Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Niederlande
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflicht bedeutet die Pflicht, zu den Lebenshaltungskosten des/der Unterhaltsberechtigten beizutragen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsleistung entsteht aufgrund von Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft sowie aus einer (früheren) Ehe.

Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

- Eltern gegenüber ihren Kindern

- Kinder gegenüber ihren Eltern

- wechselseitig jeweils die geschiedenen Ehepartner und ehemaligen eingetragenen Lebenspartner

Die während der Ehe zwischen den Ehepartnern bestehende Unterhaltsverpflichtung besteht auch nach der Scheidung weiter. Das Gericht kann im Scheidungsurteil oder in einem späteren Urteil einen der geschiedenen Ehepartner verpflichten, an den anderen geschiedenen Ehepartner, der nicht über ausreichende Einkünfte zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verfügt (und von dem vernünftigerweise auch nicht erwartet werden kann, dass er einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgeht), Unterhaltszahlungen zu leisten, falls der andere geschiedene Ehepartner die Zahlung solcher Leistungen beantragt. Bei der Festsetzung der Unterhaltszahlungen berücksichtigt der Richter den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners und die Mittel (Leistungsfähigkeit) des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Dabei können auch nicht finanzielle Faktoren, wie die Dauer der Ehe oder der Lebensgemeinschaft, eine Rolle spielen. Falls das Gericht die Unterhaltsverpflichtung nicht befristet, endet die Unterhaltsverpflichtung nach 12 Jahren automatisch. Das Gericht kann diese Frist auf Antrag des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehepartners verlängern, falls sich dieser in besonderen finanziellen Schwierigkeiten befindet. Nach einer kurzen (nicht länger als 5 Jahre) dauernden, kinderlosen Ehe besteht die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich nur für einen Zeitraum, der die Dauer der Ehe nicht überschreitet.

Das oben Genannte gilt auch für Unterhaltsleistungen zwischen ehemaligen eingetragenen Lebenspartnern.

Die geschiedenen Ehepartner können in Bezug auf Unterhaltsleistungen auch außergerichtliche Vereinbarungen treffen. Solche Vereinbarungen werden in der Regel in einem Scheidungsvertrag festgehalten. In der Praxis wird dieser Vertrag vom Gericht im Scheidungsurteil bestätigt. Eine solche richterliche Bestätigung gibt dem Unterhaltsgläubiger mehr Rechtssicherheit.

Andere Kategorien von Unterhaltsverpflichteten:

Ehepartner/eingetragene Lebenspartner

Sowohl Ehepartner als auch eingetragene Lebenspartner müssen – außer in Ausnahmefällen – ihren Beitrag zu den Haushaltskosten leisten. Sie können in Ehe- oder Lebenspartnerschaftsverträgen jedoch andere Vereinbarungen treffen.

Leiblicher Vater/Lebenspartner der Mutter

Der leibliche Vater eines Kindes ist verpflichtet, für den Unterhalt des von ihm gezeugten (nicht anerkannten) Kindes aufzukommen, solange das Kind keine rechtliche familiäre Beziehung zu ihm oder zu einem anderen Mann besitzt (mit anderen Worten, solange kein gesetzlicher Vater existiert). Dieselbe Verpflichtung gilt auch für den Lebenspartner einer Mutter, der einem zur Zeugung des Kindes geeigneten Akt zugestimmt hat.

Gemeinsames Sorgerecht

Übt eine Person, die kein Elternteil des Kindes ist, gemeinsam mit einem Elternteil des Kindes das Sorgerecht für dieses Kind aus, so hat diese Person eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind (Artikel 1:253w Bürgerliches Gesetzbuch). Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes, während das gemeinsame Sorgerecht mit der Erreichung der Volljährigkeit des Kindes endet.

In welchen Fällen?

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nur, wenn der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht über genügend Einkommen verfügt, um für sich selbst zu sorgen, und vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ausnahme

Eine Ausnahme zu dieser Regel bildet die Unterhaltsverpflichtung von Eltern und leiblichen Vätern gegenüber ihren minderjährigen und jungen erwachsenen Kindern (bis zum Alter von 21 Jahren). In diesen Fällen gilt die Unterhaltsverpflichtung, auch wenn der Gläubiger nicht bedürftig ist.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Eltern müssen für ihre Kinder unter 18 Jahren (minderjährige Kinder) für die Kosten für Pflege und Erziehung aufkommen. Dies betrifft die Lebenshaltungskosten und andere für die Erziehung des Kindes notwendige Aufwendungen, z. B. die Kosten für Bildung und Freizeitaktivitäten. Eltern sind verpflichtet, gemäß den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Kosten der Pflege und Erziehung aufzukommen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn das Kind über eigene Mittel bzw. ein eigenes Einkommen verfügt.

Im Falle von Kindern im Alter von 18, 19 bzw. 20 Jahren („junge Erwachsene“) sind die Eltern verpflichtet, für die Lebenshaltungskosten und die Kosten für Bildung aufzukommen. Die Lebenshaltungskosten und die Aufwendungen für Bildung sind gleichbedeutend mit den während der Kindheit gezahlten Aufwendungen für Pflege und Erziehung. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht unabhängig von der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers.

Diese erweiterte Unterhaltsverpflichtung bleibt für junge Erwachsene bestehen, selbst wenn sie über ein eigenes Arbeitseinkommen oder eigene Mittel verfügen bzw. verheiratet sind. Verfügt das Kind jedoch über ein eigenes Einkommen, so wird der Unterhaltsanspruch entsprechend angepasst.

Für Kinder, die das 21. Lebensjahr abgeschlossen haben, sind die Eltern nur dann unterhaltsverpflichtet, wenn das Kind bedürftig ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Kind körperlich oder geistig behindert ist.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der vom Unterhaltsschuldner zu zahlende Betrag kann entweder von den Parteien selbst festgelegt und in einer Vereinbarung festgehalten werden, oder das Gericht legt diesen Betrag durch ein Urteil fest.

Bei einem Scheidungsverfahren wird das Gericht oft ersucht, zusätzlich über eine Unterhaltsleistung für den geschiedenen Ehepartner bzw. über Unterhaltsleistungen für Kinder zu entscheiden.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Nein. Der Antrag muss vom Rechtsanwalt des Unterhaltsgläubigers gestellt werden. Unterhaltsgläubiger dürfen ohne Rechtsanwalt keinen Antrag stellen. Ein minderjähriges Kind wird von seinem gesetzlichen Vertreter (normalerweise einem Elternteil) vertreten.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Hierbei muss eine Unterscheidung zwischen internationaler Zuständigkeit (ist ein niederländisches Gericht zuständig?) und interner Zuständigkeit (welches niederländische Gericht ist zuständig?) getroffen werden.

Internationale Zuständigkeit in der Europäischen Union

Was die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts betrifft, so ist im Rahmen der Europäischen Union die sogenannte „Brüssel-I-Verordnung“ anwendbar. Diese Verordnung enthält Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte im Falle von Unterhaltsansprüchen.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung wird ein Unterhaltsschuldner (Antragsgegner) mit Wohnsitz in den Niederlanden vom Unterhaltsgläubiger (Antragsteller) grundsätzlich vor dem niederländischen Gericht verklagt.

Die Brüssel-I-Verordnung enthält für Unterhaltsverpflichtungen auch eine alternative Regelung. Nach Artikel 5 Absatz 2 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar

  • vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den familienrechtlichen Personenstand, d. h. einem Scheidungsverfahren oder z. B. einem Vaterschaftsverfahren, zu entscheiden ist, vor dem für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

Im erstgenannten Fall könnte ein Unterhaltsgläubiger mit Wohnsitz in den Niederlanden einen Unterhaltsschuldner beispielsweise mit Wohnsitz in Frankreich vor dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 international zuständigen niederländischen Gericht verklagen. Zuständig wäre hier das Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers.

Im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht innerhalb der Europäischen Union gilt außerdem die am 18. Juni 2011 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.

Die Zuständigkeitsregeln der Unterhaltsverordnung sind zum großen Teil an diejenigen der Brüssel-I-Verordnung angelehnt. Grundsätzlich ist für Entscheidungen in Unterhaltssachen das Gericht des Ortes, an dem der Antragsgegner oder der Unterhaltsgläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Im Gegensatz zu der Brüssel-I-Verordnung findet die Unterhaltsverordnung auch dann Anwendung, wenn der gewöhnliche Wohnsitz des Antragsgegners nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.

Internationale Zuständigkeit außerhalb der Europäischen Union

Für die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts außerhalb des Rahmens der Europäischen Union gilt Folgendes: Falls der Antragsgegner (Gläubiger oder Schuldner) außerhalb der Europäischen Union lebt, ist die Brüssel-I-Verordnung nicht anwendbar und das niederländische Gericht leitet seine Zuständigkeit aus der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke rechtsvordering) ab. Das niederländische Scheidungsgericht hat dann die Befugnis, vorläufige Regelungen in Bezug auf die Scheidung oder in Bezug auf eine Nebensache, beispielsweise über Unterhaltszahlungen oder den Verbleib in der ehelichen Wohnung, zu treffen. Entsprechend ist das niederländische Gericht auch befugt, über einen selbstständigen Antrag auf Unterhaltszahlungen zu entscheiden, falls der Antragsteller oder mindestens einer der im Antrag genannten Verfahrensbeteiligten in den Niederlanden lebt oder – sofern die Rechtssache anderweitig einen ausreichenden Bezug zu dem niederländischen Rechtskreis aufweist – eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des niederländischen Gerichts besteht, sowie dann, wenn die betroffene Partei sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

Interne Zuständigkeit

Was die interne Zuständigkeit des niederländischen Gerichts betrifft, gilt in der Regel, dass unter den Gerichten (Bezirksgericht, Berufungsgericht, Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Bezirksgericht für Unterhaltssachen zuständig ist. Welches Bezirksgericht zuständig ist, richtet sich nach der Zivilprozessordnung. Zuständig ist das Bezirksgericht des Wohnsitzes des Antragstellers (oder eines der Antragsteller) bzw. einer im Antrag genannten Parteien, oder, falls eine dieser Parteien über keinen Wohnsitz verfügt, das Gericht des tatsächlichen Aufenthaltsortes einer dieser Parteien.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Ein Antrag auf Festsetzung, Änderung oder Beendigung von Unterhaltszahlungen muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Der Rechtsanwalt vertritt den Antragsteller während der Gerichtsverhandlung. Namen und Anschriften von Rechtsanwälten befinden sich auf der Website des Niederländischen Anwaltsverbandes.

Es existiert auch ein Verband der Anwälte für Familienrecht und der Scheidungsmediatoren, dessen Mitglieder sich unter anderem auf Scheidungs- und Unterhaltsfälle spezialisiert haben. Zu deren Spezialgebiet gehört auch die Vermittlung in Scheidungsfällen und alles, was damit zusammenhängt.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für ein Gerichtsverfahren muss ein Beitrag zu den Kosten für die Rechtspflege geleistet werden. Das sind die Gerichtsgebühren. Außerdem fallen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten an.

Falls der Rechtssuchende nicht die (vollen) Kosten eines Rechtsanwaltes bezahlen kann, kann ihm unter bestimmten Umständen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Dies nennt man eine „Prozesskostenhilfe“. Die öffentliche Hand übernimmt einen Teil der Kosten, und der Rechtssuchende bezahlt einen „Eigenanteil“. Die Höhe dieses „Eigenanteils“ hängt vom Einkommen und Vermögen des Rechtssuchenden ab. Die Prozesskostenhilfe wird vom Rat für Prozesskostenhilfe gewährt. Der Rechtssuchende muss in dem Gerichtsbezirk (= Zuständigkeitsbezirk eines Berufungsgerichts), in dem das Büro des Rechtsanwalts liegt, beim Rat für Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. In der Praxis wird der Antrag oft vom Rechtsanwalt gestellt, sofern dieser bereits vor einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kontaktiert wurde.

Außerdem muss eine „Erklärung zum Einkommen und Vermögen“ (das entsprechende Formular ist bei der Gemeinde des Wohnsitzes erhältlich) eingereicht werden. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Antrag an den Rat für Prozesskostenhilfe gesandt. Dieser stellt dann fest, ob der Rechtssuchende die nötigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Ist dies der Fall, wird eine Bescheinigung über die Anspruchsberechtigung für Prozesskostenhilfe ausgestellt. Die Gerichtsgebühren werden in diesem Fall ebenso reduziert.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt auch in grenzüberschreitenden Streitsachen, d. h., wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb der Niederlande hat. Dies ist in der Richtlinie zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe der Europäischen Union geregelt. Die Prozesskostenhilfe kann unter Bezugnahme auf die Artikel 23A bis 23K des niederländischen Gesetzes über die Prozesskostenhilfe über den Rat für Prozesskostenhilfe in Den Haag mithilfe eines Standardformulars zu der o. g. Richtlinie beantragt werden, das für alle Mitgliedstaaten gleich ist.

Falls notwendig, kann der Rat für Prozesskostenhilfe bei der Wahl des Rechtsanwalts Unterstützung leisten. Die Adresse des Rats findet sich in der Antwort auf Frage 14.2.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung den Bedarf der die Unterhaltszahlungen fordernden oder erhaltenden Person und die Leistungsfähigkeit (finanziellen Mittel) der Person, die zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist oder diese bereits leistet. Bedarf und Leistungsfähigkeit sind relative Begriffe. Das Gericht verfügt über eine gewisses Ermessen, entsprechend den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu hat die Justiz Richtlinien (die sogenannten Trema-Normen) entwickelt, die jedoch für das Gericht nicht verbindlich sind.

Die folgenden Einkünfte und Ausgaben sind für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung:

  • Einkünfte aus einer Beschäftigung
  • Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung
  • Stipendien
  • Sozialleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Einkünfte aus der (Unter-)Vermietung
  • Zins- und andere Einkünfte aus Vermögenswerten
  • Beiträge zu Haushalten von anderen, mit denen ein gemeinsamer Haushalt geführt wird
  • bestehende Möglichkeiten, die Einkünfte zu steigern (Verdienstmöglichkeiten)
  • Angaben über das Vermögen
  • Mietzahlungen
  • Hypothekenrückzahlungen und Zinsen sowie feste Gebühren. Der noch nicht zurückgezahlte Anteil der Hypothek muss hier ebenfalls angegeben werden.
  • Versicherungspolicen
  • notwendige, regelmäßige Reisekosten
  • finanzielle Verpflichtungen anderen gegenüber
  • Kosten für die besondere medizinische Versorgung des Unterhaltsgläubigers bzw. von dessen Familienmitgliedern
  • Kosten im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Einkünfte
  • Angaben über etwaige Schulden

Gesetzliche Indexierung

Das Justizministerium legt jedes Jahr kraft Gesetzes den Prozentsatz fest, um den eine durch das Gericht oder durch Vereinbarung der Parteien festgelegte Unterhaltszahlung erhöht wird. Bei der Berechnung der prozentualen Erhöhung berücksichtigt das Ministerium die Entwicklung von Löhnen und Gehältern in der Wirtschaft, den öffentlichen Verwaltungen sowie in anderen Sektoren. Dieser Prozentsatz wird im Staatscourant (dem niederländischen Staatsanzeiger) veröffentlicht.

Bei der automatischen Anpassung der Unterhaltszahlungen gibt es einige Ausnahmen. Die Parteien oder das Gericht können eine gesetzliche Indexierung ausschließen oder eine alternative Methode der Indexierung festlegen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehepartner werden direkt an den Unterhaltsgläubiger gezahlt. Vom Gericht für ein minderjähriges Kind festgesetzte Unterhaltszahlungen werden direkt an den Elternteil (oder den Vormund) geleistet, der für das Kind sorgt.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Falls die Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist und der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung des Unterhalts für ein Kind bzw. den Partner in Verzug ist, kann die Erfüllung der Verpflichtung durch das Nationale Büro für die Einziehung von Unterhaltszahlungen (LBIO) in Rotterdam durchgesetzt werden. Auch ist eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher möglich. Falls es keine Gerichtsentscheidung gibt, muss der Fall vor ein Gericht gebracht werden. Dazu muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Bei der Pfändung von Sozialleistungen oder Lohn ist ein Freibetrag zu berücksichtigen. Ansprüche auf monatliche Unterhaltszahlungen verjähren nach fünf Jahren. Falls ein gerichtliches Urteil vorliegt, das den Zahlungsverzug feststellt, also praktisch einen festen Betrag nennt, beträgt die Verjährungsfrist zwanzig Jahre. Um die Verjährung eines Anspruchs zu verhindern, muss die Verjährung unterbrochen werden.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Im Falle von Unterhaltszahlungen für Kinder und/oder Partner ist die betreffende Organisation das Nationale Büro für die Einziehung von Unterhaltszahlungen (LBIO).
Das LBIO muss dazu vom Unterhaltsgläubiger ermächtigt werden. Das LBIO kann, falls notwendig, die Einziehung mittels Zwangsvollstreckung durchführen. Es kann beispielsweise das Gehalt, Sozialleistungen oder bewegliches und unbewegliches Eigentum des Unterhaltsschuldners pfänden.

Der Unterhaltsgläubiger kann die Dienste des LBIO kostenlos in Anspruch nehmen, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben. Nach dem Eingang des Einzugsantrags wird zunächst versucht, eine mit Kosten verbundene Beitreibung zu verhindern, indem eine kurze Mediation unternommen wird oder Erklärungen angefordert werden. Dieses Vorgehen hat in beinahe drei von vier Fällen Erfolg. Falls jedoch eine Beitreibung notwendig ist, muss der Unterhaltsschuldner die Kosten des LBIO für die Einziehung bezahlen. Das LBIO erhebt für die Einziehung eine Strafgebühr. Diese beträgt 15 % der geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeträge und des ausstehenden Unterhalts. Eventuelle Vollstreckungskosten werden ebenfalls beim Unterhaltsschuldner beigetrieben.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Trotz der Tatsache, dass das LBIO eine staatliche Einrichtung ist, kann es keine Unterhaltszahlungen vorstrecken. Eine Vorstreckung durch den Staat ist im Falle von Kindesunterhalt möglich oder in Fällen von Rechtshilfe.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Das LBIO nimmt auch im Bereich der internationalen Einziehung von Unterhaltsleistungen Aufgaben wahr. Diese Aufgaben ergeben sich aus Verordnungen und internationalen Übereinkommen, die die Niederlande unterzeichnet haben

Die Niederlande sind Mitunterzeichner des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Dies ist ein Übereinkommen über die gegenseitige Rechtshilfe, deren Ziel es ist, die Einziehung von Unterhaltsleistungen in internationalen Fällen zu vereinfachen. Zu diesem Zweck wurde nach dem Übereinkommen ein System von Übermittlungs- und Empfangsstellen etabliert, die dem Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche helfen. Das LBIO ist die Übermittlungs- und Empfangsstelle der Niederlande.

Auf das New Yorker Übereinkommen kann sich jede Person mit Wohnsitz in den Niederlanden berufen, die Probleme bei der Einziehung von Unterhaltsleistungen hat, die von einem im Ausland (d. h. in einem Land, das Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist) ansässigen Unterhaltsschuldner zu leisten sind. Das Übereinkommen gilt sowohl für Unterhaltsleistungen für Kinder als auch für Unterhaltsleistungen für Ehepartner bzw. Lebenspartner.

Am 1. August 2014 ist zwischen der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) und anderen Vertragsstaaten das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 in Kraft getreten. Das Übereinkommen gilt, außer in den Mitgliedstaaten der EU, auch in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Norwegen und der Ukraine. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten findet die Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009) vorrangig Anwendung.

Das Haager Unterhaltsübereinkommen findet in Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen von Kindern unter 21 Jahren Anwendung. Es kann sich auch auf andere Familienmitglieder erstrecken, wenn beide involvierte Vertragsstaaten eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Um die Dienste des LBIO in Anspruch nehmen zu können, muss das Antragsformular „Einziehung von Unterhaltsleistungen im Ausland“ eingereicht werden. Dieses Formular ist auf der Website des LBIO zugänglich.

Die im Rahmen des New Yorker Übereinkommens vom LBIO und den ausländischen Einrichtungen selbst angebotenen Dienste sind grundsätzlich gebührenfrei. Kosten können in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren im Ausland oder der Einziehung von Unterhaltszahlungen anfallen.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Im Falle von Unterhaltsleistungen für Kinder und Ehepartner bzw. Lebenspartner:

Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen (LBIO)

Postbus 8901
3009 AX Rotterdam
Niederlande

Im Falle von Prozesskostenhilfe:

Raad voor Rechtsbijstand,

Postbus 450
2501 CL Den Haag
Niederlande

Telefon: +31 (0)70 370 1414

Im Falle von Rechtshilfe in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen:

Raad voor Rechtsbijstand

Regiokantoor Den Haag
t.a.v. Jan Ouwehand
Laan van Meerdervoort 51B
2517 AE Den Haag
Niederlande

Telefon: +31 (0)88 787 1320

E-Mail: j.ouwehand@rvr.org

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Das LBIO zieht auch im Auftrag von im Ausland ansässigen Unterhaltsgläubigern Unterhaltsleistungen von Unterhaltsschuldnern mit Wohnsitz in den Niederlanden ein. Falls ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unterhaltsgläubiger von einem Unterhaltsschuldner mit Wohnsitz in den Niederlanden Unterhaltsleistungen verlangen will, kann er sich auf das System des genannten Übereinkommens berufen. Er muss dann bei der Empfangsstelle seines Heimatlandes einen Antrag stellen, die dann Kontakt zur Empfangsstelle der Niederlande (dem LBIO) aufnimmt. Die Empfangsstelle unternimmt dann die für die Einziehung der Unterhaltsleistung notwendigen Schritte

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Kontaktdaten finden sich in der Antwort zu Frage 14.2.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Für ein Gerichtsverfahren muss ein Beitrag zu den Kosten für die Rechtspflege geleistet werden. Das sind die Gerichtsgebühren. Hinzu kommen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollziehergebühren. Falls der Rechtssuchende nicht die (vollen) Kosten eines Rechtsanwalts bezahlen kann, kann ihm unter bestimmten Umständen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Dies nennt man eine „Prozesskostenhilfe“. Die öffentliche Hand übernimmt einen Teil der Kosten, und der Rechtssuchende bezahlt einen „Eigenanteil“. Die Höhe dieses „Eigenanteils“ ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Rechtssuchenden.

Prozesskostenhilfe wird vom Rat für Prozesskostenhilfe gewährt. Der Rechtssuchende muss in dem Gerichtsbezirk (= Zuständigkeitsbezirk eines Berufungsgerichts), in dem das Büro des Rechtsanwalts liegt, beim Rat für Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. In der Praxis wird der Antrag oft vom Rechtsanwalt gestellt, sofern dieser bereits vor einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kontaktiert wurde. Außerdem muss eine „Erklärung zum Einkommen und Vermögen“ (das entsprechende Formular ist bei der Gemeinde des Wohnsitzes erhältlich) eingereicht werden. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Antrag an den Rat für Prozesskostenhilfe gesandt, der dann untersucht, ob der Rechtssuchende die nötigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Ist dies der Fall, wird eine Bescheinigung über die Anspruchsberechtigung für Prozesskostenhilfe ausgestellt. In diesem Fall werden auch die Gerichtsgebühren reduziert. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt auch in grenzüberschreitenden Streitsachen, d. h., wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb der Niederlande hat. Dies ist in der Europäischen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe geregelt. Die Prozesskostenhilfe kann unter Bezugnahme auf die Artikel 23A bis 23K des niederländischen Gesetzes über die Prozesskostenhilfe über den Rat für Prozesskostenhilfe in Den Haag mithilfe eines der o. g. Richtlinie beigefügten Standardformulars beantragt werden, das für alle Mitgliedstaaten gleich ist. Falls notwendig, kann der Rat für Prozesskostenhilfe bei der Wahl des Rechtsanwalts Unterstützung leisten

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Es wurden keine Änderungen aufgrund von Artikel 51 der Verordnung vorgenommen.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 22/11/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.