

Einer der Ehegatten muss einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreichen. Für Scheidungsverfahren ist das Familiengericht (Family Court) zuständig, bei dem die Scheidung auch zu beantragen ist. Der Antragsteller muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf unten dargestellten Sachverhalte erbringen.
Vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eheschließung kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Allerdings kann ein Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe jederzeit eingereicht werden. Es ist jedoch möglich, den Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe anhand von Beweismitteln zu führen, die aus diesem Einjahreszeitraum stammen.
Seit März 2014 können gleichgeschlechtliche Paare in England und Wales heiraten. Für Scheidungsverfahren gelten unabhängig davon, ob es sich um gleichgeschlechtliche oder nicht gleichgeschlechtliche Paare handelt, dieselben Bedingungen.
Bereits seit 2005 konnten im Vereinigten Königreich gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft förmlich auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Den Partnern in einer derartigen Lebenspartnerschaft steht es offen, die Partnerschaft aufzulösen oder einen Antrag auf Erlass einer Trennungsentscheidung zu stellen, wenn ihre Beziehung scheitert. Das Verfahren entspricht den Regelungen für Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe, die im Folgenden beschrieben werden. Weitere Informationen sind der Website der Regierung zu entnehmen.
Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe werden zwei Männer als Ehegatte und Ehegatte und zwei Frauen als Ehegattin und Ehegattin bezeichnet.
Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um dies zu belegen, muss der Nachweis für mindestens einen der folgenden Sachverhalte erbracht werden:
Das Gericht ist verpflichtet, den vom Antragsteller (petitioner) und vom Ehepartner als Antragsgegner (respondent) behaupteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Wurde die unheilbare Zerrüttung der Ehe nach Auffassung des Gerichts ausreichend nachgewiesen, so erlässt das Familiengericht (Family Court) das Ehescheidungsurteil.
Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es zunächst ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Nach Ablauf von sechs Wochen kann der Antragsteller den Erlass eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (decree absolute, Endurteil) beantragen. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gibt es keine Frist, innerhalb derer der Antrag auf Erlass des Endurteils eingereicht werden muss.
Wenn der Antrag auf Erlass des Endurteils jedoch mehr als zwölf Monate nach Ergehen des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt wird, muss der Antragsteller zusammen mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung einreichen, der zu entnehmen ist,
Das Familiengericht kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung der Angaben der Ehefrau bzw. der Ehegattinnen vorzulegen, und kann diese Auflage für den gesamten Antrag anordnen, soweit es dies für sachdienlich hält.
Es steht den Parteien frei, erneut zu heiraten (oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen). Sie können wählen, ob sie den Ehenamen beibehalten oder wieder einen früheren Nachnamen annehmen möchten.
Das Gericht kann bei Erlass eines Urteils zur Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder auch danach anordnen, dass Eigentum von einem Ehegatten auf den anderen, auf ein eheliches Kind oder auf eine andere Person zugunsten eines ehelichen Kindes zu übertragen ist.
Darüber hinaus hat das Gericht das Recht, u. a. die Zahlung einer Geldrente, den Verkauf von Vermögen, den Versorgungsausgleich und die Zahlung einer Kapitalsumme anzuordnen. Das Gericht trifft nach eigenem Ermessen Anordnungen für den Einzelfall, um den Erfordernissen des jeweiligen Falles entsprechend seinen besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Bei Ausübung seines Ermessensspielraums muss das Gericht das Wohl aller ehelichen Kinder unter 18 Jahren sowie Folgendes berücksichtigen:
Nach der Scheidung nehmen beide Elternteile weiterhin die elterliche Verantwortung für die ehelichen Kinder wahr. Jeder Elternteil nimmt weiterhin die elterliche Verantwortung für Kinder aus anderen Beziehungen wahr, für die er zum Zeitpunkt der Scheidung die elterliche Verantwortung ausübt. Beide Elternteile sind weiterhin für die minderjährigen Kinder, die als eheliche Kinder bei der Familie gelebt haben, unterhaltspflichtig.
Die Pflicht zum Unterhalt des anderen Ehegatten endet zumeist mit der Ehescheidung (mit Erlass des rechtskräftigen Endurteils). Ausgenommen sind die Verfahren, in denen die Zahlung von Ehegattenunterhalt angeordnet wird. Darüber hinaus gelten alle Pflichten im Zusammenhang mit bestehenden Gerichtsentscheidungen (z. B. über Ehegattenunterhalt) unverändert weiter, wobei es möglich ist, eine geltende Entscheidung künftig abzuändern, wenn sich die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte erheblich geändert haben.
In England und Wales wird die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als judicial separation bezeichnet. Ergeht ein entsprechendes Urteil des Gerichts, wird vom Antragsteller nicht mehr erwartet, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner fortzusetzen. Es kann allerdings keine neue Ehe geschlossen werden. Im Grunde stellt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Alternative für Ehegatten dar, deren Ehe zwar gescheitert ist, die jedoch nicht erneut heiraten möchten. Wer die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragt, muss nicht beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen wurde.
Partner im Rahmen einer Lebenspartnerschaft können Antrag auf Erlass einer Trennungsentscheidung stellen, mit der dieselben Wirkungen verbunden sind.
Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass mindestens einer der Sachverhalte vorliegt, die als geeignetes Beweismittel für die Zerrüttung einer Ehe gelten. Im Gegensatz zur Beantragung der Ehescheidung ist es nicht erforderlich, ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Eheschließung abzuwarten, um das Verfahren in die Wege zu leiten.
Wenn einer der in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebenden Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Mithin hat ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Daher hat ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Partner kein Anrecht mehr auf das Vermögen des Partners, wenn dieser verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen. Wenn ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Ehepartner jedoch ein Testament hinterlässt, hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes keine Auswirkungen auf etwaige Ansprüche aus diesem Testament, beispielsweise, wenn der überlebende Partner einer Ehe, die ohne Auflösung des Ehebandes getrennt wurde, als Testamentserbe eingesetzt wurde.
Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wendet das Gericht dieselben Vorschriften für den Vermögensausgleich an wie bei der Scheidung.
Zunächst ist der Unterschied zwischen „Nichtigerklärung“ und „Aufhebung der Ehe“ zu erläutern. Zum einen kann die Ehe für nichtig erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam war und nie Bestand hatte. Zum anderen kann bei Vorliegen bestimmter Umstände eine Ehe aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass einer der Ehepartner beantragen kann, dass die Ehe für unwirksam erklärt wird. Wenn beide Ehepartner damit einverstanden sind, kann die Ehe fortgesetzt werden.
Eine Ehe gilt als nichtig und unwirksam, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Wenn eine Ehe nichtig ist, ist sie vollkommen rechtsunwirksam und wird so behandelt, als hätte sie niemals Bestand gehabt. Die Rechtsstellung etwaiger Kinder bleibt hiervon unberührt.
Wenn eine Ehe aufgehoben werden kann, gilt sie ab dem Zeitpunkt, an dem das Aufhebungsurteil Rechtskraft erlangt, als rechtsunwirksam. Die Ehe wird so behandelt, als hätte sie bis zu diesem Zeitpunkt Bestand gehabt.
Sowohl bei der Nichtigerklärung als auch bei der Aufhebung einer Ehe kann das Gericht dieselben Regelungen für die Aufteilung des Vermögens vornehmen wie im Fall der Ehescheidung.
Die Regierung empfiehlt nachdrücklich die Inanspruchnahme von Mediationsstellen für Familien, um in geeigneten Fällen Streitigkeiten beilegen zu können. Die Mediation bietet sich an, um Streitigkeiten über Belange der Kinder sowie über Vermögensfragen und finanzielle Angelegenheiten beizulegen. In einigen Gebieten erschließen die zuständigen Mitarbeiter des Children and Family Court Advisory and Support Service CAFCASS (England) bzw. CAFCASS Cymru (Wales) (Anlauf- und Beratungsstelle der Familiengerichte) Wege und Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Kinder, die sich im Rahmen von Gerichtsverhandlungen ergeben. Das Gericht kann die Verhandlung vertagen, um die Beilegung der Streitigkeiten auf diese Weise zu ermöglichen.
Der Antrag kann bei jedem Familiengericht eingereicht werden, wobei anzugeben ist, ob er eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe zum Gegenstand hat. Nähere Einzelheiten zu den Gerichten und die erforderlichen Formulare sind der Website des Justizministeriums zu entnehmen.
In der Regel ist bei Antragstellung eine Gebühr zu entrichten, wobei Bezieher von Sozialleistungen oder Personen, die darlegen können, dass die Entrichtung der Gebühr eine ungebührliche Härte darstellt, befreit sind. Weitere Einzelheiten sind der Website des Justizministeriums zu entnehmen.
Zu verwenden ist das Antragsformular D8. Einzureichen sind:
In der Regel wird für Scheidungssachen oder Streitigkeiten in Bezug auf Kinder oder Vermögensfragen keine Prozesskostenhilfe gewährt, es sei denn, häusliche Gewalt spielt in dem Verfahren eine Rolle. Zudem wird eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt. Weitere Informationen sind der Website der Regierung zu entnehmen.
Im Falle eines vorläufigen Urteils (decree nisi) kann ein Ehegatte das Gericht anrufen und Beweise vorlegen, um die Umwandlung der Entscheidung in ein Endurteil abzuwenden. Das Gericht kann die Entscheidung entweder aufheben, den Erlass des Endurteils anordnen, weitere Untersuchungen anordnen oder die Sache nach seinem Dafürhalten in anderer Weise behandeln.
Nach Erlass des Endurteils ist eine Berufung lediglich in Ausnahmefällen zulässig.
Gegen ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist keine Berufung zulässig, unter Umständen ist es jedoch möglich, dieses abzuändern, sofern beide Parteien einwilligen.
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung einer Ehe, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die erforderlichen Dokumente können beim Gericht beantragt werden, das die Entscheidung erlassen hat, und sind dem High Court vorzulegen.
Schuldfragen, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltsansprüche und andere Folgesachen der Ehescheidung sind nicht Gegenstand der genannten Verordnung. Zwischen der betreffenden Partei und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, muss eine wirkliche Verbindung bestehen.
Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wichtige Schriftstücke nicht rechtzeitig zugestellt wurden, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in England und Wales ergangen ist, oder wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Land ergangen ist, sofern diese frühere Entscheidung in England und Wales anerkannt werden kann.
Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Der High Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Kann die Entscheidung auf der Grundlage der vorstehenden Verordnung nicht anerkannt werden, richtet sich die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nach den Bestimmungen des Family Law Act 1986 (Familiengesetz 1986). Artikel 46 des Familiengesetzes sieht Folgendes vor:
Jede Person kann beim Gericht einen Antrag auf Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung über eine Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die außerhalb von England und Wales ergangen ist, in England und Wales anerkannt wird. Das Gericht kann den Antrag zulassen, sofern der Antragsteller
Gemäß den oben beschriebenen Bedingungen kann jede Person beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung über eine Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht in England und Wales anerkannt wird.
Anträge auf Anerkennung nach Maßgabe der vorstehenden Verordnung sind beim High Court einzureichen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten und ihm bzw. ihr Gelegenheit zu geben, gegen die Anerkennung der Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, indem er dem Antragsgegner die erforderlichen Unterlagen übermittelt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass der Antragsgegner das Urteil unmissverständlich angenommen hat.
Die Verordnung sieht vor, dass jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann. Der High Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil erging, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Die Gerichte in England und Wales wenden in allen vor ihnen verhandelten Rechtssachen grundsätzlich das in England und Wales geltende Recht an. Selbst wenn die Eheschließung im Ausland stattfand, sind die Gerichte für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn eine der Parteien
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