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Das Gericht erlässt ein Scheidungsurteil und stellt darin fest, ob einer der Ehegatten für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, und wenn dies der Fall ist, welcher der beiden Ehegatten. Auf Antrag der Ehegatten verzichtet das Gericht auf diese Feststellung.
Eine Scheidung setzt keine vorherige Trennung voraus.
Der Grund für eine Scheidung ist, dass eine Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Artikel 56 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
Innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, kann ein geschiedener Ehegatte, der seinen Nachnamen bei der Eheschließung geändert hat, wieder den Nachnamen annehmen, den er vor der Eheschließung geführt hat, indem er beim Leiter des zuständigen Standesamts einen entsprechenden Antrag stellt.
Ein geschiedener Ehegatte kann erneut heiraten.
Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gilt für das Vermögen, das von den Ehegatten während der Ehe erworben wird, die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft erlischt, wenn eine Ehe geschieden wird, d. h., wenn das Scheidungsurteil über die Auflösung einer Ehe rechtskräftig wird.
Auf Antrag eines der Ehegatten kann das Gericht das gemeinsame Vermögen im Scheidungsurteil aufteilen. Das erworbene Vermögen der Ehegatten setzt sich aus den Vermögensgegenständen zusammen, die von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten während der Dauer der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erworben wurden.
Beide Ehegatten besitzen den gleichen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen.
Aus wichtigen Gründen kann jeder der Ehegatten bei Gericht die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens entsprechend dem Umfang beantragen, in dem jeder der Ehegatten zum Erwerb dieses Vermögens beigetragen hat.
Bewohnen die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung, entscheidet das Gericht in seinem Scheidungsurteil zudem darüber, in welcher Weise diese Wohnung während der weiteren gemeinsamen Nutzung durch die geschiedenen Ehegatten zu nutzen ist. Auf entsprechenden Antrag beider Ehegatten kann das Gericht auch über die Aufteilung der gemeinsamen Wohnung entscheiden oder die Wohnung einem der Ehegatten zusprechen, wenn sich der andere Ehegatte bereit erklärt, die Wohnung zu verlassen, ohne dass eine Ersatzwohnung gestellt wird.
Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Verantwortung für etwaige minderjährige Kinder der beiden Ehegatten sowie über den Umgang zwischen den Eltern und den Kindern. Darüber hinaus legt das Gericht den Betrag fest, den jeder Ehegatte für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu zahlen hat (Artikel 56 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
Das Gericht kann die Ausübung der elterlichen Rechte einem Elternteil übertragen und damit die elterliche Verantwortung des anderen Elternteils auf bestimmte Pflichten und Rechte gegenüber dem Kind bzw. den Kindern beschränken.
Ein geschiedener Ehegatte, den laut Scheidungsurteil kein alleiniges Verschulden am Scheitern der Ehe trifft und der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann von dem anderen Ehegatten entsprechend seinem angemessenen Bedarf sowie den Verdienstmöglichkeiten und finanziellen Möglichkeiten des anderen Ehegatten Unterhalt fordern (Artikel 60 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
Führt eine Scheidung zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage eines Ehegatten, den kein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, ist der Ehegatte, der laut Scheidungsurteil die alleinige Verantwortung für das Scheitern der Ehe trägt, verpflichtet, Mittel für den Lebensunterhalt des anderen Ehegatten bereitzustellen, selbst wenn sich dieser nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Artikel 60 Absatz 2 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Unterhalt beziehende Ehegatte erneut heiratet. Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte laut Scheidungsurteil nicht allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich, erlischt seine Unterhaltspflicht fünf Jahre nach der Scheidung (Artikel 60 Absatz 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
Es handelt sich hierbei um eine förmliche Trennung, d. h. sie wird von einem Gericht gemäß den Bestimmungen des Artikels 61 Absätze 1 bis 6 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs ausgesprochen.
Die Voraussetzung für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist die Feststellung, dass eine Ehe vollständig zerrüttet ist.
Die Rechtsfolgen einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sind identisch mit denjenigen einer Scheidung. Jedoch kann ein getrennter Ehegatte keine neue Ehe eingehen.
„Nichtigerklärung der Ehe“ oder „Aufhebung der Ehe“ bedeutet die rückwirkende Aufhebung aller Wirkungen einer Ehe. Hiervon ausgenommen ist die Rechtsstellung der Kinder aus einer für nichtig erklärten Ehe, die die Rechtsstellung ehelicher Kinder behalten.
Die Gründe für die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe sind im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch aufgeführt:
Die obengenannten Gründe müssen jeweils zum Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen haben.
Ein Urteil über die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe ist rechtsbegründend und hat Folgen für Dritte (erga omnes). Es gibt zwei Arten von Folgen:
Die Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe für die Beziehung zwischen den Ehegatten und den aus ihrer Ehe entstammenden Kindern sowie für die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten werden durch die einschlägigen Bestimmungen des Scheidungsrechts geregelt. Entscheidend ist, dass ein Ehegatte, der eine Ehe wider Treu und Glauben geschlossen hat, als der für das Scheitern der Ehe verantwortliche Ehegatte gilt.
In Polen steht Ehegatten die Möglichkeit einer Familien-Mediation offen. Das vorrangige Ziel einer solchen Mediation besteht darin, Konflikte zwischen Ehegatten zu lösen, um eine Scheidung oder Trennung zu vermeiden, oder sich auf gütlichem Weg über die Bedingungen einer Scheidung (Eigentumsfragen, Betreuung der Kinder) zu einigen. Eine solche Mediation wird hauptsächlich von Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen oder der Kirche angeboten.
Ehegatten, die unter Ehekonflikten leiden, können verschiedene Formen der Familientherapie in Anspruch nehmen und Hilfe bei Psychologen, Psychotherapeuten, Selbsthilfegruppen usw. suchen.
Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe sind bei dem Bezirksgericht (sąd okręgowy) zu stellen, das für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig ist. Ist dies nicht möglich, sind die Anträge bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Für solche Anträge wird eine Gerichtsgebühr erhoben. Jedoch kann eine Partei, die aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht zur Zahlung dieser Gebühr in der Lage ist, bei Gericht eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten beantragen und das Gericht um die Bestellung eines Rechtsanwalts von Amts wegen zu ihrer Vertretung ersuchen.
Einem Antrag sind die folgenden Dokumente beizufügen: Kopien der Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder), Einkommensnachweise, Prozessvollmacht für einen Anwalt, der die Partei vertreten soll (wenn sich diese Partei für die Wahl eines eigenen Rechtsanwalts entschieden hat) sowie eventuelle Bescheinigungen anderer Art (ärztliche Bescheinigungen, Verwaltungsbescheide usw.), die für die Sache von Belang sein können.
Siehe Ziffer 11.
Eine Person, die eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten oder die Bestellung eines Rechtsanwalts von Amts wegen beantragt, muss dem Antrag eine Erklärung zu ihrer finanziellen Lage beifügen (auf dem entsprechenden Formblatt, das bei Gericht erhältlich ist).
Ja, in allen diesen Fällen ist eine Berufung bei einem Gericht der nächsthöheren Instanz möglich. Ehegatten können beim Appellationsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts einlegen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) werden solche Entscheidungen in Polen automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf (Artikel 21 der Brüssel-IIa-Verordnung).
Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Urteils beantragen (Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel-IIa-Verordnung). In Polen werden solche Anträge beim Bezirksgericht gestellt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die ein Antrag auf Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Urteils gerichtet ist. Befindet sich keiner der obengenannten Orte in Polen, wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt (Artikel 29 Absatz 2 der Brüssel-IIa-Verordnung).
Polen ist Vertragspartei zahlreicher internationaler Abkommen, in denen diese Frage geregelt wird. Solche Regelungen haben Vorrang gegenüber dem internationalen Privatrechts Polens. Somit können unterschiedliche Regelungen gelten, wenn die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen. Besteht kein internationales Abkommen findet das Gesetz über das internationale Privatrecht vom 14. Februar 2011 Anwendung. Gemäß Artikel 54 dieses Gesetzes wird eine Ehe nach dem gemeinsamen einheimischen Recht der Ehegatten geschieden, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags anwendbar war. Ist dies nicht möglich, findet das geltende Recht des Landes Anwendung, in dem die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt das Recht des Landes, in dem die beiden Ehegatten zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, vorausgesetzt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt einer der beiden Ehegatten noch immer in diesem Land befindet. Andernfalls wird die Ehe nach polnischem Recht geschieden.
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