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Im italienischen Rechtssystem gibt es unterschiedliche Bezeichnungen und Bedingungen für Familienunterhalt sowie auch unterschiedliche Unterhaltshöhen, je nachdem, in welcher Beziehung die unterhaltspflichtige und die unterhaltsberechtigte Person zueinander stehen.
„Obbligazione alimentare“ bezeichnet die materielle Unterstützung für Personen, die es nicht vermögen, für ihren vollen Lebensunterhalt zu sorgen. Sie ist von gesetzlich dazu bestimmten Personen im Rahmen der Familiensolidarität zu erbringen.
Die Regeln für diesen Unterhaltstyp sind im italienischen Zivilgesetzbuch Abschnitt 433 ff. festgelegt. Er ist in den folgenden Fällen zu entrichten:
- Die unterhaltspflichtige Person steht in einem bestimmten Rechtsverhältnis zur unterhaltsberechtigten Person.
- Die unterhaltsberechtigte Person, die für ihren Lebensunterhalt nicht sorgen kann, befindet sich in einer Notlage.
Die unterhaltspflichtigen Personen sind in nachfolgender Reihenfolge:
Der nach der vorstehend angegebenen Rangfolge nächste Verwandte ist zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Sollte es auf einer Ebene mehrere Personen geben, wird die Unterhaltspflicht im Verhältnis zu deren wirtschaftlicher Situation aufgeteilt.
Die Höhe des zu zahlenden Betrags hängt von der Bedürftigkeit der auf Unterhalt klagenden Person sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der verpflichteten Person ab. Jedoch sollte dabei der Unterhalt nicht über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Status die wesentlichen Bedürfnisse der Person zu erfüllen.
„Assegno di mantenimento“ bezeichnet die Bereitstellung finanzieller Unterstützung, die ein Ehegatte im Falle einer Trennung oder Scheidung an den anderen Ehegatten zu zahlen hat. So soll sichergestellt werden, dass der während der Ehe bestandene Lebensstandard beibehalten werden kann. Bei diesem Unterhaltstyp wird nicht vorausgesetzt, dass sich der Empfänger in einer Notlage befindet. Er kann auch eingefordert werden, wenn der Empfänger einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Er kann durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen oder durch eine Einmalzahlung ersetzt werden.
Da es bei diesem Unterhaltstyp darum geht, dass der Ehegatte den vor der Trennung bestandenen Lebensstandard beibehalten kann, wird er in der Regel höher bemessen als „assegno alimentare“. Jedoch hat der Ehegatte, dem die Schuld für die Trennung anzulasten ist, keinen Anspruch auf „assegno die mantenimento“.
Der Ausdruck „assegno di mantenimento“ steht ebenfalls für die finanzielle Unterstützung, die Eltern im Falle einer Trennung oder Scheidung für ihre Kinder zahlen müssen.
Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt, der sich nach deren jeweiligen wirtschaftlichen Mitteln richtet sowie nach ihrer Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit - auch von zu Hause aus - nachzugehen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung entscheidet das Gericht, dass regelmäßige Unterhaltszahlungen zu leisten sind, und legt deren Höhe gemäß den Bedürfnissen des Kindes, dem Lebensstandard, den das Kind genoss, als die Eltern noch zusammenlebten, der Zeit, die mit jedem Elternteil verbracht wird, den wirtschaftlichen Mitteln beider Elternteile sowie der Höhe der Aufwendung für häusliche Pflichten sowie Betreuungspflichten fest.
Bis zu ihrer Volljährigkeit haben Kinder gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt, der sich nach ihren jeweiligen wirtschaftlichen Mitteln richtet sowie nach ihrer Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit - auch von zu Hause aus - nachzugehen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung entscheidet das Gericht, dass regelmäßige Unterhaltszahlungen zu leisten sind (siehe vorherigen Abschnitt).
Ist ein Kind bei Erreichen der Volljährigkeit wirtschaftlich noch nicht selbstständig, kann der Richter anordnen, dass ein Elternteil oder beide Elternteile regelmäßige Unterhaltszahlungen, in der Regel direkt an das Kind, zu leisten haben. Kann ein volljähriges Kind, das bereits wirtschaftlich selbstständig war, nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen, sind die Eltern lediglich zur Leistung der „obbligazione alimentare“ verpflichtet.
Falls ein Kind, das die Volljährigkeit erreicht hat, eine schwerwiegende Behinderung hat, gelten die Regelungen für Minderjährige.
Um „alimenti“ zu beziehen, muss die betreffende Person einen Antrag (atto di citazione) beim Gericht ihres Wohnorts stellen und Nachweise über ihre finanzielle Lage beifügen.
Sobald das Verfahren eingeleitet wurde, kann bei Gericht vorläufiger Unterhalt beantragt werden, bevor die endgültige Entscheidung ergeht.
Unterhalt für Kinder oder Ehegatten kann in gesonderten Verfahren oder auch im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens beantragt werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Gericht bereits in der ersten Verhandlung über den Unterhalt entscheidet.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten:
a) bei dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) bei dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsgläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) bei dem Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) bei dem Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
Das Schriftstück zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens ist durch einen Rechtsanwalt vorzulegen, der die Partei vor Gericht vertritt.
Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den Unterhalt in der Vereinbarung zwischen den sich trennenden Ehegatten enthalten ist. In diesem Fall ist die Vereinbarung dem Gericht vorzulegen, das diese prüft und genehmigt.
Wird ein Zivilgericht eingeschaltet, wird eine Registrierungsgebühr (contributo unificato di iscrizione a ruolo) fällig. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach Art und Streitwert des Falls. Entscheidungen des Gerichts sind ebenfalls gebührenpflichtig.
In Unterhaltssachen, die Kinder betreffen, werden jedoch keine Registrierungsgebühren erhoben.
Die Parteien haben die Kosten für die Rechtsanwälte zu entrichten, die sie vor Gericht vertreten.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, können die Bestellung eines Rechtsanwalts beantragen, dessen Kosten vom Staat übernommen werden (Prozesskostenhilfe).
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellers 10 766,33 EUR nicht überschreitet. Lebt die betreffende Person mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin oder anderen Familienmitgliedern zusammen, wird das gesamte Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, einschließlich des Antragstellers, herangezogen. In diesem Fall wird die Obergrenze pro Familienmitglied, mit dem der Antragsteller zusammenlebt, um 1032,91 EUR erhöht.
Anträge auf Prozesskostenhilfe sind an die Rechtsanwaltskammer (Consiglio dell'Ordine degli Avvocati) des Ortes zu richten, in dem sich das für den Fall zuständige Gericht befindet. Es ist das beim Verwaltungsbüro oder auf der Website der Rechtsanwaltskammer erhältliche Formular zu verwenden. Darüber hinaus sind die darin angegebenen Schriftstücke beizufügen.
Im Antrag müssen die Gründe sowie die Rechtsgrundlage für die Forderung angegeben werden. Ebenso sind entsprechende Nachweise beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn die vor Gericht gebrachte Forderung eindeutig unbegründet ist.
Gibt die Rechtsanwaltskammer dem Antrag statt, kann die betroffene Person einen Rechtsanwalt aus einer Liste auswählen. Bei einigen Rechtsanwaltskammern wird der Rechtsanwalt von der Kammer bestimmt.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann in jeder Phase und Instanz des Verfahrens gestellt werden und gilt für alle nachfolgenden Instanzen, vorausgesetzt die Person verfügt weiterhin nicht über die erforderlichen Mittel.
Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann die betroffene Person ihn bei dem für den Fall zuständigen Gericht erneut einreichen.
Bei der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Höhe des Unterhalts und dessen Zahlung verfügt wird, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel.
Darin wird der unterhaltspflichtigen Person die Pflicht auferlegt, an die unterhaltsberechtigte Person einen Betrag in der Höhe zu zahlen, die erforderlich ist, um die wesentlichen Bedürfnisse dieser Person zu befriedigen (Lebensunterhalt, Unterkunft und Kleidung sowie ein Mindestmaß an Gütern und Dienstleistungen, um ein Leben in Würde führen zu können). Bei der Entscheidung über die Höhe des Unterhalts muss das Gericht zudem die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigen.
Darüber hinaus muss sich die Höhe des an einen getrennten Ehegatten zu entrichtenden Unterhalts auch nach dem Lebensstandard während der Ehe bemessen.
Eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts an minderjährige Kinder oder volljährige, wirtschaftlich abhängige Kinder muss deren Ausbildungsbedürfnisse berücksichtigen.
Die Höhe des Unterhalts wird automatisch an die ISTAT-Indizes oder andere von den Parteien vereinbarte oder in der gerichtlichen Entscheidung enthaltene Parameter angepasst.
Die Höhe des zu entrichtenden Unterhalts kann zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, wenn der Empfänger oder die verpflichtete Person dies beim zuständigen Gericht beantragt, bei dem es sich in der Regel um das Gericht handelt, bei dem die ursprüngliche Entscheidung ergangen ist.
Das Gericht legt die Zahlungsmodalitäten fest.
Im Falle einer Ehetrennung kann das Gericht ggf. Dritten, die zu regelmäßigen Zahlungen an die verpflichteten Personen verpflichtet sind (z. B. Arbeitgeber), aufgeben, einen Teil des Geldes direkt an den getrennten Ehegatten zu zahlen.
Der Unterhalt ist an die Person zu entrichten, der er geschuldet wird.
Unterhalt für minderjährige Kinder wird für gewöhnlich an den Ehegatten entrichtet, der das Sorgerecht hat.
Gerichtlich angeordneter Unterhalt für volljährige, wirtschaftlich abhängige Kinder ist direkt an diese Kinder zu entrichten.
Falls die unterhaltspflichtige Person der Zahlung nicht freiwillig nachkommt, stehen dem Empfänger die üblichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der finanziellen Verpflichtungen offen.
Der eigentliche Anspruch auf Unterhalt verjährt nicht. Einzelne Zahlungen, die trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurden, verjähren nach fünf Jahren (Abschnitt 2948 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches). Darüber hinaus wird die Verjährung zwischen Ehegatten und zwischen Personen, die das Sorgerecht für Unterhalt beziehende Personen ausüben, ausgesetzt.
In Italien gibt es keine Organisationen oder Behörden, die unterhaltsberechtigte Personen bei der Beitreibung unterstützen. Volljährige unterhaltsberechtigte Personen müssen sich unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts an das zuständige Gericht wenden. Bei minderjährigen Personen müssen sich die gesetzlichen Vertreter unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts an das Gericht wenden.
Nein.
Personen, die Anspruch auf Unterhalt von einer im Ausland lebenden Person haben, können von der italienischen Zentralen Behörde unterstützt werden. Nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden müssen diese Personen über die Zentrale Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Antrag auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der betreffenden Unterhaltsentscheidung stellen.
Zentrale Behörde in Italien ist gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 die Abteilung Jugendgerichtsbarkeit des italienischen Justizministeriums (Ministero della Giustizia - Dipartimento per la Giudizia Minorile). Sie ist für die Beitreibung von Unterhaltszahlungen in grenzüberschreitenden Streitsachen innerhalb des europäischen Rechtsraums zuständig.
Die Zentrale Behörde Italiens kann unter der folgenden Adresse kontaktiert werden:
Ministero della Giustizia, Dipartimento per la Giustizia Minorile
Via Damiano Chiesa 23
00136 Roma
Tel. +39 668188325
Fax +39 668808085
E-Mail: acitalia0409.dgm@giustizia.it
Unterhaltsgläubiger, die im Ausland leben und ihren Unterhaltsanspruch in Italien durchsetzen möchten, können sich an die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie leben, um Unterstützung wenden, über diese Behörde gemäß Artikel 56 einen Antrag stellen und auf die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zurückgreifen.
Der Antrag darf folglich nicht direkt an die Zentrale Behörde Italiens oder an andere Behörden oder private Organisationen in Italien gesendet werden.
Ja.
In Bezug auf den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Fällen findet Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 direkte Anwendung.
Bei Anträgen auf Unterhalt unter Verwandten, die nach Maßgabe von Kapitel VII eingereicht werden, gilt dementsprechend folgendes Verfahren:
- Falls der Empfänger das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Fällen, in denen es um die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat erging oder bereits anerkannt wurde, geht, gemäß den allgemeinen Vorschriften (siehe Abschnitt 7) automatisch Prozesskostenhilfe gewährt, unabhängig vom Einkommen oder von der Begründetheit des Antrags.
- In anders gearteten Fällen (bei Anträgen auf Erlass oder Änderung einer Entscheidung) und wenn sich der Antrag auf eine Person bezieht, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Einschätzung erforderlich, ob der Antrag begründet ist, damit Prozesskostenhilfe gewährt wird. Das Einkommen der Person ist dabei irrelevant.
- Ist der Antragsteller über 21 Jahre alt, kann gemäß italienischem Recht (siehe Abschnitt 7) Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die üblichen Bedingungen im Hinblick auf das Einkommen erfüllt sind und der Antrag begründet ist.
Bei Anträgen auf Unterhalt von nicht verwandten Personen (also bei Anträgen, die von einem Ehegatten oder einer anderen Person gestellt werden, die in einem Schwägerschafts- oder Näheverhältnis zum Unterhaltsgläubiger steht) wird gemäß italienischem Recht (siehe Abschnitt 7) Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die üblichen Einkommensbedingungen erfüllt sind und der Antrag begründet ist.
Das Kriterium der Kontinuität gilt in allen Fällen: Antragsteller, die im Mitgliedstaat ihrer Herkunft in vollem Umfang oder teilweise Prozesskostenhilfe erhalten haben, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Fällen, die vor italienische Gerichte gebracht werden und in denen es um die Anerkennung, Vollstreckbarkeit oder Vollstreckung der Entscheidung geht.
Sind die obengenannten Bedingungen erfüllt, leitet die Zentrale Behörde Italiens den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit den notwendigen vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücken an die zuständige Rechtsanwaltskammer weiter.
Die Rechtsanwaltskammer entscheidet anhand der obengenannten Kriterien, ob Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte.
Die Zentrale Behörde Italiens verfährt bei der Bearbeitung von Anfragen auf Zusammenarbeit nach Kapitel VII wie folgt:
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