Scheidung und Getrenntleben

Finnland
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1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Scheidungsanträge werden vom Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt) bearbeitet. Die Scheidung kann von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden.

Die Scheidung kann nach Ablauf einer sechsmonatigen Bedenkzeit ausgesprochen werden. Eine Bedenkzeit ist nicht erforderlich, wenn die Ehegatten vor Einreichung des Scheidungsantrags mindestens zwei Jahre lang getrennt gelebt haben.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Im Scheidungsantrag müssen keine Scheidungsgründe angegeben werden. Das Amtsgericht überprüft weder die persönlichen Beziehungen der Ehegatten noch die Gründe für die Einreichung des Scheidungsantrags. Siehe Frage 1.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die geschiedenen Ehegatten führen ihre Ehenamen weiter. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung einen anderen Namen angenommen, so kann er diesen nach der Scheidung ändern lassen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Der Ausspruch der Scheidung und die Aufteilung des Vermögens sind separate Angelegenheiten. Bei Auflösung der Ehe können die Ehegatten entweder selbst über die Vermögensaufteilung entscheiden oder hierzu vom Gericht einen Vollstrecker bestimmen lassen. Grundsätzlich gilt, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt wird. Von diesem Grundsatz kann bei Vorliegen eines Ehevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung abgewichen werden. Die Vermögensaufteilung kann auch angepasst werden, wenn sie andernfalls zu einem als unangemessen angesehenen Ergebnis führen würde. Die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten kann bereits in der Bedenkzeit vorgenommen werden.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Über Angelegenheiten wie das Sorgerecht, den Wohnort, den Unterhalt und das Besuchsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag entschieden werden. Siehe „Elterliche Verantwortung – Finnland“ und „Unterhalt – Finnland“.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Mit dem Scheidungsurteil kann das Gericht auf Antrag einen Ehegatten verpflichten, für den anderen Unterhalt zu zahlen, wenn dies als angemessen angesehen wird. Siehe „Unterhalt – Finnland“. Dies ist jedoch nur selten der Fall.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Das finnische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. In der Praxis liegt rechtlich eine Trennung vor, wenn die Ehegatten unter verschiedenen Anschriften getrennt leben.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Frage 4.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Frage 4.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe ist im finnischen Recht nicht vorgesehen. Der Staatsanwalt muss jedoch ein Verfahren einleiten, damit die Ehegatten unverzüglich geschieden werden, wenn sich herausstellt, dass sie enge Familienangehörige sind oder die Ehe geschlossen wurde, während einer der Ehegatten bereits rechtsgültig verheiratet war.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Siehe Frage 7.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Siehe Frage 7.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Scheidungsanträge sind stets beim Amtsgericht einzureichen. Nach dem Gesetz müssen sich die Ehegatten jedoch immer erst bemühen, Familienstreitigkeiten im Wege der Aussprache und des gegenseitigen Einvernehmens beizulegen. Hierfür können sie die Familienmediatoren ihres kommunalen Sozialausschusses (sosiaalilautakunta/socialnämnd) um Unterstützung bitten. Das Amtsgericht ist verpflichtet, die Ehegatten darauf hinzuweisen, dass sie den Familienmediationsdienst in Anspruch nehmen können. Die Mediatoren versuchen, den Ehegatten zu helfen, die Familienstreitigkeit in einer für alle Beteiligten möglichst zufriedenstellenden Weise beizulegen. Sie können auch bei der Formulierung von Vereinbarungen und anderen Maßnahmen zur Problemlösung behilflich sein. Insbesondere müssen sie sich für die Interessen der minderjährigen Kinder in der Familie einsetzen. Mediation erfolgt immer auf freiwilliger Basis.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Die Scheidung kann von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Scheidungsantrag beim Amtsgericht am Wohnort eines der Ehegatten einzureichen. Scheidungsanträge können persönlich oder über einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Sie können dem Gericht auch per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

In Scheidungssachen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe in Finnland finden Sie hier: https://oikeus.fi/oikeusapu/en/index.html

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen ein Scheidungsurteil kann ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt) eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Scheidungsurteils erfolgt in der Regel auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.

Nach der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Jede Partei, die ein Interesse hat, kann jedoch eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.

Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung werden vom Amtsgericht bearbeitet.

Auf Scheidungssachen innerhalb der nordischen Länder findet jedoch das Nordische Übereinkommen über Eheschließungen aus dem Jahr 1931 Anwendung. Von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Finnland, Schweden und Dänemark Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Ein nach dem Übereinkommen ergangenes Scheidungsurteil ist ohne gesonderte Bestätigung in allen nordischen Ländern gültig.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Es gilt das in Frage 14 beschriebene Verfahren.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

In allen in Finnland anhängigen Scheidungssachen findet finnisches Recht Anwendung.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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