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Luxemburg
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

In Luxemburg gibt es folgende Kontaktstellen und Mitglieder des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Netz“):

Kontaktstellen

– Eine Kontaktstelle bei der Generalstaatsanwaltschaft, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benannt wurde und die Aufgaben der „justiziellen Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis c und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wahrnimmt.

Der zuständige Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft bearbeitet die Ersuchen um Informationen und um justizielle Zusammenarbeit im Rahmen des Netzes.

Die Kontaktstelle bei der Generalstaatsanwaltschaft fungiert auch als zentrale Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und dem Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen.

– Eine Kontaktstelle beim Justizministerium, die die administrativen Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d und e und Artikel 5 Absätze 3, 4, 14, 15 und 18 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung die Entscheidung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wahrnimmt.

Sie stellt die administrativen Folgemaßnahmen, die Koordinierung und die Kommunikation mit der Europäischen Kommission, insbesondere dem Sekretariat des Netzes, sowie mit den Mitgliedern des Netzes auf nationaler Ebene sicher.

Mitglieder des Netzes:

– Die Experten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen benannt wurden.

– Die Berufskammern, die gemäß den Artikeln 2 und 5a der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, benannt wurden.

  • Die Gerichtsvollzieher, die durch die Gerichtsvollzieherkammer (Chambre des huissiers de justice) des Großherzogtums Luxemburg vertreten werden.
  • Die durch die Rechtsanwaltskammer Luxemburg (Barreau de Luxembourg) und die Rechtsanwaltskammer Diekirch (Barreau de Diekirch) vertretenen Rechtsanwälte.
  • Die durch die Notarkammer des Großherzogtums Luxemburg (Chambre des notaires du Grand-Duché de Luxembourg) vertretenen Notare.

Interaktion zwischen den Kontaktstellen und den Mitgliedern des Netzes:

Luxemburg verfügt über kein formalisiertes Netz auf nationaler Ebene.

Die Mitglieder des Netzes werden je nach Tagesordnung zu den Sitzungen des Netzes eingeladen.

Der Informations- und Koordinierungsaustausch zwischen den Mitgliedern und Kontaktstellen des Netzes erfolgt über elektronische Kommunikationsmittel oder telefonisch.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2023

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