Scheidung und Getrenntleben

Luxemburg
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das luxemburgische Recht kennt zwei Arten der Ehescheidung: die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.

  • Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung kann von den Eheleuten gemeinsam beantragt werden, wenn Einigkeit über die Zerrüttung der Ehe und die rechtlichen Folgen der Scheidung besteht.

Haben die Eheleute ein Vermögen, das aufgeteilt werden muss, so muss ein Notar ein Vermögensverzeichnis erstellen und den Vermögenswert schätzen. Anschließend können die Eheleute ihre jeweiligen Ansprüche auf die Vermögensgegenstände frei regeln. Sind keine Vermögenswerte vorhanden, die erfasst werden müssen, braucht kein Notar eingeschaltet zu werden.

Die Ehepartner müssen sich auch über ihre Wohnverhältnisse während des Scheidungsverfahrens, die Lebensverhältnisse ihrer gemeinsamen Kinder während und nach diesem Verfahren, ihren jeweiligen Beitrag zur Erziehung und Versorgung der Kinder vor und nach der Ehescheidung und schließlich die Höhe einer etwaigen Unterhaltszahlung einigen, die ein Ehepartner dem anderen während des Verfahrens und nach Ausspruch der Scheidung zu zahlen hat. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform (convention) und ist von einem Rechtsanwalt oder Notar abzufassen. Die Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden, das sicherstellt, dass sie dem Kindeswohl dient und keine eindeutig unverhältnismäßig negativen Auswirkungen auf die Interessen eines der Ehepartner enthält. Die genehmigte Vereinbarung ist Bestandteil des Scheidungsurteils.

  • Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses

Eine Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses kann entweder von einem der beiden Ehepartner oder aber von beiden Ehepartnern gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich über den Scheidungswillen grundsätzlich einig sind, nicht aber über die rechtlichen Folgen der Scheidung.

Die unheilbare Zerrüttung ist nachgewiesen, wenn bei den Ehepartnern grundsätzlich Einigkeit über den Scheidungswillen besteht, oder wenn ein Ehepartner um Scheidung ersucht und das Ersuchen nach einer Bedenkfrist, die nicht länger als drei Monate dauert und einmal verlängert werden kann, aufrechterhält.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Das luxemburgische Recht kennt zwei Arten der Ehescheidung: die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Ehe wird durch das Scheidungsurteil aufgelöst. Damit endet die Pflicht der Eheleute zur gegenseitigen Treue, Fürsorge und Unterstützung.

Nach luxemburgischem Recht darf niemand einen anderen Nach- oder Vornamen als den in der Geburtsurkunde angegebenen tragen. Wer seinen Namen aufgegeben hat, muss ihn wieder annehmen. Eine Änderung des Personenstands, etwa durch Eheschließung, bewirkt somit keine Namensänderung eines der Ehepartner. Es besteht kein grundsätzliches Recht auf die Führung des Nachnamens des Ehepartners. Der jeweils andere Ehepartner muss der Führung seines Nachnamens zustimmen.

Die luxemburgischen Gerichte hatten Gelegenheit, sich zu den Auswirkungen der Scheidung auf das Namensrecht zu äußern:

Die geschiedene Ehefrau darf den Nachnamen ihres früheren Ehemannes nur mit dessen Zustimmung weiterverwenden. Dieser kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. Da es im Ermessen des früheren Ehemannes liegt, die Verwendung seines Nachnamens zu untersagen, kann das Gericht einer geschiedenen Ehefrau nicht die Weiterführung des Nachnamens des Ehemannes auf unbestimmte Zeit gestatten, auch nicht zu beruflichen Zwecken, wenn sich der Ehemann dem widersetzt. Allerdings kann das Gericht einer Frau, die unter dem Nachnamen ihres Mannes beruflich eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, zur Vermeidung eines wirtschaftlichen Schadens eine bestimmte Frist einräumen, innerhalb deren sie sich bei ihren Kunden unter ihrem eigenen Nachnamen bekannt machen kann (Cour, 24. Mai 2006, S. 33, 258).

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

  • Im Scheidungsurteil werden die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Aufteilung des Vermögens angeordnet. Liegt kein Ehevertrag vor, gilt für die Eheleute der gesetzliche Güterstand, d. h. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung wird die Zugewinngemeinschaft aufgelöst. Bei der Vermögensaufteilung wird zwischen zwei Phasen unterschieden:
    • In einem ersten Schritt nimmt jeder Ehepartner die Vermögenswerte wieder an sich, die nicht in die Zugewinngemeinschaft eingegangen sind, soweit sie noch unverändert vorhanden sind, andernfalls deren Surrogate.
    • In einem zweiten Schritt wird die gemeinschaftliche Vermögensmasse von Aktiva und Passiva aufgelöst. Für jeden Ehepartner wird ein Konto für Ausgleichsleistungen, die die Zugewinngemeinschaft ihm schuldet, und für Ausgleichsleistungen, die er der Gemeinschaft schuldet, angelegt.
  • Wurde ein Ehepartner durch rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 401bis, 402, 403, 404, 405 oder 409 des Strafgesetzbuchs (Code pénal) (d. h. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, vorsätzliche Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag, Mord, Kindsmord oder Vergiftung), die während der Ehe zum Nachteil des anderen Ehepartners oder eines im selben Haushalt lebenden Kindes begangen wurde, oder wegen einer versuchten Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 401, 403, 404 oder 405 des Strafgesetzbuchs zum Nachteil derselben Personen während der Ehe verurteilt, verliert er auf Antrag des anderen Ehepartners die von diesem gewährten ehebedingten Zuwendungen. Dagegen behält der unschuldige Ehepartner die ihm von seinem Ehepartner gewährten Zuwendungen, auch wenn diese Zuwendungen hätten auf Gegenseitigkeit beruhen sollen und diese Bedingung nicht erfüllt ist.
  • Hat ein Ehepartner während der Ehe seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt, kann er rückwirkend Rentenansprüche aus dem allgemeinen Altersversicherungssystem nach den zivil- und sozialrechtlich vorgesehenen Bedingungen und Kriterien erwerben („nachkaufen“). Sofern der Ehepartner zum Zeitpunkt des Antrags das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er zu diesem Zweck bei dem mit der Scheidung befassten Gericht vor dem Scheidungsurteil beantragen, einen „Referenzbetrag“ auf der Basis des Einkommensunterschieds der Eheleute während der Zeit zu berechnen, in der er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hatte. Die Vorschriften, nach denen dieser Betrag berechnet wird, sind in der großherzoglichen Verordnung vom 11. September 2018 über die Berechnung des Referenzbetrags und die Modalitäten für die Zahlung und die Erstattung der in Artikel 252 des Zivilgesetzbuchs genannten Beträge festgelegt (règlement grand-ducal du 11 septembre 2018 relatif au calcul du montant de référence et aux modalités de versement et de restitution des montants visés à l’article 252 du Code civil). Für die Zwecke dieses Nachkaufs hat der Ehepartner, der seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat, einen Anspruch in Höhe von 50 % des Referenzbetrags gegen den anderen Ehepartner, und zwar im Rahmen des Vermögens, das aus der Zugewinngemeinschaft oder dem gemeinsamen Eigentum nach Begleichung der Verbindlichkeiten besteht. Ein Betrag in Höhe dieses Anspruchs ist vom nachkaufsberechtigten Ehepartner an die Rentenkasse zu entrichten.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Grundsätzlich wird die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Scheidung der Eltern nicht beeinträchtigt, da sie weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen wird. Diese haben weiterhin alle wichtigen Entscheidungen über das Leben ihrer Kinder (Unterhalt, Erziehung, Schullaufbahn usw.) gemeinsam zu treffen.

Das Gericht wird die Ausübung der elterlichen Sorge nur dann auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Kindeswohl dient. In diesem Fall trifft der Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde, sämtliche das Kind betreffende Entscheidungen in Eigenverantwortung. Allerdings behält der andere Elternteil das Recht, informiert zu werden und Unterhalt und Erziehung des Kindes zu überwachen. Solange keine ernsthaften Gründe bestehen, die dies ausschließen, behält dieser Elternteil auch ein Umgangs- und Aufnahmerecht. Daher müssen beide Eltern nach ihrer Trennung den Kontakt mit dem Kind aufrechterhalten und dessen Bindung an den anderen Elternteil respektieren.

Im Falle einer Scheidung müssen beide Eltern, wenn keine andere Entscheidung gefällt wird, gemeinsam zu den Kosten für Unterhalt und Erziehung des Kindes beitragen. Dieser Beitrag hat die Form einer Unterhaltszahlung und endet nicht automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Die Unterhaltszahlung kann direkt an ein volljähriges Kind geleistet werden und entsprechend den Bedürfnissen des Kindes und den sich ändernden Mitteln und Ausgaben beider Elternteile angepasst werden.

Hinsichtlich des Wohnsitzes des Kindes existieren zwei Möglichkeiten (mit der seltenen Ausnahme, dass das Gericht das Kind einer dritten Partei anvertraut):

  • Das Kind lebt bei einem der Elternteile. In diesem Fall wird dem anderen Elternteil ein Umgangs- und Aufnahmerecht eingeräumt, es sei denn, schwerwiegende Gründe schließen dies aus.
  • Das Kind lebt abwechselnd bei einem der Elternteile, wobei das Gericht prüft, ob dieses Wechselmodell dem Kindeswohl dient. Ein solches Modell bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Zeit, in der das Kind bei den beiden Elternteilen lebt, gleich verteilt sein muss.

Sind sich die Eheleute über die Ausübung der elterlichen Sorge, den Wohnsitz und den Aufenthaltsort des Kindes, das Umgangs- und Aufnahmerecht sowie die Zahlungen für Unterhalt und Erziehung des Kindes einig, können sie eine entsprechende Vereinbarung während des Scheidungsverfahrens bei Gericht einreichen. Das Gericht kann diese Vereinbarung in seinem Urteil berücksichtigen, wenn die Vereinbarung nach seiner Auffassung dem Kindeswohl dient und beide Elternteile frei ihre Zustimmung gegeben haben.

Die Scheidung der Eltern darf ihren Kindern die Vorteile, die sie anderenfalls genossen hätten, nicht nehmen. In dieser Hinsicht werden sie genau wie Kinder nicht geschiedener Eltern behandelt.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Das Gericht kann einen Ehepartner zu Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehepartner verpflichten. Diese Unterhaltszahlungen werden auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgerichtet und durch die Beitragsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt. Wenn die Ehepartner zustimmen, kann das Gericht entscheiden, dass der Unterhalt als Pauschalbetrag gezahlt wird, dessen Höhe und Zahlungsbedingungen es festsetzt.

Bei der Festlegung der Bedürfnisse und der Beitragsfähigkeit berücksichtigt das Gericht unter anderem die folgenden Punkte:

1. Alter und Gesundheitszustand der Ehepartner,

2. Dauer der Ehe,

3. bereits geleistete oder noch zu erbringende Erziehungszeiten,

4. berufliche Qualifikation und Situation hinsichtlich des Arbeitsmarkts,

5. Verfügbarkeit für einen neuen Arbeitsplatz,

6. bestehende und absehbare Ansprüche,

7. Vermögen, sowohl Kapital als auch Einkommen, nach Auflösung der Zugewinngemeinschaft.

Unterhalt kann abgesehen von Ausnahmefällen nicht für einen längeren Zeitraum als die Dauer der Ehe gezahlt werden.

Sofern sie nicht als Pauschalbetrag gezahlt wird, kann die Unterhaltsleistung angepasst oder beendet werden.

Wurde ein Ehepartner durch rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 401bis, 402, 403, 404, 405 oder 409 des Strafgesetzbuchs (Code pénal) (d. h. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, vorsätzliche Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag, Mord, Kindsmord oder Vergiftung), die während der Ehe zum Nachteil des anderen Ehepartners oder eines im selben Haushalt lebenden Kindes begangen wurde, oder wegen einer versuchten Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 401, 403, 404 oder 405 des Strafgesetzbuchs zum Nachteil derselben Personen während der Ehe verurteilt, verliert er auf Antrag des anderen Ehepartners sämtliche Unterhaltsansprüche.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft lockert zwar das Eheband, löst es aber nicht auf. Dadurch wird die Pflicht zum Zusammenwohnen beendet, die Pflicht zur gegenseitigen Treue und Fürsorge bleibt jedoch bestehen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Gründe für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sind dieselben wie die der Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führt immer zu einer Vermögensaufteilung. Haben die Eheleute drei Jahre lang getrennt gelebt, kann jeder Ehepartner beim Gericht die Scheidung beantragen. Das Gericht spricht die Scheidung aus, wenn der andere Ehepartner nicht unmittelbar in die Beendigung der Trennung einwilligt.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Ungültigerklärung der Ehe bedeutet die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe per Gerichtsurteil. Die Ehe hat – mit anderen Worten – nie existiert.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Für die Nichtigerklärung der Ehe gibt es mehrere Gründe:

  • Die Ehe wurde ohne freie Willensausübung der Eheleute geschlossen. Dies ist der Fall, wenn Gewalt im Spiel war oder wenn die betroffene Person über wesentliche Eigenschaften der anderen Partei getäuscht wurde.
  • Die Ehe wurde ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (oder ohne Genehmigung des Gerichts) geschlossen, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war.
  • Bigamie, d. h., wenn ein Ehepartner mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet ist.
  • Die Ehepartner sind bis zu einem gewissen Grad miteinander verwandt.
  • Es handelt sich um eine Zweckehe, um einen Vorteil hinsichtlich des Aufenthaltsstatus zu erhalten.
  • Die formellen Voraussetzungen der Eheschließung sind nicht erfüllt. Die Ehe wurde nicht öffentlich geschlossen oder sie wurde vor einer nicht zuständigen Amtsperson geschlossen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine für nichtig erklärte Ehe hat dennoch Rechtswirkungen (Putativehe – mariage putatif):

  • für beide Eheleute, wenn sie die Ehe gutgläubig eingegangen sind,
  • für den gutgläubigen Ehepartner,
  • für die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, auch wenn beide Ehepartner bösgläubig sind.

In keinem Fall hat die Nichtigerklärung der Ehe jedoch Rechtswirkungen für den bösgläubigen Ehepartner.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Im Großherzogtum Luxemburg kann die Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden, d. h. weder außergerichtlich noch durch Mediation. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Auflösung und Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, der Gesamthandsgemeinschaft, den Unterhaltspflichten und dem Beitrag zu den Lasten der Ehe, der Pflicht zur Versorgung der Kinder und zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts kann jedoch die Familienmediation in Anspruch genommen werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Wo ist der Antrag auf Ehescheidung zu stellen?

  • Der Antrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist bei dem Bezirksgericht (Tribunal d'Arrondissement) zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben bzw. in dem die beklagte Partei oder im Falle der einvernehmlichen Scheidung eine der Parteien ihren Wohnsitz hat; dies gilt vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
  • Der Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Familie ihren Wohnsitz hat, oder, sollten die Eltern getrennt leben, bei dem Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Elternteils liegt, bei dem die minderjährigen Kinder, sollte das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnort des Elternteils liegt, der das alleinige Sorgerecht ausübt, oder, in anderen Fällen, beim Bezirksgericht des Zuständigkeitsbereichs, in dem der Antragsteller lebt. Bei einem gemeinsamen Antrag wählen die Parteien das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz einer der beiden Parteien liegt. Dies gilt vorbehaltlich der Vorschriften der genannten Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

Die Anträge werden vor einem Familienrichter (juge aux affaires familiales) verhandelt.

Zu beachtende Formalitäten und vorzulegende Dokumente

  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind mehrere Verfahrensabschnitte zu durchlaufen: Ist eine Vermögensaufteilung vorzunehmen, so müssen die Eheleute ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen durch einen Notar inventarisieren und bewerten lassen. Die Eheleute können ihre jeweiligen Ansprüche auf die betreffenden Vermögenswerte selbst regeln. Außerdem müssen sie bestimmte Sachfragen in einer Scheidungsvereinbarung regeln, darunter der Wohnsitz der Ehepartner während des Verfahrens, die Verwaltung der persönlichen Angelegenheiten und des Vermögens gemeinsamer Kinder, das Umgangsrecht, der Beitrag jedes Ehepartners zu Unterhalt und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie die Unterhaltsleistungen, die ein Ehepartner gegebenenfalls dem anderen zu zahlen hat. Diese Vereinbarung ist von einem Rechtsanwalt oder Notar abzufassen.

Die Sache wird durch die gemeinsame Antragstellung beider Ehepartner bei der Geschäftsstelle des Gerichts anhängig gemacht. Für die Anrufung des Gerichts besteht keine Anwaltspflicht.

Der Antrag muss enthalten:

1. das Datum,

2. die Nachnamen, Vornamen, Berufe und Anschrift(en) der Ehepartner,

3. die Geburtsdaten und -orte der Ehepartner;

4. gegebenenfalls Angaben zur Identität der gemeinsamen Kinder,

5. den Gegenstand des Antrags,

6. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Gründe.

Neben der oben erwähnten Vereinbarung sind die folgenden Dokumente mit dem Antrag einzureichen:

1. Trauschein,

2. Geburtsurkunden der Ehepartner,

3. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder,

4. ein Dokument, das die Staatsangehörigkeit der Ehepartner belegt,

5. gegebenenfalls eine Vereinbarung zur Bestimmung des auf die Scheidung der Eheleute anzuwendenden Rechts nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die den in dieser Verordnung niedergelegten Formerfordernissen entspricht. Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Eheleute das auf die Scheidung anzuwendende Recht unter Beachtung der Formvorschriften der genannten Verordnung auch in der Vereinbarung über die Ehescheidung einvernehmlich bestimmen,

6. jedes weitere Dokument, das die Eheleute heranziehen möchten.

Urkunden und Dokumente, die mit dem Antrag eingereicht werden und die die Parteien heranziehen möchten, müssen, wenn sie von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, gegebenenfalls beglaubigt werden.

  • Im Falle einer Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes besteht Anwaltspflicht. Die Sache wird durch Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts anhängig gemacht.

Der Antrag muss enthalten:

1. das Datum,

2. die Nachnamen, Vornamen, Berufe und Anschrift(en) der Ehepartner,

3. die Geburtsdaten und -orte der Ehepartner;

4. gegebenenfalls Angaben zur Identität der gemeinsamen Kinder,

5. den Gegenstand des Antrags,

6. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Gründe.

Der Antrag kann darüber hinaus Eingaben in Bezug auf einstweilige Anordnungen zur Person, zum Unterhalt und zum Vermögen der Eheleute sowie zu ihren gemeinsamen Kindern enthalten.

Mit dem Antrag sind die folgenden Dokumente einzureichen:

1. Trauschein,

2. Geburtsurkunden der Ehepartner oder des Antragsstellers,

3. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder,

4. ein Dokument, das die Staatsangehörigkeit der Ehepartner belegt,

5. gegebenenfalls eine Vereinbarung zur Bestimmung des auf die Scheidung der Eheleute anzuwendenden Rechts nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die den in dieser Verordnung niedergelegten Formerfordernissen entspricht,

6. gegebenenfalls der Entwurf einer Vereinbarung über die Folgen der Scheidung, über die zwischen den Eheleuten Einigkeit besteht,

7. gegebenenfalls eine Kopie des Urteils, mit dem ein Ehepartner wegen einer der in der Antwort auf die Fragen 3.2 und 3.4 genannten Straftaten verurteilt wurde,

8. jedes weitere Dokument, das der Antragsteller (die Antragsteller) heranziehen möchte(n).

Urkunden und Dokumente, die mit dem Antrag eingereicht werden und die die Parteien heranziehen möchten, müssen, wenn sie von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, gegebenenfalls beglaubigt werden.

  • Für die Nichtigerklärung einer Ehe wird die Sache durch Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Gerichts anhängig gemacht. Für die Anrufung des Gerichts besteht keine Anwaltspflicht. Der Antrag muss enthalten:

1. das Datum,

2. die Nachnamen, Vornamen und Anschriften der Parteien,

3. die Geburtsdaten und -orte der Parteien,

4. den Gegenstand des Antrags,

5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Gründe.

Urkunden und Dokumente, die mit dem Antrag eingereicht werden und die die Parteien heranziehen möchten, müssen, wenn sie von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, gegebenenfalls beglaubigt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Personen, deren Einkommen nach luxemburgischem Recht als unzureichend betrachtet wird, können Prozesskostenhilfe erhalten. Um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu kommen, muss ein bei der Anwaltskammer Luxemburg (Barreau de Luxembourg) erhältlicher Fragebogen ausgefüllt und beim örtlich zuständigen Vorsitzenden der Anwaltskammer (Bâtonnier de l'Ordre des avocats) eingereicht werden, der über die Gewährung entscheidet.

Die Prozesskostenhilfe umfasst sämtliche Kosten der Instanzen, Verfahren oder Rechtshandlungen, für die sie gewährt wurde. Sie umfasst insbesondere die Stempel- und Registergebühren, Geschäftsstellengebühren, Rechtsanwaltshonorare, Gerichtsvollziehergebühren und -kosten, Notarkosten und -honorare, Sachverständigenkosten und -honorare, Zeugengelder, Übersetzer- und Dolmetscherhonorare, Gebühren für Bescheinigungen über das geltende ausländische Recht (certificats de coutume), Reisekosten, Gebühren und Kosten für Eintragungs-, Hypotheken- und Pfändungsformalitäten sowie gegebenenfalls die Kosten für Bekanntmachungen in Tageszeitungen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Im Großherzogtum Luxemburg kann gegen ein solches Urteil Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich 40 Tage, kann jedoch verlängert werden, wenn der Berufungskläger im Ausland wohnt. Berufungsinstanz ist der Oberste Gerichtshof (Cour supérieure de justice).

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Das Urteil eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über eine Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe wird nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom Großherzogtum Luxemburg grundsätzlich von Amts wegen anerkannt. Das bedeutet, dass für die Anerkennung des Urteils keinerlei Verfahren notwendig ist.

Auch die Berichtigung des Personenstandsregisters infolge einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt in Luxemburg ohne zusätzliches Verfahren. Die Entscheidung des Gerichts, das die Scheidung aussprach, muss am Rand der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Eheleute vermerkt werden. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, muss die Entscheidung des Gerichts in das Personenstandsregister der Gemeinde eingetragen werden, in dem die Eheschließung eingetragen ist, andernfalls in das Personenstandsregister der Stadt Luxemburg; ferner ist sie am Rand der Geburtsurkunden der Eheleute zu vermerken.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Alle Beteiligten können beim Präsidenten des Bezirksgerichts die Nichtanerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über eine Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe beantragen.

Der Präsident des Bezirksgerichts trifft seine Entscheidung unverzüglich. Die Person, gegen die die Nichtanerkennung beantragt wird, kann in diesem Verfahrensstadium keine Einwände vorbringen. Der Antrag ist nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • offensichtlicher Verstoß des Urteils gegen die öffentliche Ordnung,
  • Verletzung der Rechte des Antragsgegners,
  • Unvereinbarkeit des Urteils mit einer Entscheidung, die in einem verbundenen Verfahren ergangen ist.

Jede Partei kann die Entscheidung des Präsidenten des Bezirksgerichts beim Berufungsgericht (Cour d’appel) anfechten. Die Berufung wird im kontradiktorischen Verfahren geprüft. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kann beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Im Großherzogtum Luxemburg findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts Anwendung, die seit dem 21. Juni 2012 für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Estland (seit dem 11. Februar 2018), Frankreich, Griechenland (seit dem 29. Juli 2015), Italien, Lettland, Litauen (seit dem 22. Mai 2014), Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien gilt. Die Verordnung sieht vor, dass die Eheleute das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen können, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  • das Recht des Staates, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Nach derselben Verordnung unterliegen Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes mangels einer Rechtswahl nach dem genannten Artikel

  • dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nicht zu Anwendung kommt, gilt für Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach luxemburgischem Recht

  • das für beide Ehepartner geltende nationale Recht, wenn sie dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das am gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner geltende Recht, wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben,
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Wichtige Links zum Thema Scheidung und Trennung

Broschüre Le divorce au Grand-Duché de Luxembourg (Französisch),

LEGILUX (Französisch),

Portail de la Justice (Französisch).

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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