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Insolvenz/Bankrott

Spanien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das als concurso de acreedores bezeichnete Insolvenzverfahren gilt gleichermaßen für Privatschuldner und Kaufleute, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Die diesbezüglichen Regelungen sind in der Neufassung des Insolvenzgesetzes (Texto Refundido de la Ley Concursal) festgelegt, die durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2020 vom 5. Mai 2020 genehmigt wurde. Ebenfalls in diese Neufassung – unterer weiterer Präzisierung – übernommen wurden die den Bereich der Insolvenz natürlicher Personen betreffenden Änderungen und Besonderheiten, die durch das Gesetz 25/2015 in das spanische Insolvenzrecht aufgenommen wurden, um Schuldnern die Befreiung von Schulden zu ermöglichen, die nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens beglichen wurden.

Jeder Schuldner kann für insolvent erklärt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person (einschließlich Minderjähriger und Personen ohne Rechts- und Geschäftsfähigkeit) oder eine juristische Person, einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, auch wenn das Gesetz einige Vorgaben hinsichtlich der Art des betreffenden Schuldners enthält, besonders im Fall von Handelsgesellschaften oder Verbrauchern.

Juristische Personen können auch dann für insolvent erklärt werden, wenn sie sich in Auflösung befinden. Es ist unerheblich, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören, da nur eines oder mehrere der Unternehmen, die diese Gruppe bilden, für insolvent erklärt werden können und nicht die Unternehmensgruppe als solche.

Insolvenzverfahren können über eine Erbschaft eröffnet werden, sofern sie nicht uneingeschränkt angenommen wurde.

Behörden der territorialen Struktur des Staates, Körperschaften des öffentlichen Diensts und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht für insolvent erklärt werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

2.1 Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das Gesetz legt bestimmte subjektive und objektive Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fest:

A) Subjektive Voraussetzungen: Jeder Schuldner kann für insolvent erklärt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person, einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, auch wenn das Gesetz einige Vorgaben hinsichtlich der Art des betreffenden Schuldners enthält, besonders im Fall von Handelsgesellschaften oder Verbrauchern.

Behörden der territorialen Struktur des Staates, Körperschaften des öffentlichen Diensts und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht für insolvent erklärt werden.

B) Objektive Voraussetzungen: Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die vorliegt, wenn der Schuldner seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.

2.2 Parteien, die einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen können

Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens sind abhängig davon, ob der Schuldner oder der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder von den Gläubigern stellt.

Wird das Insolvenzverfahren vom Schuldner beantragt (freiwilliges Verfahren), muss er vor Gericht nachweisen, dass er gegenwärtig zahlungsunfähig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit droht; das bedeutet, dass er seine Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig erfüllen kann. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, so muss er, binnen zweier Monate, nachdem er von seiner Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat oder davon hätte Kenntnis erlangen müssen, ein Insolvenzverfahren beantragen.

Nach dem Gesetz kann der Schuldner jedoch in diesen zwei Monaten dem Gericht mitteilen, dass er mit den Gläubigern eine Lösung zur Refinanzierung der Schulden verhandelt; in diesem Fall wird die Frist solange ausgesetzt und die Gläubiger können kein Verfahren zur Einzelvollstreckung gegen die Vermögenswerte des Schuldners einleiten, die dieser für seine Tätigkeiten über einen Zeitraum von drei Monaten benötigt. Wird keine Einigung mit den Gläubigern erzielt, muss der Schuldner Ablauf dieser Frist binnen eines Monats das Insolvenzverfahren beantragen.

Mit dem Antrag hat der Schuldner bestimmte Unterlagen einzureichen, etwa einen Bericht über seine wirtschaftliche Tätigkeit, eine Aufstellung der Vermögenswerte, ein Gläubigerverzeichnis mit den Kreditsicherheiten, eine Liste der Arbeitnehmer und die entsprechenden Rechnungsbücher (sofern er diese führen muss).

Schuldner (natürliche oder juristische Personen) sind verpflichtet, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn sie sich in der Situation einer aktuellen Zahlungsunfähigkeit befinden, d.h. ihre Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig erfüllen können. Im Gegensatz dazu sind Schuldner lediglich berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihnen die Zahlungsunfähigkeit droht (d. h. noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist).

Für den Antrag beim Handelsgericht (juzgado de lo mercantil) wird nach den Artikeln 6 und 7 der Neufassung des Insolvenzgesetzes Folgendes verlangt: die Angabe, ob der Schuldner eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; sollte der Schuldner eine juristische Person sein, die Namen seiner Anteilseigner, der Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie des offiziellen Rechnungsprüfers; ein Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte und Rechte mit den entsprechenden Informationen zu deren Identifizierung; ein alphabetisches Verzeichnis der Gläubiger mit Anschrift, Betrag und der Fälligkeit der Forderungen sowie existierenden Sicherheiten; gegebenenfalls eine Liste der Arbeitnehmer; ist der Schuldner zur Führung von Büchern verpflichtet, sind die Rechnungsbücher vorzulegen; ist er Teil einer Unternehmensgruppe, ist dies anzugeben und der konsolidierte Abschluss der Gruppe einzureichen.

Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Gericht und dem Insolvenzverwalter verpflichtet, und zwar nicht nur passiv, indem sie die von ihnen gestellten Anforderungen erfüllen, sondern auch aktiv, indem sie selbstständig sämtliche wichtige Informationen mitteilen. Sie sind auch verpflichtet, vor Gericht und dem Insolvenzverwalter zu erscheinen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und sie zu informieren. Diese Verpflichtungen betreffen Schuldner als natürliche Personen und de facto oder de jure die Vorstände juristischer Personen, unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe aktuell erfüllen oder in den letzten zwei Jahren erfüllt haben.  Nichterfüllung dieser Pflicht legt die Vermutung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Insolvenz nahe, wenn es darum geht festzustellen, ob die Insolvenz verschuldet wurde (in Fällen, in denen sich die Frage nach dem Verschulden stellt, d. h. bei Billigung eines nachteiligen Vergleichs oder bei Eröffnung eines Liquidationsverfahrens).

Der Schuldner kann für die Insolvenz verantwortlich erklärt und bestraft werden.  Zu den Zwecken des Insolvenzverfahrens gehört unter anderem die Analyse der Ursachen der Zahlungsunfähigkeit und die Untersuchung insbesondere dessen, ob das Verhalten des Schuldners oder anderer direkt mit ihm verbundener oder nahestehender Personen zur Auslösung oder Verschärfung der Zahlungsunfähigkeit beigetragen hat. Dies beinhaltet die Klärung einer entsprechenden Haftung anhand der in den Artikeln 455 und 456 der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegten Sanktionsliste.

2.3 Eröffnung des Verfahrens und Zeitpunkt der Wirksamkeit der Eröffnung

Das Gericht prüft die eingereichten Unterlagen. Wird eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, erklärt es den Schuldner ab dem Antragsdatum oder dem folgenden Tag für insolvent. Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig, kann das Gericht einmalig eine Frist von fünf Tagen zu ihrer Vervollständigung gewähren.

Ein Insolvenzverfahren kann auch von einem der Gläubiger beantragt werden. Dann handelt es sich um ein Zwangsverfahren (concurso necesario). Gläubiger, die einen Insolvenzantrag stellen, müssen den Nachweis der aktuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erbringen und einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner vorweisen, aus dem die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung hervorgeht, oder anderenfalls Umstände nachweisen, die die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nahelegen, wie: generelle Einstellung der Bedienung der Verbindlichkeiten durch den Schuldner, eine weitläufige Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners, eine Verschleierung oder Liquidierung von Vermögenswerten, die Nichtzahlung bestimmter Verbindlichkeiten (Steuern, Sozialversicherungen, Forderungen von Arbeitnehmern).

Wird ein Insolvenzverfahren durch einen Gläubiger beantragt, wird der Schuldner geladen und kann dem Insolvenzbeschluss widersprechen. In einem solchen Fall setzt das Gericht eine Verhandlung an, bei der die Parteien mit bestimmten Einschränkungen Beweise vorlegen können, um festzustellen, ob der Schuldner aktuell zahlungsunfähig ist, und erlässt gegebenenfalls den Insolvenzbeschluss. Ein Verfahren wird auch eröffnet, wenn der Schuldner den Insolvenzbeschluss annimmt, keinen Widerspruch einlegt oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die zahlungsunfähig ist oder der Zahlungsunfähigkeit droht, kann eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung beantragt werden, sofern seine Verbindlichkeiten auf weniger als fünf Millionen Euro geschätzt werden. Diese Möglichkeit haben auch juristische Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 631 der Neufassung des Insolvenzgesetzes erfüllen.

Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wirksam, sobald er erlassen wurde, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden.

2.4 Veröffentlichung des Insolvenzbeschlusses

Der Insolvenzbeschluss ist vorzugsweise in elektronischen Medien zu veröffentlichen. Ein Auszug des Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Das Gericht kann darüber hinaus, falls es dies für nötig erachtet, die Veröffentlichung in mehr als einem Medium anordnen.

2.5 Vorläufige Maßnahmen

Auf Anfrage der Person, die den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, und gegebenenfalls nach Bereitstellung einer Sicherheit zur Deckung eventueller Kosten kann das Gericht nach Zulassung des Antrags im Einklang mit dem allgemeinen Verfahrensrecht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Schuldners nicht veräußert werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

3.1 Zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte

Alle Vermögenswerte und Rechte, die der Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses besitzt, sind Teil der Insolvenzmasse oder des „vom Verfahren erfassten Vermögens“. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte, die der Schuldner erwirbt oder die während des Verfahrens wiedererlangt werden. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach dem Gesetz nicht pfändbar sind.

Gläubiger mit Absonderungsrechten an Schiffen oder Flugzeugen können diese Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse nehmen, indem sie die nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften zulässigen Maßnahmen ergreifen.

Bei Insolvenzverfahren, in denen die Schuldner verheiratete natürliche Personen sind, werden ihre getrennten Vermögenswerte vom Verfahren erfasst. Besteht eine Gütergemeinschaft, werden auch die gemeinsamen Vermögenswerte einbezogen, wenn dies zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Das Insolvenzverfahren verpflichtet den Schuldner nicht zur Einstellung seiner Tätigkeit. Er kann sein Unternehmen nach Maßgabe der Vereinbarungen über die Wahrung oder die Aussetzung seiner Befugnisse fortführen. Generell unterliegt die Verwaltung oder Veräußerung von Vermögenswerten im Fall einer Aufsicht durch den Insolvenzverwalter seiner Genehmigung. Bestimmte Handlungen allgemeiner Natur können zugelassen werden, wenn sie Teil des Tagesgeschäfts des Unternehmens sind. Bis zur Annahme eines Vergleichs mit den Gläubigern oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Vermögenswerte ohne richterliche Genehmigung grundsätzlich nicht belastet werden, um das insolvente Unternehmen zu finanzieren. Im folgenden Abschnitt werden die Regelungen zur Aussetzung oder Beaufsichtigung der Befugnisse des Schuldners erläutert.

Die Hälfte der Finanzierung durch neue Barmittel im Rahmen eines Refinanzierungsprozesses stellt eine Masseverbindlichkeit dar.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

4.1 Die Befugnisse des Schuldners

Grundsätzlich wird zwischen einem freiwilligen Verfahren und einem Zwangsverfahren (Artikel 29) unterschieden. Im ersten Fall verwaltet der Schuldner seine Vermögenswerte und verfügt über sie, untersteht dabei jedoch der Aufsicht des Insolvenzverwalters, dessen Genehmigung oder Zustimmung benötigt wird. Im Zwangsverfahren werden die Befugnisse des Schuldners zur Verwaltung seiner Vermögenswerte und der Verfügung über sie ausgesetzt, der Schuldner wird durch den Insolvenzverwalter abgelöst. Diese Vorschriften zielen nicht darauf ab, den Schuldner zu sanktionieren, sondern dienen vielmehr dazu, die Vermögenswerte zu erhalten und das Ergebnis des Verfahrens zu sichern.

Ziel ist es jedoch, die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners zu ermöglichen. Daher kann der Insolvenzverwalter nach Artikel 111 eine Liste von Tätigkeiten aufstellen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der notwendigen Kontrolle ausgenommen sind.  Das System ist flexibel, da es dem Gericht freisteht, durch begründeten Beschluss sowohl im Falle eines freiwilligen Verfahrens die Aussetzung der Befugnisse anzuordnen als auch im Fall eines Zwangsverfahrens eine bloße Beaufsichtigung im Rahmen einer Vereinbarung über genehmigungs- oder zustimmungspflichtige Geschäfte aufzuerlegen, wobei das Gericht die Risiken, die es zu vermeiden sucht, und die erhofften Vorteile anführt.

Andererseits kann auf Antrag des Insolvenzverwalters die ursprüngliche Vereinbarung über die Beschränkung oder den Austausch von Befugnissen ebenfalls durch einen begründeten Beschluss nach Anhörung des Schuldners (die Änderung erfolgt nicht automatisch) zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden. Der Änderungsbeschluss unterliegt derselben Veröffentlichungspflicht wie der Insolvenzbeschluss.

Die Beschränkung der Befugnisse endet mit dem Abschluss des Verfahrens. Ansonsten wird sie bis zur Genehmigung der Vereinbarung mit den Gläubigern verlängert, in der Maßnahmen zur Beschränkung oder Aussetzung der Befugnisse des Schuldners festgelegt werden können. Wird das Insolvenzverfahren mit der Liquidation abgeschlossen, werden mit der Eröffnung dieser Phase die Befugnisse des Schuldners ausgesetzt.

Die Neufassung des Insolvenzgesetzes sieht zwar vor, dass das erfasste Vermögen des Schuldners grundsätzlich unverändert bleibt, in bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass einige Vermögenswerte des Schuldners während des Insolvenzverfahrens mit Genehmigung des Gerichts veräußert werden. In manchen Fällen ist eine Genehmigung des Gerichts nicht erforderlich. Auch der Verkauf von Produktionseinheiten während des Insolvenzverfahrens ist nach Artikel 215 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes möglich.

Abweichend von der allgemeinen Regel der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners kann auf Antrag des Insolvenzverwalters und nach Anhörung des Schuldners und der Arbeitnehmervertreter die Schließung der Geschäftsräume des Schuldners oder die Einstellung seiner Tätigkeiten angeordnet werden. Wenn dies zur kollektiven Beendigung, Aussetzung oder Änderung von Arbeitsverträgen führt, muss das Gericht in Einklang mit den entsprechenden Sonderregelungen agieren.

Das Gesetz regelt zudem bestimmte Auflagen hinsichtlich der Buchführung des Schuldners. Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Leitungsgremien insolventer juristischer Personen werden gesondert geregelt.

4.2 Bestellung und Befugnisse des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter ist eine Person oder Körperschaft, die das Gericht unterstützt und mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren betraut ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnet das Gericht die Einleitung der zweiten Phase des Verfahrens an, die alle Aspekte in Bezug auf die Bestellung, die Befugnisse und Pflichten des Insolvenzverwalters sowie die anzuwendenden Bestimmungen betrifft.

Der Insolvenzverwalter wird unter den natürlichen und juristischen Personen gewählt, die sich auf eigene Initiative und nach den gesetzlichen Vorschriften in das Öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal) haben eintragen lassen. Zu diesem Zweck wird zwischen kleinen, mittleren und großen Insolvenzverfahren unterschieden. Die erste Ernennung erfolgt durch Los unter den in die Liste eingetragenen Namen, danach erfolgt die Ernennung in der Reihenfolge der Liste; eine Ausnahme sind große Insolvenzverfahren, bei denen das Gericht unter Angabe von Gründen und Einhaltung gesetzlicher Kriterien den Insolvenzverwalter nach eigenem Ermessen wählt. Bei Insolvenzverfahren, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter aus der Gruppe der vom Fonds zur geordneten Bankenrestrukturierung (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria) vorgeschlagenen Verwalter. In Verfahren, an denen Institutionen unter Aufsicht der Nationalen Kommission für den Wertpapiermarkt (Comisión Nacional del Mercado de Valores) oder Versicherungsgesellschaften beteiligt sind, ernennt das Gericht Insolvenzverwalter aus einer Liste, die von der vorgenannten Kommission bzw. der Rückversicherungsanstalt „Consorcio de Compensación de Seguros“ vorgeschlagen wird.

In der Regel wird nur ein Insolvenzverwalter ernannt.  In Ausnahmefällen kann das Insolvenzgericht bei Insolvenzverfahren, wenn Gründe des öffentlichen Interesses es rechtfertigen, einen Gläubiger der öffentlichen Verwaltung oder einen Gläubiger einer öffentlichen Rechtskörperschaft, die mit der öffentlichen Verwaltung verbunden oder für sie verantwortlich ist, zum zweiten Insolvenzverwalter ernennen.

Die Artikel 57 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes enthalten eine detaillierte Regelung der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Demnach übernimmt dieser die folgenden Arten von Aufgaben: verfahrensrechtliche Aufgaben, Pflichten gegenüber dem Schuldner oder seinen Leitungsgremien, Pflichten hinsichtlich arbeitsrechtlicher Angelegenheiten, Pflichten in Zusammenhang mit Gläubigerrechten, Bericht- und Evaluierungspflichten, Pflichten hinsichtlich der Verwertung und Liquidierung von Vermögenswerten sowie Sekretariatsaufgaben. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, den in Artikel 292 vorgesehenen Bericht zusammen mit einem Vorschlag für ein Inventar der Vermögenswerte und dem Gläubigerverzeichnis vorzulegen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird anhand der Gebührenordnung des Königlichen Dekrets 1860/2004 vom 6. September 2004 gerichtlich festgelegt.

Der ernannte Insolvenzverwalter muss sein Amt annehmen und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Gericht abgelehnt oder abgesetzt werden. Insolvenzverwalter können ihre Arbeit an Vertreter delegieren, die sie bei ihren Aufgaben unterstützen.

4.3 Das Insolvenzgericht

Zuständig für Insolvenzverfahren ist die Handelsgerichtsbarkeit als Fachzweig der Zivilgerichtsbarkeit. Das Gericht erklärt die Insolvenz und leitet das Verfahren. Artikel 86ter des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1. Juli 1985 (Ley Orgánica del Poder Judicial) legt die Zuständigkeiten von Richtern am Handelsgericht fest, insbesondere in sämtlichen Angelegenheiten im Bereich des Insolvenzverfahrens.

Das Gericht kann im Insolvenzbeschluss oder bereits zuvor als Sicherungsmaßnahme die Grundrechte des Schuldners einschränken. Diese Einschränkungen können Folgendes beinhalten: a) Überwachung von Korrespondenz und Telekommunikation, b) die Aufenthaltspflicht am gemeldeten Wohnort, mit der Möglichkeit eines Hausarrests und c) das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung.   Ist der Schuldner eine juristische Person, können die Maßnahmen auch auf die aktuellen Vorstände oder Liquidatoren sowie die Personen, die diese Aufgabe in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben, ausgeweitet werden.

Artikel 52 und 53 räumen dem Insolvenzrichter die „ausschließliche und ausschließende“ Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten ein, die generell alle Handlungen hinsichtlich des Vermögens des Schuldners betreffen oder unmittelbar damit im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist das Gericht befugt, Entscheidungen über die kollektive Aussetzung von Arbeitsverträgen zu treffen, wenn der Arbeitgeber für insolvent erklärt wird, und Haftungsklagen gegen die Vorstände oder Liquidatoren des insolventen Unternehmens zu verhandeln.

Für Vorabentscheidungen und ausschließlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichts auch auf verwaltungstechnische und soziale Angelegenheiten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren.

Das Insolvenzgesetz regelt die internationale oder örtliche Zuständigkeit und legt spezifische Regelungen für den Verfahrensablauf fest, die Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Prozessrechts haben.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Forderungen oder Verbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Insolvenzbeschluss erfüllt waren, auch dann, wenn die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wurde. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 1196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Código Civil) dargelegt (Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Schulden und Voraussetzungen für fällige und zahlbare Schulden).

Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern das auf die Gegenseitigkeit der Forderungen des Schuldners anwendbare Recht dies in der Insolvenz erlaubt.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

6.1 Folgen für Verträge, deren Vertragspartei der Schuldner ist

Die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf die vom Schuldner mit Dritten geschlossenen Verträge sind in den Artikeln 156 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes geregelt, die für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene und noch nicht erfüllte Verträge gelten. Die Frage ergibt sich bei bilateralen Verträgen, da unilaterale Verträge die Anerkennung von Forderungen Dritter oder die Aufnahme ihrer Forderungen in die Vermögenswerte, die Gegenstand des Verfahrens sind, nach Artikel 157 erforderlich machen. Verträge mit öffentlichen Verwaltungen werden durch das Verwaltungsrecht geregelt.

Artikel 156 legt fest, dass Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch den Schuldner oder der Vertragspartner noch aussteht, durch den Insolvenzbeschluss allein nicht berührt werden. Die Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Entschädigungsansprüche aufgrund von Kündigung gelten ebenfalls als Masseforderungen.

Zur Untermauerung der Gültigkeit dieser Verträge betrachtet das Gesetz alle Klauseln für nichtig, die die Auflösung oder Kündigung des Vertrags allein wegen der Insolvenz einer der Parteien ermöglichen sollen.

Liegt es im Interesse des Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzverwalter (im Fall der Aussetzung) oder der Schuldner (im Fall der Beaufsichtigung) die Auflösung eines Vertrags durch das Insolvenzgericht beantragen. In solchen Fällen werden der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die übrigen Parteien gehört. Wenn eine Einigung der vor Gericht erschienenen Parteien erzielt wurde, ordnet das Gericht die Auflösung des Vertrags an. Andernfalls wird die Streitigkeit in einem Nebenverfahren verhandelt und das Gericht entscheidet über Rückzahlungen und Entschädigungszahlungen; diese Zahlungen belasten die Insolvenzmasse und können bei einem hohen Streitwert erheblich sein.

6.2 Kündigung wegen Vertragsverletzung

Ein Insolvenzbeschluss wirkt sich nicht auf die Kündigung eines gegenseitigen Vertrags aus, die mit einer nach dem Insolvenzbeschluss eingetretenen Vertragsverletzung durch eine Vertragspartei begründet wird. Bei Dauerverträgen kann das Kündigungsrecht auch ausgeübt werden, wenn ein Verstoß gegen den Vertrag vor dem Datum des Insolvenzbeschlusses erfolgt. Aber auch bei Vorliegen von Kündigungsgründen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen des Insolvenzverfahrens die Erfüllung des Vertrags anordnen, wobei fällige Zahlungen sowie Zahlungen, die vom Schuldner zu leisten sind, die Insolvenzmasse belasten.

Kündigungsklagen sind vor dem Insolvenzgericht im Wege eines Nebenverfahrens zu verhandeln. Wird dem Antrag stattgegeben (und somit die Beendigung des Vertrags bestätigt) verlieren alle ausstehenden Verbindlichkeiten ihre Gültigkeit. Hinsichtlich fälliger Verbindlichkeiten schließt das Insolvenzverfahren die Forderungen von Gläubigern ein, die ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, wenn die Vertragsverletzung des Schuldners vor dem Insolvenzbeschluss lag; handelt es sich um einen nachfolgenden Verstoß, belasten die Forderungen der Parteien, die ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, die Insolvenzmasse. Die Forderungen schließen Schadensersatz ein.

Die Artikel 169 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes enthalten spezifische Bestimmungen zur Regelung der Folgen für Arbeitsverträge, und der folgende Artikel regelt die Folgen für Verträge mit Führungskräften (sic).

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

7.1. Verbot neuer Feststellungsklagen

Zivil- und Arbeitsgerichte dürfen keine Klagen zulassen, die vor dem Insolvenzgericht zu verhandeln sind (im Wesentlichen Klagen gegen das Vermögen des Schuldners).

Wenn irrtümlich eine solche Klage zugelassen wurde, wird die Einstellung aller Verfahren angeordnet und alle ergriffenen Maßnahmen sind nichtig. Auch Handelsgerichte dürfen ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss keine Klagen zulassen, die Forderungen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegen die Vorstände einer insolventen Kapitalgesellschaft betreffen, die gegen ihre Pflichten verstoßen haben, sollten Gründe für eine Auflösung vorliegen.

7.2 Auswirkungen des Insolvenzbeschlusses auf Vollstreckungs- und Einziehungsverfahren gegen Vermögenswerte des Schuldners

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf grundsätzlich kein gerichtliches oder außergerichtliches Einzelvollstreckungsverfahren eingeleitet werden, auch dürfen Verwaltungs- oder Steuereinziehungsverfahren gegen Vermögenswerte des Schuldners nicht fortgeführt werden. Wird dieses Verbot verletzt, wird als Konsequenz die Maßnahme für nichtig erklärt. Die Regelung sieht zwei Ausnahmen vor, bei denen die Vollstreckung trotz des Insolvenzbeschlusses bis zur Genehmigung des Liquidationsplans fortgesetzt werden kann: a) behördliche Vollstreckungsverfahren, in denen Pfändungsbeschlüsse erlassen wurden, und b) arbeitsrechtliche Vollstreckungsverfahren mit einer Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners vor dem Insolvenzantrag, soweit die gepfändeten Vermögenswerte für den Fortbestand der geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht unabdingbar sind.

Für anhängige Vollstreckungsverfahren sieht Artikel 55 Absatz 2 vor, dass laufende Maßnahmen ab dem Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses auszusetzen sind, die entsprechenden Klagen jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens verhandelt werden können.

Es bestehen Sonderregelungen für die Vollstreckung von Sicherheiten, die im nächsten Abschnitt dargelegt werden, da sie mit den Folgen für bestimmte Forderungen im Zusammenhang stehen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

8.1 Auswirkungen auf zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses anhängige Feststellungsverfahren

Zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses anhängige Feststellungsverfahren gegen den Schuldner werden bis zum rechtskräftigen Urteil fortgeführt. Ungeachtet dessen fließen Verfahren, um Schadensersatzansprüche juristischer Personen gegen ihre Vorstände, Liquidatoren oder Rechnungsprüfer geltend zu machen, in das Insolvenzverfahren ein und nehmen ihren prozeduralen Verlauf.

Schiedsverfahren: Schiedsvereinbarungen, an denen der Schuldner beteiligt ist, werden im Insolvenzverfahren nichtig (Artikel 52); daher ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Inkrafttreten des Insolvenzbeschlusses nicht zulässig. Anhängige Schiedsverfahren werden bis zum endgültigen Schiedsspruch fortgeführt.

8.2 Klagerecht des Schuldners

Das Gesetz macht die Klagebefugnis des Schuldners von seinem Verfügungsrecht abhängig. Grundsätzlich gilt, dass der Insolvenzverwalter in nicht personengebundenen Angelegenheiten zur Klage befugt ist, wenn der Schuldner unter Verwaltung steht; steht der Schuldner lediglich unter Aufsicht, darf dieser rechtliche Schritte einzuleiten, wobei die ordnungsgemäße Genehmigung durch den Insolvenzverwalter benötigt wird, wenn hiervon das Vermögen des Schuldners betroffen ist. Im Fall einer Beaufsichtigung kann das Gericht, sollte der Insolvenzverwalter der Ansicht sein, dass das Einleiten gerichtlicher Schritte im Interesse des Insolvenzverfahrens ist und der Schuldner diese Schritte nicht unternimmt, den Verwalter dazu ermächtigen.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

9.1 Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren

Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, den der Schuldner abwehren kann; in einem solchen Fall findet eine mündliche Verhandlung statt und das Gericht entscheidet im Weg eines Beschlusses. Eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren, gilt dies als „Zwangsverfahren“, was generell bedeutet, dass dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über seine Vermögenswerte entzogen und dem Insolvenzverwalter übertragen wird.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt ihre Forderungen geltend machen. Der Verwalter informiert jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über die Pflicht zur Mitteilung eventuell bestehender Forderungen. Dieselbe Frist gilt auch für Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland. Die Mitteilung des Gläubigers ist schriftlich an den Insolvenzverwalter zu richten. Sie muss die Forderungen mit den notwendigen Angaben zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum sowie die Charakteristika und die erwartete Einstufung enthalten. Soll ein besonderes Absonderungsrecht in Anspruch genommen werden, sind die dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte und ihre Registrierungsdaten mitzuteilen. Die Begleitunterlagen müssen ebenfalls vorgelegt werden. Diese Mitteilungen können elektronisch erfolgen.

Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss der jeweiligen Forderung, deren Höhe sowie deren Einstufung und nimmt sie in das seinem Bericht beigefügte Gläubigerverzeichnis auf. Gläubiger, die mit der Einstufung oder der Höhe der Forderung nicht einverstanden sind oder deren Forderungen nicht im Gläubigerverzeichnis erscheinen, können den Bericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen per Antrag auf Einleitung eines Nebenverfahrens anfechten, über den das Gericht abschließend entscheidet. Zehn Tage vor Vorlage des Berichts verschickt der Insolvenzverwalter eine elektronische Nachricht an die Gläubiger, deren Adressen ihm vorliegen, und informiert sie über den Entwurf des Gläubigerverzeichnisses und die Bestandsaufnahme der Vermögenswerte. Gläubiger, die mit dem Entwurf nicht einverstanden sind, können sich an den Insolvenzverwalter wenden, um Fehler bereinigen zu lassen oder weitere notwendige Angaben zu machen.

Die Gläubiger nehmen auch an den Phasen des Vergleichs und der Liquidation teil. In der Vergleichsphase können sie einen Vergleichsantrag stellen oder dem zuvor vom Schuldner eingereichten Vergleichsantrag zustimmen. In jedem Fall werden sie zu einer Gläubigerversammlung geladen, auf der der Vergleich erörtert und über seine Annahme abgestimmt werden. Dafür sind die in Artikel 124 des Insolvenzgesetzes vorgesehenen Mehrheiten erforderlich. Bei mehr als 300 Gläubigern kann das Verfahren schriftlich erfolgen.

Gläubiger, die bei der Gläubigerversammlung nicht anwesend waren oder zu Unrecht von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen wurden, können die Annahme des Vergleichs anfechten. Nach der Genehmigung können die Gläubiger die Nichteinhaltung des Vergleichs beantragen.

In der Liquidationsphase können die Gläubiger vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zum Liquidationsplan des Insolvenzverwalters und zum Schlussbericht Stellung nehmen.

In der Einstufungsphase haben die Gläubiger Parteistatus und können Kommentare zum Bericht des Insolvenzverwalters und zur Stellungnahme des Staatsanwalts abgeben, auch wenn sie rechtlich keine unabhängigen Einstufungsansprüche geltend machen können.

Schließlich können die Gläubiger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens in bestimmten Fällen auch ihre Stellungnahme gegen den Abschluss des Verfahrens einreichen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

10.1 Veräußerung von Vermögenswerten der Insolvenzmasse in der Anfangsphase

Da die Tätigkeit des Schuldners während des Insolvenzverfahrens nicht ausgesetzt wird, kann der Schuldner nach Feststellung der Insolvenz im Einklang mit der Aufsichtsvereinbarung weiterhin über sein Vermögen verfügen: untersteht er der Beaufsichtigung, ist die Genehmigung oder Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich; untersteht er der Verwaltung, ist der Insolvenzverwalter für die Veräußerung von Vermögenswerten verantwortlich.

Bis zur Annahme des Vergleichs oder bis zum Beginn der Liquidationsphase dürfen die Vermögenswerte der Insolvenzmasse grundsätzlich nicht ohne richterliche Genehmigung veräußert oder belastet werden. Dies umfasst nicht a) den Verkauf von Vermögenswerten, die der Insolvenzverwalter für die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens oder der im Rahmen des Verfahrens notwendigen Barmittel für unerlässlich erachtet; b) den Verkauf von Vermögenswerten, die für die Fortführung der Tätigkeit des Schuldners nicht von Belang sind, wobei die Sicherheit gewährleistet sein muss, dass der Preis im Wesentlichen dem Wert entspricht, der dem Vermögenswert im Vermögensverzeichnis zugeordnet ist, und c) die Veräußerung von Vermögenswerten aus der Fortführung der Tätigkeit des Schuldners.

In letzterem Fall kann der Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner nicht die Befugnis über die Verwaltung und Veräußerung seiner Vermögenswerte entzogen wurde, im Voraus die Handlungen oder Maßnahmen bestimmen, die mit der Geschäfts- oder Handelstätigkeit des Unternehmens verbunden sind und die der Schuldner abhängig von Art und Betrag selbstständig ausführen kann. Der Schuldner kann diese Handlungen auch vom Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses bis zur Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Insolvenzverwalter ausführen.

10.2 Veräußerung von Vermögenswerten der Insolvenzmasse in der Liquidationsphase

Die Liquidation besteht aus zwei Hauptphasen:

a) Die Abwicklung von Liquidationsgeschäften nach einem vom Insolvenzverwalter schriftlich abgefassten Liquidationsplan, zu dem Schuldner, Gläubiger und Arbeitnehmervertreter Stellung nehmen und der der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Das Gesetz zielt nach Möglichkeit darauf ab, das Unternehmen zu schützen, und sieht zu diesem Zweck Sonderregelungen für den Verkauf von Produktionseinheiten vor. Der Plan kann vor Gericht angefochten werden. Die Liquidationsgeschäfte sind nach den Vorgaben des Liquidationsplans durchzuführen. Wird der Plan nicht angenommen, sieht das Gesetz entsprechende Regelungen vor.

b) Zahlungen an Gläubiger mit der Maßgabe, dass die Zahlung auch vor Abschluss der Liquidationsphase erfolgen kann.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in dieser Verfahrensphase nicht sämtliche Liquidationsvorgänge erfolgen. Bestimmte Vermögenswerte können während der Anfangsphase für andere Zwecke als die Befriedigung von Gläubigern veräußert werden. So können Vermögenswerte, die in das Verfahren fallen, mit dem Ziel erhalten werden, die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners aufrechtzuerhalten; Gläubiger mit Absonderungsrechten an Schiffen oder Flugzeugen können diese Vermögenswerte im Rahmen der Maßnahmen, die sie aufgrund besonderer Rechtsvorschriften treffen können, aus der Insolvenzmasse absondern. Schließlich können bestimmte Vollstreckungsverfahren, die von einzelnen absonderungsberechtigten Gläubigern vor dem Insolvenzverfahren eröffnet wurden, weitergeführt werden. Darüber hinaus können behördliche Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Pfändungsbeschluss vor dem Insolvenzbeschluss erlassen wurde.

Beim Verkauf von Vermögenswerten während der Liquidation besteht unter Einhaltung der Bestimmungen des vom Gericht genehmigten Liquidationsplans im Prinzip ein beachtlicher Spielraum. Der Insolvenzverwalter kann auch Spezialisten mit dem Verkauf bestimmter Vermögenswerte beauftragen, in der Regel auf Kosten seiner eigenen Vergütung. Die Reform durch das Gesetz 9/2015 vom 25. Mai 2015 legt jedoch verbindliche Regeln besonders hinsichtlich der mit Absonderungsrechten belegten Vermögenswerte und Rechte fest. Für Sachverhalte, die nicht im Liquidationsplan geregelt sind, gelten die Vorschriften über die Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen der zivilrechtlichen Einzelvollstreckung. In der Regel werden die Vermögenswerte durch direkten Verkauf veräußert, dabei gelten bestimmte Publizitätsgarantien, die von der Art der betreffenden Vermögenswerte abhängen. Eine Abtretung zwecks Befriedigung von Forderungen nicht-öffentlicher Gläubiger ist ebenfalls gestattet.

Das Gesetz legt besondere Regelungen für den Verkauf von Produktionseinheiten während sämtlicher Phasen des Insolvenzverfahrens (unter Wahrung der Unternehmensabsicherung) fest, sodass mit einem einzigen Verkaufsvertrag alle Vermögenswerte mit Sonderregeln für die Übertragung der Verbindlichkeiten der in Frage stehenden Tätigkeit übertragen werden.

Grundsätzlich werden mit er Verkauf von Produktionseinheiten sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen Verträge übertragen, nicht jedoch die Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren; es sei denn, der Käufer ist mit dem Schuldner verbunden oder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Unternehmensnachfolge finden Anwendung. In solchen Fällen kann das Gericht dem Käufer seine Zustimmung erteilen, vor der Veräußerung angefallene und ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Entschädigungszahlungen nicht zu übernehmen und festlegen, dass diese vom Garantiefonds für Löhne und Gehälter (Fondo de Garantía Salarial) übernommen werden. Zwischen dem Käufer und den Arbeitnehmern können Vereinbarungen zur Änderung der Kollektivverträge getroffen werden, um das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Forderungen sämtlicher Gläubiger, ob unbesichert oder absonderungsberechtigt und ungeachtet der Nationalität und des Sitzes des Gläubigers, zu den Verbindlichkeiten des Schuldners gezählt. Nach den Grundsätzen der Gläubigergleichbehandlung und in Erfüllung des „Rechts auf Dividende“ (ley del dividendo) ist hier das Ziel, alle Forderungen im Rahmen der festgestellten Insolvenz des Schuldners und bei der Abwicklung aller seiner Verbindlichkeiten gleich zu behandeln.

Es erfolgt eine erste wesentliche Unterscheidung zwischen Insolvenzgläubigern und Gläubigern, die nicht vom Insolvenzverfahren erfasst sind (Massegläubiger).

Masseforderungen sind in Artikel 242 der Neufassung des Insolvenzgesetzes mit einer Sperrliste aufgeführt, d. h., Forderungen, die nicht in der Liste enthalten sind, gelten als Insolvenzforderungen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei prinzipiell um Forderungen, die nach dem Insolvenzbeschluss aufgrund des Verfahrens oder der Fortsetzung der Tätigkeiten des Schuldners entstanden sind, oder um Forderungen aus außervertraglicher Haftung. Dazu gehören jedoch auch Lohnforderungen für die letzten 30 Tage vor dem Insolvenzbeschluss, die das Doppelte des Mindestarbeitslohns nicht übersteigen, sowie Unterhaltsansprüche des Schuldners oder von Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist.

In anderen Fällen ergeben sich die Forderungen aus im Lauf des Verfahrens ergangenen Beschlüssen, z. B. bei der Bestimmung der Folgen von Anfechtungsmaßnahmen oder infolge einer Kündigung von Verträgen.

Die Hälfte der Höhe der Forderungen aus neuen Bareinkünften, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans gewährt werden, können ebenfalls als Forderungen gegen die Insolvenzmasse erachtet werden.

Im Falle eines Liquidationsverfahrens sind auch Ansprüche, die dem Schuldner im Rahmen eines Vergleichs und gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels eingeräumt werden, Forderungen gegen die Insolvenzmasse.

Forderungen gegen die Insolvenzmasse sind „vorabzugsfähig“; d. h., sie haben Vorrang gegenüber anderen Forderungen und sie sind von der Aussetzung des Zinszuwachses nicht betroffen.

Gehaltsansprüche aus den letzten 30 Arbeitstagen sind unmittelbar zu leisten. Die übrigen Forderungen gegen die Insolvenzmasse werden bei Fälligkeit beglichen. Der Insolvenzverwalter kann diese Regelung jedoch im Interesse des Insolvenzverfahrens ändern, falls Vermögenswerte in ausreichender Höhe für die Begleichung sämtlicher Forderungen gegen die Insolvenzmasse verfügbar sind.

Das Gesetz enthält besondere Vorschriften (Artikel 473) für Fälle, in denen die Vermögenswerte des Schuldners vermutlich nicht ausreichen, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen. In solchen Fällen ist der Abschluss des Insolvenzverfahrens zwingend. Sieht der Insolvenzverwalter eine solche Situation voraus, informiert er das Gericht und fährt mit der Begleichung der Forderungen gegen die Insolvenzmasse fort.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt ihre Forderungen geltend machen. Der Verwalter informiert jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über die Pflicht zur Mitteilung eventuell bestehender Forderungen. Der Verwalter informiert jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über seine Pflicht, seine Forderungen formlos mitzuteilen. Die Frist für Gläubiger mit Sitz im Ausland ist identisch, wenngleich die Bestimmungen in Artikel 53 und 55 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren zur Anwendung kommen.

Die Anmeldung der Forderung ist schriftlich an den Insolvenzverwalter zu richten und muss die notwendigen Informationen zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum sowie die Charakteristika und den erwarteten Rang enthalten. Soll ein besonderes Vorzugsrecht in Anspruch genommen werden, sind die dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte und ihre Registrierungsdaten mitzuteilen. Die Begleitunterlagen müssen ebenfalls vorgelegt werden. Diese Mitteilungen können elektronisch erfolgen.

Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss der jeweiligen Forderung, deren Höhe sowie deren Einstufung und nimmt sie in das seinem Bericht beigefügte Gläubigerverzeichnis auf. Gläubiger, die mit der Einstufung oder der Höhe der Forderung nicht einverstanden sind oder deren Forderungen nicht im Gläubigerverzeichnis erscheinen, können den Bericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen per Antrag auf Einleitung eines Nebenverfahrens anfechten, über den das Gericht abschließend entscheidet. Zehn Tage vor Vorlage des Berichts verschickt der Insolvenzverwalter eine elektronische Nachricht an die Gläubiger, deren Adressen ihm vorliegen, und informiert sie über den Entwurf des Gläubigerverzeichnisses und die Bestandsaufnahme der Vermögenswerte. Gläubiger, die mit dem Entwurf nicht einverstanden sind, können sich an den Insolvenzverwalter wenden, um Fehler bereinigen zu lassen oder weitere notwendige Angaben zu machen.

Wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht fristgerecht geltend machen, können sie bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters oder des Gerichts über Anfechtungen des Gläubigerverzeichnisses dennoch als nachrangige Forderungen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Aus diesen Gründen jedoch dürfen Forderungen nach Artikel 86 Absatz 3, Forderungen aus den Unterlagen des Schuldners, Ansprüche aus einem vollstreckbaren Titel, durch in einem öffentlichen Register verzeichnete Sicherheiten besicherte Forderungen sowie Forderungen, die auf andere Weise in einem Insolvenzverfahren oder einem anderen Verfahren verzeichnet sind, und Ansprüche, deren Überprüfung von der öffentlichen Hand verlangt wird, nicht als nachrangige Forderungen eingestuft werden und sind entsprechend ihres Ranges einzustufen.

Forderungen, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden und nicht mindestens die Kriterien für die Aufnahme in das Verzeichnis erfüllen, bleiben im Insolvenzverfahren unberücksichtigt.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Das Gesetz stuft die Forderungen in drei Kategorien ein (Artikel 269): absonderungsberechtigte, unbesicherte und nachrangige Forderungen. Absonderungsberechtigte Forderungen werden nach Artikel 287 in spezielle und allgemeine Forderungen und in der Folge in verschiedene Klassen unterteilt. Die Einstufung der Forderungen nach dem Insolvenzgesetz folgt einem automatischen Ansatz. Die grundlegende Kategorie ist die der unbesicherten Forderungen: Alle Forderungen, die nicht in die Kategorie der absonderungsberechtigten oder der nachgeordneten Forderungen fallen, gelten als unbesichert.

A) Forderungen mit spezieller Absonderungsberechtigung (Artikel 270): Forderungen mit spezieller Absonderungsberechtigung:

1. Mit einer Immobilien-Hypothek besicherte Forderungen, Forderungen mit einer Mobiliarhypothek oder mit einem eingetragenen Pfandrecht auf die hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Vermögenswerte oder Rechte.

2. Forderungen, die durch die Verpfändung von Erträgen aus belastetem Eigentum gesichert sind.

3. Darlehensforderungen auf Anlagevermögen, einschließlich der Forderungen von Arbeitnehmern auf die von ihnen hergestellten Gegenstände, solange sie Eigentum oder im Besitz des Schuldners sind.

4. Forderungen auf Finanzierungsleasingraten oder zu einem Fixpreis erworbene bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte zugunsten der Leasinggeber oder Verkäufer und gegebenenfalls der Geldgeber auf Vermögenswerte, die unter Eigentumsvorbehalt und für den Fall der Nichtbezahlung mit einem Verfügungsverbot oder mit einer auflösenden Bedingung geleast oder verkauft wurden.

5. Forderungen mit Bürgschaften, die sich in den Angaben in der Buchführung wiederfinden, gegen belastete Sicherheiten.

6. Forderungen, besichert durch eine in öffentlichen Urkunden festgeschriebene Pfändung auf gepfändete Vermögenswerte oder Rechte im Besitz des Gläubigers oder einer dritten Person.

Die spezielle Absonderungsberechtigung betrifft nur jene Teile der Forderungen, die den Wert der jeweiligen Sicherheit im Gläubigerverzeichnis nicht übersteigen. Der Teil der Forderung, der die als absonderungsberechtigt anerkannte Summe übersteigt, wird entsprechend seiner Natur eingestuft.

B) Forderungen mit allgemeinem Absonderungsrecht (Artikel 280):

1. Lohnansprüche, die kein spezielles Absonderungsrecht besitzen, in der Höhe, die sich aus der Multiplikation des dreifachen garantierten Mindestgehalts und der Tage der ausstehenden Lohnzahlungen ergibt; Entschädigungszahlungen aufgrund der Kündigung von Verträgen, in der Höhe, die dem gesetzlichen Minimum entspricht, berechnet auf der Basis von nicht mehr als dem Dreifachen des garantierten Mindestgehalts; Entschädigungszahlungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vor dem Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses eingetreten sind.

2. Die vom Schuldner in Erfüllung rechtlicher Verpflichtung geschuldeten Beträge aus Steuern und Sozialabgaben.

3. Forderungen natürlicher Personen aus freiberuflicher Tätigkeit sowie in den letzten sechs Monaten vor dem Insolvenzbeschluss entstandene Forderungen, die Urhebern für die Übertragung der Verwertungsrechte an Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, zustehen.

4. Steuerforderungen und andere Forderungen der öffentlichen Hand sowie Ansprüche der Sozialversicherungen, die kein spezielles Absonderungsrecht genießen. Dieses Absonderungsrecht kann auf bis zu 50 % der Gesamtforderungen der Steuerbehörden bzw. der Sozialversicherungsträger angewandt werden.

5. Forderungen aus außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung.

6. Forderungen aus neuen Barerträgen im Zusammenhang mit der Refinanzierungsvereinbarung, die die Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 6 erfüllen in der nicht als Forderung gegen die Insolvenzmasse anerkannten Höhe.

7. Bis zu 50 % des Betrags der Forderungen des Gläubigers, der das Insolvenzverfahren beantragt hat, die nicht als nachrangig gelten.

C) Nachrangige Forderungen nach Artikel 281:

1. Nicht fristgerecht geltend gemachte Forderungen, es sei denn, diese beziehen sich auf Forderungen im Rahmen der Zwangsanerkennung oder aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen.

2. Forderungen, deren Nachrangigkeit vertraglich vereinbart wurde.

3. Forderungen aus Zuschlägen und Zinsen.

4. Forderungen aus Geldbußen und Strafen.

5. Forderungen von Personen mit einer besonderen Beziehung zum Schuldner nach den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen.

6. Forderungen aus einer Anfechtungsklage, wenn erwiesen ist, dass die betreffende Person im Rahmen der angefochtenen Handlung arglistig gehandelt hat.

7. Forderungen aus Verträgen mit wechselseitigen Verpflichtungen oder, im Falle der Wiederinkraftsetzung von Verträgen, in den in der Bestimmung vorgesehenen Fällen.

13.1 Begleichung der Forderungen

Die Begleichung von Forderungen mit speziellem Absonderungsrecht erfolgt gegen die Vermögenswerte und Rechte, die Gegenstand des Verfahrens sind, unabhängig davon, ob sie einer Einzel- oder einer Gesamtvollstreckung unterliegen. Für diese Forderungen gelten besondere Regelungen, die den Insolvenzverwalter ermächtigen, die Forderungen aus der Insolvenzmasse ohne Verwertung bestimmter Vermögenswerte zu befriedigen und die Belastung freizugeben. Vermögenswerte können auch unter Fortbestand des Pfandrechts veräußert werden, wobei der Käufer die Verbindlichkeiten des Schuldners übernimmt. Die Artikel 429 ff. des Gesetzes sehen Sonderregelungen für den Verkauf dieser Vermögenswerte vor.

Forderungen mit allgemeinem Absonderungsrecht werden entsprechend ihrer Rangfolge und anteilig innerhalb der jeweiligen Kategorie beglichen. Im Anschluss werden unbesicherte Forderungen bedient, doch kann die Reihenfolge der Auszahlung unter bestimmten Bedingungen auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Gericht geändert werden. Unbesicherte Forderungen werden anteilig und entsprechend der Liquidität der Vermögenswerte in der Insolvenzmasse bedient.

Nachrangige Forderungen werden zuletzt und in der in Artikel 309 festgelegten Reihenfolge bedient.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

14.1. Sanierungsverfahren

Sanierungsverfahren“ können sich auf zwei verschiedene Situationen beziehen: der Gläubigervergleich als Möglichkeit zur Beilegung des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit für den Schuldner, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, indem er mit seinen Gläubigern eine Umschuldungs- oder Restrukturierungsvereinbarung trifft. Beide Situationen werden durch das Insolvenzgesetz geregelt.

A) Gläubigervergleich

Nach der Eröffnungsphase des Insolvenzverfahrens und sobald die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, endgültig festgestellt sind, gibt es zwei mögliche Lösungen: der Gläubigervergleich oder die Liquidation. Vorrang hat dabei der Versuch, einen Gläubigervergleich zu erreichen, da das Gesetz die Eröffnung der Vergleichsphase fordert, es sei denn, der Schuldner hat ein Liquidationsverfahren beantragt.

Schuldner und Gläubiger, die mehr als ein Fünftel der Verbindlichkeiten vertreten, können nach Abschluss der Eröffnungsphase einen Vorschlag für einen Vergleich vorlegen. Der Schuldner ist ferner berechtigt, vorab einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Diese Option steht jedoch nicht allen Schuldnern zur Verfügung (wie aufgrund bestimmter Straftaten verurteilten Schuldnern, und Schuldnern, die trotz Bilanzpflicht keinen Jahresabschluss vorlegen).

Dieser Vorabvorschlag zielt darauf ab, einen schnellen Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen, ohne alle Phasen des Insolvenzverfahrens durchlaufen zu müssen. Um den Vorschlag vorantreiben zu können, muss er von einem bestimmten Prozentsatz der Gläubiger unterzeichnet werden. Ist der Antrag eingereicht, ist er vom Insolvenzverwalter zu evaluieren und den übrigen Gläubigern zur Unterzeichnung vorzulegen; wird die erforderliche Mehrheit erreicht, erlässt das Gericht ein Urteil über die Zulassung des vorgelegten Vergleichs.

Der übliche Ablauf der Vergleichsphase beginnt mit einem Gerichtsbeschluss zur Beendigung der Eröffnungsphase; in diesem Beschluss legt das Gericht einen Termin für die Gläubigerversammlung fest. Sollte die Zahl der Gläubiger 300 überschreiten, kann das Verfahren auch schriftlich durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt beginnt für Schuldner und Gläubiger die Frist, ihre Vergleichsvorschläge vorzulegen, die bestimmte Inhalte enthalten müssen. Erfüllen die Vorschläge alle Bedingungen, wird das Gericht sie zulassen und an den Insolvenzverwalter zur Beurteilung weiterleiten.

Den Vorsitz der Gläubigerversammlung hat der Richter des Insolvenzverfahrens. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung müssen mehr als die Hälfte der Vertreter unbesicherter Forderungen anwesend sein. Es besteht Anwesenheitspflicht für den Schuldner und den Insolvenzverwalter. Die Versammlung berät die Vergleichsvorschläge und stimmt über sie ab. Für die Annahme der Vorschläge ist abhängig von ihrem Inhalt die nach Artikel 124 des Insolvenzgesetzes erforderliche Mehrheit notwendig. Anschließend erlässt das Gericht eine Entscheidung, in der es den von der Versammlung angenommenen Vorschlag billigt; zuvor können der Insolvenzverwalter und die Gläubiger, die bei der Versammlung nicht anwesend waren oder denen kein Anwesenheitsrecht zugestanden worden war, den Vorschlag anfechten.

Der Vergleich wird ab dem Datum des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt endet die Wirkung des Insolvenzverfahrens, und die in der Vergleichsvereinbarung festgelegten Bestimmungen treten in Kraft. Auch die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist damit beendet.  Der Vergleich bindet den Schuldner und die unbesicherten und nachrangigen Gläubiger sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger, die für die Vereinbarung gestimmt haben. Abhängig von der bei der Annahme erreichten Mehrheit können auch die absonderungsberechtigten Gläubiger gebunden werden. Sobald der Vergleich umgesetzt ist, wird dies vom Gericht erklärt und der Abschluss des Insolvenzverfahrens angeordnet.

Im Falle eines Verstoßes gegen den Vergleich ist jeder Gläubiger berechtigt, vom Gericht eine Bescheinigung der Nichterfüllung zu beantragen.

B) Umschuldung durch Restrukturierungspläne zur Vermeidung von Insolvenzverfahren

Die seit der Veröffentlichung des Insolvenzgesetzes gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass Insolvenzverfahren als Mittel zur Sicherung der Geschäftskontinuität auf der Grundlage der vereinbarten Lösungen fehlgeschlagen sind. Daher hat die Kommission in ihrer Empfehlung vom 12. März 2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen die Mitgliedstaaten aufgefordert, mithilfe von Restrukturierungsplänen Maßnahmen zur Vermeidung von Insolvenzverfahren zwischen dem Schuldner und den Gläubigern zu ergreifen. In den jüngsten Reformen des Insolvenzgesetzes hat der spanische Gesetzgeber vier verschiedene Arten von Maßnahmen eingeführt: a) die Einrichtung eines Kommunikationssystems für den Schuldner, damit er dem Handelsgericht frühzeitig mitteilen kann, dass er im Hinblick auf einen Restrukturierungsplan Verhandlungen mit seinen Gläubigern aufgenommen hat, wodurch die Verpflichtung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und in bestimmten Fällen und bestimmten Zeiträumen auch Einzelvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden, b) die Schaffung eines Schutzmechanismus zur Sicherung von Restrukturierungsplänen gegen Anfechtungen, c) die Einrichtung eines offiziellen Genehmigungsverfahrens für Restrukturierungspläne, um deren Auflagen mehr Nachdruck verleihen zu können und d) Anreizmaßnahmen für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital. Dieser Abschnitt betrifft primär die Regulierung der richterlichen Genehmigung von Restrukturierungsplänen, die in der vierten Zusatzbestimmung des Insolvenzgesetzes abgehandelt wird.

Restrukturierungspläne können vom Gericht genehmigt werden, wenn sie von Gläubigern, die mindestens 51 % der Verbindlichkeiten repräsentieren, angenommen wurden. Im Gesetz werden spezifische Bestimmungen zur Berechnung des Anteils der finanziellen Verbindlichkeiten und zu Konsortialkrediten festgelegt.

Das Verfahren umfasst die Einreichung eines Antrags durch den Schuldner oder die Gläubiger, zusammen mit einer Bescheinigung des Rechnungsprüfers über die erforderlichen Mehrheiten; die Mehrheiten müssen dem angestrebten Schutzniveau, wenigstens aber den Gläubigern entsprechen, die 51 % der finanziellen Verbindlichkeiten repräsentieren. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt im Fall der Genehmigung einen Beschluss, in dem Einzelvollstreckungsmaßnahmen während des Genehmigungsverfahrens ausgesetzt werden.

Ab der Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses beginnt für widersprechende Finanzgläubiger eine Frist von 15 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses. Die einzigen Gründe für eine Anfechtung sind Formfehler oder unverhältnismäßige Forderungen. Die Anfechtungen werden in einem Nebenverfahren unter Beteiligung des Schuldners und der übrigen an der Vereinbarung beteiligten Gläubiger verhandelt und es wird ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Es ist auch ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht im Zusammenhang mit den Maßnahmen der gerichtlich genehmigten Vereinbarung, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Urteils im Staatsanzeiger wirksam sind, die Aufhebung jeglicher Pfändung aufgrund von Einzelvollstreckungsverfahren gegen Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Restrukturierungspläne sind, anordnen kann.

Die Wirkung der gerichtlichen Bestätigung beschränkt sich nicht darauf, diese über das Relativitätsprinzip vertraglicher Schuldverhältnisse hinaus auszudehnen. Der generelle Effekt ist vielmehr der Schutz vor Anfechtungen, jedoch hängt die Ausweitung der Wirkung auf widersprechende Gläubiger von der bei der Annahme erreichten Mehrheit ab. Daher: a) wird der Schutz von Gläubigern mit Sicherheiten gestrichen, b) werden die Folgen der Vereinbarung auf der Basis der bei der Annahme erreichten Mehrheiten und abhängig davon, ob die Forderung wirksam durch die Sicherheit besichert ist, angepasst.

Gläubiger mit finanziellen Forderungen, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, aber von der gerichtlichen Bestätigung betroffen sind, behalten ihre Rechte gegenüber jenen, die gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner haften und gegenüber Bürgen oder Garantiegebern, die sich nicht auf die Annahme der Restrukturierungspläne oder die Folgen der gerichtlichen Bestätigung berufen können. Was die Finanzgläubiger anbelangt, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, hängt die Beibehaltung ihrer Wirkung für Bürgen oder Garantiegeber davon ab, was in ihrem jeweiligen Rechtsverhältnis festgelegt wurde.

Jeder Gläubiger kann unabhängig davon, ob er die Vereinbarung unterzeichnet hat, vor dem bestätigenden Gericht im Weg eines Nebenverfahrens eine Erklärung über die Nichterfüllung der Vereinbarung einreichen. Das ergangene Urteil ist rechtskräftig. Sollte die Nichterfüllung erklärt werden, können die Gläubiger ein Insolvenzverfahren beantragen oder Einzelvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Werden besicherte Rechte gegen Forderungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, vollstreckt, kann der Gläubiger, sofern nicht anders vereinbart, die unter bestimmten Bedingungen erhaltenen Beträge in Besitz nehmen.

14.2 Restschuldbefreiung für natürliche Personen

Mit dem Gesetz 25/2015 vom 28. Juli 2015 wird in Artikel 178bis den Mechanismus der so genannten „zweite Chance“ in das Insolvenzrecht aufgenommen.

Dadurch werden natürliche Personen von den allgemeinen Bestimmungen nach Artikel 178 Absatz 2 befreit, die vorsehen, dass ein Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte, die Gegenstand des Verfahrens sind, die verbleibenden Forderungen begleichen muss.

Um von dieser Befreiung zu profitieren, muss der Schuldner in gutem Glauben gehandelt haben, wofür folgende Bedingungen gelten:

1. die Insolvenz darf nicht schuldhaft verursacht sein;

2. der Schuldner darf in den 10 Jahren vor dem Insolvenzbeschluss nicht rechtskräftig wegen Vermögensdelikten, Betrug oder Wirtschaftsstraftaten, Fälschung oder Straftaten gegen die Steuerbehörden, das Sozialversicherungssystem oder gegen Arbeitnehmerrechte verurteilt worden sein;

3. der Schuldner muss nach den Bestimmungen von Artikel 231 eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung geschlossen haben oder zumindest versucht haben, eine solche zu erwirken;

4. der Schuldner muss die Forderungen gegen die Insolvenzmasse und abgesonderte Insolvenzforderungen vollständig und, wenn er nicht zuvor versucht hat, eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung zu erwirken, mindestens 25 % der unbesicherten Insolvenzforderungen beglichen haben;

5. Alternativ zum vorgenannten Punkt gilt, dass:

i) der Schuldner einen Zahlungsplan vorlegt,

ii) der Schuldner der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter stets nachgekommen ist,

iii) der Schuldner in den letzten 10 Jahren keine Befreiung von Artikel 178 in Anspruch genommen hat,

iv) der Schuldner in den vergangenen vier Jahren vor dem Insolvenzbeschluss eine seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit nicht abgelehnt hat,

v) der Schuldner im Antrag auf Restschuldbefreiung ausdrücklich zustimmt, dass die Gewährung einer Restschuldbefreiung über einen Zeitraum von fünf Jahren im besonderen Teil des Öffentlichen Insolvenzregisters geführt wird.

Die Befreiung wird auf Antrag des Schuldners gewährt. Am Verfahren sind der Insolvenzverwalter und die Gläubiger beteiligt. Der Schuldner muss für die von der Befreiung ausgeschlossenen Forderungen einen Zahlungsplan vorlegen, der innerhalb von maximal fünf Jahren zu erfüllen ist.

Wenn die Frist für die Einhaltung des Zahlungsplans ohne Widerruf der Restschuldbefreiung abgelaufen ist, erlässt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners einen Beschluss, mit dem eine endgültige Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht geleisteten Forderungen gewährt wird. Das Gericht kann abhängig von den Umständen und nach Anhörung der Gläubiger auch eine endgültige Restschuldbefreiung des Schuldners beschließen, der zwar seinen Zahlungsplan nicht vollständig erfüllt hat, jedoch im Zeitraum von fünf Jahren nach der vorläufigen Restschuldbefreiung wenigstens die Hälfte des als pfändbar geltenden Einkommens für die Erfüllung des Zahlungsplans aufgewendet hat. Der Schuldner muss jedoch lediglich bzw. ein Viertel des als pfändbar geltenden Einkommens aufbringen, sofern er die rechtlichen Voraussetzungen zum Schutz von Hypothekenschuldnern ohne finanzielle Ressourcen hinsichtlich des Familieneinkommens und insbesondere schutzbedürftiger Familienverhältnisse erfüllt.

Die Restschuldbefreiung gilt für alle unbesicherten und nachrangigen Forderungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens noch ausstehen, mit Ausnahme von Forderungen aus dem öffentlichen Recht und aus Unterhaltsforderungen. Bei Forderungen mit Absonderungsrecht ist der Teil der Forderungen berührt, der nicht durch Zwangsvollstreckung gegen die Sicherheiten beglichen werden konnte.

Die Befreiung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden, wenn innerhalb einer Fünfjahresfrist nach der Gewährung der Befreiung nicht offengelegte Einkünfte, Vermögenswerte oder Rechte des Schuldners nachgewiesen werden können.

Der Widerruf kann auch beantragt werden, wenn innerhalb der für den Zahlungsplan gesetzten Frist: a) der Schuldner sich in einer Situation befindet, die nach den Bestimmungen von Artikel 178bis Absatz 3 die Gewährung der Restschuldbefreiung ausschließt, b) gegebenenfalls die Auflage, die Verbindlichkeiten, die von der Befreiung ausgenommen sind, nach Maßgabe des Zahlungsplanes zu bedienen, nicht eingehalten wird oder c) sich die Finanzsituation des Schuldners aufgrund einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung oder durch Gewinne bei Glücksspielen deutlich verbessert, sodass er alle ausstehenden Schulden ohne Beeinträchtigung seiner Unterhaltspflichten begleichen kann.

Widerruft das Gericht die Restschuldbefreiung, erhalten die Gläubiger wieder vollen Anspruch auf ihre Forderungen, um ein Verfahren gegen den Schuldner zur Vollstreckung der bei Abschluss des Insolvenzverfahrens unbeglichenen Forderungen einleiten zu können.

14.3 Abschluss des Insolvenzverfahrens

Die Gründe für den Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind in Artikel 465 der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegt. Grundsätzlich werden Insolvenzverfahren aus folgenden Gründen eingestellt:

a) der Insolvenzbeschluss wird durch das Provinzgericht (Audiencia Provincial) widerrufen;

b) die Einhaltung der Vergleichsvereinbarung wird erklärt;

c) es wird nachgewiesen, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand des Verfahrens sind, nicht ausreichen, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen;

d) die Begleichung aller anerkannten Forderungen oder die vollständige Befriedigung der Gläubiger mit anderen Mitteln wurde geprüft;

e) nach Abschluss der Anfangsphase, geben alle Gläubiger das Verfahren auf oder ziehen sich aus dem Verfahren zurück.

Der Abschluss des Verfahrens ist richterlich zu bestätigen und die betroffenen Parteien können Rechtsmittel einlegen. Das Gesetz sieht besondere Bestimmungen für den Fall vor, dass das Insolvenzverfahren beendet wird, weil der Schuldner nicht über genügend Vermögenswerte verfügt, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen. Auf Antrag des Schuldners kann dies überprüft werden; in diesem Fall verfügt das Gericht die Eröffnung und den Abschluss des Insolvenzverfahrens zeitgleich mit einem einzigen Beschluss.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, sieht das Gesetz Sonderregelungen für eine Restschuldbefreiung in Bezug auf jene Forderungen vor, die im Insolvenzverfahren nicht beglichen werden konnten. Ist der Schuldner eine natürliche Person, sieht das Gesetz Sonderregelungen für eine Restschuldbefreiung in Bezug auf jene Forderungen vor, die im Insolvenzverfahren nicht beglichen werden konnten. Die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung sind in den Artikeln 486 ff. festgelegt. Der Schuldner muss in gutem Glauben gehandelt haben und bestimmte Auflagen erfüllen. Die Restschuldbefreiung muss er selbst beantragen. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger können hierzu Stellung nehmen. Die Restschuldbefreiung kann in bestimmten Fällen widerrufen werden, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verbessert oder er den zur Begleichung der Schulden, die nicht Gegenstand der Befreiung sind, aufgestellten Zahlungsplan nicht erfüllt.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Im Fall des Abschlusses des Insolvenzverfahrens durch Liquidation verlieren juristische Personen ihre Rechtspersönlichkeit.

Erfolgt der Abschluss aufgrund der Umsetzung eines Vergleichs, werden die Forderungen der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Vergleichs bedient. Absonderungsberechtigte Gläubiger, die die Gläubigervereinbarung nicht unterzeichnet haben, können unter bestimmten Umständen Einzelvollstreckungsverfahren fortsetzen oder einleiten.

Bei der Umsetzung der Gläubigervereinbarung kann der Schuldner durch eine Umstrukturierung ebenfalls seine Rechtspersönlichkeit verlieren, was zur Übernahme der Verbindlichkeiten durch eine neue Gesellschaft oder eine übernehmende Gesellschaft führt.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, führt der Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Liquidation oder aufgrund unzureichender Vermögenswerte dazu, dass die Gläubiger Einzelvollstreckungsklagen gegen den Schuldner einleiten können, es sei denn, der Schuldner wurde von der Begleichung unbefriedigter Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen von Artikel 178bis befreit.

15.1 Wiedereröffnung von Insolvenzverfahren

Wird gegen einen Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Abschluss eines vorhergehenden Insolvenzverfahrens aufgrund von Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte ein Insolvenzbeschluss erlassen, gilt dies als Wiedereröffnung des vorherigen Verfahrens.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, wird die Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens, das aufgrund der Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte zum Abschluss gekommen war, von dem Gericht angeordnet, vor dem das erste Verfahren geführt wurde. Das Verfahren wird innerhalb desselben Verfahrens verhandelt und beschränkt sich auf die Phase der Liquidation von Vermögenswerten und Rechten, die erst in der Folge erworben wurden.

Im Jahr nach dem Beschluss zum Abschluss ein Insolvenzverfahren aufgrund mangelnder Vermögenswerte können die Gläubiger die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen beantragen. Dabei gilt es, die einzuleitenden Einzelmaßnahmen anzuzeigen oder rechtserhebliche Tatsachen schriftlich darzulegen, die dazu führen könnten, dass die Insolvenz als schuldhaft herbeigeführt eingestuft wird, es sei denn, im abgeschlossenen Insolvenzverfahren erging ein Urteil mit der entsprechenden Einstufung.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Nach Artikel 242 der Neufassung des Insolvenzgesetzes stellen alle für die Beantragung und Durchführung von Insolvenzverfahren notwendigen Auslagen Forderungen gegen die Insolvenzmasse dar. Hierzu zählen bis zum Inkrafttreten des Vergleichs bzw. bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens insbesondere alle Ansprüche aus Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen für die Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den Erlass von Sicherungsmaßnahmen, der vom Gesetz vorgesehenen Veröffentlichung von Entscheidungen, der Anwesenheit und Vertretung des Schuldners und des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren und den Nebenverfahren, wenn ihre Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben oder im Interesse der Insolvenzmasse ist; ausgenommen sind hingegen Kosten und Auslagen aus dem Beschwerdeweg gegen die Entscheidungen des Gerichts, wenn die Beschwerde vollständig oder teilweise und mit ausdrücklicher Auferlegung der Kosten abgewiesen wurde.

Zu den Forderungen gegen die Insolvenzmasse zählen nach Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 3 auch die Verfahrenskosten und Auslagen, die sich aus der Anwesenheit und Vertretung des Schuldners, des Insolvenzverwalters oder der rechtmäßigen Gläubiger für Verfahren ergeben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Insolvenzmasse eingeleitet oder fortgeführt werden; davon ausgenommen sind die Bestimmungen zu Rücktritt, Annahme, Beilegung oder gesonderter Verteidigung des Schuldners gegebenenfalls bis zu den darin festgelegten Maximalbeträgen.

Bei Insolvenzabschluss wegen unzureichender Insolvenzmasse werden die Verfahrenskosten und Auslagen (ausgenommen sind von Forderungen von Arbeitnehmern und Unterhaltsansprüche) vorrangig vor den sonstigen Forderungen gegen die Insolvenzmasse beglichen (Artikel 473).

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gegen die Insolvenzmasse aufgerechnet und vom Gericht anhand einer gesetzlich festgelegten Gebührenordnung ermittelt; derzeit gilt nach wie vor die mit dem Königlichen Dekret 1860/2004 vom 6. September 2004 genehmigte Gebührenordnung. Artikel 84 legt Sonderregelungen für ihre Festlegung und Gültigkeit fest.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, Assistenten zur Unterstützung des Insolvenzverwalters zu beauftragen. Ihre Vergütung wird vom Insolvenzverwalter übernommen.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Die Vorschriften für Anfechtungsmaßnahmen sind in den Artikeln 226 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegt. Diese Bestimmungen wurden vor allem in Bezug auf die Art der „Schutzmechanismen“ für Restrukturierungspläne mehrfach geändert.

Artikel 226 enthält die Bestimmungen für Rückforderungsklagen, die auf der allgemeinen Klausel beruhen, nach der alle Handlungen des Schuldners, die den Vermögenswerten als Gegenstand des Verfahrens schaden, unabhängig von einer eventuellen „Irreführungsabsicht“ als „widerruflich“ gelten. Als Schutzmaßnahme für die Folgen einer Anfechtung wird eine spezielle Frist festgelegt: zwei Jahre vor dem Datum des Insolvenzbeschlusses.

A) Anfechtungsfrist

Der Gesetzgeber regelt die Anfechtungsfrist. Diese beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses.

B) Das Konzept des „materiellen Schadens“

Handlungen, die der Schuldner während der sogenannten „Verdachtsperiode“ tätigt, sind widerruflich, wenn sie den Vermögenswerten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, schaden. Ein materieller Schaden muss von der beschwerdeführenden Partei hinreichend nachgewiesen werden. Angesichts der Schwierigkeiten, die normalerweise beim Nachweis schädigender Handlungen auftreten, erleichtert das Insolvenzgesetz gerichtliche Maßnahmen, indem es eine Reihe von Vermutungen aufstellt.  Das Gesetz erlaubt auch hier unwiderlegbare und widerlegbare Vermutungen. Daher: a) materieller Schaden ist in zwei Fällen unwiderlegbar: i) bei der kostenfreien Überlassung von Vermögenswerten (außer Schenkungen von Nutzungslizenzen) und ii) bei Zahlungen und Handlungen zur Begleichung von nach dem Insolvenzbeschluss fälligen Verpflichtungen, es sei denn, sie sind durch Sicherheiten besichert; in diesem Fall ist der Nachweis des Gegenteils zulässig. b) Materieller Schaden gilt in drei Fällen als widerlegbar: i) bei der Überlassung von Vermögenswerten gegen Bezahlung an Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Insolvenzschuldner stehen, ii) bei der Schaffung von Grundpfandrechten zugunsten bestehender Verbindlichkeiten oder zugunsten neuer Verbindlichkeiten als Ersatz für Erstere und iii) bei Zahlungen und sonstigen Handlungen zur Begleichung von durch Sicherheiten besicherte Verbindlichkeiten, die nach dem Datum des Insolvenzbeschlusses fällig werden.

C) Verfahren

Die Klagebefugnis für die Anfechtung im Insolvenzverfahren liegt beim Insolvenzverwalter. Zum Schutz der Gläubiger vor Untätigkeit des Insolvenzverwalters sieht das Gesetz jedoch eine Hilfsbefugnis oder Befugnis zweiten Grades für Gläubiger vor, wenn diese den Insolvenzverwalter schriftlich zur Anfechtung aufgefordert haben und der Insolvenzverwalter dieser Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nachkommt. Es gibt gesetzliche Bestimmungen, um sicherzustellen, dass Insolvenzverwalter ihre Aufgabe effektiv wahrnehmen und die Vermögenswerte, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, vor Veräußerung schützen. Gerichtliche Schritte gegen Restrukturierungspläne können ausschließlich vom Insolvenzverwalter unternommen werden; dabei ist jegliche Hilfsbefugnis ausgeschlossen.

Zum Schutz von Restrukturierungsplänen wurden in jüngsten Gesetzesänderungen Sonderregelungen erlassen, die Schutzmechanismen festlegen, um diese (unter bestimmten Umständen genehmigten) Vereinbarungen vor einer Anfechtung zu schützen (Artikel 604 der Neufassung des Insolvenzgesetzes).

Letzte Aktualisierung: 28/10/2021

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