Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

England und Wales
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhalt kann von einem Elternteil für das eigene Kind oder jedes andere Kind der Familie an den sorgeberechtigten Elternteil oder die sorgeberechtigte Person gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt entweder an das Gericht oder an das gesetzliche Kindesunterhaltssystem (per Gesetz geschaffenes Verwaltungssystem für England und Wales sowie für Schottland). Dieses gesetzliche Kindesunterhaltssystem besteht aus drei Organisationen, nämlich dem Child Maintenance Service (Kindesunterhaltsdienst, CMS), den Child Maintenance Options (Kindesunterhaltsoptionen) und der Child Support Agency (Kindesunterhaltsagentur, CSA). Um das Kindesunterhaltssystem nutzen zu können, müssen die beteiligten Personen (die sorgeberechtigten Eltern oder die sonst sorgeberechtigten Personen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben.

Alle Anträge im Rahmen des gesetzlichen Systems werden vom CMS verwaltet, wobei die Eltern über ‚Child Maintenance Options‘ auf den Dienst zugreifen können. Die CSA wird geschlossen, alle Fälle mit laufenden Unterhaltspflichten sind inzwischen abgeschlossen. Eltern, die lediglich in Zahlungsrückstand sind, werden kontaktiert und gefragt, ob sie noch die Einziehung der Schuld wünschen, wenn sie an das CMS überwiesen werden kann.

Eltern sind für ihre Kinder unter 18 Jahren unterhaltspflichtig. Auf Antrag kann ein „Kind“ über 18 Jahren Unterhaltsleistungen von den Eltern für weiterführende Bildungs- und Ausbildungsabschnitte erhalten, wenn es an schulischen oder beruflichen Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, oder wenn besondere Umstände gegeben sind (Children Act 1989 Schedule 1 (Kindergesetz von 1989, Tabelle 1)).

Der Kindesunterhalt kann von dem Elternteil, der nicht bei seinem Kind lebt, auch an den ‚CMS‘ (Kindesunterhaltsdienst) gezahlt werden. Beim CMS handelt es sich um eine staatliche Einrichtung, die die Unterhaltsleistungen durch Verwaltungsverfahren statt Gerichtsverfahren festlegt, wenn das Kind unter 16 Jahren ist, oder wenn es unter 20 Jahren ist und an einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme teilnimmt, bei der es sich nicht um weiterführende Bildung handelt (so z. B. an einer Schule oder gleichwertigen pädagogischen Einrichtung, die es besucht), oder wenn es unter 20 Jahren ist und bei einem Elternteil lebt, der für dieses Kind Kindergeld beantragt hat. Die Unterhaltsleistungen werden an den unterhaltsberechtigten Elternteil gezahlt. Den Antrag beim CMS kann jeder sorgeberechtigte Elternteil oder jede sorgeberechtigte Person stellen. Die Höhe der Unterhaltsleistungen wird vom CMS errechnet. Die wöchentlichen Zahlungen sind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil entweder direkt an den unterhaltsberechtigten Elternteil (sog. „Direct Pay“-Leistung) oder an den CMS-Inkassodienst „Collect and Pay“ zu leisten, wofür aber eine Gebühr anfällt (siehe unten).

Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt an den anderen ehemaligen Ehegatten zahlen. Unterhaltspflicht kann gegenüber dem geschiedenen Ehegatten sowie zwischen Ehepartnern bestehen. Unterhaltspflichtig ist gegebenenfalls auch ein ehemaliger eingetragener Lebenspartner gegenüber dem anderen ehemaligen Lebenspartner und den Kindern der Familie.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Siehe die Antwort auf Frage 1. Im ‚Children Act 1989 Schedule 1‘ (Kindergesetz von 1989, Tabelle 1) ist keine Altersgrenze festgelegt.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Trennen sich Eltern in England und Wales, so müssen sie sich, bevor sie einen Unterhaltsantrag beim CMS (Kindesunterhaltsdienst) stellen können, zwecks Beratung und Information an die Einrichtung ‚Child Maintenance Options‘ (Kindesunterhaltsoptionen) wenden, die ihnen hilft, eine wirksame Unterhaltsvereinbarung für ihre Familie zu schließen. Dabei kann es sich entweder um eine sog. „familienbasierte Vereinbarung“, d. h. eine von den Eltern einvernehmlich getroffene Vereinbarung, oder um einen Antrag beim CMS handeln. An den CMS können sich die Eltern erst wenden, nachdem sie bei ‚Child Maintenance Options‘ vorgesprochen haben.

Kommt ein Elternteil zu dem Ergebnis, dass eine familienbasierte Vereinbarung nicht möglich ist, so fällt für den Unterhaltsantrag beim CMS eine Gebühr an. Die aktuelle Gebührentabelle kann auf der Website GOV.UK eingesehen werden. Ein Antragsteller ist unter Umständen von der Gebühr befreit, wenn er unter 19 Jahren ist, seinen Wohnsitz in Nordirland hat oder bei einer vom CMS anerkannten Behörde eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erhoben hat. Gegen Zahlung der Gebühr hat der Antragsteller Anspruch auf folgende Dienstleistungen: Berechnung der Unterhaltszahlungen auf der Grundlage des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils, Feststellung des Aufenthaltsorts des unterhaltspflichtigen Elternteils und Anpassung des Unterhaltsbetrags an neue Umstände. Bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts wird ein Prozentsatz des Bruttoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils zugrunde gelegt, der sich nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder richtet; der Unterhaltsbetrag kann sich unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie Zusatzeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils oder Anerkennung einer Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge erhöhen oder verringern. Die Einschaltung des CMS ist keine Gewähr dafür, dass tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.

Erst wenn eine Unterhaltsbewertung durchgeführt wurde und sich beide Elternteile bereit erklären, direkt gegenseitige Zahlungen über den „Direct-Pay“-Dienst zu leisten, ist die Antragsgebühr zu entrichten. Soll der Unterhalt vom Inkassodienst des CMS eingezogen und ausgezahlt werden, sind dafür Inkassogebühren zu entrichten. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil bedeutet dies einen Zusatzbetrag von 20 %, der zur Zahlung des normalen Kindesunterhalts noch hinzukommt. Ferner bekommt wird dem unterhaltsberechtigten Elternteil 4 % des ihm zustehenden Kindesunterhalts abgezogen. Diese Gebühren lassen sich vermeiden, wenn die Eltern eine einvernehmliche Vereinbarung treffen oder „Direct Pay“ verwenden.

Gebührenpflichtig ist der unterhaltspflichtige Elternteil auch für Vollstreckungsmaßnahmen des CMS auf der Grundlage gerichtlicher Unterhaltstitel gegen ihn, wenn er fällige Unterhaltsleistungen nicht gezahlt hat.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Kindesunterhalt können beliebige Personen wie Freunde, Verwandte oder ein Rechtsbeistand (in England und Wales beispielsweise ein Rechtsanwalt) im Namen des unterhaltspflichtigen oder des unterhaltsberechtigten sorgeberechtigten Elternteils beantragen. Der betreffende Elternteil muss dem Antragsteller eine entsprechende Vollmacht erteilen, es sei denn, er verfügt bereits (z. B. als Rechtsanwalt) über eine solche Vollmacht. In England und Wales ist ein Unterhaltsantrag im Namen des Kindes nicht statthaft, da Kinder den Kindesunterhalt nicht aus eigenem Recht beantragen können.

In England und Wales kann ein Antrag auf Vollstreckung von Unterhaltsforderungen im Namen des Kindes oder des geschiedenen Ehegatten bzw. ehemaligen eingetragenen Lebenspartners oder im Namen sonstiger Personen gestellt werden, wenn dies in einschlägigen internationalen Übereinkünften über die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsforderungen vorgesehen ist.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Antragsteller in England und Wales können ihren Antrag je nach örtlicher Zuständigkeit bei einer der drei Unterhaltsvollstreckungsstellen (Maintenance Enforcement Centres) in England (ohne London), London und Wales einreichen.

Die Geschäftsstelle des Gerichts gibt Auskunft, wenn ein anderes Gericht zuständig ist.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Mit der Beantragung von Kindesunterhalt wird ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, für das der CMS (Kindesunterhaltsdienst) zuständig ist.

Personen, die die Vollstreckung eines Unterhaltstitels auf der Grundlage internationaler Gegenseitigkeitsvereinbarungen beantragen, müssen hierzu keinen Rechtsanwalt einschalten. Anträge aus anderen Ländern werden an die für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständige Vollstreckungsstelle (Maintenance Enforcement Business Centre) geschickt.

Antragsteller nach dem ‚Children Act 1989 Schedule 1‘ (Kindergesetz von 1989, Tabelle 1) benötigen für ihren Antrag bei Gericht keine anwaltliche Vertretung.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für die Beitreibung von Unterhaltsforderungen ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht erforderlich; Gerichtsgebühren fallen in den meisten Fällen nicht an. Ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten jedoch vorgeschrieben, so kann auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt werden, was aber in einigen Fällen von der Überprüfung der finanziellen Bedürftigkeit und der Schlüssigkeit des betreffenden Unterhaltsanspruchs abhängt. Unter Umständen muss der Antragsteller einen gewissen Eigenbeitrag leisten.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Zur Beitreibung von Unterhaltsleistungen kann das Gericht eine Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindes- und Ehegattenunterhalt erlassen. Dabei kann das Gericht regelmäßige Unterhaltszahlungen, einen einmaligen Pauschalbetrag als Unterhaltszahlung, Abfindungszahlungen oder abgesicherte regelmäßige Zahlungen anordnen. Wenn es angebracht ist, kann das Gericht oder der CMS auch entscheiden, dass die Unterhaltsleistungen rückdatiert werden müssen. Bei der Bemessung der Beträge und der Entscheidung über eine Rückdatierung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Gericht kann jederzeit eine Abänderung der Unterhaltsanordnung (des Unterhaltstitels) beantragt werden.

Unter bestimmten Umständen kann eine Rente für den Unterhalt des Ehegatten herangezogen werden. Obwohl es den Parteien freisteht, ihre finanziellen Regelungen ohne zwingende gerichtliche Anordnung selbst zu vereinbaren, bedarf es bei der Teilung einer Rente oder der Übertragung von Pensionsfonds einer gerichtlichen Anordnung, bevor die Rentenkasse tätig werden kann.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Personenkreis, der Unterhaltsleistungen beziehen kann, ist in der Antwort auf Frage 1 aufgeführt.

Das Maintenance Payments Business Centre (MPBC), das dem Gerichtsdienst von England und Wales angeschlossen ist, befasst sich mit Zahlungen an Einzelpersonen. Die Abteilung für die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Reciprocal Enforcement of Manintenance Orders – REMO) befasst sich nicht mit Zahlungen.

Der CMS (Kindesunterhaltsdienst) bietet einen Unterhaltsberechnungs-, Unterhaltsinkasso- und Unterhaltsauszahlungsdienst. Wenn unterhaltspflichtige Eltern in Zahlungsrückstand sind oder gar nicht zahlen, schaltet sich der CMS ein, damit das Geld (wieder) fließt und etwaige Kinderunterhaltsrückstände rasch beglichen werden. Der CMS kann bei Bedarf verschiedene Vollstreckungsmethoden anwenden.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Für die Beitreibung der Unterhaltsleistungen kann das Gericht anordnen, dass die Unterhaltszahlungen direkt an das Gericht erfolgen müssen: Auch kann das Gericht eine bestimmte Zahlungsweise anordnen, eine Lohn- bzw. Gehaltspfändung des Unterhaltsschuldners anordnen und auf Antrag des CMS nachstehende Anordnungen erlassen.

Läuft die Zahlung des Kindesunterhalts über den CMS, so ergreift dieser, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, die nötigen Schritte, um sicherzustellen, dass alle geschuldeten Unterhaltsbeträge beglichen werden. Dazu kann der CMS von seinen vielfältigen Befugnissen Gebrauch machen. Diese umfassen Lohn- und Kontenpfändungen und die Einschaltung des Gerichts (Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen). Im äußersten Fall kann das Gericht ersucht werden, dem unterhaltspflichtigen Elternteil den Reisepass oder den Führerschein zu entziehen oder ihn sogar in Beugehaft zu nehmen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Vollstreckung von Unterhaltstiteln unterliegt keinen Beschränkungen.

Der CMS muss bei jedem Kind abwägen, inwieweit seine Entscheidungen darüber, wie schnell die Zahlungsrückstände beglichen und in welcher Höhe die Raten gezahlt werden müssen, das individuelle Kindeswohl beeinträchtigen können.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Für Kindesunterhaltsforderungen, die im Wege des gesetzlichen Kindesunterhaltssystems eingezogen werden, ist der CMS die zuständige Organisation (siehe oben).

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Als Kindesunterhalt, der über sein Verwaltungssystem läuft, kann der CMS nur das Geld weitergeben, das er gegebenenfalls erhält. Er ist nicht in der Lage, den Unterhalt ganz oder zum Teil selbst oder anstelle des nicht bei dem Kind wohnhaften Elternteils zu gewähren.

Die Central Authority for England and Wales (REMO) (Zentrale Behörde für England und Wales) kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass die Unterhaltsschuldner ordnungsgemäß leisten.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Bei der gegenseitigen Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders – REMO) handelt es sich um ein Verfahren, mit dem die Unterhaltstitel, die von den Gerichten des Vereinigten Königsreichs im Namen von Einwohnern dieses Landes ausgefertigt wurden, bei den Gerichten oder anderen Behörden in anderen Ländern gegen dort (also im Ausland) ansässige Unterhaltsschuldner anhängig gemacht und vollstreckt werden können.

Dabei handelt es sich um ein in beide Richtungen funktionierendes Instrument im Rahmen von Übereinkommen oder internationalen Vereinbarungen, was bedeutet, dass auch ausländische Unterhaltstitel zugunsten von Privatpersonen im Ausland gleichfalls bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs gegen im Inland ansässige Unterhaltsschuldner anhängig gemacht und vollstreckt werden können.

Wie kann man einen Antrag auf gegenseitige Vollstreckung stellen?

Ein Einwohner des Vereinigten Königreichs, der einen Unterhaltsanspruch gegen eine Person im Ausland geltend machen möchte, sollte sich wenden an

• die für ihren Wohnsitz zuständige Vollstreckungsstelle (Maintenance Enforcement Business Centre) [https:www.gov.uk/child-maintenance-if-one-parent-lives-abroad/ex-partner-lives-abroad].

Er kann dort den Antrag stellen, dass sein Unterhaltstitel in dem Land vollstreckt wird, in dem sich der Unterhaltsschuldner aufhält. Es gibt auch Verfahren, mit denen der Unterhaltsberechtigte die Behörden eines anderen Landes ermächtigen kann, einen Unterhaltstitel auf seinen Namen auszufertigen.

Dafür braucht der Unterhaltsberechtigte keinen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Mitarbeiter der zuständigen Vollstreckungsstelle erteilen dem Antragsteller Auskunft, welches Formblatt zu verwenden ist, und leiten seinen Antrag an die zuständige Behörde weiter, d. h. an das REMO-Referat für Anträge aus England und Wales.

Das REMO-Referat übermittelt den Antrag an die zuständige ausländische Behörde zur Registrierung und Vollstreckung gegen den dort lebenden Antragsgegner.

Anträge von außerhalb des Vereinigten Königreichs sind von der zuständigen ausländischen Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, an das REMO-Referat zu schicken. Das REMO-Referat leitet den Antrag dann an die für diese Unterhaltssache zuständige Vollstreckungsstelle weiter.

Der CMS kann die Berechnung des Kindesunterhalts nur vornehmen, wenn beide Elternteile oder der unterhaltsberechtigte Elternteil und das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil außerhalb des Vereinigten Königreichs als britischer Staatsbeamter, Diplomat, Angehöriger der Streitkräfte oder des entsandten Gesundheitspersonals arbeitet oder außerhalb des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitgeber tätig ist, bei dem es sich um ein registriertes Unternehmen mit Lohnbüro im Vereinigten Königreich handelt. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts kann das der Besteuerung im Vereinigten Königreich unterliegende Auslandseinkommen einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich berücksichtigt werden.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhaltsverordnung“) kann der CMS auch die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten ersuchen, Zahlungsrückstände beizutreiben.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsstellen:

Für Personen mit Wohnsitz in Greater London:

The Maintenance Enforcement Business Centre – London

Central Family Court

First Avenue House

42-49 High Holborn

London

WC1V 6NP

DX 160010 Kingsway 7

E-Mail: MEBC.London@justice.gov.uk

Für Personen mit Wohnsitz in England (außer Greater London):

The Maintenance Enforcement Business Centre – Bury St Edmunds

Triton House

St Andrews Street North

Bury St Edmunds

Suffolk

IP33 1TR

E-Mail: MEBC.BSE@justice.gov.uk

Für Personen mit Wohnsitz in Wales:

The Maintenance Enforcement Business Centre – Wales

Wales Maintenance Business Centre

Port Talbot Justice Centre

Harbourside Way

Port Talbot

SA13 1SB

Tel.: 01656 673 833

E-Mail: mebc.wales@justice.gov.uk

Die Anschrift der Abteilung REMO lautet:

Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders (REMO)

Official Solicitor and Public Trustee

Victory House, 30-34 Kingsway

London

WC2B 6EX

Tel.: 020 3681 2757 (für Anrufer aus dem Vereinigten Königreich)

+44 20 3681 2757 (für Anrufer aus dem Ausland)

E-Mail: remo@offsol.gsi.gov.uk

REMO-Website

Die zuständigen Vollstreckungsstellen und das REMO-Referat können Antragstellern oder sonstigen Personen keine Rechtsberatung erteilen. Jedoch können allgemeine Verfahrenshinweise gegeben werden. Wie das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Gerichten des Vereinigten Königreichs und denen anderer Länder genau ausgestaltet ist, hängt von dem Übereinkommen oder der internationalen Vereinbarung ab, dem/der das andere Land als Vertragspartei beigetreten ist. Die zuständigen Vollstreckungsstellen können Auskunft erteilen, wie die verschiedenen Übereinkommen in einer konkreten Unterhaltssache angewandt werden.

Ein neuer Antragsteller muss sich zuerst an ‚Child Maintenance Options‘ wenden, bevor er seinen Unterhaltsantrag beim CMS stellen kann. ‚Child Maintenance Options’ ist aus dem Inland unter der Telefonnummer 0800 0835 130 oder über ihre Website zu erreichen.

Wer eine bei der ‚Child Support Agency‘ (Kindesunterhaltsagentur) oder beim CMS laufende Unterhaltssache hat, findet deren/dessen entsprechende Kontakttelefonnummer auf jedem ihrer/seiner Schreiben.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Ein Antrag kann über die Behörde oder das Gericht gestellt werden, die bzw. das sich mit der gegenseitigen Vollstreckung in dem ausländischen Staat befasst, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antrag kann auch aus dem Aufenthaltsland direkt bei dem REMO-Referat, dem Gericht oder der zuständigen Vollstreckungsstelle gestellt werden.

Der CMS ist für die Berechnung des Kindesunterhalts nur zuständig, wenn der Antragsteller und das Kind in einem anderen Landesteil des Vereinigten Königreichs wohnhaft sind (d. h in Schottland oder Nordirland).

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Für die Kontaktdaten des REMO-Referats, der zuständigen Vollstreckungsstelle und des CMS siehe Antwort auf Frage 14.2. Für die geleistete Hilfestellung siehe Antwort auf Frage 14.1. Auch auf die einzelnen Umstände, unter denen der CMS einen Antrag annehmen kann oder nicht annehmen kann, wurde in den vorstehenden Antworten bereits eingegangen.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Für das Vereinigte Königreich gilt das Haager Protokoll von 2007 nicht, und daher findet es in England und Wales auch keine Anwendung.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Auf alle Unterhaltssachen, die in England und Wales entschieden werden, findet englisches und walisisches Recht Anwendung.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Für die Beitreibung von Unterhaltsforderungen ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht erforderlich; Gerichtsgebühren fallen in den meisten Fällen nicht an. Ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten jedoch vorgeschrieben, so kann auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt werden (Kapitel V), was aber in einigen Fällen von der Überprüfung der finanziellen Bedürftigkeit und der Schlüssigkeit des betreffenden Unterhaltsanspruchs abhängt. Unter Umständen muss der Antragsteller einen gewissen Eigenbeitrag leisten. Zur Entscheidung, ob aufgrund der Natur der Unterhaltssache die volle Prozesskostenhilfe beantragt werden sollte, kann eine Bewertung im Rahmen der Beratungshilfe vorgenommen werden.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Civil Jurisdiction and Judgments (Maintenance) Regulations 2011 (SI 1484/2011) (Verordnungen von 2011 über die Zuständigkeiten und Entscheidungen der Zivilgerichte (Unterhaltssachen) dienen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhaltsverordnung“). ‚Regulation 3‘ (Verordnung 3) und ‚Schedule 1‘ (Anhang 1) bestimmen die Zentralen Behörden für das Vereinigte Königreich und ihre Aufgaben bei der Übermittlung von Anträgen. ‚Regulation 4’ (Verordnung 4) und ‚Schedule 2‘ (Anhang 2) bestimmen, welche Einrichtungen den Zentralen Behörden Informationen bereitstellen müssen (einschließlich Informationen über den Unterhaltsschuldner), und legen die Regeln für die ordnungsgemäße Offenlegung solcher Informationen durch die Zentralen Behörden fest.

Schedule 1 Paragraph 18 des Legal Aid, Sentencing and Punishment of Offenders Act 2012 (Gesetz von 2012 über Prozesskostenhilfe, Aburteilung und Bestrafung von Straftätern) bestimmt die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe in England und Wales nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 24/06/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.