Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Austria
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1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Im nationalen österreichischen Recht existiert kein Bagatellverfahren im eigentlichen Sinn. Die österreichische Zivilprozessordnung sieht jedoch für Verfahren vor den Bezirksgerichten in gewissen Bereichen Verfahrensvereinfachungen oder besondere Verfahrensregeln vor.

Manche dieser besonderen Verfahrensregeln gelten nur für geringfügige Forderungen mit Streitwertgrenzen bis Euro 1.000 (Näheres dazu in Punkt 1.5) oder Euro 2.700 (siehe dazu auch Punkt 1.9).

1.2 Anwendung des Verfahrens

Die Verfahrensbesonderheiten für geringfügige Ansprüche im österreichischen Verfahrensrecht sind zwingend und können von den Parteien nicht ausgeschlossen werden.

Eine Überleitung in ein „ordentliches“ Verfahren durch das Gericht oder die Parteien ist somit ausgeschlossen.

1.3 Vordrucke

Da es in Österreich kein eigenständiges Bagatellverfahren gibt, gibt es auch keine speziellen Formulare für ein solches Verfahren.

1.4 Beistand

Für Streitwerte bis Euro 5.000 besteht in Österreich keine Pflicht, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Der Richter hat unvertretenen Parteien grundsätzlich Hilfestellung zu leisten, das heißt, sie über ihre prozessualen Rechte und Pflichten und die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen zu belehren. Unvertretene Parteien haben ferner die Möglichkeit, Klagen vor dem für das Verfahren zuständigen Bezirksgericht oder dem Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll zu geben. Ist ein schriftliches Vorbringen einer unvertretenen Partei mangelhaft, so hat der Richter der Partei die entsprechenden Aufklärungen und Anleitungen zu geben. Die Unparteilichkeit des Richters darf dadurch keine Einschränkung erfahren.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Bei Ansprüchen, die Euro 1.000 nicht übersteigen, kann das Gericht von der Partei angebotene Beweise dann übergehen, wenn die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch in diesem Fall hat der Richter jedoch nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Ergebnisse der gesamten Verhandlung ohne Willkür zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Instanzenzug überprüfbar.

1.6 Schriftliches Verfahren

Ein rein schriftliches Verfahren ist nach österreichischem Recht nicht zulässig. Für österreichisches Zivilverfahrensrecht wird beispielsweise aus dem Grundsatz, dass Beweismitteln, aus denen sich direkt das Bestehen der zu beweisenden Tatsachen ergibt, der Vorzug vor bloß mittelbaren Erkenntnisquellen zu geben ist (sachlicher Unmittelbarkeitsgrundsatz), abgeleitet, dass schriftliche Zeugenaussagen, die als Urkunden vorgelegt werden, unzulässig sind.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Nach der österreichischen Zivilprozessordnung bringt die mündliche Verkündung eines Urteils Vereinfachungen für die schriftliche Urteilsausfertigung mit sich. Dies gilt unabhängig vom Streitwert. Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet und hat keine Partei rechtzeitig Berufung gegen das Urteil angemeldet, so kann das Gericht eine sogenannte „gekürzte Urteilsausfertigung“ erlassen, die sich auf die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen beschränkt.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Nach österreichischem Recht findet der Kostenersatz im Zivilprozess grundsätzlich im Ausmaß des Obsiegens statt. Sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltskosten sind streng vom Streitwert abhängig, sodass geringe Streitwerte im Regelfall geringe Gerichtskosten bzw. Anwaltskosten verursachen. Durch die Festlegung der Kosten in Tarifen (durch Gesetze und Verordnungen) wird die Kostenbelastung bei geringwertigen Forderungen niedrig gehalten. Spezielle Kostenregelungen für solche Forderungen bestehen aber nicht.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Bei geringfügigen Ansprüchen gibt es nach österreichischem Recht Rechtsmittelbeschränkungen. Beträgt der Streitwert in erster Instanz nicht mehr als Euro 2.700, so ist eine Berufung nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Nichtigkeit (schwerste Verfahrensmängel) möglich. Die Anfechtung wegen sonstiger schwerer Verfahrensmängel ist ausgeschlossen, auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung (etwa aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) des Erstgerichtes ist nicht bekämpfbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das „ordentliche“ Verfahren.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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