Insolvenz/Bankrott

Bulgarien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In Bulgarien sind Insolvenzverfahren nicht durch spezielle Gesetze geregelt. Die allgemeinen Bestimmungen, die für Insolvenzverfahren gelten, finden sich im Kapitel zu Insolvenzverfahren im Handelsgesetz. Für Insolvenzen von Banken und Versicherungsgesellschaften gelten die speziellen Bestimmungen des Bankeninsolvenzgesetzes und des Versicherungsgesetzbuchs.

Insolvenzverfahren werden gegen zahlungsunfähige Unternehmer eröffnet. Insolvenzverfahren werden ferner gegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften eröffnet, die überschuldet sind.

Ein Insolvenzverfahren kann darüber hinaus gegen eine Person eröffnet werden, die verdeckt über einen zahlungsunfähigen Schuldner Handel treibt. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Handelsunternehmen gilt dasselbe Verfahren gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter als eröffnet.

Insolvenzverfahren werden ebenfalls gegen Einzelunternehmer eröffnet, die verstorben sind oder aus dem Handelsregister gestrichen wurden, weil sie zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig waren. Insolvenzverfahren werden auch dann gegen unbeschränkt haftende Gesellschafter eröffnet, wenn der Gesellschafter verstorben ist oder aus dem Handelsregister gestrichen wurde. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann innerhalb von einem Jahr ab dem Tag, an dem der Schuldner verstorben ist oder aus dem Handelsregister gestrichen wurde, beantragt werden.

Insolvenzverfahren werden ferner gegen zahlungsunfähige, in Liquidation befindliche Unternehmen eröffnet. Für Insolvenzverfahren gegen Banken und Versicherungsgesellschaften gelten die durch ein gesondertes Gesetz geregelten Bestimmungen und Verfahren.

Insolvenzangelegenheiten in Verbindung mit Unternehmen, bei denen es sich um öffentliche Unternehmen handelt, die ein Staatsmonopol innehaben oder auf Grundlage eines speziellen Gesetzes bestehen, werden durch gesonderte Gesetze geregelt. Gegen Unternehmen, bei denen es sich um öffentliche Unternehmen handelt, die ein Staatsmonopol innehaben oder auf Grundlage eines speziellen Gesetzes bestehen, kann kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

Es gibt keine nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen mit Ausnahme von Einzelunternehmern.

Bulgarische Gerichte können sekundäre Insolvenzverfahren gegen Unternehmer einleiten, die durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurden, falls diese in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügen.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Die folgenden Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten für sämtliche Unternehmer:

(1) Bei dem Schuldner muss es sich um einen Unternehmer handeln.

Insolvenzverfahren können nicht nur gegen Unternehmer eröffnet werden, sondern ebenfalls gegen eine Person, die verdeckt über einen zahlungsunfähigen Schuldner Handel treibt, oder einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, auch wenn diese verstorben sind oder aus dem Handelsregister gestrichen wurden, sowie gegen einen Einzelunternehmer, der verstorben ist oder aus dem Handelsregister gestrichen wurde.

Gemäß Artikel 612 des Handelsgesetzes kann gegen öffentliche Unternehmen, die ein Staatsmonopol innehaben oder auf Grundlage eines speziellen Gesetzes bestehen, kein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

(2) Der Antrag ist von einer der Personen zu stellen, die in Artikel 625 und 742 Absatz 2 des Handelsgesetzes vorgesehen sind, d. h.: dem Schuldner, Liquidator oder einem Gläubiger des Schuldners im Fall einer Geschäftstransaktion, der Nationalen Steuerbehörde (Natsionalna agentsiya za prihodite) (im Fall von öffentlichen Schulden gegenüber der Zentralregierung oder Gemeinden aufgrund der Geschäftstätigkeit des Schuldners oder einer Verbindlichkeit in Form einer privaten staatlichen Forderung), der Exekutivagentur der allgemeinen Arbeitsaufsicht (Izpalnitelna agentsiya Glavna inspektsiya po truda) (im Fall von seit mehr als zwei Monaten fälliger, nicht erfüllter Lohn- oder Gehaltsforderungen von mindestens einem Drittel der betroffenen Arbeiter und Angestellten) oder einem Mitglied des geschäftsführenden Organs des Unternehmens (bei Überschuldung).

Sobald ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Genehmigung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Im Fall eines Einzelunternehmers ist der Antrag von dem Einzelunternehmer oder dessen Rechtsnachfolger zu stellen. Handelt es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen, wird der Antrag von dem geschäftsführenden Organ, einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder einem Vertreter des Unternehmens bzw. von einem gerichtlich bestellten Liquidator gestellt. In diesem Fall ist dem Antrag Folgendes beizufügen:

  • eine Kopie des letzten Jahresfinanzberichts, bestätigt durch einen Buchprüfer, und der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bilanzaufstellung, falls der Unternehmer rechtlich verpflichtet ist, Jahresfinanzberichte und Bilanzen zu erstellen;
  • eine Aufstellung und Beschreibung der Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der Antragstellung;
  • eine Auflistung der Gläubiger unter Angabe ihrer Anschriften, der Art und Höhe ihrer Forderungen und der diesbezüglich bestellten Sicherheiten;
  • eine Aufstellung des persönlichen und ehelichen Vermögens von Einzelunternehmern und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern;
  • Nachweis, dass die Nationale Steuerbehörde von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde;
  • eine ausdrückliche Vollmacht, falls der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird.

Wird der Antrag von einem Gläubiger oder von der Exekutivagentur der allgemeinen Arbeitsaufsicht gestellt, so sind diesem Antrag alle verfügbaren Nachweise für den Anspruch des Gläubigers und die vorgebliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beizufügen, ferner eine Quittung über die Entrichtung der Stempelsteuer sowie ein Nachweis, dass die Nationale Steuerbehörde von der Stellung des Antrags in Kenntnis gesetzt wurde.

(3) Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit:

  • eine Zahlungsverpflichtung des Schuldners aufgrund einer geschäftlichen Transaktion, einschließlich der Gültigkeit, Erfüllung, Nichterfüllung, Beendigung, Annullierung und Anfechtung dieser Transaktion oder der Folgen ihrer Beendigung,
  • eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Zentralregierung und Gemeinden aufgrund der Geschäftsaktivitäten des Schuldners,
  • eine Verbindlichkeit aufgrund einer privaten staatlichen Forderung
  • oder eine Zahlungsverpflichtung für Löhne und Gehälter, die seit mehr als zwei Monaten mindestens einem Drittel der Arbeiter und Angestellten nicht gezahlt wurden.

„Geschäftliche Transaktion“ bezeichnet eine Transaktion eines Unternehmers im Rahmen seiner Tätigkeit, einschließlich Transaktionen, die ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 1 des Handelsgesetzes angegeben sind (Erwerb von Waren oder anderen Artikeln zum Weiterverkauf in ihrer ursprünglichen, bearbeiteten oder verarbeiteten Form, Verkauf eigener Erzeugnisse, Erwerb von Wertpapieren zum Weiterverkauf, Handelsvertretung und Maklergeschäft, Kommissions-, Versand- und Transportgeschäfte, Versicherungsgeschäfte, Bank- und Devisengeschäfte, Wechsel-, Schuldschein- und Scheckgeschäfte, Lagergeschäfte, Lizenzgeschäfte, Warenkontrollen, Geschäfte mit geistigem Eigentum, Hotelbetrieb, Fremdenverkehrsgewerbe, Werbebranche, Informationsdienste, Bühnen- und Unterhaltungsindustrie, -produktion und andere Dienstleistungen, Erwerb, Errichtung oder Ausstattung von Immobilien zwecks Verkauf und Vermietung), ungeachtet der Personen, die an der Durchführung dieser Transaktionen beteiligt sind. Im Zweifelsfall gilt, dass ein Geschäft von einem Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit abgeschlossen wurde.

Die verschiedenen Arten von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Zentralregierung und der Gemeinden sind in Artikel 162 Absatz 2der Steuer- und Sozialversicherungsordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um Folgende:

  • Steuern einschließlich Verbrauchsteuern und Zölle, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und andere an die Staatskasse zu zahlende Beiträge;
  • sonstige Zahlungsverpflichtungen, deren Grundlage und Höhe gesetzlich geregelt sind;
  • gesetzlich festgelegte Stempelsteuer und Gemeindeabgaben;
  • Sozialversicherungsaufwendungen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen;
  • der monetäre Gegenwert von Vermögensgegenständen, die durch den Staat entzogen wurden, Geldbußen und Zwangsgelder sowie durch den Staat konfiszierte und eingezogene Barmittel;
  • Verbindlichkeiten aufgrund von Geldern, die der Zentralregierung oder Gemeinden durch Gerichtsurteile, gerichtliche Entscheidungen und Anordnungen zugesprochen werden und rechtskräftig sind, sowie aufgrund von Entscheidungen über die Rückforderung von zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfen der Europäischen Kommission;
  • Verbindlichkeiten aufgrund von Strafbefehlen;
  • rechtsgrundlos oder zu viel gezahlte Beträge und unrechtmäßig erhaltene oder unrechtmäßig ausgezahlte Beträge im Rahmen von Projekten, die durch Finanzierungsinstrumente zur Beitrittsvorbereitung, operative Programme, Strukturfonds und den Kohäsionsfond der Europäischen Union, den Europäischen Landwirtschaftsfonds, den Europäischen Fischereifonds, die Schengen-Fazilität und die Übergangsfazilität mitfinanziert wurden, einschließlich der entsprechenden nationalen Mitfinanzierung, erstattungsfähig auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung, sowie sonstige Bußgelder und finanzielle Sanktionen, die gemäß innerstaatlichem Recht und EU-Recht vorgesehen sind;
  • die aufgrund der vorstehenden Forderungen anfallenden Zinsen.

Öffentliche Forderungen umfassen Forderungen, die an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen sind, und zwar aufgrund von Entscheidungen der Europäischen Kommission, des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs und der Europäischen Zentralbank, mit denen Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden, die gemäß Artikel 256 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vollstreckbar sind, und die Forderungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf Grundlage endgültiger Entscheidungen über die Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln oder dem Barmitteläquivalent von beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenständen vollstreckbar sind, sowie Entscheidungen über die Anwendung finanzieller Sanktionen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diese in Bulgarien anerkannt und durchsetzbar sind.

Ungeachtet dessen, ob die Entstehung der Forderung mit einer geschäftlichen Transaktion im Zusammenhang steht oder öffentlich-rechtlich bedingt ist, müssen ihre Gültigkeit und ihr Bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festgestellt werden.

(4) Insolvenzverfahren werden gegen zahlungsunfähige Unternehmer eröffnet. Insolvenzverfahren werden darüber hinaus gegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (дружество с ограничена отговорност), Aktiengesellschaften (акционерно дружество) oder Kommanditgesellschaften (командитно дружество с акции) eröffnet, die überschuldet sind. Insolvenz und Überschuldung sind objektive faktische Bedingungen, die entsprechenden rechtlichen Definitionen finden sich im Handelsgesetz.

Ein Unternehmer ist insolvent, wenn er nicht in der Lage ist, folgende Zahlungen zu leisten:

  • eine fällig gewordene Zahlungsverpflichtung aufgrund oder im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Transaktion, einschließlich der Gültigkeit, Erfüllung, Nichterfüllung, Beendigung, Annullierung und Anfechtung dieser Transaktion oder der Folgen ihrer Beendigung,
  • eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Zentralregierung und Gemeinden im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten des Unternehmers,
  • eine Verbindlichkeit in Form privater staatlicher Forderungen
  • oder eine Zahlungsverpflichtung für Löhne und Gehälter, die seit mehr als zwei Monaten mindestens einem Drittel der Arbeiter und Angestellten nicht gezahlt wurden.

Ein Unternehmer gilt nach erster Annahme als unfähig, eine fällige Verbindlichkeit zu begleichen, falls er vor der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Finanzberichte für die letzten drei Jahre zur Veröffentlichung im Handelsregister eingereicht hat.

Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungen werden auch dann als eingestellt angesehen, wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Gläubigern vollständig oder teilweise beglichen hat. Von Zahlungsunfähigkeit wird ferner ausgegangen, falls die Verbindlichkeit in einem Vollstreckungsverfahren, das aufgrund einer endgültigen Entscheidung, die der Gläubiger erlangt hat, von dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, weder teilweise noch vollständig innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt einer Mitteilung oder Aufforderung zur freiwilligen Zahlung durch den Schuldner beglichen wurde.

Ein Unternehmen gilt als überschuldet, wenn die Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten abzudecken.

(5) Der Schuldner befindet sich nicht in vorübergehenden Schwierigkeiten, sondern ist objektiv und dauerhaft zahlungsunfähig und überschuldet.

Das zuständige Insolvenzgericht ist das Landgericht, welches für das Gebiet, in dem der Unternehmer zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Hauptsitz hat, zuständig ist. Ein von einem Schuldner oder Liquidator gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird von dem Gericht unverzüglich in einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert und eine Bekanntmachung im Handelsregister veröffentlicht. Ein von einem Gläubiger gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird spätestens 14 Tage nach Antragstellung unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einer mündlichen Verhandlung erörtert, zu der der Gläubiger und der Antragsteller auf Ladung des Gerichts zu erscheinen haben. Das Gericht setzt das Verfahren, welches aufgrund eines Insolvenzantrags eines Schuldners oder Liquidators eingeleitet wurde, aus, falls ein Gläubiger vor seiner Entscheidung über den Antrag einen Insolvenzantrag gestellt hat. Bis zum Ende der ersten Anhörung in dem Verfahren, das auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet wurde, können diesem Verfahren weitere Gläubiger als Parteien beitreten, Einwände vorbringen und schriftliche Nachweise vorlegen. Das Gericht weist dem Antrag am Tag seiner Stellung ein Aktenzeichen zu und setzt einen Termin, bis zu dem über den Antrag zu entscheiden ist. Diese Frist darf nicht mehr als drei Monate betragen.

Bevor es über den Antrag entscheidet, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers oder von sich aus folgende vorsorgliche und vorbeugende Maßnahmen anordnen, falls dies zur Sicherung des Schuldnervermögens erforderlich ist:

  • die Einsetzung eines Vermögensverwalters;
  • die Zulassung einer Sicherung mittels Pfändung, Zwangsvollstreckung oder anderer vorbeugender Maßnahmen;
  • die Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens in Bezug auf Vermögen des Schuldners, es sei denn, es wurde ein Vollstreckungsverfahren auf Grundlage der Steuer- und Sozialversicherungsordnung eingeleitet;
  • die Zulassung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zum Schutz der verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners;
  • die Versiegelung von Räumlichkeiten, Ausstattungen, Transportmitteln usw., in denen persönliches Eigentum und persönliche Gegenstände des Schuldners aufbewahrt werden, mit Ausnahme von Wohnräumen und anderen Räumlichkeiten, die der Schuldner für den weiteren Betrieb oder die Lagerung verderblicher Güter benötigt.

Wenn ein Gläubiger diese Maßnahmen beantragt, genehmigt das Gericht die Maßnahmen, wenn der Antrag auf überzeugende Beweise gestützt ist und/oder wenn eine Sicherheit in der gerichtlich festgesetzten Höhe geleistet wird, um den Schuldner für Verluste für den Fall zu entschädigen, dass später festgestellt wird, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig oder überschuldet war. Die vorbeugenden Maßnahmen kommen allen Insolvenzgläubigern zugute und können vom Gericht aufgehoben werden, falls sie nicht mehr zum Schutz des Vermögens und zur Sicherung der Forderungen der Gläubiger erforderlich sind.

Die Entscheidung wird sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner mitgeteilt. Sie wird sofort vollstreckt und kann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung angefochten werden. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Vorbeugende Maßnahmen gelten ab dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlassen wird, als aufgehoben. Die vorbeugenden Maßnahmen werden bis zum Tag der Entscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, angewandt.

Wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, stellt das Gericht entsprechend den Bestimmungen von Artikel 630 Absatz 1 des Handelsgesetzes die Insolvenz bzw. Überschuldung fest, bestimmt den Anfangszeitpunkt, eröffnet das Insolvenzverfahren, ernennt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, lässt eine Sicherung mittels Pfändung, Zwangsvollstreckung oder anderer vorbeugender Maßnahmen zu und setzt einen Termin für die erste Gläubigerversammlung fest, wobei die Frist maximal einen Monat ab dem Tag der Entscheidung beträgt.

Wenn ersichtlich ist, dass sich der weitere Betrieb negativ auf die Insolvenzmasse auswirkt, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters, der Nationalen Steuerbehörde oder eines Gläubigers entsprechend den Bestimmungen von Artikel 630 Artikel 2 des Handelsgesetzes den Schuldner für zahlungsunfähig erklären und die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit anordnen, entweder ab dem Tag der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ab einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der Frist für die Unterbreitung eines Sanierungsplans. Wenn entschieden wird, ein Insolvenzverfahren gegen ein Wasser- und Abwasserunternehmen zu eröffnen, kann das Gericht nicht die Einstellung der Geschäftstätigkeit anordnen bevor ein neues Wasser- und Abwasserunternehmen für das betreffende Gebiet bestimmt wird.

Die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist für alle Parteien bindend.

Nachdem das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet oder vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, führt der Schuldner seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fort. Der Schuldner kann neue Verträge nur mit vorherigem Einverständnis des Insolvenzverwalters und unter der Voraussetzung schließen, dass die Maßnahmen, die mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurden, beachtet werden. Das Gericht kann dem Schuldner das Recht entziehen, sein Vermögen selbst zu verwalten oder zu veräußern, und dieses Recht dem Insolvenzverwalter einräumen, falls es befindet, dass die Handlungen des Schuldners den Interessen der Gläubiger schaden.

Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 631 des Handelsgesetzes lehnt das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, falls es feststellt, dass sich der Schuldner nur vorübergehend in Schwierigkeiten befindet oder dass seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen, ohne die Interessen der Gläubiger zu beeinträchtigen.

Wenn die verfügbaren Vermögenswerte nicht ausreichen, um die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und diese nicht vorausbezahlt wurden, erlässt das Gericht eine Entscheidung nach Artikel 632 Absatz 1 des Handelsgesetzes und stellt die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung fest, eröffnet das Insolvenzverfahren, lässt eine Sicherung mittels Pfändung, Zwangsvollstreckung oder anderer Sicherungsmaßnahmen zu, ordnet die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens an, erklärt den Schuldner für zahlungsunfähig und setzt das Verfahren aus, ohne anzuordnen, dass der Unternehmer aus dem Handelsregister zu streichen ist. Ausgesetzte Verfahren können auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers innerhalb einer Frist von einem Jahr ab der Eintragung der Entscheidung in das Handelsregister wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens kann erfolgen, falls der Antragsteller in der Lage ist nachzuweisen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, oder den zur Deckung der anfänglichen Kosten erforderlichen Betrag einzahlt. Falls keine der Parteien die Wiederaufnahme beantragt, beendet das Gericht das Verfahren und ordnet an, dass der Unternehmer aus dem Handelsregister zu streichen ist. Dasselbe gilt, falls während des Verfahrens festgestellt wird, dass die verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Entscheidungen auf Grundlage von Artikel 630 und 632 des Handelsgesetzes können innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung in das Handelsregister angefochten werden. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, ist innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Bekanntgabe anfechtbar. Die Anfechtung erfolgt nach dem Verfahren, das in der Zivilprozessordnung vorgesehen ist. Eine Entscheidung gemäß Artikel 630 ist sofort vollstreckbar.

Ein Insolvenzverfahren gilt ab dem Tag der Eintragung der Entscheidung gemäß Artikel 630 Absatz 1 des Handelsgesetzes als eröffnet. Wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben wird, gelten Pfändung und Zwangsvollstreckung als aufgehoben, sind die Rechte des Schuldners wiederhergestellt, und die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden, und zwar ab dem Tag der Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung in das Handelsregister.

Das Gericht entscheidet über den Sanierungsplan des Unternehmens und billigt diesen oder lehnt ihn ab. Wird der Sanierungsplan gebilligt, stellt das Gericht das Insolvenzverfahren ein und ernennt das im Plan vorgeschlagene oder durch die Gläubigerversammlung gewählte Aufsichtsorgan. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung in das Handelsregister angefochten werden.

Mit einer Entscheidung auf Grundlage von Artikel 710 des Handelsgesetzes erklärt das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig, falls innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist kein Sanierungsplan vorgelegt bzw. der vorgeschlagene Plan nicht angenommen oder gebilligt wird. Dasselbe gilt in den Fällen, die in Artikel 630 Absatz 2, 632 Absatz 1 und 709 Absatz 1 des Handelsgesetzes vorgesehen sind (Wiederaufnahme des Verfahrens, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Sanierungsplan nicht nachkommt). Mit derselben Entscheidung erklärt das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig, ordnet an, dass die Geschäftstätigkeit des insolventen Unternehmens eingestellt wird, lässt allgemeine Pfändungen und die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners zu, widerruft die Befugnisse der Leitungsorgane des Schuldners, sofern es sich um eine juristische Person handelt, entzieht dem Schuldner das Recht, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten oder zu veräußern, und ordnet die Verwertung der Insolvenzmasse sowie die Verteilung des Erlöses an. Die Entscheidung, mit der die Insolvenz verkündet wird, gilt für sämtliche Parteien und wird in das Handelsregister eingetragen. Sie ist sofort vollstreckbar und kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung angefochten werden.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung, mit der die Insolvenz verkündet wird, in das Handelsregister gelten das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners sowie Forderungen gegenüber gutgläubigen Dritten als gepfändet. Die allgemeine Pfändung von Immobilien und Fahrzeugen des Schuldners wird auf Grundlage der Entscheidung, mit der die Insolvenz des Schuldners verkündet wird und die im Handelsregister eingetragen wurde, in die notariellen Verzeichnisse oder Schiffsregister eingetragen. Alle finanziellen und nichtfinanziellen Verpflichtungen des Schuldners werden ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Insolvenz verkündet wird, vollstreckbar. Der geldliche Marktwert der nicht-monetären Ansprüche wird am Tag der Entscheidung festgesetzt. Die Umrechnung nicht-monetärer Verpflichtungen in Geldbeträge erfolgt auf Grundlage ihres Marktwerts vom Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ausländische Gerichtsurteile zur Erklärung von Insolvenzen werden in Bulgarien nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit anerkannt, wenn sie von einem Organ des Staates erlassen werden, in dem der Schuldner seinen eingetragenen Sitz hat. Auf Antrag eines Schuldners, des durch ein ausländisches Gericht bestellten Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers kann das bulgarische Gericht gegen einen Unternehmer, der von einem ausländischen Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, ein sekundäres Insolvenzverfahren eröffnen, falls der Unternehmer über wesentliche Vermögenswerte in Bulgarien verfügt. In diesem Fall betrifft die Entscheidung nur die in Bulgarien befindlichen Vermögenswerte des Schuldners.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Ab dem Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse, aus der die Forderungen aller Gläubiger, die sich aus gewerblichen und nicht-gewerblichen Verbindlichkeiten ergeben, zu befriedigen sind.

Nach nationalem Recht umfasst die Insolvenzmasse Folgendes:

  • die Vermögensgegenstände, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, besitzt;
  • die Vermögensgegenstände, die der Schuldner nach der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erwirbt;
  • die Vermögensgegenstände eines Schuldners, der Einzelunternehmer ist, umfassen die Hälfte des persönlichen Eigentums, der Rechte an Privateigentum und der Geldeinlagen, über die er nach ehelichem Güterrecht verfügt;
  • die Vermögensgegenstände eines Schuldners, der unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, umfassen die Hälfte des persönlichen Eigentums, der Rechte an Privateigentum und der Geldeinlagen, über die er nach ehelichem Güterrecht verfügt.

Eine nicht eingezahlte bzw. eingebrachte Beteiligung oder Einlage eines beschränkt haftenden Teilhabers wird durch den Insolvenzverwalter eingezogen und fließt in die Insolvenzmasse ein. Weitere, neu eingezogene Forderungen des Schuldners, die Erlöse aus dem Verkauf seiner Vermögensgegenstände und die abgetretenen Außenstände der Gläubiger fließen in die Insolvenzmasse ein.

Wenn der Verkaufspreis eines gepfändeten oder gesicherten Vermögensgegenstands die gesicherte Forderung übersteigt, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, fließt der verbleibende Betrag in die Insolvenzmasse ein. Dasselbe gilt für Gläubiger, denen das Recht zum Einbehalt einer Sicherheit gewährt wurde.

Wenn das Gericht eine Transaktion in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt hat, werden die von einem Dritten bereitgestellten Vermögenswerte zurückgeführt, und falls diese Vermögenswerte nicht in die Insolvenzmasse einbezogen sind oder Geldmittel verfügbar sind, wird der Dritte in dem Verfahren als Gläubiger berücksichtigt.

Falls die Erlöse aus der Verwertung der Vermögenswerte, vorbehaltlich vor Beginn des Insolvenzverfahrens getroffener Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung öffentlicher Forderungen oder laufender Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung öffentlicher Forderungen, den Forderungsbetrag übersteigen, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und der angefallenen Vollstreckungskosten, transferiert der staatliche Gerichtsvollzieher den verbleibenden Betrag auf das Insolvenzmassekonto. Falls der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte nicht innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, gehen diese Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über und werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet. Wenn eine Zahlung zu Gunsten eines Forderungsberechtigten in der Zeit zwischen der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wird der gezahlte Betrag wieder der Insolvenzmasse zugeführt. Falls Schritte unternommen werden, um die Sicherheit zu Gunsten eines bevorrechtigten Gläubigers zu verwerten, wird der Teil des Erlöses, welcher den Sicherungsbetrag übersteigt, der Insolvenzmasse hinzugefügt.

Folgendes ist nicht in der Insolvenzmasse enthalten:

  • die nicht pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners und unbeschränkt haftender Gesellschafter;
  • die in Artikel 22h und 63a Absatz 2 des Gesetzes über Bodenschätze vorgesehenen Finanzsicherheiten;
  • die für die primäre Tätigkeit erforderlichen Vermögensgegenstände von Wasser- und Abwasserunternehmen bis ein neues Wasser- und Abwasserunternehmen für das betreffende Gebiet bestimmt wurde;
  • die in Artikel 60 Absatz 2Abfallwirtschaftsgesetz vorgesehenen, auf dem Bankkonto befindlichen Beträge.

Nach nationalem Recht (Artikel 444 bis 447 Zivilprozessordnung) erfolgt keine Vollstreckung in folgendes persönliches Eigentum eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt:

  • Gegenstände, die dem gewöhnlichen Gebrauch durch den Schuldner und seine Familienmitglieder gewidmet sind, aufgeführt in einer Liste, die durch den Ministerrat verabschiedet wurde;
  • die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienmitglieder für einen Monat benötigten Lebensmittel oder, im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugern, bis zur nächsten Ernte bzw. das Äquivalent in anderen Agrarerzeugnissen;
  • den für Heizung, Kochen und Beleuchtung für drei Monate benötigten Brennstoff;
  • die Geräte, Werkzeuge, Anlagen und Bücher, die als wesentliches persönliches Eigentum gelten und die ein Freiberufler oder Handwerker benötigt, um weiterhin beruflich tätig zu sein;
  • den Grundbesitz eines Schuldners, bei dem es sich um einen landwirtschaftlichen Erzeuger handelt, insbesondere: Gärten und Weinberge mit einer Fläche von bis zu 0,5 ha oder Felder mit einer Fläche bis 3 ha, einschließlich benötigter landwirtschaftlicher Maschinen, Geräte, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Saatgut zur Aussaat für den Zeitraum von einem Jahr;
  • ein Zugtiergespann, eine Kuh und fünf kleine Nutztiere, zehn Bienenstöcke und Hausgeflügel, einschließlich des benötigten Futters bis zur nächsten Ernte oder bis die Tiere auf die Weide gestellt werden können;
  • die Wohnstätte des Schuldners, falls weder er noch ein Mitglied seiner Familie, die denselben Wohnraum teilt, eine andere Wohnstätte haben, ungeachtet dessen, ob der Schuldner diesen Wohnraum bewohnt. Falls der Wohnraum den Bedarf des Schuldners und seiner Familienmitglieder entsprechend einer Verordnung des Ministerrats übersteigt, wird die übersteigende Fläche zum Verkauf gestellt, sofern die in Artikel 39 Absatz 2des Eigentumsgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
  • weitere nicht pfändbare Vermögensgegenstände und Außenstände, die auf Grundlage eines anderen Gesetzes vor Vollstreckung geschützt sind.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Gläubiger in Bezug auf Eigentum, das verpfändet oder hypothekarisch belastet wurde, wenn es sich bei dem Forderungsberechtigten um den Inhaber des Pfand- oder Hypothekenrechts handelt. Hinsichtlich der Grundstücke und der Wohnstätte des Schuldners gelten die Einschränkungen nicht für:

  • Schuldner, die Unterhaltszahlungen oder Entschädigungszahlungen, die nach Deliktrecht zugesprochen wurden, zu leisten und Zahlungsrückstände zu begleichen haben;
  • Schuldner in anderen Fällen, die ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind.

Wenn die Vollstreckung in den Arbeitslohn oder eine sonstige Arbeitsvergütung des Schuldners erfolgt bzw. eine Rente, die über den Mindestlohn hinausgeht, können folgende Abzüge vorgenommen werden:

  1. Wenn das monatliche Einkommen der zur Zahlung der vorgenannten Kosten verpflichteten Person über dem Mindestlohn liegt, aber das Doppelte des Mindestlohns nicht übersteigt: Der Abzug beträgt ein Drittel des Einkommens, wenn die Person kinderlos ist, und ein Viertel, wenn die Person Kinder hat und diese von ihrer Vergütung unterhält.
  2. Wenn das monatliche Einkommen der zur Zahlung der vorgenannten Kosten verpflichteten Person das Doppelte des Mindestlohns, aber nicht das Vierfache des Mindestlohns übersteigt: Abgezogen wird die Hälfte des Einkommens, wenn die Person kinderlos ist, und ein Drittel, wenn die Person Kinder hat und diese von ihrer Vergütung unterhält.
  3. Wenn das monatliche Einkommen der zur Zahlung der vorgenannten Kosten verpflichteten Person den Mindestlohn um das Vierfache übersteigt: Ist die Person kinderlos, wird alles abgezogen, was über das Doppelte des Mindestlohns hinausgeht; hat sie Kinder, die sie unterhält, wird alles abgezogen, was über das Zweieinhalbfache des Mindestlohns hinausgeht.

In diesen Fällen wird der monatliche Arbeitslohn oder die monatliche Arbeitsvergütung nach Steuern und nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Diese Beschränkungen gelten allerdings nicht für Unterhaltsansprüche. In diesem Fall wird der Betrag, der für Unterhaltsleistungen gewährt wird, vollständig abgezogen, und die Abzüge vom Arbeitslohn oder einer sonstigen Arbeitsvergütung bzw. einer Rente für sonstige Verbindlichkeiten der Person, die auf Anordnung rückständige Unterhaltszahlungen zu leisten hat, erfolgt vom Restbetrag ihres Gesamteinkommens. Eine Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ist nicht zulässig. Die Vollstreckung in Stipendien ist nur in Bezug auf Unterhaltsansprüche zulässig.

Ein Verzicht auf den Schutz von persönlichem Eigentum, Arbeitslohn oder sonstige Arbeitsvergütung bzw. Rente seitens eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, ist unwirksam.

Artikel 22h und 63a Absatz 2 des Gesetzes über Bodenschätze enthält die Anforderungen hinsichtlich der Finanzsicherheiten, die der Betreiber, Genehmigungsinhaber oder Konzessionsinhaber dem Energieminister bereitstellen muss, bevor er seine Geschäftstätigkeit auf Grundlage der Lizenz aufnimmt, insbesondere: eine unwiderrufliche Bankbürgschaft zu Gunsten des Energieministers; ein Treuhandkonto bei einer Bank nach Wahl des Betreibers, die für den Energieminister akzeptabel ist; einen Versicherungsvertrag, in dem der Energieminister als Begünstigter vorgesehen ist; ein Dokumentenakkreditiv, mit dem Mittel nur für die angegebenen Zwecke verwendet werden können, oder eine andere mit dem Energieminister vereinbarte, gesetzlich geregelte Sicherheit.

Artikel 60 Absatz 2 Abfallwirtschaftsgesetz enthält die Anforderungen in Bezug auf Sicherheiten, die zu stellen sind, um zukünftige Kosten der Stilllegung von Deponien und der Nachsorge abzudecken, nämlich: monatliche Abzüge, die auf ein Treuhandkonto des Regionalen Inspektionsdienstes für Umwelt und Wasserwirtschaft (RIOSV), der für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Deponie befindet, eingezahlt werden; monatliche Abzüge, die auf ein zweckgebundenes Konto eingezahlt werden, das gesperrt ist, bis sämtliche Maßnahmen in Verbindung mit der Stilllegung der Deponie und der Nachsorge abgeschlossen und bestätigt sind, es sei denn, die Verwendung der eingezahlten Geldmittel ist ausdrücklich zulässig oder es wird eine Bankbürgschaft zu Gunsten des für das Gebiet, in dem sich die Deponie befindet, zuständigen RIOSV gestellt.

Die abschließende Gläubigerversammlung fasst einen Beschluss über das unveräußerliche persönliche Eigentum in der Insolvenzmasse und kann entscheiden, dass persönliches Eigentum von geringem Wert oder Forderungen, deren Beitreibung unverhältnismäßig schwierig ist, an den Schuldner zurückgeführt werden.

Nach vollständiger Begleichung aller Verbindlichkeiten wird der verbliebene Teil der Insolvenzmasse an den Schuldner zurückgeführt.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter verfügen im Insolvenzverfahren über folgende Rechte:

  • Erhebung von Einwänden gegen die Bilanz und den Bericht des Liquidators, wenn ein Verfahren gegen ein in Liquidation befindliches Unternehmen eröffnet wurde. Das Gericht entscheidet innerhalb von 14 Tagen über eine solche Einwendung, wobei gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel möglich ist;
  • Beantragung, dass das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig erklärt und die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit anordnet, entweder ab dem Tag der Entscheidung, mit der das Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ab einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der Frist für die Unterbreitung eines Sanierungsplans, wenn ersichtlich ist, dass sich der weitere Betrieb negativ auf die Insolvenzmasse auswirkt;
  • Beantragung, dass das Gericht die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners zulässt;
  • Unterbreitung eines Sanierungsplans;
  • Beantragung, dass das Gericht eine Gläubigerversammlung einberuft.

Die Handlungen des Schuldners und des Insolvenzverwalters werden in einem öffentlichen Register dokumentiert, das in elektronischer Form geführt werden kann und in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts verfügbar ist.

Der Schuldner, sein Vertreter und der Insolvenzverwalter können weder direkt noch über einen Vertreter oder eine andere nahestehende Partei an Bieterveranstaltungen teilnehmen oder als Käufer bei Auktionen zum Verkauf von persönlichem Eigentum oder Eigentumsrechten, die Teil der Insolvenzmasse sind, auftreten. Wird ein Eigentumsrecht von einem unzulässigen Bieter erworben, ist der Verkauf nichtig und ungültig, und das vom Käufer gezahlte Geld wird einbehalten und zur Befriedigung der Gläubigerforderungen verwendet.

Nachdem das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet oder vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, führt der Schuldner seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fort und kann neue Verträge nur mit vorherigem Einverständnis dieses Insolvenzverwalters schließen sowie unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen, die mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurden, beachtet werden.

Das Gericht kann dem Schuldner das Recht entziehen, sein Vermögen selbst zu verwalten oder Eigentum zu veräußern, und dieses Recht dem Insolvenzverwalter einräumen, falls es befindet, dass die Handlungen des Schuldners den Interessen der Gläubiger schaden.

Schuldner

Sobald ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er innerhalb von 30 Tagen bei Gericht einen Antrag auf Genehmigung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Dieser Antrag wird durch den Schuldner, den Erben des Schuldners, ein geschäftsführendes Organ, einen Bevollmächtigten oder den Liquidator des Unternehmens oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gestellt. Erfolgt die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten, ist eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. In diesem Antrag kann der Schuldner einen Sanierungsplan unterbreiten und eine Person bestimmen, die den Anforderungen in Bezug auf einzusetzende Insolvenzverwalter entspricht, falls das Gericht anordnet, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Schuldner kann in dem Insolvenzverfahren und in Verfahren, die in Bezug auf Feststellungsklagen und Anerkennungsanträge eingeleitet werden, alle erforderlichen Verfahrenshandlungen persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter vornehmen, mit Ausnahme derer, die ausschließlich dem Insolvenzverwalter vorbehalten sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben der Schuldner und seine Familienmitglieder Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Der Betrag dieser Zahlungen wird durch das Gericht festgesetzt und zählt zu den Aufwendungen im Insolvenzverfahren.

Ein Schuldner kann an den Gläubigerversammlungen teilnehmen, falls die Gläubiger dies für erforderlich erachten.

Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben, falls dieser rechtswidrig ist oder in höchstem Maß den Interessen einzelner Gläubiger schadet.

Der Schuldner kann gegen Forderungen, die vom Insolvenzverwalter anerkannt oder zurückgewiesen werden, innerhalb von 7 Tag nach Veröffentlichung der Listen der anerkannten und zurückgewiesenen Forderungen im Handelsregister schriftlich mit Kopie an den Insolvenzverwalter Widerspruch einlegen. Der Schuldner kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung über die Genehmigung der Liste im Handelsregister gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes Feststellungsklage erheben, falls das Gericht den Widerspruch des Schuldners gegen eine anerkannte Forderung oder die Aufnahme einer Forderung in die Liste der anerkannten Forderungen zurückweist.

Der Gläubiger kann das Gericht darum ersuchen, den eingesetzten Insolvenzverwalter seiner Funktion zu entheben, falls der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nicht nachkommt oder in einer Weise handelt, die den Interessen der Gläubiger oder des Schuldners schadet.

Der Schuldner kann die Verfügung des Gerichts über die Zuerkennung im Rahmen der Veräußerung von persönlichem Eigentum oder Eigentumsrechten, die Teil der Insolvenzmasse sind, anfechten.

Der Schuldner kann bei Gericht gegen das Verteilungskonto schriftlich Widerspruch einlegen und die Verfügung, mit der dieses Konto gebilligt wurde, anfechten.

Der Schuldner kann darum ersuchen, dass das Gericht zum Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans mittels einer gesonderten Entscheidung, mit der Vermögenswerte gesichert werden und die Durchführung des Plans ermöglicht wird, oder zu einem späteren Zeitpunkt Vermögenswerte bestimmt, die der Schuldner mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsorgans oder, falls es kein Aufsichtsorgan gibt, mit vorheriger Zustimmung des Gerichts veräußern kann, bzw. ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsorgans ersetzt.

Gemäß Artikel 740 des Handelsgesetzes kann ein Schuldner während des Verfahrens jederzeit mit allen Gläubigern, deren Forderungen anerkannt wurden, eine Vereinbarung über die Regelung ihrer Geldforderungen treffen. In diesem Fall vertritt der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht als Partei. Falls der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt, können die Gläubiger, deren Forderungen sich auf mindestens 15 Prozent der Summe aller Forderungen belaufen, die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen.

Der Schuldner kann innerhalb eines Jahres ab der Eintragung der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Handelsregister eine Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn er sichergestellt hat, dass genügend Vermögen vorhanden ist oder er den Betrag, der zur Deckung der anfänglichen Verfahrenskosten vorauszuzahlen ist, eingezahlt hat.

Der Schuldner kann das Gericht innerhalb eines Jahres ab der Anordnung der Aussetzung des Verfahrens um Wiederaufnahme dieses Verfahrens ersuchen, falls die für strittige Forderungen zurückgestellten Beträge in diesem Zeitraum freigesetzt oder Vermögensgegenstände festgestellt werden, die während des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren.

Der Schuldner kann bei Gericht in Bezug auf seine wiederherstellbaren Rechte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, falls er sämtliche im Verfahren anerkannten Forderungen, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und angefallenen Kosten, in voller Höhe befriedigt hat. Die Rechte des Schuldners werden ohne vollständige Begleichung der Verbindlichkeiten wiederhergestellt, falls die Insolvenz auf ungünstige geschäftliche und konjunkturelle Entwicklungen zurückzuführen ist. Die Rechte unbeschränkt haftender Gesellschafter werden unter denselben Voraussetzungen wiederhergestellt. Die Gerichtsentscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anfechtbar. Der Schuldner hat 7 Tage Zeit, um eine Entscheidung, mit der sein Antrag abgelehnt wurde, anzufechten. Die endgültige Entscheidung wird in die Fallakte des zahlungsunfähigen Unternehmers, die beim Handelsregister geführt wird, eingetragen.

Der Schuldner kann den Abschlussbericht des Insolvenzverwalters, der vor Ablauf seines Mandats angefertigt wird, innerhalb von 7 Tagen, nachdem dieser Bericht dem Gericht vorgelegt wurde, anfechten. Das Gericht entscheidet innerhalb von 14 Tagen über den Bericht; diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Schuldner erhält die nach vollständiger und abschließender Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegebenenfalls verbliebene Insolvenzmasse.

Wenn der Insolvenzantrag eines Gläubigers durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, hat der Schuldner, gleich ob natürliche oder juristische Person, Anspruch auf Entschädigung, sofern der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Entschädigung wird für alle materiellen und immateriellen Schäden, die unmittelbar auf eine unrechtmäßige Handlung zurückzuführen sind, fällig. Falls die Handlungen des Schuldners für die Schäden mitursächlich waren, kann die Entschädigung reduziert werden. Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von mehreren Gläubigern gestellt, haften diese gesamtschuldnerisch.

Spätestens 14 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner dem Gericht und dem Insolvenzverwalter Folgendes vorzulegen:

  1. die erforderlichen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und das Vermögen des Schuldners;
  2. eine Aufstellung der Barzahlungen oder Zahlungen per Banküberweisung in Höhe von mehr als 1200 BGN, die in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Insolvenz vorgenommen wurden;
  3. eine Aufstellung der Zahlungen, die der Schuldner während der letzten zwölf Monate vor Beginn der Insolvenz an verbundene Unternehmen geleistet hat;
  4. eine notariell beurkundete Erklärung, in der sämtliche persönliche Vermögensgegenstände, Eigentumsrechte und Außenstände sowie die Namen und Anschriften der entsprechenden Schuldner aufgeführt sind.

Der Schuldner stellt dem Gericht oder dem Insolvenzverwalter innerhalb von 7 Tage nach schriftlicher Aufforderung Informationen über seine Vermögensgegenstände und seine Geschäftstätigkeit zur Verfügung, einschließlich zugehöriger Unterlagen. Diese Angaben müssen den Stand vom Zeitpunkt der Aufforderung widerspiegeln. Anderenfalls verhängt das Gericht eine Geldstrafe.

Nicht später als einen Monat nach der Entscheidung über die Aussetzung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Nichtzahlung der anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die Beschäftigungsverträge seiner Arbeiter und Angestellten zu kündigen, die zuständige Regionaldirektion der Nationalen Steuerbehörde zu benachrichtigen, die für Sozialversicherungszwecke notwendigen Unterlagen zur Bestätigung der Berufserfahrung und Beschäftigungsdauer seiner Arbeiter und Angestellten auszustellen, Referenzunterlagen zu erstellen, in denen sämtliche Personen aufgeführt sind, die über gesicherte Forderungen verfügen - entsprechend dem Gesetz über die gesicherten Forderungen der Arbeiter und Angestellten im Fall der Arbeitgeberinsolvenz und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen, und der zuständigen lokalen Geschäftsstelle des Nationalen Versicherungsinstituts die Unternehmensaufzeichnungen zu übergeben.

Der Schuldner legt dem im Sanierungsplan bezeichneten Aufsichtsorgan mindestens einen Quartalsbericht über seine Aktivitäten und die Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans vor und setzt dieses Gremium von jedweden Umständen in Kenntnis, die sich wesentlich auf die Sanierung auswirken können.

Die Leitungsorgane des Schuldners haben die vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans einzuholen bevor sie über Folgendes entscheiden:

  • die Umstrukturierung des Schuldners;
  • die Schließung oder Veräußerung von Unternehmen oder wesentlichen Unternehmensteilen;
  • Vermögensgeschäfte, mit Ausnahme von routinemäßigen Handlungen und Geschäften in Verbindung mit der Führung der Geschäfte des Schuldners;
  • wesentliche Änderungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit des Schuldners;
  • wesentliche organisatorische Änderungen;
  • die Begründung langfristiger Kooperationen, die für die Durchführung des Sanierungsplans von wesentlicher Bedeutung sind, oder die Beendigung derartiger Kooperationen;
  • die Eröffnung oder Schließung von Zweigniederlassungen.

Der gerichtlich genehmigte Sanierungsplan ist für den Schuldner verbindlich, und die vorgesehenen strukturellen Änderungen sind unverzüglich durchzuführen.

Der Schuldner hat die in Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes aufgeführten Handlungen und Geschäfte innerhalb der darin vorgegebenen Zeiträume und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Bedingungen zu unterlassen; anderenfalls können diese Handlungen und Geschäfte in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt werden.

Insolvenzverwalter

Nach bulgarischem Recht ist ein Insolvenzverwalter eine natürliche Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. sie wurde nicht als erwachsene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, es sei denn, sie wurde vollständig rehabilitiert;
  2. sie ist mit dem Schuldner oder Gläubiger nicht verheiratet oder in direkter absteigender Linie blutsverwandt; sie ist nicht mit dem Schuldner oder Gläubiger in der Seitenlinie bis zum sechsten Grad verwandt oder bis zum dritten Grad verschwägert;
  3. sie ist kein Gläubiger im betreffenden Insolvenzverfahren;
  4. sie ist kein zahlungsunfähiger Schuldner, dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde;
  5. sie steht in keiner Beziehung zum Schuldner oder einem Gläubiger, die hinsichtlich der Unparteilichkeit einen hinreichenden Verdacht begründen könnte;
  6. sie verfügt über einen Hochschulabschluss in Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften und eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung;
  7. sie hat entsprechend den gesondert geregelten Bestimmungen und Verfahren eine Eignungsprüfung bestanden und wurde in ein Verzeichnis der Fachleute aufgenommen, die die Kriterien für die Einsetzung als Insolvenzverwalter erfüllen, welches durch den Justizminister bestätigt und im Amtsblatt veröffentlicht wurde;
  8. ihr wurde kein Mandat als Insolvenzverwalter aufgrund einer Pflichtverletzung oder Handlung, die den Interessen eines Gläubigers oder Schuldners geschadet haben, entzogen; sie wurde nicht aufgrund einer Pflichtverletzung oder Handlung zum Nachteil der Interessen von Gläubigern aus dem von der Zentralbank geführten Register gestrichen oder nach Ermessen der Stiftung bzw. auf Vorschlag des Finanzministers abgesetzt;
  9. gegen sie wurden keine Maßnahmen verhängt, die in Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 11 des Bankgesetzes oder Artikel 103 Absatz 2 und Absatz 16 des Gesetzes über Kreditinstitute vorgesehen sind.

Der Justizminister streicht einen Insolvenzverwalter aus dem Verzeichnis, wenn eine Verletzung der mit dem Amt als Insolvenzverwalter verbundenen Pflichten und Befugnisse festgestellt wurde, ungeachtet dessen, ob die Feststellung des Verstoßes durch das Insolvenzgericht erfolgt ist, und veranlasst die Veröffentlichung des geänderten Verzeichnisses im Amtsblatt.

Die Befugnisse des Insolvenzverwalters können durch mehrere Personen wahrgenommen werden. In diesem Fall sind Beschlüsse einstimmig zu fassen und Maßnahmen gemeinsam durchzuführen, es sei denn, die Gläubiger oder im Fall einer Meinungsverschiedenheit der Parteien, von denen die Insolvenzverwalterpflichten wahrgenommen werden, das Gericht entscheiden etwas anderes. Werden die Befugnisse des Insolvenzverwalters durch mehrere Personen wahrgenommen, die Beschlüsse einstimmig fassen und gemeinsam handeln, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch.

Der Insolvenzverwalter muss eine Jahresgebühr für kontinuierliche Weiterbildung zahlen. Ein Insolvenzverwalter, der diese Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, wird aus dem Verzeichnis gestrichen. Nicht später als drei Tage nach Einsetzung eines Insolvenzverwalters und vor dessen Bestätigung hat der Insolvenzverwalter für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadenersatzansprüche abzusichern, die sich aus einer Verletzung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ergeben können.

Der Justizminister und der Wirtschaftsminister sind gemeinsam für die Veranstaltung jährlicher Schulungen für Insolvenzverwalter zuständig.

Dem Handelsgesetz zufolge gibt es folgende Kategorien von Insolvenzverwaltern:

  • vorläufige Insolvenzverwalter, die mit der Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingesetzt werden;
  • vorläufige Insolvenzverwalter, die vorsorglich als Sicherungsmaßnahme eingesetzt werden;
  • permanente Insolvenzverwalter, die von der Gläubigerversammlung gewählt oder, wenn sich die Gläubigerversammlung nicht auf eine Ernennung einigen kann, durch das Gericht bestimmt werden;
  • beigeordnete Insolvenzverwalter;
  • amtliche Insolvenzverwalter, die eingesetzt werden, sobald einem permanenten Insolvenzverwalter das Mandat entzogen wird; sie nehmen die Aufgaben dieses Insolvenzverwalters wahr, bis ein neuer permanenter Insolvenzverwalter eingesetzt wird.

Die Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechen denen eines permanenten Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter erstellt zudem innerhalb von 14 Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Unterlagen:

  • ein Verzeichnis der Gläubiger auf Grundlage der Geschäftsbücher, unter Angabe der Beträge ihrer Forderungen und unter Angabe, welche Gläubiger entsprechend den Informationen im Handelsregister und in den Geschäftsbüchern des Schuldners mit dem Schuldner in Beziehung stehen bzw. in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Beziehung standen;
  • eine beglaubigte Kopie der Geschäftsbücher des Schuldners;
  • einen schriftlichen Bericht zu den Gründen der Insolvenz, über die aktuellen Vermögensgegenstände des Schuldners, die zu ihrem Schutz ergriffenen Maßnahmen und die Möglichkeiten zur Rettung des Unternehmens.

Der vorläufige Insolvenzverwalter muss an der ersten Gläubigerversammlung teilnehmen.

Das Insolvenzgericht setzt den bei der ersten Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalter ein, falls dieser die dargelegten Voraussetzungen erfüllt sowie seine Zustimmung in Form einer notariell beurkundeten Erklärung gegeben hat, und setzt den Tag fest, ab dem der Insolvenzverwalter seine Pflichten wahrnimmt. Bei seiner Einsetzung reicht der Insolvenzverwalter eine notariell beurkundete Erklärung ein, mit der bestätigt wird, dass bestimmte rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten entsprechend dem Handelsgesetz gegeben bzw. nicht gegeben sind, zum Beispiel als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft, bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Pflichten eines Liquidators und Insolvenzverwalters und Ausübung anderer vergüteter Ämter. Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht unverzüglich zu unterrichten, falls einer dieser Umstände eintritt. Der Insolvenzverwalter muss sein Amt an dem durch das Gericht festgesetzten Tag antreten. Falls dies nicht erfolgt, ersetzt das Gericht den eingesetzten Insolvenzverwalter innerhalb von 7 Tagen durch eine andere Person, die das Gericht unter den Personen auswählt, die während der ersten Gläubigerversammlung nominiert wurden. Falls es keine alternativen Nominierungen gab, wird ein Insolvenzverwalter aus dem betreffenden Verzeichnis eingesetzt und eine neue Gläubigerversammlung einberufen. Falls sich die Gläubigerversammlung nicht auf die Ernennung eines Insolvenzverwalters einigen kann oder nicht in der Lage ist, dessen Vergütung festzulegen, wird die Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Gericht festgesetzt.

In folgenden Fällen wird der Insolvenzverwalter seines Mandats durch das Gericht enthoben:

  1. auf schriftlichen Antrag des Insolvenzverwalters;
  2. wenn der Insolvenzverwalter rechtlich handlungsunfähig wird;
  3. falls der Insolvenzverwalter die gesetzlich geregelten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
  4. auf Antrag der Gläubiger, die mehr als die Hälfte des Gesamtwerts der Forderungen halten;
  5. per Beschluss der Gesellschafterversammlung;
  6. in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter nicht mehr in der Lage ist, seine Befugnisse wahrzunehmen;
  7. im Todesfall.

Das Gericht kann den Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Vorschlag des Schuldners, des Gläubigerausschusses oder eines Gläubigers jederzeit seines Amts entheben, falls er seinen Pflichten nicht nachkommt oder in einer Weise handelt, die den Interessen der Gläubiger oder des Schuldners schadet. Ein auf eigenen Wunsch seines Amts enthobener Insolvenzverwalter hat seine Pflichten weiterhin wahrzunehmen, bis ein neuer Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Die Anordnung, mit der ein Insolvenzverwalter seines Amts enthoben wird, ist sofort vollstreckbar, und ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Aufhebung dieser Anordnung bewirkt nicht, dass die des Amts enthobene Person wieder als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren eingesetzt wird. Das Gericht beruft eine Gläubigerversammlung ein, damit diese einen neuen Insolvenzverwalter nominiert. Bis ein Ersatz gewählt ist, werden die Aufgaben des Insolvenzversalters von einem amtlichen durch das Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter wahrgenommen.

Nicht später als 3 Tage nach der Übernahme seines Amtes fordert der Insolvenzverwalter, dass versiegelte Vermögensgegenstände des Schuldners freigegeben werden und erstellt ein Verzeichnis der Immobilien und des persönlichen Eigentums, der Barmittel, Wertgegenstände, Wertpapiere, Verträge, Forderungen usw., einschließlich der im Besitz Dritter befindlichen persönlichen Vermögensgegenstände. Der Insolvenzverwalter erstellt die Bestandsliste und zusätzliche Bestandslisten, falls zu einem späteren Zeitpunkt andere Vermögensgegenstände festgestellt werden. Ab dem Zeitpunkt der Erstellung einer Bestandsliste ist der Insolvenzverwalter für die darin aufgeführten Vermögensgegenstände verantwortlich, es sei denn, dass diese dem Schuldner oder einem Dritten zur Aufbewahrung übergeben werden.

Der Insolvenzverwalter hat folgende Rechte:

  1. das Unternehmen zu vertreten;
  2. dessen laufende Geschäfte zu führen;
  3. die Geschäftstätigkeit zu überwachen, falls das Recht zur Führung der Geschäfte beschränkt wurde;
  4. die Geschäftsbücher zu erlangen und zu führen sowie die Geschäftskorrespondenz des Unternehmens zu erledigen;
  5. Nachforschungen anzustellen und die Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln;
  6. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu fordern, dass Verträge, die der Schuldner als Vertragspartei geschlossen hat, gekündigt, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden;
  7. an Gerichtsverfahren teilzunehmen, bei denen das Unternehmen Verfahrenspartei ist, und in dessen Namen Klage zu erheben;
  8. offene Forderungen des Schuldners beizutreiben und die Erlöse auf einem speziellen Konto zu hinterlegen;
  9. mit Genehmigung des Gerichts über die auf Bankkonten befindlichen Geldmittel des Schuldners zu verfügen, wenn dies für die Verwaltung und Erhaltung des Schuldnervermögens erforderlich ist;
  10. Nachforschungen anzustellen, um die Gläubiger des Schuldners zu ermitteln;
  11. auf Anweisung des Gerichts die Gläubigerversammlungen einzuberufen und zu organisieren;
  12. einen Sanierungsplan zu unterbreiten
  13. die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Beteiligungen des Schuldners an anderen Unternehmen zu beenden;
  14. die Insolvenzmasse zu verwerten;
  15. andere gesetzlich vorgesehene und durch das Gericht angeordnete Schritte zu unternehmen.

Alle Behörden und staatlichen Stellen sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, werden die zur Begleichung von Forderungen des Schuldners geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter entgegengenommen.

Der Insolvenzverwalter sorgt dafür, dass das Verzeichnis der anerkannten und abgelehnten Forderungen sowie die Finanzberichte des Schuldners – sobald sie erstellt wurden – im Handelsregister veröffentlicht werden, und stellt sie den Gläubigern und dem Schuldner in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Verfügung.

Um den Umfang der Insolvenzmasse zu erweitern, zieht der Insolvenzverwalter nicht bezahlte Anteile und Einlagen von Gesellschaftern, die an Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligt sind, ein und kann gemäß Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes sowie Artikel 135 des Obligations- und Vertragsgesetzes in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren Klage erheben, um entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Forderungen zu bewirken. Wenn die Klage von einem Gläubiger eingereicht wird, betrachtet das Gericht den Insolvenzverwalter als Streitgenossen. Der Insolvenzverwalter muss an Verfahren, die in Bezug auf eine Feststellungsklage des Schuldners oder eines Gläubigers nach Artikel 694 des Handelsgesetzes eingeleitet werden, teilnehmen.

Der Insolvenzverwalter sorgt nach Erteilung der gerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung der Eigentumsrechte, die Teil der Insolvenzmasse sind, erstellt einen Verteilungsplan für die verfügbaren Beträge, die unter den forderungsberechtigten Gläubigern entsprechend Artikel 722 Absatz 1 des Handelsgesetzes unter Berücksichtigung ihres Rangs, ihrer Vorrechte und Sicherheiten zu verteilen sind, sorgt für die Aufnahme des Verteilungsplans in das Handelsregister und nimmt Zahlungen in Übereinstimmung mit diesem Plan vor. Der Insolvenzverwalter hinterlegt auf Anweisung des Gerichts die bei der abschließenden Verteilung für noch offene oder strittige Forderungen zurückgestellten Beträge bei einer Bank.

Falls der Schuldner mit allen Gläubigern, die über anerkannte Forderungen verfügen, Regelungen vereinbart, vertritt der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht als Partei.

Der Insolvenzverwalter hat die mit seinem Amt verbundenen Befugnisse umsichtig und sorgfältig auszuüben. Der Insolvenzverwalter darf seine Befugnisse ohne ausdrückliche Genehmigung des Gerichts nicht auf einen Dritten übertragen. Der Insolvenzverwalter darf weder persönlich noch über eine verbundene Partei im Namen des Schuldners Verhandlungen führen. Der Insolvenzverwalter darf weder direkt noch über eine andere Person in irgendeiner Weise persönliches Eigentum oder Eigentumsrechte aus der Insolvenzmasse erwerben. Diese Beschränkung gilt für den Ehepartner des Insolvenzverwalters, seine Verwandten in direkter absteigender Linie und seine Verwandten in der Seitenlinie bis zum sechsten Grad sowie Personen, mit denen er verschwägert ist, bis zum dritten Grad. Der Insolvenzverwalter darf keine Fakten, Daten und Informationen, von denen er in Verbindung mit der Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Befugnisse und Pflichten Kenntnis erlangt, weitergeben.

Falls ein Insolvenzverwalter seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder erfüllt, kann das Gericht gegen den Insolvenzverwalter eine Strafe in Höhe von bis zu einer Monatsvergütung verhängen. Der Insolvenzverwalter ist in Höhe des Betrags der gesetzlich festgelegten Zinsen im Fall von Verzögerungen bei der Einzahlung erhaltener Beträge bei einer Bank ersatzpflichtig. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Schuldner und Gläubiger für Schäden, die er bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht, zu entschädigen.

Bei Beendigung seines Mandats hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Geschäftsbücher, Buchhaltungsunterlagen und Konten sowie sämtliche zur Verwahrung übergebene Vermögensgegenstände an den neuen Insolvenzverwalter oder eine durch das Gericht bestimmt Person auszuhändigen und, falls der Sanierungsplan zur Prüfung zugelassen wurde [durch die Gesellschafterversammlung], an den Schuldner. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter übergibt die Geschäftsbücher und verbliebenen Vermögensgegenstände des Schuldners an dessen geschäftsführendes Organ. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters werden wiederhergestellt, wenn ein Beschluss über die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens erlassen wird.

Im Jahr 2017 wurde die Funktion des beigeordneten Insolvenzverwalters eingeführt. Ein beigeordneter Insolvenzverwalter ist eine natürliche Person, die alle für Insolvenzverwalter vorgesehene Voraussetzungen erfüllt, mit Ausnahme der Anforderung, dass sie über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt, entsprechend einem gesondert geregelten Verfahren eine Eignungsprüfung bestanden hat und in ein Verzeichnis der Fachleute aufgenommen wurde, die als Insolvenzverwalter eingesetzt werden können, welches durch den Justizminister bestätigt und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Gegen beigeordnete Insolvenzverwalter dürfen zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen verhängt worden sein, die in Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 11 des Bankgesetzes oder Artikel 103 Absatz 2 und Absatz 16 des Gesetzes über Kreditinstitute vorgesehen sind.

Um als beigeordneter Insolvenzverwalter eingesetzt zu werden, müssen Bewerber eine Eignungsprüfung entsprechend einem in einer Verordnung geregelten Verfahren ablegen. Auf Anordnung des Justizministers werden die beigeordneten Insolvenzverwalter, die die vorgesehenen Kompetenzanforderungen erfüllen, in ein spezielles Verzeichnis aufgenommen.

Beigeordnete Insolvenzverwalter können auf Anweisung des Insolvenzverwalters und in Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Verfahren (mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts) bestimmte Handlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen. Der beigeordnete Insolvenzverwalter kann bestimmte Dokumente in Verbindung mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter unterzeichnen, wobei er seiner Unterschrift das Wort „beigeordnet“ hinzuzufügen hat. Der beigeordnete Insolvenzverwalter haftet gesamtschuldnerisch zusammen mit dem Insolvenzverwalter für Schäden, die er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verursacht. Die Beziehungen zwischen einem Insolvenzverwalter und einem beigeordneten Insolvenzverwalter sind in einem Vertrag geregelt. Sofern keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit eines beigeordneten Insolvenzverwalters die auf Insolvenzverwalter anwendbaren Regelungen.

Der mit einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts ernannte Insolvenzverwalter übt die Rechte aus, die in dem Land, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mit seinem Amt verbunden sind, solange er dabei nicht gegen die öffentliche Ordnung der Republik Bulgarien verstößt. Auf Ersuchen des durch ein ausländisches Gericht eingesetzten Insolvenzverwalters kann ein bulgarisches Gericht ein sekundäres Insolvenzverfahren gegen einen Unternehmer eröffnen, der durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, falls dieser Unternehmer über wesentliche Vermögenswerte in Bulgarien verfügt. Die Genehmigung des Sanierungsplans im sekundären Insolvenzverfahren erfordert die Zustimmung des Insolvenzverwalters im Hauptverfahren. Ein Antrag, eine Transaktion für unwirksam zu erklären, der von dem Insolvenzverwalter im Haupt- oder Nebenverfahren gestellt wird, gilt als in beiden Verfahren gestellt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

In einem Insolvenzverfahren kann eine Gläubigerforderung mit Verbindlichkeiten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verrechnet werden, falls beide Verbindlichkeiten bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, jeweils vollstreckbar und gleichartig sind und die Forderung des Gläubigers fällig geworden ist. Wird die Forderung des Gläubigers während des Insolvenzverfahrens fällig oder aufgrund der Entscheidung, mit der die Insolvenz des Schuldners verkündet wird, kann der Gläubiger, sofern infolge der Entscheidung beide Verbindlichkeiten gleichrangig sind, seine Verbindlichkeit erst dann verrechnen, wenn sie fällig geworden ist oder die zwei Verbindlichkeiten denselben Rang erhalten haben. Der Insolvenzverwalter ist von der Verrechnung in Kenntnis zu setzen.

Eine Verrechnung kann in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt werden, falls der Gläubiger die Forderung vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und seine Verbindlichkeit ebenfalls vor diesem Zeitpunkt entstanden ist und ihm zu dem Zeitpunkt, als seine Forderung und die Verbindlichkeit entstanden sind, bekannt war, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die gegenseitigen Verbindlichkeiten entstanden sind, ist eine Verrechnung durch den Schuldner nach Erklärung der Insolvenz oder Überschuldung, jedoch nicht früher als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse unwirksam, ausgenommen der Teil der Forderungen, den der Gläubiger nach der Veräußerung von Vermögensgegenständen bei der Verteilung des Erlöses erhalten würde.

Die Klage auf Ungültigkeitserklärung einer Verrechnung kann durch den Insolvenzverwalter eingereicht werden oder, falls der Insolvenzverwalter keine Klage erhebt, durch einen Gläubiger der Insolvenzmasse, und zwar innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahme eines ausgesetzten Insolvenzverfahrens. Wurde die Verbindlichkeit nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verrechnet, beginnt die Frist für die Einreichung einer Klage auf Ungültigkeitserklärung der Verrechnung zum Zeitpunkt der Verrechnung.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf sämtliche Gerichts- und Schlichtungsverfahren in Bezug auf Vermögensgegenstände, zivil- und handelsrechtliche Streitsachen, an denen der Schuldner als Partei beteiligt ist (mit Ausnahme von Verfahren im Beschäftigungsbereich in Bezug auf Geldforderungen des Schuldners) aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung gilt nicht, falls das Gericht zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Fall, in dem der Schuldner der Beklagte ist, zugestimmt hat, einen Einspruch des Schuldners gegen eine Verrechnung zu prüfen.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Nicht später als einen Monat nach der Entscheidung über die Aussetzung des Insolvenzverfahrens wegen Nichtzahlung der anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens (Entscheidung gemäß Artikel 632 Absatz 1 des Handelsgesetzes) hat der Schuldner entsprechend dem Gesetz über die gesicherten Forderungen der Arbeiter und Angestellten im Fall der Arbeitgeberinsolvenz und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen die Beschäftigungsverträge seiner Arbeiter und Angestellten zu kündigen, die zuständige Regionaldirektion der Nationalen Steuerbehörde zu benachrichtigen, die für Sozialversicherungszwecke notwendigen Unterlagen zur Bestätigung der Berufserfahrung und Beschäftigungsdauer seiner Arbeiter und Angestellten auszustellen, Referenzunterlagen zu erstellen, in denen sämtliche Personen aufgeführt sind, die über gesicherte Forderungen verfügen, und der zuständigen lokalen Geschäftsstelle des Nationalen Versicherungsinstituts die Unternehmensaufzeichnungen zu übergeben.

Der Insolvenzverwalter kann aufgrund teilweiser oder grundlegender Nichterfüllung jeden Vertrag kündigen, den der Schuldner als Vertragspartei geschlossen hat. Der Insolvenzverwalter teilt eine Vertragskündigung 15 Tage im Voraus mit und muss innerhalb derselben Frist Auskunftsersuchen der anderen Partei hinsichtlich der Kündigung oder des Fortbestands eines Vertrags beantworten. Wenn der Insolvenzverwalter eine Anfrage nicht beantwortet, gilt der Vertrag als gekündigt. Wird ein Vertrag gekündigt, hat die andere Partei Anspruch auf Entschädigung. Wenn ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Schuldner in regelmäßigen Zeitabständen Zahlungen leistet, in Kraft bleibt, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, Rückstände zu begleichen, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, werden die zur Begleichung von Forderungen des Schuldners geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter entgegengenommen. Die Begleichung einer Forderung des Schuldners nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch vor der Eintragung dieser Entscheidung, ist gültig, falls die Partei, die die Forderung beglichen hat, keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder, sofern sie von dem Verfahren Kenntnis hatte, falls der wirtschaftliche Nutzen aus der Begleichung der Forderung der Insolvenzmasse zugeflossen ist. Es wird von gutem Glauben ausgegangen, solange kein Nachweis für das Gegenteil vorliegt.

Gemäß Artikel 646 des Handelsgesetzes sind folgende Handlungen in Bezug auf die Gläubiger unwirksam, falls sie nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Verstoß gegen die festgelegten Verfahrensregeln erfolgt sind:

  • die Begleichung einer Verbindlichkeit, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;
  • die Verpfändung oder hypothekarische Belastung eines Rechts oder persönlichen Vermögensgegenstands aus der Insolvenzmasse;
  • eine Transaktion in Verbindung mit einem Recht oder persönlichen Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen und – falls zum Schutz der Vermögenswerte des Schuldners erforderlich – anordnen, dass Vollstreckungsverfahren in Bezug auf das Vermögen des Schuldners ausgesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Vollstreckungsverfahren, die auf Grundlage der Steuer- und Sozialversicherungsordnung eingeleitet wurden. Wenn ein Gläubiger diese Maßnahmen beantragt, genehmigt das Gericht die Maßnahmen, wenn der Antrag auf überzeugende Beweise gestützt ist und/oder wenn eine Sicherheit in der gerichtlich festgesetzten Höhe geleistet wird, um den Schuldner für Verluste für den Fall zu entschädigen, dass später festgestellt wird, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig oder überschuldet war. Das Gericht kann die verhängten vorbeugenden Maßnahmen aufheben, wenn sie zur Erhaltung des Vermögens nicht mehr erforderlich sind.

Die Entscheidung wird sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner mitgeteilt. Sie wird sofort vollstreckt und kann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung angefochten werden. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Vorbeugende Maßnahmen gelten ab dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlassen wird, als aufgehoben. Die verhängten vorbeugenden Maßnahmen bleiben bis zum Tag der Entscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind sie mit Wirkung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben.

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die in die Insolvenzmasse einbezogenen Vermögensgegenstände aufschiebende Wirkung. Hiervon ausgenommen sind Vermögensgegenstände, die in Artikel 193 der Steuer- und Sozialversicherungsordnung aufgeführt sind. Wenn eine Zahlung zu Gunsten eines Forderungsberechtigten in der Zeit zwischen der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wird der gezahlte Betrag wieder der Insolvenzmasse zugeführt. Falls die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen von Gläubigern besteht und Schritte unternommen werden, um die Sicherheit zu Gunsten eines bevorrechtigten Gläubigers zu verwerten, kann das Gericht die Fortsetzung eines Verfahrens zulassen unter der Voraussetzung, dass der Teil des Erlöses, welcher den Sicherungsbetrag übersteigt, der Insolvenzmasse hinzugefügt wird. Wird eine Forderung geltend gemacht und im Insolvenzverfahren anerkannt, werden ausgesetzte Verfahren beendet. Die im Vollstreckungsverfahren angeordneten Pfändungen und Zwangsvollstreckungen sind nicht auf die Forderungen der Gläubiger der Insolvenzmasse anwendbar. Die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen gemäß der Zivilprozessordnung oder der Steuer- und Sozialversicherungsordnung in Bezug auf das Vermögen des Schuldners ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig.

Die in Artikel 193 der Steuer und Sozialversicherungsordnung vorgesehenen Vermögensgegenstände sind Gegenstand der bereits in Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung öffentlicher Forderungen verhängten vorbeugenden Maßnahmen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wurden. Die betreffenden Vermögensgegenstände werden durch den staatlichen Gerichtsvollzieher gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Steuer- und Sozialversicherungsordnung geregelt sind, verwertet. Wenn der Erlös aus der Verwertung der Vermögensgegenstände nicht ausreicht, um den gesamten Forderungsbetrag, die aufgelaufenen Zinsen und angefallenen Gebühren im staatlichen Vollstreckungsverfahren abzudecken, wird der übrige Teil der Forderung des Zentralstaats oder der Gemeinde entsprechend den allgemeinen Regelungen befriedigt. Übersteigt der Erlös aus der Verwertung der Vermögensgegenstände den Gesamtbetrag der Forderung, die aufgelaufenen Zinsen und angefallenen Gebühren im staatlichen Vollstreckungsverfahren, so führt der staatliche Gerichtsvollzieher den verbliebenen Betrag der Insolvenzmasse zu. Falls der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte nicht innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, gehen diese Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über und werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet.

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können keine Klagen in Verbindung mit Vermögensstreitigkeiten auf zivil- oder handelsrechtlicher Grundlage bei Gerichten oder Schiedsgerichten eingereicht werden. Hiervon ausgenommen sind folgende Fälle:

  • Schutz der Rechte Dritter, deren Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse einbezogen wurden;
  • Auseinandersetzungen im Beschäftigungsbereich;
  • Geldforderungen, die durch Vermögensgegenstände Dritter gesichert sind.

Folgende Parteien können Feststellungsklage nach Artikel 694 des Handelsgesetzes erheben, um die Anerkennung bestehender Forderungen, die nicht im Insolvenzverfahren berücksichtigt wurden, zu erreichen oder eine anerkannte Forderung anzufechten:

  • der Schuldner, falls das Gericht einen Widerspruch gegen eine Forderung, die der Insolvenzverwalter anerkannt oder in der Liste der anerkannten Forderungen berücksichtigt hat, zurückweist;
  • ein Gläubiger mit einer nicht anerkannten Forderung, falls das Gericht den Widerspruch nicht berücksichtigt oder die Forderung von der Liste der anerkannten Forderungen streicht;
  • ein Gläubiger, falls das Gericht seinen Widerspruch gegen die Anerkennung der Forderung eines anderen Gläubigers zurückweist oder in die Liste der anerkannten Forderungen aufnimmt.

Der Antrag auf Anerkennung kann innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Entscheidung über die Genehmigung der Liste der anerkannten Forderungen im Handelsregister veröffentlicht wurde, gestellt werden. Der Insolvenzverwalter muss am Verfahren teilnehmen. Die rechtskräftige Entscheidung hat für den Schuldner, den Insolvenzverwalter und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren bindende Wirkung.

Die Rechtsgültigkeit einer Veräußerung von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse, um diese in Geld umzuwandeln, kann mit einer zivilrechtlichen Klage angefochten werden, falls ein Vermögensgegenstand von einer Partei erworben wurde, die bei der Versteigerung nicht zur Angebotsabgabe berechtigt war, oder der Kaufpreis nicht gezahlt wurde. Im letzteren Fall kann der Käufer die Klage abwehren, indem er den fälligen Betrag bezahlt, einschließlich der ab dem Tag, an dem er zum Käufer des verkauften Vermögensgegenstands erklärt wurde, aufgelaufenen Zinsen.

Befindet sich eine Partei nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstands zum Zweck seiner Umwandlung in Geld und dem Erwerb dieses Vermögensgegenstands sowie seinem Übergang in den Besitz des Käufers nicht mehr im Besitz eines Eigentumsrechts, so steht dieser Partei ausschließlich das Rechtsmittel einer Klage in Bezug auf die Eigentümerschaft offen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf sämtliche Gerichts- und Schlichtungsverfahren in Bezug auf zivil- und handelsrechtliche Vermögensstreitigkeiten, an denen der Schuldner als Partei beteiligt ist, aufschiebende Wirkung. Hiervon ausgenommen sind Verfahren im Beschäftigungsbereich in Bezug auf Geldforderungen des Schuldners. Diese Bestimmung gilt nicht, falls das Gericht zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Fall, in dem der Schuldner der Beklagte ist, einen Einspruch des Schuldners gegen eine Verrechnung zugelassen hat. Ausgesetzte Verfahren werden wieder aufgenommen, falls die Forderung im Insolvenzverfahren anerkannt worden ist, d. h. in die Liste der gerichtlich anerkannten Forderungen aufgenommen wurde.

Ausgesetzte Verfahren werden mit der Beteiligung folgender Personen wieder aufgenommen: (1) des Insolvenzverwalters und des Gläubigers, falls die Forderung nicht in die Liste der anerkannten Forderungen des Insolvenzverwalters oder in die gerichtlich bestätigte Liste der Forderungen aufgenommen wurde, oder (2) des Insolvenzverwalters, des Gläubigers und der Partei, die einen Einspruch eingelegt hat, falls die Forderung in die Liste der anerkannten Forderungen des Insolvenzverwalters aufgenommen wurde, dessen Berücksichtigung jedoch angefochten wurde. In diesem Fall ist die endgültige Entscheidung für den Schuldner, den Insolvenzverwalter und alle Gläubiger mit Forderungen gegen die Insolvenzmasse bindend.

Laufende Verfahren gegen den Schuldner wegen Geldforderungen, die durch Eigentum eines Dritten gesichert sind, können nicht ausgesetzt werden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Ein Gläubiger, der aufgrund einer geschäftlichen Transaktion über eine Forderung gegen den Schuldner verfügt, kann einen Insolvenzantrag stellen oder sich einem Insolvenzantrag, der von einem anderen Gläubiger gestellt wird, anschließen. In dem Antrag kann der Gläubiger auch einen Sanierungsplan unterbreiten und eine Person bestimmen, die den Anforderungen in Bezug auf Insolvenzverwalter entspricht und eingesetzt werden kann, falls das Gericht anordnet, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Gläubiger kann das Gericht ersuchen, vorsorgliche und vorbeugende Maßnahmen anzuordnen, bevor es über den Insolvenzantrag entscheidet, falls dies zur Sicherung des Schuldnervermögens erforderlich ist.

Wenn ersichtlich ist, dass sich die weitere Geschäftstätigkeit des Unternehmens negativ auf die Insolvenzmasse auswirken könnte, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers anordnen, dass die Geschäftstätigkeit einzustellen ist, entweder ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ab einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der Frist für die Unterbreitung eines Sanierungsplans.

Wenn die verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners nicht ausreichen, um die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, setzt das Gericht einen Betrag fest, der innerhalb einer bestimmten Frist von einem Gläubiger vorzuschießen ist, damit das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Falls die Vermögensgegenstände des Schuldners nicht ausreichen oder keine Vorauszahlung auf die anfänglichen Kosten geleistet wurde, kann der Gläubiger innerhalb von einem Jahr ab der Eintragung der Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens die Wiederaufnahme des ausgesetzten Insolvenzverfahrens beantragen.

Gläubiger können die Gerichtsanordnungen und Entscheidungen, die im Insolvenzverfahren erlassen werden, anfechten, sowie die Handlungen und Beschlüsse der Leitungsorgane des Schuldners, falls die im Handelsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Insolvenzverfahren werden den Gläubigern, die an dem Verfahren als Parteien teilnehmen, Aufforderungen zum Erscheinen und Vorladungen an ihre jeweiligen Anschriften in Bulgarien zugestellt. Falls sich die Anschrift eines Gläubigers geändert hat und keine Mitteilung an das Gericht erfolgt ist, werden sämtliche Ladungen und Unterlagen den Fallakten beigefügt, womit sie als ordnungsgemäß zugestellt gelten. Wenn ein Gläubiger keine Anschrift in Bulgarien hat und sich sein Hauptsitz in einem anderen Land befindet, muss er eine Anschrift für Zustellungen in Bulgarien angeben. Wird keine Zustellungsanschrift in Bulgarien angegeben, erfolgt eine Veröffentlichung der Ladung im Handelsregister. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten die unanfechtbaren Handlungen des Gerichts, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind und entsprechend der Zivilprozessordnung keiner Mitteilung an die Parteien bedürfen, mit ihrer Erfassung im Gerichtsregister als bekanntgegeben. Wenn im Handelsgesetz vorgesehen ist, dass Ladungen den Parteien durch die Veröffentlichung von Mitteilungen im Handelsregister zuzustellen sind, müssen Aufforderungen, Mitteilungen oder Ladungen mindestens 7 Tage vor dem angesetzten Sitzungs- oder Verhandlungstermin veröffentlicht werden.

An der ersten Gläubigerversammlung nehmen die Gläubiger teil, die in dem Verzeichnis berücksichtigt sind, das der vorläufige Insolvenzverwalter auf Grundlage der Geschäftsbücher des Schuldners und Auszüge aus diesen Büchern erstellt hat und das auf der ersten Versammlung vorgelegt wird. Die Gläubiger nehmen an der Sitzung persönlich oder durch einen Vertreter teil, welcher befugt ist, den Gläubiger auf Grundlage einer ausdrücklichen Vollmacht zu vertreten. Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmacht notariell beglaubigt sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der im Verzeichnis berücksichtigten Gläubiger gefasst, unter Ausschluss der Stimmen der Gläubiger, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Schuldner verbunden sind, sowie der Gläubiger, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner verbunden waren, und der Gläubiger, die Ansprüche von Parteien erworben haben, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner verbunden waren. Auf der ersten Gläubigerversammlung wird:

  • der Bericht, den der vorläufige Insolvenzverwalter erstellt hat, vorgestellt;
  • ein permanenter Insolvenzverwalter nominiert und dem Gericht vorgeschlagen;
  • ein Gläubigerausschuss gewählt.

In folgenden Fällen erfolgt keine Einberufung der Gläubigerversammlung:

  1. der Schuldner hat vor Stellung des Insolvenzantrags drei Jahre lang keine Jahresfinanzberichte beim Handelsregister eingereicht;
  2. der Schuldner kommt seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nach und verweigert die Herausgabe seiner Geschäftsbücher, oder seine Geschäftsbücher wurden in einer Weise geführt, die offenkundig unsachgemäß ist.

In diesem Fall nimmt der vorläufige, durch das Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter diese Aufgaben wahr, bis die Gläubigerversammlung einen permanenten Insolvenzverwalter ernennt, nachdem das Gericht die durch den Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen gebilligt hat.

Die Gläubigerversammlung kann auf Ersuchen des Schuldners, des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubiger, die ein Fünftel des Gesamtwerts der anerkannten Forderungen halten, einberufen werden. Die Gläubigerversammlung wird ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Gläubiger abgehalten und von dem Richter, der den Vorsitz im Verfahren innehat, geleitet. Hinsichtlich der Beschlussfassung verfügt jeder Gläubiger über die Anzahl an Stimmen, die dem Anteil seiner Forderungen am Gesamtwert der anerkannten Forderungen mit Stimmrechten, die durch das Gericht gewährt wurden, entspricht. Stimmrechte können ebenfalls Gläubigern in wiederaufgenommenen Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren eingeräumt werden, die gegen den Schuldner in Verbindung mit zivil- oder handelsrechtlichen Vermögensstreitigkeiten geführt werden, falls sich die Forderung auf stichhaltige schriftliche Beweise stützt, Gläubigern mit nicht anerkannten Forderungen, die Feststellungsklage gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes erhoben haben, und Gläubigern mit anerkannten Forderungen, gegen die Anfechtungsklage gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes erhoben wurde. Keine Stimmrechte eingeräumt werden Gläubigern mit unbesicherten Forderungen in Verbindung mit Zinsen, die kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Grundlage anfallen und nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlbar sind, ferner Gläubigern mit Forderungen in Verbindung mit Darlehen, die dem Schuldner durch einen Gesellschafter oder Aktionär gewährt wurden, und Gläubigern mit Forderungen aufgrund von Zuwendungen oder Aufwendungen, die dem Gläubiger im Rahmen des Verfahrens entstehen, mit Ausnahme der vorausgezahlten Kosten, wenn die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Aufwendungen zu decken. Beschlüsse werden, sofern im Handelsgesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Gläubigerversammlung:

  • hört den Tätigkeitsbericht des Insolvenzverwalters;
  • hört den Bericht des Gläubigerausschusses;
  • wählt einen Insolvenzverwalter, falls noch kein Insolvenzverwalter gewählt wurde;
  • entscheidet über die Enthebung und Ersetzung des Insolvenzverwalters;
  • bestimmt die aktuelle Vergütung, ändert die Vergütung und bestimmt die Endvergütung des Insolvenzverwalters;
  • wählt einen Gläubigerausschuss, wenn noch kein Ausschuss gewählt wurde, oder ändert dessen Zusammensetzung;
  • schlägt dem Gericht die Höhe der Unterhaltszahlungen an den Schuldner und dessen Familie vor;
  • bestimmt die Vorgehensweise für die Umwandlung der Vermögensgegenstände des Schuldners in Geld, die Methode und die Bedingungen für die Immobilienbewertung, die Wahl der Gutachter und deren Vergütung.

Falls die Gläubigerversammlung nicht in der Lage ist, über die Ernennung eines Insolvenzverwalters zu entscheiden, erfolgt die Ernennung durch das Gericht, und falls keine Entscheidung über die Vorgehensweise und Grundsätze für die Umwandlung des Schuldnervermögens in Geld getroffen werden kann, entscheidet der Insolvenzverwalter. Das Gericht enthebt den Insolvenzverwalter seines Amtes auf Antrag der Gläubiger, die mehr als die Hälfte des Gesamtwerts der Forderungen halten. Das Gericht kann den Insolvenzverwalter auf Antrag eines Gläubigers jederzeit seines Amts entheben, falls er den mit seinem Amt verbundenen Pflichten nicht nachkommt oder in einer Weise handelt, die den Interessen des Gläubigers oder des Schuldners schadet.

Die Gläubigerversammlung kann beschließen, ein Aufsichtsorgan einzusetzen, das befugt ist, die Aktivitäten des Schuldners für die Dauer der Umsetzung des Sanierungsplans oder während eines kürzeren Zeitraums zu überwachen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Sanierungsplan vorgesehen ist.

Mit Zustimmung der Gläubigerversammlung kann das Gericht genehmigen, dass der Insolvenzverwalter persönliche Vermögensgegenstände des Schuldners veräußert, bevor es den Auftrag erteilt, die Insolvenzmasse in Geld umzuwandeln, falls die Kosten der Lagerung dieser persönlichen Vermögensgegenstände bis zur Anordnung der Vermögensumwandlung entsprechend dem allgemeinen Verfahren deren Wert übersteigen. Andere Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse können mit Zustimmung der Gläubigerversammlung verkauft werden, falls dies zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens erforderlich ist und sich nach Aufforderung keiner der Gläubiger bereit erklärt hat, diese Kosten vorzustrecken.

Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters und in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung genehmigt das Gericht den Verkauf der Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege direkter Verhandlungen oder über einen Vermittler, wenn die persönlichen Vermögensgegenstände und Eigentumsrechte, nachdem sie in ihrer Gesamtheit, separat oder als Einzelposten zum Verkauf angeboten wurden, nicht verkauft werden konnten, weil sich kein Käufer fand oder ein Käufer vom Kauf zurückgetreten ist.

Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie nicht an der Versammlung teilnehmen. Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben, falls dieser rechtswidrig ist oder in höchstem Maß den Interessen einzelner Gläubiger schadet.

Die Gläubigerversammlung kann einen Gläubigerausschuss wählen, dem mindestens drei und nicht mehr als neun Mitglieder angehören. Der Gläubigerausschuss muss Mitglieder umfassen, die Gläubiger mit besicherten und unbesicherten Forderungen repräsentieren, mit Ausnahme derer, die in Artikel 616 Absatz 2 des Handelsgesetzes angegeben sind (die Gläubiger, deren Ansprüche befriedigt werden, nachdem die Ansprüche aller anderen Gläubiger in vollem Umfang befriedigt wurden). Der Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht die Handlungen des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Verwaltung der Vermögensgegenstände des Schuldners, kontrolliert die Buchführung des Schuldners und die verfügbaren Barmittel, gibt Stellungnahmen zur Geschäftstätigkeit des Schuldnerunternehmens und zur Vergütung des vorläufigen und des von Amts wegen eingesetzten Insolvenzverwalters, zu den ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich der Vermögensverwertung und zu den sonstigen Verpflichtungen des Insolvenzverwalters ab. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung, und zwar auf Rechnung der Gläubiger und in der Höhe, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl festgelegt wurde.

Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen weder direkt noch über eine andere Person in irgendeiner Weise persönliches Eigentum oder Eigentumsrechte aus der Insolvenzmasse erwerben. Diese Beschränkung gilt für deren Ehepartner, ihre Verwandten in direkter absteigender Linie und ihre Verwandten in der Seitenlinie bis zum sechsten Grad sowie für Personen, mit denen sie verschwägert sind, bis zum dritten Grad.

Ausgesetzte Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren in Bezug auf Vermögensstreitigkeiten auf zivil- und handelsrechtlicher Grundlage, an denen der Schuldner als Partei beteiligt ist, werden wieder aufgenommen und unter Teilnahme des Insolvenzverwalters und des Gläubigers fortgesetzt, falls die betreffende Forderung nicht in das Verzeichnis der vom Insolvenzverwalter zugelassenen Forderungen oder in die Liste der vom Gericht anerkannten Forderungen aufgenommen wurde. Wurde die Aufnahme der streitigen Forderung in das Verzeichnis der vom Insolvenzverwalter zugelassenen Forderungen angefochten, wird das Verfahren unter Teilnahme des Insolvenzverwalters, des Gläubigers und der Partei, die Einspruch gegen das Forderungsverzeichnis eingelegt hat, fortgesetzt.

Das Insolvenzgericht kann auf Antrag eines Gläubigers die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners zulassen.

Der Gläubiger kann eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit verrechnen, sofern die in Artikel 645 des Handelsgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Um den Umfang der Insolvenzmasse zu erweitern, kann der Insolvenzverwalter gemäß Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes sowie Artikel 135 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren Leistungsklage zur Durchsetzung der Forderungen erheben. Hat ein Gläubiger eine Forderung angemeldet, so ist eine weitere Geltendmachung derselben Forderung durch einen anderen Gläubiger nicht zulässig. Der zweite Gläubiger kann das Gericht jedoch vor der ersten Anhörung in dieser Sache um Beitritt zu dem Verfahren ersuchen.

Der Gläubiger kann den Insolvenzverwalter auffordern, das Verzeichnis und den Bericht zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, und eine spezielle Mitteilung zu Angelegenheiten verfassen, die von Interesse sind, jedoch nicht in dem Bericht für den betreffenden Zeitraum erörtert wurden. Der Gläubiger kann gegen den schriftlichen Bericht, den der Insolvenzverwalter in Verbindung mit dem Entlastungsverfahren anfertigt, innerhalb von 7 Tagen, nachdem dieser Bericht vorgelegt wurde, Widerspruch einlegen.

Gläubiger können ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht anmelden. Sie können schriftlich bei Gericht Widerspruch gegen Forderungen einlegen, die der Insolvenzverwalter zugelassen bzw. nicht zugelassen hat, und zwar innerhalb von 7 Tagen, nachdem das Verzeichnis im Handelsregister veröffentlicht wurde, und sie können gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes innerhalb von 14 Tagen, nachdem die gerichtliche Genehmigung des Verzeichnisses im Handelsregister veröffentlicht wurde, Feststellungsklage erheben.

Gläubiger können ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht anmelden. Sie können schriftlich bei Gericht Widerspruch gegen Forderungen einlegen, die der Insolvenzverwalter zugelassen bzw. nicht zugelassen hat, und zwar innerhalb von 7 Tagen, nachdem das Verzeichnis im Handelsregister veröffentlicht wurde. Sie können anschließend innerhalb von 7 Tagen, nachdem die Gerichtsentscheidung über die Genehmigung des Verzeichnisses im Handelsregister veröffentlicht wurde, Feststellungsklage erheben, um nicht anerkannte Forderungen bestätigen zu lassen oder anerkannte Forderungen anzufechten.

Gläubiger, die mindestens ein Drittel der besicherten Forderungen halten, und Gläubiger, die mindestens ein Drittel der unbesicherten Forderungen halten, können einen Sanierungsplan vorschlagen. Hiervon ausgenommen sind Gläubiger mit Forderungen aus Zinsen, die kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Grundlage auf nicht gesicherte Verbindlichkeiten anfallen, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden; Gläubiger mit Forderungen aus Darlehen, die dem Schuldner von einem Geschäftspartner oder Gesellschafter gewährt wurden; Gläubiger mit Forderungen aus Zuwendungen und Aufwendungen, die dem Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden sind (mit Ausnahme der vorausgezahlten Kosten), wenn die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Aufwendungen zu decken.

Ein Gläubiger mit einer anerkannten Forderung oder einem durch das Gericht anerkannten Stimmrecht kann einen Sanierungsplan für das insolvente Unternehmen des Schuldners vorschlagen und über einen solchen Plan abstimmen (einschließlich in Abwesenheit, mittels eines notariell beurkundeten Schreibens, das seine Unterschrift trägt). Gläubiger, einschließlich der Gläubiger mit nicht anerkannten Forderungen, die Feststellungsklage gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes erhoben haben, können gegen den gebilligten Plan innerhalb von 7 Tagen, nachdem dieser Plan gebilligt wurde, Widerspruch einlegen.

Falls der Schuldner seinen auf Grundlage dieses Plans bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, können die Gläubiger, die mindestens 15 Prozent des Gesamtwerts der entsprechend dem Plan umgewandelten Forderungen halten, die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens fordern.

Der Gläubiger kann gegen das Verteilungsschema schriftlich Widerspruch einlegen und anschließend die Entscheidung, mit der das Gericht dieses Schema genehmigt hat, anfechten.

Falls der Schuldner eine außergerichtliche Vereinbarung, die mit den Gläubigern auf Grundlage von Artikel 740 des Handelsgesetzes getroffen wurde, nicht erfüllt, können die Gläubiger, die mindestens 15 Prozent des Gesamtwerts aller Forderungen halten, bei Gericht die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen.

Der Schuldner oder ein Gläubiger, der über eine anerkannte Forderung oder eine in einem Zivilverfahren bestätigte Forderung verfügt, kann innerhalb eines Jahres ab der gerichtlichen Anordnung der Aussetzung des Verfahrens die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens beantragen, falls während dieses Zeitraums Beträge, die für strittige Forderungen zurückgestellt wurden, freigesetzt oder Vermögensgegenstände, die während des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren, festgestellt werden.

Innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Handelsregister veröffentlicht wurde, kann jeder Gläubiger, der über eine anerkannte Forderung oder eine in einem Zivilverfahren bestätigte Forderung verfügt, Widerspruch einlegen.

Auf Antrag eines Gläubigers kann das bulgarische Gericht ein sekundäres Insolvenzverfahren gegen einen Unternehmer einleiten, der durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt. Ein Gläubiger, der im Hauptverfahren eine teilweise Zahlung erhalten hat, ist an der Vermögensverteilung im Nebenverfahren beteiligt, falls der Anteil, den er erhalten würde, über den Anteil hinausgeht, der unter den anderen Gläubigern im Nebenverfahren zu verteilen ist.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Der Insolvenzverwalter hat folgende Befugnisse: Anstellen von Nachforschungen und Ermittlung von Vermögensgegenständen, die Eigentum des Schuldners sind; Teilnahme an Gerichtsverfahren gegen den Schuldner oder Einreichung von Klagen im Namen des Schuldners; in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Forderung, dass Verträge, die der Schuldner als Vertragspartei geschlossen hat, gekündigt, aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden; Beitreibung offener Forderungen des Schuldners und Hinterlegung dieser Mittel auf einem speziellen Konto; mit Genehmigung des Gerichts Verfügung über die auf Bankkonten befindlichen Geldmittel des Schuldners, wenn dies für die Verwaltung und Erhaltung des Schuldnervermögens erforderlich ist, und Verwertung der Insolvenzmasse.

Nach Einholung der Genehmigung des Gerichts und in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung verkauft der Insolvenzverwalter die persönlichen Vermögensgegenstände und Eigentumsrechte aus der Insolvenzmasse in ihrer Gesamtheit, separat oder als Einzelposten. Falls ein solcher Beschluss nicht vorliegt, entscheidet der Insolvenzverwalter über die Vorgehensweise und Grundsätze für die Umwandlung des Vermögens in Geld sowie über die Regelungen hinsichtlich der Bewertung der Vermögensgegenstände durch die gewählten Gutachter.

Der Insolvenzverwalter fertigt eine Verkaufsbekanntmachung aus, die Informationen über den Schuldner enthält, eine Beschreibung der zu verkaufenden Vermögensgegenstände, die Regelungen und Vorgehensweise hinsichtlich des Verkaufs, das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Verkaufs, die Frist für die Einreichung von Angeboten an diesem Tag und die Bewertung der zum Verkauf stehenden Vermögensgegenstände. Der Insolvenzverwalter bringt diese Bekanntmachung spätestens 14 Tage vor dem in der Mitteilung angegebenen Verkaufstermin gut sichtbar im Verwaltungsgebäude der Gemeinde an, in der sich der Hauptsitz des schuldnerischen Unternehmens befindet, sowie in dem Gebäude, in dem sich der Hauptsitz des Schuldners befindet. Ferner erstellt der Insolvenzverwalter ein Protokoll, aus dem die vorstehenden Handlungen hervorgehen, und sorgt dafür, dass dieses Protokoll 14 Tage vor dem in der Mitteilung angegebenen Termin in einer speziellen amtlichen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht wird.

Der Verkauf findet an dem in der Mitteilung angegebenen Tag in der Geschäftsstelle des Insolvenzverwalters oder am Hauptsitz des schuldnerischen Unternehmens statt. Bieter, die an dem Verkauf teilnehmen möchten, müssen eine Vorauszahlung in Höhe von 10 Prozent des angesetzten Werts hinterlegen. Jeder Bieter muss den angebotenen Preis in Zahlen und Worten angeben und das Angebot sowie die Quittung über die eingezahlte Anzahlung in einem verschlossenen Umschlag einreichen. Die Angebote werden am Tag des Verkaufs innerhalb der festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter eingereicht und in der Reihenfolge ihres Eingangs in einem speziellen Verzeichnis erfasst. Nach Ablauf der gesetzten Frist gibt der Insolvenzverwalter die eingegangenen Angebote in Anwesenheit der teilnehmenden Bieter bekannt und erstellt einen Bericht über den Verlauf des Verfahrens. Eingegangene Angebote von nicht zugelassenen Bietern und gegebenenfalls Angebote mit einem Preis unterhalb der Bewertung sind ungültig. Der Verkauf erfolgt an den Höchstbietenden. Falls der höchste Preis von mehr als einem Bieter geboten wurde, wird der Käufer über ein Auktionsverfahren bestimmt, das der Insolvenzverwalter sofort in Anwesenheit der teilnehmenden Bieter durchführt. Der Bieter, der den Zuschlag erhält, wird in dem vom Insolvenzverwalter angefertigten Protokoll erfasst, das anschließend vom Insolvenzverwalter und von allen Bietern unterzeichnet wird. Der Käufer hat den angebotenen Preis nach Abzug der hinterlegten Vorauszahlung von 10 Prozent innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt des Verkaufs zu zahlen. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Gläubiger mit einer anerkannten Forderung oder um einen bevorrechtigter Gläubiger, erstellt der Insolvenzverwalter eine Verteilungsrechnung, aus der hervorgeht, welcher Teil des Preises durch den Käufer zu zahlen und einzubehalten ist, um die Forderungen anderer Gläubiger zu befriedigen, sowie der Teil des Preises, der mit der Forderung des Gläubiger zu verrechnen ist. In diesem Fall hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung wirksam wird, die Beträge zu zahlen, die - wie in der Verteilungsrechnung vorgesehen - zur Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger einzubehalten sind, oder, falls es keine anderen Gläubiger gibt, den Betrag, um den der zu zahlende Preis seine Forderung übersteigt. Wird der Preis nicht innerhalb von 7 Tagen bezahlt, bietet der Insolvenzverwalter die Vermögensgegenstände dem Bieter an, der das zweithöchste Angebot abgegeben hat, es sei denn, dieser hat seine Anzahlung zurückgenommen. Mit Zustimmung dieses Bieters erklärt der Insolvenzverwalter ihn zum Käufer. Erforderlichenfalls wiederholt der Insolvenzverwalter dieses Vorgehen bis die Vermögensgegenstände allen Bietern angeboten wurden, die ein Preisangebot abgegeben haben, das nicht unterhalb der Bewertung lag.

Falls es keine Bieter gibt oder kein gültiges Gebot eingeht, oder falls der Käufer den Preis nicht bezahlt, wird erneut eine Verkaufsbekanntmachung veröffentlicht und eine Versteigerung mit offenem Bieterverfahren und einem Eröffnungspreis in Höhe von 80 Prozent der Bewertung angesetzt. Die Angebote werden in einer Gebotsliste erfasst, und die Gebotsschritte durch den Insolvenzverwalter festgelegt und in der Mitteilung angegeben.

Wenn der Käufer den fälligen Betrag fristgerecht bezahlt, ordnet das Gericht für den Tag nach der Zahlung den Eigentumsübergang auf den Käufer an. Die anderen Bieter in der Versteigerung und der Schuldner können diese Anordnung vor dem Berufungsgericht anfechten. Falls die Anordnung des Eigentumsübergangs oder der Verkauf für ungültig erklärt wird, findet nach der Veröffentlichung einer erneuten Mitteilung eine weitere Versteigerung statt.

Der Insolvenzverwalter überträgt das Eigentumsrecht auf Grundlage einer rechtskräftigen Anordnung des Eigentumsübergangs und einer Quittung über die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren für die Eigentumsübertragung auf den Käufer. Das Verlustrisiko in Bezug auf das Eigentumsrecht trägt der Käufer, wobei die Kosten für dessen Erhaltung bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer aus der Insolvenzmasse gedeckt sind.

Wenn ein Vollstreckungsverfahren gegen ein gemeinschaftliches Eigentumsrecht in Bezug auf eine Verbindlichkeit einzelner Eigentümer eingeleitet wurde, wird das Eigentumsrecht als Ganzes beschrieben, jedoch nur der nicht-materielle Teil, dessen Eigentümer der Schuldner ist, verkauft. Das Eigentum kann mit schriftlicher Zustimmung der anderen Miteigentümer als Ganzes verkauft werden.

Im Fall des Verkaufs einer Immobilie, die der Schuldner zu Sicherung der Verbindlichkeit einer anderen Partei hypothekarisch belastet oder verpfändet hat oder mit einer Hypothek oder einem Pfandrecht belastet erworben hat, sendet der Insolvenzverwalter an den abgesicherten Gläubiger eine Mitteilung, mit der er ihn über den Zeitpunkt des Verkaufs informiert. Es wird eine gesonderte Verteilungsrechnung erstellt, aus der die Beträge, die an den abgesicherten Gläubiger aus dem Verkauf dieser Immobilie zu zahlen sind, hervorgehen. Der Insolvenzverwalter stellt den Betrag zurück, der an den abgesicherten Gläubiger entsprechend der Verteilungsrechnung zu zahlen ist und nach Vorlage eines Vollstreckungsbescheids in Bezug auf die Verbindlichkeit oder einer Bestätigung, dass die Forderung im Insolvenzverfahren anerkannt wurde, ausgezahlt wird. Der Insolvenzverwalter stellt den Betrag, der an einen abgesicherten Gläubiger, der über ein Recht an einer pfandrechtlich gesicherten Forderung verfügt, zu zahlen ist, zurück, bis eine Bescheinigung aus dem Register vorgelegt wird, mit der die Eintragung des Pfandrechts bestätigt wird, sowie eine notariell beurkundete und vom Gläubiger unterzeichnete Erklärung, aus welcher der aktuelle Betrag des besicherten Darlehens hervorgeht.

Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters und in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung genehmigt das Gericht den Verkauf der Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege direkter Verhandlungen oder über einen Vermittler, wenn die persönlichen Vermögensgegenstände und Eigentumsrechte, nachdem sie in ihrer Gesamtheit, separat oder als Einzelposten zum Verkauf angeboten wurden, nicht verkauft werden konnten, weil sich kein Käufer fand oder ein Käufer vom Kauf zurückgetreten ist. Der Verkaufspreis darf nicht weniger betragen als 80 Prozent der Bewertung. Ein Angebot für den Erwerb von Anteilen, die der Schuldner an anderen Unternehmen besitzt, ist zunächst den anderen Gesellschaftern zu unterbreiten. Wird das Angebot nicht innerhalb einer Frist von einem Monat angenommen, werden die Anteile verkauft. In diesem Fall ist der Preis für den Anteilserwerb innerhalb von höchstens 60 Monaten ab dem Tag, an dem ein Käufer ausgewählt und ein Vertrag geschlossen worden ist, zu zahlen.

Sind Wohneinheiten, die Eigentum des Schuldners sind, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Regelungen und Vorgehensweise für deren Umwandlung in Geld an Arbeiter und Angestellte des Schuldners vermietet, muss der Insolvenzverwalter diese Wohneinheiten zunächst den Arbeitern und Angestellten zum Kauf anbieten bzw. anderen Personen, die über Forderungen aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen mit dem Schuldner verfügen, außer im Fall von laufenden Verfahren in Bezug auf die betreffenden Immobilien. Der Insolvenzverwalter sendet an jede einzelne Person eine schriftliche Anfrage mit einer Beschreibung der Immobilie, ihrer Bewertung, der Zahlungsfrist, die nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 60 Tage sein darf, und der Angabe des Bankkontos, auf welches das Geld zu überweisen ist. Die Parteien müssen innerhalb von 14 Tagen antworten und dem Insolvenzverwalter mitteilen, ob sie die Immobilie zu dem Preis entsprechend der Bewertung innerhalb der angegebenen Frist erwerben möchten. Arbeiter und Angestellten können den Kaufpreis mit ihren Forderungen aus nicht gezahlten Arbeitsvergütungen, die ihnen seitens des Schuldners zustehen, verrechnen. Der Kaufvertrag wird in Form einer Immobilieneigentumsurkunde ausgefertigt, die der Insolvenzverwalter als Verkäufer unterzeichnet. Die mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen gehen zu Lasten des Verkäufers.

Ein zu Gunsten eines Gläubigers oder eines Dritten verpfändeter persönlicher Vermögensgegenstand des Schuldners wird vom Insolvenzverwalter zurückgefordert. Der Insolvenzverwalter verkauft diesen Gegenstand entsprechend dem in Kapitel 46 des Handelsgesetzes festgelegten Verfahren, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig, dass der Verkauf durch den Gläubiger ohne gerichtliche Mitwirkung stattfindet.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Folgende Forderungen können in Insolvenzverfahren geltend gemacht werden:

  • pfandrechtlich oder hypothekarisch gesicherte Forderungen oder nach dem Gesetz über Pfandrechte eingetragene Forderungen, gegen die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde;
  • Forderungen, in Bezug auf die das Pfandrecht ausgeübt wird;
  • Aufwendungen, die im Insolvenzverfahren entstehen (Stempelgebühr, zahlbar bei Antragstellung, und alle sonstigen Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; die Vergütung des Insolvenzverwalters; die Forderungen von Arbeitern und Angestellten, wenn das Unternehmen des Schuldners die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt hat; die Kosten der Erweiterung, Verwaltung, Bewertung und Verteilung der Insolvenzmasse; die Unterhaltszahlungen zugunsten des Schuldners und seiner Familie);
  • Forderungen aus Beschäftigungsverträgen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden;
  • gesetzlich festgesetzte Entschädigungen, die der Schuldner an Dritte zu zahlen hat;
  • öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Zentralregierung oder Gemeinden, insbesondere aufgrund von Steuern, Zöllen, Gebühren und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, falls sie vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  • Forderungen, die nach Beginn der Insolvenz entstanden sind und jeweils bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden;
  • sonstige ungesicherte Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  • gesetzlich oder vertraglich geregelte Zinsen auf ungesicherte Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden;
  • Darlehen, die ein Geschäftspartner oder Gesellschafter dem Schuldner gewährt hat;
  • Zuwendungen;
  • die Aufwendungen, die den Gläubigern in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren entstehen, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Artikel 629b des Handelsgesetzes (Vorauszahlung der anfänglichen Verfahrenskosten).

Gläubiger mit Forderungen, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, erhalten Zahlungen jeweils bei Fälligkeit; falls sie keine Zahlung erhalten, werden ihre Forderungen entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 722 Absatz 1 des Handelsgesetzes befriedigt.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen schriftlich innerhalb eines Monats nach Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister unter Angabe der Gründe und der Höhe der Forderung, der Vorrechte und Sicherheiten sowie einer Anschrift für Zustellungen und unter Vorlage schriftlicher Nachweise anmelden.

Spätestens 7 Tage nach Ablauf der einmonatigen Frist erstellt der Insolvenzverwalter:

  • ein Verzeichnis der angemeldeten Forderungen in der Reihenfolge ihres Eingangs unter Angabe der Gründe und der Höhe der Forderung, der Vorrechte und Sicherheiten sowie des Datums der Anmeldung;
  • ein Verzeichnis der Forderungen, die der Insolvenzverwalter von Amts wegen in das Verzeichnis aufzunehmen hat, nämlich die Forderungen von Arbeitern und Angestellten aus Beschäftigungsverhältnissen mit dem Schuldner sowie öffentliche Forderungen, die in einer rechtskräftigen Entscheidung geprüft und festgestellt worden sind;
  • ein Verzeichnis der angemeldeten, aber nicht anerkannten Forderungen.

Forderungen, die nach Ablauf der Frist von einem Monat ab der Eintragung der Entscheidung im Handelsregister angemeldet werden, jedoch nicht später als zwei Monate nach Ablauf dieser Frist, werden in das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen aufgenommen und nach Maßgabe des gesetzlich festgelegten Verfahrens zugelassen. Nach Ablauf der zweiten Frist können keine Forderungen mehr aus Verbindlichkeiten, die bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, angemeldet werden.

Nach der Wiederaufnahme eines ausgesetzten Insolvenzverfahrens beginnt die Frist für die Anmeldung von Forderungen gemäß Artikel 632 Absatz 2 des Handelsgesetzes (Entscheidung über die Wiederaufnahme eines ausgesetzten Insolvenzverfahrens) mit der Eintragung der Entscheidung.

Forderungen aus Verbindlichkeiten, die nicht bei Fälligkeit beglichen wurden und die nach Einleitung des Insolvenzverfahrens und vor Genehmigung eines Sanierungsplans entstanden sind, werden nach demselben Verfahren angemeldet und in ein zusätzliches Verzeichnis aufgenommen, das vom Insolvenzverwalter erstellt wird.

Der Insolvenzverwalter sorgt dafür, dass die Forderungsverzeichnisse umgehend im Handelsregister veröffentlicht werden und stellt sie den Gläubigern und dem Schuldner in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Verfügung.

Der Schuldner sowie jeder Gläubiger können innerhalb von 7 Tagen nach der Veröffentlichung der Forderungsverzeichnisse im Handelsregister gegen eine zugelassene oder nicht zugelassene Forderung schriftlich Widerspruch bei Gericht einlegen mit Kopie an den Insolvenzverwalter. Eine Forderung, die durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wird, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Teilnahme des Insolvenzverwalters erlassen wird, kann nicht angefochten werden.

Falls gegen die Verzeichnisse kein Widerspruch erhoben wird, genehmigt das Gericht die Verzeichnisse der zugelassenen und von Amts wegen berücksichtigten Forderungen in einer geschlossenen Sitzung unverzüglich nach Ablauf der siebentägigen Frist. Werden Widersprüche gegen die Verzeichnisse erhoben, prüft das Gericht diese in einer offenen Anhörung, zu welcher der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Gläubiger, der die anerkannte oder nicht anerkannte angefochtene Forderung hält, sowie der Gläubiger, der die Forderung angefochten hat, geladen werden. Wenn möglich, werden sämtliche Widersprüche in einer einzigen Anhörung behandelt. Im Falle eines begründeten Widerspruchs genehmigt das Gericht das Verzeichnis nach Vornahme der erforderlichen Änderung. Andernfalls weist das Gericht den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung zurück. Die Gerichtsentscheidung zur Genehmigung des Verzeichnisses wird im Handelsregister veröffentlicht und ist nicht anfechtbar.

Ein Gläubiger, der eine Forderung nach Ablauf der einmonatigen Frist ab der Eintragung der Entscheidung im Handelsregister, jedoch nicht später als zwei Monate nach Ablauf dieser Frist angemeldet hat, kann weder die zugelassene bzw. nicht zugelassene Forderung anfechten noch eine Schuldenregelung aus der übrigen Insolvenzmasse fordern, falls diese in Geld umgewandelt wurde.

Nachträglich angemeldete, entsprechend dem gesetzlich festgelegten Verfahren zugelassene Forderungen werden in das vom Gericht genehmigte Verzeichnis aufgenommen.

Ein Gläubiger oder Schuldner, der gegen das vom Insolvenzverwalter erstellte Verzeichnis Widerspruch eingelegt hat und damit gescheitert ist, und ein Gläubiger, dessen Forderung von dem Verzeichnis der zugelassenen Forderungen ausgeschlossen wurde, oder ein Gläubiger und ein Schuldner in Bezug auf eine Forderung, die nach einem Widerspruch, dem das Gericht stattgegeben hat, in das Verzeichnis der zugelassenen Forderungen aufgenommen wurde, können gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes eine Forderung anmelden, um das Bestehen einer nicht zugelassenen Forderung bzw. die Nichtigerklärung einer zugelassenen Forderung zu erwirken, und zwar innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des Verzeichnisses der zugelassenen Forderungen im Handelsregister. Die rechtskräftige Entscheidung hat für den Schuldner, den Insolvenzverwalter und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren bindende Wirkung.

In Insolvenzverfahren gilt eine Forderung dann als zugelassen, wenn sie in das gerichtlich bestätigte Verzeichnis der zugelassenen Forderungen aufgenommen worden ist, mit Ausnahme von Forderungen, die gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes Gegenstand einer Feststellungsklage sind.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Nach dem Handelsgesetz wird die Verteilung der Insolvenzmasse genehmigt, wenn aus der Verwertung ein hinreichender Erlös erzielt wurde.

Der Insolvenzverwalter erstellt unter Berücksichtigung von Rangfolge, Vorrechten und Sicherheiten für die Verteilung der verfügbaren Gelder unter den Gläubigern ein Verteilungsschema. Dieses Verteilungsschema bleibt unvollständig, bis alle Forderungen in voller Höhe befriedigt wurden oder die gesamte Insolvenzmasse in Geld umgewandelt wurde, mit Ausnahme des nicht verkäuflichen persönlichen Eigentums. Das Verteilungsschema wird für die Dauer von 14 Tagen gut sichtbar an einer speziellen Mitteilungstafel in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des Gerichts angebracht. Das Verteilungsschema wird im Handelsregister veröffentlicht. Innerhalb des vorstehend angegebenen Zeitraums können der Gläubigerausschuss und die Gläubiger gegen das Verteilungsschema bei Gericht schriftlich Widerspruch erheben. Das Gericht genehmigt das Verteilungsschema, nachdem es von Amts wegen oder nach einem Widerspruch die erforderlichen Änderungen vorgenommen hat. Die Entscheidung über die Genehmigung des Verteilungsschemas und die gegen dieses Schema erhobenen Einwendungen werden im Handelsregister veröffentlicht; damit gelten die Gläubiger und der Schuldner als in Kenntnis gesetzt. Die Entscheidung zur Genehmigung des Verteilungsschemas kann vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem Gläubiger, der Widerspruch eingelegt hatte, sowie von einem Gläubiger, der keinen Widerspruch gegen die Aufhebung oder Änderung des Verteilungsschemas durch das Gericht eingelegt hatte, angefochten werden. Der Insolvenzverwalter nimmt die Verteilung nach dem gerichtlich genehmigten Schema vor.

Die Reihenfolge, in der die Forderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse befriedigt werden, ist in Artikel 722 des Handelsgesetzes geregelt:

  1. Forderungen, die pfandrechtlich oder hypothekarisch, durch Pfändung oder Zwangsvollstreckung gesichert und nach dem Gesetz über Pfandrechte eingetragen sind— aus dem Erlös aus der Verwertung der Sicherheit;
  2. Forderungen, in Bezug auf die das Pfandrecht ausgeübt wird — aus dem Wert des Vermögensgegenstands, der dem Pfandrecht unterliegt;
  3. Aufwendungen, die im Insolvenzverfahren entstehen (Stempelgebühr, zahlbar bei Antragstellung, und alle sonstigen Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; die Vergütung des Insolvenzverwalters; die Forderungen von Arbeitern und Angestellten, wenn das Unternehmen des Schuldners die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt hat; die Kosten der Erweiterung, Verwaltung, Bewertung und Verteilung der Insolvenzmasse; die Unterhaltszahlungen zugunsten des Schuldners und seiner Familie);
  4. Forderungen aus Beschäftigungsverträgen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden;
  5. gesetzlich festgesetzte Entschädigungen, die der Schuldner an Dritte zu zahlen hat;
  6. öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Zentralregierung oder Gemeinden, insbesondere aufgrund von Steuern, Zöllen, Gebühren und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, falls sie vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  7. Forderungen, die nach Beginn der Insolvenz entstanden sind und jeweils bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden;
  8. sonstige ungesicherte Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind;
  9. gesetzlich oder vertraglich geregelte Zinsen auf ungesicherte Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden;
  10. Darlehen, die ein Geschäftspartner oder Gesellschafter dem Schuldner gewährt hat;
  11. Zuwendungen;
  12. die Aufwendungen, die den Gläubigern in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren entstehen, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Artikel 629b des Handelsgesetzes (Vorauszahlung der anfänglichen Verfahrenskosten).

Sind nicht genügend Mittel verfügbar, um die unter Punkt 3 bis 12 genannten Forderungen vollständig zu befriedigen, erfolgt eine anteilsmäßige Verteilung an die einzelnen Gläubigergruppen. Hat die Zentralregierung mehrere Forderungen derselben Klasse angemeldet und wurden diese zugelassen, so werden die Beträge in einer einzigen Zahlung vom Verteilungskonto überwiesen und nach Eingang von der Nationalen Steuerbehörde entsprechend der Steuer- und Sozialversicherungsordnung zugewiesen. Die Nationale Steuerbehörde informiert das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter unverzüglich über die vorgenommene weitere Verteilung.

Forderungen aus Zinsen, die kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Grundlage auf nicht gesicherte Verbindlichkeiten anfallen, die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden; Forderungen aus Darlehen, die dem Schuldner von einem Geschäftspartner oder Gesellschafter gewährt wurden; und Forderungen von Gläubigern aus Zuwendungen und Aufwendungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden sind (mit Ausnahme derer, die in Artikel 629b des Handelsgesetzes vorgesehen sind – (vorausgezahlte anfängliche Verfahrenskosten), können erst dann befriedigt werden, wenn alle anderen Forderungen in voller Höhe befriedigt wurden. Ein Gläubiger, der seine Forderung nach der Verteilung angemeldet hat, wird in das Verzeichnis der Gläubiger aufgenommen, die bei späteren Verteilungen zu berücksichtigen sind, ohne Anspruch auf einen größeren Anteil an der Insolvenzmasse bei späteren Verteilungen als Ausgleich für die Nichtberücksichtigung bei früheren Verteilungen.

Gläubiger mit besicherten Forderungen behalten ihre Sicherheiten im Insolvenzverfahren. Ihre Forderungen werden als erstes befriedigt, wobei dieses Vorrecht ausschließlich für den Erlös aus der Verwertung der gehaltenen Sicherheit gilt. Wenn der Verkaufspreis von verpfändetem oder hypothekarisch belastetem persönlichem Eigentum nicht ausreicht, um den gesamten Forderungsbetrag nebst der aufgelaufenen Zinsen abzudecken, nimmt der Gläubiger an der Verteilung als ungesicherter Gläubiger teil. Wenn der Verkaufspreis eines gepfändeten oder hypothekarisch belasteten Vermögensgegenstands die gesicherte Forderung einschließlich der aufgelaufenen Zinsen übersteigt, wird der überschüssige Betrag der Insolvenzmasse zugeschlagen. Diese Regelung gilt gleichfalls für die Befriedigung der Forderungen aus einem Pfandrecht.

Ein Gläubiger, dessen Forderung im Hauptverfahren, in dem ein ausländisches Gericht einen Unternehmer für zahlungsunfähig erklärt hat, teilweise befriedigt wurde, ist an der Vermögensverteilung im Nebenverfahren, das vor einem bulgarischen Gericht stattfindet, beteiligt, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt und der Anteil, den der Gläubiger bei der Vermögensverteilung im Nebenverfahren erhalten würde, über den Anteil der anderen Gläubiger in demselben Verfahren hinausgeht. Die nach der Vermögensverteilung im Nebenverfahren verbleibenden Vermögenswerte werden den Vermögenswerten im Hauptverfahren hinzugefügt.

Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei der ersten Verteilung als strittige Forderung berücksichtigt. Für ihre Befriedigung wird in der Verteilungsrechnung eine Rückstellung gebildet. Die Forderung wird aus der abschließenden Verteilung ausgenommen, wenn die aufschiebende Bedingung weiter besteht. Eine auflösend bedingte Forderung wird hingegen bei der Verteilung berücksichtigt und als unbedingte Forderung befriedigt.

Für in zivilrechtlichen Klagen angefochtene Forderungen werden ebenfalls Rückstellungen in der Verteilungsrechnung gebildet. Wenn nur die Sicherheit oder das Vorrecht angefochten wird, so wird die Forderung bis zur Entscheidung der Sache vorläufig bei der Verteilung als ungesicherte Forderung berücksichtigt und in der Verteilungsrechnung eine Rückstellung in der Höhe des Betrags, den der Gläubiger für eine gesicherte Forderung erhalten würde, gebildet. Rückstellungen sind zu bilden im Sanierungsplan oder bei der Vermögensverteilung für nicht zugelassene Forderungen, die gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes Gegenstand einer Anfechtungsklage sind.

Der Insolvenzverwalter hinterlegt auf Anweisung des Gerichts die bei der abschließenden Verteilung für noch offene oder strittige Forderungen zurückgestellten Beträge bei einer Bank. Der Schuldner erhält die nach vollständiger und abschließender Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegebenenfalls verbliebene Insolvenzmasse.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Das Gericht ordnet in folgenden Fällen die Einstellung des Insolvenzverfahrens an:

  • falls innerhalb von einem Jahr nach Eintragung der Entscheidung gemäß Artikel 632 Absatz 1 des Handelsgesetzes (Entscheidung über die Aussetzung des Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Vermögenswerte zur Deckung der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren und wegen Nichtzahlung der anfänglichen Kosten des Verfahrens) keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde;
  • Ausschöpfung der Insolvenzmasse;
  • Befriedigung sämtlicher Forderungen;
  • Billigung eines Sanierungsplans;
  • Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern mit anerkannten Forderungen, falls diese Vereinbarung die einschlägigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt und keine Feststellungsklage nach Artikel 694 des Handelsgesetzes in Bezug auf eine nicht bestehende anerkannte Forderung eingereicht wurde.

In den ersten drei Fällen ordnet das Insolvenzgericht in der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens an, dass der Unternehmer aus dem Handelsregister gestrichen wird, es sei denn, sämtliche Forderungen der Gläubiger wurden beglichen und nicht verwertete Vermögensgegenstände verbleiben in der Insolvenzmasse. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung im Handelsregister angefochten werden.

Das Insolvenzverfahren wird nicht eingestellt, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners durch Sicherheiten eines Dritten besichert wurden und ein Vollstreckungsverfahren gegen die Sicherheiten anhängig ist oder wenn der Schuldner als Partei an einem laufenden Verfahren teilnimmt.

Nach nationalem Recht bildet die Umstrukturierung zur Rettung des Schuldnerunternehmens ein wesentliches Element des Insolvenzverfahrens.

Die Unternehmenssanierung ist eine unabhängige optionale Stufe im Insolvenzverfahren. Wird die Sanierung angestrebt, ist durch eine der folgenden Parteien ein diesbezüglicher schriftlicher Antrag bei Gericht zu stellen, mit dem ein Sanierungsplan unterbreitet wird: durch den Schuldner, den Insolvenzverwalter, die Gläubiger, die mindestens ein Drittel der gesicherten Forderungen halten, die Gläubiger, die mindestens ein Drittel der ungesicherten Forderungen halten; die Teilhaber oder Gesellschafter, die mindestens ein Drittel des Eigenkapitals des Schuldnerunternehmens halten; ein unbeschränkt haftender Gesellschafter oder zwanzig Prozent der Gesamtzahl der Arbeiter und Angestellten des Schuldnerunternehmens.

Ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrags bis einen Monat nach der Eintragung der Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung des Verzeichnisses der anerkannten Forderungen in das Handelsregister kann ein Sanierungsplan (oder können Sanierungspläne) unterbreitet werden. Die in Verbindung mit einem durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Sanierungsplan entstehenden Aufwendungen werden aus der Insolvenzmasse gedeckt und in allen anderen Fällen durch die Partei, die den Plan unterbreitet hat.

Der Inhalt des Sanierungsplans muss den Anforderungen nach Artikel 700 Absatz 1 des Handelsgesetzes genügen und auf bestimmte Fragen eingehen: zum Beispiel in welchem Umfang die Forderungen, die zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Plans im gerichtlich bestätigten Forderungsverzeichnis aufgeführt sind, befriedigt werden; die Vorgehensweise und den Zeitrahmen der Regulierung der einzelnen Forderungsklassen, die Sicherheiten für die Begleichung strittiger, nicht anerkannter Forderungen, in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Plans Gerichtsverfahren anhängig sind; die Bedingungen, unter denen allgemein oder beschränkt haftende Teilhaber vollständig oder teilweise von der Haftung befreit werden; den Umfang, in dem Forderungen einzelner Gläubigergruppen befriedigt würden, verglichen mit dem Vermögen, das sie bei einer Verteilung entsprechend dem allgemeinen gesetzlich vorgesehenen Verfahren erhalten würden; die Sicherheiten, die den einzelnen Gläubigergruppen in Verbindung mit der Umsetzung des Plans geboten werden; das Management, organisatorische, rechtliche, finanzielle, technische und andere Maßnahmen, die zur Umsetzung des Plans zu ergreifen sind; und die Auswirkungen des Plans auf die Arbeiter und Angestellten des Schuldnerunternehmens. Der Sanierungsplan kann zusätzlich Vorschläge für Maßnahmen oder Transaktionen enthalten, die darauf abzielen, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen: Hierzu zählen unter anderem die Veräußerung des gesamten oder eines Teils des Unternehmens, die Bedingungen und Vorgehensweise für die Durchführung der Veräußerung, die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital, die Novation von Verbindlichkeiten oder andere Maßnahmen und Transaktionen (ausdrücklich ausgeschlossen ist dabei die Option der Veräußerung der Vermögensgegenstände von Wasser- und Abwasserunternehmen, die für ihre primäre Tätigkeit erforderlich sind, bis ein neues Wasser- und Abwasserunternehmen für das betreffende Gebiet bestimmt wurde), die Einsetzung eines Aufsichtsorgans, das befugt ist, die Aktivitäten des Schuldners für die Dauer der Umsetzung des Sanierungsplans oder während eines kürzeren Zeitraums zu überwachen, Zahlungsaufschübe oder Stundungen, die vollständige oder teilweise Ablösung von Schulden, die Umstrukturierung des Unternehmens oder andere Maßnahmen und Transaktionen.

Wenn der Plan den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Artikel 700 Absatz 1 des Handelsgesetzes), erlässt das Gericht eine Entscheidung, mit der es den Plan zur Erörterung durch die Gläubigerversammlung zulässt, und ordnet an, dass eine Mitteilung im Handelsregister veröffentlicht wird, aus welcher der Termin für die Versammlung hervorgeht. Falls erforderlich, wird eine Mitteilung an die Partei gesandt, die den Plan vorgeschlagen hat, worin sie angewiesen wird, festgestellte Defizite zu beheben. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen angefochten werden.

Nur die Gläubiger mit anerkannten oder bestätigten Forderungen oder Gläubiger mit Stimmrechten, die durch das Gericht gewährt wurden, können über den Plan abstimmen. Die Gläubiger geben ihre Stimmen gesondert nach den gesetzlich geregelten Gruppen ab und können mittels eines notariell beurkundeten Schreibens, das ihre Unterschrift trägt, in Abwesenheit abstimmen. Der Plan wird von den einzelnen Gläubigergruppen mit einfacher Mehrheit der Forderungen in der jeweiligen Gruppe angenommen. Einwendungen gegen den angenommenen Plan können innerhalb von 7 Tagen ab der Abstimmung erhoben werden. Einwendungen können ebenfalls von Gläubigern erhoben werden, die in Bezug auf Forderungen Anerkennungsanträge gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes gestellt haben. Der Plan wird abgelehnt, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit anerkannten Forderungen, ungeachtet der Klasse dieser Forderungen, dagegen gestimmt hat. Hinsichtlich der Annahme des Plans wird eine Mitteilung im Handelsregister veröffentlicht.

Das Gericht bestätigt den Sanierungsplan, falls er die Bedingungen, die in Artikel 705 Absatz 1 des Handelsgesetzes dargelegt sind, erfüllt, d. h. falls alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme durch die einzelnen Gläubigergruppen erfüllt sind, er durch eine Mehrheit der Gläubiger, die mehr als die Hälfte der anerkannten Forderungen halten, die in der gerichtlich bestätigten Liste berücksichtigt sind, angenommen wurde, dass, falls der Plan eine teilweise Zahlung vorsieht, mindestens eine Gläubigergruppe, die den Plan angenommen hat, eine teilweise Zahlung erhält, dass alle Gläubiger derselben Gruppe gleich behandelt werden, es sei denn, dass Gläubiger mit Vorbehalten auf ihre Einwände gegen die Annahme des Plans schriftlich verzichtet haben, dass der Plan sicherstellt, dass ein widersprechender Gläubiger und ein widersprechender Schuldner dieselbe Zahlung erhält wie in dem Fall, in dem die Vermögenswerte entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren verteilt würden, dass kein Gläubiger mehr erhält als ihm entsprechend seiner anerkannten Forderung zusteht, dass Teilhaber oder Gesellschafter keine Zahlungen erhalten, bis die Forderungen der Gläubigergruppen, deren Interessen durch den Plan berührt werden, vollständig und abschließend befriedigt wurden, dass keine Unterhaltszahlungen an Einzelunternehmer, unbeschränkt haftende Gesellschafter und deren Familien in einer Höhe geleistet werden, die über den gerichtlich festgesetzten Betrag hinausgeht, bis die Forderungen der Gläubigergruppen, deren Interessen durch den Plan berührt werden, vollständig und abschließend befriedigt wurden. Falls die Gläubigerversammlung mehrere Pläne angenommen hat und alle Pläne die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen, bestätigt das Gericht den Plan, der von den Gläubigern angenommen wurde, die mehr als die Hälfte der anerkannten Forderungen halten.

Der Sanierungsplan kann in dem sekundären Insolvenzverfahren zugelassen werden, das von einem bulgarischen Gericht eingeleitet wurde, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt, sofern der Insolvenzverwalter im Hauptverfahren, in dem der Unternehmer durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, zustimmt.

Bis zur Entscheidung über die Billigung des Sanierungsplans ordnet das Gericht die Einstellung des Insolvenzverfahrens an und ernennt das im Plan vorgeschlagene oder durch die Gläubigerversammlung gewählte Aufsichtsorgan. Die Entscheidung über die Billigung des Sanierungsplans und die Entscheidung über die Ablehnung eines Plans, der zur Sanierung des Schuldnerunternehmens erarbeitet und von der Gläubigerversammlung angenommen wurde, kann innerhalb von 7 Tagen ab der Eintragung im Handelsregister angefochten werden.

Der gerichtlich bestätigte Plan ist für den Schuldner und alle Gläubiger mit Forderungen, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, bindend. Jeder Gläubiger kann entsprechend dem Verfahren nach Artikel 405 der Zivilprozessordnung einen Vollstreckungstitel beantragen, um ungeachtet der Höhe des Betrags die Vollstreckung der umgewandelten Forderung zu erwirken.

Falls der Schuldner den Sanierungsplan nicht umsetzt, können die Gläubiger, die Forderungen halten, welche entsprechend dem Plan umgewandelt wurden und mindestens 15 Prozent des Gesamtwerts der Forderungen betragen, oder das gerichtlich eingesetzte Aufsichtsorgan das Gericht um Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens ersuchen, ohne die Insolvenz oder Überschuldung nachweisen zu müssen. In diesem Fall bleibt der Umwandlungseffekt des Plans in Bezug auf die Rechte und Sicherheiten der Gläubiger unberührt. Im Rahmen des wiederaufgenommenen Insolvenzverfahrens findet kein Sanierungsverfahren statt.

Falls der angenommene Sanierungsplan die Veräußerung des gesamten oder eines Teils des Unternehmens vorsieht, muss innerhalb von einem Monat, nachdem die Entscheidung über die Annahme des Plans in Kraft getreten ist, ein Kaufvertrag geschlossen werden. Wird innerhalb der im angenommenen Sanierungsplan vorgesehenen Frist kein Kaufvertrag geschlossen, kann jede der Parteien innerhalb von einem Monat nach Ablauf der einmonatigen Frist für die Schließung des Kaufvertrags das Insolvenzgericht ersuchen, den Vertrag für geschlossen zu erklären. Falls keine der Parteien darum ersucht, dass der Vertrag für geschlossen erklärt wird, und ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt, nimmt das Insolvenzgericht das Verfahren wieder auf und erklärt den Schuldner für zahlungsunfähig.

Neben der Annahme eines Sanierungsplans ist im Handelsgesetz die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vorgesehen. Der Schuldner kann von sich aus mit allen Gläubigern, die über anerkannte Forderungen verfügen, auf jeder Stufe des Verfahrens, ohne durch den Insolvenzverwalter vertreten zu werden, eine schriftliche Vereinbarung zur Schuldenregelung schließen. Falls die Vereinbarung die gesetzlich geregelten Anforderungen erfüllt, setzt das Gericht das Verfahren aus, sofern keine Feststellungsklagen zur Anfechtung anerkannter Forderungen gemäß Artikel 694 Absatz 1 des Handelsgesetzes erhoben wurden. Die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen ab ihrer Eintragung im Handelsregister angefochten werden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Die abschließende Gläubigerversammlung fasst einen Beschluss über das unveräußerliche persönliche Eigentum in der Insolvenzmasse und kann entscheiden, dass persönliches Eigentum von geringem Wert oder Forderungen, deren Beitreibung unverhältnismäßig schwierig ist, an den Schuldner zurückgeführt werden. Der Insolvenzverwalter hinterlegt auf Anweisung des Gerichts die bei der abschließenden Verteilung für noch offene oder strittige Forderungen zurückgestellten Beträge bei einer Bank.

Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens werden die allgemeine Zwangsvollstreckung und die vorbeugenden Maßnahmen von Amts wegen ab dem Tag, an dem die Einstellung des Insolvenzverfahrens wirksam wird, aufgehoben.

Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, und Rechte, die im Insolvenzverfahren nicht ausgeübt wurden, erlöschen. Die Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden konnten, erlöschen, es sei denn, das Verfahren wird entsprechend Artikel 744 Absatz 1 des Handelsgesetzes wiederaufgenommen (falls innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Aussetzung des Verfahrens Beträge, die für strittige Forderungen zurückgestellt wurden, freigesetzt oder Vermögensgegenstände festgestellt werden, die während des Insolvenzverfahrens nicht bekannt waren).

Wenn der Schuldner mit allen Gläubigern mit anerkannten Forderungen eine Vereinbarung zur Schuldenregelung geschlossen hat und das Insolvenzverfahren eingestellt wurde, können die Gläubiger entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen Entschädigungen fordern, es sei denn, im Handelsgesetz ist etwas anderes vorgesehen. Verstößt der Schuldner gegen die Vereinbarung zur Schuldenregelung, so können die Gläubiger, deren Forderungen sich mindestens auf 15 Prozent der Forderungssumme belaufen, die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens beantragen, ohne die Insolvenz oder Überschuldung nachweisen zu müssen.

Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens nach der Genehmigung des Sanierungsplans beginnt hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gemäß Artikel 110 des Obligations- und Vertragsgesetzes ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Billigung des Sanierungsplans wirksam wird, eine neue gesetzliche Verjährungsfrist, wenn die betreffenden Verbindlichkeiten unverzüglich zu begleichen sind bzw. ab dem Tag, an dem die Verbindlichkeiten fällig und zahlbar sind, sofern im Sanierungsplan deren Stundung vorgesehen ist. Gemäß Artikel 110 des Obligations- und Vertragsgesetzes erlöschen alle Forderungen nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, erfolgt für die Dauer des wiederaufgenommenen Verfahrens eine Aussetzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für anerkannte Forderungen. Ein Gläubiger kann für seine auf Grundlage des gerichtlich gebilligten Sanierungsplans umgewandelte Forderung – ungeachtet ihrer Höhe – einen Vollstreckungstitel beantragen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Nach nationalem Recht umfassen die Aufwendungen in Verbindung mit einem Insolvenzverfahren Folgendes:

  • die Stempelgebühr, die für das Insolvenzverfahren zu zahlen ist, und alle sonstigen Aufwendungen, die bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft tritt, entstehen;
  • die Vergütung des Insolvenzverwalters;
  • die Forderungen von Arbeitern und Angestellten des Schuldnerunternehmens, wenn die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt wurde;
  • die Kosten der Erweiterung, Verwaltung, Bewertung und Verteilung der Insolvenzmasse;
  • die Unterhaltszahlungen an den Schuldner und seine Familie.

Hat der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt, so ist keine Stempelgebühr vorauszuzahlen. Die Stempelgebühr ist bei der Vermögensverteilung durch die Insolvenzmasse abgedeckt. Wird der Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt, so wird die Stempelgebühr bei dem Gläubiger erhoben oder, falls ein anderer Gläubiger dem Verfahren beigetreten ist, bei dem anderen Gläubiger.

Wenn die verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichen, um die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, oder wenn während des Insolvenzverfahrens festgestellt wird, dass die verfügbaren Vermögensgegenstände des Schuldners nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, setzt das Gericht einen Betrag fest, den der Schuldner oder ein Gläubiger innerhalb der durch das Gericht bestimmten Frist im Voraus zahlen muss. Die anfänglichen Kosten des Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der geschätzten Kosten des Insolvenzverfahrens. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Personengesellschaft, entscheidet das Gericht über die Vorauszahlung der Kosten unter Berücksichtigung des Eigentums der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Kosten aus der Insolvenzmasse gedeckt. Zu diesem Zweck kann das Gericht eine Anordnung erlassen, mit der es den Insolvenzverwalter bevollmächtigt, die erforderlichen Verfügungen vorzunehmen.

Befindet sich das Verfahren auf der Stufe der Erweiterung der Insolvenzmasse, ist keine Stempelgebühr vorauszuzahlen. Es wird keine Stempelgebühr erhoben, wenn Umstände in Bezug auf die Insolvenz aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder -anordnungen in das Handelsregister eingetragen werden sowie bei Eintragung und Löschung einer Pfändung oder allgemeinen Zwangsvollstreckung.

In Verfahren, die darauf gerichtet sind, eine Transaktion auf Grundlage von Artikel 645, 646 und 647 des Handelsgesetzes und Artikel 135 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge für unwirksam zu erklären, ist die Stempelgebühr, ungeachtet der Gerichtsebene, nicht im Voraus zu entrichten. Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Erhebung der Stempelgebühr bei der Partei, die in dem Verfahren unterliegt. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, ist die Stempelgebühr durch die Insolvenzmasse abgedeckt. Wurde der Antrag, eine Transaktion für unwirksam zu erklären, durch den Insolvenzverwalter gestellt und zurückgewiesen, so werden die Aufwendungen Dritter, die ihnen im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aus der Insolvenzmasse gedeckt.

Im Fall einer Feststellungsklage eines Gläubigers oder Schuldners gemäß Artikel 694 des Handelsgesetzes muss die Stempelgebühr nicht im Voraus entrichtet werden. Wird die Klage abgewiesen, trägt der Kläger die Kosten.

Forderungen, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist angemeldet werden, jedoch nicht später als zwei Monate nach ihrem Ablauf, werden in das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen aufgenommen und in Übereinstimmung mit dem gesetzlich festgelegten Verfahren zugelassen. Die zusätzlichen Kosten, die bei der Zulassung entstehen, gehen zu Lasten des Gläubigers, der die Forderung angemeldet hat.

Die Aufwendungen in Verbindung mit einem Sanierungsplan, den der Schuldner oder Insolvenzverwalter vorgeschlagen hat, werden aus der Insolvenzmasse gedeckt; in allen anderen Fällen kommt für diese Aufwendungen die Partei auf, die den Plan unterbreitet hat. Sofern im Sanierungsplan nichts anderes vorgesehen ist, ordnet das Gericht an, dass der Schuldner die Stempelgebühr und die entstandenen Aufwendungen zu zahlen hat.

Die in Verbindung mit der Erhaltung von Vermögen, das in Geld umzuwandeln ist, entstandenen Aufwendungen sind bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer aus der Insolvenzmasse gedeckt. Die Aufwendungen in Verbindung mit der Veräußerung von Wohneinheiten, die Eigentum des Schuldners und an seine Arbeiter und Angestellten vermietet sind, gehen zu Laste des Verkäufers.

Nach Verteilung des umgewandelten Vermögens werden die Forderungen aus Aufwendungen, die im Insolvenzverfahren entstanden sind, nach der Befriedigung der gesicherten Forderungen und der Forderungen, bei denen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, bezahlt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Das Handelsgesetz bietet Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Gläubigern der Insolvenzmasse gegen Handlungen und Transaktionen, die der Schuldner zum Schaden der Insolvenzmasse und der Gläubigerinteressen vornimmt. Das Gesetz sieht eine „Verdachtsfrist“ vor — eine unwiderlegbare Vermutung, dass den Interessen der Gläubiger geschadet wird, wenn bestimmte Handlungen oder Transaktionen während dieses Zeitraums vorgenommen werden. Die Dauer der Verdachtsfrist ist unterschiedlich und hängt von der Art der Transaktion ab, auf die diese gesetzliche Vermutung Anwendung findet. Bei bestimmten Transaktionen und Handlungen beginnt die Verdachtsfrist mit dem Tag der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch nicht früher als ein Jahr vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und endet am Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In anderen Fällen beträgt sie drei Jahre, zwei Jahre oder ein Jahr vor dem Tag, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren eingereicht wurde, und erstreckt sich über den Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bestimmte Handlungen und Transaktionen, die nach dem Tag der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Verstoß gegen das festgelegte Verfahren vorgenommen werden, d. h. ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzverwalters, gelten als schädlich.

Die Arten der Handlungen und Transaktionen, die entsprechend dem Handelsgesetz mutmaßlich schädlich sind, wurden ausführlich definiert und in zwei Kategorien unterteilt: ungültig sowie nicht vollstreckbar in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse.

Ungültige Transaktionen sind in Artikel 646 Absatz 1 des Handelsgesetzes geregelt. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass folgende Handlungen und Transaktionen in Bezug auf die Gläubiger unwirksam sind, falls sie nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Verstoß gegen die festgelegten Verfahrensregeln vorgenommen werden:

  1. die Begleichung einer Verbindlichkeit, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;
  2. die Verpfändung oder hypothekarische Belastung eines Rechts oder persönlichen Vermögensgegenstands aus der Insolvenzmasse;
  3. eine Transaktion in Verbindung mit einem Recht oder Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse.

Andere Arten schädlicher Handlungen und Transaktionen, die für nicht vollstreckbar erklärt werden können, sind in Artikel 645 Absatz 3, Artikel 646 Absatz 2 und Artikel 647 des Handelsgesetzes sowie Artikel 135 des Obligations- und Vertragsgesetzes geregelt. Damit sie in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse nicht vollstreckbar sind, müssen die betreffenden Handlungen und Transaktionen durch ein rechtskräftiges Urteil für nicht vollstreckbar erklärt werden.

Gemäß Artikel 646 Absatz 2 des Handelsgesetzes können folgende Handlungen oder Transaktionen des Schuldners, die der Schuldner nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen hat, in Bezug auf die Gläubiger innerhalb der jeweiligen Zeiträume für nicht durchsetzbar erklärt werden:

  1. die vorzeitige Erfüllung einer Verpflichtung, ungeachtet der Art der Erfüllung, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  2. die Bestellung einer Hypothek oder eines Pfandrechts zur Sicherung einer zuvor unbesicherten Forderung gegen den Schuldner, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  3. die Begleichung einer fällig und zahlbar gewordenen Verbindlichkeit durch den Schuldner, ungeachtet der Art der Regulierung, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners hatte, verlängert sich die Verdachtsfrist in den ersten zwei Fällen auf zwei Jahre und im dritten Fall auf ein Jahr. Die Kenntnis wird vorausgesetzt, wenn der Schuldner und der Gläubiger verbundene Parteien sind oder wenn der Gläubiger wusste oder hätte wissen können, dass Umstände gegeben sind, die Grund zu der Annahme bieten, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Die Nichtvollstreckbarkeit kann im ersten und dritten Fall nicht geltend gemacht werden, falls die Verpflichtung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Schuldners erfüllt wurde und wenn:

  • sie den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen entspricht und parallel zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen von entsprechendem Wert für den Schuldner erfolgt oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die zu zahlende Verbindlichkeit fällig wurde, oder
  • der Gläubiger nach der Zahlung Waren oder Dienstleistungen von entsprechendem Wert für den Schuldner geliefert oder erbracht hat.

Die Nichtvollstreckbarkeit kann im zweiten Fall nicht geltend gemacht werden, wenn das Pfandrecht oder die Hypothek bestellt wurde:

  • bevor dem Schuldner ein Darlehen gewährt wurde oder zeitgleich mit der Gewährung eines Darlehens;
  • um eine andere dingliche Sicherheit, die entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt I Kapitel 41 des Handelsgesetzes nicht für nichtvollstreckbar erklärt werden kann, zu ersetzen;
  • um ein Darlehen abzusichern, das zum Zweck des Erwerbs des verpfändeten oder hypothekarisch belasteten Vermögensgegenstands gewährt wurde.

Die Unwirksamkeit nach Artikel 646 Absatz 2 des Handelsgesetzes gilt unbeschadet der Rechte, die Dritte in gutem Glauben vor Eingang des Antrags, eine Transaktion für unwirksam zu erklären, erworben haben. Bösgläubigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, falls die Drittpartei mit dem Schuldner oder der Person, mit dem der Schuldner verhandelt hat, verbunden ist.

Die privat vollstreckbaren öffentlichen und privaten Forderungen des Staates, die der Schuldner beglichen hat, können in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse nicht entsprechend den vorstehend dargelegten Regelungen und Verfahren für nichtig erklärt werden.

Gemäß Artikel 647 Absatz 1 des Handelsgesetzes können die folgenden Handlungen und Geschäfte des Schuldners, falls sie innerhalb der angegebenen Zeiträume vorgenommen wurden, in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt werden:

  1. Geschäfte ohne Gegenleistung, mit Ausnahme gewöhnlicher Spenden, die mit einer Partei geschlossen wurden, die mit dem Schuldner verbunden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  2. Geschäfte ohne Gegenleistung, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden;
  3. Geschäfte unter Wert, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, jedoch nicht vor Beginn der Insolvenz oder Überschuldung.
  4. Hypotheken, Pfandrechte oder persönliche Sicherheiten, die in Bezug auf Verbindlichkeiten Dritter innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurden, jedoch nicht vor Beginn der Insolvenz oder Überschuldung;
  5. Hypotheken, Pfandrechte oder persönliche Sicherheiten, die in Bezug auf Verbindlichkeiten Dritter zu Gunsten eines mit dem Schuldner verbundenen Gläubigers innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wurden, jedoch nicht vor Beginn der Insolvenz oder Überschuldung;
  6. Geschäfte, die den Gläubigern schaden und mit einer Partei geschlossen wurden, die mit dem Schuldner verbunden ist, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Artikel 647 Absatz 1 des Handelsgesetzes gilt ebenfalls für Handlungen und Transaktionen, die der Schuldner im Zeitraum zwischen der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vornimmt. Die Rechte, die Dritte in gutem Glauben gegen Entgelt vor Antragstellung erworben haben, bleiben hiervon unberührt.

Eine Verrechnung kann in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse auch für nichtig erklärt werden, falls ein Gläubiger die Forderung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und die Verbindlichkeit ebenfalls zu diesem Zeitpunkt entstanden ist und ihm zu dem Zeitpunkt, als er die Forderung erworben hat und die Verbindlichkeit entstanden ist, bekannt war, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.

Ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die gegenseitigen Verbindlichkeiten entstanden sind, ist eine Verrechnung durch den Schuldner nach Erklärung der Insolvenz oder Überschuldung, jedoch nicht früher als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse unwirksam, außer in dem Umfang, in dem der Gläubiger nach der Veräußerung von Vermögensgegenständen bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt würde.

Artikel 135 des Obligations- und Vertragsgesetzes regelt die Klagen, die der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger einreichen kann, um schädliche Handlungen des Schuldners für nichtig erklären zu lassen, falls dem Schuldner die schädliche Wirkung dieser Handlungen bekannt war. Wenn die Handlung profitorientiert ist, wird davon ausgegangen, dass die Partei, mit welcher der Schuldner verhandelt, ebenfalls Kenntnis von der Schädlichkeit hat. Die Rechte, die Dritte in gutem Glauben vor dem Insolvenzantrag entgeltlich erworben haben, bleiben hiervon unberührt. Falls die Drittpartei der Ehepartner, ein Elternteil, ein Kind oder Geschwisterteil des Schuldners ist, wird bis zum Gegenbeweis davon ausgegangen, dass die Schädlichkeit der Handlung bekannt war. Wenn die Handlung vor Entstehung einer Forderung vorgenommen wurde, ist sie nur dann unwirksam, wenn sie von dem Schuldner oder der Partei, mit welcher der Schuldner verhandelt hat, in der Absicht vorgenommen wurde, dem Gläubiger zu schaden.

Eine Klage zur Erwirkung der Unwirksamkeit oder Ungültigkeit von Handlungen oder Transaktionen in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse und begleitende Maßnahmen zur Erweiterung der Insolvenzmasse kann vom Insolvenzverwalter eingereicht werden oder, falls dieser nicht tätig wird, durch einen Insolvenzgläubiger. Wenn die Klage von einem Gläubiger eingereicht wird, betrachtet das Gericht den Insolvenzverwalter als Streitgenossen. Hat ein Gläubiger eine Forderung angemeldet, so ist eine weitere Geltendmachung derselben Forderung durch einen anderen Gläubiger nicht zulässig. Der zweite Gläubiger kann das Gericht jedoch vor der ersten Anhörung in dieser Sache um Beitritt zu dem Verfahren als Streitgenosse ersuchen. Die endgültige Entscheidung ist gegenüber dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern rechtsgültig und vollstreckbar.

Wenn das Gericht eine Transaktion in Bezug auf die Gläubiger der Insolvenzmasse für nichtig erklärt hat, werden die von einem Dritten bereitgestellten Vermögenswerte zurückgeführt. Falls diese Vermögenswerte nicht Teil der Insolvenzmasse sind oder Geldforderungen bestehen, wird der Dritte in dem Verfahren als Gläubiger berücksichtigt.

Eine Klage auf Aufhebung einer Transaktion, eingereicht durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzhaupt- oder -nebenverfahren, in dem ein Unternehmer durch ein ausländisches Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde, oder in einem sekundären Verfahren, das von einem bulgarischen Gericht eingeleitet wurde, falls der Unternehmer in Bulgarien über wesentliche Vermögenswerte verfügt, gilt in beiden Verfahren als eingereicht.

Letzte Aktualisierung: 17/02/2021

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