Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Ungarn
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Der gegenseitigen Unterhaltspflicht unterliegen vor allem direkte Vorfahren und direkte Nachkommen:

– Eltern sind gegenüber ihren Kindern genauso unterhaltspflichtig wie Kinder gegenüber ihren Eltern;

– wenn das unterhaltsberechtigte Kind keinen Elternteil hat, gegenüber dem eine Unterhaltspflicht geltend gemacht werden kann, sind die entfernteren Vorfahren für das Kind unterhaltspflichtig;

– wenn der Unterhaltsberechtigte kinderlos ist, müssen seine entfernteren Nachkommen für seinen Unterhalt aufkommen (Artikel 4:196 Absätze 1 – 4 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Für Minderjährige ohne direkte Angehörige, die möglicherweise unterhaltspflichtig sind, müssen die volljährigen Geschwister aufkommen, soweit sie dazu in der Lage sind, ohne den Unterhalt für sich selbst, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner oder ihre direkten Verwandten zu gefährden, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (Artikel 4:197 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Ein Ehegatte, der das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten (Stiefkind) im gemeinsamen Haushalt aufnimmt, muss für dessen Unterhalt aufkommen (Artikel 4:198 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Das Stiefkind ist seinen unterhaltsberechtigten Stiefeltern (Stiefvater oder Stiefmutter) gegenüber unterhaltspflichtig, wenn sie es für längere Zeit versorgt haben (Artikel 4:199 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Das in einer Pflegefamilie aufgezogene Kind ist für jeden unterhaltspflichtig, der es ohne Gegenleistung für längere Zeit im eigenen Haushalt versorgt hat, auch wenn es sich weder um die biologischen Eltern noch um die Adoptiv- oder Stiefeltern handelt (Artikel 4:199 Absatz 2 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Wer unverschuldet nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den Ehegatten bzw. bei Scheidung gegen den früheren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch geltend machen (Artikel 4:29 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Bei Auflösung einer nichtehelichen Partnerschaft kann jeder, der unverschuldet nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, Unterhaltsansprüche gegen den früheren Lebenspartner geltend machen; dies gilt allerdings nur, wenn die nichteheliche Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat und ein Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist (Artikel 4:86 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Der Unterhalt kann in zwei Formen, nämlich als Sachleistung oder in bar (Unterhaltszahlungen), gewährt werden.

Bei Minderjährigen beinhaltet die „Unterhaltspflicht“, dass die Eltern des Kindes berechtigt und verpflichtet sind, für das Kind zu sorgen und es in der Familie aufzuziehen, die erforderlichen Voraussetzungen für die körperliche, geistige, emotionale und moralische Entwicklung ihres Kindes zu schaffen, d. h. insbesondere für Wohnung, Nahrung und Kleidung zu sorgen und ihm den Zugang zu Bildung und Gesundheitsvorsorge zu sichern.

Ein Elternteil, der im selben Haushalt lebt wie das Kind und es versorgt, kommt für dessen Unterhalt durch Sachleistungen auf, wohingegen ein Elternteil, der vom Kind getrennt oder mit dem Kind unter einem Dach lebt, allerdings ohne es zu versorgen, in erster Linie durch Unterhaltszahlungen für das Kind aufkommt.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) haben automatisch Anspruch auf Unterhalt, da das Gesetz hier grundsätzlich Bedürftigkeit unterstellt. Unterhaltsberechtigt ist ferner jedes Kind bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs, vorausgesetzt, es absolviert eine weiterführende Ausbildung.

Arbeitsfähige volljährige Kinder (mit vollendetem 18. Lebensjahr), die noch in der Ausbildung stehen, sind auch ohne Bedürftigkeitsvermutung unterhaltsberechtigt, wenn sie für die weitere Ausbildung bzw. das weitere Studium während eines begründeten Zeitraums auf Unterhalt angewiesen sind. Das Kind muss seine Eltern umgehend davon unterrichten, dass es seine Ausbildung / sein Studium fortsetzen möchte (Artikel 4:220 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Als Ausbildung / Studium gelten Ausbildungs- oder Lehrgänge zur Erlangung einer fachlichen Qualifikation vor Beginn einer beruflichen Laufbahn, die sofortige Aufnahme eines Lizenziatur- und Master-Studiums zum Erwerb eines Hochschulabschlusses sowie die Teilnahme an einer Fachausbildung auf Hochschulniveau.

Die Eltern sind für ihr Kind, das sein Studium über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus fortsetzt, nur in begründeten Ausnahmefällen unterhaltspflichtig (Artikel 4:220 Absatz 5 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Allerdings sind die Eltern für ihr volljähriges Kind, das noch in der Ausbildung steht, nicht unterhaltspflichtig, wenn dieses den Unterhaltsanspruch verliert, fortgesetzt und aus eigenem Verschulden seinen Studien- und Prüfungspflichten nicht nachkommt oder aber wenn die Eltern durch die Unterhaltszahlungen selbst in Not geraten oder die Versorgung eines minderjährigen Kindes gefährden würden. Das volljährige Kind verliert seine Unterhaltsansprüche auch dann, wenn es die Beziehung zum Unterhaltsschuldner ohne stichhaltige Begründung nicht pflegt (Artikel 4:220 Absätze 3 und 4 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Über Höhe und Modalitäten der Unterhaltsleistung ist in erster Linie die Vereinbarung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem (die Eltern bei einer Unterhaltsrente) ausschlaggebend. Kommt keine Einigung zustande, kann der Unterhaltsberechtigte die Gerichte anrufen und beantragen, dass sie den Unterhalt festsetzen. Ohne Vereinbarung der Eltern werden die dem Kind zustehenden Unterhaltszahlungen vom Richter festgesetzt.

Im Interesse des Minderjährigen kann die Vormundschaftsbehörde die Gerichte mit einem Klageantrag für die dem Minderjährigen zustehende Unterhaltsrente befassen, während bei Ansprüchen eines Elternteils auch die staatlichen Bezirksbehörden mit dessen Zustimmung die ihm zustehende Unterhaltsrente vor Gericht einklagen können. Jeder unterhaltsberechtigte Verwandte, der die Versorgung des Leistungsempfängers aus eigener Tasche übernimmt oder für dessen Unterhalt sorgt, kann selbst gegen die übrigen Unterhaltspflichtigen klagen.

Konnte der Unterhalt mindestens während der letzten 6 Monate nicht bezogen werden, so kann der Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Vormundschaftsbehörde einen Vorschuss für die ausstehenden Unterhaltszahlungen beantragen.

In dem Antrag ist anzugeben, dass gegebenenfalls keine Ausschlussgründe für den Unterhaltsvorschuss bestehen und auf welchen Gründen und Tatsachen der Antrag beruht.

Diesem Antrag sind die erforderlichen Einkommensbescheinigungen, das rechtskräftige Gerichtsurteil, mit dem die Unterhaltsrente festgesetzt wurde, gegebenenfalls der Nachweis für eine nach Regelvorgaben absolvierte weiterführende Ausbildung, das maximal 6 Monate alte Pfändungsprotokoll als Nachweis für die Nichtzahlung der Unterhaltsrente oder die Zahlungsaussetzung oder aber die amtliche Bescheinigung über die Einleitung des Beitreibungsverfahrens für die dem Kind zustehenden Unterhaltszahlungen beizufügen.

Die Vormundschaftsbehörde muss sich davon vergewissern, dass die Unterhaltsrente vorübergehend – mindestens in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor Antragstellung – nicht eingetrieben werden konnte.

Ein Vorschuss auf die dem Kind zustehende Unterhaltsrente kann ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte die Vollstreckung der vom Gericht festgesetzten Unterhaltsrente beantragt hat und die Pfändung des Lohns, anderer regelmäßiger Einkünfte und/oder sonstiger Vermögenswerte des Schuldners fehlgeschlagen ist oder wenn die Auszahlung abgebrochen wurde oder aber wenn die Teilzahlung bzw. die Pfändungsquote 50 % des Grundbetrags der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsrente nicht überstiegen hat.

Bei Bedarf wendet sich die Vormundschaftsbehörde an das Gericht oder den Gerichtsvollzieher, um Auskunft über den Ausgang des vom Antragsteller eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens zu erhalten. Soweit dies zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist, holt die Vormundschaftsbehörde Auskünfte zur Lohnpfändung beim Arbeitgeber ein.

In ihrem Bescheid zur Verfahrenseinleitung fordert die Vormundschaftsbehörde den Unterhaltspflichtigen auf, die dem Kind zustehende Unterhaltsrente unverzüglich auszuzahlen und eine Erklärung über die geleistete Unterhaltszahlung abzugeben.

Die Vormundschaftsbehörde unterrichtet den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen, das für die Vollstreckung zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtsvollzieher, den jeweils am Wohnort des Unterhaltsberechtigten und -pflichtigen zuständigen Staatsanwalt, den Gemeindeschreiber in der für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen zuständigen Gemeinde, die als Steuerverwaltung auftritt, sowie das staatliche Amt auf Komitatsebene und in der Hauptstadt, das für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses zuständig ist, von ihrer Entscheidung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Ja, ein Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes kann bei der Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Jeder unterhaltsberechtigte Verwandte, der die Versorgung des Leistungsempfängers aus eigener Tasche übernimmt oder für dessen Unterhalt sorgt, kann selbst gegen die übrigen Unterhaltspflichtigen klagen.

Im Interesse des Minderjährigen kann die Vormundschaftsbehörde die Gerichte mit einem Klageantrag für die dem Minderjährigen zustehende Unterhaltsrente befassen, während bei Ansprüchen eines Elternteils auch die staatlichen Bezirksbehörden mit dessen Zustimmung die ihm zustehende Unterhaltsrente vor Gericht einklagen können.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte (Unterhaltspflichtige) wohnt.

Hat er keinen Wohnsitz auf ungarischem Staatsgebiet, ist der Aufenthaltsort des Beklagten für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich; ist kein Aufenthaltsort bekannt oder hält sich der Beklagte im Ausland auf, so wird der letzte Wohnsitz des Beklagten auf ungarischem Staatsgebiet herangezogen. Kann dieser ebenfalls nicht ausfindig gemacht werden oder hatte der Beklagte keinen Wohnsitz auf ungarischem Staatsgebiet, ist der Wohnsitz des Klägers oder – soweit er keinen Wohnsitz hat – der Aufenthaltsort des Klägers für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Fällt der ständige Arbeitsort des Beklagten nicht mit seinem Wohnort zusammen, so überträgt das Gericht auf Antrag des Beklagten, der spätestens bei der ersten Verhandlung zu stellen ist, das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des Arbeitsorts (Artikel 29 der ungarischen Zivilprozessordnung).

Auch beim zuständigen Gericht am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten kann Klage auf Unterhaltszahlung erhoben werden (Artikel 34 Absatz 1 der ungarischen Zivilprozessordnung).

Suche nach den zuständigen Gerichten hier.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Der Kläger braucht keinen Vertreter, um die Sache vor Gericht zu bringen; er kann das Gericht direkt und ohne Vertretungszwang anrufen (siehe die Antworten auf die Fragen 3, 4 und 5).

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Soweit nicht das Gesetz, ein allgemein gültiger und unmittelbar anwendbarer Rechtsakt der Europäischen Union oder ein internationales Übereinkommen den Parteien eine sachliche Prozesskostenhilfe zusichert, haben sie in einem gesetzlichen Unterhaltsverfahren unabhängig von ihrer Finanz- und Vermögenslage Anspruch auf „Vorabbefreiung“ (d. h. ein „objektives Recht auf Kostenbefreiung im Vorfeld“); dies gilt grundsätzlich auch für Klagen zur Beitreibung von Unterhaltszahlungen bei der Stelle oder der Person, die dem Schuldner gegenüber leistungspflichtig ist, für Klagen zur Aussetzung oder Neufestsetzung von Unterhaltszahlungen, Klagen zur Unterbrechung oder Begrenzung der Vollstreckung der Unterhaltsrente sowie Verfahren zur Datenbeschaffung betreffend den Unterhaltspflichtigen in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen.

Bei objektivem Rechtsanspruch auf Vorab-Kostenbefreiung

a) werden die anfallenden Verfahrenskosten (Zeugengelder, Gutachterhonorare, Bezüge des gerichtlich bestellten Verwalters und der Dolmetscher, Vergütung des Rechtsbeistands, Kosten für Verhandlung und Ortstermine usw.) vom Staat vorgestreckt, mit Ausnahme der Kosten, für welche die Parteien trotz objektiven Rechtsanspruchs auf Vorab-Kostenbefreiung selbst aufkommen müssen;

b) haben die Parteien Anspruch auf Vorabbefreiung von den Gerichtskosten.

Auch ohne internationales Übereinkommen oder Vertrag auf Gegenseitigkeit haben Ausländer einen objektiven Rechtsanspruch auf Vorabbefreiung von den Prozesskosten.

Bei objektivem Rechtsanspruch auf Vorabbefreiung von den Prozesskosten muss eine Partei, wenn sie das Gericht zur Kostenübernahme verurteilt, den Kostenvorschuss und die Prozesskosten, für die eine Vorabbefreiung erteilt wurde, an den Staat zurückzahlen.

Bei streitigen Verfahren beträgt der Eigenanteil an den Prozesskosten 6 %, in jedem Fall aber mindestens 15 000 HUF und höchstens 1 500 000 HUF. In einem Unterhaltsverfahren richtet sich die Höhe der Prozesskosten nach den ausstehenden Unterhaltszahlungen, sie dürfen jedoch den Betrag für zwölf Monate Unterhaltsrente nicht übersteigen.

Reicht das Einkommen einer Partei für die Begleichung der Prozesskosten nicht aus, so kann sie eine Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen.

Um die Vollstreckung ihrer Ansprüche zu erleichtern, kann jede natürliche Person (auch der Streithelfer), die aufgrund ihrer Finanz- und Vermögenslage nicht in der Lage ist, die Kosten zu zahlen, auf Antrag – ganz oder teilweise – eine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Wenn das Einkommen der Partei (Lohn/Gehalt, Altersrente oder sonstiges regelmäßiges Einkommen) den aktuellen Mindestsatz der abhängig vom Arbeitsverhältnis festgesetzten Altersrente nicht übersteigt und sie – abgesehen von lebensnotwendigen Gütern und gängiger Ausstattung – über kein weiteres Vermögen verfügt, hat sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine Prozesskostenhilfe erhält – ohne Prüfung der Finanz- und Vermögenslage – auch die Partei, die Anspruch auf Leistungen für Erwerbsfähige hat oder mit einem nahen Verwandten, der eine solche Leistung bezieht, unter einem Dach lebt.

Die Prozesskostenhilfe umfasst folgende Vorteile:

a) Vorabbefreiung von den Gerichtskosten,

b) Befreiung vom Kostenvorschuss und – soweit im maßgeblichen Gesetz nicht anders geregelt – von den im Laufe des Verfahrens anfallenden Kosten (Zeugengelder, Gutachterhonorare, Bezüge des gerichtlich bestellten Verwalters und der Dolmetscher, Vergütung des Rechtsbeistands, Ausgaben für Verhandlung und Ortstermine usw.),

c) Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten,

d) Recht, sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, soweit dies laut Gesetz zulässig ist.

Die Prozesskostenhilfe wird vom Richter auf Antrag bewilligt, und die Entscheidung über den Entzug der bewilligten Prozesskostenhilfe trifft ebenfalls der Richter.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Ohne Vereinbarung der Eltern wird die dem Kind zustehende Unterhaltsrente vom Richter festgesetzt.

Bei der Festsetzung der dem Kind zustehenden Unterhaltsrente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die nachgewiesenen Bedürfnisse des Kindes (regelmäßig anfallende Ausgaben, die für Lebensunterhalt, Gesundheitsvorsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes erforderlich sind),

b) die Finanz- und Vermögenslage beider Elternteile,

c) sonstige sorgeberechtigte Kinder – eigene Kinder, Stief- oder Pflegekinder – sowie Kinder, für welche die Eltern unterhaltspflichtig sind,

d) das eigene Einkommen des Kindes und

e) Kinder- und Jugendhilfeleistungen, Kindergeld, Sozialleistungen und Sozialhilfe, die das Kind und der erziehungsberechtigte Elternteil für das Kind erhalten (Artikel 4:218 Absatz 2 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Die Unterhaltsrente muss in Form eines festen Betrags festgesetzt werden. Der Richter kann verfügen, dass die Höhe der Unterhaltsrente alljährlich entsprechend der jährlichen Steigerungsrate für Verbraucherpreise, die vom nationalen Statistikamt veröffentlicht wird, ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres angepasst wird, ohne dass dafür eine besondere Maßnahme erforderlich ist (Artikel 4:207 des ungarischen Zivilgesetzbuchs). Die Unterhaltshöhe für jedes Kind wird in der Regel auf 15 % – 20 % des durchschnittlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens wird normalerweise das gesamte tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Jahr vor Einreichung der Klage zugrunde gelegt (Artikel 4:218 Absatz 4 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Verändern sich die Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzungsentscheidung ausschlaggebend waren und auf einer Vereinbarung der Parteien oder einem Gerichtsurteil beruhen, dergestalt, dass die Erfüllung der Unterhaltspflicht nach den bisher geltenden Modalitäten wesentliche rechtliche Interessen einer der Parteien verletzen würde, kann eine Neufestsetzung der Höhe oder der Modalitäten der Unterhaltszahlungen beantragt werden. Konnte eine Partei die Veränderung der Umstände bei Abschluss der Vereinbarung absehen oder tritt diese Veränderung durch ihr Verschulden ein, kann sie keine Neufestsetzung der Unterhaltshöhe auf der Grundlage der besagten Vereinbarung beantragen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhaltspflichtige leistet die Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten im Voraus und in regelmäßigen Abständen (z. B. monatlich).

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Zahlt der Unterhaltspflichtige absichtlich keinen Unterhalt, so kann der Berechtigte seinen Anspruch vor Gericht geltend machen, das die Vollstreckung des Unterhalts anordnen kann. Der Berechtigte kann jedoch seinen Unterhaltsanspruch nur dann mehr als sechs Monate rückwirkend einklagen, wenn sich seine Klage aus begründetem Anlass verzögert hat. Grundsätzlich ist es nicht möglich, eine mehr als drei Jahre alte Unterhaltsforderung auf dem Rechtsweg geltend zu machen (Artikel 4:208 Absatz 3 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Im Interesse des Minderjährigen kann die Vormundschaftsbehörde die Gerichte mit einem Klageantrag für die dem Minderjährigen zustehende Unterhaltsrente befassen, während bei Ansprüchen eines Elternteils auch die staatlichen Bezirksbehörden mit dessen Zustimmung die ihm zustehende Unterhaltsrente vor Gericht einklagen können (Artikel 4:208 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Jeder unterhaltsberechtigte Verwandte, der die Versorgung des Leistungsempfängers aus eigener Tasche übernimmt oder für dessen Unterhalt sorgt, kann selbst gegen die übrigen Unterhaltspflichtigen klagen (Artikel 4:208 Absatz 2 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Mit seiner Entscheidung, die einen Arbeitnehmer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, fordert der Richter auf Antrag des Berechtigten gleichzeitig den Arbeitgeber in direkter Form auf, den in besagter Entscheidung festgesetzten Betrag vom Lohn einzubehalten und an den Berechtigten auszuzahlen.

Wird der Richter ohne direkten Urteilsspruch, aber nach einem Vollstreckungsantrag auf der Grundlage eines Urteils oder einer richterlichen Entscheidung, mit der die Vereinbarung der Parteien anerkannt wurde, angerufen, verfügt er die Vollstreckung der Unterhaltsrente mit einer direkten Lohnpfändungsanordnung, sofern der pfändbare Lohnanteil für die ausstehende Zahlung ausreicht.

Es können höchstens 50 % des Lohns gepfändet werden. Bei Leistungen für Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Vorruhestandsrente für Arbeitslose, Lohnzulage und Entlassungsgeld) darf der pfändbare Satz für Unterhaltszahlungen 33 % nicht übersteigen.

Bei Unterhaltsschuldnern ohne regelmäßiges Einkommen oder wenn der pfändbare Teil des Lohns für die ausstehende Zahlung nicht ausreicht, ordnet das Gericht die Vollstreckung durch Erlass eines Zwangsvollstreckungsbescheids an. Nach dem Vollstreckungsgesetz unterliegen dann nicht nur der Lohn, sondern auch andere Vermögenswerte der Pfändung.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Näheres hierzu finden Sie im Formular zur Vollstreckung von Entscheidungen.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Siehe hierzu die Antwort auf Frage 10.

Konnte die Unterhaltsrente mindestens während der letzten 6 Monate nicht bezogen werden, so kann der Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

In ihrem Bescheid zur Verfahrenseinleitung fordert die Vormundschaftsbehörde den Unterhaltspflichtigen auf, die dem Kind zustehende Unterhaltsrente unverzüglich auszuzahlen und eine Erklärung über die geleistete Unterhaltszahlung abzugeben.

Die Vormundschaftsbehörde unterrichtet den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen, das für die Vollstreckung zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtsvollzieher, den jeweils am Wohnort des Unterhaltsberechtigten und -pflichtigen zuständigen Staatsanwalt, den Gemeindeschreiber in der für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen zuständigen Gemeinde, die als Steuerverwaltung auftritt, sowie das staatliche Amt auf Komitatsebene und in der Hauptstadt, das für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses zuständig ist, von ihrer Entscheidung.

Die Nichtzahlung der Unterhaltsrente wird strafrechtlich geahndet: Wer seiner gesetzlich geregelten und durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigten Unterhaltspflicht durch eigenes Verschulden nicht nachkommt, kann mit einer Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Ja (siehe die Antwort auf Frage 3).

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und aufgrund der internationalen Übereinkommen leistet das ungarische Justizministerium auf Antrag eines ungarischen Gebietsansässigen Unterstützung in internationalen Unterhaltssachen und arbeitet dazu mit der für Unterhalt zuständigen Zentralen Behörde des anderen betroffenen Staats ständig zusammen. Der Antragsteller kann die Vollstreckung der vom ungarischen Richter erlassenen Entscheidung, mit der er die Unterhaltszahlungen anordnet, im Ausland und – soweit keine entsprechende Entscheidung vorliegt – die Verkündung der Unterhaltspflicht im Ausland sowie einen Aufschlag für die Unterhaltsrente im Ausland beantragen. Der formelle Antrag wird nicht beim Justizministerium, sondern bei dem für den Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsort des Antragstellers zuständigen Bezirksgericht oder aber bei dem ungarischen Bezirksgericht gestellt, das die zu vollstreckende Entscheidung über den Unterhalt in erster Instanz erlassen hat. Es besteht kein Anwaltszwang, weder für die Antragstellung noch für das im Ausland geführte Verfahren; Parteien ohne Rechtsvertreter werden bei der Antragstellung vom Gericht unterstützt. Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen werden vom Gericht an das Justizministerium weitergeleitet. Dieses schickt den übersetzten Antrag an die für Unterhaltsrecht zuständige Zentrale Behörde im anderen betroffenen Staat, die die Einleitung des Verfahrens gegen den Unterhaltsschuldner veranlasst. Auf der Grundlage der Informationen aus dem Ausland unterrichtet das Justizministerium den Antragsteller laufend über den aktuellen Stand des Vorgangs.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Igazságügyi Minisztérium, Nemzetközi Magánjogi Főosztály (Justizministerium, Abteilung für internationales Privatrecht)

Adresse: 1051 Budapest, Nádor utca 22.

Postanschrift: 1357 Budapest, Pf.: 2

Tel.: +36 1 795-5397, +36 1 795-3188

Fax: +36 (1) 550-3946

E-Mail: nmfo@im.gov.hu

Internet: http://igazsagugyiinformaciok.kormany.hu/nemzetkozi-gyermekelviteli-es-tartasdijjal-kapcsolatos-ugyek

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nein, der Antrag muss über die für Unterhaltsfragen zuständige Zentrale Behörde im Wohnsitzstaat des Antragstellers gestellt werden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Suche nach den Zentralen Behörden in den Mitgliedstaaten hier.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Zur Bestellung eines Rechtsbeistands für den im Ausland wohnhaften Antragsteller wendet sich das Justizministerium an den Rechtshilfedienst, der für die gestellten Anträge zuständig ist. Im Falle des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wird vollständig unentgeltliche Rechtshilfe geleistet, und der Staat übernimmt auch die Kosten für den Rechtsbeistand. Im Falle des Artikels 47 sieht das ungarische Recht einen „objektiven Rechtsanspruch auf Vorab-Kostenbefreiung“ für die Parteien in Unterhaltssachen vor. Damit verbindet sich, dass die Ausgaben (wie Verfahrenskosten und Honorare des Rechtsbeistands) unabhängig von der Finanz- und Vermögenslage der Partei vom Staat vorgestreckt werden; allerdings kann das Gericht die Partei bei Unterliegen im Prozess zur Übernahme der Kosten verurteilen. Wenn der Antragsteller jedoch nachweist, dass er aufgrund seiner Finanz- und Vermögenslage nach ungarischem Recht Anspruch auf vollständige persönliche Befreiung von den Prozesskosten hat, braucht er die Kosten nicht zu erstatten, auch wenn er im Rechtsstreit unterliegt.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

In Ungarn ist die Anwendung der europäischen Unterhaltsverordnung im Gesetz Nr. LXVII von 2011 geregelt.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.