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Scheidung und Getrenntleben

Spanien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Seit der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform ist in Spanien für eine Ehescheidung weder eine vorhergehende Trennung noch die Erfüllung sonstiger Auflagen erforderlich, da die Scheidung direkt vom Gericht ausgesprochen werden kann (die Scheidung muss mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden).

Die Scheidung kann von nur einem Ehegatten, von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt werden. Für ein Scheidungsurteil sind folgende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen:

  1. Seit der Eheschließung müssen mindestens drei Monate vergangen sein, wenn die Scheidung von beiden Ehegatten oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt wird.
  2. Seit der Eheschließung müssen mindestens drei Monate vergangen sein, wenn die Scheidung von nur einem Ehegatten beantragt wird.
  3. Die Scheidung kann auch ohne Einhaltung dieser Fristen beantragt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, oder die gemeinsamen Kinder bzw. die Kinder eines der Ehegatten Gefahr für Leib und Leben besteht oder eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit und Integrität oder der sexuellen Selbstbestimmung und Unversehrtheit gegeben ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Ehescheidung bereits auf Wunsch eines Ehepartners nach Ablauf der vorstehenden Fristen beantragt und erwirkt werden kann, ohne dass der Antragsgegner mit einer Begründung in der Sache Einspruch gegen die Scheidung einlegen kann, und dass im letzten Fall das Verstreichen der genannten Fristen nicht einmal erforderlich ist.

Eine Alternative zur Scheidung ist die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, für die dieselben Anforderungen gelten, obwohl der Bund der Ehe unversehrt bleibt. Im Falle einer solchen Trennung erlischt die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten, die Ehe wird als solche aber nicht beendet;

dafür ist ein Scheidungsurteil erforderlich. Wie bereits erwähnt, kann ein Verfahren zur Scheidung (wie auch zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) eingeleitet werden:

  • auf Antrag eines der Ehegatten;
  • auf Antrag beider Ehegatten oder eines Ehegatten mit Zustimmung des anderen.

Im ersten Fall muss dem Antrag ein Vorschlag mit den Maßnahmen zur Regelung der Folgen, die sich aus der Scheidung oder Trennung ergeben, beigefügt sein; diese werden im Rahmen des Verfahrens erörtert. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht über die Maßnahmen.

Im zweiten Fall können die Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (convenio regulador) vorlegen, in der dargelegt wird, wie sie sich über die Maßnahmen geeinigt haben, die in Bezug auf die eheliche Wohnung, das Sorgerecht für die Kinder und den Kindesunterhalt sowie die Aufteilung der gemeinsamen Vermögenswerte und den Ehegattenunterhalt ergriffen werden sollen. Das Verfahren wird vor Gericht durchgeführt und wenn unmündige minderjährige Kinder betroffen sind, entscheidet der Richter. Ist dies nicht der Fall, kann der Scheidungsantrag entweder bei Gericht eingereicht werden (die Entscheidung trifft allerdings der Urkundsbeamte des Gerichts (Letrado de la Administración de Justicia)) oder bei einem Notar, der eine öffentliche Urkunde errichtet.

Die Scheidungs- und Trennungsbestimmungen gelten gleichermaßen für alle Ehen zwischen Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts. Mit dem Gesetz 13/2005 wird anerkannt, dass Mann und Frau unabhängig davon, ob die Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind, das Recht zur Eheschließung haben – mit denselben Bedingungen und Folgen.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Seit der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform muss die Scheidung in Spanien nicht mehr begründet werden, da die Entscheidung, das Eheband aufzulösen oder nicht, als freie Willensentscheidung der Ehegatten betrachtet wird.

Die einzige Anforderung, die bei Einreichung des Scheidungsantrags zu erfüllen ist (außer in bestimmten Fällen), ist die Einhaltung eines Mindestzeitraums, der seit der Eheschließung verstrichen sein muss. Es gelten folgende Fristen:

  1. drei Monate nach der Eheschließung, wenn die Scheidung von beiden Ehegatten oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt wird;
  2. drei Monate nach der Eheschließung, wenn die Scheidung von nur einem Ehegatten beantragt wird;
  3. die Scheidung kann auch ohne Einhaltung dieser Fristen beantragt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, oder die gemeinsamen Kinder bzw. die Kinder eines der Ehegatten Gefahr für Leib und Leben besteht oder eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit und Integrität oder der sexuellen Selbstbestimmung und Unversehrtheit gegeben ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die erste Folge der Scheidung ist die Auflösung des Ehebandes. Mit der Scheidung erlischt die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft wie auch die sich aus der Verbindung ergebende Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand; zudem können beide Ehegatten eine neue Ehe eingehen.

Das spanische Recht verlangt nicht, dass eine Ehefrau bei der Eheschließung den Nachnamen des Ehemanns annimmt, wie dies in anderen Ländern der Fall sein kann.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Die Ehescheidung führt zur Aufhebung des ehelichen Güterstands und zur Auflösung der von den Ehepartnern geschaffenen gemeinsamen Vermögenswerte, die zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Für die Aufteilung maßgebend ist der geltende eheliche Güterstand.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Das Scheidungsurteil hat keinen Einfluss auf die Beziehungen zwischen den Eltern und den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die einzige Ausnahme bildet das Sorgerecht, über das das Gericht, das die Scheidung ausspricht, zu entscheiden hat, indem es das Sorgerecht einem der Ehegatten mit einer Besuchsregelung für den anderen Ehegatten zuspricht oder beiden Ehegatten gemeinsam.

Die Eltern können sich auch durch eine Absprache (die entweder im anfänglichen Vorschlag für die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder im Verlauf des Verfahrens getroffen werden kann) mit der Zustimmung des Gerichts auf das gemeinsame Sorgerecht einigen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Gericht auf Antrag einer Partei nach Maßgabe eines Berichts der Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal) unter Berücksichtigung des Kindeswohls das gemeinsame Sorgerecht anordnen. In einigen autonomen Gemeinschaften Spaniens wird dem gemeinsamen Sorgerecht der Vorzug gegeben. Das bedeutet, dass das gemeinsame Sorgerecht die übliche Regelung ist, es sei denn, es werden Umstände festgestellt, die eine andere Lösung rechtfertigen (dies ist in Aragonien, dem Baskenland und in gewissem Umfang in Katalonien der Fall). Ebenso ist es möglich, dass unter Berücksichtigung des Kindeswohls nur einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen wird oder gemischte bzw. hybride Regelungen getroffen werden (dann hat ein Elternteil das Sorgerecht für einen Teil der Kinder, während dem anderen Elternteil das Sorgerecht für die anderen Kinder zugesprochen wird; es kann auch vorkommen, dass für einige Kinder ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, während für andere Kinder das gemeinsame Sorgerecht besteht).

Die Scheidung entbindet die Eltern grundsätzlich nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern; beide Elternteile müssen zu deren Unterhalt beitragen, und ihnen obliegt gemeinsam die elterliche Verantwortung.

In der Regel bedeutet dies, dass der nicht mit dem Sorgerecht betraute Ehepartner Unterhaltszahlungen an den Ehepartner zu leisten hat, dem das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen wurde, und zwar so lange, bis die Kinder ihre finanzielle Unabhängigkeit erreicht haben oder diese aus eigenem Verschulden nicht erreicht haben. Wenn das gemeinsame Sorgerecht angeordnet wurde, kommt normalerweise jeder Elternteil während des Zeitraums, in dem die Kinder bei ihm sind, für die üblichen Ausgaben für die Kinder auf (Kleidung, Nahrung, Unterkunft), während für die verbleibenden Ausgaben ein gemeinsames Konto eröffnet wird, in das jeder Elternteil einen monatlichen Beitrag einzahlt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der beiden Elternteile allerdings sehr voneinander unterscheiden, gibt es nichts, was den einen Elternteil daran hindern könnte, dem anderen Elternteil finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit letzterer in der Lage ist, in der Zeit, in der die Kinder bei ihm sind, für die durch sie verursachten Ausgaben aufzukommen.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Mit der Ehescheidung erlischt die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zum gegenseitigen Beistand; das bedeutet, dass keiner der Ehegatten dem anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Sollte die Scheidung jedoch zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen, d. h., sollte einer der Ehegatten im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des anderen schlechter gestellt sein und sich somit in einer finanziell schlechteren Lage als vor dem Scheitern der Ehe befinden, so hat der benachteiligte Ehegatte zum Ausgleich dieses Ungleichgewichts Anspruch auf Unterhaltsleistung durch den anderen Ehegatten.

In einigen Gebieten gelten diesbezüglich besondere Regelungen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft bei gleichzeitigem Fortbestehen des Ehebandes, unbeschadet der Festsetzung einer Unterhaltsleistung, die aus Gründen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts als gerechtfertigt angesehen werden kann. Ferner verlieren beide Ehegatten die Möglichkeit, über das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten zur Bestreitung der für die Ehegemeinschaft notwendigen Aufwendungen zu verfügen. Desgleichen wird mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (und mit der faktischen Trennung an und für sich) die Vaterschaftsvermutung beendet, die besagt, dass Kinder, die höchstens 300 Tage nach der Trennung geboren werden, als leibliche Kinder des Ehemanns anzusehen sind.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wie im Falle einer Scheidung müssen nach der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform auch für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Spanien keine Gründe mehr vorgetragen werden, da die Entscheidung, das Eheband aufzulösen oder nicht, als freie Willensentscheidung der Ehegatten betrachtet wird.

Die einzige Anforderung, die bei Einreichung des Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu erfüllen ist (außer in bestimmten Fällen), ist die Einhaltung eines Mindestzeitraums, der seit der Eheschließung verstrichen sein muss. Es gelten folgende Fristen:

  1. drei Monate nach der Eheschließung, wenn die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von beiden Ehegatten oder von einem Ehegatten mit der Zustimmung des anderen beantragt wird;
  2. drei Monate nach der Eheschließung, wenn die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von nur einem Ehegatten beantragt wird;
  3. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann auch ohne Einhaltung dieser Fristen beantragt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass für den Ehegatten, der die Trennung beantragt, oder die gemeinsamen Kinder bzw. die Kinder eines der Ehegatten Gefahr für Leib und Leben besteht oder eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit und Integrität oder der sexuellen Selbstbestimmung und Unversehrtheit gegeben ist.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Rechtsfolgen einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes entsprechen denen einer Scheidung mit dem einzigen Unterschied, dass es nicht zur Auflösung des Ehebandes kommt. Eine Versöhnung mit vollständiger Wiederherstellung der Ehe ist somit möglich, ohne dass die Ehegatten erneut die Ehe schließen müssen; Rechtswirkung erlangt die Versöhnung durch die entsprechende Benachrichtigung des Gerichts. Gleichzeitig wird der eheliche Güterstand bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes aufgehoben und durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzt, wenn die Ehe unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen wurde (sociedad de gananciales, wonach die Hälfte der Einkünfte eines jeden Ehegatten dem anderen Ehegatten zusteht).

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe (zwischen Ehepartnern desselben Geschlechts oder unterschiedlichen Geschlechts) erfolgt durch die gerichtliche Feststellung, dass die geschlossene Ehe Mängel aufgewiesen hat, die sie von Beginn an ungültig gemacht haben. Das bedeutet, dass die Ehe nie bestanden und folglich keinerlei rechtliche Auswirkungen hat. Die Ehegatten treten wieder in den Stand lediger Personen.

Die Aufhebung einer Ehe hat somit auch die Auflösung und Aufhebung des ehelichen Güterstands zur Folge und beendet die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zum gegenseitigen Beistand.

Im Unterschied zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und zur Ehescheidung bedeutet das Nichtbestehen der Ehe, dass kein Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht, da dieser eine gültige Ehe voraussetzt. Dieser Umstand wird jedoch dadurch gemildert, dass dem Ehegatten, der in gutem Glauben gehandelt hat, eine Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn der andere bei der Eheschließung böswillig gehandelt hat.

Die Rechtsfolgen, die bereits vor der gerichtlichen Entscheidung zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe eingetreten sind, bestehen für die Kinder fort. Die Rechtsfolgen sind somit dieselben wie bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder einer Ehescheidung.

Neben der Nichtigerklärung der Ehe durch ein Zivilgericht werden in Spanien auch die zivilrechtlichen Folgen von kirchenrechtlichen Entscheidungen zur Aufhebung von kirchlichen Eheschließungen und von päpstlichen Entscheidungen über kurze, nicht vollzogene Ehen anerkannt, für die ein Prüfverfahren erforderlich ist (das dem Exequaturverfahren ähnelt), wobei die erstinstanzlichen Gerichten (Juzgados de Primera Instancia), gegebenenfalls die Familiengerichte, für die Anerkennung der zivilrechtlichen Folgen dieser Entscheidungen zuständig sind. Grundlage für die Anerkennung dieser Entscheidungen ist die Vereinbarung zwischen dem spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl über rechtliche Angelegenheiten, die am 3. Januar 1979 unterzeichnet wurde.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Für die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1. Einer der Ehegatten hat der Eheschließung nicht zugestimmt.

2. Die Ehe wurde geschlossen, obwohl eines der nachstehend angeführten Ehehindernisse bestand:

1) Einer der Eheschließenden war minderjährig und unmündig; Ausnahmen sind nur möglich bei Personen, die älter als 14 Jahre sind und die eine gerichtliche Ausnahmebewilligung erhalten haben (Eheunmündigkeit).

2) Einer der Eheschließenden war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet (Bigamie).

3) Die Eheschließenden sind in aufsteigender oder absteigender Linie verwandt oder einer der beiden ist das Adoptivkind des anderen (Blutsverwandtschaft).

4) Die Eheschließenden sind Blutsverwandte bis zum dritten Grad – z. B. Onkel/Tante und Nichte/Neffe – und haben keine gerichtliche Ausnahmebewilligung erhalten (Blutsverwandtschaft).

3. Einer der Ehegatten wurde wegen des Mordes oder Totschlags an seinem eigenen früheren Ehepartner oder am früheren Ehepartner seines jetzigen Ehegattens oder wegen der Tatbeteiligung an einem solchen Verbrechen verurteilt und ist nicht vom Justizministerium begnadigt worden.

4. Die Ehe ist nicht vor einem Richter, Bürgermeister oder einem anderen Amtsträger bzw. nicht im Beisein von Zeugen geschlossen worden. Die Gültigkeit der Ehe wird allerdings weder durch die mangelnde Befähigung der Person, die die Trauung vorgenommen hat, noch durch das Fehlen einer rechtmäßigen Ernennung dieser Person beeinträchtigt, wenn mindestens einer der Ehegatten in gutem Glauben gehandelt und die Person, die die Trauung vornahm, ihre Funktion öffentlich ausgeübt hat.

5. Einer der Ehegatten hat sich zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder in den die Person betreffenden Eigenschaften geirrt, die für seine Zustimmung zur Eheschließung ausschlaggebend waren.

6. Einer der Ehegatten ist die Ehe unter Zwang oder in großer Angst eingegangen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Bei Nichtigerklärung ist die Ehe von Anfang an als ungültig anzusehen. Folglich treten die Ehegatten wieder in den Stand lediger Personen.

Dennoch behalten die Rechtsfolgen der für ungültig erklärten Ehe in Bezug auf die Kinder und den/die Ehegatten, der/die in gutem Glauben gehandelt hat/haben, ihre Gültigkeit, sofern diese Rechtsfolgen in der Zeit zwischen der Eheschließung und der Nichtigerklärung eingetreten sind.

Der Ehegatte, der arglistig gehandelt hat, hat bei der Auflösung des ehelichen Güterstands keinen Anspruch auf Beteiligung am Zugewinn des Ehegatten, der die Ehe nach Treu und Glauben eingegangen ist.

Dem in gutem Glauben handelnden Ehegatten kann andererseits, sofern eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, eine Entschädigung zugesprochen werden, um ein mögliches, durch das Aufhebungsurteil verursachtes wirtschaftliches Ungleichgewicht auszugleichen.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Spanien ist die Mediation in Familiensachen auf gesamtstaatlicher Ebene im Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen geregelt, mit dem die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in spanisches Recht umgesetzt wurde. Für die Mediation gelten die Grundsätze der Freiwilligkeit und Wahlfreiheit, Unparteilichkeit, Neutralität und Vertraulichkeit. Neben diesen Grundsätzen gelten bestimmte Regeln oder Leitlinien für die Handlungen der an der Mediation beteiligten Parteien; dazu zählen unter anderem guter Glaube und gegenseitiger Respekt sowie die Pflicht zur Kooperation und Unterstützung des Mediators.

Das Gesetz 5/2012 regelt die „Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten“. Damit sind solche Streitfälle gemeint, bei denen mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als die anderen Parteien hat und bei denen die Parteien in ein Mediationsverfahren einwilligen oder ein Mediationsverfahren nach geltendem Recht zwingend vorgeschrieben ist. Dies umfasst auch Konflikte, die durch eine Mediationsvereinbarung vorweggenommen oder gelöst werden, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem die Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Vereinbarung oder bestimmte ihrer Rechtsfolgen nach dem Umzug einer der Parteien im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchgesetzt werden sollen. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Parteien, die ihren Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wird der Wohnsitz nach Maßgabe der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) bestimmt.

Die Mediation in Familiensachen gilt nach spanischem Recht als Alternative zur rein gerichtlichen Beilegung familiärer Streitigkeiten.

Die Parlamente vieler autonomer Gemeinschaften haben Gesetze über die Mediation in Familiensachen erlassen, die, abgesehen von der weiter unten erwähnten Ausnahme, im Allgemeinen durch Einrichtungen der öffentlichen Sozialfürsorge gefördert wird: Andalusien – Gesetz 1/2009 vom 27. Februar 2009 über die Mediation in Familiensachen in Andalusien;  Aragonien – Gesetz 9/2011 vom 24. März 2011 über die Mediation in Familiensachen in Aragonien; Asturien – Gesetz 3/2007 vom 23. März 2007 über die Mediation in Familiensachen; Kanarische Inseln – Gesetz 15/2003 vom 8. April 2003 über die Mediation in Familiensachen; Kantabrien – Gesetz 1/2011 vom 28. März 2011 über die Mediation in der autonomen Gemeinschaft Kantabrien; Kastilien-La Mancha – Gesetz 4/2005 vom 24. Mai 2005 über den auf die Mediation in Familiensachen spezialisierten Sozialdienst; Kastilien und León – Gesetz 1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León; Katalonien (in dieser autonomen Gemeinschaft ist die Mediation besonders wichtig, da diese Region ihre Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich weiterentwickelt und in Artikel 233 Absatz 6 des katalonischen Zivilgesetzbuchs festgelegt hat, dass das Gericht die Ehegatten zur Teilnahme an einer Informationssitzung über das Mediationsverfahren auffordern kann, wenn es unter den gegebenen Umständen im betreffenden Fall eine Einigung noch für möglich hält); Valencia – Gesetz 7/2001 vom 26. November 2001 zur Regelung der Mediation in Familiensachen in Valencia; Galicien – Gesetz 4/2001 vom 31. Mai 2001 über die Mediation in Familiensachen; Balearen – Gesetz 14/2010 vom 9. Dezember 2010 über die Mediation in Familiensachen auf den Balearen; Madrid – Gesetz 1/2007 vom 21. Februar 2007 über die Mediation in Familiensachen in Madrid; Baskenland – Gesetz 1/2008 vom 8. Februar 2008 über die Mediation in Familiensachen.

Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde mit dem Gesetz 15/2005 vom 8. Juli 2005, durch das die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung für Trennungs- und Scheidungsverfahren dahingehend abgeändert wurden, dass in Artikel 770 der Zivilprozessordnung die neue Regel 7 zur Regelung der vorstehenden Verfahren (mit Ausnahme der Verfahren, die in „gegenseitigem Einvernehmen“ durchgeführt werden) und des Verfahrens zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe aufgenommen wurde; diese Regel besagt, dass die Parteien gemäß der in Artikel 19 Absatz 4 der Zivilprozessordnung niedergelegten allgemeinen Regelungen für Zivilverfahren in gegenseitigem Einvernehmen eine Aussetzung des Verfahrens beantragen können, um sich an einem Mediationsverfahren zu beteiligen.

Bei grenzüberschreitenden Verfahren in Ehesachen findet Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) Anwendung, wonach die zentralen Behörden in bestimmten Fällen auf Antrag einer zentralen Behörde oder des Trägers der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten, um die Ziele der Verordnung zu verwirklichen. Hierzu treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, um unter anderem eine gütliche Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung durch Mediation oder auf ähnlichem Wege zu erleichtern.

Auch bei internationalen Kindesentführungen ist eine Mediation als Möglichkeit vorgesehen. In solchen Fällen muss das Mediationsverfahren so schnell wie möglich mit einem Minimum an Sitzungen erfolgen, wobei die Aussetzung des Gerichtsverfahrens zugunsten einer Mediation in keinem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Entscheidung über die Entführung überschreiten darf. Wird eine Mediationsvereinbarung erzielt (die auf andere Angelegenheiten ausgedehnt werden kann), muss sie vom Gericht unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften und des Kindeswohls genehmigt werden. Da für Kindesentführung und Familiensachen unterschiedliche Gerichte zuständig sind (Kindesentführung wird nur vor den Gerichten der Provinzhauptstädte verhandelt, während Familiensachen von allen Gerichten mit entsprechender Zuständigkeit behandelt werden), kann es sein, dass die Mediationsvereinbarung, wenn sie sich auf verschiedene Angelegenheiten erstreckt, von verschiedenen Gerichten genehmigt werden muss (in Bezug auf die Kindesentführung vom Gericht der Provinzhauptstadt und in Bezug auf die übrigen Aspekte vom dem für die Angelegenheit zuständigen Familiengericht).

In familienrechtlichen Zivilverfahren, die unter die Zuständigkeit der mit Gewalt gegen Frauen befassten Gerichte (Juzgados de Violencia sobre la Mujer) fallen, ist eine Mediation ausgeschlossen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

a) Wo muss der Antrag gestellt werden?

Wenn die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte für ein Verfahren festgestellt wurde (gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Nichtigerklärung der Ehe, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Scheidung und elterliche Verantwortung; Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Unterhalt; ab dem 29. Januar 2019 gemäß Verordnung (EU) 2016/1103 über den ehelichen Güterstand und gemäß Artikel 22 c des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial – LOPJ)), ist der Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe in Angelegenheiten, die die vorstehenden Verordnungen entweder nicht regeln oder in denen diese Verordnungen auf das inländische Recht verweisen, in Spanien bei einem erstinstanzlichen Gericht zu stellen (es sei denn, die Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird in gegenseitigem Einvernehmen beantragt und es sind keine minderjährigen Kinder betroffen, sodass ein Notar mit dem Antrag befasst werden kann). In einigen Gerichtsbezirken gibt es erstinstanzliche Gerichte, die sich auf Familiensachen spezialisiert haben. Zuständig ist im konkreten Fall das erstinstanzliche Gericht:

  • am Ort der ehelichen Wohnung
  • Leben die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, hat der Antragsteller die Wahl zwischen dem Gericht
    • am Ort des letzten ehelichen Wohnsitzes,
    • am Wohnsitz des Antragsgegners oder,
    • falls der Antragsgegner weder einen festen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Wahl des Antragstellers an dem Ort, an dem sich der Antragsgegner aufhält oder zuletzt aufgehalten hat.
  • Trifft keines der vorstehenden Kriterien zu, ist der Antrag bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen erstinstanzlichen Gericht (Juez de Primera Instancia) zu stellen.
  • Ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann gestellt werden bei dem Gericht
    • am Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes oder
    • am Wohnort eines der Antragsteller.
  • Anträge auf einstweilige Maßnahmen können an das erstinstanzliche Gericht gerichtet werden, das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.

Informationen über die spanischen Rechtsprechungsorgane sind verfügbar unter:

https://www.mjusticia.gob.es/cs/Satellite/Portal/es/administracion-justicia/organizacion-justicia/cartografia-judicial/cartografia-partidos

Bei Verfahren vor einem Notar (als Alternative zu einem Gerichtsverfahren, sofern die Parteien keine unmündigen minderjährigen Kinder haben, obwohl auch in solchen Fällen nicht ein Richter tätig wird, sondern ein Urkundsbeamter des Gerichts) muss die öffentliche Urkunde von einem Notar an dem Ort ausgestellt werden, an dem sich die letzte gemeinsame Wohnung der Eheleute befand; die Urkunde kann allerdings auch am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der beiden Antragsteller ausgefertigt werden.

b) Formalitäten und Dokumente

Wenn der Gerichtsweg eingeschlagen wird, muss der Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung schriftlich gestellt und vom Rechtsbeistand des Antragstellers (Letrado) sowie vom Prozessbevollmächtigten (Procurador) unterzeichnet werden. Wenn die Ehegatten die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung gemeinsam beantragen, können sie die Dienste derselben Anwälte in Anspruch nehmen.

Dem Antrag auf Trennung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe ist Folgendes beizufügen:

  • die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder – die Vorlage des Familienstammbuchs (Libro de Familia) reicht nicht aus;
  • Dokumente, in denen der oder die Antragsteller die Gründe für den Antrag darlegt bzw. darlegen;
  • Dokumente, die zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Ehegatten und gegebenenfalls der Kinder erforderlich sind, wie Steuererklärungen, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bankbestätigungen, Eigentumsurkunden oder Grundbuchauszüge, für den Fall, dass die Parteien vermögensrechtliche Maßnahmen beantragen
  • ein Vorschlag für eine Vereinbarung über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen, wenn ein gemeinsamer Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung gestellt wird.

Wenn sich die Parteien für ein notarielles Verfahren entscheiden (im Fall einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und wenn keine unmündigen minderjährigen Kinder davon betroffen sind), müssen die vorstehenden Dokumente vorliegen, damit die notarielle Urkunde ausgefertigt werden kann. Darüber hinaus müssen die Parteien von einem zugelassenen Anwalt begleitet werden, wenn sie die notarielle Urkunde unterzeichnen, obwohl ein Notar zugegen ist.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Spanien erkennt das Recht von spanischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ausländern in Spanien auf Prozesskostenhilfe an, sofern diese nachweisen können, dass sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Rechtsstreit verfügen.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Personen, die nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügen und deren Einkünfte und Bruttoeinkommen pro Jahr, berechnet für alle Kategorien und pro Familiengemeinschaft, folgende Schwellenwerte nicht überschreiten:

a) das Zweifache des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden öffentlichen Einkommensindikators (IPREM) für Personen, die nicht Teil einer Familiengemeinschaft sind

b) das Zweieinhalbfache des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden IPREM für Personen, die Teil einer Familiengemeinschaft jeglicher Art mit weniger als vier Mitgliedern sind

c) das Dreifache des IPREM für Familiengemeinschaften mit mindestens vier Mitgliedern

Berechnung des IPREM

Der Antrag ist bei der Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) des Ortes einzureichen, an dem sich das Gericht befindet, das mit dem Hauptverfahren befasst ist, oder bei dem Gericht am Wohnsitz des Antragstellers. Im letzteren Fall leitet das Gericht den Antrag an die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer weiter.

Die Rechtsanwaltskammern sind auch die Empfangsstelle für Anträge in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. In solchen Fällen wird der Antrag von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Anwaltskammer ausgestellt.

Staatsangehörige eines europäischen Landes, das Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist, können den Antrag an die von ihrem Land für die Durchführung dieses Übereinkommens benannte zentrale Behörde richten.

Der Antragsteller muss Prozesskostenhilfe muss vor der Einleitung des Verfahrens beantragt werden, während der Antragsgegner sie vor Anfechtung des Antrags beantragen muss. Im Fall einer Änderung ihrer finanziellen Situation können jedoch sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner nachträglich Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn kein ausreichendes gemeinsames Vermögen vorhanden ist und ein Ehegatte aufgrund der Finanzlage des anderen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann der besser gestellte Ehegatte verpflichtet werden, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen; bezeichnet wird dies als „litis expensas“ (Kosten von Streitsachen mit speziellen Regelungen für Scheidungsverfahren).

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen Entscheidungen, die von spanischen Gerichten in Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Scheidung und Nichtigerklärung einer Ehe erlassen werden, können Rechtsmittel eingelegt werden. Diese müssen innerhalb von 20 Tagen bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Zuständig für das Rechtsmittelverfahren ist dann das jeweilige Provinzgericht (Audiencia Provincial). In bestimmten Fällen kann gegen die im Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung Revision bzw. eine außerordentliche Beschwerde wegen Verfahrensfehlern bei der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) eingelegt werden.

In Spanien sind Entscheidungen, die in Verfahren zur Nichtigerklärung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung erlassen werden, nicht vorläufig vollstreckbar, wenn gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden (ausgenommen sind Entscheidungen über die Pflichten und vermögensrechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit der Hauptsache). Allerdings hemmt die Einlegung von Rechtsmitteln die Rechtskraft der in der Entscheidung verfügten Maßnahmen nicht, d. h., diese sind trotz der gegen die Entscheidung eingelegten Rechtsmittel sofort vollstreckbar. Wenn sich zudem die Rechtsmittel ausschließlich auf die in der Entscheidung verfügten Maßnahmen beziehen, wird das Urteil zur Nichtigerklärung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ehescheidung auch dann rechtskräftig, wenn Rechtsmittel eingelegt wurden.

Bei einem auf gemeinsamen Antrag der Eheleute in die Wege geleiteten Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bzw. Ehescheidung können keine Rechtsmittel gegen die richterliche Entscheidung eingelegt werden, die der Trennung bzw. Scheidung Wirkung verleiht und durch die der dem Richter vorgelegte Vorschlag für die Vereinbarung über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen in seiner Gänze gebilligt wird. Die einzige Ausnahme bildet das Recht der Staatsanwaltschaft, im Interesse minderjähriger oder geschäftsunfähiger Kinder Rechtsmittel einzulegen. In einem Verfahren, das durch den gemeinsamen Antrag der Ehegatten in die Wege geleitet wurde, können Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung, die die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die von den Ehegatten vorgeschlagenen Maßnahmen ganz oder teilweise abweist, eingelegt werden. In diesen Fällen hemmt das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über die genannten Maßnahmen nicht die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahmen und hat auch keinen Einfluss auf die Rechtskraft des Urteils über die Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

Gegen einstweilige Maßnahmen, die vom Richter vor oder im Lauf des Verfahrens zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Nichtigerklärung der Ehe oder zur Scheidung angeordnet werden, können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich nicht um verbindliche, rechtskräftige Entscheidungen handelt. Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen werden nicht durch das Einlegen von Rechtsmitteln überprüft, sondern durch das Urteil, das am Ende des Verfahrens zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe ergeht.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Maßgebend ist in dieser Sache die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel II a), die in allen Mitgliedstaaten (und im Vereinigten Königreich bis 31.12.2020 je nach Ergebnis der Verhandlungen über das Austrittsabkommen) außer Dänemark in Kraft ist. Rechtsgrundlage in Dänemark ist das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

Wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat in einem Verfahren zur Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe ergangen ist, lediglich eine Aktualisierung der Daten in den Personenstandsbüchern eines anderen Mitgliedstaates (und im Vereinigten Königreich bis 31.12.2020) angestrebt wird und wenn gegen diese Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in denen sie erlassen wurde, kein weiterer Rechtsbehelf zulässig ist, reicht es aus, bei dem für die Personenstandsbücher zuständigen Amt des jeweiligen Landes einen entsprechenden Antrag zu stellen; dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen gemäß dem Recht des Landes, in dem sie erlassen wurde, erfüllt;
  • eine Bescheinigung unter Verwendung des standardisierten Formblatts, die vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (oder des Vereinigten Königreichs bis 31.12.2020), in dem die Entscheidung ergangen ist, ausgestellt wurde;
  • eine Urkunde, aus der die ordnungsgemäße Ladung des Antragsgegners hervorgeht, oder ein sonstiger Nachweis dafür, dass dieser mit der Entscheidung einverstanden ist, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Antragsgegners gefällt wurde.

Die Anerkennung einer Entscheidung über die Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die in einem Mitgliedstaat (und im Vereinigten Königreich bis 31.12.2020) mit Ausnahme von Dänemark ergangen ist, muss in Spanien bei dem erstinstanzlichen Gericht beantragt werden, das für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständig ist. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die anzuerkennende Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, bereits rechtskräftig ist. Wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht in Spanien hat, kann der Antrag dort gestellt werden, wo er sich in Spanien aufhält oder zuletzt aufgehalten hat; ist dies nicht möglich, kann der Antrag am Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden.

Der Antrag muss schriftlich mit Unterstützung eines Anwalts und Prozessbevollmächtigten gestellt werden, wobei dieselben Unterlagen wie im oben beschriebenen Fall beizufügen sind.

Für die Anerkennung von in Dänemark ergangenen Entscheidungen gelten die spanischen Rechtsvorschriften. Der erste Schritt ist die Antragstellung direkt beim Gericht erster Instanz am Wohnort der Person, zu deren Lasten die Anerkennung gefordert wird.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Das Verfahren zur Beantragung der Anerkennung einer Entscheidung gilt ebenso für die Beantragung der Nichtanerkennung. Wenn die Entscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates anerkannt wurde, kann erst nach Zustellung der Anerkennungsentscheidung Einspruch erhoben werden; ferner müssen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Rechtsmittel beim zuständigen Provinzgericht eingelegt werden.

Wenn es sich um eine in Dänemark ergangene Entscheidung handelt, ist der Einspruch zu erheben, solange das Verfahren noch beim Gericht erster Instanz anhängig ist und das Gericht den Antrag der Gegenpartei auf Anerkennung der Entscheidung prüft. In allen Fällen müssen für die Erhebung des Einspruchs ein Anwalt und ein Prozessbevollmächtigter beauftragt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 am 21. Juni 2012 können Ehegatten nach Maßgabe der Artikel 5 und 8 dieser Verordnung das in ihrer Trennungs- oder Scheidungssache anzuwendende Recht unter den in der Verordnung aufgeführten Rechtsordnungen wählen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, wird im Fall der Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das Recht des Staates angewandt:

a) in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

b) in dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern der Aufenthalt nicht länger als ein Jahr vor der Antragstellung endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Aufenthalt noch in diesem Staat hat, oder

c) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen oder

d) in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Antrag gestellt wurde.

Die vorstehenden Rechtsvorschriften gelten für das Scheidungsverfahren, auch wenn das Recht, das für die Folgen der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gilt, ein anderes sein mag:

So richtet sich das für den ehelichen Güterstand bis zum 29. Januar 2019 (an dem die Verordnung 1103/2016 wirksam wird) geltende Recht nach dem gemeinsamen Personalstatut der Eheleute am Tag der Eheschließung (gemeinsame Staatsangehörigkeit), es sei denn, die Ehegatten haben in einem Ehevertrag einen bestimmten Güterstand für ihre Ehe festgelegt. Hatten die Eheleute am Tag der Eheschließung kein gemeinsames Personalstatut, so wird das (durch die Staatsangehörigkeit definierte) Personalstatut eines der beiden Ehegatten oder das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt. Die Entscheidung darüber, welches Recht/Personalstatut anwendbar ist, muss von beiden Eheleuten getroffen und vor der Eheschließung beurkundet werden. Wurde keine derartige Entscheidung getroffen, ist das Recht anzuwenden, das am Ort des ersten gemeinsamen Wohnsitzes gilt, der unmittelbar nach der Eheschließung bezogen wurde. Zu guter Letzt richtet sich der Güterstand ersatzweise nach dem Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde, wenn es auch keinen solchen gemeinsamen Wohnsitz gibt. Ab dem 29. Januar 2019 gilt die Verordnung (EU) 2016/1103 ohne Einschränkungen. Dies bedeutet, dass sich der eheliche Güterstand in Ermangelung einer entsprechenden Entscheidung der Eheleute nach dem Recht a) des Staates richtet, in dem sich der erste gewöhnliche gemeinsame Aufenthaltsort der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung befand, oder, wenn es keinen solchen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort gab, b) nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung innehatten, oder, wenn die Eheleute bei der Eheschließung auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen, c) nach dem Recht des Staates, zu dem die beiden Ehegatten am Tag der Eheschließung unter Berücksichtigung aller Umstände die engste Beziehung hatten. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten hatten, findet das Kriterium der gemeinsamen Staatsangehörigkeit keine Anwendung.

Für Angelegenheiten, die sich auf das Sorgerecht für die Kinder beziehen, ist nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 das Recht maßgebend, das für die Behörde gilt, die die Entscheidung erlässt.

Bei einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen sollte logischerweise dasselbe Recht gelten, das im konkreten Fall für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Nichtigerklärung der Ehe oder die Scheidung maßgebend ist. Hiervon ausgenommen sind dringliche Maßnahmen, die in Bezug auf Personen oder Vermögenswerte ergriffen werden können, die sich in Spanien befinden, auch wenn keine Zuständigkeit in der Sache besteht.

In Unterhaltsfragen (einschließlich der Nutzung der ehelichen Wohnung und einer etwaigen Ausgleichsentschädigung) kommt in Ermangelung einer Vereinbarung über die Wahl des anzuwendenden Rechts das Recht zur Anwendung, das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten gilt.

Was die ggf. erforderliche Beibringung von Beweisen über das ausländische Recht in Spanien betrifft, so muss dessen Inhalt und Gültigkeit bewiesen werden. Das spanische Gericht kann Inhalt und Gültigkeit mit jeglichen Mitteln, die es als erforderlich erachtet, feststellen, um das ausländische Recht anwenden zu können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für alle in Spanien angestrengten Verfahren unabhängig von dem Recht, das für die Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe zur Anwendung kommt, stets das spanische Verfahrensrecht gilt.

 

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Letzte Aktualisierung: 01/06/2021

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