Insolvenz/Bankrott

Schweden
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

EINLEITUNG

Die schwedische Insolvenzverordnung (insolvensforördning) enthält Regelungen für den Konkurs, die Unternehmensreorganisation und die Umschuldung. Einige Gesichtspunkte der schwedischen Regelungen für diese Verfahren, die in Artikel 86 Absatz 1 der überarbeiteten Insolvenzverordnung vorgesehen sind, werden im Folgenden kurz erläutert. Diese Beschreibung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

KONKURS

Allgemeines

Der Konkurs (konkurs) stellt eine Form der allgemeinen Forderungsvollstreckung dar, bei der sämtliche Gläubiger des Schuldners das gesamte Vermögen des Schuldners zwangsweise übernehmen, um daraus ihre jeweiligen Forderungen zu tilgen. Im Zuge des Konkursverfahrens bilden die Vermögenswerte die Konkursmasse (konkursbo), die zugunsten der Gläubiger verwaltet wird. Die Konkursmasse wird von einem oder mehreren Konkursverwaltern (konkursförvaltare) verwaltet. Der Verwalter hat nur die Aufgabe, die Masse zu verwalten. Die Prüfung des Konkursantrags, der Erlass des Konkursbeschlusses und die Abwicklung des Konkurses an sich erfolgen in einem Konkursverfahren beim Amtsgericht (tingsrätt). Im Zuge des Konkursverfahrens entscheidet das Gericht über eine Reihe von Fragen, zum Beispiel wie die Konkursmasse verteilt wird oder ob Schulden belegt werden müssen. Auch andere Verfahrensschritte finden im Gericht statt, unter anderem die Abnahme des Eides, mit dem der Schuldner die Vermögensaufstellung bestätigt. Der Verwalter wird von der Vollstreckungsbehörde (Kronofogdemyndigheten) beaufsichtigt.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Allgemeines

Wirtschaftsbeteiligten, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, kann durch gerichtliche Entscheidung gestattet werden, ein besonderes Verfahren zur Unternehmensreorganisation (företagsrekonstruktion) zu durchlaufen. Das Gericht betraut einen Beauftragten für Unternehmensreorganisation (rekonstruktör) mit der Prüfung, ob der Geschäftsbetrieb des Schuldners ganz oder teilweise fortgeführt werden kann und – wenn ja – wie dies geschehen kann. Ferner wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine finanzielle Regelung (uppgörelse) oder einen Vergleich (ackord) zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern gegeben sind. Bei der Erfüllung seiner Pflichten muss der Reorganisationsbeauftragte so handeln, dass die Interessen der Gläubiger nicht vernachlässigt werden. Eine Entscheidung zur Reorganisation eines Unternehmens schränkt die Verfügung des Schuldners über sein Vermögen formell nicht ein.

UMSCHULDUNG

Allgemeines

Mit einer Umschuldung (skuldsanering) wird ein Schuldner vollständig oder teilweise von seiner Verpflichtung zur Tilgung der unter die Umschuldung fallenden Schulden befreit. In Schweden bestehen seit November 2016 zwei Arten der Umschuldung: die Umschuldung (skuldsanering) nach dem Umschuldungsgesetz (skuldsaneringslagen) und die Unternehmensumschuldung (Fskuldsanering) nach dem Gesetz über die Umschuldung von Unternehmen (skuldsaneringslagen för företagare). Beide Arten werden im Folgenden erläutert.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

KONKURS

Ein Konkursverfahren kann sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen eröffnet werden (auch gegen natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben).

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Verfahren zur Unternehmensreorganisation können sowohl in Bezug auf juristische als auch in Bezug auf natürliche Personen eröffnet werden, sofern es sich bei der betreffenden Person um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt. Bestimmte juristische Personen wie Bankgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

UMSCHULDUNG

Eine Umschuldung kann natürlichen Personen (auch natürlichen Personen, die eine private wirtschaftliche Tätigkeit (enskild näringsverksamhet) ausüben) gewährt werden.

Anträge auf Umschuldung werden im ersten Rechtszug von der Vollstreckungsbehörde bearbeitet.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Die Umschuldung für Unternehmen kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:

1. Unternehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, wenn ihre Schulden überwiegend mit dieser Tätigkeit zusammenhängen

2. Unternehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn die aus dieser Tätigkeit entstehenden Schulden ordnungsgemäß getilgt werden können oder wenn die Unfähigkeit zur Tilgung dieser Schulden nur vorübergehend ist

3. Familienmitgliedern eines Unternehmers, wenn die Schulden des betreffenden Familienmitglieds überwiegend mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen

Unter „Familienmitgliedern“ (närstående) sind Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder sowie Kinder des Ehe- oder Lebenspartners zu verstehen.

Anträge auf Unternehmensumschuldung werden im ersten Rechtszug von der Vollstreckungsbehörde bearbeitet.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

KONKURS

Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Unter „Zahlungsunfähigkeit“ (obestånd, insolvens) ist zu verstehen, dass der Schuldner seine Schulden nicht ordnungsgemäß tilgen kann und dass diese Zahlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehend ist. Die Erklärung des Schuldners, dass er zahlungsunfähig ist, wird akzeptiert, wenn kein besonderer Grund dagegen spricht. Zudem gelten bestimmte Vermutungen für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, ist der Schuldner als zahlungsunfähig anzusehen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Konkursantrag ein Vollstreckungsverfahren nach Kapitel 4 der Vollstreckungsordnung (utsökningsbalken) eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt wurde, dass der Schuldner nicht über genügend Vermögen zur vollständigen Erfüllung der vollstreckten Forderung verfügt. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner erklärt hat, dass er seine Zahlungen einstellt.

Der Konkursantrag kann vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden.

Wenn wahrscheinlich ist, dass dem Konkursantrag stattgegeben wird, und Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner Teile seines Vermögens beiseiteschaffen könnte, kann das Gericht die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen (kvarstad) bis zur Prüfung des Antrags anordnen. Das Gericht ist auch befugt, ein Reiseverbot zu verhängen.

Das Amtsgericht muss den Beschluss, mit dem es den Konkurs feststellt, unverzüglich veröffentlichen. Der Beschluss ist insofern sofort wirksam, als der Schuldner die Verfügung über sein Vermögen verliert, sobald der Beschluss verkündet wird. Allerdings besteht ein gewisser Schutz für die rechtmäßigen Erwartungen Dritter. Siehe hierzu auch die Informationen unter der Überschrift „Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?“

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts zur Feststellung des Konkurses oder zur Ablehnung des Konkursantrags kann bei einem höheren Gericht Rechtsmittel eingelegt werden.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Antrag auf Unternehmensreorganisation kann vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden. Über die Reorganisation eines Unternehmens kann nur dann positiv entschieden werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner fällige Schulden nicht tilgen kann oder bald nicht mehr dazu in der Lage sein wird. Ein Beschluss zur Genehmigung der Unternehmensreorganisation darf nicht ergehen, wenn keine vernünftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ziel der Unternehmensreorganisation erreicht werden kann. Ein von einem Gläubiger gestellter Antrag darf nur mit Zustimmung des Schuldners genehmigt werden.

Wird der Antrag des Schuldners für zulässig erachtet, muss das Gericht den Antrag unverzüglich prüfen. Dies gilt nicht, wenn der Antrag des Schuldners nach dem Antrag eines Gläubigers eingereicht wurde und das Gericht bereits beschlossen hat, dass zur Prüfung dieses Antrags eine Sitzung stattfinden muss. Wird der von einem Gläubiger gestellte Antrag für zulässig erachtet, beraumt das Gericht einen Sitzungstermin für dessen Prüfung an. Die Sitzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei Gericht stattfinden. Liegen besondere Gründe vor, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

Wird dem Antrag stattgegeben, bestellt das Gericht gleichzeitig auch einen Beauftragten für Unternehmensreorganisation. Liegen besondere Gründe vor, können auch mehrere Reorganisationsbeauftragte bestellt werden. Der Reorganisationsbeauftragte benachrichtigt innerhalb einer Woche, nachdem der Beschluss zur Genehmigung der Reorganisation des Unternehmens ergangen ist, alle bekannten Gläubiger von dem Beschluss. Der Reorganisationsbeschluss ist sofort wirksam, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

UMSCHULDUNG

Der Schuldner kann eine Umschuldung beantragen. Wenn der Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird, ergeht so schnell wie möglich ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung. Der Antrag kann beispielsweise als unbegründet abgelehnt werden, wenn aus dem Antrag selbst oder anderen verfügbaren Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Umschuldung nicht erfüllt sind.

Eine Umschuldung kann genehmigt werden, wenn

1. der Schuldner eine natürliche Person ist, deren hauptsächliche Interessen in Schweden liegen;

2. der Schuldner seine Schulden nicht ordnungsgemäß tilgen kann und unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass diese Zahlungsunfähigkeit auf absehbare Zeit anhalten wird (der Schuldner ist als insolvent anzusehen);

3. dies in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Umstände des Schuldners angemessen ist.

Es bestehen folgende Einschränkungen:

1. Eine Umschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn gegen den Schuldner ein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (näringsförbud) erlassen wurde.

2. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Wirtschaftsbeteiligten, kann eine Umschuldung nur dann genehmigt werden, wenn die finanziellen Umstände des Unternehmens ohne Weiteres geprüft werden können.

3. Ist dem Schuldner bereits früher eine Umschuldung genehmigt worden, so ist eine erneute Umschuldung nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Gegen einen Beschluss zur Einleitung der Umschuldung kann innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung (utmätning) zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Umschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Der Schuldner kann eine Unternehmensumschuldung beantragen. Wenn der Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird, ergeht so schnell wie möglich ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung des Unternehmens. Der Antrag kann beispielsweise als unbegründet abgelehnt werden, wenn aus dem Antrag selbst oder anderen verfügbaren Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Umschuldung nicht erfüllt sind.

Eine Unternehmensumschuldung kann genehmigt werden, wenn

1. die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Schweden liegen;

2. der Schuldner seine Schulden nicht ordnungsgemäß tilgen kann und unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass diese Zahlungsunfähigkeit auf absehbare Zeit anhalten wird (der Schuldner ist als insolvent anzusehen);

3. dies in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Umstände des Schuldners angemessen ist.

Es bestehen folgende Einschränkungen:

1. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn gegen den Schuldner ein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (näringsförbud) erlassen wurde.

2. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der sein Unternehmen auf unverantwortliche Weise führt oder geführt hat.

3. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn der Schuldner einen vierteljährlichen Spielraum zur Zahlung von weniger als einem Siebtel des in Kapitel 2 Abschnitte 6 und 7 des Sozialversicherungsgesetzes (socialförsäkringsbalken) festgesetzten Grundbetrags (prisbasbeloppet) hat (der 2016 etwa 6300 SEK betrug).

4. Ist dem Schuldner bereits früher eine Umschuldung genehmigt worden, so ist eine erneute Umschuldung nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Gegen einen Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung kann innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung (utmätning) zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Unternehmensumschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

KONKURS

Sofern in besonderen Ausnahmevorschriften für Rechtshandlungen, die der Schuldner oder andere Parteien unmittelbar nach dem Beschluss zur Eröffnung des Konkursverfahrens vornehmen, nichts anderes vorgesehen ist, umfasst die Konkursmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konkursbeschlusses gehört oder ihm während des Konkursverfahrens zufällt und zur Vollstreckung von Forderungen geeignet ist. Auch Vermögensgegenstände, die der Konkursmasse mittels Forderungseinziehung hinzugefügt werden können, zählen zur Masse. Für natürliche Personen gelten besondere Vorschriften in Bezug auf Löhne und andere Vermögensgegenstände, die der Schuldner für seinen Lebensunterhalt benötigt. Der Schuldner darf einen bestimmten Teil seines Vermögens zurückbehalten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Reorganisationsbeauftragte benachrichtigt innerhalb einer Woche, nachdem der Beschluss zur Genehmigung der Reorganisation des Unternehmens ergangen ist, alle bekannten Gläubiger von dem Beschluss. Dieser Benachrichtigung muss unter anderem ein vorläufiges Verzeichnis der Forderungen und Verbindlichkeiten des Schuldners beiliegen. Daraus folgt, dass in dem Verfahren sämtliche Vermögenswerte erfasst werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Reorganisation eines Unternehmens mit einem öffentlichen Vergleich mit den Gläubigern beendet werden kann, aber keinesfalls muss.

Forderungen, denen eine vom Schuldner im Laufe der Unternehmensreorganisation mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten getroffene Vereinbarung zugrunde liegt, genießen allgemeinen Vorrang (allmän förmånsrätt). Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung wäre ein Vertrag über die Finanzierung des Unternehmen, der während des Reorganisationsverfahrens mit Zustimmung des Beauftragten geschlossen wird.

UMSCHULDUNG

Im Beschluss zur Genehmigung einer Umschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über fünf Jahre, sofern keine gewichtigen Gründe für die Festsetzung einer kürzeren Laufzeit vorliegen. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Umschuldung genehmigt wird. Der Schuldner beginnt jedoch ab dem Tag des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens Zahlungen zu leisten. Der Zeitraum, in dem der Einleitungsbeschluss gilt, ist daher in der Regel von der Laufzeit des Zahlungsplans abzuziehen.

Der vom Schuldner zu zahlende Betrag wird auf der Grundlage berechnet, dass die Umschuldung sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners erfasst, von denen die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlichen Mittel abgezogen wurden. Darüber hinaus können Rückstellungen für die Zahlung von nicht unter die Umschuldung fallenden Forderungen gebildet werden.

Tritt nach dem Umschuldungsbeschluss aufgrund unvorhergesehener Umstände eine erhebliche Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners ein, können sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner eine Überprüfung des Beschlusses beantragen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Bei einer Unternehmensumschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über drei Jahre. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Unternehmensumschuldung genehmigt wird. Der Schuldner beginnt jedoch ab dem Tag des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens Zahlungen zu leisten. Der Zeitraum, in dem der Einleitungsbeschluss gilt, ist daher in der Regel von der Laufzeit des Zahlungsplans abzuziehen.

Der vom Schuldner zu zahlende Betrag wird auf der Grundlage berechnet, dass die Unternehmensumschuldung sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners erfasst, von denen die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlichen Mittel abgezogen wurden. Darüber hinaus können Rückstellungen für die Zahlung von nicht unter die Unternehmensumschuldung fallenden Forderungen gebildet werden.

Tritt nach dem Beschluss über die Unternehmensumschuldung eine erhebliche Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners ein, können sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner eine Überprüfung der Entscheidung beantragen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

KONKURS

Mit der Verkündung des Konkursbeschlusses verliert der Schuldner die Verfügungsgewalt über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen. Der Schuldner darf keine Verpflichtungen eingehen, die im Verlauf des Konkursverfahrens geltend gemacht werden könnten. In diesem Zusammenhang bestehen einige Ausnahmen. Im Konkursverfahren wird die Konkursmasse von einem Konkursverwalter vertreten. Der Konkursverwalter wird vom Amtsgericht bestellt und muss über die für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Er muss auch im Übrigen für die Aufgabe geeignet sein. Bei einem Gericht beschäftigte Personen dürfen nicht zum Verwalter bestellt werden. Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen ebenfalls nicht zum Konkursverwalter bestellt werden.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Reorganisationsbeauftragte müssen über die für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, das Vertrauen der Gläubiger genießen und auch im Übrigen für die Aufgabe geeignet sein.

Der Reorganisationsbeauftragte prüft die Finanzkraft des Schuldners und arbeitet in Absprache mit dem Schuldner einen Plan aus, in dem dargelegt wird, wie die Reorganisationsziele erreicht werden sollen (rekonstruktionsplan). Der Plan wird dem Gericht und den Gläubigern übermittelt. Der Reorganisationsbeauftragte kann Sachverständige zurate ziehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Reorganisationsbeauftragten alle Angaben zu seiner finanziellen Lage zur Verfügung zu stellen, die für die Umstrukturierung des Unternehmens von Belang sind. Der Schuldner hat den Anweisungen des Reorganisationsbeauftragten zur Art und Weise, wie das Unternehmen zu führen ist, Folge zu leisten. Bestimmte Rechtshandlungen kann der Schuldner ohne die Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten nicht vornehmen. Dies gilt unter anderem für die Tilgung von vor dem Beschluss entstandenen Schulden, das Eingehen neuer Verpflichtungen und die Übertragung oder Verpfändung von Vermögenswerten, die für das Unternehmen des Schuldners von wesentlicher Bedeutung sind. Erfüllt der Schuldner diese Pflichten nicht, bleibt die betreffende Rechtshandlung jedoch gültig.

UMSCHULDUNG

Ein Verwalter wird nicht bestellt. Der Schuldner behält während des Umschuldungsverfahrens die Verfügungsgewalt über sein Vermögen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Ein Verwalter wird nicht bestellt. Der Schuldner ist während des Umschuldungsprozesses nicht in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen beschränkt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

KONKURS

Gläubiger mit einer Forderung gegen den Schuldner, die im Zuge des Konkursverfahrens geltend gemacht werden kann, können diese Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkursbeschlusses gegen den Gläubiger bestand. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Aufrechnung aufgrund der Beschaffenheit einer der Forderungen vom Konkursverfahren ausgeschlossen wurde. Für bedingte Forderungen gelten besondere Vorschriften. Zudem bestehen Ausnahmeregelungen, die unter anderem kürzlich erworbene Forderungen betreffen (und in groben Zügen den Bestimmungen über Einziehungen zugunsten der Konkursmasse entsprechen).

Hinsichtlich der Finanzmärkte bestehen besondere Bestimmungen, nach denen Nettingvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die unter anderem Finanzinstrumente betreffen, auch gegenüber der Konkursmasse und den Gläubigern gelten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Jeder, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Reorganisation des Unternehmens eine Forderung gegen den Schuldner hatte, kann diese Forderung gegen eine Forderung aufrechnen, die der Schuldner zu diesem Zeitpunkt gegen den Gläubiger hatte, und zwar auch dann, wenn die Forderung noch nicht zur Zahlung fällig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Aufrechnung aufgrund der Beschaffenheit einer der Forderungen nicht in Betracht kommt oder wenn sie durch Bestimmungen des Gesetzes über die Unternehmensreorganisation aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Zudem bestehen Ausnahmeregelungen, die unter anderem kürzlich erworbene Forderungen betreffen (und in groben Zügen den Bestimmungen über Einziehungen zugunsten der Konkursmasse entsprechen).

Hinsichtlich der Finanzmärkte bestehen besondere Bestimmungen, nach denen Nettingvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die unter anderem Finanzinstrumente betreffen, auch gegenüber der Konkursmasse und den Gläubigern gelten, deren Forderungen unter einen öffentlichen Vergleich mit den Gläubigern fallen.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

KONKURS

Das Konkursgesetz enthält keine allgemeinen Bestimmungen zu der Frage, ob die Konkursmasse durch vom Schuldner geschlossene Verträge gebunden ist. Grundsätzlich ist die Masse eine unabhängige juristische Person, die nicht für die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen haftet. Die Konkursmasse kann sich für die Erfüllung von Verträgen des Schuldners entscheiden, wenn dies für die Abwicklung der Masse förderlich ist. In der Regel hängt dies von der Zustimmung der Gegenpartei ab.

Besondere Bestimmungen sind in anderen Rechtsvorschriften zu finden, beispielsweise im Gesetz über Kaufverträge (köplagen) und im Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten (lagen om handel med finansiella instrument). Nach dem Gesetz über Kaufverträge kann sich die Konkursmasse für die Erfüllung eines Vertrags entscheiden, wenn eine der Parteien für insolvent erklärt wurde. Die Gegenpartei kann die Masse auffordern, ihr zeitnah mitzuteilen, ob sie den Vertrag erfüllen möchte.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wenn die Gegenpartei des Schuldners vor dem Beschluss zur Reorganisation des Unternehmens berechtigt war, einen Vertrag aufgrund eines entstandenen oder drohenden anderweitigen Streits im Zusammenhang mit Zahlungen oder Leistungen zu kündigen, kann sie ab dem Zeitpunkt, zu dem der Reorganisationsbeschluss erlassen wurde, den Vertrag nicht mehr aufgrund dieses Streits kündigen, wenn der Schuldner zeitnah und mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten die Erfüllung des Vertrags verlangt. Der Schuldner muss der Gegenpartei auf Verlangen zeitnah mitteilen, ob der Vertrag erfüllt werden soll. Für den Fall der Vertragserfüllung bestehen besondere Vorschriften zur Regelung der Art und Weise, wie die Erfüllung zu erfolgen hat. Darüber hinaus enthält das Gesetz über Kaufverträge besondere Bestimmungen unter anderem zu Arbeitsverträgen und Finanzinstrumenten.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen einer Umschuldung auf laufende Verträge.

Siehe auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen einer Unternehmensumschuldung auf laufende Verträge.

Siehe auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

KONKURS

Sobald der Konkursbeschluss verkündet worden ist, darf zur Vollstreckung von Forderungen gegen den Schuldner Vermögen, das zur Konkursmasse gehört, grundsätzlich nicht mehr gepfändet werden. Dies gilt automatisch ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens. Ausnahmen gelten jedoch für Forderungen einer bestimmten Vorrangstufe. Eine Pfändung (utmätning), die entgegen diesem Verbot erfolgt, ist nichtig. Vermögen kann ohne Rücksicht auf den Konkurs gepfändet werden, wenn zur Erfüllung der betreffenden Forderung ein Pfandrecht (panträtt) an dem fraglichen Vermögenswert besteht.

Fand die Pfändung vor der Verkündung des Konkursbeschlusses statt, kann die Vollstreckung in der Regel ungeachtet des Konkursverfahrens fortgesetzt werden. Es bestehen einige Ausnahmeregelungen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Solange die Unternehmensreorganisation läuft, dürfen gegen den Schuldner keine Pfändungen oder anderen Vollstreckungsmaßnahmen nach der Vollstreckungsordnung vorgenommen werden. Es gelten jedoch bestimmte Ausnahmen, beispielsweise wenn der Gläubiger zur Erfüllung der Forderung über ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht (retentionsrätt) verfügt. Eine Unterstützung nach dem Gesetz über Mietkaufverträge zwischen Wirtschaftsbeteiligten (lagen (1978:599) om avbetalningsköp mellan näringsidkare m.fl.) kann nicht gewährt werden. Während einer laufenden Unternehmensreorganisation dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, mit denen eine Beschlagnahme (kvarstad) oder eine Sicherheitsleistung (betalningsäkring) auferlegt wird.

UMSCHULDUNG

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Umschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

Wenn der Konkurs des Schuldners festgestellt wird, verliert der Umschuldungsantrag seine Gültigkeit.

Wird ein Antrag auf Aushandlung eines öffentlichen Vergleichs zur Prüfung zugelassen, nachdem der Schuldner eine Umschuldung beantragt hat, wird das Umschuldungsverfahren ausgesetzt. Wenn der Vergleich bestätigt wird, verliert der Umschuldungsantrag seine Gültigkeit.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Unternehmensumschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Unternehmensumschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

Wenn der Konkurs des Schuldners festgestellt wird, verliert der Antrag auf Unternehmensumschuldung seine Gültigkeit.

Wird ein Antrag auf Aushandlung eines öffentlichen Vergleichs zur Prüfung zugelassen, nachdem der Schuldner eine Unternehmensumschuldung beantragt hat, wird das Verfahren zur Unternehmensumschuldung ausgesetzt. Wenn der Vergleich bestätigt wird, verliert der Antrag auf Unternehmensumschuldung seine Gültigkeit.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

KONKURS

Im Falle eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen dem Schuldner und einer anderen Partei, in dem es um zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte geht, kann die Konkursmasse das Verfahren anstelle des Schuldners betreiben. Tritt die Konkursmasse nicht an die Stelle des Schuldners, werden die betreffenden Vermögenswerte als nicht in die Konkursmasse fallend betrachtet. Wurde das Verfahren gegen den Schuldner zur Erfüllung einer Forderung angestrengt, die im Konkursverfahren geltend gemacht werden darf, kann die Konkursmasse an der Seite des Schuldners in das Gerichtsverfahren eintreten. Hinsichtlich dieses Verfahrens bestehen noch weitere Bestimmungen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Während der Unternehmensreorganisation ist die Vollstreckung von Forderungen grundsätzlich verboten. Dies verhindert aber weder die Fortsetzung noch den Abschluss eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen dem Schuldner und einer anderen Partei.

UMSCHULDUNG

Siehe die Antwort auf die Frage „Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Siehe die Antwort auf die Frage „Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus?“

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

KONKURS

Die Gläubiger haben im Konkursverfahren keine förmliche Funktion. Der Konkursverwalter hört jedoch besonders betroffene Gläubiger, wenn dem nichts entgegensteht. Gläubiger sind auch berechtigt, vom Konkursverwalter Informationen zu erhalten und beispielsweise der Leistung des Eides beizuwohnen. Ein Gläubiger kann die Ernennung eines Aufsichtsbeauftragten (granskningsman) verlangen, der die Verwaltung der Konkursmasse im Namen des Gläubigers überwacht.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wenn ein Gericht einen Beschluss zur Unternehmensreorganisation erlässt, beraumt es auch einen Termin für eine Gläubigerversammlung an, die im Gericht stattfindet. Die Versammlung muss innerhalb von drei Wochen nach dem Beschluss zur Unternehmensreorganisation stattfinden; diese Frist kann auch länger sein, wenn dies unvermeidbar ist.

Auf der Gläubigerversammlung haben die Gläubiger Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob die Reorganisation des Unternehmens fortgesetzt werden sollte oder nicht. Auf Antrag eines Gläubigers setzt das Gericht aus den Reihen der Gläubiger einen Gläubigerausschuss ein. Dieser besteht aus höchstens drei Mitgliedern. In bestimmten Fällen haben die Arbeitnehmer das Recht, einen Vertreter als zusätzliches Mitglied in den Ausschuss zu entsenden. Das Gericht kann weitere Mitglieder ernennen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Der Reorganisationsbeauftragte hört den Gläubigerausschuss zu wichtigen Fragen, wenn dem nichts entgegensteht.

UMSCHULDUNG

Siehe die Antwort auf die Frage „Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

KONKURS

Während des Konkursverfahrens bilden die Vermögenswerte eine Konkursmasse, die zugunsten der Gläubiger verwaltet wird (siehe oben). Die Konkursmasse wird von einem oder mehreren Konkursverwaltern verwaltet. Grundsätzlich sollen die Vermögenswerte aus der Konkursmasse so schnell, wie dies in angemessener Weise möglich ist, veräußert werden. Hat der Schuldner ein Unternehmen betrieben, kann der Verwalter unter bestimmten Voraussetzungen den Geschäftsbetrieb zugunsten der Konkursmasse aufrechterhalten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Während der Reorganisation des Unternehmens verliert der Schuldner nicht die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte.

UMSCHULDUNG

Ein Verwalter wird nicht bestellt.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Ein Verwalter wird nicht bestellt.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

KONKURS

Konkursverfahren in Schweden lassen sich in zwei Kategorien unterteilen, Konkursverfahren ohne Nachweis von Schulden (bevakning) und Konkursverfahren mit Nachweis von Schulden. Schulden müssen nicht nachgewiesen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies liegt daran, dass Gläubiger ohne vorrangige Forderung bei einem Konkurs im Allgemeinen nichts erhalten. Das Amtsgericht kann auf Antrag des Konkursverwalters beschließen, dass Schulden nachgewiesen werden müssen. Zu diesem Mittel greift man, wenn davon auszugehen ist, dass auch die Inhaber von Forderungen ohne Vorrang bei der Verteilung im Konkursverfahren Zahlungen erhalten werden. Wird beschlossen, das Verfahren mit Schuldennachweis anzuwenden, müssen Forderungen, die im Zuge des Konkursverfahrens geltend gemacht werden können, grundsätzlich nachgewiesen werden, damit der Gläubiger bei der Verteilung etwas erhalten kann. Auch der Anspruch auf Vorrang muss nachgewiesen werden. Besitzt ein Gläubiger jedoch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an Vermögenswerten, ist für den Anspruch des Gläubigers auf eine Zahlung aus dem fraglichen Vermögenswert kein Nachweis der betreffenden Forderung erforderlich.

Die Tatsache, dass der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert, bedeutet, dass der Schuldner daran gehindert ist, Verpflichtungen einzugehen, die im Konkursverfahren geltend gemacht werden könnten. Geht der Schuldner nach Beginn des Konkursverfahrens Verpflichtungen ein oder entstehen ihm Verpflichtungen, können diese in der Regel im Konkursverfahren nicht nachgewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schuldner in einigen Fällen die Verfügungsgewalt über einen bestimmen Vermögenswert zurückerhalten, wenn der Konkursverwalter ausdrücklich auf dessen Einforderung verzichtet.

Die vom Verwalter vertretene Konkursmasse kann Rechte erwerben und Pflichten übernehmen, indem sie beispielsweise einen Vertrag schließt. Daraus entstehen Forderungen an die Masse selbst (massafordringar). Grundsätzlich haben Forderungen an die Masse selbst Vorrang vor gewöhnlichen Konkursforderungen (konkursfordringar). Die Vergütung des Konkursverwalters und ähnliche Schulden (die als Konkurskosten (konkurskostnader) bezeichnet werden) müssen jedoch vor allen anderen Schulden der Masse aus der Konkursmasse beglichen werden. Können die Konkurskosten nicht aus der Konkursmasse beglichen werden, werden sie in der Regel vom Staat getragen. Grundsätzlich werden Konkursforderungen erst erfüllt, nachdem die Konkurskosten und die Forderungen an die Masse selbst beglichen worden sind.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Für die Anmeldung von Forderungen im Falle einer Unternehmensreorganisation bestehen keine allgemeinen Vorschriften. Bei einer Unternehmensreorganisation kann das Gericht jedoch auf Antrag des Schuldners beschließen, die Aushandlung eines öffentlichen Vergleichs (offentligt ackord) mit den Gläubigern zuzulassen. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen muss der Gläubiger eventuell seine Forderungen anmelden (siehe unten). Nur Gläubiger, deren Forderungen vor Stellung des Antrags auf Reorganisation des Unternehmens entstanden sind, nehmen an den Vergleichsverhandlungen teil. Allerdings nehmen an diesen Verhandlungen nicht alle Gläubiger teil. Dies gilt beispielsweise für Gläubiger, deren Forderung durch Aufrechnung beglichen werden kann, und für Gläubiger, die über eine vorrangige Forderung verfügen. Der Reorganisationsbeauftragte erstellt eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Masse. Will eine Person an den Vergleichsverhandlungen teilnehmen, deren Forderung weder im Masseverzeichnis aufgeführt noch später bekannt geworden ist, so sollte sie die Forderung spätestens eine Woche vor der Gläubigerversammlung schriftlich beim Reorganisationsbeauftragten anmelden.

Forderungen aus Verträgen, die der Schuldner mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten während der Reorganisation des Unternehmens geschlossen hat, genießen allgemeinen Vorrang.

UMSCHULDUNG

Eine Umschuldung erfasst grundsätzlich alle vor dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses entstandenen Geldforderungen gegen den Schuldner. Die Gläubiger müssen daher vor dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen, die unter die Umschuldung fallen, anmelden, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Tilgung der betreffenden Schulden befreit wird (siehe die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“).

Folgende Forderungen fallen jedoch nicht unter die Umschuldung:

1. familienrechtliche Unterhaltsforderungen, sofern nicht die Sozialversicherungsagentur (Försäkringskassan) oder eine öffentliche Stelle im Ausland den Anspruch der berechtigten Partei auf Unterhalt übernommen hat

2. Forderungen, für die der Gläubiger ein Pfandrecht oder ein anderes Vorzugsrecht nach § 6 oder 7 des Gesetzes über Vorzugsrechte (förmånsrattslagen (1970:979)) oder ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht

3. Forderungen, für die der Gläubiger ein Vorzugsrecht nach § 8 des Gesetzes über Vorzugsrechte erworben hat, bevor der Einleitungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, in die die Forderung vollstreckt werden sollte, verkündet wurde

4. Forderungen, die noch nicht zur Zahlung fällig und von der Erbringung einer Gegenleistung seitens des Gläubigers abhängig sind

5. bestrittene Forderungen

Ist eine Forderung bedingt, ohne festgelegten Betrag oder nicht zur Zahlung fällig, kann entschieden werden, dass sie nicht unter die Umschuldung fällt. Kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderung unbegründet ist, muss entschieden werden, sie von der Umschuldung auszunehmen.

Nach dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen fallen nicht unter die Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Eine Unternehmensumschuldung erfasst grundsätzlich alle vor dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses entstandenen Geldforderungen gegen den Schuldner. Die Gläubiger müssen daher vor dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen, die unter die Unternehmensumschuldung fallen, anmelden, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Tilgung der betreffenden Schulden befreit wird (siehe die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“).

Folgende Forderungen fallen jedoch nicht unter die Unternehmensumschuldung:

1. familienrechtliche Unterhaltsforderungen, sofern nicht die Sozialversicherungsagentur (Försäkringskassan) oder eine öffentliche Stelle im Ausland den Anspruch der berechtigten Partei auf Unterhalt übernommen hat

2. Forderungen, für die der Gläubiger ein anderes Vorzugsrecht nach § 5 des Gesetzes über Vorzugsrechte (förmånsrattslagen (1970:979)) besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht

3. Forderungen, für die der Gläubiger ein Pfandrecht oder ein anderes Vorzugsrecht nach § 6 oder 7 des Gesetzes über Vorzugsrechte oder ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht

4. Forderungen, für die der Gläubiger ein Vorzugsrecht nach § 8 des Gesetzes über Vorzugsrechte erworben hat, bevor der Einleitungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, in die die Forderung vollstreckt werden sollte, verkündet wurde

5. Forderungen, die noch nicht zur Zahlung fällig und von der Erbringung einer Gegenleistung seitens des Gläubigers abhängig sind

6. bestrittene Forderungen

Ist eine Forderung bedingt, ohne festgelegten Betrag oder nicht zur Zahlung fällig, kann entschieden werden, dass sie nicht unter die Unternehmensumschuldung fällt. Kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderung unbegründet ist, muss entschieden werden, sie von der Unternehmensumschuldung auszunehmen.

Nach dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen fallen nicht unter die Unternehmensumschuldung.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

KONKURS

Im Konkursverfahren können in der Regel nur Forderungen geltend gemacht werden, die vor der Verkündung des Konkursbeschlusses entstanden sind. Forderungen können auch dann im Konkursverfahren geltend gemacht werden, wenn sie einer Bedingung unterliegen oder noch nicht zur Zahlung fällig sind.

Für die Fälle, in denen kein Schuldennachweis verlangt wird, bestehen keine Vorschriften, nach denen der Gläubiger seine Forderung in einer bestimmten Weise anzumelden hat. Bei einem Konkurs ohne Schuldennachweis stellt der Konkursverwalter von sich aus sicher, dass bevorzugte Forderungen bei der Verteilung einen angemessenen Anteil erhalten. Grundsätzlich ist der Gläubiger nicht daran gehindert, bis zum Ende der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen die vorgeschlagene Verteilung seine Forderung formlos geltend zu machen.

Wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Vermögen für Zahlungen an Gläubiger ohne Vorzugsrechte ausreicht, müssen die Schulden nachgewiesen werden (zum Nachweis der Schulden siehe oben). Beschließt das Amtsgericht, dass die Schulden nachgewiesen werden müssen, setzt es für die Einreichung von Nachweisen eine Frist von vier bis zehn Wochen. Die Entscheidung, Schuldennachweise anzufordern, wird veröffentlicht. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist schriftlich anmelden. Besitzt der Gläubiger ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an Vermögenswerten, muss er seine Forderung nicht nachweisen, um Anspruch auf Zahlung aus dem Vermögen zu haben. Wenn ein Schuldennachweis beschlossen wurde und ein Gläubiger nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Nachweise eine Forderung anmelden oder ein Pfandrecht ausüben will, kann er den Nachweis auch noch nachträglich einreichen (efterbevakning). Dies muss spätestens an dem Tag geschehen, an dem der Konkursverwalter den Verteilungsvorschlag erstellt, also bevor der Vorschlag bei Gericht eingereicht und veröffentlicht wird. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, verliert er die Möglichkeit, Zahlungen aus den unter den Konkursbeschluss fallenden Vermögenswerten zu erhalten. Danach können die Forderungen der Gläubiger grundsätzlich nur erfüllt werden, wenn neue Mittel zur Verfügung stehen (nachträgliche Verteilung – efterutdelning).

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wie bereits erwähnt, besteht für Gläubiger bei der Reorganisation von Unternehmen keine allgemeine Pflicht zur Anmeldung von Forderungen, sie müssen aber ihre Forderungen möglicherweise im Rahmen von Vergleichsverhandlungen anmelden. Der Reorganisationsbeauftragte arbeitet einen Reorganisationsplan für das Unternehmen aus. In dem Plan werden in der Regel Lösungsansätze für die finanzielle Lage des Schuldnerunternehmens und die Verbesserung seiner Betriebsergebnisse aufgezeigt. Der Inhalt des Plans kann jedoch an die Umstände des Einzelfalls angepasst werden.

Unter bestimmten Umständen kann im Rahmen der Unternehmensreorganisation ein öffentlicher Vergleich mit den Gläubigern geschlossen werden. Den Antrag auf Vergleichsverhandlungen stellt der Schuldner.

Der Antrag auf Vergleichsverhandlungen muss einen Vergleichsvorschlag mit Angaben dazu enthalten, welchen Betrag der Schuldner als Zahlung anbietet, wann die Zahlung erfolgen soll, ob im Hinblick auf den Vergleich Sicherheiten hinterlegt worden sind und, wenn ja, was sie umfassen. Auch muss ein Masseverzeichnis mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Masse beigefügt werden.

Wird der Antrag auf Vergleichsverhandlungen für zulässig erachtet, muss das Gericht unverzüglich seine Zustimmung zu den Vergleichsverhandlungen erteilen. Gleichzeitig muss das Gericht einen Termin für eine Gläubigerversammlung im Gericht anberaumen, die Versammlung einberufen und den Beschluss veröffentlichen.

Der Schuldner, der Reorganisationsbeauftragte und die Gläubiger können Einwände gegen Forderungen erheben, die unter den Vergleich fallen sollen. Für die Möglichkeit, mit einer nicht in das Masseverzeichnis aufgenommenen Forderung an den Vergleichsverhandlungen teilzunehmen, bestehen besondere Vorschriften.

An den Vergleichsverhandlungen nehmen nur Gläubiger teil, deren Forderungen vor Stellung des Antrags auf Reorganisation des Unternehmens entstanden sind. Gläubiger, deren Forderung mittels Aufrechnung erfüllt werden kann oder die ein Vorzugsrecht genießen, nehmen nicht an den Verhandlungen teil. Gläubiger, die im Falle eines Konkurses erst nach anderen Gläubigern Anspruch auf Zahlung hätten, nehmen ebenfalls nicht teil, es sei denn, die anderen an den Verhandlungen teilnehmenden Gläubiger gestatten ihnen die Teilnahme.

Auf Antrag eines Gläubigers muss der Schuldner das Masseverzeichnis auf der Gläubigerversammlung eidlich bezeugen.

Auf der Gläubigerversammlung stimmen die Gläubiger über den vorgeschlagenen Vergleich ab. Ein Vergleichsvorschlag, mit dem mindestens 50 % der Summe aller Forderungen erfüllt werden, gilt als von den Gläubigern angenommen, wenn drei Fünftel der Abstimmungsteilnehmer zustimmen und sich deren Forderungen auf drei Fünftel der Summe aller stimmberechtigten Forderungen belaufen. Ist dieser Prozentsatz niedriger, gilt der Vergleichsvorschlag als angenommen, wenn drei Viertel der Abstimmungsteilnehmer zustimmen und sich deren Forderungen auf drei Viertel der Summe aller stimmberechtigten Forderungen belaufen.

UMSCHULDUNG

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Sobald nach dem Einleitungsbeschluss genügend Informationen gesammelt worden sind, wird ein Umschuldungsvorschlag ausgearbeitet. Dieser wird allen bekannten Gläubigern, deren Forderungen von dem Vorschlag erfasst werden, zusammen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt. Gibt ein Gläubiger keine Stellungnahme ab, so verhindert dies nicht die Genehmigung der Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Sobald nach dem Einleitungsbeschluss genügend Informationen gesammelt worden sind, wird ein Vorschlag für die Unternehmensumschuldung ausgearbeitet. Dieser wird allen bekannten Gläubigern, deren Forderungen von dem Vorschlag erfasst werden, zusammen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt. Gibt ein Gläubiger keine Stellungnahme ab, so verhindert dies nicht die Genehmigung der Umschuldung.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

KONKURS

Reichen die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zur Begleichung der Konkurskosten und der Forderungen an die Masse selbst nicht aus, wird das Konkursverfahren eingestellt (zu den Konkurskosten und den Masseschulden siehe oben). Wird das Konkursverfahren eingestellt (avskrivas), findet grundsätzlich keine Verteilung an die Gläubiger statt.

Wird das Konkursverfahren nicht eingestellt, werden die zur Konkursmasse gehörenden Mittel, die nicht zur Begleichung der Konkurskosten und der Masseschulden benötigt werden, an die Gläubiger verteilt. Diese Verteilung erfolgt im Einklang mit dem Gesetz über Vorzugsrechte.

Das Gesetz über Vorzugsrechte regelt die Ansprüche der Gläubiger auf Zahlung im Falle einer Insolvenz. Das Gesetz über Vorzugsrechte lässt sich wie folgt zusammenfassen:

In Bezug auf Zahlungen gibt es entweder besondere oder allgemeine Vorzugsrechte. Ein besonderes Vorzugsrecht bezieht sich auf einen bestimmten Vermögenswert (beispielsweise ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Hypothek (inteckning) auf eine unbewegliche Sache). Ein allgemeines Vorzugsrecht bezieht sich auf sämtliche zur Konkursmasse des Schuldners gehörenden Vermögenswerte (beispielsweise die den Gläubigern für die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner entstandenen Kosten und die Vergütung des Reorganisationsbeauftragten, falls dem Konkurs eine Unternehmensreorganisation vorausging). Besondere Vorzugsrechte haben Vorrang vor allgemeinen Vorzugsrechten. Forderungen ohne Vorzugsrechte sind untereinander gleichberechtigt. Es kann auch vertraglich vereinbart werden, dass ein Gläubiger erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger Anspruch auf Zahlung hat (nachrangige Forderung – efterställd fordran).

Ein Vorzugsrecht besteht auch dann weiter, wenn die betreffende Forderung übertragen oder gepfändet wird oder auf andere Weise auf eine andere Partei übergeht.

Wenn eine Forderung mit einem besonderen Vorzugsrecht in Bezug auf einen bestimmten Vermögenswert verbunden ist, dieser aber nicht zur Erfüllung der Forderung ausreicht, wird der verbleibende Betrag als Forderung ohne Vorzugsrecht behandelt.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Bei einer Unternehmensreorganisation findet nur dann eine Verteilung statt, wenn ein öffentlicher Vergleich mit den Gläubigern besteht.

In einem öffentlichen Vergleich kann vorgesehen werden, dass Forderungen herabgesetzt und auf eine bestimmte Weise erfüllt werden. Im Rahmen des Vergleichs müssen alle Gläubiger die gleichen Rechte sowie mindestens 25 % der Summe aller Forderungen erhalten, sofern nicht alle unter den Vergleich fallenden bekannten Gläubiger einem niedrigeren Prozentsatz zustimmen oder besondere Gründe für einen niedrigeren Prozentsatz vorliegen. Der vorgeschriebene mindestens zu verteilende Betrag muss innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung des Vergleichs ausgezahlt werden, sofern nicht alle bekannten Gläubiger eine längere Zahlungsfrist akzeptieren. Ein Vergleich kann auch vorsehen, dass der Schuldner nur einen Zahlungsaufschub oder einen anderen besonderen Nachlass erhält.

UMSCHULDUNG

Alle unter eine Umschuldung fallenden Forderungen sind gleichberechtigt. Eine Forderung kann jedoch mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers ungünstigere Rechte erhalten oder vor anderen Forderungen ausgezahlt werden, wenn der zur Verteilung verfügbare Betrag gering ist und eine solche Auszahlung in Anbetracht der Größenordnung der Schulden sowie anderer Umstände angemessen ist.

Die für die Forderungen geltende Regelung wird im Beschluss zur Umschuldung festgelegt.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Alle unter eine Unternehmensumschuldung fallenden Forderungen sind gleichberechtigt. Eine Forderung kann jedoch mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers ungünstigere Rechte erhalten oder vor anderen Forderungen ausgezahlt werden, wenn der zur Verteilung verfügbare Betrag gering ist und eine solche Auszahlung in Anbetracht der Größenordnung der Schulden sowie anderer Umstände angemessen ist.

Die für die Forderungen geltende Regelung wird im Beschluss zur Unternehmensumschuldung festgelegt.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

KONKURS

Wenn der Schuldner der Begleichung seiner Schulden zustimmt oder eine andere Vereinbarung mit den Gläubigern (freiwillige Vereinbarung – frivillig uppgörelse) getroffen hat, stellt das Amtsgericht das Konkursverfahren ein. Im Falle eines Konkurses mit Schuldennachweis kann das Konkursverfahren auch durch einen Beschluss zur Genehmigung eines Vergleichs (ackord i konkurs) beendet werden. In anderen Fällen wird das Konkursverfahren durch Einstellung (avskrivning – wenn die Vermögenswerte nicht zur Begleichung der Konkurskosten und Forderungen an die Masse selbst ausreichen) oder durch Verteilung an die Gläubiger beendet.

Ein Konkurs befreit natürliche Personen nicht von ihrer Haftung für die Tilgung ihrer Schulden (für die Umschuldung gelten andere Regeln). Die nicht beglichenen Schulden bleiben folglich nach dem Konkurs bestehen (dies gilt nicht, wenn sie unter eine freiwillige Vereinbarung oder einen Vergleich mit den Gläubigern fallen).

Juristische Personen werden im Anschluss an den Konkurs aufgelöst (die Einzelheiten sind im Gesellschaftsrecht geregelt). Im Grundsatz bedeutet dies, dass Gläubiger nach einem Konkurs keine offenen Forderungen gegen eine juristische Person mehr geltend machen können.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wird ein öffentlicher Vergleich geschlossen, ist dieser für alle zur Teilnahme an den Vergleichsverhandlungen berechtigten Gläubiger – sowohl die bekannten als auch die unbekannten – verbindlich. Ein Gläubiger, der bei einem Konkurs erst nach den anderen Gläubigern Anspruch auf eine Zahlung hätte, verliert seinen Anspruch auf Zahlungen des Schuldners, wenn nicht alle zur Teilnahme an den Vergleichsverhandlungen berechtigten Gläubiger im Rahmen des Vergleichs vollständig befriedigt werden. Gläubiger mit einem Vorzugsrecht in Bezug auf einen bestimmten Vermögenswert sind in Bezug auf den Betrag, der nicht aus diesem Vermögenswert bezahlt werden kann, an den Vergleich gebunden.

UMSCHULDUNG

Mit einem Umschuldungsbeschluss wird der Schuldner in dem Umfang von der Haftung für die Tilgung der unter die Umschuldung fallenden Schulden befreit, in dem diese herabgesetzt werden. Die Umschuldung befreit den Schuldner auch von der Haftung für die Tilgung unbekannter Schulden in der betreffenden Sache. Dies gilt nicht für Schulden, die nicht unter die Umschuldung fallen können.

Umschuldung bedeutet, dass im Hinblick auf Forderungen, die unter die Umschuldung fallen, Ansprüche auf Zinsen oder Strafzahlungen bei Zahlungsverzug für den Zeitraum nach dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses verfallen.

Eine Umschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Im Beschluss zur Genehmigung einer Umschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über fünf Jahre, sofern keine gewichtigen Gründe für die Festsetzung einer kürzeren Laufzeit vorliegen. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Umschuldung genehmigt wird. Bei der Festsetzung des Ablauftags für den Zahlungsplan wird der Zeitraum, in dem der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens galt, von der Laufzeit des Plans abgezogen. Dies gilt nicht, wenn in Anbetracht der Handlungen, die der Schuldner nach dem Einleitungsbeschluss vorgenommen hat, Gründe für den Abzug eines kürzeren Zeitraums vorliegen.

Ein Umschuldungsbeschluss kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung unter die Umschuldung fällt, wird der Umschuldungsbeschluss unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben oder – in den unter den Nummern 6 und 7 genannten Fällen – geändert werden:

1. Der Schuldner war dem Gläubiger gegenüber unehrlich.

2. Der Schuldner hat das Konkursverfahren oder eine Vollstreckungsmaßname vorsätzlich behindert.

3. Der Schuldner hat einen bestimmten Gläubiger heimlich bevorzugt, um die Entscheidung über die Frage der Umschuldung zu beeinflussen.

4. Der Schuldner hat im Antrag auf Umschuldung oder in einer anderen Phase des Verfahrens bewusst falsche Angaben zum Nachteil des Gläubigers gemacht.

5. Der Schuldner falsche Angaben übermittelt, die sich auf eine von einer Behörde getroffene Entscheidung in Bezug auf unter die Umschuldung fallende Steuern oder Abgaben ausgewirkt haben, oder der Schuldner hat entgegen seiner Verpflichtung keine Angaben übermittelt, was dazu geführt hat, dass eine fehlerhafte Entscheidung oder keine Entscheidung getroffen wurde.

6. Der Schuldner hält den Zahlungsplan nicht ein und die Abweichung ist nicht unerheblich.

7. Die finanzielle Lage des Schuldners hat sich nach dem Umschuldungsbeschluss aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht vorhersehbar waren, erheblich gebessert.

Im Falle der Nummer 7 muss der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Einleitungsbeschlusses gestellt werden. Endet der betreffende Zahlungsplan später, ist der Antrag spätestens am Tag des Ablaufs des Zahlungsplans zu stellen. Wird ein Umschuldungsbeschluss geändert, kann die Laufzeit des Zahlungsplans auf höchstens sieben Jahre festgesetzt werden.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Mit einem Beschluss zur Unternehmensumschuldung wird der Schuldner in dem Umfang von der Haftung für die Tilgung der unter die Unternehmensumschuldung fallenden Schulden befreit, in dem diese herabgesetzt werden. Die Unternehmensumschuldung befreit den Schuldner auch von der Haftung für die Tilgung unbekannter Schulden in der betreffenden Sache. Dies gilt nicht für Schulden, die nicht unter die Unternehmensumschuldung fallen können.

Unternehmensumschuldung bedeutet, dass im Hinblick auf Forderungen, die unter die Unternehmensumschuldung fallen, Ansprüche auf Zinsen oder Strafzahlungen bei Zahlungsverzug für den Zeitraum nach dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses verfallen.

Eine Unternehmensumschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Im Beschluss zur Genehmigung einer Unternehmensumschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über drei Jahre. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Unternehmensumschuldung genehmigt wird.

Ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung unter die Unternehmensumschuldung fällt, wird der Beschluss zur Unternehmensumschuldung unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben oder – in den unter den Nummern 6 und 7 genannten Fällen – geändert werden:

1. Der Schuldner war dem Gläubiger gegenüber unehrlich.

2. Der Schuldner hat das Konkursverfahren oder eine Vollstreckungsmaßname vorsätzlich behindert.

3. Der Schuldner hat einen bestimmten Gläubiger heimlich bevorzugt, um die Entscheidung über die Frage der Umschuldung zu beeinflussen.

4. Der Schuldner hat im Antrag auf Unternehmensumschuldung oder in einer anderen Phase des Verfahrens bewusst falsche Angaben zum Nachteil des Gläubigers gemacht.

5. Der Schuldner falsche Angaben übermittelt, die sich auf eine von einer Behörde getroffene Entscheidung in Bezug auf unter die Unternehmensumschuldung fallende Steuern oder Abgaben ausgewirkt haben, oder der Schuldner hat entgegen seiner Verpflichtung keine Angaben übermittelt, was dazu geführt hat, dass eine fehlerhafte Entscheidung oder keine Entscheidung getroffen wurde.

6. Der Schuldner hält den Zahlungsplan nicht ein und die Abweichung ist nicht unerheblich.

7. Die finanzielle Lage des Schuldners hat sich nach dem Beschluss zur Unternehmensumschuldung aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht vorhersehbar waren, erheblich gebessert.

Im Falle der Nummer 7 muss der Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Einleitungsbeschlusses gestellt werden. Endet der betreffende Zahlungsplan später, ist der Antrag spätestens am Tag des Ablaufs des Zahlungsplans zu stellen. Wird ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung geändert, kann die Laufzeit des Zahlungsplans auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

KONKURS

Wie oben erwähnt, befreit der Konkurs natürliche Personen nicht von ihrer Haftung für die Tilgung ihrer Schulden. Juristische Personen werden im Anschluss an den Konkurs aufgelöst.

Für den Fall, dass nach dem Konkurs Mittel zur Verteilung verfügbar werden, ist eine nachträgliche Verteilung möglich.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Zu den Auswirkungen eines öffentlichen Vergleichs mit den Gläubigern siehe oben. Wenn kein öffentlicher Vergleich geschlossen wurde und der Schuldner keine freiwillige Vereinbarung oder eine andere Regelung mit den Gläubigern getroffen hat, bleiben die Forderungen nach Beendigung der Unternehmensreorganisation offen.

UMSCHULDUNG

Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger eine Neubewertung der Umschuldung bewirken, nachdem der Schuldner den Zahlungsplan vollständig umgesetzt hat. Vergleiche auch „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger eine Neubewertung der Unternehmensumschuldung bewirken, nachdem der Schuldner den Zahlungsplan vollständig umgesetzt hat. Siehe hierzu auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?“

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

KONKURS

Die Vergütung des Konkursverwalters und ähnliche Schulden (die Konkurskosten) sowie Forderungen an die Masse selbst (Masseschulden) müssen aus der Konkursmasse beglichen werden, bevor eine Verteilung an die Gläubiger erfolgt. Die Konkurskosten wiederum haben Vorrang vor den Masseschulden. Können die Konkurskosten nicht aus der Konkursmasse beglichen werden, werden sie in der Regel vom Staat getragen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Reorganisationsbeauftragte (und gegebenenfalls auch der Aufsichtsbeauftragte) hat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung der hierfür erforderlichen Auslagen. Die Vergütung darf nicht höher als der Betrag sein, der als angemessenes Entgelt für die Erfüllung der Aufgabe angesehen werden kann. Auf Antrag des Reorganisationsbeauftragten oder des Schuldners prüft das Gericht den Vergütungsanspruch des Reorganisationsbeauftragten. Auch ein Gläubiger, dessen Forderung unter einen Vergleich fällt, kann bis zur Umsetzung des Vergleichs eine solche Prüfung beantragen. Die Gerichtskosten und die Vergütung des Reorganisationsbeauftragen und des Aufsichtsbeauftragten sind vom Schuldner zu tragen.

UMSCHULDUNG

Während des Umschuldungsverfahrens leistet der Schuldner in der Regel Zahlungen an die Vollstreckungsbehörde, die die Mittel dann an die Gläubiger weiterleitet. Die Vollstreckungsbehörde erhebt beim Schuldner eine Jahresgebühr für die Verwaltung seiner Zahlungen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Während des Unternehmensumschuldungsverfahrens leistet der Schuldner in der Regel Zahlungen an die Vollstreckungsbehörde, die die Mittel dann an die Gläubiger weiterleitet. Die Vollstreckungsbehörde erhebt beim Schuldner eine Jahresgebühr für die Verwaltung seiner Zahlungen.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

KONKURS

Die Vorschriften für Einziehungen zugunsten der Konkursmasse (återvinning till konkursbo) sind dem Konkursgesetz zu entnehmen. Stichtag für die Berechnung der in den Einziehungsvorschriften festgelegten Fristen ist in der Regel der Tag vor dem Tag des Konkursantrags.

Eine Rechtshandlung kann rückgängig gemacht werden (går åter), wenn sie einen bestimmten Gläubiger anderen Gläubigern gegenüber unangemessen bevorzugt hat, wenn den Gläubigern Vermögenswerte des Schuldners entzogen wurden, wenn die Schulden des Schuldners gestiegen sind oder wenn der Schuldner allein aufgrund des Verfahrens oder infolge des Verfahrens in Verbindung mit anderen Faktoren zahlungsunfähig war oder wurde und wenn der anderen Partei bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und welche Umstände die Rechtshandlung unzulässig gemacht haben. Es wird davon ausgegangen, dass Familienmitglieder die im vorstehenden Satz genannten Kenntnis hatten, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass sie diese Kenntnis nicht hatten und auch nicht hätten haben müssen. Wurde die Rechtshandlung mehr als fünf Jahre vor dem Stichtag vorgenommen, kann sie nur rückgängig gemacht werden, wenn sie sich auf ein Familienmitglied des Schuldners bezieht.

Werden weniger als drei Monate vor dem Stichtag Schulden mit anderen als den üblichen Zahlungsmitteln, im Voraus oder in einer Höhe beglichen, die die finanzielle Lage des Schuldners spürbar verschlechtert, kann die Zahlung rückgängig gemacht werden, sofern sie nicht als unter den gegebenen Umständen üblich betrachtet werden kann. Erfolgte die Zahlung weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag an ein Familienmitglied des Schuldners, kann sie rückgängig gemacht werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Schuldner weder insolvent war noch infolge der betreffenden Handlung insolvent geworden ist.

Besondere Vorschriften gelten unter anderem für Geschenke, Wohngemeinschaften und Löhne. Bestimmte Zahlungen an den Staat, beispielsweise Steuerzahlungen, sind von den Einziehungsregeln ausgenommen.

Der Konkursverwalter kann die Einziehung von Zahlungen betreiben, indem er vor einem ordentlichen Gericht Klage erhebt oder Widerspruch gegen im Zuge des Konkursverfahrens nachgewiesene Schulden einlegt. Entscheidet sich der Konkursverwalter gegen die Einziehung und erfolgt keine gütliche Einigung, kann ein Gläubiger die Einziehung betreiben, indem er vor einem ordentlichen Gericht Klage erhebt.

Mit der Einziehung fällt das vom Schuldner veräußerte Vermögen an die Konkursmasse zurück.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wenn der Beschluss zur Unternehmensreorganisation verkündet worden ist, richtet sich die Einziehung im Zusammenhang mit einem Konkurs nach dem Konkursgesetz, sofern mit den Gläubigern ein öffentlicher Vergleich geschlossen wurde (siehe den Abschnitt „Konkurs“).

Wird die Einziehung eines Vorzugsrechts oder einer mittels Pfändung erzielten Zahlung betrieben, kann das Gericht beschließen, das Vollstreckungsverfahren bis auf Weiteres auszusetzen.

Die Klage auf Einziehung wird vom Reorganisationsbeauftragten oder von einem Gläubiger erhoben, dessen Forderung unter den öffentlichen Vergleich gefallen wäre. Die Klage muss vor der Gläubigerversammlung erhoben werden, und eine abschließende Entscheidung über die Klage kann erst getroffen werden, wenn die Frage eines öffentlichen Vergleichs entschieden ist. Gläubiger, die klagen wollen, müssen den Reorganisationsbeauftragten in Kenntnis setzen. Andernfalls wird die Klage nicht geprüft.

Die Einziehungsklage wird abgewiesen, wenn das Verfahren zur Unternehmensreorganisation ohne öffentlichen Vergleich endet und der Schuldner nicht für insolvent erklärt wird, nachdem innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Beendigung des Unternehmensreorganisationsverfahrens ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Nach der Erstattung der Kosten des Klägers stehen die Erlöse aus der Einziehung den an dem öffentlichen Vergleich beteiligten Gläubigern zu. Ein Beklagter, dem infolge des vom Kläger angestrengten Verfahrens eine Forderung gegen den Schuldner entstanden ist, kann auf der Grundlage dieser Forderung an den Vergleichsverhandlungen teilnehmen und ist berechtigt, den ihm zustehenden Betrag bei der Verteilung von dem Betrag abzuziehen, den er andernfalls zu zahlen hätte.

Auf Antrag eines an dem öffentlichen Vergleich beteiligten Gläubigers oder des Schuldners kann das Gericht, vor dem die Einziehung verhandelt wird, anordnen, dass dem Gläubiger nach dem vorstehenden Satz zustehende Vermögenswerte unter Sonderverwaltung (särskild förväntning) gestellt werden. Unter eine solche Sonderverwaltung gestellte Vermögenswerte können nur gepfändet werden, wenn der Vergleich hinfällig geworden ist.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Unternehmensumschuldung.

Letzte Aktualisierung: 19/02/2018

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