Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Litauen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Art und Form des Unterhalts werden von den Eltern einvernehmlich festgelegt. Die Unterhaltshöhe muss an die Bedürfnisse der Minderjährigen und die finanzielle Situation der Eltern angepasst werden; darüber hinaus müssen durch den Unterhalt die für die Entwicklung des Kindes nötigen Voraussetzung gewährleistet werden. Beide Elternteile müssen ihre minderjährigen Kinder entsprechend ihrer eigenen finanziellen Situation unterstützen (Artikel 3.192 des Zivilgesetzbuchs (Civilinis kodeksas)). Unter bestimmten gesetzlich festgelegten Umständen müssen Eltern – sofern sie dazu in der Lage sind – für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder (bis zum Alter von 24 Jahren) aufkommen (Artikel 3.192 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Unterhaltspflicht volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern

Volljährige Kinder sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern, die ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben und Unterstützung benötigen, aufzukommen. Der Unterhalt ist in Form einer (gerichtlich zugesprochenen) monatlichen Zahlung eines festen Betrags zu leisten (Artikel 3.205 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten

Bei Erlass einer Trennungsentscheidung kann das Gericht den Ehegatten, dem die Schuld an der Trennung zugewiesen wurde, im Bedarfsfall zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichten, sofern der Unterhalt nicht bereits in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Ehegatten geregelt wurde. Die Unterhaltszahlung kann als Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Unterhaltszahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden (Artikel 3.78 des Zivilgesetzbuchs). Wird die Ehe für nichtig erklärt, so hat der unterhaltsbedürftige Ehegatte das Recht, von dem schuldigen Ehegatten für höchstens drei Jahre Unterhalt zu verlangen (Artikel 3.47 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht früherer Ehegatten

Bei Erlass des Scheidungsbeschlusses gewährt das Gericht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten Unterhalt, es sei denn, die Unterhaltsfrage wurde durch eine Scheidungsvereinbarung geregelt. Ehegatten haben kein Recht auf Unterhalt, wenn sie über ausreichend Vermögen oder Einnahmen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ehegatte unterhaltsbedürftig ist, wenn er ein minderjähriges Kind aufzieht, das aus der Ehe hervorgegangen ist, oder aufgrund seines Alters oder einer Erkrankung nicht arbeiten kann. Der für die Scheidung verantwortliche Ehegatte hat kein Recht auf Unterhalt. Beim Erlass der Unterhaltsentscheidung und bei der Entscheidung über die Unterhaltshöhe berücksichtigt das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, das Vermögen der ehemaligen Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Arbeitsfähigkeit, die Chancen des nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, sowie andere wichtige Faktoren. Die Unterhaltszahlung kann als Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Unterhaltszahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden (Artikel 3.72 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflichten anderer Familienangehöriger

Soweit möglich, muss ein volljähriger Geschwisterteil für den Unterhalt des minderjährigen Geschwisterteils aufkommen, wenn dieser unterhaltsbedürftig ist, keine Eltern mehr hat oder von ihnen keinen Unterhalt erhalten kann (Artikel 3.236 des Zivilgesetzbuchs). Volljährige Enkelkinder, die dazu in der Lage sind, müssen ihren Großeltern – wenn diese arbeitsunfähig und unterhaltsbedürftig sind – Unterhalt zahlen. Großeltern, die dazu in der Lage sind, sind ihren minderjährigen Enkelkindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese keine Eltern mehr haben oder von ihren Eltern keinen Unterhalt erhalten können (Artikel 3.237 des Zivilgesetzbuchs).

Unterhalts- und Leibrentenvertrag

Im Rahmen eines Unterhaltsvertrags verpflichtet sich der Unterhaltszahler (verpflichtete Person), entweder unentgeltlich oder im Gegenzug für die Übertragung von Kapital, regelmäßig Zahlungen – in Form eines im Unterhaltsvertrags festgelegten Geldbetrags – an die andere Partei (den Unterhaltsberechtigten) zu leisten oder auf andere Weise für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten aufzukommen. Die Unterhaltspflicht kann nicht nur durch einen Vertrag, sondern auch gesetzlich, durch ein Gerichtsurteil oder Testament festgelegt werden (Artikel 6.439 des Zivilgesetzbuchs). Im Rahmen eines Leibrentenvertrags überträgt der Leibrentner (eine natürliche Person) das Eigentum an einem Haus, einer Wohnung, einem Grundstück oder einer sonstigen unbeweglichen Sache, die ihm gehört, auf den Leibrentenzahler, während dieser verpflichtet ist, auf Lebenszeit für den Unterhalt des Leibrentners und/oder einer anderen von ihm bestimmten Person (ggf. auch mehrere Personen) aufzukommen (Artikel 6.460 und 6.461 des Zivilgesetzbuchs).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Art und Form des Unterhalts werden von den Eltern einvernehmlich festgelegt. Die Unterhaltshöhe muss an die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder und die finanzielle Situation der Eltern angepasst werden; darüber hinaus müssen durch den Unterhalt die für die Entwicklung des Kindes nötigen Voraussetzungen gewährleistet werden (Artikel 3.192 des Zivilgesetzbuches). Daher sind Eltern grundsätzlich dazu verpflichtet, in allen Fällen für den Unterhalt ihrer Kinder bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) aufzukommen.

Die Verpflichtung, für den Unterhalt der Kinder bis zur Vollendung deren 24. Lebensjahres aufzukommen, hängt von verschiedenen Umständen ab. Wenn Eltern dazu in der Lage sind, müssen sie bis zum 24. Lebensjahr für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder – die an einer weiterführenden Schule eingeschrieben sind oder eine Berufsausbildung machen, um eine Grundqualifikation zu erwerben oder aber an einer Hochschule ein Vollzeitstudium absolvieren – aufkommen, wenn diese aufgrund Ihrer finanziellen Situation, ihres Einkommens bzw. der Chance, selbst Einkommen zu erzielen, und anderer wichtiger Faktoren finanzielle Unterstützung benötigen. Eltern sind gegenüber ihren volljährigen Kindern, die eine zusätzliche Hochschulausbildung oder berufliche Qualifikation anstreben, nicht unterhaltspflichtig (Artikel 3.192 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Die Anforderungen bezüglich der Form und Höhe des Unterhalts sind sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder gleich; beide hängen von den gegebenen Umständen ab.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Wird einem Kind kein Unterhalt gezahlt, so wird dieser gerichtlich zugesprochen. Wenn die Eltern (oder ein Elternteil) der Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht nachkommen, kann das Gericht im Rahmen einer von einem Elternteil, Vormund (sorgeberechtigte Person) des Kindes oder einer staatlichen Einrichtung erhobenen Klage eine Unterhaltsentscheidung zum Schutz der Rechte des Kindes erlassen. Eine Unterhaltsentscheidung kann auch dann vom Gericht erlassen werden, wenn bei der Scheidung oder Trennung der Eltern keine Einigung bezüglich des Unterhalts für ihre minderjährigen Kinder erzielt wurde (Artikel 3.194 des Zivilgesetzbuchs). Wenn die Eltern (ein Elternteil) eines volljährigen Kindes der Unterhaltspflicht nicht nachkommen, kann das Kind den Unterhalt gerichtlich einklagen (Artikel 3.192 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Ehegatten, früheren Ehegatten und anderen Familienangehörigen kann im Rahmen des Gerichtsverfahrens ebenso Unterhalt zugesprochen werden.

Unterhaltssachen werden vor den litauischen Amtsgerichten verhandelt. Anträge werden beim Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners eingereicht. Ist der Wohnsitz des Beklagten unbekannt, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder am letzten bekannten Wohnsitz eingereicht werden. Hat der Antragsgegner keinen Wohnsitz in der Republik Litauen, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder an dem letzten bekannten Wohnsitz des Antragsgegners in der Republik Litauen eingereicht werden. Eine Unterhaltsklage kann außerdem auch am Wohnort des Antragstellers erhoben werden (Artikel 26, 29 und 30 der Zivilprozessordnung).

Der Staat gewährt Minderjährigen Unterhalt, die für einen Zeitraum von mehr als einem Monat weder von ihren Eltern noch von volljährigen nahen Verwandten – die dazu in der Lage sind, für den Unterhalt aufzukommen – Unterhalt erhalten haben (Artikel 3.204 des Zivilgesetzbuchs). Unterhaltsvorschüsse werden vom dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds gewährt und gezahlt. Bei der Beantragung des Vorschusses muss der Antragsteller (der Elternteil, dem das Gericht das Sorgerecht für das Kind übertragen hat, oder der Vormund/Betreuer) folgende Unterlagen vorlegen: den Antrag auf den Vorschuss, die gerichtliche Entscheidung oder den vom Gericht beglaubigten Kindesunterhaltsvertrag oder beglaubigte Kopien, Abschriften oder Auszüge davon, aus denen der festgesetzte Betrag des erforderlichen Kindesunterhalts hervorgeht. Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt: ein Nachweis darüber, dass das Kind die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist, dass das Kind für einen Zeitraum von mehr als einem Monat keinen Unterhalt oder nur einen Teil des Unterhalts erhalten hat, dass der Antragsteller die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist (vorstehend genannte Unterlagen müssen vorgelegt werden, wenn die zuständige Stelle die genannten Dokumente oder Daten nicht aus staatlichen oder institutionellen Registern oder staatlichen Informationssystemen einholen kann). Durch Zahlung des Unterhaltsvorschusses nach dem festgelegten Verfahren erwirbt der dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellte staatliche Sozialversicherungsfonds das Recht, von der verpflichteten Person ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Unterhaltsvorschusses diesen zuzüglich Zinsen auf den geschuldeten Betrag für jeden Tag des Verzugs zurückzufordern. Ein Beschluss über die Einziehung des gezahlten Vorschusses und/oder der Zinsen stellt einen Vollstreckungstitel dar.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Ja. Ein Antrag im Namen eines Minderjährigen kann von dessen gesetzlichen Vertretern (Eltern, Adoptiveltern, Vormunden, Sorgeberechtigten) gestellt werden. Der Antrag kann auch von einer Person eingereicht werden, die als Vertreter einer natürlichen Person vor Gericht tätig werden kann (Rechtsanwalt, Rechtsbeistand usw.). Natürliche Personen können sich vor Gericht auch von Personen mit akademischer Ausbildung im Bereich der Rechtswissenschaften vertreten lassen, sofern es sich um nahe Verwandte oder Ehegatten (Lebensgefährten) handelt. Zu nahen Verwandten zählen lineare Verwandte bis einschließlich zweiten Grades (Eltern und Kinder, Großeltern und Enkelkinder) und kollaterale Verwandte zweiten Grades (Geschwister) (Artikel 3.135 des Zivilgesetzbuchs).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Unterhaltssachen werden vor den litauischen Amtsgerichten verhandelt. Anträge werden beim Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners eingereicht. Ist der Wohnsitz des Beklagten unbekannt, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder am letzten bekannten Wohnsitz eingereicht werden. Hat der Antragsgegner keinen Wohnsitz in der Republik Litauen, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder an dem letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Litauen eingereicht werden. Eine Unterhaltsklage kann außerdem auch am Wohnort des Antragstellers erhoben werden (Artikel 26, 29 und 30 der Zivilprozessordnung).

Bei der Erhebung einer Klage ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Dienste eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden sich unter Frage 3 und 4.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Bei der Erhebung einer Klage ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Dienste eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden sich unter Frage 3 und 4.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Die Gerichtskosten umfassen die Stempelgebühr und die Prozesskosten (Artikel 79 der Zivilprozessordnung). Die Höhe der für die Einreichung einer Klage erhobenen Gerichtsstempelgebühr ist in Artikel 80 der Zivilprozessordnung geregelt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Höhe der Gerichtsstempelgebühr nach dem Streitwert: für Forderungen bis 30 000 EUR – 3 % (mindestens jedoch 20 EUR); für Forderungen von 30 000 EUR bis 100 000 EUR – 900 EUR zuzüglich 2 % des über 30 000 EUR hinausgehenden Forderungsbetrags; für Forderungen über 100 000 EUR – 2300 EUR zuzüglich 1 % des über 100 000 EUR hinausgehenden Forderungsbetrags. Der Gesamtbetrag der Gerichtsstempelgebühr bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten darf 15 000 EUR nicht übersteigen (Artikel 80 der Zivilprozessordnung).

Die Höhe des Anspruchs im Falle einer Unterhaltsklage auf regelmäßige Zahlungen wird auf der Grundlage des jährlichen Gesamtbetrags der Zahlungen festgelegt (Artikel 85 der Zivilprozessordnung). Bei Unterhaltsklagen sind Antragsteller von der Zahlung der Gerichtsstempelgebühr befreit (Artikel 83 der Zivilprozessordnung).

Reichen die finanziellen Mittel einer Person nicht aus, kann sie nach dem im Gesetz über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe vorgesehenen Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Die staatlich gewährte sekundäre Prozesskostenhilfe deckt auch die Erstattung der Prozesskosten in Zivilverfahren.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Gegenseitige Unterhaltspflichten von Eltern und Kindern

Das Gericht kann eine Unterhaltsentscheidung erlassen, durch die ein oder beide Elternteile, die der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sind, dazu verpflichtet werden, in folgender Weise Unterhalt zu leisten: 1) durch monatliche Zahlung; 2) durch einen Pauschalbetrag; 3) durch Übertragung von Vermögen auf das Kind. Bis in dieser Sache eine Entscheidung getroffen wurde, kann das Gericht eine vorläufige Unterhaltszahlung anordnen. Die Unterhaltshöhe muss an die Bedürfnisse der Kinder und die finanzielle Situation der Eltern angepasst werden; darüber hinaus müssen durch den Unterhalt die für die Entwicklung des Kindes nötigen Voraussetzung gewährleistet werden. Beide Elternteile müssen – entsprechend ihrer eigenen finanziellen Situation – für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen (Artikel 3.192 und 3.196 des Zivilgesetzbuchs).

Bei einer Klage auf Unterhalt, die von einem Kind, dessen Elternteil, der staatlichen Einrichtung, die für den Schutz der Rechte des Kindes zuständig ist, oder der Staatsanwaltschaft erhoben wurde, kann das Gericht den Unterhaltsbetrag nach Erlass der Unterhaltsentscheidung herabsetzen oder erhöhen, wenn sich die finanzielle Situation der Parteien grundlegend geändert hat. Eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags kann angeordnet werden, wenn zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung (Krankheit, Verletzung, Pflege oder Vollzeitbetreuung) anfallen. Erforderlichenfalls kann das Gericht eine Anordnung zur Deckung künftiger Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung des Kindes erlassen. Auf Antrag der oben genannten Personen kann das Gericht die zuvor festgelegte Art der Unterhaltsgewährung ändern (Artikel 3.201 des Zivilgesetzbuchs).

Der Unterhalt für volljährige Kinder wird den Eltern in Form einer festen monatlichen Zahlung gezahlt (gewährt). Die Unterhaltshöhe wird vom Gericht unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Kinder und der Eltern sowie unter Einbeziehung der sonstigen wichtigen Umstände des Falles festgelegt. Bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe muss das Gericht berücksichtigen, dass für den Unterhalt sämtlicher volljähriger Kinder des Elternteils aufgekommen werden muss, unabhängig davon, ob die Unterhaltsklage für alle oder nur für eines der Kinder erhoben wurde (Artikel 3.205 des Zivilgesetzbuchs).

Für den Fall, dass Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen zugesprochen wird, wird die Unterhaltshöhe jährlich nach dem von der Regierung gemäß der Inflationsrate festgelegten Verfahren indexiert (Artikel 3.208 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten

Bei dem Erlass der Unterhaltsentscheidung und der Bestimmung der Unterhaltshöhe hat das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, die finanzielle Situation beider Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Erwerbsfähigkeit, die Chancen des nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, und andere wichtige Faktoren zu berücksichtigen. Die Unterhaltszahlung kann als fester Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Zahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden. Wird Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen zugesprochen, so können bei einer grundlegenden Änderung der Umstände beide Ehegatten eine Erhöhung, Kürzung oder Einstellung der Zahlungen beantragen. Regelmäßige Zahlungen werden nach dem von der Regierung vorgeschriebenen Verfahren jährlich indexiert (Artikel 3.78 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht früherer Ehegatten

Bei dem Erlass einer Unterhaltsentscheidung und der Bestimmung der Unterhaltshöhe hat das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, die finanzielle Situation beider früherer Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Arbeitsfähigkeit, die Chancen des nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, und andere wichtige Faktoren zu berücksichtigen. Unterhalt wird gekürzt, nur vorübergehend gewährt oder verweigert, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

1) Die Ehe bestand weniger als ein Jahr. 2) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat eine Straftat gegen den anderen Ehegatten oder dessen nahe Verwandten begangen. 3) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat seine prekäre finanzielle Situation selbst verschuldet. 4) Der den Unterhalt beantragende Ehegatte hat während der Ehe nicht zum gemeinsamen Vermögen beigetragen oder vorsätzlich gegen die Interessen des anderen Ehegatten oder der Familie gehandelt. Die Unterhaltszahlung kann als fester Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Zahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden.

Wurde Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen zugesprochen, so können bei einer grundlegenden Änderung der Umstände beide früheren Ehegatten eine Erhöhung, Kürzung oder Einstellung der Zahlungen beantragen. Regelmäßige Zahlungen werden fortlaufend an den Unterhaltsberechtigten geleistet und jährlich nach dem von der Regierung festgelegten Verfahren inflationsindexiert. Stirbt der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte oder heiratet dieser erneut, so wird die Unterhaltszahlung eingestellt (Artikel 3.72 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflichten anderer Familienangehöriger

Soweit möglich, muss ein volljähriger Geschwisterteil für einen minderjährigen Geschwisterteil sorgen, wenn dieser unterhaltsbedürftig ist, keine Eltern mehr hat oder von ihnen keinen Unterhalt erhalten kann (Artikel 3.236 des Zivilgesetzbuchs). Volljährige Enkelkinder, die dazu in der Lage sind, müssen für ihre Großeltern sorgen, wenn diese arbeitsunfähig und unterhaltsbedürftig sind. Großeltern, die dazu in der Lage sind, sind ihren minderjährigen Enkelkindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese keine Eltern mehr haben oder von diesen keinen Unterhalt erhalten können (Artikel 3.237 des Zivilgesetzbuchs). Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die gegenseitigen Unterhaltspflichten von Kindern und Eltern gelten entsprechend.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhaltspflichtige hat dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu leisten. Wird von einem Elternteil im Namen des minderjährigen Kindes ein Antrag auf Unterhalt gestellt, so wird der Unterhalt an den Elternteil und nicht an das Kind geleistet. Wird ein Kind unter Vormundschaft gestellt, so wird der Unterhalt an den Vormund/Sorgeberechtigten geleistet, der diesen ausschließlich im Interesse des Kindes zu verwalten hat.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Anträge auf Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen sind an einen Gerichtsvollzieher zu richten. Die Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme bildet der eingereichte Vollstreckungstitel. Zu den Vollstreckungstiteln gehören unter anderem Vollstreckungsbescheide, die auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung erlassen werden, sowie gerichtliche Anordnungen. Sobald die vollstreckbare Entscheidung rechtskräftig geworden ist, stellt das erstinstanzliche Gericht auf schriftlichen Antrag den Vollstreckungsbescheid an den Anspruchsberechtigten aus.

Die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind wird strafrechtlich geahndet: Artikel 164 des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass eine Person, die sich der gerichtlich auferlegten Unterhaltspflicht, der Unterhaltszahlung für ein Kind oder sonstigen notwendigen finanziellen Unterstützungen gegenüber einem Kind entzieht, entweder zur Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt, einer Freiheitsbeschränkung unterzogen, festgenommen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt wird. Die Nichteinhaltung einer Gerichtsentscheidung anderer Art kann ebenfalls strafbar sein; gemäß Artikel 245 des Strafgesetzbuches hat eine Person, die einer Gerichtsentscheidung ohne Strafverhängung nicht nachgekommen ist, ein Vergehen begangen, das mit gemeinnütziger Arbeit, einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder einer Festnahme geahndet wird.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Werden Beträge von natürlichen Personen eingezogen, so darf dies nicht unter Pfändung von Haushaltsgegenständen, Arbeits- oder Ausbildungsmaterial oder anderem Eigentum, das für den Lebensunterhalt der verpflichteten Person oder deren Familie oder deren Berufsausübung oder Ausbildung notwendig ist, erfolgen. Die Liste der vorstehend genannten Vermögensgegenstände ist im Handbuch zur Vollstreckung von Entscheidungen enthalten. Darüber hinaus darf die Eintreibung nicht für einen Geldbetrag in Höhe des von der Regierung festgesetzten monatlichen Mindestlohns oder für Gegenstände, die von Kindern und Behinderten benötigt werden, erfolgen (Artikel 668 der Zivilprozessordnung).

Die anteiligen Abzüge vom Lohn der verpflichteten Person bzw. gleichwertigen Zahlungen und Zulagen bis zur vom Staat festgelegten Höhe des monatlichen Mindestlohns erfolgen auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln, bis die einzuziehenden Beträge vollständig gedeckt sind: Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch regelmäßige Zahlung oder Schadensersatz für Verstümmelung, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder den Tod des Ernährers betragen die Abzüge – sofern der Vollstreckungsbescheid, das Gesetz oder das Gericht nichts anderes vorsehen – 30 %. Anteilige Abzüge vom Lohn und gleichwertigen Zahlungen und Zulagen, die über dem von der Regierung festgesetzten monatlichen Mindestlohn liegen, belaufen sich auf 50 %, sofern gesetzlich oder gerichtlich nichts anderes vorgeschrieben ist (Artikel 736 der Zivilprozessordnung). In Artikel 739 der Zivilprozessordnung sind außerdem Beträge festgelegt, die nicht eingezogen werden können (z. B. Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft, Leistungen für die Kinderbetreuung usw.).

Die Eintreibung von Geldforderungen durch die Pfändung des Vermögens der verpflichteten Person ist nicht zulässig, wenn die verpflichtete Person dem Gerichtsvollzieher nachweisen kann, dass der einzuziehende Betrag und die Vollstreckungskosten innerhalb von sechs Monaten (bei der Zwangsvollstreckung in den einzigen Wohnsitz der verpflichteten Person innerhalb von 18 Monaten) durch die in Artikel 736 der Zivilprozessordnung genannten Abzüge von dem Lohn, der Rente, Stipendien oder sonstigen Einkünften der verpflichteten Person eingezogen werden können.

Im Rahmen einer Gerichtsentscheidung ergangene Vollstreckungsbescheide können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung zur Vollstreckung vorgelegt werden. Sieht die Gerichtsentscheidung die Eintreibung der Geldforderungen in regelmäßigen Zahlungen vor, bleiben die Vollstreckungstitel während der gesamten Dauer der Eintreibung gültig, beginnend mit dem Tag, an dem die Frist für jede Zahlung abläuft (Artikel 605 der Zivilprozessordnung).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Der Staat gewährt Minderjährigen Unterhalt, die für einen Zeitraum von mehr als einem Monat weder von ihren Eltern noch von volljährigen nahen Verwandten – die in der Lage sind, für den Unterhalt aufzukommen – Unterhalt erhalten haben (Artikel 3.204 des Zivilgesetzbuchs). Unterhaltsvorschüsse werden vom dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds gewährt und gezahlt. Bei der Beantragung des Vorschusses muss der Antragsteller (der Elternteil, dem das Gericht das Sorgerecht für das Kind übertragen hat, oder der Vormund/Sorgeberechtigter) folgende Unterlagen vorlegen: den Antrag auf den Vorschuss, die gerichtliche Entscheidung oder den vom Gericht beglaubigten Kindesunterhaltsvertrag oder beglaubigte Kopien, Abschriften oder Auszüge davon, aus denen der festgesetzte Betrag des erforderlichen Kindesunterhalts hervorgeht. Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt: ein Nachweis darüber, dass das Kind die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist, dass das Kind für einen Zeitraum von mehr als einem Monat überhaupt keinen Unterhalt oder nur einen Teil des Unterhalts erhalten hat, dass der Antragsteller die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist (vorstehend genannte Nachweise müssen erbracht werden, wenn die zuständige Stelle die genannten Dokumente oder Daten nicht aus staatlichen oder institutionellen Registern oder staatlichen Informationssystemen einholen kann). Durch Zahlung des Unterhaltsvorschusses nach dem festgelegten Verfahren erwirbt der dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellte staatliche Sozialversicherungsfonds das Recht, von der verpflichteten Person ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Unterhaltsvorschusses diesen zuzüglich Zinsen auf den geschuldeten Betrag für jeden Tag des Verzugs zurückzufordern. Ein Beschluss über die Einziehung des gezahlten Vorschusses und/oder der Zinsen stellt einen Vollstreckungstitel dar.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Siehe Frage 12.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Der Dienst für staatlich garantierten Rechtsbeistand ist die Zentrale Behörde, die befugt ist, die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden „Unterhaltsverordnung“) genannten Aufgaben wahrzunehmen.

Betreffen die Anträge die Unterhaltspflichten gegenüber Unterhaltsberechtigten unter 21 Jahren (die sich aus der Beziehung zwischen Eltern und Kindern ergeben), so werden die Aufgaben der in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung genannten zentralen Behörde vom dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds wahrgenommen.

Kontaktdaten des Diensts für staatlich garantierten Rechtsbeistand:

Anschrift: Odminių g. 3, 01122 Vilnius, Tel.: +370 700 00 211, Fax: +370 700 35 006, E-Mail: teisinepagalba@vgtpt.lt

Kontaktdaten des dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds:

Verwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds in Mažeikiai, Anschrift: Vasario 16-osios g. 4, LT-89225 Mažeikiai, Tel.: +370 (443) 26659, Fax: +370 (443) 27341, E-Mail: mazeikiai@sodra.lt

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe Frage 14.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

In Litauen gilt das Haager Protokoll von 2007.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Wenn die Unterhaltsverordnung Anwendung findet, wird Prozesskostenhilfe gemäß den Artikeln 44 bis 47 der Unterhaltsverordnung, Artikel 31-5 des litauischen Gesetzes zur Umsetzung der EU- und internationalen Rechtsvorschriften über Zivilverfahren und des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe gewährt. Anträge auf staatlich garantierte Prozesskostenhilfe werden direkt an die dafür zuständigen Behörden weitergeleitet (Dienst für staatlich garantierten Rechtsbeistand und dessen lokalen Zweigstellen).

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Zur Umsetzung der Bestimmungen der Unterhaltsverordnung wurden Änderungen an dem litauischen Gesetz zur Umsetzung der EU- und internationalen Rechtsvorschriften über Zivilverfahren verabschiedet. In diesen Bestimmungen werden die Institutionen definiert, die befugt sind, die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß der Unterhaltsverordnung wahrzunehmen und das Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe durchzuführen. Darüber hinaus werden die Einrichtungen, die die Rolle der Zentralen Behörde wahrnehmen, ermächtigt, von staatlichen und kommunalen Institutionen, sonstigen Einrichtungen, Banken und anderen Kredit- und Finanzinstituten sowie von staatlichen Registern und anderen Informationssystemen kostenlos die Daten einzuholen, die für die Erfüllung der in der Unterhaltsverordnung festgelegten Aufgaben erforderlich sind.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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