Insolvenz/Bankrott

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1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das österreichische Insolvenzrecht ist nicht auf Unternehmer beschränkt. Die Insolvenzfähigkeit ist vielmehr als Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit definiert: Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist auch insolvenzfähig. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es dagegen nicht an. Daher kann jede natürliche Person (auch ein Kind) Insolvenzschuldner sein, ebenso auch juristische Personen (des privaten oder öffentlichen Rechts), eingetragene Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Verlassenschaften. Nicht insolvenzfähig sind dagegen die stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Nach der Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch so lange zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist (§ 68 Insolvenzordnung - IO).

Über das Vermögen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen und Versicherungsunternehmen kann zwar ein Konkursverfahren, nicht aber ein Sanierungsverfahren eröffnet werden (§ 82 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, § 79 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, § 309 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016).

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das österreichische Recht kennt seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nur noch ein einziges einheitliches Insolvenzverfahren. Gleichzeitig sind aber, abhängig vom konkreten Verfahrensablauf, unterschiedliche Bezeichnungen vorgesehen:

Das Insolvenzverfahren wird als Konkursverfahren bezeichnet, wenn bei Verfahrenseröffnung noch kein Sanierungsplan vorhanden ist. Grundsätzlich sind im Rahmen des Konkursverfahrens sowohl eine Verwertung als auch eine Sanierung möglich.

Das Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn bei Verfahrenseröffnung bereits ein Sanierungsplan vorliegt. Das Verfahren ist auf Sanierung des Schuldners ausgerichtet. Es steht natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristischen Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften zur Verfügung (§ 166 IO).

Das Sanierungsverfahren ist mit oder ohne Eigenverwaltung des Schuldners möglich. Der Schuldner behält dann die Eigenverwaltung (unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters), wenn er den Insolvenzgläubigern im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet und überdies weitere Unterlagen vorliegen. Erforderlich ist etwa ein Finanzplan, aus dem sich ergibt, dass die Finanzierung für 90 Tage gesichert ist.

Eine weitere Variante des Insolvenzverfahrens ist das Schuldenregulierungsverfahren, das natürlichen Personen offensteht, die kein Unternehmen betreiben.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Antrag entweder des Schuldners selbst oder eines Gläubigers erforderlich. Im Fall des Sanierungsverfahrens müssen jedenfalls ein Antrag des Schuldners sowie ein Sanierungsplan vorliegen.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (§ 66 IO). In Form eines Sanierungsverfahrens kann das Insolvenzverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden (§ 167 Abs. 2 IO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet auch bei Überschuldung statt (§ 67 IO).

Weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Zumindest die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens müssen gedeckt sein (Ausnahme: Schuldenregulierungsverfahren in bestimmten Fällen).

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird mit Edikt in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekanntgemacht (www.edikte.gv.at). Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird außerdem in öffentlichen Registern (Grundbuch, Firmenbuch etc.) angemerkt.

Wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens, einstweilige Vorkehrungen anzuordnen, sofern der Antrag auf Eröffnung nicht offenbar unbegründet ist (§ 73 IO). Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen (z.B. die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften) verbieten oder von der richterlichen Zustimmung abhängig machen. Auch die Bestellung eines einstweiligen Verwalters ist möglich.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Es fällt in die Insolvenzmasse.

Zur Insolvenzmasse gehören demnach alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners, wie Liegenschaftsanteile, Miteigentumsanteile, Forderungen, Bestandrechte, Erbschaften etc. Nicht zur Insolvenzmasse gehören Ansprüche des Schuldners auf Naturalunterhalt, die persönliche Arbeitskraft, der unpfändbare Teil der Bezüge (Existenzminimum). Ebenso wenig fallen unpfändbare Fahrnisse (z.B. Dinge des persönlichen Gebrauchs) sowie höchstpersönliche Rechte (z.B. Gewerberechte) in die Masse.

Bewohnt der Schuldner ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus (oder eine Eigentumswohnung), so sind ihm und seiner Familie vorerst die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen (§ 5 Abs. 3 IO). Dies verhindert jedoch nicht, dass das Haus (die Eigentumswohnung) im Insolvenzverfahren verwertet wird. Das Insolvenzgericht hat auch Mietrechte (oder sonstige Nutzungsrechte) an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen (§ 5 Abs. 4 IO). Die Überlassung von solchen Rechten zur freien Verfügung des Schuldners bewirkt ihre Ausscheidung aus der Insolvenzmasse.

Der Gläubigerausschuss kann mit Genehmigung des Insolvenzgerichts auch beschließen, dass Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, oder Sachen unbedeutenden Werts aus der Insolvenzmasse ausgeschieden werden (§ 119 Abs. 5 IO). Eine solche Ausscheidung hat ihren Sinn darin, dass ein Verwertungsaufwand für jene zur Masse gehörenden Gegenstände vermieden werden soll, die für die Masse keinen Gewinn bringen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Konkursverfahren

  • Der Schuldner
    • ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens zu stellen und Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Konkursverfahrens zu erheben;
    • verliert mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Verfügungsmacht über das massezugehörige Vermögen;
    • ist berechtigt, an den Sitzungen der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses teilzunehmen;
    • ist berechtigt, einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans zu stellen.
  • Der Masseverwalter
    • ist für die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens verantwortlich;
    • prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners;
    • führt das Unternehmen fort, sofern es bei Verfahrenseröffnung noch nicht geschlossen ist und durch die Fortführung kein Nachteil für die Gläubiger entsteht;
    • prüft die angemeldeten Forderungen;
    • prüft, ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt und ob er voraussichtlich erfüllbar sein wird;
    • stellt die Aktiva fest und verwertet sie;
    • verwaltet und vertritt die Insolvenzmasse;
    • übt das Anfechtungsrecht für die Insolvenzmasse aus;
    • verteilt den Masseerlös.

Bei Konkursverfahren betreffend natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben (Schuldenregulierungsverfahren), ist die Bestellung eines Masseverwalters die Ausnahme. Wenn das Insolvenzgericht von der Bestellung eines Masseverwalters absieht, hat es selbst die nach der Insolvenzordnung dem Masseverwalter zugewiesenen Agenden wahrzunehmen.

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

  • Der Schuldner
    • beantragt die Eröffnung des Sanierungsverfahrens und den Abschluss eines Sanierungsplans;
    • verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsmacht über das massezugehörige Vermögen;
    • ist berechtigt, an den Sitzungen der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses teilzunehmen.
  • Der Masseverwalter
    • ist für die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens verantwortlich;
    • prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners;
    • führt das Unternehmen fort, sofern es bei Verfahrenseröffnung noch nicht geschlossen ist und durch die Fortführung kein Nachteil für die Gläubiger entsteht;
    • prüft die angemeldeten Forderungen;
    • prüft, ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt und ob er voraussichtlich erfüllbar sein wird;
    • verwaltet und vertritt die Insolvenzmasse;
    • übt das Anfechtungsrecht für die Insolvenzmasse aus.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

  • Der Schuldner
    • beantragt die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sowie den Abschluss eines Sanierungsplans und legt überdies mit dem Antrag die für die Eigenverwaltung erforderlichen Unterlagen vor;
    • behält seine (eingeschränkte) Verfügungsbefugnis und verwaltet grundsätzlich weiterhin selbst sein Vermögen;
    • steht unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters und des Insolvenzgerichts.
  • Der Sanierungsverwalter
    • überwacht den Schuldner und seine Geschäftsführung;
    • erteilt oder versagt die Genehmigung für Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören;
    • vertritt den Schuldner in allen Angelegenheiten, in denen er nicht verfügungsbefugt ist;
    • ermittelt die wirtschaftliche Lage des Schuldners;
    • prüft, ob der Sanierungsplan erfüllbar ist und Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen;
    • prüft die angemeldeten Forderungen;
    • übt das Anfechtungsrecht für die Insolvenzmasse aus.

Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftliche oder mündliche Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärung einholen, Rechnungen und sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Insolvenzverwalter über einzelne Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt. Bestimmte Geschäfte hat der Insolvenzverwalter vor Abschluss dem Gericht mitzuteilen (§ 116 IO), andere Geschäfte bedürfen zwingend der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichtes (§ 117 IO).

Bestellung und Entlohnung des Insolvenzverwalters:

Der Insolvenzverwalter ist bei der Insolvenzeröffnung von Amts wegen vom Insolvenzgericht zu bestellen. Er soll eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person sein, die Kenntnisse im Insolvenzwesen aufweist (§ 80 Abs. 2 IO). In der Unternehmensinsolvenz sind ausreichende Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft erforderlich (§ 80 Abs. 3 IO). Die an Insolvenzverwaltung interessierten Personen können sich in eine Insolvenzverwalterliste eintragen. Die Liste ist im Internet abrufbar (www.justiz.gv.at) und dient den Insolvenzrichtern zur Erleichterung der Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters.

Der Insolvenzverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO), aber auch kein Konkurrent des Schuldners sein und muss sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern unabhängig sein (§ 80b Abs. 1 IO).

Zum Insolvenzverwalter können auch juristische Personen bestellt werden. Sie haben dem Gericht eine natürliche Person namhaft zu machen, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt (§ 80 Abs. 5 IO).

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine Entlohnung für seine Mühewaltung zuzüglich Umsatzsteuer (§ 82 Satz 1 IO). Die Höhe des Verwalterhonorars ist gesetzlich geregelt (§ 82 IO) und richtet sich nach dem Bruttoerlös, den der Insolvenzverwalter bei der Verwertung erzielt hat. Dazu gehören aber nur jene Erlöse, um deren Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat. Als Mindestentlohnung steht dem Insolvenzverwalter ein Betrag von 3.000 Euro zu. Eine zusätzliche Entlohnung gibt es bei Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplans (§ 82a IO) und für die Verwertung einer Sondermasse (§ 82d IO). Auch die Unternehmensfortführung wird gesondert entlohnt (§ 82 Abs. 3 IO).

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Die Möglichkeit, gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, bleibt grundsätzlich auch während des Insolvenzverfahrens aufrecht.

Voraussetzung ist aber, dass sich die Forderungen bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden. Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Insolvenzeröffnung Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erworben worden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 IO). Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn der Dritte die Gegenforderung gegen den Schuldner in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und zur Zeit des Erwerbs Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte oder haben musste (§ 20 Abs. 1 und 2 IO). In solchen Fällen schadet dem Dritten bereits leichte Fahrlässigkeit.

Im Insolvenzverfahren ist auch die Aufrechnung mit einer bedingten Forderung möglich, wobei es gleichgültig ist, ob die Forderung des Insolvenzgläubigers oder des Schuldners bedingt ist. Wenn der Insolvenzgläubiger eine bedingte Forderung hat, kann das Insolvenzgericht die Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 19 Abs. 2 IO). Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren scheitert auch nicht daran, dass die Forderung des Insolvenzgläubigers nicht auf Geld gerichtet ist (§ 19 Abs. 2 IO). Dies bereitet deshalb keine Schwierigkeit, weil sich solche Ansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Geldforderungen umwandeln (§ 14 Abs. 1 IO).

Insolvenzgläubiger mit aufrechenbaren Forderungen müssen diese, soweit sie in der Gegenforderung Deckung finden, im Insolvenzverfahren nicht anmelden (§ 19 Abs. 1 IO). Der OGH sprach aber aus, dass der Insolvenzgläubiger, der von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs.1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch macht, nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen kann (RIS-Justiz RS0051601 [T4]).

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Zweiseitige Verträge

Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an der Stelle des Schuldners den Vertrag (voll) erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 21 Abs.1 IO). Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner zur Abgabe der Erklärung nach § 21 IO berufen. Will er zurücktreten, ist die Zustimmung des Sanierungsverwalters erforderlich (§ 171 Abs. 1 IO). Ist der Geschäftspartner des Schuldners zur Vorausleistung verpflichtet, kann er seine Leistung bis zum Erlag einer Sicherheit verweigern, außer ihm war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die schlechte Vermögenslage bekannt (§ 21 Abs. 3 IO).

Bestandverträge

Im Fall eines Insolvenzverfahrens über den Bestandnehmer hat der Insolvenzverwalter das Recht, den Bestandvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder einer kürzeren vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen (§ 23 IO).

Arbeitsverträge

Ist der Schuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Sonderbestimmungen bestehen für das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung.

Vertragsauflösungssperre

Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen (§ 25a Abs. 1 IO). Die Beschränkungen gelten nicht, wenn die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist, bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und bei Arbeitsverträgen (§ 25a Abs. 2 IO).

Unwirksame Vereinbarungen

Gemäß § 25b Abs. 2 IO ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig. Dies gilt grundsätzlich für alle Verträge (wenige Ausnahmen betreffen Verträge nach dem Bankwesen- oder Börsegesetz).

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Insolvenzgläubiger können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen einzeln oder außerhalb der Insolvenz gegen den Schuldner nicht mehr gerichtlich geltend machen (Prozesssperre, § 6 Abs. 1 IO). Auch einstweilige Verfügungen können zugunsten von Insolvenzforderungen nicht erlassen werden. Nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner, soweit eine Angelegenheit der Eigenverwaltung betroffen ist, zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt (§ 173 IO). Wird entgegen § 6 Abs. 1 IO nach Insolvenzeröffnung eine Klage vom Schuldner oder gegen ihn eingebracht, ist sie zurückzuweisen.

Ferner kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Insolvenzforderung kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (Exekutionssperre, § 10 Abs. 1 IO). Für bereits vor Insolvenzeröffnung begründete Aus- und Absonderungsrechte besteht keine generelle Exekutionssperre; sie können daher auch im Insolvenzverfahren exekutiv betrieben werden.

Prozess- und Exekutionssperre sind von Amts wegen zu beachten und erstrecken sich auf alle Insolvenzgläubiger.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Bereits anhängige Verfahren mit Massebezug werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege unterbrochen (§ 7 Abs. 1 IO). Die Unterbrechung ist von Amts wegen wahrzunehmen.

Verfahren über Insolvenzforderungen bleiben jedenfalls bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen (§ 7 Abs. 3 IO). Wird der Anspruch in der Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter oder von einem dazu berechtigten Gläubiger bestritten, kann das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§ 113 IO).

Verfahren über Ansprüche, die nicht der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, können sogleich aufgenommen werden.

Ein vor Insolvenzeröffnung begonnenes Exekutionsverfahren wird grundsätzlich nicht unterbrochen. Exekutive Pfand- und Befriedigungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden, erlöschen jedoch ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs begründet (§ 12 Abs. 1 IO). Im Fall des Erlöschens ist das exekutive Verwertungsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§ 12 Abs. 2 IO).

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger und dient dazu, den Insolvenzgläubigern die Mitwirkung am Verfahren zu ermöglichen. Die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung obliegt dem Insolvenzgericht (§ 91 Abs. 1 IO). Die erste Gläubigerversammlung wird anlässlich der Insolvenzeröffnung einberufen und ist gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Versammlungen beruft das Insolvenzgericht nach Ermessen ein. Eine Gläubigerversammlung ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von wenigstens zwei Gläubigern, deren Forderungen etwa ein Viertel der Insolvenzforderungen ausmachen, unter Vorgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.

Die Gläubigerversammlung hat bestimmte Antragsrechte (z.B. auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses oder Enthebung des Insolvenzverwalters). Darüber hinaus obliegt ihr die Abstimmung über die Annahme eines Sanierungsplans.

Zu Beschlüssen und Anträgen der Gläubigerversammlung bedarf es in der Regel der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist (§ 92 Abs. 1 IO).

Gläubigerausschuss

Ein Gläubigerausschuss wird nicht zwingend in jedem Insolvenzverfahren bestellt, sondern nur dann, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens die Einsetzung geboten erscheinen lassen. Wenn die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Unternehmensteils ansteht (§ 117 Abs. 1 Z 1 IO), ist stets ein Gläubigerausschuss zu bestellen. Er dient zur Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters (§ 89 Abs. 1 IO). Bei wichtigen Vorkehrungen hat der Verwalter die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 114 Abs. 1 IO). Für bestimmte Geschäfte (z.B. Veräußerung des Unternehmens) ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses Wirksamkeitsvoraussetzung.

Ein Gläubigerausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch das Gericht. Als Mitglieder können nicht nur Gläubiger, sondern auch sonstige physische oder juristische Personen berufen werden.

Gläubigerschutzverbände

In der Praxis werden die Interessen der Insolvenzgläubiger vielfach durch die Gläubigerschutzverbände wahrgenommen. Diese führen die Forderungsanmeldungen durch, nehmen an den Tagsatzungen teil und üben das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger, die sie vertreten, beim Sanierungsplan aus. Die Gläubigerschutzverbände überwachen auch die Auszahlungen des Insolvenzverwalters.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Grundsätzlich sind die zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen vom Masseverwalter außergerichtlich, insbesondere durch freihändigen Verkauf, zu verwerten. Nur ausnahmsweise, wenn dies vom Insolvenzgericht auf Antrag des Masseverwalters beschlossen wird, kommt es zur gerichtlichen Versteigerung nach der Exekutionsordnung.

Der Gläubigerausschuss kann mit Genehmigung des Insolvenzgerichts beschließen, dass Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht und Sachen unbedeutenden Wertes dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenzforderungen

Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen (§ 51 IO). Keine Insolvenzforderungen sind jedoch die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen, die Kosten der Beteiligung am Insolvenzverfahren, Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art sowie Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 58 IO).

Für Insolvenzforderungen gilt grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. Weder die öffentliche Hand noch die Arbeitnehmer werden im Insolvenzverfahren bevorzugt.

Nachrangige Forderungen sind allerdings Forderungen eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens.

Will ein Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, so muss er seine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anmelden, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt.

Masseforderungen

Unter Masseforderungen werden bestimmte im Gesetz ausdrücklich aufgezählte, erst nach der Insolvenzeröffnung entstehende Forderungen verstanden. Masseforderungen sind Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser vorweg, d.h. vor den Insolvenzgläubigern, zu befriedigen sind (§ 47 Abs. 1 IO). Die wichtigsten Masseforderungen sind (§ 46 Abs. 1 IO):

  • Die Kosten des Insolvenzverfahrens;
  • Die Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse verbunden sind;
  • Alle die Masse treffenden öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird;
  • Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für Zeiträume nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  • Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eintritt;
  • Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters;
  • Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Insolvenzmasse;
  • Ansprüche aus der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses während des Insolvenzverfahrens neu eingegangen wurde.

Masseforderungen müssen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Wenn der Insolvenzverwalter die Befriedigung fälliger Masseforderungen verweigert, kann der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Insolvenzforderungen sind schriftlich beim Insolvenzgericht anzumelden. Die Anmeldung hat in inländischer Währung (Euro) zu erfolgen, wobei für eine Umrechnung der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebend ist. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. Der Gläubiger soll auch seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung angeben.

Für die Anmeldung soll das auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) kundgemachte Formblatt verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.

Für die Forderungsanmeldung eines ausländischen Gläubigers im Sinne der EuInsVO gilt diese Verordnung. Verwendet der Gläubiger das Standardformular nach der DurchführungsVO nicht, so hat die Anmeldung die Angaben nach der EuInsVO zu enthalten.

Die Insolvenzforderungen sind innerhalb der Anmeldefrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist, anzumelden. Im Fall einer verspäteten Anmeldung kann der Gläubiger die dadurch verursachten Kosten einer besonderen Prüfungstagsatzung zu tragen haben. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten (§ 107 Abs. 1 letzter Satz IO).

Wird eine angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem anderen Insolvenzgläubiger bestritten, so gilt sie als im Insolvenzverfahren festgestellt. Das bedeutet insbesondere, dass der Insolvenzgläubiger im Rahmen der Verteilung berücksichtigt wird.

Wird eine angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, so kann die Forderung nur in einem Zivilprozess geprüft werden. Ob die Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt gilt, hängt dann vom Ergebnis dieses Zivilprozesses ab.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Verteilung des Masseerlöses ist in den §§ 128-138 IO geregelt.

Aus der Insolvenzmasse sind vorrangig die Masseforderungen zu befriedigen, danach die Insolvenzgläubiger.

Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Wenn die vorhandenen Mittel nicht zur vollen Abdeckung der Masseforderungen ausreichen, so sind sie nach folgender Rangordnung zu befriedigen (§ 47 IO):

  • Die vom Insolvenzverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen;
  • Die übrigen Kosten des Verfahrens;
  • Der von dritter Seite erlegte Kostenvorschuss, soweit er zur Deckung der Kosten des Verfahrens benötigt wurde;
  • Die Forderungen der Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind;
  • Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind;
  • Die übrigen Masseforderungen.

Der nach vollständiger Abdeckung der Masseforderungen verbleibende Betrag ist quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und entsprechend der Genehmigung des Insolvenzgerichtes zum Verteilungsentwurf vorzunehmen.

Gesicherte Gläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (z.B. Pfand) Deckung finden, den Insolvenzgläubigern und den Massegläubigern vor. Ein Überschuss aus dem Verwertungserlös fließt in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs. 1 und 2 IO).

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Sanierungsplan

Der Sanierungsplan ist ein im Rahmen des Insolvenzverfahrens geschlossenes Übereinkommen des Schuldners mit den Insolvenzgläubigern über die Reduzierung und Stundung der Insolvenzforderungen und dient der Schuldenbereinigung. Er bedarf der Zustimmung der Gläubigermehrheit und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Wird im Insolvenzverfahren der Sanierungsplanvorschlag des Schuldners von der Gläubigermehrheit angenommen und der Sanierungsplan vom Insolvenzgericht bestätigt, so ist der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit, soweit sie die Sanierungsplanquote übersteigen.

Der Schuldner kann grundsätzlich in jeder Form des Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan abschließen, also nicht nur im Sanierungs-, sondern auch im Konkursverfahren (das Konkursverfahren ist nicht primär auf die Verwertung und Zerschlagung ausgerichtet; vielmehr ist auch im Konkursverfahren zunächst zu prüfen, ob ein Sanierungsplan möglich ist).

In einem Sanierungsplan muss der Schuldner den Insolvenzgläubigern anbieten, innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 % der Insolvenzforderungen zu bezahlen. Bei natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, kann die Zahlungsfrist bis zu fünf Jahre dauern. Durch den Sanierungsplan dürfen die Ansprüche von Aus- und Absonderungsgläubigern nicht berührt werden. Massegläubiger sind voll zu befriedigen, und Insolvenzgläubiger müssen grundsätzlich gleich behandelt werden.

Das Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn bei Verfahrenseröffnung bereits ein Sanierungsplan vorliegt.

Schuldenregulierungsverfahren

Ein Sanierungsplan steht nicht nur Unternehmern und juristischen Personen, sondern auch natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben zur Verfügung. Kommt es in diesem Schuldenregulierungsverfahren zu keinem Sanierungsplan, so wird das Vermögen des Schuldners verwertet. Eine weitere Möglichkeit zur Entschuldung bieten ein Zahlungsplan und subsidiär ein Abschöpfungsverfahren. Beim Zahlungsplan handelt es sich um eine Sonderform des Sanierungsplans. Der Hauptunterschied besteht im Fehlen einer zahlenmäßigen Mindestquote.

Stimmen die Gläubiger dem Zahlungsplan nicht zu, so hat das Gericht über den Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan Restschuldbefreiung zu entscheiden, welches zur Restschuldbefreiung führt. Für den Tilgungsplan bestehen im Vergleich zu dem Abschöpfungsplan strengere Voraussetzungen in Form von zusätzlichen Einleitungshindernissen. Die Zustimmung der Gläubiger ist in beiden Varianten hier nicht erforderlich. Abgeschöpft wird in erster Linie der pfändbare Teil des Einkommens. Entsprechende (Gehalts-)Forderungen hat der Schuldner bei einem Tilgungsplan für drei Jahre, bei einem Abschöpfungsplan für fünf Jahre an einen Treuhänder der Gläubiger abzutreten. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung).

Einen Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens stellt die Gesamtvollstreckung dar, welche auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet wird. Sie ist zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahren beantragt.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Wird ein Sanierungsplan (oder Zahlungsplan) vom Insolvenzgericht bestätigt, so ist mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses das Insolvenzverfahren aufgehoben. Eine automatische Aufhebung des Insolvenzverfahrens folgt auch aus der rechtskräftigen Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens.

Kommt es zu keinem Sanierungs- oder Zahlungsplan, ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht mit Beschluss aufzuheben, wenn der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen wurde.

Das Insolvenzverfahren ist außerdem aufzuheben, wenn alle Masse- und Insolvenzgläubiger zustimmen oder wenn sich im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass das Vermögen zur Deckung des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht.

Beschlüsse über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens werden in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.

Durch die rechtskräftige Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner (außer bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens) wieder die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen; die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden. Darüber hinaus erlangt der Schuldner wieder unumschränkte aktive und passive Prozessführungsbefugnis. In anhängigen Prozessen findet ein gesetzlicher Parteiwechsel von der Masse auf den Schuldner statt. In bestimmten Bereichen bestehen verwaltungsrechtliche (z.B. nach der Gewerbeordnung) oder berufsrechtliche (z.B. nach der Rechtsanwaltsordnung) Beschränkungen für den Schuldner, wieder ein Unternehmen zu betreiben. Strafrechtliche Sanktionen drohen insbesondere bei vorsätzlicher Gläubigerschädigung.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Sofern ein Insolvenzverfahren nicht mit einer Schuldbefreiung (infolge Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Restschuldbefreiung nach Abschöpfungsverfahren) endet, haben Insolvenzgläubiger nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein freies Nachforderungsrecht, d.h. sie können den im Insolvenzverfahren nicht getilgten Forderungsrest nunmehr wieder im Klage- bzw. Exekutionsweg gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner geltend machen.

Die Schuldbefreiungsvarianten des Insolvenzverfahrens bewirken hingegen, dass der die Quote übersteigende Forderungsrest nur noch eine Naturalobligation ist, also eine Schuld ohne Haftung, die zwar zahlbar, aber nicht zwangsweise durchsetzbar ist.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind von der Insolvenzmasse zu tragen.

Fehlt es an kostendeckendem Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren dennoch zu eröffnen, wenn der antragstellende Gläubiger einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegt (Ausnahme § 183a IO). Der Rückforderungsanspruch des Gläubigers ist gegenüber Forderungen sonstiger Massegläubiger bevorrechtet (§ 46 Z 1 IO).

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Rechtshandlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bestimmte Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar (§§ 27 ff IO). Gegenstand der Anfechtung können sowohl positive Rechtshandlungen als auch Unterlassungen sein, die das Vermögen des Schuldners betreffen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass das anzufechtende Rechtsgeschäft zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat. Eine solche ist dann gegeben, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung bei den übrigen Gläubigern ein Befriedigungsausfall herbeigeführt wurde, etwa durch Verringerung der Aktiva oder Vergrößerung der Passiva. Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass durch die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessert werden. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen die Merkmale eines der folgenden Anfechtungstatbestände erfüllt sein:

  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 1-3 IO)

Wenn der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat und dies dem Dritten positiv bekannt war, umfasst die Anfechtbarkeit einen Zeitraum von zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 28 Z 1 IO). Bei fahrlässiger Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht ist die Anfechtung auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt.

  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 IO)

Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§ 29 IO)

Anfechtbar sind auch die in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners.

  • Anfechtung wegen Begünstigung (§ 30 IO)

Dieser Tatbestand ermöglicht die Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. Voraussetzung der Anfechtung ist die Vornahme der Handlung innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist oder ein Antrag auf Insolvenzeröffnung vorliegt oder die Handlung in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erfolgte. War die Deckung (Befriedigung oder Sicherstellung) inkongruent (d.h. der Gläubiger konnte sie nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen), bestehen keine weiteren (subjektiven) Anfechtungsvoraussetzungen. Auch eine kongruente (d.h. eine dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach § 30 IO anfechtbar sein. In diesen Fällen setzt die Anfechtung eine Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis beim anderen Teil voraus.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO)

Dieser Tatbestand erfasst bestimmte Rechtshandlungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor Insolvenzeröffnung und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) vorgenommen wurden, sofern dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Voraussetzung ist weiters, dass der Gläubiger durch die Rechtshandlung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt oder dass das Rechtsgeschäft unmittelbar nachteilig ist.

Zur Anfechtung ist nur der Insolvenzverwalter berechtigt. Zuvor hat er die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 114 Abs. 1 IO). Die Anfechtung ist durch Klage, Einrede (§ 43 Abs. 1 IO), Widerspruch im exekutiven Verwertungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegners geltend zu machen. Die Anfechtungsklage ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben, wobei sich diese Frist verlängert, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren; die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen (§ 43 Abs. 2 IO).

Rechtshandlungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Sofern dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zusteht, entfalten Rechtshandlungen des Schuldners, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt werden und die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber grundsätzlich keine Wirkungen mehr (§ 3 Abs. 1 IO). Es handelt sich um eine so genannte relative Unwirksamkeit. Der Schuldner kann zwar auch nach der Insolvenzeröffnung rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingehen, nur können daraus abgeleitete Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zum Nachteil der Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann ein solches Geschäft aber durch nachträgliche Genehmigung in Kraft setzen.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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