Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Frankreich
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Im französischen Recht bezeichnet „Unterhaltspflicht“ die gesetzliche Verpflichtung von Personen, die über die entsprechenden Mittel verfügen, eine andere Person, mit der sie in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, zu versorgen und ihr Unterhalt zu leisten. Es gibt deshalb verschiedene Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltszahlung geltend machen können, z. B.:

  • Eheleute untereinander (Artikel 212 und 214 des französischen Zivilgesetzbuchs (code civil)),
  • Kinder gegenüber ihren Eltern (Artikel 203, 371 Absatz 2 und 373 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zivilgesetzbuchs),
  • Väter, Mütter und andere Vorfahren gegenüber ihren Kindern (Artikel 205 des Zivilgesetzbuchs),
  • Schwiegerväter und Schwiegermütter gegenüber ihren Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern (Artikel 206 des Zivilgesetzbuchs),
  • ein hinterbliebener bedürftiger Ehegatte bzw. eine hinterbliebene bedürftige Ehegattin (Artikel 767 des Zivilgesetzbuchs).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Was Kindesunterhalt anbelangt, so gibt es keine gesetzliche Altersgrenze: Die elterliche Pflege- und Erziehungspflicht endet nicht automatisch bei Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit des Kindes (Artikel 371 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs). Zu unterscheiden sind zwei Zeitabschnitte:

  • Solange das Kind minderjährig ist oder, bei erwachsenen Kindern, bis es finanziell unabhängig ist, haben Eltern gegenüber ihrem Kind eine Pflege- und Erziehungspflicht, um die notwendigen Voraussetzungen für seine Entwicklung und Erziehung zu gewährleisten;
  • sobald die Pflege- und Erziehungspflicht endet, finden die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltspflichten Anwendung, nach denen der Antragsteller verpflichtet ist, seine Ansprüche nachzuweisen (Artikel 205 und 207 des Zivilgesetzbuchs).

Sobald das Kind volljährig ist, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu Händen des Kindes ausgezahlt werden.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Wird Unterhalt nicht freiwillig gezahlt, muss der Unterhaltsgläubiger, sein Vertreter oder die Person, die der Hauptversorger des Unterhaltsgläubigers ist, eine Klage zur Festsetzung des zu zahlenden Betrags einreichen, damit der Schuldner zur Zahlung dieses Betrags verurteilt wird.

Ein Unterhaltsanspruch kann der Hauptgegenstand der Klage sein oder beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder eines Verfahrens geltend gemacht werden, in dem über die Ausübung der elterlichen Gewalt zu entscheiden ist.

Was Unterhaltsansprüche zwischen Erwachsenen betrifft, so muss die Person, die einen Unterhaltsanspruch geltend macht, ihre Bedürftigkeit sowie den Umstand nachweisen, dass sie nicht selbst in der Lage ist, ihren Bedarf zu decken. Hat der Gläubiger selbst jedoch seine Pflichten gegenüber dem Schuldner erheblich vernachlässigt, kann der Richter den Schuldner von der Pflicht zur Begleichung der gesamten Unterhaltsschuld oder eines Teils davon entbinden (Artikel 207 des Zivilgesetzbuchs).

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Nach französischem Recht gelten Minderjährige nicht als Unterhaltsgläubiger: Nur der Elternteil oder der Sorgeberechtigte besitzt diese Eigenschaft und kann gegen den anderen Elternteil bzw. die Eltern vorgehen, um einen Beitrag zur Erziehung und Pflege des Kindes festsetzen zu lassen.

Sozialdienste können auf Grundlage von Artikel 205 des Zivilgesetzbuchs (Artikel L 132 Absatz 7 des Familien- und Sozialgesetzbuchs (code de l’action sociale et des familles)) im Namen des Unterhaltsgläubigers tätig werden, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist.

Krankenhäuser und öffentliche Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen haben einen unmittelbaren Rückgriffsanspruch gegenüber denjenigen, die einer eingewiesenen Person Unterhaltsleistungen schulden (Artikel L 6145 Absatz 11 des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen (code de la santé publique)).

Eine Person, die unter Vormundschaft steht, muss von ihrem Vormund vertreten werden (Artikel 475 des Zivilgesetzbuchs).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die Klage muss vor einem Familienrichter (juge aux affaires familiales) bei einem Landgericht (tribunal de grande instance) eingereicht werden (Artikel L 213 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (code de l’organisation judiciaire)).

Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen besagt Artikel 1070 der französischen Zivilprozessordnung (code de procédure civile), dass derjenige Familienrichter zuständig ist, der:

  • am Ort des Familienwohnsitzes tätig ist;
  • bei getrennt lebenden Eltern am Wohnort desjenigen Elternteils tätig ist, bei dem die minderjährigen Kinder im Falle des gemeinsamen Sorgerechts gewöhnlich leben, oder am Wohnort des Elternteils, der das alleinige Sorgerecht hat; in anderen Fällen ist der Richter am Wohnort der Person, die die Klage nicht anhängig gemacht hat, zuständig.

Im Falle eines gemeinsamen Anspruchs liegt die Zuständigkeit, der von den Parteien getroffenen Wahl entsprechend, bei dem Richter am Wohnort einer der Parteien.

Bezieht sich die Streitigkeit jedoch allein auf Ehegattenunterhalt, den Beitrag zur Pflege und Erziehung eines Kindes, den Beitrag zu den Ehekosten oder Ausgleichsleistungen, kann die Zuständigkeit bei dem Richter am Wohnort des anspruchsberechtigten Ehegatten oder des Elternteils liegen, der für die Kinder den Hauptversorger darstellt, auch wenn diese erwachsen sind.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Es handelt sich um ein mündliches Verfahren, für das keine Vertretung erforderlich ist: Die Antragsteller können persönlich vor dem Richter mit den notwendigen Nachweisen erscheinen.

Das Verfahren kann im Wege der Vorladung (durch einen Gerichtsvollzieher) oder einfach mittels eines an das Gericht adressierten Antrags anhängig gemacht werden.

Wird ein Anspruch auf Unterhalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor Gericht geltend gemacht, muss der Antragsteller von einem vertretungsbefugten Rechtsanwalt (avocat) vertreten werden.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

In erster Instanz fallen keine Gerichtskosten an. Im Falle einer Anfechtung wird eine Gebühr in Höhe von 225 EUR fällig.

Unter gewissen finanziellen Bedingungen können Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Ein Beitrag zur Pflege und Erziehung eines Kindes kann in folgender Form erfolgen:

  • monatliche Zahlung an den anspruchsberechtigten Elternteil (am geläufigsten);
  • direkte Begleichung der im Namen des Kindes angefallenen Kosten;
  • Nutzungs- und Wohnrecht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners oder Verzicht auf Güter, an denen ein Nießbrauchsrecht besteht, oder Zuweisung ertragbringender Güter an den Gläubiger.

Der Beitrag wird den Mitteln jedes Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes entsprechend bemessen. Seit 2010 veröffentlicht das Justizministerium (Ministère de la justice) zu reinen Informationszwecken eine Vergleichswertetabelle, die auf dem Einkommen des Schuldners und des Gläubigers, der Zahl der sich in ihrer Obhut befindlichen Kinder und dem Umfang der Besuchsrechte und Unterbringung basiert. Der Richter stellt systematisch eine Indexierung des Beitrags (auf Grundlage des allgemeinen Preisindexes für den Verbrauch in städtischen Haushalten) zur Verfügung.

Weitere Unterhaltsleistungen:

Bei der Festsetzung der Höhe eines Beitrags eines Ehegatten zu den Ehekosten muss der Richter sämtliche Kosten, die der betroffenen Person entstanden sind und zweckmäßigen oder notwendigen Ausgaben entsprechen, berücksichtigen. Dies erfolgt in Form einer finanziellen Leistung, die zur Erfüllung einer Darlehensverpflichtung oder sogar für den Bezug der ehelichen Wohnung aufzuwenden ist.

Im Falle einer Unterhaltsleistung, die einem Ehegatten in einem Scheidungsverfahren aufgrund der Unterstützungspflicht zugesprochen wurde, kann entschieden werden, dass die monatlichen Zahlungen für ein Darlehen ganz oder teilweise übernommen werden; die Gerichte bevorzugen allerdings die Zahlung eines monatlichen Betrags. Die Festsetzung dieser Leistung basiert auf dem Lebensstandard, den der anspruchsberechtigte Ehegatte angesichts der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten einfordern kann.

Vorfahren und Schwiegereltern zugesprochene Unterhaltsleistungen werden nur im Verhältnis zur Bedürftigkeit des Antragstellers und zum Vermögen der Person, die diese schuldet, gewährt. Der Richter kann, sogar automatisch, je nach den Umständen des Falls eine nach geltendem Recht zulässige Anpassungsklausel in diesen Unterhalt aufnehmen (Artikel 208 des Zivilgesetzbuchs).

Was den Unterhalt betrifft, ist eine Überprüfung der Leistung immer möglich, sofern der Antragsteller Belege für einen neuen Aspekt vorlegt, der Auswirkungen auf die Mittel des Gläubigers und/oder Schuldners und/oder die Bedürfnisse des Kindes/Gläubigers hat.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Im Zivilgesetzbuch wird keine bestimmte Zahlungsmodalität bevorzugt. Die Zahlungsmethoden können im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, legt der Richter die Zahlungsmodalitäten in der Entscheidung fest.

Die Unterhaltsleistung wird direkt an den Gläubiger oder den Sozialdienst, das Krankenhaus oder an öffentliche Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen gezahlt, die eine Klage im Namen des Gläubigers angestrengt haben.

Hierzu ist anzumerken, dass die Unterhaltsleistung im Falle eines Beitrags zur Pflege eines Kindes ganz oder teilweise durch ersatzweise Zahlung einer Geldsumme an eine akkreditierte Stelle erfolgen kann, die dafür verantwortlich ist, dem Kind im Gegenzug ein indexiertes Einkommen zur Verfügung zu stellen (Artikel 373 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Zivilgesetzbuchs). Der Richter kann auch entscheiden, dass die Unterhaltsleistung unmittelbar an das erwachsene Kind auszuzahlen ist.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungsbeschluss, kann er direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners beauftragen (ausgenommen Eigentum oder Gehalt, für das eine vorherige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist). Gerichtsvollzieher haben umfassende Untersuchungsbefugnisse, die sie in Zusammenarbeit mit den Behörden nutzen können, um die notwendigen Informationen zur Lokalisierung des Schuldners oder seiner Güter einzuholen.

Die wichtigsten Vollstreckungsverfahren, die ein Unterhaltsberechtigter in Anspruch nehmen kann, sind folgende:

  • Verfahren der Direktzahlung (Artikel L 213 Absatz 1 und R 213 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs (code des procédures civiles d’exécution)): Damit können die während der vergangenen sechs Monate aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Bezug auf die Unterhaltsleistung eingezogen sowie die aktuelle Unterstützungsleistung beigetrieben werden. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Dritten (Arbeitgeber, Bank oder einen Drittschuldner des Unterhaltsschuldners) von seiner Pflicht, die Unterhaltsleistung direkt an den Gerichtsvollzieher zu zahlen;
  • Pfändung von Einkünften (Artikel L 3252 Absatz 1 und R 3252 Absatz 1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs (code du travail)): Die Pfändung muss von einem Amtsrichter (juge d’instance) genehmigt werden;
  • Beschlagnahme (Artikel L 211 Absatz 1, L 162 Absatz 1, R 211 Absatz 1 und R 162 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs): Die Beschlagnahme ermöglicht die Pfändung von Forderungen, die dem Schuldner geschuldet werden (in den meisten Fällen die Pfändung eines Bankkontos);
  • Pfändung zu Veräußerungszwecken (Artikel L 221 Absatz 1 und R 221 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs): Pfändung materieller Güter (Fernseher, Auto usw.);
  • Pfändung unbeweglichen Vermögens (Artikel L 311 Absatz 1 und R 311 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs): Dies bezieht sich auf unbewegliches Vermögen im Eigentum des Schuldners. Der Verkauf des Grundeigentums muss vom Vollstreckungsrichter (juge de l’exécution) genehmigt werden.

Die Kosten für den Gerichtsvollzieher werden allein vom Unterhaltspflichtigen getragen.

In strafrechtlicher Hinsicht kann der Schuldner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie verurteilt werden. Dieser Tatbestand kann mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 15 000 EUR geahndet werden (Artikel 227 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (code penal)).

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche beträgt 5 Jahre ab der jeweils fälligen Zahlung (Artikel 2224 des Zivilgesetzbuchs).

Das Verfahren der Direktzahlung kann nicht auf Rückstände angewandt werden, die mehr als 6 Monate zurückliegen. Dies schließt die Anwendung anderer Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung älterer Schulden nicht aus.

Die Vollstreckungsverfahren müssen auf Maßnahmen beschränkt sein, die für die Einziehung der geschuldeten Forderungen notwendig erscheinen; ferner darf es bei der Wahl dieser Maßnahmen keinen Missbrauch geben.

Manche Vermögensgegenstände wurden per Gesetz für unpfändbar erklärt: Unterhaltsleistungen; bewegliches Vermögen, das der Schuldner zum Leben und Arbeiten benötigt; Gegenstände, die für behinderte Menschen unabdingbar sind; bestimmte Leistungen und Familienzulagen. Von einem Bankkonto können nur Beträge über dem für eine alleinstehende Person geltenden Mindesteinkommen (Grundsicherung (le revenu de solidarité active)) gepfändet werden. Im Falle der Gehaltspfändung wird der pfändbare Betrag in Abhängigkeit vom Gehalt und den vom Schuldner abhängigen Personen festgesetzt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Organisationen, die für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sind, können unter gewissen Umständen die Rechte eines Unterhaltsgläubigers übernehmen. In diesem Fall können sie ein Verfahren im Namen des Gläubigers einleiten. Ebenso ist es möglich, sich an den Staatsanwalt (procureur de la République) zu wenden, wenn ein privatrechtliches Vollstreckungsverfahren keine Wirkung zeigt, um auf diese Weise öffentliche Einziehungsverfahren durch den öffentlichen Rechnungsführer (comptable public) in Gang zu setzen.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Organisationen, die für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sind, können dem Unterhaltsberechtigten unter bestimmten Bedingungen eine Familienbeihilfe als Vorschuss für die fällige Unterhaltsrente zahlen.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ist der Schuldner in einem anderen Land wohnhaft und befindet sich der Gläubiger in Frankreich, kann der Gläubiger die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen (Bureau de Recouvrement des Créances Alimentaires (RCA)) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung (Ministère des Affaires Étrangères et du Développement International) kontaktieren. Die Dienststelle wird sich zur Eintreibung der Schulden mit der zentralen Behörde des Staates in Verbindung setzen, in dem der Schuldner ansässig ist.

Der Gläubiger kann sich zudem an die Familien- und Kindergeldkasse (Caisse d’Allocations Familiales (CAF)) wenden, die finanzielle Unterstützung bereitstellen kann, falls der Schuldner nicht zahlt, auch wenn sich der Schuldner im Ausland befindet.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die nachstehende französische zentrale Behörde kann per Post, Telefon oder E-Mail kontaktiert werden:

Ministère de l'Europe et des affaires étrangères (Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten)

Bureau de recouvrement des créances alimentaires (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen)

27, rue de la Convention

CS 91533

75732 Paris Cedex 15

Tel.: + 33 (0) 1 43 17 90 01

Fax: +33 (0)1 43 17 81 97

E-Mail: obligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Wohnt der Schuldner in Frankreich und befindet sich der Gläubiger im Ausland, muss der Gläubiger die zentrale Behörde des Staates, in dem er wohnhaft ist, kontaktieren. Die zentrale Behörde, die den Anspruch geltend macht, benachrichtigt daraufhin die französische zentrale Behörde (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung), die die notwendigen Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen ergreift.

Verfügt ein Gläubiger über einen Vollstreckungsbeschluss, kann er auch direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Schulden beauftragen (ohne den Weg über die zentralen Behörden einzuschlagen). In diesem Fall kann er nicht auf die Hilfe der zentralen Behörde zurückgreifen.

Dabei ist zu beachten, dass in Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung, in welcher der Grundsatz der Leistung von Unterhaltszahlungen formuliert ist, die zentrale Behörde eines einen Anspruch erhebenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen kann, in welchem sie die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen um eine Entscheidung ersucht, sodass der Grundsatz der Leistung einer Unterhaltszahlung durch eine französische Gerichtsentscheidung festgeschrieben wird (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 4/2009).

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Die nachstehende französische zentrale Behörde kann per Post, Telefon oder E-Mail kontaktiert werden:

Ministère de l'Europe et des affaires étrangères (Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten)

Bureau de recouvrement des créances alimentaires (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen)

27, rue de la Convention

CS 91533

75732 Paris Cedex 15

Tel.: + 33 (0) 1 43 17 90 01

Fax: +33 (0)1 43 17 81 97

E-Mail: obligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr

Beschließt ein Gläubiger, sich direkt an einen Gerichtsvollzieher zu wenden, können nähere Angaben zu kompetenten Fachleuten unter der Rubrik „Einen Gerichtsvollzieher finden“ („Trouver un huissier“) oder auf der Website der nationalen Gerichtsvollzieherkammer (Chambre nationale des huissiers de justice) abgerufen werden.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Prozesskostenhilfe kann sich auf die Gesamtkosten oder einen Teil der Kosten erstrecken. Sie wird wie folgt gewährt:

  • automatisch für Kinder unter 21 Jahren gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009;
  • in anderen Fällen, wenn der Antragsteller die gesetzlich festgelegten finanziellen Voraussetzungen erfüllt (Gesetz Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (loi n° 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l'aide juridique) und Dekret Nr. 91-1266 vom 19. Dezember 1991 (décret n°91-1266 du 19 décembre 1991)).

In Frankreich beinhaltet die Prozesskostenhilfe die Gebühren für den im Rahmen der Entscheidung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren bestellten Rechtsanwalt sowie die Gebühren des im Rahmen derselben Entscheidung mit der Durchführung des Beitreibungsverfahrens betrauten Gerichtsvollziehers.

Gemäß der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 gilt für Ansprüche auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen dasselbe Verfahren wie für andere grenzüberschreitende Streitigkeiten auch.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird vom Gläubiger in französischer Sprache an die Dienststelle für den Zugang zu Recht und Justiz und Opferhilfe (Service de l’accès au droit et à la Justice et de l’aide aux victimes (SADJAV)) gerichtet, deren Anschrift wie folgt lautet:

Ministère de la Justice (Justizministerium)

Service de l’accès au droit et à la Justice et de l’aide aux victimes (Dienststelle für den Zugang zu Recht und Justiz und Opferhilfe)

Bureau de l’aide juridictionnelle (Dienststelle für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe)

13, Place Vendôme

75042 PARIS cedex 01

Tel.: 01 44 77 71 86

Fax: 01 44 77 70 50

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen bestätigt den Empfang des von der ausländischen zentralen Behörde eingereichten Antrags sowie der vorgelegten Nachweise. Sie prüft die Akte auf Vollständigkeit sowie die Richtigkeit und Verwendbarkeit der Unterlagen, insbesondere der juristischen Schriftsätze. Um etwaigen Vollstreckungsproblemen vorzugreifen, bittet die Dienststelle die einreichende Behörde gegebenenfalls um Klarstellungen und/oder weitere Auszüge oder Übersetzungen von Auszügen. Die Dienststelle erleichtert die Verfahrenseinleitung in Bezug auf die in Artikel 56 dargelegten Ansprüche, indem sie die Unterlagen an die diesbezüglich zuständigen Justizbehörden weiterleitet.

Die Dienststelle ist beim Auffinden des Schuldners behilflich und erleichtert die Suche nach Informationen über seine wirtschaftliche Lage, indem sie nach Maßgabe der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 den Staatsanwalt und die Dienststellen der Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction Générale des Finances Publiques) mit der Sache befasst.

Die Zentralbehörde fördert zudem gütliche Einigungen, indem sie direkten Kontakt mit dem Schuldner aufnimmt und ihre Vorschläge für freiwillige Zahlungen an den Gläubiger über die zentrale Behörde des Wohnsitzstaats des Gläubigers unterbreitet.

Für den Fall, dass die gütliche Eintreibung scheitert, ist immer ein gerichtliches Beitreibungsverfahren möglich, sofern die ausländische Entscheidung in Frankreich vollstreckbar ist. Die Dienststelle steht mit den Gerichtsvollziehern in Kontakt, die mit der Einziehung der Schulden betraut sind, um sicherzustellen, dass das Vollstreckungsverfahren gute Fortschritte macht.

Die Dienststelle verlangt systematisch eine Banküberweisung.

In Fällen, in denen zur Eintreibung von Unterhaltsforderungen die Elternschaft festgestellt werden muss, hat die Dienststelle den Gläubiger von der Durchführung dieses Verfahrens durch die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/08/2023

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