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Scheidung und Getrenntleben

Polen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Wer eine Ehescheidung anstrebt, muss einen Scheidungsantrag bei dem für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute zuständigen Bezirksgericht einreichen. Das Gericht entscheidet nach einer mündlichen Anhörung. Die Trennungsabsicht allein ist noch kein Grund für eine Ehescheidung. Es muss festgestellt werden, dass die Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Der Grund für eine Scheidung ist, dass eine Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Artikel 56 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).

Selbst wenn die Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist, kann keine Scheidung ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl minderjähriger Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, schaden würde oder wenn eine Scheidung aus anderen Gründen mit den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens unvereinbar wäre. Eine Ehescheidung ist auch nicht zulässig, wenn der Antrag von dem Ehegatten eingereicht wird, der für das Scheitern der Ehe allein verantwortlich ist, es sei denn, der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu, oder seine Verweigerung der Zustimmung ist unter den gegebenen Umständen mit den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens unvereinbar.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein geschiedener Ehegatte, der seinen Nachnamen bei der Eheschließung geändert hat, kann bis zu drei Monate nach Wirksamwerden des Scheidungsurteils wieder seinen ursprünglichen Familiennamen annehmen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Leiter des Standesamtes oder einem Konsul vorzulegen. Wer geschieden ist, kann eine neue Ehe eingehen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Bei der Eheschließung entsteht kraft Gesetzes eine Gütergemeinschaft der Ehegatten (gesetzlicher Güterstand); sie umfasst die während ihres Bestehens von einem oder beiden Ehegatten erworbenen Vermögensgegenstände (gemeinsames Vermögen). Vermögen, das nicht der Gütergemeinschaft zugerechnet wird, stellt das persönliche Eigentum eines Ehegatten dar. Auf Antrag eines der Ehegatten kann das Gericht das gemeinsame Vermögen im Scheidungsurteil aufteilen, sofern das Verfahren durch die Vermögensaufteilung nicht übermäßig verzögert wird. Beide Ehegatten besitzen den gleichen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen. Aus triftigen Gründen kann aber jeder Ehegatte bei Gericht die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens in dem Umfang beantragen, in dem jeder von ihnen zum Erwerb dieses Vermögens beigetragen hat.

Bewohnen die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung, entscheidet das Gericht in seinem Scheidungsurteil darüber, wie diese Wohnung von den geschiedenen Ehegatten weiter zu nutzen ist. Wenn einer der Ehegatten das Zusammenleben durch grobes Fehlverhalten unmöglich macht, kann das Gericht in Ausnahmefällen seinen Auszug auf Antrag des anderen Ehegatten anordnen. Auf Antrag beider Parteien kann das Gericht im Scheidungsurteil auch festlegen, dass die gemeinsame Wohnung geteilt wird oder dass sie einem der Ehegatten überlassen wird, sofern die andere Partei auch ohne Bereitstellung einer Ersatzwohnung und Ersatzeinrichtung bereit ist, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, soweit sich die Wohnung auf diese Weise teilen oder zuweisen lässt. Bei der Entscheidung über die gemeinsame Wohnung berücksichtigt das Gericht in allererster Linie die Bedürfnisse der Kinder und des Ehegatten, dem die elterliche Verantwortung übertragen wurde.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Verantwortung für etwaige minderjährige Kinder der beiden Ehegatten sowie über den Umgang zwischen den Eltern und den Kindern. Außerdem legt das Gericht fest, welchen Betrag jeder Ehegatte für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder aufzubringen hat. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung und die Modalitäten des Umgangs mit dem Kind nach der Scheidung werden vom Gericht berücksichtigt, soweit sie dem Wohl des Kindes dienen. Geschwister sollten gemeinsam aufwachsen, sofern dem Kindeswohl nicht auf andere Weise besser gedient ist.

Wenn keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen wurde, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Rechts des Kindes, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, wie nach der Scheidung die elterliche Verantwortung wahrgenommen und das Umgangsrecht gestaltet werden soll. Das Gericht kann die elterliche Sorge einem Elternteil übertragen und die elterliche Verantwortung des anderen Elternteils auf bestimmte Pflichten und Rechte gegenüber dem Kind bzw. den Kindern beschränken, sofern dies dem Kindeswohl dient.

Auf Antrag beider Ehegatten kann das Gericht von einer Umgangsregelung absehen.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein geschiedener Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe nicht allein verantwortlich ist und sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, hat gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt, der sich in der Höhe nach dessen finanziellen Möglichkeiten und dem angemessenen beiderseitigen Bedarf richtet.

Wenn einer der Ehegatten für das Scheitern der Ehe allein verantwortlich ist und sich die finanzielle Situation des anderen Ehegatten durch die Scheidung erheblich verschlechtert, kann das Gericht auf Antrag der nicht verantwortlichen Partei den allein verantwortlichen Ehepartner dazu verpflichten, einen Beitrag zum angemessenen Bedarf des nicht verantwortlichen Ehegatten zu leisten, auch wenn dieser sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten erlischt mit dessen Wiederverheiratung. Ist ein geschiedener Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe nicht verantwortlich ist, zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, endet die Unterhaltspflicht fünf Jahre nach Wirksamwerden des Scheidungsurteils, sofern das Gericht diese Fünfjahresfrist nicht auf Antrag des Unterhaltsberechtigten wegen außergewöhnlicher Umstände verlängert.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Hierbei handelt es sich um eine förmliche Trennung, die vom Gericht gemäß Artikel 61 Absätze 1 bis 6 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs angeordnet wird.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Voraussetzung für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist die Feststellung, dass eine Ehe vollständig zerrüttet ist. Auch im Fall einer vollständig zerrütteten Ehe kann keine Trennung ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl minderjähriger Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, schaden würde oder die Trennung aus anderen Gründen mit den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens unvereinbar wäre. Haben die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, kann das Gericht auf Antrag beider Parteien eine Trennungsanordnung erlassen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zieht in der Regel dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine Ehescheidung. Jedoch kann ein getrennter Ehegatte keine neue Ehe eingehen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

„Nichtigerklärung einer Ehe“ bedeutet, dass sämtliche Rechtsfolgen der Ehe rückwirkend aufgehoben werden. Es wird so getan, als habe die Ehe nie bestanden. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass Kinder aus einer für nichtig erklärten Ehe weiterhin als ehelich geborene Kinder gelten.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Gründe für die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe sind im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch aufgeführt:

  • Ein Ehegatte hat das gesetzliche Alter für die Heiratsfähigkeit nicht erreicht (Artikel 10 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte ist vollständig geschäftsunfähig (Artikel 11 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte ist geisteskrank oder geistig zurückgeblieben (Artikel 12 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte ist bereits mit einer anderen Person verheiratet (Artikel 13 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Die Ehegatten sind in gerader Linie oder Seitenlinie miteinander verwandt (Brüder und Schwestern, einschließlich Stiefbrüder und Stiefschwestern sowie außereheliche Brüder und Schwestern) oder in gerader Linie miteinander verschwägert (Artikel 14 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). Das Gericht kann einer Eheschließung zwischen in gerader Linie verschwägerten Personen aber auch zustimmen, wenn triftige Gründe vorliegen.
  • Die Ehegatten sind durch Adoption miteinander verwandt (Artikel 15 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte erklärt, im Augenblick der Eheschließung in einem Zustand gewesen zu sein, der aus irgendeinem Grund keine bewusste Willensäußerung gestattete, sich im Irrtum bezüglich der Identität des anderen Ehegatten befunden oder unter dem Einfluss einer widerrechtlichen Drohung gestanden zu haben (Artikel 15 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Wurde eine Ehe in Vertretung geschlossen, kann die bevollmächtigende Partei beantragen, dass die Ehe für nichtig erklärt wird, wenn keine gerichtliche Entscheidung vorlag, wonach eine Eheschließung in Vertretung zulässig war, oder wenn die Vollmacht ungültig war oder wirksam aufgehoben wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn die Ehegatten zusammengelebt haben.

Jeder der oben genannten Gründe muss zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben. Wenn ein Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht, kann die Ehe nicht mehr für nichtig erklärt werden, auch dann nicht, wenn dieser Grund früher einmal bestanden hat.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Ein Urteil über die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe ist rechtsbegründend und hat Folgen für Dritte (erga omnes). Es gibt zwei Arten von Folgen:

  • Ex tunc, d. h. die Folgen reichen zurück bis zum Zeitpunkt der Eheschließung. Beispielsweise nehmen die Ehegatten ihren Familienstand vor der Eheschließung und ihre früheren Nachnamen wieder an, wird das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Ehegatten und der Familie des anderen Ehegatten sowie die gesetzliche Erbfolge aufgehoben.
  • Ex nunc, d. h., die Folgen entstehen erst, wenn die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe rechtskräftig wird, beispielsweise im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse.

Die Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe für die Beziehung zwischen den Ehegatten und den aus ihrer Ehe entstammenden Kindern sowie für die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten werden durch die einschlägigen Bestimmungen des Scheidungsrechts geregelt. Entscheidend ist, dass ein Ehegatte, der eine Ehe wider Treu und Glauben geschlossen hat, als der für das Scheitern der Ehe verantwortliche Ehegatte gilt.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Polen steht Ehegatten die Möglichkeit einer Familienmediation offen. In erster Linie besteht das Ziel darin, Konflikte zwischen Ehegatten so zu lösen, dass eine Scheidung oder Trennung vermieden wird. Falls dies nicht möglich ist, sollten im Rahmen der Mediation die Bedingungen einer Scheidung (Vermögensfragen, Kinderbetreuung) erarbeitet werden. Mediation wird vor allem von nichtstaatlichen Organisationen, Stiftungen und Verbänden angeboten. Eheleute können darüber hinaus verschiedene Formen der Familientherapie, Hilfe von Psychologen, Psychotherapeuten, Selbsthilfegruppen usw. in Anspruch nehmen. Auch wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist, besteht die Möglichkeit einer Mediation.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe sind bei dem Bezirksgericht (sąd okręgowy) zu stellen, das für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig ist. Ist dies nicht möglich, sind die Anträge bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksgericht einzureichen.

Für solche Anträge wird eine Gerichtsgebühr erhoben.

Einem Antrag sind die folgenden Dokumente beizufügen: Kopien von Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder), Vollmacht für den Rechtsanwalt, der eine Partei vertreten wird (wenn diese Partei ihren Anwalt selbst wählt), und andere sachdienliche Bescheinigungen (ärztliche Befunde), behördliche Bescheinigungen, Verwaltungsbescheide usw.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja. Wer finanziell nicht in der Lage ist, die anfallenden Gebühren zu entrichten, kann bei Gericht die vollständige oder teilweise Befreiung von Gerichtskosten beantragen und einen Anwalt durch das Gericht bestellen lassen.

Wer die vollständige oder teilweise Befreiung von Gerichtskosten beantragt oder einen Anwalt durch das Gericht bestellen lässt, muss dem Antrag eine Vermögensauskunft (unter Verwendung des entsprechenden, bei Gericht erhältlichen Formblatts) und einen Einkommensnachweis beifügen sowie weitere Angaben zu seinen finanziellen und familiären Verhältnissen machen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, in allen diesen Fällen ist eine Berufung bei einem Gericht der nächsthöheren Instanz möglich. Ehegatten können beim Appellationsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts einlegen.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) werden solche Entscheidungen in Polen automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf (Artikel 21 der Brüssel-IIa-Verordnung).

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Urteils beantragen (Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel-IIa-Verordnung). In Polen werden solche Anträge beim Bezirksgericht gestellt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die ein Antrag auf Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Urteils gerichtet ist. Befindet sich keiner der obengenannten Orte in Polen, wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt (Artikel 29 Absatz 2 der Brüssel-IIa-Verordnung).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Polen ist Vertragspartei zahlreicher internationaler Abkommen, in denen diese Frage geregelt wird. Solche Regelungen haben Vorrang gegenüber dem internationalen Privatrechts Polens. Somit können unterschiedliche Regelungen gelten, wenn die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen. Besteht kein internationales Abkommen findet das Gesetz über das internationale Privatrecht vom 14. Februar 2011 Anwendung. Gemäß Artikel 54 dieses Gesetzes wird eine Ehe nach dem gemeinsamen einheimischen Recht der Ehegatten geschieden, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags anwendbar war. Ist dies nicht möglich, findet das geltende Recht des Landes Anwendung, in dem die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt das Recht des Landes, in dem die beiden Ehegatten zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, vorausgesetzt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt einer der beiden Ehegatten noch immer in diesem Land befindet. Andernfalls wird die Ehe nach polnischem Recht geschieden.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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