Insolvenz/Bankrott

Slowakei
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In der Slowakei können gegen den Schuldner alle Arten von Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Bedingungen für die Eröffnung der verschiedenen Insolvenzverfahren:

Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenz- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens:

  • Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren („Insolvenzverfahren“) bestehen aus zwei Phasen. Die erste Phase beginnt mit der Einreichung des Insolvenzantrags und dauert bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Die zweite Phase beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und dauert bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens.
  • Voraussetzung für die erste Phase ist, dass (bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag) die Person, die den Antrag stellt, antragsberechtigt ist, dass der Antrag triftige Gründe für eine Insolvenz des Schuldners erkennen lässt und dass eine Vorauszahlung an das Gericht geleistet wird.
  • Voraussetzung für die zweite Phase (Erlass des Eröffnungsbeschlusses) ist, dass es mehrere Gläubiger gibt, der Schuldner überschuldet oder zahlungsunfähig ist und dass ausreichend Vermögenswerte zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens vorhanden sind.
  • Antragsberechtigte Person: Ein Insolvenzverfahren kann auf Antrag oder ohne Antrag eingeleitet werden. Ein Insolvenzantrag kann vom Schuldner, von einem Gläubiger, einem Liquidator oder einer anderen gesetzlich bestimmten Person gestellt werden. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ohne Antrag erfolgt in der Regel nach Scheitern einer Sanierung. In diesem Fall verfügt das Gericht in einem einzigen Beschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellt die Insolvenz fest.
  • Der Antrag muss den allgemeinen und, je nachdem, wer den Antrag stellt, einigen besonderen Formvorschriften genügen. Stellt ein Gläubiger den Antrag, muss er darin die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisen. Stellt der Schuldner den Antrag (bei mutmaßlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), muss dem Antrag eine Liste der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der nahestehenden Unternehmen und Personen sowie – falls verfügbar – der letzten Jahresabschlüsse beigefügt sein.
  • Der Antragsteller muss vor Antragstellung eine Vorauszahlung auf das Bankkonto des Gerichts leisten.
  • Insolvenz bedeutet, dass der Schuldner überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Schuldner, der zur Buchführung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften (Rechnungslegungsgesetz Nr. 431/2002) verpflichtet ist, mehr als einen Gläubiger hat und der Wert seiner Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigt. Eine juristische Person ist zahlungsunfähig, wenn sie bei zwei oder mehr finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber mindestens zwei Gläubigern seit mehr als 30 Tagen mit der Zahlung in Verzug ist. Eine natürliche Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, mindestens eine finanzielle Verbindlichkeit 180 Tage nach deren Fälligkeit zu begleichen.
  • Ausreichende Vermögenswerte – Ist fraglich, ob ausreichende Vermögenswerte zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens vorhanden sind, bestellt das Gericht zur Klärung dieser Frage einen vorläufigen Verwalter.

Bedingungen für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens:

Genau wie das Insolvenzverfahren besteht auch das Sanierungsverfahren aus zwei Phasen. In der ersten Phase (bei Einleitung des Verfahrens) prüft das Gericht, ob die Bedingungen für eine Sanierung erfüllt sind. Diese Phase beginnt mit dem Antrag einer berechtigten Person (Schuldner oder Gläubiger) auf Sanierung des Schuldners und einer entsprechenden Empfehlung des Insolvenzverwalters. Die zweite Phase beginnt mit der Zulassung des Sanierungsverfahrens: Der Schuldner erstellt unter Aufsicht des Insolvenzverwalters und des Gerichts und in Zusammenarbeit mit den Gläubigern einen Sanierungsplan und lässt ihn vom Gericht bestätigen.

  • Der Schuldner kann ein Sanierungsverfahren beantragen, wenn er ein entsprechendes Gutachten des Insolvenzverwalters eingeholt hat und dieser in seinem Gutachten, das nicht älter als 30 Tage sein darf, die Sanierung des Schuldners empfiehlt.
  • Der Antrag kann auch von einem Gläubiger gestellt werden, wenn er ein entsprechendes Gutachten des Insolvenzverwalters eingeholt hat und dieser in seinem Gutachten, das nicht älter als 30 Tage sein darf, die Sanierung des Schuldners empfohlen und der Schuldner dem Antrag zugestimmt hat.

Bedingungen für die Einleitung eines Entschuldungsverfahrens:

Bedingungen für die Einleitung eines Entschuldungsverfahrens: Der Schuldner ist eine natürliche Person (Unternehmer oder Verbraucher), das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen, der Schuldner hat einen entsprechenden Antrag gestellt und er ist seinen Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens nachgekommen. Allerdings kann der Schuldner keine Entschuldung beantragen, wenn das Insolvenzverfahren beendet wurde, weil die Vermögenswerte des Schuldners zur Befriedigung der Masseforderungen nicht ausreichten. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und Insolvenz angemeldet hat, dass der letzte Schuldenerlass mindestens zehn Jahre zurück liegt, dass gegen den Schuldner ein Pfändungsverfahren (d. h. Beschlagnahme von Gütern) oder ein ähnliches Verfahren läuft und dass der Schuldner keine Freiheitsstrafe verbüßt.

  • Der Antrag kann zusammen mit einem Insolvenzantrag oder während eines Insolvenzverfahrens bis zu seinem Abschluss gestellt werden. Er ist vom Schuldner zu stellen, der sich allerdings vom Zentrum für Prozesskostenhilfe (Centrum právnej pomoci) vertreten lassen muss; der Antrag kann nur elektronisch gestellt werden.
  • Die Entschuldung erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Gerichts (Entschuldung durch Insolvenz) oder im Wege eines Tilgungsplans (Entschuldung durch Tilgungsplan). Weitere Beschlüsse sind für eine Entschuldung nicht erforderlich.
  • Erfüllung der Verpflichtungen: Das Gericht lässt die Entschuldung zu, wenn es feststellt, dass der Schuldner seine ihm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften obliegenden Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens erfüllt hat; andernfalls lehnt es den Antrag ab. Redliche Absicht – Es gilt die Vermutung der redlichen Absicht des Schuldners, die von den Gläubigern im Rahmen eines „herkömmlichen“ Zivilverfahrens, nicht aber im Laufe eines Entschuldungsverfahrens angefochten werden kann.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Teil des insolvenzgebundenen Vermögens sind:

  1. Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses Eigentum des Schuldners waren,
  2. Vermögenswerte, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erworben hat,
  3. Vermögenswerte zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Schuldners,
  4. andere möglicherweise gesetzlich vorgesehene Vermögenswerte.

Das insolvenzgebundene Vermögen bildet die Insolvenzmasse, das sich in die allgemeine Insolvenzmasse und in die gesonderte Insolvenzmasse für gesicherte Gläubiger gliedert.

Folgende Vermögenswerte sind vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen: Vermögenswerte, die bei einem gerichtlichen Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren nicht pfändbar sind, Zollbürgschaften bis zur Höhe der Zollschuld, Steuergarantien und Vermögenswerte, die nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen sind. Das Einkommen des Schuldners gehört nur insoweit zum insolvenzgebundenen Vermögen, als es im Rahmen eines Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahrens pfändbar ist. Der Teil des Nettoeinkommens, der andernfalls zur Begleichung vorrangiger Forderungen abgezogen werden könnte, gehört nur insoweit zum insolvenzgebundenen Vermögen, als damit eine Masseforderung befriedigt wird.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Rollen der Parteien bei den verschiedenen Verfahrensarten:

•      Allgemeine Verpflichtungen des Schuldners:

o     Der Schuldner ist verpflichtet, eine Insolvenz abzuwenden. Droht eine Insolvenz, ist der Schuldner verpflichtet, unverzüglich geeignete und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der Insolvenz zu ergreifen. Die Einreichung eines Sanierungsantrags entbindet den Schuldner nicht von seiner Pflicht, auch einen Insolvenzantrag zu stellen (das Insolvenzverfahren wird eingestellt, wenn dem Sanierungsantrag stattgegeben wird).

Die Rollen der Parteien bei einer Insolvenz:

•      Insolvenzverwalter:

o     Während eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter in erster Linie dafür zuständig, das insolvenzgebundene Vermögen zu verwalten und zu verwerten und den Erlös zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners zu verwenden.

o     Mit dem Eröffnungsbeschluss gehen das Recht des Schuldners, das insolvenzgebundene Vermögen zu verwerten, und das Recht, in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten im eigenen Namen zu handeln, auf den Insolvenzverwalter über, der nun im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt.

Die Rolle der Parteien bei einer Sanierung:

•      Insolvenzverwalter:

o     Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es in erster Linie, zusammen mit dem Schuldner und den Gläubigern den Sanierungsplan zu erstellen.

o     Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen, stellt sie fest oder bestreitet sie.

o          Der Insolvenzverwalter beaufsichtigt den Schuldner. Diese Beaufsichtigung erfolgt unter anderem in Form einer Genehmigung der im Gerichtsbeschluss über die Zulassung des Sanierungsverfahrens festgehaltenen Rechtshandlungen des Schuldners.

•      Schuldner:

•      Der Schuldner erfüllt die im Sanierungsplan festgehaltenen Aufgaben.

•      Der Schuldner ist ebenfalls berechtigt, dem Insolvenzverwalter die Bestreitung einer angemeldeten Forderung vorzuschlagen.

•      Der Schuldner handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

Die Rolle der Parteien bei einem Entschuldungsverfahren (beide Arten der Entschuldung):

•      Schuldner:

o     Mit der Genehmigung des Entschuldungsverfahrens beginnt eine dreijährige Wohlverhaltensphase, in deren Verlauf der Schuldner verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter am Ende jedes Jahres den gerichtlich festgelegten Geldbetrag, maximal jedoch 70 % seines Nettogesamteinkommens im abgelaufenen Jahr der Wohlverhaltensphase zu zahlen. Nach Abzug seiner Vergütung verteilt der Insolvenzverwalter das Geld entsprechend dem endgültigen Verteilungsplan anteilsmäßig unter den Gläubigern des Schuldners.

o     Der Schuldner ist während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. einer geeigneten selbstständigen Tätigkeit als Einkommensquelle zu unternehmen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Insolvenzverwalter benötigt, einschließlich Informationen über Einnahmen, Ausgaben und mögliche Änderungen der Wohnanschrift, der Arbeit oder des Arbeitsorts.

o     Während der Wohlverhaltensphase bedürfen die Rechtshandlungen des Schuldners in dem vom Gericht im Entschuldungsbeschluss festgelegten Umfang einer schriftlichen Genehmigung des Insolvenzverwalters.

o     Der durch das Zentrum für Prozesskostenhilfe vertretene Schuldner reicht einen Antrag ein, der seinen Werdegang, eine Liste der nahestehenden Unternehmen und Personen, aktuelle und frühere Vermögenswerte sowie eine Liste der Gläubiger enthält. Der Schuldner erklärt seine Zahlungsunfähigkeit und fügt den Nachweis eines Pfändungsverfahrens bei.

o     Der Schuldner muss sich damit einverstanden erklären, dass die Verfügungsgewalt über sein Vermögen während dieses Verfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht.

•      Insolvenzverwalter:

o     Der Insolvenzverwalter erstellt eine Liste der Vermögenswerte, die Teil der Insolvenzmasse (d. h. des insolvenzgebundenen Vermögens) sind und über die er verfügen kann.

o     Der Insolvenzverwalter beendet bestimmte Verträge.

o     Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen aus der Insolvenzmasse, zahlt die Kosten des Insolvenzverfahrens, schlägt den Plan für die Verteilung des Erlöses vor und setzt ihn anschließend um.

o     Beinhaltet das Insolvenzverfahren einen Tilgungsplan, erstellt der Insolvenzverwalter diesen Plan und legt ihn dem Gericht zur Genehmigung vor.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Insolvenz: Eine Forderung gegen den Schuldner, die vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden ist, kann nicht mit einer nach der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Forderung des Schuldners verrechnet werden; dies gilt auch für während des Insolvenzverfahrens angemeldete Eventualforderungen. Forderungen, die nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise angemeldet wurden, nach der Insolvenzeröffnung durch Abtretung oder Übertragung erworbene angemeldete Forderungen sowie auf Basis anfechtbarer Rechtshandlungen erworbene Forderungen können nicht gegen Forderungen des Schuldners aufgerechnet werden. Die Aufrechnung einer Forderung gegen eine sich aus der Haftung für die Nichteinreichung eines Insolvenzantrags im Namen des Schuldners ergebende Forderung ist nicht möglich. Die Aufrechnung anderer Forderungen bleibt hiervon unberührt.

Sanierung: Die zivilrechtlichen Vorschriften gelten unverändert.

Entschuldung durch Insolvenz: Eine nach der Insolvenzeröffnung entstandene Forderung kann nicht gegen eine vor der Insolvenzeröffnung entstandene Gegenforderung des Schuldners aufgerechnet werden. Eine vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderung kann nicht gegen eine nach der Insolvenzeröffnung entstandene Gegenforderung des Schuldners aufgerechnet werden. Die Aufrechnung anderer Forderungen bleibt hiervon unberührt.

Entschuldung durch Tilgungsplan: Die zivilrechtlichen Vorschriften gelten unverändert.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Insolvenz: Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen und hat er diesen Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erfüllt, während der Vertragspartner ihn noch nicht oder nur teilweise erfüllt hat, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags verlangen oder alternativ vom Vertrag zurücktreten. Hat der Vertragspartner den Vertrag bereits teilweise erfüllt, kann der Insolvenzverwalter vom Vertrag nur so weit zurücktreten, wie der Vertragspartner seine Leistung noch nicht erfüllt hat.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen und hat der Vertragspartner diesen Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erfüllt, während der Schuldner ihn noch nicht oder nur teilweise erfüllt hat, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, soweit der Schuldner seine Leistung noch nicht erfüllt hat. Die sich aus dem Rücktritt vom Vertrag ergebenden Forderungen des Vertragspartners können jedoch nur in das Insolvenzverfahren aufgenommen werden, wenn sie als Eventualforderungen angemeldet werden.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen und hat weder der Schuldner noch der Vertragspartner diesen Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erfüllt oder haben sie ihn nur teilweise erfüllt, können der Insolvenzverwalter und der Vertragspartner von den noch zu erfüllenden vertraglichen Pflichten zurücktreten. Die sich aus dem Rücktritt vom Vertrag ergebenden Forderungen des Vertragspartners können jedoch nur in das Insolvenzverfahren aufgenommen werden, wenn sie als Eventualforderungen angemeldet werden.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur durchgängigen oder wiederholten Erbringung von Leistungen oder die Verpflichtung zur Unterlassung oder aber zur Duldung bestimmter Tätigkeiten zum Gegenstand hat, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, das Gesetz oder der Vertrag sehen eine kürzere Kündigungsfrist vor. Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag auch dann kündigen, wenn er befristet war. Der Insolvenzverwalter kann einen Mietvertrag nur unter den im Zivilgesetzbuch (Občiansky zákonník) genannten Bedingungen kündigen. Diese Bestimmung gilt nicht für nach dem Arbeitsgesetzbuch (Zákonník práce) geschlossene Verträge.

Ist der Vertragspartner im Rahmen eines vor der Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Vertrags vorleistungspflichtig, kann er die Erfüllung des Vertrags verweigern, bis die Gegenleistung erbracht oder ihre Erbringung sichergestellt wurde.

Bei einem vor der Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag stellen die Forderungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit Leistungen, die er nach der Insolvenzeröffnung für den Insolvenzverwalter erbracht hat, Masseforderungen dar. Sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, können bei einem vor der Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag alle anderen nach der Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen des Vertragspartners nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie als Eventualforderungen angemeldet werden.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung ein Objekt mit Eigentumsvorbehalt veräußert und dem Käufer überlassen, kann der Käufer das Objekt zurückgeben oder auf die Erfüllung des Vertrags bestehen.

Hat der Schuldner vor der Insolvenzeröffnung ein Objekt mit Eigentumsvorbehalt gekauft und entgegengenommen, ohne das Eigentum an dem Objekt zu erwerben, darf der Verkäufer die Rückgabe des Objekts nur dann fordern, wenn der Insolvenzverwalter die vertraglichen Verpflichtungen nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verkäufer nicht unverzüglich erfüllt. Der Insolvenzverwalter kann die aus einem solchen Vertrag über den Kauf eines Objekts mit Eigentumsvorbehalt erwachsenden Verpflichtungen erfüllen, wenn sich das Objekt im Besitz des Schuldners befindet und der Insolvenzverwalter unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu der Auffassung gelangt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen mit Blick auf die Insolvenzmasse vorteilhafter ist. Befindet sich das Objekt nicht im Besitz des Schuldners, können Forderungen nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie angemeldet worden sind.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für Verträge über die Vermietung eines Objekts zu einer vereinbarten Miete über eine feste Laufzeit mit dem Ziel, das Eigentum am gemieteten Objekt zu erwerben.

Sanierung: Der Vertragspartner darf einen mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag nicht aufgrund der seitens des Schuldners verzögerten Erbringung der Leistung, auf die der Vertragspartner vor Beginn des Sanierungsverfahrens Anspruch hatte, kündigen und darf auch nicht von einem solchen Vertrag zurückzutreten; jede Kündigung und jeder Rücktritt vom Vertrag aus diesen Gründen ist wirkungslos. Vertragliche Regelungen, nach denen der Vertragspartner im Falle eines Sanierungs- oder Insolvenzverfahrens zur Kündigung eines mit dem Schuldner geschlossenen Vertrags oder zum Rücktritt von einem solchen Vertrag berechtigt ist, sind wirkungslos.

Entschuldung durch Insolvenz: Nach der Insolvenzeröffnung können Verträge, die die Verpflichtung zur durchgängigen oder wiederholten Erbringung von Leistungen oder die Verpflichtung zur Unterlassung oder aber zur Duldung bestimmter Tätigkeiten zum Gegenstand haben, gekündigt werden, sofern sie vor der Insolvenzeröffnung geschlossen wurden. Betrifft der Vertrag insolvenzgebundenes Vermögen, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag kündigen; in anderen Fällen kann der Schuldner kündigen. Die Kündigung wird nach Zustellung der Kündigungsmitteilung an den Vertragspartner wirksam. Ein Vertrag kann auch dann gekündigt werden, wenn er befristet war. Ein Mietvertrag über eine Wohnung, bei dem der Mieter eine Drittpartei ist, kann nur unter den im Zivilgesetzbuch und in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden.

Schuldner, Insolvenzverwalter oder Vertragspartner können von einem anderen Vertrag zurücktreten, wenn dieser vor der Insolvenzeröffnung geschlossen und noch nicht vollständig erfüllt wurde. Ein solcher Rücktritt gilt nur insoweit, als er die gegenseitigen, von den Parteien noch nicht erfüllten Pflichten betrifft.

Für den Verkauf eines Objekts mit Eigentumsvorbehalt und Verträge über die Vermietung eines Objekts zu einer vereinbarten Miete über eine feste Laufzeit mit dem Ziel, das Eigentum am gemieteten Objekt zu erwerben, gelten dieselben Bestimmungen wie im Insolvenzverfahren.

Die obigen Bestimmungen gelten nicht für nach dem Arbeitsgesetzbuch geschlossene Verträge und Vereinbarungen.

Entschuldung durch Tilgungsplan: Für die Vertragsbeziehungen des Schuldners gibt es keine spezifischen Bestimmungen; es gelten die „herkömmlichen“ Vorschriften des Zivil- und Handelsrechts.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Auswirkungen der Insolvenzeröffnung:

  • Die Einleitung von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren gegen insolvenzgebundenes Vermögen während des Insolvenzverfahrens ist nicht möglich; bereits eingeleitete Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren werden bei Insolvenzeröffnung eingestellt.
  • Die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Sicherungsrechts gegen sich im Eigentum des Schuldners befindliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit über ein Sicherungsrecht gesicherte Verbindlichkeiten des Schuldners ist nicht möglich. Dies gilt jedoch nicht für:
    • die Durchsetzung eines Sicherungsrechts, das Geldbeträge oder Forderungen im Zusammenhang mit einem Konto bei einer Bank oder einer Filiale einer ausländischen Bank betrifft;
    • Staatsanleihen;
    • übertragbare Wertpapiere.
  • Wurde das Objekt einer Versteigerung vor der Insolvenzeröffnung einer Person aufgrund anderer Rechtsvorschriften zugesprochen und unterliegt das betreffende Objekt dem Insolvenzverfahren, gehen das Eigentum und andere Rechte an dem versteigerten Objekt auf den Bieter über, sofern dieser den bei der Versteigerung festgesetzten Preis an den Auktionator gezahlt hat. Der Erlös der Versteigerung fließt in die Insolvenzmasse; die Kosten der Versteigerung stellen eine Masseforderung dar. Erfolgte die Versteigerung auf Verlangen eines Gläubigers mit einer gesicherten Forderung, wird der Erlös an den Gläubiger bis zur Höhe der gesicherten Forderung so ausgezahlt, als sei die Insolvenz nicht eröffnet worden.

Auswirkungen des Sanierungsverfahrens:

•      Die Einleitung von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren gegen sich im Eigentum des Schuldners befindliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Sanierungsverfahrens angemeldeten Forderung ist nicht möglich; bereits eingeleitete Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren werden bei der Insolvenzeröffnung ausgesetzt und später im Verfahren eingestellt. Kam es im Rahmen dieser Verfahren bereits zu einer Verwertung von Vermögenswerten, wurde der Erlös aber noch nicht an die anspruchsberechtigte Partei ausgezahlt, geht der Erlös abzüglich der Verfahrenskosten zurück an den Schuldner.

  • Die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Sicherungsrechts gegen sich im Eigentum des Schuldners befindliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Sanierungsverfahrens angemeldeten gesicherten Forderung ist nicht möglich.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenz:

  • Mit der Insolvenzeröffnung werden alle gerichtlichen und sonstigen Verfahren ausgesetzt und alle Fristen gehemmt.
    • Die Verfahren können auf Antrag des Insolvenzverwalters fortgesetzt werden, der den Schuldner als Verfahrenspartei ersetzt.
    • Folgende Verfahren werden nicht ausgesetzt:
      • Verfahren zur Bewältigung von Finanzmarktkrisen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014,
      • Steuerverfahren,
      • Zollverfahren,
      • Enteignungsverfahren,
      • Unterhaltsverfahren,
      • Strafverfahren (Urteile über Schadenersatzzahlungen dürfen jedoch nicht ergehen),
      • selbst bei den oben genannten Verfahren beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der ersten Gläubigerversammlung mindestens 30 Tage.

Sanierung:

  • Mit der Zulassung des Sanierungsverfahrens werden alle Gerichts- und Schiedsverfahren ausgesetzt, die im Rahmen des Sanierungsverfahrens angemeldete Forderungen betreffen.
  • Forderungen müssen immer angemeldet werden (Bestreiten und Feststellen von Forderungen).

Entschuldung durch Insolvenz:

  • Gerichtsverfahren in Bezug auf Forderungen, die nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens befriedigt werden können, werden eingestellt; die Verjährungsfrist beträgt nach der Insolvenzeröffnung jedoch mindestens 60 Tage.
  • Wird das Insolvenzverfahren später eingestellt, weil die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nicht erfüllt waren, wird die Verfahrenseinstellung nicht berücksichtigt.
  • Bestreitet ein anderer Gläubiger eine nicht von der Entschuldung betroffene Forderung, so hat dieser Gläubiger das Recht, dem Verfahren beizutreten.

Entschuldung durch Tilgungsplan:

  • Diese Form der Entschuldung hat keine Auswirkungen auf gerichtliche und sonstige Verfahren.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Insolvenz:

  • Gläubiger:
    • Die Gläubiger machen entweder unabhängig voneinander oder über Gläubigergremien ihren Willen hinsichtlich der Durchführung des Insolvenzverfahrens eigenständig geltend. Auf diese Weise können sie Einfluss auf das Insolvenzverfahren nehmen und die Verwaltung und Verwertung des Vermögens überwachen. Sie können dem Insolvenzverwalter Anweisungen bezüglich der Vorgehensweise erteilen, sie können Forderungen bestreiten usw.
    • Während des Insolvenzverfahrens überwacht das Gericht die Arbeit des Insolvenzverwalters.

Sanierung:

  • Gläubiger:
    • Rolle der Gläubiger ist es, über Gläubigergremien an der Ausarbeitung und Genehmigung des Sanierungsplans mitzuwirken.
    • Ein Gläubiger, der beim Insolvenzverwalter eine Forderung anmeldet, ist berechtigt, dem Insolvenzverwalter vorzuschlagen, eine (andere) angemeldete Forderung zu bestreiten.

Entschuldung durch Insolvenz:

  • Gläubiger:
    • Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden.
    • Gesicherte Gläubiger können ihre Forderungen anmelden, sie können aber auch ihre Sicherungsrechte durchsetzen.
    • Ein Gläubiger kann die Forderungen anderer Gläubiger bestreiten.
    • Ein Gläubiger kann als Vertreter der Gläubiger auftreten.
  • Ein Gläubiger kann anschließend (nach Abschluss des Verfahrens) gegen den Schuldner Klage erheben, um die Nichtigerklärung des Schuldenerlasses wegen unredlicher Absicht zu erwirken.

Entschuldung durch Tilgungsplan:

  • Gläubiger:
    • Der Tilgungsplan betrifft ausschließlich ungesicherte Gläubiger; gesicherte Gläubiger sind von einer Entschuldung durch Tilgungsplan nicht betroffen.
    • Die Gläubiger müssen den vom Gericht gebotenen Schuldnerschutz akzeptieren.
    • Nach Bekanntgabe der Fertigstellung des Tilgungsplans durch den Insolvenzverwalter haben die vom Tilgungsplan betroffenen Gläubiger die Möglichkeit, dem Tilgungsplan und dem vorgeschlagenen Prozentsatz zur Befriedigung ungesicherter Gläubiger zu widersprechen.
    • Ein Gläubiger kann anschließend (nach Abschluss des Verfahrens) gegen den Schuldner Klage erheben, um die Nichtigerklärung des Schuldenerlasses wegen unredlicher Absicht zu erwirken.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Insolvenz

  • Mit dem Eröffnungsbeschluss gehen das Recht des Schuldners, über das insolvenzgebundene Vermögen zu verfügen, und das Recht, in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten in eigenem Namen zu handeln, auf den Insolvenzverwalter über, der nun im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt.
  • Gehen während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen zulasten des insolvenzgebundenen Vermögens, sind sie gegenüber den Gläubigern unwirksam; ihre Gültigkeit bleibt davon unberührt.
  • Im Insolvenzverfahren sind alle Personen mit unbeglichenen Verbindlichkeiten, die unter das Insolvenzverfahren fallen, verpflichtet, diese beim Insolvenzverwalter zu begleichen. Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn sie die Verbindlichkeiten bei einer anderen Person begleichen, es sei denn, die entsprechenden Zahlungen werden dem Insolvenzverwalter zugeleitet.
  • Im Insolvenzverfahren darf der Schuldner eine Schenkung oder Erbschaft nur mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters ablehnen; andernfalls ist die Ablehnung der Schenkung oder Erbschaft gegenüber den Gläubigern unwirksam.
  • Ergeht ein Eröffnungsbeschluss gegen eine in Liquidation befindliche juristische Person, wird die Liquidation bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt.
  • Die zuständige Stelle (Gläubigerausschuss, gesicherter Gläubiger oder in besonderen Fällen auch das Gericht) erteilt dem Insolvenzverwalter Anweisungen bzw. gibt ihm Empfehlungen hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens, der Führung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens des Schuldners sowie der Verwertung des Vermögens. Dies umfasst auch die Vermietung der Vermögenswerte oder eines wesentlichen Teils davon (mit Einschränkungen, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens noch läuft).
  • Die zuständige Stelle erteilt auch Anweisungen bezüglich:
    • des Abschlusses eines Vertrags über die vorübergehende Bereitstellung von Geldern im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerunternehmens;
    • der Weiterführung des Unternehmens, wenn es sich beim Schuldner um eine bestimmte Art von Finanzinstitut handelt;
    • der Bestellung eines Pfandrechts an den Vermögenswerten des Schuldners;
    • des Abschlusses eines Vertrags im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerunternehmens, in dessen Rahmen sich der Insolvenzverwalter verpflichtet, Leistungen über einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Umsatzanteil hinaus zu erbringen.
    • Der Insolvenzverwalter muss vor der ersten Rechtshandlung in dieser Sache entsprechende Anweisungen einholen und warten, bis diese erteilt werden. Reagiert die zuständige Stelle nicht, ersucht der Insolvenzverwalter das Gericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden; der daraufhin ergehende Gerichtsbeschluss ist für den Insolvenzverwalter bindend. Das Ersuchen des Insolvenzverwalters muss alle einschlägigen Informationen enthalten.
    • In anderen Fällen kann die zuständige Stelle dem Insolvenzverwalter ein bestimmtes Vorgehen empfehlen. Weigert sich der Insolvenzverwalter, dieser Empfehlung zu folgen, kann die zuständige Stelle das Gericht ersuchen, über das weitere Vorgehen zu entscheiden; der daraufhin ergehende Gerichtsbeschluss ist für den Insolvenzverwalter bindend.
    • Erteilt die zuständige Stelle dem Insolvenzverwalter eine Handlungsanweisung, die den Interessen der übrigen Gläubiger entgegensteht oder die gegen die für die Vermögensverwertung geltenden Regeln verstößt, leistet der Insolvenzverwalter der Anweisung nicht Folge und bittet die zuständige Stelle um Änderung der Anweisung. Tut die zuständige Stelle dies nicht, ersucht der Insolvenzverwalter das Gericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden; der daraufhin ergehende Gerichtsbeschluss ist für den Insolvenzverwalter bindend.
    • Der Insolvenzverwalter verwaltet das insolvenzgebundene Vermögen mit der gebotenen Sorgfalt, um sicherzustellen, dass es in angemessener Weise vor Verlust, Schaden, Zerstörung oder sonstiger Wertminderung geschützt ist und dass sich die für die Vermögensverwaltung entstandenen Aufwendungen nach Abwägung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Aufwendungen auf das Wesentliche beschränken.
    • Bei der Verwaltung des insolvenzgebundenen Vermögens darf der Insolvenzverwalter weder einzelne Gläubiger begünstigen noch persönliche Interessen oder die Interessen anderer über das gemeinsame Interesse aller Gläubiger stellen.
    • Der Insolvenzverwalter kann insolvenzgebundene Vermögensgegenstände, die dem Schuldner gehören, vermieten. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, einen Mietvertrag zu schließen, der Mietzahlungen in einer Höhe vorsieht, die mindestens dem für die Miete eines solchen Objekts am betreffenden Ort und in der betreffenden Zeit üblichen Mietpreis entspricht, und muss dafür sorgen, dass dem Schuldner aus dem Mietvertrag keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen erwachsen, dass die dem Mieter gemäß dem Mietvertrag obliegenden Pflichten entsprechend abgesichert sind und dass der Mietvertrag innerhalb eines Monats gekündigt werden kann. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf der Insolvenzverwalter den Mietvertrag nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle schließen. Einnahmen aus einem solchen Mietvertrag gelten als Erlös aus der Verwertung insolvenzgebundenen Vermögens.
    • Nach der Insolvenzeröffnung kann der Insolvenzverwalter mit der Geschäftstätigkeit des Schuldners verbundene Tätigkeiten weiterführen, wenn sich dadurch der Wert des insolvenzgebundenen Vermögens steigern oder aber eine Minderung seines Werts vermeiden lässt. Übersteigen die Kosten dieser Tätigkeiten die damit erzielten Einnahmen, stellt der Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten unverzüglich ein.
  • Vermögensverwertung
  • Ziel der Verwertung von insolvenzgebundenen Vermögenswerten ist es, in möglichst kurzer Zeit und zu möglichst geringen Kosten den größtmöglichen Erlös zu erzielen. Bei der Verwertung dieser Vermögenswerte wählt der Insolvenzverwalter mit der gebotenen Sorgfalt eine Methode aus, die dem Ziel der Verwertung am besten gerecht wird und den gesetzlich vorgeschriebenen Verwertungsvorschriften entspricht.
  • Der nach der Insolvenzeröffnung bestellte Insolvenzverwalter verwertet unverzüglich sämtliche Vermögenswerte, bei denen eine unmittelbare Gefahr der Vernichtung, Zerstörung oder anderweitigen wesentlichen Beeinträchtigung besteht; dafür sind weder Anweisungen der zuständigen Stelle noch ein Gerichtsurteil erforderlich. Mit der Verwertung des übrigen Vermögens kann unmittelbar nach der ersten Gläubigerversammlung begonnen werden.
  • Der Insolvenzverwalter führt über die Verwertung des insolvenzgebundenen Vermögens transparent Buch, wobei er die allgemeine Masse und jede Sondermasse separat erfasst. Nach der Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände teilt er den Erlös auf den entsprechenden Teil des Verzeichnisses auf, der Gegenstand der Verwertung war. Werden mehrere Teile gemeinsam verwertet und lassen sich die jeweiligen Einzelerlöse nicht ermitteln, teil der Insolvenzverwalter den gemeinsamen Erlös entsprechend den jeweiligen im Verzeichnis angegebenen Werten proportional auf die einzelnen Teile auf.
  • Der Insolvenzverwalter zahlt den Erlös aus der Verwertung des insolvenzgebundenen Vermögens auf ein Konto bei einer Bank oder einer Niederlassung einer ausländischen Bank ein; von der Bank oder Niederlassung einer ausländischen Bank auf das Kontoguthaben gezahlte Zinsen werden als Erlös aus der Verwertung des insolvenzgebundenen Vermögens behandelt.
  • Für die Zwecke der Vermögensverwertung kann der Insolvenzverwalter:
    • a) eine öffentliche Ausschreibung veranstalten,
    • b) den Verkauf der Vermögenswerte einem Auktionator anvertrauen,
    • c) den Verkauf der Vermögenswerte einem Wertpapierhändler anvertrauen,
    • d) eine Versteigerung, Ausschreibung oder ein sonstiges zur Veräußerung des Vermögens führendes Verfahren durchführen,
    • e) das Vermögen anderweitig angemessen veräußern.
    • Bei der Verwertung eines Unternehmens überträgt der Insolvenzverwalter dem Käufer vertraglich sämtliche dem Unternehmen gehörenden Gegenstände, Rechte und sonstigen Vermögenswerte. Von den unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten gehen nur diejenigen auf den Käufer über, die im Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sowie die nicht monetären Verbindlichkeiten aus den im Vertrag genannten Beschäftigungsverhältnissen (der Grundsatz „nemo plus iuris“ findet keine Anwendung).
    • Verwertet der Insolvenzverwalter das insolvenzgebundene Vermögen anders als durch den Verkauf des Unternehmens, eines Unternehmensteils oder eines wesentlichen Teils des dem Unternehmen gehörenden Vermögens, kann er nur das insolvenzgebundene unbewegliche Vermögen durch Versteigerung verwerten; die Versteigerung wird im Handelsamtsblatt (Obchodný vestník) bekannt gemacht.
    • Bei der Vermögensverwertung ist der Insolvenzverwalter nicht an das Mitveräußerungsrecht, das Recht auf Beantragung der Übertragung von Aktien, das Recht auf Beantragung des Erwerbs von Aktien oder sonstige vertragliche Vorkaufsrechte gebunden. Verwertet der Insolvenzverwalter Vermögenswerte, an denen ein gesetzliches Vorkaufsrecht oder ein dingliches Vorkaufsrecht besteht, bietet er diese allen vorkaufsberechtigten Personen schriftlich an. An dieses Vorkaufsrecht ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden, wenn die berechtigte Partei nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Angebots von ihrem Recht Gebrauch macht.
    • Mit der Verwertung des Vermögens erlöschen sämtliche Sicherungsrechte mit Ausnahme des vom Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung auf Anweisung der zuständigen Stelle bestellten Pfandrechts oder eines Sicherungsrechts auf das Vermögen eines Dritten, dessen Rang höher eingestuft wird als das die Verbindlichkeit des Schuldners absichernde Sicherungsrecht.
    • Bei der Übertragung eines Gegenstands gegen Entgelt erwirbt der Käufer das Eigentum auch dann, wenn der Schuldner nicht dessen Eigentümer war, es sei denn, dem Käufer war bekannt oder es hätte ihm bekannt sein müssen, dass der Schuldner oder ein Dritter, dessen Vermögen die Verbindlichkeit des Schuldners absicherte, nicht Eigentümer des Gegenstands war. Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer des Gegenstands für sämtliche dadurch entstandene Schäden, sofern er nicht nachweisen kann, mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt zu haben.

Entschuldung durch Insolvenz

  • Wenn der Eröffnungsbeschluss ergeht, gehen das Recht des Schuldners, das insolvenzgebundene Vermögen zu verwerten, und das Recht, in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten im eigenen Namen zu handeln, auf den Insolvenzverwalter über, der nun im Namen und für Rechnung des Schuldners handelt.
  • Gehen während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen zulasten des insolvenzgebundenen Vermögens, sind sie gegenüber den Gläubigern unwirksam; ihre Gültigkeit bleibt davon unberührt.
  • Der Schuldner – und mit dessen Zustimmung auch eine ihm nahestehende Person – dürfen einen insolvenzgebundenen Gegenstand wie gewöhnlich nutzen, sind jedoch verpflichtet, ihn vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen und alles zu unterlassen, was dessen Wert über die normale Abnutzung hinaus mindern würde. Jeder, der einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand nutzt, ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter jederzeit dessen Prüfung zu gestatten. Wird dieser Gegenstand von jemand anderem als dem Schuldner oder einer ihm nahestehenden Person genutzt, ist dies nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. Sämtliche Einkünfte aus einer solchen Nutzung durch einen Dritten sind Teil der Insolvenzmasse.
  • Der Insolvenzverwalter verwertet insolvenzgebundenes unbewegliches Vermögen mit höherem Wert durch Versteigerung und insolvenzgebundenes unbewegliches Vermögen mit geringerem Wert als bewegliches Vermögen.
  • Bei der Verwertung von unbeweglichem Vermögen durch Versteigerung ist das niedrigste Gebot der Betrag, den ein angemeldeter, gesicherter Gläubiger, dessen Sicherungsrecht an dem versteigerten Gegenstand das ranghöchste ist, oder der Vertreter der Gläubiger nennt, wenn kein Sicherungsrecht an dem versteigerten Gegenstand besteht.
  • Verwertung der Wohnung des Schuldners
  • Die Wohnung des Schuldners kann der Insolvenzverwalter nur durch Versteigerung verwerten.
  • Eine Verwertung ist nicht möglich, wenn der Erlös nach Abzug des pfändungsfreien Werts der Wohnung (10 000 EUR) die Kosten der Verwertung plus wenigstens einen Teil der Forderungen der angemeldeten Gläubiger nicht decken würde. Der Insolvenzverwalter schätzt den Wert der Schuldnerwohnung; legt jedoch einer der Gläubiger ein Sachverständigengutachten vor und leistet er eine Vorauszahlung zur Deckung der Notargebühr für die Prüfung des Versteigerungsverfahrens, stützt sich die Entscheidung auf das Sachverständigengutachten. Erfolgt anschließend keine Verwertung, muss dieser Gläubiger für die Kosten der Verwertung aufkommen.
  • Wird die Wohnung des Schuldners verwertet, zahlt der Insolvenzverwalter einen dem pfändungsfreien Wert der Wohnung entsprechenden Betrag (außerhalb des Verteilungsverzeichnisses) auf ein von ihm eigens dafür im Namen des Schuldners und für dessen Rechnung eröffnetes Bankkonto ein und teilt dies dem Schuldner unverzüglich mit. Auf dieses Konto darf nur der Insolvenzverwalter Geld einzahlen oder überweisen.
  • Auf diesem Konto befindliche Gelder unterliegen in den 36 Monaten nach der Kontoeröffnung weder dem Insolvenzverfahren noch Pfändungs- oder ähnlichen Vollstreckungsverfahren.
  • In diesen 36 Monaten darf der Schuldner nicht über dieses Konto verfügen, darf aber bei der Bank oder der Niederlassung einer ausländischen Bank beantragen, Bargeld in Höhe des von der slowakischen Regierung gesetzlich vorgesehenen monatlichen Höchstbetrags (250 EUR) abzuheben.
  • Wird die Wohnung des Schuldners, die Teil einer Gütergemeinschaft mit dem Ehegatten ist, verwertet, eröffnet der Insolvenzverwalter auch ein eigenes Konto für den bzw. die frühere(n) Miteigentümer(in).
  • Verwertung von beweglichem Vermögen
  • Der Insolvenzverwalter verwertet insolvenzgebundenes bewegliches Vermögen in einem oder mehreren Losen in einer Ausschreibung. Zu diesem Zweck veröffentlicht er im Handelsamtsblatt eine entsprechende Ausschreibung und die dazugehörige Angebotsfrist, die mindestens zehn Kalendertage nach der Veröffentlichung der Ausschreibung im Handelsamtsblatt betragen muss. Dabei werden nur Angebote berücksichtigt, bei denen der Interessent den gesamten angebotenen Kaufpreis im Voraus auf das Konto des Insolvenzverwalters eingezahlt hat. Der höchste angebotene Kaufpreis erhält den Zuschlag. Reichen mehrere Interessenten dasselbe Angebot ein, entscheidet der Insolvenzverwalter per Los. Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände auf eigene Kosten abholen zu lassen.
  • Kann insolvenzgebundenes bewegliches Vermögen auch in einer dritten Ausschreibung nicht verwertet werden, unterliegt es nicht mehr dem Insolvenzverfahren. Äußert ein Gläubiger mit einer angemeldeten Forderung Interesse an diesem Los von beweglichen Vermögenswerten, überträgt der Insolvenzverwalter dieses Los dem Gläubiger, der innerhalb von zehn Tagen nach Ende der dritten Ausschreibung das höchste Angebot abgibt. Reichen mehrere Gläubiger mit angemeldeten Forderungen dasselbe Angebot ein, entscheidet der Insolvenzverwalter per Los. Der Gläubiger ist verpflichtet, die Gegenstände auf eigene Kosten abholen zu lassen.
  • Auf schriftliche Anweisung des Vertreters der Gläubiger oder des betreffenden gesicherten Gläubigers kann der Insolvenzverwalter bewegliches Vermögen anderweitig verwerten. Betrifft dies mehrere gesicherte Gläubiger, darf nur der Gläubiger mit dem ranghöchsten Sicherungsrecht die schriftliche Anweisung erteilen.
  • Verwertung von Forderungen und anderen Vermögenswerten
  • Wenn die Forderungen des Schuldners Teil der Insolvenzmasse sind, versucht der Insolvenzverwalter, sie einzutreiben, stellt jedoch weder bei einem Gericht noch bei einer anderen zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag. Hatte der Insolvenzverwalter auch sechs Monate nach der Insolvenzeröffnung damit noch keinen Erfolg, werden die Forderungen durch Abtretung als bewegliches Vermögen verwertet. An etwaige Vereinbarungen, die die Abtretung einer Forderung verbieten oder einschränken, ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden. Diese Einschränkungen verlieren nach Abtretung der Forderung ihre Gültigkeit.
  • Ist eine Forderung Teil der Insolvenzmasse, wird die Verjährungsfrist gehemmt und läuft erst weiter, wenn die Forderung nicht mehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist. Ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde setzt Verfahren, bei denen es um eine insolvenzgebundene Forderung geht, so lange aus, bis die Forderung nicht mehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist.
  • Der Insolvenzverwalter verwertet sonstige Vermögenswerte, die beweglichem Vermögen oder Forderungen ähnlich sind.
  • Rückkaufrecht in Bezug auf Vermögen aus der Insolvenzmasse
  • Mit Zustimmung des Schuldners darf eine (nachfolgend bestimmte) berechtigte Person einen Teil des Vermögens aus der Insolvenzmasse jederzeit zu dem in einem Sachverständigengutachten genannten Preis zurückkaufen. In diesem Fall finden die Verwertungsvorschriften keine Anwendung.
  • Mit Zustimmung des Schuldners darf eine berechtigte Person Vermögen aus der Insolvenzmasse zu dem bei einer Versteigerung oder Ausschreibung erzielten Preis oder dem Preisangebot eines Gläubigers zurückkaufen, sofern sie diesen Preis innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Versteigerung oder der Ausschreibung oder der Angebotseinreichung durch den Gläubiger an den Insolvenzverwalter zahlt.
  • Wenn mit Zustimmung des Schuldners einer seiner Verwandten in gerader Linie, eines seiner Geschwister oder sein Ehegatte von dem Recht Gebrauch macht, die Wohnung des Schuldners aus der Insolvenzmasse zurückzukaufen, wird der pfändungsfreie Wert der Wohnung mit dem Kaufpreis verrechnet.
  • Als berechtigte Person für die Zwecke der Geltendmachung des Rückkaufrechts in Bezug auf Vermögen aus der Insolvenzmasse gilt ein Verwandter des Schuldners in gerader Linie, eines seiner Geschwister, sein Ehegatte oder die Gemeinde, in der sich das unbewegliche Vermögen befindet.
  • Wird das Rückkaufrecht einer berechtigten Person in Bezug auf Vermögen aus der Insolvenzmasse verletzt, darf sie verlangen, dass der Käufer ihr den Gegenstand zum Verkauf anbietet. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verwertung des Gegenstands ausgeübt wird.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenz

  • Ein Gläubiger kann alle Forderungen gegen den Schuldner anmelden – auch solche, die noch nicht fällig sind.
  • Eine gesicherte Forderung (mit einem Sicherungsrecht am Vermögen des Schuldners) kann ebenfalls angemeldet werden.
  • Eine gesicherte Forderung eines Gläubigers gegen eine andere Person als den Schuldner kann angemeldet werden, wenn das Sicherungsrecht das Vermögen des Schuldners betrifft (in diesen Fällen bestehen hinsichtlich der Befriedigung bestimmte Einschränkungen). Wird diese Forderung nicht angemeldet, wird sie als nachrangigere Forderung gegen die Masse behandelt.
  • Zukünftige Forderungen und Eventualforderungen können ebenfalls angemeldet werden.
  • Nicht angemeldete Forderungen werden als Forderungen gegen die Masse bezeichnet.
  • Sie werden in Forderungen gegen die allgemeine Masse und Forderungen gegen eine (mit einem Sicherungsrecht gesicherte) Sondermasse eingeteilt.
  • Das betrifft u. a.:
    • die Kosten für die Verwertung der Insolvenzmasse, für die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses, die Gebühr des Insolvenzverwalters sowie die Gebühr und Ausgaben des vorläufigen Verwalters;
    • das Recht auf Erstattung der Vorauszahlung zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens;
    • die Erstattung der notwendigen Ausgaben des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens;
    • Unterhaltsansprüche von Kindern, die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzanmeldung fällig wurden;
    • Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Masse sowie bei der Führung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens entstehende Forderungen einschließlich Forderungen aus vom Insolvenzverwalter geschlossenen Verträgen;
    • die Gebühr für den Liquidator und den zuständigen Vertreter sowie die Erstattung der notwendigen Ausgaben nach der Insolvenzeröffnung;
    • die Löhne eines Arbeitnehmers und andere Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder einem Vertrag über außerhalb des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeiten („arbeitsrechtliche Ansprüche“), die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzeröffnung entstanden sind, in Höhe des Betrags, der vom Insolvenzverwalter festgelegt oder zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Arbeitnehmer vereinbart wurde, den der Insolvenzverwalter mit Verwaltungstätigkeiten in Bezug auf das Vermögen beauftragt hat;
    • die arbeitsrechtlichen Ansprüche eines Arbeitnehmers, die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzeröffnung entstanden sind, in Höhe des Betrags, der vom Insolvenzverwalter festgelegt oder zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Arbeitnehmer vereinbart wurde, den der Insolvenzverwalter mit Tätigkeiten in Bezug auf die Führung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens beauftragt hat;
    • nach der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen in Bezug auf Steuern, Gebühren, Zölle, Kranken-, Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Rentenversicherungen, wenn diese mit der Führung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang stehen;
    • arbeitsrechtliche Ansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung und für den Kalendermonat der Insolvenzanmeldung entstanden sind, in Höhe von maximal dem Vierfachen des monatlichen Existenzminimums für jeden Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis seit der Insolvenzeröffnung fortdauerte, einschließlich des Kalendermonats der Insolvenzeröffnung sowie des Kalendermonats der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    • nach der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen in Bezug auf Steuern, Gebühren, Zölle, Kranken-, Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Rentenversicherungen, wenn diese mit der Verwaltung und Verwertung des Vermögens im Zusammenhang stehen;
    • Forderungen nach Erstattungen aus dem Garantiefonds, sofern diese eine an einen Arbeitnehmer gezahlte Leistung für dessen arbeitsrechtliche Ansprüche betreffen, die eine Forderung gegen die Masse darstellen.
  • Forderungen gegen die allgemeine Masse werden vom Insolvenzverwalter fortlaufend befriedigt; können gleichrangige Forderungen gegen die allgemeine Masse nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung.
  • Forderungen gegen eine Sondermasse beziehen sich auf die Sondermasse.
  • Forderungen gegen die Sondermasse werden vom Insolvenzverwalter fortlaufend befriedigt; können gleichrangige Forderungen gegen das Sondervermögen nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung.
  • Forderungen gegen die Masse werden beim Insolvenzverwalter angemeldet. Der Gläubiger wird auf Verlangen vom Insolvenzverwalter benachrichtigt, ob dieser die Rechtsgrundlage und Höhe der Forderung des Gläubigers gegen die Masse einschließlich ihres Rangs akzeptiert.
  • Akzeptiert der Insolvenzverwalter eine Forderung gegen die Masse nicht, fordert er den Gläubiger auf, bei Gericht die Feststellung der Rechtsgrundlage oder der Höhe der Forderung gegen die Masse zu beantragen. Reicht der Gläubiger diesen Antrag nicht rechtzeitig ein, bleibt die Forderung gegen die Masse in der Höhe, in der sie vom Insolvenzverwalter nicht anerkannt wurde, im Insolvenzverfahren unberücksichtigt.
  • Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber den Gläubigern und sonstigen Personen für alle Schäden, die diesen aufgrund unangemessener oder unwirtschaftlicher Ausgaben bei der Verwaltung oder Verwertung des Vermögens oder bei der Führung des Unternehmens entstehen, sofern er nicht nachweisen kann, mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt zu haben.
    • Der Insolvenzverwalter führt über die Forderungen gegen die Masse transparent Buch und ist verpflichtet, dem Gericht einen Ausdruck dieser Aufzeichnungen vorzulegen.

Entschuldung durch Insolvenz

  • Bei der Entschuldung werden drei Gruppen von Forderungen anerkannt:
    • Forderungen, die nur in einem Insolvenzverfahren oder über einen Tilgungsplan befriedigt werden können: Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung oder der Gewährung von Schuldnerschutz entstanden sind, sowie um Nebenforderungen und Forderungen in Bezug auf die Beendigung eines Vertrags bzw. den Rücktritt von einem Vertrag, der vor der Insolvenz geschlossen wurde.
    • Von der Befriedigung ausgeschlossene Forderungen, die im Rahmen der Entschuldung nicht vom Schuldner zurückverlangt werden können: Dies betrifft Nebenforderungen (einen bestimmten Teil der Forderungen), Forderungen aus Wechseln oder Schuldscheinen, Vertragsstrafen, sonstige finanzielle Sanktionen, Forderungen verbundener Parteien und die Kosten der an der Entschuldung Beteiligten.
    • Nicht von der Entschuldung betroffene Forderungen (der Gläubiger entscheidet, ob er sie anmeldet oder nicht):
      • Forderungen, die in einem auf Entschuldung gerichteten Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, weil der Insolvenzverwalter den Gläubiger nicht schriftlich darüber informiert hat, dass zur Entschuldung Insolvenz eröffnet worden war;
      • Forderungen gegenüber dem Zentrum für Prozesskostenhilfe (Centrum právnej pomoci);
      • gesicherte Forderungen in dem Umfang, in dem sie durch den Gegenstand, an dem ein Sicherungsrecht bestellt ist, abgedeckt sind;
      • Haftungsansprüche für vorsätzlich herbeigeführte Personenschäden einschließlich Nebenkosten;
      • Unterhaltsansprüche für Kinder einschließlich Nebenkosten;
      • vom Schuldner zu begleichende Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis;
      • Geldstrafen;
      • nicht monetäre Ansprüche.
      • Wird eine gesicherte Forderung in einem auf Entschuldung gerichteten Insolvenzverfahren nicht angemeldet, ist der gesicherte Gläubiger nur berechtigt, seine Forderung durch den Gegenstand, an dem ein Sicherungsrecht bestellt ist, befriedigen zu lassen.
      • In einem auf Entschuldung gerichteten Insolvenzverfahren gibt es keine Masseforderungen. Nach der Verwertung der Masse und der Beendigung sämtlicher Streitigkeiten, die das Verteilungsverzeichnis beeinflussen können, erstellt der Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens aber 60 Tage nach der Insolvenzeröffnung das Verteilungsverzeichnis. Der Insolvenzverwalter kündigt seine Absicht, ein Verteilungsverzeichnis zu erstellen, im Handelsamtsblatt an.
      • Vom Erlös zieht der Insolvenzverwalter zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens ab, anschließend den pfändungsfreien Wert der Schuldnerwohnung, befriedigt dann angemeldete Unterhaltsansprüche von Kindern des Schuldners und schüttet abschließend den Rest anteilig an sämtliche angemeldeten Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer festgestellten Forderungen aus. Die Kosten der Befriedigung trägt jeder Gläubiger selbst.
      • Bei Insolvenzverfahren fallen folgende Kosten an:
  • die Gebühr des Insolvenzverwalters und die Kosten für die Verwertung des Vermögens und die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses;
  • die notwendigen Ausgaben des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens;
  • Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des insolvenzgebundenen Vermögens;
  • eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für ein Sachverständigengutachten;
  • die Kosten für die auf Verlangen eines Gläubigers durchgeführten Untersuchungen des Insolvenzverwalters in der vom Vertreter der Gläubiger oder einer Gläubigerversammlung genehmigten Höhe.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

  • Forderungen, die keine Masseforderungen sind, müssen im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
  • Dem Insolvenzverwalter ist innerhalb der für die Anmeldung von Forderungen geltenden regulären Frist von 45 Tagen nach der Insolvenzeröffnung eine Ausfertigung der Anmeldung zu übermitteln. Der Gläubiger muss darüber hinaus auch dem Gericht eine Ausfertigung der Anmeldung zusenden.
  • Wird die Forderung verspätet angemeldet, wird sie zwar berücksichtigt, aber der Gläubiger kann weder Stimmrechte noch sonstige mit der angemeldeten Forderung verbundene Rechte ausüben. Das Recht des Gläubigers auf anteilige Befriedigung bleibt davon unberührt. Er kann allerdings nur aus dem Erlös befriedigt werden, der ihm entsprechend dem Verteilungsverzeichnis für den Erlös aus der allgemeinen Masse zugeordnet wurde, nachdem der Insolvenzverwalter nach Eingang der Anmeldung seine Absicht zur Erstellung des Verteilungsverzeichnisses im Handelsamtsblatt angekündigt hat. Der Insolvenzverwalter teilt die Anmeldung der betreffenden Forderung im Handelsamtsblatt im Forderungsverzeichnis unter Angabe des Namens des Gläubigers und der geforderten Summe mit.
  • Bei einer gesicherten Forderung muss das Sicherungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb der für die Anmeldung von Forderungen geltenden regulären Frist von 45 Tagen nach der Insolvenzeröffnung rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht werden; andernfalls erlischt es. Angemeldet werden kann auch eine zukünftige Forderung oder eine Forderung, die von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung abhängig ist („Eventualforderung“). Allerdings kann der Gläubiger mit einer Eventualforderung verbundene Rechte erst dann ausüben, wenn er dem Insolvenzverwalter gegenüber nachgewiesen hat, dass die Forderung entstanden ist.
  • Die Anmeldung einer Forderung beim Insolvenzverwalter hat hinsichtlich der Verjährungs- und Ausschlussfristen dieselben Rechtsfolgen wie die gerichtliche Geltendmachung der Forderung.
  • Ein Gläubiger, der gegenüber einer anderen Person als dem Schuldner forderungsberechtigt ist, kann seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, wenn sie durch ein Sicherungsrecht am Vermögen des Schuldners gesichert ist.
  • Meldet ein Gläubiger diese gesicherte Forderung nicht innerhalb der regulären Frist an, wird sein Sicherungsrecht im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt. Allerdings hat er gegenüber der betreffenden Masse das Recht auf Herausgabe der damit verbundenen Wertsteigerung und kann dieses Recht gegenüber der betreffenden Masse als Forderung gegen sie geltend machen, wobei diese Forderung nur erfüllt wird, nachdem alle anderen Forderungen gegen diese Masse erfüllt wurden.

Nähere Angaben für die Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren

  • Die Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Form erfolgen und die notwendigen Angaben enthalten. Andernfalls kann sie nicht berücksichtigt werden. Notwendig sind folgende Angaben:

a) Vor- und Zuname sowie Wohnanschrift des Gläubigers bzw. Firma und Geschäftssitz des Gläubigers;

b) Vor- und Zuname sowie Wohnanschrift des Schuldners bzw. Firma und Geschäftssitz des Schuldners;

c) Rechtsgrundlage der Forderung;

d) Rang der Forderung;

e) Gesamthöhe der Forderung;

f) Unterschrift des Gläubigers.

  • Gesicherte Forderungen müssen einzeln unter Angabe des gesicherten Betrags sowie von Art, Rang, Gegenstand und Rechtsgrundlage des Sicherungsrechts angemeldet werden.
  • Bei einer Eventualforderung muss auch angegeben werden, in welchem Fall die Forderung entstehen soll bzw. von welcher Bedingung ihre Entstehung abhängt.
  • In der Anmeldung ist die Gesamthöhe der Forderung in Haupt- und Nebenforderungen aufzuteilen, wobei die Nebenforderungen entsprechend der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuteilen sind.
  • Forderungen müssen in Euro angegeben werden. Andernfalls berechnet der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung durch Umrechnung anhand des am Tag der Insolvenzeröffnung von der Europäischen Zentralbank oder der Slowakischen Nationalbank (Národná banka Slovenska) festgelegten und veröffentlichten Referenzwechselkurses. Lautet die Forderung auf eine Währung, deren Referenzwechselkurs weder von der Europäischen Zentralbank noch der Slowakischen Zentralbank festgelegt oder veröffentlicht wird, bestimmt der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung mit der gebotenen Sorgfalt.
  • Zum Nachweis der in der Anmeldung genannten Fakten sind entsprechende Belege beizufügen. Handelt es sich bei einem Gläubiger um einen Buchprüfer, muss dieser der Anmeldung eine Erklärung darüber beifügen, ob und in welchem Umfang er die Forderung in seine Bücher aufgenommen hat bzw. warum er dies nicht getan hat.
  • Der Anmeldung einer nicht-monetären Forderung muss ein Sachverständigengutachten zur Festlegung des betreffenden Werts beigefügt werden; andernfalls kann sie nicht berücksichtigt werden.
  • Ein Gläubiger ohne Wohnanschrift oder Geschäftssitz oder Niederlassung in der Slowakei muss für die Zustellung von Unterlagen einen Vertreter mit Wohnanschrift oder Geschäftssitz in der Slowakei benennen und den Insolvenzverwalter schriftlich davon in Kenntnis setzen; andernfalls werden dem Gläubiger Unterlagen nur durch Veröffentlichung im Handelsamtsblatt zugestellt.

Fehlerhafte Anträge im Insolvenzverfahren

  • Nach Ablauf der regulären Frist für die Anmeldung von Forderungen legt der Insolvenzverwalter dem Gericht unverzüglich ein Verzeichnis der Anträge vor, die seiner Ansicht nach keine Anmeldungen darstellen, und nimmt dazu Stellung, woraufhin das Gericht unverzüglich entscheidet, ob diese als Forderungsanmeldungen einzustufen sind. Das Gericht setzt den Insolvenzverwalter von seinem Beschluss in Kenntnis. Der Insolvenzverwalter unterrichtet seinerseits die betroffenen Parteien.
  • Ein Antrag auf Anmeldung einer Forderung in einem Insolvenzverfahren kann weder korrigiert noch geändert werden.
  • Verzeichnis der Forderungen im Insolvenzverfahren
  • Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen in das Forderungsverzeichnis ein. Auf Verlangen eines Gläubigers stellt er sofort eine Bestätigung darüber aus, ob die Forderung des Gläubigers in das Forderungsverzeichnis eingetragen wurde.
  • Bei Insolvenzverfahren bildet das Forderungsverzeichnis die Grundlage für die Ausübung von mit einer angemeldeten Forderung verbundenen Rechten.

Bestreitung und Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren

  • Im slowakischen Recht ist nicht von der „Anerkennung“ und „Nichtanerkennung“ von Forderungen, sondern von deren „Bestreitung“ und „Feststellung“ die Rede.
  • Der Insolvenzverwalter vergleicht jede angemeldete Forderung sorgfältig mit den Rechnungsunterlagen und anderen Unterlagen des Schuldners sowie dem Verzeichnis der Verbindlichkeiten und berücksichtigt dabei die Angaben des Schuldners und anderer Beteiligter. Er führt auch eigene Untersuchungen durch und ist im Falle einer fragwürdigen Forderung verpflichtet, die fragwürdigen Teile der Forderung zu bestreiten.
  • Der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, kann eine Forderung bestreiten (Letzterer durch Übersendung des obligatorischen Formulars an den Insolvenzverwalter) und sich hierzu auf deren Rechtsgrundlage, Fälligkeit, Höhe, Rang oder Besicherung mit einem Sicherungsrecht oder den Rang des Sicherungsrechts berufen. Handelt es sich um die Forderung eines Organs, einer Einrichtung oder Stelle der Europäischen Union, können die von diesem Organ, dieser Einrichtung oder Stelle genannte Rechtsgrundlage und Höhe der Forderung nicht bestritten werden.
  • Eine Forderung kann bestritten werden:
    • innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der regulären Frist für die Forderungsanmeldung,
    • falls sie zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung ihrer Eintragung im Forderungsverzeichnis im Handelsamtsblatt.
    • Liegen viele Anträge oder ein anderer wichtiger Grund vor, kann das Gericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auch ohne Antrag die dem Insolvenzverwalter für die Bestreitung der Forderungen eingeräumte Frist mehrmals verlängern, jedes Mal um höchstens 30 Tage.
    • Wird eine Forderung bestritten, ist dies stets zu begründen. Wird eine bestimmte Höhe bestritten, ist diese zu nennen. Wird die Rangfolge bestritten, ist anzugeben, welcher Rang akzeptiert wird. Wird das Sicherungsrecht bestritten, ist anzugeben, in welchem Umfang das Sicherungsrecht bestritten wird; andernfalls bleibt die Forderungsbestreitung ohne Wirkung. Wurde eine bestrittene Forderung vom Gericht zumindest teilweise bestätigt, haftet die Person, die die Forderung bestritten hat, dem betreffenden Gläubiger für sämtliche dadurch entstandene Schäden, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat.
    • Der Insolvenzverwalter trägt die Forderungsbestreitung unverzüglich in das Forderungsverzeichnis ein und setzt den betreffenden Gläubiger schriftlich davon in Kenntnis.
    • Die Forderung wird von einem Gläubiger wirksam bestritten, wenn:
      • sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars bestritten und
      • auf das Konto des Insolvenzverwalters eine Kaution von 350 EUR unter Angabe der Nummer der Forderung im Forderungsverzeichnis („variabilní symbol“) eingezahlt wurde. Der Insolvenzverwalter veröffentlicht zu diesem Zweck im Handelsamtsblatt das Konto, auf das die Einzahlungen vorgenommen werden können. Die Einzahlung muss vor Ablauf der Frist vorgenommen werden, innerhalb deren die Forderung bestritten werden darf. Für jede Forderung, die separat bestritten wird, ist eine separate Kaution zu leisten. Die Kaution wird Teil der allgemeinen Insolvenzmasse. Ist die Anfechtung der Forderung zur Gänze oder zum Teil berechtigt, hat der die Forderung bestreitende Gläubiger Anspruch auf Erstattung der Kaution, die als Forderung gegen die Masse eingestuft werden kann.
      • Der Schuldner hat das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung zu erheben. Der Widerspruch wird im Forderungsverzeichnis eingetragen, hat allerdings keine Auswirkung auf die Feststellung der Forderung.
      • Ein Gläubiger hat das Recht, die Feststellung einer bestrittenen Forderung gerichtlich einzuklagen, wobei die Klage gegen sämtliche Personen erhoben werden muss, die die Forderung bestritten haben. Dieses Recht muss gerichtlich gegen alle Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der schriftlichen Benachrichtigung des Gläubigers durch den Insolvenzverwalter über die Bestreitung der Forderung geltend gemacht werden – andernfalls erlischt es. Die Klage kann bei dem Gericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, erhoben werden. Das Recht auf Feststellung einer bestrittenen Forderung gilt auch dann als rechtzeitig ausgeübt, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei einem nicht zuständigen Gericht eingereicht wird. Für das Verfahren selbst gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften.
      • Reicht der Gläubiger einer Forderung, deren Rang bestritten wird, keine Klage ein, gilt der niedrigste anerkannte Rang.
      • Wenn die Forderung eines Gläubigers bestritten wird, die Entscheidung über die Forderung aber einer anderen Stelle als dem Gericht obliegt, ist das Gericht, das für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zuständig wäre, auch für die Feststellung dieser Forderung zuständig. Dies gilt auch, wenn die betreffende andere Stelle keine Entscheidung getroffen hat.
      • Der Gläubiger kann bei Gericht die Feststellung der Rechtsgrundlage, der Fälligkeit der Forderung, die Bestimmung von Rang und Höhe der Forderung oder deren Besicherung mit einem Sicherungsrecht oder die Feststellung des Rangs des Sicherungsrechts beantragen. Dabei kann er nicht mehr fordern als das, was er im Antrag angegeben hat.
      • Ein Urteil betreffend die Feststellung einer bestrittenen Forderung gilt für alle Parteien im Insolvenzverfahren.
      • Nach Ablauf der Frist für die Bestreitung einer Forderung gilt die Forderung in Bezug auf den nicht bestrittenen Umfang als festgestellt.
      • Eine nur vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung und eine von einem Gläubiger mit Zustimmung des Insolvenzverwalters bestrittene Forderung kann vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers zugelassen werden, wenn das Gericht noch nicht über die Feststellung entschieden hat. Die Zulassung einer bestrittenen Forderung bedeutet, dass sie hinsichtlich des zugelassenen Umfangs als festgestellt gilt.
      • Eine durch eine abschließende Entscheidung eines Gerichts oder einer sonstigen Behörde festgestellte Forderung gilt hinsichtlich des zugelassenen Umfangs als festgestellt.
      • Der Insolvenzverwalter leitet die von einem Gläubiger wirksam bestrittene Forderungsanmeldung unverzüglich auf Antrag des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wurde, an das Gericht weiter, zusammen mit den Unterlagen, die vom anmeldenden (abgelehnten) Gläubiger und vom ablehnenden Gläubiger vorgelegt wurden, sowie einer Erklärung des Insolvenzverwalters darüber, ob und in welcher Höhe die Forderung in den Büchern verzeichnet ist, ob und in welcher Höhe sie vom Schuldner bestritten wird, ob und in welcher Höhe der Insolvenzverwalter sie akzeptiert und aus welchen Gründen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheidet das Gericht unverzüglich, ob und in welchem Umfang es dem Gläubiger Stimmrechte und andere mit der bestrittenen Forderung verbundene Rechte gewährt. Das Gericht stellt das Urteil dem Insolvenzverwalter und dem Gläubiger zu, zu dessen mit der bestrittenen Forderung verbundenen Rechten das Urteil erging; dieses Urteil wird nicht im Handelsamtsblatt veröffentlicht. Der betreffende Gläubiger kann gegen das Urteil Berufung einlegen.

Anmeldung von Forderungen im Sanierungsverfahren

  • Nach Genehmigung der Sanierung sind Forderungen innerhalb von 30 Tagen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Nähere Angaben für die Anmeldung von Forderungen in einem Sanierungsverfahren

  • Die Bestimmungen zu Forderungsanmeldungen in einem Insolvenzverfahren gelten entsprechend. Bei einer gesicherten Forderung muss das Sicherungsrecht in der Anmeldung rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht werden; andernfalls wird die Forderung als ungesicherte Forderung betrachtet.
  • Eine Korrektur oder Änderung ist nur im Wege einer neuen Anmeldung beim Insolvenzverwalter und auch nur innerhalb der Frist für die Anmeldung von Forderungen möglich.
  • Auf Verlangen stellt der Insolvenzverwalter eine Bestätigung darüber aus, dass die Forderung in das Forderungsverzeichnis eingetragen wurde.
  • Im Zweifelsfall kann der Insolvenzverwalter während des Sanierungsverfahrens bei Gericht jederzeit eine Entscheidung über die Berücksichtigung der Forderungsanmeldung beantragen.

Verzeichnis der Forderungen im Sanierungsverfahren

  • Der Insolvenzverwalter trägt angemeldete Forderungen und die in den Anmeldungen enthaltenen Angaben kontinuierlich in das Forderungsverzeichnis ein, sodass das Verzeichnis innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist vollständig vorliegt.
  • Zeitgleich mit der Erstellung des Forderungsverzeichnisses bittet der Insolvenzverwalter den Schuldner, innerhalb einer von ihm gesetzten Frist, die mindestens fünf und höchstens zehn Arbeitstage beträgt, zu den angemeldeten Forderungen Stellung zu nehmen.
  • Spätestens drei Tage nach Ablauf der Frist für die Bestreitung von Forderungen übermittelt der Insolvenzverwalter dem Gericht eine Ausfertigung des Forderungsverzeichnisses und gibt darin die bestrittenen Forderungen an. Für eine Beurteilung des Umfangs, in dem die angemeldeten Forderungen bestritten wurden, sind die Angaben im Forderungsverzeichnis maßgebend.
  • Ändern sich die Angaben im Forderungsverzeichnis im Laufe der Sanierung, nimmt der Insolvenzverwalter die Änderungen nach deren Bekanntwerden umgehend in das Forderungsverzeichnis auf und teilt dem Gericht umgehend die Änderung des Forderungsverzeichnisses schriftlich mit.
  • Das Forderungsverzeichnis ist Teil der Akte des Insolvenzverwalters.

Bestreitung und Feststellung von Forderungen im Sanierungsverfahren

  • Der Insolvenzverwalter vergleicht jede angemeldete Forderung mit der gebotenen Sorgfalt mit den Büchern des Schuldners und anderen Unterlagen sowie dem Verzeichnis der Verbindlichkeiten und berücksichtigt dabei die Angaben des Schuldners und anderer Beteiligter. Er führt auch eigene Untersuchungen durch und ist im Falle einer Forderung, bei der in Bezug auf die Rechtsgrundlage, Fälligkeit, Höhe, den Rang oder die Besicherung mit einem Sicherungsrecht oder den Rang des Sicherungsrechts Zweifel bestehen, verpflichtet, die entsprechenden Teile der Forderung zu bestreiten.
  • Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung nur innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist bestreiten. Hierzu trägt er die Bestreitung sowie die Gründe und den Umfang der Bestreitung in das Forderungsverzeichnis ein. Bestreitet er die Höhe einer Forderung, wird auch die festgestellte Höhe der Forderung in das Forderungsverzeichnis eingetragen. Nach Ablauf der Frist für die Bestreitung von Forderungen gilt die Forderung in Bezug auf den nicht bestrittenen Umfang als festgestellt. Für die Zwecke der Ausübung von mit einer angemeldeten Forderung verbundenen Rechten gilt eine angemeldete Forderung auch dann als festgestellt, wenn nur ihre Höhe bestritten wird.
  • Der Schuldner oder ein Gläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, kann dem Insolvenzverwalter vorschlagen, eine angemeldete Forderung zu bestreiten. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jeden Vorschlag mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und jedem, der einen solchen Vorschlag unterbreitet hat, schriftlich das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen. Der Insolvenzverwalter trägt den Vorschlag zur Bestreitung der Forderung und das Prüfungsergebnis in das Forderungsverzeichnis ein.
  • Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Bestreitung von Forderungen kann ein Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner anstrengen und bei Gericht die Feststellung der Rechtsgrundlage, der Fälligkeit, der Höhe, der Besicherung oder des Rangs des Sicherungsrechts der bestrittenen Forderung beantragen. Im Verfahren kann der Gläubiger nicht mehr fordern als das, was er in der Anmeldung angegeben hat. Die Klage wird bei dem Gericht erhoben, bei dem das Sanierungsverfahren anhängig ist.
  • Strengt ein Gläubiger mit einer bestrittenen Forderung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist kein Gerichtsverfahren zur Feststellung dieser Forderung gegen den Schuldner an oder zieht er einen solchen Antrag zurück, wird die vom Gläubiger angemeldete Forderung in der bestrittenen Höhe im Sanierungsverfahren außer Acht gelassen. Bestätigt das Gericht den Sanierungsplan, kann die Forderung nicht in der bestrittenen Höhe gegen den Schuldner durchgesetzt werden.
  • Das Gerichtsurteil zur Feststellung einer bestrittenen Forderung gilt für alle Beteiligten. Wird das Gerichtsurteil zur Feststellung einer bestrittenen Forderung rechtskräftig, gilt die Forderung als in dem vom Gericht bestimmten Umfang festgestellt; sie kann nicht über diesen Umfang hinaus gegen den Schuldner durchgesetzt werden.
  • Bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Feststellungsklage oder bis zum endgültigen Urteil des Gerichts zur Feststellung einer Forderung kann der Schuldner eine bestrittene Forderung gegenüber dem Gläubiger schriftlich anerkennen. Die bestrittene Forderung gilt daraufhin als im anerkannten Umfang festgestellt. Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung auf Verlangen eines Gläubigers bestritten, kann der Schuldner diese Forderung nur mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers anerkennen.
  • Eine im Sanierungsverfahren festgestellte Forderung wird im Forderungsverzeichnis eingetragen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine festgestellte Forderung sofort nach ihrer Feststellung oder nach ihrer Anerkennung seitens des Schuldners im Forderungsverzeichnis einzutragen.
  • Stellt das Gericht während des Verfahrens zur Feststellung einer bestrittenen Forderung die Insolvenz des Schuldners fest, setzt es das Feststellungsverfahren aus.

Anmeldung von Forderungen im Entschuldungsverfahren

Entschuldung durch Insolvenz

  • Der Schuldner ist verpflichtet, dem Antrag auf Entschuldung durch Insolvenz ein Gläubigerverzeichnis beizufügen, anhand dessen der Insolvenzverwalter jeden in diesem Verzeichnis erfassten Gläubiger schriftlich über die Insolvenzeröffnung informiert.
  • Ein Gläubiger kann seine Forderung innerhalb von 45 Tagen nach der Insolvenzeröffnung bzw. bis zu dem Zeitpunkt anmelden, zu dem der Insolvenzverwalter die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses ankündigt.
  • Meldet ein Gläubiger seine Forderung nach Ablauf der Frist von 45 Tagen an, wird sie zwar berücksichtigt, aber er kann keine Stimmrechte ausüben.
  • Die Insolvenzvorschriften gelten entsprechend für die Anmeldung (d. h. in Bezug auf Form, Inhalt, Währung und Anlagen); dies gilt auch für fehlerhafte Anmeldungen und für das Forderungsverzeichnis.
  • Nur ein Gläubiger, der ebenfalls eine Forderung angemeldet hat, kann eine angemeldete Forderung bestreiten. Die Vorschriften für die Bestreitung und Anmeldung von Forderungen bei Insolvenz gelten entsprechend. Zur Feststellung einer bestrittenen Forderung reicht die Anerkennung seitens des Gläubigers, der die Forderung bestritten hatte, aus; die Zustimmung des Insolvenzverwalters ist nicht erforderlich.
  • Bei der Entschuldung durch Insolvenz gelten alle Forderungen gegen den Schuldner (nicht nur angemeldete Forderungen) als erledigt.
  • Dies kann allerdings auch rückgängig gemacht werden, indem eine Klage zur Aufhebung der Entschuldung aufgrund unredlicher Absichten des Schuldners angestrengt wird. Als Beispiel für unredliche Absichten nennt das Gesetz die Nichtaufnahme eines Gläubigers (natürliche Person) in das Gläubigerverzeichnis trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters.

Entschuldung durch Tilgungsplan

  • Der Schuldner ist verpflichtet, dem Antrag auf Entschuldung ein Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten beizufügen.
  • Bei dieser Verfahrensart melden Gläubiger keine Forderungen an; stattdessen stützt sich der Insolvenzverwalter auf seine Feststellungen bezüglich der Situation des Schuldners.
  • Die Entschuldung erfolgt im Wege eines Tilgungsplans. Die Entschuldung kann allerdings auch rückgängig gemacht werden, indem eine Klage zur Aufhebung der Entschuldung aufgrund unredlicher Absichten des Schuldners angestrengt wird. Als Beispiel für unredliche Absichten nennt das Gesetz die Nichtaufnahme eines Gläubigers (natürliche Person) in das Gläubigerverzeichnis trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Erlösverteilung bei Insolvenz

  • Bei Insolvenzverfahren variiert die Verteilung des Erlöses je nach Art der Gläubiger (gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, Gläubiger mit nachrangigen Forderungen, Vertragsstrafen und Forderungen von mit dem Schuldner verbundenen Gläubigern):
    • Die gesicherte Forderung eines gesicherten Gläubigers wird (in der festgestellten Höhe) aus dem Erlös aus der Verwertung des Vermögens befriedigt, das die Sondermasse des gesicherten Gläubigers bildet, und zwar nach Abzug der Masseforderungen, die dem Verzeichnis der die Sondermasse umfassenden Vermögensgegenständen zugeordnet sind. Kann die gesicherte Forderung eines gesicherten Gläubigers nicht vollständig befriedigt werden, wird sie hinsichtlich der verbleibenden Höhe als ungesicherte Forderung befriedigt.
    • Ungesicherte Forderungen werden (in der festgestellten Höhe) aus dem Erlös aus der Verwertung des Vermögens befriedigt, das die allgemeine Masse bildet, und zwar nach Abzug der Masseforderungen, die dem Verzeichnis der die allgemeine Masse umfassenden Vermögensgegenständen zugeordnet sind. Können ungesicherte Forderungen nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung entsprechend ihrer jeweiligen Höhe.
    • Nachrangige Forderungen werden (in der festgestellten Höhe) aus dem Erlös aus der Verwertung der allgemeinen Masse nach vollständiger Befriedigung aller übrigen ungesicherten Forderungen befriedigt. Können nachrangige Forderungen nicht vollständig befriedigt werden, erfolgt eine anteilige Befriedigung entsprechend ihrer jeweiligen Höhe. Vertragsstrafen und Forderungen von mit dem Schuldner verbundenen Gläubigern werden auf dieselbe Weise befriedigt.
    • Die Verteilung des Erlöses bei Insolvenzverfahren basiert auf dem Verteilungsverzeichnis. Vor der Erstellung des Verzeichnisses stellt der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen gegen die Masse zusammen, die aus dem Erlös der betreffenden Masse (entweder einer Sondermasse für gesichertes Vermögen oder der allgemeinen Masse) zu befriedigen sind. Der Insolvenzverwalter veröffentlicht dieses Verzeichnis und kündigt die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses im Handelsamtsblatt an. Die gesetzlich bestimmten Personen – im Wesentlichen Gläubigergremien und die Gläubiger selbst – können das Verzeichnis prüfen und innerhalb einer bestimmten Frist Einwände vorbringen. Diese Einwände können den Rang, die Nichtzuordnung, den Ausschluss oder die Höhe einer Forderung betreffen. Nach Ablauf der Frist erstellt der Insolvenzverwalter das Verteilungsverzeichnis und legt es dem Gläubigerausschuss (bzw. dem Gericht, falls kein Ausschuss bestellt wurde) zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung des Verzeichnisses zahlt der Insolvenzverwalter den unstrittigen Teil des Erlöses an den betreffenden Gläubiger aus und behält den strittigen Teil bis zur Entscheidung durch das Gericht zurück.
    • Generell wird das Verteilungsverzeichnis (unabhängig davon, ob es sich auf die Sondermasse oder die allgemeine Masse bezieht) unmittelbar nach der Verwertung des betreffenden Teils des Vermögens erstellt. Je nach Art der Insolvenzsache erstellt der Insolvenzverwalter auch ein anteiliges Verteilungsverzeichnis, aber bei den meisten Insolvenzen gibt es nur ein (endgültiges) Verteilungsverzeichnis.
    • Das Verteilungsverzeichnis umfasst auch Eventualforderungen und bestrittene Forderungen. Bestrittene Forderungen werden nur befriedigt, wenn sie vom Gericht festgestellt worden sind. Eventualforderungen werden nur befriedigt, sofern sie anfallen.
    • Nach der vollständigen Verwertung der im Verzeichnis aufgeführten Vermögenswerte und Beendigung aller damit verbundenen Streitigkeiten erstellt der Insolvenzverwalter ein endgültiges Verteilungsverzeichnis für ungesicherte Gläubiger. Dieses endgültige Verteilungsverzeichnis enthält auch alle vorangegangenen Verteilungsverzeichnisse.

Bei einer Sanierung und bei einer Entschuldung durch Tilgungsplan wird der Erlös nicht ausgeschüttet.

Bei einer Entschuldung durch Insolvenz wird wie folgt vorgegangen:

  • Nach der Verwertung der Masse und der Beendigung sämtlicher Streitigkeiten, die das Verteilungsverzeichnis beeinflussen können, erstellt der Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens aber 60 Tage nach der Insolvenzeröffnung das Verteilungsverzeichnis. Der Insolvenzverwalter kündigt seine Absicht, ein Verteilungsverzeichnis zu erstellen, im Handelsamtsblatt an.
  • Vom Erlös zieht der Insolvenzverwalter zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens ab, anschließend gegebenenfalls den pfändungsfreien Wert der Wohnung des Schuldners, befriedigt dann anteilsmäßig die angemeldeten Unterhaltsansprüche der Kinder des Schuldners und schüttet abschließend den Rest anteilig an sämtliche angemeldeten Gläubiger in Höhe der jeweils festgestellten Forderungen aus. Die damit verbundenen Kosten trägt jeder Gläubiger selbst.
  • Zahlungen, bei denen der Insolvenzverwalter nach Erstellung des Verteilungsverzeichnisses nicht innerhalb von drei Monaten das Konto und die Anschrift des Gläubigers ermitteln konnte, fallen dem Staat zu. Der Insolvenzverwalter zahlt den entsprechenden Betrag auf das Bankkonto des Gerichts ein, das die Insolvenz eröffnet hat.
  • Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber den Gläubigern für alle Schäden, die diesen entstehen, weil das Verteilungsverzeichnis in Bezug auf den Erlös anders gehandhabt wurde als gesetzlich vorgeschrieben, es sei denn, er hat nachweislich mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt.
    • Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden in folgender Rangfolge aus den Erlösen gedeckt, die für ungesicherte Gläubiger bestimmt sind:
    • die Gebühr des Insolvenzverwalters und die Kosten für die Verwertung des Vermögens und die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses;
    • die notwendigen Ausgaben des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens;
    • Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des insolvenzgebundenen Vermögens;
    • eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für ein Sachverständigengutachten;
    • die Kosten für die auf Verlangen eines Gläubigers durchgeführten Untersuchungen des Insolvenzverwalters in der vom Vertreter der Gläubiger oder einer Gläubigerversammlung genehmigten Höhe.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Insolvenz

  • Das Gericht entscheidet auf Antrag oder von sich aus, das Insolvenzverfahren zu beenden, wenn es feststellt, dass das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Masseforderungen nicht ausreicht. In seinem Beschluss entscheidet es auch über die Gebühr und Ausgaben des Insolvenzverwalters, die aus dem Vermögen des Schuldners beglichen werden, die Vorauszahlung zur Deckung der Gebühr und Ausgaben des       vorläufigen Verwalters und die Vorauszahlung zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens.
  • Das Gericht entscheidet ebenfalls auf Antrag oder von sich aus, das Insolvenzverfahren zu beenden, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen für die Insolvenz nicht erfüllt waren. Wenn es das Insolvenzverfahren mangels Masse einstellt, entscheidet das Gericht auch über die Gebühr und die Ausgaben des Insolvenzverwalters.
  • Das Gericht beendet das Insolvenzverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters nach Erledigung des endgültigen Verteilungsverzeichnisses.
  • Das Gericht veröffentlicht seinen Beschluss zur Beendigung des Insolvenzverfahrens umgehend im Handelsamtsblatt und stellt ihn auch dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter zu. Der Insolvenzverwalter und ein Gläubiger, dessen festgestellte Forderung weder vollständig noch teilweise befriedigt wurde, können den Beschluss anfechten.
  • Das Gericht gibt seinen endgültigen Beschluss zur Beendigung des Insolvenzverfahrens im Handelsamtsblatt bekannt. Mit dieser Bekanntmachung erlöschen bestimmte Rechtswirkungen und endet die Tätigkeit des Gläubigerausschusses, sofern ein solcher bestellt wurde. Die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der während des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Handlungen bleiben davon unberührt.
  • Am Tag der Beendigung des Insolvenzverfahrens schließt der Insolvenzverwalter die Konten und erstellt eigene Abschlüsse nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Insolvenzverwalter händigt zudem dem Schuldner oder Liquidator alle notwendigen Unterlagen und das verbleibende Vermögen aus und trifft die notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens. Nach Erfüllung dieser Pflichten wird der Insolvenzverwalter vom Gericht entlassen.
  • Insolvenzverfahren können auch im Wege eines Beschlusses beendet werden, mit dem das Berufungsgericht das Urteil des Gerichts erster Instanz verwirft oder den die Insolvenzeröffnung betreffenden Teil ändert. Das Gericht stellt diesen Beschluss dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter zu. Es veröffentlicht ihn zudem umgehend im Handelsamtsblatt, woraufhin die Wirkungen des Insolvenzverfahrens wegfallen, die erloschenen Sicherungsrechte wiederaufleben und die Amtszeit des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, sofern ein solcher bestellt wurde, endet.
  • In dem oben genannten Beschluss entscheidet das Gericht über die Gebühr des Insolvenzverwalters, die nach Maßgabe dieses Beschlusses von der Person zu tragen ist, die den Insolvenzantrag gestellt hat.
  • Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die während des Insolvenzverfahrens verstirbt, treten in Bezug auf das insolvenzgebundene Vermögen die Erben des Schuldners an seine Stelle bzw. der Staat, falls es keine Erben gibt oder diese das Erbe ausgeschlagen haben.
  • Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Forderungsverzeichnis ein Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren gegen eine festgestellte Forderung, gegen die der Schuldner innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist keinen Einwand erhoben hat, beantragt werden. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hinterlegt der Insolvenzverwalter das Forderungsverzeichnis beim Gericht.

Sanierung

  • Auf Antrag der Person, die den Sanierungsplan verfasst hat, bestätigt das Gericht den von der Gläubigerversammlung angenommenen Plan. Der Verfasser des Plans muss diesen Antrag innerhalb von zehn Tagen nach der Gläubigerversammlung stellen. Dem Antrag ist das Protokoll dieser Versammlung und der angenommene Plan beizufügen.
  • Ein Antrag auf Bestätigung des Plans kann auch dann gestellt werden, wenn die Gläubigerversammlung oder der Schuldner den Plan nicht genehmigt hat.
  • Stellt der Verfasser des Plans den Antrag nicht innerhalb der für die Bestätigung des Plans vorgesehenen gesetzlichen Frist, beantragt der Insolvenzverwalter beim Gericht unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz.
  • Wenn in einer der Gruppen die für die Annahme des Plans erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, kann der Verfasser des Plans in seinem Antrag auf Bestätigung des Plans das Gericht ersuchen, die Annahme des Plans in der Gruppe durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Parteien, die der Gruppe zugeteilt wurden, die den Plan abgelehnt hat, werden dadurch eindeutig nicht schlechter gestellt, als wenn der Plan nicht angenommen würde; das Gericht geht in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der Angaben im Plan bis zum Beweis des Gegenteils von der Annahme aus, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Beginns des Sanierungsverfahrens in einem Insolvenzverfahren wahrscheinlich befriedigt worden wären;
  • die Mehrheit der nach Maßgabe des Plans gebildeten Gruppen verfügte über die zur Annahme des Plans erforderliche Mehrheit, und
  • die anwesenden Gläubiger haben mit der absoluten Mehrheit der Stimmen, die entsprechend der Höhe ihrer festgestellten Forderungen gezählt werden, für die Annahme des Plans gestimmt.
  • Das Gericht entscheidet in seinem Beschluss anstelle der Versammlung über die Bestätigung oder Ablehnung des Sanierungsplans.
    • Besteht kein Grund zur Ablehnung des Plans, beschließt das Gericht dessen Bestätigung innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des entsprechenden Antrags; der vom Gericht bestätigte Plan wird dem Beschluss als Anlage beigefügt. In seinem Beschluss entscheidet das Gericht auch über die Beendigung des Sanierungsverfahrens.
    • Das Gericht veröffentlicht seinen Beschluss unverzüglich im Handelsamtsblatt. Der vom Gericht bestätigte Plan wird nicht veröffentlicht; dies gilt nicht für die Bestimmungen über ein neues Darlehen.
    • Der vom Gericht bestätigte Plan ist Teil der Verfahrensakte. Die am Plan beteiligten Parteien und ihre Vertreter haben das Recht, die Verfahrensakte und den vom Gericht bestätigten Plan einzusehen, sich Notizen zu machen sowie Abschriften und Fotokopien anzufertigen oder das Gericht auf ihre Kosten um Fotokopien zu ersuchen.
    • Das Gericht beschließt die Ablehnung des Plans, wenn:
      • ein erheblicher Verstoß gegen die Vorschriften zu den Einzelheiten des Plans, dem Verfahren zu dessen Erstellung, der Abstimmung über den Plan oder sonstige den Plan betreffende Vorschriften vorlag, falls dies negative Auswirkungen auf eine der am Plan beteiligten Parteien hatte;
      • die Annahme des Plans durch betrügerisches Verhalten oder das Angebot besonderer Vorrechte für eine der am Plan beteiligten Parteien erreicht wurde;
      • der Plan nicht von der hierzu einberufenen Versammlung angenommen wurde; dies gilt nicht, wenn die Zustimmung der Versammlung durch den Gerichtsbeschluss ersetzt wurde;
      • dem Plan zufolge Aktien oder sonstige Beteiligungen an dem Schuldnerunternehmen oder dem übernehmenden Unternehmen nicht als Gegenleistung für neue Bareinlagen oder im Austausch für Forderungen der Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen ausgegeben werden dürfen; hiervon ausgenommen sind Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen von Arbeitnehmern, und zwar zumindest in Höhe des für die vergangenen zwei Jahre ausgeschütteten Gewinns;
      • der Plan für Gruppen von Gläubigern insofern ungerecht ist, als in ihm vorweggenommen wird, dass ein Anspruch bzw. die im Plan enthaltenen Pflichten entstehen, sich ändern oder erlöschen können, sodass Gläubiger in den Gruppen für ungesicherte Forderungen ohne triftigen Grund später befriedigt werden als gesicherte Gläubiger;
      • der Plan dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger erheblich zuwiderläuft;
      • sich die Befriedigung einer ungesicherten Forderung auf weniger als 50 % beläuft; dies gilt nicht, wenn der betreffende Gläubiger dieser geringeren Befriedigung schriftlich zustimmt;
      • zwingenden Bestimmungen des Plans zufolge Zahlungen für die Begleichung einer ungesicherten Forderung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu leisten sind; dies gilt nicht, wenn der betreffende Gläubiger dieser längeren Frist für die Begleichung seiner Forderungen schriftlich zustimmt.
    • Das Gericht veröffentlicht den Beschluss zur Ablehnung des Plans unverzüglich im Handelsamtsblatt. Der Verfasser des Plans kann gegen den Beschluss innerhalb von 15 Tagen nach dessen Veröffentlichung im Handelsamtsblatt Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels.
    • Sobald der Beschluss zur Ablehnung des Plans rechtskräftig ist, verfügt das Gericht in einem einzigen Beschluss die Einstellung des Sanierungsverfahrens, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erklärt den Schuldner für insolvent. Mit seinem Beschluss bestellt das Gericht zudem einen Insolvenzverwalter, der nach Zufallskriterien ausgewählt wird. Der Beschluss wird unverzüglich im Handelsamtsblatt veröffentlicht, woraufhin die Wirkungen der Einleitung des Sanierungsverfahrens erlöschen und die Amtszeit des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters endet. Das Gericht stellt den Beschluss dem Schuldner und dem durch Beschluss bestellten Insolvenzverwalter zu.

Entschuldung durch Insolvenz

In folgenden drei Fällen wird das Verfahren eingestellt:

  • wenn der Insolvenzverwalter feststellt, dass die Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht decken wird (der Schuldner bleibt von der Schuld befreit);
  • wenn keine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet wurde (der Schuldner bleibt von der Schuld befreit);
  • wenn der Insolvenzverwalter die Verwertungserlöse verteilt (d. h. nach Verwertung des Vermögens das Geld an die Gläubiger ausschüttet), bleibt der Schuldner von den Schulden befreit;
  • wenn die Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren nicht erfüllt waren, stellt das Gericht die Entschuldung ebenfalls ein.

In beiden Fällen gibt der Insolvenzverwalter öffentlich bekannt, dass das Insolvenzverfahren eingestellt wurde. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens:

  • endet die Amtszeit des Insolvenzverwalters;
  • endet die Amtszeit des Vertreters der Gläubiger;
  • erlischt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und in dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu handeln;
  • erlischt die Pflicht des Schuldners, Forderungen im Insolvenzverfahren zu begleichen;
  • verliert die Unzulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen ihre Gültigkeit;
  • sind die Einschränkungen in Bezug auf die Beendigung und den Rücktritt von Verträgen nicht mehr gültig;
  • endet das Verfahren zur Feststellung einer bestrittenen Forderung.

Entschuldung durch Tilgungsplan – Beendigung

  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht nach der Einreichung eines Antrags auf Erstellung eines Tilgungsplans feststellt, dass die Voraussetzungen für den Schuldnerschutz nicht erfüllt sind.
  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht den Schuldner in seinem Beschluss zum Schutz des Schuldners vor dessen Gläubigern angewiesen hat, eine Vorauszahlung für den Insolvenzverwalter zu leisten, und der Schuldner dieser Anordnung nicht innerhalb von sieben Tagen Folge geleistet hat.
  • Das Verfahren endet, wenn der Insolvenzverwalter öffentlich bekannt gibt, dass die Umstände des Schuldners keinen Tilgungsplan zulassen.
  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht beschließt, dass die Umstände des Schuldners keinen Tilgungsplan zulassen.
  • Das Verfahren endet, wenn das Gericht einen Tilgungsplan erstellt (nur in diesem Fall wird der Schuldner von der Schuld befreit).

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenz

  • Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Forderungsverzeichnis die Vollstreckung oder Pfändung in Bezug auf eine festgestellte Forderung betrieben werden, gegen die der Schuldner innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist keinen Einwand erhoben hat. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hinterlegt der Insolvenzverwalter das Forderungsverzeichnis beim Gericht.

Sanierung

  • Unter folgenden Voraussetzungen kann beantragt werden, den Sanierungsplan in Bezug auf einen Gläubiger für unwirksam zu erklären:
    • Es muss sich um einen Gläubiger handeln, der gegen die Annahme des Plans gestimmt hat und der in der Gläubigerversammlung einen gerechtfertigten Einwand zu Protokoll gegeben hat,
    • oder um eine am Plan beteiligte Partei, die staatliche Beihilfen zur Verfügung stellen kann.
    • Dem Plan zufolge müssen Forderungen, die derselben Gruppe zugeordnet werden wie die festgestellte Forderung des Gläubigers, in einem anderen Umfang oder in einer anderen Weise befriedigt werden, was bedeutet, dass Gläubiger mit diesen Forderungen gegenüber dem Gläubiger bevorzugt werden; oder
    • die Eigentumsrechte von Anteilseignern, die derselben Gruppe zugeordnet werden wie das Eigentumsrecht des Gläubigers, müssen in einem anderen Umfang oder in einer anderen Weise befriedigt werden, was bedeutet, dass die Anteilseigner mit diesen Eigentumsrechten gegenüber dem Gläubiger bevorzugt werden; oder
    • der Verfasser des Plans hat die festgestellte Forderung des Gläubigers einer anderen Gruppe zugeordnet, als der Gläubiger verlangt hat, wodurch der Gläubiger schlechter gestellt wurde, als wenn der Plan nicht angenommen worden wäre; das Gericht geht in diesem Fall davon aus, dass der Gläubiger im Insolvenzverfahren wahrscheinlich befriedigt worden wäre; oder
    • der Verfasser des Plans hat die festgestellte Forderung des Gläubigers nicht in der von diesem verlangten Höhe der Gruppe für ungesicherte Forderungen zugeordnet, wodurch der Gläubiger schlechter gestellt wurde, als wenn der Plan nicht angenommen worden wäre; das Gericht geht in diesem Fall davon aus, dass der Gläubiger im Insolvenzverfahren wahrscheinlich befriedigt worden wäre; oder
    • die Umsetzung des bestätigten Plans wird zur Bereitstellung unzulässiger staatlicher Beihilfen führen.
    • Darüber hinaus können (von jedem Gläubiger) folgende Gründe für die Unwirksamkeit vorgebracht werden:
      • Kommt das Schuldnerunternehmen oder das übernehmende Unternehmen einer Forderung oder sonstigen sich aus dem Plan ergebenden Verpflichtung gegenüber einer am Plan beteiligten Partei innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer entsprechenden Aufforderung nicht rechtzeitig nach, wird der Plan in Bezug auf die Forderung der Partei unwirksam.
      • Nach Abschluss der Sanierung kann der Schuldner oder das übernehmende Unternehmen den Gewinn oder sonstiges Eigenkapital erst an seine Mitglieder ausschütten, wenn die Forderungen der Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen bis zur Höhe der im Plan festgestellten Forderungen befriedigt sind (in Insolvenzverfahren kann die Ausschüttung des Gewinns oder sonstiger Eigenmittel angefochten werden). Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit wird von einem ungesicherten Gläubiger gestellt.
      • Erwirtschaftet der Schuldner oder das übernehmende Unternehmen einen Gewinn, der in den Rechnungsabschlüssen ausgewiesen wird, und wird dieser Gewinn nicht für die Fortführung des Betriebs des Unternehmens oder eines wesentlichen Teils desselben, wie im Plan vorgesehen, benötigt, hat ein ungesicherter Gläubiger das Recht, bei dem Gericht, das den Plan bestätigt hat, die Befriedigung seiner ursprünglichen Forderung aus diesem Gewinn zu verlangen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem zur Befriedigung der Forderung notwendigen Betrag und der nach dem Plan erfolgten Zahlung an diesen Gläubiger; das Gericht kann dem Gläubiger von diesem Gewinn allerdings keinen höheren Betrag zusprechen als den gegenüber den anderen Gläubigern in derselben Gruppe fälligen Anteil.
  • Ist der Plan gegenüber einem Gläubiger unwirksam, sind der Schuldner und das übernehmende Unternehmen gesamtschuldnerisch verpflichtet, die ursprüngliche Forderung des Gläubigers in Höhe der angemeldeten und festgestellten Forderung zu begleichen zuzüglich der seit Beginn der Sanierung auf den festgestellten Teil der Forderung berechneten Zinsen. Der Schuldner und das übernehmende Unternehmen sind verpflichtet, die Forderung des Gläubigers innerhalb der ursprünglichen Zahlungsfrist zu begleichen.
  • Ist der Plan gegenüber einem Anteilseigner des Schuldners unwirksam, sind der Schuldner und das übernehmende Unternehmen gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Anteilseigner einen Betrag zu zahlen, der seinem Anteil am Liquidationserlös des Schuldners zum Zeitpunkt der Bestätigung des Plans durch das Gericht entsprechen würde. Solange der Anteilseigner nicht das Gegenteil beweisen kann, wird von einem Liquidationserlös von Null ausgegangen.
  • Ist der Plan gegenüber dem Schuldner oder dem übernehmenden Unternehmen unwirksam, kann in Bezug auf die ursprüngliche Forderung des Gläubigers ein Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren betrieben werden.

Entschuldung durch Insolvenz

Redliche Absicht – dem Schuldner wird bezüglich der Antragstellung eine redliche Absicht unterstellt, die von den Gläubigern in einem „herkömmlichen“ Zivilverfahren angefochten werden kann. Dies kann nicht während des Entschuldungsverfahrens, sondern erst nach dessen Beendigung geschehen.

Entschuldung durch Tilgungsplan

Redliche Absicht – dem Schuldner wird bezüglich der Antragstellung eine redliche Absicht unterstellt, die von den Gläubigern in einem „herkömmlichen“ Zivilverfahren angefochten werden kann. Dies kann nicht während des Entschuldungsverfahrens, sondern erst nach dessen Beendigung geschehen.

Der Schuldner hat keine redlichen Absichten, wenn:

  • er einen Teil seines Vermögens trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht im Vermögensverzeichnis angegeben hat, obwohl er dieses Vermögen in Anbetracht der Umstände kannte oder kennen musste; Vermögen von geringem Wert wird dabei außer Acht gelassen;
  • er einen Gläubiger (natürliche Person) trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hat und dieser Gläubiger seine Forderung daraufhin nicht angemeldet hat, obwohl der Schuldner diesen Gläubiger in Anbetracht der Umstände kannte oder kennen musste; Kleingläubiger werden dabei außer Acht gelassen;
  • er wichtige Unterlagen vorlegte, die unrichtig waren, oder wichtige Unterlagen in dem Antrag oder einer seiner Anlagen oder trotz entsprechender Aufforderung des Insolvenzverwalters unterschlug, obwohl er in Anbetracht der Umstände wusste oder wissen musste, dass diese Unterlagen wichtig waren;
  • er ohne triftigen Grund nicht in der erforderlichen Weise mit dem Insolvenzverwalter zusammengearbeitet hat, obwohl diese Zusammenarbeit von ihm vernünftigerweise hätte verlangt werden können;
  • aus seinem Verhalten vor der Antragstellung geschlossen werden kann, dass er sich freiwillig in die Zahlungsunfähigkeit begeben hat, um den Antrag stellen zu können;
  • er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zahlungsunfähig war und dies in Anbetracht der Umstände wusste oder wissen musste;
  • aus seinem Verhalten vor der Antragstellung geschlossen werden kann, dass er bei der Übernahme von Verbindlichkeiten darauf vertraute, seine Schulden durch Insolvenz oder einen Tilgungsplan begleichen zu können;
  • aus seinem Verhalten vor der Antragstellung geschlossen werden kann, dass er seinen Gläubiger schädigen oder einen seiner Gläubiger bevorzugen wollte;
  • er den vom Gericht festgelegten Tilgungsplan ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig umsetzt;
  • er den nach dem betreffenden Zeitpunkt fälligen Kindesunterhalt ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig zahlt; dieser Grund kann nur von dem betreffenden Kind oder dessen gesetzlichem Vormund geltend gemacht werden;
  • er seiner Pflicht, dem Zentrum für Prozesskostenhilfe dessen Vorschuss zur Deckung der Pauschalgebühr des Insolvenzverwalters zu erstatten, ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig nachgekommen ist; dieser Grund kann nur vom Zentrum für Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden;
  • er um Schuldenbefreiung gebeten hat, obwohl sich der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Slowakei befand.
  • Das Gericht wird die Faktoren, die die redliche Absicht betreffen, strenger beurteilen, wenn der Schuldner über ein beträchtliches Vermögen und umfassende Geschäftserfahrung verfügt oder verfügte und als hochrangige Führungskraft tätig ist oder war oder im Leitungsgremium einer juristischen Person tätig ist oder war oder über andere einschlägige Erfahrungen verfügt.
  • Das Gericht wird die Faktoren, die die redliche Absicht betreffen, nachsichtiger beurteilen, wenn der Schuldner nur über eine Grundbildung verfügt, im Rentenalter oder diesem nahe ist, schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, vorübergehend oder dauerhaft ohne Wohnsitz ist oder ihm ein anderes Unglück widerfahren ist, aufgrund dessen er nur schwer seine Rolle in der Gesellschaft wahrnehmen kann.
  • Das Gericht wird die redliche Absicht des Schuldners in einem Verfahren nur auf der Grundlage eines Antrags auf Einstellung der Entschuldung aufgrund unredlicher Absichten prüfen. Das Gericht wird die redliche Absicht des Schuldners in einem Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Festlegung eines Tilgungsplans nicht prüfen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenz

  • Prinzipiell stellen die Kosten für die Einberufung und Durchführung einer Gläubigerversammlung eine Forderung gegen die Insolvenzmasse dar. In folgenden Fällen gilt dies allerdings nicht:
    • Wenn eine Gläubigerversammlung auf Initiative eines Gläubigers stattgefunden hat, muss der betreffende Gläubiger die Kosten für die Einberufung und Durchführung der Versammlung tragen, sofern die Gläubigerversammlung nichts anderes beschließt.
    • Eine Bedingung für die Einreichung eines Antrags auf Feststellung einer bestrittenen Forderung, wenn diese nur von einem Gläubiger bestritten wird, ist die rechtzeitige Leistung einer Vorauszahlung zur Deckung der Ausgaben. Weist der Antragsteller diese Vorauszahlung nicht nach, setzt das Gericht das Verfahren aus.
    • Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat Anspruch auf Erstattung seiner mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben. Diese Ausgaben stellen eine Forderung gegen die allgemeine Masse in der vom Gläubigerausschuss genehmigten Höhe dar.
    • Wenn insolvenzgebundenes Vermögen im Rahmen von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren verwertet, der Erlös aber noch nicht an die berechtigte Partei ausgeschüttet wurde, wird der Erlös Teil der entsprechenden Masse; die Kosten des Verfahrens stellen eine Forderung gegen diese Masse dar.
    • Die Kosten eines vom Gläubigerausschuss geforderten Sachverständigengutachtens stellen eine Forderung gegen die allgemeine Masse dar. Die Kosten eines von einem gesicherten Gläubiger geforderten Sachverständigengutachtens stellen eine Forderung gegen die Sondermasse dieses Gläubigers dar (den Gegenstand, an dem ein Sicherungsrecht bestellt ist).
    • Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, stellen die Kosten von Verfahren zum Ausschluss von Vermögenswerten aus der Insolvenztabelle eine Forderung gegen die betreffende Masse dar.
    • Kosten von am Insolvenzverfahren und an damit verbundenen Verfahren beteiligten Parteien sind von der Befriedigung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen (es sei denn, eine Spezialvorschrift bestimmt etwas anderes, z. B. höhere Kosten für die Feststellung einer bestrittenen Forderung und für Sachverständigengutachten).

Sanierung

  • Generell werden die Kosten vom Schuldner getragen. Er kommt für folgende Kosten auf:
    • die Kosten des Sanierungsgutachtens,
    • die Gebühr des Insolvenzverwalters (Pauschalgebühr und Gebühr für die Ausübung seiner Tätigkeit) und dessen Ausgaben,
    • die Kosten der Einberufung und Durchführung einer Gläubigerversammlung,
    • die Ausgaben, die einem Mitglied des Gläubigerausschusses bei der Ausübung seiner Tätigkeit entstanden sind; der Schuldner trägt diese Ausgaben in der vom Gläubigerausschuss genehmigten Höhe.

Entschuldung durch Insolvenz

  • Bei der Entschuldung durch Insolvenz wird davon ausgegangen, dass das Vermögen des Schuldners sehr begrenzt ist, weshalb die Kosten auf ein Minimum beschränkt und von den Gläubigern getragen werden. Wenn die Gläubiger von bestimmten Vermögenswerten wissen, müssen sie alle notwendigen Schritte unternehmen, um sie auf eigene Kosten in die Insolvenzmasse zu übertragen.
    • Die Kosten, die den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Insolvenzverfahren oder am Verfahren zur Festlegung eines Tilgungsplans entstanden sind, können im Rahmen der Entschuldung nicht vom Schuldner zurückverlangt werden.
      • Bei der Untersuchung der Verhältnisse des Schuldners stützt sich der Insolvenzverwalter auf ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und die Angaben, die vom Schuldner sowie von den Gläubigern und von sonstigen Personen gemacht wurden. Der Insolvenzverwalter ermittelt die Aktiva und Passiva mit der gebotenen Sorgfalt; gleiches gilt für alle anderen Untersuchungen, die wenig Zeit und Kosten erfordern.
      • Der Insolvenzverwalter führt auf Verlangen eines Gläubigers weitere Untersuchungen durch, wenn dieser eine Vorauszahlung für die Kosten dieser Untersuchungen leistet. Diese Untersuchungen werden auf Kosten des Gläubigers durchgeführt. Im Insolvenzverfahren hat der Gläubiger Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen als Kosten des Insolvenzverfahrens, und zwar in der Höhe, die vom Vertreter der Gläubiger oder – falls kein solcher bestellt wurde – der Gläubigerversammlung genehmigt wurde.
      • Für die Kosten eines gesicherten Gläubigers gibt es separate Vorschriften, was darauf zurückzuführen ist, dass dieser selbst entscheiden kann, ob er Verfahrensbeteiligter sein möchte oder nicht.
        • Die belasteten Vermögenswerte werden nur Teil der Insolvenzmasse, wenn der bevorrechtigte gesicherte Gläubiger seine Forderung anmeldet.
        • Meldet nur ein nachrangig gesicherter Gläubiger seine Forderung an, werden die belasteten Vermögenswerte nur Gegenstand des Insolvenzverfahrens, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der gesicherte Gläubiger mit einem nachrangigen Sicherungsrecht befriedigt werden wird. Zur Beurteilung, ob die belasteten Vermögenswerte dem Insolvenzverfahren unterliegen, wird ihr Wert mithilfe eines Sachverständigengutachtens geschätzt, das auf Verlangen und Kosten dieses nachrangig gesicherten Gläubigers im Auftrag des Insolvenzverwalters erstellt wird. Leistet der nachrangig gesicherte Gläubiger innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist keine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten des Sachverständigengutachtens, wird davon ausgegangen, dass die belasteten Vermögenswerte nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind.
      • Der Insolvenzverwalter kann eine Gläubigerversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält (er ist aber nicht dazu verpflichtet). Die Gläubigerversammlung wird auf Verlangen eines Gläubigers mit einer angemeldeten Forderung einberufen, der eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten dieser Versammlung leistet und die dafür fällige Pauschalgebühr des Insolvenzverwalters entrichtet.

Entschuldung durch Tilgungsplan

  • Die Kosten dieses Verfahrens werden im Wesentlichen vom Schuldner getragen.
  • Das System ist so ausgestaltet, dass das Verfahren (abgesehen vom förmlichen Antrag) nur beginnen kann, nachdem eine Vorauszahlung zur Deckung der Gebühr des Insolvenzverwalters und der notwendigen Kosten des Verfahrens geleistet wurde.
  • Die Kosten, die den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Insolvenzverfahren oder am Verfahren zur Festlegung eines Tilgungsplans entstanden sind, können im Rahmen der Entschuldung nicht vom Schuldner zurückverlangt werden.
  • Stimmt ein Gläubiger dem vorgeschlagenen Tilgungsplan nicht zu, kann er beim Insolvenzverwalter Einspruch erheben. Dieser nimmt dazu Stellung. Die Entscheidung liegt beim Gericht.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

  • Im Insolvenzgesetz (Zákon č. 7/2005 Z.z. o konkurze a reštrukturalizácii) sind die Handlungen, durch die Gläubiger benachteiligt werden, so geregelt, dass sie unter bestimmten Bedingungen unwirksam werden. Die Unwirksamkeit hat nur Konsequenzen, wenn die Handlungen des Schuldners angefochten werden. Der Insolvenzverwalter und die Gläubiger haben das Recht, diese Handlungen anzufechten, wobei ein Gläubiger dieses Recht nur genießt, wenn der Insolvenzverwalter auf das Verlangen des Gläubigers, eine Rechtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist anzufechten, nicht tätig wird. Das Recht auf Anfechtung einer Rechtshandlung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Schuldner oder gerichtlich geltend gemacht wird. Das Recht auf Anfechtung einer Rechtshandlung gilt gegenüber dem Schuldner als nur dann geltend gemacht, wenn dieser es schriftlich anerkennt. Nach dem Insolvenzgesetz können auch Rechtshandlungen angefochten werden, aus denen Ansprüche geltend gemacht werden können oder aus denen Ansprüche bereits befriedigt wurden.
  • Falls vor der Insolvenzeröffnung ein Sanierungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen die Insolvenz eröffnet wurde, ist für die Bestimmung des Zeitraums, in dem eine gemäß dem Insolvenzgesetz anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, der Beginn des Sanierungsverfahrens maßgeblich.
  • Rechtshandlungen müssen vom Schuldner vorgenommen werden und ohne Vergütung oder Bevorzugung oder Nachteil im Hinblick auf die Befriedigung einer angemeldeten Forderung für einen der Gläubiger des Schuldners erfolgen. Es müssen Rechtshandlungen sein, die das Vermögen des Schuldners betreffen.
  • Das Insolvenzgesetz enthält weitere detaillierte Vorschriften zum Nachweis der Schädigungsabsicht gegenüber einem Gläubiger. In einigen Fällen muss die Absicht nicht nachgewiesen werden, in anderen wiederum handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Darüber hinaus sind im Gesetz die Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit vor Gericht festgelegt, die in der Rückerstattung der Vermögenswerte bestehen, die von der Partei erworben wurden, gegen die der Anspruch geltend gemacht wurde.
  • Bei der Sanierung sind einen Gläubiger benachteiligende Handlungen wichtig, um das Gläubigerinteresse zu prüfen: Beim Vergleich der Ergebnisse des Sanierungsplans und einer eventuellen Insolvenz muss der Insolvenzverwalter auch anfechtbare Rechtshandlungen berücksichtigen.
  • Davon abgesehen werden Rechtshandlungen im Rahmen der Sanierung nicht angefochten.
  • Das Gesetz deckt allerdings auch Fälle ab, in denen ein Sanierungsverfahren in ein Insolvenzverfahren übergehen kann – in einem solchen Fall sind bestimmte Rechtshandlungen anfechtbar.
    • Der Insolvenzverwalter darf Rechtshandlungen des Schuldners nur genehmigen, wenn diese den Wert des Schuldnervermögens erhöhen oder zum Erreichen des Sanierungsziels erforderlich sind. Nimmt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter zu genehmigende Rechtshandlung ohne dessen Genehmigung vor, wird die Gültigkeit der Rechtshandlung dadurch nicht beeinträchtigt. Die Rechtshandlung kann aber im Insolvenzverfahren angefochten werden, wenn gegen das Vermögen des Schuldners innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Sanierungsverfahrens Insolvenz eröffnet worden ist.
    • Nach Abschluss der Sanierung kann der Schuldner oder das übernehmende Unternehmen den Gewinn oder sonstiges Eigenkapital erst an seine Mitglieder ausschütten, wenn die Forderungen der Gläubiger in der Gruppe für ungesicherte Forderungen bis zur Höhe der im Plan festgestellten Forderungen befriedigt sind. In Insolvenzverfahren kann die Ausschüttung des Gewinns oder anderer Eigenmittel angefochten werden und auch die Unwirksamkeit des Sanierungsplans begründen.
    • Darüber hinaus sind sämtliche Rechtshandlungen nichtig, die der Schuldner oder der Insolvenzverwalter während des Sanierungsverfahrens vornimmt und die einer am Plan beteiligten Partei einen im Plan nicht vorgesehenen Vorteil verschaffen.
  • Bei der Entschuldung bleiben die Rechte der Gläubiger unberührt, die zivilrechtliche Befriedigung von Forderungen anzustreben, die aufgrund anfechtbarer Rechtshandlungen nicht beglichen wurden. Darüber hinaus wird bei etwaigen anschließenden Verfahren, die die redliche Absicht des Schuldners zum Gegenstand haben, das Verhalten des Schuldners berücksichtigt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob er sich freiwillig in die Zahlungsunfähigkeit begeben hat oder einen seiner Gläubiger schädigen oder bevorzugen wollte.
Letzte Aktualisierung: 22/08/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.