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Insolvenz/Bankrott

Italien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren können gegen Wirtschaftsbeteiligte (natürliche Personen oder Unternehmen) eingeleitet werden, vorausgesetzt, dass diese entweder:

a) in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenz- oder Vergleichsantrag über ein Vermögen von mindestens 300 000,00 EUR verfügt haben;

b) in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenz- oder Vergleichsantrag einen Bruttojahresumsatz von mindestens 200 000,00 EUR erzielt haben;

c) (am Tag des Insolvenz- oder Vergleichsantrages) Gesamtschulden in Höhe von mindestens 500 000,00 EUR besitzen (unabhängig davon, wann diese entstanden sind).

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

a) Eine Insolvenz setzt voraus, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist; und kann von folgenden Personen beantragt werden:

- dem Schuldner,

- einem Gläubiger,

- der Staatsanwaltschaft.

b) Ein Vergleich mit Gläubigern (concordato preventivo) setzt voraus, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet (d. h. sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die nicht erheblich genug für eine Insolvenz sind); dieser kann nur vom Schuldner beantragt werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Alle Vermögenswerte sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Davon ausgenommen sind:

1) personenbezogenes Eigentum und personenbezogene Rechte,

2) Unterhaltsleistungen, Einkünfte, Renten, Löhne und Gehälter und sonstige Einkünfte aus der Tätigkeit des Zahlungsunfähigen soweit diese für die Deckung des Lebensunterhalts des Zahlungsunfähigen und seiner Familie notwendig sind,

3) Einkommen aus den Vermögenswerten der Kinder des Zahlungsunfähigen, das ihm rechtmäßig zur Verfügung steht, sowie Fondsanteile, die für die Bedürfnisse der Familie angelegt wurden (fondo patrimoniale) und daraus resultierende Erträge, soweit in § 170 des Zivilgesetzbuches nichts Gegenteiliges festgelegt ist,

4) Gegenstände, die nach Maßgabe des Gesetzes nicht gepfändet werden dürfen.

Darüber hinaus umfasst die Insolvenzmasse alle Vermögenswerte, die der Zahlungsunfähige nach Eröffnung des Verfahrens erwirbt, jedoch keine Verbindlichkeiten, die eingegangen werden, um diese Vermögenswerte zu erwerben und zu halten.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter hat die Befugnis und die Pflicht, die Vermögenswerte zu verwalten, zu verkaufen und die Erlöse unter den Gläubiger zu verteilen.

Der Zahlungsunfähige kann vom Insolvenzverwalter zur Preisgabe von Informationen aufgefordert werden. Er kann die vom Insolvenzverwalter und dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter angeordneten Maßnahmen nur dann anfechten, wenn deren Anordnung gegen geltendes Recht verstößt (allein die Zweckmäßigkeit reicht als Begründung nicht aus).

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Jeder, der Geld an den Insolvenzverwalter zu zahlen hat, kann seine Schulden mit einer Forderung (controcredito) in Bezug auf das gleiche Verfahren aufrechnen, jedoch nur, wenn sowohl die Schulden als auch die Forderung vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Verträge weitergeführt oder eingestellt werden sollten.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Gläubiger können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur dann rechtliche Schritte unternehmen, wenn der Insolvenzverwalter nicht handelt, d. h. diese Schritte (wissentlich oder einfach aufgrund von Fahrlässigkeit) unterlässt.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Gerichtsverfahren, die von einem Gläubiger gegen eine Person eingeleitet werden, die anschließend zahlungsunfähig wird, können nur vom Insolvenzverwalter weitergeführt werden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Der Gläubigerausschuss setzt sich aus drei bis fünf Gläubigern zusammen und besitzt weitreichende Befugnisse, die es ihm ermöglichen:

- Rechtsgeschäfte, Vergleiche, die Einstellung von Rechtsstreitigkeiten, die Anerkennung von Rechten Dritter, die Löschung von Hypotheken, die Rückgabe von Sicherheiten, die Entbindung von Schuldverschreibungen, die Annahme von Erbschaften und Schenkungen und alle sonstigen Handlungen einer Sonderverwaltung zu genehmigen;

- bei Gericht den Austausch des Insolvenzverwalters zu beantragen;

- den Liquidationsplan zu genehmigen;

- den Insolvenzverwalter zu bevollmächtigen, am Tag der Insolvenzerklärung laufende Verträge zu übernehmen;

- an Bestandsaufnahmen in Bezug auf die Vermögenswerte der zahlungsunfähigen Person teilzunehmen;

- auf alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren zuzugreifen;

- den Insolvenzverwalter zu bevollmächtigen, einen oder mehrere Vermögenswerte aus dem Vermögen herauszunehmen oder diese nicht zu liquidieren, wenn diese Liquidation offensichtlich nachteilig erscheint;

- bei dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter eine Aussetzung des den Verkaufs von Vermögenswerten zu beantragen.

Zusätzlich zu den vorgenannten Verwaltungsbefugnissen nimmt der Gläubigerausschuss zu den vom gerichtlich bestellten Zwangsverwalter oder vom Gericht ergriffen Maßnahmen Stellung in Bezug auf:

- die Bevollmächtigung gesicherter Gläubiger, als Sicherheiten gehaltene Vermögenswerte zu verkaufen;

- die Bevollmächtigung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters, die Leitung des Unternehmens vorübergehend fortzuführen (die Fortführung muss durch den Gläubigerausschuss genehmigt werden);

- die Bevollmächtigung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters, das Unternehmen zu vermieten (die Vermietung muss durch den Gläubigerausschuss genehmigt werden).

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Der Insolvenzverwalter kann (vorbehaltlich einer Vorabgenehmigung):

- das Unternehmen fortführen,

- das Unternehmen vermieten,

- alle Vermögenswerte verkaufen, um die Gewinne an die Gläubiger zu verteilen,

- sich entscheiden, Vermögenswerte von geringem Wert nicht zu verkaufen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Jeder Gläubiger kann bei Gericht beantragen, dass der Schuldner zahlungsunfähig erklärt wird. Der Gläubiger benötigt hierfür keinen Vollstreckungsbescheid; wichtig ist jedoch, dass schriftliche Beweise für die Behauptung vorhanden sind.

Alle Gläubiger (und damit auch diejenigen, die eine Insolvenzerklärung beantragt und erhalten haben) müssen die Zulassung ihrer Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Gläubiger können ihre Forderungen ohne Rechtsbeistand geltend machen.

Ihre Anträge müssen schriftliche Belege für die Forderung enthalten und elektronisch (mittels zertifizierter elektronischer Post) eingereicht werden.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte werden an die Gläubiger nach deren Priorität ausgezahlt. Von Gesetzes wegen erhalten viele Forderung (Hypotheken, Sicherheiten, allgemeine oder besondere bevorrechtigte Forderungen) Vorzugsrechte vor einigen oder allen Vermögenswerten.

Für den Fall, dass (was fast immer der Fall ist) die Verkaufserlöse nicht für die Befriedigung aller Forderungen ausreichen, werden sie nicht anteilig zur Höhe der Forderung verteilt, sondern nach der im Zivilgesetzbuch festgelegten Priorität.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Das Insolvenzverfahren wird geschlossen, wenn:

- keine Forderungen eingereicht wurden,

- alle Forderungen befriedigt wurden,

- die gesamten Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte verteilt wurden,

- festgestellt wurde, dass keine Vermögenswerte zum Verkauf zur Verfügung stehen und es keine weiteren Erlöse gibt.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die zahlungsfähige Person berechtigt, rechtliche Schritte einzuleiten bzw. gegen rechtliche Maßnahmen vorzugehen und kann Vermögenswerte ohne das Wissen des Insolvenzverwalters erwerben.

Vergleiche mit Gläubigern werden geschlossen, wenn die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern genehmigt wird. Wenn die Vereinbarung jedoch den Verkauf von Vermögenswerten vorsieht (concordato liquidatorio), erstreckt sich das Verfahren auch auf den Verkauf und wird geschlossen, sobald alle Vermögenswerte verkauft und die Erlöse unter den Gläubigern aufgeteilt wurden.

Sobald ein Vergleich mit Gläubigern geschlossen wurde, wird der Zahlungsunfähige von all seinen Schulden befreit.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, können Gläubiger gegen den Schuldner rechtliche Schritte einleiten, um Restschulden einzutreiben (d. h. den Anteil der Schulden, der durch den Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde), es sei denn, es wurde eine Schuldbefreiung erlangt – in diesem Fall können die Gläubiger nichts von der zahlungsunfähigen Person fordern.

Sobald ein Vergleich mit den Gläubigern geschlossen wurde, können die Gläubiger vom Schuldner nichts mehr fordern. Sollte der Schuldner jedoch seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, können die Gläubiger die Beendigung des Vergleichs beantragen. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die Kosten für das Insolvenzverfahren werden durch das Insolvenzverfahren selbst gedeckt und mit den Erlösen aus der Veräußerung der Vermögenswerte beglichen.

Sollten keine Vermögenswerte vorhanden sein, werden der Insolvenzverwalter und die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten vom Staat bezahlt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Rechtsgeschäfte des Zahlungsunfähigen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können widerrufen werden, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ein Jahr oder sechs Monate) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten.

Rechtsgeschäfte des Zahlungsunfähigen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nichtig.

Besondere Verwaltungshandlungen, die zeitgleich mit Vergleichen mit Gläubigern ohne Zustimmung des Gerichts durchgeführt wurden, sind nichtig.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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