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Insolvenz/Bankrott

Frankreich
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen, sogenannte Sauvegarde-Verfahren (procédure de sauvegarde), gerichtliche Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder gerichtliche Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) können sich gegen jede eine gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübende Person, jeden Landwirt, jede andere natürliche Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, einschließlich eines freien Berufs, der einem gesetzlichen oder reglementären Status unterliegt oder dessen Titel geschützt ist, sowie gegen jede Einrichtung des privaten Rechts richten.

Auch gegen Einzelunternehmer (auto-entrepreneur) kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Für ein Sauvegarde-Verfahren kommen nur Personen infrage, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Im Falle der gerichtlichen Sanierung oder Liquidation kann es vorkommen, dass die Person ihre Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eingestellt hat.

Zu Einrichtungen des privaten Rechts, die für das Insolvenzverfahren infrage kommen, gehören Handelsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen, wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Vereine, Gewerkschaften, Berufs- oder Wirtschaftsverbände und Betriebsräte.

Privatrechtliche Gruppierungen ohne Rechtspersönlichkeit, wie etwa Joint Ventures oder sich in der Gründungsphase befindliche Unternehmen, kommen für ein Insolvenzverfahren nicht infrage.

Ausgeschlossen sind ebenfalls alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren und beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Ein Schuldner kann auf das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren (procédure de sauvegarde accélérée) oder das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren (procédure de sauvegarde financière accélérée) zurückgreifen, wenn sein Rechnungsabschluss von einem Rechnungsprüfer bestätigt oder von einem Buchhalter erstellt wurde und er mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt oder sich sein Umsatz (ohne Steuern) auf über 3 Mio. EUR beläuft oder seine Bilanzsumme 1,5 Mio. EUR übersteigt. Das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren und das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren stehen auch Schuldnern zur Verfügung, die einen Konzernabschluss aufgestellt haben.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Sauvegarde-Verfahren werden eingeleitet, wenn der Schuldner mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert ist, seine Zahlungen aber noch nicht eingestellt hat.

Gerichtliche Sanierungsverfahren werden eröffnet, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken, und er das Stadium der Zahlungseinstellung erreicht hat.

Ziel der gerichtlichen Sanierung ist die Fortführung der Geschäftstätigkeit, der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Begleichung der Verbindlichkeiten. Dieses Verfahren ist vom Geschäftsführer binnen 45 Tagen ab Einstellung der Zahlungen zu beantragen.

Gerichtliche Liquidationsverfahren werden eingeleitet, wenn das Unternehmen das Stadium der Zahlungseinstellung erreicht hat und eine gerichtliche Sanierung eindeutig unmöglich ist.

Nur der Schuldner kann die Eröffnung von Sauvegarde-Verfahren beantragen.

Im Gegensatz dazu kann der Antrag auf Eröffnung gerichtlicher Sanierungs- oder Liquidationsverfahren nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Gläubiger oder dem Staatsanwalt gestellt werden, sofern kein Schlichtungsverfahren (procédure de conciliation – Vor-Insolvenzverfahren) anhängig ist.

Das die Einleitung des Insolvenzverfahrens verfügende Urteil wird am Tag des Urteils, d. h. um 0.00 Uhr am Tage seines Erlasses wirksam.

Das Eröffnungsurteil wird dem Schuldner innerhalb von acht Tagen nach diesem Datum zugestellt und den Insolvenzverwaltern und der Staatsanwaltschaft gemeldet, und zwar auch in den übrigen Mitgliedstaaten, in denen der Schuldner eine Niederlassung betreibt.

Das Urteil tritt mit sofortiger Wirkung und vollumfänglich in Kraft.

Innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Datum seiner Ausfertigung wird das Eröffnungsurteil in das Handels- und Gesellschaftsregister oder in ein von der Kanzlei des Tribunal de grande instance geführtes Spezialregister eingetragen.

Ein Auszug des Urteils wird in das BODACC (Amtsblatt für zivil- und handelsrechtliche Bekanntmachungen) und in ein Register rechtlicher Bekanntmachungen am Ort des Geschäftssitzes oder der Geschäftsanschrift des Schuldners aufgenommen.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren und beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Ferner gibt es das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren und das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren.

Das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren kann auf Antrag eines Schuldners eröffnet werden, der einem Schlichtungsverfahren beigetreten ist und nachweislich einen Plan zur Sicherstellung der Geschäftsfortführung ausgearbeitet hat.

Das Recht auf Eröffnung des beschleunigten Sauvegarde-Verfahrens bleibt von der Zahlungseinstellung aufseiten des Schuldners unberührt, sofern die Zahlungseinstellung dem Antrag auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens nicht mehr als 45 Tage vorausgeht.

Das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren kann unter denselben Bedingungen wie das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren sowie in Fällen eingeleitet werden, in denen aus dem Rechnungsabschluss des Schuldners hervorgeht, dass in Anbetracht seiner Schulden ein Plan nur von den Gläubigern angenommen werden darf, die dem Ausschuss der Kreditinstitute angehören.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners.

Handelt es sich dabei um eine juristische Person, ist ausschließlich das Vermögen dieser Person betroffen.

Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Einzelunternehmer, ist auch sein persönliches Vermögen betroffen.

Der Hauptwohnsitz eines Einzelunternehmers, der einer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht oder einen freien Beruf ausübt, ist von der Pfändung durch gewerbliche Kreditgeber jedoch von Rechts wegen ausgenommen.

Andere Grundstücke und Gebäude, die nicht unternehmerisch genutzt werden, können Gegenstand einer Unpfändbarkeitserklärung sein. Diese Erklärung, die notariell beglaubigt und veröffentlicht werden muss, gilt nur für gewerbliche Kreditgeber, deren Ansprüche nach der Veröffentlichung entstehen.

Die Befreiung des Hauptwohnsitzes des Schuldners von der Pfändung durch gewerbliche Kreditgeber dient dem Schutz des Schuldners und seiner Familie.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Vermögensbeschlag gegen den Schuldner

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Wird das Sauvegarde- oder das gerichtliche Sanierungsverfahren eröffnet, erfolgt kein Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und ist dieser weiterhin für die Leitung seines Unternehmens zuständig.

Beim Sauvegarde-Verfahren kann das Gericht einen Vermögensverwalter einsetzen, der den Schuldner bei der Führung seiner Geschäfte entsprechend dem vom Gericht im Rahmen des Urteils erteilten Mandat beaufsichtigt oder unterstützt. In bestimmten Fällen (Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern und einem Umsatz (ohne Steuern) von mindestens 3 Mio. EUR) ist die Bestellung eines Vermögensverwalters zwingend vorgeschrieben.

Bei der gerichtlichen Sanierung kann das Gericht zudem einen Vermögensverwalter (administrateur judiciaire) einsetzen, der den Schuldner bei der Führung seiner Geschäfte unterstützt oder die Geschäfte ganz oder teilweise selbst anstelle des Schuldners führt. Die Bestellung eines Vermögensverwalters ist wie beim Sauvegarde-Verfahren in denselben Fällen zwingend vorgeschrieben.

Gerichtliche Liquidation

Bei gerichtlichen Liquidationsverfahren wird dem Schuldner die Befugnis entzogen, sein Vermögen zu verwalten und über sein Vermögen zu verfügen. Der Liquidator (liquidateur) übt die Rechte des Schuldners aus und nimmt Handlungen in Bezug auf dessen Geschäftsvermögen vor. Der Liquidator übernimmt somit die Verwaltung des Schuldnervermögens.

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter sind gerichtlich bestellte Vertreter, die der Aufsicht der Staatsanwaltschaft unterstehen und reglementierten Berufsgruppen angehören.

Diese Experten müssen in nationalen Listen erfasst sein und strenge Voraussetzungen in Bezug auf Eignung und persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.

Nicht in diesen Listen geführte Personen, die jedoch bezogen auf den Fall über besondere Erfahrung oder Qualifikationen verfügen, können ebenfalls ernannt werden.

Insolvenzverwalter werden vom Gericht bei Verfahrenseröffnung bestellt.

Sie können zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden.

Die von Insolvenzverwaltern erhobenen Gebühren sind per Verordnung festgesetzten Tabellen zu entnehmen und werden vom Gericht dem Schuldner auferlegt.

Die Befugnisse der Insolvenzverwalter und des Schuldners

Gerichtlich bestellter Vermögensverwalter

Grundsätzlich bestellt das ein Sauvegarde- oder ein gerichtliches Sanierungsverfahren eröffnende Gericht einen Vermögensverwalter, der im Falle des Sauvegarde-Verfahrens vom Schuldner oder der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen werden kann.

Beschäftigt der Schuldner weniger als 20 Mitarbeiter und beläuft sich sein Umsatz (ohne Steuern) auf weniger als 3 Mio. EUR, ist die Einsetzung eines Vermögensverwalters nicht zwingend vorgeschrieben.

Bei beschleunigten Sauvegarde-Verfahren und beschleunigten finanziellen Sauvegarde-Verfahren ist die Bestellung eines Vermögensverwalters immer zwingend erforderlich.

Bei Sauvegarde-Verfahren erfolgt kein Vermögensbeschlag gegen den Schuldner. Der Schuldner kann daher – vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des Gerichts – weiterhin über sein Vermögen verfügen und es selbst verwalten.

Der Schuldner wird bei der Führung seiner Geschäfte von dem gegebenenfalls gerichtlich bestellten Vermögensverwalter entsprechend dem vom Gericht erteilten Mandat beaufsichtigt oder unterstützt.

Bei der gerichtlichen Sanierung unterstützt der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter den Schuldner bei der Führung seiner Geschäfte oder führt diese ganz oder teilweise selbst anstelle des Schuldners.

Der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter muss die Maßnahmen ergreifen oder vom Schuldner ergreifen lassen, die zur Wahrung der Rechte des Unternehmens gegenüber seinen Schuldnern sowie zur Aufrechterhaltung seiner Produktionskapazität notwendig sind.

Der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter ist mit besonderen Befugnissen ausgestattet. So ist er etwa durch seine Unterschrift zur Führung der Bankkonten des Schuldners, welchem die Ausstellung von Schecks untersagt worden ist, befugt sowie zur Forderung der Fortführung laufender Verträge und zur Vornahme der erforderlichen Entlassungen.

Gerichtlich bestellter Zwangsverwalter

Bei Gesamtverfahren ist das Gericht zur Bestellung eines Zwangsverwalters (mandataire judiciaire) verpflichtet.

Seine Aufgabe besteht darin, die Gläubiger und ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

Er erstellt die Liste der angemeldeten Forderungen, einschließlich Lohnforderungen, und unterbreitet Vorschläge hinsichtlich Zulassung, Zurückweisung oder Verweisung von Forderungen an das zuständige Gericht und leitet die Liste an den Insolvenzrichter weiter.

Liquidator

Das Gericht bestellt per gerichtlichem Liquidationsbeschluss einen Liquidator.

Der Liquidator muss die Forderungen prüfen und die Verwertung des Schuldnervermögens vornehmen, um die Gläubiger zu befriedigen.

Er nimmt Entlassungen vor und kann die Fortführung laufender Verträge beschließen.

Während des gerichtlichen Liquidationsverfahrens vertritt er den Schuldner, dem die Verfügungsgewalt über sein Vermögen entzogen wurde, übt somit zum Großteil dessen Rechte aus und nimmt die meisten Handlungen in Bezug auf das Schuldnervermögen vor. Zur Wahrnehmung der immateriellen Rechte des Schuldners ist er hingegen nicht befugt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Die Aufrechnung stellt eine Möglichkeit dar, gegenseitige Verbindlichkeiten gegeneinander aufzurechnen, sodass sie in Höhe des niedrigeren Betrags erlöschen.

Sie kann nur zwischen zwei Personen erfolgen, deren gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten deckungsgleich sind.

Die Aufrechnung bewirkt somit eine wechselseitige Begleichung gegenseitiger Forderungen.

Dem Schuldner ist es grundsätzlich untersagt, eine Forderung zu befriedigen, die vor dem Erlass des Urteils, mit dem das Sauvegarde- oder das gerichtliche Sanierungsverfahren eröffnet wurde, entstanden ist.

Das Verbot der Begleichung älterer Forderungen gilt jedoch nicht für die Befriedigung von verbundenen Forderungen im Zuge der Aufrechnung aufgehoben. Gegenseitige gleichartige Forderungen, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung desselben Vertrags oder derselben Gruppe von Verträgen ergeben oder daraus abzuleiten sind, gelten als verbundene Forderungen.

Entsteht nach dem Eröffnungsurteil eine Forderung, die mit einer älteren Forderung verbunden ist, kann sie gegen die ältere Forderung aufgerechnet werden, sofern letztere angemeldet worden ist.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Verfahren zur Fortführung laufender Verträge

Die Einleitung des Insolvenzverfahrens lässt das Bestehen der zwischen dem Schuldner und seinen Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden) am Tag der Verfahrenseröffnung existierenden Verträge unberührt.

Ein laufender Vertrag ist ein Vertrag, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung besteht und im Gange ist, oder ein stufenweise zu erfüllender Vertrag, der zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ausgelaufen ist, oder ein unverzüglich zu erfüllender Vertrag, der bereits geschlossen wurde, aber noch nicht erfüllt worden ist.

Die spezifischen Bestimmungen zu laufenden Verträgen gelten nicht für Arbeitsverträge.

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Grundsätzlich werden Verträge automatisch fortgeführt.

Der Vertragspartner muss seinen Verpflichtungen also nachkommen, auch wenn der Schuldner seine bereits vor dem Eröffnungsurteil bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Für nach dem Eröffnungsurteil erbrachte Leistungen wird der Vertragspartner zum Fälligkeitstermin bezahlt.

Allein der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter hat kraft Amtes die Möglichkeit, die Fortführung des Vertrags unter der Bedingung zu verlangen, dass er die ihm zu erbringenden Leistungen vergütet.

In Ermangelung eines gerichtlich bestellten Vermögensverwalters kann der Schuldner nach Zustimmung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters die Erfüllung der laufenden Verträge einfordern.

Der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter hat ferner die Möglichkeit, Verträge, die eine stufenweise Erfüllung oder Zahlung vorsehen, zu kündigen, wenn er feststellt, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners verfügt.

Der Vertragspartner kann den gerichtlich bestellten Vermögensverwalter (bzw. dem Schuldner, falls kein Vermögensverwalter eingesetzt wurde) förmlich auffordern, eine Entscheidung über die Zukunft des Vertrags zu treffen.

Ein laufender Vertrag endet automatisch, wenn der gerichtlich bestellte Vermögensverwalter (oder der Schuldner) nicht innerhalb eines Monats auf die förmliche Aufforderung reagiert.

Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner weder bezahlt noch der Fortführung der Vertragsbeziehungen zustimmt.

Auf Antrag des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters (bzw. des Schuldners, falls kein Vermögensverwalter eingesetzt wurde) kann ein laufender Vertrag außerdem vom Insolvenzrichter beendet werden, wenn die Beendigung zur Rettung oder Sanierung des Schuldners erforderlich ist und sie den Interessen des Vertragspartners nicht übermäßig schadet.

Gerichtliche Liquidation

Wie beim Sauvegarde- oder gerichtlichen Sanierungsverfahren werden laufende Verträge grundsätzlich fortgeführt. Der Vertragspartner muss seinen Verpflichtungen also nachkommen, auch wenn der Schuldner seine bereits vor dem Eröffnungsurteil bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Nach dem Eröffnungsurteil erbrachte Leistungen werden zum Fälligkeitstermin vergütet.

Nur der Liquidator kann die Erfüllung der laufenden Verträge durch Erbringung der dem Schuldner versprochenen Leistungen fordern.

Der Vertragspartner kann den Liquidator förmlich auffordern, eine Entscheidung über die Zukunft des Vertrags zu treffen.

Der Vertrag endet automatisch, wenn der Liquidator nicht innerhalb eines Monats auf die förmliche Aufforderung reagiert.

Besteht die Leistung des Schuldners in der Zahlung eines Geldbetrags, endet der Vertrag an dem Tag, an dem der Vertragspartner von der Entscheidung des Liquidators gegen die Fortführung des Vertrags in Kenntnis gesetzt wird. Im Falle des Zahlungsverzugs endet der Vertrag, wenn der Vertragspartner der Fortführung der Vertragsbeziehungen nicht zustimmt.

Besteht die Erfüllung nicht in der Zahlung einer Geldsumme, kann der Liquidator den Insolvenzrichter auffordern, den Vertrag für beendet zu erklären, sofern dies für die Liquidationsvorgänge notwendig ist und den Interessen des Vertragspartners nicht übermäßig schadet.

Übertragung laufender Verträge

Beim Sauvegarde-, gerichtlichen Sanierungs- oder gerichtlichen Liquidationsverfahren kann das Gericht, sofern die vollständige oder teilweise Übertragung des Unternehmens angeordnet wurde, bestimmen, welche Leasingverträge, Mietverträge oder Verträge über die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Fortführung des Unternehmens notwendig sind, zu übertragen sind.

Ein Vertragspartner, dessen Vertrag nicht auf diesem Wege übertragen wurde, kann beim Insolvenzrichter beantragen, den Vertrag für beendet zu erklären, sofern seine Fortführung nicht vom Vermögensverwalter bzw. – sollte kein Vermögensverwalter eingesetzt worden sein – vom Schuldner oder vom Liquidator verlangt wird.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Bei Insolvenzverfahren sind die Gläubiger verpflichtet, ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner ausschließlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Sie können keine eigene Zahlungsklage gegen den Schuldner anstrengen.

Das Urteil, mit dem das gerichtliche Liquidationsverfahren wegen unzureichender Masse beendet wird, begründet keinen erneuten Anspruch der Gläubiger auf Anstrengung eines eigenen Verfahrens gegen den Schuldner.

Ausnahmen von dieser Regel gelten:

  • bei Klagen in Bezug auf Güter, die dem Schuldner im Wege einer Erbschaft während des gerichtlichen Liquidationsverfahrens zugefallen sind;
  • wenn der Anspruch auf eine Straftat zurückzuführen ist, bei der die Schuld des Schuldners festgestellt wurde, oder wenn sich der Anspruch auf die persönlichen Rechte des Gläubigers bezieht;
  • wenn der Anspruch auf betrügerische Praktiken zum Nachteil von Sozialversicherungseinrichtungen zurückzuführen ist. Der betrügerische Ursprung des Anspruchs wird entweder gerichtlich oder in Form einer von einer Sozialversicherungsbehörde verhängten Strafe festgestellt.

Die Gläubiger haben darüber hinaus in den folgenden Fällen wieder das Recht auf Anstrengung eigener Verfahren:

  • Der Schuldner wurde für persönlich zahlungsunfähig erklärt.
  • Der Schuldner wurde der betrügerischen Insolvenz für schuldig befunden.
  • Gegen den Schuldner oder eine juristische Person, der er vorstand, war bereits vor weniger als fünf Jahren vor Einleitung des derzeitigen Insolvenzverfahrens ein gerichtliches Liquidationsverfahren eingeleitet worden, das mangels Masse eingestellt wurde, und dem Schuldner war fünf Jahre vor dem jetzigen Insolvenzverfahren ein Schuldenerlass gewährt worden.
  • Das Verfahren wurde als Partikularverfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Liegt in Bezug auf einen oder mehrere Gläubiger Betrug vor, genehmigt das Gericht ferner die Wiederaufnahme von Einzelklagen dieser Gläubiger gegen den Schuldner. Das Gericht entscheidet bei Abschluss des Verfahrens, nachdem der Schuldner, der Liquidator und die Aufsichtsbehörden angehört oder ordnungsgemäß geladen wurden. Das Gericht kann nach Abschluss des Verfahrens auf Antrag einer betroffenen Partei unter denselben Voraussetzungen entscheiden.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Mit dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Urteil wird das gegen den Schuldner angestrengte und auf die Zahlung einer Geldsumme oder auf die Kündigung eines Vertrags aufgrund von Zahlungsverzug gerichtete Verfahren ausgesetzt oder für unzulässig erklärt.

Vollstreckungsverfahren und Sicherungsmaßnahmen werden ebenfalls ausgesetzt.

Verfahren, die von Gläubigern vor Eröffnung des Gesamtverfahrens angestrengt wurden, werden unterbrochen oder ausgesetzt.

Betroffen sind daher sämtliche bisherigen Gläubiger, ganz gleich, ob sie absonderungsberechtigt sind oder nicht.

Dies gilt für alle Insolvenzverfahren.

Anhängige Verfahren werden so lange unterbrochen, bis der betreibende Gläubiger seine Forderung angemeldet hat.

Sie werden dann zwar automatisch wiederaufgenommen, sind aber nur auf die Bestätigung der Forderung und die Festsetzung der Forderungshöhe gerichtet, nicht aber auf die Verurteilung des Schuldners.

Andere als die vorgenannten Rechtsstreitigkeiten und Vollstreckungsverfahren werden während des Beobachtungszeitraums gegen den Schuldner nach Einbeziehung des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters und des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters, sofern seine Aufgaben in der Unterstützung oder Vertretung des Schuldners bestehen, oder nach Wiederaufnahme des Verfahrens auf Initiative des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters oder des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters fortgesetzt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Die Gläubiger werden zwecks Annahme des Sanierungsplans zu den Zahlungsfristen oder zum Erlass der Schulden konsultiert.

Die Vorschläge werden vom gerichtlich bestellten Vermögensverwalter (bzw. vom Schuldner, falls kein Vermögensverwalter eingesetzt wurde) an den die Gläubiger vertretenden gerichtlich bestellten Zwangsverwalter weitergeleitet.

Der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter nimmt die Zustimmung jedes Gläubigers, der seine Forderung angemeldet hat, einzeln oder insgesamt entgegen.

Der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter ist nicht zur Konsultierung derjenigen Gläubiger verpflichtet, für die mit dem Sanierungsplan keinerlei Veränderungen bezüglich der Zahlungsbedingungen einhergehen oder für die der Plan nach seiner Annahme oder nach Feststellung der Forderungen die vollständige Zahlung in bar vorsieht.

Gläubigerausschüsse

Beschäftigt der Schuldner mehr als 150 Mitarbeiter und übersteigt sein Umsatz 20 Mio. EUR, wird ein Gläubigerausschuss gebildet, der zu den Plänen zur Schuldenregulierung Stellung nimmt. Das Gericht kann die Anwendung dieser Bestimmungen allerdings auch bei geringerer Mitarbeiteranzahl oder einem geringeren Umsatz verfügen.

Die Gläubigerausschüsse berufen verschiedene Gläubigerkategorien zu gesonderten Versammlungen ein, um ihnen Vorschläge zu unterbreiten, die sie diskutieren können und über die sie gemeinsam entscheiden werden, d. h. die sich in der Minderheit befindlichen Gläubiger müssen die Entscheidung der Mehrheit respektieren.

Es gibt einen Ausschuss der Kreditinstitute, der sich aus Finanzunternehmen sowie Kreditinstituten und ähnlichen Instituten zusammensetzt, sowie einen Ausschuss bestehend aus den Hauptlieferanten von Waren oder Dienstleistungen. Sofern es Anleihegläubiger gibt, wird eine Hauptversammlung aller Gläubiger einberufen, die in Frankreich oder im Ausland ausgegebene Anleihen halten, um den von den Gläubigerausschüssen angenommenen Plan zu besprechen.

Bevor das Gericht seine Entscheidung treffen kann, müssen die Gläubigerausschüsse vom gerichtlich bestellten Vermögensverwalter zu dem Plan konsultiert werden und über den Plan abstimmen.

Existieren Gläubigerausschüsse, kann jeder Gläubiger, der Mitglied in einem Ausschuss ist, Alternativvorschläge zu dem vom Schuldner vorgelegten Plan unterbreiten.

Der Plan kann demnach vom Schuldner (gegebenenfalls mit Unterstützung des gerichtlich bestellten Vermögensverwalters) oder im Falle der gerichtlichen Sanierung vom Vermögensverwalter mit Unterstützung des Schuldners ausgehen, er kann aber auch aus einer Initiative der Gläubiger hervorgehen, die diesen Ausschüssen angehören. Der Plan, der von den Ausschüssen genehmigt wurde, und – bei Vorliegen verschiedener Pläne – der vom Schuldner oder dem Vermögensverwalter unterstützte Plan können dann zeitgleich beim Gericht eingereicht werden.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren

Wird das beschleunigte Sauvegarde-Verfahren eröffnet, ist die Bildung der Gläubigerausschüsse – Ausschuss der Kreditinstitute und Ausschuss der Lieferanten von Waren und Dienstleistungen – sowie gegebenenfalls die Hauptversammlung der Anleihegläubiger zwingend vorgeschrieben.

Die Gläubiger, die keine Ausschussmitglieder sind, werden einzeln konsultiert.

Beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Wird das beschleunigte finanzielle Sauvegarde-Verfahren eröffnet, muss lediglich der Ausschuss der Kreditinstitute gebildet und gegebenenfalls die Hauptversammlung der Anleihegläubiger einberufen werden.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Die Verwertung des Vermögens des Schuldners kann durch Veräußerung des gesamten Unternehmens oder durch die Veräußerung von Unternehmensteilen oder durch die Veräußerung einzelner Werte erfolgen. Für diese Vorgänge gelten unterschiedliche Regeln.

Die Veräußerung des Unternehmens wird gerichtlich angeordnet, sie wird nicht vom Insolvenzverwalter vorgenommen.

Beim Sauvegarde-Verfahren ist eine Veräußerung des gesamten Unternehmens nicht möglich. Im Falle der gerichtlichen Sanierung oder Liquidation kann das Unternehmen sowohl teilweise als auch vollständig veräußert werden.

In diesen Fällen ergeht eine gerichtliche Entscheidung zur Festlegung des Zeitraums, in dem Übernahmeangebote an den gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, den Liquidator oder gegebenenfalls den Vermögensverwalter zu richten sind. Die Angebote bedürfen der Schriftform und müssen bestimmte vorgeschriebene Angaben enthalten.

Für die Veräußerung einzelner Vermögenswerte gelten andere Regeln.

Während des Sauvegarde-Verfahrens und des gerichtlichen Sanierungsverfahrens kann der Schuldner, soweit ihm die Verfügungsgewalt über sein Vermögen nicht entzogen wurde und vorbehaltlich der Pflichten des Vermögensverwalters, weiterhin alleine über sein Vermögen verfügen.

Macht er von seiner Verfügungsgewalt zur Verwertung von Vermögenswerten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Gebrauch, muss er zuvor die Genehmigung des Insolvenzrichters einholen.

Während der Durchführung des Sanierungsplans im Rahmen des Sauvegarde-Verfahrens oder des gerichtlichen Sanierungsverfahrens erlangt der Schuldner die vollständige Kontrolle über sein Vermögen zurück.

Im Falle einer gerichtlichen Liquidation muss der Liquidator zur Veräußerung von Vermögenswerten die Genehmigung des Insolvenzrichters einholen.

Unbewegliches Vermögen wird per Zwangsversteigerung veräußert. Der Insolvenzrichter legt den Mindestpreis und die grundlegenden Bedingungen des Verkaufs fest. Er kann ferner eine nicht gerichtliche Versteigerung zu einem von ihm festgesetzten Mindestpreis genehmigen. Daneben kann er auch einen freihändigen Verkauf genehmigen, wobei er den Preis und die Bedingungen für den Verkauf festlegt.

Anschließend teilt der Liquidator den Erlös aus dem Verkauf unter den Gläubigern entsprechend ihrer Rangfolge auf.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Sämtliche vor dem Eröffnungsurteil entstandenen Forderungen müssen angemeldet werden, ganz gleich, ob sie handels-, zivil-, verwaltungs- (Staatskasse, Einrichtungen der sozialen Fürsorge und Träger der sozialen Sicherheit) oder strafrechtlicher (Geldstrafe) Natur sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung ungesichert oder bevorrechtigt, fällig oder betagt, sicher oder bedingt ist. Diese Vorschriften gelten nicht für Arbeitnehmer.

Forderungen, die nach dem Eröffnungsurteil ordnungsgemäß zum Zweck der Durchführung des Verfahrens oder im Austausch für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit geliefert bzw. erbracht werden, entstanden sind, werden zum Fälligkeitstermin beglichen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Alle Gläubiger, deren Forderungen vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, sind verpflichtet, ihre Forderungen bei dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter im Falle von Sauvegarde- oder gerichtlichen Sanierungsverfahren oder dem Liquidator im Falle der Liquidation anzumelden.

Die Anmeldefrist beträgt zwei Monate ab rechtsgültiger Veröffentlichung des Eröffnungsurteils.

Unter denselben Voraussetzungen kann auch der Schuldner selbst die Forderung eines Gläubigers anmelden.

Die Anmeldung betrifft auch bestimmte Forderungen, die nach Erlass des Eröffnungsurteils entstehen und denen anders als Forderungen im Interesse der Geschäftstätigkeit des Schuldners oder im Interesse des Verfahrens keine Vorzugsrechte auf Zahlung zustehen.

Bei der Anmeldung sind die Höhe der fälligen und künftig fällig werdenden Beträge sowie die Fälligkeitstermine, die Art des Vorzugsrechts oder der bestehenden Sicherheit und die Regeln für die Berechnung der Zinsen anzugeben.

Für die Forderungsanmeldung ist keine spezielle Form vorgeschrieben. Vielmehr muss die Anmeldung als solche unmissverständlich die Absicht des Gläubigers zum Ausdruck bringen, die Begleichung seiner Forderung zu verlangen, in der Forderungstabelle aufgeführt zu werden und sich am Verfahren zu beteiligen.

Nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners erstellt der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter die Liste der angemeldeten Forderungen mit seinen Vorschlägen hinsichtlich Zulassung, Zurückweisung oder Verweisung an das zuständige Gericht.

Diese Liste wird an den Insolvenzrichter weitergeleitet und dem gerichtlich bestellten Vermögensverwalter übermittelt.

Bevor eine Forderung zugelassen oder abgelehnt wird, prüft der Insolvenzrichter ihre Existenz, Höhe und Art entsprechend den vom Anmelder erbrachten Nachweisen und gegebenenfalls entsprechend den Angaben der Befragten und des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters.

Gläubiger, die ihre Forderungen nicht fristgemäß angemeldet haben, werden ausgeschlossen und können daher nicht bei der Verteilung berücksichtigt werden oder im Falle der Annahme eines Plans oder der Verwertung des Schuldnervermögens eine Ausschüttung fordern, es sei denn, der Insolvenzrichter hebt den Ausschluss auf.

Wird der Ausschluss aufgehoben, dürfen sie an den nach ihrem Antrag folgenden Verteilungen teilnehmen.

Beschleunigtes Sauvegarde-Verfahren und beschleunigtes finanzielles Sauvegarde-Verfahren

Der Schuldner erstellt die Liste der anmeldepflichtigen Forderungen jedes Gläubigers, der am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat. Die Liste wird vom Rechnungsprüfer des Schuldners beglaubigt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt.

Der gerichtlich bestellte Zwangsverwalter leitet jedem Gläubiger den für seine Forderung relevanten Listenauszug weiter.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Ein bevorrechtigter Gläubiger erhält die Garantie, dass er im Falle der Eröffnung eines Gesamtverfahrens gegen den Schuldner Vorrang vor den übrigen gewöhnlichen, ungesicherten Gläubigern des Schuldners erhält.

Ein Gläubiger kann daher bevorzugt behandelt werden:

  • weil er im Besitz einer Sicherheit ist, die von seinem Schuldner geleistet oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung erwirkt wurde, oder
  • weil er aufgrund seines Status von Rechts wegen eine Vorzugsstellung einnimmt.

Bevorrechtigte Gläubiger sind nicht alle gleich. Liegen mehrere bevorrechtigte Gläubiger im Wettstreit, werden sie noch vor den ungesicherten Gläubigern, aber entsprechend einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge befriedigt.

Die ungesicherten Gläubiger werden aus dem nach Bezahlung der bevorrechtigten Gläubiger verbleibenden Vermögen des Schuldners befriedigt. Die Verteilung erfolgt anteilig.

Die Rangfolge der Vorrechte

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf unbeweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  2. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwertung von Vermögenswerten sowie mit der Aufteilung des Erlöses unter den Gläubigern (Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter usw.);
  3. durch das Sanierungsprivileg („privilège de la conciliation“) gesicherte Forderungen: begünstigt werden Gläubiger, die frisches Kapital bereitstellen, neue Waren liefern oder neue Dienstleistungen anbieten, um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen;
  4. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
  5. durch das Arbeitnehmervorrecht gesicherte Forderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten sechs Beschäftigungsmonate vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  6. durch ein Spezialprivileg oder eine Grundschuld gesicherte Forderungen;
    1. ungesicherte Forderungen.

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf beweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen mit Zurückbehaltungsrecht („sûreté mobilière spéciale assortie d'un droit de rétention“) gesichert sind.
  2. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  3. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwertung von Vermögenswerten sowie mit der Aufteilung des Erlöses unter den Gläubigern (Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter usw.).
  4. durch das Sanierungsprivileg gesicherte Forderungen: begünstigt werden Gläubiger, die frisches Kapital bereitstellen, neue Waren liefern oder neue Dienstleistungen anbieten, um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen;
  5. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
  6. Vorrecht der Staatskasse;
  7. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen ohne Zurückbehaltungsrecht („privilège spécial mobilier sans droit de retention“) gesichert sind;
  8. Forderungen, die durch andere allgemeine Mobiliarsicherheiten gesichert sind;
    1. ungesicherte Forderungen.

Gerichtliche Liquidation

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf unbeweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  2. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter;
  3. durch das Sanierungsprivileg gesicherte Forderungen: begünstigt werden Gläubiger, die frisches Kapital bereitstellen, neue Waren liefern oder neue Dienstleistungen anbieten, um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen;
  4. Forderungen, die durch besondere Immobiliarsicherheiten („sûretés immobilières spéciales“) gesichert sind;
  5. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
    1. ungesicherte Forderungen.

Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf beweglicher Vermögenswerte zwischen Gläubigern erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  1. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen mit Zurückbehaltungsrecht gesichert sind.
  2. „Superprivileg“ von Lohnforderungen: Zahlung des Entgelts für die letzten 60 Arbeitstage vor Erlass des Eröffnungsurteils;
  3. nach dem Eröffnungsurteil regulär anfallende Gerichtskosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens: Lagerhaltungs- und Werbekosten, Vergütung gerichtlich bestellter Vertreter;
  4. durch das Sanierungsprivileg gesicherte Forderungen;
  5. Vorrang von nach dem Eröffnungsurteil entstehenden Forderungen: Forderungen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung oder vorläufigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entstehen, oder Forderungen im Gegenzug für Waren oder Dienstleistungen, die dem Schuldner im Laufe der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder zur Ausführung eines vom Liquidator beibehaltenen laufenden Vertrags bereitgestellt werden, oder Forderungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist;
  6. Forderungen, die durch Mobiliarhypothek oder durch ein Pfandrecht an Maschinen oder Ausrüstung gesichert sind;
  7. Vorrecht der Staatskasse;
  8. Forderungen, die durch ein Spezialprivileg an beweglichen Sachen ohne Zurückbehaltungsrecht gesichert sind;
  9. durch sonstige allgemeine Mobiliarsicherheiten (Artikel 2331 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil)) gesicherte Forderungen und durch das allgemeine Arbeitnehmerprivileg gesicherte Lohnforderungen;

10.  ungesicherte Forderungen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Sauvegarde-Verfahren und gerichtliche Sanierung

Das Sauvegarde-Verfahren und das gerichtliche Sanierungsverfahren werden eröffnet, um mithilfe eines Rettungs- oder Sanierungsplans das Unternehmen zu retten, die Geschäftstätigkeit fortzuführen und Arbeitsplätze zu erhalten sowie die Schulden zu tilgen. Ein Rettungs- oder Sanierungsplan kann nur angenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Sofern eine realistische Möglichkeit besteht, das Unternehmen zu retten, erstellt der Schuldner im Falle eines Sauvegarde-Verfahrens, der Vermögensverwalter im Falle eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens oder ein Gläubiger im Falle der Einrichtung von Gläubigerausschüssen einen Rettungs- oder Sanierungsplan. Dieser setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  • einem wirtschaftlich-finanziellen Teil, in dem die Prognosen der Unternehmenssanierung auf Grundlage der betrieblichen Möglichkeiten und Methoden, Marktbedingungen und verfügbaren Finanzmittel bestimmt werden;
  • den für die Tilgung der Schulden geltenden Bedingungen sowie sämtlichen Garantien, die der Geschäftsführer zur Sicherstellung der Durchführung des Plans geben muss;
  • einem sozialen Teil, in dem das Beschäftigungsniveau und die Beschäftigungsperspektiven sowie die für die Fortführung des Unternehmens angestrebten Sozialbedingungen dargelegt und begründet werden. Sofern der Entwurf betriebsbedingte Kündigungen vorsieht, werden die bereits durchgeführten Schritte geprüft und die Maßnahmen festgelegt, die zur Förderung der Wiedereingliederung und zur Entlohnung der Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze bedroht sind, zu ergreifen sind.

Der Plan enthält alle Verpflichtungen, die von den für seine Durchführung verantwortlichen Personen eingegangen wurden und die für die Sanierung des Unternehmens notwendig sind.

Das Gericht entscheidet anschließend über den vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgelegten Plan.

Der Rettungs-, Sanierungs- oder Veräußerungsplan wird vom Gericht durch Beschluss angenommen. Wenn Gläubigerausschüsse eingerichtet wurden, hat der Plan zudem einen vertraglichen Aspekt.

Die Laufzeit des Plans darf 10 Jahre oder im Falle von Landwirten 15 Jahre nicht überschreiten.

Das Gericht beauftragt den Vermögens- oder Zwangsverwalter mit der Beaufsichtigung des Plans über die gesamte Laufzeit.

Mit der Annahme des Plans endet der Beobachtungszeitraum. Der Schuldner erlangt die Kontrolle über sein Vermögen zurück und kann wieder die Leitung seines Unternehmens übernehmen, vorbehaltlich der ihm im Rahmen des Plans durch das Gericht auferlegten Maßnahmen.

Der Schuldner muss den im Plan enthaltenen Bestimmungen in jeder Hinsicht Folge leisten.

Verhält er sich pflichtwidrig oder stellt er die Zahlungen während der Durchführung des Rettungs- oder Sanierungsplans ein, riskiert der Schuldner die Aufhebung des Plans und die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Umwandlung in ein gerichtliches Liquidationsverfahren

Die gerichtliche Liquidation kann während oder am Ende des durch ein Urteil im Rahmen eines Sauvegarde-Verfahrens oder eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens eingeleiteten Beobachtungszeitraums verkündet werden.

Das Gericht ist zur Verkündung der gerichtlichen Liquidation verpflichtet, sobald sich die Fortführung des Betriebs als unmöglich herausstellt oder wenn im Rahmen der gerichtlichen Sanierung kein Veräußerungsplan angenommen werden konnte.

Ende der Verpflichtungen des Schuldners (natürliche Person) bei der gerichtlichen Liquidation

Der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner beginnt am Tag der Liquidationserklärung und endet mit Abschluss der gerichtlichen Liquidation. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Rechte wiedererlangt und erneut tätig werden kann.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Der Abschluss des Rettungs- oder Sanierungsplans begründet für Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet hatten, keinen Anspruch auf Rechtsverfolgung gegen den Schuldner.

Nur im Ausnahmefall können Einzelverfahren wiederaufgenommen werden, wenn das gerichtliche Liquidationsverfahren mangels Masse beendet worden ist.

Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren als beendet anzusehen ist

Der Beobachtungszeitraum ist der Zeitraum ab dem Datum des Eröffnungsurteils bis zu dem Tag, an dem das Urteil ergeht, mit dem der Rettungs- oder Sanierungsplan angenommen oder die gerichtliche Liquidation erklärt wird.

Im Falle des Sauvegarde-Verfahrens und der gerichtlichen Sanierung wird der Geschäftsbetrieb während des Beobachtungszeitraums aufrechterhalten, und der Schuldner führt sein Unternehmen mit gewissen Einschränkungen in der Regel fort.

Besteht eine realistische Möglichkeit der Unternehmenssanierung, endet der Beobachtungszeitraum mit einem Rettungs- oder Sanierungsplan.

Mit der Annahme eines Rettungs- oder Sanierungsplans erhält der Schuldner die Möglichkeit, die Kontrolle über sein Unternehmen wiederzuerlangen. Das Insolvenzverfahren endet damit jedoch nicht.

Das Verfahren wird beendet, wenn der Abschlussbericht des Vermögensverwalters sowie des gerichtlich bestellten Zwangsverwalters vom Insolvenzrichter genehmigt wurde. Der Gerichtspräsident erlässt daraufhin einen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung, die nicht angefochten werden kann.

In rechtlicher Hinsicht wird das Verfahren somit beendet, wenn der das Verfahren einstellende Beschluss erlassen wird.

Mit dem verfahrenseinstellenden Beschluss enden jedoch nicht die Wirkungen des Verfahrens, da sich der Rettungs- bzw. Sanierungsplan noch in der Durchführung befindet.

Der Schuldner muss den im Plan enthaltenen Bestimmungen in jeder Hinsicht Folge leisten.

Verhält er sich pflichtwidrig oder stellt er die Zahlungen während der Durchführung des Rettungs- oder Sanierungsplans ein, riskiert der Schuldner die Aufhebung des Plans und die Wiederaufnahme des Verfahrens.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Die im Verlauf des Verfahrens anfallenden Kosten und Aufwendungen gehen zulasten des Unternehmens, das Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Eröffnet das Gericht ein Sanierungs- oder Liquidationsverfahren, gilt als Datum der Zahlungseinstellung des Schuldners grundsätzlich das Datum des Eröffnungsurteils.

Das Gericht kann jedoch als Datum der Zahlungseinstellung einen Zeitpunkt bis zu 18 Monate vor dem Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festlegen.

Der Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlungseinstellung und dem Tag der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens wird in diesem Fall als „Verdachtszeitraum“ bezeichnet.

Bestimmte Handlungen, die vom Schuldner während des Verdachtszeitraums vorgenommen wurden und den Anschein betrügerischer Handlungen erwecken, werden für nichtig erklärt.

Klagen auf Nichtigkeit von Handlungen, die während des Verdachtszeitraums vorgenommen wurden, fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des für das Verfahren zuständigen Gerichts.

Klage kann nur von dem gerichtlich bestellten Vermögensverwalter, dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, dem Liquidator oder der Staatsanwaltschaft erhoben werden.

Die Gläubiger können einzeln oder über den gerichtlich bestellten Zwangsverwalter gemeinsam Klage auf Nichtigkeit von Rechtshandlungen des Schuldners erheben.

Die Handlung wird für absolut nichtig erklärt und rückwirkend aufgehoben.

In Bezug auf rechtswidrige Handlungen gibt es zwölf Fälle zwingender Nichtigkeit:

  • alle Handlungen, mit denen Eigentum an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen unentgeltlich übertragen wird;
  • alle gegenseitigen Verträge, in denen die Pflichten des Schuldners über diejenigen der anderen Partei weit hinausgehen;
  • alle Zahlungen für Schulden, die am Tag der Zahlung nicht fällig waren, ungeachtet der verwendeten Zahlungsmethode;
  • alle Zahlungen fälliger Forderungen, die nicht in bar, mit Wechseln, per Banküberweisung, Eigentumsübertragungsurkunde oder einer sonstigen im Geschäftsverkehr gemeinhin akzeptierten Zahlungsform getätigt werden;
  • jede Einzahlung oder Hinterlegung von Geldbeträgen, die nach der Bestellung eines Pfandrechts ohne rechtskräftiges Gerichtsurteil vorgenommen wird;
  • alle vertraglichen Hypotheken, Sicherungshypotheken (auch von Ehegatten) und Pfandrechte, die aufgrund von zuvor aufgenommenen Schulden für die Vermögenswerte des Schuldners bestellt werden;
  • alle Sicherungsmaßnahmen, es sei denn, ihre Bestellung oder der Pfändungsbeschluss liegen zeitlich vor der Zahlungseinstellung;
  • jede Genehmigung und Ausübung von Optionen durch die Angestellten des Unternehmens;
  • jegliche Übertragung von Gütern oder Rechten auf ein treuhänderisch verwaltetes Vermögen, es sei denn, diese Übertragung erfolgt als Sicherheit für eine zeitgleich aufgenommene Verbindlichkeit;
  • jegliche Änderung an einer Treuhandvereinbarung, die Rechte oder Vermögenswerte betrifft, die bereits auf ein treuhänderisch verwaltetes Vermögen übertragen wurden, um eine Sicherheit für Schulden zu bestellen, die vor dieser Änderung aufgenommen wurden;
  • ist der Schuldner ein Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung: jede Vermögensübertragung oder Änderung einer Vermögensübertragung, die zur Minderung des verfahrensgegenständlichen Vermögens zugunsten eines anderen Vermögenswerts dieses Unternehmers führt; hiervon ausgenommen ist die Zahlung nicht betrieblicher Einkünfte;
  • die vom Schuldner vor einem Notar abgegebene Unpfändbarkeitserklärung.

Diese Handlungen müssen vom Gericht für unwirksam erklärt werden, unabhängig davon, ob die Parteien in gutem oder bösem Glauben gehandelt haben.

Für nichtig erklären kann das Gericht darüber hinaus Handlungen, mit denen Eigentum an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen unentgeltlich übertragen wurde, sowie die in den sechs Monaten vor dem Datum der Zahlungseinstellung abgegebene Unpfändbarkeitserklärung. In diesen Fällen ist die Nichtigerklärung fakultativ.

Letzte Aktualisierung: 08/05/2020

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