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Insolvenz/Bankrott

Irland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Das Konkurs- bzw. Insolvenzrecht für Privatpersonen in Irland wird durch das Konkursgesetz (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung) und die Privatinsolvenzgesetze (Personal Insolvenz Acts) von 2012 bis 2015 geregelt. Mit dem Privatinsolvenzgesetz wurden drei Verfahren zur Schuldenregulierung festgelegt und Änderungen im Konkursrecht eingeführt.

Alle Privatinsolvenzverfahren, einschließlich Konkursverfahren, werden in Irland vom Insolvenz Service of Irland (ISI) abgewickelt, einer unabhängigen Körperschaft, die 2013 eingerichtet wurde und unter der Federführung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung tätig ist.

Für Privatinsolvenzverfahren, die nach den Bestimmungen des Privatinsolvenzgesetzes durchgeführt werden, können die folgenden drei Regelungen angewandt werden:

  1. Entschuldungsmitteilung (Debt Relief Notice – DRN): für Schulden bis 35 000 EUR im Falle von Personen, die praktisch keine Vermögenswerte besitzen und ein sehr niedriges Einkommen haben.
  2. Schuldenbereinigungsregelung (Debt Settlement Arrangement – DSA): für die vereinbarte Bereinigung von ungesicherten Forderungen in unbeschränkter Höhe über einen Zeitraum bis zu fünf Jahren (unter bestimmten Umständen auf sechs Jahre verlängerbar).
  3. Privatinsolvenzregelung (Personal Insolvenz Arrangement – PIA): für die vereinbarte Bereinigung oder Umstrukturierung gesicherter Forderungen bis 3 Mio. EUR (oder mehr mit Zustimmung der Gläubiger) und ungesicherter Forderungen in unbeschränkter Höhe über einen Zeitraum bis zu sechs Jahren (unter bestimmten Umständen auf sieben Jahre verlängerbar).

Die DSA und die PIA folgen dem gleichen dreistufigen Ablauf:

Phase 1: Vom zuständigen Gericht wird ein Schutzzertifikat (Protective Certificate – PC) ausgestellt, mit dessen Ausstellung bestimmte benannte oder „festgestellte“ Gläubiger daran gehindert werden, zwecks Schuldenbeitreibung gegen den Schuldner vorzugehen oder ihn zu verklagen, was Konkursanträge einschließt. Wird das Schutzzertifikat vom Gericht bewilligt, gilt es für eine Dauer von 70 Tagen, kann jedoch aus bestimmten Gründen um weitere 40 Tage verlängert werden.[i]

Phase 2: Der Privatinsolvenzverwalter (Personal Insolvenz Practitioner – PIP) verhandelt im Auftrag des Schuldners mit dessen festgestellten Gläubigern. Sein Vorschlag wird der (gesetzlich vorgeschriebenen) Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Kürzlich wurde – nur für die PIA – eine rechtliche Regelung eingeführt, wonach die Schuldnerseite eine gerichtliche Überprüfung des PIA-Vorschlags beantragen kann, wenn dieser von der Gläubigerversammlung abgelehnt wurde.[ii]

Phase 3: Durchführung der Regelung, wobei der Privatinsolvenzverwalter periodische Rückzahlungen an die Gläubiger leistet und die Regelung gegebenenfalls jährlich überprüft.

Ein Schuldner kann eine DRN, DSA oder PIA nur einmal in Anspruch nehmen.

Der Konkurs ist eine Option für Schuldner, die aufgrund ihrer Umstände entweder die erforderlichen Kriterien für die drei genannten Insolvenzregelungen nicht erfüllen oder die eine dieser Regelungen bereits vereinbart hatten, sich die betreffende Vereinbarung mit den Gläubigern aber als nicht haltbar erwiesen hat.

Kann eine Privatperson nachweisen, dass sich ihre finanzielle Situation durch eine Insolvenzregelung nicht bereinigen lässt, und ein diesbezügliches Schreiben eines Privatinsolvenzverwalters vorlegen, kann sie beim High Court, dem obersten Zivil- und Strafgericht der Republik Irland, die Konkurserklärung beantragen. Dazu muss die Person einen Konkurseröffnungsbeschluss (Order of Adjudication oder Bankruptcy Order) beantragen. Dieser Antrag, für den eine Erstgebühr von 200 EUR zu zahlen ist, muss bei der für seine Prüfung zuständigen Stelle des High Court, dem Examiner‘s Office, eingereicht werden. Der Antragsteller wird vom High Court gehört. Wenn der Konkurs erklärt wird, ist die betreffende Person gesetzlich verpflichtet, den Entscheidungen des vom High Court bestellten Konkursverwalters (dem Official Assignee in Bankruptcy) und seiner Dienststelle (der Konkursabteilung des Insolvenz Service of Irland), die für die Verwaltung der Konkursmasse zuständig sind, Folge zu leisten.

Sobald der Konkurs des Schuldners erklärt wurde, werden die ungesicherten Forderungen der Gläubiger vollständig abgeschrieben, während die Vermögenswerte des Schuldners vollständig in das Eigentum des gerichtlich bestellten Konkursverwalters übergehen.

Ein Konkursverfahren kann in den folgenden zwei Fällen eingeleitet werden:

  1. Ein Gläubiger (Petitioning Creditor) beantragt beim High Court die Konkurserklärung einer Person, die Schulden bei ihm hat, und erbringt dazu den Nachweis, dass er ein Gläubiger dieser Person ist und diese nicht zufriedenstellend versucht hat, ihre Schulden zu begleichen.
  2. Der Schuldner selbst beantragt das Verfahren, was als selbsterklärter Konkurs (self-adjudicating bankruptcy) bezeichnet wird.

Die Konkurserklärung eines Konkursschuldners wird ein Jahr nach Ergehen des Konkurseröffnungsbeschlusses automatisch aufgehoben, es sei denn, es wurde auf Antrag des gerichtlich bestellten Konkursverwalters eine Konkursverlängerung (Bankruptcy Extension Order) wegen Nichteinhaltung der Schuldenregelung angeordnet.

Durch das Privatinsolvenzgesetz wurde eine neue durch den ISI regulierte Berufsgruppe mit den folgenden beiden Kategorien eingeführt:

1. Bevollmächtigter Vermittler (Approved Intermediary – AI): eine natürliche oder juristische Person, die vom ISI ermächtigt wurde, Schuldner bei der Beantragung einer Entschuldungsmitteilung (DRN) zu unterstützen.

2. Privatinsolvenzverwalter (Personal Insolvenz Practitioner – PIP): eine Person, die vom ISI ermächtigt wurde, zwischen dem Schuldner und seinem bzw. seinen Gläubiger(n) zu vermitteln, damit eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) zustande kommt. Ein Privatinsolvenzverwalter ist rechtlich verpflichtet, im Einklang mit dem Privatinsolvenzgesetz und den damit verbundenen Vorschriften zu handeln.[iii]

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In Irland werden Privatinsolvenzverfahren von natürlichen Personen (einschließlich Personengesellschaften) im Wege der im Privatinsolvenzgesetz festgelegten Verfahren eingeleitet. Konkurs kann entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst beantragt werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren

Die Grundbedingung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d. h. die Unfähigkeit, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.  Die Art und Höhe der Schulden und die Einkünfte des Schuldners bestimmen dann, welche der drei Regelungen geeignet ist.

Damit sichergestellt ist, dass eine Person auch unter einer Insolvenzregelung einen angemessenen Lebensstandard beibehalten kann, hat der ISI (nach einem umfassenden Konsultationsprozess) Leitlinien für angemessene Lebenshaltungskosten erarbeitet (Reasonable Living Expenses – RLEs). Mit diesen Leitlinien wird nicht nur die Tragfähigkeit der Insolvenzregelung sichergestellt, sondern auch der gesetzliche Anspruch des Schuldners auf einen angemessenen Lebensstandard gewahrt. Sie bieten eine gerechte und transparente Methode zur Standardisierung der alltäglichen Lebenshaltungskosten notleidender Schuldner. Wenn ein Schuldner eine Insolvenzregelung beantragt, werden die in seinem Fall angemessenen Lebenshaltungskosten anhand der vom ISI erarbeiteten Vorlage von seinem bevollmächtigten Vermittler (AI) oder Privatinsolvenzverwalter (PIP) berechnet.

1. Entschuldungsmitteilung (Debt Relief Notice – DRN)

Zur Beantragung einer DRN muss der Schuldner folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Sein verfügbares monatliches Nettoeinkommen beträgt nach Abzug der angemessenen Lebenshaltungskosten nicht mehr als 60 EUR.
  • Seine Vermögenswerte belaufen sich auf nicht mehr als 400 EUR. Zusätzlich darf der Schuldner Folgendes besitzen:
    • ein Schmuckstück im Wert von bis zu 750 EUR;
    • ein Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 2000 EUR und
    • Haushaltseinrichtung und -geräte, deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine vorgeschriebene Finanzauskunft (Prescribed Financial Statement – PFS) ausgefüllt und unterzeichnet und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Angaben wahr und richtig sind.

Typische Beispiele für Schulden, die in eine DRN aufgenommen werden, sind Kreditkartenschulden, Kontoüberziehungen, Privatdarlehen, Darlehen von Kreditgenossenschaften, Rechnungen von Versorgungsunternehmen und Kundenkarten.

2. Schuldenbereinigungsregelung (Debt Settlement Arrangement – DSA)

Ein Schuldner kann eine DSA beantragen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Er hat einen oder mehrere ungesicherte Gläubiger.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine vorgeschriebene Finanzauskunft (PFS) ausgefüllt und eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet, dass die gemachten Angaben wahr und richtig sind.
  • Er hat von einem Privatinsolvenzverwalter (PIP) eine Erklärung dahin gehend erlangt, dass
    • die Angaben in der Finanzauskunft wahr und richtig sind;
    • der Schuldner berechtigt ist, einen Vorschlag für eine DSA zu unterbreiten;
    • es nach Prüfung der Finanzauskunft des Schuldners unwahrscheinlich ist, dass dieser innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird;
    • für den Fall, dass der Schuldner eine DSA eingeht, eine realistische Aussicht besteht, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird.

Zusätzlich zu den für eine Entschuldungsmitteilung (DRN) aufgeführten Schuldenarten werden in eine DSA auch Darlehen und Bürgschaften aufgenommen.

3. Privatinsolvenzregelung (Personal Insolvenz Arrangement – PIA)

Ein Schuldner kann eine PIA beantragen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Er hat Schulden bei mindestens einem gesicherten Gläubiger, und die Sicherheit besteht aus irischen Immobilien oder Vermögenswerten.
  • Er hat gesicherte Schulden von weniger als 3 Mio. EUR (diese Obergrenze kann bei Einverständnis aller gesicherten Gläubiger angehoben werden).
  • Er hat mit dem gesicherten Gläubiger über einen Zeitraum von sechs Monaten hinsichtlich des privaten Hauptwohnsitzes in einem Hypothekenrückstandsverfahren (z. B. dem Mortgage Arrears Resolution Process (MARP) der Central Bank of Irland) kooperiert und
    • es konnte keine alternative Rückzahlungsregelung getroffen werden, oder
    • der gesicherte Gläubiger hat bestätigt, dass er eine solche Regelung nicht treffen wird, oder
    • der Schuldner hat einer alternativen Rückzahlungsvereinbarung zugestimmt und sich um ihre Einhaltung bemüht, was vom Privatinsolvenzverwalter (PIP) bestätigt wird.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine vorgeschriebene Finanzauskunft (Prescribed Financial Statement – PFS) ausgefüllt und unterzeichnet und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Angaben wahr und richtig sind.
  • Er hat von einem Privatinsolvenzverwalter (PIP) eine Erklärung dahin gehend erlangt, dass
    • die Angaben in der Finanzauskunft wahr und richtig sind;
    • der Schuldner berechtigt ist, einen Vorschlag für eine PIA zu unterbreiten;
    • es nach Prüfung der Finanzauskunft des Schuldners unwahrscheinlich ist, dass dieser innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird;
    • für den Fall, dass der Schuldner eine PIA eingeht, eine realistische Aussicht besteht, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird.

Zusätzlich zu den für eine Entschuldungsmitteilung (DRN) und eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) aufgeführten Schuldenarten werden in eine PIA auch Wohnungsbaudarlehen für den privaten Hauptwohnsitz, Immobilieninvestitionskredite und Buy-to-let-Hypotheken/-Darlehen (Kauf zur Vermietung) aufgenommen.

Konkurs

In Irland haben Privatpersonen das Recht, Eigenkonkurs (Self-Adjudicating bankruptcy) anzumelden, d. h. sie können beim High Court ihren Konkurs beantragen. Für einen solchen Antrag müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Schuldner, ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
  • Die Verbindlichkeiten des Schuldners müssen den Wert seines Vermögens um mindestens 20 000 EUR übersteigen.
  • Der Schuldner muss in angemessener Weise versucht haben, seine Schulden mithilfe einer der drei Insolvenzregelungen zu bereinigen. Dies muss vor Gericht durch die Vorlage des Schreibens eines Privatinsolvenzverwalters (PIP) oder bevollmächtigen Vermittlers (AI) belegt werden.

Auch ein Gläubiger kann die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen.  Dies setzt voraus, dass er zuvor die Annahme eines Vorschlags für eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) nicht unbillig verweigert hat.

Zur Beantragung eines Konkurseröffnungsbeschlusses muss der Antragsteller beim Examiner‘s Office verschiedene vom High Court vorgeschriebene Unterlagen und eidesstattliche Erklärungen vorlegen. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Konkurseröffnungsbeschluss ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung und nicht, wie in anderen Rechtssystemen, rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Nach dem Konkursgesetz hat der Gläubiger bis zum Ergehen des Konkurseröffnungsbeschlusses keine rechtliche Möglichkeit, einen vorläufigen Konkursverwalter zu bestellen – nach Abschnitt 23 des Konkursgesetzes kann ein Konkursschuldner nach der Konkurseröffnung bei dem Versuch, das Land zwecks Abwendung des Konkurses zu verlassen, verhaftet werden.

Ein Schuldner oder Gläubiger kann Widerspruch gegen einen Konkurseröffnungsbeschluss einlegen und beim High Court die Aufhebung des Beschlusses unter Vorlage eidesstattlicher Erklärungen beantragen, in denen die Gründe für den Widerspruch dargelegt sind.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Das allgemeine Ziel des Privatinsolvenzgesetzes besteht darin, soweit möglich den privaten Hauptwohnsitz des Schuldners zu schützen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind in diesem Sinne gegliedert.

Vermögenswerte bei Insolvenzverfahren

Im Falle einer Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) gehen die Vermögenswerte des Schuldners in der Regel nicht in den Besitz oder das Eigentum des Privatinsolvenzverwalters (PIP) über – vielmehr übernimmt dieser für die Laufzeit der Regelung die Kontrolle über die Einkünfte des Schuldners und bedient daraus die Forderungen der Gläubiger. Als verfügbares Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug der angemessenen Lebenshaltungskosten, Miet- oder Hypothekenrückzahlungen und anderen Zahlungen aufgrund besonderer Umstände wie etwa Krankheitskosten. Zahlungen für besicherte Darlehen werden vom Schuldner nach Maßgabe der Regelung gewöhnlich direkt an den Gläubiger geleistet.  Soll im Rahmen der Regelung ein Vermögenswert verkauft werden, wird er in der Regel direkt vom Schuldner verkauft.

Vermögenswerte bei Konkurs

Nach dem Konkursrecht gehen alle Vermögenswerte des Konkursschuldners am Tag der Konkurseröffnung unverzüglich auf den gerichtlich bestellten Konkursverwalter über (d. h. dieser wird zum Eigentümer aller Vermögenswerte in der Konkursmasse). Dies schließt die folgenden Vermögenswerte ein:

  • Bargeld;
  • Konten bei Finanzinstituten, einschließlich Giro-, Spar-, Anlagekonten usw.;
  • alle Grundstücke und Gebäude, einschließlich die als Familienwohnsitz betrachteten Immobilien;
  • Maschinen, Ausrüstung, Arbeitsmittel, Mobiliar, Haushaltsgegenstände und -geräte;
  • alle Fahrzeuge;
  • Versorgungsansprüche (mit einigen Ausnahmen), Anlageprodukte, Aktien und Wertpapiere;
  • Warenbestände von Unternehmen, die auf den Namen des Konkursschuldners eingetragen sind oder an denen er im Rahmen einer Partnerschaft beteiligt ist;
  • Forderungen des Konkursschuldners.

Dabei gelten die folgenden Ausnahmen:

  • Schuldner können auszunehmendes Privatvermögen im Wert von bis zu 6000 EUR geltend machen und beim High Court die Anhebung dieser Obergrenze beantragen;
  • Vermögenswerte, die aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten resultieren, werden aus der Konkursmasse ausgenommen, da diese Ansprüche aufgrund ihres persönlichen Charakters nicht auf den Verwalter übertragen werden sollten;
  • bestimmte Versorgungsansprüche (nähere Einzelheiten sind den jeweiligen Rechtsvorschriften zu entnehmen).

Ein Konkursschuldner ist während des Konkurszeitraums verpflichtet, den gerichtlich bestellten Konkursverwalter über alle erhaltenen Vermögenswerte zu informieren, wobei es unerheblich ist, wie diese Vermögenswerte in seinen Besitz gelangt sind. Die betreffenden Vermögenswerte werden auf Antrag des Konkursverwalters von diesem übernommen und in die Konkursmasse überführt.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverfahren

Der vom Schuldner beauftragte Privatinsolvenzverwalter (PIP) tritt als Vermittler zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern auf. Privatinsolvenzverwalter sind gesetzlich verpflichtet, im besten Interesse beider Seiten zu handeln, und müssen daher die für alle Parteien bestmögliche Insolvenzregelung finden.

Der Privatinsolvenzverwalter wird wie folgt tätig:

  • Kontaktaufnahme mit einem Schuldner, der erwägt, einen Vorschlag für eine Insolvenzregelung zu unterbreiten;
  • Erklärung seines Einverständnisses mit der Einsetzung als Insolvenzverwalter;
  • Überprüfung der vom Schuldner ausgefüllten Finanzauskunft (PFS) und Beratung des Schuldners über dessen Möglichkeiten und dessen Berechtigung, einen Vorschlag für eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder eine Privatinsolvenzregelung (PIA) zu unterbreiten;
  • Sicherstellung, dass die vom Schuldner vorgelegten Finanzinformationen zutreffend und vollständig sind;
  • Stellungnahme auf Grundlage der rechtlich festgelegten Kriterien dazu, welche Art der Insolvenzregelung (DSA oder PIA) sich für die Situation des Schuldners am besten eignet;
  • Bereitstellung von Informationen über das gewählte Verfahren und über die allgemeinen Folgen und voraussichtlichen Kosten, die sich aus dem Eintritt in eine Insolvenzregelung ergeben;
  • Beantragung eines Schutzzertifikats (PC) im Namen des Schuldners;
  • Unterrichtung aller Gläubiger über das Schutzzertifikat und die Einsetzung des Privatinsolvenzverwalters unter Beifügung einer Kopie der Finanzauskunft des Schuldners;
  • Ausarbeitung eines Vorschlags für die Gläubiger und Einberufung einer ordentlichen Gläubigerversammlung, die dazu dient, den Vorschlag zu erörtern und darüber abzustimmen;
  • bei Annahme des Vorschlags Unterrichtung des ISI und aller Gläubiger über das Ergebnis;
  • nach Genehmigung durch das Gericht oder nach gerichtlicher Überprüfung Ausführung der Regelung, einschließlich Einziehung der Mittel beim Schuldner und Auszahlung an die Gläubiger während der Laufzeit der Regelung;
  • Überwachung der Regelung über ihre gesamte Laufzeit hinweg;
  • mindestens jährliche Überprüfung der Regelung.

Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren die Aufgabe, sich ehrlich am Prozess zu beteiligen, den von seinem Privatinsolvenzverwalter ausgehandelten Vereinbarungen zuzustimmen und diese einzuhalten.

Konkurs

Mit der Konkurseröffnung gehen alle Vermögenswerte des Konkursschuldners auf den gerichtlich bestellten Konkursverwalter (OA) über. Der Konkursverwalter ist ein unabhängiger, gesetzlich bestellter Amtsträger mit der Aufgabe, Konkursmassen zu verwalten und die Konkursabteilung des ISI zu leiten.

In Irland besteht die Möglichkeit, dass eine Privatperson in treuhänderischer Funktion den vom High Court bestellten Konkursverwalter ersetzt. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch nur äußerst selten genutzt. Im Konkursgesetz ist nicht geregelt, unter welchen Bedingungen ein treuhänderischer Konkursverwalter bestellt werden kann.

Die Befugnisse des Schuldners in einem Konkursverfahren beschränken sich auf die Möglichkeit, beim High Court Widerspruch gegen bestimmte Entscheidungen des gerichtlich bestellten Konkursverwalters einzulegen. Der Schuldner ist verpflichtet, den Aufforderungen nachzukommen, die die Dienststelle des Konkursverwalters in Bezug auf die Verwaltung der Konkursmasse an ihn richtet.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Nach dem Privatinsolvenzgesetz und dem Konkursgesetz von 1988 (in seiner geänderten Fassung) sind Aufrechnungen zulässig. Die Bestimmungen sehen vor, dass bei der Ermittlung des Werts eines Vermögensgegenstands oder eines geschuldeten Betrags alle Schulden und Guthaben (b) bei demselben Gläubiger gegen den ursprünglichen Betrag (a) aufgerechnet werden dürfen. Der verbleibende Saldo wird dann als die Schuld oder der Vermögenswert betrachtet, die bzw. der entweder dem betreffenden Schuldner oder seinem bzw. seinen Gläubigern geschuldet wird.[iv]

Hat ein Schuldner Spareinlagen bei einer Kreditgenossenschaft, bei der er auch Schulden hat, muss die Kreditgenossenschaft diese Spareinlagen gegen den vom Schuldner geschuldeten Betrag aufrechnen.[v]

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Insolvenzverfahren

Ein Schutzzertifikat (PC) hindert Gläubiger daran, während der Laufzeit des Zertifikats gegen den Schuldner vorzugehen.  In der endgültigen Regelung ist dann festgelegt, was im Hinblick auf bereits bestehende Verträge gilt.

Konkurs

Ein Konkurs berührt nicht die Rechte gesicherter Gläubiger an ihrer Sicherheit, d. h. gesicherte Gläubiger behalten alle Rechte, die sie auch vor dem Konkurs hatten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass nun der Konkursverwalter (OA) und nicht der Konkursschuldner Eigentümer der Vermögenswerte ist.

Der Konkursverwalter ist verpflichtet, alle Vermögenswerte einer Konkursmasse zu verwerten (zu verkaufen oder in anderer Weise darüber zu verfügen), um die Verbindlichkeiten der Konkursmasse so weit wie möglich zu bedienen. Daher werden alle vertraglichen Forderungen gegen den Schuldner zu Verbindlichkeiten der Konkursmasse. Laufende Leistungsverträge des Konkursschuldners werden vom Konkursverwalter nur in Ausnahmefällen weitergeführt.

In diesen Fällen wird der Konkursverwalter persönlich haftbar mit Anspruch auf Ausgleich aus der Konkursmasse.[vi]

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Insolvenzverfahren

DSA oder PIA: Der erste Schritt für einen Schuldner, der eine Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) erwirken möchte, ist die Beantragung eines Schutzzertifikats (PC) beim zuständigen Gericht. Das Schutzzertifikat hindert die darin benannten Gläubiger daran, gegen den Schuldner Maßnahmen zur Einziehung oder zwangsweisen Beitreibung der festgestellten Forderungen zu ergreifen. Konkret werden Gläubiger daran gehindert,

  • Gerichtsverfahren zur Durchsetzung ihrer Forderungen anzustrengen;
  • gerichtliche Verfahren, einschließlich gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, die vor der Ausstellung des Schutzzertifikats eingeleitet wurden, fortzuführen (d. h. solche Verfahren gelten für die Laufzeit des Schutzzertifikats als ausgesetzt);
  • Sonstige Schritte zu unternehmen, um ihre Forderungen einzuziehen oder deren Zahlung abzusichern;
  • Kontakt mit dem Schuldner bezüglich ihrer Forderungen aufzunehmen, ohne dass sie vom Schuldner dazu aufgefordert wurden;
  • Vereinbarungen mit dem Schuldner zu ändern oder aufzuheben oder
  • ein Konkursverfahren gegen den Schuldner zu beantragen.

Sobald der Schuldner einer Regelung zugestimmt hat, gelten für die Gläubiger für die Dauer dieser Regelung ähnliche Durchsetzungsbeschränkungen wie vorstehend ausgeführt.

DRN: Wird vom zuständigen Gericht eine Entschuldungsmitteilung (DRN) ausgestellt, gelten für deren Laufzeit dieselben Schutzmechanismen für die DSA und PIA.

Konkurs

Im Konkursfall werden gesicherte und ungesicherte Gläubiger unterschiedlich behandelt. Für ungesicherte Gläubiger des Konkursschuldners besteht die einzige Möglichkeit der Schuldenbeitreibung darin, im Rahmen des Konkursverfahrens eine Forderung in Höhe des geschuldeten Betrags geltend zu machen. Nach der Konkurseröffnung können ungesicherte Gläubiger nicht mehr gerichtlich gegen den Konkursschuldner vorgehen. Dies ist eine direkte und automatische Folge des Konkurseröffnungsbeschlusses des High Court. Die Rechte gesicherter Gläubiger werden durch Konkursverfahren nicht berührt.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenzverfahren

DSA, PIA, DRN:

Siehe Antwort zu Punkt 7.

Konkurs

Wie im Fall der Vermögenswerte der Konkursmasse ersetzt der Konkursverwalter (OA) den Konkursschuldner als Beklagten in allen laufenden Rechtsstreitigkeiten, die Gläubiger gegen den Konkursschuldner angestrengt haben. Der Konkursverwalter hat die Möglichkeit, sich entweder zu verteidigen, einen Vergleich zu schließen oder das Verfahren zu beenden. Kann der Konkursverwalter das Verfahren erfolgreich abwehren, werden etwaige Gegenforderungen oder Kosten zugunsten aller Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt. Hat das angestrengte Gerichtsverfahren Erfolg oder wird ein Vergleich geschlossen, wird aus dem vereinbarten Betrag eine anerkannte Konkursforderung.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Der ISI hat zusammen mit Interessenträgern für die Schuldenbereinigungsregelung (DSA) und die Privatinsolvenzregelung (PIA) ein Standardprotokoll (precedent) erarbeitet. Darin sind die Pflichten der Schuldner und Gläubiger während der Laufzeit der Regelung festgelegt. Musterprotokolle für die DSA und PIA sind diesem Dokument im Anhang beigefügt.

Der Gläubiger wirkt am Verfahren wie folgt mit:

1. Forderungsnachweis: Nachdem das Gericht einem Schuldner im Falle einer DSA oder PIA ein Schutzzertifikat ausgestellt hat, muss dessen Privatinsolvenzverwalter (PIP) die Gläubiger schriftlich über seine Einsetzung unterrichten und sie bitten, einen Nachweis für ihre Forderungen vorzulegen und anzugeben, wie ihre Forderungen im Rahmen der Regelung behandelt werden sollen.

In Konkursverfahren müssen alle Gläubiger einen formalen Forderungsnachweis vorlegen, bevor ihnen eine Konkursquote gezahlt wird.

2. Abstimmung: Ruft ein Privatinsolvenzverwalter im Namen eines Schuldners, der in eine DSA oder PIA eintreten möchte, eine Gläubigerversammlung ein, sind die Gläubiger nach Erbringen des Forderungsnachweises berechtigt, über die Bestimmungen der Regelung abzustimmen.

3. Einwendungen: Ein Gläubiger kann bei Gericht Einwendungen geltend machen, bevor die Bestimmungen einer DSA oder PIA wirksam werden. Die spezifischen Bedingungen sind in den Rechtsvorschriften festgelegt.[vii]

4. Vergleichsangebot: Gläubiger sind berechtigt, über ein Vergleichsangebot des Konkursschuldners abzustimmen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Konkursschuldner vor Ablauf des Konkurszeitraums einen Vergleich mit einigen oder allen Gläubigern erreichen möchte, um alle seine Vermögenswerte behalten zu können.

10 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Insolvenzverfahren

Im Falle einer Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) werden Forderungen gegenüber dem Schuldner vom Gläubiger nicht formal geltend gemacht. Die erste Stufe in dem Prozess besteht darin, dass der Schuldner die vorgeschriebene Finanzauskunft (PFS) ausfüllt. In der PFS, die die sachliche Grundlage für die Ausstellung eines Schutzzertifikats (PC) bildet, werden alle Gläubiger und die ihnen geschuldeten Beträge einzeln aufgeführt.  Nach Ausstellung des Schutzzertifikats werden die Gläubiger vom Privatinsolvenzverwalter (PIP) – bevor dieser eine Insolvenzregelung erarbeitet – gegebenenfalls um die Vorlage eines Forderungsnachweises gebeten.  Legt ein Gläubiger nach Aufforderung keinen Forderungsnachweis vor, hat dies Auswirkungen auf sein Stimmrecht bezüglich der Insolvenzregelung und der Insolvenzquote.

Wird eine Entschuldungsmitteilung (DRN) beantragt, melden die Gläubiger ihre Forderungen nicht formal an, werden aber von einem bevollmächtigen Vermittler (AI) gegebenenfalls um eine Bestätigung gebeten, dass der vom Schuldner angegebene geschuldete Betrag korrekt ist.

Schulden, die nach Wirksamwerden der Regelung neu entstehen, fallen nicht unter die Regelung.  Ändert sich bei bereits bestehenden Schulden die Größenordnung, kann eine Abänderung der Gesamtregelung erforderlich sein (z. B. wenn sich Eventualverbindlichkeiten abzeichnen).

Konkurs

In Konkursverfahren wird das Profil einer Konkursmasse (alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Konkursschuldners) in zwei Formblättern festgehalten, die der Konkursschuldner ausfüllen und dem Konkursprüfer (Bankruptcy Inspector) am Tag der Konkurseröffnung vorlegen muss: die Mitteilung über geschäftliche Aktivitäten (Statement of Affairs) und die Mitteilung über personenbezogene Daten (Statement of Personal Information). Alle Arten von Verbindlichkeiten werden als nicht nachgewiesene Schulden in das Konkursverfahren aufgenommen, sofern sie vor der Konkurseröffnung, d. h. vor Beginn des Konkurszeitraums, entstanden sind. Schulden des Konkursschuldners, die nach der Konkurseröffnung angelaufen sind, können nicht als Forderung in das Konkursverfahren aufgenommen werden.[viii]

11 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Insolvenzverfahren

Nach der Ausstellung eines Schutzzertifikats (PC) in einem Insolvenzverfahren, das als Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA) ausgestaltet ist, werden die festgestellten Gläubiger über die Ausstellung des Schutzzertifikats unterrichtet und erhalten eine Kopie der Finanzauskunft (PFS) des Schuldners. Die Gläubiger werden gegebenenfalls um die Vorlage eines Forderungsnachweises und Auskünfte dazu gebeten, wie ihre Forderungen vorzugsweise behandelt werden sollen. Die Forderungen eines Gläubigers sind auf die gleiche Weise nachzuweisen wie die Schulden eines Konkursschuldners nach dem Konkursgesetz.

Nachdem der Gläubiger seine Forderungen nachgewiesen hat, kann er sein Stimmrecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Gläubigerversammlung wahrnehmen, die zur Genehmigung des Vorschlags des Schuldners einberufen wird.  Legt der Gläubiger keinen Forderungsnachweis vor oder ist sein Forderungsnachweis unzureichend, kann er nicht an der Gläubigerversammlung teilnehmen und hat keinen Anspruch auf Insolvenzquoten, die im Rahmen der Insolvenzregelung festgelegt wurden.

Konkurs

Am Tag nach der Konkurseröffnung wird dies von der Konkursabteilung (Bankruptcy Division) des ISI an Finanzinstitutionen und staatliche Stellen gemeldet. Konkurseröffnungen werden auch auf der Website des ISI und im Iris Oifigiul, einer amtlichen Veröffentlichung des irischen Staates, bekannt gemacht.

Alle gesicherten Gläubiger haben ab der Konkurseröffnung 30 Tage lang Zeit, den Nachweis für ihre Forderungen an der Konkursmasse zu erbringen. Der Forderungsnachweis kann in Form von Hypothekenbriefen, Rechnungen, Bankauszügen und Abrechnungen erbracht werden. Unter bestimmten Umständen kann auch eine eidesstaatliche Erklärung des Gläubigers verlangt werden.

Bevor den Gläubigern einer Konkursmasse Quoten ausgezahlt werden, gibt der ISI die bevorstehenden Zahlungen und die betreffenden Konkursfälle bekannt. Die Gläubiger (gesicherte und ungesicherte) erhalten erneut 30 Tage Zeit, um ihre Forderungen beim ISI geltend zu machen, wobei dieselben Nachweise noch einmal zu erbringen sind.

In allen Fällen verlangt die Konkursabteilung des ISI von den Gläubigern, Formulare für den Forderungsnachweis auszufüllen, die auf der Website des ISI verfügbar sind.

12 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Bevorrechtigte Forderungen

In Privatinsolvenzregelungen (PIA) und Schuldenbereinigungsregelungen (DSA) werden bevorrechtigte Forderungen gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Regelung gezahlt. In Konkursverfahren stehen sie im Rang unmittelbar nach den Konkursgebühren und allen Kosten und Ausgaben, die dem Konkursverwalter im Zusammenhang mit der Konkursmasse entstehen. Forderungen werden als bevorrechtigt betrachtet, wenn es sich um Beträge der folgenden Art handelt:

  • bestimmte Beträge, die dem Finanzamt geschuldet werden, darunter Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Mehrwertsteuer, Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge usw.;
  • bestimmte Kommunalabgaben, die in den 12 Monaten vor der Konkurseröffnung gegen den Schuldner oder dessen Eintritt in die Konkursregelung (Anfangszeitpunkt) fällig geworden sind. Dies schließt Gebühren und Entgelte der Gemeindeverwaltung ein;
  • Löhne oder Gehälter, die der Schuldner seinen Arbeitnehmern für die letzten vier Monate vor dem Anfangszeitpunkt schuldet;
  • alle an diese Arbeitnehmer zahlbaren Altersvorsorgeleistungen, Urlaubsgelder oder Krankengelder.[ix]

Gesicherte Forderungen

In einer Privatinsolvenzregelung (PIA) unterliegt ein gesicherter Gläubiger den Bestimmungen der Regelung. In einer normalen PIA wird dem gesicherten Kreditgeber aus den Einkünften des Schuldners die im Rahmen der Regelung vereinbarte Summe gezahlt. Das verbleibende monatliche Einkommen des Schuldners, sofern vorhanden, wird nach Abzug angemessener Lebenshaltungskosten und der Vergütung des Privatinsolvenzverwalters (PIP) an seine ungesicherten Gläubiger in Form einer Quote ausgezahlt.

Ein Konkurs berührt nicht die Rechte der gesicherten Gläubiger. Diese können sich bezüglich ihrer gesicherten Forderungen für eine der folgenden drei Optionen entscheiden:

  • sich auf ihre Sicherheit berufen – damit bleiben sie effektiv außerhalb des Konkursverfahrens;
  • ihre Sicherheiten veräußern oder bewerten und einen Anspruch auf einen (etwaigen) Fehlbetrag geltend machen – der Gläubiger berechnet den Verkehrswert des gesicherten Vermögens und zieht diesen von der geschuldeten Gesamtsumme ab. Der (etwaige) daraus resultierende Fehlbetrag wird als ungesicherte Forderung in die Konkursmasse aufgenommen. Der gesicherte Gläubiger kann unterdessen den betreffenden Vermögenswert verkaufen;
  • ihre Sicherheit aufgeben – gesicherte Gläubiger haben die Möglichkeit, ihre Sicherheit vollständig aufzugeben und ihre Forderung als ungesicherte Forderung in die Konkursmasse aufnehmen zu lassen.

Ungesicherte Forderungen

Im Falle einer Privatinsolvenzregelung (PIA) oder Schuldenbereinigungsregelung (DSA) werden die Forderungen ungesicherter Gläubiger gemäß den Bestimmungen der Regelung beglichen. Bei einer Entschuldungsmitteilung (DRN) muss der Schuldner den ISI unterrichten, wenn sich seine Umstände während des Beobachtungszeitraums verbessern, und wird abhängig vom Grad der Veränderung gegebenenfalls aufgefordert, bestimmte Zahlungen auf die geschuldeten Beträge zu leisten.

Die Forderungen ungesicherter Gläubiger einer Konkursmasse werden gleichrangig behandelt. Ihre Forderungen werden durch Auszahlung etwaiger Mittel bedient, die nach Begleichung der Konkursgebühren, der Ausgaben des Konkursverwalters und der bevorrechtigten Forderungen noch verbleiben.

13 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Insolvenzverfahren

Die allgemeine Bedingung für den erfolgreichen Abschluss eines Insolvenzverfahrens besteht darin, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus der Regelung über die gesamte Laufzeit dieser Regelung nachgekommen ist. Ist diese Bedingung erfüllt, wird der Schuldner von den ungesicherten Forderungen gegen ihn befreit.  Der Status gesicherter Forderungen ist von den Bestimmungen der jeweiligen Regelung abhängig.

Verstößt der Schuldner gegen die Bestimmungen der Entschuldungsmitteilung (DRN), Schuldenbereinigungsregelung (DSA) oder Privatinsolvenzregelung (PIA), kann die betreffende Regelung beendet werden. Gerät der Schuldner in einen Zahlungsrückstand von sechs Monaten, wird die Regelung als gescheitert betrachtet. In beiden Fällen wird der Schuldner für seine Verbindlichkeiten in voller Höhe haftbar, einschließlich aller Rückstände, Gebühren und Zinsen, die während des Zeitraums der Nichtbedienung dieser Schulden aufgelaufen sind.

Konkurs

Ist ein Konkursschuldner seinen Verpflichtungen im Konkursverfahren nachgekommen, wird der Konkurs nach einem Jahr automatisch aufgehoben. Ein Konkursschuldner kann seinen Gläubigern während des Konkurszeitraums jederzeit ein Angebot (Vergleich) zur Bereinigung seiner Schulden machen. Der Konkursschuldner muss in diesem Fall beim High Court die Aussetzung seines Konkursverfahrens beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Konkursverwalter (OA) aus der Konkursmasse kein weiteres Vermögen veräußern. Anschließend kann der Konkursschuldner seinen Gläubigern vor dem High Court ein Vergleichsangebot vorlegen. Stimmen mindestens 60 % dieser Gläubiger (nach Anzahl und nach dem Wert der Forderungen) den Bedingungen des Angebots zu, gilt das Angebot als angenommen.

Der im Vergleichsangebot vereinbarte Betrag kann aus der Konkursmasse oder aus eigenen Mitteln des Konkursschuldners gezahlt werden. Alle Gebühren oder Ausgaben, die dem Konkursverwalter durch die Verwaltung des Konkurses entstehen, sowie alle bevorrechtigten Forderungen müssen bedient werden. Stimmt der Konkursverwalter dem vom High Court vermittelten Vergleichsangebot zu, wird der Konkurs des Konkursschuldners aufgehoben.

14 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenzverfahren

Ungesicherte Gläubiger – nicht zutreffend.

Gesicherte Gläubiger – der Status gesicherter Forderungen ist von den Bestimmungen der jeweiligen Regelung abhängig.

Konkurs

In Konkursverfahren können Gläubiger nach der Konkurseröffnung ihre bestehenden Forderungen nicht mehr vom Konkursschuldner einfordern (Forderungen gegen den Konkursschuldner, die nach der Konkurseröffnung neu entstehen, können auf die übliche Weise eingefordert werden), sondern sie müssen sich direkt mit dem Konkursverwalter (OA) in Verbindung setzen. Sobald der Konkurs des Konkursschuldners aufgehoben ist, d. h. meist nach einem Jahr (in Fällen der Nichteinhaltung der Regelung usw. kann sich die Laufzeit auf bis zu 15 Jahre erhöhen), werden alle ungesicherten Forderungen (einschließlich bevorrechtigter Forderungen) erlassen. Die Forderungen gesicherter Gläubiger, die sich dafür entschieden haben, sich auf ihre Sicherheit zu berufen, bleiben nach der Konkursaufhebung weiterhin gültig. Bei gesicherten Gläubigern berührt das Konkursverfahren nicht ihre Rechte an dem gesicherten Vermögen.

Haben die gesicherten Gläubiger ihre Sicherheiten bewertet und im Konkursverfahren einen Anspruch auf den Fehlbetrag (als ungesicherte Forderung) geltend gemacht, wird der nach der Zahlung der Konkursquote verbleibende Anteil nach der Konkursaufhebung abgeschrieben. Es ist zu beachten, dass ein gesicherter Gläubiger auch dann, wenn er sich nur auf seine Sicherheit beruft (ohne im Konkursverfahren einen Anspruch auf den Fehlbetrag geltend zu machen), nach der Aufhebung des Konkurses keine Möglichkeit hat, einen etwaigen Fehlbetrag vom Schuldner einzufordern. In diesem Fall wirkt sich der Konkurs auf ein gesichertes Darlehen (oder eine gesicherte Hypothek) in der Weise aus, dass der Teil des Darlehens, der den Wert der besicherten Sache (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) übersteigt, als ungesicherte Forderung behandelt wird.

15 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenzverfahren

DSA oder PIA: In Insolvenzverfahren werden die Kosten der Regelung im Allgemeinen von den Gläubigern getragen. Die Vergütung des Privatinsolvenzverwalters (PIP), wie sie mit den Gläubigern bei der Abstimmung über die Regelung vereinbart oder nachträglich nach einer Überprüfung durch das Gericht genehmigt wurde, wird von den verfügbaren Mitteln des Schuldners abgezogen. Erhebt ein Gläubiger Einwände gegen die Ausstellung eines Schutzzertifikats (PC) oder gegen eine Regelung, trägt er im Allgemeinen seine eigenen Kosten.[x]  Erhebt ein Gläubiger Einwände gegen eine vorgeschlagene Privatinsolvenzregelung (PIA), kann er bei Gericht die Erstattung der Kosten für den Fall beantragen, dass seinem Einwand stattgegeben wird.[xi] In der Regel werden die Kosten der Partei auferlegt, die die Kosten durch ihr Handeln verursacht hat.

DRN: Bei einer Entschuldungsmitteilung (DRN) fallen keine Kosten an.

Konkurs

Die Gläubiger tragen die Kosten für das Konkursverfahren, die aus der Konkursmasse bestritten werden.

16 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Insolvenzverfahren

Eine Bedingung, die der Schuldner vor dem Eintritt in ein Insolvenzverfahren erfüllen muss, besteht darin, dass er eine vollständige und zutreffende Finanzauskunft erteilen und eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnen muss, mit der diese Angaben bestätigt werden. Der Privatinsolvenzverwalter (PIP) muss sich ebenfalls vergewissern, dass der Schuldner wahre Angaben gemacht und ihm alle sachdienlichen Informationen über seine finanzielle Lage offengelegt hat. Ein Gläubiger, ein Privatinsolvenzverwalter oder – jedoch nur im Falle einer Entschuldungsmitteilung (DRN) – der ISI können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen, die im Privatinsolvenzgesetz festgelegt sind, beim Gericht die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragen:

  • der Schuldner hat seine finanziellen Angelegenheiten auf eigenes Bestreben hin so geregelt, dass er für eine Insolvenzregelung oder eine DRN in Frage kommt;
  • die Verfahrensvorschriften des Gesetzes wurden nicht eingehalten;
  • falsche oder fehlende Angaben in der vorgeschriebenen Finanzauskunft (PFS) des Schuldners, die für den Gläubiger zu erheblichen Nachteilen geführt haben oder führen könnten;
  • der Schuldner erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren;
  • der Schuldner hat an einen Dritten eine Zahlung geleistet und dadurch den für die Begleichung seiner Schulden verfügbaren Betrag gemindert oder
  • der Schuldner hat Straftaten im Sinne des Insolvenzgesetzes von 2012 (in seiner geänderten Fassung) begangen.

Die Gläubiger sind nicht berechtigt, vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens die Rückabwicklung einer Transaktion oder von Vermögensübertragungen zu beantragen. Wenn jedoch festgestellt wird, dass der Schuldner übermäßige Beiträge in einen Pensionsfonds eingezahlt hat, kann der Gläubiger beim Gericht eine Erstattung beantragen. In der Folge kann das Gericht den Fondsanbieter anweisen, den eingezahlten Beitrag in voller Summe zurückzuerstatten, der dann unter den an der Regelung beteiligten Gläubigern verteilt wird.

Konkurs

Frühere Vermögensübertragungen und Zahlungen des Konkursschuldners an die Gläubiger oder andere Personen können nach Maßgabe des Konkursrechts aufgehoben werden. Dies schließt folgende Situationen ein:

  • Der Konkursschuldner hat einem Gläubiger unter Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern, einen Betrag gezahlt oder einen Vermögenswert übertragen. Der Konkursverwalter (OA) kann darauf hinwirken, dass Zahlungen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurseröffnung geleistet wurden, rückgängig gemacht werden. Hat er dabei Erfolg, wird der fragliche Betrag zugunsten aller Gläubiger wieder in die Konkursmasse eingezahlt.[xii]
  • Der Konkursschuldner hat einem Dritten einen Vermögenswert unterhalb des Verkehrswerts übertragen oder geschenkt. Hat ein diesbezüglicher Antrag des Konkursverwalters beim High Court Erfolg, können Übertragungen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurseröffnung stattgefunden haben, für ungültig erklärt werden und der Fehlbetrag wird zugunsten aller Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt.[xiii]
  • Der Konkursschuldner hat einen Vermögenswert übertragen oder eine Zahlung geleistet, um zu verhindern, dass der Vermögenswert oder der Geldbetrag als Teil seiner Konkursmasse betrachtet wird. In diesen Fällen gelten zwei Fristen:
    • Transaktionen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurserklärung stattgefunden haben, können rückgängig gemacht werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Konkursverwalters vom High Court bewilligt wird.
    • Transaktionen dieser Art, die in den fünf Jahren vor der Konkurserklärung stattgefunden haben, können rückgängig gemacht werden, sofern der Konkursschuldner nicht nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Transaktion zahlungsfähig war.[xiv]

In allen beschriebenen Szenarien muss der Konkursverwalter dem High Court gegenüber durch eidesstaatliche Versicherung glaubhaft machen, dass diese Transaktionen tatsächlich in einer Weise stattgefunden haben, dass die einschlägigen Konkursvorschriften Anwendung finden. Diese Transaktionen/Übertragungen gelten daraufhin als für die Gläubiger der Konkursmasse nachteilig.


[i] Zu gesetzlichen Bestimmungen für Schutzzertifikate (PC) siehe Kapitel 3 Abschnitte 59-64 (DSA) und Kapitel 4 Abschnitte 93-98 (PIA) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[ii] Abschnitt 115A des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[iii] Siehe Teil 5 des Privatinsolvenzgesetzes (Personal Insolvenz Act) von 2012 bezüglich der Rechtsgrundlage für Privatinsolvenzverwalter sowie die Durchführungsvorschriften von 2013 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Privatinsolvenzverwalter zum Privatinsolvenzgesetz von 2012 – (Personal Insolvenz Act 2012 (Authorisation and Supervision of Personal Insolvenz Practitioners) – Regulations 2013 (S.I. No. 209 of 2013)) bezüglich Qualifikationskriterien, regulatorischen Standards und Zulassungsvoraussetzungen.

[iv] Abschnitt 135 des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung) und Abschnitt 17 des Konkursgesetzes von 1988 (First Schedule of the Bankruptcy Act 1988) (in seiner geänderten Fassung).

[v] Abschnitt 135 (2) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[vi] Abschnitt 61 und Abschnitt 136 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[vii] Abschnitt 87 (DSA) und Abschnitt 120 (PIA) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[viii] Abschnitt 75 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[ix] Abschnitt 81 und Abschnitt 101 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[x] Abschnitt 97 des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[xi] Abschnitt 115 (a) des Insolvenzgesetzes (Insolvenz Act) von 2012 (in seiner geänderten Fassung).

[xii] Abschnitt 57 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[xiii] Abschnitt 58 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

[xiv] Abschnitt 59 des Konkursgesetzes (Bankruptcy Act) von 1988 (in seiner geänderten Fassung).

Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

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