Insolvenz/Bankrott

Litauen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Ein Insolvenzverfahren kann sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen eingeleitet werden.

Gegen juristische Personen können gerichtliche und außergerichtliche Insolvenzverfahren sowie Umstrukturierungsverfahren eingeleitet werden.

Gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren können gegen juristische Personen jeglicher Art eingeleitet werden mit Ausnahme von aus dem Staatshaushalt finanzierten Behörden, politischen Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften und religiösen Vereinigungen.

Bei Einleitung eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Insolvenzverfahrens wird das Vermögen der juristischen Person veräußert und der Erlös zur Befriedigung der Interessen der Gläubiger verwendet. Die juristische Person selbst wird wegen Insolvenz abgewickelt.

Umstrukturierungsverfahren können sich gegen juristische Personen jeglicher Art richten – mit Ausnahme von aus dem Staatshaushalt finanzierten Behörden, politischen Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften und religiösen Vereinigungen, Kreditinstituten, Zahlstellen, E-Geld-Instituten, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie Wertpapierhändlern. Umstrukturierungsverfahren haben zum Ziel, die Zahlungsfähigkeit juristischer Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, wiederherzustellen sowie die Fortführung und den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit und die Begleichung ihrer Schulden zu ermöglichen, um sie so vor der Insolvenz zu bewahren. Zu diesem Zweck verpflichtet sich die juristische Person, die Umstrukturierung innerhalb von vier Jahren auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans, der sowohl von den Mitgliedern als auch von den Gläubigern der juristischen Person, genehmigt werden muss, vorzunehmen. Der Zeitraum für die Umsetzung des Plans kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Außergerichtliche Umstrukturierungsverfahren sind nicht zulässig.

Ein Insolvenzverfahren kann von einer natürlichen Person gegen eine andere natürliche Person (einschließlich Landwirte und Selbstständige) eingeleitet werden. Außergerichtliche Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen sind nicht möglich.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Gegen eine juristische Person kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden, wenn das Gericht festgestellt hat, dass mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • Das Unternehmen ist zahlungsunfähig.
  • Das Unternehmen ist mit im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehende Zahlungen an seine Arbeitnehmer im Verzug.
  • Das Unternehmen ist (zukünftig) nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Insolvenz eines Unternehmens ist gegeben, wenn dieses nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Schulden werden nicht beglichen, im Voraus bezahlte Arbeiten werden nicht ausgeführt usw.), und die überfälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens (Schulden, ausstehende Arbeiten usw.) die Hälfte des Buchwerts seines Vermögens übersteigen.

Gegen eine juristische Person kann auch ein außergerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass gegen das Unternehmen keine laufenden Gerichtsverfahren zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche bestehen und gegen das Unternehmen keine Zwangsvollstreckung aufgrund eines von einem Gericht oder einer anderen Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels betrieben wird. Bei außergerichtlichen Insolvenzverfahren werden die unter normalen Umständen in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Angelegenheiten von den Gläubigern des Unternehmens in einer Versammlung entschieden.

Umstrukturierungsverfahren können gegen eine juristische Person eingeleitet werden, wenn:

  • diese ihre Geschäftstätigkeiten noch nicht eingestellt hat;
  • diese nicht bereits vor der Insolvenz steht oder diese bereits angemeldet hat;
  • diese mindestens drei Jahre vor Einreichung des Umstrukturierungsantrags bei Gericht gegründet wurde;
  • mindestens fünf Jahre vergangen sind, seit:
    1. der Gerichtsentscheidung, mit der das Umstrukturierungsverfahren beendet wurde;
    2. eine gerichtliche Anordnung zur Beendigung der Umstrukturierung erging, weil alle Gläubiger ihre Forderungen zurückgezogen hatten oder das umstrukturierte Unternehmen die Ansprüche aller Gläubiger vor Ablauf der im Umstrukturierungsplan gesetzten Frist erfüllt hatte.

Gegen eine natürliche Person, die zahlungsunfähig ist und in gutem Glauben gehandelt hat, kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Eine natürliche Person kann für zahlungsunfähig erklärt werden, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen und diese den von der litauischen Regierung festgelegten Betrag von 25 Monatsmindestlöhnen übersteigen.

Um festzustellen, ob eine natürliche Person in gutem Glauben gehandelt hat, werden die Angaben dieser Person auf ihre Vollständigkeit und Genauigkeit überprüft. Es wird also beurteilt, ob die natürliche Person zahlungsunfähig geworden ist, während sie in gutem Glauben gehandelt hat, d. h., ob die Person in den letzten drei Jahren ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und die Anhäufung der ausstehenden Verbindlichkeiten nicht wissentlich zugelassen hat.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Zum Vermögen des insolventen oder in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens zählen sämtliche Vermögenswerte (bewegliche und unbewegliche, materielle und immaterielle, Eigentumsrechte usw.) unabhängig von deren Art oder Standort. Vermögenswerte oder Einkünfte, die das Unternehmen im Zuge des Insolvenzverfahrens oder der Umstrukturierung erworben oder erzielt hat, zählen ebenfalls zum Vermögen des Unternehmens und werden zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die Rangfolge der Forderungen ist bei Insolvenz gesetzlich festgelegt, während im Fall einer Umstrukturierung die Rangfolge im Umstrukturierungsplan angegeben ist. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird die gesamte Insolvenzmasse verwertet. Die so erzielten Einnahmen werden zur Deckung der Verfahrenskosten und der Forderungen der Gläubiger verwendet. Im Falle einer Umstrukturierung werden hingegen nur die im Umstrukturierungsplan angegebenen Vermögenswerte verwertet.

Für Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit eines insolventen Unternehmens gilt ein besonderes Verfahren. Diese Erlöse werden zur Deckung der Betriebskosten verwendet. Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten werden über ein für ebendiese Zwecke angelegtes Sonderkonto (Geschäftskonto des Unternehmens) abgewickelt. Zahlungen an andere Gläubiger dürfen nicht über dieses Konto erfolgen.

Wird eine natürliche Person zahlungsunfähig, wird ihr gesamtes Vermögen erfasst – unabhängig davon, ob es sich um bewegliche, unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögenswerte, Eigentumsrechte usw. handelt oder wo sich diese Vermögenswerte befinden. Lediglich Bargeld, welches sich im Besitz der natürlichen Person befindet und einen monatlichen Mindestlohn nicht übersteigt, ist hiervon ausgeschlossen. Die Forderungen der Gläubiger werden aus den mit der Veräußerung des gesamten Vermögens der Person erzielten Erlösen (mit den nachstehend aufgeführten Ausnahmen) befriedigt.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen hat die Person das Recht, einen bestimmten Betrag ihres Einkommens für ihre Grundbedürfnisse einzubehalten. Dieser Betrag wird vom Gericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der natürlichen Person sowie ihrer Anspruchsberechtigten festgesetzt. Sobald das Gericht den Sanierungsplan der natürlichen Person gebilligt hat‚ wird der der natürlichen Person zur Verfügung stehende Betrag in diesem Plan ausgewiesen.

Auch die Wohnung der natürlichen Person, die zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse und/oder die ihrer Anspruchsberechtigten erforderlich ist, sowie sämtliche Vermögenswerte, die für die selbstständige und/oder landwirtschaftliche Tätigkeit der natürlichen Person erforderlich sind, genießen einen besonderer Schutz. Eine zahlungsunfähige natürliche Person kann außerdem das Recht an einer Immobilie – selbst wenn diese mit einer Hypothek belastet ist – behalten, sofern der Hypothekengläubiger dem zugestimmt hat und die Rechte anderer Gläubiger dadurch nicht verletzt werden.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernimmt der bestellte Insolvenzverwalter die Geschäftsführung des Unternehmens und verfügt über dessen Vermögen. Der Insolvenzverwalter ist weiterhin für die Veräußerung des Vermögens zuständig und begleicht mit dem Erlös die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Liquidation des Unternehmens. Zu den wichtigsten Aufgaben des Insolvenzverwalters eines Unternehmens gehören:

  • die Vertretung des Unternehmens und die Wahrung seiner Interessen sowie der Interessen der Gläubiger des Unternehmens;
  • die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens sowie die Übernahme der Insolvenzmasse;
  • die Beendigung von bestehenden Vertragsbeziehungen, die nicht weitergeführt werden (einschließlich Verträge mit Mitgliedern der Leitungsorgane und des Personals);
  • die Beantragung von Geldern aus dem Garantiefonds zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern/Arbeitnehmern;
  • erforderlichenfalls der Abschluss von befristeten Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen, die für das Insolvenzverfahren erforderlich sind;
  • die Prüfung der von den Gläubigern angemeldeten‏ ‏Forderungen und die Einreichung des Forderungsverzeichnisses zwecks Genehmigung seitens des Gerichts;
  • die Überwachung der Geschäftstätigkeit des insolventen Unternehmens;
  • die Überprüfung der Geschäfte des Unternehmens, die in den letzten drei Jahren vor Einleitung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden;
  • die gerichtliche Anfechtung der Geschäfte des Unternehmens, wenn diese den betrieblichen Zielen des Unternehmens zuwiderlaufen und möglicherweise dazu beigetragen haben, dass das Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht begleichen konnte;
  • in begründeten Fällen bei Gericht die Feststellung zu beantragen, dass die Insolvenz vorsätzlich herbeigeführt wurde;
  • die Einberufung von Gläubigerversammlungen;
  • die Erstellung von Tätigkeitsberichten und deren Vorlage bei der Gläubigerversammlung;
  • die Erstellung und Vorlage der Zwischen- und Jahresbilanzen des Unternehmens;
  • die Umsetzung der Entscheidungen des Gerichts und der‏ ‏Gläubigerversammlung;
  • die Bereitstellung von Informationen bezüglich des Insolvenzverfahrens;
  • die Veräußerung der Vermögenswerte des insolventen Unternehmens;
  • die Verwendung der im Rahmen des Insolvenzverfahrens erlangten Mittel zur Befriedigung der Gläubiger;
  • die Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die zur Liquidation und Löschung des Unternehmens aus dem Unternehmensregister erforderlich sind.

Im Falle einer Unternehmensumstrukturierung handelt der beauftragte Sanierungsverwalter als professioneller Berater und unabhängige Person, die für das Umstrukturierungsverfahren zuständig ist. Zu den wichtigsten Aufgaben des Sanierungsverwalters gehören:

  • die Mitwirkung an der Ausarbeitung und Prüfung des Umstrukturierungsplans des Unternehmens und die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan erstellt, zur Genehmigung vorgelegt und innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen umgesetzt wird;
  • die Ausarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme zur Durchführbarkeit des Entwurfs des Umstrukturierungsplans;
  • die Überwachung der Tätigkeiten der Leitungsorgane des sich in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens (soweit diese Tätigkeiten sich auf die Umsetzung des Umstrukturierungsplans beziehen), die Unterrichtung der Mitglieder der Leitungsorgane des Unternehmens über die bei ihren Tätigkeiten festgestellten Mängel und die Setzung einer Frist für die Behebung dieser Mängel sowie die Beantragung der Auflösung der Leitungsorgane des Unternehmens bei Gericht;
  • die Einberufung von Sitzungen der Mitglieder des Unternehmens, der Eigentümer oder der Vertreter des Organs, das die Rechte und Pflichten des Eigentümers eines staatlichen oder kommunalen Unternehmens wahrnimmt sowie die Teilnahme an diesen Sitzungen, jedoch ohne Stimmrecht;
  • die Bereitstellung von Informationen zum Umstrukturierungsverfahren und Unterrichtung des Gerichts über den Fortschritt des Umstrukturierungsplans.

Der Sanierungsverwalter ist zusammen mit den Leitungsorganen des in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens für die Umsetzung des gerichtlich genehmigten Umstrukturierungsplans verantwortlich.

Ist eine natürliche Person zahlungsunfähig, übernimmt der beauftragte Insolvenzverwalter die Vermögenswerte der natürlichen Person, veräußert diese und begleicht mit dem Erlös die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern. Zu den wichtigsten Aufgaben des Insolvenzverwalters einer natürlichen Person gehören:

  • die Verfügung über die Vermögenswerte der natürlichen Person sowie über das Bankguthaben;
  • die Buchführung über alle von der natürlichen Person erhaltenen Gelder und deren Verwendung;
  • die Veräußerung der Vermögenswerte der natürlichen Person und die Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern;
  • die Einberufung von Gläubigerversammlungen und die Teilnahme daran, jedoch ohne Stimmrecht;
  • die Bereitstellung von Informationen bezüglich des Insolvenzverfahrens der natürlichen Person und die Vorlage des Berichts über die Umsetzung des Sanierungsplans;
  • Änderungen am Sanierungsplan in die Wege zu leiten;
  • die Vertretung der zahlungsunfähigen natürlichen Person in Verfahren zur Beitreibung von Vermögenswerten in deren Namen und die Ergreifung von Maßnahmen zur Beitreibung von Außenständen;
  • die Verteidigung der Rechte und berechtigten Interessen der natürlichen Person sowie sämtlicher Gläubiger;
  • die Bewertung der Zweckmäßigkeit der selbstständigen und/oder landwirtschaftlichen Tätigkeit einer natürlichen Person.

Eine insolvente natürliche Person muss alle Anstrengungen unternehmen, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Demzufolge muss die insolvente natürliche Person soweit möglich eine Beschäftigung oder sonstige einkommensschaffende Tätigkeiten ausüben, aktiv nach einer (besser bezahlten) Beschäftigung suchen, einen Teil ihres Einkommens zur Befriedigung der Forderungen verwenden, einen Sanierungsplan erstellen und diesen nach Genehmigung durch das Gericht zusammen mit dem beauftragten Insolvenzverwalter umsetzen.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hat eine zahlungsunfähige natürliche Person das Recht, Informationen vom Insolvenzverwalter einzuholen, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen und rechtswidrige Beschlüsse derselben anzufechten. Außerdem kann sie sowohl den Austausch des Insolvenzverwalters als auch Schadensersatz für nicht ordnungsgemäß erfüllte Aufgaben seitens des Insolvenzverwalters beantragen.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Bei Unternehmensinsolvenzen wie auch bei Privatinsolvenzen ist die Aufrechnung von Forderungen der insolventen Person mit Forderungen der Gläubiger ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht verboten. Ausgenommen hiervon sind Aufrechnungen, die steuerrechtlich im Falle einer Steuerüberzahlung (Steuerdifferenz) zulässig sind.

Ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens gegen ein Unternehmen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung des Umstrukturierungsplans wird jede Aufrechnung von Forderungen des Unternehmens gegen Forderungen der Gläubiger des Unternehmens ausgesetzt. Anschließend sind Aufrechnungen auf der Grundlage des gerichtlich genehmigten Umstrukturierungsplans möglich.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens teilt der beauftragte Insolvenzverwalter den betroffenen Personen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Insolvenzverfahrens mit, dass die laufenden Verträge des Unternehmens (mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und Verträgen, die einen Anspruch des insolventen Unternehmens begründen) nicht fortgeführt werden und als abgelaufen gelten.

Mit Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verlieren die Leitungsorgane des Unternehmens ihre Befugnisse. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens beendet mit einer schriftlichen Vorankündigung von 15 Tagen die Arbeits- oder zivilrechtlichen Verträge mit der Geschäftsführung des Unternehmens und dem Aufsichtsrat.

Der Insolvenzverwalter unterrichtet die Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen über die bevorstehende Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Nach besagter Mitteilung werden die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern innerhalb von 15 Arbeitstagen gekündigt. Mit den entlassenen Arbeitnehmern, die für die Durchführung des Insolvenzverfahrens des Unternehmens noch benötigt werden, werden befristete Arbeitsverträge geschlossen. Die erforderliche Mitarbeiteranzahl für die einzelnen Aufgabenbereiche wird von der Gläubigerversammlung festgelegt.

Die Umstrukturierung des Unternehmens hat keine Auswirkungen auf laufende Verträge der juristischen Person. Alle laufenden Verträge werden nach ihrer Zweckmäßigkeit bewertet. Unrentable Verträge werden im Rahmen des Umstrukturierungsplans gekündigt. Die Kündigung erfolgt nach dem allgemeinen Verfahren, da gesetzlich keine spezifischen Bestimmungen für die Kündigung von Verträgen während eines Umstrukturierungsverfahrens vorgesehen sind.

Bei Insolvenzverfahren einer natürlichen Person wird im Sanierungsplan festgelegt, welche Verträge gekündigt und welche weitergeführt werden. Sobald das Gericht den Sanierungsplan genehmigt hat, muss die insolvente natürliche Person die betroffenen Personen über die gemäß dem Sanierungsplan zu kündigenden Verträge informieren.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens oder einer natürlichen Person müssen die Forderungen einzelner Gläubiger auf den beauftragten Insolvenzverwalter übertragen werden. Anschließend werden die Forderungen vom Gericht festgestellt. Die tatsächliche Grundlage oder die Höhe einer bestimmten Forderung wird während des Insolvenzverfahrens ermittelt.

Im Rahmen eines Umstrukturierungsverfahrens werden Forderungen, die vor der Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens entstanden sind, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beim beauftragten Sanierungsverwalter angemeldet. Anschließend werden die Forderungen vom Gericht festgestellt. Die tatsächliche Grundlage oder die Höhe einer bestimmten Forderung wird während des Umstrukturierungsverfahrens ermittelt. Die Forderungen einzelner Gläubiger, die nach Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens entstanden sind, müssen angemeldet werden. Diesbezügliche Streitigkeiten werden im Rahmen des allgemeinen Verfahrens gelöst.

Nach Einleitung des Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahrens muss der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsmaßnahmen und ‑verfahren einstellen und die Vollstreckungstitel dem Gericht, das das betreffende Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahren eingeleitet hat, übermitteln.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Stellt sich heraus, dass vor dem Erlass eines Gerichtsbeschlusses, durch den vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht werden sollen, ein Insolvenzverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wurde, wird das Verfahren über die vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten eingestellt und an das mit dem Insolvenzverfahren befasste Gericht verwiesen.

In anderen Fällen, d. h. a) wenn der Gerichtsbeschluss über die Anberaumung der Verhandlung zu dem Zeitpunkt, zu dem das gegen den Beklagten eingeleitete Insolvenzverfahren bekannt wird, bereits ergangen war oder b) wenn gegen den Beklagten ein Umstrukturierungsverfahren eingeleitet wird, begründet die Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens nicht die Verweisung des Falles an das mit dem jeweiligen Insolvenz- oder Umstrukturierungsverfahren befasste Gericht.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Zu den wichtigsten Rechten der Gläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren gegen Unternehmen gehören:

  • ‏die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das insolvente Unternehmen bei Gericht;
  • die Entscheidung über die Eröffnung eines außergerichtlichen Insolvenzverfahrens;
  • die Anmeldung ihrer Forderungen innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist beim Insolvenzverwalter;
  • die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und die Abstimmung über Folgendes:
    • Genehmigung der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Tätigkeitsberichte;
    • Genehmigung und Änderung der geschätzten Verwaltungskosten;
    • Genehmigung des Kaufpreises für die Vermögenswerte des Unternehmens;
    • Genehmigung der Jahresbilanz, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erstellt wurde;
    • Genehmigung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens (deren Weiterführung, Verlängerung, Beschränkung und Einstellung, Genehmigung der geschätzten Kosten usw.);
    • Genehmigung der Anzahl des im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu beschäftigenden Personals und seiner Aufgabenbereiche;
    • Festlegung der Vergütung des Insolvenzverwalters;
    • Vereinbarungen mit Gläubigern;
    • Beantragung der Abberufung des Insolvenzverwalters;
    • sonstige Angelegenheiten;
  • der Erhalt von Informationen vom Insolvenzverwalter über den Stand des Insolvenzverfahrens gemäß dem von der Gläubigerversammlung vorgeschriebenen Verfahren;
  • die Anfechtung der vom Unternehmen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (actio Pauliana);
  • die Beantragung der Feststellung bei Gericht, dass die Insolvenz vorsätzlich herbeigeführt worden ist;
  • die Anfechtung der von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse;
  • die Stellung eines Antrags bei Gericht auf Abberufung des Insolvenzverwalters;
  • die Befriedigung ihrer Forderungen aus den Vermögenswerten und Einkünften des insolventen Unternehmens.

Zu den wichtigsten Rechten der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gegen natürliche Personen gehören:

  • die Anmeldung ihrer vor Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen die natürliche Person entstandenen Forderungen beim Insolvenzverwalter innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist;
  • die Befriedigung ihrer Forderungen auf der Grundlage der im Plan vorgesehenen Verfahren;
  • die Teilnahme an den‏ ‏Gläubigerversammlungen (nach Annahme des Sanierungsplans für eine zahlungsunfähige natürliche Person ist mindestens alle sechs Monate eine Gläubigerversammlung einzuberufen) und die Abstimmung über Folgendes:
    • Einlegung von Beschwerden seitens der Gläubiger gegen vom Insolvenzverwalter ausgeführte Handlungen;
    • Aufforderung an den Insolvenzverwalter zur Vorlage seiner Tätigkeitsberichte;
    • Genehmigung und Änderung der im Rahmen der Insolvenz entstehenden geschätzten Verwaltungskosten;
    • Billigung des Verkaufspreises der Vermögenswerte des Schuldners;
    • die selbstständige und/oder landwirtschaftliche Tätigkeit der natürlichen Person (deren Weiterführung, Aufnahme, Verlängerung, Einschränkung, Beendigung usw.);
    • Vorschläge zur Aktualisierung des Sanierungsplans;
    • Antrag auf Austausch des Insolvenzverwalters;
    • sonstige Angelegenheiten;
  • der Erhalt von Informationen vom Insolvenzverwalter über den Stand des Insolvenzverfahrens gemäß dem von der Gläubigerversammlung vorgeschriebenen Verfahren;
  • die Unterstützung bei der Begleichung von Verbindlichkeiten;
  • die Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich des Sanierungsplans;
  • Befassung der Gläubigerversammlung mit den Tätigkeiten oder dem Austausch des Insolvenzverwalters bzw. dem Vorschlag zur Ernennung eines anderen Insolvenzverwalters;
  • die Einlegung einer Beschwerde gegen die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse (die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem der betreffende Gläubiger Kenntnis von diesen Beschlüssen erlangt hat oder hätte erlangen müssen);
  • die Beantragung der Beendigung des Insolvenzverfahrens der natürlichen Person bei Gericht;
  • die Stellung eines Antrags bei Gericht auf Abberufung des Insolvenzverwalters;
  • die Befriedigung ihrer Forderungen aus den Vermögenswerten und Einkünften der zahlungsunfähigen natürlichen Person.

Zu den wichtigsten Rechten der Gläubiger im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung gehören:

  • die Anmeldung von vor der Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens entstandenen Forderungen beim beauftragten Sanierungsverwalter;
  • die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und die Abstimmung über Folgendes:
    • Genehmigung des Umstrukturierungsplans;
    • Entlassung des Sanierungsverwalters und Vorschlag einer anderen Person als Sanierungsverwalter;
    • Antrag auf Einschränkung der Zuständigkeit der Leitungsorgane des Unternehmens;
    • Antrag auf Einstellung des Umstrukturierungsverfahrens im Falle der Nichtumsetzung oder unzureichenden Umsetzung des Umstrukturierungsplans;
    • Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans;
    • sonstige Angelegenheiten;
  • der Erhalt von Informationen über die Umstrukturierung des Unternehmens – mit Ausnahme von Informationen, die ein Geschäfts-/Betriebsgeheimnis darstellen – vom Leitungsorgan des Unternehmens und vom Sanierungsverwalter;
  • die Unterstützung bei der Begleichung von Verbindlichkeiten;
  • die Einreichung von Vorschlägen zum Umstrukturierungsplan an den Sanierungsverwalter oder das Leitungsorgan des Unternehmens;
  • Befassung der Gläubigerversammlung mit den Tätigkeiten des Sanierungsverwalters oder dessen Austausch;
  • die Einlegung einer Beschwerde gegen die von der Gläubigerversammlung oder dem Gläubigerausschuss gefassten Beschlüsse (die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem der betreffende Gläubiger von diesen Beschlüssen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen);
  • ‏die Befriedigung von Forderungen während des Umstrukturierungszeitraums.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Im Falle eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens verlieren die Leitungsorgane nach Inkrafttreten der gerichtlichen Insolvenzeröffnung ihre Befugnisse. Der beauftragte Insolvenzverwalter verwaltet fortan die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens und verfügt über dessen Bankguthaben. Der Insolvenzverwalter organisiert die Veräußerung der Vermögenswerte des insolventen Unternehmens und veräußert oder überträgt sie an die Gläubiger. Je nach Art der Vermögenswerte werden bei der Veräußerung unterschiedliche Verfahren angewendet. So werden beispielsweise Immobilien oder hypothekarisch belastete Vermögenswerte sowie Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als 250 Grundsozialleistungen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräußert. Verderbliche Waren werden zu einem vom Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Marktpreises festgelegten Betrag veräußert. Das Verfahren und der Kaufpreis für sonstige Vermögenswerte werden von der Gläubigerversammlung des insolventen Unternehmens festgelegt. Darüber hinaus gelten zusätzliche rechtliche Anforderungen für die Veräußerung bestimmter Arten von Vermögenswerten (z. B. für Wertpapiere und radioaktives Material).

Befindet sich ein Unternehmen in der Umstrukturierung, überwachen die Leitungsorgane des Unternehmens weiterhin dessen Tätigkeit und verfügen über seine Vermögenswerte; sie müssen sich dabei jedoch an den genehmigten Umstrukturierungsplan halten. Während der Umstrukturierung wird die Tätigkeit der Leitungsorgane des Unternehmens vom gerichtlich bestellten Sanierungsverwalter überwacht. Ab Beginn des Umstrukturierungsverfahrens bis zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans (d. h. während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans) ist es verboten, das Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens, dessen langfristige Vermögenswerte oder die als kurzfristige Vermögenswerte eingestuften oder unter Eigentumsrechte fallende Immobilien ohne Genehmigung des Gerichts zu veräußern, zu übertragen oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das sich in der Umstrukturierung befindliche Unternehmen ist nicht berechtigt, Garantien oder Sicherheiten zu stellen oder die Erfüllung der ‏Verpflichtungen anderer Parteien auf andere Weise zu sichern.

Zahlungsunfähigen natürlichen Personen ist es nicht gestattet, die in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerte zu veräußern. Die Vermögenswerte einer zahlungsunfähigen natürlichen Person werden vom Insolvenzverwalter auf der Grundlage des gerichtlich genehmigten Entschuldungsplans veräußert. Eine zahlungsunfähige natürliche Person hat nur auf den ihr für die Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse sowie für die Fortführung ihrer Tätigkeit zugeteilten monatlichen Betrag Anspruch. Die Höhe des Betrags, der zur Deckung des Grundbedarfs in der Zeit von der Einleitung des Insolvenzverfahrens bis zur Genehmigung des Sanierungsplans erforderlich ist, wird gerichtlich festgelegt; dieser Betrag wird nach Genehmigung des Sanierungsplans im Sanierungsplan ausgewiesen.

Während des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist der Insolvenzverwalter für die Veräußerung der zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger erforderlichen Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Sanierungsplans zu Ablauf und Fristen zuständig. Der Erstverkaufspreis der Vermögenswerte wird von der Gläubigerversammlung unter Berücksichtigung des im Sanierungsplan festgelegten Verkaufspreises und des Marktpreises genehmigt. Vermögenswerte dürfen nur mit Zustimmung der insolventen natürlichen Person zu einem niedrigeren als dem im Sanierungsplan festgelegten Preis veräußert werden.

Immobilien und hypothekarisch belastete Vermögenswerte werden im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft (mit Ausnahme von Grundstücken, deren Wert niedriger angesetzt wurde, als die für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung entstehenden Kosten). Der Preis von Vermögenswerten, die bei zwei öffentlichen Versteigerungen nicht verkauft werden konnten, sowie der Verkaufspreis und das Verfahren für andere Vermögenswerte, werden von der Gläubigerversammlung festgelegt. Nicht veräußerte Vermögenswerte können den Gläubigern auf Antrag und mit Zustimmung der Gläubigerversammlung übergeben werden.

Die Wohnung einer natürlichen Person (unabhängig davon, ob diese mit einer Hypothek belastet ist oder nicht) darf – wenn minderjährige Kinder (Adoptivkinder) und/oder Personen unter Vormundschaft in dieser Wohnung leben – auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung frühestens 6 Monate nach Genehmigung des Plans veräußert werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss die natürliche Person eine neue Wohnung – entweder zur Miete oder zum Kauf – finden. Eine natürliche Person ist berechtigt, mit dem Hypothekengläubiger zu vereinbaren, dass das Eigentumsrecht an der hypothekarisch belasteten Immobilie (in der Regel die Wohnung) während des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt. Demzufolge kann diese Immobilie nicht veräußert werden.

Für das Verfahren zur Veräußerung bestimmter Arten von Vermögenswerten (wie Wertpapiere und radioaktives Material) können zusätzliche rechtliche Anforderungen gelten.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen werden dessen Geschäftstätigkeiten in der Regel eingestellt. Demzufolge können keine neuen Forderungen gegen das Unternehmen entstehen. Werden die Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens trotz Anmeldung der Insolvenz fortgeführt (dies ist möglich, wenn dadurch die Verluste des Unternehmens verringert werden), werden die sich aus diesen Geschäftstätigkeiten ergebenden Forderungen aus den durch diese Tätigkeiten erzielten Einnahmen befriedigt. Forderungen, die durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden konnten, werden als drittrangig eingestuft und sind im Rahmen des allgemeinen Verfahrens zu befriedigen (siehe auch Antwort auf Frage 13).

Forderungen, die nach Beginn der Unternehmensumstrukturierung entstehen, werden im Rahmen des allgemeinen Verfahrens befriedigt, da die Rechtsvorschriften diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen enthalten.

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person akzeptiert und erkennt das Gericht die sich aus einer selbstständigen und/oder landwirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden Forderungen der Gläubiger sowie die Schuldverpflichtungen, die die insolvente natürliche Person zur Ausübung dieser Tätigkeiten und/oder zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingegangen ist, an. Sobald diese Forderungen anerkannt wurden, wird der Sanierungsplan der insolventen natürlichen Person aktualisiert. Sonstige Forderungen, die im Anschluss an die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person geltend gemacht werden, werden im Rahmen des allgemeinen Verfahrens befriedigt, da die Rechtsvorschriften diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen enthalten.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Im Falle der Unternehmensinsolvenz, der Insolvenz natürlicher Personen oder der Umstrukturierung von Unternehmen setzt das mit der Insolvenz oder der Umstrukturierung befasste Gericht eine Frist fest, in der die Gläubiger ihre Forderungen beim beauftragten Insolvenz- oder Sanierungsverwalter anmelden und entsprechende Nachweise zur Begründung der Forderungen vorlegen können. Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenz oder Umstrukturierung von Unternehmen müssen innerhalb von spätestens 45 Tagen angemeldet werden; Forderungen, die sich aus der Insolvenz einer natürlichen Person ergeben, innerhalb von mindestens 15, jedoch nicht später als 30 Tagen. Der beauftragte Insolvenzverwalter überprüft die angemeldeten Forderungen und legt sie dem Gericht – sofern keine Zweifel an der Forderung selbst oder ihrer Höhe bestehen – zur Genehmigung vor. Werden die Forderungen (oder ein Teil der Forderungen) vom Insolvenzverwalter angefochten, entscheidet das Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung zur Anerkennung einer Forderung können Rechtsmittel eingelegt werden. Wird die Forderungsanmeldung nach der vom Gericht festgelegten Frist eingereicht, kann diese –sofern die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist als gültig anerkannt werden – verlängert werden.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Pfandrechtlich oder hypothekarisch gesicherte Forderungen werden zunächst durch den aus dem Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie des Schuldners erlangten Erlös oder durch die Übertragung dieser Immobilie auf den Gläubiger befriedigt. Reicht der Wert der hypothekarisch belasteten Immobilie nicht aus, um die Forderung des Hypothekengläubigers vollständig zu befriedigen, so wird aus dem nicht befriedigten Teil der Forderung im Falle einer Unternehmensinsolvenz eine drittrangige Forderung und im Falle einer Umstrukturierung oder der Insolvenz einer natürlichen Person eine zweitrangige Forderung. Bei Insolvenz einer natürlichen Person kann eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass die hypothekarisch belastete Immobilie nicht veräußert wird. Für solche Vereinbarungen muss der Sanierungsplan monatliche Zahlungen an den Hypothekengläubiger vorsehen.

Erzielt die Veräußerung von hypothekarisch belasteten Vermögenswerten einen höheren Erlös, als zur Begleichung der Forderungen des Hypothekengläubigers erforderlich ist, so wird der überschüssige Erlös zur Befriedigung der Forderungen der anderen Gläubiger verwendet.

Die Befriedigung der Forderungen der übrigen Gläubiger erfolgt nach deren Rangfolge und der Verfahrensstufe.

Bei Unternehmensinsolvenzen werden die Forderungen der Gläubiger in zwei Stufen erfüllt. Die erste Stufe umfasst die Befriedigung von Forderungen abzüglich der (Verzugs-)Zinsen; die zweite Stufe umfasst die (Verzugs-)Zinsen. Auf jeder Verfahrensstufe werden zuerst die vorrangigen und dann die nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt. Reichen die Vermögenswerte nicht aus, um die Forderungen einer Rangfolge auf einer Verfahrensstufe vollständig zu befriedigen, so werden die Forderungen anteilig entsprechend dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag befriedigt.

Zu den erstrangigen Forderungen zählen die aus einem Beschäftigungsverhältnis entstandenen Forderungen von Arbeitnehmern, Schadensersatzansprüche wegen Verstümmelung oder anderer Körperverletzungen, einer Berufskrankheit oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls (diese Ansprüche können durch den Garantiefonds gedeckt werden) sowie Forderungen landwirtschaftlicher Betriebe, die Zahlungen für verkaufte landwirtschaftliche Erzeugnisse fordern (bis zu 40 % dieser Forderungen können mit Hilfe der vom Landwirtschaftsministerium dafür bereitgestellten staatlichen Haushaltsmittel beglichen werden).

Zu den zweitrangigen Forderungen zählen Forderungen in Bezug auf Steuern und sonstige an den Staat oder die Sozialversicherung gezahlte Beiträge sowie Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, Forderungen in Bezug auf für Rechnung des Staates geliehene Gelder und durch eine Bürgschaft des Staates oder eine vom Staat verbürgten Garantieeinrichtung abgesicherte Darlehen; Forderungen in Bezug auf Finanzhilfen der Europäischen Union und des Staatshaushalts.

Alle übrigen Forderungen werden als drittrangig eingestuft.

Bei Unternehmensumstrukturierungen werden die Forderungen der Gläubiger in zwei Stufen erfüllt. Die erste Stufe umfasst die Befriedigung von Forderungen abzüglich der (Verzugs-)Zinsen; die zweite Stufe umfasst die (Verzugs-)Zinsen.

Zu den erstrangigen Forderungen zählen die aus einem Beschäftigungsverhältnis entstandenen Forderungen von Arbeitnehmern, Schadensersatzansprüche wegen Verstümmelung oder anderer Körperverletzungen, einer Berufskrankheit oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls; Forderungen natürlicher und juristischer Personen, die Zahlungen für zur Verarbeitung gelieferte landwirtschaftliche Erzeugnisse beantragen; Forderungen von Gläubigern, die durch Pfandrechte und/oder Hypotheken gesichert sind und den Wert der Vermögenswerte, die verpfändet wurden und während der Umstrukturierung nicht veräußert werden, nicht übersteigen.

Alle anderen sind zweitrangige Forderungen – mit Ausnahme von drittrangigen und gesicherten Forderungen, bei denen die verpfändeten Vermögenswerte während der Umstrukturierung nicht veräußert werden.

Forderungen aus während der Umstrukturierung gewährten und nicht gesicherten Darlehen werden nach Befriedigung der erstrangigen Forderungen und vor Befriedigung der zweitrangigen Forderungen befriedigt.

Zu den drittrangigen Forderungen zählen nicht aus einem Arbeitsverhältnis entstandene Forderungen von Mitgliedern des in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens, die vor der Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens zu Gläubigern des Unternehmens wurden und entweder allein oder zusammen mit anderen Mitgliedern das in der Umstrukturierung befindliche Unternehmen leiten.

Auf jeder Verfahrensstufe werden zuerst die vorrangigen und dann die nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt. Ist es dem Schuldner nicht möglich, mittels seiner Vermögenswerte gleichrangige Forderungen auf einer Verfahrensstufe vollständig zu befriedigen, so sind diese Forderungen anteilig entsprechend dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag zu befriedigen.

Bei der Insolvenz einer natürlichen Person werden die Forderungen der Gläubiger in zwei Verfahrensstufen erfüllt. Die erste Stufe umfasst die Befriedigung von Forderungen abzüglich der (Verzugs-)Zinsen; die zweite Stufe umfasst die (Verzugs-)Zinsen.

Zu den erstrangigen Forderungen zählen die aus einem Beschäftigungsverhältnis entstandenen Forderungen von Arbeitnehmern, Schadensersatzansprüche wegen Verstümmelung oder anderer Körperverletzungen, einer Berufskrankheit oder Tod infolge eines Arbeitsunfalls (diese Ansprüche können durch den Garantiefonds gedeckt werden), Forderungen für den Kindesunterhalt und Forderungen landwirtschaftlicher Betriebe, die Zahlungen für verkaufte landwirtschaftliche Erzeugnisse beantragen (Forderungen dieser Art können mit Hilfe des vom litauischen Landwirtschaftsministerium dafür bereitgestellten Sonderfonds beglichen werden).

Forderungen von Gläubigern gegenüber einer natürlichen Person, die aus deren selbstständigen und/oder landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entstehen, sind zwischen dem ersten und dem zweiten Rang angesiedelt. Darunter fallen auch Forderungen aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder den Verwaltungskosten des Insolvenzverfahrens.

Alle übrigen Forderungen von Gläubigern werden als zweitrangig eingestuft.

Auf jeder Verfahrensstufe werden zuerst die vorrangigen und dann die nachrangigen Forderungen der Gläubiger befriedigt. Reichen die Vermögenswerte nicht aus, um die Forderungen einer Rangfolge auf einer Verfahrensstufe vollständig zu befriedigen, so werden die Forderungen anteilig entsprechend dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag befriedigt.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

In einem Unternehmensinsolvenzverfahren kann eine Vereinbarung mit den Gläubigern geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung wird das Insolvenzverfahren beendet. Das Unternehmen führt daraufhin seine Geschäftstätigkeiten während der Umsetzung der Vereinbarung wie gewohnt weiter.

Der Abschluss einer Vereinbarung mit den Gläubigern ist bei Unternehmensinsolvenzen in jeder Phase des Insolvenzverfahrens möglich – vorausgesetzt, die Gerichtsentscheidung über die Liquidation des Unternehmens wegen Insolvenz ist noch nicht in Kraft getreten. Eine solche Vereinbarung kann von den Gläubigern, dem Insolvenzverwalter oder den Eigentümern des Unternehmens vorgeschlagen werden. Der Insolvenzverwalter muss eine Vereinbarung mit den Gläubigern vorschlagen, bevor mit der Einziehung der Vermögenswerte des Eigentümers eines Unternehmens mit unbeschränkter Haftung begonnen wird (wenn keine Vermögenswerte des Unternehmens vorhanden sind oder diese nicht ausreichen, um die Gerichts- und Verwaltungskosten zu decken sowie die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen). In der Vereinbarung sollten die dem Unternehmen von den Gläubigern eingeräumten Zugeständnisse, die Forderungen der Gläubiger, die Zusagen des Unternehmens, die Modalitäten und Fristen für die Befriedigung der Forderungen und die Haftung bei Nichteinhaltung der Vereinbarung aufgeführt werden.

Eine Vereinbarung mit den Gläubigern gilt als abgeschlossen, wenn sie von den Gläubigern unterzeichnet wurde, deren ausstehende Forderungen vor Abschluss der Vereinbarung mindestens zwei Drittel des Werts aller noch ausstehenden Forderungen ausmachen. Die Vereinbarung wird vom Gericht oder – bei außergerichtlichen Insolvenzverfahren – vom Notar bestätigt.

Bei Unternehmensumstrukturierungen oder bei Insolvenz einer natürlichen Person ist eine Vereinbarung mit den Gläubigern nicht möglich. Umstrukturierungsverfahren oder Insolvenzverfahren gegen eine natürliche Person können jedoch beendet werden, wenn die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten oder der Schuldner alle vom Gericht genehmigten und im Umstrukturierungsplan – oder im Falle einer natürlichen Person im Sanierungsplan – aufgestellten Forderungen der Gläubiger begleicht.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Nachdem die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens veräußert wurden, wird das Unternehmen liquidiert und aus dem Unternehmensregister gelöscht. Etwaige noch ausstehende Forderungen von Gläubigern werden nicht beglichen. Stellt sich nach der Liquidation heraus, dass das Unternehmen noch im Besitz von Vermögenswerten ist, so wird deren Wert zur Befriedigung der restlichen ausstehenden Forderungen der Gläubiger verwendet.

Bei einer Umstrukturierung wird die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wie gewohnt fortgesetzt. Die Gläubiger genießen dieselben Rechte wie bei einem anderen normal arbeitenden Unternehmen.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person sind die Gläubiger berechtigt, von der natürlichen Person die Befriedigung etwaiger ausstehender Forderungen zu verlangen. Hierzu gehören: Schadensersatz aufgrund von Verstümmelung oder einer anderen Körperverletzung, Unterhaltsansprüche für Kinder, die Zahlung ausstehender Geldbußen oder Geldstrafen an den Staat für von der natürlichen Person begangene verwaltungsrechtliche Verstöße oder Straftaten und Schadensersatz für durch Straftaten verursachte Schäden. Außerdem haben die Gläubiger ein Recht auf die Befriedigung aller ausstehenden Forderungen, die durch ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert sind (falls die verpfändete Immobilie während des Insolvenzverfahrens nicht zur Veräußerung bestimmt war). Alle anderen im Sanierungsplan aufgeführten ausstehenden Forderungen werden abgeschrieben; die Gläubiger verlieren ihr Recht auf Befriedigung.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Bei Unternehmensinsolvenzen werden die Verwaltungskosten – einschließlich etwaiger im Laufe des Insolvenzverfahrens angefallener Kosten – aus den Mitteln des Unternehmens gedeckt. Verfügt ein Unternehmen nicht über (ausreichende) Mittel zur Deckung der im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstandenen Verwaltungskosten, so können diese von der Person gezahlt werden, die den Insolvenzantrag gestellt hat. Es kann außerdem auch ein Insolvenzverwalter bestellt werden, der sich bereit erklärt, das Risiko zu übernehmen, dass die im Laufe des Insolvenzverfahrens erhaltenen Mittel nicht ausreichen, um die Gerichts- und Verwaltungskosten zu decken. In diesem Fall werden die Verwaltungskosten aus den Mitteln des Insolvenzverwalters beglichen.

Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen setzt das Gericht einen Geldbetrag fest, den der Verwalter verwenden kann, um die Verwaltungskosten des insolventen Unternehmens zu decken, bis der Kostenvoranschlag von der Gläubigerversammlung genehmigt wird. Im weiteren Verlauf werden die geschätzten Verwaltungskosten für das Insolvenzverfahren von der Gläubigerversammlung des insolventen Unternehmens genehmigt. Der Insolvenzverwalter hat nur dann das Recht, den genehmigten Kostenvoranschlag zu überschreiten, wenn aus unvorhergesehenen Gründen dringende Maßnahmen zum Schutz der Interessen des Unternehmens und seiner Gläubiger erforderlich sind.

Bei Unternehmensumstrukturierungen werden die Verwaltungskosten – einschließlich etwaiger im Laufe des Umstrukturierungsverfahrens angefallener Kosten – aus den Mitteln des Unternehmens gedeckt.

Bei der Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens genehmigt das Gericht die geschätzten Verwaltungskosten für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens bis zum Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Genehmigung des Umstrukturierungsplans. Die Höhe der Umstrukturierungskosten für den Folgezeitraum ist im genehmigten Umstrukturierungsplan festgelegt.

Die Kosten für die Insolvenzverwaltung einer natürlichen Person werden durch sämtliche der natürlichen Person zur Verfügung stehende Mittel – einschließlich der im Verlauf eines Insolvenzverfahrens erhaltenen Mittel – gedeckt. Die geschätzten Verwaltungskosten für das Insolvenzverfahren werden von der Gläubigerversammlung genehmigt und gegebenenfalls angepasst. Die Höhe der Vergütung für den Insolvenzverwalter dagegen ist im zwischen der natürlichen Person und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Insolvenzverwaltungsvertrag festgelegt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Jegliche Rechtshandlungen des Schuldners, die die Rechte der Gläubiger verletzen, können vom beauftragten Insolvenzverwalter oder einem einzelnen Gläubiger mittels einer Anfechtungsklage (actio Pauliana) innerhalb einer einjährigen Verjährungsfrist angefochten werden. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Rechtshandlung bekannt wurde oder hätte bekannt sein müssen. Die erfolgreiche Anfechtung einer Rechtshandlung mittels der actio Pauliana setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:

  1. Der Gläubiger verfügt über einen unbestreitbaren, gültigen Anspruch, d. h. der Schuldner ist seiner Verpflichtung entweder gar nicht oder unsachgemäß nachgekommen.
  2. Die fragliche Rechtshandlung verletzt die Rechte des Gläubigers. Das ist der Fall, wenn der Schuldner durch die Rechtshandlung zahlungsunfähig wird, wenn ein zahlungsfähiger Schuldner einen anderen Gläubiger bevorzugt oder wenn der Schuldner durch die Rechtshandlung zwar nicht zahlungsunfähig wird, aber sich seine Fähigkeit, seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nachzukommen, ändert (verringert), beispielsweise wenn die Rechtshandlung den Wert des Schuldnervermögens verringert (eine solche Situation kann z. B. eintreten, wenn der für eine veräußerte Immobilie erhaltene Preis deutlich unter dem Marktpreis liegt).
  3. Der Schuldner war nicht verpflichtet, das strittige Rechtsgeschäft vorzunehmen.
  4. Der Schuldner handelte nicht in gutem Glauben, da er die Rechtshandlung in dem Wissen eingegangen ist, dass diese die Rechte der Gläubiger verletzt.
  5. Der Dritte, der das zweiseitige Rechtsgeschäft mit dem Schuldner gegen Entgelt abgeschlossen hat, handelte nicht in gutem Glauben.

Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt der Insolvenz oder der Umstrukturierung die Verfügung über das Vermögen des Schuldners gesetzlich eingeschränkt (siehe auch Antwort auf Frage 10). Die unter Missachtung dieser Einschränkungen getätigten Rechtshandlungen des Schuldners sind ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses ungültig.

Letzte Aktualisierung: 08/06/2020

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