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Insolvenz/Bankrott

Portugal
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Vorbemerkung:

Rechtsgrundlage der in diesem Datenblatt wiedergegebenen Informationen ist im Wesentlichen die portugiesische Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung, angenommen durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 53/2004 vom 18. März 2004 und zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 84/2019 vom 28. Juni 2019 (in Anlehnung an die portugiesische Abkürzung im Folgenden „CIRE“).

Die CIRE ist in ihrer aktuellen Fassung auf der Website der Generalstaatsanwaltschaft Lissabon in portugiesischer Sprache abrufbar unter: http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=85&tabela=leis

Vor dem Hintergrund, dass die Kommission eine möglichst ausführliche Beantwortung des Fragebogens empfiehlt, die Fragestellung sehr spezifisch ist und die Anlaufstellen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen nach Artikel 86 der Verordnung (EU) 2015/848 verpflichtet sind, Informationen über ihr nationales Recht als Hilfestellung für Fachkräfte, die sich mit grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in anderen Mitgliedstaaten befassen, zur Verfügung zu stellen, schien es bei vielen Fragen angebracht, jeweils die einschlägigen Rechtsvorschriften wiederzugeben. Dadurch sollen zum einen Ungenauigkeiten in den gewünschten technischen Informationen vermieden werden, zum anderen hätte der Ersatz dieser Rechtsvorschriften durch andere Erläuterungen voraussichtlich zu einem längeren Text geführt. In anderen Fällen hingegen dürfte ein reiner Verweis auf die Rechtsvorschriften (ohne wörtliche Wiedergabe) in Verbindung mit der Zusammenfassung des jeweiligen Sachverhalts genügen.

Alle Antworten in diesem Datenblatt enthalten Informationen über das Insolvenzverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 CIRE.

Neben dem Insolvenzverfahren selbst sieht die CIRE zwei besondere Verfahren vor: das besondere Umstrukturierungs- oder Sanierungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 CIRE sowie das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 CIRE. Informationen zu diesen beiden besonderen Verfahren sind unter Frage 2 zu finden.

Die über Insolvenzverfahren, besondere Sanierungsverfahren und Verfahren für Zahlungsvereinbarungen veröffentlichten Informationen (dargelegt in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848) stehen auf „Citius“, der Website des Justizministeriums zu den Gerichten, unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.citius.mj.pt/portal/consultas/ConsultasCire.aspx

ARTEN VON VERFAHREN

Artikel 1 CIRE sieht drei verschiedene Arten von Verfahren vor, die sich jeweils auf unterschiedliche Gläubigerkategorien beziehen:

  1. Das Insolvenzverfahren, das bei Unternehmen und natürlichen Personen anwendbar ist,
  2. das besondere Sanierungsverfahren, das ausschließlich für Unternehmen gilt (Artikel 17-A bis 17-J CIRE) sowie
  3. das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen, das für alle Schuldner außer für Unternehmen gilt (Artikel 222-A bis 222-J CIRE).

Artikel 1 CIRE lautet wie folgt:

„Artikel 1

Zweck

1 - Insolvenzverfahren sind universelle Vollstreckungsverfahren, deren Ziel es ist, die Gläubiger entweder nach einem Insolvenzplan zu befriedigen, der den Erhalt des Unternehmens mittels der Insolvenzmasse vorsieht, oder, sollte dies nicht möglich sein, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös unter den Gläubigern aufzuteilen.

2 - Unternehmen, die in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten oder von Insolvenz bedroht sind, können bei Gericht die Einleitung eines besonderen Sanierungsverfahrens gemäß Artikel 17-A bis 17-J CIRE beantragen.

3 - Alle anderen Kategorien von Schuldnern, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder von Insolvenz bedroht sind, können bei Gericht die Einleitung eines besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 222-A bis 222-J CIRE beantragen.“

Laut Artikel 2 CIRE kann ein Insolvenzverfahren insbesondere über das Vermögen folgender Schuldner eröffnet werden:

  • natürliche oder juristische Personen
  • ruhende Nachlässe
  • Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und Sonderausschüsse
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
  • Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die bis zur endgültigen Eintragung ihres Gründungsvertrages die Form einer Handelsgesellschaft hatten
  • Genossenschaften, vor Eintragung ihrer Gründung
  • Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung
  • sonstige eigenständige Vermögensmassen.

Ein Insolvenzverfahren kann nicht eröffnet werden über das Vermögen von:

  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Kapitalgesellschaften
  • Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzunternehmen, Wertpapierfirmen, die im Rahmen ihrer Dienstleistungen Kapital oder Wertpapiere Dritter verwalten, sowie Organismen für gemeinsame Anlagen, da für diese Einrichtungen besondere, mit einem Insolvenzverfahren unvereinbare Regelungen gelten.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

INSOLVENZVERFAHREN

Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 1 CIRE:

Ein Insolvenzverfahren kann entweder auf die Sanierung des Unternehmens oder die Liquidation der Vermögenswerte zwecks Befriedigung der Gläubiger gerichtet sein.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens enthalten die Artikel 235 bis 266 CIRE außerdem besondere Vorschriften für die Insolvenz natürlicher Personen, einschließlich von Nichtkaufleuten und Kleinunternehmern, sowie für die Insolvenz beider Ehegatten.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die in Artikel 3 CIRE genannten Bedingungen vorliegen:

„Artikel 3

Insolvenz

1 - Ein Schuldner gilt als insolvent, wenn er nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

2 - Juristische Personen und eigenständige Vermögensmassen, für deren Schulden keine natürliche Person direkt oder indirekt persönlich und unbeschränkt haftet, gelten ebenfalls als insolvent, wenn ihre Verbindlichkeiten signifikant höher liegen als ihr nach den geltenden Rechnungslegungsstandards bewertetes Vermögen.

3 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten übersteigt, wobei folgende Bewertungsregeln zugrunde zu legen sind:

a) In die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden identifizierbare Gegenstände mit ihrem beizulegenden Zeitwert einbezogen, auch wenn sie nicht in der Bilanz erscheinen.

b) Ist der Schuldner Inhaber eines Unternehmens, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Fortführung oder Liquidation des Unternehmens, je nachdem, was wahrscheinlicher ist, jedoch in jedem Fall unter Ausschluss der Position des wirtschaftlichen Übergangs.

c) Schulden, die nur eine Zahlung aus ausschüttungsfähigen Mitteln oder solchen Vermögenswerten erfordern, die nach Befriedigung oder Sicherung der Rechte anderer Gläubiger des Schuldners verbleiben, fallen nicht unter die Verbindlichkeiten.

4 - Bei Insolvenzanmeldung durch den Schuldner selbst wird die drohende Insolvenz der tatsächlichen Insolvenz gleichgestellt.“

Aktive und passive Befugnis

In den Artikeln 18, 19 und 20 CIRE (Wortlaut siehe unten) ist festgelegt, wer befugt und wer verpflichtet ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie welche Voraussetzungen jeweils gelten:

„Artikel 18

Insolvenzantragspflicht

1 - Der Schuldner hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag zu beantragen, an dem er gemäß Artikel 3 Absatz 1 von dem Insolvenzgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

2 - Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Insolvenz nicht Inhaber eines Unternehmens sind, sind von der Insolvenzantragspflicht befreit.

3 - Ist der Schuldner Inhaber eines Unternehmens und mit einer der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g genannten Zahlungsverpflichtungen seit mindestens drei Monaten allgemein im Verzug, so wird vermutet, dass der Schuldner die Insolvenzlage kannte.“

„Artikel 19

Antragsberechtigte Personen

Ist der Schuldner keine berechtigte natürliche Person, dann obliegt die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem jeweiligen Gesellschaftsorgan oder andernfalls den Geschäftsführern.“

„Artikel 20

Andere antragsberechtigte Personen und Körperschaften

1 - Den Insolvenzantrag gegen den Schuldner können die für die Verbindlichkeiten haftbare Person, jeder Gläubiger – auch im Falle bedingter Forderungen sowie unabhängig von der Art der Forderung – oder die Staatsanwaltschaft als Vertreterin der Unternehmen stellen, deren Interessen ihr gesetzlich anvertraut sind, wenn folgende Umstände vorliegen:

a) generelle Aussetzung der Zahlung fälliger Verbindlichkeiten;

b) Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen, die aufgrund ihres Umfangs oder der Umstände der Nichterfüllung zeigen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, einen Großteil der fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen;

c) Verschwinden des Unternehmensinhabers oder seiner Geschäftsführer, oder Verlassen des Sitzes oder Hauptstandorts des Unternehmens im Zusammenhang mit der mangelnden Kreditwürdigkeit des Schuldners sowie ohne Bestellung eines geeigneten Vertreters;

d) Streuung, Preisgabe oder übereilte und ruinöse Liquidation von Vermögenswerten und Begründung fiktiver Forderungen;

e) Unzulänglichkeit des pfändbaren Vermögens zur Zahlung der im Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner geltend gemachten Forderung;

f) Nichterfüllung der in einem Insolvenz- oder Zahlungsplan gemäß Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Verpflichtungen;

g) generelle Nichtzahlung von Schulden folgender Art in den vorangegangenen sechs Monaten:

i) Steuern;

ii) Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben;

iii) Schulden aus einem Arbeitsvertrag oder der Verletzung bzw. Beendigung eines solchen Vertrags;

iv) Zahlungen für jede Art von Mietgeschäft einschließlich Finanzierungsleasing sowie Kaufpreiszahlungen oder Zahlungen für Darlehen, die durch eine Hypothek auf eine Betriebsstätte, den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners gesichert sind;

h) höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte in der letzten geprüften Bilanz oder Verzögerung von mehr als neun Monaten bei der Genehmigung und Erstellung von Bilanzen, sofern eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, wenn es sich bei dem Schuldner um eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Unternehmen handelt.

2 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet der Möglichkeit der Vertretung öffentlicher Einrichtungen nach Artikel 13.“

Form und Inhalt der Antragstellung

In den Artikeln 23 bis 25 CIRE ist dargelegt, wie ein Insolvenzantrag zu begründen und zu belegen ist:

„Artikel 23

Form und Inhalt des Antrags

1 - Zur Insolvenzanmeldung oder Beantragung der Insolvenzeröffnung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt dargelegt und anschließend das entsprechende Ersuchen formuliert wird.

2 - Der Antrag muss Folgendes umfassen:

a) ist der Antragsteller selbst der Schuldner, eine Erklärung darüber, ob er bereits zahlungsunfähig ist oder ihm nur die Zahlungsunfähigkeit droht, sowie im Falle einer natürlichen Person, ob er die Befreiung von der verbleibenden Restschuld gemäß Titel XII Kapitel I beantragt;

b) Nennung der rechtmäßig bestellten und faktischen Geschäftsführer des Schuldners sowie der fünf größten Gläubiger nebst dem Antragsteller;

c) im Falle eines verheirateten Schuldners Nennung des betroffenen Ehepartners und Angabe des ehelichen Güterstands;

d) einen Auszug aus dem Personenstandsregister, dem Handelsregister oder einem sonstigen öffentlichen Register, in dem der Schuldner erfasst ist.

3 - Kann der Antragsteller die im vorigen Absatz genannten Informationen und Anlagen nicht beibringen, hat der Schuldner die fraglichen Informationen und Anlagen selbst vorzulegen.“

„Artikel 24

Vom Schuldner vorzulegende Unterlagen

1 - Wird der Antrag vom Schuldner gestellt, so sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

a) Eine alphabetische Liste aller Gläubiger unter Angabe ihrer jeweiligen Anschrift, der geschuldeten Beträge, der Fälligkeitstermine und Art der Forderungen, der zu ihren Gunsten bestehenden Sicherheiten sowie der gegebenenfalls bestehenden besonderen Verhältnisse im Sinne von Artikel 49;

b) eine Aufstellung und Bezeichnung aller gegen den Schuldner anhängigen Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen;

c) ein Dokument mit einer Beschreibung der Tätigkeit(en) des Schuldners in den vorangegangenen drei Jahren, der in seinem Eigentum befindlichen Einrichtungen und der Gründe, die aus Sicht des Schuldners zu seiner aktuellen Situation geführt haben;

d) ein Identitätsnachweis der Person, deren Vermögen verwaltet wird (wenn ein ruhender Nachlass betroffen ist), gegebenenfalls Identitätsnachweise der Partner, Teilhaber oder bekannten Gesellschafter der juristischen Person sowie – in anderen Fällen der Insolvenz nicht natürlicher Personen – Identitätsnachweise der für die Insolvenzforderungen rechtlich verantwortlichen Personen;

e) eine Liste der Vermögenswerte, die der Schuldner im Rahmen von Miet-, Pacht-, Finanzierungsleasing- oder Verkaufsvereinbarungen unter Eigentumsvorbehalt hält, sowie aller anderen Vermögenswerte und Ansprüche des Schuldners mit Angabe ihrer Art, ihres Standorts sowie gegebenenfalls der Registerdaten, des Anschaffungswerts und des geschätzten Zeitwerts;

f) wenn der Schuldner Jahresabschlüsse erstellt, den Jahresabschluss der letzten drei Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Verwaltungs-, Aufsichts- und Prüfberichte, die Stellungnahmen der Aufsichtsstelle und die Unterlagen zur Beurkundung, soweit diese zwingend vorgeschrieben oder vorhanden sind, sowie Angaben zu den wichtigsten Änderungen in Bezug auf den Immobilienbesitz seit dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses und über Geschäfte, die im Hinblick auf Art, Gegenstand oder Umfang über das normale Tagesgeschäft des Schuldners hinausgehen;

g) wenn das Unternehmen unter den konsolidierten Jahresabschluss fällt, die Konzernlageberichte, konsolidierten Jahresabschlüsse und anderen Rechnungslegungsunterlagen der vorangegangenen drei Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Aufsichts- und Prüfberichte, Stellungnahmen der Aufsichtsstelle, Beurkundungsunterlagen und einen Bericht über im selben Zeitraum durchgeführte konzerninterne Geschäfte;

h) Berichte und Sonderabschlüsse sowie vierteljährliche und halbjährliche Informationen auf individueller und konsolidierter Basis, die zu Terminen nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres gemeldet werden und die das Unternehmen nach Maßgabe des Wertpapierkodex und der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen hat;

i) eine Aufstellung des beim Schuldner beschäftigten Personals.

2 - Darüber hinaus ist der Schuldner verpflichtet,

a) eine schriftliche Bestätigung über die Befugnisse der den Schuldner vertretenden Geschäftsführer sowie gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses des jeweiligen Leitungsorgans über die Stellung des Antrags vorzulegen;

b) die Nichtvorlage der bzw. fehlende Übereinstimmung mit den nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zu begründen.

3 - Unbeschadet späterer Anträge gemäß den Artikeln 223 ff. kann dem Antrag des Schuldners ein Insolvenzplan beigefügt werden.“

„Artikel 25

Antragstellung durch eine andere berechtigte Partei

1 - Beantragt der Schuldner die Insolvenzeröffnung nicht selbst, hat die antragstellende Partei in ihrem Antrag je nach Sachverhalt die Grundlage, die Art und den Umfang ihres Anspruchs oder ihre Haftung für die Insolvenzforderungen zu begründen und alle Informationen mitzuteilen, die ihr über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners bekannt sind.

2 - Der Antragsteller ist außerdem verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen und im Einklang mit den Beschränkungen gemäß Artikel 511 der Zivilprozessordnung Zeugen zu benennen.“

Datum der Verfahrenseröffnung und Fristen

Das Datum des Verfahrensbeginns, die Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs und/oder den Erlass der Entscheidung sowie für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind im Wesentlichen in den Artikeln 4, 27 bis 30, 35 und 36 CIRE geregelt:

„Artikel 4

Datum der Feststellung der Insolvenz und Beginn des Verfahrens

1 - Soweit Genauigkeit von Bedeutung ist, gilt als Datum der Feststellung der Insolvenz im Sinne dieses Gesetzes der Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Entscheidung erlassen wird.

2 - Alle in diesem Gesetz genannten Fristen, die mit Beginn des Insolvenzverfahrens ablaufen und enden, umfassen auch den Zeitraum zwischen diesem Datum und der Feststellung der Insolvenz.

3 - Wird die Insolvenz im Rahmen eines Verfahrens festgestellt, das gemäß Artikel 8 Absatz 2 hätte ausgesetzt werden müssen, weil bereits ein Verfahren gegen denselben Schuldner anhängig ist, so ist das Datum des Beginns des letztgenannten Verfahrens für die im vorstehenden Absatz genannten Fristen maßgeblich. Gleiches gilt bei Aussetzung eines älteren Verfahrens auf Grundlage von Artikel 264 Absatz 3 Buchstabe b.“

„Artikel 27

Vorläufige Prüfung

1 - Am Tag des Antragseingangs oder, sollte dies nicht möglich sein, spätestens bis zum dritten darauffolgenden Tag, ergreift der das Gericht folgende Maßnahmen:

a) Es weist den Antrag auf Feststellung der Insolvenz vorläufig zurück, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder wenn eindeutig unvermeidbare Ausnahmen mit verzögernder Wirkung eingetreten sind, von denen das Gericht von Amts wegen Kenntnis haben sollte.

b) Es räumt dem Antragsteller eine Frist von höchstens fünf Tagen ein, um – unter Androhung der Ablehnung des Antrags – die behebbaren Mängel des Antrags zu beseitigen, insbesondere wenn der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt oder nicht die erforderlichen Begleitunterlagen umfasst, sofern das Fehlen der Unterlagen nicht hinreichend begründet ist.

2 - Im Falle von Insolvenzanträgen werden vorläufige ablehnende Entscheidungen, die weder ganz noch teilweise durch das Fehlen der nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen begründet sind, innerhalb der Frist gemäß Artikel 38 Absatz 8 und mit den in Artikel 37 Absatz 8 genannten Angaben auf dem Citius-Portal veröffentlicht.“

„Artikel 28

Sofortige Feststellung der Insolvenz

Hat der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt, so wird angenommen, dass er seine Insolvenz anerkennt, die dann bis zum dritten Arbeitstag nach Eingang des Erstantrags oder nach der Beseitigung etwaiger behebbarer Mängel festzustellen ist.“

„Artikel 29

Zustellung des Antrags an den Schuldner

1 - Hat der Schuldner den Antrag nicht gestellt und liegen keine Gründe für eine vorläufige Ablehnung des Antrags vor, dann stellt das Gericht dem Schuldner den Antrag unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 3 innerhalb der im vorstehenden Artikel genannten Frist persönlich zu.

2 - Im Rahmen der Zustellung wird der Schuldner über die in Absatz 5 des nachfolgenden Artikels vorgesehenen Strafen aufgeklärt und darüber informiert, dass die in Artikel 24 Absatz 1 genannten Unterlagen im Falle einer Feststellung der Insolvenz unverzüglich an den Insolvenzverwalter übermittelt werden müssen.“

„Artikel 30

Widerspruch des Schuldners

1 - Der Schuldner kann binnen zehn Tagen Widerspruch einlegen; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 2.

2 - Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes ist der Schuldner im Falle eines Widerspruchs verpflichtet, unter Androhung der Zurückweisung seines Widerspruchs eine Liste seiner fünf größten Gläubiger (neben dem Antragsteller) mit Angabe ihres Wohn- bzw. Geschäftssitzes vorzulegen.

3 - Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den Eröffnungsantrag damit begründen, dass ein im Antrag vorgebrachter Tatbestand nicht gegeben ist oder dass keine Insolvenzlage besteht.

4 - Es obliegt dem Schuldner, seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, gegebenenfalls auf Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsführung in ordnungsgemäß strukturierter und aufbereiteter Form, sowie unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3.

5 - Erfolgt kein Verzicht auf die Anhörung des Schuldners gemäß Artikel 12 und legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, gelten die im Erstantrag vorgebrachten Tatsachen als ordnungsgemäß anerkannt. Erfüllen diese Tatsachen eine der in den Unterabsätzen von Artikel 20 Absatz 1 genannten Voraussetzungen, dann wird am ersten Arbeitstag nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums die Insolvenz festgestellt.“

„Artikel 35

Beratung und Verhandlung vor Gericht

1 - Hat ein Schuldner Widerspruch eingelegt oder wurde auf die mündliche Verhandlung nicht verzichtet, so wird unverzüglich an einem der fünf folgenden Tage ein gerichtlicher Beratungs- und Verhandlungstermin angesetzt. Der Antragsteller, der Schuldner sowie alle rechtmäßig bestellten Geschäftsführer bzw. die im Erstantrag genannten Geschäftsführer werden geladen und müssen persönlich erscheinen oder sich ordnungsgemäß rechtlich vertreten lassen.

2 - Erscheinen der Schuldner oder sein bestellter Vertreter nicht, gelten die im Erstantrag vorgebrachten Tatsachen als anerkannt, sofern nicht gemäß Artikel 12 auf die Anhörung des Schuldners verzichtet wurde.

3 - Tritt die im vorstehenden Absatz dargelegte Situation nicht ein, so wird das Nichterscheinen des Antragstellers oder eines Vertreters als Rücknahme des Antrags gewertet.

4 - Je nach Sachverhalt nimmt das Gericht unverzüglich entweder, falls die im Erstantrag vorgebrachten Tatsachen unter Artikel 20 Absatz 1 fallen, eine Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz oder eine mit der Rücknahme des Antrags gleichwertige Entscheidung zu Protokoll.

5 - Erscheinen beide Parteien oder nur der Antragsteller bzw. sein Vertreter und wurde auf die Anhörung des Schuldners verzichtet, so ordnet das Gericht die Feststellung des Streitgegenstands und die Aufnahme der Beweismittel an.

6 - Anschließend erfolgt die Entscheidung über die angemeldeten Forderungen und unmittelbar danach die Beweiserhebung.

7 - Nach Abschluss der Beweiserhebung wird die mündliche Verhandlung geführt und anschließend erlässt das Gericht seine Entscheidung.

8 - Kann die Entscheidung nicht sofort erlassen werden, ergeht sie innerhalb von fünf Tagen.“

„Artikel 36

Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz

1 - Die Entscheidung des Gerichts über die Feststellung der Insolvenz umfasst Folgendes:

a) Datum und Uhrzeit der jeweiligen Entscheidung, wobei in Ermangelung einer Zeitangabe angenommen wird, dass die fragliche Entscheidung mittags ergangen ist;

b) Identität des zahlungsunfähigen Schuldners mit Angabe seines Sitzes bzw. Wohnsitzes;

c) Angabe und Feststellung des Wohnsitzes der rechtmäßig bestellten und faktischen Geschäftsführer des Schuldners, sowie des Wohnsitzes des Schuldners, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt;

d) Bestellung des Insolvenzverwalters mit Angabe seiner Geschäftsanschrift;

e) Entscheidung über die Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner, wenn die Voraussetzungen von Artikel 224 Absatz 2 erfüllt sind;

f) Anweisung an den Schuldner, die in Artikel 24 Absatz 1 genannten und noch nicht in der Akte vorhandenen Unterlagen unverzüglich dem Insolvenzverwalter zu übermitteln;

g) Anordnung der Beschlagnahme der Rechnungslegungsunterlagen und sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners, auch wenn diese verpfändet, gepfändet oder anderweitig gebunden sind oder gehalten werden, und ihrer sofortigen Herausgabe an den Insolvenzverwalter, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 150 Absatz 1;

h) Anordnung der Übergabe von Gegenständen, die einen möglichen Straftatbestand nahelegen, an die Staatsanwaltschaft zwecks Einleitung entsprechender Maßnahmen;

i) Eröffnung eines vollständigen oder beschränkten Verfahrens zur Prüfung einer schuldhaften Insolvenz, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 187, wenn Informationen vorliegen, die die Einleitung eines solches Verfahrens rechtfertigen;

j) Festlegung einer Frist von bis zu 30 Tagen für die Forderungsanmeldung;

l) Aufklärung der Gläubiger über ihre Pflicht, den Insolvenzverwalter unverzüglich über alle ihnen zustehenden Sicherungsrechte zu informieren;

m) Anweisung an die Schuldner der zahlungsunfähigen Partei, die geforderten Zahlungen an den Insolvenzverwalter und nicht an die zahlungsunfähige Partei zu leisten;

n) Terminierung der Gläubigerversammlung gemäß Artikel 156 in Form der sogenannten Versammlung zur Berichtsprüfung innerhalb der folgenden 45 bis 60 Tage oder Erklärung des Verzichts auf die Versammlung aus triftigem Grunde.

2 - Die Bestimmungen des letzten Teils von Absatz 1 Buchstabe n gelten nicht, wenn ein Insolvenzplan vorgelegt werden soll oder wenn entschieden wird, dass der Schuldner die Insolvenzverwaltung selbst übernimmt.

3 - Wurde kein Termin für die Versammlung zur Berichtsprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe n bestimmt und ersucht eine betroffene Partei innerhalb der Frist für die Forderungsanmeldung das Gericht um Einberufung einer solchen Versammlung, dann legt das Gericht einen Tag und eine Uhrzeit zur Durchführung der Versammlung innerhalb von 45 bis 60 Tagen nach der Feststellung der Insolvenz fest.

4 - Wurde kein Termin für die Versammlung zur Berichtsprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe n bestimmt, so wird für die Berechnung der in diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung vorgesehenen Fristen der 45. Tag nach Feststellung der Insolvenz zugrunde gelegt.

5 - Entscheidet das Gericht, auf eine Versammlung zur Berichtsprüfung zu verzichten, so ist es verpflichtet, den Zeitplan des Verfahrens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzupassen.“

Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung

Die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung über die Insolvenzerklärung ist in Artikel 37 und 38 CIRE geregelt:

„Artikel 37

Bekanntgabe der Entscheidung und Ladung

1 - Die Entscheidung wird den Geschäftsführern des Schuldners, deren Wohnsitz bestimmt wurde, nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Ladung persönlich bekannt gegeben. Außerdem werden ihnen Kopien des Erstantrags übermittelt.

2 - Unbeschadet etwaiger arbeitsrechtlich und insbesondere im Hinblick auf den Lohngarantiefonds erforderlicher Bekanntgaben, erfolgt eine Bekanntgabe nach den in der Ladung vorgesehenen Bedingungen auch an den Staatsanwalt, den Sozialversicherungsträger, den Antragsteller sowie an den Schuldner, sofern dem Schuldner die Entscheidung nicht bereits im Rahmen des Verfahrens persönlich zugestellt wurde; ist der Schuldner Inhaber eines Unternehmens, erfolgt auch eine Bekanntgabe an den Arbeitnehmerausschuss.

3 - Die Entscheidung wird den fünf größten neben dem Antragsteller bekannten Schuldnern gemäß Absatz 1 oder per Einschreiben zugestellt, je nachdem, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftssitz oder Wohnsitz in Portugal haben oder nicht.

4 - Im Falle bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren eröffnet wurde, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger in den diesen Mitgliedstaaten, erfolgt die Bekanntgabe unverzüglich per Einschreiben gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015.

5 - Bestehen Forderungen im Namen des Staates, werden öffentliche Einrichtungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Unternehmen oder Sozialversicherungsträger handelt, per Einschreiben von der Entscheidung unterrichtet.

6 - Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze schließen nicht die Möglichkeit einer Bekanntgabe und Ladung auf elektronischem Wege nach Maßgabe eines vom Justizministerium verabschiedeten Ministererlasses aus.

7 - Andere Gläubiger und andere betroffene Parteien sind mit einer fünftägigen Nachfrist durch eine öffentliche Bekanntgabe in Kenntnis zu setzen, die am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners, den Niederlassungen des Schuldners und beim Gericht ausgehängt und auf der Citius-Website veröffentlicht wird.

8 - Die im vorstehenden Absatz genannten öffentlichen Bekanntgaben müssen das Aktenzeichen des Falles, die Nachfrist und die Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung sowie die in Artikel 36 Buchstabe a bis e und i bis n aufgeführten Angaben enthalten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Fristen für die Rechtsmitteleinlegung und die Forderungsanmeldung erst nach Ablauf der Nachfrist beginnen und dass diese Nachfrist ab dem Datum der Veröffentlichung der im vorstehenden Absatz genannten Bekanntgabe berechnet wird.“

„Artikel 38

Veröffentlichung und Eintragung

[…]

2 - Die Feststellung der Insolvenz und die Bestellung des Insolvenzverwalters werden von Amts wegen auf Grundlage der von der Kanzlei übermittelten Urkunde eingetragen bei:

a) dem Personenstandsregister, wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt;

b) dem Handelsregister, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit dem zahlungsunfähigen Schuldner eine solche Eintragung erfordern;

c) der Stelle, die für ein anderes öffentliches Register zuständig ist, das für den Schuldner gegebenenfalls maßgebend ist.

3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 5 des Katastergesetzes wird die Feststellung der Insolvenz in Bezug auf in der Insolvenzmasse enthaltene Vermögenswerte auch im Grundbuch verzeichnet. Grundlage hierfür ist eine Gerichtsurkunde über die endgültige Feststellung der Insolvenz, wenn die Registrierungsstelle keinen elektronischen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat, sowie eine Erklärung des Insolvenzverwalters, der die Vermögenswerte ermittelt hat.

4 - Eine vorläufige Registrierung gemäß vorstehendem Absatz erfolgt auf Grundlage der Informationen auf der elektronischen Seite des Gerichts gemäß Absatz 6 Buchstabe b, sowie der Erklärung des Insolvenzverwalters, der die Vermögenswerte ermittelt hat.

5 - Existieren Belege über den Erwerb oder die Anerkennung eines Eigentums- oder reinen Besitzanspruchs zugunsten einer anderen Person als des zahlungsunfähigen Schuldners in Bezug auf in der Insolvenzmasse enthaltene Vermögenswerte, so hat der Insolvenzverwalter der Fallakte eine Bescheinigung über diese Belege beizufügen.

6 - Die Kanzlei:

a) trägt die Feststellung der Insolvenz und die Bestellung des Insolvenzverwalters von Amts wegen in das nach Maßgabe der Zivilprozessordnung eingerichtete computergestützte Vollstreckungsregister ein;

b) verzeichnet die Erfassung dieser Informationen und die eingeräumte Frist für die Forderungsanmeldung auf der elektronischen Seite des Gerichts;

c) unterrichtet die Bank von Portugal über die Insolvenzerklärung, damit sie die erforderliche Eintragung in ihrer zentralen Kreditrisikodatenbank vornehmen kann.

7 - Bei Eintragung der Bestellung des Insolvenzverwalters ist die Geschäftsadresse des Insolvenzverwalters anzugeben.

8 - Die Veröffentlichung und Eintragung der Entscheidung hat binnen fünf Tagen zu erfolgen.

9 - Die Veröffentlichung und öffentliche Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sowie gegebenenfalls der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Sinne der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 ist bei dem portugiesischen Gericht des Bezirks, in dem sich die Niederlassung des Schuldners befindet, oder andernfalls beim Handelsgericht Lissabon zu beantragen. Das Gericht kann eine beglaubigte Übersetzung durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend befugte Person verlangen.

10 - Sieht das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird, im portugiesischen Recht unbekannte Eintragungsregelungen vor, so richtet sich, unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, die Eintragung nach dem Verfahren, das die größte Ähnlichkeit aufweist.

11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 wird die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 vorgesehene Eintragung von Amts wegen von den zuständigen Eintragungsstellen bestimmt, wenn der Schuldner eine Niederlassung in Portugal besitzt.“

Sicherungsmaßnahmen

Artikel 31 CIRE sieht die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor:

„Artikel 31

Sicherungsmaßnahmen

1 - Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich einer unredlichen Verwaltung, ordnet das Gericht von Amts wegen oder auf Ersuchen des Antragstellers notwendige oder angemessene Sicherungsmaßnahmen an, um zu verhindern, dass das Vermögen des Schuldners bis zum Erlass der Entscheidung Schaden nimmt.

2 - Im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen kann ein vorläufiger gerichtlicher Verwalter bestellt werden, der ausschließlich befugt ist, das Vermögen des Schuldners zu verwalten oder den Schuldner bei der Eigenverwaltung seines Vermögens zu unterstützen.

3 - Die Sicherungsmaßnahmen können vor der Unterrichtung des Schuldners ergriffen werden, wenn solche Sofortmaßnahmen für notwendig erachtet werden, um ihre Wirksamkeit nicht zu gefährden. Die Unterrichtung des Schuldners darf jedoch auf keinen Fall später als zehn Tage nach Ablauf der andernfalls geltenden Frist erfolgen.“

DAS BESONDERE SANIERUNGSVERFAHREN

Voraussetzungen für die Eröffnung eines besonderen Sanierungsverfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 2 CIRE:

Bei dem zweiten eingangs genannten Verfahren handelt es sich um das besondere Sanierungsverfahren (PER – Processo Especial de Revitalização) gemäß Artikel 1 Absatz 2 CIRE, das Unternehmen beantragen können, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder von Insolvenz bedroht sind.

Zweck und Formvorschriften des besonderen Sanierungsverfahrens

Der Zweck des besonderen Sanierungsverfahrens, die Beantragung der Eröffnung dieses Verfahrens, die damit verbundenen Formvorschriften und der Begriff „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ sind in den Artikeln 17-A, 17-B bzw. 17-C CIRE geregelt.

„Artikel 17-A

Zweck und Formvorschriften des besonderen Sanierungsverfahrens

1 - Im Rahmen des besonderen Sanierungsverfahrens kann ein Unternehmen, das nachweislich in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder von Insolvenz bedroht ist, aber noch erhalten werden kann, mit seinen jeweiligen Gläubigern verhandeln und Vereinbarungen mit Blick auf eine Sanierung des Unternehmens schließen.

2 - Das Verfahren gemäß vorstehendem Absatz kann jedes Unternehmen in Anspruch nehmen, das in einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung bescheinigt, die für eine Sanierung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, und das eine weitere Erklärung abgibt, die vor nicht mehr als 30 Tagen von einem Wirtschaftsprüfer oder gesetzlich zugelassenem Abschlussprüfer unterzeichnet wurde, sofern die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, und in der bescheinigt wird, dass sich das Unternehmen aktuell nicht in einer Insolvenzlage gemäß den in Artikel 3 genannten Kriterien befindet.

3 - Das besondere Sanierungsverfahren hat zwingenden Charakter, und es gelten alle Vorschriften dieses Gesetzes, die mit dem Charakter dieses Verfahrens nicht unvereinbar sind.“

„Artikel 17-B

Der Begriff „wirtschaftliche Schwierigkeiten“

Im Sinne dieses Gesetzes befindet sich ein Unternehmen dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn es aufgrund mangelnder Liquidität oder wegen Kreditunwürdigkeit erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.“

„Artikel 17-C

Antragstellung und Formvorschriften

1 - Das besondere Sanierungsverfahren wird auf Antrag des Unternehmens sowie eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger eröffnet, der bzw. die nicht in besonderer Weise mit dem Unternehmen verbunden sind und betroffene nicht nachrangige Forderungen in Höhe von mindestens 10 % gemäß Absatz 3 Buchstabe b haben. Die Antragstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens mittels eines genehmigten Sanierungsplans.

2 - Die Erklärung gemäß vorstehendem Absatz ist von allen betroffenen Erklärenden zu unterzeichnen und zu datieren.

3 - Das Unternehmen stellt bei dem für die Feststellung seiner Insolvenz zuständigen Gericht einen Antrag gemäß Absatz 1 und fügt diesem Folgendes bei:

a) die oben bezeichnete schriftliche Erklärung;

b) eine Kopie der in Artikel 24 Absatz 1 aufgeführten Unterlagen, die zur Einsichtnahme durch die Gläubiger während des gesamten Verfahrens bei der Kanzlei hinterlegt werden;

c) einen Vorschlag für einen Sanierungsplan, dem mindestens eine Beschreibung der Vermögens-, Finanz- und Kreditsituation des Unternehmens beiliegen muss.

4 - Nach Eingang des Antrags gemäß vorstehendem Absatz bestellt das Gericht im Wege einer behördlichen Anordnung unverzüglich einen vorläufigen gerichtlichen Verwalter, wobei die Bestimmungen der Artikel 32 bis 34 entsprechend gelten.

5 - Dem Unternehmen wird die im vorstehenden Absatz genannte behördliche Anordnung unverzüglich bekanntgegeben, wobei die Bestimmungen der Artikel 37 und 38 entsprechend gelten.

6 - Auf begründeten Antrag des Unternehmens und des Gläubigers bzw. der Gläubiger, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen und Forderungen in Höhe von mindestens 5 % der angemeldeten Forderungen halten, kann das Gericht den in Absatz 1 genannten Grenzwert von 10 % unter Berücksichtigung der insgesamt angemeldeten Forderungen sowie der Zusammensetzung aller Gläubiger bei der Prüfung des Antrags herabsetzen.

7 - Besondere Sanierungsverfahren, die von Handelsgesellschaften beantragt werden, mit denen das Unternehmen in einem Kontroll- oder Konzernverhältnis im Sinne des Handelsgesellschaftsgesetzbuchs steht, werden von Amts wegen oder auf Antrag des vorläufigen gerichtlichen Verwalters mit der Fallakte verbunden. Einen solchen Antrag kann unter diesen Umständen auch jedes Unternehmen stellen, das die Eröffnung eines besonderen Sanierungsverfahrens beantragt hat.

8 - Die Verbindung gemäß vorstehendem Absatz kann nur bis zum Beginn der in Artikel 17-D Absatz 5 bestimmten Frist für Verhandlungen im Rahmen des Verfahrens beantragt werden, mit dem alle anderen Unterlagen verbunden werden müssen, wobei die Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 4 entsprechend gelten.“

Darüber hinaus ist in Artikel 17-D bis 17 I CIRE im Zusammenhang mit besonderen Sanierungsverfahren Folgendes geregelt:

  • die anschließenden Verfahrensschritte (z. B. Einladung an alle Gläubiger, die die Erklärung zur Verfahrenseröffnung nicht unterzeichnet haben, zur Teilnahme an den Sanierungsverhandlungen);
  • die Auswirkungen (dass z. B. die Eröffnung des Verfahrens weitere Zahlungsklagen gegen den Schuldner ausschließt);
  • Abschluss der Verhandlungen mit Annahme des Sanierungsplans und darauffolgender Sanierung oder ohne Annahme des Plans;
  • zwischen Schuldner und Gläubigern vereinbarte Sicherheitsleistungen;
  • die Annahme außergerichtlicher Vereinbarungen zur Sanierung des Schuldners.

DAS BESONDERE VERFAHREN FÜR ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN

Voraussetzungen für die Eröffnung eines besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 CIRE:

Das dritte eingangs genannte Verfahren ist das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3, das im Einzelnen in Artikel 222-A bis 222-J CIRE geregelt ist.

Das besondere Verfahren für Zahlungsvereinbarungen ist seiner Art nach ein Dringlichkeitsverfahren und kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner kein Unternehmen ist und sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder unmittelbar von Insolvenz bedroht ist.

Gemäß Artikel 222-B befindet sich ein Schuldner dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn er aufgrund mangelnder Liquidität oder wegen Kreditunwürdigkeit erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Dieses besondere Verfahren wird eingeleitet durch:

  • eine schriftliche Erklärung des Schuldners und eines oder mehrerer Gläubiger, in der sie um die Aufnahme von Verhandlungen zwecks Erstellung einer Zahlungsvereinbarung ersuchen,

oder

  • Einreichung einer außergerichtlichen Vereinbarung, die vom Schuldner und von Gläubigern, die mindestens die Stimmenmehrheit vertreten, unterzeichnet ist.

Die genannte Erklärung bzw. Vereinbarung wird zusammen mit einer Liste der Gläubiger und einer Liste aller anhängigen Beitreibungsverfahren bei Gericht eingereicht. Nach Eingang der Erklärung bzw. der Vereinbarung bestellt das Gericht den vorläufigen gerichtlichen Verwalter.

Unmittelbar nach Zustellung der behördlichen Anordnung zur Bestellung des vorläufigen gerichtlichen Verwalters hat der Schuldner alle Gläubiger, die die Ersterklärung bzw. -vereinbarung nicht unterzeichnet haben, per Einschreiben zur Teilnahme an dem Verfahren einzuladen. Hat der Schuldner eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung eingereicht, informiert die Kanzlei diejenigen Gläubiger, die nicht an der Vereinbarung beteiligt waren, aber in dem vom Schuldner vorgelegten Forderungsverzeichnis genannt sind.

Nach Veröffentlichung der behördlichen Anordnung zur Bestellung des vorläufigen gerichtlichen Verwalters auf der Citius-Website kann jeder Gläubiger innerhalb von 20 Tagen seine Forderungen bei diesem Verwalter anmelden.

Anschließend erstellt der vorläufige gerichtliche Verwalter ein Forderungsverzeichnis und reicht dieses bei der Gerichtskanzlei ein. Dieses Verzeichnis wird ebenfalls auf der Citius-Website veröffentlicht. Das Verzeichnis kann innerhalb von fünf Arbeitstagen angefochten werden.

Es ergeben sich folgende Auswirkungen auf andere Verfahren:

  • Nach Eröffnung des besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen und der anschließenden Bestellung des vorläufigen gerichtlichen Verwalters kann kein weiteres Beitreibungsverfahren gegen den Schuldner angestrengt werden.
  • Wesentliche öffentliche Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr eingestellt werden.
  • Ein etwaiges Insolvenzverfahren, in dem zuvor ein Insolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt wurde, wird ausgesetzt, sofern in jenem Verfahren noch keine Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz ergangen ist (Einstellung unmittelbar nach Annahme der Zahlungsvereinbarung).
  • Anhängige Beitreibungsverfahren werden ausgesetzt (Einstellung unmittelbar nach Annahme der Zahlungsvereinbarung, es sei denn, die Vereinbarung sieht die Fortführung dieser Verfahren vor).
  • Vom Schuldner anfechtbare Verjährungs- und Ausschlussfristen werden ausgesetzt.

Nach Verfahrensbeginn darf der Schuldner besonders bedeutsame Geschäfte nur mit der vorherigen Zustimmung des gerichtlichen Verwalters tätigen.

Für die Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern gelten die zwischen allen Beteiligten vereinbarten Regeln oder, falls es zu keiner solchen Vereinbarung kommt, die vom vorläufigen gerichtlichen Verwalter festgelegten Regeln.

Werden die Verhandlungen mit der einstimmigen Annahme der Zahlungsvereinbarung unter Beteiligung aller Gläubiger abgeschlossen, so muss die Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet und unverzüglich zur Genehmigung oder Ablehnung durch das Gericht in die Akte aufgenommen werden.

Werden die Verhandlungen mit der Annahme der Zahlungsvereinbarung ohne Beteiligung aller Gläubiger abgeschlossen, wird die Vereinbarung zur Genehmigung oder Ablehnung durch den Richter an das Gericht übermittelt und auf der Citius-Website veröffentlicht. Die betroffenen Parteien können anschließend innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung die Ablehnung des Plans beantragen.

Die Zahlungsvereinbarung gilt als genehmigt,

  • wenn sie von Gläubigern angenommen wird, die mindestens ein Drittel aller im Forderungsverzeichnis aufgeführten und mit einem Stimmrecht verbundenen Forderungen vertreten, und wenn die Vereinbarung die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erhält und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf nicht nachrangige Forderungen entfällt (Enthaltungen bleiben unberücksichtigt),

oder

  • wenn sie die Zustimmung von Gläubigern erhält, die mehr als die Hälfte aller mit einem Stimmrecht verbundenen Forderungen vertreten, und wenn mehr als die Hälfte dieser Stimmen auf nicht nachrangige Forderungen entfällt (Enthaltungen bleiben unberücksichtigt).

Kommen der Schuldner oder die Gläubigermehrheit zu dem Schluss, dass eine Einigung unmöglich ist, oder wird die Zweimonatsfrist für den Abschluss der Verhandlungen überschritten, dann wird der Verhandlungsprozess beendet. In Ermangelung einer Vereinbarung führt die Beendigung des Verfahrens zur Aufhebung aller damit verbundenen Wirkungen für den Schuldner, sofern der Schuldner dann noch immer nicht insolvent ist. Andernfalls führt die Beendigung des Verfahrens zur Insolvenzfeststellung des Schuldners.

Sicherheitsleistungen, die im Rahmen des besonderen Verfahrens für Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner vereinbart wurden, um ihn mit den für die Fortführung seiner Tätigkeit notwendigen finanziellen Mitteln zu versorgen, werden auch dann aufrecht erhalten, wenn der Schuldner nach Ende des Verfahrens innerhalb einer Frist von zwei Jahren für insolvent erklärt wird. Ferner genießen Gläubiger, die die Tätigkeit des Schuldners während des Verfahrens finanziert haben, damit er seinen Verpflichtungen aus der Zahlungsvereinbarung nachkommen kann, ein allgemeines Recht auf vorzugsweise Befriedigung, das gegenüber dem Recht der Beschäftigten auf vorzugsweise Befriedigung Vorrang hat.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?



In Artikel 46 ist geregelt, welche Vermögenswerte in die Insolvenzmasse fallen:

„Artikel 46

Der Begriff der „Insolvenzmasse“

1 - Die Insolvenzmasse dient dazu, die Insolvenzforderungen der Gläubiger zu befriedigen, nachdem alle Schulden beglichen wurden. Sie umfasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Vermögenswerte des Schuldners zum Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz nebst den vom Schuldner während des schwebenden Verfahrens erworbenen Vermögenswerten und Ansprüchen.

2 - Nicht pfändbare Vermögenswerte gehören nur dann zur Insolvenzmasse, wenn der Schuldner sie freiwillig anbietet und ihre Nichtpfändbarkeit nicht absolut ist.“

In diesem Zusammenhang besagt Artikel 736 der portugiesischen Zivilprozessordnung, dass neben den aufgrund einer Sonderbestimmung unpfändbaren Gegenständen Folgendes absolut unpfändbar ist: unveräußerliche Gegenstände und Ansprüche; Güter im öffentlichen Besitz des Staates und anderer öffentlicher juristischer Personen; Gegenstände, deren Pfändung gegen die guten Sitten verstoßen würde oder deren Pfändung aufgrund ihres geringen Handelswerts einer wirtschaftlichen Rechtfertigung bedürfte; für die öffentliche Religionsausübung bestimmte Gegenstände; Grabstätten; für Menschen mit Behinderungen und die Behandlung von Patienten unerlässliche Geräte und Gegenstände.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Diese Befugnisse sind in Artikel 223 und 224 CIRE geregelt:

Eigenverwaltung des Schuldners

„Artikel 223

Beschränkung auf Unternehmen

Diese Vorschriften gelten nur, wenn die Insolvenzmasse ein Unternehmen umfasst.“

„Artikel 224

Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung des Schuldners

1 - In seiner Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz kann das Gericht beschließen, dass der Schuldner die Insolvenzmasse selbst verwaltet.

2 - Die Eigenverwaltung des Schuldners kann verfügt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Der Schuldner hat die Eigenverwaltung beantragt.

b) Der Schuldner hat bereits einen Insolvenzplan vorgelegt, der die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens vorsieht, oder sich dazu verpflichtet, einen solchen Plan binnen 30 Tagen nach Feststellung der Insolvenz vorzulegen.

c) Es bestehen keine begründeten Bedenken im Hinblick auf mögliche Verzögerungen des Verfahrens oder sonstige Nachteile für die Gläubiger.

d) Der Antragsteller stimmt in dem Fall, dass der Insolvenzantrag nicht vom Schuldner gestellt wurde, der Eigenverwaltung zu.

3 - Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind, wird die Verwaltung auch dann dem Schuldner übertragen, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Gläubiger auf der Versammlung zur Berichtsprüfung oder der ihr vorausgehenden Versammlung dies beschließen, wobei die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Frist ab dem Datum der Entscheidung der Gläubiger berechnet wird.“

Bestellung und Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

Die Befugnisse des Insolvenzverwalters und seine erforderlichen Qualifikationen sind in den Artikeln 52, 53 und 55 CIRE geregelt:

„Artikel 52

Bestellung durch das Gericht und Rechtsstellung

1 - Die Bestellung des Insolvenzverwalters obliegt dem Gericht.

2 - Für die Bestellung des Insolvenzverwalters gelten die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1, wobei das Gericht jedoch Informationen des Schuldners, des Gläubigerausschusses, falls ein solcher existiert, oder der Gläubiger berücksichtigen kann. Gleiches gilt, wenn die Insolvenzmasse ein Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten umfasst oder wenn das Insolvenzverfahren besonders komplex ist und dem vorläufigen gerichtlichen Verwalter, der zum Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz eingesetzt ist, bei der ersten Bestellung der Vorzug gegeben wird.

3 - Das Auswahlverfahren für die Aufnahme in die amtlichen Verzeichnisse sowie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes, in einem besonderen Gesetz geregelt.

4 - Ist das Insolvenzverfahren besonders komplex oder ist besondere Sachkenntnis des Insolvenzverwalters erforderlich, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer betroffenen Partei mehrere Insolvenzverwalter bestellen. Im Falle eines solchen Antrags obliegt es dem Antragsteller, einen Insolvenzverwalter vorzuschlagen und den Vorschlag hinreichend zu begründen. Sollte der vorgeschlagene Insolvenzverwalter bestellt werden, hat der Antragsteller für dessen Vergütung zu sorgen, wenn die Insolvenzmasse für dessen Vergütung nicht ausreicht.

5 - Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem gemäß Absatz 1 gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter und dem auf Antrag einer betroffenen Partei bestellten Insolvenzverwalter hat im Falle einer Pattsituation die Meinung des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters Vorrang.

6 - Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Handelsgesellschaft, die gemäß Handelsgesellschaftsgesetzbuch in einem Kontroll- oder Konzernverhältnis mit anderen Unternehmen steht, die Gegenstand eines Insolvenzantrags sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger einen einzigen Insolvenzverwalter für alle Unternehmen bestellen. In diesem Fall hat das Gericht zu allgemeinen Bedingungen einen weiteren Insolvenzverwalter zu bestellen, dessen Aufgaben sich darauf beschränken, gegenseitige Forderungen von Schuldnern desselben Konzerns zu bewerten, sobald der erste Insolvenzverwalter das Bestehen einer solchen Forderung bestätigt hat.

„Artikel 53

Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubiger

1 - Sofern das Dokument, mit dem die Annahme des Vorschlags bestätigt wird, vor der Abstimmung in die Fallakte aufgenommen wurde, können die Gläubiger auf der Gläubigerversammlung nach der Bestellung eines Insolvenzverwalters eine andere Person für dieses Amt wählen, die nicht zwingend im amtlichen Verzeichnis eingetragen sein muss, und ihre Vergütung auf Beschluss der Mehrheit der Wähler und der abgegebenen Stimmen festlegen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

2 - Die Wahl einer nicht im amtlichen Verzeichnis eingetragenen Person ist nur zugelassen, wenn dies aufgrund der Größe des in die Insolvenzmasse fallenden Unternehmens, der Besonderheiten seines Geschäftsbereichs oder der Komplexität des Falles gerechtfertigt ist.

3 - Das Gericht darf die Bestellung der von den Gläubigern als Insolvenzverwalter gewählten Person anstelle des vorhandenen Insolvenzverwalters nur ablehnen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Person nicht über das nötige Ansehen oder die Fähigkeit zur Ausübung dieser Funktion verfügt, dass die von den Gläubigern bewilligte Vergütung offensichtlich überhöht ist oder dass, wenn die betroffene Person nicht im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist, keiner der im vorstehenden Absatz genannten Fälle zutrifft.“

„Artikel 55

Inhalt und Wahrnehmung der Aufgaben

1 - Zusätzlich zu den ihm übertragenen Aufgaben hat der Insolvenzverwalter folgende Zuständigkeiten, die er, falls es einen Gläubigerausschuss gibt, in Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss bzw. unter dessen Aufsicht wahrnimmt:

a) Zahlung der Schulden der zahlungsunfähigen Partei aus dem Barvermögen der Insolvenzmasse, insbesondere aus dem Erlös, den der Insolvenzverwalter mit der ihm obliegenden Verwertung der Vermögenswerte in der Insolvenzmasse erzielt;

b) gleichzeitige Sicherstellung des Schutzes und der Wahrnehmung der Rechte der zahlungsunfähigen Partei sowie der Fortführung der Betriebstätigkeit, wobei eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens so weit wie möglich zu vermeiden ist.

2 - Unbeschadet der Fälle, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben oder eine vorherige Genehmigung des Gläubigerausschusses erforderlich ist, nimmt der Insolvenzverwalter die ihm übertragenen Aufgaben persönlich wahr. Der Insolvenzverwalter kann bestimmte Handlungen schriftlich an einen anderen im amtlichen Verzeichnis geführten Insolvenzverwalter übertragen.

3 - Der Insolvenzverwalter kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eigenverantwortlich von Fach- oder Hilfskräften – entgeltlich oder unentgeltlich, einschließlich seiner eigenen Person – unterstützt werden, sofern der Gläubigerausschuss oder, in Ermangelung eines solchen Ausschusses, das Gericht zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

4 - Der Insolvenzverwalter kann die für die Liquidation der Insolvenzmasse oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens benötigten Mitarbeiter befristet oder unbefristet einstellen. Neue Verträge laufen jedoch mit der endgültigen Schließung des Standortes, an dem die Mitarbeiter diese Tätigkeit ausüben oder, sofern nicht anders vereinbart, zum Zeitpunkt der Übertragung aus.

5 - Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht rechtzeitig alle notwendigen Informationen über die Verwaltung und Liquidation der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen.

6 - Auf Antrag des Insolvenzverwalters sowie in dem Fall, dass der Insolvenzverwalter keinen direkten Zugang zu den erforderlichen Informationen hat, weist das Gericht öffentliche Einrichtungen und Kreditinstitute an, auf Grundlage ihrer jeweiligen Unterlagen die für die Zwecke des Verfahrens als notwendig oder sachdienlich erachteten Auskünfte zu erteilen, insbesondere in Bezug auf Vermögenswerte, die in die Insolvenzmasse fallen.

7 - Die Vergütung des im letzten Satz von Absatz 2 genannten Insolvenzverwalters trägt der Insolvenzverwalter, der die entsprechenden Aufgaben delegiert hat; er ist auch für die Handlungen verantwortlich, die der delegierte Verwalter im Rahmen der ihm gemäß Absatz 2 übertragenen Befugnisse ausführt.

8 - Der Insolvenzverwalter ist vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses befugt, in allen Rechtsstreitigkeiten, an denen die zahlungsunfähige Partei oder die Insolvenzmasse beteiligt ist, Rücknahmen zu erklären, einen Vergleich herbeizuführen oder Zugeständnisse zu machen.“

Gerichtliche Aufsicht

Das Gericht überwacht die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters gemäß Artikel 58 CIRE:

„Artikel 58

Aufsicht durch das Gericht

Der Insolvenzverwalter nimmt seine Aufgaben unter Aufsicht des Gerichts wahr, das jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten, die Vorlage eines Berichts über die durchgeführten Maßnahmen und den Verwaltungs- und Liquidationsstand verlangen kann.“

Der Gläubigerausschuss ist ebenfalls befugt, die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters gemäß Artikel 68 CIRE zu überwachen.

Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gemäß Artikel 60 CIRE festgelegt:

„Artikel 60

Vergütung

1 - Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter hat Anspruch auf die in seinen Vertragsbedingungen vorgesehene Vergütung und auf Erstattung der Aufwendungen, die er nach vernünftigem Ermessen für sinnvoll oder unerlässlich erachtet.

2 - Bei Wahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung wird dessen Vergütung im Rahmen des entsprechenden Beschlusses festgelegt.

3 - Hat der Insolvenzverwalter der von der Gläubigerversammlung für die Erstellung des Insolvenzplans, die Verwaltung des Unternehmens nach der Versammlung zur Berichtsprüfung und die Überwachung des genehmigten Insolvenzplans festgelegte Vergütung nicht vorab zugestimmt, kann er sein Amt niederlegen, sofern er dies auf der Versammlung tut, in der dieser Beschluss gefasst wird.“

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Masseforderungen können gegen Masseverbindlichkeiten aufgerechnet werden, wenn die in Artikel 99 CIRE genannten Bedingungen erfüllt sind:

„Artikel 99

Aufrechnungen

1 - Unbeschadet anderer Vorschriften dieses Gesetzes können Insolvenzgläubiger nach Feststellung der Insolvenz ihre Forderungen gegen Masseverbindlichkeiten aufrechnen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung waren bereits vor Feststellung der Insolvenz gegeben.

b) Die Insolvenzforderung entsprach bereits vor dem Gegenanspruch der Masse den Anforderungen nach Artikel 847 der Zivilprozessordnung.

2 - Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a und b gilt Folgendes nicht:

a) Verlust der Fristbegünstigung gemäß Artikel 780 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;

b) vorzeitige Fälligkeit und Umwandlung in Barvermögen aufgrund der Bestimmungen von Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 96.

3 - Aufrechnungen werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zahlungsverpflichtungen unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten zur Grundlage haben, wenn sie am Ort der Zahlung des Gegenanspruchs frei umgerechnet werden können und wenn die Umrechnung anhand des Wechselkurses erfolgt, der am Tag des Wirksamwerdens der Aufrechnung gilt.

4 - Aufrechnungen sind nicht zulässig, wenn:

a) die Masseverbindlichkeit nach dem Datum der Feststellung der Insolvenz und insbesondere wenn sie infolge der Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse entstanden ist;

b) der Insolvenzgläubiger die Forderung nach Feststellung der Insolvenz von einer anderen Person erworben hat;

c) Schulden der zahlungsunfähigen Partei verwendet werden, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind;

d) die Aufrechnung zwischen Masseverbindlichkeiten und nachrangigen Insolvenzforderungen erfolgt.“

Neben der allgemeinen Vorschrift des Artikels 99 CIRE ist die Möglichkeit der Aufrechnung auch in folgenden Rechtsvorschriften vorgesehen: Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 3 und Artikel 286 CIRE.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Die Auswirkung der Insolvenz auf laufende Verträge, an denen der Schuldner beteiligt ist, hängt von der Art des Vertrags ab und ist insbesondere in Artikel 102 bis 119 CIRE geregelt:

„Artikel 102

Allgemeiner Grundsatz in Bezug auf laufende Geschäfte

1 - Unbeschadet der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel wird die Erfüllung gegenseitiger Verträge, die bei Feststellung der Insolvenz von der zahlungsunfähigen Partei oder der anderen Vertragspartei noch nicht vollständig erfüllt waren, solange ausgesetzt, bis der Insolvenzverwalter beschließt, den Vertrag auszuführen oder die Erfüllung zu verweigern.

2 - Die andere Partei kann dem Insolvenzverwalter jedoch eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechts setzen, nach deren Ablauf die Erfüllung als verweigert gilt.

3 - Die Verweigerung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter hat, unbeschadet einer etwaigen Teilung von Gegenständen, folgende Wirkung:

a) Keine Partei hat Anspruch auf Rückgabe gelieferter Güter.

b) Der Insolvenzmasse steht der Wert der Gegenleistung entsprechend der vom Schuldner bereits geleisteten Zahlung zu, soweit sie noch nicht von der anderen Partei erbracht wurde.

c) Die andere Partei kann den Wert der noch nicht geleisteten Zahlung des Schuldners als Insolvenzforderung geltend machen, abzüglich des Wertes der noch nicht erbrachten entsprechenden Gegenleistung.

d) Ein Anspruch der anderen Partei auf Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens:

i) besteht nur bis zur Höhe einer gemäß Buchstabe b entstandenen Zahlungsverpflichtung;

ii) wird von dem Betrag abgezogen, der der anderen Partei nach Anwendung von Buchstabe c zusteht;

iii) begründet eine Insolvenzforderung;

e) jede Partei kann die Aufrechnung der in Buchstabe c und d genannten Verpflichtungen gegen die in Buchstabe b genannte Verpflichtung bis zur Höhe der jeweiligen Beträge geltend machen.

4 - Die Wahl der Vertragsausführung gilt als missbräuchlich, wenn eine rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten durch die Insolvenzmasse offenkundig unwahrscheinlich ist.“

„Artikel 103

Unteilbare Leistungen

1 - Verpflichtet ein Vertrag die andere Partei zur Erbringung einer Leistung, die naturgemäß nicht vertretbar ist oder die bei Leistungserbringung in mehrere nicht ohne Weiteres ersetzbare, funktional verbundene Gegenstände teilbar ist, und lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, so tritt Folgendes ein:

a) Der Anspruch gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorstehenden Artikels wird durch das Recht ersetzt, von der anderen Partei die Rückgabe der gelieferten Güter zu verlangen, um der jeweiligen Bereicherung zum Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz Rechnung zu tragen.

b) Der Anspruch gemäß Absatz 3 Buchstabe c des vorstehenden Artikels ist auf die Differenz zwischen den Werten aller Vertragsleistungen gerichtet, wenn diese für die andere Partei von Vorteil ist.

c) Die andere Partei kann als Insolvenzgläubigerin die Erstattung der Kosten oder die Rückgabe des Wertes des Teils der vor Feststellung der Insolvenz erbrachten Leistung verlangen, je nachdem, ob die Leistung vertretbar ist oder nicht.

2 - Die andere Partei ist jedoch berechtigt, ihre Leistung vollständig zu erbringen und den Teil der geschuldeten Gegenleistung als Insolvenzforderung anzumelden; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Absatz 1 und des vorstehenden Artikels nicht mehr.

3 - Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung nicht, begründet das Recht der anderen Partei auf Gegenleistung eine Masseforderung nur in Bezug auf den Teil, der den Betrag übersteigt, der sich unter Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c ergeben hätte, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung abgelehnt hätte.

4 - Ist die zahlungsunfähige Partei durch den Vertrag zur Erbringung einer Leistung der in Absatz 1 genannten Art verpflichtet und verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages, tritt Folgendes ein:

a) Das Recht gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorstehenden Artikels gilt nicht mehr oder wird durch das Recht auf Rückgabe des Wertes des Teils der bereits vor Feststellung der Insolvenz geleisteten Zahlung ersetzt, je nachdem, ob die betreffende Leistung vertretbar ist oder nicht.

b) Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe b kommen zur Anwendung, wenn die andere Partei neben einer Insolvenzforderung auch Anspruch auf Erstattung der bereits erbrachten Leistungen hat.

5 - Ist die zahlungsunfähige Partei aufgrund des Vertrages zur Erbringung einer Leistung der in Absatz 1 genannten Art verpflichtet und verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages nicht, so begründet der Anspruch der anderen Partei auf die geschuldete Gegenleistung eine uneingeschränkte Masseforderung.

6 - Wird die nicht vertretbare Leistung in eigenständige Posten unterteilt und wurde für eines oder mehrere dieser Posten bereits eine Zahlung geleistet, so gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nur für die verbleibenden Posten, wobei die Gegenleistung angemessen darauf zu verteilen ist.“

„Artikel 104

Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und ähnliche Geschäfte

1 - Hat die zahlungsunfähige Partei im Rahmen eines Kaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt eine Sache vor Feststellung der Insolvenz bereits an den Käufer übergeben, so kann die andere Partei die Erfüllung des Vertrags verlangen.

2 - Bei Insolvenz des Leasinggebers gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes für Finanzierungsleasingverträge und Leasingverträge mit der Maßgabe, dass das Leasingobjekt in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, nachdem alle vereinbarten Zahlungen geleistet wurden.

3 - Ist der Käufer bzw. der Leasingnehmer der Schuldner und hat er die Sache in seinem Besitz, dann darf die vom Insolvenzverwalter gemäß Artikel 102 Absatz 2 gesetzte Frist nicht vor Ablauf von fünf Tagen ab dem Tag der Versammlung zur Berichtsprüfung enden, es sei denn, der fragliche Vermögenswert könnte innerhalb dieses Zeitraums erheblichen Schaden nehmen und die andere Partei hat den Insolvenzverwalter ausdrücklich auf diese Gefahr hingewiesen.

4 - Ist der Käufer der Schuldner, so kann der Eigentumsvorbehalt in einem Vertrag über die Veräußerung einer bestimmten Sache nur dann der Masse entgegengehalten werden, wenn dies vor Übergabe der Sache schriftlich festgelegt wurde.

5 - Die Auswirkungen der Verweigerung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter sind, sofern zulässig, in Artikel 102 Absatz 3 dargelegt. Dabei gilt als Gegenstand des im entsprechenden Buchstaben c festgelegten Rechts die Zahlung – als Insolvenzforderung – der Differenz (wenn positiv) zwischen der Summe der bis Vertragsende fälligen Raten- oder Mietzahlungen, unter Anwendung von Artikel 91 Absatz 2 auf den Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz hochgerechnet, und dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung, wenn die andere Partei der Verkäufer bzw. Leasinggeber ist; handelt es sich bei der anderen Partei hingegen um den Käufer bzw. Leasingnehmer, dann wird die Differenz zwischen dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung und der oben genannten Summe zugrunde gelegt.“

„Artikel 105

Verkauf ohne Übergabe

1 - Hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe einer Sache noch nicht erfüllt, obwohl das Eigentum bereits übertragen wurde, gilt unbeschadet des Artikels 107 Folgendes:

a) Der Insolvenzverwalter darf die Vertragserfüllung im Falle der Insolvenz des Verkäufers nicht verweigern.

b) Verweigert der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz des Käufers die Erfüllung, tritt die in Artikel 104 Absatz 5 dargelegte Wirkung ein und gilt entsprechend.

2 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten ebenfalls entsprechend für Verträge zur Übertragung anderer dinglicher Rechte.“

„Artikel 106

Vorvertragliche Vereinbarung

1 - Im Falle der Insolvenz des an einem Vorvertrag beteiligten Verkäufers darf der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vorvertrags mit dinglicher Wirkung nicht verweigern, wenn die Sache bereits an den Käufer übergeben wurde.

2 - Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des vorvertraglichen Kaufvertrags, gelten die Bestimmungen von Artikels 104 Absatz 5 entsprechend, unabhängig davon, ob der Käufer oder der Verkäufer die zahlungsunfähige Partei ist.“

„Artikel 107

Geschäfte mit bestimmtem Leistungsdatum

1 - War die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Finanzdienstleistungen mit einem bestimmten Marktpreis zu einer genau bestimmten Zeit oder innerhalb einer genau bestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach Feststellung der Insolvenz ein, so kann keine Vertragspartei Erfüllung verlangen. Der Käufer oder Verkäufer hat, je nach Sachverhalt, erst am zweiten Tag nach Feststellung der Insolvenz Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem berichtigten Preis und dem Marktpreis der Waren bzw. Dienstleistungen bei Verträgen mit demselben Erfüllungsdatum oder derselben Erfüllungsfrist, was eine Insolvenzforderung begründet, weil der Anspruch gegen die zahlungsunfähige Partei geltend gemacht werden kann.

2 - In beiden Fällen hat der Verkäufer die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen und kann diese Verpflichtung mit der ihm gemäß vorstehendem Absatz übertragenen Forderung bis zur Höhe der jeweiligen Summen verrechnen. Ist der Verkäufer der Schuldner, dann begründet das Recht auf Rückzahlung eine Insolvenzforderung der anderen Partei.

3 - Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes gelten als Finanzdienstleistungen:

a) die Lieferung von Wertpapieren, es sei denn, es sind Aktien in Höhe von mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals betroffen und der Vertrag sieht eine nicht rein finanzielle Gegenleistung vor;

b) die Lieferung von Edelmetallen;

c) Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung, durch den gesetzlichen Zinssatz, durch eine Rechnungseinheit oder durch den Preis anderer Güter und Leistungen bestimmt wird;

d) Optionen oder andere Rechte auf den Verkauf oder die Lieferung der in den Buchstaben a und b genannten Güter oder auf die in Buchstabe c genannten Leistungen.

4 - Werden Geschäfte über Finanzdienstleistungen zu einem Rahmenvertrag zusammengefasst, der im Falle der Nichterfüllung nur als Ganzes beendet werden kann, gilt die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als gegenseitiger Vertrag für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 102.

5 - Für Geschäfte mit bestimmtem Leistungsdatum, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die Bestimmungen von Artikels 104 Absatz 5 entsprechend.“

„Artikel 108

Mietgeschäfte bei Insolvenz des Mieters

1 - Die Feststellung der Insolvenz führt im Falle der Insolvenz des Mieters nicht zur Auflösung eines Mietvertrags. Der Insolvenzverwalter kann solche Verträge jedoch unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen kündigen, wenn keine kürzere Kündigungsfrist aus dem Gesetz hervorgeht oder vereinbart wurde.

2 - Eine Ausnahme vom vorstehenden Absatz besteht dann, wenn das Mietobjekt der Unterkunft der zahlungsunfähigen Partei dient. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter nur erklären, dass der Anspruch auf Zahlung der 60 Tage nach dieser Erklärung fälligen Miete im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Der Vermieter kann dann im Falle einer Räumung aufgrund von Rückständen bei einer oder mehrerer der vorstehend genannten Mietzahlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Schadensersatzanspruch bis zur Höhe der in einem Quartal fälligen Zahlungen geltend machen.

3 - Die Kündigung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter nach Absatz 1 verpflichtet zur Zahlung – als Insolvenzforderung – der Beträge, die zwischen dem Tag des Wirksamwerdens und dem Ende der vertraglich vereinbarten Frist oder dem Tag fällig werden, an dem die zahlungsunfähige Partei andernfalls hätte kündigen können, abzüglich der mit den Leistungen des Vermieters in diesem Zeitraum verbundenen Kosten, sowie abzüglich der Erträge, die durch eine alternative Verwendung des Mietobjekts erzielt wurden, sofern sie der vorzeitigen Beendigung des Vertrages zuzuschreiben sind, wobei alle Beträge gemäß Artikel 91 Absatz 2 auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu berichtigen sind.

4 - Der Vermieter darf den Vertrag nach Feststellung der Insolvenz des Mieters nicht aus folgenden Gründen kündigen:

a) Nichtzahlung von vor Feststellung der Insolvenz fälliger Miete oder Pacht;

b) Verschlechterung der finanziellen Situation des Mieters.

5 - Wurde das Mietobjekt vor Feststellung der Insolvenz des Mieters noch nicht an ihn übergeben, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter den Vertrag kündigen und eine neue angemessene Frist für die Übergabe festlegen, nach deren Ablauf das Kündigungsrecht erlischt.“

„Artikel 109

Mietgeschäfte bei Insolvenz des Vermieters

1 - Ist der Vermieter der Schuldner, dann wird die Erfüllung des Mietvertrags durch die Feststellung der Insolvenz nicht ausgesetzt. Der Vertrag kann nur zum Ende der laufenden Frist durch eine Partei gekündigt werden, unbeschadet einer etwaigen zwingenden Vertragsverlängerung.

2 - In dem Falle jedoch, dass die Sache vor Feststellung der Insolvenz noch nicht an den Mieter übergeben wurde, gelten die Bestimmungen von Artikel 108 Absatz 5 entsprechend.

3 - Die Verwertung des Mietobjekts im Rahmen des Insolvenzverfahrens lässt zivilrechtliche Ansprüche, die dem Mieter unter diesen Umständen zustehen, unberührt.“

„Artikel 110

Vertretungs- und Verwaltungsverträge

1 - Vertretungsverträge, einschließlich Kommissionsverträge, die in die Insolvenzmasse fallen, erlöschen mit Feststellung der Insolvenz des Auftraggebers, selbst wenn die Vertretungsbefugnis auch im Interesse des Vertreters oder eines Dritten erteilt wurde. Der Vertreter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für etwaige Verluste.

2 - Die Fortführung des Vertretungsvertrags wird hingegen angenommen, wenn

a) der Vertreter Handlungen ausführen muss, um einen vorhersehbaren Schaden von der Insolvenzmasse abzuwenden, bevor der Insolvenzverwalter die erforderlichen Maßnahmen ergreift;

b) der Vertreter für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben wahrnimmt, weil er ohne eigenes Verschulden noch keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber hatte.

3 - Im Fall gemäß Absatz 2 Buchstabe a begründen die Vergütung und die Erstattung der Aufwendungen des Vertreters eine Masseverbindlichkeit, im Fall gemäß Absatz 2 Buchstabe b eine Insolvenzverbindlichkeit.

4 - Die Bestimmungen des vorstehenden Absatz gelten entsprechend für jeden Vertrag, mit denen die zahlungsunfähige Partei einem Dritten die Verwaltung von Vermögensbelangen überträgt und ihm ein Mindestmaß an Autonomie gewährt, insbesondere für Portfolio- und Vermögensverwaltungsverträge.“

„Artikel 111

Langfristige Dienstleistungsverträge

1 - Verträge, die zur Erbringung langfristiger Dienstleistungen für die zahlungsunfähige Partei verpflichten und die nicht aufgrund von Artikel 110 auslaufen, werden mit Feststellung der Insolvenz nicht aufgehoben und können von beiden Vertragsparteien gemäß Artikel 108 Absatz 1 entsprechend gekündigt werden.

2 - Bei vorzeitiger Vertragsauflösung muss lediglich Schadensersatz für etwaige Schäden geleistet werden, die bei einer Vertragsauflösung durch den Insolvenzverwalter entstehen. In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß Artikel 108 Absatz 3 entsprechend berechnet und begründet eine Insolvenzforderung der anderen Partei.“

„Artikel 112

Vollmachten

1 - Mit Ausnahme der in Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle erlöschen Vollmachten über das Vermögen der Insolvenzmasse mit Feststellung der Insolvenz des Vertretenen, und zwar auch dann, wenn die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten oder eines Dritten erteilt wurde.

2 - In Bezug auf Handlungen, die der Bevollmächtigte nach Erlöschen der Vollmacht ausführt, gelten die Bestimmungen von Artikel 81 Absätze 6 und 7 entsprechend.

3 - Ist dem Bevollmächtigtem ohne eigenes Verschulden nicht bekannt, dass gegen den Vertretenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann haftet er nicht für die wegen des Entzugs seiner Vertretungsvollmacht eingetretene Unwirksamkeit seiner Handlungen.“

„Artikel 113

Insolvenz eines Beschäftigten

1 - Die Feststellung der Insolvenz eines Beschäftigten führt nicht zur Auflösung des Arbeitsvertrags.

2 - die zahlungsunfähige Partei kann zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer etwaigen Verletzung von Vertragspflichten verpflichtet werden.“

„Artikel 114

Leistungserbringung durch den Schuldner

1 - Artikel 113 gilt für Verträge, die die zahlungsunfähige Partei als natürliche Person zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichten, es sei denn, die Leistung wird im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erbracht, das der betreffenden natürlichen Person gehört, und ist ihrem Wesen nach nicht vertretbar.

2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gilt Artikel 111 entsprechend für Verträge über die langfristige Erbringung einer Leistung durch den Schuldner. Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei Vertragskündigung durch die andere Partei.“

„Artikel 115

Abtretung und Verpfändung künftiger Forderungen

1 - Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er vor Feststellung der Insolvenz künftige Forderungen aus einem Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag oder Ansprüche auf künftige Zahlungen wie Arbeitslosengeld oder Ruhestandsbezüge abgetreten oder verpfändet, so ist die Handlung nur in Bezug auf das Einkommen wirksam, das vor dem Datum der Feststellung der Insolvenz, in dem zu dem Zeitpunkt laufenden Monat und den darauffolgenden 24 Monaten erzielt wird.

2 - Abtretungen oder Verpfändungen, die der Schuldner vor Feststellung der Insolvenz vorgenommen hat und die Miet- oder Pachtzahlungen aus einem Mietvertrag betreffen, den der Insolvenzverwalter gemäß Artikel 104 Absatz 2 bzw. Artikel 109 Absatz 1 nicht kündigen kann, sind – unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person ist oder nicht – nur in Bezug auf Zahlungen wirksam, die vor Feststellung der Insolvenz, in dem zu dem Zeitpunkt laufenden Monat und im Folgemonat geleistet wurden.

3 - Der Schuldner kann die in den vorstehenden Absätzen genannten Forderungen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 99 Absatz 4 Buchstaben b bis d gegen Masseverbindlichkeiten aufrechnen.“

„Artikel 116

Kontokorrentkonten

Die Feststellung der Insolvenz hat die Auflösung der von der zahlungsunfähigen Partei unterzeichneten Kontokorrentverträge sowie die Schließung der entsprechenden Konten zur Folge.“

„Artikel 117

Partnerschaftliche Zusammenschlüsse

1 - Partnerschaftliche Zusammenschlüsse erlöschen mit Feststellung der Insolvenz des assoziierten Vertragspartners.

2 - Der assoziierte Vertragspartner ist verpflichtet, seinen noch nicht beglichenen Anteil an den Verlusten, an denen er sich beteiligen muss, in die Insolvenzmasse des Partners einzubringen, wobei er sich das Recht vorbehalten kann, die geleisteten Zahlungen, die nicht in seinen Anteil an den Verlusten einfließen dürfen, als Insolvenzforderung geltend zu machen.“

„Artikel 118

Zusammenschlüsse von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen

1 - Unbeschadet anderslautender vertraglicher Bestimmungen werden Zusammenschlüsse von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen bei Insolvenz eines oder mehrerer Mitglieder des Zusammenschlusses nicht aufgelöst.

2 - Das für insolvent erklärte Mitglied kann aus dem Zusammenschluss von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung austreten.

3 - Vertragsklauseln, nach denen das für insolvent erklärte Unternehmen verpflichtet ist, den verbleibenden Mitgliedern oder dem Zusammenschluss Schadensersatz zu leisten, sind ungültig.“

„Artikel 119

Zwingende Vorschriften

1 - Vereinbarungen der Parteien, die die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels ausschließen oder einschränken, sind ungültig.

2 - Insbesondere ist jede Klausel ungültig, nach der die Insolvenz einer Partei als auflösende Bedingung für ein Geschäft zu werten ist oder die in einem solchen Fall einen Anspruch der anderen Partei auf Schadensersatz, Kündigung oder Rücktritt unter anderen als den in diesem Kapitel dargelegten Bedingungen begründet.

3 - Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze schließen jedoch nicht aus, dass eine Insolvenz aufgrund der Art und des Inhalts der vertraglichen Leistungen einen triftigen Kündigungs- oder Rücktrittsgrund darstellt.“

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Auswirkungen auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen

Nach Feststellung der Insolvenz können die Insolvenzgläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten [Artikel 88 Absatz 1 CIRE].

Auswirkungen auf Forderungen

Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf bestehende Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenzmasse sind in Artikel 90 bis 101 CIRE festgelegt:

„Artikel 90

Geltendmachung von Forderungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz

Die Insolvenzgläubiger dürfen ihre Rechte nur im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausüben.“

„Artikel 91

Sofort zahlbare Schulden

1 - Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur sofortigen Fälligkeit aller Verbindlichkeiten der zahlungsunfähigen Partei, sofern die Schulden nicht unter einer aufschiebenden Bedingung stehen.

2 - Alle bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fälligen Verbindlichkeiten, für die keine entgeltlichen Zinsen anfallen oder die zu einem Satz unter dem gesetzlichen Zinssatz verzinst werden, sind mit einem reduzierten Betrag zu veranschlagen, der dem Wert der fraglichen Verbindlichkeit entsprechen würde, der sich ergibt, wenn die berechneten Zinsen zum gesetzlichen Satz oder einem Satz gleich der Differenz zwischen dem gesetzlichen und dem vereinbarten Zinssatz jeweils bezogen auf das vorgezogene Fälligkeitsdatum zu dem reduzierten Betrag addiert werden.

3 - Im Falle einer teilbaren Verbindlichkeit gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes für jede noch nicht fällige Einzelzahlung.

4 - Für die Berechnung des vorgezogenen Fälligkeitsdatums wird angenommen, dass die Zahlung am Fälligkeitsdatum oder, wenn dieses nicht feststeht, am wahrscheinlichen Fälligkeitsdatum der Verbindlichkeiten erfolgt.

5 - Die vorstehend genannte Minderung des geschuldeten Betrages gilt auch dann, wenn der Verlust der Fristbegünstigung gemäß Artikel 780 Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingetreten ist, weil die Insolvenz noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde.

6 - Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers, der aus der Erfüllung von Ansprüchen Dritter durch die zahlungsunfähige Partei hervorgeht, erfolgt im Verhältnis zu dem zur Begleichung der Drittschuld gezahlten und gemäß Absatz 2 angepassten Betrag.

7 - Für das Rückgriffsrecht gegenüber anderen Mitschuldnern gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.“

„Artikel 92

Schuldenbereinigungspläne

Die sofortige Fälligkeit von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 91 Absatz 1, die unter einen Schuldenbereinigungsplan für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge fallen, hat die nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze bei Nichterfüllung des Plans vorgesehenen Auswirkungen. Die fälligen Beträge werden im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Gesetze berechnet.“

„Artikel 93

Unterhaltszahlungen

Unterhaltsansprüche gegen die zahlungsunfähige Partei, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, können nur dann gegenüber der Masse geltend gemacht werden, wenn keine der in Artikel 2009 der Zivilprozessordnung genannten Personen in der Lage ist, die Unterhaltszahlungen zu bestreiten. In diesem Fall legt das Gericht den entsprechenden Betrag fest.“

„Artikel 94

Forderungen unter auflösender Bedingung

Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderung zu berücksichtigen, bis die Bedingung eintritt. Dies gilt unbeschadet der Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Zahlungen, wenn die Bedingung bestätigt wird.“

„Artikel 95

Gesamtschuldnerische Haftung und Bürgen

1 - Der Gläubiger kann Befriedigung seiner Forderungen aus dem Vermögen jedes Gesamtschuldners und Bürgen der zahlungsunfähigen Partei verlangen, wobei die Summe der von allen Schuldnern erhaltenen Beträge die Höhe der Forderung nicht übersteigen darf.

2 - Ansprüche gegenüber dem insolventen Schuldner, die sich aus einer möglichen künftigen Begleichung der Schulden durch einen gesamtschuldnerisch haftbaren Mitschuldner oder einen Bürgen ergeben, können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderung unter aufschiebender Bedingung geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Gläubiger die genannten Schulden nicht beansprucht.“

„Artikel 96

Umrechnung von Forderungen

1 - Für die Zwecke der Teilnahme des jeweiligen Inhabers am Verfahren gilt Folgendes:

a) Nicht finanzielle Forderungen werden in Höhe ihres Schätzwerts in Euro bezogen auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt.

b) Finanzielle Forderungen mit unbestimmtem Betrag werden in Höhe ihres Schätzwerts in Euro bezogen auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt.

c) Forderungen in Fremdwährung oder Indizes werden in Höhe ihres Gegenwerts in Euro, berechnet auf Grundlage des am Tag der Verfahrenseröffnung und am jeweiligen Zahlungsort geltenden Wechselkurses, befriedigt.

2 - Die Forderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c gelten nach ihrer Anerkennung als dauerhaft in Euro umgerechnet.“

„Artikel 97

Löschung von Vorzugsrechten und dinglichen Sicherungsrechten

1 - Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen folgende Forderungen:

a) Allgemeine Vorzugsrechte der Gläubiger in Verbindung mit Insolvenzforderungen des Staates, kommunaler Behörden und Sozialversicherungsträgern, die mehr als zwölf Monate vor Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind;

a) besondere Vorzugsrechte der Gläubiger in Verbindung mit Insolvenzforderungen des Staates, kommunaler Behörden und Sozialversicherungsträgern, die mehr als zwölf Monate vor Beginn des Insolvenzverfahrens fällig waren;

c) Hypotheken, für die in den zwei Monaten vor Beginn des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde und die mit Insolvenzforderungen des Staates, kommunaler Behörden und Sozialversicherungsträgern verbunden sind;

d) sofern sie nicht unabhängig von der Eintragung sind, dingliche Sicherungsrechte an eintragungspflichtigem, zur Masse gehörendem Grundvermögen und beweglichem Vermögen, die mit Insolvenzforderungen verbunden sind und bereits existieren, aber weder bereits eingetragen wurden noch Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sind;

e) dingliche Sicherungsrechte an zur Masse gehörendem Vermögen, die mit nachrangig eingestuften Forderungen verbunden sind.

2 - Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Eintragung von Hypotheken zur Sicherung von Insolvenzforderungen untersagt, auch nach Beendigung des Verfahrens, es sei denn, der Antrag wurde vor der Verfahrenseröffnung oder, wenn es sich um eine Hypothek im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c handelt, zwei Monate vor diesem Zeitpunkt gestellt.“

„Artikel 98

Gewährung von Vorzugsrechten auf Antrag eines Gläubigers

1 - Auf Antrag der für insolvent erklärten Person genießen nicht nachrangige Forderungen von Gläubigern ein allgemeines, an letzter Stelle eingestuftes Vorzugsrecht am gesamten zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Vermögen, bezogen auf ein Viertel der jeweiligen Summe, entsprechend maximal 500 CU.

2 - Wird ein vom Gläubiger angestrengtes Verfahren durch die Feststellung der Insolvenz des Schuldners in einem später eröffneten Verfahren beeinträchtigt, erhält der Antragsteller des älteren Verfahrens das im vorstehenden Absatz genannte Vorzugsrecht. In dem in Artikel 264 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Fall liegt das allgemeine Vorzugsrecht am beweglichen Vermögen des antragstellenden Ehepartners und an der Hälfte des gemeinsamen Vermögens beim Antragsteller des zuerst angestrengten Verfahrens, ungeachtet der Aussetzung seiner Wirkung.“

„Artikel 99

Aufrechnungen

1 - Unbeschadet anderer Vorschriften dieses Gesetzes können Insolvenzgläubiger nach Feststellung der Insolvenz ihre Forderungen gegen Masseverbindlichkeiten aufrechnen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung waren bereits vor Feststellung der Insolvenz gegeben.

b) Die Insolvenzforderung entsprach bereits vor dem Gegenanspruch der Masse den Anforderungen nach Artikel 847 der Zivilprozessordnung.

2 - Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a und b gilt Folgendes nicht:

a) Verlust der Fristbegünstigung gemäß Artikel 780 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;

b) vorzeitige Fälligkeit und Umwandlung in Barvermögen aufgrund der Bestimmungen von Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 96.

3 - Aufrechnungen werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zahlungsverpflichtungen unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten zur Grundlage haben, wenn sie am Ort der Zahlung des Gegenanspruchs frei umgerechnet werden können und wenn die Umrechnung anhand des Wechselkurses erfolgt, der am Tag des Wirksamwerdens der Aufrechnung gilt.

4 - Aufrechnungen sind nicht zulässig, wenn:

a) die Masseverbindlichkeit nach dem Datum der Feststellung der Insolvenz und insbesondere wenn sie infolge der Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse entstanden ist;

b) der Insolvenzgläubiger die Forderung nach Feststellung der Insolvenz von einer anderen Person erworben hat;

c) Schulden der zahlungsunfähigen Partei verwendet werden, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind;

d) die Aufrechnung zwischen Masseverbindlichkeiten und nachrangigen Insolvenzforderungen erfolgt.“

„Artikel 100

Aussetzung der Verjährungs- und Ausschlussfristen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Aussetzung aller vom Schuldner anfechtbaren Verjährungs- und Ausschlussfristen für die Dauer des Verfahrens.“

„Artikel 101

Liquidationsverfahren

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 283 ff. des Wertpapierkodex.“

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten sind in Artikel 85 bis 89 CIRE geregelt:

„Artikel 85

Auswirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

1 - Nach Feststellung der Insolvenz werden alle Klagen gegen den Schuldner oder auch gegen Dritte, in denen Fragen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Insolvenzmasse geprüft werden und deren Ergebnis den Wert der Insolvenzmasse beeinflussen könnte, sowie alle Rechtssachen, in denen der Schuldner als Kläger auftritt und die ausschließlich das Vermögen betreffen, mit dem Insolvenzverfahren verbunden, sofern der Insolvenzverwalter diese Verbindung beantragt und dies den Zwecken des Verfahrens dient.

2 - Der Richter ersucht das Gericht oder die zuständige Behörde zwecks Verbindung mit der Insolvenzsache um Übermittlung aller Fälle, in denen mit der Insolvenzmasse zusammenhängende Güter beschlagnahmt oder gesichert wurden.

3 - Unabhängig von einer Verbindung mit dem Insolvenzverfahren oder der Zustimmung der anderen Partei wird die zahlungsunfähige Partei in allen in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtssachen durch den Insolvenzverwalter ersetzt.“

„Artikel 86

Verbindung mit dem Insolvenzverfahren

1 - Auf Antrag des Insolvenzverwalters werden Fälle mit der Insolvenzsache verbunden, in denen Personen für insolvent erklärt wurden, die für die Schulden der zahlungsunfähigen Partei oder, im Falle einer verheirateten natürlichen Person, seines Ehegatten gesetzlich haftbar sind, sofern keine Gütertrennung vereinbart wurde.

2 - Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Handelsunternehmen ist und Unternehmen für insolvent erklärt werden, die gemäß Handelsgesellschaftsgesetzbuch durch das besagte Unternehmen kontrolliert werden oder mit dem Unternehmen in einem Konzernverhältnis stehen.

3 - Das mit der Insolvenzsache befasste Gericht kann die Verbindung mit anderen Verfahren gemäß Absatz 2 von Amts wegen beschließen; außerdem kann jeder Schuldner, der im Rahmen eines zu verbindenden Verfahrens für insolvent erklärt wurde,die Verbindung beantragen.

4 - Sind Verfahren bei Gerichten mit unterschiedlicher fachlicher Zuständigkeit anhängig, kann die Verbindung nur beschlossen werden, wenn der Insolvenzverwalter dies in einem Verfahren vor einem Gericht mit besonderer Zuständigkeit beantragt oder wenn das Gericht die Insolvenz im selben Verfahren feststellt.“

„Artikel 87

Schiedsvereinbarungen

1 - Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, an denen die zahlungsunfähige Partei beteiligt ist und deren Ergebnis den Wert des Vermögens beeinflussen könnte, wird unbeschadet der Bestimmungen geltender internationaler Verträge ausgesetzt.

2 - Am Tag der Insolvenzanmeldung anhängige Verfahren werden entsprechend fortgeführt, soweit anwendbar unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 128 Absatz 5.“

„Artikel 88

Vollstreckungsverfahren

1 - Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Aussetzung aller von den Insolvenzgläubigern angestrengten Vollstreckungsverfahren und -maßnahmen, die das Vermögen der Insolvenzmasse betreffen, und verhindert die Einleitung oder Fortsetzung aller von den Insolvenzgläubigern angestrengten Vollstreckungsverfahren. Im Falle von Verfahren gegen andere Parteien hingegen wird die Vollstreckung gegen diese Parteien fortgeführt.

2 - Bei laufenden Vollstreckungsverfahren gegen andere Parteien, die keine Verbindung mit dem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 2 erfordern, wird nur eine Abschrift der Fälle übermittelt, die die zahlungsunfähige Partei betreffen.

3 - Gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vollstreckungsverfahren werden in Bezug auf die zahlungsunfähige Partei eingestellt, sobald das Insolvenzverfahren gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a und d abgeschlossen ist, außer im Falle eines Rechtsanspruchs auf Rückabwicklung.

4 - Der Insolvenzverwalter hat die in einem von der Insolvenzerklärung betroffenen Vollstreckungsverfahren bestellten und dem Insolvenzverwalter bekannten Vollstreckungsbeamten oder, im Falle der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch einen Gerichtsbediensteten, das Gericht schriftlich und vorzugsweise elektronisch über die im vorstehenden Absatz dargelegten Tatsachen zu unterrichten.“

„Artikel 89

Klagen im Zusammenhang mit Masseverbindlichkeiten

1 - Innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen keine Vollstreckungsanträge auf Zahlung von Masseverbindlichkeiten beantragt werden.

2 - Im Zusammenhang mit Masseverbindlichkeiten geführte Klagen, einschließlich Vollstreckungsverfahren, werden, mit Ausnahme der Vollstreckung wegen Steuerschulden, in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren fortgeführt.“

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Die Organe des Insolvenzverfahrens sind der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung. Die Teilnahme der Gläubiger im Gläubigerausschuss und an der Gläubigerversammlung erfolgt nach den Bestimmungen der Artikel 66 bis 80 CIRE:

„Artikel 66

Einsetzung des Gläubigerausschusses durch das Gericht

1 - Bevor eine Gläubigerversammlung einberufen wird, ordnet das Gericht in seinem Eröffnungsbeschluss die Einsetzung eines Gläubigerausschusses an, der aus drei oder fünf Mitgliedern und zwei Stellvertretern zusammengesetzt ist. Den Vorsitz führt nach Möglichkeit der größte Gläubiger des Unternehmens. Bei der Auswahl der übrigen Mitglieder wird eine angemessene Vertretung der einzelnen Gläubigerklassen, ausgenommen nachrangige Gläubiger, gewährleistet.

2 - Das Gericht kann auf die im vorstehenden Absatz vorgesehene Einsetzung eines Gläubigerausschusses verzichten, wenn es dies wegen Geringfügigkeit der Insolvenzmasse, einfach durchzuführender Liquidation oder der geringen Zahl der Insolvenzgläubiger für gerechtfertigt erachtet.

3 - Für die Zwecke von Absatz 1 vertritt ein Ausschussmitglied die Arbeitnehmer, die Forderungen gegen das Unternehmen haben, wobei die Wahl dieses Mitglieds der Nominierung durch die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls die Arbeitnehmervertretung zu entsprechen hat.

4 - Natürliche und juristische Personen können Mitglieder im Gläubigerausschuss sein. Bei Wahl einer juristischen Person ernennt diese ihren Vertreter oder Bevollmächtigten.

5 - Staatliche Stellen und Sozialversicherungsträger dürfen dem Ausschuss nur dann vorsitzen, wenn die Fallakte eine behördliche Anordnung enthält, die von einem Regierungsmitglied mit Aufsichtsfunkion über die jeweilige Einrichtung ausgestellt wurde und in der die Ausübung der Funktion genehmigt und der Vertreter benannt wird.

„Artikel 67

Tätigwerden der Gläubigerversammlung

1 - Die Gläubigerversammlung kann auf die Einsetzung des Gläubigerausschusses verzichten, die vom Gericht ernannten Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses ersetzen, zwei zusätzliche Mitglieder wählen und, wenn das Gericht keinen Ausschuss gebildet hat, selbst einen Ausschuss bestehend aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern und zwei Stellvertretern einsetzen, den Vorsitzenden ernennen und jederzeit auch ohne triftigen Grund die Zusammensetzung des Ausschusses ändern.

2 - Die von der Versammlung gewählten Mitglieder des Gläubigerausschusses müssen keine Gläubiger sein. Bei ihrer Wahl der Mitglieder ist die Versammlung ebenso wie bei Ernennung des Vorsitzenden nicht an die Kriterien gemäß Artikel 66 Absatz 1 gebunden, sondern muss nur das in Artikel 66 Absatz 3 bestimmte Kriterium erfüllen.

3 - Die Gläubigerversammlung fasst die in Absatz 1 genannten Beschlüsse mit der nach Artikel 53 Absatz 1 erforderlichen Mehrheit, ausgenommen bei Entlassung eines Mitglieds aus wichtigem Grund.“

„Artikel 68

Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses

1 - Neben anderen ihm speziell übertragenen Aufgaben hat der Ausschuss den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen.

2 - Der Ausschuss darf im Rahmen seiner Aufgaben die Bücher des Schuldners uneingeschränkt prüfen und den Insolvenzverwalter auffordern, alle für notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen.“

„Artikel 69

Beschlussfassung im Gläubigerausschuss

1 - Der Gläubigerausschuss tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder durch zwei der anderen Mitglieder zusammen.

2 - Der Ausschuss darf nur beraten, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3 - Schriftliche Abstimmungen in den Beratungen sind zulässig, wenn alle Mitglieder dem vorab zugestimmt haben.

4 - Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses werden dem Richter durch den Vorsitzenden bekanntgegeben.

5 - Gegen die Beschlüsse des Gläubigerausschusses ist kein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben.“

„Artikel 70

Verantwortlichkeit der Ausschussmitglieder

Die Ausschussmitglieder haften gegenüber den Insolvenzgläubigern für Verluste aufgrund schuldhafter Nichterfüllung ihrer Pflichten; es gelten die Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 4.“

„Artikel 71

Kostenerstattung

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten keine Vergütung. Sie haben ausschließlich Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich sind.“

„Artikel 72

Teilnahme an der Gläubigerversammlung

1 - Alle Insolvenzgläubiger sind zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigt. Teilnahmeberechtigt sind außerdem die Inhaber der in Artikel 95 Absatz 2 genannten Rechte, die nach Maßgabe dieser Vorschrift im Rahmen des Verfahrens nicht wahrgenommen werden dürfen.

2 - Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 des nachfolgenden Artikels gelten entsprechend für das Recht auf Teilnahme an der Versammlung der nachrangigen Antragsteller.

3 - Die Gläubiger können sich zu diesem Zweck von einem Sonderbevollmächtigten vertreten lassen.

4 - Das Gericht kann, wenn dies für den reibungslosen Ablauf der Versammlung erforderlich ist, die Teilnahme auf Gläubiger beschränken, die Forderungen in einem bestimmten Umfang besitzen, wobei der Mindestbetrag 10 000 EUR nicht übersteigen darf. Betroffene Gläubiger können sich durch einen anderen Gläubiger mit Forderungen in Höhe des Mindestbetrags vertreten lassen oder sich zusammenschließen, um als Gruppe den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen, und einen gemeinsamen Vertreter entsenden.

5 - Der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner sowie dessen Geschäftsführer sind zur Teilnahme berechtigt und verpflichtet.

6 - An der Versammlung können auch bis zu drei Vertreter des Arbeitnehmerausschusses oder, falls ein solcher Ausschuss nicht existiert, bis zu drei von den Arbeitnehmern ernannte Vertreter teilnehmen. Auch die Staatsanwaltschaft ist teilnahmeberechtigt.“

„Artikel 73

Stimmrechte

1 - Eine Stimme je Euro oder eines Bruchteils davon gewähren Forderungen, die in einem verbundenen Verfahren zur Prüfung und Bestimmung der Rangordnung der Forderungen oder einem späteren Feststellungsverfahren bereits rechtskräftig anerkannt wurden, oder wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Gläubiger hat im Verfahren bereits eine Forderung angemeldet oder, falls die in der Entscheidung für Forderungsanmeldungen gesetzte Frist noch nicht verstrichen ist, die Forderung wird in der Versammlung selbst allein zum Zweck der Teilnahme an der Gläubigerversammlung angemeldet.

b) Die Forderungen werden auf der Versammlung weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten.

2 - Die Zahl der Stimmen, die Forderungen unter aufschiebender Bedingung gewähren, wird grundsätzlich vom Gericht unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Bedingung festgelegt.

3 - Nachrangige Forderungen gewähren kein Stimmrecht; davon ausgenommen sind Beschlüsse der Gläubigerversammlung zur Genehmigung eines Insolvenzplans.

4 - Auf Antrag einer betroffenen Partei kann das Gericht Stimmen für strittige Forderungen und ihre Zahl festlegen, wobei er alle einschlägigen Sachverhalte berücksichtigt, insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer begründeten Forderung, den Forderungsbetrag und die Art der nachrangigen Forderung sowie im Falle aufschiebend bedingter Forderungen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Bedingung.

5 - Die Entscheidung des Gerichts gemäß vorstehendem Absatz ist nicht anfechtbar.

6 - Unter keinen Umständen werden die Beschlüsse der Versammlung als ungültig betrachtet, wenn sich nachträglich erweist, dass die Gläubiger tatsächlich Anspruch auf eine andere als die ihnen übertragene Stimmenzahl hatten.

7 - Unbeschadet anderer in den vorstehenden Absätzen genannter Sachverhalte gewähren dingliche Sicherungsrechte, für die der Schuldner nicht persönlich haftet, eine Stimme je Euro des fraglichen Betrages oder des Werts der Sicherheitsleistung, wenn dieser niedriger ist.“

„Artikel 74

Vorsitz

Den Vorsitz in der Gläubigerversammlung führt der Richter.“

„Artikel 75

Einberufung der Gläubigerversammlung

1 - Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht auf eigene Initiative oder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder eines Gläubigers oder einer Gruppe von Gläubigern einberufen, deren Forderungen nach Schätzung des Gerichts mindestens ein Fünftel der Summe aller nicht nachrangigen Forderungen erreichen.

2 - Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind den betroffenen Parteien unverzüglich mindestens 10 Tage im Voraus durch eine öffentliche Bekanntmachung auf der Citius-Website sowie durch Aushänge am Eingang des Sitzes oder Wohnsitzes des Schuldners sowie an den Betriebsstätten des Schuldners bekanntzugeben.

3 - Außerdem werden die fünf größten Gläubiger sowie der Schuldner, die Geschäftsführer des Schuldners und der Arbeitnehmerausschuss mit gleicher Ankündigungsfrist per Einschreiben von Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung unterrichtet.

4 - Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Benachrichtigungen und Bekanntgaben enthalten außerdem folgende Informationen:

a) Bezeichnung des Verfahrens;

b) Name und Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, sofern bekannt;

c) Mitteilung an die Gläubiger, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, dies zu tun, wenn die in der Entscheidung über die Forderungsanmeldung festgelegte Frist noch nicht abgelaufen ist, sowie darüber, dass Anträge auf einfache Teilnahme an der Versammlung in der Versammlung selbst gestellt werden können, wenn die besagte Frist am Tag der Versammlung noch nicht abgelaufen ist;

d) etwaige Teilnahmebeschränkungen gemäß Artikel 72 Absatz 4 mit Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme als Gruppe oder in Vertretung.“

„Artikel 76

Aussetzung der Versammlung

Das Gericht kann beschließen, die Arbeit der Versammlung auszusetzen, und anordnen, dass sie in den darauffolgenden 15 Tagen wieder aufgenommen wird.“

„Artikel 77

Mehrheit

Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern dieses Gesetz nicht eine höhere Mehrheit erfordert oder andere Anforderungen vorsieht. Enthaltungen werden ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und des Anteils an den Forderungen nicht berücksichtigt.“

„Artikel 78

Beschwerde vor Gericht und Rechtsmittel

1 - Der Insolvenzverwalter und die stimmberechtigten Gläubiger können bei Gericht mündlich oder schriftlich Beschwerde einlegen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Beschlüsse der Versammlung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger zuwiderlaufen, sofern die Beschwerde in der Versammlung selbst vorgebracht wird.

2 - Wird der Beschwerde entsprochen, kann jeder Gläubiger, der mit der Mehrheit abgestimmt hat, die entsprechende Entscheidung anfechten; eine ablehnende Entscheidung kann hingegen nur vom Antragsteller angefochten werden.“

„Artikel 79

Auskunftserteilung

Der Insolvenzverwalter erteilt der Gläubigerversammlung auf ihren Antrag hin Auskunft über alle Sachverhalte, die in seinen Aufgabenbereich fallen.“

„Artikel 80

Befugnisse der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung kann alle von ihr gefassten Beschlüsse widerrufen. Durch befürwortende Beschlüsse der Versammlung können nur Maßnahmen genehmigt werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes die Genehmigung des Gläubigerausschusses erfordern.“

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Der Insolvenzverwalter kann Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse im Einklang mit Artikel 149, 150, 157 und 158 CIRE verwerten oder veräußern:

„Artikel 149

Beschlagnahme von Vermögenswerten

1 - Nach Erlass der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Buchführungsunterlagen und alle Vermögenswerte der Insolvenzmasse beschlagnahmt. Dies gilt auch, wenn sie:

a) im Rahmen eines Verfahrens einer Sicherungsanordnung unterliegen, verpfändet oder in irgendeiner Weise gepfändet wurden oder gehalten werden, ausgenommen Gegenstände, die aufgrund einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit beschlagnahmt worden sind;

b) nach Artikel 831 ff. der Zivilprozessordnung einem Gläubiger gewährt worden sind.

2 - Wurden die Vermögenswerte bereits veräußert, dann werden die Einnahmen aus der Veräußerung beschlagnahmt, sofern sie nicht bereits an die Gläubiger ausgezahlt oder unter ihnen aufgeteilt wurden.“

„Artikel 150

Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte

1 - Die Befugnis zur Beschlagnahme von Vermögenswerten ergibt sich aus der Insolvenzerklärung, und der Insolvenzverwalter hat unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 756 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sicherzustellen, dass die Vermögenswerte unverzüglich zur Inverwahrungnahme an ihn herausgegeben werden. Die Verwahrung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften und insbesondere nach den Vorschriften über die amtliche Verwahrung beschlagnahmter Vermögenswerte.

2 - Der Insolvenzverwalter führt die Beschlagnahme mit Unterstützung des Gläubigerausschusses oder, falls vorhanden, eines Vertreters des Ausschusses, sowie gegebenenfalls in Anwesenheit des Gläubigers, der den Insolvenzantrag gestellt hat, und der zahlungsunfähigen Partei durch.

3 - Kann der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte nicht ohne Weiteres selbst beschlagnahmen, weil sich die Güter in einem anderen Bezirk als dem der Insolvenz befinden, wird die Beschlagnahme von einem Zwangsverwalter durchgeführt, und die Vermögenswerte werden auf Anordnung des Insolvenzverwalters in Sonderverwahrung gegeben.

4 - Die Beschlagnahme erfolgt durch Sicherstellung der Vermögenswerte oder direkte Herausgabe anhand einer Einzelaufstellung nach folgenden Regeln:

a) Wurden die Vermögenswerte bereits an einen gerichtlich bestellten Verwahrer übergeben, verbleiben sie dort, können jedoch auf ausschließliche Anordnung des Insolvenzverwalters verfügbar gemacht werden.

b) Treten Schwierigkeiten bei der Betreuung der Vermögenswerte auf oder ist unklar, welche Vermögenswerte sich in Verwahrung befinden, kann der Insolvenzverwalter einen Gerichtsbediensteten an den Verwahrungsort entsenden, der die Vermögenswerte übernimmt, sobald die Schwierigkeiten beseitigt bzw. die Unklarheiten ausgeräumt wurden.

c) Im Falle des Widerspruchs oder Widerstands gegen die Beschlagnahme kann der Insolvenzverwalter Unterstützung durch die Ordnungskräfte anfordern, Türen und Tresore können gewaltsam geöffnet werden, und der Vorfall wird protokolliert.

d) Die Sicherstellung umfasst die Beschreibung, Bewertung und Inverwahrungnahme der Vermögenswerte.

e) Sowohl bei der Sicherstellung der Vermögenswerte als auch bei ihrer Herausgabe mithilfe einer Einzelaufstellung erstellen der Insolvenzverwalter oder sein Gehilfe ein Dokument, in dem die Vermögenswerte in Form eines Inventars beschrieben und nummeriert werden, gegebenenfalls mit Angabe des zugeschriebenen Werts und Hinweis darauf, ob die Vermögenswerte an den Insolvenzverwalter oder den Sonderverwahrer übergeben wurden, sowie mit einer Beschreibung aller für das Verfahren relevanten Umstände.

f) Das Dokument ist von der Person, die den Vorgang bezeugt hat, sowie vom Besitzer oder Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte oder, falls dieser zur Unterzeichnung nicht in der Lage oder willens ist, von zwei verfügbaren Zeugen zu unterzeichnen.

5 - Bei Räumung des gewöhnlichen Wohnsitzes der zahlungsunfähigen Partei gelten die Bestimmungen von Artikel 862 der Zivilprozessordnung.

6 - Barzahlungen an den Insolvenzverwalter sind, sofern sie nicht unbedingt zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erforderlich sind, unverzüglich bei einem vom Insolvenzverwalter gewählten Kreditinstitut zu hinterlegen.“

„Artikel 157

Vorzeitige Schließung

Der Insolvenzverwalter kann einzelne oder alle Betriebsstätten des Schuldners im Vorfeld der Versammlung zur Berichtsbewertung schließen,

a) wenn die Maßnahme vom Gläubigerausschusses, falls vorhanden, befürwortet wird, und

b) sofern der Schuldner, wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, dem nicht widerspricht, oder wenn das Gericht die Schließung trotz Widerspruch des Schuldners aus dem Grund genehmigt, dass eine Verzögerung der Maßnahme bis zum Termin der Versammlung eine erhebliche Verringerung der Insolvenzmasse zur Folge hätte.“

„Artikel 158

Beginn der Veräußerung von Vermögenswerten

1 - Sobald die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung rechtskräftig ist und die Versammlung zur Berichtsbewertung stattgefunden hat, verkauft der Insolvenzverwalter ungeachtet der Verbindlichkeiten umgehend alle beschlagnahmten Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse, sofern die Gläubiger dem Verkauf nicht per Beschluss auf der genannten Versammlung widersprochen haben.

2 - Der Vermögensverwalter kann jedoch solche Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse vorzeitig veräußern, die verfallen oder an Wert verlieren und deshalb nicht bewahrt werden können.

3 - Wird ein vorzeitiger Verkauf von Vermögenswerten im Sinne des vorstehenden Absatzes beschlossen, setzt der Insolvenzverwalter den Schuldner, gegebenenfalls den Gläubigerausschuss, sowie das Gericht mindestens zwei Tage vor dem Verkauf hierüber in Kenntnis und veröffentlicht den Beschluss auf der Citius-Website.

4 - Das Gericht kann den vorzeitigen Verkauf von Vermögenswerten gemäß Absatz 2 von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners, des Gläubigerausschusses oder eines Insolvenz- oder Massegläubigers beenden. Diese Entscheidung wird dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss und dem antragstellenden Gläubiger unverzüglich mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

5 - In einem Antrag gemäß vorstehendem Absatz hat die betroffene Partei hinreichend zu begründen, weshalb die Vermögenswerte nicht verkauft werden sollen, und nach Möglichkeit eine praktikable Alternative für die vom Insolvenzverwalter geplante Maßnahme vorzuschlagen.“

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Die Klassifizierung der Insolvenzforderungen und die Behandlung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldeten Forderungen (einschließlich der Masseverbindlichkeiten) sind im Wesentlichen in Artikel 47 bis 51 CIRE geregelt:

„Artikel 47

Der Begriff des Insolvenzgläubigers und Klassen von Insolvenzforderungen

1 - Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten alle Gläubiger, die Forderungen gegen das Vermögen der zahlungsunfähigen Partei geltend machen oder deren Forderungen durch Vermögenswerte in der Insolvenzmasse gesichert sind, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz als Insolvenzgläubiger, sofern die Grundlage für diese Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung bestand.

2 - Die im vorstehenden Absatz genannten Forderungen sowie gleichwertige Forderungen und die entsprechenden Verbindlichkeiten werden in diesem Gesetz als Insolvenzforderungen bzw. als Insolvenzverbindlichkeiten bezeichnet.

3 - Forderungen, die nachweislich während des schwebenden Insolvenzverfahrens erworben wurden, entsprechen am Tag der Insolvenzeröffnung entstandenen Insolvenzforderungen.

4 - Für die Zwecke dieses Gesetzes gibt es folgende Kategorien von Forderungen:

a) ‚Gesicherte‘ und ‚bevorrechtigte‘ Forderungen, die durch ein dingliches Sicherungsrecht, einschließlich besonderer Vorzugsrechte der Gläubiger, bzw. durch allgemeine Vorzugsrechte der Gläubiger an Massegegenständen bis zum Wert der gesicherten Vermögenswerte bzw. der allgemeinen Vorzugsrechte gesichert sind, wobei etwaige Belastungen berücksichtigt werden;

b) ‚nachrangige‘ Forderungen gemäß der Aufstellung im nachfolgenden Artikel, soweit sie nicht mit allgemeinen oder besonderen Vorzugsrechten der Gläubiger verbunden oder durch Hypotheken gesichert sind, die infolge der Insolvenzeröffnung nicht erlöschen;

c) sonstige ‚allgemeine‘ Forderungen.“

„Artikel 48

Nachrangige Forderungen

Die folgenden Forderungen gelten als nachrangig und werden erst nach den anderen Insolvenzforderungen befriedigt:

a) Forderungen von Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Schuldner stehen, sofern das besondere Verhältnis bereits vor Entstehen der Forderung bestand, sowie Forderungen von Personen, auf die diese Forderungen in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangen sind;

b) Zinsen auf nicht nachrangige Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, ausgenommen diejenigen, die durch eine dingliche Sicherheit und allgemeine Vorzugsrechte der Gläubiger bis zum Wert der jeweiligen Vermögenswerte gedeckt sind;

c) Forderungen, die in Absprache der Parteien nachrangig sind;

d) Forderungen in Bezug auf Leistungen, die der Schuldner unentgeltlich erbringt;

e) Insolvenzforderungen, die aufgrund der Aufhebung einer Handlung zugunsten der Insolvenzmasse von einem bösgläubigen Dritten angemeldet werden;

f) Zinsen auf nachrangige Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

g) Forderungen in Bezug auf Darlehen der Anteilseigner.“

„Artikel 49

Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Schuldner stehen

1 - Ist der Schuldner eine natürliche Person, dann wird bei folgenden Personen ein besonderes Verhältnis zum Schuldner vermutet:

a) bei Ehepartnern und Personen, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner geschieden wurden;

b) bei Angehörigen in aufsteigender oder absteigender Linie und Geschwistern des Schuldners oder einer der im vorstehenden Unterabsatz genannten Personen;

c) bei Ehepartnern von Angehörigen in aufsteigender oder absteigender Linie oder von Geschwistern des Schuldners;

d) bei Personen, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauerhaft mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

2 - Ist der Schuldner eine juristische Person, dann wird bei folgenden Personen ein besonderes Verhältnis zum Schuldner vermutet:

a) bei Partnern, Gesellschaftern oder Teilhabern, die für die Schulden rechtlich haftbar sind, sowie bei Personen, die diese Rechtsstellung in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatten;

b) gegebenenfalls bei Rechtsträgern, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Unternehmen in einem Kontroll- oder Konzernverhältnis gemäß Artikel 21 des Wertpapierkodex standen;

c) bei den rechtlichen oder faktischen Geschäftsführern des Schuldners sowie bei Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den zwei Jahren vor Beginn des Insolvenzverfahrens die rechtliche oder faktische Geschäftsführung innehatten;

d) bei Rechtsträgern, die mit einem der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rechtsträgern in einer der in Absatz 1 genannten Weisen verbunden sind.

3 - Betrifft die Insolvenz nur ein eigenständiges Vermögen, gelten die jeweiligen Inhaber und Geschäftsführer als mit dem Schuldner besonders verbunden, ebenso wie diejenigen, die mit diesen Personen in einer der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Weisen verbunden sind. Im Falle eines ruhenden Nachlasses wird ein besonderes Verhältnis bei den Personen vermutet, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls oder in den davor liegenden zwei Jahren in einer der in Absatz 1 genannten Weisen verbunden waren.

„Artikel 50

Aufschiebend bedingte Forderungen

1 - Für die Zwecke dieses Gesetzes sind aufschiebend und auflösend bedingte Forderungen solche, deren Entstehung oder Fortbestand vom Eintritt eines künftigen und ungewissen Ereignisses oder von einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung oder einem Rechtsgeschäft abhängt.

2 - Als aufschiebend bedingte Forderungen gelten:

a) Forderungen, die entstehen, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung gegenseitiger Verträge verweigert, die am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft waren, wenn er einen solchen Vertrag vorzeitig auflöst oder wenn Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse aufgehoben werden, solange eine entsprechende Auflösung, Verweigerung oder Aufhebung nicht stattgefunden hat;

b) Forderungen, die nicht ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Eigentum einer anderen Partei gegenüber der zahlungsunfähigen Partei geltend gemacht werden können, solange diese Zwangsvollstreckung nicht stattgefunden hat;

c) Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenz, für die die zahlungsunfähige Partei nicht persönlich haftet, solange die Verbindlichkeit nicht einforderbar ist.“

„Artikel 51

Masseverbindlichkeiten

1 - Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, zählt neben den anderen in diesem Gesetz definierten Verbindlichkeiten Folgendes zu den Masseverbindlichkeiten:
a) die Kosten des Insolvenzverfahrens;
b) die Vergütung des Insolvenzverwalters, seine Aufwendungen und die Aufwendungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
c) Verbindlichkeiten, die sich aus Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Liquidation und Aufteilung der Insolvenzmasse ergeben;
d) Verbindlichkeiten aus Handlungen, die der Insolvenzverwalter im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben vornimmt;
e) alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nicht verweigern kann, sofern sie nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
e) alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nicht verweigern kann, sofern sie nicht einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der anderen Partei erbrachten Gegenleistung entsprechen oder die Forderung nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;
g) alle Verbindlichkeiten aus einem Vertrag, der eine langfristige Zahlung zum Gegenstand hat, die einer von der anderen Partei bereits erbrachten Gegenleistung entsprechen, deren Erfüllung vom vorläufigen gerichtlichen Verwalter verlangt wurde;
d) Verbindlichkeiten aus Handlungen, die der vorläufige gerichtliche Verwalters bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vornimmt;
i) Verbindlichkeiten wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse;
j) die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt gemäß Artikel 93 in Bezug auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum.
2 - Den Masseverbindlichkeiten entsprechende Forderungen werden in diesem Gesetz als Masseforderungen und die Inhaber solcher Forderungen als Massegläubiger bezeichnet.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Die Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen sind in Artikel 128 bis 140 CIRE festgelegt:

„Artikel 128

Anmeldung von Forderungen

1 - Die Insolvenzgläubiger, einschließlich der Staatsanwaltschaft, die im Interesse der von ihr vertretenen Rechtsträger handelt, haben ihre Forderungen innerhalb der zu diesem Zweck in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzten Frist im Wege eines Antrags auf Forderungsprüfung unter Beifügung aller verfügbaren Belege anzumelden. In dem Antrag ist Folgendes anzugeben:

a) Grundlage der Forderung sowie Fälligkeit, Kapital- und Zinsbetrag;

b) die Bedingungen, denen die Forderung unterliegt (aufschiebende und auflösende Bedingungen);

c) Art der Forderung (allgemein, nachrangig, bevorrechtigt oder gesichert sowie bei gesicherten Forderungen die Vermögenswerte oder Rechte, die Gegenstand der Sicherheit sind, gegebenenfalls mit den entsprechenden Angaben zur Eintragung);

d) etwaige persönliche Bürgschaften mit Nennung der Bürgen;

e) der geltende Verzugszinssatz.

2 - Der Antrag ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 des einschlägigen Ministererlasses an den Insolvenzverwalter zu richten und elektronisch zu übermitteln.

3 - Werden Insolvenzgläubiger nicht unterstützt, ist die Forderungsanmeldung an die Geschäftsadresse des Insolvenzverwalters zuzustellen oder per E-Mail oder Einschreiben an ihn zu übermitteln. Der Insolvenzverwalter bestätigt den Empfang per Unterschrift oder übermittelt dem Gläubiger binnen drei Tagen nach Erhalt eine Empfangsbestätigung auf demselben Wege, auf dem die Forderungsanmeldung übermittelt wurde.

4 - Zur Forderungsanmeldung gemäß Absatz 1 kann entweder das Formular, das zu diesem Zweck auf der in einem Ministererlass des für Justiz zuständigen Regierungsmitglieds genannten Website hinterlegt ist, oder die in Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 vorgesehene Vorlage für Forderungsanmeldungen verwendet werden, sofern diese Verordnung anwendbar ist.

5 - Zweck der Prüfung von Forderungen ist es, alle Insolvenzforderungen unabhängig von Art und Grundlage zu überprüfen, wobei auch Gläubiger mit rechtskräftig anerkannten Forderungen verpflichtet sind, diese Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden, wenn sie befriedigt werden wollen.“

„Artikel 129

Liste der anerkannten und abgelehnten Forderungen

1 - Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist für die Forderungsanmeldung hat der Insolvenzverwalter der Gerichtskanzlei eine Liste aller anerkannten Gläubiger und eine Liste aller nicht anerkannten Gläubiger zu übergeben. In beiden alphabetisch zu sortierenden Listen werden nicht nur die Gläubiger erfasst, die Forderungen angemeldet haben, sondern auch diejenigen, deren Rechte in den Büchern des Schuldners geführt sind oder die dem Insolvenzverwalter anderweitig bekannt sind.

2 - Die Liste der anerkannten Gläubiger enthält folgende Angaben: Identität des Gläubigers, Art der Forderung, Kapital- und Zinsbetrag am Ablaufdatum der Anmeldefrist, persönliche und dingliche Sicherheiten, Vorzugsrechte, der anwendbare Verzugszinssatz, etwaige aufschiebende oder auflösende Bedingungen sowie Wert der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte, die durch dingliche Kreditsicherheiten gesichert sind, für die der Schuldner nicht persönlich haftet.

3 - In der Liste der nicht anerkannten Gläubiger ist der Grund für die Nichtanerkennung zu nennen.

4 - Alle nicht anerkannten Gläubiger sowie diejenigen, deren Forderungen ohne vorherige Forderungsanmeldung oder unter anderen als den gemeldeten Bedingungen anerkannt wurden, sind vom Insolvenzverwalter per Einschreiben oder auf einem Wege gemäß Artikel 128 Absätze 2 und 3 zu unterrichten. Dem Insolvenzverwalter bekannte Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, einschließlich der Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger in diesen Mitgliedstaaten, sind außerdem gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zu unterrichten.

5 - Die im vorstehenden Absatz genannte Unterrichtung kann per E-Mail erfolgen, wenn die Forderung per E-Mail angemeldet wurde. In diesem Fall gilt das Versanddatum als Datum der Forderungsanmeldung. Der Insolvenzverwalter nimmt den jeweiligen Nachweis über die Zustellung zu den Fallakten.“

„Artikel 130

Anfechtung der Liste der anerkannten Gläubiger

1 - Eine Anfechtung der Liste der Gläubiger ist durch jede betroffene Partei innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 129 Absatz 1 festgelegten Frist möglich. Dazu ist bei Gericht ein entsprechender Antrag zu stellen, in dem die Anfechtung der Aufnahme bzw. des Ausschlusses einer Forderung, eines Forderungsbetrags oder der Einordnung einer anerkannten Forderung zu begründen ist.

2 - Bei Unterrichtung des Gläubigers per Einschreiben beginnt die zehntägige Frist am dritten Arbeitstag nach dem Versanddatum.

3 - Wird die Liste nicht angefochten, folgt unverzüglich die Entscheidung über die Überprüfung und den Rang der Forderungen, mit der, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, die vom Insolvenzverwalter erstellte Liste der anerkannten Gläubiger genehmigt und die Rangordnung der Forderungen auf Grundlage dieser Liste festgelegt wird.“

„Artikel 131

Erwiderung auf die Anfechtung

1 - Der Insolvenzverwalter kann auf alle Anfechtungen erwidern. Gleiches gilt für jede betroffene Partei mit gegenteiligem Standpunkt, einschließlich des Schuldners.

2 - Im Falle einer Anfechtung wegen unrechtmäßiger Aufnahme einer bestimmten Forderung in die Liste der anerkannten Gläubiger, wegen Nichtberücksichtigung der Bedingungen einer Forderung oder wegen Anerkennung eines überhöhten oder zu geringen Forderungsbetrags, ist nur der jeweilige Antragsteller zur Erwiderung befugt.

3 - Die Erwiderung ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 130 festgelegten Frist bzw. nach Benachrichtigung des Inhabers der angefochtenen Forderung unter Androhung der Bestätigung der Anfechtung einzureichen.“

„Artikel 132

Einreichung von Anfechtungen und Erwiderungen

Die Listen der vom Insolvenzverwalter anerkannten und nicht anerkannten Forderungen sind zusammen mit den Anfechtungen und Erwiderungen in einem Anhang einzureichen.“

„Artikel 133

Prüfung der Forderungen und der Bücher der zahlungsunfähigen Partei

Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zu den Forderungen und die Buchhaltungsunterlagen der zahlungsunfähigen Partei während der Anfechtungs- und Erwiderungsfrist allen betroffenen Parteien und dem Gläubigerausschuss an einem geeigneten Standort zur Prüfung zur Verfügung stehen, der am Ende der Listen der anerkannten und nicht anerkannten Gläubiger anzugeben ist.“

„Artikel 134

Beweismittel, Kopien und Verzicht auf Unterrichtung

1 - Für Anfechtungen und Erwiderungen gelten die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 2.

2 - Zum Zwecke der Einsichtnahme durch die betroffenen Parteien ist der Antragsteller nur verpflichtet, zwei Kopien der eingereichten Unterlagen bereitzustellen, wobei eine Kopie bei Gericht archiviert und die andere Kopie bei der Gerichtskanzlei hinterlegt wird. Auf Datenträgern eingereichte Unterlagen können von der Kanzlei extrahiert werden.

3 - In Ausnahmefällen wird, wenn die Anfechtung anerkannte Forderungen betrifft und nicht vom jeweiligen Forderungsinhaber eingereicht wird, eine zusätzliche Kopie beigefügt oder extrahiert und dem betroffenen Forderungsinhaber ausgehändigt.

4 - Die betroffenen Forderungsinhaber werden nur dann über eine Anfechtung unterrichtet, wenn sie die Anfechtung nicht selbst vorgebracht haben.

5 - Während der festgelegten Anfechtungs- und Erwiderungsfrist verbleibt die Akte zur Prüfung und Einsichtnahme durch die betroffenen Parteien bei der Gerichtskanzlei.“

„Artikel 135

Stellungnahme des Gläubigerausschusses

Binnen zehn Tagen nach Ablauf der für die Erwiderung auf Anfechtungen gesetzten Frist fügt der Gläubigerausschuss der Fallakte seine Stellungnahme bei.“

„Artikel 136

Liquidationsverfahren

1 - Nachdem die Stellungnahme des Gläubigerausschusses aufgenommen wurde oder die im vorstehenden Artikel genannte Frist ohne Abgabe einer Stellungnahme verstrichen ist, bestätigt das Gericht mit Urteilswirkung, dass die in der jeweiligen Liste genannten und nicht angefochtenen Forderungen geprüft wurden, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt. Das Gericht kann dann einen Termin für einen Schlichtungsversuch festlegen, der innerhalb der darauffolgenden zehn Tage stattfinden muss, und benachrichtigt alle Beteiligten, die Anfechtungen und Erwiderungen eingereicht haben, den Gläubigerausschuss und den Insolvenzverwalter, damit sie persönlich oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter teilnehmen können.

2 - Alle Forderungen, die im Rahmen des Schlichtungsversuchs von den anwesenden Teilnehmern mit unveränderten Bedingungen genehmigt werden, gelten als anerkannt.

3 - Nach Abschluss des Schlichtungsversuchs beendet das Gericht das Verfahren unverzüglich, damit eine behördliche Anordnung nach Artikel 595 und 596 der Zivilprozessordnung erlassen werden kann.

4 - (Aufgehoben.)

5 - Außerdem gelten alle weiteren Forderungen als anerkannt, deren Anerkennung auf Grundlage der vorliegenden Beweisunterlagen möglich ist.

6 - Die behördliche Anordnung hat in Bezug auf anerkannte Forderungen die Form und den Wert eines Urteils, mit dem die Prüfung und Rangordnung der Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften bestätigt wird.

7 - Erfordert die Prüfung einzelner Forderungen eine Beweiserhebung, wird der Rang aller Forderungen im Rahmen der endgültigen Entscheidung festgelegt, es sei denn, das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Forderungen aufgrund ihres Betrags oder ihrer Eigenschaften einer sofortigen Entscheidung nicht entgegenstehen, wobei die Bestimmungen von Artikel 180 Absatz 1 uneingeschränkt zu achten sind.

8 - Erachtet das Gericht die Durchführung des Schlichtungsversuchs nicht für angemessen, erlässt er die behördliche Anordnung gemäß Absatz 3 unverzüglich.“

„Artikel 137

Ermittlungsmaßnahmen

Sind vor den Beratungen und der Verhandlung vor Gericht Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, ordnet das Gericht die erforderlichen Schritte an, damit die Maßnahmen binnen 20 Tagen nach Festlegung der Maßnahmen abgeschlossen sind, wobei allen betroffenen Parteien sämtliche vorgelegten Beweise zur Verfügung zu stellen sind.“

„Artikel 138

Terminierung der Verhandlung

Nach Vorlage der Beweise oder nach Ablauf der schriftlich mitgeteilten Frist wird die Beratung und Verhandlung vor Gericht an einem der darauffolgenden zehn Tage terminiert.“

„Artikel 139

Verhandlung

Die Gerichtsverhandlung wird nach den Bedingungen für gemeinsame Verfahren geführt. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

a) Der Insolvenzverwalter oder der Gläubigerausschuss können jederzeit zu einem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt angehört werden.

b) Die Beweise werden in der Reihenfolge vorgebracht, in der die Forderungen angemeldet wurden.

c) In den Beratungen kommen zuerst die Rechtsanwälte der Partei zu Wort, die eine Forderung angefochten hat, und anschließend die Rechtsanwälte der erwidernden Partei. Eine weitere Erwiderung ist ausgeschlossen.“

„Artikel 140

Gerichtsentscheidung

1 - Nach Abschluss der Verhandlung entscheidet das Gericht binnen zehn Tagen über die Prüfung und Rangfolge der Forderungen.

2 - Die Rangfolge der Forderungen gilt in Bezug auf die Vermögenswerte in der Insolvenzmasse allgemein und in Bezug auf mit dinglichen Sicherungsrechten und Vorzugsrechten verbundene Vermögenswerte spezifisch.

3 - Bei der Rangfolge der Forderungen wird kein Vorzug aufgrund einer gerichtlichen Hypothek oder eines Hypothekenpfandrechts gewährt. Die Aufwendungen des Antragstellers oder Gläubigers gehören jedoch zu den Masseverbindlichkeiten.“

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Befriedigung der Gläubiger ist je nachdem, ob es sich um gesicherte, bevorrechtigte, allgemeine oder nachrangige Forderungen handelt, unterschiedlich geregelt. Die entsprechenden Vorschriften sind in Artikel 172 bis 184 CIRE zu finden. Diese Bestimmungen sehen zudem die Möglichkeit der Abtretung von Forderungen Dritter sowie Regelungen im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung vor.

„Artikel 172

Zahlung der Masseverbindlichkeiten

1 - Vor Befriedigung der Insolvenzforderungen zieht der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte und Ansprüche von der Insolvenzmasse ab, die zur Zahlung der fälligen und bis Verfahrensende absehbaren Masseverbindlichkeiten benötigt werden.

2 - Die Masseverbindlichkeiten werden den Einnahmen der Masse sowie in Bezug auf den Überschuss dem aus den einzelnen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten erzielten Ertrag anteilig zugeordnet; der zugeordnete Betrag darf jedoch 10 % der Erträge aus dinglich gesicherten Vermögenswerten nicht übersteigen, es sei denn, dies ist zur vollständigen Zahlung der Masseverbindlichkeiten unerlässlich, oder nur soweit die vollständige Begleichung der gesicherten Forderungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3 - Die Zahlung der Masseverbindlichkeiten erfolgt ungeachtet des Verfahrensstandes zum jeweiligen Fälligkeitsdatum.

4 - Werden Klagen auf Überprüfung des Rechts auf Rückgabe oder Trennung bereits veräußerter Vermögenswerte erhoben und wurde ein zulässiger Widerspruch erhoben, so bleibt ein Betrag in Höhe des Verkaufserlöses, sofern feststellbar, hinterlegt und kann von den Zahlungen an die Masse- oder Insolvenzgläubiger ausgenommen werden, solange der Widerspruch wirksam ist. Kann der Erlös nicht festgestellt werden, bleibt ein Betrag in Höhe des im Bestandsverzeichnis angegebenen Werts hinterlegt. Die Bestimmungen von Artikel 180 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

„Artikel 173

Beginn der Befriedigung der Insolvenzforderungen

Es werden nur durch rechtskräftige Entscheidung bestätigte Insolvenzforderungen befriedigt.“

„Artikel 174

Befriedigung der gesicherten Gläubiger

1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 172 Absatz 1 und 2 werden gesicherte Gläubiger entsprechend ihrer Rangfolge unverzüglich befriedigt, nachdem mit dinglichen Sicherungsrechten belastete Vermögenswerte veräußert und die entsprechenden Aufwendungen abgezogen wurden. Bei nicht vollständig befriedigten Gläubigern, denen gegenüber der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet, werden die jeweiligen Differenzbeträge den allgemeinen Forderungen zugeordnet; diese Differenzbeträge ersetzen die geschätzten Differenzbeträge, falls die Beträge nicht übereinstimmen.

2 - Vor Veräußerung der Vermögenswerte wird der geschätzte, als allgemeine Forderung eingestufte Differenzbetrag bei der Verteilung an die allgemeinen Gläubiger berücksichtigt. Die der Verteilung entsprechenden Beträge müssen jedoch hinterlegt bleiben, bis die tatsächliche Differenz bestätigt ist. Die Entnahme wird bei Bestätigung der Beträge genehmigt.

3 - Die Begleichung nicht einforderbarer Drittschulden:

a) erfolgt nicht im Falle der im ersten Teil von Artikel 164 Absatz 5 genannten Annahme oder wenn der Forderungsinhaber auf das Sicherungsrecht verzichtet;

b) darf die Höhe der Verbindlichkeit, hochgerechnet auf das Datum der Zahlung gemäß Artikel 91 Absatz 2, nicht übersteigen;

c) führt zum Eintritt in die Rechte des Gläubigers, und zwar anteilig zu dem im Verhältnis zur Höhe der Verbindlichkeiten gezahlten und zu den gleichen Bedingungen hochgerechneten Betrag.“

„Artikel 175

Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger

1 - Bevorrechtigte Forderungen sind aus Vermögenswerten, die keinen bestehenden dinglichen Sicherungsrechten zugeordnet sind, sowie unter Berücksichtigung ihres Rangs und im Verhältnis zu den Beträgen gleichrangiger Forderungen zu befriedigen.

2 - Die Bestimmungen des zweiten Teils von Artikel 174 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.“

„Artikel 176

Befriedigung der allgemeinen Gläubiger

Allgemeine Gläubiger sind im Verhältnis zu ihren Forderungen zu befriedigen, wenn die Masse für eine vollständige Befriedigung nicht ausreicht.“

„Artikel 177

Befriedigung der nachrangigen Gläubiger

1 - Nachrangige Forderungen sind erst nach vollständiger Befriedigung der allgemeinen Forderungen und in der Reihenfolge zu befriedigen, in der die Forderungen in Artikel 48 aufgeführt sind, sowie im Verhältnis zu den im selben Unterabsatz genannten Beträgen, wenn die Masse für eine vollständige Befriedigung nicht ausreicht.

2 - Besteht eine Einigung über nachrangig einzustufende Forderungen, können die Parteien einer Forderung einen von Artikel 48 abweichenden Rang zuweisen.“

„Artikel 178

Teilweise Verteilung

1 - Sind ausreichende Beträge hinterlegt, um eine Verteilung von mindestens 5 % des Wertes der bevorrechtigten, allgemeinen oder nachrangigen Forderungen zu gewährleisten, legt der Insolvenzverwalter einen aus seiner Sicht umzusetzenden Plan und eine Verteilungstabelle vor, die dem Hauptverfahren, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme des Gläubigerausschusses, beizufügen sind.

2 - Die Entscheidung über gerechtfertigte Zahlungen obliegt dem Gericht.“

„Artikel 179

Befriedigung im Falle von Gesamtschuldnern

1 - Ist neben der zahlungsunfähigen Partei ein weiterer gesamtschuldnerisch haftbarer Schuldner in der gleichen Lage, erhält der Gläubiger nur dann Geld, wenn er eine Bescheinigung über die im Rahmen von Insolvenzverfahren von den übrigen Schuldnern erhaltenen Beträge vorlegt; der Insolvenzverwalter meldet auch die Zahlung in anderen Verfahren.

2 - Begleicht ein Gesamtschuldner nur einen Teil der Verbindlichkeiten, so darf er im Insolvenzverfahren seiner Mitschuldner nicht vor der vollständigen Befriedigung des Gläubigers befriedigt werden.“

„Artikel 180

Vorbeugende Maßnahmen

1 - Wird Beschwerde gegen die Entscheidung über die Prüfung und Rangfolge der Forderungen eingelegt oder ist eine Widerspruchsklage anhängig, so gelten die Forderungen, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, bzw. die Gegenstand der Beschwerde sind, als bedingt geprüft, wobei im Falle einer Forderung, die Gegenstand einer Beschwerde ist, der Höchstbetrag zugrunde gelegt wird, der sich ergeben würde, wenn er in die Verteilung einbezogen würde. Die so verteilten Beträge müssen jedoch hinterlegt bleiben.

2 - Nach der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde bzw. die Widerspruchsklage wird die Entnahme der hinterlegten Beträge soweit erforderlich oder, bei Verteilung unter den Gläubigern, je nach Sachlage genehmigt. Bei teilweiser Entnahme erfolgt die Verteilung auf Grundlage des Restbetrags.

3 - Wurde der Entnahme aufgrund der Beschwerde bzw. des Widerspruchs nicht zugestimmt und die Beschwerde bzw. der Widerspruch abgewiesen, so haben diejenigen, die der Entnahme widersprochen haben, die geschädigten Gläubiger durch Zahlung von Verzugszinsen auf den säumigen Betrag zu entschädigen. Die Verzugszinsen werden zum gesetzlichen Zinssatz sowie ab dem Datum, an dem die Verteilung des fraglichen Betrags vorgesehen war, berechnet.

4 - Wird nach einer erfolgten Verteilung Widerspruch eingelegt, dann ist den betroffenen Gläubigern bei künftigen Verteilungen ein zusätzlicher Betrag zuzuweisen, um die Gleichheit mit gleichwertigen Gläubigern wieder herzustellen, unbeschadet der Tatsache, dass dieser Betrag hinterlegt bleibt, solange nicht endgültig über die Widerspruchsklage entschieden wurde.“

„Artikel 181

Aufschiebend bedingte Forderungen

1 - Aufschiebend bedingte Forderungen sind im Falle der teilweisen Verteilung zum Nennwert zu befriedigen. Allerdings bleiben die den Forderungen zugewiesenen Beträge bis zum Eintritt der Bedingung hinterlegt.

2 - Ist die Bedingung zum Zeitpunkt der Schlussverteilung nicht erfüllt, gilt Folgendes:

a) Forderungen, die keinen Wert besitzen, weil es offenkundig unwahrscheinlich ist, dass die zugrunde liegende Bedingung eintritt, werden nicht berücksichtigt; in diesem Fall werden die gemäß vorstehendem Absatz hinterlegten Beträge unter den übrigen Gläubigern verteilt.

b) Liegt die in Buchstabe a beschriebene Situation nicht vor, so hinterlegt der Insolvenzverwalter einen dem Nennwert der Forderung entsprechenden Betrag bei einem Kreditinstitut, der bei Eintritt der Bedingung an den Antragsteller ausgehändigt oder, wenn sich bestätigt, dass die Bedingung nicht erfüllt werden kann, unter den übrigen Gläubigern verteilt wird.“

„Artikel 182

Schlussverteilung

1 - Nach Beendigung der Liquidation der Insolvenzmasse führt die Gerichtskanzlei die Auszahlung und Schlussverteilung durch, sobald der Fall zur Berechnung der Kosten und an die Gerichtskanzlei übermittelt wurde. Der Beendigung der Liquidation steht nicht entgegen, dass der Schuldner Einnahmen erzielt, die in die Masse eingebracht werden könnten.

2 - Nach der Liquidation verbleibende Restgelder, die zur Deckung der Aufwendungen der Verteilung nicht ausreichen, werden der beim Justizministerium für die Finanz- und Vermögensverwaltung zuständigen Stelle zugewiesen.

3 - Der Insolvenzverwalter kann während des Verfahrens einen Vorschlag für die Auszahlung und Schlussverteilung mit entsprechenden Belegen einreichen. Diese Unterlagen werden von der Gerichtskanzlei begutachtet.“

„Artikel 183

Zahlungen

1 - Alle Zahlungen erfolgen unaufgefordert und vorzugsweise mittels Banküberweisung an die IBAN des jeweiligen Empfängers, wobei der Überweisungsbetrag vom Insolvenzkonto abgebucht wird.

2 - Ist die Begleichung einer Forderung gemäß vorstehendem Absatz nicht möglich, stellt der Insolvenzverwalter einen auf das Insolvenzkonto gezogenen Scheck aus.

3 - Wird der Scheck nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung an den Gläubiger eingelöst, erlischt die zugehörige Forderung und der Betrag wird dem Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung des Justizministeriums (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I. P.) zugeführt.

4 - Die Verwendung eines der in Absatz 1 und 2 genannten Zahlungsmittel entbindet den Insolvenzverwalter nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Vorgaben für die Nutzung des Insolvenzkontos. Artikel 167 Absatz 2 gilt entsprechend.“

„Artikel 184

Restbeträge

1 - Reichen die Liquidationserlöse für die vollständige Befriedigung aller Insolvenzforderungen aus, dann übergibt der Insolvenzverwalter dem Schuldner den verbleibenden Restbetrag.

2 - Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um eine natürliche Person, dann übergibt der Insolvenzverwalter den beteiligten Personen den Teil des Restbetrags, der ihnen im Falle einer Liquidation außerhalb eines Insolvenzverfahrens zugestanden hätte, oder der Insolvenzverwalter handelt nach Maßgabe anderweitig vorgesehener Rechtsvorschriften und Regelungen.“

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens sind in Artikel 231 bis 234 CIRE geregelt. Folgende Sachverhalte sind darin geregelt: Genehmigung eines Insolvenzplans, wenn sein Inhalt der Beendigung nicht entgegensteht, Ende der Insolvenz, Liquidation und Schlussverteilung sowie Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse.

„Artikel 231

Beendigung auf Antrag des Schuldners

1 ‐ Stellt der Schuldner einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes, so werden die Gläubiger von dem Antrag unterrichtet und können daraufhin binnen acht Tagen der Einstellung des Verfahrens widersprechen. Die Bestimmungen von Artikel 41 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

2 ‐ Stellt der Schuldner einen nicht mit dem Wegfall des Insolvenzgrundes begründeten Antrag auf Beendigung, so ist dem Antrag, wenn er nach Ablauf der Frist für Forderungsanmeldungen gestellt wird, die schriftliche Zustimmung aller Gläubiger oder andernfalls aller bekannten Gläubiger beizufügen.

3 ‐ Vor seiner Entscheidung über den Antrag hört das Gericht in beiden Fällen den Insolvenzverwalter sowie gegebenenfalls den Gläubigerausschuss an.“

„Artikel 232

Beendigung wegen Masseunzulänglichkeit

1 ‐ Stellt sich heraus, dass die Verfahrenskosten und die restlichen Masseverbindlichkeiten von der Insolvenzmasse nicht gedeckt sind, hat der Insolvenzverwalter das Gericht hiervon zu unterrichten; das Gericht kann auch von Amts wegen darauf hinweisen.

2 ‐ Nach Anhörung des Schuldners, der Gläubigerversammlung und der Insolvenzgläubiger erklärt das Gericht das Insolvenzverfahren für beendet, es sei denn, eine betroffene Partei hinterlegt auf Anordnung des Gerichts eine vom Gericht festgelegte Summe, die nach vernünftigem Ermessen zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der restlichen Masseverbindlichkeiten erforderlich ist.

3 ‐ Nach Übermittlung des Vorgangs zur Kostenkalkulation sowie an die Gerichtskanzlei zahlt die Kanzlei nach Begleichung der Kosten die in der Insolvenzmasse verfügbaren Geldbeträge an die Insolvenzgläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen aus.

4 ‐ Wird die Masseunzulänglichkeit bestätigt, kann der Insolvenzverwalter die Liquidation unverzüglich abbrechen.

5 ‐ Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit wird ein eröffnetes aber noch nicht abgeschlossenes Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer schuldhaft herbeigeführten Insolvenz in beschränkter Form fortgeführt.

6 ‐ Wurde dem Schuldner gemäß Artikel 248 Absatz 1 die Stundung der Kosten gewährt, gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht, solange die Stundung in Kraft ist.

7 ‐ Die Masse gilt als unzulänglich, wenn der Wert der Vermögenswerte weniger als 5000 EUR beträgt.“

„Artikel 233

Auswirkungen der Beendigung

1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 217 Absatz 5 über die spezifischen unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans hat die Beendigung des Insolvenzverfahrens folgende Auswirkungen:

a) Sämtliche Auswirkungen, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind, werden aufgehoben und der Schuldner darf wieder über seine Vermögenswerte verfügen und seine Geschäfte uneingeschränkt verwalten, unbeschadet der Auswirkungen einer für schuldhaft herbeigeführt befundenen Insolvenz und der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

b) Die Aufgaben des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters enden, ausgenommen Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungslegung sowie gegebenenfalls die ihnen im Insolvenzplan übertragenen Aufgaben.

c) Die Insolvenzgläubiger können ihre Rechte gegenüber dem Schuldner uneingeschränkt geltend machen, mit Ausnahme der im Insolvenzplan und im Zahlungsplan sowie in Artikel 242 Absatz 1 festgelegten Rechte; zu diesem Zweck besteht der Vollstreckungstitel aus der Entscheidung über die Genehmigung des Zahlungsplans und der Entscheidung über die Forderungsprüfung oder der in einem späteren Prüfungsverfahren erlassenen Entscheidung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans.

d) Die Massegläubiger können unbefriedigte Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend machen.

2 - Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens vor der Schlussverteilung hat folgende Wirkungen:

a) Die Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse wird unwirksam, es sei denn, dem Insolvenzverwalter wurde durch den Insolvenzplan die Verteidigungsvollmacht in Anfechtungsklagen gegen eine solche Aufhebung übertragen oder die Aufhebung kann nicht mehr angefochten werden, weil die Frist gemäß Artikel 125 bereits begonnen hat, oder eine Anfechtungsklage wurde endgültig abgewiesen.

b) Anhängige Verfahren zur Prüfung von Forderungen sowie der Rückgabe und Trennung bereits liquidierter Vermögenswerte werden eingestellt, es sei denn, die Entscheidung über die Prüfung und Rangordnung der Forderungen gemäß Artikel 140 ist bereits ergangen oder die Beendigung ergibt sich aus der Genehmigung des Insolvenzplans, wobei in diesem Fall gegen eine solche Entscheidung eingelegte Rechtsmittel und Klagen, in denen der Antragsteller oder der Schuldner dies beantragen, fortgeführt und innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden.

c) Vom Insolvenzverwalter eingeleitete anhängige Verfahren gegen für die Schulden der zahlungsunfähigen Partei haftbare Personen werden eingestellt, es sei denn, der Insolvenzverwalter wurde durch den Insolvenzplan bevollmächtigt, diese Verfahren weiterzuverfolgen.

3 - Die Kosten von Anfechtungsverfahren gegen die Aufhebung von Handlungen zugunsten der Insolvenzmasse, die nach Absatz 2 Buchstabe a fortgeführt werden, gehen zulasten der Insolvenzmasse, wenn das Verfahren wegen Unzulänglichkeit der betroffenen Masse eingestellt wird.

4 - Mit Ausnahme von Forderungsprüfungsverfahren werden alle Klagen, die vom Insolvenzverfahren abhängen und nicht nach Absatz 2 Buchstabe b abgewiesen werden können oder gemäß Insolvenzplan nicht vom Insolvenzverwalter weiterverfolgt werden dürfen, von dem Fall abgetrennt und an das zuständige Gericht verwiesen. In diesem Fall hat unabhängig von der Berechtigung oder Zustimmung der Gegenpartei nur der Schuldner die Legitimation für das Verfahren.

5 - Der Insolvenzverwalter übergibt dem Gericht zwecks Archivierung binnen zehn Tagen nach Beendigung des Verfahrens alle in seinem Besitz befindlichen Verfahrensunterlagen sowie alle Buchhaltungsunterlagen des Schuldners, die nicht an den Schuldner zurückgegeben werden müssen.

6 - Wird ein Insolvenzverfahren ohne Prüfung einer schuldhaft herbeigeführten Insolvenz nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i beendet, muss das Gericht in seiner Entscheidung gemäß Artikel 230 ausdrücklich erklären, dass die Insolvenz unverschuldet eingetreten ist.

7 - Die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt in dem Fall, dass Vermögenswerte oder Rechte zur Liquidation vorhanden sind, nur den Beginn des Zeitraums der Abtretung des verfügbaren Einkommens.“

„Artikel 234

Auswirkungen auf Handelsunternehmen

1 ‐ Ergibt sich die Beendigung des Verfahrens aus der Genehmigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Handelsunternehmens vorsieht, so ist für die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

2 ‐ Bei Beendigung des Verfahrens nach Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c können die Gesellschafter die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beschließen.

3 ‐ Nach erfolgter Schlussverteilung und Eintragung der Beendigung des Verfahrens gilt das Unternehmen als erloschen.

4 ‐ Bei Beendigung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit wird die Liquidation des Unternehmens nach der gesetzlichen Regelung für Verwaltungsverfahren zur Auflösung und Liquidation von Handelsgesellschaften durchgeführt. Das Gericht hat die Beendigung des Verfahrens sowie die Vermögenslage des Unternehmens an das zuständige Registeramt zu melden.“

Auswirkungen auf natürliche Personen

Natürliche Personen können nach Artikel 235 bis 248 CIRE eine Befreiung von den Insolvenzforderungen beantragen, die im Zuge des Insolvenzverfahrens oder innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens noch nicht vollständig getilgt worden sind.

Die Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verbindlichkeiten setzt die Abtretung des verfügbaren Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder voraus, der dem Schuldner vom Gericht für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zugewiesen wird (Abtretungszeitraum). Während des Abtretungszeitraums verwendet der Treuhänder die erhaltenen Beträge am Ende jedes Jahres wie folgt: a) für die Zahlung ausstehender Kosten des Insolvenzverfahrens; b) für die Erstattung der Kosten, die dem Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung des Justizministeriums durch die Vergütung und Aufwendungen des Insolvenzverwalters und des Treuhänders entstanden sind; c) für seine eigene Vergütung und seine Aufwendungen; d) für die Auszahlung des Restbetrags an die Insolvenzgläubiger nach den geltenden Bestimmungen über die Befriedigung der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren.

Nach Ablauf des Abtretungszeitraums kann das Gericht die Restschuldbefreiung gewähren, und in diesem Fall werden alle zum Zeitpunkt der Befreiung nicht getilgten Insolvenzforderungen, einschließlich nicht angemeldeter und nicht geprüfter Forderungen, gestrichen. Folgendes ist jedoch von der Restschuldbefreiung ausgenommen: a) Unterhaltsansprüche; b) wegen unrechtmäßiger Handlungen des Schuldners gegen ihn geltend gemachte Schadensersatzforderungen; c) Forderungen aus gegen den Schuldner wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verhängten Bußgeldern und sonstigen Geldstrafen; d) Steuerforderungen.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wurden bereits in der Antwort auf Frage 14 behandelt. Grundsätzlich gilt, dass Insolvenzgläubiger ihre Rechte gegenüber dem Schuldner nach Beendigung des Verfahrens uneingeschränkt geltend machen können, ausgenommen der gegebenenfalls in einem Insolvenz- und Zahlungsplan sowie in Artikel 242 Absatz 1 CIRE vorgesehenen Rechte.

Die Gläubiger üben ihre Rechte auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels aus, nämlich der Entscheidung über die Genehmigung des Zahlungsplans sowie der Entscheidung über die Forderungsprüfung oder gegebenenfalls der in einem späteren Prüfungsverfahren erlassenen Entscheidung, in Verbindung mit der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans.

Artikel 242 Absatz 1 CIRE besagt, dass im Falle der Restschuldbefreiung einer natürlichen Person eine Vollstreckung in die Vermögenswerte des Schuldners zur Befriedigung von Insolvenzforderungen während des Abtretungszeitraums nicht zugelassen ist.

Das Insolvenzverfahren gilt zu dem in Artikel 230 CIRE genannten Zeitpunkt als beendet. Der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hängt davon ab, nach welchen Bedingungen die Beendigung erfolgt ist:

„Artikel 230

Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens

1 - Bei Fortführung des Verfahrens nach Feststellung der Insolvenz kann das Gericht das Verfahren wie folgt beenden:

a) nach erfolgter Schlussverteilung, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 239 Absatz 6;

b) nach Wirksamwerden der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans, sofern der Plan die Beendigung nicht ausschließt;

c) auf Antrag des Schuldners wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes oder bei Zustimmung aller Gläubiger;

d) wenn der Insolvenzverwalter bestätigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und andere Verbindlichkeiten zu decken;

e) im Rahmen der ersten Anordnung über die Befreiung von den Verbindlichkeiten gemäß Artikel 237 Buchstabe b, falls das Verfahren noch nicht für beendet erklärt wurde.

2 - Die Gläubiger werden von der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens unterrichtet und die Entscheidung wird gemäß Artikel 37 und 38 unter Angabe der jeweiligen Gründe veröffentlicht und eingetragen.“

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten und Aufwendungen des Verfahrens fallen gemäß Artikel 51 CIRE unter die Masseverbindlichkeiten (siehe oben).

Vor Begleichung der Insolvenzforderungen zieht der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte und Ansprüche ab, die zur Deckung der angefallenen und bis Verfahrensende absehbaren Kosten und Aufwendungen des Verfahrens benötigt werden. Die Zahlung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens wird entsprechend dem vorstehenden Artikel 172 CIRE zugeordnet.

Im Falle der Restschuldbefreiung einer natürlichen Person verwendet der Treuhänder die erhaltenen Gelder am Ende jedes Jahres des Abtretungszeitraums zuerst zur Begleichung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens gemäß Artikel 241 CIRE.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Nach Artikel 120 bis 127 CIRE können Handlungen aufgehoben werden, die dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entgegenstehen, sofern die in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen gegeben sind.

„Artikel 120

Allgemeine Grundsätze

1 - Für die Insolvenzmasse nachteilige Handlungen, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können zugunsten der Masse aufgehoben werden.

2 - Als nachteilig für die Masse gelten Handlungen, die die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen, vereiteln, behindern, gefährden oder verzögern.

3 - Die im nachfolgenden Artikel genannten Handlungen gelten, auch wenn sie außerhalb der dort bestimmten Fristen ausgeführt oder unterlassen werden, grundsätzlich als nachteilig für die Insolvenzmasse, sofern kein gegenteiliger Beweis anerkannt wird.

4 - Mit Ausnahme der im nachfolgenden Artikel genannten Fälle setzt die Aufhebung Bösgläubigkeit des Dritten voraus, die im Zusammenhang mit Handlungen vermutet wird, die in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt oder unterlassen wurden und an denen eine Person mit besonderem Verhältnis zur zahlungsunfähigen Partei beteiligt war oder von denen eine Person mit besonderem Verhältnis zur zahlungsunfähigen Partei profitiert hat, auch wenn das besondere Verhältnis zum betreffenden Zeitpunkt nicht existierte.

5 - Bösgläubigkeit wird angenommen, wenn zum Zeitpunkt der Handlung bekannt war, dass

a) sich der Schuldner in einer Insolvenzlage befand,

b) die Handlung eine nachteilige Wirkung hat und der Schuldner zum betreffenden Zeitpunkt von Insolvenz bedroht war oder

c) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

6 - Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten besonderen Sanierungsverfahrens und des besonderen Verfahrens über Zahlungsvereinbarungen, im Rahmen von Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen oder in Verbindung mit der Verabschiedung der Abwicklungsmaßnahmen nach Titel VIII der Allgemeinen Vorschriften über Kredit- und Finanzinstitute (Regime Geral das Instituições de Crédito e Sociedades Financeiras), angenommen durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 298/92 vom 31. Dezember 1992, ausgeführt werden, dürfen nicht unter Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels aufgehoben werden. Gleiches gilt für Geschäfte, die im Rahmen der Regelung für die außergerichtliche Unternehmensumstrukturierung oder eines anderen in besonderen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichwertigen Verfahrens getätigt werden, um dem Schuldner ausreichende Finanzmittel für eine tragfähige Sanierung des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.“

„Artikel 121

Bedingungslose Aufhebung

1 ‐ Folgende Handlungen können zugunsten der Insolvenzmasse bedingungslos aufgehoben werden:

a) Weniger als ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführte Teilungen, bei denen der Anteil der zahlungsunfähigen Partei im Wesentlichen durch leicht zu verbergende Vermögenswerte befriedigt wurde und die allgemeinen Vermögenswerte und Nennwerte den Mitbeteiligten zugehen;

b) in den zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unentgeltlich vorgenommene Handlungen des Schuldners, einschließlich der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und ausgenommen unter normalen Umständen erhaltene Schenkungen;

c) Gewährung dinglicher Sicherungsrechte durch den Schuldner an oder anstelle von bereits bestehenden Verpflichtungen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

d) Bürgschaften, Nachbürgschaften, Sicherheitsleistungen oder Kreditaufträge, die die zahlungsunfähige Partei in dem im vorstehenden Buchstaben genannten Zeitraum unterzeichnet hat und die keine für die zahlungsunfähige Partei tatsächlich relevanten Geschäfte betreffen;

e) Gewährung dinglicher Sicherungsrechte durch den Schuldner gleichzeitig mit Begründung der gesicherten Verpflichtungen in den 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

f) Zahlung oder sonstige Handlungen zur Tilgung von Verpflichtungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren und die in den sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor dem Fälligkeitsdatum vorgenommen wurden;

g) Zahlung oder anderweitige Tilgung von Verpflichtungen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Bedingungen, die im rechtmäßigen Geschäftsverkehr unüblich sind und die der Gläubiger nicht einfordern kann;

h) im Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der zahlungsunfähigen Partei gegen Entgelt vorgenommene Handlungen, bei denen die Verpflichtung der zahlungsunfähigen Partei die der Gegenpartei eindeutig übersteigt;

i) Rückzahlungen von Darlehen von Anteilseignern, wenn die Rückzahlung in dem in Buchstabe h genannten Zeitraum geleistet wird.

2 ‐ Den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gehen Rechtsvorschriften vor, die ausnahmsweise immer Bösgläubigkeit oder andere Bedingungen voraussetzen.“

„Artikel 122

Zahlungssysteme

Handlungen, die unter die Zahlungssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 fallen, dürfen nicht aufgehoben werden.“

„Artikel 123

Form der Aufhebung und Erlöschen von Ansprüchen

1 ‐ Die Aufhebung kann binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Handlung vom Insolvenzverwalter per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, jedoch in keinem Fall später als zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden.

2 ‐ Solange ein Geschäft noch nicht abgeschlossen ist, kann die Aufhebung im Ausnahmefall ohne Frist erklärt werden.“

„Artikel 124

Wirkung für Rechtsnachfolger

1 ‐ Die Wirkung der Aufhebung der Handlung für Rechtsnachfolger setzt Bösgläubigkeit ihrerseits voraus, außer im Fall von Gesamtrechtsnachfolgern oder wenn die neue Übertragung unentgeltlich erfolgt ist.

2 ‐ Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend für die Begründung von Rechten an zugunsten Dritter übertragenen Vermögenswerten.“

„Artikel 125

Anfechtung der Aufhebung

Das Recht auf Anfechtung der Aufhebung erlischt innerhalb von drei Monaten, wobei die entsprechende Klage im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzmasse zu erheben ist.“

„Artikel 126

Wirkung der Aufhebung

1 ‐ Die Aufhebung wirkt rückwirkend und soll die Situation wiederherstellen, die ohne Durchführung bzw. Unterlassung der Handlung bestanden hätte.

2 ‐ Die vom Insolvenzverwalter zu dem im vorstehenden Absatz dargelegten Zweck erhobene Klage ist vom Insolvenzverfahren abhängig.

3 ‐ Gibt ein Dritter Gegenstände oder Vermögenswerte, die wieder in die Masse eingebracht werden müssen, nicht innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist heraus, so unterliegt er den im Verfahrensrecht wegen verspäteter Herausgabe gepfändeter Vermögenswerte für Verwahrer vorgesehenen Strafen.

4 ‐ Der von dem Dritten zur Verfügung gestellte Gegenstand wird nur dann zurückgegeben, wenn er bestimmt und vom restlichen Teil der Masse getrennt werden kann.

5 ‐ Tritt die im vorstehenden Absatz beschriebene Situation nicht ein, so begründet die Verpflichtung zur Rückgabe des entsprechenden Wertes eine Masseverbindlichkeit in Höhe der jeweiligen Bereicherung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie in Bezug auf einen etwaigen Restbetrag eine Insolvenzverbindlichkeit.

6 ‐ Die Pflicht zur kostenlosen Rückgabe zulasten des Käufers besteht nur im Umfang der Bereicherung des Käufers, ausgenommen im Falle tatsächlicher oder mutmaßlicher Bösgläubigkeit.“

„Artikel 127

Anfechtungsklagen (Actio Pauliana)

1 ‐ Insolvenzgläubiger sind nicht berechtigt, neue Anfechtungsklagen gegen Handlungen des Schuldners vorzubringen, die der Insolvenzverwalter bereits für aufgehoben erklärt hat.

2 ‐ Zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung anhängige oder später vorgebrachte Anfechtungsklagen werden nicht mit dem Insolvenzverfahren verbunden und werden im Falle der Aufhebung einer Handlung durch den Insolvenzverwalter nur dann fortgeführt, wenn die betreffende Aufhebung anschließend in einer endgültigen Entscheidung für unwirksam erklärt wird; eine solche Entscheidung ist in Bezug auf diejenigen Handlungen verbindlich, die vom Insolvenzverwalter geprüfte Fragen betreffen, sofern dies einem zuvor entschiedenen Fall nicht entgegensteht.

3 ‐ Wird einer Anfechtungsklage entsprochen, so wird das Interesse des klagenden Gläubigers für die Zwecke von Artikel 616 der Zivilprozessordnung geprüft, ungeachtet der Änderungen, die durch einen etwaigen Insolvenz- oder Zahlungsplan in die jeweilige Forderung eingebracht wurden.“

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Datenblatts ist für die Kontaktstelle und die Gerichte nicht bindend und ersetzt nicht die Einsichtnahme in geltende Rechtsvorschriften und ihre Änderungen. In den hier genannten Rechtsvorschriften der CIRE ist die Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 53/2004 vom 18. März 2004 einschließlich ihrer durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 84/2019 vom 28. Juni 2019 erlassenen Änderung berücksichtigt.

Letzte Aktualisierung: 23/06/2021

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