Insolvency/bankruptcy

If a company or entrepreneur gets into financial distress, or cannot pay its debts, specific proceedings are available in every country to address the situation inclusively, involving all the creditors (parties who are owed money).

Insolvency proceedings differ according to their objectives:

Companies

  • If the company can be saved or the business is viable – its debts may be restructured (usually in agreement with creditors). This is to safeguard the firm and preserve jobs.
  • If the business cannot be saved, the company must be wound up (it 'goes bankrupt').

Entrepreneurs

  • Can usually apply for a procedure involving an ordered repayment plan for their debts and a debt-discharge following a reasonable period of time (3 years, usually). This ensures they are not personally bankrupted and can launch further ventures in future.

In all cases, as soon as the proceedings are formally opened, creditors can no longer take individual action to reclaim their debts. This is to ensure all creditors are on an equal footing and protect the debtor's assets.

To be paid, creditors must prove their claims, either to the court or to the body (generally an administrator or liquidator) responsible for reorganising or liquidating the debtor's assets. In specific circumstances, this can be done by the debtor themself.

Cross-border insolvency (EU rules)

Insolvency cases involving companies or entrepreneurs with activities, assets or affairs in several countries can be resolved under EU law – specifically Regulation 2015/848 (see here for a summary of how it works).

Forms referred to in Regulation 2015/848

National procedures

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

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Bankruptcy and insolvency registers

Last update: 30/05/2023

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Insolvenz/Bankrott - Bulgarien

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In Bulgarien sind Insolvenzverfahren nicht durch spezielle Gesetze geregelt. Die allgemeinen Bestimmungen, die für Insolvenzverfahren gelten, finden sich im Kapitel zu Insolvenzverfahren im Handelsgesetz. Für Insolvenzen von Banken und Versicherungsgesellschaften gelten die speziellen Bestimmungen des Bankeninsolvenzgesetzes und des Versicherungsgesetzbuchs.

Insolvenzverfahren werden gegen zahlungsunfähige Unternehmer eröffnet. Insolvenzverfahren werden ferner gegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften eröffnet, die überschuldet sind.

Ein Insolvenzverfahren kann darüber hinaus gegen eine Person eröffnet werden, die verdeckt über einen zahlungsunfähigen Schuldner Handel treibt. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Handelsunternehmen gilt dasselbe Verfahren gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter als eröffnet.

Insolvenzverfahren werden ebenfalls gegen Einzelunternehmer eröffnet, die verstorben sind oder aus dem Handelsregister gestrichen wurden, weil sie zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig waren. Insolvenzverfahren werden auch dann gegen unbeschränkt haftende Gesellschafter eröffnet, wenn der Gesellschafter verstorben ist oder aus dem Handelsregister gestrichen wurde. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann innerhalb von einem Jahr ab dem Tag, an dem der Schuldner verstorben ist oder aus dem Handelsregister gestrichen wurde, beantragt werden.

Insolvenzverfahren werden ferner gegen zahlungsunfähige, in Liquidation befindliche Unternehmen eröffnet. Für Insolvenzverfahren gegen Banken und Versicherungsgesellschaften gelten die durch ein gesondertes Gesetz geregelten Bestimmungen und Verfahren.

Insolvenzangelegenheiten in Verbindung mit Unternehmen, bei denen es sich um öffentliche Unternehmen handelt, die ein Staatsmonopol innehaben oder auf Grundlage eines speziellen Gesetzes bestehen, werden durch gesonderte Gesetze geregelt. Gegen Unternehmen, bei denen es sich um öffentliche Unternehmen handelt, die ein Staatsmonopol innehaben oder auf Grundlage eines speziellen Gesetzes bestehen, kann kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

Es gibt keine nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen mit Ausnahme von Einzelunternehmern.

Bulgarische Gerichte können sekundäre Insolvenzverfahren gegen Unternehmer einleiten, die durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurden, falls diese in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügen.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Die folgenden Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten für sämtliche Unternehmer:

(1) Bei dem Schuldner muss es sich um einen Unternehmer handeln.

Insolvenzverfahren können nicht nur gegen Unternehmer eröffnet werden, sondern ebenfalls gegen eine Person, die verdeckt über einen zahlungsunfähigen Schuldner Handel treibt, oder einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, auch wenn diese verstorben sind oder aus dem Handelsregister gestrichen wurden, sowie gegen einen Einzelunternehmer, der verstorben ist oder aus dem Handelsregister gestrichen wurde.

Gemäß Artikel 612 des Handelsgesetzes kann gegen öffentliche Unternehmen, die ein Staatsmonopol innehaben oder auf Grundlage eines speziellen Gesetzes bestehen, kein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

(2) Der Antrag ist von einer der Personen zu stellen, die in Artikel 625 und 742 Absatz 2 des Handelsgesetzes vorgesehen sind, d. h.: dem Schuldner, Liquidator oder einem Gläubiger des Schuldners im Fall einer Geschäftstransaktion, der Nationalen Steuerbehörde (Natsionalna agentsiya za prihodite) (im Fall von öffentlichen Schulden gegenüber der Zentralregierung oder Gemeinden aufgrund der Geschäftstätigkeit des Schuldners oder einer Verbindlichkeit in Form einer privaten staatlichen Forderung), der Exekutivagentur der allgemeinen Arbeitsaufsicht (Izpalnitelna agentsiya Glavna inspektsiya po truda) (im Fall von seit mehr als zwei Monaten fälliger, nicht erfüllter Lohn- oder Gehaltsforderungen von mindestens einem Drittel der betroffenen Arbeiter und Angestellten) oder einem Mitglied des geschäftsführenden Organs des Unternehmens (bei Überschuldung).

Sobald ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Genehmigung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Im Fall eines Einzelunternehmers ist der Antrag von dem Einzelunternehmer oder dessen Rechtsnachfolger zu stellen. Handelt es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen, wird der Antrag von dem geschäftsführenden Organ, einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder einem Vertreter des Unternehmens bzw. von einem gerichtlich bestellten Liquidator gestellt. In diesem Fall ist dem Antrag Folgendes beizufügen:

  • eine Kopie des letzten Jahresfinanzberichts, bestätigt durch einen Buchprüfer, und der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bilanzaufstellung, falls der Unternehmer rechtlich verpflichtet ist, Jahresfinanzberichte und Bilanzen zu erstellen;
  • eine Aufstellung und Beschreibung der Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der Antragstellung;
  • eine Auflistung der Gläubiger unter Angabe ihrer Anschriften, der Art und Höhe ihrer Forderungen und der diesbezüglich bestellten Sicherheiten;
  • eine Aufstellung des persönlichen und ehelichen Vermögens von Einzelunternehmern und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern;
  • Nachweis, dass die Nationale Steuerbehörde von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde;
  • eine ausdrückliche Vollmacht, falls der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird.

Wird der Antrag von einem Gläubiger oder von der Exekutivagentur der allgemeinen Arbeitsaufsicht gestellt, so sind diesem Antrag alle verfügbaren Nachweise für den Anspruch des Gläubigers und die vorgebliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beizufügen, ferner eine Quittung über die Entrichtung der Stempelsteuer sowie ein Nachweis, dass die Nationale Steuerbehörde von der Stellung des Antrags in Kenntnis gesetzt wurde.

(3) Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit:

  • eine Zahlungsverpflichtung des Schuldners aufgrund einer geschäftlichen Transaktion, einschließlich der Gültigkeit, Erfüllung, Nichterfüllung, Beendigung, Annullierung und Anfechtung dieser Transaktion oder der Folgen ihrer Beendigung,
  • eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Zentralregierung und Gemeinden aufgrund der Geschäftsaktivitäten des Schuldners,
  • eine Verbindlichkeit aufgrund einer privaten staatlichen Forderung
  • oder eine Zahlungsverpflichtung für Löhne und Gehälter, die seit mehr als zwei Monaten mindestens einem Drittel der Arbeiter und Angestellten nicht gezahlt wurden.

„Geschäftliche Transaktion“ bezeichnet eine Transaktion eines Unternehmers im Rahmen seiner Tätigkeit, einschließlich Transaktionen, die ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 1 des Handelsgesetzes angegeben sind (Erwerb von Waren oder anderen Artikeln zum Weiterverkauf in ihrer ursprünglichen, bearbeiteten oder verarbeiteten Form, Verkauf eigener Erzeugnisse, Erwerb von Wertpapieren zum Weiterverkauf, Handelsvertretung und Maklergeschäft, Kommissions-, Versand- und Transportgeschäfte, Versicherungsgeschäfte, Bank- und Devisengeschäfte, Wechsel-, Schuldschein- und Scheckgeschäfte, Lagergeschäfte, Lizenzgeschäfte, Warenkontrollen, Geschäfte mit geistigem Eigentum, Hotelbetrieb, Fremdenverkehrsgewerbe, Werbebranche, Informationsdienste, Bühnen- und Unterhaltungsindustrie, -produktion und andere Dienstleistungen, Erwerb, Errichtung oder Ausstattung von Immobilien zwecks Verkauf und Vermietung), ungeachtet der Personen, die an der Durchführung dieser Transaktionen beteiligt sind. Im Zweifelsfall gilt, dass ein Geschäft von einem Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit abgeschlossen wurde.

Die verschiedenen Arten von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Zentralregierung und der Gemeinden sind in Artikel 162 Absatz 2der Steuer- und Sozialversicherungsordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um Folgende:

  • Steuern einschließlich Verbrauchsteuern und Zölle, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und andere an die Staatskasse zu zahlende Beiträge;
  • sonstige Zahlungsverpflichtungen, deren Grundlage und Höhe gesetzlich geregelt sind;
  • gesetzlich festgelegte Stempelsteuer und Gemeindeabgaben;
  • Sozialversicherungsaufwendungen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen;
  • der monetäre Gegenwert von Vermögensgegenständen, die durch den Staat entzogen wurden, Geldbußen und Zwangsgelder sowie durch den Staat konfiszierte und eingezogene Barmittel;
  • Verbindlichkeiten aufgrund von Geldern, die der Zentralregierung oder Gemeinden durch Gerichtsurteile, gerichtliche Entscheidungen und Anordnungen zugesprochen werden und rechtskräftig sind, sowie aufgrund von Entscheidungen über die Rückforderung von zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfen der Europäischen Kommission;
  • Verbindlichkeiten aufgrund von Strafbefehlen;
  • rechtsgrundlos oder zu viel gezahlte Beträge und unrechtmäßig erhaltene oder unrechtmäßig ausgezahlte Beträge im Rahmen von Projekten, die durch Finanzierungsinstrumente zur Beitrittsvorbereitung, operative Programme, Strukturfonds und den Kohäsionsfond der Europäischen Union, den Europäischen Landwirtschaftsfonds, den Europäischen Fischereifonds, die Schengen-Fazilität und die Übergangsfazilität mitfinanziert wurden, einschließlich der entsprechenden nationalen Mitfinanzierung, erstattungsfähig auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung, sowie sonstige Bußgelder und finanzielle Sanktionen, die gemäß innerstaatlichem Recht und EU-Recht vorgesehen sind;
  • die aufgrund der vorstehenden Forderungen anfallenden Zinsen.

Öffentliche Forderungen umfassen Forderungen, die an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen sind, und zwar aufgrund von Entscheidungen der Europäischen Kommission, des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs und der Europäischen Zentralbank, mit denen Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden, die gemäß Artikel 256 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vollstreckbar sind, und die Forderungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf Grundlage endgültiger Entscheidungen über die Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln oder dem Barmitteläquivalent von beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenständen vollstreckbar sind, sowie Entscheidungen über die Anwendung finanzieller Sanktionen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diese in Bulgarien anerkannt und durchsetzbar sind.

Ungeachtet dessen, ob die Entstehung der Forderung mit einer geschäftlichen Transaktion im Zusammenhang steht oder öffentlich-rechtlich bedingt ist, müssen ihre Gültigkeit und ihr Bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festgestellt werden.

(4) Insolvenzverfahren werden gegen zahlungsunfähige Unternehmer eröffnet. Insolvenzverfahren werden darüber hinaus gegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (дружество с ограничена отговорност), Aktiengesellschaften (акционерно дружество) oder Kommanditgesellschaften (командитно дружество с акции) eröffnet, die überschuldet sind. Insolvenz und Überschuldung sind objektive faktische Bedingungen, die entsprechenden rechtlichen Definitionen finden sich im Handelsgesetz.

Ein Unternehmer ist insolvent, wenn er nicht in der Lage ist, folgende Zahlungen zu leisten:

  • eine fällig gewordene Zahlungsverpflichtung aufgrund oder im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Transaktion, einschließlich der Gültigkeit, Erfüllung, Nichterfüllung, Beendigung, Annullierung und Anfechtung dieser Transaktion oder der Folgen ihrer Beendigung,
  • eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Zentralregierung und Gemeinden im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten des Unternehmers,
  • eine Verbindlichkeit in Form privater staatlicher Forderungen
  • oder eine Zahlungsverpflichtung für Löhne und Gehälter, die seit mehr als zwei Monaten mindestens einem Drittel der Arbeiter und Angestellten nicht gezahlt wurden.

Ein Unternehmer gilt nach erster Annahme als unfähig, eine fällige Verbindlichkeit zu begleichen, falls er vor der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Finanzberichte für die letzten drei Jahre zur Veröffentlichung im Handelsregister eingereicht hat.

Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungen werden auch dann als eingestellt angesehen, wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Gläubigern vollständig oder teilweise beglichen hat. Von Zahlungsunfähigkeit wird ferner ausgegangen, falls die Verbindlichkeit in einem Vollstreckungsverfahren, das aufgrund einer endgültigen Entscheidung, die der Gläubiger erlangt hat, von dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, weder teilweise noch vollständig innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt einer Mitteilung oder Aufforderung zur freiwilligen Zahlung durch den Schuldner beglichen wurde.

Ein Unternehmen gilt als überschuldet, wenn die Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten abzudecken.

(5) Der Schuldner befindet sich nicht in vorübergehenden Schwierigkeiten, sondern ist objektiv und dauerhaft zahlungsunfähig und überschuldet.

Das zuständige Insolvenzgericht ist das Landgericht, welches für das Gebiet, in dem der Unternehmer zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Hauptsitz hat, zuständig ist. Ein von einem Schuldner oder Liquidator gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird von dem Gericht unverzüglich in einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert und eine Bekanntmachung im Handelsregister veröffentlicht. Ein von einem Gläubiger gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird spätestens 14 Tage nach Antragstellung unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einer mündlichen Verhandlung erörtert, zu der der Gläubiger und der Antragsteller auf Ladung des Gerichts zu erscheinen haben. Das Gericht setzt das Verfahren, welches aufgrund eines Insolvenzantrags eines Schuldners oder Liquidators eingeleitet wurde, aus, falls ein Gläubiger vor seiner Entscheidung über den Antrag einen Insolvenzantrag gestellt hat. Bis zum Ende der ersten Anhörung in dem Verfahren, das auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet wurde, können diesem Verfahren weitere Gläubiger als Parteien beitreten, Einwände vorbringen und schriftliche Nachweise vorlegen. Das Gericht weist dem Antrag am Tag seiner Stellung ein Aktenzeichen zu und setzt einen Termin, bis zu dem über den Antrag zu entscheiden ist. Diese Frist darf nicht mehr als drei Monate betragen.

Bevor es über den Antrag entscheidet, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers oder von sich aus folgende vorsorgliche und vorbeugende Maßnahmen anordnen, falls dies zur Sicherung des Schuldnervermögens erforderlich ist:

  • die Einsetzung eines Vermögensverwalters;
  • die Zulassung einer Sicherung mittels Pfändung, Zwangsvollstreckung oder anderer vorbeugender Maßnahmen;
  • die Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens in Bezug auf Vermögen des Schuldners, es sei denn, es wurde ein Vollstreckungsverfahren auf Grundlage der Steuer- und Sozialversicherungsordnung eingeleitet;
  • die Zulassung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zum Schutz der verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners;
  • die Versiegelung von Räumlichkeiten, Ausstattungen, Transportmitteln usw., in denen persönliches Eigentum und persönliche Gegenstände des Schuldners aufbewahrt werden, mit Ausnahme von Wohnräumen und anderen Räumlichkeiten, die der Schuldner für den weiteren Betrieb oder die Lagerung verderblicher Güter benötigt.

Wenn ein Gläubiger diese Maßnahmen beantragt, genehmigt das Gericht die Maßnahmen, wenn der Antrag auf überzeugende Beweise gestützt ist und/oder wenn eine Sicherheit in der gerichtlich festgesetzten Höhe geleistet wird, um den Schuldner für Verluste für den Fall zu entschädigen, dass später festgestellt wird, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig oder überschuldet war. Die vorbeugenden Maßnahmen kommen allen Insolvenzgläubigern zugute und können vom Gericht aufgehoben werden, falls sie nicht mehr zum Schutz des Vermögens und zur Sicherung der Forderungen der Gläubiger erforderlich sind.

Die Entscheidung wird sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner mitgeteilt. Sie wird sofort vollstreckt und kann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung angefochten werden. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Vorbeugende Maßnahmen gelten ab dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlassen wird, als aufgehoben. Die vorbeugenden Maßnahmen werden bis zum Tag der Entscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, angewandt.

Wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, stellt das Gericht entsprechend den Bestimmungen von Artikel 630 Absatz 1 des Handelsgesetzes die Insolvenz bzw. Überschuldung fest, bestimmt den Anfangszeitpunkt, eröffnet das Insolvenzverfahren, ernennt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, lässt eine Sicherung mittels Pfändung, Zwangsvollstreckung oder anderer vorbeugender Maßnahmen zu und setzt einen Termin für die erste Gläubigerversammlung fest, wobei die Frist maximal einen Monat ab dem Tag der Entscheidung beträgt.

Wenn ersichtlich ist, dass sich der weitere Betrieb negativ auf die Insolvenzmasse auswirkt, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters, der Nationalen Steuerbehörde oder eines Gläubigers entsprechend den Bestimmungen von Artikel 630 Artikel 2 des Handelsgesetzes den Schuldner für zahlungsunfähig erklären und die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit anordnen, entweder ab dem Tag der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ab einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der Frist für die Unterbreitung eines Sanierungsplans. Wenn entschieden wird, ein Insolvenzverfahren gegen ein Wasser- und Abwasserunternehmen zu eröffnen, kann das Gericht nicht die Einstellung der Geschäftstätigkeit anordnen bevor ein neues Wasser- und Abwasserunternehmen für das betreffende Gebiet bestimmt wird.

Die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist für alle Parteien bindend.

Nachdem das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet oder vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, führt der Schuldner seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fort. Der Schuldner kann neue Verträge nur mit vorherigem Einverständnis des Insolvenzverwalters und unter der Voraussetzung schließen, dass die Maßnahmen, die mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurden, beachtet werden. Das Gericht kann dem Schuldner das Recht entziehen, sein Vermögen selbst zu verwalten oder zu veräußern, und dieses Recht dem Insolvenzverwalter einräumen, falls es befindet, dass die Handlungen des Schuldners den Interessen der Gläubiger schaden.

Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 631 des Handelsgesetzes lehnt das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, falls es feststellt, dass sich der Schuldner nur vorübergehend in Schwierigkeiten befindet oder dass seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen, ohne die Interessen der Gläubiger zu beeinträchtigen.

Wenn die verfügbaren Vermögenswerte nicht ausreichen, um die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und diese nicht vorausbezahlt wurden, erlässt das Gericht eine Entscheidung nach Artikel 632 Absatz 1 des Handelsgesetzes und stellt die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung fest, eröffnet das Insolvenzverfahren, lässt eine Sicherung mittels Pfändung, Zwangsvollstreckung oder anderer Sicherungsmaßnahmen zu, ordnet die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens an, erklärt den Schuldner für zahlungsunfähig und setzt das Verfahren aus, ohne anzuordnen, dass der Unternehmer aus dem Handelsregister zu streichen ist. Ausgesetzte Verfahren können auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers innerhalb einer Frist von einem Jahr ab der Eintragung der Entscheidung in das Handelsregister wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens kann erfolgen, falls der Antragsteller in der Lage ist nachzuweisen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, oder den zur Deckung der anfänglichen Kosten erforderlichen Betrag einzahlt. Falls keine der Parteien die Wiederaufnahme beantragt, beendet das Gericht das Verfahren und ordnet an, dass der Unternehmer aus dem Handelsregister zu streichen ist. Dasselbe gilt, falls während des Verfahrens festgestellt wird, dass die verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Entscheidungen auf Grundlage von Artikel 630 und 632 des Handelsgesetzes können innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung in das Handelsregister angefochten werden. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, ist innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Bekanntgabe anfechtbar. Die Anfechtung erfolgt nach dem Verfahren, das in der Zivilprozessordnung vorgesehen ist. Eine Entscheidung gemäß Artikel 630 ist sofort vollstreckbar.

Ein Insolvenzverfahren gilt ab dem Tag der Eintragung der Entscheidung gemäß Artikel 630 Absatz 1 des Handelsgesetzes als eröffnet. Wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben wird, gelten Pfändung und Zwangsvollstreckung als aufgehoben, sind die Rechte des Schuldners wiederhergestellt, und die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden, und zwar ab dem Tag der Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung in das Handelsregister.

Das Gericht entscheidet über den Sanierungsplan des Unternehmens und billigt diesen oder lehnt ihn ab. Wird der Sanierungsplan gebilligt, stellt das Gericht das Insolvenzverfahren ein und ernennt das im Plan vorgeschlagene oder durch die Gläubigerversammlung gewählte Aufsichtsorgan. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung in das Handelsregister angefochten werden.

Mit einer Entscheidung auf Grundlage von Artikel 710 des Handelsgesetzes erklärt das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig, falls innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist kein Sanierungsplan vorgelegt bzw. der vorgeschlagene Plan nicht angenommen oder gebilligt wird. Dasselbe gilt in den Fällen, die in Artikel 630 Absatz 2, 632 Absatz 1 und 709 Absatz 1 des Handelsgesetzes vorgesehen sind (Wiederaufnahme des Verfahrens, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Sanierungsplan nicht nachkommt). Mit derselben Entscheidung erklärt das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig, ordnet an, dass die Geschäftstätigkeit des insolventen Unternehmens eingestellt wird, lässt allgemeine Pfändungen und die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners zu, widerruft die Befugnisse der Leitungsorgane des Schuldners, sofern es sich um eine juristische Person handelt, entzieht dem Schuldner das Recht, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten oder zu veräußern, und ordnet die Verwertung der Insolvenzmasse sowie die Verteilung des Erlöses an. Die Entscheidung, mit der die Insolvenz verkündet wird, gilt für sämtliche Parteien und wird in das Handelsregister eingetragen. Sie ist sofort vollstreckbar und kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung angefochten werden.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung, mit der die Insolvenz verkündet wird, in das Handelsregister gelten das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners sowie Forderungen gegenüber gutgläubigen Dritten als gepfändet. Die allgemeine Pfändung von Immobilien und Fahrzeugen des Schuldners wird auf Grundlage der Entscheidung, mit der die Insolvenz des Schuldners verkündet wird und die im Handelsregister eingetragen wurde, in die notariellen Verzeichnisse oder Schiffsregister eingetragen. Alle finanziellen und nichtfinanziellen Verpflichtungen des Schuldners werden ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Insolvenz verkündet wird, vollstreckbar. Der geldliche Marktwert der nicht-monetären Ansprüche wird am Tag der Entscheidung festgesetzt. Die Umrechnung nicht-monetärer Verpflichtungen in Geldbeträge erfolgt auf Grundlage ihres Marktwerts vom Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ausländische Gerichtsurteile zur Erklärung von Insolvenzen werden in Bulgarien nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit anerkannt, wenn sie von einem Organ des Staates erlassen werden, in dem der Schuldner seinen eingetragenen Sitz hat. Auf Antrag eines Schuldners, des durch ein ausländisches Gericht bestellten Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers kann das bulgarische Gericht gegen einen Unternehmer, der von einem ausländischen Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, ein sekundäres Insolvenzverfahren eröffnen, falls der Unternehmer über wesentliche Vermögenswerte in Bulgarien verfügt. In diesem Fall betrifft die Entscheidung nur die in Bulgarien befindlichen Vermögenswerte des Schuldners.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Ab dem Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse, aus der die Forderungen aller Gläubiger, die sich aus gewerblichen und nicht-gewerblichen Verbindlichkeiten ergeben, zu befriedigen sind.

Nach nationalem Recht umfasst die Insolvenzmasse Folgendes:

  • die Vermögensgegenstände, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, besitzt;
  • die Vermögensgegenstände, die der Schuldner nach der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erwirbt;
  • die Vermögensgegenstände eines Schuldners, der Einzelunternehmer ist, umfassen die Hälfte des persönlichen Eigentums, der Rechte an Privateigentum und der Geldeinlagen, über die er nach ehelichem Güterrecht verfügt;
  • die Vermögensgegenstände eines Schuldners, der unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, umfassen die Hälfte des persönlichen Eigentums, der Rechte an Privateigentum und der Geldeinlagen, über die er nach ehelichem Güterrecht verfügt.

Eine nicht eingezahlte bzw. eingebrachte Beteiligung oder Einlage eines beschränkt haftenden Teilhabers wird durch den Insolvenzverwalter eingezogen und fließt in die Insolvenzmasse ein. Weitere, neu eingezogene Forderungen des Schuldners, die Erlöse aus dem Verkauf seiner Vermögensgegenstände und die abgetretenen Außenstände der Gläubiger fließen in die Insolvenzmasse ein.

Wenn der Verkaufspreis eines gepfändeten oder gesicherten Vermögensgegenstands die gesicherte Forderung übersteigt, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, fließt der verbleibende Betrag in die Insolvenzmasse ein. Dasselbe gilt für Gläubiger, denen das Recht zum Einbehalt einer Sicherheit gewährt wurde.

Wenn das Gericht eine Transaktion in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt hat, werden die von einem Dritten bereitgestellten Vermögenswerte zurückgeführt, und falls diese Vermögenswerte nicht in die Insolvenzmasse einbezogen sind oder Geldmittel verfügbar sind, wird der Dritte in dem Verfahren als Gläubiger berücksichtigt.

Falls die Erlöse aus der Verwertung der Vermögenswerte, vorbehaltlich vor Beginn des Insolvenzverfahrens getroffener Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung öffentlicher Forderungen oder laufender Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung öffentlicher Forderungen, den Forderungsbetrag übersteigen, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und der angefallenen Vollstreckungskosten, transferiert der staatliche Gerichtsvollzieher den verbleibenden Betrag auf das Insolvenzmassekonto. Falls der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte nicht innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, gehen diese Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über und werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet. Wenn eine Zahlung zu Gunsten eines Forderungsberechtigten in der Zeit zwischen der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wird der gezahlte Betrag wieder der Insolvenzmasse zugeführt. Falls Schritte unternommen werden, um die Sicherheit zu Gunsten eines bevorrechtigten Gläubigers zu verwerten, wird der Teil des Erlöses, welcher den Sicherungsbetrag übersteigt, der Insolvenzmasse hinzugefügt.

Folgendes ist nicht in der Insolvenzmasse enthalten:

  • die nicht pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners und unbeschränkt haftender Gesellschafter;
  • die in Artikel 22h und 63a Absatz 2 des Gesetzes über Bodenschätze vorgesehenen Finanzsicherheiten;
  • die für die primäre Tätigkeit erforderlichen Vermögensgegenstände von Wasser- und Abwasserunternehmen bis ein neues Wasser- und Abwasserunternehmen für das betreffende Gebiet bestimmt wurde;
  • die in Artikel 60 Absatz 2Abfallwirtschaftsgesetz vorgesehenen, auf dem Bankkonto befindlichen Beträge.

Nach nationalem Recht (Artikel 444 bis 447 Zivilprozessordnung) erfolgt keine Vollstreckung in folgendes persönliches Eigentum eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt:

  • Gegenstände, die dem gewöhnlichen Gebrauch durch den Schuldner und seine Familienmitglieder gewidmet sind, aufgeführt in einer Liste, die durch den Ministerrat verabschiedet wurde;
  • die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienmitglieder für einen Monat benötigten Lebensmittel oder, im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugern, bis zur nächsten Ernte bzw. das Äquivalent in anderen Agrarerzeugnissen;
  • den für Heizung, Kochen und Beleuchtung für drei Monate benötigten Brennstoff;
  • die Geräte, Werkzeuge, Anlagen und Bücher, die als wesentliches persönliches Eigentum gelten und die ein Freiberufler oder Handwerker benötigt, um weiterhin beruflich tätig zu sein;
  • den Grundbesitz eines Schuldners, bei dem es sich um einen landwirtschaftlichen Erzeuger handelt, insbesondere: Gärten und Weinberge mit einer Fläche von bis zu 0,5 ha oder Felder mit einer Fläche bis 3 ha, einschließlich benötigter landwirtschaftlicher Maschinen, Geräte, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Saatgut zur Aussaat für den Zeitraum von einem Jahr;
  • ein Zugtiergespann, eine Kuh und fünf kleine Nutztiere, zehn Bienenstöcke und Hausgeflügel, einschließlich des benötigten Futters bis zur nächsten Ernte oder bis die Tiere auf die Weide gestellt werden können;
  • die Wohnstätte des Schuldners, falls weder er noch ein Mitglied seiner Familie, die denselben Wohnraum teilt, eine andere Wohnstätte haben, ungeachtet dessen, ob der Schuldner diesen Wohnraum bewohnt. Falls der Wohnraum den Bedarf des Schuldners und seiner Familienmitglieder entsprechend einer Verordnung des Ministerrats übersteigt, wird die übersteigende Fläche zum Verkauf gestellt, sofern die in Artikel 39 Absatz 2des Eigentumsgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
  • weitere nicht pfändbare Vermögensgegenstände und Außenstände, die auf Grundlage eines anderen Gesetzes vor Vollstreckung geschützt sind.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Gläubiger in Bezug auf Eigentum, das verpfändet oder hypothekarisch belastet wurde, wenn es sich bei dem Forderungsberechtigten um den Inhaber des Pfand- oder Hypothekenrechts handelt. Hinsichtlich der Grundstücke und der Wohnstätte des Schuldners gelten die Einschränkungen nicht für:

  • Schuldner, die Unterhaltszahlungen oder Entschädigungszahlungen, die nach Deliktrecht zugesprochen wurden, zu leisten und Zahlungsrückstände zu begleichen haben;
  • Schuldner in anderen Fällen, die ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind.

Wenn die Vollstreckung in den Arbeitslohn oder eine sonstige Arbeitsvergütung des Schuldners erfolgt bzw. eine Rente, die über den Mindestlohn hinausgeht, können folgende Abzüge vorgenommen werden:

  1. Wenn das monatliche Einkommen der zur Zahlung der vorgenannten Kosten verpflichteten Person über dem Mindestlohn liegt, aber das Doppelte des Mindestlohns nicht übersteigt: Der Abzug beträgt ein Drittel des Einkommens, wenn die Person kinderlos ist, und ein Viertel, wenn die Person Kinder hat und diese von ihrer Vergütung unterhält.
  2. Wenn das monatliche Einkommen der zur Zahlung der vorgenannten Kosten verpflichteten Person das Doppelte des Mindestlohns, aber nicht das Vierfache des Mindestlohns übersteigt: Abgezogen wird die Hälfte des Einkommens, wenn die Person kinderlos ist, und ein Drittel, wenn die Person Kinder hat und diese von ihrer Vergütung unterhält.
  3. Wenn das monatliche Einkommen der zur Zahlung der vorgenannten Kosten verpflichteten Person den Mindestlohn um das Vierfache übersteigt: Ist die Person kinderlos, wird alles abgezogen, was über das Doppelte des Mindestlohns hinausgeht; hat sie Kinder, die sie unterhält, wird alles abgezogen, was über das Zweieinhalbfache des Mindestlohns hinausgeht.

In diesen Fällen wird der monatliche Arbeitslohn oder die monatliche Arbeitsvergütung nach Steuern und nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Diese Beschränkungen gelten allerdings nicht für Unterhaltsansprüche. In diesem Fall wird der Betrag, der für Unterhaltsleistungen gewährt wird, vollständig abgezogen, und die Abzüge vom Arbeitslohn oder einer sonstigen Arbeitsvergütung bzw. einer Rente für sonstige Verbindlichkeiten der Person, die auf Anordnung rückständige Unterhaltszahlungen zu leisten hat, erfolgt vom Restbetrag ihres Gesamteinkommens. Eine Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ist nicht zulässig. Die Vollstreckung in Stipendien ist nur in Bezug auf Unterhaltsansprüche zulässig.

Ein Verzicht auf den Schutz von persönlichem Eigentum, Arbeitslohn oder sonstige Arbeitsvergütung bzw. Rente seitens eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, ist unwirksam.

Artikel 22h und 63a Absatz 2 des Gesetzes über Bodenschätze enthält die Anforderungen hinsichtlich der Finanzsicherheiten, die der Betreiber, Genehmigungsinhaber oder Konzessionsinhaber dem Energieminister bereitstellen muss, bevor er seine Geschäftstätigkeit auf Grundlage der Lizenz aufnimmt, insbesondere: eine unwiderrufliche Bankbürgschaft zu Gunsten des Energieministers; ein Treuhandkonto bei einer Bank nach Wahl des Betreibers, die für den Energieminister akzeptabel ist; einen Versicherungsvertrag, in dem der Energieminister als Begünstigter vorgesehen ist; ein Dokumentenakkreditiv, mit dem Mittel nur für die angegebenen Zwecke verwendet werden können, oder eine andere mit dem Energieminister vereinbarte, gesetzlich geregelte Sicherheit.

Artikel 60 Absatz 2 Abfallwirtschaftsgesetz enthält die Anforderungen in Bezug auf Sicherheiten, die zu stellen sind, um zukünftige Kosten der Stilllegung von Deponien und der Nachsorge abzudecken, nämlich: monatliche Abzüge, die auf ein Treuhandkonto des Regionalen Inspektionsdienstes für Umwelt und Wasserwirtschaft (RIOSV), der für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Deponie befindet, eingezahlt werden; monatliche Abzüge, die auf ein zweckgebundenes Konto eingezahlt werden, das gesperrt ist, bis sämtliche Maßnahmen in Verbindung mit der Stilllegung der Deponie und der Nachsorge abgeschlossen und bestätigt sind, es sei denn, die Verwendung der eingezahlten Geldmittel ist ausdrücklich zulässig oder es wird eine Bankbürgschaft zu Gunsten des für das Gebiet, in dem sich die Deponie befindet, zuständigen RIOSV gestellt.

Die abschließende Gläubigerversammlung fasst einen Beschluss über das unveräußerliche persönliche Eigentum in der Insolvenzmasse und kann entscheiden, dass persönliches Eigentum von geringem Wert oder Forderungen, deren Beitreibung unverhältnismäßig schwierig ist, an den Schuldner zurückgeführt werden.

Nach vollständiger Begleichung aller Verbindlichkeiten wird der verbliebene Teil der Insolvenzmasse an den Schuldner zurückgeführt.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter verfügen im Insolvenzverfahren über folgende Rechte:

  • Erhebung von Einwänden gegen die Bilanz und den Bericht des Liquidators, wenn ein Verfahren gegen ein in Liquidation befindliches Unternehmen eröffnet wurde. Das Gericht entscheidet innerhalb von 14 Tagen über eine solche Einwendung, wobei gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel möglich ist;
  • Beantragung, dass das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig erklärt und die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit anordnet, entweder ab dem Tag der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ab einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der Frist für die Unterbreitung eines Sanierungsplans, wenn ersichtlich ist, dass sich der weitere Betrieb negativ auf die Insolvenzmasse auswirkt;
  • Beantragung, dass das Gericht die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners zulässt;
  • Unterbreitung eines Sanierungsplans;
  • Beantragung, dass das Gericht eine Gläubigerversammlung einberuft.

Die Handlungen des Schuldners und des Insolvenzverwalters werden in einem öffentlichen Register dokumentiert, das in elektronischer Form geführt werden kann und in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts verfügbar ist.

Der Schuldner, sein Vertreter und der Insolvenzverwalter können weder direkt noch über einen Vertreter oder eine andere nahestehende Partei an Bieterveranstaltungen teilnehmen oder als Käufer bei Auktionen zum Verkauf von persönlichem Eigentum oder Eigentumsrechten, die Teil der Insolvenzmasse sind, auftreten. Wird ein Eigentumsrecht von einem unzulässigen Bieter erworben, ist der Verkauf nichtig und ungültig, und das vom Käufer gezahlte Geld wird einbehalten und zur Befriedigung der Gläubigerforderungen verwendet.

Nachdem das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet oder vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, führt der Schuldner seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fort und kann neue Verträge nur mit vorherigem Einverständnis dieses Insolvenzverwalters schließen sowie unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen, die mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurden, beachtet werden.

Das Gericht kann dem Schuldner das Recht entziehen, sein Vermögen selbst zu verwalten oder Eigentum zu veräußern, und dieses Recht dem Insolvenzverwalter einräumen, falls es befindet, dass die Handlungen des Schuldners den Interessen der Gläubiger schaden.

Schuldner

Sobald ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er innerhalb von 30 Tagen bei Gericht einen Antrag auf Genehmigung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Dieser Antrag wird durch den Schuldner, den Erben des Schuldners, ein geschäftsführendes Organ, einen Bevollmächtigten oder den Liquidator des Unternehmens oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gestellt. Erfolgt die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten, ist eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. In diesem Antrag kann der Schuldner einen Sanierungsplan unterbreiten und eine Person bestimmen, die den Anforderungen in Bezug auf einzusetzende Insolvenzverwalter entspricht, falls das Gericht anordnet, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Schuldner kann in dem Insolvenzverfahren und in Verfahren, die in Bezug auf Feststellungsklagen und Anerkennungsanträge eingeleitet werden, alle erforderlichen Verfahrenshandlungen persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter vornehmen, mit Ausnahme derer, die ausschließlich dem Insolvenzverwalter vorbehalten sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben der Schuldner und seine Familienmitglieder Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Der Betrag dieser Zahlungen wird durch das Gericht festgesetzt und zählt zu den Aufwendungen im Insolvenzverfahren.

Ein Schuldner kann an den Gläubigerversammlungen teilnehmen, falls die Gläubiger dies für erforderlich erachten.

Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben, falls dieser rechtswidrig ist oder in höchstem Maß den Interessen einzelner Gläubiger schadet.

Der Schuldner kann gegen Forderungen, die vom Insolvenzverwalter anerkannt oder zurückgewiesen werden, innerhalb von 7 Tag nach Veröffentlichung der Listen der anerkannten und zurückgewiesenen Forderungen im Handelsregister schriftlich mit Kopie an den Insolvenzverwalter Widerspruch einlegen. Der Schuldner kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung über die Genehmigung der Liste im Handelsregister gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes Feststellungsklage erheben, falls das Gericht den Widerspruch des Schuldners gegen eine anerkannte Forderung oder die Aufnahme einer Forderung in die Liste der anerkannten Forderungen zurückweist.

Der Gläubiger kann das Gericht darum ersuchen, den eingesetzten Insolvenzverwalter seiner Funktion zu entheben, falls der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nicht nachkommt oder in einer Weise handelt, die den Interessen der Gläubiger oder des Schuldners schadet.

Der Schuldner kann die Verfügung des Gerichts über die Zuerkennung im Rahmen der Veräußerung von persönlichem Eigentum oder Eigentumsrechten, die Teil der Insolvenzmasse sind, anfechten.

Der Schuldner kann bei Gericht gegen das Verteilungskonto schriftlich Widerspruch einlegen und die Verfügung, mit der dieses Konto gebilligt wurde, anfechten.

Der Schuldner kann darum ersuchen, dass das Gericht zum Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans mittels einer gesonderten Entscheidung, mit der Vermögenswerte gesichert werden und die Durchführung des Plans ermöglicht wird, oder zu einem späteren Zeitpunkt Vermögenswerte bestimmt, die der Schuldner mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsorgans oder, falls es kein Aufsichtsorgan gibt, mit vorheriger Zustimmung des Gerichts veräußern kann, bzw. ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsorgans ersetzt.

Gemäß Artikel 740 des Handelsgesetzes kann ein Schuldner während des Verfahrens jederzeit mit allen Gläubigern, deren Forderungen anerkannt wurden, eine Vereinbarung über die Regelung ihrer Geldforderungen treffen. In diesem Fall vertritt der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht als Partei. Falls der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt, können die Gläubiger, deren Forderungen sich auf mindestens 15 Prozent der Summe aller Forderungen belaufen, die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen.

Der Schuldner kann innerhalb eines Jahres ab der Eintragung der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Handelsregister eine Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn er sichergestellt hat, dass genügend Vermögen vorhanden ist oder er den Betrag, der zur Deckung der anfänglichen Verfahrenskosten vorauszuzahlen ist, eingezahlt hat.

Der Schuldner kann das Gericht innerhalb eines Jahres ab der Anordnung der Aussetzung des Verfahrens um Wiederaufnahme dieses Verfahrens ersuchen, falls die für strittige Forderungen zurückgestellten Beträge in diesem Zeitraum freigesetzt oder Vermögensgegenstände festgestellt werden, die während des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren.

Der Schuldner kann bei Gericht in Bezug auf seine wiederherstellbaren Rechte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, falls er sämtliche im Verfahren anerkannten Forderungen, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und angefallenen Kosten, in voller Höhe befriedigt hat. Die Rechte des Schuldners werden ohne vollständige Begleichung der Verbindlichkeiten wiederhergestellt, falls die Insolvenz auf ungünstige geschäftliche und konjunkturelle Entwicklungen zurückzuführen ist. Die Rechte unbeschränkt haftender Gesellschafter werden unter denselben Voraussetzungen wiederhergestellt. Die Gerichtsentscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anfechtbar. Der Schuldner hat 7 Tage Zeit, um eine Entscheidung, mit der sein Antrag abgelehnt wurde, anzufechten. Die endgültige Entscheidung wird in die Fallakte des zahlungsunfähigen Unternehmers, die beim Handelsregister geführt wird, eingetragen.

Der Schuldner kann den Abschlussbericht des Insolvenzverwalters, der vor Ablauf seines Mandats angefertigt wird, innerhalb von 7 Tagen, nachdem dieser Bericht dem Gericht vorgelegt wurde, anfechten. Das Gericht entscheidet innerhalb von 14 Tagen über den Bericht; diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Schuldner erhält die nach vollständiger und abschließender Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegebenenfalls verbliebene Insolvenzmasse.

Wenn der Insolvenzantrag eines Gläubigers durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, hat der Schuldner, gleich ob natürliche oder juristische Person, Anspruch auf Entschädigung, sofern der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Entschädigung wird für alle materiellen und immateriellen Schäden, die unmittelbar auf eine unrechtmäßige Handlung zurückzuführen sind, fällig. Falls die Handlungen des Schuldners für die Schäden mitursächlich waren, kann die Entschädigung reduziert werden. Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von mehreren Gläubigern gestellt, haften diese gesamtschuldnerisch.

Spätestens 14 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner dem Gericht und dem Insolvenzverwalter Folgendes vorzulegen:

  1. die erforderlichen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und das Vermögen des Schuldners;
  2. eine Aufstellung der Barzahlungen oder Zahlungen per Banküberweisung in Höhe von mehr als 1200 BGN, die in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Insolvenz vorgenommen wurden;
  3. eine Aufstellung der Zahlungen, die der Schuldner während der letzten zwölf Monate vor Beginn der Insolvenz an verbundene Unternehmen geleistet hat;
  4. eine notariell beurkundete Erklärung, in der sämtliche persönliche Vermögensgegenstände, Eigentumsrechte und Außenstände sowie die Namen und Anschriften der entsprechenden Schuldner aufgeführt sind.

Der Schuldner stellt dem Gericht oder dem Insolvenzverwalter innerhalb von 7 Tage nach schriftlicher Aufforderung Informationen über seine Vermögensgegenstände und seine Geschäftstätigkeit zur Verfügung, einschließlich zugehöriger Unterlagen. Diese Angaben müssen den Stand vom Zeitpunkt der Aufforderung widerspiegeln. Anderenfalls verhängt das Gericht eine Geldstrafe.

Nicht später als einen Monat nach der Entscheidung über die Aussetzung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Nichtzahlung der anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die Beschäftigungsverträge seiner Arbeiter und Angestellten zu kündigen, die zuständige Regionaldirektion der Nationalen Steuerbehörde zu benachrichtigen, die für Sozialversicherungszwecke notwendigen Unterlagen zur Bestätigung der Berufserfahrung und Beschäftigungsdauer seiner Arbeiter und Angestellten auszustellen, Referenzunterlagen zu erstellen, in denen sämtliche Personen aufgeführt sind, die über gesicherte Forderungen verfügen - entsprechend dem Gesetz über die gesicherten Forderungen der Arbeiter und Angestellten im Fall der Arbeitgeberinsolvenz und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen, und der zuständigen lokalen Geschäftsstelle des Nationalen Versicherungsinstituts die Unternehmensaufzeichnungen zu übergeben.

Der Schuldner legt dem im Sanierungsplan bezeichneten Aufsichtsorgan mindestens einen Quartalsbericht über seine Aktivitäten und die Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans vor und setzt dieses Gremium von jedweden Umständen in Kenntnis, die sich wesentlich auf die Sanierung auswirken können.

Die Leitungsorgane des Schuldners haben die vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans einzuholen bevor sie über Folgendes entscheiden:

  • die Umstrukturierung des Schuldners;
  • die Schließung oder Veräußerung von Unternehmen oder wesentlichen Unternehmensteilen;
  • Vermögensgeschäfte, mit Ausnahme von routinemäßigen Handlungen und Geschäften in Verbindung mit der Führung der Geschäfte des Schuldners;
  • wesentliche Änderungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit des Schuldners;
  • wesentliche organisatorische Änderungen;
  • die Begründung langfristiger Kooperationen, die für die Durchführung des Sanierungsplans von wesentlicher Bedeutung sind, oder die Beendigung derartiger Kooperationen;
  • die Eröffnung oder Schließung von Zweigniederlassungen.

Der gerichtlich genehmigte Sanierungsplan ist für den Schuldner verbindlich, und die vorgesehenen strukturellen Änderungen sind unverzüglich durchzuführen.

Der Schuldner hat die in Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes aufgeführten Handlungen und Geschäfte innerhalb der darin vorgegebenen Zeiträume und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Bedingungen zu unterlassen; anderenfalls können diese Handlungen und Geschäfte in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt werden.

Insolvenzverwalter

Nach bulgarischem Recht ist ein Insolvenzverwalter eine natürliche Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. sie wurde nicht als erwachsene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, es sei denn, sie wurde vollständig rehabilitiert;
  2. sie ist mit dem Schuldner oder Gläubiger nicht verheiratet oder in direkter absteigender Linie blutsverwandt; sie ist nicht mit dem Schuldner oder Gläubiger in der Seitenlinie bis zum sechsten Grad verwandt oder bis zum dritten Grad verschwägert;
  3. sie ist kein Gläubiger im betreffenden Insolvenzverfahren;
  4. sie ist kein zahlungsunfähiger Schuldner, dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde;
  5. sie steht in keiner Beziehung zum Schuldner oder einem Gläubiger, die hinsichtlich der Unparteilichkeit einen hinreichenden Verdacht begründen könnte;
  6. sie verfügt über einen Hochschulabschluss in Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften und eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung;
  7. sie hat entsprechend den gesondert geregelten Bestimmungen und Verfahren eine Eignungsprüfung bestanden und wurde in ein Verzeichnis der Fachleute aufgenommen, die die Kriterien für die Einsetzung als Insolvenzverwalter erfüllen, welches durch den Justizminister bestätigt und im Amtsblatt veröffentlicht wurde;
  8. ihr wurde kein Mandat als Insolvenzverwalter aufgrund einer Pflichtverletzung oder Handlung, die den Interessen eines Gläubigers oder Schuldners geschadet haben, entzogen; sie wurde nicht aufgrund einer Pflichtverletzung oder Handlung zum Nachteil der Interessen von Gläubigern aus dem von der Zentralbank geführten Register gestrichen oder nach Ermessen der Stiftung bzw. auf Vorschlag des Finanzministers abgesetzt;
  9. gegen sie wurden keine Maßnahmen verhängt, die in Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 11 des Bankgesetzes oder Artikel 103 Absatz 2 und Absatz 16 des Gesetzes über Kreditinstitute vorgesehen sind.

Der Justizminister streicht einen Insolvenzverwalter aus dem Verzeichnis, wenn eine Verletzung der mit dem Amt als Insolvenzverwalter verbundenen Pflichten und Befugnisse festgestellt wurde, ungeachtet dessen, ob die Feststellung des Verstoßes durch das Insolvenzgericht erfolgt ist, und veranlasst die Veröffentlichung des geänderten Verzeichnisses im Amtsblatt.

Die Befugnisse des Insolvenzverwalters können durch mehrere Personen wahrgenommen werden. In diesem Fall sind Beschlüsse einstimmig zu fassen und Maßnahmen gemeinsam durchzuführen, es sei denn, die Gläubiger oder im Fall einer Meinungsverschiedenheit der Parteien, von denen die Insolvenzverwalterpflichten wahrgenommen werden, das Gericht entscheiden etwas anderes. Werden die Befugnisse des Insolvenzverwalters durch mehrere Personen wahrgenommen, die Beschlüsse einstimmig fassen und gemeinsam handeln, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch.

Der Insolvenzverwalter muss eine Jahresgebühr für kontinuierliche Weiterbildung zahlen. Ein Insolvenzverwalter, der diese Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, wird aus dem Verzeichnis gestrichen. Nicht später als drei Tage nach Einsetzung eines Insolvenzverwalters und vor dessen Bestätigung hat der Insolvenzverwalter für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadenersatzansprüche abzusichern, die sich aus einer Verletzung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ergeben können.

Der Justizminister und der Wirtschaftsminister sind gemeinsam für die Veranstaltung jährlicher Schulungen für Insolvenzverwalter zuständig.

Dem Handelsgesetz zufolge gibt es folgende Kategorien von Insolvenzverwaltern:

  • vorläufige Insolvenzverwalter, die mit der Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingesetzt werden;
  • vorläufige Insolvenzverwalter, die vorsorglich als Sicherungsmaßnahme eingesetzt werden;
  • permanente Insolvenzverwalter, die von der Gläubigerversammlung gewählt oder, wenn sich die Gläubigerversammlung nicht auf eine Ernennung einigen kann, durch das Gericht bestimmt werden;
  • beigeordnete Insolvenzverwalter;
  • amtliche Insolvenzverwalter, die eingesetzt werden, sobald einem permanenten Insolvenzverwalter das Mandat entzogen wird; sie nehmen die Aufgaben dieses Insolvenzverwalters wahr, bis ein neuer permanenter Insolvenzverwalter eingesetzt wird.

Die Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechen denen eines permanenten Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter erstellt zudem innerhalb von 14 Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Unterlagen:

  • ein Verzeichnis der Gläubiger auf Grundlage der Geschäftsbücher, unter Angabe der Beträge ihrer Forderungen und unter Angabe, welche Gläubiger entsprechend den Informationen im Handelsregister und in den Geschäftsbüchern des Schuldners mit dem Schuldner in Beziehung stehen bzw. in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Beziehung standen;
  • eine beglaubigte Kopie der Geschäftsbücher des Schuldners;
  • einen schriftlichen Bericht zu den Gründen der Insolvenz, über die aktuellen Vermögensgegenstände des Schuldners, die zu ihrem Schutz ergriffenen Maßnahmen und die Möglichkeiten zur Rettung des Unternehmens.

Der vorläufige Insolvenzverwalter muss an der ersten Gläubigerversammlung teilnehmen.

Das Insolvenzgericht setzt den bei der ersten Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalter ein, falls dieser die dargelegten Voraussetzungen erfüllt sowie seine Zustimmung in Form einer notariell beurkundeten Erklärung gegeben hat, und setzt den Tag fest, ab dem der Insolvenzverwalter seine Pflichten wahrnimmt. Bei seiner Einsetzung reicht der Insolvenzverwalter eine notariell beurkundete Erklärung ein, mit der bestätigt wird, dass bestimmte rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten entsprechend dem Handelsgesetz gegeben bzw. nicht gegeben sind, zum Beispiel als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft, bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Pflichten eines Liquidators und Insolvenzverwalters und Ausübung anderer vergüteter Ämter. Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht unverzüglich zu unterrichten, falls einer dieser Umstände eintritt. Der Insolvenzverwalter muss sein Amt an dem durch das Gericht festgesetzten Tag antreten. Falls dies nicht erfolgt, ersetzt das Gericht den eingesetzten Insolvenzverwalter innerhalb von 7 Tagen durch eine andere Person, die das Gericht unter den Personen auswählt, die während der ersten Gläubigerversammlung nominiert wurden. Falls es keine alternativen Nominierungen gab, wird ein Insolvenzverwalter aus dem betreffenden Verzeichnis eingesetzt und eine neue Gläubigerversammlung einberufen. Falls sich die Gläubigerversammlung nicht auf die Ernennung eines Insolvenzverwalters einigen kann oder nicht in der Lage ist, dessen Vergütung festzulegen, wird die Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Gericht festgesetzt.

In folgenden Fällen wird der Insolvenzverwalter seines Mandats durch das Gericht enthoben:

  1. auf schriftlichen Antrag des Insolvenzverwalters;
  2. wenn der Insolvenzverwalter rechtlich handlungsunfähig wird;
  3. falls der Insolvenzverwalter die gesetzlich geregelten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
  4. auf Antrag der Gläubiger, die mehr als die Hälfte des Gesamtwerts der Forderungen halten;
  5. per Beschluss der Gesellschafterversammlung;
  6. in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter nicht mehr in der Lage ist, seine Befugnisse wahrzunehmen;
  7. im Todesfall.

Das Gericht kann den Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Vorschlag des Schuldners, des Gläubigerausschusses oder eines Gläubigers jederzeit seines Amts entheben, falls er seinen Pflichten nicht nachkommt oder in einer Weise handelt, die den Interessen der Gläubiger oder des Schuldners schadet. Ein auf eigenen Wunsch seines Amts enthobener Insolvenzverwalter hat seine Pflichten weiterhin wahrzunehmen, bis ein neuer Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Die Anordnung, mit der ein Insolvenzverwalter seines Amts enthoben wird, ist sofort vollstreckbar, und ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Aufhebung dieser Anordnung bewirkt nicht, dass die des Amts enthobene Person wieder als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren eingesetzt wird. Das Gericht beruft eine Gläubigerversammlung ein, damit diese einen neuen Insolvenzverwalter nominiert. Bis ein Ersatz gewählt ist, werden die Aufgaben des Insolvenzversalters von einem amtlichen durch das Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter wahrgenommen.

Nicht später als 3 Tage nach der Übernahme seines Amtes fordert der Insolvenzverwalter, dass versiegelte Vermögensgegenstände des Schuldners freigegeben werden und erstellt ein Verzeichnis der Immobilien und des persönlichen Eigentums, der Barmittel, Wertgegenstände, Wertpapiere, Verträge, Forderungen usw., einschließlich der im Besitz Dritter befindlichen persönlichen Vermögensgegenstände. Der Insolvenzverwalter erstellt die Bestandsliste und zusätzliche Bestandslisten, falls zu einem späteren Zeitpunkt andere Vermögensgegenstände festgestellt werden. Ab dem Zeitpunkt der Erstellung einer Bestandsliste ist der Insolvenzverwalter für die darin aufgeführten Vermögensgegenstände verantwortlich, es sei denn, dass diese dem Schuldner oder einem Dritten zur Aufbewahrung übergeben werden.

Der Insolvenzverwalter hat folgende Rechte:

  1. das Unternehmen zu vertreten;
  2. dessen laufende Geschäfte zu führen;
  3. die Geschäftstätigkeit zu überwachen, falls das Recht zur Führung der Geschäfte beschränkt wurde;
  4. die Geschäftsbücher zu erlangen und zu führen sowie die Geschäftskorrespondenz des Unternehmens zu erledigen;
  5. Nachforschungen anzustellen und die Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln;
  6. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu fordern, dass Verträge, die der Schuldner als Vertragspartei geschlossen hat, gekündigt, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden;
  7. an Gerichtsverfahren teilzunehmen, bei denen das Unternehmen Verfahrenspartei ist, und in dessen Namen Klage zu erheben;
  8. offene Forderungen des Schuldners beizutreiben und die Erlöse auf einem speziellen Konto zu hinterlegen;
  9. mit Genehmigung des Gerichts über die auf Bankkonten befindlichen Geldmittel des Schuldners zu verfügen, wenn dies für die Verwaltung und Erhaltung des Schuldnervermögens erforderlich ist;
  10. Nachforschungen anzustellen, um die Gläubiger des Schuldners zu ermitteln;
  11. auf Anweisung des Gerichts die Gläubigerversammlungen einzuberufen und zu organisieren;
  12. einen Sanierungsplan zu unterbreiten
  13. die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Beteiligungen des Schuldners an anderen Unternehmen zu beenden;
  14. die Insolvenzmasse zu verwerten;
  15. andere gesetzlich vorgesehene und durch das Gericht angeordnete Schritte zu unternehmen.

Alle Behörden und staatlichen Stellen sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, werden die zur Begleichung von Forderungen des Schuldners geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter entgegengenommen.

Der Insolvenzverwalter sorgt dafür, dass das Verzeichnis der anerkannten und abgelehnten Forderungen sowie die Finanzberichte des Schuldners – sobald sie erstellt wurden – im Handelsregister veröffentlicht werden, und stellt sie den Gläubigern und dem Schuldner in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Verfügung.

Um den Umfang der Insolvenzmasse zu erweitern, zieht der Insolvenzverwalter nicht bezahlte Anteile und Einlagen von Gesellschaftern, die an Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligt sind, ein und kann gemäß Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes sowie Artikel 135 des Obligations- und Vertragsgesetzes in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren Klage erheben, um entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Forderungen zu bewirken. Wenn die Klage von einem Gläubiger eingereicht wird, betrachtet das Gericht den Insolvenzverwalter als Streitgenossen. Der Insolvenzverwalter muss an Verfahren, die in Bezug auf eine Feststellungsklage des Schuldners oder eines Gläubigers nach Artikel 694 des Handelsgesetzes eingeleitet werden, teilnehmen.

Der Insolvenzverwalter sorgt nach Erteilung der gerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung der Eigentumsrechte, die Teil der Insolvenzmasse sind, erstellt einen Verteilungsplan für die verfügbaren Beträge, die unter den forderungsberechtigten Gläubigern entsprechend Artikel 722 Absatz 1 des Handelsgesetzes unter Berücksichtigung ihres Rangs, ihrer Vorrechte und Sicherheiten zu verteilen sind, sorgt für die Aufnahme des Verteilungsplans in das Handelsregister und nimmt Zahlungen in Übereinstimmung mit diesem Plan vor. Der Insolvenzverwalter hinterlegt auf Anweisung des Gerichts die bei der abschließenden Verteilung für noch offene oder strittige Forderungen zurückgestellten Beträge bei einer Bank.

Falls der Schuldner mit allen Gläubigern, die über anerkannte Forderungen verfügen, Regelungen vereinbart, vertritt der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht als Partei.

Der Insolvenzverwalter hat die mit seinem Amt verbundenen Befugnisse umsichtig und sorgfältig auszuüben. Der Insolvenzverwalter darf seine Befugnisse ohne ausdrückliche Genehmigung des Gerichts nicht auf einen Dritten übertragen. Der Insolvenzverwalter darf weder persönlich noch über eine verbundene Partei im Namen des Schuldners Verhandlungen führen. Der Insolvenzverwalter darf weder direkt noch über eine andere Person in irgendeiner Weise persönliches Eigentum oder Eigentumsrechte aus der Insolvenzmasse erwerben. Diese Beschränkung gilt für den Ehepartner des Insolvenzverwalters, seine Verwandten in direkter absteigender Linie und seine Verwandten in der Seitenlinie bis zum sechsten Grad sowie Personen, mit denen er verschwägert ist, bis zum dritten Grad. Der Insolvenzverwalter darf keine Fakten, Daten und Informationen, von denen er in Verbindung mit der Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Befugnisse und Pflichten Kenntnis erlangt, weitergeben.

Falls ein Insolvenzverwalter seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder erfüllt, kann das Gericht gegen den Insolvenzverwalter eine Strafe in Höhe von bis zu einer Monatsvergütung verhängen. Der Insolvenzverwalter ist in Höhe des Betrags der gesetzlich festgelegten Zinsen im Fall von Verzögerungen bei der Einzahlung erhaltener Beträge bei einer Bank ersatzpflichtig. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Schuldner und Gläubiger für Schäden, die er bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht, zu entschädigen.

Bei Beendigung seines Mandats hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Geschäftsbücher, Buchhaltungsunterlagen und Konten sowie sämtliche zur Verwahrung übergebene Vermögensgegenstände an den neuen Insolvenzverwalter oder eine durch das Gericht bestimmt Person auszuhändigen und, falls der Sanierungsplan zur Prüfung zugelassen wurde [durch die Gesellschafterversammlung], an den Schuldner. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter übergibt die Geschäftsbücher und verbliebenen Vermögensgegenstände des Schuldners an dessen geschäftsführendes Organ. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters werden wiederhergestellt, wenn ein Beschluss über die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens erlassen wird.

Im Jahr 2017 wurde die Funktion des beigeordneten Insolvenzverwalters eingeführt. Ein beigeordneter Insolvenzverwalter ist eine natürliche Person, die alle für Insolvenzverwalter vorgesehene Voraussetzungen erfüllt, mit Ausnahme der Anforderung, dass sie über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt, entsprechend einem gesondert geregelten Verfahren eine Eignungsprüfung bestanden hat und in ein Verzeichnis der Fachleute aufgenommen wurde, die als Insolvenzverwalter eingesetzt werden können, welches durch den Justizminister bestätigt und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Gegen beigeordnete Insolvenzverwalter dürfen zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen verhängt worden sein, die in Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 11 des Bankgesetzes oder Artikel 103 Absatz 2 und Absatz 16 des Gesetzes über Kreditinstitute vorgesehen sind.

Um als beigeordneter Insolvenzverwalter eingesetzt zu werden, müssen Bewerber eine Eignungsprüfung entsprechend einem in einer Verordnung geregelten Verfahren ablegen. Auf Anordnung des Justizministers werden die beigeordneten Insolvenzverwalter, die die vorgesehenen Kompetenzanforderungen erfüllen, in ein spezielles Verzeichnis aufgenommen.

Beigeordnete Insolvenzverwalter können auf Anweisung des Insolvenzverwalters und in Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Verfahren (mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts) bestimmte Handlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen. Der beigeordnete Insolvenzverwalter kann bestimmte Dokumente in Verbindung mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter unterzeichnen, wobei er seiner Unterschrift das Wort „beigeordnet“ hinzuzufügen hat. Der beigeordnete Insolvenzverwalter haftet gesamtschuldnerisch zusammen mit dem Insolvenzverwalter für Schäden, die er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verursacht. Die Beziehungen zwischen einem Insolvenzverwalter und einem beigeordneten Insolvenzverwalter sind in einem Vertrag geregelt. Sofern keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit eines beigeordneten Insolvenzverwalters die auf Insolvenzverwalter anwendbaren Regelungen.

Der mit einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts ernannte Insolvenzverwalter übt die Rechte aus, die in dem Land, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mit seinem Amt verbunden sind, solange er dabei nicht gegen die öffentliche Ordnung der Republik Bulgarien verstößt. Auf Ersuchen des durch ein ausländisches Gericht eingesetzten Insolvenzverwalters kann ein bulgarisches Gericht ein sekundäres Insolvenzverfahren gegen einen Unternehmer eröffnen, der durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, falls dieser Unternehmer über wesentliche Vermögenswerte in Bulgarien verfügt. Die Genehmigung des Sanierungsplans im sekundären Insolvenzverfahren erfordert die Zustimmung des Insolvenzverwalters im Hauptverfahren. Ein Antrag, eine Transaktion für unwirksam zu erklären, der von dem Insolvenzverwalter im Haupt- oder Nebenverfahren gestellt wird, gilt als in beiden Verfahren gestellt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

In einem Insolvenzverfahren kann eine Gläubigerforderung mit Verbindlichkeiten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verrechnet werden, falls beide Verbindlichkeiten bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, jeweils vollstreckbar und gleichartig sind und die Forderung des Gläubigers fällig geworden ist. Wird die Forderung des Gläubigers während des Insolvenzverfahrens fällig oder aufgrund der Entscheidung, mit der die Insolvenz des Schuldners verkündet wird, kann der Gläubiger, sofern infolge der Entscheidung beide Verbindlichkeiten gleichrangig sind, seine Verbindlichkeit erst dann verrechnen, wenn sie fällig geworden ist oder die zwei Verbindlichkeiten denselben Rang erhalten haben. Der Insolvenzverwalter ist von der Verrechnung in Kenntnis zu setzen.

Eine Verrechnung kann in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt werden, falls der Gläubiger die Forderung vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und seine Verbindlichkeit ebenfalls vor diesem Zeitpunkt entstanden ist und ihm zu dem Zeitpunkt, als seine Forderung und die Verbindlichkeit entstanden sind, bekannt war, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die gegenseitigen Verbindlichkeiten entstanden sind, ist eine Verrechnung durch den Schuldner nach Erklärung der Insolvenz oder Überschuldung, jedoch nicht früher als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse unwirksam, ausgenommen der Teil der Forderungen, den der Gläubiger nach der Veräußerung von Vermögensgegenständen bei der Verteilung des Erlöses erhalten würde.

Die Klage auf Ungültigkeitserklärung einer Verrechnung kann durch den Insolvenzverwalter eingereicht werden oder, falls der Insolvenzverwalter keine Klage erhebt, durch einen Gläubiger der Insolvenzmasse, und zwar innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahme eines ausgesetzten Insolvenzverfahrens. Wurde die Verbindlichkeit nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verrechnet, beginnt die Frist für die Einreichung einer Klage auf Ungültigkeitserklärung der Verrechnung zum Zeitpunkt der Verrechnung.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf sämtliche Gerichts- und Schlichtungsverfahren in Bezug auf Vermögensgegenstände, zivil- und handelsrechtliche Streitsachen, an denen der Schuldner als Partei beteiligt ist (mit Ausnahme von Verfahren im Beschäftigungsbereich in Bezug auf Geldforderungen des Schuldners) aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung gilt nicht, falls das Gericht zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Fall, in dem der Schuldner der Beklagte ist, zugestimmt hat, einen Einspruch des Schuldners gegen eine Verrechnung zu prüfen.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Nicht später als einen Monat nach der Entscheidung über die Aussetzung des Insolvenzverfahrens wegen Nichtzahlung der anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens (Entscheidung gemäß Artikel 632 Absatz 1 des Handelsgesetzes) hat der Schuldner entsprechend dem Gesetz über die gesicherten Forderungen der Arbeiter und Angestellten im Fall der Arbeitgeberinsolvenz und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen die Beschäftigungsverträge seiner Arbeiter und Angestellten zu kündigen, die zuständige Regionaldirektion der Nationalen Steuerbehörde zu benachrichtigen, die für Sozialversicherungszwecke notwendigen Unterlagen zur Bestätigung der Berufserfahrung und Beschäftigungsdauer seiner Arbeiter und Angestellten auszustellen, Referenzunterlagen zu erstellen, in denen sämtliche Personen aufgeführt sind, die über gesicherte Forderungen verfügen, und der zuständigen lokalen Geschäftsstelle des Nationalen Versicherungsinstituts die Unternehmensaufzeichnungen zu übergeben.

Der Insolvenzverwalter kann aufgrund teilweiser oder grundlegender Nichterfüllung jeden Vertrag kündigen, den der Schuldner als Vertragspartei geschlossen hat. Der Insolvenzverwalter teilt eine Vertragskündigung 15 Tage im Voraus mit und muss innerhalb derselben Frist Auskunftsersuchen der anderen Partei hinsichtlich der Kündigung oder des Fortbestands eines Vertrags beantworten. Wenn der Insolvenzverwalter eine Anfrage nicht beantwortet, gilt der Vertrag als gekündigt. Wird ein Vertrag gekündigt, hat die andere Partei Anspruch auf Entschädigung. Wenn ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Schuldner in regelmäßigen Zeitabständen Zahlungen leistet, in Kraft bleibt, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, Rückstände zu begleichen, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, werden die zur Begleichung von Forderungen des Schuldners geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter entgegengenommen. Die Begleichung einer Forderung des Schuldners nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch vor der Eintragung dieser Entscheidung, ist gültig, falls die Partei, die die Forderung beglichen hat, keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder, sofern sie von dem Verfahren Kenntnis hatte, falls der wirtschaftliche Nutzen aus der Begleichung der Forderung der Insolvenzmasse zugeflossen ist. Es wird von gutem Glauben ausgegangen, solange kein Nachweis für das Gegenteil vorliegt.

Gemäß Artikel 646 des Handelsgesetzes sind folgende Handlungen in Bezug auf die Gläubiger unwirksam, falls sie nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Verstoß gegen die festgelegten Verfahrensregeln erfolgt sind:

  • die Begleichung einer Verbindlichkeit, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;
  • die Verpfändung oder hypothekarische Belastung eines Rechts oder persönlichen Vermögensgegenstands aus der Insolvenzmasse;
  • eine Transaktion in Verbindung mit einem Recht oder persönlichen Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen und – falls zum Schutz der Vermögenswerte des Schuldners erforderlich – anordnen, dass Vollstreckungsverfahren in Bezug auf das Vermögen des Schuldners ausgesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Vollstreckungsverfahren, die auf Grundlage der Steuer- und Sozialversicherungsordnung eingeleitet wurden. Wenn ein Gläubiger diese Maßnahmen beantragt, genehmigt das Gericht die Maßnahmen, wenn der Antrag auf überzeugende Beweise gestützt ist und/oder wenn eine Sicherheit in der gerichtlich festgesetzten Höhe geleistet wird, um den Schuldner für Verluste für den Fall zu entschädigen, dass später festgestellt wird, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig oder überschuldet war. Das Gericht kann die verhängten vorbeugenden Maßnahmen aufheben, wenn sie zur Erhaltung des Vermögens nicht mehr erforderlich sind.

Die Entscheidung wird sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner mitgeteilt. Sie wird sofort vollstreckt und kann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung angefochten werden. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Vorbeugende Maßnahmen gelten ab dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlassen wird, als aufgehoben. Die verhängten vorbeugenden Maßnahmen bleiben bis zum Tag der Entscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind sie mit Wirkung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben.

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die in die Insolvenzmasse einbezogenen Vermögensgegenstände aufschiebende Wirkung. Hiervon ausgenommen sind Vermögensgegenstände, die in Artikel 193 der Steuer- und Sozialversicherungsordnung aufgeführt sind. Wenn eine Zahlung zu Gunsten eines Forderungsberechtigten in der Zeit zwischen der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wird der gezahlte Betrag wieder der Insolvenzmasse zugeführt. Falls die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen von Gläubigern besteht und Schritte unternommen werden, um die Sicherheit zu Gunsten eines bevorrechtigten Gläubigers zu verwerten, kann das Gericht die Fortsetzung eines Verfahrens zulassen unter der Voraussetzung, dass der Teil des Erlöses, welcher den Sicherungsbetrag übersteigt, der Insolvenzmasse hinzugefügt wird. Wird eine Forderung geltend gemacht und im Insolvenzverfahren anerkannt, werden ausgesetzte Verfahren beendet. Die im Vollstreckungsverfahren angeordneten Pfändungen und Zwangsvollstreckungen sind nicht auf die Forderungen der Gläubiger der Insolvenzmasse anwendbar. Die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen gemäß der Zivilprozessordnung oder der Steuer- und Sozialversicherungsordnung in Bezug auf das Vermögen des Schuldners ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig.

Die in Artikel 193 der Steuer und Sozialversicherungsordnung vorgesehenen Vermögensgegenstände sind Gegenstand der bereits in Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung öffentlicher Forderungen verhängten vorbeugenden Maßnahmen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wurden. Die betreffenden Vermögensgegenstände werden durch den staatlichen Gerichtsvollzieher gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Steuer- und Sozialversicherungsordnung geregelt sind, verwertet. Wenn der Erlös aus der Verwertung der Vermögensgegenstände nicht ausreicht, um den gesamten Forderungsbetrag, die aufgelaufenen Zinsen und angefallenen Gebühren im staatlichen Vollstreckungsverfahren abzudecken, wird der übrige Teil der Forderung des Zentralstaats oder der Gemeinde entsprechend den allgemeinen Regelungen befriedigt. Übersteigt der Erlös aus der Verwertung der Vermögensgegenstände den Gesamtbetrag der Forderung, die aufgelaufenen Zinsen und angefallenen Gebühren im staatlichen Vollstreckungsverfahren, so führt der staatliche Gerichtsvollzieher den verbliebenen Betrag der Insolvenzmasse zu. Falls der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte nicht innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, gehen diese Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über und werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet.

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können keine Klagen in Verbindung mit Vermögensstreitigkeiten auf zivil- oder handelsrechtlicher Grundlage bei Gerichten oder Schiedsgerichten eingereicht werden. Hiervon ausgenommen sind folgende Fälle:

  • Schutz der Rechte Dritter, deren Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse einbezogen wurden;
  • Auseinandersetzungen im Beschäftigungsbereich;
  • Geldforderungen, die durch Vermögensgegenstände Dritter gesichert sind.

Folgende Parteien können Feststellungsklage nach Artikel 694 des Handelsgesetzes erheben, um die Anerkennung bestehender Forderungen, die nicht im Insolvenzverfahren berücksichtigt wurden, zu erreichen oder eine anerkannte Forderung anzufechten:

  • der Schuldner, falls das Gericht einen Widerspruch gegen eine Forderung, die der Insolvenzverwalter anerkannt oder in der Liste der anerkannten Forderungen berücksichtigt hat, zurückweist;
  • ein Gläubiger mit einer nicht anerkannten Forderung, falls das Gericht den Widerspruch nicht berücksichtigt oder die Forderung von der Liste der anerkannten Forderungen streicht;
  • ein Gläubiger, falls das Gericht seinen Widerspruch gegen die Anerkennung der Forderung eines anderen Gläubigers zurückweist oder in die Liste der anerkannten Forderungen aufnimmt.

Der Antrag auf Anerkennung kann innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Entscheidung über die Genehmigung der Liste der anerkannten Forderungen im Handelsregister veröffentlicht wurde, gestellt werden. Der Insolvenzverwalter muss am Verfahren teilnehmen. Die rechtskräftige Entscheidung hat für den Schuldner, den Insolvenzverwalter und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren bindende Wirkung.

Die Rechtsgültigkeit einer Veräußerung von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse, um diese in Geld umzuwandeln, kann mit einer zivilrechtlichen Klage angefochten werden, falls ein Vermögensgegenstand von einer Partei erworben wurde, die bei der Versteigerung nicht zur Angebotsabgabe berechtigt war, oder der Kaufpreis nicht gezahlt wurde. Im letzteren Fall kann der Käufer die Klage abwehren, indem er den fälligen Betrag bezahlt, einschließlich der ab dem Tag, an dem er zum Käufer des verkauften Vermögensgegenstands erklärt wurde, aufgelaufenen Zinsen.

Befindet sich eine Partei nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstands zum Zweck seiner Umwandlung in Geld und dem Erwerb dieses Vermögensgegenstands sowie seinem Übergang in den Besitz des Käufers nicht mehr im Besitz eines Eigentumsrechts, so steht dieser Partei ausschließlich das Rechtsmittel einer Klage in Bezug auf die Eigentümerschaft offen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf sämtliche Gerichts- und Schlichtungsverfahren in Bezug auf zivil- und handelsrechtliche Vermögensstreitigkeiten, an denen der Schuldner als Partei beteiligt ist, aufschiebende Wirkung. Hiervon ausgenommen sind Verfahren im Beschäftigungsbereich in Bezug auf Geldforderungen des Schuldners. Diese Bestimmung gilt nicht, falls das Gericht zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Fall, in dem der Schuldner der Beklagte ist, einen Einspruch des Schuldners gegen eine Verrechnung zugelassen hat. Ausgesetzte Verfahren werden wieder aufgenommen, falls die Forderung im Insolvenzverfahren anerkannt worden ist, d. h. in die Liste der gerichtlich anerkannten Forderungen aufgenommen wurde.

Ausgesetzte Verfahren werden mit der Beteiligung folgender Personen wieder aufgenommen: (1) des Insolvenzverwalters und des Gläubigers, falls die Forderung nicht in die Liste der anerkannten Forderungen des Insolvenzverwalters oder in die gerichtlich bestätigte Liste der Forderungen aufgenommen wurde, oder (2) des Insolvenzverwalters, des Gläubigers und der Partei, die einen Einspruch eingelegt hat, falls die Forderung in die Liste der anerkannten Forderungen des Insolvenzverwalters aufgenommen wurde, dessen Berücksichtigung jedoch angefochten wurde. In diesem Fall ist die endgültige Entscheidung für den Schuldner, den Insolvenzverwalter und alle Gläubiger mit Forderungen gegen die Insolvenzmasse bindend.

Laufende Verfahren gegen den Schuldner wegen Geldforderungen, die durch Eigentum eines Dritten gesichert sind, können nicht ausgesetzt werden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Ein Gläubiger, der aufgrund einer geschäftlichen Transaktion über eine Forderung gegen den Schuldner verfügt, kann einen Insolvenzantrag stellen oder sich einem Insolvenzantrag, der von einem anderen Gläubiger gestellt wird, anschließen. In dem Antrag kann der Gläubiger auch einen Sanierungsplan unterbreiten und eine Person bestimmen, die den Anforderungen in Bezug auf Insolvenzverwalter entspricht und eingesetzt werden kann, falls das Gericht anordnet, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Gläubiger kann das Gericht ersuchen, vorsorgliche und vorbeugende Maßnahmen anzuordnen, bevor es über den Insolvenzantrag entscheidet, falls dies zur Sicherung des Schuldnervermögens erforderlich ist.

Wenn ersichtlich ist, dass sich die weitere Geschäftstätigkeit des Unternehmens negativ auf die Insolvenzmasse auswirken könnte, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers anordnen, dass die Geschäftstätigkeit einzustellen ist, entweder ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ab einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der Frist für die Unterbreitung eines Sanierungsplans.

Wenn die verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners nicht ausreichen, um die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, setzt das Gericht einen Betrag fest, der innerhalb einer bestimmten Frist von einem Gläubiger vorzuschießen ist, damit das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Falls die Vermögensgegenstände des Schuldners nicht ausreichen oder keine Vorauszahlung auf die anfänglichen Kosten geleistet wurde, kann der Gläubiger innerhalb von einem Jahr ab der Eintragung der Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens die Wiederaufnahme des ausgesetzten Insolvenzverfahrens beantragen.

Gläubiger können die Gerichtsanordnungen und Entscheidungen, die im Insolvenzverfahren erlassen werden, anfechten, sowie die Handlungen und Beschlüsse der Leitungsorgane des Schuldners, falls die im Handelsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Insolvenzverfahren werden den Gläubigern, die an dem Verfahren als Parteien teilnehmen, Aufforderungen zum Erscheinen und Vorladungen an ihre jeweiligen Anschriften in Bulgarien zugestellt. Falls sich die Anschrift eines Gläubigers geändert hat und keine Mitteilung an das Gericht erfolgt ist, werden sämtliche Ladungen und Unterlagen den Fallakten beigefügt, womit sie als ordnungsgemäß zugestellt gelten. Wenn ein Gläubiger keine Anschrift in Bulgarien hat und sich sein Hauptsitz in einem anderen Land befindet, muss er eine Anschrift für Zustellungen in Bulgarien angeben. Wird keine Zustellungsanschrift in Bulgarien angegeben, erfolgt eine Veröffentlichung der Ladung im Handelsregister. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten die unanfechtbaren Handlungen des Gerichts, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind und entsprechend der Zivilprozessordnung keiner Mitteilung an die Parteien bedürfen, mit ihrer Erfassung im Gerichtsregister als bekanntgegeben. Wenn im Handelsgesetz vorgesehen ist, dass Ladungen den Parteien durch die Veröffentlichung von Mitteilungen im Handelsregister zuzustellen sind, müssen Aufforderungen, Mitteilungen oder Ladungen mindestens 7 Tage vor dem angesetzten Sitzungs- oder Verhandlungstermin veröffentlicht werden.

An der ersten Gläubigerversammlung nehmen die Gläubiger teil, die in dem Verzeichnis berücksichtigt sind, das der vorläufige Insolvenzverwalter auf Grundlage der Geschäftsbücher des Schuldners und Auszüge aus diesen Büchern erstellt hat und das auf der ersten Versammlung vorgelegt wird. Die Gläubiger nehmen an der Sitzung persönlich oder durch einen Vertreter teil, welcher befugt ist, den Gläubiger auf Grundlage einer ausdrücklichen Vollmacht zu vertreten. Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmacht notariell beglaubigt sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der im Verzeichnis berücksichtigten Gläubiger gefasst, unter Ausschluss der Stimmen der Gläubiger, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Schuldner verbunden sind, sowie der Gläubiger, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner verbunden waren, und der Gläubiger, die Ansprüche von Parteien erworben haben, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner verbunden waren. Auf der ersten Gläubigerversammlung wird:

  • der Bericht, den der vorläufige Insolvenzverwalter erstellt hat, vorgestellt;
  • ein permanenter Insolvenzverwalter nominiert und dem Gericht vorgeschlagen;
  • ein Gläubigerausschuss gewählt.

In folgenden Fällen erfolgt keine Einberufung der Gläubigerversammlung:

  1. der Schuldner hat vor Stellung des Insolvenzantrags drei Jahre lang keine Jahresfinanzberichte beim Handelsregister eingereicht;
  2. der Schuldner kommt seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nach und verweigert die Herausgabe seiner Geschäftsbücher, oder seine Geschäftsbücher wurden in einer Weise geführt, die offenkundig unsachgemäß ist.

In diesem Fall nimmt der vorläufige, durch das Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter diese Aufgaben wahr, bis die Gläubigerversammlung einen permanenten Insolvenzverwalter ernennt, nachdem das Gericht die durch den Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen gebilligt hat.

Die Gläubigerversammlung kann auf Ersuchen des Schuldners, des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubiger, die ein Fünftel des Gesamtwerts der anerkannten Forderungen halten, einberufen werden. Die Gläubigerversammlung wird ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Gläubiger abgehalten und von dem Richter, der den Vorsitz im Verfahren innehat, geleitet. Hinsichtlich der Beschlussfassung verfügt jeder Gläubiger über die Anzahl an Stimmen, die dem Anteil seiner Forderungen am Gesamtwert der anerkannten Forderungen mit Stimmrechten, die durch das Gericht gewährt wurden, entspricht. Stimmrechte können ebenfalls Gläubigern in wiederaufgenommenen Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren eingeräumt werden, die gegen den Schuldner in Verbindung mit zivil- oder handelsrechtlichen Vermögensstreitigkeiten geführt werden, falls sich die Forderung auf stichhaltige schriftliche Beweise stützt, Gläubigern mit nicht anerkannten Forderungen, die Feststellungsklage gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes erhoben haben, und Gläubigern mit anerkannten Forderungen, gegen die Anfechtungsklage gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes erhoben wurde. Keine Stimmrechte eingeräumt werden Gläubigern mit unbesicherten Forderungen in Verbindung mit Zinsen, die kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Grundlage anfallen und nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlbar sind, ferner Gläubigern mit Forderungen in Verbindung mit Darlehen, die dem Schuldner durch einen Gesellschafter oder Aktionär gewährt wurden, und Gläubigern mit Forderungen aufgrund von Zuwendungen oder Aufwendungen, die dem Gläubiger im Rahmen des Verfahrens entstehen, mit Ausnahme der vorausgezahlten Kosten, wenn die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Aufwendungen zu decken. Beschlüsse werden, sofern im Handelsgesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Gläubigerversammlung:

  • hört den Tätigkeitsbericht des Insolvenzverwalters;
  • hört den Bericht des Gläubigerausschusses;
  • wählt einen Insolvenzverwalter, falls noch kein Insolvenzverwalter gewählt wurde;
  • entscheidet über die Enthebung und Ersetzung des Insolvenzverwalters;
  • bestimmt die aktuelle Vergütung, ändert die Vergütung und bestimmt die Endvergütung des Insolvenzverwalters;
  • wählt einen Gläubigerausschuss, wenn noch kein Ausschuss gewählt wurde, oder ändert dessen Zusammensetzung;
  • schlägt dem Gericht die Höhe der Unterhaltszahlungen an den Schuldner und dessen Familie vor;
  • bestimmt die Vorgehensweise für die Umwandlung der Vermögensgegenstände des Schuldners in Geld, die Methode und die Bedingungen für die Immobilienbewertung, die Wahl der Gutachter und deren Vergütung.

Falls die Gläubigerversammlung nicht in der Lage ist, über die Ernennung eines Insolvenzverwalters zu entscheiden, erfolgt die Ernennung durch das Gericht, und falls keine Entscheidung über die Vorgehensweise und Grundsätze für die Umwandlung des Schuldnervermögens in Geld getroffen werden kann, entscheidet der Insolvenzverwalter. Das Gericht enthebt den Insolvenzverwalter seines Amtes auf Antrag der Gläubiger, die mehr als die Hälfte des Gesamtwerts der Forderungen halten. Das Gericht kann den Insolvenzverwalter auf Antrag eines Gläubigers jederzeit seines Amts entheben, falls er den mit seinem Amt verbundenen Pflichten nicht nachkommt oder in einer Weise handelt, die den Interessen des Gläubigers oder des Schuldners schadet.

Die Gläubigerversammlung kann beschließen, ein Aufsichtsorgan einzusetzen, das befugt ist, die Aktivitäten des Schuldners für die Dauer der Umsetzung des Sanierungsplans oder während eines kürzeren Zeitraums zu überwachen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Sanierungsplan vorgesehen ist.

Mit Zustimmung der Gläubigerversammlung kann das Gericht genehmigen, dass der Insolvenzverwalter persönliche Vermögensgegenstände des Schuldners veräußert, bevor es den Auftrag erteilt, die Insolvenzmasse in Geld umzuwandeln, falls die Kosten der Lagerung dieser persönlichen Vermögensgegenstände bis zur Anordnung der Vermögensumwandlung entsprechend dem allgemeinen Verfahren deren Wert übersteigen. Andere Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse können mit Zustimmung der Gläubigerversammlung verkauft werden, falls dies zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens erforderlich ist und sich nach Aufforderung keiner der Gläubiger bereit erklärt hat, diese Kosten vorzustrecken.

Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters und in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung genehmigt das Gericht den Verkauf der Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege direkter Verhandlungen oder über einen Vermittler, wenn die persönlichen Vermögensgegenstände und Eigentumsrechte, nachdem sie in ihrer Gesamtheit, separat oder als Einzelposten zum Verkauf angeboten wurden, nicht verkauft werden konnten, weil sich kein Käufer fand oder ein Käufer vom Kauf zurückgetreten ist.

Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie nicht an der Versammlung teilnehmen. Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben, falls dieser rechtswidrig ist oder in höchstem Maß den Interessen einzelner Gläubiger schadet.

Die Gläubigerversammlung kann einen Gläubigerausschuss wählen, dem mindestens drei und nicht mehr als neun Mitglieder angehören. Der Gläubigerausschuss muss Mitglieder umfassen, die Gläubiger mit besicherten und unbesicherten Forderungen repräsentieren, mit Ausnahme derer, die in Artikel 616 Absatz 2 des Handelsgesetzes angegeben sind (die Gläubiger, deren Ansprüche befriedigt werden, nachdem die Ansprüche aller anderen Gläubiger in vollem Umfang befriedigt wurden). Der Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht die Handlungen des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Verwaltung der Vermögensgegenstände des Schuldners, kontrolliert die Buchführung des Schuldners und die verfügbaren Barmittel, gibt Stellungnahmen zur Geschäftstätigkeit des Schuldnerunternehmens und zur Vergütung des vorläufigen und des von Amts wegen eingesetzten Insolvenzverwalters, zu den ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich der Vermögensverwertung und zu den sonstigen Verpflichtungen des Insolvenzverwalters ab. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung, und zwar auf Rechnung der Gläubiger und in der Höhe, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl festgelegt wurde.

Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen weder direkt noch über eine andere Person in irgendeiner Weise persönliches Eigentum oder Eigentumsrechte aus der Insolvenzmasse erwerben. Diese Beschränkung gilt für deren Ehepartner, ihre Verwandten in direkter absteigender Linie und ihre Verwandten in der Seitenlinie bis zum sechsten Grad sowie für Personen, mit denen sie verschwägert sind, bis zum dritten Grad.

Ausgesetzte Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren in Bezug auf Vermögensstreitigkeiten auf zivil- und handelsrechtlicher Grundlage, an denen der Schuldner als Partei beteiligt ist, werden wieder aufgenommen und unter Teilnahme des Insolvenzverwalters und des Gläubigers fortgesetzt, falls die betreffende Forderung nicht in das Verzeichnis der vom Insolvenzverwalter zugelassenen Forderungen oder in die Liste der vom Gericht anerkannten Forderungen aufgenommen wurde. Wurde die Aufnahme der streitigen Forderung in das Verzeichnis der vom Insolvenzverwalter zugelassenen Forderungen angefochten, wird das Verfahren unter Teilnahme des Insolvenzverwalters, des Gläubigers und der Partei, die Einspruch gegen das Forderungsverzeichnis eingelegt hat, fortgesetzt.

Das Insolvenzgericht kann auf Antrag eines Gläubigers die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners zulassen.

Der Gläubiger kann eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit verrechnen, sofern die in Artikel 645 des Handelsgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Um den Umfang der Insolvenzmasse zu erweitern, kann der Insolvenzverwalter gemäß Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes sowie Artikel 135 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren Leistungsklage zur Durchsetzung der Forderungen erheben. Hat ein Gläubiger eine Forderung angemeldet, so ist eine weitere Geltendmachung derselben Forderung durch einen anderen Gläubiger nicht zulässig. Der zweite Gläubiger kann das Gericht jedoch vor der ersten Anhörung in dieser Sache um Beitritt zu dem Verfahren ersuchen.

Der Gläubiger kann den Insolvenzverwalter auffordern, das Verzeichnis und den Bericht zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, und eine spezielle Mitteilung zu Angelegenheiten verfassen, die von Interesse sind, jedoch nicht in dem Bericht für den betreffenden Zeitraum erörtert wurden. Der Gläubiger kann gegen den schriftlichen Bericht, den der Insolvenzverwalter in Verbindung mit dem Entlastungsverfahren anfertigt, innerhalb von 7 Tagen, nachdem dieser Bericht vorgelegt wurde, Widerspruch einlegen.

Gläubiger können ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht anmelden. Sie können schriftlich bei Gericht Widerspruch gegen Forderungen einlegen, die der Insolvenzverwalter zugelassen bzw. nicht zugelassen hat, und zwar innerhalb von 7 Tagen, nachdem das Verzeichnis im Handelsregister veröffentlicht wurde, und sie können gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes innerhalb von 14 Tagen, nachdem die gerichtliche Genehmigung des Verzeichnisses im Handelsregister veröffentlicht wurde, Feststellungsklage erheben.

Gläubiger können ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht anmelden. Sie können schriftlich bei Gericht Widerspruch gegen Forderungen einlegen, die der Insolvenzverwalter zugelassen bzw. nicht zugelassen hat, und zwar innerhalb von 7 Tagen, nachdem das Verzeichnis im Handelsregister veröffentlicht wurde. Sie können anschließend innerhalb von 7 Tagen, nachdem die Gerichtsentscheidung über die Genehmigung des Verzeichnisses im Handelsregister veröffentlicht wurde, Feststellungsklage erheben, um nicht anerkannte Forderungen bestätigen zu lassen oder anerkannte Forderungen anzufechten.

Gläubiger, die mindestens ein Drittel der besicherten Forderungen halten, und Gläubiger, die mindestens ein Drittel der unbesicherten Forderungen halten, können einen Sanierungsplan vorschlagen. Hiervon ausgenommen sind Gläubiger mit Forderungen aus Zinsen, die kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Grundlage auf nicht gesicherte Verbindlichkeiten anfallen, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden; Gläubiger mit Forderungen aus Darlehen, die dem Schuldner von einem Geschäftspartner oder Gesellschafter gewährt wurden; Gläubiger mit Forderungen aus Zuwendungen und Aufwendungen, die dem Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden sind (mit Ausnahme der vorausgezahlten Kosten), wenn die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Aufwendungen zu decken.

Ein Gläubiger mit einer anerkannten Forderung oder einem durch das Gericht anerkannten Stimmrecht kann einen Sanierungsplan für das insolvente Unternehmen des Schuldners vorschlagen und über einen solchen Plan abstimmen (einschließlich in Abwesenheit, mittels eines notariell beurkundeten Schreibens, das seine Unterschrift trägt). Gläubiger, einschließlich der Gläubiger mit nicht anerkannten Forderungen, die Feststellungsklage gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes erhoben haben, können gegen den gebilligten Plan innerhalb von 7 Tagen, nachdem dieser Plan gebilligt wurde, Widerspruch einlegen.

Falls der Schuldner seinen auf Grundlage dieses Plans bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, können die Gläubiger, die mindestens 15 Prozent des Gesamtwerts der entsprechend dem Plan umgewandelten Forderungen halten, die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens fordern.

Der Gläubiger kann gegen das Verteilungsschema schriftlich Widerspruch einlegen und anschließend die Entscheidung, mit der das Gericht dieses Schema genehmigt hat, anfechten.

Falls der Schuldner eine außergerichtliche Vereinbarung, die mit den Gläubigern auf Grundlage von Artikel 740 des Handelsgesetzes getroffen wurde, nicht erfüllt, können die Gläubiger, die mindestens 15 Prozent des Gesamtwerts aller Forderungen halten, bei Gericht die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen.

Der Schuldner oder ein Gläubiger, der über eine anerkannte Forderung oder eine in einem Zivilverfahren bestätigte Forderung verfügt, kann innerhalb eines Jahres ab der gerichtlichen Anordnung der Aussetzung des Verfahrens die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens beantragen, falls während dieses Zeitraums Beträge, die für strittige Forderungen zurückgestellt wurden, freigesetzt oder Vermögensgegenstände, die während des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren, festgestellt werden.

Innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Handelsregister veröffentlicht wurde, kann jeder Gläubiger, der über eine anerkannte Forderung oder eine in einem Zivilverfahren bestätigte Forderung verfügt, Widerspruch einlegen.

Auf Antrag eines Gläubigers kann das bulgarische Gericht ein sekundäres Insolvenzverfahren gegen einen Unternehmer einleiten, der durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt. Ein Gläubiger, der im Hauptverfahren eine teilweise Zahlung erhalten hat, ist an der Vermögensverteilung im Nebenverfahren beteiligt, falls der Anteil, den er erhalten würde, über den Anteil hinausgeht, der unter den anderen Gläubigern im Nebenverfahren zu verteilen ist.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Der Insolvenzverwalter hat folgende Befugnisse: Anstellen von Nachforschungen und Ermittlung von Vermögensgegenständen, die Eigentum des Schuldners sind; Teilnahme an Gerichtsverfahren gegen den Schuldner oder Einreichung von Klagen im Namen des Schuldners; in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Forderung, dass Verträge, die der Schuldner als Vertragspartei geschlossen hat, gekündigt, aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden; Beitreibung offener Forderungen des Schuldners und Hinterlegung dieser Mittel auf einem speziellen Konto; mit Genehmigung des Gerichts Verfügung über die auf Bankkonten befindlichen Geldmittel des Schuldners, wenn dies für die Verwaltung und Erhaltung des Schuldnervermögens erforderlich ist, und Verwertung der Insolvenzmasse.

Nach Einholung der Genehmigung des Gerichts und in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung verkauft der Insolvenzverwalter die persönlichen Vermögensgegenstände und Eigentumsrechte aus der Insolvenzmasse in ihrer Gesamtheit, separat oder als Einzelposten. Falls ein solcher Beschluss nicht vorliegt, entscheidet der Insolvenzverwalter über die Vorgehensweise und Grundsätze für die Umwandlung des Vermögens in Geld sowie über die Regelungen hinsichtlich der Bewertung der Vermögensgegenstände durch die gewählten Gutachter.

Der Insolvenzverwalter fertigt eine Verkaufsbekanntmachung aus, die Informationen über den Schuldner enthält, eine Beschreibung der zu verkaufenden Vermögensgegenstände, die Regelungen und Vorgehensweise hinsichtlich des Verkaufs, das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Verkaufs, die Frist für die Einreichung von Angeboten an diesem Tag und die Bewertung der zum Verkauf stehenden Vermögensgegenstände. Der Insolvenzverwalter bringt diese Bekanntmachung spätestens 14 Tage vor dem in der Mitteilung angegebenen Verkaufstermin gut sichtbar im Verwaltungsgebäude der Gemeinde an, in der sich der Hauptsitz des schuldnerischen Unternehmens befindet, sowie in dem Gebäude, in dem sich der Hauptsitz des Schuldners befindet. Ferner erstellt der Insolvenzverwalter ein Protokoll, aus dem die vorstehenden Handlungen hervorgehen, und sorgt dafür, dass dieses Protokoll 14 Tage vor dem in der Mitteilung angegebenen Termin in einer speziellen amtlichen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht wird.

Der Verkauf findet an dem in der Mitteilung angegebenen Tag in der Geschäftsstelle des Insolvenzverwalters oder am Hauptsitz des schuldnerischen Unternehmens statt. Bieter, die an dem Verkauf teilnehmen möchten, müssen eine Vorauszahlung in Höhe von 10 Prozent des angesetzten Werts hinterlegen. Jeder Bieter muss den angebotenen Preis in Zahlen und Worten angeben und das Angebot sowie die Quittung über die eingezahlte Anzahlung in einem verschlossenen Umschlag einreichen. Die Angebote werden am Tag des Verkaufs innerhalb der festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter eingereicht und in der Reihenfolge ihres Eingangs in einem speziellen Verzeichnis erfasst. Nach Ablauf der gesetzten Frist gibt der Insolvenzverwalter die eingegangenen Angebote in Anwesenheit der teilnehmenden Bieter bekannt und erstellt einen Bericht über den Verlauf des Verfahrens. Eingegangene Angebote von nicht zugelassenen Bietern und gegebenenfalls Angebote mit einem Preis unterhalb der Bewertung sind ungültig. Der Verkauf erfolgt an den Höchstbietenden. Falls der höchste Preis von mehr als einem Bieter geboten wurde, wird der Käufer über ein Auktionsverfahren bestimmt, das der Insolvenzverwalter sofort in Anwesenheit der teilnehmenden Bieter durchführt. Der Bieter, der den Zuschlag erhält, wird in dem vom Insolvenzverwalter angefertigten Protokoll erfasst, das anschließend vom Insolvenzverwalter und von allen Bietern unterzeichnet wird. Der Käufer hat den angebotenen Preis nach Abzug der hinterlegten Vorauszahlung von 10 Prozent innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt des Verkaufs zu zahlen. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Gläubiger mit einer anerkannten Forderung oder um einen bevorrechtigter Gläubiger, erstellt der Insolvenzverwalter eine Verteilungsrechnung, aus der hervorgeht, welcher Teil des Preises durch den Käufer zu zahlen und einzubehalten ist, um die Forderungen anderer Gläubiger zu befriedigen, sowie der Teil des Preises, der mit der Forderung des Gläubiger zu verrechnen ist. In diesem Fall hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung wirksam wird, die Beträge zu zahlen, die - wie in der Verteilungsrechnung vorgesehen - zur Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger einzubehalten sind, oder, falls es keine anderen Gläubiger gibt, den Betrag, um den der zu zahlende Preis seine Forderung übersteigt. Wird der Preis nicht innerhalb von 7 Tagen bezahlt, bietet der Insolvenzverwalter die Vermögensgegenstände dem Bieter an, der das zweithöchste Angebot abgegeben hat, es sei denn, dieser hat seine Anzahlung zurückgenommen. Mit Zustimmung dieses Bieters erklärt der Insolvenzverwalter ihn zum Käufer. Erforderlichenfalls wiederholt der Insolvenzverwalter dieses Vorgehen bis die Vermögensgegenstände allen Bietern angeboten wurden, die ein Preisangebot abgegeben haben, das nicht unterhalb der Bewertung lag.

Falls es keine Bieter gibt oder kein gültiges Gebot eingeht, oder falls der Käufer den Preis nicht bezahlt, wird erneut eine Verkaufsbekanntmachung veröffentlicht und eine Versteigerung mit offenem Bieterverfahren und einem Eröffnungspreis in Höhe von 80 Prozent der Bewertung angesetzt. Die Angebote werden in einer Gebotsliste erfasst, und die Gebotsschritte durch den Insolvenzverwalter festgelegt und in der Mitteilung angegeben.

Wenn der Käufer den fälligen Betrag fristgerecht bezahlt, ordnet das Gericht für den Tag nach der Zahlung den Eigentumsübergang auf den Käufer an. Die anderen Bieter in der Versteigerung und der Schuldner können diese Anordnung vor dem Berufungsgericht anfechten. Falls die Anordnung des Eigentumsübergangs oder der Verkauf für ungültig erklärt wird, findet nach der Veröffentlichung einer erneuten Mitteilung eine weitere Versteigerung statt.

Der Insolvenzverwalter überträgt das Eigentumsrecht auf Grundlage einer rechtskräftigen Anordnung des Eigentumsübergangs und einer Quittung über die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren für die Eigentumsübertragung auf den Käufer. Das Verlustrisiko in Bezug auf das Eigentumsrecht trägt der Käufer, wobei die Kosten für dessen Erhaltung bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer aus der Insolvenzmasse gedeckt sind.

Wenn ein Vollstreckungsverfahren gegen ein gemeinschaftliches Eigentumsrecht in Bezug auf eine Verbindlichkeit einzelner Eigentümer eingeleitet wurde, wird das Eigentumsrecht als Ganzes beschrieben, jedoch nur der nicht-materielle Teil, dessen Eigentümer der Schuldner ist, verkauft. Das Eigentum kann mit schriftlicher Zustimmung der anderen Miteigentümer als Ganzes verkauft werden.

Im Fall des Verkaufs einer Immobilie, die der Schuldner zu Sicherung der Verbindlichkeit einer anderen Partei hypothekarisch belastet oder verpfändet hat oder mit einer Hypothek oder einem Pfandrecht belastet erworben hat, sendet der Insolvenzverwalter an den abgesicherten Gläubiger eine Mitteilung, mit der er ihn über den Zeitpunkt des Verkaufs informiert. Es wird eine gesonderte Verteilungsrechnung erstellt, aus der die Beträge, die an den abgesicherten Gläubiger aus dem Verkauf dieser Immobilie zu zahlen sind, hervorgehen. Der Insolvenzverwalter stellt den Betrag zurück, der an den abgesicherten Gläubiger entsprechend der Verteilungsrechnung zu zahlen ist und nach Vorlage eines Vollstreckungsbescheids in Bezug auf die Verbindlichkeit oder einer Bestätigung, dass die Forderung im Insolvenzverfahren anerkannt wurde, ausgezahlt wird. Der Insolvenzverwalter stellt den Betrag, der an einen abgesicherten Gläubiger, der über ein Recht an einer pfandrechtlich gesicherten Forderung verfügt, zu zahlen ist, zurück, bis eine Bescheinigung aus dem Register vorgelegt wird, mit der die Eintragung des Pfandrechts bestätigt wird, sowie eine notariell beurkundete und vom Gläubiger unterzeichnete Erklärung, aus welcher der aktuelle Betrag des besicherten Darlehens hervorgeht.

Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters und in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung genehmigt das Gericht den Verkauf der Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege direkter Verhandlungen oder über einen Vermittler, wenn die persönlichen Vermögensgegenstände und Eigentumsrechte, nachdem sie in ihrer Gesamtheit, separat oder als Einzelposten zum Verkauf angeboten wurden, nicht verkauft werden konnten, weil sich kein Käufer fand oder ein Käufer vom Kauf zurückgetreten ist. Der Verkaufspreis darf nicht weniger betragen als 80 Prozent der Bewertung. Ein Angebot für den Erwerb von Anteilen, die der Schuldner an anderen Unternehmen besitzt, ist zunächst den anderen Gesellschaftern zu unterbreiten. Wird das Angebot nicht innerhalb einer Frist von einem Monat angenommen, werden die Anteile verkauft. In diesem Fall ist der Preis für den Anteilserwerb innerhalb von höchstens 60 Monaten ab dem Tag, an dem ein Käufer ausgewählt und ein Vertrag geschlossen worden ist, zu zahlen.

Sind Wohneinheiten, die Eigentum des Schuldners sind, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Regelungen und Vorgehensweise für deren Umwandlung in Geld an Arbeiter und Angestellte des Schuldners vermietet, muss der Insolvenzverwalter diese Wohneinheiten zunächst den Arbeitern und Angestellten zum Kauf anbieten bzw. anderen Personen, die über Forderungen aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen mit dem Schuldner verfügen, außer im Fall von laufenden Verfahren in Bezug auf die betreffenden Immobilien. Der Insolvenzverwalter sendet an jede einzelne Person eine schriftliche Anfrage mit einer Beschreibung der Immobilie, ihrer Bewertung, der Zahlungsfrist, die nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 60 Tage sein darf, und der Angabe des Bankkontos, auf welches das Geld zu überweisen ist. Die Parteien müssen innerhalb von 14 Tagen antworten und dem Insolvenzverwalter mitteilen, ob sie die Immobilie zu dem Preis entsprechend der Bewertung innerhalb der angegebenen Frist erwerben möchten. Arbeiter und Angestellten können den Kaufpreis mit ihren Forderungen aus nicht gezahlten Arbeitsvergütungen, die ihnen seitens des Schuldners zustehen, verrechnen. Der Kaufvertrag wird in Form einer Immobilieneigentumsurkunde ausgefertigt, die der Insolvenzverwalter als Verkäufer unterzeichnet. Die mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen gehen zu Lasten des Verkäufers.

Ein zu Gunsten eines Gläubigers oder eines Dritten verpfändeter persönlicher Vermögensgegenstand des Schuldners wird vom Insolvenzverwalter zurückgefordert. Der Insolvenzverwalter verkauft diesen Gegenstand entsprechend dem in Kapitel 46 des Handelsgesetzes festgelegten Verfahren, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig, dass der Verkauf durch den Gläubiger ohne gerichtliche Mitwirkung stattfindet.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Folgende Forderungen können in Insolvenzverfahren geltend gemacht werden:

  • pfandrechtlich oder hypothekarisch gesicherte Forderungen oder nach dem Gesetz über Pfandrechte eingetragene Forderungen, gegen die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde;
  • Forderungen, in Bezug auf die das Pfandrecht ausgeübt wird;
  • Aufwendungen, die im Insolvenzverfahren entstehen (Stempelgebühr, zahlbar bei Antragstellung, und alle sonstigen Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; die Vergütung des Insolvenzverwalters; die Forderungen von Arbeitern und Angestellten, wenn das Unternehmen des Schuldners die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt hat; die Kosten der Erweiterung, Verwaltung, Bewertung und Verteilung der Insolvenzmasse; die Unterhaltszahlungen zugunsten des Schuldners und seiner Familie);
  • Forderungen aus Beschäftigungsverträgen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden;
  • gesetzlich festgesetzte Entschädigungen, die der Schuldner an Dritte zu zahlen hat;
  • öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Zentralregierung oder Gemeinden, insbesondere aufgrund von Steuern, Zöllen, Gebühren und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, falls sie vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  • Forderungen, die nach Beginn der Insolvenz entstanden sind und jeweils bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden;
  • sonstige ungesicherte Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  • gesetzlich oder vertraglich geregelte Zinsen auf ungesicherte Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden;
  • Darlehen, die ein Geschäftspartner oder Gesellschafter dem Schuldner gewährt hat;
  • Zuwendungen;
  • die Aufwendungen, die den Gläubigern in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren entstehen, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Artikel 629b des Handelsgesetzes (Vorauszahlung der anfänglichen Verfahrenskosten).

Gläubiger mit Forderungen, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, erhalten Zahlungen jeweils bei Fälligkeit; falls sie keine Zahlung erhalten, werden ihre Forderungen entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 722 Absatz 1 des Handelsgesetzes befriedigt.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen schriftlich innerhalb eines Monats nach Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister unter Angabe der Gründe und der Höhe der Forderung, der Vorrechte und Sicherheiten sowie einer Anschrift für Zustellungen und unter Vorlage schriftlicher Nachweise anmelden.

Spätestens 7 Tage nach Ablauf der einmonatigen Frist erstellt der Insolvenzverwalter:

  • ein Verzeichnis der angemeldeten Forderungen in der Reihenfolge ihres Eingangs unter Angabe der Gründe und der Höhe der Forderung, der Vorrechte und Sicherheiten sowie des Datums der Anmeldung;
  • ein Verzeichnis der Forderungen, die der Insolvenzverwalter von Amts wegen in das Verzeichnis aufzunehmen hat, nämlich die Forderungen von Arbeitern und Angestellten aus Beschäftigungsverhältnissen mit dem Schuldner sowie öffentliche Forderungen, die in einer rechtskräftigen Entscheidung geprüft und festgestellt worden sind;
  • ein Verzeichnis der angemeldeten, aber nicht anerkannten Forderungen.

Forderungen, die nach Ablauf der Frist von einem Monat ab der Eintragung der Entscheidung im Handelsregister angemeldet werden, jedoch nicht später als zwei Monate nach Ablauf dieser Frist, werden in das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen aufgenommen und nach Maßgabe des gesetzlich festgelegten Verfahrens zugelassen. Nach Ablauf der zweiten Frist können keine Forderungen mehr aus Verbindlichkeiten, die bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, angemeldet werden.

Nach der Wiederaufnahme eines ausgesetzten Insolvenzverfahrens beginnt die Frist für die Anmeldung von Forderungen gemäß Artikel 632 Absatz 2 des Handelsgesetzes (Entscheidung über die Wiederaufnahme eines ausgesetzten Insolvenzverfahrens) mit der Eintragung der Entscheidung.

Forderungen aus Verbindlichkeiten, die nicht bei Fälligkeit beglichen wurden und die nach Einleitung des Insolvenzverfahrens und vor Genehmigung eines Sanierungsplans entstanden sind, werden nach demselben Verfahren angemeldet und in ein zusätzliches Verzeichnis aufgenommen, das vom Insolvenzverwalter erstellt wird.

Der Insolvenzverwalter sorgt dafür, dass die Forderungsverzeichnisse umgehend im Handelsregister veröffentlicht werden und stellt sie den Gläubigern und dem Schuldner in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Verfügung.

Der Schuldner sowie jeder Gläubiger können innerhalb von 7 Tagen nach der Veröffentlichung der Forderungsverzeichnisse im Handelsregister gegen eine zugelassene oder nicht zugelassene Forderung schriftlich Widerspruch bei Gericht einlegen mit Kopie an den Insolvenzverwalter. Eine Forderung, die durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wird, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Teilnahme des Insolvenzverwalters erlassen wird, kann nicht angefochten werden.

Falls gegen die Verzeichnisse kein Widerspruch erhoben wird, genehmigt das Gericht die Verzeichnisse der zugelassenen und von Amts wegen berücksichtigten Forderungen in einer geschlossenen Sitzung unverzüglich nach Ablauf der siebentägigen Frist. Werden Widersprüche gegen die Verzeichnisse erhoben, prüft das Gericht diese in einer offenen Anhörung, zu welcher der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Gläubiger, der die anerkannte oder nicht anerkannte angefochtene Forderung hält, sowie der Gläubiger, der die Forderung angefochten hat, geladen werden. Wenn möglich, werden sämtliche Widersprüche in einer einzigen Anhörung behandelt. Im Falle eines begründeten Widerspruchs genehmigt das Gericht das Verzeichnis nach Vornahme der erforderlichen Änderung. Andernfalls weist das Gericht den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung zurück. Die Gerichtsentscheidung zur Genehmigung des Verzeichnisses wird im Handelsregister veröffentlicht und ist nicht anfechtbar.

Ein Gläubiger, der eine Forderung nach Ablauf der einmonatigen Frist ab der Eintragung der Entscheidung im Handelsregister, jedoch nicht später als zwei Monate nach Ablauf dieser Frist angemeldet hat, kann weder die zugelassene bzw. nicht zugelassene Forderung anfechten noch eine Schuldenregelung aus der übrigen Insolvenzmasse fordern, falls diese in Geld umgewandelt wurde.

Nachträglich angemeldete, entsprechend dem gesetzlich festgelegten Verfahren zugelassene Forderungen werden in das vom Gericht genehmigte Verzeichnis aufgenommen.

Ein Gläubiger oder Schuldner, der gegen das vom Insolvenzverwalter erstellte Verzeichnis Widerspruch eingelegt hat und damit gescheitert ist, und ein Gläubiger, dessen Forderung von dem Verzeichnis der zugelassenen Forderungen ausgeschlossen wurde, oder ein Gläubiger und ein Schuldner in Bezug auf eine Forderung, die nach einem Widerspruch, dem das Gericht stattgegeben hat, in das Verzeichnis der zugelassenen Forderungen aufgenommen wurde, können gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes eine Forderung anmelden, um das Bestehen einer nicht zugelassenen Forderung bzw. die Nichtigerklärung einer zugelassenen Forderung zu erwirken, und zwar innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des Verzeichnisses der zugelassenen Forderungen im Handelsregister. Die rechtskräftige Entscheidung hat für den Schuldner, den Insolvenzverwalter und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren bindende Wirkung.

In Insolvenzverfahren gilt eine Forderung dann als zugelassen, wenn sie in das gerichtlich bestätigte Verzeichnis der zugelassenen Forderungen aufgenommen worden ist, mit Ausnahme von Forderungen, die gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes Gegenstand einer Feststellungsklage sind.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Nach dem Handelsgesetz wird die Verteilung der Insolvenzmasse genehmigt, wenn aus der Verwertung ein hinreichender Erlös erzielt wurde.

Der Insolvenzverwalter erstellt unter Berücksichtigung von Rangfolge, Vorrechten und Sicherheiten für die Verteilung der verfügbaren Gelder unter den Gläubigern ein Verteilungsschema. Dieses Verteilungsschema bleibt unvollständig, bis alle Forderungen in voller Höhe befriedigt wurden oder die gesamte Insolvenzmasse in Geld umgewandelt wurde, mit Ausnahme des nicht verkäuflichen persönlichen Eigentums. Das Verteilungsschema wird für die Dauer von 14 Tagen gut sichtbar an einer speziellen Mitteilungstafel in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des Gerichts angebracht. Das Verteilungsschema wird im Handelsregister veröffentlicht. Innerhalb des vorstehend angegebenen Zeitraums können der Gläubigerausschuss und die Gläubiger gegen das Verteilungsschema bei Gericht schriftlich Widerspruch erheben. Das Gericht genehmigt das Verteilungsschema, nachdem es von Amts wegen oder nach einem Widerspruch die erforderlichen Änderungen vorgenommen hat. Die Entscheidung über die Genehmigung des Verteilungsschemas und die gegen dieses Schema erhobenen Einwendungen werden im Handelsregister veröffentlicht; damit gelten die Gläubiger und der Schuldner als in Kenntnis gesetzt. Die Entscheidung zur Genehmigung des Verteilungsschemas kann vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem Gläubiger, der Widerspruch eingelegt hatte, sowie von einem Gläubiger, der keinen Widerspruch gegen die Aufhebung oder Änderung des Verteilungsschemas durch das Gericht eingelegt hatte, angefochten werden. Der Insolvenzverwalter nimmt die Verteilung nach dem gerichtlich genehmigten Schema vor.

Die Reihenfolge, in der die Forderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse befriedigt werden, ist in Artikel 722 des Handelsgesetzes geregelt:

  1. Forderungen, die pfandrechtlich oder hypothekarisch, durch Pfändung oder Zwangsvollstreckung gesichert und nach dem Gesetz über Pfandrechte eingetragen sind— aus dem Erlös aus der Verwertung der Sicherheit;
  2. Forderungen, in Bezug auf die das Pfandrecht ausgeübt wird — aus dem Wert des Vermögensgegenstands, der dem Pfandrecht unterliegt;
  3. Aufwendungen, die im Insolvenzverfahren entstehen (Stempelgebühr, zahlbar bei Antragstellung, und alle sonstigen Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; die Vergütung des Insolvenzverwalters; die Forderungen von Arbeitern und Angestellten, wenn das Unternehmen des Schuldners die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt hat; die Kosten der Erweiterung, Verwaltung, Bewertung und Verteilung der Insolvenzmasse; die Unterhaltszahlungen zugunsten des Schuldners und seiner Familie);
  4. Forderungen aus Beschäftigungsverträgen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden;
  5. gesetzlich festgesetzte Entschädigungen, die der Schuldner an Dritte zu zahlen hat;
  6. öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Zentralregierung oder Gemeinden, insbesondere aufgrund von Steuern, Zöllen, Gebühren und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, falls sie vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  7. Forderungen, die nach Beginn der Insolvenz entstanden sind und jeweils bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden;
  8. sonstige ungesicherte Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  9. gesetzlich oder vertraglich geregelte Zinsen auf ungesicherte Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden;
  10. Darlehen, die ein Geschäftspartner oder Gesellschafter dem Schuldner gewährt hat;
  11. Zuwendungen;
  12. die Aufwendungen, die den Gläubigern in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren entstehen, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Artikel 629b des Handelsgesetzes (Vorauszahlung der anfänglichen Verfahrenskosten).

Sind nicht genügend Mittel verfügbar, um die unter Punkt 3 bis 12 genannten Forderungen vollständig zu befriedigen, erfolgt eine anteilsmäßige Verteilung an die einzelnen Gläubigergruppen. Hat die Zentralregierung mehrere Forderungen derselben Klasse angemeldet und wurden diese zugelassen, so werden die Beträge in einer einzigen Zahlung vom Verteilungskonto überwiesen und nach Eingang von der Nationalen Steuerbehörde entsprechend der Steuer- und Sozialversicherungsordnung zugewiesen. Die Nationale Steuerbehörde informiert das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter unverzüglich über die vorgenommene weitere Verteilung.

Forderungen aus Zinsen, die kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Grundlage auf nicht gesicherte Verbindlichkeiten anfallen, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden; Forderungen aus Darlehen, die dem Schuldner von einem Geschäftspartner oder Gesellschafter gewährt wurden; und Forderungen von Gläubigern aus Zuwendungen und Aufwendungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden sind (mit Ausnahme derer, die in Artikel 629b des Handelsgesetzes vorgesehen sind – (vorausgezahlte anfängliche Verfahrenskosten), können erst dann befriedigt werden, wenn alle anderen Forderungen in voller Höhe befriedigt wurden. Ein Gläubiger, der seine Forderung nach der Verteilung angemeldet hat, wird in das Verzeichnis der Gläubiger aufgenommen, die bei späteren Verteilungen zu berücksichtigen sind, ohne Anspruch auf einen größeren Anteil an der Insolvenzmasse bei späteren Verteilungen als Ausgleich für die Nichtberücksichtigung bei früheren Verteilungen.

Gläubiger mit besicherten Forderungen behalten ihre Sicherheiten im Insolvenzverfahren. Ihre Forderungen werden als erstes befriedigt, wobei dieses Vorrecht ausschließlich für den Erlös aus der Verwertung der gehaltenen Sicherheit gilt. Wenn der Verkaufspreis von verpfändetem oder hypothekarisch belastetem persönlichem Eigentum nicht ausreicht, um den gesamten Forderungsbetrag nebst der aufgelaufenen Zinsen abzudecken, nimmt der Gläubiger an der Verteilung als ungesicherter Gläubiger teil. Wenn der Verkaufspreis eines gepfändeten oder hypothekarisch belasteten Vermögensgegenstands die gesicherte Forderung einschließlich der aufgelaufenen Zinsen übersteigt, wird der überschüssige Betrag der Insolvenzmasse zugeschlagen. Diese Regelung gilt gleichfalls für die Befriedigung der Forderungen aus einem Pfandrecht.

Ein Gläubiger, dessen Forderung im Hauptverfahren, in dem ein ausländisches Gericht einen Unternehmer für zahlungsunfähig erklärt hat, teilweise befriedigt wurde, ist an der Vermögensverteilung im Nebenverfahren, das vor einem bulgarischen Gericht stattfindet, beteiligt, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt und der Anteil, den der Gläubiger bei der Vermögensverteilung im Nebenverfahren erhalten würde, über den Anteil der anderen Gläubiger in demselben Verfahren hinausgeht. Die nach der Vermögensverteilung im Nebenverfahren verbleibenden Vermögenswerte werden den Vermögenswerten im Hauptverfahren hinzugefügt.

Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei der ersten Verteilung als strittige Forderung berücksichtigt. Für ihre Befriedigung wird in der Verteilungsrechnung eine Rückstellung gebildet. Die Forderung wird aus der abschließenden Verteilung ausgenommen, wenn die aufschiebende Bedingung weiter besteht. Eine auflösend bedingte Forderung wird hingegen bei der Verteilung berücksichtigt und als unbedingte Forderung befriedigt.

Für in zivilrechtlichen Klagen angefochtene Forderungen werden ebenfalls Rückstellungen in der Verteilungsrechnung gebildet. Wenn nur die Sicherheit oder das Vorrecht angefochten wird, so wird die Forderung bis zur Entscheidung der Sache vorläufig bei der Verteilung als ungesicherte Forderung berücksichtigt und in der Verteilungsrechnung eine Rückstellung in der Höhe des Betrags, den der Gläubiger für eine gesicherte Forderung erhalten würde, gebildet. Rückstellungen sind zu bilden im Sanierungsplan oder bei der Vermögensverteilung für nicht zugelassene Forderungen, die gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes Gegenstand einer Anfechtungsklage sind.

Der Insolvenzverwalter hinterlegt auf Anweisung des Gerichts die bei der abschließenden Verteilung für noch offene oder strittige Forderungen zurückgestellten Beträge bei einer Bank. Der Schuldner erhält die nach vollständiger und abschließender Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegebenenfalls verbliebene Insolvenzmasse.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Das Gericht ordnet in folgenden Fällen die Einstellung des Insolvenzverfahrens an:

  • falls innerhalb von einem Jahr nach Eintragung der Entscheidung gemäß Artikel 632 Absatz 1 des Handelsgesetzes (Entscheidung über die Aussetzung des Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Vermögenswerte zur Deckung der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren und wegen Nichtzahlung der anfänglichen Kosten des Verfahrens) keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde;
  • Ausschöpfung der Insolvenzmasse;
  • Befriedigung sämtlicher Forderungen;
  • Billigung eines Sanierungsplans;
  • Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern mit anerkannten Forderungen, falls diese Vereinbarung die einschlägigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt und keine Feststellungsklage nach Artikel 694 des Handelsgesetzes in Bezug auf eine nicht bestehende anerkannte Forderung eingereicht wurde.

In den ersten drei Fällen ordnet das Insolvenzgericht in der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens an, dass der Unternehmer aus dem Handelsregister gestrichen wird, es sei denn, sämtliche Forderungen der Gläubiger wurden beglichen und nicht verwertete Vermögensgegenstände verbleiben in der Insolvenzmasse. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung im Handelsregister angefochten werden.

Das Insolvenzverfahren wird nicht eingestellt, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners durch Sicherheiten eines Dritten besichert wurden und ein Vollstreckungsverfahren gegen die Sicherheiten anhängig ist oder wenn der Schuldner als Partei an einem laufenden Verfahren teilnimmt.

Nach nationalem Recht bildet die Umstrukturierung zur Rettung des Schuldnerunternehmens ein wesentliches Element des Insolvenzverfahrens.

Die Unternehmenssanierung ist eine unabhängige optionale Stufe im Insolvenzverfahren. Wird die Sanierung angestrebt, ist durch eine der folgenden Parteien ein diesbezüglicher schriftlicher Antrag bei Gericht zu stellen, mit dem ein Sanierungsplan unterbreitet wird: durch den Schuldner, den Insolvenzverwalter, die Gläubiger, die mindestens ein Drittel der gesicherten Forderungen halten, die Gläubiger, die mindestens ein Drittel der ungesicherten Forderungen halten; die Teilhaber oder Gesellschafter, die mindestens ein Drittel des Eigenkapitals des Schuldnerunternehmens halten; ein unbeschränkt haftender Gesellschafter oder zwanzig Prozent der Gesamtzahl der Arbeiter und Angestellten des Schuldnerunternehmens.

Ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrags bis einen Monat nach der Eintragung der Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung des Verzeichnisses der anerkannten Forderungen in das Handelsregister kann ein Sanierungsplan (oder können Sanierungspläne) unterbreitet werden. Die in Verbindung mit einem durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Sanierungsplan entstehenden Aufwendungen werden aus der Insolvenzmasse gedeckt und in allen anderen Fällen durch die Partei, die den Plan unterbreitet hat.

Der Inhalt des Sanierungsplans muss den Anforderungen nach Artikel 700 Absatz 1 des Handelsgesetzes genügen und auf bestimmte Fragen eingehen: zum Beispiel in welchem Umfang die Forderungen, die zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Plans im gerichtlich bestätigten Forderungsverzeichnis aufgeführt sind, befriedigt werden; die Vorgehensweise und den Zeitrahmen der Regulierung der einzelnen Forderungsklassen, die Sicherheiten für die Begleichung strittiger, nicht anerkannter Forderungen, in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Plans Gerichtsverfahren anhängig sind; die Bedingungen, unter denen allgemein oder beschränkt haftende Teilhaber vollständig oder teilweise von der Haftung befreit werden; den Umfang, in dem Forderungen einzelner Gläubigergruppen befriedigt würden, verglichen mit dem Vermögen, das sie bei einer Verteilung entsprechend dem allgemeinen gesetzlich vorgesehenen Verfahren erhalten würden; die Sicherheiten, die den einzelnen Gläubigergruppen in Verbindung mit der Umsetzung des Plans geboten werden; das Management, organisatorische, rechtliche, finanzielle, technische und andere Maßnahmen, die zur Umsetzung des Plans zu ergreifen sind; und die Auswirkungen des Plans auf die Arbeiter und Angestellten des Schuldnerunternehmens. Der Sanierungsplan kann zusätzlich Vorschläge für Maßnahmen oder Transaktionen enthalten, die darauf abzielen, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen: Hierzu zählen unter anderem die Veräußerung des gesamten oder eines Teils des Unternehmens, die Bedingungen und Vorgehensweise für die Durchführung der Veräußerung, die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital, die Novation von Verbindlichkeiten oder andere Maßnahmen und Transaktionen (ausdrücklich ausgeschlossen ist dabei die Option der Veräußerung der Vermögensgegenstände von Wasser- und Abwasserunternehmen, die für ihre primäre Tätigkeit erforderlich sind, bis ein neues Wasser- und Abwasserunternehmen für das betreffende Gebiet bestimmt wurde), die Einsetzung eines Aufsichtsorgans, das befugt ist, die Aktivitäten des Schuldners für die Dauer der Umsetzung des Sanierungsplans oder während eines kürzeren Zeitraums zu überwachen, Zahlungsaufschübe oder Stundungen, die vollständige oder teilweise Ablösung von Schulden, die Umstrukturierung des Unternehmens oder andere Maßnahmen und Transaktionen.

Wenn der Plan den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Artikel 700 Absatz 1 des Handelsgesetzes), erlässt das Gericht eine Entscheidung, mit der es den Plan zur Erörterung durch die Gläubigerversammlung zulässt, und ordnet an, dass eine Mitteilung im Handelsregister veröffentlicht wird, aus welcher der Termin für die Versammlung hervorgeht. Falls erforderlich, wird eine Mitteilung an die Partei gesandt, die den Plan vorgeschlagen hat, worin sie angewiesen wird, festgestellte Defizite zu beheben. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen angefochten werden.

Nur die Gläubiger mit anerkannten oder bestätigten Forderungen oder Gläubiger mit Stimmrechten, die durch das Gericht gewährt wurden, können über den Plan abstimmen. Die Gläubiger geben ihre Stimmen gesondert nach den gesetzlich geregelten Gruppen ab und können mittels eines notariell beurkundeten Schreibens, das ihre Unterschrift trägt, in Abwesenheit abstimmen. Der Plan wird von den einzelnen Gläubigergruppen mit einfacher Mehrheit der Forderungen in der jeweiligen Gruppe angenommen. Einwendungen gegen den angenommenen Plan können innerhalb von 7 Tagen ab der Abstimmung erhoben werden. Einwendungen können ebenfalls von Gläubigern erhoben werden, die in Bezug auf Forderungen Anerkennungsanträge gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes gestellt haben. Der Plan wird abgelehnt, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit anerkannten Forderungen, ungeachtet der Klasse dieser Forderungen, dagegen gestimmt hat. Hinsichtlich der Annahme des Plans wird eine Mitteilung im Handelsregister veröffentlicht.

Das Gericht bestätigt den Sanierungsplan, falls er die Bedingungen, die in Artikel 705 Absatz 1 des Handelsgesetzes dargelegt sind, erfüllt, d. h. falls alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme durch die einzelnen Gläubigergruppen erfüllt sind, er durch eine Mehrheit der Gläubiger, die mehr als die Hälfte der anerkannten Forderungen halten, die in der gerichtlich bestätigten Liste berücksichtigt sind, angenommen wurde, dass, falls der Plan eine teilweise Zahlung vorsieht, mindestens eine Gläubigergruppe, die den Plan angenommen hat, eine teilweise Zahlung erhält, dass alle Gläubiger derselben Gruppe gleich behandelt werden, es sei denn, dass Gläubiger mit Vorbehalten auf ihre Einwände gegen die Annahme des Plans schriftlich verzichtet haben, dass der Plan sicherstellt, dass ein widersprechender Gläubiger und ein widersprechender Schuldner dieselbe Zahlung erhält wie in dem Fall, in dem die Vermögenswerte entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren verteilt würden, dass kein Gläubiger mehr erhält als ihm entsprechend seiner anerkannten Forderung zusteht, dass Teilhaber oder Gesellschafter keine Zahlungen erhalten, bis die Forderungen der Gläubigergruppen, deren Interessen durch den Plan berührt werden, vollständig und abschließend befriedigt wurden, dass keine Unterhaltszahlungen an Einzelunternehmer, unbeschränkt haftende Gesellschafter und deren Familien in einer Höhe geleistet werden, die über den gerichtlich festgesetzten Betrag hinausgeht, bis die Forderungen der Gläubigergruppen, deren Interessen durch den Plan berührt werden, vollständig und abschließend befriedigt wurden. Falls die Gläubigerversammlung mehrere Pläne angenommen hat und alle Pläne die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen, bestätigt das Gericht den Plan, der von den Gläubigern angenommen wurde, die mehr als die Hälfte der anerkannten Forderungen halten.

Der Sanierungsplan kann in dem sekundären Insolvenzverfahren zugelassen werden, das von einem bulgarischen Gericht eingeleitet wurde, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt, sofern der Insolvenzverwalter im Hauptverfahren, in dem der Unternehmer durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, zustimmt.

Bis zur Entscheidung über die Billigung des Sanierungsplans ordnet das Gericht die Einstellung des Insolvenzverfahrens an und ernennt das im Plan vorgeschlagene oder durch die Gläubigerversammlung gewählte Aufsichtsorgan. Die Entscheidung über die Billigung des Sanierungsplans und die Entscheidung über die Ablehnung eines Plans, der zur Sanierung des Schuldnerunternehmens erarbeitet und von der Gläubigerversammlung angenommen wurde, kann innerhalb von 7 Tagen ab der Eintragung im Handelsregister angefochten werden.

Der gerichtlich bestätigte Plan ist für den Schuldner und alle Gläubiger mit Forderungen, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, bindend. Jeder Gläubiger kann entsprechend dem Verfahren nach Artikel 405 der Zivilprozessordnung einen Vollstreckungstitel beantragen, um ungeachtet der Höhe des Betrags die Vollstreckung der umgewandelten Forderung zu erwirken.

Falls der Schuldner den Sanierungsplan nicht umsetzt, können die Gläubiger, die Forderungen halten, welche entsprechend dem Plan umgewandelt wurden und mindestens 15 Prozent des Gesamtwerts der Forderungen betragen, oder das gerichtlich eingesetzte Aufsichtsorgan das Gericht um Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens ersuchen, ohne die Insolvenz oder Überschuldung nachweisen zu müssen. In diesem Fall bleibt der Umwandlungseffekt des Plans in Bezug auf die Rechte und Sicherheiten der Gläubiger unberührt. Im Rahmen des wiederaufgenommenen Insolvenzverfahrens findet kein Sanierungsverfahren statt.

Falls der angenommene Sanierungsplan die Veräußerung des gesamten oder eines Teils des Unternehmens vorsieht, muss innerhalb von einem Monat, nachdem die Entscheidung über die Annahme des Plans in Kraft getreten ist, ein Kaufvertrag geschlossen werden. Wird innerhalb der im angenommenen Sanierungsplan vorgesehenen Frist kein Kaufvertrag geschlossen, kann jede der Parteien innerhalb von einem Monat nach Ablauf der einmonatigen Frist für die Schließung des Kaufvertrags das Insolvenzgericht ersuchen, den Vertrag für geschlossen zu erklären. Falls keine der Parteien darum ersucht, dass der Vertrag für geschlossen erklärt wird, und ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt, nimmt das Insolvenzgericht das Verfahren wieder auf und erklärt den Schuldner für zahlungsunfähig.

Neben der Annahme eines Sanierungsplans ist im Handelsgesetz die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vorgesehen. Der Schuldner kann von sich aus mit allen Gläubigern, die über anerkannte Forderungen verfügen, auf jeder Stufe des Verfahrens, ohne durch den Insolvenzverwalter vertreten zu werden, eine schriftliche Vereinbarung zur Schuldenregelung schließen. Falls die Vereinbarung die gesetzlich geregelten Anforderungen erfüllt, setzt das Gericht das Verfahren aus, sofern keine Feststellungsklagen zur Anfechtung anerkannter Forderungen gemäß Artikel 694 Absatz 1 des Handelsgesetzes erhoben wurden. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung im Handelsregister angefochten werden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Die abschließende Gläubigerversammlung fasst einen Beschluss über das unveräußerliche persönliche Eigentum in der Insolvenzmasse und kann entscheiden, dass persönliches Eigentum von geringem Wert oder Forderungen, deren Beitreibung unverhältnismäßig schwierig ist, an den Schuldner zurückgeführt werden. Der Insolvenzverwalter hinterlegt auf Anweisung des Gerichts die bei der abschließenden Verteilung für noch offene oder strittige Forderungen zurückgestellten Beträge bei einer Bank.

Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens werden die allgemeine Zwangsvollstreckung und die vorbeugenden Maßnahmen von Amts wegen ab dem Tag, an dem die Einstellung des Insolvenzverfahrens wirksam wird, aufgehoben.

Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, und Rechte, die im Insolvenzverfahren nicht ausgeübt wurden, erlöschen. Die Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden konnten, erlöschen, es sei denn, das Verfahren wird entsprechend Artikel 744 Absatz 1 des Handelsgesetzes wiederaufgenommen (falls innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Aussetzung des Verfahrens Beträge, die für strittige Forderungen zurückgestellt wurden, freigesetzt oder Vermögensgegenstände festgestellt werden, die während des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren).

Wenn der Schuldner mit allen Gläubigern mit anerkannten Forderungen eine Vereinbarung zur Schuldenregelung geschlossen hat und das Insolvenzverfahren eingestellt wurde, können die Gläubiger entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen Entschädigungen fordern, es sei denn, im Handelsgesetz ist etwas anderes vorgesehen. Verstößt der Schuldner gegen die Vereinbarung zur Schuldenregelung, so können die Gläubiger, deren Forderungen sich mindestens auf 15 Prozent der Forderungssumme belaufen, die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen, ohne die Insolvenz oder Überschuldung nachweisen zu müssen.

Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens nach der Genehmigung des Sanierungsplans beginnt hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gemäß Artikel 110 des Obligations- und Vertragsgesetzes ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Billigung des Sanierungsplans wirksam wird, eine neue gesetzliche Verjährungsfrist, wenn die betreffenden Verbindlichkeiten unverzüglich zu begleichen sind bzw. ab dem Tag, an dem die Verbindlichkeiten fällig und zahlbar sind, sofern im Sanierungsplan deren Stundung vorgesehen ist. Gemäß Artikel 110 des Obligations- und Vertragsgesetzes erlöschen alle Forderungen nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, erfolgt für die Dauer des wiederaufgenommenen Verfahrens eine Aussetzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für anerkannte Forderungen. Ein Gläubiger kann für seine auf Grundlage des gerichtlich gebilligten Sanierungsplans umgewandelte Forderung – ungeachtet ihrer Höhe – einen Vollstreckungstitel beantragen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Nach nationalem Recht umfassen die Aufwendungen in Verbindung mit einem Insolvenzverfahren Folgendes:

  • die Stempelgebühr, die für das Insolvenzverfahren zu zahlen ist, und alle sonstigen Aufwendungen, die bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft tritt, entstehen;
  • die Vergütung des Insolvenzverwalters;
  • die Forderungen von Arbeitern und Angestellten des Schuldnerunternehmens, wenn die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt wurde;
  • die Kosten der Erweiterung, Verwaltung, Bewertung und Verteilung der Insolvenzmasse;
  • die Unterhaltszahlungen an den Schuldner und seine Familie.

Hat der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt, so ist keine Stempelgebühr vorauszuzahlen. Die Stempelgebühr ist bei der Vermögensverteilung durch die Insolvenzmasse abgedeckt. Wird der Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt, so wird die Stempelgebühr bei dem Gläubiger erhoben oder, falls ein anderer Gläubiger dem Verfahren beigetreten ist, bei dem anderen Gläubiger.

Wenn die verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichen, um die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, oder wenn während des Insolvenzverfahrens festgestellt wird, dass die verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, setzt das Gericht einen Betrag fest, den der Schuldner oder ein Gläubiger innerhalb der durch das Gericht bestimmten Frist im Voraus zahlen muss. Die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der geschätzten Kosten des Insolvenzverfahrens. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Personengesellschaft, entscheidet das Gericht über die Vorauszahlung der Kosten unter Berücksichtigung des Eigentums der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Kosten aus der Insolvenzmasse gedeckt. Zu diesem Zweck kann das Gericht eine Anordnung erlassen, mit der es den Insolvenzverwalter bevollmächtigt, die erforderlichen Verfügungen vorzunehmen.

Befindet sich das Verfahren auf der Stufe der Erweiterung der Insolvenzmasse, ist keine Stempelgebühr vorauszuzahlen. Es wird keine Stempelgebühr erhoben, wenn Umstände in Bezug auf die Insolvenz aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder -anordnungen in das Handelsregister eingetragen werden sowie bei Eintragung und Löschung einer Pfändung oder allgemeinen Zwangsvollstreckung.

In Verfahren, die darauf gerichtet sind, eine Transaktion auf Grundlage von Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes und Artikel 135 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge für unwirksam zu erklären, ist die Stempelgebühr, ungeachtet der Gerichtsebene, nicht im Voraus zu entrichten. Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Erhebung der Stempelgebühr bei der Partei, die in dem Verfahren unterliegt. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, ist die Stempelgebühr durch die Insolvenzmasse abgedeckt. Wurde der Antrag, eine Transaktion für unwirksam zu erklären, durch den Insolvenzverwalter gestellt und zurückgewiesen, so werden die Aufwendungen Dritter, die ihnen im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aus der Insolvenzmasse gedeckt.

Im Fall einer Feststellungsklage eines Gläubigers oder Schuldners gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes muss die Stempelgebühr nicht im Voraus entrichtet werden. Wird die Klage abgewiesen, trägt der Kläger die Kosten.

Forderungen, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist angemeldet werden, jedoch nicht später als zwei Monate nach ihrem Ablauf, werden in das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen aufgenommen und in Übereinstimmung mit dem gesetzlich festgelegten Verfahren zugelassen. Die zusätzlichen Kosten, die bei der Zulassung entstehen, gehen zu Lasten des Gläubigers, der die Forderung angemeldet hat.

Die Aufwendungen in Verbindung mit einem Sanierungsplan, den der Schuldner oder Insolvenzverwalter vorgeschlagen hat, werden aus der Insolvenzmasse gedeckt; in allen anderen Fällen kommt für diese Aufwendungen die Partei auf, die den Plan unterbreitet hat. Sofern im Sanierungsplan nichts anderes vorgesehen ist, ordnet das Gericht an, dass der Schuldner die Stempelgebühr und die entstandenen Aufwendungen zu zahlen hat.

Die in Verbindung mit der Erhaltung von Vermögen, das in Geld umzuwandeln ist, entstandenen Aufwendungen sind bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer aus der Insolvenzmasse gedeckt. Die Aufwendungen in Verbindung mit der Veräußerung von Wohneinheiten, die Eigentum des Schuldners und an seine Arbeiter und Angestellten vermietet sind, gehen zu Laste des Verkäufers.

Nach Verteilung des umgewandelten Vermögens werden die Forderungen aus Aufwendungen, die im Insolvenzverfahren entstanden sind, nach der Befriedigung der gesicherten Forderungen und der Forderungen, bei denen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, bezahlt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Das Handelsgesetz bietet Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Gläubigern der Insolvenzmasse gegen Handlungen und Transaktionen, die der Schuldner zum Schaden der Insolvenzmasse und der Gläubigerinteressen vornimmt. Das Gesetz sieht eine „Verdachtsfrist“ vor — eine unwiderlegbare Vermutung, dass den Interessen der Gläubiger geschadet wird, wenn bestimmte Handlungen oder Transaktionen während dieses Zeitraums vorgenommen werden. Die Dauer der Verdachtsfrist ist unterschiedlich und hängt von der Art der Transaktion ab, auf die diese gesetzliche Vermutung Anwendung findet. Bei bestimmten Transaktionen und Handlungen beginnt die Verdachtsfrist mit dem Tag der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch nicht früher als ein Jahr vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und endet am Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In anderen Fällen beträgt sie drei Jahre, zwei Jahre oder ein Jahr vor dem Tag, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren eingereicht wurde, und erstreckt sich über den Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bestimmte Handlungen und Transaktionen, die nach dem Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Verstoß gegen das festgelegte Verfahren vorgenommen werden, d. h. ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzverwalters, gelten als schädlich.

Die Arten der Handlungen und Transaktionen, die entsprechend dem Handelsgesetz mutmaßlich schädlich sind, wurden ausführlich definiert und in zwei Kategorien unterteilt: ungültig sowie nicht vollstreckbar in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse.

Ungültige Transaktionen sind in Artikel 646 Absatz 1 des Handelsgesetzes geregelt. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass folgende Handlungen und Transaktionen in Bezug auf die Gläubiger unwirksam sind, falls sie nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Verstoß gegen die festgelegten Verfahrensregeln vorgenommen werden:

  1. die Begleichung einer Verbindlichkeit, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;
  2. die Verpfändung oder hypothekarische Belastung eines Rechts oder persönlichen Vermögensgegenstands aus der Insolvenzmasse;
  3. eine Transaktion in Verbindung mit einem Recht oder Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse.

Andere Arten schädlicher Handlungen und Transaktionen, die für nicht vollstreckbar erklärt werden können, sind in Artikel 645 Absatz 3, Artikel 646 Absatz 2 und Artikel 647 des Handelsgesetzes sowie Artikel 135 des Obligations- und Vertragsgesetzes geregelt. Damit sie in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse nicht vollstreckbar sind, müssen die betreffenden Handlungen und Transaktionen durch ein rechtskräftiges Urteil für nicht vollstreckbar erklärt werden.

Gemäß Artikel 646 Absatz 2 des Handelsgesetzes können folgende Handlungen oder Transaktionen des Schuldners, die der Schuldner nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen hat, in Bezug auf die Gläubiger innerhalb der jeweiligen Zeiträume für nicht durchsetzbar erklärt werden:

  1. die vorzeitige Erfüllung einer Verpflichtung, ungeachtet der Art der Erfüllung, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  2. die Bestellung einer Hypothek oder eines Pfandrechts zur Sicherung einer zuvor unbesicherten Forderung gegen den Schuldner, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  3. die Begleichung einer fällig und zahlbar gewordenen Verbindlichkeit durch den Schuldner, ungeachtet der Art der Regulierung, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners hatte, verlängert sich die Verdachtsfrist in den ersten zwei Fällen auf zwei Jahre und im dritten Fall auf ein Jahr. Die Kenntnis wird vorausgesetzt, wenn der Schuldner und der Gläubiger verbundene Parteien sind oder wenn der Gläubiger wusste oder hätte wissen können, dass Umstände gegeben sind, die Grund zu der Annahme bieten, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Die Nichtvollstreckbarkeit kann im ersten und dritten Fall nicht geltend gemacht werden, falls die Verpflichtung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Schuldners erfüllt wurde und wenn:

  • sie den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen entspricht und parallel zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen von entsprechendem Wert für den Schuldner erfolgt oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die zu zahlende Verbindlichkeit fällig wurde, oder
  • der Gläubiger nach der Zahlung Waren oder Dienstleistungen von entsprechendem Wert für den Schuldner geliefert oder erbracht hat.

Die Nichtvollstreckbarkeit kann im zweiten Fall nicht geltend gemacht werden, wenn das Pfandrecht oder die Hypothek bestellt wurde:

  • bevor dem Schuldner ein Darlehen gewährt wurde oder zeitgleich mit der Gewährung eines Darlehens;
  • um eine andere dingliche Sicherheit, die entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt I Kapitel 41 des Handelsgesetzes nicht für nichtvollstreckbar erklärt werden kann, zu ersetzen;
  • um ein Darlehen abzusichern, das zum Zweck des Erwerbs des verpfändeten oder hypothekarisch belasteten Vermögensgegenstands gewährt wurde.

Die Unwirksamkeit nach Artikel 646 Absatz 2 des Handelsgesetzes gilt unbeschadet der Rechte, die Dritte in gutem Glauben vor Eingang des Antrags, eine Transaktion für unwirksam zu erklären, erworben haben. Bösgläubigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, falls die Drittpartei mit dem Schuldner oder der Person, mit dem der Schuldner verhandelt hat, verbunden ist.

Die privat vollstreckbaren öffentlichen und privaten Forderungen des Staates, die der Schuldner beglichen hat, können in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse nicht entsprechend den vorstehend dargelegten Regelungen und Verfahren für nichtig erklärt werden.

Gemäß Artikel 647 Absatz 1 des Handelsgesetzes können die folgenden Handlungen und Geschäfte des Schuldners, falls sie innerhalb der angegebenen Zeiträume vorgenommen wurden, in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt werden:

  1. Geschäfte ohne Gegenleistung, mit Ausnahme gewöhnlicher Spenden, die mit einer Partei geschlossen wurden, die mit dem Schuldner verbunden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  2. Geschäfte ohne Gegenleistung, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden;
  3. Geschäfte unter Wert, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, jedoch nicht vor Beginn der Insolvenz oder Überschuldung.
  4. Hypotheken, Pfandrechte oder persönliche Sicherheiten, die in Bezug auf Verbindlichkeiten Dritter innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurden, jedoch nicht vor Beginn der Insolvenz oder Überschuldung;
  5. Hypotheken, Pfandrechte oder persönliche Sicherheiten, die in Bezug auf Verbindlichkeiten Dritter zu Gunsten eines mit dem Schuldner verbundenen Gläubigers innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurden, jedoch nicht vor Beginn der Insolvenz oder Überschuldung;
  6. Geschäfte, die den Gläubigern schaden und mit einer Partei geschlossen wurden, die mit dem Schuldner verbunden ist, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Artikel 647 Absatz 1 des Handelsgesetzes gilt ebenfalls für Handlungen und Transaktionen, die der Schuldner im Zeitraum zwischen der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vornimmt. Die Rechte, die Dritte in gutem Glauben gegen Entgelt vor Antragstellung erworben haben, bleiben hiervon unberührt.

Eine Verrechnung kann in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse auch für nichtig erklärt werden, falls ein Gläubiger die Forderung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und die Verbindlichkeit ebenfalls zu diesem Zeitpunkt entstanden ist und ihm zu dem Zeitpunkt, als er die Forderung erworben hat und die Verbindlichkeit entstanden ist, bekannt war, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.

Ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die gegenseitigen Verbindlichkeiten entstanden sind, ist eine Verrechnung durch den Schuldner nach Erklärung der Insolvenz oder Überschuldung, jedoch nicht früher als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse unwirksam, außer in dem Umfang, in dem der Gläubiger nach der Veräußerung von Vermögensgegenständen bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt würde.

Artikel 135 des Obligations- und Vertragsgesetzes regelt die Klagen, die der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger einreichen kann, um schädliche Handlungen des Schuldners für nichtig erklären zu lassen, falls dem Schuldner die schädliche Wirkung dieser Handlungen bekannt war. Wenn die Handlung profitorientiert ist, wird davon ausgegangen, dass die Partei, mit welcher der Schuldner verhandelt, ebenfalls Kenntnis von der Schädlichkeit hat. Die Rechte, die Dritte in gutem Glauben vor dem Insolvenzantrag entgeltlich erworben haben, bleiben hiervon unberührt. Falls die Drittpartei der Ehepartner, ein Elternteil, ein Kind oder Geschwisterteil des Schuldners ist, wird bis zum Gegenbeweis davon ausgegangen, dass die Schädlichkeit der Handlung bekannt war. Wenn die Handlung vor Entstehung einer Forderung vorgenommen wurde, ist sie nur dann unwirksam, wenn sie von dem Schuldner oder der Partei, mit welcher der Schuldner verhandelt hat, in der Absicht vorgenommen wurde, dem Gläubiger zu schaden.

Eine Klage zur Erwirkung der Unwirksamkeit oder Ungültigkeit von Handlungen oder Transaktionen in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse und begleitende Maßnahmen zur Erweiterung der Insolvenzmasse kann vom Insolvenzverwalter eingereicht werden oder, falls dieser nicht tätig wird, durch einen Insolvenzgläubiger. Wenn die Klage von einem Gläubiger eingereicht wird, betrachtet das Gericht den Insolvenzverwalter als Streitgenossen. Hat ein Gläubiger eine Forderung angemeldet, so ist eine weitere Geltendmachung derselben Forderung durch einen anderen Gläubiger nicht zulässig. Der zweite Gläubiger kann das Gericht jedoch vor der ersten Anhörung in dieser Sache um Beitritt zu dem Verfahren als Streitgenosse ersuchen. Die endgültige Entscheidung ist gegenüber dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern rechtsgültig und vollstreckbar.

Wenn das Gericht eine Transaktion in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt hat, werden die von einem Dritten bereitgestellten Vermögenswerte zurückgeführt. Falls diese Vermögenswerte nicht Teil der Insolvenzmasse sind oder Geldforderungen bestehen, wird der Dritte in dem Verfahren als Gläubiger berücksichtigt.

Eine Klage auf Aufhebung einer Transaktion, eingereicht durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzhaupt- oder -nebenverfahren, in dem ein Unternehmer durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, oder in einem sekundären Verfahren, das von einem bulgarischen Gericht eingeleitet wurde, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt, gilt in beiden Verfahren als eingereicht.

Letzte Aktualisierung: 17/02/2021

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Insolvenz/Bankrott - Tschechien

Rechtsgrundlage

Insolvenzverfahren in der Tschechischen Republik sind in erster Linie im Gesetz Nr. 182/2006 über Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren (Zákon č. 182/2006 Sb., o úpadku a způsobech jeho řešení) (Insolvenzgesetz) sowie im Gesetz Nr. 99/1963 der tschechischen Zivilprozessordnung (Zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád) geregelt.

Ein weiteres maßgebliches Instrument stellt das Gesetz Nr. 312/2006 über Insolvenzverwalter (Zákon č. 312/2006 Sb., o insolvenčních správcích) dar, das (in Verbindung mit dem Insolvenzgesetz) eine Rechtsgrundlage für den Beruf des Insolvenzverwalters bildet.

Die aktuelle Fassung dieser Bestimmungen findet sich Link öffnet neues Fensterhier.

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren können gegen natürliche und juristische Personen eingeleitet werden, unabhängig davon, ob es sich um Unternehmen handelt.

Die einzelnen Arten von Insolvenzverfahren (Konkurs, Sanierung, Schuldenerlass) unterscheiden sich hinsichtlich der Rechtsträger, für die sie bestimmt sind. Während ein Konkursantrag für alle Rechtsträger eingereicht werden kann, ist die Sanierung ausschließlich Unternehmen vorbehalten und der Schuldenerlass in erster Linie für Nichtunternehmer vorgesehen (wie im Folgenden erläutert).

Insolvenzverfahren können nicht gegen den Staat, autonome Kommunalverwaltungen, politische Parteien und Bewegungen bei Wahlen sowie gegen andere ausgewählte Rechtsträger vorwiegend öffentlicher Natur eingeleitet werden. Für Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften gelten Sonderregelungen.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit

Insolvenzverfahren sind Gerichtsverfahren, die sich mit der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners sowie der Frage befassen, wie damit umzugehen ist. Die Grundvoraussetzung ist daher das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er (hierbei handelt es sich um kumulative Bedingungen):

  • mehrere Gläubiger hat
  • finanzielle Verbindlichkeiten hat, die seit mehr als 30 Tagen fällig sind
  • diese Verpflichtungen nicht erfüllen kann

Schuldner sind insbesondere dann als zahlungsunfähig anzusehen, wenn sie die Tilgung eines wesentlichen Teils ihrer Schulden eingestellt haben oder diese Verbindlichkeiten seit über drei Monaten nach Fälligkeit nicht beglichen haben oder wenn eine der fälligen Geldforderungen gegen den Schuldner nicht durch Zwangsvollstreckung oder Pfändung befriedigt werden kann.

Ein Schuldner in Form eines Unternehmens (ob als juristische oder natürliche Person) ist auch zahlungsunfähig, wenn er überschuldet ist. Schuldner sind überschuldet, wenn sie mehrere Gläubiger haben und die Summe ihrer Verbindlichkeiten den Wert ihres Vermögens übersteigt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit bezeichnet eine Situation, in der unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird, einen wesentlichen Teil seiner finanziellen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

Arten von Insolvenzverfahren

Das tschechische Recht unterscheidet drei grundlegende Möglichkeiten, wie mit der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners in Insolvenzverfahren umzugehen ist:

  • Konkurs (konkurs)
  • Sanierung (reorganizace)
  • Schuldenerlass (oddlužení)

Das Insolvenzgesetz schreibt nicht vor, welches der verschiedenen Insolvenzverfahren von einem bestimmten Schuldner anzuwenden ist, sondern hält alle Möglichkeiten offen. Neben dem Liquidationsverfahren (Konkurs) gibt es zudem eine auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität ausgerichtete Komponente (bei Sanierung und Schuldenerlass). Die Wahl des für die Insolvenz eines Schuldners geeigneten Verfahrens sollte von dem Interesse geleitet sein, das für die Gläubiger bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Der Konkurs ist ein allgemeines Vorgehen bei Zahlungsunfähigkeit, bei dem die festgestellten Forderungen der Gläubiger auf Grundlage eines Konkursbeschlusses weitgehend aus dem Erlös der Vermögensverwertung befriedigt werden. Solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, erlöschen unbefriedigte Forderungen oder Teile davon nicht. Dieses Insolvenzverfahren wird immer dann angewandt, wenn die Sanierung oder der Schuldenerlass als mildere Verfahren gegen den Schuldner nicht möglich sind oder wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass diese Methoden nicht fortgeführt werden können.

Die Sanierung kann bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern, die Unternehmen sind, angewandt werden. Sie beinhaltet die Umstrukturierung des Unternehmens. In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Forderungen der Gläubiger stetig befriedigt werden, während der Geschäftsbetrieb des Schuldners im Einklang mit Maßnahmen zur Revitalisierung der Geschäftsführung im Rahmen eines vom Insolvenzgericht genehmigten Sanierungsplans aufrechterhalten wird. Die Gläubiger überwachen die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.

Der Schuldenerlass ist eine Möglichkeit, mit der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern umzugehen, bei denen es sich entweder um natürliche Personen handelt (unabhängig davon, ob sie unternehmerisch tätig sind) oder um juristische Personen, die keine Unternehmen sind. Bei diesem Insolvenzverfahren wird gesellschaftlichen Überlegungen ein höherer Stellenwert eingeräumt als wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das Ziel besteht darin, Schuldnern einen Neuanfang zu ermöglichen und sie zu motivieren, aktiv an der Tilgung ihrer Schulden mitzuwirken. Von Schuldnern wird allgemein erwartet, dass sie mindestens in der Lage sind, in voller Höhe für die Vergütung und die Barauslagen des Verwalters aufzukommen und mindestens einen gleich hohen Betrag an die anderen Gläubiger zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Unterhaltsansprüche und der Gebühren der Person, die den Antrag auf Schuldenerlass aufgesetzt hat. Bestimmten Gruppen von Schuldnern (Rentner oder Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente oder Personen, die in der Lage sind, die Forderungen ihrer Gläubiger bis zu einer bestimmten Höhe zu befriedigen) kann eine Entschuldung innerhalb eines kürzeren Zeitraums gewährt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger aus den Sicherheiten befriedigt werden. Gleichzeitig wird eine Senkung der öffentlichen Ausgaben für die Sanierung jener bezweckt, die eine soziale Krise durchleben. Ein Schuldenerlass kann durch die Verwertung der Insolvenzmasse oder die Aufstellung eines Tilgungsplans in Kombination mit der Verwertung der Insolvenzmasse erreicht werden.

Wer kann Insolvenzverfahren eröffnen?

Insolvenzverfahren können nur auf Antrag eingeleitet werden. Sie werden an dem Tag eröffnet, an dem der Insolvenzantrag bei dem Gericht eingeht, in dessen Zuständigkeit die Sache fällt. Insolvenzanträge können gleichermaßen von Schuldnern wie Gläubigern gestellt werden; eine Ausnahme hiervon sind Fälle drohender Zahlungsunfähigkeit, in denen der Insolvenzantrag nur vom Schuldner gestellt werden kann.

Schuldner, die Unternehmen sind, (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt) haben die Pflicht, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen, nachdem sie von ihrer Zahlungsunfähigkeit erfahren haben oder mit angemessener Sorgfalt hätten erfahren müssen.

Konkurseröffnung

Ein Konkursbeschluss wird von einem Insolvenzgericht als eigenständige Entscheidung erlassen. In Ausnahmefällen kann dieser Beschluss mit der Insolvenzentscheidung verbunden werden (wenn es sich bei dem Schuldner um eine Person handelt, die nicht auf die Möglichkeiten der Sanierung oder des Schuldenerlasses zurückgreifen kann). Eine Konkursanmeldung wird mit der Veröffentlichung des Konkursbeschlusses im Insolvenzregister wirksam.

Eröffnung des Sanierungsverfahrens

Das Sanierungsverfahren wird mit der auf Antrag des Schuldners oder eines registrierten Gläubigers ergehenden Genehmigung des Insolvenzgerichts eröffnet.

Die Sanierungsgenehmigung kann gewährt werden, wenn (hierbei handelt es sich um nicht kumulative Bedingungen):

  • sich der jährliche Gesamtnettoumsatz des Schuldners im letzten Rechnungslegungszeitraum vor Stellung des Insolvenzantrags auf mindestens 50 000 000 CZK belief
  • der Schuldner mindestens 50 Angestellte hat
  • oder der Schuldner dem Insolvenzgericht zusammen mit dem Insolvenzantrag oder spätestens an dem Termin, an dem die Insolvenzentscheidung ergeht, einen Sanierungsplan vorlegt, der von mindestens der Hälfte aller absonderungsberechtigten Gläubiger (bemessen nach der Gesamtsumme der Forderungen) sowie mindestens der Hälfte aller ungesicherten Gläubiger (abermals bemessen auf Grundlage der Summe der Forderungen) unterstützt wird

Eine Sanierung ist unzulässig, wenn der Schuldner eine juristische Person in Liquidation, ein Wertpapierhändler oder ein Rechtsträger ist, der nach spezifischen Rechtsvorschriften für den Handel an einer Warenbörse zugelassen ist.

Das Insolvenzgericht erlaubt die Sanierung, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen die Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Das Insolvenzgericht lehnt einen Antrag auf Genehmigung der Sanierung ab, wenn: a) es nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände gute Gründe dafür gibt, dass unlautere Absicht vorliegt; b) der Antrag von einer Person, die dem Gericht bereits zuvor einen Antrag auf Genehmigung der Sanierung vorgelegt hat, zum wiederholten Male eingereicht wurde; oder c) der Antrag zwar von einem Gläubiger gestellt, aber nicht von der Gläubigerversammlung genehmigt wurde. Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen können nur von den Antragstellern eingelegt werden.

Eröffnung des Entschuldungsverfahrens

Für den Antrag auf Schuldenerlass ist ein bestimmtes Formular zu verwenden. Er ist gegebenenfalls zusammen mit einem Insolvenzantrag zu stellen (sofern das Insolvenzverfahren nicht von einem Gläubiger eingeleitet wurde). Gestellt werden muss der Antrag auf Schuldenerlass allerdings von einem Rechtsanwalt, Notar, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter oder einer Person, die für eine Tätigkeit im Interesse des Gemeinwohls zugelassen ist, im Namen des Schuldners gestellt werden. Schuldner dürfen den Antrag nur dann selbst stellen, wenn sie über einen Hochschulabschluss in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen.

Ein Entschuldungsantrag und die entsprechenden Anlagen müssen insbesondere Angaben zu den bisherigen und erwarteten zukünftigen Einkünften des Schuldners, eine Vermögensaufstellung und eine eidesstattliche Erklärung erhalten, mit der der Schuldner bestätigt, dass er bei Stellung des Insolvenzantrags über seine Pflichten im Insolvenzverfahren belehrt worden ist, dass er die Forderungen seiner Gläubiger im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß befriedigen wird, dass er alles tun wird, was nach billigem Ermessen von ihm verlangt werden kann, um sie in vollem Umfang zu befriedigen, dass er alle seine Verpflichtungen nach dem Insolvenzgesetz und dem Beschluss über die Genehmigung der Entschuldung erfüllen und seine Einkünfte in voller Höhe angeben wird.

Das Insolvenzgericht genehmigt den Schuldenerlass, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es lehnt den Antrag auf Schuldenerlass ab, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände anzunehmen ist, dass der Antrag aus unlauterer Absicht gestellt wurde oder der Schuldner nicht in der Lage ist, einen Mindestbetrag zurückzuzahlen. Der Mindestbetrag ist so bemessen, dass er die vollständige Zahlung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters erlaubt sowie die Zahlung ausstehender und laufender Unterhaltsforderungen, die Vergütung der Person, die den Antrag auf Schuldenerlass aufsetzt, und einen bestimmten Betrag für gewöhnliche, nicht abgesicherte Gläubiger. Ein Antrag auf Schuldenerlass wird vom Insolvenzgericht ebenfalls abgewiesen, wenn bisherige Verfahren gezeigt haben, dass der Schuldner hinsichtlich der Erfüllung von Verpflichtungen in Insolvenzverfahren grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt hat. Das Gericht weist einen Antrag auch dann ab, wenn dem Schuldner a) in den letzten zehn Jahren ein Schuldenerlass gewährt worden ist, b) der Schuldenerlass in den letzten fünf Jahren wegen unlauterer Absicht eingestellt wurde oder c) das Verfahren in den letzten drei Monaten durch Rücknahme des Antrags beendet hat. Ein Antrag wird nicht aus den vorstehenden Gründen abgewiesen, wenn der Schuldner die Verpflichtung aus triftigem Grund eingegangen ist oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Schuld und der erbrachten Leistung besteht. Die Ablehnung eines Antrags kann nur vom Schuldner angefochten werden.

Wann wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nach Veröffentlichung einer Mitteilung wirksam, mit der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister bekanntgegeben wird (siehe unten). Die Auswirkungen der Eröffnung bestehen bis zum Ende des Insolvenzverfahrens fort, es sei dann, das Gesetz sieht je nach Art der Vorgehensweise etwas anderes vor.

Vorläufige Maßnahmen in Erwartung einer Insolvenzentscheidung

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann das Insolvenzgericht bis zu seiner Entscheidung über einen Insolvenzantrag von Amts wegen vorläufige Maßnahmen anordnen. Niemand, der eine vorläufige Maßnahme begehrt, die das Insolvenzgericht anderenfalls von Amts wegen erlassen kann, ist verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu stellen. Der Schuldner ist bei der Beantragung einer vorläufigen Maßnahme nicht zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet.

Im Wege solcher vorläufigen Maßnahmen kann das Insolvenzgericht unter anderem:

  • einen vorläufigen Treuhänder bestellen;
  • einige der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehenden Folgen begrenzen;
  • für jeden der Insolvenzantragsteller verfügen, eine Sicherheit zu stellen, die Ersatz für Schäden oder sonstige Verluste abdeckt, die dem Schuldner entstehen.

Insolvenzregister

Insolvenzverfahren werden in dem vom Justizministerium (Ministerstvo spravedlnosti) geführten Insolvenzregister veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, das unter Link öffnet neues Fensterhttps://isir.justice.cz verfügbar ist.

Mit dem Insolvenzregister sollen Insolvenzverfahren in erster Linie einer möglichst breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht und die Überwachung ihrer Fortschritte ermöglicht werden. Das Register dient der Veröffentlichung von in Insolvenzverfahren und in damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten ergangenen Gerichtsentscheidungen, Fallakten und sonstigen Informationen, soweit dies im Insolvenzgesetz so vorgesehen ist oder durch das Insolvenzgericht so entschieden wurde.

Das Insolvenzregister ist (mit Ausnahme bestimmter Daten) öffentlich zugänglich, und jeder ist berechtigt, es einzusehen, Kopien anzufertigen und Auszüge daraus zu erstellen.

Neben seiner Funktion als Informationsquelle ist das Insolvenzregister für die Zustellung von Unterlagen unerlässlich – es bietet die Möglichkeit, die meisten gerichtlichen Entscheidungen und andere Schriftstücke zuzustellen. Insolvenzverfahren werden innerhalb von zwei Stunden nach Antragstellung (während der Dienstzeiten des Gerichts) allgemein bekanntgegeben. Im Anschluss werden sämtliche Gerichtsentscheidungen und anderen Dokumente im Insolvenzregister veröffentlicht. Auf diese Weise erhält jeder einen Einblick in die Insolvenzverfahren, die in der Tschechischen Republik durchgeführt werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Insolvenzmasse

Wird ein Insolvenzantrag vom Schuldner eingereicht, umfasst die Insolvenzmasse Vermögenswerte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Folgen zum Tragen kommen, im Eigentum des Schuldners befinden, sowie Vermögensgegenstände, die vom Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens erworben wurden.

Wird ein Insolvenzantrag von einem Gläubiger eingereicht, umfasst die Insolvenzmasse Vermögenswerte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die vom Insolvenzgericht erlassene vorläufige Maßnahme zur (vollumfänglichen oder partiellen) Beschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners über sein Vermögen zum Tragen kommt, im Eigentum des Schuldners befinden, sowie Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidungen über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dem Vermögen des Schuldners zugerechnet werden, und Vermögenswerte, die vom Schuldner nach Inkrafttreten dieser Entscheidungen im Laufe des Insolvenzverfahrens erworben wurden.

Bei sich im Miteigentum befindlichen Vermögenswerten des Schuldners fließt der Anteil des Schuldners an diesem Vermögen in die Insolvenzmasse ein. Diese Vermögenswerte sind auch dann Teil der Insolvenzmasse, wenn sie zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen des Schuldners gehören.

Vermögensgegenstände anderer Personen als des Schuldners fließen in die Insolvenzmasse ein, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere wenn es sich dabei um Entgelte aus unwirksamen Rechtshandlungen handelt. Zum Zwecke der Vermögensverwertung wird dieses Vermögen als dem Schuldnervermögen zugehörig betrachtet.

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, besteht die Insolvenzmasse hauptsächlich aus Barmitteln, beweglichen und unbeweglichen Gütern, Sachanlagen, Sparbüchern, Einlagenzertifikaten und anderen Formen von Einlagen, Aktien, Wechseln, Schecks oder sonstigen Wertpapieren, Beteiligungen, den Zahlungsansprüchen und den nicht auf Zahlung gerichteten Forderungen des Schuldners, einschließlich Eventualforderungen und noch nicht fälliger Forderungen, dem Lohn, dem Gehalt, den Arbeitszulagen und den Einkünften des Schuldners im Rahmen seiner berufsbedingten Vergütung, anderer Rechte und anderer Vermögenswerte, deren Wert monetär beziffert werden kann. Die Insolvenzmasse umfasst außerdem Posten wie Zinsen, Gewinne, Früchte und Vorteile in Bezug auf die vorgenannten Vermögenswerte.

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, fallen Vermögenswerte, die im Rahmen von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren nicht pfändbar sind, nicht in die Insolvenzmasse. Dieser Punkt ist im Gesetz Nr. 99/1963 der tschechischen Zivilprozessordnung geregelt. Die Vollstreckung in das Vermögen von Schuldnern kann sich nicht auf Vermögenswerte erstrecken, die von den Schuldnern zur Befriedigung ihrer eigenen materiellen Bedürfnisse und der ihrer Familien oder zur Ausführung ihrer Arbeit dringend benötigt werden, sowie auf andere Gegenstände, deren Veräußerung sittenwidrig wäre (insbesondere Alltagskleidung, gängige Haushaltsgegenstände, Eheringe und andere ähnliche Objekte, medizinische Ausstattung und sonstige von Schuldnern aufgrund von Krankheit oder körperlicher Behinderung benötigte Artikel, Barmittel in zweifacher Höhe des Existenzminimums für Einzelpersonen sowie als Haustiere gehaltene Tiere). Gegenstände, die für die Geschäftstätigkeit des Schuldners genutzt werden, sind jedoch nicht von der Insolvenzmasse ausgenommen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beinhaltet die Insolvenzmasse keine Vermögenswerte, über die nach spezifischen Rechtsvorschriften nur auf eine spezielle Weise verfügt werden kann (z. B. zweckgebundene Zuschüsse und rückzahlbare Beihilfen aus Haushaltsmitteln zentraler oder kommunaler Stellen oder aus einem Staatsfonds).

Behandlung von Vermögenswerten, die vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden oder ihm zufallen

Im Großen und Ganzen fließen die vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen oder ihm zufallenden Vermögenswerte in die Insolvenzmasse ein; Änderungen sind je nachdem, welche Art von Insolvenzverfahren angewandt wird, möglich. Schuldner dürfen über die insolvenzbefangenen Vermögensgegenstände nur verfügen, wenn sie dabei die Beschränkungen aufgrund des jeweiligen Stadiums sowie der Art des Insolvenzverfahrens einhalten.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Aufgabe und Stellung des Insolvenzverwalters

Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters besteht in der Verwaltung der Insolvenzmasse des Schuldners und der Regelung von damit verbundenen und anderweitigen Rechtsstreitigkeiten. Der Insolvenzverwalter verfolgt das Ziel, die anteilige, zügige, wirtschaftliche und größtmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.

Insolvenzverwalter sind verpflichtet, gewissenhaft und mit der gebührenden Sorgfalt vorzugehen. Sie müssen alle Anstrengungen unternehmen, die von ihnen vernünftigerweise verlangt werden können, um die Gläubiger so umfassend wie möglich zu befriedigen. Sie müssen das Gemeinwohl der Gläubiger über ihre eigenen und die Interessen anderer stellen.

In Konkursverfahren ist der Insolvenzverwalter befugt, über die Insolvenzmasse zu verfügen, Rechte auszuüben und Verbindlichkeiten des Schuldners im Zusammenhang mit die Insolvenzmasse betreffende Angelegenheiten abzulösen. Insbesondere übt der Insolvenzverwalter Aktionärsrechte in Bezug auf die in der Insolvenzmasse enthaltenen Aktien aus, fungiert im Hinblick auf die Mitarbeiter des Schuldners als Arbeitgeber und ist für den Geschäftsbetrieb des Schuldners, die Buchhaltung und die Einhaltung von Steuervorschriften verantwortlich. Insolvenzverwalter sind auch mit der Verwertung der Insolvenzmasse betraut.

In Sanierungsverfahren überwachen Insolvenzverwalter in erster Linie die Tätigkeiten eines Schuldners in Eigenverwaltung, ermitteln weiterhin die Insolvenzmasse und stellen ein diesbezügliches Vermögensverzeichnis auf, setzen sich mit Nebenstreitigkeiten auseinander, erstellen und ergänzen das Gläubigerverzeichnis und berichten an den Gläubigerausschuss. Darüber hinaus übernehmen Insolvenzverwalter die Funktion der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung des Schuldners.

In Entschuldungsverfahren arbeiten Insolvenzverwalter mit dem Insolvenzgericht und den Gläubigern zusammen, um den Schuldner und die Tätigkeiten des Schuldners zu beaufsichtigen, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu verwerten und den einzelnen Gläubigern monatliche Zahlungen gemäß Tilgungsplan zuzuweisen.

Stellung des Schuldners

In Konkursverfahren wird Schuldnern die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen, die Befugnis zur Ausübung anderweitiger Rechte und die Berechtigung zur Ablösung von Verbindlichkeiten in Bezug auf die Insolvenzmasse entzogen. Diese Befugnisse gehen an den Insolvenzverwalter über. Nach dem Gesetz sind Rechtshandlungen, die von Schuldnern in diesen Angelegenheiten vollzogen werden, nachdem die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter übergegangen ist, bezogen auf die Gläubiger unwirksam.

In Sanierungsverfahren bleibt der Schuldner im Besitz der Insolvenzmasse, ist dabei jedoch Einschränkungen unterworfen. Rechtshandlungen, die für Verfügungs- und Verwaltungsvorgänge in Bezug auf die Insolvenzmasse von grundlegender Bedeutung sind, werden von einem Schuldner in Eigenverwaltung nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vollzogen. Ein gegen diese Auflage verstoßender Schuldner ist für Schäden oder andere Verluste haftbar, die den Gläubigern oder Dritten daraus entstehen; die Mitglieder des Leitungsgremiums des Schuldners werden für derartige Schäden oder andere Verluste gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. Unter „Rechtshandlungen von grundlegender Bedeutung“ sind Handlungen zu verstehen, die den Wert der Insolvenzmasse, die Position der Gläubiger oder den Grad der Gläubigerbefriedigung erheblich verändern. Insolvenzverwalter übernehmen die Funktion der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung des Schuldners.

In Entschuldungsverfahren bleibt der Schuldner ebenfalls im Besitz der Insolvenzmasse, ist dabei jedoch Einschränkungen unterworfen. Der Schuldner wird vom Insolvenzgericht, vom Insolvenzverwalter und von den Gläubigern beaufsichtigt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Aufrechnungen sind generell im Zivilgesetzbuch geregelt. Haben Parteien untereinander Forderungen derselben Art gegen die jeweils andere Partei, kann jede Partei die andere Partei davon in Kenntnis setzen, dass sie ihre eigene Forderung gegen die Forderung der Gegenpartei aufrechnet. Aufrechnungen können geltend gemacht werden, sobald eine Partei über das Recht verfügt, sowohl die Begleichung einer Forderung zu verlangen, als auch ihre eigenen Schulden zu bezahlen. Mit einer Aufrechnung werden die beiden Forderungen in dem Umfang aufgehoben, wie sie sich decken; sind sie nicht vollständig deckungsgleich, wird die Forderung in einer ähnlichen Weise verrechnet, wie es bei der Erfüllung der Fall wäre. Diese Wirkungen treten ein, wenn zwei Forderungen verrechnungsfähig werden.

In Insolvenzverfahren können gegenseitige Forderungen des Schuldners und des Gläubigers nach der Insolvenzentscheidung verrechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Aufrechnungen (im Sinne des Zivilgesetzbuchs) erfüllt wurden, bevor die Entscheidung über die Art des Insolvenzverfahrens ergeht, es sei denn, im Insolvenzgesetz ist etwas anderes bestimmt (z. B. Verlängerung der Fristen für Forderungen aus der Vermietung von Wohneigentum).

Eine Aufrechnung in Insolvenzverfahren ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn der Gläubiger des Schuldners:

  • sich nicht als Gläubiger im Hinblick auf die anrechenbare Forderung hat registrieren lassen
  • eine anrechenbare Forderung aufgrund einer unwirksamen Rechtshandlung erwirkt hat
  • zum Zeitpunkt der Begründung der anrechenbaren Forderung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste
  • die fällige Forderung des Schuldners noch insoweit begleichen muss, wie sie die anrechenbare Forderung des Gläubigers übersteigt
  • in vom Insolvenzgericht festgelegten Fällen und bei von diesem erlassenen vorläufigen Maßnahmen

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Gegenseitige Verträge

Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung oder Genehmigung der Sanierung oder des Schuldenerlasses Partei eines gegenseitigen Vertrags, einschließlich eines Vorvertrags, dessen Erfüllung entweder seitens des Schuldners oder aufseiten der Gegenpartei zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung oder der Genehmigung der Sanierung oder des Schuldenerlasses noch vollständig aussteht, gilt Folgendes:

- In Konkursverfahren oder Entschuldungsverfahren können Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners einen Vertrag erfüllen und von der anderen Vertragspartei die Erfüllung verlangen oder sie können die Leistung verweigern.

- In Sanierungsverfahren nimmt ein Schuldner in Eigenverwaltung dieselbe Befugnis wahr, sofern der Gläubigerausschuss damit einverstanden ist.

In Konkursverfahren oder Entschuldungsverfahren gilt die Leistung als von einem Insolvenzverwalter verweigert, wenn dieser nicht erklärt, dass ein Vertrag innerhalb von 30 Tagen ab dem Konkursbeschluss oder der Genehmigung des Schuldenerlasses erfüllt wird. Sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist ein Rücktritt der Gegenpartei vom Vertrag bis dahin ausgeschlossen. In Sanierungsverfahren sind Schuldner in Eigenverwaltung, die nicht binnen 30 Tagen ab der Genehmigung der Sanierung bekanntgeben, dass sie die Leistung verweigern, zur Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags verpflichtet.

Eine Gegenpartei, die verpflichtet ist, die Leistung als Erste zu erfüllen, kann diese Leistung so lange zurückhalten, bis die gegenseitigen Leistungen erbracht oder gesichert sind, es sei denn, der Vertrag wird von der Gegenpartei nach Veröffentlichung der Insolvenzentscheidung geschlossen.

Verweigert der Insolvenzverwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung die Leistung, kann die Gegenpartei Ersatz für die daraus entstehenden Schäden geltend machen, indem sie innerhalb von 30 Tagen ab der Verweigerung der Leistung eine Forderung anmeldet. Die sich aus der Fortführung des Vertrags nach Anmeldung des Konkurses ergebenden Forderungen sind Masseforderungen der Gegenpartei.

Die Gegenpartei kann keine Vergütung für Teilleistungen einfordern, die vor der Insolvenzentscheidung erbracht wurden, da der Schuldner keine Gegenleistung erbracht hat.

Fristgebundene Verträge

Ist vereinbart, dass ein Liefergegenstand zum Marktpreis zu einem konkreten Zeitpunkt oder innerhalb einer festgesetzten Frist zu liefern ist, und tritt die Leistungszeit ein oder läuft die Frist ab, nachdem bereits Konkurs angemeldet worden ist, kann die Erfüllung der Verpflichtung nicht verlangt werden. Es kann lediglich Ersatz für Schäden wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang sind „Schäden“ als die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem zum Wirksamkeitsdatum der Konkursanmeldung an dem vertraglich festgelegten Ort der Leistung gezahlten Marktpreis zu verstehen. Die Gegenpartei kann als Gläubiger Schadenersatzansprüche geltend machen, indem sie innerhalb von 30 Tagen ab Konkursanmeldung eine Forderung anmeldet.

Darlehensvertrag

Hat der Schuldner nach der Konkursanmeldung einen Darlehensvertrag geschlossen, kann der Insolvenzverwalter die Rückgewähr des Darlehens vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit des Darlehens verlangen.

Miete/Pacht, Untermiete/Unterpacht

Für Miet-, Pacht-, Untermiet- und Unterpachtverträge gibt es detaillierte Vorschriften. Unter anderem ist der Insolvenzverwalter nach der Konkursanmeldung berechtigt, solche vom Schuldner geschlossene Verträge innerhalb einer gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Frist zu kündigen, auch wenn sie auf bestimmte Zeit geschlossen wurden. Die Kündigungsfrist darf maximal drei Monate betragen. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs in Bezug darauf, wann und unter welchen Bedingungen der Vermieter/Verpächter das Miet- bzw. Pachtverhältnis beenden kann.

Von der Gegenpartei zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung noch anzunehmende Vertragsentwürfe des Schuldners

Anträge des Schuldners auf Abschluss von Verträgen, deren Annahme noch aussteht, und Vertragsentwürfe, die zwar vom Schuldner angenommen, aber noch nicht geschlossen wurden, erlöschen zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung, wenn sie sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung vom Schuldner noch nicht angenommene Vertragsentwürfe können nur vom Insolvenzverwalter angenommen werden.

Eigentumsvorbehalt

Hat der Schuldner einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer verkauft und geliefert, bevor Konkurs angemeldet wird, kann der Käufer den Gegenstand entweder zurückgeben oder auf der Fortführung des Vertrags bestehen. Wenn der Schuldner im Vorfeld der Konkursanmeldung einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt erwirbt und entgegennimmt, kann der Verkäufer nicht die Rückgabe des Gegenstands verlangen, sofern der Insolvenzverwalter die Verpflichtungen laut Vertrag unverzüglich erfüllt, nachdem er vom Verkäufer dazu aufgefordert wurde.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirkt sich folgendermaßen aus:

  • Forderungen und andere Ansprüche in Bezug auf die Insolvenzmasse können nicht durch Klageerhebung geltend gemacht werden, wenn ihre Geltendmachung durch Anmeldung erfolgen kann.
  • Das Recht auf Befriedigung aus einer Sicherheit im Zusammenhang mit Vermögenswerten im Eigentum des Schuldners oder der Insolvenzmasse zuzurechnenden Vermögensgegenständen kann nur unter den im Insolvenzgesetz dargelegten Voraussetzungen ausgeübt und neu erworben werden. Dies gilt auch für die Begründung eines grundstücksbezogenen Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
  • Die das Schuldnervermögen sowie andere Vermögenswerte der Insolvenzmasse betreffende Vollstreckung oder Pfändung kann zwar verfügt oder eingeleitet, aber nicht vollzogen werden. Was Masseforderungen und gleichwertige Forderungen anbelangt, kann die das Schuldnervermögen betreffende Vollstreckung oder Pfändung jedoch auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts vorbehaltlich der mit dieser Entscheidung vorgeschriebenen Einschränkungen vollzogen werden.
  • Die Ausübung eines durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner begründeten Rechts auf Pfändung im Hinblick auf Löhne oder andere als Löhne behandelte Einkünfte oder Einkünfte im Zuge der Vollstreckung einer Entscheidung ist nicht möglich.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenzentscheidungen bewirken ein Moratorium für Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren in Bezug auf Forderungen und andere Ansprüche bezüglich der Insolvenzmasse, die in Insolvenzverfahren durch Anmeldung geltend zu machen sind oder die in Insolvenzverfahren als angemeldet betrachtet werden, oder in Bezug auf Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden. Soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, können diese Verfahren nicht fortgeführt werden, solange eine Insolvenzentscheidung rechtskräftig bleibt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Grundsätze hinsichtlich der Beteiligung von Gläubigern

Insolvenzverfahren stützen sich unter anderem auf die folgenden die Beteiligung von Gläubigern betreffenden Grundsätze:

  • Insolvenzverfahren müssen so durchgeführt werden, dass keine der Parteien ungerechtfertigt benachteiligt oder unrechtmäßig begünstigt wird und dass die zügige, wirtschaftliche und größtmögliche Befriedigung der Gläubiger erreicht wird.
  • Gläubiger, denen von Rechts wegen im Wesentlichen der gleiche Rang oder ein ähnlicher Rang eingeräumt wird, sind in Insolvenzverfahren gleichberechtigt.
  • Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die von einem Gläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in gutem Glauben erworbenen Rechte nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts oder infolge des vom Insolvenzverwalter befolgten Verfahrens eingeschränkt werden.
  • Gläubiger sind verpflichtet, von Handlungen abzusehen, mit denen eine Befriedigung ihrer Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens bezweckt wird, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.

Gläubigergremien

Es gibt folgende Gläubigergremien:

  • die Gläubigerversammlung
  • den Gläubigerausschuss (oder den Vertreter der Gläubiger).

Die Gläubigerversammlung ist für die Wahl und Entlassung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses und ihrer Stellvertreter (oder eines Gläubigervertreters) verantwortlich. Für alle Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Gläubigergremien fallen, kann sich die Gläubigerversammlung die Zuständigkeit vorbehalten. Sofern kein Gläubigerausschuss oder Gläubigervertreter ernannt ist, agiert die Gläubigerversammlung stattdessen in dieser Eigenschaft, es sei denn, nach dem Gesetz ist etwas anderes vorgesehen.

Wurden mehr als 50 Gläubiger erfasst, muss die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Besteht diese Verpflichtung nicht, kann anstelle des Ausschusses ein Gläubigervertreter tätig werden.

Der Gläubigerausschuss nimmt die Befugnisse der Gläubigergremien wahr; davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gläubigerversammlung fallen oder für die sich die Gläubigerversammlung die Zuständigkeit vorbehalten hat. Vor allem überwacht der Gläubigerausschuss die Aktivitäten des Insolvenzverwalters und ist berechtigt, dem Insolvenzgericht Vorschläge hinsichtlich des Insolvenzverfahrens zu unterbreiten. Der Gläubigerausschuss wahrt die gemeinsamen Interessen der Gläubiger und trägt in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter dazu bei, dass das Insolvenzverfahren seinen Zweck erfüllt. Für die Gläubigervertreter gelten die Bestimmungen über die Gläubigerausschüsse entsprechend.

Gläubigergruppen

Das Recht unterscheidet zwischen gesicherten (absonderungsberechtigten) und ungesicherten Gläubigern.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger ist ein Gläubiger, dessen Forderung durch zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte in Form eines Pfandrechts, eines Zurückbehaltungsrechts, einer Einschränkung der Eigentumsübertragung, einer fiduziarischen Abtretung eines Anspruchs, einer Abtretung einer Forderung in Bezug auf die Sicherheit oder eines ähnlichen Rechts nach ausländischem Recht gesichert ist.

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind in einer Position, in der sie beträchtlichen Einfluss auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens ausüben können. Ist der Schuldner ein Unternehmen, das im Sinne des Insolvenzgesetzes saniert werden kann, sind für die Annahme einer Entscheidung hinsichtlich der Art des Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Sanierung) die nach der jeweiligen Forderungshöhe bemessenen Stimmen von mindestens der Hälfte all dieser absonderungsberechtigten (sowie der ungesicherten) auf der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger nötig, es sei denn, mindestens 90 % der anwesenden Gläubiger, der Höhe ihrer Ansprüche nach bemessen, stimmen für die Entscheidung. Ein absonderungsberechtigter Gläubiger kann einer Person in Eigenverwaltung auch Anweisungen erteilen, wie über die diese Person bindende Sicherheit zu verfügen ist, vorausgesetzt, dass sich diese Weisungen an einer verantwortungsvollen Verwaltung orientieren. Der Insolvenzverwalter ist ebenfalls an Weisungen der absonderungsberechtigten Gläubiger gebunden, die das Ziel der Monetarisierung der Sicherheit verfolgen. Insolvenzverwalter können derartige Weisungen ablehnen, wenn sie der Ansicht sind, dass der Gegenstand der Sicherheit vorteilhafter in Geld umgesetzt werden kann; in diesem Fall ersuchen sie das Insolvenzgericht um die Prüfung der Weisungen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit. Mit der Verwertung eines Gegenstands, Rechts, Anspruchs oder sonstigen Vermögenswerts in Insolvenzverfahren erlischt die Sicherheit für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers, auch wenn dieser Gläubiger die Forderung nicht angemeldet hat.

Die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger werden im Prinzip unter Berücksichtigung des Entstehungszeitpunkts der Sicherheit jederzeit während des Verfahrens aus der vollen Summe der Erlöse aus der Verwertung der Insolvenzmasse befriedigt, abzüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Insolvenzforderungen absonderungsberechtigter Gläubiger, die nicht befriedigt werden können, verfallen nicht, sondern werden anteilmäßig neben den Forderungen ungesicherter Gläubiger befriedigt.

Alle übrigen Gläubiger sind nicht absonderungsberechtigt. Ihre Position ist im Insolvenzverfahren schwächer, und ihre Forderungen werden statistischen Daten zufolge normalerweise in weit geringerem Umfang erfüllt.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Insolvenzverwalter können Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse in Konkursverfahren verwerten. Der Insolvenzverwalter ist befugt, die Insolvenzmasse zu veräußern, Rechte auszuüben und Verbindlichkeiten des Schuldners im Zusammenhang mit die Insolvenzmasse betreffende Angelegenheiten abzulösen. Insbesondere übt der Insolvenzverwalter Aktionärsrechte in Bezug auf die in der Insolvenzmasse enthaltenen Aktien aus, entscheidet über Geschäftsgeheimnisse und andere der Geheimhaltung unterliegende Bereiche, fungiert im Hinblick auf die Mitarbeiter des Schuldners als Arbeitgeber und ist für den Geschäftsbetrieb des Schuldners, die Buchhaltung und die Einhaltung von Steuervorschriften verantwortlich. Insolvenzverwalter sind auch mit der Verwertung der Insolvenzmasse betraut.

In Sanierungs- und Entschuldungsverfahren verfügt der Schuldner weiterhin über diese Rechte, unterliegt aber erheblichen Beschränkungen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Masseforderungen und gleichwertige Forderungen können nach der Insolvenzentscheidung jederzeit vollständig beglichen werden.

Es wird zwischen den folgenden Forderungen unterschieden:

  • Masseforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Verhängung eines Moratoriums entstehen (insbesondere die Erstattung von Barauslagen und die Vergütung für den vorläufigen Verwalter, den Liquidator des Schuldners und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie Ansprüche von Gläubigern aus Kreditfinanzierungen)
  • Masseforderungen, die nach der Insolvenzentscheidung entstehen (insbesondere Barauslagen und die Vergütung für den Insolvenzverwalter, Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung)
  • Forderungen, die den Masseforderungen gleichwertig sind (insbesondere die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Mitarbeiter des Schuldners und Ansprüche der Gläubiger auf gesetzlichen Unterhalt)

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Anmeldung von Forderungen

Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines vorgeschriebenen Formulars beim Insolvenzgericht an und können dies ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der in der Insolvenzentscheidung festgelegten Frist tun, die für alle Verfahren gleich ist: zwei Monate. Nach Fristablauf angemeldete Forderungen werden vom Insolvenzgericht außer Acht gelassen und im Insolvenzverfahren nicht befriedigt. Ebenfalls angemeldet werden Forderungen, die bereits beim Gericht geltend gemacht wurden, und vollstreckbare Forderungen, auch solche, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder Pfändung beigetrieben werden. Ein Gläubiger, der Forderungen anmeldet oder als registrierter Gläubiger anzusehen ist, kann die Forderungen während des Insolvenzverfahrens jederzeit zurückziehen.

Aus der Antragsschrift zur Anmeldung einer Forderung muss hervorgehen, wie die Forderung entstanden ist und auf welche Höhe sie sich beläuft. Eine Forderung muss immer in Geld angegeben werden, auch wenn es sich um einen nicht monetären Vermögenswert handelt. Alle Schriftstücke, auf die sich der Antrag zur Forderungsanmeldung bezieht, müssen dem Antrag beigefügt werden. Die Vollstreckbarkeit einer Forderung ist durch eine öffentliche Urkunde zu belegen.

Im Hinblick auf die Verjährungsfrist oder die Frist bis zum Erlöschen von Ansprüchen entfaltet ein Antrag auf Anmeldung einer Forderung dieselbe Wirkung wie eine Klage oder anderweitige gerichtliche Geltendmachung eines Rechts. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wird.

Der Gläubiger ist für die Richtigkeit der in der Forderungsanmeldung enthaltenen Angaben verantwortlich. Das Insolvenzgericht kann auf Empfehlung des Insolvenzverwalters Strafen verhängen, wenn die Höhe einer Forderung zu hoch angegeben wird (um mehr als 100 %), und die Zahlung eines Betrags in die Insolvenzmasse anordnen, dessen Höhe unter Beachtung sämtlicher mit der Anmeldung der Forderung und einer Prüfung der eigentlichen Forderung verbundenen Umstände ermittelt wird, wobei der Betrag, um den die angemeldete Forderungssumme den festgestellten tatsächlichen Wert übersteigt, als Höchstgrenze dient.

Das Recht eines Gläubigers auf Erfüllung einer gesicherten Forderung wird nicht beachtet, wenn die Forderung nicht entsprechend der vorgesehenen Rangfolge geltend gemacht wird oder wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass der Wert, zu dem sie gesichert war, um mehr als 100 % zu hoch angegeben war. In diesem Fall kann der Gläubiger vom Insolvenzgericht mit einer Geldbuße belegt werden, die er zugunsten derjenigen absonderungsberechtigten Gläubiger zahlen muss, die Forderungen angemeldet haben, deren Sicherheit sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht. Die Höhe dieser Zahlung wird vom Insolvenzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bestimmt, unter denen das Recht auf Erfüllung der Forderung aus der Sicherheit wahrgenommen und geprüft wurde, wobei der Betrag, um den der im Antrag angegebene Wert der Sicherheit den festgestellten Wert der Sicherheit übersteigt, als Höchstgrenze dient.

Prüfung angemeldeter Forderungen

Angemeldete Forderungen werden zunächst vom Insolvenzverwalter geprüft, der sie vor allem mit den Begleitdokumenten und den im Einklang mit spezifischen Rechtsvorschriften geführten Büchern oder Aufzeichnungen des Schuldners abgleicht. Im Anschluss wird der Schuldner vom Insolvenzverwalter aufgefordert, sich zu den Forderungen zu äußern. Gegebenenfalls führt der Insolvenzverwalter die notwendigen Ermittlungen in Bezug auf die Forderungen in Zusammenarbeit mit den Behörden durch, die zu einer derartigen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Ist eine angemeldete Forderung fehlerhaft oder unvollständig, fordert der Insolvenzverwalter den Gläubiger auf, sie binnen 15 Tagen (eine längere Frist kann festgesetzt werden) zu berichtigen oder zu vervollständigen, und berät ihn dahingehend. Forderungen, die nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ergänzt oder berichtigt wurden, werden vom Insolvenzverwalter an das Insolvenzgericht weitergeleitet, das eine Entscheidung erlässt, in der festgestellt wird, dass der Antrag nicht zu berücksichtigen ist. Der Gläubiger muss hierüber in Kenntnis gesetzt werden.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der angemeldeten Forderungen. Absonderungsberechtigte Gläubiger werden in einem gesonderten Verzeichnis erfasst. Werden Forderungen vom Insolvenzverwalter abgewiesen, muss dies ausdrücklich vermerkt werden. Für alle Gläubiger gilt, dass neben der Höhe und Rangfolge der Forderungen die Informationen angegeben werden müssen, die zur Identifizierung der Gläubiger und zur Prüfung der Entstehung des Anspruchs erforderlich sind. Darüber hinaus sind bei absonderungsberechtigten Gläubigern der Grund für die Sicherheit und die Art der Sicherheit zu benennen.

Das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen wird vom Insolvenzgericht im Insolvenzregister vor dem Prüfungstermin veröffentlicht. Zudem werden etwaige Änderungen des Verzeichnisses der angemeldeten Forderungen vom Insolvenzgericht umgehend im Insolvenzregister veröffentlicht.

Die angemeldeten Forderungen werden daraufhin im Zuge eines vom Insolvenzgericht angeordneten Prüfungstermins geprüft. Das Datum und der Ort des Prüfungstermins werden vom Insolvenzgericht in seiner Insolvenzentscheidung festgelegt. Gläubiger können die Höhe der von ihnen angemeldeten Forderung bis zum Ende des Prüfungstermins ändern, es sei denn, sie ist gesichert. Der Entstehungsgrund oder die Rangfolge der angemeldeten Forderung kann jedoch nicht geändert werden.

Bestreitung von Forderungen

Die Glaubwürdigkeit, Höhe und Rangfolge aller angemeldeten Forderungen kann von den folgenden Personen bestritten werden: a) dem Insolvenzverwalter, b) dem Schuldner oder c) einem registrierten Gläubiger.

Die Bestreitung einer Gläubigerforderung seitens eines anderen registrierten Gläubigers muss dieselben Angaben enthalten wie eine Klage im Sinne der tschechischen Zivilprozessordnung und deutlich machen, ob die Glaubwürdigkeit, die Höhe oder die Rangfolge der Forderung bestritten wird. Die Bestreitung der Forderung wird mit einem vorgeschriebenen Formular zugestellt.

Das Insolvenzgesetz erkennt die folgenden Arten der Bestreitung an:

  • Bestreitung der Glaubwürdigkeit einer Forderung – es wird argumentiert, dass der Anspruch nie entstanden ist oder dass er komplett erloschen oder vollständig verjährt ist;
  • Bestreitung der Forderungshöhe – es wird argumentiert, dass die Verbindlichkeit des Schuldners geringer ist als der erfasste Betrag (die die Forderungshöhe bestreitende Person muss auch die tatsächliche Höhe des Anspruchs angeben);
  • Bestreitung der Forderungsrangfolge – es wird argumentiert, dass die Rangfolge der Forderung ungünstiger ist als in der angemeldeten Forderung angegeben oder dass das Recht auf Erfüllung der Forderung aus der Sicherheit bestritten wird (die die Rangfolge der Forderung bestreitende Person muss auch die konkrete Rangfolge angeben, in welcher die Forderung erfüllt werden soll).

Bestreitet ein registrierter Gläubiger die Forderung eines anderen registrierten Gläubigers, werden diese Gläubiger zu Parteien in einer Nebenstreitigkeit. Insolvenzverwalter, die einer Partei in einer Nebenstreitigkeit beistehen möchten, an der sie nicht beteiligt sind, haben das Recht zu intervenieren.

Entscheidungen über die Glaubwürdigkeit, Höhe und Rangfolge bestrittener Forderungen werden vom Insolvenzgericht getroffen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Insolvenzmasse wird im Konkursverfahren verwertet. Das heißt, dass alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger in liquide Mittel umgewandelt werden. Die Insolvenzmasse wird vom Insolvenzverwalter liquidiert. Dieser Schritt kann erst erfolgen, nachdem der Konkursbeschluss rechtskräftig und die erste Gläubigerversammlung abgehalten worden ist. Davon ausgenommen sind Vermögensgegenstände, für die eine unmittelbare Gefahr des Verderbs oder einer Wertminderung besteht. Ausnahmen aus anderen Gründen können vom Insolvenzgericht ebenfalls zugelassen werden. Mit der Verwertung der Insolvenzmasse werden sämtliche Auswirkungen eines Vollstreckungs- oder Pfändungstitels und sonstige mit der Vermögensverwertung verbundene Mängel aufgehoben, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Die Insolvenzmasse kann folgendermaßen verwertet werden:

  • im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung
  • durch den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten nach Maßgabe der Vollstreckungsbestimmungen der tschechischen Zivilprozessordnung
  • durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen außerhalb einer Versteigerung
  • im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerung

Reicht der Erlös aus der Verwertung der Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus, werden zuerst die Vergütung und die Barauslagen des Insolvenzverwalters beglichen und anschließend die während des Moratoriums entstandenen Forderungen der Gläubiger, die Gläubigerforderungen aus Kreditfinanzierungen, die mit dem Erhalt und der Verwaltung der Insolvenzmasse verbundenen (anteiligen) Kosten, die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Mitarbeiter des Schuldners und die Unterhalts- und Schadenersatzansprüche der Gläubiger wegen Gesundheitsschäden. Anderweitige Forderungen werden anteilig erfüllt.

Nachdem die Entscheidung zur Billigung des Abschlussberichts Rechtskraft erlangt hat, legt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Entwurf des Beschlusses über die Verteilung der Insolvenzmasse vor, in dem erläutert wird, wie viel für die im überarbeiteten Verzeichnis erfassten angemeldeten Forderungen jeweils bezahlt werden sollte. Auf dieser Grundlage erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss bezüglich der Verteilung der Insolvenzmasse, mit dem die an die Gläubiger zu zahlenden Beträge festgesetzt werden. Alle im Verteilungsplan berücksichtigten Gläubiger werden im Verhältnis zur festgestellten Höhe ihrer Forderung befriedigt. Vor der Verteilung werden noch nicht beglichene Forderungen, die jederzeit während des Konkursverfahrens erfüllt werden können, abgelöst, insbesondere:

  • Masseforderungen – die Barauslagen und die Vergütung des Insolvenzverwalters, die mit dem Erhalt und der Verwaltung des Schuldnervermögens verbundenen Kosten, Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung usw.
  • gleichwertige Forderungen – die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Mitarbeiter des Schuldners, die Schadenersatzansprüche von Gläubigern wegen Gesundheitsschäden, Forderungen des Staats usw.
  • gesicherte Forderungen

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Beendigung des Konkursverfahrens

Sobald die Insolvenzmasse liquidiert wurde, legt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Abschlussbericht vor. Der Abschlussbericht muss eine Beschreibung der allgemeinen Merkmale der Aktivitäten des Insolvenzverwalters sowie eine Quantifizierung der entsprechenden Finanzergebnisse enthalten. In dem Bericht müssen der auf die Gläubiger zu verteilende Betrag sowie die betreffenden Gläubiger genannt sein; ferner ist die Höhe ihrer Anteile am Gesamtvolumen zu beziffern. Der Insolvenzverwalter reicht beim Insolvenzgericht zusammen mit dem Abschlussbericht eine Aufstellung seiner Gebühren und Auslagen ein.

Das Insolvenzgericht prüft den Abschlussbericht und die Rechnung des Insolvenzverwalters und berichtigt im Anschluss an eine Anhörung des Insolvenzverwalters etwaige darin enthaltene Fehler und Auslassungen. Das Insolvenzgericht informiert die Parteien über den überarbeiteten Abschlussbericht des Insolvenzverwalters im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung. Nachdem die Entscheidung zur Billigung des Abschlussberichts Rechtskraft erlangt hat, legt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Entwurf des Beschlusses über die Verteilung der Insolvenzmasse vor, in dem erläutert wird, wie viel für die im überarbeiteten Verzeichnis erfassten angemeldeten Forderungen jeweils bezahlt werden sollte. Das Insolvenzgericht erlässt daraufhin einen Beschluss bezüglich der Verteilung der Insolvenzmasse, mit dem die an die Gläubiger zu zahlenden Beträge festgesetzt werden. Alle im Verteilungsplan berücksichtigten Gläubiger werden im Verhältnis zur festgestellten Höhe ihrer Forderung befriedigt. Das Insolvenzgericht setzt dem Insolvenzverwalter im Verteilungsbeschluss eine Frist zur Erfüllung, die einen Zeitraum von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Verteilungsbeschlusses nicht überschreiten darf.

Das Konkursverfahren endet mit der Vorlage des vom Insolvenzverwalter erstellten Berichts über die Erfüllung des Verteilungsbeschlusses sowie mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Verfahren einzustellen. Das Gericht erkennt ebenfalls in bestimmten anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen auf die Einstellung des Konkursverfahrens, z. B. wenn sich herausstellt, dass das Schuldnervermögen zur Befriedigung der Gläubiger eindeutig nicht ausreicht. Sobald die Entscheidung zur Einstellung des Konkursverfahrens rechtskräftig geworden ist, wird das Insolvenzverfahren beendet.

Beendigung des Sanierungsverfahrens

Das Sanierungsverfahren endet mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die Erfüllung des Sanierungsplans oder wesentlicher Teile davon festgestellt wird. Gegen diese Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Beendigung des Sanierungsverfahrens ist ebenfalls durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts möglich, mit der das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren umgewandelt wird; dies erfolgt in vom Gesetz vorgesehenen Fällen, insbesondere wenn bei der Genehmigung und Einhaltung des Sanierungsplans Probleme auftreten. Eine Entscheidung zur Umwandlung des Sanierungsverfahrens in ein Konkursverfahren kann vom Insolvenzgericht nicht erlassen werden, wenn die zentralen Punkte des Sanierungsplans ausgeführt worden sind. Die gerichtliche Entscheidung, ein Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren umzuwandeln, kann vom Schuldner, vom Antragsteller der Sanierung, vom Insolvenzverwalter oder vom Gläubigerausschuss angefochten werden. Entscheidet sich das Insolvenzgericht für die Umwandlung des Sanierungsverfahrens in ein Konkursverfahren, werden die mit einer Konkursanmeldung verbundenen Auswirkungen festgestellt, sofern das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung keine anderen Bedingungen für diese Umwandlung festschreibt.

Beendigung des Entschuldungsverfahrens

Das auf Schuldenerlass gerichtete Verfahren endet mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die Durchführung der Entschuldung bejaht oder abgelehnt wird. Gegen diese Entscheidung können der Schuldner, der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger Rechtsmittel einlegen. Genehmigt das Insolvenzgericht die Durchführung des Entschuldungsverfahrens und erfüllt der Schuldner alle Verpflichtungen aus dem genehmigten Entschuldungsverfahren ordnungs- und fristgemäß, so erlässt das Insolvenzgericht zusätzlich zu dieser Durchführungsentscheidung eine Anordnung, die den Schuldner von der Zahlung der in das Entschuldungsverfahren einbezogenen Forderungen befreit, soweit diese noch nicht befriedigt wurden. Eine solche Anordnung gilt nicht für Forderungen, die nach der Insolvenzentscheidung entstanden sind.

Das Gericht kann auch einen bereits genehmigten Schuldenerlass aufheben und so das Verfahren beenden. Es beschließt dann entweder, sich mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Rahmen eines Konkursverfahrens zu befassen oder das Insolvenzverfahren vollständig zu beenden, wenn der Schuldner vollständig zahlungsunfähig ist. Ein genehmigter Schuldenerlass kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen aufgehoben werden, insbesondere wenn der Schuldner die Bedingungen für den Schuldenerlass nicht erfüllt.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

In Konkursverfahren, die sich auf das Vermögen einer natürlichen Person (jederzeit nach Beendigung des Konkursverfahrens) oder einer juristischen Person (bis zu ihrer Auflösung durch Löschung aus einem öffentlichen Register) beziehen, kann nach Einstellung des Verfahrens ein Pfändungs- oder Vollstreckungsbeschluss in Bezug auf eine Forderung ergehen, die festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten und im Verlauf des Konkursverfahrens nicht befriedigt worden ist. Wird ein Antrag auf Vollstreckung eingereicht, müssen im Konkursverfahren lediglich ein Validierungsbogen und ein Bericht über die Gültigkeit der betreffenden Forderung vorgelegt werden. Dieses Recht verjährt zehn Jahre nach Beendigung des Konkursverfahrens. Die Verjährungsfrist beginnt mit Inkrafttreten des das Verfahren einstellenden Beschlusses.

Bei einer Sanierung kann die Vollstreckung oder Pfändung nach Inkrafttreten des Sanierungsplans angeordnet und gegen den Schuldner vollzogen werden, um eine im Sanierungsplan vorgesehene Forderung beizutreiben. Wurde die Forderung bestritten, ist die Vollstreckung oder Pfändung jedoch nur möglich, wenn die den Anspruch feststellende Entscheidung des Insolvenzgerichts rechtskräftig geworden ist; diese Entscheidung ist dem Antrag beizufügen.

In Entschuldungsverfahren ist es nach Beendigung des Verfahrens und nach der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich, die Befriedigung der verbleibenden Gläubigerforderungen durch Zwangsvollstreckung oder Pfändung zu beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Gläubiger im Entschuldungsverfahren teilweise befriedigt wurden oder ob sie ihre Forderung sogar im Insolvenzverfahren angemeldet haben.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Kosten – insbesondere die Vergütung und die Barauslagen des Insolvenzverwalters – sollten aus der Insolvenzmasse gezahlt werden, d. h. sie sollten vom Schuldner getragen werden.

Da die Insolvenzmasse nicht immer zur Deckung der Kosten ausreicht, kann das Insolvenzgericht im Vorfeld der Entscheidung über einen Insolvenzantrag dem Antragsteller auftragen, bis zu einem bestimmten Termin einen Vorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu zahlen, wenn dies zur Begleichung der Verfahrenskosten notwendig ist und die benötigten Mittel anderweitig nicht gesichert werden können. Dies gilt auch, wenn der Schuldner offenkundig über kein Vermögen verfügt. Für die Höhe derartiger Vorschüsse ist eine gesetzliche Höchstgrenze vorgesehen. Wird die Insolvenz von mehreren Antragstellern angemeldet, sind sie als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet.

Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Kosten aus, werden die übrigen Kosten aus dem Vorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens befriedigt, d. h. vom Antragsteller übernommen.

Deckt auch der Vorschuss die Kosten nicht, kommt der Staat für die Kosten auf. Was die Vergütung des Insolvenzverwalters und seine Barauslagen anbelangt, beschränkt sich die Kostenübernahme jedoch auf jeweils 50 000 CZK.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen mit dem Zweck, die Chancen auf Befriedigung der Gläubiger zu verringern oder bestimmte Gläubiger gegenüber anderen zu bevorteilen, sind unwirksam. Vom Schuldner diesbezüglich unterlassene Handlungen sind ebenfalls als Rechtshandlungen anzusehen. Solche unwirksamen Handlungen können in drei Kategorien eingeteilt werden: a) Rechtshandlungen ohne angemessene Gegenleistung b) bevorrechtigende Rechtshandlungen, die zu Situationen führen, in denen ein Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger umfassender befriedigt wird, als dies ansonsten im Konkursverfahren der Fall gewesen wäre c) Rechtshandlungen, mit denen der Schuldner die Befriedigung eines Gläubigers absichtlich schmälert, sofern der Gegenpartei diese Absicht bekannt war oder in Anbetracht aller Umstände hätte bekannt sein müssen

Sofern im Insolvenzgesetz nichts anderes vorgesehen ist, wird die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners, einschließlich derjenigen, die im Insolvenzgesetz als unwirksam aufgeführt sind und die der Schuldner nach Eintritt der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Folgen vorgenommen hat, in einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Klage des Insolvenzverwalters gegen die Rechtshandlungen des Schuldners (eine auf Aufhebung eines Rechtsgeschäfts lautende Klage) festgestellt. Der Insolvenzverwalter kann eine Klage auf Aufhebung eines Rechtsgeschäfts innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Insolvenzentscheidung einreichen. Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, erlischt der Anspruch auf Aufhebung des Rechtsgeschäfts. Die Vergütung des Schuldners aus unwirksamen Rechtshandlungen fließt in die Insolvenzmasse ein, sobald die die Klage auf Aufhebung eines Rechtsgeschäfts bestätigende Entscheidung Rechtskraft erlangt.

Die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung berührt nicht ihre Anwendbarkeit. In Insolvenzverfahren fließt die Vergütung des Schuldners aus unwirksamen Rechtshandlungen jedoch in die Insolvenzmasse ein. Kann die ursprüngliche Vergütung des Schuldners aus einer unwirksamen Rechtshandlung nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen werden, muss ein entsprechender Ausgleich geleistet werden.

Das Insolvenzgericht ist weder an die im Laufe des Insolvenzverfahrens ergehende Entscheidung eines anderen Gerichts oder eine entsprechende Feststellung einer anderen Behörde, nach der eine Rechtshandlung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des Schuldners nichtig ist, noch an eine sich anderweitig ergebende Feststellung gebunden. Während des Insolvenzverfahrens prüft allein das Insolvenzgericht die Nichtigkeit einer derartigen Rechtshandlung. Wird in der endgültigen Entscheidung sodann festgestellt, dass eine sich auf die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Schuldners beziehende Rechtshandlung nichtig ist, muss der in Form der Vergütung generierte wirtschaftliche Vorteil in die Insolvenzmasse zurückfließen.

Wird mit einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig gewordenen Gerichtsentscheidung festgestellt, dass eine Rechtshandlung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des Schuldners nichtig ist, so gilt die Rechtshandlung, mit der sich die Entscheidung auseinandersetzt, im Insolvenzverfahren ebenfalls als nichtig.

Sonderregelungen für bestimmte Kategorien von Forderungen

Für die folgenden Forderungskategorien gelten Sonderregelungen:

  • Masseforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Verhängung eines Moratoriums entstehen
  • Masseforderungen, die nach der Insolvenzentscheidung entstehen
  • Forderungen, die den Masseforderungen gleichwertig sind
  • nachrangige Forderungen
  • Forderungen der Anteilseigner oder Mitglieder des Schuldnerunternehmens aufgrund ihrer Beteiligung am Unternehmen oder an der Genossenschaft
  • Forderungen, die von einer Befriedigung in Insolvenzverfahren vollständig ausgenommen sind
Letzte Aktualisierung: 22/05/2023

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Insolvenz/Bankrott - Deutschland

Einleitung

Das Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht ist im deutschen Recht in der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die Besonderheit der Insolvenzordnung gegenüber anderen Verfahrensordnungen liegt darin, dass sie nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Regelungen enthält. Als Beispiel für materiell-rechtliche Regelungen können die Vorschriften, welche die Wirkungen der Verfahrenseröffnung bestimmen (§§ 80 bis 147 InsO), herangezogen werden.

Die Insolvenzordnung verfolgt dabei primär das Ziel, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird, § 1 S. 1 InsO. Gemeinschaftliche Befriedigung bedeutet, dass die Gläubiger grundsätzlich im Verhältnis ihrer jeweiligen Forderungen befriedigt werden. Daneben soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner die Möglichkeit bieten, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, § 1 S. 2 InsO.

Prägender Grundsatz des deutschen Insolvenzverfahrens ist neben dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung der Grundsatz der Gläubigerautonomie. Die Gläubiger verfügen über umfangreiche Mitgestaltungsrechte im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Art der Verwertung des Schuldnervermögens. Auch die konkrete Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens unterliegt der Disposition der Gläubiger. Denn neben dem sog. Regelverfahren eröffnet das Gesetz absonderungsberechtigten Gläubigern und Insolvenzgläubigern die Möglichkeit, die Verwertung der Insolvenzmasse, die Verteilung an die Beteiligten, die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung privatautonom zu regeln. Dem Insolvenzplan kommt insbesondere bei der Sanierung eines Unternehmens zentrale Bedeutung zu, er kann aber auch die Rahmenbedingungen für die Liquidation eines Unternehmens vorsehen.

Kennzeichnend für das deutsche Insolvenzverfahrensrecht ist außerdem das Prinzip der Einheitlichkeit. Das bedeutet, dass das Gesetz für Sanierung und Liquidation keine unterschiedlichen Verfahrensarten vorgibt. Sowohl Liquidation als auch Sanierung können im Regelverfahren oder im Insolvenzplanverfahren erfolgen.

Für Unternehmenssanierungen ist zudem auf das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz –StaRUG) hinzuweisen. Das StaRUG stellt verschiedene Instrumente bereit, die es einem in Schieflage geratenen, aber noch nicht zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen erlauben, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren, ohne hierfür ein Insolvenzverfahren nach der InsO durchlaufen zu müssen. Seit dem 17. Juli 2022 können die Verfahren nach dem StaRUG auf Antrag auch öffentlich geführt werden, d.h. Informationen zum Verfahren, Ort und Zeit gerichtlicher Termine sowie die gerichtlichen Entscheidungen werden in einem Restrukturierungsportal gemäß den §§ 84 bis 86 StaRUG öffentlich bekannt gemacht. Sie erfüllen dann auch die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO).

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder juristischen oder natürlichen Person eröffnet werden, auch wenn sie nicht unternehmerisch tätig ist oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht (diese natürlichen Personen werden Verbraucher genannt). Auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und über ein Sondervermögen, wie etwa einen Nachlass, kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt die Sondervorschrift des § 12 InsO, die unter anderem bestimmt, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Bundeslandes unzulässig ist, § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag und nicht von Amts wegen eröffnet. Der Antrag kann von dem Schuldner oder einem Gläubiger gestellt werden. Um Gericht und Schuldner vor voreiligen oder allein in Schädigungsabsicht gestellten Anträgen zu schützen, muss bei Antragsstellung durch einen Gläubiger von diesem glaubhaft gemacht werden, dass ein Insolvenzgrund besteht und er Inhaber einer Forderung gegen den Schuldner ist.

Für Organe von Kapitalgesellschaften besteht im Falle der Insolvenz eine strafbewehrte Pflicht zur Antragsstellung. Wird sie verletzt, kommt ein Schadensersatzanspruch der Gläubiger in Betracht. Verhält sich der Schuldner in der Krise pflichtwidrig, macht er sich unter Umständen strafbar, vgl. §§ 283 ff. Strafgesetzbuch.

Allgemeiner Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei in der Regel Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 InsO. Handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die unbeschränkt haftet, so ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Überschuldung besteht, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO). Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Für den Insolvenzantrag eines Schuldners genügt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 1 InsO). Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Für die Beurteilung, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist in der Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Für die Verfahrenseröffnung ist außerdem erforderlich, dass die Finanzierung des Insolvenzverfahrens gesichert ist. Der Eröffnungsantrag wird daher abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO).

Liegen die Voraussetzungen vor, so erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf Veranlassung des Gerichts im Internet (Link öffnet neues Fensterhttp://www.insolvenzbekanntmachungen.de/). Im Eröffnungsbeschluss fordert das Gericht die Insolvenzgläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Es bestimmt einen Berichtstermin, in dem die Gläubiger auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens entscheiden, sowie einen Prüfungstermin, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden (§ 29 Abs. 1 InsO).

Wie bereits einleitend dargestellt, sieht die Insolvenzordnung für Sanierung und Liquidation keine unterschiedlichen Verfahrensarten vor. Neben dem sog. Regelverfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Insolvenzplans sowohl als Liquidations- als auch als Sanierungsinstrument.

Da die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht oftmals länger dauert, trifft das Gericht im Eröffnungsverfahren vorläufige Maßnahmen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern, § 21 Abs. 1 S. 1 InsO. In der Praxis setzt das Gericht einen sog. “starken“ oder “schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Wird ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, behält der Schuldner seine Verfügungsbefugnis und das Gericht bestimmt die einzelnen Pflichten des Insolvenzverwalters, die jedoch nicht über die Pflichten des starken vorläufigen Insolvenzverwalters hinausgehen dürfen, § 22 Abs. 2 S. 2 InsO. Das Gericht kann beispielsweise anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters führt – anders als die Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters – nicht zur Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten (BGH, Urteil vom 21.06.1999 - II ZR 70/98 - Rn. 4). Erlegt das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf, sodass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, handelt es sich um einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Zur Insolvenzmasse gehört neben dem Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört, auch das Vermögen, das er während des Verfahrens (also bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens) noch neu erwirbt. Nicht erfasst sind höchstpersönliche Rechte des Schuldners und unpfändbare Vermögensgegenstände, da diese auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung unterliegen würden. Das Arbeitseinkommen ist beispielsweise nur insoweit Teil der Insolvenzmasse, als es das Existenzminimum des Schuldners übersteigt. Zum beschlagnahmefreien Vermögen des Schuldners gehört auch das durch den Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen.

Im deutschen Recht geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen mit Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich (Ausnahme: Eigenverwaltung, §§ 270 ff. InsO) auf den Insolvenzverwalter über, sodass die Bestellung von Sicherheiten zugunsten von Kreditgebern, die etwa einen sog. Massekredit einräumen, dem Insolvenzverwalter obliegt. Für besonders bedeutsame Geschäfte, wie etwa die Aufnahme eines Darlehens, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde, bedarf der Insolvenzverwalter der Zustimmung der Gläubigerversammlung bzw. eines eingesetzten Gläubigerausschusses, § 160 InsO. Darlehensverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter begründet wurden, stellen Masseverbindlichkeiten dar, die vorrangig, also vor den Insolvenzgläubigern, aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Auf diese Weise ist gesichert, dass sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vertragspartner auf den insolventen Schuldner einlassen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter in der Regel (Ausnahme: Eigenverwaltung) eine wichtige Rolle einnimmt, stehen dem Insolvenzgericht in diesem Verfahrensabschnitt (neben Spezialbefugnissen beispielsweise im Insolvenzplanverfahren oder im Rahmen der Eigenverwaltung) im Wesentlichen Aufsichts- und Verfahrensleitungsbefugnisse zu (vgl. §§ 58, 76 InsO). Die zentralen Entscheidungen im eröffneten Insolvenzverfahren (Verwertung, Liquidation, Sanierung und Insolvenzplan) sind den Gläubigern überlassen. Besondere Befugnisse und Aufgaben hat das Gericht allerdings im Stadium der Eröffnung des Verfahrens. Es entscheidet hier u.a. über die Eröffnung, über einstweilige Sicherungsmaßnahmen und über die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Dem Gericht obliegt auch die Aufsicht über den Insolvenzverwalter. Es überwacht aber lediglich die Rechtmäßigkeit seines Handelns, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit und kann auch keine Weisungen erteilen. Um einen zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu erreichen, unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Die sofortige Beschwerde kann beim Insolvenzgericht oder beim Beschwerdegericht (= das dem Insolvenzgericht übergeordnete Landgericht) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie entfaltet keine aufschiebende Wirkung; das Beschwerdegericht und der Insolvenzrichter können aber die einstweilige Aussetzung der Vollziehung anordnen.

Zentraler Akteur des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter. Zum Insolvenzverwalter können nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen bestellt werden, § 56 Abs. 1 S. 1 InsO. In Betracht hierfür kommen insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat das Vermögen, das er bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorfindet, von den schuldnerfremden Gegenständen zu bereinigen. Außerdem soll er solche Gegenstände in das Schuldnervermögen überführen, die haftungsrechtlich zum Schuldnervermögen gehören, sich aber im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht im Schuldnervermögen befinden. Dieses so bestimmte Schuldnervermögen stellt die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) dar, die vom Insolvenzverwalter verwertet und aus der dann die Gläubiger befriedigt werden. Weitere Aufgaben des Insolvenzverwalters sind unter anderem:

  • die Zahlung des Arbeitslohns an die Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners,
  • die Entscheidung über Fortsetzung oder Beendigung anhängiger Rechtsstreitigkeiten (§§ 85 ff. InsO) und die Entscheidung über nicht (vollständig) erfüllte Verträge, §§ 103 ff. InsO,
  • die Aufstellung einer Vermögensübersicht (§ 153 Abs. 1 S. 1 InsO),
  • die Anfechtung von Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen (§§ 129 ff. InsO).

Der Insolvenzverwalter unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts, § 58 Abs. 1 InsO. Ist ein Gläubigerausschuss eingesetzt worden, unterstützt und überwacht dieser den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung, § 69 S. 1 InsO.

Nachdem die Verfügungsbefugnis mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter übergeht, kann er grundsätzlich über die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände frei verfügen. Grenzen bestehen zum einen für besonders bedeutsame Rechtshandlungen, wie etwa die Veräußerung des Unternehmens oder des Warenlagers im Ganzen. Solche besonders bedeutsamen Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung der Gläubigerversammlung bzw. des Gläubigerausschusses. Ein Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis hat jedoch keine Außenwirkung, sondern führt nur zur Haftung des Insolvenzverwalters. Zum anderen hat der Insolvenzverwalter die Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung mit darauffolgender Liquidation oder Fortführung des Unternehmens zu berücksichtigen, §§ 157, 159 InsO.

Verletzt der Insolvenzverwalter die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten schuldhaft, ist er allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, § 60 Abs. 1 InsO. § 60 Abs. 1 InsO bestimmt: „Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.“

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, § 63 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Vergütung ist in der Insolvenzrechtsvergütungsverordnung (InsVV) geregelt und bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die InsVV sieht gestaffelte Regelsätze vor, die jedoch dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters entsprechend erhöht werden können.

Der Insolvenzschuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Träger des zu verwertenden Vermögens, gegen den sich die Ansprüche der Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) richten. Er haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Allerdings geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Das Gericht kann im Eröffnungsbeschluss auf Antrag des Schuldners auch die Eigenverwaltung nach Maßgabe der §§ 270 ff. InsO anordnen. Der Schuldner muss dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beifügen, deren Einzelheiten in § 270a InsO geregelt sind. Die Anordnung ergeht, wenn die Eigenverwaltungsplanung schlüssig und vollständig ist und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§§ 270b Abs. 1, 270f Abs. 1 InsO). Zudem darf keiner der in § 270e genannten Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung vorliegen (§ 270b Abs. 1 InsO). Es gelten zwar grundsätzlich die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen, § 270 Abs. 1 S. 2 InsO. In der Eigenverwaltung behält der Schuldner jedoch seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die er unter der Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters ausübt, § 270 Abs. 1 S. 1 InsO. Die im Regelfall dem Insolvenzverwalter obliegenden Zuständigkeiten werden in der Eigenverwaltung zwischen Schuldner und Sachwalter aufgeteilt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet zahlreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten für den Schuldner. Gleichzeitig hat der Insolvenzschuldner aber auch einen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

§§ 94 ff. InsO beschäftigen sich mit der Problematik, ob ein Insolvenzgläubiger gegen die Forderung eines Insolvenzschuldners aufrechnen kann. Das Gesetz differenziert grundsätzlich danach, ob die Aufrechnungslage bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand oder ob die Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Im ersten Fall ist die Aufrechnung grundsätzlich zulässig, sodass der Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht zur Tabelle anmelden muss, sondern sich durch Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter befriedigen kann. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Im zweiten Fall ist zu differenzieren:

War die Aufrechnungsforderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits existent, jedoch noch nicht fällig, noch nicht auf eine gleichartige Leistung gerichtet oder noch aufschiebend bedingt, ist die Aufrechnung auch nach Eröffnung zulässig, sobald das Aufrechnungshindernis beseitigt ist.

War die Forderung des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht begründet oder hat der Insolvenzgläubiger seine Forderung gegen den Schuldner erst nach Eröffnung erworben, ist eine Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO ausgeschlossen mit der Folge, dass der Schuldner vom Insolvenzgläubiger Erfüllung zur Masse verlangen kann, der Insolvenzgläubiger seine Forderung aber nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden kann und nur in Höhe der Quote befriedigt wird.

Hat der Gläubiger die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dagegen nicht von einem anderen Gläubiger erworben, sondern ist die Forderung nach Eröffnung in seiner Person entstanden, etwa indem er einen Vertrag mit dem Insolvenzverwalter geschlossen hat, ist er als Massegläubiger zur Aufrechnung befugt.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge ist im deutschen Recht in den §§ 103 ff. InsO geregelt. Grundsätzlich können bestehende Vertragsbeziehungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen oder fortbestehen oder dem Insolvenzverwalter wird ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Beendigung eingeräumt.

Für einige Rechtsgeschäfte sind die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens explizit gesetzlich geregelt, §§ 103 bis 118 InsO. Für Aufträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder Vollmachten, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen, gilt beispielsweise, dass sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen, wohingegen Mietverhältnisse des Schuldners über Grundstücke und Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.

Für gegenseitige Verträge, die vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, gewährt § 103 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung des Vertrages. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für Erfüllung zugunsten der Insolvenzmasse, wird die Gegenforderung des Gläubigers vorrangig befriedigt, weil diese nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellt. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Erfüllung, kann er keine Leistung mehr verlangen. Der Gläubiger kann die Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen, indem er seine Forderung zur Tabelle anmeldet, § 103 Abs. 2 S. 1 InsO. Trifft der Insolvenzverwalter keine Wahl, kann der Vertragspartner den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern. In diesem Fall hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen. Für Finanzleistungen und Fixgeschäfte schließt das Gesetz das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus, § 104 InsO.

Ist das Schicksal der Vertragsbeziehung in §§ 103 bis 118 InsO nicht gesondert gesetzlich geregelt, besteht der Vertrag auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort.

Die Zulässigkeit von vertraglichen Lösungsklauseln ist umstritten. Ausgangspunkt ist zunächst die Vorschrift des § 119 InsO, die Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 ff. InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, für unwirksam erklärt. Zulässig sind nach dieser Vorschrift sogenannte insolvenzunabhängige Lösungsklauseln, die nicht an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Antragstellung, sondern etwa an den Zahlungsverzug des Schuldners anknüpfen. Problematisch sind hingegen - vor allem vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012 (IX ZR 169, 11, BGHZ 195, 348) - sogenannte insolvenzabhängige Lösungsklauseln. In seinem Urteil vom 15. November 2012 entschied der Bundesgerichtshof am Beispiel eines Energielieferungsvertrags, dass die streitgegegenständliche insolvenzabhängige Lösungsklausel unwirksam war. Der Bundesgerichtshof erklärte allerdings insolvenzabhängige Lösungsklauseln nicht per se für unwirksam, sondern hielt Lösungsklauseln für zulässig, die einer gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit entsprechen. Daher ist die Beurteilung insolvenzabhängiger Lösungsklauseln nicht abschließend geklärt. Für vertragliche Lösungsklauseln bei Fixgeschäften und Finanzleistungen enthält § 104 Absatz 3 und 4 InsO besondere Regeln.

Soweit ein Abtretungsverbot nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zwischen Schuldner und Gläubiger wirksam vereinbart wurde, bindet dieses auch den Insolvenzverwalter. Im Wirtschaftsverkehr ist ein solches Abtretungsverbot allerdings regelmäßig wirkungslos. Denn die Abtretung einer Geldforderung ist trotz eines vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots wirksam, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind, § 354a Abs. 1 Handelsgesetzbuch.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Da das Insolvenzverfahren auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zielt, stellt § 87 InsO klar, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt daher ein Vollstreckungsverbot, wonach Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstrecken können, § 89 Abs. 1 InsO. Das Vollstreckungsverbot ist von Amts wegen zu beachten, sodass die bereits begonnene Zwangsvollstreckung von Amts wegen einzustellen ist, ohne Rücksicht darauf, ob dem Gläubiger die Eröffnung bekannt war und ob der Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt hat.

§ 88 InsO enthält eine sogenannte Rückschlagsperre für Vollstreckungsmaßnahmen vor Verfahrenseröffnung und bestimmt, dass Sicherungsrechte, die durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor Antragstellung oder danach erlangt wurden, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Auch hier ist es unerheblich, ob der Gläubiger Kenntnis von der beabsichtigten Antragstellung hatte.

Wurde die Sicherung aus einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits längere Zeit vor Antragstellung erlangt, ist die Sicherung zwar nicht gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03).

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner seine Prozessführungsbefugnis. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über, der nun als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt ist. Der Insolvenzverwalter kann daher Ansprüche, die zur Insolvenzmasse gehören, im eigenen Namen einklagen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Da der Insolvenzschuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Prozessführungsbefugnis verliert, wird ein bereits rechtshängiges Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, zunächst unterbrochen, § 240 S. 1 ZPO.

Einen Aktivprozess (also zum Beispiel einen Rechtsstreit, in dem der Schuldner Kläger ist oder in dem er Einwendungen gegen einen bereits titulierten Anspruch geltend macht), kann der Insolvenzverwalter aufnehmen oder die Aufnahme ablehnen, § 85 Abs. 1 S. 1 InsO. Nimmt er den Rechtsstreit auf, wird das Verfahren fortgesetzt. Lehnt er die Aufnahme ab mit der Folge, dass der Massegegenstand freigegeben wird, können sowohl der Schuldner als auch der Prozessgegner den Rechtsstreit aufnehmen, § 85 Abs. 2 InsO.

Ist der Schuldner beklagte Partei, ist zu differenzieren: War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung anhängig, ist die Forderung zur Tabelle anzumelden (vgl. § 87 InsO). Widerspricht der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger, ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO).

Handelt es sich dagegen nicht um eine Insolvenzforderung, sondern beispielsweise um Aussonderungsansprüche oder Masseverbindlichkeiten, kann die Rechtsstreitigkeit sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, § 86 InsO.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Wie bereits einleitend ausgeführt, räumt die Insolvenzordnung den Gläubigern erheblichen Einfluss auf das Insolvenzverfahren ein. Die Gläubiger üben ihre Befugnisse über die Gläubigerversammlung (§§ 74 ff. InsO) oder über einen von der Gläubigerversammlung fakultativ eingesetzten Gläubigerausschuss (§§ 68 ff. InsO) aus. Während die Gläubigerversammlung das zentrale Selbstverwaltungsorgan der Gläubiger ist, handelt es sich bei dem Gläubigerausschuss um ein Aufsichtsorgan der Gläubiger. Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 Abs. 1 S. 1 InsO) und auch geleitet (§ 76 Abs. 1 InsO). Teilnahmeberechtigt sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner, § 74 Abs. 1 S. 2 InsO. Beschlüsse der Gläubigerversammlung kommen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zustande, wobei für die Mehrheit nicht die Anzahl der Stimmen entscheiden ist, sondern die Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger, § 76 Abs. 2 InsO. Überschreitet ein Unternehmen bestimmte Größenmerkmale, hat das Insolvenzgericht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (§ 22a InsO). Dieser wirkt bei der Bestellung des Insolvenzverwalters sowie im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung mit (§§ 56a, 270b Abs. 3 InsO).

Die Bedeutung der Gläubigerversammlung zeigt sich darin, dass ihr die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere über die Art der Verwertung des Schuldnervermögens, obliegt. Weitere Aufgaben der Gläubigerversammlung sind:

  • die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 S. 1 InsO),
  • die Kontrolle des Insolvenzverwalters (§§ 66, 79, 197 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
  • die Entscheidung über die Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens (§ 157 InsO),
  • die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 Abs. 1 InsO).

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, siehe bereits oben unter der Frage „Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?“.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

  1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Aussonderungsberechtigt sind diejenigen Gläubiger, die auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen können, dass ein bestimmter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, § 47 S. 1 InsO. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger sind keine Insolvenzgläubiger und müssen ihre Forderungen daher nicht zur Tabelle anzumelden, sondern können diese nach den allgemeinen Vorschriften klageweise durchsetzen, § 47 S. 2 InsO. Zu verklagen ist jedoch nicht der Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Zur Aussonderung berechtigen insbesondere das Eigentum (soweit es sich nicht um Sicherungseigentum handelt, denn dieses berechtigt den Eigentümer lediglich zur Absonderung, § 51 Nr. 1 InsO) und der einfache Eigentumsvorbehalt, aber auch ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch (z.B. des Vermieters gegenüber dem Mieter).

  1. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind solche, denen ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus der Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes zusteht. Sie nehmen nicht am Feststellungsverfahren teil, sondern werden bevorzugt behandelt, da sie sich vor den anderen nachrangig oder ungesicherten Insolvenzgläubigern aus dem jeweiligen Gegenstand befriedigen dürfen. Nur ein etwaiger Überschuss aus der Verwertung fließt in die Insolvenzmasse und steht für die Befriedigung der übrigen Gläubiger zur Verfügung. Ein solches Absonderungsrecht wird u.a. durch Grundpfandrechte, Pfandrechte an beweglichen Sachen oder Sicherungseigentum begründet (§§ 49, 50, 51 InsO).

Reicht der erwirtschaftete Erlös nicht zur Befriedigung aus und steht dem absonderungsberechtigten Gläubiger neben dem dinglichen Recht ein persönlicher Anspruch gegen den Schuldner zu, kann er neben der Absonderung anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, indem er seinen persönlichen Anspruch, soweit dieser nicht befriedigt wurde, zur Tabelle anmeldet, § 52 S. 2 InsO.

  1. Massegläubiger

Die Forderungen von Massegläubigern sind ebenfalls nicht anzumelden, sondern werden vorweg berichtigt. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören nach § 53 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Verbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung im Zusammenhang mit der Insolvenzabwicklung durch den Verwalter begründet werden (z.B. Lohnansprüche der im Unternehmen weiter beschäftigten Arbeitnehmer oder Forderungen eines Rechtsanwalts, den der Insolvenzverwalter mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt hat). Grund für ihre bevorzugte Befriedigung ist, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren nur dann ordnungsgemäß abwickeln kann, wenn er die Möglichkeit hat, neue Verpflichtungen zu begründen, bei denen die vollständige Erfüllung sichergestellt ist. Zudem sind Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse sowie bestimmte Verbindlichkeiten aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten.

  1. Insolvenzgläubiger

Nur die Insolvenzgläubiger nehmen am Feststellungsverfahren teil, § 174 Abs. 1 S. 1 InsO. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Die Forderungen der in § 39 Abs. 1 InsO aufgelisteten nachrangigen Insolvenzgläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung auffordert, § 174 Abs. 3 S.1 InsO. Nachrangige Insolvenzforderungen werden im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt. Hierunter fallen beispielsweise die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger oder Geldstrafen und Geldbußen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Die Anmeldung der Forderungen muss binnen der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestimmten Frist unter Angabe des Grundes und des Betrags der Forderung und unter Beifügung von Urkundsabschriften, aus denen sich die Forderung ergibt, schriftlich beim Insolvenzverwalter erfolgen, § 174 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO. Die Forderung wird jedoch auch bei verspäteter Anmeldung noch berücksichtigt, § 177 InsO. Anzumelden sind alle Insolvenzforderungen ohne Rücksicht darauf, ob das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur (wie beispielsweise Steuerverbindlichkeiten) ist.

Für ausländische Gläubiger gelten folgende Besonderheiten: Art. 55 der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ermöglicht ausländischen Gläubigern, ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars anzumelden. Forderungen können in einer Amtssprache der Organe der Union angemeldet werden. Vom Gläubiger kann jedoch eine Übersetzung in die Amtssprache des Staats der Verfahrenseröffnung oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangt werden. Forderungen sind grundsätzlich innerhalb der im Recht des Staats der Verfahrenseröffnung festgelegten Frist anzumelden. Bei ausländischen Gläubigern beträgt diese Frist mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister des Staats der Verfahrenseröffnung.

Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung, die den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung entspricht, in eine Tabelle einzutragen. Eine inhaltliche Prüfung findet an dieser Stelle nicht statt. Erst in einem vom Insolvenzgericht ebenfalls bestimmten Prüfungstermin werden die Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft, § 176 S. 1 InsO. Wird gegen die Forderung im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger Widerspruch erhoben oder wird ein solcher Widerspruch beseitigt, gilt die Forderung als festgestellt und der Gläubiger wird mit seiner Quote am Erlös aus der Verwertung der Insolvenzmasse beteiligt. Der Widerspruch des Schuldners lässt zwar die Feststellung der Forderung unberührt (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO), führt jedoch dazu, dass der Insolvenzgläubiger in diesem Fall nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken kann, sondern den Schuldner des Insolvenzverfahrens verklagen muss (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO).

Erfolgt im Prüfungstermin dagegen ein Widerspruch durch den Insolvenzverwalter oder durch einen anderen Insolvenzgläubiger, bleibt es dem Gläubiger der Forderung überlassen, eine Feststellungsklage gegen den Bestreitenden zu betreiben, § 179 Abs. 1 InsO. Am Erlös kann er jedoch nur teilhaben, wenn in einem Feststellungsprozess gem. §§ 180 ff. InsO rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Forderung besteht. Vor einer Erlösverteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis aufzustellen (§ 188 InsO). Binnen einer Frist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist die Erhebung der Feststellungsklage nachzuweisen, § 189 Abs. 1 InsO. Geschieht dies nicht, wird die Forderung bei der Verteilung des Erlöses nicht berücksichtigt, selbst wenn sie inzwischen rechtskräftig festgestellt wurde, § 189 Abs. 3 InsO. Wird der Nachweis dagegen rechtzeitig geführt, wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist, § 189 Abs. 2 InsO. Wird die Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, wird der zurückbehaltene Anteil auf die übrigen Insolvenzgläubiger verteilt. Liegt für die bestrittene Forderung bereits ein vollstreckbarer Titel vor, obliegt es nicht dem anmeldenden Gläubiger, sondern dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, § 179 Abs. 2 InsO. Das Urteil, durch das eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt nicht nur inter partes, sondern bindet auch den Insolvenzverwalter und alle Insolvenzgläubiger, § 183 Abs. 1 InsO.

Hat ein Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet, kann er nicht am Verwertungserlös teilnehmen und seine Forderung auch nicht anderweitig durchsetzen, § 87 InsO. Zahlungsklagen gegen den Insolvenzverwalter sind als unzulässig abzuweisen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Soweit ein Insolvenzplan keine abweichenden Vorgaben enthält, erfolgt die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens durch den Insolvenzverwalter, um so die Insolvenzmasse in Geld umzusetzen und dieses Geld an die Gläubiger zu verteilen. Über die konkrete Art und Weise der Verwertung entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen mit dem Ziel, einen möglichst hohen Erlös zu erreichen. Möglich ist eine Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder einzelner seiner Betriebe als Ganzes oder eine Zerschlagung des Unternehmens und isolierte Veräußerung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenstände.

Bevor der Verwertungserlös an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann, sind zunächst die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Massegläubiger zu erfüllen. Grundlage der Erlösverteilung ist ein Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO), das der Insolvenzverwalter anhand der Insolvenztabelle (§ 175 InsO) aufzustellen hat. Hierin müssen alle Insolvenzforderungen enthalten sein, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Der Erlös wird dann proportional entsprechend der Höhe der Insolvenzforderungen auf die Gläubiger verteilt. Im Rang nach den Insolvenzgläubigern kommen die nachrangigen Insolvenzgläubiger. Sie werden nur dann befriedigt, wenn alle Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind. Da ihre Befriedigungsaussichten gering sind, haben sie ihre Forderungen nur auf gesonderte Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumelden (§ 174 Abs. 3 InsO).

In der Regel beginnt die Verteilung nicht erst, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Vielmehr erfolgen, sobald hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind, sog. Abschlagszahlungen (§ 187 Abs. 2 S. 1 InsO). Ist die Verwertung beendet, findet die Schlussverteilung statt (§ 196 Abs. 1 InsO). Sie bedarf der Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 196 Abs. 2 InsO). Können sämtliche Insolvenzforderungen (einschließlich der nachrangigen) in voller Höhe berichtigt werden (was in der Praxis selten der Fall ist), so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss an den Insolvenzschuldner herauszugeben (§ 199 S. 1 InsO).

Steht einem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand zu und reicht der erwirtschaftete Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung aus, kann der Gläubiger einen daneben bestehenden persönlichen Anspruch nur insoweit zur Tabelle anmelden, als er bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist (alternativ kann er auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten und stattdessen seine persönliche Forderung gegen den Schuldner insgesamt zur Tabelle anmelden), § 52 S. 2 InsO.

Erfüllt ein Dritter die Forderung eines dinglich gesicherten Gläubigers gegen den Schuldner, tritt er nicht automatisch an die Stelle des besonders gesicherten Gläubigers. Allerdings ist ein Forderungsübergang in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen und kann auch rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Dies stellt allerdings keine Besonderheit des Insolvenzverfahrens dar, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften. Ist der Gläubiger beispielsweise dinglich gesichert und wird nicht vom Schuldner, sondern von einem Dritten, der für die Forderung des insolventen Schuldners bürgt, befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Bürgen über, § 774 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für akzessorische Sicherungsrechte, wie beispielsweise die Hypothek oder Pfandrechte, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass diese auf den Bürgen mitübergehen, §§ 412, 401 BGB. Nicht akzessorische Sicherungsrechte, wie etwa die Sicherungsgrundschuld, gehen zwar nicht kraft Gesetzes auf den Bürgen über. Allerdings ist der Gläubiger aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung gem. §§ 412, 401 BGB analog dazu verpflichtet, die nicht akzessorischen Sicherheiten auf den Bürgen zu übertragen, soweit nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Der Bürge tritt dann an die Stelle des dinglich gesicherten Gläubigers.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

  1. Regelverfahren

Nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen aufgehoben, § 200 Abs. 1 InsO. Der Aufhebungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene Vermögen zurück.

Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich unbeschränkt geltend machen, da die Forderung nur in der Höhe der bezahlten Quote erlischt. Für die Vollstreckung des nicht befriedigten Anteils der Forderung bestimmt § 201 Abs. 2 InsO, dass die Insolvenzgläubiger aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegen den Schuldner vollstrecken können, sofern die Forderung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 201 Abs. 2 InsO ergibt, muss der Gläubiger in den übrigen Fällen seine Forderung im Klagewege gegen den Schuldner geltend machen.

Eine Ausnahme gilt für natürliche Personen. Diesen steht auf Antrag ein Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 201 Abs. 3, 286 ff. InsO offen. Wird die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode von grundsätzlich drei Jahren, in welcher der Schuldner alle pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder abtreten muss, erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger, einschließlich solcher Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, § 301 Abs. 1 InsO. Das bedeutet, dass die Insolvenzgläubiger endgültig an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen den Schuldner gehindert sind (Ausnahme: die in § 302 InsO genannten von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen).

Eine juristische Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde, und die kein Vermögen mehr besitzt, wird von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht und hört auf zu existieren.

  1. Insolvenzplanverfahren

Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern die Verwertung der Insolvenzmasse, deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung privatautonom zu regeln, § 217 Abs. 1 S. 1 InsO. Sanierung und Insolvenzplanverfahren sind nicht gleichzusetzen. Denn dem Insolvenzplan kommt zwar im Rahmen der Unternehmenssanierung eine zentrale Bedeutung zu, er kann aber auch Grundlage für eine Liquidation des Unternehmens sein, indem er beispielsweise die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regelt.

Der Insolvenzplan bietet neben der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für den Schuldner ein wichtiges Mittel, obstruierende Gläubiger zu überwinden. Denn § 245 InsO sieht vor, dass die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt gilt, selbst wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind.

Zur Vorlage eines Insolvenzplans sind sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner berechtigt (§ 218 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil (§ 219 S. 1 InsO), wobei im darstellenden Teil beschrieben wird, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits getroffen worden sind und welche Maßnahmen noch getroffen werden sollen, um die Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen (§ 220 Abs. 1 InsO). Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221 S. 1 InsO). Gem. § 217 S. 2 InsO können, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte am Schuldner in den Insolvenzplan einbezogen werden. § 225a Abs. 2 InsO ermöglicht einen sog. Debt-to-Equity-Swap, um Forderungen von Gläubigern in gesellschaftsrechtliche Anteilsrechte am Schuldner umzuwandeln. Von besonderem Interesse ist der in den §§ 243 ff. InsO vorgesehene Abstimmungsmechanismus. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans werden zunächst verschiedene Gruppen gebildet. Angenommen ist der Insolvenzplan nur dann, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt (Kopfmehrheit) und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (Summenmehrheit). Jedoch fingiert das Gesetz die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, § 245 InsO. Durch dieses sogenannte Obstruktionsverbot soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger oder Anteilseigner den Plan zum Scheitern bringen. Nach § 247 InsO muss auch der Schuldner dem Plan zustimmen. Sein Widerspruch ist jedoch unbeachtlich, wenn er durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde und wenn kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.

Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten und der Zustimmung des Schuldners wird der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt. Das Gericht bestätigt den Insolvenzplan, wenn alle wesentlichen Verfahrensvorschriften beachtet wurden und kein Antrag eines Gläubigers oder Anteilseigners vorliegt, in dem dieser geltend macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde, § 251 InsO. Um zu verhindern, dass der Plan an einem solchen Widerspruch scheitert, können im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 251 Abs. 3 InsO).

Der Beschluss, durch den der Plan bestätigt wird, ist nur eingeschränkt anfechtbar, § 253 InsO.

Sobald die Bestätigung des Plans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nichts anderes vorsieht, wird das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht aufgehoben (§ 258 Abs. 1 InsO). Der Schuldner erhält seine Verfügungsbefugnis zurück. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ohne Rücksicht darauf ein, ob sie als Insolvenzgläubiger ihre Forderungen angemeldet haben oder als Beteiligte dem Insolvenzplan widersprochen haben, § 254b InsO. Das bedeutet, dass der im Insolvenzplan vorgesehene Erlass oder eine Stundung etc. ipso iure Wirkung entfaltet, ohne dass es einer gesonderten Willenserklärung bedarf, § 254a Abs. 1 InsO. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Dritte werden durch den Insolvenzplan grundsätzlich nicht berührt. Eine Ausnahme gilt – sofern der Plan dies vorsieht – für sog. gruppeninterne Drittsicherheiten, die dem Gläubiger von einem mit dem Schuldner im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen (z.B. einer Tochtergesellschaft) gestellt wurden (§§ 217 Abs. 2, 223a InsO).

Um sicherzustellen, dass der Schuldner seinen im Insolvenzplan vorgesehenen Verpflichtungen nachkommt, kann eine Überwachung des Schuldners durch den Insolvenzverwalter vorgesehen werden. Während der Zeit der Überwachung hat der Insolvenzverwalter dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten (§ 261 Abs. 2 S. 1 InsO).

Unabhängig von der Anordnung einer Überwachung stellt die in § 255 InsO vorgesehene sogenannte Wiederauflebensklausel die Planerfüllung durch den Schuldner sicher. Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, sieht die Regelung vor, dass die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig wird, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät (§ 255 Abs. 1 InsO). Dasselbe gilt im Hinblick auf alle Insolvenzgläubiger, wenn während der Phase der Planerfüllung ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, § 255 Abs. 2 InsO. Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegen den Schuldner vollstrecken (§ 257 Abs. 1 S. 1 InsO).

Ist der Insolvenzplan Grundlage für eine Unternehmenssanierung, sind häufig Sanierungskredite nötig. Um die Kreditgeber abzusichern, kann im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ein Kreditrahmen vorgesehen werden, § 264 InsO. Soweit sich die Forderung des neuen Kreditgebers in diesem Rahmen bewegt, bewirkt die Vereinbarung eines solchen Kreditrahmens, dass die Insolvenzgläubiger in einem neuen Insolvenzverfahren gegenüber diesem Kreditgeber nachrangig sind.

Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht dem Schuldner eine Restschuldbefreiung unabhängig von dem oben geschilderten Restschuldbefreiungsverfahren. Denn das Gesetz sieht vor, dass der Schuldner, der seine Gläubiger wie im Insolvenzplan geregelt befriedigt hat - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Insolvenzplan - von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit wird, § 227 Abs. 1 InsO.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Zu den Rechten der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens, vgl. ausführlich unter der Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im deutschen Recht aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen und gehen den Forderungen der Insolvenzgläubiger als sog. Masseverbindlichkeiten vor, § 53 InsO. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören gem. § 54 InsO sowohl die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren als auch die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Um einer Gläubigerbenachteiligung entgegenzuwirken, ist der Erwerb von Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich unwirksam, wohingegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgte Erwerb von Gegenständen, die nach der Verfahrenseröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, grundsätzlich wirksam, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar ist.

Da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergeht, sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich (wichtigste Ausnahme der gutgläubige Erwerbs von Grundstücken, der jedoch anfechtbar ist) absolut unwirksam, § 81 Abs. 1 S. 1 InsO. Hat der Schuldner bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand verfügt, tritt der Erfolg aber erst nach der Verfahrensöffnung ein, ist auch insoweit grundsätzlich kein Rechtserwerb an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand möglich, § 91 Abs. 1 InsO (wichtigste Ausnahme der Grundstückerwerb, § 91 Abs. 2 InsO). Auch Sicherungsrechte, die durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor Antragstellung oder danach erlangt wurden, werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, § 88 Abs. 1 InsO.

Aus den §§ 129 ff. InsO ergibt sich, dass ein Erwerb aus der Insolvenzmasse vor Verfahrenseröffnung im Gegensatz zum Erwerb nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich wirksam, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar ist. Das Insolvenzanfechtungsrecht hat für die Funktionsfähigkeit des Insolvenzrechts entscheidende Bedeutung, da es dem Insolvenzverwalter einen Zugriff auf Abflüsse aus dem Vermögen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Die Insolvenzanfechtung dient maßgeblich der Mehrung der Insolvenzmasse und trägt damit wesentlich dazu bei, dass das Insolvenzrecht seinem Anspruch gerecht werden kann, den Gläubigern im Rahmen eines geregelten Verfahrens gleichmäßige Befriedigung zu verschaffen und die Bevorzugung einzelner Gläubiger zu verhindern. Macht der Insolvenzverwalter erfolgreich einen Anfechtungsanspruch geltend, dann muss der durch die Anfechtungshandlung Begünstigte alles zurückgewähren, was dem Vermögen des Insolvenzschuldners durch die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde. Ist dies in Natur nicht möglich, so hat er Schadensersatz zu leisten. Der Insolvenzverwalter kann den Rückgewähranspruch klageweise durchsetzen und ihn etwaigen Gegenrechten eines Gläubigers einredeweise entgegenhalten. Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, leben etwaige Gegenansprüche des Empfängers wieder auf (§ 144 InsO).

Erforderlich für eine Anfechtung ist, dass es durch eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kommt (§ 129 InsO) und dass einer der in den §§ 130 bis 136 InsO normierten Anfechtungsgründe gegeben ist. Gegenstand der Anfechtung kann jede Rechtshandlung sein, also jedes Verhalten (auch Unterlassen, § 129 Abs. 2 InsO), das eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 98/03 - Rn. 12). Sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist unerheblich, ob die Rechtshandlung vom Schuldner vorgenommen wird. Nicht entscheidend ist ferner, ob es sich um eine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Rechtsfolge handelt (BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 191/12 - Rn. 6).

Einen Anfechtungsgrund begründen insbesondere

  • unentgeltliche Leistungen des Schuldners, es sei denn, sie sind mehr als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 134 InsO);
  • Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Anfechtungsgegner den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 133 InsO), wobei der Zeitraum nur vier Jahre beträgt, wenn die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat.
  • Rechtsgeschäfte, die der Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen hat und die die Gläubiger unmittelbar benachteiligen, wenn er bereits zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner dies wusste (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO);
  • Rechtshandlungen, durch die dem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wird, auf die er keinen Anspruch hat, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO);
  • Rechtshandlungen, durch die dem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wird, auf die er keinen Anspruch hat, wenn die Handlung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis hatte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Zusätzlich kommt in diesen Fällen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sowohl des Schuldners als auch des begünstigten Gläubigers in Betracht (§§ 283 bis 283d Strafgesetzbuch).

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und für diejenigen, die zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse jedoch überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, § 304 Abs. 1 S. 1 InsO. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren liegt hier faktisch der Schwerpunkt nicht in der Vermögensverwertung, sondern in der Schuldbefreiung des Verbrauchers.

Besonderheiten im Verhältnis zum Regelverfahren bestehen vor allem dann, wenn (auch) der Schuldner den Antrag gestellt hat. Denn in diesem Fall ist der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine außergerichtliche Einigungsphase über die Schuldenbereinigung mit den Gläubigern vorgeschaltet, die auf der Grundlage eines Plans erfolgt, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ist die außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden, kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Es folgt eine Phase, in der das Eröffnungsverfahren ruht und das Insolvenzgericht den Gläubigern die Möglichkeit gibt, sich mit dem Schuldner in einem Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Kommt der Schuldenbereinigungsplan zustande, richten sich die Ansprüche der Gläubiger nur noch nach dem Schuldenbereinigungsplan, der wie ein Prozessvergleich vollstreckbar ist, § 308 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen, § 308 Abs. 2 InsO. Kommt keine Einigung über den Schuldenbereinigungsplan zustande, wird das Eröffnungsverfahren wieder aufgenommen.

Letzte Aktualisierung: 08/09/2023

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Insolvenz/Bankrott - Estland

In den estnischen Rechtsvorschriften sind drei unterschiedliche Arten von Insolvenzverfahren vorgesehen: Konkursverfahren, Reorganisationsverfahren und Umschuldungsverfahren. Die Einreichung und Bearbeitung von Konkursanträgen und die Durchführung von Konkursverfahren in Bezug auf eine juristische Person sind im Konkursgesetz geregelt. Reorganisationsverfahren, mit deren Hilfe eine juristische Person ihre Verpflichtungen neu ordnen kann, unterliegen dem Reorganisationsgesetz. Die Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren in Bezug auf eine natürliche Person unterliegen dem Insolvenzgesetz für natürliche Personen, unabhängig davon, ob diese eine selbstständig erwerbstätige Person ist. Das Insolvenzgesetz für natürliche Personen regelt auch die Einreichung von Insolvenzanträgen in Bezug auf eine natürliche Person. Durch einen Insolvenzantrag können alle Arten von Insolvenzverfahren in Bezug auf einen Schuldner eröffnet werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt: Konkurserklärung, Konkurserklärung und Eröffnung eines Verfahrens zur Befreiung des Schuldners von seinen Verpflichtungen oder Einleitung eines Umschuldungsverfahrens. Wird Konkurs erklärt, so wird dies nicht durch das Insolvenzgesetz für natürliche Personen geregelt; Konkursverfahren werden gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes durchgeführt. Konkursverfahren in Bezug auf juristische und natürliche Personen werden auf ähnliche Art und Weise durchgeführt. Diese Gesetze können in estnischer und englischer Sprache in der amtlichen Online-Veröffentlichung Estlands, Link öffnet neues FensterRiigi Teataja (Amtsblatt), eingesehen werden.

Konkursverfahren dienen dem Zweck, mittels Übertragung des Vermögens des Schuldners oder Sanierung seines Unternehmens die Forderungen der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Natürliche Personen erhalten die Chance, durch ein Konkursverfahren von ihren Verpflichtungen befreit zu werden. Im Zuge des Konkursverfahrens wird die Ursache für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ermittelt.

Ziel der Reorganisation eines Unternehmens ist es, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu überwinden, seine Liquidität wiederherzustellen, seine Rentabilität zu verbessern und sein nachhaltiges Management durch die Anwendung einer Reihe von Maßnahmen auf der Grundlage eines Reorganisationsplans zu gewährleisten. Die Reorganisation eines Unternehmens schränkt dessen andere Möglichkeiten zur Vermeidung der Insolvenz nicht ein. Bei Reorganisationsverfahren ist es wichtig, die Interessen und Rechte des Unternehmens, der Gläubiger und etwaiger Dritter zu schützen und zu berücksichtigen.

Ziel der Umschuldung ist es, die Liquiditätsprobleme des Schuldners zu überwinden und ein Konkursverfahren zu vermeiden. Die berechtigten Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger werden berücksichtigt. Ein Umschuldungsverfahren ermöglicht es einem Schuldner, durch Verlängerung der Frist für die Erfüllung einer Verbindlichkeit, durch die Begleichung der Verbindlichkeit in Raten oder durch die Herabsetzung der Verbindlichkeit seine finanziellen Verpflichtungen (persönlichen Schulden) neu zu ordnen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) erstreckt sich auf Konkursverfahren und Umschuldungsverfahren.

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Nach estnischem Recht ist eine natürliche Person ein Mensch. Im Insolvenzrecht ist es unerheblich, ob eine natürliche Person im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt oder nicht (d. h. es gibt keinen Unterschied zwischen selbstständig erwerbstätigen Personen und Verbrauchern). Eine juristische Person ist ein nach Maßgabe des Gesetzes gegründeter Rechtsträger. Bei juristischen Personen wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterschieden. Eine „juristische Person des Privatrechts“ ist ein Rechtssubjekt, das zur Förderung privater Interessen im Einklang mit einem Gesetz über die entsprechende Art juristischer Personen gegründet wurde. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Wirtschaftsverbände, Stiftungen und gemeinnützige Vereine sind juristische Personen des Privatrechts. Der Staat, Gebietskörperschaften und andere Rechtssubjekte, die im öffentlichen Interesse im Einklang mit einem die jeweilige juristische Person betreffenden Gesetz gegründet wurden, sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1. Konkursverfahren

Konkursverfahren richten sich gegen zahlungsunfähige juristische und natürliche Personen. In Bezug auf den Staat oder Gebietskörperschaften ist kein Konkurs möglich.

2. Reorganisationsverfahren

Ein Reorganisationsverfahren kann nur in Bezug auf juristische Personen des Privatrechts eingeleitet werden.

3. Umschuldungsverfahren

Umschuldungsverfahren werden in Bezug auf natürliche Personen mit Liquiditätsproblemen eingeleitet, unabhängig davon, ob sie selbstständig erwerbstätige Personen sind.

4. Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen

Verfahren zur Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verpflichtungen werden in Bezug auf natürliche Personen mit Liquiditätsproblemen eingeleitet, unabhängig davon, ob sie selbstständig erwerbstätige Personen sind.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Schuldner, der eine juristische Person ist

1.1. Konkursverfahren

Konkurs bedeutet, dass ein Schuldner in einer gerichtlichen Entscheidung für zahlungsunfähig erklärt wurde. Die erste und wichtigste Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist folglich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fällig gewordenen Forderungen der Gläubiger zu befriedigen und wenn diese Unfähigkeit aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners nicht nur vorübergehend ist. Eine juristische Person ist als Schuldner auch dann zahlungsunfähig, wenn das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung seiner Verpflichtungen ausreicht und diese Situation nicht nur vorübergehend ist. Nicht fällige Forderungen werden ebenfalls als Verpflichtungen betrachtet. Wird der Konkursantrag vom Schuldner gestellt, erklärt das Gericht auch dann den Konkurs, wenn davon auszugehen ist, dass die Zahlungsunfähigkeit in naher Zukunft eintreten wird. Stellt der Schuldner den Konkursantrag, wird davon ausgegangen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Die zweite Hauptvoraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die Anmeldung des Konkurses, die durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen kann. Wird der Konkursantrag vom Schuldner eingereicht, muss er mit dem Antrag Beweise für seine Zahlungsunfähigkeit vorlegen. Reicht ein Gläubiger den Konkursantrag ein, muss dieser mit dem Konkursantrag Beweise für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlegen und zudem die Existenz seiner Forderung belegen. In den gesetzlich geregelten Fällen können auch andere Personen die Konkursanmeldung übernehmen. Für sie gelten dann die gleichen Bestimmungen wie für Gläubiger, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

Das Gericht kann vom antragstellenden Gläubiger die Zahlung eines als Gerichtskostenvorschuss festgesetzten Geldbetrags verlangen, der dazu dient, die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und die Auslagen zu bezahlen, wenn Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Konkursmasse nicht zur Deckung dieser Kosten ausreichen wird. Zahlt der Gläubiger den Kostenvorschuss nicht, wird das Verfahren eingestellt. Handelt es sich bei dem Gläubiger, der den Vorschuss für die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens nicht zahlt, um einen Beschäftigten eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers, kann dieser Gläubiger beim estnischen Arbeitslosenversicherungsfonds (Eesti Töötukassa) staatliche Hilfe beantragen.

Das Gericht wird den Konkursantrag eines Gläubigers nicht zulassen, wenn aus diesem nicht hervorgeht, dass der Antragsteller eine Forderung gegenüber dem Schuldner hat, wenn im Konkursantrag die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht belegt wird oder wenn sich der Konkursantrag auf eine Forderung stützt, die in den Geltungsbereich eines Reorganisationsplans fällt. Das Gericht wird einen Konkursantrag auch dann nicht zulassen, wenn andere in der Zivilprozessordnung vorgesehene Gründe vorliegen.

Vor der Konkurserklärung und der Eröffnung des Konkursverfahrens finden sogenannte Vorverfahren statt. Beschließt das Gericht, einen Konkursantrag zuzulassen, bestellt es einen vorläufigen Konkursverwalter. Das Gericht kann allerdings in Anbetracht der finanziellen Lage des Schuldners die Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters ablehnen und den Schuldner für zahlungsunfähig erklären. Bestellt das Gericht keinen vorläufigen Konkursverwalter, erfolgt keine Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage des Konkursantrags und das Verfahren wird beendet. Der vorläufige Konkursverwalter bestimmt die Vermögenswerte des Schuldners und berücksichtigt dabei die Verpflichtungen des Schuldners sowie gegen Vermögenswerte des Schuldners laufende Vollstreckungsverfahren. Ferner prüft er, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Konkursverfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen ausreicht. Der vorläufige Konkursverwalter bewertet die finanzielle Lage und die Liquidität des Schuldners sowie die Aussichten für eine Fortführung der Aktivitäten des Schuldnerunternehmens und, sofern es sich um eine juristische Person handelt, die Perspektiven für die Sanierung des Schuldners. Zudem stellt er sicher, dass die Vermögenswerte des Schuldners erhalten bleiben usw. Aus den Tätigkeiten des vorläufigen Konkursverwalters muss ersichtlich werden, ob der Konkursantrag zu genehmigen oder abzuweisen ist.

Das Gericht wird das Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ohne Konkurserklärung einstellen, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Zuge des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen nicht ausreicht und es unmöglich ist, die Vermögenswerte einzuziehen bzw. zurückzufordern oder an ein Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens eine entsprechende Forderung zu stellen.

Das Gericht erklärt den Konkurs im Wege eines gerichtlichen Beschlusses (Konkursbeschluss). Im Konkursbeschluss muss der Zeitpunkt der Konkurserklärung aufgeführt werden. Das Konkursverfahren beginnt mit der Konkurserklärung.

Hat das Gericht den Konkurs erklärt, wird es umgehend eine entsprechende Mitteilung (Konkurseröffnungserklärung) im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded (Amtliche Bekanntmachungen) veröffentlichen.

Ein Konkursbeschluss ist sofort vollstreckbar. Die Vollstreckung eines Konkursbeschlusses kann nicht ausgesetzt oder verschoben werden. Auch kann die gesetzlich für die Vollstreckung eines Konkursbeschlusses vorgesehene Verfahrensweise nicht geändert werden. Hebt ein höheres Gericht einen Konkursbeschluss auf, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der seitens oder bezüglich des Konkursverwalters vorgenommenen Rechtshandlungen. Sowohl der Schuldner als auch der antragstellende Gläubiger können innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung Rechtsmittel gegen den Konkursbeschluss einlegen. Gegen die Entscheidung, die das Bezirksgericht bezüglich des gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittels trifft, können der Schuldner und der antragstellende Gläubiger Rechtsmittel beim Staatsgerichtshof einlegen. Dem Konkursverwalter ist es untersagt, im Namen des Schuldners Rechtsmittel einzulegen oder den Schuldner in der Verhandlung über ein Rechtsmittel zu vertreten.

Müssen im Rahmen eines Konkursverfahrens Erklärungen oder Verfahrensdokumente veröffentlicht werden, hat dies im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded zu erfolgen. Das Gericht kann Zeit und Ort der Verhandlung eines Konkursantrags im Ametlikud Teadaanded veröffentlichen. Bekanntmachungen bezüglich eines Konkursbeschlusses, in denen ein Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wird (Konkurseröffnungserklärung), werden vom Gericht unverzüglich im Ametlikud Teadaanded veröffentlicht.

1.2. Reorganisationsverfahren

Zur Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens stellt das betreffende Unternehmen einen entsprechenden Antrag.

Das Gericht eröffnet ein Reorganisationsverfahren, wenn der Antrag die Anforderungen der Zivilprozessordnung und des Reorganisationsgesetzes erfüllt und das Unternehmen begründete Argumente übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass

  1. die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Zahlungsunfähigkeit besteht;
  2. das Unternehmen eine Reorganisation benötigt;
  3. nach der Reorganisation mit einer nachhaltigen Führung der Geschäfte des Unternehmens zu rechnen ist.

Stimmt das Unternehmens zu, kann auch ein Gläubiger des Unternehmens einen Reorganisationsantrag in Bezug auf das Unternehmen stellen.

Ein Reorganisationsverfahren wird eröffnet, wenn der Reorganisationsantrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und das Unternehmen oder der Gläubiger begründete Argumente übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen nicht dauerhaft zahlungsunfähig ist, in Zukunft aber wahrscheinlich zahlungsunfähig wird; das Unternehmen eine Reorganisation benötigt; nach der Reorganisation mit einer nachhaltigen Führung der Geschäfte des Unternehmens zu rechnen ist.

Es wird kein Reorganisationsverfahren eröffnet, wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren angestrengt wurde; ein Gerichtsbeschluss zur Zwangsauflösung des Unternehmens ergangen ist oder eine Nachtragsliquidation durchgeführt wird; seit der Beendigung eines Reorganisationsverfahrens für das Unternehmen weniger als zwei Jahre verstrichen sind.

Das Gericht eröffnet das Reorganisationsverfahren innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags im Wege eines Beschlusses.

Der Beschluss zur Eröffnung des Reorganisationsverfahrens enthält unter anderem folgende Angaben:

  1. Angaben zur Person des bestellten Reorganisationsberaters;
  2. Frist für die Annahme des Reorganisationsplans;
  3. Frist für die Vorlage des Reorganisationsplans zwecks gerichtlicher Genehmigung (normalerweise nicht länger als 60 Tage; gegebenenfalls kann das Gericht die Frist auf 90 Tage verlängern);
  4. Betrag, den das Unternehmen zur Deckung der Vergütung und Auslagen des Reorganisationsberaters einzahlen muss, und Zahlungsfrist.

Die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens bewirkt Folgendes:

  1. Das Gericht setzt das Vollstreckungsverfahren oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Unternehmens bis zur Genehmigung des Reorganisationsplans oder bis zur Beendigung des Reorganisationsverfahrens aus; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen ein Vollstreckungsverfahren zur Erfüllung von Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen geführt wird.
  2. Das Gericht hebt die hinsichtlich des Vermögens des Unternehmens angeordnete Beschlagnahme auf oder ändert deren Inhalt auf Antrag des Unternehmens oder des Reorganisationsberaters, es sei denn, es handelt sich um eine Beschlagnahme des Unternehmensvermögens, um eine etwaige Einziehung oder Ersetzung der Einziehung in Strafverfahren sicherzustellen oder um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zu sichern, wenn dies für die Durchführung eines Reorganisationsverfahrens erforderlich ist.
  3. Die Berechnung von Verzugszinsen oder im Zeitablauf steigenden Vertragsstrafen gegen das Unternehmen wird bis zur Genehmigung des Reorganisationsplans ausgesetzt.
  4. Das Gericht kann auf Antrag eines Unternehmens und mit der dem Antrag beigefügten Zustimmung des Reorganisationsberaters oder auf Antrag des Reorganisationsberaters ein Gerichtsverfahren, das eine vermögensrechtliche Forderung gegen das Unternehmen betrifft, in dem noch kein Urteil ergangen ist, aussetzen, bis der Reorganisationsplan genehmigt oder das Reorganisationsverfahren abgeschlossen ist. Ausgenommen sind Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden. In einer Strafsache setzt das Gericht das Gerichtsverfahren nicht aus.
  5. Das Gericht wird die Entscheidung über die Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters aufgrund eines von einem Gläubiger gestellten Konkursantrags aufschieben, bis der Reorganisationsplan genehmigt oder das Reorganisationsverfahren beendet worden ist.
  6. Bei Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens verbleibt das Verfügungsrecht über das Vermögen des Unternehmens bei dem Unternehmen. Der Reorganisationsberater muss aber unverzüglich über alle über den Umfang der üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinausgehenden Transaktionen unterrichtet werden.

Beantragt ein Unternehmen die Aussetzung anderer Maßnahmen, insbesondere der Ausübung eines Sicherungsrechts, so kann das Gericht diese Maßnahmen auf Antrag des Unternehmens oder des Reorganisationsberaters bis zur Genehmigung des Reorganisationsplans oder bis zum Abschluss des Reorganisationsverfahrens aussetzen, wenn dies für die Reorganisation erforderlich ist oder die Verhandlungen über den Reorganisationsplan unterstützt. Die Maßnahmen dürfen im Fall von Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis nicht ausgesetzt werden.

Bei Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens verlängert sich die im Konkursgesetz und in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren vorgesehene Frist für die Rückabwicklung von Transaktionen oder anderen Handlungen um den Zeitraum von der Eröffnung bis zum Abschluss des Reorganisationsverfahrens. Die verlängerte Frist darf acht Jahre bis zur Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters oder bis zum Beginn der in der Vollstreckungsordnung festgelegten Frist für die Rückabwicklung nicht überschreiten.

Hat das Gericht die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens beschlossen und einen Reorganisationsbeschluss erlassen, übermittelt der Reorganisationsberater den Gläubigern unverzüglich eine Reorganisationsmitteilung, in der er die Gläubiger über die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens und die Höhe der Forderungen, die sie laut Forderungsverzeichnis gegen das Unternehmen haben, unterrichtet.

2. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner, der eine natürlichen Person ist

2.1. Einreichung eines Insolvenzantrags, Bestellung eines Vertrauensanwalts und Verhandlung des Antrags

Ein Insolvenzantrag in Bezug auf einen Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann vom Schuldner selbst oder vom Gläubiger des Schuldners gestellt werden. Schuldner, bei denen es sich um Ehegatten handelt, können einen gemeinsamen Insolvenzantrag stellen. Ein Insolvenzantrag kann genutzt werden, um alle Arten von Insolvenzverfahren in Bezug auf einen Schuldner, der eine natürliche Person ist, zu eröffnen, einschließlich der Konkurserklärung.

Ein Insolvenzantrag ist unter Verwendung der Formulare zu stellen, die auf der Grundlage von § 9 des Insolvenzgesetzes für natürliche Personen erstellt wurden. Die Verwendung dieser Formulare ist zwingend vorgeschrieben.

In dem Antrag muss der Schuldner die Art seiner Liquiditätsprobleme erläutern und einen Überblick über seine finanzielle Lage, einschließlich seiner Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einkünfte und Ausgaben, geben. Im Insolvenzantrag muss der Gläubiger auch die Insolvenz des Schuldners belegen oder die Art der Liquiditätsprobleme des Schuldners erläutern.

Ein Insolvenzantrag ist beim Landgericht des Wohnsitzes des Schuldners oder des eingetragenen Sitzes eines Unternehmens der selbstständig erwerbstätigen Person einzureichen. Es wird davon ausgegangen, dass der Wohnsitz, der ein Jahr vor der Einreichung des Insolvenzantrags im Melderegister angegeben ist, der Wohnsitz der natürlichen Person ist und dass der eingetragene Sitz, der ein Jahr vor der Einreichung des Insolvenzantrags im Register angegeben ist, der Sitz des Unternehmens des selbstständigen Unternehmers ist, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Schuldners an einem anderen Ort befindet. Ein gemeinsamer Insolvenzantrag von Ehegatten ist beim Landgericht des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten einzureichen. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist der Antrag bei dem Landgericht des Wohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens eines der Ehegatten einzureichen, den die Ehegatten gewählt haben.

Das Gericht entscheidet, ob der Antrag zugelassen wird. Gibt das Gericht dem Antrag statt, bestellt es einen Vertrauensanwalt für den Schuldner.

Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, so wird die Berechnung von Verzugszinsen oder im Zeitablauf steigenden Vertragsstrafen gegen den Schuldner bis zur Genehmigung des Umschuldungsplans oder zur Beendigung des Umschuldungsverfahrens ausgesetzt. Dies gilt nicht für Forderungen, deren Umschuldung der Schuldner nicht anstrebt, oder wenn der Konkurs des Schuldners erklärt wird. Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, kann ein Gläubiger einen mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag nicht unter Berufung auf einen Verstoß gegen eine finanzielle Verpflichtung kündigen, der vor Einreichung des Insolvenzantrags eingetreten ist, oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag verweigern, es sei denn, das Gericht genehmigt dies.

Bei der Bestellung eines Vertrauensanwalts setzt das Gericht das in das Vermögen des Schuldners betriebene Vollstreckungsverfahren oder die Zwangsvollstreckung bis zur Erklärung des Konkurses, der Genehmigung des Umschuldungsplans oder der Beendigung des Verfahrens aus. Das Gericht kann bis zum gleichen Zeitpunkt

  1. in Bezug auf finanzielle Forderungen an den Schuldner laufende Gerichtsverfahren, in denen noch kein Urteil gefällt wurde, aussetzen;
  2. Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Pfändung eines Bankkontos, aufheben;
  3. Gläubigern die Ausübung ihrer Rechte aus seitens des Schuldners gewährten Sicherheiten untersagen, wobei dies auch den Verkauf oder das Ersuchen um den Verkauf des Pfändungsgegenstandes einschließt;
  4. eine andere Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes anwenden, einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines Konkursantrags.

Das Gericht setzt Gerichtsverfahren über die Verhängung einer Geldstrafe oder die Einziehung oder die Ersetzung der Einziehung in Strafverfahren oder über die Verhandlung von Rechtsbehelfen gegen in Ordnungswidrigkeiten verhängte Geldbußen nicht aus und wendet keine anderen in Unterabschnitt 3 dieses Abschnitts in Bezug auf das Vermögen des Schuldners genannten Maßnahmen wie die Beschlagnahme oder Zwangshypothek an, um eine etwaige Einziehung oder Ersetzung der Einziehung in Strafverfahren zu gewährleisten.

Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Fortsetzung des ausgesetzten Vollstreckungsverfahrens zulassen und es dem Gläubiger gestatten, auch die Rechte auszuüben, die sich aus den Sicherheiten ergeben, die der Schuldner gestellt hat, bevor der Konkurs erklärt, der Umschuldungsplan genehmigt oder das Verfahren eingestellt wird.

Der Vertrauensanwalt bestimmt die finanzielle Situation des Schuldners, erstellt ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden des Schuldners und legt dieses im Namen und mit Zustimmung des Schuldners dem Gericht vor. Der Vertrauensanwalt legt dem Gericht auch eine Bewertung vor, welche Verfahren zur Entscheidung über die Liquiditätsprobleme des Schuldners eingeleitet werden sollten. Das Gericht ist nicht an die Bewertung gebunden.

Anschließend entscheidet das Gericht über den Insolvenzantrag und erlässt eines der folgenden Urteile:

  1. Erklärung des Konkurses des Schuldners;
  2. Erklärung des Konkurses des Schuldners und Einleitung eines Verfahrens, um den Schuldner von seinen Verpflichtungen zu befreien;
  3. Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens;
  4. Ablehnung des Antrags;
  5. Einstellung des Verfahrens.

2.2. Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens

Das Gericht eröffnet ein Umschuldungsverfahren, wenn der Schuldner zwar Liquiditätsprobleme hat, aber noch nicht dauerhaft zahlungsunfähig ist, insbesondere wenn es eindeutig ist, dass seine Liquiditätsprobleme ohne Umschuldungsverfahren nicht gelöst werden können, wie beispielsweise durch den Verkauf des Vermögens des Schuldners zur Deckung seiner Schulden in einem Umfang, der vernünftigerweise vom Schuldner erwartet werden kann. Von Liquiditätsproblemen eines Schuldners wird ausgegangen, wenn er nicht in der Lage ist oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.

Vor der Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens bestimmt das Gericht den Betrag, den der Schuldner als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und Aufwendungen des Vertrauensanwalts auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto einzuzahlen hat, sowie die Frist, innerhalb derer der Schuldner diesen zu zahlen hat. Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schuldners kann das Gericht zulassen, dass der festgelegte Betrag während des Verfahrens in Raten gezahlt wird.

Das Gericht kann die Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. der Schuldner aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder seine Verpflichtungen vorgelegt hat;
  2. der Schuldner es ablehnt, die Wahrheitstreue der vorgelegten Informationen unter Eid zu bezeugen oder vom Gericht angeforderte, zusätzliche Informationen vorzulegen;
  3. der Schuldner für eine Straftat im Zusammenhang mit einem Konkurs- oder Vollstreckungsverfahren, einer Steuerstraftat oder einer Straftat im Sinne der §§ 381 und 3811 des Strafgesetzbuchs verurteilt wurde und die Angaben zur Verurteilung in der Strafregisterdatenbank noch nicht gelöscht worden sind;
  4. der Schuldner in den drei Jahren vor der Antragstellung oder nach der Antragstellung aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unzutreffende oder unvollständige Informationen über seine finanzielle Lage übermittelt hat, um vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von Stiftungen Beihilfen oder andere Leistungen zu erhalten oder um Steuern zu hinterziehen;
  5. der Schuldner in den drei Jahren vor der Bestellung des Vertrauensanwalts oder nach der Bestellung des Vertrauensanwalts vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger behindert oder vorsätzlich Transaktionen abgeschlossen hat, die den Gläubigern schaden. Die Interessen der Gläubiger können in diesem Zusammenhang unter anderem durch das Verstecken oder Verschleudern von Vermögenswerten geschädigt werden;
  6. der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und Aufwendungen des Vertrauensanwalts festgesetzten Betrag auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto nicht eingezahlt hat.

Das Gericht lehnt die Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens ab, wenn es in den zehn Jahren vor der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Umschuldung des Schuldners eingeleitet hat oder beschlossen hat, den Schuldner von seinen Verpflichtungen zu befreien.

Leitet das Gericht ein Verfahren zur Umschuldung des Schuldners ein, setzt es eine Frist von bis zu 60 Tagen, innerhalb derer der Vertrauensanwalt dem Gericht einen Umschuldungsplan vorlegen muss. Gegebenenfalls kann das Gericht die Frist auf 30 Tage verlängern.

Leitet das Gericht ein Verfahren zur Umschuldung des Schuldners ein, so verlängert sich die im Konkursgesetz und in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren vorgesehene Frist für die Rückabwicklung von Transaktionen oder anderen Handlungen um den Zeitraum von der Bestellung des Vertrauensanwalts bis zum Abschluss des Umschuldungsverfahrens, aber um höchstens acht Jahre ab der Bestellung des Vertrauensanwalts oder des Beginns der in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren festgelegten Frist für die Rückabwicklung.

Nach Eröffnung des Verfahrens erstellt der Vertrauensanwalt in Zusammenarbeit mit dem Schuldner den Umschuldungsplan und legt diesen im Namen und mit Zustimmung des Schuldners dem Gericht zur Genehmigung vor.

2.3. Eröffnung eines Konkurserfahrens und/oder eines Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen

Das Gericht erklärt einen Schuldner, der eine natürliche Person ist, für zahlungsunfähig und führt ein Konkursverfahren gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes durch. Die Durchführung eines Konkursverfahrens in Bezug auf eine natürliche Person ähnelt der Durchführung eines Konkursverfahrens in Bezug auf eine juristische Person (siehe Abschnitt 1.1).

Zusammen mit der Konkurserklärung ist es möglich, ein Verfahren zur Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verpflichtungen einzuleiten. Der Schuldner kann von seinen Verpflichtungen, die im Konkursverfahren nicht erfüllt wurden, befreit werden. Verpflichtungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können in das Konkursverfahren einbezogen werden. In der Regel dauert das Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen drei Jahre. In diesem Zeitraum muss der Schuldner die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich befriedigen. Im Laufe des Konkursverfahrens werden alle Vermögenswerte des Schuldners veräußert und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet. Der Schuldner muss auch gewinnbringende Tätigkeiten ausüben oder angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Tätigkeiten zu finden. Das Einkommen des Schuldners wird auch zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet. Das Gesetz setzt als Existenzminimum für den Schuldner einen Betrag fest, der nicht beschlagnahmt werden kann und nicht zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet wird. Hat der Schuldner einen nennenswerten Teil der Forderungen der Gläubiger beglichen, kann der Schuldner bereits vor Ablauf von drei Jahren, frühestens jedoch ein Jahr nach Eröffnung des Verfahrens, von seinen Verpflichtungen befreit werden. Verstößt der Schuldner gegen seine Verpflichtungen, ist der Verstoß jedoch nicht schwerwiegend, kann das Gericht die Frist für die Befreiung des Schuldners von seinen Verpflichtungen um bis zu ein Jahr verlängern. Ist der Verstoß schwerwiegend, kann das Gericht es ablehnen, den Schuldner von seinen Verpflichtungen zu befreien.

3. Eröffnung eines Konkursverfahrens über den Nachlass einer natürlichen Person

Ist der Nachlass des Schuldners im Falle seines Todes überschuldet, kann ein Konkursantrag gestellt werden, um die Überschuldung des Nachlasses des Schuldners zu erklären. Im Falle des Todes des Schuldners kann der Konkursantrag in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners auch von seinem Rechtsnachfolger, dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter angemeldet werden. Es gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Konkursanmeldung durch den Schuldner selbst. Konkursverfahren über den Nachlass werden gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes durchgeführt.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Sobald die Konkurserklärung erfolgt ist, wird das Vermögen des Schuldners zur Konkursmasse und das Recht des Schuldners zur Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse wird an den Konkursverwalter übertragen.

Das Vermögen des Schuldners wird auf der Grundlage eines Konkursbeschlusses zur Konkursmasse und dient zur Befriedigung von Gläubigerforderungen und Durchführung des Konkursverfahrens. Unter der Konkursmasse sind die zum Zeitpunkt der Konkurserklärung vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, die durch den Schuldner zurückgeforderten oder eingezogenen Vermögenswerte sowie Vermögenswerte zu verstehen, die der Schuldner während des Konkursverfahrens erwarb. Vermögensgegenstände des Schuldners, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gehen nicht in die Konkursmasse ein.

Für Vermögensgegenstände, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gilt die Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren. Das Gesetz schreibt ein Verzeichnis von der Beschlagnahme freigestellter Gegenstände vor, das nicht vollständig sein muss. Der Katalog von der Beschlagnahme freigestellter Gegenstände dient vor allem dazu, einen sozialen Mindestschutz für den Schuldner sicherzustellen. Das Verkaufsverbot für von der Beschlagnahme freigestellte Gegenstände ist zudem auf die Notwendigkeit des Schutzes anderer Grundrechte zurückzuführen, nämlich des Rechts auf freie Wahl des Tätigkeitsgebiets, des Berufs und der Stellung, des Rechts auf unternehmerische Tätigkeit, des Rechts auf Bildung, Religionsfreiheit, Schutz des Privat- und Familienlebens sowie anderer Rechte. Darüber hinaus läuft die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände allgemein anerkannten moralischen Grundsätzen zuwider.

Nach den estnischen Rechtsvorschriften gelten auch für die Beschlagnahme von Einkommen Beschränkungen. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass der Schuldner den Bedingungen des gegen ihn geführten Verfahrens entsprechend über einen Mindestlebensunterhalt verfügt, wie er für ihn und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen erforderlich ist.

Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Von einer anderen Partei auf der Grundlage einer Veräußerung übertragene Vermögenswerte werden der betreffenden Partei zurückgegeben, wenn sie in der Konkursmasse verblieben sind, oder es wird für einen Ausgleich gesorgt, wenn sich die Konkursmasse infolge der Übertragung erhöht hat. Hat der Schuldner vor der Konkurserklärung künftige Forderungen veräußert, wird diese Veräußerung mit der Konkurserklärung in Bezug auf diese nach der Konkurserklärung entstehenden Forderungen null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.

Nach der Konkurserklärung kann die Erfüllung von Verpflichtungen, die Bestandteil der Konkursmasse sind und dem Schuldner zu leisten sind, ausschließlich vom Konkursverwalter angenommen werden. Wurde die Verpflichtung zugunsten des Schuldners erfüllt, gilt sie nur dann als geleistet, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtung übertragenen Vermögenswerte in der Konkursmasse verbleiben oder die Konkursmasse infolge der Übertragung zunimmt. Wurde die Verpflichtung zugunsten des Schuldners vor der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung erfüllt, gilt sie als geleistet, wenn der die Verpflichtung erfüllenden Person die Konkurseröffnungserklärung zum Zeitpunkt der Verpflichtungserfüllung nicht bekannt war und ihr auch nicht bekannt sein musste.

Bei Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens verbleibt das Verfügungsrecht über das Vermögen des Unternehmens bei dem Unternehmen. Der Reorganisationsberater muss aber unverzüglich über Transaktionen, deren Umfang über die übliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinausgeht, unterrichtet werden.

Bei Umschuldungsverfahren behält ein Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, unabhängig davon, ob er eine selbstständig erwerbstätige Person ist, das Verfügungsrecht über sein Vermögen.

In Fällen, in denen Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen auch nach Beendigung des Konkursverfahrens fortgesetzt werden, werden die Einkünfte des Schuldners an den Vertrauensanwalt abgetreten oder diesem übertragen. Der Schuldner muss das Einkommen oder den Teil des Einkommens, für das/den nach der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, nicht übertragen, oder das oben genannte Einkommen oder der Teil des Einkommens muss vom Vertrauensanwalt an den Schuldner zurückgegeben werden.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Mit der Konkurserklärung verliert ein Schuldner, sofern er eine natürliche Person ist, sein Recht, Rechtsgeschäfte im Hinblick auf die Konkursmasse vorzunehmen; juristische Personen verlieren als Schuldner das Recht auf die Durchführung jedweder Transaktion.

Der Schuldner übermittelt dem Gericht, dem vorläufigen Konkursverwalter, dem Konkursverwalter, dem Gläubigerausschuss und der Insolvenzabteilung unverzüglich die Informationen, die diese sowohl vor als auch nach der Konkurserklärung im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren benötigen. Dies sind insbesondere Informationen im Hinblick auf das Vermögen des Schuldners einschließlich seiner Verpflichtungen sowie seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten. Der Schuldner muss dem Konkursverwalter eine Bilanz und ein Bestandsverzeichnis seiner Vermögenswerte einschließlich seiner Verbindlichkeiten zum Tag der Konkurserklärung übermitteln.

Das Gericht kann vom Schuldner verlangen, vor Gericht unter Eid zu bezeugen, dass die dem Gericht über seine Vermögenswerte, Schulden und geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten übermittelten Informationen nach seinem besten Wissen richtig sind.

Der Schuldner muss den vorläufigen Konkursverwalter und den Konkursverwalter bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.

Nach der Konkurserklärung und vor seinem Offenbarungseid darf der Schuldner Estland ohne Erlaubnis des Gerichts nicht verlassen.

Das Gericht kann eine Geldstrafe, die zwangsweise Vorführung oder die Inhaftierung des Schuldners anordnen, wenn dieser einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt oder wenn das Gericht die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht sicherstellen will.

Der Schuldner hat das Recht auf Prüfung der Akten des Konkursverwalters und der Akten des Gerichts, soweit sie den Konkurs betreffen. Der Konkursverwalter kann aus triftigen Gründen das Ersuchen des Schuldners um Prüfung eines in den Akten des Konkursverwalters enthaltenen Dokuments ablehnen, wenn dies Nachteile für die Führung des Konkursverfahrens mit sich brächte.

Konkursverwalter

  • Der Konkursverwalter nimmt Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Konkursmasse vor und führt darüber hinaus weitere Handlungen durch. Die aus den Tätigkeiten des Konkursverwalters entstehenden Rechte und Pflichten sind dem Schuldner zuzurechnen. Ein Konkursverwalter nimmt entsprechend seinen Pflichten anstelle des Schuldners vor Gericht als Partei in Streitigkeiten bezüglich der Konkursmasse teil.
  • Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Im Fall eines Konkursverfahrens einer juristischen Person kann der Konkursverwalter in Bezug auf die Konkursmassen jedwedes Rechtsgeschäft und jede beliebige Rechtshandlung vornehmen. Betrifft das Konkursverfahren eine natürliche Person, darf der Konkursverwalter nur solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erreichung des Ziels des Konkursverfahrens erforderlich sind und der Erfüllung seiner Pflichten dienen.
  • Ein Konkursverwalter verteidigt die Rechte und Interessen aller Gläubiger und des Schuldners und stellt sicher, dass das Konkursverfahren rechtmäßig, schnell und finanziell angemessen abläuft. Der Konkursverwalter muss seine Pflichten mit der von einem gewissenhaften und ehrlichen Konkursverwalter erwarteten Sorgfalt erfüllen und die Interessen aller Gläubiger sowie des Schuldners berücksichtigen.
  • Der Konkursverwalter bestimmt die Forderungen der Gläubiger, verwaltet die Konkursmasse, organisiert deren Gestaltung und Verkauf sowie die Erfüllung der Gläubigerforderungen aus der Konkursmasse. Er ermittelt darüber hinaus die Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Zeitpunkt, an dem die Zahlungsunfähigkeit eintrat. Er trifft Vorkehrungen für die Fortführung des Geschäfts des Schuldners, führt gegebenenfalls die Liquidation des Schuldners durch, wenn es sich um eine juristische Person handelt, und übermittelt den Gläubigern und dem Schuldner in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Informationen. Er erstellt Berichte über deren Tätigkeiten und übermittelt dem Gericht, dem Aufsichtsbeamten und dem Gläubigerausschuss Informationen über das Konkursverfahren. Darüber hinaus erfüllt er andere gesetzlich vorgesehene Pflichten. Wurde die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch einen schweren Managementfehler ausgelöst, muss der Konkursverwalter unmittelbar nach dem Bekanntwerden ausreichender Gründe für die Erhebung einer Schadensersatzforderung bei der für den Fehler haftenden Person Schadenersatz einfordern. Der Konkursverwalter verfügt zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten eines Konkursverwalters auch über die Rechte eines vorläufigen Konkursverwalters.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

In Konkursverfahren in Estland sind Aufrechnungen zulässig. Für solche Aufrechnungen gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. bei den aufzurechnenden Forderungen muss es sich um finanzielle Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen gleicher Art handeln;
  2. das Recht des Gläubigers auf Erfüllung seiner Verpflichtung muss eingetreten und die Verpflichtung des Schuldners muss fällig geworden sein;
  3. der Gläubiger muss dem Schuldner gegenüber bis der Genehmigung des Gläubigerverzeichnisses eine Aufrechnungserklärung abgeben; diese Erklärung darf weder an Bedingungen geknüpft sein noch unter Setzung einer Frist erfolgen;
  4. das Recht des Gläubigers auf Aufrechnung seiner Forderung gegen die Forderung des Schuldners muss vor der Konkurserklärung entstanden sein.

Unterlag die Forderung des Schuldners einer aufschiebenden Bedingung, war sie zum Zeitpunkt der Konkurserklärung noch nicht fällig oder bezieht sie sich nicht auf die Erfüllung gleichartiger Verpflichtungen, dann kann eine Aufrechnung der Forderung erst dann erfolgen, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, die Forderung des Schuldners fällig geworden ist oder die Verpflichtungen zu Verpflichtungen gleicher Art geworden sind. Aufrechnungen sind nicht zulässig, wenn die aufschiebende Bedingung der Forderung des Schuldners eintritt oder dessen Forderung fällig wird, bevor der Gläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung seiner Forderung hatte.

Ist eine Forderung eines Gläubigers verjährt, kann der Gläubiger die Forderung trotzdem aufrechnen, wenn das Aufrechnungsrecht vor der Verjährung der Forderung entstand. Auch Forderungen, die aufgrund der Nichterfüllung eines Vertrags durch den Schuldner entstehen, können von Gläubigern aufgerechnet werden, wenn sich die Nichterfüllung dadurch ergab, dass der Konkursverwalter die Verpflichtung des Schuldners nach der Konkurserklärung ausschloss. Ist der Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung teilbar und hat der Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Konkurserklärung seine Verpflichtung teilweise erfüllt, kann er bezüglich der finanziellen Verpflichtung des Schuldners, die dem erfüllten Teil der Verpflichtung des Gläubigers entspricht, eine Aufrechnung vornehmen. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen und hat der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume die Miete für Immobilien oder Räumlichkeiten vor der Konkurserklärung im Voraus bezahlt, stellt dies eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners dar. Der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume kann die Forderungen des Schuldners an ihn gegen diese Zahlungen aufrechnen und darüber hinaus Schadensersatzforderungen aufrechnen, die aus der vorzeitigen Kündigung des Vertrags oder dem Rücktritt vom Vertrag entstehen.

Durch Abtretung erworbene Forderungen können in einem Konkursverfahren nur dann aufgerechnet werden, wenn die Abtretung der Forderung und die entsprechende schriftliche Benachrichtigung des Schuldners spätestens drei Monate vor der Konkurserklärung stattgefunden haben. Die Aufrechnung einer mittels Abtretung erworbenen Forderung an den Schuldner ist nicht möglich, wenn die Forderung in den drei Jahren vor der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters oder eines Vertrauensanwalts abgetreten wurde, der Schuldner zu dem betreffenden Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Person, die die Forderung erwarb, die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Eine zugelassene, pfandbesicherte Forderung, einschließlich einer durch Abtretung erworbenen Forderung, kann aufgerechnet werden, wenn der gleiche Pfandgegenstand zum Kaufpreis des Pfandgegenstands verkauft wird, und dieser Betrag dem Betrag entspricht, auf den der Gläubiger Anspruch hätte, wenn der aus dem Verkauf des vom Gläubiger erworbenen Gegenstands erhaltene Geldbetrag verteilt wird, nachdem Zahlungen und Aufwendungen wie konsolidierte Verpflichtungen und die im Konkursverfahren angefallenen und zu begleichenden Kosten und Aufwendungen vor der Zahlung von Geldbeträgen auf der Grundlage der Verteilungsquote abgezogen wurden. Der Teil des Kaufpreises, der nicht mit der Forderung des Gläubigers verrechnet werden kann, wird vom Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt.

Zu den nicht aufrechenbaren Forderungen zählen Unterhaltsforderungen, Schadensersatzforderungen für Gesundheitsschädigung oder Tod von Personen sowie Forderungen, die aus der rechtswidrigen und vorsätzlichen Verursachung eines Schadens entstanden und von der Gegenpartei gegen die die Aufrechnung verlangende Partei geltend gemacht werden. Nicht aufrechenbar sind ferner Forderungen, für die nach den Rechtsvorschriften keine Zahlung verlangt werden kann. Beschlagnahmte Forderungen können gegen die Forderung einer Partei an die andere Partei nicht aufgerechnet werden, wenn die die Aufrechnung verlangende Partei die Forderung nach der Beschlagnahme erwarb oder wenn die erworbene Forderung nach der Beschlagnahme und nach dem Fälligkeitstermin der beschlagnahmten Forderung fällig wurde. Von der Aufrechnung ausgeschlossen sind ferner Forderungen, gegen die die Gegenpartei Einwände erheben kann, oder Forderungen der Gegenpartei, deren Aufrechnung aus anderen rechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

In Reorganisations- und Umschuldungsverfahren erfolgt keine getrennte Regulierung von Aufrechnungen; folglich gilt hier das allgemeine Verfahren aus dem Gesetz über Schuldverhältnisse.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Konkursverfahren

Ein Konkursverwalter ist berechtigt, eine aus einem durch den Schuldner geschlossenen Vertrag entstandene, noch nicht erfüllte Verpflichtung zu erfüllen und von der Gegenpartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verlangen. Er kann aber die aus einem Vertrag entstehenden Verpflichtungen des Schuldners auch ausschließen, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Der Konkursverwalter kann die aus einem Vertrag des Schuldners entstehenden Verpflichtungen jedoch nicht ausschließen, wenn sie durch eine im Grundbuch eingetragene Voranzeige abgesichert sind. Setzt der Konkursverwalter die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners fort oder teilt er seine Absicht zur Erfüllung der Verpflichtung mit, setzt auch die andere Vertragspartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen fort. In diesem Fall verliert der Konkursverwalter sein Recht, die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners zu verweigern. Verlangt der Konkursverwalter von der Gegenpartei die Einhaltung des Vertrags, kann diese Partei vom Konkursverwalter verlangen, die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners abzusichern. Bevor der Konkursverwalter nicht die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners abgesichert hat, kann die Gegenpartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen. Eine Forderung der Gegenpartei an den Schuldner, die daraus entstanden ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, nachdem der Konkursverwalter von der Gegenpartei die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt hatte, wird als konsolidierte Verpflichtung bezeichnet. Hat der Konkursverwalter die Verpflichtung des Schuldners nach der Konkurserklärung ausgeschlossen, kann die andere Vertragspartei als Gläubiger im Konkursverfahren eine Entschädigungsforderung für die Nichterfüllung des Vertrags geltend machen. Ist der Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung teilbar und hat die Gegenpartei ihre Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Konkurserklärung teilweise erfüllt, kann sie nur als Gläubigerin im Konkursverfahren verlangen, dass die finanzielle Verpflichtung des Schuldners in einem dem erfüllten Teil ihrer Verpflichtung entsprechenden Umfang erfüllt wird.

Im Gesetz sind für bestimmte Arten von Verträgen folgende Sonderregelungen vorgesehen:

  1. Hat ein Schuldner vor der Konkurserklärung bewegliche Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt veräußert und den Besitz an dem beweglichen Gegenstand an den Käufer übertragen, ist der Käufer berechtigt, die Erfüllung des Kaufvertrags zu verlangen. In diesem Fall darf der Konkursverwalter die aus dem Kaufvertrag entstehenden Verpflichtungen des Schuldners nicht ausschließen.
  2. Der Konkurs eines Vermieters von Wohn- oder Geschäftsräumen bildet keine Grundlage für die Kündigung eines Mietvertrags für die Wohn- oder Geschäftsräume, sofern im Vertrag nicht etwas anderes vorgesehen ist. Ist in dem Mietvertrag für Wohn- oder Geschäftsräume ein Konkurs als Grundlage für die Kündigung des Vertrags vorgesehen, kann der Konkursverwalter den Vertrag mit einer Frist von einem Monat oder, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist, einer kürzeren Frist kündigen. Der Konkurs eines Vermieters von Wohnräumen bildet keine Grundlage für die Kündigung des Mietvertrags für die betreffenden Wohnräume. Wurde dem Schuldner die Miete für Immobilien oder Räumlichkeiten vor der Konkurserklärung im Voraus bezahlt, kann der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume eine Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Forderung des Schuldners an ihn aufrechnen.
  3. Im Fall des Konkurses eines Mieters von Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Vermieter der Wohn- oder Geschäftsräume den Mietvertrag über die Wohn- oder Geschäftsräume nur nach dem allgemeinen Verfahren kündigen. Der Mietvertrag für die Wohn- oder Geschäftsräume kann nicht aufgrund einer Verzögerung der Mietzahlung gekündigt werden, wenn die Verzögerung die Zahlung von Miete betrifft, die vor der Einreichung des Konkursantrags geschuldet wurde. Der Konkursverwalter ist berechtigt, einen vom Schuldner geschlossenen Mietvertrag für Wohn- oder Geschäftsräume mit einer Frist von einem Monat oder, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist, einer kürzeren Frist zu kündigen. Sind Immobilien oder Räumlichkeiten vor der Konkurserklärung noch nicht in den Besitz des Schuldners übergegangen, können sowohl der Konkursverwalter als auch die Gegenpartei vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag oder einer Kündigung des Vertrags kann die Gegenpartei als Gläubigerin im Konkursverfahren oder mittels Aufrechnung eine Entschädigung für aus der vorzeitigen Kündigung des Vertrags entstandene Verluste geltend machen.
  4. Das Verfahren für Mietverträge für Wohn- und Geschäftsräume gilt auch für seitens des Schuldners geschlossene Mietverträge.

Der Konkursverwalter ist berechtigt, über die Fortsetzung oder Kündigung eines Vertrags zu entscheiden. Schlägt die Gegenpartei dem Konkursverwalter jedoch die Ausübung dieses Wahlrechts vor, muss dieser umgehend, spätestens innerhalb von sieben Tagen, mitteilen, ob er die Verpflichtung des Schuldners erfüllen oder ausschließen wird. Das Gericht kann diese Frist auf Ersuchen des Konkursverwalters verlängern. Teilt der Konkursverwalter nicht fristgerecht mit, ob er die Verpflichtung erfüllen oder ausschließen wird, ist er nicht berechtigt, von der Gegenpartei die Einhaltung des Vertrags zu verlangen, bevor er nicht die Verpflichtung des Schuldners erfüllt hat.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass bestimmte vom Schuldner geschlossene Verträge rückabgewickelt werden. Das Gericht widerruft beispielsweise Verträge, die in der Zeit zwischen der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters und der Konkurserklärung geschlossen wurden. Über die zeitbezogene Bedingung hinaus besteht eine weitere Voraussetzung für eine Rückabwicklung darin, dass der Vertrag den Interessen des Gläubigers geschadet hat. Wurde den Interessen des Gläubigers nicht geschadet und nimmt die Konkursmasse durch die Rückabwicklung nicht zu, ist die Durchführung einer Rückabwicklung nicht sinnvoll.

Generell sind im Konkurs befindliche Schuldner und deren Konkursverwalter nicht berechtigt, Verträge zu ändern. Vertragsänderungen sind jedoch möglich, wenn nach der Konkurserklärung ein Vergleich geschlossen wird. In einem solchen Fall können auf der Grundlage einer zwischen dem Schuldner und den Gläubigern geschlossenen Vereinbarung Schulden herabgesetzt oder Zahlungsfristen verlängert werden. Das gleiche Ergebnis kann auch mit Hilfe eines Reorganisationsverfahrens oder eines Umschuldungsverfahrens erreicht werden. Im Konkursgesetz, im Reorganisationsgesetz und im Insolvenzgesetz für natürliche Personen werden Forderungsabtretungen oder Verpflichtungsübernahmen nicht getrennt behandelt. Folglich gilt das im Gesetz über Schuldverhältnisse vorgesehene allgemeine Verfahren.

Reorganisationsverfahren

Im Reorganisationsverfahren sind Vertragsänderungen durch einen Reorganisationsplan zulässig.

Eine Vereinbarung, nach der ein Gläubiger aufgrund der Einreichung eines Reorganisationsantrags, der Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens, der Genehmigung eines Reorganisationsplans, der Einreichung eines Antrags auf Aussetzung von Maßnahmen zur Schuldenbeitreibung oder aufgrund der Aussetzung von Maßnahmen zur Schuldenbeitreibung die Erfüllung eines Vertrags aussetzen, beschleunigen, kündigen oder auf andere Weise zum Nachteil eines Unternehmens ändern kann, ist null und nichtig.

Während der Aussetzung der Maßnahmen darf der Gläubiger nicht aufgrund von Schulden, die vor der Aussetzung der im Reorganisationsgesetz genannten Einziehungsmaßnahmen entstanden sind, und allein aufgrund der Tatsache, dass die Schulden vom Unternehmen nicht beglichen wurden, die Erfüllung eines Vertrags aussetzen, beschleunigen oder diesen beenden oder auf andere Weise zum Nachteil eines Unternehmens wesentliche zu erfüllende Verträge ändern. Die Beschränkung gilt nicht für Kredit- und Finanzierungsverträge. Wenn die dem Gläubiger auferlegte Beschränkung unverhältnismäßig aufwendig ist, kann das Gericht sie vorzeitig aufheben.

Forderungen, die aus Arbeitsverträgen oder Derivatgeschäften entstehen, dürfen im Rahmen eines Reorganisationsplans nicht neu gestaltet werden.

Umschuldungsverfahren

Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, kann ein Gläubiger einen mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag nicht kündigen, indem er sich auf einen vor der Stellung des Insolvenzantrags eingetretenen Verstoß gegen eine finanzielle Verpflichtung beruft; ebenso wenig kann er mit dieser Begründung die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigern. Eine Vereinbarung, nach der ein Gläubiger einen Vertrag bei der Stellung eines Insolvenzantrags oder der Genehmigung eines Umschuldungsplans kündigen darf, ist null und nichtig. Ist die weitere Erfüllung eines Vertrags gegenüber dem Gläubiger unlauter und aus Sicht des Schuldners unnötig, insbesondere wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein Umschuldungsverfahren eingeleitet wird, oder wenn es für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens nicht erforderlich ist, den Vertrag weiter auszuführen, kann das Gericht dem Gläubiger auf dessen Antrag gestatten, den Vertrag zu kündigen.

Aus einem fortlaufenden Vertrag entstehende Verpflichtungen, die nach der Stellung des Antrags auf Umschuldung geschaffen oder fällig werden, können im Rahmen des Umschuldungsverfahrens neu geordnet werden. In einem Reorganisationsplan kann bestimmt werden, dass Kreditverträge oder andere fortlaufende Verträge, die ein Schuldner vor der Stellung eines Umschuldungsantrags geschlossen hat und die dem Schuldner nach der Stellung des Umschuldungsantrags fällig werdende finanzielle Verpflichtungen auferlegen, mit der Genehmigung des Umschuldungsplans beendet werden. Die Beendigung eines Vertrags hat die gleichen Folgen wie die außerordentliche Kündigung eines Vertrags aufgrund von Umständen, die vom Schuldner zu vertreten sind. Die aus der Kündigung eines Vertrags entstehenden Verpflichtungen des Schuldners können im Rahmen eines Umschuldungsplans vorab neu geordnet werden. Sollen die aus einem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen neu geordnet werden, kann der Vermieter als Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Genehmigung des Umschuldungsplans die außerordentliche Kündigung des Vertrags vornehmen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Nach der Konkurserklärung können die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen an den Schuldner nur im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machen. Der Konkursverwalter muss von allen vor der Konkurserklärung entstanden Forderungen der Gläubiger an den Schuldner unterrichtet werden, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Gegen einen Schuldner eröffnete Vollstreckungsverfahren enden mit der Konkurserklärung und die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Konkursverwalter anmelden.

In Reorganisations- oder Umschuldungsverfahren können während der Gültigkeitsdauer des Reorganisations- bzw. Umschuldungsplans nur von denjenigen Gläubigern neue Verfahren angestrengt werden, um deren Forderungen es in dem fraglichen Plan geht. Bei einer Reorganisation werden Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. Ausgenommen sind Vollstreckungsverfahren, die zur Erfüllung von Forderungen geführt werden, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind. In Umschuldungsverfahren kann das Gericht als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes Vollstreckungsverfahren sogar vor der Entscheidung oder Stellung eines Insolvenzantrags aussetzen. Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, setzt das Gericht das in das Vermögen des Schuldners betriebene Vollstreckungsverfahren (oder die Zwangsvollstreckung) bis zur Erklärung des Konkurses, der Genehmigung des Umschuldungsplans oder der Beendigung des Verfahrens aus.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Konkursverfahren

In Streitigkeiten über die Konkursmasse oder in die Konkursmasse aufzunehmende Vermögenswerte geht das Recht, anstelle des Schuldners Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein, auf den Konkursverwalter über. Wird eine Klage oder ein anderer Antrag bezüglich der Konkursmasse, die der Schuldner gegen eine andere Person angestrengt oder eingereicht hatte, in einem Gerichtsverfahren verhandelt, das vor der Konkurserklärung begann, oder nimmt der Schuldner als Dritter an einem Gerichtsverfahren teil, kann der Konkursverwalter im Einklang mit seinen Pflichten anstelle des Schuldners in das Verfahren eintreten. Tritt der Konkursverwalter in derartige Gerichtsverfahren nicht ein, kann der Schuldner als Kläger, Beklagter oder Dritter fortfahren.

Liegt in einem Gerichtsverfahren, das bereits vor der Konkurseröffnung begann, eine vermögensrechtliche Forderung gegen einen Schuldner oder ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsrechtsakt vor, der in Bezug auf den Schuldner hinsichtlich einer finanziellen Forderung nach dem öffentlichen Recht erlassen wurde, ohne dass jedoch eine Entscheidung über die Forderung oder den Rechtsbehelf ergangen ist, so lehnt das Gericht die Entscheidung über die Forderung oder den Rechtsbehelf ab, es sei denn, es entscheidet über die Verhängung einer Geldstrafe oder die Einziehung oder die Ersetzung der Einziehung in einem Strafverfahren, eine Unterhaltsforderung in einem Zivilverfahren oder einen Rechtsbehelf gegen eine wegen Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße. Das Gericht wird das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Klägers hin erneut eröffnen, wenn ein höheres Gericht den Konkursbeschluss aufgehoben hat und ein Beschluss zur Abweisung des Konkurs- oder des Insolvenzantrags rechtskräftig geworden ist oder wenn das Konkursverfahren nach der Konkurserklärung durch Verfahrenseinstellung beendet wurde.

Wurde dem Schuldner gegenüber in einem Gerichtsverfahren, das bereits vor der Konkurserklärung begann, eine Forderung auf Ausschluss eines Gegenstands aus der Konkursmasse geltend gemacht, wird das Gericht die Forderung verhandeln. In diesem Fall kann der Konkursverwalter anstelle des Schuldners in das Verfahren eintreten. Der Konkursverwalter hat die Rechte und Pflichten, die dem Schuldner als Beklagtem zustehen. Tritt der Konkursverwalter nicht in das Verfahren ein, kann es auf Ersuchen des Klägers fortgesetzt werden.

Liegt in einem Gerichtsverfahren eine vermögensrechtliche Forderung gegen einen Schuldner oder ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsrechtsakt vor, der in Bezug auf den Schuldner hinsichtlich einer finanziellen Forderung nach dem öffentlichen Recht erlassen wurde, und kann gegen die in dieser Sache ergangene Entscheidung Rechtsbehelf eingelegt werden, so kann der Konkursverwalter nach der Konkurseröffnung im Namen des Schuldners Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittel können mit Zustimmung des Konkursverwalters auch vom Schuldner eingelegt werden. Der Schuldner kann unabhängig von der Zustimmung des Konkursverwalters einen Rechtsbehelf gegen eine Geldstrafe oder die Einziehung oder die Ersetzung der Einziehung in einem Strafverfahren, eine Forderung auf Ersatz des durch eine Straftat verursachten Schadens oder die Verhängung einer Geldbuße in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren einlegen. Wurde ein gegen den Schuldner gerichteter Verwaltungsrechtsakt vor Gericht angefochten, wird die Frist für die Anfechtung des betreffenden Verwaltungsrechtsakts ausgesetzt.

Eine Person, die eine Unterhaltsforderung gegen den Schuldner hat, die fällig geworden ist, nachdem der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wurde, ist in Bezug auf diese Forderung kein Gläubiger im Konkursverfahren, und sie kann im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden. Diese Forderung kann bei Gericht geltend gemacht werden, und das Gerichtsverfahren kann während des Konkursverfahrens geführt werden.

Reorganisationsverfahren und Umschuldungsverfahren

Sobald ein Reorganisationsantrag gestellt worden ist, kann das verhandelnde Gericht auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des Unternehmens mit der (dem Antrag beigefügten) Zustimmung des Reorganisationsberaters Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen das Unternehmen geht, so lange aussetzen, bis der Reorganisationsplan genehmigt wurde oder das Reorganisationsverfahren beendet wird. Bei Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden, oder bei Unterhaltsforderungen, über die noch kein Urteil gefällt wurde, ist dies nicht möglich. Wird der Insolvenzantrag einer natürlichen Person zugelassen, bestellt das Gericht einen Vertrauensanwalt, woraufhin das Gericht ein Gerichtsverfahren aussetzen kann, das eine finanzielle Forderung gegen den Schuldner betrifft, über die noch kein Urteil ergangen ist. Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, bis der Konkurs erklärt, der Umschuldungsplan genehmigt oder das Verfahren beendet wird.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Beteiligung von Gläubigern am Konkursverfahren

Die Gläubiger melden ihre Forderungen im Konkursverfahren an. Die Gläubiger müssen dem Konkursverwalter innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded ihre gesamten vor der Konkurserklärung entstandenen Forderungen mitteilen, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Forderungen sind dem Konkursverwalter mittels schriftlichem Antrag (Forderungsnachweis) mitzuteilen. Forderungen werden schriftlich verteidigt. Nachdem alle Gläubiger dem Konkursverwalter ihre Forderungen mitgeteilt haben, erstellt dieser ein vorläufiges Gläubigerverzeichnis. Das Verzeichnis wird den Gläubigern zur Prüfung vorgelegt. Die Gläubiger und der Schuldner haben die Möglichkeit, Einwände gegen die Forderungen aller Gläubiger geltend zu machen. Liegen entsprechende Gründe vor, muss auch der Konkursverwalter seine Einwände geltend machen. Danach können die Gläubiger, gegen deren Forderungen Einwände geltend gemacht wurden, gegenüber dem Konkursverwalter Stellung nehmen. Der Konkursverwalter erstellt auf der Grundlage der diesbezüglich geäußerten Forderungen, Einwände und Stellungnahmen ein endgültiges Gläubigerverzeichnis und legt dieses dem Gericht zur Genehmigung vor. Sicherungsrechte werden gemeinsam mit den Forderungen, zu deren Besicherung sie dienen, verteidigt. Eine Forderung, ihre Rangfolge und das zu ihrer Sicherung dienende Sicherungsrecht gelten als zugelassen, wenn auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung weder der Konkursverwalter noch einer der Gläubiger Einwände erhebt und das Gericht das Gläubigerverzeichnis genehmigt. Eine zugelassene Forderung oder ihre Rangfolge kann nicht nachträglich angefochten werden.

Die Gläubiger melden nicht nur ihre Forderungen an und verteidigen diese, sondern beteiligen sich über die Gläubigerversammlung auch an der Führung des Konkursverfahrens. Die Gläubigerversammlung ist dafür zuständig, den Konkursverwalter zu bestätigen, den Gläubigerausschuss zu wählen und über die Fortführung oder Auflösung des Unternehmens des Schuldners zu entscheiden. Ferner entscheidet sie über die Auflösung des Schuldners, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handelt. Die Gläubigerversammlung ist darüber hinaus dafür zuständig, Vergleiche zu schließen und entscheidet in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang über Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Konkursmasse. Sie legt Beschwerden über die Tätigkeiten des Konkursverwalters bei, entscheidet über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses und regelt andere Fragen, für die sie gesetzlich zuständig ist. Wird auf einer Gläubigerversammlung die Wahl eines Gläubigerausschusses beschlossen, hat Letzterer unter anderem die Pflicht, die Interessen aller am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger zu vertreten.

Beteiligung von Gläubigern am Reorganisationsverfahren

Der Reorganisationsberater benachrichtigt die Gläubiger umgehend über die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens und die Höhe der Forderungen, die sie laut Forderungsverzeichnis gegen das Unternehmen haben. Zu diesem Zweck übermittelt der Berater den Gläubigern eine Reorganisationsmitteilung. Ist ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans neu geordnet werden soll, mit den Angaben in der Reorganisationsmitteilung nicht einverstanden, stellt er innerhalb der in der Reorganisationsmitteilung festgesetzten Frist beim Reorganisationsberater einen schriftlichen Antrag, in dem er erläutert, in welcher Hinsicht er mit der in der Reorganisationsmitteilung dargestellten Forderung nicht einverstanden ist. Darüber hinaus reicht er Nachweise für die betreffenden Umstände ein. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Der Reorganisationsberater prüft, ob die Forderung des Gläubigers, der mit der Forderung nicht einverstanden war, rechtmäßig ist, und prüft, ob die neu zu ordnende Forderung nachgewiesen ist. Er informiert das Gericht über etwaige Forderungen, die nicht tatsächlich bestehen, deren Höhe unklar ist oder in deren Fall nicht beurteilt werden kann, ob die Forderung rechtmäßig oder erwiesen ist. Ist der Reorganisationsberater mit einer Behauptung, die ein Gläubiger in seinem Antrag macht, nicht einverstanden, legt er den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen umgehend dem Gericht vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Der Reorganisationsberater legt Nachweise für seine Behauptungen vor. Das Gericht trifft unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise eine Entscheidung über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen und den Umfang der Sicherheitsleistung.

Beteiligung von Gläubigern an Umschuldungsverfahren

Umschuldungsverfahren betreffen diejenigen Gläubiger, deren Forderungen an den Schuldner bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrags fällig geworden sind. Aus einem fortlaufenden Vertrag entstehende Verpflichtungen, die nach der Einreichung des Insolvenzantrags geschaffen oder fällig werden, können unter bestimmten Bedingungen neu geordnet werden.

Nach der Erstellung des Umschuldungsplans und bevor dieser dem Gericht vorgelegt wird, übermittelt der Vertrauensanwalt den Umschuldungsplan zusammen mit dem Antrag, dem Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden des Schuldners und anderen Anhängen umgehend an die im Umschuldungsplan genannten Gläubiger, in Bezug auf deren Forderungen eine Neuordnung beantragt ist. Bei der Zustellung eines Umschuldungsplans gewährt der Vertrauensanwalt dem Gläubiger eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen nach Eingang des Umschuldungsplans, in der dieser gegenüber dem Vertrauensanwalt Stellung nehmen kann. Der Gläubiger nimmt Stellung dazu, ob er mit den Angaben des Schuldners über die Forderung und die Sicherheitsleistung, der Berechnung der Schuld durch den Schuldner und der Neuordnung der Schulden in der vom Schuldner beantragten Weise einverstanden ist. Ist der Gläubiger mit der Neuordnung der Schulden in der vom Schuldner beantragten Weise nicht einverstanden, muss er angeben, ob er mit einer anderweitigen Neuordnung der Schulden einverstanden wäre. Der Vertrauensanwalt verweist auch auf die Folgen der Nichtabgabe einer Stellungnahme. Der Vertrauensanwalt übermittelt dem Gericht die Stellungnahmen der Gläubiger mit dem Umschuldungsplan.

Ist der Gläubiger, dessen Forderung neu geordnet werden soll, mit der Höhe der Forderung und anderen Angaben im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden, so reicht er innerhalb der festgelegten Frist beim Vertrauensanwalt einen Antrag ein, in dem er die Umstände darlegt, mit denen er im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden ist, und Nachweise für seine Einwände vorlegt. Ist bis zum Fälligkeitstermin kein Antrag eingereicht worden, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Ist der Vertrauensanwalt mit einem Einwand im Antrag des Gläubigers nicht einverstanden, legt er dem Gericht den Umschuldungsplan und den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Der Vertrauensanwalt legt dem Gericht zusammen mit dem Umschuldungsplan auch die von den Gläubigern vorgelegten Stellungnahmen, Anträge und Nachweise vor. Das Gericht entscheidet bei der Genehmigung des Plans anhand des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen der Sicherheitsleistung. Gegebenenfalls hört das Gericht den Schuldner und den betroffenen Gläubiger vorher an. Das Gericht kann es ablehnen, die Höhe der Forderung des Gläubigers zu bestimmen oder sie nur teilweise zu bestimmen, wenn die Forderung, die neu geordnet werden soll, nach Ansicht des Gerichts nicht tatsächlich besteht, ihre Höhe unklar ist oder es nicht möglich ist, angemessen zu beurteilen, ob die Forderung rechtmäßig oder erwiesen ist. Nach der Genehmigung eines Umschuldungsplans gelten die darin vorgesehenen Rechtsfolgen für den Schuldner und die Person, deren Rechte durch den Umschuldungsplan berührt werden.

Beteiligung von Gläubigern an Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen

Wird ein Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen eröffnet, so erfolgt dies gleichzeitig mit der Konkurserklärung. Solange das Konkursverfahren andauert, beteiligen sich die Gläubiger an dem Verfahren gemäß den Bestimmungen über das Konkursverfahren. Wird das Konkursverfahren beendet und danach das Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen fortgesetzt, so haben Gläubiger, die ihre Forderungen im Konkursverfahren angemeldet haben und deren Forderung ganz oder teilweise unbefriedigt blieb, das Recht, während des Zeitraums der Befreiung von den Verpflichtungen Zahlungen zu erhalten.

Während eines Verfahrens zur Befreiung eines Schuldners von seinen Verpflichtungen können die am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger, einschließlich der am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger, die ihre Forderungen während des Konkursverfahrens nicht angemeldet haben, keine Zahlungsansprüche auf das Vermögen des Schuldners geltend machen. Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner nach der Konkurserklärung entstanden sind, können während des Verfahrens zur Befreiung des Schuldners von seinen Verpflichtungen keine Zahlungsansprüche auf die dem Vertrauensanwalt zu überweisenden Geldbeträge geltend machen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Das Vermögen des Schuldners wird auf der Grundlage eines Konkursbeschlusses zur Konkursmasse und dient zur Befriedigung von Gläubigerforderungen und Durchführung des Konkursverfahrens. Unter der Konkursmasse sind die zum Zeitpunkt der Konkurserklärung vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, die durch den Schuldner zurückgeforderten oder eingezogenen Vermögenswerte sowie Vermögenswerte zu verstehen, die der Schuldner während des Konkursverfahrens erwarb. Vermögensgegenstände des Schuldners, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gehen nicht in die Konkursmasse ein.

Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Das Gericht kann einem Schuldner vor der Konkurserklärung untersagen, Vermögenswerte oder Teile der Vermögenswerte ohne Zustimmung des vorläufigen Konkursverwalters zu veräußern.

Der Konkursverwalter muss nach dem Erlass eines Konkursbeschlusses umgehend die Vermögenswerte des Schuldners in Besitz nehmen und mit der Verwaltung der Konkursmasse beginnen. Der Konkursverwalter muss die im Besitz Dritter befindlichen Vermögenswerte des Schuldners für die Konkursmasse zurückfordern, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Zur Verwaltung einer Konkursmasse gehören auf die Konkursmasse bezogene Handlungen, die zum Erhalt der Konkursmasse und zur Durchführung des Konkursverfahrens erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, zählt auch das Management der Tätigkeiten des Schuldners zur Verwaltung der Konkursmasse. Ist der Schuldner selbstständiger Unternehmer, beinhaltet die Verwaltung auch die Organisation der Geschäftstätigkeit des Schuldners. Im Konkursverfahren einer juristischen Person hat der Konkursverwalter diejenigen Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats oder des den Verwaltungsrat ersetzenden Leitungsorgans der betreffenden juristischen Person, die dem Ziel des Konkursverfahrens nicht zuwiderlaufen. Die Haftung des Konkursverwalters entspricht der Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds.

Ein Konkursverwalter darf nur mit Erlaubnis des Gerichts Bargeschäfte mit der Konkursmasse schließen. Der Konkursverwalter nimmt auf der Grundlage der Verteilungsquote keine Barzahlungen an Gläubiger vor. Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung für das Konkursverfahren darf der Konkursverwalter nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses abschließen. Unter Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung sind vor allem Kreditaufnahmen zu verstehen. Handelt es sich um ein Unternehmen, das Teil der Konkursmasse ist, zählen auch über den Umfang der üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinausgehende Transaktionen zu den Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung. Der Konkursverwalter darf in Bezug auf die Konkursmasse oder auf deren Rechnung keine Geschäfte mit sich selbst oder ihm nahestehenden Personen schließen. Auch darf er keine sonstigen Geschäfte ähnlicher Art oder Geschäfte, in denen ein Interessenkonflikt zum Tragen kommt, abschließen. Eine Vergütung der bei derartigen Geschäften entstandenen Aufwendungen darf er ebenso wenig fordern.

Der Konkursverwalter kann nach der ersten Gläubigerversammlung mit dem Verkauf der Konkursmasse beginnen, sofern die Gläubiger auf ihrer Versammlung keine anderslautende Entscheidung getroffen haben. Hat der Schuldner gegen den Konkursbeschluss Rechtsmittel eingelegt, dürfen vor der Verhandlung des beim Bezirksgericht eingelegten Rechtsmittels die Vermögenswerte des Schuldners ohne dessen Zustimmung nicht verkauft werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für den Verkauf von leicht verderblichen Vermögenswerten oder Vermögenswerten, die rasch an Wert verlieren oder deren Lagerung bzw. Aufbewahrung unverhältnismäßig kostspielig ist. Werden die Tätigkeiten des Schuldnerunternehmens fortgeführt, dürfen die Vermögenswerte nicht verkauft werden, wenn dies die Fortführung der Unternehmenstätigkeiten erschwert. Liegt ein Vergleichsvorschlag vor, dürfen die Vermögenswerte vor der Schließung des Vergleichs nur dann verkauft werden, wenn die Gläubigerversammlung ohne Rücksicht auf den Vergleichsvorschlag beschließt, dass sie verkauft werden dürfen. Die Konkursmasse wird nach dem in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Verfahren versteigert.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Zur Konkursmasse des Schuldners anzumeldende Forderungen

Sämtliche vor der Konkurserklärung dem Schuldner gegenüber entstandene Forderungen sind ungeachtet der für die Erfüllung der Forderungen bestehenden Gründe oder Fälligkeitstermine zur Konkursmasse des Schuldners anzumelden. Alle Forderungen der Gläubiger an den Schuldner gelten als mit der Konkurserklärung fällig geworden, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Hat ein Gläubiger eine entsprechende Forderung beim Gericht angemeldet, ist aber noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen, setzt das Gericht das Verfahren aus und der Gläubiger muss seine Forderung beim Konkursverwalter anmelden. Hat ein Gläubiger beim Gericht eine Forderung angemeldet und ist durch das Gericht ein bereits in Kraft getretenes Urteil ergangen, muss der Gläubiger seine Forderung ebenfalls beim Konkursverwalter anmelden. Allerdings gilt eine solche Forderung dann als verteidigt. Hätte für den Schuldner die Möglichkeit zur Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung bestanden, kann der Konkursverwalter dies tun.

Handhabung von nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstehenden Forderungen

Nach der Konkurserklärung können am Konkursverfahren beteiligte Gläubiger ihre Forderungen nur nach dem im Konkursgesetz vorgesehenen Verfahren dem Schuldner gegenüber geltend machen. Forderungen können nur beim Konkursverwalter angemeldet werden, wobei sich dies auf Forderungen beschränkt, die vor der Konkurserklärung entstanden sind. Nach dem Eintritt des Konkurses entstandene Forderungen können erst nach der Beendigung des Konkursverfahrens eingereicht werden. Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen das Konkursverfahren in den meisten Fällen mit der Liquidation der juristischen Person beendet wird und infolgedessen keine Person mehr existiert, bei der nach dem Konkursverfahren Forderungen geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund sollte man umsichtig vorgehen und dieses Risiko beim Abschluss von Geschäften mit in Konkurs befindlichen juristischen Personen berücksichtigen. Forderungen gegen eine natürliche Person, die im Verlauf eines Konkursverfahrens entstehen, können dem Konkursverfahren zufolge nach dem allgemeinen Verfahren geltend gemacht werden. Es gibt diesbezüglich aber bestimmte Einschränkungen, wenn auch ein Verfahren durchgeführt wird, um einen Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, von seinen Verpflichtungen zu befreien. Verpflichtungen zur Leistung von Ersatz für durch rechtswidrige Handlungen eines Schuldners (juristische Person) entstandene Schäden sind konsolidierte Verpflichtungen. Daher kann nach dem allgemeinen Verfahren vom Schuldner die Erfüllung dieser Verpflichtungen während des Konkursverfahrens verlangt werden. Auch Vollstreckungsverfahren können im Hinblick auf die zu erfüllenden Verpflichtungen gegen die Konkursmasse geführt werden.

Denkbar sind auch Situationen, in denen es nach der Konkurserklärung zur einer Verfügung des Schuldners über einen der Konkursmasse angehörenden Gegenstand kommt. Eine solche Verfügung ist null und nichtig, denn im Augenblick der Konkurserklärung ging das Recht zur Verwaltung der Vermögenswerte und Verfügungen darüber auf den Konkursverwalter über. Kommt es trotzdem zu einer Verfügung durch den Schuldner, werden die von der Gegenpartei auf der Grundlage der Verfügung übertragenen Vermögenswerte an diese Partei zurückgegeben, sofern sie in der Konkursmasse verblieben sind. Andernfalls wird eine Entschädigung geleistet, wenn die Konkursmasse infolge der Übertragung zugenommen hat. Veräußerte der Schuldner den Gegenstand am Tag der Konkurserklärung, wird davon ausgegangen, dass die Veräußerung nach der Konkurserklärung stattfand. Hat der Schuldner vor der Konkurserklärung künftige Forderungen veräußert, wird diese Veräußerung mit der Konkurserklärung in Bezug auf diese nach der Konkurserklärung entstehenden Forderungen null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.

Die Handhabung von nach der Eröffnung von Reorganisations- und Umschuldungsverfahren entstehenden Forderungen

Während der Gültigkeitsdauer eines Reorganisationsplans können auf der Grundlage von Forderungen, für die der Reorganisationsplan gilt, keine Ersatzansprüche angemeldet werden. In Bezug auf andere Forderungen können jedoch Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Während der Gültigkeitsdauer eines Umschuldungsplans können auf der Grundlage von Forderungen, für die der Umschuldungsplan gilt, keine Ersatzansprüche angemeldet oder Anträge in diesbezüglichen Verfahren gestellt werden. In Bezug auf andere Forderungen können jedoch Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Genehmigung eines Umschuldungsplans bringt keine Einschränkung des Rechts der Gläubiger mit sich, in einem Gerichtsverfahren dagegen vorzugehen, dass im Umschuldungsplan Forderungen nicht zugelassen wurden. Gläubiger können in einem Gerichtsverfahren auch gegen die Höhe der Forderung vorgehen, soweit dies den nicht akzeptierten Anteil der Forderung betrifft.

Mit der Einreichung eines Reorganisations- oder Umschuldungsantrags des Schuldners wird die Verjährungsfrist für Forderungen an den Schuldner ausgesetzt. Sobald ein Reorganisationsantrag gestellt worden ist, kann das verhandelnde Gericht auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des Unternehmens mit der (dem Antrag beigefügten) Zustimmung des Reorganisationsberaters Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen das Unternehmen geht, so lange aussetzen, bis der Reorganisationsplan genehmigt wurde oder das Reorganisationsverfahren beendet wird. Bei Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden, über die noch kein Urteil gefällt wurde, ist dies nicht möglich. Lässt ein Gericht einen Antrag auf Umschuldung zu, wird es Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen den Schuldner geht und in denen noch kein Urteil gefällt wurde, so lange aussetzen, bis der Umschuldungsplan genehmigt wurde oder das Verfahren beendet wird.

Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens haftet, wird durch einen Reorganisationsplan nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung des Schuldners haftet, wird durch die Genehmigung eines Umschuldungsplans nicht von der Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners befreit.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen in Konkursverfahren

Die Gläubiger müssen dem Konkursverwalter innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded ihre gesamten vor der Konkurserklärung entstandenen Forderungen mitteilen, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Alle Forderungen der Gläubiger an den Schuldner gelten als mit der Konkurserklärung fällig geworden. Forderungen sind dem Konkursverwalter mittels schriftlichem Antrag (Forderungsnachweis) mitzuteilen. Im Anspruchsnachweis werden Inhalt, Grundlage und Höhe der Forderung dargelegt und es wird angegeben, ob die Forderung durch ein Pfand besichert ist. Ergänzt wird er durch Urkunden, mit denen die im Anspruchsnachweis genannten Umstände belegt werden.

Forderungen werden in schriftlichen Verfahren verteidigt. Sicherungsrechte werden gemeinsam mit den Forderungen, zu deren Besicherung sie dienen, verteidigt. Der Konkursverwalter erstellt auf der Grundlage der vorgelegten Forderungsnachweise ein vorläufiges Gläubigerverzeichnis. Alle Gläubiger und der Schuldner können Einwände gegen die Forderungen der Gläubiger geltend machen. Gegebenenfalls muss auch der Konkursverwalter Einwände geltend machen. Anschließend erhalten die Gläubiger, gegen die ein Einwand gerichtet war, Gelegenheit, zu diesem Stellung zu nehmen. Der Konkursverwalter erstellt auf der Grundlage der diesbezüglich vorgelegten Forderungsnachweise, Einwände und Stellungnahmen ein endgültiges Gläubigerverzeichnis und legt dieses dem Gericht zur Genehmigung vor.

Bei der Genehmigung des Gläubigerverzeichnisses entscheidet das Gericht über die Begründetheit der eingereichten Einwände, Stellungnahmen, Ersuchen und Anträge, die dem Verzeichnis beigefügt sind, legt die Größe, die Rangfolge und die Verteilungsquoten der Forderungen fest und genehmigt das Gläubigerverzeichnis durch ein Gerichtsurteil. Eine Forderung, ihre Rangfolge und das zu ihrer Sicherung dienende Sicherungsrecht gelten als zugelassen, wenn weder der Konkursverwalter noch einer der Gläubiger Einwände dagegen erhebt oder wenn der Konkursverwalter oder der Gläubiger, der den Einwand geltend gemacht hat, auf diesen verzichtet. Für den Verzicht auf einen Einwand muss ein Antrag beim Gericht eingereicht werden.

Folgendes gilt ohne Verteidigung als zugelassen:

  1. Forderungen, die durch eine in Kraft getretene gerichtliche Entscheidung oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, bei der es sich gemäß § 2 Absätze 1 und 6 oder Absatz 61 der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren um einen Vollstreckungstitel handelt, befriedigt werden;
  2. Sicherungsrechte, die durch eine in Kraft getretene gerichtliche Entscheidung oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, bei der es sich gemäß § 2 Absätze 1 und 6 oder Absatz 61 der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren um einen Vollstreckungstitel handelt, anerkannt werden, oder Sicherungsrechte, die im Grundbuch, im Schiffsregister, im Pfandregister oder im Wertpapierregister eingetragen sind;
  3. Forderungen, die durch in Kraft getretene Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts befriedigt werden und in Artikel 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1) aufgeführt sind;
  4. Forderungen, die durch Entscheidungen ausländischer Gerichte befriedigt werden, die in Estland für vollstreckbar erklärt oder ohne Anerkennung vollstreckt werden;
  5. Forderungen zur Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen nach dem öffentlichen Recht, die sich aus einem Verwaltungsrechtsakt im Sinne von § 2 Absatz 1 der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren ergeben, wenn die Frist für die Anfechtung des Verwaltungsrechtsakts vor der Konkurserklärung abgelaufen ist, auch wenn diese Forderungen auf einem amtlichen Dokument eines ausländischen Staates beruhen, das in Estland für vollstreckbar erklärt wurde oder der Vollstreckung ohne Anerkennung unterliegt.

Ein durch ein Gerichtsurteil zu genehmigendes Gläubigerverzeichnis enthält folgende Angaben:

  1. den Namen des Gläubigers;
  2. die Registernummer oder die persönliche Identifikationsnummer des Gläubigers;
  3. die Höhe der zugelassenen Forderung des Gläubigers;
  4. die Rangfolge der zugelassenen Forderung und die Verteilungsquote;
  5. ob die Forderung durch ein Sicherungsrecht gesichert ist;
  6. ob es sich bei der Forderung um eine Solidarverpflichtung oder um eine Forderung handelt, die sich aus einer bedingten Transaktion oder einem Verwaltungsrechtsakt mit einer Nebenbedingung ergibt;
  7. ob der Schuldner Einspruch gegen die Forderung eingelegt hat.

Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen in Reorganisationsverfahren und in Umschuldungsverfahren

In einem Reorganisationsverfahren reicht der Schuldner ein Forderungsverzeichnis ein, in dem er alle an ihn gerichteten Forderungen sowie die zugehörigen Gläubiger aufführt. Die Gläubiger selbst melden folglich keine Forderungen an. Ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans neu geordnet werden soll und der mit der im Reorganisationsverfahren vorgesehenen Höhe seiner Forderung nicht einverstanden ist, kann beim Reorganisationsberater einen schriftlichen Antrag einreichen, in dem er erläutert, in welcher Hinsicht er mit der in der Reorganisationsmitteilung vorgesehenen Forderung nicht einverstanden ist. Mit dem Antrag reicht er darüber hinaus Nachweise für die betreffenden Umstände vor. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Der Schuldner kann Einwände gegen die Argumente des Gläubigers erheben, muss jedoch seinen Standpunkt mit Beweisen belegen. Das Gericht trifft unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise eine Entscheidung über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen und den Umfang der Sicherheitsleistung.

Bei Umschuldungsverfahren gibt der Schuldner in einem Antrag einen Überblick über seine Schulden, und der Vertrauensanwalt erstellt ein detailliertes Forderungsverzeichnis. In einem Umschuldungsplan werden die neu zu ordnenden Verpflichtungen und die Art der vom Schuldner beantragten Neuordnung dargelegt. Ähnlich wie beim Reorganisationsverfahren melden die Gläubiger selbst keine Forderungen an. Ist ein Gläubiger, dessen Forderung neu geordnet werden soll, mit den Angaben des Schuldners im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden, teilt er dem Gericht oder, sofern das Gericht dies so bestimmt hat, dem Berater innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist mit, in welcher Hinsicht er der betreffenden Forderung nicht zustimmt. Darüber hinaus legt er Nachweise für diese Umstände vor. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Ist der Schuldner oder der Vertrauensanwalt mit einer Behauptung, die ein Gläubiger in seinem Antrag macht, nicht einverstanden, legt er dem Gericht den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Das Gericht entscheidet anhand des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen der Sicherheitsleistung.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Nichtsdestotrotz gelten bestimmte Ausnahmen, durch die einige Gläubiger gewisse Vorrechte erhalten.

Vor der Auszahlung von Geldern auf der Grundlage von Verteilungsquoten werden im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren Zahlungen aus der Konkursmasse in der folgenden Reihenfolge geleistet:

  1. Forderungen, die aus den Folgen des Ausschlusses oder der Einziehung von Vermögenswerten entstehen;
  2. dem Schuldner und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen zu leistender Unterhalt;
  3. in einem Konkursverfahren in Bezug auf einen Nachlass die Aufwendungen gemäß § 142 Absatz 1 Satz 1 des Erbrechtsgesetzes;
  4. konsolidierte Verpflichtungen;
  5. im Lauf des Konkursverfahrens entstandene Kosten und Aufwendungen.

Nachdem diese Zahlungen geleistet wurden, werden die Forderungen der Gläubiger in folgender Reihenfolge befriedig:

  1. zugelassene, pfandbesicherte Forderungen;
  2. andere zugelassene Forderungen, die innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet wurden;
  3. andere Forderungen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet aber zugelassen wurden.
  4. in einem Konkursverfahren in Bezug auf einen Nachlass die Aufwendungen gemäß § 142 Absatz 1 Satz 3 des Erbrechtsgesetzes und die Forderungen aus Pflichtteilen.

Sieht ein Vertrag vor, dass die Forderung des Gläubigers nachrangiger als oben dargelegt zu befriedigen ist, so wird die Forderung gemäß dem im Vertrag festgelegten Rang befriedigt. Dies bedeutet, dass die freiwillige Nachrangigkeit von Verpflichtungen berücksichtigt werden kann.

Bei Solidarschuldnern besteht möglicherweise eine Haftpflicht für die Verpflichtungen des Schuldners. In einem solchen Fall haftet der Solidarschuldner, ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber. Zahlt der Solidarschuldner den Anteil der Schulden, den der Gläubiger dem Schuldner gegenüber geltend gemacht hat, wird dieser Anteil von der Forderung abgezogen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Verpflichtung des Schuldners kraft Gesetzes auf einen Dritten übergeht. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, d. h. wenn der Arbeitgeber für zahlungsunfähig erklärt oder das Konkursverfahren durch eine Verfahrenseinstellung beendet wurde, erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für Vergütungen, die ihm vor der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers nicht gezahlt wurden. Er erhält darüber hinaus Urlaubsgeld, das vor der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers nicht ausgezahlt wurde, sowie Sozialleistungen, die ihm entgingen, als sein Arbeitsvertrag vor oder nach der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers gekündigt wurde. Im Hinblick auf zum Fälligkeitstermin nicht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist der Staat im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers Gläubiger im Konkursverfahren.

Bei Reorganisations- und Umschuldungsverfahren besteht keine Konkursmasse im eigentlichen Sinne. Forderungen werden nach dem jeweiligen Reorganisations- oder Umschuldungsplan bezahlt. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens haftet, wird durch einen Reorganisationsplan nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit. Hat die für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens gesamtschuldnerisch haftende Person diese Verpflichtung erfüllt, steht der betreffenden Person nur in dem Umfang ein Regressanspruch gegenüber dem Unternehmen zu, in dem dieses im Rahmen des Reorganisationsplans für die Erfüllung der Verpflichtung haftet. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung des Schuldners haftet, wird durch die Genehmigung eines Umschuldungsplans nicht von der Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners befreit. Hat die für die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners gesamtschuldnerisch haftende Person diese Verpflichtung erfüllt, steht der betreffenden Person nur in dem Umfang ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zu, in dem dieser im Rahmen des Umschuldungsplans für die Erfüllung der Verpflichtung haftet.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Beendigung von Konkursverfahren und Folgen der Beendigung

Das Verfahren in Bezug auf einen Konkursantrag kann vor der Konkurserklärung beendet werden. Nach der Verhandlung des Konkursantrags erklärt das Gericht den Konkurs, lehnt den Antrag ab oder beendet das Verfahren durch Einstellung.

Das Gericht wird das Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Wege eines Beschlusses ohne Konkurserklärung einstellen, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Zuge des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen nicht ausreicht und es unmöglich ist, die Vermögenswerte einzuziehen bzw. zurückzufordern oder eine entsprechende Forderung an ein Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens zu stellen. Das Gericht kann ein Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch ohne Konkurserklärung einstellen, wenn die Vermögenswerte des Schuldners in erster Linie aus Erstattungsforderungen oder Forderungen an Dritte bestehen und die Erfüllung dieser Forderungen unwahrscheinlich ist. Das Gericht stellt das Verfahren nicht ein, wenn der Schuldner, ein Gläubiger oder ein Dritter den Betrag, der vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der im Rahmen des Konkursverfahrens entstehenden Kosten und Aufwendungen festgesetzt wurde, auf das hierfür vorgeschriebene Konto überweist oder wenn das Gericht dem Antrag der Insolvenzabteilung auf Durchführung eines Konkursverfahrens gegen eine juristische Person im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung stattgibt. Endet das Konkursverfahren einer juristischen Person mit einer Verfahrenseinstellung, liquidiert der vorläufige Konkursverwalter die juristische Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens ohne Liquidationsverfahren. Verfügt der Schuldner bei der Einstellung eines Konkursverfahrens über Vermögen, werden zuerst die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und notwendige Aufwendungen beglichen.

Konkursverfahren enden nach dem Wegfall der Konkursgründe, mit der Zustimmung der Gläubiger, nach der Genehmigung des Abschlussberichts, nach der Genehmigung eines Vergleichs oder aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen mit ihrer Einstellung.

Das Gericht stellt das Konkursverfahren ein, wenn die Konkursmasse nicht ausreicht, um die konsolidierten Verpflichtungen und die im Rahmen des Konkursverfahrens anfallenden Kosten und Aufwendungen zu decken. Ist der Schuldner eine juristische Person, schlägt das Gericht der Insolvenzabteilung vor, einen Antrag auf Durchführung eines Konkursverfahrens im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung zu stellen, wobei eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags eingeräumt wird. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das Verfahren nicht beendet und als öffentliche Untersuchung fortgesetzt.

Das Gericht beendet ein Konkursverfahren auf Antrag des Schuldners, wenn die Gründe für das Konkursverfahren weggefallen sind. Hierzu muss der Schuldner jedoch nachweisen, dass er nicht zahlungsunfähig ist oder dass in Zukunft nicht mit seiner Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist, wenn der Konkurs erklärt wurde, weil die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand. Wird ein Konkursverfahren wegen des Wegfalls der Gründe für das Konkursverfahren beendet, wird die betroffene juristische Person nicht aufgelöst.

Das Gericht beendet ein Konkursverfahren auf entsprechenden Antrag des Schuldners, wenn alle Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet hatten, ihre Zustimmung zur Beendigung des Verfahrens erteilt haben. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person und ist diese auf Dauer zahlungsunfähig, fällt das Gericht im Wege eines Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens auch eine Entscheidung über die Liquidation dieses Schuldners.

Ein Konkursverfahren endet mit der Genehmigung des Abschlussberichts, den der Konkursverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht vorlegt. In seinem Abschlussbericht übermittelt der Konkursverwalter Informationen über die Konkursmasse und die mit ihrem Verkauf erzielten Einnahmen, Zahlungen, festgestellte Forderungen der Gläubiger, angestrengte und noch nicht angestrengte Klagen usw. Gläubiger können beim Gericht Einwände gegen den Abschlussbericht geltend machen. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung des Abschlussberichts und die Beendigung des Konkursverfahrens. Das Gericht lehnt die Genehmigung des Abschlussberichts ab und weist diesen mittels eines Beschlusses zur Fortführung des Konkursverfahrens an den Konkursverwalter zurück, wenn aus dem Abschlussbericht hervorgeht, dass die Rechte des Schuldners oder der Gläubiger im Konkursverfahren verletzt worden sind.

Ein Konkursverfahren kann auch mit einer Vergleichserklärung beendet werden. Ein Vergleich ist eine zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern getroffene Vereinbarung über die Tilgung von Schulden. Ein Vergleich beinhaltet eine Herabsetzung der Schulden oder eine Verlängerung der Tilgungsfrist. Im Konkursverfahren wird ein Vergleich auf Vorschlag des Schuldners oder, nach der Konkurserklärung, des Konkursverwalters geschlossen. Angenommen wird der Vergleichsbeschluss von der Gläubigerversammlung. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung des Vergleichs und beendet das Konkursverfahren mittels eines Beschlusses zur Genehmigung des Vergleichs.

Wird ein Konkursverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Konkurserklärung beendet, übermittelt der Konkursverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht alle sechs Monate bis zur Beendigung des Konkursverfahrens einen Bericht. In diesem Bericht legt der Konkursverwalter die Gründe für den noch nicht erfolgten Abschluss des Konkursverfahrens dar und übermittelt Angaben zur bereits verkauften und noch nicht verkauften Konkursmasse sowie zur Verwaltung der Konkursmasse. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, entlastet das Gericht den Konkursverwalter mit der Beendigung des Konkursverfahrens. Das Gericht kann die Entlastung ablehnen, wenn die Konkursmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig verkauft worden ist, wenn noch Gelder für die Konkursmasse eingehen müssen, die vom Konkursverwalter angestrengten Klagen noch nicht verhandelt worden sind oder wenn der Konkursverwalter beabsichtigt oder verpflichtet ist, eine Klage anzustrengen. In einem solchen Fall setzt der Konkursverwalter auch nach der Beendigung des Konkursverfahrens seine Tätigkeit fort. Gehen nach dem Ende des Konkursverfahrens und der Entlastung des Konkursverwalters Gelder in die Konkursmasse ein, werden zur Verteilung zurückgelegte Gelder frei oder stellt sich heraus, dass die Konkursmasse Gegenstände umfasst, die bei der Durchführung des Konkursverfahrens nicht berücksichtigt wurden, fasst das Gericht auf eigene Initiative bzw. auf Antrag des Konkursverwalters oder eines Gläubigers einen Beschluss über eine nachträgliche Verteilung.

Beendigung von Reorganisationsverfahren und Folgen der Beendigung

Ein Reorganisationsverfahren endet, wenn es bereits vor dem Fälligkeitstermin abgeschlossen wird oder wenn der Reorganisationsplan aufgehoben oder vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt wird bzw. wenn er vor Ablauf der im Reorganisationsplan dafür festgelegten Frist durchgeführt wird. Wurde ein Reorganisationsplan vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt, endet das Reorganisationsverfahren, wenn das Unternehmen sämtliche Verpflichtungen, die es im Rahmen des Reorganisationsplans übernommen hat, vor Ablauf der für die Umsetzung des Reorganisationsplans vorgesehenen Frist erfüllt hat.

Reorganisationsverfahren können nur vor der Genehmigung des Reorganisationsplans vorzeitig beendet werden. Das Gericht beendet ein Reorganisationsverfahren vor dem Fälligkeitstermin, wenn das Unternehmen gegen seine Mitwirkungspflicht verstößt oder den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Kosten und Aufwendungen des Reorganisationsberaters oder Sachverständigen festgesetzten Betrag nicht bezahlt, wenn der Reorganisationsplan nicht genehmigt wird, das Unternehmen einen entsprechenden Antrag stellt, die Gründe für die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens weggefallen sind, die Vermögenswerte des Unternehmens verschwendet werden oder den Interessen der Gläubiger geschadet wird und ferner, wenn der Reorganisationsplan nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht wird oder das Unternehmen falsche Informationen zu den Forderungen eingereicht hat. Beendet das Gericht ein Reorganisationsverfahren vor dem Fälligkeitstermin, fallen alle Folgen der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens rückwirkend weg.

Sobald die Frist für die Umsetzung eines Reorganisationsplans abläuft, endet das Reorganisationsverfahren.

Ein Reorganisationsverfahren kann auch mit der Aufhebung des Reorganisationsplans enden. Ein Reorganisationsplan wird aufgehoben, wenn das Unternehmen für ein nach der Genehmigung des Reorganisationsplans begangenes Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren verurteilt wurde, wenn das Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reorganisationsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Reorganisationsplans offenbar wird, dass das Unternehmen nicht zur Erfüllung der im Rahmen des Reorganisationsplans übernommenen Verpflichtungen in der Lage ist. Eine Aufhebung erfolgt ferner auf Antrag des Reorganisationsberaters, wenn die Aufsichtsgebühr nicht gezahlt wird oder das Unternehmen dem Reorganisationsberater bei der Erfüllung der Aufsichtspflichten keine Unterstützung leistet oder dem Reorganisationsberater nicht die Informationen übermittelt, die dieser zur Wahrnehmung seines Auftrags benötigt. Ein Reorganisationsplan wird auch aufgehoben, wenn das Unternehmen einen Antrag zur Änderung des Reorganisationsplans stellt oder wenn es für zahlungsunfähig erklärt wird. Zu den Folgen der Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens gehört auch die Verlängerung der in etwaigen späteren Konkurs- oder Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Frist für die Rückabwicklung. Diese Folge fällt nicht weg.

Beendigung des Umschuldungsverfahrens und Folgen der Beendigung

Ein Umschuldungsverfahren endet, wenn der Umschuldungsantrag aufgehoben wird, das Verfahren beendet wird oder wenn die im Umschuldungsplan festgelegte Frist für dessen Umsetzung abläuft. Wird ein Umschuldungsplan vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt, endet das Verfahren, wenn der Schuldner alle im Rahmen des Umschuldungsplans übernommenen Verpflichtungen vor dem Ablauf der für die Umsetzung des Umschuldungsplans vorgesehenen Frist erfüllt hat.

Das Gericht hebt einen Umschuldungsplan auf Antrag des Schuldners auf oder wenn der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wird. Das Gericht kann einen Umschuldungsplan aufheben, wenn der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Umschuldungsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umschuldungsplans klar wird, dass der Schuldner nicht zur Erfüllung der darin übernommenen Verpflichtungen in der Lage ist. Das Gericht kann den Plan ferner aufheben, wenn der Schuldner keine Liquiditätsprobleme hat oder diese überwunden hat, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder Verpflichtungen übermittelt hat, wenn der Schuldner Zahlungen an im Umschuldungsplan nicht genannte Gläubiger geleistet und somit den Interessen der anderen Gläubiger in erheblichem Umfang geschadet hat, oder wenn der Schuldner dem Gericht oder Berater im Zuge der Erfüllung der Aufsichtspflicht keine Unterstützung leistet oder die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Informationen nicht übermittelt. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütungen und Aufwendungen des Beraters oder Sachverständigen festgesetzten Betrag nicht zahlt. Mit der Aufhebung eines Umschuldungsplans fallen alle Folgen der Zulassung des Umschuldungsantrags rückwirkend weg. Zu den Folgen der Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens gehört auch die Verlängerung der in etwaigen späteren Konkurs- oder Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Frist für die Rückabwicklung. Diese Folge fällt nicht weg.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Konkursverfahrens

Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können Forderungen, die während des Konkursverfahrens hätten angemeldet werden können, aber nicht angemeldet wurden, und Forderungen, die eingereicht, aber nicht befriedigt wurden oder gegen die der Schuldner Einwände erhob, nach dem allgemeinen Verfahren seitens der Gläubiger gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. In diesem Fall werden für den Zeitraum des Konkursverfahrens keine Zinsen und Verzugszinsen berechnet.

Wird eine natürliche Person als Schuldnerin von ihren im Zuge des Konkursverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen befreit, erlöschen die Forderungen der Konkursgläubiger gegen den Schuldner. Dies schließt auch Forderungen von Konkursgläubigern ein, die ihre Forderungen im Konkursverfahren nicht angemeldet haben; ausgenommen sind jedoch Entschädigungsverpflichtungen für vorsätzlich durch rechtswidrige Handlungen verursachte Schäden sowie Verpflichtungen zu Unterhaltungszahlungen für Kinder oder Eltern.

Gläubiger können nach der Beendigung eines Konkursverfahrens ihre im Zuge des Konkursverfahrens nicht befriedigten Forderungen aus konsolidierten Verpflichtungen dem Schuldner gegenüber geltend machen. Auch im Verlauf eines Konkursverfahrens entstandene Forderungen, die im Konkursverfahren nicht angemeldet werden konnten, können nach dem allgemeinen Verfahren dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Konkursverfahrens. Soweit eine im Konkursverfahren zugelassene Forderung eines Gläubigers im Zuge des Konkursverfahrens nicht befriedigt wurde, stellt der entsprechende Beschluss den Vollstreckungstitel dar. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhoben oder das Gericht die Forderung des Gläubigers zugelassen hat.

Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Reorganisationsverfahrens

Wird ein Reorganisationsverfahren nach Ablauf der Frist für die Durchführung des Verfahrens beendet, können Gläubiger im Rahmen des Reorganisationsplans neu geordnete Forderungen nur in dem Umfang vollstrecken, der im Reorganisationsplan vereinbart, aber nicht plangemäß erfüllt wurde.

Mit der Aufhebung oder vorzeitigen Aufkündigung eines Reorganisationsplans fallen alle Folgen der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens rückwirkend weg. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Reorganisationsplans neu geordnet wurde, wird dem Unternehmen gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Reorganisationsplans erzielte.

Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Umschuldungsverfahrens

Ist die Frist für die Umsetzung eines Umschuldungsplans verstrichen, können Gläubiger Forderungen, die im Rahmen des Plans neu geordnet wurden, nur in dem Umfang vollstrecken, der im Rahmen des Plans vereinbart, aber nicht erfüllt wurde. Wird der Plan aufgehoben, wird der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umschuldungsplans neu geordnet wurde, dem Schuldner gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Umschuldungsplans erzielte.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Konkursverfahren

Wird ein Konkursantrag befriedigt oder endet das Konkursverfahren mit einem Vergleich, werden die im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen aus der Konkursmasse bezahlt. Wird der Konkursantrag eines Gläubigers vom Gericht abgewiesen bzw. abgelehnt oder wird das Verfahren beendet, weil der Gläubiger seinen Antrag zurückzieht, erstattet der Gläubiger die im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen. Bei einer Einstellung des Konkursverfahrens entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände über die Aufteilung der im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen.

Wird ein auf Antrag des Schuldners eröffnetes Verfahren ohne Konkurserklärung eingestellt und reichen die Vermögenswerte des Schuldners für die erforderlichen Zahlungen nicht aus, ordnet das Gericht an, dass der Schuldner die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und die erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt. Es kann aber auch anordnen, dass diese aus staatlichen Mitteln erstattet werden. Der Höchstbetrag für aus staatlichen Mitteln geleistete Erstattungen der Vergütung und Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters beläuft sich auf ein monatliches Mindestgehalt (einschließlich gesetzlicher Steuern, aber ohne Mehrwertsteuer). Hat der Schuldner, ein Gläubiger oder ein Dritter den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und erstattungsfähigen Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters festgesetzten Betrag auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto eingezahlt, ordnet das Gericht keine Erstattung der Vergütung und Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters aus staatlichen Mitteln an.

Wird von oder gegenüber einem Schuldner, der eine natürliche Person ist, ein Insolvenzantrag gestellt, gilt ein ähnliches Verfahren. Anstelle eines vorläufigen Konkursverwalters wird für die natürliche Person ein Vertrauensanwalt bestellt.

Reorganisationsverfahren

Wird das Reorganisationsverfahren eröffnet, setzt das Gericht eine Frist fest, innerhalb derer das Unternehmen den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der anfänglichen Vergütung und der anfänglichen Aufwendungen des Reorganisationsberaters auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto überweisen muss. Zahlt das Unternehmen diesen Betrag nicht ein, beendet das Gericht das Reorganisationsverfahren. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung und der zu erstattenden Aufwendungen des Reorganisationsberaters trifft das Gericht, sobald der Reorganisationsberater entlastet oder der Reorganisationsplan auf der Grundlage des Berichts über die Tätigkeiten und Aufwendungen des Reorganisationsberaters genehmigt worden ist.

Bezieht das Gericht Sachverständige in ein Reorganisationsverfahren ein, haben diese Anspruch auf Erstattung notwendiger, gerechtfertigter Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Pflichten. Über die Höhe der zu erstattenden Vergütung und Aufwendungen eines Sachverständigen entscheidet das Gericht. Bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung kann das Gericht auch das Unternehmen anhören.

Umschuldungsverfahren

Der Schuldner trägt die im Rahmen eines Umschuldungsverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen. Die Gläubiger tragen ihre Verfahrenskosten selbst. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Schuldner die Verfahrenskosten der Gläubiger trägt, wenn der Schuldner wissentlich einen unbegründeten Umschuldungsantrag stellte oder den Gläubigern Verfahrenskosten verursachte, indem er auf andere Weise wissentlich falsche Informationen übermittelte bzw. wissentlich einen unbegründeten Antrag stellte oder unbegründete Einwände einlegte. Wird der Umschuldungsplan umgesetzt, muss der Schuldner die aus staatlichen Mitteln gewährte Prozesskostenhilfe nicht zurückerstatten. Bei der Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens setzt das Gericht den Betrag fest, den der Schuldner als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und Aufwendungen des Vertrauensanwalts auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto überweisen muss. Bestellt das Gericht einen Sachverständigen, so kann es auch den Betrag bestimmen, den der Schuldner als Ausgleich für die Vergütung und die Auslagen des Sachverständigen im Voraus zu überweisen hat.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Konkursverfahren

Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.

Das Gericht wird Geschäfte oder andere Handlungen des Schuldners, die vor der Konkurserklärung geschlossen oder durchgeführt wurden und den Interessen der Gläubiger schaden, im Wege eines Rückabwicklungsverfahrens widerrufen. Wird in dem Zeitraum zwischen der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters oder Vertrauensanwalts und der Konkurserklärung ein der Rückabwicklung unterliegendes Geschäft geschlossen oder eine andere Handlung durchgeführt, die rückgängig zu machen ist, wird davon ausgegangen, dass diese Geschäfte oder anderen Handlungen den Interessen der Gläubiger geschadet haben.

Der Schuldner, ein Gläubiger oder der Konkursverwalter können beim Gericht den Widerruf eines Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragen, wenn der betreffende Beschluss dem Gesetz zuwiderläuft oder unter Verletzung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens getroffen wurde. Der Widerruf kann auch beantragt werden, wenn das Recht zur Anfechtung des Gläubigerbeschlusses in den Rechtsvorschriften unmittelbar vorgesehen ist.

Der Widerruf eines Beschlusses der Gläubigerversammlung kann auch beantragt werden, wenn der Beschluss den gemeinsamen Interessen der Gläubiger schadet. Wurde ein Verfahren zur Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verpflichtungen (Restschuldbefreiung) eröffnet, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers seinen Beschluss zur Befreiung des Gläubigers von den im Zuge des Konkursverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen innerhalb eines Jahres nach Erlass seines Beschlusses aufheben, wenn offenbar wird, dass der Schuldner im Zuge des Verfahrens zur Restschuldbefreiung gegen seine Pflichten verstoßen und damit die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger in erheblichem Umfang behindert hat.

Haben der Schuldner und die Gläubiger nach der Konkurserklärung vereinbart, einen Vergleich einzugehen, kann das Gericht den Vergleich aufheben, wenn der Schuldner seine aus dem Vergleich entstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt, wenn er für ein Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren verurteilt wird, oder wenn, nachdem mindestens die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Vergleichs verstrichen ist, offenbar wird, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Bedingungen des Vergleichs zu erfüllen. Die Aufhebung eines Vergleichs wirkt sich auf alle an dem Vergleich beteiligten Gläubiger aus und schützt auf diese Weise die allgemeine Gläubigergemeinschaft.

Reorganisationsverfahren

Das Gericht hebt einen Reorganisationsplan auf, wenn das Unternehmen für ein nach der Genehmigung des Reorganisationsplans begangenes Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren verurteilt wurde, wenn das Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reorganisationsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Reorganisationsplans offenbar wird, dass das Unternehmen zur Erfüllung der im Rahmen des Reorganisationsplans übernommenen Verpflichtungen nicht in der Lage ist. Eine Aufhebung erfolgt ferner auf Antrag des Reorganisationsberaters, wenn die Aufsichtsgebühr nicht gezahlt wird oder das Unternehmen dem Reorganisationsberater bei der Erfüllung der Aufsichtspflichten keine Unterstützung leistet oder dem Reorganisationsberater nicht die Informationen übermittelt, die dieser zur Wahrnehmung seines Auftrags benötigt. Ein Reorganisationsplan wird auch auf Antrag des Unternehmens aufgehoben oder wenn es für zahlungsunfähig erklärt wird. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Reorganisationsplans neu geordnet wurde, wird dem Unternehmen gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Ferner müssen bei der Umsetzung des Reorganisationsplans die Gewinne des Gläubigers berücksichtigt werden.

Umschuldungsverfahren

Das Gericht hebt einen Umschuldungsplan auf entsprechenden Antrag des Schuldners oder im Fall der Konkurserklärung des Schuldners auf. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umschuldungsplans in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umschuldungsplans offenbar wird, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die darin übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gericht kann den Plan ferner aufheben, wenn der Schuldner keine Liquiditätsprobleme hat oder diese überwunden hat und eine Neuordnung der Forderungen der Gläubiger aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Lage diesen nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder Verpflichtungen übermittelt hat, wenn der Schuldner Zahlungen an im Umschuldungsplan nicht genannte Gläubiger geleistet und somit den Interessen der anderen Gläubiger in erheblichem Umfang geschadet hat oder wenn der Schuldner dem Gericht oder Berater im Zuge der Erfüllung der Aufsichtspflicht keine Unterstützung leistet oder die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Informationen nicht übermittelt. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss festgesetzten Betrag nicht zahlt. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umschuldungsplans neu geordnet wurde, wird dem Schuldner gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Umschuldungsplans erzielte.

Letzte Aktualisierung: 24/08/2023

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Insolvenz/Bankrott - Irland

Das Konkurs- bzw. Insolvenzrecht für Privatpersonen in Irland wird durch das Konkursgesetz (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung) und die Privatinsolvenzgesetze (Personal Insolvenz Acts) von 2012 bis 2015 geregelt. Mit dem Privatinsolvenzgesetz wurden drei Verfahren zur Schuldenregulierung festgelegt und Änderungen im Konkursrecht eingeführt.

Alle Privatinsolvenzverfahren, einschließlich Konkursverfahren, werden in Irland vom Insolvenz Service of Irland (ISI) abgewickelt, einer unabhängigen Körperschaft, die 2013 eingerichtet wurde und unter der Federführung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung tätig ist.

Für Privatinsolvenzverfahren, die nach den Bestimmungen des Privatinsolvenzgesetzes durchgeführt werden, können die folgenden drei Regelungen angewandt werden:

  1. Entschuldungsmitteilung (Debt Relief Notice – DRN): für Schulden bis 35 000 EUR im Falle von Personen, die praktisch keine Vermögenswerte besitzen und ein sehr niedriges Einkommen haben.
  2. Schuldenbereinigungsregelung (Debt Settlement Arrangement – DSA): für die vereinbarte Bereinigung von ungesicherten Forderungen in unbeschränkter Höhe über einen Zeitraum bis zu fünf Jahren (unter bestimmten Umständen auf sechs Jahre verlängerbar).
  3. Privatinsolvenzregelung (Personal Insolvenz Arrangement – PIA): für die vereinbarte Bereinigung oder Umstrukturierung gesicherter Forderungen bis 3 Mio. EUR (oder mehr mit Zustimmung der Gläubiger) und ungesicherter Forderungen in unbeschränkter Höhe über einen Zeitraum bis zu sechs Jahren (unter bestimmten Umständen auf sieben Jahre verlängerbar).

Die DSA und die PIA folgen dem gleichen dreistufigen Ablauf:

Phase 1: Vom zuständigen Gericht wird ein Schutzzertifikat (Protective Certificate – PC) ausgestellt, mit dessen Ausstellung bestimmte benannte oder „festgestellte“ Gläubiger daran gehindert werden, zwecks Schuldenbeitreibung gegen den Schuldner vorzugehen oder ihn zu verklagen, was Konkursanträge einschließt. Wird das Schutzzertifikat vom Gericht bewilligt, gilt es für eine Dauer von 70 Tagen, kann jedoch aus bestimmten Gründen um weitere 40 Tage verlängert werden.[i]

Phase 2: Der Privatinsolvenzverwalter (Personal Insolvenz Practitioner – PIP) verhandelt im Auftrag des Schuldners mit dessen festgestellten Gläubigern. Sein Vorschlag wird der (gesetzlich vorgeschriebenen) Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Kürzlich wurde – nur für die PIA – eine rechtliche Regelung eingeführt, wonach die Schuldnerseite eine gerichtliche Überprüfung des PIA-Vorschlags beantragen kann, wenn dieser von der Gläubigerversammlung abgelehnt wurde.[ii]

Phase 3: Durchführung der Regelung, wobei der Privatinsolvenzverwalter periodische Rückzahlungen an die Gläubiger leistet und die Regelung gegebenenfalls jährlich überprüft.

Ein Schuldner kann eine DRN, DSA oder PIA nur einmal in Anspruch nehmen.

Der Konkurs ist eine Option für Schuldner, die aufgrund ihrer Umstände entweder die erforderlichen Kriterien für die drei genannten Insolvenzregelungen nicht erfüllen oder die eine dieser Regelungen bereits vereinbart hatten, sich die betreffende Vereinbarung mit den Gläubigern aber als nicht haltbar erwiesen hat.

Kann eine Privatperson nachweisen, dass sich ihre finanzielle Situation durch eine Insolvenzregelung nicht bereinigen lässt, und ein diesbezügliches Schreiben eines Privatinsolvenzverwalters vorlegen, kann sie beim High Court, dem obersten Zivil- und Strafgericht der Republik Irland, die Konkurserklärung beantragen. Dazu muss die Person einen Konkurseröffnungsbeschluss (Order of Adjudication oder Bankruptcy Order) beantragen. Dieser Antrag, für den eine Erstgebühr von 200 EUR zu zahlen ist, muss bei der für seine Prüfung zuständigen Stelle des High Court, dem Examiner‘s Office, eingereicht werden. Der Antragsteller wird vom High Court gehört. Wenn der Konkurs erklärt wird, ist die betreffende Person gesetzlich verpflichtet, den Entscheidungen des vom High Court bestellten Konkursverwalters (dem Official Assignee in Bankruptcy) und seiner Dienststelle (der Konkursabteilung des Insolvenz Service of Irland), die für die Verwaltung der Konkursmasse zuständig sind, Folge zu leisten.

Sobald der Konkurs des Schuldners erklärt wurde, werden die ungesicherten Forderungen der Gläubiger vollständig abgeschrieben, während die Vermögenswerte des Schuldners vollständig in das Eigentum des gerichtlich bestellten Konkursverwalters übergehen.

Ein Konkursverfahren kann in den folgenden zwei Fällen eingeleitet werden:

  1. Ein Gläubiger (Petitioning Creditor) beantragt beim High Court die Konkurserklärung einer Person, die Schulden bei ihm hat, und erbringt dazu den Nachweis, dass er ein Gläubiger dieser Person ist und diese nicht zufriedenstellend versucht hat, ihre Schulden zu begleichen.
  2. Der Schuldner selbst beantragt das Verfahren, was als selbsterklärter Konkurs (self-adjudicating bankruptcy) bezeichnet wird.

Die Konkurserklärung eines Konkursschuldners wird ein Jahr nach Ergehen des Konkurseröffnungsbeschlusses automatisch aufgehoben, es sei denn, es wurde auf Antrag des gerichtlich bestellten Konkursverwalters eine Konkursverlängerung (Bankruptcy Extension Order) wegen Nichteinhaltung der Schuldenregelung angeordnet.

Durch das Privatinsolvenzgesetz wurde eine neue durch den ISI regulierte Berufsgruppe mit den folgenden beiden Kategorien eingeführt:

1. Bevollmächtigter Vermittler (Approved Intermediary – AI): eine natürliche oder juristische Person, die vom ISI ermächtigt wurde, Schuldner bei der Beantragung einer Entschuldungsmitteilung (DRN) zu unterstützen.

2. Privatinsolvenzverwalter (Personal Insolvenz Practitioner – PIP): eine Person, die vom ISI ermächtigt wurde, zwischen dem Schuldner und seinem bzw. seinen Gläubiger(n) zu vermitteln, damit eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) zustande kommt. Ein Privatinsolvenzverwalter ist rechtlich verpflichtet, im Einklang mit dem Privatinsolvenzgesetz und den damit verbundenen Vorschriften zu handeln.[iii]

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In Irland werden Privatinsolvenzverfahren von natürlichen Personen (einschließlich Personengesellschaften) im Wege der im Privatinsolvenzgesetz festgelegten Verfahren eingeleitet. Konkurs kann entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst beantragt werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren

Die Grundbedingung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d. h. die Unfähigkeit, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.  Die Art und Höhe der Schulden und die Einkünfte des Schuldners bestimmen dann, welche der drei Regelungen geeignet ist.

Damit sichergestellt ist, dass eine Person auch unter einer Insolvenzregelung einen angemessenen Lebensstandard beibehalten kann, hat der ISI (nach einem umfassenden Konsultationsprozess) Leitlinien für angemessene Lebenshaltungskosten erarbeitet (Reasonable Living Expenses – RLEs). Mit diesen Leitlinien wird nicht nur die Tragfähigkeit der Insolvenzregelung sichergestellt, sondern auch der gesetzliche Anspruch des Schuldners auf einen angemessenen Lebensstandard gewahrt. Sie bieten eine gerechte und transparente Methode zur Standardisierung der alltäglichen Lebenshaltungskosten notleidender Schuldner. Wenn ein Schuldner eine Insolvenzregelung beantragt, werden die in seinem Fall angemessenen Lebenshaltungskosten anhand der vom ISI erarbeiteten Vorlage von seinem bevollmächtigten Vermittler (AI) oder Privatinsolvenzverwalter (PIP) berechnet.

1. Entschuldungsmitteilung (Debt Relief Notice – DRN)

Zur Beantragung einer DRN muss der Schuldner folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Sein verfügbares monatliches Nettoeinkommen beträgt nach Abzug der angemessenen Lebenshaltungskosten nicht mehr als 60 EUR.
  • Seine Vermögenswerte belaufen sich auf nicht mehr als 400 EUR. Zusätzlich darf der Schuldner Folgendes besitzen:
    • ein Schmuckstück im Wert von bis zu 750 EUR;
    • ein Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 2000 EUR und
    • Haushaltseinrichtung und -geräte, deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine vorgeschriebene Finanzauskunft (Prescribed Financial Statement – PFS) ausgefüllt und unterzeichnet und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Angaben wahr und richtig sind.

Typische Beispiele für Schulden, die in eine DRN aufgenommen werden, sind Kreditkartenschulden, Kontoüberziehungen, Privatdarlehen, Darlehen von Kreditgenossenschaften, Rechnungen von Versorgungsunternehmen und Kundenkarten.

2. Schuldenbereinigungsregelung (Debt Settlement Arrangement – DSA)

Ein Schuldner kann eine DSA beantragen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Er hat einen oder mehrere ungesicherte Gläubiger.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine vorgeschriebene Finanzauskunft (PFS) ausgefüllt und eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet, dass die gemachten Angaben wahr und richtig sind.
  • Er hat von einem Privatinsolvenzverwalter (PIP) eine Erklärung dahin gehend erlangt, dass
    • die Angaben in der Finanzauskunft wahr und richtig sind;
    • der Schuldner berechtigt ist, einen Vorschlag für eine DSA zu unterbreiten;
    • es nach Prüfung der Finanzauskunft des Schuldners unwahrscheinlich ist, dass dieser innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird;
    • für den Fall, dass der Schuldner eine DSA eingeht, eine realistische Aussicht besteht, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird.

Zusätzlich zu den für eine Entschuldungsmitteilung (DRN) aufgeführten Schuldenarten werden in eine DSA auch Darlehen und Bürgschaften aufgenommen.

3. Privatinsolvenzregelung (Personal Insolvenz Arrangement – PIA)

Ein Schuldner kann eine PIA beantragen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Er hat Schulden bei mindestens einem gesicherten Gläubiger, und die Sicherheit besteht aus irischen Immobilien oder Vermögenswerten.
  • Er hat gesicherte Schulden von weniger als 3 Mio. EUR (diese Obergrenze kann bei Einverständnis aller gesicherten Gläubiger angehoben werden).
  • Er hat mit dem gesicherten Gläubiger über einen Zeitraum von sechs Monaten hinsichtlich des privaten Hauptwohnsitzes in einem Hypothekenrückstandsverfahren (z. B. dem Mortgage Arrears Resolution Process (MARP) der Central Bank of Irland) kooperiert und
    • es konnte keine alternative Rückzahlungsregelung getroffen werden, oder
    • der gesicherte Gläubiger hat bestätigt, dass er eine solche Regelung nicht treffen wird, oder
    • der Schuldner hat einer alternativen Rückzahlungsvereinbarung zugestimmt und sich um ihre Einhaltung bemüht, was vom Privatinsolvenzverwalter (PIP) bestätigt wird.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine vorgeschriebene Finanzauskunft (Prescribed Financial Statement – PFS) ausgefüllt und unterzeichnet und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Angaben wahr und richtig sind.
  • Er hat von einem Privatinsolvenzverwalter (PIP) eine Erklärung dahin gehend erlangt, dass
    • die Angaben in der Finanzauskunft wahr und richtig sind;
    • der Schuldner berechtigt ist, einen Vorschlag für eine PIA zu unterbreiten;
    • es nach Prüfung der Finanzauskunft des Schuldners unwahrscheinlich ist, dass dieser innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird;
    • für den Fall, dass der Schuldner eine PIA eingeht, eine realistische Aussicht besteht, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird.

Zusätzlich zu den für eine Entschuldungsmitteilung (DRN) und eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) aufgeführten Schuldenarten werden in eine PIA auch Wohnungsbaudarlehen für den privaten Hauptwohnsitz, Immobilieninvestitionskredite und Buy-to-let-Hypotheken/-Darlehen (Kauf zur Vermietung) aufgenommen.

Konkurs

In Irland haben Privatpersonen das Recht, Eigenkonkurs (Self-Adjudicating bankruptcy) anzumelden, d. h. sie können beim High Court ihren Konkurs beantragen. Für einen solchen Antrag müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Schuldner, ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
  • Die Verbindlichkeiten des Schuldners müssen den Wert seines Vermögens um mindestens 20 000 EUR übersteigen.
  • Der Schuldner muss in angemessener Weise versucht haben, seine Schulden mithilfe einer der drei Insolvenzregelungen zu bereinigen. Dies muss vor Gericht durch die Vorlage des Schreibens eines Privatinsolvenzverwalters (PIP) oder bevollmächtigen Vermittlers (AI) belegt werden.

Auch ein Gläubiger kann die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen.  Dies setzt voraus, dass er zuvor die Annahme eines Vorschlags für eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) nicht unbillig verweigert hat.

Zur Beantragung eines Konkurseröffnungsbeschlusses muss der Antragsteller beim Examiner‘s Office verschiedene vom High Court vorgeschriebene Unterlagen und eidesstattliche Erklärungen vorlegen. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Konkurseröffnungsbeschluss ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung und nicht, wie in anderen Rechtssystemen, rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Nach dem Konkursgesetz hat der Gläubiger bis zum Ergehen des Konkurseröffnungsbeschlusses keine rechtliche Möglichkeit, einen vorläufigen Konkursverwalter zu bestellen – nach Abschnitt 23 des Konkursgesetzes kann ein Konkursschuldner nach der Konkurseröffnung bei dem Versuch, das Land zwecks Abwendung des Konkurses zu verlassen, verhaftet werden.

Ein Schuldner oder Gläubiger kann Widerspruch gegen einen Konkurseröffnungsbeschluss einlegen und beim High Court die Aufhebung des Beschlusses unter Vorlage eidesstattlicher Erklärungen beantragen, in denen die Gründe für den Widerspruch dargelegt sind.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Das allgemeine Ziel des Privatinsolvenzgesetzes besteht darin, soweit möglich den privaten Hauptwohnsitz des Schuldners zu schützen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind in diesem Sinne gegliedert.

Vermögenswerte bei Insolvenzverfahren

Im Falle einer Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) gehen die Vermögenswerte des Schuldners in der Regel nicht in den Besitz oder das Eigentum des Privatinsolvenzverwalters (PIP) über – vielmehr übernimmt dieser für die Laufzeit der Regelung die Kontrolle über die Einkünfte des Schuldners und bedient daraus die Forderungen der Gläubiger. Als verfügbares Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug der angemessenen Lebenshaltungskosten, Miet- oder Hypothekenrückzahlungen und anderen Zahlungen aufgrund besonderer Umstände wie etwa Krankheitskosten. Zahlungen für besicherte Darlehen werden vom Schuldner nach Maßgabe der Regelung gewöhnlich direkt an den Gläubiger geleistet.  Soll im Rahmen der Regelung ein Vermögenswert verkauft werden, wird er in der Regel direkt vom Schuldner verkauft.

Vermögenswerte bei Konkurs

Nach dem Konkursrecht gehen alle Vermögenswerte des Konkursschuldners am Tag der Konkurseröffnung unverzüglich auf den gerichtlich bestellten Konkursverwalter über (d. h. dieser wird zum Eigentümer aller Vermögenswerte in der Konkursmasse). Dies schließt die folgenden Vermögenswerte ein:

  • Bargeld;
  • Konten bei Finanzinstituten, einschließlich Giro-, Spar-, Anlagekonten usw.;
  • alle Grundstücke und Gebäude, einschließlich die als Familienwohnsitz betrachteten Immobilien;
  • Maschinen, Ausrüstung, Arbeitsmittel, Mobiliar, Haushaltsgegenstände und -geräte;
  • alle Fahrzeuge;
  • Versorgungsansprüche (mit einigen Ausnahmen), Anlageprodukte, Aktien und Wertpapiere;
  • Warenbestände von Unternehmen, die auf den Namen des Konkursschuldners eingetragen sind oder an denen er im Rahmen einer Partnerschaft beteiligt ist;
  • Forderungen des Konkursschuldners.

Dabei gelten die folgenden Ausnahmen:

  • Schuldner können auszunehmendes Privatvermögen im Wert von bis zu 6000 EUR geltend machen und beim High Court die Anhebung dieser Obergrenze beantragen;
  • Vermögenswerte, die aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten resultieren, werden aus der Konkursmasse ausgenommen, da diese Ansprüche aufgrund ihres persönlichen Charakters nicht auf den Verwalter übertragen werden sollten;
  • bestimmte Versorgungsansprüche (nähere Einzelheiten sind den jeweiligen Rechtsvorschriften zu entnehmen).

Ein Konkursschuldner ist während des Konkurszeitraums verpflichtet, den gerichtlich bestellten Konkursverwalter über alle erhaltenen Vermögenswerte zu informieren, wobei es unerheblich ist, wie diese Vermögenswerte in seinen Besitz gelangt sind. Die betreffenden Vermögenswerte werden auf Antrag des Konkursverwalters von diesem übernommen und in die Konkursmasse überführt.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverfahren

Der vom Schuldner beauftragte Privatinsolvenzverwalter (PIP) tritt als Vermittler zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern auf. Privatinsolvenzverwalter sind gesetzlich verpflichtet, im besten Interesse beider Seiten zu handeln, und müssen daher die für alle Parteien bestmögliche Insolvenzregelung finden.

Der Privatinsolvenzverwalter wird wie folgt tätig:

  • Kontaktaufnahme mit einem Schuldner, der erwägt, einen Vorschlag für eine Insolvenzregelung zu unterbreiten;
  • Erklärung seines Einverständnisses mit der Einsetzung als Insolvenzverwalter;
  • Überprüfung der vom Schuldner ausgefüllten Finanzauskunft (PFS) und Beratung des Schuldners über dessen Möglichkeiten und dessen Berechtigung, einen Vorschlag für eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder eine Privatinsolvenzregelung (PIA) zu unterbreiten;
  • Sicherstellung, dass die vom Schuldner vorgelegten Finanzinformationen zutreffend und vollständig sind;
  • Stellungnahme auf Grundlage der rechtlich festgelegten Kriterien dazu, welche Art der Insolvenzregelung (DSA oder PIA) sich für die Situation des Schuldners am besten eignet;
  • Bereitstellung von Informationen über das gewählte Verfahren und über die allgemeinen Folgen und voraussichtlichen Kosten, die sich aus dem Eintritt in eine Insolvenzregelung ergeben;
  • Beantragung eines Schutzzertifikats (PC) im Namen des Schuldners;
  • Unterrichtung aller Gläubiger über das Schutzzertifikat und die Einsetzung des Privatinsolvenzverwalters unter Beifügung einer Kopie der Finanzauskunft des Schuldners;
  • Ausarbeitung eines Vorschlags für die Gläubiger und Einberufung einer ordentlichen Gläubigerversammlung, die dazu dient, den Vorschlag zu erörtern und darüber abzustimmen;
  • bei Annahme des Vorschlags Unterrichtung des ISI und aller Gläubiger über das Ergebnis;
  • nach Genehmigung durch das Gericht oder nach gerichtlicher Überprüfung Ausführung der Regelung, einschließlich Einziehung der Mittel beim Schuldner und Auszahlung an die Gläubiger während der Laufzeit der Regelung;
  • Überwachung der Regelung über ihre gesamte Laufzeit hinweg;
  • mindestens jährliche Überprüfung der Regelung.

Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren die Aufgabe, sich ehrlich am Prozess zu beteiligen, den von seinem Privatinsolvenzverwalter ausgehandelten Vereinbarungen zuzustimmen und diese einzuhalten.

Konkurs

Mit der Konkurseröffnung gehen alle Vermögenswerte des Konkursschuldners auf den gerichtlich bestellten Konkursverwalter (OA) über. Der Konkursverwalter ist ein unabhängiger, gesetzlich bestellter Amtsträger mit der Aufgabe, Konkursmassen zu verwalten und die Konkursabteilung des ISI zu leiten.

In Irland besteht die Möglichkeit, dass eine Privatperson in treuhänderischer Funktion den vom High Court bestellten Konkursverwalter ersetzt. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch nur äußerst selten genutzt. Im Konkursgesetz ist nicht geregelt, unter welchen Bedingungen ein treuhänderischer Konkursverwalter bestellt werden kann.

Die Befugnisse des Schuldners in einem Konkursverfahren beschränken sich auf die Möglichkeit, beim High Court Widerspruch gegen bestimmte Entscheidungen des gerichtlich bestellten Konkursverwalters einzulegen. Der Schuldner ist verpflichtet, den Aufforderungen nachzukommen, die die Dienststelle des Konkursverwalters in Bezug auf die Verwaltung der Konkursmasse an ihn richtet.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Nach dem Privatinsolvenzgesetz und dem Konkursgesetz von 1988 (in seiner geänderten Fassung) sind Aufrechnungen zulässig. Die Bestimmungen sehen vor, dass bei der Ermittlung des Werts eines Vermögensgegenstands oder eines geschuldeten Betrags alle Schulden und Guthaben (b) bei demselben Gläubiger gegen den ursprünglichen Betrag (a) aufgerechnet werden dürfen. Der verbleibende Saldo wird dann als die Schuld oder der Vermögenswert betrachtet, die bzw. der entweder dem betreffenden Schuldner oder seinem bzw. seinen Gläubigern geschuldet wird.[iv]

Hat ein Schuldner Spareinlagen bei einer Kreditgenossenschaft, bei der er auch Schulden hat, muss die Kreditgenossenschaft diese Spareinlagen gegen den vom Schuldner geschuldeten Betrag aufrechnen.[v]

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Insolvenzverfahren

Ein Schutzzertifikat (PC) hindert Gläubiger daran, während der Laufzeit des Zertifikats gegen den Schuldner vorzugehen.  In der endgültigen Regelung ist dann festgelegt, was im Hinblick auf bereits bestehende Verträge gilt.

Konkurs

Ein Konkurs berührt nicht die Rechte gesicherter Gläubiger an ihrer Sicherheit, d. h. gesicherte Gläubiger behalten alle Rechte, die sie auch vor dem Konkurs hatten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass nun der Konkursverwalter (OA) und nicht der Konkursschuldner Eigentümer der Vermögenswerte ist.

Der Konkursverwalter ist verpflichtet, alle Vermögenswerte einer Konkursmasse zu verwerten (zu verkaufen oder in anderer Weise darüber zu verfügen), um die Verbindlichkeiten der Konkursmasse so weit wie möglich zu bedienen. Daher werden alle vertraglichen Forderungen gegen den Schuldner zu Verbindlichkeiten der Konkursmasse. Laufende Leistungsverträge des Konkursschuldners werden vom Konkursverwalter nur in Ausnahmefällen weitergeführt.

In diesen Fällen wird der Konkursverwalter persönlich haftbar mit Anspruch auf Ausgleich aus der Konkursmasse.[vi]

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Insolvenzverfahren

DSA oder PIA: Der erste Schritt für einen Schuldner, der eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) erwirken möchte, ist die Beantragung eines Schutzzertifikats (PC) beim zuständigen Gericht. Das Schutzzertifikat hindert die darin benannten Gläubiger daran, gegen den Schuldner Maßnahmen zur Einziehung oder zwangsweisen Beitreibung der festgestellten Forderungen zu ergreifen. Konkret werden Gläubiger daran gehindert,

  • Gerichtsverfahren zur Durchsetzung ihrer Forderungen anzustrengen;
  • gerichtliche Verfahren, einschließlich gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, die vor der Ausstellung des Schutzzertifikats eingeleitet wurden, fortzuführen (d. h. solche Verfahren gelten für die Laufzeit des Schutzzertifikats als ausgesetzt);
  • Sonstige Schritte zu unternehmen, um ihre Forderungen einzuziehen oder deren Zahlung abzusichern;
  • Kontakt mit dem Schuldner bezüglich ihrer Forderungen aufzunehmen, ohne dass sie vom Schuldner dazu aufgefordert wurden;
  • Vereinbarungen mit dem Schuldner zu ändern oder aufzuheben oder
  • ein Konkursverfahren gegen den Schuldner zu beantragen.

Sobald der Schuldner einer Regelung zugestimmt hat, gelten für die Gläubiger für die Dauer dieser Regelung ähnliche Durchsetzungsbeschränkungen wie vorstehend ausgeführt.

DRN: Wird vom zuständigen Gericht eine Entschuldungsmitteilung (DRN) ausgestellt, gelten für deren Laufzeit dieselben Schutzmechanismen für die DSA und PIA.

Konkurs

Im Konkursfall werden gesicherte und ungesicherte Gläubiger unterschiedlich behandelt. Für ungesicherte Gläubiger des Konkursschuldners besteht die einzige Möglichkeit der Schuldenbeitreibung darin, im Rahmen des Konkursverfahrens eine Forderung in Höhe des geschuldeten Betrags geltend zu machen. Nach der Konkurseröffnung können ungesicherte Gläubiger nicht mehr gerichtlich gegen den Konkursschuldner vorgehen. Dies ist eine direkte und automatische Folge des Konkurseröffnungsbeschlusses des High Court. Die Rechte gesicherter Gläubiger werden durch Konkursverfahren nicht berührt.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenzverfahren

DSA, PIA, DRN:

Siehe Antwort zu Punkt 7.

Konkurs

Wie im Fall der Vermögenswerte der Konkursmasse ersetzt der Konkursverwalter (OA) den Konkursschuldner als Beklagten in allen laufenden Rechtsstreitigkeiten, die Gläubiger gegen den Konkursschuldner angestrengt haben. Der Konkursverwalter hat die Möglichkeit, sich entweder zu verteidigen, einen Vergleich zu schließen oder das Verfahren zu beenden. Kann der Konkursverwalter das Verfahren erfolgreich abwehren, werden etwaige Gegenforderungen oder Kosten zugunsten aller Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt. Hat das angestrengte Gerichtsverfahren Erfolg oder wird ein Vergleich geschlossen, wird aus dem vereinbarten Betrag eine anerkannte Konkursforderung.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Der ISI hat zusammen mit Interessenträgern für die Schuldenbereinigungsregelung (DSA) und die Privatinsolvenzregelung (PIA) ein Standardprotokoll (precedent) erarbeitet. Darin sind die Pflichten der Schuldner und Gläubiger während der Laufzeit der Regelung festgelegt. Musterprotokolle für die DSA und PIA sind diesem Dokument im Anhang beigefügt.

Der Gläubiger wirkt am Verfahren wie folgt mit:

1. Forderungsnachweis: Nachdem das Gericht einem Schuldner im Falle einer DSA oder PIA ein Schutzzertifikat ausgestellt hat, muss dessen Privatinsolvenzverwalter (PIP) die Gläubiger schriftlich über seine Einsetzung unterrichten und sie bitten, einen Nachweis für ihre Forderungen vorzulegen und anzugeben, wie ihre Forderungen im Rahmen der Regelung behandelt werden sollen.

In Konkursverfahren müssen alle Gläubiger einen formalen Forderungsnachweis vorlegen, bevor ihnen eine Konkursquote gezahlt wird.

2. Abstimmung: Ruft ein Privatinsolvenzverwalter im Namen eines Schuldners, der in eine DSA oder PIA eintreten möchte, eine Gläubigerversammlung ein, sind die Gläubiger nach Erbringen des Forderungsnachweises berechtigt, über die Bestimmungen der Regelung abzustimmen.

3. Einwendungen: Ein Gläubiger kann bei Gericht Einwendungen geltend machen, bevor die Bestimmungen einer DSA oder PIA wirksam werden. Die spezifischen Bedingungen sind in den Rechtsvorschriften festgelegt.[vii]

4. Vergleichsangebot: Gläubiger sind berechtigt, über ein Vergleichsangebot des Konkursschuldners abzustimmen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Konkursschuldner vor Ablauf des Konkurszeitraums einen Vergleich mit einigen oder allen Gläubigern erreichen möchte, um alle seine Vermögenswerte behalten zu können.

10 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenzverfahren

Im Falle einer Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) werden Forderungen gegenüber dem Schuldner vom Gläubiger nicht formal geltend gemacht. Die erste Stufe in dem Prozess besteht darin, dass der Schuldner die vorgeschriebene Finanzauskunft (PFS) ausfüllt. In der PFS, die die sachliche Grundlage für die Ausstellung eines Schutzzertifikats (PC) bildet, werden alle Gläubiger und die ihnen geschuldeten Beträge einzeln aufgeführt.  Nach Ausstellung des Schutzzertifikats werden die Gläubiger vom Privatinsolvenzverwalter (PIP) – bevor dieser eine Insolvenzregelung erarbeitet – gegebenenfalls um die Vorlage eines Forderungsnachweises gebeten.  Legt ein Gläubiger nach Aufforderung keinen Forderungsnachweis vor, hat dies Auswirkungen auf sein Stimmrecht bezüglich der Insolvenzregelung und der Insolvenzquote.

Wird eine Entschuldungsmitteilung (DRN) beantragt, melden die Gläubiger ihre Forderungen nicht formal an, werden aber von einem bevollmächtigen Vermittler (AI) gegebenenfalls um eine Bestätigung gebeten, dass der vom Schuldner angegebene geschuldete Betrag korrekt ist.

Schulden, die nach Wirksamwerden der Regelung neu entstehen, fallen nicht unter die Regelung.  Ändert sich bei bereits bestehenden Schulden die Größenordnung, kann eine Abänderung der Gesamtregelung erforderlich sein (z. B. wenn sich Eventualverbindlichkeiten abzeichnen).

Konkurs

In Konkursverfahren wird das Profil einer Konkursmasse (alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Konkursschuldners) in zwei Formblättern festgehalten, die der Konkursschuldner ausfüllen und dem Konkursprüfer (Bankruptcy Inspector) am Tag der Konkurseröffnung vorlegen muss: die Mitteilung über geschäftliche Aktivitäten (Statement of Affairs) und die Mitteilung über personenbezogene Daten (Statement of Personal Information). Alle Arten von Verbindlichkeiten werden als nicht nachgewiesene Schulden in das Konkursverfahren aufgenommen, sofern sie vor der Konkurseröffnung, d. h. vor Beginn des Konkurszeitraums, entstanden sind. Schulden des Konkursschuldners, die nach der Konkurseröffnung angelaufen sind, können nicht als Forderung in das Konkursverfahren aufgenommen werden.[viii]

11 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Insolvenzverfahren

Nach der Ausstellung eines Schutzzertifikats (PC) in einem Insolvenzverfahren, das als Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) ausgestaltet ist, werden die festgestellten Gläubiger über die Ausstellung des Schutzzertifikats unterrichtet und erhalten eine Kopie der Finanzauskunft (PFS) des Schuldners. Die Gläubiger werden gegebenenfalls um die Vorlage eines Forderungsnachweises und Auskünfte dazu gebeten, wie ihre Forderungen vorzugsweise behandelt werden sollen. Die Forderungen eines Gläubigers sind auf die gleiche Weise nachzuweisen wie die Schulden eines Konkursschuldners nach dem Konkursgesetz.

Nachdem der Gläubiger seine Forderungen nachgewiesen hat, kann er sein Stimmrecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Gläubigerversammlung wahrnehmen, die zur Genehmigung des Vorschlags des Schuldners einberufen wird.  Legt der Gläubiger keinen Forderungsnachweis vor oder ist sein Forderungsnachweis unzureichend, kann er nicht an der Gläubigerversammlung teilnehmen und hat keinen Anspruch auf Insolvenzquoten, die im Rahmen der Insolvenzregelung festgelegt wurden.

Konkurs

Am Tag nach der Konkurseröffnung wird dies von der Konkursabteilung (Bankruptcy Division) des ISI an Finanzinstitutionen und staatliche Stellen gemeldet. Konkurseröffnungen werden auch auf der Website des ISI und im Iris Oifigiul, einer amtlichen Veröffentlichung des irischen Staates, bekannt gemacht.

Alle gesicherten Gläubiger haben ab der Konkurseröffnung 30 Tage lang Zeit, den Nachweis für ihre Forderungen an der Konkursmasse zu erbringen. Der Forderungsnachweis kann in Form von Hypothekenbriefen, Rechnungen, Bankauszügen und Abrechnungen erbracht werden. Unter bestimmten Umständen kann auch eine eidesstaatliche Erklärung des Gläubigers verlangt werden.

Bevor den Gläubigern einer Konkursmasse Quoten ausgezahlt werden, gibt der ISI die bevorstehenden Zahlungen und die betreffenden Konkursfälle bekannt. Die Gläubiger (gesicherte und ungesicherte) erhalten erneut 30 Tage Zeit, um ihre Forderungen beim ISI geltend zu machen, wobei dieselben Nachweise noch einmal zu erbringen sind.

In allen Fällen verlangt die Konkursabteilung des ISI von den Gläubigern, Formulare für den Forderungsnachweis auszufüllen, die auf der Website des ISI verfügbar sind.

12 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Bevorrechtigte Forderungen

In Privatinsolvenzregelungen (PIA) und Schuldenbereinigungsregelungen (DSA) werden bevorrechtigte Forderungen gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Regelung gezahlt. In Konkursverfahren stehen sie im Rang unmittelbar nach den Konkursgebühren und allen Kosten und Ausgaben, die dem Konkursverwalter im Zusammenhang mit der Konkursmasse entstehen. Forderungen werden als bevorrechtigt betrachtet, wenn es sich um Beträge der folgenden Art handelt:

  • bestimmte Beträge, die dem Finanzamt geschuldet werden, darunter Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Mehrwertsteuer, Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge usw.;
  • bestimmte Kommunalabgaben, die in den 12 Monaten vor der Konkurseröffnung gegen den Schuldner oder dessen Eintritt in die Konkursregelung (Anfangszeitpunkt) fällig geworden sind. Dies schließt Gebühren und Entgelte der Gemeindeverwaltung ein;
  • Löhne oder Gehälter, die der Schuldner seinen Arbeitnehmern für die letzten vier Monate vor dem Anfangszeitpunkt schuldet;
  • alle an diese Arbeitnehmer zahlbaren Altersvorsorgeleistungen, Urlaubsgelder oder Krankengelder.[ix]

Gesicherte Forderungen

In einer Privatinsolvenzregelung (PIA) unterliegt ein gesicherter Gläubiger den Bestimmungen der Regelung. In einer normalen PIA wird dem gesicherten Kreditgeber aus den Einkünften des Schuldners die im Rahmen der Regelung vereinbarte Summe gezahlt. Das verbleibende monatliche Einkommen des Schuldners, sofern vorhanden, wird nach Abzug angemessener Lebenshaltungskosten und der Vergütung des Privatinsolvenzverwalters (PIP) an seine ungesicherten Gläubiger in Form einer Quote ausgezahlt.

Ein Konkurs berührt nicht die Rechte der gesicherten Gläubiger. Diese können sich bezüglich ihrer gesicherten Forderungen für eine der folgenden drei Optionen entscheiden:

  • sich auf ihre Sicherheit berufen – damit bleiben sie effektiv außerhalb des Konkursverfahrens;
  • ihre Sicherheiten veräußern oder bewerten und einen Anspruch auf einen (etwaigen) Fehlbetrag geltend machen – der Gläubiger berechnet den Verkehrswert des gesicherten Vermögens und zieht diesen von der geschuldeten Gesamtsumme ab. Der (etwaige) daraus resultierende Fehlbetrag wird als ungesicherte Forderung in die Konkursmasse aufgenommen. Der gesicherte Gläubiger kann unterdessen den betreffenden Vermögenswert verkaufen;
  • ihre Sicherheit aufgeben – gesicherte Gläubiger haben die Möglichkeit, ihre Sicherheit vollständig aufzugeben und ihre Forderung als ungesicherte Forderung in die Konkursmasse aufnehmen zu lassen.

Ungesicherte Forderungen

Im Falle einer Privatinsolvenzregelung (PIA) oder Schuldenbereinigungsregelung (DSA) werden die Forderungen ungesicherter Gläubiger gemäß den Bestimmungen der Regelung beglichen. Bei einer Entschuldungsmitteilung (DRN) muss der Schuldner den ISI unterrichten, wenn sich seine Umstände während des Beobachtungszeitraums verbessern, und wird abhängig vom Grad der Veränderung gegebenenfalls aufgefordert, bestimmte Zahlungen auf die geschuldeten Beträge zu leisten.

Die Forderungen ungesicherter Gläubiger einer Konkursmasse werden gleichrangig behandelt. Ihre Forderungen werden durch Auszahlung etwaiger Mittel bedient, die nach Begleichung der Konkursgebühren, der Ausgaben des Konkursverwalters und der bevorrechtigten Forderungen noch verbleiben.

13 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Insolvenzverfahren

Die allgemeine Bedingung für den erfolgreichen Abschluss eines Insolvenzverfahrens besteht darin, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus der Regelung über die gesamte Laufzeit dieser Regelung nachgekommen ist. Ist diese Bedingung erfüllt, wird der Schuldner von den ungesicherten Forderungen gegen ihn befreit.  Der Status gesicherter Forderungen ist von den Bestimmungen der jeweiligen Regelung abhängig.

Verstößt der Schuldner gegen die Bestimmungen der Entschuldungsmitteilung (DRN), Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA), kann die betreffende Regelung beendet werden. Gerät der Schuldner in einen Zahlungsrückstand von sechs Monaten, wird die Regelung als gescheitert betrachtet. In beiden Fällen wird der Schuldner für seine Verbindlichkeiten in voller Höhe haftbar, einschließlich aller Rückstände, Gebühren und Zinsen, die während des Zeitraums der Nichtbedienung dieser Schulden aufgelaufen sind.

Konkurs

Ist ein Konkursschuldner seinen Verpflichtungen im Konkursverfahren nachgekommen, wird der Konkurs nach einem Jahr automatisch aufgehoben. Ein Konkursschuldner kann seinen Gläubigern während des Konkurszeitraums jederzeit ein Angebot (Vergleich) zur Bereinigung seiner Schulden machen. Der Konkursschuldner muss in diesem Fall beim High Court die Aussetzung seines Konkursverfahrens beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Konkursverwalter (OA) aus der Konkursmasse kein weiteres Vermögen veräußern. Anschließend kann der Konkursschuldner seinen Gläubigern vor dem High Court ein Vergleichsangebot vorlegen. Stimmen mindestens 60 % dieser Gläubiger (nach Anzahl und nach dem Wert der Forderungen) den Bedingungen des Angebots zu, gilt das Angebot als angenommen.

Der im Vergleichsangebot vereinbarte Betrag kann aus der Konkursmasse oder aus eigenen Mitteln des Konkursschuldners gezahlt werden. Alle Gebühren oder Ausgaben, die dem Konkursverwalter durch die Verwaltung des Konkurses entstehen, sowie alle bevorrechtigten Forderungen müssen bedient werden. Stimmt der Konkursverwalter dem vom High Court vermittelten Vergleichsangebot zu, wird der Konkurs des Konkursschuldners aufgehoben.

14 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenzverfahren

Ungesicherte Gläubiger – nicht zutreffend.

Gesicherte Gläubiger – der Status gesicherter Forderungen ist von den Bestimmungen der jeweiligen Regelung abhängig.

Konkurs

In Konkursverfahren können Gläubiger nach der Konkurseröffnung ihre bestehenden Forderungen nicht mehr vom Konkursschuldner einfordern (Forderungen gegen den Konkursschuldner, die nach der Konkurseröffnung neu entstehen, können auf die übliche Weise eingefordert werden), sondern sie müssen sich direkt mit dem Konkursverwalter (OA) in Verbindung setzen. Sobald der Konkurs des Konkursschuldners aufgehoben ist, d. h. meist nach einem Jahr (in Fällen der Nichteinhaltung der Regelung usw. kann sich die Laufzeit auf bis zu 15 Jahre erhöhen), werden alle ungesicherten Forderungen (einschließlich bevorrechtigter Forderungen) erlassen. Die Forderungen gesicherter Gläubiger, die sich dafür entschieden haben, sich auf ihre Sicherheit zu berufen, bleiben nach der Konkursaufhebung weiterhin gültig. Bei gesicherten Gläubigern berührt das Konkursverfahren nicht ihre Rechte an dem gesicherten Vermögen.

Haben die gesicherten Gläubiger ihre Sicherheiten bewertet und im Konkursverfahren einen Anspruch auf den Fehlbetrag (als ungesicherte Forderung) geltend gemacht, wird der nach der Zahlung der Konkursquote verbleibende Anteil nach der Konkursaufhebung abgeschrieben. Es ist zu beachten, dass ein gesicherter Gläubiger auch dann, wenn er sich nur auf seine Sicherheit beruft (ohne im Konkursverfahren einen Anspruch auf den Fehlbetrag geltend zu machen), nach der Aufhebung des Konkurses keine Möglichkeit hat, einen etwaigen Fehlbetrag vom Schuldner einzufordern. In diesem Fall wirkt sich der Konkurs auf ein gesichertes Darlehen (oder eine gesicherte Hypothek) in der Weise aus, dass der Teil des Darlehens, der den Wert der besicherten Sache (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) übersteigt, als ungesicherte Forderung behandelt wird.

15 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenzverfahren

DSA oder PIA: In Insolvenzverfahren werden die Kosten der Regelung im Allgemeinen von den Gläubigern getragen. Die Vergütung des Privatinsolvenzverwalters (PIP), wie sie mit den Gläubigern bei der Abstimmung über die Regelung vereinbart oder nachträglich nach einer Überprüfung durch das Gericht genehmigt wurde, wird von den verfügbaren Mitteln des Schuldners abgezogen. Erhebt ein Gläubiger Einwände gegen die Ausstellung eines Schutzzertifikats (PC) oder gegen eine Regelung, trägt er im Allgemeinen seine eigenen Kosten.[x]  Erhebt ein Gläubiger Einwände gegen eine vorgeschlagene Privatinsolvenzregelung (PIA), kann er bei Gericht die Erstattung der Kosten für den Fall beantragen, dass seinem Einwand stattgegeben wird.[xi] In der Regel werden die Kosten der Partei auferlegt, die die Kosten durch ihr Handeln verursacht hat.

DRN: Bei einer Entschuldungsmitteilung (DRN) fallen keine Kosten an.

Konkurs

Die Gläubiger tragen die Kosten für das Konkursverfahren, die aus der Konkursmasse bestritten werden.

16 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Insolvenzverfahren

Eine Bedingung, die der Schuldner vor dem Eintritt in ein Insolvenzverfahren erfüllen muss, besteht darin, dass er eine vollständige und zutreffende Finanzauskunft erteilen und eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnen muss, mit der diese Angaben bestätigt werden. Der Privatinsolvenzverwalter (PIP) muss sich ebenfalls vergewissern, dass der Schuldner wahre Angaben gemacht und ihm alle sachdienlichen Informationen über seine finanzielle Lage offengelegt hat. Ein Gläubiger, ein Privatinsolvenzverwalter oder – jedoch nur im Falle einer Entschuldungsmitteilung (DRN) – der ISI können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen, die im Privatinsolvenzgesetz festgelegt sind, beim Gericht die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragen:

  • der Schuldner hat seine finanziellen Angelegenheiten auf eigenes Bestreben hin so geregelt, dass er für eine Insolvenzregelung oder eine DRN in Frage kommt;
  • die Verfahrensvorschriften des Gesetzes wurden nicht eingehalten;
  • falsche oder fehlende Angaben in der vorgeschriebenen Finanzauskunft (PFS) des Schuldners, die für den Gläubiger zu erheblichen Nachteilen geführt haben oder führen könnten;
  • der Schuldner erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren;
  • der Schuldner hat an einen Dritten eine Zahlung geleistet und dadurch den für die Begleichung seiner Schulden verfügbaren Betrag gemindert oder
  • der Schuldner hat Straftaten im Sinne des Insolvenzgesetzes von 2012 (in seiner geänderten Fassung) begangen.

Die Gläubiger sind nicht berechtigt, vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens die Rückabwicklung einer Transaktion oder von Vermögensübertragungen zu beantragen. Wenn jedoch festgestellt wird, dass der Schuldner übermäßige Beiträge in einen Pensionsfonds eingezahlt hat, kann der Gläubiger beim Gericht eine Erstattung beantragen. In der Folge kann das Gericht den Fondsanbieter anweisen, den eingezahlten Beitrag in voller Summe zurückzuerstatten, der dann unter den an der Regelung beteiligten Gläubigern verteilt wird.

Konkurs

Frühere Vermögensübertragungen und Zahlungen des Konkursschuldners an die Gläubiger oder andere Personen können nach Maßgabe des Konkursrechts aufgehoben werden. Dies schließt folgende Situationen ein:

  • Der Konkursschuldner hat einem Gläubiger unter Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern, einen Betrag gezahlt oder einen Vermögenswert übertragen. Der Konkursverwalter (OA) kann darauf hinwirken, dass Zahlungen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurseröffnung geleistet wurden, rückgängig gemacht werden. Hat er dabei Erfolg, wird der fragliche Betrag zugunsten aller Gläubiger wieder in die Konkursmasse eingezahlt.[xii]
  • Der Konkursschuldner hat einem Dritten einen Vermögenswert unterhalb des Verkehrswerts übertragen oder geschenkt. Hat ein diesbezüglicher Antrag des Konkursverwalters beim High Court Erfolg, können Übertragungen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurseröffnung stattgefunden haben, für ungültig erklärt werden und der Fehlbetrag wird zugunsten aller Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt.[xiii]
  • Der Konkursschuldner hat einen Vermögenswert übertragen oder eine Zahlung geleistet, um zu verhindern, dass der Vermögenswert oder der Geldbetrag als Teil seiner Konkursmasse betrachtet wird. In diesen Fällen gelten zwei Fristen:
    • Transaktionen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurserklärung stattgefunden haben, können rückgängig gemacht werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Konkursverwalters vom High Court bewilligt wird.
    • Transaktionen dieser Art, die in den fünf Jahren vor der Konkurserklärung stattgefunden haben, können rückgängig gemacht werden, sofern der Konkursschuldner nicht nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Transaktion zahlungsfähig war.[xiv]

In allen beschriebenen Szenarien muss der Konkursverwalter dem High Court gegenüber durch eidesstaatliche Versicherung glaubhaft machen, dass diese Transaktionen tatsächlich in einer Weise stattgefunden haben, dass die einschlägigen Konkursvorschriften Anwendung finden. Diese Transaktionen/Übertragungen gelten daraufhin als für die Gläubiger der Konkursmasse nachteilig.


[i] Zu gesetzlichen Bestimmungen für Schutzzertifikate (PC) siehe Kapitel 3 Abschnitte 59-64 (DSA) und Kapitel 4 Abschnitte 93-98 (PIA) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[ii] Abschnitt 115A des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[iii] Siehe Teil 5 des Privatinsolvenzgesetzes (Personal Insolvenz Act) von 2012 bezüglich der Rechtsgrundlage für Privatinsolvenzverwalter sowie die Durchführungsvorschriften von 2013 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Privatinsolvenzverwalter zum Privatinsolvenzgesetz von 2012 – (Personal Insolvenz Act 2012 (Authorisation and Supervision of Personal Insolvenz Practitioners) – Regulations 2013 (S.I. No. 209 of 2013)) bezüglich Qualifikationskriterien, regulatorischen Standards und Zulassungsvoraussetzungen.

[iv] Abschnitt 135 des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung) und Abschnitt 17 des Konkursgesetzes von 1988 (First Schedule of the Bankruptcy Act 1988) (in seiner geänderten Fassung).

[v] Abschnitt 135 (2) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[vi] Abschnitt 61 und Abschnitt 136 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[vii] Abschnitt 87 (DSA) und Abschnitt 120 (PIA) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[viii] Abschnitt 75 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[ix] Abschnitt 81 und Abschnitt 101 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[x] Abschnitt 97 des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[xi] Abschnitt 115 (a) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[xii] Abschnitt 57 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[xiii] Abschnitt 58 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[xiv] Abschnitt 59 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

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Insolvenz/Bankrott - Griechenland

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren können gegen Kaufleute und gegen Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, eröffnet werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Zur Eröffnung des Verfahrens muss ein Antrag vom Schuldner selbst, von einem Gläubiger mit einem rechtlichen Interesse oder, wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, vom Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz gestellt werden. Die Eröffnung des Verfahrens unterliegt den folgenden Voraussetzungen: (a) Wenn der Antrag von einem Gläubiger eingereicht wurde, muss der Schuldner die Zahlungen eingestellt haben; (b) wenn der Antrag vom Schuldner gestellt wurde, ist die Annahme, dass er seine Schulden aller Voraussicht nach nicht wird begleichen können, ausreichend. Das Gericht bestimmt den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, der maximal zwei Jahre vor der Veröffentlichung der Entscheidung liegen darf. Der Vorsitzende Richter des Gerichts kann auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse hat, jede Maßnahme anordnen, die er für notwendig erachtet, um eine Änderung des Schuldnervermögens zum Nachteil der Gläubiger abzuwenden. Derartige Maßnahmen treten automatisch mit Erlass der die Insolvenz feststellenden Entscheidung außer Kraft.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Die Insolvenzmasse umfasst sämtliche Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt der Insolvenzfeststellung im Eigentum des Schuldners befinden, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Von der Insolvenzmasse ausgeschlossen sind: (a) jegliche unpfändbaren Vermögenswerte, d. h. Dinge, die Grundsicherung des Schuldners und seiner Familie absolut notwendig sind, sowie Dinge, die der Schuldner braucht, um sich seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, oder (b) jegliche Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen ausgenommen sind. Ebenso wenig enthalten sind Vermögenswerte, die der Schuldner nach Feststellung der Insolvenz erworben hat.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Mit der Feststellung der Insolvenz wird dem Schuldner automatisch ein Verfügungsverbot über sein Vermögen auferlegt, d. h., ihm wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen. Jede Verfügungshandlung aufseiten des Schuldners ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters ist nicht durchsetzbar. Das Vermögen wird vom Insolvenzverwalter verwaltet. Der Schuldner kann nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen über sein eigenes Vermögen verfügen. Der bestellte Insolvenzverwalter muss ein Rechtsanwalt mit mindestens fünf Jahren Erfahrung sein. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird von einem Bericht erstattenden Richter überwacht. Manche Handlungen des Insolvenzverwalters müssen vom „Insolvenzgericht“ genehmigt werden. Das Insolvenzgericht trägt die endgültige Verantwortung für die Leitung des Insolvenzverfahrens.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Die Feststellung der Insolvenz hat keinen Einfluss auf das Recht eines Gläubigers, eine Gegenforderung des Schuldners aufzurechnen, sofern die Voraussetzungen für die Aufrechnung vor der Insolvenzeröffnung gegeben waren. Besteht ein Aufrechnungsverbot, gilt dies auch für die Insolvenz.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Alle zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch schwebenden bilateralen Verträge, in denen der Schuldner Vertragspartei ist, bleiben in Kraft, es sei denn, die griechische Insolvenzordnung sieht etwas anderes vor. Mit Erlaubnis des Berichterstatters ist der Insolvenzverwalter befugt, sämtliche laufenden Verträge zu erfüllen und deren Erfüllung von den Gegenparteien zu verlangen. Dauerschuldverhältnisse bleiben in Kraft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verträge über Finanzleistungen jedweder Art sind davon ausgenommen. Die Bestimmungen des Insolvenzrechts wirken sich nicht auf das gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrecht aus. Die Insolvenzeröffnung stellt einen Beendigungsgrund für Verträge persönlicher Natur dar, in denen der Schuldner Vertragspartei ist. Der Insolvenzverwalter kann ein Vertragsverhältnis, in dem der Schuldner Vertragspartei ist, an einen Dritten übertragen. Ein Beschäftigungsverhältnis wird mit Feststellung der Insolvenz beendet.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Alle von einzelnen Gläubigern gegen den Schuldner angestrengten Verfahren zur Befriedigung oder Erfüllung von Ansprüchen im Rahmen der Insolvenz werden nach Feststellung der Insolvenz automatisch ausgesetzt, unbeschadet der Bestimmungen über absonderungsberechtigte Gläubiger, in deren Fall die Aussetzung nicht für Sicherheiten in der Insolvenzmasse gilt. Unter bestimmten Bedingungen ist allerdings auch in diesem Fall eine Aussetzung von einigen Monaten möglich. Mit Feststellung der Insolvenz sind vor allem die folgenden Handlungen verboten: die Fortführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die Einreichung von Leistungs- oder Feststellungsklagen und die Fortsetzung entsprechender Gerichtsverfahren, die Einlegung oder Anhörung von Rechtsmitteln sowie die Vornahme von Handlungen administrativer oder steuerlicher Art oder deren Vollstreckung in die Insolvenzmasse.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Prozesse, die zum Zeitpunkt der Insolvenzfeststellung noch anhängig sind, werden vom Insolvenzverwalter fortgesetzt, wenn der Schuldner der Gläubiger ist. Ist er der Schuldner, werden die Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt, und das Verfahren zur Anmeldung und Prüfung der Forderungen findet Anwendung.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Gläubiger müssen ihre Forderungen gegen den Schuldner beim Insolvenzregisterführer anmelden. Alle Gläubiger, unabhängig von Vorrechten oder Sicherheiten, einschließlich Gläubiger mit bedingten Forderungen, bilden die Gläubigerversammlung. Die erste Versammlung wird gleichzeitig mit der Feststellung der Insolvenz einberufen. Die Versammlung kann einen aus drei Mitgliedern bestehenden Gläubigerausschuss wählen, der wiederum einen gemeinsamen Vertreter für alle Mitglieder ernennen kann. Der dreiköpfige Gläubigerausschuss überwacht den Verlauf des Insolvenzverfahrens.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Nach Aufstellung des Vermögensverzeichnisses der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners kann der Insolvenzverwalter den Bericht erstattenden Richter hinzuziehen und von ihm die Erlaubnis erwirken, in der Insolvenzmasse enthaltene Güter oder bewegliche Gegenstände zu veräußern, jedoch nur um den laufenden Bedarf zu decken. Nach beendeter Überprüfung der Gläubiger und unter der Voraussetzung, dass kein Sanierungsplan für das Unternehmen angenommen und vom Gericht genehmigt wird, oder nach Aufhebung einer solchen Annahme oder Genehmigung kann der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners liquidieren und den Erlös auf die Gläubiger verteilen, indem er entweder das Unternehmen als Ganzes oder einzelne Vermögenswerte daraus veräußert. Eine Veräußerung der unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners ist nur mit Erlaubnis des Insolvenzgerichts möglich, die auf Antrag des Insolvenzverwalters nach Berichterstattung des zuständigen Richters erteilt wird.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Alle Gläubiger des Schuldners können ihre Forderungen mit den entsprechenden Belegen beim Insolvenzregisterführer einreichen, unabhängig davon, ob ihre Forderungen bevorrechtigt oder gesichert sind oder nicht. Die in das Insolvenzverfahren einbezogenen Gläubiger sind Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Insolvenzfeststellung einen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner haben, der bereits wirksam geworden und vor Gericht einklagbar ist. Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können nicht mehr angemeldet werden. Die Gerichtskosten des Insolvenzverwalters, die für die Verwaltung der Insolvenzmasse anfallenden Kosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters und etwaige Masseverbindlichkeiten werden nach der Liquidationsentscheidung vorweg abgezogen und im Rang vor den Gläubigern des Schuldners bedient.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Forderungen müssen unter Angabe der Art der Forderung, ihres Grundes, ihres Entstehungszeitpunkts u.a. binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der die Insolvenz feststellenden Entscheidung im Mitteilungsblatt für gerichtliche Bekanntmachungen des Anwaltsfonds beim Insolvenzregisterführer schriftlich angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Gläubiger noch Widerspruch einlegen und die Prüfung seines Anspruchs durch das Insolvenzgericht beantragen. Für die Prüfung der Forderungen gilt Folgendes: (a) Sie wird drei Tage nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Insolvenzverwalter in Anwesenheit des Berichterstatters vorgenommen; (b) ein Gläubiger, dessen Forderung geprüft wird, kann der Prüfung entweder persönlich oder durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Dritten beiwohnen; (c) die Prüfung besteht aus einem Abgleich der Unterlagen des Gläubigers mit den Büchern und Unterlagen des Schuldners; (d) der Bericht erstattende Richter erstellt einen Prüfungsbericht; (e) im Zweifelsfall entscheidet der Bericht erstattende Richter über die Anerkennung der Forderung und kann sie vorläufig zulassen; (f) während der Prüfung kann vom Schuldner, vom Insolvenzverwalter und von Gläubigern, deren Forderungen bereits anerkannt wurden, Widerspruch erhoben werden. Eine Website mit Formularen für das oben genannte Verfahren gibt es nicht, doch können die hierfür vorgesehenen Formulare vom Insolvenzregisterführer des erstinstanzlichen Gerichts angefordert werden.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Unmittelbar nach der Entscheidung über die Liquidation der Insolvenzmasse erstellt der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis, das er dem Bericht erstattenden Richter vorlegt. Dieser erklärt das Verzeichnis für vollstreckbar und lässt es in seinem Büro aushängen. Bei der Verteilung werden die folgenden allgemeinen Vorrechte berücksichtigt: (i) Forderungen aufgrund von Finanzdienstleistungen jeglicher Art, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Schuldners dienten; (ii) Forderungen zur Begleichung der Kosten für die medizinische Behandlung oder der Bestattungskosten des Schuldners; (iii) Forderungen aus notwendigen Lebensmittellieferungen; (iv) Forderungen der Arbeitnehmerschaft aus ihrem Beschäftigungsverhältnis, Rechtsanwaltsgebühren; (v) Forderungen von Landwirten; (vi) Forderungen seitens des griechischen Staats und der Kommunalverwaltungen; (vii) Forderungen seitens des Garantiefonds sowie besondere Vorrechte von Gläubigern, d. h. bevorrechtigte Forderungen über einen bestimmten beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenstand des Schuldners oder einen Geldbetrag. Kommt es zu Überschneidungen von Vorrechten im Falle von Erlösen aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder Geldbetrags, gelten die einschlägigen Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung entsprechend.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Dem Insolvenzgericht kann durch den Schuldner und den Insolvenzverwalter ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Er muss unter anderem Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners und zur geplanten Befriedigung der Gläubiger, eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen wie etwa organisatorische Änderungen und Geschäftspläne, sowie Angaben zur Entstehung neuer Ansprüche und zur Rangfolge der einzelnen Gläubiger enthalten. Das Insolvenzgericht führt innerhalb von 20 Tagen ab Einreichung automatisch eine vorläufige Prüfung des Plans durch und kann ihn aus den im Gesetz dargelegten Gründen ablehnen. Lehnt das Gericht den Plan nicht ab, so bestimmt es eine Frist von mindestens drei Monaten, in deren Verlauf die Gläubiger den Plan annehmen oder ablehnen können, sowie einen Termin, an dem die Gläubiger zusammenkommen sollen. Die Beratung und Abstimmung über den Plan erfolgen in Gegenwart des Bericht erstattenden Richters. Zur Annahme des Plans ist eine besondere Mehrheit erforderlich. Wurde der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen, wird er dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt. Nachdem der Plan definitiv genehmigt ist, wird er für alle Gläubiger ungeachtet ihres Rangs und des Umstands, ob sie ihre Forderungen angemeldet haben oder nicht, verbindlich. Das Insolvenzverfahren ist damit beendet. Die Gläubiger können jedoch eigene Verfahren anstrengen.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird auch der Vermögensbeschlag des Schuldners aufgehoben; der Schuldner nimmt die Verwaltung seines Vermögens wieder auf, und die Gläubiger können ihre Forderungen wieder selbst gerichtlich geltend machen. Genauer gesagt wird das Insolvenzverfahren nach erfolgter Liquidation des Vermögens beendet, und der Insolvenzverwalter reicht binnen eines Monats einen Bericht ein.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten und Auslagen für das Insolvenzverfahren werden aus der Insolvenzmasse befriedigt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Jegliche vom Schuldner in der Zeit zwischen Zahlungseinstellung und Feststellung der Insolvenz (dem „Verdachtszeitraum“) zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft vorgenommenen Rechtshandlungen können oder müssen entsprechend den im Insolvenzrecht festgelegten Bedingungen widerrufen werden (potenziell bzw. zwingend ungültige Handlungen). Eine entsprechende Klage kann vom Insolvenzverwalter oder unter bestimmten Bedingungen von einem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Wer einen Vermögensgegenstand aus dem Schuldnervermögen auf Grundlage einer widerrufenen Rechtshandlung erworben hat, muss diesen in die Insolvenzmasse zurückführen.

Letzte Aktualisierung: 13/02/2018

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Insolvenz/Bankrott - Spanien

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das als concurso de acreedores bezeichnete Insolvenzverfahren gilt gleichermaßen für Privatschuldner und Kaufleute, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Die diesbezüglichen Regelungen sind in der Neufassung des Insolvenzgesetzes (Texto Refundido de la Ley Concursal) festgelegt, die durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2020 vom 5. Mai 2020 genehmigt wurde. Ebenfalls in diese Neufassung – unterer weiterer Präzisierung – übernommen wurden die den Bereich der Insolvenz natürlicher Personen betreffenden Änderungen und Besonderheiten, die durch das Gesetz 25/2015 in das spanische Insolvenzrecht aufgenommen wurden, um Schuldnern die Befreiung von Schulden zu ermöglichen, die nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens beglichen wurden.

Jeder Schuldner kann für insolvent erklärt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person (einschließlich Minderjähriger und Personen ohne Rechts- und Geschäftsfähigkeit) oder eine juristische Person, einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, auch wenn das Gesetz einige Vorgaben hinsichtlich der Art des betreffenden Schuldners enthält, besonders im Fall von Handelsgesellschaften oder Verbrauchern.

Juristische Personen können auch dann für insolvent erklärt werden, wenn sie sich in Auflösung befinden. Es ist unerheblich, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören, da nur eines oder mehrere der Unternehmen, die diese Gruppe bilden, für insolvent erklärt werden können und nicht die Unternehmensgruppe als solche.

Insolvenzverfahren können über eine Erbschaft eröffnet werden, sofern sie nicht uneingeschränkt angenommen wurde.

Behörden der territorialen Struktur des Staates, Körperschaften des öffentlichen Diensts und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht für insolvent erklärt werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

2.1 Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das Gesetz legt bestimmte subjektive und objektive Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fest:

A) Subjektive Voraussetzungen: Jeder Schuldner kann für insolvent erklärt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person, einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, auch wenn das Gesetz einige Vorgaben hinsichtlich der Art des betreffenden Schuldners enthält, besonders im Fall von Handelsgesellschaften oder Verbrauchern.

Behörden der territorialen Struktur des Staates, Körperschaften des öffentlichen Diensts und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht für insolvent erklärt werden.

B) Objektive Voraussetzungen: Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die vorliegt, wenn der Schuldner seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.

2.2 Parteien, die einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen können

Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens sind abhängig davon, ob der Schuldner oder der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder von den Gläubigern stellt.

Wird das Insolvenzverfahren vom Schuldner beantragt (freiwilliges Verfahren), muss er vor Gericht nachweisen, dass er gegenwärtig zahlungsunfähig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit droht; das bedeutet, dass er seine Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig erfüllen kann. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, so muss er, binnen zweier Monate, nachdem er von seiner Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat oder davon hätte Kenntnis erlangen müssen, ein Insolvenzverfahren beantragen.

Nach dem Gesetz kann der Schuldner jedoch in diesen zwei Monaten dem Gericht mitteilen, dass er mit den Gläubigern eine Lösung zur Refinanzierung der Schulden verhandelt; in diesem Fall wird die Frist solange ausgesetzt und die Gläubiger können kein Verfahren zur Einzelvollstreckung gegen die Vermögenswerte des Schuldners einleiten, die dieser für seine Tätigkeiten über einen Zeitraum von drei Monaten benötigt. Wird keine Einigung mit den Gläubigern erzielt, muss der Schuldner Ablauf dieser Frist binnen eines Monats das Insolvenzverfahren beantragen.

Mit dem Antrag hat der Schuldner bestimmte Unterlagen einzureichen, etwa einen Bericht über seine wirtschaftliche Tätigkeit, eine Aufstellung der Vermögenswerte, ein Gläubigerverzeichnis mit den Kreditsicherheiten, eine Liste der Arbeitnehmer und die entsprechenden Rechnungsbücher (sofern er diese führen muss).

Schuldner (natürliche oder juristische Personen) sind verpflichtet, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn sie sich in der Situation einer aktuellen Zahlungsunfähigkeit befinden, d.h. ihre Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig erfüllen können. Im Gegensatz dazu sind Schuldner lediglich berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihnen die Zahlungsunfähigkeit droht (d. h. noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist).

Für den Antrag beim Handelsgericht (juzgado de lo mercantil) wird nach den Artikeln 6 und 7 der Neufassung des Insolvenzgesetzes Folgendes verlangt: die Angabe, ob der Schuldner eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; sollte der Schuldner eine juristische Person sein, die Namen seiner Anteilseigner, der Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie des offiziellen Rechnungsprüfers; ein Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte und Rechte mit den entsprechenden Informationen zu deren Identifizierung; ein alphabetisches Verzeichnis der Gläubiger mit Anschrift, Betrag und der Fälligkeit der Forderungen sowie existierenden Sicherheiten; gegebenenfalls eine Liste der Arbeitnehmer; ist der Schuldner zur Führung von Büchern verpflichtet, sind die Rechnungsbücher vorzulegen; ist er Teil einer Unternehmensgruppe, ist dies anzugeben und der konsolidierte Abschluss der Gruppe einzureichen.

Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Gericht und dem Insolvenzverwalter verpflichtet, und zwar nicht nur passiv, indem sie die von ihnen gestellten Anforderungen erfüllen, sondern auch aktiv, indem sie selbstständig sämtliche wichtige Informationen mitteilen. Sie sind auch verpflichtet, vor Gericht und dem Insolvenzverwalter zu erscheinen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und sie zu informieren. Diese Verpflichtungen betreffen Schuldner als natürliche Personen und de facto oder de jure die Vorstände juristischer Personen, unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe aktuell erfüllen oder in den letzten zwei Jahren erfüllt haben.  Nichterfüllung dieser Pflicht legt die Vermutung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Insolvenz nahe, wenn es darum geht festzustellen, ob die Insolvenz verschuldet wurde (in Fällen, in denen sich die Frage nach dem Verschulden stellt, d. h. bei Billigung eines nachteiligen Vergleichs oder bei Eröffnung eines Liquidationsverfahrens).

Der Schuldner kann für die Insolvenz verantwortlich erklärt und bestraft werden.  Zu den Zwecken des Insolvenzverfahrens gehört unter anderem die Analyse der Ursachen der Zahlungsunfähigkeit und die Untersuchung insbesondere dessen, ob das Verhalten des Schuldners oder anderer direkt mit ihm verbundener oder nahestehender Personen zur Auslösung oder Verschärfung der Zahlungsunfähigkeit beigetragen hat. Dies beinhaltet die Klärung einer entsprechenden Haftung anhand der in den Artikeln 455 und 456 der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegten Sanktionsliste.

2.3 Eröffnung des Verfahrens und Zeitpunkt der Wirksamkeit der Eröffnung

Das Gericht prüft die eingereichten Unterlagen. Wird eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, erklärt es den Schuldner ab dem Antragsdatum oder dem folgenden Tag für insolvent. Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig, kann das Gericht einmalig eine Frist von fünf Tagen zu ihrer Vervollständigung gewähren.

Ein Insolvenzverfahren kann auch von einem der Gläubiger beantragt werden. Dann handelt es sich um ein Zwangsverfahren (concurso necesario). Gläubiger, die einen Insolvenzantrag stellen, müssen den Nachweis der aktuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erbringen und einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner vorweisen, aus dem die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung hervorgeht, oder anderenfalls Umstände nachweisen, die die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nahelegen, wie: generelle Einstellung der Bedienung der Verbindlichkeiten durch den Schuldner, eine weitläufige Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners, eine Verschleierung oder Liquidierung von Vermögenswerten, die Nichtzahlung bestimmter Verbindlichkeiten (Steuern, Sozialversicherungen, Forderungen von Arbeitnehmern).

Wird ein Insolvenzverfahren durch einen Gläubiger beantragt, wird der Schuldner geladen und kann dem Insolvenzbeschluss widersprechen. In einem solchen Fall setzt das Gericht eine Verhandlung an, bei der die Parteien mit bestimmten Einschränkungen Beweise vorlegen können, um festzustellen, ob der Schuldner aktuell zahlungsunfähig ist, und erlässt gegebenenfalls den Insolvenzbeschluss. Ein Verfahren wird auch eröffnet, wenn der Schuldner den Insolvenzbeschluss annimmt, keinen Widerspruch einlegt oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die zahlungsunfähig ist oder der Zahlungsunfähigkeit droht, kann eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung beantragt werden, sofern seine Verbindlichkeiten auf weniger als fünf Millionen Euro geschätzt werden. Diese Möglichkeit haben auch juristische Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 631 der Neufassung des Insolvenzgesetzes erfüllen.

Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wirksam, sobald er erlassen wurde, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden.

2.4 Veröffentlichung des Insolvenzbeschlusses

Der Insolvenzbeschluss ist vorzugsweise in elektronischen Medien zu veröffentlichen. Ein Auszug des Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Das Gericht kann darüber hinaus, falls es dies für nötig erachtet, die Veröffentlichung in mehr als einem Medium anordnen.

2.5 Vorläufige Maßnahmen

Auf Anfrage der Person, die den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, und gegebenenfalls nach Bereitstellung einer Sicherheit zur Deckung eventueller Kosten kann das Gericht nach Zulassung des Antrags im Einklang mit dem allgemeinen Verfahrensrecht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Schuldners nicht veräußert werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

3.1 Zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte

Alle Vermögenswerte und Rechte, die der Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses besitzt, sind Teil der Insolvenzmasse oder des „vom Verfahren erfassten Vermögens“. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte, die der Schuldner erwirbt oder die während des Verfahrens wiedererlangt werden. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach dem Gesetz nicht pfändbar sind.

Gläubiger mit Absonderungsrechten an Schiffen oder Flugzeugen können diese Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse nehmen, indem sie die nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften zulässigen Maßnahmen ergreifen.

Bei Insolvenzverfahren, in denen die Schuldner verheiratete natürliche Personen sind, werden ihre getrennten Vermögenswerte vom Verfahren erfasst. Besteht eine Gütergemeinschaft, werden auch die gemeinsamen Vermögenswerte einbezogen, wenn dies zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Das Insolvenzverfahren verpflichtet den Schuldner nicht zur Einstellung seiner Tätigkeit. Er kann sein Unternehmen nach Maßgabe der Vereinbarungen über die Wahrung oder die Aussetzung seiner Befugnisse fortführen. Generell unterliegt die Verwaltung oder Veräußerung von Vermögenswerten im Fall einer Aufsicht durch den Insolvenzverwalter seiner Genehmigung. Bestimmte Handlungen allgemeiner Natur können zugelassen werden, wenn sie Teil des Tagesgeschäfts des Unternehmens sind. Bis zur Annahme eines Vergleichs mit den Gläubigern oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Vermögenswerte ohne richterliche Genehmigung grundsätzlich nicht belastet werden, um das insolvente Unternehmen zu finanzieren. Im folgenden Abschnitt werden die Regelungen zur Aussetzung oder Beaufsichtigung der Befugnisse des Schuldners erläutert.

Die Hälfte der Finanzierung durch neue Barmittel im Rahmen eines Refinanzierungsprozesses stellt eine Masseverbindlichkeit dar.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

4.1 Die Befugnisse des Schuldners

Grundsätzlich wird zwischen einem freiwilligen Verfahren und einem Zwangsverfahren (Artikel 29) unterschieden. Im ersten Fall verwaltet der Schuldner seine Vermögenswerte und verfügt über sie, untersteht dabei jedoch der Aufsicht des Insolvenzverwalters, dessen Genehmigung oder Zustimmung benötigt wird. Im Zwangsverfahren werden die Befugnisse des Schuldners zur Verwaltung seiner Vermögenswerte und der Verfügung über sie ausgesetzt, der Schuldner wird durch den Insolvenzverwalter abgelöst. Diese Vorschriften zielen nicht darauf ab, den Schuldner zu sanktionieren, sondern dienen vielmehr dazu, die Vermögenswerte zu erhalten und das Ergebnis des Verfahrens zu sichern.

Ziel ist es jedoch, die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners zu ermöglichen. Daher kann der Insolvenzverwalter nach Artikel 111 eine Liste von Tätigkeiten aufstellen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der notwendigen Kontrolle ausgenommen sind.  Das System ist flexibel, da es dem Gericht freisteht, durch begründeten Beschluss sowohl im Falle eines freiwilligen Verfahrens die Aussetzung der Befugnisse anzuordnen als auch im Fall eines Zwangsverfahrens eine bloße Beaufsichtigung im Rahmen einer Vereinbarung über genehmigungs- oder zustimmungspflichtige Geschäfte aufzuerlegen, wobei das Gericht die Risiken, die es zu vermeiden sucht, und die erhofften Vorteile anführt.

Andererseits kann auf Antrag des Insolvenzverwalters die ursprüngliche Vereinbarung über die Beschränkung oder den Austausch von Befugnissen ebenfalls durch einen begründeten Beschluss nach Anhörung des Schuldners (die Änderung erfolgt nicht automatisch) zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden. Der Änderungsbeschluss unterliegt derselben Veröffentlichungspflicht wie der Insolvenzbeschluss.

Die Beschränkung der Befugnisse endet mit dem Abschluss des Verfahrens. Ansonsten wird sie bis zur Genehmigung der Vereinbarung mit den Gläubigern verlängert, in der Maßnahmen zur Beschränkung oder Aussetzung der Befugnisse des Schuldners festgelegt werden können. Wird das Insolvenzverfahren mit der Liquidation abgeschlossen, werden mit der Eröffnung dieser Phase die Befugnisse des Schuldners ausgesetzt.

Die Neufassung des Insolvenzgesetzes sieht zwar vor, dass das erfasste Vermögen des Schuldners grundsätzlich unverändert bleibt, in bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass einige Vermögenswerte des Schuldners während des Insolvenzverfahrens mit Genehmigung des Gerichts veräußert werden. In manchen Fällen ist eine Genehmigung des Gerichts nicht erforderlich. Auch der Verkauf von Produktionseinheiten während des Insolvenzverfahrens ist nach Artikel 215 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes möglich.

Abweichend von der allgemeinen Regel der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners kann auf Antrag des Insolvenzverwalters und nach Anhörung des Schuldners und der Arbeitnehmervertreter die Schließung der Geschäftsräume des Schuldners oder die Einstellung seiner Tätigkeiten angeordnet werden. Wenn dies zur kollektiven Beendigung, Aussetzung oder Änderung von Arbeitsverträgen führt, muss das Gericht in Einklang mit den entsprechenden Sonderregelungen agieren.

Das Gesetz regelt zudem bestimmte Auflagen hinsichtlich der Buchführung des Schuldners. Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Leitungsgremien insolventer juristischer Personen werden gesondert geregelt.

4.2 Bestellung und Befugnisse des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter ist eine Person oder Körperschaft, die das Gericht unterstützt und mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren betraut ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnet das Gericht die Einleitung der zweiten Phase des Verfahrens an, die alle Aspekte in Bezug auf die Bestellung, die Befugnisse und Pflichten des Insolvenzverwalters sowie die anzuwendenden Bestimmungen betrifft.

Der Insolvenzverwalter wird unter den natürlichen und juristischen Personen gewählt, die sich auf eigene Initiative und nach den gesetzlichen Vorschriften in das Öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal) haben eintragen lassen. Zu diesem Zweck wird zwischen kleinen, mittleren und großen Insolvenzverfahren unterschieden. Die erste Ernennung erfolgt durch Los unter den in die Liste eingetragenen Namen, danach erfolgt die Ernennung in der Reihenfolge der Liste; eine Ausnahme sind große Insolvenzverfahren, bei denen das Gericht unter Angabe von Gründen und Einhaltung gesetzlicher Kriterien den Insolvenzverwalter nach eigenem Ermessen wählt. Bei Insolvenzverfahren, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter aus der Gruppe der vom Fonds zur geordneten Bankenrestrukturierung (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria) vorgeschlagenen Verwalter. In Verfahren, an denen Institutionen unter Aufsicht der Nationalen Kommission für den Wertpapiermarkt (Comisión Nacional del Mercado de Valores) oder Versicherungsgesellschaften beteiligt sind, ernennt das Gericht Insolvenzverwalter aus einer Liste, die von der vorgenannten Kommission bzw. der Rückversicherungsanstalt „Consorcio de Compensación de Seguros“ vorgeschlagen wird.

In der Regel wird nur ein Insolvenzverwalter ernannt.  In Ausnahmefällen kann das Insolvenzgericht bei Insolvenzverfahren, wenn Gründe des öffentlichen Interesses es rechtfertigen, einen Gläubiger der öffentlichen Verwaltung oder einen Gläubiger einer öffentlichen Rechtskörperschaft, die mit der öffentlichen Verwaltung verbunden oder für sie verantwortlich ist, zum zweiten Insolvenzverwalter ernennen.

Die Artikel 57 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes enthalten eine detaillierte Regelung der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Demnach übernimmt dieser die folgenden Arten von Aufgaben: verfahrensrechtliche Aufgaben, Pflichten gegenüber dem Schuldner oder seinen Leitungsgremien, Pflichten hinsichtlich arbeitsrechtlicher Angelegenheiten, Pflichten in Zusammenhang mit Gläubigerrechten, Bericht- und Evaluierungspflichten, Pflichten hinsichtlich der Verwertung und Liquidierung von Vermögenswerten sowie Sekretariatsaufgaben. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, den in Artikel 292 vorgesehenen Bericht zusammen mit einem Vorschlag für ein Inventar der Vermögenswerte und dem Gläubigerverzeichnis vorzulegen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird anhand der Gebührenordnung des Königlichen Dekrets 1860/2004 vom 6. September 2004 gerichtlich festgelegt.

Der ernannte Insolvenzverwalter muss sein Amt annehmen und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Gericht abgelehnt oder abgesetzt werden. Insolvenzverwalter können ihre Arbeit an Vertreter delegieren, die sie bei ihren Aufgaben unterstützen.

4.3 Das Insolvenzgericht

Zuständig für Insolvenzverfahren ist die Handelsgerichtsbarkeit als Fachzweig der Zivilgerichtsbarkeit. Das Gericht erklärt die Insolvenz und leitet das Verfahren. Artikel 86ter des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1. Juli 1985 (Ley Orgánica del Poder Judicial) legt die Zuständigkeiten von Richtern am Handelsgericht fest, insbesondere in sämtlichen Angelegenheiten im Bereich des Insolvenzverfahrens.

Das Gericht kann im Insolvenzbeschluss oder bereits zuvor als Sicherungsmaßnahme die Grundrechte des Schuldners einschränken. Diese Einschränkungen können Folgendes beinhalten: a) Überwachung von Korrespondenz und Telekommunikation, b) die Aufenthaltspflicht am gemeldeten Wohnort, mit der Möglichkeit eines Hausarrests und c) das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung.   Ist der Schuldner eine juristische Person, können die Maßnahmen auch auf die aktuellen Vorstände oder Liquidatoren sowie die Personen, die diese Aufgabe in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben, ausgeweitet werden.

Artikel 52 und 53 räumen dem Insolvenzrichter die „ausschließliche und ausschließende“ Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten ein, die generell alle Handlungen hinsichtlich des Vermögens des Schuldners betreffen oder unmittelbar damit im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist das Gericht befugt, Entscheidungen über die kollektive Aussetzung von Arbeitsverträgen zu treffen, wenn der Arbeitgeber für insolvent erklärt wird, und Haftungsklagen gegen die Vorstände oder Liquidatoren des insolventen Unternehmens zu verhandeln.

Für Vorabentscheidungen und ausschließlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichts auch auf verwaltungstechnische und soziale Angelegenheiten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren.

Das Insolvenzgesetz regelt die internationale oder örtliche Zuständigkeit und legt spezifische Regelungen für den Verfahrensablauf fest, die Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Prozessrechts haben.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Forderungen oder Verbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Insolvenzbeschluss erfüllt waren, auch dann, wenn die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wurde. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 1196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Código Civil) dargelegt (Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Schulden und Voraussetzungen für fällige und zahlbare Schulden).

Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern das auf die Gegenseitigkeit der Forderungen des Schuldners anwendbare Recht dies in der Insolvenz erlaubt.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

6.1 Folgen für Verträge, deren Vertragspartei der Schuldner ist

Die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf die vom Schuldner mit Dritten geschlossenen Verträge sind in den Artikeln 156 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes geregelt, die für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene und noch nicht erfüllte Verträge gelten. Die Frage ergibt sich bei bilateralen Verträgen, da unilaterale Verträge die Anerkennung von Forderungen Dritter oder die Aufnahme ihrer Forderungen in die Vermögenswerte, die Gegenstand des Verfahrens sind, nach Artikel 157 erforderlich machen. Verträge mit öffentlichen Verwaltungen werden durch das Verwaltungsrecht geregelt.

Artikel 156 legt fest, dass Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch den Schuldner oder der Vertragspartner noch aussteht, durch den Insolvenzbeschluss allein nicht berührt werden. Die Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Entschädigungsansprüche aufgrund von Kündigung gelten ebenfalls als Masseforderungen.

Zur Untermauerung der Gültigkeit dieser Verträge betrachtet das Gesetz alle Klauseln für nichtig, die die Auflösung oder Kündigung des Vertrags allein wegen der Insolvenz einer der Parteien ermöglichen sollen.

Liegt es im Interesse des Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzverwalter (im Fall der Aussetzung) oder der Schuldner (im Fall der Beaufsichtigung) die Auflösung eines Vertrags durch das Insolvenzgericht beantragen. In solchen Fällen werden der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die übrigen Parteien gehört. Wenn eine Einigung der vor Gericht erschienenen Parteien erzielt wurde, ordnet das Gericht die Auflösung des Vertrags an. Andernfalls wird die Streitigkeit in einem Nebenverfahren verhandelt und das Gericht entscheidet über Rückzahlungen und Entschädigungszahlungen; diese Zahlungen belasten die Insolvenzmasse und können bei einem hohen Streitwert erheblich sein.

6.2 Kündigung wegen Vertragsverletzung

Ein Insolvenzbeschluss wirkt sich nicht auf die Kündigung eines gegenseitigen Vertrags aus, die mit einer nach dem Insolvenzbeschluss eingetretenen Vertragsverletzung durch eine Vertragspartei begründet wird. Bei Dauerverträgen kann das Kündigungsrecht auch ausgeübt werden, wenn ein Verstoß gegen den Vertrag vor dem Datum des Insolvenzbeschlusses erfolgt. Aber auch bei Vorliegen von Kündigungsgründen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen des Insolvenzverfahrens die Erfüllung des Vertrags anordnen, wobei fällige Zahlungen sowie Zahlungen, die vom Schuldner zu leisten sind, die Insolvenzmasse belasten.

Kündigungsklagen sind vor dem Insolvenzgericht im Wege eines Nebenverfahrens zu verhandeln. Wird dem Antrag stattgegeben (und somit die Beendigung des Vertrags bestätigt) verlieren alle ausstehenden Verbindlichkeiten ihre Gültigkeit. Hinsichtlich fälliger Verbindlichkeiten schließt das Insolvenzverfahren die Forderungen von Gläubigern ein, die ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, wenn die Vertragsverletzung des Schuldners vor dem Insolvenzbeschluss lag; handelt es sich um einen nachfolgenden Verstoß, belasten die Forderungen der Parteien, die ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, die Insolvenzmasse. Die Forderungen schließen Schadensersatz ein.

Die Artikel 169 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes enthalten spezifische Bestimmungen zur Regelung der Folgen für Arbeitsverträge, und der folgende Artikel regelt die Folgen für Verträge mit Führungskräften (sic).

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

7.1. Verbot neuer Feststellungsklagen

Zivil- und Arbeitsgerichte dürfen keine Klagen zulassen, die vor dem Insolvenzgericht zu verhandeln sind (im Wesentlichen Klagen gegen das Vermögen des Schuldners).

Wenn irrtümlich eine solche Klage zugelassen wurde, wird die Einstellung aller Verfahren angeordnet und alle ergriffenen Maßnahmen sind nichtig. Auch Handelsgerichte dürfen ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss keine Klagen zulassen, die Forderungen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegen die Vorstände einer insolventen Kapitalgesellschaft betreffen, die gegen ihre Pflichten verstoßen haben, sollten Gründe für eine Auflösung vorliegen.

7.2 Auswirkungen des Insolvenzbeschlusses auf Vollstreckungs- und Einziehungsverfahren gegen Vermögenswerte des Schuldners

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf grundsätzlich kein gerichtliches oder außergerichtliches Einzelvollstreckungsverfahren eingeleitet werden, auch dürfen Verwaltungs- oder Steuereinziehungsverfahren gegen Vermögenswerte des Schuldners nicht fortgeführt werden. Wird dieses Verbot verletzt, wird als Konsequenz die Maßnahme für nichtig erklärt. Die Regelung sieht zwei Ausnahmen vor, bei denen die Vollstreckung trotz des Insolvenzbeschlusses bis zur Genehmigung des Liquidationsplans fortgesetzt werden kann: a) behördliche Vollstreckungsverfahren, in denen Pfändungsbeschlüsse erlassen wurden, und b) arbeitsrechtliche Vollstreckungsverfahren mit einer Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners vor dem Insolvenzantrag, soweit die gepfändeten Vermögenswerte für den Fortbestand der geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht unabdingbar sind.

Für anhängige Vollstreckungsverfahren sieht Artikel 55 Absatz 2 vor, dass laufende Maßnahmen ab dem Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses auszusetzen sind, die entsprechenden Klagen jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens verhandelt werden können.

Es bestehen Sonderregelungen für die Vollstreckung von Sicherheiten, die im nächsten Abschnitt dargelegt werden, da sie mit den Folgen für bestimmte Forderungen im Zusammenhang stehen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

8.1 Auswirkungen auf zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses anhängige Feststellungsverfahren

Zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses anhängige Feststellungsverfahren gegen den Schuldner werden bis zum rechtskräftigen Urteil fortgeführt. Ungeachtet dessen fließen Verfahren, um Schadensersatzansprüche juristischer Personen gegen ihre Vorstände, Liquidatoren oder Rechnungsprüfer geltend zu machen, in das Insolvenzverfahren ein und nehmen ihren prozeduralen Verlauf.

Schiedsverfahren: Schiedsvereinbarungen, an denen der Schuldner beteiligt ist, werden im Insolvenzverfahren nichtig (Artikel 52); daher ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Inkrafttreten des Insolvenzbeschlusses nicht zulässig. Anhängige Schiedsverfahren werden bis zum endgültigen Schiedsspruch fortgeführt.

8.2 Klagerecht des Schuldners

Das Gesetz macht die Klagebefugnis des Schuldners von seinem Verfügungsrecht abhängig. Grundsätzlich gilt, dass der Insolvenzverwalter in nicht personengebundenen Angelegenheiten zur Klage befugt ist, wenn der Schuldner unter Verwaltung steht; steht der Schuldner lediglich unter Aufsicht, darf dieser rechtliche Schritte einzuleiten, wobei die ordnungsgemäße Genehmigung durch den Insolvenzverwalter benötigt wird, wenn hiervon das Vermögen des Schuldners betroffen ist. Im Fall einer Beaufsichtigung kann das Gericht, sollte der Insolvenzverwalter der Ansicht sein, dass das Einleiten gerichtlicher Schritte im Interesse des Insolvenzverfahrens ist und der Schuldner diese Schritte nicht unternimmt, den Verwalter dazu ermächtigen.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

9.1 Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren

Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, den der Schuldner abwehren kann; in einem solchen Fall findet eine mündliche Verhandlung statt und das Gericht entscheidet im Weg eines Beschlusses. Eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren, gilt dies als „Zwangsverfahren“, was generell bedeutet, dass dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über seine Vermögenswerte entzogen und dem Insolvenzverwalter übertragen wird.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt ihre Forderungen geltend machen. Der Verwalter informiert jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über die Pflicht zur Mitteilung eventuell bestehender Forderungen. Dieselbe Frist gilt auch für Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland. Die Mitteilung des Gläubigers ist schriftlich an den Insolvenzverwalter zu richten. Sie muss die Forderungen mit den notwendigen Angaben zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum sowie die Charakteristika und die erwartete Einstufung enthalten. Soll ein besonderes Absonderungsrecht in Anspruch genommen werden, sind die dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte und ihre Registrierungsdaten mitzuteilen. Die Begleitunterlagen müssen ebenfalls vorgelegt werden. Diese Mitteilungen können elektronisch erfolgen.

Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss der jeweiligen Forderung, deren Höhe sowie deren Einstufung und nimmt sie in das seinem Bericht beigefügte Gläubigerverzeichnis auf. Gläubiger, die mit der Einstufung oder der Höhe der Forderung nicht einverstanden sind oder deren Forderungen nicht im Gläubigerverzeichnis erscheinen, können den Bericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen per Antrag auf Einleitung eines Nebenverfahrens anfechten, über den das Gericht abschließend entscheidet. Zehn Tage vor Vorlage des Berichts verschickt der Insolvenzverwalter eine elektronische Nachricht an die Gläubiger, deren Adressen ihm vorliegen, und informiert sie über den Entwurf des Gläubigerverzeichnisses und die Bestandsaufnahme der Vermögenswerte. Gläubiger, die mit dem Entwurf nicht einverstanden sind, können sich an den Insolvenzverwalter wenden, um Fehler bereinigen zu lassen oder weitere notwendige Angaben zu machen.

Die Gläubiger nehmen auch an den Phasen des Vergleichs und der Liquidation teil. In der Vergleichsphase können sie einen Vergleichsantrag stellen oder dem zuvor vom Schuldner eingereichten Vergleichsantrag zustimmen. In jedem Fall werden sie zu einer Gläubigerversammlung geladen, auf der der Vergleich erörtert und über seine Annahme abgestimmt werden. Dafür sind die in Artikel 124 des Insolvenzgesetzes vorgesehenen Mehrheiten erforderlich. Bei mehr als 300 Gläubigern kann das Verfahren schriftlich erfolgen.

Gläubiger, die bei der Gläubigerversammlung nicht anwesend waren oder zu Unrecht von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen wurden, können die Annahme des Vergleichs anfechten. Nach der Genehmigung können die Gläubiger die Nichteinhaltung des Vergleichs beantragen.

In der Liquidationsphase können die Gläubiger vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zum Liquidationsplan des Insolvenzverwalters und zum Schlussbericht Stellung nehmen.

In der Einstufungsphase haben die Gläubiger Parteistatus und können Kommentare zum Bericht des Insolvenzverwalters und zur Stellungnahme des Staatsanwalts abgeben, auch wenn sie rechtlich keine unabhängigen Einstufungsansprüche geltend machen können.

Schließlich können die Gläubiger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens in bestimmten Fällen auch ihre Stellungnahme gegen den Abschluss des Verfahrens einreichen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

10.1 Veräußerung von Vermögenswerten der Insolvenzmasse in der Anfangsphase

Da die Tätigkeit des Schuldners während des Insolvenzverfahrens nicht ausgesetzt wird, kann der Schuldner nach Feststellung der Insolvenz im Einklang mit der Aufsichtsvereinbarung weiterhin über sein Vermögen verfügen: untersteht er der Beaufsichtigung, ist die Genehmigung oder Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich; untersteht er der Verwaltung, ist der Insolvenzverwalter für die Veräußerung von Vermögenswerten verantwortlich.

Bis zur Annahme des Vergleichs oder bis zum Beginn der Liquidationsphase dürfen die Vermögenswerte der Insolvenzmasse grundsätzlich nicht ohne richterliche Genehmigung veräußert oder belastet werden. Dies umfasst nicht a) den Verkauf von Vermögenswerten, die der Insolvenzverwalter für die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens oder der im Rahmen des Verfahrens notwendigen Barmittel für unerlässlich erachtet; b) den Verkauf von Vermögenswerten, die für die Fortführung der Tätigkeit des Schuldners nicht von Belang sind, wobei die Sicherheit gewährleistet sein muss, dass der Preis im Wesentlichen dem Wert entspricht, der dem Vermögenswert im Vermögensverzeichnis zugeordnet ist, und c) die Veräußerung von Vermögenswerten aus der Fortführung der Tätigkeit des Schuldners.

In letzterem Fall kann der Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner nicht die Befugnis über die Verwaltung und Veräußerung seiner Vermögenswerte entzogen wurde, im Voraus die Handlungen oder Maßnahmen bestimmen, die mit der Geschäfts- oder Handelstätigkeit des Unternehmens verbunden sind und die der Schuldner abhängig von Art und Betrag selbstständig ausführen kann. Der Schuldner kann diese Handlungen auch vom Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses bis zur Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Insolvenzverwalter ausführen.

10.2 Veräußerung von Vermögenswerten der Insolvenzmasse in der Liquidationsphase

Die Liquidation besteht aus zwei Hauptphasen:

a) Die Abwicklung von Liquidationsgeschäften nach einem vom Insolvenzverwalter schriftlich abgefassten Liquidationsplan, zu dem Schuldner, Gläubiger und Arbeitnehmervertreter Stellung nehmen und der der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Das Gesetz zielt nach Möglichkeit darauf ab, das Unternehmen zu schützen, und sieht zu diesem Zweck Sonderregelungen für den Verkauf von Produktionseinheiten vor. Der Plan kann vor Gericht angefochten werden. Die Liquidationsgeschäfte sind nach den Vorgaben des Liquidationsplans durchzuführen. Wird der Plan nicht angenommen, sieht das Gesetz entsprechende Regelungen vor.

b) Zahlungen an Gläubiger mit der Maßgabe, dass die Zahlung auch vor Abschluss der Liquidationsphase erfolgen kann.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in dieser Verfahrensphase nicht sämtliche Liquidationsvorgänge erfolgen. Bestimmte Vermögenswerte können während der Anfangsphase für andere Zwecke als die Befriedigung von Gläubigern veräußert werden. So können Vermögenswerte, die in das Verfahren fallen, mit dem Ziel erhalten werden, die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners aufrechtzuerhalten; Gläubiger mit Absonderungsrechten an Schiffen oder Flugzeugen können diese Vermögenswerte im Rahmen der Maßnahmen, die sie aufgrund besonderer Rechtsvorschriften treffen können, aus der Insolvenzmasse absondern. Schließlich können bestimmte Vollstreckungsverfahren, die von einzelnen absonderungsberechtigten Gläubigern vor dem Insolvenzverfahren eröffnet wurden, weitergeführt werden. Darüber hinaus können behördliche Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Pfändungsbeschluss vor dem Insolvenzbeschluss erlassen wurde.

Beim Verkauf von Vermögenswerten während der Liquidation besteht unter Einhaltung der Bestimmungen des vom Gericht genehmigten Liquidationsplans im Prinzip ein beachtlicher Spielraum. Der Insolvenzverwalter kann auch Spezialisten mit dem Verkauf bestimmter Vermögenswerte beauftragen, in der Regel auf Kosten seiner eigenen Vergütung. Die Reform durch das Gesetz 9/2015 vom 25. Mai 2015 legt jedoch verbindliche Regeln besonders hinsichtlich der mit Absonderungsrechten belegten Vermögenswerte und Rechte fest. Für Sachverhalte, die nicht im Liquidationsplan geregelt sind, gelten die Vorschriften über die Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen der zivilrechtlichen Einzelvollstreckung. In der Regel werden die Vermögenswerte durch direkten Verkauf veräußert, dabei gelten bestimmte Publizitätsgarantien, die von der Art der betreffenden Vermögenswerte abhängen. Eine Abtretung zwecks Befriedigung von Forderungen nicht-öffentlicher Gläubiger ist ebenfalls gestattet.

Das Gesetz legt besondere Regelungen für den Verkauf von Produktionseinheiten während sämtlicher Phasen des Insolvenzverfahrens (unter Wahrung der Unternehmensabsicherung) fest, sodass mit einem einzigen Verkaufsvertrag alle Vermögenswerte mit Sonderregeln für die Übertragung der Verbindlichkeiten der in Frage stehenden Tätigkeit übertragen werden.

Grundsätzlich werden mit er Verkauf von Produktionseinheiten sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen Verträge übertragen, nicht jedoch die Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren; es sei denn, der Käufer ist mit dem Schuldner verbunden oder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Unternehmensnachfolge finden Anwendung. In solchen Fällen kann das Gericht dem Käufer seine Zustimmung erteilen, vor der Veräußerung angefallene und ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Entschädigungszahlungen nicht zu übernehmen und festlegen, dass diese vom Garantiefonds für Löhne und Gehälter (Fondo de Garantía Salarial) übernommen werden. Zwischen dem Käufer und den Arbeitnehmern können Vereinbarungen zur Änderung der Kollektivverträge getroffen werden, um das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Forderungen sämtlicher Gläubiger, ob unbesichert oder absonderungsberechtigt und ungeachtet der Nationalität und des Sitzes des Gläubigers, zu den Verbindlichkeiten des Schuldners gezählt. Nach den Grundsätzen der Gläubigergleichbehandlung und in Erfüllung des „Rechts auf Dividende“ (ley del dividendo) ist hier das Ziel, alle Forderungen im Rahmen der festgestellten Insolvenz des Schuldners und bei der Abwicklung aller seiner Verbindlichkeiten gleich zu behandeln.

Es erfolgt eine erste wesentliche Unterscheidung zwischen Insolvenzgläubigern und Gläubigern, die nicht vom Insolvenzverfahren erfasst sind (Massegläubiger).

Masseforderungen sind in Artikel 242 der Neufassung des Insolvenzgesetzes mit einer Sperrliste aufgeführt, d. h., Forderungen, die nicht in der Liste enthalten sind, gelten als Insolvenzforderungen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei prinzipiell um Forderungen, die nach dem Insolvenzbeschluss aufgrund des Verfahrens oder der Fortsetzung der Tätigkeiten des Schuldners entstanden sind, oder um Forderungen aus außervertraglicher Haftung. Dazu gehören jedoch auch Lohnforderungen für die letzten 30 Tage vor dem Insolvenzbeschluss, die das Doppelte des Mindestarbeitslohns nicht übersteigen, sowie Unterhaltsansprüche des Schuldners oder von Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist.

In anderen Fällen ergeben sich die Forderungen aus im Lauf des Verfahrens ergangenen Beschlüssen, z. B. bei der Bestimmung der Folgen von Anfechtungsmaßnahmen oder infolge einer Kündigung von Verträgen.

Die Hälfte der Höhe der Forderungen aus neuen Bareinkünften, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans gewährt werden, können ebenfalls als Forderungen gegen die Insolvenzmasse erachtet werden.

Im Falle eines Liquidationsverfahrens sind auch Ansprüche, die dem Schuldner im Rahmen eines Vergleichs und gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels eingeräumt werden, Forderungen gegen die Insolvenzmasse.

Forderungen gegen die Insolvenzmasse sind „vorabzugsfähig“; d. h., sie haben Vorrang gegenüber anderen Forderungen und sie sind von der Aussetzung des Zinszuwachses nicht betroffen.

Gehaltsansprüche aus den letzten 30 Arbeitstagen sind unmittelbar zu leisten. Die übrigen Forderungen gegen die Insolvenzmasse werden bei Fälligkeit beglichen. Der Insolvenzverwalter kann diese Regelung jedoch im Interesse des Insolvenzverfahrens ändern, falls Vermögenswerte in ausreichender Höhe für die Begleichung sämtlicher Forderungen gegen die Insolvenzmasse verfügbar sind.

Das Gesetz enthält besondere Vorschriften (Artikel 473) für Fälle, in denen die Vermögenswerte des Schuldners vermutlich nicht ausreichen, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen. In solchen Fällen ist der Abschluss des Insolvenzverfahrens zwingend. Sieht der Insolvenzverwalter eine solche Situation voraus, informiert er das Gericht und fährt mit der Begleichung der Forderungen gegen die Insolvenzmasse fort.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt ihre Forderungen geltend machen. Der Verwalter informiert jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über die Pflicht zur Mitteilung eventuell bestehender Forderungen. Der Verwalter informiert jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über seine Pflicht, seine Forderungen formlos mitzuteilen. Die Frist für Gläubiger mit Sitz im Ausland ist identisch, wenngleich die Bestimmungen in Artikel 53 und 55 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren zur Anwendung kommen.

Die Anmeldung der Forderung ist schriftlich an den Insolvenzverwalter zu richten und muss die notwendigen Informationen zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum sowie die Charakteristika und den erwarteten Rang enthalten. Soll ein besonderes Vorzugsrecht in Anspruch genommen werden, sind die dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte und ihre Registrierungsdaten mitzuteilen. Die Begleitunterlagen müssen ebenfalls vorgelegt werden. Diese Mitteilungen können elektronisch erfolgen.

Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss der jeweiligen Forderung, deren Höhe sowie deren Einstufung und nimmt sie in das seinem Bericht beigefügte Gläubigerverzeichnis auf. Gläubiger, die mit der Einstufung oder der Höhe der Forderung nicht einverstanden sind oder deren Forderungen nicht im Gläubigerverzeichnis erscheinen, können den Bericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen per Antrag auf Einleitung eines Nebenverfahrens anfechten, über den das Gericht abschließend entscheidet. Zehn Tage vor Vorlage des Berichts verschickt der Insolvenzverwalter eine elektronische Nachricht an die Gläubiger, deren Adressen ihm vorliegen, und informiert sie über den Entwurf des Gläubigerverzeichnisses und die Bestandsaufnahme der Vermögenswerte. Gläubiger, die mit dem Entwurf nicht einverstanden sind, können sich an den Insolvenzverwalter wenden, um Fehler bereinigen zu lassen oder weitere notwendige Angaben zu machen.

Wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht fristgerecht geltend machen, können sie bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters oder des Gerichts über Anfechtungen des Gläubigerverzeichnisses dennoch als nachrangige Forderungen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Aus diesen Gründen jedoch dürfen Forderungen nach Artikel 86 Absatz 3, Forderungen aus den Unterlagen des Schuldners, Ansprüche aus einem vollstreckbaren Titel, durch in einem öffentlichen Register verzeichnete Sicherheiten besicherte Forderungen sowie Forderungen, die auf andere Weise in einem Insolvenzverfahren oder einem anderen Verfahren verzeichnet sind, und Ansprüche, deren Überprüfung von der öffentlichen Hand verlangt wird, nicht als nachrangige Forderungen eingestuft werden und sind entsprechend ihres Ranges einzustufen.

Forderungen, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden und nicht mindestens die Kriterien für die Aufnahme in das Verzeichnis erfüllen, bleiben im Insolvenzverfahren unberücksichtigt.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Das Gesetz stuft die Forderungen in drei Kategorien ein (Artikel 269): absonderungsberechtigte, unbesicherte und nachrangige Forderungen. Absonderungsberechtigte Forderungen werden nach Artikel 287 in spezielle und allgemeine Forderungen und in der Folge in verschiedene Klassen unterteilt. Die Einstufung der Forderungen nach dem Insolvenzgesetz folgt einem automatischen Ansatz. Die grundlegende Kategorie ist die der unbesicherten Forderungen: Alle Forderungen, die nicht in die Kategorie der absonderungsberechtigten oder der nachgeordneten Forderungen fallen, gelten als unbesichert.

A) Forderungen mit spezieller Absonderungsberechtigung (Artikel 270): Forderungen mit spezieller Absonderungsberechtigung:

1. Mit einer Immobilien-Hypothek besicherte Forderungen, Forderungen mit einer Mobiliarhypothek oder mit einem eingetragenen Pfandrecht auf die hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Vermögenswerte oder Rechte.

2. Forderungen, die durch die Verpfändung von Erträgen aus belastetem Eigentum gesichert sind.

3. Darlehensforderungen auf Anlagevermögen, einschließlich der Forderungen von Arbeitnehmern auf die von ihnen hergestellten Gegenstände, solange sie Eigentum oder im Besitz des Schuldners sind.

4. Forderungen auf Finanzierungsleasingraten oder zu einem Fixpreis erworbene bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte zugunsten der Leasinggeber oder Verkäufer und gegebenenfalls der Geldgeber auf Vermögenswerte, die unter Eigentumsvorbehalt und für den Fall der Nichtbezahlung mit einem Verfügungsverbot oder mit einer auflösenden Bedingung geleast oder verkauft wurden.

5. Forderungen mit Bürgschaften, die sich in den Angaben in der Buchführung wiederfinden, gegen belastete Sicherheiten.

6. Forderungen, besichert durch eine in öffentlichen Urkunden festgeschriebene Pfändung auf gepfändete Vermögenswerte oder Rechte im Besitz des Gläubigers oder einer dritten Person.

Die spezielle Absonderungsberechtigung betrifft nur jene Teile der Forderungen, die den Wert der jeweiligen Sicherheit im Gläubigerverzeichnis nicht übersteigen. Der Teil der Forderung, der die als absonderungsberechtigt anerkannte Summe übersteigt, wird entsprechend seiner Natur eingestuft.

B) Forderungen mit allgemeinem Absonderungsrecht (Artikel 280):

1. Lohnansprüche, die kein spezielles Absonderungsrecht besitzen, in der Höhe, die sich aus der Multiplikation des dreifachen garantierten Mindestgehalts und der Tage der ausstehenden Lohnzahlungen ergibt; Entschädigungszahlungen aufgrund der Kündigung von Verträgen, in der Höhe, die dem gesetzlichen Minimum entspricht, berechnet auf der Basis von nicht mehr als dem Dreifachen des garantierten Mindestgehalts; Entschädigungszahlungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vor dem Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses eingetreten sind.

2. Die vom Schuldner in Erfüllung rechtlicher Verpflichtung geschuldeten Beträge aus Steuern und Sozialabgaben.

3. Forderungen natürlicher Personen aus freiberuflicher Tätigkeit sowie in den letzten sechs Monaten vor dem Insolvenzbeschluss entstandene Forderungen, die Urhebern für die Übertragung der Verwertungsrechte an Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, zustehen.

4. Steuerforderungen und andere Forderungen der öffentlichen Hand sowie Ansprüche der Sozialversicherungen, die kein spezielles Absonderungsrecht genießen. Dieses Absonderungsrecht kann auf bis zu 50 % der Gesamtforderungen der Steuerbehörden bzw. der Sozialversicherungsträger angewandt werden.

5. Forderungen aus außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung.

6. Forderungen aus neuen Barerträgen im Zusammenhang mit der Refinanzierungsvereinbarung, die die Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 6 erfüllen in der nicht als Forderung gegen die Insolvenzmasse anerkannten Höhe.

7. Bis zu 50 % des Betrags der Forderungen des Gläubigers, der das Insolvenzverfahren beantragt hat, die nicht als nachrangig gelten.

C) Nachrangige Forderungen nach Artikel 281:

1. Nicht fristgerecht geltend gemachte Forderungen, es sei denn, diese beziehen sich auf Forderungen im Rahmen der Zwangsanerkennung oder aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen.

2. Forderungen, deren Nachrangigkeit vertraglich vereinbart wurde.

3. Forderungen aus Zuschlägen und Zinsen.

4. Forderungen aus Geldbußen und Strafen.

5. Forderungen von Personen mit einer besonderen Beziehung zum Schuldner nach den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen.

6. Forderungen aus einer Anfechtungsklage, wenn erwiesen ist, dass die betreffende Person im Rahmen der angefochtenen Handlung arglistig gehandelt hat.

7. Forderungen aus Verträgen mit wechselseitigen Verpflichtungen oder, im Falle der Wiederinkraftsetzung von Verträgen, in den in der Bestimmung vorgesehenen Fällen.

13.1 Begleichung der Forderungen

Die Begleichung von Forderungen mit speziellem Absonderungsrecht erfolgt gegen die Vermögenswerte und Rechte, die Gegenstand des Verfahrens sind, unabhängig davon, ob sie einer Einzel- oder einer Gesamtvollstreckung unterliegen. Für diese Forderungen gelten besondere Regelungen, die den Insolvenzverwalter ermächtigen, die Forderungen aus der Insolvenzmasse ohne Verwertung bestimmter Vermögenswerte zu befriedigen und die Belastung freizugeben. Vermögenswerte können auch unter Fortbestand des Pfandrechts veräußert werden, wobei der Käufer die Verbindlichkeiten des Schuldners übernimmt. Die Artikel 429 ff. des Gesetzes sehen Sonderregelungen für den Verkauf dieser Vermögenswerte vor.

Forderungen mit allgemeinem Absonderungsrecht werden entsprechend ihrer Rangfolge und anteilig innerhalb der jeweiligen Kategorie beglichen. Im Anschluss werden unbesicherte Forderungen bedient, doch kann die Reihenfolge der Auszahlung unter bestimmten Bedingungen auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Gericht geändert werden. Unbesicherte Forderungen werden anteilig und entsprechend der Liquidität der Vermögenswerte in der Insolvenzmasse bedient.

Nachrangige Forderungen werden zuletzt und in der in Artikel 309 festgelegten Reihenfolge bedient.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

14.1. Sanierungsverfahren

Sanierungsverfahren“ können sich auf zwei verschiedene Situationen beziehen: der Gläubigervergleich als Möglichkeit zur Beilegung des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit für den Schuldner, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, indem er mit seinen Gläubigern eine Umschuldungs- oder Restrukturierungsvereinbarung trifft. Beide Situationen werden durch das Insolvenzgesetz geregelt.

A) Gläubigervergleich

Nach der Eröffnungsphase des Insolvenzverfahrens und sobald die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, endgültig festgestellt sind, gibt es zwei mögliche Lösungen: der Gläubigervergleich oder die Liquidation. Vorrang hat dabei der Versuch, einen Gläubigervergleich zu erreichen, da das Gesetz die Eröffnung der Vergleichsphase fordert, es sei denn, der Schuldner hat ein Liquidationsverfahren beantragt.

Schuldner und Gläubiger, die mehr als ein Fünftel der Verbindlichkeiten vertreten, können nach Abschluss der Eröffnungsphase einen Vorschlag für einen Vergleich vorlegen. Der Schuldner ist ferner berechtigt, vorab einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Diese Option steht jedoch nicht allen Schuldnern zur Verfügung (wie aufgrund bestimmter Straftaten verurteilten Schuldnern, und Schuldnern, die trotz Bilanzpflicht keinen Jahresabschluss vorlegen).

Dieser Vorabvorschlag zielt darauf ab, einen schnellen Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen, ohne alle Phasen des Insolvenzverfahrens durchlaufen zu müssen. Um den Vorschlag vorantreiben zu können, muss er von einem bestimmten Prozentsatz der Gläubiger unterzeichnet werden. Ist der Antrag eingereicht, ist er vom Insolvenzverwalter zu evaluieren und den übrigen Gläubigern zur Unterzeichnung vorzulegen; wird die erforderliche Mehrheit erreicht, erlässt das Gericht ein Urteil über die Zulassung des vorgelegten Vergleichs.

Der übliche Ablauf der Vergleichsphase beginnt mit einem Gerichtsbeschluss zur Beendigung der Eröffnungsphase; in diesem Beschluss legt das Gericht einen Termin für die Gläubigerversammlung fest. Sollte die Zahl der Gläubiger 300 überschreiten, kann das Verfahren auch schriftlich durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt beginnt für Schuldner und Gläubiger die Frist, ihre Vergleichsvorschläge vorzulegen, die bestimmte Inhalte enthalten müssen. Erfüllen die Vorschläge alle Bedingungen, wird das Gericht sie zulassen und an den Insolvenzverwalter zur Beurteilung weiterleiten.

Den Vorsitz der Gläubigerversammlung hat der Richter des Insolvenzverfahrens. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung müssen mehr als die Hälfte der Vertreter unbesicherter Forderungen anwesend sein. Es besteht Anwesenheitspflicht für den Schuldner und den Insolvenzverwalter. Die Versammlung berät die Vergleichsvorschläge und stimmt über sie ab. Für die Annahme der Vorschläge ist abhängig von ihrem Inhalt die nach Artikel 124 des Insolvenzgesetzes erforderliche Mehrheit notwendig. Anschließend erlässt das Gericht eine Entscheidung, in der es den von der Versammlung angenommenen Vorschlag billigt; zuvor können der Insolvenzverwalter und die Gläubiger, die bei der Versammlung nicht anwesend waren oder denen kein Anwesenheitsrecht zugestanden worden war, den Vorschlag anfechten.

Der Vergleich wird ab dem Datum des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt endet die Wirkung des Insolvenzverfahrens, und die in der Vergleichsvereinbarung festgelegten Bestimmungen treten in Kraft. Auch die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist damit beendet.  Der Vergleich bindet den Schuldner und die unbesicherten und nachrangigen Gläubiger sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger, die für die Vereinbarung gestimmt haben. Abhängig von der bei der Annahme erreichten Mehrheit können auch die absonderungsberechtigten Gläubiger gebunden werden. Sobald der Vergleich umgesetzt ist, wird dies vom Gericht erklärt und der Abschluss des Insolvenzverfahrens angeordnet.

Im Falle eines Verstoßes gegen den Vergleich ist jeder Gläubiger berechtigt, vom Gericht eine Bescheinigung der Nichterfüllung zu beantragen.

B) Umschuldung durch Restrukturierungspläne zur Vermeidung von Insolvenzverfahren

Die seit der Veröffentlichung des Insolvenzgesetzes gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass Insolvenzverfahren als Mittel zur Sicherung der Geschäftskontinuität auf der Grundlage der vereinbarten Lösungen fehlgeschlagen sind. Daher hat die Kommission in ihrer Empfehlung vom 12. März 2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen die Mitgliedstaaten aufgefordert, mithilfe von Restrukturierungsplänen Maßnahmen zur Vermeidung von Insolvenzverfahren zwischen dem Schuldner und den Gläubigern zu ergreifen. In den jüngsten Reformen des Insolvenzgesetzes hat der spanische Gesetzgeber vier verschiedene Arten von Maßnahmen eingeführt: a) die Einrichtung eines Kommunikationssystems für den Schuldner, damit er dem Handelsgericht frühzeitig mitteilen kann, dass er im Hinblick auf einen Restrukturierungsplan Verhandlungen mit seinen Gläubigern aufgenommen hat, wodurch die Verpflichtung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und in bestimmten Fällen und bestimmten Zeiträumen auch Einzelvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden, b) die Schaffung eines Schutzmechanismus zur Sicherung von Restrukturierungsplänen gegen Anfechtungen, c) die Einrichtung eines offiziellen Genehmigungsverfahrens für Restrukturierungspläne, um deren Auflagen mehr Nachdruck verleihen zu können und d) Anreizmaßnahmen für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital. Dieser Abschnitt betrifft primär die Regulierung der richterlichen Genehmigung von Restrukturierungsplänen, die in der vierten Zusatzbestimmung des Insolvenzgesetzes abgehandelt wird.

Restrukturierungspläne können vom Gericht genehmigt werden, wenn sie von Gläubigern, die mindestens 51 % der Verbindlichkeiten repräsentieren, angenommen wurden. Im Gesetz werden spezifische Bestimmungen zur Berechnung des Anteils der finanziellen Verbindlichkeiten und zu Konsortialkrediten festgelegt.

Das Verfahren umfasst die Einreichung eines Antrags durch den Schuldner oder die Gläubiger, zusammen mit einer Bescheinigung des Rechnungsprüfers über die erforderlichen Mehrheiten; die Mehrheiten müssen dem angestrebten Schutzniveau, wenigstens aber den Gläubigern entsprechen, die 51 % der finanziellen Verbindlichkeiten repräsentieren. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt im Fall der Genehmigung einen Beschluss, in dem Einzelvollstreckungsmaßnahmen während des Genehmigungsverfahrens ausgesetzt werden.

Ab der Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses beginnt für widersprechende Finanzgläubiger eine Frist von 15 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses. Die einzigen Gründe für eine Anfechtung sind Formfehler oder unverhältnismäßige Forderungen. Die Anfechtungen werden in einem Nebenverfahren unter Beteiligung des Schuldners und der übrigen an der Vereinbarung beteiligten Gläubiger verhandelt und es wird ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Es ist auch ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht im Zusammenhang mit den Maßnahmen der gerichtlich genehmigten Vereinbarung, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Urteils im Staatsanzeiger wirksam sind, die Aufhebung jeglicher Pfändung aufgrund von Einzelvollstreckungsverfahren gegen Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Restrukturierungspläne sind, anordnen kann.

Die Wirkung der gerichtlichen Bestätigung beschränkt sich nicht darauf, diese über das Relativitätsprinzip vertraglicher Schuldverhältnisse hinaus auszudehnen. Der generelle Effekt ist vielmehr der Schutz vor Anfechtungen, jedoch hängt die Ausweitung der Wirkung auf widersprechende Gläubiger von der bei der Annahme erreichten Mehrheit ab. Daher: a) wird der Schutz von Gläubigern mit Sicherheiten gestrichen, b) werden die Folgen der Vereinbarung auf der Basis der bei der Annahme erreichten Mehrheiten und abhängig davon, ob die Forderung wirksam durch die Sicherheit besichert ist, angepasst.

Gläubiger mit finanziellen Forderungen, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, aber von der gerichtlichen Bestätigung betroffen sind, behalten ihre Rechte gegenüber jenen, die gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner haften und gegenüber Bürgen oder Garantiegebern, die sich nicht auf die Annahme der Restrukturierungspläne oder die Folgen der gerichtlichen Bestätigung berufen können. Was die Finanzgläubiger anbelangt, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, hängt die Beibehaltung ihrer Wirkung für Bürgen oder Garantiegeber davon ab, was in ihrem jeweiligen Rechtsverhältnis festgelegt wurde.

Jeder Gläubiger kann unabhängig davon, ob er die Vereinbarung unterzeichnet hat, vor dem bestätigenden Gericht im Weg eines Nebenverfahrens eine Erklärung über die Nichterfüllung der Vereinbarung einreichen. Das ergangene Urteil ist rechtskräftig. Sollte die Nichterfüllung erklärt werden, können die Gläubiger ein Insolvenzverfahren beantragen oder Einzelvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Werden besicherte Rechte gegen Forderungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, vollstreckt, kann der Gläubiger, sofern nicht anders vereinbart, die unter bestimmten Bedingungen erhaltenen Beträge in Besitz nehmen.

14.2 Restschuldbefreiung für natürliche Personen

Mit dem Gesetz 25/2015 vom 28. Juli 2015 wird in Artikel 178bis den Mechanismus der so genannten „zweite Chance“ in das Insolvenzrecht aufgenommen.

Dadurch werden natürliche Personen von den allgemeinen Bestimmungen nach Artikel 178 Absatz 2 befreit, die vorsehen, dass ein Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte, die Gegenstand des Verfahrens sind, die verbleibenden Forderungen begleichen muss.

Um von dieser Befreiung zu profitieren, muss der Schuldner in gutem Glauben gehandelt haben, wofür folgende Bedingungen gelten:

1. die Insolvenz darf nicht schuldhaft verursacht sein;

2. der Schuldner darf in den 10 Jahren vor dem Insolvenzbeschluss nicht rechtskräftig wegen Vermögensdelikten, Betrug oder Wirtschaftsstraftaten, Fälschung oder Straftaten gegen die Steuerbehörden, das Sozialversicherungssystem oder gegen Arbeitnehmerrechte verurteilt worden sein;

3. der Schuldner muss nach den Bestimmungen von Artikel 231 eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung geschlossen haben oder zumindest versucht haben, eine solche zu erwirken;

4. der Schuldner muss die Forderungen gegen die Insolvenzmasse und abgesonderte Insolvenzforderungen vollständig und, wenn er nicht zuvor versucht hat, eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung zu erwirken, mindestens 25 % der unbesicherten Insolvenzforderungen beglichen haben;

5. Alternativ zum vorgenannten Punkt gilt, dass:

i) der Schuldner einen Zahlungsplan vorlegt,

ii) der Schuldner der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter stets nachgekommen ist,

iii) der Schuldner in den letzten 10 Jahren keine Befreiung von Artikel 178 in Anspruch genommen hat,

iv) der Schuldner in den vergangenen vier Jahren vor dem Insolvenzbeschluss eine seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit nicht abgelehnt hat,

v) der Schuldner im Antrag auf Restschuldbefreiung ausdrücklich zustimmt, dass die Gewährung einer Restschuldbefreiung über einen Zeitraum von fünf Jahren im besonderen Teil des Öffentlichen Insolvenzregisters geführt wird.

Die Befreiung wird auf Antrag des Schuldners gewährt. Am Verfahren sind der Insolvenzverwalter und die Gläubiger beteiligt. Der Schuldner muss für die von der Befreiung ausgeschlossenen Forderungen einen Zahlungsplan vorlegen, der innerhalb von maximal fünf Jahren zu erfüllen ist.

Wenn die Frist für die Einhaltung des Zahlungsplans ohne Widerruf der Restschuldbefreiung abgelaufen ist, erlässt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners einen Beschluss, mit dem eine endgültige Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht geleisteten Forderungen gewährt wird. Das Gericht kann abhängig von den Umständen und nach Anhörung der Gläubiger auch eine endgültige Restschuldbefreiung des Schuldners beschließen, der zwar seinen Zahlungsplan nicht vollständig erfüllt hat, jedoch im Zeitraum von fünf Jahren nach der vorläufigen Restschuldbefreiung wenigstens die Hälfte des als pfändbar geltenden Einkommens für die Erfüllung des Zahlungsplans aufgewendet hat. Der Schuldner muss jedoch lediglich bzw. ein Viertel des als pfändbar geltenden Einkommens aufbringen, sofern er die rechtlichen Voraussetzungen zum Schutz von Hypothekenschuldnern ohne finanzielle Ressourcen hinsichtlich des Familieneinkommens und insbesondere schutzbedürftiger Familienverhältnisse erfüllt.

Die Restschuldbefreiung gilt für alle unbesicherten und nachrangigen Forderungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens noch ausstehen, mit Ausnahme von Forderungen aus dem öffentlichen Recht und aus Unterhaltsforderungen. Bei Forderungen mit Absonderungsrecht ist der Teil der Forderungen berührt, der nicht durch Zwangsvollstreckung gegen die Sicherheiten beglichen werden konnte.

Die Befreiung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden, wenn innerhalb einer Fünfjahresfrist nach der Gewährung der Befreiung nicht offengelegte Einkünfte, Vermögenswerte oder Rechte des Schuldners nachgewiesen werden können.

Der Widerruf kann auch beantragt werden, wenn innerhalb der für den Zahlungsplan gesetzten Frist: a) der Schuldner sich in einer Situation befindet, die nach den Bestimmungen von Artikel 178bis Absatz 3 die Gewährung der Restschuldbefreiung ausschließt, b) gegebenenfalls die Auflage, die Verbindlichkeiten, die von der Befreiung ausgenommen sind, nach Maßgabe des Zahlungsplanes zu bedienen, nicht eingehalten wird oder c) sich die Finanzsituation des Schuldners aufgrund einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung oder durch Gewinne bei Glücksspielen deutlich verbessert, sodass er alle ausstehenden Schulden ohne Beeinträchtigung seiner Unterhaltspflichten begleichen kann.

Widerruft das Gericht die Restschuldbefreiung, erhalten die Gläubiger wieder vollen Anspruch auf ihre Forderungen, um ein Verfahren gegen den Schuldner zur Vollstreckung der bei Abschluss des Insolvenzverfahrens unbeglichenen Forderungen einleiten zu können.

14.3 Abschluss des Insolvenzverfahrens

Die Gründe für den Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind in Artikel 465 der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegt. Grundsätzlich werden Insolvenzverfahren aus folgenden Gründen eingestellt:

a) der Insolvenzbeschluss wird durch das Provinzgericht (Audiencia Provincial) widerrufen;

b) die Einhaltung der Vergleichsvereinbarung wird erklärt;

c) es wird nachgewiesen, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand des Verfahrens sind, nicht ausreichen, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen;

d) die Begleichung aller anerkannten Forderungen oder die vollständige Befriedigung der Gläubiger mit anderen Mitteln wurde geprüft;

e) nach Abschluss der Anfangsphase, geben alle Gläubiger das Verfahren auf oder ziehen sich aus dem Verfahren zurück.

Der Abschluss des Verfahrens ist richterlich zu bestätigen und die betroffenen Parteien können Rechtsmittel einlegen. Das Gesetz sieht besondere Bestimmungen für den Fall vor, dass das Insolvenzverfahren beendet wird, weil der Schuldner nicht über genügend Vermögenswerte verfügt, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen. Auf Antrag des Schuldners kann dies überprüft werden; in diesem Fall verfügt das Gericht die Eröffnung und den Abschluss des Insolvenzverfahrens zeitgleich mit einem einzigen Beschluss.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, sieht das Gesetz Sonderregelungen für eine Restschuldbefreiung in Bezug auf jene Forderungen vor, die im Insolvenzverfahren nicht beglichen werden konnten. Ist der Schuldner eine natürliche Person, sieht das Gesetz Sonderregelungen für eine Restschuldbefreiung in Bezug auf jene Forderungen vor, die im Insolvenzverfahren nicht beglichen werden konnten. Die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung sind in den Artikeln 486 ff. festgelegt. Der Schuldner muss in gutem Glauben gehandelt haben und bestimmte Auflagen erfüllen. Die Restschuldbefreiung muss er selbst beantragen. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger können hierzu Stellung nehmen. Die Restschuldbefreiung kann in bestimmten Fällen widerrufen werden, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verbessert oder er den zur Begleichung der Schulden, die nicht Gegenstand der Befreiung sind, aufgestellten Zahlungsplan nicht erfüllt.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Im Fall des Abschlusses des Insolvenzverfahrens durch Liquidation verlieren juristische Personen ihre Rechtspersönlichkeit.

Erfolgt der Abschluss aufgrund der Umsetzung eines Vergleichs, werden die Forderungen der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Vergleichs bedient. Absonderungsberechtigte Gläubiger, die die Gläubigervereinbarung nicht unterzeichnet haben, können unter bestimmten Umständen Einzelvollstreckungsverfahren fortsetzen oder einleiten.

Bei der Umsetzung der Gläubigervereinbarung kann der Schuldner durch eine Umstrukturierung ebenfalls seine Rechtspersönlichkeit verlieren, was zur Übernahme der Verbindlichkeiten durch eine neue Gesellschaft oder eine übernehmende Gesellschaft führt.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, führt der Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Liquidation oder aufgrund unzureichender Vermögenswerte dazu, dass die Gläubiger Einzelvollstreckungsklagen gegen den Schuldner einleiten können, es sei denn, der Schuldner wurde von der Begleichung unbefriedigter Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen von Artikel 178bis befreit.

15.1 Wiedereröffnung von Insolvenzverfahren

Wird gegen einen Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Abschluss eines vorhergehenden Insolvenzverfahrens aufgrund von Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte ein Insolvenzbeschluss erlassen, gilt dies als Wiedereröffnung des vorherigen Verfahrens.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, wird die Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens, das aufgrund der Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte zum Abschluss gekommen war, von dem Gericht angeordnet, vor dem das erste Verfahren geführt wurde. Das Verfahren wird innerhalb desselben Verfahrens verhandelt und beschränkt sich auf die Phase der Liquidation von Vermögenswerten und Rechten, die erst in der Folge erworben wurden.

Im Jahr nach dem Beschluss zum Abschluss ein Insolvenzverfahren aufgrund mangelnder Vermögenswerte können die Gläubiger die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen beantragen. Dabei gilt es, die einzuleitenden Einzelmaßnahmen anzuzeigen oder rechtserhebliche Tatsachen schriftlich darzulegen, die dazu führen könnten, dass die Insolvenz als schuldhaft herbeigeführt eingestuft wird, es sei denn, im abgeschlossenen Insolvenzverfahren erging ein Urteil mit der entsprechenden Einstufung.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Nach Artikel 242 der Neufassung des Insolvenzgesetzes stellen alle für die Beantragung und Durchführung von Insolvenzverfahren notwendigen Auslagen Forderungen gegen die Insolvenzmasse dar. Hierzu zählen bis zum Inkrafttreten des Vergleichs bzw. bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens insbesondere alle Ansprüche aus Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen für die Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den Erlass von Sicherungsmaßnahmen, der vom Gesetz vorgesehenen Veröffentlichung von Entscheidungen, der Anwesenheit und Vertretung des Schuldners und des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren und den Nebenverfahren, wenn ihre Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben oder im Interesse der Insolvenzmasse ist; ausgenommen sind hingegen Kosten und Auslagen aus dem Beschwerdeweg gegen die Entscheidungen des Gerichts, wenn die Beschwerde vollständig oder teilweise und mit ausdrücklicher Auferlegung der Kosten abgewiesen wurde.

Zu den Forderungen gegen die Insolvenzmasse zählen nach Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 3 auch die Verfahrenskosten und Auslagen, die sich aus der Anwesenheit und Vertretung des Schuldners, des Insolvenzverwalters oder der rechtmäßigen Gläubiger für Verfahren ergeben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Insolvenzmasse eingeleitet oder fortgeführt werden; davon ausgenommen sind die Bestimmungen zu Rücktritt, Annahme, Beilegung oder gesonderter Verteidigung des Schuldners gegebenenfalls bis zu den darin festgelegten Maximalbeträgen.

Bei Insolvenzabschluss wegen unzureichender Insolvenzmasse werden die Verfahrenskosten und Auslagen (ausgenommen sind von Forderungen von Arbeitnehmern und Unterhaltsansprüche) vorrangig vor den sonstigen Forderungen gegen die Insolvenzmasse beglichen (Artikel 473).

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gegen die Insolvenzmasse aufgerechnet und vom Gericht anhand einer gesetzlich festgelegten Gebührenordnung ermittelt; derzeit gilt nach wie vor die mit dem Königlichen Dekret 1860/2004 vom 6. September 2004 genehmigte Gebührenordnung. Artikel 84 legt Sonderregelungen für ihre Festlegung und Gültigkeit fest.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, Assistenten zur Unterstützung des Insolvenzverwalters zu beauftragen. Ihre Vergütung wird vom Insolvenzverwalter übernommen.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Die Vorschriften für Anfechtungsmaßnahmen sind in den Artikeln 226 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegt. Diese Bestimmungen wurden vor allem in Bezug auf die Art der „Schutzmechanismen“ für Restrukturierungspläne mehrfach geändert.

Artikel 226 enthält die Bestimmungen für Rückforderungsklagen, die auf der allgemeinen Klausel beruhen, nach der alle Handlungen des Schuldners, die den Vermögenswerten als Gegenstand des Verfahrens schaden, unabhängig von einer eventuellen „Irreführungsabsicht“ als „widerruflich“ gelten. Als Schutzmaßnahme für die Folgen einer Anfechtung wird eine spezielle Frist festgelegt: zwei Jahre vor dem Datum des Insolvenzbeschlusses.

A) Anfechtungsfrist

Der Gesetzgeber regelt die Anfechtungsfrist. Diese beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses.

B) Das Konzept des „materiellen Schadens“

Handlungen, die der Schuldner während der sogenannten „Verdachtsperiode“ tätigt, sind widerruflich, wenn sie den Vermögenswerten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, schaden. Ein materieller Schaden muss von der beschwerdeführenden Partei hinreichend nachgewiesen werden. Angesichts der Schwierigkeiten, die normalerweise beim Nachweis schädigender Handlungen auftreten, erleichtert das Insolvenzgesetz gerichtliche Maßnahmen, indem es eine Reihe von Vermutungen aufstellt.  Das Gesetz erlaubt auch hier unwiderlegbare und widerlegbare Vermutungen. Daher: a) materieller Schaden ist in zwei Fällen unwiderlegbar: i) bei der kostenfreien Überlassung von Vermögenswerten (außer Schenkungen von Nutzungslizenzen) und ii) bei Zahlungen und Handlungen zur Begleichung von nach dem Insolvenzbeschluss fälligen Verpflichtungen, es sei denn, sie sind durch Sicherheiten besichert; in diesem Fall ist der Nachweis des Gegenteils zulässig. b) Materieller Schaden gilt in drei Fällen als widerlegbar: i) bei der Überlassung von Vermögenswerten gegen Bezahlung an Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Insolvenzschuldner stehen, ii) bei der Schaffung von Grundpfandrechten zugunsten bestehender Verbindlichkeiten oder zugunsten neuer Verbindlichkeiten als Ersatz für Erstere und iii) bei Zahlungen und sonstigen Handlungen zur Begleichung von durch Sicherheiten besicherte Verbindlichkeiten, die nach dem Datum des Insolvenzbeschlusses fällig werden.

C) Verfahren

Die Klagebefugnis für die Anfechtung im Insolvenzverfahren liegt beim Insolvenzverwalter. Zum Schutz der Gläubiger vor Untätigkeit des Insolvenzverwalters sieht das Gesetz jedoch eine Hilfsbefugnis oder Befugnis zweiten Grades für Gläubiger vor, wenn diese den Insolvenzverwalter schriftlich zur Anfechtung aufgefordert haben und der Insolvenzverwalter dieser Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nachkommt. Es gibt gesetzliche Bestimmungen, um sicherzustellen, dass Insolvenzverwalter ihre Aufgabe effektiv wahrnehmen und die Vermögenswerte, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, vor Veräußerung schützen. Gerichtliche Schritte gegen Restrukturierungspläne können ausschließlich vom Insolvenzverwalter unternommen werden; dabei ist jegliche Hilfsbefugnis ausgeschlossen.

Zum Schutz von Restrukturierungsplänen wurden in jüngsten Gesetzesänderungen Sonderregelungen erlassen, die Schutzmechanismen festlegen, um diese (unter bestimmten Umständen genehmigten) Vereinbarungen vor einer Anfechtung zu schützen (Artikel 604 der Neufassung des Insolvenzgesetzes).

Letzte Aktualisierung: 28/10/2021

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Insolvenz/Bankrott - Frankreich

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen, sogenannte Sauvegarde-Verfahren (procédure de sauvegarde), gerichtliche Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder gerichtliche Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) können sich gegen jede eine gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübende Person, jeden Landwirt, jede andere natürliche Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, einschließlich eines freien Berufs, der einem gesetzlichen oder reglementären Status unterliegt oder dessen Titel geschützt ist, sowie gegen jede Einrichtung des privaten Rechts richten.

Auch gegen Einzelunternehmer (auto-entrepreneur) kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Für ein Sauvegarde-Verfahren kommen nur Personen infrage, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Im Falle der gerichtlichen Sanierung oder Liquidation kann es vorkommen, dass die Person ihre Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eingestellt hat.

Zu Einrichtungen des privaten Rechts, die für das Insolvenzverfahren infrage kommen, gehören Handelsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen, wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Vereine, Gewerkschaften, Berufs- oder Wirtschaftsverbände und Betriebsräte.

Privatrechtliche Gruppierungen ohne Rechtspersönlichkeit, wie etwa Joint Ventures oder sich in der Gründungsphase befindliche Unternehmen, kommen für ein Insolvenzverfahren nicht infrage.

Ausgeschlossen sind ebenfalls alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren und beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Ein Schuldner kann auf das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren (procédure de sauvegarde accélérée) oder das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren (procédure de sauvegarde financière accélérée) zurückgreifen, wenn sein Rechnungsabschluss von einem Rechnungsprüfer bestätigt oder von einem Buchhalter erstellt wurde und er mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt oder sich sein Umsatz (ohne Steuern) auf über 3 Mio. EUR beläuft oder seine Bilanzsumme 1,5 Mio. EUR übersteigt. Das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren und das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren stehen auch Schuldnern zur Verfügung, die einen Konzernabschluss aufgestellt haben.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Sauvegarde-Verfahren werden eingeleitet, wenn der Schuldner mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert ist, seine Zahlungen aber noch nicht eingestellt hat.

Gerichtliche Sanierungsverfahren werden eröffnet, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken, und er das Stadium der Zahlungseinstellung erreicht hat.

Ziel der gerichtlichen Sanierung ist die Fortführung der Geschäftstätigkeit, der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Begleichung der Verbindlichkeiten. Dieses Verfahren ist vom Geschäftsführer binnen 45 Tagen ab Einstellung der Zahlungen zu beantragen.

Gerichtliche Liquidationsverfahren werden eingeleitet, wenn das Unternehmen das Stadium der Zahlungseinstellung erreicht hat und eine gerichtliche Sanierung eindeutig unmöglich ist.

Nur der Schuldner kann die Eröffnung von Sauvegarde-Verfahren beantragen.

Im Gegensatz dazu kann der Antrag auf Eröffnung gerichtlicher Sanierungs- oder Liquidationsverfahren nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Gläubiger oder dem Staatsanwalt gestellt werden, sofern kein Schlichtungsverfahren (procédure de conciliation – Vor-Insolvenzverfahren) anhängig ist.

Das die Einleitung des Insolvenzverfahrens verfügende Urteil wird am Tag des Urteils, d. h. um 0.00 Uhr am Tage seines Erlasses wirksam.

Das Eröffnungsurteil wird dem Schuldner innerhalb von acht Tagen nach diesem Datum zugestellt und den Insolvenzverwaltern und der Staatsanwaltschaft gemeldet, und zwar auch in den übrigen Mitgliedstaaten, in denen der Schuldner eine Niederlassung betreibt.

Das Urteil tritt mit sofortiger Wirkung und vollumfänglich in Kraft.

Innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Datum seiner Ausfertigung wird das Eröffnungsurteil in das Handels- und Gesellschaftsregister oder in ein von der Kanzlei des Tribunal de grande instance geführtes Spezialregister eingetragen.

Ein Auszug des Urteils wird in das BODACC (Amtsblatt für zivil- und handelsrechtliche Bekanntmachungen) und in ein Register rechtlicher Bekanntmachungen am Ort des Geschäftssitzes oder der Geschäftsanschrift des Schuldners aufgenommen.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren und beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Ferner gibt es das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren und das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren.

Das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren kann auf Antrag eines Schuldners eröffnet werden, der einem Schlichtungsverfahren beigetreten ist und nachweislich einen Plan zur Sicherstellung der Geschäftsfortführung ausgearbeitet hat.

Das Recht auf Eröffnung des beschleunigten Sauvegarde-Verfahrens bleibt von der Zahlungseinstellung aufseiten des Schuldners unberührt, sofern die Zahlungseinstellung dem Antrag auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens nicht mehr als 45 Tage vorausgeht.

Das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren kann unter denselben Bedingungen wie das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren sowie in Fällen eingeleitet werden, in denen aus dem Rechnungsabschluss des Schuldners hervorgeht, dass in Anbetracht seiner Schulden ein Plan nur von den Gläubigern angenommen werden darf, die dem Ausschuss der Kreditinstitute angehören.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners.

Handelt es sich dabei um eine juristische Person, ist ausschließlich das Vermögen dieser Person betroffen.

Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Einzelunternehmer, ist auch sein persönliches Vermögen betroffen.

Der Hauptwohnsitz eines Einzelunternehmers, der einer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht oder einen freien Beruf ausübt, ist von der Pfändung durch gewerbliche Kreditgeber jedoch von Rechts wegen ausgenommen.

Andere Grundstücke und Gebäude, die nicht unternehmerisch genutzt werden, können Gegenstand einer Unpfändbarkeitserklärung sein. Diese Erklärung, die notariell beglaubigt und veröffentlicht werden muss, gilt nur für gewerbliche Kreditgeber, deren Ansprüche nach der Veröffentlichung entstehen.

Die Befreiung des Hauptwohnsitzes des Schuldners von der Pfändung durch gewerbliche Kreditgeber dient dem Schutz des Schuldners und seiner Familie.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Vermögensbeschlag gegen den Schuldner

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Wird das Sauvegarde- oder das gerichtliche Sanierungsverfahren eröffnet, erfolgt kein Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und ist dieser weiterhin für die Leitung seines Unternehmens zuständig.

Beim Sauvegarde-Verfahren kann das Gericht einen Vermögensverwalter einsetzen, der den Schuldner bei der Führung seiner Geschäfte entsprechend dem vom Gericht im Rahmen des Urteils erteilten Mandat beaufsichtigt oder unterstützt. In bestimmten Fällen (Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern und einem Umsatz (ohne Steuern) von mindestens 3 Mio. EUR) ist die Bestellung eines Vermögensverwalters zwingend vorgeschrieben.

Bei der gerichtlichen Sanierung kann das Gericht zudem einen Vermögensverwalter (administrateur judiciaire) einsetzen, der den Schuldner bei der Führung seiner Geschäfte unterstützt oder die Geschäfte ganz oder teilweise selbst anstelle des Schuldners führt. Die Bestellung eines Vermögensverwalters ist wie beim Sauvegarde-Verfahren in denselben Fällen zwingend vorgeschrieben.

Gerichtliche Liquidation

Bei gerichtlichen Liquidationsverfahren wird dem Schuldner die Befugnis entzogen, sein Vermögen zu verwalten und über sein Vermögen zu verfügen. Der Liquidator (liquidateur) übt die Rechte des Schuldners aus und nimmt Handlungen in Bezug auf dessen Geschäftsvermögen vor. Der Liquidator übernimmt somit die Verwaltung des Schuldnervermögens.

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter sind gerichtlich bestellte Vertreter, die der Aufsicht der Staatsanwaltschaft unterstehen und reglementierten Berufsgruppen angehören.

Diese Experten müssen in nationalen Listen erfasst sein und strenge Voraussetzungen in Bezug auf Eignung und persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.

Nicht in diesen Listen geführte Personen, die jedoch bezogen auf den Fall über besondere Erfahrung oder Qualifikationen verfügen, können ebenfalls ernannt werden.

Insolvenzverwalter werden vom Gericht bei Verfahrenseröffnung bestellt.

Sie können zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden.

Die von Insolvenzverwaltern erhobenen Gebühren sind per Verordnung festgesetzten Tabellen zu entnehmen und werden vom Gericht dem Schuldner auferlegt.

Die Befugnisse der Insolvenzverwalter und des Schuldners

Gerichtlich bestellter Vermögensverwalter

Grundsätzlich bestellt das ein Sauvegarde- oder ein gerichtliches Sanierungsverfahren eröffnende Gericht einen Vermögensverwalter, der im Falle des Sauvegarde-Verfahrens vom Schuldner oder der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen werden kann.

Beschäftigt der Schuldner weniger als 20 Mitarbeiter und beläuft sich sein Umsatz (ohne Steuern) auf weniger als 3 Mio. EUR, ist die Einsetzung eines Vermögensverwalters nicht zwingend vorgeschrieben.

Bei beschleunigten Sauvegarde-Verfahren und beschleunigten finanziellen Sauvegarde-Verfahren ist die Bestellung eines Vermögensverwalters immer zwingend erforderlich.

Bei Sauvegarde-Verfahren erfolgt kein Vermögensbeschlag gegen den Schuldner. Der Schuldner kann daher – vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des Gerichts – weiterhin über sein Vermögen verfügen und es selbst verwalten.

Der Schuldner wird bei der Führung seiner Geschäfte von dem gegebenenfalls gerichtlich bestellten Vermögensverwalter entsprechend dem vom Gericht erteilten Mandat beaufsichtigt oder unterstützt.

Bei der gerichtlichen Sanierung unterstützt der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter den Schuldner bei der Führung seiner Geschäfte oder führt diese ganz oder teilweise selbst anstelle des Schuldners.

Der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter muss die Maßnahmen ergreifen oder vom Schuldner ergreifen lassen, die zur Wahrung der Rechte des Unternehmens gegenüber seinen Schuldnern sowie zur Aufrechterhaltung seiner Produktionskapazität notwendig sind.

Der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter ist mit besonderen Befugnissen ausgestattet. So ist er etwa durch seine Unterschrift zur Führung der Bankkonten des Schuldners, welchem die Ausstellung von Schecks untersagt worden ist, befugt sowie zur Forderung der Fortführung laufender Verträge und zur Vornahme der erforderlichen Entlassungen.

Gerichtlich bestellter Zwangsverwalter

Bei Gesamtverfahren ist das Gericht zur Bestellung eines Zwangsverwalters (mandataire judiciaire) verpflichtet.

Seine Aufgabe besteht darin, die Gläubiger und ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

Er erstellt die Liste der angemeldeten Forderungen, einschließlich Lohnforderungen, und unterbreitet Vorschläge hinsichtlich Zulassung, Zurückweisung oder Verweisung von Forderungen an das zuständige Gericht und leitet die Liste an den Insolvenzrichter weiter.

Liquidator

Das Gericht bestellt per gerichtlichem Liquidationsbeschluss einen Liquidator.

Der Liquidator muss die Forderungen prüfen und die Verwertung des Schuldnervermögens vornehmen, um die Gläubiger zu befriedigen.

Er nimmt Entlassungen vor und kann die Fortführung laufender Verträge beschließen.

Während des gerichtlichen Liquidationsverfahrens vertritt er den Schuldner, dem die Verfügungsgewalt über sein Vermögen entzogen wurde, übt somit zum Großteil dessen Rechte aus und nimmt die meisten Handlungen in Bezug auf das Schuldnervermögen vor. Zur Wahrnehmung der immateriellen Rechte des Schuldners ist er hingegen nicht befugt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Die Aufrechnung stellt eine Möglichkeit dar, gegenseitige Verbindlichkeiten gegeneinander aufzurechnen, sodass sie in Höhe des niedrigeren Betrags erlöschen.

Sie kann nur zwischen zwei Personen erfolgen, deren gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten deckungsgleich sind.

Die Aufrechnung bewirkt somit eine wechselseitige Begleichung gegenseitiger Forderungen.

Dem Schuldner ist es grundsätzlich untersagt, eine Forderung zu befriedigen, die vor dem Erlass des Urteils, mit dem das Sauvegarde- oder das gerichtliche Sanierungsverfahren eröffnet wurde, entstanden ist.

Das Verbot der Begleichung älterer Forderungen gilt jedoch nicht für die Befriedigung von verbundenen Forderungen im Zuge der Aufrechnung aufgehoben. Gegenseitige gleichartige Forderungen, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung desselben Vertrags oder derselben Gruppe von Verträgen ergeben oder daraus abzuleiten sind, gelten als verbundene Forderungen.

Entsteht nach dem Eröffnungsurteil eine Forderung, die mit einer älteren Forderung verbunden ist, kann sie gegen die ältere Forderung aufgerechnet werden, sofern letztere angemeldet worden ist.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Verfahren zur Fortführung laufender Verträge

Die Einleitung des Insolvenzverfahrens lässt das Bestehen der zwischen dem Schuldner und seinen Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden) am Tag der Verfahrenseröffnung existierenden Verträge unberührt.

Ein laufender Vertrag ist ein Vertrag, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung besteht und im Gange ist, oder ein stufenweise zu erfüllender Vertrag, der zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ausgelaufen ist, oder ein unverzüglich zu erfüllender Vertrag, der bereits geschlossen wurde, aber noch nicht erfüllt worden ist.

Die spezifischen Bestimmungen zu laufenden Verträgen gelten nicht für Arbeitsverträge.

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Grundsätzlich werden Verträge automatisch fortgeführt.

Der Vertragspartner muss seinen Verpflichtungen also nachkommen, auch wenn der Schuldner seine bereits vor dem Eröffnungsurteil bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Für nach dem Eröffnungsurteil erbrachte Leistungen wird der Vertragspartner zum Fälligkeitstermin bezahlt.

Allein der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter hat kraft Amtes die Möglichkeit, die Fortführung des Vertrags unter der Bedingung zu verlangen, dass er die ihm zu erbringenden Leistungen vergütet.

In Ermangelung eines gerichtlich bestellten Vermögensverwalters kann der Schuldner nach Zustimmung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters die Erfüllung der laufenden Verträge einfordern.

Der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter hat ferner die Möglichkeit, Verträge, die eine stufenweise Erfüllung oder Zahlung vorsehen, zu kündigen, wenn er feststellt, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners verfügt.

Der Vertragspartner kann den gerichtlich bestellten Vermögensverwalter (bzw. dem Schuldner, falls kein Vermögensverwalter eingesetzt wurde) förmlich auffordern, eine Entscheidung über die Zukunft des Vertrags zu treffen.

Ein laufender Vertrag endet automatisch, wenn der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter (oder der Schuldner) nicht innerhalb eines Monats auf die förmliche Aufforderung reagiert.

Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner weder bezahlt noch der Fortführung der Vertragsbeziehungen zustimmt.

Auf Antrag des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters (bzw. des Schuldners, falls kein Vermögensverwalter eingesetzt wurde) kann ein laufender Vertrag außerdem vom Insolvenzrichter beendet werden, wenn die Beendigung zur Rettung oder Sanierung des Schuldners erforderlich ist und sie den Interessen des Vertragspartners nicht übermäßig schadet.

Gerichtliche Liquidation

Wie beim Sauvegarde- oder gerichtlichen Sanierungsverfahren werden laufende Verträge grundsätzlich fortgeführt. Der Vertragspartner muss seinen Verpflichtungen also nachkommen, auch wenn der Schuldner seine bereits vor dem Eröffnungsurteil bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Nach dem Eröffnungsurteil erbrachte Leistungen werden zum Fälligkeitstermin vergütet.

Nur der Liquidator kann die Erfüllung der laufenden Verträge durch Erbringung der dem Schuldner versprochenen Leistungen fordern.

Der Vertragspartner kann den Liquidator förmlich auffordern, eine Entscheidung über die Zukunft des Vertrags zu treffen.

Der Vertrag endet automatisch, wenn der Liquidator nicht innerhalb eines Monats auf die förmliche Aufforderung reagiert.

Besteht die Leistung des Schuldners in der Zahlung eines Geldbetrags, endet der Vertrag an dem Tag, an dem der Vertragspartner von der Entscheidung des Liquidators gegen die Fortführung des Vertrags in Kenntnis gesetzt wird. Im Falle des Zahlungsverzugs endet der Vertrag, wenn der Vertragspartner der Fortführung der Vertragsbeziehungen nicht zustimmt.

Besteht die Erfüllung nicht in der Zahlung einer Geldsumme, kann der Liquidator den Insolvenzrichter auffordern, den Vertrag für beendet zu erklären, sofern dies für die Liquidationsvorgänge notwendig ist und den Interessen des Vertragspartners nicht übermäßig schadet.

Übertragung laufender Verträge

Beim Sauvegarde-, gerichtlichen Sanierungs- oder gerichtlichen Liquidationsverfahren kann das Gericht, sofern die vollständige oder teilweise Übertragung des Unternehmens angeordnet wurde, bestimmen, welche Leasingverträge, Mietverträge oder Verträge über die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Fortführung des Unternehmens notwendig sind, zu übertragen sind.

Ein Vertragspartner, dessen Vertrag nicht auf diesem Wege übertragen wurde, kann beim Insolvenzrichter beantragen, den Vertrag für beendet zu erklären, sofern seine Fortführung nicht vom Vermögensverwalter bzw. – sollte kein Vermögensverwalter eingesetzt worden sein – vom Schuldner oder vom Liquidator verlangt wird.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Bei Insolvenzverfahren sind die Gläubiger verpflichtet, ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner ausschließlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Sie können keine eigene Zahlungsklage gegen den Schuldner anstrengen.

Das Urteil, mit dem das gerichtliche Liquidationsverfahren wegen unzureichender Masse beendet wird, begründet keinen erneuten Anspruch der Gläubiger auf Anstrengung eines eigenen Verfahrens gegen den Schuldner.

Ausnahmen von dieser Regel gelten:

  • bei Klagen in Bezug auf Güter, die dem Schuldner im Wege einer Erbschaft während des gerichtlichen Liquidationsverfahrens zugefallen sind;
  • wenn der Anspruch auf eine Straftat zurückzuführen ist, bei der die Schuld des Schuldners festgestellt wurde, oder wenn sich der Anspruch auf die persönlichen Rechte des Gläubigers bezieht;
  • wenn der Anspruch auf betrügerische Praktiken zum Nachteil von Sozialversicherungseinrichtungen zurückzuführen ist. Der betrügerische Ursprung des Anspruchs wird entweder gerichtlich oder in Form einer von einer Sozialversicherungsbehörde verhängten Strafe festgestellt.

Die Gläubiger haben darüber hinaus in den folgenden Fällen wieder das Recht auf Anstrengung eigener Verfahren:

  • Der Schuldner wurde für persönlich zahlungsunfähig erklärt.
  • Der Schuldner wurde der betrügerischen Insolvenz für schuldig befunden.
  • Gegen den Schuldner oder eine juristische Person, der er vorstand, war bereits vor weniger als fünf Jahren vor Einleitung des derzeitigen Insolvenzverfahrens ein gerichtliches Liquidationsverfahren eingeleitet worden, das mangels Masse eingestellt wurde, und dem Schuldner war fünf Jahre vor dem jetzigen Insolvenzverfahren ein Schuldenerlass gewährt worden.
  • Das Verfahren wurde als Partikularverfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Liegt in Bezug auf einen oder mehrere Gläubiger Betrug vor, genehmigt das Gericht ferner die Wiederaufnahme von Einzelklagen dieser Gläubiger gegen den Schuldner. Das Gericht entscheidet bei Abschluss des Verfahrens, nachdem der Schuldner, der Liquidator und die Aufsichtsbehörden angehört oder ordnungsgemäß geladen wurden. Das Gericht kann nach Abschluss des Verfahrens auf Antrag einer betroffenen Partei unter denselben Voraussetzungen entscheiden.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Mit dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Urteil wird das gegen den Schuldner angestrengte und auf die Zahlung einer Geldsumme oder auf die Kündigung eines Vertrags aufgrund von Zahlungsverzug gerichtete Verfahren ausgesetzt oder für unzulässig erklärt.

Vollstreckungsverfahren und Sicherungsmaßnahmen werden ebenfalls ausgesetzt.

Verfahren, die von Gläubigern vor Eröffnung des Gesamtverfahrens angestrengt wurden, werden unterbrochen oder ausgesetzt.

Betroffen sind daher sämtliche bisherigen Gläubiger, ganz gleich, ob sie absonderungsberechtigt sind oder nicht.

Dies gilt für alle Insolvenzverfahren.

Anhängige Verfahren werden so lange unterbrochen, bis der betreibende Gläubiger seine Forderung angemeldet hat.

Sie werden dann zwar automatisch wiederaufgenommen, sind aber nur auf die Bestätigung der Forderung und die Festsetzung der Forderungshöhe gerichtet, nicht aber auf die Verurteilung des Schuldners.

Andere als die vorgenannten Rechtsstreitigkeiten und Vollstreckungsverfahren werden während des Beobachtungszeitraums gegen den Schuldner nach Einbeziehung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters und des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters, sofern seine Aufgaben in der Unterstützung oder Vertretung des Schuldners bestehen, oder nach Wiederaufnahme des Verfahrens auf Initiative des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters oder des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters fortgesetzt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Die Gläubiger werden zwecks Annahme des Sanierungsplans zu den Zahlungsfristen oder zum Erlass der Schulden konsultiert.

Die Vorschläge werden vom gerichtlich bestellten Vermögensverwalter (bzw. vom Schuldner, falls kein Vermögensverwalter eingesetzt wurde) an den die Gläubiger vertretenden gerichtlich bestellten Zwangsverwalter weitergeleitet.

Der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter nimmt die Zustimmung jedes Gläubigers, der seine Forderung angemeldet hat, einzeln oder insgesamt entgegen.

Der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter ist nicht zur Konsultierung derjenigen Gläubiger verpflichtet, für die mit dem Sanierungsplan keinerlei Veränderungen bezüglich der Zahlungsbedingungen einhergehen oder für die der Plan nach seiner Annahme oder nach Feststellung der Forderungen die vollständige Zahlung in bar vorsieht.

Gläubigerausschüsse

Beschäftigt der Schuldner mehr als 150 Mitarbeiter und übersteigt sein Umsatz 20 Mio. EUR, wird ein Gläubigerausschuss gebildet, der zu den Plänen zur Schuldenregulierung Stellung nimmt. Das Gericht kann die Anwendung dieser Bestimmungen allerdings auch bei geringerer Mitarbeiteranzahl oder einem geringeren Umsatz verfügen.

Die Gläubigerausschüsse berufen verschiedene Gläubigerkategorien zu gesonderten Versammlungen ein, um ihnen Vorschläge zu unterbreiten, die sie diskutieren können und über die sie gemeinsam entscheiden werden, d. h. die sich in der Minderheit befindlichen Gläubiger müssen die Entscheidung der Mehrheit respektieren.

Es gibt einen Ausschuss der Kreditinstitute, der sich aus Finanzunternehmen sowie Kreditinstituten und ähnlichen Instituten zusammensetzt, sowie einen Ausschuss bestehend aus den Hauptlieferanten von Waren oder Dienstleistungen. Sofern es Anleihegläubiger gibt, wird eine Hauptversammlung aller Gläubiger einberufen, die in Frankreich oder im Ausland ausgegebene Anleihen halten, um den von den Gläubigerausschüssen angenommenen Plan zu besprechen.

Bevor das Gericht seine Entscheidung treffen kann, müssen die Gläubigerausschüsse vom gerichtlich bestellten Vermögensverwalter zu dem Plan konsultiert werden und über den Plan abstimmen.

Existieren Gläubigerausschüsse, kann jeder Gläubiger, der Mitglied in einem Ausschuss ist, Alternativvorschläge zu dem vom Schuldner vorgelegten Plan unterbreiten.

Der Plan kann demnach vom Schuldner (gegebenenfalls mit Unterstützung des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters) oder im Falle der gerichtlichen Sanierung vom Vermögensverwalter mit Unterstützung des Schuldners ausgehen, er kann aber auch aus einer Initiative der Gläubiger hervorgehen, die diesen Ausschüssen angehören. Der Plan, der von den Ausschüssen genehmigt wurde, und – bei Vorliegen verschiedener Pläne – der vom Schuldner oder dem Vermögensverwalter unterstützte Plan können dann zeitgleich beim Gericht eingereicht werden.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren

Wird das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren eröffnet, ist die Bildung der Gläubigerausschüsse – Ausschuss der Kreditinstitute und Ausschuss der Lieferanten von Waren und Dienstleistungen – sowie gegebenenfalls die Hauptversammlung der Anleihegläubiger zwingend vorgeschrieben.

Die Gläubiger, die keine Ausschussmitglieder sind, werden einzeln konsultiert.

Beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Wird das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren eröffnet, muss lediglich der Ausschuss der Kreditinstitute gebildet und gegebenenfalls die Hauptversammlung der Anleihegläubiger einberufen werden.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Die Verwertung des Vermögens des Schuldners kann durch Veräußerung des gesamten Unternehmens oder durch die Veräußerung von Unternehmensteilen oder durch die Veräußerung einzelner Werte erfolgen. Für diese Vorgänge gelten unterschiedliche Regeln.

Die Veräußerung des Unternehmens wird gerichtlich angeordnet, sie wird nicht vom Insolvenzverwalter vorgenommen.

Beim Sauvegarde-Verfahren ist eine Veräußerung des gesamten Unternehmens nicht möglich. Im Falle der gerichtlichen Sanierung oder Liquidation kann das Unternehmen sowohl teilweise als auch vollständig veräußert werden.

In diesen Fällen ergeht eine gerichtliche Entscheidung zur Festlegung des Zeitraums, in dem Übernahmeangebote an den gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, den Liquidator oder gegebenenfalls den Vermögensverwalter zu richten sind. Die Angebote bedürfen der Schriftform und müssen bestimmte vorgeschriebene Angaben enthalten.

Für die Veräußerung einzelner Vermögenswerte gelten andere Regeln.

Während des Sauvegarde-Verfahrens und des gerichtlichen Sanierungsverfahrens kann der Schuldner, soweit ihm die Verfügungsgewalt über sein Vermögen nicht entzogen wurde und vorbehaltlich der Pflichten des Vermögensverwalters, weiterhin alleine über sein Vermögen verfügen.

Macht er von seiner Verfügungsgewalt zur Verwertung von Vermögenswerten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Gebrauch, muss er zuvor die Genehmigung des Insolvenzrichters einholen.

Während der Durchführung des Sanierungsplans im Rahmen des Sauvegarde-Verfahrens oder des gerichtlichen Sanierungsverfahrens erlangt der Schuldner die vollständige Kontrolle über sein Vermögen zurück.

Im Falle einer gerichtlichen Liquidation muss der Liquidator zur Veräußerung von Vermögenswerten die Genehmigung des Insolvenzrichters einholen.

Unbewegliches Vermögen wird per Zwangsversteigerung veräußert. Der Insolvenzrichter legt den Mindestpreis und die grundlegenden Bedingungen des Verkaufs fest. Er kann ferner eine nicht gerichtliche Versteigerung zu einem von ihm festgesetzten Mindestpreis genehmigen. Daneben kann er auch einen freihändigen Verkauf genehmigen, wobei er den Preis und die Bedingungen für den Verkauf festlegt.

Anschließend teilt der Liquidator den Erlös aus dem Verkauf unter den Gläubigern entsprechend ihrer Rangfolge auf.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Sämtliche vor dem Eröffnungsurteil entstandenen Forderungen müssen angemeldet werden, ganz gleich, ob sie handels-, zivil-, verwaltungs- (Staatskasse, Einrichtungen der sozialen Fürsorge und Träger der sozialen Sicherheit) oder strafrechtlicher (Geldstrafe) Natur sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung ungesichert oder bevorrechtigt, fällig oder betagt, sicher oder bedingt ist. Diese Vorschriften gelten nicht für Arbeitnehmer.

Forderungen, die nach dem Eröffnungsurteil ordnungsgemäß zum Zweck der Durchführung des Verfahrens oder im Austausch für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit geliefert bzw. erbracht werden, entstanden sind, werden zum Fälligkeitstermin beglichen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Alle Gläubiger, deren Forderungen vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, sind verpflichtet, ihre Forderungen bei dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter im Falle von Sauvegarde- oder gerichtlichen Sanierungsverfahren oder dem Liquidator im Falle der Liquidation anzumelden.

Die Anmeldefrist beträgt zwei Monate ab rechtsgültiger Veröffentlichung des Eröffnungsurteils.

Unter denselben Voraussetzungen kann auch der Schuldner selbst die Forderung eines Gläubigers anmelden.

Die Anmeldung betrifft auch bestimmte Forderungen, die nach Erlass des Eröffnungsurteils entstehen und denen anders als Forderungen im Interesse der Geschäftstätigkeit des Schuldners oder im Interesse des Verfahrens keine Vorzugsrechte auf Zahlung zustehen.

Bei der Anmeldung sind die Höhe der fälligen und künftig fällig werdenden Beträge sowie die Fälligkeitstermine, die Art des Vorzugsrechts oder der bestehenden Sicherheit und die Regeln für die Berechnung der Zinsen anzugeben.

Für die Forderungsanmeldung ist keine spezielle Form vorgeschrieben. Vielmehr muss die Anmeldung als solche unmissverständlich die Absicht des Gläubigers zum Ausdruck bringen, die Begleichung seiner Forderung zu verlangen, in der Forderungstabelle aufgeführt zu werden und sich am Verfahren zu beteiligen.

Nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners erstellt der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter die Liste der angemeldeten Forderungen mit seinen Vorschlägen hinsichtlich Zulassung, Zurückweisung oder Verweisung an das zuständige Gericht.

Diese Liste wird an den Insolvenzrichter weitergeleitet und dem gerichtlich bestellten Vermögensverwalter übermittelt.

Bevor eine Forderung zugelassen oder abgelehnt wird, prüft der Insolvenzrichter ihre Existenz, Höhe und Art entsprechend den vom Anmelder erbrachten Nachweisen und gegebenenfalls entsprechend den Angaben der Befragten und des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters.

Gläubiger, die ihre Forderungen nicht fristgemäß angemeldet haben, werden ausgeschlossen und können daher nicht bei der Verteilung berücksichtigt werden oder im Falle der Annahme eines Plans oder der Verwertung des Schuldnervermögens eine Ausschüttung fordern, es sei denn, der Insolvenzrichter hebt den Ausschluss auf.

Wird der Ausschluss aufgehoben, dürfen sie an den nach ihrem Antrag folgenden Verteilungen teilnehmen.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren und beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Der Schuldner erstellt die Liste der anmeldepflichtigen Forderungen jedes Gläubigers, der am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat. Die Liste wird vom Rechnungsprüfer des Schuldners beglaubigt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt.

Der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter leitet jedem Gläubiger den für seine Forderung relevanten Listenauszug weiter.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Ein bevorrechtigter Gläubiger erhält die Garantie, dass er im Falle der Eröffnung eines Gesamtverfahrens gegen den Schuldner Vorrang vor den übrigen gewöhnlichen, ungesicherten Gläubigern des Schuldners erhält.

Ein Gläubiger kann daher bevorzugt behandelt werden:

  • weil er im Besitz einer Sicherheit ist, die von seinem Schuldner geleistet oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung erwirkt wurde, oder
  • weil er aufgrund seines Status von Rechts wegen eine Vorzugsstellung einnimmt.

Bevorrechtigte Gläubiger sind nicht alle gleich. Liegen mehrere bevorrechtigte Gläubiger im Wettstreit, werden sie noch vor den ungesicherten Gläubigern, aber entsprechend einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge befriedigt.

Die ungesicherten Gläubiger werden aus dem nach Bezahlung der bevorrechtigten Gläubiger verbleibenden Vermögen des Schuldners befriedigt. Die Verteilung erfolgt anteilig.

Die Rangfolge der Vorrechte

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf unbeweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  2. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwertung von Vermögenswerten sowie mit der Aufteilung des Erlöses unter den Gläubigern (Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter usw.);
  3. durch das Sanierungsprivileg („privilège de la conciliation“) gesicherte Forderungen: begünstigt werden Gläubiger, die frisches Kapital bereitstellen, neue Waren liefern oder neue Dienstleistungen anbieten, um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen;
  4. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
  5. durch das Arbeitnehmervorrecht gesicherte Forderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten sechs Beschäftigungsmonate vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  6. durch ein Spezialprivileg oder eine Grundschuld gesicherte Forderungen;
    1. ungesicherte Forderungen.

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf beweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen mit Zurückbehaltungsrecht („sûreté mobilière spéciale assortie d'un droit de rétention“) gesichert sind.
  2. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  3. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwertung von Vermögenswerten sowie mit der Aufteilung des Erlöses unter den Gläubigern (Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter usw.).
  4. durch das Sanierungsprivileg gesicherte Forderungen: begünstigt werden Gläubiger, die frisches Kapital bereitstellen, neue Waren liefern oder neue Dienstleistungen anbieten, um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen;
  5. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
  6. Vorrecht der Staatskasse;
  7. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen ohne Zurückbehaltungsrecht („privilège spécial mobilier sans droit de retention“) gesichert sind;
  8. Forderungen, die durch andere allgemeine Mobiliarsicherheiten gesichert sind;
    1. ungesicherte Forderungen.

Gerichtliche Liquidation

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf unbeweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  2. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter;
  3. durch das Sanierungsprivileg gesicherte Forderungen: begünstigt werden Gläubiger, die frisches Kapital bereitstellen, neue Waren liefern oder neue Dienstleistungen anbieten, um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen;
  4. Forderungen, die durch besondere Immobiliarsicherheiten („sûretés immobilières spéciales“) gesichert sind;
  5. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
    1. ungesicherte Forderungen.

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf beweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen mit Zurückbehaltungsrecht gesichert sind.
  2. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  3. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter;
  4. durch das Sanierungsprivileg gesicherte Forderungen;
  5. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
  6. Forderungen, die durch Mobiliarhypothek oder durch ein Pfandrecht an Maschinen oder Ausrüstung gesichert sind;
  7. Vorrecht der Staatskasse;
  8. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen ohne Zurückbehaltungsrecht gesichert sind;
  9. durch sonstige allgemeine Mobiliarsicherheiten (Artikel 2331 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil)) gesicherte Forderungen und durch das allgemeine Arbeitnehmerprivileg gesicherte Lohnforderungen;

10.  ungesicherte Forderungen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Das Sauvegarde-Verfahren und das gerichtliche Sanierungsverfahren werden eröffnet, um mithilfe eines Rettungs- oder Sanierungsplans das Unternehmen zu retten, die Geschäftstätigkeit fortzuführen und Arbeitsplätze zu erhalten sowie die Schulden zu tilgen. Ein Rettungs- oder Sanierungsplan kann nur angenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Sofern eine realistische Möglichkeit besteht, das Unternehmen zu retten, erstellt der Schuldner im Falle eines Sauvegarde-Verfahrens, der Vermögensverwalter im Falle eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens oder ein Gläubiger im Falle der Einrichtung von Gläubigerausschüssen einen Rettungs- oder Sanierungsplan. Dieser setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  • einem wirtschaftlich-finanziellen Teil, in dem die Prognosen der Unternehmenssanierung auf Grundlage der betrieblichen Möglichkeiten und Methoden, Marktbedingungen und verfügbaren Finanzmittel bestimmt werden;
  • den für die Tilgung der Schulden geltenden Bedingungen sowie sämtlichen Garantien, die der Geschäftsführer zur Sicherstellung der Durchführung des Plans geben muss;
  • einem sozialen Teil, in dem das Beschäftigungsniveau und die Beschäftigungsperspektiven sowie die für die Fortführung des Unternehmens angestrebten Sozialbedingungen dargelegt und begründet werden. Sofern der Entwurf betriebsbedingte Kündigungen vorsieht, werden die bereits durchgeführten Schritte geprüft und die Maßnahmen festgelegt, die zur Förderung der Wiedereingliederung und zur Entlohnung der Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze bedroht sind, zu ergreifen sind.

Der Plan enthält alle Verpflichtungen, die von den für seine Durchführung verantwortlichen Personen eingegangen wurden und die für die Sanierung des Unternehmens notwendig sind.

Das Gericht entscheidet anschließend über den vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgelegten Plan.

Der Rettungs-, Sanierungs- oder Veräußerungsplan wird vom Gericht durch Beschluss angenommen. Wenn Gläubigerausschüsse eingerichtet wurden, hat der Plan zudem einen vertraglichen Aspekt.

Die Laufzeit des Plans darf 10 Jahre oder im Falle von Landwirten 15 Jahre nicht überschreiten.

Das Gericht beauftragt den Vermögens- oder Zwangsverwalter mit der Beaufsichtigung des Plans über die gesamte Laufzeit.

Mit der Annahme des Plans endet der Beobachtungszeitraum. Der Schuldner erlangt die Kontrolle über sein Vermögen zurück und kann wieder die Leitung seines Unternehmens übernehmen, vorbehaltlich der ihm im Rahmen des Plans durch das Gericht auferlegten Maßnahmen.

Der Schuldner muss den im Plan enthaltenen Bestimmungen in jeder Hinsicht Folge leisten.

Verhält er sich pflichtwidrig oder stellt er die Zahlungen während der Durchführung des Rettungs- oder Sanierungsplans ein, riskiert der Schuldner die Aufhebung des Plans und die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Umwandlung in ein gerichtliches Liquidationsverfahren

Die gerichtliche Liquidation kann während oder am Ende des durch ein Urteil im Rahmen eines Sauvegarde-Verfahrens oder eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens eingeleiteten Beobachtungszeitraums verkündet werden.

Das Gericht ist zur Verkündung der gerichtlichen Liquidation verpflichtet, sobald sich die Fortführung des Betriebs als unmöglich herausstellt oder wenn im Rahmen der gerichtlichen Sanierung kein Veräußerungsplan angenommen werden konnte.

Ende der Verpflichtungen des Schuldners (natürliche Person) bei der gerichtlichen Liquidation

Der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner beginnt am Tag der Liquidationserklärung und endet mit Abschluss der gerichtlichen Liquidation. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Rechte wiedererlangt und erneut tätig werden kann.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Der Abschluss des Rettungs- oder Sanierungsplans begründet für Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet hatten, keinen Anspruch auf Rechtsverfolgung gegen den Schuldner.

Nur im Ausnahmefall können Einzelverfahren wiederaufgenommen werden, wenn das gerichtliche Liquidationsverfahren mangels Masse beendet worden ist.

Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren als beendet anzusehen ist

Der Beobachtungszeitraum ist der Zeitraum ab dem Datum des Eröffnungsurteils bis zu dem Tag, an dem das Urteil ergeht, mit dem der Rettungs- oder Sanierungsplan angenommen oder die gerichtliche Liquidation erklärt wird.

Im Falle des Sauvegarde-Verfahrens und der gerichtlichen Sanierung wird der Geschäftsbetrieb während des Beobachtungszeitraums aufrechterhalten, und der Schuldner führt sein Unternehmen mit gewissen Einschränkungen in der Regel fort.

Besteht eine realistische Möglichkeit der Unternehmenssanierung, endet der Beobachtungszeitraum mit einem Rettungs- oder Sanierungsplan.

Mit der Annahme eines Rettungs- oder Sanierungsplans erhält der Schuldner die Möglichkeit, die Kontrolle über sein Unternehmen wiederzuerlangen. Das Insolvenzverfahren endet damit jedoch nicht.

Das Verfahren wird beendet, wenn der Abschlussbericht des Vermögensverwalters sowie des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters vom Insolvenzrichter genehmigt wurde. Der Gerichtspräsident erlässt daraufhin einen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung, die nicht angefochten werden kann.

In rechtlicher Hinsicht wird das Verfahren somit beendet, wenn der das Verfahren einstellende Beschluss erlassen wird.

Mit dem verfahrenseinstellenden Beschluss enden jedoch nicht die Wirkungen des Verfahrens, da sich der Rettungs- bzw. Sanierungsplan noch in der Durchführung befindet.

Der Schuldner muss den im Plan enthaltenen Bestimmungen in jeder Hinsicht Folge leisten.

Verhält er sich pflichtwidrig oder stellt er die Zahlungen während der Durchführung des Rettungs- oder Sanierungsplans ein, riskiert der Schuldner die Aufhebung des Plans und die Wiederaufnahme des Verfahrens.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die im Verlauf des Verfahrens anfallenden Kosten und Aufwendungen gehen zulasten des Unternehmens, das Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Eröffnet das Gericht ein Sanierungs- oder Liquidationsverfahren, gilt als Datum der Zahlungseinstellung des Schuldners grundsätzlich das Datum des Eröffnungsurteils.

Das Gericht kann jedoch als Datum der Zahlungseinstellung einen Zeitpunkt bis zu 18 Monate vor dem Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festlegen.

Der Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlungseinstellung und dem Tag der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens wird in diesem Fall als „Verdachtszeitraum“ bezeichnet.

Bestimmte Handlungen, die vom Schuldner während des Verdachtszeitraums vorgenommen wurden und den Anschein betrügerischer Handlungen erwecken, werden für nichtig erklärt.

Klagen auf Nichtigkeit von Handlungen, die während des Verdachtszeitraums vorgenommen wurden, fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des für das Verfahren zuständigen Gerichts.

Klage kann nur von dem gerichtlich bestellten Vermögensverwalter, dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, dem Liquidator oder der Staatsanwaltschaft erhoben werden.

Die Gläubiger können einzeln oder über den gerichtlich bestellten Zwangsverwalter gemeinsam Klage auf Nichtigkeit von Rechtshandlungen des Schuldners erheben.

Die Handlung wird für absolut nichtig erklärt und rückwirkend aufgehoben.

In Bezug auf rechtswidrige Handlungen gibt es zwölf Fälle zwingender Nichtigkeit:

  • alle Handlungen, mit denen Eigentum an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen unentgeltlich übertragen wird;
  • alle gegenseitigen Verträge, in denen die Pflichten des Schuldners über diejenigen der anderen Partei weit hinausgehen;
  • alle Zahlungen für Schulden, die am Tag der Zahlung nicht fällig waren, ungeachtet der verwendeten Zahlungsmethode;
  • alle Zahlungen fälliger Forderungen, die nicht in bar, mit Wechseln, per Banküberweisung, Eigentumsübertragungsurkunde oder einer sonstigen im Geschäftsverkehr gemeinhin akzeptierten Zahlungsform getätigt werden;
  • jede Einzahlung oder Hinterlegung von Geldbeträgen, die nach der Bestellung eines Pfandrechts ohne rechtskräftiges Gerichtsurteil vorgenommen wird;
  • alle vertraglichen Hypotheken, Sicherungshypotheken (auch von Ehegatten) und Pfandrechte, die aufgrund von zuvor aufgenommenen Schulden für die Vermögenswerte des Schuldners bestellt werden;
  • alle Sicherungsmaßnahmen, es sei denn, ihre Bestellung oder der Pfändungsbeschluss liegen zeitlich vor der Zahlungseinstellung;
  • jede Genehmigung und Ausübung von Optionen durch die Angestellten des Unternehmens;
  • jegliche Übertragung von Gütern oder Rechten auf ein treuhänderisch verwaltetes Vermögen, es sei denn, diese Übertragung erfolgt als Sicherheit für eine zeitgleich aufgenommene Verbindlichkeit;
  • jegliche Änderung an einer Treuhandvereinbarung, die Rechte oder Vermögenswerte betrifft, die bereits auf ein treuhänderisch verwaltetes Vermögen übertragen wurden, um eine Sicherheit für Schulden zu bestellen, die vor dieser Änderung aufgenommen wurden;
  • ist der Schuldner ein Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung: jede Vermögensübertragung oder Änderung einer Vermögensübertragung, die zur Minderung des verfahrensgegenständlichen Vermögens zugunsten eines anderen Vermögenswerts dieses Unternehmers führt; hiervon ausgenommen ist die Zahlung nicht betrieblicher Einkünfte;
  • die vom Schuldner vor einem Notar abgegebene Unpfändbarkeitserklärung.

Diese Handlungen müssen vom Gericht für unwirksam erklärt werden, unabhängig davon, ob die Parteien in gutem oder bösem Glauben gehandelt haben.

Für nichtig erklären kann das Gericht darüber hinaus Handlungen, mit denen Eigentum an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen unentgeltlich übertragen wurde, sowie die in den sechs Monaten vor dem Datum der Zahlungseinstellung abgegebene Unpfändbarkeitserklärung. In diesen Fällen ist die Nichtigerklärung fakultativ.

Letzte Aktualisierung: 08/05/2020

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Insolvenz/Bankrott - Kroatien

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Vorinsolvenz- und Insolvenzverfahren können über das Vermögen von juristischen Personen und von Individualschuldnern eröffnet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Individualschuldner im Sinne des Insolvenzgesetzes (Stečajni zakon, SZ) ist eine natürliche Person, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz (Zakon o porezu na dohodak) einkommensteuerpflichtig oder nach dem Körperschaftsteuergesetz (Zakon o porezu na dobit) körperschaftsteuerpflichtig ist.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

a) Ein Vorinsolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn das Gericht drohende Zahlungsunfähigkeit feststellt, weil der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit wird angenommen, wenn die Umstände, unter denen der Schuldner als zahlungsunfähig gilt, noch nicht eingetreten sind und:

− in dem von der Finanzagentur (Financijska agencija) geführten Register der Zahlungsverpflichtungen in der Rangfolge ihrer Fälligkeit eine oder mehrere Verbindlichkeiten des Schuldners eingetragen sind, für die eine gültige Zahlungsgrundlage bestand und die ohne weitere Zustimmung des Schuldners über eins seiner Konten hätten beglichen werden sollen, oder

− der Schuldner mit der Zahlung der Arbeitsentgelte für seine Beschäftigten aufgrund von Arbeitsverträgen, arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Tarifverträgen, Sonderregelungen oder anderen Dokumenten, aus denen sich die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern ergeben, mehr als 30 Tage in Verzug ist, oder

− der Schuldner in einem Zeitraum von 30 Tagen seit Fälligkeit des Arbeitsentgelts keine Beiträge und Abgaben für die im vorangegangenen Absatz genannten Arbeitsentgelte seiner Beschäftigten gezahlt hat.

b) Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn das Gericht feststellt, dass Insolvenzgründe wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen.

Zahlungsfähigkeit besteht, wenn der Schuldner durchgehend nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Selbst wenn der Schuldner die Forderungen zumindest einiger Gläubiger erfüllt hat oder in der Lage wäre, sie vollständig oder teilweise zu erfüllen, bedeutet das noch nicht, dass er zahlungsfähig ist.

Der Schuldner gilt als zahlungsunfähig:

− wenn in dem von der Finanzagentur geführten Register der Verbindlichkeiten in der Rangfolge ihrer Fälligkeit mindestens eine seit mehr als 60 Tagen nicht erfüllte Verbindlichkeit eingetragen ist, für die eine gültige Zahlungsgrundlage besteht und die ohne weitere Zustimmung des Schuldners über eines seiner Konten hätte beglichen werden sollen;

− wenn er die Arbeitsentgelte seiner Beschäftigten aufgrund von Arbeitsverträgen, arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Tarifverträgen, Sonderregelungen oder anderen Dokumenten, aus denen sich die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern ergeben, dreimal hintereinander nicht gezahlt hat.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners als juristische Person die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Die Insolvenzmasse in einem Insolvenzverfahren umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und die während des Insolvenzverfahrens von ihm erworbenen Vermögenswerte. Aus der Insolvenzmasse werden die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Forderungen der Gläubiger und durch bestimmte Rechte an Vermögenswerten des Schuldners gesicherte Forderungen berichtigt.

Der freie Gebrauch von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse durch gesetzliche Vertreter des Schuldners oder durch den Individualschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine rechtliche Wirkung außer nach den allgemeinen Bestimmungen zum Vertrauensschutz im, Zusammenhang mit öffentlichen Registern. Eine Gegenleistung, die zur Mehrung der Insolvenzmasse beigetragen hat, wird der Gegenpartei aus der Insolvenzmasse erstattet.

Wenn dem Individualschuldner vor der Verfahrenseröffnung oder während des Insolvenzverfahrens ein Nachlass oder ein Vermächtnis zufällt, ist er allein zur Annahme oder Ausschlagung berechtigt.

Wenn der Schuldner Miteigentümer ist oder ein anderes Rechtsverhältnis oder eine Partnerschaft mit einer dritten Person bildet, erfolgt die Verteilung von Vermögenswerten außerhalb des Insolvenzverfahrens. Zur Befriedigung der Forderungen aus einem solchen Rechtsverhältnis kann eine Absonderung vom Anteil des Schuldners beantragt werden.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

a) Vorinsolvenzverfahren – Für die Einsetzung eines Treuhänders gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Wenn das Gericht es für erforderlich hält, bestellt es mit seiner Entscheidung zur Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens einen Treuhänder. Die Aufgaben des Treuhänders enden am Tag der Annahme eines Beschlusses zur Bestätigung einer Vorinsolvenzvereinbarung, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch einen Beschluss der Gläubiger.

Der Treuhänder im Vorinsolvenzverfahren soll:

1. die Geschäftsführung des Schuldners prüfen;

2. die Vermögensaufstellung des Schuldners prüfen;

3. angemeldete Forderungen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen;

4. Forderungen bestreiten, wenn aufgrund von Äußerungen der Gläubiger oder aus anderen Gründen Zweifel an der Richtigkeit bestehen;

5. die Geschäftsführung des Schuldners beaufsichtigen, insbesondere seine Finanzgeschäfte, die Feststellung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, das Ausstellen von Zahlungsversicherungen und die Verkäufe von Waren und Dienstleistungen, wobei darauf zu achten ist, dass daraus keine Nachteile für das Vermögen des Schuldners erwachsen;

6. bei Gericht Beschwerde einlegen, wenn der Schuldner gegen die Bestimmungen des Artikels 67 des Insolvenzgesetzes verstößt;

7. Aufträge vergeben und Bescheinigungen ausstellen gemäß Artikel 69 und 71 des Insolvenzgesetzes;

8. sicherstellen, dass die Kosten des Vorinsolvenzverfahrens vollständig und fristgerecht beglichen werden;

9. weitere im Insolvenzgesetz vorgesehene Aufgaben wahrnehmen.

Vom Tag der Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens bis zu seinem Abschluss kann der Schuldner nur Zahlungen veranlassen, die für seine laufenden Geschäfte unabdingbar sind. In diesem Zeitraum darf der Schuldner keine Forderungen berichtigen, die bereits vor Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens entstanden sind und fällig waren. Dies gilt nicht für Bruttoarbeitsentgelte für seine aktuellen und ehemaligen Beschäftigten aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, die bis zum Tag der Verfahrenseröffnung fällig waren, für Abfindungszahlungen bis zu der gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Höhe, für Schadenersatzforderungen aufgrund von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen, für Forderungen aus Arbeitsentgelten und Grundbeiträgen und anderen den Beschäftigten aufgrund von Arbeitsverträgen und Tarifverträgen zustehenden materiellen Rechten, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens fällig geworden sind, und für andere für den reibungslosen Geschäftsablauf notwendige Zahlungen nach Maßgabe spezieller Rechtsvorschriften.

Vom Tag der Antragstellung auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens darf der Schuldner sein Vermögen weder veräußern noch belasten, es sei denn mit vorheriger Erlaubnis des Treuhänders, oder, falls kein Treuhänder bestellt wurde, des Gerichts.

b) Insolvenzverfahren – Der Insolvenzverwalter wird aus der A-Liste der Insolvenzverwalter für den Bezirk des zuständigen Gerichts zufällig ausgewählt, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht. Seine Bestellung erfolgt mit der Entscheidung des Gerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn für das Vorinsolvenzverfahren ein Treuhänder eingesetzt war oder für das Insolvenzverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, wird das Gericht diesen Treuhänder oder vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellen.

Auf den Insolvenzverwalter gehen alle Rechte und Pflichten der Körperschaften des Schuldners über, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes bestimmt. Wenn während des Insolvenzverfahrens die Geschäfte des Schuldners gemäß Artikel 217 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes weitergeführt werden, ist dafür der Insolvenzverwalter zuständig.

Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner. Der Insolvenzverwalter führt die Geschäfte eines Individualschuldners nur, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Er ist gesetzlicher Vertreter des Schuldners.

Der Insolvenzverwalter ist zu gewissenhaftem und ordnungsgemäßem Handeln verpflichtet. Er muss insbesondere:

1. die Buchungsunterlagen bis zum Tag der Verfahrenseröffnung in Ordnung halten;

2. eine vorläufige Schätzung der Kosten des Insolvenzverfahrens vornehmen und sie dem Gläubigerausschuss zur Genehmigung vorlegen;

3. einen Ausschuss für das Vermögensverzeichnis einsetzen;

4. eine Eröffnungsbilanz des Schuldners erstellen;

5. mit gebotener Sorgfalt bereits begonnene und noch nicht zu Ende geführte Geschäfte des Schuldners abschließen und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung nachteiliger Folgen für das Vermögen des Schuldners durchführen;

6. Forderungen des Schuldners geltend machen;

7. die Geschäfte des Schuldners gemäß Artikel 217 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes gewissenhaft führen;

8. der kroatischen Rentenversicherung die Unterlagen zum arbeitsrechtlichen Status der Anspruchsberechtigten vorlegen;

9. Vermögenswerte und Rechte des Schuldners, die zur Insolvenzmasse gehören, mit gebotener Sorgfalt verwerten oder einziehen;

10. die Verteilung an die Gläubiger vorbereiten und nach erteilter Zustimmung durchführen;

11. dem Gläubigerausschuss eine Schlussrechnung vorlegen;

12. nachträgliche Verteilungen an Gläubiger vornehmen;

13. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes vertreten.

Der Insolvenzverwalter muss mindestens alle drei Monate unter Verwendung eines Standardformulars schriftlich über den Verlauf des Insolvenzverfahrens und den Stand der Insolvenzmasse Bericht erstatten.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Aufrechnung berechtigt war, bleibt dieses Recht von der Verfahrenseröffnung unberührt.

Wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine oder mehrere Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung aufzurechnen sind oder nicht fällig sind oder nicht auf gleiche Art erfüllt werden sollen, erfolgt die Aufrechnung, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regel, wonach ausstehende Forderungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden und für nichtgeldliche Forderungen oder unbestimmte Geldforderungen der geschätzte Geldwert zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angenommen wird, gilt nicht für die Aufrechnung. Wenn die aufzurechnende Forderung vor einer möglichen Aufrechnung zu einer unbedingten Forderung und fällig wird, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Nicht ausgeschlossen ist die Aufrechnung von Forderungen, die in verschiedenen Währungen oder Rechnungseinheiten angegeben sind, sofern die Währungen oder Rechnungseinheiten am Ort der Berichtigung der zur Aufrechnung verwendeten Forderung problemlos umgetauscht werden können. Der Umtausch erfolgt nach dem gültigen Wechselkurs am Ort der Berichtigung zum Zeitpunkt des Eingangs der Aufrechnungserklärung.

Eine Aufrechnung ist unzulässig:

1. wenn die Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber der Insolvenzmasse erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;

2. wenn ein anderer Gläubiger die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger abgetreten hat;

3. wenn der Gläubiger seine Forderung in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erlangt hat oder wenn das Vorinsolvenzverfahren nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnet worden ist und der Gläubiger von der Insolvenz des Schuldners oder einem vorliegenden Antrag auf Eröffnung eines Vorinsolvenz- oder Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Davon abweichend ist die Aufrechnung zulässig, wenn die Forderung im Hinblick auf die Erfüllung eines nicht erfüllten Vertrags abgetreten wurde oder der Anspruch auf Erfüllung der Forderung durch erfolgreiche Anfechtung des Rechtsgeschäfts eines Schuldners wiedererlangt wurde;

4. wenn der Gläubiger das Recht zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Wenn der Schuldner und sein Vertragspartner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen bilateral bindenden Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und die Gegenpartei zu ihrer vertraglichen Leistung auffordern. Weigert sich der Insolvenzverwalter, den Vertrag zu erfüllen, kann die Gegenseite ihren Anspruch wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Wenn der Vertragspartner den Insolvenzverwalter auffordert, sich zu seinem Wahlrecht zu äußern, muss dieser dem Vertragspartner umgehend, spätestens aber nach dem Berichtstermin, mit eingeschriebenem Brief mitteilen, ob er auf der Erfüllung des Vertrags besteht. Abweichend davon muss, wenn der Vertragspartner bis zum Berichtstermin erheblichen Schaden zu verzeichnen hätte und dies dem Insolvenzverwalter mitgeteilt hat, dieser dem Vertragspartner innerhalb von acht Tagen per Einschreiben mitteilen, ob er auf der Erfüllung des Vertrags besteht. Andernfalls ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Vertragserfüllung zu verlangen.

Wenn die geschuldeten Leistungen teilbar sind und die Gegenseite ihre vertraglichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung teilweise erfüllt hat, kann sie als Insolvenzgläubiger ihren Anspruch auf die der Teilerfüllung entsprechende Gegenleistung geltend machen, auch wenn der Insolvenzverwalter die Resterfüllung verlangt. Wenn der Vertragspartner seinen Anspruch auf Gegenleistung nicht geltend gemacht hat, kann er keine Erstattung der durch seine Teilleistung erzielten Wertsteigerung des Schuldnervermögens verlangen.

Wenn im Grundbuch ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wurde, um den Anspruch auf Erwerb oder Widerruf von Rechten an einem Vermögenswert des Schuldners oder einem zugunsten eines Schuldners eingetragenen Recht oder den Anspruch auf eine Veränderung des Inhalts oder Vorrangs eines solchen Rechts zu sichern, kann der Gläubiger seinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse geltend machen. Das gilt auch, wenn der Schuldner alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger übernommen und sie anschließend nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Analog gilt diese Regelung auch für Eigentumsvorbehalte im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Luftfahrzeugregister.

Wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein bewegliches Vermögen mit Eigentumsvorbehalt veräußert und dem Käufer überlassen hat, kann dieser die Eigentumsübertragung und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Das gilt auch, wenn der Schuldner weitere Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer übernommen und nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbewegliches Vermögen mit Eigentumsvorbehalt erworben und vom Verkäufer übernommen hat, steht dem Insolvenzverwalter nach Artikel 181 des Insolvenzgesetzes ein Optionsrecht zu.

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das gilt auch für die vom Schuldner als Vermieter bzw. Verpächter geschlossenen Miet- und Pachtverträge über Objekte, die aus Versicherungsgründen an einen Dritten übertragen wurden, der den Erwerb oder die Herstellung finanziert hat. Ansprüche, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens herrühren oder durch infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags entstandene Schäden begründet sind, kann die Gegenpartei nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Der Insolvenzverwalter kann einen vom Schuldner als Mieter bzw. Pächter geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag für eine Immobilie ungeachtet der Vertragsbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. In dem Fall kann der Vertragspartner als Insolvenzgläubiger wegen vorzeitiger Kündigung des Vertrags Schadenersatz verlangen. Falls der Schuldner das Grundstück oder Gebäude zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht übernommen hat, kann der Insolvenzverwalter wie auch die Gegenpartei vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, kann die Gegenpartei als Insolvenzgläubiger wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrags Schadenersatz verlangen. Jede Partei muss die andere Partei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Tagen über ihren beabsichtigten Rücktritt vom Vertrag informieren; andernfalls verliert sie ihr Widerrufsrecht.

Wenn der Schuldner als Vermieter bzw. Verpächter einer Immobilie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf künftige Leistungen aus dem Miet- oder Pachtvertrag hatte, gilt die Rechtswirkung hinsichtlich der Miete oder Pacht für den zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung laufenden Kalendermonat. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. eines Monats eröffnet, erstreckt sich die Rechtswirkung dieser Ansprüche, insbesondere hinsichtlich der Miet- und Pachtabrechnung, auch noch auf den folgenden Kalendermonat. Forderungen auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels sind vertraglichen Forderungen gleichgestellt.

Der Insolvenzverwalter kann im Namen des Schuldners als Vermieter bzw. Verpächter das Miet- oder Pachtverhältnis ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Ein Dritter, an den der Insolvenzverwalter die vom Schuldner vermietete oder verpachtete Immobilie veräußert hat und der anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis eintritt, kann den Vertrag mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist beenden.

Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, kann die Gegenpartei, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, den Vertrag nicht mit der Begründung kündigen:

1. dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Miet- oder Pachtzinsen verspätet eingegangen sind;

2. dass sich die finanzielle Lage des Schuldners verschlechtert hat.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt nicht die Beendigung von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen mit dem Schuldner. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein spezieller berechtigter Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrags. Nach der Verfahrenseröffnung kann der Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners (als Arbeitgeber) und des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag ungeachtet der Vertragsbedingungen und der gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zum Kündigungsschutz kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht. Wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung für gesetzwidrig hält, kann er seine Rechte nach Maßgabe des Arbeitsgesetzes (Zakon o radu) geltend machen.

Der Insolvenzverwalter kann mit Zustimmung des Gerichts neue befristete Arbeitsverträge ohne die für solche Verträge geltenden arbeitsrechtlichen Einschränkungen schließen, um bereits begonnene Geschäfte zum Abschluss zu bringen und möglichen Schaden abzuwenden. Der Insolvenzverwalter legt mit Zustimmung des Gerichts und nach Maßgabe gesetzlicher und tarifvertraglicher Bestimmungen Arbeitsentgelte und andere Leistungen für die Beschäftigten fest. Die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Arbeitsentgelte und sonstigen Leistungen, auf die die Beschäftigten einen Anspruch haben, werden als Verbindlichkeiten zur Insolvenzmasse erfüllt.

Das Mitbestimmungsrecht der Beschäftigten endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vereinbarungen mit dem Betriebsrat sind für den Insolvenzverwalter nicht bindend.

Aufträge des Schuldners im Zusammenhang mit dem insolvenzbefangenen Vermögen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Wenn der Auftragnehmer unverschuldet keine Kenntnis von dem Insolvenzverfahren hatte und seine Tätigkeit fortsetzt, gilt der Auftrag als nach wie vor gültig. Die Ansprüche eines Auftragnehmers aus dieser Fortsetzung seiner Tätigkeiten werden wie Forderungen eines Insolvenzgläubigers befriedigt. Der Auftragnehmer muss zum Schadensausgleich seine Tätigkeit auch nach der Verfahrenseröffnung fortsetzen, bis der Insolvenzverwalter die Tätigkeit übernimmt. Die Forderungen des Auftragnehmers aus solcher Tätigkeit werden wie Forderungen von Insolvenzgläubigern befriedigt.

Angebote an den Schuldner und Angebote des Schuldners werden am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, soweit sie nicht vorher angenommen worden sind.

Im Hinblick auf Geschäftsverträge, die zur Erbringung bestimmter Leistungen im Namen des Schuldners geschlossen worden sind, und auf die Genehmigung des Schuldners hinsichtlich der in die Insolvenzmasse eingehenden Vermögenswerte muss der Auftragnehmer, wenn diese Genehmigung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam wird, zum Schadensausgleich seine Tätigkeit auch nach der Verfahrenseröffnung fortsetzen, bis der Insolvenzverwalter dies übernimmt. Die Forderungen des Auftragnehmers aus seiner fortgesetzten Tätigkeit werden wie die Forderungen von Insolvenzgläubigern befriedigt.

Vertragsklauseln, die die Anwendung von Bestimmungen des Insolvenzgesetzes von vornherein einschränken oder ausschließen, sind unwirksam.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

a) Vorinsolvenzverfahren – Gegen den Schuldner dürfen ab dem Tag der Eröffnung bis zum Abschluss des Vorinsolvenzverfahrens keine Vollstreckungen, verwaltungsrechtlichen oder Sicherungsverfahren angestrengt werden. Bereits anhängige Verfahren werden mit Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens ausgesetzt. Das ausgesetzte Verfahren wird auf Antrag der Gläubiger fortgesetzt:

– nach Abschluss einer Vorinsolvenzvereinbarung in Bezug auf Forderungen oder einen Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind;

– nach einer endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Vorinsolvenzverfahrens.

Dies gilt nicht für Verfahren, die von dem Vorinsolvenzverfahren nicht betroffen sind, und für Verfahren zur Berichtigung von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens entstanden sind.

Wenn ein Gericht die Aussetzung des Verfahrens wegen der Eröffnung eines Vorinsolvenzverfahrens angeordnet und anschließend die Vorinsolvenzvereinbarung, die auch für die Forderung des Gläubigers gilt, durch einen endgültigen Beschluss bestätigt hat, wird das Gericht das Verfahren fortsetzen und die Klage abweisen oder das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren unterbrechen; hiervon ausgenommen sind Forderungen oder ein Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind.

b) Insolvenzverfahren – Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen Einzelgläubiger keine Vollstreckung oder Sicherung gegen den Schuldner hinsichtlich seiner zum Insolvenzvermögen gehörenden Vermögenswerte oder gegen andere Vermögenswerte des Schuldners beantragen. Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, sind nicht berechtigt, eine Vollstreckung oder Sicherung gegen künftige Forderungen von Individualschuldnern auf der Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses oder anderer Leistungen oder ihrer darauf begründeten Forderungen im Insolvenzverfahren zu beantragen; ausgenommen ist die Vollstreckung oder Sicherung von Unterhaltsforderungen und anderen Forderungen, die aus dem Teil der Arbeitseinkünfte des Schuldners befriedigt werden können, die zur Tilgung der Forderungen anderer Gläubiger nicht verwendet werden dürfen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden unterbrochen. Sobald diese Verfahren fortgesetzt werden, stoppt das Vollstreckungsgericht das Verfahren.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger beantragen, dass Teile des Schuldnervermögens von der Insolvenzmasse ausgesondert werden (izlučni vjerovnici), damit sie ihre Rechte geltend machen und Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren gegen den Schuldner nach den allgemeinen Regeln für Vollstreckungsverfahren einleiten können. Ausgesetzte Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, die die Gläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angestrengt haben, werden fortgesetzt und von einem Vollstreckungsgericht nach den für Vollstreckungsverfahren geltenden Regeln durchgeführt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) kein Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren mehr anstrengen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden ausgesetzt. Die ausgesetzten Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden von dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Gericht gemäß den Bestimmungen zur Verwertung der absonderungsfähigen Vermögenswerte weitergeführt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Eintragung in öffentliche Register erlaubt, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben waren, bevor die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung eingetreten sind.

In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung darf zur Befriedigung von Forderungen, die nicht auf Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters basieren, nicht in die Insolvenzmasse vollstreckt werden.

Dies gilt nicht für:

1. Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse aus einem bilateral bindenden Vertrag, zu dessen Erfüllung sich der Insolvenzverwalter verpflichtet hat;

2. Verbindlichkeiten aus einem dauerhaften Vertragsverhältnis nach Ablauf der ersten Frist, innerhalb derer der Insolvenzverwalter den Vertrag hätte kündigen können;

3. Verbindlichkeiten aus einem dauerhaften Vertragsverhältnis, wenn der Insolvenzverwalter eine Gegenleistung zugunsten der Insolvenzmasse erhalten hat.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

a) Vorinsolvenzverfahren – Vom Tag der Eröffnung bis zum Abschluss des Vorinsolvenzverfahrens dürfen keine zivilrechtlichen Verfahren gegen den Schuldner angestrengt werden. Anhängige Verfahren werden mit Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens ausgesetzt. Das ausgesetzte Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt:

– nach Abschluss einer Vorinsolvenzvereinbarung in Bezug auf Forderungen oder einen Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind;

– nach einer endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Vorinsolvenzverfahrens.

Dies gilt nicht für Verfahren, die von dem Vorinsolvenzverfahren nicht betroffen sind, und für Verfahren zur Berichtigung von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens entstanden sind.

Wenn ein Gericht die Aussetzung des Verfahrens wegen der Eröffnung eines Vorinsolvenzverfahrens angeordnet und anschließend die Vorinsolvenzvereinbarung, die auch für die Forderung des Gläubigers gilt, durch einen endgültigen Beschluss bestätigt hat, wird das Gericht das Verfahren fortsetzen und die Klage abweisen oder das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren unterbrechen; hiervon ausgenommen sind Forderungen oder ein Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind.

b) Insolvenzverfahren – Der Insolvenzverwalter übernimmt die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Prozesse und Schlichtungsverfahren, die zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte betreffen, im Namen und für Rechnung des Schuldners. Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um Forderungen geht, die im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, können erst fortgesetzt werden, nachdem sie beim Prüfungstermin geprüft worden sind.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Prozesse gegen den Schuldner werden vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners übernommen, soweit es dabei um Folgendes geht:

1. die Aussonderung von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse;

2. Absonderungen;

3. Masseverbindlichkeiten.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

a) Vorinsolvenzverfahren – Gläubiger sind diejenigen, die bei Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens Geldforderungen gegen den Schuldner haben. Die Bestimmungen des Insolvenzgesetzes zum Stimmrecht in Insolvenzregelungen finden auf das Recht der Gläubiger zur Abstimmung über den Sanierungsplan entsprechend Anwendung.

Die Gläubiger geben ihre Stimme schriftlich auf dem vorgeschriebenen Abstimmungsformular ab. Das unterzeichnete und ordnungsgemäß beglaubigte Formular ist dem Gericht spätestens zu Beginn des Abstimmungstermins vorzulegen. Wenn die Gläubiger zu Beginn des Termins ihr Abstimmungsformular nicht vorlegen oder ein Formular vorlegen, aus dem nicht eindeutig hervorgeht, wie sie gestimmt haben, gilt dies als Ablehnung des Sanierungsplans.

Die Gläubiger geben ihre Stimme beim Abstimmungstermin mit dem vorgeschriebenen Formular ab. Wenn ein stimmberechtigter Gläubiger bei diesem Termin keine Stimme abgibt, gilt dies als Ablehnung des Sanierungsplans.

Jede Gruppe stimmberechtigter Gläubiger stimmt gesondert über den Sanierungsplan ab. Die Regeln zur Einstufung der am Insolvenzverfahren Beteiligten gelten entsprechend auch für die Gläubiger im Vorinsolvenzverfahren.

Der Sanierungsplan gilt als angenommen, wenn die Mehrheit aller Gläubiger sich dafür ausgesprochen hat und in jeder Gruppe die Summe aller Forderungen der Gläubiger, die für den Plan gestimmt haben, mindestens doppelt so hoch ist wie die Summe der Forderungen der Gläubiger, die dagegen gestimmt haben.

Gläubiger, die ein gemeinschaftliches Recht haben oder deren Rechte ein einziges Recht bildeten, bis die Gründe für die Vorinsolvenz eintraten, zählen bei der Abstimmung als ein Gläubiger. Gläubiger mit abgesonderten Rechten oder Nießbrauchsrechten werden entsprechend behandelt.

b) Insolvenzverfahren – Gläubigerausschuss – Das Gericht kann zum Schutz der Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren vor der ersten Gläubigeranhörung einen Gläubigerausschuss einsetzen und dessen Mitglieder bestellen.

In dem Ausschuss müssen Gläubiger mit den höchsten und mit geringen Forderungen vertreten sein. Auch ein Vertreter der ehemaligen Beschäftigten des Schuldners muss vertreten sein, sofern sie nicht als Kleingläubiger an dem Verfahren beteiligt sind.

Absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) und Personen, die keine Gläubiger sind, die aber durch ihre Sachkenntnis zur Tätigkeit des Gläubigerausschusses beitragen können, können als Ausschussmitglieder benannt werden.

Die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses muss ungerade sein und darf höchstens neun betragen. Gibt es weniger als fünf Gläubiger, erhalten alle die Befugnisse des Gläubigerausschusses.

Wenn beim Prüfungstermin anerkannte Forderungen der Gläubiger in Höhe von mehr als 50 Mio. HRK festgestellt wurden und der Schuldner am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitsverträge mit mehr als 20 Beschäftigten hat, kann das Gericht den Gläubigern die Entscheidung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses überlassen.

Der Gläubigerausschuss muss den Insolvenzverwalter kontrollieren und ihn bei seiner Geschäftsführung unterstützen sowie die Tätigkeiten nach Artikel 217 des Insolvenzgesetzes überwachen, die Bücher und andere Geschäftsunterlagen prüfen und die Überprüfung des Umsatzes und des Barmittelbestands anordnen. Der Gläubigerausschuss kann einzelne Mitglieder mit einzelnen Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit betrauen.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit wird der Ausschuss insbesondere:

1. Berichte des Insolvenzverwalters über den Verlauf des Insolvenzverfahrens und den Stand der Insolvenzmasse prüfen;

2. die Geschäftsbücher und die gesamten Unterlagen, die der Insolvenzverwalter übernommen hat, überprüfen;

3. vor Gericht Einspruch gegen Maßnahmen des Insolvenzverwalters einlegen;

4. die Kostenschätzungen für das Insolvenzverfahren billigen;

5. auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme zur Verwertung des Schuldnervermögens abgeben;

6. auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme zur Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs oder der Tätigkeiten des Schuldners abgeben;

7. auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme zur Anerkennung begründeter Verluste abgeben, die in der Vermögensaufstellung festgestellt wurden.

(3) Der Gläubigerausschuss muss die Gläubiger über den Verlauf des Verfahrens und den Stand der Insolvenzmasse informieren.

Die Gläubigerversammlung

Das Gericht beruft eine Gläubigerversammlung ein. Teilnahmeberechtigt sind alle Insolvenzgläubiger, alle absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Individualschuldner.

Beim Berichtstermin und bei allen folgenden Terminen kann die Gläubigerversammlung:

1. einen Gläubigerausschuss einsetzen, sofern es noch keinen gibt, oder seine Zusammensetzung ändern oder ihn entlassen;

2. einen neuen Insolvenzverwalter bestellen;

3. über die Fortführung oder Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und über Art und Bedingungen der Abwicklung des Schuldnervermögens entscheiden;

4. den Insolvenzverwalter anweisen, eine Insolvenzvereinbarung vorzubereiten;

5. Beschlüsse annehmen, die in die Zuständigkeit des Gläubigerausschusses fallen;

6. in anderen Fragen entscheiden, die für die Durchführung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes relevant sind.

Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auffordern, Mitteilungen und Berichte über den Stand des Verfahrens und die Geschäftsführung vorzulegen. Wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, kann die Gläubigerversammlung die Überprüfung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Umsätze und Barmittelbestände anordnen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des Schuldners als juristische Person und gehen auf den Insolvenzverwalter über. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines Individualschuldners für die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter unverzüglich das gesamte Vermögen der Insolvenzmasse und seine Verwaltung übernehmen.

Der Insolvenzverwalter kann aufgrund eines Vollstreckungsbeschlusses bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gericht ersuchen, den Schuldner zur Übergabe seines Vermögens anzuweisen und entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festzulegen.

Sobald der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig ist, kann der Insolvenzverwalter das Gericht ersuchen, Dritte, in deren Besitz sich zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände befinden, zur Herausgabe dieser Gegenstände anzuweisen. Dazu muss er das Eigentum an den Gegenständen durch Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks nachweisen. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Insolvenzverwalters nach Anhörung der Personen, in deren Besitz sich die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände befinden.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der zur Insolvenzmasse gehörenden einzelnen Gegenstände. Das Gesetz sieht vor, dass der Individualschuldner und gesetzliche Vertreter des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter in dieser Sache kooperieren. Der Insolvenzverwalter beschafft sich von ihnen die benötigten Informationen, soweit sich das Verfahren dadurch nicht unnötig verlängert.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, die ihm aus dessen Geschäftsbüchern und anderen Unterlagen, sonstigen Informationen des Schuldners, geltend gemachten Forderungen und anderen Quellen bekannt sind.

Der Insolvenzverwalter erstellt eine systematische Übersicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und erfasst und vergleicht die Vermögenswerte der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners und ihre Bewertung.

Das Masseverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensaufstellung sind der Geschäftsstelle des Gerichts spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin vorzulegen.

Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht spätestens 15 Tage vor dem Berichtstermin einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen dafür vor, der spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts (e-Oglasna ploča suda) bekannt gemacht wird.

Nach dem Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter unverzüglich die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte verwerten, soweit dies nicht dem Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht.

Der Insolvenzverwalter muss sich bei der Verwertung der Vermögenswerte aus dem Insolvenzverfahren an die Beschlüsse der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses halten.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des Schuldners als juristische Person und gehen auf den Insolvenzverwalter über. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines Individualschuldners für die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter unverzüglich das gesamte Vermögen der Insolvenzmasse und seine Verwaltung übernehmen.

Der Insolvenzverwalter kann aufgrund eines Vollstreckungsbeschlusses bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gericht ersuchen, den Schuldner zur Übergabe seines Vermögens anzuweisen und entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festzulegen.

Sobald der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig ist, kann der Insolvenzverwalter das Gericht ersuchen, Dritte, in deren Besitz sich zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände befinden, zur Herausgabe dieser Gegenstände anzuweisen. Dazu muss er das Eigentum an den Gegenständen durch Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks nachweisen. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Insolvenzverwalters nach Anhörung der Personen, in deren Besitz sich die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände befinden.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der zur Insolvenzmasse gehörenden einzelnen Gegenstände. Das Gesetz sieht vor, dass der Individualschuldner und gesetzliche Vertreter des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter in dieser Sache kooperieren. Der Insolvenzverwalter beschafft sich von ihnen die benötigten Informationen, soweit sich das Verfahren dadurch nicht unnötig verlängert.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, die ihm aus dessen Geschäftsbüchern und anderen Unterlagen, sonstigen Informationen des Schuldners, geltend gemachten Forderungen und anderen Quellen bekannt sind.

Der Insolvenzverwalter erstellt eine systematische Übersicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und erfasst und vergleicht die Vermögenswerte der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners und ihre Bewertung.

Das Masseverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensaufstellung sind der Geschäftsstelle des Gerichts spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin vorzulegen.

Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht spätestens 15 Tage vor dem Berichtstermin einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen dafür vor, der spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts (e-Oglasna ploča suda) bekannt gemacht wird.

Nach dem Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter unverzüglich die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte verwerten, soweit dies nicht dem Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht.

Der Insolvenzverwalter muss sich bei der Verwertung der Vermögenswerte aus dem Insolvenzverfahren an die Beschlüsse der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses halten.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

a) Vorinsolvenzverfahren – Forderungen werden bei der zuständigen Abteilung der Finanzagentur unter Verwendung eines Standardformulars angemeldet. Zusammen mit diesem Formular sind Abschriften der Schriftstücke zum Nachweis der Forderungen vorzulegen.

Das Finanzministerium, Abteilung Steuerverwaltung (Ministarstvo financija – Porezna uprava), kann Forderungen aus Steuern, Zusatzsteuern und Pflichtversicherungsbeiträgen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Löhnen und Gehältern einbehalten werden müssen, und andere, auf der Grundlage von Sonderregelungen erhobene Forderungen anmelden; ausgenommen sind Forderungen aus Steuern und Zusatzsteuern auf Einkommen aus Beschäftigung und Beiträgen vom Grundbetrag für Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind.

Im Vorinsolvenzverfahren können die aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners und das Finanzministerium, Abteilung Steuerverwaltung, keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, Abfindungen bis zu der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Höhe und Forderungen auf der Grundlage von Entschädigungszahlungen für Arbeitsunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen anmelden. Diese Forderungen können nicht Gegenstand eines Vorinsolvenzverfahrens sein. Wenn der Antragsteller diese Forderungen im Antrag auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens nicht oder falsch angegeben hat, sind die aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners und das Finanzministerium, Abteilung Steuerverwaltung, berechtigt, Widerspruch einzulegen.

Absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) müssen in der Anmeldung ihrer Forderungen Angaben zu ihren Rechten und zur Rechtsgrundlage für die Absonderung machen und angeben, für welchen Teil der Vermögenswerte des Schuldners ihr Absonderungsrecht gilt, und dazu eine Erklärung abgeben, ob sie auf ihr Recht zur Absonderung verzichten.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger (izlučni vjerovnici) müssen in der Anmeldung ihrer Forderungen Angaben zu ihren Rechten und zur Rechtsgrundlage für die Aussonderung machen und angeben, für welchen Teil der Vermögenswerte des Schuldners ihr Aussonderungsrecht gilt.

Beide Arten von Gläubigern (razlučni vjerovnici und izlučni vjerovnici) müssen bei Anmeldung ihrer Forderungen ihre Zustimmung oder Ablehnung der Aussetzung der Befriedigung aus den Vermögenswerten, für die ihr Absonderungsrecht gilt, bzw. der Abtrennung der Vermögenswerte, für die ihr Aussonderungsrecht gilt, erklären, damit der Sanierungsplan umgesetzt werden kann.

Eine Vorinsolvenzvereinbarung darf nicht mit dem Absonderungsrecht von Gläubigern kollidieren, soweit in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Wenn in der Vorinsolvenzvereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, muss genau angegeben sein, welcher Teil der Rechte dieser Gläubiger beschränkt werden soll, wie lange die Verwertung ausgesetzt sein soll und welche anderen Bestimmungen zum Vorinsolvenzverfahren auf diese Rechte Anwendung finden.

Wenn der Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet hat, die Forderung aber im Antrag auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens aufgeführt ist, gilt sie als angemeldet.

Der Schuldner und der gegebenenfalls bestellte Treuhänder müssen sich zu den von den Gläubigern angemeldeten Forderungen äußern. Ihre Stellungnahme wird der zuständigen Abteilung der Finanzagentur unter Verwendung eines Standardformulars vorgelegt, das zu jeder Forderung folgende Angaben enthalten muss:

1. die Nummer der Forderung in der Tabelle der angemeldeten Forderungen;

2. Angaben zur Identifizierung der Gläubiger;

3. die Höhe der angemeldeten Forderung;

4. die Stellungnahme des Schuldners und des gegebenenfalls bestellten Treuhänders zur Anerkennung oder Anfechtung der Forderung;

5. den bestrittenen Forderungsbetrag;

6. Tatsachen, die die Nichtexistenz der bestrittenen Forderung oder des bestrittenen Teils der Forderung bestätigen.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme zu den angemeldeten Forderungen können der Schuldner und der gegebenenfalls bestellte Treuhänder die von ihnen anerkannten Forderungen nicht mehr anfechten.

Ein Gläubiger kann eine von einem anderen Gläubiger angemeldete Forderung bestreiten.

Die Anfechtung einer Forderung wird der zuständigen Abteilung der Finanzagentur vorgelegt. Sie ist auf einem Standardformular einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zur Identifizierung des Gläubigers, der die Forderung bestreitet;

2. die laufende Nummer der bestrittenen Forderung in der Tabelle der angemeldeten Forderungen;

3. Angaben zur Identifizierung des Gläubigers, der die bestrittene Forderung angemeldet hat;

4. den Betrag der angemeldeten Forderung, die bestritten wird;

5. eine Erklärung des bestreitenden Gläubigers;

6. den bestrittenen Forderungsbetrag;

7. Tatsachen, die die Nichtexistenz der bestrittenen Forderung oder des bestrittenen Teils der Forderung bestätigen.

Die Finanzagentur erstellt eine Tabelle der angemeldeten Forderungen und eine Tabelle der bestrittenen Forderungen unter Verwendung eines Standardformulars.

b) Insolvenzverfahren – Forderungen werden beim Insolvenzverwalter unter Verwendung eines Standardformulars in doppelter Ausfertigung angemeldet. Beizufügen sind Abschriften der Schriftstücke zum Nachweis der Forderung.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anzugeben sind Brutto- und Nettobeträge. Zwei Abschriften der Anmeldung der Forderungen sind zur Unterschrift vorzulegen.

Forderungen niederrangiger Gläubiger sind nur auf Aufforderung des Gerichts anzumelden. In der Anmeldung solcher Forderungen ist anzugeben, dass sie niederrangig eingestuft sind und welchen Rang der Gläubiger beanspruchen kann.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger (izlučni vjerovnici) müssen den Insolvenzverwalter über ihr Aussonderungsrecht und seine Rechtsgrundlage informieren und angeben, auf welche Vermögenswerte sich dieses Recht erstreckt, oder in ihrer Mitteilung auf ihren Entschädigungsanspruch für das Aussonderungsrecht hinweisen.

Absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) müssen den Insolvenzverwalter über ihr Absonderungsrecht und seine Rechtsgrundlage informieren und angeben, auf welche Vermögenswerte sich dieses Recht erstreckt. Wenn sie auch als Insolvenzgläubiger eine Forderung anmelden, müssen sie in ihrer Anmeldung angeben, für welchen Teil der Vermögenswerte des insolventen Schuldners ihr Absonderungsrecht gilt und in welcher Höhe ihre Forderung durch dieses Recht aller Voraussicht nach nicht befriedigt wird.

Wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger den Insolvenzverwalter nicht auf sein Recht hinweist, behält er dennoch sein Recht zur Absonderung. Abweichend davon verliert der absonderungsberechtigte Gläubiger seinen Anspruch auf Absonderung und auf Schadenersatz oder andere Entschädigungen durch einen insolventen Schuldner oder Gläubiger, wenn der Gegenstand des Absonderungsrechts im Insolvenzverfahren ohne ihn verwertet wurde und das Absonderungsrecht nicht in ein öffentliches Register eingetragen war oder der Insolvenzverwalter keine Kenntnis davon hatte oder hätte haben können.

Höhe und Rangordnung der angemeldeten Forderungen werden beim Prüfungstermin geprüft.

Der Insolvenzverwalter muss insbesondere angeben, ob er die einzelnen Forderungen anerkennt oder bestreitet.

Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Individualschuldner oder von einem der Insolvenzgläubiger bestritten werden, müssen gesondert geprüft werden. Aussonderungs- und Absonderungsrechte werden nicht geprüft.

Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn sie beim Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem Insolvenzgläubiger bestritten wurde oder wenn eine Anfechtung abgewiesen wurde. Wenn ein Individualschuldner eine Forderung bestreitet, hindert dies nicht die Feststellung der Forderung.

Das Gericht erstellt eine Tabelle der geprüften Forderungen, in der zu jeder Forderung angegeben wird, welcher Betrag festgestellt wurde, welchen Rang sie einnimmt und wer die Forderung bestritten hat. Anfechtungen seitens eines Individualschuldners werden ebenfalls eingetragen. Die Feststellung einer Forderung wird vom Gericht auch auf Wechseln und anderen Schuldscheinen vermerkt.

Auf der Grundlage der Tabelle der geprüften Forderungen ergeht ein Beschluss des Gerichts, mit dem der Betrag und die Rangfolge der festgestellten oder bestrittenen Einzelforderungen festgelegt werden. Damit entscheidet das Gericht auch über eine mögliche Verweisung zur Klage auf Feststellung oder Anfechtung der Forderungen.

Wenn der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten hat, rät das Gericht dem Gläubiger, gegen den Schuldner auf Feststellung der bestrittenen Forderung zu klagen.

Wenn einer der Insolvenzgläubiger eine vom Insolvenzverwalter anerkannte Forderung bestreitet, rät das Gericht dem Gläubiger, auf Feststellung der bestrittenen Forderung zu klagen. In einem solchem Verfahren tritt derjenige, der die Forderung bestreitet, im Namen und für Rechnung des Schuldners auf.

Wenn die Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners bestritten worden sind, kann auf Feststellung der bestrittenen Forderungen nach den allgemeinen Bestimmungen zum Gerichtsverfahren und den besonderen Bestimmungen zum Arbeitsgerichtsverfahren geklagt werden.

Wenn ein Vollstreckungsbeschluss für eine bestrittene Forderung vorliegt, rät das Gericht der bestreitenden Partei zu klagen, um den Nachweis für ihre Anfechtungsgründe zu erbringen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt aus den vorhandenen Geldmitteln. Nachrangige Gläubiger werden bei der anteiligen Verteilung nicht berücksichtigt. Der Insolvenzverwalter nimmt die Verteilung vor. Vor jeder Verteilung muss er die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls keiner eingesetzt wurde, eines Gerichts einholen.

Zu den höchstrangigen Forderungen zählen Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners, die bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einem Arbeitsverhältnis entstanden sind, in Höhe des Bruttogesamtbetrags, Abfindungszahlungen in der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Höhe und Forderungen aus Entschädigungsleistungen aufgrund von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen.

Zu den zweitrangigen Forderungen zählen alle anderen Forderungen gegen den Schuldner mit Ausnahme der nachrangigen Forderungen.

Nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger werden die als nachrangig eingestuften Forderungen in dieser Reihenfolge befriedigt:

1. seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufene Zinsen auf Forderungen von Insolvenzgläubigern;

2. Auslagen der Individualgläubiger für ihre Teilnahme am Verfahren;

3. für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhängte Geldbußen und andere durch die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten entstandene Kosten;

4. Ansprüche auf kostenlose Bereitstellung von Leistungen des Schuldners;

5. Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen zur Ersetzung von Gesellschafterkapital oder eine entsprechende Forderung.

Ausstehende Forderungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig.

Forderungen im Zusammenhang mit einer auflösenden Bedingung, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft tritt, gelten als unbedingte Forderungen, bis die Bedingung in Kraft tritt.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die anderen Masseverbindlichkeiten werden als Erste aus der Insolvenzmasse befriedigt. Der Insolvenzverwalter befriedigt die Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit.

Vor der Verteilung erstellt der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (Verteilungsverzeichnis). Die Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis, die bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden mit ihrem Bruttowert erfasst. Das Verzeichnis muss die Summe der Forderungen und den Betrag der Insolvenzmasse enthalten, der zur Verteilung auf die Gläubiger verfügbar ist.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dem gegenüber der Schuldner persönlich haftet, muss innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass und in welcher Höhe er auf sein Absonderungsrecht verzichtet hat oder dass es keine Absonderung gab. Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, kann diese Forderung bei der Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt werden.

Forderungen mit aufschiebender Bedingung werden bei einer Abschlagsverteilung in voller Höhe berücksichtigt. Der auf diese Forderungen entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückgestellt.

Bei der Schlussverteilung werden Forderungen mit aufschiebender Bedingung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit, die Bedingung zu erfüllen, so unerreichbar scheint, dass sie zum Zeitpunkt der Verteilung bedeutungslos ist. In dem Fall gehen die in den vorangegangenen Verteilungen für diese Forderung reservierten Beträge in die Insolvenzmasse ein, die für die Schlussverteilung zur Verfügung steht.

Von der Abschlagsverteilung ausgeschlossene Gläubiger, die erst danach die Bedingungen gemäß Artikel 275 und 276 des Insolvenzgesetzes erfüllen, erhalten bei der nächsten Verteilung aus der Insolvenzmasse einen Betrag, der dem anderer Gläubiger entspricht. Erst dann kann die Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger fortgesetzt werden.

Die Schlussverteilung beginnt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Die Schlussverteilung kann nur mit Zustimmung des Gerichts erfolgen.

Wenn die Forderungen aller Gläubiger in der Schlussverteilung in voller Höhe befriedigt werden konnten, überträgt der Insolvenzverwalter den Überschuss an den Individualschuldner. Ist der Schuldner eine juristische Person, weist der Insolvenzverwalter jeder daran beteiligten Person den Teil des Überschusses zu, auf den diese Person bei einer Abwicklung des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anspruch hätte.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

a) Vorinsolvenzverfahren – Wenn die Gläubiger den Sanierungsplan akzeptieren, wird das Gericht durch einen Beschluss die Annahme des Sanierungsplans und eine Vorinsolvenzregelung bestätigen, es sei denn:

− dass einer der Gläubiger mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass die Gläubiger infolge des Sanierungsplans mit einer sehr viel geringeren Tilgung rechnen müssten, als sie ohne die Sanierung zu erwarten hätten;

− dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Schuldner durch den Sanierungsplan bis Ende des laufenden Jahres und in den beiden folgenden Kalenderjahren wieder zahlungsfähig sein wird;

− dass im Sanierungsplan nicht festgelegt ist, welche Beträge die Gläubiger erhalten würden, wenn ihre Forderungen nicht bestritten werden;

− dass im Sanierungsplan die Kapitalisierung der Forderungen eines oder mehrerer Gläubiger vorgeschlagen wird und die Gesellschafter des Schuldners dem nicht durch einen Beschluss zugestimmt haben, wie es das Gesetz über Handelsgesellschaften (Zakon o trgovačkim društvima) vorsieht.

Wenn die Voraussetzungen für die Bestätigung der Vorinsolvenzregelung nicht erfüllt sind, wird diese Bestätigung durch einen Beschluss des Gerichts zurückgehalten und das Verfahren ausgesetzt.

Eine bestätigte Vorinsolvenzvereinbarung ist gegenüber den Gläubigern, die nicht am Verfahren beteiligt waren, und den Gläubigern, die am Verfahren beteiligt waren, rechtswirksam; ihre bestrittenen Forderungen werden anschließend festgestellt.

Ein Schuldner, der durch Verbindlichkeiten, die im Rahmen der bestätigten Vorinsolvenzregelung abgeschrieben worden sind, einen Gewinn erzielt hat, muss diesen Gewinn bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer alle Verbindlichkeiten aus der Vorinsolvenzvereinbarung zu befriedigen sind, einbehalten.

Wenn ein Gläubiger die Forderung eines Schuldners gemäß einer bestätigten Vorinsolvenzvereinbarung abschreibt, wird der Betrag der abgeschriebenen Forderung als steuerlich absetzbare Ausgabe des Gläubigers anerkannt.

b) Insolvenzverfahren – Unmittelbar nach der Schlussverteilung erlässt das Gericht einen Beschluss über die Beendigung des Insolvenzverfahrens, der der registerführenden Behörde, bei der der Schuldner registriert ist, zugestellt wird. Mit der Löschung aus dem Register hört der Schuldner als juristische Person auf zu existieren, und der Schuldner als natürliche Person verliert seinen Status als Kaufmann oder Selbständiger.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenzgläubiger können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen einen Individualschuldner die Verfolgung ihrer verbliebenen Forderungen uneingeschränkt fortsetzen.

Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner auf der Grundlage eines Beschlusses vollstrecken, in dem die Feststellung ihrer Forderungen festgehalten wird, sofern die Forderungen festgestellt und vom Schuldner beim Prüfungstermin nicht bestritten worden sind. Eine erfolglos bestrittene Forderung ist einer unbestrittenen Forderung gleichzusetzen.

Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers oder kraft Amtes wird das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens zum Zweck der anschließenden Verteilung anordnen, wenn nach dem Schlusstermin:

1. die Voraussetzungen für die zur Verteilung an die Gläubiger zurückgestellten Beträge erfüllt sind;

2. aus der Insolvenzmasse gezahlte Beträge wieder in die Insolvenzmasse eingehen;

3. zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte gefunden werden.

Das Gericht wird die Fortsetzung des Verfahrens zum Zweck der nachträglichen Verteilung anordnen, obwohl das Verfahren bereits abgeschlossen war.

Das Gericht kann von einer nachträglichen Verteilung absehen und den Gläubigern den zur Verteilung verfügbaren Betrag oder dem Individualschuldner den gefundenen Gegenstand zuweisen, wenn dies in Anbetracht des unerheblichen Betrags oder des geringen Wertes des Gegenstands und im Hinblick auf die Kosten, die eine Fortsetzung des Verfahrens zur nachträglichen Verteilung verursachen würde, angemessen erscheint. Das Gericht kann eine Fortsetzung des Verfahrens zur nachträglichen Verteilung davon abhängig machen, dass eine Vorauszahlung geleistet wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Nachdem die nachträgliche Verteilung erfolgt ist, beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Nach der Anordnung des nachträglichen Verfahrens verteilt der Insolvenzverwalter anhand des Abschlussverzeichnisses den frei verfügbaren Betrag bzw. den Betrag, der durch die Verwertung des nachträglich gefundenen Teils der Insolvenzmasse erzielt wurde. Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht die Schlussrechnung vor.

Massegläubiger, von deren Forderungen der Insolvenzverwalter erst:

1. während der Abschlagsverteilung, nachdem der zur Verteilung stehende Teil bereits feststand;

2. während der Schlussverteilung, nachdem der Schlusstermin beendet war;

3. während der nachträglichen Verteilung, nachdem das Verteilungsverzeichnis bekannt gemacht worden war,

Kenntnis erlangt hat, können Befriedigung nur aus dem nach der Verteilung verbliebenen Restbetrag der Insolvenzmasse verlangen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Jeder Gläubiger kommt selbst für die ihm entstehenden Kosten im Vorinsolvenzverfahren und im Insolvenzverfahren auf, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommene Rechtshandlungen, die die einheitliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger stören (Gläubigern schaden) oder bestimmte Gläubiger gegenüber anderen bevorzugen (Vorzugsbehandlung von Gläubigern), können vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners und von den Insolvenzgläubigern nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes angefochten werden. Solchen Rechtshandlungen gleichgestellt sind Versäumnisse, aufgrund derer der Schuldner einen Anspruch verloren hat oder Geldforderungen gegen ihn begründet, aufrecht erhalten oder gesichert wurden.

Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung in einer Art und zu einem Zeitpunkt gewährt oder ermöglicht, die seinen Ansprüchen genau entspricht (kongruente Deckung) und die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unternommen wurde, kann angefochten werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und dies dem Gläubiger bekannt war.

Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die seinen Ansprüchen genau entspricht, kann angefochten werden, wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und der Gläubiger zum Zeitpunkt der Rechtshandlung von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte.

Es wird angenommen, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte, wenn er Umstände kannte oder hätte kennen müssen, die darauf schließen ließen, dass Zahlungsunfähigkeit bestand oder dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war.

Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Rechtshandlung in einer engen Beziehung zu dem Schuldner stand, wird angenommen, dass sie von der Zahlungsunfähigkeit und von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte.

Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger, der keine Forderung oder keine Forderung in der Art oder zu dem Zeitpunkt geltend machen konnte, Sicherheit oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, kann angefochten werden:

1. wenn sie innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen wurde oder

2. wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und der Schuldner zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder

3. wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und der Gläubiger zum Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste, dass sie den Insolvenzgläubigern schaden würde.

Es wird angenommen, dass der Gläubiger wusste, dass die Rechtshandlung anderen Gläubigern schaden würde, wenn ihm Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, die darauf schließen ließen, dass Gläubiger geschädigt würden. Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Rechtshandlung in einer engen Beziehung zu dem Schuldner stand, wird angenommen, dass sie wusste, dass die Insolvenzgläubiger geschädigt würden.

Eine Rechtshandlung des Schuldners, die den Insolvenzgläubigern unmittelbar schadet, kann angefochten werden:

1. wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, der Schuldner zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und dies der Gegenseite bekannt war oder

2. wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommen wurde und die Gegenseite zu dem Zeitpunkt von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Jede Rechtshandlung, die zum Verlust von Ansprüchen des Schuldners führt oder die Geltendmachung von Ansprüchen des Schuldners verhindert, und jede Rechtshandlung, auf deren Grundlage eine geldliche Forderung gegen den Schuldner aufrecht erhalten oder vollstreckt werden kann, wird so behandelt wie eine Rechtshandlung, die den Gläubigern unmittelbar schadet.

Eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen hat, um Gläubigern vorsätzlich zu schaden, kann angefochten werden, wenn die Gegenpartei zum Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von der Absicht des Schuldners hatte. Kenntnis der Absicht wird unterstellt, wenn die Gegenpartei wusste, dass der Schuldner von Zahlungsunfähigkeit bedroht war und die Rechtshandlung den Gläubigern schaden würde.

Es wird angenommen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner von Zahlungsunfähigkeit bedroht war und die Rechtshandlung den Gläubigern schaden würde, wenn ihm Umstände bekannt waren oder hätten sein müssen, die darauf schließen ließen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und die Rechtshandlung den Gläubigern schaden würde.

Aus rein finanziellen Gründen zwischen dem Schuldner und ihm nahestehenden Personen geschlossene Verträge können angefochten werden, wenn sie den Gläubigern unmittelbar schaden. Ein solcher Vertrag kann nicht angefochten werden, wenn er mehr als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde oder die Gegenpartei nachweist, dass sie bei Vertragsschluss von der Absicht des Schuldners, den Gläubigern zu schaden, keine Kenntnis hatte.

Eine Rechtshandlung des Schuldners ohne oder mit nur geringer Gegenleistung kann angefochten werden, sofern sie nicht mehr als vier Jahre vor dem Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Eine gelegentliche Schenkung von unerheblichem Wert kann nicht angefochten werden.

Eine Rechtshandlung, durch die ein Gesellschafter die Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens verlangt, oder eine ähnliche Forderung ist ungültig:

1. wenn damit eine Sicherheit geschaffen wurde und die Rechtshandlung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen wurde;

2. wenn sie die Befriedigung garantiert und die Rechtshandlung in dem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen wurde.

Eine Rechtshandlung, durch die der Anteil des stillen Teilhabers der Gesellschaft vollständig oder teilweise an ihn zurückfällt oder sein Anteil am Verlust ganz oder teilweise ausgeglichen wird, kann angefochten werden, wenn der zugrunde liegende Vertrag im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft oder danach geschlossen wurde. Das gilt auch, wenn der stille Teilhaber vertragsgemäß abgewickelt wird.

Bei kongruenter Deckung können Zahlungen des Schuldners, die durch Wechsel beglichen werden, nicht vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verhandelbaren Instrumenten durch seine Verweigerung der Annahme der Zahlung Ansprüche gegenüber anderen Schuldnern verlieren würde.

Eine Rechtshandlung gilt als zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem ihre Rechtswirkung eintritt.

Wenn der Eintrag in öffentliche Bücher, Register oder Logbücher Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer Rechtshandlung ist, gilt die Rechtshandlung als vorgenommen, sobald die anderen Voraussetzungen für ihre Gültigkeit erfüllt sind, die Absichtserklärung des Schuldners, die Eintragung vorzunehmen, bindend wird, und die Gegenpartei einen Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung stellt. Dies gilt auch für Anträge auf eine vorläufige Eintragung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Rechtsänderung.

Wenn eine Rechtshandlung an eine Voraussetzung oder eine Frist gebunden ist, gilt der Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurde, und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzung erfüllt ist oder die Frist abläuft.

Eine Rechtshandlung, für die ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde, kann ebenso angefochten werden wie eine Rechtshandlung, die im Rahmen einer Vollstreckung vorgenommen wird.

Wenn der Schuldner für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung akzeptiert hat, die unmittelbar in sein Vermögen eingegangen ist, kann die Rechtshandlung, die dieser Leistung zugrunde liegt, nur wegen vorsätzlicher Schädigung angefochten werden.

Der Insolvenzverwalter kann im Namen des Schuldners Rechtshandlungen des Schuldners mit Zustimmung des Gerichts anfechten. Die Beschwerde richtet sich gegen denjenigen, gegenüber dem die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde.

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen innerhalb von anderthalb Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten.

Jeder Insolvenzgläubiger kann im eigenen Namen und auf eigene Kosten Rechtshandlungen auf dem Klageweg anfechten:

– wenn der Insolvenzverwalter keine Klage auf Anfechtung der Rechtshandlungen in der nach Artikel 212 Absatz 3 des Insolvenzgesetzes vorgesehenen Frist erhoben hat – innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 212 Absatz 3 des Insolvenzgesetzes;

– wenn der Insolvenzverwalter eine Klage auf Anfechtung der Rechtshandlungen zurückzieht – innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des endgültigen Beschlusses zur Bestätigung der Rücknahme der Klage auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts (e-Oglasna ploča suda);

– wenn er vorher eine Erklärung des Insolvenzverwalters verlangt und die Auskunft erhalten hat, dass dieser keine Anfechtungsklage erheben wird – innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung der Erklärung des Insolvenzverwalters auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts;

– wenn er vorher eine Erklärung des Insolvenzverwalters verlangt und von diesem innerhalb von drei Monaten keine Auskunft erhalten hat, ob er gegen die Rechtshandlungen eine Anfechtungsklage erheben wird – innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung der Aufforderung zur Erklärung.

Wenn dem Antrag auf Anfechtung von Rechtshandlungen stattgegeben wird, hat die angefochtene Rechtshandlung keine Rechtswirkung gegenüber der Insolvenzmasse, und die Gegenpartei muss der Insolvenzmasse alle materiellen Vorteile erstatten, die sie durch die angefochtene Transaktion erlangt hat, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht. Ein Antrag auf Vollstreckung aufgrund des Beschlusses zur Annahme des Antrags auf Anfechtung von Rechtshandlungen kann vom Insolvenzverwalter im Namen und für Rechnung des Schuldners oder der Insolvenzmasse sowie von einem Insolvenzgläubiger im eigenen Namen und zugunsten des Insolvenzschuldners oder der Insolvenzmasse gestellt werden.

Wer eine Leistung ohne oder mit geringer Gegenleistung akzeptiert, muss das, was er erhalten hat, nur erstatten, wenn er dadurch bereichert wurde, es sei denn, er wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Leistung den Gläubigern schaden würde.

Eine rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtung von Rechtshandlungen ist auf den Insolvenzschuldner, die Insolvenzmasse und alle Insolvenzgläubiger anwendbar, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht.

Wenn das Gericht den Antrag auf Anfechtung einer Rechtshandlung angenommen hat, muss die Gegenpartei alle materiellen Vorteile, die sie durch die angefochtene Transaktion erlangt hat, der Insolvenzmasse erstatten. Nachdem diese Vorteile der Insolvenzmasse erstattet wurden, haben die Gläubiger, die geklagt haben, einen Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus diesen Erstattungen entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer festgestellten Forderungen.

Rechtshandlungen des Schuldners sind ohne zeitliche Beschränkung im Klageweg anfechtbar.

Auch gegenüber dem Erben oder einem anderen Gesamtrechtsnachfolger der Gegenpartei kann eine Rechtshandlung angefochten werden.

Gegenüber anderen Rechtsnachfolgern der Gegenpartei kann eine Rechtshandlung angefochten werden:

1. wenn der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Erwerbs die Umstände kannte, auf denen die Anfechtbarkeit der Übernahme von seinem Rechtsvorgänger gründet;

2. wenn der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Erwerbs in enger Beziehung zum Schuldner stand, es sei denn, dass er nachweisen kann, dass ihm zu dem Zeitpunkt die Umstände nicht bekannt waren, auf denen die Anfechtbarkeit der Übernahme von seinem Rechtsvorgänger gründet;

3. wenn das, was erworben wurde, ohne oder mit geringer Gegenleistung auf den Rechtsnachfolger übertragen wurde.

Eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die aufgrund des Vertrauensschutzes gegen öffentliche Register ihre Gültigkeit behält, kann nach den Bestimmungen, die für die Anfechtung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommener Rechtshandlungen gelten, angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 13/02/2023

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Italienisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Insolvenz/Bankrott - Italien

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren können gegen Wirtschaftsbeteiligte (natürliche Personen oder Unternehmen) eingeleitet werden, vorausgesetzt, dass diese entweder:

a) in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenz- oder Vergleichsantrag über ein Vermögen von mindestens 300 000,00 EUR verfügt haben;

b) in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenz- oder Vergleichsantrag einen Bruttojahresumsatz von mindestens 200 000,00 EUR erzielt haben;

c) (am Tag des Insolvenz- oder Vergleichsantrages) Gesamtschulden in Höhe von mindestens 500 000,00 EUR besitzen (unabhängig davon, wann diese entstanden sind).

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

a) Eine Insolvenz setzt voraus, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist; und kann von folgenden Personen beantragt werden:

- dem Schuldner,

- einem Gläubiger,

- der Staatsanwaltschaft.

b) Ein Vergleich mit Gläubigern (concordato preventivo) setzt voraus, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet (d. h. sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die nicht erheblich genug für eine Insolvenz sind); dieser kann nur vom Schuldner beantragt werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Alle Vermögenswerte sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Davon ausgenommen sind:

1) personenbezogenes Eigentum und personenbezogene Rechte,

2) Unterhaltsleistungen, Einkünfte, Renten, Löhne und Gehälter und sonstige Einkünfte aus der Tätigkeit des Zahlungsunfähigen soweit diese für die Deckung des Lebensunterhalts des Zahlungsunfähigen und seiner Familie notwendig sind,

3) Einkommen aus den Vermögenswerten der Kinder des Zahlungsunfähigen, das ihm rechtmäßig zur Verfügung steht, sowie Fondsanteile, die für die Bedürfnisse der Familie angelegt wurden (fondo patrimoniale) und daraus resultierende Erträge, soweit in § 170 des Zivilgesetzbuches nichts Gegenteiliges festgelegt ist,

4) Gegenstände, die nach Maßgabe des Gesetzes nicht gepfändet werden dürfen.

Darüber hinaus umfasst die Insolvenzmasse alle Vermögenswerte, die der Zahlungsunfähige nach Eröffnung des Verfahrens erwirbt, jedoch keine Verbindlichkeiten, die eingegangen werden, um diese Vermögenswerte zu erwerben und zu halten.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter hat die Befugnis und die Pflicht, die Vermögenswerte zu verwalten, zu verkaufen und die Erlöse unter den Gläubiger zu verteilen.

Der Zahlungsunfähige kann vom Insolvenzverwalter zur Preisgabe von Informationen aufgefordert werden. Er kann die vom Insolvenzverwalter und dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter angeordneten Maßnahmen nur dann anfechten, wenn deren Anordnung gegen geltendes Recht verstößt (allein die Zweckmäßigkeit reicht als Begründung nicht aus).

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Jeder, der Geld an den Insolvenzverwalter zu zahlen hat, kann seine Schulden mit einer Forderung (controcredito) in Bezug auf das gleiche Verfahren aufrechnen, jedoch nur, wenn sowohl die Schulden als auch die Forderung vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Verträge weitergeführt oder eingestellt werden sollten.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Gläubiger können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur dann rechtliche Schritte unternehmen, wenn der Insolvenzverwalter nicht handelt, d. h. diese Schritte (wissentlich oder einfach aufgrund von Fahrlässigkeit) unterlässt.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Gerichtsverfahren, die von einem Gläubiger gegen eine Person eingeleitet werden, die anschließend zahlungsunfähig wird, können nur vom Insolvenzverwalter weitergeführt werden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Der Gläubigerausschuss setzt sich aus drei bis fünf Gläubigern zusammen und besitzt weitreichende Befugnisse, die es ihm ermöglichen:

- Rechtsgeschäfte, Vergleiche, die Einstellung von Rechtsstreitigkeiten, die Anerkennung von Rechten Dritter, die Löschung von Hypotheken, die Rückgabe von Sicherheiten, die Entbindung von Schuldverschreibungen, die Annahme von Erbschaften und Schenkungen und alle sonstigen Handlungen einer Sonderverwaltung zu genehmigen;

- bei Gericht den Austausch des Insolvenzverwalters zu beantragen;

- den Liquidationsplan zu genehmigen;

- den Insolvenzverwalter zu bevollmächtigen, am Tag der Insolvenzerklärung laufende Verträge zu übernehmen;

- an Bestandsaufnahmen in Bezug auf die Vermögenswerte der zahlungsunfähigen Person teilzunehmen;

- auf alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren zuzugreifen;

- den Insolvenzverwalter zu bevollmächtigen, einen oder mehrere Vermögenswerte aus dem Vermögen herauszunehmen oder diese nicht zu liquidieren, wenn diese Liquidation offensichtlich nachteilig erscheint;

- bei dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter eine Aussetzung des den Verkaufs von Vermögenswerten zu beantragen.

Zusätzlich zu den vorgenannten Verwaltungsbefugnissen nimmt der Gläubigerausschuss zu den vom gerichtlich bestellten Zwangsverwalter oder vom Gericht ergriffen Maßnahmen Stellung in Bezug auf:

- die Bevollmächtigung gesicherter Gläubiger, als Sicherheiten gehaltene Vermögenswerte zu verkaufen;

- die Bevollmächtigung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters, die Leitung des Unternehmens vorübergehend fortzuführen (die Fortführung muss durch den Gläubigerausschuss genehmigt werden);

- die Bevollmächtigung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters, das Unternehmen zu vermieten (die Vermietung muss durch den Gläubigerausschuss genehmigt werden).

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Der Insolvenzverwalter kann (vorbehaltlich einer Vorabgenehmigung):

- das Unternehmen fortführen,

- das Unternehmen vermieten,

- alle Vermögenswerte verkaufen, um die Gewinne an die Gläubiger zu verteilen,

- sich entscheiden, Vermögenswerte von geringem Wert nicht zu verkaufen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Jeder Gläubiger kann bei Gericht beantragen, dass der Schuldner zahlungsunfähig erklärt wird. Der Gläubiger benötigt hierfür keinen Vollstreckungsbescheid; wichtig ist jedoch, dass schriftliche Beweise für die Behauptung vorhanden sind.

Alle Gläubiger (und damit auch diejenigen, die eine Insolvenzerklärung beantragt und erhalten haben) müssen die Zulassung ihrer Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Gläubiger können ihre Forderungen ohne Rechtsbeistand geltend machen.

Ihre Anträge müssen schriftliche Belege für die Forderung enthalten und elektronisch (mittels zertifizierter elektronischer Post) eingereicht werden.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte werden an die Gläubiger nach deren Priorität ausgezahlt. Von Gesetzes wegen erhalten viele Forderung (Hypotheken, Sicherheiten, allgemeine oder besondere bevorrechtigte Forderungen) Vorzugsrechte vor einigen oder allen Vermögenswerten.

Für den Fall, dass (was fast immer der Fall ist) die Verkaufserlöse nicht für die Befriedigung aller Forderungen ausreichen, werden sie nicht anteilig zur Höhe der Forderung verteilt, sondern nach der im Zivilgesetzbuch festgelegten Priorität.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Das Insolvenzverfahren wird geschlossen, wenn:

- keine Forderungen eingereicht wurden,

- alle Forderungen befriedigt wurden,

- die gesamten Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte verteilt wurden,

- festgestellt wurde, dass keine Vermögenswerte zum Verkauf zur Verfügung stehen und es keine weiteren Erlöse gibt.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die zahlungsfähige Person berechtigt, rechtliche Schritte einzuleiten bzw. gegen rechtliche Maßnahmen vorzugehen und kann Vermögenswerte ohne das Wissen des Insolvenzverwalters erwerben.

Vergleiche mit Gläubigern werden geschlossen, wenn die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern genehmigt wird. Wenn die Vereinbarung jedoch den Verkauf von Vermögenswerten vorsieht (concordato liquidatorio), erstreckt sich das Verfahren auch auf den Verkauf und wird geschlossen, sobald alle Vermögenswerte verkauft und die Erlöse unter den Gläubigern aufgeteilt wurden.

Sobald ein Vergleich mit Gläubigern geschlossen wurde, wird der Zahlungsunfähige von all seinen Schulden befreit.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, können Gläubiger gegen den Schuldner rechtliche Schritte einleiten, um Restschulden einzutreiben (d. h. den Anteil der Schulden, der durch den Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde), es sei denn, es wurde eine Schuldbefreiung erlangt – in diesem Fall können die Gläubiger nichts von der zahlungsunfähigen Person fordern.

Sobald ein Vergleich mit den Gläubigern geschlossen wurde, können die Gläubiger vom Schuldner nichts mehr fordern. Sollte der Schuldner jedoch seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, können die Gläubiger die Beendigung des Vergleichs beantragen. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten für das Insolvenzverfahren werden durch das Insolvenzverfahren selbst gedeckt und mit den Erlösen aus der Veräußerung der Vermögenswerte beglichen.

Sollten keine Vermögenswerte vorhanden sein, werden der Insolvenzverwalter und die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten vom Staat bezahlt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Rechtsgeschäfte des Zahlungsunfähigen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können widerrufen werden, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ein Jahr oder sechs Monate) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten.

Rechtsgeschäfte des Zahlungsunfähigen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nichtig.

Besondere Verwaltungshandlungen, die zeitgleich mit Vergleichen mit Gläubigern ohne Zustimmung des Gerichts durchgeführt wurden, sind nichtig.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Insolvenz/Bankrott - Zypern

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Konkurs (ptóchevsi): Ein Konkursbeschluss (diátagma ptóchevsis) kann nur gegen eine zahlungsunfähige natürliche Person ergehen.

Liquidation (ekkathárisi): Ein Liquidationsbeschluss (diátagma ekkathárisis) richtet sich demgegenüber an juristische Personen. Auch eine freiwillige Liquidation (ekoúsia ekkathárisi), die außergerichtlich oder unter gerichtlicher Aufsicht erfolgen kann, betrifft nur juristische Personen.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Konkurs: Die Rechtsvorschriften zum Konkurs von natürlichen Personen sind im Konkursgesetz (perí Ptóchevsis Nómos, Kapitel 5) zu finden, das in den letzten zwei Jahren erheblich geändert wurde, um die sich verändernden wirtschaftlichen und sozialen Umstände abzubilden.

Ein Konkursantrag kann entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst für Schulden in Höhe von mehr als 15 000 EUR gestellt werden, sofern die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist und der Schuldner persönlich in Zypern anwesend ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Zypern hat, geschäftlich in Zypern tätig ist oder Gesellschafter einer in Zypern tätigen Kapital- oder Personengesellschaft ist.

Der Schuldner ist unter anderem dann offenkundig zahlungsunfähig, wenn:

a) ein Gläubiger ein rechtskräftiges Urteil über einen Betrag gleich in welcher Höhe gegen den Schuldner erwirkt hat und der Schuldner die Zahlung nicht leistet;

b) der Schuldner erklärt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen;

c) der Schuldner einen Konkursantrag stellt;

d) ein persönlicher Tilgungsplan, an dem der Schuldner als Partei beteiligt war, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Insolvenz von natürlichen Personen (perí Aferengyótitas Fysikón Prosópon Nómos) als gescheitert oder beendet betrachtet wird.

Liquidation von Unternehmen: Die Liquidation eines Unternehmens erfolgt entweder aufgrund der Tatsache, dass es seine Schulden nicht begleichen kann, oder durch einen Sonderbeschluss des Unternehmens über die Auflösung durch Liquidation der Vermögenswerte und Rückzahlung der Gesamtheit oder von Teilen der Schulden. Die Liquidation kann angeordnet werden, wenn ein Unternehmen seine Schulden nicht begleichen kann. Der fällige Betrag muss 5000 EUR überschreiten. Die Liquidation kann von einem Gläubiger oder von den Gesellschaftern bei Gericht beantragt werden.

Freiwillige Liquidation:

Es gibt drei Arten der freiwilligen Liquidation:

  • Freiwillige Liquidation zugunsten der Gläubiger (ekoúsia ekkathárisi apó pistotés): Bei dieser außergerichtlichen Liquidation eines zahlungsunfähigen Unternehmens entscheidet sich die Unternehmensleitung für die Abwicklung. Die freiwillige Abwicklung zugunsten der Gläubiger beginnt mit der Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Erörterung eines Sonderbeschlusses über die freiwillige Liquidation, der in der Hauptversammlung der Gesellschafter des Unternehmens gefasst wurde.
  • Freiwillige Liquidation durch die Gesellschafter (ekoúsia ekkathárisi apó méli): Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine außergerichtliche Liquidation, die durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschafter eingeleitet wird, wenn das Unternehmen zahlungsfähig ist.
  • Freiwillige Liquidation unter gerichtlicher Aufsicht (ekoúsia ekkathárisi ypó tin epopteía tou Dikastiríou): Wenn ein Unternehmen die freiwillige Abwicklung beschließt, kann das Gericht anordnen, dass die Abwicklung unter gerichtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Konkurs: Die Konkursmasse besteht aus den gesamten Vermögenswerten, die der Konkursschuldner zu Beginn des Konkursverfahrens besitzt oder die ihm übertragen sind oder die vor der Entschuldung des Konkursschuldners von ihm erworben werden oder auf ihn übergehen, mit Ausnahme der Vermögenswerte, die für den Lebensunterhalt des Konkursschuldners sowie dessen Familie unverzichtbar sind.

Auch Vermögenswerte, die nach Beginn des Konkursverfahrens und vor der Entschuldung oder Aufhebung des Konkurses erworben werden, zählen zur Konkursmasse.

Liquidation: Die der Liquidation unterliegenden Vermögenswerte sind die Vermögenswerte, die dem Unternehmen vor dem Liquidationsbeschluss oder vor dem Datum des Sonderbeschlusses über die freiwillige Liquidation gehörten.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Konkurs: Wenn ein Konkursbeschluss ergeht, übernimmt der amtliche Konkursverwalter (epísimos paralíptis) die Verwaltung der Vermögenswerte des Konkursschuldners. Zu einem späteren Zeitpunkt kann jeder zugelassene Insolvenzverwalter (adeiodotiménos sýmvoulos aferengyótitas) zum Verwalter (diacheiristís) ernannt werden. Die Aufgabe des Verwalters ist der Verkauf der Vermögenswerte des Konkursschuldners und die Verteilung der Erlöse an die Gläubiger. Wenn der amtliche Konkursverwalter oder ein zugelassener Insolvenzverwalter die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, bleibt der Konkursschuldner Eigentümer der ihm übertragenen Vermögenswerte, sein Verfügungsrecht geht jedoch ab Beginn des Konkursverfahrens auf den Verwalter über.

Liquidation: Wenn ein Liquidationsbeschluss ergeht und kein Liquidator von den Gläubigern ernannt wird, wird der amtliche Konkursverwalter automatisch zum Liquidator (ekkatharistís), sofern auf Antrag des amtlichen Konkursverwalters beim Gericht oder aufgrund eines Beschlusses der Versammlung der Gläubiger und Nachschusspflichtigen kein zugelassener Insolvenzverwalter zum Liquidator ernannt wird. Der Liquidator hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens in Geld umzuwandeln und die Erlöse unter dessen Gläubigern und Nachschusspflichtigen zu verteilen. Wenn der amtliche Konkursverwalter oder der Insolvenzverwalter die Funktion des Liquidators für die Vermögenswerte der in Liquidation befindlichen juristischen Person wahrnimmt, werden die Vermögenswerte von dem Liquidator ab dem Beginn des Liquidationsverfahrens zum Zweck der Verwertung verwaltet, auch wenn das Unternehmen Eigentümer der ihm übertragenen Vermögenswerte bleibt.

Freiwillige Liquidation: Im Falle einer freiwilligen Liquidation endet die Geschäftstätigkeit des Unternehmens mit Beginn des Liquidationsverfahrens, wobei Tätigkeiten in dem Umfang, der für eine wirtschaftliche Liquidation notwendig ist, ausgenommen sind. Der Liquidator hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des liquidierten Unternehmens in Geld umzuwandeln und die Erlöse unter dessen Gläubigern und Nachschusspflichtigen zu verteilen.

  • Freiwillige Liquidation zugunsten der Gläubiger: Die Gläubiger und das Unternehmen nominieren in ihren jeweiligen Versammlungen denjenigen Insolvenzverwalter, den sie zum Liquidator des Unternehmens ernennen möchten. Bei Uneinigkeit zwischen den zwei Versammlungen wird der von den Gläubigern ausgewählte Insolvenzverwalter zum Liquidator ernannt.
  • Freiwillige Liquidation durch die Gesellschafter: Das Unternehmen ernennt mit Beschluss der Hauptversammlung einen zugelassenen Insolvenzverwalter zum Liquidator, der daraufhin für die Regelung der Angelegenheiten des Unternehmens und die Verteilung der Vermögenswerte zuständig ist. Mit der Ernennung des Liquidators enden die Befugnisse der Unternehmensleitung, mit Ausnahme der Befugnisse, deren Fortbestehen von der Hauptversammlung des Unternehmens oder vom Liquidator genehmigt wird.
  • Freiwillige Liquidation unter gerichtlicher Aufsicht: Wird die Liquidation unter gerichtlicher Aufsicht angeordnet, kann das Gericht mit demselben Beschluss oder mit einem Folgebeschluss einen zusätzlichen Liquidator ernennen. Ein vom Gericht ernannter Liquidator hat die gleichen Befugnisse, Pflichten und die gleiche Position wie der Liquidator, der durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung oder einen Beschluss der Gläubiger ernannt wird.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Konkurs: In den Rechtsvorschriften ist festgelegt, dass eine Aufrechnung geltend gemacht werden kann, wenn gegenseitige Kredite oder gegenseitige Forderungen oder andere gegenseitige Geschäfte zwischen dem Konkursschuldner und einer anderen Person vor Ergehen des Konkursbeschlusses bestehen, sofern der anderen Person bei Erteilung des Kredits die Zahlungsunfähigkeit des Konkursschuldners nicht bekannt war.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Konkurs: Bestehende rechtmäßige Verträge, in denen der Konkursschuldner Vertragspartner ist, bleiben gültig und der Konkursschuldner ist weiterhin persönlich für die Einhaltung der Vertragspflichten verantwortlich.

Liquidation: Bestehende rechtmäßige Verträge, in denen ein in Liquidation befindliches Unternehmen Vertragspartner ist, bleiben gültig. Das Gleiche gilt für rechtmäßige Verträge, die von Unternehmen geschlossen wurden, die freiwillig abgewickelt werden.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Konkurs: Wenn nach Ergehen eines Konkursbeschlusses gegen einen Konkursschuldner Klage erhoben wird, muss zur Fortsetzung der Klage die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.

Liquidation: Wenn gegen ein in Liquidation befindliches Unternehmen nach Anordnung der Liquidation Klage erhoben wird, muss zur Fortsetzung der Klage die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Konkurs: Bereits anhängige Klagen gegen den Konkursschuldner können in der Regel ohne Genehmigung des Gerichts fortgesetzt werden.

Liquidation: Bereits anhängige Klagen gegen in Liquidation befindliche Unternehmen können nur mit Genehmigung des Gerichts fortgesetzt werden. Für diese Klagen ist allein der amtliche Konkursverwalter oder der Liquidator des Unternehmens zuständig.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Konkurs: Zur Teilnahme an einem Konkursverfahren muss ein Gläubiger die Forderungsnachweisformulare (epalíthevsi chréous) ausgefüllt und alle sachdienlichen Beweise vorgelegt haben. Der amtliche Konkursverwalter oder der Insolvenzverwalter, der die Verwaltung übernimmt, entscheidet, ob die Nachweise zugelassen oder abgelehnt werden. Daraufhin wird den Gläubigern eine Quote entsprechend der im Konkursgesetz festgelegten Rangfolge ausbezahlt. Wenn ihre Nachweise eingetragen sind, können Gläubiger an Sitzungen teilnehmen, die der amtliche Konkursverwalter oder Insolvenzverwalter, der das Unternehmen liquidiert, einberuft.

Liquidation: Zur Teilnahme an einem Liquidationsverfahren muss ein Gläubiger die Forderungsnachweisformulare ausgefüllt und alle sachdienlichen Beweise vorgelegt haben. Es wird das gleiche Verfahren wie im Falle eines Konkurses angewendet, abgesehen von der Tatsache, dass die Quote entsprechend dem Unternehmensgesetz (perí Etaireión Nómos, Kapitel 113) verteilt wird.

Dies gilt auch für die freiwillige Liquidation und insbesondere für die freiwillige Liquidation zugunsten der Gläubiger, bei der die Gläubiger direkt zu Beginn des Verfahrens einberufen werden, um einen Liquidator ihrer Wahl vorzuschlagen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Konkurs: Der Verwalter ist berechtigt und befugt, unbewegliche Vermögenswerte auf die Weise zu verkaufen, die seiner Ansicht nach angemessen und im Interesse des Verfahrens ist. Den Gläubigern wird nach dem Verkauf eine Quote entsprechend der im Konkursgesetz festgelegten Rangfolge ausbezahlt. Bei hypothekenbelasteten Vermögenswerten muss ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden.

Liquidation: Der Liquidator des in Liquidation befindlichen Unternehmens ist berechtigt und befugt, unbewegliche Vermögenswerte des Unternehmens auf die Weise zu verkaufen, die seiner Ansicht nach im Interesse des Verfahrens ist. Den Gläubigern wird nach dem Verkauf eine Quote entsprechend der im Unternehmensgesetz festgelegten Rangfolge ausbezahlt. Bei hypothekenbelasteten Vermögenswerten muss ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden. Die gleichen Bestimmungen gelten für freiwillige Liquidationen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Konkurs: Wenn ein Konkursbeschluss ergeht, können Gläubiger Nachweise für Forderungen vorlegen, die bis zum Datum des Beginns des Konkursverfahrens oder bis zur Anordnung der Liquidation entstanden sind und die sich auf einen festen Betrag beziehen. Forderungen, die nach Erlass des Konkursbeschlusses entstehen, sind nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, und Gläubiger müssen selbst Klage gegen den Konkursschuldner erheben.

Liquidation: Nach der Anordnung der Liquidation oder nach dem Sonderbeschluss über die freiwillige Liquidation können Gläubiger Nachweise für Forderungen vorlegen, die bis zum Datum der Anordnung der Liquidation oder des Sonderbeschlusses entstanden sind und sich auf einen festen Betrag beziehen. Forderungen, die nach Anordnung der Liquidation oder nach dem Sonderbeschluss entstehen, sind nicht Gegenstand des Liquidationsverfahrens, und Gläubiger müssen selbst Klage gegen die Leitung des in Liquidation befindlichen Unternehmens erheben.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Konkurs: Wenn ein Konkursbeschluss ergeht, muss jeder Gläubiger dem amtlichen Konkursverwalter oder dem Verwalter innerhalb von 35 Tagen nach Veröffentlichung des Verfahrens schriftlich Forderungsnachweise vorlegen. Die Nachweise müssen die Einzelheiten der Forderung, die Namen aller Bürgen sowie die Information, ob dem Gläubiger eine Sicherheit geleistet wurde, enthalten. Der amtliche Konkursverwalter oder der Verwalter muss die Nachweise zum Zweck der Quotenberechnung innerhalb von 10 Tagen zulassen oder ablehnen. Gläubiger oder Bürgen, die mit der Entscheidung des amtlichen Konkursverwalters oder des Verwalters nicht zufrieden sind, können diese innerhalb von 21 Tagen gerichtlich anfechten.

Liquidation: Wenn eine Liquidation angeordnet wird, muss jeder Gläubiger dem amtlichen Konkursverwalter oder Liquidator innerhalb von 35 Tagen nach Bekanntgabe des Liquidationsbeschlusses schriftlich Forderungsnachweise vorlegen. Die Nachweise müssen die Einzelheiten der Forderung, die Namen aller Bürgen sowie die Information, ob dem Gläubiger eine Sicherheit geleistet wurde, enthalten. Der amtliche Konkursverwalter oder der Liquidator muss die Nachweise zum Zweck der Quotenberechnung innerhalb von 10 Tagen zulassen oder ablehnen. Gläubiger oder Bürgen, die mit der Entscheidung des amtlichen Konkursverwalters oder Liquidators nicht zufrieden sind, können diese innerhalb von 21 Tagen gerichtlich anfechten. Die gleichen Bestimmungen gelten für freiwillige Liquidationen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Konkurs: Bei der Verteilung der Konkursmasse wird die Rangfolge der Forderungen in jeder Kategorie gleich und verhältnismäßig bestimmt („Pari-passu-Regel“), es sei denn, die Masse reicht aus, um alle Forderungen vollständig zu begleichen. Die Rangfolge wird folgendermaßen bestimmt:

  • tatsächliche Auslagen und Vergütung des Verwalters
  • an den amtlichen Konkursverwalter zu zahlende Gebühren
  • einem antragstellenden Gläubiger entstandene Kosten
  • vorrangige Forderungen
  • ungesicherte Forderungen

Liquidation: Bei der Verteilung der Liquidationsmasse wird die Rangfolge der Forderungen in jeder Kategorie gleich und verhältnismäßig bestimmt („Pari-passu-Regel“), es sei denn, die Masse reicht aus, um alle Forderungen vollständig zu begleichen. Die Rangfolge wird folgendermaßen bestimmt:

  • tatsächliche Auslagen und Vergütung des Liquidators
  • an den amtlichen Konkursverwalter oder Liquidator zu zahlende Gebühren
  • einem antragstellenden Gläubiger entstandene Kosten
  • vorrangige Forderungen
  • schwebende Belastungen
  • ungesicherte Forderungen

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Konkurs: Der Konkursschuldner kann dem amtlichen Konkursverwalter oder dem Verwalter schriftlich einen Vorschlag für einen Vergleich (symvivasmós) mit seinen Gläubigern unterbreiten. Der Vergleichsvorschlag muss in einer Gläubigerversammlung von der einfachen Mehrheit der Gläubiger, die wertmäßig drei Viertel aller Gläubiger ausmacht, die ihre Forderungen nachgewiesen haben, genehmigt werden. Wenn die Gläubiger den Vorschlag annehmen, fordert der Konkursschuldner oder der amtliche Konkursverwalter oder der Verwalter das Gericht auf, den Vorschlag zu genehmigen. Die Genehmigung des Gerichts ist für alle Gläubiger, die ihre Forderungen nachgewiesen haben, bindend. Wenn die Bedingungen des Vergleichs erfüllt sind, werden die nachgewiesenen Forderungen als vollständig befriedigt betrachtet.

Dss Konkursverfahren gilt mit Aufhebung des Konkursbeschlusses als abgeschlossen.

Liquidation: Der vollständige Abschluss des Liquidationsverfahrens erfolgt bei endgültiger Auflösung oder bei Aufhebung des Liquidationsbeschlusses.

Der Abschluss eines freiwilligen Liquidationsverfahrens und die vollständige Auflösung des liquidierten Unternehmens erfolgen drei Monate, nachdem dem amtlichen Konkursverwalter die Schlussrechnung des Unternehmens übermittelt wurde, die nach Abschluss sämtlicher Vorgänge zur Liquidation und Verteilung der Vermögenswerte des Unternehmens erstellt wird.

Falls jedoch eine Person ein berechtigtes Interesse daran hat, die Tätigkeit eines Unternehmens, das nach einer freiwilligen Liquidation oder auf Anordnung des Gerichts aufgelöst wurde, wieder aufzunehmen, so kann dies innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung durch einen entsprechenden Antrag an das Gericht erfolgen.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Konkurs: Für den Fall der Aufhebung des Konkursbeschlusses haben Gläubiger, die ihre Zustimmung ohne Erhalt der vollständigen Zahlung gegeben haben, das Recht, die geschuldeten Beträge nach Aufhebung des Beschlusses einzufordern.

Liquidation: Für den Fall der Aufhebung des Liquidationsbeschlusses haben Gläubiger, die ihre Zustimmung ohne Erhalt der vollständigen Zahlung gegeben haben, das Recht, die geschuldeten Beträge nach Aufhebung des Beschlusses einzufordern.

Falls eine Person ein berechtigtes Interesse daran hat, die Tätigkeit eines Unternehmens, das nach einer freiwilligen Liquidation oder auf Anordnung des Gerichts aufgelöst wurde, wieder aufzunehmen, so kann dies innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung durch einen entsprechenden Antrag an das Gericht erfolgen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Konkurs: Die Kosten für den Konkursbeschluss sind von dem Gläubiger zu tragen, der den Beschluss beantragt hat. Die an den amtlichen Konkursverwalter zu zahlenden Kosten betragen 500 EUR. Die während des Konkursverfahrens entstandenen Kosten werden aus der Konkursmasse gezahlt.

Liquidation: Die Kosten für den Liquidationsbeschluss sind von dem Gläubiger zu tragen, der den Beschluss beantragt hat. Die an den amtlichen Konkursverwalter zu zahlenden Kosten betragen 500 EUR. Die während des Verfahrens entstandenen Kosten für die Liquidation und Verteilung der Vermögenswerte des Unternehmens werden aus der Liquidationsmasse gezahlt.

Die Kosten für die Einreichung und Registrierung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Liquidationsverfahren beim amtlichen Konkursverwalter belaufen sich auf insgesamt etwa 440 EUR. Die während des Verfahrens entstandenen Kosten für die Liquidation und Verteilung der Vermögenswerte des Unternehmens werden aus der Liquidationsmasse gezahlt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Konkurs: Einige für Konkursverfahren geltende Bestimmungen ermöglichen es dem Verwalter, bei Gericht die Wiedererlangung von Vermögenswerten zugunsten der Gläubiger zu beantragen. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende:

A. Betrügerische Übertragung (dólia metavívasi):

Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass Vermögenswerte eines Unternehmens oder einer natürlichen Person entweder ohne Gegenleistung oder wesentlich unter dem tatsächlichen Wert übertragen wurden, kann er bei Gericht die Aufhebung der betrügerischen Übertragung oder Handlung beantragen.

Damit diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Übertragung folgendermaßen erfolgt sein: a) innerhalb von drei Jahren vor dem Konkursdatum, sofern sie nicht in gutem Glauben und gegen eine angemessene Gegenleistung stattgefunden hat, oder b) innerhalb von zehn Jahren vor dem Konkursdatum, wenn die betreffende natürliche Person zum Übertragungszeitpunkt nicht in der Lage war, alle ihre Schulden ohne die übertragenen Vermögenswerte zu begleichen. Im Fall eines in Liquidation befindlichen Unternehmens muss eine Handlung innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn der Liquidation (d. h. vor dem Antrag auf Liquidation) erfolgt sein, um als betrügerisch betrachtet zu werden.

Β. Betrügerische Begünstigung (dólia protímisi):

Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt wurde, kann er bei Gericht einen Beschluss beantragen, mit dem diese Vorzugsbehandlung aufgehoben wird.

Liquidation: Einige für Liquidationsverfahren geltende Bestimmungen ermöglichen es dem Liquidator, bei Gericht die Wiedererlangung von Vermögenswerten zugunsten der Gläubiger zu beantragen. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende:

A. Betrügerische Übertragung:

Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass Vermögenswerte eines Unternehmens oder einer natürlichen Person entweder ohne Gegenleistung oder wesentlich unter dem tatsächlichen Wert übertragen wurden, kann er bei Gericht die Aufhebung der betrügerischen Übertragung oder Handlung beantragen.

Damit diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Übertragung folgendermaßen erfolgt sein: a) innerhalb von drei Jahren vor dem Konkursdatum, sofern sie nicht in gutem Glauben und gegen eine angemessene Gegenleistung stattgefunden hat, oder b) innerhalb von zehn Jahren vor dem Konkursdatum, wenn die natürliche Person zum Übertragungszeitpunkt nicht in der Lage war, alle ihre Schulden ohne die übertragenen Vermögenswerte zu begleichen. Im Fall eines in Liquidation befindlichen Unternehmens muss eine Handlung innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn der Liquidation (d. h. vor dem Antrag auf Liquidation) erfolgt sein, um als betrügerisch betrachtet zu werden.

Β. Betrügerische Begünstigung:

Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt wurde, kann er bei Gericht einen Beschluss beantragen, mit dem diese Vorzugsbehandlung aufgehoben wird.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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Insolvenz/Bankrott - Lettland

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das lettische Insolvenzgesetz regelt das Insolvenzverfahren und gilt für juristische und natürliche Personen, gegen die ein in diesem Gesetz vorgesehenes Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Im Insolvenzgesetz sind drei Arten von Insolvenzverfahren vorgesehen: Rechtsschutzverfahren (Sanierungsverfahren), Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person und Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person.

Es ist zu beachten, dass das Insolvenzgesetz nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten gilt. Diese unterliegen dem Gesetz über Kreditinstitute.

Rechtsschutzverfahren (einschließlich außergerichtlicher Rechtsschutzverfahren („Pre-pack“)) sind Umschuldungsverfahren, die nur auf juristische Personen angewendet werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich von Rechtsschutzverfahren bestimmte Finanz- und Kapitalmarktteilnehmer wie Versicherungen, Versicherungs- und Investmentmakler, private Pensionsfonds usw. nicht umfasst.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist ein Verfahren zur Liquidation des Vermögens eines Schuldners (einer juristischen Person) und gilt für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmer. Personengesellschaften haben nicht den Status einer juristischen Person, können aber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Eine natürliche Person mit dem Status eines Einzelunternehmers kann Handelsgeschäfte (unter dem Namen des Einzelunternehmers) und andere wirtschaftliche Transaktionen als natürliche Person tätigen. Hat eine Person den Status eines Einzelunternehmers, wird derzeit zunächst ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person gegen sie eröffnet. Im Anschluss daran kann eine Privatperson in Bezug auf alle verbleibenden Verbindlichkeiten einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person stellen. Die Lösung für Einzelunternehmer gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe und Fischereibetriebe.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person sind auf natürliche Personen einschließlich Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern anwendbar und sollen dazu beitragen, Schuldner von ihren Schulden zu befreien und die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person kann in Bezug auf jede natürliche Person eröffnet werden, die in den letzten sechs Monaten in Lettland steuerpflichtig war.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Rechtsschutzverfahren

Nach dem Insolvenzgesetz kann der Schuldner nur dann einen Antrag auf ein Rechtsschutzverfahren stellen, wenn finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten oder zu erwarten sind. Im Insolvenzgesetz sind keine spezifischen Indikatoren festgelegt, deren Vorliegen den Schuldner berechtigt, ein Rechtsschutzverfahren zu beantragen. Treten finanzielle Schwierigkeiten auf, muss der Schuldner prüfen, ob es angesichts des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten möglich ist, eine außergerichtliche Vereinbarung mit den Gläubigern zu erzielen, oder ob er ein Rechtsschutzverfahren beantragen muss, um seine Verbindlichkeiten im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes umzustrukturieren.

Für die Beantragung eines Rechtsschutzverfahrens ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 145 EUR zu entrichten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

In den im Insolvenzgesetz vorgesehenen Fällen können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger des Schuldners (einschließlich der Beschäftigten des Schuldners) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person beantragen. Ebenso kann die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Person einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person stellen.

Im Insolvenzgesetz sind Fälle festgelegt, in denen der Schuldner verpflichtet ist, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person zu stellen. Wird kein Insolvenzantrag gestellt, so ist der Schuldner verwaltungsrechtlich haftbar. Der Schuldner ist in folgenden Fällen verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person zu stellen:

  • der Schuldner hat es versäumt, eine Schuld zu begleichen, die vor mehr als zwei Monaten fällig gewesen wäre, und hat mit den Gläubigern keine Vereinbarung über eine Stundung der Schuld getroffen oder es wurde kein Rechtsschutzverfahren eingeleitet (es ist zu betonen, dass die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens keine Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person ist; die Bestimmung entbindet den Schuldner nur dann von der verwaltungsrechtlichen Haftung, wenn er beim Auftreten seiner finanziellen Schwierigkeiten versucht hat, diese zu lösen, aber zahlungsunfähig geworden ist);
  • aus dem ersten Finanzbericht im Rahmen des Liquidationsverfahrens geht hervor, dass der Schuldner nicht über genügend Vermögenswerte verfügt, um alle begründeten Gläubigerforderungen zu befriedigen, oder dies wird im Laufe des Liquidationsverfahrens festgestellt;
  • der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens zu erfüllen.

Ein Gläubiger ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn

  • eine gerichtliche Entscheidung über die Beitreibung der Forderung beim Schuldner nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen werden konnte;
  • der Schuldner (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft) eine Hauptschuld in Höhe von 4268 EUR nicht beglichen hat, und der Gläubiger ihm mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person zu beantragen;
  • der Schuldner (eine andere juristische Person als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft) eine Hauptschuld in Höhe von 2134 EUR nicht beglichen hat, und der Gläubiger ihm mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person zu beantragen;
  • der Schuldner es versäumt hat, einem Arbeitnehmer sein volles Arbeitsentgelt zu bezahlen oder einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu entschädigen, oder wenn er die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Zahlung festgesetzten Tag entrichtet hat (sofern der Tag der Zahlung im Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist, gilt der erste Arbeitstag des folgenden Monats als Zahlungstag). In diesem Fall ist der Betrag der ausstehenden Zahlung nicht relevant.

Das Gericht erklärt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person, wenn es am Tag der Prüfung des Antrags feststellt, dass der im Antrag genannte Indikator vorliegt.

Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger bei Einreichen des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine staatliche Gebühr, d. h. eine Gebühr für die Prüfung des Antrags durch ein Gericht, entrichten müssen. Diese beträgt 70 EUR für den Schuldner und 355 EUR für den Gläubiger. Ebenso müssen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger vor Einreichen des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person einen Betrag in Höhe von zwei monatlichen Mindestlöhnen in Lettland hinterlegen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Ein Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, kann Gegenstand eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person sein, wenn einer der folgenden Indikatoren für die Insolvenz einer natürlichen Person vorliegt:

  1. die Person ist nicht in der Lage, ihre fälligen Schulden zu begleichen, und die Gesamtschuld übersteigt 5000 EUR;
  2. die Person wird aufgrund nachweisbarer Umstände nicht in der Lage sein, Schulden zu begleichen, die innerhalb eines Jahres fällig werden, und die Gesamtschuld übersteigt 10 000 EUR;
  3. die Person ist nicht in der Lage, Schulden zu begleichen, von denen mindestens eine auf nicht beglichenen Nebenverbindlichkeiten oder einer Solidarschuld des Schuldners und seines Ehegatten oder eines Verwandten oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad beruht, wenn die Gesamtschuld 5000 EUR übersteigt.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person kann nur vom Schuldner gestellt werden. Gläubiger sind hierzu nicht befugt.

Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person gestellt, ist ebenfalls eine staatliche Gebühr in Höhe von 70 EUR zu bezahlen und ein Betrag in Höhe von zwei monatlichen Mindestlöhnen zu hinterlegen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Rechtsschutzverfahren

Im Rechtsschutzverfahren umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, und der Schuldner behält alle Rechte, über dieses Vermögen zu verfügen. Nach dem Insolvenzgesetz besteht eine der Methoden im Rahmen des Rechtsschutzverfahrens in der Veräußerung von beweglichem Vermögen oder von Immobilien oder deren Belastung mit dinglichen Rechten, um eine Verlängerung der Frist für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger zu erhalten oder um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens müssen das Verfahren für die Anwendung der entsprechenden Methode sowie ihre Durchführbarkeit dargelegt werden.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen sowie über Vermögenswerte, die im Eigentum von Dritten stehen und von ihm kontrolliert oder gehalten werden, zu verfügen. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen.

Nach dem Insolvenzgesetz setzt sich die Insolvenzmasse wie folgt zusammen:

  1. Immobilien und bewegliche Vermögenswerte des Schuldners, einschließlich Geld;
  2. Geld, das durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners erlangt wurde;
  3. Vermögenswerte, die während des Insolvenzverfahrens eingezogen wurden (z. B. Mittel, die auf der Grundlage von Forderungen gegen Dritte eingezogen wurden, sowie Mittel, die von Mitgliedern der Leitungsorgane der juristischen Person aufgrund ihrer Haftung für verursachte Schäden erhalten wurden);
  4. Einkünfte aus dem Vermögen des Schuldners, die während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person erzielt wurden;
  5. sonstige Vermögenswerte, die während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person rechtmäßig erworben wurden.

Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person werden alle Vermögenswerte des Schuldners veräußert, und der Erlös wird zur Deckung der Auslagen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet. Der Insolvenzverwalter (der Verwalter) ist für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners gemäß dem Plan für die Veräußerung des Vermögens verantwortlich. Der Verwalter muss sicherstellen, dass das Vermögen des Schuldners zum höchstmöglichen Preis verkauft wird, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen sowie über Vermögenswerte, die im Eigentum von Dritten stehen und von ihm kontrolliert oder gehalten werden (ausgenommen Vermögenswerte, die von der Vollstreckung befreit sind), zu verfügen. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person werden alle Vermögenswerte des Schuldners veräußert, und der Erlös wird zur Deckung der direkten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner. Nach der Bekanntmachung der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens behält der Schuldner gemäß dem mit den Gläubigern abgestimmten und vom Gericht genehmigten Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens die Kontrolle über sein Unternehmen und verwaltet sein eigenes Vermögen und die Vermögenswerte, die von ihm kontrolliert oder gehalten werden. Gleichzeitig gelten für den Schuldner eine Reihe von Verpflichtungen und Beschränkungen, um die Rechtmäßigkeit des Rechtsschutzverfahrens und die Kontrolle über die Durchführung des Maßnahmenplans durch den Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens (Aufsichtsinstanz) und die Gläubiger zu gewährleisten.

Die wichtigste Verpflichtung des Schuldners besteht darin, den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens einzuhalten. Der Schuldner hat auch die folgenden Verpflichtungen:

  1. die Kosten des Rechtsschutzverfahrens zu decken;
  2. dem Beauftragten mindestens einmal monatlich schriftlich über die Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens Bericht zu erstatten;
  3. dem Beauftragten auf dessen Aufforderung schriftlich und unverzüglich alle Informationen über die Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens zu übermitteln und ihm die Möglichkeit zu geben, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und Unterlagen des Schuldners persönlich zu überprüfen;
  4. den Beauftragten unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die den Schuldner daran hindern könnten, den Maßnahmenplan des Gerichtsverfahrens durchzuführen usw.

In Bezug auf Beschränkungen ist zu beachten, dass dem Schuldner während des Rechtsschutzverfahrens Folgendes untersagt ist:

  1. Geschäfte zu tätigen oder Tätigkeiten auszuüben, die seine finanzielle Lage verschlechtern oder den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger schaden könnten;
  2. Darlehen (Kredite) zu vergeben, es sei denn, die Vergabe von Darlehen (Krediten) stellt die Haupttätigkeit des Schuldners dar, und dies spiegelt sich im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens wider;
  3. Garantien auszustellen, Schenkungen oder Spenden zu tätigen, Prämien oder andere zusätzliche materielle Vergütungen an Mitglieder des Vorstands oder Verwaltungsrats des Schuldners zu gewähren.

Der Beauftragte. Sobald der Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens erstellt hat, nimmt der Beauftragte des Rechtsschutzverfahrens Stellung zu dem Plan und bewertet dessen Vereinbarkeit mit dem Gesetz. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob mit dem Plan das gesetzlich festgelegte Ziel des Rechtsschutzverfahrens erreicht werden kann. Die Stellungnahme des Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens wird dem Gericht zusammen mit dem Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vorgelegt. Sobald die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens bekannt gemacht wurde, ist der Beauftragte des Rechtsschutzverfahrens für die Überwachung der Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens, die Unterrichtung der Gläubiger und die Überwachung der Einhaltung der im Insolvenzgesetz festgelegten Beschränkungen durch den Schuldner verantwortlich.

Während des Rechtsschutzverfahrens muss der Beauftragte die mit dem Verfahren verbundenen Formalitäten im elektronischen Buchführungssystem für Insolvenzen (im Folgenden „System“) verwalten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der Schuldner. Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner alle Rechte der Leitungsorgane, die in Verordnungen, Satzungen oder Vereinbarungen des Schuldners festgelegt sind. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen. Der Verwalter bestellt einen Vertreter des Schuldners, der am Insolvenzverfahren teilnehmen muss. In der Regel wird ein Mitglied (oder werden mehrere Mitglieder) des Exekutivorgans des Schuldners als Vertreter des Schuldners bestellt. Unmittelbar nach dem Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person muss der Vertreter des Schuldners dem Verwalter das gesamte Vermögen des Schuldners sowie die die Organisation, das Personal und die Buchhaltung betreffenden Unterlagen mit einer Übertragungs- und Annahmeerklärung übertragen. Der Vertreter des Schuldners muss eine Liste der zu übertragenden Vermögenswerte und Unterlagen des Schuldners erstellen, und zum Zeitpunkt der Übertragung müssen die Unterlagen gemäß den Vorschriften über die Führung von Aufzeichnungen abgelegt werden. Im Laufe des Insolvenzverfahrens hat der Vertreter des Schuldners dem Verwalter die von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.

Der Verwalter. Der Verwalter hat alle Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Leitungsorgane, die in Verordnungen, Satzungen oder Vereinbarungen des Schuldners festgelegt sind.

Der Verwalter kann u. a. über die teilweise oder vollständige Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners entscheiden, wenn diese wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Verwalter ist für die Zahlung der laufenden Steuern verantwortlich und kann Tochtergesellschaften des Schuldners liquidieren.

Er übt auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens aus: Zusammenfassung, Überprüfung und Entscheidungsfindung in Bezug auf die Forderungen der Gläubiger; Ermittlung der Vermögenswerte des Schuldners und Einleitung von Maßnahmen im Hinblick auf die Beitreibung der Vermögenswerte des Schuldners (einschließlich der Geltendmachung von Forderungen gegen Mitglieder der Leitungsorgane einer juristischen Person und gegen Gesellschafter (Anteilseigner) einer Kapitalgesellschaft auf Ersatz des von ihnen verursachten Schadens); Veräußerung des Vermögens des Schuldners und Befriedigung der Forderungen des Gläubigers gemäß dem Insolvenzgesetz; Bewertung von Rechtshandlungen, die vor dem Insolvenzverfahren vorgenommen wurden; sonstige Tätigkeiten, die für die Zwecke des Verfahrens erforderlich sind, wie z. B. die Übermittlung der Unterlagen des Schuldners an das Staatsarchiv.

Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person ist der Verwalter dafür verantwortlich, Aufzeichnungen über das Verfahren im System zu führen.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person führt der Verwalter alle gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten durch, um den Schuldner aus dem öffentlichen Register, in dem er eingetragen wurde, zu löschen, z. B. die Löschung eines Schuldners (gewerblicher Anbieter) aus dem Handelsregister.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Der Schuldner. Mit der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen sowie über Vermögenswerte, die im Eigentum von Dritten stehen und von ihm kontrolliert oder gehalten werden (ausgenommen Vermögenswerte, die von der Vollstreckung befreit sind), zu verfügen. Diese Rechte werden auf den Verwalter übertragen. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ist es dem Schuldner untersagt, Tätigkeiten auszuüben, die den Gläubigern schaden könnten. Der Schuldner muss dem Verwalter alle für das Insolvenzverfahren erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Alle im Eigentum des Schuldners stehenden Vermögenswerte werden im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert, und die Erlöse aus den Verkäufen werden zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger gemäß dem Insolvenzgesetz verwendet.

Während des Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten muss der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten Einkommen erzielen und einen Teil seines regelmäßigen Einkommens zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger gemäß dem Plan zur Begleichung von Verbindlichkeiten übertragen.

Der Verwalter.

Verfügt der Schuldner über Gelder oder Vermögenswerte, deren Veräußerung während des Konkursverfahrens erwartet wird, eröffnet der Verwalter in seinem Namen bei einem Kreditinstitut ein Konto für die Zwecke des betreffenden Insolvenzverfahrens. Ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist der Verwalter dafür verantwortlich, die für das Insolvenzverfahren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen: Zusammenfassung, Überprüfung und Entscheidungsfindung in Bezug auf die Forderungen der Gläubiger; Ermittlung des Vermögens des Schuldners und Einleitung von Maßnahmen im Hinblick auf die Beitreibung der Vermögenswerte des Schuldners (einschließlich der Anmeldung von Forderungen, um vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass der Schuldner bösgläubig gehandelt hat); Veräußerung des Eigentums des Schuldners und Befriedigung der Forderungen des Gläubigers gemäß dem Insolvenzgesetz.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Rechtsschutzverfahren

Die Aufrechnung ist im Rechtsschutzverfahren zulässig, wenn die Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger mindestens drei Monate vor der Entscheidung des Gerichts über die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens entstanden ist.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Aufrechnung ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person zulässig, wenn gegenseitige Forderungen des Schuldners und des Gläubigers mindestens sechs Monate vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person entstanden sind.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, sodass gemäß dem Insolvenzgesetz in diesem Fall für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person geltende Vorschriften anwendbar sind, d. h. eine Aufrechnung ist zulässig, wenn gegenseitige Forderungen des Schuldners und des Gläubigers mindestens sechs Monate vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person entstanden sind.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Rechtsschutzverfahren

Da der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen behält, d. h. seine eigenen Vermögenswerte sowie die von ihm gehaltenen oder kontrollierten Vermögenswerte verwaltet, kann er nach Einleitung des Rechtsschutzverfahrens die Verträge fortsetzen, die er vor Einleitung des Rechtsschutzverfahrens geschlossen hat. Eine Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit der Fortführung der Verträge wird von den Gläubigern bei der Überprüfung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens, vom Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens bei der Erstellung seines Berichts und vom Gericht bei der Genehmigung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens abgegeben. Auslagen im Rahmen solcher Verträge müssen im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens genehmigt werden.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Wurde ein vom Schuldner geschlossener Vertrag am Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Verwalter die andere Vertragspartei auffordern, den Vertrag zu erfüllen oder einseitig von dem Vertrag zurückzutreten. Der Verwalter kann einen Vertrag erfüllen, wenn das Vermögen des Schuldners dadurch nicht verringert wird.

Tritt der Verwalter einseitig von einem Vertrag zurück, kann die andere Vertragspartei ihre Forderung als Gläubiger anmelden.

Die fortgesetzte Erfüllung von Verträgen, die in gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht gekündigt wurden, und die Erfüllung von Verträgen mit Dritten, die der Verwalter im Namen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person unterzeichnet hat, werden aus Mitteln des Schuldners finanziert.

Handelt es sich beim Schuldner um ein Versicherungsunternehmen, prüft der Verwalter unter Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer die Notwendigkeit der Übertragung, Beendigung oder Fortführung bestehender Versicherungsverträge und ergreift alle erforderlichen rechtlichen Schritte, um die bestehenden Versicherungsverträge zu übertragen, zu beenden oder fortzuführen.

Die Abtretung von Vermögenswerten des Schuldners, die Gegenstand der Forderungen der Gläubiger sind, durch den Schuldner an einen Bevollmächtigten (auch ein Anwalt oder Handelsvertreter) wird mit dem Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person unwirksam.

Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann der Verwalter den Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer des Schuldners kündigen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Das Insolvenzgesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für die Überprüfung oder Kündigung der vom Schuldner unterzeichneten Verträge, sodass nach dem Insolvenzgesetz in diesem Fall für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person geltende Vorschriften anwendbar sind, d. h. der Verwalter ist berechtigt, die vom Schuldner vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person unterzeichneten Verträge zu überprüfen und von ihnen zurückzutreten. Diese Praxis ist auch in der Rechtsprechung verankert. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Verwalter die Verantwortung für den Umgang mit dem Vermögen des Schuldners, um Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen zu lösen und die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Dies bedeutet auch, dass der insolvente Schuldner das Recht verliert, bei vermögensrechtlichen Forderungen als Partei vor Gericht aufzutreten. Dieses Recht wird vom Verwalter als gesetzlichem Vertreter des Schuldners übernommen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Unabhängig vom Insolvenzverfahren legt das Insolvenzgesetz den Grundsatz des Willkürverbots fest, d. h., dass einzelne Tätigkeiten des Gläubigers und des Schuldners die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht beeinträchtigen dürfen.

Rechtsschutzverfahren

Ein ermächtigter Gerichtsvollzieher setzt das Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus, wenn gegen den Schuldner ein Rechtsschutzverfahren eingeleitet wird oder wenn im Fall eines außergerichtlichen Rechtsschutzverfahrens entschieden wird, ein Rechtsschutzverfahren einzuleiten. Sind zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsschutzverfahrens infolge von Vollstreckungsmaßnahmen bereits Mittel beigetrieben worden, so behält der ermächtigte Gerichtsvollzieher die Vollstreckungskosten ein und befriedigt die Forderung des Schuldeneintreibers. Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils werden für die gesamte Dauer des Rechtsschutzverfahrens bis zu dessen Abschluss ausgesetzt, es sei denn, verpfändete Vermögenswerte sind für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens nicht erforderlich und wurden daher nicht in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens einbezogen, oder das Gericht gestattet es einem gesicherten Gläubiger, die verpfändeten Vermögenswerte zu veräußern.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Werden Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person eingeleitet, so müssen sie nach dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren eingestellt werden. Das bedeutet, dass der ermächtigte Gerichtsvollzieher die laufende Veräußerung von Vermögenswerten beendet, wenn das Insolvenzverfahren bereits bekannt gemacht wurde oder wenn die Vermögenswerte einer Handelsgesellschaft zur Veräußerung übertragen wurden. Der Verwalter kann verlangen, dass angekündigte Versteigerungen abgesagt werden, damit die Vermögenswerte als Teil einer Sammlung von Gegenständen verkauft werden können. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher behält die Auslagen für die Vollstreckung des Urteils aus dem erhaltenen Betrag zurück und überweist den Restbetrag an den Verwalter, damit dieser die Forderungen der Gläubiger nach dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen des gesicherten Gläubigers begleicht. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher informiert den Besitzer der Vermögenswerte über die Verpflichtung, die Vermögenswerte, deren Verkauf noch nicht begonnen hat, auf den Verwalter zu übertragen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ist es dem Gläubiger untersagt, einzelne Tätigkeiten zu verfolgen, die den anderen Gläubigern schaden könnten. Eigentumsrechte des Gläubigers oder eines Dritten, die sich aus solchen Tätigkeiten ergeben, gelten als ungültig.

Der ermächtigte Gerichtsvollzieher setzt das Verfahren zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus, wenn bekannt gemacht wurde, dass gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person eingeleitet wurde. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher kann den laufenden Verkauf von Vermögenswerten nur dann abschließen, wenn das Insolvenzverfahren bereits bekannt gemacht wurde oder das Eigentum einer Handelsgesellschaft zur Veräußerung übertragen wurde, es sei denn, der Plan für die Veräußerung des Eigentums einer natürlichen Person sieht vor, dass der Verkauf einer Wohnung gemäß Artikel 148 des Insolvenzgesetzes aufzuschieben ist. Der ermächtigte Gerichtsvollzieher behält die Auslagen für die Vollstreckung des Urteils aus dem erhaltenen Betrag zurück und überweist den Restbetrag an den Verwalter, damit dieser die Forderungen der Gläubiger nach dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen des gesicherten Gläubigers begleicht.

Gleichzeitig werden Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Forderungen, deren Befriedigung nicht mit der Einziehung der Vermögenswerte oder des Geldes des Schuldners zusammenhängt, nicht ausgesetzt.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person ohne Befreiung von den Verbindlichkeiten abgeschlossen, werden die Vollstreckungsverfahren für den verbleibenden Betrag wieder aufgenommen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Rechtsschutzverfahren

Nach dem Insolvenzgesetz berührt die Eröffnung von Rechtsschutzverfahren keine Gerichtsverfahren, in denen der Schuldner eine der Parteien ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzverfahren im Gegensatz zu Insolvenzverfahren keine Verfahren zur Feststellung von Forderungen umfassen. In der Rechtsprechung wird jedoch anerkannt, dass der Schuldner durch einseitige Entscheidung über die Zulässigkeit einer Forderung den Gläubiger ungerechtfertigterweise von der Liste der Personen ausschließen könnte, deren Genehmigung für den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens erforderlich ist. Gleichzeitig bietet eine Forderung auf Beitreibung einer Schuld, die der Gläubiger gerichtlich geltend macht, keinen rechtlichen Grund, die Interessen des Gläubigers im Rechtsschutzverfahren außer Acht zu lassen. Entsprechend wird in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass die Forderung, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners in den Büchern des Schuldners ausgewiesen sind und der Beauftragte des Rechtsschutzverfahrens nicht prima facie festgestellt hat, dass es sich um eine unechte Forderung handelt, in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens als Forderung des Gläubigers aufzunehmen ist, auch wenn der Schuldner und der Gläubiger Parteien eines Gerichtsverfahrens sind.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Gericht, wenn es feststellt, dass der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens Verbindlichkeiten enthält, die Gegenstand eines Streits über die Rechte sind, und die Höhe der Verbindlichkeiten das Verfahren zur Genehmigung des Maßnahmenplans erheblich beeinflusst, keine weiteren Schritte in Bezug auf den Antrag auf Eröffnung eines Rechtsschutzverfahrens unternimmt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Ein Gerichtsurteil, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bekannt gemacht wird, dient als Grund für die Aussetzung eines vermögensrechtlichen Verfahrens gegen den Schuldner. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren beim Verwalter anmelden.

Ebenso dient das Gerichtsurteil, mit dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bekannt gemacht wird, als Grund für den Widerruf der Sicherheit für Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person bekannt gemacht wird, dient als Grund für die Aussetzung eines vermögensrechtlichen Verfahrens gegen den Schuldner und für den Widerruf der Sicherheit für Forderungen gemäß dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren. Nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren beim Verwalter anmelden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Damit das Ziel eines Insolvenzverfahrens erreicht wird, ist es wichtig, dass die Gläubiger aktiv in das Verfahren einbezogen werden. Im Insolvenzgesetz ist der Grundsatz der Gleichheit der Gläubiger verankert: die Gläubiger haben die gleichen Möglichkeiten, sich an dem Verfahren zu beteiligen und ihre Forderungen entsprechend den zwischen ihnen und dem Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens festgestellten Verbindlichkeiten begleichen zu lassen.

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner sendet den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens an alle Gläubiger, fordert sie auf, dem Plan zuzustimmen, und setzt eine Frist für die Genehmigung. Der Gläubiger ist berechtigt, dem Schuldner innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Plans schriftlich Einwände gegen den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens zu übermitteln. Hält der Schuldner die Einwände für gerechtfertigt, passt er den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens entsprechend an. Die Frist für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens kann vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger verlängert werden. Die Gläubiger sind befugt, vom Beauftragten Informationen über den Fortgang des Rechtsschutzverfahrens und die Durchführung des Plans anzufordern und zu erhalten sowie Beschwerden einzureichen. Ebenso kann der Gläubiger das Gericht ersuchen, das Rechtsschutzverfahren einzustellen, wenn der Schuldner den vom Gericht genehmigten Plan nicht einhält.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Ein Gläubiger kann auch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person einleiten, indem er beim Gericht einen Antrag stellt. Ebenso sind Gläubiger berechtigt, Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Der Verwalter prüft, ob die Forderungen des Gläubigers begründet sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, und entscheidet, die Forderung zuzulassen, abzulehnen oder teilweise zuzulassen. Der Gläubiger kann gegen die Entscheidung des Verwalters innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung Rechtsmittel bei Gericht einlegen oder innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung des Verwalters bei einem Gericht einen Antrag auf Feststellung der zu prüfenden Rechte stellen. Der Gläubiger ist berechtigt, das Register der Gläubigerforderungen einzusehen. Ab dem achten Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Gläubigerforderungen ist jeder Gläubiger befugt, die von allen Gläubigern eingereichten Forderungen und die entsprechenden Nachweise einzusehen. Der Verwalter informiert die Gläubiger gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren. Haben die Gläubiger Einwände in Bezug auf die fraglichen Informationen, so müssen sie den Verwalter über diese in Kenntnis setzen. Werden die Einwände nicht berücksichtigt, muss der Verwalter dem Gläubiger eine begründete Antwort geben. Sind die Gläubiger mit der angekündigten Entscheidung des Verwalters nicht einverstanden, sind sie berechtigt, die Handlungen des Verwalters anzufechten, bei Gericht einen Antrag auf Ersatz des vom Verwalter verursachten Schadens zu stellen oder die Einberufung einer Gläubigerversammlung vorzuschlagen. Die Gläubigerversammlung beschließt die Vergütung des Verwalters, schlägt die Entlassung des Verwalters vor, genehmigt Auslagen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als gerechtfertigt, beschließt die Methode für den Verkauf der Vermögenswerte des Schuldners oder die Verlängerung der Verkaufsfrist und weitere Maßnahmen in Bezug auf das vom Verkaufsplan ausgeschlossene Vermögen. Ebenso können Gläubiger, die mindestens 25 % des festgestellten Betrags der Hauptforderungen in der Gruppe gesicherter oder ungesicherter Gläubiger repräsentieren, eine Überprüfung der Arbeit des Verwalters im Rahmen des jeweiligen Insolvenzverfahrens durch einen externen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Die Gläubiger sind befugt, Forderungen gemäß dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren anzumelden. Jeder Gläubiger kann eine Gläubigerversammlung einberufen. Innerhalb von zwei Monaten nach Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in das Insolvenzregister können die Gläubiger beim Verwalter einen Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person stellen, wenn die Gläubiger über die im Insolvenzgesetz genannten Informationen zu Beschränkungen der Anwendung eines Insolvenzverfahrens oder eines Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten verfügen. Die Gläubiger sind auch befugt, ihre Einwände und Vorschläge in Bezug auf den vom Schuldner erstellten Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einzureichen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner behält die Kontrolle über sein Unternehmen und veräußert sein Eigentum selbst.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person verliert der Verwaltungsrat seine Befugnisse, und die Vermögenswerte des Schuldners und seine Guthaben auf seinen Bankkonten werden vom bestellten Verwalter verwaltet und veräußert. Der Verwalter erwirbt sowohl das Recht, das Vermögen des Schuldners aufzuteilen als auch die unter Verwaltung gestellten Vermögenswerte zurückzuverlangen und sie gegebenenfalls in den Plan für die Veräußerung des Vermögens einzubeziehen. Ebenso beschließt der Verwalter nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person die teilweise oder vollständige Einstellung oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person muss der Verwalter einen Plan für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners erstellen oder in einem Bericht bestätigen, dass kein Vermögen vorhanden ist. Die Vermögenswerte können sowohl im Rahmen einer Versteigerung als auch zu einem freien Preis veräußert werden, den die Gläubiger auf Vorschlag des Verwalters festlegen. Die Vermögenswerte des Schuldners werden zum höchstmöglichen Preis verkauft, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten werden zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet.

Wenn die Vermögenswerte des Schuldners nicht verkauft werden können oder wenn die Verkaufskosten den erwarteten Erlös übersteigen, schließt der Verwalter sie aus dem Plan für den Verkauf der Vermögenswerte aus, unterrichtet unverzüglich alle Gläubiger und fordert sie auf, die Vermögenswerte zum ursprünglichen Preis zu behalten.

Bei der Erstellung des Plans für den Verkauf der Vermögenswerte prüft der Verwalter die Möglichkeit, die Gesellschaft des Schuldners oder ihren unabhängigen Teil zu veräußern. Der Gewinn der Gläubiger aus der Veräußerung der Gesellschaft oder ihres unabhängigen Teils muss größer sein, als wenn die Vermögenswerte des Schuldners getrennt verkauft würden.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Der Insolvenzverwalter ist für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners gemäß dem Plan für die Veräußerung des Vermögens verantwortlich. Der Verwalter beginnt frühestens zwei Monate nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person mit der Veräußerung von Vermögenswerten.

Der Schuldner ist befugt, das Einkommen zu behalten, das zur Deckung der indirekten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person erforderlich ist sowie die Vermögenswerte, die zur Erzielung des Einkommens unbedingt erforderlich sind. Die Zivilprozessordnung sieht auch Vermögenswerte vor, deren Einziehung nicht vollstreckt werden kann.

Nach dem Insolvenzgesetz kann der Schuldner eine Wohnung, die hypothekarisch bei einem gesicherten Gläubiger belastet ist, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem betreffenden gesicherten Gläubiger behalten.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Rechtsschutzverfahren

Nach der Bekanntmachung eines Rechtsschutzverfahrens dürfen die gesicherten Gläubiger ihre Rechte an einer hypothekarisch belasteten Immobilie des Schuldners, die in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens aufgenommen wurde, erst nach Abschluss des Verfahrens ausüben.

Der gesicherte Gläubiger kann beantragen, dass die hypothekarisch belastete Immobilie des Schuldners verkauft wird, wenn die Beschränkung, die den gesicherten Gläubiger daran hindert, die hypothekarisch belastete Immobilie des Schuldners zu verkaufen, die Interessen des betreffenden Gläubigers erheblich schädigt (auch in Fällen, in denen die Gefahr besteht, dass die hypothekarisch belastete Immobilie zerstört wird oder wenn ihr Wert erheblich gesunken ist). Das Gericht, bei dem das entsprechende Rechtsschutzverfahren eingeleitet wurde, entscheidet über die Genehmigung des Verkaufs einer hypothekarisch belasteten Immobilie.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der gesicherte Gläubiger kann verlangen, dass die als Sicherheit genutzte Immobilie des Schuldners (hypothekarisch belastete Immobilie) zwei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person veräußert wird.

Vermögenswerte im Eigentum Dritter, die vom Schuldner kontrolliert oder gehalten werden, gehören nicht zu den Vermögenswerten des Schuldners, die Gegenstand der Forderungen der Gläubiger sein können. Der Verwalter lagert Vermögenswerte Dritter, bis sie an diese übergeben werden. Dritte müssen die Auslagen für die Lagerung ihrer Vermögenswerte tragen, wenn sie diese auf Aufforderung des Verwalters nicht übernehmen. Wurden Vermögenswerte Dritter während des Insolvenzverfahrens veräußert, muss der Dritte von der Partei, die den Verkauf der Vermögenswerte veranlasst hat, in Höhe des Werts dieser Vermögenswerte entschädigt werden. Decken die Erlöse aus dem Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie des Schuldners nicht die Forderungen der gesicherten Gläubiger, so erwerben die betreffenden Gläubiger durch Beschluss des Verwalters für den verbleibenden Teil der Forderung die Rechte ungesicherter Gläubiger.

Die Verbindlichkeiten des Schuldners, die nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person fällig werden, gelten als zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bekannt gemacht wurde. Forderungen, die üblicherweise nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person entstehen, gelten als Kosten des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Die Verbindlichkeiten des Schuldners, die nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person fällig werden, gelten als zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Insolvenzverfahren bekannt gemacht wurde. Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person entstehen, gelten als Kosten des Insolvenzverfahrens.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Rechtsschutzverfahren

Der Schuldner ist vorbehaltlich der Zustimmung der Gläubiger für die Angabe aller Forderungen im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens verantwortlich. Der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens muss alle Gläubiger umfassen. Der Schuldner darf nicht bestimmte Gläubiger in den Plan aufnehmen und andere unberücksichtigt lassen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner sind innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners in das Insolvenzregister eingetragen wurde, beim Verwalter einzureichen. Hat der Gläubiger die in Absatz 1 dieses Abschnitts genannte Frist für die Anmeldung von Forderungen nicht eingehalten, so kann er seine Forderung gegen den Schuldner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner in das Insolvenzregister, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Plan zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger gemäß den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren erstellt wurde, geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist endet die Verjährungsfrist, und der Gläubiger verliert zusammen mit dem Recht, Forderungen gegen den Schuldner anzumelden, den Status eines Gläubigers.

Der Verwalter prüft, ob die Forderungen der Gläubiger gerechtfertigt sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Entspricht die Forderung des Gläubigers den gesetzlichen Anforderungen nicht, so fordert der Verwalter den Gläubiger unverzüglich auf, die festgestellten Unregelmäßigkeiten innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Aufforderung des Verwalters zu beheben. Stellt der Gläubiger die Unregelmäßigkeiten innerhalb der Frist ab, so gilt die Forderung des Gläubigers als fristgerecht eingereicht. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Unregelmäßigkeiten innerhalb der Frist zu beheben, so entscheidet der Verwalter innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für die Behebung der Unregelmäßigkeiten über die Zurückweisung oder teilweise Feststellung der Forderung des Gläubigers.

Nach Prüfung der Forderungen der Gläubiger trifft der Verwalter eine begründete Entscheidung, die Forderung des Gläubigers anzuerkennen, abzulehnen oder teilweise anzuerkennen. Eine Forderung, die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger strittig ist, wird vom Verwalter ganz oder teilweise abgelehnt. Der Verwalter kann die Forderung eines Gläubigers, die durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, nur dann ablehnen oder teilweise anerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nach Inkrafttreten der gerichtlichen Entscheidung teilweise oder vollständig beglichen hat.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Die Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner werden gemäß dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person angemeldet, geprüft und festgestellt. Hat der Gläubiger die Frist für die Anmeldung von Forderungen nicht eingehalten, so kann er seine Forderung gegen den Schuldner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in das Insolvenzregister geltend machen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der endgültigen Aufstellung der Auslagen im Rahmen des Konkursverfahrens gemäß den im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren.

Reicht der Gläubiger seine Forderung nicht innerhalb der oben genannten Frist ein, so erlischt die Verjährungsfrist, und der Gläubiger verliert den Status eines Gläubigers sowie das Recht zur Anmeldung von Forderungen gegen den Schuldner sowohl im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person als auch später, wenn der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit ist. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Unterhaltszahlungen, Ansprüche aus verbotenen Handlungen und Ansprüche aus Strafen, die im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren verhängt wurden oder die im Strafrecht festgelegt sind, sowie für Schadensersatzansprüche.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Rechtsschutzverfahren

Im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens kann festgelegt werden, dass Personen, die Mittel für die Durchführung des Plans bereitstellen, im Verhältnis zur Höhe der zugewiesenen Mittel bevorzugt werden.

Der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens darf nur eine verhältnismäßige Tilgung oder Verringerung der Hauptschuld, der Strafe oder der Zinsen innerhalb einer Gläubigergruppe und für jede Art von Gläubigerforderung (Hauptforderung, Strafe oder Zinsen) vorsehen. Es ist nur mit der Zustimmung des betreffenden Gläubigers möglich, im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens für einen bestimmten Gläubiger wesentlich ungünstigere Bedingungen als für andere Gläubiger vorzusehen.

Rechtsschutzverfahren gelten nicht für Arbeitnehmer, es sei denn, diese haben ihre ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Erlöse aus einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person werden in erster Linie nach der Art der Forderung (z. B. gesicherte oder ungesicherte Forderung) verteilt. In bestimmten Fällen kann der Status des Gläubigers berücksichtigt werden (z. B. Steuerbehörde).

Erlöse aus dem Verkauf des als Sicherheit dienenden Vermögens des Schuldners werden zur Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers verwendet. Die Versteigerungskosten, einschließlich der Kosten für die Bewertung der verpfändeten Vermögenswerte und der Gebühr des Verwalters, werden vorrangig vom Erlös aus der Veräußerung der verpfändeten Vermögenswerte einbehalten, wobei der verbleibende Betrag zur Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers verwendet wird. Sind nach der Deckung der oben genannten Kosten und nach der Befriedigung der Forderung noch Mittel übrig, so werden sie in das Vermögen des Schuldners aufgenommen und zur Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger verwendet.

Die verbleibenden Mittel des Schuldners werden in erster Linie zur vollständigen Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person verwendet.

Sobald die Kosten gedeckt sind, wird die Forderung der Insolvenzkontrollstelle beglichen, wenn der Garantiefonds für Forderungen der Arbeitnehmer zur Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer des Schuldners verwendet wurde. Anschließend werden die Forderungen der Arbeitnehmer und der Steuerbehörde befriedigt.

Sobald die Forderungen der oben genannten Gläubiger vollständig befriedigt sind, werden die verbleibenden Mittel des Schuldners aufgeteilt, um die Hauptforderung (ohne Zinsen) der anderen ungesicherten Gläubiger zu befriedigen. In dieser Runde werden auch der ungesicherte Teil der Forderungen der gesicherten Gläubiger und der noch nicht befriedigte Teil der Forderungen der gesicherten Gläubiger befriedigt.

Reichen die Mittel des Schuldners nicht aus, um den Gesamtbetrag der in Absatz 5 dieses Abschnitts genannten Forderungen der Gläubiger zu decken, so müssen die betreffenden Forderungen im Verhältnis zu dem Betrag befriedigt werden, der jedem Gläubiger geschuldet wird.

Die nach der Befriedigung des Hauptbetrags der Forderung der ungesicherten Gläubiger verbleibenden Mittel des Schuldners werden zur Befriedigung der Nebenforderungen der ungesicherten Gläubiger verwendet (im Verhältnis zu dem Betrag, der jedem Gläubiger geschuldet wird).

Die nach der Befriedigung aller oben genannten Forderungen verbleibenden Mittel des Schuldners werden unter den Beteiligten (Anteilseignern) oder Gesellschaftern des Schuldners im Verhältnis zur Höhe ihrer individuellen Beteiligung, dem Schuldner (natürliche Person), seinem Erben (im Wege der Erbschaft) oder den Personen, die nach den Rechtsvorschriften oder der Satzung der betreffenden Vereinigung oder Stiftung Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung oder Stiftung haben, aufgeteilt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Während des Konkursverfahrens ist der Schuldner befugt, das Einkommen zu behalten, das zur Deckung der indirekten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person erforderlich ist sowie die Vermögenswerte, die zur Erzielung des Einkommens unbedingt erforderlich sind.

Aus den Mitteln des Schuldners werden vorrangig Unterhaltszahlungen, einschließlich der Beiträge zum Unterhaltsgarantiefonds, und die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person gedeckt.

Erlöse aus dem Verkauf des als Sicherheit dienenden Vermögens des Schuldners werden zur Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers verwendet.

Die Forderungen der ungesicherten Gläubiger werden in einer einzigen Gruppe zusammengefasst, ohne dass eine Rangfolge erstellt wird. Die verbleibenden Mittel werden verwendet, um die Forderungen der ungesicherten Gläubiger im Verhältnis zu der jedem Gläubiger geschuldeten Hauptforderung zu befriedigen. Die nach der Befriedigung des Hauptbetrags der Forderungen der ungesicherten Gläubiger verbleibenden Mittel des Schuldners werden zur Befriedigung der Nebenforderungen der ungesicherten Gläubiger verwendet (im Verhältnis zu dem Betrag, der jedem Gläubiger geschuldet wird).

Während des Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten kann der Schuldner bis zu zwei Drittel seines Einkommens zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und zur Erhaltung von Vermögenswerten behalten, die für die Erzielung seines Einkommens von entscheidender Bedeutung sind.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Plans zur Begleichung der Verbindlichkeiten überträgt der Schuldner daher ein Drittel seines Einkommens (aber mindestens ein Drittel des monatlichen Bruttomindestlohns in Lettland) zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger. Bei der Ausarbeitung eines Plans für die Begleichung der Verbindlichkeiten gibt der Schuldner die Hauptforderungen aller Gläubiger an und sorgt für deren Befriedigung im Verhältnis zur Forderung jedes Gläubigers.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Rechtsschutzverfahren

Rechtsschutzverfahren werden vom Gericht beendet, wenn

  1. die Mehrheit der im Insolvenzgesetz definierten Gläubiger den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht im Einklang mit dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren und Zeitrahmen unterstützt hat;
  2. der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes steht.

Das Gericht beendet das Rechtsschutzverfahren und eröffnet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person,

  1. wenn zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ein Rechtsschutzverfahren in Bezug auf den Schuldner eröffnet wird, die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens jedoch nicht bekannt gemacht wurde;
  2. nach Eingang des Antrags eines Gläubigers, wenn der Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht länger als 30 Tage durchführt und dem Gericht keine Änderungen des Plans vorgelegt hat;
  3. nach Eingang eines Antrags eines Vertreters der Mehrheit der Gläubiger im Sinne des Insolvenzgesetzes, wenn der Schuldner die im Insolvenzgesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat oder wenn er falsche Angaben gemacht hat, wenn der Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht länger als 30 Tage durchführt und dem Gericht keine Änderungen des Plans vorgelegt hat oder wenn der Schuldner die im Insolvenzgesetz festgelegten Tätigkeitsbeschränkungen nicht einhält.

Wurde der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens durchgeführt, stellt der Schuldner beim Gericht einen Antrag auf Beendigung des Rechtsschutzverfahrens. Ist der Schuldner hingegen nicht in der Lage, im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens festgelegte Verbindlichkeiten zu begleichen, so stellt der Schuldner beim Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zusammen mit einem Antrag auf Beendigung des Rechtsschutzverfahrens.

Die Beendigung des Rechtsschutzverfahrens nach der Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens dient als Grund für die Aufhebung der dem Schuldner im Rechtsschutzverfahren auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen und für die Beendigung der für das Verfahren angewandten Methode.

Wurde der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens von der Mehrheit der Gläubiger nicht im Einklang mit dem im Insolvenzgesetz festgelegten Verfahren und Zeitrahmen gebilligt und wurde das Rechtsschutzverfahren beendet, so werden die mit der Bekanntmachung des Rechtsschutzverfahrens verbundenen Beschränkungen aufgehoben und die Strafzahlungen, Zinsbelastungen und Verzugszinsen für nicht beglichene Verbindlichkeiten werden in voller Höhe berechnet.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Das Insolvenzverfahren wird durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, sobald der Verwalter den Plan für die Veräußerung des Vermögens des Schuldners und den Plan zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger durchgeführt hat. Das Gericht beendet das Insolvenzverfahren auch, wenn der Verwalter in seinem Bericht über das Fehlen von Vermögenswerten die Beendigung des Insolvenzverfahrens vorgeschlagen hat und die Gläubiger dem Vorschlag zugestimmt haben. In diesem Fall wird der Schuldner (eine juristische Person) aus dem betreffenden öffentlichen Register gelöscht.

Das Insolvenzverfahren wird durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, wenn der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens gebilligt wurde und das Gericht beschlossen hat, das Insolvenzverfahren einer juristischen Person in ein Rechtsschutzverfahren umzuwandeln. In diesem Fall setzt der Schuldner seine Tätigkeiten in seinem bisherigen Status fort.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person können ohne Eröffnung eines Konkursverfahrens beendet werden. Das Gericht beendet das Konkursverfahren zusammen mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wenn in Bezug auf die Anwendung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person auf den Schuldner Beschränkungen festgestellt wurden. In diesem Fall stellt der Verwalter innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person einen Antrag auf Beendigung des Konkursverfahrens. Ebenso kann das Gericht ein Konkursverfahren zusammen mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person beenden, wenn die Gläubiger keine Forderungen geltend gemacht haben. In diesem Fall stellt der Schuldner innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger einen Antrag auf Beendigung des Konkursverfahrens.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person zusammen mit dem Abschluss oder der Beendigung des Konkursverfahrens beendet, enden auch die Befugnisse des Verwalters und die Beschränkungen, die den Schuldner daran hindern, über sein Vermögen zu verfügen. Die Gläubiger erlangen ihr Recht zurück, die Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners zu verlangen, soweit sie nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person beglichen wurden. Verfahren zur Vollstreckung der Forderung, die gewährt, aber noch nicht eingezogen wurde, und Verfahren zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners werden vor Gericht wieder aufgenommen.

Wenn der Schuldner die im Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einer natürlichen Person vorgesehenen Schritte erfolgreich abgeschlossen hat, wird er von den im Plan niedergelegten Verbindlichkeiten, die nach der Durchführung des Plans verbleiben, befreit und das Vollstreckungsverfahren zur Einziehung dieser Verbindlichkeiten wird beendet.

Verfahren zur Begleichung von Verbindlichkeiten werden in folgenden Fällen beendet oder nicht angewandt:

  • der Schuldner hat in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder während des Insolvenzverfahrens Rechtshandlungen vorgenommen, die zu seiner Insolvenz geführt oder die Gläubiger geschädigt haben, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass solche Rechtshandlungen zu seiner Insolvenz führen oder die Gläubiger schädigen könnten;
  • der Schuldner hat wissentlich falsche Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht und sein tatsächliches Einkommen nicht offengelegt;
  • der Schuldner kommt seinen Verpflichtungen im Rahmen des Konkursverfahrens oder des Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht nach, was den Fortgang des Insolvenzverfahrens erheblich behindert.

Wird das Verfahren zur Begleichung von Verbindlichkeiten beendet, ohne dass der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit wird, werden die Forderungen der Gläubiger wiederaufgenommen und in voller Höhe berechnet, und zuvor ausgesetzte Gerichtsverfahren und die Vollstreckung von Urteilen werden ebenfalls wieder aufgenommen.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Rechtsschutzverfahren

Nach Beendigung des Rechtsschutzverfahrens gelten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Schuldners und die Rechte des Gläubigers die normalen Bestimmungen.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der Verwalter stellt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens beim Unternehmensregister einen Antrag auf Löschung des Schuldners aus dem betreffenden Register. Nach der Löschung aus dem Register wird der Schuldner abgewickelt, und die Gläubiger verlieren ihr Recht, Forderungen gegen den Schuldner anzumelden, da dieser nicht mehr besteht.

Es ist hinzuzufügen, dass ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen die Mitglieder des Vorstands des Schuldners in Höhe des unbefriedigten Betrags der Forderung anmelden kann, wenn der Insolvenzverwalter die Buchführungsunterlagen des Schuldners nicht erhalten hat oder sich diese in einem Zustand befunden haben, der es nicht ermöglichte, einen klaren Überblick über die Rechtshandlungen und die Finanzlage des Schuldners in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens zu erlangen. Vor Beendigung des Insolvenzverfahrens kann eine solche Forderung vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners angemeldet werden, während der Gläubiger berechtigt ist, dem Verfahren als Dritter beizutreten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Wird das Insolvenzverfahren beendet, bevor das Verfahren zur Begleichung der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist, enden auch die Rechte des Verwalters und die im Insolvenzgesetz niedergelegten Beschränkungen, die den Schuldner daran hindern, über sein Vermögen zu verfügen. Die Gläubiger erlangen ihr Recht zurück, die Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners zu verlangen, soweit sie nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person befriedigt wurden, Verfahren zur Vollstreckung von Forderungen, die zugesprochen, aber noch nicht eingezogen worden sind, und das Verfahren zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Schuldners werden vor Gericht wieder aufgenommen.

Wenn der Schuldner die im Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einer natürlichen Person vorgesehenen Schritte erfolgreich abgeschlossen hat, wird er von den im Plan niedergelegten Verbindlichkeiten, die nach der Durchführung des Plans verbleiben, befreit und das Vollstreckungsverfahren zur Einziehung dieser Verbindlichkeiten wird beendet.

Der Schuldner wird nicht von den verbleibenden im Plan zur Begleichung der Verbindlichkeiten einer natürlichen Person niedergelegten Verbindlichkeiten befreit, wenn er die im Plan festgelegten Maßnahmen nicht ergriffen hat.

Die folgenden Forderungen erlöschen im Rahmen eines Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten selbst bei erfolgreicher Durchführung des Plans zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht:

  • Unterhaltsansprüche;
  • Forderungen aus verbotenen Tätigkeiten;
  • eine gesicherte Forderung, wenn der Schuldner die für die betreffende Forderung als Sicherheit genutzte Wohnung behalten hat, es sei denn, eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem gesicherten Gläubiger sieht etwas anderes vor. Die Vollstreckungsverfahren zur Begleichung der oben genannten Verbindlichkeiten werden im Umfang der noch nicht getilgten Schuld wiederaufgenommen;
  • Ansprüche aus Strafen, die im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren verhängt wurden, und im Strafrecht niedergelegte Strafen sowie Schadensersatzansprüche.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Rechtsschutzverfahren

Zu den Kosten des Rechtsschutzverfahrens zählen die Vergütung des Beauftragten des Rechtsschutzverfahrens und die Auslagen für die rechtskräftige und effiziente Durchführung des Rechtsschutzverfahrens. Die Kosten des Rechtsschutzverfahrens werden aus den Mitteln des Schuldners gedeckt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person (sowohl die Vergütung des Verwalters als auch die Auslagen des Insolvenzverfahrens) werden aus den Mitteln des Schuldners gedeckt.

Können die während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person entstandenen Kosten nicht aus den Mitteln des Schuldners gedeckt werden, so können zur Deckung der Kosten Mittel der Gläubiger oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, wenn eine solche Vereinbarung im Einklang mit dem Gesetz getroffen wurde.

In Fällen, in denen die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person nicht aus den oben genannten Quellen gedeckt werden können und der Verwalter bei der Planung der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person einen Bericht erstellt, aus dem hervorgeht, dass es kein Schuldnervermögen gibt, werden die Kosten des Verfahrens aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person getätigten Hinterlegung gedeckt. Diese wird auf den Verwalter übertragen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und die Vergütung zu decken.

Wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person von einem Mitarbeiter des Schuldners gestellt, der von der Verpflichtung zur teilweisen oder vollständigen Einzahlung einer Hinterlegung befreit ist, so werden die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person aus dem Garantiefonds für Forderungen der Arbeitnehmer gedeckt.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wird zwischen direkten und indirekten Kosten unterschieden.

Die direkten Kosten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person umfassen die Kosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Verfahrens:

  • die Kosten für Anzeigen, Versteigerungen, die Eröffnung, die Führung und die Auflösung eines Zahlungskontos;
  • die Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit dem Briefverkehr;
  • die Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Vermögenswerte einer natürlichen Person;
  • die Kosten für notarielle Dienstleistungen;
  • die Kosten für die Lagerung der Vermögenswerte einer natürlichen Person, wenn diese auf den Verwalter übertragen wurden, für die Überprüfung von Rechtshandlungen sowie für die Versicherung von Vermögenswerten und Rechtshandlungen.

Diese Auslagen werden aus den Erlösen aus der Veräußerung der Vermögenswerte der natürlichen Person gedeckt. Liegen jedoch keine Vermögenswerte vor oder reichen diese nicht aus, um die direkten Kosten zu decken, kann der Verwalter den Schuldner zur Übernahme dieser Kosten auffordern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Schuldner zwei Drittel seines Einkommens behalten darf und nur zur Übertragung von höchstens einem Drittel seines Einkommens verpflichtet werden kann, um die direkten Kosten zu decken.

Die indirekten Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person, wie laufende Steuern oder Abgaben, laufende Unterhaltszahlungen, Miete und Nebenkosten, werden aus dem Einkommen der natürlichen Person gedeckt (zwei Drittel des Einkommens, die der Schuldner behalten darf).

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Rechtsschutzverfahren

Der Beauftragte ist nicht berechtigt, Rechtshandlungen anzufechten, die vor der Eröffnung des Rechtsschutzverfahrens vorgenommen wurden. Nach der Eröffnung des Rechtsschutzverfahrens sind die Handlungen des Schuldners beschränkt: er darf keine Geschäfte tätigen oder Tätigkeiten ausüben, die seine finanzielle Lage verschlechtern oder den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger schaden könnten.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Der Verwalter muss die Rechtshandlungen des Schuldners bewerten und vor Gericht beantragen, dass die betreffende Rechtshandlung unabhängig von ihrer Art für ungültig erklärt wird, wenn diese:

  1. nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder vier Monate vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person vorgenommen wurde und den Schuldner geschädigt hat, unabhängig davon, ob die Person, mit der oder zu deren Gunsten die Rechtshandlung durchgeführt wurde, Kenntnis von dem Schaden für die Gläubiger hatte;
  2. drei Jahre vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person vorgenommen wurde und den Schuldner geschädigt hat, und die Person, mit der oder zu deren Gunsten die Rechtshandlung durchgeführt wurde, Kenntnis von dem Schaden für die Gläubiger hatte oder hätte haben müssen.

Haben Beteiligte eine Rechtshandlung vorgenommen, durch die dem Schuldner ein Schaden entstanden ist, oder wurde eine solche Rechtshandlung zugunsten von Beteiligten getätigt, so wird davon ausgegangen, dass diese von dem verursachten Schaden Kenntnis hatten, sofern sie nichts anderes nachweisen.

Ein gesicherter Gläubiger kann beantragen, dass eine Rechtshandlung des Verwalters für ungültig erklärt wird, wenn die betreffende Rechtshandlung Vermögenswerte betrifft, die als Sicherheit im Rahmen der Forderung verpfändet wurden, und die Interessen des gesicherten Gläubigers untergraben werden.

Der Verwalter muss eine Forderung prüfen und gerichtlich anmelden, um die Rückgabe der Vermögenswerte oder des Teils der vom Schuldner verschenkten Vermögenswerte zu verlangen, wenn die Rechtshandlung in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist oder wenn sie nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, sofern die Ungleichbehandlung der Verbindlichkeiten der Parteien darauf hindeutet, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist. Eine Spende kann nur angefochten und zurückgefordert werden, wenn sie rechtswidrig war oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.

Geldbeträge, die der Schuldner in den sechs Monaten vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und nach dem Tag der Bekanntmachung (mit Ausnahme der vom Verwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person bezahlten Beträge) zur Tilgung von Schulden bezahlt hat, werden zurückbezahlt, wenn einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:

  1. die Zahlung erfolgte vor Fälligkeit der Verbindlichkeiten, während andere Verbindlichkeiten, bei denen die Zahlungen fällig geworden waren, nicht erfüllt wurden und die in Absatz 3 dieses Abschnitts genannten Rechte und Pflichten der Parteien können wieder eingesetzt werden;
  2. die Schuld wurde gegenüber Beteiligten getilgt, während andere Verbindlichkeiten, die vor dem Fälligkeitsdatum der Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten fällig waren, nicht beglichen wurden. Diese Bestimmung gilt auch für Forderungen, die von Gerichtsbediensteten unter Einbehaltung der Aufwendungen für die Vollstreckung eingezogen wurden.

Ein Gläubiger zahlt den vom Schuldner in den drei Monaten vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person bezahlten Betrag zurück, um zu vermeiden, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf der Grundlage eines Antrags des befriedigten Gläubigers bekannt gemacht wird.

Werden die zur Tilgung von Schulden bezahlten Beträge in den in den Absätzen 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Fällen zurückbezahlt, so werden die Verbindlichkeiten der Parteien (einschließlich der Bestätigung der Verbindlichkeiten) wieder festgestellt und die entsprechenden Rechte, die vor der Tilgung der Schulden in Kraft waren, wieder eingesetzt.

Darüber hinaus ist der Verwalter verpflichtet, vor Gericht die Nichtigerklärung eines Pfandvertrags zu beantragen, wenn das Pfandrecht nach der Eintragung der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Insolvenzregister festgestellt wurde.

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person

Vom Schuldner durchgeführte Rechtshandlungen können gemäß dem Verfahren für Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person angefochten werden, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens Folgendes festgestellt wird:

  • der Schuldner hat in den drei Jahren vor der Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder während des Insolvenzverfahrens Rechtshandlungen vorgenommen, die zu seiner Insolvenz geführt oder die Gläubiger geschädigt haben, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass solche Rechtshandlungen zu seiner Insolvenz führen oder die Gläubiger schädigen könnten;
  • der Schuldner hat wissentlich falsche Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht und sein tatsächliches Einkommen nicht offengelegt;
  • der Schuldner kommt seinen Verpflichtungen im Rahmen eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht nach, und behindert so den Fortgang des Insolvenzverfahrens erheblich.
Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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Insolvenz/Bankrott - Litauen

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Ein Insolvenzverfahren kann sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen eingeleitet werden.

Gegen juristische Personen können gerichtliche und außergerichtliche Insolvenzverfahren sowie Umstrukturierungsverfahren eingeleitet werden.

Gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren können gegen juristische Personen jeglicher Art eingeleitet werden mit Ausnahme von aus dem Staatshaushalt finanzierten Behörden, politischen Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften und religiösen Vereinigungen.

Bei Einleitung eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Insolvenzverfahrens wird das Vermögen der juristischen Person veräußert und der Erlös zur Befriedigung der Interessen der Gläubiger verwendet. Die juristische Person selbst wird wegen Insolvenz abgewickelt.

Umstrukturierungsverfahren können sich gegen juristische Personen jeglicher Art richten – mit Ausnahme von aus dem Staatshaushalt finanzierten Behörden, politischen Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften und religiösen Vereinigungen, Kreditinstituten, Zahlstellen, E-Geld-Instituten, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie Wertpapierhändlern. Umstrukturierungsverfahren haben zum Ziel, die Zahlungsfähigkeit juristischer Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, wiederherzustellen sowie die Fortführung und den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit und die Begleichung ihrer Schulden zu ermöglichen, um sie so vor der Insolvenz zu bewahren. Zu diesem Zweck verpflichtet sich die juristische Person, die Umstrukturierung innerhalb von vier Jahren auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans, der sowohl von den Mitgliedern als auch von den Gläubigern der juristischen Person, genehmigt werden muss, vorzunehmen. Der Zeitraum für die Umsetzung des Plans kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Außergerichtliche Umstrukturierungsverfahren sind nicht zulässig.

Ein Insolvenzverfahren kann von einer natürlichen Person gegen eine andere natürliche Person (einschließlich Landwirte und Selbstständige) eingeleitet werden. Außergerichtliche Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen sind nicht möglich.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Gegen eine juristische Person kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden, wenn das Gericht festgestellt hat, dass mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • Das Unternehmen ist zahlungsunfähig.
  • Das Unternehmen ist mit im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehende Zahlungen an seine Arbeitnehmer im Verzug.
  • Das Unternehmen ist (zukünftig) nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Insolvenz eines Unternehmens ist gegeben, wenn dieses nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Schulden werden nicht beglichen, im Voraus bezahlte Arbeiten werden nicht ausgeführt usw.), und die überfälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens (Schulden, ausstehende Arbeiten usw.) die Hälfte des Buchwerts seines Vermögens übersteigen.

Gegen eine juristische Person kann auch ein außergerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass gegen das Unternehmen keine laufenden Gerichtsverfahren zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche bestehen und gegen das Unternehmen keine Zwangsvollstreckung aufgrund eines von einem Gericht oder einer anderen Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels betrieben wird. Bei außergerichtlichen Insolvenzverfahren werden die unter normalen Umständen in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Angelegenheiten von den Gläubigern des Unternehmens in einer Versammlung entschieden.

Umstrukturierungsverfahren können gegen eine juristische Person eingeleitet werden, wenn:

  • diese ihre Geschäftstätigkeiten noch nicht eingestellt hat;
  • diese nicht bereits vor der Insolvenz steht oder diese bereits angemeldet hat;
  • diese mindestens drei Jahre vor Einreichung des Umstrukturierungsantrags bei Gericht gegründet wurde;
  • mindestens fünf Jahre vergangen sind, seit:
    1. der Gerichtsentscheidung, mit der das Umstrukturierungsverfahren beendet wurde;
    2. eine gerichtliche Anordnung zur Beendigung der Umstrukturierung erging, weil alle Gläubiger ihre Forderungen zurückgezogen hatten oder das umstrukturierte Unternehmen die Ansprüche aller Gläubiger vor Ablauf der im Umstrukturierungsplan gesetzten Frist erfüllt hatte.

Gegen eine natürliche Person, die zahlungsunfähig ist und in gutem Glauben gehandelt hat, kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Eine natürliche Person kann für zahlungsunfähig erklärt werden, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen und diese den von der litauischen Regierung festgelegten Betrag von 25 Monatsmindestlöhnen übersteigen.

Um festzustellen, ob eine natürliche Person in gutem Glauben gehandelt hat, werden die Angaben dieser Person auf ihre Vollständigkeit und Genauigkeit überprüft. Es wird also beurteilt, ob die natürliche Person zahlungsunfähig geworden ist, während sie in gutem Glauben gehandelt hat, d. h., ob die Person in den letzten drei Jahren ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und die Anhäufung der ausstehenden Verbindlichkeiten nicht wissentlich zugelassen hat.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Zum Vermögen des insolventen oder in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens zählen sämtliche Vermögenswerte (bewegliche und unbewegliche, materielle und immaterielle, Eigentumsrechte usw.) unabhängig von deren Art oder Standort. Vermögenswerte oder Einkünfte, die das Unternehmen im Zuge des Insolvenzverfahrens oder der Umstrukturierung erworben oder erzielt hat, zählen ebenfalls zum Vermögen des Unternehmens und werden zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die Rangfolge der Forderungen ist bei Insolvenz gesetzlich festgelegt, während im Fall einer Umstrukturierung die Rangfolge im Umstrukturierungsplan angegeben ist. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird die gesamte Insolvenzmasse verwertet. Die so erzielten Einnahmen werden zur Deckung der Verfahrenskosten und der Forderungen der Gläubiger verwendet. Im Falle einer Umstrukturierung werden hingegen nur die im Umstrukturierungsplan angegebenen Vermögenswerte verwertet.

Für Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit eines insolventen Unternehmens gilt ein besonderes Verfahren. Diese Erlöse werden zur Deckung der Betriebskosten verwendet. Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten werden über ein für ebendiese Zwecke angelegtes Sonderkonto (Geschäftskonto des Unternehmens) abgewickelt. Zahlungen an andere Gläubiger dürfen nicht über dieses Konto erfolgen.

Wird eine natürliche Person zahlungsunfähig, wird ihr gesamtes Vermögen erfasst – unabhängig davon, ob es sich um bewegliche, unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögenswerte, Eigentumsrechte usw. handelt oder wo sich diese Vermögenswerte befinden. Lediglich Bargeld, welches sich im Besitz der natürlichen Person befindet und einen monatlichen Mindestlohn nicht übersteigt, ist hiervon ausgeschlossen. Die Forderungen der Gläubiger werden aus den mit der Veräußerung des gesamten Vermögens der Person erzielten Erlösen (mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen) befriedigt.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen hat die Person das Recht, einen bestimmten Betrag ihres Einkommens für ihre Grundbedürfnisse einzubehalten. Dieser Betrag wird vom Gericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der natürlichen Person sowie ihrer Anspruchsberechtigten festgesetzt. Sobald das Gericht den Sanierungsplan der natürlichen Person gebilligt hat‚ wird der der natürlichen Person zur Verfügung stehende Betrag in diesem Plan ausgewiesen.

Auch die Wohnung der natürlichen Person, die zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse und/oder die ihrer Anspruchsberechtigten erforderlich ist, sowie sämtliche Vermögenswerte, die für die selbstständige und/oder landwirtschaftliche Tätigkeit der natürlichen Person erforderlich sind, genießen einen besonderer Schutz. Eine zahlungsunfähige natürliche Person kann außerdem das Recht an einer Immobilie – selbst wenn diese mit einer Hypothek belastet ist – behalten, sofern der Hypothekengläubiger dem zugestimmt hat und die Rechte anderer Gläubiger dadurch nicht verletzt werden.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernimmt der bestellte Insolvenzverwalter die Geschäftsführung des Unternehmens und verfügt über dessen Vermögen. Der Insolvenzverwalter ist weiterhin für die Veräußerung des Vermögens zuständig und begleicht mit dem Erlös die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Liquidation des Unternehmens. Zu den wichtigsten Aufgaben des Insolvenzverwalters eines Unternehmens gehören:

  • die Vertretung des Unternehmens und die Wahrung seiner Interessen sowie der Interessen der Gläubiger des Unternehmens;
  • die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens sowie die Übernahme der Insolvenzmasse;
  • die Beendigung von bestehenden Vertragsbeziehungen, die nicht weitergeführt werden (einschließlich Verträge mit Mitgliedern der Leitungsorgane und des Personals);
  • die Beantragung von Geldern aus dem Garantiefonds zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern/Arbeitnehmern;
  • erforderlichenfalls der Abschluss von befristeten Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen, die für das Insolvenzverfahren erforderlich sind;
  • die Prüfung der von den Gläubigern angemeldeten‏ ‏Forderungen und die Einreichung des Forderungsverzeichnisses zwecks Genehmigung seitens des Gerichts;
  • die Überwachung der Geschäftstätigkeit des insolventen Unternehmens;
  • die Überprüfung der Geschäfte des Unternehmens, die in den letzten drei Jahren vor Einleitung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden;
  • die gerichtliche Anfechtung der Geschäfte des Unternehmens, wenn diese den betrieblichen Zielen des Unternehmens zuwiderlaufen und möglicherweise dazu beigetragen haben, dass das Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht begleichen konnte;
  • in begründeten Fällen bei Gericht die Feststellung zu beantragen, dass die Insolvenz vorsätzlich herbeigeführt wurde;
  • die Einberufung von Gläubigerversammlungen;
  • die Erstellung von Tätigkeitsberichten und deren Vorlage bei der Gläubigerversammlung;
  • die Erstellung und Vorlage der Zwischen- und Jahresbilanzen des Unternehmens;
  • die Umsetzung der Entscheidungen des Gerichts und der‏ ‏Gläubigerversammlung;
  • die Bereitstellung von Informationen bezüglich des Insolvenzverfahrens;
  • die Veräußerung der Vermögenswerte des insolventen Unternehmens;
  • die Verwendung der im Rahmen des Insolvenzverfahrens erlangten Mittel zur Befriedigung der Gläubiger;
  • die Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die zur Liquidation und Löschung des Unternehmens aus dem Unternehmensregister erforderlich sind.

Im Falle einer Unternehmensumstrukturierung handelt der beauftragte Sanierungsverwalter als professioneller Berater und unabhängige Person, die für das Umstrukturierungsverfahren zuständig ist. Zu den wichtigsten Aufgaben des Sanierungsverwalters gehören:

  • die Mitwirkung an der Ausarbeitung und Prüfung des Umstrukturierungsplans des Unternehmens und die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan erstellt, zur Genehmigung vorgelegt und innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen umgesetzt wird;
  • die Ausarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme zur Durchführbarkeit des Entwurfs des Umstrukturierungsplans;
  • die Überwachung der Tätigkeiten der Leitungsorgane des sich in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens (soweit diese Tätigkeiten sich auf die Umsetzung des Umstrukturierungsplans beziehen), die Unterrichtung der Mitglieder der Leitungsorgane des Unternehmens über die bei ihren Tätigkeiten festgestellten Mängel und die Setzung einer Frist für die Behebung dieser Mängel sowie die Beantragung der Auflösung der Leitungsorgane des Unternehmens bei Gericht;
  • die Einberufung von Sitzungen der Mitglieder des Unternehmens, der Eigentümer oder der Vertreter des Organs, das die Rechte und Pflichten des Eigentümers eines staatlichen oder kommunalen Unternehmens wahrnimmt sowie die Teilnahme an diesen Sitzungen, jedoch ohne Stimmrecht;
  • die Bereitstellung von Informationen zum Umstrukturierungsverfahren und Unterrichtung des Gerichts über den Fortschritt des Umstrukturierungsplans.

Der Sanierungsverwalter ist zusammen mit den Leitungsorganen des in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens für die Umsetzung des gerichtlich genehmigten Umstrukturierungsplans verantwortlich.

Ist eine natürliche Person zahlungsunfähig, übernimmt der beauftragte Insolvenzverwalter die Vermögenswerte der natürlichen Person, veräußert diese und begleicht mit dem Erlös die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern. Zu den wichtigsten Aufgaben des Insolvenzverwalters einer natürlichen Person gehören:

  • die Verfügung über die Vermögenswerte der natürlichen Person sowie über das Bankguthaben;
  • die Buchführung über alle von der natürlichen Person erhaltenen Gelder und deren Verwendung;
  • die Veräußerung der Vermögenswerte der natürlichen Person und die Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern;
  • die Einberufung von Gläubigerversammlungen und die Teilnahme daran, jedoch ohne Stimmrecht;
  • die Bereitstellung von Informationen bezüglich des Insolvenzverfahrens der natürlichen Person und die Vorlage des Berichts über die Umsetzung des Sanierungsplans;
  • Änderungen am Sanierungsplan in die Wege zu leiten;
  • die Vertretung der zahlungsunfähigen natürlichen Person in Verfahren zur Beitreibung von Vermögenswerten in deren Namen und die Ergreifung von Maßnahmen zur Beitreibung von Außenständen;
  • die Verteidigung der Rechte und berechtigten Interessen der natürlichen Person sowie sämtlicher Gläubiger;
  • die Bewertung der Zweckmäßigkeit der selbstständigen und/oder landwirtschaftlichen Tätigkeit einer natürlichen Person.

Eine insolvente natürliche Person muss alle Anstrengungen unternehmen, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Demzufolge muss die insolvente natürliche Person soweit möglich eine Beschäftigung oder sonstige einkommensschaffende Tätigkeiten ausüben, aktiv nach einer (besser bezahlten) Beschäftigung suchen, einen Teil ihres Einkommens zur Befriedigung der Forderungen verwenden, einen Sanierungsplan erstellen und diesen nach Genehmigung durch das Gericht zusammen mit dem beauftragten Insolvenzverwalter umsetzen.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hat eine zahlungsunfähige natürliche Person das Recht, Informationen vom Insolvenzverwalter einzuholen, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen und rechtswidrige Beschlüsse derselben anzufechten. Außerdem kann sie sowohl den Austausch des Insolvenzverwalters als auch Schadensersatz für nicht ordnungsgemäß erfüllte Aufgaben seitens des Insolvenzverwalters beantragen.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Bei Unternehmensinsolvenzen wie auch bei Privatinsolvenzen ist die Aufrechnung von Forderungen der insolventen Person mit Forderungen der Gläubiger ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht verboten. Ausgenommen hiervon sind Aufrechnungen, die steuerrechtlich im Falle einer Steuerüberzahlung (Steuerdifferenz) zulässig sind.

Ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens gegen ein Unternehmen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung des Umstrukturierungsplans wird jede Aufrechnung von Forderungen des Unternehmens gegen Forderungen der Gläubiger des Unternehmens ausgesetzt. Anschließend sind Aufrechnungen auf der Grundlage des gerichtlich genehmigten Umstrukturierungsplans möglich.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens teilt der beauftragte Insolvenzverwalter den betroffenen Personen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Insolvenzverfahrens mit, dass die laufenden Verträge des Unternehmens (mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und Verträgen, die einen Anspruch des insolventen Unternehmens begründen) nicht fortgeführt werden und als abgelaufen gelten.

Mit Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verlieren die Leitungsorgane des Unternehmens ihre Befugnisse. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens beendet mit einer schriftlichen Vorankündigung von 15 Tagen die Arbeits- oder zivilrechtlichen Verträge mit der Geschäftsführung des Unternehmens und dem Aufsichtsrat.

Der Insolvenzverwalter unterrichtet die Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen über die bevorstehende Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Nach besagter Mitteilung werden die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern innerhalb von 15 Arbeitstagen gekündigt. Mit den entlassenen Arbeitnehmern, die für die Durchführung des Insolvenzverfahrens des Unternehmens noch benötigt werden, werden befristete Arbeitsverträge geschlossen. Die erforderliche Mitarbeiteranzahl für die einzelnen Aufgabenbereiche wird von der Gläubigerversammlung festgelegt.

Die Umstrukturierung des Unternehmens hat keine Auswirkungen auf laufende Verträge der juristischen Person. Alle laufenden Verträge werden nach ihrer Zweckmäßigkeit bewertet. Unrentable Verträge werden im Rahmen des Umstrukturierungsplans gekündigt. Die Kündigung erfolgt nach dem allgemeinen Verfahren, da gesetzlich keine spezifischen Bestimmungen für die Kündigung von Verträgen während eines Umstrukturierungsverfahrens vorgesehen sind.

Bei Insolvenzverfahren einer natürlichen Person wird im Sanierungsplan festgelegt, welche Verträge gekündigt und welche weitergeführt werden. Sobald das Gericht den Sanierungsplan genehmigt hat, muss die insolvente natürliche Person die betroffenen Personen über die gemäß dem Sanierungsplan zu kündigenden Verträge informieren.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens oder einer natürlichen Person müssen die Forderungen einzelner Gläubiger auf den beauftragten Insolvenzverwalter übertragen werden. Anschließend werden die Forderungen vom Gericht festgestellt. Die tatsächliche Grundlage oder die Höhe einer bestimmten Forderung wird während des Insolvenzverfahrens ermittelt.

Im Rahmen eines Umstrukturierungsverfahrens werden Forderungen, die vor der Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens entstanden sind, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beim beauftragten Sanierungsverwalter angemeldet. Anschließend werden die Forderungen vom Gericht festgestellt. Die tatsächliche Grundlage oder die Höhe einer bestimmten Forderung wird während des Umstrukturierungsverfahrens ermittelt. Die Forderungen einzelner Gläubiger, die nach Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens entstanden sind, müssen angemeldet werden. Diesbezügliche Streitigkeiten werden im Rahmen des allgemeinen Verfahrens gelöst.

Nach Einleitung des Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahrens muss der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsmaßnahmen und ‑verfahren einstellen und die Vollstreckungstitel dem Gericht, das das betreffende Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahren eingeleitet hat, übermitteln.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Stellt sich heraus, dass vor dem Erlass eines Gerichtsbeschlusses, durch den vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht werden sollen, ein Insolvenzverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wurde, wird das Verfahren über die vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten eingestellt und an das mit dem Insolvenzverfahren befasste Gericht verwiesen.

In anderen Fällen, d. h. a) wenn der Gerichtsbeschluss über die Anberaumung der Verhandlung zu dem Zeitpunkt, zu dem das gegen den Beklagten eingeleitete Insolvenzverfahren bekannt wird, bereits ergangen war oder b) wenn gegen den Beklagten ein Umstrukturierungsverfahren eingeleitet wird, begründet die Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens nicht die Verweisung des Falles an das mit dem jeweiligen Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahren befasste Gericht.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Zu den wichtigsten Rechten der Gläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren gegen Unternehmen gehören:

  • ‏die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das insolvente Unternehmen bei Gericht;
  • die Entscheidung über die Eröffnung eines außergerichtlichen Insolvenzverfahrens;
  • die Anmeldung ihrer Forderungen innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist beim Insolvenzverwalter;
  • die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und die Abstimmung über Folgendes:
    • Genehmigung der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Tätigkeitsberichte;
    • Genehmigung und Änderung der geschätzten Verwaltungskosten;
    • Genehmigung des Kaufpreises für die Vermögenswerte des Unternehmens;
    • Genehmigung der Jahresbilanz, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erstellt wurde;
    • Genehmigung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens (deren Weiterführung, Verlängerung, Beschränkung und Einstellung, Genehmigung der geschätzten Kosten usw.);
    • Genehmigung der Anzahl des im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu beschäftigenden Personals und seiner Aufgabenbereiche;
    • Festlegung der Vergütung des Insolvenzverwalters;
    • Vereinbarungen mit Gläubigern;
    • Beantragung der Abberufung des Insolvenzverwalters;
    • sonstige Angelegenheiten;
  • der Erhalt von Informationen vom Insolvenzverwalter über den Stand des Insolvenzverfahrens gemäß dem von der Gläubigerversammlung vorgeschriebenen Verfahren;
  • die Anfechtung der vom Unternehmen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (actio Pauliana);
  • die Beantragung der Feststellung bei Gericht, dass die Insolvenz vorsätzlich herbeigeführt worden ist;
  • die Anfechtung der von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse;
  • die Stellung eines Antrags bei Gericht auf Abberufung des Insolvenzverwalters;
  • die Befriedigung ihrer Forderungen aus den Vermögenswerten und Einkünften des insolventen Unternehmens.

Zu den wichtigsten Rechten der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gegen natürliche Personen gehören:

  • die Anmeldung ihrer vor Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen die natürliche Person entstandenen Forderungen beim Insolvenzverwalter innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist;
  • die Befriedigung ihrer Forderungen auf der Grundlage der im Plan vorgesehenen Verfahren;
  • die Teilnahme an den‏ ‏Gläubigerversammlungen (nach Annahme des Sanierungsplans für eine zahlungsunfähige natürliche Person ist mindestens alle sechs Monate eine Gläubigerversammlung einzuberufen) und die Abstimmung über Folgendes:
    • Einlegung von Beschwerden seitens der Gläubiger gegen vom Insolvenzverwalter ausgeführte Handlungen;
    • Aufforderung an den Insolvenzverwalter zur Vorlage seiner Tätigkeitsberichte;
    • Genehmigung und Änderung der im Rahmen der Insolvenz entstehenden geschätzten Verwaltungskosten;
    • Billigung des Verkaufspreises der Vermögenswerte des Schuldners;
    • die selbstständige und/oder landwirtschaftliche Tätigkeit der natürlichen Person (deren Weiterführung, Aufnahme, Verlängerung, Einschränkung, Beendigung usw.);
    • Vorschläge zur Aktualisierung des Sanierungsplans;
    • Antrag auf Austausch des Insolvenzverwalters;
    • sonstige Angelegenheiten;
  • der Erhalt von Informationen vom Insolvenzverwalter über den Stand des Insolvenzverfahrens gemäß dem von der Gläubigerversammlung vorgeschriebenen Verfahren;
  • die Unterstützung bei der Begleichung von Verbindlichkeiten;
  • die Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich des Sanierungsplans;
  • Befassung der Gläubigerversammlung mit den Tätigkeiten oder dem Austausch des Insolvenzverwalters bzw. dem Vorschlag zur Ernennung eines anderen Insolvenzverwalters;
  • die Einlegung einer Beschwerde gegen die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse (die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem der betreffende Gläubiger Kenntnis von diesen Beschlüssen erlangt hat oder hätte erlangen müssen);
  • die Beantragung der Beendigung des Insolvenzverfahrens der natürlichen Person bei Gericht;
  • die Stellung eines Antrags bei Gericht auf Abberufung des Insolvenzverwalters;
  • die Befriedigung ihrer Forderungen aus den Vermögenswerten und Einkünften der zahlungsunfähigen natürlichen Person.

Zu den wichtigsten Rechten der Gläubiger im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung gehören:

  • die Anmeldung von vor der Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens entstandenen Forderungen beim beauftragten Sanierungsverwalter;
  • die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und die Abstimmung über Folgendes:
    • Genehmigung des Umstrukturierungsplans;
    • Entlassung des Sanierungsverwalters und Vorschlag einer anderen Person als Sanierungsverwalter;
    • Antrag auf Einschränkung der Zuständigkeit der Leitungsorgane des Unternehmens;
    • Antrag auf Einstellung des Umstrukturierungsverfahrens im Falle der Nichtumsetzung oder unzureichenden Umsetzung des Umstrukturierungsplans;
    • Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans;
    • sonstige Angelegenheiten;
  • der Erhalt von Informationen über die Umstrukturierung des Unternehmens – mit Ausnahme von Informationen, die ein Geschäfts-/Betriebsgeheimnis darstellen – vom Leitungsorgan des Unternehmens und vom Sanierungsverwalter;
  • die Unterstützung bei der Begleichung von Verbindlichkeiten;
  • die Einreichung von Vorschlägen zum Umstrukturierungsplan an den Sanierungsverwalter oder das Leitungsorgan des Unternehmens;
  • Befassung der Gläubigerversammlung mit den Tätigkeiten des Sanierungsverwalters oder dessen Austausch;
  • die Einlegung einer Beschwerde gegen die von der Gläubigerversammlung oder dem Gläubigerausschuss gefassten Beschlüsse (die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem der betreffende Gläubiger von diesen Beschlüssen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen);
  • ‏die Befriedigung von Forderungen während des Umstrukturierungszeitraums.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Im Falle eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens verlieren die Leitungsorgane nach Inkrafttreten der gerichtlichen Insolvenzeröffnung ihre Befugnisse. Der beauftragte Insolvenzverwalter verwaltet fortan die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens und verfügt über dessen Bankguthaben. Der Insolvenzverwalter organisiert die Veräußerung der Vermögenswerte des insolventen Unternehmens und veräußert oder überträgt sie an die Gläubiger. Je nach Art der Vermögenswerte werden bei der Veräußerung unterschiedliche Verfahren angewendet. So werden beispielsweise Immobilien oder hypothekarisch belastete Vermögenswerte sowie Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als 250 Grundsozialleistungen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräußert. Verderbliche Waren werden zu einem vom Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Marktpreises festgelegten Betrag veräußert. Das Verfahren und der Kaufpreis für sonstige Vermögenswerte werden von der Gläubigerversammlung des insolventen Unternehmens festgelegt. Darüber hinaus gelten zusätzliche rechtliche Anforderungen für die Veräußerung bestimmter Arten von Vermögenswerten (z. B. für Wertpapiere und radioaktives Material).

Befindet sich ein Unternehmen in der Umstrukturierung, überwachen die Leitungsorgane des Unternehmens weiterhin dessen Tätigkeit und verfügen über seine Vermögenswerte; sie müssen sich dabei jedoch an den genehmigten Umstrukturierungsplan halten. Während der Umstrukturierung wird die Tätigkeit der Leitungsorgane des Unternehmens vom gerichtlich bestellten Sanierungsverwalter überwacht. Ab Beginn des Umstrukturierungsverfahrens bis zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans (d. h. während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans) ist es verboten, das Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens, dessen langfristige Vermögenswerte oder die als kurzfristige Vermögenswerte eingestuften oder unter Eigentumsrechte fallende Immobilien ohne Genehmigung des Gerichts zu veräußern, zu übertragen oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das sich in der Umstrukturierung befindliche Unternehmen ist nicht berechtigt, Garantien oder Sicherheiten zu stellen oder die Erfüllung der ‏Verpflichtungen anderer Parteien auf andere Weise zu sichern.

Zahlungsunfähigen natürlichen Personen ist es nicht gestattet, die in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerte zu veräußern. Die Vermögenswerte einer zahlungsunfähigen natürlichen Person werden vom Insolvenzverwalter auf der Grundlage des gerichtlich genehmigten Entschuldungsplans veräußert. Eine zahlungsunfähige natürliche Person hat nur auf den ihr für die Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse sowie für die Fortführung ihrer Tätigkeit zugeteilten monatlichen Betrag Anspruch. Die Höhe des Betrags, der zur Deckung des Grundbedarfs in der Zeit von der Einleitung des Insolvenzverfahrens bis zur Genehmigung des Sanierungsplans erforderlich ist, wird gerichtlich festgelegt; dieser Betrag wird nach Genehmigung des Sanierungsplans im Sanierungsplan ausgewiesen.

Während des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist der Insolvenzverwalter für die Veräußerung der zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger erforderlichen Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Sanierungsplans zu Ablauf und Fristen zuständig. Der Erstverkaufspreis der Vermögenswerte wird von der Gläubigerversammlung unter Berücksichtigung des im Sanierungsplan festgelegten Verkaufspreises und des Marktpreises genehmigt. Vermögenswerte dürfen nur mit Zustimmung der insolventen natürlichen Person zu einem niedrigeren als dem im Sanierungsplan festgelegten Preis veräußert werden.

Immobilien und hypothekarisch belastete Vermögenswerte werden im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft (mit Ausnahme von Grundstücken, deren Wert niedriger angesetzt wurde, als die für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung entstehenden Kosten). Der Preis von Vermögenswerten, die bei zwei öffentlichen Versteigerungen nicht verkauft werden konnten, sowie der Verkaufspreis und das Verfahren für andere Vermögenswerte, werden von der Gläubigerversammlung festgelegt. Nicht veräußerte Vermögenswerte können den Gläubigern auf Antrag und mit Zustimmung der Gläubigerversammlung übergeben werden.

Die Wohnung einer natürlichen Person (unabhängig davon, ob diese mit einer Hypothek belastet ist oder nicht) darf – wenn minderjährige Kinder (Adoptivkinder) und/oder Personen unter Vormundschaft in dieser Wohnung leben – auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung frühestens 6 Monate nach Genehmigung des Plans veräußert werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss die natürliche Person eine neue Wohnung – entweder zur Miete oder zum Kauf – finden. Eine natürliche Person ist berechtigt, mit dem Hypothekengläubiger zu vereinbaren, dass das Eigentumsrecht an der hypothekarisch belasteten Immobilie (in der Regel die Wohnung) während des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt. Demzufolge kann diese Immobilie nicht veräußert werden.

Für das Verfahren zur Veräußerung bestimmter Arten von Vermögenswerten (wie Wertpapiere und radioaktives Material) können zusätzliche rechtliche Anforderungen gelten.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen werden dessen Geschäftstätigkeiten in der Regel eingestellt. Demzufolge können keine neuen Forderungen gegen das Unternehmen entstehen. Werden die Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens trotz Anmeldung der Insolvenz fortgeführt (dies ist möglich, wenn dadurch die Verluste des Unternehmens verringert werden), werden die sich aus diesen Geschäftstätigkeiten ergebenden Forderungen aus den durch diese Tätigkeiten erzielten Einnahmen befriedigt. Forderungen, die durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden konnten, werden als drittrangig eingestuft und sind im Rahmen des allgemeinen Verfahrens zu befriedigen (siehe auch Antwort auf Frage 13).

Forderungen, die nach Beginn der Unternehmensumstrukturierung entstehen, werden im Rahmen des allgemeinen Verfahrens befriedigt, da die Rechtsvorschriften diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen enthalten.

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person akzeptiert und erkennt das Gericht die sich aus einer selbstständigen und/oder landwirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden Forderungen der Gläubiger sowie die Schuldverpflichtungen, die die insolvente natürliche Person zur Ausübung dieser Tätigkeiten und/oder zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingegangen ist, an. Sobald diese Forderungen anerkannt wurden, wird der Sanierungsplan der insolventen natürlichen Person aktualisiert. Sonstige Forderungen, die im Anschluss an die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person geltend gemacht werden, werden im Rahmen des allgemeinen Verfahrens befriedigt, da die Rechtsvorschriften diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen enthalten.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Im Falle der Unternehmensinsolvenz, der Insolvenz natürlicher Personen oder der Umstrukturierung von Unternehmen setzt das mit der Insolvenz oder der Umstrukturierung befasste Gericht eine Frist fest, in der die Gläubiger ihre Forderungen beim beauftragten Insolvenz- oder Sanierungsverwalter anmelden und entsprechende Nachweise zur Begründung der Forderungen vorlegen können. Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenz oder Umstrukturierung von Unternehmen müssen innerhalb von spätestens 45 Tagen angemeldet werden; Forderungen, die sich aus der Insolvenz einer natürlichen Person ergeben, innerhalb von mindestens 15, jedoch nicht später als 30 Tagen. Der beauftragte Insolvenzverwalter überprüft die angemeldeten Forderungen und legt sie dem Gericht – sofern keine Zweifel an der Forderung selbst oder ihrer Höhe bestehen – zur Genehmigung vor. Werden die Forderungen (oder ein Teil der Forderungen) vom Insolvenzverwalter angefochten, entscheidet das Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung zur Anerkennung einer Forderung können Rechtsmittel eingelegt werden. Wird die Forderungsanmeldung nach der vom Gericht festgelegten Frist eingereicht, kann diese –sofern die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist als gültig anerkannt werden – verlängert werden.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Pfandrechtlich oder hypothekarisch gesicherte Forderungen werden zunächst durch den aus dem Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie des Schuldners erlangten Erlös oder durch die Übertragung dieser Immobilie auf den Gläubiger befriedigt. Reicht der Wert der hypothekarisch belasteten Immobilie nicht aus, um die Forderung des Hypothekengläubigers vollständig zu befriedigen, so wird aus dem nicht befriedigten Teil der Forderung im Falle einer Unternehmensinsolvenz eine drittrangige Forderung und im Falle einer Umstrukturierung oder der Insolvenz einer natürlichen Person eine zweitrangige Forderung. Bei Insolvenz einer natürlichen Person kann eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass die hypothekarisch belastete Immobilie nicht veräußert wird. Für solche Vereinbarungen muss der Sanierungsplan monatliche Zahlungen an den Hypothekengläubiger vorsehen.

Erzielt die Veräußerung von hypothekarisch belasteten Vermögenswerten einen höheren Erlös, als zur Begleichung der Forderungen des Hypothekengläubigers erforderlich ist, so wird der überschüssige Erlös zur Befriedigung der Forderungen der anderen Gläubiger verwendet.

Die Befriedigung der Forderungen der übrigen Gläubiger erfolgt nach deren Rangfolge und der Verfahrensstufe.

Bei Unternehmensinsolvenzen werden die Forderungen der Gläubiger in zwei Stufen erfüllt. Die erste Stufe umfasst die Befriedigung von Forderungen abzüglich der (Verzugs-)Zinsen; die zweite Stufe umfasst die (Verzugs-)Zinsen. Auf jeder Verfahrensstufe werden zuerst die vorrangigen und dann die nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt. Reichen die Vermögenswerte nicht aus, um die Forderungen einer Rangfolge auf einer Verfahrensstufe vollständig zu befriedigen, so werden die Forderungen anteilig entsprechend dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag befriedigt.

Zu den erstrangigen Forderungen zählen die aus einem Beschäftigungsverhältnis entstandenen Forderungen von Arbeitnehmern, Schadensersatzansprüche wegen Verstümmelung oder anderer Körperverletzungen, einer Berufskrankheit oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls (diese Ansprüche können durch den Garantiefonds gedeckt werden) sowie Forderungen landwirtschaftlicher Betriebe, die Zahlungen für verkaufte landwirtschaftliche Erzeugnisse fordern (bis zu 40 % dieser Forderungen können mit Hilfe der vom Landwirtschaftsministerium dafür bereitgestellten staatlichen Haushaltsmittel beglichen werden).

Zu den zweitrangigen Forderungen zählen Forderungen in Bezug auf Steuern und sonstige an den Staat oder die Sozialversicherung gezahlte Beiträge sowie Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, Forderungen in Bezug auf für Rechnung des Staates geliehene Gelder und durch eine Bürgschaft des Staates oder eine vom Staat verbürgten Garantieeinrichtung abgesicherte Darlehen; Forderungen in Bezug auf Finanzhilfen der Europäischen Union und des Staatshaushalts.

Alle übrigen Forderungen werden als drittrangig eingestuft.

Bei Unternehmensumstrukturierungen werden die Forderungen der Gläubiger in zwei Stufen erfüllt. Die erste Stufe umfasst die Befriedigung von Forderungen abzüglich der (Verzugs-)Zinsen; die zweite Stufe umfasst die (Verzugs-)Zinsen.

Zu den erstrangigen Forderungen zählen die aus einem Beschäftigungsverhältnis entstandenen Forderungen von Arbeitnehmern, Schadensersatzansprüche wegen Verstümmelung oder anderer Körperverletzungen, einer Berufskrankheit oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls; Forderungen natürlicher und juristischer Personen, die Zahlungen für zur Verarbeitung gelieferte landwirtschaftliche Erzeugnisse beantragen; Forderungen von Gläubigern, die durch Pfandrechte und/oder Hypotheken gesichert sind und den Wert der Vermögenswerte, die verpfändet wurden und während der Umstrukturierung nicht veräußert werden, nicht übersteigen.

Alle anderen sind zweitrangige Forderungen – mit Ausnahme von drittrangigen und gesicherten Forderungen, bei denen die verpfändeten Vermögenswerte während der Umstrukturierung nicht veräußert werden.

Forderungen aus während der Umstrukturierung gewährten und nicht gesicherten Darlehen werden nach Befriedigung der erstrangigen Forderungen und vor Befriedigung der zweitrangigen Forderungen befriedigt.

Zu den drittrangigen Forderungen zählen nicht aus einem Arbeitsverhältnis entstandene Forderungen von Mitgliedern des in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens, die vor der Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens zu Gläubigern des Unternehmens wurden und entweder allein oder zusammen mit anderen Mitgliedern das in der Umstrukturierung befindliche Unternehmen leiten.

Auf jeder Verfahrensstufe werden zuerst die vorrangigen und dann die nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt. Ist es dem Schuldner nicht möglich, mittels seiner Vermögenswerte gleichrangige Forderungen auf einer Verfahrensstufe vollständig zu befriedigen, so sind diese Forderungen anteilig entsprechend dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag zu befriedigen.

Bei der Insolvenz einer natürlichen Person werden die Forderungen der Gläubiger in zwei Verfahrensstufen erfüllt. Die erste Stufe umfasst die Befriedigung von Forderungen abzüglich der (Verzugs-)Zinsen; die zweite Stufe umfasst die (Verzugs-)Zinsen.

Zu den erstrangigen Forderungen zählen die aus einem Beschäftigungsverhältnis entstandenen Forderungen von Arbeitnehmern, Schadensersatzansprüche wegen Verstümmelung oder anderer Körperverletzungen, einer Berufskrankheit oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls (diese Ansprüche können durch den Garantiefonds gedeckt werden), Forderungen für den Kindesunterhalt und Forderungen landwirtschaftlicher Betriebe, die Zahlungen für verkaufte landwirtschaftliche Erzeugnisse beantragen (Forderungen dieser Art können mit Hilfe des vom litauischen Landwirtschaftsministerium dafür bereitgestellten Sonderfonds beglichen werden).

Forderungen von Gläubigern gegenüber einer natürlichen Person, die aus deren selbstständigen und/oder landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entstehen, sind zwischen dem ersten und dem zweiten Rang angesiedelt. Darunter fallen auch Forderungen aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder den Verwaltungskosten des Insolvenzverfahrens.

Alle übrigen Forderungen von Gläubigern werden als zweitrangig eingestuft.

Auf jeder Verfahrensstufe werden zuerst die vorrangigen und dann die nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt. Reichen die Vermögenswerte nicht aus, um die Forderungen einer Rangfolge auf einer Verfahrensstufe vollständig zu befriedigen, so werden die Forderungen anteilig entsprechend dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag befriedigt.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

In einem Unternehmensinsolvenzverfahren kann eine Vereinbarung mit den Gläubigern geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung wird das Insolvenzverfahren beendet. Das Unternehmen führt daraufhin seine Geschäftstätigkeiten während der Umsetzung der Vereinbarung wie gewohnt weiter.

Der Abschluss einer Vereinbarung mit den Gläubigern ist bei Unternehmensinsolvenzen in jeder Phase des Insolvenzverfahrens möglich – vorausgesetzt, die Gerichtsentscheidung über die Liquidation des Unternehmens wegen Insolvenz ist noch nicht in Kraft getreten. Eine solche Vereinbarung kann von den Gläubigern, dem Insolvenzverwalter oder den Eigentümern des Unternehmens vorgeschlagen werden. Der Insolvenzverwalter muss eine Vereinbarung mit den Gläubigern vorschlagen, bevor mit der Einziehung der Vermögenswerte des Eigentümers eines Unternehmens mit unbeschränkter Haftung begonnen wird (wenn keine Vermögenswerte des Unternehmens vorhanden sind oder diese nicht ausreichen, um die Gerichts- und Verwaltungskosten zu decken sowie die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen). In der Vereinbarung sollten die dem Unternehmen von den Gläubigern eingeräumten Zugeständnisse, die Forderungen der Gläubiger, die Zusagen des Unternehmens, die Modalitäten und Fristen für die Befriedigung der Forderungen und die Haftung bei Nichteinhaltung der Vereinbarung aufgeführt werden.

Eine Vereinbarung mit den Gläubigern gilt als abgeschlossen, wenn sie von den Gläubigern unterzeichnet wurde, deren ausstehende Forderungen vor Abschluss der Vereinbarung mindestens zwei Drittel des Werts aller noch ausstehenden Forderungen ausmachen. Die Vereinbarung wird vom Gericht oder – bei außergerichtlichen Insolvenzverfahren – vom Notar bestätigt.

Bei Unternehmensumstrukturierungen oder bei Insolvenz einer natürlichen Person ist eine Vereinbarung mit den Gläubigern nicht möglich. Umstrukturierungsverfahren oder Insolvenzverfahren gegen eine natürliche Person können jedoch beendet werden, wenn die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten oder der Schuldner alle vom Gericht genehmigten und im Umstrukturierungsplan – oder im Falle einer natürlichen Person im Sanierungsplan – aufgestellten Forderungen der Gläubiger begleicht.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Nachdem die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens veräußert wurden, wird das Unternehmen liquidiert und aus dem Unternehmensregister gelöscht. Etwaige noch ausstehende Forderungen von Gläubigern werden nicht beglichen. Stellt sich nach der Liquidation heraus, dass das Unternehmen noch im Besitz von Vermögenswerten ist, so wird deren Wert zur Befriedigung der restlichen ausstehenden Forderungen der Gläubiger verwendet.

Bei einer Umstrukturierung wird die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wie gewohnt fortgesetzt. Die Gläubiger genießen dieselben Rechte wie bei einem anderen normal arbeitenden Unternehmen.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person sind die Gläubiger berechtigt, von der natürlichen Person die Befriedigung etwaiger ausstehender Forderungen zu verlangen. Hierzu gehören: Schadensersatz aufgrund von Verstümmelung oder einer anderen Körperverletzung, Unterhaltsansprüche für Kinder, die Zahlung ausstehender Geldbußen oder Geldstrafen an den Staat für von der natürlichen Person begangene verwaltungsrechtliche Verstöße oder Straftaten und Schadensersatz für durch Straftaten verursachte Schäden. Außerdem haben die Gläubiger ein Recht auf die Befriedigung aller ausstehenden Forderungen, die durch ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert sind (falls die verpfändete Immobilie während des Insolvenzverfahrens nicht zur Veräußerung bestimmt war). Alle anderen im Sanierungsplan aufgeführten ausstehenden Forderungen werden abgeschrieben; die Gläubiger verlieren ihr Recht auf Befriedigung.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Bei Unternehmensinsolvenzen werden die Verwaltungskosten – einschließlich etwaiger im Laufe des Insolvenzverfahrens angefallener Kosten – aus den Mitteln des Unternehmens gedeckt. Verfügt ein Unternehmen nicht über (ausreichende) Mittel zur Deckung der im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstandenen Verwaltungskosten, so können diese von der Person gezahlt werden, die den Insolvenzantrag gestellt hat. Es kann außerdem auch ein Insolvenzverwalter bestellt werden, der sich bereit erklärt, das Risiko zu übernehmen, dass die im Laufe des Insolvenzverfahrens erhaltenen Mittel nicht ausreichen, um die Gerichts- und Verwaltungskosten zu decken. In diesem Fall werden die Verwaltungskosten aus den Mitteln des Insolvenzverwalters beglichen.

Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen setzt das Gericht einen Geldbetrag fest, den der Verwalter verwenden kann, um die Verwaltungskosten des insolventen Unternehmens zu decken, bis der Kostenvoranschlag von der Gläubigerversammlung genehmigt wird. Im weiteren Verlauf werden die geschätzten Verwaltungskosten für das Insolvenzverfahren von der Gläubigerversammlung des insolventen Unternehmens genehmigt. Der Insolvenzverwalter hat nur dann das Recht, den genehmigten Kostenvoranschlag zu überschreiten, wenn aus unvorhergesehenen Gründen dringende Maßnahmen zum Schutz der Interessen des Unternehmens und seiner Gläubiger erforderlich sind.

Bei Unternehmensumstrukturierungen werden die Verwaltungskosten – einschließlich etwaiger im Laufe des Umstrukturierungsverfahrens angefallener Kosten – aus den Mitteln des Unternehmens gedeckt.

Bei der Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens genehmigt das Gericht die geschätzten Verwaltungskosten für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens bis zum Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Genehmigung des Umstrukturierungsplans. Die Höhe der Umstrukturierungskosten für den Folgezeitraum ist im genehmigten Umstrukturierungsplan festgelegt.

Die Kosten für die Insolvenzverwaltung einer natürlichen Person werden durch sämtliche der natürlichen Person zur Verfügung stehende Mittel – einschließlich der im Verlauf eines Insolvenzverfahrens erhaltenen Mittel – gedeckt. Die geschätzten Verwaltungskosten für das Insolvenzverfahren werden von der Gläubigerversammlung genehmigt und gegebenenfalls angepasst. Die Höhe der Vergütung für den Insolvenzverwalter dagegen ist im zwischen der natürlichen Person und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Insolvenzverwaltungsvertrag festgelegt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Jegliche Rechtshandlungen des Schuldners, die die Rechte der Gläubiger verletzen, können vom beauftragten Insolvenzverwalter oder einem einzelnen Gläubiger mittels einer Anfechtungsklage (actio Pauliana) innerhalb einer einjährigen Verjährungsfrist angefochten werden. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Rechtshandlung bekannt wurde oder hätte bekannt sein müssen. Die erfolgreiche Anfechtung einer Rechtshandlung mittels der actio Pauliana setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:

  1. Der Gläubiger verfügt über einen unbestreitbaren, gültigen Anspruch, d. h. der Schuldner ist seiner Verpflichtung entweder gar nicht oder unsachgemäß nachgekommen.
  2. Die fragliche Rechtshandlung verletzt die Rechte des Gläubigers. Das ist der Fall, wenn der Schuldner durch die Rechtshandlung zahlungsunfähig wird, wenn ein zahlungsfähiger Schuldner einen anderen Gläubiger bevorzugt oder wenn der Schuldner durch die Rechtshandlung zwar nicht zahlungsunfähig wird, aber sich seine Fähigkeit, seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nachzukommen, ändert (verringert), beispielsweise wenn die Rechtshandlung den Wert des Schuldnervermögens verringert (eine solche Situation kann z. B. eintreten, wenn der für eine veräußerte Immobilie erhaltene Preis deutlich unter dem Marktpreis liegt).
  3. Der Schuldner war nicht verpflichtet, das strittige Rechtsgeschäft vorzunehmen.
  4. Der Schuldner handelte nicht in gutem Glauben, da er die Rechtshandlung in dem Wissen eingegangen ist, dass diese die Rechte der Gläubiger verletzt.
  5. Der Dritte, der das zweiseitige Rechtsgeschäft mit dem Schuldner gegen Entgelt abgeschlossen hat, handelte nicht in gutem Glauben.

Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt der Insolvenz oder der Umstrukturierung die Verfügung über das Vermögen des Schuldners gesetzlich eingeschränkt (siehe auch Antwort auf Frage 10). Die unter Missachtung dieser Einschränkungen getätigten Rechtshandlungen des Schuldners sind ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses ungültig.

Letzte Aktualisierung: 08/06/2020

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Insolvenz/Bankrott - Luxemburg

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Im Großherzogtum Luxemburg gibt es acht Arten von Insolvenzverfahren.

Drei dieser Verfahren finden ausschließlich auf Kaufleute Anwendung (natürliche und juristische Personen):

  1. Das Insolvenzverfahren, das im Handelsgesetzbuch (Code de Commerce) vorgesehen ist, zielt auf eine Liquidation des Vermögens eines insolventen und nicht mehr kreditwürdigen Kaufmanns ab.
  2. Das Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz, das mit dem Gesetz vom 14. April 1886 über das Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz (loi du 14 avril 1886 concernant le concordat préventif de la faillite) eingeführt wurde, ist ein Verfahren, das Schuldnern, die die Insolvenzkriterien erfüllen, unter bestimmten Bedingungen offen steht. Beinhaltet dieses Vergleichsverfahren die Vermögensaufgabe, dient es – genau wie das Insolvenzverfahren – der Liquidation des Vermögens des betreffenden Kaufmanns. Es unterscheidet sich allerdings insofern vom Insolvenzverfahren, als der Kaufmann die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens umgeht.
  3. Das Gläubigerschutzverfahren, das mit dem großherzoglichen Erlass vom 24. Mai 1935 (arrêté grand-ducal du 24 mai 1935 instituant la gestion contrôlée) eingeführt wurde, zielt auf die Sanierung des Geschäfts des dieses Verfahren beantragenden Kaufmanns ab. Dieses Verfahren kann jedoch auch zum Einsatz kommen, wenn Kaufleute ihr Vermögen bestmöglich verwerten möchten.

Neben diesen Verfahren sieht das luxemburgische Recht (Artikel 593 ff. des Handelsgesetzbuchs) zudem ein Verfahren vor, nach dem ein Kaufmann unter bestimmten Bedingungen einen Zahlungsaufschub erwirken kann.

  1. Ein viertes Verfahren steht ausschließlich natürlichen Personen offen, die keine Kaufleute sind: Das mit dem Überschuldungsgesetz vom 8. Januar 2013 (loi du 8 janvier 2013 sur le surendettement) eingeführte Überschuldungsverfahren soll es Antragstellern ermöglichen, ihre finanzielle Situation durch Aufstellung eines Schuldentilgungsplans zu verbessern.

Ferner existieren spezifische Insolvenzverfahren für Notare, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen (da es sich hier jedoch um berufsgruppen- bzw. branchenspezifische Verfahren handelt, werden sie hier nicht näher ausgeführt).

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

1. Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird durch Anmeldung der Insolvenz durch den Schuldner, durch Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner durch einen oder mehrere Gläubiger oder per Gerichtsbeschluss eröffnet.

Ein Kaufmann muss die Insolvenz bei der Geschäftsstelle des an seinem Wohn- oder Geschäftssitz für Handelssachen zuständigen Bezirksgerichts (tribunal d‘arrondissement) anmelden. Diese Anmeldung muss binnen eines Monats nach Erfüllung der Insolvenzkriterien erfolgen.

Möchten ein oder mehrere Gläubiger einen Antrag auf Feststellung der Insolvenz des Kaufmanns stellen, müssen sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der den Kaufmann mittels Vorladung auffordert, innerhalb von acht Tagen vor dem für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht zu erscheinen (Ladungsschrift mit festem Termin), damit über die Begründetheit des Insolvenzantrags entschieden werden kann.

Das Insolvenzverfahren kann ferner von einem Gericht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eröffnet werden. In diesem Fall muss das Gericht den Insolvenzschuldner über die Geschäftsstelle des Gerichts vorladen, damit dieser der Ratskammer (chambre du conseil) in nichtöffentlicher Sitzung seine Situation darlegen kann.

Vor der Feststellung der Insolvenz eines Kaufmanns muss das für Handelssachen zuständige Bezirksgericht (im Folgenden das „Handelsgericht“ – tribunal de commerce) prüfen, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  • Kaufmannseigenschaft: Diese Bedingung erfüllt eine natürliche Person, die (haupt- oder nebenberuflich) Geschäfte tätigt, die laut Gesetz als Handelsgeschäfte gelten (z. B. die in Artikel 2 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten Geschäfte), oder eine juristische Person, die in einer der im Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung (loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales) vorgesehenen Formen eingetragen ist (z. B. société anonyme (Aktiengesellschaft), société à responsabilité limitée (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaft usw.).
  • Zahlungseinstellung: Dies bedeutet, dass feststehende und fällige Verbindlichkeiten (z. B. Löhne, Sozialversicherungsbeiträge usw.) nicht beglichen werden, wobei Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Eventualverbindlichkeiten sowie Naturalobligationen nicht ausreichen.
  • Verlust der Kreditwürdigkeit: Der Kaufmann erhält von Banken, Lieferanten oder Gläubigern keine Kredite mehr.

Obgleich die Weigerung oder Unfähigkeit zur Begleichung einer einzelnen bestimmten, einredefreien und fälligen Forderung (unabhängig von deren Höhe) grundsätzlich zur Feststellung der Zahlungseinstellung ausreicht, bedeutet ein einfaches Liquiditätsproblem nicht, dass eine Insolvenz vorliegt – vorausgesetzt allerdings, der Kaufmann erhält den zur Fortsetzung seiner Handelstätigkeit und Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Kredit.

2. Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz

Das Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz ist „Schuldnern in einer Notlage, die guten Glaubens sind“ vorbehalten. Basierend auf den Umständen des jeweiligen Falls beurteilt das Gericht, ob diese Eigenschaften vorliegen.

Nach Stellung eines entsprechenden Antrags beauftragt das Handelsgericht einen seiner Richter mit der Prüfung der Lage des Antragstellers und der Erstellung eines Berichts.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann das Gericht eine Frist festsetzen, während der der Kaufmann seinen Gläubigern Vergleichsvorschläge vorlegen kann, oder aber die Einräumung einer solchen Frist verweigern.

3. Gläubigerschutzverfahren

Der Schuldner muss einen begründeten Antrag beim Handelsgericht des Bezirks stellen, in dem er seine Hauptniederlassung bzw. – sollte es sich um eine Gesellschaft handeln – seinen Geschäftssitz hat.

Ein Gläubigerschutzverfahren steht Kaufleuten nur dann offen, wenn sie ihre Kreditwürdigkeit verloren haben oder ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Ferner muss der Antrag Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens des Schuldners oder zur bestmöglichen Verwertung seines Vermögens enthalten. Und schließlich muss der Schuldner nach einschlägiger Rechtsprechung gutgläubig sein. Die Beurteilung, ob der für die Durchführung dieses Verfahrens erforderliche gute Glaube des Kaufmanns nach Lage der Dinge und Umstände vorliegt oder fehlt, liegt im Ermessen des Gerichts.

4. Überschuldungsverfahren

Eine Überschuldung einer natürlichen Person liegt vor, wenn ein im Großherzogtum Luxemburg ansässiger Schuldner offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, seine privaten fälligen oder fällig werdenden Schulden zu begleichen und die von ihm eingegangenen Verpflichtungen, gesamtschuldnerisch für die Schulden eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft, an deren Geschäftsführung er weder de facto noch de jure beteiligt war, zu bürgen oder aufzukommen, zu erfüllen.

Das Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung gliedert sich in drei Phasen:

  • außergerichtlicher Einigungsversuch vor dem Schlichtungsausschuss für Überschuldungssachen (Commission de médiation en matière de surendettement)
  • gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor dem für den Wohnort der überschuldeten Person zuständigen Friedensrichter (juge de paix)
  • Privatinsolvenzverfahren, kurz „Privatinsolvenz“ (faillite civile), vor dem für den Wohnort der überschuldeten Person zuständigen Friedensrichter

Hierbei ist zu beachten, dass das Privatinsolvenzverfahren, das den beiden anderen Phasen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung untergeordnet ist, nur zur Anwendung kommt, wenn sich die überschuldete Person in einer ausweglosen Lage befindet, d. h. wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

  • die Maßnahmen des Entschuldungsplans im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs oder
  • die Maßnahmen, die der Schlichtungsausschuss im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs vorgeschlagen hat, sowie
  • die Maßnahmen, die im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens vorgesehen sind.

Es ist zu beachten, dass Anträge auf Zulassung zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten sind.

Das Link öffnet neues FensterAntragsformular für einen außergerichtlichen Einigungsversuch kann auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://justice.public.lu/fr.html unter folgender Adresse heruntergeladen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.public.lu/fr/creances/surendettement/index.html

Ferner müssen Gläubiger der überschuldeten Person ihre Forderungen beim Schuldnerinformations- und -beratungsdienst (Service d’information et de conseil en matière de surendettement) anmelden. Das Link öffnet neues FensterFormular für die Forderungsanmeldung kann auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.public.lu/fr/index.html unter folgender Adresse heruntergeladen werden: Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.public.lu/fr/creances/surendettement/index.html

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

1. Insolvenzverfahren

Mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung wird dem Insolvenzschuldner automatisch das Recht auf Verwaltung seines Vermögens, einschließlich der ihm nach dem Eröffnungsbeschluss möglicherweise zufallenden Vermögenswerte, entzogen.

Der Entzug dieses Rechts betrifft das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Insolvenzschuldners. Diese Regelung dient dem Schutz der Interessen der Gläubigergemeinschaft.

In der Regel begibt sich der Insolvenzverwalter in die Geschäftsräume des Insolvenzschuldners, um ein Verzeichnis der dort befindlichen Vermögensgegenstände zu erstellen. Dabei muss der Insolvenzverwalter zwischen den Vermögensgegenständen unterscheiden, die sich in vollem Eigentum des Insolvenzschuldners befinden, und jenen, an denen dritte Parteien möglicherweise verschiedene dingliche Rechte geltend machen können.

Bei der Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens trägt der Insolvenzverwalter dafür Sorge, dass sämtliche Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners im besten Interesse der Gläubigergemeinschaft veräußert werden. Zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände benötigt der Insolvenzverwalter die Genehmigung des Gerichts. Das bewegliche und unbewegliche Vermögen ist entsprechend den im Handelsgesetzbuch hierfür vorgesehenen Bestimmungen zu veräußern. Die Erlöse sind auf das für das Insolvenzverfahren eingerichtete Bankkonto einzuzahlen.

2. Überschuldungsverfahren

Das Gericht lässt eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Schuldners durchführen, um die Forderungen zu überprüfen und den Wert der Aktiva und Passiva schätzen.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird und verwertbares Vermögen vorhanden ist, veranlasst es die Liquidation des Vermögens des Schuldners.

Das Gericht entscheidet über eventuelle strittige Forderungen und ordnet die Liquidation des Privatvermögens des Schuldners an. Ausgenommen sind lediglich für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung einer Berufstätigkeit erforderliche nicht gewerbliche Vermögensgegenstände. Die Liquidation des Vermögens der überschuldeten Person im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens erfolgt gemäß der gesetzlichen Zielvorgabe, die finanzielle Situation des Schuldners zu verbessern und ihm und seinem Haushalt gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Die Rechte und Befugnisse des Schuldners mit Blick auf sein Vermögen werden während des gesamten Liquidationsverfahrens von einem gerichtlich bestellten Liquidator ausgeübt.

Der Liquidator muss das Vermögen des Schuldners innerhalb von sechs Monaten entweder freihändig verkaufen oder eine Zwangsversteigerung anberaumen.

Auswirkungen des Privatinsolvenzverfahrens:

  1. Reichen die Erlöse aus der Liquidation des Vermögens aus, um die Gläubiger zu befriedigen, verfügt das Gericht den Abschluss des Verfahrens.
  2. Reichen die Erlöse aus der Liquidation des Vermögens nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, verfügt das Gericht die Einstellung des Verfahrens mangels Masse.
  3. Besitzt der Schuldner nur für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche nicht gewerbliche Vermögensgegenstände, verfügt das Gericht die Einstellung des Verfahrens mangels Masse.
  4. Haben die Vermögensgegenstände keinen Verkehrswert oder würde ihre Veräußerung überproportional hohe Kosten im Vergleich zu ihrem Verkehrswert verursachen, verfügt das Gericht die Einstellung des Verfahrens mangels Masse.

Die Einstellung des Verfahrens mangels Masse bewirkt, dass alle nicht gewerblichen Schulden des Schuldners erlassen werden.

Vom Erlass der Privatschulden des Schuldners ausgenommen sind jedoch:

  • Schulden, die von einem Bürgen oder Mitverpflichteten für den Schuldner bezahlt wurden;
  • Schulden gemäß Artikel 46 des Gesetzes, d. h. laufende Unterhaltsschulden und finanzielle Entschädigungen, die Opfern vorsätzlicher Gewaltanwendung für erlittene körperliche Schädigungen zugesprochen wurden.

Allerdings können Schulden gemäß Artikel 46 erlassen werden, wenn der betreffende Gläubiger hinsichtlich der fraglichen Schulden einem Verzicht, einem neuen Tilgungsplan oder einem Erlass zugestimmt hat.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

1. Insolvenzverfahren

Mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung wird dem Insolvenzschuldner automatisch das Recht auf Verwaltung seines Vermögens, einschließlich ihm möglicherweise noch zufallender Vermögenswerte, entzogen.

Nach diesem Beschluss wird ein Insolvenzverwalter mit der Verwaltung des Vermögens des Schuldners betraut.

Handelt es sich beim Insolvenzschuldner um eine juristische Person, umfasst die Insolvenzmasse alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft; davon ausgenommen sind etwaige Rechte von Gesellschaftern, die ihnen in dieser Eigenschaft zustehen.

Als Insolvenzverwalter werden Personen ausgewählt, die eine kompetente und sorgfältige Verwaltung des Vermögens gewährleisten können.

In der Praxis wählen die Richter an dem für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht die Insolvenzverwalter aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis aus. Allerdings kann das Gericht auch einen Notar oder Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer zum Insolvenzverwalter bestellen, sollte dies im Interesse des Insolvenzschuldners erforderlich sein.

Wie bei allen Verfahren, die Kaufleute betreffen, fällt das Insolvenzverfahren in die Zuständigkeit des Handelsgerichts.

Somit ist es das Handelsgericht, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnet, das Datum der Zahlungseinstellung festsetzt, die verschiedenen Intervenienten (Insolvenzrichter, Insolvenzverwalter) benennt, das Datum der Forderungsanmeldung sowie das Datum für den Abschluss des Berichts über die Prüfung der angemeldeten Forderungen festlegt und den Abschluss des Insolvenzverfahrens verfügt.

Die Verwaltung des Vermögens wird einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter übertragen, der für die Verwertung des Vermögens des Schuldners und die Aufteilung der Erlöse auf die verschiedenen Gläubiger zuständig ist, wobei die Bestimmungen zu bevorrechtigten Forderungen und dinglichen Sicherheiten einzuhalten sind.

Der Insolvenzrichter ist für die Überwachung des Insolvenzverfahrens, der Insolvenzverwaltung und der Liquidation der Insolvenzmasse zuständig. Im Rahmen einer Anhörung berichtet er über etwaige Anfechtungen und ordnet alle zur Sicherung und zum Erhalt der Insolvenzmasse notwendigen Sofortmaßnahmen an. Der Insolvenzrichter führt zudem bei allen Versammlungen der Gläubiger des Insolvenzschuldners den Vorsitz.

Mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung wird dem insolventen Kaufmann das Recht auf Verwaltung des eigenen Vermögens entzogen und er darf keine Zahlungen, Transaktionen oder sonstigen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit diesem Vermögen mehr tätigen.

2. Überschuldungsverfahren

Was die Pflichten des Schuldners und die Auswirkungen der Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung auf das Vermögen des Schuldners betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner einer Wohlverhaltenspflicht unterliegt.

Während der Dauer der Wohlverhaltenspflicht:

  • muss der Schuldner mit den am Verfahren beteiligten Behörden und Organen zusammenarbeiten und sich in diesem Sinne bereiterklären, alle Informationen zu seinem Vermögen, seinen Einkünften und seinen Schulden sowie alle Änderungen seiner Situation unaufgefordert mitzuteilen;
  • muss der Schuldner, soweit möglich, einer seinen Fähigkeiten entsprechenden bezahlten Tätigkeit nachgehen;
  • darf der Schuldner keine Verschärfung seiner Insolvenz herbeiführen und muss ein pflichtbewusstes, auf den Abbau seiner Schulden ausgerichtetes Verhalten an den Tag legen;
  • darf der Schuldner bestimmte Gläubiger nicht bevorzugt bedienen; hiervon ausgenommen sind lediglich folgende Gläubiger bzw. Zahlungen an selbige: laufende Zahlungen an Unterhaltsgläubiger sowie laufende Mietzahlungen an Vermieter für eine den elementaren Bedürfnissen des Schuldners entsprechende Unterkunft, außerdem Zahlungen an Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die für ein menschenwürdiges Leben wesentlich sind, sowie laufende Zahlungen an Gläubiger im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zahlung des für erlittene körperliche Schädigungen infolge vorsätzlicher Gewaltanwendung zugesprochenen Schadenersatzes durch den Schuldner;
  • muss der Schuldner alle im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.

Je nachdem, ob sich das Verfahren in der außergerichtlichen oder in der gerichtlichen Phase befindet, sind zwei unterschiedliche Stellen beteiligt.

Der außergerichtliche Einigungsversuch findet vor dem Schlichtungsausschuss statt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Minister ernannt. Der Schlichtungsausschuss hat einen Vorsitzenden und einen Sekretär und kommt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Zur Aufnahme in den Schlichtungsausschuss müssen Bewerber unter anderem ein Führungszeugnis vorlegen. Nach ihrer Ernennung sind die Mitglieder gesetzlich verpflichtet, den Minister über gegen sie eingeleitete Strafverfahren oder gegen sie ergangene strafrechtliche Urteile in Kenntnis zu setzen, damit sie durch eine andere Person ersetzt werden können. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten eine Vergütung von 10 EUR pro Sitzung; der Ausschussvorsitzende erhält eine Vergütung von 20 EUR pro Sitzung.

Der Schlichtungsausschuss entscheidet insbesondere über die Zulassung von Anträgen auf das Verfahren und über die Zulässigkeit der angemeldeten Forderungen. Ferner ist er für die Genehmigung bzw. Änderung der im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs erarbeiteten Vorlagen für Entschuldungspläne zuständig, die ihm nach Prüfung durch den Schuldnerinformations- und -beratungsdienst (im Folgenden der „Dienst“) vorgelegt werden.

Wird der vorgeschlagene Entschuldungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Ausschusses über die Zulassung zum Verfahren von den beteiligten Parteien angenommen, verfasst der Ausschuss einen Bericht über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieses Berichts im Register bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Friedensrichter einen Antrag auf ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stellen. Stellt der Schuldner diesen Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, kann er erst wieder zwei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des Berichts im Register ein neues Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung anstrengen.

Tritt das Verfahren in die Phase der gerichtlichen Schuldenbereinigung ein, werden die Parteien vor den Friedensrichter geladen, welcher von ihnen die Vorlage aller Dokumente bzw. die Mitteilung aller Informationen verlangen kann, die eine Aufstellung der Aktiva und/oder Passiva des Schuldners ermöglichen.

Das Gericht erstellt auf Grundlage der übermittelten Informationen einen Schuldenbereinigungsplan, der Maßnahmen enthält, die es dem Schuldner ermöglichen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der vom Gericht erstellte Schuldenbereinigungsplan erstreckt sich über maximal sieben Jahre und kann in bestimmten Fällen (insbesondere wenn der Schuldner seine ihm gemäß dem Schuldenbereinigungsplan obliegenden Pflichten nicht erfüllt) erlöschen.

3. Gläubigerschutzverfahren

Beim Gläubigerschutzverfahren gibt der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen an die Verwalter ab, deren Auftrag die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses sowie die Erarbeitung eines Sanierungsplans oder aber eines Plans zur Verwertung und Aufteilung des Vermögens ist. Der Schuldner hat zudem jedes Verhalten zu unterlassen, das die Arbeit der im Rahmen dieses Verfahrens bestellten Verwalter beeinträchtigen könnte.

4. Vergleichsverfahren

Während des Vergleichsverfahrens darf der Schuldner ohne vorherige Zustimmung des beauftragten Richters nichts veräußern, keine Hypotheken bestellen oder andere Verpflichtungen eingehen. Der beauftragte Richter erstellt ein Bestandsverzeichnis, analysiert die geschäftliche Lage und kann bei Bedarf Sachverständige zur Unterstützung hinzuziehen.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Mit Ausnahme des Vergleichsverfahrens führen die verschiedenen vorstehend beschriebenen Verfahren nicht zum Erlöschen bevorrechtigter Forderungen der Gläubiger.

1. Vergleichsverfahren

Gläubiger mit dinglichen Sicherheiten, die an der Abstimmung teilnehmen, verlieren ihre Stellung als bevorrechtigte Gläubiger (Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 1886).

2. Insolvenzverfahren

Für das Insolvenzverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass eine gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder außergerichtlich vereinbarte Aufrechnung – auch von bereits bestehenden Forderungen – nach dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich ist, wenn diese Forderungen bis dahin eines der drei Kriterien, nämlich Ausweisbarkeit in Geld, Fälligkeit und Fungibilität, nicht erfüllt haben. Obgleich der Beschluss über die Insolvenzeröffnung einer gesetzlichen Aufrechnung somit entgegenstehen kann, ist dies nicht als absolute oder rückwirkend geltende Regel zu verstehen. Der Beschluss über die Insolvenzeröffnung wirkt sich nicht auf gesetzliche Aufrechnungen aus, bei denen die Bedingungen für die Aufrechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren. Das Berufungsgericht (Cour d’appel) hat geurteilt, dass „die Sperrfrist dieser Art der Aufrechnung nicht entgegensteht. Eine gesetzliche Aufrechnung ist trotz der Zahlungseinstellung möglich. Es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft des Schuldners, da die Aufrechnung ohne sein Wissen erfolgt; Artikel 445 des Handelsgesetzbuchs ist hierauf nicht anwendbar.

Mit Blick auf gerichtlich angeordnete Aufrechnungen gilt, dass eine entsprechende Anordnung nach Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung nicht möglich ist. Während der Sperrfrist ist dies jedoch möglich, sofern der entsprechende Gerichtsbeschluss rechtskräftig ist (kein Einlegen von Rechtsmitteln mehr möglich). In diesem Fall wird die Aufrechnung erst mit dem Datum des Gerichtsbeschlusses wirksam.

Außergerichtlich vereinbarte Aufrechnungen sind nach Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung ganz klar nicht möglich. Sie sind überdies auch während der Sperrfrist ausgeschlossen, da sie gemäß Artikel 445 des Handelsgesetzbuchs als regelwidrige Zahlungsmethode gelten, was ihre Unwirksamkeit nach sich zieht[1].

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetz vom 5. August 2005 über finanzielle Garantien (loi du 5 août 2005 sur les garanties financières) spezifische Ausnahmen von den vorstehend aufgeführten Bestimmungen vorgesehen sind; diese Ausnahmen gelten beispielsweise für Aufrechnungsvereinbarungen, die von den Parteien am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder sogar nach diesem Datum – siehe Artikel 18 ff. des Gesetzes vom 5. August 2005 über finanzielle Garantien) geschlossen werden können.

3. Gläubigerschutzverfahren

Beim Gläubigerschutzverfahren, Vergleichsverfahren oder Zahlungsaufschub können nach dem Verlust der Verfügungsgewalt des Schuldners über seine Rechte und Vermögenswerte keine Aufrechnungen mehr vorgenommen werden.


[1] Pierre HURT: La compensation comme garantie d’une créance sur un débiteur en faillite. J.T., 2010, S. 30.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Eines der Hauptprobleme, denen sich Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenübersehen, ist der Umgang mit laufenden Verträgen, die vor dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung geschlossen wurden. Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen, die mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung automatisch erlöschen (Artikel 12-1 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail)), ist es gemeinhin akzeptierte Praxis, dass laufende Verträge bis zu ihrer Kündigung durch den Insolvenzverwalter weiterlaufen.

Der Insolvenzverwalter muss bei der Entscheidung, ob diese Verträge vorübergehend weiterlaufen sollen oder nicht, eine entsprechende Interessenabwägung vornehmen. Enthält der Vertrag Bestimmungen, die eine Beendigung des Vertrages vorsehen, sollte eine der Parteien für insolvent erklärt werden, ist zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen anfechten möchte oder nicht (wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gültigkeit dieser Bestimmungen strittig ist; in Belgien beispielsweise gelten derartige Bestimmungen bei gewerblichen Mietverträgen als unwirksam).

In jedem Fall entscheidet der Insolvenzverwalter grundsätzlich allein darüber, ob diese Verträge erfüllt oder aufgelöst werden sollen. Ficht die andere Vertragspartei eine entsprechende Entscheidung an und macht die automatische Beendigung des Vertrags aufgrund von Insolvenz geltend, besteht für den Insolvenzverwalter das Risiko, dass es zu einem Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang kommt und neue Kosten zulasten der Insolvenzmasse entstehen [1].


[1] Quellen: Yvette HAMILIUS und Brice HELLINCKX (Verfasser von Kapitel 3): Les procédures collectives au Luxembourg. Editions Larcier, 2014, S. 86.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

1. Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren, Zahlungsaufschub und Gläubigerschutzverfahren

Beim Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren, Zahlungsaufschub und Gläubigerschutzverfahren werden Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kaufmann und sein Vermögen ausgesetzt. Allerdings hindern die im Großherzogtum geltenden Gesetze die Gläubiger nicht daran, Maßnahmen einzuleiten, die dafür sorgen, dass das Vermögen ihres Schuldners in seiner Gesamtheit erhalten bleibt.

Bei all diesen Verfahren kann der Schuldner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. „Vom Beschluss über die Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss des Verfahrens ist eine wirksame Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Insolvenzschuldner alleine nicht möglich, wenn sich selbige auf Vermögenswerte beziehen, die Teil der Insolvenzmasse sind“ (Lux. 12. Januar 1935, Abschn. 14, S. 27). „Ungesicherte Gläubiger und Gläubiger mit allgemein bevorrechtigten Forderungen können während der Insolvenz keinen Gerichtsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner oder gar den Insolvenzverwalter erwirken; ihre einzige Handlungsoption besteht darin, ihre Forderung anzumelden oder Klage auf Anerkennung ihrer Forderung einzureichen“ (Cass. 13 November 1997, Abschn. 3030, S. 265).

In bestimmten Fällen können jedoch mit Zustimmung der vom Handelsgericht beauftragten Person (beim Zahlungsaufschub und Gläubigerschutzverfahren) noch Verfügungsgeschäfte getätigt werden.

Überdies werden mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung noch nicht fällige Forderungen fällig und es laufen keine Zinsen mehr auf.

2. Überschuldungsverfahren

Beim Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung bewirkt die Zulassung des Antrags durch den Schlichtungsausschuss die automatische Aussetzung aller Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners (mit Ausnahme von Unterhaltspflichten betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen), die Aussetzung des Zinsauflaufs und das Fälligwerden aller nicht fälligen Forderungen.

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der für das gerichtliche Verfahren zuständige Friedensrichter zu den vorstehend genannten Bedingungen die Aussetzung sämtlicher Zwangsvollstreckungen veranlassen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits laufende Gerichtsverfahren können vom Insolvenzverwalter, der in eben dieser Eigenschaft handelt, wirksam fortgeführt werden. Allerdings muss die bei diesen Gerichtsverfahren als Antragsteller auftretende Partei die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens wiederherstellen, indem sie den Insolvenzverwalter einbezieht, der allein zur wirksamen Vertretung des insolventen Schuldners befugt ist.

Bei einer Verurteilung des Schuldners erhalten die Gläubiger, die das Verfahren vor der Insolvenz angestrengt haben, einen Titel, den sie bei der Liquidation geltend machen können. Allerdings kann dieser Titel nicht zwangsvollstreckt werden, da dem Schuldner mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung das Recht auf Verwaltung seines Vermögens entzogen wird.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

1. Insolvenzverfahren

Die Gläubiger werden mittels Veröffentlichung der Insolvenzmitteilung in einer oder mehreren in Luxemburg erscheinenden Zeitungen über die Insolvenz ihres Schuldners informiert. Sie müssen ihre Forderungen zusammen mit ihren Titeln bei der Geschäftsstelle des für Handelssachen zuständigen Gerichts innerhalb der im Beschluss über die Insolvenzeröffnung festgelegten Frist anmelden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die Forderungen ein und stellt eine Eingangsbescheinigung aus.

Forderungsanmeldungen müssen unterzeichnet sein und Vor- und Nachnamen, Beruf und Anschrift des Gläubigers, Höhe und Begründung der Forderung sowie sämtliche Garantien oder Titel im Zusammenhang mit der Forderung enthalten. Die verschiedenen angemeldeten Forderungen werden dann in Anwesenheit des Insolvenzverwalters, des Insolvenzschuldners und des Insolvenzrichters geprüft.

Ergeben sich bei diesem Verfahren strittige Forderungen, können die Gläubiger vorgeladen werden, um ihre Forderung und deren Begründetheit bzw. deren genaue Höhe bei einer kontradiktorischen Prüfung im Einzelnen darzulegen.

Konnte der Insolvenzverwalter Vermögenswerte ermitteln, die unter den Gläubigern aufgeteilt werden können, beruft er selbige zu einer Sitzung ein, bei der die Rechnungslegung erfolgt und sich die Gläubiger zum Verteilungsplan äußern können.

Mangelt es an Vermögensmasse, wird die Einstellung des Insolvenzverfahrens verfügt.

Erfüllt der Insolvenzverwalter seine Pflichten nicht zur Zufriedenheit der Gläubiger, können diese ihre Beschwerden an den Insolvenzrichter richten, der gegebenenfalls dafür sorgt, dass der Insolvenzverwalter abgelöst wird.

2. Gläubigerschutzverfahren

Beim Gläubigerschutzverfahren müssen die Verwalter die Gläubiger über die Einzelheiten des Sanierungsplans bzw. des Plans zur Verwertung des Vermögens informieren.

In diesem Fall können die Gläubiger aufgefordert werden, sich zu dem Plan zu äußern. Die Gläubiger müssen der Geschäftsstelle innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Inkenntnissetzung mitteilen, ob sie dem Plan zustimmen oder ihn ablehnen. Der Plan kann nur zur Anwendung kommen, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger, deren Forderungen mehr als die Hälfte der Verbindlichkeiten ausmachen, dem Plan zustimmen.

3. Vergleichsverfahren

Beim Vergleichsverfahren wird eine Gläubigerversammlung einberufen, damit die Gläubiger über die Vergleichsvorschläge des beauftragten Richters beraten können. Die Gläubiger müssen sodann ihre Forderungen anmelden und erklären, ob sie den Vergleichsvorschlägen zustimmen oder nicht.

Bei der Anhörung zur Genehmigung des Vergleichs haben die Gläubiger dann noch einmal die Möglichkeit, sich zu äußern. Überdies können sie gegen den Gerichtsbeschluss zur Genehmigung des Vergleichs Berufung einlegen, wenn sie nicht zur Gläubigerversammlung geladen wurden oder gegen die Vergleichsvorschläge gestimmt haben.

4. Überschuldungsverfahren

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch müssen die Gläubiger ihre Forderungen zunächst beim Schuldnerinformations- und -beratungsdienst anmelden. Anschließend können sich die Gläubiger aktiv an der Erarbeitung eines Entschuldungsplans durch diesen Dienst beteiligen.

Anschließend beruft der Schlichtungsausschuss für Überschuldungssachen die Gläubiger ein und legt die im Entschuldungsplan enthaltenen Vorschläge dar. Damit der im außergerichtlichen Einigungsversuch erarbeitete Entschuldungsplan als angenommen gilt, müssen mindestens 60 % der Gläubiger, deren Forderungen 60 % der Forderungsmasse ausmachen, erklären, dass sie dem Plan zustimmen. Enthaltungen von Gläubigern werden als Zustimmung gewertet.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Bei einem Insolvenzverfahren vertritt der Insolvenzverwalter sowohl die insolvente Person als auch die Gläubigergemeinschaft. In dieser Doppelfunktion hat der Insolvenzverwalter nicht nur die Aufgabe, das Vermögen des Insolvenzschuldners zu verwalten, sondern auch die Befugnis, sich als Kläger oder Klagegegner an allen Verfahren, die auf den Erhalt des Vermögens abzielen, welches als Sicherheit für die Gläubiger dienen muss, zu beteiligen sowie dieses Vermögen im gemeinsamen Interesse der Gläubiger wiederherzustellen bzw. zu vergrößern (Berufungsgericht, 2. Juli 1880, Abschn. 2, S. 49).

Der Insolvenzverwalter kann alle rechtlichen Schritte einleiten, die die gemeinsame Sicherheit der Gläubiger in Form des Vermögens des Insolvenzschuldner betreffen, d. h, mit denen dieses Vermögen wiederhergestellt, geschützt oder verwertet werden soll (Berufungsgericht, 25. Februar 2015, Abschn. 37, S. 483).

Was den Umgang mit laufenden Verträgen nach dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung angeht, muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob diese gekündigt werden sollen oder – sollten diese Verträge Vermögenswerte generieren – ihre weitere Erfüllung mit Blick auf die spätere Begleichung der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners nicht besser ist.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Alle Gläubiger müssen ihre Forderungen unabhängig davon, welcher Art die Forderung ist und ob es sich um bevorrechtigte Forderungen handelt oder nicht, anmelden. Davon ausgenommen sind allerdings Masseverbindlichkeiten, d. h. Forderungen, die nachträglich entstehen und der Durchführung des Insolvenzverfahrens dienen (z. B. Kosten des Insolvenzverwalters, nach dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung fällig werdende Mieten usw.).

Masseverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und sich aus der Verwaltung der Insolvenz oder der Fortführung bestimmter Geschäftstätigkeiten des insolventen Unternehmens ergeben, werden zuerst beglichen, d. h. bevor das restliche Vermögen auf die Gläubigergemeinschaft aufgeteilt wird. Masseverbindlichkeiten werden somit in jedem Fall vor den Forderungen anderer Gläubiger bedient.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

1. Insolvenzverfahren

Beim Insolvenzverfahren wird der Beschluss über die Insolvenzeröffnung auf verschiedene Art und Weise veröffentlicht (Presse, Eintragung beim Handelsgericht), damit die Gläubiger des Insolvenzschuldners von der Sachlage Kenntnis erhalten und sich melden können (Artikel 472 des Handelsgesetzbuchs).

Die Gläubiger müssen ihre Forderung dann bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts anmelden und die entsprechenden Nachweise vorlegen (Artikel 496 des Handelsgesetzbuchs).

Das Formular zur Forderungsanmeldung kann online unter folgender Adresse abgerufen werden: Link öffnet neues Fensterhttps://justice.public.lu/fr/creances/declaration-creance.html.

Die Forderungen werden vom für die Liquidation zuständigen Insolvenzverwalter geprüft und können von diesem angefochten werden (Artikel 500 des Handelsgesetzbuchs).

Strittige Forderungen werden an das Gericht weitergeleitet.

Fallen strittige Forderungen jedoch aufgrund des Gegenstands der Forderung nicht in den Zuständigkeitsbereich des für Handelssachen zuständigen Bezirksgerichts, werden sie an das zuständige Gericht weitergeleitet, welches entscheidet, ob sie begründet sind oder nicht. Sie werden anschließend an das für Handelssachen zuständige Bezirksgericht weitergeleitet, damit dieses gemäß Artikel 504 einen Beschluss über die Höhe des Betrags fasst, den die betreffenden Gläubiger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen fordern können (Artikel 502).

2. Vergleichsverfahren

Beim Vergleichsverfahren muss der den Vergleich beantragende Schuldner in seinem Antrag die Namen und Anschriften der Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen angeben (Artikel 3 des Gesetzes vom 14. April 1886).

Die Gläubiger werden per Einschreiben (Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 1886) zur Teilnahme an der Versammlung, die über den Vergleich entscheidet, eingeladen.

Die Einladung wird auch in der Presse veröffentlicht.

Bei dieser Versammlung melden die Gläubiger ihre Forderungsbeträge an.

Wie oben erwähnt, verlieren Gläubiger mit dinglichen Sicherheiten, die an der Abstimmung teilnehmen, ihre Stellung als bevorrechtigte Gläubiger (Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 1886).

3. Zahlungsaufschub

Beim Zahlungsaufschub muss der Schuldner ebenfalls eine Gläubigerliste mit Namen, Forderungsbeträgen und Anschriften der Gläubiger vorlegen.

Die Gläubiger werden per Einschreiben (Artikel 596 des Handelsgesetzbuchs) und durch Bekanntgabe in der Presse zu einer Versammlung eingeladen.

Bei dieser Versammlung müssen sie ihre Forderungsbeträge anmelden (Artikel 597 des Handelsgesetzbuchs).

4. Gläubigerschutzverfahren

Beim Gläubigerschutzverfahren gibt es kein Verfahren für die Anmeldung und Zulassung von Forderungen. Der Schuldner muss das Gericht in seinem Antrag über die Identität seiner Gläubiger in Kenntnis setzen.

Diese Gläubiger werden anschließend vom Gericht über den Sanierungsplan bzw. den Plan zur Verwertung des Vermögens informiert, der von den gerichtlich bestellten Verwaltern erstellt wurde.

5. Überschuldungsverfahren

Binnen eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung über die kollektive Schuldenbereinigung im Register müssen die Gläubiger der überschuldeten Person ihre Forderungen beim Schuldnerinformations- und -beratungsdienst anmelden.

Die Forderungsanmeldung muss entsprechend den Artikeln 6 und 7 der großherzoglichen Verordnung vom 17. Januar 2014 zur Umsetzung des Überschuldungsgesetzes vom 8. Januar 2013 (règlement grand-ducal du 17 janvier 2014 portant exécution de la loi du 8 janvier 2013 concernant le surendettement) erfolgen.

Den Gläubigern steht ein entsprechendes Link öffnet neues FensterFormular zur Forderungsanmeldung zur Verfügung.

Der Schlichtungsausschuss überprüft die Zulässigkeit der angemeldeten Forderungen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Im Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass jeder Gläubiger den gleichen Anteil entsprechend der Höhe seiner Forderung erhalten muss.

Einige Gläubiger mit Sicherheiten oder bevorrechtigten Forderungen werden zuerst bedient.

Bevorrechtigte Gläubiger werden nach der gesetzlichen, der öffentlichen Ordnung entsprechenden Rangfolge eingestuft (Vermieter von Immobilien, Hypothekengläubiger, Gläubiger mit Sicherheiten am Geschäftskapital sowie insbesondere die Staatskasse im weitesten Sinne).

Grundsätzlich orientiert sich der Insolvenzverwalter an den Artikeln 2096 bis 2098, 2101 sowie 2102 des Zivilgesetzbuchs (Code civil).

Der Insolvenzverwalter muss jede Forderung prüfen und hierfür die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung heranziehen.

Das den ungesicherten Gläubigern zur Verfügung stehende Nettovermögen ist anteilsmäßig entsprechend Artikel 561 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs aufzuteilen.

Sobald der Insolvenzverwalter die Höhe der vom Gericht festgelegten Honorare kennt, eine Rangfolge der bevorrechtigten Gläubiger erstellt hat und weiß, welcher Betrag zur Aufteilung unter den ungesicherten Gläubigern übrig ist, erstellt er einen Vermögensverteilungsplan, der zunächst dem Insolvenzrichter vorgelegt wird. Der Insolvenzverwalter beruft gemäß Artikel 533 des Handelsgesetzbuchs alle Gläubiger per Einschreiben zum Rechnungslegungstermin ein und fügt dem Schreiben eine Kopie des Vermögensverteilungsplans bei.

Der Insolvenzschuldner ist von einem Gerichtsvollzieher oder per Bekanntgabe in einer in Luxemburg erscheinenden Zeitung über diesen Termin in Kenntnis zu setzen.

Ficht keiner der Gläubiger die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters an, übermittelt der Insolvenzverwalter das auf Grundlage des Vermögensverteilungsplans erstellte Rechnungslegungsprotokoll zur Unterschrift an den Insolvenzrichter und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Nach der Rechnungslegung nimmt der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Gläubiger vor.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

1. Insolvenzverfahren

Beim Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter nach Leistung der Zahlungen einen Antrag auf Abschluss des Insolvenzverfahrens stellen, an den sich der Beschluss über die Beendigung des Verfahrens anschließt, mit dem – wie der Name schon sagt – das Insolvenzverfahren beendet wird.

Gemäß Artikel 536 des Handelsgesetzbuchs können Insolvenzschuldner, die sich keiner strafrechtlich relevanten Insolvenz, d. h. einer Insolvenz aufgrund fahrlässigen oder betrügerischen Handelns, schuldig gemacht haben, von ihren Gläubigern nicht mehr belangt werden, es sei denn, in den sieben Jahren nach Ergehen des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse tritt eine Verbesserung ihrer Finanzlage ein.

Gemäß Artikel 586 des Handelsgesetzbuchs können Insolvenzschuldner, die alle geschuldeten Beträge, d. h. Hauptforderungen, Zinsen und Kosten, vollständig beglichen haben, mit einem entsprechenden Antrag beim Obersten Gerichtshof (Cour supérieure de justice) rehabilitiert werden.

2. Vergleichsverfahren, Zahlungsaufschub, Gläubigerschutzverfahren

Beim Vergleichsverfahren, Zahlungsaufschub und Gläubigerschutzverfahren wird das Verfahren mit dem Gerichtsbeschluss zur Genehmigung der entsprechenden Maßnahme beendet.

Das Gericht kann gegen den Insolvenzschuldner zivil- oder strafrechtliche Sanktionen verhängen.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Insolvenz durch schweres und eindeutiges Verschulden des Insolvenzschuldners verursacht wurde, kann es ein Verbot zur Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit – ob diese nun direkt oder über einen Dritten erfolgt – aussprechen. Dieses Verbot schließt auch das Verbot der Ausübung einer Funktion mit ein, die mit Entscheidungsbefugnissen innerhalb eines Unternehmens verbunden ist.

Als weitere zivilrechtliche Strafmaßnahmen besteht bei einer Insolvenz von Handelsgesellschaften die Möglichkeit, die Insolvenz auch auf die Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften auszudehnen, sowie die Möglichkeit, Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuchs (allgemeine gesetzliche Haftpflicht) sowie der Artikel 59 und 192 des Gesetzes über Handelsgesellschaften (loi sur les sociétés commerciales) zu ergreifen.

Gegen den Insolvenzschuldner können auch strafrechtliche Sanktionen (strafrechtlich relevante Insolvenz) verhängt werden.

Beim Vergleichsverfahren ist der Schuldner zur Bedienung seiner Gläubiger verpflichtet, sollte sich seine Finanzlage verbessern (Artikel 25 des Gesetzes vom 14. April 1886 über das Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz).

Der Vergleich wirkt sich nicht auf folgende Forderungen aus:

  • Steuern und sonstige öffentliche Abgaben
  • mit Vorrechten, Hypotheken oder Pfandrechten besicherte Forderungen
  • Unterhaltsforderungen.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Sind nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte vorhanden, wird den Gläubigern der volle Betrag ihrer Forderungen bzw. ein entsprechender Anteil ihrer Forderungen gemäß den im Beschluss über die Beendigung des Verfahrens festgehaltenen Aufteilungsmodalitäten ausgezahlt.

Insolvenzschuldner, die sich keiner strafrechtlich relevanten Insolvenz, d. h. einer Insolvenz aufgrund fahrlässigen oder betrügerischen Handelns schuldig gemacht haben, können von ihren Gläubigern nicht mehr belangt werden, es sei denn, in den sieben Jahren nach Ergehen des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens tritt eine Verbesserung ihrer Finanzlage ein.

Gläubiger können zudem Klage auf Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuchs zur Geltendmachung der allgemeinen gesetzlichen Haftpflicht der Geschäftsführer des Insolvenzschuldners oder aber auf Grundlage der Artikel 59 und 192 des Gesetzes über Handelsgesellschaften (Haftung von Verwaltungsräten und Führungskräften im Rahmen der Ausübung ihres Amtes) einreichen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören zu den Massekosten.

Da es sich um Kosten handelt, die der Durchführung des Insolvenzverfahrens dienen, werden sie aus der Insolvenzmasse beglichen, bevor der Insolvenzverwalter das restliche Vermögen auf die verschiedenen Gläubiger aufteilt.

Im Gesetz vom 23. März 1893 betreffend den gerichtlichen Beistand und das Verfahren auf Debet (loi du 23 mars 1893 concernant l’assistance judiciaire et la procédure en débet) sind in den Artikeln 1 und 2 die verschiedenen Kosten festgehalten, die im Zusammenhang mit den für ein Insolvenzverfahren erforderlichen Formalitäten entstehen können; ferner wird in diesem Gesetz die Reihenfolge bestimmt, in der diese zu begleichen sind, wenn es an entsprechender Insolvenzmasse mangelt.

Das zuständige Bezirksgericht setzt das Honorar des Insolvenzverwalters auf Grundlage der großherzoglichen Verordnung vom 18. Juli 2003 (règlement grand-ducal du 18 juillet 2003) fest.

Der Insolvenzverwalter legt dem für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht eine auf den eingezogenen Vermögenswerten basierende Erklärung der Kosten und Honorare vor.

In Artikel 536-1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ist vorgesehen, dass die Kosten und Honorare, die im Zusammenhang mit mangels Masse eingestellten Insolvenzverfahren entstehen, vom Amt für indirekte Steuern (Administration de l’Enregistrement) unter den im Gesetz vom 23. März 1893 betreffend den gerichtlichen Beistand und das Verfahren auf Debet festgelegten Bedingungen vorgestreckt werden.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

1. Insolvenzverfahren

Im Beschluss über die Insolvenzeröffnung kann der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung durch den Insolvenzschuldner auf ein Datum vor dem Datum dieses Gerichtsbeschlusses festgesetzt werden. Dieses Datum darf jedoch nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Gerichtsbeschlusses liegen.

Zur Wahrung der Gläubigerinteressen gilt der Zeitraum zwischen der Zahlungseinstellung und dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung als „Sperrfrist“.

Bestimmte in diesem Zeitraum abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die sich nachteilig auf die Rechte der Gläubiger auswirken könnten, sind nichtig und unwirksam. Dazu zählen insbesondere:

  • Rechtsgeschäfte, die bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte betreffen, welche der Insolvenzschuldner unentgeltlich oder entgeltlich veräußert hat und deren Verkaufspreis im Vergleich zum Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes offenkundig zu niedrig ist;
  • sämtliche Zahlungen, die entweder in bar oder durch Übertragung, Verkauf, Aufrechnung oder auf andere Weise zur Begleichung von noch nicht fälligen Forderungen vorgenommen wurden;
  • sämtliche Zahlungen, die nicht in bar oder mit handelsüblichen Zahlungsmitteln zur Begleichung fälliger Forderungen vorgenommen wurden;
  • sämtliche Hypotheken oder sonstigen dinglichen Rechte, die der Schuldner für Verbindlichkeiten eingeräumt hat, die er vor der Zahlungseinstellung eingegangen ist.

Für andere Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Nichtigkeit dagegen nicht ohne weiteres.

Folglich können bestimmte Zahlungen, die der Insolvenzschuldner während der Sperrfrist zur Begleichung fälliger Forderungen vorgenommen hat, sowie alle anderen von ihm in diesem Zeitraum getätigten entgeltlichen Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass die Dritten, die die Zahlungen erhalten oder mit dem Insolvenzschuldner ein Geschäft abgeschlossen haben, von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatten.

Weiß ein Gläubiger, dass der Schuldner nicht imstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, darf er nicht versuchen, sich zum Nachteil der Insolvenzgläubiger bevorzugt behandeln zu lassen.

Gültig erworbene Link öffnet neues FensterHypotheken- und Vorrechte können bis zum Ergehen des Beschlusses über die Insolvenzeröffnung eingetragen werden. Dagegen können Eintragungen, die in den 10 Tagen vor dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bzw. später vorgenommen wurden, für nichtig erklärt werden, wenn zwischen dem Datum der Bestellung der Hypothek und dem Datum der Eintragung mehr als 15 Tage vergangen sind.

Darüber hinaus gelten sämtliche auf betrügerische Weise ausgeführten Rechtsgeschäfte oder Zahlungen, d. h. solche, die vom Schuldner in Kenntnis des dem Gläubiger hierdurch entstehenden Schadens (z. B. durch Verkleinerung der Insolvenzmasse, durch Missachtung der Rangfolge der Forderungen usw.) getätigt wurden, ungeachtet ihres Datums als nichtig.

Das Sperrfrist-Modell findet keine Anwendung auf Verträge über finanzielle Garantien sowie im Falle zukünftiger Forderungen, die an eine Verbriefungsstelle abgetreten werden.

2. Vergleichsverfahren

Während des Vergleichsverfahrens darf der Schuldner ohne die vorherige Zustimmung des beauftragten Richters nichts veräußern, keine Hypotheken bestellen oder andere Verpflichtungen eingehen.

3. Gläubigerschutzverfahren

Ab dem Datum des Beschlusses zur Benennung eines mit der Erstellung eines Bestandsverzeichnisses des Geschäftsvermögens beauftragten Richters darf der Kaufmann bei Strafe der Nichtigkeit ohne vorherige schriftliche Zustimmung des beauftragten Richters nichts veräußern, keine Sicherheiten oder Hypotheken bestellen, keine Verpflichtungen eingehen und keine beweglichen Vermögenswerte annehmen.

Ferner ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerschutzverfahren strafrechtliche Sanktionen für Kaufleute vorsehen, die einen Teil ihres Vermögens verschleiert, überhöhte Angaben zum Betrag ihrer Verbindlichkeiten gemacht oder Gläubiger mit überhöhten Forderungen einbezogen haben.

4. Überschuldungsverfahren

Der Richter kann gegebenenfalls Personen benennen, die dafür zuständig sind, Unterstützung in sozialen und erzieherischen Belangen sowie bei der Verwaltung von Finanzmitteln zu leisten, damit sichergestellt ist, dass der Teil des Einkommens des Schuldners, der nicht der Rückzahlung von Schulden dient, für die Zwecke verwendet wird, für die er vorgesehen ist.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind diese Personen befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass dieser Teil des Einkommens einem anderen als seinem naturgemäß vorgesehenen Zweck zugeführt oder den Interessen des Haushalts des Schuldners geschadet wird.

Letzte Aktualisierung: 29/10/2019

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Insolvenz/Bankrott - Ungarn

1 Hvem kan være genstand for insolvensbehandling?

Insolvenzverfahren bei juristischen Personen werden durch das Gesetz Nr. XLIX über Konkurs- und Liquidationsverfahren aus dem Jahr 1991 (Konkursgesetz) geregelt.

In dem Konkursgesetz werden zwei Arten von Insolvenzverfahren geregelt, nämlich Konkurs- und Liquidationsverfahren.

Bei einem Konkursverfahren handelt es sich um ein Sanierungsverfahren, dessen Zweck darin besteht, einem Schuldner, der vor der Zahlungsunfähigkeit steht, ein Zahlungsmoratorium zu gewähren, damit er eine freiwillige Vereinbarung treffen und einen Versuch unternehmen kann, seine Zahlungsfähigkeit mittels Abschluss einer solchen Vereinbarung wiederherzustellen.

Bei einem Liquidationsverfahren handelt es sich um ein Verfahren mit dem Zweck, Gläubigern die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Forderungen unter Beachtung besonderer Vorschriften zu befriedigen, wenn ein zahlungsunfähiger Schuldner ohne Rechtsnachfolger aufgelöst wird. Dies findet im Zuge eines Verfahrens zur Verteilung des gesamten, in der Insolvenzmasse befindlichen Vermögens des Schuldners unter den Gläubigern statt. Das Liquidationsverfahren muss jedoch eingestellt werden, wenn der Schuldner seine Schulden und die Verfahrenskosten vollständig beglichen hat oder wenn er mit seinen Gläubigern eine freiwillige Vereinbarung über die Bedingungen einer Schuldenregelung getroffen hat und die Vereinbarung vom Gericht genehmigt worden ist.

Die Gesetze über ungarische Niederlassungen von Unternehmen mit eingetragenem Sitz im Ausland, Organisationen der Zivilgesellschaft und Unternehmen des Finanzsektors (beispielsweise Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen, öffentliche Zolllager) beinhalten besondere Ausnahmeregelungen.

Für Unternehmen im Finanzsektor gibt es keine Konkursverfahren; die Aufsichtsstellen haben jedoch die Möglichkeit, bereits in der Anfangsphase einer Verschlechterung der Finanzkraft dieser Unternehmen einzugreifen, um eine Insolvenz zu vermeiden; zum Schutz der Kunden und zu ihrer Entschädigung sind Fonds zu schaffen (Schadensregulierungsfonds, Investorenschutzfonds, Einlagenversicherungsfonds).

Bei Unternehmen des Finanzsektors kann die Ungarische Nationalbank im Rahmen ihrer Befugnisse als Finanzaufsichtsbehörde vor einem Gericht ein Liquidationsverfahren anstrengen, nachdem sie die Zulassung des Unternehmens zum Betreiben dieser Art von Geschäftstätigkeiten widerrufen hat.

Das Gesetz über Organisationen der Zivilgesellschaft enthält eine Reihe von Ausnahmeregelungen bezüglich der Konkurs- und Liquidationsverfahren zivilgesellschaftlicher Organisationen (Verbände, Stiftungen); in allen anderen Fällen gelten die Bestimmungen des Konkursgesetzes.

Schuldenregelungsverfahren für natürliche Personen (Privatinsolvenz)

Das Gesetz Nr. CV von 2015 über die Schuldenregelung bei natürlichen Personen trat am 1. September 2015 in Kraft. Mit dem Gesetz sollte eine Rechtsgrundlage für die Schuldenregelung festgelegt und darüber hinaus durch die Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern Insolvenzschutz gewährt werden. Das Gesetz schützt in erster Linie Hypothekenschuldner, insbesondere diejenigen Schuldner, die sich langfristig im Verzug befinden, die bei mehreren Gläubigern verschuldet sind und deren Wohnungseigentum durch einen Zwangsverkauf gefährdet ist.

Das Verfahren beginnt anfänglich außergerichtlich und wird vom Geber der ersten Hypothek koordiniert. Ein gerichtliches Konkursverfahren wird eröffnet, wenn kein außergerichtlicher Vergleich zustande kommt. Zunächst wird im gerichtlichen Verfahren eine Vereinbarung angestrebt; wird eine solche Vereinbarung aber nicht befürwortet, bestimmt das Gericht die Bedingungen für die Begleichung der Schulden.

Die Regierung hat den staatlichen Familieninsolvenzdienst eingerichtet. Diese Organisation spielt bei Schuldenregelungsverfahren eine wichtige Rolle. Der Familieninsolvenzdienst überprüft, ob der Schuldner gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen erfüllt, führt amtliche Aufzeichnungen über die Verfahrensdaten und beauftragt Familienvermögensverwalter. Familienvermögensverwalter erfüllen im Zuge der gerichtlichen Schuldenregelung für das Gericht Aufgaben der Vorbereitung und Zusammenarbeit, vollstrecken die Gerichtsentscheidungen, unterstützen den Schuldner, beaufsichtigen das Haushaltsmanagement des Schuldners, verkaufen Vermögenswerte von wirtschaftlichem Wert und leisten Zahlungen an die Gläubiger.

Das Ergebnis einer erfolgreichen Schuldenregelung besteht darin, dass die im Zuge des Verfahrens abgelöste Schuld später nicht beim Schuldner eingefordert werden kann und dass die Gläubiger innerhalb eines vorhersagbaren Zeitraums einen bestimmten Teil ihrer Forderung erhalten.

Schuldenregelungsverfahren natürlicher Personen werden noch nicht nach Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet.

Nach dem Konkursgesetz kann ein Konkursverfahren vom Schuldnerunternehmen mit Zustimmung seines Hauptentscheidungsträgers mittels eines Formulars eingeleitet werden – im Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben. Der Schuldner kann einen solchen Antrag nicht stellen, wenn ein schwebendes Konkursverfahren gegen ihn besteht oder wenn in erster Instanz eine Entscheidung erlassen wurde, in der die Liquidation des Schuldners angeordnet wird. Hinsichtlich der Bedingungen und Fristen für die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Einleitung eines Konkursverfahrens gilt, dass die während des vorangegangenen Konkursverfahrens bestehenden oder entstandenen Forderungen des Gläubigers erfüllt worden sind, dass nach dem endgültigen Abschluss des vorangegangenen Konkursverfahrens zwei Jahre verstrichen sind oder, falls der vorangegangene Antrag von Amts wegen abgewiesen wurde, dass nach der Bekanntgabe der abschließenden Anordnung in der betreffenden Angelegenheit ein Jahr verstrichen ist.

Grundsätzlich gilt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf Ersuchen des Schuldners oder seiner Gläubiger oder in bestimmten, in dem Konkursgesetz im Einzelnen benannten Fällen seitens des Gerichts von Amts wegen ein Liquidationsverfahren angestrengt werden kann. In dem Konkursgesetz ist ausdrücklich festgelegt, wer ein Liquidationsverfahren anstrengen kann; ferner sind darin die Regeln für auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitete Verfahren festgelegt.

Beide Arten von Verfahren sind gemeinschaftliche Schuldenregelungsverfahren; die Gläubiger des Schuldners müssen am Verfahren teilnehmen und dürfen während des Verfahrens nicht die Durchsetzung ihrer Forderungen auf andere Weise oder in einem anderen Verfahren gegen den Schuldner anstreben.

2 Hvilke betingelser skal være opfyldt for, at en insolvensbehandling kan påbegyndes?

Konkursverfahren:

Ein Konkursverfahren kann durch den Geschäftsführer des Schuldners beantragt werden; die Vertretung durch einen Anwalt oder Rechtsberater ist zwingend vorgeschrieben.

Es kann nur jeweils ein Konkursverfahren gegen den Schuldner eingeleitet werden und es darf auch kein Liquidationsverfahren gegen ihn anhängig sein. Ein erneutes Konkursverfahren kann nur beginnen, wenn der Schuldner seine im vorangegangenen Verfahren geforderten Schulden beglichen hat und seitdem noch keine zwei Jahre verstrichen sind. Hat das Gericht das vorangegangene Konkursverfahren von Amts wegen aufgrund förmlicher Mängel abgelehnt, kann ein Jahr lang kein erneutes Konkursverfahren eingeleitet werden.

Liquidationsverfahren

Ein Liquidationsverfahren kann vom Schuldner, von einem Gläubiger, dem Verwalter, der am vorangegangenen, freiwilligen Abwicklungsverfahren beteiligt war, oder in den gesetzlich im Einzelnen festlegten Fällen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde angestrengt werden. Beispielsweise kann das Gericht ein Liquidationsverfahren anstrengen, wenn im Zuge des Konkursverfahrens keine freiwillige Regelung getroffen wurde oder das Gericht im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsvollmachten als Handelsgericht die Auflösung einer Firma anordnet, die in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstoßen hat.

3 Hvilke aktiver indgår i boet? Hvordan behandles de aktiver, som skyldneren erhverver, eller som tilfalder denne, efter at insolvensbehandlingen er påbegyndt?

Die Insolvenzmasse des Schuldners umfasst die Summe des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens im Sinne der Rechtsvorschriften für die Rechnungslegung.

Während des Konkursverfahrens erzielte Vermögenszuwächse bilden ebenfalls Bestandteil der Insolvenzmasse.

Der Schuldner behält Rechte bezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse, steht allerdings unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters. Bei einem Liquidationsverfahren verliert der Schuldner seine Rechte bezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse; diese Rechte werden auf den Liquidator übertragen. Der Liquidator ist der gesetzliche Vertreter des Schuldnerunternehmens und führt unter der Aufsicht des Gerichts die Registrierung und Bewertung der Forderungen der Gläubiger, die Verwertung der Vermögenswerte und die Verteilung der Erlöse an die Gläubiger durch.

4 Hvilke beføjelser har henholdsvis skyldneren og bobestyreren?

In Konkurs- und Liquidationsverfahren kann es sich bei dem Schuldner im Sinne des Konkursgesetzes um einen der im Konkursgesetz aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer handeln. Im Konkursverfahren wird das Verfahren vom Schuldner angestrengt; er kann seine wirtschaftlichen Tätigkeiten während des Verfahrens fortsetzen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Eigentümer des Schuldners werden in der Ausübung ihrer Rechte nicht eingeschränkt, dürfen ihre Rechte jedoch nur so ausüben, dass die im Gesetz für den Konkursverwalter vorgesehenen Rechte nicht verletzt werden. Der Schuldner führt in Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter die Anmeldung der Forderungen und die Festlegung ihrer Rangfolge durch und erstellt unter Beteiligung des Konkursverwalters ein Programm und einen Vorschlag für Vergleichsverhandlungen; diese dienen dem Zweck, einen auf die Wiederherstellung oder den Erhalt der Zahlungsfähigkeit abzielenden Vergleich zu erreichen. Der Vergleich umfasst die zwischen dem Schuldner und den Gläubigern geschlossene Vereinbarung über die Bedingungen für die Bereinigung der Schulden und alles Weitere, was für die Reorganisation als wichtig erachtet wird.

Bis zum Beginn eines Konkurs- oder Liquidationsverfahrens ist unter einem Gläubiger eine Person zu verstehen, die überfällige geldliche Forderungen oder in Geld ausgedrückte Forderungen auf der Grundlage einer rechtskräftigen, vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde hat oder die vom Schuldner anerkannte bzw. nicht angefochtene Forderungen hat. Im Konkursverfahren ist unter einem Gläubiger außerdem jede Person zu verstehen, deren während des Konkursverfahrens oder danach fällig werdenden Forderungen vom Konkursverwalter registriert worden sind; ferner ist darunter jede Person zu verstehen, deren Forderungen in einem Liquidationsverfahren vom Liquidator registriert worden sind.

In einem Konkursverfahren ist unter dem Verwalter eine von einem Gericht bestellte juristische Person zu verstehen, die bevollmächtigt ist, die Aufgaben eines Insolvenzverwalters auszuüben. Der Konkursverwalter muss eine bei ihm eingestellte Person, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, mit der Durchführung der Verwaltertätigkeiten beauftragen. Die Pflichten dieser Person bestehen darin, die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Schuldners im Hinblick auf die Vereinbarung eines Vergleichs zu überwachen und dabei die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, die Forderungen der Gläubiger zu registrieren, am Entwurf eines Vergleichsvorschlags mitzuarbeiten und die Protokolle über die in den Vergleichsverhandlungen angenommenen Beschlüsse gegenzuzeichnen.

Unter einem Liquidator ist ein vom Gericht bestelltes Liquidatorenunternehmen (eine zur Ausführung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters bevollmächtigte juristische Person) zu verstehen, das gesetzlicher Vertreter des in Liquidation befindlichen Unternehmens ist, zugleich die Interessen der Gläubiger wahrnimmt und die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausführt. In den Rechtsvorschriften werden strenge persönliche und berufliche Anforderungen an Liquidatorenunternehmen festgelegt, unter anderem regelmäßige berufliche Fortbildungen.

Das Liquidatorenunternehmen beauftragt einen Insolvenzverwalter mit der Ausübung der Tätigkeiten eines Liquidators.

Die Namen des Liquidatorenunternehmens und des Insolvenzverwalters werden darüber hinaus in das gerichtliche Register juristischer Personen eingetragen.

Konkurs- und Liquidationsverfahren sind nichtstreitige zivilrechtliche Gerichtsverfahren. Bei Angelegenheiten, die nicht durch das Konkursgesetz geregelt werden, gelten die Regeln der Zivilprozessordnung, wobei sich aus den Besonderheiten nichtstreitiger Verfahren gewisse Abweichungen ergeben. Konkursverfahren werden vom Gericht angeordnet; Liquidationsverfahren dagegen ordnet das Gericht an, wenn der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wurde, wenn ein anderer gesetzlich geregelter Fall vorliegt oder wenn ein anderes Gericht, eine Behörde oder der Insolvenzverwalter darum ersucht. Bei der Eröffnung des Verfahrens wählt das Gericht aus dem Liquidatorenverzeichnis einen Insolvenzverwalter oder Liquidator aus und bestellt diesen. Wird ein Liquidationsverfahren angestrengt, bestellt das Gericht – auf Ersuchen der Gläubiger – einen Liquidator mit Zuständigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, damit er bis zur Anordnung der Liquidation die Tätigkeiten des Schuldners beaufsichtigt.

Über Einwände, die gegen rechtswidrige Maßnahmen oder Unterlassungen des Insolvenzverwalters oder Liquidators geltend gemacht werden, entscheidet das Gericht; liegt eine rechtswidrige Maßnahme oder Unterlassung vor, fordert das Gericht den Insolvenzverwalter oder Liquidator auf, seine Tätigkeiten im Einklang mit den Rechtsvorschriften auszuüben. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der betreffende Insolvenzverwalter oder Liquidator vom Verfahren abgezogen und ein neuer Insolvenzverwalter oder Liquidator bestellt.

Während des Konkursverfahrens steht dem Schuldner Insolvenzschutz zu, Vollstreckungsverfahren werden ausgesetzt und dem Schuldner wird ein Zahlungsaufschub oder Moratorium für die Zahlung zuvor entstandener Schulden gewährt.

Nimmt die im Konkursgesetz vorgeschriebene Mehrheit die freiwillige Regelung an und entspricht die Regelung gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, dann genehmigt das Gericht die Regelung und der Schuldner ist an sie gebunden.

Erfolgt keine Einigung auf eine freiwillige Regelung, ordnet das Gericht von Amts wegen die Abwicklung des Schuldners an.

Auch im Liquidationsverfahren kann eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern erzielt werden. Das Gericht legt im Zuge des Liquidationsverfahrens einen Termin für Vergleichsverhandlungen fest; verläuft die Abstimmung über die freiwillige Regelung günstig und entspricht die Regelung den Rechtsvorschriften, wird sie vom Gericht genehmigt. Bei einer Liquidation unterliegt die Genehmigung einer freiwilligen Regelung der Bedingung, dass der Schuldner durch die Regelung nicht mehr zahlungsunfähig ist und dass erstrangige Forderungen beglichen werden bzw. dass für derartige Forderungen Deckung vorhanden ist.

Das Gericht entscheidet über die Eintragung des Konkurs- oder Liquidationsverfahrens als abgeschlossen oder die Einstellung des Verfahrens.

Wird das Liquidationsverfahren abgeschlossen, ohne dass ein Rechtsnachfolger für den Schuldner besteht, wird das Handelsgericht nach entsprechender Benachrichtigung durch das Gericht den mittels Liquidation aufgelösten Schuldner im Handelsregister bzw., wenn es sich um eine Organisation der Zivilgesellschaft handelt, dem Register zivilgesellschaftlicher Organisationen löschen.

In Liquidationsverfahren ist vorbehaltlich der im Gesetz über den Lohngarantiefonds festgelegten Bedingungen die Zahlung der Löhne der Beschäftigten aus Mitteln des Lohngarantiefonds gesichert.

Rechtsfolgen der Anstrengung eines Verfahrens:

Im Zuge des Konkursverfahrens trifft das Gericht auf Ersuchen des Schuldners im Einklang mit dem Konkursgesetz Maßnahmen zur sofortigen Veröffentlichung eines vorübergehenden Zahlungsaufschubs im Handelsanzeiger. Die Prüfung der Begründetheit des Ersuchens erfolgt anschließend, wenn das Gericht in den gesetzlich festgelegten Fällen die Ablehnung des Ersuchens von Amts wegen beschließt oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen Beschluss zur Anordnung eines Konkursverfahrens erlässt. Ein Konkursverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der diesbezüglichen Anordnung im Handelsanzeiger. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens steht dem Schuldner ein Zahlungsaufschub für die Erfüllung von Geldforderungen bis 0 Uhr am zweiten Arbeitstag nach dem 120. Tag zu (mit wenigen Ausnahmen); das Moratorium kann sogar auf bis zu 365 Tage verlängert werden. Während des Zeitraums des Zahlungsaufschubs darf nur die Zahlung der im Rechtsakt angegebenen Forderungen bewirkt werden; Rechtsfolgen in Verbindung mit der nicht oder verspätet erfolgenden Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen treten nicht ein, die Vollstreckung von Geldforderungen beim Schuldner wird ausgesetzt und der Schuldner gewinnt somit eine realistische Chance, ein Programm zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und der Begleichung seiner Schulden vorzubereiten.

Erklärt das Gericht den Schuldner wegen des Vorliegens eines im Rechtsakt festgelegten Insolvenzgrundes für insolvent, wird die Liquidation des Schuldners angeordnet; nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung wird im Wege einer im Handelsanzeiger veröffentlichten Anordnung ein Liquidator bestellt. Im Handelsanzeiger erscheint auch ein Aufruf an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen. Mit der Anordnung des Liquidationsverfahrens enden die Eigentumsrechte, was dem Schutz der Vermögenswerte der Insolvenzmasse dient; ab dem Tag des Beginns der Liquidation darf nur der als Vertreter des Schuldners handelnde Liquidator rechtsgültige Erklärungen bezüglich der Vermögenswerte des Schuldners abgeben. Am Tag des Liquidationsbeginns laufen alle Schulden des Wirtschaftsteilnehmers ab (d. h. sie werden überfällig).

Das Ziel der Liquidation ist die Verteilung sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners unter dessen Gläubigern, und selbst Vollstreckungsverfahren gegen Vermögenswerte, die Gegenstand des Liquidationsverfahrens sind, müssen eingestellt werden. Vor dem Tag des Beginns der Liquidation eingeleitete streitige und nichtstreitige Verfahren werden am angerufenen Gericht fortgesetzt. Nach dem Tag des Beginns der Liquidation dürfen Geldforderungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Insolvenzmasse nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Jegliche für Immobilien oder andere Vermögenswerte des Schuldners bestehenden Einschränkungen der Veräußerung und Pfändung enden am Tag des Liquidationsbeginns, während Rückkaufsrechte und Kaufoptionen sowie Zurückbehaltungsrechte enden, sobald der Vermögenswert verkauft wird. Berechtigte Personen können ihre Forderung aus einer Sicherheitsleistung befriedigen, die der Schuldner vor dem Tag des Liquidationsbeginns eingerichtet hat; danach muss die berechtigte Person den verbleibenden Betrag an den Liquidator aushändigen.

5 På hvilke betingelser kan der ske modregning?

Im Verlauf eines Liquidationsverfahrens kann jeder einzelne Gläubiger seine Forderung an den Schuldner nur mittels Registrierung zum Verfahren geltend machen; außergerichtliche Aufrechnungen können, sofern es sich nicht um eine auf der Grundlage internationaler Handelsabkommen angewendete Verrechnung mit vorgezogener Fälligkeit (Close-out-Netting) handelt, nicht geltend gemacht werden. Ist jedoch zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein früheres Gerichtsverfahren anhängig, kann der Gläubiger die in diesem Gerichtsverfahren geltend gemachten Forderungen gegen seine beim Schuldner bestehenden Schulden aufrechnen.

6 Hvilke retsvirkninger har insolvensbehandlingen for de kontraktforhold, som skyldneren er part i?

Die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens an sich hat nicht die rechtliche Wirkung einer Kündigung zuvor vom Schuldner geschlossener Verträge. Die Kündigung der Verträge kann als Bestandteil des Verfahrens erfolgen; bei einem Konkursverfahren geschieht dies unter Aufsicht des Insolvenzverwalters und bei einem Liquidationsverfahren kündigt der Liquidator als gesetzlicher Vertreter des Schuldners die Verträge. Der Liquidator ist berechtigt, die Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder aufzuheben.

7 Hvilke retsvirkninger har insolvensbehandlingen for individualforfølgende kreditorer (bortset fra verserende retssager)?

Die Vermögenswerte des Schuldners können nicht der Vollstreckung unterworfen werden; ein Gläubiger, der Pfandgläubiger ist, kann das Pfand nicht verkaufen, während die Schulden im Zuge des Liquidationsverfahrens bereinigt werden.

8 Hvilke retsvirkninger har insolvensbehandlingen på retssager, der verserer på tidspunktet for insolvensbehandlingens påbegyndelse?

Zuvor angestrengte Rechtsstreite werden von dem zuvor angerufenen Gericht abgeschlossen. Unterlag der Schuldner in dem Rechtsstreit, nimmt die obsiegende Partei als Gläubiger am Liquidationsverfahren teil. War der Schuldner in dem Rechtstreit erfolgreich, werden ihm zustehende Vermögenswerte oder Geldmittel der Insolvenzmasse zugeschlagen. Im Konkursgesetz wird an verschiedenen Stellen vorgeschrieben, dass die Übermittlung von Informationen an Gläubiger die Aufgabe des Insolvenzverwalters oder Liquidators ist.

9 I hvilket omgang deltager kreditorerne i insolvensbehandlingen?

Die Gläubiger können Gläubigerausschüsse bilden oder einen Gläubigervertreter wählen, mit dem sich der Liquidator beraten und den er informieren muss und dessen stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung bei bestimmten Maßnahmen eingeholt werden muss.

10 På hvilken måde kan bobestyreren benytte eller afhænde boets aktiver?

Der Liquidator kann die Vermögenswerte des Schuldners an den Käufer veräußern, der in einem Versteigerungsverfahren auf einem geprüften, web-basierten Versteigerungsportal das beste Angebot macht.

11 Hvilke fordringer kan anmeldes i skyldnerens bo, og hvordan behandles fordringer, som opstår, efter at insolvensbehandlingen blev påbegyndt?

Sowohl vor als auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandene Schulden können vom Gläubiger geltend gemacht werden, indem er sie im Konkurs- oder Liquidationsverfahren als Gläubiger anmeldet.

12 Hvilke regler gælder for anmeldelse, prøvelse og anerkendelse af fordringer?

Der Insolvenzverwalter (Verwalter im Konkursverfahren oder Liquidator im Liquidationsverfahren) registriert die Forderungen der Gläubiger und verweist bestrittene Forderungen zur Urteilsfindung an das Gericht, das das Konkurs- oder Liquidationsverfahren durchführt.

13 Hvilke regler gælder for udlodning? I hvilken rækkefølge fyldestgøres kreditorernes krav?

Der Liquidator verwendet den Erlös aus der Veräußerung eines Pfandes – nach Abzug bestimmter Aufwendungen – zur Bezahlung des Pfandgläubigers. Der verbleibende Betrag wird unter den Gläubigern verteilt; dies erfolgt im Einklang mit der Verteilung der Vermögenswerte unter Berücksichtigung der im Konkursgesetz festgelegten Rangfolge für die Befriedigung von Gläubigern und auf der Grundlage der Liquidationszwischenbilanz oder der Liquidationsschlussbilanz.

Im Anschluss an die Veräußerung sonstiger Vermögenswerte kann der Erlös nach der Annahme der Liquidationszwischenbilanz oder der Liquidationsabschlussbilanz verteilt werden; dabei ist die vom Gericht genehmigte Verteilung der Vermögenswerte und die im Konkursgesetz festgelegte Rangfolge für die Befriedigung von Gläubigern zu berücksichtigen.

14 Under hvilke omstændigheder kan insolvensbehandlingen afsluttes, og hvilke retsvirkninger har en sådan afslutning (navnlig i forbindelse med en tvangsakkord?)

Der Schuldner kann entweder in einem Konkursverfahren oder einem Liquidationsverfahren eine freiwillige Regelung mit den Gläubigern vereinbaren. Entspricht die Regelung den Rechtsvorschriften, genehmigt das Gericht die Regelung und erklärt das Verfahren für abgeschlossen. In diesem Fall führt der Schuldner sein operatives Geschäft fort. Die Forderungen der Gläubiger werden in der in der Regelung dargelegten Weise und in dem dort festgelegten Umfang befriedigt und der Schuldner ist von der Zahlung darüber hinausgehender Beträge befreit.

15 Hvilke rettigheder har kreditorerne efter insolvensbehandlingens afslutning?

In einem durch eine gerichtlich genehmigte, freiwillige Regelung abgeschlossenen Konkursverfahren werden die Forderungen der Gläubiger in der in der betreffenden Regelung dargelegten Weise und nach dem dort festgelegten Zeitplan befriedigt. Hält sich der Schuldner nicht an die Regelung, können die Gläubiger ein Vollstreckungsverfahren anstrengen oder die Liquidation des Schuldners einleiten.

16 Hvem bærer omkostningerne og afholder udgifterne i forbindelse med insolvensbehandlingen?

Die Gläubiger bezahlen eine Registrierungsgebühr. Für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Konkursverfahren, Liquidationsverfahren) fällt eine Gebühr an. Im Übrigen werden jegliche entstandenen Kosten vom Schuldner getragen.

17 Hvilke regler gælder for omstødelse af dispositioner til skade for de kreditorer, der har anmeldt krav i boet?

Der Liquidator oder die Gläubiger können derartige Rechtshandlungen mittels Einreichung einer Klage anfechten und beantragen, dass die Rechtshandlung für ungültig erklärt wird. Auf diese Weise an den Schuldner zurückgegebene Vermögenswerte erhöhen die Vermögenswerte der Insolvenzmasse.

Der Liquidator oder die Gläubiger können gegen die ehemaligen Geschäftsführer des Schuldners Klage wegen deren die Interessen der Gläubiger schädigenden Aktivitäten erheben, und zwar mit der Begründung, dass die ehemaligen Geschäftsführer ihre Führungsaufgaben nicht unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger ausführten, als Zahlungsunfähigkeit drohte, so dass eine Minderung der Vermögenswerte des Wirtschaftsteilnehmers eintrat, die volle Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verhindert oder die Begleichung von Umweltabgaben vernachlässigt wurde. Wird dies bewiesen, muss der ehemalige Geschäftsführer des Schuldners die Gläubiger für den auf diese Weise entstandenen Schaden entschädigen.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Insolvenz/Bankrott - Malta

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren (Unternehmen) und Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach maltesischem Recht sind Insolvenzverfahren für zwei Gruppen möglich, für Handelsgesellschaften und für Kaufleute. Für sie gelten jeweils unterschiedliche Regelungen. Die Handelsgesellschaften lassen sich in Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterteilen.

Insolvenzverfahren können gegen alle genannten (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet werden, es gelten aber unterschiedliche Verfahren und Vorschriften. Konkursverfahren (Kapitel 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) können gegen Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kaufleute eröffnet werden. Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden für die Zwecke von Konkursverfahren wie Kaufleute behandelt. Ein „Kaufmann“ ist in Kapitel 13 als Person definiert, die berufsmäßig im eigenen Namen ein Gewerbe ausübt. Darunter fallen auch Handelsgesellschaften.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Restrukturierungsverfahren können nach den Artikeln 327 bis 329B des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Unternehmensgesetz von 1995) gegen Unternehmen eingeleitet werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung, der Unternehmensleitung, des Inhabers einer Schuldverschreibung, eines oder mehrerer Gläubiger oder eines oder mehrerer Nachschusspflichtiger kann ein Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit bei Gericht einen Antrag auf Auflösung und Abwicklung stellen. Nach Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es ist davon auszugehen, dass das Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann,

a) wenn eine Forderung 24 Wochen nach Vollstreckung eines der in Artikel 273 der Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung genannten Vollstreckungstitel gegen das Unternehmen weder ganz noch teilweise befriedigt worden ist oder

b) wenn zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, wobei auch eventuelle und künftige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Das Gericht gibt den Parteien die Möglichkeit, ihre Sache zu vertreten, und entscheidet dann, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben sind. Ist das der Fall, so ordnet das Gericht die Auflösung des Unternehmens an. Als Tag der Insolvenz gilt nach Artikel 223 des Kapitels 386 der Tag der Antragstellung bei Gericht.

Im Zeitraum zwischen der Stellung des Insolvenzantrags bei Gericht und der Anordnung der Auflösung im Insolvenzfall kann das Gericht jederzeit einen vorläufigen Verwalter einsetzen und ihn mit der Verwaltung des Vermögens oder der Geschäfte des Unternehmens beauftragen. Seine Aufgaben kann das Gericht in der Anordnung zu seiner Einsetzung festlegen. Der vorläufige Verwalter übt sein Amt aus, bis die Anordnung der Auflösung ergeht oder der Antrag auf Auflösung abgewiesen wird, es sei denn, er tritt vorher zurück oder wird vom Gericht bei Nachweis eines wichtigen Grundes entlassen.

Insolvenz – Freiwillige Abwicklung zugunsten der Gläubiger

Ein Unternehmen kann seine Auflösung auch selbst beschließen. Wenn die Unternehmensleitung der Auffassung ist, dass das Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen, wird eine Gläubigerversammlung einberufen, um einen Insolvenzverwalter (und/oder einen Liquidationsausschuss) einzusetzen, der das Vertrauen der Gläubiger genießt und mit der Abwicklung des Unternehmens beauftragt wird, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Hierfür gelten die Vorschriften der Artikel 277 ff. des Kapitels 386.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

In Artikel 329B des Kapitels 386 ist vorgesehen, dass das Unternehmen nach einer außerordentlichen Entschließung, die Unternehmensleitung nach einem Beschluss des Vorstands oder Gläubiger, die wertmäßig mehr als die Hälfte der Gläubiger des Unternehmens vertreten, bei Gericht ein Restrukturierungsverfahren zur Sanierung des Unternehmens beantragen können, wenn das Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann oder dazu voraussichtlich in Kürze nicht mehr in der Lage sein wird. Wie im vorangehenden Fall ist davon auszugehen, dass das Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann,

a) wenn eine Forderung 24 Wochen nach Vollstreckung eines der in Artikel 273 der Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung genannten Vollstreckungstitel gegen das Unternehmen weder ganz noch teilweise befriedigt worden ist oder

b) wenn zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, wobei auch eventuelle und künftige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Das Gericht entscheidet, ob eine Restrukturierung des Unternehmens eingeleitet werden soll, und erlässt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung eine Sanierungsanordnung. Das Unternehmen wird dann über einen vom Gericht festgelegten Zeitraum verwaltet (derzeit ein Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung um ein weiteres Jahr; im Hinblick auf anstehende Änderungen wird dieser Zeitraum jedoch auf vier Monate verkürzt und kann um weitere Viermonatszeiträume bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten verlängert werden.)

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Jeder Gläubiger kann ein Konkursverfahren beantragen, unabhängig davon, ob seine Forderungen geschäftlicher oder anderer Art sind. Auch wenn die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann er bei der First Hall of the Civil Court einen Eilantrag gegen den Schuldner oder seinen gesetzlichen Vertreter stellen und verlangen, dass der Konkurs des Schuldners festgestellt wird.

Voraussetzung für diese Feststellung ist die Aussetzung der Zahlung geschuldeter Beträge durch den Schuldner. Das Gericht stellt in seinem Urteil den Konkurs fest und setzt einen (oder mehrere) Konkursverwalter ein, dessen Aufgaben in Kapitel 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Handelsgesetzbuch) geregelt sind.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen) (einschließlich der freiwilligen Abwicklung zugunsten der Gläubiger)

Alle Vermögenswerte des Unternehmens werden veräußert, um die Verbindlichkeiten des Schuldners zu erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte bereits zur Vermögensmasse des Schuldners gehörten oder ob sie dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

In Konkursverfahren, die Kaufleute und Personengesellschaften wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften betreffen, können alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die Teil der Konkursmasse sind, veräußert werden. Sobald ein Konkurs angemeldet worden ist, wird dem Konkursschuldner von Rechts wegen die Verwaltung seines gesamten Vermögens entzogen, sowohl des Betriebsvermögens als auch anderer Vermögenswerte bis auf das Existenzminimum.

Das Vermögen nimmt ein Konkursverwalter in Besitz, der es mit Zustimmung des Gerichts veräußern und übereignen kann. Verderbliche Waren, die dem Konkursschuldner gehören, werden nach gerichtlicher Genehmigung von einem zugelassenen Versteigerer verkauft.

Auch für die Verwertung nichtverderblicher Waren und sonstiger Vermögenswerte ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Das Gericht entscheidet so, wie es nach seiner Auffassung für den Konkursschuldner und die Gläubiger am vorteilhaftesten ist. Auch wenn es dem Konkursverwalter gelingt, die Geschäfte des Konkursschuldners wiederherzustellen oder seine Vermögensmasse zu erhöhen, muss dies den Gläubigern zugutekommen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald das Gericht aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens dessen Auflösung angeordnet hat, setzt es einen Insolvenzverwalter ein.

Nach Kapitel 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ muss der Insolvenzverwalter eine natürliche Person sein, er muss Rechtsanwalt oder Wirtschafts- und/oder Buchprüfer oder im Unternehmensregister eingetragen sein, aus dem hervorgeht, dass er für die Aufgabe des Insolvenzverwalters geeignet ist.

Außerdem darf er zu keinem Zeitpunkt in den vier Jahren vor der Auflösung des Unternehmens als Mitglied der Unternehmensleitung oder leitender Angestellter des betreffenden Unternehmens tätig oder auf andere Weise mit ihm verbunden gewesen sein.

Das Gericht kann nach eigenem Ermessen entscheiden, wer für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters aufkommen soll. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird er aus der Vermögensmasse des Unternehmens vergütet. Sollte diese nicht ausreichen, kann das Gericht anordnen, dass seine Vergütung von anderen (mit dem Unternehmen verbundenen) Personen übernommen wird.

Nach Artikel 296 des Kapitels 386 enden die Befugnisse der Führungskräfte des Unternehmens (Unternehmensleitung und leitende Angestellte) mit der Einsetzung eines Insolvenzverwalters. Weder die Unternehmensleitung oder ihre Vertreter noch die leitenden Angestellten sind dann noch berechtigt, im Namen und im Auftrag des in Abwicklung befindlichen Unternehmens aufzutreten. Der Insolvenzverwalter nimmt alle Vermögenswerte und alle Ansprüche, von denen er annehmen kann, dass sie dem Unternehmen zustehen, in seine Obhut oder unter seine Kontrolle.

Nach Artikel 238 des Kapitels 386 ist der Insolvenzverwalter bei einer gerichtlichen Abwicklung mit Zustimmung des Gerichts oder des Liquidationsausschusses befugt,

a) im Namen und im Auftrag des Unternehmens Klage zu erheben oder eine Klageerwiderung oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen;

b) die Geschäfte des Unternehmens weiterzuführen, soweit dies für eine vorteilhafte Abwicklung notwendig ist;

c) Gläubiger in ihrer gesetzlichen Rangfolge zu befriedigen;

d) mit Gläubigern und Personen, die sich als Gläubiger vorstellen oder die gegenwärtige oder künftige, sichere oder eventuelle, festgestellte oder aus einem Schadenersatz- oder Haftungsanspruch gegen das Unternehmen entstandene Forderungen haben oder geltend machen, einen Vergleich zu schließen oder eine Regelung zu treffen oder in der Angelegenheit ein Schiedsgericht anzurufen;

e) Nachschusspflichtige oder mutmaßliche Nachschusspflichtige zur Leistung eines Nachschusses aufzufordern, einen Vergleich oder eine Regelung über gegenwärtige oder künftige, sichere oder eventuelle, festgestellte oder aus einem Schadenersatzanspruch entstandene Schulden, Verbindlichkeiten und Forderungen, die zwischen dem Unternehmen und einem Nachschusspflichtigen oder mutmaßlichen Nachschusspflichtigen oder einem anderen Schuldner oder mutmaßlichen Schuldner bestehen, und alle Fragen, die das Vermögen oder die Abwicklung des Unternehmens betreffen, zu vereinbarten Bedingungen zu erzielen, Sicherheiten für die Erfüllung dieser Nachschusspflichten, Schulden, Verbindlichkeiten oder Forderungen entgegenzunehmen und dafür vollständige Entlastung zu erteilen;

f) das Unternehmen in allen Angelegenheiten zu vertreten und alles zu tun, was für die Abwicklung seiner Geschäfte und die Aufteilung seiner Vermögenswerte notwendig ist.

Wenn es keinen Liquidationsausschuss gibt, kann das Gericht vorsehen, dass der Insolvenzverwalter für die Ausübung der unter a und b genannten Befugnisse nicht der Zustimmung des Gerichts bedarf.

Im Allgemeinen ist der Insolvenzverwalter bei einer gerichtlichen Abwicklung befugt,

a) das bewegliche und unbewegliche Vermögen einschließlich der Ansprüche des Unternehmens durch öffentliche Versteigerung oder freihändige Vergabe zu veräußern und es als Ganzes oder in Teilen zu übereignen;

b) im Namen und im Auftrag des Unternehmens Urkunden, Quittungen und sonstige Dokumente auszustellen;

c) benötigte Gelder mit dem Unternehmensvermögen als Sicherheit aufzunehmen;

d) einen Stellvertreter zu benennen, der ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter bei bestimmten Gelegenheiten vertritt.

Bei der Ausübung der ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse für die gerichtliche Abwicklung unterliegt der Insolvenzverwalter der Kontrolle des Gerichts. Gläubiger und Nachschusspflichtige können sich hinsichtlich der Ausübung oder vorgeschlagenen Ausübung dieser Befugnisse an das Gericht wenden.

Wenn das Gericht im Zeitraum zwischen der Stellung des Insolvenzantrags bei Gericht und der Anordnung der Auflösung im Insolvenzfall einen vorläufigen Verwalter einsetzt, enden die Befugnisse der Führungskräfte des Unternehmens auch, soweit das Gericht den Verwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder der Geschäfte des Unternehmens beauftragt. Seine Aufgaben kann das Gericht in der Anordnung zu seiner Einsetzung festlegen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Nach Artikel 329B Absatz 6 Buchstabe a des Kapitels 386 setzt das Unternehmen, solange eine Sanierungsanordnung in Kraft ist, seine normale Tätigkeit unter der Leitung des Sanierungsverwalters fort.

Der Sanierungsverwalter ist eine natürliche Person. Das Gericht muss sich davon überzeugt haben, dass er über ausgewiesene Fachkompetenz und Erfahrung mit der Verwaltung von Unternehmen verfügt, dass er qualifiziert und bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen, und dass er durch seine Einsetzung nicht in einen Interessenkonflikt gerät.

Vergütet wird die Tätigkeit des Sanierungsverwalters von dem Unternehmen. Bei seiner Einsetzung legt das Gericht fest, dass das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht mehr als zehn Arbeitstage nach Erlass der Sanierungsanordnung betragen darf, einen Betrag bei Gericht hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten oder eine geeignete Regelung treffen muss, die nach Einschätzung des Gerichts für die Vergütung und die Auslagen des Sanierungsverwalters im Zusammenhang mit seiner Einsetzung ausreicht.

Mit der Einsetzung des Sanierungsverwalters werden alle in Rechtsvorschriften oder in der Gründungsurkunde und Satzung vorgesehenen Befugnisse des Unternehmens ausgesetzt, es sei denn, der Sanierungsverwalter hat der Ausübung dieser Befugnisse allgemein oder für besondere Fälle zugestimmt. Ohne eine solche Zustimmung gehen die Befugnisse auf den Sanierungsverwalter über.

Im Allgemeinen ist der Sanierungsverwalter ermächtigt,

a) das gesamte Vermögen des Unternehmens in seine Obhut oder unter seine Kontrolle zu nehmen und damit die Verantwortung für die Verwaltung der Tätigkeiten, Geschäfte und Vermögenswerte des Unternehmens und die Aufsicht über sie zu übernehmen;

b) nach Unterrichtung des Gerichts Mitglieder der Unternehmensleitung aus ihrem Amt zu entfernen und einen Manager einzusetzen;

c) Personen mit fachlichen oder administrativen Arbeiten zu beauftragen und das Unternehmen zur Übernahme ihrer Vergütung und ihrer Auslagen zu verpflichten;

d) Gesellschafter- oder Gläubigerversammlungen einberufen.

Zudem ist der Sanierungsverwalter befugt, mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Gerichts

i) Verpflichtungen für das Unternehmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten einzugehen;

ii) Mitarbeitern zu kündigen, wenn er dies für notwendig hält, um das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen als rentablen Betrieb weiterführen zu können.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Wie oben erwähnt, gelten für Kaufleute, die ihren Betrieb im eigenen Namen führen, und für Personengesellschaften die Bestimmungen im Titel „Konkurs“ des Handelsgesetzbuchs.

Dem Insolvenzverwalter entspricht hier der Konkursverwalter. Er ist eine natürliche Person, die nach Auffassung des Gerichts geeignet ist, die mit diesem Amt verbundenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Der Konkursverwalter kann auch ein Verwandter oder Gläubiger des Konkursschuldners sein.

Mit seinem Amt übernimmt der Konkursverwalter alle Vermögenswerte und Ansprüche des Konkursschuldners, die mit dem Konkurs zusammenhängen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ansprüche des Konkursschuldners gegenüber dessen Schuldnern zu sichern, und Hypotheken, die das Vermögen von Schuldnern des Konkursschuldners betreffen, beim öffentlichen Registeramt eintragen lassen. Der Konkursverwalter ist gegenüber dem Konkursschuldner für sein Handeln verantwortlich.

Er ist verpflichtet, alle Forderungen des Konkursschuldners einzuklagen. Nur mit schriftlicher Zustimmung der wertmäßigen Mehrheit der Gläubiger des Konkursschuldners und mit Zustimmung des Gerichts kann er Vergleiche schließen oder im Streitfall ein Schiedsgericht anrufen.

Innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Konkurseröffnung erstellt der Konkursverwalter ein Verzeichnis der Vermögenswerte des Konkursschuldners.

Jeder Gläubiger ist zur Einsichtnahme in das Verzeichnis berechtigt. Die Gläubiger und der Konkursschuldner sind zur Mitwirkung bei der Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet.

Das Verzeichnis enthält eine wahrheitsgetreue Auflistung mit einer Beschreibung und Schätzung sämtlicher Vermögenswerte des Konkursschuldners.

Der Konkursverwalter kann nur mit Zustimmung des Gerichts über das Vermögen verfügen. Das gesamte Verfahren unterliegt der öffentlichen Kontrolle. Die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten im Namen des Konkursschuldners oder der Personengesellschaft werden in das Verzeichnis aufgenommen, alle Quittungen und Rechnungen ordnungsgemäß dokumentiert.

Das Gericht kann gegebenenfalls vom Konkursverwalter, vom Konkursschuldner und von den Gläubigern verlangen, dass sie die wahrheitsgemäße Auflistung aller Angaben unter Eid bestätigen.

Der Schuldner (in diesem Fall der Konkursschuldner) ist befugt zu kontrollieren, ob der Konkursverwalter das Konkursverfahren rechtmäßig und korrekt durchführt.

Der Schuldner ist berechtigt, das Gericht zu informieren, wenn sich der Konkursverwalter nicht an die Anordnungen des Gerichts hält oder ihm eine schlechte Geschäftsführung anzulasten ist.

Die Bücher und Unterlagen des Konkursschuldners müssen jederzeit für Kontrollzwecke zugänglich sein, was auch bedeutet, dass der Schuldner berechtigt ist, die Maßnahmen des vom Gericht eingesetzten Konkursverwalters zu kennen, zu kontrollieren und zu überprüfen.

Der Schuldner hat außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßigen Unterhalt, d. h. das Gericht gesteht ihm Mittel aus seinem Vermögen zu, die ihm der Verwalter überlässt. Solange nicht der Verdacht besteht, dass er den Konkurs in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben könnte, steht ihm Unterhalt für sich und seine Familie zu.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren (Unternehmen) / Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach den Bestimmungen des Kapitels 459 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ ist jedes Liquidationsnetting (close-out netting) und jede andere vertragliche Bestimmung über die Aufrechnung von Beträgen, die die eine Partei der anderen im Rahmen gegenseitiger Kredite, gegenseitiger Forderungen oder anderer gegenseitiger Geschäfte zu zahlen hat, in Bezug auf vor der Eröffnung der Insolvenz oder des Konkurses über eine der Parteien entstandene gegenseitige Kredite, gegenseitige Forderungen oder andere gegenseitige Geschäfte nach den jeweiligen Bedingungen vor oder nach der Konkurs- oder Insolvenzeröffnung durchsetzbar gegen

a) die Vertragspartner;

b) Bürgen und andere Personen, die eine Sicherheit für eine der Vertragsparteien geleistet haben;

c) den Insolvenzverwalter, Abwickler, Konkursverwalter, Controller, Sanierungsverwalter oder anderen vergleichbaren Beauftragten einer der Vertragsparteien;

d) die Gläubiger der Vertragsparteien.

Dies gilt nicht für Vereinbarungen über ein Liquidationsnetting, die zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, als die andere Partei wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Antrag auf Auflösung und Abwicklung wegen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens anhängig war oder dass das Unternehmen nach geltendem Recht förmliche Schritte zur Auflösung und Abwicklung wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleitet hatte.

Dies gilt auch nicht, wenn die zahlungsunfähige Partei eine natürliche Person (aber kein Kaufmann) oder eine andere Handelsgesellschaft als eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist und die andere Partei von Ereignissen in Bezug auf die zahlungsunfähige Partei wie den oben beschriebenen wusste oder hätte wissen müssen.

Eine vertragliche Regelung über ein Liquidationsnetting wird durch die Feststellung des Konkurses oder der Insolvenz einer anderen Vertragspartei nicht aufgehoben.

Vorgesehen ist ferner, dass ungeachtet anderer nationaler Rechtsvorschriften die Anwendung von Vertragsbestimmungen über eine Aufrechnung oder ein Netting, die ansonsten durchsetzbar wären, durch nichts eingeschränkt oder aufgeschoben wird und dass keine Anordnung oder sonstige Verfügung eines Gerichts und kein Verfahren gleich welcher Art sich darauf auswirkt. Ungeachtet der Ausführungen in diesem Absatz finden Rechtsvorschriften uneingeschränkt Anwendung, nach denen das Netting oder die Aufrechnung in einem bestimmten Fall wegen Betrugs oder aus einem ähnlichen Grund nicht durchsetzbar ist. Das Netting oder die Aufrechnung ist auch nicht durchsetzbar, wenn das Netting oder die Aufrechnung nach einer Bestimmung des Vertrags zwischen den betreffenden Parteien wegen Betrugs oder aus einem ähnlichen Grund unwirksam würde.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die Vertragsparteien

  • ein System oder einen Mechanismus vereinbaren, der es ihnen ermöglicht, eine nichtfinanzielle Verpflichtung in eine gleichwertige finanzielle Verpflichtung umzuwandeln und sie zum Zweck der Aufrechnung oder des Nettings zu bewerten;
  • den Wechselkurs oder die Methode zur Festlegung des Wechselkurses für die Aufrechnung oder das Netting vereinbaren, wenn Beträge in unterschiedlichen Währungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen, und bestimmen, in welcher Währung die Nettosumme gezahlt werden soll;
  • vereinbaren, dass Transaktionen und andere Geschäfte, die aufgrund eines Vertrages durchgeführt und darin entweder einzeln oder durch Verweis auf eine Art oder Kategorie von Transaktionen oder Geschäften aufgeführt sind, als Einzeltransaktion bzw. Einzelgeschäft behandelt werden und dass diese Transaktionen und Geschäfte zum Zweck der Aufrechnung oder des Nettings nach den Bestimmungen des Vertrages von den Parteien und vom Insolvenzverwalter, Abwickler, Konkursverwalter, Controller, Sanierungsverwalter oder anderen Beauftragten der Parteien sowie vom Gericht als Einzeltransaktion bzw. Einzelgeschäft behandelt werden.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Nach Artikel 303 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sind Vorrechte, Hypotheken und andere Belastungen, die Übertragung oder sonstige Veräußerung von Vermögenswerten oder Rechten sowie Zahlungen, Vollstreckungen und andere Handlungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Rechten, die in den letzten sechs Monaten vor der Auflösung des Unternehmens von einem Unternehmen oder einem Unternehmen gegenüber vorgenommen werden, und Verpflichtungen, die das Unternehmen in diesem Zeitraum eingeht, unabhängig davon, ob es sich um eine unentgeltliche oder eine entgeltliche Transaktion handelt, als betrügerische Begünstigung gegenüber den Gläubigern anzusehen, wenn die Transaktion zu einem Unterwert getätigt oder eine Begünstigung gewährt wurde. In dem Fall ist die Transaktion (betrügerische Begünstigung) unwirksam.

a) Der Unterwert ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen führt eine Transaktion mit einem Unterwert durch,

i) wenn ein Geschenk gemacht oder die Transaktion ohne Gegenleistung durchgeführt wird oder

ii) wenn der Geldwert der Transaktion wesentlich geringer ist als der Geldwert der Gegenleistung.

b) Die Begünstigung ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen gewährt jemandem eine Begünstigung,

i) wenn der Betreffende ein Gläubiger des Unternehmens ist oder eine Sicherheit für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Unternehmens geleistet hat und

ii) wenn das Unternehmen etwas tut oder zulässt, was dem Betreffenden eine Position verschafft, die ihn im Falle der Abwicklung des Unternehmens wegen Zahlungsunfähigkeit besser dastehen lässt, als wenn dies nicht getan oder zugelassen worden wäre.

Dies gilt nicht, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Transaktion durchgeführt oder zugelassen wurde, nachweisen kann, dass er nicht wusste und keinen Grund zu der Vermutung hatte, dass das Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst werden würde.

Weitere Bestimmungen mit unmittelbarer Auswirkung auf Verträge gibt es nicht.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen von Restrukturierungsverfahren auf Verträge.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, insbesondere nach Artikel 485, kann eine Vermögensübertragung, eine Verpflichtung oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die der Schuldner unentgeltlich oder entgeltlich in betrügerischer Absicht gegenüber seinen Gläubigern vorgenommen hat, für nichtig erklärt werden.

Im Gegensatz zum Unternehmensgesetz sieht das Handelsgesetzbuch keine zeitliche Begrenzung wie in Artikel 303 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ vor.

Wenn in den oben genannten Fällen der Nachweis erbracht wird, dass dem Schuldner die Umstände bekannt waren, die zum Konkurs geführt haben, können diese Handlungen für nichtig erklärt werden.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist (das Unternehmen wird vom Gericht wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst), dürfen keine Klagen und Verfahren mehr gegen das Unternehmen oder sein Vermögen eingeleitet werden (Klageerhebungsverbot), außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen. Es ist gesetzlich nicht geregelt, in welchen Fällen das Gericht die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens durch einen Gläubiger zulassen kann. Grundsätzlich gilt aber, dass die Vermögenswerte des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zum Nutzen aller Gläubiger verwaltet werden müssen und dass es einzelnen Gläubigern nicht gestattet sein sollte, sich durch ein Verfahren gegen das Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Die nationalen Rechtsvorschriften sehen vor, dass Verfahren während einer Unternehmenssanierung ausgesetzt werden. Artikel 329B Absatz 4 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sieht vor, dass mit Stellung eines Antrags auf Sanierung eines Unternehmens, sofern der Antrag nicht abgewiesen wird, und während eines laufenden Sanierungsverfahrens

a) jeder anhängige oder neue Antrag auf Abwicklung ausgesetzt wird;

b) kein Beschluss über die Auflösung und anschließende Abwicklung des Unternehmens gefasst oder umgesetzt werden darf;

c) die Vollstreckung finanzieller Forderungen gegen das Unternehmen und das Auflaufen entsprechender Zinsen ausgesetzt werden;

d) der Vermieter oder eine andere Person, an die ein Mietzins zu entrichten ist, während der Laufzeit eines Mietvertrags das Mietverhältnis für die an das Unternehmen vermieteten Räumlichkeiten nicht wegen Nichteinhaltung von Mietvertragsklauseln durch das Unternehmen kündigen darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

e) keine weiteren Maßnahmen eingeleitet werden dürfen, um eine Sicherheit auf das Vermögen des Unternehmens durchzusetzen oder Waren, die das Unternehmen durch Teilzahlungskauf erhalten hat, wieder in Besitz zu nehmen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

f) keine der vorbeugenden oder ausführenden Anordnungen oder Verfügungen, die in Kapitel 16 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung) aufgeführt sind, gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte erlassen werden dürfen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

g) kein Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte eingeleitet oder fortgeführt werden darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach Artikel 500 des Kapitels 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ können nach der Einsetzung eines Konkursverwalters durch das Gericht im Konkursverfahren gegen einen Kaufmann oder eine Personengesellschaft Klagen gegen die Person und das Vermögen des Konkursschuldners nur noch an den Konkursverwalter und nicht mehr an den Konkursschuldner gerichtet werden.

Gläubiger sind berechtigt zu erfahren, zu kontrollieren und zu überprüfen, wie der Konkursverwalter die Geschäfte des Konkursschuldners führt, und sich an das Gericht zu wenden, wenn ihre Rechte durch den Konkursverwalter beeinträchtigt werden.

Das Gericht kann in Sanierungsverfahren nach eigenem Ermessen durch vorläufige Anordnung eine Fristverlängerung für die Erholung der Geschäfte des Konkursschuldners gewähren.

Anders als bei einer Unternehmenssanierung können Gläubiger weiterhin Klage gegen den Konkursschuldner erheben.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist (das Unternehmen wird vom Gericht wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst) dürfen Klagen und Verfahren gegen das Unternehmen oder sein Vermögen nicht mehr fortgesetzt werden (Aussetzung), außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen. Es ist gesetzlich nicht geregelt, in welchen Fällen das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens durch einen Gläubiger zulassen kann. Grundsätzlich gilt aber, dass die Vermögenswerte des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zum Nutzen aller Gläubiger verwaltet werden müssen und dass es einzelnen Gläubigern nicht gestattet sein sollte, sich durch ein Verfahren gegen das Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Die nationalen Rechtsvorschriften sehen vor, dass Verfahren während einer Unternehmenssanierung ausgesetzt werden. Artikel 329B Absatz 4 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sieht vor, dass mit Stellung eines Antrags auf Sanierung eines Unternehmens, sofern der Antrag nicht abgewiesen wird, und während eines laufenden Sanierungsverfahrens

a) jeder anhängige oder neue Antrag auf Abwicklung ausgesetzt wird;

b) kein Beschluss über die Auflösung und anschließende Abwicklung des Unternehmens gefasst oder umgesetzt werden darf;

c) die Vollstreckung finanzieller Forderungen gegen das Unternehmen und das Auflaufen entsprechender Zinsen ausgesetzt werden;

d) der Vermieter oder eine andere Person, an die ein Mietzins zu entrichten ist, während der Laufzeit eines Mietvertrags das Mietverhältnis für die an das Unternehmen vermieteten Räumlichkeiten nicht wegen Nichteinhaltung von Mietvertragsklauseln durch das Unternehmen kündigen darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

e) keine weiteren Maßnahmen eingeleitet werden dürfen, um eine Sicherheit auf das Vermögen des Unternehmens durchzusetzen oder Waren, die das Unternehmen durch Teilzahlungskauf erhalten hat, wieder in Besitz zu nehmen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

f) keine der vorbeugenden oder ausführenden Anordnungen oder Verfügungen, die in Kapitel 16 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung) aufgeführt sind, gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte erlassen werden dürfen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

g) kein Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte eingeleitet oder fortgeführt werden darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Im Handelsgesetzbuch ist eine Aussetzung von Verfahren nicht vorgesehen. Auf Ersuchen des Konkursverwalters könnte aber verlangt werden, dass ein solcher Antrag bei Gericht von dem Richter geprüft wird, der das Konkursverfahren leitet, sodass dieser die Konkursangelegenheiten regeln und leiten und die Rechte und Pflichten des Konkursschuldners gewährleisten und dafür sorgen kann, dass seine Rechte zusammen mit dem Antrag des Gläubigers geprüft werden und darüber entschieden wird.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Gläubiger können sich an Insolvenzverfahren beteiligen, wenn sie nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse haben und sich vor Gericht dazu äußern können.

Die Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter über das laufende Verfahren unterrichtet, der auch Versammlungen einberuft, auf denen sie Stellung beziehen können.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

In Artikel 329B des Kapitels 329B der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ heißt es ausdrücklich, dass sowohl das Gericht als auch der Sanierungsverwalter unter anderem im besten Interesse der Gläubiger handeln müssen.

Der Sanierungsverwalter ist verpflichtet, Gläubigerversammlungen einberufen. Die erste muss innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung stattfinden.

Auf der Gläubigerversammlung muss er einen gemeinsamen Ausschuss von Gläubigern und Gesellschaftern einsetzen, der den Sanierungsverwalter bei der Verwaltung der Angelegenheiten, Geschäfte und Vermögenswerte des Unternehmens und der Wiederherstellung seiner Rentabilität berät und unterstützt.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Gläubiger können sich an Konkursverfahren beteiligen, wenn sie nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse haben und sich vor Gericht dazu äußern können.

Die Gläubiger werden vom Konkursverwalter über das laufende Verfahren unterrichtet, der auch Versammlungen einberuft, auf denen sie Stellung beziehen können.

Die Gläubiger sind berechtigt, über die vorgeschlagene Regelung abzustimmen und sie abschließend zu genehmigen. Hierfür ist die Zustimmung von wertmäßig drei Vierteln der Gläubiger erforderlich, die ihre Forderungen nachgewiesen haben.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Der Insolvenzverwalter kann Vermögenswerte an den Käufer mit dem für das Unternehmen vorteilhaftesten Angebot veräußern.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Der Sanierungsverwalter kann Vermögenswerte des Unternehmens nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts oder nach einem Sanierungsplan veräußern, der vom Gericht mit oder ohne Änderungen bestätigt wurde. In jedem Fall wird die Veräußerung von Vermögenswerten des Unternehmens gerichtlich angeordnet oder genehmigt.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Der Konkursverwalter kann mit Genehmigung des Gerichts Vermögenswerte an den Käufer mit dem für das Unternehmen vorteilhaftesten Angebot veräußern.

Bei der Sanierung einer Personengesellschaft oder eines Konkursschuldners muss sich der Konkursverwalter nach Artikel 498 des Kapitels 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ an den Sanierungsplan halten. Das Gericht kann aber nach eigenem Ermessen Vorgaben machen, die nach seiner Auffassung für den Konkursschuldner und die Gläubiger besonders vorteilhaft sind.

Ein Gläubiger kann dem Gericht jedoch widersprechen, wenn er gute Gründe dafür anführen kann, dass dies nicht im Interesse der Gläubiger ist.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Es ist unerheblich, ob eine Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist oder ob sie schon vorher bestanden hat. Wenn im Insolvenzverfahren die Vermögenswerte zur Erfüllung der Forderungen nicht ausreichen, kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Reihenfolge festlegen, in der die bei der Auflösung und Abwicklung des Unternehmens anfallenden Kosten, Gebühren und Auslagen aus dem Vermögen beglichen werden sollen. Dabei berücksichtigt das Gericht im Allgemeinen folgende Rangfolge:

a) Auslagen des amtlichen Abwicklers oder Insolvenzverwalters, die im Rahmen der Erhaltung, Verwertung oder Beitreibung von Vermögenswerten des Unternehmens anzurechnen sind oder anfallen;

b) andere Auslagen oder Auszahlungen, die beim amtlichen Abwickler oder unter seiner Leitung, auch durch die Weiterführung der Geschäfte der Unternehmens, anfallen;

c) gegebenenfalls die Vergütung des vorläufigen Verwalters;

d) die Kosten des Antragstellers und weiterer im Antrag genannter Personen, deren Kosten das Gericht anerkennt;

e) gegebenenfalls die Vergütung des Sonderverwalters;

f) Vergütungen für Personen, die zur Mitwirkung an einer Vermögens- oder Rechnungsaufstellung eingestellt oder damit beauftragt wurden;

g) auf Anordnung des Gerichts gezahlte Zuschüsse zu den Kosten für einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vermögensaufstellung oder auf Verlängerung der Frist für die Vorlage einer Vermögensaufstellung;

h) notwendige Auszahlungen, die der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit geleistet hat, einschließlich Auslagen der Mitglieder des Liquidationsausschusses oder ihrer Vertreter, die vom Insolvenzverwalter genehmigt wurden;

i) die Vergütung der vom Insolvenzverwalter eingestellten Personen, die Leistungen für das Unternehmen erbringen, wie sie nach den Bestimmungen des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ verlangt werden oder zugelassen sind;

j) die Vergütung des amtlichen Abwicklers und des Insolvenzverwalters.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

entfällt

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Es ist unerheblich, ob eine Forderung nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist oder ob sie schon vorher bestanden hat. Wenn im Konkursverfahren die Vermögenswerte zur Erfüllung der Forderungen nicht ausreichen, kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Reihenfolge festlegen, in der die bei der Auflösung und Abwicklung des Unternehmens anfallenden Kosten, Gebühren und Auslagen beglichen werden sollen. Dabei berücksichtigt das Gericht im Allgemeinen folgende Rangfolge:

a) Auslagen des Konkursverwalters, die im Rahmen der Erhaltung, Verwertung oder Beitreibung von Vermögenswerten des Unternehmens anzurechnen sind oder anfallen;

b) andere Auslagen oder Auszahlungen, die beim Konkursverwalter oder unter seiner Leitung, auch durch die Weiterführung der Geschäfte des Unternehmens, anfallen;

c) gegebenenfalls die Vergütung des Konkursverwalters;

d) die Kosten des Antragstellers und weiterer im Antrag genannter Personen, deren Kosten das Gericht anerkennt;

e) gegebenenfalls die Vergütung des Sonderverwalters und des Registerführers;

f) Vergütungen für Personen, die zur Mitwirkung an einer Vermögens- oder Rechnungsaufstellung eingestellt oder damit beauftragt wurden;

g) auf Anordnung des Gerichts gezahlte Zuschüsse zu den Kosten für einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vermögensaufstellung oder auf Verlängerung der Frist für die Vorlage einer Vermögensaufstellung;

h) notwendige Auszahlungen, die der Konkursverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit geleistet hat, einschließlich Auslagen der Mitglieder des Ausschusses (falls vorhanden) oder ihrer Vertreter, die vom Insolvenzverwalter genehmigt wurden.

Nachdem diese Beträge gezahlt worden sind, erhalten die gesicherten Gläubiger in der Reihenfolge der Registrierung ihrer Forderungen und danach alle übrigen Gläubiger in der Reihenfolge ihrer Registrierung ihr Geld. Wenn die verfügbaren Mittel für die ungesicherten Gläubiger nicht mehr ausreichen, werden diese gleichrangig behandelt.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Forderungen werden nach dem Ermessen des Insolvenzverwalters angenommen. Es gibt keine besonderen Vorschriften, wie Forderungen geltend zu machen sind. Falls der amtliche Abwickler als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sind Forderungen mit diesem Formular anzumelden:

OFFICIAL RECEIVER

c/o MFSA

Notabile Road

Attard, BKR3000

Angaben zum aufgelösten Unternehmen

1

Name und Registrierungsnummer

2

Datum der Auflösung

Angaben zum Gläubiger

3

Vor- und Nachname / Registrierungsnummer

4

Anschrift

5

E-Mail-Adresse

6

Telefon Festnetz / Mobil

/

Angaben zur Forderung

7

Gesamtbetrag der Forderung einschließlich nicht kapitalisierter Zinsen zum Zeitpunkt der Auflösung

8

Gesamtbetrag nicht kapitalisierter Zinsen zum Zeitpunkt der Auflösung

9

Angaben zur Entstehung der Forderung mit relevanten Daten

(bei Bedarf zusätzliche Blätter verwenden)

10

Unterlagen und/oder andere Belege für die Forderung (beglaubigte Kopien beifügen und Unterlagen fortlaufend nummerieren)

(bei Bedarf zusätzliche Blätter verwenden)

Angaben zur Sicherheit (falls vorhanden)

11

Angaben zur Art der gewährten/erhaltenen Sicherheit

(bei Bedarf zusätzliche Blätter verwenden)

12

Datum der geleisteten/erhaltenen Sicherheit

13

Betrag der gesicherten Forderung

Erklärung des Gläubigers

14

Hiermit versichere ich, dass ich alle Angaben in diesem Formular nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß, korrekt und vollständig gemacht habe.

Unterschrift des Gläubigers

Vor- und Nachname in Druckbuchstaben

Nummer des Personalausweises

15

Wenn der Unterzeichner eine juristische Person vertritt:

Im Namen und im Auftrag von: ____________________________________________________

Reg.-Nr. _________________________ in meiner Eigenschaft als ___________________________

Nach Artikel 255 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ kann das Gericht eine Frist setzen, innerhalb deren die Gläubiger ihre Forderungen oder Ansprüche nachweisen müssen, da sie anderenfalls von der Verteilung des Erlöses ausgeschlossen werden.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen im Zusammenhang mit Restrukturierungsverfahren.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die maltesischen Rechtsvorschriften keine feste Rangfolge der Gläubiger im Insolvenzverfahren vorsehen, da die Rangfolge der Forderungen nicht in einer besonderen Vorschrift zu finden, sondern auf verschiedene Vorschriften verteilt ist. Die Rangfolge der Forderungen wird in folgenden Rechtsvorschriften behandelt:

Nach Artikel 302 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ werden bei der Abwicklung eines Unternehmens, dessen Vermögenswerte zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen, die Ansprüche von gesicherten und ungesicherten Gläubigern und die Priorität und Rangfolge ihrer Forderungen durch das jeweils geltende Gesetz geregelt.

Artikel 535 des Kapitels 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ bestimmt ebenfalls, dass die Rangfolge der Gläubiger, die Pfandrechte, Vorrechte oder Hypotheken besitzen, durch das jeweils geltende Gesetz geregelt wird.

Sowohl Artikel 535 des Kapitels 13 als auch Artikel 302 des Kapitels 386 sehen vor, dass die Rangfolge der Forderungen durch das jeweils geltende Gesetz geregelt wird.

Im maltesischen Recht findet sich der Pari-passu-Grundsatz indirekt in Artikel 1996 des Zivilgesetzbuchs (Kapitel 16 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“). Danach sind Vorrechte, Hypotheken und der Vorteil der Vermögensabsonderung zulässige Gründe für eine Bevorzugung. Weiter heißt es dort, dass ein Gläubiger seine bestehenden oder künftigen Ansprüche auf Zahlung, Durchsetzung, einen bestimmten Platz in der Rangfolge und ähnliche bestehende oder künftige Ansprüche zugunsten einer anderen Person zurückstellen, aufschieben, aufgeben oder ändern kann. Diese Zurückstellung, Aufschiebung, Aufgabe, Änderung oder ähnliche Handlung kann durch Vereinbarung mit einer anderen Person – z. B. einem anderen Gläubiger – oder durch einseitige Erklärung ihr gegenüber erfolgen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder Erklärung bereits feststeht oder noch bestimmt werden muss.

Die Rangfolge kann also durch Vereinbarung geändert werden. Wenn niemand Vorrechte, Hypotheken oder den Vorteil der Vermögensabsonderung besitzt, sind alle Gläubiger gleichrangig.

Es sind daher die verschiedenen Gesetze zu prüfen, die bestimmten Forderungen Vorrang einräumen, z. B. das Mehrwertsteuergesetz (Kapitel 406 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“), das Gesetz über Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen (Kapitel 452 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) und das Gesetz über die soziale Sicherheit (Kapitel 318 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“).

Artikel 62 des Mehrwertsteuergesetzes sieht Folgendes vor:

„Der Leiter der Steuerbehörde genießt in Bezug auf die Steuern, die nach diesem Gesetz zu entrichten sind, einen besonderen Vorrang hinsichtlich der Vermögenswerte, die Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind; diese Steuern haben ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen Vorrang vor anderen bevorrechtigten Forderungen, ausgenommen Forderungen mit genereller Privilegierung und Forderungen nach Artikel 2009 Buchstabe a oder b des Zivilgesetzbuchs.“

Artikel 20 des Gesetzes über Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen sieht Folgendes vor:

„Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen stellt der Anspruch eines Beschäftigten auf maximal drei Monatsgehälter und die ihm zustehende Urlaubsabgeltung sowie eventuelle Abfindungen für die Beendigung oder Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine bevorrechtigte Forderung gegen das Vermögen des Arbeitgebers dar; die Forderung wird vorrangig vor allen anderen bevorrechtigten und hypothekarischen Forderungen erfüllt.

Dabei darf der Höchstbetrag der bevorrechtigten Forderung den zum Zeitpunkt der Forderung bestehenden Wert des nationalen Mindestlohns für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.“

Artikel 116 Absatz 3 des Gesetzes über die soziale Sicherheit sieht Folgendes vor:

„Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen stellt der Anspruch des Direktors auf fällige Beiträge von abhängig Beschäftigten (Klasse 1) und von Selbstständigen (Klasse 2) eine bevorrechtigte Forderung dar, im Falle der Klasse 1 gleichrangig mit den Arbeitsentgelten der Beschäftigten gegenüber dem Vermögen des Arbeitgebers und im Falle der Klasse 2 gegenüber dem Vermögen der betreffenden Selbstständigen; die Forderung wird vorrangig vor allen anderen bevorrechtigten oder hypothekarischen Forderungen (mit Ausnahme von Arbeitsentgelten) erfüllt.“

In den Artikeln 2088 bis 2095 des Zivilgesetzbuchs geht es ebenfalls um die Rangfolge von Vorrechten. Unter anderem heißt es dort, dass Schulden in der Reihenfolge ihrer Registrierung zu begleichen sind. Hypotheken, die am gleichen Tag registriert wurden, sind demnach gleichrangig.

Wenn jedoch im Insolvenzverfahren die Vermögenswerte zur Erfüllung der Forderungen nicht ausreichen, kann das Gericht (und wird es in den meisten Fällen) nach eigenem Ermessen die Reihenfolge festlegen, in der die bei der Auflösung und Abwicklung des Unternehmens anfallenden Kosten, Gebühren und Auslagen beglichen werden sollen. Dabei berücksichtigt das Gericht im Allgemeinen folgende Rangfolge:

a) Auslagen des amtlichen Abwicklers oder Insolvenzverwalters, die im Rahmen der Erhaltung, Verwertung oder Beitreibung von Vermögenswerten des Unternehmens anzurechnen sind oder anfallen;

b) andere Auslagen oder Auszahlungen, die beim amtlichen Abwickler oder unter seiner Leitung, auch durch die Weiterführung der Geschäfte der Unternehmens, anfallen;

c) gegebenenfalls die Vergütung des vorläufigen Verwalters;

d) die Kosten des Antragstellers und weiterer im Antrag genannter Personen, deren Kosten das Gericht anerkennt;

e) gegebenenfalls die Vergütung des Sonderverwalters;

f) Vergütungen für Personen, die zur Mitwirkung an einer Vermögens- oder Rechnungsaufstellung eingestellt oder damit beauftragt wurden;

g) auf Anordnung des Gerichts gezahlte Zuschüsse zu den Kosten für einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vermögensaufstellung oder auf Verlängerung der Frist für die Vorlage einer Vermögensaufstellung;

h) notwendige Auszahlungen, die der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit geleistet hat, einschließlich Auslagen der Mitglieder des Liquidationsausschusses oder ihrer Vertreter, die vom Insolvenzverwalter genehmigt wurden;

i) die Vergütung der vom Insolvenzverwalter eingestellten Personen, die Leistungen für das Unternehmen erbringen, wie sie nach den Bestimmungen des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ verlangt werden oder zugelassen sind;

j) die Vergütung des amtlichen Abwicklers und des Insolvenzverwalters.

Im Insolvenzverfahren arbeitet der Insolvenzverwalter einen Bericht mit der Rangfolge der Gläubiger und einem Verteilungsschema aus, der dem Gericht vorgelegt wird. Die Gläubiger können sich dazu äußern, wenn sie mit dem Inhalt des Berichts nicht einverstanden sind; das Gericht kann dann eine Berichtigung anordnen. Das Gericht genehmigt schließlich die Rangfolge und das Verteilungsschema und weist den Insolvenzverwalter an, die Zahlung an die Gläubiger vorzunehmen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

entfällt

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Zunächst erfolgt die Verteilung des Erlöses nach Artikel 531 des Handelsgesetzbuchs und nach Vorschriften des Zivilgesetzbuchs, in denen die Rangfolge von gesetzlich bevorrechtigten Gläubigern und Gläubigern mit einer gesicherten Hypothek geregelt ist. Diese Gläubiger sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder durch eine öffentliche Urkunde in der Reihenfolge ihrer Registrierung gesichert. Hier findet auch Artikel 535 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.

Danach wird die Rangfolge der einfachen Gläubiger (die nicht registriert sind) nach dem Pari-passu-Grundsatz entsprechend ihren Forderungen festgelegt.

Innerhalb von zehn Tagen nach der Konkurserklärung findet eine Versammlung statt, auf der die Forderungen in Anwesenheit des Richters, des Registerführers, des Konkursverwalters, des Konkursschuldners und der Gläubiger geprüft werden und ein Verzeichnis erstellt wird.

Auf dieser Versammlung wird der Konkursschuldner gehört; dieser schlägt vor, wie ein Vergleich aussehen könnte. Es wird erörtert, ob sich in diesem Fall ein Vergleich für eine Gruppe von Gläubigern (diejenigen, die nicht mit einem Vorrecht oder einer Hypothek oder einem Pfandrecht eingetragen sind) statt für alle Gläubiger anbietet. Jeder einzelne Gläubiger kann innerhalb von acht Tagen widersprechen.

Auf einer zweiten Zusammenkunft, bei der wieder der Richter den Vorsitz führt, muss der Vergleich mit den Gläubigern genehmigt werden. Dazu müssen wertmäßig drei Viertel der vom Konkursschuldner anerkannten Verbindlichkeiten vertreten sein.

Nach diesem Verfahren findet nach Erstellung des Gläubigerverzeichnisses eine weitere Versammlung unter Vorsitz des Richters statt, die nach dem Gesetz rechtzeitig öffentlich angekündigt werden muss.

Auf dieser Versammlung trägt jeder Gläubiger seine Sache vor. Sollte der Konkursverwalter widersprechen, muss der Gläubiger ihm und den am Vergleich beteiligten Gläubigern Beweise vorlegen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald der Insolvenzverwalter sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens verwertet hat – oder zumindest so viele, wie seiner Einschätzung nach verwertet werden können, ohne die Insolvenz unnötig in die Länge zu ziehen –, den Verwertungserlös an die Gläubiger verteilt, die Ansprüche der Nachschusspflichtigen untereinander ausgeglichen, gegebenenfalls eine abschließende Rückzahlung an die Nachschusspflichtigen geleistet und auf Kosten des Unternehmens eine Rechnungsaufstellung vorgelegt hat, entbindet das Gericht den Insolvenzverwalter von seinem Amt, sofern es nach Prüfung des Berichts und eventueller Einwände von Gläubigern, Nachschusspflichtigen oder sonstigen Beteiligten davon überzeugt ist, dass er die Anforderungen des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ und die gegebenenfalls vom Gericht festgelegten Anforderungen erfüllt hat.

Danach ordnet das Gericht an, dass der Name des Unternehmens mit dem Datum der Anordnung im Register gelöscht wird. Die Anordnung ergeht an den Leiter des Unternehmensregisters, der die Löschung vornimmt.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Artikel 329B Absatz 12 sieht verschiedene Szenarien für die Beendigung des Sanierungsverfahrens vor:

a) Wenn der Sanierungsverwalter im Verlauf des Sanierungsverfahrens nach Anhörung des gemeinsamen Ausschusses von Gläubigern und Gesellschaftern feststellt, dass die Fortsetzung des Verfahrens für das Unternehmen nicht zweckdienlich wäre, stellt er bei Gericht einen Antrag auf Beendigung des Sanierungsverfahrens mit einer detaillierten, umfassenden Begründung. Das Gericht ordnet dann die gerichtliche Abwicklung an.

Das in Kapitel 386 beschriebene Insolvenzverfahren findet Anwendung.

b) Wenn der Sanierungsverwalter im Verlauf des Sanierungsverfahrens nach Anhörung des gemeinsamen Ausschusses der Gläubiger und Gesellschafter eine derartige Verbesserung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens feststellt, dass es seine Schulden begleichen kann, stellt er bei Gericht einen Antrag auf Beendigung des Sanierungsverfahrens mit einer detaillierten, umfassenden Begründung. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, legt es die Bedingungen fest, die es in dem Fall für notwendig hält.

Das Unternehmen kann dann als rentabler Betrieb weitergeführt werden. Die Aussetzung des Verfahrens endet, sobald das Gericht dem Antrag stattgibt.

c) Wenn die Unternehmensleitung oder die Gesellschafter des Unternehmens im Verlauf des Sanierungsverfahrens auf einer außerordentlichen Hauptversammlung eine derartige Verbesserung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens feststellen, dass es seine Schulden begleichen kann, können sie bei Gericht unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Angaben, aus denen hervorgeht, dass sie mit der Entwicklung zufrieden sind, die Beendigung des Sanierungsverfahrens beantragen. Bevor das Gericht über den Antrag entscheidet, hört es den Sanierungsverwalter. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, legt es die Bedingungen fest, die es in dem Fall für notwendig hält.

Wie im vorangehenden Fall kann das Unternehmen dann als rentabler Betrieb weitergeführt werden. Die Aussetzung des Verfahrens endet, sobald das Gericht dem Antrag stattgibt.

d) Zum Abschluss seiner Tätigkeit legt der Sanierungsverwalter dem Gericht einen schriftlichen Abschlussbericht mit umfassenden und ausführlichen Stellungnahmen vor, in dem er begründet, weshalb das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen gute oder keine Aussichten auf ein Fortbestehen als rentabler Betrieb hat und ob es in der Lage sein wird, seine Schulden künftig ordnungsgemäß zu begleichen.

Wenn der Sanierungsverwalter in seinem Abschlussbericht zu der Einschätzung kommt, dass das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen gute Aussichten auf ein Fortbestehen als rentabler Betrieb hat, wird ein genauer, detaillierter Sanierungsplan beigefügt mit allen Vorschlägen, die den Fortbestand des Unternehmens ermöglichen, mit Erläuterungen, wie die Rentabilität wiederhergestellt werden kann, und Vorschlägen für Finanzierungsmöglichkeiten, für den Erhalt der Belegschaft und die künftige Unternehmensführung. In diesem Sanierungsplan wird außerdem erläutert, wie die Forderungen der Gläubiger ganz oder teilweise erfüllt werden sollen, ob ein freiwilliger Vergleich mit allen Gläubigern erreicht worden ist oder ob das Gericht einen Vergleich, der nicht von allen Gläubigern akzeptiert worden ist, genehmigen sollte.

Wenn das Gericht den Abschlussbericht und den Sanierungsplan erhalten hat, kann es weitere für notwendig erachtete Erläuterungen und Erklärungen in mündlicher oder schriftlicher Form anfordern. Danach kann es den vorgeschlagenen Sanierungsplan ablehnen, als Ganzes genehmigen oder in Teilen genehmigen und Änderungen verlangen. Wenn das Gericht den Sanierungsplan des Sanierungsverwalters ohne Änderungen oder mit den verlangten Änderungen genehmigt, ist der Plan für alle Beteiligten verbindlich und rechtswirksam. Die Aussetzung des Verfahrens endet, sobald das Gericht den Sanierungsplan genehmigt.

e) Wenn das Gericht die Beendigung des Sanierungsverfahrens anordnet, weil das Unternehmen aller Voraussicht nach nicht als rentabler Betrieb weitergeführt werden kann und nicht in der Lage sein wird, seine Schulden künftig ordnungsgemäß zu begleichen, ordnet es die Abwicklung des Unternehmens durch das Gericht an.

Das in Kapitel 386 beschriebene Insolvenzverfahren findet Anwendung.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Sobald der Konkursverwalter sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens verwertet hat – oder zumindest so viele, wie seiner Einschätzung nach verwertet werden können, ohne den Konkurs unnötig in die Länge zu ziehen –, den Verwertungserlös an die Gläubiger verteilt, die Ansprüche der Nachschusspflichtigen untereinander ausgeglichen, gegebenenfalls eine abschließende Rückzahlung an die Nachschusspflichtigen geleistet und auf Kosten des Unternehmens eine Rechnungsaufstellung vorgelegt hat, entbindet das Gericht den Konkursverwalter von seinem Amt, sofern es nach Prüfung des Berichts und eventueller Einwände von Gläubigern, Nachschusspflichtigen oder sonstigen Beteiligten davon überzeugt ist, dass er die Anforderungen des Kapitels 13 und die gegebenenfalls von Gericht festgelegten Anforderungen erfüllt hat.

Danach ordnet das Gericht an, dass der Name der Personengesellschaft mit dem Datum der Anordnung im Register gelöscht wird. Die Anordnung ergeht an den Leiter des Unternehmensregisters, der die Löschung vornimmt.

Die obigen Ausführungen gelten für Personengesellschaften.

Wenn ein Kaufmann Konkurs angemeldet hat und der Verwertungserlös verteilt worden ist, kann sich der Konkursschuldner an den Registerführer wenden und einen Gerichtstermin beantragen. Das Gericht wendet sich dann an die Gläubiger und den Konkursverwalter, um festzustellen, ob der Kaufmann seine gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann.

Wenn er nicht betrügerisch oder arglistig gehandelt hat, ist die Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit möglich. Die Rehabilitierung bewirkt, dass der Schuldner sowohl persönlich als auch hinsichtlich seines später erworbenen Vermögens von allen Schulden, die vor der Konkurseröffnung bestanden haben, befreit wird.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Nach Artikel 315 Absatz 1 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ kann der Gläubiger Ansprüche gegen jeden geltend machen, der die Unternehmensgeschäfte in betrügerischer Absicht gegenüber den Gläubigern des Unternehmens oder anderen Gläubigern geführt oder dabei sonstige betrügerische Zwecke verfolgt hat. In solchen Fällen kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass jeder, der wissentlich an der beschriebenen Geschäftsführung beteiligt war, ohne Begrenzung der Haftung persönlich für die Gesamtheit oder einen Teil der Schulden oder anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens verantwortlich ist.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach Beendigung des Konkursverfahrens in Bezug auf eine Personengesellschaft oder einen Kaufmann haben die Gläubiger keine Rechte, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Personengesellschaft oder der Kaufmann den Gläubigern gegenüber arglistig oder betrügerisch gehandelt hat.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Das Gericht entscheidet, ob derjenige, der den Insolvenzantrag stellt, oder das Unternehmen die Kosten zu tragen hat.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

In Restrukturierungsverfahren trägt das Unternehmen die Kosten des Verfahrens.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Die Kosten und Auslagen trägt derjenige, der den Antrag stellt, oder der Konkursschuldner.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Nach Artikel 303 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sind Vorrechte, Hypotheken und andere Belastungen, die Übertragung oder sonstige Veräußerung von Vermögenswerten oder Rechten sowie Zahlungen, Vollstreckungen und andere Handlungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Rechten, die in den letzten sechs Monaten vor der Auflösung des Unternehmens von einem Unternehmen oder einem Unternehmen gegenüber vorgenommen werden, und Verpflichtungen, die das Unternehmen in diesem Zeitraum eingeht, unabhängig davon, ob es sich um eine unentgeltliche oder eine entgeltliche Transaktion handelt, als betrügerische Begünstigung gegenüber den Gläubigern anzusehen, wenn die Transaktion zu einem Unterwert getätigt oder eine Begünstigung gewährt wurde. In dem Fall ist die Transaktion (betrügerische Begünstigung) unwirksam.

a) Der Unterwert ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen führt eine Transaktion mit einem Unterwert durch,

i) wenn ein Geschenk gemacht oder die Transaktion ohne Gegenleistung durchgeführt wird oder

ii) wenn der Geldwert der Transaktion wesentlich geringer ist als der Geldwert der Gegenleistung.

b) Die Begünstigung ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen gewährt jemandem eine Begünstigung,

i) wenn der Betreffende ein Gläubiger des Unternehmens ist oder eine Sicherheit für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Unternehmens geleistet hat und

ii) wenn das Unternehmen etwas tut oder zulässt, was dem Betreffenden eine Position verschafft, die ihn im Falle der Abwicklung des Unternehmens wegen Zahlungsunfähigkeit besser dastehen lässt, als wenn dies nicht getan oder zugelassen worden wäre.

Dies gilt nicht, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Transaktion durchgeführt oder zugelassen wurde, nachweisen kann, dass er nicht wusste und keinen Grund zu der Vermutung hatte, dass das Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst werden würde.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften, die die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vorsehen, die die Gesamtheit der Gläubiger in Restrukturierungsverfahren benachteiligen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Es gibt keine besonderen Vorschriften, die die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vorsehen, die der Gesamtheit der Gläubiger in Konkursverfahren benachteiligen.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2018

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Insolvenz/Bankrott - Österreich


1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das österreichische Insolvenzrecht ist nicht auf Unternehmer beschränkt. Die Insolvenzfähigkeit ist vielmehr als Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit definiert: Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist auch insolvenzfähig. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es dagegen nicht an. Daher kann jede natürliche Person (auch ein Kind) Insolvenzschuldner sein, ebenso auch juristische Personen (des privaten oder öffentlichen Rechts), eingetragene Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Verlassenschaften. Nicht insolvenzfähig sind dagegen die stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Nach der Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch so lange zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist (§ 68 Insolvenzordnung - IO).

Über das Vermögen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen und Versicherungsunternehmen kann zwar ein Konkursverfahren, nicht aber ein Sanierungsverfahren eröffnet werden (§ 82 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, § 79 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, § 309 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016).

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das österreichische Recht kennt seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nur noch ein einziges einheitliches Insolvenzverfahren. Gleichzeitig sind aber, abhängig vom konkreten Verfahrensablauf, unterschiedliche Bezeichnungen vorgesehen:

Das Insolvenzverfahren wird als Konkursverfahren bezeichnet, wenn bei Verfahrenseröffnung noch kein Sanierungsplan vorhanden ist. Grundsätzlich sind im Rahmen des Konkursverfahrens sowohl eine Verwertung als auch eine Sanierung möglich.

Das Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn bei Verfahrenseröffnung bereits ein Sanierungsplan vorliegt. Das Verfahren ist auf Sanierung des Schuldners ausgerichtet. Es steht natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristischen Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften zur Verfügung (§ 166 IO).

Das Sanierungsverfahren ist mit oder ohne Eigenverwaltung des Schuldners möglich. Der Schuldner behält dann die Eigenverwaltung (unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters), wenn er den Insolvenzgläubigern im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet und überdies weitere Unterlagen vorliegen. Erforderlich ist etwa ein Finanzplan, aus dem sich ergibt, dass die Finanzierung für 90 Tage gesichert ist.

Eine weitere Variante des Insolvenzverfahrens ist das Schuldenregulierungsverfahren, das natürlichen Personen offensteht, die kein Unternehmen betreiben.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Antrag entweder des Schuldners selbst oder eines Gläubigers erforderlich. Im Fall des Sanierungsverfahrens müssen jedenfalls ein Antrag des Schuldners sowie ein Sanierungsplan vorliegen.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (§ 66 IO). In Form eines Sanierungsverfahrens kann das Insolvenzverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden (§ 167 Abs. 2 IO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet auch bei Überschuldung statt (§ 67 IO).

Weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Zumindest die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens müssen gedeckt sein (Ausnahme: Schuldenregulierungsverfahren in bestimmten Fällen).

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird mit Edikt in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekanntgemacht (www.edikte.gv.at). Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird außerdem in öffentlichen Registern (Grundbuch, Firmenbuch etc.) angemerkt.

Wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens, einstweilige Vorkehrungen anzuordnen, sofern der Antrag auf Eröffnung nicht offenbar unbegründet ist (§ 73 IO). Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen (z.B. die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften) verbieten oder von der richterlichen Zustimmung abhängig machen. Auch die Bestellung eines einstweiligen Verwalters ist möglich.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Es fällt in die Insolvenzmasse.

Zur Insolvenzmasse gehören demnach alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners, wie Liegenschaftsanteile, Miteigentumsanteile, Forderungen, Bestandrechte, Erbschaften etc. Nicht zur Insolvenzmasse gehören Ansprüche des Schuldners auf Naturalunterhalt, die persönliche Arbeitskraft, der unpfändbare Teil der Bezüge (Existenzminimum). Ebenso wenig fallen unpfändbare Fahrnisse (z.B. Dinge des persönlichen Gebrauchs) sowie höchstpersönliche Rechte (z.B. Gewerberechte) in die Masse.

Bewohnt der Schuldner ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus (oder eine Eigentumswohnung), so sind ihm und seiner Familie vorerst die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen (§ 5 Abs. 3 IO). Dies verhindert jedoch nicht, dass das Haus (die Eigentumswohnung) im Insolvenzverfahren verwertet wird. Das Insolvenzgericht hat auch Mietrechte (oder sonstige Nutzungsrechte) an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen (§ 5 Abs. 4 IO). Die Überlassung von solchen Rechten zur freien Verfügung des Schuldners bewirkt ihre Ausscheidung aus der Insolvenzmasse.

Der Gläubigerausschuss kann mit Genehmigung des Insolvenzgerichts auch beschließen, dass Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, oder Sachen unbedeutenden Werts aus der Insolvenzmasse ausgeschieden werden (§ 119 Abs. 5 IO). Eine solche Ausscheidung hat ihren Sinn darin, dass ein Verwertungsaufwand für jene zur Masse gehörenden Gegenstände vermieden werden soll, die für die Masse keinen Gewinn bringen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Konkursverfahren

  • Der Schuldner
    • ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens zu stellen und Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Konkursverfahrens zu erheben;
    • verliert mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Verfügungsmacht über das massezugehörige Vermögen;
    • ist berechtigt, an den Sitzungen der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses teilzunehmen;
    • ist berechtigt, einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans zu stellen.
  • Der Masseverwalter
    • ist für die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens verantwortlich;
    • prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners;
    • führt das Unternehmen fort, sofern es bei Verfahrenseröffnung noch nicht geschlossen ist und durch die Fortführung kein Nachteil für die Gläubiger entsteht;
    • prüft die angemeldeten Forderungen;
    • prüft, ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt und ob er voraussichtlich erfüllbar sein wird;
    • stellt die Aktiva fest und verwertet sie;
    • verwaltet und vertritt die Insolvenzmasse;
    • übt das Anfechtungsrecht für die Insolvenzmasse aus;
    • verteilt den Masseerlös.

Bei Konkursverfahren betreffend natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben (Schuldenregulierungsverfahren), ist die Bestellung eines Masseverwalters die Ausnahme. Wenn das Insolvenzgericht von der Bestellung eines Masseverwalters absieht, hat es selbst die nach der Insolvenzordnung dem Masseverwalter zugewiesenen Agenden wahrzunehmen.

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

  • Der Schuldner
    • beantragt die Eröffnung des Sanierungsverfahrens und den Abschluss eines Sanierungsplans;
    • verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsmacht über das massezugehörige Vermögen;
    • ist berechtigt, an den Sitzungen der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses teilzunehmen.
  • Der Masseverwalter
    • ist für die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens verantwortlich;
    • prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners;
    • führt das Unternehmen fort, sofern es bei Verfahrenseröffnung noch nicht geschlossen ist und durch die Fortführung kein Nachteil für die Gläubiger entsteht;
    • prüft die angemeldeten Forderungen;
    • prüft, ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt und ob er voraussichtlich erfüllbar sein wird;
    • verwaltet und vertritt die Insolvenzmasse;
    • übt das Anfechtungsrecht für die Insolvenzmasse aus.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

  • Der Schuldner
    • beantragt die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sowie den Abschluss eines Sanierungsplans und legt überdies mit dem Antrag die für die Eigenverwaltung erforderlichen Unterlagen vor;
    • behält seine (eingeschränkte) Verfügungsbefugnis und verwaltet grundsätzlich weiterhin selbst sein Vermögen;
    • steht unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters und des Insolvenzgerichts.
  • Der Sanierungsverwalter
    • überwacht den Schuldner und seine Geschäftsführung;
    • erteilt oder versagt die Genehmigung für Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören;
    • vertritt den Schuldner in allen Angelegenheiten, in denen er nicht verfügungsbefugt ist;
    • ermittelt die wirtschaftliche Lage des Schuldners;
    • prüft, ob der Sanierungsplan erfüllbar ist und Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen;
    • prüft die angemeldeten Forderungen;
    • übt das Anfechtungsrecht für die Insolvenzmasse aus.

Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftliche oder mündliche Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärung einholen, Rechnungen und sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Insolvenzverwalter über einzelne Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt. Bestimmte Geschäfte hat der Insolvenzverwalter vor Abschluss dem Gericht mitzuteilen (§ 116 IO), andere Geschäfte bedürfen zwingend der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichtes (§ 117 IO).

Bestellung und Entlohnung des Insolvenzverwalters:

Der Insolvenzverwalter ist bei der Insolvenzeröffnung von Amts wegen vom Insolvenzgericht zu bestellen. Er soll eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person sein, die Kenntnisse im Insolvenzwesen aufweist (§ 80 Abs. 2 IO). In der Unternehmensinsolvenz sind ausreichende Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft erforderlich (§ 80 Abs. 3 IO). Die an Insolvenzverwaltung interessierten Personen können sich in eine Insolvenzverwalterliste eintragen. Die Liste ist im Internet abrufbar (www.justiz.gv.at) und dient den Insolvenzrichtern zur Erleichterung der Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters.

Der Insolvenzverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO), aber auch kein Konkurrent des Schuldners sein und muss sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern unabhängig sein (§ 80b Abs. 1 IO).

Zum Insolvenzverwalter können auch juristische Personen bestellt werden. Sie haben dem Gericht eine natürliche Person namhaft zu machen, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt (§ 80 Abs. 5 IO).

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine Entlohnung für seine Mühewaltung zuzüglich Umsatzsteuer (§ 82 Satz 1 IO). Die Höhe des Verwalterhonorars ist gesetzlich geregelt (§ 82 IO) und richtet sich nach dem Bruttoerlös, den der Insolvenzverwalter bei der Verwertung erzielt hat. Dazu gehören aber nur jene Erlöse, um deren Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat. Als Mindestentlohnung steht dem Insolvenzverwalter ein Betrag von 3.000 Euro zu. Eine zusätzliche Entlohnung gibt es bei Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplans (§ 82a IO) und für die Verwertung einer Sondermasse (§ 82d IO). Auch die Unternehmensfortführung wird gesondert entlohnt (§ 82 Abs. 3 IO).

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Die Möglichkeit, gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, bleibt grundsätzlich auch während des Insolvenzverfahrens aufrecht.

Voraussetzung ist aber, dass sich die Forderungen bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden. Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Insolvenzeröffnung Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erworben worden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 IO). Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn der Dritte die Gegenforderung gegen den Schuldner in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und zur Zeit des Erwerbs Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte oder haben musste (§ 20 Abs. 1 und 2 IO). In solchen Fällen schadet dem Dritten bereits leichte Fahrlässigkeit.

Im Insolvenzverfahren ist auch die Aufrechnung mit einer bedingten Forderung möglich, wobei es gleichgültig ist, ob die Forderung des Insolvenzgläubigers oder des Schuldners bedingt ist. Wenn der Insolvenzgläubiger eine bedingte Forderung hat, kann das Insolvenzgericht die Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 19 Abs. 2 IO). Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren scheitert auch nicht daran, dass die Forderung des Insolvenzgläubigers nicht auf Geld gerichtet ist (§ 19 Abs. 2 IO). Dies bereitet deshalb keine Schwierigkeit, weil sich solche Ansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Geldforderungen umwandeln (§ 14 Abs. 1 IO).

Insolvenzgläubiger mit aufrechenbaren Forderungen müssen diese, soweit sie in der Gegenforderung Deckung finden, im Insolvenzverfahren nicht anmelden (§ 19 Abs. 1 IO). Der OGH sprach aber aus, dass der Insolvenzgläubiger, der von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs.1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch macht, nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen kann (RIS-Justiz RS0051601 [T4]).

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Zweiseitige Verträge

Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an der Stelle des Schuldners den Vertrag (voll) erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 21 Abs.1 IO). Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner zur Abgabe der Erklärung nach § 21 IO berufen. Will er zurücktreten, ist die Zustimmung des Sanierungsverwalters erforderlich (§ 171 Abs. 1 IO). Ist der Geschäftspartner des Schuldners zur Vorausleistung verpflichtet, kann er seine Leistung bis zum Erlag einer Sicherheit verweigern, außer ihm war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die schlechte Vermögenslage bekannt (§ 21 Abs. 3 IO).

Bestandverträge

Im Fall eines Insolvenzverfahrens über den Bestandnehmer hat der Insolvenzverwalter das Recht, den Bestandvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder einer kürzeren vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen (§ 23 IO).

Arbeitsverträge

Ist der Schuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Sonderbestimmungen bestehen für das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung.

Vertragsauflösungssperre

Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen (§ 25a Abs. 1 IO). Die Beschränkungen gelten nicht, wenn die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist, bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und bei Arbeitsverträgen (§ 25a Abs. 2 IO).

Unwirksame Vereinbarungen

Gemäß § 25b Abs. 2 IO ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig. Dies gilt grundsätzlich für alle Verträge (wenige Ausnahmen betreffen Verträge nach dem Bankwesen- oder Börsegesetz).

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Insolvenzgläubiger können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen einzeln oder außerhalb der Insolvenz gegen den Schuldner nicht mehr gerichtlich geltend machen (Prozesssperre, § 6 Abs. 1 IO). Auch einstweilige Verfügungen können zugunsten von Insolvenzforderungen nicht erlassen werden. Nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner, soweit eine Angelegenheit der Eigenverwaltung betroffen ist, zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt (§ 173 IO). Wird entgegen § 6 Abs. 1 IO nach Insolvenzeröffnung eine Klage vom Schuldner oder gegen ihn eingebracht, ist sie zurückzuweisen.

Ferner kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Insolvenzforderung kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden (Exekutionssperre, § 10 Abs. 1 IO). Für bereits vor Insolvenzeröffnung begründete Aus- und Absonderungsrechte besteht keine generelle Exekutionssperre; sie können daher auch im Insolvenzverfahren exekutiv betrieben werden.

Prozess- und Exekutionssperre sind von Amts wegen zu beachten und erstrecken sich auf alle Insolvenzgläubiger.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Bereits anhängige Verfahren mit Massebezug werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege unterbrochen (§ 7 Abs. 1 IO). Die Unterbrechung ist von Amts wegen wahrzunehmen.

Verfahren über Insolvenzforderungen bleiben jedenfalls bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen (§ 7 Abs. 3 IO). Wird der Anspruch in der Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter oder von einem dazu berechtigten Gläubiger bestritten, kann das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§ 113 IO).

Verfahren über Ansprüche, die nicht der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, können sogleich aufgenommen werden.

Ein vor Insolvenzeröffnung begonnenes Exekutionsverfahren wird grundsätzlich nicht unterbrochen. Exekutive Pfand- und Befriedigungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden, erlöschen jedoch ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs begründet (§ 12 Abs. 1 IO). Im Fall des Erlöschens ist das exekutive Verwertungsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§ 12 Abs. 2 IO).

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger und dient dazu, den Insolvenzgläubigern die Mitwirkung am Verfahren zu ermöglichen. Die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung obliegt dem Insolvenzgericht (§ 91 Abs. 1 IO). Die erste Gläubigerversammlung wird anlässlich der Insolvenzeröffnung einberufen und ist gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Versammlungen beruft das Insolvenzgericht nach Ermessen ein. Eine Gläubigerversammlung ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von wenigstens zwei Gläubigern, deren Forderungen etwa ein Viertel der Insolvenzforderungen ausmachen, unter Vorgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.

Die Gläubigerversammlung hat bestimmte Antragsrechte (z.B. auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses oder Enthebung des Insolvenzverwalters). Darüber hinaus obliegt ihr die Abstimmung über die Annahme eines Sanierungsplans.

Zu Beschlüssen und Anträgen der Gläubigerversammlung bedarf es in der Regel der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist (§ 92 Abs. 1 IO).

Gläubigerausschuss

Ein Gläubigerausschuss wird nicht zwingend in jedem Insolvenzverfahren bestellt, sondern nur dann, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens die Einsetzung geboten erscheinen lassen. Wenn die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Unternehmensteils ansteht (§ 117 Abs. 1 Z 1 IO), ist stets ein Gläubigerausschuss zu bestellen. Er dient zur Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters (§ 89 Abs. 1 IO). Bei wichtigen Vorkehrungen hat der Verwalter die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 114 Abs. 1 IO). Für bestimmte Geschäfte (z.B. Veräußerung des Unternehmens) ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses Wirksamkeitsvoraussetzung.

Ein Gläubigerausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch das Gericht. Als Mitglieder können nicht nur Gläubiger, sondern auch sonstige physische oder juristische Personen berufen werden.

Gläubigerschutzverbände

In der Praxis werden die Interessen der Insolvenzgläubiger vielfach durch die Gläubigerschutzverbände wahrgenommen. Diese führen die Forderungsanmeldungen durch, nehmen an den Tagsatzungen teil und üben das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger, die sie vertreten, beim Sanierungsplan aus. Die Gläubigerschutzverbände überwachen auch die Auszahlungen des Insolvenzverwalters.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Grundsätzlich sind die zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen vom Masseverwalter außergerichtlich, insbesondere durch freihändigen Verkauf, zu verwerten. Nur ausnahmsweise, wenn dies vom Insolvenzgericht auf Antrag des Masseverwalters beschlossen wird, kommt es zur gerichtlichen Versteigerung nach der Exekutionsordnung.

Der Gläubigerausschuss kann mit Genehmigung des Insolvenzgerichts beschließen, dass Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht und Sachen unbedeutenden Wertes dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenzforderungen

Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen (§ 51 IO). Keine Insolvenzforderungen sind jedoch die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen, die Kosten der Beteiligung am Insolvenzverfahren, Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art sowie Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 58 IO).

Für Insolvenzforderungen gilt grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. Weder die öffentliche Hand noch die Arbeitnehmer werden im Insolvenzverfahren bevorzugt.

Nachrangige Forderungen sind allerdings Forderungen eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens.

Will ein Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, so muss er seine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anmelden, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt.

Masseforderungen

Unter Masseforderungen werden bestimmte im Gesetz ausdrücklich aufgezählte, erst nach der Insolvenzeröffnung entstehende Forderungen verstanden. Masseforderungen sind Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser vorweg, d.h. vor den Insolvenzgläubigern, zu befriedigen sind (§ 47 Abs. 1 IO). Die wichtigsten Masseforderungen sind (§ 46 Abs. 1 IO):

  • Die Kosten des Insolvenzverfahrens;
  • Die Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse verbunden sind;
  • Alle die Masse treffenden öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird;
  • Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für Zeiträume nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  • Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eintritt;
  • Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters;
  • Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Insolvenzmasse;
  • Ansprüche aus der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses während des Insolvenzverfahrens neu eingegangen wurde.

Masseforderungen müssen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Wenn der Insolvenzverwalter die Befriedigung fälliger Masseforderungen verweigert, kann der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Insolvenzforderungen sind schriftlich beim Insolvenzgericht anzumelden. Die Anmeldung hat in inländischer Währung (Euro) zu erfolgen, wobei für eine Umrechnung der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebend ist. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. Der Gläubiger soll auch seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung angeben.

Für die Anmeldung soll das auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) kundgemachte Formblatt verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.

Für die Forderungsanmeldung eines ausländischen Gläubigers im Sinne der EuInsVO gilt diese Verordnung. Verwendet der Gläubiger das Standardformular nach der DurchführungsVO nicht, so hat die Anmeldung die Angaben nach der EuInsVO zu enthalten.

Die Insolvenzforderungen sind innerhalb der Anmeldefrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist, anzumelden. Im Fall einer verspäteten Anmeldung kann der Gläubiger die dadurch verursachten Kosten einer besonderen Prüfungstagsatzung zu tragen haben. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten (§ 107 Abs. 1 letzter Satz IO).

Wird eine angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem anderen Insolvenzgläubiger bestritten, so gilt sie als im Insolvenzverfahren festgestellt. Das bedeutet insbesondere, dass der Insolvenzgläubiger im Rahmen der Verteilung berücksichtigt wird.

Wird eine angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, so kann die Forderung nur in einem Zivilprozess geprüft werden. Ob die Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt gilt, hängt dann vom Ergebnis dieses Zivilprozesses ab.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Verteilung des Masseerlöses ist in den §§ 128-138 IO geregelt.

Aus der Insolvenzmasse sind vorrangig die Masseforderungen zu befriedigen, danach die Insolvenzgläubiger.

Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Wenn die vorhandenen Mittel nicht zur vollen Abdeckung der Masseforderungen ausreichen, so sind sie nach folgender Rangordnung zu befriedigen (§ 47 IO):

  • Die vom Insolvenzverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen;
  • Die übrigen Kosten des Verfahrens;
  • Der von dritter Seite erlegte Kostenvorschuss, soweit er zur Deckung der Kosten des Verfahrens benötigt wurde;
  • Die Forderungen der Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind;
  • Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind;
  • Die übrigen Masseforderungen.

Der nach vollständiger Abdeckung der Masseforderungen verbleibende Betrag ist quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und entsprechend der Genehmigung des Insolvenzgerichtes zum Verteilungsentwurf vorzunehmen.

Gesicherte Gläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (z.B. Pfand) Deckung finden, den Insolvenzgläubigern und den Massegläubigern vor. Ein Überschuss aus dem Verwertungserlös fließt in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs. 1 und 2 IO).

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Sanierungsplan

Der Sanierungsplan ist ein im Rahmen des Insolvenzverfahrens geschlossenes Übereinkommen des Schuldners mit den Insolvenzgläubigern über die Reduzierung und Stundung der Insolvenzforderungen und dient der Schuldenbereinigung. Er bedarf der Zustimmung der Gläubigermehrheit und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Wird im Insolvenzverfahren der Sanierungsplanvorschlag des Schuldners von der Gläubigermehrheit angenommen und der Sanierungsplan vom Insolvenzgericht bestätigt, so ist der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit, soweit sie die Sanierungsplanquote übersteigen.

Der Schuldner kann grundsätzlich in jeder Form des Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan abschließen, also nicht nur im Sanierungs-, sondern auch im Konkursverfahren (das Konkursverfahren ist nicht primär auf die Verwertung und Zerschlagung ausgerichtet; vielmehr ist auch im Konkursverfahren zunächst zu prüfen, ob ein Sanierungsplan möglich ist).

In einem Sanierungsplan muss der Schuldner den Insolvenzgläubigern anbieten, innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 % der Insolvenzforderungen zu bezahlen. Bei natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, kann die Zahlungsfrist bis zu fünf Jahre dauern. Durch den Sanierungsplan dürfen die Ansprüche von Aus- und Absonderungsgläubigern nicht berührt werden. Massegläubiger sind voll zu befriedigen, und Insolvenzgläubiger müssen grundsätzlich gleich behandelt werden.

Das Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn bei Verfahrenseröffnung bereits ein Sanierungsplan vorliegt.

Schuldenregulierungsverfahren

Ein Sanierungsplan steht nicht nur Unternehmern und juristischen Personen, sondern auch natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben zur Verfügung. Kommt es in diesem Schuldenregulierungsverfahren zu keinem Sanierungsplan, so wird das Vermögen des Schuldners verwertet. Eine weitere Möglichkeit zur Entschuldung bieten ein Zahlungsplan und subsidiär ein Abschöpfungsverfahren. Beim Zahlungsplan handelt es sich um eine Sonderform des Sanierungsplans. Der Hauptunterschied besteht im Fehlen einer zahlenmäßigen Mindestquote.

Stimmen die Gläubiger dem Zahlungsplan nicht zu, so hat das Gericht über den Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan Restschuldbefreiung zu entscheiden, welches zur Restschuldbefreiung führt. Für den Tilgungsplan bestehen im Vergleich zu dem Abschöpfungsplan strengere Voraussetzungen in Form von zusätzlichen Einleitungshindernissen. Die Zustimmung der Gläubiger ist in beiden Varianten hier nicht erforderlich. Abgeschöpft wird in erster Linie der pfändbare Teil des Einkommens. Entsprechende (Gehalts-)Forderungen hat der Schuldner bei einem Tilgungsplan für drei Jahre, bei einem Abschöpfungsplan für fünf Jahre an einen Treuhänder der Gläubiger abzutreten. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung).

Einen Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens stellt die Gesamtvollstreckung dar, welche auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet wird. Sie ist zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahren beantragt.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Wird ein Sanierungsplan (oder Zahlungsplan) vom Insolvenzgericht bestätigt, so ist mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses das Insolvenzverfahren aufgehoben. Eine automatische Aufhebung des Insolvenzverfahrens folgt auch aus der rechtskräftigen Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens.

Kommt es zu keinem Sanierungs- oder Zahlungsplan, ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht mit Beschluss aufzuheben, wenn der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen wurde.

Das Insolvenzverfahren ist außerdem aufzuheben, wenn alle Masse- und Insolvenzgläubiger zustimmen oder wenn sich im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass das Vermögen zur Deckung des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht.

Beschlüsse über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens werden in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.

Durch die rechtskräftige Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner (außer bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens) wieder die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen; die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden. Darüber hinaus erlangt der Schuldner wieder unumschränkte aktive und passive Prozessführungsbefugnis. In anhängigen Prozessen findet ein gesetzlicher Parteiwechsel von der Masse auf den Schuldner statt. In bestimmten Bereichen bestehen verwaltungsrechtliche (z.B. nach der Gewerbeordnung) oder berufsrechtliche (z.B. nach der Rechtsanwaltsordnung) Beschränkungen für den Schuldner, wieder ein Unternehmen zu betreiben. Strafrechtliche Sanktionen drohen insbesondere bei vorsätzlicher Gläubigerschädigung.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Sofern ein Insolvenzverfahren nicht mit einer Schuldbefreiung (infolge Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Restschuldbefreiung nach Abschöpfungsverfahren) endet, haben Insolvenzgläubiger nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein freies Nachforderungsrecht, d.h. sie können den im Insolvenzverfahren nicht getilgten Forderungsrest nunmehr wieder im Klage- bzw. Exekutionsweg gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner geltend machen.

Die Schuldbefreiungsvarianten des Insolvenzverfahrens bewirken hingegen, dass der die Quote übersteigende Forderungsrest nur noch eine Naturalobligation ist, also eine Schuld ohne Haftung, die zwar zahlbar, aber nicht zwangsweise durchsetzbar ist.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind von der Insolvenzmasse zu tragen.

Fehlt es an kostendeckendem Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren dennoch zu eröffnen, wenn der antragstellende Gläubiger einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegt (Ausnahme § 183a IO). Der Rückforderungsanspruch des Gläubigers ist gegenüber Forderungen sonstiger Massegläubiger bevorrechtet (§ 46 Z 1 IO).

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Rechtshandlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bestimmte Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar (§§ 27 ff IO). Gegenstand der Anfechtung können sowohl positive Rechtshandlungen als auch Unterlassungen sein, die das Vermögen des Schuldners betreffen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass das anzufechtende Rechtsgeschäft zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat. Eine solche ist dann gegeben, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung bei den übrigen Gläubigern ein Befriedigungsausfall herbeigeführt wurde, etwa durch Verringerung der Aktiva oder Vergrößerung der Passiva. Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass durch die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessert werden. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen die Merkmale eines der folgenden Anfechtungstatbestände erfüllt sein:

  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 1-3 IO)

Wenn der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat und dies dem Dritten positiv bekannt war, umfasst die Anfechtbarkeit einen Zeitraum von zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 28 Z 1 IO). Bei fahrlässiger Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht ist die Anfechtung auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt.

  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 IO)

Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§ 29 IO)

Anfechtbar sind auch die in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners.

  • Anfechtung wegen Begünstigung (§ 30 IO)

Dieser Tatbestand ermöglicht die Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. Voraussetzung der Anfechtung ist die Vornahme der Handlung innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist oder ein Antrag auf Insolvenzeröffnung vorliegt oder die Handlung in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erfolgte. War die Deckung (Befriedigung oder Sicherstellung) inkongruent (d.h. der Gläubiger konnte sie nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen), bestehen keine weiteren (subjektiven) Anfechtungsvoraussetzungen. Auch eine kongruente (d.h. eine dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach § 30 IO anfechtbar sein. In diesen Fällen setzt die Anfechtung eine Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis beim anderen Teil voraus.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO)

Dieser Tatbestand erfasst bestimmte Rechtshandlungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor Insolvenzeröffnung und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) vorgenommen wurden, sofern dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Voraussetzung ist weiters, dass der Gläubiger durch die Rechtshandlung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt oder dass das Rechtsgeschäft unmittelbar nachteilig ist.

Zur Anfechtung ist nur der Insolvenzverwalter berechtigt. Zuvor hat er die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 114 Abs. 1 IO). Die Anfechtung ist durch Klage, Einrede (§ 43 Abs. 1 IO), Widerspruch im exekutiven Verwertungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegners geltend zu machen. Die Anfechtungsklage ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben, wobei sich diese Frist verlängert, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren; die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen (§ 43 Abs. 2 IO).

Rechtshandlungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Sofern dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zusteht, entfalten Rechtshandlungen des Schuldners, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt werden und die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber grundsätzlich keine Wirkungen mehr (§ 3 Abs. 1 IO). Es handelt sich um eine so genannte relative Unwirksamkeit. Der Schuldner kann zwar auch nach der Insolvenzeröffnung rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingehen, nur können daraus abgeleitete Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zum Nachteil der Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann ein solches Geschäft aber durch nachträgliche Genehmigung in Kraft setzen.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Insolvenz/Bankrott - Polen

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In Polen werden Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) durch zwei Gesetze geregelt:

  • das Gesetz vom 28. Februar 2003 – Insolvenzgesetz (Prawo upadłościowe, Polnisches Amtsblatt (Dziennik Ustaw) 2016, Nr. 2171), im Folgenden „Insolvenzgesetz“;
  • das Gesetz vom 15. Mai 2015 – Umstrukturierungsgesetz (Prawo restrukturyzacyjne, Polnisches Amtsblatt 2016, Nr. 1574), im Folgenden „Umstrukturierungsgesetz“.

Das Insolvenzgesetz regelt die Abwicklung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, die sogenannte Insolvenz (upadłość). Das Umstrukturierungsgesetz regelt die Umstrukturierung aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit durch Vergleichsbestätigungsverfahren (postępowanie o zatwierdzenie układu, Artikel 210 bis 226), beschleunigte Vergleichsverfahren (przyspieszone postępowanie układowe, Artikel 227 bis 264), Vergleichsverfahren (postępowanie układowe, Artikel 267 bis 282) und Sanierungsverfahren (postępowanie sanacyjne, Artikel 283 bis 323).

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu bedienen und das Unternehmen des Schuldners nach Möglichkeit weiterzuführen. Ein Insolvenzverfahren wird ausschließlich auf Antrag eröffnet und umfasst zwei Phasen: das Verfahren zur Anmeldung der Insolvenz und das Verfahren nach der Insolvenzanmeldung.

Vergleichsbestätigungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, von sich aus und ohne Mitwirkung des Gerichts die Zustimmung der Gläubiger zu einem Vergleich zu erwirken. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Beschleunigte Vergleichsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, nach vereinfachter Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Vergleichsverfahren erlauben es dem Schuldner, nach Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Sanierungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, Sanierungsmaßnahmen (zur Reorganisation seines Unternehmens) durchzuführen und nach der Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Durch rechtliche Schritte und praktische Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verbessert und er seinen Verpflichtungen wieder nachkommen kann; dabei wird ihm Vollstreckungsschutz gewährt.

Insolvenzverfahren können gegen einen Unternehmer eingeleitet werden. Nach Artikel 431 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (kodeks cywilny) ist ein Unternehmer eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit besitzt und in eigenem Namen Geschäfte führt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt.

Einen Insolvenzantrag können der Schuldner und jeder seiner persönlichen Gläubiger stellen.

Ein Insolvenzverfahren kann auch eingeleitet werden gegen:

  1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ohne Geschäftstätigkeit;
  2. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
  3. Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Insolvenzverfahren können auch gegen natürliche Personen eingeleitet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben (Artikel 4911 ff. Insolvenzgesetz). Ein solches Verfahren wird nur auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Nur wenn der Schuldner ein ehemaliger Unternehmer ist, kann der Insolvenzantrag bis zu einem Jahr nach Streichung des Unternehmers aus dem entsprechenden Register auch von einem Gläubiger gestellt werden.

Umstrukturierungsverfahren können eingeleitet werden für:

  1. Unternehmer im Sinne von Artikel 431 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und Aktiengesellschaften (spółka akcyjna), die keine Geschäftstätigkeit ausüben;
  3. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (osobowa spółka handlowa), die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
  4. Gesellschafter einer Personengesellschaft (spółka partnerska).

Umstrukturierungsverfahren können nicht für natürliche Personen eröffnet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben. Umstrukturierungsverfahren werden nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt, ausgenommen Sanierungsverfahren, die auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden können, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Vergleichsbestätigungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, von sich aus und ohne Mitwirkung des Gerichts die Zustimmung der Gläubiger zu einem Vergleich zu erwirken. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen.

Beschleunigte Vergleichsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, nach vereinfachter Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Vergleichsverfahren erlauben es dem Schuldner, nach Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Sanierungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, Sanierungsmaßnahmen (zur Reorganisation seines Unternehmens) durchzuführen und nach der Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Durch rechtliche Schritte und praktische Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verbessert und er seinen Verpflichtungen wieder nachkommen kann; dabei wird ihm Vollstreckungsschutz gewährt.

Insolvenzverfahren können gegen einen Unternehmer eingeleitet werden. Nach Artikel 431 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Unternehmer eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit besitzt und in eigenem Namen Geschäfte führt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt.

Ein Insolvenzverfahren kann auch eingeleitet werden gegen:

  1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ohne Geschäftstätigkeit;
  2. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
  3. Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Insolvenzverfahren können auch gegen natürliche Personen eingeleitet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben (Artikel 4911 ff. Insolvenzgesetz).

Umstrukturierungsverfahren können eingeleitet werden für:

  1. Unternehmer im Sinne des Gesetzes vom 23. April 1964 – Bürgerliches Gesetzbuch (kodeks cywilny, Amtsblatt 2016, Pos. 380 und 585), im Folgenden: „Bürgerliches Gesetzbuch“;
  2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und Aktiengesellschaften (spółka akcyjna), die keine Geschäftstätigkeit ausüben;
  3. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (osobowa spółka handlowa), die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
  4. Gesellschafter einer Personengesellschaft (spółka partnerska).

Umstrukturierungsverfahren können nicht für natürliche Personen eröffnet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben. Umstrukturierungsverfahren werden nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt, ausgenommen Sanierungsverfahren, die auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden können, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren werden gegen einen Schuldner eröffnet, der zahlungsunfähig geworden ist (Artikel 10 Insolvenzgesetz).

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann. Ein Schuldner gilt als nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wenn diese seit mehr als drei Monaten fällig sind. Ein Schuldner, bei dem es sich um eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit mit durch Gesetz verliehener Rechtsfähigkeit handelt, gilt auch dann als zahlungsunfähig, wenn seine Zahlungsverpflichtungen den Wert seines Vermögens übersteigen und dieser Zustand seit mehr als 24 Monaten anhält. Das Gericht kann einen Insolvenzantrag ablehnen, wenn kurzfristig nicht damit zu rechnen ist, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann.

Umstrukturierungsverfahren können wegen bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners eröffnet werden. Ein zahlungsunfähiger Schuldner ist ein Schuldner, der im Sinne von Artikel 10 und 11 des Insolvenzgesetzes zahlungsunfähig ist. Von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist ein Schuldner, wenn angesichts seiner wirtschaftlichen Lage davon auszugehen ist, dass er in Kürze zahlungsunfähig sein wird.

Das Gericht lehnt die Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens ab, wenn dies zum Nachteil der Gläubiger wäre.

Außerdem stellt das Umstrukturierungsgesetz besondere Anforderungen an die Eröffnung von Umstrukturierungsverfahren in jeder Form.

Vergleichsbestätigungsverfahren und beschleunigte Vergleichsverfahren können durchgeführt werden, wenn die bestrittenen Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen.

Vergleichsverfahren und Sanierungsverfahren können durchgeführt werden, wenn die bestrittenen Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen. Außerdem weigert sich das Gericht, ein solches Verfahren zu eröffnen, wenn zunächst nichts dafür spricht, dass der Schuldner in der Lage sein wird, die Kosten des Verfahrens zu begleichen und die nach Verfahrenseröffnung entstehenden Verbindlichkeiten kontinuierlich zu befriedigen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren umfasst das Vermögen der zahlungsunfähigen Partei am Tag der Insolvenzanmeldung und die von ihr im Verlauf des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögenswerte (Artikel 62 Insolvenzgesetz). Ausnahmen sind durch Artikel 63 bis 67a des Insolvenzgesetzes geregelt.

Nicht in der Insolvenzmasse enthalten sind Vermögenswerte, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. November 1964 – Zivilprozessordnung (Amtsblatt 2016, Pos. 1822, 1823, 1860 und 1948) nicht vollstreckbar sind, Entgelte für die Arbeit der insolventen Partei an dem nicht pfändbaren Teil, sowie der Betrag, der, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Pfand- oder Hypothekenverwalter handelt, durch Vollstreckung eines Pfandrechts oder einer Hypothek gegen den Vermögensteil erzielt wurde, der aufgrund der Verwaltungsvereinbarung anderen Gläubigern zusteht.

Durch Beschluss der Gläubigerversammlung können auch die anderen Vermögenswerte des Schuldners von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden.

Von der Insolvenzmasse ausgenommen sind außerdem Vermögenswerte, die für den Lebensunterhalt der Beschäftigten des Schuldners und ihrer Familien bestimmt sind und sich in Form von Bargeld auf einem separaten Konto eines Pensionsfonds befinden, der nach den Bestimmungen für betriebliche Sozialleistungen errichtet wurde, zusammen mit Beträgen, die nach der Insolvenzanmeldung auf dieses Konto einzuzahlen sind, einschließlich der Rückzahlung von Wohnungskrediten, der Zahlung aufgelaufener Bankzinsen für das im Fonds enthaltene Geld und der Gebühren, die von denjenigen erhoben werden, die die von diesem Fonds finanzierten und von dem Schuldner organisierten sozialen Dienste und Leistungen in Anspruch nehmen.

Das Vergleichsvermögen im Umstrukturierungsverfahren umfasst die zur Aufrechterhaltung des Betriebs eingesetzten Vermögenswerte und die Vermögenswerte des Schuldners (Artikel 240, 273 und 294 Umstrukturierungsgesetz).

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Im Insolvenzverfahren (Verfahren zur Abwicklung des Schuldnervermögens) hat der Schuldner keine Verwaltungsbefugnis mehr über sein Vermögen. Die Verwaltung des Vermögens (der Insolvenzmasse) übernimmt der Sachwalter (syndyk). Der Sachwalter übernimmt auch andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerunternehmens wie die Leitung des Unternehmens, die Berichtspflichten usw.

Der Schuldner bleibt Teilnehmer am Insolvenzverfahren. Er kann einige der im Verlauf des Verfahrens vom Gericht erlassenen Entscheidungen anfechten, die die Aussonderung von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse und die Vergütung des Sachwalters betreffen.

In Umstrukturierungsverfahren haben der Schuldner und der Insolvenzverwalter je nach Art des Verfahrens unterschiedliche Befugnisse.

Im Vergleichsbestätigungsverfahren kann der Schuldner uneingeschränkt tätig werden außer im Zeitraum zwischen dem Tag der Vergleichsbestätigung und dem Tag, an dem dieser Beschluss rechtskräftig wird. In diesem Zeitraum gelten die gleichen Bestimmungen wie beim beschleunigten Vergleichsverfahren, d. h. der Schuldner kann routinemäßige Verwaltungsfunktionen wahrnehmen. Alle anderen Maßnahmen, die nicht zur Geschäftsroutine zählen, bedürfen der Zustimmung der Vergleichsaufsicht.

In beschleunigten Vergleichsverfahren und Vergleichsverfahren kann der Schuldner Aufgaben der täglichen Geschäftsführung wahrnehmen. Andere Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des gerichtlichen Aufsehers, soweit nicht der Gläubigerausschuss zustimmen muss.

Im Sanierungsverfahren wird dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen, und alle Tätigkeiten übernimmt der Insolvenzverwalter, soweit nicht der Gläubigerausschuss zustimmen muss.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Im Insolvenzverfahren können die Forderungen der insolventen Schuldnerpartei gegen die Forderungen des Gläubigers aufgerechnet werden, wenn beide Forderungen am Tag der Insolvenzanmeldung bestanden und selbst wenn eine noch nicht fällig war (Artikel 93 Insolvenzgesetz).

Nicht zulässig ist die Aufrechnung, wenn der Gläubiger der insolventen Partei die Forderung innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Insolvenzanmeldung durch Abtretung oder Übertragung erlangt oder erworben hat in dem Wissen, dass Gründe für eine Insolvenzanmeldung bestanden, außer wenn der Erwerb der Forderung mit der Rückzahlung einer Schuld zusammenhing, für die der Erwerber haftete (unabhängig davon, ob es sich um persönliche Verbindlichkeiten oder um eine durch einen bestimmten Vermögenswert gesicherte Verbindlichkeit handelte) (Artikel 94 Insolvenzgesetz).

Eine Aufrechnung ist nicht zulässig, wenn der Gläubiger nach dem Tag der Insolvenzanmeldung zum Schuldner der insolventen Partei wurde (Artikel 95 Insolvenzgesetz).

Der Gläubiger, der das Recht zur Aufrechnung in Anspruch nehmen möchte, legt spätestens an dem Tag, an dem die Forderung geltend gemacht wird, eine entsprechende Erklärung vor (Artikel 96 Insolvenzgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren gelten für die allgemeinen Bestimmungen zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen folgende Einschränkungen:

  • der Gläubiger wurde nach dem Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens zum Schuldner des Schuldners;
  • nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens wurde der Schuldner des Schuldners, der dem Umstrukturierungsverfahren unterliegt, durch Erwerb auf dem Wege der Abtretung oder Übertragung einer vor dem Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens entstandenen Forderung zu dessen Gläubiger.

Gegenseitige Forderungen können gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Forderung durch Rückzahlung einer Schuld erworben wurde, für die der Erwerber haftete (persönliche oder durch einen bestimmten Vermögenswert gesicherte Haftung) und wenn der Erwerber vor dem Tag der Antragstellung auf ein beschleunigtes Vergleichsverfahren für die Schuld haftbar wurde.

Ein Gläubiger, der in einem Umstrukturierungsverfahren die Möglichkeit der Aufrechnung in Anspruch nehmen möchte, legt dem Schuldner oder, falls dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen wurde, dem Insolvenzverwalter innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens oder, falls die Gründe für die Aufrechnung erst danach entstanden sind, innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Gründe für die Aufrechnung eine entsprechende Erklärung vor. Die Erklärung ist auch gültig, wenn sie dem gerichtlichen Aufseher vorgelegt wird (Artikel 253, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Spezielle Bestimmungen zu den Auswirkungen der Insolvenzanmeldung auf die Verpflichtungen der insolventen Partei enthalten die Artikel 83 bis 118 des Insolvenzgesetzes, auf Nachlässe, die der insolventen Partei zufallen, die Artikel 119 bis 123 und auf den ehelichen Güterstand des Schuldners die Artikel 124 bis 126.

Nach Artikel 81 und 82 des Insolvenzgesetzes ist die Belastung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, mit einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Hypothek unzulässig.

Klauseln eines vom Individualschuldner geschlossenen Vertrags, durch die das Erreichen des Ziels des Insolvenzverfahrens be- oder verhindert wird, sind in Bezug auf die Insolvenzmasse ungültig. Ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Vermögenswert, einer Forderung oder einem anderen Recht zur Sicherung einer Forderung übertragen wird, ist in Bezug auf die Insolvenzmasse ungültig, wenn er schriftlich mit beglaubigtem Datum geschlossen wurde, außer wenn es sich um einen Vertrag über eine Finanzsicherheit handelt (Artikel 84 Insolvenzgesetz).

Die Artikel 85 und 85a enthalten detaillierte Bestimmungen zu Rahmenverträgen über Termingeschäfte und die Veräußerung von Sicherheiten aufgrund von Rückkaufvereinbarungen.

Zahlungsverpflichtungen des Schuldners, die noch nicht fällig sind, werden am Tag der Insolvenzanmeldung fällig. An dem Tag werden nichtfinanzielle zu finanziellen Verpflichtungen, die an diesem Tag zu erfüllen sind, auch wenn die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Artikel 91 Insolvenzgesetz).

Eine Forderung aus einem Vertrag über die Annahme eines Angebots der insolventen Partei kann vom Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung über die Annahme des Angebots vor der Insolvenzanmeldung bei der insolventen Partei abgegeben wurde.

Wenn am Tag der Insolvenzanmeldung Verpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, kann der Sachwalter mit Zustimmung des Insolvenzrichters (sędzia komisarz) die Verpflichtung der insolventen Partei erfüllen und die andere Partei auffordern, ihre Leistungspflicht ebenfalls zu erfüllen oder mit Wirkung des Tages der Insolvenzanmeldung vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die insolvente Partei am Tag der Insolvenzanmeldung an einem nicht gegenseitigen Vertrag beteiligt ist, kann der Sachwalter von dem Vertrag zurücktreten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Auf die von der anderen Partei mit einem beglaubigten Datum vorgelegte Aufforderung erklärt der Sachwalter innerhalb von drei Monaten, ob er vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung verlangt. Versäumt es der Sachwalter, innerhalb der Frist eine entsprechende Erklärung abzugeben, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag.

Die andere Partei, die ihre Leistung früher erbringen muss, kann die Erfüllung ihrer Leistungspflicht aussetzen, bis die gegenseitige Verpflichtung erfüllt oder gesichert wurde. Dazu ist sie jedoch nicht berechtigt, wenn ihr die Gründe für die Insolvenzanmeldung bei Vertragsschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (Artikel 98 Insolvenzgesetz).

Wenn der Sachwalter vom Vertrag zurücktritt, hat die andere Partei Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistung, auch wenn diese Teil der Insolvenzmasse ist. Im Insolvenzverfahren kann eine Partei Entschädigung für die erbrachte Leistung und für entstandene Verluste verlangen; ihre Forderungen muss sie dem Insolvenzrichter vorlegen (Artikel 99 Insolvenzgesetz).

Ein Verkäufer kann die Rückgabe einer beweglichen Sache, die an die insolvente Partei geschickt, von ihr aber nicht bezahlt wurde, einschließlich Sicherheiten verlangen, sofern die Sache von der insolventen Partei oder einer verfügungsberechtigten Person nicht vor der Insolvenzanmeldung erworben wurde. Auch der Konsignatar, der die Sache an die insolvente Partei geschickt hat, hat einen Anspruch auf Rückgabe. Der Verkäufer oder der Konsignatar, an den die Sache zurückgegeben wurde, erstattet die entstandenen und die weiteren Kosten und die geleisteten Vorauszahlungen. Der Sachwalter kann die Sache zurückgeben, wenn er den von der insolventen Partei geschuldeten Betrag und die Kosten beglichen oder eine Sicherheit geleistet hat. Dazu ist er nach dem Rücknahmeverlangen einen Monat lang berechtigt (Artikel 100 Insolvenzgesetz).

Von der insolventen Partei als Kommittentin oder Konsignantin geschlossene Kommissions- oder Konsignationsverträge sowie Verträge über Wertpapierverwaltung erlöschen mit der Insolvenzanmeldung. Die andere Partei eines solchen Vertrags mit der insolventen Partei als Kommissionärin oder Konsignatarin kann am Tag der Insolvenzanmeldung von dem Vertrag zurücktreten (Artikel 102 Insolvenzgesetz).

Ein Vertretungsvertrag erlischt an dem Tag, an dem eine der Parteien Insolvenz anmeldet. Im Fall der Insolvenz der Kommittentin kann der Vertreter im Insolvenzverfahren den durch das Erlöschen des Vertrags entstandenen Verlust geltend machen (Artikel 103 Insolvenzgesetz).

Wenn ein Verleiher oder Entleiher Insolvenz anmeldet und der Leihgegenstand bereits überlassen wurde, wird der Leihvertrag auf Ersuchen einer der Parteien beendet. Falls der Gegenstand noch nicht verliehen wurde, erlischt der Vertrag (Artikel 104 Insolvenzgesetz).

Wenn eine an einem Leihvertrag beteiligte Partei Insolvenz anmeldet und der Leihgegenstand noch nicht verliehen wurde, erlischt der Vertrag (Artikel 105 Insolvenzgesetz).

Ein Miet- oder Pachtvertrag über eine Immobilie bindet die Parteien, wenn der Gegenstand des Vertrags dem Mieter oder Pächter zur Verfügung gestellt wurde (Artikel 106 bis 108 Insolvenzgesetz). Nach einem Beschluss des Insolvenzrichters beendet der Sachwalter den Miet- oder Pachtvertrag der insolventen Partei mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auch wenn die Vertragskündigung durch die insolvente Partei nicht zulässig gewesen wäre (Artikel 109 und 100 Insolvenzgesetz).

Ein Kreditvertrag erlischt mit der Insolvenzanmeldung, wenn der Kreditgeber der insolventen Partei das Geld bis dahin noch nicht zur Verfügung gestellt hatte (Artikel 111 Insolvenzgesetz).

Verträge über Bankkonten, Wertpapierkonten und Sammelkonten der insolventen Partei bleiben von der Insolvenzanmeldung unberührt (Artikel 112 Insolvenzgesetz).

In einem Umstrukturierungsverfahren kann der Schuldner oder der Insolvenzverwalter vom Tag der Eröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens oder bis zu dem Tag, an dem der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens rechtskräftig wird, keine Verbindlichkeiten erfüllen, die sich aus Forderungen ergeben, die von Rechts wegen einem Vergleich unterliegen.

Vertragsklauseln, die für den Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens oder der Eröffnung eines solchen Verfahrens eine Änderung oder die Beendigung eines Rechtsverhältnisses vorsehen, an dem der Schuldner beteiligt ist, sind unwirksam.

Klauseln eines Vertrags, an dem der Schuldner beteiligt ist, die das Erreichen des Ziels des Umstrukturierungsverfahrens be- oder verhindern, sind in Bezug auf das Vergleichsvermögen unwirksam.

Artikel 250 des Umstrukturierungsgesetzes enthält detaillierte Bestimmungen zu Rahmenverträgen über Termingeschäfte und die Veräußerung von Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen.

Vom Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens bis zu seiner Beendigung oder dem Tag, an dem der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens rechtskräftig wird, kann der Vermieter oder Verpächter den Miet- oder Pachtvertrag über die Immobilien, in denen das Unternehmen des Schuldners tätig ist, nicht ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses beenden.

Die oben beschriebenen Bestimmungen zu Miet- und Pachtverträgen gelten sinngemäß auch für Kreditverträge, soweit die Gelder dem Kreditnehmer vor dem Tag der Verfahrenseröffnung zur Verfügung gestellt wurden, für Miet- und Pachtverträge, Sachversicherungsverträge, Verträge über Bankkonten, Bürgschaftsverträge, Lizenzverträge für den Schuldner und Sicherheiten oder Kreditbriefe, die vor der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens ausgestellt wurden (Artikel 256, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).

Bei einem Sanierungsverfahren kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzrichters von einem gegenseitigen Vertrag, der bis zum Tag der Verfahrenseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt wurde, zurücktreten, wenn die Leistung des Vertragspartners unteilbar ist. Ist die Leistung des Vertragspartners aus dem Vertrag teilbar, gilt dies sinngemäß in dem Umfang, in dem der Vertrag von der Gegenpartei nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens zu erfüllen war. Wenn der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurücktritt, kann die Gegenpartei die Erstattung der nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens und vor Erhalt der Widerrufserklärung erbrachten Leistung verlangen, sofern diese Leistung Teil des Schuldnervermögens ist. Falls dies nicht möglich ist, kann die Gegenpartei für die Leistung und die entstandenen Verluste nur eine Entschädigung verlangen. Diese Forderungen sind nicht Gegenstand des Vergleichs (Artikel 298 Umstrukturierungsgesetz).

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Nach Eingang des Insolvenzantrags kann das Gericht auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Aufsehers oder des Gläubigers, der den Insolvenzantrag gestellt hat, Vollstreckungsverfahren aussetzen und die Kontenpfändung aufheben, wenn dies notwendig ist, um die Ziele des Insolvenzverfahrens zu erreichen (Artikel 39 Insolvenzgesetz).

Nach der Insolvenzanmeldung werden vor der Verfahrenseröffnung eingeleitete Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgüter von Rechts wegen mit dem Tag der Insolvenzanmeldung ausgesetzt. Das Verfahren wird von Rechts wegen beendet, wenn der Beschluss über die Insolvenzanmeldung rechtskräftig wird (Artikel 146 Insolvenzgesetz).

Nach der Insolvenzanmeldung können Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren in Bezug auf die Insolvenzmasse nur vom bzw. gegen den Sachwalter eröffnet und geführt werden. Gläubiger können kein Verfahren in Bezug auf eine anzumeldende Forderung eröffnen (Artikel 144 Insolvenzgesetz).

Für Umstrukturierungsverfahren sieht das Gesetz vor, dass vor Verfahrenseröffnung eingeleitete Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine Forderung, die von Rechts wegen Gegenstand eines Vergleichs ist, mit dem Tag der Verfahrenseröffnung ausgesetzt werden (Artikel 259 und 278 Umstrukturierungsgesetz). In Sanierungsverfahren gilt die Aussetzung für alle Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Vermögenswerte des Schuldners, die Teil des Sanierungsvermögens sind (Artikel 312 Umstrukturierungsgesetz).

An dem Tag, an dem der Beschluss zur Bestätigung des Vergleichs rechtskräftig wird, werden Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zur Tilgung von Forderungen, die Gegenstand eines Vergleichs sind, von Rechts wegen beendet. Ausgesetzte Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zur Tilgung von Forderungen, die nicht Gegenstand eines Vergleichs sind, können auf Antrag des Gläubigers wiederaufgenommen werden (Artikel 170 Umstrukturierungsgesetz).

Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, eines beschleunigten Vergleichsverfahrens oder eines Sanierungsverfahrens hindert den Gläubiger nicht, ein Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsgerichtsverfahren oder ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten, um Forderungen vorbehaltlich der Aufnahme in das Forderungsverzeichnis geltend zu machen (Artikel 257, 267 und 310 Umstrukturierungsgesetz).

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Nach der Insolvenzanmeldung setzt das Gericht Verfahren von Amts wegen aus, wenn sie die Insolvenzmasse betreffen, d. h. wenn sich das Ergebnis auf die Insolvenzmasse auswirken kann (weil sie einen Gegenstand der Insolvenzmasse betreffen) und Zahlungsunfähigkeit erklärt wurde und im Verfahren zur Insolvenzanmeldung ein Zwangsverwalter bestellt wurde (Artikel 174 Absätze 1, 4 und 5 der Zivilprozessordnung (ZPO), kodeks postępowania cywilnego). Das Gericht fordert den Sachwalter oder Zwangsverwalter zur Teilnahme am Verfahren auf (Artikel 174 Absatz 3 ZPO). Wenn die insolvente Partei (Schuldner) der Kläger ist, nimmt das Gericht das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen wieder auf, sobald der Sachwalter (Zwangsverwalter) bestellt ist (Artikel 180 Absätze 1 und 5 ZPO).

Gegen den Sachwalter kann nur dann ein Verfahren eingeleitet werden, wenn im Insolvenzverfahren eine Forderung nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde und die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Artikel 145 Insolvenzgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren werden (zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung) anhängige Gerichtsverfahren ausgesetzt, wenn das Vergleichsvermögen (oder Sanierungsvermögen) davon betroffen ist und ein Insolvenzverwalter für das Umstrukturierungsverfahren oder ein vorläufiger Verwalter für das Verfahren zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens bestellt wurde und gesicherte Vermögenswerte betroffen sind (Artikel 174 Absätze 1, 4 und 5 ZPO). Das Gericht fordert den vorläufigen Verwalter oder den Insolvenzverwalter zur Teilnahme an dem Verfahren auf (Artikel 174 Absatz 3 ZPO).

Die Anerkennung einer Forderung, der Verzicht auf eine Forderung, der Vergleich oder die Anerkennung relevanter Tatsachen durch den Schuldner hat in solchen Fällen ohne die Zustimmung des gerichtlichen Aufsehers keine Rechtswirkung (Artikel 258 Umstrukturierungsgesetz).

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Die Teilnahme der Gläubiger am Insolvenzverfahren ist durch die Artikel 189 bis 213 des Insolvenzgesetzes geregelt. Gläubiger mit bestätigten Forderungen sind berechtigt, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen und sich an Abstimmungen zu beteiligen.

Der Insolvenzrichter kann den Gläubigerausschuss von Amts wegen oder auf Antrag einsetzen und seine Mitglieder benennen und entlassen. Der Ausschuss unterstützt den Sachwalter und kontrolliert seine Tätigkeit, er prüft den Stand der Mittel, die die Insolvenzmasse bilden, genehmigt Maßnahmen, die nur mit seiner Genehmigung durchgeführt werden können, und gibt auf Aufforderung des Insolvenzrichters oder des Sachwalters auch zu anderen Fragen eine Stellungnahme ab. Der Gläubigerausschuss kann die insolvente Partei oder den Sachwalter um Aufklärung ersuchen, und er kann die Insolvenz betreffende Bücher und Unterlagen prüfen, soweit es sich nicht um vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

Folgende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses:

  1. die Fortführung des Unternehmens durch den Sachwalter, wenn sie nach der Insolvenzanmeldung mehr als drei Monate andauern soll;
  2. der Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens als Ganzes;
  3. der Direktverkauf von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse;
  4. die Aufnahme von Darlehen und Krediten und die Belastung von Vermögenswerten der insolventen Partei durch begrenzte Eigentumsrechte;
  5. die Zulassung oder Ablehnung eines Vergleichs über bestrittene Forderungen und die Einschaltung eines Schiedsgerichts in Streitfällen.

Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine der oben genannten Maßnahmen unverzüglich vorgenommen werden muss und der Wert nicht mehr als 10 000 PLN beträgt. In dem Fall kann der Sachwalter, der gerichtliche Aufseher oder der Insolvenzverwalter die betreffende Maßnahme ohne Genehmigung des Gläubigerausschusses durchführen.

Auch für den Verkauf beweglicher Sachen, wenn der geschätzte Gesamtwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Sachen gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, und für die Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen und anderen Rechte gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, ist eine Genehmigung des Ausschusses nicht erforderlich.

Im Insolvenzverfahren kann der Gläubiger einen Vergleich vorschlagen.

Gläubiger können den Beschluss des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzrichters zur Bestätigung der Rechnungsberichte des Sachwalters, Beschlüsse zum Forderungsverzeichnis, auch in Bezug auf die Forderungen anderer Gläubiger, den Verteilungsplan, die Vergütung des Sachwalters und die Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens anfechten.

Die Teilnahme von Gläubigern am Umstrukturierungsverfahren ist durch die Artikel 104 bis 139 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Abstimmung berechtigt sind die Gläubiger, deren Forderungen in dem bestätigten Forderungsverzeichnis aufgeführt sind, und die Gläubiger, die auf der Gläubigerversammlung erscheinen und dem Insolvenzrichter einen Vollstreckungstitel vorlegen, der ihre Forderung bestätigt.

Damit die Gläubigerversammlung einen Vergleich beschließen kann, muss mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Gläubiger anwesend sein.

Der Insolvenzrichter setzt den Gläubigerausschuss ein und benennt und entlässt seine Mitglieder von Amts wegen oder auf Antrag. Der Gläubigerausschuss unterstützt den gerichtlichen Aufseher oder den Insolvenzverwalter, er kontrolliert dessen Tätigkeit, prüft den Bestand der Mittel, die das Vergleichsvermögen oder das Sanierungsvermögen bilden, genehmigt Maßnahmen, die nur mit seiner Genehmigung durchgeführt werden dürfen, und gibt auf Aufforderung des Insolvenzrichters, des gerichtlichen Aufsehers, des Insolvenzverwalters oder des Schuldners auch zu anderen Fragen eine Stellungnahme ab. Der Gläubigerausschuss und seine Mitglieder können sich gegenüber dem Insolvenzrichter zur Tätigkeit des Schuldners, des gerichtlichen Aufsehers und des Insolvenzverwalters äußern. Der Ausschuss kann den Schuldner, den gerichtlichen Aufseher oder den Insolvenzverwalter um Aufklärung ersuchen, und er kann die Bücher und Unterlagen des Schuldners prüfen, soweit es sich nicht um vertrauliche Geschäftsdaten handelt. In anderen Fällen und im Zweifelsfall legt der Insolvenzrichter die Befugnisse des Gläubigerausschusses hinsichtlich der Einsichtnahme in die Bücher und Unterlagen des Schuldnerunternehmens genau fest.

Folgende Maßnahmen des Schuldners oder des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses:

  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Schiffshypothek zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
  • die Eigentumsübertragung an einem Objekt oder einem Recht zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit anderen Rechten;
  • die Aufnahme von Krediten oder Darlehen;
  • der Abschluss eines Vertrags über die Verpachtung des Schuldnerunternehmens oder einer Organisationseinheit des Unternehmens oder eines ähnlichen Vertrags;

(Wenn die genannten Maßnahmen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses durchgeführt werden, sind sie gegenüber der Insolvenzmasse nicht unvollstreckbar.)

  • die Veräußerung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten mit einem Wert über 500 000 PLN durch den Schuldner.

Gläubiger können auch den Beschluss eines Umstrukturierungsgerichts oder eines Insolvenzrichters zur Bestätigung von Rechnungsberichten des Insolvenzverwalters, Beschlüsse zum Forderungsverzeichnis (Vergleichs- und Sanierungsverfahren) und anderen Forderungen der Gläubiger, die Vergütung des gerichtlichen Aufsehers und des Insolvenzverwalters und die Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens anfechten.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Im Insolvenzverfahren erstellt der Sachwalter nach der Insolvenzanmeldung ein Verzeichnis, er nimmt eine Schätzung der Insolvenzmasse vor und stellt einen Abwicklungsplan auf. Der Abwicklungsplan enthält einen Vorschlag für die Veräußerung der Vermögenswerte der insolventen Partei, insbesondere für den Verkauf des Unternehmens, den Zeitrahmen für den Verkauf, eine Ausgabenschätzung und die wirtschaftlichen Gründe für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit (Artikel 306 Insolvenzgesetz). Nachdem der Sachwalter das Verzeichnis und den Finanzbericht erstellt oder einen allgemeinen schriftlichen Bericht vorgelegt hat, beginnt er mit der Verwertung der Insolvenzmasse (Artikel 308 Insolvenzgesetz).

Nach der Abwicklung kann der Sachwalter das Unternehmen der insolventen Partei weiterführen, wenn ein Vergleich mit den Gläubigern möglich ist oder das Unternehmens der insolventen Partei als Ganzes oder in Teilen veräußert werden kann (Artikel 312 Insolvenzgesetz).

In einem Umstrukturierungsverfahren, d. h. einem beschleunigten Vergleichsverfahren und einem Vergleichsverfahren, führt normalerweise der Schuldner sein Unternehmen weiter. Nach Artikel 239 Absatz 1 und Artikel 295 des Umstrukturierungsgesetzes kann dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen werden:

  1. wenn er vorsätzlich oder in anderer Weise durch seine Unternehmensführung gegen Recht verstößt und damit den Gläubigern schadet oder künftig schaden könnte;
  2. wenn offensichtlich ist, dass die Umsetzung des Vergleichs durch seine Unternehmensführung nicht gewährleistet ist oder gemäß Artikel 68 Absatz 1 anstelle des Schuldners ein Treuhänder (kurator) eingesetzt wurde;
  3. wenn der Schuldner sich nicht an die Anweisungen des Insolvenzrichters oder des gerichtlichen Aufsehers hält und er es insbesondere versäumt, innerhalb der vom Insolvenzrichter gesetzten Frist gesetzeskonforme Vorschläge für einen Vergleich vorzulegen.

Wenn zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Sanierungsverfahrens die persönliche Mitwirkung des Schuldners oder seiner Vertreter erforderlich ist und diese eine ordnungsgemäße Betriebsführung zusagen, kann das Gericht dem Schuldner die tägliche Geschäftsführung seines Unternehmens als Ganzes oder in Teilen gestatten (Artikel 288 Absatz 3 Umstrukturierungsgesetz).

Während des gesamten Vergleichsbestätigungsverfahrens führt der Schuldner die Geschäfte seines Unternehmens.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Im Insolvenzverfahren werden sämtliche Forderungen persönlicher Gläubiger angemeldet. Anmelden kann auch ein Gläubiger, dessen Forderung mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht, einem Steuerpfandrecht, einer Schiffshypothek oder einer anderen Eintragung im Grundbuch oder Schiffsregister gesichert ist (falls der Gläubiger sie nicht von sich aus anmeldet, wird sie von Amts wegen in das Forderungsverzeichnis aufgenommen). Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis werden von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen (Artikel 236 Absätze 1 und 2 und Artikel 237 Insolvenzgesetz).

Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden als Erstes beglichen, gefolgt von den nach der Insolvenzanmeldung entstandenen Masseverbindlichkeiten (Artikel 230 Absatz 2 und Artikel 343 Absatz 1 und Artikel 11 Insolvenzgesetz); dazu wird kein Verteilungsplan aufgestellt.

Beim Umstrukturierungsverfahren enthält das Forderungsverzeichnis die persönlichen Forderungen gegenüber dem Schuldner, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind (Artikel 76 Umstrukturierungsgesetz). Im Forderungsverzeichnis sind Forderungen, die von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, und Forderungen, die mit Zustimmung des Gläubigers in den Vergleich einbezogen werden, getrennt aufgeführt (Artikel 86 Umstrukturierungsgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren werden Forderungen nicht angemeldet. Das Forderungsverzeichnis wird vom Aufseher oder Insolvenzverwalter anhand der Bücher des Schuldners, seiner sonstigen Unterlagen, von Grundbucheintragungen und Eintragungen in anderen Registern aufgestellt.

Gläubiger, deren Forderungen von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, sind an den Vergleich gebunden, selbst wenn die Forderungen nicht im Verzeichnis aufgeführt sind.

Gläubiger, die der Schuldner nicht angegeben hat und die sich nicht am Verfahren beteiligt haben, sind an den Vergleich nicht gebunden (Artikel 166 Umstrukturierungsgesetz).

In den Vergleich nicht einbezogen werden können Unterhaltsforderungen, Entschädigungsleistungen wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod sowie Rentenansprüche aus einem Rentenvertrag, Ansprüche auf Eigentumsübertragung und auf Einstellung von Rechtsverstößen, Forderungen, für die der Schuldner aufgrund eines ihm nach Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens zugefallenen Nachlasses haftet, nach der Aufnahme des Nachlasses in das Vergleichs- oder Sanierungsvermögen sowie Forderungen hinsichtlich des vom Versicherten finanzierten Anteils der Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Schuldner dafür aufkommt.

Vom Vergleich ausgeschlossen sind außerdem Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis und durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek gesicherte Ansprüche auf Vermögenswerte des Schuldners in der von der Sicherheit gedeckten Höhe, außer wenn der Gläubiger der Einbeziehung in den Vergleich zustimmt (Artikel 151 Umstrukturierungsgesetz).

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Die Anmeldung, die Prüfung und die Zulassung von Forderungen im Insolvenzverfahren sind durch Artikel 239 bis 266 des Insolvenzgesetzes geregelt.

Im Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Forderungen sind spätestens 30 Tage nach der Bekanntmachung des Beschlusses über die Insolvenzanmeldung im Gerichts- und Handelsblatt (Monitor Sądowy i Gospodarczy) und anschließend im Zentralregister der Umstrukturierungen und Insolvenzen (Centralny Rejestr Restrukturyzacji i Upadłości) anzumelden (Artikel 51 Insolvenzgesetz und Artikel 455 Umstrukturierungsgesetz).

Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis müssen nicht angemeldet werden. Sie werden von Amts wegen in das Forderungsverzeichnis aufgenommen (Artikel 237 Insolvenzgesetz).

Der Gläubiger legt die Anmeldung seiner Forderung schriftlich in zweifacher Ausfertigung vor. Die Anmeldung muss Namen und Anschrift des Gläubigers, seine Personennummer (PESEL) oder Handelsregisternummer (KRS) oder, falls nicht vorhanden, andere Angaben enthalten, die ihn eindeutig identifizierbar machen, sowie genaue Angaben zur Forderung mit den fälligen Nebenkosten und zum Wert einer nichtgeldlichen Forderung, Nachweise für das Bestehen dieser Forderung (die Eintragung in das im Umstrukturierungsverfahren erstellte Forderungsverzeichnis reicht als Nachweis aus), Angaben zu der in Betracht kommenden Kategorie, zu damit verbundenen Sicherheiten und gegebenenfalls zum Stand eines anhängigen Gerichtsverfahrens, Verwaltungsverfahrens, Verwaltungsgerichtsverfahrens oder Schiedsgerichtsverfahrens. Wenn die insolvente Partei kein persönlicher Schuldner einer angemeldeten Forderung ist, muss angegeben werden, welcher Gegenstand zur Tilgung der Forderung verwertet werden soll. Ist der Gläubiger Gesellschafter oder Anteilseigner einer insolventen Gesellschaft, muss er Anzahl und Art seiner Anteile angeben.

Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung wird vom Insolvenzrichter an den Sachwalter übergeben. Dieser prüft, ob die angemeldeten Forderungen durch die Bücher oder andere Unterlagen der insolventen Partei oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern bestätigt werden, und fordert die insolvente Partei auf, die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist zu bestätigen. Falls die angemeldeten Forderungen durch die Bücher oder andere Unterlagen der insolventen Partei oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern nicht bestätigt werden, fordert der Sachwalter den Gläubiger auf, innerhalb einer Woche die in der Anmeldung der Forderung genannten Dokumente vorzulegen; andernfalls wird die Forderung abgewiesen. Der Sachwalter kann aber auch noch Dokumente berücksichtigen, die nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, sofern sich die Vorlage des Verzeichnisses beim Insolvenzrichter dadurch nicht verzögert.

Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung, dass das Forderungsverzeichnis der Verfahrensakte beigefügt wurde, kann der Gläubiger Widerspruch beim Insolvenzrichter einlegen. Auch die insolvente Partei kann Widerspruch einlegen, wenn der Entwurf des Verzeichnisses ihren Anträgen oder Äußerungen nicht entspricht. Wenn sich die insolvente Partei auch auf Aufforderung nicht geäußert hat, steht ihr die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann offen, wenn sie nachweisen kann, dass sie das Versäumnis nicht zu verantworten hat.

Der Insolvenzrichter ändert und bestätigt das Forderungsverzeichnis, nachdem der Beschluss über den Widerspruch oder, falls dieser Beschluss angefochten wurde, der entsprechende Beschluss des Gerichts rechtskräftig geworden ist. Wird kein Widerspruch eingelegt, bestätigt er das Forderungsverzeichnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Der Insolvenzrichter kann das Forderungsverzeichnis von Amts wegen ändern. Sollte festgestellt werden, dass Forderungen im Verzeichnis enthalten sind, die nicht oder nur teilweise bestehen, oder dass Forderungen fehlen, die von Amts wegen hätten eingetragen werden müssen, kann er das Verzeichnis von sich aus ändern.

Eine nicht anmeldungspflichtige Forderung, die nach Ablauf der Frist angemeldet oder offengelegt wird, wird in die Ergänzung zum Forderungsverzeichnis aufgenommen. Das Forderungsverzeichnis wird anhand der endgültigen Gerichtsentscheidungen berichtigt. Wenn sich die Höhe einer Forderung nach Erstellung des Forderungsverzeichnisses ändert, wird diese Änderung bei der Aufstellung des Verteilungsplans oder bei der Abstimmung in der Gläubigerversammlung berücksichtigt.

Nach Beendigung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens dient ein Auszug aus dem vom Insolvenzrichter bestätigten Forderungsverzeichnis mit Angabe der Forderung und des vom Gläubiger dafür erhaltenen Betrags als Vollstreckungstitel gegen die insolvente Partei (dies gilt nicht, wenn die insolvente Partei kein persönlicher Schuldner des Gläubigers war). Die insolvente Partei kann die Feststellung verlangen, dass eine im Verzeichnis enthaltene Forderung nicht oder in geringerem Umfang besteht, wenn sie die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nicht bestätigt hat und noch keine endgültige Entscheidung des Gerichts dazu ergangen ist. Nachdem der Auszug aus dem Forderungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt wurde, kann die insolvente Partei einwenden, dass die im Verzeichnis enthaltene Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, und auf Nichtvollstreckbarkeit des Titels klagen.

Die Aufstellung des Forderungsverzeichnisses im Umstrukturierungsverfahren ist durch die Artikel 84 bis 102 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt.

Das Forderungsverzeichnis wird vom Aufseher oder Insolvenzverwalter anhand der Bücher und anderer Unterlagen des Schuldners und von Eintragungen im Grundbuch und in anderen Registern aufgestellt. In Sanierungsverfahren, die auf vereinfachten Antrag eröffnet werden, wird das Forderungsverzeichnis soweit wie möglich auf der Grundlage des im vorangegangenen Umstrukturierungsverfahren erstellten Forderungsverzeichnisses erstellt. Wenn ein Vergleichsvorschlag die Aufteilung der Gläubiger in Gruppen vorsieht, wird dies bei der Aufstellung des Forderungsverzeichnisses berücksichtigt.

Im Forderungsverzeichnis sind Forderungen, die von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, und Forderungen, die mit Zustimmung des Gläubigers in den Vergleich einbezogen werden, getrennt aufgeführt.

Im beschleunigten Vergleichsverfahren kann der Schuldner Widerspruch gegen die Aufnahme einer Forderung in das Forderungsverzeichnis einlegen. Diese Forderung gilt dann als bestrittene Forderung. In dem Fall ändert der Insolvenzrichter das Forderungsverzeichnis und das Verzeichnis der bestrittenen Forderungen entsprechend.

In Vergleichsverfahren und in Sanierungsverfahren können die Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Datums für die Vorlage des Forderungsverzeichnisses und des Verzeichnisses bestrittener Forderungen beim Insolvenzrichter Widerspruch gegen die Aufnahme einer Forderung in das Verzeichnis einlegen. Der Schuldner kann Widerspruch einlegen, wenn das Forderungsverzeichnis seiner Erklärung über die Bestätigung oder Ablehnung einer Forderung nicht entspricht. Hat der Schuldner keine entsprechende Erklärung abgegeben, kann er nur dann Widerspruch einlegen, wenn er nachweist, dass er das Versäumnis nicht zu verantworten hat. Innerhalb der gleichen Frist kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger, dessen Forderung nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde, Widerspruch einlegen.

Ein Widerspruch, der erst nach Ablauf der Frist eingelegt wird oder aus anderen Gründen nicht zulässig ist oder von der widersprechenden Partei nicht beseitigte Mängel aufweist oder für den die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde, wird vom Insolvenzrichter zurückgewiesen.

Äußerungen und Nachweise, die nicht im Widerspruch enthalten sind, werden vom Insolvenzrichter nicht berücksichtigt, außer wenn die widersprechende Partei nachweisen kann, dass sie das Versäumnis nicht zu verantworten hat oder dass sich die Prüfung durch die Berücksichtigung verspäteter Äußerungen und Nachweise nicht verzögern wird.

Widerspruchsbegründende Tatsachen sind durch schriftliche Belege oder ein Sachverständigengutachten zu beweisen. Wenn die Forderung durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, kann sich der Widerspruch gegen die Aufnahme der Forderung in das Verzeichnis nur auf Tatsachen gründen, die erst nach Abschluss des durch die Entscheidung beendeten Rechtsstreits eingetreten sind.

Der Widerspruch wird innerhalb von zwei Monaten in nichtöffentlicher Sitzung vom Insolvenzrichter, seinem Stellvertreter oder einem bestellten Richter geprüft. Wenn der Richter, der den Widerspruch prüft, einen Termin für erforderlich hält, informiert er den gerichtlichen Aufseher oder den Insolvenzverwalter, den Schuldner, den Gläubiger, der Widerspruch eingelegt hat, und den Gläubiger, gegen dessen Forderung Widerspruch eingelegt wurde. Auch ohne ihr, wenn auch begründetes, Erscheinen zu dem Termin kann eine Entscheidung ergehen. Der Insolvenzrichter, sein Vertreter oder ein bestellter Richter können auf die Beweiserhebung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn der Sachverständige bereits in einem anderen Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. In dem Fall gilt das schriftliche Gutachten als Beweismittel.

Gegen die Entscheidung über einen Widerspruch können der Schuldner, der gerichtliche Aufseher und der Insolvenzverwalter wie auch die Gläubiger Rechtsmittel einlegen.

Das Forderungsverzeichnis wird so weit geändert, wie es die Entscheidung vorsieht, nachdem dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben wurde. Im beschleunigten Vergleichsverfahren wird das Forderungsverzeichnis in der Gläubigerversammlung vom Insolvenzrichter bestätigt.

In Vergleichs- und Sanierungsverfahren bestätigt der Insolvenzrichter das Forderungsverzeichnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nachdem die Entscheidung über einen Widerspruch rechtskräftig geworden ist.

Der Insolvenzrichter bestätigt das Verzeichnis der Forderungen, die nicht betroffen sind von Widersprüchen, zu denen noch keine endgültige Entscheidung vorliegt, wenn die von diesen Widersprüchen betroffenen Forderungen insgesamt nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen. Die diese Widersprüche betreffenden Verfahren werden vom Gericht oder vom Insolvenzrichter eingestellt, wenn bis zur Abstimmung über den Vergleich keine endgültige Entscheidung dazu ergangen ist.

Wenn festgestellt wird, dass eine im Forderungsverzeichnis enthaltene Forderung nicht oder nur teilweise besteht oder einer anderen Person als dem im Verzeichnis genannten Gläubiger zuzuordnen ist, kann der Insolvenzrichter sie von Amts wegen aus dem Verzeichnis entfernen. Die Entscheidung über die Entfernung der Forderung aus dem Verzeichnis wird dem betreffenden Gläubiger, dem Schuldner und dem Aufseher oder Insolvenzverwalter zugestellt. Diesen Personen steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu.

Wenn nach der Vorlage des Forderungsverzeichnisses eine darin noch nicht enthaltene Forderung offengelegt wird, erstellt der Aufseher oder der Insolvenzverwalter eine Ergänzung zum Forderungsverzeichnis.

Nachdem die Bestätigung eines Vergleichs oder die endgültige Einstellung des Umstrukturierungsverfahrens endgültig abgelehnt wurde, dient ein Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis, der den Namen des Gläubigers
und seine Forderung enthält, als Vollstreckungstitel gegen den Schuldner.

Nach der endgültigen Bestätigung eines Vergleichs dient ein Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis zusammen mit einem Auszug aus dem endgültigen Beschluss zur Bestätigung des Vergleichs als Vollstreckungstitel gegen den Schuldner und die Partei, die die Sicherheit für die Durchführung des Vergleichs bereitgestellt hat, sofern dem Gericht ein schriftlicher Nachweis der Sicherheit vorgelegt wurde, und gegen die Partei, die eine zusätzliche Zahlung leisten muss, wenn der Vergleich zusätzliche Zahlungen zwischen Gläubigern vorsieht.

Der Schuldner kann die Feststellung verlangen, dass eine im Forderungsverzeichnis enthaltene Forderung nicht oder in geringerem Umfang besteht, wenn er im Umstrukturierungsverfahren Widerspruch eingelegt hat und die endgültige Entscheidung des Gerichts noch aussteht.

Nachdem der Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Schuldner einwenden, dass eine Forderung im Verzeichnis nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, und auf Nichtvollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels klagen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Im Insolvenzverfahren ist die Verteilung der Erlöse durch Artikel 335 bis 351 des Insolvenzgesetzes geregelt.

Als Erstes werden die Kosten des Verfahrens beglichen und danach, soweit die Erlöse ausreichen, andere Masseverbindlichkeiten, da sie entsprechenden Beträge zur Insolvenzmasse hinzugerechnet werden.

Unterhaltsforderungen für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung werden vom Sachwalter bei Fälligkeit befriedigt, bis der endgültige Verteilungsplan vorliegt, wobei jeder Anspruchsberechtigte jeweils einen Betrag bis zur Höhe des Mindestlohns erhält. Der übrige Teil dieser Forderungen wird nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Die Forderungen, die aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind (nach vollständiger Begleichung der Kosten des Verfahrens, der Insolvenzverbindlichkeiten und der Unterhaltsforderungen), werden folgenden Kategorien zugeordnet:

  1. Erste Kategorie – Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vor der Insolvenzanmeldung (gilt entsprechend auch für Forderungen des Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen zur Rückzahlung von Leistungen an die Beschäftigten der insolventen Partei aus der Insolvenzmasse) außer Forderungen in Bezug auf die Vergütung der Vertreter der insolventen Partei oder einer mit der Verwaltung oder der Aufsicht über das Unternehmen der insolventen Partei befassten Person, Forderungen von Landwirten aus Lieferverträgen für ihre Erzeugnisse, Unterhaltsforderungen und Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod und Rentenzahlungen aufgrund eines Rentenvertrags für die letzten drei Jahre vor der Insolvenzanmeldung, Forderungen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen aus einem Umstrukturierungsverfahren in Bezug auf Maßnahmen des Insolvenzverwalters oder Forderungen in Bezug auf nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens durchgeführte Maßnahmen des Schuldners, die nicht der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des gerichtlichen Aufsehers bedürfen, wenn die Insolvenz aufgrund eines vereinfachten Insolvenzantrags angemeldet wurde, sowie Forderungen in Bezug auf Kredite, Darlehen, Schuldscheine, Bürgschaften, Kreditbriefe und andere Finanzierungsmittel, die in dem im Umstrukturierungsverfahren angenommenen Vergleich und im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vergleichs zugesichert wurden, wenn aufgrund eines spätestens drei Monate nach der endgültigen Aufhebung des Vergleichs gestellten Insolvenzantrags Insolvenz angemeldet wurde.
  2. Zweite Kategorie – Sonstige Forderungen, die in keine andere Kategorien fallen, insbesondere Steuern und Abgaben sowie andere Forderungen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge.
  3. Dritte Kategorie – Zinsen auf Forderungen der ersten und zweiten Kategorie in der Reihenfolge, in der die Hauptbeträge gezahlt werden, Gerichtskosten und Geldbußen sowie Forderungen in Bezug auf Schenkungen und Vermächtnisse.
  4. Vierte Kategorie – Forderungen von Gesellschaftern oder Anteilseignern in Bezug auf Darlehen und andere Rechtshandlungen mit ähnlicher Wirkung, insbesondere Warenlieferungen mit aufschiebender Wirkung an die insolvente Partei, die in den fünf Jahren vor der Insolvenzanmeldung eine Kapitalgesellschaft war, einschließlich Zinsen.

Wenn der zu verteilende Betrag nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, werden die Forderungen der nächsten Kategorie erst nach vollständiger Befriedigung der vorangegangenen Kategorie beglichen, und wenn der zu verteilende Betrag nicht ausreicht, um alle Forderungen einer bestimmten Kategorie zu erfüllen, werden diese Forderungen ihrem Anteil entsprechend befriedigt.

Mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfand, einem Steuerpfand oder einer Schiffshypothek gesicherte Forderungen, aufgrund gesetzlicher Regelungen verfallende Ansprüche, offengelegte persönliche Rechte und Forderungen, die Immobilien belasten, ein Dauernießbrauchsrecht, das Eigentumsrecht eines Genossenschaftsmitglieds an einer Wohnung oder einem im Schiffsregister eingetragenen Hochseeschiff werden aus dem Betrag befriedigt, der durch die Abwicklung der belasteten Partei erzielt wird, abzüglich der Abwicklungskosten und sonstiger Kosten des Insolvenzverfahrens, die insgesamt nicht mehr als ein Zehntel des durch die Abwicklung erzielten Betrags ausmachen. Der für die Kosten des Insolvenzverfahrens abgezogene Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Anteil, den der Wert des belasteten Objekts am Gesamtwert der Insolvenzmasse ausmacht. Diese Forderungen und Ansprüche werden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Wenn der durch die Abwicklung der belasteten Partei erzielte Betrag verwendet wird, um sowohl durch eine Hypothek gesicherte Forderungen und verfallende Ansprüche als auch persönliche Rechte und Forderungen zu befriedigen, bestimmt der Zeitpunkt, zu dem die Eintragung einer Hypothek, eines Rechts oder einer Forderung in das Grundbuch wirksam wird, die Rangfolge.

Nebenforderungen, die nach Maßgabe gesonderter Link öffnet neues FensterBestimmungen von der Sicherheit gedeckt sind, werden in gleicher Weise behandelt wie die oben genannten Forderungen. Der dem Gläubiger zustehende Betrag wird zunächst der Hauptforderung und danach den Zinsen und anderen Nebenforderungen zugerechnet, und die Verfahrenskosten werden zum Schluss berücksichtigt.

Wenn eine Immobilie, ein Dauernießbrauchsrecht, das Eigentumsrecht eines Gesellschafters an einer Wohnung oder einem im Schiffsregister eingetragenen Hochseeschiff veräußert wird, bevor die mit einer Hypothek oder einer Schiffshypothek gesicherten Forderungen und anderen Rechte einschließlich persönlicher Rechte und das veräußerte Objekt belastenden und infolge des Verkaufs verfallenen Forderungen erfüllt sind, werden Unterhaltsforderungen ebenso wie Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod und Rentenzahlungen aufgrund eines Rentenvertrags für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung sowie die Vergütung für Arbeiten, die Beschäftigte an der Immobilie, dem Schiff oder der Wohnung ausgeführt haben, für die drei Monate vor dem Verkauf, jedoch nur bis zur dreifachen Höhe des Mindestlohns gezahlt.

In Umstrukturierungsverfahren werden Forderungen gemäß dem vom Gericht bestätigten Vergleich befriedigt. Die Tilgung von Forderungen ist durch die Artikel 155 bis 163 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt.

Der Vergleich kann eine Aufteilung der Gläubiger nach Interessengruppen vorsehen:

  • Gläubiger mit Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, die einem Vergleich zugestimmt haben;
  • Gläubiger mit Forderungen aus einem Liefervertrag über ihre betriebseigenen Erzeugnisse;
  • Gläubiger, deren Forderungen gegen das Vermögen des Schuldners durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek oder durch Eigentumsübertragung an einem Objekt, einer Forderung oder einem anderen Recht gesichert sind und die einem Vergleich zugestimmt haben;
  • Gläubiger, die Gesellschafter oder Anteilseigner eines Schuldners sind, bei dem es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, mit Anteilen an der Gesellschaft, die ihnen mindestens 5 % der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sichern.

Die Bedingungen der Umstrukturierung der Verbindlichkeiten des Schuldners gelten für alle Gläubiger und bei Abstimmung in Gläubigergruppen über den Vergleich für alle Gläubiger einer Gruppe, außer wenn sich ein Gläubiger mit weniger günstigen Bedingungen einverstanden erklärt.

Vorteilhaftere Umstrukturierungsbedingungen sind für einen Gläubiger annehmbar, wenn er nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens eine für die Durchführung des Vergleichs erforderliche Finanzierung in Form eines Kredits, von Schuldscheinen, Bankbürgschaften, Kreditbriefen oder anderen Finanzierungsinstrumenten zugesichert hat oder zusichern soll.

Bei Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis haben die Beschäftigten ungeachtet der Bedingungen der Umstrukturierung weiterhin Anspruch auf den Mindestlohn.

Eine Umstrukturierung gilt sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Verbindlichkeiten. Wenn der Gläubiger nach Erhalt der Mitteilung über das Datum der Gläubigerversammlung mit einer Abschrift des Vergleichsvorschlags nicht innerhalb einer Woche der Umstrukturierung seiner nichtgeldlichen Forderung durch eine an den Aufseher oder den Insolvenzverwalter gerichtete Erklärung widersprochen hat oder eine Umstrukturierung aufgrund der Art der nichtgeldlichen Forderung nicht möglich ist, wird die Forderung in eine geldliche Forderung umgewandelt. Die Umwandlung wird mit Verfahrenseröffnung wirksam.

Die Bedingungen der Umstrukturierung der Forderungen nach Artikel 161 Absätze 1 und 3 können ihrer Fälligkeit entsprechend unterschiedlich sein.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Das Insolvenzverfahren wird vom Gericht nach der Schlussverteilung oder der im Verlauf des Verfahrens erfolgten Befriedigung aller Gläubiger beendet.

An dem Tag, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, erhält die insolvente Partei wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen.

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens enden alle anhängigen Verfahren, die der Sachwalter eröffnet hat, um eine für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlung der insolventen Partei für unwirksam zu erklären. Gegenseitige Forderungen zur Erstattung von Verfahrenskosten erlöschen. In anderen zivilrechtlichen Verfahren tritt die insolvente Partei an die Stelle des Sachwalters.

In den 30 Tagen nach der Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann die insolvente Partei als natürliche Person einen Antrag auf Erstellung eines Schuldentilgungsplans und auf Restschuldbefreiung stellen. Das Gericht weist den Antrag ab, wenn die insolvente Partei die Insolvenz vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt oder ausgeweitet hat und:

  1. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es Gründe gibt, die insolvente Partei von der Geschäftsführung als Selbständige oder als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und von der Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates, eines Prüfungsausschusses, als Vertreterin einer natürlichen Person, die in der gleichen Branche tätig ist, eines Handelsunternehmens, eines staatlichen Unternehmens, einer Genossenschaft, einer Stiftung oder eines Verbandes auszuschließen, oder
  2. wenn die insolvente Partei die ihr durch das Insolvenzverfahren auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat oder
  3. wenn die insolvente Partei in den letzten zehn Jahren vor der Insolvenzanmeldung Subjekt eines Insolvenzverfahrens war, durch das sie ganz oder teilweise von ihren Schulden befreit worden ist, es sei denn, dass die Insolvenz trotz aller gebotenen Sorgfalt der insolventen Partei eingetreten ist oder sich ausgeweitet hat, oder
  4. wenn der Zahlungsplan zur Befriedigung der Gläubiger innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Insolvenzanmeldung gemäß Artikel 370e Absatz 1 oder 2 oder Artikel 49120 aufgehoben wurde oder
  5. wenn sich im abschließenden Verfahren herausstellt, dass eine innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Insolvenzanmeldung vorgenommene Rechtshandlung der insolventen Partei von Nachteil für die Gläubiger war,

– außer wenn die Restschuldbefreiung des Schuldners aus Billigkeitsgründen oder zu seiner Existenzsicherung gerechtfertigt ist.

In seinem Beschluss über die Aufstellung des Zahlungsplans legt das Gericht fest, in welchem Umfang und innerhalb welchen Zeitraums (höchstens 36 Monate) der Schuldner die im Forderungsverzeichnis bestätigten und im Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht beglichenen Forderungen auf der Grundlage von Verteilungsplänen tilgen muss und welcher Teil der vor der Insolvenzanmeldung entstandenen Verbindlichkeiten der insolventen Partei nach der Umsetzung des Zahlungsplans erlassen werden soll. Während der Umsetzung des Zahlungsplans kann nicht in Forderungen vollstreckt werden, die vor der Insolvenzanmeldung entstanden sind (außer Forderungen aus den in Artikel 370f Absatz 2 genannten Verpflichtungen und Forderungen, die die insolvente Partei nicht offengelegt hätte, wenn der Gläubiger nicht am Verfahren teilgenommen hätte), und die insolvente Partei darf in diesem Zeitraum keine Rechtshandlungen vornehmen, die ihre Fähigkeit zur Umsetzung des Zahlungsplans beeinträchtigen könnte (in Ausnahmefällen kann das Gericht auf Antrag der insolventen Partei einer solchen Handlung zustimmen oder sie genehmigen).

Bis Ende April jeden Jahres muss die insolvente Partei dem Gericht einen Bericht über die Umsetzung des Zahlungsplans für das vorangehende Kalenderjahr vorlegen mit Angabe der erzielten Einnahmen, der zurückgezahlten Beträge und der erworbenen Vermögenswerte, deren Wert die durchschnittliche monatliche Vergütung der Branche ohne die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im dritten Quartal des Vorjahres übersteigt.

Wenn die insolvente Partei nicht in der Lage ist, die ihr durch den Zahlungsplan auferlegten Pflichten zu erfüllen, kann das Gericht den Plan auf ihren Antrag und nach Anhörung der Gläubiger ändern. Es kann die Frist für die Schuldentilgung um bis zu 18 Monate verlängern.

Wenn sich die finanzielle Lage der insolventen Partei während der Umsetzung des Zahlungsplans wesentlich verbessert und dafür andere Gründe als Lohn- oder Einkommenserhöhungen infolge der Geschäftstätigkeit der insolventen Partei vorliegen, können der Gläubiger und die insolvente Partei eine Änderung des Zahlungsplans beantragen. Das Gericht erlässt nach Anhörung der insolventen Partei und der Gläubiger, für die der Plan gilt, einen Beschluss über die Änderung des Zahlungsplans.

Das Gericht hebt den Zahlungsplan von Amts wegen oder auf Antrag des Gläubigers nach Anhörung der insolventen Partei und der Gläubiger, für die der Plan gilt, auf, wenn die insolvente Partei ihre darin festgelegten Pflichten nicht erfüllt, es sei denn, dass die Nichterfüllung der Pflichten unerheblich oder die Restschuldbefreiung des Schuldners aus Billigkeitsgründen oder zu seiner Existenzsicherung gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn die insolvente Partei:

  1. bis zum gesetzten Termin keinen Bericht über die Umsetzung des Zahlungsplans vorgelegt hat;
  2. in ihrem Bericht über die Umsetzung des Zahlungsplans erzielte Einnahmen oder erworbene Vermögenswerte nicht offengelegt hat;
  3. ohne Zustimmung oder trotz Ablehnung des Gerichts eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die ihre Fähigkeit zur Umsetzung des Zahlungsplans beeinträchtigen könnte;
  4. Vermögenswerte verschwiegen oder, wie in einer abschließenden Entscheidung festgestellt wird, eine Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat.

Wenn der Zahlungsplan aufgehoben wird, sind die Verbindlichkeiten des Schuldners damit nicht getilgt.

Das Gericht erlässt einen Beschluss zur Bestätigung der Umsetzung des Zahlungsplans und zur Entlastung der insolventen Partei von Verbindlichkeiten, die vor der Insolvenzanmeldung entstanden sind und durch die Umsetzung des Zahlungsplans nicht befriedigt worden sind, nachdem die insolvente Partei ihre im Zahlungsplan festgelegten Pflichten erfüllt hat. Nicht erlassen werden Unterhaltsforderungen, Verbindlichkeiten in Bezug auf Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod, von einem Gericht verhängte Geldbußen und Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen, gerichtlich angeordnete zusätzliche Zahlungen oder Geldleistungen als Strafe oder Bewährungsstrafe, durch ein rechtskräftiges Urteil verhängte Schadenersatzleistungen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und Forderungen, die der Schuldner vorsätzlich verschwiegen hätte, wenn der Gläubiger nicht am Verfahren beteiligt gewesen wäre.

Änderungen in Rechtsbeziehungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sind für den Schuldner und die Gegenpartei auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bindend, soweit durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Umstrukturierungsverfahren sind abgeschlossen, wenn die Entscheidung des Gerichts zur Bestätigung oder Ablehnung des Vergleichs rechtskräftig wird. Der Schuldner erlangt die ihm entzogene oder eingeschränkte Verwaltungsbefugnis zurück, soweit im Vergleich nichts anderes vorgesehen ist (Artikel 171 Umstrukturierungsgesetz).

Nach der Umsetzung des Vergleichs oder nach Vollstreckung der Forderungen, für die der Vergleich gilt, erlässt das Gericht auf Antrag des Schuldners, des Vergleichsaufsehers oder einer anderen zur Umsetzung oder Überwachung der Umsetzung des Vergleichs bestellten Person einen Beschluss zur Bestätigung der Umsetzung des Vergleichs (Artikel 172 Umstrukturierungsgesetz).

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen natürliche Personen, die einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ein Zahlungsplan aufgestellt wird, kann der Gläubiger das Gericht auffordern, den Zahlungsplan aufzuheben mit der Begründung, dass die insolvente Partei ihre in dem Plan festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder innerhalb der gesetzten Frist keinen Bericht über die Umsetzung des Plans vorgelegt hat oder erzielte Einnahmen oder erworbene Vermögenswerte in ihrem Bericht über die Umsetzung des Plans nicht angegeben hat oder ohne Zustimmung oder trotz Ablehnung des Gerichts eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die ihre Fähigkeit zur Umsetzung des Zahlungsplans beeinträchtigen könnte, oder ihr Vermögen nicht offengelegt hat oder, wie durch eine endgültige Entscheidung festgestellt wurde, eine Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat (Artikel 370e Insolvenzgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren kann der Gläubiger das Gericht ersuchen, den Vergleich aufzuheben, wenn der Schuldner sich nicht an die Bestimmungen hält oder offensichtlich ist, dass der Vergleich nicht umgesetzt wird (die Nichtumsetzung des Vergleichs ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine nach der Bestätigung des Vergleichs bestätigten Verbindlichkeiten nicht befriedigt). Wird ihr Antrag abgelehnt, kann die Partei Rechtsmittel einlegen (Artikel 176 Umstrukturierungsgesetz).

Wenn der Vergleich aufgehoben wird oder endet, können die Gläubiger ihre Forderungen in ursprünglicher Höhe geltend machen, und die auf der Grundlage des Vergleichs gezahlten Beträge werden ihnen zugeschrieben. Eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek sichern eine Forderung bis zu dem noch zu tilgenden Betrag (Artikel 177 Umstrukturierungsgesetz).

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenzverfahren sind in zwei Phasen unterteilt, das Verfahren zur Insolvenzanmeldung und das Verfahren nach der Insolvenzanmeldung.

Die Kosten des Verfahrens zur Insolvenzanmeldung werden als Erstes aus den Vorauszahlungen beglichen, die der Antragsteller in der Höhe leisten muss, die der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in der Branche ohne die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im dritten Quartal des Vorjahres gemäß der Bekanntgabe des Präsidenten des Statistischen Zentralamtes entspricht. Wird das Verfahren auf Antrag des Gläubigers eröffnet, muss die insolvente Partei die Kosten tragen, wenn Insolvenz angemeldet oder der Antrag wegen zu geringer Insolvenzmasse abgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens nach der Insolvenzanmeldung werden aus der Insolvenzmasse beglichen. Wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, oder nur diese Kosten deckt, weist das Gericht den Insolvenzantrag ab.

Die Kosten des Umstrukturierungsverfahrens trägt der Schuldner. Wenn dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen wurde, werden die ihm auferlegten Kosten auf Antrag des Gerichts oder des Insolvenzrichters vom Insolvenzverwalter beglichen.

Wer am Verfahren teilnimmt, trägt die ihm dadurch entstehenden Kosten selbst.

Die Kosten des Verfahrens, das nach einem Widerspruch gegen die Aufnahme der Forderung eines anderen Gläubigers eröffnet wird, trägt der Schuldner des widersprechenden Gläubigers, wenn die Aufnahme der bestrittenen Forderung aufgrund des Widerspruchs abgelehnt wird, außer wenn der Schuldner die Aufnahme der Forderung in das Forderungsverzeichnis durch eine gemäß Artikel 86 Absatz 2 und Absatz 9 abgegebene Erklärung bestritten oder Widerspruch eingelegt hat.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Im Insolvenzverfahren sind Rechtshandlungen des Schuldners gegenüber der Insolvenzmasse unwirksam. Die Verfügung des Schuldners über den gesamten Nachlass oder einen Teil eines Nachlasses oder einen Anteil am Nachlass sowie über einen Anteil an einem zum Nachlass gehörenden Objekt ist ebenso unwirksam wie die Einverständniserklärung der Partei, dass ein anderer Erbe über einen Anteil an einem zu dem Nachlass gehörenden Objekt verfügen kann.

Folgende Maßnahmen sind ohne die Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam (Artikel 206 Insolvenzgesetz):

  1. die Fortführung des Unternehmens durch den Sachwalter, wenn sie nach der Insolvenzanmeldung mehr als drei Monate andauern soll;
  2. der Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens als Ganzes;
  3. der Direktverkauf von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse;
  4. die Aufnahme von Darlehen und Krediten und die Belastung von Vermögenswerten der insolventen Partei durch begrenzte Eigentumsrechte;
  5. die Zulassung oder Ablehnung eines Vergleichs über bestrittene Forderungen und die Einschaltung eines Schiedsgerichts in Streitfällen.

Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine der oben genannten Maßnahmen unverzüglich vorgenommen werden muss und der Wert nicht mehr als 10 000 PLN beträgt. In dem Fall kann der Sachwalter, der gerichtliche Aufseher oder der Insolvenzverwalter die betreffende Maßnahme ohne Zustimmung des Ausschusses durchführen.

Auch für den Verkauf beweglicher Sachen, wenn der geschätzte Gesamtwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Sachen gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, und für die Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen und anderen Rechte gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, ist die Zustimmung des Ausschusses nicht erforderlich. Das gilt auch für die Zustimmung zur Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller Forderungen und anderen Rechte in der Insolvenzmasse gemäß Verzeichnis einem Wert von höchstens 50 000 PLN entspricht.

Eine ohne die nach Artikel 1 erforderliche Zustimmung vorgenommene Eintragung eines begrenzten Eigentumsrechts an einem Vermögensgegenstand der insolventen Partei in das Grundbuch oder ein anderes Register wird von Amts wegen gelöscht. Grundlage für die Löschung ist eine rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzrichters, der die Unzulässigkeit der Eintragung feststellt (Artikel 206 Absatz 5 Insolvenzgesetz).

Der Insolvenzrichter legt fest, welche Maßnahmen der Sachwalter nicht ohne Zustimmung des Insolvenzrichters oder des Gläubigerausschusses durchführen kann. Das bedeutet, dass der Insolvenzrichter den in Artikel 206 enthaltenen Katalog der Maßnahmen, die ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam sind, erweitern kann.

Von der insolventen Partei in den zwölf Monaten vor der Insolvenzanmeldung vorgenommene Rechtshandlungen zur Abgabe von Vermögenswerten sind unwirksam, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt ist oder die Leistung der insolventen Partei weitaus höher war als die Gegenleistung, die sie erhalten hat oder die ihr oder einem Dritten vorbehalten war. Das gilt entsprechend auch für eine Gerichtsentscheidung, die Zulassung einer Forderung und den Verzicht auf eine Forderung.

Auch Sicherheitsleistungen für Schulden und die Rückzahlung von Schulden, die noch nicht fällig sind, sind unwirksam, wenn sie von der insolventen Partei in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzanmeldung vorgenommen wurden. Die Partei, die die Zahlung oder die Sicherheit erhalten hat, kann aber auf dem Klageweg oder durch Widerspruch darauf hinwirken, dass die Rechtswirksamkeit dieser Rechtshandlungen anerkannt wird, wenn sie zu dem Zeitpunkt, als die Rechtshandlungen vorgenommen wurden, von den Gründen für die Insolvenz keine Kenntnis hatte.

Die oben genannten Regeln gelten nicht für Sicherheiten, die vor der Insolvenzanmeldung im Zusammenhang mit Termingeschäften, Finanzinstrumenten oder der Veräußerung von Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 gewährt wurden.

Auf Antrag einer dritten Partei kann der Insolvenzrichter anordnen, dass die Gegenleistung dieser Partei aus der Insolvenzmasse zu erstatten ist, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einer Rechtshandlung dieser dritten Partei und der insolventen Partei erfolgt ist und Vermögenswerte betraf, die Teil der Insolvenzmasse sind. Die Link öffnet neues FensterBestimmungen zu nicht fälligen Leistungen gelten entsprechend für derartige Leistungen. Die Erstattung dieser Leistung kann angeordnet werden, wenn die Rechtshandlung nach der Insolvenzanmeldung und vor der Bekanntmachung des Insolvenzbeschlusses im Register erfolgt ist und die dritte Partei bei aller gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Insolvenzanmeldung haben konnte (Artikel 77 Umstrukturierungsgesetz).

Von einer Vorausabtretung bleibt die Insolvenzmasse unberührt, wenn die Forderung nach der Insolvenzanmeldung entsteht, außer wenn die Vereinbarung über die Abtretung der Forderung in den letzten sechs Monaten vor der schriftlichen Insolvenzanmeldung mit beglaubigtem Datum geschlossen wurde.

Eine gegen Zahlung vorgenommene Rechtshandlung wird vom Insolvenzrichter von Amts wegen oder auf Antrag des Sachwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig erklärt, wenn sie von der insolventen Partei in den sechs Monaten vor der Insolvenzanmeldung mit dem Ehepartner, einem Angehörigen, einem angeheirateten Familienmitglied in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum 2. Grad, einer mit der insolventen Partei zusammenlebenden Person, einem Adoptivkind oder Adoptivelternteil vorgenommen wurde, außer wenn die Gegenpartei nachweisen kann, dass die Gläubigerinteressen dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Gegen die Entscheidung des Insolvenzrichters sind Rechtsmittel möglich.

Die genannte Bestimmung gilt auch für Rechtshandlungen der insolventen Partei mit einer Gesellschaft, deren Vorstand sie angehört oder deren alleinige Gesellschafterin oder Anteilseignerin sie ist, sowie mit Gesellschaften, in denen oben genannte Personen Vorstandsmitglieder oder alleinige Gesellschafter oder Anteilseigner sind. Dies gilt entsprechend auch für Rechtshandlungen einer insolventen Partei, bei der es sich um eine Gesellschaft oder eine juristische Person handelt, wenn sie mit ihren Gesellschaftern, deren Vertretern oder Ehegatten oder mit Tochtergesellschaften, deren Gesellschaftern und Vertretern und den Ehepartnern dieser Personen vorgenommen werden, und für Rechtshandlungen einer insolventen Partei, bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, mit einer anderen Gesellschaft, wenn eine die Muttergesellschaft oder die Muttergesellschaft sowohl der insolventen Partei als auch der anderen an der Rechtshandlung beteiligten Partei ist.

Von Amts wegen oder auf Antrag des Sachwalters erklärt der Insolvenzrichter einen bestimmten Teil der Vergütung, der bis zu sechs Monate vor der Insolvenzanmeldung fällig war, in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig, wenn die Vergütung für die Tätigkeit einer die insolvente Partei vertretenden oder bei ihr angestellten Person, die Verwaltungsaufgaben in dem Unternehmen wahrnimmt, oder die Vergütung einer Person, deren Aufgaben im Rahmen der Geschäftsleitung oder der Aufsicht über das Unternehmen der insolventen Partei in einem vor der Insolvenzanmeldung geschlossenen Arbeits- oder Werkvertrag oder ergangenen Beschluss der Geschäftsleitung des Unternehmens der insolventen Partei vereinbart wurden, deutlich über der Durchschnittsvergütung für derartige Arbeiten oder Dienstleistungen liegt und durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, auch wenn diese Vergütung bereits ausbezahlt wurde.

Der Insolvenzrichter kann die Vergütung der vorgenannten Personen für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung in Bezug auf die Insolvenzmasse ganz oder teilweise für ungültig erklären, wenn sie durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, nachdem der Sachwalter die Verwaltung übernommen hat.

Auf Antrag des Sachwalters erklärt der Insolvenzrichter auch folgende Rechtshandlungen in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig:

  • die Belastung des Vermögens der insolventen Partei durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht oder eine Schiffshypothek, wenn die insolvente Partei kein persönlicher Schuldner des gesicherten Gläubigers war, die Belastung in den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenzanmeldung vorgenommen wurde und die insolvente Partei keine Leistung dafür erhalten hat;
  • die Belastung des Vermögens der insolventen Partei durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht oder eine Schiffshypothek, wenn die Belastung als Gegenleistung für eine Leistung vorgenommen wurde, deren Wert unverhältnismäßig geringer war als der Wert der Sicherheit;
  • die genannten Belastungen unabhängig von dem Wert der Leistung, wenn damit die Schulden der in Artikel 128 des Insolvenzgesetzes genannten (der insolventen Partei nahestehenden oder mit ihr verwandten) Personen gesichert sind, außer wenn die andere Partei nachweist, dass das Gläubigerinteresse dadurch nicht beeinträchtigt wurde;
  • Vertragsstrafen für die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Erfüllung einer Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von der insolventen Partei weitgehend erfüllt wurde oder die Vertragsstrafe übermäßig hoch ist.

Rechtshandlungen der insolventen Partei zum Nachteil der Gläubiger in Angelegenheiten, die nicht vom Insolvenzgesetz abgedeckt sind, unterliegen sinngemäß den Bestimmungen des Link öffnet neues FensterBürgerlichen Gesetzbuchs zum Schutz des Gläubigers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

In Umstrukturierungsverfahren gemäß Artikel 129 des Umstrukturierungsgesetzes sind folgende Handlungen des Schuldners oder des Insolvenzverwalters ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam:

  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Schiffshypothek zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
  • die Eigentumsübertragung an einem Objekt oder einem Recht zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit anderen Rechten;
  • die Aufnahme von Krediten oder Darlehen;
  • der Abschluss eines Vertrags über die Verpachtung des Schuldnerunternehmens oder einer Organisationseinheit des Unternehmens oder eines ähnlichen Vertrags;

(Wenn die vorgenannten Rechtshandlungen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses erfolgt sind, sind sie nicht ungültig.)

  • die Veräußerung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten mit einem Wert über 500 000 PLN durch den Schuldner.

Klauseln eines Vertrags, an dem der Schuldner beteiligt ist, die das Erreichen des Ziels des Umstrukturierungsverfahrens be- oder verhindern, sind in Bezug auf das Vergleichsvermögen unwirksam (Artikel 248, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).

In den letzten zwölf Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Schuldners zur Abgabe von Vermögenswerten sind in Bezug auf das Sanierungsvermögen unwirksam, wenn der Wert der vom Schuldner erbrachten Leistung sehr viel höher war als der Wert der Gegenleistung, die der Schuldner erhalten hat oder die ihm oder einem Dritten vorbehalten war. Das gilt entsprechend auch für eine Gerichtsentscheidung, die Zulassung einer Forderung und den Verzicht auf eine Forderung.

Sicherheiten in Bezug auf das Sanierungsvermögen sind ungültig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer für den Schuldner erbrachten Leistung vom Schuldner in den letzten zwölf Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens gestellt wurden und die Sicherheit am Tag der Sicherheitsleistung um mehr als die Hälfte höher war als der Wert der gesicherten Leistung für den Schuldner zusammen mit Nebenforderungen gemäß dem Dokument, das die Grundlage für die Sicherheitsleistung bildet und innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens erstellt wurde (Artikel 304 Umstrukturierungsgesetz).

In Sanierungsverfahren erklärt der Insolvenzrichter von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einen bestimmten Teil der Vergütung, der bis zu drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens fällig war, in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig, wenn die Vergütung für die Tätigkeit des Vertreters oder Angestellten des Schuldners, der Verwaltungsaufgaben in dem Unternehmen wahrnimmt, oder die Vergütung einer Person, deren Aufgaben im Rahmen der Geschäftsleitung oder der Aufsicht über das Unternehmen der insolventen Partei in einem vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens geschlossenen Arbeitsvertrag oder ergangenen Beschluss der Geschäftsleitung des Unternehmens der insolventen Partei vereinbart wurden, deutlich über der Durchschnittsvergütung für derartige Arbeiten oder Dienstleistungen liegt und durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, auch wenn diese Vergütung bereits ausbezahlt wurde.

Der Insolvenzrichter kann die Vergütung der vorgenannten Personen für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung in Bezug auf die Insolvenzmasse ganz oder teilweise für ungültig erklären, wenn sie durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, nachdem der Insolvenzverwalter die Verwaltung übernommen hat (Artikel 305 Umstrukturierungsgesetz).

Der Insolvenzverwalter kann Verfahren einleiten, um Rechtshandlungen für ungültig zu erklären, und andere Verfahren, wenn eine Forderung auf der Ungültigkeit einer Handlung beruht.

Eine Rechtshandlung kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mehr als Jahr zurückliegt, außer wenn das Link öffnet neues FensterBürgerliche Gesetzbuch eine kürzere Frist vorsieht. Diese Frist gilt nicht, wenn der Antrag auf Ungültigerklärung im Wege des Widerspruchs gestellt wurde.

Hat die insolvente Partei zum Nachteil der Gläubiger Rechtshandlungen in Angelegenheiten vorgenommen, die durch die oben erläuterten Bestimmungen nicht gedeckt sind, können nach Maßgabe des Link öffnet neues FensterBürgerlichen Gesetzbuchs zum Schutz des Gläubigers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 306 bis 308 Umstrukturierungsgesetz).

Letzte Aktualisierung: 14/11/2019

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Insolvenz/Bankrott - Portugal

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Vorbemerkung:

Rechtsgrundlage der in diesem Datenblatt wiedergegebenen Informationen ist im Wesentlichen die portugiesische Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung, angenommen durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 53/2004 vom 18. März 2004 und zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 84/2019 vom 28. Juni 2019 (in Anlehnung an die portugiesische Abkürzung im Folgenden „CIRE“).

Die CIRE ist in ihrer aktuellen Fassung auf der Website der Generalstaatsanwaltschaft Lissabon in portugiesischer Sprache abrufbar unter: Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=85&tabela=leis

Vor dem Hintergrund, dass die Kommission eine möglichst ausführliche Beantwortung des Fragebogens empfiehlt, die Fragestellung sehr spezifisch ist und die Anlaufstellen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen nach Artikel 86 der Verordnung (EU) 2015/848 verpflichtet sind, Informationen über ihr nationales Recht als Hilfestellung für Fachkräfte, die sich mit grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in anderen Mitgliedstaaten befassen, zur Verfügung zu stellen, schien es bei vielen Fragen angebracht, jeweils die einschlägigen Rechtsvorschriften wiederzugeben. Dadurch sollen zum einen Ungenauigkeiten in den gewünschten technischen Informationen vermieden werden, zum anderen hätte der Ersatz dieser Rechtsvorschriften durch andere Erläuterungen voraussichtlich zu einem längeren Text geführt. In anderen Fällen hingegen dürfte ein reiner Verweis auf die Rechtsvorschriften (ohne wörtliche Wiedergabe) in Verbindung mit der Zusammenfassung des jeweiligen Sachverhalts genügen.

Alle Antworten in diesem Datenblatt enthalten Informationen über das Insolvenzverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 CIRE.

Neben dem Insolvenzverfahren selbst sieht die CIRE zwei besondere Verfahren vor: das besondere Umstrukturierungs- oder Sanierungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 CIRE sowie das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 CIRE. Informationen zu diesen beiden besonderen Verfahren sind unter Frage 2 zu finden.

Die über Insolvenzverfahren, besondere Sanierungsverfahren und Verfahren für Zahlungsvereinbarungen veröffentlichten Informationen (dargelegt in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848) stehen auf „Citius“, der Website des Justizministeriums zu den Gerichten, unter folgendem Link zur Verfügung:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.citius.mj.pt/portal/consultas/ConsultasCire.aspx

ARTEN VON VERFAHREN

Artikel 1 CIRE sieht drei verschiedene Arten von Verfahren vor, die sich jeweils auf unterschiedliche Gläubigerkategorien beziehen:

  1. Das Insolvenzverfahren, das bei Unternehmen und natürlichen Personen anwendbar ist,
  2. das besondere Sanierungsverfahren, das ausschließlich für Unternehmen gilt (Artikel 17-A bis 17-J CIRE) sowie
  3. das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen, das für alle Schuldner außer für Unternehmen gilt (Artikel 222-A bis 222-J CIRE).

Artikel 1 CIRE lautet wie folgt:

„Artikel 1

Zweck

1 - Insolvenzverfahren sind universelle Vollstreckungsverfahren, deren Ziel es ist, die Gläubiger entweder nach einem Insolvenzplan zu befriedigen, der den Erhalt des Unternehmens mittels der Insolvenzmasse vorsieht, oder, sollte dies nicht möglich sein, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös unter den Gläubigern aufzuteilen.

2 - Unternehmen, die in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten oder von Insolvenz bedroht sind, können bei Gericht die Einleitung eines besonderen Sanierungsverfahrens gemäß Artikel 17-A bis 17-J CIRE beantragen.

3 - Alle anderen Kategorien von Schuldnern, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder von Insolvenz bedroht sind, können bei Gericht die Einleitung eines besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 222-A bis 222-J CIRE beantragen.“

Laut Artikel 2 CIRE kann ein Insolvenzverfahren insbesondere über das Vermögen folgender Schuldner eröffnet werden:

  • natürliche oder juristische Personen
  • ruhende Nachlässe
  • Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und Sonderausschüsse
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
  • Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die bis zur endgültigen Eintragung ihres Gründungsvertrages die Form einer Handelsgesellschaft hatten
  • Genossenschaften, vor Eintragung ihrer Gründung
  • Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung
  • sonstige eigenständige Vermögensmassen.

Ein Insolvenzverfahren kann nicht eröffnet werden über das Vermögen von:

  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Kapitalgesellschaften
  • Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzunternehmen, Wertpapierfirmen, die im Rahmen ihrer Dienstleistungen Kapital oder Wertpapiere Dritter verwalten, sowie Organismen für gemeinsame Anlagen, da für diese Einrichtungen besondere, mit einem Insolvenzverfahren unvereinbare Regelungen gelten.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

INSOLVENZVERFAHREN

Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 1 CIRE:

Ein Insolvenzverfahren kann entweder auf die Sanierung des Unternehmens oder die Liquidation der Vermögenswerte zwecks Befriedigung der Gläubiger gerichtet sein.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens enthalten die Artikel 235 bis 266 CIRE außerdem besondere Vorschriften für die Insolvenz natürlicher Personen, einschließlich von Nichtkaufleuten und Kleinunternehmern, sowie für die Insolvenz beider Ehegatten.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die in Artikel 3 CIRE genannten Bedingungen vorliegen:

„Artikel 3

Insolvenz

1 - Ein Schuldner gilt als insolvent, wenn er nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

2 - Juristische Personen und eigenständige Vermögensmassen, für deren Schulden keine natürliche Person direkt oder indirekt persönlich und unbeschränkt haftet, gelten ebenfalls als insolvent, wenn ihre Verbindlichkeiten signifikant höher liegen als ihr nach den geltenden Rechnungslegungsstandards bewertetes Vermögen.

3 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten übersteigt, wobei folgende Bewertungsregeln zugrunde zu legen sind:

a) In die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden identifizierbare Gegenstände mit ihrem beizulegenden Zeitwert einbezogen, auch wenn sie nicht in der Bilanz erscheinen.

b) Ist der Schuldner Inhaber eines Unternehmens, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Fortführung oder Liquidation des Unternehmens, je nachdem, was wahrscheinlicher ist, jedoch in jedem Fall unter Ausschluss der Position des wirtschaftlichen Übergangs.

c) Schulden, die nur eine Zahlung aus ausschüttungsfähigen Mitteln oder solchen Vermögenswerten erfordern, die nach Befriedigung oder Sicherung der Rechte anderer Gläubiger des Schuldners verbleiben, fallen nicht unter die Verbindlichkeiten.

4 - Bei Insolvenzanmeldung durch den Schuldner selbst wird die drohende Insolvenz der tatsächlichen Insolvenz gleichgestellt.“

Aktive und passive Befugnis

In den Artikeln 18, 19 und 20 CIRE (Wortlaut siehe unten) ist festgelegt, wer befugt und wer verpflichtet ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie welche Voraussetzungen jeweils gelten:

„Artikel 18

Insolvenzantragspflicht

1 - Der Schuldner hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag zu beantragen, an dem er gemäß Artikel 3 Absatz 1 von dem Insolvenzgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

2 - Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Insolvenz nicht Inhaber eines Unternehmens sind, sind von der Insolvenzantragspflicht befreit.

3 - Ist der Schuldner Inhaber eines Unternehmens und mit einer der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g genannten Zahlungsverpflichtungen seit mindestens drei Monaten allgemein im Verzug, so wird vermutet, dass der Schuldner die Insolvenzlage kannte.“

„Artikel 19

Antragsberechtigte Personen

Ist der Schuldner keine berechtigte natürliche Person, dann obliegt die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem jeweiligen Gesellschaftsorgan oder andernfalls den Geschäftsführern.“

„Artikel 20

Andere antragsberechtigte Personen und Körperschaften

1 - Den Insolvenzantrag gegen den Schuldner können die für die Verbindlichkeiten haftbare Person, jeder Gläubiger – auch im Falle bedingter Forderungen sowie unabhängig von der Art der Forderung – oder die Staatsanwaltschaft als Vertreterin der Unternehmen stellen, deren Interessen ihr gesetzlich anvertraut sind, wenn folgende Umstände vorliegen:

a) generelle Aussetzung der Zahlung fälliger Verbindlichkeiten;

b) Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen, die aufgrund ihres Umfangs oder der Umstände der Nichterfüllung zeigen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, einen Großteil der fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen;

c) Verschwinden des Unternehmensinhabers oder seiner Geschäftsführer, oder Verlassen des Sitzes oder Hauptstandorts des Unternehmens im Zusammenhang mit der mangelnden Kreditwürdigkeit des Schuldners sowie ohne Bestellung eines geeigneten Vertreters;

d) Streuung, Preisgabe oder übereilte und ruinöse Liquidation von Vermögenswerten und Begründung fiktiver Forderungen;

e) Unzulänglichkeit des pfändbaren Vermögens zur Zahlung der im Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner geltend gemachten Forderung;

f) Nichterfüllung der in einem Insolvenz- oder Zahlungsplan gemäß Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Verpflichtungen;

g) generelle Nichtzahlung von Schulden folgender Art in den vorangegangenen sechs Monaten:

i) Steuern;

ii) Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben;

iii) Schulden aus einem Arbeitsvertrag oder der Verletzung bzw. Beendigung eines solchen Vertrags;

iv) Zahlungen für jede Art von Mietgeschäft einschließlich Finanzierungsleasing sowie Kaufpreiszahlungen oder Zahlungen für Darlehen, die durch eine Hypothek auf eine Betriebsstätte, den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners gesichert sind;

h) höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte in der letzten geprüften Bilanz oder Verzögerung von mehr als neun Monaten bei der Genehmigung und Erstellung von Bilanzen, sofern eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, wenn es sich bei dem Schuldner um eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Unternehmen handelt.

2 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet der Möglichkeit der Vertretung öffentlicher Einrichtungen nach Artikel 13.“

Form und Inhalt der Antragstellung

In den Artikeln 23 bis 25 CIRE ist dargelegt, wie ein Insolvenzantrag zu begründen und zu belegen ist:

„Artikel 23

Form und Inhalt des Antrags

1 - Zur Insolvenzanmeldung oder Beantragung der Insolvenzeröffnung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt dargelegt und anschließend das entsprechende Ersuchen formuliert wird.

2 - Der Antrag muss Folgendes umfassen:

a) ist der Antragsteller selbst der Schuldner, eine Erklärung darüber, ob er bereits zahlungsunfähig ist oder ihm nur die Zahlungsunfähigkeit droht, sowie im Falle einer natürlichen Person, ob er die Befreiung von der verbleibenden Restschuld gemäß Titel XII Kapitel I beantragt;

b) Nennung der rechtmäßig bestellten und faktischen Geschäftsführer des Schuldners sowie der fünf größten Gläubiger nebst dem Antragsteller;

c) im Falle eines verheirateten Schuldners Nennung des betroffenen Ehepartners und Angabe des ehelichen Güterstands;

d) einen Auszug aus dem Personenstandsregister, dem Handelsregister oder einem sonstigen öffentlichen Register, in dem der Schuldner erfasst ist.

3 - Kann der Antragsteller die im vorigen Absatz genannten Informationen und Anlagen nicht beibringen, hat der Schuldner die fraglichen Informationen und Anlagen selbst vorzulegen.“

„Artikel 24

Vom Schuldner vorzulegende Unterlagen

1 - Wird der Antrag vom Schuldner gestellt, so sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

a) Eine alphabetische Liste aller Gläubiger unter Angabe ihrer jeweiligen Anschrift, der geschuldeten Beträge, der Fälligkeitstermine und Art der Forderungen, der zu ihren Gunsten bestehenden Sicherheiten sowie der gegebenenfalls bestehenden besonderen Verhältnisse im Sinne von Artikel 49;

b) eine Aufstellung und Bezeichnung aller gegen den Schuldner anhängigen Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen;

c) ein Dokument mit einer Beschreibung der Tätigkeit(en) des Schuldners in den vorangegangenen drei Jahren, der in seinem Eigentum befindlichen Einrichtungen und der Gründe, die aus Sicht des Schuldners zu seiner aktuellen Situation geführt haben;

d) ein Identitätsnachweis der Person, deren Vermögen verwaltet wird (wenn ein ruhender Nachlass betroffen ist), gegebenenfalls Identitätsnachweise der Partner, Teilhaber oder bekannten Gesellschafter der juristischen Person sowie – in anderen Fällen der Insolvenz nicht natürlicher Personen – Identitätsnachweise der für die Insolvenzforderungen rechtlich verantwortlichen Personen;

e) eine Liste der Vermögenswerte, die der Schuldner im Rahmen von Miet-, Pacht-, Finanzierungsleasing- oder Verkaufsvereinbarungen unter Eigentumsvorbehalt hält, sowie aller anderen Vermögenswerte und Ansprüche des Schuldners mit Angabe ihrer Art, ihres Standorts sowie gegebenenfalls der Registerdaten, des Anschaffungswerts und des geschätzten Zeitwerts;

f) wenn der Schuldner Jahresabschlüsse erstellt, den Jahresabschluss der letzten drei Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Verwaltungs-, Aufsichts- und Prüfberichte, die Stellungnahmen der Aufsichtsstelle und die Unterlagen zur Beurkundung, soweit diese zwingend vorgeschrieben oder vorhanden sind, sowie Angaben zu den wichtigsten Änderungen in Bezug auf den Immobilienbesitz seit dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses und über Geschäfte, die im Hinblick auf Art, Gegenstand oder Umfang über das normale Tagesgeschäft des Schuldners hinausgehen;

g) wenn das Unternehmen unter den konsolidierten Jahresabschluss fällt, die Konzernlageberichte, konsolidierten Jahresabschlüsse und anderen Rechnungslegungsunterlagen der vorangegangenen drei Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Aufsichts- und Prüfberichte, Stellungnahmen der Aufsichtsstelle, Beurkundungsunterlagen und einen Bericht über im selben Zeitraum durchgeführte konzerninterne Geschäfte;

h) Berichte und Sonderabschlüsse sowie vierteljährliche und halbjährliche Informationen auf individueller und konsolidierter Basis, die zu Terminen nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres gemeldet werden und die das Unternehmen nach Maßgabe des Wertpapierkodex und der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen hat;

i) eine Aufstellung des beim Schuldner beschäftigten Personals.

2 - Darüber hinaus ist der Schuldner verpflichtet,

a) eine schriftliche Bestätigung über die Befugnisse der den Schuldner vertretenden Geschäftsführer sowie gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses des jeweiligen Leitungsorgans über die Stellung des Antrags vorzulegen;

b) die Nichtvorlage der bzw. fehlende Übereinstimmung mit den nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zu begründen.

3 - Unbeschadet späterer Anträge gemäß den Artikeln 223 ff. kann dem Antrag des Schuldners ein Insolvenzplan beigefügt werden.“

„Artikel 25

Antragstellung durch eine andere berechtigte Partei

1 - Beantragt der Schuldner die Insolvenzeröffnung nicht selbst, hat die antragstellende Partei in ihrem Antrag je nach Sachverhalt die Grundlage, die Art und den Umfang ihres Anspruchs oder ihre Haftung für die Insolvenzforderungen zu begründen und alle Informationen mitzuteilen, die ihr über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners bekannt sind.

2 - Der Antragsteller ist außerdem verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen und im Einklang mit den Beschränkungen gemäß Artikel 511 der Zivilprozessordnung Zeugen zu benennen.“

Datum der Verfahrenseröffnung und Fristen

Das Datum des Verfahrensbeginns, die Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs und/oder den Erlass der Entscheidung sowie für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind im Wesentlichen in den Artikeln 4, 27 bis 30, 35 und 36 CIRE geregelt:

„Artikel 4

Datum der Feststellung der Insolvenz und Beginn des Verfahrens

1 - Soweit Genauigkeit von Bedeutung ist, gilt als Datum der Feststellung der Insolvenz im Sinne dieses Gesetzes der Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Entscheidung erlassen wird.

2 - Alle in diesem Gesetz genannten Fristen, die mit Beginn des Insolvenzverfahrens ablaufen und enden, umfassen auch den Zeitraum zwischen diesem Datum und der Feststellung der Insolvenz.

3 - Wird die Insolvenz im Rahmen eines Verfahrens festgestellt, das gemäß Artikel 8 Absatz 2 hätte ausgesetzt werden müssen, weil bereits ein Verfahren gegen denselben Schuldner anhängig ist, so ist das Datum des Beginns des letztgenannten Verfahrens für die im vorstehenden Absatz genannten Fristen maßgeblich. Gleiches gilt bei Aussetzung eines älteren Verfahrens auf Grundlage von Artikel 264 Absatz 3 Buchstabe b.“

„Artikel 27

Vorläufige Prüfung

1 - Am Tag des Antragseingangs oder, sollte dies nicht möglich sein, spätestens bis zum dritten darauffolgenden Tag, ergreift der das Gericht folgende Maßnahmen:

a) Es weist den Antrag auf Feststellung der Insolvenz vorläufig zurück, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder wenn eindeutig unvermeidbare Ausnahmen mit verzögernder Wirkung eingetreten sind, von denen das Gericht von Amts wegen Kenntnis haben sollte.

b) Es räumt dem Antragsteller eine Frist von höchstens fünf Tagen ein, um – unter Androhung der Ablehnung des Antrags – die behebbaren Mängel des Antrags zu beseitigen, insbesondere wenn der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt oder nicht die erforderlichen Begleitunterlagen umfasst, sofern das Fehlen der Unterlagen nicht hinreichend begründet ist.

2 - Im Falle von Insolvenzanträgen werden vorläufige ablehnende Entscheidungen, die weder ganz noch teilweise durch das Fehlen der nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen begründet sind, innerhalb der Frist gemäß Artikel 38 Absatz 8 und mit den in Artikel 37 Absatz 8 genannten Angaben auf dem Citius-Portal veröffentlicht.“

„Artikel 28

Sofortige Feststellung der Insolvenz

Hat der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt, so wird angenommen, dass er seine Insolvenz anerkennt, die dann bis zum dritten Arbeitstag nach Eingang des Erstantrags oder nach der Beseitigung etwaiger behebbarer Mängel festzustellen ist.“

„Artikel 29

Zustellung des Antrags an den Schuldner

1 - Hat der Schuldner den Antrag nicht gestellt und liegen keine Gründe für eine vorläufige Ablehnung des Antrags vor, dann stellt das Gericht dem Schuldner den Antrag unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 3 innerhalb der im vorstehenden Artikel genannten Frist persönlich zu.

2 - Im Rahmen der Zustellung wird der Schuldner über die in Absatz 5 des nachfolgenden Artikels vorgesehenen Strafen aufgeklärt und darüber informiert, dass die in Artikel 24 Absatz 1 genannten Unterlagen im Falle einer Feststellung der Insolvenz unverzüglich an den Insolvenzverwalter übermittelt werden müssen.“

„Artikel 30

Widerspruch des Schuldners

1 - Der Schuldner kann binnen zehn Tagen Widerspruch einlegen; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 2.

2 - Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes ist der Schuldner im Falle eines Widerspruchs verpflichtet, unter Androhung der Zurückweisung seines Widerspruchs eine Liste seiner fünf größten Gläubiger (neben dem Antragsteller) mit Angabe ihres Wohn- bzw. Geschäftssitzes vorzulegen.

3 - Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den Eröffnungsantrag damit begründen, dass ein im Antrag vorgebrachter Tatbestand nicht gegeben ist oder dass keine Insolvenzlage besteht.

4 - Es obliegt dem Schuldner, seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, gegebenenfalls auf Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsführung in ordnungsgemäß strukturierter und aufbereiteter Form, sowie unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3.

5 - Erfolgt kein Verzicht auf die Anhörung des Schuldners gemäß Artikel 12 und legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, gelten die im Erstantrag vorgebrachten Tatsachen als ordnungsgemäß anerkannt. Erfüllen diese Tatsachen eine der in den Unterabsätzen von Artikel 20 Absatz 1 genannten Voraussetzungen, dann wird am ersten Arbeitstag nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums die Insolvenz festgestellt.“

„Artikel 35

Beratung und Verhandlung vor Gericht

1 - Hat ein Schuldner Widerspruch eingelegt oder wurde auf die mündliche Verhandlung nicht verzichtet, so wird unverzüglich an einem der fünf folgenden Tage ein gerichtlicher Beratungs- und Verhandlungstermin angesetzt. Der Antragsteller, der Schuldner sowie alle rechtmäßig bestellten Geschäftsführer bzw. die im Erstantrag genannten Geschäftsführer werden geladen und müssen persönlich erscheinen oder sich ordnungsgemäß rechtlich vertreten lassen.

2 - Erscheinen der Schuldner oder sein bestellter Vertreter nicht, gelten die im Erstantrag vorgebrachten Tatsachen als anerkannt, sofern nicht gemäß Artikel 12 auf die Anhörung des Schuldners verzichtet wurde.

3 - Tritt die im vorstehenden Absatz dargelegte Situation nicht ein, so wird das Nichterscheinen des Antragstellers oder eines Vertreters als Rücknahme des Antrags gewertet.

4 - Je nach Sachverhalt nimmt das Gericht unverzüglich entweder, falls die im Erstantrag vorgebrachten Tatsachen unter Artikel 20 Absatz 1 fallen, eine Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz oder eine mit der Rücknahme des Antrags gleichwertige Entscheidung zu Protokoll.

5 - Erscheinen beide Parteien oder nur der Antragsteller bzw. sein Vertreter und wurde auf die Anhörung des Schuldners verzichtet, so ordnet das Gericht die Feststellung des Streitgegenstands und die Aufnahme der Beweismittel an.

6 - Anschließend erfolgt die Entscheidung über die angemeldeten Forderungen und unmittelbar danach die Beweiserhebung.

7 - Nach Abschluss der Beweiserhebung wird die mündliche Verhandlung geführt und anschließend erlässt das Gericht seine Entscheidung.

8 - Kann die Entscheidung nicht sofort erlassen werden, ergeht sie innerhalb von fünf Tagen.“

„Artikel 36

Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz

1 - Die Entscheidung des Gerichts über die Feststellung der Insolvenz umfasst Folgendes:

a) Datum und Uhrzeit der jeweiligen Entscheidung, wobei in Ermangelung einer Zeitangabe angenommen wird, dass die fragliche Entscheidung mittags ergangen ist;

b) Identität des zahlungsunfähigen Schuldners mit Angabe seines Sitzes bzw. Wohnsitzes;

c) Angabe und Feststellung des Wohnsitzes der rechtmäßig bestellten und faktischen Geschäftsführer des Schuldners, sowie des Wohnsitzes des Schuldners, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt;

d) Bestellung des Insolvenzverwalters mit Angabe seiner Geschäftsanschrift;

e) Entscheidung über die Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner, wenn die Voraussetzungen von Artikel 224 Absatz 2 erfüllt sind;

f) Anweisung an den Schuldner, die in Artikel 24 Absatz 1 genannten und noch nicht in der Akte vorhandenen Unterlagen unverzüglich dem Insolvenzverwalter zu übermitteln;

g) Anordnung der Beschlagnahme der Rechnungslegungsunterlagen und sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners, auch wenn diese verpfändet, gepfändet oder anderweitig gebunden sind oder gehalten werden, und ihrer sofortigen Herausgabe an den Insolvenzverwalter, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 150 Absatz 1;

h) Anordnung der Übergabe von Gegenständen, die einen möglichen Straftatbestand nahelegen, an die Staatsanwaltschaft zwecks Einleitung entsprechender Maßnahmen;

i) Eröffnung eines vollständigen oder beschränkten Verfahrens zur Prüfung einer schuldhaften Insolvenz, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 187, wenn Informationen vorliegen, die die Einleitung eines solches Verfahrens rechtfertigen;

j) Festlegung einer Frist von bis zu 30 Tagen für die Forderungsanmeldung;

l) Aufklärung der Gläubiger über ihre Pflicht, den Insolvenzverwalter unverzüglich über alle ihnen zustehenden Sicherungsrechte zu informieren;

m) Anweisung an die Schuldner der zahlungsunfähigen Partei, die geforderten Zahlungen an den Insolvenzverwalter und nicht an die zahlungsunfähige Partei zu leisten;

n) Terminierung der Gläubigerversammlung gemäß Artikel 156 in Form der sogenannten Versammlung zur Berichtsprüfung innerhalb der folgenden 45 bis 60 Tage oder Erklärung des Verzichts auf die Versammlung aus triftigem Grunde.

2 - Die Bestimmungen des letzten Teils von Absatz 1 Buchstabe n gelten nicht, wenn ein Insolvenzplan vorgelegt werden soll oder wenn entschieden wird, dass der Schuldner die Insolvenzverwaltung selbst übernimmt.

3 - Wurde kein Termin für die Versammlung zur Berichtsprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe n bestimmt und ersucht eine betroffene Partei innerhalb der Frist für die Forderungsanmeldung das Gericht um Einberufung einer solchen Versammlung, dann legt das Gericht einen Tag und eine Uhrzeit zur Durchführung der Versammlung innerhalb von 45 bis 60 Tagen nach der Feststellung der Insolvenz fest.

4 - Wurde kein Termin für die Versammlung zur Berichtsprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe n bestimmt, so wird für die Berechnung der in diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung vorgesehenen Fristen der 45. Tag nach Feststellung der Insolvenz zugrunde gelegt.

5 - Entscheidet das Gericht, auf eine Versammlung zur Berichtsprüfung zu verzichten, so ist es verpflichtet, den Zeitplan des Verfahrens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzupassen.“

Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung

Die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung über die Insolvenzerklärung ist in Artikel 37 und 38 CIRE geregelt:

„Artikel 37

Bekanntgabe der Entscheidung und Ladung

1 - Die Entscheidung wird den Geschäftsführern des Schuldners, deren Wohnsitz bestimmt wurde, nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Ladung persönlich bekannt gegeben. Außerdem werden ihnen Kopien des Erstantrags übermittelt.

2 - Unbeschadet etwaiger arbeitsrechtlich und insbesondere im Hinblick auf den Lohngarantiefonds erforderlicher Bekanntgaben, erfolgt eine Bekanntgabe nach den in der Ladung vorgesehenen Bedingungen auch an den Staatsanwalt, den Sozialversicherungsträger, den Antragsteller sowie an den Schuldner, sofern dem Schuldner die Entscheidung nicht bereits im Rahmen des Verfahrens persönlich zugestellt wurde; ist der Schuldner Inhaber eines Unternehmens, erfolgt auch eine Bekanntgabe an den Arbeitnehmerausschuss.

3 - Die Entscheidung wird den fünf größten neben dem Antragsteller bekannten Schuldnern gemäß Absatz 1 oder per Einschreiben zugestellt, je nachdem, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftssitz oder Wohnsitz in Portugal haben oder nicht.

4 - Im Falle bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren eröffnet wurde, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger in den diesen Mitgliedstaaten, erfolgt die Bekanntgabe unverzüglich per Einschreiben gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015.

5 - Bestehen Forderungen im Namen des Staates, werden öffentliche Einrichtungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Unternehmen oder Sozialversicherungsträger handelt, per Einschreiben von der Entscheidung unterrichtet.

6 - Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze schließen nicht die Möglichkeit einer Bekanntgabe und Ladung auf elektronischem Wege nach Maßgabe eines vom Justizministerium verabschiedeten Ministererlasses aus.

7 - Andere Gläubiger und andere betroffene Parteien sind mit einer fünftägigen Nachfrist durch eine öffentliche Bekanntgabe in Kenntnis zu setzen, die am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners, den Niederlassungen des Schuldners und beim Gericht ausgehängt und auf der Citius-Website veröffentlicht wird.

8 - Die im vorstehenden Absatz genannten öffentlichen Bekanntgaben müssen das Aktenzeichen des Falles, die Nachfrist und die Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung sowie die in Artikel 36 Buchstabe a bis e und i bis n aufgeführten Angaben enthalten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Fristen für die Rechtsmitteleinlegung und die Forderungsanmeldung erst nach Ablauf der Nachfrist beginnen und dass diese Nachfrist ab dem Datum der Veröffentlichung der im vorstehenden Absatz genannten Bekanntgabe berechnet wird.“

„Artikel 38

Veröffentlichung und Eintragung

[…]

2 - Die Feststellung der Insolvenz und die Bestellung des Insolvenzverwalters werden von Amts wegen auf Grundlage der von der Kanzlei übermittelten Urkunde eingetragen bei:

a) dem Personenstandsregister, wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt;

b) dem Handelsregister, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit dem zahlungsunfähigen Schuldner eine solche Eintragung erfordern;

c) der Stelle, die für ein anderes öffentliches Register zuständig ist, das für den Schuldner gegebenenfalls maßgebend ist.

3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 5 des Katastergesetzes wird die Feststellung der Insolvenz in Bezug auf in der Insolvenzmasse enthaltene Vermögenswerte auch im Grundbuch verzeichnet. Grundlage hierfür ist eine Gerichtsurkunde über die endgültige Feststellung der Insolvenz, wenn die Registrierungsstelle keinen elektronischen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat, sowie eine Erklärung des Insolvenzverwalters, der die Vermögenswerte ermittelt hat.

4 - Eine vorläufige Registrierung gemäß vorstehendem Absatz erfolgt auf Grundlage der Informationen auf der elektronischen Seite des Gerichts gemäß Absatz 6 Buchstabe b, sowie der Erklärung des Insolvenzverwalters, der die Vermögenswerte ermittelt hat.

5 - Existieren Belege über den Erwerb oder die Anerkennung eines Eigentums- oder reinen Besitzanspruchs zugunsten einer anderen Person als des zahlungsunfähigen Schuldners in Bezug auf in der Insolvenzmasse enthaltene Vermögenswerte, so hat der Insolvenzverwalter der Fallakte eine Bescheinigung über diese Belege beizufügen.

6 - Die Kanzlei:

a) trägt die Feststellung der Insolvenz und die Bestellung des Insolvenzverwalters von Amts wegen in das nach Maßgabe der Zivilprozessordnung eingerichtete computergestützte Vollstreckungsregister ein;

b) verzeichnet die Erfassung dieser Informationen und die eingeräumte Frist für die Forderungsanmeldung auf der elektronischen Seite des Gerichts;

c) unterrichtet die Bank von Portugal über die Insolvenzerklärung, damit sie die erforderliche Eintragung in ihrer zentralen Kreditrisikodatenbank vornehmen kann.

7 - Bei Eintragung der Bestellung des Insolvenzverwalters ist die Geschäftsadresse des Insolvenzverwalters anzugeben.

8 - Die Veröffentlichung und Eintragung der Entscheidung hat binnen fünf Tagen zu erfolgen.

9 - Die Veröffentlichung und öffentliche Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sowie gegebenenfalls der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Sinne der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 ist bei dem portugiesischen Gericht des Bezirks, in dem sich die Niederlassung des Schuldners befindet, oder andernfalls beim Handelsgericht Lissabon zu beantragen. Das Gericht kann eine beglaubigte Übersetzung durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend befugte Person verlangen.

10 - Sieht das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird, im portugiesischen Recht unbekannte Eintragungsregelungen vor, so richtet sich, unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, die Eintragung nach dem Verfahren, das die größte Ähnlichkeit aufweist.

11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 wird die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 vorgesehene Eintragung von Amts wegen von den zuständigen Eintragungsstellen bestimmt, wenn der Schuldner eine Niederlassung in Portugal besitzt.“

Sicherungsmaßnahmen

Artikel 31 CIRE sieht die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor:

„Artikel 31

Sicherungsmaßnahmen

1 - Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich einer unredlichen Verwaltung, ordnet das Gericht von Amts wegen oder auf Ersuchen des Antragstellers notwendige oder angemessene Sicherungsmaßnahmen an, um zu verhindern, dass das Vermögen des Schuldners bis zum Erlass der Entscheidung Schaden nimmt.

2 - Im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen kann ein vorläufiger gerichtlicher Verwalter bestellt werden, der ausschließlich befugt ist, das Vermögen des Schuldners zu verwalten oder den Schuldner bei der Eigenverwaltung seines Vermögens zu unterstützen.

3 - Die Sicherungsmaßnahmen können vor der Unterrichtung des Schuldners ergriffen werden, wenn solche Sofortmaßnahmen für notwendig erachtet werden, um ihre Wirksamkeit nicht zu gefährden. Die Unterrichtung des Schuldners darf jedoch auf keinen Fall später als zehn Tage nach Ablauf der andernfalls geltenden Frist erfolgen.“

DAS BESONDERE SANIERUNGSVERFAHREN

Voraussetzungen für die Eröffnung eines besonderen Sanierungsverfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 2 CIRE:

Bei dem zweiten eingangs genannten Verfahren handelt es sich um das besondere Sanierungsverfahren (PER – Processo Especial de Revitalização) gemäß Artikel 1 Absatz 2 CIRE, das Unternehmen beantragen können, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder von Insolvenz bedroht sind.

Zweck und Formvorschriften des besonderen Sanierungsverfahrens

Der Zweck des besonderen Sanierungsverfahrens, die Beantragung der Eröffnung dieses Verfahrens, die damit verbundenen Formvorschriften und der Begriff „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ sind in den Artikeln 17-A, 17-B bzw. 17-C CIRE geregelt.

„Artikel 17-A

Zweck und Formvorschriften des besonderen Sanierungsverfahrens

1 - Im Rahmen des besonderen Sanierungsverfahrens kann ein Unternehmen, das nachweislich in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder von Insolvenz bedroht ist, aber noch erhalten werden kann, mit seinen jeweiligen Gläubigern verhandeln und Vereinbarungen mit Blick auf eine Sanierung des Unternehmens schließen.

2 - Das Verfahren gemäß vorstehendem Absatz kann jedes Unternehmen in Anspruch nehmen, das in einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung bescheinigt, die für eine Sanierung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, und das eine weitere Erklärung abgibt, die vor nicht mehr als 30 Tagen von einem Wirtschaftsprüfer oder gesetzlich zugelassenem Abschlussprüfer unterzeichnet wurde, sofern die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, und in der bescheinigt wird, dass sich das Unternehmen aktuell nicht in einer Insolvenzlage gemäß den in Artikel 3 genannten Kriterien befindet.

3 - Das besondere Sanierungsverfahren hat zwingenden Charakter, und es gelten alle Vorschriften dieses Gesetzes, die mit dem Charakter dieses Verfahrens nicht unvereinbar sind.“

„Artikel 17-B

Der Begriff „wirtschaftliche Schwierigkeiten“

Im Sinne dieses Gesetzes befindet sich ein Unternehmen dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn es aufgrund mangelnder Liquidität oder wegen Kreditunwürdigkeit erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.“

„Artikel 17-C

Antragstellung und Formvorschriften

1 - Das besondere Sanierungsverfahren wird auf Antrag des Unternehmens sowie eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger eröffnet, der bzw. die nicht in besonderer Weise mit dem Unternehmen verbunden sind und betroffene nicht nachrangige Forderungen in Höhe von mindestens 10 % gemäß Absatz 3 Buchstabe b haben. Die Antragstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens mittels eines genehmigten Sanierungsplans.

2 - Die Erklärung gemäß vorstehendem Absatz ist von allen betroffenen Erklärenden zu unterzeichnen und zu datieren.

3 - Das Unternehmen stellt bei dem für die Feststellung seiner Insolvenz zuständigen Gericht einen Antrag gemäß Absatz 1 und fügt diesem Folgendes bei:

a) die oben bezeichnete schriftliche Erklärung;

b) eine Kopie der in Artikel 24 Absatz 1 aufgeführten Unterlagen, die zur Einsichtnahme durch die Gläubiger während des gesamten Verfahrens bei der Kanzlei hinterlegt werden;

c) einen Vorschlag für einen Sanierungsplan, dem mindestens eine Beschreibung der Vermögens-, Finanz- und Kreditsituation des Unternehmens beiliegen muss.

4 - Nach Eingang des Antrags gemäß vorstehendem Absatz bestellt das Gericht im Wege einer behördlichen Anordnung unverzüglich einen vorläufigen gerichtlichen Verwalter, wobei die Bestimmungen der Artikel 32 bis 34 entsprechend gelten.

5 - Dem Unternehmen wird die im vorstehenden Absatz genannte behördliche Anordnung unverzüglich bekanntgegeben, wobei die Bestimmungen der Artikel 37 und 38 entsprechend gelten.

6 - Auf begründeten Antrag des Unternehmens und des Gläubigers bzw. der Gläubiger, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen und Forderungen in Höhe von mindestens 5 % der angemeldeten Forderungen halten, kann das Gericht den in Absatz 1 genannten Grenzwert von 10 % unter Berücksichtigung der insgesamt angemeldeten Forderungen sowie der Zusammensetzung aller Gläubiger bei der Prüfung des Antrags herabsetzen.

7 - Besondere Sanierungsverfahren, die von Handelsgesellschaften beantragt werden, mit denen das Unternehmen in einem Kontroll- oder Konzernverhältnis im Sinne des Handelsgesellschaftsgesetzbuchs steht, werden von Amts wegen oder auf Antrag des vorläufigen gerichtlichen Verwalters mit der Fallakte verbunden. Einen solchen Antrag kann unter diesen Umständen auch jedes Unternehmen stellen, das die Eröffnung eines besonderen Sanierungsverfahrens beantragt hat.

8 - Die Verbindung gemäß vorstehendem Absatz kann nur bis zum Beginn der in Artikel 17-D Absatz 5 bestimmten Frist für Verhandlungen im Rahmen des Verfahrens beantragt werden, mit dem alle anderen Unterlagen verbunden werden müssen, wobei die Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 4 entsprechend gelten.“

Darüber hinaus ist in Artikel 17-D bis 17 I CIRE im Zusammenhang mit besonderen Sanierungsverfahren Folgendes geregelt:

  • die anschließenden Verfahrensschritte (z. B. Einladung an alle Gläubiger, die die Erklärung zur Verfahrenseröffnung nicht unterzeichnet haben, zur Teilnahme an den Sanierungsverhandlungen);
  • die Auswirkungen (dass z. B. die Eröffnung des Verfahrens weitere Zahlungsklagen gegen den Schuldner ausschließt);
  • Abschluss der Verhandlungen mit Annahme des Sanierungsplans und darauffolgender Sanierung oder ohne Annahme des Plans;
  • zwischen Schuldner und Gläubigern vereinbarte Sicherheitsleistungen;
  • die Annahme außergerichtlicher Vereinbarungen zur Sanierung des Schuldners.

DAS BESONDERE VERFAHREN FÜR ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN

Voraussetzungen für die Eröffnung eines besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 CIRE:

Das dritte eingangs genannte Verfahren ist das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3, das im Einzelnen in Artikel 222-A bis 222-J CIRE geregelt ist.

Das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen ist seiner Art nach ein Dringlichkeitsverfahren und kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner kein Unternehmen ist und sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder unmittelbar von Insolvenz bedroht ist.

Gemäß Artikel 222-B befindet sich ein Schuldner dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn er aufgrund mangelnder Liquidität oder wegen Kreditunwürdigkeit erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Dieses besondere Verfahren wird eingeleitet durch:

  • eine schriftliche Erklärung des Schuldners und eines oder mehrerer Gläubiger, in der sie um die Aufnahme von Verhandlungen zwecks Erstellung einer Zahlungsvereinbarung ersuchen,

oder

  • Einreichung einer außergerichtlichen Vereinbarung, die vom Schuldner und von Gläubigern, die mindestens die Stimmenmehrheit vertreten, unterzeichnet ist.

Die genannte Erklärung bzw. Vereinbarung wird zusammen mit einer Liste der Gläubiger und einer Liste aller anhängigen Beitreibungsverfahren bei Gericht eingereicht. Nach Eingang der Erklärung bzw. der Vereinbarung bestellt das Gericht den vorläufigen gerichtlichen Verwalter.

Unmittelbar nach Zustellung der behördlichen Anordnung zur Bestellung des vorläufigen gerichtlichen Verwalters hat der Schuldner alle Gläubiger, die die Ersterklärung bzw. -vereinbarung nicht unterzeichnet haben, per Einschreiben zur Teilnahme an dem Verfahren einzuladen. Hat der Schuldner eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung eingereicht, informiert die Kanzlei diejenigen Gläubiger, die nicht an der Vereinbarung beteiligt waren, aber in dem vom Schuldner vorgelegten Forderungsverzeichnis genannt sind.

Nach Veröffentlichung der behördlichen Anordnung zur Bestellung des vorläufigen gerichtlichen Verwalters auf der Citius-Website kann jeder Gläubiger innerhalb von 20 Tagen seine Forderungen bei diesem Verwalter anmelden.

Anschließend erstellt der vorläufige gerichtliche Verwalter ein Forderungsverzeichnis und reicht dieses bei der Gerichtskanzlei ein. Dieses Verzeichnis wird ebenfalls auf der Citius-Website veröffentlicht. Das Verzeichnis kann innerhalb von fünf Arbeitstagen angefochten werden.

Es ergeben sich folgende Auswirkungen auf andere Verfahren:

  • Nach Eröffnung des besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen und der anschließenden Bestellung des vorläufigen gerichtlichen Verwalters kann kein weiteres Beitreibungsverfahren gegen den Schuldner angestrengt werden.
  • Wesentliche öffentliche Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr eingestellt werden.
  • Ein etwaiges Insolvenzverfahren, in dem zuvor ein Insolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt wurde, wird ausgesetzt, sofern in jenem Verfahren noch keine Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz ergangen ist (Einstellung unmittelbar nach Annahme der Zahlungsvereinbarung).
  • Anhängige Beitreibungsverfahren werden ausgesetzt (Einstellung unmittelbar nach Annahme der Zahlungsvereinbarung, es sei denn, die Vereinbarung sieht die Fortführung dieser Verfahren vor).
  • Vom Schuldner anfechtbare Verjährungs- und Ausschlussfristen werden ausgesetzt.

Nach Verfahrensbeginn darf der Schuldner besonders bedeutsame Geschäfte nur mit der vorherigen Zustimmung des gerichtlichen Verwalters tätigen.

Für die Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern gelten die zwischen allen Beteiligten vereinbarten Regeln oder, falls es zu keiner solchen Vereinbarung kommt, die vom vorläufigen gerichtlichen Verwalter festgelegten Regeln.

Werden die Verhandlungen mit der einstimmigen Annahme der Zahlungsvereinbarung unter Beteiligung aller Gläubiger abgeschlossen, so muss die Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet und unverzüglich zur Genehmigung oder Ablehnung durch das Gericht in die Akte aufgenommen werden.

Werden die Verhandlungen mit der Annahme der Zahlungsvereinbarung ohne Beteiligung aller Gläubiger abgeschlossen, wird die Vereinbarung zur Genehmigung oder Ablehnung durch den Richter an das Gericht übermittelt und auf der Citius-Website veröffentlicht. Die betroffenen Parteien können anschließend innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung die Ablehnung des Plans beantragen.

Die Zahlungsvereinbarung gilt als genehmigt,

  • wenn sie von Gläubigern angenommen wird, die mindestens ein Drittel aller im Forderungsverzeichnis aufgeführten und mit einem Stimmrecht verbundenen Forderungen vertreten, und wenn die Vereinbarung die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erhält und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf nicht nachrangige Forderungen entfällt (Enthaltungen bleiben unberücksichtigt),

oder

  • wenn sie die Zustimmung von Gläubigern erhält, die mehr als die Hälfte aller mit einem Stimmrecht verbundenen Forderungen vertreten, und wenn mehr als die Hälfte dieser Stimmen auf nicht nachrangige Forderungen entfällt (Enthaltungen bleiben unberücksichtigt).

Kommen der Schuldner oder die Gläubigermehrheit zu dem Schluss, dass eine Einigung unmöglich ist, oder wird die Zweimonatsfrist für den Abschluss der Verhandlungen überschritten, dann wird der Verhandlungsprozess beendet. In Ermangelung einer Vereinbarung führt die Beendigung des Verfahrens zur Aufhebung aller damit verbundenen Wirkungen für den Schuldner, sofern der Schuldner dann noch immer nicht insolvent ist. Andernfalls führt die Beendigung des Verfahrens zur Insolvenzfeststellung des Schuldners.

Sicherheitsleistungen, die im Rahmen des besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner vereinbart wurden, um ihn mit den für die Fortführung seiner Tätigkeit notwendigen finanziellen Mitteln zu versorgen, werden auch dann aufrecht erhalten, wenn der Schuldner nach Ende des Verfahrens innerhalb einer Frist von zwei Jahren für insolvent erklärt wird. Ferner genießen Gläubiger, die die Tätigkeit des Schuldners während des Verfahrens finanziert haben, damit er seinen Verpflichtungen aus der Zahlungsvereinbarung nachkommen kann, ein allgemeines Recht auf vorzugsweise Befriedigung, das gegenüber dem Recht der Beschäftigten auf vorzugsweise Befriedigung Vorrang hat.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?



In Artikel 46 ist geregelt, welche Vermögenswerte in die Insolvenzmasse fallen:

„Artikel 46

Der Begriff der „Insolvenzmasse“

1 - Die Insolvenzmasse dient dazu, die Insolvenzforderungen der Gläubiger zu befriedigen, nachdem alle Schulden beglichen wurden. Sie umfasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Vermögenswerte des Schuldners zum Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz nebst den vom Schuldner während des schwebenden Verfahrens erworbenen Vermögenswerten und Ansprüchen.

2 - Nicht pfändbare Vermögenswerte gehören nur dann zur Insolvenzmasse, wenn der Schuldner sie freiwillig anbietet und ihre Nichtpfändbarkeit nicht absolut ist.“

In diesem Zusammenhang besagt Artikel 736 der portugiesischen Zivilprozessordnung, dass neben den aufgrund einer Sonderbestimmung unpfändbaren Gegenständen Folgendes absolut unpfändbar ist: unveräußerliche Gegenstände und Ansprüche; Güter im öffentlichen Besitz des Staates und anderer öffentlicher juristischer Personen; Gegenstände, deren Pfändung gegen die guten Sitten verstoßen würde oder deren Pfändung aufgrund ihres geringen Handelswerts einer wirtschaftlichen Rechtfertigung bedürfte; für die öffentliche Religionsausübung bestimmte Gegenstände; Grabstätten; für Menschen mit Behinderungen und die Behandlung von Patienten unerlässliche Geräte und Gegenstände.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Diese Befugnisse sind in Artikel 223 und 224 CIRE geregelt:

Eigenverwaltung des Schuldners

„Artikel 223

Beschränkung auf Unternehmen

Diese Vorschriften gelten nur, wenn die Insolvenzmasse ein Unternehmen umfasst.“

„Artikel 224

Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung des Schuldners

1 - In seiner Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz kann das Gericht beschließen, dass der Schuldner die Insolvenzmasse selbst verwaltet.

2 - Die Eigenverwaltung des Schuldners kann verfügt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Der Schuldner hat die Eigenverwaltung beantragt.

b) Der Schuldner hat bereits einen Insolvenzplan vorgelegt, der die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens vorsieht, oder sich dazu verpflichtet, einen solchen Plan binnen 30 Tagen nach Feststellung der Insolvenz vorzulegen.

c) Es bestehen keine begründeten Bedenken im Hinblick auf mögliche Verzögerungen des Verfahrens oder sonstige Nachteile für die Gläubiger.

d) Der Antragsteller stimmt in dem Fall, dass der Insolvenzantrag nicht vom Schuldner gestellt wurde, der Eigenverwaltung zu.

3 - Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind, wird die Verwaltung auch dann dem Schuldner übertragen, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Gläubiger auf der Versammlung zur Berichtsprüfung oder der ihr vorausgehenden Versammlung dies beschließen, wobei die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Frist ab dem Datum der Entscheidung der Gläubiger berechnet wird.“

Bestellung und Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

Die Befugnisse des Insolvenzverwalters und seine erforderlichen Qualifikationen sind in den Artikeln 52, 53 und 55 CIRE geregelt:

„Artikel 52

Bestellung durch das Gericht und Rechtsstellung

1 - Die Bestellung des Insolvenzverwalters obliegt dem Gericht.

2 - Für die Bestellung des Insolvenzverwalters gelten die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1, wobei das Gericht jedoch Informationen des Schuldners, des Gläubigerausschusses, falls ein solcher existiert, oder der Gläubiger berücksichtigen kann. Gleiches gilt, wenn die Insolvenzmasse ein Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten umfasst oder wenn das Insolvenzverfahren besonders komplex ist und dem vorläufigen gerichtlichen Verwalter, der zum Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz eingesetzt ist, bei der ersten Bestellung der Vorzug gegeben wird.

3 - Das Auswahlverfahren für die Aufnahme in die amtlichen Verzeichnisse sowie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes, in einem besonderen Gesetz geregelt.

4 - Ist das Insolvenzverfahren besonders komplex oder ist besondere Sachkenntnis des Insolvenzverwalters erforderlich, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer betroffenen Partei mehrere Insolvenzverwalter bestellen. Im Falle eines solchen Antrags obliegt es dem Antragsteller, einen Insolvenzverwalter vorzuschlagen und den Vorschlag hinreichend zu begründen. Sollte der vorgeschlagene Insolvenzverwalter bestellt werden, hat der Antragsteller für dessen Vergütung zu sorgen, wenn die Insolvenzmasse für dessen Vergütung nicht ausreicht.

5 - Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem gemäß Absatz 1 gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter und dem auf Antrag einer betroffenen Partei bestellten Insolvenzverwalter hat im Falle einer Pattsituation die Meinung des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters Vorrang.

6 - Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Handelsgesellschaft, die gemäß Handelsgesellschaftsgesetzbuch in einem Kontroll- oder Konzernverhältnis mit anderen Unternehmen steht, die Gegenstand eines Insolvenzantrags sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger einen einzigen Insolvenzverwalter für alle Unternehmen bestellen. In diesem Fall hat das Gericht zu allgemeinen Bedingungen einen weiteren Insolvenzverwalter zu bestellen, dessen Aufgaben sich darauf beschränken, gegenseitige Forderungen von Schuldnern desselben Konzerns zu bewerten, sobald der erste Insolvenzverwalter das Bestehen einer solchen Forderung bestätigt hat.

„Artikel 53

Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubiger

1 - Sofern das Dokument, mit dem die Annahme des Vorschlags bestätigt wird, vor der Abstimmung in die Fallakte aufgenommen wurde, können die Gläubiger auf der Gläubigerversammlung nach der Bestellung eines Insolvenzverwalters eine andere Person für dieses Amt wählen, die nicht zwingend im amtlichen Verzeichnis eingetragen sein muss, und ihre Vergütung auf Beschluss der Mehrheit der Wähler und der abgegebenen Stimmen festlegen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

2 - Die Wahl einer nicht im amtlichen Verzeichnis eingetragenen Person ist nur zugelassen, wenn dies aufgrund der Größe des in die Insolvenzmasse fallenden Unternehmens, der Besonderheiten seines Geschäftsbereichs oder der Komplexität des Falles gerechtfertigt ist.

3 - Das Gericht darf die Bestellung der von den Gläubigern als Insolvenzverwalter gewählten Person anstelle des vorhandenen Insolvenzverwalters nur ablehnen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Person nicht über das nötige Ansehen oder die Fähigkeit zur Ausübung dieser Funktion verfügt, dass die von den Gläubigern bewilligte Vergütung offensichtlich überhöht ist oder dass, wenn die betroffene Person nicht im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist, keiner der im vorstehenden Absatz genannten Fälle zutrifft.“

„Artikel 55

Inhalt und Wahrnehmung der Aufgaben

1 - Zusätzlich zu den ihm übertragenen Aufgaben hat der Insolvenzverwalter folgende Zuständigkeiten, die er, falls es einen Gläubigerausschuss gibt, in Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss bzw. unter dessen Aufsicht wahrnimmt:

a) Zahlung der Schulden der zahlungsunfähigen Partei aus dem Barvermögen der Insolvenzmasse, insbesondere aus dem Erlös, den der Insolvenzverwalter mit der ihm obliegenden Verwertung der Vermögenswerte in der Insolvenzmasse erzielt;

b) gleichzeitige Sicherstellung des Schutzes und der Wahrnehmung der Rechte der zahlungsunfähigen Partei sowie der Fortführung der Betriebstätigkeit, wobei eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens so weit wie möglich zu vermeiden ist.

2 - Unbeschadet der Fälle, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben oder eine vorherige Genehmigung des Gläubigerausschusses erforderlich ist, nimmt der Insolvenzverwalter die ihm übertragenen Aufgaben persönlich wahr. Der Insolvenzverwalter kann bestimmte Handlungen schriftlich an einen anderen im amtlichen Verzeichnis geführten Insolvenzverwalter übertragen.

3 - Der Insolvenzverwalter kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eigenverantwortlich von Fach- oder Hilfskräften – entgeltlich oder unentgeltlich, einschließlich seiner eigenen Person – unterstützt werden, sofern der Gläubigerausschuss oder, in Ermangelung eines solchen Ausschusses, das Gericht zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

4 - Der Insolvenzverwalter kann die für die Liquidation der Insolvenzmasse oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens benötigten Mitarbeiter befristet oder unbefristet einstellen. Neue Verträge laufen jedoch mit der endgültigen Schließung des Standortes, an dem die Mitarbeiter diese Tätigkeit ausüben oder, sofern nicht anders vereinbart, zum Zeitpunkt der Übertragung aus.

5 - Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht rechtzeitig alle notwendigen Informationen über die Verwaltung und Liquidation der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen.

6 - Auf Antrag des Insolvenzverwalters sowie in dem Fall, dass der Insolvenzverwalter keinen direkten Zugang zu den erforderlichen Informationen hat, weist das Gericht öffentliche Einrichtungen und Kreditinstitute an, auf Grundlage ihrer jeweiligen Unterlagen die für die Zwecke des Verfahrens als notwendig oder sachdienlich erachteten Auskünfte zu erteilen, insbesondere in Bezug auf Vermögenswerte, die in die Insolvenzmasse fallen.

7 - Die Vergütung des im letzten Satz von Absatz 2 genannten Insolvenzverwalters trägt der Insolvenzverwalter, der die entsprechenden Aufgaben delegiert hat; er ist auch für die Handlungen verantwortlich, die der delegierte Verwalter im Rahmen der ihm gemäß Absatz 2 übertragenen Befugnisse ausführt.

8 - Der Insolvenzverwalter ist vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses befugt, in allen Rechtsstreitigkeiten, an denen die zahlungsunfähige Partei oder die Insolvenzmasse beteiligt ist, Rücknahmen zu erklären, einen Vergleich herbeizuführen oder Zugeständnisse zu machen.“

Gerichtliche Aufsicht

Das Gericht überwacht die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters gemäß Artikel 58 CIRE:

„Artikel 58

Aufsicht durch das Gericht

Der Insolvenzverwalter nimmt seine Aufgaben unter Aufsicht des Gerichts wahr, das jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten, die Vorlage eines Berichts über die durchgeführten Maßnahmen und den Verwaltungs- und Liquidationsstand verlangen kann.“

Der Gläubigerausschuss ist ebenfalls befugt, die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters gemäß Artikel 68 CIRE zu überwachen.

Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gemäß Artikel 60 CIRE festgelegt:

„Artikel 60

Vergütung

1 - Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter hat Anspruch auf die in seinen Vertragsbedingungen vorgesehene Vergütung und auf Erstattung der Aufwendungen, die er nach vernünftigem Ermessen für sinnvoll oder unerlässlich erachtet.

2 - Bei Wahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung wird dessen Vergütung im Rahmen des entsprechenden Beschlusses festgelegt.

3 - Hat der Insolvenzverwalter der von der Gläubigerversammlung für die Erstellung des Insolvenzplans, die Verwaltung des Unternehmens nach der Versammlung zur Berichtsprüfung und die Überwachung des genehmigten Insolvenzplans festgelegte Vergütung nicht vorab zugestimmt, kann er sein Amt niederlegen, sofern er dies auf der Versammlung tut, in der dieser Beschluss gefasst wird.“

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Masseforderungen können gegen Masseverbindlichkeiten aufgerechnet werden, wenn die in Artikel 99 CIRE genannten Bedingungen erfüllt sind:

„Artikel 99

Aufrechnungen

1 - Unbeschadet anderer Vorschriften dieses Gesetzes können Insolvenzgläubiger nach Feststellung der Insolvenz ihre Forderungen gegen Masseverbindlichkeiten aufrechnen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung waren bereits vor Feststellung der Insolvenz gegeben.

b) Die Insolvenzforderung entsprach bereits vor dem Gegenanspruch der Masse den Anforderungen nach Artikel 847 der Zivilprozessordnung.

2 - Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a und b gilt Folgendes nicht:

a) Verlust der Fristbegünstigung gemäß Artikel 780 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;

b) vorzeitige Fälligkeit und Umwandlung in Barvermögen aufgrund der Bestimmungen von Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 96.

3 - Aufrechnungen werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zahlungsverpflichtungen unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten zur Grundlage haben, wenn sie am Ort der Zahlung des Gegenanspruchs frei umgerechnet werden können und wenn die Umrechnung anhand des Wechselkurses erfolgt, der am Tag des Wirksamwerdens der Aufrechnung gilt.

4 - Aufrechnungen sind nicht zulässig, wenn:

a) die Masseverbindlichkeit nach dem Datum der Feststellung der Insolvenz und insbesondere wenn sie infolge der Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse entstanden ist;

b) der Insolvenzgläubiger die Forderung nach Feststellung der Insolvenz von einer anderen Person erworben hat;

c) Schulden der zahlungsunfähigen Partei verwendet werden, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind;

d) die Aufrechnung zwischen Masseverbindlichkeiten und nachrangigen Insolvenzforderungen erfolgt.“

Neben der allgemeinen Vorschrift des Artikels 99 CIRE ist die Möglichkeit der Aufrechnung auch in folgenden Rechtsvorschriften vorgesehen: Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 3 und Artikel 286 CIRE.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Die Auswirkung der Insolvenz auf laufende Verträge, an denen der Schuldner beteiligt ist, hängt von der Art des Vertrags ab und ist insbesondere in Artikel 102 bis 119 CIRE geregelt:

„Artikel 102

Allgemeiner Grundsatz in Bezug auf laufende Geschäfte

1 - Unbeschadet der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel wird die Erfüllung gegenseitiger Verträge, die bei Feststellung der Insolvenz von der zahlungsunfähigen Partei oder der anderen Vertragspartei noch nicht vollständig erfüllt waren, solange ausgesetzt, bis der Insolvenzverwalter beschließt, den Vertrag auszuführen oder die Erfüllung zu verweigern.

2 - Die andere Partei kann dem Insolvenzverwalter jedoch eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechts setzen, nach deren Ablauf die Erfüllung als verweigert gilt.

3 - Die Verweigerung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter hat, unbeschadet einer etwaigen Teilung von Gegenständen, folgende Wirkung:

a) Keine Partei hat Anspruch auf Rückgabe gelieferter Güter.

b) Der Insolvenzmasse steht der Wert der Gegenleistung entsprechend der vom Schuldner bereits geleisteten Zahlung zu, soweit sie noch nicht von der anderen Partei erbracht wurde.

c) Die andere Partei kann den Wert der noch nicht geleisteten Zahlung des Schuldners als Insolvenzforderung geltend machen, abzüglich des Wertes der noch nicht erbrachten entsprechenden Gegenleistung.

d) Ein Anspruch der anderen Partei auf Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens:

i) besteht nur bis zur Höhe einer gemäß Buchstabe b entstandenen Zahlungsverpflichtung;

ii) wird von dem Betrag abgezogen, der der anderen Partei nach Anwendung von Buchstabe c zusteht;

iii) begründet eine Insolvenzforderung;

e) jede Partei kann die Aufrechnung der in Buchstabe c und d genannten Verpflichtungen gegen die in Buchstabe b genannte Verpflichtung bis zur Höhe der jeweiligen Beträge geltend machen.

4 - Die Wahl der Vertragsausführung gilt als missbräuchlich, wenn eine rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten durch die Insolvenzmasse offenkundig unwahrscheinlich ist.“

„Artikel 103

Unteilbare Leistungen

1 - Verpflichtet ein Vertrag die andere Partei zur Erbringung einer Leistung, die naturgemäß nicht vertretbar ist oder die bei Leistungserbringung in mehrere nicht ohne Weiteres ersetzbare, funktional verbundene Gegenstände teilbar ist, und lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, so tritt Folgendes ein:

a) Der Anspruch gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorstehenden Artikels wird durch das Recht ersetzt, von der anderen Partei die Rückgabe der gelieferten Güter zu verlangen, um der jeweiligen Bereicherung zum Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz Rechnung zu tragen.

b) Der Anspruch gemäß Absatz 3 Buchstabe c des vorstehenden Artikels ist auf die Differenz zwischen den Werten aller Vertragsleistungen gerichtet, wenn diese für die andere Partei von Vorteil ist.

c) Die andere Partei kann als Insolvenzgläubigerin die Erstattung der Kosten oder die Rückgabe des Wertes des Teils der vor Feststellung der Insolvenz erbrachten Leistung verlangen, je nachdem, ob die Leistung vertretbar ist oder nicht.

2 - Die andere Partei ist jedoch berechtigt, ihre Leistung vollständig zu erbringen und den Teil der geschuldeten Gegenleistung als Insolvenzforderung anzumelden; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Absatz 1 und des vorstehenden Artikels nicht mehr.

3 - Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung nicht, begründet das Recht der anderen Partei auf Gegenleistung eine Masseforderung nur in Bezug auf den Teil, der den Betrag übersteigt, der sich unter Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c ergeben hätte, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung abgelehnt hätte.

4 - Ist die zahlungsunfähige Partei durch den Vertrag zur Erbringung einer Leistung der in Absatz 1 genannten Art verpflichtet und verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages, tritt Folgendes ein:

a) Das Recht gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorstehenden Artikels gilt nicht mehr oder wird durch das Recht auf Rückgabe des Wertes des Teils der bereits vor Feststellung der Insolvenz geleisteten Zahlung ersetzt, je nachdem, ob die betreffende Leistung vertretbar ist oder nicht.

b) Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe b kommen zur Anwendung, wenn die andere Partei neben einer Insolvenzforderung auch Anspruch auf Erstattung der bereits erbrachten Leistungen hat.

5 - Ist die zahlungsunfähige Partei aufgrund des Vertrages zur Erbringung einer Leistung der in Absatz 1 genannten Art verpflichtet und verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages nicht, so begründet der Anspruch der anderen Partei auf die geschuldete Gegenleistung eine uneingeschränkte Masseforderung.

6 - Wird die nicht vertretbare Leistung in eigenständige Posten unterteilt und wurde für eines oder mehrere dieser Posten bereits eine Zahlung geleistet, so gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nur für die verbleibenden Posten, wobei die Gegenleistung angemessen darauf zu verteilen ist.“

„Artikel 104

Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und ähnliche Geschäfte

1 - Hat die zahlungsunfähige Partei im Rahmen eines Kaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt eine Sache vor Feststellung der Insolvenz bereits an den Käufer übergeben, so kann die andere Partei die Erfüllung des Vertrags verlangen.

2 - Bei Insolvenz des Leasinggebers gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes für Finanzierungsleasingverträge und Leasingverträge mit der Maßgabe, dass das Leasingobjekt in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, nachdem alle vereinbarten Zahlungen geleistet wurden.

3 - Ist der Käufer bzw. der Leasingnehmer der Schuldner und hat er die Sache in seinem Besitz, dann darf die vom Insolvenzverwalter gemäß Artikel 102 Absatz 2 gesetzte Frist nicht vor Ablauf von fünf Tagen ab dem Tag der Versammlung zur Berichtsprüfung enden, es sei denn, der fragliche Vermögenswert könnte innerhalb dieses Zeitraums erheblichen Schaden nehmen und die andere Partei hat den Insolvenzverwalter ausdrücklich auf diese Gefahr hingewiesen.

4 - Ist der Käufer der Schuldner, so kann der Eigentumsvorbehalt in einem Vertrag über die Veräußerung einer bestimmten Sache nur dann der Masse entgegengehalten werden, wenn dies vor Übergabe der Sache schriftlich festgelegt wurde.

5 - Die Auswirkungen der Verweigerung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter sind, sofern zulässig, in Artikel 102 Absatz 3 dargelegt. Dabei gilt als Gegenstand des im entsprechenden Buchstaben c festgelegten Rechts die Zahlung – als Insolvenzforderung – der Differenz (wenn positiv) zwischen der Summe der bis Vertragsende fälligen Raten- oder Mietzahlungen, unter Anwendung von Artikel 91 Absatz 2 auf den Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz hochgerechnet, und dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung, wenn die andere Partei der Verkäufer bzw. Leasinggeber ist; handelt es sich bei der anderen Partei hingegen um den Käufer bzw. Leasingnehmer, dann wird die Differenz zwischen dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung und der oben genannten Summe zugrunde gelegt.“

„Artikel 105

Verkauf ohne Übergabe

1 - Hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe einer Sache noch nicht erfüllt, obwohl das Eigentum bereits übertragen wurde, gilt unbeschadet des Artikels 107 Folgendes:

a) Der Insolvenzverwalter darf die Vertragserfüllung im Falle der Insolvenz des Verkäufers nicht verweigern.

b) Verweigert der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz des Käufers die Erfüllung, tritt die in Artikel 104 Absatz 5 dargelegte Wirkung ein und gilt entsprechend.

2 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten ebenfalls entsprechend für Verträge zur Übertragung anderer dinglicher Rechte.“

„Artikel 106

Vorvertragliche Vereinbarung

1 - Im Falle der Insolvenz des an einem Vorvertrag beteiligten Verkäufers darf der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vorvertrags mit dinglicher Wirkung nicht verweigern, wenn die Sache bereits an den Käufer übergeben wurde.

2 - Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des vorvertraglichen Kaufvertrags, gelten die Bestimmungen von Artikels 104 Absatz 5 entsprechend, unabhängig davon, ob der Käufer oder der Verkäufer die zahlungsunfähige Partei ist.“

„Artikel 107

Geschäfte mit bestimmtem Leistungsdatum

1 - War die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Finanzdienstleistungen mit einem bestimmten Marktpreis zu einer genau bestimmten Zeit oder innerhalb einer genau bestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach Feststellung der Insolvenz ein, so kann keine Vertragspartei Erfüllung verlangen. Der Käufer oder Verkäufer hat, je nach Sachverhalt, erst am zweiten Tag nach Feststellung der Insolvenz Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem berichtigten Preis und dem Marktpreis der Waren bzw. Dienstleistungen bei Verträgen mit demselben Erfüllungsdatum oder derselben Erfüllungsfrist, was eine Insolvenzforderung begründet, weil der Anspruch gegen die zahlungsunfähige Partei geltend gemacht werden kann.

2 - In beiden Fällen hat der Verkäufer die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen und kann diese Verpflichtung mit der ihm gemäß vorstehendem Absatz übertragenen Forderung bis zur Höhe der jeweiligen Summen verrechnen. Ist der Verkäufer der Schuldner, dann begründet das Recht auf Rückzahlung eine Insolvenzforderung der anderen Partei.

3 - Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes gelten als Finanzdienstleistungen:

a) die Lieferung von Wertpapieren, es sei denn, es sind Aktien in Höhe von mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals betroffen und der Vertrag sieht eine nicht rein finanzielle Gegenleistung vor;

b) die Lieferung von Edelmetallen;

c) Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung, durch den gesetzlichen Zinssatz, durch eine Rechnungseinheit oder durch den Preis anderer Güter und Leistungen bestimmt wird;

d) Optionen oder andere Rechte auf den Verkauf oder die Lieferung der in den Buchstaben a und b genannten Güter oder auf die in Buchstabe c genannten Leistungen.

4 - Werden Geschäfte über Finanzdienstleistungen zu einem Rahmenvertrag zusammengefasst, der im Falle der Nichterfüllung nur als Ganzes beendet werden kann, gilt die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als gegenseitiger Vertrag für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 102.

5 - Für Geschäfte mit bestimmtem Leistungsdatum, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die Bestimmungen von Artikels 104 Absatz 5 entsprechend.“

„Artikel 108

Mietgeschäfte bei Insolvenz des Mieters

1 - Die Feststellung der Insolvenz führt im Falle der Insolvenz des Mieters nicht zur Auflösung eines Mietvertrags. Der Insolvenzverwalter kann solche Verträge jedoch unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen kündigen, wenn keine kürzere Kündigungsfrist aus dem Gesetz hervorgeht oder vereinbart wurde.

2 - Eine Ausnahme vom vorstehenden Absatz besteht dann, wenn das Mietobjekt der Unterkunft der zahlungsunfähigen Partei dient. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter nur erklären, dass der Anspruch auf Zahlung der 60 Tage nach dieser Erklärung fälligen Miete im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Der Vermieter kann dann im Falle einer Räumung aufgrund von Rückständen bei einer oder mehrerer der vorstehend genannten Mietzahlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Schadensersatzanspruch bis zur Höhe der in einem Quartal fälligen Zahlungen geltend machen.

3 - Die Kündigung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter nach Absatz 1 verpflichtet zur Zahlung – als Insolvenzforderung – der Beträge, die zwischen dem Tag des Wirksamwerdens und dem Ende der vertraglich vereinbarten Frist oder dem Tag fällig werden, an dem die zahlungsunfähige Partei andernfalls hätte kündigen können, abzüglich der mit den Leistungen des Vermieters in diesem Zeitraum verbundenen Kosten, sowie abzüglich der Erträge, die durch eine alternative Verwendung des Mietobjekts erzielt wurden, sofern sie der vorzeitigen Beendigung des Vertrages zuzuschreiben sind, wobei alle Beträge gemäß Artikel 91 Absatz 2 auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu berichtigen sind.

4 - Der Vermieter darf den Vertrag nach Feststellung der Insolvenz des Mieters nicht aus folgenden Gründen kündigen:

a) Nichtzahlung von vor Feststellung der Insolvenz fälliger Miete oder Pacht;

b) Verschlechterung der finanziellen Situation des Mieters.

5 - Wurde das Mietobjekt vor Feststellung der Insolvenz des Mieters noch nicht an ihn übergeben, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter den Vertrag kündigen und eine neue angemessene Frist für die Übergabe festlegen, nach deren Ablauf das Kündigungsrecht erlischt.“

„Artikel 109

Mietgeschäfte bei Insolvenz des Vermieters

1 - Ist der Vermieter der Schuldner, dann wird die Erfüllung des Mietvertrags durch die Feststellung der Insolvenz nicht ausgesetzt. Der Vertrag kann nur zum Ende der laufenden Frist durch eine Partei gekündigt werden, unbeschadet einer etwaigen zwingenden Vertragsverlängerung.

2 - In dem Falle jedoch, dass die Sache vor Feststellung der Insolvenz noch nicht an den Mieter übergeben wurde, gelten die Bestimmungen von Artikel 108 Absatz 5 entsprechend.

3 - Die Verwertung des Mietobjekts im Rahmen des Insolvenzverfahrens lässt zivilrechtliche Ansprüche, die dem Mieter unter diesen Umständen zustehen, unberührt.“

„Artikel 110

Vertretungs- und Verwaltungsverträge

1 - Vertretungsverträge, einschließlich Kommissionsverträge, die in die Insolvenzmasse fallen, erlöschen mit Feststellung der Insolvenz des Auftraggebers, selbst wenn die Vertretungsbefugnis auch im Interesse des Vertreters oder eines Dritten erteilt wurde. Der Vertreter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für etwaige Verluste.

2 - Die Fortführung des Vertretungsvertrags wird hingegen angenommen, wenn

a) der Vertreter Handlungen ausführen muss, um einen vorhersehbaren Schaden von der Insolvenzmasse abzuwenden, bevor der Insolvenzverwalter die erforderlichen Maßnahmen ergreift;

b) der Vertreter für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben wahrnimmt, weil er ohne eigenes Verschulden noch keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber hatte.

3 - Im Fall gemäß Absatz 2 Buchstabe a begründen die Vergütung und die Erstattung der Aufwendungen des Vertreters eine Masseverbindlichkeit, im Fall gemäß Absatz 2 Buchstabe b eine Insolvenzverbindlichkeit.

4 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatz gelten entsprechend für jeden Vertrag, mit denen die zahlungsunfähige Partei einem Dritten die Verwaltung von Vermögensbelangen überträgt und ihm ein Mindestmaß an Autonomie gewährt, insbesondere für Portfolio- und Vermögensverwaltungsverträge.“

„Artikel 111

Langfristige Dienstleistungsverträge

1 - Verträge, die zur Erbringung langfristiger Dienstleistungen für die zahlungsunfähige Partei verpflichten und die nicht aufgrund von Artikel 110 auslaufen, werden mit Feststellung der Insolvenz nicht aufgehoben und können von beiden Vertragsparteien gemäß Artikel 108 Absatz 1 entsprechend gekündigt werden.

2 - Bei vorzeitiger Vertragsauflösung muss lediglich Schadensersatz für etwaige Schäden geleistet werden, die bei einer Vertragsauflösung durch den Insolvenzverwalter entstehen. In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß Artikel 108 Absatz 3 entsprechend berechnet und begründet eine Insolvenzforderung der anderen Partei.“

„Artikel 112

Vollmachten

1 - Mit Ausnahme der in Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle erlöschen Vollmachten über das Vermögen der Insolvenzmasse mit Feststellung der Insolvenz des Vertretenen, und zwar auch dann, wenn die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten oder eines Dritten erteilt wurde.

2 - In Bezug auf Handlungen, die der Bevollmächtigte nach Erlöschen der Vollmacht ausführt, gelten die Bestimmungen von Artikel 81 Absätze 6 und 7 entsprechend.

3 - Ist dem Bevollmächtigtem ohne eigenes Verschulden nicht bekannt, dass gegen den Vertretenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann haftet er nicht für die wegen des Entzugs seiner Vertretungsvollmacht eingetretene Unwirksamkeit seiner Handlungen.“

„Artikel 113

Insolvenz eines Beschäftigten

1 - Die Feststellung der Insolvenz eines Beschäftigten führt nicht zur Auflösung des Arbeitsvertrags.

2 - die zahlungsunfähige Partei kann zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer etwaigen Verletzung von Vertragspflichten verpflichtet werden.“

„Artikel 114

Leistungserbringung durch den Schuldner

1 - Artikel 113 gilt für Verträge, die die zahlungsunfähige Partei als natürliche Person zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichten, es sei denn, die Leistung wird im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erbracht, das der betreffenden natürlichen Person gehört, und ist ihrem Wesen nach nicht vertretbar.

2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gilt Artikel 111 entsprechend für Verträge über die langfristige Erbringung einer Leistung durch den Schuldner. Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei Vertragskündigung durch die andere Partei.“

„Artikel 115

Abtretung und Verpfändung künftiger Forderungen

1 - Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er vor Feststellung der Insolvenz künftige Forderungen aus einem Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag oder Ansprüche auf künftige Zahlungen wie Arbeitslosengeld oder Ruhestandsbezüge abgetreten oder verpfändet, so ist die Handlung nur in Bezug auf das Einkommen wirksam, das vor dem Datum der Feststellung der Insolvenz, in dem zu dem Zeitpunkt laufenden Monat und den darauffolgenden 24 Monaten erzielt wird.

2 - Abtretungen oder Verpfändungen, die der Schuldner vor Feststellung der Insolvenz vorgenommen hat und die Miet- oder Pachtzahlungen aus einem Mietvertrag betreffen, den der Insolvenzverwalter gemäß Artikel 104 Absatz 2 bzw. Artikel 109 Absatz 1 nicht kündigen kann, sind – unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person ist oder nicht – nur in Bezug auf Zahlungen wirksam, die vor Feststellung der Insolvenz, in dem zu dem Zeitpunkt laufenden Monat und im Folgemonat geleistet wurden.

3 - Der Schuldner kann die in den vorstehenden Absätzen genannten Forderungen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 99 Absatz 4 Buchstaben b bis d gegen Masseverbindlichkeiten aufrechnen.“

„Artikel 116

Kontokorrentkonten

Die Feststellung der Insolvenz hat die Auflösung der von der zahlungsunfähigen Partei unterzeichneten Kontokorrentverträge sowie die Schließung der entsprechenden Konten zur Folge.“

„Artikel 117

Partnerschaftliche Zusammenschlüsse

1 - Partnerschaftliche Zusammenschlüsse erlöschen mit Feststellung der Insolvenz des assoziierten Vertragspartners.

2 - Der assoziierte Vertragspartner ist verpflichtet, seinen noch nicht beglichenen Anteil an den Verlusten, an denen er sich beteiligen muss, in die Insolvenzmasse des Partners einzubringen, wobei er sich das Recht vorbehalten kann, die geleisteten Zahlungen, die nicht in seinen Anteil an den Verlusten einfließen dürfen, als Insolvenzforderung geltend zu machen.“

„Artikel 118

Zusammenschlüsse von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen

1 - Unbeschadet anderslautender vertraglicher Bestimmungen werden Zusammenschlüsse von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen bei Insolvenz eines oder mehrerer Mitglieder des Zusammenschlusses nicht aufgelöst.

2 - Das für insolvent erklärte Mitglied kann aus dem Zusammenschluss von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung austreten.

3 - Vertragsklauseln, nach denen das für insolvent erklärte Unternehmen verpflichtet ist, den verbleibenden Mitgliedern oder dem Zusammenschluss Schadensersatz zu leisten, sind ungültig.“

„Artikel 119

Zwingende Vorschriften

1 - Vereinbarungen der Parteien, die die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels ausschließen oder einschränken, sind ungültig.

2 - Insbesondere ist jede Klausel ungültig, nach der die Insolvenz einer Partei als auflösende Bedingung für ein Geschäft zu werten ist oder die in einem solchen Fall einen Anspruch der anderen Partei auf Schadensersatz, Kündigung oder Rücktritt unter anderen als den in diesem Kapitel dargelegten Bedingungen begründet.

3 - Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze schließen jedoch nicht aus, dass eine Insolvenz aufgrund der Art und des Inhalts der vertraglichen Leistungen einen triftigen Kündigungs- oder Rücktrittsgrund darstellt.“

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Auswirkungen auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen

Nach Feststellung der Insolvenz können die Insolvenzgläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten [Artikel 88 Absatz 1 CIRE].

Auswirkungen auf Forderungen

Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf bestehende Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenzmasse sind in Artikel 90 bis 101 CIRE festgelegt:

„Artikel 90

Geltendmachung von Forderungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz

Die Insolvenzgläubiger dürfen ihre Rechte nur im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausüben.“

„Artikel 91

Sofort zahlbare Schulden

1 - Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur sofortigen Fälligkeit aller Verbindlichkeiten der zahlungsunfähigen Partei, sofern die Schulden nicht unter einer aufschiebenden Bedingung stehen.

2 - Alle bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fälligen Verbindlichkeiten, für die keine entgeltlichen Zinsen anfallen oder die zu einem Satz unter dem gesetzlichen Zinssatz verzinst werden, sind mit einem reduzierten Betrag zu veranschlagen, der dem Wert der fraglichen Verbindlichkeit entsprechen würde, der sich ergibt, wenn die berechneten Zinsen zum gesetzlichen Satz oder einem Satz gleich der Differenz zwischen dem gesetzlichen und dem vereinbarten Zinssatz jeweils bezogen auf das vorgezogene Fälligkeitsdatum zu dem reduzierten Betrag addiert werden.

3 - Im Falle einer teilbaren Verbindlichkeit gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes für jede noch nicht fällige Einzelzahlung.

4 - Für die Berechnung des vorgezogenen Fälligkeitsdatums wird angenommen, dass die Zahlung am Fälligkeitsdatum oder, wenn dieses nicht feststeht, am wahrscheinlichen Fälligkeitsdatum der Verbindlichkeiten erfolgt.

5 - Die vorstehend genannte Minderung des geschuldeten Betrages gilt auch dann, wenn der Verlust der Fristbegünstigung gemäß Artikel 780 Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingetreten ist, weil die Insolvenz noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde.

6 - Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers, der aus der Erfüllung von Ansprüchen Dritter durch die zahlungsunfähige Partei hervorgeht, erfolgt im Verhältnis zu dem zur Begleichung der Drittschuld gezahlten und gemäß Absatz 2 angepassten Betrag.

7 - Für das Rückgriffsrecht gegenüber anderen Mitschuldnern gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.“

„Artikel 92

Schuldenbereinigungspläne

Die sofortige Fälligkeit von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 91 Absatz 1, die unter einen Schuldenbereinigungsplan für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge fallen, hat die nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze bei Nichterfüllung des Plans vorgesehenen Auswirkungen. Die fälligen Beträge werden im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Gesetze berechnet.“

„Artikel 93

Unterhaltszahlungen

Unterhaltsansprüche gegen die zahlungsunfähige Partei, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, können nur dann gegenüber der Masse geltend gemacht werden, wenn keine der in Artikel 2009 der Zivilprozessordnung genannten Personen in der Lage ist, die Unterhaltszahlungen zu bestreiten. In diesem Fall legt das Gericht den entsprechenden Betrag fest.“

„Artikel 94

Forderungen unter auflösender Bedingung

Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderung zu berücksichtigen, bis die Bedingung eintritt. Dies gilt unbeschadet der Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Zahlungen, wenn die Bedingung bestätigt wird.“

„Artikel 95

Gesamtschuldnerische Haftung und Bürgen

1 - Der Gläubiger kann Befriedigung seiner Forderungen aus dem Vermögen jedes Gesamtschuldners und Bürgen der zahlungsunfähigen Partei verlangen, wobei die Summe der von allen Schuldnern erhaltenen Beträge die Höhe der Forderung nicht übersteigen darf.

2 - Ansprüche gegenüber dem insolventen Schuldner, die sich aus einer möglichen künftigen Begleichung der Schulden durch einen gesamtschuldnerisch haftbaren Mitschuldner oder einen Bürgen ergeben, können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderung unter aufschiebender Bedingung geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Gläubiger die genannten Schulden nicht beansprucht.“

„Artikel 96

Umrechnung von Forderungen

1 - Für die Zwecke der Teilnahme des jeweiligen Inhabers am Verfahren gilt Folgendes:

a) Nicht finanzielle Forderungen werden in Höhe ihres Schätzwerts in Euro bezogen auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt.

b) Finanzielle Forderungen mit unbestimmtem Betrag werden in Höhe ihres Schätzwerts in Euro bezogen auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt.

c) Forderungen in Fremdwährung oder Indizes werden in Höhe ihres Gegenwerts in Euro, berechnet auf Grundlage des am Tag der Verfahrenseröffnung und am jeweiligen Zahlungsort geltenden Wechselkurses, befriedigt.

2 - Die Forderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c gelten nach ihrer Anerkennung als dauerhaft in Euro umgerechnet.“

„Artikel 97

Löschung von Vorzugsrechten und dinglichen Sicherungsrechten

1 - Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen folgende Forderungen:

a) Allgemeine Vorzugsrechte der Gläubiger in Verbindung mit Insolvenzforderungen des Staates, kommunaler Behörden und Sozialversicherungsträgern, die mehr als zwölf Monate vor Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind;

a) besondere Vorzugsrechte der Gläubiger in Verbindung mit Insolvenzforderungen des Staates, kommunaler Behörden und Sozialversicherungsträgern, die mehr als zwölf Monate vor Beginn des Insolvenzverfahrens fällig waren;

c) Hypotheken, für die in den zwei Monaten vor Beginn des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde und die mit Insolvenzforderungen des Staates, kommunaler Behörden und Sozialversicherungsträgern verbunden sind;

d) sofern sie nicht unabhängig von der Eintragung sind, dingliche Sicherungsrechte an eintragungspflichtigem, zur Masse gehörendem Grundvermögen und beweglichem Vermögen, die mit Insolvenzforderungen verbunden sind und bereits existieren, aber weder bereits eingetragen wurden noch Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sind;

e) dingliche Sicherungsrechte an zur Masse gehörendem Vermögen, die mit nachrangig eingestuften Forderungen verbunden sind.

2 - Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Eintragung von Hypotheken zur Sicherung von Insolvenzforderungen untersagt, auch nach Beendigung des Verfahrens, es sei denn, der Antrag wurde vor der Verfahrenseröffnung oder, wenn es sich um eine Hypothek im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c handelt, zwei Monate vor diesem Zeitpunkt gestellt.“

„Artikel 98

Gewährung von Vorzugsrechten auf Antrag eines Gläubigers

1 - Auf Antrag der für insolvent erklärten Person genießen nicht nachrangige Forderungen von Gläubigern ein allgemeines, an letzter Stelle eingestuftes Vorzugsrecht am gesamten zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Vermögen, bezogen auf ein Viertel der jeweiligen Summe, entsprechend maximal 500 CU.

2 - Wird ein vom Gläubiger angestrengtes Verfahren durch die Feststellung der Insolvenz des Schuldners in einem später eröffneten Verfahren beeinträchtigt, erhält der Antragsteller des älteren Verfahrens das im vorstehenden Absatz genannte Vorzugsrecht. In dem in Artikel 264 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Fall liegt das allgemeine Vorzugsrecht am beweglichen Vermögen des antragstellenden Ehepartners und an der Hälfte des gemeinsamen Vermögens beim Antragsteller des zuerst angestrengten Verfahrens, ungeachtet der Aussetzung seiner Wirkung.“

„Artikel 99

Aufrechnungen

1 - Unbeschadet anderer Vorschriften dieses Gesetzes können Insolvenzgläubiger nach Feststellung der Insolvenz ihre Forderungen gegen Masseverbindlichkeiten aufrechnen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung waren bereits vor Feststellung der Insolvenz gegeben.

b) Die Insolvenzforderung entsprach bereits vor dem Gegenanspruch der Masse den Anforderungen nach Artikel 847 der Zivilprozessordnung.

2 - Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a und b gilt Folgendes nicht:

a) Verlust der Fristbegünstigung gemäß Artikel 780 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;

b) vorzeitige Fälligkeit und Umwandlung in Barvermögen aufgrund der Bestimmungen von Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 96.

3 - Aufrechnungen werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zahlungsverpflichtungen unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten zur Grundlage haben, wenn sie am Ort der Zahlung des Gegenanspruchs frei umgerechnet werden können und wenn die Umrechnung anhand des Wechselkurses erfolgt, der am Tag des Wirksamwerdens der Aufrechnung gilt.

4 - Aufrechnungen sind nicht zulässig, wenn:

a) die Masseverbindlichkeit nach dem Datum der Feststellung der Insolvenz und insbesondere wenn sie infolge der Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse entstanden ist;

b) der Insolvenzgläubiger die Forderung nach Feststellung der Insolvenz von einer anderen Person erworben hat;

c) Schulden der zahlungsunfähigen Partei verwendet werden, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind;

d) die Aufrechnung zwischen Masseverbindlichkeiten und nachrangigen Insolvenzforderungen erfolgt.“

„Artikel 100

Aussetzung der Verjährungs- und Ausschlussfristen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Aussetzung aller vom Schuldner anfechtbaren Verjährungs- und Ausschlussfristen für die Dauer des Verfahrens.“

„Artikel 101

Liquidationsverfahren

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 283 ff. des Wertpapierkodex.“

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten sind in Artikel 85 bis 89 CIRE geregelt:

„Artikel 85

Auswirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

1 - Nach Feststellung der Insolvenz werden alle Klagen gegen den Schuldner oder auch gegen Dritte, in denen Fragen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Insolvenzmasse geprüft werden und deren Ergebnis den Wert der Insolvenzmasse beeinflussen könnte, sowie alle Rechtssachen, in denen der Schuldner als Kläger auftritt und die ausschließlich das Vermögen betreffen, mit dem Insolvenzverfahren verbunden, sofern der Insolvenzverwalter diese Verbindung beantragt und dies den Zwecken des Verfahrens dient.

2 - Der Richter ersucht das Gericht oder die zuständige Behörde zwecks Verbindung mit der Insolvenzsache um Übermittlung aller Fälle, in denen mit der Insolvenzmasse zusammenhängende Güter beschlagnahmt oder gesichert wurden.

3 - Unabhängig von einer Verbindung mit dem Insolvenzverfahren oder der Zustimmung der anderen Partei wird die zahlungsunfähige Partei in allen in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtssachen durch den Insolvenzverwalter ersetzt.“

„Artikel 86

Verbindung mit dem Insolvenzverfahren

1 - Auf Antrag des Insolvenzverwalters werden Fälle mit der Insolvenzsache verbunden, in denen Personen für insolvent erklärt wurden, die für die Schulden der zahlungsunfähigen Partei oder, im Falle einer verheirateten natürlichen Person, seines Ehegatten gesetzlich haftbar sind, sofern keine Gütertrennung vereinbart wurde.

2 - Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Handelsunternehmen ist und Unternehmen für insolvent erklärt werden, die gemäß Handelsgesellschaftsgesetzbuch durch das besagte Unternehmen kontrolliert werden oder mit dem Unternehmen in einem Konzernverhältnis stehen.

3 - Das mit der Insolvenzsache befasste Gericht kann die Verbindung mit anderen Verfahren gemäß Absatz 2 von Amts wegen beschließen; außerdem kann jeder Schuldner, der im Rahmen eines zu verbindenden Verfahrens für insolvent erklärt wurde,die Verbindung beantragen.

4 - Sind Verfahren bei Gerichten mit unterschiedlicher fachlicher Zuständigkeit anhängig, kann die Verbindung nur beschlossen werden, wenn der Insolvenzverwalter dies in einem Verfahren vor einem Gericht mit besonderer Zuständigkeit beantragt oder wenn das Gericht die Insolvenz im selben Verfahren feststellt.“

„Artikel 87

Schiedsvereinbarungen

1 - Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, an denen die zahlungsunfähige Partei beteiligt ist und deren Ergebnis den Wert des Vermögens beeinflussen könnte, wird unbeschadet der Bestimmungen geltender internationaler Verträge ausgesetzt.

2 - Am Tag der Insolvenzanmeldung anhängige Verfahren werden entsprechend fortgeführt, soweit anwendbar unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 128 Absatz 5.“

„Artikel 88

Vollstreckungsverfahren

1 - Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Aussetzung aller von den Insolvenzgläubigern angestrengten Vollstreckungsverfahren und -maßnahmen, die das Vermögen der Insolvenzmasse betreffen, und verhindert die Einleitung oder Fortsetzung aller von den Insolvenzgläubigern angestrengten Vollstreckungsverfahren. Im Falle von Verfahren gegen andere Parteien hingegen wird die Vollstreckung gegen diese Parteien fortgeführt.

2 - Bei laufenden Vollstreckungsverfahren gegen andere Parteien, die keine Verbindung mit dem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 2 erfordern, wird nur eine Abschrift der Fälle übermittelt, die die zahlungsunfähige Partei betreffen.

3 - Gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vollstreckungsverfahren werden in Bezug auf die zahlungsunfähige Partei eingestellt, sobald das Insolvenzverfahren gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a und d abgeschlossen ist, außer im Falle eines Rechtsanspruchs auf Rückabwicklung.

4 - Der Insolvenzverwalter hat die in einem von der Insolvenzerklärung betroffenen Vollstreckungsverfahren bestellten und dem Insolvenzverwalter bekannten Vollstreckungsbeamten oder, im Falle der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch einen Gerichtsbediensteten, das Gericht schriftlich und vorzugsweise elektronisch über die im vorstehenden Absatz dargelegten Tatsachen zu unterrichten.“

„Artikel 89

Klagen im Zusammenhang mit Masseverbindlichkeiten

1 - Innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen keine Vollstreckungsanträge auf Zahlung von Masseverbindlichkeiten beantragt werden.

2 - Im Zusammenhang mit Masseverbindlichkeiten geführte Klagen, einschließlich Vollstreckungsverfahren, werden, mit Ausnahme der Vollstreckung wegen Steuerschulden, in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren fortgeführt.“

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Die Organe des Insolvenzverfahrens sind der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung. Die Teilnahme der Gläubiger im Gläubigerausschuss und an der Gläubigerversammlung erfolgt nach den Bestimmungen der Artikel 66 bis 80 CIRE:

„Artikel 66

Einsetzung des Gläubigerausschusses durch das Gericht

1 - Bevor eine Gläubigerversammlung einberufen wird, ordnet das Gericht in seinem Eröffnungsbeschluss die Einsetzung eines Gläubigerausschusses an, der aus drei oder fünf Mitgliedern und zwei Stellvertretern zusammengesetzt ist. Den Vorsitz führt nach Möglichkeit der größte Gläubiger des Unternehmens. Bei der Auswahl der übrigen Mitglieder wird eine angemessene Vertretung der einzelnen Gläubigerklassen, ausgenommen nachrangige Gläubiger, gewährleistet.

2 - Das Gericht kann auf die im vorstehenden Absatz vorgesehene Einsetzung eines Gläubigerausschusses verzichten, wenn es dies wegen Geringfügigkeit der Insolvenzmasse, einfach durchzuführender Liquidation oder der geringen Zahl der Insolvenzgläubiger für gerechtfertigt erachtet.

3 - Für die Zwecke von Absatz 1 vertritt ein Ausschussmitglied die Arbeitnehmer, die Forderungen gegen das Unternehmen haben, wobei die Wahl dieses Mitglieds der Nominierung durch die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls die Arbeitnehmervertretung zu entsprechen hat.

4 - Natürliche und juristische Personen können Mitglieder im Gläubigerausschuss sein. Bei Wahl einer juristischen Person ernennt diese ihren Vertreter oder Bevollmächtigten.

5 - Staatliche Stellen und Sozialversicherungsträger dürfen dem Ausschuss nur dann vorsitzen, wenn die Fallakte eine behördliche Anordnung enthält, die von einem Regierungsmitglied mit Aufsichtsfunkion über die jeweilige Einrichtung ausgestellt wurde und in der die Ausübung der Funktion genehmigt und der Vertreter benannt wird.

„Artikel 67

Tätigwerden der Gläubigerversammlung

1 - Die Gläubigerversammlung kann auf die Einsetzung des Gläubigerausschusses verzichten, die vom Gericht ernannten Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses ersetzen, zwei zusätzliche Mitglieder wählen und, wenn das Gericht keinen Ausschuss gebildet hat, selbst einen Ausschuss bestehend aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern und zwei Stellvertretern einsetzen, den Vorsitzenden ernennen und jederzeit auch ohne triftigen Grund die Zusammensetzung des Ausschusses ändern.

2 - Die von der Versammlung gewählten Mitglieder des Gläubigerausschusses müssen keine Gläubiger sein. Bei ihrer Wahl der Mitglieder ist die Versammlung ebenso wie bei Ernennung des Vorsitzenden nicht an die Kriterien gemäß Artikel 66 Absatz 1 gebunden, sondern muss nur das in Artikel 66 Absatz 3 bestimmte Kriterium erfüllen.

3 - Die Gläubigerversammlung fasst die in Absatz 1 genannten Beschlüsse mit der nach Artikel 53 Absatz 1 erforderlichen Mehrheit, ausgenommen bei Entlassung eines Mitglieds aus wichtigem Grund.“

„Artikel 68

Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses

1 - Neben anderen ihm speziell übertragenen Aufgaben hat der Ausschuss den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen.

2 - Der Ausschuss darf im Rahmen seiner Aufgaben die Bücher des Schuldners uneingeschränkt prüfen und den Insolvenzverwalter auffordern, alle für notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen.“

„Artikel 69

Beschlussfassung im Gläubigerausschuss

1 - Der Gläubigerausschuss tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder durch zwei der anderen Mitglieder zusammen.

2 - Der Ausschuss darf nur beraten, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3 - Schriftliche Abstimmungen in den Beratungen sind zulässig, wenn alle Mitglieder dem vorab zugestimmt haben.

4 - Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses werden dem Richter durch den Vorsitzenden bekanntgegeben.

5 - Gegen die Beschlüsse des Gläubigerausschusses ist kein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben.“

„Artikel 70

Verantwortlichkeit der Ausschussmitglieder

Die Ausschussmitglieder haften gegenüber den Insolvenzgläubigern für Verluste aufgrund schuldhafter Nichterfüllung ihrer Pflichten; es gelten die Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 4.“

„Artikel 71

Kostenerstattung

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten keine Vergütung. Sie haben ausschließlich Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich sind.“

„Artikel 72

Teilnahme an der Gläubigerversammlung

1 - Alle Insolvenzgläubiger sind zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigt. Teilnahmeberechtigt sind außerdem die Inhaber der in Artikel 95 Absatz 2 genannten Rechte, die nach Maßgabe dieser Vorschrift im Rahmen des Verfahrens nicht wahrgenommen werden dürfen.

2 - Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 des nachfolgenden Artikels gelten entsprechend für das Recht auf Teilnahme an der Versammlung der nachrangigen Antragsteller.

3 - Die Gläubiger können sich zu diesem Zweck von einem Sonderbevollmächtigten vertreten lassen.

4 - Das Gericht kann, wenn dies für den reibungslosen Ablauf der Versammlung erforderlich ist, die Teilnahme auf Gläubiger beschränken, die Forderungen in einem bestimmten Umfang besitzen, wobei der Mindestbetrag 10 000 EUR nicht übersteigen darf. Betroffene Gläubiger können sich durch einen anderen Gläubiger mit Forderungen in Höhe des Mindestbetrags vertreten lassen oder sich zusammenschließen, um als Gruppe den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen, und einen gemeinsamen Vertreter entsenden.

5 - Der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner sowie dessen Geschäftsführer sind zur Teilnahme berechtigt und verpflichtet.

6 - An der Versammlung können auch bis zu drei Vertreter des Arbeitnehmerausschusses oder, falls ein solcher Ausschuss nicht existiert, bis zu drei von den Arbeitnehmern ernannte Vertreter teilnehmen. Auch die Staatsanwaltschaft ist teilnahmeberechtigt.“

„Artikel 73

Stimmrechte

1 - Eine Stimme je Euro oder eines Bruchteils davon gewähren Forderungen, die in einem verbundenen Verfahren zur Prüfung und Bestimmung der Rangordnung der Forderungen oder einem späteren Feststellungsverfahren bereits rechtskräftig anerkannt wurden, oder wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Gläubiger hat im Verfahren bereits eine Forderung angemeldet oder, falls die in der Entscheidung für Forderungsanmeldungen gesetzte Frist noch nicht verstrichen ist, die Forderung wird in der Versammlung selbst allein zum Zweck der Teilnahme an der Gläubigerversammlung angemeldet.

b) Die Forderungen werden auf der Versammlung weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten.

2 - Die Zahl der Stimmen, die Forderungen unter aufschiebender Bedingung gewähren, wird grundsätzlich vom Gericht unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Bedingung festgelegt.

3 - Nachrangige Forderungen gewähren kein Stimmrecht; davon ausgenommen sind Beschlüsse der Gläubigerversammlung zur Genehmigung eines Insolvenzplans.

4 - Auf Antrag einer betroffenen Partei kann das Gericht Stimmen für strittige Forderungen und ihre Zahl festlegen, wobei er alle einschlägigen Sachverhalte berücksichtigt, insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer begründeten Forderung, den Forderungsbetrag und die Art der nachrangigen Forderung sowie im Falle aufschiebend bedingter Forderungen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Bedingung.

5 - Die Entscheidung des Gerichts gemäß vorstehendem Absatz ist nicht anfechtbar.

6 - Unter keinen Umständen werden die Beschlüsse der Versammlung als ungültig betrachtet, wenn sich nachträglich erweist, dass die Gläubiger tatsächlich Anspruch auf eine andere als die ihnen übertragene Stimmenzahl hatten.

7 - Unbeschadet anderer in den vorstehenden Absätzen genannter Sachverhalte gewähren dingliche Sicherungsrechte, für die der Schuldner nicht persönlich haftet, eine Stimme je Euro des fraglichen Betrages oder des Werts der Sicherheitsleistung, wenn dieser niedriger ist.“

„Artikel 74

Vorsitz

Den Vorsitz in der Gläubigerversammlung führt der Richter.“

„Artikel 75

Einberufung der Gläubigerversammlung

1 - Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht auf eigene Initiative oder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder eines Gläubigers oder einer Gruppe von Gläubigern einberufen, deren Forderungen nach Schätzung des Gerichts mindestens ein Fünftel der Summe aller nicht nachrangigen Forderungen erreichen.

2 - Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind den betroffenen Parteien unverzüglich mindestens 10 Tage im Voraus durch eine öffentliche Bekanntmachung auf der Citius-Website sowie durch Aushänge am Eingang des Sitzes oder Wohnsitzes des Schuldners sowie an den Betriebsstätten des Schuldners bekanntzugeben.

3 - Außerdem werden die fünf größten Gläubiger sowie der Schuldner, die Geschäftsführer des Schuldners und der Arbeitnehmerausschuss mit gleicher Ankündigungsfrist per Einschreiben von Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung unterrichtet.

4 - Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Benachrichtigungen und Bekanntgaben enthalten außerdem folgende Informationen:

a) Bezeichnung des Verfahrens;

b) Name und Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, sofern bekannt;

c) Mitteilung an die Gläubiger, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, dies zu tun, wenn die in der Entscheidung über die Forderungsanmeldung festgelegte Frist noch nicht abgelaufen ist, sowie darüber, dass Anträge auf einfache Teilnahme an der Versammlung in der Versammlung selbst gestellt werden können, wenn die besagte Frist am Tag der Versammlung noch nicht abgelaufen ist;

d) etwaige Teilnahmebeschränkungen gemäß Artikel 72 Absatz 4 mit Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme als Gruppe oder in Vertretung.“

„Artikel 76

Aussetzung der Versammlung

Das Gericht kann beschließen, die Arbeit der Versammlung auszusetzen, und anordnen, dass sie in den darauffolgenden 15 Tagen wieder aufgenommen wird.“

„Artikel 77

Mehrheit

Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern dieses Gesetz nicht eine höhere Mehrheit erfordert oder andere Anforderungen vorsieht. Enthaltungen werden ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und des Anteils an den Forderungen nicht berücksichtigt.“

„Artikel 78

Beschwerde vor Gericht und Rechtsmittel

1 - Der Insolvenzverwalter und die stimmberechtigten Gläubiger können bei Gericht mündlich oder schriftlich Beschwerde einlegen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Beschlüsse der Versammlung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger zuwiderlaufen, sofern die Beschwerde in der Versammlung selbst vorgebracht wird.

2 - Wird der Beschwerde entsprochen, kann jeder Gläubiger, der mit der Mehrheit abgestimmt hat, die entsprechende Entscheidung anfechten; eine ablehnende Entscheidung kann hingegen nur vom Antragsteller angefochten werden.“

„Artikel 79

Auskunftserteilung

Der Insolvenzverwalter erteilt der Gläubigerversammlung auf ihren Antrag hin Auskunft über alle Sachverhalte, die in seinen Aufgabenbereich fallen.“

„Artikel 80

Befugnisse der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung kann alle von ihr gefassten Beschlüsse widerrufen. Durch befürwortende Beschlüsse der Versammlung können nur Maßnahmen genehmigt werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes die Genehmigung des Gläubigerausschusses erfordern.“

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Der Insolvenzverwalter kann Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse im Einklang mit Artikel 149, 150, 157 und 158 CIRE verwerten oder veräußern:

„Artikel 149

Beschlagnahme von Vermögenswerten

1 - Nach Erlass der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Buchführungsunterlagen und alle Vermögenswerte der Insolvenzmasse beschlagnahmt. Dies gilt auch, wenn sie:

a) im Rahmen eines Verfahrens einer Sicherungsanordnung unterliegen, verpfändet oder in irgendeiner Weise gepfändet wurden oder gehalten werden, ausgenommen Gegenstände, die aufgrund einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit beschlagnahmt worden sind;

b) nach Artikel 831 ff. der Zivilprozessordnung einem Gläubiger gewährt worden sind.

2 - Wurden die Vermögenswerte bereits veräußert, dann werden die Einnahmen aus der Veräußerung beschlagnahmt, sofern sie nicht bereits an die Gläubiger ausgezahlt oder unter ihnen aufgeteilt wurden.“

„Artikel 150

Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte

1 - Die Befugnis zur Beschlagnahme von Vermögenswerten ergibt sich aus der Insolvenzerklärung, und der Insolvenzverwalter hat unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 756 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sicherzustellen, dass die Vermögenswerte unverzüglich zur Inverwahrungnahme an ihn herausgegeben werden. Die Verwahrung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften und insbesondere nach den Vorschriften über die amtliche Verwahrung beschlagnahmter Vermögenswerte.

2 - Der Insolvenzverwalter führt die Beschlagnahme mit Unterstützung des Gläubigerausschusses oder, falls vorhanden, eines Vertreters des Ausschusses, sowie gegebenenfalls in Anwesenheit des Gläubigers, der den Insolvenzantrag gestellt hat, und der zahlungsunfähigen Partei durch.

3 - Kann der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte nicht ohne Weiteres selbst beschlagnahmen, weil sich die Güter in einem anderen Bezirk als dem der Insolvenz befinden, wird die Beschlagnahme von einem Zwangsverwalter durchgeführt, und die Vermögenswerte werden auf Anordnung des Insolvenzverwalters in Sonderverwahrung gegeben.

4 - Die Beschlagnahme erfolgt durch Sicherstellung der Vermögenswerte oder direkte Herausgabe anhand einer Einzelaufstellung nach folgenden Regeln:

a) Wurden die Vermögenswerte bereits an einen gerichtlich bestellten Verwahrer übergeben, verbleiben sie dort, können jedoch auf ausschließliche Anordnung des Insolvenzverwalters verfügbar gemacht werden.

b) Treten Schwierigkeiten bei der Betreuung der Vermögenswerte auf oder ist unklar, welche Vermögenswerte sich in Verwahrung befinden, kann der Insolvenzverwalter einen Gerichtsbediensteten an den Verwahrungsort entsenden, der die Vermögenswerte übernimmt, sobald die Schwierigkeiten beseitigt bzw. die Unklarheiten ausgeräumt wurden.

c) Im Falle des Widerspruchs oder Widerstands gegen die Beschlagnahme kann der Insolvenzverwalter Unterstützung durch die Ordnungskräfte anfordern, Türen und Tresore können gewaltsam geöffnet werden, und der Vorfall wird protokolliert.

d) Die Sicherstellung umfasst die Beschreibung, Bewertung und Inverwahrungnahme der Vermögenswerte.

e) Sowohl bei der Sicherstellung der Vermögenswerte als auch bei ihrer Herausgabe mithilfe einer Einzelaufstellung erstellen der Insolvenzverwalter oder sein Gehilfe ein Dokument, in dem die Vermögenswerte in Form eines Inventars beschrieben und nummeriert werden, gegebenenfalls mit Angabe des zugeschriebenen Werts und Hinweis darauf, ob die Vermögenswerte an den Insolvenzverwalter oder den Sonderverwahrer übergeben wurden, sowie mit einer Beschreibung aller für das Verfahren relevanten Umstände.

f) Das Dokument ist von der Person, die den Vorgang bezeugt hat, sowie vom Besitzer oder Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte oder, falls dieser zur Unterzeichnung nicht in der Lage oder willens ist, von zwei verfügbaren Zeugen zu unterzeichnen.

5 - Bei Räumung des gewöhnlichen Wohnsitzes der zahlungsunfähigen Partei gelten die Bestimmungen von Artikel 862 der Zivilprozessordnung.

6 - Barzahlungen an den Insolvenzverwalter sind, sofern sie nicht unbedingt zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erforderlich sind, unverzüglich bei einem vom Insolvenzverwalter gewählten Kreditinstitut zu hinterlegen.“

„Artikel 157

Vorzeitige Schließung

Der Insolvenzverwalter kann einzelne oder alle Betriebsstätten des Schuldners im Vorfeld der Versammlung zur Berichtsbewertung schließen,

a) wenn die Maßnahme vom Gläubigerausschusses, falls vorhanden, befürwortet wird, und

b) sofern der Schuldner, wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, dem nicht widerspricht, oder wenn das Gericht die Schließung trotz Widerspruch des Schuldners aus dem Grund genehmigt, dass eine Verzögerung der Maßnahme bis zum Termin der Versammlung eine erhebliche Verringerung der Insolvenzmasse zur Folge hätte.“

„Artikel 158

Beginn der Veräußerung von Vermögenswerten

1 - Sobald die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung rechtskräftig ist und die Versammlung zur Berichtsbewertung stattgefunden hat, verkauft der Insolvenzverwalter ungeachtet der Verbindlichkeiten umgehend alle beschlagnahmten Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse, sofern die Gläubiger dem Verkauf nicht per Beschluss auf der genannten Versammlung widersprochen haben.

2 - Der Vermögensverwalter kann jedoch solche Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse vorzeitig veräußern, die verfallen oder an Wert verlieren und deshalb nicht bewahrt werden können.

3 - Wird ein vorzeitiger Verkauf von Vermögenswerten im Sinne des vorstehenden Absatzes beschlossen, setzt der Insolvenzverwalter den Schuldner, gegebenenfalls den Gläubigerausschuss, sowie das Gericht mindestens zwei Tage vor dem Verkauf hierüber in Kenntnis und veröffentlicht den Beschluss auf der Citius-Website.

4 - Das Gericht kann den vorzeitigen Verkauf von Vermögenswerten gemäß Absatz 2 von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners, des Gläubigerausschusses oder eines Insolvenz- oder Massegläubigers beenden. Diese Entscheidung wird dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss und dem antragstellenden Gläubiger unverzüglich mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

5 - In einem Antrag gemäß vorstehendem Absatz hat die betroffene Partei hinreichend zu begründen, weshalb die Vermögenswerte nicht verkauft werden sollen, und nach Möglichkeit eine praktikable Alternative für die vom Insolvenzverwalter geplante Maßnahme vorzuschlagen.“

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Die Klassifizierung der Insolvenzforderungen und die Behandlung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldeten Forderungen (einschließlich der Masseverbindlichkeiten) sind im Wesentlichen in Artikel 47 bis 51 CIRE geregelt:

„Artikel 47

Der Begriff des Insolvenzgläubigers und Klassen von Insolvenzforderungen

1 - Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten alle Gläubiger, die Forderungen gegen das Vermögen der zahlungsunfähigen Partei geltend machen oder deren Forderungen durch Vermögenswerte in der Insolvenzmasse gesichert sind, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz als Insolvenzgläubiger, sofern die Grundlage für diese Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung bestand.

2 - Die im vorstehenden Absatz genannten Forderungen sowie gleichwertige Forderungen und die entsprechenden Verbindlichkeiten werden in diesem Gesetz als Insolvenzforderungen bzw. als Insolvenzverbindlichkeiten bezeichnet.

3 - Forderungen, die nachweislich während des schwebenden Insolvenzverfahrens erworben wurden, entsprechen am Tag der Insolvenzeröffnung entstandenen Insolvenzforderungen.

4 - Für die Zwecke dieses Gesetzes gibt es folgende Kategorien von Forderungen:

a) ‚Gesicherte‘ und ‚bevorrechtigte‘ Forderungen, die durch ein dingliches Sicherungsrecht, einschließlich besonderer Vorzugsrechte der Gläubiger, bzw. durch allgemeine Vorzugsrechte der Gläubiger an Massegegenständen bis zum Wert der gesicherten Vermögenswerte bzw. der allgemeinen Vorzugsrechte gesichert sind, wobei etwaige Belastungen berücksichtigt werden;

b) ‚nachrangige‘ Forderungen gemäß der Aufstellung im nachfolgenden Artikel, soweit sie nicht mit allgemeinen oder besonderen Vorzugsrechten der Gläubiger verbunden oder durch Hypotheken gesichert sind, die infolge der Insolvenzeröffnung nicht erlöschen;

c) sonstige ‚allgemeine‘ Forderungen.“

„Artikel 48

Nachrangige Forderungen

Die folgenden Forderungen gelten als nachrangig und werden erst nach den anderen Insolvenzforderungen befriedigt:

a) Forderungen von Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Schuldner stehen, sofern das besondere Verhältnis bereits vor Entstehen der Forderung bestand, sowie Forderungen von Personen, auf die diese Forderungen in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangen sind;

b) Zinsen auf nicht nachrangige Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, ausgenommen diejenigen, die durch eine dingliche Sicherheit und allgemeine Vorzugsrechte der Gläubiger bis zum Wert der jeweiligen Vermögenswerte gedeckt sind;

c) Forderungen, die in Absprache der Parteien nachrangig sind;

d) Forderungen in Bezug auf Leistungen, die der Schuldner unentgeltlich erbringt;

e) Insolvenzforderungen, die aufgrund der Aufhebung einer Handlung zugunsten der Insolvenzmasse von einem bösgläubigen Dritten angemeldet werden;

f) Zinsen auf nachrangige Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

g) Forderungen in Bezug auf Darlehen der Anteilseigner.“

„Artikel 49

Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Schuldner stehen

1 - Ist der Schuldner eine natürliche Person, dann wird bei folgenden Personen ein besonderes Verhältnis zum Schuldner vermutet:

a) bei Ehepartnern und Personen, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner geschieden wurden;

b) bei Angehörigen in aufsteigender oder absteigender Linie und Geschwistern des Schuldners oder einer der im vorstehenden Unterabsatz genannten Personen;

c) bei Ehepartnern von Angehörigen in aufsteigender oder absteigender Linie oder von Geschwistern des Schuldners;

d) bei Personen, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauerhaft mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

2 - Ist der Schuldner eine juristische Person, dann wird bei folgenden Personen ein besonderes Verhältnis zum Schuldner vermutet:

a) bei Partnern, Gesellschaftern oder Teilhabern, die für die Schulden rechtlich haftbar sind, sowie bei Personen, die diese Rechtsstellung in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatten;

b) gegebenenfalls bei Rechtsträgern, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Unternehmen in einem Kontroll- oder Konzernverhältnis gemäß Artikel 21 des Wertpapierkodex standen;

c) bei den rechtlichen oder faktischen Geschäftsführern des Schuldners sowie bei Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den zwei Jahren vor Beginn des Insolvenzverfahrens die rechtliche oder faktische Geschäftsführung innehatten;

d) bei Rechtsträgern, die mit einem der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rechtsträgern in einer der in Absatz 1 genannten Weisen verbunden sind.

3 - Betrifft die Insolvenz nur ein eigenständiges Vermögen, gelten die jeweiligen Inhaber und Geschäftsführer als mit dem Schuldner besonders verbunden, ebenso wie diejenigen, die mit diesen Personen in einer der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Weisen verbunden sind. Im Falle eines ruhenden Nachlasses wird ein besonderes Verhältnis bei den Personen vermutet, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls oder in den davor liegenden zwei Jahren in einer der in Absatz 1 genannten Weisen verbunden waren.

„Artikel 50

Aufschiebend bedingte Forderungen

1 - Für die Zwecke dieses Gesetzes sind aufschiebend und auflösend bedingte Forderungen solche, deren Entstehung oder Fortbestand vom Eintritt eines künftigen und ungewissen Ereignisses oder von einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung oder einem Rechtsgeschäft abhängt.

2 - Als aufschiebend bedingte Forderungen gelten:

a) Forderungen, die entstehen, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung gegenseitiger Verträge verweigert, die am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft waren, wenn er einen solchen Vertrag vorzeitig auflöst oder wenn Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse aufgehoben werden, solange eine entsprechende Auflösung, Verweigerung oder Aufhebung nicht stattgefunden hat;

b) Forderungen, die nicht ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Eigentum einer anderen Partei gegenüber der zahlungsunfähigen Partei geltend gemacht werden können, solange diese Zwangsvollstreckung nicht stattgefunden hat;

c) Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenz, für die die zahlungsunfähige Partei nicht persönlich haftet, solange die Verbindlichkeit nicht einforderbar ist.“

„Artikel 51

Masseverbindlichkeiten

1 - Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, zählt neben den anderen in diesem Gesetz definierten Verbindlichkeiten Folgendes zu den Masseverbindlichkeiten:
a) die Kosten des Insolvenzverfahrens;
b) die Vergütung des Insolvenzverwalters, seine Aufwendungen und die Aufwendungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
c) Verbindlichkeiten, die sich aus Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Liquidation und Aufteilung der Insolvenzmasse ergeben;
d) Verbindlichkeiten aus Handlungen, die der Insolvenzverwalter im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben vornimmt;
e) alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nicht verweigern kann, sofern sie nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
e) alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nicht verweigern kann, sofern sie nicht einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der anderen Partei erbrachten Gegenleistung entsprechen oder die Forderung nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;
g) alle Verbindlichkeiten aus einem Vertrag, der eine langfristige Zahlung zum Gegenstand hat, die einer von der anderen Partei bereits erbrachten Gegenleistung entsprechen, deren Erfüllung vom vorläufigen gerichtlichen Verwalter verlangt wurde;
d) Verbindlichkeiten aus Handlungen, die der vorläufige gerichtliche Verwalters bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vornimmt;
i) Verbindlichkeiten wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse;
j) die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt gemäß Artikel 93 in Bezug auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum.
2 - Den Masseverbindlichkeiten entsprechende Forderungen werden in diesem Gesetz als Masseforderungen und die Inhaber solcher Forderungen als Massegläubiger bezeichnet.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Die Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen sind in Artikel 128 bis 140 CIRE festgelegt:

„Artikel 128

Anmeldung von Forderungen

1 - Die Insolvenzgläubiger, einschließlich der Staatsanwaltschaft, die im Interesse der von ihr vertretenen Rechtsträger handelt, haben ihre Forderungen innerhalb der zu diesem Zweck in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzten Frist im Wege eines Antrags auf Forderungsprüfung unter Beifügung aller verfügbaren Belege anzumelden. In dem Antrag ist Folgendes anzugeben:

a) Grundlage der Forderung sowie Fälligkeit, Kapital- und Zinsbetrag;

b) die Bedingungen, denen die Forderung unterliegt (aufschiebende und auflösende Bedingungen);

c) Art der Forderung (allgemein, nachrangig, bevorrechtigt oder gesichert sowie bei gesicherten Forderungen die Vermögenswerte oder Rechte, die Gegenstand der Sicherheit sind, gegebenenfalls mit den entsprechenden Angaben zur Eintragung);

d) etwaige persönliche Bürgschaften mit Nennung der Bürgen;

e) der geltende Verzugszinssatz.

2 - Der Antrag ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 des einschlägigen Ministererlasses an den Insolvenzverwalter zu richten und elektronisch zu übermitteln.

3 - Werden Insolvenzgläubiger nicht unterstützt, ist die Forderungsanmeldung an die Geschäftsadresse des Insolvenzverwalters zuzustellen oder per E-Mail oder Einschreiben an ihn zu übermitteln. Der Insolvenzverwalter bestätigt den Empfang per Unterschrift oder übermittelt dem Gläubiger binnen drei Tagen nach Erhalt eine Empfangsbestätigung auf demselben Wege, auf dem die Forderungsanmeldung übermittelt wurde.

4 - Zur Forderungsanmeldung gemäß Absatz 1 kann entweder das Formular, das zu diesem Zweck auf der in einem Ministererlass des für Justiz zuständigen Regierungsmitglieds genannten Website hinterlegt ist, oder die in Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 vorgesehene Vorlage für Forderungsanmeldungen verwendet werden, sofern diese Verordnung anwendbar ist.

5 - Zweck der Prüfung von Forderungen ist es, alle Insolvenzforderungen unabhängig von Art und Grundlage zu überprüfen, wobei auch Gläubiger mit rechtskräftig anerkannten Forderungen verpflichtet sind, diese Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden, wenn sie befriedigt werden wollen.“

„Artikel 129

Liste der anerkannten und abgelehnten Forderungen

1 - Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist für die Forderungsanmeldung hat der Insolvenzverwalter der Gerichtskanzlei eine Liste aller anerkannten Gläubiger und eine Liste aller nicht anerkannten Gläubiger zu übergeben. In beiden alphabetisch zu sortierenden Listen werden nicht nur die Gläubiger erfasst, die Forderungen angemeldet haben, sondern auch diejenigen, deren Rechte in den Büchern des Schuldners geführt sind oder die dem Insolvenzverwalter anderweitig bekannt sind.

2 - Die Liste der anerkannten Gläubiger enthält folgende Angaben: Identität des Gläubigers, Art der Forderung, Kapital- und Zinsbetrag am Ablaufdatum der Anmeldefrist, persönliche und dingliche Sicherheiten, Vorzugsrechte, der anwendbare Verzugszinssatz, etwaige aufschiebende oder auflösende Bedingungen sowie Wert der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte, die durch dingliche Kreditsicherheiten gesichert sind, für die der Schuldner nicht persönlich haftet.

3 - In der Liste der nicht anerkannten Gläubiger ist der Grund für die Nichtanerkennung zu nennen.

4 - Alle nicht anerkannten Gläubiger sowie diejenigen, deren Forderungen ohne vorherige Forderungsanmeldung oder unter anderen als den gemeldeten Bedingungen anerkannt wurden, sind vom Insolvenzverwalter per Einschreiben oder auf einem Wege gemäß Artikel 128 Absätze 2 und 3 zu unterrichten. Dem Insolvenzverwalter bekannte Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, einschließlich der Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger in diesen Mitgliedstaaten, sind außerdem gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zu unterrichten.

5 - Die im vorstehenden Absatz genannte Unterrichtung kann per E-Mail erfolgen, wenn die Forderung per E-Mail angemeldet wurde. In diesem Fall gilt das Versanddatum als Datum der Forderungsanmeldung. Der Insolvenzverwalter nimmt den jeweiligen Nachweis über die Zustellung zu den Fallakten.“

„Artikel 130

Anfechtung der Liste der anerkannten Gläubiger

1 - Eine Anfechtung der Liste der Gläubiger ist durch jede betroffene Partei innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 129 Absatz 1 festgelegten Frist möglich. Dazu ist bei Gericht ein entsprechender Antrag zu stellen, in dem die Anfechtung der Aufnahme bzw. des Ausschlusses einer Forderung, eines Forderungsbetrags oder der Einordnung einer anerkannten Forderung zu begründen ist.

2 - Bei Unterrichtung des Gläubigers per Einschreiben beginnt die zehntägige Frist am dritten Arbeitstag nach dem Versanddatum.

3 - Wird die Liste nicht angefochten, folgt unverzüglich die Entscheidung über die Überprüfung und den Rang der Forderungen, mit der, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, die vom Insolvenzverwalter erstellte Liste der anerkannten Gläubiger genehmigt und die Rangordnung der Forderungen auf Grundlage dieser Liste festgelegt wird.“

„Artikel 131

Erwiderung auf die Anfechtung

1 - Der Insolvenzverwalter kann auf alle Anfechtungen erwidern. Gleiches gilt für jede betroffene Partei mit gegenteiligem Standpunkt, einschließlich des Schuldners.

2 - Im Falle einer Anfechtung wegen unrechtmäßiger Aufnahme einer bestimmten Forderung in die Liste der anerkannten Gläubiger, wegen Nichtberücksichtigung der Bedingungen einer Forderung oder wegen Anerkennung eines überhöhten oder zu geringen Forderungsbetrags, ist nur der jeweilige Antragsteller zur Erwiderung befugt.

3 - Die Erwiderung ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 130 festgelegten Frist bzw. nach Benachrichtigung des Inhabers der angefochtenen Forderung unter Androhung der Bestätigung der Anfechtung einzureichen.“

„Artikel 132

Einreichung von Anfechtungen und Erwiderungen

Die Listen der vom Insolvenzverwalter anerkannten und nicht anerkannten Forderungen sind zusammen mit den Anfechtungen und Erwiderungen in einem Anhang einzureichen.“

„Artikel 133

Prüfung der Forderungen und der Bücher der zahlungsunfähigen Partei

Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zu den Forderungen und die Buchhaltungsunterlagen der zahlungsunfähigen Partei während der Anfechtungs- und Erwiderungsfrist allen betroffenen Parteien und dem Gläubigerausschuss an einem geeigneten Standort zur Prüfung zur Verfügung stehen, der am Ende der Listen der anerkannten und nicht anerkannten Gläubiger anzugeben ist.“

„Artikel 134

Beweismittel, Kopien und Verzicht auf Unterrichtung

1 - Für Anfechtungen und Erwiderungen gelten die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 2.

2 - Zum Zwecke der Einsichtnahme durch die betroffenen Parteien ist der Antragsteller nur verpflichtet, zwei Kopien der eingereichten Unterlagen bereitzustellen, wobei eine Kopie bei Gericht archiviert und die andere Kopie bei der Gerichtskanzlei hinterlegt wird. Auf Datenträgern eingereichte Unterlagen können von der Kanzlei extrahiert werden.

3 - In Ausnahmefällen wird, wenn die Anfechtung anerkannte Forderungen betrifft und nicht vom jeweiligen Forderungsinhaber eingereicht wird, eine zusätzliche Kopie beigefügt oder extrahiert und dem betroffenen Forderungsinhaber ausgehändigt.

4 - Die betroffenen Forderungsinhaber werden nur dann über eine Anfechtung unterrichtet, wenn sie die Anfechtung nicht selbst vorgebracht haben.

5 - Während der festgelegten Anfechtungs- und Erwiderungsfrist verbleibt die Akte zur Prüfung und Einsichtnahme durch die betroffenen Parteien bei der Gerichtskanzlei.“

„Artikel 135

Stellungnahme des Gläubigerausschusses

Binnen zehn Tagen nach Ablauf der für die Erwiderung auf Anfechtungen gesetzten Frist fügt der Gläubigerausschuss der Fallakte seine Stellungnahme bei.“

„Artikel 136

Liquidationsverfahren

1 - Nachdem die Stellungnahme des Gläubigerausschusses aufgenommen wurde oder die im vorstehenden Artikel genannte Frist ohne Abgabe einer Stellungnahme verstrichen ist, bestätigt das Gericht mit Urteilswirkung, dass die in der jeweiligen Liste genannten und nicht angefochtenen Forderungen geprüft wurden, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt. Das Gericht kann dann einen Termin für einen Schlichtungsversuch festlegen, der innerhalb der darauffolgenden zehn Tage stattfinden muss, und benachrichtigt alle Beteiligten, die Anfechtungen und Erwiderungen eingereicht haben, den Gläubigerausschuss und den Insolvenzverwalter, damit sie persönlich oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter teilnehmen können.

2 - Alle Forderungen, die im Rahmen des Schlichtungsversuchs von den anwesenden Teilnehmern mit unveränderten Bedingungen genehmigt werden, gelten als anerkannt.

3 - Nach Abschluss des Schlichtungsversuchs beendet das Gericht das Verfahren unverzüglich, damit eine behördliche Anordnung nach Artikel 595 und 596 der Zivilprozessordnung erlassen werden kann.

4 - (Aufgehoben.)

5 - Außerdem gelten alle weiteren Forderungen als anerkannt, deren Anerkennung auf Grundlage der vorliegenden Beweisunterlagen möglich ist.

6 - Die behördliche Anordnung hat in Bezug auf anerkannte Forderungen die Form und den Wert eines Urteils, mit dem die Prüfung und Rangordnung der Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften bestätigt wird.

7 - Erfordert die Prüfung einzelner Forderungen eine Beweiserhebung, wird der Rang aller Forderungen im Rahmen der endgültigen Entscheidung festgelegt, es sei denn, das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Forderungen aufgrund ihres Betrags oder ihrer Eigenschaften einer sofortigen Entscheidung nicht entgegenstehen, wobei die Bestimmungen von Artikel 180 Absatz 1 uneingeschränkt zu achten sind.

8 - Erachtet das Gericht die Durchführung des Schlichtungsversuchs nicht für angemessen, erlässt er die behördliche Anordnung gemäß Absatz 3 unverzüglich.“

„Artikel 137

Ermittlungsmaßnahmen

Sind vor den Beratungen und der Verhandlung vor Gericht Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, ordnet das Gericht die erforderlichen Schritte an, damit die Maßnahmen binnen 20 Tagen nach Festlegung der Maßnahmen abgeschlossen sind, wobei allen betroffenen Parteien sämtliche vorgelegten Beweise zur Verfügung zu stellen sind.“

„Artikel 138

Terminierung der Verhandlung

Nach Vorlage der Beweise oder nach Ablauf der schriftlich mitgeteilten Frist wird die Beratung und Verhandlung vor Gericht an einem der darauffolgenden zehn Tage terminiert.“

„Artikel 139

Verhandlung

Die Gerichtsverhandlung wird nach den Bedingungen für gemeinsame Verfahren geführt. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

a) Der Insolvenzverwalter oder der Gläubigerausschuss können jederzeit zu einem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt angehört werden.

b) Die Beweise werden in der Reihenfolge vorgebracht, in der die Forderungen angemeldet wurden.

c) In den Beratungen kommen zuerst die Rechtsanwälte der Partei zu Wort, die eine Forderung angefochten hat, und anschließend die Rechtsanwälte der erwidernden Partei. Eine weitere Erwiderung ist ausgeschlossen.“

„Artikel 140

Gerichtsentscheidung

1 - Nach Abschluss der Verhandlung entscheidet das Gericht binnen zehn Tagen über die Prüfung und Rangfolge der Forderungen.

2 - Die Rangfolge der Forderungen gilt in Bezug auf die Vermögenswerte in der Insolvenzmasse allgemein und in Bezug auf mit dinglichen Sicherungsrechten und Vorzugsrechten verbundene Vermögenswerte spezifisch.

3 - Bei der Rangfolge der Forderungen wird kein Vorzug aufgrund einer gerichtlichen Hypothek oder eines Hypothekenpfandrechts gewährt. Die Aufwendungen des Antragstellers oder Gläubigers gehören jedoch zu den Masseverbindlichkeiten.“

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Befriedigung der Gläubiger ist je nachdem, ob es sich um gesicherte, bevorrechtigte, allgemeine oder nachrangige Forderungen handelt, unterschiedlich geregelt. Die entsprechenden Vorschriften sind in Artikel 172 bis 184 CIRE zu finden. Diese Bestimmungen sehen zudem die Möglichkeit der Abtretung von Forderungen Dritter sowie Regelungen im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung vor.

„Artikel 172

Zahlung der Masseverbindlichkeiten

1 - Vor Befriedigung der Insolvenzforderungen zieht der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte und Ansprüche von der Insolvenzmasse ab, die zur Zahlung der fälligen und bis Verfahrensende absehbaren Masseverbindlichkeiten benötigt werden.

2 - Die Masseverbindlichkeiten werden den Einnahmen der Masse sowie in Bezug auf den Überschuss dem aus den einzelnen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten erzielten Ertrag anteilig zugeordnet; der zugeordnete Betrag darf jedoch 10 % der Erträge aus dinglich gesicherten Vermögenswerten nicht übersteigen, es sei denn, dies ist zur vollständigen Zahlung der Masseverbindlichkeiten unerlässlich, oder nur soweit die vollständige Begleichung der gesicherten Forderungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3 - Die Zahlung der Masseverbindlichkeiten erfolgt ungeachtet des Verfahrensstandes zum jeweiligen Fälligkeitsdatum.

4 - Werden Klagen auf Überprüfung des Rechts auf Rückgabe oder Trennung bereits veräußerter Vermögenswerte erhoben und wurde ein zulässiger Widerspruch erhoben, so bleibt ein Betrag in Höhe des Verkaufserlöses, sofern feststellbar, hinterlegt und kann von den Zahlungen an die Masse- oder Insolvenzgläubiger ausgenommen werden, solange der Widerspruch wirksam ist. Kann der Erlös nicht festgestellt werden, bleibt ein Betrag in Höhe des im Bestandsverzeichnis angegebenen Werts hinterlegt. Die Bestimmungen von Artikel 180 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

„Artikel 173

Beginn der Befriedigung der Insolvenzforderungen

Es werden nur durch rechtskräftige Entscheidung bestätigte Insolvenzforderungen befriedigt.“

„Artikel 174

Befriedigung der gesicherten Gläubiger

1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 172 Absatz 1 und 2 werden gesicherte Gläubiger entsprechend ihrer Rangfolge unverzüglich befriedigt, nachdem mit dinglichen Sicherungsrechten belastete Vermögenswerte veräußert und die entsprechenden Aufwendungen abgezogen wurden. Bei nicht vollständig befriedigten Gläubigern, denen gegenüber der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet, werden die jeweiligen Differenzbeträge den allgemeinen Forderungen zugeordnet; diese Differenzbeträge ersetzen die geschätzten Differenzbeträge, falls die Beträge nicht übereinstimmen.

2 - Vor Veräußerung der Vermögenswerte wird der geschätzte, als allgemeine Forderung eingestufte Differenzbetrag bei der Verteilung an die allgemeinen Gläubiger berücksichtigt. Die der Verteilung entsprechenden Beträge müssen jedoch hinterlegt bleiben, bis die tatsächliche Differenz bestätigt ist. Die Entnahme wird bei Bestätigung der Beträge genehmigt.

3 - Die Begleichung nicht einforderbarer Drittschulden:

a) erfolgt nicht im Falle der im ersten Teil von Artikel 164 Absatz 5 genannten Annahme oder wenn der Forderungsinhaber auf das Sicherungsrecht verzichtet;

b) darf die Höhe der Verbindlichkeit, hochgerechnet auf das Datum der Zahlung gemäß Artikel 91 Absatz 2, nicht übersteigen;

c) führt zum Eintritt in die Rechte des Gläubigers, und zwar anteilig zu dem im Verhältnis zur Höhe der Verbindlichkeiten gezahlten und zu den gleichen Bedingungen hochgerechneten Betrag.“

„Artikel 175

Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger

1 - Bevorrechtigte Forderungen sind aus Vermögenswerten, die keinen bestehenden dinglichen Sicherungsrechten zugeordnet sind, sowie unter Berücksichtigung ihres Rangs und im Verhältnis zu den Beträgen gleichrangiger Forderungen zu befriedigen.

2 - Die Bestimmungen des zweiten Teils von Artikel 174 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.“

„Artikel 176

Befriedigung der allgemeinen Gläubiger

Allgemeine Gläubiger sind im Verhältnis zu ihren Forderungen zu befriedigen, wenn die Masse für eine vollständige Befriedigung nicht ausreicht.“

„Artikel 177

Befriedigung der nachrangigen Gläubiger

1 - Nachrangige Forderungen sind erst nach vollständiger Befriedigung der allgemeinen Forderungen und in der Reihenfolge zu befriedigen, in der die Forderungen in Artikel 48 aufgeführt sind, sowie im Verhältnis zu den im selben Unterabsatz genannten Beträgen, wenn die Masse für eine vollständige Befriedigung nicht ausreicht.

2 - Besteht eine Einigung über nachrangig einzustufende Forderungen, können die Parteien einer Forderung einen von Artikel 48 abweichenden Rang zuweisen.“

„Artikel 178

Teilweise Verteilung

1 - Sind ausreichende Beträge hinterlegt, um eine Verteilung von mindestens 5 % des Wertes der bevorrechtigten, allgemeinen oder nachrangigen Forderungen zu gewährleisten, legt der Insolvenzverwalter einen aus seiner Sicht umzusetzenden Plan und eine Verteilungstabelle vor, die dem Hauptverfahren, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme des Gläubigerausschusses, beizufügen sind.

2 - Die Entscheidung über gerechtfertigte Zahlungen obliegt dem Gericht.“

„Artikel 179

Befriedigung im Falle von Gesamtschuldnern

1 - Ist neben der zahlungsunfähigen Partei ein weiterer gesamtschuldnerisch haftbarer Schuldner in der gleichen Lage, erhält der Gläubiger nur dann Geld, wenn er eine Bescheinigung über die im Rahmen von Insolvenzverfahren von den übrigen Schuldnern erhaltenen Beträge vorlegt; der Insolvenzverwalter meldet auch die Zahlung in anderen Verfahren.

2 - Begleicht ein Gesamtschuldner nur einen Teil der Verbindlichkeiten, so darf er im Insolvenzverfahren seiner Mitschuldner nicht vor der vollständigen Befriedigung des Gläubigers befriedigt werden.“

„Artikel 180

Vorbeugende Maßnahmen

1 - Wird Beschwerde gegen die Entscheidung über die Prüfung und Rangfolge der Forderungen eingelegt oder ist eine Widerspruchsklage anhängig, so gelten die Forderungen, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, bzw. die Gegenstand der Beschwerde sind, als bedingt geprüft, wobei im Falle einer Forderung, die Gegenstand einer Beschwerde ist, der Höchstbetrag zugrunde gelegt wird, der sich ergeben würde, wenn er in die Verteilung einbezogen würde. Die so verteilten Beträge müssen jedoch hinterlegt bleiben.

2 - Nach der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde bzw. die Widerspruchsklage wird die Entnahme der hinterlegten Beträge soweit erforderlich oder, bei Verteilung unter den Gläubigern, je nach Sachlage genehmigt. Bei teilweiser Entnahme erfolgt die Verteilung auf Grundlage des Restbetrags.

3 - Wurde der Entnahme aufgrund der Beschwerde bzw. des Widerspruchs nicht zugestimmt und die Beschwerde bzw. der Widerspruch abgewiesen, so haben diejenigen, die der Entnahme widersprochen haben, die geschädigten Gläubiger durch Zahlung von Verzugszinsen auf den säumigen Betrag zu entschädigen. Die Verzugszinsen werden zum gesetzlichen Zinssatz sowie ab dem Datum, an dem die Verteilung des fraglichen Betrags vorgesehen war, berechnet.

4 - Wird nach einer erfolgten Verteilung Widerspruch eingelegt, dann ist den betroffenen Gläubigern bei künftigen Verteilungen ein zusätzlicher Betrag zuzuweisen, um die Gleichheit mit gleichwertigen Gläubigern wieder herzustellen, unbeschadet der Tatsache, dass dieser Betrag hinterlegt bleibt, solange nicht endgültig über die Widerspruchsklage entschieden wurde.“

„Artikel 181

Aufschiebend bedingte Forderungen

1 - Aufschiebend bedingte Forderungen sind im Falle der teilweisen Verteilung zum Nennwert zu befriedigen. Allerdings bleiben die den Forderungen zugewiesenen Beträge bis zum Eintritt der Bedingung hinterlegt.

2 - Ist die Bedingung zum Zeitpunkt der Schlussverteilung nicht erfüllt, gilt Folgendes:

a) Forderungen, die keinen Wert besitzen, weil es offenkundig unwahrscheinlich ist, dass die zugrunde liegende Bedingung eintritt, werden nicht berücksichtigt; in diesem Fall werden die gemäß vorstehendem Absatz hinterlegten Beträge unter den übrigen Gläubigern verteilt.

b) Liegt die in Buchstabe a beschriebene Situation nicht vor, so hinterlegt der Insolvenzverwalter einen dem Nennwert der Forderung entsprechenden Betrag bei einem Kreditinstitut, der bei Eintritt der Bedingung an den Antragsteller ausgehändigt oder, wenn sich bestätigt, dass die Bedingung nicht erfüllt werden kann, unter den übrigen Gläubigern verteilt wird.“

„Artikel 182

Schlussverteilung

1 - Nach Beendigung der Liquidation der Insolvenzmasse führt die Gerichtskanzlei die Auszahlung und Schlussverteilung durch, sobald der Fall zur Berechnung der Kosten und an die Gerichtskanzlei übermittelt wurde. Der Beendigung der Liquidation steht nicht entgegen, dass der Schuldner Einnahmen erzielt, die in die Masse eingebracht werden könnten.

2 - Nach der Liquidation verbleibende Restgelder, die zur Deckung der Aufwendungen der Verteilung nicht ausreichen, werden der beim Justizministerium für die Finanz- und Vermögensverwaltung zuständigen Stelle zugewiesen.

3 - Der Insolvenzverwalter kann während des Verfahrens einen Vorschlag für die Auszahlung und Schlussverteilung mit entsprechenden Belegen einreichen. Diese Unterlagen werden von der Gerichtskanzlei begutachtet.“

„Artikel 183

Zahlungen

1 - Alle Zahlungen erfolgen unaufgefordert und vorzugsweise mittels Banküberweisung an die IBAN des jeweiligen Empfängers, wobei der Überweisungsbetrag vom Insolvenzkonto abgebucht wird.

2 - Ist die Begleichung einer Forderung gemäß vorstehendem Absatz nicht möglich, stellt der Insolvenzverwalter einen auf das Insolvenzkonto gezogenen Scheck aus.

3 - Wird der Scheck nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung an den Gläubiger eingelöst, erlischt die zugehörige Forderung und der Betrag wird dem Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung des Justizministeriums (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I. P.) zugeführt.

4 - Die Verwendung eines der in Absatz 1 und 2 genannten Zahlungsmittel entbindet den Insolvenzverwalter nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Vorgaben für die Nutzung des Insolvenzkontos. Artikel 167 Absatz 2 gilt entsprechend.“

„Artikel 184

Restbeträge

1 - Reichen die Liquidationserlöse für die vollständige Befriedigung aller Insolvenzforderungen aus, dann übergibt der Insolvenzverwalter dem Schuldner den verbleibenden Restbetrag.

2 - Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um eine natürliche Person, dann übergibt der Insolvenzverwalter den beteiligten Personen den Teil des Restbetrags, der ihnen im Falle einer Liquidation außerhalb eines Insolvenzverfahrens zugestanden hätte, oder der Insolvenzverwalter handelt nach Maßgabe anderweitig vorgesehener Rechtsvorschriften und Regelungen.“

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens sind in Artikel 231 bis 234 CIRE geregelt. Folgende Sachverhalte sind darin geregelt: Genehmigung eines Insolvenzplans, wenn sein Inhalt der Beendigung nicht entgegensteht, Ende der Insolvenz, Liquidation und Schlussverteilung sowie Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse.

„Artikel 231

Beendigung auf Antrag des Schuldners

1 ‐ Stellt der Schuldner einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes, so werden die Gläubiger von dem Antrag unterrichtet und können daraufhin binnen acht Tagen der Einstellung des Verfahrens widersprechen. Die Bestimmungen von Artikel 41 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

2 ‐ Stellt der Schuldner einen nicht mit dem Wegfall des Insolvenzgrundes begründeten Antrag auf Beendigung, so ist dem Antrag, wenn er nach Ablauf der Frist für Forderungsanmeldungen gestellt wird, die schriftliche Zustimmung aller Gläubiger oder andernfalls aller bekannten Gläubiger beizufügen.

3 ‐ Vor seiner Entscheidung über den Antrag hört das Gericht in beiden Fällen den Insolvenzverwalter sowie gegebenenfalls den Gläubigerausschuss an.“

„Artikel 232

Beendigung wegen Masseunzulänglichkeit

1 ‐ Stellt sich heraus, dass die Verfahrenskosten und die restlichen Masseverbindlichkeiten von der Insolvenzmasse nicht gedeckt sind, hat der Insolvenzverwalter das Gericht hiervon zu unterrichten; das Gericht kann auch von Amts wegen darauf hinweisen.

2 ‐ Nach Anhörung des Schuldners, der Gläubigerversammlung und der Insolvenzgläubiger erklärt das Gericht das Insolvenzverfahren für beendet, es sei denn, eine betroffene Partei hinterlegt auf Anordnung des Gerichts eine vom Gericht festgelegte Summe, die nach vernünftigem Ermessen zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der restlichen Masseverbindlichkeiten erforderlich ist.

3 ‐ Nach Übermittlung des Vorgangs zur Kostenkalkulation sowie an die Gerichtskanzlei zahlt die Kanzlei nach Begleichung der Kosten die in der Insolvenzmasse verfügbaren Geldbeträge an die Insolvenzgläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen aus.

4 ‐ Wird die Masseunzulänglichkeit bestätigt, kann der Insolvenzverwalter die Liquidation unverzüglich abbrechen.

5 ‐ Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit wird ein eröffnetes aber noch nicht abgeschlossenes Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer schuldhaft herbeigeführten Insolvenz in beschränkter Form fortgeführt.

6 ‐ Wurde dem Schuldner gemäß Artikel 248 Absatz 1 die Stundung der Kosten gewährt, gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht, solange die Stundung in Kraft ist.

7 ‐ Die Masse gilt als unzulänglich, wenn der Wert der Vermögenswerte weniger als 5000 EUR beträgt.“

„Artikel 233

Auswirkungen der Beendigung

1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 217 Absatz 5 über die spezifischen unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans hat die Beendigung des Insolvenzverfahrens folgende Auswirkungen:

a) Sämtliche Auswirkungen, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind, werden aufgehoben und der Schuldner darf wieder über seine Vermögenswerte verfügen und seine Geschäfte uneingeschränkt verwalten, unbeschadet der Auswirkungen einer für schuldhaft herbeigeführt befundenen Insolvenz und der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

b) Die Aufgaben des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters enden, ausgenommen Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungslegung sowie gegebenenfalls die ihnen im Insolvenzplan übertragenen Aufgaben.

c) Die Insolvenzgläubiger können ihre Rechte gegenüber dem Schuldner uneingeschränkt geltend machen, mit Ausnahme der im Insolvenzplan und im Zahlungsplan sowie in Artikel 242 Absatz 1 festgelegten Rechte; zu diesem Zweck besteht der Vollstreckungstitel aus der Entscheidung über die Genehmigung des Zahlungsplans und der Entscheidung über die Forderungsprüfung oder der in einem späteren Prüfungsverfahren erlassenen Entscheidung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans.

d) Die Massegläubiger können unbefriedigte Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend machen.

2 - Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens vor der Schlussverteilung hat folgende Wirkungen:

a) Die Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse wird unwirksam, es sei denn, dem Insolvenzverwalter wurde durch den Insolvenzplan die Verteidigungsvollmacht in Anfechtungsklagen gegen eine solche Aufhebung übertragen oder die Aufhebung kann nicht mehr angefochten werden, weil die Frist gemäß Artikel 125 bereits begonnen hat, oder eine Anfechtungsklage wurde endgültig abgewiesen.

b) Anhängige Verfahren zur Prüfung von Forderungen sowie der Rückgabe und Trennung bereits liquidierter Vermögenswerte werden eingestellt, es sei denn, die Entscheidung über die Prüfung und Rangordnung der Forderungen gemäß Artikel 140 ist bereits ergangen oder die Beendigung ergibt sich aus der Genehmigung des Insolvenzplans, wobei in diesem Fall gegen eine solche Entscheidung eingelegte Rechtsmittel und Klagen, in denen der Antragsteller oder der Schuldner dies beantragen, fortgeführt und innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden.

c) Vom Insolvenzverwalter eingeleitete anhängige Verfahren gegen für die Schulden der zahlungsunfähigen Partei haftbare Personen werden eingestellt, es sei denn, der Insolvenzverwalter wurde durch den Insolvenzplan bevollmächtigt, diese Verfahren weiterzuverfolgen.

3 - Die Kosten von Anfechtungsverfahren gegen die Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse, die nach Absatz 2 Buchstabe a fortgeführt werden, gehen zulasten der Insolvenzmasse, wenn das Verfahren wegen Unzulänglichkeit der betroffenen Masse eingestellt wird.

4 - Mit Ausnahme von Forderungsprüfungsverfahren werden alle Klagen, die vom Insolvenzverfahren abhängen und nicht nach Absatz 2 Buchstabe b abgewiesen werden können oder gemäß Insolvenzplan nicht vom Insolvenzverwalter weiterverfolgt werden dürfen, von dem Fall abgetrennt und an das zuständige Gericht verwiesen. In diesem Fall hat unabhängig von der Berechtigung oder Zustimmung der Gegenpartei nur der Schuldner die Legitimation für das Verfahren.

5 - Der Insolvenzverwalter übergibt dem Gericht zwecks Archivierung binnen zehn Tagen nach Beendigung des Verfahrens alle in seinem Besitz befindlichen Verfahrensunterlagen sowie alle Buchhaltungsunterlagen des Schuldners, die nicht an den Schuldner zurückgegeben werden müssen.

6 - Wird ein Insolvenzverfahren ohne Prüfung einer schuldhaft herbeigeführten Insolvenz nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i beendet, muss das Gericht in seiner Entscheidung gemäß Artikel 230 ausdrücklich erklären, dass die Insolvenz unverschuldet eingetreten ist.

7 - Die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt in dem Fall, dass Vermögenswerte oder Rechte zur Liquidation vorhanden sind, nur den Beginn des Zeitraums der Abtretung des verfügbaren Einkommens.“

„Artikel 234

Auswirkungen auf Handelsunternehmen

1 ‐ Ergibt sich die Beendigung des Verfahrens aus der Genehmigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Handelsunternehmens vorsieht, so ist für die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

2 ‐ Bei Beendigung des Verfahrens nach Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c können die Gesellschafter die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beschließen.

3 ‐ Nach erfolgter Schlussverteilung und Eintragung der Beendigung des Verfahrens gilt das Unternehmen als erloschen.

4 ‐ Bei Beendigung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit wird die Liquidation des Unternehmens nach der gesetzlichen Regelung für Verwaltungsverfahren zur Auflösung und Liquidation von Handelsgesellschaften durchgeführt. Das Gericht hat die Beendigung des Verfahrens sowie die Vermögenslage des Unternehmens an das zuständige Registeramt zu melden.“

Auswirkungen auf natürliche Personen

Natürliche Personen können nach Artikel 235 bis 248 CIRE eine Befreiung von den Insolvenzforderungen beantragen, die im Zuge des Insolvenzverfahrens oder innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens noch nicht vollständig getilgt worden sind.

Die Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verbindlichkeiten setzt die Abtretung des verfügbaren Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder voraus, der dem Schuldner vom Gericht für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zugewiesen wird (Abtretungszeitraum). Während des Abtretungszeitraums verwendet der Treuhänder die erhaltenen Beträge am Ende jedes Jahres wie folgt: a) für die Zahlung ausstehender Kosten des Insolvenzverfahrens; b) für die Erstattung der Kosten, die dem Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung des Justizministeriums durch die Vergütung und Aufwendungen des Insolvenzverwalters und des Treuhänders entstanden sind; c) für seine eigene Vergütung und seine Aufwendungen; d) für die Auszahlung des Restbetrags an die Insolvenzgläubiger nach den geltenden Bestimmungen über die Befriedigung der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren.

Nach Ablauf des Abtretungszeitraums kann das Gericht die Restschuldbefreiung gewähren, und in diesem Fall werden alle zum Zeitpunkt der Befreiung nicht getilgten Insolvenzforderungen, einschließlich nicht angemeldeter und nicht geprüfter Forderungen, gestrichen. Folgendes ist jedoch von der Restschuldbefreiung ausgenommen: a) Unterhaltsansprüche; b) wegen unrechtmäßiger Handlungen des Schuldners gegen ihn geltend gemachte Schadensersatzforderungen; c) Forderungen aus gegen den Schuldner wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verhängten Bußgeldern und sonstigen Geldstrafen; d) Steuerforderungen.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wurden bereits in der Antwort auf Frage 14 behandelt. Grundsätzlich gilt, dass Insolvenzgläubiger ihre Rechte gegenüber dem Schuldner nach Beendigung des Verfahrens uneingeschränkt geltend machen können, ausgenommen der gegebenenfalls in einem Insolvenz- und Zahlungsplan sowie in Artikel 242 Absatz 1 CIRE vorgesehenen Rechte.

Die Gläubiger üben ihre Rechte auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels aus, nämlich der Entscheidung über die Genehmigung des Zahlungsplans sowie der Entscheidung über die Forderungsprüfung oder gegebenenfalls der in einem späteren Prüfungsverfahren erlassenen Entscheidung, in Verbindung mit der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans.

Artikel 242 Absatz 1 CIRE besagt, dass im Falle der Restschuldbefreiung einer natürlichen Person eine Vollstreckung in die Vermögenswerte des Schuldners zur Befriedigung von Insolvenzforderungen während des Abtretungszeitraums nicht zugelassen ist.

Das Insolvenzverfahren gilt zu dem in Artikel 230 CIRE genannten Zeitpunkt als beendet. Der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hängt davon ab, nach welchen Bedingungen die Beendigung erfolgt ist:

„Artikel 230

Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens

1 - Bei Fortführung des Verfahrens nach Feststellung der Insolvenz kann das Gericht das Verfahren wie folgt beenden:

a) nach erfolgter Schlussverteilung, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 239 Absatz 6;

b) nach Wirksamwerden der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans, sofern der Plan die Beendigung nicht ausschließt;

c) auf Antrag des Schuldners wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes oder bei Zustimmung aller Gläubiger;

d) wenn der Insolvenzverwalter bestätigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und andere Verbindlichkeiten zu decken;

e) im Rahmen der ersten Anordnung über die Befreiung von den Verbindlichkeiten gemäß Artikel 237 Buchstabe b, falls das Verfahren noch nicht für beendet erklärt wurde.

2 - Die Gläubiger werden von der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens unterrichtet und die Entscheidung wird gemäß Artikel 37 und 38 unter Angabe der jeweiligen Gründe veröffentlicht und eingetragen.“

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten und Aufwendungen des Verfahrens fallen gemäß Artikel 51 CIRE unter die Masseverbindlichkeiten (siehe oben).

Vor Begleichung der Insolvenzforderungen zieht der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte und Ansprüche ab, die zur Deckung der angefallenen und bis Verfahrensende absehbaren Kosten und Aufwendungen des Verfahrens benötigt werden. Die Zahlung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens wird entsprechend dem vorstehenden Artikel 172 CIRE zugeordnet.

Im Falle der Restschuldbefreiung einer natürlichen Person verwendet der Treuhänder die erhaltenen Gelder am Ende jedes Jahres des Abtretungszeitraums zuerst zur Begleichung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens gemäß Artikel 241 CIRE.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Nach Artikel 120 bis 127 CIRE können Handlungen aufgehoben werden, die dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entgegenstehen, sofern die in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen gegeben sind.

„Artikel 120

Allgemeine Grundsätze

1 - Für die Insolvenzmasse nachteilige Handlungen, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können zugunsten der Masse aufgehoben werden.

2 - Als nachteilig für die Masse gelten Handlungen, die die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen, vereiteln, behindern, gefährden oder verzögern.

3 - Die im nachfolgenden Artikel genannten Handlungen gelten, auch wenn sie außerhalb der dort bestimmten Fristen ausgeführt oder unterlassen werden, grundsätzlich als nachteilig für die Insolvenzmasse, sofern kein gegenteiliger Beweis anerkannt wird.

4 - Mit Ausnahme der im nachfolgenden Artikel genannten Fälle setzt die Aufhebung Bösgläubigkeit des Dritten voraus, die im Zusammenhang mit Handlungen vermutet wird, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt oder unterlassen wurden und an denen eine Person mit besonderem Verhältnis zur zahlungsunfähigen Partei beteiligt war oder von denen eine Person mit besonderem Verhältnis zur zahlungsunfähigen Partei profitiert hat, auch wenn das besondere Verhältnis zum betreffenden Zeitpunkt nicht existierte.

5 - Bösgläubigkeit wird angenommen, wenn zum Zeitpunkt der Handlung bekannt war, dass

a) sich der Schuldner in einer Insolvenzlage befand,

b) die Handlung eine nachteilige Wirkung hat und der Schuldner zum betreffenden Zeitpunkt von Insolvenz bedroht war oder

c) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

6 - Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten besonderen Sanierungsverfahrens und des besonderen Verfahrens über Zahlungsvereinbarungen, im Rahmen von Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen oder in Verbindung mit der Verabschiedung der Abwicklungsmaßnahmen nach Titel VIII der Allgemeinen Vorschriften über Kredit- und Finanzinstitute (Regime Geral das Instituições de Crédito e Sociedades Financeiras), angenommen durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 298/92 vom 31. Dezember 1992, ausgeführt werden, dürfen nicht unter Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels aufgehoben werden. Gleiches gilt für Geschäfte, die im Rahmen der Regelung für die außergerichtliche Unternehmensumstrukturierung oder eines anderen in besonderen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichwertigen Verfahrens getätigt werden, um dem Schuldner ausreichende Finanzmittel für eine tragfähige Sanierung des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.“

„Artikel 121

Bedingungslose Aufhebung

1 ‐ Folgende Handlungen können zugunsten der Insolvenzmasse bedingungslos aufgehoben werden:

a) Weniger als ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführte Teilungen, bei denen der Anteil der zahlungsunfähigen Partei im Wesentlichen durch leicht zu verbergende Vermögenswerte befriedigt wurde und die allgemeinen Vermögenswerte und Nennwerte den Mitbeteiligten zugehen;

b) in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unentgeltlich vorgenommene Handlungen des Schuldners, einschließlich der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und ausgenommen unter normalen Umständen erhaltene Schenkungen;

c) Gewährung dinglicher Sicherungsrechte durch den Schuldner an oder anstelle von bereits bestehenden Verpflichtungen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

d) Bürgschaften, Nachbürgschaften, Sicherheitsleistungen oder Kreditaufträge, die die zahlungsunfähige Partei in dem im vorstehenden Buchstaben genannten Zeitraum unterzeichnet hat und die keine für die zahlungsunfähige Partei tatsächlich relevanten Geschäfte betreffen;

e) Gewährung dinglicher Sicherungsrechte durch den Schuldner gleichzeitig mit Begründung der gesicherten Verpflichtungen in den 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

f) Zahlung oder sonstige Handlungen zur Tilgung von Verpflichtungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren und die in den sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor dem Fälligkeitsdatum vorgenommen wurden;

g) Zahlung oder anderweitige Tilgung von Verpflichtungen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Bedingungen, die im rechtmäßigen Geschäftsverkehr unüblich sind und die der Gläubiger nicht einfordern kann;

h) im Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der zahlungsunfähigen Partei gegen Entgelt vorgenommene Handlungen, bei denen die Verpflichtung der zahlungsunfähigen Partei die der Gegenpartei eindeutig übersteigt;

i) Rückzahlungen von Darlehen von Anteilseignern, wenn die Rückzahlung in dem in Buchstabe h genannten Zeitraum geleistet wird.

2 ‐ Den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gehen Rechtsvorschriften vor, die ausnahmsweise immer Bösgläubigkeit oder andere Bedingungen voraussetzen.“

„Artikel 122

Zahlungssysteme

Handlungen, die unter die Zahlungssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 fallen, dürfen nicht aufgehoben werden.“

„Artikel 123

Form der Aufhebung und Erlöschen von Ansprüchen

1 ‐ Die Aufhebung kann binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Handlung vom Insolvenzverwalter per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, jedoch in keinem Fall später als zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden.

2 ‐ Solange ein Geschäft noch nicht abgeschlossen ist, kann die Aufhebung im Ausnahmefall ohne Frist erklärt werden.“

„Artikel 124

Wirkung für Rechtsnachfolger

1 ‐ Die Wirkung der Aufhebung der Handlung für Rechtsnachfolger setzt Bösgläubigkeit ihrerseits voraus, außer im Fall von Gesamtrechtsnachfolgern oder wenn die neue Übertragung unentgeltlich erfolgt ist.

2 ‐ Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend für die Begründung von Rechten an zugunsten Dritter übertragenen Vermögenswerten.“

„Artikel 125

Anfechtung der Aufhebung

Das Recht auf Anfechtung der Aufhebung erlischt innerhalb von drei Monaten, wobei die entsprechende Klage im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzmasse zu erheben ist.“

„Artikel 126

Wirkung der Aufhebung

1 ‐ Die Aufhebung wirkt rückwirkend und soll die Situation wiederherstellen, die ohne Durchführung bzw. Unterlassung der Handlung bestanden hätte.

2 ‐ Die vom Insolvenzverwalter zu dem im vorstehenden Absatz dargelegten Zweck erhobene Klage ist vom Insolvenzverfahren abhängig.

3 ‐ Gibt ein Dritter Gegenstände oder Vermögenswerte, die wieder in die Masse eingebracht werden müssen, nicht innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist heraus, so unterliegt er den im Verfahrensrecht wegen verspäteter Herausgabe gepfändeter Vermögenswerte für Verwahrer vorgesehenen Strafen.

4 ‐ Der von dem Dritten zur Verfügung gestellte Gegenstand wird nur dann zurückgegeben, wenn er bestimmt und vom restlichen Teil der Masse getrennt werden kann.

5 ‐ Tritt die im vorstehenden Absatz beschriebene Situation nicht ein, so begründet die Verpflichtung zur Rückgabe des entsprechenden Wertes eine Masseverbindlichkeit in Höhe der jeweiligen Bereicherung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie in Bezug auf einen etwaigen Restbetrag eine Insolvenzverbindlichkeit.

6 ‐ Die Pflicht zur kostenlosen Rückgabe zulasten des Käufers besteht nur im Umfang der Bereicherung des Käufers, ausgenommen im Falle tatsächlicher oder mutmaßlicher Bösgläubigkeit.“

„Artikel 127

Anfechtungsklagen (Actio Pauliana)

1 ‐ Insolvenzgläubiger sind nicht berechtigt, neue Anfechtungsklagen gegen Handlungen des Schuldners vorzubringen, die der Insolvenzverwalter bereits für aufgehoben erklärt hat.

2 ‐ Zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung anhängige oder später vorgebrachte Anfechtungsklagen werden nicht mit dem Insolvenzverfahren verbunden und werden im Falle der Aufhebung einer Handlung durch den Insolvenzverwalter nur dann fortgeführt, wenn die betreffende Aufhebung anschließend in einer endgültigen Entscheidung für unwirksam erklärt wird; eine solche Entscheidung ist in Bezug auf diejenigen Handlungen verbindlich, die vom Insolvenzverwalter geprüfte Fragen betreffen, sofern dies einem zuvor entschiedenen Fall nicht entgegensteht.

3 ‐ Wird einer Anfechtungsklage entsprochen, so wird das Interesse des klagenden Gläubigers für die Zwecke von Artikel 616 der Zivilprozessordnung geprüft, ungeachtet der Änderungen, die durch einen etwaigen Insolvenz- oder Zahlungsplan in die jeweilige Forderung eingebracht wurden.“

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Datenblatts ist für die Kontaktstelle und die Gerichte nicht bindend und ersetzt nicht die Einsichtnahme in geltende Rechtsvorschriften und ihre Änderungen. In den hier genannten Rechtsvorschriften der CIRE ist die Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 53/2004 vom 18. März 2004 einschließlich ihrer durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 84/2019 vom 28. Juni 2019 erlassenen Änderung berücksichtigt.

Letzte Aktualisierung: 23/06/2021

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Insolvenz/Bankrott - Rumänien

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Die in dem Gesetz Nr. 85/2014 festgelegten Verfahren zur Vermeidung und Eröffnung von Insolvenzverfahren (Legea nr. 85/2014 privind procedurile de prevenire a insolvenței și de insolvență) gelten für Unternehmer (profesioniști) im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs, nicht jedoch für Personen, die einen freien Beruf ausüben und deren Zahlungsunfähigkeit besonderen Rechtsvorschriften unterliegt (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 85/2014).

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Wird das Verfahren auf Antrag eines Schuldners eröffnet, muss eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, bei der die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um unbestrittene, titulierte und fällige Forderungen in einer Höhe von maximal 40 000 RON zu bezahlen: Wird das Verfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet, muss eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, bei der die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um unbestrittene, bezifferbare und fällige Forderungen in Höhe von mehr als 40 000 RON zu bezahlen (Nichtzahlung der Forderungen nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab dem Fälligkeitsdatum).

Insolvenzverfahren finden auch auf autonome Verwaltungsstellen Anwendung (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Keine Anwendung finden Insolvenzverfahren auf voruniversitäre und universitäre Bildungseinrichtungen sowie auf die in Artikel 7 des Regierungsbeschlusses Nr. 57/2002 über wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung genannten Stellen (Genehmigung des Regierungsbeschlusses durch Änderungsgesetz Nr. 324/2003, geändert und ergänzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 85/2014).

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Das Vermögen des Schuldners besteht aus allen Vermögenswerten und Eigentumsrechten, einschließlich jener, die während des Insolvenzverfahrens erworben wurden und die einer zwangsweisen Beitreibung der Forderungen (executare silită) gemäß Zivilprozessordnung (Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 85/2014) unterzogen werden können.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden ein Sonderverwalter (administrator special) und ein Insolvenzverwalter (practician în insolvență) bestellt. Je nach Art des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter entweder ein gerichtlich bestellter Verwalter (administrator judiciar) bei einer Sanierung unter der Aufsicht des Gerichts oder ein gerichtlich bestellter Liquidator (lichidator judiciar) bei einer Liquidation (faliment).

Sonderverwaltung

Der Sonderverwalter (administrator special) ist eine von der Hauptversammlung der Aktionäre, Partner oder Gesellschafter des Schuldners bestellte natürliche oder juristische Person, die ermächtigt ist, ihre Interessen in dem Verfahren zu vertreten und, falls der Schuldner seine Angelegenheiten selbst verwalten darf, die notwendigen Verwaltungsakte im Namen und Auftrag des Schuldners (Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 85/2014) durchzuführen.

Die Aufgaben des Sonderverwalters sind:

a) Teilnahme in Vertretung des Schuldners an den in den Artikeln 117 bis 122 genannten Verfahren bzw. an den Verfahren, die sich aus der Nichtbeachtung von Artikel 84 ergeben;

b) Erhebung von Einwänden gemäß dem gesetzlichen Verfahren;

c) Vorschlag eines Sanierungsplans;

d) nach der Bestätigung eines Plans und sofern dem Schuldner das Recht auf Eigenverwaltung nicht entzogen wurde, Führung der Geschäfte des Schuldners unter der Aufsicht des gerichtlich bestellten Verwalters;

e) nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens Teilnahme an der Bestandsaufnahme und Unterzeichnung des Protokolls, Empfang des Abschlussberichts und der Bilanz und Teilnahme an der zur Beilegung der strittigen Punkte und der Genehmigung des Berichts einberufenen Sitzung;

f) Empfang der Benachrichtigung über den Abschluss des Verfahrens.

Wird dem Schuldner das Recht auf Eigenverwaltung entzogen, wird er durch den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator vertreten, der auch seine Geschäfte führt. Die Aufgabe des Sonderverwalters beschränkt sich dann auf die Vertretung der Interessen der Aktionäre, Partner oder Gesellschafter (Artikel 56 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Gerichtlich bestellter Verwalter (administrator judiciar)

Ein gerichtlich bestellter Verwalter kann eine natürliche oder juristische Person sein (einschließlich des Vertreters der juristischen Person). Es muss sich um einen Insolvenzverwalter im Sinne des Gesetzes handeln. Die Hauptaufgaben des gerichtlich bestellten Verwalters sind:

a) Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der übermittelten Unterlagen, Erstellung eines Berichts, in dem entweder die Einleitung des vereinfachten Verfahrens oder die Fortsetzung des Überwachungszeitraums im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgeschlagen wird, und Übermittlung dieses Berichts zur Genehmigung durch den Insolvenzrichter (judecător-sindic) innerhalb einer durch den Richter festgelegten Frist, die 20 Tage ab Bestellung des Verwalters nicht überschreiten darf;

b) Überprüfung der Geschäfte des Schuldners und Erstellung eines umfassenden Berichts, in dem die Ursachen und Umstände, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, dargelegt werden und der Folgendes enthält: Etwaige vorläufige Beweise oder Hinweise in Bezug auf die Personen, denen die Zahlungsunfähigkeit möglicherweise angelastet werden kann, und die Begründung, mit der sie haftbar gemacht werden können, Prüfung realistischer Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens des Schuldners oder Begründung, weshalb eine Sanierung nicht möglich ist. Der Verwalter muss innerhalb einer vom Insolvenzrichter festgesetzten Frist, die 40 Tage ab Bestellung des Verwalters nicht überschreiten darf, die Aufnahme des Berichts in die Verfahrensakte veranlassen;

c) Erstellung der Rechnungslegungsunterlagen, falls der Schuldner diese nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgelegt hat, und Überprüfung, Berichtigung und Vervollständigung der Rechnungslegungsunterlagen, falls der Schuldner diese vorgelegt hat;

d) Erarbeitung eines Sanierungsplans für das Unternehmen des Schuldners, abhängig vom Inhalt des unter Punkt a) genannten Berichts;

e) Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung durch den Schuldner;

f) vollständige oder teilweise Führung der Geschäfte des Schuldners, im letzteren Fall unter Beachtung der ausdrücklichen Anweisungen des Insolvenzrichters bezüglich der Pflichten des Verwalters und der Bedingungen für die Ausführung von Zahlungen vom Aktivkonto des Schuldners;

g) Einberufung von bzw. Vorsitz und Sekretariatsleistungen für Gläubigerversammlungen oder Versammlungen der Aktionäre, Partner oder Gesellschafter eines Schuldners, bei dem es sich um eine juristische Person handelt;

h) Einreichung von Klagen zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen oder Transaktionen, die vom Schuldner zum Nachteil der Rechte der Gläubiger ausgeführt wurden, und Anfechtung bestimmter Übertragungen von Vermögenswerten, durch den Schuldner geschlossener Geschäfte und durch den Schuldner eingegangener Garantien, die die Rechte der Gläubiger beeinträchtigen können;

i) unverzügliche Benachrichtigung des Insolvenzrichters, falls der Verwalter feststellt, dass der Schuldner keine Vermögenswerte besitzt oder falls diese zur Deckung der Gerichtskosten nicht ausreichen;

j) Kündigung bestimmter durch den Schuldner geschlossener Verträge;

k) Prüfung von Forderungen und ggf. Anfechtung derselben, Benachrichtigung der Gläubiger, falls die Forderungen nicht oder nur teilweise anerkannt werden, und Auflistung der Forderungen;

l) Beitreibung von Forderungen, Rückforderung von Vermögenswerten des Schuldners oder Geldsummen, die vom Schuldner vor der Eröffnung des Verfahrens übertragen wurden, und Einreichung und Einleitung von Klagen zur Beitreibung von Forderungen des Schuldners, wofür er die Dienste von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen kann;

m) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Insolvenzrichter Abschluss von Vergleichen, Schuldentilgung, Befreiung der Bürgen sowie Verzicht auf Sicherheiten;

n) Benachrichtigung des Insolvenzrichters über alle Angelegenheiten, die eine Entscheidung seinerseits erfordern;

o) Aufstellung einer Übersicht über die Vermögenswerte des Schuldners;

p) Sortierung der Bewertung des Schuldnervermögens, die spätestens zum Ende der Frist für die Übermittlung der endgültigen Liste von Forderungen abgeschlossen sein muss;

q) Übermittlung einer Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Bulletin der Insolvenzverfahren (BPI) im Hinblick auf die Aufnahme des Bewertungsberichts in die Verfahrensakte, und zwar innerhalb von zwei Tagen ab Aufnahme in selbige.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgelisteten Pflichten kann der Insolvenzrichter dem gerichtlich bestellten Verwalter durch Beschluss (încheiere) beliebige weitere Pflichten auferlegen, ausgenommen jene, die nach dem Gesetz in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fallen.

Der gerichtlich bestellte Verwalter berichtet monatlich darüber, wie er seine Aufgaben einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit zuvor genehmigten Folgemaßnahmen ausgeführt hat, und begründet die im Rahmen der Verwaltung des Verfahrens angefallenen Ausgaben und alle sonstigen aus dem Schuldnervermögen getätigten Ausgaben und beschreibt ggf. die Fortschritte bei der Aufstellung der Vermögensübersicht. Der Bericht enthält Angaben in Bezug auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten, die Genehmigung der Tätigkeiten bzw. deren Verlängerung, die von den Aufsichtsbehörden erstellten Dokumente und die Vergütung des gerichtlich bestellten Verwalters einschließlich der Berechnungsweise (Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Zur Erfüllung seiner Pflichten kann der gerichtlich bestellte Verwalter die Dienste von Fachleuten wie Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Gutachtern oder anderen Experten in Anspruch nehmen. Eine Bestellung nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die betreffende Person durch einen Vertrag gebunden ist, der einen Interessenkonflikt begründen könnte. In diesem Fall muss die Person die Bestellung ablehnen. Andernfalls kann ihre Bestellung nach Maßgabe der Artikel 43 und  44 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung (erneut veröffentlicht in der geänderten und ergänzten Fassung – Artikel 61 Absatz 2) angefochten werden. Der gerichtlich bestellte Verwalter und die Gläubiger können die im Rahmen des Verfahrens erstellten Wertgutachten anfechten.

Gerichtlich bestellter Liquidator (lichidator judiciar)

Ordnet der Insolvenzrichter eine Liquidation an, bestellt er oder sie für die Abwicklung einen Liquidator. Die Aufgaben eines gerichtlich bestellten Verwalters enden an dem Datum, zu dem der Insolvenzrichter die Aufgaben des Liquidators festlegt. Die Hauptaufgaben des gerichtlich bestellten Liquidators sind:

a) Überprüfung der Geschäfte des Schuldners, gegen den das vereinfachte Verfahren eröffnet ist, unter Berücksichtigung der Sachlage, und Erstellung eines umfassenden Berichts, in dem die Ursachen und Umstände, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, dargelegt werden und der Folgendes enthält: Hinweise auf die Personen, denen die Zahlungsunfähigkeit möglicherweise angelastet werden kann, und die Begründung, mit der sie haftbar gemacht werden können;

b) Führung der Geschäfte des Schuldners;

c) Einreichung von Klagen zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen oder Transaktionen, die vom Schuldner zum Nachteil der Rechte der Gläubiger ausgeführt wurden, und Anfechtung bestimmter Übertragungen von Vermögenswerten, durch den Schuldner geschlossener Geschäfte und Vorzugsbehandlungen, die die Rechte der Gläubiger beeinträchtigen können;

d) Anbringen von Siegeln, Aufstellung einer Vermögensübersicht und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Erhaltung dieser Vermögenswerte;

e) Kündigung bestimmter durch den Schuldner geschlossener Verträge;

f) Prüfung von Forderungen und ggf. Anfechtung derselben, Benachrichtigung der Gläubiger, falls die Forderungen nicht oder nur teilweise anerkannt werden, und Auflistung der Forderungen;

g) Rückforderung von Vermögenswerten des Schuldners, die aus einer vor Eröffnung des Verfahrens vom Schuldner vorgenommenen Übertragung von Vermögenswerten oder Geldsummen stammen, Beitreibung von Forderungen und Einreichung und Einleitung von Klagen zur Beitreibung von Forderungen des Schuldners, wofür er die Dienste von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen kann;

h) Entgegennahme von Zahlungen im Namen des Schuldners und deren Verbuchung auf dem Aktivkonto des Schuldners;

i) Verkauf von Vermögenswerten des Schuldners im Einklang mit dem Gesetz;

j) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Insolvenzrichter Abschluss von Vergleichen, Schuldentilgung, Befreiung von Bürgen sowie Verzicht auf Sicherheiten;

k) Benachrichtigung des Insolvenzrichters über alle Angelegenheiten, die eine Entscheidung seinerseits erfordern; l) Wahrnehmung aller anderen durch Beschluss des Insolvenzrichters auferlegten Aufgaben.

Am Vergleichsverfahren (concordat preventiv) nimmt der Schuldner durch seinen gesetzlichen oder beauftragten Vertreter teil.

Die Aufgaben des Verwalters eines Vergleichsverfahrens (administrator concordatar) sind:

a) Erstellung der Liste der Gläubiger, einschließlich der Gläubiger, deren Forderungen angefochten wurden oder noch rechtsanhängig sind, und der Liste der Gläubiger, die die Vergleichsvereinbarung unterschrieben haben; wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen Schuldner hat, die gemäß dem Vergleich gesamtschuldnerisch haftbar sind, wird dieser Gläubiger mit dem Nennwert der Forderung in die Liste der Gläubiger aufgenommen, bis die Forderung vollständig gedeckt ist;

b) gemeinsam mit dem Schuldner Erarbeitung des vorgeschlagenen Vergleichs und seiner Bestandteile oder des Entwurfs des Vergleichs und des Sanierungsplans;

c) Ergreifen von Maßnahmen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Schuldner und den Gläubigern oder zwischen Gläubigern;

d) Beantragung der Genehmigung des Vergleichs beim Insolvenzrichter;

e) Beaufsichtigung der Erfüllung der vom Schuldner im Vergleich übernommenen Pflichten;

f) unverzügliche Benachrichtigung der Versammlung der am Vergleich beteiligten Gläubiger über jegliche Pflichtverletzung seitens des Schuldners;

g) monatliche oder vierteljährliche Erstellung und Übermittlung von Berichten an die Versammlung der am Vergleich beteiligten Gläubiger über die Arbeit des Vergleichsverwalters und die Geschäfte des Schuldners; der Bericht des Vergleichsverwalters sollte auch die Stellungnahme des Verwalters über etwaige Gründe für die vorzeitige Beendigung des Vergleichs einschließen;

h) Einberufung der Versammlung der am Vergleich beteiligten Gläubiger;

i) Beantragung der Beendigung des Vergleichsverfahrens vor Gericht;

j) Durchführung jeder anderen Aufgabe, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird und die im Vergleichsverfahren vorgesehen ist oder vom Insolvenzrichter auferlegt wurde (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 85/2014).

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?



Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt nicht das Recht der Gläubiger, eine Aufrechnung ihrer Forderungen gegen eine gegen sie selbst gerichtete Forderung des Schuldners vorzunehmen, sofern am Tag der Verfahrenseröffnung die gesetzlichen Anforderungen für rechtmäßige Aufrechnungen erfüllt sind. Die Aufrechnung kann auch vom gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator vorgenommen werden. Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens entstandene gegenseitige Forderungen können ebenfalls aufgerechnet werden.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Mit Eröffnung des Verfahrens bleiben laufende Verträge in Kraft. Sämtliche Klauseln in einem Vertrag, die die Kündigung, den Entzug der Vorteile der regulären Laufzeit des Vertrags oder eine vorzeitige Fälligkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsehen, sind nichtig. Die Regel, dass laufende Verträge in Kraft bleiben und Klauseln zur Kündigung oder vorzeitigen Fälligkeit von Vertragspflichten nichtig sind, gelten nicht für qualifizierte Finanzkontrakte (Qualified Financial Contracts) oder bilaterales Netting aufgrund von qualifizierten Finanzkontrakten oder bilateralen Netting-Vereinbarungen.

Zur Maximierung des Werts des Schuldnervermögens innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eröffnung des Verfahrens kann der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator alle Verträge, nicht abgelaufenen Leasingverhältnisse und alle anderen langfristigen Verträge kündigen, solange diese Verträge von den beteiligten Parteien nicht ganz oder nicht zu einem wesentlichen Teil erfüllt sind. Bei einer entsprechenden Kündigung eines Vertrags kann die andere Partei einen Antrag auf Schadensersatz gegen den Schuldner stellen.

Fordert ein Auftragnehmer innerhalb der ersten drei Monate ab Eröffnung des Verfahrens den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator schriftlich zur Kündigung des Vertrags auf, muss der Verwalter oder Liquidator innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung antworten, da der Vertrag sonst als gekündigt gilt und der Verwalter oder Liquidator die Erbringung der Leistung nicht länger einfordern kann.

Das Gesetz regelt ebenfalls den Status bestimmter Verträge, beispielsweise Verträge mit Versorgungsanbietern, Leasingverhältnisse oder Netting-Rahmenvereinbarungen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung des Vergleichsverfahrens werden einzelne Klagen, die von den unterzeichnenden Gläubigern gegen die Schuldner eingereicht werden, und die Frist für die Beantragung der Vollstreckung ihrer Forderungen gegen die Schuldner automatisch ausgesetzt.

Es kommt zu keiner Aussetzung von Zinsen, Sanktionen und anderen Ausgaben, die in Bezug auf unterzeichnende Gläubiger entstanden sind, es sei denn, diese Gläubiger haben eine entsprechende schriftliche Zustimmung erteilt, die im Entwurf der Vergleichsvereinbarung enthalten ist.

In dem Beschluss zur Genehmigung des Vergleichs setzt der Insolvenzrichter alle Zwangsvollstreckungsverfahren aus.

Auf Antrag des Vergleichsverwalters und unter der Voraussetzung, dass der Schuldner den Gläubigern Sicherheiten gegeben hat, kann der Insolvenzrichter das Fälligkeitsdatum von Forderungen derjenigen Gläubiger, die den Vergleich nicht unterzeichnet haben, um maximal 18 Monate verschieben. In diesem Zeitraum fallen keine Zinsen, Sanktionen oder andere, die Forderungen betreffenden Ausgaben an. Die Regelung über den Aufschub des Fälligkeitsdatums gilt nicht für qualifizierte Finanzkontrakte (Qualified Financial Contracts) oder bilaterales Netting aufgrund eines qualifizierten Finanzkontrakts oder einer bilateralen Netting-Vereinbarung.

Der Vergleich gilt auch für Gläubiger der öffentlichen Hand (creditori bugetari), sofern die nationalen und europäischen Gesetze zu staatlichen Beihilfen eingehalten werden.

Während eines genehmigten Vergleichs kann kein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet werden.

Jeder Gläubiger, der im Verfahren einen vollstreckbareren Titel gegen den Schuldner erwirkt hat, kann einen Antrag auf Beteiligung am Vergleich stellen oder seine Forderung auf jede andere gesetzlich vorgesehene Weise beitreiben.

Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen gegenüber dem Schuldnervermögen werden ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch ausgesetzt. Die Gläubiger können ihre Rechte nur innerhalb des Insolvenzverfahrens durch Antrag auf Feststellung ihrer Forderungen ausüben. Durch die Eröffnung des Verfahrens werden sämtliche Fristen für die Erhebung von Klagen ausgesetzt.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen gegen das Schuldnervermögen werden ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch ausgesetzt.

Dies gilt jedoch nicht für:

a) vom Schuldner eingelegte Rechtsbehelfe gegen Klagen, die von einem oder mehreren Gläubigern vor Einleitung des Verfahrens eingereicht wurden, und zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit Strafverfahren (acțiunile civile din procesele penale) gegen den Schuldner;

b) gegen Mitschuldner und/oder dritte Bürgen eingeleitete gerichtliche Verfahren;

c) laufende außergerichtliche Verfahren vor Sportausschüssen innerhalb von Sportverbänden, die im Rahmen des Link öffnet neues FensterGesetzes Nr. 69/2000 über Leibeserziehung und Sport (Legea educației fizice și sportului nr. 69/2000)) in der nachträglich geänderten und ergänzten Fassung tätig sind, in denen es um die einseitige Auflösung von individuellen Arbeitsverträgen oder zivilrechtlichen Verträgen durch Spieler und die dafür geltenden Sportsanktionen geht, und alle anderen Streitsachen im Zusammenhang mit dem Recht von Spielern auf Teilnahme an Wettbewerben.

d) gerichtliche Maßnahmen zur Feststellung von nach Einleitung des Verfahrens entstandenen Forderungen gegen den Schuldner und/oder zur Feststellung ihrer Höhe. Während des Beobachtungszeitraums oder Sanierungsverfahrens können für solche Forderungen Zahlungsaufforderungen mit Rückschein versandt werden. Diese Zahlungsaufforderungen werden vom gerichtlich bestellten Verwalter innerhalb von 15 Tagen nach Eingang gemäß Artikel 106 Absatz 1 geprüft, der auch dann anwendbar ist, wenn diese Forderungen nicht im Forderungsverzeichnis aufgeführt sind.

Gegen Maßnahmen des gerichtlich bestellten Verwalters ist ein Rechtsbehelf möglich.

Anzumerken ist auch, dass Klagen nur dann ausgesetzt werden, wenn es bei den Rechtsstreitigkeiten um Forderungen gegen das Schuldnervermögen geht, nicht jedoch, wenn es um nichtvermögensrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten geht. In letzterem Fall werden die Verfahren vor dem angerufenen Gericht fortgesetzt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Es findet eine Versammlung aller Gläubiger des insolventen Schuldners statt.

Die Gläubigerversammlung (adunarea creditorilor) wird von dem gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator einberufen, der auch den Vorsitz der Versammlung übernimmt. Sofern erforderlich werden die bekannten Gläubiger in den ausdrücklich im Gesetz festgelegten Fällen vom Verwalter oder Liquidator einberufen.

Die Einberufung der Gläubiger erfolgt mittels einer Bekanntmachung, die mindestens fünf Tage vor der Versammlung im Bulletin der Insolvenzverfahren veröffentlicht wird. Die Bekanntmachung muss die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Die Gläubiger können sich bei den Versammlungen von Erfüllungsgehilfen vertreten lassen, die in Besitz einer eigens für diese Zwecke ausgestellten, verbindlichen Vollmacht bzw. – im Falle von Gläubigern der öffentlichen Hand und anderen juristischen Personen – einer vom Abteilungsleiter unterzeichneten Befugnisübertragungsurkunde sind. Sofern es nach dem Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist, können die Gläubiger auch per Brief abstimmen.

Außer in Fällen, für die das Gesetz eine besondere Mehrheit vorschreibt, kann die Gläubigerversammlung rechtswirksam handeln, wenn die anwesenden Forderungsinhaber mindestens 30 % des Gesamtwerts der Forderungen innehaben und hinsichtlich der Vermögenswerte des Schuldners stimmberechtigt sind. Die Entscheidungen der Versammlung werden nur angenommen, wenn sich die nach dem Wert der Forderungen bestimmte Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Forderungsinhaber dafür ausspricht. Eine Stimmabgabe, die Bedingungen unterliegt, gilt als negative Stimmabgabe. Gläubiger, die per Post eine gültige Stimme abgeben, gelten ebenfalls als anwesend.

Nach Einberufung der ersten Versammlung können zunächst der Insolvenzrichter und anschließend die Gläubiger einen Ausschuss einsetzen. Dieser besteht – je nach Anzahl der Gläubiger – aus drei oder fünf Gläubigern, die aus dem Kreis derjenigen Gläubiger ausgewählt werden, die ein Stimmrecht, vorrangige Forderungen, Forderungen der öffentlichen Hand oder ungesicherte Forderungen haben. Diese werden in der Reihenfolge ihres Wertes berücksichtigt. Der Gläubigerausschuss (comitetul creditorilor) hat das folgende Mandat:

a) Prüfung der Lage des Schuldners und Abgabe von Empfehlungen für die Gläubigerversammlung hinsichtlich der Weiterführung des Unternehmens des Schuldners und vorgeschlagener Sanierungspläne;

b) Aushandlung von Bedingungen für die Ernennung des Verwalters oder Liquidators, der auf Wunsch der Gläubiger vom Gericht eingesetzt werden sollte;

c) Kenntnisnahme und Prüfung der vom gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator erstellten Berichte sowie ggf. Erbringung von Einwendungen dagegen;

d) Erstellung von Berichten zur Vorlage bei der Gläubigerversammlung über die Maßnahmen, die von dem gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator ergriffen wurden, und über deren Wirksamkeit sowie Vorschlag weiterer Maßnahmen einschließlich Begründung;

e) Beantragung der Entziehung des Rechts des Schuldners auf Eigenverwaltung;

f) Einreichung von Klagen zur Nichtigerklärung bestimmter betrügerischer Handlungen oder Transaktionen, die vom Schuldner zum Nachteil der Gläubiger ausgeführt wurden, sofern ein entsprechendes Verfahren nicht bereits vom gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator eingeleitet wurde.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Je nachdem, in welcher Lage sich der Schuldner befindet und ob ihm das Recht auf Eigenverwaltung entzogen wurde, hat der Insolvenzverwalter die folgenden Aufgaben.

Ein gerichtlich bestellter Verwalter überwacht die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögenswerte des Schuldners. Er führt die Geschäfte des Schuldners vollständig oder teilweise, im letzteren Fall unter Beachtung der ausdrücklichen Anweisungen des Insolvenzrichters bezüglich der Pflichten des Verwalters und der Bedingungen für die Ausführung von Zahlungen vom Aktivkonto des Schuldners.

Er oder sie treibt Forderungen bei, schließt Vergleiche, erstellt eine Vermögensübersicht und verkauft Vermögenswerte des Schuldners.

Der Schuldner kann im Rahmen seiner laufenden Geschäfte nur dann über sein Vermögen verfügen, wenn er weiterhin das Recht auf Eigenverwaltung hat. Er wird dabei vom gerichtlich bestellten Verwalter überwacht und kontrolliert.

Nach Beginn des Liquidationsverfahrens verwaltet ein gerichtlich bestellter Liquidator die Geschäfte des Schuldners, kündigt Verträge, treibt Forderungen bei, verkauft die Vermögenswerte, schließt Vergleiche, nimmt Zahlungen für den Schuldner entgegen usw. Im Liquidationsverfahren kann nur der gerichtlich bestellte Liquidator über die Vermögenswerte des Schuldners verfügen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Alle Gläubiger, deren Forderungen noch vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind – mit Ausnahme der Arbeitnehmer, deren Forderungen auf der Grundlage der Rechnungslegungsunterlagen vom gerichtlich bestellten Verwalter erfasst werden – müssen innerhalb einer im Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens festgelegten Frist einen Antrag auf Feststellung ihrer Forderungen stellen. Diesem sind die entsprechenden Belege beizufügen. Alle Forderungen, die der Kanzlei des Gerichts zur Feststellung und Erfassung vorgelegt werden, werden als gültig und korrekt angesehen, wenn sie nicht vom Schuldner, vom gerichtlich bestellten Verwalter oder von den Gläubigern angefochten werden. Die aufgelisteten Forderungen werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge beglichen.

Forderungen, die nach der Eröffnung des Verfahrens, innerhalb des Beobachtungszeitraums oder im Laufe des gerichtlichen Sanierungsverfahrens entstehen, werden gemäß den Unterlagen, durch die sie belegt sind, beglichen und müssen nicht in die Insolvenzmasse aufgenommen werden. Dies gilt ebenfalls für Forderungen, die nach der Eröffnung von Liquidationsverfahren entstehen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Mit Ausnahme der Arbeitnehmer, deren Forderungen auf der Grundlage der Rechnungslegungsunterlagen vom gerichtlich bestellten Verwalter erfasst werden, müssen alle Gläubiger, deren Forderungen vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, innerhalb einer im Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens festgelegten Frist einen Antrag auf Feststellung ihrer Forderungen stellen. Dieser muss den Namen und Wohnort oder Geschäftssitz, den fälligen Betrag, die Gründe für die Forderung sowie Einzelheiten zu Gründen für eine eventuelle Vorrangstellung enthalten. Belege für die Forderung und ggf. für die Vorrangstellung müssen spätestens bis Ende der Frist eingereicht werden, die auch für den Antrag gilt.

Es muss ein Antrag auf Feststellung einer Forderung gestellt werden, auch wenn für die Forderung kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Forderungen, die am Tag der Eröffnung des Verfahrens noch nicht fällig sind oder die bestimmten Bedingungen unterliegen, sind zur Aufnahme in die Insolvenzmasse zugelassen.

Wird die Feststellung einer Forderung beantragt, die im Rahmen einer zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeit, die Teil eines Strafverfahrens ist, von der geschädigten Partei geltend gemacht wird, wird diese Forderung erfasst und ausgesetzt, bis in dem Zivilverfahren eine endgültige Entscheidung zugunsten der geschädigten Partei getroffen wird.

Forderungen, die vorrangig zu behandeln sind, werden bis zur Höhe des Marktwertes der Sicherheit in die endgültige Liste aufgenommen. Dieser Marktwert wird durch eine Schätzung ermittelt, die von dem gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator angeordnet und von einem Schätzer (evaluator) durchgeführt wird.

Alle Forderungen werden einem Prüfungsverfahren unterzogen. Davon ausgenommen sind Forderungen, die in einem vollstreckbaren Urteil oder einem vollstreckbaren Schiedsspruch bestimmt werden, und Forderungen der öffentlichen Hand, die sich aus einem vollstreckbaren Titel ergeben, der nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen angefochten wurde.

Der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator erstellt eine vorläufige Liste der Forderungen, die vor dem Insolvenzrichter von jeder der beteiligten Parteien – Schuldner oder Gläubiger – angefochten werden kann. Wenn der Inhaber einer Forderung, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, nicht vor Ablauf der festgelegten Frist (diese ist in der Mitteilung angegeben und endet spätestens 45 Tage ab Eröffnung des Verfahrens) einen Antrag auf Feststellung der Forderung stellt, verliert er das Recht darauf, in die Liste der Gläubiger aufgenommen zu werden und gilt nicht als Gläubiger, der dazu befugt ist, an dem Verfahren teilzunehmen, um diese Forderung geltend zu machen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Eröffnung des Verfahrens nicht gemäß den Vorschriften zu Ladungen und zur Mitteilung von Verfahrenshandlungen bekanntgegeben wurde. Der Gläubiger ist nicht dazu befugt, die Forderung gegenüber dem Schuldner oder gegenüber einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder Partner innerhalb der juristischen Person des Schuldners nach Einstellung des Verfahrens geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner wird wegen kriminellen Konkurses (bancrută simplă) oder betrügerischen Konkurses (bancrută frauduloasă) verurteilt oder wird für nicht gerechtfertigte Zahlungen oder Übertragungen verantwortlich gemacht. Der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator stellt den Verlust des Forderungsanspruchs fest und setzt den betreffenden Gläubiger nicht auf die Liste der Gläubiger.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Mittel aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Rechte des Schuldners, die ihrer Vorrangstellung entsprechend für die Gläubiger gesichert werden, werden in folgender Reihenfolge verteilt:

  1. Gebühren, Stempelgebühren und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf der betreffenden Vermögenswerte, einschließlich der Ausgaben, die für den Erhalt und die Verwaltung dieser Vermögenswerte notwendig sind, Ausgaben der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens, Forderungen von Versorgungsunternehmen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, und Vergütung der Angestellten, die am Tag der Verteilung im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger angestellt sind; die betreffenden Beträge sind anteilig gemäß dem Wert des Gesamtvermögens des Schuldners zu tragen;
  2. Forderungen von Gläubigern mit Vorrangstellung, die während des Insolvenzverfahrens entstehen; diese umfassen ggf. Kapital, Zinsen und andere zusätzliche Kosten;
  3. Forderungen von Gläubigern mit Vorrangstellung einschließlich des gesamten Kapitals, aller Zinsen und sämtlicher Arten von Erhöhungen und Strafen.

Wenn die aus der Veräußerung der Vermögenswerte erzielten Beträge nicht zur vollständigen Begleichung der betreffenden Forderungen ausreichen, so liegt für den ausstehenden Betrag je nach Fall eine ungesicherte Forderung oder eine Forderung der öffentlichen Hand vor, die mit den anderen Forderungen in die entsprechende Kategorie eingeordnet wird. Wenn nach Auszahlung der vorstehend genannten Beträge noch ein Überschuss bleibt, wird dieser von dem gerichtlich bestellten Liquidator auf dem Konto des Schuldners hinterlegt. Bei einer Liquidation werden die Forderungen in folgender Reihenfolge beglichen:

1.  Gebühren, Stempelgebühren und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Verfahren, einschließlich der Ausgaben, die für den Erhalt und die Verwaltung der Vermögenswerte des Schuldners, die Fortführung des Unternehmens und die Vergütung der für die Zwecke des Verfahrens angestellten Personen notwendig sind;

2. Forderungen im Zusammenhang mit Finanzierungen, die während des Verfahrens gewährt werden;

3. Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen;

4. Forderungen, die aus der Fortführung des Unternehmens des Schuldners nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, Forderungen gutgläubiger Vertragspartner, Dritterwerber oder Unterabnehmer, die ihre Vermögenswerte oder deren Wert dem Vermögen des Schuldners hinzufügen;

5. Forderungen der öffentlichen Hand;

6. Forderungen Dritter gegenüber dem Schuldner auf der Grundlage von Unterhaltspflichten, Zulagen für minderjährige Kinder oder regelmäßigen Zahlungen von Lebensunterhalt;

7. Forderungen von vom Insolvenzrichter festgelegten Summen zur Unterstützung des Schuldners und seiner Familie, sofern der Schuldner eine natürliche Person ist;

8. Forderungen im Zusammenhang mit Bankkrediten inklusive der zugehörigen Aufwendungen und Zinsen, Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder anderen Arbeiten, Forderungen im Zusammenhang mit Miet- oder Leasingverhältnissen, einschließlich Anleihen;

9. sonstige ungesicherte Forderungen;

10. untergeordnete Forderungen in der folgenden Reihenfolge:

a) Forderungen, die aus den Vermögenswerten Dritter entstehen, die bösgläubig Waren vom Schuldner erworben haben, Forderungen von bösgläubigen Unterabnehmern nach der Zulassung der Nichtigkeitsklagen sowie Darlehen, die einem Schuldner, der eine juristische Person ist, von einem Partner oder Gesellschafter, der mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen bei der Hauptversammlung hält, oder ggf. von einem Mitglied einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (grupu de interes economic) gewährt wurden;

b) Forderungen aufgrund von unentgeltlichen Handlungen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Wird das Vergleichsverfahren innerhalb der vertraglich festgelegten Frist erfolgreich beendet, führt der Insolvenzrichter in einem Beschluss die im Rahmen des Vergleichs erreichten Ziele auf. Die im Vergleich vereinbarten Änderungen an den Forderungen werden dann rechtskräftig (Artikel 36 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Sanierungsverfahren, die auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder auf eine geplante Liquidation (lichidare pe bază de plan) abzielen, werden durch ein Gerichtsurteil auf der Grundlage eines durch den gerichtlich bestellten Verwalter erstellten Berichts beendet, in dem festgestellt wird, dass alle in dem genehmigten Plan vorgesehenen Zahlungspflichten erfüllt und alle fälligen Forderungen beglichen wurden. Wird ein Verfahren mit Blick auf eine Sanierung anschließend in ein Liquidationsverfahren umgewandelt, wird das Sanierungsverfahren gemäß den Rechtsvorschriften über Liquidationsverfahren beendet. Ab dem Datum der Genehmigung eines Sanierungsplans unter Aufsicht des Gerichts und für die Dauer der Sanierung wird der Schuldner von der Differenz zwischen dem Wert der Verbindlichkeiten vor der Genehmigung des Plans und dem im Plan angegebenen Wert befreit.

Liquidationsverfahren werden beendet, wenn der Insolvenzrichter den Abschlussbericht genehmigt hat, alle Mittel und Vermögenswerte aus dem Vermögen des Schuldners verteilt wurden und die nicht geltend gemachten Mittel bei der Bank hinterlegt wurden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Verfügung erlassen, um den Schuldner aus den Registern, in denen er eingetragen war, zu streichen.

Durch den Abschluss des Verfahrens sind der Insolvenzrichter, der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator und alle Verfahrensbeteiligte von jeglichen Pflichten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Verfahren, dem Schuldner, dem Vermögen des Schuldners, Gläubigern, Inhabern von Vorzugsrechten, Aktionären oder Partnern befreit.

Durch den Abschluss des Liquidationsverfahrens ist ein Schuldner, der eine natürliche Person ist (die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt), von seinen vor dem Liquidationsverfahren entstandenen Verbindlichkeiten befreit, sofern er nicht wegen betrügerischen Konkurses oder nicht gerechtfertigter Zahlungen oder Übertragungen verurteilt wurde; in letzteren Fällen ist er nur dann von seinen Verbindlichkeiten befreit, wenn diese im Rahmen des Verfahrens beglichen wurden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Nach dem Abschluss von Insolvenzverfahren jedweder Art können die Gläubiger gegenüber dem Schuldner keine Forderungen mehr geltend machen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Die Gläubiger können weiterhin den Gesamtwert der Forderungen gegenüber den Mitschuldnern und den Bürgen des Schuldners geltend machen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Alle Kosten im Zusammenhang mit gesetzmäßigen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Bekanntmachung und Einladung sowie zur Übermittlung von Verfahrensdokumenten durch den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator werden aus dem Vermögen des Schuldners bezahlt (Artikel 39 des Gesetzes Nr. 85/2014). Reichen die finanziellen Mittel des Schuldners nicht aus, gehen die genannten Ausgaben zu Lasten des Liquidationsfonds (fondul de lichidare).

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator kann Klagen zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen und Transaktionen, die der Schuldner in den zwei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens zum Nachteil der Rechte der Gläubiger durchgeführt hat, einreichen.

Die folgenden Handlungen oder Transaktionen des Schuldners können für nichtig erklärt werden, um die übertragenen Vermögenswerte oder den Wert anderer erbrachter Leistungen zurückzuerhalten:

a) Übertragungen, die ohne Gegenleistung in den zwei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten; davon ausgenommen sind Unterstützungsleistungen für humanitäre Zwecke;

b) Transaktionen, bei denen die Gegenleistung des Schuldners den Wert der erhaltenen Leistung deutlich übersteigt und die in den sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens durchgeführt wurden;

c) Maßnahmen, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens mit der allseitigen Absicht ergriffen wurden, die Vermögenswerte vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen oder die Rechte der Gläubiger auf andere Weise zu beschneiden;

d) Eigentumsübertragungen auf einen Gläubiger zur Begleichung früherer Schulden, die in den sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens vorgenommen wurden, falls der Betrag, den der Gläubiger im Falle einer Liquidation des Schuldners erhalten könnte, unter dem Wert der Eigentumsübertragung liegt;

e) Einrichtung eines Vorzugsrechts in Bezug auf eine ungesicherte Forderung in den sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens;

f) vorzeitige Begleichung von Schulden, die in den sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens gemacht wurden, falls das Fälligkeitsdatum auf ein Datum nach der Eröffnung des Verfahrens gefallen wäre;

g) Übertragungen oder Übernahme von Verbindlichkeiten, die durch den Schuldner in den zwei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens mit der Absicht eingegangen wurden, die Zahlungsunfähigkeit zu verheimlichen oder zu verzögern oder einen Gläubiger zu betrügen.

Bestimmte Handlungen oder Transaktionen können ebenfalls für nichtig erklärt und die Erträge daraus eingezogen werden, falls sie in den zwei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens mit Personen, die in einem Rechtsverhältnis zum Schuldner stehen, abgeschlossen wurden. Dies betrifft Handlungen oder Transaktionen,

a) die mit einem Kommanditisten (asociat comanditat) oder mit einem Partner abgeschlossen wurden, der mindestens 20 % des Kommanditkapitals oder der Stimmrechte bei der Hauptversammlung der Partner hält, falls der Schuldner diese Kommanditgesellschaft (societate în comandită) oder ein landwirtschaftlicher Betrieb (societate agricolă), eine Offene Handelsgesellschaft (în nume colectiv) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (cu răspundere limitată) ist.

b) die mit einem Mitglied oder Geschäftsführer abgeschlossen wurden, falls der Schuldner eine wirtschaftliche Interessenvereinigung ist;

c) die mit einem Aktionär abgeschlossen wurden, der mindestens 20 % der Anteile am Schuldner oder der Stimmrechte bei der Hauptversammlung hält, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Aktiengesellschaft handelt;

d) die mit einem Geschäftsführer, einer Führungskraft oder einem Mitglied der Aufsichtsorgane des Schuldners abgeschlossen wurden, wenn der Schuldner eine Genossenschaft, eine Aktiengesellschaft oder ein landwirtschaftlicher Betrieb ist;

e) die mit einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wurden, die die Kontrolle über den Schuldner oder seine Geschäfte hat;

f) die mit einem Miteigentümer oder einer Partei, die Eigentumsrechte an einem gemeinsamen Vermögensgegenstand besitzt, abgeschlossen wurden;

g) die mit dem Ehepartner, Blutsverwandten oder angeheirateten Verwandten bis zum einschließlich vierten Verwandtschaftsgrad der unter den Punkten a)-f) aufgeführten natürlichen Personen abgeschlossen wurden.

Der gerichtlich bestellte Verwalter kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Erstellung des ersten durch den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator verfassten Berichts, jedoch spätestens 16 Monate nach Eröffnung des Verfahrens eine Klage zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen, die der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger durchgeführt hat, einreichen. Wird die Klage zugelassen, erlangen die Parteien ihre vorherigen Positionen wieder und die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Verbindlichkeiten werden erneut erfasst.

Der Gläubigerausschuss oder ein Gläubiger, der mehr als 50 % des Werts der in der Insolvenzmasse enthaltenen Forderungen hält, kann eine entsprechende Klage beim Insolvenzrichter einreichen, falls der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator dies nicht tut.

Gegen einen Gründungsakt (act de constituire) oder eine Eigentumsübertragung, die im Einklang mit dem Sachenrecht erfolgt, kann keine Nichtigkeitsklage erhoben werden, falls der Schuldner diese Handlungen im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit durchführt. Ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Gründungsakts oder einer Eigentumsübertragung wird automatisch in den entsprechenden öffentlichen Registern verzeichnet.

In Bezug auf die genannten Handlungen und Transaktionen besteht eine widerlegbare Vermutung, dass ein Betrug zum Nachteil der Gläubiger vorliegt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind alle durch den Schuldner durchgeführten Handlungen, Transaktionen und Zahlungen automatisch nichtig, mit Ausnahme der für die Führung der laufenden Geschäfte notwendigen Maßnahmen, der durch den Insolvenzrichter genehmigten Maßnahmen und der durch den gerichtlich bestellten Verwalter gebilligten Maßnahmen.

Letzte Aktualisierung: 16/06/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Insolvenz/Bankrott - Slowenien

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren und präventive Umstrukturierungsverfahren sind in dem Link öffnet neues FensterGesetz über Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und Zwangsliquidationen (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju) geregelt (im Folgenden „ZFPPIPP“).

I. INSOLVENZVERFAHREN

1. Verfahren für die finanzielle Umstrukturierung - Sanierung

Zwangsvergleichsverfahren können eröffnet werden gegen:

- eine juristische Person in Form einer Gesellschaft oder Genossenschaft, sofern das Gesetz unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Gesellschaft oder Genossenschaft nichts anderes vorschreibt;

- einen Unternehmer oder

- jede juristische Person, wenn dies im Gesetz festgelegt ist.

Im Zwangsvergleichsverfahren gibt es auch besondere Bestimmungen für den Zwangsvergleich eines großen, mittleren oder kleinen Unternehmens. Diese Verfahren bieten ein breiteres Spektrum an Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung der Verbindlichkeiten des Schuldners (beispielsweise gesicherte Forderungen der Gläubiger).

Das vereinfachte Zwangsvergleichsverfahren ist lediglich gegen Unternehmen gestattet, die gemäß dem slowenischen Gesellschaftsgesetz (Zakon o gospodarskih družbah) als Kleinstunternehmen gelten, oder gegen einen Unternehmer, der die Kriterien eines Kleinstunternehmens oder eines kleinen Unternehmens erfüllt.

2. Konkursverfahren

Ein Konkursverfahren kann gegen jede juristische Person eröffnet werden, sofern das Gesetz, das für die jeweilige Rechtsform oder die besondere Art der juristischen Person oder eine bestimmte juristische Person gilt, nichts anderes vorsieht. Gegen eine Behinderten-Werkstatt ist ein Konkursverfahren nur mit Zustimmung der slowenischen Regierung zulässig.

Eine Privatinsolvenz kann das Vermögen folgender Personen betreffen:

- eines Unternehmers

- einer Einzelperson (eines Arztes, Notars, Rechtsanwalts, Landwirts oder einer sonstigen natürlichen Person, die kein Unternehmer ist und eine bestimmte Tätigkeit als Beruf ausübt)

- eines Verbrauchers.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann gegen das Vermögen eines überschuldeten Erblassers - einer verstorbenen natürlichen Person - eröffnet werden.

II. VORINSOLVENZVERFAHREN

Präventive Umstrukturierungsverfahren

Ein präventives Umstrukturierungsverfahren ist nur gegen eine Kapitalgesellschaft zulässig, die gemäß dem slowenischen Gesellschaftsgesetz als großes, mittleres oder kleines Unternehmen gilt.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenz

Die wichtigste Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Insolvenz. Eine Insolvenz wird definiert als Situation, in der:

- der Schuldner seit einem längeren Zeitraum zahlungsunfähig ist, da er während dieser Zeit nicht dazu in der Lage war, allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder

- der Schuldner langfristig zahlungsunfähig geworden ist, da seine Verpflichtungen den Wert seines Vermögens übersteigen (Überschuldung) oder weil der Verlust der schuldnerischen Kapitalgesellschaft zusammen mit dem Verlust des laufenden Jahres die Hälfte des Grundkapitals übersteigt und nicht durch Gewinne oder aus Rücklagen gedeckt werden kann.

Insolvenzeröffnungsverfahren und Hauptinsolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren besteht aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren und dem Hauptinsolvenzverfahren. Das Insolvenzeröffnungsverfahren wird durch einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens eröffnet. Im Insolvenzeröffnungsverfahren entscheidet das Gericht über die Bedingungen für die Eröffnung des Verfahrens. Das Hauptverfahren wird durch die Entscheidung des Gerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnet.

Die Parteien im Insolvenzeröffnungsverfahren und im Hauptinsolvenzverfahren

Im Eröffnungsverfahren können die folgenden Personen Verfahrenshandlungen vornehmen: der Antragsteller, der Schuldner, gegen den der Eröffnungsantrag gestellt wurde, sofern der Schuldner nicht der Antragsteller ist, und ein Gläubiger, der glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegen den Schuldner hat, gegen den der Eröffnungsantrag gestellt wurde. Hierfür muss der Gläubiger jedoch seine Absicht zur Teilnahme am Eröffnungsverfahren mitteilen.

Im Hauptverfahren kann jeder Gläubiger, der im Verfahren eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner geltend macht, Verfahrenshandlungen vornehmen. Gleiches gilt für den Insolvenzschuldner im Zwangsvergleich, vereinfachten Zwangsvergleich und bei einer Privatinsolvenz.

Eröffnung und Bekanntmachung des Verfahrens

An dem Tag, an dem das Gericht die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens erlässt, veröffentlicht es diese auf der Website, die zur Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten, Unterlagen der Beteiligten und sonstigen Informationen in Bezug auf Insolvenzverfahren verwendet wird. Den Gläubigern wird die Eröffnung des Verfahrens durch eine Mitteilung vom Gericht bekanntgegeben, die am selben Tag und zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden muss wie die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens. In dieser Entscheidung werden wichtige Informationen zum Verfahren veröffentlicht. Die Rechtsfolgen der Eröffnung des Verfahrens beginnen am Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Antrag auf Eröffnung des Verfahrens

Ein Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens kann nur vom Insolvenzschuldner oder von einem persönlich haftenden Anteilseigener einer Schuldnergesellschaft eingereicht werden. Ein Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens gegen ein großes, mittleres oder kleines Unternehmen kann auch von Gläubigern eingereicht werden, deren gemeinsame Finanzforderungen mindestens 20 % aller finanziellen Forderungen ausmachen. Das können beispielsweise Banken sein, die als gut unterrichtete Einrichtungen gelten und über die erforderlichen Informationen und Mitarbeiter sowie über die erforderliche Infrastruktur verfügen, um einen Plan für die finanzielle Neuordnung des Insolvenzschuldners vorzulegen.

Zwangsvergleichsverfahren werden durchgeführt, um einem Insolvenzschuldner die Möglichkeit zu geben, im Wege geeigneter Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung kurz- oder langfristig zahlungsfähig zu werden. Damit der Schuldner den Betrieb während der unsicheren Zeit des Zwangsvergleichsverfahrens normal fortführen (und die für die aktuellen Geschäftsvorgänge erforderliche Liquidität beschaffen) kann, ist die zwangsweise Verfügung über die Vermögenswerte des Schuldners nicht gestattet. Als Ausgleich für diesen „Vorteil“ sind die Geschäftstätigkeiten des Schuldners während des Verfahrens auf die regulären Geschäftstätigkeiten beschränkt, damit er diesen Vorteil nicht missbräuchlich ausnutzen kann.

Ein Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Zwangsvergleichsverfahrens kann nur vom Insolvenzschuldner eingereicht werden. In einem solchen Verfahren sind lediglich ungesicherte, gewöhnliche Forderungen Gegenstand der Umstrukturierung. Ein vereinfachtes Zwangsvergleichsverfahren wirkt sich nicht auf vorrangige oder gesicherte Forderungen oder auf Steuer- und Abgabenforderungen aus.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens kann von einem Schuldner, einem haftenden Anteilseigner des Schuldners, einem Gläubiger oder dem Staatlichen Haftungs-, Unterhalts- und Invaliditätsfonds der Republik Slowenien (Javni jamstveni, preživninski in invalidski sklad Republike Slovenije) gestellt werden. Ein Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung gegen den Schuldner erfolgreich sein wird und dass der Schuldner mit der Zahlung der Forderung länger als zwei Monate im Verzug ist. Der Staatliche Haftungs-, Unterhalts- und Invaliditätsfonds der Republik Slowenien muss glaubhaft machen, dass Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Schuldner bestehen und dass dieser mit der Zahlung dieser Forderungen länger als zwei Monate in Verzug ist.

Ein präventives Umstrukturierungsverfahren wird durchgeführt, damit ein Schuldner, der wahrscheinlich innerhalb eines Jahres zahlungsunfähig wird, auf der Grundlage einer Vereinbarung zur finanziellen Umstrukturierung bestimmte Maßnahmen zur Umstrukturierung seiner Zahlungsverpflichtungen und andere Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung durchführen kann, die erforderlich sind, um die Ursachen der zu erwartenden Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ein Antrag auf ein präventives Umstrukturierungsverfahren kann nur vom Schuldner gestellt werden und bedarf der Zustimmung der Gläubiger, die mindestens 30 % der Finanzforderungen gegen den Schuldner auf sich vereinigen. Der Schuldner muss dem Antrag eine notariell beglaubigte Kopie der Erklärung der Gläubiger beifügen, dass sie der Eröffnung des Verfahrens zustimmen.

Website für die Veröffentlichung von Insolvenzverfahren

Auf der Website für amtliche Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren muss Folgendes veröffentlicht werden:

  • Informationen über individuelle Zwangsvergleichsverfahren, Konkursverfahren, Zwangsliquidationen, vereinfachte Zwangsvergleichsverfahren, präventive Umstrukturierungen und Nachlassinsolvenzverfahren;
  • Gerichtsentscheidungen, die in den Verfahren ergangen sind (bis auf einige gesetzlich vorgeschriebene Ausnahmen);
  • Mitteilungen über die Verfahrenseröffnung, über Verhandlungstermine und sonstige Mitteilungen sowie Aufrufe zur Stimmabgabe, zu denen das Gericht gesetzlich verpflichtet ist;
  • Aufzeichnungen der Verhandlungen und Sitzungen des Gläubigerausschusses;
  • Berichte der Verwalter und der Insolvenzschuldner in Zwangsvergleichsverfahren;
  • Liste der geprüften Forderungen;
  • Eingaben der Verfahrensparteien und sonstige Gerichtsunterlagen, die gemäß dem ZFPPIPP veröffentlicht werden müssen;
  • alle Mitteilungen über öffentliche Versteigerungen in Konkursverfahren und Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten hinsichtlich der Verwertung der Konkursmasse.

Die Website für die Veröffentlichung von Insolvenzverfahren wird von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und damit verbundene Leistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve – im Folgenden „AJPES“) geführt. Die gesetzliche Vermutung, dass die Parteien eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige Person acht Tage nach der Veröffentlichung Kenntnis über Gerichtsentscheidungen, Anträge anderer Verfahrensparteien und über sonstige Rechtshandlungen erlangen, ist nicht anfechtbar. Aus diesem Grund ist die Website Link öffnet neues Fensteröffentlich und kostenlos.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Zwangsvergleichsverfahren

Für den Schuldner gilt nach der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens ein Veräußerungsverbot. Er darf nur solche Vermögenswerte veräußern, die für die Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden und deren Veräußerung im Sanierungsplan als Maßnahme der finanziellen Umstrukturierung aufgeführt ist. Nach der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens benötigt der Schuldner für die Aufnahme eines Kredits die Zustimmung des Gerichts. Der Kredit darf den Gesamtwert an flüssigen Mitteln nicht übersteigen, die für die Finanzierung der regulären Geschäftstätigkeit und für die Deckung der Kosten des Zwangsvergleichsverfahrens benötigt werden.

Wenn auf ein Zwangsvergleichsverfahren oder ein präventives Umstrukturierungsverfahren ein Konkursverfahren folgt, werden Forderungen, die in Verbindung mit der Finanzierung der regulären Geschäftstätigkeit des Schuldners im Zwangsvergleichsverfahren oder im präventiven Umstrukturierungsverfahren entstanden sind, im Rahmen der allgemeinen Verteilung der Konkursmasse beglichen, bevor vorrangige Forderungen befriedigt werden (d. h. die Kosten des Verfahrens).

Konkursverfahren

Die Konkursmasse eines Schuldners, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, umfasst das Vermögen des Konkursschuldners bei der Eröffnung des Verfahrens, das gesamte Vermögen, das durch Verwertung und Verwaltung der Konkursmasse und durch die Anfechtung von Rechtsgeschäften des Konkursschuldners erworben wird, sowie das durch das Fortführen der Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Vermögen, wenn der Konkursschuldner die Geschäftstätigkeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß dem ZFPPIPP weiterführt. Zur Konkursmasse gehört auch das Vermögen, das durch Klageerhebung gegen persönlich haftende Anteilseigner des Konkursschuldners erworben wird. Ausgenommen sind die Vermögenswerte, die dringend für die Deckung des Grundbedarfs benötigt werden.

Die Insolvenzmasse eines Privatinsolvenzschuldners umfasst das gesamte Vermögen, das er während der Prüfungsfrist bis zur Entschuldung oder bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erwirbt. Bei einer Privatinsolvenz zählt Folgendes nicht zur Insolvenzmasse:

- Gegenstände (persönliche Gegenstände (Kleidung, Schuhe usw.), Haushaltsgegenstände (Möbel, Kühlschrank, Ofen, Waschmaschine usw.), die der Schuldner und die Mitglieder seines Haushalts dringend benötigen, Gegenstände, die der Schuldner dringend für die Ausübung seiner Berufstätigkeit benötigt, Preise und Auszeichnungen, Ehering, persönliche Briefe, handschriftliches Material und sonstige persönliche Unterlagen (Bilder und Fotografien von Familienmitgliedern usw.) sowie

- Forderungen (auf Zahlung des gesetzlichen Unterhalts, auf Entschädigungszahlungen für einen Körperschaden im Rahmen einer Invaliditätsversicherung, auf Zahlung finanzieller Sozialhilfe usw.).

Bei einer Privatinsolvenz gehört auch der Verdienst des Schuldners bis zur Höhe des sozialen Mindesteinkommens nicht zur Insolvenzmasse (der Schuldner behält mindestens 76 % des Mindesteinkommens; unterstützt er Familienmitglieder oder eine andere Person, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kommt der gesetzlich festgelegte Betrag für jede unterstützte Person hinzu).

Bei einer Privatinsolvenz wird dem Schuldner dasselbe soziale Mindesteinkommen garantiert, das er im Fall einer Einzelzwangsvollstreckung erhalten würde.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Zuständigkeit und Aufgaben des Gerichts

Für Insolvenzverfahren ist das Kreisgericht zuständig. Dem Insolvenzverfahren sitzt ein Einzelrichter vor. Das Obergericht von Ljubljana (Višje sodišče v Ljubljani) hat die örtliche Zuständigkeit für alle Rechtsmittel in Insolvenzverfahren.

Bestellung eines Verwalters und seine Befugnisse

Der Verwalter übt die ihm per Gesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben im Insolvenzverfahren aus, um die Interessen der Gläubiger zu schützen. Er wird im Zwangsvergleichs- und im Konkursverfahren im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht bestellt. In einem Zwangsvergleichsverfahren gegen ein großes, mittleres oder kleines Unternehmen bestellt das Gericht den Insolvenzverwalter durch besonderen Beschluss an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens eingegangen ist.

Im Zwangsvergleichsverfahren überwacht der Verwalter die Geschäftstätigkeit des Schuldners. Hierfür muss der Insolvenzschuldner alle für die Überwachung erforderlichen Informationen bereitstellen und die Prüfung seiner Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen ermöglichen. In solchen Verfahren ist die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners eingeschränkt. Nach der Eröffnung des Verfahrens darf der Schuldner nur seinen regulären (laufenden) Geschäften nachgehen, die mit seiner Tätigkeit und mit der Abwicklung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Unternehmen zusammenhängen. Nach der Eröffnung des Verfahrens darf der Schuldner nur in dem Maß über sein Vermögen verfügen, in dem dies zur Fortführung des normalen Geschäfts erforderlich ist. Er darf weder Darlehen oder Kredite aufnehmen, noch Garantien oder Sicherheiten gewähren, Verträge schließen oder andere Handlungen vornehmen, die zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen oder die Durchführung der finanziellen Umstrukturierung verhindern würden. Nach der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens darf der Schuldner abgesehen von den normalen Verträgen und vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichts Vermögenswerte veräußern, die nicht für das Unternehmen benötigt werden, sofern die Veräußerung der Vermögenswerte im Sanierungsplan als Maßnahme der finanziellen Umstrukturierung festgelegt ist. Der Schuldner kann Darlehen oder Kredite aufnehmen, die den Gesamtwert an flüssigen Mitteln nicht übersteigen dürfen, die für die Finanzierung der regulären Geschäftstätigkeit und für die Deckung der Kosten des Zwangsvergleichsverfahrens benötigt werden. Das Gericht entscheidet anhand der Stellungnahme des Verwalters oder des Gläubigerausschusses, ob es die Genehmigung erteilt oder nicht.

Sobald ein Konkursverfahren gegen eine juristische Person eröffnet wurde, verlieren die Vertreter des Schuldners, der Prokurist oder andere Personen ihre Vollmacht zur Vertretung des Schuldners sowie ihre Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse. Im Konkursverfahren erhält ein Verwalter die Befugnis zur Führung des Geschäfts des Konkursschuldners im Einklang mit den Anforderungen des Verfahrens. Er vertritt den Konkursschuldner:

  • bei Verfahrenshandlungen und anderen Rechtshandlungen zur Prüfung von Forderungen und zu Ab- und Aussonderungsrechten;
  • bei Verfahrenshandlungen und anderen Rechtshandlungen zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Konkursschuldners;
  • in Bezug auf Verträge und andere Rechtsgeschäfte, die zur Verwertung der Konkursmasse erforderlich sind;
  • bei der Geltendmachung eines Verzichts oder anderer Rechte, die der Konkursschuldner als rechtliche Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens erworben hat und
  • bei sonstigen Rechtsgeschäften, die der Konkursschuldner nach dem Gesetz ausüben darf.

Sobald ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird, ist die Geschäftsfähigkeit des Insolvenzschuldners eingeschränkt. Er darf:

1. keine Verträge schließen oder andere Rechtsgeschäfte oder -handlungen vornehmen, die das Vermögen betreffen, das Teil der Insolvenzmasse ist, und

2. ohne die Genehmigung des Gerichts

  • keine Darlehen oder Kredite aufnehmen oder Garantien gewähren;
  • kein Bankkonto oder sonstiges Geldkonto eröffnen und
  • nicht auf Erbschaften oder auf sonstige Eigentumsrechte verzichten.

Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen eines Insolvenzschuldners, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind ungültig, es sei denn, die vertragschließende Partei wusste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Durchführung der Rechtshandlung, die die Insolvenzmasse des Schuldners betrifft, nicht und hat auch nicht wissen können, dass ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Es wird generell davon ausgegangen, und ohne dass ein Gegenbeweis zugelassen ist, dass die andere vertragschließende Partei wusste, dass ein Privatinsolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet worden ist, wenn der Vertrag oder jede andere Geschäftsvereinbarung später als acht Tage geschlossen wurde, nachdem die Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der öffentlichen Website für die Veröffentlichung von Insolvenzverfahren veröffentlicht wurde.

In präventiven Umstrukturierungsverfahren wird kein Verwalter eingesetzt. In diesen Verfahren ist die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt. Auch in vereinfachten Zwangsvergleichsverfahren wird kein Verwalter eingesetzt.

Zulassung als Verwalter

Als Verwalter darf nur eine Person eingesetzt werden, die eine gültige Zulassung des Justizministers für die Ausübung der Funktion eines Verwalters in Insolvenzverfahren und Zwangsliquidationsverfahren hat.

Diese Zulassung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien oder eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR- oder OECD-Mitgliedstaats und ausreichende Kenntnis der slowenischen Sprache;
  • unbeschränkte Geschäftsfähigkeit und guter Gesundheitszustand;
  • Studienabschluss im ersten Zyklus oder vergleichbarer ausländischer Abschluss, der gemäß dem Gesetz über die Bewertung und Anerkennung von Bildungsabschlüssen nostrifiziert, anerkannt oder bewertet wurde, oder Zulassung zur Ausübung der Aufgaben eines Prüfers oder zugelassenen Prüfers;
  • mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung;
  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer jährlichen Deckungssumme von mindestens 500 000 EUR;
  • erfolgreicher Abschluss einer Fachprüfung als Verwalter;
  • Unbescholtenheit;
  • Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Justizminister, die Aufgabe als Verwalter gewissenhaft und verantwortungsvoll auszuüben und in jedem Insolvenzverfahren auf einen raschen Abschluss des Verfahrens und die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger hinzuarbeiten.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Aufrechnung von Forderungen bei der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens

Wenn ein Gläubiger bei der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner hat und dieser eine Gegenforderung gegen den Gläubiger, werden die Forderungen bei der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens als aufgerechnet angesehen. Diese Bestimmung findet auch auf nichtmonetäre Forderungen Anwendung sowie auf Forderungen, die bei Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens nicht fällig sind. Die Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens wirkt sich nicht auf gesicherte und vorrangige Forderungen oder auf Aussonderungsrechte aus. In Insolvenzverfahren gegen große, mittlere oder kleine Unternehmen können gesicherte Forderungen Gegenstand finanzieller Umstrukturierung sein.

Aufrechnung von Forderungen bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens

Wenn ein Gläubiger bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens eine Forderung gegen den Konkursschuldner hat und dieser eine Gegenforderung gegen den Gläubiger, werden die Forderungen bei der Eröffnung des Konkursverfahrens als aufgerechnet angesehen. Diese Bestimmung findet auch auf nichtmonetäre Forderungen Anwendung sowie auf Forderungen, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens nicht fällig sind. Im Konkursverfahren meldet der Gläubiger seine Forderung gegen den Konkursschuldner nicht an. Stattdessen muss er den Verwalter innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aufrechnung informieren. Informiert der Gläubiger den Verwalter nicht über die Aufrechnung, haftet er gegenüber dem Konkursschuldner für die Kosten und sonstigen Verluste, die diesem aufgrund der Unterlassung entstehen. War die Forderung des Gläubigers gegen den Konkursschuldner bedingt, wird aufgerechnet, wenn der Gläubiger eine Aufrechnung beantragt und das Gericht dieser stattgibt.

Eine Forderung, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen einen Konkursschuldner entstanden ist oder die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens durch Abtretung des vorherigen Gläubigers von einem neuen Gläubiger erworben wurde, kann nicht mit einer Gegenforderung des Konkursschuldners gegen den neuen Gläubiger aufgerechnet werden, wenn diese Forderung vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist.

Eine Forderung gegen den Konkursschuldner, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist, kann nicht mit einer Gegenforderung des Konkursschuldners gegen diesen Gläubiger aufgerechnet werden, wenn die Forderung nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Anweisungen zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer anderen Rechtshandlung für den Schuldner erlöschen, wenn der Schuldner diese Anweisungen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erteilt hatte. Ein Zahlungsverkehrsdienstleister darf nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auf der Grundlage eines Vollstreckungs- oder Zwangsvollstreckungsbeschlusses keine Zahlungen aus finanziellen Vermögenswerten des Konkursschuldners vornehmen. Angebote, die der Konkursschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens abgegeben hat, erlöschen, es sei denn der Empfänger des Angebots hat dieses vor Eröffnung des Konkursverfahrens angenommen.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann der Verwalter unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen Miet- oder Pachtverträge mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn der Konkursschuldner diese Verträge vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geschlossen hat. Übt der Konkursschuldner sein Recht auf Kündigung des Vertrags aus, beginnt die Kündigungsfrist am letzten Tag des Monats, an dem die andere Vertragspartei von dem Konkursschuldner die Kündigung erhalten hat, und endet am letzten Tag des folgenden Monats. Die andere Vertragspartei hat gegenüber dem Konkursschuldner einen Anspruch auf Begleichung der Schäden, die sie erlitten hat, weil der Konkursschuldner sein Recht auf Beendigung entgegen den allgemeinen Bestimmungen ausgeübt hat. Die Schadensersatzforderung muss im Konkursverfahren angemeldet werden und wird gemäß dem Gesetz über die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus der zur Verfügung stehenden Konkursmasse beglichen.

Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wirkt sich nicht auf eine Vergleichsvereinbarung oder auf einen qualifizierten Finanzvertrag aus, auf den die in der Vergleichsvereinbarung niedergelegten Vorschriften Anwendung finden. Wenn nach dem Festlegen der gegenseitigen Rechte und Pflichten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung eine Nettogeldforderung einer anderen Vertragspartei gegen den Konkursschuldner entsteht, muss die andere vertragschließende Partei die Forderung im Konkursverfahren anmelden. Die Forderung wird gemäß dem Gesetz über die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus der zur Verfügung stehenden Konkursmasse beglichen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Unzulässigkeit von Vollstreckungen und Pfandrechten

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist es generell gesetzlich nicht zulässig, eine Vollstreckung anzuordnen oder ein Pfandrecht zu bestellen, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes.

Nach der Eröffnung eines präventiven Umstrukturierungsverfahrens darf gegen den Schuldner keine Vollstreckung angeordnet und kein Pfandrecht an einer finanziellen Forderung bestellt werden, die der präventiven Umstrukturierung unterliegt.

Beendigung laufender Vollstreckungsverfahren oder laufender Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts

Vollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts, die vor der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens gegen einen Insolvenzschuldner eingeleitet wurden, werden durch Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens beendet. Sie können nur dann fortgesetzt werden, wenn das Gericht, das das Zwangsvergleichsverfahren leitet, eine entsprechende Entscheidung erlässt, die laut Gesetz die Grundlage für die Fortsetzung eines Vollstreckungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Bestellung eines Pfandrechts ist.

Die Eröffnung eines Konkursverfahrens hat die folgenden Rechtsfolgen für Vollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts, die vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen den Konkursschuldner eingeleitet wurden:

  • Hat ein Gläubiger in dem Vollstreckungsverfahren oder dem Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen oder unbeweglichen Sachen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch kein Absonderungsrecht erworben, wird das Vollstreckungsverfahren oder das Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts bei Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesetzt.
  • Hat ein Gläubiger in dem Vollstreckungsverfahren oder dem Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen oder unbeweglichen Sachen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Absonderungsrecht erworben und wurde der Vermögensgegenstand, auf den sich das Absonderungsrecht bezieht, vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht veräußert, wird das Vollstreckungsverfahren oder das Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts bei Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesetzt.
  • Hat ein Gläubiger in dem Vollstreckungsverfahren vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Absonderungsrecht erworben und wurde der Vermögensgegenstand, auf den sich das Absonderungsrecht bezieht, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vor der Eröffnung des Konkursverfahrens veräußert, wirkt sich die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht auf das Vollstreckungsverfahren aus.
  • Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden bei Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesetzt, und alle Maßnahmen, die im Rahmen solcher Verfahren durchgeführt wurden, werden aufgehoben.

Vollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts, die vor der Eröffnung eines präventiven Umstrukturierungsverfahrens zur Vollstreckung oder Sicherung einer finanziellen Forderung, die der präventiven Umstrukturierung unterliegt, eingeleitet wurden, werden bei Eröffnung des präventiven Umstrukturierungsverfahrens eingestellt. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht entscheidet auf Antrag des Schuldners über die Beendigung des Vollstreckungsverfahrens oder des Verfahrens zur Bestellung eines Pfandrechts.

Grundsatz über die Konsolidierung von Konkursverfahren

Ein Gläubiger kann seine Forderung auf Erfüllung einer Verpflichtung aus einem vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Schuldverhältnis nur in einem Konkursverfahren gegen diesen Schuldner nach Maßgabe der Verfahrensregeln (Regeln in Bezug auf die Anmeldung und Prüfung von Forderungen, die Klageerhebung bei angefochtenen Forderungen usw.) anmelden.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Hat ein Gläubiger vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Verfahren zur Feststellung einer Forderung eingeleitet, wird der Rechtsstreit gemäß den Vorschriften der slowenischen Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) ausgesetzt. Hat ein Gläubiger vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Klage erhoben, muss er seine Forderung dennoch im Konkursverfahren anmelden.

An dem Tag, an dem die Entscheidung über die Prüfung der Forderungen veröffentlicht wird, liegen die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens als Folge des Konkursverfahrens nicht mehr vor. Wird die Forderung des Gläubigers anerkannt, endet sein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung des Rechtsstreits über diese Forderung und das Verfahren wird ausgesetzt. Der Gläubiger erhält einen Anteil, der dem Anteil anderer Gläubiger entspricht, deren ungesicherte, gewöhnliche Forderungen im Konkursverfahren anerkannt wurden.

Ficht der Verwalter die Forderung des Gläubigers im Konkursverfahren an, muss der Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Prüfung der Forderungen einen Antrag auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens stellen. In diesem Verfahren beantragt der Gläubiger lediglich die Feststellung der Forderung. Wurde die Forderung des Gläubigers im Konkursverfahren von einem anderen Gläubiger angefochten, muss er die Klage innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Prüfung der Forderungen um den die Forderung anfechtenden Gläubiger als neuen Beklagten erweitern. Wurde die Forderung des Gläubigers in dem Zivilverfahren festgestellt, erhält er im Konkursverfahren einen Anteil, der dem Anteil anderer Gläubiger entspricht, deren ungesicherte, gewöhnliche Forderungen im Konkursverfahren anerkannt wurden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Im Hauptinsolvenzverfahren kann jeder Gläubiger Verfahrenshandlungen vornehmen, der eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner geltend macht. Generell hat jeder Gläubiger (als Partei) in einem Insolvenzverfahren das Recht, gegen jede Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, es sei denn das Gesetz sieht vor, dass nur bestimmte Parteien Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung einlegen können. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 15 Tagen eingelegt werden. Für die Personen, denen die Entscheidung gemäß dem ZFPPIPP zugestellt werden muss, beginnt die Frist ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung. Für alle anderen Personen beginnt die Frist am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung.

In einem Insolvenzverfahren kann ein Gläubiger auch über den Gläubigerausschuss Verfahrenshandlungen vornehmen. Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Gläubiger, das für alle Gläubiger, die an dem Verfahren beteiligt sind, die gesetzlich bestimmten Verfahrenshandlungen vornehmen darf. In Zwangsvergleichsverfahren wird immer ein Gläubigerausschuss eingerichtet, in Konkursverfahren nur auf Antrag der Gläubiger.

Zwangsvergleichsverfahren

Gläubigerausschuss

In Zwangsvergleichsverfahren setzt das Gericht einen Gläubigerausschuss ein, der zur Ausübung seiner Rechte und Befugnisse das Recht hat, die Geschäftsbücher der Schuldners zu prüfen (d. h. Prüfung der Geschäfte und der finanziellen Situation des Schuldners), um die Interessen der Gläubiger zu schützen und Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben, die zum Schutz der Gläubiger in dem Verfahren erforderlich sind. Im Zwangsvergleichsverfahren kann der Gläubigerausschuss zur finanziellen Umstrukturierung des Insolvenzschuldners unter bestimmten rechtlichen Bedingungen entscheiden, das Grundkapital durch Geld- oder Sacheinlagen zu erhöhen, die Gegenstand der Forderungen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner sind.

Zu den Gesetzesänderungen, die Ende 2013 verabschiedet wurden, um eine effizientere finanzielle Umstrukturierung großer und mittlerer Unternehmen zu ermöglichen, gehören besondere Vorschriften für den Zwangsvergleich, die die Stellung der Gläubiger deutlich gestärkt haben. Die Vorschriften für solche Verfahren gelten gemäß der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2016 auch für kleine Unternehmen. Die korrekte Durchführung der Aufgaben des Verwalters im Zwangsvergleichsverfahren setzt Erfahrung und eine entsprechende Qualifikation voraus. Aus diesem Grund wird der Verwalter nicht aus einer Liste automatisch bestimmt, sondern das Gericht wählt den Verwalter nach eigenen Beurteilungskriterien aus. Wenn die Gläubiger gemäß den neuen Rechtsvorschriften selbst die Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens gegen einen Insolvenzschuldner beantragen, bestellt das Gericht den Verwalter, den die Antragsteller vorgeschlagen haben. Nach dem neuen System kann der Gläubigerausschuss einen Vertreter bestellen. Auf diese Weise kann der Gläubigerausschuss wirksamer Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die Verwaltungsabläufe der Schuldnergesellschaft nehmen, beispielsweise im Wege von unter seine Befugnisse fallenden Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung zur Senkung der Geschäftskosten oder Effizienzsteigerung. Gestärkt wurden die Befugnisse des Gläubigerausschusses zudem durch die Möglichkeit, den finanziellen Umstrukturierungsplan zu ändern.

Rechtsmittel eines individuellen Gläubigers im Zwangsvergleichsverfahren

Jeder Gläubiger oder Verwalter kann Einspruch gegen die Durchführung eines Zwangsvergleichsverfahrens erheben, wenn:

  • der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist und allen seinen Verpflichtungen vollumfänglich und fristgerecht nachkommen kann;
  • der Insolvenzschuldner seinen Verpflichtungen zu einem größeren Teil oder innerhalb einer kürzeren Zeit nachkommen kann, als in dem Vorschlag für einen Zwangsvergleich vorgesehen ist;
  • es unwahrscheinlich ist, dass die Umsetzung des finanziellen Umstrukturierungsplans kurz- oder langfristig zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners führt;
  • es unwahrscheinlich ist, dass die Gläubiger durch ihre Zustimmung zu dem Zwangsvergleich in der von dem Schuldner vorgeschlagenen Form bessere Bedingungen für die Befriedigung ihrer Forderungen als durch Eröffnung eines Konkursverfahrens erhalten, oder
  • wenn der Insolvenzschuldner gegen die Vorschriften verstößt, die seine Geschäftstätigkeit während des Zwangsvergleichsverfahrens einschränken oder wenn er mit der Zahlung des Mindestbetrags der Löhne und Gehälter seiner Arbeitnehmer oder der Steuern und Abgaben, die der Schuldner zur selben Zeit wie die Löhne und Gehälter seiner Arbeitnehmer berechnen und bezahlen muss, länger als 15 Tage in Verzug ist.

Jeder Gläubiger, der von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn der Insolvenzschuldner die Forderung des Gläubigers vollumfänglich begleichen kann. Die Anfechtungsklage muss innerhalb von sechs Monaten erhoben werden, nachdem die Frist für die Begleichung der Forderung abgelaufen ist, die in dem bestätigten Zwangsvergleich festgesetzt ist. Jeder Gläubiger, der von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde. Die Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Jahren erhoben werden, nachdem die Genehmigung des Zwangsvergleichs rechtskräftig wurde.

Konkursverfahren

Gläubigerausschuss

Im Konkursverfahren ist der Gläubigerausschuss dazu befugt, alle Unterlagen zu prüfen, die sich im Besitz des Konkursverwalters befinden, sowie die Unterlagen zu prüfen, zu deren Führung der Verwalter in Bezug auf das Verfahren verpflichtet ist. Im Konkursverfahren kann der Gläubigerausschuss:

  • Stellung nehmen zum Abschluss der erforderlichen Geschäfte des Konkursschuldners;
  • der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Konkursschuldners zustimmen;
  • Stellung nehmen zu dem Plan, den der Verwalter hinsichtlich des Verlaufs des Konkursverfahrens vorgelegt hat;
  • Stellung nehmen zu einer Entscheidung über die Veräußerung von Vermögensgegenständen;
  • einwilligen, wenn der Ausgangspreis weniger als der Hälfte des geschätzten Veräußerungswerts des Vermögensgegenstands entspricht;
  • Stellung nehmen zu dem vom Verwalter erstellten Kostenvoranschlag für das Konkursverfahren und zur Änderung des Kostenvoranschlags;
  • Stellung nehmen zur Beendigung des Konkursverfahrens.

Im vereinfachten Zwangsvergleichsverfahren und im präventiven Umstrukturierungsverfahren wird kein Gläubigerausschuss eingesetzt.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Im Konkursverfahren ist der Verwalter der gesetzliche Vertreter des Konkursschuldners und als solcher zur Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse befugt.

Der Konkursverwalter verwaltet die Konkursmasse, insbesondere durch Vermietung oder Verpachtung von Vermögensgegenständen des Konkursschuldners und durch die Anlage finanzieller Vermögenswerte. Der Verwalter kann auch einen gerichtlichen oder einen außergerichtlichen Vergleich schließen, zu dem der Gläubigerausschuss Stellung nehmen und dem das Gericht zustimmen muss. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens können Vermögensgegenstände des Konkursschuldners nur dann vermietet oder verpachtet werden, wenn dadurch ihr Verkauf nicht verzögert wird. Ein Miet- oder Pachtvertrag kann nur für eine befristete Dauer geschlossen werden, die ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Verwalter kann dem Mieter/Pächter mit Zustimmung des Gerichts ein Vorkaufsrecht an den gemieteten/gepachteten Vermögensgegenständen einräumen.

Der Verwalter ist hinsichtlich der Investition der finanziellen Vermögenswerte des Konkursschuldners gesetzlich gebunden. Geldvermögen darf nur in Schuldverschreibungen investiert werden, die von der Republik Slowenien oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat, der Europäischen Zentralbank, der Bank Sloweniens oder einer Zentralbank eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgegeben wurden, oder in Schuldverschreibungen (ausgenommen nachrangige Papiere), die von einer Bank mit Geschäftssitz in der Republik Slowenien oder von einem Kreditinstitut mit Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgegeben wurden. Bareinlagen bei einer Bank sind nur bei einer Bank mit Geschäftssitz in der Republik Slowenien gestattet oder bei einem Kreditinstitut mit Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

In Bezug auf die Verwertung hat der Konkursverwalter die folgenden Befugnisse: Er kann das Vermögen des Konkursschuldners veräußern, Forderungen eintreiben und alle sonstigen Rechtshandlungen für die Geltendmachung von Eigentumsrechten des Konkursschuldners vornehmen. Ein Kaufvertrag über Vermögensgegenstände des Konkursschuldners kann entweder im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung oder durch einen Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote geschlossen werden. In Ausnahmefällen kann ein solcher Kaufvertrag auch auf der Grundlage direkter Verhandlungen mit einem Käufer geschlossen werden. Der Verkauf beginnt mit der (ersten) Entscheidung eines Gerichts über den Verkauf. Das Gericht erlässt eine solche Entscheidung auf Antrag des Verwalters und auf der Grundlage einer Stellungnahme des Gläubigerausschusses. Wird Vermögen veräußert, auf das ein Sondergläubiger ein vorrangiges Rückzahlungsrecht (Pfandrecht) hat, ist auch die Stellungnahme dieses Sondergläubigers erforderlich. In der Entscheidung des Gerichts, in der das erste Mal über den Verkauf eines bestimmten Vermögenswertes entschieden wird, entscheidet das Gericht auch über:

1. die Verkaufsmethode,

2. den Ausgangspreis bei einer öffentlichen Versteigerung oder den Mindestpreis bei einem Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote und

3. die Höhe der Anzahlung.

Wenn die Versteigerung oder der Aufruf zur Abgabe von Angeboten für den Verkauf eines bestimmten Vermögenswertes auf der Grundlage der ersten Veräußerungsentscheidung nicht erfolgreich ist, kann das Gericht in der nachfolgenden Veräußerungsentscheidung:

1. entweder:

- erneut entscheiden, dass der Verkauf durch eine öffentliche Versteigerung oder einen Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote erfolgt, und

- einen niedrigeren Ausgangs- oder Mindestpreis als in der ersten Entscheidung festsetzen;

2. oder entscheiden, einen Aufruf zur Abgabe nicht bindender Angebote zum Verkauf auf der Grundlage direkter Verhandlungen durchzuführen.

Das Gericht legt den Mindestpreis in Verfahren für die Annahme verbindlicher Angebote auf der Grundlage des Schätzwerts des Vermögenswertes fest. In der ersten Veräußerungsentscheidung muss der Mindestpreis mindestens die Hälfte des Werts des Vermögensgegenstands betragen, den er auf der Grundlage der Schätzung nach dem Liquidationswert hat. In nachfolgenden Veräußerungsentscheidungen kann das Gericht einen niedrigeren Ausgangs- oder Mindestpreis festsetzen, sofern der Gläubigerausschuss oder ein Sondergläubiger dem zustimmt.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

In Konkursverfahren müssen Gläubiger ihre Forderungen gegen den Konkursschuldner anmelden, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind. Ausgenommen sind die Forderungen, die kraft Gesetz nicht anzumelden sind. Ein Gläubiger, der gesamtschuldnerisch, als Bürge oder Pfandgeber für die Verpflichtungen des Konkursschuldners haftet ist, muss den Regressanspruch anmelden, den er möglicherweise gegen den Konkursschuldner hat und der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entstanden war. Der Gläubiger muss diesen unter der aufschiebenden Bedingung anmelden, dass er auf der Grundlage der Befriedigung der Forderung, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens angemeldet wird, einen Regressanspruch gegen den Konkursschuldner erwerben wird. Wenn andere gesamtschuldnerisch haftende Mitschuldner oder Bürgen zusätzlich zum Konkursschuldner für die Erfüllung der Forderung des Gläubigers haften, kann der Gläubiger den gesamten Betrag der Forderung im Konkursverfahren anmelden und geltend machen, bis er unter einer auflösenden Bedingungen vollständig bezahlt ist. Diese auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Forderung des Gläubigers von einem anderen gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner oder Bürgen beglichen wurde. Versäumt der Gläubiger die Frist für die Anmeldung, erlischt seine Forderung gegen den Konkursschuldner und das Gericht weist die verspätete Anmeldung der Forderung zurück.

In Konkursverfahren ist es nicht erforderlich, für die Zahlung von Löhnen und Gehältern für die Arbeitnehmer und für die entsprechenden Ausgleichszahlungen für Arbeitnehmer, deren Arbeit aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr benötigt wird, für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des Konkursverfahrens und dem Ende der Kündigungsfrist vorrangige Forderungen anzumelden. Dies gilt auch für Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge vom Verwalter gekündigt wurden, da ihre Arbeitsleistung aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens oder während dieses Verfahrens nicht länger benötigt wird. Bestimmte Forderungen, die mit der Berechnung und Zahlung von Steuern in Verbindung stehen, müssen ebenfalls nicht angemeldet werden.

Ist eine Forderung durch ein Absonderungsrecht gesichert, muss der Gläubiger diese abgesonderte Forderung sowie sein Absonderungsrecht im Konkursverfahren anmelden. Wenn bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein Eigentumsrecht des Konkursschuldners an einer Liegenschaft angemeldet ist und dieses Eigentumsrecht durch eine eingetragene Grundschuld oder eine Höchstbetragshypothek eingeschränkt ist, deren Eintrag bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens wirksam war, gelten die Grundschuld oder die Höchstbetragshypothek und die entsprechende Forderung als rechtzeitig im Konkursverfahren angemeldet.

Gläubiger müssen ihre Aussonderungsrechte, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden, innerhalb von drei Montagen nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Konkursverfahrens anmelden. Versäumt ein Gläubiger die Frist für die Anmeldung der Aussonderungsrechte, endet dieses Recht nicht. Verkauft der Verwalter den Vermögensgegenstand, an dem ein nicht angemeldetes Aussonderungsrecht besteht, verliert der Gläubiger dieses Aussonderungsrecht, er kann aber die Zahlung des Betrags beantragen, der mit dem Verkauf des Gegenstands erzielt wurde. Von diesem Betrag werden die durch den Verkauf entstandenen Kosten abgezogen. Der zur Aussonderung berechtigte Gläubiger hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Er verliert sein Aussonderungsrecht und das Recht auf Zahlung des Verkaufserlöses, wenn er sein Recht nicht bis zur Veröffentlichung des ersten allgemeinen Verteilungsplans angemeldet hat.

Die Verpflichtungen des Konkursschuldners, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstehen, werden (mit bestimmten Ausnahmen) als Verfahrenskosten angesehen. Sie werden aufgeteilt in:

- laufende Kosten (beispielsweise Arbeitsentgelte und sonstige Vergütungen für Parteien, die für das Konkursverfahren erforderliche Leistungen erbringen, einschließlich Steuern und Abgaben, die vom Schuldner berechnet und zusammen mit diesen Zahlungen geleistet werden müssen, Verwalterkosten, Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Telefon und sonstige Kosten, die mit der Nutzung der Geschäftsräume für das Konkursverfahren im Zusammenhang stehen, Versicherungsprämien für die Versicherung der Konkursmasse, Veröffentlichungskosten, Rechtskosten des Konkursschuldners für die Anfechtung von Forderungen, Kosten für die Buchhaltung, Verwaltung und sonstige Dienstleistungen, die im Konkursverfahren erforderlich sind, usw.);

- gelegentlich anfallende Kosten (Begleichung von Forderungen, die im Zwangsvergleichsverfahren entstanden sind, Erfüllung von Verpflichtungen auf der Grundlage bilateraler Verträge, bei denen sich beide Vertragspartner in Verzug befinden, Erfüllung von Verpflichtungen zum Abschluss dringender Rechtsgeschäfte und zur Fortführung des Unternehmens, Kosten für die Schätzung von Vermögenwerten und sonstige den Verkauf betreffende Maßnahmen usw.).

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Durch die Anmeldung einer Forderung erhält der Gläubiger das Recht, im Hauptinsolvenzverfahren Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Forderungen müssen innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet werden. Es werden nur die Forderungen angemeldet, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Im Zwangsvergleichsverfahren wird die Berechtigung eines Gläubigers zur Stimmabgabe im Verfahren anhand der angemeldeten und geprüften Forderungen festgestellt. Forderungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens auf der Website der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen (AJPES) angemeldet werden. Wenn der Gläubiger die Forderung gar nicht oder zu spät anmeldet, bedeutet das nicht, dass er den Anspruch verliert, sondern nur, dass er sein Stimmrecht verliert.

Im Konkursverfahren sind die Anmeldung und Prüfung der Forderungen die Grundlage, auf der die Verteilung der Konkursmasse entschieden wird. In einem solchen Verfahren müssen die Gläubiger ihre Forderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auf der Website der AJPES anmelden.

Wenn im Privatinsolvenzverfahren eine Forderung verspätet angemeldet wird, verliert der Gläubiger nicht den Anspruch; der Verwalter setzt die Forderung jedoch auf die Liste der Nachforderungen.

Ein Gläubiger, gegen den eine Klage zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Konkursschuldners eingereicht wurde, muss seine Forderung, die entsteht, wenn der Klage in der abschließenden Entscheidung stattgegeben wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage als bedingte Forderung im Konkursverfahren anmelden. Ein Gläubiger muss eine Schadensersatzforderung wegen Beendigung eines Mietvertrags oder eines beiderseitig unerfüllten Vertrags durch den Verwalter innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Schuldners auf Ausübung seines Kündigungs- oder Rücktrittsrechts anmelden.

Inhalt einer Forderung

Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren muss Folgendes enthalten:

1. den Betrag, der als Forderung in dem Verfahren anerkannt werden soll, und

2. eine Beschreibung der Fakten, aus denen sich die Berechtigung der Forderung ergibt, und entsprechende Nachweise, einschließlich eingereichter Unterlagen.

In der Anmeldung einer Forderung in einem Konkursverfahren muss auch die Bankverbindung des Kontos angegeben werden, auf das das Geld für die Begleichung der Forderung eingezahlt werden soll. Hat der Gläubiger vor der Eröffnung des Konkursverfahrens einen Rechtsstreit oder ein anderes Verfahren eingeleitet, muss er in der Anmeldung der Forderung auch das Gericht oder die zuständige Behörde nennen, vor dem/der das Verfahren verhandelt wird, sowie das Aktenzeichen.

Ein Antrag auf Prüfung einer Forderung muss Folgendes enthalten:

1. den Betrag der Hauptforderung;

2. den kapitalisierten Betrag aller errechneten Zinsen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, falls der Gläubiger im Insolvenzverfahren zusätzlich zur Begleichung der Hauptforderung noch deren Verzinsung beantragt –im Fall vorrangiger Forderungen berechnet der Verwalter den kapitalisierten Zinsbetrag;

3. beantragt der Gläubiger im Insolvenzverfahren die Begleichung der Forderung und der Ausgaben, die er für die Durchsetzung seiner Forderung vor Gericht oder in einem anderen Verfahren aufgewendet hat, das vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleitet wurde: der Betrag dieser Kosten;

4. beantragt der Gläubiger die Anmeldung der Forderung als vorrangige Forderung: ein ausdrücklicher Antrag, dass die Forderung bei der Verteilung als vorrangige Forderung behandelt wird;

5. beantragt der Gläubiger die Anmeldung der Forderung als bedingte Forderung: eine separate Beschreibung der Umstände, deren Eintritt die aufschiebende oder auflösende Bedingung bewirkt, die der Forderung zugrunde liegt.

Ein Gläubiger kann im Insolvenzverfahren mit einem einzigen Antrag mehrere Forderungen anmelden.

Verfahren zur Prüfung der Forderungen

Das Verfahren für die Prüfung der Forderungen besteht aus drei Phasen:

1. Erstellung des Forderungsverzeichnisses

Der Verwalter erstellt ein Forderungsverzeichnis (osnovni seznam preizkušenih terjatev) mit den anerkannten und bestrittenen Forderungen Das Gericht veröffentlicht die Liste auf einer Website, auf der Dokumente in Verbindung mit Insolvenzverfahren veröffentlicht werden. Gläubiger können gegen Fehler im Forderungsverzeichnis in Bezug auf angemeldete Forderungen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung Widerspruch einlegen (Widerspruch gegen das Forderungsverzeichnis – ugovor proti osnovnem seznamu). Ist der Widerspruch gerechtfertigt, muss der Verwalter die Liste korrigieren.

2. Stellungnahme des Gläubigers zu Forderungen anderer Gläubiger

Jeder Gläubiger, der seine Forderung in dem Verfahren rechtzeitig angemeldet hat, kann Forderungen anderer Gläubiger widersprechen, indem er einen Widerspruch gegen eine Forderung (ugovor o prerekanju terjatve) einlegt. In Zwangsvergleichsverfahren muss der Gläubiger den Widerspruch innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung des Forderungsverzeichnisses einlegen. Im Konkursverfahren hat er hierfür einen Monat Zeit. In Privatinsolvenzverfahren und Zwangsvergleichsverfahren kann auch ein Insolvenzschuldner als Verfahrenspartei einen solchen Widerspruch einlegen. Der Verwalter trägt Stellungnahmen der Gläubiger und des Schuldners zu angefochtenen Forderungen in das ergänzte Forderungsverzeichnis (dopolnjeni seznam preizkušenih terjatev) ein. Alle Fehler wegen nicht berücksichtigter Widersprüche werden in einem Widerspruch zur ergänzten Forderungsliste geltend gemacht.

3. Entscheidung des Gerichts zur Prüfung der Forderungen

Das Gericht erlässt eine Entscheidung zur Prüfung der Forderungen (sklep o preizkusu terjatev). Auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellt der Verwalter das endgültige Forderungsverzeichnis (končni seznam preizkušenih terjatev), das das Gericht zusammen mit der Entscheidung zur Prüfung der Forderungen veröffentlicht.

In der Entscheidung zur Prüfung der Forderungen entscheidet das Gericht über Widersprüche, über anerkannte und bestrittene Forderungen und über Forderungen, die glaubhaft gemacht werden können, sowie darüber, wer die Begründung seiner Forderung in einem anderen Verfahren (d. h. einem Rechtsstreit) geltend machen muss. Die Frist für das Einreichen einer Klage beträgt einen Monat.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Konkursmasse besteht aus den Vermögensgegenständen des Konkursschuldners. Diese werden verwertet, um die Verfahrenskosten zu decken und die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Konkursmasse“ und „besonderer Konkursmasse“. Die besondere Konkursmasse ist das Vermögen, das einem Absonderungsrecht unterliegt, sowie der Erlös, der mit der Verwertung erzielt wurde. Für jeden Vermögensgegenstand, der einem Absonderungsrecht unterliegt, muss eine gesonderte Konkursmasse gebildet werden, die getrennt von dem Vermögen verwaltet werden muss, das Teil der allgemeinen Konkursmasse ist, und getrennt von dem Vermögen, das zu einer anderen besonderen Konkursmasse zählt.

Der verwertete Teil einer Konkursmasse kann verteilt werden und ist für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger bestimmt. Die allgemeine freie Masse ist der Erlös, der aus der Verwertung der allgemeinen Konkursmasse erzielt wird, abzüglich der Kosten des Insolvenzverfahrens. Die besondere freie Masse ist der Erlös, der aus der Verwertung der besonderen Konkursmasse erzielt wird, abzüglich der Kosten dieser Verwertung.

In Bezug auf die vorrangige Befriedigung im Konkursverfahren werden die Forderungen der Gläubiger, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, wie folgt eingestuft:

  • gesicherte Forderungen, deren Befriedigung durch ein Absonderungsrecht gesichert ist, das das Recht auf vorrangige Befriedigung der Forderung aus Sondervermögen umfasst und
  • ungesicherte Forderungen, die in der folgenden Reihenfolge befriedigt werden: vorrangige Forderungen, gewöhnliche Forderungen, nachrangige Forderungen und zuletzt Forderungen juristischer Personen.

Gesicherte Forderungen sind Forderungen, deren Befriedigung durch ein Absonderungsrecht gesichert ist. Ein Absonderungsrecht ist jedes Recht, das ein Recht auf vorrangige Befriedigung der Forderung aus Sondervermögen beinhaltet. Das Pfandrecht ist das häufigste Absonderungsrecht. In Konkursverfahren werden gesicherte Forderungen vorrangig aus dem Erlös befriedigt, der mit dem Verkauf von Vermögenswerten erzielt wird, die Gegenstand des Absonderungsrechts sind.

Ungesicherte Forderungen sind Forderungen, die nicht durch ein Absonderungsrecht gesichert sind. Diese Forderungen werden nachrangig befriedigt. Die Erlöse aus der Verwertung des verbleibenden Vermögens werden nach folgender Rangfolge verteilt: 1) vorrangige Forderungen, 2) gewöhnliche Forderungen und 3) nachrangige Forderungen.

  • Vorrangige Forderungen sind die (ungesicherten) Forderungen, die von Gesetzes wegen vorrangig vor gewöhnlichen (ungesicherten) Forderungen befriedigt werden müssen (beispielsweise Löhne und Gehälter und entsprechende Ausgleichszahlungen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer, nicht bezahlte Beiträge usw.). Wenn ein Konkursverfahren eingeleitet wird, weil das Zwangsvergleichsverfahren gescheitert ist, hat die Befriedigung von Forderungen, die während des Zwangsvergleichsverfahrens entstanden sind, absoluten Vorrang. Diese Forderungen werden vor den vorrangigen Forderungen befriedigt.
  • Gewöhnliche Forderungen sind ungesicherte Forderungen, die weder vor- noch nachrangig sind.
  • Nachrangige Forderungen sind ungesicherte Forderungen, die erst nach Befriedigung aller ungesicherten Forderungen gegen den Schuldner bezahlt werden. Grundlage ist ein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Im Zwangsvergleich können nachrangige Forderungen in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden. Werden sie nicht als Sachleistung übertragen, erlöschen sie als Folge eines bestätigten Zwangsvergleichs.

Gesellschaftsrechte (Aktien oder Gesellschaftsanteile) weisen nicht die Merkmale (Rechtsnatur) eines persönlichen Anspruchs auf; sie geben dem Anteilseigner oder dem Aktionär das Recht auf einen proportionalen Anteil am Rest der Konkursmasse.

Bevor Zahlungen an die Gläubiger erfolgen, wird von der Konkursmasse (freie Masse) der Betrag abgezogen, der für die Begleichung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wird. Gläubiger werden in der folgenden Reihenfolge befriedigt: Zuerst werden Absonderungsgläubiger, deren Forderungen durch ein Absonderungsrecht gesichert ist (beispielsweise eine Hypothek), aus dem Vermögen befriedigt, das gesichert war (besondere freie Masse). Gläubiger mit Forderungen aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die der Konkursschuldner zwischen der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens und der Eröffnung der Konkursverfahrens im Einklang mit den Vorschriften über die Einschränkung der Geschäftstätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren geschlossen hat, werden zuerst aus der allgemeinen freien Masse befriedigt. Dann werden Gläubiger mit bevorrechtigten Forderungen (Arbeitnehmer) bezahlt und schließlich die anderen Gläubiger. Das sind Gläubiger mit ungesicherten gewöhnlichen Forderungen und Gläubiger mit nachrangigen Forderungen. Der verbleibende Teil des verwerteten Vermögens wird unter den Anteilseignern aufgeteilt.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Zwangsvergleichsverfahren

Ein Zwangsvergleich, dem die Gläubiger zugestimmt haben, muss auch vom Gericht bestätigt werden. In einer Entscheidung zur Bestätigung eines Zwangsvergleichs:

1. entscheidet das Gericht, ob der Zwangsvergleich bestätigt wird oder nicht;

2. legt das Gericht den Inhalt des bestätigten Vergleichs fest, indem es Folgendes festlegt:

- den Prozentsatz, in dem Gläubigerforderungen bezahlt werden;

- die Fristen hierfür und

- die Zinsen, die auf die Forderungen der Gläubiger ab der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens bis zum Ende der Frist für ihre Zahlung auflaufen;

3. entscheidet das Gericht, welche Forderungen im Zwangsvergleichsverfahren festgestellt wurden, und

4. weist den Schuldner an, die im Zwangsvergleichsverfahren festgestellten Forderungen der Gläubiger entsprechend den im Verfahren festgelegten Anteilen, Fristen und Zinsen zu befriedigen.

Im Verfahren findet der Grundsatz des absoluten Vorrangs Anwendung. Die finanzielle Umstrukturierung des Schuldnerunternehmens im Zwangsvergleichsverfahren bedeutet, dass:

  • Anteilseigner des Schuldners nur den Teil des Grundkapitals des Schuldners behalten dürfen, der dem verbleibenden Teil des Vermögens des Schuldners entspricht, den sie erhalten würden, wenn ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet würde;
  • Gläubigern vorteilhaftere Bedingungen für die Befriedigung ihrer Forderungen gewährt werden müssen, als dies bei Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen den Schuldner der Fall gewesen wäre. Hierbei ist die Rangordnung zu beachten sowie andere Vorschriften für die Befriedigung vorrangiger, gewöhnlicher und nachrangiger Forderungen sowie gesicherter Forderungen im Konkursverfahren;
  • das Unternehmen des Schuldners oder der rentable Teil davon fortgeführt wird.

Der Schuldner führt eine finanzielle Umstrukturierung durch, indem er die Gläubiger bittet, einer Herabsetzung ihrer gewöhnlichen Forderungen oder einer Stundung ihrer Zahlung zuzustimmen. Der Schuldner muss allen Gläubigern einen gleichen Prozentsatz anbieten, zu dem er ihre gewöhnlichen Forderungen befriedigt, gleiche Zahlungsfristen sowie den gleichen Zinssatz ab der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens bis zum Ablauf der Zahlungsfrist. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Kapitalgesellschaft, können die Gläubiger vor die folgende Wahl gestellt werden:

  • einer Herabsetzung und einem Aufschub der Fälligkeit ihrer gewöhnlichen Forderungen zuzustimmen oder
  • auf der Grundlage einer Grundkapitalerhöhung des Schuldners einer Übertragung der Forderungen als Sacheinlage auf den Schuldner zuzustimmen (Umwandlung von Schulden in Beteiligungen).

Ein Zwangsvergleich berührt weder vorrangige Forderungen noch Absonderungsrechte. Nachrangige Forderungen erlöschen. In einem Zwangsvergleichsverfahren muss der Umstrukturierung gesicherter Forderungen zugestimmt werden. In Zwangsvergleichsverfahren, die große, mittlere oder kleine Unternehmen betreffen, können gesicherte Forderungen durch einen Aufschub der Fälligkeit oder eine Senkung des Zinssatzes umstrukturiert werden, indem eine mit einer Mehrheit von 75 % getroffene Entscheidung auch für die Gläubiger gilt, die ein Absonderungsrecht haben und nicht für den Zwangsvergleich gestimmt haben. In diesen Verfahren ist eine Ausgliederung des rentablen Teils des Unternehmens des Schuldners als eigenständiges Unternehmen (Spin-off-Unternehmen) als Maßnahme der finanziellen Umstrukturierung möglich. Absonderungsrechte können auch in ein gemeinsames Absonderungsrecht umstrukturiert werden (hierfür ist eine Mehrheit von 85 % erforderlich).

Konkursverfahren gegen eine juristische Person

Ein Konkursverfahren dient der Verwertung der Konkursmasse und der Befriedigung der Gläubiger. Generell gilt, dass das Vermögen des Konkursschuldners im Wege einer öffentlichen Versteigerung oder durch einen Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote verwertet werden kann. Bei einer öffentlichen Versteigerung kann der Ausgangspreis entweder der Höchst- oder der Mindestpreis sein. Im Konkursverfahren kann die Geschäftstätigkeit oder ein Teil derselben fortgesetzt werden, indem das Unternehmen bei einer öffentlichen Versteigerung als Geschäftseinheit verkauft wird oder indem die rentablen Teile verkauft werden (Verkauf eines Unternehmens als im Betrieb befindliches Unternehmen).

Bevor Zahlungen an die Gläubiger erfolgen, wird von der Konkursmasse der Betrag abgezogen, der für die Begleichung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wird. Gläubiger werden in der folgenden Reihenfolge befriedigt: Zuerst werden Absonderungsgläubiger, deren Forderung durch ein Absonderungsrecht gesichert ist (beispielsweise eine Hypothek), aus dem Vermögen befriedigt, das gesichert war; dann werden Gläubiger mit Forderungen aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die der Konkursschuldner zwischen der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens und der Eröffnung der Konkursverfahrens im Einklang mit den Vorschriften über die Einschränkung der Geschäftstätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren geschlossen hat, befriedigt. Danach werden Gläubiger mit bevorrechtigten Forderungen (Arbeitnehmer) bezahlt und schließlich die anderen Gläubiger. Das sind Gläubiger mit ungesicherten gewöhnlichen Forderungen und Gläubiger mit nachrangigen Forderungen. Der verbleibende Teil des verwerteten Vermögens wird unter den Anteilseignern aufgeteilt.

Privatinsolvenzverfahren

Wie bei Konkursverfahren gegen eine juristische Person wird ein Privatinsolvenzverfahren mit dem Ziel einer anteilsmäßigen, gleichzeitigen Befriedigung aller Gläubiger durchgeführt. Zur Insolvenzmasse zählt das gesamte Vermögen der überschuldeten Person zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es nicht gemäß den Vorschriften des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju) von der Vollstreckung ausgeschlossen ist. Angesichts der Tatsache, dass eine natürliche Person im Gegensatz zu einer juristischen Person bei Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht aufhört zu existieren, erlöschen Forderungen der Gläubiger nicht, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurden. Im Gegensatz zu den Forderungen eines Gläubigers im Konkursverfahren einer juristischen Person, endet die Vollstreckung der Forderungen nicht bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. Durch die Entscheidung, ein Privatinsolvenzverfahren zu beenden, bei dem eine Liste unbezahlter, anerkannter Forderungen vorliegt, erhalten unbefriedigte Gläubiger die Möglichkeit, die Vollstreckung dieser Forderungen zu beantragen.

Um von seinen Verpflichtungen befreit zu werden, erhält der Insolvenzschuldner vor der Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von seinen Verpflichtungen zu stellen, die vor der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens entstanden sind und die im Rahmen des Verfahrens nicht bezahlt werden. Wenn der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt und wenn diesem nach Abschluss der Überprüfungsfrist stattgegeben wird, erlischt der Teil der Forderungen, der anderweitig auf der Grundlage der Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hätte vollstreckt werden können. Dann verlieren die Gläubiger ihr Recht auf Vollstreckung.

Selbst wenn der Schuldner eine Restschuldbefreiung erhält, wirkt sich diese nicht auf die folgenden Arten von Verbindlichkeiten aus:

1. vorrangige Arbeitnehmerrechte;

2. Forderungen gegen den Insolvenzschuldner basierend auf gesetzlichen Unterhaltspflichten, Schadensersatz für eine Einschränkung der grundlegenden Tätigkeiten oder für eine eingeschränkte oder verlorene Arbeitsfähigkeit und Entschädigung für den Unterhaltsausfall durch den Tod der für den Unterhalt sorgenden Person;

3. Forderungen in Form von Geldstrafen oder Rückforderung von Vermögensvorteilen, die aufgrund einer Straftat erzielt wurden, die Gegenstand eines Strafverfahrens war;

4. Forderungen aus einer bedingten Verurteilung, die von der Rückgabe eines Vermögensvorteils abhängt, der durch eine Straftat erworben wurde, oder von der Wiedergutmachung der Schäden, die durch eine Straftat verursacht wurden;

5. Forderungen in Form von Geldstrafen oder Rückforderung von Vermögensvorteilen, die durch eine Ordnungswidrigkeit erzielt wurden, die Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens war;

6. Rückforderung rechtswidrig erworbenen Vermögens;

7. Schadensersatzforderungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Zwangsvollstreckungsverfahren werden durch die endgültige Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung des Zwangsvergleichs beendet.

Jeder Gläubiger, dessen Forderung von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn der Insolvenzschuldner die gewöhnlichen Forderungen dieses Gläubigers größtenteils oder vollumfänglich begleichen kann. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden, nachdem die Frist für die Begleichung der Forderung abgelaufen ist, die in dem bestätigten Zwangsvergleich festgesetzt wurde.

Jeder Gläubiger, der von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.

Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden, nachdem die Entscheidung über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs rechtskräftig wurde.

Für einen solchen Rechtsstreit ist das Gericht zuständig, das diese Entscheidung erlassen hat.

Hebt das Gericht einen bestätigten Zwangsvergleich auf, kann es den Schuldner zur Befriedigung des nicht beglichenen Teils der Forderungen anweisen, der Gegenstand des Zwangsvergleichs war. Das Gericht legt für die Zahlung eine Frist fest, die ein Jahr nicht übersteigen darf, nachdem die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Beendigung eines Konkursverfahrens gegen eine juristische Person

Konkursverfahren gegen eine juristische Person werden durch eine Entscheidung über die Beendigung des Konkursverfahrens beendet. Das Gericht erlässt die Entscheidung auf der Grundlage des Schlussberichts des Verwalters, den dieser auf der Grundlage der Stellungnahme des Gläubigerausschusses erstellt, nachdem er alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen hat. Der Verwalter muss dem Gericht den Schlussbericht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Schlussverteilung vorlegen.

Wenn Vermögen des Konkursschuldners gefunden wird, nachdem das Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Konkursverfahrens erlassen hat, kann das Konkursverfahren gegen den Schuldner in Bezug auf das später gefundene Vermögen auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden, der im Konkursverfahren gegen den Schuldner zur Durchführung von Verfahrenshandlungen befugt war und dessen Befugnis zur Teilnahme nicht vor Ende des Konkursverfahrens endete. Den Antrag kann auch ein Anteilseigner des Konkursschuldners stellen.

Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens

Das Privatinsolvenzverfahren endet mit der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens.

Hat der Privatinsolvenzschuldner eine Restschuldbefreiung erhalten, kann jeder Gläubiger, dessen Forderung von der endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung betroffen ist, beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung der entscheidungsgegenständlichen Restschuldbefreiung stellen, wenn der Schuldner diese durch die Unterschlagung von Informationen, durch falsche Informationen oder anderweitig betrügerisch erlangt hat. Die Klage muss innerhalb von drei Jahren eingereicht werden, nachdem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig wurde (Artikel 411 ZFPPIPP). Findet ein Gläubiger nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Vermögen des Schuldners, das dieser besaß (und versteckte), bevor die Restschuldbefreiung gewährt wurde, kann er ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung der Restschuldbefreiung stellen, indem er in Bezug auf dieses Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. In diesem Fall muss die Klage auf Aufhebung der Restschuldbefreiung nicht innerhalb der Frist von drei Jahren eingereicht werden.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Jeder Gläubiger muss seine Kosten für die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren selbst tragen.

In Zwangsvergleichsverfahren, die auf Antrag des Schuldners eröffnet wurden, trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen.

In Zwangsvergleichsverfahren gegen große, mittlere oder kleine Unternehmen, die auf Antrag der Gläubiger eröffnet wurden, werden die Anlaufkosten des Verfahrens von dem Antragsteller getragen. In diesen Verfahren trägt der Antragsteller auch die Verwalterkosten. Der Schuldner, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, trägt die Kosten, die für die folgenden Zahlungen entstanden sind:

- Zahlungen auf der Grundlage von Verträgen, die mit qualifizierten Rechts- und Finanzberatern in Bezug auf Rechts- und Finanzdienstleistungen geschlossen wurden, die für die Vorbereitung des Berichts über die finanzielle Lage und die Tätigkeiten des Schuldners, des finanziellen Umstrukturierungsplans und sonstiger Dokumente erforderlich sind, die als Teil des Vorschlags für einen Zwangsvergleich eingereicht werden müssen;

- Zahlungen auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Wirtschaftsprüfer über die Prüfung der Berichts über die finanzielle Situation und die Tätigkeiten des Schuldners und

- Zahlungen auf der Grundlage eines Vertrags mit einem bevollmächtigten Gutachter zur Überprüfung des finanziellen Umstrukturierungsplans.

In Konkursverfahren werden die Verfahrenskosten und die Aufwendungen während des Verfahrens von der Konkursmasse abgezogen, bevor die Forderungen aus der freien Masse befriedigt werden. Wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellt, muss er eine Vorauszahlung leisten, damit die Anlaufkosten des Konkursverfahrens gedeckt sind. Er hat das Recht, die Vorauszahlung gemäß den Bestimmungen über die Zahlung der Kosten im Konkursverfahren zurückzuerlangen.

In präventiven Umstrukturierungsverfahren muss der Schuldner den Gläubigern, die an dem Verfahren beteiligt waren, seinen proportionalen Anteil an den Kosten zurückzahlen, die üblicherweise vom Schuldner getragen werden. Der Schuldner und die Gläubiger einigen sich in der Vereinbarung über die finanzielle Umstrukturierung über die Erstattung dieser Kosten.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Voraussetzungen für die Anfechtung

Die Gläubiger und der Insolvenzverwalter haben das Recht, eine Rechtshandlung des Schuldners anzufechten. Die Klage oder der Widerspruch richtet sich gegen die Person, zu deren Gunsten die anfechtbare Handlung erfolgte.

Es können alle Rechtshandlungen angefochten werden (einschließlich Unterlassungen), die dazu führen, dass Konkursgläubiger unverhältnismäßig bevorzugt oder benachteiligt oder bestimmte Gläubiger bevorzugt behandelt werden (objektives Element der Anfechtbarkeit) führen. Bei der Anfechtung muss der Antragsteller nachweisen, dass der Partei, zu deren Gunsten die anfechtbare Handlung durchgeführt wurde, die schlechte finanzielle Situation des Schuldners bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (das subjektive Element der Anfechtbarkeit). Es besteht eine gesetzliche Vermutung, wann diese Bedingung als erfüllt gilt. Im Gesetz sind auch der Inhalt des Antrags sowie die Anfechtungsmodalitäten im Detail niedergelegt.

Zeitraum, in dem anfechtbare Handlungen begangen werden können

Im Konkursverfahren können die Rechtshandlungen angefochten werden, die in dem Zeitraum ab dem letzten Jahr von der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens begangen wurden. Unentgeltliche Rechtshandlungen (oder Rechtshandlungen mit einem unverhältnismäßig niedrigen Gegenwert) können angefochten werden, wenn sie in dem Zeitraum zwischen 36 Monate vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens begangen wurden. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht wurden, nachdem die Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig wurde.

Welche Handlungen können nicht angefochten werden?

Es ist nicht möglich, Rechtshandlungen anzufechten, die der Konkursschuldner während des Zwangsvergleichsverfahrens gemäß den Rechtsvorschriften vorgenommen hat, die auf die Führung des Unternehmens des Schuldners während des Verfahrens anzuwenden sind. Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die der Konkursschuldner vornimmt, um Gläubigerforderungen in der Höhe, innerhalb der Fristen und zu den Zinssätzen zu zahlen, die in dem bestätigten Zwangsvergleich festgelegt sind, sowie für Zahlungen für Wechsel oder Schecks, wenn die andere Partei eine Zahlung erhalten musste, damit der Konkursschuldner nicht den Rückforderungsanspruch gegenüber einem anderen Wechsel- oder Scheckverpflichteten verliert.

Es können auch keine Rechtshandlungen angefochten werden, die der Schuldner vorgenommen hat, um Gläubigerforderungen zu begleichen oder andere Verpflichtungen gemäß der bestätigten Vereinbarung zur finanziellen Umstrukturierung zu erfüllen.

Besonderheiten des Privatinsolvenzverfahrens

Im Privatinsolvenzverfahren sind nicht vergütete Rechtshandlungen und Rechtshandlungen, die der Insolvenzschuldner zugunsten einer eng verbundenen Person durchführt, fünf Jahre anfechtbar. Hierunter fallen auch Verträge mit eng verbundenen natürlichen oder mit juristischen Personen, die mit dem Insolvenzschuldner verbunden sind. Das sind juristische Personen, an denen der Konkursschuldner oder die eng mit ihm verbundenen Personen allein oder zusammen einen Anteil von mindestens 25 % am gezeichneten Kapital oder am Stimmrecht besitzt/besitzen. Dazu zählt auch das Recht, Personen zu ernennen oder abzuberufen, die zur Vertretung der juristischen Person bevollmächtigt sind, oder die Bevollmächtigung zur Vertretung der juristischen Person oder der mit dieser verbundenen Unternehmen.

Letzte Aktualisierung: 23/05/2018

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Insolvenz/Bankrott - Slowakei

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In der Slowakei können gegen den Schuldner alle Arten von Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Bedingungen für die Eröffnung der verschiedenen Insolvenzverfahren:

Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenz- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens:

  • Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren („Insolvenzverfahren“) bestehen aus zwei Phasen. Die erste Phase beginnt mit der Einreichung des Insolvenzantrags und dauert bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Die zweite Phase beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und dauert bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens.
  • Voraussetzung für die erste Phase ist, dass (bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag) die Person, die den Antrag stellt, antragsberechtigt ist, dass der Antrag triftige Gründe für eine Insolvenz des Schuldners erkennen lässt und dass eine Vorauszahlung an das Gericht geleistet wird.
  • Voraussetzung für die zweite Phase (Erlass des Eröffnungsbeschlusses) ist, dass es mehrere Gläubiger gibt, der Schuldner überschuldet oder zahlungsunfähig ist und dass ausreichend Vermögenswerte zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens vorhanden sind.
  • Antragsberechtigte Person: Ein Insolvenzverfahren kann auf Antrag oder ohne Antrag eingeleitet werden. Ein Insolvenzantrag kann vom Schuldner, von einem Gläubiger, einem Liquidator oder einer anderen gesetzlich bestimmten Person gestellt werden. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ohne Antrag erfolgt in der Regel nach Scheitern einer Sanierung. In diesem Fall verfügt das Gericht in einem einzigen Beschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellt die Insolvenz fest.
  • Der Antrag muss den allgemeinen und, je nachdem, wer den Antrag stellt, einigen besonderen Formvorschriften genügen. Stellt ein Gläubiger den Antrag, muss er darin die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisen. Stellt der Schuldner den Antrag (bei mutmaßlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), muss dem Antrag eine Liste der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der nahestehenden Unternehmen und Personen sowie – falls verfügbar – der letzten Jahresabschlüsse beigefügt sein.
  • Der Antragsteller muss vor Antragstellung eine Vorauszahlung auf das Bankkonto des Gerichts leisten.
  • Insolvenz bedeutet, dass der Schuldner überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Schuldner, der zur Buchführung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften (Rechnungslegungsgesetz Nr. 431/2002) verpflichtet ist, mehr als einen Gläubiger hat und der Wert seiner Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigt. Eine juristische Person ist zahlungsunfähig, wenn sie bei zwei oder mehr finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber mindestens zwei Gläubigern seit mehr als 30 Tagen mit der Zahlung in Verzug ist. Eine natürliche Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, mindestens eine finanzielle Verbindlichkeit 180 Tage nach deren Fälligkeit zu begleichen.
  • Ausreichende Vermögenswerte – Ist fraglich, ob ausreichende Vermögenswerte zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens vorhanden sind, bestellt das Gericht zur Klärung dieser Frage einen vorläufigen Verwalter.

Bedingungen für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens:

Genau wie das Insolvenzverfahren besteht auch das Sanierungsverfahren aus zwei Phasen. In der ersten Phase (bei Einleitung des Verfahrens) prüft das Gericht, ob die Bedingungen für eine Sanierung erfüllt sind. Diese Phase beginnt mit dem Antrag einer berechtigten Person (Schuldner oder Gläubiger) auf Sanierung des Schuldners und einer entsprechenden Empfehlung des Insolvenzverwalters. Die zweite Phase beginnt mit der Zulassung des Sanierungsverfahrens: Der Schuldner erstellt unter Aufsicht des Insolvenzverwalters und des Gerichts und in Zusammenarbeit mit den Gläubigern einen Sanierungsplan und lässt ihn vom Gericht bestätigen.

  • Der Schuldner kann ein Sanierungsverfahren beantragen, wenn er ein entsprechendes Gutachten des Insolvenzverwalters eingeholt hat und dieser in seinem Gutachten, das nicht älter als 30 Tage sein darf, die Sanierung des Schuldners empfiehlt.
  • Der Antrag kann auch von einem Gläubiger gestellt werden, wenn er ein entsprechendes Gutachten des Insolvenzverwalters eingeholt hat und dieser in seinem Gutachten, das nicht älter als 30 Tage sein darf, die Sanierung des Schuldners empfohlen und der Schuldner dem Antrag zugestimmt hat.

Bedingungen für die Einleitung eines Entschuldungsverfahrens:

Bedingungen für die Einleitung eines Entschuldungsverfahrens: Der Schuldner ist eine natürliche Person (Unternehmer oder Verbraucher), das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen, der Schuldner hat einen entsprechenden Antrag gestellt und er ist seinen Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens nachgekommen. Allerdings kann der Schuldner keine Entschuldung beantragen, wenn das Insolvenzverfahren beendet wurde, weil die Vermögenswerte des Schuldners zur Befriedigung der Masseforderungen nicht ausreichten. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und Insolvenz angemeldet hat, dass der letzte Schuldenerlass mindestens zehn Jahre zurück liegt, dass gegen den Schuldner ein Pfändungsverfahren (d. h. Beschlagnahme von Gütern) oder ein ähnliches Verfahren läuft und dass der Schuldner keine Freiheitsstrafe verbüßt.

  • Der Antrag kann zusammen mit einem Insolvenzantrag oder während eines Insolvenzverfahrens bis zu seinem Abschluss gestellt werden. Er ist vom Schuldner zu stellen, der sich allerdings vom Zentrum für Prozesskostenhilfe (Centrum právnej pomoci) vertreten lassen muss; der Antrag kann nur elektronisch gestellt werden.
  • Die Entschuldung erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Gerichts (Entschuldung durch Insolvenz) oder im Wege eines Tilgungsplans (Entschuldung durch Tilgungsplan). Weitere Beschlüsse sind für eine Entschuldung nicht erforderlich.
  • Erfüllung der Verpflichtungen: Das Gericht lässt die Entschuldung zu, wenn es feststellt, dass der Schuldner seine ihm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften obliegenden Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens erfüllt hat; andernfalls lehnt es den Antrag ab. Redliche Absicht – Es gilt die Vermutung der redlichen Absicht des Schuldners, die von den Gläubigern im Rahmen eines „herkömmlichen“ Zivilverfahrens, nicht aber im Laufe eines Entschuldungsverfahrens angefochten werden kann.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Teil des insolvenzgebundenen Vermögens sind:

  1. Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses Eigentum des Schuldners waren,
  2. Vermögenswerte, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erworben hat,
  3. Vermögenswerte zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Schuldners,
  4. andere möglicherweise gesetzlich vorgesehene Vermögenswerte.

Das insolvenzgebundene Vermögen bildet die Insolvenzmasse, das sich in die allgemeine Insolvenzmasse und in die gesonderte Insolvenzmasse für gesicherte Gläubiger gliedert.

Folgende Vermögenswerte sind vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen: Vermögenswerte, die bei einem gerichtlichen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren nicht pfändbar sind, Zollbürgschaften bis zur Höhe der Zollschuld, Steuergarantien und Vermögenswerte, die nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen sind. Das Einkommen des Schuldners gehört nur insoweit zum insolvenzgebundenen Vermögen, als es im Rahmen eines Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahrens pfändbar ist. Der Teil des Nettoeinkommens, der andernfalls zur Begleichung vorrangiger Forderungen abgezogen werden könnte, gehört nur insoweit zum insolvenzgebundenen Vermögen, als damit eine Masseforderung befriedigt wird.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Rollen der Parteien bei den verschiedenen Verfahrensarten:

•      Allgemeine Verpflichtungen des Schuldners:

o     Der Schuldner ist verpflichtet, eine Insolvenz abzuwenden. Droht eine Insolvenz, ist der Schuldner verpflichtet, unverzüglich geeignete und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der Insolvenz zu ergreifen. Die Einreichung eines Sanierungsantrags entbindet den Schuldner nicht von seiner Pflicht, auch einen Insolvenzantrag zu stellen (das Insolvenzverfahren wird eingestellt, wenn dem Sanierungsantrag stattgegeben wird).

Die Rollen der Parteien bei einer Insolvenz:

•      Insolvenzverwalter:

o     Während eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter in erster Linie dafür zuständig, das insolvenzgebundene Vermögen zu verwalten und zu verwerten und den Erlös zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners zu verwenden.

o     Mit dem Eröffnungsbeschluss gehen das Recht des Schuldners, das insolvenzgebundene Vermögen zu verwerten, und das Recht, in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten im eigenen Namen zu handeln, auf den Insolvenzverwalter über, der nun im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt.

Die Rolle der Parteien bei einer Sanierung:

•      Insolvenzverwalter:

o     Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es in erster Linie, zusammen mit dem Schuldner und den Gläubigern den Sanierungsplan zu erstellen.

o     Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen, stellt sie fest oder bestreitet sie.

o          Der Insolvenzverwalter beaufsichtigt den Schuldner. Diese Beaufsichtigung erfolgt unter anderem in Form einer Genehmigung der im Gerichtsbeschluss über die Zulassung des Sanierungsverfahrens festgehaltenen Rechtshandlungen des Schuldners.

•      Schuldner:

•      Der Schuldner erfüllt die im Sanierungsplan festgehaltenen Aufgaben.

•      Der Schuldner ist ebenfalls berechtigt, dem Insolvenzverwalter die Bestreitung einer angemeldeten Forderung vorzuschlagen.

•      Der Schuldner handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

Die Rolle der Parteien bei einem Entschuldungsverfahren (beide Arten der Entschuldung):

•      Schuldner:

o     Mit der Genehmigung des Entschuldungsverfahrens beginnt eine dreijährige Wohlverhaltensphase, in deren Verlauf der Schuldner verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter am Ende jedes Jahres den gerichtlich festgelegten Geldbetrag, maximal jedoch 70 % seines Nettogesamteinkommens im abgelaufenen Jahr der Wohlverhaltensphase zu zahlen. Nach Abzug seiner Vergütung verteilt der Insolvenzverwalter das Geld entsprechend dem endgültigen Verteilungsplan anteilsmäßig unter den Gläubigern des Schuldners.

o     Der Schuldner ist während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. einer geeigneten selbstständigen Tätigkeit als Einkommensquelle zu unternehmen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Insolvenzverwalter benötigt, einschließlich Informationen über Einnahmen, Ausgaben und mögliche Änderungen der Wohnanschrift, der Arbeit oder des Arbeitsorts.

o     Während der Wohlverhaltensphase bedürfen die Rechtshandlungen des Schuldners in dem vom Gericht im Entschuldungsbeschluss festgelegten Umfang einer schriftlichen Genehmigung des Insolvenzverwalters.

o     Der durch das Zentrum für Prozesskostenhilfe vertretene Schuldner reicht einen Antrag ein, der seinen Werdegang, eine Liste der nahestehenden Unternehmen und Personen, aktuelle und frühere Vermögenswerte sowie eine Liste der Gläubiger enthält. Der Schuldner erklärt seine Zahlungsunfähigkeit und fügt den Nachweis eines Pfändungsverfahrens bei.

o     Der Schuldner muss sich damit einverstanden erklären, dass die Verfügungsgewalt über sein Vermögen während dieses Verfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht.

•      Insolvenzverwalter:

o     Der Insolvenzverwalter erstellt eine Liste der Vermögenswerte, die Teil der Insolvenzmasse (d. h. des insolvenzgebundenen Vermögens) sind und über die er verfügen kann.

o     Der Insolvenzverwalter beendet bestimmte Verträge.

o     Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen aus der Insolvenzmasse, zahlt die Kosten des Insolvenzverfahrens, schlägt den Plan für die Verteilung des Erlöses vor und setzt ihn anschließend um.

o     Beinhaltet das Insolvenzverfahren einen Tilgungsplan, erstellt der Insolvenzverwalter diesen Plan und legt ihn dem Gericht zur Genehmigung vor.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Insolvenz: Eine Forderung gegen den Schuldner, die vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden ist, kann nicht mit einer nach der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Forderung des Schuldners verrechnet werden; dies gilt auch für während des Insolvenzverfahrens angemeldete Eventualforderungen. Forderungen, die nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise angemeldet wurden, nach der Insolvenzeröffnung durch Abtretung oder Übertragung erworbene angemeldete Forderungen sowie auf Basis anfechtbarer Rechtshandlungen erworbene Forderungen können nicht gegen Forderungen des Schuldners aufgerechnet werden. Die Aufrechnung einer Forderung gegen eine sich aus der Haftung für die Nichteinreichung eines Insolvenzantrags im Namen des Schuldners ergebende Forderung ist nicht möglich. Die Aufrechnung anderer Forderungen bleibt hiervon unberührt.

Sanierung: Die zivilrechtlichen Vorschriften gelten unverändert.

Entschuldung durch Insolvenz: Eine nach der Insolvenzeröffnung entstandene Forderung kann nicht gegen eine vor der Insolvenzeröffnung entstandene Gegenforderung des Schuldners aufgerechnet werden. Eine vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderung kann nicht gegen eine nach der Insolvenzeröffnung entstandene Gegenforderung des Schuldners aufgerechnet werden. Die Aufrechnung anderer Forderungen bleibt hiervon unberührt.

Entschuldung durch Tilgungsplan: Die zivilrechtlichen Vorschriften gelten unverändert.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Insolvenz: Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen und hat er diesen Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erfüllt, während der Vertragspartner ihn noch nicht oder nur teilweise erfüllt hat, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags verlangen oder alternativ vom Vertrag zurücktreten. Hat der Vertragspartner den Vertrag bereits teilweise erfüllt, kann der Insolvenzverwalter vom Vertrag nur so weit zurücktreten, wie der Vertragspartner seine Leistung noch nicht erfüllt hat.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen und hat der Vertragspartner diesen Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erfüllt, während der Schuldner ihn noch nicht oder nur teilweise erfüllt hat, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, soweit der Schuldner seine Leistung noch nicht erfüllt hat. Die sich aus dem Rücktritt vom Vertrag ergebenden Forderungen des Vertragspartners können jedoch nur in das Insolvenzverfahren aufgenommen werden, wenn sie als Eventualforderungen angemeldet werden.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen und hat weder der Schuldner noch der Vertragspartner diesen Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erfüllt oder haben sie ihn nur teilweise erfüllt, können der Insolvenzverwalter und der Vertragspartner von den noch zu erfüllenden vertraglichen Pflichten zurücktreten. Die sich aus dem Rücktritt vom Vertrag ergebenden Forderungen des Vertragspartners können jedoch nur in das Insolvenzverfahren aufgenommen werden, wenn sie als Eventualforderungen angemeldet werden.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur durchgängigen oder wiederholten Erbringung von Leistungen oder die Verpflichtung zur Unterlassung oder aber zur Duldung bestimmter Tätigkeiten zum Gegenstand hat, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, das Gesetz oder der Vertrag sehen eine kürzere Kündigungsfrist vor. Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag auch dann kündigen, wenn er befristet war. Der Insolvenzverwalter kann einen Mietvertrag nur unter den im Zivilgesetzbuch (Občiansky zákonník) genannten Bedingungen kündigen. Diese Bestimmung gilt nicht für nach dem Arbeitsgesetzbuch (Zákonník práce) geschlossene Verträge.

Ist der Vertragspartner im Rahmen eines vor der Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Vertrags vorleistungspflichtig, kann er die Erfüllung des Vertrags verweigern, bis die Gegenleistung erbracht oder ihre Erbringung sichergestellt wurde.

Bei einem vor der Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag stellen die Forderungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit Leistungen, die er nach der Insolvenzeröffnung für den Insolvenzverwalter erbracht hat, Masseforderungen dar. Sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, können bei einem vor der Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag alle anderen nach der Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen des Vertragspartners nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie als Eventualforderungen angemeldet werden.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung ein Objekt mit Eigentumsvorbehalt veräußert und dem Käufer überlassen, kann der Käufer das Objekt zurückgeben oder auf die Erfüllung des Vertrags bestehen.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung ein Objekt mit Eigentumsvorbehalt gekauft und entgegengenommen, ohne das Eigentum an dem Objekt zu erwerben, darf der Verkäufer die Rückgabe des Objekts nur dann fordern, wenn der Insolvenzverwalter die vertraglichen Verpflichtungen nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verkäufer nicht unverzüglich erfüllt. Der Insolvenzverwalter kann die aus einem solchen Vertrag über den Kauf eines Objekts mit Eigentumsvorbehalt erwachsenden Verpflichtungen erfüllen, wenn sich das Objekt im Besitz des Schuldners befindet und der Insolvenzverwalter unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu der Auffassung gelangt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen mit Blick auf die Insolvenzmasse vorteilhafter ist. Befindet sich das Objekt nicht im Besitz des Schuldners, können Forderungen nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie angemeldet worden sind.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für Verträge über die Vermietung eines Objekts zu einer vereinbarten Miete über eine feste Laufzeit mit dem Ziel, das Eigentum am gemieteten Objekt zu erwerben.

Sanierung: Der Vertragspartner darf einen mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag nicht aufgrund der seitens des Schuldners verzögerten Erbringung der Leistung, auf die der Vertragspartner vor Beginn des Sanierungsverfahrens Anspruch hatte, kündigen und darf auch nicht von einem solchen Vertrag zurückzutreten; jede Kündigung und jeder Rücktritt vom Vertrag aus diesen Gründen ist wirkungslos. Vertragliche Regelungen, nach denen der Vertragspartner im Falle eines Sanierungs- oder Insolvenzverfahrens zur Kündigung eines mit dem Schuldner geschlossenen Vertrags oder zum Rücktritt von einem solchen Vertrag berechtigt ist, sind wirkungslos.

Entschuldung durch Insolvenz: Nach der Insolvenzeröffnung können Verträge, die die Verpflichtung zur durchgängigen oder wiederholten Erbringung von Leistungen oder die Verpflichtung zur Unterlassung oder aber zur Duldung bestimmter Tätigkeiten zum Gegenstand haben, gekündigt werden, sofern sie vor der Insolvenzeröffnung geschlossen wurden. Betrifft der Vertrag insolvenzgebundenes Vermögen, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag kündigen; in anderen Fällen kann der Schuldner kündigen. Die Kündigung wird nach Zustellung der Kündigungsmitteilung an den Vertragspartner wirksam. Ein Vertrag kann auch dann gekündigt werden, wenn er befristet war. Ein Mietvertrag über eine Wohnung, bei dem der Mieter eine Drittpartei ist, kann nur unter den im Zivilgesetzbuch und in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden.

Schuldner, Insolvenzverwalter oder Vertragspartner können von einem anderen Vertrag zurücktreten, wenn dieser vor der Insolvenzeröffnung geschlossen und noch nicht vollständig erfüllt wurde. Ein solcher Rücktritt gilt nur insoweit, als er die gegenseitigen, von den Parteien noch nicht erfüllten Pflichten betrifft.

Für den Verkauf eines Objekts mit Eigentumsvorbehalt und Verträge über die Vermietung eines Objekts zu einer vereinbarten Miete über eine feste Laufzeit mit dem Ziel, das Eigentum am gemieteten Objekt zu erwerben, gelten dieselben Bestimmungen wie im Insolvenzverfahren.

Die obigen Bestimmungen gelten nicht für nach dem Arbeitsgesetzbuch geschlossene Verträge und Vereinbarungen.

Entschuldung durch Tilgungsplan: Für die Vertragsbeziehungen des Schuldners gibt es keine spezifischen Bestimmungen; es gelten die „herkömmlichen“ Vorschriften des Zivil- und Handelsrechts.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Auswirkungen der Insolvenzeröffnung:

  • Die Einleitung von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren gegen insolvenzgebundenes Vermögen während des Insolvenzverfahrens ist nicht möglich; bereits eingeleitete Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren werden bei Insolvenzeröffnung eingestellt.
  • Die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Sicherungsrechts gegen sich im Eigentum des Schuldners befindliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit über ein Sicherungsrecht gesicherte Verbindlichkeiten des Schuldners ist nicht möglich. Dies gilt jedoch nicht für:
    • die Durchsetzung eines Sicherungsrechts, das Geldbeträge oder Forderungen im Zusammenhang mit einem Konto bei einer Bank oder einer Filiale einer ausländischen Bank betrifft;
    • Staatsanleihen;
    • übertragbare Wertpapiere.
  • Wurde das Objekt einer Versteigerung vor der Insolvenzeröffnung einer Person aufgrund anderer Rechtsvorschriften zugesprochen und unterliegt das betreffende Objekt dem Insolvenzverfahren, gehen das Eigentum und andere Rechte an dem versteigerten Objekt auf den Bieter über, sofern dieser den bei der Versteigerung festgesetzten Preis an den Auktionator gezahlt hat. Der Erlös der Versteigerung fließt in die Insolvenzmasse; die Kosten der Versteigerung stellen eine Masseforderung dar. Erfolgte die Versteigerung auf Verlangen eines Gläubigers mit einer gesicherten Forderung, wird der Erlös an den Gläubiger bis zur Höhe der gesicherten Forderung so ausgezahlt, als sei die Insolvenz nicht eröffnet worden.

Auswirkungen des Sanierungsverfahrens:

•      Die Einleitung von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren gegen sich im Eigentum des Schuldners befindliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Sanierungsverfahrens angemeldeten Forderung ist nicht möglich; bereits eingeleitete Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren werden bei der Insolvenzeröffnung ausgesetzt und später im Verfahren eingestellt. Kam es im Rahmen dieser Verfahren bereits zu einer Verwertung von Vermögenswerten, wurde der Erlös aber noch nicht an die anspruchsberechtigte Partei ausgezahlt, geht der Erlös abzüglich der Verfahrenskosten zurück an den Schuldner.

  • Die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Sicherungsrechts gegen sich im Eigentum des Schuldners befindliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Sanierungsverfahrens angemeldeten gesicherten Forderung ist nicht möglich.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenz:

  • Mit der Insolvenzeröffnung werden alle gerichtlichen und sonstigen Verfahren ausgesetzt und alle Fristen gehemmt.
    • Die Verfahren können auf Antrag des Insolvenzverwalters fortgesetzt werden, der den Schuldner als Verfahrenspartei ersetzt.
    • Folgende Verfahren werden nicht ausgesetzt:
      • Verfahren zur Bewältigung von Finanzmarktkrisen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014,
      • Steuerverfahren,
      • Zollverfahren,
      • Enteignungsverfahren,
      • Unterhaltsverfahren,
      • Strafverfahren (Urteile über Schadenersatzzahlungen dürfen jedoch nicht ergehen),
      • selbst bei den oben genannten Verfahren beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der ersten Gläubigerversammlung mindestens 30 Tage.

Sanierung:

  • Mit der Zulassung des Sanierungsverfahrens werden alle Gerichts- und Schiedsverfahren ausgesetzt, die im Rahmen des Sanierungsverfahrens angemeldete Forderungen betreffen.
  • Forderungen müssen immer angemeldet werden (Bestreiten und Feststellen von Forderungen).

Entschuldung durch Insolvenz:

  • Gerichtsverfahren in Bezug auf Forderungen, die nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens befriedigt werden können, werden eingestellt; die Verjährungsfrist beträgt nach der Insolvenzeröffnung jedoch mindestens 60 Tage.
  • Wird das Insolvenzverfahren später eingestellt, weil die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nicht erfüllt waren, wird die Verfahrenseinstellung nicht berücksichtigt.
  • Bestreitet ein anderer Gläubiger eine nicht von der Entschuldung betroffene Forderung, so hat dieser Gläubiger das Recht, dem Verfahren beizutreten.

Entschuldung durch Tilgungsplan:

  • Diese Form der Entschuldung hat keine Auswirkungen auf gerichtliche und sonstige Verfahren.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Insolvenz:

  • Gläubiger:
    • Die Gläubiger machen entweder unabhängig voneinander oder über Gläubigergremien ihren Willen hinsichtlich der Durchführung des Insolvenzverfahrens eigenständig geltend. Auf diese Weise können sie Einfluss auf das Insolvenzverfahren nehmen und die Verwaltung und Verwertung des Vermögens überwachen. Sie können dem Insolvenzverwalter Anweisungen bezüglich der Vorgehensweise erteilen, sie können Forderungen bestreiten usw.
    • Während des Insolvenzverfahrens überwacht das Gericht die Arbeit des Insolvenzverwalters.

Sanierung:

  • Gläubiger:
    • Rolle der Gläubiger ist es, über Gläubigergremien an der Ausarbeitung und Genehmigung des Sanierungsplans mitzuwirken.
    • Ein Gläubiger, der beim Insolvenzverwalter eine Forderung anmeldet, ist berechtigt, dem Insolvenzverwalter vorzuschlagen, eine (andere) angemeldete Forderung zu bestreiten.

Entschuldung durch Insolvenz:

  • Gläubiger:
    • Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden.
    • Gesicherte Gläubiger können ihre Forderungen anmelden, sie können aber auch ihre Sicherungsrechte durchsetzen.
    • Ein Gläubiger kann die Forderungen anderer Gläubiger bestreiten.
    • Ein Gläubiger kann als Vertreter der Gläubiger auftreten.
  • Ein Gläubiger kann anschließend (nach Abschluss des Verfahrens) gegen den Schuldner Klage erheben, um die Nichtigerklärung des Schuldenerlasses wegen unredlicher Absicht zu erwirken.

Entschuldung durch Tilgungsplan:

  • Gläubiger:
    • Der Tilgungsplan betrifft ausschließlich ungesicherte Gläubiger; gesicherte Gläubiger sind von einer Entschuldung durch Tilgungsplan nicht betroffen.
    • Die Gläubiger müssen den vom Gericht gebotenen Schuldnerschutz akzeptieren.
    • Nach Bekanntgabe der Fertigstellung des Tilgungsplans durch den Insolvenzverwalter haben die vom Tilgungsplan betroffenen Gläubiger die Möglichkeit, dem Tilgungsplan und dem vorgeschlagenen Prozentsatz zur Befriedigung ungesicherter Gläubiger zu widersprechen.
    • Ein Gläubiger kann anschließend (nach Abschluss des Verfahrens) gegen den Schuldner Klage erheben, um die Nichtigerklärung des Schuldenerlasses wegen unredlicher Absicht zu erwirken.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Insolvenz

  • Mit dem Eröffnungsbeschluss gehen das Recht des Schuldners, über das insolvenzgebundene Vermögen zu verfügen, und das Recht, in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten in eigenem Namen zu handeln, auf den Insolvenzverwalter über, der nun im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt.
  • Gehen während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen zulasten des insolvenzgebundenen Vermögens, sind sie gegenüber den Gläubigern unwirksam; ihre Gültigkeit bleibt davon unberührt.
  • Im Insolvenzverfahren sind alle Personen mit unbeglichenen Verbindlichkeiten, die unter das Insolvenzverfahren fallen, verpflichtet, diese beim Insolvenzverwalter zu begleichen. Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn sie die Verbindlichkeiten bei einer anderen Person begleichen, es sei denn, die entsprechenden Zahlungen werden dem Insolvenzverwalter zugeleitet.
  • Im Insolvenzverfahren darf der Schuldner eine Schenkung oder Erbschaft nur mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters ablehnen; andernfalls ist die Ablehnung der Schenkung oder Erbschaft gegenüber den Gläubigern unwirksam.
  • Ergeht ein Eröffnungsbeschluss gegen eine in Liquidation befindliche juristische Person, wird die Liquidation bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt.
  • Die zuständige Stelle (Gläubigerausschuss, gesicherter Gläubiger oder in besonderen Fällen auch das Gericht) erteilt dem Insolvenzverwalter Anweisungen bzw. gibt ihm Empfehlungen hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens, der Führung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens des Schuldners sowie der Verwertung des Vermögens. Dies umfasst auch die Vermietung der Vermögenswerte oder eines wesentlichen Teils davon (mit Einschränkungen, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens noch läuft).
  • Die zuständige Stelle erteilt auch Anweisungen bezüglich:
    • des Abschlusses eines Vertrags über die vorübergehende Bereitstellung von Geldern im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerunternehmens;
    • der Weiterführung des Unternehmens, wenn es sich beim Schuldner um eine bestimmte Art von Finanzinstitut handelt;
    • der Bestellung eines Pfandrechts an den Vermögenswerten des Schuldners;
    • des Abschlusses eines Vertrags im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerunternehmens, in dessen Rahmen sich der Insolvenzverwalter verpflichtet, Leistungen über einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Umsatzanteil hinaus zu erbringen.
    • Der Insolvenzverwalter muss vor der ersten Rechtshandlung in dieser Sache entsprechende Anweisungen einholen und warten, bis diese erteilt werden. Reagiert die zuständige Stelle nicht, ersucht der Insolvenzverwalter das Gericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden; der daraufhin ergehende Gerichtsbeschluss ist für den Insolvenzverwalter bindend. Das Ersuchen des Insolvenzverwalters muss alle einschlägigen Informationen enthalten.
    • In anderen Fällen kann die zuständige Stelle dem Insolvenzverwalter ein bestimmtes Vorgehen empfehlen. Weigert sich der Insolvenzverwalter, dieser Empfehlung zu folgen, kann die zuständige Stelle das Gericht ersuchen, über das weitere Vorgehen zu entscheiden; der daraufhin ergehende Gerichtsbeschluss ist für den Insolvenzverwalter bindend.
    • Erteilt die zuständige Stelle dem Insolvenzverwalter eine Handlungsanweisung, die den Interessen der übrigen Gläubiger entgegensteht oder die gegen die für die Vermögensverwertung geltenden Regeln verstößt, leistet der Insolvenzverwalter der Anweisung nicht Folge und bittet die zuständige Stelle um Änderung der Anweisung. Tut die zuständige Stelle dies nicht, ersucht der Insolvenzverwalter das Gericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden; der daraufhin ergehende Gerichtsbeschluss ist für den Insolvenzverwalter bindend.
    • Der Insolvenzverwalter verwaltet das insolvenzgebundene Vermögen mit der gebotenen Sorgfalt, um sicherzustellen, dass es in angemessener Weise vor Verlust, Schaden, Zerstörung oder sonstiger Wertminderung geschützt ist und dass sich die für die Vermögensverwaltung entstandenen Aufwendungen nach Abwägung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Aufwendungen auf das Wesentliche beschränken.
    • Bei der Verwaltung des insolvenzgebundenen Vermögens darf der Insolvenzverwalter weder einzelne Gläubiger begünstigen noch persönliche Interessen oder die Interessen anderer über das gemeinsame Interesse aller Gläubiger stellen.
    • Der Insolvenzverwalter kann insolvenzgebundene Vermögensgegenstände, die dem Schuldner gehören, vermieten. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, einen Mietvertrag zu schließen, der Mietzahlungen in einer Höhe vorsieht, die mindestens dem für die Miete eines solchen Objekts am betreffenden Ort und in der betreffenden Zeit üblichen Mietpreis entspricht, und muss dafür sorgen, dass dem Schuldner aus dem Mietvertrag keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen erwachsen, dass die dem Mieter gemäß dem Mietvertrag obliegenden Pflichten entsprechend abgesichert sind und dass der Mietvertrag innerhalb eines Monats gekündigt werden kann. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf der Insolvenzverwalter den Mietvertrag nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle schließen. Einnahmen aus einem solchen Mietvertrag gelten als Erlös aus der Verwertung insolvenzgebundenen Vermögens.
    • Nach der Insolvenzeröffnung kann der Insolvenzverwalter mit der Geschäftstätigkeit des Schuldners verbundene Tätigkeiten weiterführen, wenn sich dadurch der Wert des insolvenzgebundenen Vermögens steigern oder aber eine Minderung seines Werts vermeiden lässt. Übersteigen die Kosten dieser Tätigkeiten die damit erzielten Einnahmen, stellt der Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten unverzüglich ein.
  • Vermögensverwertung
  • Ziel der Verwertung von insolvenzgebundenen Vermögenswerten ist es, in möglichst kurzer Zeit und zu möglichst geringen Kosten den größtmöglichen Erlös zu erzielen. Bei der Verwertung dieser Vermögenswerte wählt der Insolvenzverwalter mit der gebotenen Sorgfalt eine Methode aus, die dem Ziel der Verwertung am besten gerecht wird und den gesetzlich vorgeschriebenen Verwertungsvorschriften entspricht.
  • Der nach der Insolvenzeröffnung bestellte Insolvenzverwalter verwertet unverzüglich sämtliche Vermögenswerte, bei denen eine unmittelbare Gefahr der Vernichtung, Zerstörung oder anderweitigen wesentlichen Beeinträchtigung besteht; dafür sind weder Anweisungen der zuständigen Stelle noch ein Gerichtsurteil erforderlich. Mit der Verwertung des übrigen Vermögens kann unmittelbar nach der ersten Gläubigerversammlung begonnen werden.
  • Der Insolvenzverwalter führt über die Verwertung des insolvenzgebundenen Vermögens transparent Buch, wobei er die allgemeine Masse und jede Sondermasse separat erfasst. Nach der Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände teilt er den Erlös auf den entsprechenden Teil des Verzeichnisses auf, der Gegenstand der Verwertung war. Werden mehrere Teile gemeinsam verwertet und lassen sich die jeweiligen Einzelerlöse nicht ermitteln, teil der Insolvenzverwalter den gemeinsamen Erlös entsprechend den jeweiligen im Verzeichnis angegebenen Werten proportional auf die einzelnen Teile auf.
  • Der Insolvenzverwalter zahlt den Erlös aus der Verwertung des insolvenzgebundenen Vermögens auf ein Konto bei einer Bank oder einer Niederlassung einer ausländischen Bank ein; von der Bank oder Niederlassung einer ausländischen Bank auf das Kontoguthaben gezahlte Zinsen werden als Erlös aus der Verwertung des insolvenzgebundenen Vermögens behandelt.
  • Für die Zwecke der Vermögensverwertung kann der Insolvenzverwalter:
    • a) eine öffentliche Ausschreibung veranstalten,
    • b) den Verkauf der Vermögenswerte einem Auktionator anvertrauen,
    • c) den Verkauf der Vermögenswerte einem Wertpapierhändler anvertrauen,
    • d) eine Versteigerung, Ausschreibung oder ein sonstiges zur Veräußerung des Vermögens führendes Verfahren durchführen,
    • e) das Vermögen anderweitig angemessen veräußern.
    • Bei der Verwertung eines Unternehmens überträgt der Insolvenzverwalter dem Käufer vertraglich sämtliche dem Unternehmen gehörenden Gegenstände, Rechte und sonstigen Vermögenswerte. Von den unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten gehen nur diejenigen auf den Käufer über, die im Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sowie die nicht monetären Verbindlichkeiten aus den im Vertrag genannten Beschäftigungsverhältnissen (der Grundsatz „nemo plus iuris“ findet keine Anwendung).
    • Verwertet der Insolvenzverwalter das insolvenzgebundene Vermögen anders als durch den Verkauf des Unternehmens, eines Unternehmensteils oder eines wesentlichen Teils des dem Unternehmen gehörenden Vermögens, kann er nur das insolvenzgebundene unbewegliche Vermögen durch Versteigerung verwerten; die Versteigerung wird im Handelsamtsblatt (Obchodný vestník) bekannt gemacht.
    • Bei der Vermögensverwertung ist der Insolvenzverwalter nicht an das Mitveräußerungsrecht, das Recht auf Beantragung der Übertragung von Aktien, das Recht auf Beantragung des Erwerbs von Aktien oder sonstige vertragliche Vorkaufsrechte gebunden. Verwertet der Insolvenzverwalter Vermögenswerte, an denen ein gesetzliches Vorkaufsrecht oder ein dingliches Vorkaufsrecht besteht, bietet er diese allen vorkaufsberechtigten Personen schriftlich an. An dieses Vorkaufsrecht ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden, wenn die berechtigte Partei nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Angebots von ihrem Recht Gebrauch macht.
    • Mit der Verwertung des Vermögens erlöschen sämtliche Sicherungsrechte mit Ausnahme des vom Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung auf Anweisung der zuständigen Stelle bestellten Pfandrechts oder eines Sicherungsrechts auf das Vermögen eines Dritten, dessen Rang höher eingestuft wird als das die Verbindlichkeit des Schuldners absichernde Sicherungsrecht.
    • Bei der Übertragung eines Gegenstands gegen Entgelt erwirbt der Käufer das Eigentum auch dann, wenn der Schuldner nicht dessen Eigentümer war, es sei denn, dem Käufer war bekannt oder es hätte ihm bekannt sein müssen, dass der Schuldner oder ein Dritter, dessen Vermögen die Verbindlichkeit des Schuldners absicherte, nicht Eigentümer des Gegenstands war. Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer des Gegenstands für sämtliche dadurch entstandene Schäden, sofern er nicht nachweisen kann, mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt zu haben.

Entschuldung durch Insolvenz

  • Wenn der Eröffnungsbeschluss ergeht, gehen das Recht des Schuldners, das insolvenzgebundene Vermögen zu verwerten, und das Recht, in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten im eigenen Namen zu handeln, auf den Insolvenzverwalter über, der nun im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt.
  • Gehen während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen zulasten des insolvenzgebundenen Vermögens, sind sie gegenüber den Gläubigern unwirksam; ihre Gültigkeit bleibt davon unberührt.
  • Der Schuldner – und mit dessen Zustimmung auch eine ihm nahestehende Person – dürfen einen insolvenzgebundenen Gegenstand wie gewöhnlich nutzen, sind jedoch verpflichtet, ihn vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen und alles zu unterlassen, was dessen Wert über die normale Abnutzung hinaus mindern würde. Jeder, der einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand nutzt, ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter jederzeit dessen Prüfung zu gestatten. Wird dieser Gegenstand von jemand anderem als dem Schuldner oder einer ihm nahestehenden Person genutzt, ist dies nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. Sämtliche Einkünfte aus einer solchen Nutzung durch einen Dritten sind Teil der Insolvenzmasse.
  • Der Insolvenzverwalter verwertet insolvenzgebundenes unbewegliches Vermögen mit höherem Wert durch Versteigerung und insolvenzgebundenes unbewegliches Vermögen mit geringerem Wert als bewegliches Vermögen.
  • Bei der Verwertung von unbeweglichem Vermögen durch Versteigerung ist das niedrigste Gebot der Betrag, den ein angemeldeter, gesicherter Gläubiger, dessen Sicherungsrecht an dem versteigerten Gegenstand das ranghöchste ist, oder der Vertreter der Gläubiger nennt, wenn kein Sicherungsrecht an dem versteigerten Gegenstand besteht.
  • Verwertung der Wohnung des Schuldners
  • Die Wohnung des Schuldners kann der Insolvenzverwalter nur durch Versteigerung verwerten.
  • Eine Verwertung ist nicht möglich, wenn der Erlös nach Abzug des pfändungsfreien Werts der Wohnung (10 000 EUR) die Kosten der Verwertung plus wenigstens einen Teil der Forderungen der angemeldeten Gläubiger nicht decken würde. Der Insolvenzverwalter schätzt den Wert der Schuldnerwohnung; legt jedoch einer der Gläubiger ein Sachverständigengutachten vor und leistet er eine Vorauszahlung zur Deckung der Notargebühr für die Prüfung des Versteigerungsverfahrens, stützt sich die Entscheidung auf das Sachverständigengutachten. Erfolgt anschließend keine Verwertung, muss dieser Gläubiger für die Kosten der Verwertung aufkommen.
  • Wird die Wohnung des Schuldners verwertet, zahlt der Insolvenzverwalter einen dem pfändungsfreien Wert der Wohnung entsprechenden Betrag (außerhalb des Verteilungsverzeichnisses) auf ein von ihm eigens dafür im Namen des Schuldners und für dessen Rechnung eröffnetes Bankkonto ein und teilt dies dem Schuldner unverzüglich mit. Auf dieses Konto darf nur der Insolvenzverwalter Geld einzahlen oder überweisen.
  • Auf diesem Konto befindliche Gelder unterliegen in den 36 Monaten nach der Kontoeröffnung weder dem Insolvenzverfahren noch Pfändungs- oder ähnlichen Vollstreckungsverfahren.
  • In diesen 36 Monaten darf der Schuldner nicht über dieses Konto verfügen, darf aber bei der Bank oder der Niederlassung einer ausländischen Bank beantragen, Bargeld in Höhe des von der slowakischen Regierung gesetzlich vorgesehenen monatlichen Höchstbetrags (250 EUR) abzuheben.
  • Wird die Wohnung des Schuldners, die Teil einer Gütergemeinschaft mit dem Ehegatten ist, verwertet, eröffnet der Insolvenzverwalter auch ein eigenes Konto für den bzw. die frühere(n) Miteigentümer(in).
  • Verwertung von beweglichem Vermögen
  • Der Insolvenzverwalter verwertet insolvenzgebundenes bewegliches Vermögen in einem oder mehreren Losen in einer Ausschreibung. Zu diesem Zweck veröffentlicht er im Handelsamtsblatt eine entsprechende Ausschreibung und die dazugehörige Angebotsfrist, die mindestens zehn Kalendertage nach der Veröffentlichung der Ausschreibung im Handelsamtsblatt betragen muss. Dabei werden nur Angebote berücksichtigt, bei denen der Interessent den gesamten angebotenen Kaufpreis im Voraus auf das Konto des Insolvenzverwalters eingezahlt hat. Der höchste angebotene Kaufpreis erhält den Zuschlag. Reichen mehrere Interessenten dasselbe Angebot ein, entscheidet der Insolvenzverwalter per Los. Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände auf eigene Kosten abholen zu lassen.
  • Kann insolvenzgebundenes bewegliches Vermögen auch in einer dritten Ausschreibung nicht verwertet werden, unterliegt es nicht mehr dem Insolvenzverfahren. Äußert ein Gläubiger mit einer angemeldeten Forderung Interesse an diesem Los von beweglichen Vermögenswerten, überträgt der Insolvenzverwalter dieses Los dem Gläubiger, der innerhalb von zehn Tagen nach Ende der dritten Ausschreibung das höchste Angebot abgibt. Reichen mehrere Gläubiger mit angemeldeten Forderungen dasselbe Angebot ein, entscheidet der Insolvenzverwalter per Los. Der Gläubiger ist verpflichtet, die Gegenstände auf eigene Kosten abholen zu lassen.
  • Auf schriftliche Anweisung des Vertreters der Gläubiger oder des betreffenden gesicherten Gläubigers kann der Insolvenzverwalter bewegliches Vermögen anderweitig verwerten. Betrifft dies mehrere gesicherte Gläubiger, darf nur der Gläubiger mit dem ranghöchsten Sicherungsrecht die schriftliche Anweisung erteilen.
  • Verwertung von Forderungen und anderen Vermögenswerten
  • Wenn die Forderungen des Schuldners Teil der Insolvenzmasse sind, versucht der Insolvenzverwalter, sie einzutreiben, stellt jedoch weder bei einem Gericht noch bei einer anderen zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag. Hatte der Insolvenzverwalter auch sechs Monate nach der Insolvenzeröffnung damit noch keinen Erfolg, werden die Forderungen durch Abtretung als bewegliches Vermögen verwertet. An etwaige Vereinbarungen, die die Abtretung einer Forderung verbieten oder einschränken, ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden. Diese Einschränkungen verlieren nach Abtretung der Forderung ihre Gültigkeit.
  • Ist eine Forderung Teil der Insolvenzmasse, wird die Verjährungsfrist gehemmt und läuft erst weiter, wenn die Forderung nicht mehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist. Ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde setzt Verfahren, bei denen es um eine insolvenzgebundene Forderung geht, so lange aus, bis die Forderung nicht mehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist.
  • Der Insolvenzverwalter verwertet sonstige Vermögenswerte, die beweglichem Vermögen oder Forderungen ähnlich sind.
  • Rückkaufrecht in Bezug auf Vermögen aus der Insolvenzmasse
  • Mit Zustimmung des Schuldners darf eine (nachfolgend bestimmte) berechtigte Person einen Teil des Vermögens aus der Insolvenzmasse jederzeit zu dem in einem Sachverständigengutachten genannten Preis zurückkaufen. In diesem Fall finden die Verwertungsvorschriften keine Anwendung.
  • Mit Zustimmung des Schuldners darf eine berechtigte Person Vermögen aus der Insolvenzmasse zu dem bei einer Versteigerung oder Ausschreibung erzielten Preis oder dem Preisangebot eines Gläubigers zurückkaufen, sofern sie diesen Preis innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Versteigerung oder der Ausschreibung oder der Angebotseinreichung durch den Gläubiger an den Insolvenzverwalter zahlt.
  • Wenn mit Zustimmung des Schuldners einer seiner Verwandten in gerader Linie, eines seiner Geschwister oder sein Ehegatte von dem Recht Gebrauch macht, die Wohnung des Schuldners aus der Insolvenzmasse zurückzukaufen, wird der pfändungsfreie Wert der Wohnung mit dem Kaufpreis verrechnet.
  • Als berechtigte Person für die Zwecke der Geltendmachung des Rückkaufrechts in Bezug auf Vermögen aus der Insolvenzmasse gilt ein Verwandter des Schuldners in gerader Linie, eines seiner Geschwister, sein Ehegatte oder die Gemeinde, in der sich das unbewegliche Vermögen befindet.
  • Wird das Rückkaufrecht einer berechtigten Person in Bezug auf Vermögen aus der Insolvenzmasse verletzt, darf sie verlangen, dass der Käufer ihr den Gegenstand zum Verkauf anbietet. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verwertung des Gegenstands ausgeübt wird.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenz

  • Ein Gläubiger kann alle Forderungen gegen den Schuldner anmelden – auch solche, die noch nicht fällig sind.
  • Eine gesicherte Forderung (mit einem Sicherungsrecht am Vermögen des Schuldners) kann ebenfalls angemeldet werden.
  • Eine gesicherte Forderung eines Gläubigers gegen eine andere Person als den Schuldner kann angemeldet werden, wenn das Sicherungsrecht das Vermögen des Schuldners betrifft (in diesen Fällen bestehen hinsichtlich der Befriedigung bestimmte Einschränkungen). Wird diese Forderung nicht angemeldet, wird sie als nachrangigere Forderung gegen die Masse behandelt.
  • Zukünftige Forderungen und Eventualforderungen können ebenfalls angemeldet werden.
  • Nicht angemeldete Forderungen werden als Forderungen gegen die Masse bezeichnet.
  • Sie werden in Forderungen gegen die allgemeine Masse und Forderungen gegen eine (mit einem Sicherungsrecht gesicherte) Sondermasse eingeteilt.
  • Das betrifft u. a.:
    • die Kosten für die Verwertung der Insolvenzmasse, für die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses, die Gebühr des Insolvenzverwalters sowie die Gebühr und Ausgaben des vorläufigen Verwalters;
    • das Recht auf Erstattung der Vorauszahlung zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens;
    • die Erstattung der notwendigen Ausgaben des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens;
    • Unterhaltsansprüche von Kindern, die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzanmeldung fällig wurden;
    • Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Masse sowie bei der Führung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens entstehende Forderungen einschließlich Forderungen aus vom Insolvenzverwalter geschlossenen Verträgen;
    • die Gebühr für den Liquidator und den zuständigen Vertreter sowie die Erstattung der notwendigen Ausgaben nach der Insolvenzeröffnung;
    • die Löhne eines Arbeitnehmers und andere Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder einem Vertrag über außerhalb des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeiten („arbeitsrechtliche Ansprüche“), die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzeröffnung entstanden sind, in Höhe des Betrags, der vom Insolvenzverwalter festgelegt oder zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Arbeitnehmer vereinbart wurde, den der Insolvenzverwalter mit Verwaltungstätigkeiten in Bezug auf das Vermögen beauftragt hat;
    • die arbeitsrechtlichen Ansprüche eines Arbeitnehmers, die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzeröffnung entstanden sind, in Höhe des Betrags, der vom Insolvenzverwalter festgelegt oder zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Arbeitnehmer vereinbart wurde, den der Insolvenzverwalter mit Tätigkeiten in Bezug auf die Führung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens beauftragt hat;
    • nach der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen in Bezug auf Steuern, Gebühren, Zölle, Kranken-, Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Rentenversicherungen, wenn diese mit der Führung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang stehen;
    • arbeitsrechtliche Ansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzanmeldung entstanden sind, in Höhe von maximal dem Vierfachen des monatlichen Existenzminimums für jeden Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis seit der Insolvenzeröffnung fortdauerte, einschließlich des Kalendermonats der Insolvenzeröffnung sowie des Kalendermonats der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    • nach der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen in Bezug auf Steuern, Gebühren, Zölle, Kranken-, Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Rentenversicherungen, wenn diese mit der Verwaltung und Verwertung des Vermögens im Zusammenhang stehen;
    • Forderungen nach Erstattungen aus dem Garantiefonds, sofern diese eine an einen Arbeitnehmer gezahlte Leistung für dessen arbeitsrechtliche Ansprüche betreffen, die eine Forderung gegen die Masse darstellen.
  • Forderungen gegen die allgemeine Masse werden vom Insolvenzverwalter fortlaufend befriedigt; können gleichrangige Forderungen gegen die allgemeine Masse nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung.
  • Forderungen gegen eine Sondermasse beziehen sich auf die Sondermasse.
  • Forderungen gegen die Sondermasse werden vom Insolvenzverwalter fortlaufend befriedigt; können gleichrangige Forderungen gegen das Sondervermögen nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung.
  • Forderungen gegen die Masse werden beim Insolvenzverwalter angemeldet. Der Gläubiger wird auf Verlangen vom Insolvenzverwalter benachrichtigt, ob dieser die Rechtsgrundlage und Höhe der Forderung des Gläubigers gegen die Masse einschließlich ihres Rangs akzeptiert.
  • Akzeptiert der Insolvenzverwalter eine Forderung gegen die Masse nicht, fordert er den Gläubiger auf, bei Gericht die Feststellung der Rechtsgrundlage oder der Höhe der Forderung gegen die Masse zu beantragen. Reicht der Gläubiger diesen Antrag nicht rechtzeitig ein, bleibt die Forderung gegen die Masse in der Höhe, in der sie vom Insolvenzverwalter nicht anerkannt wurde, im Insolvenzverfahren unberücksichtigt.
  • Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber den Gläubigern und sonstigen Personen für alle Schäden, die diesen aufgrund unangemessener oder unwirtschaftlicher Ausgaben bei der Verwaltung oder Verwertung des Vermögens oder bei der Führung des Unternehmens entstehen, sofern er nicht nachweisen kann, mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt zu haben.
    • Der Insolvenzverwalter führt über die Forderungen gegen die Masse transparent Buch und ist verpflichtet, dem Gericht einen Ausdruck dieser Aufzeichnungen vorzulegen.

Entschuldung durch Insolvenz

  • Bei der Entschuldung werden drei Gruppen von Forderungen anerkannt:
    • Forderungen, die nur in einem Insolvenzverfahren oder über einen Tilgungsplan befriedigt werden können: Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung oder der Gewährung von Schuldnerschutz entstanden sind, sowie um Nebenforderungen und Forderungen in Bezug auf die Beendigung eines Vertrags bzw. den Rücktritt von einem Vertrag, der vor der Insolvenz geschlossen wurde.
    • Von der Befriedigung ausgeschlossene Forderungen, die im Rahmen der Entschuldung nicht vom Schuldner zurückverlangt werden können: Dies betrifft Nebenforderungen (einen bestimmten Teil der Forderungen), Forderungen aus Wechseln oder Schuldscheinen, Vertragsstrafen, sonstige finanzielle Sanktionen, Forderungen verbundener Parteien und die Kosten der an der Entschuldung Beteiligten.
    • Nicht von der Entschuldung betroffene Forderungen (der Gläubiger entscheidet, ob er sie anmeldet oder nicht):
      • Forderungen, die in einem auf Entschuldung gerichteten Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, weil der Insolvenzverwalter den Gläubiger nicht schriftlich darüber informiert hat, dass zur Entschuldung Insolvenz eröffnet worden war;
      • Forderungen gegenüber dem Zentrum für Prozesskostenhilfe (Centrum právnej pomoci);
      • gesicherte Forderungen in dem Umfang, in dem sie durch den Gegenstand, an dem ein Sicherungsrecht bestellt ist, abgedeckt sind;
      • Haftungsansprüche für vorsätzlich herbeigeführte Personenschäden einschließlich Nebenkosten;
      • Unterhaltsansprüche für Kinder einschließlich Nebenkosten;
      • vom Schuldner zu begleichende Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis;
      • Geldstrafen;
      • nicht monetäre Ansprüche.
      • Wird eine gesicherte Forderung in einem auf Entschuldung gerichteten Insolvenzverfahren nicht angemeldet, ist der gesicherte Gläubiger nur berechtigt, seine Forderung durch den Gegenstand, an dem ein Sicherungsrecht bestellt ist, befriedigen zu lassen.
      • In einem auf Entschuldung gerichteten Insolvenzverfahren gibt es keine Masseforderungen. Nach der Verwertung der Masse und der Beendigung sämtlicher Streitigkeiten, die das Verteilungsverzeichnis beeinflussen können, erstellt der Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens aber 60 Tage nach der Insolvenzeröffnung das Verteilungsverzeichnis. Der Insolvenzverwalter kündigt seine Absicht, ein Verteilungsverzeichnis zu erstellen, im Handelsamtsblatt an.
      • Vom Erlös zieht der Insolvenzverwalter zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens ab, anschließend den pfändungsfreien Wert der Schuldnerwohnung, befriedigt dann angemeldete Unterhaltsansprüche von Kindern des Schuldners und schüttet abschließend den Rest anteilig an sämtliche angemeldeten Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer festgestellten Forderungen aus. Die Kosten der Befriedigung trägt jeder Gläubiger selbst.
      • Bei Insolvenzverfahren fallen folgende Kosten an:
  • die Gebühr des Insolvenzverwalters und die Kosten für die Verwertung des Vermögens und die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses;
  • die notwendigen Ausgaben des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens;
  • Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des insolvenzgebundenen Vermögens;
  • eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für ein Sachverständigengutachten;
  • die Kosten für die auf Verlangen eines Gläubigers durchgeführten Untersuchungen des Insolvenzverwalters in der vom Vertreter der Gläubiger oder einer Gläubigerversammlung genehmigten Höhe.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

  • Forderungen, die keine Masseforderungen sind, müssen im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
  • Dem Insolvenzverwalter ist innerhalb der für die Anmeldung von Forderungen geltenden regulären Frist von 45 Tagen nach der Insolvenzeröffnung eine Ausfertigung der Anmeldung zu übermitteln. Der Gläubiger muss darüber hinaus auch dem Gericht eine Ausfertigung der Anmeldung zusenden.
  • Wird die Forderung verspätet angemeldet, wird sie zwar berücksichtigt, aber der Gläubiger kann weder Stimmrechte noch sonstige mit der angemeldeten Forderung verbundene Rechte ausüben. Das Recht des Gläubigers auf anteilige Befriedigung bleibt davon unberührt. Er kann allerdings nur aus dem Erlös befriedigt werden, der ihm entsprechend dem Verteilungsverzeichnis für den Erlös aus der allgemeinen Masse zugeordnet wurde, nachdem der Insolvenzverwalter nach Eingang der Anmeldung seine Absicht zur Erstellung des Verteilungsverzeichnisses im Handelsamtsblatt angekündigt hat. Der Insolvenzverwalter teilt die Anmeldung der betreffenden Forderung im Handelsamtsblatt im Forderungsverzeichnis unter Angabe des Namens des Gläubigers und der geforderten Summe mit.
  • Bei einer gesicherten Forderung muss das Sicherungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb der für die Anmeldung von Forderungen geltenden regulären Frist von 45 Tagen nach der Insolvenzeröffnung rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht werden; andernfalls erlischt es. Angemeldet werden kann auch eine zukünftige Forderung oder eine Forderung, die von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung abhängig ist („Eventualforderung“). Allerdings kann der Gläubiger mit einer Eventualforderung verbundene Rechte erst dann ausüben, wenn er dem Insolvenzverwalter gegenüber nachgewiesen hat, dass die Forderung entstanden ist.
  • Die Anmeldung einer Forderung beim Insolvenzverwalter hat hinsichtlich der Verjährungs- und Ausschlussfristen dieselben Rechtsfolgen wie die gerichtliche Geltendmachung der Forderung.
  • Ein Gläubiger, der gegenüber einer anderen Person als dem Schuldner forderungsberechtigt ist, kann seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, wenn sie durch ein Sicherungsrecht am Vermögen des Schuldners gesichert ist.
  • Meldet ein Gläubiger diese gesicherte Forderung nicht innerhalb der regulären Frist an, wird sein Sicherungsrecht im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt. Allerdings hat er gegenüber der betreffenden Masse das Recht auf Herausgabe der damit verbundenen Wertsteigerung und kann dieses Recht gegenüber der betreffenden Masse als Forderung gegen sie geltend machen, wobei diese Forderung nur erfüllt wird, nachdem alle anderen Forderungen gegen diese Masse erfüllt wurden.

Nähere Angaben für die Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren

  • Die Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Form erfolgen und die notwendigen Angaben enthalten. Andernfalls kann sie nicht berücksichtigt werden. Notwendig sind folgende Angaben:

a) Vor- und Zuname sowie Wohnanschrift des Gläubigers bzw. Firma und Geschäftssitz des Gläubigers;

b) Vor- und Zuname sowie Wohnanschrift des Schuldners bzw. Firma und Geschäftssitz des Schuldners;

c) Rechtsgrundlage der Forderung;

d) Rang der Forderung;

e) Gesamthöhe der Forderung;

f) Unterschrift des Gläubigers.

  • Gesicherte Forderungen müssen einzeln unter Angabe des gesicherten Betrags sowie von Art, Rang, Gegenstand und Rechtsgrundlage des Sicherungsrechts angemeldet werden.
  • Bei einer Eventualforderung muss auch angegeben werden, in welchem Fall die Forderung entstehen soll bzw. von welcher Bedingung ihre Entstehung abhängt.
  • In der Anmeldung ist die Gesamthöhe der Forderung in Haupt- und Nebenforderungen aufzuteilen, wobei die Nebenforderungen entsprechend der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuteilen sind.
  • Forderungen müssen in Euro angegeben werden. Andernfalls berechnet der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung durch Umrechnung anhand des am Tag der Insolvenzeröffnung von der Europäischen Zentralbank oder der Slowakischen Nationalbank (Národná banka Slovenska) festgelegten und veröffentlichten Referenzwechselkurses. Lautet die Forderung auf eine Währung, deren Referenzwechselkurs weder von der Europäischen Zentralbank noch der Slowakischen Zentralbank festgelegt oder veröffentlicht wird, bestimmt der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung mit der gebotenen Sorgfalt.
  • Zum Nachweis der in der Anmeldung genannten Fakten sind entsprechende Belege beizufügen. Handelt es sich bei einem Gläubiger um einen Buchprüfer, muss dieser der Anmeldung eine Erklärung darüber beifügen, ob und in welchem Umfang er die Forderung in seine Bücher aufgenommen hat bzw. warum er dies nicht getan hat.
  • Der Anmeldung einer nicht-monetären Forderung muss ein Sachverständigengutachten zur Festlegung des betreffenden Werts beigefügt werden; andernfalls kann sie nicht berücksichtigt werden.
  • Ein Gläubiger ohne Wohnanschrift oder Geschäftssitz oder Niederlassung in der Slowakei muss für die Zustellung von Unterlagen einen Vertreter mit Wohnanschrift oder Geschäftssitz in der Slowakei benennen und den Insolvenzverwalter schriftlich davon in Kenntnis setzen; andernfalls werden dem Gläubiger Unterlagen nur durch Veröffentlichung im Handelsamtsblatt zugestellt.

Fehlerhafte Anträge im Insolvenzverfahren

  • Nach Ablauf der regulären Frist für die Anmeldung von Forderungen legt der Insolvenzverwalter dem Gericht unverzüglich ein Verzeichnis der Anträge vor, die seiner Ansicht nach keine Anmeldungen darstellen, und nimmt dazu Stellung, woraufhin das Gericht unverzüglich entscheidet, ob diese als Forderungsanmeldungen einzustufen sind. Das Gericht setzt den Insolvenzverwalter von seinem Beschluss in Kenntnis. Der Insolvenzverwalter unterrichtet seinerseits die betroffenen Parteien.
  • Ein Antrag auf Anmeldung einer Forderung in einem Insolvenzverfahren kann weder korrigiert noch geändert werden.
  • Verzeichnis der Forderungen im Insolvenzverfahren
  • Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen in das Forderungsverzeichnis ein. Auf Verlangen eines Gläubigers stellt er sofort eine Bestätigung darüber aus, ob die Forderung des Gläubigers in das Forderungsverzeichnis eingetragen wurde.
  • Bei Insolvenzverfahren bildet das Forderungsverzeichnis die Grundlage für die Ausübung von mit einer angemeldeten Forderung verbundenen Rechten.

Bestreitung und Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren

  • Im slowakischen Recht ist nicht von der „Anerkennung“ und „Nichtanerkennung“ von Forderungen, sondern von deren „Bestreitung“ und „Feststellung“ die Rede.
  • Der Insolvenzverwalter vergleicht jede angemeldete Forderung sorgfältig mit den Rechnungsunterlagen und anderen Unterlagen des Schuldners sowie dem Verzeichnis der Verbindlichkeiten und berücksichtigt dabei die Angaben des Schuldners und anderer Beteiligter. Er führt auch eigene Untersuchungen durch und ist im Falle einer fragwürdigen Forderung verpflichtet, die fragwürdigen Teile der Forderung zu bestreiten.
  • Der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, kann eine Forderung bestreiten (Letzterer durch Übersendung des obligatorischen Formulars an den Insolvenzverwalter) und sich hierzu auf deren Rechtsgrundlage, Fälligkeit, Höhe, Rang oder Besicherung mit einem Sicherungsrecht oder den Rang des Sicherungsrechts berufen. Handelt es sich um die Forderung eines Organs, einer Einrichtung oder Stelle der Europäischen Union, können die von diesem Organ, dieser Einrichtung oder Stelle genannte Rechtsgrundlage und Höhe der Forderung nicht bestritten werden.
  • Eine Forderung kann bestritten werden:
    • innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der regulären Frist für die Forderungsanmeldung,
    • falls sie zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung ihrer Eintragung im Forderungsverzeichnis im Handelsamtsblatt.
    • Liegen viele Anträge oder ein anderer wichtiger Grund vor, kann das Gericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auch ohne Antrag die dem Insolvenzverwalter für die Bestreitung der Forderungen eingeräumte Frist mehrmals verlängern, jedes Mal um höchstens 30 Tage.
    • Wird eine Forderung bestritten, ist dies stets zu begründen. Wird eine bestimmte Höhe bestritten, ist diese zu nennen. Wird die Rangfolge bestritten, ist anzugeben, welcher Rang akzeptiert wird. Wird das Sicherungsrecht bestritten, ist anzugeben, in welchem Umfang das Sicherungsrecht bestritten wird; andernfalls bleibt die Forderungsbestreitung ohne Wirkung. Wurde eine bestrittene Forderung vom Gericht zumindest teilweise bestätigt, haftet die Person, die die Forderung bestritten hat, dem betreffenden Gläubiger für sämtliche dadurch entstandene Schäden, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat.
    • Der Insolvenzverwalter trägt die Forderungsbestreitung unverzüglich in das Forderungsverzeichnis ein und setzt den betreffenden Gläubiger schriftlich davon in Kenntnis.
    • Die Forderung wird von einem Gläubiger wirksam bestritten, wenn:
      • sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars bestritten und
      • auf das Konto des Insolvenzverwalters eine Kaution von 350 EUR unter Angabe der Nummer der Forderung im Forderungsverzeichnis („variabilní symbol“) eingezahlt wurde. Der Insolvenzverwalter veröffentlicht zu diesem Zweck im Handelsamtsblatt das Konto, auf das die Einzahlungen vorgenommen werden können. Die Einzahlung muss vor Ablauf der Frist vorgenommen werden, innerhalb deren die Forderung bestritten werden darf. Für jede Forderung, die separat bestritten wird, ist eine separate Kaution zu leisten. Die Kaution wird Teil der allgemeinen Insolvenzmasse. Ist die Anfechtung der Forderung zur Gänze oder zum Teil berechtigt, hat der die Forderung bestreitende Gläubiger Anspruch auf Erstattung der Kaution, die als Forderung gegen die Masse eingestuft werden kann.
      • Der Schuldner hat das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung zu erheben. Der Widerspruch wird im Forderungsverzeichnis eingetragen, hat allerdings keine Auswirkung auf die Feststellung der Forderung.
      • Ein Gläubiger hat das Recht, die Feststellung einer bestrittenen Forderung gerichtlich einzuklagen, wobei die Klage gegen sämtliche Personen erhoben werden muss, die die Forderung bestritten haben. Dieses Recht muss gerichtlich gegen alle Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der schriftlichen Benachrichtigung des Gläubigers durch den Insolvenzverwalter über die Bestreitung der Forderung geltend gemacht werden – andernfalls erlischt es. Die Klage kann bei dem Gericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, erhoben werden. Das Recht auf Feststellung einer bestrittenen Forderung gilt auch dann als rechtzeitig ausgeübt, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei einem nicht zuständigen Gericht eingereicht wird. Für das Verfahren selbst gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften.
      • Reicht der Gläubiger einer Forderung, deren Rang bestritten wird, keine Klage ein, gilt der niedrigste anerkannte Rang.
      • Wenn die Forderung eines Gläubigers bestritten wird, die Entscheidung über die Forderung aber einer anderen Stelle als dem Gericht obliegt, ist das Gericht, das für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zuständig wäre, auch für die Feststellung dieser Forderung zuständig. Dies gilt auch, wenn die betreffende andere Stelle keine Entscheidung getroffen hat.
      • Der Gläubiger kann bei Gericht die Feststellung der Rechtsgrundlage, der Fälligkeit der Forderung, die Bestimmung von Rang und Höhe der Forderung oder deren Besicherung mit einem Sicherungsrecht oder die Feststellung des Rangs des Sicherungsrechts beantragen. Dabei kann er nicht mehr fordern als das, was er im Antrag angegeben hat.
      • Ein Urteil betreffend die Feststellung einer bestrittenen Forderung gilt für alle Parteien im Insolvenzverfahren.
      • Nach Ablauf der Frist für die Bestreitung einer Forderung gilt die Forderung in Bezug auf den nicht bestrittenen Umfang als festgestellt.
      • Eine nur vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung und eine von einem Gläubiger mit Zustimmung des Insolvenzverwalters bestrittene Forderung kann vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers zugelassen werden, wenn das Gericht noch nicht über die Feststellung entschieden hat. Die Zulassung einer bestrittenen Forderung bedeutet, dass sie hinsichtlich des zugelassenen Umfangs als festgestellt gilt.
      • Eine durch eine abschließende Entscheidung eines Gerichts oder einer sonstigen Behörde festgestellte Forderung gilt hinsichtlich des zugelassenen Umfangs als festgestellt.
      • Der Insolvenzverwalter leitet die von einem Gläubiger wirksam bestrittene Forderungsanmeldung unverzüglich auf Antrag des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wurde, an das Gericht weiter, zusammen mit den Unterlagen, die vom anmeldenden (abgelehnten) Gläubiger und vom ablehnenden Gläubiger vorgelegt wurden, sowie einer Erklärung des Insolvenzverwalters darüber, ob und in welcher Höhe die Forderung in den Büchern verzeichnet ist, ob und in welcher Höhe sie vom Schuldner bestritten wird, ob und in welcher Höhe der Insolvenzverwalter sie akzeptiert und aus welchen Gründen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheidet das Gericht unverzüglich, ob und in welchem Umfang es dem Gläubiger Stimmrechte und andere mit der bestrittenen Forderung verbundene Rechte gewährt. Das Gericht stellt das Urteil dem Insolvenzverwalter und dem Gläubiger zu, zu dessen mit der bestrittenen Forderung verbundenen Rechten das Urteil erging; dieses Urteil wird nicht im Handelsamtsblatt veröffentlicht. Der betreffende Gläubiger kann gegen das Urteil Berufung einlegen.

Anmeldung von Forderungen im Sanierungsverfahren

  • Nach Genehmigung der Sanierung sind Forderungen innerhalb von 30 Tagen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Nähere Angaben für die Anmeldung von Forderungen in einem Sanierungsverfahren

  • Die Bestimmungen zu Forderungsanmeldungen in einem Insolvenzverfahren gelten entsprechend. Bei einer gesicherten Forderung muss das Sicherungsrecht in der Anmeldung rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht werden; andernfalls wird die Forderung als ungesicherte Forderung betrachtet.
  • Eine Korrektur oder Änderung ist nur im Wege einer neuen Anmeldung beim Insolvenzverwalter und auch nur innerhalb der Frist für die Anmeldung von Forderungen möglich.
  • Auf Verlangen stellt der Insolvenzverwalter eine Bestätigung darüber aus, dass die Forderung in das Forderungsverzeichnis eingetragen wurde.
  • Im Zweifelsfall kann der Insolvenzverwalter während des Sanierungsverfahrens bei Gericht jederzeit eine Entscheidung über die Berücksichtigung der Forderungsanmeldung beantragen.

Verzeichnis der Forderungen im Sanierungsverfahren

  • Der Insolvenzverwalter trägt angemeldete Forderungen und die in den Anmeldungen enthaltenen Angaben kontinuierlich in das Forderungsverzeichnis ein, sodass das Verzeichnis innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist vollständig vorliegt.
  • Zeitgleich mit der Erstellung des Forderungsverzeichnisses bittet der Insolvenzverwalter den Schuldner, innerhalb einer von ihm gesetzten Frist, die mindestens fünf und höchstens zehn Arbeitstage beträgt, zu den angemeldeten Forderungen Stellung zu nehmen.
  • Spätestens drei Tage nach Ablauf der Frist für die Bestreitung von Forderungen übermittelt der Insolvenzverwalter dem Gericht eine Ausfertigung des Forderungsverzeichnisses und gibt darin die bestrittenen Forderungen an. Für eine Beurteilung des Umfangs, in dem die angemeldeten Forderungen bestritten wurden, sind die Angaben im Forderungsverzeichnis maßgebend.
  • Ändern sich die Angaben im Forderungsverzeichnis im Laufe der Sanierung, nimmt der Insolvenzverwalter die Änderungen nach deren Bekanntwerden umgehend in das Forderungsverzeichnis auf und teilt dem Gericht umgehend die Änderung des Forderungsverzeichnisses schriftlich mit.
  • Das Forderungsverzeichnis ist Teil der Akte des Insolvenzverwalters.

Bestreitung und Feststellung von Forderungen im Sanierungsverfahren

  • Der Insolvenzverwalter vergleicht jede angemeldete Forderung mit der gebotenen Sorgfalt mit den Büchern des Schuldners und anderen Unterlagen sowie dem Verzeichnis der Verbindlichkeiten und berücksichtigt dabei die Angaben des Schuldners und anderer Beteiligter. Er führt auch eigene Untersuchungen durch und ist im Falle einer Forderung, bei der in Bezug auf die Rechtsgrundlage, Fälligkeit, Höhe, den Rang oder die Besicherung mit einem Sicherungsrecht oder den Rang des Sicherungsrechts Zweifel bestehen, verpflichtet, die entsprechenden Teile der Forderung zu bestreiten.
  • Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung nur innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist bestreiten. Hierzu trägt er die Bestreitung sowie die Gründe und den Umfang der Bestreitung in das Forderungsverzeichnis ein. Bestreitet er die Höhe einer Forderung, wird auch die festgestellte Höhe der Forderung in das Forderungsverzeichnis eingetragen. Nach Ablauf der Frist für die Bestreitung von Forderungen gilt die Forderung in Bezug auf den nicht bestrittenen Umfang als festgestellt. Für die Zwecke der Ausübung von mit einer angemeldeten Forderung verbundenen Rechten gilt eine angemeldete Forderung auch dann als festgestellt, wenn nur ihre Höhe bestritten wird.
  • Der Schuldner oder ein Gläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, kann dem Insolvenzverwalter vorschlagen, eine angemeldete Forderung zu bestreiten. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jeden Vorschlag mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und jedem, der einen solchen Vorschlag unterbreitet hat, schriftlich das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen. Der Insolvenzverwalter trägt den Vorschlag zur Bestreitung der Forderung und das Prüfungsergebnis in das Forderungsverzeichnis ein.
  • Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Bestreitung von Forderungen kann ein Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner anstrengen und bei Gericht die Feststellung der Rechtsgrundlage, der Fälligkeit, der Höhe, der Besicherung oder des Rangs des Sicherungsrechts der bestrittenen Forderung beantragen. Im Verfahren kann der Gläubiger nicht mehr fordern als das, was er in der Anmeldung angegeben hat. Die Klage wird bei dem Gericht erhoben, bei dem das Sanierungsverfahren anhängig ist.
  • Strengt ein Gläubiger mit einer bestrittenen Forderung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist kein Gerichtsverfahren zur Feststellung dieser Forderung gegen den Schuldner an oder zieht er einen solchen Antrag zurück, wird die vom Gläubiger angemeldete Forderung in der bestrittenen Höhe im Sanierungsverfahren außer Acht gelassen. Bestätigt das Gericht den Sanierungsplan, kann die Forderung nicht in der bestrittenen Höhe gegen den Schuldner durchgesetzt werden.
  • Das Gerichtsurteil zur Feststellung einer bestrittenen Forderung gilt für alle Beteiligten. Wird das Gerichtsurteil zur Feststellung einer bestrittenen Forderung rechtskräftig, gilt die Forderung als in dem vom Gericht bestimmten Umfang festgestellt; sie kann nicht über diesen Umfang hinaus gegen den Schuldner durchgesetzt werden.
  • Bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Feststellungsklage oder bis zum endgültigen Urteil des Gerichts zur Feststellung einer Forderung kann der Schuldner eine bestrittene Forderung gegenüber dem Gläubiger schriftlich anerkennen. Die bestrittene Forderung gilt daraufhin als im anerkannten Umfang festgestellt. Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung auf Verlangen eines Gläubigers bestritten, kann der Schuldner diese Forderung nur mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers anerkennen.
  • Eine im Sanierungsverfahren festgestellte Forderung wird im Forderungsverzeichnis eingetragen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine festgestellte Forderung sofort nach ihrer Feststellung oder nach ihrer Anerkennung seitens des Schuldners im Forderungsverzeichnis einzutragen.
  • Stellt das Gericht während des Verfahrens zur Feststellung einer bestrittenen Forderung die Insolvenz des Schuldners fest, setzt es das Feststellungsverfahren aus.

Anmeldung von Forderungen im Entschuldungsverfahren

Entschuldung durch Insolvenz

  • Der Schuldner ist verpflichtet, dem Antrag auf Entschuldung durch Insolvenz ein Gläubigerverzeichnis beizufügen, anhand dessen der Insolvenzverwalter jeden in diesem Verzeichnis erfassten Gläubiger schriftlich über die Insolvenzeröffnung informiert.
  • Ein Gläubiger kann seine Forderung innerhalb von 45 Tagen nach der Insolvenzeröffnung bzw. bis zu dem Zeitpunkt anmelden, zu dem der Insolvenzverwalter die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses ankündigt.
  • Meldet ein Gläubiger seine Forderung nach Ablauf der Frist von 45 Tagen an, wird sie zwar berücksichtigt, aber er kann keine Stimmrechte ausüben.
  • Die Insolvenzvorschriften gelten entsprechend für die Anmeldung (d. h. in Bezug auf Form, Inhalt, Währung und Anlagen); dies gilt auch für fehlerhafte Anmeldungen und für das Forderungsverzeichnis.
  • Nur ein Gläubiger, der ebenfalls eine Forderung angemeldet hat, kann eine angemeldete Forderung bestreiten. Die Vorschriften für die Bestreitung und Anmeldung von Forderungen bei Insolvenz gelten entsprechend. Zur Feststellung einer bestrittenen Forderung reicht die Anerkennung seitens des Gläubigers, der die Forderung bestritten hatte, aus; die Zustimmung des Insolvenzverwalters ist nicht erforderlich.
  • Bei der Entschuldung durch Insolvenz gelten alle Forderungen gegen den Schuldner (nicht nur angemeldete Forderungen) als erledigt.
  • Dies kann allerdings auch rückgängig gemacht werden, indem eine Klage zur Aufhebung der Entschuldung aufgrund unredlicher Absichten des Schuldners angestrengt wird. Als Beispiel für unredliche Absichten nennt das Gesetz die Nichtaufnahme eines Gläubigers (natürliche Person) in das Gläubigerverzeichnis trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters.

Entschuldung durch Tilgungsplan

  • Der Schuldner ist verpflichtet, dem Antrag auf Entschuldung ein Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten beizufügen.
  • Bei dieser Verfahrensart melden Gläubiger keine Forderungen an; stattdessen stützt sich der Insolvenzverwalter auf seine Feststellungen bezüglich der Situation des Schuldners.
  • Die Entschuldung erfolgt im Wege eines Tilgungsplans. Die Entschuldung kann allerdings auch rückgängig gemacht werden, indem eine Klage zur Aufhebung der Entschuldung aufgrund unredlicher Absichten des Schuldners angestrengt wird. Als Beispiel für unredliche Absichten nennt das Gesetz die Nichtaufnahme eines Gläubigers (natürliche Person) in das Gläubigerverzeichnis trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Erlösverteilung bei Insolvenz

  • Bei Insolvenzverfahren variiert die Verteilung des Erlöses je nach Art der Gläubiger (gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, Gläubiger mit nachrangigen Forderungen, Vertragsstrafen und Forderungen von mit dem Schuldner verbundenen Gläubigern):
    • Die gesicherte Forderung eines gesicherten Gläubigers wird (in der festgestellten Höhe) aus dem Erlös aus der Verwertung des Vermögens befriedigt, das die Sondermasse des gesicherten Gläubigers bildet, und zwar nach Abzug der Masseforderungen, die dem Verzeichnis der die Sondermasse umfassenden Vermögensgegenständen zugeordnet sind. Kann die gesicherte Forderung eines gesicherten Gläubigers nicht vollständig befriedigt werden, wird sie hinsichtlich der verbleibenden Höhe als ungesicherte Forderung befriedigt.
    • Ungesicherte Forderungen werden (in der festgestellten Höhe) aus dem Erlös aus der Verwertung des Vermögens befriedigt, das die allgemeine Masse bildet, und zwar nach Abzug der Masseforderungen, die dem Verzeichnis der die allgemeine Masse umfassenden Vermögensgegenständen zugeordnet sind. Können ungesicherte Forderungen nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung entsprechend ihrer jeweiligen Höhe.
    • Nachrangige Forderungen werden (in der festgestellten Höhe) aus dem Erlös aus der Verwertung der allgemeinen Masse nach vollständiger Befriedigung aller übrigen ungesicherten Forderungen befriedigt. Können nachrangige Forderungen nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung entsprechend ihrer jeweiligen Höhe. Vertragsstrafen und Forderungen von mit dem Schuldner verbundenen Gläubigern werden auf dieselbe Weise befriedigt.
    • Die Verteilung des Erlöses bei Insolvenzverfahren basiert auf dem Verteilungsverzeichnis. Vor der Erstellung des Verzeichnisses stellt der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen gegen die Masse zusammen, die aus dem Erlös der betreffenden Masse (entweder einer Sondermasse für gesichertes Vermögen oder der allgemeinen Masse) zu befriedigen sind. Der Insolvenzverwalter veröffentlicht dieses Verzeichnis und kündigt die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses im Handelsamtsblatt an. Die gesetzlich bestimmten Personen – im Wesentlichen Gläubigergremien und die Gläubiger selbst – können das Verzeichnis prüfen und innerhalb einer bestimmten Frist Einwände vorbringen. Diese Einwände können den Rang, die Nichtzuordnung, den Ausschluss oder die Höhe einer Forderung betreffen. Nach Ablauf der Frist erstellt der Insolvenzverwalter das Verteilungsverzeichnis und legt es dem Gläubigerausschuss (bzw. dem Gericht, falls kein Ausschuss bestellt wurde) zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung des Verzeichnisses zahlt der Insolvenzverwalter den unstrittigen Teil des Erlöses an den betreffenden Gläubiger aus und behält den strittigen Teil bis zur Entscheidung durch das Gericht zurück.
    • Generell wird das Verteilungsverzeichnis (unabhängig davon, ob es sich auf die Sondermasse oder die allgemeine Masse bezieht) unmittelbar nach der Verwertung des betreffenden Teils des Vermögens erstellt. Je nach Art der Insolvenzsache erstellt der Insolvenzverwalter auch ein anteiliges Verteilungsverzeichnis, aber bei den meisten Insolvenzen gibt es nur ein (endgültiges) Verteilungsverzeichnis.
    • Das Verteilungsverzeichnis umfasst auch Eventualforderungen und bestrittene Forderungen. Bestrittene Forderungen werden nur befriedigt, wenn sie vom Gericht festgestellt worden sind. Eventualforderungen werden nur befriedigt, sofern sie anfallen.
    • Nach der vollständigen Verwertung der im Verzeichnis aufgeführten Vermögenswerte und Beendigung aller damit verbundenen Streitigkeiten erstellt der Insolvenzverwalter ein endgültiges Verteilungsverzeichnis für ungesicherte Gläubiger. Dieses endgültige Verteilungsverzeichnis enthält auch alle vorangegangenen Verteilungsverzeichnisse.

Bei einer Sanierung und bei einer Entschuldung durch Tilgungsplan wird der Erlös nicht ausgeschüttet.

Bei einer Entschuldung durch Insolvenz wird wie folgt vorgegangen:

  • Nach der Verwertung der Masse und der Beendigung sämtlicher Streitigkeiten, die das Verteilungsverzeichnis beeinflussen können, erstellt der Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens aber 60 Tage nach der Insolvenzeröffnung das Verteilungsverzeichnis. Der Insolvenzverwalter kündigt seine Absicht, ein Verteilungsverzeichnis zu erstellen, im Handelsamtsblatt an.
  • Vom Erlös zieht der Insolvenzverwalter zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens ab, anschließend gegebenenfalls den pfändungsfreien Wert der Wohnung des Schuldners, befriedigt dann anteilsmäßig die angemeldeten Unterhaltsansprüche der Kinder des Schuldners und schüttet abschließend den Rest anteilig an sämtliche angemeldeten Gläubiger in Höhe der jeweils festgestellten Forderungen aus. Die damit verbundenen Kosten trägt jeder Gläubiger selbst.
  • Zahlungen, bei denen der Insolvenzverwalter nach Erstellung des Verteilungsverzeichnisses nicht innerhalb von drei Monaten das Konto und die Anschrift des Gläubigers ermitteln konnte, fallen dem Staat zu. Der Insolvenzverwalter zahlt den entsprechenden Betrag auf das Bankkonto des Gerichts ein, das die Insolvenz eröffnet hat.
  • Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber den Gläubigern für alle Schäden, die diesen entstehen, weil das Verteilungsverzeichnis in Bezug auf den Erlös anders gehandhabt wurde als gesetzlich vorgeschrieben, es sei denn, er hat nachweislich mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt.
    • Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden in folgender Rangfolge aus den Erlösen gedeckt, die für ungesicherte Gläubiger bestimmt sind:
    • die Gebühr des Insolvenzverwalters und die Kosten für die Verwertung des Vermögens und die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses;
    • die notwendigen Ausgaben des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens;
    • Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des insolvenzgebundenen Vermögens;
    • eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für ein Sachverständigengutachten;
    • die Kosten für die auf Verlangen eines Gläubigers durchgeführten Untersuchungen des Insolvenzverwalters in der vom Vertreter der Gläubiger oder einer Gläubigerversammlung genehmigten Höhe.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Insolvenz

  • Das Gericht entscheidet auf Antrag oder von sich aus, das Insolvenzverfahren zu beenden, wenn es feststellt, dass das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Masseforderungen nicht ausreicht. In seinem Beschluss entscheidet es auch über die Gebühr und Ausgaben des Insolvenzverwalters, die aus dem Vermögen des Schuldners beglichen werden, die Vorauszahlung zur Deckung der Gebühr und Ausgaben des       vorläufigen Verwalters und die Vorauszahlung zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens.
  • Das Gericht entscheidet ebenfalls auf Antrag oder von sich aus, das Insolvenzverfahren zu beenden, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen für die Insolvenz nicht erfüllt waren. Wenn es das Insolvenzverfahren mangels Masse einstellt, entscheidet das Gericht auch über die Gebühr und die Ausgaben des Insolvenzverwalters.
  • Das Gericht beendet das Insolvenzverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters nach Erledigung des endgültigen Verteilungsverzeichnisses.
  • Das Gericht veröffentlicht seinen Beschluss zur Beendigung des Insolvenzverfahrens umgehend im Handelsamtsblatt und stellt ihn auch dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter zu. Der Insolvenzverwalter und ein Gläubiger, dessen festgestellte Forderung weder vollständig noch teilweise befriedigt wurde, können den Beschluss anfechten.
  • Das Gericht gibt seinen endgültigen Beschluss zur Beendigung des Insolvenzverfahrens im Handelsamtsblatt bekannt. Mit dieser Bekanntmachung erlöschen bestimmte Rechtswirkungen und endet die Tätigkeit des Gläubigerausschusses, sofern ein solcher bestellt wurde. Die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der während des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Handlungen bleiben davon unberührt.
  • Am Tag der Beendigung des Insolvenzverfahrens schließt der Insolvenzverwalter die Konten und erstellt eigene Abschlüsse nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Insolvenzverwalter händigt zudem dem Schuldner oder Liquidator alle notwendigen Unterlagen und das verbleibende Vermögen aus und trifft die notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens. Nach Erfüllung dieser Pflichten wird der Insolvenzverwalter vom Gericht entlassen.
  • Insolvenzverfahren können auch im Wege eines Beschlusses beendet werden, mit dem das Berufungsgericht das Urteil des Gerichts erster Instanz verwirft oder den die Insolvenzeröffnung betreffenden Teil ändert. Das Gericht stellt diesen Beschluss dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter zu. Es veröffentlicht ihn zudem umgehend im Handelsamtsblatt, woraufhin die Wirkungen des Insolvenzverfahrens wegfallen, die erloschenen Sicherungsrechte wiederaufleben und die Amtszeit des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, sofern ein solcher bestellt wurde, endet.
  • In dem oben genannten Beschluss entscheidet das Gericht über die Gebühr des Insolvenzverwalters, die nach Maßgabe dieses Beschlusses von der Person zu tragen ist, die den Insolvenzantrag gestellt hat.
  • Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die während des Insolvenzverfahrens verstirbt, treten in Bezug auf das insolvenzgebundene Vermögen die Erben des Schuldners an seine Stelle bzw. der Staat, falls es keine Erben gibt oder diese das Erbe ausgeschlagen haben.
  • Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Forderungsverzeichnis ein Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren gegen eine festgestellte Forderung, gegen die der Schuldner innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist keinen Einwand erhoben hat, beantragt werden. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hinterlegt der Insolvenzverwalter das Forderungsverzeichnis beim Gericht.

Sanierung

  • Auf Antrag der Person, die den Sanierungsplan verfasst hat, bestätigt das Gericht den von der Gläubigerversammlung angenommenen Plan. Der Verfasser des Plans muss diesen Antrag innerhalb von zehn Tagen nach der Gläubigerversammlung stellen. Dem Antrag ist das Protokoll dieser Versammlung und der angenommene Plan beizufügen.
  • Ein Antrag auf Bestätigung des Plans kann auch dann gestellt werden, wenn die Gläubigerversammlung oder der Schuldner den Plan nicht genehmigt hat.
  • Stellt der Verfasser des Plans den Antrag nicht innerhalb der für die Bestätigung des Plans vorgesehenen gesetzlichen Frist, beantragt der Insolvenzverwalter beim Gericht unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz.
  • Wenn in einer der Gruppen die für die Annahme des Plans erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, kann der Verfasser des Plans in seinem Antrag auf Bestätigung des Plans das Gericht ersuchen, die Annahme des Plans in der Gruppe durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Parteien, die der Gruppe zugeteilt wurden, die den Plan abgelehnt hat, werden dadurch eindeutig nicht schlechter gestellt, als wenn der Plan nicht angenommen würde; das Gericht geht in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der Angaben im Plan bis zum Beweis des Gegenteils von der Annahme aus, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Beginns des Sanierungsverfahrens in einem Insolvenzverfahren wahrscheinlich befriedigt worden wären;
  • die Mehrheit der nach Maßgabe des Plans gebildeten Gruppen verfügte über die zur Annahme des Plans erforderliche Mehrheit, und
  • die anwesenden Gläubiger haben mit der absoluten Mehrheit der Stimmen, die entsprechend der Höhe ihrer festgestellten Forderungen gezählt werden, für die Annahme des Plans gestimmt.
  • Das Gericht entscheidet in seinem Beschluss anstelle der Versammlung über die Bestätigung oder Ablehnung des Sanierungsplans.
    • Besteht kein Grund zur Ablehnung des Plans, beschließt das Gericht dessen Bestätigung innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des entsprechenden Antrags; der vom Gericht bestätigte Plan wird dem Beschluss als Anlage beigefügt. In seinem Beschluss entscheidet das Gericht auch über die Beendigung des Sanierungsverfahrens.
    • Das Gericht veröffentlicht seinen Beschluss unverzüglich im Handelsamtsblatt. Der vom Gericht bestätigte Plan wird nicht veröffentlicht; dies gilt nicht für die Bestimmungen über ein neues Darlehen.
    • Der vom Gericht bestätigte Plan ist Teil der Verfahrensakte. Die am Plan beteiligten Parteien und ihre Vertreter haben das Recht, die Verfahrensakte und den vom Gericht bestätigten Plan einzusehen, sich Notizen zu machen sowie Abschriften und Fotokopien anzufertigen oder das Gericht auf ihre Kosten um Fotokopien zu ersuchen.
    • Das Gericht beschließt die Ablehnung des Plans, wenn:
      • ein erheblicher Verstoß gegen die Vorschriften zu den Einzelheiten des Plans, dem Verfahren zu dessen Erstellung, der Abstimmung über den Plan oder sonstige den Plan betreffende Vorschriften vorlag, falls dies negative Auswirkungen auf eine der am Plan beteiligten Parteien hatte;
      • die Annahme des Plans durch betrügerisches Verhalten oder das Angebot besonderer Vorrechte für eine der am Plan beteiligten Parteien erreicht wurde;
      • der Plan nicht von der hierzu einberufenen Versammlung angenommen wurde; dies gilt nicht, wenn die Zustimmung der Versammlung durch den Gerichtsbeschluss ersetzt wurde;
      • dem Plan zufolge Aktien oder sonstige Beteiligungen an dem Schuldnerunternehmen oder dem übernehmenden Unternehmen nicht als Gegenleistung für neue Bareinlagen oder im Austausch für Forderungen der Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen ausgegeben werden dürfen; hiervon ausgenommen sind Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen von Arbeitnehmern, und zwar zumindest in Höhe des für die vergangenen zwei Jahre ausgeschütteten Gewinns;
      • der Plan für Gruppen von Gläubigern insofern ungerecht ist, als in ihm vorweggenommen wird, dass ein Anspruch bzw. die im Plan enthaltenen Pflichten entstehen, sich ändern oder erlöschen können, sodass Gläubiger in den Gruppen für ungesicherte Forderungen ohne triftigen Grund später befriedigt werden als gesicherte Gläubiger;
      • der Plan dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger erheblich zuwiderläuft;
      • sich die Befriedigung einer ungesicherten Forderung auf weniger als 50 % beläuft; dies gilt nicht, wenn der betreffende Gläubiger dieser geringeren Befriedigung schriftlich zustimmt;
      • zwingenden Bestimmungen des Plans zufolge Zahlungen für die Begleichung einer ungesicherten Forderung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu leisten sind; dies gilt nicht, wenn der betreffende Gläubiger dieser längeren Frist für die Begleichung seiner Forderungen schriftlich zustimmt.
    • Das Gericht veröffentlicht den Beschluss zur Ablehnung des Plans unverzüglich im Handelsamtsblatt. Der Verfasser des Plans kann gegen den Beschluss innerhalb von 15 Tagen nach dessen Veröffentlichung im Handelsamtsblatt Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels.
    • Sobald der Beschluss zur Ablehnung des Plans rechtskräftig ist, verfügt das Gericht in einem einzigen Beschluss die Einstellung des Sanierungsverfahrens, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erklärt den Schuldner für insolvent. Mit seinem Beschluss bestellt das Gericht zudem einen Insolvenzverwalter, der nach Zufallskriterien ausgewählt wird. Der Beschluss wird unverzüglich im Handelsamtsblatt veröffentlicht, woraufhin die Wirkungen der Einleitung des Sanierungsverfahrens erlöschen und die Amtszeit des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters endet. Das Gericht stellt den Beschluss dem Schuldner und dem durch Beschluss bestellten Insolvenzverwalter zu.

Entschuldung durch Insolvenz

In folgenden drei Fällen wird das Verfahren eingestellt:

  • wenn der Insolvenzverwalter feststellt, dass die Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht decken wird (der Schuldner bleibt von der Schuld befreit);
  • wenn keine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet wurde (der Schuldner bleibt von der Schuld befreit);
  • wenn der Insolvenzverwalter die Verwertungserlöse verteilt (d. h. nach Verwertung des Vermögens das Geld an die Gläubiger ausschüttet), bleibt der Schuldner von den Schulden befreit;
  • wenn die Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren nicht erfüllt waren, stellt das Gericht die Entschuldung ebenfalls ein.

In beiden Fällen gibt der Insolvenzverwalter öffentlich bekannt, dass das Insolvenzverfahren eingestellt wurde. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens:

  • endet die Amtszeit des Insolvenzverwalters;
  • endet die Amtszeit des Vertreters der Gläubiger;
  • erlischt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu handeln;
  • erlischt die Pflicht des Schuldners, Forderungen im Insolvenzverfahren zu begleichen;
  • verliert die Unzulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen ihre Gültigkeit;
  • sind die Einschränkungen in Bezug auf die Beendigung und den Rücktritt von Verträgen nicht mehr gültig;
  • endet das Verfahren zur Feststellung einer bestrittenen Forderung.

Entschuldung durch Tilgungsplan – Beendigung

  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht nach der Einreichung eines Antrags auf Erstellung eines Tilgungsplans feststellt, dass die Voraussetzungen für den Schuldnerschutz nicht erfüllt sind.
  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht den Schuldner in seinem Beschluss zum Schutz des Schuldners vor dessen Gläubigern angewiesen hat, eine Vorauszahlung für den Insolvenzverwalter zu leisten, und der Schuldner dieser Anordnung nicht innerhalb von sieben Tagen Folge geleistet hat.
  • Das Verfahren endet, wenn der Insolvenzverwalter öffentlich bekannt gibt, dass die Umstände des Schuldners keinen Tilgungsplan zulassen.
  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht beschließt, dass die Umstände des Schuldners keinen Tilgungsplan zulassen.
  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht einen Tilgungsplan erstellt (nur in diesem Fall wird der Schuldner von der Schuld befreit).

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenz

  • Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Forderungsverzeichnis die Vollstreckung oder Pfändung in Bezug auf eine festgestellte Forderung betrieben werden, gegen die der Schuldner innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist keinen Einwand erhoben hat. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hinterlegt der Insolvenzverwalter das Forderungsverzeichnis beim Gericht.

Sanierung

  • Unter folgenden Voraussetzungen kann beantragt werden, den Sanierungsplan in Bezug auf einen Gläubiger für unwirksam zu erklären:
    • Es muss sich um einen Gläubiger handeln, der gegen die Annahme des Plans gestimmt hat und der in der Gläubigerversammlung einen gerechtfertigten Einwand zu Protokoll gegeben hat,
    • oder um eine am Plan beteiligte Partei, die staatliche Beihilfen zur Verfügung stellen kann.
    • Dem Plan zufolge müssen Forderungen, die derselben Gruppe zugeordnet werden wie die festgestellte Forderung des Gläubigers, in einem anderen Umfang oder in einer anderen Weise befriedigt werden, was bedeutet, dass Gläubiger mit diesen Forderungen gegenüber dem Gläubiger bevorzugt werden; oder
    • die Eigentumsrechte von Anteilseignern, die derselben Gruppe zugeordnet werden wie das Eigentumsrecht des Gläubigers, müssen in einem anderen Umfang oder in einer anderen Weise befriedigt werden, was bedeutet, dass die Anteilseigner mit diesen Eigentumsrechten gegenüber dem Gläubiger bevorzugt werden; oder
    • der Verfasser des Plans hat die festgestellte Forderung des Gläubigers einer anderen Gruppe zugeordnet, als der Gläubiger verlangt hat, wodurch der Gläubiger schlechter gestellt wurde, als wenn der Plan nicht angenommen worden wäre; das Gericht geht in diesem Fall davon aus, dass der Gläubiger im Insolvenzverfahren wahrscheinlich befriedigt worden wäre; oder
    • der Verfasser des Plans hat die festgestellte Forderung des Gläubigers nicht in der von diesem verlangten Höhe der Gruppe für ungesicherte Forderungen zugeordnet, wodurch der Gläubiger schlechter gestellt wurde, als wenn der Plan nicht angenommen worden wäre; das Gericht geht in diesem Fall davon aus, dass der Gläubiger im Insolvenzverfahren wahrscheinlich befriedigt worden wäre; oder
    • die Umsetzung des bestätigten Plans wird zur Bereitstellung unzulässiger staatlicher Beihilfen führen.
    • Darüber hinaus können (von jedem Gläubiger) folgende Gründe für die Unwirksamkeit vorgebracht werden:
      • Kommt das Schuldnerunternehmen oder das übernehmende Unternehmen einer Forderung oder sonstigen sich aus dem Plan ergebenden Verpflichtung gegenüber einer am Plan beteiligten Partei innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer entsprechenden Aufforderung nicht rechtzeitig nach, wird der Plan in Bezug auf die Forderung der Partei unwirksam.
      • Nach Abschluss der Sanierung kann der Schuldner oder das übernehmende Unternehmen den Gewinn oder sonstiges Eigenkapital erst an seine Mitglieder ausschütten, wenn die Forderungen der Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen bis zur Höhe der im Plan festgestellten Forderungen befriedigt sind (in Insolvenzverfahren kann die Ausschüttung des Gewinns oder sonstiger Eigenmittel angefochten werden). Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit wird von einem ungesicherten Gläubiger gestellt.
      • Erwirtschaftet der Schuldner oder das übernehmende Unternehmen einen Gewinn, der in den Rechnungsabschlüssen ausgewiesen wird, und wird dieser Gewinn nicht für die Fortführung des Betriebs des Unternehmens oder eines wesentlichen Teils desselben, wie im Plan vorgesehen, benötigt, hat ein ungesicherter Gläubiger das Recht, bei dem Gericht, das den Plan bestätigt hat, die Befriedigung seiner ursprünglichen Forderung aus diesem Gewinn zu verlangen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem zur Befriedigung der Forderung notwendigen Betrag und der nach dem Plan erfolgten Zahlung an diesen Gläubiger; das Gericht kann dem Gläubiger von diesem Gewinn allerdings keinen höheren Betrag zusprechen als den gegenüber den anderen Gläubigern in derselben Gruppe fälligen Anteil.
  • Ist der Plan gegenüber einem Gläubiger unwirksam, sind der Schuldner und das übernehmende Unternehmen gesamtschuldnerisch verpflichtet, die ursprüngliche Forderung des Gläubigers in Höhe der angemeldeten und festgestellten Forderung zu begleichen zuzüglich der seit Beginn der Sanierung auf den festgestellten Teil der Forderung berechneten Zinsen. Der Schuldner und das übernehmende Unternehmen sind verpflichtet, die Forderung des Gläubigers innerhalb der ursprünglichen Zahlungsfrist zu begleichen.
  • Ist der Plan gegenüber einem Anteilseigner des Schuldners unwirksam, sind der Schuldner und das übernehmende Unternehmen gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Anteilseigner einen Betrag zu zahlen, der seinem Anteil am Liquidationserlös des Schuldners zum Zeitpunkt der Bestätigung des Plans durch das Gericht entsprechen würde. Solange der Anteilseigner nicht das Gegenteil beweisen kann, wird von einem Liquidationserlös von Null ausgegangen.
  • Ist der Plan gegenüber dem Schuldner oder dem übernehmenden Unternehmen unwirksam, kann in Bezug auf die ursprüngliche Forderung des Gläubigers ein Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren betrieben werden.

Entschuldung durch Insolvenz

Redliche Absicht – dem Schuldner wird bezüglich der Antragstellung eine redliche Absicht unterstellt, die von den Gläubigern in einem „herkömmlichen“ Zivilverfahren angefochten werden kann. Dies kann nicht während des Entschuldungsverfahrens, sondern erst nach dessen Beendigung geschehen.

Entschuldung durch Tilgungsplan

Redliche Absicht – dem Schuldner wird bezüglich der Antragstellung eine redliche Absicht unterstellt, die von den Gläubigern in einem „herkömmlichen“ Zivilverfahren angefochten werden kann. Dies kann nicht während des Entschuldungsverfahrens, sondern erst nach dessen Beendigung geschehen.

Der Schuldner hat keine redlichen Absichten, wenn:

  • er einen Teil seines Vermögens trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht im Vermögensverzeichnis angegeben hat, obwohl er dieses Vermögen in Anbetracht der Umstände kannte oder kennen musste; Vermögen von geringem Wert wird dabei außer Acht gelassen;
  • er einen Gläubiger (natürliche Person) trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hat und dieser Gläubiger seine Forderung daraufhin nicht angemeldet hat, obwohl der Schuldner diesen Gläubiger in Anbetracht der Umstände kannte oder kennen musste; Kleingläubiger werden dabei außer Acht gelassen;
  • er wichtige Unterlagen vorlegte, die unrichtig waren, oder wichtige Unterlagen in dem Antrag oder einer seiner Anlagen oder trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters unterschlug, obwohl er in Anbetracht der Umstände wusste oder wissen musste, dass diese Unterlagen wichtig waren;
  • er ohne triftigen Grund nicht in der erforderlichen Weise mit dem Insolvenzverwalter zusammengearbeitet hat, obwohl diese Zusammenarbeit von ihm vernünftigerweise hätte verlangt werden können;
  • aus seinem Verhalten vor der Antragstellung geschlossen werden kann, dass er sich freiwillig in die Zahlungsunfähigkeit begeben hat, um den Antrag stellen zu können;
  • er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zahlungsunfähig war und dies in Anbetracht der Umstände wusste oder wissen musste;
  • aus seinem Verhalten vor der Antragstellung geschlossen werden kann, dass er bei der Übernahme von Verbindlichkeiten darauf vertraute, seine Schulden durch Insolvenz oder einen Tilgungsplan begleichen zu können;
  • aus seinem Verhalten vor der Antragstellung geschlossen werden kann, dass er seinen Gläubiger schädigen oder einen seiner Gläubiger bevorzugen wollte;
  • er den vom Gericht festgelegten Tilgungsplan ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig umsetzt;
  • er den nach dem betreffenden Zeitpunkt fälligen Kindesunterhalt ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig zahlt; dieser Grund kann nur von dem betreffenden Kind oder dessen gesetzlichem Vormund geltend gemacht werden;
  • er seiner Pflicht, dem Zentrum für Prozesskostenhilfe dessen Vorschuss zur Deckung der Pauschalgebühr des Insolvenzverwalters zu erstatten, ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig nachgekommen ist; dieser Grund kann nur vom Zentrum für Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden;
  • er um Schuldenbefreiung gebeten hat, obwohl sich der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Slowakei befand.
  • Das Gericht wird die Faktoren, die die redliche Absicht betreffen, strenger beurteilen, wenn der Schuldner über ein beträchtliches Vermögen und umfassende Geschäftserfahrung verfügt oder verfügte und als hochrangige Führungskraft tätig ist oder war oder im Leitungsgremium einer juristischen Person tätig ist oder war oder über andere einschlägige Erfahrungen verfügt.
  • Das Gericht wird die Faktoren, die die redliche Absicht betreffen, nachsichtiger beurteilen, wenn der Schuldner nur über eine Grundbildung verfügt, im Rentenalter oder diesem nahe ist, schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, vorübergehend oder dauerhaft ohne Wohnsitz ist oder ihm ein anderes Unglück widerfahren ist, aufgrund dessen er nur schwer seine Rolle in der Gesellschaft wahrnehmen kann.
  • Das Gericht wird die redliche Absicht des Schuldners in einem Verfahren nur auf der Grundlage eines Antrags auf Einstellung der Entschuldung aufgrund unredlicher Absichten prüfen. Das Gericht wird die redliche Absicht des Schuldners in einem Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Festlegung eines Tilgungsplans nicht prüfen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenz

  • Prinzipiell stellen die Kosten für die Einberufung und Durchführung einer Gläubigerversammlung eine Forderung gegen die Insolvenzmasse dar. In folgenden Fällen gilt dies allerdings nicht:
    • Wenn eine Gläubigerversammlung auf Initiative eines Gläubigers stattgefunden hat, muss der betreffende Gläubiger die Kosten für die Einberufung und Durchführung der Versammlung tragen, sofern die Gläubigerversammlung nichts anderes beschließt.
    • Eine Bedingung für die Einreichung eines Antrags auf Feststellung einer bestrittenen Forderung, wenn diese nur von einem Gläubiger bestritten wird, ist die rechtzeitige Leistung einer Vorauszahlung zur Deckung der Ausgaben. Weist der Antragsteller diese Vorauszahlung nicht nach, setzt das Gericht das Verfahren aus.
    • Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat Anspruch auf Erstattung seiner mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben. Diese Ausgaben stellen eine Forderung gegen die allgemeine Masse in der vom Gläubigerausschuss genehmigten Höhe dar.
    • Wenn insolvenzgebundenes Vermögen im Rahmen von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren verwertet, der Erlös aber noch nicht an die berechtigte Partei ausgeschüttet wurde, wird der Erlös Teil der entsprechenden Masse; die Kosten des Verfahrens stellen eine Forderung gegen diese Masse dar.
    • Die Kosten eines vom Gläubigerausschuss geforderten Sachverständigengutachtens stellen eine Forderung gegen die allgemeine Masse dar. Die Kosten eines von einem gesicherten Gläubiger geforderten Sachverständigengutachtens stellen eine Forderung gegen die Sondermasse dieses Gläubigers dar (den Gegenstand, an dem ein Sicherungsrecht bestellt ist).
    • Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, stellen die Kosten von Verfahren zum Ausschluss von Vermögenswerten aus der Insolvenztabelle eine Forderung gegen die betreffende Masse dar.
    • Kosten von am Insolvenzverfahren und an damit verbundenen Verfahren beteiligten Parteien sind von der Befriedigung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen (es sei denn, eine Spezialvorschrift bestimmt etwas anderes, z. B. höhere Kosten für die Feststellung einer bestrittenen Forderung und für Sachverständigengutachten).

Sanierung

  • Generell werden die Kosten vom Schuldner getragen. Er kommt für folgende Kosten auf:
    • die Kosten des Sanierungsgutachtens,
    • die Gebühr des Insolvenzverwalters (Pauschalgebühr und Gebühr für die Ausübung seiner Tätigkeit) und dessen Ausgaben,
    • die Kosten der Einberufung und Durchführung einer Gläubigerversammlung,
    • die Ausgaben, die einem Mitglied des Gläubigerausschusses bei der Ausübung seiner Tätigkeit entstanden sind; der Schuldner trägt diese Ausgaben in der vom Gläubigerausschuss genehmigten Höhe.

Entschuldung durch Insolvenz

  • Bei der Entschuldung durch Insolvenz wird davon ausgegangen, dass das Vermögen des Schuldners sehr begrenzt ist, weshalb die Kosten auf ein Minimum beschränkt und von den Gläubigern getragen werden. Wenn die Gläubiger von bestimmten Vermögenswerten wissen, müssen sie alle notwendigen Schritte unternehmen, um sie auf eigene Kosten in die Insolvenzmasse zu übertragen.
    • Die Kosten, die den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Insolvenzverfahren oder am Verfahren zur Festlegung eines Tilgungsplans entstanden sind, können im Rahmen der Entschuldung nicht vom Schuldner zurückverlangt werden.
      • Bei der Untersuchung der Verhältnisse des Schuldners stützt sich der Insolvenzverwalter auf ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und die Angaben, die vom Schuldner sowie von den Gläubigern und von sonstigen Personen gemacht wurden. Der Insolvenzverwalter ermittelt die Aktiva und Passiva mit der gebotenen Sorgfalt; gleiches gilt für alle anderen Untersuchungen, die wenig Zeit und Kosten erfordern.
      • Der Insolvenzverwalter führt auf Verlangen eines Gläubigers weitere Untersuchungen durch, wenn dieser eine Vorauszahlung für die Kosten dieser Untersuchungen leistet. Diese Untersuchungen werden auf Kosten des Gläubigers durchgeführt. Im Insolvenzverfahren hat der Gläubiger Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen als Kosten des Insolvenzverfahrens, und zwar in der Höhe, die vom Vertreter der Gläubiger oder – falls kein solcher bestellt wurde – der Gläubigerversammlung genehmigt wurde.
      • Für die Kosten eines gesicherten Gläubigers gibt es separate Vorschriften, was darauf zurückzuführen ist, dass dieser selbst entscheiden kann, ob er Verfahrensbeteiligter sein möchte oder nicht.
        • Die belasteten Vermögenswerte werden nur Teil der Insolvenzmasse, wenn der bevorrechtigte gesicherte Gläubiger seine Forderung anmeldet.
        • Meldet nur ein nachrangig gesicherter Gläubiger seine Forderung an, werden die belasteten Vermögenswerte nur Gegenstand des Insolvenzverfahrens, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der gesicherte Gläubiger mit einem nachrangigen Sicherungsrecht befriedigt werden wird. Zur Beurteilung, ob die belasteten Vermögenswerte dem Insolvenzverfahren unterliegen, wird ihr Wert mithilfe eines Sachverständigengutachtens geschätzt, das auf Verlangen und Kosten dieses nachrangig gesicherten Gläubigers im Auftrag des Insolvenzverwalters erstellt wird. Leistet der nachrangig gesicherte Gläubiger innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist keine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten des Sachverständigengutachtens, wird davon ausgegangen, dass die belasteten Vermögenswerte nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind.
      • Der Insolvenzverwalter kann eine Gläubigerversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält (er ist aber nicht dazu verpflichtet). Die Gläubigerversammlung wird auf Verlangen eines Gläubigers mit einer angemeldeten Forderung einberufen, der eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten dieser Versammlung leistet und die dafür fällige Pauschalgebühr des Insolvenzverwalters entrichtet.

Entschuldung durch Tilgungsplan

  • Die Kosten dieses Verfahrens werden im Wesentlichen vom Schuldner getragen.
  • Das System ist so ausgestaltet, dass das Verfahren (abgesehen vom förmlichen Antrag) nur beginnen kann, nachdem eine Vorauszahlung zur Deckung der Gebühr des Insolvenzverwalters und der notwendigen Kosten des Verfahrens geleistet wurde.
  • Die Kosten, die den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Insolvenzverfahren oder am Verfahren zur Festlegung eines Tilgungsplans entstanden sind, können im Rahmen der Entschuldung nicht vom Schuldner zurückverlangt werden.
  • Stimmt ein Gläubiger dem vorgeschlagenen Tilgungsplan nicht zu, kann er beim Insolvenzverwalter Einspruch erheben. Dieser nimmt dazu Stellung. Die Entscheidung liegt beim Gericht.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

  • Im Insolvenzgesetz (Zákon č. 7/2005 Z.z. o konkurze a reštrukturalizácii) sind die Handlungen, durch die Gläubiger benachteiligt werden, so geregelt, dass sie unter bestimmten Bedingungen unwirksam werden. Die Unwirksamkeit hat nur Konsequenzen, wenn die Handlungen des Schuldners angefochten werden. Der Insolvenzverwalter und die Gläubiger haben das Recht, diese Handlungen anzufechten, wobei ein Gläubiger dieses Recht nur genießt, wenn der Insolvenzverwalter auf das Verlangen des Gläubigers, eine Rechtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist anzufechten, nicht tätig wird. Das Recht auf Anfechtung einer Rechtshandlung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Schuldner oder gerichtlich geltend gemacht wird. Das Recht auf Anfechtung einer Rechtshandlung gilt gegenüber dem Schuldner als nur dann geltend gemacht, wenn dieser es schriftlich anerkennt. Nach dem Insolvenzgesetz können auch Rechtshandlungen angefochten werden, aus denen Ansprüche geltend gemacht werden können oder aus denen Ansprüche bereits befriedigt wurden.
  • Falls vor der Insolvenzeröffnung ein Sanierungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen die Insolvenz eröffnet wurde, ist für die Bestimmung des Zeitraums, in dem eine gemäß dem Insolvenzgesetz anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, der Beginn des Sanierungsverfahrens maßgeblich.
  • Rechtshandlungen müssen vom Schuldner vorgenommen werden und ohne Vergütung oder Bevorzugung oder Nachteil im Hinblick auf die Befriedigung einer angemeldeten Forderung für einen der Gläubiger des Schuldners erfolgen. Es müssen Rechtshandlungen sein, die das Vermögen des Schuldners betreffen.
  • Das Insolvenzgesetz enthält weitere detaillierte Vorschriften zum Nachweis der Schädigungsabsicht gegenüber einem Gläubiger. In einigen Fällen muss die Absicht nicht nachgewiesen werden, in anderen wiederum handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Darüber hinaus sind im Gesetz die Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit vor Gericht festgelegt, die in der Rückerstattung der Vermögenswerte bestehen, die von der Partei erworben wurden, gegen die der Anspruch geltend gemacht wurde.
  • Bei der Sanierung sind einen Gläubiger benachteiligende Handlungen wichtig, um das Gläubigerinteresse zu prüfen: Beim Vergleich der Ergebnisse des Sanierungsplans und einer eventuellen Insolvenz muss der Insolvenzverwalter auch anfechtbare Rechtshandlungen berücksichtigen.
  • Davon abgesehen werden Rechtshandlungen im Rahmen der Sanierung nicht angefochten.
  • Das Gesetz deckt allerdings auch Fälle ab, in denen ein Sanierungsverfahren in ein Insolvenzverfahren übergehen kann – in einem solchen Fall sind bestimmte Rechtshandlungen anfechtbar.
    • Der Insolvenzverwalter darf Rechtshandlungen des Schuldners nur genehmigen, wenn diese den Wert des Schuldnervermögens erhöhen oder zum Erreichen des Sanierungsziels erforderlich sind. Nimmt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter zu genehmigende Rechtshandlung ohne dessen Genehmigung vor, wird die Gültigkeit der Rechtshandlung dadurch nicht beeinträchtigt. Die Rechtshandlung kann aber im Insolvenzverfahren angefochten werden, wenn gegen das Vermögen des Schuldners innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Sanierungsverfahrens Insolvenz eröffnet worden ist.
    • Nach Abschluss der Sanierung kann der Schuldner oder das übernehmende Unternehmen den Gewinn oder sonstiges Eigenkapital erst an seine Mitglieder ausschütten, wenn die Forderungen der Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen bis zur Höhe der im Plan festgestellten Forderungen befriedigt sind. In Insolvenzverfahren kann die Ausschüttung des Gewinns oder anderer Eigenmittel angefochten werden und auch die Unwirksamkeit des Sanierungsplans begründen.
    • Darüber hinaus sind sämtliche Rechtshandlungen nichtig, die der Schuldner oder der Insolvenzverwalter während des Sanierungsverfahrens vornimmt und die einer am Plan beteiligten Partei einen im Plan nicht vorgesehenen Vorteil verschaffen.
  • Bei der Entschuldung bleiben die Rechte der Gläubiger unberührt, die zivilrechtliche Befriedigung von Forderungen anzustreben, die aufgrund anfechtbarer Rechtshandlungen nicht beglichen wurden. Darüber hinaus wird bei etwaigen anschließenden Verfahren, die die redliche Absicht des Schuldners zum Gegenstand haben, das Verhalten des Schuldners berücksichtigt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob er sich freiwillig in die Zahlungsunfähigkeit begeben hat oder einen seiner Gläubiger schädigen oder bevorzugen wollte.
Letzte Aktualisierung: 22/08/2022

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Insolvenz/Bankrott - Finnland

Insolvenz bedeutet, dass ein Schuldner nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen. In ein Insolvenzverfahren sind alle Verbindlichkeiten des Schuldners einbezogen.

In Finnland gibt es drei verschiedene Insolvenzverfahren: den Konkurs, die Unternehmenssanierung und die Schuldenregulierung für Privatpersonen. Konkursverfahren sind durch das Konkursgesetz (Konkurssilaki 120/2004) geregelt, das am 1. September 2004 in Kraft getreten ist. Das Gesetz über Unternehmenssanierungen (Laki yrityksen saneerauksesta 47/1993) und das Gesetz über die Schuldenregulierung für Privatpersonen (Laki yksityishenkilön velkajärjestelystä 57/1993) traten am 8. Februar 1993 in Kraft.

Der Konkurs ist ein Liquidationsverfahren mit dem Ziel, das Schuldnervermögen zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Die Unternehmenssanierung und die Schuldenregulierung für Privatpersonen sind Sanierungsmaßnahmen, die dem Schuldner helfen, aus seinen finanziellen Schwierigkeiten herauszukommen.

Der Schuldner hat aber auch die Möglichkeit, sich ohne ein offizielles Insolvenzverfahren mit seinen Gläubigern über die Begleichung seiner Schulden zu einigen und andere Vereinbarungen zu treffen. Für Vereinbarungen auf freiwilliger Basis gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorschriften. Daher werden derartige Vereinbarungen hier nicht genauer beleuchtet.

Die wichtigsten Merkmale der genannten Insolvenzverfahren werden nachstehend beschrieben.

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Konkurs

Vom Konkurs ist niemand ausgenommen, dementsprechend können sowohl natürliche als auch juristische Personen in Konkurs geraten. Eine juristische Person kann auch dann noch für zahlungsunfähig erklärt werden, nachdem sie im entsprechenden Register gelöscht oder aufgelöst worden ist. Auch über den Nachlass eines Verstorbenen oder eine Konkursmasse kann Konkurs angemeldet werden.

Unternehmenssanierung

Jedes Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann Gegenstand einer Unternehmenssanierung sein ebenso wie jeder Konzern, Einzelunternehmer oder eine selbstständige Person.

Davon ausgenommen sind bestimmte Unternehmen wie Kredit- und Versicherungsinstitute, die einer besonderen Regulierung und Kontrolle unterliegen.

Schuldenregulierung

Eine Schuldenregulierung kommt nur für natürliche Personen in Betracht. Natürliche Personen, die eine private Firma führen oder an einer offenen Handelsgesellschaft beteiligt oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft sind, können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen eine Schuldenregulierung in Anspruch nehmen.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Allgemeine Voraussetzung für alle drei Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Insolvenz bedeutet, dass ein Schuldner nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen.

Ein Sanierungsverfahren kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eröffnet werden.

Konkurs

Einen Konkursantrag kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen. Allgemeine Voraussetzung für die Anmeldung des Konkurses ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Anhand der im Konkursgesetz genannten Merkmale soll sich einfacher feststellen lassen, ob jemand zahlungsunfähig ist. Ein Schuldner, auf den alle Merkmale zutreffen, gilt als zahlungsunfähig, sofern kein gegenteiliger Nachweis erbracht wird.

Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig,

  1. wenn er seine Zahlungsunfähigkeit erklärt und kein triftiger Grund vorliegt, diese Erklärung nicht anzuerkennen;
  2. wenn er seine Zahlungen eingestellt hat;
  3. wenn in den sechs Monaten vor dem Konkursantrag in einem Vollstreckungsverfahren festgestellt wurde, dass der Schuldner die Forderung nicht vollständig erfüllen kann; oder
  4. wenn der Schuldner, der buchführungspflichtig ist oder es in dem Jahr vor dem Konkursantrag war, die bestimmte und fällige Forderung des Gläubigers nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt einer Mahnung beglichen hat.

Ein Gläubiger kann einen Konkursantrag stellen, wenn sich seine Forderung an den Schuldner auf eine Gerichtsentscheidung oder andere Vollstreckungsgründe oder eine vom Schuldner unterzeichnete Verpflichtung stützt, gegen die der Schuldner keinen begründeten Widerspruch eingelegt hat, oder wenn die Forderung aus anderen Gründen eindeutig ist. Es muss nicht gewartet werden, bis die Forderung fällig ist. Einschränkungen gelten hinsichtlich des Konkursantrags, wenn es sich um geringfügige oder gesicherte Forderungen handelt.

Das Konkursverfahren beginnt mit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch das Gericht. Gleichzeitig bestellt das Gericht einen Konkursverwalter. Bei Konkursbeginn verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über das konkursbefangene Vermögen.

Aufgabe des Konkursverwalters ist es, die Gläubiger über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu unterrichten. Informiert werden müssen auch alle ausländischen Gläubiger nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren.

Die Bekanntmachung der Konkurseröffnung erscheint darüber hinaus z. B. im Register der Konkurse und Unternehmenssanierungen, im Handelsregister, im Titel- und Hypothekenregister, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister, im Luftfahrzeugregister, im Unternehmenshypothekenregister, im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und im Wertrechtebuch.

Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts (käräjäoikeus) über die Eröffnung des Konkurses oder die Zurückweisung eines Konkursantrags können Rechtsmittel vor einem Gericht zweiter Instanz eingelegt werden.

Unternehmenssanierung

Den Antrag auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen. Für Sanierungsverfahren, die auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet wurden, ist eine Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich. In den meisten Fällen stellt der Schuldner den Antrag.

Ein Sanierungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und keine rechtlichen Hinderungsgründe gegen die Eröffnung des Verfahrens sprechen. Ein Hinderungsgrund wäre beispielsweise gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch das Sanierungsprogramm vermutlich nicht behoben würde oder das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Sanierungsverfahrens zu decken. Ein Sanierungsverfahren kann bereits eröffnet werden, wenn der Schuldner akut von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Ein Gläubiger kann nur dann wegen akut drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens stellen, wenn seine Forderung erhebliches finanzielles Gewicht hat. Ferner können Sanierungsverfahren von mindestens zwei Gläubigern eingeleitet werden, wenn deren gesamte Forderungen mindestens ein Fünftel der bekannten Verbindlichkeiten des Schuldners ausmachen und sie einen gemeinsamen Antrag mit dem Schuldner stellen oder den Antrag des Schuldners unterstützen.

Die Rechtswirkungen des Sanierungsverfahrens treten ab dem Tag der Gerichtsentscheidung über die Eröffnung des Verfahrens automatisch ein. Nachdem der Antrag gestellt wurde, kann das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers oder des Schuldners ein Verbot der Schuldentilgung und Rückzahlung von Sicherheitsleistungen für Verbindlichkeiten, der Schuldeneintreibung sowie der Pfändung und anderer Vollstreckungsmaßnahmen vor Eröffnung des Verfahrens anordnen.

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Gläubiger über die Eröffnung des Verfahrens zu unterrichten. Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens wird zudem verschiedenen Behörden gemeldet und registriert, z. B. im Register der Konkurse und Unternehmenssanierungen, im Handelsregister und im Titel- und Hypothekenregister.

Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens oder die Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens können Rechtsmittel vor einem Gericht zweiter Instanz eingelegt werden.

Schuldenregulierung

Eine Schuldenregulierung wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Eine Schuldenregulierung setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungsfähigkeit zu verbessern und seine Schulden zu tilgen. Hauptursache für die Insolvenz muss eine erhebliche Verminderung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners durch veränderte Umstände sein, die ihm nicht anzulasten sind, beispielsweise durch Krankheit. Eine Schuldenregulierung kann mit Blick auf das Verhältnis der Schulden und anderer Verbindlichkeiten zu den Tilgungsmöglichkeiten des Schuldners auch durch andere gute Gründe gerechtfertigt sein. Zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners werden u. a. sein Vermögen und seine Einkommens- und Verdienstmöglichkeiten herangezogen.

Es dürfen keine rechtlichen Hindernisse gegen eine Schuldenregulierung vorliegen (z. B. durch rechtswidriges, leichtfertiges oder verantwortungsloses Verhalten entstandene Schulden). Doch auch bei einem bestehenden Hindernis ist eine Schuldenregulierung möglich, sofern es gute Gründe dafür gibt. In dem Fall kommt es besonders darauf an, was der Schuldner unternimmt, um seine Schulden zu tilgen, seit wann die Forderungen fällig sind, welche sonstigen Umstände in Bezug auf den Schuldner eine Rolle spielen und welche Bedeutung die Schuldenregulierung für den Schuldner und für die Gläubiger hat.

Eine Schuldenregulierung kann nicht gewährt werden, wenn der Schuldner aus einem Grund, der als vorübergehend betrachtet wird, über keinerlei Mittel verfügt oder wenn der Schuldner aus einem solchen Grund nicht mehr als einen unerheblichen Teil der Schulden mit den verfügbaren Mitteln decken kann.

Die Rechtswirkungen der Schuldenregulierung treten ab dem Tag der Gerichtsentscheidung über die Eröffnung des Verfahrens automatisch ein. Nachdem der Antrag gestellt wurde, kann das Gericht auf Ersuchen des Schuldners ein vorläufiges Verbot der Schuldentilgung und Rückzahlung von Sicherheitsleistungen für Verbindlichkeiten, der Schuldeneintreibung sowie der Pfändung und anderer Vollstreckungsmaßnahmen vor Eröffnung des Verfahrens anordnen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Konkurs

Das Vermögen, über das der Schuldner bei Konkursbeginn verfügt, und die Vermögenswerte, die er bis zum Abschluss des Verfahrens erwirbt, sind Bestandteil der Konkursmasse. Der Erlös aus konkursbefangenen Vermögenswerten sowie Vermögenswerte, die gemäß dem Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse (Laki takaisinsaannista konkurssipesään 758/1991) oder auf einer anderen Grundlage zugunsten der Konkursmasse eingezogen werden, gehören ebenfalls zur Konkursmasse.

Unpfändbare Vermögenswerte sind in der Regel nicht Bestandteil der Konkursmasse. Auch die von einer natürlichen Person nach Konkursbeginn erworbenen Vermögenswerte und erzielten Einnahmen gehören nicht zur Konkursmasse.

Unternehmenssanierung

Bei einer Unternehmenssanierung wird ein Sanierungsprogramm für den Schuldner erstellt. Das Programm enthält u. a. eine Übersicht über die Finanzlage des Schuldners, d. h. seine Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen. Grundlage für das Sanierungsprogramm ist das Gesamtvermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Auch eine Rückholung ist möglich: Eine Rechtshandlung, die widerrufen werden könnte, wenn statt der Sanierung ein Konkursverfahren beantragt worden wäre, kann im Sanierungsverfahren aus den gleichen Gründen widerrufen werden wie im Konkursverfahren.

Zwar kann das Sanierungsprogramm nach seiner Genehmigung in Ausnahmefällen geändert werden, doch die jedem einzelnen Gläubiger zustehenden Beträge lassen sich dadurch nicht mehr erhöhen. Falls Vermögenswerte nach der Genehmigung des Sanierungsprogramms auf den Schuldner übertragen worden sind, kann das allerdings ein Grund für die Gläubiger sein, vom Schuldner zusätzliche Zahlungen zu verlangen. Der Schuldner kann zu weiteren im Programm angeführten Zahlungen verpflichtet werden, wenn sich seine Finanzlage besser darstellen sollte als bei Aufstellung des Programms. In begründeten Fällen können zusätzliche Zahlungen beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres, nachdem das Gericht den Schlussbericht erhalten hat, bei diesem Gericht zu stellen.

Schuldenregulierung

Bei der Schuldenregulierung wird ein Zahlungsplan für den Schuldner aufgestellt, der seiner Zahlungsfähigkeit entspricht. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sind Faktoren wie die Erlöse aus der Veräußerung seiner Vermögenswerte, sein Einkommen und seine Verdienstmöglichkeiten sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Bei der Schuldenregulierung werden alle Einnahmen des Schuldners, die seine Ausgaben für den notwendigen Lebensunterhalt und seine Unterhaltsverpflichtungen übersteigen, und sonstige Vermögenswerte, die über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgehen, zur Tilgung der Schulden herangezogen. Vermögenswerte, die dem Schuldner für den notwendigen Lebensunterhalt zugestanden werden, sind seine im Eigenbesitz befindliche Wohnung, das dazugehörige Mobiliar in vertretbarem Rahmen sowie persönliche Gegenstände und Arbeitsgeräte, soweit sie als notwendig erachtet werden. Vermögenswerte, die dem Grundbedarf zugerechnet werden, dürfen nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen veräußert werden.

Außerdem kann der Zahlungsplan vorsehen, dass der Schuldner zu zusätzlichen Zahlungen verpflichtet ist, wenn er während der Geltungsdauer des Plans zusätzliche Einnahmen oder Vermögenswerte erhält. Einen bestimmten Anteil der Schenkungen und anderen Zuwendungen, die der Schuldner während der Geltungsdauer des Zahlungsplans erhält, muss er an die Gläubiger zahlen. Sollte das Einkommen des Schuldners das im Zahlungsplan zugrunde gelegte Einkommen übersteigen, kann angeordnet werden, dass ein bestimmter Anteil der zusätzlichen Einnahmen an die Gläubiger abzutreten ist.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Konkurs

Über die Eröffnung des Konkurses entscheidet das Gericht. Das Gericht bestellt auch den Konkursverwalter. Als Konkursverwalter kann eingesetzt werden, wer die dafür erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen besitzt und auch sonst für die Position geeignet ist. Der Konkursverwalter muss seiner Bestellung zustimmen. Zwischen dem Konkursverwalter und dem Schuldner bzw. den Gläubigern darf keine Verbindung bestehen, die seine Unabhängigkeit vom Schuldner und seine Unparteilichkeit gegenüber den Gläubigern oder seine Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgabe beeinträchtigen könnte. Juristische Personen können nicht zum Konkursverwalter bestellt werden.

Der Konkursverwalter hat eine zentrale Funktion bei der Verwaltung der Konkursmasse. Zu seinen Aufgaben gehören die Vertretung der Konkursmasse, die laufende Verwaltung der Masse, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und der Schuldnerbeschreibung, die Entgegennahme der Forderungen und die Erstellung des vorläufigen und endgültigen Verteilungsverzeichnisses. Außerdem ist er für die Verwaltung und die Veräußerung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgüter und für die Verteilung der Mittel zuständig.

Bei Konkursbeginn verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über die konkursbefangenen Vermögensgüter. Der Schuldner ist zur Mitarbeit verpflichtet, damit das Konkursverfahren abgeschlossen werden kann. Er muss dem Konkursverwalter alle notwendigen Auskünfte erteilen, die für die Aufstellung des Konkursverzeichnisses erforderlich sind, und das Verzeichnis bestätigen. Der Schuldner hat Anspruch auf Informationen über die Konkursmasse und ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen und sich zu anstehenden Fragen zu äußern.

Unternehmenssanierung

Mit Beginn des Verfahrens zur Sanierung eines Unternehmens bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter muss volljährig, vertrauenswürdig. voll geschäftsfähig und solvent sein. Er muss über die für das Amt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Der Insolvenzverwalter darf in keiner Beziehung zum Schuldner oder einem der Gläubiger stehen, die seine Unabhängigkeit vom Schuldner oder seine Unparteilichkeit gegenüber den Gläubigern beeinträchtigen könnte. Juristische Personen können nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, dass das Sanierungsverfahren zum Ziel führt und die Interessen der Gläubiger geschützt werden. Der Insolvenzverwalter erstellt einen Bericht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners und einen Entwurf für ein Sanierungsprogramm (andere Parteien wie der Schuldner selbst sind ebenfalls berechtigt, einen eigenen Vorschlag für ein Sanierungsprogramm zu erstellen). Außerdem beaufsichtigt er die Tätigkeit des Schuldners.

Das Gericht kann einen Gläubigerausschuss einsetzen, der die Gläubiger vertritt und den Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit berät. Es muss kein Ausschuss einberufen werden, wenn dies wegen der geringen Anzahl von Gläubigern oder aus anderen Gründen nicht für erforderlich gehalten wird.

Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte und seine Tätigkeit, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Neue Verbindlichkeiten kann der Schuldner nach Beginn des Verfahrens jedoch nur noch mit Einwilligung des Insolvenzverwalters eingehen, es sei denn, dass sie mit der regulären Geschäftstätigkeit des Schuldners im Zusammenhang stehen und weder die Höhe noch die Konditionen unüblich sind. Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers kann die Verfügungsgewalt des Schuldners aber auch in anderer Hinsicht eingeschränkt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er durch sein Handeln die Interessen des Gläubigers schädigen oder beeinträchtigen könnte. Der Schuldner muss mit dem Gericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss kooperieren und ihnen Auskünfte erteilen.

In der Regel darf der Schuldner in anhängigen oder anstehenden Gerichtsverfahren weiterhin seine Klagebefugnis wahrnehmen, solange der Insolvenzverwalter nicht selbst anstelle des Schuldners tätig wird.

Schuldenregulierung

Das Gericht kann einen Insolvenzverwalter für die Schuldenregulierung bestellen, falls dies für die Klärung der finanziellen Lage des Schuldners, die Veräußerung von dessen Vermögenswerten oder für die Durchführung der Schuldenregulierung als solche für notwendig erachtet wird. Der Insolvenzverwalter muss volljährig, vertrauenswürdig, voll geschäftsfähig und solvent sein; er muss seiner Bestellung zustimmen. Er muss über die für das Amt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Der Insolvenzverwalter darf in keiner Beziehung zum Schuldner oder zu einem der Gläubiger stehen, die seine Unabhängigkeit vom Schuldner oder seine Unparteilichkeit gegenüber den Gläubigern beeinträchtigen könnte. Juristische Personen können nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Der Insolvenzverwalter muss einen Entwurf des Zahlungsplans aufstellen und die anderen ihm vom Gericht auferlegten Aufgaben wahrnehmen. Bei der Aufstellung des Zahlungsplanentwurfs verhandelt der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner und den Gläubigern. Er informiert sie über die Schuldenregulierung und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu dem Antrag und dem Entwurf zu äußern. Der Insolvenzverwalter kann auch bestellt werden, um die Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners und die Überweisung der Erlöse an die Gläubiger zu überwachen. Wenn kein Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist der Schuldner für die Aufstellung des Zahlungsplanentwurfs verantwortlich. Über die Aufnahme des Verfahrens zur Schuldenregulierung entscheidet das Gericht. Das Gericht muss auch den Zahlungsplan bestätigen.

Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte. Alle Vermögenswerte des Schuldners, die nicht seinem Grundbedarf zugerechnet werden, werden zur Tilgung der Schulden verwendet. Der Schuldner muss dem Gericht, den Gläubigern und gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter alle für die Schuldenregulierung erforderlichen Informationen übermitteln. Der Schuldner ist zudem verpflichtet, bei der Durchführung der Schuldenregulierung in geeigneter Weise mitzuwirken.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Konkurs

Von einigen Ausnahmen abgesehen ist der Gläubiger berechtigt, eine Konkursforderung gegen eine bei Eröffnung des Konkursverfahrens bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner aufzurechnen, auch wenn die Verbindlichkeit oder die Forderung noch nicht fällig ist. Die Berechtigung zur Aufrechnung gilt nicht für Forderungen, die dem Gläubiger keinen Anspruch auf eine Zahlung aus der Konkursmasse verleihen, und auch nicht für nachrangige Forderungen. Der Gläubiger muss Angaben zu der für eine Aufrechnung genutzten Forderung machen.

Unternehmenssanierung

Trotz des Verbots der Schuldeneintreibung ist der Gläubiger berechtigt, eine Forderung gegen eine zu Beginn des Verfahrens bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner aufzurechnen; es gelten die gleichen Bedingungen wie im Konkursverfahren. Die Mitteilung über die Aufrechnung muss auch dem Insolvenzverwalter zugestellt werden.

Nicht aufgerechnet werden dürfen Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts gegen Einlagen des Schuldners bei dem Institut, wenn oder nachdem das Eintreibungsverbot wirksam wird, sowie Mittel, die zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto des Schuldners bei dem Kreditinstitut liegen, wenn das Konto für Zahlungen genutzt werden kann.

Schuldenregulierung

Nach Beginn der Schuldenregulierung dürfen keine Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden, um eine Schuld einzutreiben, für die eine Zahlungsaussetzung vereinbart wurde, oder um die Zahlung zu sichern. Das Eintreibungsverbot gilt auch für die Aufrechnung von Forderungen des Schuldners mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger. Nicht davon betroffen ist die Aufrechnung von Steuern und Abgaben.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

In der Regel behalten Verträge, die keine Außenstände im Rahmen des Insolvenzverfahrens betreffen, ihre Gültigkeit; sie bleiben in allen Insolvenzverfahren unberührt.

Konkurs

Wenn der Schuldner bei Konkurseröffnung einen Vertrag, an dem er beteiligt ist, noch nicht erfüllt hat, muss der Vertragspartner eine Erklärung dahin gehend verlangen, ob der Vertrag auch von der Konkursmasse als Vertragspartei eingehalten wird. Wenn die Einhaltung seitens der Konkursmasse erklärt und eine angemessene Sicherheit für die Vertragserfüllung hinterlegt wird, kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Der andere Vertragspartner kann den Vertrag nur kündigen, wenn es sich um einen persönlichen Vertrag handelt oder für ihn aus einem anderen besonderen Grund keine Notwendigkeit mehr besteht, den Vertrag mit der Konkursmasse als Vertragspartei aufrechtzuerhalten.

Wird der Arbeitgeber für zahlungsunfähig erklärt, kann der Arbeitsvertrag unabhängig von seiner Laufzeit von jeder Partei beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt, ungeachtet der normalerweise üblichen Frist, 14 Tage. Die fälligen Zahlungen für den Zeitraum des Konkursverfahrens werden aus der Konkursmasse getilgt.

Die Konkursmasse haftet zudem für den Zeitraum, in dem Gewerberäume genutzt werden, für die aus einem gewerblichen Mietvertrag anfallenden Mietzahlungen, und zwar auch dann, wenn keine Haftung für die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen übernommen wurde. Wenn der Insolvenzverwalter nach Bekanntmachung der Konkurseröffnung nicht innerhalb eines vom Vermieter festgelegten Zeitraums von mindestens einem Monat bekanntgegeben hat, dass die Konkursmasse für die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen haftet, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen.

Wenn gemäß einem Abtretungsvertrag für bewegliche Vermögenswerte die Frist des Eigentumsvorbehalts oder der Rücknahme ausläuft, sobald der Kaufpreis gezahlt wurde, kann die Konkursmasse in den Vertrag eintreten und nach entsprechender Information des Verkäufers in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Konditionen den ausstehenden Kaufpreis zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zahlen. Die Benachrichtigung und die Zahlung des Kaufpreises müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem der Verkäufer die Zahlung oder Rückgabe der Vermögenswerte angemahnt hat, erfolgen.

Eine einzelne Rechtshandlung kann aus einem der im Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse genannten Gründe annulliert werden.

Unternehmenssanierung

Der Beginn des Sanierungsverfahrens hat keine Auswirkung auf die bestehenden Verpflichtungen des Schuldners, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Ein Miet- oder Leasing-Vertrag, bei dem der Schuldner Mieter oder Leasing-Nehmer ist, kann ungeachtet der im Vertrag festgelegten Bedingungen über die Vertragsdauer oder die Kündigungsfrist vom Schuldner mit zweimonatiger Kündigungsfrist beendet werden.

Wer sich vor Beginn des Verfahrens zu einer vertraglichen Leistung gegenüber dem Schuldner verpflichtet und diese Leistung bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erbracht hat, hat einen Vergütungsanspruch, wenn die Leistung als regulärer Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Schuldners gelten kann. Wenn im Rahmen anderer Verträge, die vor Beginn des Verfahrens geschlossen wurden, der Schuldner bei Verfahrenseröffnung seine Zahlungsverpflichtung noch nicht erfüllt hat, erklärt der Insolvenzverwalter auf Antrag des anderen Vertragspartners, ob sich der Schuldner an seine vertragliche Verpflichtung halten wird. Wenn die Antwort negativ ist oder nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgt, kann die andere Partei den Vertrag widerrufen.

Eine Vereinbarung über eine Zahlung, die der Schuldner aufgrund oder im Zusammenhang mit einer dem Sanierungsverfahren unterliegenden Verbindlichkeit erbringt, ist nichtig, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht auf dem genehmigten Sanierungsprogramm basiert.

Ein Arbeitgeber, der einem Sanierungsverfahren unterliegt, ist berechtigt, Arbeitsverträge unabhängig von ihrer Laufzeit unter bestimmten Bedingungen mit zweimonatiger Kündigungsfrist zu beenden.

Eine Rechtshandlung, die widerrufen werden könnte, wenn statt eines Sanierungsverfahrens eine Konkurseröffnung beantragt worden wäre, kann auf Antrag des Gläubigers im Sanierungsverfahren aus den gleichen Gründen widerrufen werden, die im Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse genannt sind.

Schuldenregulierung

Der Schuldner ist berechtigt, als Mieter einen Mietvertrag und andere Verbraucher- oder Mietkaufverträge mit zweimonatiger Kündigungsfrist zu beenden.

Der Schuldner muss Vermögenswerte, die über seinen notwendigen Lebensunterhalt hinausgehen und durch Ratenzahlung oder Mietkauf erworben wurden, abtreten.

Eine Vereinbarung über eine Zahlung, die der Schuldner aufgrund oder im Zusammenhang mit einer der Schuldenregulierung unterliegenden Verbindlichkeit zu erbringen hat, ist nichtig, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht auf dem genehmigten Zahlungsplanentwurf oder einem Gesetz basiert.

Wer sich vor Beginn des Verfahrens zu einer vertraglichen Leistung gegenüber dem Schuldner verpflichtet und diese Leistung bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erbracht hat, hat einen Vergütungsanspruch, wenn die Leistung als regulärer Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Schuldners gelten kann.

Eine Rechtshandlung, die widerrufen werden könnte, wenn statt der Schuldenregulierung eine Konkurseröffnung beantragt worden wäre, kann auf Antrag des Gläubigers im Schuldenregulierungsverfahren aus den gleichen Gründen widerrufen werden, die im Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse genannt sind.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Konkurs

Sobald das Konkursverfahren eröffnet ist, kann kein Verfahren mehr gegen die Konkursmasse angestrengt werden, um eine der konkursbefangenen Forderungen zu vollstrecken, und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Konkursmasse zur Eintreibung einer Konkursforderung sind nicht mehr möglich. Ein gesicherter Gläubiger kann aber seine gesicherte Forderung einklagen.

Unternehmenssanierung

In der Regel gilt nach Beginn des Sanierungsverfahrens für den Schuldner ein Tilgungsverbot und für die Gläubiger ein Verbot der Schuldeneintreibung. Es dürfen keine Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden, um von dem Sanierungsverfahren betroffene Schulden einzutreiben oder die Zahlung zu sichern. In bestimmten Fällen kann ein gesicherter Gläubiger bei Gericht die Verwertung der Sicherheit beantragen, um seine Zahlung zu erhalten. Das ist beispielsweise möglich, wenn es in Anbetracht der Sanierungsregelungen offensichtlich nicht notwendig ist, den besicherten Vermögenswert im Besitz des Schuldners zu belassen.

In der Regel dürfen nach Beginn des Verfahrens keine amtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen gegen den Schuldner gerichtet werden.

Schuldenregulierung

Wie im Sanierungsverfahren wird für den Gläubiger auch bei der Schuldenregulierung die Schuldeneintreibung ausgesetzt. Wenn eine Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, dürfen keine Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden, um die Schuld einzutreiben oder die Zahlung zu sichern. Vom Schuldner werden auch keine Verzugszinsen verlangt. In bestimmten Fällen kann ein gesicherter Gläubiger bei Gericht die Verwertung der Sicherheit beantragen, um seine Zahlung zu erhalten. Das ist beispielsweise möglich, wenn die Vermögenswerte, die als Sicherheit dienen, nicht als Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Schuldners angesehen werden oder der Schuldner sie für seine Geschäftsführung nicht benötigt.

Der Gläubiger kann eine Klage oder ein anderes Verfahren anstrengen, um seinen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen oder die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu schaffen. In der Regel kann der Gläubiger unbeschadet der Bestimmungen über zu Beginn der Schuldenregulierung geltende Verbote auch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Vollstreckung der Anordnung beantragen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Konkurs

Mit Eröffnung des Konkursverfahrens tritt der Schuldner seine Verfügungsgewalt über die konkursbefangenen Vermögenswerte an den Verwalter ab. Dadurch wird die Konkursmasse hinsichtlich der in der Konkursmasse befangenen Vermögenswerte parteifähig: Als Partei kann die Masse das Gerichtsverfahren zwischen dem Schuldner und Dritten hinsichtlich der konkursbefangenen Vermögenswerte wiederaufnehmen. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, kann der Schuldner das Verfahren wiederaufnehmen.

Außerdem kann die Konkursmasse als Partei das Gerichtsverfahren hinsichtlich einer anhängigen Konkursforderung gegen den Schuldner wiederaufnehmen. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt und ist auch der Schuldner nicht bereit, das Verfahren wiederaufzunehmen, kann der Kläger verlangen, dass in der Sache entschieden wird.

Unternehmenssanierung

In anhängigen Gerichtsverfahren und anderen Verfahren, in denen der Schuldner Verfahrensbeteiligter ist, behält er seine Klagebefugnis, es sei denn, dass der Insolvenzverwalter dieses Recht geltend macht. Das gilt auch für Gerichtsverfahren und andere Verfahren, die nach Beginn des Sanierungsverfahrens geführt werden.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Klagen anzustrengen und Gerichtsverfahren oder andere entsprechende Verfahren im Namen des Schuldners einzuleiten und das Prozessführungsrecht des Schuldners wahrzunehmen. Außerdem kann er Benachrichtigungen im Namen des Schuldners entgegennehmen.

Schuldenregulierung

Anhängige Gerichtsverfahren und die Prozessführungsbefugnis des Schuldners bleiben vom Beginn der Schuldenregulierung unberührt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Konkurs

Das Konkursverfahren kann auf Antrag der Gläubiger eingeleitet werden.

Sie haben maßgeblichen Einfluss auf das Verfahren. Ihnen steht die Verfügungsgewalt über die Konkursmasse zu, soweit nicht gesetzlich der Konkursverwalter zuständig ist. Außerdem können die Gläubiger auf die laufende Verwaltung der Konkursmasse Einfluss nehmen oder ihre Befugnisse an den Konkursverwalter delegieren. Die Befugnis der Konkursgläubiger beginnt und endet mit dem Konkursverfahren.

Diese Befugnis steht denjenigen Gläubigern zu, die eine Konkursforderung gegen den Schuldner haben und ihre Forderung angemeldet haben. Nach der Anmeldefrist steht diese Befugnis nur jenen Gläubigern zu, die ihre Forderung angemeldet haben oder deren Forderung anderweitig im Verteilungsverzeichnis Berücksichtigung finden kann sowie für Gläubiger, die für ihre gesicherte Forderung eine Übersicht vorgelegt haben.

Wichtigstes Entscheidungsgremium ist die Gläubigerversammlung, aber auch andere Entscheidungsverfahren sind möglich. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss einsetzen, der in Verhandlungen als Vermittler zwischen dem Konkursverwalter und den Gläubigern auftritt. Welche Stimmrechte die Gläubiger haben, hängt von ihrer jeweiligen Konkursforderung ab. Die Gläubigerversammlung entscheidet mit den Stimmen der Gläubiger, deren gesamte Stimmrechte mehr als die Hälfte aller an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger ausmachen. In anderen Entscheidungsverfahren werden die Stimmrechte der Gläubiger gezählt, die sich zu Wort melden.

Unternehmenssanierung

Die Gläubiger können ein Sanierungsverfahren beantragen.

Als gemeinsames Vertretungsorgan der Gläubiger kann ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Er vertritt alle Gläubigergruppen. Zu seinen Aufgaben gehört es, den Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Tätigkeit im Interesse der Gläubiger zu überwachen. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Bei der Vorbereitung des Entwurfs für das Sanierungsprogramm verhandelt der Insolvenzverwalter mit dem Gläubigerausschuss und gegebenenfalls mit einzelnen Gläubigern. Gläubiger und Gläubigergruppen, deren Forderungen die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen übersteigen, sind ebenfalls berechtigt, einen Entwurf für das Sanierungsprogramm zu erstellen. Der Entwurf muss von den Gläubigern genehmigt werden. Wenn nichts dagegen spricht, kann das Programm mit Zustimmung aller Gläubiger, der Mehrheit in den einzelnen Gläubigergruppen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die Zustimmung der Mehrheit in jeder einzelnen Gläubigergruppe genehmigt werden.

Schuldenregulierung

Gläubiger können keine Schuldenregulierung für eine Privatperson beantragen. In der Regel stellt der Schuldner vor dem Antrag auf Schuldenregulierung fest, ob möglicherweise mit den Gläubigern ein Vergleich ausgehandelt werden kann. Wie bei der Kreditierung und Schuldeneintreibung üblich, kooperieren die Gläubiger, um zu einem Vergleich zu gelangen.

Den Gläubigern muss Gelegenheit gegeben werden, sich zum Antrag auf Schuldenregulierung und zum Entwurf des Zahlungsplans zu äußern. Falls gefordert, müssen sie schriftlich genaue Angaben zu ihrer Forderung machen. Ein genehmigter Zahlungsplan kann auf Ersuchen eines Gläubigers geändert oder unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Konkurs

Konkursbefangenes Vermögen muss mit der gebührenden Sorgfalt und unter Einhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis verwaltet werden.

Zu den Aufgaben des Konkursverwalters gehört es, sich um die Veräußerung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zu kümmern. Als Vertreter der Konkursmasse veräußert er die Vermögenswerte so vorteilhaft wie möglich für die Masse, um einen möglichst hohen Verkaufserlös zu erzielen. Sicherheiten, die zur Konkursmasse gehören, dürfen nur veräußert werden, wenn der gesicherte Gläubiger zustimmt oder das Gericht dies genehmigt.

Vermögenswerte, die zur Konkursmasse gehören, dürfen weder auf den Konkursverwalter und dessen Mitarbeiter noch auf Personen übertragen werden, die mit dem Konkursverwalter oder einem seiner Mitarbeiter verbunden sind.

Unternehmenssanierung und Schuldenregulierung

Der Insolvenzverwalter hat lediglich Anspruch auf die Informationen, die er benötigt, um seine Aufgaben als Insolvenzverwalter wahrzunehmen. Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Vermögenswerte des Schuldners zu verwerten oder zu übertragen.

Der Schuldner benötigt jedoch für bestimmte Vermögensübertragungen die Einwilligung des Verwalters.

Schuldenregulierung

Im Schuldenregulierungsverfahren kann der Insolvenzverwalter damit beauftragt werden, Vermögensgegenstände zu veräußern, diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen und Vereinbarungen zu treffen sowie die erzielten Erlöse den Berechtigten zu übergeben.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Konkurs

Konkursforderungen sind Zahlungsverpflichtungen des Schuldners auf gesetzlicher Grundlage, die bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Auch gesicherte Forderungen und Forderungen, deren Grundlage oder Betrag bedingt oder strittig oder auf andere Weise ungeklärt ist, werden den Konkursforderungen zugerechnet. In einem Dauerschuldverhältnis gilt der Teil der Schuld aus dem Zeitraum vor Beginn des Konkursverfahrens als Konkursforderung.

In Finnland sind Insolvenzmassen befugt, unabhängig Vereinbarungen zu schließen, und haben somit eigene Rechte und Pflichten. Nach Beginn des Konkursverfahrens entstandene Forderungen sind Verwaltungsausgaben, d. h. Verbindlichkeiten der Konkursmasse, die vollständig aus dem konkursbefangenen Vermögen beglichen werden. Die Konkursmasse haftet zudem für Schulden, die sich aus Konkursverfahren oder aufgrund eines Vertrags oder einer seitens der Konkursmasse eingegangenen Verpflichtung ergeben, sowie für Schulden, für welche die Masse gesetzlich haftet. Zu diesen Schulden gehören unter anderem die Vergütung des Konkursverwalters, die Mitarbeiterlöhne und Mietkosten aus gewerblichen Mietverträgen.

Unternehmenssanierung

Sanierungsschulden bezeichnet alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die vor der Antragstellung entstanden sind, einschließlich besicherter Schulden und Schulden, deren Grundlage oder Betrag bedingt oder strittig oder auf andere Weise ungeklärt ist. Diese Schulden werden auf der Grundlage eines Zahlungsplans im Rahmen eines genehmigten Sanierungsprogramms getilgt.

Schulden, die nach der Antragstellung entstanden sind, werden bei Fälligkeit beglichen. Das gleiche gilt für Abgaben und Gebühren und andere laufende Ausgaben auf der Grundlage einer Dauervertragsbeziehung oder eines Dauervertrags über Nutzung oder Besitz, soweit sie für die Zeit nach der Antragstellung gelten.

Schuldenregulierung

Die Schuldenregulierung erstreckt sich auf sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners, die bereits vor Beginn der Schuldenregulierung bestanden. Dazu zählen gesicherte Verbindlichkeiten und hinsichtlich ihres Betrags oder ihrer Grundlage bedingte, strittige oder auf andere Weise ungeklärte Forderungen und die zwischen Beginn der Schuldenregulierung und Bestätigung des Zahlungsplans anfallenden Zinsen sowie die Einziehungs- und Vollstreckungskosten für solche Forderungen, wenn die Zahlung auf Betreiben des Gläubigers angeordnet wird.

Nicht in die Schuldenregulierung einbezogene Verbindlichkeiten sind bei Fälligkeit zahlbar.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Konkurs

Um Anspruch auf eine Zahlung zu haben, muss der Gläubiger seine Konkursforderung schriftlich anmelden und das Schreiben innerhalb der Anmeldefrist an den Konkursverwalter senden. In der Anmeldung sind beispielsweise der Kapitalbetrag der Forderung, die aufgelaufenen Zinsen und die Grundlage für die Forderung und die Zinsen anzugeben. Die Anmeldung kann auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch geändert oder ergänzt werden. Eine Forderung kann auch nachträglich angemeldet werden. In dem Fall muss der Gläubiger eine zusätzliche Gebühr an die Konkursmasse entrichten, sofern kein triftiger Grund dafür vorliegt, dass die Forderung nicht innerhalb der Anmeldefrist eingereicht wurde. Der Konkursverwalter kann eine Konkursforderung auch ohne Anmeldung in seinen Entwurf für das Verteilungsverzeichnis aufnehmen, wenn die Rechtsgrundlage und der Betrag unstrittig sind.

Der Konkursverwalter prüft die Berechtigung der angemeldeten Forderungen und ihre mögliche Rangordnung. Forderungen, die einen Anspruch auf Auszahlung begründen, müssen im Entwurf des Verteilungsverzeichnisses aufgeführt werden. Der Konkursverwalter, ein Gläubiger oder der Schuldner können in dem Verzeichnisentwurf aufgeführte Forderungen unter Angabe von Informationen und Gründen anfechten. Wenn die Forderung eines Gläubigers angefochten wird, gibt ihm der Konkursverwalter Gelegenheit, sich dazu zu äußern und Belege für seine Forderung vorzulegen. Eine Forderung, die nicht fristgerecht angefochten wird, gilt als akzeptiert.

Danach erstellt der Konkursverwalter unter Berücksichtigung der Anfechtungen und Erklärungen das Verteilungsverzeichnis und legt es dem Gericht zur Bestätigung vor. Das Gericht entscheidet entweder unmittelbar oder in einem Zivilverfahren über Anfechtungen und sonstige Unstimmigkeiten und bestätigt abschließend das Verteilungsverzeichnis.

Unternehmenssanierung

Der Schuldner fügt seinem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens eine Aufstellung der Gläubiger, der Verbindlichkeiten und der Sicherheiten bei. Wenn das Gericht die Eröffnung des Sanierungsverfahrens anordnet, legt es fest, bis wann die Gläubiger ihre Forderungen, soweit sie von den Angaben des Schuldners abweichen, schriftlich beim Verwalter anmelden müssen.

Nachdem das Gericht den Entwurf des Sanierungsprogramms erhalten hat, haben die Beteiligten Gelegenheit, beim Insolvenzverwalter schriftlich Widerspruch gegen die in dem Entwurf aufgeführten Forderungen einzulegen und innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Erklärung zu dem Entwurf abzugeben, oder sie werden zu einer Anhörung vor Gericht geladen. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner können im Interesse des Schuldners Widerspruch einlegen. Die Widersprüche werden geprüft, und nach Möglichkeit wird darüber im Zusammenhang mit dem Programmentwurf oder andernfalls in einem gesonderten Gerichtsverfahren entschieden. Sobald eine Gerichtsentscheidung über eine ungeklärte Unternehmenssanierung vorliegt, kann derjenige, der den Entwurf erstellt hat, diesen berichtigen, ändern oder ergänzen. Danach stimmen die Gläubiger über den Entwurf des Sanierungsprogramms ab.

Während des Sanierungsverfahrens entstandene Verbindlichkeiten, die weder vom Schuldner noch vom Gläubiger angemeldet wurden und dem Insolvenzverwalter vor der Genehmigung auch nicht auf anderem Wege zur Kenntnis gelangt sind, erlöschen in der Regel mit der Genehmigung des Sanierungsprogramms.

Schuldenregulierung

Zusammen mit seinem Antrag auf Schuldenregulierung muss der Schuldner eine Übersicht über seine Gläubiger und Schulden vorlegen. Wenn das Gericht die Eröffnung des Verfahrens anordnet, muss es den Gläubigern Kopien der gerichtlichen Anordnung, des Antrags und des vom Schuldner aufgestellten Zahlungsplanentwurfs übermitteln. Das Gericht setzt eine Frist, innerhalb deren die Gläubiger sich schriftlich zur Höhe der zu regulierenden Schulden äußern können, falls sie von den Angaben des Schuldners abweichen, und eine Frist, innerhalb deren sich die Gläubiger schriftlich zu dem Antrag und dem vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplanentwurf äußern können und Widerspruch gegen die im Entwurf aufgeführten Verbindlichkeiten eingelegt werden kann.

Das Gericht behandelt die Widersprüche im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren und entscheidet im Rahmen des Zahlungsplans, soweit dies ohne größere Verzögerung der Schuldenregulierung möglich ist. Andernfalls ist die Sache auf dem Klageweg oder in einem gesonderten Verfahren zu klären. Danach kann, sofern dem Schuldner die Schuldenregulierung zugestanden wird, der Zahlungsplan bestätigt werden.

Der Zahlungsplan kann auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers geändert werden, falls nach Bestätigung des Plans eine weitere zu regulierende Verbindlichkeit bekannt wird, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des Zahlungsplans noch unbekannt war.

Wird eine solche Verbindlichkeit erst nach Abschluss des Zahlungsplans bekannt und wäre es möglich gewesen, den Zahlungsplan entsprechend zu ändern, zahlt der Schuldner den Betrag, der dem Gläubiger zugestanden hätte, wenn die Verbindlichkeit im Zahlungsplan enthalten gewesen wäre.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

In der Regel werden in allen Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen als gleichwertig angesehen, d. h. jeder Gläubiger hat den gleichen Anspruch auf eine seiner Forderung entsprechende anteilmäßige Zahlung. Ausnahmen von dieser Regel bilden die Bestimmungen zur Vor- und Nachrangigkeit von Forderungen.

Konkurs

Zahlungen an die Konkursgläubiger werden anhand des bestätigten Verteilungsverzeichnisses geleistet. Die Rangordnung von Konkursforderungen in Fällen, in denen das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, regelt das Gesetz über die Rangordnung von Forderungen (Laki velkojien maksunsaantijärjestyksestä 1578/1992).

Forderungen, die durch eine Sicherheit oder ein Zurückbehaltungsrecht gesichert sind, haben ebenso Vorrang wie Forderungen im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung, Unterhaltszahlungen für ein Kind und Unternehmenshypotheken. Für nachrangige Forderungen und ihre Rangfolge untereinander gelten besondere Bestimmungen. Zu diesen Forderungen zählen die nach der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen und Verzugszinsen für nachrangige Forderungen und andere öffentlich-rechtliche Abgaben als Geldbußen und Geldstrafen.

Unternehmenssanierung

Gläubiger, die außerhalb des Sanierungsverfahrens den gleichen Anspruch auf Begleichung ihrer Forderung hätten, sind bei der Schuldenregelung im Rahmen des Sanierungsprogramms gleichberechtigt. Im Sanierungsprogramm kann aber festgelegt werden, dass geringfügige Forderungen in voller Höhe beglichen werden.

Auf gesicherte Schulden finden Schuldenregelungen nur in begrenztem Umfang Anwendung, da der Kapitalbetrag einer gesicherten Schuld nicht angetastet werden darf. Die Schuldenregelung lässt den Bestand und den Inhalt des Grundpfandrechts eines Gläubigers unberührt.

In der Schuldenregelung haben Zinsen und andere Kreditkosten, die während des Sanierungsverfahrens für ungesicherte Verbindlichkeiten anfallen, die geringste Priorität.

Schuldenregulierung

Die verfügbaren Mittel des Schuldners und die Erlöse aus der Veräußerung seiner Vermögenswerte werden auf die Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer Forderungen verteilt. Alle zur Verfügung stehenden Schuldenregulierungsmaßnahmen können auf die normalen Verbindlichkeiten angewandt werden. Die für gesicherte Schulden geltenden Zahlungsverpflichtungen dürfen jedoch nicht aufgehoben werden.

Die Schuldenregelung lässt den Bestand und den Inhalt des Grundpfandrechts eines Gläubigers unberührt.

Zur Anwendung kommt die Regelung, die die geringsten Nachteile für den Gläubiger hat und noch ausreicht, um die finanzielle Situation des Schuldners zu verbessern. Zuletzt werden die Verbindlichkeiten, die nachrangig wären, wenn der Schuldner Konkurs anmelden müsste, und die zwischen Beginn der Schuldenregulierung und Bestätigung des Zahlungsplans aufgelaufenen Zinsen aus den verfügbaren Mitteln und dem Veräußerungserlös des Schuldners beglichen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Konkurs

Der Konkursverwalter erstellt, wie in Abschnitt 12 beschrieben, das Verteilungsverzeichnis. Das gerichtliche Konkursverfahren endet mit der Bestätigung des Verteilungsverzeichnisses.

Das Konkursverfahren ist beendet, wenn die Gläubiger der Schlussrechnung zugestimmt haben. Nach der Feststellung der Konkursmasse und der Veräußerung der konkursbefangenen Vermögenswerte erstellt der Konkursverwalter eine Schlussrechnung. Die Schlussrechnung kann auch dann erstellt werden, wenn die Konkursmasse nur teilweise festgestellt werden konnte, weil gesicherte Werte oder geringe Vermögenswerte nicht verkauft worden sind oder weil eine Konkursforderung oder ein unerheblicher Teil der Forderungen ungeklärt ist.

Um das Konkursverfahren abzuschließen, kann ein Vergleich geschlossen werden, sofern er von dem Schuldner und der Mehrheit der Gläubiger unterstützt wird. Mit der Bestätigung des Vergleichs enden die Bestellung des Konkursverwalters und die Befugnisse der Gläubiger im Konkursverfahren.

Das Gericht ordnet die Beendigung des Konkursverfahrens an, wenn die Mittel der Konkursmasse für die Kosten des Konkursverfahrens nicht ausreichen oder die Fortsetzung des Konkursverfahrens aus anderen Gründen nicht zweckmäßig erscheint. Eine Beendigung des Konkursverfahrens wird nicht angeordnet, wenn das Verfahren unter öffentlicher Zwangsverwaltung fortgesetzt werden soll. Ein Grund für die Fortsetzung des Konkursverfahrens unter öffentlicher Zwangsverwaltung ist beispielsweise die Notwendigkeit einer eingehenden Überprüfung des Schuldners. Die Zwangsverwaltung endet mit der Schlussrechnung.

Wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, kann ein Konkursverfahren innerhalb von acht Tagen nach der Konkurseröffnung rückgängig gemacht werden. Die Rechtswirkungen des Konkurses enden dann.

Die Haftung für Schulden besteht auch nach dem Abschluss des Konkursverfahrens fort. Der Schuldner wird aus der Haftung für Konkursschulden, die in dem Verfahren nicht vollständig beglichen worden sind, nicht entlassen.

Unternehmenssanierung

Das gerichtliche Sanierungsverfahren endet mit der Genehmigung des Sanierungsprogramms. Die Genehmigung des Programms gibt dem Schuldner seine Handlungsfähigkeit zurück und beendet die durch die Verfahrenseröffnung eingetretenen Rechtswirkungen wie das Tilgungsverbot und das Verbot der Schuldeneintreibung. Das weitere Schicksal der Verbindlichkeiten regelt das Sanierungsprogramm. Unbekannte Sanierungsschulden erlöschen in der Regel.

Das Gericht kann auf Ersuchen des Verwalters oder eines Gläubigers die Aufhebung des Sanierungsprogramms anordnen, wenn der Schuldner dagegen verstoßen hat und es sich nicht nur um einen geringfügigen Verstoß handelt. Das Sanierungsprogramm endet auch, wenn der Schuldner vor Beendigung des Programms für zahlungsunfähig erklärt wird. Das Gericht kann außerdem die Aufhebung einer für einen bestimmten Gläubiger geltenden Schuldenregelung des Sanierungsprogramms anordnen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen im Rahmen des Programms gegenüber dem Gläubiger nicht nachgekommen ist. Danach hat der Gläubiger die gleichen Rechte wie vor der Genehmigung des Sanierungsprogramms.

Zum Abschluss des Sanierungsprogramms legt der Verwalter oder, falls kein Verwalter bestellt wurde, der Schuldner einen Schlussbericht über die Durchführung des Programms vor.

Schuldenregulierung

Das Gerichtsverfahren über die Schuldenregulierung endet, wenn das Gericht den Zahlungsplan bestätigt hat. Der Zahlungsplan ist nach seiner Bestätigung für die Schuldenregulierung maßgebend. An die im Plan aufgeführten Zahlungsverpflichtungen ist der Schuldner so lange gebunden, bis alle dort genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Unabhängig von der Beendigung des Zahlungsplans bleiben die darin aufgeführten Zahlungsverpflichtungen des Schuldners so lange bestehen, bis sie erfüllt sind. Der Schuldner ist erst dann von den verbleibenden Schulden befreit, wenn alle im Zahlungsplan genannten Verpflichtungen erfüllt sind.

Der Zahlungsplan wird hinfällig, wenn der Schuldner vor Abschluss des Plans für zahlungsunfähig erklärt wird. Auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers kann das Gericht die Aufhebung des Zahlungsplans anordnen, wenn der Schuldner seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Danach hat der Gläubiger die gleichen Rechte wie vor der Schuldenregulierung.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Konkurs

Das Ende des Konkursverfahrens entlässt den Schuldner nicht aus der Haftung für seine Schulden. Der Schuldner haftet, mit anderen Worten, nach wie vor für die Konkursschulden, die in dem Konkursverfahren nicht vollständig beglichen worden sind.

Unternehmenssanierung

Die Gläubiger haben einen Anspruch auf Erfüllung ihrer im Sanierungsprogramm aufgeführten Forderungen. Die Sanierung endet erst, wenn die im Programm genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Nach Abschluss des Programms haben die Gläubiger keinen Anspruch mehr auf weitere Zahlungen.

Ein Sanierungsprogramm kann gemäß Abschnitt 14 auch aufgehoben werden. Das bedeutet, dass die Rechtswirkung erlischt und die Gläubiger denselben Anspruch auf Zahlung ihrer Sanierungsschulden haben, den sie gehabt hätten, wenn das Sanierungsprogramm nicht genehmigt worden wäre. Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die auf der Grundlage des Programms bereits getätigt wurden, bleibt hiervon unberührt.

Schuldenregulierung

Die Konditionen für die Tilgung der Schulden sind im Zahlungsplan geregelt. Für den Zahlungsplan muss eine Laufzeit festgelegt werden. Der Schuldner wird vollständig von ausstehenden Verbindlichkeiten befreit, die nicht im Zahlungsplan aufgeführt wurden.

Unabhängig von der Beendigung des Zahlungsplans bleiben die darin aufgeführten Zahlungsverpflichtungen des Schuldners so lange bestehen, bis sie erfüllt sind. Nach Abschluss des Plans haben die Gläubiger keinen Anspruch mehr auf weitere Zahlungen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Konkurs

Die Kosten des Konkursverfahrens umfassen die für das Verfahren anfallenden Gerichtsgebühren, die Vergütung des Konkursverwalters und die sonstigen Kosten für die Prüfung und Verwaltung der Konkursmasse.

Die Kosten des Konkursverfahrens werden aus der Konkursmasse gedeckt. Wenn die Mittel der Konkursmasse dafür nicht ausreichen, kann ein Gläubiger diese Kosten übernehmen, damit das Konkursverfahren nicht hinfällig wird.

Das Gericht kann auch beschließen, das Konkursverfahren unter öffentlicher Zwangsverwaltung fortzuführen, wenn dies beispielsweise wegen unzureichender Masse gerechtfertigt erscheint. In dem Fall enden die Bestellung des Konkursverwalters und die Befugnisse der Gläubiger im Konkursverfahren. Die bei einer öffentlichen Zwangsverwaltung entstehenden Kosten des Konkursverfahrens trägt der Staat, wenn die Konkursmasse hierfür nicht ausreicht.

Unternehmenssanierung

Die Kosten des Verfahrens, darunter die Vergütung des Konkursverwalters, werden aus dem Vermögen des Schuldners bezahlt. Wenn die Mittel des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreichen werden, was die Einleitung eines Sanierungsverfahrens blockieren würde, kann eine andere Partei die Kosten übernehmen. Allerdings geschieht es selten, dass eine Drittpartei die Haftung für die Kosten übernimmt.

Die Ausgaben für den Gläubigerausschuss tragen die Gläubiger, sofern dies im Sanierungsprogramm nicht anders festgelegt wurde.

Wer das Recht wahrnehmen will, einen Entwurf für ein Sanierungsprogramm vorzulegen, muss die anfallenden Kosten und Ausgaben selbst tragen.

Schuldenregulierung

Die Verfahrenskosten umfassen eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters und die Erstattung seiner Auslagen. In der Regel kommt der Schuldner für die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters auf, soweit sie seine verfügbaren Mittel in den vier Monaten nach Bestätigung des Zahlungsplans bzw. des geänderten Zahlungsplans nicht übersteigen. Den Anteil der Gebühren und Auslagen, für den der Schuldner nicht aufkommen kann, übernimmt die Staatskasse. Wenn der Antrag auf Schuldenregulierung abgelehnt wird, werden sämtliche Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse bezahlt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Die Rückholungsbestimmungen gelten für alle Insolvenzverfahren.

Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Übertragung von Vermögenswerten vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann durch einen Antrag auf Rückholung oder eine titelbezogene Klage oder eine Schadenersatzklage rückgängig gemacht werden. Für sämtliche Insolvenzverfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse. Die Rückholung muss begründet sein.

Folgende Voraussetzungen begründen eine Rückholung und damit den Widerruf der Rechtshandlung:

  • Die Rechtshandlung wurde zur unangemessenen Begünstigung eines Gläubigers auf Kosten der anderen Gläubiger durchgeführt, um Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Gesamtschulden zulasten der Gläubiger zu erhöhen.
  • Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig, oder die Rechtshandlung hat zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beigetragen. Wenn es sich um eine Schenkung handelt, muss der Schuldner außerdem überschuldet gewesen oder durch die Rechtshandlung in die Überschuldung geraten sein.
  • Der anderen an der Rechtshandlung beteiligten Partei war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig bzw. überschuldet war oder welche Wirkung die Rechtshandlung auf dessen finanzielle Situation haben würde oder dass die Rechtshandlung aus anderen Gründen unangemessen war.

Wenn die andere an der Rechtshandlung beteiligte Partei ein enger Verwandter des Schuldners war, wird angenommen, dass ihm die oben genannten Fakten bekannt waren, solange er nicht nachweisen kann, in gutem Glauben gehandelt zu haben. Wenn eine Rechtshandlung mehr als fünf Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurde, kann sie nur widerrufen werden, wenn einer der Beteiligten ein enger Verwandter des Schuldners war.

Schuldentilgungen, die mehr als drei Monate vor einem Insolvenzantrag erfolgt sind, werden widerrufen, wenn die Zahlung auf unübliche Weise oder vorzeitig erfolgt ist oder der zurückgezahlte Betrag einen erheblichen Teil der Konkursmasse ausmacht. Die Rückzahlung wird nicht widerrufen, wenn sie unter den gegebenen Umständen als ordnungsgemäß erachtet wird. Durch Pfändung vereinnahmte Zahlungen werden ebenfalls widerrufen, wenn die Pfändung mehr als drei Monate vor Ablauf der Frist durchgeführt wurde. Für enge Verwandte des Schuldners gilt eine längere Frist. Die Zahlung wird auch dann widerrufen, wenn der Gläubiger in gutem Glauben gehandelt hat.

Besondere Bestimmungen gelten u. a. für die Rückgabe von Schenkungen, für Vermögensaufteilungen, Aufrechnungen und Sicherheiten.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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Insolvenz/Bankrott - Schweden

EINLEITUNG

Die schwedische Insolvenzverordnung (insolvensforördning) enthält Regelungen für den Konkurs, die Unternehmensreorganisation und die Umschuldung. Einige Gesichtspunkte der schwedischen Regelungen für diese Verfahren, die in Artikel 86 Absatz 1 der überarbeiteten Insolvenzverordnung vorgesehen sind, werden im Folgenden kurz erläutert. Diese Beschreibung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

KONKURS

Allgemeines

Der Konkurs (konkurs) stellt eine Form der allgemeinen Forderungsvollstreckung dar, bei der sämtliche Gläubiger des Schuldners das gesamte Vermögen des Schuldners zwangsweise übernehmen, um daraus ihre jeweiligen Forderungen zu tilgen. Im Zuge des Konkursverfahrens bilden die Vermögenswerte die Konkursmasse (konkursbo), die zugunsten der Gläubiger verwaltet wird. Die Konkursmasse wird von einem oder mehreren Konkursverwaltern (konkursförvaltare) verwaltet. Der Verwalter hat nur die Aufgabe, die Masse zu verwalten. Die Prüfung des Konkursantrags, der Erlass des Konkursbeschlusses und die Abwicklung des Konkurses an sich erfolgen in einem Konkursverfahren beim Amtsgericht (tingsrätt). Im Zuge des Konkursverfahrens entscheidet das Gericht über eine Reihe von Fragen, zum Beispiel wie die Konkursmasse verteilt wird oder ob Schulden belegt werden müssen. Auch andere Verfahrensschritte finden im Gericht statt, unter anderem die Abnahme des Eides, mit dem der Schuldner die Vermögensaufstellung bestätigt. Der Verwalter wird von der Vollstreckungsbehörde (Kronofogdemyndigheten) beaufsichtigt.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Allgemeines

Wirtschaftsbeteiligten, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, kann durch gerichtliche Entscheidung gestattet werden, ein besonderes Verfahren zur Unternehmensreorganisation (företagsrekonstruktion) zu durchlaufen. Das Gericht betraut einen Beauftragten für Unternehmensreorganisation (rekonstruktör) mit der Prüfung, ob der Geschäftsbetrieb des Schuldners ganz oder teilweise fortgeführt werden kann und – wenn ja – wie dies geschehen kann. Ferner wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine finanzielle Regelung (uppgörelse) oder einen Vergleich (ackord) zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern gegeben sind. Bei der Erfüllung seiner Pflichten muss der Reorganisationsbeauftragte so handeln, dass die Interessen der Gläubiger nicht vernachlässigt werden. Eine Entscheidung zur Reorganisation eines Unternehmens schränkt die Verfügung des Schuldners über sein Vermögen formell nicht ein.

UMSCHULDUNG

Allgemeines

Mit einer Umschuldung (skuldsanering) wird ein Schuldner vollständig oder teilweise von seiner Verpflichtung zur Tilgung der unter die Umschuldung fallenden Schulden befreit. In Schweden bestehen seit November 2016 zwei Arten der Umschuldung: die Umschuldung (skuldsanering) nach dem Umschuldungsgesetz (skuldsaneringslagen) und die Unternehmensumschuldung (Fskuldsanering) nach dem Gesetz über die Umschuldung von Unternehmen (skuldsaneringslagen för företagare). Beide Arten werden im Folgenden erläutert.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

KONKURS

Ein Konkursverfahren kann sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen eröffnet werden (auch gegen natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben).

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Verfahren zur Unternehmensreorganisation können sowohl in Bezug auf juristische als auch in Bezug auf natürliche Personen eröffnet werden, sofern es sich bei der betreffenden Person um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt. Bestimmte juristische Personen wie Bankgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

UMSCHULDUNG

Eine Umschuldung kann natürlichen Personen (auch natürlichen Personen, die eine private wirtschaftliche Tätigkeit (enskild näringsverksamhet) ausüben) gewährt werden.

Anträge auf Umschuldung werden im ersten Rechtszug von der Vollstreckungsbehörde bearbeitet.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Die Umschuldung für Unternehmen kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:

1. Unternehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, wenn ihre Schulden überwiegend mit dieser Tätigkeit zusammenhängen

2. Unternehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn die aus dieser Tätigkeit entstehenden Schulden ordnungsgemäß getilgt werden können oder wenn die Unfähigkeit zur Tilgung dieser Schulden nur vorübergehend ist

3. Familienmitgliedern eines Unternehmers, wenn die Schulden des betreffenden Familienmitglieds überwiegend mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen

Unter „Familienmitgliedern“ (närstående) sind Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder sowie Kinder des Ehe- oder Lebenspartners zu verstehen.

Anträge auf Unternehmensumschuldung werden im ersten Rechtszug von der Vollstreckungsbehörde bearbeitet.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

KONKURS

Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Unter „Zahlungsunfähigkeit“ (obestånd, insolvens) ist zu verstehen, dass der Schuldner seine Schulden nicht ordnungsgemäß tilgen kann und dass diese Zahlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehend ist. Die Erklärung des Schuldners, dass er zahlungsunfähig ist, wird akzeptiert, wenn kein besonderer Grund dagegen spricht. Zudem gelten bestimmte Vermutungen für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, ist der Schuldner als zahlungsunfähig anzusehen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Konkursantrag ein Vollstreckungsverfahren nach Kapitel 4 der Vollstreckungsordnung (utsökningsbalken) eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt wurde, dass der Schuldner nicht über genügend Vermögen zur vollständigen Erfüllung der vollstreckten Forderung verfügt. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner erklärt hat, dass er seine Zahlungen einstellt.

Der Konkursantrag kann vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden.

Wenn wahrscheinlich ist, dass dem Konkursantrag stattgegeben wird, und Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner Teile seines Vermögens beiseiteschaffen könnte, kann das Gericht die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen (kvarstad) bis zur Prüfung des Antrags anordnen. Das Gericht ist auch befugt, ein Reiseverbot zu verhängen.

Das Amtsgericht muss den Beschluss, mit dem es den Konkurs feststellt, unverzüglich veröffentlichen. Der Beschluss ist insofern sofort wirksam, als der Schuldner die Verfügung über sein Vermögen verliert, sobald der Beschluss verkündet wird. Allerdings besteht ein gewisser Schutz für die rechtmäßigen Erwartungen Dritter. Siehe hierzu auch die Informationen unter der Überschrift „Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?“

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts zur Feststellung des Konkurses oder zur Ablehnung des Konkursantrags kann bei einem höheren Gericht Rechtsmittel eingelegt werden.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Antrag auf Unternehmensreorganisation kann vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden. Über die Reorganisation eines Unternehmens kann nur dann positiv entschieden werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner fällige Schulden nicht tilgen kann oder bald nicht mehr dazu in der Lage sein wird. Ein Beschluss zur Genehmigung der Unternehmensreorganisation darf nicht ergehen, wenn keine vernünftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ziel der Unternehmensreorganisation erreicht werden kann. Ein von einem Gläubiger gestellter Antrag darf nur mit Zustimmung des Schuldners genehmigt werden.

Wird der Antrag des Schuldners für zulässig erachtet, muss das Gericht den Antrag unverzüglich prüfen. Dies gilt nicht, wenn der Antrag des Schuldners nach dem Antrag eines Gläubigers eingereicht wurde und das Gericht bereits beschlossen hat, dass zur Prüfung dieses Antrags eine Sitzung stattfinden muss. Wird der von einem Gläubiger gestellte Antrag für zulässig erachtet, beraumt das Gericht einen Sitzungstermin für dessen Prüfung an. Die Sitzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei Gericht stattfinden. Liegen besondere Gründe vor, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

Wird dem Antrag stattgegeben, bestellt das Gericht gleichzeitig auch einen Beauftragten für Unternehmensreorganisation. Liegen besondere Gründe vor, können auch mehrere Reorganisationsbeauftragte bestellt werden. Der Reorganisationsbeauftragte benachrichtigt innerhalb einer Woche, nachdem der Beschluss zur Genehmigung der Reorganisation des Unternehmens ergangen ist, alle bekannten Gläubiger von dem Beschluss. Der Reorganisationsbeschluss ist sofort wirksam, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

UMSCHULDUNG

Der Schuldner kann eine Umschuldung beantragen. Wenn der Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird, ergeht so schnell wie möglich ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung. Der Antrag kann beispielsweise als unbegründet abgelehnt werden, wenn aus dem Antrag selbst oder anderen verfügbaren Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Umschuldung nicht erfüllt sind.

Eine Umschuldung kann genehmigt werden, wenn

1. der Schuldner eine natürliche Person ist, deren hauptsächliche Interessen in Schweden liegen;

2. der Schuldner seine Schulden nicht ordnungsgemäß tilgen kann und unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass diese Zahlungsunfähigkeit auf absehbare Zeit anhalten wird (der Schuldner ist als insolvent anzusehen);

3. dies in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Umstände des Schuldners angemessen ist.

Es bestehen folgende Einschränkungen:

1. Eine Umschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn gegen den Schuldner ein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (näringsförbud) erlassen wurde.

2. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Wirtschaftsbeteiligten, kann eine Umschuldung nur dann genehmigt werden, wenn die finanziellen Umstände des Unternehmens ohne Weiteres geprüft werden können.

3. Ist dem Schuldner bereits früher eine Umschuldung genehmigt worden, so ist eine erneute Umschuldung nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Gegen einen Beschluss zur Einleitung der Umschuldung kann innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung (utmätning) zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Umschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Der Schuldner kann eine Unternehmensumschuldung beantragen. Wenn der Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird, ergeht so schnell wie möglich ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung des Unternehmens. Der Antrag kann beispielsweise als unbegründet abgelehnt werden, wenn aus dem Antrag selbst oder anderen verfügbaren Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Umschuldung nicht erfüllt sind.

Eine Unternehmensumschuldung kann genehmigt werden, wenn

1. die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Schweden liegen;

2. der Schuldner seine Schulden nicht ordnungsgemäß tilgen kann und unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass diese Zahlungsunfähigkeit auf absehbare Zeit anhalten wird (der Schuldner ist als insolvent anzusehen);

3. dies in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Umstände des Schuldners angemessen ist.

Es bestehen folgende Einschränkungen:

1. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn gegen den Schuldner ein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (näringsförbud) erlassen wurde.

2. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der sein Unternehmen auf unverantwortliche Weise führt oder geführt hat.

3. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn der Schuldner einen vierteljährlichen Spielraum zur Zahlung von weniger als einem Siebtel des in Kapitel 2 Abschnitte 6 und 7 des Sozialversicherungsgesetzes (socialförsäkringsbalken) festgesetzten Grundbetrags (prisbasbeloppet) hat (der 2016 etwa 6300 SEK betrug).

4. Ist dem Schuldner bereits früher eine Umschuldung genehmigt worden, so ist eine erneute Umschuldung nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Gegen einen Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung kann innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung (utmätning) zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Unternehmensumschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

KONKURS

Sofern in besonderen Ausnahmevorschriften für Rechtshandlungen, die der Schuldner oder andere Parteien unmittelbar nach dem Beschluss zur Eröffnung des Konkursverfahrens vornehmen, nichts anderes vorgesehen ist, umfasst die Konkursmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konkursbeschlusses gehört oder ihm während des Konkursverfahrens zufällt und zur Vollstreckung von Forderungen geeignet ist. Auch Vermögensgegenstände, die der Konkursmasse mittels Forderungseinziehung hinzugefügt werden können, zählen zur Masse. Für natürliche Personen gelten besondere Vorschriften in Bezug auf Löhne und andere Vermögensgegenstände, die der Schuldner für seinen Lebensunterhalt benötigt. Der Schuldner darf einen bestimmten Teil seines Vermögens zurückbehalten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Reorganisationsbeauftragte benachrichtigt innerhalb einer Woche, nachdem der Beschluss zur Genehmigung der Reorganisation des Unternehmens ergangen ist, alle bekannten Gläubiger von dem Beschluss. Dieser Benachrichtigung muss unter anderem ein vorläufiges Verzeichnis der Forderungen und Verbindlichkeiten des Schuldners beiliegen. Daraus folgt, dass in dem Verfahren sämtliche Vermögenswerte erfasst werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Reorganisation eines Unternehmens mit einem öffentlichen Vergleich mit den Gläubigern beendet werden kann, aber keinesfalls muss.

Forderungen, denen eine vom Schuldner im Laufe der Unternehmensreorganisation mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten getroffene Vereinbarung zugrunde liegt, genießen allgemeinen Vorrang (allmän förmånsrätt). Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung wäre ein Vertrag über die Finanzierung des Unternehmen, der während des Reorganisationsverfahrens mit Zustimmung des Beauftragten geschlossen wird.

UMSCHULDUNG

Im Beschluss zur Genehmigung einer Umschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über fünf Jahre, sofern keine gewichtigen Gründe für die Festsetzung einer kürzeren Laufzeit vorliegen. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Umschuldung genehmigt wird. Der Schuldner beginnt jedoch ab dem Tag des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens Zahlungen zu leisten. Der Zeitraum, in dem der Einleitungsbeschluss gilt, ist daher in der Regel von der Laufzeit des Zahlungsplans abzuziehen.

Der vom Schuldner zu zahlende Betrag wird auf der Grundlage berechnet, dass die Umschuldung sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners erfasst, von denen die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlichen Mittel abgezogen wurden. Darüber hinaus können Rückstellungen für die Zahlung von nicht unter die Umschuldung fallenden Forderungen gebildet werden.

Tritt nach dem Umschuldungsbeschluss aufgrund unvorhergesehener Umstände eine erhebliche Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners ein, können sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner eine Überprüfung des Beschlusses beantragen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Bei einer Unternehmensumschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über drei Jahre. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Unternehmensumschuldung genehmigt wird. Der Schuldner beginnt jedoch ab dem Tag des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens Zahlungen zu leisten. Der Zeitraum, in dem der Einleitungsbeschluss gilt, ist daher in der Regel von der Laufzeit des Zahlungsplans abzuziehen.

Der vom Schuldner zu zahlende Betrag wird auf der Grundlage berechnet, dass die Unternehmensumschuldung sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners erfasst, von denen die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlichen Mittel abgezogen wurden. Darüber hinaus können Rückstellungen für die Zahlung von nicht unter die Unternehmensumschuldung fallenden Forderungen gebildet werden.

Tritt nach dem Beschluss über die Unternehmensumschuldung eine erhebliche Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners ein, können sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner eine Überprüfung der Entscheidung beantragen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

KONKURS

Mit der Verkündung des Konkursbeschlusses verliert der Schuldner die Verfügungsgewalt über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen. Der Schuldner darf keine Verpflichtungen eingehen, die im Verlauf des Konkursverfahrens geltend gemacht werden könnten. In diesem Zusammenhang bestehen einige Ausnahmen. Im Konkursverfahren wird die Konkursmasse von einem Konkursverwalter vertreten. Der Konkursverwalter wird vom Amtsgericht bestellt und muss über die für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Er muss auch im Übrigen für die Aufgabe geeignet sein. Bei einem Gericht beschäftigte Personen dürfen nicht zum Verwalter bestellt werden. Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen ebenfalls nicht zum Konkursverwalter bestellt werden.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Reorganisationsbeauftragte müssen über die für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, das Vertrauen der Gläubiger genießen und auch im Übrigen für die Aufgabe geeignet sein.

Der Reorganisationsbeauftragte prüft die Finanzkraft des Schuldners und arbeitet in Absprache mit dem Schuldner einen Plan aus, in dem dargelegt wird, wie die Reorganisationsziele erreicht werden sollen (rekonstruktionsplan). Der Plan wird dem Gericht und den Gläubigern übermittelt. Der Reorganisationsbeauftragte kann Sachverständige zurate ziehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Reorganisationsbeauftragten alle Angaben zu seiner finanziellen Lage zur Verfügung zu stellen, die für die Umstrukturierung des Unternehmens von Belang sind. Der Schuldner hat den Anweisungen des Reorganisationsbeauftragten zur Art und Weise, wie das Unternehmen zu führen ist, Folge zu leisten. Bestimmte Rechtshandlungen kann der Schuldner ohne die Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten nicht vornehmen. Dies gilt unter anderem für die Tilgung von vor dem Beschluss entstandenen Schulden, das Eingehen neuer Verpflichtungen und die Übertragung oder Verpfändung von Vermögenswerten, die für das Unternehmen des Schuldners von wesentlicher Bedeutung sind. Erfüllt der Schuldner diese Pflichten nicht, bleibt die betreffende Rechtshandlung jedoch gültig.

UMSCHULDUNG

Ein Verwalter wird nicht bestellt. Der Schuldner behält während des Umschuldungsverfahrens die Verfügungsgewalt über sein Vermögen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Ein Verwalter wird nicht bestellt. Der Schuldner ist während des Umschuldungsprozesses nicht in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen beschränkt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

KONKURS

Gläubiger mit einer Forderung gegen den Schuldner, die im Zuge des Konkursverfahrens geltend gemacht werden kann, können diese Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkursbeschlusses gegen den Gläubiger bestand. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Aufrechnung aufgrund der Beschaffenheit einer der Forderungen vom Konkursverfahren ausgeschlossen wurde. Für bedingte Forderungen gelten besondere Vorschriften. Zudem bestehen Ausnahmeregelungen, die unter anderem kürzlich erworbene Forderungen betreffen (und in groben Zügen den Bestimmungen über Einziehungen zugunsten der Konkursmasse entsprechen).

Hinsichtlich der Finanzmärkte bestehen besondere Bestimmungen, nach denen Nettingvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die unter anderem Finanzinstrumente betreffen, auch gegenüber der Konkursmasse und den Gläubigern gelten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Jeder, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Reorganisation des Unternehmens eine Forderung gegen den Schuldner hatte, kann diese Forderung gegen eine Forderung aufrechnen, die der Schuldner zu diesem Zeitpunkt gegen den Gläubiger hatte, und zwar auch dann, wenn die Forderung noch nicht zur Zahlung fällig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Aufrechnung aufgrund der Beschaffenheit einer der Forderungen nicht in Betracht kommt oder wenn sie durch Bestimmungen des Gesetzes über die Unternehmensreorganisation aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Zudem bestehen Ausnahmeregelungen, die unter anderem kürzlich erworbene Forderungen betreffen (und in groben Zügen den Bestimmungen über Einziehungen zugunsten der Konkursmasse entsprechen).

Hinsichtlich der Finanzmärkte bestehen besondere Bestimmungen, nach denen Nettingvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die unter anderem Finanzinstrumente betreffen, auch gegenüber der Konkursmasse und den Gläubigern gelten, deren Forderungen unter einen öffentlichen Vergleich mit den Gläubigern fallen.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

KONKURS

Das Konkursgesetz enthält keine allgemeinen Bestimmungen zu der Frage, ob die Konkursmasse durch vom Schuldner geschlossene Verträge gebunden ist. Grundsätzlich ist die Masse eine unabhängige juristische Person, die nicht für die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen haftet. Die Konkursmasse kann sich für die Erfüllung von Verträgen des Schuldners entscheiden, wenn dies für die Abwicklung der Masse förderlich ist. In der Regel hängt dies von der Zustimmung der Gegenpartei ab.

Besondere Bestimmungen sind in anderen Rechtsvorschriften zu finden, beispielsweise im Gesetz über Kaufverträge (köplagen) und im Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten (lagen om handel med finansiella instrument). Nach dem Gesetz über Kaufverträge kann sich die Konkursmasse für die Erfüllung eines Vertrags entscheiden, wenn eine der Parteien für insolvent erklärt wurde. Die Gegenpartei kann die Masse auffordern, ihr zeitnah mitzuteilen, ob sie den Vertrag erfüllen möchte.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wenn die Gegenpartei des Schuldners vor dem Beschluss zur Reorganisation des Unternehmens berechtigt war, einen Vertrag aufgrund eines entstandenen oder drohenden anderweitigen Streits im Zusammenhang mit Zahlungen oder Leistungen zu kündigen, kann sie ab dem Zeitpunkt, zu dem der Reorganisationsbeschluss erlassen wurde, den Vertrag nicht mehr aufgrund dieses Streits kündigen, wenn der Schuldner zeitnah und mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten die Erfüllung des Vertrags verlangt. Der Schuldner muss der Gegenpartei auf Verlangen zeitnah mitteilen, ob der Vertrag erfüllt werden soll. Für den Fall der Vertragserfüllung bestehen besondere Vorschriften zur Regelung der Art und Weise, wie die Erfüllung zu erfolgen hat. Darüber hinaus enthält das Gesetz über Kaufverträge besondere Bestimmungen unter anderem zu Arbeitsverträgen und Finanzinstrumenten.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen einer Umschuldung auf laufende Verträge.

Siehe auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen einer Unternehmensumschuldung auf laufende Verträge.

Siehe auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

KONKURS

Sobald der Konkursbeschluss verkündet worden ist, darf zur Vollstreckung von Forderungen gegen den Schuldner Vermögen, das zur Konkursmasse gehört, grundsätzlich nicht mehr gepfändet werden. Dies gilt automatisch ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens. Ausnahmen gelten jedoch für Forderungen einer bestimmten Vorrangstufe. Eine Pfändung (utmätning), die entgegen diesem Verbot erfolgt, ist nichtig. Vermögen kann ohne Rücksicht auf den Konkurs gepfändet werden, wenn zur Erfüllung der betreffenden Forderung ein Pfandrecht (panträtt) an dem fraglichen Vermögenswert besteht.

Fand die Pfändung vor der Verkündung des Konkursbeschlusses statt, kann die Vollstreckung in der Regel ungeachtet des Konkursverfahrens fortgesetzt werden. Es bestehen einige Ausnahmeregelungen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Solange die Unternehmensreorganisation läuft, dürfen gegen den Schuldner keine Pfändungen oder anderen Vollstreckungsmaßnahmen nach der Vollstreckungsordnung vorgenommen werden. Es gelten jedoch bestimmte Ausnahmen, beispielsweise wenn der Gläubiger zur Erfüllung der Forderung über ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht (retentionsrätt) verfügt. Eine Unterstützung nach dem Gesetz über Mietkaufverträge zwischen Wirtschaftsbeteiligten (lagen (1978:599) om avbetalningsköp mellan näringsidkare m.fl.) kann nicht gewährt werden. Während einer laufenden Unternehmensreorganisation dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, mit denen eine Beschlagnahme (kvarstad) oder eine Sicherheitsleistung (betalningsäkring) auferlegt wird.

UMSCHULDUNG

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Umschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

Wenn der Konkurs des Schuldners festgestellt wird, verliert der Umschuldungsantrag seine Gültigkeit.

Wird ein Antrag auf Aushandlung eines öffentlichen Vergleichs zur Prüfung zugelassen, nachdem der Schuldner eine Umschuldung beantragt hat, wird das Umschuldungsverfahren ausgesetzt. Wenn der Vergleich bestätigt wird, verliert der Umschuldungsantrag seine Gültigkeit.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Unternehmensumschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Unternehmensumschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

Wenn der Konkurs des Schuldners festgestellt wird, verliert der Antrag auf Unternehmensumschuldung seine Gültigkeit.

Wird ein Antrag auf Aushandlung eines öffentlichen Vergleichs zur Prüfung zugelassen, nachdem der Schuldner eine Unternehmensumschuldung beantragt hat, wird das Verfahren zur Unternehmensumschuldung ausgesetzt. Wenn der Vergleich bestätigt wird, verliert der Antrag auf Unternehmensumschuldung seine Gültigkeit.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

KONKURS

Im Falle eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen dem Schuldner und einer anderen Partei, in dem es um zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte geht, kann die Konkursmasse das Verfahren anstelle des Schuldners betreiben. Tritt die Konkursmasse nicht an die Stelle des Schuldners, werden die betreffenden Vermögenswerte als nicht in die Konkursmasse fallend betrachtet. Wurde das Verfahren gegen den Schuldner zur Erfüllung einer Forderung angestrengt, die im Konkursverfahren geltend gemacht werden darf, kann die Konkursmasse an der Seite des Schuldners in das Gerichtsverfahren eintreten. Hinsichtlich dieses Verfahrens bestehen noch weitere Bestimmungen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Während der Unternehmensreorganisation ist die Vollstreckung von Forderungen grundsätzlich verboten. Dies verhindert aber weder die Fortsetzung noch den Abschluss eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen dem Schuldner und einer anderen Partei.

UMSCHULDUNG

Siehe die Antwort auf die Frage „Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Siehe die Antwort auf die Frage „Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus?“

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

KONKURS

Die Gläubiger haben im Konkursverfahren keine förmliche Funktion. Der Konkursverwalter hört jedoch besonders betroffene Gläubiger, wenn dem nichts entgegensteht. Gläubiger sind auch berechtigt, vom Konkursverwalter Informationen zu erhalten und beispielsweise der Leistung des Eides beizuwohnen. Ein Gläubiger kann die Ernennung eines Aufsichtsbeauftragten (granskningsman) verlangen, der die Verwaltung der Konkursmasse im Namen des Gläubigers überwacht.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wenn ein Gericht einen Beschluss zur Unternehmensreorganisation erlässt, beraumt es auch einen Termin für eine Gläubigerversammlung an, die im Gericht stattfindet. Die Versammlung muss innerhalb von drei Wochen nach dem Beschluss zur Unternehmensreorganisation stattfinden; diese Frist kann auch länger sein, wenn dies unvermeidbar ist.

Auf der Gläubigerversammlung haben die Gläubiger Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob die Reorganisation des Unternehmens fortgesetzt werden sollte oder nicht. Auf Antrag eines Gläubigers setzt das Gericht aus den Reihen der Gläubiger einen Gläubigerausschuss ein. Dieser besteht aus höchstens drei Mitgliedern. In bestimmten Fällen haben die Arbeitnehmer das Recht, einen Vertreter als zusätzliches Mitglied in den Ausschuss zu entsenden. Das Gericht kann weitere Mitglieder ernennen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Der Reorganisationsbeauftragte hört den Gläubigerausschuss zu wichtigen Fragen, wenn dem nichts entgegensteht.

UMSCHULDUNG

Siehe die Antwort auf die Frage „Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

KONKURS

Während des Konkursverfahrens bilden die Vermögenswerte eine Konkursmasse, die zugunsten der Gläubiger verwaltet wird (siehe oben). Die Konkursmasse wird von einem oder mehreren Konkursverwaltern verwaltet. Grundsätzlich sollen die Vermögenswerte aus der Konkursmasse so schnell, wie dies in angemessener Weise möglich ist, veräußert werden. Hat der Schuldner ein Unternehmen betrieben, kann der Verwalter unter bestimmten Voraussetzungen den Geschäftsbetrieb zugunsten der Konkursmasse aufrechterhalten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Während der Reorganisation des Unternehmens verliert der Schuldner nicht die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte.

UMSCHULDUNG

Ein Verwalter wird nicht bestellt.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Ein Verwalter wird nicht bestellt.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

KONKURS

Konkursverfahren in Schweden lassen sich in zwei Kategorien unterteilen, Konkursverfahren ohne Nachweis von Schulden (bevakning) und Konkursverfahren mit Nachweis von Schulden. Schulden müssen nicht nachgewiesen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies liegt daran, dass Gläubiger ohne vorrangige Forderung bei einem Konkurs im Allgemeinen nichts erhalten. Das Amtsgericht kann auf Antrag des Konkursverwalters beschließen, dass Schulden nachgewiesen werden müssen. Zu diesem Mittel greift man, wenn davon auszugehen ist, dass auch die Inhaber von Forderungen ohne Vorrang bei der Verteilung im Konkursverfahren Zahlungen erhalten werden. Wird beschlossen, das Verfahren mit Schuldennachweis anzuwenden, müssen Forderungen, die im Zuge des Konkursverfahrens geltend gemacht werden können, grundsätzlich nachgewiesen werden, damit der Gläubiger bei der Verteilung etwas erhalten kann. Auch der Anspruch auf Vorrang muss nachgewiesen werden. Besitzt ein Gläubiger jedoch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an Vermögenswerten, ist für den Anspruch des Gläubigers auf eine Zahlung aus dem fraglichen Vermögenswert kein Nachweis der betreffenden Forderung erforderlich.

Die Tatsache, dass der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert, bedeutet, dass der Schuldner daran gehindert ist, Verpflichtungen einzugehen, die im Konkursverfahren geltend gemacht werden könnten. Geht der Schuldner nach Beginn des Konkursverfahrens Verpflichtungen ein oder entstehen ihm Verpflichtungen, können diese in der Regel im Konkursverfahren nicht nachgewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schuldner in einigen Fällen die Verfügungsgewalt über einen bestimmen Vermögenswert zurückerhalten, wenn der Konkursverwalter ausdrücklich auf dessen Einforderung verzichtet.

Die vom Verwalter vertretene Konkursmasse kann Rechte erwerben und Pflichten übernehmen, indem sie beispielsweise einen Vertrag schließt. Daraus entstehen Forderungen an die Masse selbst (massafordringar). Grundsätzlich haben Forderungen an die Masse selbst Vorrang vor gewöhnlichen Konkursforderungen (konkursfordringar). Die Vergütung des Konkursverwalters und ähnliche Schulden (die als Konkurskosten (konkurskostnader) bezeichnet werden) müssen jedoch vor allen anderen Schulden der Masse aus der Konkursmasse beglichen werden. Können die Konkurskosten nicht aus der Konkursmasse beglichen werden, werden sie in der Regel vom Staat getragen. Grundsätzlich werden Konkursforderungen erst erfüllt, nachdem die Konkurskosten und die Forderungen an die Masse selbst beglichen worden sind.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Für die Anmeldung von Forderungen im Falle einer Unternehmensreorganisation bestehen keine allgemeinen Vorschriften. Bei einer Unternehmensreorganisation kann das Gericht jedoch auf Antrag des Schuldners beschließen, die Aushandlung eines öffentlichen Vergleichs (offentligt ackord) mit den Gläubigern zuzulassen. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen muss der Gläubiger eventuell seine Forderungen anmelden (siehe unten). Nur Gläubiger, deren Forderungen vor Stellung des Antrags auf Reorganisation des Unternehmens entstanden sind, nehmen an den Vergleichsverhandlungen teil. Allerdings nehmen an diesen Verhandlungen nicht alle Gläubiger teil. Dies gilt beispielsweise für Gläubiger, deren Forderung durch Aufrechnung beglichen werden kann, und für Gläubiger, die über eine vorrangige Forderung verfügen. Der Reorganisationsbeauftragte erstellt eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Masse. Will eine Person an den Vergleichsverhandlungen teilnehmen, deren Forderung weder im Masseverzeichnis aufgeführt noch später bekannt geworden ist, so sollte sie die Forderung spätestens eine Woche vor der Gläubigerversammlung schriftlich beim Reorganisationsbeauftragten anmelden.

Forderungen aus Verträgen, die der Schuldner mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten während der Reorganisation des Unternehmens geschlossen hat, genießen allgemeinen Vorrang.

UMSCHULDUNG

Eine Umschuldung erfasst grundsätzlich alle vor dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses entstandenen Geldforderungen gegen den Schuldner. Die Gläubiger müssen daher vor dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen, die unter die Umschuldung fallen, anmelden, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Tilgung der betreffenden Schulden befreit wird (siehe die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“).

Folgende Forderungen fallen jedoch nicht unter die Umschuldung:

1. familienrechtliche Unterhaltsforderungen, sofern nicht die Sozialversicherungsagentur (Försäkringskassan) oder eine öffentliche Stelle im Ausland den Anspruch der berechtigten Partei auf Unterhalt übernommen hat

2. Forderungen, für die der Gläubiger ein Pfandrecht oder ein anderes Vorzugsrecht nach § 6 oder 7 des Gesetzes über Vorzugsrechte (förmånsrattslagen (1970:979)) oder ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht

3. Forderungen, für die der Gläubiger ein Vorzugsrecht nach § 8 des Gesetzes über Vorzugsrechte erworben hat, bevor der Einleitungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, in die die Forderung vollstreckt werden sollte, verkündet wurde

4. Forderungen, die noch nicht zur Zahlung fällig und von der Erbringung einer Gegenleistung seitens des Gläubigers abhängig sind

5. bestrittene Forderungen

Ist eine Forderung bedingt, ohne festgelegten Betrag oder nicht zur Zahlung fällig, kann entschieden werden, dass sie nicht unter die Umschuldung fällt. Kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderung unbegründet ist, muss entschieden werden, sie von der Umschuldung auszunehmen.

Nach dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen fallen nicht unter die Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Eine Unternehmensumschuldung erfasst grundsätzlich alle vor dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses entstandenen Geldforderungen gegen den Schuldner. Die Gläubiger müssen daher vor dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen, die unter die Unternehmensumschuldung fallen, anmelden, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Tilgung der betreffenden Schulden befreit wird (siehe die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“).

Folgende Forderungen fallen jedoch nicht unter die Unternehmensumschuldung:

1. familienrechtliche Unterhaltsforderungen, sofern nicht die Sozialversicherungsagentur (Försäkringskassan) oder eine öffentliche Stelle im Ausland den Anspruch der berechtigten Partei auf Unterhalt übernommen hat

2. Forderungen, für die der Gläubiger ein anderes Vorzugsrecht nach § 5 des Gesetzes über Vorzugsrechte (förmånsrattslagen (1970:979)) besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht

3. Forderungen, für die der Gläubiger ein Pfandrecht oder ein anderes Vorzugsrecht nach § 6 oder 7 des Gesetzes über Vorzugsrechte oder ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht

4. Forderungen, für die der Gläubiger ein Vorzugsrecht nach § 8 des Gesetzes über Vorzugsrechte erworben hat, bevor der Einleitungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, in die die Forderung vollstreckt werden sollte, verkündet wurde

5. Forderungen, die noch nicht zur Zahlung fällig und von der Erbringung einer Gegenleistung seitens des Gläubigers abhängig sind

6. bestrittene Forderungen

Ist eine Forderung bedingt, ohne festgelegten Betrag oder nicht zur Zahlung fällig, kann entschieden werden, dass sie nicht unter die Unternehmensumschuldung fällt. Kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderung unbegründet ist, muss entschieden werden, sie von der Unternehmensumschuldung auszunehmen.

Nach dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen fallen nicht unter die Unternehmensumschuldung.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

KONKURS

Im Konkursverfahren können in der Regel nur Forderungen geltend gemacht werden, die vor der Verkündung des Konkursbeschlusses entstanden sind. Forderungen können auch dann im Konkursverfahren geltend gemacht werden, wenn sie einer Bedingung unterliegen oder noch nicht zur Zahlung fällig sind.

Für die Fälle, in denen kein Schuldennachweis verlangt wird, bestehen keine Vorschriften, nach denen der Gläubiger seine Forderung in einer bestimmten Weise anzumelden hat. Bei einem Konkurs ohne Schuldennachweis stellt der Konkursverwalter von sich aus sicher, dass bevorzugte Forderungen bei der Verteilung einen angemessenen Anteil erhalten. Grundsätzlich ist der Gläubiger nicht daran gehindert, bis zum Ende der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen die vorgeschlagene Verteilung seine Forderung formlos geltend zu machen.

Wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Vermögen für Zahlungen an Gläubiger ohne Vorzugsrechte ausreicht, müssen die Schulden nachgewiesen werden (zum Nachweis der Schulden siehe oben). Beschließt das Amtsgericht, dass die Schulden nachgewiesen werden müssen, setzt es für die Einreichung von Nachweisen eine Frist von vier bis zehn Wochen. Die Entscheidung, Schuldennachweise anzufordern, wird veröffentlicht. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist schriftlich anmelden. Besitzt der Gläubiger ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an Vermögenswerten, muss er seine Forderung nicht nachweisen, um Anspruch auf Zahlung aus dem Vermögen zu haben. Wenn ein Schuldennachweis beschlossen wurde und ein Gläubiger nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Nachweise eine Forderung anmelden oder ein Pfandrecht ausüben will, kann er den Nachweis auch noch nachträglich einreichen (efterbevakning). Dies muss spätestens an dem Tag geschehen, an dem der Konkursverwalter den Verteilungsvorschlag erstellt, also bevor der Vorschlag bei Gericht eingereicht und veröffentlicht wird. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, verliert er die Möglichkeit, Zahlungen aus den unter den Konkursbeschluss fallenden Vermögenswerten zu erhalten. Danach können die Forderungen der Gläubiger grundsätzlich nur erfüllt werden, wenn neue Mittel zur Verfügung stehen (nachträgliche Verteilung – efterutdelning).

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wie bereits erwähnt, besteht für Gläubiger bei der Reorganisation von Unternehmen keine allgemeine Pflicht zur Anmeldung von Forderungen, sie müssen aber ihre Forderungen möglicherweise im Rahmen von Vergleichsverhandlungen anmelden. Der Reorganisationsbeauftragte arbeitet einen Reorganisationsplan für das Unternehmen aus. In dem Plan werden in der Regel Lösungsansätze für die finanzielle Lage des Schuldnerunternehmens und die Verbesserung seiner Betriebsergebnisse aufgezeigt. Der Inhalt des Plans kann jedoch an die Umstände des Einzelfalls angepasst werden.

Unter bestimmten Umständen kann im Rahmen der Unternehmensreorganisation ein öffentlicher Vergleich mit den Gläubigern geschlossen werden. Den Antrag auf Vergleichsverhandlungen stellt der Schuldner.

Der Antrag auf Vergleichsverhandlungen muss einen Vergleichsvorschlag mit Angaben dazu enthalten, welchen Betrag der Schuldner als Zahlung anbietet, wann die Zahlung erfolgen soll, ob im Hinblick auf den Vergleich Sicherheiten hinterlegt worden sind und, wenn ja, was sie umfassen. Auch muss ein Masseverzeichnis mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Masse beigefügt werden.

Wird der Antrag auf Vergleichsverhandlungen für zulässig erachtet, muss das Gericht unverzüglich seine Zustimmung zu den Vergleichsverhandlungen erteilen. Gleichzeitig muss das Gericht einen Termin für eine Gläubigerversammlung im Gericht anberaumen, die Versammlung einberufen und den Beschluss veröffentlichen.

Der Schuldner, der Reorganisationsbeauftragte und die Gläubiger können Einwände gegen Forderungen erheben, die unter den Vergleich fallen sollen. Für die Möglichkeit, mit einer nicht in das Masseverzeichnis aufgenommenen Forderung an den Vergleichsverhandlungen teilzunehmen, bestehen besondere Vorschriften.

An den Vergleichsverhandlungen nehmen nur Gläubiger teil, deren Forderungen vor Stellung des Antrags auf Reorganisation des Unternehmens entstanden sind. Gläubiger, deren Forderung mittels Aufrechnung erfüllt werden kann oder die ein Vorzugsrecht genießen, nehmen nicht an den Verhandlungen teil. Gläubiger, die im Falle eines Konkurses erst nach anderen Gläubigern Anspruch auf Zahlung hätten, nehmen ebenfalls nicht teil, es sei denn, die anderen an den Verhandlungen teilnehmenden Gläubiger gestatten ihnen die Teilnahme.

Auf Antrag eines Gläubigers muss der Schuldner das Masseverzeichnis auf der Gläubigerversammlung eidlich bezeugen.

Auf der Gläubigerversammlung stimmen die Gläubiger über den vorgeschlagenen Vergleich ab. Ein Vergleichsvorschlag, mit dem mindestens 50 % der Summe aller Forderungen erfüllt werden, gilt als von den Gläubigern angenommen, wenn drei Fünftel der Abstimmungsteilnehmer zustimmen und sich deren Forderungen auf drei Fünftel der Summe aller stimmberechtigten Forderungen belaufen. Ist dieser Prozentsatz niedriger, gilt der Vergleichsvorschlag als angenommen, wenn drei Viertel der Abstimmungsteilnehmer zustimmen und sich deren Forderungen auf drei Viertel der Summe aller stimmberechtigten Forderungen belaufen.

UMSCHULDUNG

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Sobald nach dem Einleitungsbeschluss genügend Informationen gesammelt worden sind, wird ein Umschuldungsvorschlag ausgearbeitet. Dieser wird allen bekannten Gläubigern, deren Forderungen von dem Vorschlag erfasst werden, zusammen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt. Gibt ein Gläubiger keine Stellungnahme ab, so verhindert dies nicht die Genehmigung der Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Sobald nach dem Einleitungsbeschluss genügend Informationen gesammelt worden sind, wird ein Vorschlag für die Unternehmensumschuldung ausgearbeitet. Dieser wird allen bekannten Gläubigern, deren Forderungen von dem Vorschlag erfasst werden, zusammen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt. Gibt ein Gläubiger keine Stellungnahme ab, so verhindert dies nicht die Genehmigung der Umschuldung.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

KONKURS

Reichen die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zur Begleichung der Konkurskosten und der Forderungen an die Masse selbst nicht aus, wird das Konkursverfahren eingestellt (zu den Konkurskosten und den Masseschulden siehe oben). Wird das Konkursverfahren eingestellt (avskrivas), findet grundsätzlich keine Verteilung an die Gläubiger statt.

Wird das Konkursverfahren nicht eingestellt, werden die zur Konkursmasse gehörenden Mittel, die nicht zur Begleichung der Konkurskosten und der Masseschulden benötigt werden, an die Gläubiger verteilt. Diese Verteilung erfolgt im Einklang mit dem Gesetz über Vorzugsrechte.

Das Gesetz über Vorzugsrechte regelt die Ansprüche der Gläubiger auf Zahlung im Falle einer Insolvenz. Das Gesetz über Vorzugsrechte lässt sich wie folgt zusammenfassen:

In Bezug auf Zahlungen gibt es entweder besondere oder allgemeine Vorzugsrechte. Ein besonderes Vorzugsrecht bezieht sich auf einen bestimmten Vermögenswert (beispielsweise ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Hypothek (inteckning) auf eine unbewegliche Sache). Ein allgemeines Vorzugsrecht bezieht sich auf sämtliche zur Konkursmasse des Schuldners gehörenden Vermögenswerte (beispielsweise die den Gläubigern für die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner entstandenen Kosten und die Vergütung des Reorganisationsbeauftragten, falls dem Konkurs eine Unternehmensreorganisation vorausging). Besondere Vorzugsrechte haben Vorrang vor allgemeinen Vorzugsrechten. Forderungen ohne Vorzugsrechte sind untereinander gleichberechtigt. Es kann auch vertraglich vereinbart werden, dass ein Gläubiger erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger Anspruch auf Zahlung hat (nachrangige Forderung – efterställd fordran).

Ein Vorzugsrecht besteht auch dann weiter, wenn die betreffende Forderung übertragen oder gepfändet wird oder auf andere Weise auf eine andere Partei übergeht.

Wenn eine Forderung mit einem besonderen Vorzugsrecht in Bezug auf einen bestimmten Vermögenswert verbunden ist, dieser aber nicht zur Erfüllung der Forderung ausreicht, wird der verbleibende Betrag als Forderung ohne Vorzugsrecht behandelt.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Bei einer Unternehmensreorganisation findet nur dann eine Verteilung statt, wenn ein öffentlicher Vergleich mit den Gläubigern besteht.

In einem öffentlichen Vergleich kann vorgesehen werden, dass Forderungen herabgesetzt und auf eine bestimmte Weise erfüllt werden. Im Rahmen des Vergleichs müssen alle Gläubiger die gleichen Rechte sowie mindestens 25 % der Summe aller Forderungen erhalten, sofern nicht alle unter den Vergleich fallenden bekannten Gläubiger einem niedrigeren Prozentsatz zustimmen oder besondere Gründe für einen niedrigeren Prozentsatz vorliegen. Der vorgeschriebene mindestens zu verteilende Betrag muss innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung des Vergleichs ausgezahlt werden, sofern nicht alle bekannten Gläubiger eine längere Zahlungsfrist akzeptieren. Ein Vergleich kann auch vorsehen, dass der Schuldner nur einen Zahlungsaufschub oder einen anderen besonderen Nachlass erhält.

UMSCHULDUNG

Alle unter eine Umschuldung fallenden Forderungen sind gleichberechtigt. Eine Forderung kann jedoch mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers ungünstigere Rechte erhalten oder vor anderen Forderungen ausgezahlt werden, wenn der zur Verteilung verfügbare Betrag gering ist und eine solche Auszahlung in Anbetracht der Größenordnung der Schulden sowie anderer Umstände angemessen ist.

Die für die Forderungen geltende Regelung wird im Beschluss zur Umschuldung festgelegt.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Alle unter eine Unternehmensumschuldung fallenden Forderungen sind gleichberechtigt. Eine Forderung kann jedoch mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers ungünstigere Rechte erhalten oder vor anderen Forderungen ausgezahlt werden, wenn der zur Verteilung verfügbare Betrag gering ist und eine solche Auszahlung in Anbetracht der Größenordnung der Schulden sowie anderer Umstände angemessen ist.

Die für die Forderungen geltende Regelung wird im Beschluss zur Unternehmensumschuldung festgelegt.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

KONKURS

Wenn der Schuldner der Begleichung seiner Schulden zustimmt oder eine andere Vereinbarung mit den Gläubigern (freiwillige Vereinbarung – frivillig uppgörelse) getroffen hat, stellt das Amtsgericht das Konkursverfahren ein. Im Falle eines Konkurses mit Schuldennachweis kann das Konkursverfahren auch durch einen Beschluss zur Genehmigung eines Vergleichs (ackord i konkurs) beendet werden. In anderen Fällen wird das Konkursverfahren durch Einstellung (avskrivning – wenn die Vermögenswerte nicht zur Begleichung der Konkurskosten und Forderungen an die Masse selbst ausreichen) oder durch Verteilung an die Gläubiger beendet.

Ein Konkurs befreit natürliche Personen nicht von ihrer Haftung für die Tilgung ihrer Schulden (für die Umschuldung gelten andere Regeln). Die nicht beglichenen Schulden bleiben folglich nach dem Konkurs bestehen (dies gilt nicht, wenn sie unter eine freiwillige Vereinbarung oder einen Vergleich mit den Gläubigern fallen).

Juristische Personen werden im Anschluss an den Konkurs aufgelöst (die Einzelheiten sind im Gesellschaftsrecht geregelt). Im Grundsatz bedeutet dies, dass Gläubiger nach einem Konkurs keine offenen Forderungen gegen eine juristische Person mehr geltend machen können.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wird ein öffentlicher Vergleich geschlossen, ist dieser für alle zur Teilnahme an den Vergleichsverhandlungen berechtigten Gläubiger – sowohl die bekannten als auch die unbekannten – verbindlich. Ein Gläubiger, der bei einem Konkurs erst nach den anderen Gläubigern Anspruch auf eine Zahlung hätte, verliert seinen Anspruch auf Zahlungen des Schuldners, wenn nicht alle zur Teilnahme an den Vergleichsverhandlungen berechtigten Gläubiger im Rahmen des Vergleichs vollständig befriedigt werden. Gläubiger mit einem Vorzugsrecht in Bezug auf einen bestimmten Vermögenswert sind in Bezug auf den Betrag, der nicht aus diesem Vermögenswert bezahlt werden kann, an den Vergleich gebunden.

UMSCHULDUNG

Mit einem Umschuldungsbeschluss wird der Schuldner in dem Umfang von der Haftung für die Tilgung der unter die Umschuldung fallenden Schulden befreit, in dem diese herabgesetzt werden. Die Umschuldung befreit den Schuldner auch von der Haftung für die Tilgung unbekannter Schulden in der betreffenden Sache. Dies gilt nicht für Schulden, die nicht unter die Umschuldung fallen können.

Umschuldung bedeutet, dass im Hinblick auf Forderungen, die unter die Umschuldung fallen, Ansprüche auf Zinsen oder Strafzahlungen bei Zahlungsverzug für den Zeitraum nach dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses verfallen.

Eine Umschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Im Beschluss zur Genehmigung einer Umschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über fünf Jahre, sofern keine gewichtigen Gründe für die Festsetzung einer kürzeren Laufzeit vorliegen. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Umschuldung genehmigt wird. Bei der Festsetzung des Ablauftags für den Zahlungsplan wird der Zeitraum, in dem der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens galt, von der Laufzeit des Plans abgezogen. Dies gilt nicht, wenn in Anbetracht der Handlungen, die der Schuldner nach dem Einleitungsbeschluss vorgenommen hat, Gründe für den Abzug eines kürzeren Zeitraums vorliegen.

Ein Umschuldungsbeschluss kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung unter die Umschuldung fällt, wird der Umschuldungsbeschluss unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben oder – in den unter den Nummern 6 und 7 genannten Fällen – geändert werden:

1. Der Schuldner war dem Gläubiger gegenüber unehrlich.

2. Der Schuldner hat das Konkursverfahren oder eine Vollstreckungsmaßname vorsätzlich behindert.

3. Der Schuldner hat einen bestimmten Gläubiger heimlich bevorzugt, um die Entscheidung über die Frage der Umschuldung zu beeinflussen.

4. Der Schuldner hat im Antrag auf Umschuldung oder in einer anderen Phase des Verfahrens bewusst falsche Angaben zum Nachteil des Gläubigers gemacht.

5. Der Schuldner falsche Angaben übermittelt, die sich auf eine von einer Behörde getroffene Entscheidung in Bezug auf unter die Umschuldung fallende Steuern oder Abgaben ausgewirkt haben, oder der Schuldner hat entgegen seiner Verpflichtung keine Angaben übermittelt, was dazu geführt hat, dass eine fehlerhafte Entscheidung oder keine Entscheidung getroffen wurde.

6. Der Schuldner hält den Zahlungsplan nicht ein und die Abweichung ist nicht unerheblich.

7. Die finanzielle Lage des Schuldners hat sich nach dem Umschuldungsbeschluss aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht vorhersehbar waren, erheblich gebessert.

Im Falle der Nummer 7 muss der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Einleitungsbeschlusses gestellt werden. Endet der betreffende Zahlungsplan später, ist der Antrag spätestens am Tag des Ablaufs des Zahlungsplans zu stellen. Wird ein Umschuldungsbeschluss geändert, kann die Laufzeit des Zahlungsplans auf höchstens sieben Jahre festgesetzt werden.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Mit einem Beschluss zur Unternehmensumschuldung wird der Schuldner in dem Umfang von der Haftung für die Tilgung der unter die Unternehmensumschuldung fallenden Schulden befreit, in dem diese herabgesetzt werden. Die Unternehmensumschuldung befreit den Schuldner auch von der Haftung für die Tilgung unbekannter Schulden in der betreffenden Sache. Dies gilt nicht für Schulden, die nicht unter die Unternehmensumschuldung fallen können.

Unternehmensumschuldung bedeutet, dass im Hinblick auf Forderungen, die unter die Unternehmensumschuldung fallen, Ansprüche auf Zinsen oder Strafzahlungen bei Zahlungsverzug für den Zeitraum nach dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses verfallen.

Eine Unternehmensumschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Im Beschluss zur Genehmigung einer Unternehmensumschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über drei Jahre. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Unternehmensumschuldung genehmigt wird.

Ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung unter die Unternehmensumschuldung fällt, wird der Beschluss zur Unternehmensumschuldung unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben oder – in den unter den Nummern 6 und 7 genannten Fällen – geändert werden:

1. Der Schuldner war dem Gläubiger gegenüber unehrlich.

2. Der Schuldner hat das Konkursverfahren oder eine Vollstreckungsmaßname vorsätzlich behindert.

3. Der Schuldner hat einen bestimmten Gläubiger heimlich bevorzugt, um die Entscheidung über die Frage der Umschuldung zu beeinflussen.

4. Der Schuldner hat im Antrag auf Unternehmensumschuldung oder in einer anderen Phase des Verfahrens bewusst falsche Angaben zum Nachteil des Gläubigers gemacht.

5. Der Schuldner falsche Angaben übermittelt, die sich auf eine von einer Behörde getroffene Entscheidung in Bezug auf unter die Unternehmensumschuldung fallende Steuern oder Abgaben ausgewirkt haben, oder der Schuldner hat entgegen seiner Verpflichtung keine Angaben übermittelt, was dazu geführt hat, dass eine fehlerhafte Entscheidung oder keine Entscheidung getroffen wurde.

6. Der Schuldner hält den Zahlungsplan nicht ein und die Abweichung ist nicht unerheblich.

7. Die finanzielle Lage des Schuldners hat sich nach dem Beschluss zur Unternehmensumschuldung aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht vorhersehbar waren, erheblich gebessert.

Im Falle der Nummer 7 muss der Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Einleitungsbeschlusses gestellt werden. Endet der betreffende Zahlungsplan später, ist der Antrag spätestens am Tag des Ablaufs des Zahlungsplans zu stellen. Wird ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung geändert, kann die Laufzeit des Zahlungsplans auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

KONKURS

Wie oben erwähnt, befreit der Konkurs natürliche Personen nicht von ihrer Haftung für die Tilgung ihrer Schulden. Juristische Personen werden im Anschluss an den Konkurs aufgelöst.

Für den Fall, dass nach dem Konkurs Mittel zur Verteilung verfügbar werden, ist eine nachträgliche Verteilung möglich.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Zu den Auswirkungen eines öffentlichen Vergleichs mit den Gläubigern siehe oben. Wenn kein öffentlicher Vergleich geschlossen wurde und der Schuldner keine freiwillige Vereinbarung oder eine andere Regelung mit den Gläubigern getroffen hat, bleiben die Forderungen nach Beendigung der Unternehmensreorganisation offen.

UMSCHULDUNG

Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger eine Neubewertung der Umschuldung bewirken, nachdem der Schuldner den Zahlungsplan vollständig umgesetzt hat. Vergleiche auch „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger eine Neubewertung der Unternehmensumschuldung bewirken, nachdem der Schuldner den Zahlungsplan vollständig umgesetzt hat. Siehe hierzu auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

KONKURS

Die Vergütung des Konkursverwalters und ähnliche Schulden (die Konkurskosten) sowie Forderungen an die Masse selbst (Masseschulden) müssen aus der Konkursmasse beglichen werden, bevor eine Verteilung an die Gläubiger erfolgt. Die Konkurskosten wiederum haben Vorrang vor den Masseschulden. Können die Konkurskosten nicht aus der Konkursmasse beglichen werden, werden sie in der Regel vom Staat getragen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Reorganisationsbeauftragte (und gegebenenfalls auch der Aufsichtsbeauftragte) hat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung der hierfür erforderlichen Auslagen. Die Vergütung darf nicht höher als der Betrag sein, der als angemessenes Entgelt für die Erfüllung der Aufgabe angesehen werden kann. Auf Antrag des Reorganisationsbeauftragten oder des Schuldners prüft das Gericht den Vergütungsanspruch des Reorganisationsbeauftragten. Auch ein Gläubiger, dessen Forderung unter einen Vergleich fällt, kann bis zur Umsetzung des Vergleichs eine solche Prüfung beantragen. Die Gerichtskosten und die Vergütung des Reorganisationsbeauftragen und des Aufsichtsbeauftragten sind vom Schuldner zu tragen.

UMSCHULDUNG

Während des Umschuldungsverfahrens leistet der Schuldner in der Regel Zahlungen an die Vollstreckungsbehörde, die die Mittel dann an die Gläubiger weiterleitet. Die Vollstreckungsbehörde erhebt beim Schuldner eine Jahresgebühr für die Verwaltung seiner Zahlungen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Während des Unternehmensumschuldungsverfahrens leistet der Schuldner in der Regel Zahlungen an die Vollstreckungsbehörde, die die Mittel dann an die Gläubiger weiterleitet. Die Vollstreckungsbehörde erhebt beim Schuldner eine Jahresgebühr für die Verwaltung seiner Zahlungen.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

KONKURS

Die Vorschriften für Einziehungen zugunsten der Konkursmasse (återvinning till konkursbo) sind dem Konkursgesetz zu entnehmen. Stichtag für die Berechnung der in den Einziehungsvorschriften festgelegten Fristen ist in der Regel der Tag vor dem Tag des Konkursantrags.

Eine Rechtshandlung kann rückgängig gemacht werden (går åter), wenn sie einen bestimmten Gläubiger anderen Gläubigern gegenüber unangemessen bevorzugt hat, wenn den Gläubigern Vermögenswerte des Schuldners entzogen wurden, wenn die Schulden des Schuldners gestiegen sind oder wenn der Schuldner allein aufgrund des Verfahrens oder infolge des Verfahrens in Verbindung mit anderen Faktoren zahlungsunfähig war oder wurde und wenn der anderen Partei bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und welche Umstände die Rechtshandlung unzulässig gemacht haben. Es wird davon ausgegangen, dass Familienmitglieder die im vorstehenden Satz genannten Kenntnis hatten, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass sie diese Kenntnis nicht hatten und auch nicht hätten haben müssen. Wurde die Rechtshandlung mehr als fünf Jahre vor dem Stichtag vorgenommen, kann sie nur rückgängig gemacht werden, wenn sie sich auf ein Familienmitglied des Schuldners bezieht.

Werden weniger als drei Monate vor dem Stichtag Schulden mit anderen als den üblichen Zahlungsmitteln, im Voraus oder in einer Höhe beglichen, die die finanzielle Lage des Schuldners spürbar verschlechtert, kann die Zahlung rückgängig gemacht werden, sofern sie nicht als unter den gegebenen Umständen üblich betrachtet werden kann. Erfolgte die Zahlung weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag an ein Familienmitglied des Schuldners, kann sie rückgängig gemacht werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Schuldner weder insolvent war noch infolge der betreffenden Handlung insolvent geworden ist.

Besondere Vorschriften gelten unter anderem für Geschenke, Wohngemeinschaften und Löhne. Bestimmte Zahlungen an den Staat, beispielsweise Steuerzahlungen, sind von den Einziehungsregeln ausgenommen.

Der Konkursverwalter kann die Einziehung von Zahlungen betreiben, indem er vor einem ordentlichen Gericht Klage erhebt oder Widerspruch gegen im Zuge des Konkursverfahrens nachgewiesene Schulden einlegt. Entscheidet sich der Konkursverwalter gegen die Einziehung und erfolgt keine gütliche Einigung, kann ein Gläubiger die Einziehung betreiben, indem er vor einem ordentlichen Gericht Klage erhebt.

Mit der Einziehung fällt das vom Schuldner veräußerte Vermögen an die Konkursmasse zurück.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wenn der Beschluss zur Unternehmensreorganisation verkündet worden ist, richtet sich die Einziehung im Zusammenhang mit einem Konkurs nach dem Konkursgesetz, sofern mit den Gläubigern ein öffentlicher Vergleich geschlossen wurde (siehe den Abschnitt „Konkurs“).

Wird die Einziehung eines Vorzugsrechts oder einer mittels Pfändung erzielten Zahlung betrieben, kann das Gericht beschließen, das Vollstreckungsverfahren bis auf Weiteres auszusetzen.

Die Klage auf Einziehung wird vom Reorganisationsbeauftragten oder von einem Gläubiger erhoben, dessen Forderung unter den öffentlichen Vergleich gefallen wäre. Die Klage muss vor der Gläubigerversammlung erhoben werden, und eine abschließende Entscheidung über die Klage kann erst getroffen werden, wenn die Frage eines öffentlichen Vergleichs entschieden ist. Gläubiger, die klagen wollen, müssen den Reorganisationsbeauftragten in Kenntnis setzen. Andernfalls wird die Klage nicht geprüft.

Die Einziehungsklage wird abgewiesen, wenn das Verfahren zur Unternehmensreorganisation ohne öffentlichen Vergleich endet und der Schuldner nicht für insolvent erklärt wird, nachdem innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Beendigung des Unternehmensreorganisationsverfahrens ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Nach der Erstattung der Kosten des Klägers stehen die Erlöse aus der Einziehung den an dem öffentlichen Vergleich beteiligten Gläubigern zu. Ein Beklagter, dem infolge des vom Kläger angestrengten Verfahrens eine Forderung gegen den Schuldner entstanden ist, kann auf der Grundlage dieser Forderung an den Vergleichsverhandlungen teilnehmen und ist berechtigt, den ihm zustehenden Betrag bei der Verteilung von dem Betrag abzuziehen, den er andernfalls zu zahlen hätte.

Auf Antrag eines an dem öffentlichen Vergleich beteiligten Gläubigers oder des Schuldners kann das Gericht, vor dem die Einziehung verhandelt wird, anordnen, dass dem Gläubiger nach dem vorstehenden Satz zustehende Vermögenswerte unter Sonderverwaltung (särskild förväntning) gestellt werden. Unter eine solche Sonderverwaltung gestellte Vermögenswerte können nur gepfändet werden, wenn der Vergleich hinfällig geworden ist.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Unternehmensumschuldung.

Letzte Aktualisierung: 19/02/2018

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Insolvenz/Bankrott - England und Wales

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

  • Insolvenzverfahren können gegen natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eröffnet werden.
  • Ein Insolvenzverfahren kann gegen jede natürliche Person eröffnet werden, die Schulden hat und entweder in England oder Wales wohnhaft ist, in den letzten drei Jahren in England oder Wales wohnhaft oder dort unternehmerisch tätig war oder sich am Tag der Insolvenzanmeldung in England oder Wales aufhält. Ein Mindestalter gibt es nicht. Wenn nicht zuvor ein Gerichtsurteil in Bezug auf die ausstehenden Verbindlichkeiten erwirkt wurde, müssen Gläubiger, die die Liquidation eines Unternehmens oder die Privatinsolvenz einer natürlichen Person betreiben wollen, Mindestforderungen in bestimmter Höhe geltend machen. Diese liegen für Unternehmen bei 750 GBP und bei natürlichen Personen bei 5000 GBP.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

  • Insolvenzverfahren gegen Unternehmen können auf Liquidation(freiwillig oder durch Gerichtsbeschluss herbeigeführte Abwicklung des Unternehmens), Sanierung durch einen Insolvenzverwalter im sogenannten Administrationsverfahren (dem Insolvenzplanverfahren vergleichbar, das zur Rettung/Restrukturierung des Unternehmens oder zur Liquidation führen kann), Zwangsverwaltung (Administrative Receivership) oder eine freiwillige Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger gerichtet sein.
  • Zu den Privatinsolvenzverfahren zählen Insolvenzverfahren (bankruptcy) auf Antrag eines Gläubigers oder der zahlungsunfähigen natürlichen Person, das gerichtliche Entschuldungsverfahren (debt relief) und außergerichtliche Vergleichsverfahren.
  • Jeder ungesicherte Gläubiger, einschließlich staatlicher Gläubiger, kann bei Gericht die Liquidation eines Unternehmens (Zwangsliquidation – Compulsory Liquidation) oder die Einleitung eines Administrationsverfahrens beantragen.
  • Die Schuldnergesellschaft kann selbst die eigene Liquidation (Voluntary Liquidation) beschließen oder bei Gericht die eigene Liquidation beantragen.
  • Das Gericht kann jederzeit nach Stellung eines Antrags auf Zwangsliquidation einen vorläufigen Liquidator bestellen. Dies geschieht in der Regel, um das Vermögen des Unternehmens bis zur gerichtlichen Verhandlung über die Liquidation zu schützen. Die Befugnisse des vorläufigen Liquidators sind im Bestellungsbeschluss des Gerichts festgelegt.
  • Das Unternehmen oder dessen Geschäftsführer sowie der Inhaber eines Globalpfandrechts (floating charge) können einen Verwalter (administrator) bestellen. Dies geschieht ohne Mitwirkung des Gerichts.
  • Voraussetzung für die Eröffnung des Administrationsverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.
  • Die Zwangsliquidation kann damit begründet werden, dass ein Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Dies kann durch eine erfolglose förmliche Zahlungsaufforderung oder ein nicht befolgtes Gerichtsurteil nachgewiesen werden. Die Liquidation kann bei Gericht auch aus Billigkeitserwägungen beantragt werden.
  • Der Inhaber eines Globalpfandrechts kann zur Beitreibung seiner Forderungen einen Insolvenzverwalter bestellen.
  • Sobald der Insolvenzverwalter bestellt ist, muss er alle Gläubiger von der Insolvenz in Kenntnis setzen. Bei Unternehmensinsolvenzen muss der Registrar of Companies von der Insolvenz unterrichtet werden. Dieser aktualisiert daraufhin den Eintrag des betreffenden Unternehmens, der kostenlos online abgefragt werden kann.
  • Ein Schuldner-Gläubiger-Vergleich (Company Voluntary Arrangement) kann von dem Unternehmen selbst vorgeschlagen werden oder von der in einem bereits laufenden Liquidations- oder Administrationsverfahren beauftragten Person. Ein Schuldner-Gläubiger-Vergleich kann bei einer Privatinsolvenz auch von einer natürlichen Person vorgeschlagen werden, und zwar sowohl vor als auch nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens.
  • Alle außergerichtlichen Vergleiche müssen zur Abstimmung gestellt werden. Der Vergleich gilt als angenommen, wenn 75 % aller Gläubiger zustimmen. Es gibt keinen Mindestschuldenstand und auch keine Insolvenzprüfung. Der Vergleichsvorschlag muss über einen Bevollmächtigten unterbreitet werden, der im Falle der Annahme das Verfahren beaufsichtigt (supervisor). Der Bevollmächtigte kann tätig werden, sobald ihm der Schuldner den Vorschlag vorgelegt hat.
  • Ein Insolvenzeröffnungsbeschluss kann auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Schuldners selbst ergehen. Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird ein Treuhänder ernannt, der sofort handlungsbefugt ist.
  • Der Antrag eines Gläubigers muss auf eine Forderung von mindestens 5000 GBP gerichtet sein und bei Gericht gestellt werden. Der Antrag kann auch von zwei oder mehr Gläubigern gemeinsam gestellt werden. In diesem Fall werden die Forderungen der einzelnen Gläubiger zusammengefasst. Dabei darf es sich nicht um besicherte Schuldtitel handeln. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, was durch eine erfolglose förmliche Zahlungsaufforderung oder ein nicht befolgtes Gerichtsurteil nachzuweisen ist.
  • Wird der Antrag vom Schuldner selbst gestellt, entscheidet ein sogenannter Adjudicator über die Einleitung des Verfahrens. Einen Mindestbetrag gibt es nicht, Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann. Das Gericht wirkt bei dem Insolvenzantrag nicht mit. Auch darf kein weiterer Insolvenzantrag anhängig sein. Der Adjudicator prüft den Antrag und gibt ihm statt, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird ein Treuhänder ernannt, der sofort handlungsbefugt ist.
  • Hat ein Gläubiger die Insolvenzeröffnung beantragt, kann das Gericht vor der Verhandlung einen vorläufigen Insolvenzverwalter (interim receiver) bestimmen, der die Aufgabe hat, das als potenziell gefährdet eingestufte Vermögen des Schuldners zu schützen. Das Gericht erteilt dem vorläufigen Insolvenzverwalter in den meisten Fällen genaue Anweisungen, kann diesen aber auch generell zur sofortigen Inbesitznahme des Vermögens des Schuldners ermächtigen.
  • Ist eine natürliche Person nicht in der Lage, ihre Schulden zu begleichen, kann sie bei einem bevollmächtigten Vermittler eine Entschuldung beantragen, wenn die Schulden 20 000 GBP nicht übersteigen, das Vermögen weniger als 1000 GBP beträgt (ein angemessenes Kraftfahrzeug ausgenommen) und die Einkommensüberschüsse sich auf höchstens 50 GBP pro Monat belaufen. Über die Einleitung des Entschuldungsverfahrens entscheidet der amtliche Insolvenzverwalter (official receiver). Er entscheidet auch, ob ein Vollstreckungsverbot (im Regelfall 12 Monate) angeordnet wird. In dieser Zeit dürfen die Gläubiger keine Maßnahmen zur Vollstreckung oder Beitreibung der Schulden ergreifen. Danach werden die Schulden – mit einigen Ausnahmen – erlassen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

  • Bei Unternehmensinsolvenzen ist das gesamte weltweite Vermögen des Unternehmens Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Der Begriff „Vermögen“ ist gesetzlich sehr weit gefasst.
  • Im Administrationsverfahren erhalten die Verfahrenskosten als Aufwendungen Vorrang.
  • Im Falle eines Vergleichs wird im Rahmen des Vorschlags festgelegt, wie mit Vermögenswerten zu verfahren ist. Die Gläubiger haben die Möglichkeit, dies zu prüfen, bevor sie über den Vorschlag abstimmen.
  • Bei einer Privatinsolvenz geht das gesamte weltweite Vermögen der insolventen Person mit einigen Ausnahmen auf den Treuhänder über. Alle Vermögenswerte, die zur Existenzsicherung einer Person erforderlich sind oder diese bei der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit unterstützen, fließen nicht in die Insolvenzmasse ein. Dazu kann auch ein Kraftfahrzeug gehören. Ist der Wert eines solchen Vermögensgegenstands nach Auffassung des Treuhänders höher als die Kosten eines angemessenen Ersatzes, kann der Treuhänder den Gegenstand veräußern und Ersatz bereitstellen. Auch Vermögensgegenstände, die die insolvente Person treuhänderisch für eine andere Person in ihrem Besitz hat, sind nicht Teil der Insolvenzmasse.
  • Das Einkommen der insolventen Person ist ebenfalls nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Treuhänder kann allerdings mit der betreffenden Person vereinbaren, dass der Teil des Einkommens, der über die Existenzsicherung hinausgeht, zugunsten der Gläubiger in die Insolvenzmasse fließt. Der Treuhänder kann bei Gericht einen entsprechenden Beschluss beantragen, wenn keine außergerichtliche Einigung mit der betreffenden Person erzielt werden kann.
  • Alle Vermögenswerte, die die Person erlangt, solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können vom Treuhänder für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
  • Eine insolvente natürliche Person begeht eine Straftat, wenn sie ihren Treuhänder nicht über Vermögen in Kenntnis setzt, das zur Insolvenzmasse zählt, oder sich eine Summe von mehr als 500 GBP leiht oder anderweitig aufnimmt, ohne den Kreditgeber über das Insolvenzverfahren zu informieren.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

  • Bevollmächtigte Personen in Insolvenzverfahren müssen zugelassene Insolvenzverwalter oder Amtspersonen (official receiver) sein (siehe unten). Zulassungen können nur von Berufsverbänden erteilt werden, die hierzu vom Staat ermächtigt wurden. Wer als Insolvenzverwalter handelt, ohne dafür eine Zulassung zu besitzen, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
  • Voraussetzung für die Zulassung sind erfolgreich absolvierte Prüfungen und der Nachweis einer bestimmten Anzahl an Stunden praktischer Erfahrung im Insolvenzbereich.
  • Nur natürliche Personen können als Insolvenzverwalter tätig sein.
  • Die Vergütung des beauftragten Insolvenzverwalters wird im Einvernehmen mit den Gläubigern festgelegt. Können sich der Insolvenzverwalter und die Gläubiger nicht über eine angemessene Vergütung einigen, kann sich der Insolvenzverwalter an das Gericht wenden. Auch Gläubiger können sich an das Gericht wenden, wenn sie die Vergütung für überhöht halten.
  • In einem Liquidations- oder Administrationsverfahren unterliegen die Vermögenswerte der Kontrolle des Liquidators bzw. des Insolvenzverwalters.
  • Alle Insolvenzverfahren unterliegen der allgemeinen Kontrolle durch das Gericht. Die betroffenen Parteien, einschließlich des Verfahrensbevollmächtigten, können sich an das Gericht wenden, wenn ihre Interessen ihrer Ansicht nach in unlauterer Weise verletzt worden sind.
  • Bei einer freiwilligen Schuldner-Gläubiger-Vereinbarung kann der Schuldner frei über sein Vermögen verfügen, sofern er nicht gegen die Vereinbarung verstößt.
  • Im Falle eines Insolvenzverfahrens geht das Vermögen auf den Treuhänder über. Der Schuldner darf nicht darauf zugreifen. Dies gilt nicht für Vermögenswerte, die aus der Insolvenzmasse ausgeschlossen sind oder nach Eröffnung des Verfahrens in den Besitz des Schuldners gelangen, es sei denn, die Vermögenswerte wurden vom Schuldner in Besitz genommen, bevor sie aus der Insolvenzmasse ausgesondert wurden, und der Treuhänder fordert sie ein. Die Entlassung des Schuldners aus dem Insolvenzverfahren ist für die Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Treuhänder unbeachtlich. Der Treuhänder hat lediglich keine Möglichkeit mehr, erlangte Vermögenswerte vom Schuldner einzufordern.
  • Der official receiver ist ein vom Staat ernannter amtlicher Insolvenzverwalter. Er kann bei einer Zwangsliquidation oder Insolvenz als Bevollmächtigter tätig werden. Die Vergütung des official receiver wird nicht von den Gläubigern vereinbart, sondern ist gesetzlich festgelegt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

  • Aufrechnungen sind im Liquidations-, Administrations- und Privatinsolvenzverfahren möglich.
  • Aufgerechnet werden zum Zeitpunkt der Insolvenz bestehende gegenseitige Forderungen.
  • Das Ergebnis der Aufrechnung wird entweder als Teil der Insolvenzmasse oder als Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger behandelt.
  • Die Aufrechnung im Verfahren kann von den Parteien vertraglich nicht abbedungen werden.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

  • Der Liquidator oder Treuhänder kann einen unrentablen Vertrag kündigen und damit Forderungen/Verbindlichkeiten der insolventen Partei aus diesem Vertrag beenden (die Gegenpartei kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen aus Verlusten/Schäden infolge der Insolvenz geltend machen). Sollte der Vertrag nicht bei Insolvenz beendet werden, kann das Gericht die Beendigung der Vertragspflichten anordnen.
  • Die fortgesetzte Bereitstellung bestimmter Leistungen, wie z. B. Versorgungs-, Kommunikations- und IT-Dienstleistungen, die als „grundlegend“ angesehen werden, kann in der Insolvenz fortgesetzt werden, ohne dass ausstehende Rückstände bei Eintritt in die Insolvenz beglichen werden müssen.
  • Abgesehen von diesen grundlegenden Leistungen können Lieferanten Verträge zu Beginn der Insolvenz kündigen, sofern der Vertrag dies zulässt. Für alle unbezahlten Waren und Dienstleistungen können im Insolvenzverfahren Forderungen geltend gemacht werden.
  • Laufende Verträge sind von einem außergerichtlichen Vergleich nicht direkt betroffen. Sie müssen aber als Teil des Vorschlags für einen solchen Vergleich berücksichtigt werden.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

  • Liquidations- und Administrationsverfahren bewirken ein Vollstreckungsverbot. Nach Beginn des Verfahrens können ohne Zustimmung des Verfahrensbevollmächtigten oder des Gerichts keine rechtlichen Schritte gegen das Unternehmen eingeleitet werden.
  • Im Falle einer freiwilligen Schuldner-Gläubiger-Vereinbarung können die Gläubiger keine rechtlichen Schritte zur Beitreibung der Schulden unternehmen, da sie an die Vereinbarung gebunden sind. Dies gilt nicht für Gläubiger, deren Forderungen erst nach Abschluss der Vereinbarung entstanden und nicht befriedigt worden sind.
  • Gesicherte Gläubiger sind nicht automatisch an einen solchen außergerichtlichen Vergleich gebunden.
  • Wurde Privatinsolvenz vom Schuldner selbst oder einer anderen Person beantragt, kann das Gericht ein bereits laufendes Gerichtsverfahren gegen die Person oder das Vermögen des Schuldners aussetzen oder die Fortsetzung des Verfahrens unter den vom Gericht für geeignet erachteten Bedingungen zulassen. Solange der Schuldner nicht aus dem Privatinsolvenzverfahren entlassen ist, ist es einem Gläubiger ohne Erlaubnis des Gerichts nicht möglich, ein Verfahren gegen den Schuldner oder sein Vermögen einzuleiten.
  • Beabsichtigt der Schuldner, seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich (IVA) vorzuschlagen, kann er, oder wenn er sich gerade in einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder oder der official receiver bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Daraufhin kann das Gericht jedes Verfahren gegen die Person oder das Vermögen des Schuldners aussetzen und die Eröffnung eines solchen Verfahrens verhindern. Die einstweilige Verfügung steht auch einem Antrag auf Insolvenzfeststellung entgegen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

  • Liquidations- und Administrationsverfahren bewirken ein Vollstreckungsverbot. Zum Zeitpunkt der Insolvenz anhängige Verfahren können nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder des Gerichts fortgesetzt werden.
  • Ungesicherte Gläubiger können ein anhängiges Verfahren nach der Billigung eines außergerichtlichen Vergleichs nicht fortsetzen, da sie an die Bedingungen des außergerichtlichen Vergleichs gebunden sind (unabhängig davon, ob sie dem Vergleich zugestimmt haben oder nicht). Gesicherte Gläubiger sind nicht an einen außergerichtlichen Vergleich gebunden, es sei denn, sie stimmen ihm zu.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

  • Gläubiger üben ihre Befugnisse in Insolvenzverfahren über die Gläubigerversammlung und andere Entscheidungsprozesse aus. Sie können auch einen Gläubigerausschuss einberufen, dessen Mitglieder sie selbst wählen. Insolvenzverwalter, mit Ausnahme des official receiver, müssen den Gläubigern regelmäßig (je nach Verfahren alle sechs oder zwölf Monate) über den Fortschritt des Verfahrens berichten.
  • Zu den möglichen Entscheidungen gehören unter anderem die Ernennung oder Abberufung des Insolvenzverwalters, die Vereinbarung über dessen Vergütung, die Bildung von Ausschüssen, die Prüfung von Vorschlägen für einen außergerichtlichen Vergleich und alle anderen Entscheidungen, an denen die Gläubiger nach Ansicht des Insolvenzverwalters mitwirken sollten.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

  • In einem außergerichtlichen Vergleich kann vorgesehen werden, dass das Vermögen des Schuldners von der Person verwaltet wird, die die Aufsicht über das Verfahren führt.
  • Bei einem Insolvenzverfahren geht das Vermögen des Schuldners nach Ernennung des Treuhänders auf diesen über, ohne dass es einer förmlichen Übertragung, Abtretung oder Übergabe bedarf. Es ist Aufgabe des Treuhänders, das Vermögen der insolventen Person beizutreiben, zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.
  • In einem Liquidations- oder Administrationsverfahren unterliegen die Vermögenswerte der Kontrolle des Liquidators bzw. des Insolvenzverwalters.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

  • Bei Unternehmensinsolvenzen können alle vor Beginn der Insolvenz gegen den Schuldner entstandene Forderungen aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen geltend gemacht werden. In der Zukunft fällige Forderungen können ebenfalls geltend gemacht werden, werden jedoch auf den Gegenwartswert abgezinst.
  • Forderungen aus bestimmten Straftaten (wie z. B. Drogenhandel) können im Administrations- oder Liquidationsverfahren nicht angemeldet werden.
  • Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gelten als „Aufwendungen“ (expenses). Diese Aufwendungen unterliegen einer Rangfolge, müssen aber vollständig beglichen werden, bevor Geld an die Gläubiger verteilt werden kann.
  • In einem außergerichtlichen Vergleich müssen alle Verbindlichkeiten der insolventen Person oder des Schuldnerunternehmens offengelegt werden. Außerdem ist anzugeben, wie die Gläubiger befriedigt werden. Verbindlichkeiten, die nach Genehmigung des Vorschlags entstanden sind, können nicht im Rahmen der Insolvenz geltend gemacht werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vorgesehen.
  • Forderungen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder aufgrund einer vor der Insolvenz eingegangenen Verpflichtung in der Zukunft fällig werden, können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Hiervon ausgenommen sind Geldbußen/Geldstrafen, Forderungen aus Studiendarlehen, Zahlungsrückstände aus Unterhaltssachen und Forderungen aus Einziehungsentscheidungen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

  • Gläubiger können im Laufe des Verfahrens jederzeit eine Forderung (mit Forderungsnachweis) anmelden. Die Forderung muss angemeldet werden, um in einer Gläubigerversammlung (oder einem anderen Entscheidungsverfahren) abstimmen zu können oder eine Ausschüttung zu erhalten.
  • In Administrations-, Liquidations- oder Insolvenzverfahren, wo eine Verteilung beabsichtigt ist, fordert der Verwalter oder Liquidator alle Gläubiger, die ihre Forderungen noch nachweisen müssen, schriftlich auf, ihre Forderungen bis zu einem bestimmten Stichtag anzumelden, um in die Verteilung einbezogen zu werden. Später angemeldete Forderungen können, müssen aber nicht berücksichtigt werden.
  • Wenn ein Gläubiger seine Forderung nicht rechtzeitig anmeldet, so wird die Verteilung dadurch nicht beeinträchtigt.
  • Bei freiwilligen Vereinbarungen genügt als Nachweis der Forderung eine schriftliche Mitteilung.

Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.uk/government/publications/proof-of-debt-insolvency-form-425

Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.uk/government/publications/proof-of-debt-insolvency-form-637

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

  • Die Rangfolge der Verteilung ist wie folgt:
  1. Inhaber einer „fixed charge“ (Sicherungsrecht bei Eintritt des Sicherungsfalls)
  2. Aufwendungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens
  3. Vorzugsgläubiger (siehe unten)
  4. Vorbehaltsteil (nur Unternehmensinsolvenz)
  5. Inhaber einer „floating charge“ (besitzloses Globalpfandrecht)
  6. Ungesicherte Gläubiger
  7. Anteilseigner (nur bei Unternehmensinsolvenzen)
  • Einige Forderungen aus einem Beschäftigungsverhältnis genießen Vorrang. Dazu zählen auch Forderungen aus einem Altersversorgungssystem.
  • Beim Vorbehaltsteil handelt es sich um einen Sonderverband aus mit einem Globalpfandrecht gesicherten Vermögenswerten, die ungesicherten Gläubigern vorbehalten sind (höchstens 600 000 GBP).
  • Nach dem Gesetz nachrangige Forderungen gibt es nur in Insolvenzverfahren: Danach sind Forderungen einer Person, die zum Zeitpunkt der Insolvenz der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner der insolventen natürlichen Person war, gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger nachrangig (einschließlich der Zinsen).
  • Werden die Schulden von einem Dritten beglichen, steht diesem im Insolvenzverfahren eine Rückgriffsforderung zu.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

  • Bei einem außergerichtlichen Vergleich gelten Vorschläge des Schuldners/Schuldnerunternehmens als angenommen, wenn die Gläubiger, die 75 % des Forderungswerts vertreten, den Vorschlägen zustimmen. Sobald die Gläubiger einem Vorschlag zugestimmt haben, wird dieser vom Insolvenzverwalter (supervisor) umgesetzt. Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter muss allerdings dem Gericht Bericht erstatten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wurde. Eine Partei kann bei Gericht die Überprüfung der Genehmigung wegen materieller Fehler beantragen. Alle ungesicherten Gläubiger sind an den Vergleich gebunden.
  • Wenn der Schuldner/das Schuldnerunternehmen nach Genehmigung des Vergleichs dessen Bedingungen nicht erfüllt, kann der Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens beantragen.
  • Für Sanierungspläne ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Allerdings kann sich eine geschädigte Partei, die sich in ihren Interessen unnötig verletzt sieht, an das Gericht wenden.
  • Es gibt detaillierte Verfahrensvorschriften für die Aufhebung/Beendigung von Insolvenzverfahren.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

  • Es gibt detaillierte Vorschriften für die Beendigung eines Verfahrens.
  • Gläubiger können Gelder einfordern, die an sie verteilt, aber nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht an sie überwiesen wurden (z. B. von den Behörden zurückgehaltene Gelder).
  • Bei einem außergerichtlichen Vergleich wird den Gläubigern die Zahlung eines bestimmten Anteils der Forderungssumme angeboten. Die Gläubiger sind verpflichtet, dies als Zahlung in voller Höhe zu akzeptieren, wenn der Vorschlag angenommen wird, und haben daher nach Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch auf den nicht befriedigten Teil ihrer Forderung.
  • Bei Insolvenzverfahren erlöschen die Schulden bei Abschluss des Verfahrens. Schulden, die nicht Teil des Verfahrens sind, sind hiervon ausgenommen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Es gibt eine klare Rangfolge für Zahlungen aus dem verwerteten Schuldnervermögen. Bevor Zahlungen an die Gläubiger geleistet werden können, müssen die Kosten und Aufwendungen bezahlt werden.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

  • Hat die zahlungsunfähige Person im Vorgriff auf das förmliche Insolvenzverfahren einen bestimmten Gläubiger bevorzugt (d. h. ihn vor allen anderen Gläubigern bezahlt) oder hat er mit einem Gläubiger ein Geschäft unter Wert abgeschlossen (d. h. Gegenstände zu einem geringeren Wert als dem eigentlichen Wert verkauft), so kann der Insolvenzverwalter die der Insolvenzmasse entgangenen Werte von diesem Gläubiger zurückfordern.
  • Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann das Gericht im Rahmen eines Insolvenz-, Liquidations- oder Administrationsverfahrens jede Art von Transaktion rückgängig machen und anordnen, dass der Empfänger den Zustand wiederherstellt, der vor der Transaktion bestanden hat.
  • Anträge auf Rückgängigmachung von Vorzugszahlungen müssen sich auf Transaktionen beziehen, die in den sechs Monaten vor Bestellung des Insolvenzverwalters, vor Beginn der Liquidation oder vor der Insolvenzanmeldung oder im Falle einer Vorzugszahlung an einen Gesellschafter oder an ein verbundenes Unternehmen innerhalb von zwei Jahren getätigt wurden.
  • Anträge auf Rückgängigmachung unterbewerteter Transaktionen müssen sich auf Transaktionen beziehen, die zwei Jahre vor diesen Ereignissen getätigt wurden oder im Falle von Insolvenzverfahren innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre, vorausgesetzt, dass die natürliche Person zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder infolge der Transaktion zahlungsunfähig wurde.
  • Ein Insolvenzverwalter kann sich im Rahmen eines Administrations-, Liquidations- oder Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichs an das Gericht wenden und die Rückgängigmachung einer Transaktion beantragen, durch die Gläubiger geschädigt wurden. Ein solcher Antrag kann mit Genehmigung des Gerichts auch von einem durch diese Transaktion Geschädigten gestellt werden.
  • In Administrations- und Liquidationsverfahren kann der Insolvenzverwalter auch Schadenersatzklage gegen jeden Geschäftsführer des Unternehmens erheben, der in Kenntnis der Insolvenz Geschäfte tätigte, die weitere Verluste für die Gläubiger, Betrug oder sonstige Pflichtverletzungen (misfeasance) zur Folge hatten (Klagen wegen Pflichtverletzung können auch vom official receiver, einem Gläubiger oder Gesellschafter erhoben werden).
  • Wird bei Gericht ein Antrag auf Eröffnung des Liquidations- oder Insolvenzverfahrens gestellt, so sind alle nach Antragstellung vorgenommenen Vermögensverfügungen nichtig, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
Letzte Aktualisierung: 22/06/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Insolvenz/Bankrott - Nordirland

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

  • Insolvenzverfahren können gegen natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (d. h. Unternehmen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) eingeleitet werden.
  • Ein Insolvenzverfahren kann gegen jede natürliche Person eröffnet werden, die Schulden in Höhe von mindestens 5000 GBP hat und entweder in Nordirland wohnhaft ist, in den letzten drei Jahren in Nordirland wohnhaft oder dort unternehmerisch tätig war oder sich am Tag der Insolvenzanmeldung in Nordirland aufhält. Ein Mindestalter gibt es nicht.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

  • Insolvenzverfahren gegen Unternehmen können auf Liquidation (freiwillig oder durch Gerichtsbeschluss herbeigeführte Abwicklung des Unternehmens) oder Sanierung (auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Schuldnerunternehmen und Gläubiger (Company Voluntary Arrangement – CVA) oder unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters im sogenannten Administrationsverfahren). Das auf Sanierung abzielende Administrationsverfahren kann dem Liquidationsverfahren vorgeschaltet werden.
  • Jeder Gläubiger (ob privat oder staatlich) kann bei Gericht die Liquidation des Unternehmens (Zwangsliquidation) oder dessen Zwangsverwaltung (administration) beantragen.
  • Auch das Schuldnerunternehmen selbst kann seine Liquidation beschließen (eine freiwillige Liquidation ist sowohl bei Zahlungsfähigkeit als auch Zahlungsunfähigkeit möglich, wobei zahlungsfähig bedeutet, dass alle Schulden innerhalb von 12 Monaten beglichen werden können). Das Schuldnerunternehmen kann seine Liquidation auch bei Gericht beantragen.
  • Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, kann das Wirtschaftsministerium die gerichtliche Liquidation eines Unternehmens beantragen. Das Unternehmen muss in diesem Fall zahlungsunfähig sein.
  • Das Gericht kann jederzeit nach Stellung eines Antrags auf Zwangsliquidation einen vorläufigen Liquidator bestellen. Dies geschieht in der Regel, um das Vermögen des Unternehmens bis zur gerichtlichen Verhandlung über die Liquidation zu schützen. Die Befugnisse des vorläufigen Liquidators sind im Beschluss des Gerichts über dessen Bestellung festgelegt.
  • Das Unternehmen oder dessen Geschäftsführer sowie die Inhaber eines Globalpfandrechts (floating charge) können – außergerichtlich – einen Verwalter (administrator) bestellen.
  • Voraussetzung hierfür ist die Zahlungsunfähigkeit oder die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit. Der Rechtsprechung zufolge bedeutet „wahrscheinlich“, dass die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsfähigkeit.
  • Bei einer freiwilligen Schuldner-Gläubiger-Vereinbarung muss das Unternehmen nicht zahlungsunfähig sein.
  • Eine Zwangsliquidation kann damit begründet werden, dass das Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann (zahlungsunfähig ist), was durch eine erfolglose förmliche Zahlungsaufforderung oder ein nicht befolgtes Gerichtsurteil nachzuweisen ist. Das Gericht kann die Liquidation eines Unternehmens auch aus Billigkeitsgründen veranlassen.
  • Unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens (entweder aufgrund des Liquidationsbeschlusses des Unternehmens selbst oder aufgrund eines auf Sanierung oder Liquidation gerichteten Gerichtsbeschlusses oder einer an das Gericht gerichteten Mitteilung über die Bestellung eines Verwalters (wenn der Verwalter nicht durch Gerichtsbeschluss bestellt wird)) kann die mit dem Verfahren beauftragte Person tätig werden.
  • Ein Sanierungsverfahren auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Schuldner und Gläubiger (Company Voluntary Arrangement – CVA) kann vom Unternehmen selbst vorgeschlagen werden. Dazu muss das Unternehmen nicht zahlungsunfähig sein. Ein solcher Vergleich kann auch vom Liquidator oder Verwalter im Rahmen eines Liquidations- oder Sanierungsverfahrens vorgeschlagen werden (wenn ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde).
  • Für Privatinsolvenzen stehen folgende Verfahren zur Verfügung: außergerichtlicher Vergleich (individual voluntary arrangement – IVA), gerichtliches Entschuldungsverfahren (debt relief order – DRO) und Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners.
  • Bei einem vom Schuldner vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleich müssen die Gläubiger, die 75 % des Forderungswerts vertreten, zustimmen. Es gibt keinen Mindestschuldenstand und auch keine Insolvenzprüfung. Der Vorschlag muss über einen Bevollmächtigten unterbreitet werden, der im Falle der Annahme das Verfahren beaufsichtigt (supervisor). Der Bevollmächtigte kann tätig werden, sobald ihm der Schuldner den Vorschlag vorgelegt hat. Ein außergerichtlicher Vergleich kann auch dann vorgeschlagen werden, wenn gegen den Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren läuft. Nehmen die Gläubiger den Vergleich an, kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden. Ein von den Gläubigern durch Abstimmung angenommener Vergleich ist für alle Gläubiger bindend.
  • Das Entschuldungsverfahren muss vom Schuldner über einen Bevollmächtigten elektronisch beim amtlichen Insolvenzverwalter (official receiver) beantragt werden. Das Gericht wirkt an der Eröffnung des Verfahrens nicht mit. Die Schulden dürfen 20 000 GBP nicht übersteigen, das Vermögen muss weniger als 1000 GBP betragen (ein angemessenes Kraftfahrzeug ausgenommen) und der Schuldner darf nur über Einkommensüberschüsse von höchstens 50 GBP pro Monat verfügen. Gegen den Schuldner darf kein anderes Insolvenzverfahren anhängig sein, und er darf in den vorangegangenen zwei Jahren keine Geschäfte getätigt haben, durch die Gläubiger in irgendeiner Weise benachteiligt wurden. Der amtliche Insolvenzverwalter ist verpflichtet, gleich nach Eingang über den Antrag zu entscheiden und ist somit ab diesem Zeitpunkt handlungsbefugt.
  • Ein Insolvenzeröffnungsbeschluss kann auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Schuldners selbst ergehen. Der amtliche Insolvenzverwalter wird mit Erlass des Beschlusses zum Vermögensverwalter. Zu einem späteren Zeitpunkt kann ein Treuhänder ernannt werden, der sofort nach seiner Ernennung tätig werden kann.
  • Der Antrag eines Gläubigers muss auf eine Forderung von mindestens 5000 GBP gerichtet sein und bei Gericht gestellt werden. Der Antrag kann auch von zwei oder mehr Gläubigern gemeinsam gestellt werden. In diesem Fall werden die Forderungen der einzelnen Gläubiger zusammengefasst. Dabei darf es sich nicht um besicherte Schuldtitel handeln. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Schulden zu begleichen. Dies muss durch eine nicht befolgte förmliche Zahlungsaufforderung oder ein nicht befolgtes Gerichtsurteil nachgewiesen werden.
  • Auch der Schuldner muss seinen Antrag auf Insolvenzeröffnung bei Gericht stellen. Einen Mindestbetrag gibt es nicht, Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann.
  • Wurde ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt, kann das Gericht vor der Verhandlung einen vorläufigen Insolvenzverwalter (interim receiver) bestimmen, der die Aufgabe hat, das als potenziell gefährdet eingestufte Vermögen des Schuldners zu schützen. Das Gericht erteilt dem vorläufigen Insolvenzverwalter in den meisten Fällen genaue Anweisungen, kann diesen aber auch generell zur sofortigen Inbesitznahme des Vermögens des Schuldners ermächtigen. Nur der amtliche Insolvenzverwalter kann als vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

  • Bei Unternehmensinsolvenzen wird das gesamte weltweite Vermögen eines Unternehmens zum Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Der Begriff „Vermögen“ ist gesetzlich sehr weit gefasst.
  • Bei einem IVA ist im Vorschlag des Schuldners ausgeführt, wie mit den Vermögenswerten zu verfahren ist. Die Gläubiger erhalten Gelegenheit, den Vorschlag zu prüfen, bevor sie darüber abstimmen.
  • Im Falle von Entschuldungsbeschlüssen beträgt der Wert des Vermögens höchstens 1000 GBP (ein angemessenes Fahrzeug ausgenommen). Das Vermögen verbleibt beim Schuldner.
  • Bei einer Insolvenz geht das gesamte weltweite Vermögen der insolventen Person mit einigen Ausnahmen auf den Treuhänder über. Alle Vermögenswerte, die zur Existenzsicherung einer Person erforderlich sind oder diese bei der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit unterstützen, fließen nicht in die Insolvenzmasse ein. Dazu kann auch ein Kraftfahrzeug gehören. Ist der Wert eines solchen Vermögensgegenstands nach Auffassung des Treuhänders höher als die Kosten eines angemessenen Ersatzes, kann der Treuhänder den Gegenstand veräußern und Ersatz bereitstellen. Auch Vermögensgegenstände, die die insolvente Person treuhänderisch für eine andere Person in ihrem Besitz hat, sind nicht Teil der Insolvenzmasse.
  • Das Einkommen der insolventen Person ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Treuhänder kann allerdings mit der betreffenden Person vereinbaren, dass ein Teil des Einkommens, das über die Existenzsicherung hinausgeht, zugunsten der Gläubiger in die Insolvenzmasse einfließt. Der Treuhänder kann bei Gericht einen entsprechenden Beschluss beantragen, wenn keine Einigung mit der betreffenden Person erzielt werden kann.
  • Alle Vermögenswerte, die die Person erlangt, solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können vom Treuhänder für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
  • Eine insolvente natürliche Person begeht eine Straftat, wenn sie sich eine Summe von mehr als 500 GBP leiht oder anderweitig aufnimmt, ohne den Kreditgeber über das Insolvenzverfahren zu informieren.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

  • Anders als der amtliche Insolvenzverwalter (official receiver) müssen die bevollmächtigten Personen zugelassene Insolvenzverwalter sein. Zulassungen können nur von Berufsverbänden erteilt werden, die vom Ministerium dazu ermächtigt wurden. Wer als Insolvenzverwalter handelt, ohne dafür eine Zulassung zu besitzen, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
  • Voraussetzung für die Zulassung sind erfolgreich absolvierte Prüfungen und der Nachweis einer bestimmten Anzahl an Stunden praktischer Erfahrung im Insolvenzbereich.
  • Nur natürliche Personen können als Insolvenzverwalter tätig sein.
  • Die Gläubiger legen die Vergütung des beauftragten Insolvenzverwalters fest. Der Insolvenzverwalter kann sich an das Gericht wenden, wenn die von den Gläubigern festgesetzte Vergütung seiner Ansicht nach unzureichend ist. Umgekehrt können sich die Gläubiger an das Gericht wenden, wenn sie die Vergütung für überhöht halten.
  • Alle Insolvenzverfahren unterliegen der Kontrolle durch das Gericht. Die betroffenen Parteien (einschließlich des beauftragten Insolvenzverwalters) können das Gericht um Weisungen ersuchen.
  • Bei einem IVA kann der Schuldner frei über sein Vermögen verfügen, sofern er nicht gegen die Vereinbarung mit den Gläubigern verstößt.
  • Auch bei einem Entschuldungsverfahren verbleibt das Vermögen beim Schuldner.
  • Im Falle eines Insolvenzverfahrens geht das Vermögen auf den Treuhänder über. Der Schuldner darf nicht darauf zugreifen. Dies gilt nicht für Vermögenswerte, die aus der Insolvenzmasse ausgeschlossen sind oder nach Eröffnung des Verfahrens in den Besitz des Schuldners gelangen, es sei denn, die Vermögenswerte wurden vom Schuldner in Besitz genommen, bevor sie aus der Insolvenzmasse ausgesondert wurden, und der Treuhänder fordert sie ein. Die Entlassung des Schuldners aus dem Insolvenzverfahren ist für die Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Treuhänder unbeachtlich. Der Treuhänder hat lediglich keine Möglichkeit mehr, erlangte Vermögenswerte vom Schuldner einzufordern.
  • Der official receiver ist der vom Ministerium benannte amtliche Insolvenzverwalter. Er kann bei einer Zwangsliquidation oder Insolvenz tätig werden. Seine Vergütung wird nicht von den Gläubigern festgelegt. Sie bestimmt sich nach einer gesetzlichen Formel als Prozentsatz der realisierten/verteilten Vermögenswerte.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

  • Das Recht Nordirlands lässt bei Liquidations-, Sanierungs- und Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Aufrechnung zu.
  • Aufgerechnet werden zum Zeitpunkt der Insolvenz bestehende gegenseitige Forderungen.
  • Der Nettobetrag ist entweder ein Vermögenswert (ausstehende Forderung) aus der Insolvenzmasse oder eine Verbindlichkeit.
  • Die Parteien können die Aufrechnung vertraglich nicht abbedingen.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

  • Der Liquidator oder Treuhänder kann einen unrentablen Vertrag kündigen und damit Forderungen/Verbindlichkeiten der insolventen Partei aus diesem Vertrag beenden (die Gegenpartei kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens Forderungen aus Verlusten/Schäden infolge der Insolvenz geltend machen).
  • Im Falle einer Unternehmensinsolvenz ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, die von dem zahlungsunfähigen Unternehmen geschlossenen Verträge zu erfüllen.
  • Die fortgesetzte Bereitstellung bestimmter Leistungen bei einer Unternehmensinsolvenz (als „grundlegend“ erachtete Versorgungs- und Kommunikationsdienstleistungen) kann bestehen bleiben, ohne dass ausstehende Rückstände bei Eintritt in die Insolvenz beglichen werden müssen.
  • Abgesehen von diesen grundlegenden Leistungen (siehe oben) können Lieferanten Verträge zu Beginn der Insolvenz kündigen (sofern der Vertrag dies zulässt). Unbezahlte Waren/Dienstleistungen zählen im Insolvenzfall zu den Forderungen.
  • Laufende Verträge sind von einem außergerichtlichen Vergleich oder einem Entschuldungsverfahren nicht betroffen. Sie müssen aber als Teil des Vorschlags für einen außergerichtlichen Vergleich betrachtet werden, was wiederum bedeuten könnte, dass die betreffende Person nicht die Kriterien für eine Entschuldung erfüllt.
  • Im Falle einer Insolvenz können unrentable Verträge vom Treuhänder gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht bei Insolvenz beendet werden, kann das Gericht die Beendigung der Vertragspflichten anordnen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

  • Liquidations- und Administrationsverfahren bewirken ein Vollstreckungsverbot. Nach Beginn des Insolvenzverfahrens können ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder des Gerichts keine rechtlichen Schritte gegen das Unternehmen eingeleitet werden.
  • Im Falle einer frei vereinbarten Unternehmenssanierung in Eigenverwaltung können die an die Vereinbarung gebundenen Gläubiger keine rechtlichen Schritte zur Beitreibung der Schulden unternehmen (da sie an die getroffene Vereinbarung gebunden sind). Gläubiger, die nach Abschluss der Vereinbarung hinzukommen, können solche Maßnahmen ergreifen, falls ihre Forderungen nicht beglichen werden.
  • Wurde Insolvenz angemeldet, so kann das Gericht ein laufendes Gerichtsverfahren gegen die Person oder das Vermögen des Schuldners aussetzen oder zulassen, dass es unter den vom Gericht für geeignet erachteten Bedingungen fortgesetzt wird. Kein Gläubiger der zahlungsunfähigen Person kann ohne die Erlaubnis des Gerichts ein Verfahren gegen diese Person oder ihr Vermögen einleiten, solange die Person nicht aus dem Insolvenzverfahren entlassen ist.
  • Beabsichtigt der Schuldner, seinen Gläubigern einen Vorschlag für einen außergerichtlichen Vergleich (IVA) zu unterbreiten, kann er (oder wenn er sich gerade in einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder oder der Insolvenzverwalter) bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Dies hat zur Folge, dass das Gericht jedes Verfahren gegen die Person oder das Vermögen des Schuldners aussetzen kann und die Eröffnung eines solchen Verfahrens verhindert wird. Durch die einstweilige Verfügung wird auch ein Insolvenzeröffnungsbeschluss gegen den Schuldner verhindert. Im IVA-Vorschlag wird ausgeführt, wie das laufende Verfahren gehandhabt werden soll, und bestimmt, dass alle Gläubiger im Falle der Zustimmung daran gebunden wären.
  • Die Einleitung des Entschuldungsverfahrens hindert die Gläubiger daran, gegen den Schuldner vorzugehen, um ihre Forderungen durchzusehen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

  • Liquidations- und Administrationsverfahren bewirken ein Vollstreckungsverbot. Zum Zeitpunkt der Insolvenz anhängige Verfahren können nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder des Gerichts fortgesetzt werden.
  • Nach Billigung eines außergerichtlichen Vergleichs (CVA oder IVA) können Gläubiger ein anhängiges Verfahren nicht fortsetzen, da sie an die Bedingungen des Vergleichs gebunden sind (unabhängig davon, ob sie selbst für den Vergleich gestimmt haben oder nicht).
  • Gläubiger üben ihre Befugnisse in Insolvenzverfahren über die Gläubigerversammlung und andere Entscheidungsprozesse aus. Sie können auch einen Gläubigerausschuss einberufen, dessen Mitglieder sie selbst wählen. Insolvenzverwalter, mit Ausnahme des official receiver, müssen den Gläubigern regelmäßig (je nach Verfahren alle sechs oder zwölf Monate) über den Fortschritt des Verfahrens berichten.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

  • Gläubiger üben ihre Befugnisse in Insolvenzverfahren über die Gläubigerversammlung und andere Entscheidungsprozesse aus. Sie können auch einen Gläubigerausschuss einberufen, dessen Mitglieder sie selbst wählen. Insolvenzverwalter, mit Ausnahme des official receiver, müssen den Gläubigern regelmäßig (je nach Verfahren alle sechs oder zwölf Monate) über den Fortschritt des Verfahrens berichten. In Insolvenz- und Liquidationsverfahren müssen sie eine Abschlussversammlung mit den Gläubigern abhalten.
  • Zu den möglichen Entscheidungen gehören unter anderem die Ernennung oder Abberufung des Insolvenzverwalters, die Vereinbarung über dessen Vergütung, die Bildung von Ausschüssen, die Prüfung von Vorschlägen für einen außergerichtlichen Vergleich und alle anderen Entscheidungen, an denen die Gläubiger nach Ansicht des Insolvenzverwalters mitwirken sollten.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

  • In einem außergerichtlichen Vergleich kann vorgesehen werden, dass das Vermögen des Schuldners von der Person verwaltet wird, die die Aufsicht über das Verfahren führt.
  • Bei Entschuldungsverfahren sind Vermögenswerte vom Verfahren ausgeschlossen. Der official receiver ist allerdings befugt, Erkundigungen über das Verhalten und das Vermögen des Schuldners einzuholen.
  • Bei einem Insolvenzverfahren geht das Vermögen des Schuldners nach Ernennung des Treuhänders auf diesen über, ohne dass es einer förmlichen Übertragung, Abtretung oder Übergabe bedarf. Es ist Aufgabe des Treuhänders, das Vermögen der insolventen Person beizutreiben, zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

  • Bei Unternehmensinsolvenzen können alle vor Beginn der Insolvenz gegen den Schuldner entstandene Forderungen aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen geltend gemacht werden. In der Zukunft fällige Forderungen können ebenfalls geltend gemacht werden, werden jedoch auf den Gegenwartswert abgezinst.
  • Forderungen aus bestimmten Straftaten (wie z. B. Drogenhandel) können im Administrations- oder Liquidationsverfahren nicht angemeldet werden.
  • Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gelten als „Aufwendungen“ (expenses). Diese Aufwendungen unterliegen einer Rangfolge, müssen aber vollständig beglichen werden, bevor Geld an die Gläubiger verteilt werden kann.
  • In einem IVA-Vorschlag müssen alle Verbindlichkeiten des Schuldners offengelegt werden. Außerdem ist anzugeben, wie die Gläubiger befriedigt werden. Verbindlichkeiten, die nach Genehmigung des Vorschlags entstanden sind, können nicht im Rahmen der Insolvenz geltend gemacht werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vorgesehen.
  • Bestimmte Verbindlichkeiten sind vom Entschuldungsverfahren ausgenommen und müssen vom Schuldner selbst beglichen werden. Dazu zählen Geldbußen/Geldstrafen, nicht bezahlte Rundfunkgebühren, Studentendarlehen und besicherte Schuldtitel. In einem Entschuldungsverfahren (DRO) werden keine Forderungen angemeldet, da hier keine Vermögenswerte verteilt werden.
  • Forderungen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder aufgrund einer vor der Insolvenz eingegangenen Verpflichtung in der Zukunft fällig werden, können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Hiervon ausgenommen sind Geldbußen/Geldstrafen, Forderungen aus Studiendarlehen, Zahlungsrückstände aus Unterhaltssachen und Forderungen aus Einziehungsentscheidungen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

  • Gläubiger können im Laufe des Verfahrens jederzeit eine Forderung (mit Forderungsnachweis) anmelden. Die Forderung muss angemeldet werden, um in einer Gläubigerversammlung (oder einem anderen Entscheidungsverfahren) abstimmen zu können oder eine Ausschüttung zu erhalten.
  • In Administrations-, Liquidations- oder Insolvenzverfahren, wo eine Verteilung beabsichtigt ist, fordert der Verwalter oder Liquidator alle Gläubiger, die ihre Forderungen noch nachweisen müssen, schriftlich auf, ihre Forderungen bis zu einem bestimmten Stichtag anzumelden, um in die Verteilung einbezogen zu werden. Später angemeldete Forderungen können, müssen aber nicht berücksichtigt werden.
  • Für die gerichtliche Liquidation und die Insolvenz gibt es ein Standardformular, das zum Nachweis der Forderungen vorgelegt werden muss. Für alle anderen Verfahren gibt es kein Standardformular, doch ist gesetzlich festgelegt, welche Nachweise beigebracht werden müssen, um in die Verteilung einbezogen zu werden.
  • Wenn ein Gläubiger seine Forderung nicht rechtzeitig anmeldet, so wird die Verteilung dadurch nicht beeinträchtigt.
  • Bei freiwilligen Vereinbarungen genügt als Nachweis der Forderung eine schriftliche Mitteilung.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

  • Einige Forderungen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, werden bevorrechtigt behandelt und werden nach Begleichung der Verfahrenskostenbefriedigt, noch bevor die Inhaber bestimmter Sicherungsrechte („floating charge“) und ungesicherte Gläubiger befriedigt werden.
  • Es gibt in Insolvenzverfahren keine gesetzlich nachrangigen Forderungen mit Ausnahme der Forderungen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners der insolventen natürlichen Person. Diese Forderungen sind einschließlich Zinsen nachrangig gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger.
  • Werden Schulden von einem Dritten beglichen, steht diesem im Insolvenzverfahren ein Regressanspruch zu.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

  • Die Gläubiger einigen sich auf Vorschläge des Schuldners (bei einer frei vereinbarten Unternehmenssanierung in Eigenverwaltung – CVA– ist eine Zustimmung der Gläubiger erforderlich, die 75 % des Forderungswerts auf sich vereinigen); bei Vorschlägen des Insolvenzverwalters ist die einfache Mehrheit oder in Fällen, in denen eine Ausschüttung an ungesicherte Gläubiger als unwahrscheinlich erachtet wird, die Zustimmung aller gesicherten Gläubiger und der Mehrheit der bevorrechtigten Gläubiger notwendig).
  • Sobald der außergerichtliche Vergleich (CVA) angenommen ist, sind alle zum Zeitpunkt des Vorschlags ungesicherten Gläubiger an die Vereinbarung gebunden.
  • Für Sanierungspläne ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Allerdings kann sich eine geschädigte Partei, die sich in ihren Interessen unnötig verletzt sieht, an das Gericht wenden.
  • Es gibt ausführliche Verfahrensvorschriften für die Aufhebung/Beendigung der Insolvenzverfahren für Unternehmen, und zwar sowohl für Liquidations- als auch für Sanierungsverfahren.
  • Sobald die Gläubiger einem IVA-Vorschlag zugestimmt haben, wird dieser von einem Insolvenzverwalter, der die Aufsicht führt (supervisor), umgesetzt. Die Zustimmung des Gerichts ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Insolvenzverwalter das Gericht über das Ergebnis der Gläubigerversammlung, die den Vorschlag genehmigt hat, in Kenntnis setzen. Eine Partei kann bei Gericht die Überprüfung der Genehmigung wegen materieller Fehler beantragen.
  • Wenn der Schuldner dem von den Gläubigern genehmigten außergerichtlichen Vergleich nicht nachkommt, kann der Supervisor bei Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
  • Bei einem Entschuldungsverfahren erlöschen die Schulden zwölf Monate nach Einleitung des Verfahrens. Dies geschieht ohne Mitwirkung des Gerichts.
  • Bei Insolvenzverfahren muss der Treuhänder den Gläubigern einen Abschlussbericht übermitteln, bevor er entlastet werden kann. Ist der Treuhänder nicht gleichzeitig der official receiver, muss eine abschließende Gläubigerversammlung einberufen werden, auf der die Gläubiger die Entlastung verweigern können. Sollte dies der Fall sein, muss der Treuhänder das Ministerium um Entlastung ersuchen. Ansonsten wird der Treuhänder entlastet, wenn er das Unternehmensregister darüber informiert, dass die Abschlussversammlung stattgefunden hat.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

  • Gläubiger können Gelder einfordern, die an sie verteilt, aber nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht an sie überwiesen wurden (z. B. von den Behörden zurückgehaltene Gelder).
  • Nach nordirischem Recht ist das Verfahren mit der Entlastung des Insolvenzverwalters abgeschlossen.
  • Bei einem IVA wird den Gläubigern im Rahmen des Vorschlags die Zahlung eines bestimmten Anteils der Forderungssumme angeboten. Die Gläubiger sind verpflichtet, diesen Anteil als Zahlung in voller Höhe zu akzeptieren, wenn der Vorschlag angenommen wird, und haben daher nach Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch auf einen weiteren Anteil an ihren Forderungen.
  • Bei Insolvenz- und Entschuldungsverfahren erlöschen die Schulden bei Abschluss des Verfahrens. Schulden, die nicht Teil des Verfahrens sind, sind hiervon ausgenommen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

  • Das nordirische Recht sieht eine klare Rangfolge für Zahlungen aus dem verwerteten Schuldnervermögen. Bevor Zahlungen an die Gläubiger geleistet werden können, müssen Kosten und Aufwendungen bezahlt werden.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

  • Hat das zahlungsunfähige Unternehmen im Vorgriff auf das förmliche Insolvenzverfahren einen bestimmten Gläubiger bevorzugt (d. h. ihn vor allen anderen Gläubigern bezahlt) oder hat er mit einem Gläubiger ein Geschäft erheblich unter Wert abgeschlossen (d. h. Gegenstände zu einem geringeren Wert als dem eigentlichen Wert verkauft), so kann der Empfänger gerichtlich verfolgt werden.
  • Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann das Gericht im Rahmen eines Insolvenz-, Liquidations- oder Administrationsverfahrens jede Art von Transaktion rückgängig machen und anordnen, dass der Empfänger den Zustand wiederherstellt, der vor der Transaktion bestanden hat.
  • Anträge auf Rückgängigmachung von Vorzugszahlungen müssen sich auf Transaktionen beziehen, die in den sechs Monaten vor Bestellung des Insolvenzverwalters, vor Beginn der Liquidation oder vor der Insolvenzanmeldung oder im Falle einer Vorzugszahlung an einen Gesellschafter oder an ein verbundenes Unternehmen innerhalb von zwei Jahren getätigt wurden.
  • Anträge auf Rückgängigmachung unterbewerteter Transaktionen müssen sich auf Transaktionen beziehen, die zwei Jahre vor diesen Ereignissen getätigt wurden oder im Falle von Insolvenzverfahren innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre, vorausgesetzt, dass die natürliche Person zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder infolge der Transaktion zahlungsunfähig wurde.
  • Ein Insolvenzverwalter kann sich im Rahmen eines Administrations-, Liquidations- oder Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichs an das Gericht wenden und die Rückgängigmachung einer Transaktion beantragen, durch die Gläubiger geschädigt wurden. Ein solcher Antrag kann mit Genehmigung des Gerichts auch von einem durch diese Transaktion Geschädigten gestellt werden.
  • In Administrations- und Liquidationsverfahren kann der Insolvenzverwalter auch Schadenersatzklage gegen jeden Geschäftsführer des Unternehmens erheben, der in Kenntnis der Insolvenz Geschäfte tätigte, die weitere Verluste für die Gläubiger, Betrug oder sonstige Pflichtverletzungen (misfeasance) zur Folge hatten.
  • Wird bei Gericht ein Antrag auf Eröffnung des Liquidations- oder Insolvenzverfahrens gestellt, so sind alle nach Antragstellung vorgenommenen Vermögensverfügungen nichtig, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
Letzte Aktualisierung: 18/06/2021

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Insolvenz/Bankrott - Schottland

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Nach Section 1 des Insolvenzgesetzes (Bankruptcy (Scotland) Act 2016) (im Folgenden Gesetz von 2016) „kann das Vermögen eines Schuldners unter Zwangsverwaltung gestellt werden“. Das bedeutet, dass gegen verschiedene im Gesetz von 2016 als „Schuldner“ definierte Rechtssubjekte ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann. Hierzu zählen: ein lebender Schuldner, ein verstorbener Schuldner oder sein Testamentsvollstrecker oder eine Person, die berechtigt ist, zum Testamentsvollstrecker eines verstorbenen Schuldners bestellt zu werden, ein Treuhandfonds (trust), eine (aufgelöste) Personengesellschaft, eine (aufgelöste) Kommanditgesellschaft im Sinne des Gesetzes über Kommanditgesellschaften (Limited Partnerships Act 1907), eine Körperschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit.

Nach dem Insolvenzgesetz von 1986 (Insolvency Act 1986, im Folgenden Gesetz von 1986) kann auch gegen Gesellschaften (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Ein Privatinsolvenzverfahren kann auf Antrag des Schuldners (auch eines mittellosen Schuldners im Rahmen des „Minimal Asset Process“) oder auf Antrag eines Gläubigers beim Sheriff Court eröffnet werden. Der Schuldner kann auch eine Vereinbarung zur Schuldenregulierung (trust deed) eingehen. Dabei handelt es sich um eine außergerichtliche, freiwillige Form des Insolvenzverfahrens zwischen einer natürlichen Person und ihren Gläubigern.

Gegen einen lebenden Schuldner kann auf dessen Antrag ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn:

  • der Gesamtbetrag seiner Schulden (einschließlich Zinsen) zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3000 GBP beträgt;
  • in den letzten fünf Jahren vor dem Tag des Insolvenzantrags keine Insolvenz gegen den Schuldner eröffnet worden ist;
  • der Schuldner von einem Finanzberater beraten worden ist;
  • der Schuldner eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat (einschließlich der Verpflichtung, dem Treuhänder nach der Insolvenzeröffnung einen Betrag zu zahlen, der nach Maßgabe des Common Financial Tool (CFT) festgelegt wird);
  • der Schuldner „offensichtlich zahlungsunfähig“ ist oder seine Zahlungsunfähigkeit innerhalb der vorgeschriebenen Frist bescheinigt wurde oder er einen Treuhandvertrag geschlossen hat, der wegen eines Widerspruchs oder der Ablehnung seitens der Gläubiger nicht geschützt ist.

Der Schuldner ist im Sinne der Antragstellung nicht allein deshalb „offensichtlich zahlungsunfähig“, weil er einen Treuhandvertrag geschlossen oder seine Gläubiger von seiner Finanzlage in Kenntnis gesetzt hat.

Ein Insolvenzantrag kann auch von einem mittellosen Schuldner im Rahmen des „Minimal Asset Process“ gestellt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Anhand des Common Financial Tool wurde festgestellt, dass der Schuldner keinen Insolvenzbeitrag leisten muss, oder er hat mindestens sechs Monate lang bis zum Tag der Antragstellung Sozialleistungen erhalten.
  • Die Schulden (einschließlich Zinsen) betragen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 1500 GBP, aber nicht mehr als 17 000 GBP.
  • Das Gesamtvermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt nicht mehr als 2000 GBP.
  • Kein einzelner Vermögensgegenstand des Schuldners hat einen Wert von mehr als 1000 GBP.
  • Der Schuldner hat kein Grundeigentum.
  • Dem Schuldner wurde eine Bescheinigung über seine Zahlungsunfähigkeit ausgestellt.
  • In den letzten zehn Jahren vor dem Tag der Antragstellung des Schuldners wurde kein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner aufgrund eines von ihm selbst gestellten Antrags im Rahmen des „Minimal Asset Process“ eröffnet.
  • In den letzten fünf Jahren vor dem Tag der Antragstellung wurde auch kein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner aufgrund eines anderen von ihm selbst gestellten Antrags oder aufgrund eines anderweitigen Insolvenzantrags eröffnet.

Ein Insolvenzverfahren gegen einen lebenden Schuldner kann auch auf Antrag eines qualifizierten Gläubigers (oder mehrerer) eröffnet werden, wenn der Schuldner „offensichtlich zahlungsunfähig“ ist und der qualifizierte Gläubiger dem Schuldner maximal zwölf Wochen vor der Antragstellung eine kombinierte Schuldenberatung und -information (debt advice and information package – DAIP) vermittelt hat. Gemeint ist das DAIP nach Section 10 Absatz 5 des Schuldenregulierungs- und Pfändungsgesetzes (Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act 2002, im Folgenden Gesetz von 2002).

Ein qualifizierter Gläubiger ist ein Gläubiger, der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (oder gegebenenfalls der Antragstellung des Schuldners) fällige oder noch nicht fällige Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von mindestens 3000 GBP (je Forderung oder insgesamt) hat, bei denen es sich nicht um Eventualforderungen oder künftige Forderungen oder aufgrund einer Einziehungsverfügung zu zahlende Beträge (gesichert oder ungesichert) handelt. Qualifizierte Gläubiger sind Gläubiger, die zu dem genannten Zeitpunkt gegen den Schuldner Forderungen der vorstehenden Art in Höhe von insgesamt mindestens 3000 GBP haben.

Da auch das Kriterium „offensichtlich zahlungsunfähig“ erfüllt sein muss, damit ein Schuldner selbst Insolvenz oder ein Gläubiger die Insolvenz eines Schuldners beantragen kann, muss klar sein, was damit gemeint ist. Von offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit ist in Schottland auszugehen, wenn:

  • die Insolvenz des Schuldnervermögens oder in England, Wales oder Nordirland der Konkurs des Schuldners festgestellt wurde
  • es sich bei dem Schuldner nicht um eine Person handelt, deren Vermögen Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverbots (restraint order), eines Arrestbefehls (detention power), einer Beschlagnahme- oder Einziehungsverfügung (confiscation order bzw. charging order) ist und die ihren Gläubigern schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die Begleichung ihrer Schulden im normalen Geschäftsgang eingestellt hat
  • gegen den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb des Vereinigten Königreichs ein Hauptinsolvenzverfahren läuft
  • der Schuldner eine Vereinbarung zur Schuldenregulierung (trust deed) eingegangen ist
  • nach Zustellung einer ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung an den Schuldner die Zahlungsfrist abgelaufen ist (außer wenn der Schuldner bei Entstehen der Schuld in der Lage und bereit war, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder zu dem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, wenn sein Vermögen nicht sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen worden wäre)
  • ein Insolvenzeröffnungsbeschluss über einen Teil der Insolvenzmasse zur Zahlung oder als Sicherheit erlassen wird (außer wenn der Schuldner bei Entstehen der Schuld in der Lage und bereit war, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder zu dem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, wenn sein Vermögen nicht sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen worden wäre)
  • eine durch einen Beschluss oder eine Urkunde festgestellte Schuld (gemäß Section 10 des Gesetzes von 2002) vom Schuldner im Rahmen eines Entschuldungsprogramms gemäß Teil 1 dieses Gesetzes getilgt und das Programm beendet wird (außer wenn der Schuldner bei Entstehen der Schuld in der Lage und bereit war, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder zu dem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, wenn sein Vermögen nicht sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen worden wäre)
  • ein Gläubiger mit einer fälligen Forderung von mindestens 1500 GBP dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung in der vorgeschriebenen Form durch einen Gerichtsvollzieher hat zustellen lassen, in der er aufgefordert wird, die Schulden zu begleichen oder eine entsprechende Sicherheit zu hinterlegen, und der Schuldner innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht nachgekommen ist oder dem Gläubiger gegenüber per Einschreiben behauptet, dass keine Forderung besteht oder dass der vom Gläubiger geforderte Betrag keineswegs unverzüglich zahlbar ist

Ein Insolvenzverfahren gegen einen lebenden Schuldner kann auch von einem vorläufigen Verwalter oder einem im Hauptinsolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalter eines Mitgliedstaats eröffnet werden.

Der auf der Grundlage einer Schuldenregulierungsvereinbarung handelnde Bevollmächtigte kann ein Insolvenzverfahren gegen einen lebenden Schuldner nur dann eröffnen, wenn der Schuldner einer Verpflichtung aus der Vereinbarung, die er nach vernünftigem Ermessen hätte erfüllen können, oder einer Anweisung oder Aufforderung des Bevollmächtigten im Rahmen der Vereinbarung nicht nachgekommen ist oder wenn der Bevollmächtigte in seinem Antrag glaubhaft macht, dass eine Insolvenz im Interesse der Gläubiger ist.

Ein Insolvenzverfahren gegen einen verstorbenen Schuldner kann auf Antrag eines qualifizierten Gläubigers (oder mehrerer) des verstorbenen Schuldners, eines vorläufigen Verwalters, eines im Hauptinsolvenzverfahrens bestellten Insolvenzverwalters eines Mitgliedstaats oder eines auf der Grundlage einer Schuldenregulierungsvereinbarung handelnden Bevollmächtigten eröffnet werden. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen verstorbenen Schuldner kann auf Betreiben eines Schuldners auch vom Testamentsvollstrecker oder von einer als Testamentsvollstrecker in Betracht kommenden Person gestellt werden.

Der Schuldner kann eine Schuldenregulierungsvereinbarung nur dann eingehen, wenn die Tilgungsfrist mindestens 48 Monate beträgt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die Schuldenregulierungsvereinbarung verpflichtet eine natürliche Person, während der Laufzeit monatlich einen bestimmten Betrag zu zahlen. Eine außergerichtliche Vereinbarung ist jedoch für einen Gläubiger, der den Bedingungen nicht zustimmt, nicht bindend. Eine Schuldenregulierungsvereinbarung ist nur dann geschützt, wenn die Verbindlichkeiten mindestens 5000 GBP betragen.

Eine Unternehmensinsolvenz kann in Schottland durch Liquidation (freiwillig oder auf Anordnung des Gerichts), Umstrukturierung (durch freiwilligen außergerichtlichen Vergleich (Company Voluntary Arrangement, CVA) oder Administration) oder durch Zwangsverwaltung erfolgen. Die Administration kann auch zur Liquidation eingesetzt werden, ist dann aber keine eigentliche Umstrukturierung mehr.

Gläubiger (private und öffentliche) können bei einem Gericht die Liquidation eines Unternehmens (Zwangsliquidation) oder seine Zwangsverwaltung beantragen, während das Unternehmen selbst die Liquidation beschließen kann (freiwillige Liquidation mit Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit, wobei die Zahlungsfähigkeit daran gemessen wird, ob sämtliche Schulden innerhalb von zwölf Monaten beglichen werden können). Das Unternehmen kann seine Abwicklung auch bei Gericht beantragen. Ferner kann der Schottland-Minister (Secretary of State) die Liquidation eines Unternehmens bei Gericht beantragen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dazu muss das Unternehmen nicht zahlungsunfähig sein.

Eine Zwangsliquidation kann erfolgen, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen (Insolvenz), was dadurch als bewiesen gilt, dass es einer gesetzlichen Zahlungsverpflichtung oder einem Urteil nicht nachgekommen ist. Das Gericht kann die Liquidation einer Gesellschaft nach Recht und Billigkeit verlangen. Wenn dem Gericht ein Antrag (einer der Parteien) auf Zwangsliquidation vorliegt, kann es jederzeit einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Diese Maßnahme erfolgt in der Regel zum Schutz des Vermögens der Gesellschaft bis zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens. Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters sind im Gerichtsbeschluss über seine Bestellung festgelegt.

Voraussetzung für das Administrationsverfahren ist, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder wahrscheinlich werden wird. Nach geltender Rechtsprechung bedeutet „wahrscheinlich“ (likely) in diesem Sinne, dass eher von der Zahlungsunfähigkeit als vom Gegenteil auszugehen ist. Das Unternehmen oder seine Geschäftsführer können ebenso wie der Inhaber eines Globalpfandrechts (Floating Chargeholder) einen Administrator bestellen (diese Bestellung erfolgt ohne Beteiligung des Gerichts).

Ein außergerichtlicher Vergleich (CVA) kann von der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Dazu muss sie nicht zahlungsunfähig sein. Ein CVA kann auch vom Verwalter in einem Liquidations- oder Administrationsverfahren (sofern eines dieser Verfahren bereits eingeleitet wurde) vorgeschlagen werden.

Sobald das Verfahren eingeleitet wurde (Liquidationsbeschluss der Gesellschaft, gerichtliche Anordnung der Administration oder Liquidation oder Anzeige der Bestellung eines Administrators beim Gericht (im Fall einer außergerichtlichen Bestellung), kann der Verwalter tätig werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Vermögen des Schuldners, von einigen Ausnahmen abgesehen, auf den Treuhänder übertragen. Die Insolvenzmasse geht vom Schuldner auf den Treuhänder über. Der Treuhänder erwirbt auch einen Anspruch auf das Vermögen, das dem Schuldner nach dem Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung, aber vor dessen Entlastung zusteht. In der Insolvenzmasse nicht enthalten sind Mietzinsen aufgrund eines Mietverhältnisses, wenn es sich um einen preisüberwachten Mietbesitz im Sinne von Teil II des Wohnungsbaugesetzes von 1988 (Housing (Scotland) Act 1988) oder um einen preisüberwachten Mietbesitz im Sinne von Teil VIII des Mietgesetzes von 1984 (Rent (Scotland) Act 1984) handelt, wonach kein Zuschlag als Bedingung für die Abtretung verlangt werden darf, oder um einen preisüberwachten Mietbesitz in Schottland im Sinne des Wohnungsbaugesetzes von 2001 (Housing (Scotland) Act 2001).

Das nicht an einen Treuhänder übergehende Vermögen umfasst alle gemäß Section 11 Absatz 1 des Gesetzes von 2002 unpfändbaren Gegenstände außerhalb der Wohnung und alle Gegenstände in der Wohnung, die keine wesentlichen Vermögenswerte im Sinne von Teil 3 des Gesetzes von 2002 sind. Vermögensgegenstände, die der Schuldner für eine andere Person in Verwahrung genommen hat, sind ebenfalls ausgenommen. Wenn der Schuldner im Rahmen des „Minimal Asset Process“ aus gutem Grund die Nutzung eines Fahrzeugs beansprucht, ist ein ihm gehörendes Fahrzeug mit einem Wert von höchstens 3000 GBP nicht als Vermögensgegenstand anzusehen.

Von der Übertragung der Insolvenzmasse auf einen Treuhänder bleibt die Hypothek eines Eigentümers unberührt.

Es sei daran erinnert, dass die Ansprüche gesicherter Gläubiger, die Vorrang vor den Rechten des Treuhänders haben, nicht mit der Insolvenzmasse übertragen werden.

Durch eine Schuldenregulierungsvereinbarung werden die Vermögenswerte des Schuldners zum Zweck der Verwaltung zugunsten der Gläubiger und zur Tilgung der Schulden übertragen, wobei der Schuldner jedoch nur freiwillig übertragbare Vermögenswerte übertragen kann. Hinsichtlich der geschützten Schuldenregulierungsvereinbarung enthält das Gesetz von 2016 Bestimmungen zur Einigung über den Grundbesitz des Schuldners.

Bei einer Unternehmensinsolvenz ist das gesamte weltweite Vermögen der Gesellschaft in das Insolvenzverfahren einbezogen. Der Begriff „Eigentum“ ist im Gesetz sehr weit gefasst.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Der Treuhänder in einer Privatinsolvenz oder im Rahmen einer Schuldenregulierungsvereinbarung (oder ein anderer Verwalter) muss ein qualifizierter Insolvenzverwalter sein. Insolvenzverwalter im Sinne des Gesetzes von 1986 hat in Schottland die gleiche Bedeutung wie in England und Wales. Jeder außer dem „Accountant in Bankruptcy“ (Wirtschaftsprüfer für Insolvenzen im schottischen Amt für Insolvenzen) macht sich strafbar, wenn er in Schottland als Treuhänder oder Verwalter auftritt und kein qualifizierter Insolvenzverwalter ist.

Nur eine natürliche Person kann Insolvenzverwalter sein. Die Zulassung als Insolvenzverwalter wird von einem Berufsverband erteilt, den der Schottland-Minister dazu ermächtigt. Wer eine Zulassung beantragt, muss sich prüfen lassen und eine bestimmte Anzahl von Stunden praktischer Erfahrung mit Insolvenzen nachweisen.

Bei jeder Privatinsolvenz gibt es einen Treuhänder, der folgende Aufgaben hat:

  • Beitreibung, Verwaltung und Verwertung des in Schottland und außerhalb befindlichen Vermögens des Schuldners
  • Verteilung des Vermögens unter den Gläubigern des Schuldners entsprechend ihren jeweiligen Ansprüchen
  • Feststellung der Gründe und Umstände der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
  • Feststellung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte des Schuldners
  • Führen von Aufzeichnungen während seiner Amtszeit, um das Insolvenzverfahren genau zu protokollieren
  • regelmäßige Buchführung über seine Kommissionsgeschäfte mit dem Vermögen des Schuldners, wobei diese Bücher jederzeit zur Einsichtnahme durch die Gläubigervertreter (sofern vorhanden), die Gläubiger und den Schuldner zur Verfügung stehen müssen,
  • unabhängig davon, ob der Treuhänder noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens tätig ist, muss er dem „Accountant in Bankruptcy“ alle Informationen zur Verfügung stellen, die seiner Einschätzung nach für seine Funktionsausübung nach dem Gesetz von 2016 erforderlich sind

Ein Treuhänder muss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Ratschläge der Gläubigervertreter (falls vorhanden) berücksichtigen.

Hat der Treuhänder hinreichenden Grund zu der Annahme, dass der Schuldner im Zusammenhang mit der Insolvenz in Bezug auf sein Vermögen, seinen Umgang damit oder seine Geschäftstätigkeit oder sein Finanzgebaren oder eine andere Person in ihrem Verhalten gegenüber dem Schuldner, dem vorläufigen Treuhänder oder dem Treuhänder in Bezug auf Vermögenswerte, Geschäfte oder finanzielle Angelegenheiten des Schuldners eine Straftat begangen hat, muss der Treuhänder dies dem „Accountant in Bankruptcy“ melden. Hat der Treuhänder hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein Verhalten des Schuldners dazu führen würde, dass einem Antrag auf Insolvenzbeschränkung vom Sheriff stattgegeben wird, muss der Treuhänder dies dem „Accountant in Bankruptcy“ melden. Diese Meldungen haben absoluten Vorrang.

Wenn der „Accountant in Bankruptcy“ der Treuhänder ist, kann er den Sheriff um Anweisungen in einer bestimmten Angelegenheit im Zusammenhang mit der Insolvenz ersuchen.

Ist der Schuldner, ein Gläubiger oder ein anderer Betroffener mit einer Handlung, Unterlassung oder Entscheidung des Treuhänders nicht einverstanden, kann er sich an das Gericht (Sheriff Court) wenden, woraufhin der Sheriff die betreffende Handlung oder Entscheidung des Treuhänders bestätigen, aufheben oder ändern oder dem Treuhänder Anweisungen erteilen oder eine als angemessen erachtete Anordnung erlassen kann.

Die Vergütung eines Insolvenzverwalters in einer Unternehmensinsolvenz wird von den Gläubigern festgelegt. Der Insolvenzverwalter kann sich an ein Gericht wenden, wenn er die von den Gläubigern festgelegte Vergütungsgrundlage für unzureichend hält. Gläubiger können sich an das Gericht wenden, wenn sie die Vergütung für überhöht halten.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Eine vor der Insolvenz entstandene Forderung des Schuldners kann gegen eine vor der Insolvenz entstandene Forderung des Gläubigers aufgerechnet werden. Gleiches gilt für nach der Insolvenz entstandene Forderungen.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

In einem Privatinsolvenzverfahren vertritt der Treuhänder sowohl die Gläubiger als auch den Schuldner, den Schuldner jedoch nicht in Bezug auf dessen Verbindlichkeiten. Dem Treuhänder erwachsen aus der Annahme seines Amts und der Inbesitznahme der Insolvenzmasse keine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Schuldners aus nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden Verbindlichkeiten oder Verträgen. Er kann aber mit Genehmigung der Gläubiger einen Vertrag schließen. Damit verpflichtet er entweder die Gläubiger direkt (bzw. diejenigen, die ihm die Genehmigung erteilt haben), oder er wird persönlich verpflichtet mit Entlastung gegenüber den Gläubigern. Wenn der Treuhänder einen Vertrag ohne Zustimmung der Gläubiger schließt, haftet er persönlich für die Erfüllung der Vertragspflichten.

Der Treuhänder kann einen Vertrag schließen, wenn dies als vorteilhaft für die Verwaltung des Schuldnervermögens erachtet wird, außer wenn dies durch die Vertragsbestimmungen ausdrücklich oder implizit ausgeschlossen ist.

Bei einigen Verträgen muss der Treuhänder unter Umständen gar keine Leistung erbringen, sondern kann lediglich die Vorteile des Vertrags nutzen und beispielsweise Zahlungen einziehen. Bei anderen Verträgen kann es für die Insolvenzmasse von Vorteil sein, wenn der Treuhänder die Vertragspflichten erfüllt und Leistungen erbringt.

Wenn der Treuhänder keinen Vertrag schließt, könnte der anderen Partei als gewöhnlicher Insolvenzgläubigerin ein Schadenersatzspruch zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die andere Partei den Vertrag nach der Insolvenz gekündigt oder seiner Kündigung zugestimmt hat, sofern der Vertrag keine anderslautende Klausel enthält.

Die vertraglichen Befugnisse des Treuhänders bei einer Privatinsolvenz regelt Section 110 des Gesetzes von 2016. Der Treuhänder muss einen vom Schuldner geschlossenen Vertrag innerhalb von 28 Tagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags der anderen Vertragspartei übernehmen oder den Eintritt in den Vertrag ablehnen. Ein Antrag auf Verlängerung der 28-Tage-Frist kann beim Sheriff Court gestellt werden, wenn der „Accountant in Bankruptcy“ der Treuhänder ist, oder beim „Accountant in Bankruptcy“, wenn er nicht der Treuhänder ist. Die Entscheidung über eine Fristverlängerung kann überprüft und angefochten werden. Der „Accountant in Bankruptcy“ kann vor einer Entscheidung oder Überprüfung den Sheriff um Anweisung ersuchen. Antwortet der Treuhänder nicht innerhalb von 28 Tagen (bzw. innerhalb der verlängerten Frist) schriftlich auf den Antrag einer Vertragspartei, gilt dies als Ablehnung des Vertrags durch den Treuhänder.

Die Bereitstellung bestimmter Leistungen (Versorgungsleistungen, Kommunikations- und IT-Dienste, die als „wesentlich“ gelten) kann während der Insolvenz aufrechterhalten werden, ohne dass die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehenden Zahlungsrückstände ausgeglichen werden müssen.

Bei einer Unternehmensinsolvenz ist der Verwalter nicht verpflichtet, die von dem schuldnerischen Unternehmen geschlossenen Verträge zu erfüllen. Der Liquidator kann von einem ungünstigen Vertrag zurücktreten und die damit verbundenen Beteiligungen/Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens beenden (die Gegenpartei kann im Insolvenzverfahren die ihr infolge der Insolvenz entstandenen Verluste/Schäden geltend machen). Lieferanten bzw. Dienstleister können Verträge bei Insolvenz kündigen (sofern der Vertrag dies vorsieht). Dies gilt nicht für wesentliche Versorgungsleistungen. Unbezahlte Waren/Dienstleistungen können als Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Bei einer Privatinsolvenz kann der Treuhänder nach Section 109 Absatz 5 des Gesetzes von 2016 gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Vermögen des Schuldners anstrengen, bestreiten oder fortführen.

Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine Forderung gegen einen Schuldner hat, wird sie in der Regel im Insolvenzverfahren geltend machen. Möglicherweise wäre aber ein gerichtliches Verfahren gegen den Schuldner am besten geeignet, um eine strittige Forderung durchzusetzen.

Sowohl das Liquidations- als auch das Administrationsverfahren gewähren einen Aufschub. Nach Eröffnung des Verfahrens können rechtliche Schritte gegen das Unternehmen nur mit Zustimmung des Verwalters oder mit Genehmigung des Gerichts eingeleitet werden.

Bei einem außergerichtlichen Vergleich (CVA) kann ein an der Vereinbarung beteiligter Gläubiger allein keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Forderung einleiten (da er an die akzeptierte Vereinbarung gebunden ist). Aber wer nach der Annahme des Vergleichs zum Gläubiger geworden ist, kann gerichtlich vorgehen, wenn er keine Zahlung erhält.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Der Schuldner kann keine Klage erheben oder ein Verfahren fortführen, wenn der Treuhänder dies an seiner Stelle tun will. Der Treuhänder sollte auf das Verfahren hingewiesen werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich selbst als Kläger oder Beklagter daran zu beteiligen. Das Gerichtsverfahren kann jedoch ungeachtet der Position des Treuhänders fortgesetzt werden.

Verfahren, die sich auf den Familienstand auswirken, wie eine Ehescheidung, können vom Schuldner trotz eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden. Eine Klage auf Schmerzensgeld ist eine persönliche Klage, die ein Treuhänder nicht anstelle der betroffenen Person erheben kann, auch wenn er berechtigt ist, wegen eines Vermögensschadens Klage zu erheben oder sich an einer Klage auf Schmerzensgeld zu beteiligen. Der Schuldner ist dem Treuhänder gegenüber möglicherweise rechenschaftspflichtig für die aus der Klage erzielten Erlöse.

In Schottland kann ein Schuldner durch Ersuchen um einen Aufschub seine Absicht kenntlich machen, Insolvenz zu beantragen oder eine Schuldenregulierungsvereinbarung einzugehen. Der Aufschub schützt den Schuldner sechs Wochen lang vor einer Vollstreckung. In dieser Zeit kann, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Gerichtsverfahren fortgesetzt werden, doch ein Urteil kann nicht vollstreckt werden.

Das Liquidationsverfahren bewirkt ebenso wie das Administrationsverfahren einen Aufschub. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung anhängige Klagen können nur mit Zustimmung des Verwalters oder mit Genehmigung des Gerichts fortgeführt werden.

Ein Gläubiger kann eine zum Zeitpunkt der Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich (CVA) anhängige Klage nicht fortsetzen, da er an die Bedingungen des Vergleichs gebunden ist (unabhängig davon, ob er selbst dafür gestimmt hat oder nicht).

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Gläubiger können auf unterschiedliche Weise am Insolvenzverfahren beteiligt werden, auch durch Gläubigerversammlungen. Innerhalb von 60 Tagen nach Eröffnung der Insolvenz muss der Treuhänder entscheiden, ob eine ordentliche Gläubigerversammlung einberufen werden soll. Wenn eine Versammlung stattfindet, können die anwesenden Gläubiger über die Ablösung des Treuhänders abstimmen. Beschließt der Treuhänder, keine Versammlung einzuberufen, können die Gläubiger eine beantragen. Der Treuhänder muss eine Versammlung einberufen, wenn sie von Gläubigern, die mindestens ein Viertel des Wertes (der Forderungen insgesamt) vertreten, beantragt wird. Andere Versammlungen können jederzeit von den Gläubigern einberufen werden. Eine Versammlung muss stattfinden, wenn sie von einem Zehntel (nach Anzahl) oder einem Drittel (nach dem Wert der Forderungen) der Gläubiger verlangt wird. Die Gläubigerversammlung kann einem Treuhänder Weisungen erteilen, wobei dem Treuhänder und anderen Gläubigern das Recht zusteht, beim Sheriff Court Rechtsmittel einzulegen. Auf jeder Gläubigerversammlung können Vertreter gewählt werden. Diese Gläubigervertreter können den Insolvenzverwalter allgemein beraten und überwachen und auch die Rechenschaftsberichte des Treuhänders prüfen. Gläubigervertreter sind Gläubiger oder deren bevollmächtigte Vertreter. Wenn keine Gläubigervertreter gewählt werden, nimmt der „Accountant in Bankruptcy“ diese Aufgabe wahr.

Treuhänder müssen am Ende des ersten Jahres und danach in regelmäßigen Abständen bis zum Abschluss der Insolvenz Rechenschaftsberichte vorlegen. Die Berichte werden vom „Accountant in Bankruptcy“ oder von den gewählten Gläubigervertretern geprüft. Den Gläubigern werden Kopien der Aufstellung der Auslagen und Vergütungen des Treuhänders übermittelt. Gläubiger können Einsicht in die Rechenschaftsberichte beantragen und gegen die Aufstellung der Auslagen und Vergütungen Rechtsmittel einlegen.

Eine einfache Schuldenregulierungsvereinbarung ist für Gläubiger nicht bindend, außer wenn sie den Bedingungen zugestimmt haben und die Vereinbarung zu einer geschützten Schuldenregulierungsvereinbarung wird.

Bei einer Unternehmensinsolvenz sind Gläubiger durch Gläubigerversammlungen und andere Entscheidungsprozesse am Insolvenzverfahren beteiligt. Sie können auch einen Ausschuss bilden und dessen Mitglieder wählen. Verwalter müssen die Gläubiger regelmäßig (je nach Verfahren alle 6 oder 12 Monate) über den Fortgang des Verfahrens informieren.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Bei einer Privatinsolvenz übernimmt der Treuhänder die Verwaltung im Interesse der Gläubiger. Er ist befugt, die auf ihn übergegangene Insolvenzmasse festzustellen und einzuziehen. Nach Section 109 des Gesetzes von 2016 muss der Treuhänder zum Zweck der Einziehung des Schuldnervermögens (vorbehaltlich Section 113 des Gesetzes über die Wohnung des Schuldners) so bald wie möglich nach seiner Bestellung das gesamte Vermögen des Schuldners und alle im Besitz oder unter der Kontrolle des Schuldners befindlichen Dokumente, die sich auf sein Vermögen oder seine Geschäftstätigkeit oder seine Finanzen beziehen, in Besitz nehmen. Der Treuhänder muss ein Vermögensverzeichnis erstellen, eine Bewertung der Insolvenzmasse vornehmen und eine Kopie des Verzeichnisses und der Bewertung an den „Accountant in Bankruptcy“ übermitteln. Der Treuhänder ist auch berechtigt, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, die sich auf das Vermögen oder die Geschäfte oder die Finanzen des Schuldners beziehen und die vom Schuldner selbst oder in seinem Namen an einen Dritten und zu dessen Händen übergeben worden sind, und Kopien dieser Unterlagen anzufertigen. Behindert eine Person einen Treuhänder, der von seinem Recht auf Einsichtnahme in Dokumente Gebrauch macht oder Gebrauch zu machen versucht, so kann sie der Sheriff auf Antrag des Treuhänders anweisen, diese Behinderung zu unterlassen. Der Treuhänder kann außerdem verlangen, dass ihm Eigentumsurkunden und andere Dokumente des Schuldners ausgehändigt werden, auch wenn ein Pfandrecht daran geltend gemacht wird, jedoch unbeschadet eines möglichen Vorrangs des Pfandgläubigers.

Nach der Einziehung der Vermögenswerte ist es Aufgabe des Treuhänders, die Insolvenzmasse zu verwalten und zu verwerten. Gemäß Section 109 des Gesetzes von 2016 muss sich der Treuhänder so bald wie möglich nach seiner Bestellung beim „Accountant in Bankruptcy“ über seine Aufgaben informieren und bis auf einige Ausnahmen alle allgemeinen oder speziellen Anweisungen befolgen, die ihm gegebenenfalls von den Gläubigern, auf Antrag der Gläubigervertreter, vom Sheriff oder vom „Accountant in Bankruptcy“ hinsichtlich seiner Aufgaben erteilt werden.

Der Treuhänder kann:

  • die Geschäftstätigkeit des Schuldners fortsetzen oder beenden
  • gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Vermögen des Schuldners anstrengen, bestreiten oder fortführen
  • einen Teil des Vermögens besichern
  • wo Rechte, Optionen oder andere Befugnisse Teil der Insolvenzmasse sind, Zahlungen leisten oder Verbindlichkeiten eingehen, um zugunsten der Gläubiger den Vermögensgegenstand zu erwerben, für den das Recht, die Option oder die Befugnis gilt
  • Geld aufnehmen, soweit dies zur Sicherung des Schuldnervermögens erforderlich ist
  • Versicherungspolicen in Bezug auf das Unternehmen oder das Vermögen des Schuldners ablösen oder weiterführen

Der Treuhänder kann Vermögenswerte des Schuldners auf einer öffentlichen Auktion oder durch privaten Verkauf veräußern.

Für den Verkauf von Teilen des Grundbesitzes des Schuldners, für die ein oder mehrere Gläubiger Pfandbriefe besitzen, gelten folgende Regeln, sofern die Rechte dieser gesicherten Gläubiger Vorrang vor denen des Treuhänders haben:

  • Der Treuhänder darf den betreffenden Teil nur im Einvernehmen mit dem einzelnen Gläubiger veräußern, es sei denn, es wird ein so hoher Preis erzielt, dass alle Pfandbriefe eingelöst werden können.
  • Dass ein Gläubiger Schritte einleitet, um seine Sicherheit für diesen Teil des Grundbesitzes zu verwerten, nachdem der Treuhänder ihm seine Verkaufsabsicht mitgeteilt hat, oder dass der Treuhänder den Verkauf dieses Vermögensteils einleitet, nachdem ein Gläubiger ihm seine Verkaufsabsicht mitgeteilt hat, muss ausgeschlossen sein.
  • Hat der Treuhänder oder ein Gläubiger (wie oben beschrieben) seine Absicht mitgeteilt, den Verkauf aber unnötig hinausgezögert, kann mit Genehmigung des Sheriffs jeder Gläubiger, der die Mitteilung erhalten hat, seine Sicherheit verwerten bzw. der Treuhänder den betreffenden Teil des Grundbesitzes veräußern.

Die dem Treuhänder obliegende Verwertung der Insolvenzmasse umfasst auch den Verkauf von Schulden gegenüber der Insolvenzmasse mit oder ohne Rückgriff auf das Vermögen.

Verderbliche Waren kann der Treuhänder verkaufen, ohne sich an Anweisungen zu halten, wenn dies seiner Einschätzung nach dem Verkauf im Wege stünde.

Nach Section 109 des Gesetzes von 2016 ist weder der Treuhänder noch einer seiner Mitarbeiter noch ein Gläubigervertreter berechtigt, Vermögenswerte des Schuldners zu erwerben.

Der Treuhänder muss sich an die Bestimmungen von Section 109 Absatz 7 des Gesetzes von 2016 halten. Was nach Section 109 zulässig ist, darf er nur durchführen, wenn es seiner Ansicht nach für das Vermögen des Schuldners finanziell von Vorteil und im Interesse der Gläubiger ist.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Gläubigerforderungen in einem Insolvenzverfahren in Schottland sind Forderungen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig waren. Wenn der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt hat, gilt das Datum der Genehmigung des Antrags als Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, gilt das Datum der ersten richterlichen Vorladung des Schuldners als Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

Die Auslagen und Vergütungen des Treuhänders, die Ausgaben eines Gläubigers, der die Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner beantragt oder sich einem solchen Antrag angeschlossen hat, sowie die Zinsen auf die Schulden vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bis zur Tilgung der Schuld werden ebenfalls aus der Insolvenzmasse gezahlt (sofern ausreichende Mittel vorhanden sind).

Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht geltend gemacht werden. Folglich hat ein Gläubiger, dessen Forderung später entstanden ist, eine Forderung gegen den Schuldner, die zur Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens führen könnte. Tatsächlich können mehrere Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner laufen.

Bei einer Unternehmensinsolvenz können alle Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor der Insolvenzeröffnung bestanden, im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Auch Verbindlichkeiten, die noch nicht fällig sind, können geltend gemacht werden, allerdings abgezinst auf den Gegenwartswert. Forderungen aus Straftaten (wie Drogenhandel) können im Rahmen der Administration oder Liquidation nicht angemeldet werden. Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, gelten als „Aufwendungen“. Für sie gilt eine eigene Rangfolge, aber sie müssen alle bezahlt sein, bevor Geld an die Gläubiger verteilt werden kann.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Wie Forderungen bei einer Privatinsolvenz geltend zu machen sind, regelt Section 122 des Gesetzes von 2016. Um seinen Anspruch auf eine Quote der Insolvenzmasse (soweit Mittel vorhanden sind) geltend zu machen, muss der Gläubiger seine Forderung spätestens am Stichtag (relevant day) beim Treuhänder anmelden. Der Stichtag ist der 120. Tag nach dem Tag, an dem dem Gläubiger mitgeteilt wurde, ob der Treuhänder eine Gläubigerversammlung einberufen wird, oder, falls er keine derartige Mitteilung erhalten hat, der 120. Tag nach dem Tag, an dem der Treuhänder den Gläubiger zur Anmeldung seiner Forderungen aufgefordert hat.

Wenn ein Gläubiger eine Forderung verspätet (nach dem Stichtag) beim Treuhänder anmeldet, kann der Treuhänder für jeden Abrechnungszeitraum eine Entscheidung über den Anspruch des Gläubigers auf eine Quote der Insolvenzmasse (sofern Mittel vorhanden sind) treffen, sofern die Forderung spätestens acht Wochen vor Ablauf des Abrechnungszeitraums angemeldet wird und außergewöhnliche Umstände die Anmeldung vor dem Stichtag verhindert haben.

Zur Feststellung der Gültigkeit oder der Höhe einer Forderung kann der Treuhänder vom Gläubiger weitere Nachweise verlangen. Der Treuhänder kann auch von jeder anderen Person, die seiner Einschätzung nach relevante Nachweise beibringen kann, solche Nachweise verlangen. Wenn der Gläubiger oder die andere Person die Vorlage von Nachweisen verweigert oder hinauszögert, kann der Treuhänder beim Sheriff Court eine Vorladung des Gläubigers oder der anderen Person zu einer persönlichen Befragung durch den Sheriff erwirken.

Gläubiger müssen ihre Forderungen unter Einhaltung der Formvorschriften nach den schottischen Insolvenzvorschriften (Bankruptcy (Scotland) Regulations 2016) anmelden.

Gläubiger einer Unternehmensinsolvenz können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Forderung (oder den Nachweis einer Forderung) anmelden. Nur wer eine Forderung angemeldet hat, kann in den Versammlungen (oder bei anderen Beschlussverfahren) mit abstimmen und an der Verteilung beteiligt werden. Wenn im Administrations- oder Liquidationsverfahren eine Verteilung ansteht, teilt der Verwalter allen Gläubigern, die noch keine Forderung angemeldet haben, schriftlich mit, dass eine Verteilung stattfinden wird, und fordert sie auf, ihre Forderungen anzumelden, mit Angabe des Termins, bis zu dem sie bei dieser Verteilung berücksichtigt werden können. Ein Verwalter kann später angemeldete Forderungen berücksichtigen, er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Bei der Abwicklung einer Gesellschaft durch das Gericht sind Forderungen unter Verwendung eines Standardformulars anzumelden. Für andere Verfahren ist kein Standardformular vorgesehen, doch es ist gesetzlich geregelt, welche Nachweise für eine Verteilung zu erbringen sind. Ein Gläubiger, der seine Forderung nicht rechtzeitig geltend macht, kann der Verteilung nicht widersprechen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Bei der Verteilung in einem Privatinsolvenzverfahren ist die Rangfolge wie folgt geregelt:

  1. Auslagen und Vergütung des vorläufigen Treuhänders für die Verwaltung der Insolvenzmasse
  2. Auslagen und Vergütung des Treuhänders für die Verwaltung der Insolvenzmasse
  3. im Fall eines verstorbenen Schuldners die nach vernünftigem Ermessen angefallenen Begräbniskosten und Auslagen und die nach vernünftigem Ermessen anfallenden Auslagen für die Verwaltung seines Nachlasses
  4. die einem Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt oder sich einem solchen Antrag angeschlossen hat, im Zusammenhang mit der Insolvenz des Schuldners nach vernünftigem Ermessen entstandenen Kosten
  5. gewöhnliche bevorrechtigte Forderungen (ohne Zinsen, die auf diese Forderungen bis zum Zeitpunkt der Insolvenz angefallen sind)
  6. zweitrangige bevorrechtigte Forderungen (ohne Zinsen, die auf diese Forderungen bis zum Zeitpunkt der Insolvenz angefallen sind)
  7. gewöhnliche Forderungen
  8. gesetzliche Zinsen auf gewöhnliche bevorrechtigte Forderungen, auf zweitrangige bevorrechtigte Forderungen und auf gewöhnliche Forderungen vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und bis zum Datum der Schuldentilgung
  9. alle aufgeschobenen Forderungen

Der nach vollständiger Tilgung aller Schulden verbleibende Überschuss fällt an den Schuldner oder seine Nachfolger oder Rechtsnachfolger zurück.

Einige Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen gelten als bevorrechtigt; sie sind nach Begleichung der Verfahrenskosten, aber vor Befriedigung der Forderungen von Inhabern von Globalpfandrechten und von ungesicherten Gläubigern zahlbar.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Insolvenzverfahren gelten in der Regel als beendet, sobald die Verwaltung abgeschlossen ist und der Treuhänder alle Quoten an die Gläubiger ausgezahlt und alle Konten geschlossen hat und er selbst als Treuhänder entlastet wurde. Nach schottischer Rechtsprechung läuft die Insolvenz jedoch trotz der Entlastung des Schuldners und des Treuhänders weiter. Begründet wird dies damit, dass das Verfahren durch einen Antrag an das Gericht oder unter bestimmten Umständen durch den „Accountant in Bankruptcy“ wiederaufgenommen werden kann.

Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner nach Section 145 des Gesetzes von 2016 innerhalb des Vereinigten Königreichs von sämtlichen Schulden und Verbindlichkeiten befreit, für die er zum Zeitpunkt der Insolvenz haftbar war. Demzufolge können die Gläubiger nicht mehr damit rechnen, dass diese Schulden noch zurückgezahlt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Nicht befreit ist der Schuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der von einem Friedensgericht verhängten Geldbuße (oder von einem District Court festgesetzten Schadenersatzleistung gemäß Section 249 des Strafprozessgesetzes (Criminal Procedure (Scotland) Act 1995, im Folgenden Gesetz von 1995); von der Haftung für die Einziehung eines bei Gericht hinterlegten Geldbetrags nach Section 24 Absatz 6 des Gesetzes von 1995; von der Haftung für die Folgen von Betrug oder Vertrauensbruch; von der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder Beiträgen zum Unterhalt im Sinne des Gesetzes oder zu regelmäßigen Zahlungen nach einer Scheidung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder einer Verpflichtung, die weder Unterhalt noch regelmäßige Zuwendungen sind und die Teil einer Gläubigerforderung sein können, oder zur Zahlung von Unterhaltsleistungen für Kinder im Sinne des Kindesunterhaltsgesetzes (Child Support Act 1991, im Folgenden Gesetz von 1991), die über einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung nicht gezahlt wurden von einer Person, die sie hätte zahlen sollen, oder von einem Arbeitgeber, von dem sie gemäß Section 31 Absatz 5 des Gesetzes von 1991 abgezogen wurden oder hätten abgezogen werden sollen.

Mit Beendigung der Schuldenregulierungsvereinbarung ist der Schuldner von sämtlichen Schulden aus dieser Vereinbarung entlastet, sofern er nach Auffassung des Treuhänders seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachgekommen ist.

Die Möglichkeit des Vergleichs wurde in Schottland für nach dem 1. April 2015 gestellte Insolvenzanträge durch Section 18 des Gesetzes über Konkurs- und Schuldenberatung von 2014 (Bankruptcy and Debt Advice (Scotland) Act 2014) aufgehoben.

Es gibt detaillierte Verfahrensvorschriften für die Beendigung aller Unternehmensinsolvenzverfahren, sowohl für die Liquidation als auch für die Umstrukturierung.

Umstrukturierungspläne müssen nicht vom Gericht genehmigt werden, aber eine Partei kann sich an das Gericht wenden, wenn sie sich in ihren Rechten unnötig verletzt fühlt.

Die Gläubiger stimmen den Vorschlägen des Schuldners (bei einem außergerichtlichen Vergleich (CVA) –> 75 % Zustimmung nach Wert) oder des Insolvenzverwalters zu (bei einer Administration mit einfacher Mehrheit oder Zustimmung aller gesicherten und einer Mehrheit der bevorrechtigten Gläubiger in den Fällen, in denen eine Rückerstattung an nicht gesicherte Gläubiger als nicht wahrscheinlich erachtet wird).

Nachdem ein außergerichtlicher Vergleich (CVA) angenommen wurde, sind alle zum Vorschlagszeitpunkt nicht gesicherten Gläubiger an den Vergleich gebunden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger die Entlastung des Treuhänders anfechten und auch einen Antrag auf Wiedereröffnung und Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens stellen.

Wie bereits ausgeführt, bedeutet die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Entlastung des Schuldners in der Regel, dass der Schuldner innerhalb des Vereinigten Königreichs von sämtlichen Schulden und Verbindlichkeiten, für die er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung haftbar war, entlastet ist – von einigen Ausnahmen abgesehen. Daher können Gläubiger trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin berechtigt sein, bestimmte ausgenommene Forderungen geltend zu machen.

Auch nach Beendigung des Verfahrens können Gläubiger an sie verteilte (aber nicht vereinnahmte) Gelder geltend machen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten und Auslagen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sollten durch Mittel aus der Insolvenzmasse gedeckt werden. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, um die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu decken, und der „Accountant of Bankruptcy“ als Insolvenzverwalter fungiert, werden diese Kosten von der öffentlichen Hand übernommen. Ist statt des „Accountant in Bankruptcy“ ein Insolvenzverwalter der Treuhänder, so kann er den Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, zum Ausgleich von Fehlbeträgen auffordern, wenn die eingezogenen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu decken. Kosten und Auslagen müssen (aus der Verwertung) bezahlt werden, bevor Gelder an die Gläubiger zurückgezahlt werden können.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Unentgeltliche Übertragungen, ungerechtfertigte Bevorzugungen und andere betrügerische Transaktionen können nach dem Common Law und gemäß Section 98 (11) und Section 99 (8) des Gesetzes von 2016 angefochten werden.

Eine unentgeltliche Übertragung durch den Schuldner kann von jedem Gläubiger angefochten werden, dessen Forderung bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder vor Abschluss der Schuldenregulierungsvereinbarung oder vor dem Tod des Schuldners entstanden ist. Sie kann auch vom Treuhänder, von dem aufgrund der Schuldenregulierungsvereinbarung handelnden Treuhänder oder gegebenenfalls von einem gerichtlich bestellten Vermögenspfleger angefochten werden.

Eine unentgeltliche Übertragung ist anfechtbar, wenn dadurch Vermögenswerte des Schuldners übertragen oder eine Forderung oder ein Anspruch des Schuldners aufgegeben wurde und eine der folgenden Situationen eingetreten ist:

  • Der Schuldner ist zahlungsunfähig geworden (außer im Fall einer natürlichen Person durch ihren Tod).
  • Der Schuldner hat eine Schuldenregulierungsvereinbarung geschlossen, die den Status einer geschützten Vereinbarung erlangt hat.
  • Der Schuldner ist verstorben und sein Nachlass wurde innerhalb von 12 Monaten nach seinem Tod insolvent.
  • Der Schuldner ist verstorben und innerhalb von 12 Monaten nach seinem Tod wurde gemäß Section 11A des Vermögenspflegergesetzes (Judicial Factors (Scotland) Act 1889) ein gerichtlich bestellter Vermögenspfleger mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt, das zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners vollständig insolvent war.
  • Die Übertragung fand an einem für die Feststellung der Begünstigung maßgeblichen Tag statt.

Als Tag der Übertragung gilt der Tag, an dem die Übertragung ihre volle Wirksamkeit erlangt hat, und als „maßgeblicher Tag“, d. h. Stichtag für eine durch die Übertragung bewirkte Begünstigung gilt:

  • im Fall einer Person, die Geschäftspartnerin des Schuldners ist, ein Tag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Insolvenzeröffnung oder der Ausstellung des Treuhandvertrags oder dem Tod des Schuldners und
  • im Fall jeder anderen Person ein Tag innerhalb der letzten zwei Jahre vor einem der genannten Tage.

Wenn eine Übertragung angefochten wird, ordnet das Gericht eine Verringerung oder Rückführung der Vermögenswerte in die Insolvenzmasse oder eine andere geeignete Maßnahme an. Das Gericht erlässt jedoch keine derartige Anordnung, wenn die Person, die die Übertragung beibehalten will, nachweisen kann,

  • dass das Vermögen des Schuldners unmittelbar nach der Übertragung oder zu einem anderen Zeitpunkt danach höher war als seine Verbindlichkeiten,
  • dass für die Übertragung eine angemessene Gegenleistung erfolgt ist,
  • dass die Übertragung
    • ein Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk oder anderes übliches Geschenk oder
    • eine Schenkung für einen guten Zweck an eine Person war, die keine Geschäftspartnerin des Schuldners ist,

sodass die vom Schuldner vorgenommene Übertragung unter Berücksichtigung aller Umstände unbeschadet jedes vom Übertragungsempfänger in gutem Glauben und gegen Entgelt erworbenen Rechts vertretbar war.

Eine ungerechtfertigte Bevorzugung durch den Schuldner ist gesetzlich anfechtbar. Die Klage kann vom Gläubiger einer Forderung erhoben werden, die am oder vor dem Tag der Insolvenzeröffnung, der Ausstellung der geschützten Schuldenregulierungsvereinbarung oder dem Tod des Schuldners entstanden ist. Auch der Treuhänder, der im Rahmen einer geschützten Schuldenregulierungsvereinbarung handelnde Treuhänder sowie ein gerichtlich bestellter Vermögenspfleger können Klage erheben. Durch die Übertragung muss ein Gläubiger zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger bevorzugt worden sein, und die Bevorzugung darf nicht mehr als sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung, der vom Schuldner eingegangenen Schuldenregulierungsvereinbarung, die den Status einer geschützten Vereinbarung erlangt hat, oder dem Tod des Schuldners entstanden sein, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod die Insolvenz des Nachlasses festgestellt oder ein Vermögenspfleger vom Gericht bestellt wird. Eine Übertragung ist jedoch nicht anfechtbar, wenn sie im normalen Geschäftsverkehr vorgenommen wurde, eine Barzahlung für eine zu dem Zeitpunkt fällige Verbindlichkeit war (es sei denn, es war eine abgesprochene Transaktion, um die Gesamtheit der Gläubiger zu schädigen), eine Transaktion war, bei der die Parteien gegenseitige Verpflichtungen eingegangen sind (unabhängig davon, ob die Parteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeiten erfüllen), es sei denn, die Transaktion war abgesprochen, oder die Erteilung eines Auftrags des Schuldners an einen Drittschuldner war, eine Zahlung für die gesamten oder einen Teil der gepfändeten Mittel an den Pfandgläubiger zu leisten, wenn ein Zahlungsbefehl oder ein Zwangsvollstreckungsbefehl vorlag, dem eine Pfändung aufgrund einer Klage vorausging oder eine Zwangsvollstreckung folgte. Wenn die Übertragung angefochten wird, ordnet das Gericht eine Verringerung oder Rückführung von Vermögenswerten in die Insolvenzmasse oder eine andere angemessene Maßnahme an, sofern hierdurch kein in gutem Glauben und gegen Entgelt von dem oder durch den begünstigten Gläubiger erworbenes Recht berührt wird.

Bei einer Unternehmensinsolvenz kann der Verwalter den Empfänger verfolgen, wenn das Unternehmen bei der Entscheidung für eine formelle Insolvenz einen bestimmten Gläubiger bevorzugt oder ein Geschäft unter Wert abgeschlossen hat. Auf Antrag des Verwalters in einem Liquidations- oder Administrationsverfahren kann das Gericht jede Art von Transaktion rückgängig machen und anordnen, dass der Empfänger den Zustand wiederherstellt, der ohne diese Transaktion bestanden hätte.

Die Forderung, Vorzugszahlungen rückgängig zu machen, kann sich nur auf Transaktionen beziehen, die in den sechs Monaten vor Bestellung des Administrators oder vor Beginn der Liquidation bzw. zwei Jahre im Falle einer Vorzugszahlung an einen Geschäftspartner getätigt wurden.

Die Forderung, unter Wert getätigte Transaktionen rückgängig zu machen, kann sich nur auf Transaktionen beziehen, die in den zwei vorausgehenden Jahren getätigt wurden.

Der Verwalter in einem Administrations- oder Liquidationsverfahren oder in einem außergerichtlichen Vergleich kann beim Gericht die Aufhebung einer Transaktion beantragen, durch die Gläubiger geschädigt wurden. Ein solcher Antrag kann mit Genehmigung des Gerichts auch von einem Geschädigten der betreffenden Transaktion gestellt werden.

In einem Administrations- und einem Liquidationsverfahren kann der Verwalter auch jeden Geschäftsführer der Gesellschaft auf Schadenersatz verklagen, der trotz Kenntnis der Insolvenz an Geschäften, die weitere Verluste für die Gläubiger zur Folge hatten, an betrügerischen Geschäften oder Veruntreuungen beteiligt war.

Wird beim Gericht ein Antrag auf Liquidation gestellt, so sind alle nach Eingang des Antrags vorgenommenen Verfügungen über Vermögensgegenstände unwirksam, soweit das Gericht keine andere Anordnung erlässt.

Letzte Aktualisierung: 14/06/2021

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