Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Германия
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1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflichtig sind:

  • Kinder gegenüber Eltern
  • Eltern gegenüber Kindern
  • Eheleute untereinander
  • (Ur-) Enkel gegenüber (Ur-) Großeltern
  • (Ur-) Großeltern gegenüber (Ur-) Enkeln
  • nicht miteinander verheiratete Eltern untereinander, soweit ein Kind betreut wird
  • Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft untereinander.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Es gibt für den Kindesunterhalt keine Altersbegrenzung. Unterhalt ist zu zahlen, solange das Kind (unverschuldet) bedürftig ist. Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung wird von dem Kind aber regelmäßig erwartet, dass es sich selbst versorgt. Minderjährige Kinder sind nach dem deutschen Unterhaltsrecht gegenüber erwachsenen Kindern – soweit diese sich nicht noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden – privilegiert. Die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen sind strenger und Minderjährige gehen Volljährigen im Rang der Unterhaltspflichten vor.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Für die Anerkennung einer Unterhaltspflicht hat sich der Gläubiger regelmäßig an ein Gericht, das Jugendamt oder einen Notar zu wenden, wenn ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen werden soll, aus dem ein Geldbetrag zwangsweise beigetrieben werden kann.

Ein streitiges Verfahren findet nur vor Gericht statt. Vor dem Notar oder dem Jugendamt wird die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen indes anerkannt. Der Zuständigkeitsbereich des Jugendamts ist gegenüber demjenigen des Notars eingeschränkt, d.h. das Jugendamt nimmt die Verpflichtung auf, soweit es sich um Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres handelt oder Ansprüche der Mutter und des Vaters aus Anlass der Geburt des Kindes betroffen sind.

Alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind als Familiensache vor dem Familiengericht geltend zu machen. Das Verfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie nach der Zivilprozessordnung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Nach § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich; ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB allein übertragen ist. Die Eltern machen dann einen Anspruch des Kindes im Namen des Kindes als seine gesetzlichen Vertreter geltend. Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können der Vater und die Mutter das Kind aber wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies betrifft unter anderem den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Kind und dem Ehegatten des Elternteils. In diesem Fall ist für das Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der den Anspruch des Kindes als dessen Vertreter geltend macht. Eine Ausnahme gilt für den Fall der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB kann in dem Fall, dass den Eltern die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. § 1629 Abs. 3 BGB modifiziert diese Regelung für den Fall, dass die Eltern noch verheiratet sind bzw. zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft besteht, aber getrennt leben oder zwischen ihnen eine Ehesache bzw. eine Lebenspartnerschaftssache anhängig ist. In diesem Fall kann der Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, um zu vermeiden, dass das Kind als Partei in den Scheidungsstreit seiner Eltern hineingezogen wird.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Für Verfahren in Unterhaltssachen sind die Familiengerichte als Abteilungen der Amtsgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich in Unterhaltssachen aus § 232 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Solange eine Ehesache anhängig ist, ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, das für die Ehescheidung in erster Instanz zuständig ist oder war. Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit häufig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners. Etwas anderes gilt für Verfahren, die die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen oder diesem gleichgestellten Kind betreffen. Hier ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der für das Kind zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Das Kind kann den Antrag, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, auch vor dem Gericht erheben, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Vor Gericht müssen sich die Beteiligten in Unterhaltssachen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es jedoch nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Ein Kind, das bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, benötigt ebenfalls keinen Rechtsanwalt.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Grundsätzlich fallen in gerichtlichen Unterhaltsverfahren Kosten an, die sich in Gebühren und Auslagen unterteilen lassen. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Gegenstandswert und dem Verlauf des Verfahrens und den Umständen des Einzelfalls ab.

Schuldner der Kosten ist vorrangig derjenige, dem das Gericht die Kosten in der Entscheidung auferlegt. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat.

Antragsteller, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, können für gerichtliche Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst – abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers – ganz oder teilweise die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts, nicht aber die des gegnerischen Anwalts im Falle des Unterliegens.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Unterhalt ist regelmäßig als Geldrente zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Hierzu haben die Oberlandesgerichte Tabellen und Leitlinien entwickelt, die der Pauschalierung der unterhaltsrechtlich relevanten Beträge dienen. Grundlage ist regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle, nach der weithin die Höhe des Kindesunterhaltes berechnet wird.

Gerichtsbeschlüsse können bei einer Änderung der ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände auf Antrag des Unterhaltsgläubigers oder des Unterhaltsschuldners angepasst werden. Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind kann gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB auch indexiert als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangt werden. Der Mindestunterhalt ist in § 1612a Absatz 1 Satz 2, 3 BGB geregelt und steigt gestaffelt in drei Stufen mit zunehmendem Alter des Kindes an. Ein Gerichtsbeschluss, in dem der zu zahlende Unterhalt indexiert ist, muss bei Erreichen einer neuen Altersstufe nicht angepasst werden.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt ist grundsätzlich monatlich im Voraus durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, die an den Unterhaltsberechtigten, bei Minderjährigen an den betreuenden Elternteil oder den sonst zur Einziehung Berechtigten zu zahlen ist.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Ein titulierter Unterhaltsanspruch kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Die Realisierung der Zwangsvollstreckung folgt den allgemeinen Regeln.

Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners wird aber auch dadurch Nachdruck verliehen, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung strafrechtlich sanktioniert ist:

Wer die Unterhaltspflicht verletzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wenn eine Freiheitsstrafe unerlässlich ist, die Vollstreckung der Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt wird, kann das Gericht den Verurteilten anweisen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte gegen eine solche Weisung grob oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten, insbesondere eine Verletzung der Unterhaltspflicht begeht. Bei Ersttätern hingegen kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der Anklage vorläufig absehen bzw. das Gericht das Strafverfahren vorläufig einstellen, wenn dem Beschuldigten zugleich die Weisung erteilt wird, Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Pfändung von beweglichen Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hierbei sind insbesondere die Pfändung begrenzende Vorschriften der §§ 811 – 812 ZPO zu beachten. Nach § 811 ZPO sind die dort genannten Gegenstände einer Pfändung nicht unterworfen. Ausnahmen bestehen für unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen nach § 811 Abs. 2 ZPO. § 811a und § 811b ZPO treffen Regelungen für den Austausch von werthaltigen Gegenständen, die nach § 811 ZPO der Pfändung nicht unterworfen sind, gegen weniger werthaltige Gegenstände gleicher Funktionalität.

Durchsuchungen der Wohnung des Schuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters erfolgen, § 758a ZPO.

Die Pfändung von Forderungen erfolgt durch das Vollstreckungsgericht. Es ist der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Er ergibt sich aus §§ 850ff. ZPO. Die Höhe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens richtet sich neben der Einkommenshöhe danach, wie vielen Personen der Schuldner gesetzlich Unterhalt gewährt. Zu der Berechnung existiert einen Pfändungsfreigrenzentabelle als Anlage zu § 850c ZPO, in der die Pfändungsfreigrenzen festgelegt sind. Diese Tabelle wird in regelmäßigen Abständen geprüft und soweit veranlasst der Höhe nach angepasst.

Wird wegen Unterhaltsansprüchen oder wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO bzw. § 850f ZPO auf Antrag des Gläubigers einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzten. Gleiches gilt auf Antrag des Schuldners für Fälle eines besonderen persönlichen Bedarfs nach § 850f Abs.1 ZPO.

Pfändungsschutz auf einem Konto des Schuldners ermöglicht die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P- Konto) nach § 850k ZPO. Das P-Konto sichert eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1178,95 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen weiterer Unterhaltspflichten des Schuldners. Einzelheiten zu Beträgen im Rahmen des Pfändungsschutzes sind hier zu finden http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsschutzkonto.html . Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen kann wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners etwa aufgrund Krankheit, der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.

Grundsätzlich gilt für Unterhaltsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt nur für titulierte Unterhaltsrückstände (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wobei die Frist mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder bei Urkunden mit der Niederschrift (§ 201 Abs. 1 BGB) beginnt.

Die Unterhaltsverjährung kann jedoch gehemmt sein. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, in dem die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB). Das ist beim Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes der Fall (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) BGB).

Wird eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt, kommt es zu einem Neubeginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Damit kann die Verjährung von tituliertem künftigem Unterhalt verhindert werden.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Der Unterhaltstitel ist ein normaler Vollstreckungstitel über eine Geldforderung, so dass sich der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich an die normalen Vollstreckungsregeln halten und seine Forderung selbst durchsetzen muss.

Allerdings hilft das Jugendamt bei der Eintreibung, wenn eine Beistandschaft nach § 1712 BGB für ein Kind besteht. Eine Beistandschaft wird eingerichtet, wenn dem Elternteil, der den Antrag stellt, die alleinige Sorge für das Kind zusteht oder zwar die gemeinsame Sorge beider Elternteile besteht, aber der Elternteil, der den Antrag stellt, das Kind in seiner Obhut hat.

Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen bestimmte Sozialleistungen (die einen Bedarf abdecken, der eigentlich von der Unterhaltsleistung abgedeckt werden würde) an einen Unterhaltsberechtigten geleistet werden. Hat der Empfänger dieser Sozialleistungen einen Unterhaltsanspruch gegen einen Verpflichteten, der noch nicht erfüllt worden ist, erfolgt grundsätzlich eine Überleitung dieses Unterhaltsanspruches auf die zuständige Behörde, die den Unterhaltsanspruch dann in eigenem Namen geltend machen kann:

In bestimmten Fällen (wenn ein Kind von einem alleinstehenden Elternteil erzogen wird und der andere Elternteil keinen Bar-Unterhalt leistet) besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). In diesen Fällen realisiert die Unterhaltsvorschusskasse den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch.

Wird im Übrigen vom Unterhaltsschuldner kein Unterhalt gezahlt und muss (bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) Sozialhilfe geleistet werden, gehen die Unterhaltsansprüche (vergleichbar wie bei den vorgenannten Unterhaltsvorschussleistungen) auf den Sozialhilfeträger über, der sie dann geltend machen kann. Bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfolgt der Übergang erst durch schriftliche Anzeige des Leistungsträgers an den Unterhaltsverpflichteten.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Die in Frage 12 erwähnten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind eigenständige Sozialleistungen mit begrenztem Umfang und keine Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn. Sie werden von den zuständigen Behörden an den Anspruchsinhaber direkt geleistet. Sie sind letztlich auch nicht davon abhängig, dass der Unterhaltsanspruch realisiert werden kann. Die Behörden, auf die der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, können diesen im eigenen Namen geltend machen.

Anders als bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und bei Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende begründet die Einrichtung einer Beistandschaft keinen eigenen Leistungsanspruch gegen die zuständige Behörde. Hier beschränkt sich das Tätigwerden der Behörde auf die Unterstützung des Berechtigten bei der Geltendmachung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruches.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Will ein Gläubiger Unterhalt gegen einen Schuldner durchsetzen, der sich im Ausland aufhält, so kann er die Hilfe des Bundesamts für Justiz in Bonn in Anspruch nehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde für grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren benannt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Anträge nach Art. 55 der EG-Unterhaltsverordnung, nach Art. 9 des Haager Unterhaltsübereinkommens von 2007 bzw. nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 des UN-Übereinkommens von 1956 eines Gläubigers, der sich in Deutschland aufhält, sind über das Bundesamt für Justiz in Bonn bei der ersuchten Zentralen Behörde zu stellen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html

Die Kontaktdaten der Zentralen Behörde lauten:

Bundesamt für Justiz

Referat II 4
53094 Bonn
Deutschland

E-Mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de

Tel.: 0228 99410 6434

Fax: 0228 99410 5202

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Unterhaltsgläubiger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können bei der Zentralen Behörde ihres Aufenthaltsstaates einen Antrag nach Art. 55 der EG-Unterhaltsverordnung, nach Art.9 des Haager Unterhaltsübereinkommens von 2007 bzw. nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 des UN-Übereinkommens von 1956 stellen.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Die Anträge sind über die Zentrale Behörde des Aufenthaltsstaates zu stellen. Sie werden von dort aus an die Zentrale Behörde der Bundesrepublik Deutschland (siehe 14.2) weitergeleitet.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

In aller Regel sind Unterhaltsverfahren gebührenvorschusspflichtig. Im Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung wird Verfahrenskostenhilfe entsprechend Artikeln 44 bis 47 der Verordnung bewilligt. Die Vorschusspflicht entfällt unter besonderen Umständen, insbesondere auch im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Deutschland hat seine bereits bestehende zentrale Behörde – das Bundesamt für Justiz – mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Gewährleistung des Funktionierens der in Artikel 51 beschriebenen Maßnahmen erforderlich sind.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

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