

Das slowenische Recht kennt zwei Arten der Ehescheidung: a) Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen der Ehegatten und b) Scheidung aufgrund einer Klage.
a) Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen der Ehegatten lässt das Gericht eine Scheidung gemäß Artikel 64 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen (Zakon o zakonski zvezi in družinskih razmerjih, ZZZDR) unter folgenden Voraussetzungen zu: Die Ehegatten haben sich über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern (wobei die Meinung des Sozialamts (center za socialno delo) eingeholt werden muss) geeinigt. Die Ehegatten haben eine Vereinbarung in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens, darüber, wer im früheren gemeinsamen Haushalt verbleibt bzw. diesen übernimmt, sowie über den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, vorgelegt.
b) Wenn eine Ehe aus welchen Gründen auch immer „unerträglich“ geworden ist, kann einer der Ehegatten die Scheidung durch Einreichen einer Scheidungsklage beantragen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern. Vor der Entscheidung muss das Gericht die Meinung des Sozialamts einholen.
In beiden Fällen – Eingang eines Antrags auf Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen sowie Eingang einer Scheidungsklage – weist das Gericht das zuständige Sozialamt an, ein Beratungsgespräch mit den beiden Ehegatten zu führen, wobei die Ehegatten verpflichtet sind, an diesem Gespräch persönlich, d. h. ohne Anwesenheit von Bevollmächtigten teilzunehmen. Das Sozialamt unterrichtet das Gericht über die Ergebnisse des Beratungsgesprächs.
Die rechtlichen Folgen einer Scheidung werden nachstehend im Detail erläutert.
Eine Person, die ihren Nachnamen bei der Eheschließung geändert hat, kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Scheidungsurteil oder dem Urteil zur Auflösung der Ehe eine Erklärung einreichen, dass sie den Nachnamen wieder annehmen möchte, den sie vor der Eheschließung geführt hat. Dies ist nur möglich, wenn die Person ihren Nachnamen während der Ehe nicht mehr geändert hat (Artikel 17 des Gesetzes über Namensführung (Zakon o osebnem imenu, ZOI-1)). Die Namensänderung ist eine Verwaltungsangelegenheit, die nicht von einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird.
Bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens gilt die Rechtsvermutung, dass der Anteil der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich ist. Der Ehegatte, der jedoch der Auffassung ist, durch die Aufteilung des Vermögens zu gleichen Teilen benachteiligt zu werden, kann beantragen, dass sein Anteil auf der Grundlage seines Beitrags zum gemeinsamen Vermögen bestimmt wird. In diesem Fall berücksichtigt das Gericht nicht nur das Einkommen jedes Ehegatten, sondern auch andere Umstände wie die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen geleistet hat, die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung, die Leistung häuslicher Arbeit, die Erhaltung des Vermögens sowie jede andere Form der Arbeit oder Beteiligung hinsichtlich der Verwaltung, Erhaltung und Mehrung des gemeinsamen Vermögens.
FÜRSORGE FÜR DIE KINDER UND ERZIEHUNG DER KINDER
Ø Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen müssen sich die Ehegatten über die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung einigen. Das Gericht beurteilt dann, ob diese Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht. Die Ehegatten können Folgendes vereinbaren:
Können sich die Eltern in dieser Angelegenheit nicht selbst einigen, unterstützt das Sozialamt die Eltern bei der Einigung.
Wenn die Eltern eine Vereinbarung über die Fürsorge und Erziehung erzielen, können sie das Gericht ersuchen, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine diesbezügliche Entscheidung zu erlassen.
Erzielen die Eltern keine Vereinbarung oder steht die Vereinbarung nicht mit dem Kindeswohl in Einklang, kann das Gericht die Ehe nicht in gegenseitigem Einvernehmen auflösen; stattdessen muss Scheidungsklage erhoben werden.
Wenn sich die Eltern auch mit Unterstützung durch das Sozialamt nicht über die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung einigen können, kann das Gericht auf Ersuchen eines Elternteils oder beider Elternteile wie folgt entscheiden:
Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die Meinung des zuständigen Sozialamts einholen. Ferner muss das Gericht die Meinung des Kindes berücksichtigen, die vom Kind selbst oder von einer vom Kind gewählten Vertrauensperson geäußert wird, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen zu verstehen.
Ø Bei einer Scheidungsklage wird zur Regelung der Beziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern die Entscheidung über die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung vom Gericht getroffen, wobei das Gericht abwägt, wie dem Kindeswohl am besten Rechnung getragen werden kann. Auch in diesem Fall können sich die Eltern über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder und deren Erziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls einigen. Das Gleiche gilt entsprechend für die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung im Fall einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen. Die Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil das Kind nach der Scheidung leben wird, über den Umgang des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie über den Unterhalt ist wesentlicher Bestandteil des Scheidungsurteils.
UMGANGSRECHT
UNTERHALT von Ehegatten und Kindern
Die „Lebensgemeinschaft“ (življenjska skupnost) ist ein wesentliches Element einer Ehe (Artikel 3 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen). Die Beendigung der Lebensgemeinschaft (prenehanje življenjske skupnosti) bzw. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet die dauerhafte Beendigung der wesentlichen Elemente der zwischen Ehegatten bestehenden Beziehungen. Bei der Beendigung einer Lebensgemeinschaft werden die wirtschaftliche Gemeinschaft und die intimen und emotionalen Bindungen zwischen den Ehegatten sowie gegebenenfalls der gemeinsame Haushalt usw. beendet.
Das Gesetz sieht keine Bedingungen für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor. Die Gerichte entscheiden bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes im Einzelfall entsprechend den besonderen Umständen.
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat keine Auswirkung auf das Bestehen einer Ehe, d. h., es wird nur die Lebensgemeinschaft, nicht aber die Ehe beendet. Zur Auflösung einer Ehe bedarf es einer Scheidungsklage oder eines Antrags auf Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen. Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte kann innerhalb eines Jahres nach der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes seine Unterhaltsansprüche mittels einer Klage geltend machen.
Eine Ehe ist nichtig, wenn die für die Gültigkeit einer Ehe gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren (z. B. kein freier Wille, die Zustimmung wurde unter Zwang oder irrtümlich gegeben, die Eheschließung entsprach nicht der vorgeschriebenen Form, die Ehe wurde zwischen engen Blutsverwandten geschlossen, die Ehe wurde von einer Person mit einer schweren psychischen Erkrankung oder einer Person ohne ausreichenden Vorbedacht geschlossen). Die rechtlichen Folgen der Ehe werden mit der Rechtskräftigkeit des Gerichtsurteils über die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe unwirksam.
Ø Eine Ehe wird nicht von Rechts wegen ungültig, sondern muss durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt werden.
Ø Im slowenischen Recht wird zwischen einer relativ und einer absolut ungültigen Ehe unterschieden. Diese Unterscheidung hängt vom Personenkreis ab, der die Nichtigerklärung einer Ehe beantragen kann.
a) Die Gründe für die relative Ungültigkeit sind:
b) Folgende Personen können die absolute Ungültigkeit einer Ehe einklagen: beide Ehegatten, bestimmte Dritte, die einen unmittelbaren rechtlichen Nutzen aus der Nichtigerklärung der Ehe ziehen (beispielsweise können weitere Erben eines Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens eine Klage auf Nichtigerklärung der Ehe einreichen, damit der überlebende Ehegatte seinen Erbanspruch verliert). Des Weiteren können Begünstigte auch nach der Nichtigerklärung der Ehe Klage einreichen. Klage kann auch von einem Staatsanwalt erhoben werden. Die Gründe für die absolute Ungültigkeit einer Ehe sind:
Die rechtlichen Folgen der Ehe werden an dem Tag unwirksam, an dem das Urteil über die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe rechtskräftig wird. Im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten, den Unterhalt eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, die Rückgabe von Geschenken zwischen den Ehegatten und den Umgang der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern unterscheiden sich die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe nicht von denen einer Scheidung.
Das im Juni 2008 in Kraft getretene slowenische Gesetz über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (Zakon o mediaciji v civilnih in gospodarskih zadevah) regelt die Mediation bei Streitigkeiten in zivilrechtlichen, handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, familienrechtlichen und anderen eigentumsrechtlichen Angelegenheiten; in diesem Rahmen können die Parteien ihre Ansprüche außergerichtlich geltend machen und regeln, sofern ein einschlägiges Gesetz für einen dieser Streitfälle nichts anderes bestimmt. Die Ehe selbst kann nur durch Einreichen einer Scheidungsklage oder eines Antrags auf Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen von einem Gericht aufgelöst werden.
Der Klage oder dem Antrag müssen ein Auszug aus dem Heiratsregister sowie Auszüge aus den Geburtsregistern (Geburtsurkunden) beigefügt werden; in der Verhandlung muss ein persönliches Ausweisdokument vorgelegt werden.
Parteien werden vollständig oder teilweise von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, wenn dadurch die für den eigenen Unterhalt oder den ihrer Familienmitglieder verfügbaren Mittel erheblich verringert würden. Ausländische Bürger sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit, sofern ein diesbezügliches internationales Abkommen besteht oder Reziprozitätsbedingungen vorliegen (Artikel 10 und Artikel 11 der Gerichtsgebührenordnung (Zakon o sodnih taksah), ZST-1).
Eine Partei kann Prozesskostenhilfe zur Deckung der Anwaltsgebühren und Sachverständigenhonorare beantragen. Über die Gewährung der Prozesskostenhilfe entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. In diesem Verfahren beurteilt das Gericht, ob die Voraussetzungen nach dem Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o brezplačni pravni pomoči) (z. B. materielle und finanzielle Kriterien) gegeben sind.
Gegen eine Entscheidung über die Scheidung oder die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe kann im Allgemeinen innerhalb von 15 Tagen Berufung bei einem Obergericht (višje sodišče) eingelegt werden. Ein Urteil zur Scheidung einer Ehe in gegenseitigem Einvernehmen der Ehegatten kann in folgenden Fällen angefochten werden:
Eine Revision (außerordentliches Rechtsmittel) ist in Ehesachen nicht zulässig.
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der gerichtlichen Entscheidung beantragen. In diesem Fall muss die betreffende Partei einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei dem zuständigen Kreisgericht in Slowenien stellen.
Das Verfahren der Antragstellung unterliegt slowenischem Recht.
Eine Partei, die die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragt oder anficht oder einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt, muss folgende Unterlagen einreichen:
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Verordnung Brüssel IIa) gelten vorrangig und unmittelbar für Angelegenheiten mit internationaler Zuständigkeit, an denen Bürger von EU-Mitgliedstaaten oder Personen, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, beteiligt sind.
Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, wird nach innerstaatlichem slowenischem Recht das Recht beider Länder angewendet, deren Staatsangehörige die Ehegatten sind (Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku)).
Kann die Ehe nach dem Recht der Länder, deren Staatsangehörige die Ehegatten sind, nicht aufgelöst werden, gilt für die Auflösung der Ehe slowenisches Recht, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen ständigen Wohnsitz in Slowenien hatte.
Ist einer der Ehegatten slowenischer Staatsbürger ohne ständigen Wohnsitz in Slowenien und kann die Ehe nicht gemäß dem durch Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht angegebenen Recht aufgelöst werden, gilt für die Auflösung der Ehe slowenisches Recht.
http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov
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