Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Scheidung und Getrenntleben

Nordirland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Nordirland ist das Scheidungsrecht im Ehe- und Scheidungsgesetz von 1978 (Matrimonial Causes (Northern Ireland) Order 1978) geregelt (im Folgenden „Gesetz von 1978“).

Ehegatten können sich scheiden lassen, indem einer der Ehegatten einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreicht. Die Person, die die Scheidung begehrt, wird als Antragsteller (petitioner), die andere Partei als Antragsgegner (respondent) bezeichnet. Der Antragsteller muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf Sachverhalte erbringen, die unter Frage 2 aufgeführt sind. In den ersten zwei Ehejahren kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Es ist jedoch möglich, den Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe anhand von Beweismitteln zu führen, die aus diesem Zweijahreszeitraum stammen.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um den Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu erbringen, muss der Antragsteller in der Regel mindestens einen der folgenden Sachverhalte beweisen:

  • Der Antragsgegner hat Ehebruch begangen. Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf diesen Sachverhalt berufen, wenn er, nachdem er den Ehebruch festgestellt hat, durchgehend oder auf mehrere Zeiträume verteilt insgesamt mindestens sechs Monate weiterhin mit dem Antragsgegner zusammengelebt hat.
  • Der Antragsgegner hat unzumutbare Verhaltensweisen an den Tag gelegt, so dass vom Antragsteller vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, weiterhin mit ihm zusammenzuleben. Der Antrag kann nicht mit diesem Sachverhalt begründet werden, wenn die Parteien nach dem letzten Vorfall unzumutbaren Verhaltens mindestens sechs Monate zusammengelebt haben.
  • Der Antragsgegner hat den Antragsteller verlassen und unmittelbar vor Einreichung des Scheidungsantrags durchgehend mindestens zwei Jahre von seinem Ehepartner getrennt gelebt.
  • Die Parteien haben unmittelbar vor Einreichung des Scheidungsantrags durchgehend zwei Jahre getrennt gelebt und der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsbegehren zu.
  • Die Parteien haben unmittelbar vor der Einreichung des Scheidungsantrags durchgehend fünf Jahre getrennt gelebt. Die Zustimmung des Antragsgegners ist nicht erforderlich. Dieser kann gegen die Scheidung mit der Begründung Einrede geltend machen, dass die Auflösung der Ehe schwerwiegende finanzielle oder sonstige Härten nach sich ziehen würde.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller für einen zusammenhängenden Zeitraum verlassen hat oder ob die Parteien für einen zusammenhängenden Zeitraum getrennt gelebt haben, werden Zeiten, in denen die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufgenommen haben und die insgesamt sechs Monate nicht überschreiten, nicht berücksichtigt. Diese Zeiten werden jedoch auch nicht den jeweiligen Trennungszeiträumen zugerechnet.

Gelangt das Gericht aufgrund der Beweise zur Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Dabei handelt es sich um eine Gerichtsentscheidung, die zur Scheidung der Ehe führt.

Das Scheidungsverfahren ist abgeschlossen, wenn das vorläufige Scheidungsurteil in ein rechtskräftiges Endurteil umgewandelt wird. Der Antrag auf Erlass des rechtskräftigen Endurteils kann nach Ablauf von sechs Wochen und einem Tag ab dem Zeitpunkt des Ergehens des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt werden. Wird ein solcher Antrag nicht binnen zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt, kann der Antragsteller aufgefordert werden, eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, aus der die Gründe für die Verzögerung hervorgehen. Unter bestimmten Umständen kann der Antragsgegner den Erlass des rechtskräftigen Endurteils beantragen. Die Parteien können erst dann eine neue Ehe schließen, wenn das rechtskräftige Endurteil ergangen ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Regelung der Beziehung zwischen geschiedenen Ehegatten. Es wird von den Parteien jedoch nicht mehr erwartet, dass sie zusammenleben; hat die Ehefrau den Nachnamen des Mannes geführt, so kann sie wieder ihren Mädchennamen annehmen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das Gesetz von 1978 enthält weitreichende Bestimmungen, nach Maßgabe derer das Gericht das Vermögen der Parteien aufteilen und ihre finanziellen Angelegenheiten regeln kann, und zwar sowohl im Verhältnis der Parteien zueinander als auch in Bezug auf deren Kinder.

So kann das Gericht beim Erlass des Scheidungsurteils oder auch danach

  • eine Anordnung zur Zahlung einer Geldrente treffen,
  • eine Anordnung zur Zahlung einer Kapitalsumme treffen,
  • den Vermögensausgleich anordnen und/oder
  • den Versorgungsausgleich oder die Zweckbindung künftiger Einnahmen aus Pensionsfonds anordnen.

Bevor das Gericht eine derartige Anordnung erlässt, prüft es alle Umstände des Falls. Dabei gilt sein Augenmerk in erster Linie dem Wohl der minderjährigen Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Nach der Scheidung üben beide Elternteile weiterhin die elterliche Verantwortung für die ehelichen Kinder aus, und sie sind weiterhin für die minderjährigen Kinder, die als eheliche Kinder bei der Familie gelebt haben, unterhaltspflichtig.

Bei Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei Kindern, die älter sind als 16 Jahre und sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden, muss der Antragsteller das Formular M4 ausfüllen und die Regelungen darlegen, die für das betreffende Kind getroffen wurden. In dem Formular werden beide Parteien angehalten, eine Einigung über die Pläne für die Zukunft des Kindes zu erzielen. Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, zu den Vorschlägen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Sodann kann das Gericht von seinen Befugnissen nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls von 1995 (Children (Northern Ireland) Order 1995) Gebrauch machen und beispielsweise bestimmen, bei wem das Kind leben soll.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehepartner endet mit der Scheidung, soweit das Gericht keine Zahlungen oder die Aufteilung des Vermögens angeordnet hat.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Der Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann gestellt werden, wenn die Ehe gescheitert ist, der Antragsteller jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht geschieden werden möchte. Wenn der Antragsteller ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebands erwirkt, muss er nicht mehr mit seinem Ehepartner zusammenleben. Er kann jedoch keine neue Ehe schließen. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen wurde.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Bei der Beantragung eines Urteils über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss nicht nachgewiesen werden, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Von den Ehegatten wird nicht mehr erwartet, dass sie weiterhin zusammenleben. Verstirbt einer der Ehepartner, nachdem ein Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes rechtskräftig ergangen ist, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen so verteilt, als ob der überlebende Ehegatte bereits verstorben wäre; dieser verliert somit alle erbrechtlichen Ansprüche, die ihm andernfalls zugestanden hätten. Die Befugnisse des Gerichts hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens sind bei einer solchen Trennung in der Regel die gleichen wie bei einer Scheidung. Allerdings kann das Gericht nicht den Versorgungsausgleich anordnen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Ein Urteil zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe wird erlassen, wenn der Antragsteller beweist, dass die Ehe nichtig ist oder aufgehoben werden kann. Eine Ehe gilt als nichtig, wenn sie niemals hätte geschlossen werden dürfen. Sie ist zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam. Eine Ehe, die aufgehoben werden kann, ist anerkannt und besteht bis zu ihrer Aufhebung fort.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe gilt als nichtig und unwirksam, wenn einer der folgenden Sachverhalte nachgewiesen wird:

  • Die Parteien sind zu eng miteinander verwandt.
  • Eine der Parteien hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Die für die Eheschließung geltenden Formalitäten wurden nicht eingehalten.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung war eine der Parteien bereits rechtswirksam verheiratet.
  • Die Parteien haben das gleiche Geschlecht (heiraten dürfen nur Mann und Frau).
  • Bei einer polygamen Ehe, die außerhalb Nordirlands geschossen wurde, hatte einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in Nordirland.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Sachverhalte nachgewiesen wird:

  • Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil einer der Ehepartner dazu nicht in der Lage ist.
  • Einer der Ehepartner hat sich geweigert, die Ehe zu vollziehen.
  • Einer der Ehepartner hat nicht rechtsgültig in die Ehe eingewilligt (beispielsweise, weil er oder sie zur Einwilligung gezwungen wurde oder hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Eheschließung einem Irrtum unterlag).
  • Einer der Ehegatten litt zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer psychischen Erkrankung.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt einer der Ehegatten an einer sexuell übertragbaren Krankheit.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Ehefrau von einem anderen Mann als dem Ehegatten schwanger.

Stützt sich der Antrag auf Erlass eines Urteils zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe auf einen der letzten vier Sachverhalte, sollte er innerhalb der ersten drei Ehejahre gestellt werden. Allerdings kann das Gericht unter bestimmten Umständen gestatten, dass der Antrag auch nach Ablauf dieser Frist eingereicht wird.

Stützt sich der Antrag auf die zwei letztgenannten Sachverhalte, muss der Antragsteller nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Kenntnis von der Erkrankung oder der Schwangerschaft besaß.

Das Gericht löst eine aufhebbare Ehe nicht auf, wenn der Antragsgegner nachweist, dass

  • dem Antragsteller zwar bekannt war, dass Gründe für die Aufhebung der Ehe vorlagen, er sich jedoch so verhielt, dass der Antragsgegner vernünftigerweise nicht davon ausgehen musste, dass er die Aufhebung der Ehe anstreben würde, und
  • die Aufhebung der Ehe ungerecht wäre.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Wenn eine Ehe nichtig ist, ist sie vollkommen rechtsunwirksam und wird so behandelt, als hätte sie niemals Bestand gehabt. Wenn eine Ehe aufgehoben werden kann, gilt sie ab dem Zeitpunkt, an dem das Aufhebungsurteil Rechtskraft erlangt, als rechtsunwirksam.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Nordirland gibt es viele Einrichtungen und Stellen, die Mediationsleistungen anbieten (z. B. Relate). Meditation kann dabei behilflich sein, mit den praktischen Fragen einer Scheidung zurechtzukommen, einschließlich der finanziellen Vereinbarungen und der elterlichen Sorge.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe kann entweder beim High Court oder einem für Scheidungssachen zuständigen County Court (Divorce County Court) gestellt werden. Wenn der Antragsgegner jedoch einen Gegenantrag zu einem Scheidungsantrag einreicht, der bei einem County Court gestellt wurde, wird die Sache an den High Court verwiesen.

Adressen und Telefonnummern der Gerichte sind der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service zu entnehmen.

Um das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten, ist dem zuständigen Gericht eine Reihe von Formularen zu übermitteln, denen folgende Dokumente oder Belege beizufügen sind:

  • die Heiratsurkunde im Original (keine Fotokopie) und, wenn die Ehe nicht in Nordirland geschlossen wurde, eine beglaubigte Übersetzung und ein Affidavit of Law (eidesstattliche Erklärung);
  • die Geburtsurkunde im Original aller ehelichen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gefordert wird die Langfassung, aus der alle Angaben zu den Eltern und dem Kind hervorgehen);
  • eine Kopie aller gerichtlichen Anordnungen, auf die im Scheidungsantrag Bezug genommen wird;
  • das Original und jeweils zwei Kopien sämtlicher Vereinbarungen (z. B. über die finanziellen Angelegenheiten), die in die Anordnung des Gerichts aufgenommen werden sollen; und
  • die Gerichtsgebühren (die Geschäftsstelle des Gerichts erteilt Auskünfte über die Höhe der Gebühren).

Die Geschäftsstelle des Gerichts stellt die Formulare zur Verfügung und ist beim Ausfüllen behilflich. Die Bediensteten des Gerichts können jedoch keine Rechtsberatung leisten oder inhaltliche Empfehlungen darüber aussprechen, welche Angaben zu machen sind.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Sie haben das Recht, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Allerdings ist die Höhe der gegebenenfalls gewährten finanziellen Unterstützung von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig. Selbst wenn diese Prüfung ergibt, dass Ihnen finanzielle Unterstützung gewährt werden kann, müssen Sie unter Umständen einen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten. Es kann vereinbart werden, diesen Eigenbeitrag über einen bestimmten Zeitraum an das Legal Aid Department (Amt für Prozesskostenhilfe) zurückzuzahlen. Neben den Kriterien der Bedürftigkeitsprüfung wird auch die Sache selbst geprüft, d. h es müssen hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass das Verfahren in die Wege geleitet bzw. Einrede gegen das Scheidungsbegehren geltend gemacht wird und dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Gewährung der Prozesskostenhilfe erwartet werden kann.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Wenn die beschwerte Partei die Möglichkeit hatte, gegen das vorläufige Urteil Rechtsmittel einzulegen und dies versäumt hat, ist weder gegen das Endurteil zur Scheidung einer Ehe noch gegen das Endurteil zur Nichtigerklärung bzw. zur Aufhebung der Ehe eine Berufung zulässig. Zudem können nur mit Erlaubnis des Gerichts Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen eingelegt werden, die mit der Zustimmung der Prozessparteien getroffen wurden. Das Berufungsgericht verfügt über eine Reihe unterschiedlicher Befugnisse und kann die ursprüngliche Entscheidung bestätigen, aufheben oder abändern.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (im Folgenden „die Verordnung“) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (abgesehen von dem Verfahren, das in der vorstehenden Verordnung vorgesehen ist).

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann die Anerkennung der Entscheidung beantragen, wobei die Gründe für die Nichtanerkennung streng begrenzt sind (so kann die Anerkennung beispielsweise verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht).

In Nordirland ist der Antrag auf Anerkennung einer solchen Entscheidung beim High Court zu stellen.

Wenn die Verordnung nicht anwendbar ist, unterliegt die Entscheidung unter Umständen den Bestimmungen des Artikels 46 des Gesetzes über das Familienrecht von 1986 (Family Law Act 1986), in dem die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe geregelt sind.

Der Antrag auf Anerkennung einer im Ausland erfolgten Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe erfolgt im Wege einer petition und ist an den High Court zu richten. Beizufügen ist eine Kopie des Urteils zur Scheidung, zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Da der High Court für die Anerkennung von Entscheidungen über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe zuständig ist (sowohl nach Maßgabe der Verordnung als auch des Family Law Act 1986), sind alle Einreden gegen die beantragte Anerkennung bei diesem Gericht geltend zu machen. Die Gründe für die Nichtanerkennung werden in Artikel 15 der Verordnung und in Artikel 51 des Family Law Act 1986 aufgeführt.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Stellt das Gericht in Nordirland fest, dass es für das Verfahren zur Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe zuständig ist, kommt das in Nordirland geltende Recht zur Anwendung.

Ein nordirisches Gericht ist für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zuständig (selbst wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde), wenn

  • das Gericht nach der Verordnung zuständig ist oder
  • kein Gericht eines Vertragsstaats (also eines Staates, der zu den ursprünglichen Vertragsparteien der Verordnung gehört, oder eines Staates, der die Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt übernommen hat) gemäß der Verordnung zuständig ist und einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in Nordirland hat.

Ein nordirisches Gericht ist für Verfahren zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe zuständig (selbst wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde), wenn

  • das Gericht nach der Verordnung zuständig ist oder
  • kein Gericht eines Vertragsstaats gemäß der Verordnung zuständig ist und einer der Ehepartner
  • zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in Nordirland hat oder
  • vor diesem Zeitpunkt verstorben ist und entweder zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Nordirland hatte oder während des Einjahreszeitraums vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland hatte.

Links zum Thema

Northern Ireland Courts and Tribunals Service

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.