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Einer der Ehepartner hatte zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens seinen Wohnsitz in Irland
ODER
einer der Ehepartner hatte während des Einjahreszeitraums vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.
(Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Family Law (Divorce) Act, 1996 (Gesetz über das Familienrecht von 1996 (Scheidung))
Das Gericht gelangt (gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Family Law (Divorce) Act, 1996 der Circuit Court übereinstimmend mit dem High Court) zur Überzeugung, dass
die Ehepartner in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens durchgehend oder auf mehrere Zeiträume verteilt insgesamt mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben
UND
zwischen den Ehegatten nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf Versöhnung besteht
UND
für die Ehegatten und alle unterhaltsberechtigten Familienmitglieder Regelungen getroffen wurden oder werden, die das Gericht unter den gegebenen Umständen für angemessen hält.
(Artikel 5 Absatz 1 des Family Law (Divorce) Act, 1996)
Die Ehe, die Gegenstand des Scheidungsurteils ist, wird aufgelöst und die Ehepartner können eine neue Ehe schließen (Artikel 10 Absatz 1 des Family Law (Divorce) Act, 1996).
Mit Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht nach Artikel 14 Absatz 1 des Family Law (Divorce) Act, 1996 den Vermögensausgleich anordnen. Das Vermögen kann verkauft, zu gleichen Teilen oder einzeln aufgeteilt oder auf den alleinigen Namen einer der Parteien umgeschrieben werden.
Mit Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht nach Artikel 5 Absatz 2 des Family Law (Divorce) Act, 1996 Anordnungen treffen, die es im Hinblick auf das Wohl unterhaltsberechtigter minderjähriger Familienmitglieder, die Sorge für sie oder das Recht auf Umgang mit ihnen für angemessen hält. Das Kindeswohl hat dabei absoluten Vorrang.
(Weitere Informationen sind dem Informationsblatt „Parental responsibility – Ireland“ („Elterliche Verantwortung – Irland“) zu entnehmen.)
Mit Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht eine Entscheidung über den Ehegattenunterhalt treffen, die mit der erneuten Eheschließung des unterhaltsberechtigten Ehegatten unwirksam wird. (Artikel 13 des Family Law (Divorce) Act, 1996)
Das Gericht kann zudem nach Artikel 17 des Family Law (Divorce) Act, 1996 für jeden Ehepartner den Versorgungsausgleich anordnen.
(Weitere Informationen sind dem Informationsblatt „Maintenance Claims – Ireland“ („Unterhaltsansprüche – Irland“) zu entnehmen.)
Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erleichtert es Ehepartnern, die sich voneinander entfremdet haben, ihr Leben neu zu ordnen, damit sie dauerhaft voneinander getrennt leben können.
Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ermöglicht es dem zuständigen Gericht, umfassende zusätzliche Anordnungen in Bezug auf die Kinder, Unterhaltszahlungen, Zahlungen einer Kapitalsumme, Ruhegehaltsansprüche, Ehewohnung und andere Vermögenswerte zu treffen. Durch ein solches Urteil wird die Ehe nicht aufgelöst. Daher müssen einander entfremdete Ehegatten, die das Urteil erwirkt haben und erneut heiraten möchten, zunächst ein rechtskräftiges Scheidungsurteil erlangen.
(Artikel 8 des Judicial Separation and Family Law Reform Act, 1989 (Gesetz über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und über die Reform des Familienrechts von 1989))
Es muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1. Ehebruch durch den Ehepartner;
2. unzumutbares oder grausames Verhalten des Ehepartners;
3. der Ehepartner hat den Antragsteller verlassen und für einen Zeitraum von einem Jahr getrennt gelebt;
4. die Ehepartner haben für einen Zeitraum von einem Jahr getrennt gelebt und stimmen beide dem Antrag zu;
5. die Ehepartner haben für einen Zeitraum von drei Jahren getrennt gelebt;
6. die Ehe ist so zerrüttet, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr keine gewöhnliche eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
(Artikel 2 des Judicial Separation and Family Law Reform Act, 1989)
Durch die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft aufgehoben, ohne die Ehe zu beenden. Die Ehefrau ist weiterhin berechtigt, den Nachnamen des Ehemannes zu tragen.
In finanzieller Hinsicht besteht die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehepartner fort, und es ist möglich, dass Unterhalt zuerkannt wird, wobei eine Schuldzumessung nicht berücksichtigt werden kann. Allerdings zieht das Urteil wie im Fall einer Scheidung die Auflösung und Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach sich.
Erbansprüche werden beibehalten, es sei denn die Trennung von Tisch und Bett erfolgte aufgrund des alleinigen Verschuldens eines der Ehepartner.
Die Parteien können bei Gericht die Aufhebung des Urteils beantragen. Das Gericht hebt das Urteil auf, wenn es zur Überzeugung gelangt ist, dass eine Versöhnung stattgefunden hat und die Parteien beabsichtigen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen.
Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung:
Durch den Antrag eines der Ehegatten kann das Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von Rechts wegen in ein Scheidungsurteil umgewandelt werden, wenn die Trennung für einen Zeitraum von drei Jahren bestanden hat. Ist dies der Fall, spricht der Richter die Scheidung aus und entscheidet über die Scheidungsfolgen.
Wurde die Trennung aufgrund des gemeinsamen Antrags der Ehegatten gewährt, kann sie nur durch einen weiteren gemeinsamen Antrag in eine Scheidung umgewandelt werden.
Nichtigerklärung bedeutet, dass jede Partei einer für nichtig erklärten Ehe so gestellt ist, als ob sie nie mit der anderen Partei verheiratet gewesen wäre.
Es muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
und
Die Ehe wird so behandelt, als ob sie niemals Bestand gehabt hätte. Jeder Partei steht es frei, eine neue Ehe einzugehen. Die Parteien verfügen nicht über ein wechselseitiges Erbrecht und sind einander nicht zum Unterhalt oder Beistand verpflichtet. Gemeinsame Kinder, die während der Ehe geboren wurden, gelten nunmehr als nichtehelich.
Für finanzielle Angelegenheiten, Vermögensfragen und die Belange der unterhaltsberechtigten Kinder können außergerichtlich im Wege der Mediation Kompromisslösungen gefunden werden. Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder ein Scheidungsurteil kann jedoch nur von einem Gericht erlassen werden.
Der Circuit Court ist zusammen mit dem High Court für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung der Ehe zuständig.
Das Verfahren für den Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beim Circuit Court beginnt mit Einreichung einer Civil Bill (Zivilklageschrift) in der Geschäftsstelle des zuständigen Circuit Court; das Verfahren richtet sich nach der Order 59 Rule 4 der Circuit Court Rules (Verfahrensordnung der Circuit Courts).
Das Verfahren für den Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beim High Court beginnt mit einer Special Summons (gesonderte Vorladung vor Gericht), welche von der Geschäftsstelle (Central Office) ausgestellt wird. Das Verfahren richtet sich nach der Order 70A der Rules of the Superior Courts (Verfahrensregel 70A der Verfahrensordnung der Superior Courts) (S. 1 Nr. 343 von 1997). Das Verfahren für den Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe beim High Court beginnt mit Einreichung eines entsprechenden Antrags (petition) in der Geschäftsstelle. Das Verfahren richtet sich nach der Order 70 der Rules of the Superior Courts (Verfahrensregel 70 der Verfahrensordnung der Superior Courts).
Ja, durch den Legal Aid Board, vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung.
Die Entscheidung des High Court über die Berufung gegen eine Entscheidung, die ein Circuit Court in Verfahren über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung einer Ehe gefällt hat, ist rechtskräftig und endgültig. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Artikel 39 des Courts of Justice Act, 1936 (Gerichtsgesetz von 1936).
Gegen alle Entscheidungen des High Court in Verfahren über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung der Ehe, die in erster Instanz vor dem High Court geführt wurden, kann beim Supreme Court Berufung eingelegt werden.
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben d und e des Family Law Act 1995 (Gesetz über das Familienrecht 1995) ist der Antrag auf die besondere Erklärung bei Gericht (Circuit Court oder High Court) zu stellen. Vor dem Circuit Court wird das Verfahren durch eine Civil Bill (Zivilklageschrift) eingeleitet, vor dem High Court durch eine Special Summons (gesonderte Vorladung vor Gericht).
Aufgrund des Constitutional Status of Divorce (Verfassungsrangs der Ehescheidung) entscheiden die irischen Gerichte, ob eine im Ausland ergangene Ehescheidung in Irland anerkannt werden kann oder nicht. Zuständig ist der High Court oder der Circuit Court.
Die Voraussetzungen für eine Scheidung in Irland sind in Artikel 38 des Family Law (Divorce) Act 1996 (Gesetz über das Familienrecht 1996 (Scheidung)) geregelt.
Ein Ehepartner, der nicht in Irland lebt oder nicht die irische Staatsangehörigkeit besitzt, kann in Irland die Scheidung beantragen, wenn er eine der Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Family Law (Divorce) Act, 1996 erfüllt. In Irland richtet sich das anzuwendende Scheidungsrecht nach dem Wohnsitz bzw. den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und nicht nach der Staatsangehörigkeit.
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