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Über das Netz

Portugal
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Die Kontaktstelle

Portugal hat für das EJN (das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen) eine Kontaktstelle benannt. Dabei handelt es sich um einen vom Obersten Justizrat (Conselho Superior da Magistratura) im Rahmen eines Auswahlverfahrens (concurso) bestellten Richter.

Das nationale Netz

Das nationale Netz besteht aus: in den Rechtsakten der EU, in anderen, von Portugal mitunterzeichneten internationalen Übereinkommen, sowie in nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Zentralstellen/zentralen Behörden. Weitere Mitglieder sind Verwaltungsbehörden mit Zuständigkeiten auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie Berufskammern, die an der Anwendung internationaler Übereinkommen und Rechtsakte der EU im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unmittelbar mitwirkende Juristen vertreten.

Dem nationalen Netz gehören keine Verbindungsrichter oder Sachverständige an.

Nationale Netzmitglieder

Über die Kontaktstelle hinaus gehören dem nationalen Netz die folgenden 13 Mitglieder an:

  • die Generaldirektion für Justizpolitik (Direcção-Geral da Política de Justiça)
  • die Generaldirektion für Justizverwaltung (Direcção-Geral da Administração da Justiça)
  • die Generaldirektion für Resozialisierung und Strafvollzug (Direcção-Geral de Reinserção e Serviços Prisionais)
  • das Institut für Register- und Notariatswesen (Instituto dos Registos e do Notariado, I.P.)
  • das Institut für Haushaltsführung und Infrastruktur der Justiz (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I.P.)
  • den Rat der Friedensrichter (Conselho dos Julgados de Paz)
  • die Sozialversicherungsanstalt (Instituto de Segurança Social, I.P.)
  • den Ausschuss für den Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Protecção às Vítimas de Crimes)
  • einen Richter des Internationalen Haager Richternetzwerks
  • die Kammer plädierender Rechtsanwälte (Ordem dos Advogados)
  • die Kammer nicht plädierender Anwälte und Gerichtsvollzieher (Ordem dos Solicitadores e dos Agentes de Execução)
  • die Notarkammer (Ordem dos Notários)
  • die Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria-Geral da República)

Zentralstellen/zentrale Behörden

Die folgenden vorstehend genannten Netzmitglieder fungieren zugleich auch als Zentralstellen/zentrale Behörden, die nach Maßgabe des EU-Rechts bestimmte Aufgaben wahrnehmen:

Generaldirektion für Justizverwaltung – Justizministerium

  • Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008
  • Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020
  • Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020
  • Haager Übereinkommen von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen
  • Haager Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen
  • Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
  • New Yorker Übereinkommen von 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Generaldirektion für Resozialisierung und Strafvollzug – Justizministerium

  • Verordnung (EU) 2019/1111 vom 25. Juni 2019
  • Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
  • Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Institut für Register- und Notariatswesen – Justizministerium

  • Verordnung (EG) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012

Sozialversicherungsanstalt – Ministerium für Solidarität und soziale Sicherheit (Ministério da Solidariedade e da Segurança Social)

  • Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003

Ausschuss für den Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Protecção às Vítimas de Crimes)

  • Richtlinie 2004/80/EG vom 29. April 2004

Generalstaatsanwaltschaft

  • Haager Übereinkommen von 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Koordination des nationalen Netzes in einem dezentralen System

Das nationale Netz in Portugal zeichnet sich durch eine dezentrale Struktur aus. Die Koordination des Netzes wird von der Kontaktstelle sichergestellt und basiert auf einer freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Mitgliedern, die regelmäßig an vierteljährlichen, von der Kontaktstelle organisierten Zusammenkünften teilnehmen. Erfordert die Anwendung von EU-Recht eine Änderung des nationalen Systems, wird eine Zusammenkunft einberufen, an der nur die betroffenen nationalen Mitglieder teilnehmen.

Dem Netz gehören keine Sachverständigen an. Erfordert eine Sache die Stellungnahme eines Sachverständigen, bittet die Kontaktstelle die jeweils geeignete nationale Behörde um ihre Mitarbeit auf freiwilliger und informeller Grundlage. Alle nationalen Mitglieder werden von der Kontaktstelle regelmäßig darin bestärkt, in ihren jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zusammenzuarbeiten.

Letzte Aktualisierung: 10/08/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.