Insolvenz/Bankrott

Malta
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren (Unternehmen) und Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach maltesischem Recht sind Insolvenzverfahren für zwei Gruppen möglich, für Handelsgesellschaften und für Kaufleute. Für sie gelten jeweils unterschiedliche Regelungen. Die Handelsgesellschaften lassen sich in Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterteilen.

Insolvenzverfahren können gegen alle genannten (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet werden, es gelten aber unterschiedliche Verfahren und Vorschriften. Konkursverfahren (Kapitel 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) können gegen Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kaufleute eröffnet werden. Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden für die Zwecke von Konkursverfahren wie Kaufleute behandelt. Ein „Kaufmann“ ist in Kapitel 13 als Person definiert, die berufsmäßig im eigenen Namen ein Gewerbe ausübt. Darunter fallen auch Handelsgesellschaften.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Restrukturierungsverfahren können nach den Artikeln 327 bis 329B des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Unternehmensgesetz von 1995) gegen Unternehmen eingeleitet werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung, der Unternehmensleitung, des Inhabers einer Schuldverschreibung, eines oder mehrerer Gläubiger oder eines oder mehrerer Nachschusspflichtiger kann ein Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit bei Gericht einen Antrag auf Auflösung und Abwicklung stellen. Nach Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es ist davon auszugehen, dass das Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann,

a) wenn eine Forderung 24 Wochen nach Vollstreckung eines der in Artikel 273 der Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung genannten Vollstreckungstitel gegen das Unternehmen weder ganz noch teilweise befriedigt worden ist oder

b) wenn zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, wobei auch eventuelle und künftige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Das Gericht gibt den Parteien die Möglichkeit, ihre Sache zu vertreten, und entscheidet dann, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben sind. Ist das der Fall, so ordnet das Gericht die Auflösung des Unternehmens an. Als Tag der Insolvenz gilt nach Artikel 223 des Kapitels 386 der Tag der Antragstellung bei Gericht.

Im Zeitraum zwischen der Stellung des Insolvenzantrags bei Gericht und der Anordnung der Auflösung im Insolvenzfall kann das Gericht jederzeit einen vorläufigen Verwalter einsetzen und ihn mit der Verwaltung des Vermögens oder der Geschäfte des Unternehmens beauftragen. Seine Aufgaben kann das Gericht in der Anordnung zu seiner Einsetzung festlegen. Der vorläufige Verwalter übt sein Amt aus, bis die Anordnung der Auflösung ergeht oder der Antrag auf Auflösung abgewiesen wird, es sei denn, er tritt vorher zurück oder wird vom Gericht bei Nachweis eines wichtigen Grundes entlassen.

Insolvenz – Freiwillige Abwicklung zugunsten der Gläubiger

Ein Unternehmen kann seine Auflösung auch selbst beschließen. Wenn die Unternehmensleitung der Auffassung ist, dass das Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen, wird eine Gläubigerversammlung einberufen, um einen Insolvenzverwalter (und/oder einen Liquidationsausschuss) einzusetzen, der das Vertrauen der Gläubiger genießt und mit der Abwicklung des Unternehmens beauftragt wird, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Hierfür gelten die Vorschriften der Artikel 277 ff. des Kapitels 386.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

In Artikel 329B des Kapitels 386 ist vorgesehen, dass das Unternehmen nach einer außerordentlichen Entschließung, die Unternehmensleitung nach einem Beschluss des Vorstands oder Gläubiger, die wertmäßig mehr als die Hälfte der Gläubiger des Unternehmens vertreten, bei Gericht ein Restrukturierungsverfahren zur Sanierung des Unternehmens beantragen können, wenn das Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann oder dazu voraussichtlich in Kürze nicht mehr in der Lage sein wird. Wie im vorangehenden Fall ist davon auszugehen, dass das Unternehmen seine Schulden nicht mehr begleichen kann,

a) wenn eine Forderung 24 Wochen nach Vollstreckung eines der in Artikel 273 der Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung genannten Vollstreckungstitel gegen das Unternehmen weder ganz noch teilweise befriedigt worden ist oder

b) wenn zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, wobei auch eventuelle und künftige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Das Gericht entscheidet, ob eine Restrukturierung des Unternehmens eingeleitet werden soll, und erlässt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung eine Sanierungsanordnung. Das Unternehmen wird dann über einen vom Gericht festgelegten Zeitraum verwaltet (derzeit ein Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung um ein weiteres Jahr; im Hinblick auf anstehende Änderungen wird dieser Zeitraum jedoch auf vier Monate verkürzt und kann um weitere Viermonatszeiträume bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten verlängert werden.)

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Jeder Gläubiger kann ein Konkursverfahren beantragen, unabhängig davon, ob seine Forderungen geschäftlicher oder anderer Art sind. Auch wenn die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann er bei der First Hall of the Civil Court einen Eilantrag gegen den Schuldner oder seinen gesetzlichen Vertreter stellen und verlangen, dass der Konkurs des Schuldners festgestellt wird.

Voraussetzung für diese Feststellung ist die Aussetzung der Zahlung geschuldeter Beträge durch den Schuldner. Das Gericht stellt in seinem Urteil den Konkurs fest und setzt einen (oder mehrere) Konkursverwalter ein, dessen Aufgaben in Kapitel 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Handelsgesetzbuch) geregelt sind.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen) (einschließlich der freiwilligen Abwicklung zugunsten der Gläubiger)

Alle Vermögenswerte des Unternehmens werden veräußert, um die Verbindlichkeiten des Schuldners zu erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte bereits zur Vermögensmasse des Schuldners gehörten oder ob sie dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

In Konkursverfahren, die Kaufleute und Personengesellschaften wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften betreffen, können alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die Teil der Konkursmasse sind, veräußert werden. Sobald ein Konkurs angemeldet worden ist, wird dem Konkursschuldner von Rechts wegen die Verwaltung seines gesamten Vermögens entzogen, sowohl des Betriebsvermögens als auch anderer Vermögenswerte bis auf das Existenzminimum.

Das Vermögen nimmt ein Konkursverwalter in Besitz, der es mit Zustimmung des Gerichts veräußern und übereignen kann. Verderbliche Waren, die dem Konkursschuldner gehören, werden nach gerichtlicher Genehmigung von einem zugelassenen Versteigerer verkauft.

Auch für die Verwertung nichtverderblicher Waren und sonstiger Vermögenswerte ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Das Gericht entscheidet so, wie es nach seiner Auffassung für den Konkursschuldner und die Gläubiger am vorteilhaftesten ist. Auch wenn es dem Konkursverwalter gelingt, die Geschäfte des Konkursschuldners wiederherzustellen oder seine Vermögensmasse zu erhöhen, muss dies den Gläubigern zugutekommen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald das Gericht aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens dessen Auflösung angeordnet hat, setzt es einen Insolvenzverwalter ein.

Nach Kapitel 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ muss der Insolvenzverwalter eine natürliche Person sein, er muss Rechtsanwalt oder Wirtschafts- und/oder Buchprüfer oder im Unternehmensregister eingetragen sein, aus dem hervorgeht, dass er für die Aufgabe des Insolvenzverwalters geeignet ist.

Außerdem darf er zu keinem Zeitpunkt in den vier Jahren vor der Auflösung des Unternehmens als Mitglied der Unternehmensleitung oder leitender Angestellter des betreffenden Unternehmens tätig oder auf andere Weise mit ihm verbunden gewesen sein.

Das Gericht kann nach eigenem Ermessen entscheiden, wer für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters aufkommen soll. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird er aus der Vermögensmasse des Unternehmens vergütet. Sollte diese nicht ausreichen, kann das Gericht anordnen, dass seine Vergütung von anderen (mit dem Unternehmen verbundenen) Personen übernommen wird.

Nach Artikel 296 des Kapitels 386 enden die Befugnisse der Führungskräfte des Unternehmens (Unternehmensleitung und leitende Angestellte) mit der Einsetzung eines Insolvenzverwalters. Weder die Unternehmensleitung oder ihre Vertreter noch die leitenden Angestellten sind dann noch berechtigt, im Namen und im Auftrag des in Abwicklung befindlichen Unternehmens aufzutreten. Der Insolvenzverwalter nimmt alle Vermögenswerte und alle Ansprüche, von denen er annehmen kann, dass sie dem Unternehmen zustehen, in seine Obhut oder unter seine Kontrolle.

Nach Artikel 238 des Kapitels 386 ist der Insolvenzverwalter bei einer gerichtlichen Abwicklung mit Zustimmung des Gerichts oder des Liquidationsausschusses befugt,

a) im Namen und im Auftrag des Unternehmens Klage zu erheben oder eine Klageerwiderung oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen;

b) die Geschäfte des Unternehmens weiterzuführen, soweit dies für eine vorteilhafte Abwicklung notwendig ist;

c) Gläubiger in ihrer gesetzlichen Rangfolge zu befriedigen;

d) mit Gläubigern und Personen, die sich als Gläubiger vorstellen oder die gegenwärtige oder künftige, sichere oder eventuelle, festgestellte oder aus einem Schadenersatz- oder Haftungsanspruch gegen das Unternehmen entstandene Forderungen haben oder geltend machen, einen Vergleich zu schließen oder eine Regelung zu treffen oder in der Angelegenheit ein Schiedsgericht anzurufen;

e) Nachschusspflichtige oder mutmaßliche Nachschusspflichtige zur Leistung eines Nachschusses aufzufordern, einen Vergleich oder eine Regelung über gegenwärtige oder künftige, sichere oder eventuelle, festgestellte oder aus einem Schadenersatzanspruch entstandene Schulden, Verbindlichkeiten und Forderungen, die zwischen dem Unternehmen und einem Nachschusspflichtigen oder mutmaßlichen Nachschusspflichtigen oder einem anderen Schuldner oder mutmaßlichen Schuldner bestehen, und alle Fragen, die das Vermögen oder die Abwicklung des Unternehmens betreffen, zu vereinbarten Bedingungen zu erzielen, Sicherheiten für die Erfüllung dieser Nachschusspflichten, Schulden, Verbindlichkeiten oder Forderungen entgegenzunehmen und dafür vollständige Entlastung zu erteilen;

f) das Unternehmen in allen Angelegenheiten zu vertreten und alles zu tun, was für die Abwicklung seiner Geschäfte und die Aufteilung seiner Vermögenswerte notwendig ist.

Wenn es keinen Liquidationsausschuss gibt, kann das Gericht vorsehen, dass der Insolvenzverwalter für die Ausübung der unter a und b genannten Befugnisse nicht der Zustimmung des Gerichts bedarf.

Im Allgemeinen ist der Insolvenzverwalter bei einer gerichtlichen Abwicklung befugt,

a) das bewegliche und unbewegliche Vermögen einschließlich der Ansprüche des Unternehmens durch öffentliche Versteigerung oder freihändige Vergabe zu veräußern und es als Ganzes oder in Teilen zu übereignen;

b) im Namen und im Auftrag des Unternehmens Urkunden, Quittungen und sonstige Dokumente auszustellen;

c) benötigte Gelder mit dem Unternehmensvermögen als Sicherheit aufzunehmen;

d) einen Stellvertreter zu benennen, der ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter bei bestimmten Gelegenheiten vertritt.

Bei der Ausübung der ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse für die gerichtliche Abwicklung unterliegt der Insolvenzverwalter der Kontrolle des Gerichts. Gläubiger und Nachschusspflichtige können sich hinsichtlich der Ausübung oder vorgeschlagenen Ausübung dieser Befugnisse an das Gericht wenden.

Wenn das Gericht im Zeitraum zwischen der Stellung des Insolvenzantrags bei Gericht und der Anordnung der Auflösung im Insolvenzfall einen vorläufigen Verwalter einsetzt, enden die Befugnisse der Führungskräfte des Unternehmens auch, soweit das Gericht den Verwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder der Geschäfte des Unternehmens beauftragt. Seine Aufgaben kann das Gericht in der Anordnung zu seiner Einsetzung festlegen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Nach Artikel 329B Absatz 6 Buchstabe a des Kapitels 386 setzt das Unternehmen, solange eine Sanierungsanordnung in Kraft ist, seine normale Tätigkeit unter der Leitung des Sanierungsverwalters fort.

Der Sanierungsverwalter ist eine natürliche Person. Das Gericht muss sich davon überzeugt haben, dass er über ausgewiesene Fachkompetenz und Erfahrung mit der Verwaltung von Unternehmen verfügt, dass er qualifiziert und bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen, und dass er durch seine Einsetzung nicht in einen Interessenkonflikt gerät.

Vergütet wird die Tätigkeit des Sanierungsverwalters von dem Unternehmen. Bei seiner Einsetzung legt das Gericht fest, dass das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht mehr als zehn Arbeitstage nach Erlass der Sanierungsanordnung betragen darf, einen Betrag bei Gericht hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten oder eine geeignete Regelung treffen muss, die nach Einschätzung des Gerichts für die Vergütung und die Auslagen des Sanierungsverwalters im Zusammenhang mit seiner Einsetzung ausreicht.

Mit der Einsetzung des Sanierungsverwalters werden alle in Rechtsvorschriften oder in der Gründungsurkunde und Satzung vorgesehenen Befugnisse des Unternehmens ausgesetzt, es sei denn, der Sanierungsverwalter hat der Ausübung dieser Befugnisse allgemein oder für besondere Fälle zugestimmt. Ohne eine solche Zustimmung gehen die Befugnisse auf den Sanierungsverwalter über.

Im Allgemeinen ist der Sanierungsverwalter ermächtigt,

a) das gesamte Vermögen des Unternehmens in seine Obhut oder unter seine Kontrolle zu nehmen und damit die Verantwortung für die Verwaltung der Tätigkeiten, Geschäfte und Vermögenswerte des Unternehmens und die Aufsicht über sie zu übernehmen;

b) nach Unterrichtung des Gerichts Mitglieder der Unternehmensleitung aus ihrem Amt zu entfernen und einen Manager einzusetzen;

c) Personen mit fachlichen oder administrativen Arbeiten zu beauftragen und das Unternehmen zur Übernahme ihrer Vergütung und ihrer Auslagen zu verpflichten;

d) Gesellschafter- oder Gläubigerversammlungen einberufen.

Zudem ist der Sanierungsverwalter befugt, mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Gerichts

i) Verpflichtungen für das Unternehmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten einzugehen;

ii) Mitarbeitern zu kündigen, wenn er dies für notwendig hält, um das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen als rentablen Betrieb weiterführen zu können.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Wie oben erwähnt, gelten für Kaufleute, die ihren Betrieb im eigenen Namen führen, und für Personengesellschaften die Bestimmungen im Titel „Konkurs“ des Handelsgesetzbuchs.

Dem Insolvenzverwalter entspricht hier der Konkursverwalter. Er ist eine natürliche Person, die nach Auffassung des Gerichts geeignet ist, die mit diesem Amt verbundenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Der Konkursverwalter kann auch ein Verwandter oder Gläubiger des Konkursschuldners sein.

Mit seinem Amt übernimmt der Konkursverwalter alle Vermögenswerte und Ansprüche des Konkursschuldners, die mit dem Konkurs zusammenhängen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ansprüche des Konkursschuldners gegenüber dessen Schuldnern zu sichern, und Hypotheken, die das Vermögen von Schuldnern des Konkursschuldners betreffen, beim öffentlichen Registeramt eintragen lassen. Der Konkursverwalter ist gegenüber dem Konkursschuldner für sein Handeln verantwortlich.

Er ist verpflichtet, alle Forderungen des Konkursschuldners einzuklagen. Nur mit schriftlicher Zustimmung der wertmäßigen Mehrheit der Gläubiger des Konkursschuldners und mit Zustimmung des Gerichts kann er Vergleiche schließen oder im Streitfall ein Schiedsgericht anrufen.

Innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Konkurseröffnung erstellt der Konkursverwalter ein Verzeichnis der Vermögenswerte des Konkursschuldners.

Jeder Gläubiger ist zur Einsichtnahme in das Verzeichnis berechtigt. Die Gläubiger und der Konkursschuldner sind zur Mitwirkung bei der Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet.

Das Verzeichnis enthält eine wahrheitsgetreue Auflistung mit einer Beschreibung und Schätzung sämtlicher Vermögenswerte des Konkursschuldners.

Der Konkursverwalter kann nur mit Zustimmung des Gerichts über das Vermögen verfügen. Das gesamte Verfahren unterliegt der öffentlichen Kontrolle. Die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten im Namen des Konkursschuldners oder der Personengesellschaft werden in das Verzeichnis aufgenommen, alle Quittungen und Rechnungen ordnungsgemäß dokumentiert.

Das Gericht kann gegebenenfalls vom Konkursverwalter, vom Konkursschuldner und von den Gläubigern verlangen, dass sie die wahrheitsgemäße Auflistung aller Angaben unter Eid bestätigen.

Der Schuldner (in diesem Fall der Konkursschuldner) ist befugt zu kontrollieren, ob der Konkursverwalter das Konkursverfahren rechtmäßig und korrekt durchführt.

Der Schuldner ist berechtigt, das Gericht zu informieren, wenn sich der Konkursverwalter nicht an die Anordnungen des Gerichts hält oder ihm eine schlechte Geschäftsführung anzulasten ist.

Die Bücher und Unterlagen des Konkursschuldners müssen jederzeit für Kontrollzwecke zugänglich sein, was auch bedeutet, dass der Schuldner berechtigt ist, die Maßnahmen des vom Gericht eingesetzten Konkursverwalters zu kennen, zu kontrollieren und zu überprüfen.

Der Schuldner hat außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßigen Unterhalt, d. h. das Gericht gesteht ihm Mittel aus seinem Vermögen zu, die ihm der Verwalter überlässt. Solange nicht der Verdacht besteht, dass er den Konkurs in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben könnte, steht ihm Unterhalt für sich und seine Familie zu.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren (Unternehmen) / Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach den Bestimmungen des Kapitels 459 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ ist jedes Liquidationsnetting (close-out netting) und jede andere vertragliche Bestimmung über die Aufrechnung von Beträgen, die die eine Partei der anderen im Rahmen gegenseitiger Kredite, gegenseitiger Forderungen oder anderer gegenseitiger Geschäfte zu zahlen hat, in Bezug auf vor der Eröffnung der Insolvenz oder des Konkurses über eine der Parteien entstandene gegenseitige Kredite, gegenseitige Forderungen oder andere gegenseitige Geschäfte nach den jeweiligen Bedingungen vor oder nach der Konkurs- oder Insolvenzeröffnung durchsetzbar gegen

a) die Vertragspartner;

b) Bürgen und andere Personen, die eine Sicherheit für eine der Vertragsparteien geleistet haben;

c) den Insolvenzverwalter, Abwickler, Konkursverwalter, Controller, Sanierungsverwalter oder anderen vergleichbaren Beauftragten einer der Vertragsparteien;

d) die Gläubiger der Vertragsparteien.

Dies gilt nicht für Vereinbarungen über ein Liquidationsnetting, die zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, als die andere Partei wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Antrag auf Auflösung und Abwicklung wegen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens anhängig war oder dass das Unternehmen nach geltendem Recht förmliche Schritte zur Auflösung und Abwicklung wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleitet hatte.

Dies gilt auch nicht, wenn die zahlungsunfähige Partei eine natürliche Person (aber kein Kaufmann) oder eine andere Handelsgesellschaft als eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist und die andere Partei von Ereignissen in Bezug auf die zahlungsunfähige Partei wie den oben beschriebenen wusste oder hätte wissen müssen.

Eine vertragliche Regelung über ein Liquidationsnetting wird durch die Feststellung des Konkurses oder der Insolvenz einer anderen Vertragspartei nicht aufgehoben.

Vorgesehen ist ferner, dass ungeachtet anderer nationaler Rechtsvorschriften die Anwendung von Vertragsbestimmungen über eine Aufrechnung oder ein Netting, die ansonsten durchsetzbar wären, durch nichts eingeschränkt oder aufgeschoben wird und dass keine Anordnung oder sonstige Verfügung eines Gerichts und kein Verfahren gleich welcher Art sich darauf auswirkt. Ungeachtet der Ausführungen in diesem Absatz finden Rechtsvorschriften uneingeschränkt Anwendung, nach denen das Netting oder die Aufrechnung in einem bestimmten Fall wegen Betrugs oder aus einem ähnlichen Grund nicht durchsetzbar ist. Das Netting oder die Aufrechnung ist auch nicht durchsetzbar, wenn das Netting oder die Aufrechnung nach einer Bestimmung des Vertrags zwischen den betreffenden Parteien wegen Betrugs oder aus einem ähnlichen Grund unwirksam würde.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die Vertragsparteien

  • ein System oder einen Mechanismus vereinbaren, der es ihnen ermöglicht, eine nichtfinanzielle Verpflichtung in eine gleichwertige finanzielle Verpflichtung umzuwandeln und sie zum Zweck der Aufrechnung oder des Nettings zu bewerten;
  • den Wechselkurs oder die Methode zur Festlegung des Wechselkurses für die Aufrechnung oder das Netting vereinbaren, wenn Beträge in unterschiedlichen Währungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen, und bestimmen, in welcher Währung die Nettosumme gezahlt werden soll;
  • vereinbaren, dass Transaktionen und andere Geschäfte, die aufgrund eines Vertrages durchgeführt und darin entweder einzeln oder durch Verweis auf eine Art oder Kategorie von Transaktionen oder Geschäften aufgeführt sind, als Einzeltransaktion bzw. Einzelgeschäft behandelt werden und dass diese Transaktionen und Geschäfte zum Zweck der Aufrechnung oder des Nettings nach den Bestimmungen des Vertrages von den Parteien und vom Insolvenzverwalter, Abwickler, Konkursverwalter, Controller, Sanierungsverwalter oder anderen Beauftragten der Parteien sowie vom Gericht als Einzeltransaktion bzw. Einzelgeschäft behandelt werden.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Nach Artikel 303 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sind Vorrechte, Hypotheken und andere Belastungen, die Übertragung oder sonstige Veräußerung von Vermögenswerten oder Rechten sowie Zahlungen, Vollstreckungen und andere Handlungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Rechten, die in den letzten sechs Monaten vor der Auflösung des Unternehmens von einem Unternehmen oder einem Unternehmen gegenüber vorgenommen werden, und Verpflichtungen, die das Unternehmen in diesem Zeitraum eingeht, unabhängig davon, ob es sich um eine unentgeltliche oder eine entgeltliche Transaktion handelt, als betrügerische Begünstigung gegenüber den Gläubigern anzusehen, wenn die Transaktion zu einem Unterwert getätigt oder eine Begünstigung gewährt wurde. In dem Fall ist die Transaktion (betrügerische Begünstigung) unwirksam.

a) Der Unterwert ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen führt eine Transaktion mit einem Unterwert durch,

i) wenn ein Geschenk gemacht oder die Transaktion ohne Gegenleistung durchgeführt wird oder

ii) wenn der Geldwert der Transaktion wesentlich geringer ist als der Geldwert der Gegenleistung.

b) Die Begünstigung ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen gewährt jemandem eine Begünstigung,

i) wenn der Betreffende ein Gläubiger des Unternehmens ist oder eine Sicherheit für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Unternehmens geleistet hat und

ii) wenn das Unternehmen etwas tut oder zulässt, was dem Betreffenden eine Position verschafft, die ihn im Falle der Abwicklung des Unternehmens wegen Zahlungsunfähigkeit besser dastehen lässt, als wenn dies nicht getan oder zugelassen worden wäre.

Dies gilt nicht, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Transaktion durchgeführt oder zugelassen wurde, nachweisen kann, dass er nicht wusste und keinen Grund zu der Vermutung hatte, dass das Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst werden würde.

Weitere Bestimmungen mit unmittelbarer Auswirkung auf Verträge gibt es nicht.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen von Restrukturierungsverfahren auf Verträge.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, insbesondere nach Artikel 485, kann eine Vermögensübertragung, eine Verpflichtung oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die der Schuldner unentgeltlich oder entgeltlich in betrügerischer Absicht gegenüber seinen Gläubigern vorgenommen hat, für nichtig erklärt werden.

Im Gegensatz zum Unternehmensgesetz sieht das Handelsgesetzbuch keine zeitliche Begrenzung wie in Artikel 303 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ vor.

Wenn in den oben genannten Fällen der Nachweis erbracht wird, dass dem Schuldner die Umstände bekannt waren, die zum Konkurs geführt haben, können diese Handlungen für nichtig erklärt werden.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist (das Unternehmen wird vom Gericht wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst), dürfen keine Klagen und Verfahren mehr gegen das Unternehmen oder sein Vermögen eingeleitet werden (Klageerhebungsverbot), außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen. Es ist gesetzlich nicht geregelt, in welchen Fällen das Gericht die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens durch einen Gläubiger zulassen kann. Grundsätzlich gilt aber, dass die Vermögenswerte des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zum Nutzen aller Gläubiger verwaltet werden müssen und dass es einzelnen Gläubigern nicht gestattet sein sollte, sich durch ein Verfahren gegen das Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Die nationalen Rechtsvorschriften sehen vor, dass Verfahren während einer Unternehmenssanierung ausgesetzt werden. Artikel 329B Absatz 4 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sieht vor, dass mit Stellung eines Antrags auf Sanierung eines Unternehmens, sofern der Antrag nicht abgewiesen wird, und während eines laufenden Sanierungsverfahrens

a) jeder anhängige oder neue Antrag auf Abwicklung ausgesetzt wird;

b) kein Beschluss über die Auflösung und anschließende Abwicklung des Unternehmens gefasst oder umgesetzt werden darf;

c) die Vollstreckung finanzieller Forderungen gegen das Unternehmen und das Auflaufen entsprechender Zinsen ausgesetzt werden;

d) der Vermieter oder eine andere Person, an die ein Mietzins zu entrichten ist, während der Laufzeit eines Mietvertrags das Mietverhältnis für die an das Unternehmen vermieteten Räumlichkeiten nicht wegen Nichteinhaltung von Mietvertragsklauseln durch das Unternehmen kündigen darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

e) keine weiteren Maßnahmen eingeleitet werden dürfen, um eine Sicherheit auf das Vermögen des Unternehmens durchzusetzen oder Waren, die das Unternehmen durch Teilzahlungskauf erhalten hat, wieder in Besitz zu nehmen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

f) keine der vorbeugenden oder ausführenden Anordnungen oder Verfügungen, die in Kapitel 16 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung) aufgeführt sind, gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte erlassen werden dürfen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

g) kein Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte eingeleitet oder fortgeführt werden darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach Artikel 500 des Kapitels 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ können nach der Einsetzung eines Konkursverwalters durch das Gericht im Konkursverfahren gegen einen Kaufmann oder eine Personengesellschaft Klagen gegen die Person und das Vermögen des Konkursschuldners nur noch an den Konkursverwalter und nicht mehr an den Konkursschuldner gerichtet werden.

Gläubiger sind berechtigt zu erfahren, zu kontrollieren und zu überprüfen, wie der Konkursverwalter die Geschäfte des Konkursschuldners führt, und sich an das Gericht zu wenden, wenn ihre Rechte durch den Konkursverwalter beeinträchtigt werden.

Das Gericht kann in Sanierungsverfahren nach eigenem Ermessen durch vorläufige Anordnung eine Fristverlängerung für die Erholung der Geschäfte des Konkursschuldners gewähren.

Anders als bei einer Unternehmenssanierung können Gläubiger weiterhin Klage gegen den Konkursschuldner erheben.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist (das Unternehmen wird vom Gericht wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst) dürfen Klagen und Verfahren gegen das Unternehmen oder sein Vermögen nicht mehr fortgesetzt werden (Aussetzung), außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen. Es ist gesetzlich nicht geregelt, in welchen Fällen das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens durch einen Gläubiger zulassen kann. Grundsätzlich gilt aber, dass die Vermögenswerte des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zum Nutzen aller Gläubiger verwaltet werden müssen und dass es einzelnen Gläubigern nicht gestattet sein sollte, sich durch ein Verfahren gegen das Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Die nationalen Rechtsvorschriften sehen vor, dass Verfahren während einer Unternehmenssanierung ausgesetzt werden. Artikel 329B Absatz 4 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sieht vor, dass mit Stellung eines Antrags auf Sanierung eines Unternehmens, sofern der Antrag nicht abgewiesen wird, und während eines laufenden Sanierungsverfahrens

a) jeder anhängige oder neue Antrag auf Abwicklung ausgesetzt wird;

b) kein Beschluss über die Auflösung und anschließende Abwicklung des Unternehmens gefasst oder umgesetzt werden darf;

c) die Vollstreckung finanzieller Forderungen gegen das Unternehmen und das Auflaufen entsprechender Zinsen ausgesetzt werden;

d) der Vermieter oder eine andere Person, an die ein Mietzins zu entrichten ist, während der Laufzeit eines Mietvertrags das Mietverhältnis für die an das Unternehmen vermieteten Räumlichkeiten nicht wegen Nichteinhaltung von Mietvertragsklauseln durch das Unternehmen kündigen darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

e) keine weiteren Maßnahmen eingeleitet werden dürfen, um eine Sicherheit auf das Vermögen des Unternehmens durchzusetzen oder Waren, die das Unternehmen durch Teilzahlungskauf erhalten hat, wieder in Besitz zu nehmen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

f) keine der vorbeugenden oder ausführenden Anordnungen oder Verfügungen, die in Kapitel 16 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung) aufgeführt sind, gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte erlassen werden dürfen, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen;

g) kein Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte eingeleitet oder fortgeführt werden darf, außer mit Genehmigung des Gerichts und unter möglicherweise vom Gericht erteilten Auflagen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Im Handelsgesetzbuch ist eine Aussetzung von Verfahren nicht vorgesehen. Auf Ersuchen des Konkursverwalters könnte aber verlangt werden, dass ein solcher Antrag bei Gericht von dem Richter geprüft wird, der das Konkursverfahren leitet, sodass dieser die Konkursangelegenheiten regeln und leiten und die Rechte und Pflichten des Konkursschuldners gewährleisten und dafür sorgen kann, dass seine Rechte zusammen mit dem Antrag des Gläubigers geprüft werden und darüber entschieden wird.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Gläubiger können sich an Insolvenzverfahren beteiligen, wenn sie nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse haben und sich vor Gericht dazu äußern können.

Die Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter über das laufende Verfahren unterrichtet, der auch Versammlungen einberuft, auf denen sie Stellung beziehen können.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

In Artikel 329B des Kapitels 329B der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ heißt es ausdrücklich, dass sowohl das Gericht als auch der Sanierungsverwalter unter anderem im besten Interesse der Gläubiger handeln müssen.

Der Sanierungsverwalter ist verpflichtet, Gläubigerversammlungen einberufen. Die erste muss innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung stattfinden.

Auf der Gläubigerversammlung muss er einen gemeinsamen Ausschuss von Gläubigern und Gesellschaftern einsetzen, der den Sanierungsverwalter bei der Verwaltung der Angelegenheiten, Geschäfte und Vermögenswerte des Unternehmens und der Wiederherstellung seiner Rentabilität berät und unterstützt.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Gläubiger können sich an Konkursverfahren beteiligen, wenn sie nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse haben und sich vor Gericht dazu äußern können.

Die Gläubiger werden vom Konkursverwalter über das laufende Verfahren unterrichtet, der auch Versammlungen einberuft, auf denen sie Stellung beziehen können.

Die Gläubiger sind berechtigt, über die vorgeschlagene Regelung abzustimmen und sie abschließend zu genehmigen. Hierfür ist die Zustimmung von wertmäßig drei Vierteln der Gläubiger erforderlich, die ihre Forderungen nachgewiesen haben.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Der Insolvenzverwalter kann Vermögenswerte an den Käufer mit dem für das Unternehmen vorteilhaftesten Angebot veräußern.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Der Sanierungsverwalter kann Vermögenswerte des Unternehmens nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts oder nach einem Sanierungsplan veräußern, der vom Gericht mit oder ohne Änderungen bestätigt wurde. In jedem Fall wird die Veräußerung von Vermögenswerten des Unternehmens gerichtlich angeordnet oder genehmigt.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Der Konkursverwalter kann mit Genehmigung des Gerichts Vermögenswerte an den Käufer mit dem für das Unternehmen vorteilhaftesten Angebot veräußern.

Bei der Sanierung einer Personengesellschaft oder eines Konkursschuldners muss sich der Konkursverwalter nach Artikel 498 des Kapitels 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ an den Sanierungsplan halten. Das Gericht kann aber nach eigenem Ermessen Vorgaben machen, die nach seiner Auffassung für den Konkursschuldner und die Gläubiger besonders vorteilhaft sind.

Ein Gläubiger kann dem Gericht jedoch widersprechen, wenn er gute Gründe dafür anführen kann, dass dies nicht im Interesse der Gläubiger ist.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Es ist unerheblich, ob eine Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist oder ob sie schon vorher bestanden hat. Wenn im Insolvenzverfahren die Vermögenswerte zur Erfüllung der Forderungen nicht ausreichen, kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Reihenfolge festlegen, in der die bei der Auflösung und Abwicklung des Unternehmens anfallenden Kosten, Gebühren und Auslagen aus dem Vermögen beglichen werden sollen. Dabei berücksichtigt das Gericht im Allgemeinen folgende Rangfolge:

a) Auslagen des amtlichen Abwicklers oder Insolvenzverwalters, die im Rahmen der Erhaltung, Verwertung oder Beitreibung von Vermögenswerten des Unternehmens anzurechnen sind oder anfallen;

b) andere Auslagen oder Auszahlungen, die beim amtlichen Abwickler oder unter seiner Leitung, auch durch die Weiterführung der Geschäfte der Unternehmens, anfallen;

c) gegebenenfalls die Vergütung des vorläufigen Verwalters;

d) die Kosten des Antragstellers und weiterer im Antrag genannter Personen, deren Kosten das Gericht anerkennt;

e) gegebenenfalls die Vergütung des Sonderverwalters;

f) Vergütungen für Personen, die zur Mitwirkung an einer Vermögens- oder Rechnungsaufstellung eingestellt oder damit beauftragt wurden;

g) auf Anordnung des Gerichts gezahlte Zuschüsse zu den Kosten für einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vermögensaufstellung oder auf Verlängerung der Frist für die Vorlage einer Vermögensaufstellung;

h) notwendige Auszahlungen, die der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit geleistet hat, einschließlich Auslagen der Mitglieder des Liquidationsausschusses oder ihrer Vertreter, die vom Insolvenzverwalter genehmigt wurden;

i) die Vergütung der vom Insolvenzverwalter eingestellten Personen, die Leistungen für das Unternehmen erbringen, wie sie nach den Bestimmungen des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ verlangt werden oder zugelassen sind;

j) die Vergütung des amtlichen Abwicklers und des Insolvenzverwalters.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

entfällt

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Es ist unerheblich, ob eine Forderung nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist oder ob sie schon vorher bestanden hat. Wenn im Konkursverfahren die Vermögenswerte zur Erfüllung der Forderungen nicht ausreichen, kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Reihenfolge festlegen, in der die bei der Auflösung und Abwicklung des Unternehmens anfallenden Kosten, Gebühren und Auslagen beglichen werden sollen. Dabei berücksichtigt das Gericht im Allgemeinen folgende Rangfolge:

a) Auslagen des Konkursverwalters, die im Rahmen der Erhaltung, Verwertung oder Beitreibung von Vermögenswerten des Unternehmens anzurechnen sind oder anfallen;

b) andere Auslagen oder Auszahlungen, die beim Konkursverwalter oder unter seiner Leitung, auch durch die Weiterführung der Geschäfte des Unternehmens, anfallen;

c) gegebenenfalls die Vergütung des Konkursverwalters;

d) die Kosten des Antragstellers und weiterer im Antrag genannter Personen, deren Kosten das Gericht anerkennt;

e) gegebenenfalls die Vergütung des Sonderverwalters und des Registerführers;

f) Vergütungen für Personen, die zur Mitwirkung an einer Vermögens- oder Rechnungsaufstellung eingestellt oder damit beauftragt wurden;

g) auf Anordnung des Gerichts gezahlte Zuschüsse zu den Kosten für einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vermögensaufstellung oder auf Verlängerung der Frist für die Vorlage einer Vermögensaufstellung;

h) notwendige Auszahlungen, die der Konkursverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit geleistet hat, einschließlich Auslagen der Mitglieder des Ausschusses (falls vorhanden) oder ihrer Vertreter, die vom Insolvenzverwalter genehmigt wurden.

Nachdem diese Beträge gezahlt worden sind, erhalten die gesicherten Gläubiger in der Reihenfolge der Registrierung ihrer Forderungen und danach alle übrigen Gläubiger in der Reihenfolge ihrer Registrierung ihr Geld. Wenn die verfügbaren Mittel für die ungesicherten Gläubiger nicht mehr ausreichen, werden diese gleichrangig behandelt.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Forderungen werden nach dem Ermessen des Insolvenzverwalters angenommen. Es gibt keine besonderen Vorschriften, wie Forderungen geltend zu machen sind. Falls der amtliche Abwickler als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sind Forderungen mit diesem Formular anzumelden:

OFFICIAL RECEIVER

c/o MFSA

Notabile Road

Attard, BKR3000

Angaben zum aufgelösten Unternehmen

1

Name und Registrierungsnummer

2

Datum der Auflösung

Angaben zum Gläubiger

3

Vor- und Nachname / Registrierungsnummer

4

Anschrift

5

E-Mail-Adresse

6

Telefon Festnetz / Mobil

/

Angaben zur Forderung

7

Gesamtbetrag der Forderung einschließlich nicht kapitalisierter Zinsen zum Zeitpunkt der Auflösung

8

Gesamtbetrag nicht kapitalisierter Zinsen zum Zeitpunkt der Auflösung

9

Angaben zur Entstehung der Forderung mit relevanten Daten

(bei Bedarf zusätzliche Blätter verwenden)

10

Unterlagen und/oder andere Belege für die Forderung (beglaubigte Kopien beifügen und Unterlagen fortlaufend nummerieren)

(bei Bedarf zusätzliche Blätter verwenden)

Angaben zur Sicherheit (falls vorhanden)

11

Angaben zur Art der gewährten/erhaltenen Sicherheit

(bei Bedarf zusätzliche Blätter verwenden)

12

Datum der geleisteten/erhaltenen Sicherheit

13

Betrag der gesicherten Forderung

Erklärung des Gläubigers

14

Hiermit versichere ich, dass ich alle Angaben in diesem Formular nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß, korrekt und vollständig gemacht habe.

Unterschrift des Gläubigers

Vor- und Nachname in Druckbuchstaben

Nummer des Personalausweises

15

Wenn der Unterzeichner eine juristische Person vertritt:

Im Namen und im Auftrag von: ____________________________________________________

Reg.-Nr. _________________________ in meiner Eigenschaft als ___________________________

Nach Artikel 255 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ kann das Gericht eine Frist setzen, innerhalb deren die Gläubiger ihre Forderungen oder Ansprüche nachweisen müssen, da sie anderenfalls von der Verteilung des Erlöses ausgeschlossen werden.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen im Zusammenhang mit Restrukturierungsverfahren.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die maltesischen Rechtsvorschriften keine feste Rangfolge der Gläubiger im Insolvenzverfahren vorsehen, da die Rangfolge der Forderungen nicht in einer besonderen Vorschrift zu finden, sondern auf verschiedene Vorschriften verteilt ist. Die Rangfolge der Forderungen wird in folgenden Rechtsvorschriften behandelt:

Nach Artikel 302 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ werden bei der Abwicklung eines Unternehmens, dessen Vermögenswerte zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen, die Ansprüche von gesicherten und ungesicherten Gläubigern und die Priorität und Rangfolge ihrer Forderungen durch das jeweils geltende Gesetz geregelt.

Artikel 535 des Kapitels 13 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ bestimmt ebenfalls, dass die Rangfolge der Gläubiger, die Pfandrechte, Vorrechte oder Hypotheken besitzen, durch das jeweils geltende Gesetz geregelt wird.

Sowohl Artikel 535 des Kapitels 13 als auch Artikel 302 des Kapitels 386 sehen vor, dass die Rangfolge der Forderungen durch das jeweils geltende Gesetz geregelt wird.

Im maltesischen Recht findet sich der Pari-passu-Grundsatz indirekt in Artikel 1996 des Zivilgesetzbuchs (Kapitel 16 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“). Danach sind Vorrechte, Hypotheken und der Vorteil der Vermögensabsonderung zulässige Gründe für eine Bevorzugung. Weiter heißt es dort, dass ein Gläubiger seine bestehenden oder künftigen Ansprüche auf Zahlung, Durchsetzung, einen bestimmten Platz in der Rangfolge und ähnliche bestehende oder künftige Ansprüche zugunsten einer anderen Person zurückstellen, aufschieben, aufgeben oder ändern kann. Diese Zurückstellung, Aufschiebung, Aufgabe, Änderung oder ähnliche Handlung kann durch Vereinbarung mit einer anderen Person – z. B. einem anderen Gläubiger – oder durch einseitige Erklärung ihr gegenüber erfolgen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder Erklärung bereits feststeht oder noch bestimmt werden muss.

Die Rangfolge kann also durch Vereinbarung geändert werden. Wenn niemand Vorrechte, Hypotheken oder den Vorteil der Vermögensabsonderung besitzt, sind alle Gläubiger gleichrangig.

Es sind daher die verschiedenen Gesetze zu prüfen, die bestimmten Forderungen Vorrang einräumen, z. B. das Mehrwertsteuergesetz (Kapitel 406 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“), das Gesetz über Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen (Kapitel 452 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) und das Gesetz über die soziale Sicherheit (Kapitel 318 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“).

Artikel 62 des Mehrwertsteuergesetzes sieht Folgendes vor:

„Der Leiter der Steuerbehörde genießt in Bezug auf die Steuern, die nach diesem Gesetz zu entrichten sind, einen besonderen Vorrang hinsichtlich der Vermögenswerte, die Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind; diese Steuern haben ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen Vorrang vor anderen bevorrechtigten Forderungen, ausgenommen Forderungen mit genereller Privilegierung und Forderungen nach Artikel 2009 Buchstabe a oder b des Zivilgesetzbuchs.“

Artikel 20 des Gesetzes über Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen sieht Folgendes vor:

„Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen stellt der Anspruch eines Beschäftigten auf maximal drei Monatsgehälter und die ihm zustehende Urlaubsabgeltung sowie eventuelle Abfindungen für die Beendigung oder Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine bevorrechtigte Forderung gegen das Vermögen des Arbeitgebers dar; die Forderung wird vorrangig vor allen anderen bevorrechtigten und hypothekarischen Forderungen erfüllt.

Dabei darf der Höchstbetrag der bevorrechtigten Forderung den zum Zeitpunkt der Forderung bestehenden Wert des nationalen Mindestlohns für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.“

Artikel 116 Absatz 3 des Gesetzes über die soziale Sicherheit sieht Folgendes vor:

„Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen stellt der Anspruch des Direktors auf fällige Beiträge von abhängig Beschäftigten (Klasse 1) und von Selbstständigen (Klasse 2) eine bevorrechtigte Forderung dar, im Falle der Klasse 1 gleichrangig mit den Arbeitsentgelten der Beschäftigten gegenüber dem Vermögen des Arbeitgebers und im Falle der Klasse 2 gegenüber dem Vermögen der betreffenden Selbstständigen; die Forderung wird vorrangig vor allen anderen bevorrechtigten oder hypothekarischen Forderungen (mit Ausnahme von Arbeitsentgelten) erfüllt.“

In den Artikeln 2088 bis 2095 des Zivilgesetzbuchs geht es ebenfalls um die Rangfolge von Vorrechten. Unter anderem heißt es dort, dass Schulden in der Reihenfolge ihrer Registrierung zu begleichen sind. Hypotheken, die am gleichen Tag registriert wurden, sind demnach gleichrangig.

Wenn jedoch im Insolvenzverfahren die Vermögenswerte zur Erfüllung der Forderungen nicht ausreichen, kann das Gericht (und wird es in den meisten Fällen) nach eigenem Ermessen die Reihenfolge festlegen, in der die bei der Auflösung und Abwicklung des Unternehmens anfallenden Kosten, Gebühren und Auslagen beglichen werden sollen. Dabei berücksichtigt das Gericht im Allgemeinen folgende Rangfolge:

a) Auslagen des amtlichen Abwicklers oder Insolvenzverwalters, die im Rahmen der Erhaltung, Verwertung oder Beitreibung von Vermögenswerten des Unternehmens anzurechnen sind oder anfallen;

b) andere Auslagen oder Auszahlungen, die beim amtlichen Abwickler oder unter seiner Leitung, auch durch die Weiterführung der Geschäfte der Unternehmens, anfallen;

c) gegebenenfalls die Vergütung des vorläufigen Verwalters;

d) die Kosten des Antragstellers und weiterer im Antrag genannter Personen, deren Kosten das Gericht anerkennt;

e) gegebenenfalls die Vergütung des Sonderverwalters;

f) Vergütungen für Personen, die zur Mitwirkung an einer Vermögens- oder Rechnungsaufstellung eingestellt oder damit beauftragt wurden;

g) auf Anordnung des Gerichts gezahlte Zuschüsse zu den Kosten für einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vermögensaufstellung oder auf Verlängerung der Frist für die Vorlage einer Vermögensaufstellung;

h) notwendige Auszahlungen, die der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit geleistet hat, einschließlich Auslagen der Mitglieder des Liquidationsausschusses oder ihrer Vertreter, die vom Insolvenzverwalter genehmigt wurden;

i) die Vergütung der vom Insolvenzverwalter eingestellten Personen, die Leistungen für das Unternehmen erbringen, wie sie nach den Bestimmungen des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ verlangt werden oder zugelassen sind;

j) die Vergütung des amtlichen Abwicklers und des Insolvenzverwalters.

Im Insolvenzverfahren arbeitet der Insolvenzverwalter einen Bericht mit der Rangfolge der Gläubiger und einem Verteilungsschema aus, der dem Gericht vorgelegt wird. Die Gläubiger können sich dazu äußern, wenn sie mit dem Inhalt des Berichts nicht einverstanden sind; das Gericht kann dann eine Berichtigung anordnen. Das Gericht genehmigt schließlich die Rangfolge und das Verteilungsschema und weist den Insolvenzverwalter an, die Zahlung an die Gläubiger vorzunehmen.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

entfällt

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Zunächst erfolgt die Verteilung des Erlöses nach Artikel 531 des Handelsgesetzbuchs und nach Vorschriften des Zivilgesetzbuchs, in denen die Rangfolge von gesetzlich bevorrechtigten Gläubigern und Gläubigern mit einer gesicherten Hypothek geregelt ist. Diese Gläubiger sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder durch eine öffentliche Urkunde in der Reihenfolge ihrer Registrierung gesichert. Hier findet auch Artikel 535 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.

Danach wird die Rangfolge der einfachen Gläubiger (die nicht registriert sind) nach dem Pari-passu-Grundsatz entsprechend ihren Forderungen festgelegt.

Innerhalb von zehn Tagen nach der Konkurserklärung findet eine Versammlung statt, auf der die Forderungen in Anwesenheit des Richters, des Registerführers, des Konkursverwalters, des Konkursschuldners und der Gläubiger geprüft werden und ein Verzeichnis erstellt wird.

Auf dieser Versammlung wird der Konkursschuldner gehört; dieser schlägt vor, wie ein Vergleich aussehen könnte. Es wird erörtert, ob sich in diesem Fall ein Vergleich für eine Gruppe von Gläubigern (diejenigen, die nicht mit einem Vorrecht oder einer Hypothek oder einem Pfandrecht eingetragen sind) statt für alle Gläubiger anbietet. Jeder einzelne Gläubiger kann innerhalb von acht Tagen widersprechen.

Auf einer zweiten Zusammenkunft, bei der wieder der Richter den Vorsitz führt, muss der Vergleich mit den Gläubigern genehmigt werden. Dazu müssen wertmäßig drei Viertel der vom Konkursschuldner anerkannten Verbindlichkeiten vertreten sein.

Nach diesem Verfahren findet nach Erstellung des Gläubigerverzeichnisses eine weitere Versammlung unter Vorsitz des Richters statt, die nach dem Gesetz rechtzeitig öffentlich angekündigt werden muss.

Auf dieser Versammlung trägt jeder Gläubiger seine Sache vor. Sollte der Konkursverwalter widersprechen, muss der Gläubiger ihm und den am Vergleich beteiligten Gläubigern Beweise vorlegen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Sobald der Insolvenzverwalter sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens verwertet hat – oder zumindest so viele, wie seiner Einschätzung nach verwertet werden können, ohne die Insolvenz unnötig in die Länge zu ziehen –, den Verwertungserlös an die Gläubiger verteilt, die Ansprüche der Nachschusspflichtigen untereinander ausgeglichen, gegebenenfalls eine abschließende Rückzahlung an die Nachschusspflichtigen geleistet und auf Kosten des Unternehmens eine Rechnungsaufstellung vorgelegt hat, entbindet das Gericht den Insolvenzverwalter von seinem Amt, sofern es nach Prüfung des Berichts und eventueller Einwände von Gläubigern, Nachschusspflichtigen oder sonstigen Beteiligten davon überzeugt ist, dass er die Anforderungen des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ und die gegebenenfalls vom Gericht festgelegten Anforderungen erfüllt hat.

Danach ordnet das Gericht an, dass der Name des Unternehmens mit dem Datum der Anordnung im Register gelöscht wird. Die Anordnung ergeht an den Leiter des Unternehmensregisters, der die Löschung vornimmt.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Artikel 329B Absatz 12 sieht verschiedene Szenarien für die Beendigung des Sanierungsverfahrens vor:

a) Wenn der Sanierungsverwalter im Verlauf des Sanierungsverfahrens nach Anhörung des gemeinsamen Ausschusses von Gläubigern und Gesellschaftern feststellt, dass die Fortsetzung des Verfahrens für das Unternehmen nicht zweckdienlich wäre, stellt er bei Gericht einen Antrag auf Beendigung des Sanierungsverfahrens mit einer detaillierten, umfassenden Begründung. Das Gericht ordnet dann die gerichtliche Abwicklung an.

Das in Kapitel 386 beschriebene Insolvenzverfahren findet Anwendung.

b) Wenn der Sanierungsverwalter im Verlauf des Sanierungsverfahrens nach Anhörung des gemeinsamen Ausschusses der Gläubiger und Gesellschafter eine derartige Verbesserung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens feststellt, dass es seine Schulden begleichen kann, stellt er bei Gericht einen Antrag auf Beendigung des Sanierungsverfahrens mit einer detaillierten, umfassenden Begründung. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, legt es die Bedingungen fest, die es in dem Fall für notwendig hält.

Das Unternehmen kann dann als rentabler Betrieb weitergeführt werden. Die Aussetzung des Verfahrens endet, sobald das Gericht dem Antrag stattgibt.

c) Wenn die Unternehmensleitung oder die Gesellschafter des Unternehmens im Verlauf des Sanierungsverfahrens auf einer außerordentlichen Hauptversammlung eine derartige Verbesserung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens feststellen, dass es seine Schulden begleichen kann, können sie bei Gericht unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Angaben, aus denen hervorgeht, dass sie mit der Entwicklung zufrieden sind, die Beendigung des Sanierungsverfahrens beantragen. Bevor das Gericht über den Antrag entscheidet, hört es den Sanierungsverwalter. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, legt es die Bedingungen fest, die es in dem Fall für notwendig hält.

Wie im vorangehenden Fall kann das Unternehmen dann als rentabler Betrieb weitergeführt werden. Die Aussetzung des Verfahrens endet, sobald das Gericht dem Antrag stattgibt.

d) Zum Abschluss seiner Tätigkeit legt der Sanierungsverwalter dem Gericht einen schriftlichen Abschlussbericht mit umfassenden und ausführlichen Stellungnahmen vor, in dem er begründet, weshalb das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen gute oder keine Aussichten auf ein Fortbestehen als rentabler Betrieb hat und ob es in der Lage sein wird, seine Schulden künftig ordnungsgemäß zu begleichen.

Wenn der Sanierungsverwalter in seinem Abschlussbericht zu der Einschätzung kommt, dass das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen gute Aussichten auf ein Fortbestehen als rentabler Betrieb hat, wird ein genauer, detaillierter Sanierungsplan beigefügt mit allen Vorschlägen, die den Fortbestand des Unternehmens ermöglichen, mit Erläuterungen, wie die Rentabilität wiederhergestellt werden kann, und Vorschlägen für Finanzierungsmöglichkeiten, für den Erhalt der Belegschaft und die künftige Unternehmensführung. In diesem Sanierungsplan wird außerdem erläutert, wie die Forderungen der Gläubiger ganz oder teilweise erfüllt werden sollen, ob ein freiwilliger Vergleich mit allen Gläubigern erreicht worden ist oder ob das Gericht einen Vergleich, der nicht von allen Gläubigern akzeptiert worden ist, genehmigen sollte.

Wenn das Gericht den Abschlussbericht und den Sanierungsplan erhalten hat, kann es weitere für notwendig erachtete Erläuterungen und Erklärungen in mündlicher oder schriftlicher Form anfordern. Danach kann es den vorgeschlagenen Sanierungsplan ablehnen, als Ganzes genehmigen oder in Teilen genehmigen und Änderungen verlangen. Wenn das Gericht den Sanierungsplan des Sanierungsverwalters ohne Änderungen oder mit den verlangten Änderungen genehmigt, ist der Plan für alle Beteiligten verbindlich und rechtswirksam. Die Aussetzung des Verfahrens endet, sobald das Gericht den Sanierungsplan genehmigt.

e) Wenn das Gericht die Beendigung des Sanierungsverfahrens anordnet, weil das Unternehmen aller Voraussicht nach nicht als rentabler Betrieb weitergeführt werden kann und nicht in der Lage sein wird, seine Schulden künftig ordnungsgemäß zu begleichen, ordnet es die Abwicklung des Unternehmens durch das Gericht an.

Das in Kapitel 386 beschriebene Insolvenzverfahren findet Anwendung.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Sobald der Konkursverwalter sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens verwertet hat – oder zumindest so viele, wie seiner Einschätzung nach verwertet werden können, ohne den Konkurs unnötig in die Länge zu ziehen –, den Verwertungserlös an die Gläubiger verteilt, die Ansprüche der Nachschusspflichtigen untereinander ausgeglichen, gegebenenfalls eine abschließende Rückzahlung an die Nachschusspflichtigen geleistet und auf Kosten des Unternehmens eine Rechnungsaufstellung vorgelegt hat, entbindet das Gericht den Konkursverwalter von seinem Amt, sofern es nach Prüfung des Berichts und eventueller Einwände von Gläubigern, Nachschusspflichtigen oder sonstigen Beteiligten davon überzeugt ist, dass er die Anforderungen des Kapitels 13 und die gegebenenfalls von Gericht festgelegten Anforderungen erfüllt hat.

Danach ordnet das Gericht an, dass der Name der Personengesellschaft mit dem Datum der Anordnung im Register gelöscht wird. Die Anordnung ergeht an den Leiter des Unternehmensregisters, der die Löschung vornimmt.

Die obigen Ausführungen gelten für Personengesellschaften.

Wenn ein Kaufmann Konkurs angemeldet hat und der Verwertungserlös verteilt worden ist, kann sich der Konkursschuldner an den Registerführer wenden und einen Gerichtstermin beantragen. Das Gericht wendet sich dann an die Gläubiger und den Konkursverwalter, um festzustellen, ob der Kaufmann seine gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann.

Wenn er nicht betrügerisch oder arglistig gehandelt hat, ist die Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit möglich. Die Rehabilitierung bewirkt, dass der Schuldner sowohl persönlich als auch hinsichtlich seines später erworbenen Vermögens von allen Schulden, die vor der Konkurseröffnung bestanden haben, befreit wird.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Nach Artikel 315 Absatz 1 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ kann der Gläubiger Ansprüche gegen jeden geltend machen, der die Unternehmensgeschäfte in betrügerischer Absicht gegenüber den Gläubigern des Unternehmens oder anderen Gläubigern geführt oder dabei sonstige betrügerische Zwecke verfolgt hat. In solchen Fällen kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass jeder, der wissentlich an der beschriebenen Geschäftsführung beteiligt war, ohne Begrenzung der Haftung persönlich für die Gesamtheit oder einen Teil der Schulden oder anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens verantwortlich ist.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Nach Beendigung des Konkursverfahrens in Bezug auf eine Personengesellschaft oder einen Kaufmann haben die Gläubiger keine Rechte, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Personengesellschaft oder der Kaufmann den Gläubigern gegenüber arglistig oder betrügerisch gehandelt hat.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Das Gericht entscheidet, ob derjenige, der den Insolvenzantrag stellt, oder das Unternehmen die Kosten zu tragen hat.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

In Restrukturierungsverfahren trägt das Unternehmen die Kosten des Verfahrens.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Die Kosten und Auslagen trägt derjenige, der den Antrag stellt, oder der Konkursschuldner.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Insolvenzverfahren (Unternehmen)

Nach Artikel 303 des Kapitels 386 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sind Vorrechte, Hypotheken und andere Belastungen, die Übertragung oder sonstige Veräußerung von Vermögenswerten oder Rechten sowie Zahlungen, Vollstreckungen und andere Handlungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Rechten, die in den letzten sechs Monaten vor der Auflösung des Unternehmens von einem Unternehmen oder einem Unternehmen gegenüber vorgenommen werden, und Verpflichtungen, die das Unternehmen in diesem Zeitraum eingeht, unabhängig davon, ob es sich um eine unentgeltliche oder eine entgeltliche Transaktion handelt, als betrügerische Begünstigung gegenüber den Gläubigern anzusehen, wenn die Transaktion zu einem Unterwert getätigt oder eine Begünstigung gewährt wurde. In dem Fall ist die Transaktion (betrügerische Begünstigung) unwirksam.

a) Der Unterwert ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen führt eine Transaktion mit einem Unterwert durch,

i) wenn ein Geschenk gemacht oder die Transaktion ohne Gegenleistung durchgeführt wird oder

ii) wenn der Geldwert der Transaktion wesentlich geringer ist als der Geldwert der Gegenleistung.

b) Die Begünstigung ist wie folgt definiert:

Ein Unternehmen gewährt jemandem eine Begünstigung,

i) wenn der Betreffende ein Gläubiger des Unternehmens ist oder eine Sicherheit für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Unternehmens geleistet hat und

ii) wenn das Unternehmen etwas tut oder zulässt, was dem Betreffenden eine Position verschafft, die ihn im Falle der Abwicklung des Unternehmens wegen Zahlungsunfähigkeit besser dastehen lässt, als wenn dies nicht getan oder zugelassen worden wäre.

Dies gilt nicht, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Transaktion durchgeführt oder zugelassen wurde, nachweisen kann, dass er nicht wusste und keinen Grund zu der Vermutung hatte, dass das Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst werden würde.

Restrukturierungsverfahren (Unternehmenssanierung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften, die die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vorsehen, die die Gesamtheit der Gläubiger in Restrukturierungsverfahren benachteiligen.

Konkursverfahren (Personengesellschaften und Kaufleute)

Es gibt keine besonderen Vorschriften, die die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vorsehen, die der Gesamtheit der Gläubiger in Konkursverfahren benachteiligen.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2018

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