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Scheidung und Getrenntleben

Niederlande
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Ein Scheidungsantrag kann von einem Ehegatten allein (einseitiger Antrag) oder von beiden Ehegatten (gemeinsamer Antrag) gestellt werden. Die Verfahren sind identisch (siehe Frage 11).

In beiden Fällen müssen sich die Parteien im Verfahren anwaltlich vertreten lassen. Ein Scheidungsantrag wird beim Bezirksgericht (rechtbank) verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk der alleinige Antragsteller (im Falle eines einseitigen Antrags) oder mindestens einer der Antragsteller eines gemeinsamen Antrags seinen Wohnsitz hat. Nach der Eheschließung kann jederzeit ein Scheidungsantrag gestellt werden. Hierfür muss nach der Eheschließung keine bestimmte Frist verstrichen sein. Die Scheidung wird mit der Eintragung der Gerichtsentscheidung in das Personenstandsregister beim Standesamt (burgerlijke stand) wirksam. Die Eintragung kann erst erfolgen, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden, also durch Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist. Die Eintragung der Scheidung muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung rechtkräftig geworden ist, vorgenommen werden, sonst verliert die Entscheidung ihre Gültigkeit, und die Eintragung kann nicht mehr vorgenommen werden. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und die ausländische Heiratsurkunde nicht in ein niederländisches Personenstandsregister eingetragen, so muss die in den Niederlanden ergangene Entscheidung in das spezielle standesamtliche Register der Gemeinde Den Haag eingetragen werden.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Nach niederländischem Recht gibt es nur einen einzigen Scheidungsgrund: die dauerhafte Zerrüttung der Ehe. Die Ehe gilt als dauerhaft zerrüttet, wenn das weitere Zusammenleben für die Ehegatten unzumutbar geworden ist und wenn keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Im Falle eines einseitigen Scheidungsantrags muss der antragstellende Ehegatte seinen Antrag mit der dauerhaften Zerrüttung der Ehe begründen. Bestreitet der andere Ehegatte die dauerhafte Zerrüttung, muss der antragstellende Ehegatte entsprechende Beweise vorlegen. Das Gericht stellt dann fest, ob eine dauerhafte Zerrüttung der Ehe vorliegt. Bei einem gemeinsamen Scheidungsantrag trifft das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage, dass beide Ehegatten von der dauerhaften Zerrüttung ihrer Ehe überzeugt sind.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Eine Scheidung kann Auswirkungen hinsichtlich der Führung des Nachnamens des früheren Ehegatten haben. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, kann jeder der geschiedenen Ehegatten erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Gesetzlicher Güterstand (allgemeine Gütergemeinschaft)

In den Niederlanden ist die Regelung für die Behandlung von Einkünften und Vermögenswerten, die die Ehegatten während der Ehe erzielen, recht ungewöhnlich. Gesetzlicher Güterstand in den Niederlanden ist die allgemeine Gütergemeinschaft (algehele gemeenschap van goederen). Hierbei fallen im Grunde alle Vermögenswerte, die jeder der Ehegatten vor der Eheschließung besaß oder die er im Laufe der Ehe erworben hat, dem gemeinsamen Vermögen zu. Beide Vermögen der Ehegatten fließen also zusammen. Auch alle Schulden, d. h. sowohl Schulden aus der Zeit vor der Ehe als auch solche, die während der Ehe angefallen sind, werden zu gemeinsamen Verbindlichkeiten, und zwar unabhängig davon, welcher der Ehegatten sich verschuldet hat. Ein Gläubiger kann seine offenen Forderungen somit bei jedem der Ehegatten aus dem gemeinsamen Vermögen eintreiben. Die Gütergemeinschaft wird durch Scheidung aufgelöst, d. h. mit der Eintragung der Gerichtsentscheidung in das Personenstandsregister. Das Vermögen der Ehegatten wird dann nicht mehr zusammengeführt, und der gemeinsame Besitz muss aufgeteilt werden. Es muss also festgestellt werden, welchen Anteil am gemeinsamen Vermögen jeder der Ehegatten erhält. Grundsätzlich steht jedem der Ehegatten die Hälfte des Vermögens zu. Die Ehegatten können jedoch von dieser gesetzlichen Regelung abweichen und anderslautende Vereinbarungen treffen, z. B. in Form einer Scheidungsvereinbarung (echtscheidingsconvenant) oder zum Zeitpunkt der Vermögensaufteilung (verdeling).

Ehevertrag (vor oder während der Ehe geschlossen)

Durch Schließen eines Ehevertrags vor oder (seltener) während der Ehe können die Ehegatten ein anderes System als den gesetzlichen Güterstand wählen. In einem Ehevertrag wird auch die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung geregelt.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Sorgerecht

Nach der Scheidung üben beide Elternteile weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder aus, wie sie es auch während ihrer Ehe getan haben. Nur in Ausnahmefällen kann beim Gericht beantragt werden, einem der beiden Elternteile das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht kann von beiden Eltern zusammen oder auch von nur einem Elternteil gestellt werden. Der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, erhält das Besuchsrecht für das Kind. Beide Elternteile (oder auch nur einer der Elternteile) können beim Gericht eine Besuchsregelung beantragen.

Kindesunterhalt

Wenn die Eltern nach der Scheidung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht haben, sollen sie sich über die Aufteilung der finanziellen Aufwendungen für die Kindererziehung einigen. Sie können auch beim Gericht beantragen, die entsprechende Vereinbarung aufzuzeichnen. Wird keine Einigung erzielt, kann das Gericht einen Unterhaltsbeitrag festlegen. Wird einem der beiden Elternteile das alleinige Sorgerecht zugesprochen, stellt das Gericht auf Antrag dieses Elternteils fest, in welcher Höhe sich der andere Elternteil am Unterhalt für die Kinder beteiligen muss. Die Eltern müssen die Zahlung des Unterhalts grundsätzlich selbst regeln. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Website der Nationalen Stelle zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen) (http://www.lbio.nl/).

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Die Unterhaltspflicht unter Ehegatten ist auch nach Auflösung der Ehe wirksam. Wenn einer der Ex-Ehegatten nicht über ausreichende Einkünfte zur Deckung seines Lebensunterhalts verfügt und ihm nicht zuzumuten ist, die nötigen Einkünfte selbst zu erzielen, kann der betroffene Ehegatte beim Gericht die Anordnung von Unterhaltszahlungen zu Lasten des anderen Ex-Ehegatten beantragen. Das Gericht kann eine solche Anordnung im Rahmen der Entscheidung über die Ehescheidung oder in einer späteren Entscheidung treffen. Bei der Festlegung der Höhe der Unterhaltszahlungen berücksichtigt das Gericht zum einen den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten und zum anderen die finanzielle Leistungsfähigkeit (d. h. die verfügbaren Mittel) des anderen Ehegatten. Daneben können auch nichtfinanzielle Faktoren eine Rolle spielen, etwa die Dauer der Ehe oder des Zusammenlebens der Ehegatten. Legt das Gericht keine Frist für die Dauer der Unterhaltszahlungen fest, so endet die Unterhaltspflicht nach 12 Jahren. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer finanziell schwierigen Lage, kann er das Gericht um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen. Nach einer kurzen (weniger als fünf Jahre dauernden), kinderlosen Ehe währt die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht länger als die Ehe selbst. Wenn die (früheren) Ehegatten sich hinsichtlich des Unterhalts geeinigt haben, können sie dies im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung festhalten.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (scheiding van tafel en bed) ist ein rechtliches Mittel, mit dem die Ehegatten ihr Zusammenleben aufgeben, ohne jedoch die Ehe selbst zu beenden. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist für jene Ehepaare von Belang, die sich zwar trennen und die rechtlichen Folgen der Trennung regeln möchten, die aber beispielsweise aus religiösen oder finanziellen Gründen die Ehe fortführen möchten. Diese Art der Trennung bietet die Möglichkeit zur Aussöhnung, kann jedoch auch ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Auflösung der Ehe sein. Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird mit der Eintragung der Gerichtsentscheidung in das Güterstandsregister wirksam. Wie bei einer Scheidung muss diese Eintragung innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der einzige Grund für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist die dauerhafte Zerrüttung der Ehe.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat hinsichtlich des ehelichen Güterstands, des Sorgerechts (Besuchsregelung) für die gemeinsamen Kinder, der Unterhaltszahlungen und der Rente die gleichen rechtlichen Folgen wie eine Scheidung. Die Ehe selbst bleibt bestehen. Dem Gesetz nach erben Ehegatten, die sich ohne Auflösung des Ehebandes getrennt haben, im Falle des Todes eines der Ehegatten nicht das Vermögen des Verstorbenen. Sollten die Ehegatten nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beschließen, sich doch endgültig zu trennen, können sie immer noch einen Antrag auf Scheidung stellen. Ehegatten, die sich ohne Auflösung des Ehebandes getrennt haben, dürfen eine neue Partnerschaft eingehen und mit einem neuen Partner zusammenleben; eine erneute Eheschließung oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist ihnen jedoch nicht möglich.

Wird nach der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von einem Ehegatten allein die Scheidung beantragt, gelten bestimmte Einschränkungen. Für einseitige Anträge gilt eine Wartezeit von drei Jahren. In bestimmten Fällen kann diese Wartezeit jedoch vom Gericht auf ein Jahr verkürzt werden. Die Wartezeit von drei Jahren beginnt mit der Eintragung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in das Personenstandsregister. Bei einem gemeinsamen Scheidungsantrag gibt es keine Wartezeit. Die Auflösung der Ehe wird mit der Eintragung der Gerichtsentscheidung in das Personenstandsregister wirksam.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt/aufgehoben werden. Die Nichtigerklärung/Aufhebung erfolgt im Rahmen eines Antragsverfahrens. Eine von den Parteien geschlossene Ehe kann somit niemals automatisch nichtig sein. Solange die Ehe nicht für nichtig erklärt wurde, ist sie gültig. Die Gründe für eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe sowie die Antragsberechtigten sind gesetzlich festgelegt.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Das Gesetz sieht die folgenden Gründe für einen Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe vor: Die Parteien sind trotz Vorliegens folgender Bedingungen die Ehe eingegangen:

  • Ehehindernisse (vorausgesetztes Mindestalter für die Ehemündigkeit, fehlende Zustimmung zur Eheschließung eines Minderjährigen, Bigamie, verbotene Verwandtschaftsbeziehung der Parteien);
  • Bedrohung oder Irrtum;
  • Scheinehe;
  • geistige Beeinträchtigung eines der Ehegatten;
  • fehlende Zuständigkeit des Standesbeamten;
  • zu wenige Trauzeugen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Das bedeutet, dass die Ehe durch die Nichtigerklärung/Aufhebung so behandelt wird, als habe sie niemals bestanden. In bestimmten Fällen wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe hat dann die gleichen rechtlichen Folgen wie eine Ehescheidung. So stehen die Kinder, die aus einer für nichtig erklärten Ehe hervorgegangen sind, weiterhin in familienrechtlicher Beziehung zu beiden Elternteilen. Eine andere Ausnahme betrifft den nach Treu und Glauben handelnden Ehepartner, d. h. den Ehepartner, der sich nicht der Tatsache bewusst war, dass die Ehe mit einem Mangel behaftet war. Bitte beachten Sie auch die unter Frage 8 aufgeführten Bedingungen, die zur Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe führen können. Ein nach Treu und Glauben handelnder Ehegatte kann beispielsweise die Zahlung von Unterhalt durch den anderen Ehegatten beantragen.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Mediationen in Scheidungsfällen sind in den Niederlanden üblich. Mit Hilfe eines Mediators und ggf. auch unter Hinzuziehung ihrer Rechtsanwälte können die Ehegatten den Versuch unternehmen, eine Einigung über ihre Scheidung und deren Folgen zu erzielen. Diese Vereinbarungen werden in einem schriftlichen Dokument, der sogenannten Scheidungsvereinbarung (echtscheidingsconvenant), festgehalten. Die Vereinbarungen können beispielsweise die Aufteilung des Vermögens, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und einen Elternplan für die Kinderbetreuung und ‑erziehung betreffen. Das Gericht kann die im Rahmen der Mediation getroffenen Vereinbarungen in seine Entscheidung einbeziehen.

Es gibt einen Verband von Anwälten für Familienrecht und Scheidungsmediatoren (Vereniging van Familierecht Advocaten en Scheidingsmediators), dessen Mitglieder u. a. auf Bereiche wie Scheidung und Unterhalt spezialisiert sind. Überdies sind sie Experten in allen Fragen der Scheidungsmediation. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.vas-scheidingsbemiddeling.nl/.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Scheidungsantrag

Ein Scheidungsverfahren wird immer durch Einreichen eines Antrags (verzoekschrift) bei Gericht eingeleitet. Auf diesem Antrag müssen Nachname, Vorname(n) sowie Wohn‑ oder Aufenthaltsort der Ehegatten aufgeführt werden. Wenn es minderjährige Kinder gibt, müssen diese Angaben auch zu den Kindern gemacht werden. Der antragstellende Ehegatte kann zudem einen Antrag auf Nebenregelungen (nevenvoorzieningen) stellen. Dieser Antrag ist an die Scheidung gekoppelt. Das Gericht kann u. a. Nebenregelungen für folgende Bereiche treffen:

  • Sorgerecht und Besuchsrecht für minderjährige Kinder;
  • Unterhalt für die Kinder oder den Ex-Ehegatten;
  • Aufteilung der ehelichen Gütergemeinschaft oder Durchsetzung der im Rahmen eines (vor oder während der Ehe geschlossenen) Ehevertrags getroffenen Vereinbarungen;
  • Nutzung der ehelichen Wohnung;
  • Rentenausgleich.

Der Antrag muss vom Rechtsanwalt (advocaat) des antragstellenden Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht (rechtbank) eingereicht werden. Wohnt der Antragsteller in den Niederlanden, kann der Antrag bei dem Gericht in dem Gerichtsbezirk gestellt werden, in dem der Antragssteller seinen Wohnsitz hat. Wohnt der Antragsteller im Gegensatz zum anderen Ehegatten nicht in den Niederlanden, ist der Antrag bei dem Gericht in dem Gerichtsbezirk zu stellen, in dem der andere Ehegatte seinen Wohnsitz hat. Wohnen beide Ehegatten außerhalb der Niederlande, muss der Antrag beim Bezirksgericht Den Haag gestellt werden.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

  • für beide Ehegatten Originalauszüge (Erstellungsdatum nicht älter als drei Monate) aus dem Melderegister, und zwar unter Angabe der Staatsangehörigkeit, des Personenstands und – falls nicht die niederländische Staatsangehörigkeit vorliegt – des Zeitpunkts des Umzugs in die Niederlande. Wenn einer der beiden Ehegatten die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, der andere jedoch nicht, muss das Datum der Niederlassung in den Niederlanden angegeben werden;
  • für alle minderjährigen Kinder Originalauszüge (Erstellungsdatum nicht älter als drei Monate) aus dem Geburtenregister;
  • ein Originalauszug aus dem Eheregister (erhältlich im Rathaus am Ort der Eheschließung, mit Erstellungsdatum nicht älter als drei Monate). Bei Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, reicht die Vorlage der Originalheiratsurkunde oder ein älterer Auszug;
  • sind minderjährige Kinder vorhanden, ist ein Elternplan vorzulegen. In einem Elternplan sind die Vereinbarungen festgehalten, die die Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsamen Kinder getroffen haben, z. B. bezüglich der Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder, der sportlichen Aktivitäten oder der medizinischen Versorgung, aber auch Vereinbarungen über spezielle Zeiten wie Ferien und Feiertage sowie finanzielle und sonstige praktische Vereinbarungen (wie das Bringen und Abholen der Kinder).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Wenn die prozessführende Partei die Kosten für den Rechtsanwalt oder Mediator nicht (vollständig) tragen kann, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Der Rat für Prozesskostenhilfe (Raad voor de rechtsbijstand) gewährt Prozesskostenhilfe ausschließlich für Mediatoren, die bei ihm registriert sind. Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie unter http://www.rvr.org/.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht auch in grenzüberschreitenden Streitfällen, wenn der Antragssteller außerhalb der Niederlande, jedoch innerhalb der EU wohnhaft ist. Dies ist in der Richtlinie 2002/8/EG des Rates zur Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug geregelt (ABl. L 26 vom 31.1.2003). Über ein gemäß der Richtlinie erstelltes Standardformular, das für alle Mitgliedstaaten identisch ist, kann beim Rat für Prozesskostenhilfe in Den Haag ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Nötigenfalls kann der Rat für Prozesskostenhilfe den Antragstellern bei der Wahl eines Rechtsanwalts behilflich sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.rvr.org/.

In bestimmten Fällen, die vertraglich geregelt sind, kann die prozessführende Partei auch dann Prozesskostenhilfe in den Niederlanden erhalten, wenn sie außerhalb der EU wohnhaft ist. Die folgenden Verträge sind in diesem Zusammenhang von Relevanz: das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (1954), das Europäische Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (1977) und das Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (1980). Diese Verträge enthalten eine Bestimmung, die im Wesentlichen vorsieht, dass Angehörige der Vertragsstaaten in allen Vertragsstaaten in der gleichen Weise Prozesskostenhilfe erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen. In den Niederlanden ist in solchen Fällen von der zuständigen Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort der prozessführenden Partei eine Erklärung des Unvermögens (verklaring van onvermogen) anzufordern. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Erklärung des Unvermögens werden anschließend von dieser Behörde an die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem die Prozesskostenhilfe gewährt werden soll. Letztere Behörde entscheidet dann darüber, ob die Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, innerhalb von drei Monaten nach Ergehen der Entscheidung kann beim Berufungsgericht (gerechtshof) gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kann in der Regel beim Obersten Gerichtshof der Niederlande, dem Hoge Raad der Nederlanden, Revision eingelegt werden. In diesen Verfahren müssen die prozessführenden Parteien ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Am 1. März 2005 trat die als Brüssel-IIa-Verordnung bekannte Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in den EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Die Brüssel-IIa-Verordnung gilt sowohl für die Ehescheidung als auch für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung werden in einem anderen Mitgliedstaat (mit Ausnahme von Dänemark) ergangene Entscheidungen über eine Scheidung in den Niederlanden anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Es ist auch kein besonderes Verfahren erforderlich, um die Aufzeichnungen in den Personenstandsbüchern abzuändern, beispielsweise dann, wenn eine Ehescheidung auf der Heiratsurkunde vermerkt werden muss.

Jede betroffene Partei kann ein Gerichtsverfahren einleiten, um feststellen zu lassen, ob eine in einem anderen Land ergangene Entscheidung über die Scheidung anerkannt wird oder nicht. Die Brüssel-IIa-Verordnung nennt eine Reihe von Gründen, die der Anerkennung der Ehescheidung entgegenstehen. So darf die Anerkennung der Ehescheidung beispielsweise nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen. Außerdem wird geprüft, ob der Antragsgegner (die Partei, die die Ehescheidung nicht beantragt hat), ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde. Die Entscheidung selbst bleibt hiervon jedoch unberührt. Gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung muss das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, auf Antrag einer jeden berechtigten Partei anhand eines Standardformulars eine Bescheinigung über diese Entscheidung ausstellen. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, in welchem Land die Entscheidung ergangen ist, sowie Angaben zu den Parteien und Angaben darüber, ob die Entscheidung im Versäumnisverfahren erging und um welche Art von Entscheidung es sich handelt (Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes). Darüber hinaus sind das Datum der Entscheidung und das Gericht anzugeben, das die Entscheidung getroffen hat.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Möchte eine betroffene Partei der Anerkennung einer in einem anderen Land ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung in den Niederlanden widersprechen, kann sie sich an den für einstweilige Verfügungen zuständigen Richter (voorzieningenrechter) des Gerichts in dem Gerichtsbezirk wenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Am 1. Januar 2012 trat Band 10 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) in Kraft. Dieser Band enthält die Kollisionsregeln, die darüber entscheiden, welches Recht Anwendung findet.

Prinzipiell wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten das niederländische Scheidungsrecht angewendet. Wenn beispielsweise ein Ehepaar in den Niederlanden einen Scheidungsantrag stellt, es sich bei den Antragstellern jedoch um belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden handelt, findet automatisch das niederländische Scheidungsrecht Anwendung. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die Ehegatten angeben, welches Recht angewendet werden soll. Die Ehegatten können sich ausdrücklich gegen das niederländische Recht und für die Anwendung ihres gemeinsamen nationalen Rechts im Scheidungsverfahren entscheiden. Ein belgisches Ehepaar kann somit die Anwendung des belgischen Scheidungsrechts wählen.

 

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Letzte Aktualisierung: 22/11/2021

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