Insolvenz/Bankrott

Ungarn
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Hvem kan være genstand for insolvensbehandling?

Insolvenzverfahren bei juristischen Personen werden durch das Gesetz Nr. XLIX über Konkurs- und Liquidationsverfahren aus dem Jahr 1991 (Konkursgesetz) geregelt.

In dem Konkursgesetz werden zwei Arten von Insolvenzverfahren geregelt, nämlich Konkurs- und Liquidationsverfahren.

Bei einem Konkursverfahren handelt es sich um ein Sanierungsverfahren, dessen Zweck darin besteht, einem Schuldner, der vor der Zahlungsunfähigkeit steht, ein Zahlungsmoratorium zu gewähren, damit er eine freiwillige Vereinbarung treffen und einen Versuch unternehmen kann, seine Zahlungsfähigkeit mittels Abschluss einer solchen Vereinbarung wiederherzustellen.

Bei einem Liquidationsverfahren handelt es sich um ein Verfahren mit dem Zweck, Gläubigern die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Forderungen unter Beachtung besonderer Vorschriften zu befriedigen, wenn ein zahlungsunfähiger Schuldner ohne Rechtsnachfolger aufgelöst wird. Dies findet im Zuge eines Verfahrens zur Verteilung des gesamten, in der Insolvenzmasse befindlichen Vermögens des Schuldners unter den Gläubigern statt. Das Liquidationsverfahren muss jedoch eingestellt werden, wenn der Schuldner seine Schulden und die Verfahrenskosten vollständig beglichen hat oder wenn er mit seinen Gläubigern eine freiwillige Vereinbarung über die Bedingungen einer Schuldenregelung getroffen hat und die Vereinbarung vom Gericht genehmigt worden ist.

Die Gesetze über ungarische Niederlassungen von Unternehmen mit eingetragenem Sitz im Ausland, Organisationen der Zivilgesellschaft und Unternehmen des Finanzsektors (beispielsweise Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen, öffentliche Zolllager) beinhalten besondere Ausnahmeregelungen.

Für Unternehmen im Finanzsektor gibt es keine Konkursverfahren; die Aufsichtsstellen haben jedoch die Möglichkeit, bereits in der Anfangsphase einer Verschlechterung der Finanzkraft dieser Unternehmen einzugreifen, um eine Insolvenz zu vermeiden; zum Schutz der Kunden und zu ihrer Entschädigung sind Fonds zu schaffen (Schadensregulierungsfonds, Investorenschutzfonds, Einlagenversicherungsfonds).

Bei Unternehmen des Finanzsektors kann die Ungarische Nationalbank im Rahmen ihrer Befugnisse als Finanzaufsichtsbehörde vor einem Gericht ein Liquidationsverfahren anstrengen, nachdem sie die Zulassung des Unternehmens zum Betreiben dieser Art von Geschäftstätigkeiten widerrufen hat.

Das Gesetz über Organisationen der Zivilgesellschaft enthält eine Reihe von Ausnahmeregelungen bezüglich der Konkurs- und Liquidationsverfahren zivilgesellschaftlicher Organisationen (Verbände, Stiftungen); in allen anderen Fällen gelten die Bestimmungen des Konkursgesetzes.

Schuldenregelungsverfahren für natürliche Personen (Privatinsolvenz)

Das Gesetz Nr. CV von 2015 über die Schuldenregelung bei natürlichen Personen trat am 1. September 2015 in Kraft. Mit dem Gesetz sollte eine Rechtsgrundlage für die Schuldenregelung festgelegt und darüber hinaus durch die Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern Insolvenzschutz gewährt werden. Das Gesetz schützt in erster Linie Hypothekenschuldner, insbesondere diejenigen Schuldner, die sich langfristig im Verzug befinden, die bei mehreren Gläubigern verschuldet sind und deren Wohnungseigentum durch einen Zwangsverkauf gefährdet ist.

Das Verfahren beginnt anfänglich außergerichtlich und wird vom Geber der ersten Hypothek koordiniert. Ein gerichtliches Konkursverfahren wird eröffnet, wenn kein außergerichtlicher Vergleich zustande kommt. Zunächst wird im gerichtlichen Verfahren eine Vereinbarung angestrebt; wird eine solche Vereinbarung aber nicht befürwortet, bestimmt das Gericht die Bedingungen für die Begleichung der Schulden.

Die Regierung hat den staatlichen Familieninsolvenzdienst eingerichtet. Diese Organisation spielt bei Schuldenregelungsverfahren eine wichtige Rolle. Der Familieninsolvenzdienst überprüft, ob der Schuldner gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen erfüllt, führt amtliche Aufzeichnungen über die Verfahrensdaten und beauftragt Familienvermögensverwalter. Familienvermögensverwalter erfüllen im Zuge der gerichtlichen Schuldenregelung für das Gericht Aufgaben der Vorbereitung und Zusammenarbeit, vollstrecken die Gerichtsentscheidungen, unterstützen den Schuldner, beaufsichtigen das Haushaltsmanagement des Schuldners, verkaufen Vermögenswerte von wirtschaftlichem Wert und leisten Zahlungen an die Gläubiger.

Das Ergebnis einer erfolgreichen Schuldenregelung besteht darin, dass die im Zuge des Verfahrens abgelöste Schuld später nicht beim Schuldner eingefordert werden kann und dass die Gläubiger innerhalb eines vorhersagbaren Zeitraums einen bestimmten Teil ihrer Forderung erhalten.

Schuldenregelungsverfahren natürlicher Personen werden noch nicht nach Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet.

Nach dem Konkursgesetz kann ein Konkursverfahren vom Schuldnerunternehmen mit Zustimmung seines Hauptentscheidungsträgers mittels eines Formulars eingeleitet werden – im Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben. Der Schuldner kann einen solchen Antrag nicht stellen, wenn ein schwebendes Konkursverfahren gegen ihn besteht oder wenn in erster Instanz eine Entscheidung erlassen wurde, in der die Liquidation des Schuldners angeordnet wird. Hinsichtlich der Bedingungen und Fristen für die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Einleitung eines Konkursverfahrens gilt, dass die während des vorangegangenen Konkursverfahrens bestehenden oder entstandenen Forderungen des Gläubigers erfüllt worden sind, dass nach dem endgültigen Abschluss des vorangegangenen Konkursverfahrens zwei Jahre verstrichen sind oder, falls der vorangegangene Antrag von Amts wegen abgewiesen wurde, dass nach der Bekanntgabe der abschließenden Anordnung in der betreffenden Angelegenheit ein Jahr verstrichen ist.

Grundsätzlich gilt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf Ersuchen des Schuldners oder seiner Gläubiger oder in bestimmten, in dem Konkursgesetz im Einzelnen benannten Fällen seitens des Gerichts von Amts wegen ein Liquidationsverfahren angestrengt werden kann. In dem Konkursgesetz ist ausdrücklich festgelegt, wer ein Liquidationsverfahren anstrengen kann; ferner sind darin die Regeln für auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitete Verfahren festgelegt.

Beide Arten von Verfahren sind gemeinschaftliche Schuldenregelungsverfahren; die Gläubiger des Schuldners müssen am Verfahren teilnehmen und dürfen während des Verfahrens nicht die Durchsetzung ihrer Forderungen auf andere Weise oder in einem anderen Verfahren gegen den Schuldner anstreben.

2 Hvilke betingelser skal være opfyldt for, at en insolvensbehandling kan påbegyndes?

Konkursverfahren:

Ein Konkursverfahren kann durch den Geschäftsführer des Schuldners beantragt werden; die Vertretung durch einen Anwalt oder Rechtsberater ist zwingend vorgeschrieben.

Es kann nur jeweils ein Konkursverfahren gegen den Schuldner eingeleitet werden und es darf auch kein Liquidationsverfahren gegen ihn anhängig sein. Ein erneutes Konkursverfahren kann nur beginnen, wenn der Schuldner seine im vorangegangenen Verfahren geforderten Schulden beglichen hat und seitdem noch keine zwei Jahre verstrichen sind. Hat das Gericht das vorangegangene Konkursverfahren von Amts wegen aufgrund förmlicher Mängel abgelehnt, kann ein Jahr lang kein erneutes Konkursverfahren eingeleitet werden.

Liquidationsverfahren

Ein Liquidationsverfahren kann vom Schuldner, von einem Gläubiger, dem Verwalter, der am vorangegangenen, freiwilligen Abwicklungsverfahren beteiligt war, oder in den gesetzlich im Einzelnen festlegten Fällen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde angestrengt werden. Beispielsweise kann das Gericht ein Liquidationsverfahren anstrengen, wenn im Zuge des Konkursverfahrens keine freiwillige Regelung getroffen wurde oder das Gericht im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtsvollmachten als Handelsgericht die Auflösung einer Firma anordnet, die in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstoßen hat.

3 Hvilke aktiver indgår i boet? Hvordan behandles de aktiver, som skyldneren erhverver, eller som tilfalder denne, efter at insolvensbehandlingen er påbegyndt?

Die Insolvenzmasse des Schuldners umfasst die Summe des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens im Sinne der Rechtsvorschriften für die Rechnungslegung.

Während des Konkursverfahrens erzielte Vermögenszuwächse bilden ebenfalls Bestandteil der Insolvenzmasse.

Der Schuldner behält Rechte bezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse, steht allerdings unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters. Bei einem Liquidationsverfahren verliert der Schuldner seine Rechte bezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse; diese Rechte werden auf den Liquidator übertragen. Der Liquidator ist der gesetzliche Vertreter des Schuldnerunternehmens und führt unter der Aufsicht des Gerichts die Registrierung und Bewertung der Forderungen der Gläubiger, die Verwertung der Vermögenswerte und die Verteilung der Erlöse an die Gläubiger durch.

4 Hvilke beføjelser har henholdsvis skyldneren og bobestyreren?

In Konkurs- und Liquidationsverfahren kann es sich bei dem Schuldner im Sinne des Konkursgesetzes um einen der im Konkursgesetz aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer handeln. Im Konkursverfahren wird das Verfahren vom Schuldner angestrengt; er kann seine wirtschaftlichen Tätigkeiten während des Verfahrens fortsetzen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Eigentümer des Schuldners werden in der Ausübung ihrer Rechte nicht eingeschränkt, dürfen ihre Rechte jedoch nur so ausüben, dass die im Gesetz für den Konkursverwalter vorgesehenen Rechte nicht verletzt werden. Der Schuldner führt in Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter die Anmeldung der Forderungen und die Festlegung ihrer Rangfolge durch und erstellt unter Beteiligung des Konkursverwalters ein Programm und einen Vorschlag für Vergleichsverhandlungen; diese dienen dem Zweck, einen auf die Wiederherstellung oder den Erhalt der Zahlungsfähigkeit abzielenden Vergleich zu erreichen. Der Vergleich umfasst die zwischen dem Schuldner und den Gläubigern geschlossene Vereinbarung über die Bedingungen für die Bereinigung der Schulden und alles Weitere, was für die Reorganisation als wichtig erachtet wird.

Bis zum Beginn eines Konkurs- oder Liquidationsverfahrens ist unter einem Gläubiger eine Person zu verstehen, die überfällige geldliche Forderungen oder in Geld ausgedrückte Forderungen auf der Grundlage einer rechtskräftigen, vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde hat oder die vom Schuldner anerkannte bzw. nicht angefochtene Forderungen hat. Im Konkursverfahren ist unter einem Gläubiger außerdem jede Person zu verstehen, deren während des Konkursverfahrens oder danach fällig werdenden Forderungen vom Konkursverwalter registriert worden sind; ferner ist darunter jede Person zu verstehen, deren Forderungen in einem Liquidationsverfahren vom Liquidator registriert worden sind.

In einem Konkursverfahren ist unter dem Verwalter eine von einem Gericht bestellte juristische Person zu verstehen, die bevollmächtigt ist, die Aufgaben eines Insolvenzverwalters auszuüben. Der Konkursverwalter muss eine bei ihm eingestellte Person, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, mit der Durchführung der Verwaltertätigkeiten beauftragen. Die Pflichten dieser Person bestehen darin, die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Schuldners im Hinblick auf die Vereinbarung eines Vergleichs zu überwachen und dabei die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, die Forderungen der Gläubiger zu registrieren, am Entwurf eines Vergleichsvorschlags mitzuarbeiten und die Protokolle über die in den Vergleichsverhandlungen angenommenen Beschlüsse gegenzuzeichnen.

Unter einem Liquidator ist ein vom Gericht bestelltes Liquidatorenunternehmen (eine zur Ausführung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters bevollmächtigte juristische Person) zu verstehen, das gesetzlicher Vertreter des in Liquidation befindlichen Unternehmens ist, zugleich die Interessen der Gläubiger wahrnimmt und die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausführt. In den Rechtsvorschriften werden strenge persönliche und berufliche Anforderungen an Liquidatorenunternehmen festgelegt, unter anderem regelmäßige berufliche Fortbildungen.

Das Liquidatorenunternehmen beauftragt einen Insolvenzverwalter mit der Ausübung der Tätigkeiten eines Liquidators.

Die Namen des Liquidatorenunternehmens und des Insolvenzverwalters werden darüber hinaus in das gerichtliche Register juristischer Personen eingetragen.

Konkurs- und Liquidationsverfahren sind nichtstreitige zivilrechtliche Gerichtsverfahren. Bei Angelegenheiten, die nicht durch das Konkursgesetz geregelt werden, gelten die Regeln der Zivilprozessordnung, wobei sich aus den Besonderheiten nichtstreitiger Verfahren gewisse Abweichungen ergeben. Konkursverfahren werden vom Gericht angeordnet; Liquidationsverfahren dagegen ordnet das Gericht an, wenn der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wurde, wenn ein anderer gesetzlich geregelter Fall vorliegt oder wenn ein anderes Gericht, eine Behörde oder der Insolvenzverwalter darum ersucht. Bei der Eröffnung des Verfahrens wählt das Gericht aus dem Liquidatorenverzeichnis einen Insolvenzverwalter oder Liquidator aus und bestellt diesen. Wird ein Liquidationsverfahren angestrengt, bestellt das Gericht – auf Ersuchen der Gläubiger – einen Liquidator mit Zuständigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, damit er bis zur Anordnung der Liquidation die Tätigkeiten des Schuldners beaufsichtigt.

Über Einwände, die gegen rechtswidrige Maßnahmen oder Unterlassungen des Insolvenzverwalters oder Liquidators geltend gemacht werden, entscheidet das Gericht; liegt eine rechtswidrige Maßnahme oder Unterlassung vor, fordert das Gericht den Insolvenzverwalter oder Liquidator auf, seine Tätigkeiten im Einklang mit den Rechtsvorschriften auszuüben. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der betreffende Insolvenzverwalter oder Liquidator vom Verfahren abgezogen und ein neuer Insolvenzverwalter oder Liquidator bestellt.

Während des Konkursverfahrens steht dem Schuldner Insolvenzschutz zu, Vollstreckungsverfahren werden ausgesetzt und dem Schuldner wird ein Zahlungsaufschub oder Moratorium für die Zahlung zuvor entstandener Schulden gewährt.

Nimmt die im Konkursgesetz vorgeschriebene Mehrheit die freiwillige Regelung an und entspricht die Regelung gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, dann genehmigt das Gericht die Regelung und der Schuldner ist an sie gebunden.

Erfolgt keine Einigung auf eine freiwillige Regelung, ordnet das Gericht von Amts wegen die Abwicklung des Schuldners an.

Auch im Liquidationsverfahren kann eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern erzielt werden. Das Gericht legt im Zuge des Liquidationsverfahrens einen Termin für Vergleichsverhandlungen fest; verläuft die Abstimmung über die freiwillige Regelung günstig und entspricht die Regelung den Rechtsvorschriften, wird sie vom Gericht genehmigt. Bei einer Liquidation unterliegt die Genehmigung einer freiwilligen Regelung der Bedingung, dass der Schuldner durch die Regelung nicht mehr zahlungsunfähig ist und dass erstrangige Forderungen beglichen werden bzw. dass für derartige Forderungen Deckung vorhanden ist.

Das Gericht entscheidet über die Eintragung des Konkurs- oder Liquidationsverfahrens als abgeschlossen oder die Einstellung des Verfahrens.

Wird das Liquidationsverfahren abgeschlossen, ohne dass ein Rechtsnachfolger für den Schuldner besteht, wird das Handelsgericht nach entsprechender Benachrichtigung durch das Gericht den mittels Liquidation aufgelösten Schuldner im Handelsregister bzw., wenn es sich um eine Organisation der Zivilgesellschaft handelt, dem Register zivilgesellschaftlicher Organisationen löschen.

In Liquidationsverfahren ist vorbehaltlich der im Gesetz über den Lohngarantiefonds festgelegten Bedingungen die Zahlung der Löhne der Beschäftigten aus Mitteln des Lohngarantiefonds gesichert.

Rechtsfolgen der Anstrengung eines Verfahrens:

Im Zuge des Konkursverfahrens trifft das Gericht auf Ersuchen des Schuldners im Einklang mit dem Konkursgesetz Maßnahmen zur sofortigen Veröffentlichung eines vorübergehenden Zahlungsaufschubs im Handelsanzeiger. Die Prüfung der Begründetheit des Ersuchens erfolgt anschließend, wenn das Gericht in den gesetzlich festgelegten Fällen die Ablehnung des Ersuchens von Amts wegen beschließt oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen Beschluss zur Anordnung eines Konkursverfahrens erlässt. Ein Konkursverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der diesbezüglichen Anordnung im Handelsanzeiger. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens steht dem Schuldner ein Zahlungsaufschub für die Erfüllung von Geldforderungen bis 0 Uhr am zweiten Arbeitstag nach dem 120. Tag zu (mit wenigen Ausnahmen); das Moratorium kann sogar auf bis zu 365 Tage verlängert werden. Während des Zeitraums des Zahlungsaufschubs darf nur die Zahlung der im Rechtsakt angegebenen Forderungen bewirkt werden; Rechtsfolgen in Verbindung mit der nicht oder verspätet erfolgenden Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen treten nicht ein, die Vollstreckung von Geldforderungen beim Schuldner wird ausgesetzt und der Schuldner gewinnt somit eine realistische Chance, ein Programm zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und der Begleichung seiner Schulden vorzubereiten.

Erklärt das Gericht den Schuldner wegen des Vorliegens eines im Rechtsakt festgelegten Insolvenzgrundes für insolvent, wird die Liquidation des Schuldners angeordnet; nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung wird im Wege einer im Handelsanzeiger veröffentlichten Anordnung ein Liquidator bestellt. Im Handelsanzeiger erscheint auch ein Aufruf an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen. Mit der Anordnung des Liquidationsverfahrens enden die Eigentumsrechte, was dem Schutz der Vermögenswerte der Insolvenzmasse dient; ab dem Tag des Beginns der Liquidation darf nur der als Vertreter des Schuldners handelnde Liquidator rechtsgültige Erklärungen bezüglich der Vermögenswerte des Schuldners abgeben. Am Tag des Liquidationsbeginns laufen alle Schulden des Wirtschaftsteilnehmers ab (d. h. sie werden überfällig).

Das Ziel der Liquidation ist die Verteilung sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners unter dessen Gläubigern, und selbst Vollstreckungsverfahren gegen Vermögenswerte, die Gegenstand des Liquidationsverfahrens sind, müssen eingestellt werden. Vor dem Tag des Beginns der Liquidation eingeleitete streitige und nichtstreitige Verfahren werden am angerufenen Gericht fortgesetzt. Nach dem Tag des Beginns der Liquidation dürfen Geldforderungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Insolvenzmasse nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Jegliche für Immobilien oder andere Vermögenswerte des Schuldners bestehenden Einschränkungen der Veräußerung und Pfändung enden am Tag des Liquidationsbeginns, während Rückkaufsrechte und Kaufoptionen sowie Zurückbehaltungsrechte enden, sobald der Vermögenswert verkauft wird. Berechtigte Personen können ihre Forderung aus einer Sicherheitsleistung befriedigen, die der Schuldner vor dem Tag des Liquidationsbeginns eingerichtet hat; danach muss die berechtigte Person den verbleibenden Betrag an den Liquidator aushändigen.

5 På hvilke betingelser kan der ske modregning?

Im Verlauf eines Liquidationsverfahrens kann jeder einzelne Gläubiger seine Forderung an den Schuldner nur mittels Registrierung zum Verfahren geltend machen; außergerichtliche Aufrechnungen können, sofern es sich nicht um eine auf der Grundlage internationaler Handelsabkommen angewendete Verrechnung mit vorgezogener Fälligkeit (Close-out-Netting) handelt, nicht geltend gemacht werden. Ist jedoch zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein früheres Gerichtsverfahren anhängig, kann der Gläubiger die in diesem Gerichtsverfahren geltend gemachten Forderungen gegen seine beim Schuldner bestehenden Schulden aufrechnen.

6 Hvilke retsvirkninger har insolvensbehandlingen for de kontraktforhold, som skyldneren er part i?

Die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens an sich hat nicht die rechtliche Wirkung einer Kündigung zuvor vom Schuldner geschlossener Verträge. Die Kündigung der Verträge kann als Bestandteil des Verfahrens erfolgen; bei einem Konkursverfahren geschieht dies unter Aufsicht des Insolvenzverwalters und bei einem Liquidationsverfahren kündigt der Liquidator als gesetzlicher Vertreter des Schuldners die Verträge. Der Liquidator ist berechtigt, die Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder aufzuheben.

7 Hvilke retsvirkninger har insolvensbehandlingen for individualforfølgende kreditorer (bortset fra verserende retssager)?

Die Vermögenswerte des Schuldners können nicht der Vollstreckung unterworfen werden; ein Gläubiger, der Pfandgläubiger ist, kann das Pfand nicht verkaufen, während die Schulden im Zuge des Liquidationsverfahrens bereinigt werden.

8 Hvilke retsvirkninger har insolvensbehandlingen på retssager, der verserer på tidspunktet for insolvensbehandlingens påbegyndelse?

Zuvor angestrengte Rechtsstreite werden von dem zuvor angerufenen Gericht abgeschlossen. Unterlag der Schuldner in dem Rechtsstreit, nimmt die obsiegende Partei als Gläubiger am Liquidationsverfahren teil. War der Schuldner in dem Rechtstreit erfolgreich, werden ihm zustehende Vermögenswerte oder Geldmittel der Insolvenzmasse zugeschlagen. Im Konkursgesetz wird an verschiedenen Stellen vorgeschrieben, dass die Übermittlung von Informationen an Gläubiger die Aufgabe des Insolvenzverwalters oder Liquidators ist.

9 I hvilket omgang deltager kreditorerne i insolvensbehandlingen?

Die Gläubiger können Gläubigerausschüsse bilden oder einen Gläubigervertreter wählen, mit dem sich der Liquidator beraten und den er informieren muss und dessen stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung bei bestimmten Maßnahmen eingeholt werden muss.

10 På hvilken måde kan bobestyreren benytte eller afhænde boets aktiver?

Der Liquidator kann die Vermögenswerte des Schuldners an den Käufer veräußern, der in einem Versteigerungsverfahren auf einem geprüften, web-basierten Versteigerungsportal das beste Angebot macht.

11 Hvilke fordringer kan anmeldes i skyldnerens bo, og hvordan behandles fordringer, som opstår, efter at insolvensbehandlingen blev påbegyndt?

Sowohl vor als auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandene Schulden können vom Gläubiger geltend gemacht werden, indem er sie im Konkurs- oder Liquidationsverfahren als Gläubiger anmeldet.

12 Hvilke regler gælder for anmeldelse, prøvelse og anerkendelse af fordringer?

Der Insolvenzverwalter (Verwalter im Konkursverfahren oder Liquidator im Liquidationsverfahren) registriert die Forderungen der Gläubiger und verweist bestrittene Forderungen zur Urteilsfindung an das Gericht, das das Konkurs- oder Liquidationsverfahren durchführt.

13 Hvilke regler gælder for udlodning? I hvilken rækkefølge fyldestgøres kreditorernes krav?

Der Liquidator verwendet den Erlös aus der Veräußerung eines Pfandes – nach Abzug bestimmter Aufwendungen – zur Bezahlung des Pfandgläubigers. Der verbleibende Betrag wird unter den Gläubigern verteilt; dies erfolgt im Einklang mit der Verteilung der Vermögenswerte unter Berücksichtigung der im Konkursgesetz festgelegten Rangfolge für die Befriedigung von Gläubigern und auf der Grundlage der Liquidationszwischenbilanz oder der Liquidationsschlussbilanz.

Im Anschluss an die Veräußerung sonstiger Vermögenswerte kann der Erlös nach der Annahme der Liquidationszwischenbilanz oder der Liquidationsabschlussbilanz verteilt werden; dabei ist die vom Gericht genehmigte Verteilung der Vermögenswerte und die im Konkursgesetz festgelegte Rangfolge für die Befriedigung von Gläubigern zu berücksichtigen.

14 Under hvilke omstændigheder kan insolvensbehandlingen afsluttes, og hvilke retsvirkninger har en sådan afslutning (navnlig i forbindelse med en tvangsakkord?)

Der Schuldner kann entweder in einem Konkursverfahren oder einem Liquidationsverfahren eine freiwillige Regelung mit den Gläubigern vereinbaren. Entspricht die Regelung den Rechtsvorschriften, genehmigt das Gericht die Regelung und erklärt das Verfahren für abgeschlossen. In diesem Fall führt der Schuldner sein operatives Geschäft fort. Die Forderungen der Gläubiger werden in der in der Regelung dargelegten Weise und in dem dort festgelegten Umfang befriedigt und der Schuldner ist von der Zahlung darüber hinausgehender Beträge befreit.

15 Hvilke rettigheder har kreditorerne efter insolvensbehandlingens afslutning?

In einem durch eine gerichtlich genehmigte, freiwillige Regelung abgeschlossenen Konkursverfahren werden die Forderungen der Gläubiger in der in der betreffenden Regelung dargelegten Weise und nach dem dort festgelegten Zeitplan befriedigt. Hält sich der Schuldner nicht an die Regelung, können die Gläubiger ein Vollstreckungsverfahren anstrengen oder die Liquidation des Schuldners einleiten.

16 Hvem bærer omkostningerne og afholder udgifterne i forbindelse med insolvensbehandlingen?

Die Gläubiger bezahlen eine Registrierungsgebühr. Für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Konkursverfahren, Liquidationsverfahren) fällt eine Gebühr an. Im Übrigen werden jegliche entstandenen Kosten vom Schuldner getragen.

17 Hvilke regler gælder for omstødelse af dispositioner til skade for de kreditorer, der har anmeldt krav i boet?

Der Liquidator oder die Gläubiger können derartige Rechtshandlungen mittels Einreichung einer Klage anfechten und beantragen, dass die Rechtshandlung für ungültig erklärt wird. Auf diese Weise an den Schuldner zurückgegebene Vermögenswerte erhöhen die Vermögenswerte der Insolvenzmasse.

Der Liquidator oder die Gläubiger können gegen die ehemaligen Geschäftsführer des Schuldners Klage wegen deren die Interessen der Gläubiger schädigenden Aktivitäten erheben, und zwar mit der Begründung, dass die ehemaligen Geschäftsführer ihre Führungsaufgaben nicht unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger ausführten, als Zahlungsunfähigkeit drohte, so dass eine Minderung der Vermögenswerte des Wirtschaftsteilnehmers eintrat, die volle Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verhindert oder die Begleichung von Umweltabgaben vernachlässigt wurde. Wird dies bewiesen, muss der ehemalige Geschäftsführer des Schuldners die Gläubiger für den auf diese Weise entstandenen Schaden entschädigen.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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