Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Griechenland
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1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Der Begriff „Unterhalt“ bezieht sich auf die unmittelbaren Bedürfnisse des Lebensunterhalts, hauptsächlich auf die Verpflegung, erstreckt sich aber in der Realität auf die Grundbedürfnisse, d. h. den physischen Lebensunterhalt, Bildung, Kultur und Freizeit.

Gegenstand der Unterhaltspflicht ist die Gewährung von Leistungen – im Wesentlichen Geldleistungen –, mit denen die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden.

Unterhaltspflichtig sind in der Reihenfolge der Nähe des Verwandtschaftsgrades:

a) der Ehegatte, auch der geschiedene Ehegatte (im Falle der Unterhaltspflicht nach der Scheidung)

b) Verwandte in absteigender Linie gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie nach der im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge festgelegten Reihenfolge

b) Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern; Großeltern, wenn es keine Eltern mehr gibt oder die Eltern dazu nicht in der Lage sind) gegenüber ihren (biologischen oder adoptierten) unverheirateten Kindern, grundsätzlich bis zu deren Volljährigkeit

b) Geschwister untereinander

Sonderfälle der Unterhaltspflicht sind:

c) Unterhalt, der bei der Trennung sowie nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe geleistet wird

d) Unterhalt, den die unverheiratete Mutter für ihr unehelich geborenes Kind vor dessen Anerkennung erhält.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Das Kind hat grundsätzlich bis zu seiner Volljährigkeit, d. h. bis zum Alter von 18 Jahren, Anspruch auf Unterhalt von seinen Verwandten in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern).

Es hat auch nach seiner Volljährigkeit Anspruch auf Unterhalt, wenn es ein Studium absolviert oder eine Berufsausbildung macht und aus diesem Grund nicht arbeiten kann und wenn es kein persönliches Vermögen besitzt, das ihm ermöglicht, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Im Allgemeinen hat nur Anspruch auf Unterhalt, wer nicht selbst durch sein Vermögen oder eine Erwerbstätigkeit, die seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seinen sonstigen Lebensbedingungen unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Bildungsbedürfnisse angemessen ist, für seinen Unterhalt aufkommen kann. Dennoch hat ein minderjähriges Kind, selbst wenn es ein Vermögen besitzt, Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern, wenn die Einkünfte aus seinem Vermögen oder seiner Erwerbstätigkeit nicht für seinen Lebensunterhalt ausreichen. Nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist dagegen eine Person, die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, Unterhalt zu leisten, ohne dadurch ihren eigenen Unterhalt zu gefährden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um die Unterhaltspflicht des Vaters oder der Mutter gegenüber dem minderjährigen Kind handelt, außer wenn das Kind Unterhalt von einer anderen Person beziehen oder mit seinem Vermögen selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann.

Im Falle ehemaliger Ehegatten:

Wenn einer der Ehegatten mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann, ist er in folgenden Fällen berechtigt, von dem anderen Ehegatten Unterhalt zu fordern: er befindet sich bei Verkündung des Scheidungsurteils in einem solchen Alter oder Gesundheitszustand, dass er nicht zur Ausübung oder Fortsetzung der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gezwungen werden kann, um für seinen Unterhalt aufzukommen; er hat das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind und ist aus diesem Grund an der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert; in einem Zeitraum von maximal drei Jahren ab Verkündung des Scheidungsurteils findet er keine angemessene dauerhafte Beschäftigung oder muss er eine Berufsausbildung machen; in allen sonstigen Fällen, in denen aus Gründen der Billigkeit die Gewährung von Unterhalt erforderlich ist.

Der Unterhalt kann jedoch aus schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen oder gekürzt werden, insbesondere wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder wenn der Unterhaltsberechtigte für die Scheidung verantwortlich ist oder wenn er seine Bedürftigkeit absichtlich herbeigeführt hat.

Jeder der ehemaligen Ehegatten ist verpflichtet, dem anderen genaue Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Festsetzung des Unterhaltsbetrags nützlich ist. Auf Antrag eines der ehemaligen Ehegatten, der durch Vermittlung des zuständigen Staatsanwalts übermittelt wird, sind außerdem der Arbeitgeber, die zuständige Dienststelle und der betreffende Finanzinspektor verpflichtet, alle nützlichen Auskünfte über die Vermögenssituation des anderen Ehegatten und über dessen Einkünfte zu erteilen.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

In der Regel muss sich der Unterhaltsgläubiger an das Gericht wenden, um eine Unterhaltszahlung von dem Schuldner zu fordern.

Wenn das Übereinkommen von New York über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland – Verordnung 4421/1964 – Anwendung findet, fordert die Behörde, die für die Übermittlung des Unterhaltsantrags eines in einem Unterzeichnerstaat ansässigen Unterhaltsberechtigten zuständig ist, die Empfängerbehörde in dem Unterzeichnerstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, (in Griechenland das Justizministerium) dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen für die Unterhaltszahlung an den Unterhaltsberechtigten zu treffen. In der Praxis überträgt das Justizministerium die Anerkennung des Anspruchs oder die Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zugunsten eines ausländischen Unterhaltsberechtigten einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, der dann alle vorgesehenen Rechtsbehelfe vor den griechischen Gerichten einlegt.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Wenn es sich um eine minderjährige Person handelt, die laut Gesetz (Artikel 63 Zivilprozessordnung) nicht selbst auf gerichtlichem Wege die Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs durchsetzen kann, wird der Antrag von der Person, die das Sorgerecht für das Kind ausübt (einem Elternteil oder einer anderen natürlichen Person oder einer juristischen Person, z. B. einer Institution) gestellt.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das zuständige Gericht, vor dem der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsantrag gegen den Unterhaltsschuldner einreicht, ist immer der Einzelrichter (Μονομελές Πρωτοδικείο) (Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 681B Zivilprozessordnung).

Örtlich zuständig ist entweder das Gericht am Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Artikel 39A Zivilprozessordnung) oder das Gericht am Ort des Unterhaltsschuldners in seiner Eigenschaft als Beklagter. Wenn das Verfahren mit einem Rechtsstreit in Ehesachen oder einem Rechtsstreit zwischen Eltern und Kindern zusammenhängt, kann das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten örtlich zuständig sein.

Bei Dringlichkeit oder unmittelbarer Gefahr kann der Unterhaltsgläubiger beim örtlich zuständigen Einzelrichter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, damit eine vorläufige Entscheidung über die Gewährung von Unterhalt ergeht, bis eine endgültige Entscheidung über den Anspruch des Unterhaltsberechtigten erlassen wird, nachdem der Antrag wie oben beschrieben gestellt wurde.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Die Unterstützung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalts ist für das Stellen eines Unterhaltsantrags unerlässlich.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Bei einem Unterhaltsantrag ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, einen Vorschuss für die Verfahrenskosten des Antragstellers in Höhe von maximal 300 EUR zu leisten (Artikel 173 Absatz 4 Zivilprozessordnung). Wenn der Schuldner die Zahlung der Verfahrenskosten, die vor der Anhörung zu erfolgen hat, nicht durch Vorlegen der entsprechenden Quittungen beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle belegen kann, ergeht ein Versäumnisurteil gegen ihn (Artikel 175 Zivilprozessordnung).

Ein Antragsteller mit sehr geringen Einkünften kann Prozesskostenhilfe nach dem Gesetz 3226/2004 beantragen, indem er die erforderlichen Nachweise vorlegt, nachdem er beim Einzelrichter einen separaten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Der Unterhalt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzt, wobei das Gericht sowohl berücksichtigt, was für einen angemessenen Lebensunterhalt und die Bildung des Unterhaltsberechtigten erforderlich ist, als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners. Nach Ablauf der zwei Jahre oder wenn sich die Umstände, die das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt hatte, geändert haben, kann jede der Parteien, d. h. sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Schuldner, im ersten Fall die Neufestsetzung des Unterhalts für die nächsten zwei Jahre und im zweiten Fall die Überprüfung der Entscheidung und die Festlegung eines neuen Unterhaltsbetrags beantragen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Im Prinzip wird der Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten jeden Monat im Voraus in Form eines Geldbetrags bezahlt.

Der Unterhalt kann nicht in Form eines einmaligen Betrags bezahlt werden, außer im Falle der Unterhaltszahlung nach der Scheidung (Artikel 1443 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn es sich um ein minderjähriges Kind oder einen unter Betreuung gestellten Unterhaltsberechtigten handelt, wird der Unterhalt dem Elternteil oder dem Vormund oder Betreuer bezahlt, der das gerichtliche Verfahren im Namen des Unterhaltsberechtigten führt.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlung verweigert, wird der Unterhaltsberechtigte versuchen, seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durchzusetzen, sofern ein solches vorhanden ist.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

  • Die Unterhaltspflicht endet, wenn die Bedingungen, auf deren Grundlage der Unterhalt gewährt wurde, nicht mehr vorliegen, sowie mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Schuldners; der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab ihrem Entstehen.
  • Forderungen von Schuldnern (z. B. einer Institution), die einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt im Namen des ursprünglichen Schuldners bezahlt haben, unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (Artikel 250 Nummer 17 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Eine unverheiratete Mutter ist bei gerichtlicher Anerkennung der Vaterschaft und Bedürftigkeit der Mutter berechtigt, vom Vater des Kindes die Kosten für die Geburt sowie Unterhalt für einen begrenzten Zeitraum (zwei Monate vor der Geburt und vier Monate bzw. – unter besonderen Umständen – maximal ein Jahr nach der Geburt) zu fordern. Der Anspruch der Mutter unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren und kann auch gegenüber den Erben des Vaters geltend gemacht werden.
  • Eine Pfändung des Gehalts des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen ist bis zur Hälfte des Nettogehalts zulässig und kann auch auf Guthaben bei Kreditinstituten erfolgen (Artikel 982 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Absatz 3 Zivilprozessordnung).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Nein, außer im Fall eines ausländischen Unterhaltsberechtigten, der seine Ansprüche mit Unterstützung des Justizministeriums durchsetzt (siehe oben, Antwort auf Frage 3).

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Nicht in Griechenland.

Außer wenn eine Institution oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts das Sorgerecht für eine minderjährige Person übernommen hat; in diesem Fall betrifft sie die Unterhaltspflicht im Allgemeinen und sie tritt folglich von Amts wegen in die Rechte des Unterhaltsgläubigers ein (Artikel 1490 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Person kann jedoch in keinem Fall gezwungen werden, eine – sogar gerichtlich – anerkannte Unterhaltsforderung für eine minderjährige Person vorzustrecken, die Anspruch auf Unterhalt hat, der von einem anderen Schuldner zu leisten ist.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Nach den Artikeln 51 und 56 der genannten Verordnung arbeitet die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats des Unterhaltsgläubigers mit der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats des Schuldners zusammen, indem die Behörden a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen und b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern. In Bezug auf diese Anträge treffen die Zentralen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um a) Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände dies erfordern; b) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63; c) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen zu unterstützen, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63; d) gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel; e) die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich Zahlungsrückständen zu unterstützen; f) die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern; g) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu unterstützen; h) bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist; i) Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu unterstützen; j) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die Zustellung von Schriftstücken zu unterstützen.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Ansprechpartner ist die zentrale Dienststelle des Justizministeriums unter folgender Anschrift: Leoforos Mesogeion 96, 115 27 Athens, Greece; Telefon: +30 210 7767322; civilunit@justice.gov.gr

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Griechenland ist an das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden. Nach dem Protokoll werden Unterhaltspflichten durch das Gesetz des Mitgliedstaats geregelt, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Gläubigers befindet; folglich gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte in Griechenland seinen Wohnsitz hat, das griechische Recht.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Das Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates sieht einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor, der Folgendes umfasst: eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung; den Rechtsbeistand bei Anrufung einer Behörde oder eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht; eine Befreiung von den Gerichtskosten und den Kosten für Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, oder eine Unterstützung bei solchen Kosten; in Mitgliedstaaten, in denen die unterliegende Partei die Kosten der Gegenpartei übernehmen muss, im Falle einer Prozessniederlage des Empfängers der Prozesskostenhilfe auch die Kosten der Gegenpartei, sofern die Prozesskostenhilfe diese Kosten umfasst hätte, wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gehabt hätte; Dolmetschleistungen; Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger der Prozesskostenhilfe vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind; Reisekosten, die vom Empfänger der Prozesskostenhilfe zu tragen sind, wenn das Recht oder das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats die Anwesenheit der mit der Darlegung des Falles des Empfängers befassten Personen bei Gericht verlangen und das Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Weise zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Zentrale Behörde steht insbesondere in regelmäßigem Austausch mit den zuständigen Behörden, um a) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, b) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen, zu erleichtern und c) die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu fördern.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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