The European Small Claims procedure is designed to simplify and speed up cross-border claims of up to €5000.
The European Small Claims Procedure is available to litigants as an alternative to the procedures existing under the laws of the Member States. A judgment given in the European Small Claims Procedure is recognized and enforceable in another Member State without the need for a declaration of enforceability and without any possibility of opposing its recognition.
Standard forms have been drawn up for the Small Claims procedure and are available here in all languages. To start the procedure, "Form A" must be filled in. Any relevant supporting documents, such as receipts, invoices, etc. should be attached to the form.
Form A must be sent to the court that has the jurisdiction. Once the court receives the application form it must fill in its part of the "Answer Form". Within 14 days of receiving the application form, the court should serve a copy of it, along with the Answer Form, on the defendant. The defendant has 30 days to reply, by filling in his or her part of the Answer Form. The court must send a copy of any reply to the plaintiff within 14 days.
Within 30 days of receiving the defendant's answer (if any) the court must either give a judgment on the small claim, or request further details in writing from either party, or summon the parties to an oral hearing. If there is an oral hearing, it is not necessary to be represented by a lawyer and if the court has appropriate equipment the hearing should be carried out through videoconference or teleconference.
With the certificate issued by the court (which might need to be translated into the language of the other Member State), and a copy of the judgment, the judgment is enforceable in all the other Member States of the European Union, without any further formalities. The only reason that enforcement in another Member State can be refused is if it is irreconcilable with another judgment in the other Member State between the same parties. Enforcement takes place in accordance with the national rules and procedures of the Member State where the judgment is being enforced.
Related links
Regulation (EC) No 861/2007 - consolidated text of 14 June 2017 (1740 Kb)
A Guide for Users to the European Small Claims Procedure (1699 Kb)
Practice Guide for the Application of the European Small Claims Procedure (2237 Kb)
Infographic for consumers (102 Kb)
Leaflet for legal professionals (553 Kb)
Leaflet for businesses (237 Kb)
Web toolkit – information on a European Small Claims Procedure
Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.
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In der belgischen Gesetzgebung ist kein besonderes Verfahren für geringfügige Forderungen vorgesehen. Es gibt lediglich ein „summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl“. Siehe separate Erläuterungen.
Es gibt kein besonderes Verfahren für geringfügige Forderungen. Zur Anwendung gelangt ein gemeinrechtliches Verfahren, das sehr einfach strukturiert ist.
Das übliche Verfahren ist wie folgt gegliedert:
Im Prinzip gibt es keine Vereinfachungen. Manche Verfahren zur Eintreibung von Forderungen werden jedoch nicht durch eine Ladung, sondern durch einen kontradiktorischen Antrag eingeleitet (siehe die Artikel 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuchs). Ein Beispiel für einen Rechtsstreit mittels eines kontradiktorischen Antrags ist die Mietrechtssache. In Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches (Gerechtelijk Wetboek) ist festgelegt, dass unter Vorbehalt der Bestimmungen bezüglich der Landpacht jedes Ersuchen in Bezug auf die Vermietung bzw. Verpachtung von Sachen anhand eines schriftlichen Antrags eingereicht werden kann, der bei der Kanzlei des Friedensgerichts hinterlegt wird.
Die Gesetzgebung zum summarischen Verfahren zwecks Zahlungsbefehls kann eingesehen werden auf der Website des „Federale Overheidsdienst Justitie“/„Service public fédéral Justice“ (Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz):
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen. Seit dem 1.1.2009 wird von den bulgarischen Gerichten Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen angewendet. Diese Verfahren werden vor den Kreisgerichten verhandelt, während bei Fragen, die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nicht direkt behandelt werden, die allgemeinen Regeln der bulgarischen Zivilprozessordnung Anwendung finden.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
In der bulgarischen Zivilprozessordnung ist kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen.
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In der Tschechischen Republik gibt es kein eigenes Verfahren für Bagatellsachen. Bagatellsachen (d. h. der Schwerpunkt liegt auf der Höhe der finanziellen Entschädigung) werden nur in Berufungsverfahren berücksichtigt.
In Artikel 202 Absatz 2 der tschechischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass eine Berufung gegen Urteile nur zulässig ist, wenn der Streitwert 10 000 CZK ohne Zinsen und die Gebühren im Rahmen der Klage übersteigt. Dies gilt nicht für Versäumnisurteile.
Gegen Versäumnisurteile kann folglich auch dann Berufung eingelegt werden, wenn der Streitwert unter 10 000 CZK liegt.
In Artikel 238 Absatz 1 Buchstabe c der tschechischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass eine auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses nur zulässig ist, wenn der Streitwert im Tenor des angefochtenen Urteils 50 000 CZK übersteigt (ohne Zinsen und die Gebühren im Rahmen der Klage). Dies gilt nicht für den Fall vertraglich festgelegter Verbraucherbeziehungen oder Arbeitsbeziehungen.
Es gibt keine besonderen Formblätter für Bagatellverfahren.
Gemäß der tschechischen Zivilprozessordnung ist das Gericht dazu verpflichtet, die Parteien über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu belehren. Es ist gesetzlich festgelegt, zu welchen Hinweisen das Gericht in einer bestimmten Verfahrenssituation verpflichtet ist.
Für die Vorlage, Würdigung und Erlangung von Beweisen gelten unabhängig vom Streitwert dieselben Vorschriften wie im Zivilverfahren.
In den Rechtsvorschriften über das Verfahren für geringfügige Forderungen sind keine Ausnahmen bezüglich der Form des Verfahrens festgelegt.
Die Urteilsgestaltung im Bagatellverfahren unterscheidet sich nicht von der Urteilsgestaltung in anderen Verfahren.
Für die Kostenerstattung gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.
Wie vorstehend dargelegt wurde, ist eine Berufung bei Urteilen nur zulässig, wenn der Streitwert 10 000 CZK ohne Zinsen und die Gebühren im Rahmen der Klage übersteigt. Dies gilt nicht für Versäumnisurteile.
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Ein spezielles Verfahren für geringfügige Forderungen ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Es gibt allerdings die besondere Verfahrensvorschrift des § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO), die ein vereinfachtes Verfahren vorsieht. Danach kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt. Eine weitere Beschränkung für die Anwendbarkeit des Verfahrens (z.B. nur bestimmte Arten von Streitsachen) enthält die Zivilprozessordnung nicht.
Wie bereits dargelegt, kann das Gericht in einem solchen Fall sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, insbesondere von bestimmten Verfahrensvereinfachungen Gebrauch machen. Das Gericht ist hierzu aber nicht verpflichtet, es kann daher auch bei Streitwerten unter 600 € nach den gewöhnlichen Vorschriften verfahren.
Sofern das Gericht sein Verfahren nach freiem Ermessen gestaltet, können sich die Parteien dem nicht widersetzen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.
Besondere Vordrucke sind nicht zu verwenden.
Es gelten die allgemeinen Regeln. Denn das Verfahren ist lediglich hinsichtlich seiner Verfahrensgestaltung vereinfacht. Nicht anwaltlich vertretene Parteien erhalten damit in verfahrensrechtlichen Fragen in gleicher Weise Hilfestellung wie anwaltlich vertretene. In Deutschland ist es in Verfahren vor den Amtsgerichten beispielsweise zulässig, die Klage mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Auch einer anwaltlich vertretenen Partei steht es frei, eine Erklärung nicht durch ihren Rechtsanwalt einreichen zu lassen, sondern sie zu Protokoll zu erklären.
Ebenso ändert der Umstand, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, grundsätzlich nichts an Art und Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflichten des Gerichts. Nach dem Gesetz ist das Gericht zur Erörterung des Prozesses in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie zur Aufklärung verpflichtet.
Das Gericht ist nicht auf die sonst üblichen Arten der Beweisaufnahme beschränkt. Entgegen dem sonst geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit, welcher eine Vernehmung des Zeugen, Sachverständigen oder der Partei vor dem Prozessgericht in Gegenwart der Parteien bedeutet, kann das Gericht im vereinfachten Verfahren insbesondere die telefonische oder schriftliche Befragung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien anordnen.
Ein ausschließlich schriftliches Verfahren ist möglich. Auf Antrag einer Partei muss jedoch mündlich verhandelt werden.
Die Urteilsgestaltung ist einfacher als bei gewöhnlichen Verfahren. Dies hängt damit zusammen, dass Urteile über Streitwerte von bis zu 600 EUR grundsätzlich unanfechtbar sind.
Es kann beispielsweise die Schilderung des Tatbestandes weggelassen werden. Auch ein Verzicht auf die Darstellung der Entscheidungsgründe ist möglich, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist. Aufgrund der Anforderungen des internationalen Rechtsverkehrs darf auf eine Urteilsbegründung allerdings dann nicht verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird (§ 313a Abs. 4 ZPO ).
Sofern die Berufung ausnahmsweise zugelassen wurde, gelten für die Urteilsgestaltung die allgemeinen Vorschriften.
Bei der Kostenerstattung gibt es keine Beschränkungen, es gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Möglichkeit der Anfechtung ist bei Urteilen über Streitwerte von bis zu 600 EUR grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings ist die Berufung ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sie in dem Urteil zugelassen hat, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Ist die Berufung nicht zulässig, so ist auf Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Wird dieser Rüge durch das Prozessgericht nicht abgeholfen, so kann die Partei nur noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.
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Die Verfahrensvorschriften für Zivilverfahren vor estnischen Gerichten sind in der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik (TsMS)) geregelt. Für ein Zivilverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das vereinfachte Verfahren, soweit es nicht durch die Verordnung geregelt ist. Rechtssachen können im Rahmen der Verordnung vor dem dafür zuständigen Landgericht (Maakohus) verhandelt werden. Nach § 405 der Zivilprozessordnung, der das vereinfachte Verfahren regelt, können die Gerichte vereinfachte Verfahren mit vereinfachten Regeln nach billigem Ermessen unter Einhaltung lediglich der allgemeinen Verfahrensgrundsätze gemäß der Zivilprozessordnung führen.
Für ein Zivilverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das vereinfachte Verfahren, soweit es nicht durch die Verordnung geregelt ist.
Das vereinfachte Verfahren ist für innerstaatliche Rechtssachen mit vermögensrechtlichen Forderungen vorgesehen, bei denen der Wert der Hauptforderung 2000 EUR und einschließlich Nebenforderungen 4000 EUR nicht übersteigt.
Nach § 405 Absatz 3 der Zivilprozessordnung können Gerichte Rechtssachen nach vereinfachten Regeln behandeln, ohne dass darüber eine gesonderte Entscheidung ergehen muss. Das Gericht kann ein Verfahren mit vereinfachten Regeln nach billigem Ermessen unter Einhaltung lediglich der allgemeinen Verfahrensgrundsätze führen. Im vereinfachten Verfahren stellt das Gericht sicher, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die grundlegenden Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten eingehalten werden und dass Parteien auf Antrag gehört werden. Zu diesem Zweck muss keine Gerichtsverhandlung abgehalten werden. Die Verfahrensbeteiligten müssen aber über ihr Recht auf Anhörung durch das Gericht belehrt werden. Das Gericht kann ein Verfahren vereinfachen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Bei der Behandlung einer Klage im vereinfachten Verfahren kann das Gericht:
- Verfahrenshandlungen nur insoweit protokollieren, als das Gericht es für erforderlich hält, und das Recht auf Widerspruch gegen das Protokoll ausschließen;
- eine Frist setzen, die von der gesetzlich vorgesehenen Frist abweicht;
- Personen anerkennen, die im Gesetz nicht als Bevollmächtigte der Verfahrensbeteiligten vorgesehen sind;
- von den gesetzlichen Bestimmungen über formale Anforderungen an die Vorlage von Beweismitteln und die Beweisaufnahme abweichen und auch vom Gesetz nicht vorgesehene Beweise einschließlich uneidlicher Aussagen von Verfahrensbeteiligten anerkennen;
- von den gesetzlichen Bestimmungen über formale Anforderungen an die Zustellung von Verfahrensunterlagen und an die den Verfahrensbeteiligten vorzulegenden Schriftstücke mit Ausnahme der Klagezustellung an den Beklagten abweichen;
- auf ein schriftliches Vorverfahren oder eine mündliche Verhandlung verzichten;
- von Amts wegen eine Beweiserhebung vornehmen;
- sein Urteil ohne beschreibenden Teil und ohne Begründung erlassen,
- eine in der Rechtssache ergangene Entscheidung auch in anderen als den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung unverzüglich für vollstreckbar erklären.
Ein Antrag auf Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen kann bei einem Gericht in elektronischer Form oder auf dem Postweg eingereicht werden. In elektronischer Form kann der Antrag über das hierfür eingerichtete Informationssystem (E-toimik (elektronisches Dateisystem) https://www.e-toimik.ee/) gestellt werden. Wer einen Antrag über das elektronische Dateisystem stellen will, muss sich in das Informationssystem einloggen; dafür wird der estnische Personalausweis benötigt. Ein elektronischer Antrag kann auch per E-Mail an das Gericht übermittelt werden. Die Kontaktdaten der estnischen Gerichte finden Sie auf der Website der Gerichte unter https://www.kohus.ee.
Der Antrag muss vom Absender unterzeichnet sein. Elektronisch eingereichte Anträge müssen vom Absender digital signiert sein oder auf andere, ähnlich gesicherte Weise übermittelt werden, sodass der Absender identifiziert werden kann. Ein elektronischer Antrag kann auch per Fax oder in einem anderen schriftlich reproduzierbaren Format eingereicht werden, sofern das Original des Schriftstücks unverzüglich an das Gericht übermittelt wird. Wird ein Gerichtsurteil angefochten, ist die Urschrift innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln.
Das Gericht kann einen Antrag oder ein anderes von einem Verfahrensbeteiligten per E-Mail übermitteltes Verfahrensdokument als ausreichend erachten, auch wenn es die Anforderung einer digitalen Signatur nicht erfüllt, sofern das Gericht keine Zweifel an der Identität des Absenders und der Übermittlung des Schriftstücks hat, insbesondere wenn in gleicher Sache von demselben Verfahrensbeteiligten schon früher Dokumente mit einer digitalen Signatur von derselben E-Mail-Adresse an das Gericht übermittelt wurden oder wenn sich das Gericht damit einverstanden erklärt hat, dass Anträge oder andere Schriftstücke auch auf diese Weise übermittelt werden können.
Die Zustimmung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen kann über das elektronische Informationssystem (https://www.e-toimik.ee/) oder per E-Mail oder Fax unter den oben genannten Bedingungen übermittelt werden. Die Zustimmung kann auch zusammen mit dem Antrag auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen beim Gericht eingereicht werden.
Verfahrensunterlagen sind Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Insolvenzverwaltern und staatlichen oder lokalen Behörden über das zu diesem Zweck eingerichtete Informationssystem elektronisch zuzustellen. Eine Zustellung auf anderem Wege ist nur zulässig, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Im vereinfachten Verfahren kann von den formalen Anforderungen an die Zustellung von Verfahrensschriftstücken abgewichen werden; bei dieser Option ist jedoch Vorsicht geboten. Bei der Zustellung von Schriftsätzen an Beklagte und von Gerichtsentscheidungen an Verfahrensbeteiligte müssen die Regeln für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken eingehalten werden.
Die Höhe der staatlichen Gebühr richtet sich nach dem Streitwert der Zivilsache, der wiederum anhand der Höhe des geforderten Geldbetrags berechnet wird. Zur Ermittlung des Streitwerts einer Zivilsache ist der Betrag der Nebenforderungen zum Betrag der Hauptforderung hinzuzurechnen. Wird im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen wegen eines Zahlungsverzugs eine Geldbuße erhoben, die jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig war, so ist der Betrag der Geldbuße, der dem für ein Jahr geschuldeten Betrag entspricht, zu dem bis zum Tag der Antragstellung angefallenen Betrag hinzuzurechnen. Die Höhe der staatlichen Gebühr richtet sich nach dem errechneten Endbetrag (Streitwert der Zivilsache) und anhand der Tabelle in Anhang 1 des Gesetzes über staatliche Gebühren (iiilõiveadus) gemäß § 59 Absatz 1 des Gesetzes.
Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird eine staatliche Gebühr in gleicher Höhe fällig, wie sie bei der ursprünglichen Einreichung des Antrags auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen beim Landgericht erhoben wurde, wobei der Umfang des Rechtsmittels zu berücksichtigen ist. Wird bei einem Bezirksgericht (ringkonnakohus) ein Rechtsmittel gegen ein Gerichtsurteil eingelegt, ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 50 EUR zu entrichten. Wird eine Kassationsklage oder ein Rechtsmittel gegen ein Gerichtsurteil beim Staatsgerichtshof (Riigikohus) eingelegt, so wird eine Sicherheitsleistung für die Kassation verlangt. Die bei einer Kassationsklage fällige Sicherheitsleistung für die Kassation beträgt unter Berücksichtigung des Umfangs des Rechtsmittels 1 % des Streitwertes der Zivilsache, mindestens jedoch 100 EUR und höchstens 3000 EUR. Die Sicherheitsleistung für eine Kassation, die bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Gerichtsurteil fällig wird, beträgt 50 EUR.
Die staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen für eine Kassation, die für Prozesshandlungen fällig werden, sind auf folgende Bankkonten des Finanzministeriums zu überweisen:
SEB Bank – a/c EE571010220229377229 (SWIFT: EEUHE2X)
Swedbank – a/c EE062200221059223099 (SWIFT: HABAE2X)
Luminor Bank – a/c EE221700017003510302 (SWIFT: NDEAE2X)
Wird eine im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene und rechtskräftige Entscheidung nicht freiwillig umgesetzt, muss derjenige, der eine Zwangsvollstreckung beantragen will, sich an einen Gerichtsvollzieher wenden, um das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b ist ein Urteil in Streitfällen, das im Rahmen der Verordnung ergeht, nur dann in Estland vollstreckbar, wenn es auf Estnisch oder Englisch abgefasst ist oder der Bestätigung eine Übersetzung ins Estnische oder Englische beigefügt ist. Wird ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil angefochten, so werden die in Artikel 23 der Verordnung genannten Maßnahmen von dem Bezirksgericht verhängt, bei dem das Rechtsmittel eingelegt wird. Wird nach einem Versäumnisurteil die Aufhebung des Urteils gemäß § 415 der Zivilprozessordnung beantragt, so ist der Antrag auf Erlass der Maßnahmen bei dem mit dem Antrag befassten Gericht zu stellen.
Wurde noch kein Rechtsmittel eingelegt, so verhängt das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die in Artikel 23 der Verordnung genannten Maßnahmen. Die in Artikel 23 Buchstabe c der Verordnung genannte Maßnahme kann von dem Landgericht erlassen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vollstreckungsverfahren fällt oder fallen sollte.
Bei den in § 46 der Vollstreckungsordnung (Tatormenetluse seadeduck) genannten Ereignissen kann das Vollstreckungsverfahren außer von einem Gericht auch vom Gerichtsvollzieher ausgesetzt werden.
Es gibt keine Vordrucke, die landesweit für vereinfachte Verfahren verwendet werden.
Ein Bevollmächtigter einer Partei in einem Gerichtsverfahren muss in der Regel mindestens einen staatlich anerkannten Master-Abschluss in Rechtswissenschaften, eine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 28 (22) des Estnischen Bildungsgesetzes (Eesti Vabariigi hardusseadus) oder eine entsprechende ausländische Qualifikation besitzen. Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht auch eine Person, die diese Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt, nach Auffassung des Gerichts aber dennoch geeignet ist, eine andere Person zu vertreten, als Vertreter zulassen. Die besonderen Vorschriften für das vereinfachte Verfahren gelten nur für erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor einem Landgericht. Ein Bevollmächtigter, der von einem Landgericht zugelassen ist, die Ausbildungsanforderungen jedoch nicht erfüllt, kann in Verfahren vor einem Bezirksgericht oder dem Staatsgerichtshof nicht auftreten.
Eine Partei mit aktiver Klagebefugnis im Zivilverfahren, die sich vor Gericht vertreten lässt, kann sich dennoch persönlich an dem Verfahren beteiligen. Verhalten und Kenntnisse eines Vertreters gelten als gleichwertig mit dem Verhalten und den Kenntnissen des betreffenden Verfahrensbeteiligten.
Stellt das Gericht fest, dass eine natürliche Person als Verfahrensbeteiligte ihre Rechte nicht selbst verteidigen kann oder dass ihre wesentlichen Interessen ohne Unterstützung eines Anwalts nicht ausreichend geschützt sind, wird es die Person darüber aufklären, dass sie staatliche Prozesskostenhilfe beantragen kann.
Prozesskostenhilfe wird nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 180 ff.) und dem im Gesetz über staatliche Prozesskostenhilfe (riigi õigusabi seadus) geregelten Verfahren gewährt. Staatliche Prozesskostenhilfe wird auf Antrag der betreffenden Person gewährt.
Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe haben natürliche Personen, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Estland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder die Staatsangehörigkeit der Republik Estland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Die Bestimmung des Wohnsitzes regelt Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Andere natürliche Personen können nur Prozesskostenhilfe erhalten, wenn eine entsprechende internationale Vereinbarung, die für Estland bindend ist, dies vorsieht.
Staatliche Prozesskostenhilfe für Verfahrensbeteiligte in einer Zivilsache wird bei dem Gericht beantragt, das mit der Sache befasst ist oder dafür zuständig wäre.
Eine natürliche Person hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem sie juristische Dienstleistungen benötigt, nicht in der Lage ist, die Kosten dafür aufzubringen, oder wenn sie diese nur teilweise oder in Raten bezahlen kann oder wenn sie nach der Bezahlung der juristischen Dienstleistungen aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht mehr über ausreichende Existenzmittel verfügen würde.
Eine natürliche Person hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn
1. nicht davon auszugehen ist, dass die Prozesskosten das Doppelte ihres durchschnittlichen Monatseinkommens übersteigen werden, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten vier Monate vor Antragstellung abzüglich zu entrichtender Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge, gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sowie Kosten für Wohnen und Mobilität in angemessener Höhe;
2. sie in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen, da Vermögenswerte vorhanden sind, die ohne größere Schwierigkeiten veräußert werden können und gegen die ein gesetzlicher Zahlungsanspruch erhoben werden kann;
3. das Verfahren ihre wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit betrifft, jedoch keines ihrer Rechte, die nicht mit ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt nicht, soweit die natürliche Person damit von der teilweisen oder vollständigen Befreiung der staatlichen Gebühren für die Anrufung eines Gerichts oder das Einlegen eines Rechtsmittels ausgeschlossen ist, wenn das Verfahren ihre wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit, jedoch keines ihrer Rechte betrifft, die nicht mit ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit verbunden sind.
Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht von den gesetzlichen Bestimmungen zu formalen Anforderungen an die Vorlage von Beweisen und die Beweisaufnahme abweichen und auch andere als die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel (z. B. die uneidliche Aussage eines Verfahrensbeteiligten) anerkennen. Im Gegensatz zu den üblichen Verfahren kann das Gericht im vereinfachten Verfahren auch von Amts wegen Beweise erheben. Dabei ist sicherzustellen, dass das Gericht durch seine Handlungen die Gleichheit der Parteien vor dem Gericht nicht verletzt. Die Sachverhalte, zu denen das Gericht Beweise erhebt, müssen dem Gericht vorher mitgeteilt worden sein.
Die Beweisaufnahme ist in Kapitel 25 der Zivilprozessordnung geregelt. Im Verfahren muss jede Partei Beweise für die Tatsachen beibringen, auf die sich ihre Ansprüche und Einwände stützen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Parteien können sich auf eine andere als die gesetzlich vorgesehene Verteilung der Beweislast einigen und die Art der Beweismittel für einen bestimmten Sachverhalt vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verfahrensbeteiligten legen die Beweismittel vor. Das Gericht kann den Parteien empfehlen, weitere Beweise beizubringen. Wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Beweis beibringen möchte, den er selbst nicht beschaffen kann, kann er einen Antrag auf Beweiserhebung durch das Gericht stellen. Ein Verfahrensbeteiligter, der Beweise vorlegt oder einen Beweisantrag stellt, muss begründen, welche für die Rechtssache wesentlichen Tatsachen er durch seine Beweise oder durch den Beweisantrag stützen will. Ein Beweisantrag muss alle Informationen enthalten, die eine Beweisaufnahme ermöglichen. Im Vorverfahren setzt das Gericht den Verfahrensbeteiligten eine Frist für die Vorlage von Beweisen und für den Antrag auf Beweiserhebung. Wird der Beweisantrag eines Verfahrensbeteiligten abgewiesen, da dieser die Kosten der Beweisaufnahme trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorab entrichtet hat, hat er damit das Recht auf einen späteren Beweisantrag verwirkt, wenn sich die Verhandlung dadurch verzögern würde.
Sind Beweise außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, zu erbringen, kann dieses ein anderes Gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit die Beweisaufnahme fällt, schriftlich um die Vornahme der Verfahrenshandlung ersuchen. Die Verfahrenshandlung wird nach Maßgabe der im Ersuchen festgelegten Modalitäten vorgenommen. Die Verfahrensbeteiligten werden über den Zeitpunkt und den Ort der Verfahrenshandlung informiert; die Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten stellt jedoch kein Hindernis für die Umsetzung des schriftlichen Ersuchens dar. Das Protokoll der Verfahrenshandlungen und die schriftlich angeforderten Beweise werden dem mit der Sache befassten Gericht unverzüglich übermittelt. Wenn im Verlauf der Beweisaufnahme durch das Gericht, das auf der Grundlage des Ersuchens tätig wird, eine Streitigkeit entsteht, die von diesem Gericht nicht beigelegt werden kann, die weitere Beweisaufnahme aber von der Beilegung dieser Streitigkeit abhängt, muss das mit der Sache befasste Gericht eine Lösung herbeiführen. Hält das ersuchte Gericht es im Sinne der Rechtssache für förderlich, ein anderes Gericht mit der Beweiserhebung zu beauftragen, richtet es ein entsprechendes Ersuchen an dieses Gericht und setzt die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis.
Beweise, die im Ausland gemäß den dortigen Rechtsvorschriften erhoben wurden, können vor Zivilgerichten in Estland verwendet werden, es sei denn, die Verfahrenshandlungen zur Beweisaufnahme stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen des estnischen Zivilverfahrens. Der Spruchkörper des Gerichts, das nach dem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen um die Beweiserhebung ersucht hat, oder ein Richter auf der Grundlage einer Anordnung können nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht zugegen sein und sich daran beteiligen. Die Verfahrensbeteiligten, ihre Vertreter und Sachverständige können sich in demselben Maße an der Beweisaufnahme beteiligen, wie sie dies in Estland tun könnten. Der Spruchkörper, der sich mit der Sache befasst, ein Richter auf der Grundlage einer Anordnung oder ein gerichtlich bestellter Sachverständiger können sich gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung an einer solchen unmittelbaren Beweisaufnahme durch ein estnisches Gericht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligen.
Für eine Beweisaufnahme außerhalb des Gebiets der EU-Mitgliedstaaten ersucht das Gericht gemäß dem Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen über eine zuständige Behörde um die Beweisaufnahme. Das Gericht kann zudem in einem Drittstaat durch die Vermittlung des die Republik Estland in diesem Staat vertretenden Botschafters oder eines zuständigen Konsularbeamten eine Beweisaufnahme vornehmen, sofern die Rechtsvorschriften dieses Staates dies nicht untersagen.
Die Partei, die die Beweise erbringt oder die Beweisaufnahme beantragt, kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei auf Beweismittel verzichten oder sie zurückziehen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Ein vereinfachtes Verfahren kann im Wege eines schriftlichen Verfahrens überprüft werden. Das Gericht stellt sicher, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die grundlegenden Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten eingehalten werden und dass Verfahrensbeteiligte auf Antrag gehört werden. Zu diesem Zweck muss keine Gerichtsverhandlung abgehalten werden. Das Gericht kann auf ein schriftliches Vorverfahren oder eine mündliche Verhandlung verzichten.
Ein Urteil setzt sich aus einer Einleitung, der Schlussfolgerung, einem beschreibenden Teil und der Begründung zusammen.
Inhalt der Einleitung eines Urteils:
Der beschreibende Teil eines Urteils enthält knapp zusammengefasst und in logischer Reihenfolge den maßgeblichen Inhalt der eingereichten Anträge und Behauptungen, die Gegenforderungen sowie die dazu vorgelegten Beweismittel.
In der Begründung eines Urteils werden die vom Gericht festgestellten Tatsachen, die auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerungen, die Beweise, auf die sich die Schlussfolgerungen des Gerichts stützen, und die vom Gericht angewandten Rechtsakte dargelegt. Das Gericht muss in einem Urteil seine Gründe dafür darlegen, weshalb es den Tatsachenbehauptungen des Klägers oder des Beklagten nicht gefolgt ist. Das Gericht muss alle Beweismittel in einem Urteil analysieren. Lässt das Gericht Beweismittel außer Acht, muss es dies in dem Urteil begründen. Wird einer von mehreren Forderungen stattgegeben, muss die Abweisung einer alternativen Forderung nicht begründet werden.
Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht in seinem Urteil auf den beschreibenden Teil und die Begründung verzichten oder in der Begründung lediglich die rechtlichen Argumente und Beweismittel aufführen, auf die sich seine Schlussfolgerungen stützen.
In der Schlussfolgerung seines Urteils entscheidet das Gericht klar und eindeutig über die Anträge der Parteien und alle noch nicht abgeschlossenen Anträge der Parteien sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit den zur Sicherung der Forderung getroffenen Maßnahmen. Die Schlussfolgerung muss auch ohne den übrigen Text des Urteils klar verständlich und vollstreckbar sein.
In der Schlussfolgerung werden auch das Verfahren und die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil genannt, unter anderem mit Angabe des Gerichts, bei dem Rechtsmittel eingelegt werden können, und es wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Rechtssache im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen kann, sofern in der Rechtsmittelschrift keine mündliche Verhandlung beantragt wird. In einem Versäumnisurteil wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils gestellt werden kann. In der Schlussfolgerung werden spätere Rechtsmittelkläger, die im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel Prozesskostenhilfe (z. B. Befreiung von den bei Einlegung von Rechtsmitteln anfallenden staatlichen Gebühren) beantragen möchten, auch darüber belehrt, dass die entsprechende Verfahrenshandlung, d. h. die Antragstellung, innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen muss, um die Verfahrensfristen einzuhalten.
Allgemeine Grundsätze:
Die Kostenverteilung ist in der endgültigen Entscheidung angegeben. Die Höhe der Ausgaben wird nach den Regeln für die Festsetzung der Verfahrenskosten entweder in der endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit festgesetzt oder in einer gesonderten Entscheidung, die ergeht, nachdem die Entscheidung in der Sache rechtskräftig geworden ist.
In seinem Urteil in einem vereinfachten Verfahren kann das Landgericht Rechtsmittel gegen das Urteil zulassen. Das Landgericht wird Rechtsmittel zulassen, wenn es eine Entscheidung des Berufungsgerichts für erforderlich hält, um dessen Standpunkt zu einer Rechtsvorschrift einzuholen. Die Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels müssen in dem Urteil nicht angeführt werden.
In der Schlussfolgerung seines Urteils in einem vereinfachten Verfahren bestimmt das Gericht auch das Verfahren und die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln. Ein Bezirksgericht kann sich mit dem Rechtsmittel in einer in einem vereinfachten Verfahren entschiedenen Rechtssache befassen, unabhängig davon, ob das Landgericht Rechtsmittel zugelassen hat; ein Rechtsmittel kann auch ohne Zustimmung des Landgerichts eingelegt werden. Hat ein Landgericht kein Rechtsmittel zugelassen, kann ein Bezirksgericht das Rechtsmittel prüfen, wenn das Urteil des Landgerichts möglicherweise durch einen offensichtlichen Irrtum bei der Anwendung einer Rechtsvorschrift oder der Tatsachenfeststellung beeinflusst war. Das Bezirksgericht kann es ablehnen, sich mit einem Rechtsmittel von geringem Streitwert zu befassen, jedoch nur, wenn die Schlussfolgerung des Landgerichts vermutlich richtig war und eine weitere Befassung mit der Rechtssache im Berufungsverfahren unnötig Zeit beanspruchen und unnötige Kosten verursachen würde. Das Bezirksgericht kann ein Rechtsmittel nicht allein deshalb zurückweisen, weil die Sache im Wege des vereinfachten Verfahrens entschieden wurde. Eine Partei oder ein Dritter mit einem eigenständigen Anspruch kann gegen das Urteil eines Gerichts erster Instanz, das in einem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist, bei dem Bezirksgericht im Zuständigkeitsbereich des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, Rechtsmittel einlegen. Ein Dritter ohne eigenständigen Anspruch kann ein Rechtsmittel einlegen, wenn dies nicht im Widerspruch zu dem Rechtsmittel des Klägers oder des Beklagten steht, zu dessen Unterstützung sich der Dritte an dem Verfahren beteiligt. Für die Einlegung eines Rechtsmittels oder andere Verfahrenshandlungen durch einen Dritten gilt die gleiche Frist wie für den Kläger oder den Beklagten, zu dessen Unterstützung sich der Dritte an dem Verfahren beteiligt.
Rechtsmittel können nicht eingelegt werden, wenn beide Parteien durch eine vor Gericht abgegebene Erklärung auf ihr entsprechendes Recht verzichtet haben.
Rechtsmittel können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Rechtsmittelkläger eingelegt werden, jedoch längstens innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts veröffentlicht wurde.
Wird während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ein ergänzendes Urteil in der Sache gesprochen, so läuft auch die Rechtsmittelfrist für das ursprüngliche Urteil erneut ab dem Tag der Zustellung des ergänzenden Urteils. Wird ein Urteil ohne beschreibenden Teil oder ohne Begründung durch den ausgelassenen Teil ergänzt, so läuft die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels erneut ab dem Tag der Zustellung des vollständigen Urteils.
Die Rechtsmittelfrist kann verkürzt oder um bis zu fünf Monate ab Veröffentlichung des Urteils verlängert werden, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen und das Gericht davon in Kenntnis setzen.
In der Rechtsmittelschrift kann nur angegeben werden, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf der Verletzung einer Rechtsvorschrift beruht oder dass aufgrund der im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigenden Umstände und Beweise ein anderes Urteil als in der ersten Instanz ergehen sollte.
Eine Rechtsmittelschrift enthält u. a. Folgendes: 1. die Bezeichnung des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils und die Nummer der Zivilsache; 2. den klar formulierten Antrag des Rechtsmittelklägers mit genauen Angaben, inwieweit das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts bestritten wird und um welche Entscheidung das Bezirksgericht ersucht wird; 3. die Begründung für die Einlegung des Rechtsmittels; 4. den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils.
Zur Begründung eines Rechtsmittels ist Folgendes anzugeben: 1. die Rechtsvorschrift, die das erstinstanzliche Gericht in oder mit seinem Urteil verletzt hat, oder der Sachverhalt, den das erstinstanzliche Gericht falsch oder unzureichend festgestellt hat; 2. der Grund für die Verletzung der Rechtsvorschrift oder die falsche oder unzureichende Feststellung des Sachverhalts; 3. ein Verweis auf die Beweismittel, die der Rechtsmittelkläger zum Nachweis jedes Sachverhalts vorlegen möchte.
Urkundsbeweise, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgelegt worden sind und um deren Zulassung der Rechtsmittelkläger das Gericht ersucht, werden der Rechtsmittelschrift beigefügt. Werden neue Tatsachen und Beweismittel als Grund für die Einlegung eines Rechtsmittels angeführt, ist zu begründen, weshalb diese dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgelegt worden sind.
Wenn der Rechtsmittelkläger die Vernehmung eines Zeugen oder die Aussage eines Verfahrensbeteiligten unter Eid wünscht oder eine Begutachtung oder Inaugenscheinnahme erreichen möchte, ist dies in der Rechtsmittelschrift anzugeben und zu begründen. In diesem Fall sind die Namen und Anschriften der Zeugen oder Sachverständigen sowie deren Kontaktdaten, soweit sie bekannt sind, in der Rechtsmittelschrift anzugeben.
Falls der Rechtsmittelkläger eine mündliche Verhandlung anstrebt, muss er dies in der Rechtsmittelschrift angeben. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass er der Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zustimmt.
Hat das Gericht ein Urteil ohne beschreibenden Teil oder ohne Begründung erlassen, so ist das Landgericht innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Urteils über die beabsichtigte Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil zu unterrichten. Das Gericht wird die ausgelassenen Teile des Urteils dann schriftlich ergänzen. Werden ausgelassene Teile eines Urteils ergänzt, beginnt die Rechtsmittelfrist erneut mit der Zustellung des ergänzenden Urteils. Ein Beteiligter an einem Rechtsmittelverfahren kann gegen das Urteil des Bezirksgerichts beim Staatsgerichtshof Berufung einlegen, wenn das Bezirksgericht eine verfahrensrechtliche Bestimmung wesentlich verletzt oder eine materiellrechtliche Bestimmung falsch angewendet hat. Ein Dritter ohne eigenständigen Anspruch kann unter den in der Zivilprozessordnung geregelten Voraussetzungen Kassationsklage erheben.
Eine Kassationsklage kann nicht erhoben werden, wenn beide Parteien vor Gericht ihren Verzicht auf dieses Rechtsmittel erklärt haben.
Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Kassationskläger kann eine Kassationsklage erhoben werden, jedoch nicht später als fünf Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Bezirksgerichts.
Um die Überprüfung eines Urteils nach Artikel 18 zu beantragen, muss ein Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils bei dem Landgericht gestellt werden, das sich mit dem Antrag befasst hat. Ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Landgericht zu stellen, das das Urteil erlassen hat. Wird ein Versäumnisurteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, kann innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Beklagte von dem Versäumnisurteil oder dem Verfahren zur Vollstreckung des Versäumnisurteils Kenntnis erlangt hat, ein Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils gestellt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Ein solches Verfahren besteht nach irischem Recht als Alternative zu einer zivilrechtlichen Klage. (siehe District Court Rules 1997 und 1999 für Verfahren für geringfügige Forderungen ). Es wird von den District Courts (Bezirksgerichte) angeboten, damit Ansprüche von Verbrauchern zu geringen Kosten und ohne die Inanspruchnahme eines Anwalts behandelt werden können. Verfahren für geringfügige Forderungen (d. h. bestimmte Ansprüche bis zu einem Höchstwert von 2000 EUR) können auch über das Internet eingeleitet werden.
Für folgende Arten von Ansprüchen ist das Verfahren für geringfügige Forderungen möglich:
i) Ansprüche auf Waren oder Dienstleistungen, die für private Zwecke von einem gewerblichen Anbieter bezogen wurden (Forderungen von Verbrauchern)
ii) Ansprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigungen (jedoch nicht bei Personenschäden)
iii) Ansprüche auf die Rückgabe einer Kaution bei bestimmten Arten von gemieteten Immobilien (z. B. eine Ferienwohnung oder ein Zimmer oder Apartment auf einem vom Eigentümer ebenfalls genutzten Grundstück, sofern die Forderungssumme 2000 EUR nicht überschreitet)
Forderungen in Bezug auf Wohnraummietverhältnisse, für die das Verfahren für geringfügige Forderungen nicht in Betracht kommt, können der Stelle für private Mietverhältnisse (Private Residential Tenancies Board, 2nd Floor, O’Connell Bridge House, D’Olier Street, Dublin 2) vorgelegt werden. Internetadresse: https://www.rtb.ie
Vom Verfahren für geringfügige Forderungen ausgenommen sind Ansprüche aus:
i) einem Mietkaufvertrag
ii) der Nichteinhaltung einer Leasingvereinbarung
iii) Schulden
Um das Verfahren in Anspruch nehmen zu können, muss ein Verbraucher Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke von einem gewerblichen Anbieter bezogen haben. Seit Januar 2010 kann es auch in Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden genutzt werden. Geringfügige Forderungen werden am District Court vom Small Claims Registrar (Rechtspfleger für geringfügige Forderungen) behandelt. Nach Möglichkeit handelt er mit den Streitparteien eine Einigung aus, sodass eine Gerichtsverhandlung vermieden werden kann. Kann der Streit nicht beigelegt werden, leitet der Registrar die Sache zur Gerichtsverhandlung an den District Court weiter.
Der Kläger muss den Namen und die Anschrift der Person oder des Unternehmens kennen, gegen die oder das er die Forderung geltend machen will. Bei einem Unternehmen ist die genaue rechtsgültige Bezeichnung erforderlich. Diese Angaben müssen korrekt sein, damit der Sheriff (Gerichtsvollzieher) den gerichtlichen Beschluss (Anordnung) vollstrecken kann.
Wenn der Beklagte dem Small Claims Registrar mitteilt, dass er die Forderung bestreitet oder eine Gegenforderung erhebt, lässt der Registrar dem Kläger eine Kopie der Erwiderung des Beklagten auf die Forderung zukommen. Der Registrar kann mit beiden Parteien sprechen und versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
Erkennt der Beklagte dagegen die Forderung an, teilt er dies dem Büro des Registrars mittels eines Formulars zur Schuldanerkennung mit. Antwortet der Beklagte nicht, gilt die Forderung automatisch als unbestritten. Der District Court erlässt dann eine Zahlungsanordnung zugunsten des Klägers (der hierfür nicht vor Gericht erscheinen muss) über den strittigen Betrag, der innerhalb einer kurzen, darin angegebenen Frist Folge zu leisten ist.
Der Small Claims Registrar übergibt dem Kläger das Antragsformular. Es kann auch von der Website des Gerichtsdienstes (https://www.courts.ie) heruntergeladen werden.
Da das Verfahren für geringfügige Forderungen dazu dient, Ansprüche von Verbrauchern zu geringen Kosten und ohne die Inanspruchnahme eines Anwalts zu behandeln, ist Rechtsbeistand oder -beratung hierbei im Allgemeinen nicht notwendig.
Wird die Angelegenheit vor Gericht ausgetragen, müssen die Parteien bei der Verhandlung vor dem District Court anwesend sein. Die Sache wird öffentlich im Rahmen einer gewöhnlichen Sitzung des District Court verhandelt. Wenn der Fall aufgerufen wird, ruft der Gerichtsbedienstete den Kläger zur Aussage in den Zeugenstand. Die Aussage ist unter Eid oder an Eides statt zu leisten, und der Beklagte kann den Kläger zur Sache ins Kreuzverhör nehmen. Der Beklagte erhält ebenfalls Gelegenheit zur Aussage. Jeder Zeuge kann von der Gegenpartei oder deren rechtlichem Vertreter ins Kreuzverhör genommen werden, sofern diese anwesend sind. Die Parteien dürfen auch Zeugen aufrufen oder Aussagen von Zeugen vorlegen. Die dadurch entstehenden Kosten werden ihnen jedoch nicht erstattet, da solche Ausgaben in dem Verfahren eigentlich nicht vorgesehen sind. Stattdessen soll das Verfahren einen Weg bieten, geringfügige Forderungen zu relativ geringen Kosten zu behandeln.
Wenn die Angelegenheit nicht vom Small Claims Registrar beigelegt wird, muss der Kläger am Tag der Verhandlung schriftliche Belege für die Forderung vorlegen, z. B. Schriftverkehr, Quittungen oder Rechnungen. Außerdem erhalten beide Parteien Gelegenheit, mündlich zur Sache Stellung zu nehmen, und können ins Kreuzverhör genommen werden.
Wenn der Klage stattgegeben wird, erlässt der District Court eine Zahlungsanordnung zugunsten des Klägers über den strittigen Betrag, der innerhalb einer kurzen, darin angegebenen Frist Folge zu leisten ist.
Die Parteien können Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Allerdings können sie, selbst wenn in der Verhandlung zu ihren Gunsten entschieden wird, die Kosten dafür nicht bei der anderen Partei geltend machen. Der Sinn des Verfahrens für geringfügige Forderungen ist es gerade, Forderungen zu behandeln, ohne dass ein Anwalt in Anspruch genommen werden muss.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können gegen eine Anordnung des District Court vor dem Circuit Court (Gericht der County) Berufung einlegen. Vom Circuit Court wird möglicherweise eine Kostenerstattung zuerkannt; dies obliegt jedoch dem jeweiligen Richter.
https://www.courts.ie/small-claims
http://www.citizensinformation.ie/en/justice/courts_system/small_claims_court.html
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Gibt es in Griechenland ein Verfahren für Bagatellsachen (d. h. ein besonderes Verfahren, das im Vergleich zum normalen Verfahren vereinfachte Verfahrensregeln aufweist und in bestimmten Fällen unterhalb eines bestimmten Streitwerts bzw. in bestimmten Arten von Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert angewendet wird)?
Bagatellsachen werden in bestimmten Vorschriften der griechischen Zivilprozessordnung geregelt (Kapitel XIII, Artikel 466-472).
Das Verfahren für geringfügige Forderungen findet Anwendung: (1) wenn der Streitgegenstand unter die Zuständigkeit des Friedensgerichts (eirinodikeío) fällt, sich auf Ansprüche oder Rechte betreffend bewegliches Vermögen oder auf den Besitz an beweglichem Vermögen bezieht und einen Wert von 5000 EUR nicht übersteigt, oder (2) wenn der Streitwert 5000 EUR übersteigt, der Kläger aber erklärt, dass er zur Regulierung des eingeklagten Anspruchs oder des eingeklagten Rechts einen 5000 EUR nicht übersteigenden Betrag annimmt. Dann wird der unterlegene Beklagte entweder zur Befriedigung des eingeklagten Anspruchs oder des eingeklagten Rechts verurteilt oder zur Zahlung des vom Gericht akzeptierten geschätzten Werts.
Das Verfahren ist verpflichtend.
Weder das Gericht noch die Prozessparteien haben die Möglichkeit, das normale Verfahren statt des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu wählen.
Es sind keine Formblätter verfügbar.
Erhalten nicht anwaltlich vertretene Parteien Beistand in verfahrensrechtlichen Fragen (z. B. durch den Geschäftsstellenbeamten oder den Richter)? Wenn ja, in welchem Umfang?
Die Parteien können in eigenem Namen vor Gericht auftreten. Eine Prozesspartei kann sich auch von ihrem Ehegatten, einem Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, einem Blutsverwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einem seiner Angestellten vertreten lassen. Von einem Ehegatten wird stets angenommen, dass er im Namen des Ehepartners auftreten kann. Er ist auch zur Bestellung anderer Vertreter befugt. Geschäftsstellenbeamte oder Richter sind in solchen Fällen nicht gehalten, einer nicht anwaltlich vertretenen Partei Beistand zu gewähren.
Sind bestimmte Vorschriften bei der Beweiserhebung verglichen mit dem normalen Verfahren vereinfacht? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß?
Im Verfahren für Bagatellsachen können Friedensrichter von den normalen Verfahrensregeln abweichen: sie können Beweismittel berücksichtigen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, und sie können nach eigenem Ermessen das Verfahren anwenden, das sie unter den gegebenen Umständen für die sicherste, schnellste und kostengünstige Methode zur Ermittlung des Sachverhalts halten.
Die Klage kann schriftlich bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts eingereicht werden oder mündlich vor dem Friedensrichter. In letzterem Fall wird sie zu Protokoll gegeben. Die Klage muss Folgendes umfassen: (a) eine genaue Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der Forderung gemäß dem Gesetz und zur Begründung der Klageerhebung durch den Kläger; (b) eine genaue Beschreibung des Streitgegenstands; (c) die spezifische Form der angestrebten gerichtlichen Entscheidung und (d) alle Formen von verfügbaren Beweismitteln.
Urteile ergehen normalerweise direkt nach der öffentlichen Verhandlung in mündlicher Form, wenn das Gericht noch tagt und bevor der Richter die nächste Sache aufruft. Den Parteien wird kein Urteil zugestellt, wenn sich aus den Gerichtsprotokollen ergibt, dass das Urteil in Anwesenheit beider Parteien oder der in ihrem Namen handelnden Personen oder ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte verkündet wurde.
Die Kosten werden nicht erstattet.
Urteile in Verfahren für Bagatellsachen können nicht angefochten werden.
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Ja, bei Forderungen bis 6000 EUR ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, unbeschadet der etwaigen Anwendung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates für Beträge, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Forderungen bis 6000 EUR erfordern eine mündliche Verhandlung.
Durch eine schriftliche Klageerhebung.
Es gibt keine vorgeschriebenen Standardformulare. In den Geschäftsstellen der Gerichte (Decanatos) sind jedoch Standardformulare erhältlich, die bei Forderungen bis 2000 EUR vom Kläger zur Antragstellung und vom Beklagten zur Klageerwiderung verwendet werden können.
Diese Formulare können von der Website des Allgemeines Rates der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) heruntergeladen werden.
Übersteigt der Streitwert 2000 EUR, müssen ein Rechtsanwalt (abogado) und ein Prozessbevollmächtigter (procurador) eingeschaltet werden. Ohne entsprechende rechtliche Vertretung kann die Forderung weder durchgesetzt noch bestritten werden.
Bestreitet der Beklagte die Forderung nicht, so bedeutet das nicht, dass der Forderung stattgegeben wird, sondern einfach nur, dass das Verfahren mit dieser Säumnis seitens des Beklagten fortgesetzt wird.
Kläger können persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Übersteigt der Streitwert jedoch 2000 EUR, müssen ein Rechtsanwalt und ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet werden.
Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung – sei es vertreten durch einen Anwalt und einen Prozessbevollmächtigten oder persönlich, sofern die Einschaltung eines rechtlichen Vertreters nicht vorgeschrieben ist –, gilt die Klage als zurückgezogen, es sei denn, der Beklagte macht ein berechtigtes Interesse geltend und beantragt die Fortsetzung des Verfahrens, damit in der Sache ein rechtskräftiges Urteil ergeht.
Erscheint der Beklagte nicht persönlich, wird das Verfahren fortgesetzt.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Beweisaufnahme: Jede Art von Beweismittel ist zulässig, und vor der Verhandlung selbst können Beweismittel beantragt und vorgelegt werden.
Klageschrift und Klageerwiderung sind schriftlich einzureichen. Verfahrensrechtliche Fragen werden in der Verhandlung geklärt. Beweismittel werden mündlich und in erster Linie während der Verhandlung vorgelegt.
Wie in jedem anderen Verfahren ergeht das Urteil schriftlich mit Urteilsbegründung.
Wenn ein Rechtsanwalt und ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet werden müssen und Kosten auferlegt werden, kann die obsiegende Partei eine Erstattung der Verfahrenskosten erhalten, nachdem diese bewertet wurden und sofern sie nicht ein Drittel des Verfahrensbetrags jeder der Streitparteien übersteigen, denen Kosten auferlegt wurden.
Hat die obsiegende Partei ihren Wohnsitz nicht am Ort der Verhandlung, so können ihr auch die Kosten des Prozessbevollmächtigten erstattet werden, selbst wenn dessen Einschaltung nicht vorgeschrieben ist.
Übersteigt der Streitwert 3000 EUR, kann gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist bei demselben Gericht in Schriftform und innerhalb einer Frist von 20 Tagen einzulegen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel liegt beim Provinzgericht (Audiencia Provincial), das von einem Einzelrichter gebildet wird. Gegen dessen Urteil kann kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, wenngleich in einigen Autonomen Gemeinschaften mit eigenem Zivilrecht ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein entsprechendes Urteil zulässig ist.
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Anträge in Bagatellsachen können gemäß Artikel 756 ff. der Zivilprozessordnung durch bei den Kammern für Bagatellsachen der Gerichte (chambres de proximité des tribunaux judiciaires) und bei den für Schutzsachen zuständigen Gerichten (juges des contentieux de la protection) eingereicht werden.
Die Verhandlung erfolgt mündlich, doch können die Parteien auf Wunsch Schriftsätze einreichen.
Die Klageschrift kann die Zustimmung des Klägers zur Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung enthalten (Artikel 757 der Zivilprozessordnung). Nach Artikel 828 der Zivilprozessordnung ist es den Parteien auch gestattet, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ausdrücklich ihre Zustimmung zu erteilen, dass das Verfahren ohne mündliche Verhandlung stattfindet. Dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und leitet sich vom europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ab.
Die Geschäftsstelle lädt die Parteien per Einschreiben mit Rückschein zu einem Gerichtstermin. Hat der Beklagte dieses Schreiben nicht erhalten, so kann das Gericht den Kläger ersuchen, es durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.
Der Klage muss nach Wahl der Parteien ein Schlichtungsversuch eines vom Gericht bestellten Schlichters, ein Mediationsversuch oder ein Versuch eines Partizipationsverfahrens vorausgehen, andernfalls kann das Gericht die Klage von Amts wegen für unzulässig erklären.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Die Parteien können sich durch ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner/ihre Lebenspartnerin, eine Person, mit der sie eine Gesamtgläubiger- oder Gesamtschuldnerschaft bilden, ihre Eltern, ihre Verwandten in gerader Linie oder ersten Grades und Personen, die in ihren Diensten stehen, vertreten lassen.
Die Forderung darf 5 000 EUR nicht übersteigen und muss in die sachliche Zuständigkeit der Kammer für Bagatellsachen oder des für Schutzsachen zuständigen Gerichts fallen.
Für die Befassung des Gerichts gibt es das Formular „CERFA N°11764*08“, das auf der Website der französischen Verwaltung, bei allen einheitlichen Anlaufstellen für Rechtssuchende (Services d’Accueil Unique du Justiciable) und auf der Website Justice.fr erhältlich ist.
Da es sich um ein vereinfachtes Verfahren mit einem Streitwert von unter 5 000 EUR handelt und die Parteien vom Richter gehört werden (es sei denn, sie einigen sich auf ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung), ist ein Rechtsbeistand gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Parteien können sich jedoch anwaltlich unterstützen oder vertreten lassen, etwa nachdem sie Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Die Beweiserhebung ist ähnlich geregelt wie bei einem ordentlichen Verfahren.
In diesem Verfahren ist ein rein schriftliches Verfahren auf Antrag ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien einigen sich auf ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
Für die Urteilsgestaltung gelten dieselben Vorschriften wie für das ordentliche Verfahren.
Für die Kostenerstattung gelten dieselben Vorschriften wie für das ordentliche Verfahren. Da bei diesem Verfahren grundsätzlich weder eine Zustellung noch eine anwaltliche Vertretung erforderlich sind, fallen nur geringe Kosten an.
Eine Berufung ist aufgrund des geringen Streitwerts ausgeschlossen. Gegen ein Urteil kann nur Einspruch eingelegt werden (wenn der Beklagte die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten hat) oder eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden (wenn der Beklagte die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hat).
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In der Republik Kroatien werden geringfügige Forderungen nach Artikel 457 bis 467a der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien), Nr. 553/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19 geltend gemacht, während das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 861/2007“ in Artikel 507o bis 507ž der Zivilprozessordnung geregelt ist.
Geringfügige Forderungen vor den Amtsgerichten (općinski sudovi) sind Forderungen bis zu 10 000 HRK.
Geringfügige Forderungen vor den Handelsgerichten (trgovački sudovi) sind Forderungen bis zu 50 000 HRK.
Geringfügige Forderungen sind auch Forderungen, die sich nicht auf einen Geldbetrag beziehen, aber hinsichtlich derer der Kläger sein Einverständnis erklärt hat, statt der Befriedigung seines eigentlichen Anspruchs einen bestimmten Geldbetrag von höchstens 10 000 HRK (vor dem Amtsgericht) bzw. 50 000 HRK (vor dem Handelsgericht) zu erhalten.
Geringfügige Forderungen sind auch Forderungen, die sich nicht auf einen Geldbetrag, sondern auf die Übertragung beweglicher Sachen beziehen, deren Wert laut Angaben des Klägers 10 000 HRK (vor dem Amtsgericht) bzw. 50 000 HRK (vor dem Handelsgericht) nicht übersteigt.
Derzeit findet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Anwendung, wenn der Streitwert der Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim zuständigen Gericht ohne Zinsen, Kosten und Gebühren 2 000 EUR nicht überschreitet.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird nach den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit in Artikel 34 und 34b der Zivilprozessordnung vor einem Amtsgericht oder Handelsgericht geführt. Verfahren für geringfügige Forderungen werden durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht eingeleitet, d. h. durch Einreichung eines Vollstreckungsantrags auf der Grundlage einer beglaubigten Urkunde bei einem Notar, wenn rechtzeitig ein zulässiger Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl eingereicht wurde.
Formblätter und sonstige Anträge oder Erklärungen können schriftlich per Fax oder E-Mail eingereicht werden und dienen ausschließlich der Verwendung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
Andere Vordrucke für die Klageerhebung in Verfahren für geringfügige Forderungen bestehen nicht.
Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe in Verfahren für geringfügige Forderungen. Der Kläger im Verfahren für geringfügige Forderungen kann von einem Anwalt vertreten werden.
Sind die Voraussetzungen des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) (NN Nr. 143/13 und 98/19) erfüllt, haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe.
Nähere Informationen hierzu sind folgender Website zu entnehmen: https://pravosudje.gov.hr/besplatna-pravna-pomoc/6184.
In Verfahren für geringfügige Forderungen sind die Parteien verpflichtet, sämtliche Tatsachen, auf die sie ihren Anspruch stützen, spätestens in der Klageschrift bzw. Klageantwort vorzutragen, sowie alle Beweismittel vorzulegen, durch die diese Tatsachen gestützt werden.
In Verfahren für geringfügige Forderungen, die einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffen, ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Entscheidung, mit der der Zahlungsbefehl annulliert wird, alle Tatsachen, auf die er seine Forderungen stützt, vorzutragen und die zur Stützung dieser Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorzulegen.
In Verfahren für geringfügige Forderungen, die einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffen, ist der Antragsgegner verpflichtet, spätestens 15 Tage nach Eingang des Vorbringens des Antragstellers, in dem der Antragsteller alle Tatsachen anführt, auf die er seine Forderungen stützt, und alle zur Stützung der Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorlegt, seinerseits sämtliche Tatsachen vorzutragen, auf die er sich stützt, und die zur Stützung dieser Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorzulegen.
Die Parteien können in einer Vorverhandlung nur dann neue Tatsachen vortragen oder neue Beweismittel vorbringen, wenn sie sie ohne eigenes Verschulden weder in der Klageschrift bzw. Klagebeantwortung noch in den Schriftsätzen nach den genannten Bestimmungen vortragen konnten, in denen sie alle Tatsachen dargelegt haben, auf die sie ihre Anträge stützen, und die Beweismittel zur Stützung der vorgetragenen Tatsachen vorgelegt haben.
Neue Tatsachen und Beweismittel, die von den Parteien entgegen der genannten Bestimmungen in der Vorverhandlung vorgebracht werden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.
Auf die Beweisaufnahme finden die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung. Im Verfahren für geringfügige Forderungen kann die Beweisführung somit durch Augenschein, Urkunden, Zeugen, gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten oder Parteienvernehmung erfolgen. Das Gericht entscheidet, anhand welcher der vorgetragenen Beweismittel die Tatsachen in der jeweiligen Sache festgestellt werden.
Weitere Informationen über Beweismittel und die Beweisaufnahme sind dem Abschnitt „Beweisaufnahme –Kroatien“ (Izvođenje dokaza – Republika Hrvatska) zu entnehmen.
Verfahren für geringfügige Forderungen werden schriftlich durchgeführt.
In Verfahren für geringfügige Forderungen wird die Klage stets dem Beklagten zugestellt, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn das Gericht die Parteien zur Vorverhandlung einlädt, teilt es ihnen mit, dass davon ausgegangen wird, dass ein Antragsteller die Klage zurückgenommen hat, wenn er nicht an der Vorverhandlung teilnimmt; in dieser Verhandlung keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweise vorgelegt werden dürfen, außer in den in Artikel 461a Absatz 6 der Zivilprozessordnung genannten Fällen (wenn die Parteien ohne eigenes Verschulden daran gehindert wurden, Tatsachen oder Beweismittel in der Klageschrift, in der Klagebeantwortung oder in den in Artikel 461a Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung genannten Schriftsätzen vorzubringen); es das Vorabentscheidungsverfahren abschließen und die Hauptverhandlung in der Vorverhandlung abhalten wird, es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände des Falles gemäß Artikel 461a Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht möglich; die Entscheidung nur wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts und materieller Verstöße gegen die in Artikel 354 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten zivilprozessrechtlichen Vorschriften angefochten werden kann, wobei es sich mit Ausnahme von Ziffer 3 dieses Absatzes um folgende Fälle handelt:
• Ziffer 1 – wenn ein Urteil unter Beteiligung eines Richters ergangen ist, der von Rechts wegen hätte ausgeschlossen werden müssen (Artikel 71 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 der Zivilprozessordnung) oder der durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wurde, oder wenn das Urteil unter Beteiligung einer Person, die kein Richter ist, ergangen ist;
• Ziffer 2 ‒ wenn über eine Forderung in einer nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Sache erkannt wurde (Artikel 16 Zivilprozessordnung);
• Ziffer 4 – wenn das Gericht seine Entscheidung entgegen der Zivilprozessordnung auf unzulässige Schritte der Parteien in Bezug auf Forderungen stützt (Artikel 3 Absatz 3 der Zivilprozessordnung);
• Ziffer 5 ‒ wenn das Gericht entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf der Grundlage eines Anspruchsanerkenntnisses oder Anspruchsverzichts entschieden oder ein Versäumnisurteil oder ein Urteil ohne vorherige Verhandlung erlassen hat;
• Ziffer 6 ‒ wenn einer Partei gesetzeswidrig, insbesondere durch unterlassene Zustellung, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, vor Gericht gehört zu werden;
• Ziffer 7 – wenn das Gericht entgegen der Zivilprozessordnung den Antrag einer Partei auf Verwendung ihrer Sprache oder ihres Skripts im Verfahren und auf Verfolgung des Verfahrensablaufs in ihrer eigenen Sprache abgelehnt hat und die Partei deshalb einen Rechtsbehelf eingelegt hat;
• Ziffer 8 ‒ wenn eine nicht parteifähige Person als Antragsteller oder Antragsgegner am Verfahren beteiligt war oder eine juristische Person als Partei nicht durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten wurde oder eine geschäftsunfähige Partei nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wurde oder der gesetzliche Vertreter bzw. der Bevollmächtigte nicht über die erforderliche Ermächtigung zur Führung des Prozesses bzw. der Vornahme bestimmter Prozesshandlungen verfügte oder wenn die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen nicht nachträglich genehmigt wurde;
• Ziffer 9 ‒ wenn über eine Klage entschieden wurde, die bereits vor Gericht anhängig war oder über die schon ein rechtskräftiges Urteil ergangen war, oder wenn bereits ein gerichtlicher Vergleich bzw. ein damit gleichzusetzender Vergleich nach besonderen Vorschriften erzielt worden war;
• Ziffer 10 ‒ wenn die Öffentlichkeit rechtswidrig von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wurde;
• Ziffer 11 ‒ wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden kann, und insbesondere der Urteilsspruch nicht nachvollziehbar ist, der Urteilsspruch mit sich selbst oder mit seinen Entscheidungsgründen in Widerspruch ist, im Urteil keine Gründe für maßgebliche Sachverhalte angegeben ist oder ein Widerspruch bezüglich dieser Sachverhalte besteht zwischen dem, was in den Entscheidungsgründen zum Inhalt von Dokumenten oder Protokollen über im Laufe des Verfahrens gemachte Aussagen festgestellt wurde, und dem tatsächlichen Inhalt solcher Dokumente oder Protokolle,
• Ziffer 12 – falls das Urteilsmaß die Forderung überschritten hat;
• Ziffer 13 – wenn über eine nicht fristgerecht eingereichte Klage entschieden wurde, die als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (Artikel 282 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
• Ziffer 14 – wenn das gesetzlich vorgesehene Mediationsverfahren oder eine andere alternative Beilegung nicht vor Klageerhebung durchgeführt wurde, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen.
Die Zustellung von Gerichtsdokumenten an Parteien, die ihren vorläufigen oder ständigen Wohnsitz an einer bekannten Adresse außerhalb Kroatiens haben, erfolgt nach den für die Republik Kroatien verbindlichen internationalen Vorschriften und im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere im Hinblick auf das in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegte Verfahren.
Mangels besonderer Vorschriften finden auf den Inhalt von Urteilen in Verfahren für geringfügige Forderungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung, insbesondere dessen Artikel 338, nach dem die schriftliche Ausfertigung des Urteils eine formelle Einleitung, den Urteilstenor und die Endscheidungsgründe umfasst.
Die Einleitung des Urteils muss Folgendes enthalten: die Eingangsformel „Im Namen der Republik Kroatien“, die Bezeichnung des Gerichts, den/die Namen des Einzelrichters bzw. des vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der Beisitzer, den Namen und den Vornahmen oder einen Titel, die persönliche Identifikationsnummer sowie den Wohnsitz oder eingetragene Geschäftssitz der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, eine kurze Angabe zum Streitgegenstand, den Tag, an dem die Hauptverhandlung abgeschlossen wurde, die Angabe der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, sowie das Datum, an dem das Urteil ergangen ist.
Der Urteilstenor muss die Entscheidung des Gerichts über die Stattgabe oder Ablehnung der einzelnen Klageanträge zur Hauptsache und zu Nebenforderungen, sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Aufrechnungsanspruchs (Artikel 333 der Zivilprozessordnung) enthalten.
In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht kurz die Anträge der Parteien und die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel an. Zudem legt das Gericht dar, welche dieser Tatsachen es feststellen wollte, wie und warum diese festgestellt wurden, und ‒ sofern sie durch Beweisaufnahme festgestellt wurden ‒ welche Beweismittel vorgelegt und warum und wie sie gewürdigt wurden. Das Gericht führt insbesondere die materiellrechtlichen Vorschriften an, die es in seiner Entscheidung über die Anträge der Parteien angewendet hat, und nimmt gegebenenfalls zu den Standpunkten der Parteien hinsichtlich der Rechtsgrundlagen des Rechtsstreits Stellung sowie zu etwaigen Anträgen oder Einsprüchen, über die es im Laufe des Verfahrens ohne Angabe von Gründen entschieden hat.
Bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen sind in den Entscheidungsgründen lediglich die Gründe, die zum Erlass eines solchen Urteils geführt haben, anzugeben.
Die Kostenentscheidung in Verfahren für geringfügige Forderungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle Kosten zu erstatten.
Obsiegt keine der Parteien in der Rechtssache vollständig, so bestimmt das Gericht zunächst den Prozentsatz des Erfolgs jeder Partei und zieht dann den Prozentsatz des Erfolgs der weniger obsiegenden Partei von dem Prozentsatz des Erfolgs der erfolgreicheren Partei ab. Danach ermittelt es die Höhe der spezifischen Kosten und der Gesamtkosten der erfolgreicheren Partei, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, und erstattet dieser Partei den Teil der Gesamtkosten, der dem Prozentsatz entspricht, der nach Berücksichtigung der Erfolgsquoten der Parteien in der Rechtssache verbleibt. Der Erfolgsanteil in der Rechtssache wird auf der Grundlage der bewilligten Forderungen beurteilt, wobei auch der Erfolg bei der Vorlage von Beweismitteln zur Stützung der Forderungen berücksichtigt wird.
Ungeachtet des Vorstehenden kann das Gericht nach Artikel 156 Absatz 1 der Zivilprozessordnung jeder Partei die Erstattung bestimmter Kosten an die andere Partei auferlegen. Danach hat eine Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die der Gegenpartei durch eigenes Verschulden der Partei oder durch ein der Gegenpartei widerfahrenes Ereignis entstanden sind.
Hatten die Parteien in der Rechtssache in etwa gleichem Maße Erfolg, so kann das Gericht nach Artikel 156 Absatz 1 der Zivilprozessordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten oder nur bestimmte Kosten der anderen Partei auferlegen.
Das Gericht kann der einen Partei auch dann die Erstattung der gesamten dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen ist und die Geltendmachung dieses Teils keine Kosten verursacht hat.
Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits hat eine Partei der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die der Gegenpartei durch eigenes Verschulden der Partei oder durch ein der Gegenpartei widerfahrenes Ereignis entstanden sind.
Für Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Nach diesen Bestimmungen können die Parteien in Verfahren für geringfügige Forderungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Niederschrift der Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen.
Die Entscheidung, mit der das Verfahren für geringfügige Forderungen abgeschlossen wird, kann nur wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts oder wesentlicher Verstöße gegen die in Artikel 354 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften angefochten werden, mit Ausnahme des in Ziffer 3 des besagten Absatzes genannten Verstoßes.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Für Bagatellsachen ist kein spezielles Verfahren vorgesehen. Bagatellfälle werden vor dem Friedensrichter (giudice di pace) verhandelt.
Grundsätzlich werden Verfahren vor dem Friedensrichter so einfach wie möglich durchgeführt (Artikel 316-318 Zivilprozessordnung).
Der Friedensrichter ist auch für Streitfälle zuständig, bei denen es um bewegliche Güter mit einem Streitwert von bis zu 5000 EUR geht, sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
Auch für Schadensersatzklagen wegen Unfallschäden im Straßen- und Schiffsverkehr ist der Friedensrichter zuständig, sofern der Streitwert 20 000 EUR nicht übersteigt.
Ungeachtet des Streitwerts entscheidet der Friedensrichter in allen Fällen betreffend:
Mit Gesetz Nr. 57 vom 28. April 2016 ermächtigte das italienische Parlament die Regierung, das System der ehrenamtlichen Richter zu reformieren. In diesem Rahmen ist unter anderem vorgesehen, dass die Zuständigkeit der ehrenamtlichen Richter durch Anhebung der Obergrenze des Streitwerts der von ihnen behandelten Fälle von 5000 EUR auf 30 000 EUR bzw. bei aus Verkehrsunfällen resultierenden Schadensersatzansprüchen auf 50 000 EUR erweitert wird. Da die Ermächtigung noch nicht umgesetzt wurde, finden die neuen Vorschriften noch keine Anwendung.
In Streitfällen, die vor einem Friedensrichter verhandelt werden, ergeht zunächst eine Ladung (citazione) zu einer anberaumten Anhörung vor dem Gericht. Eine Klage kann auch mündlich eingereicht werden. In dem Fall wird sie in einer Akte festgehalten, die der Kläger dem Beklagten mit einer Ladung zu einem gerichtlichen Anhörungstermin zustellt (Artikel 316 Zivilprozessordnung). Der Antrag muss die Bezeichnung des Gerichts und der Parteien sowie die Darstellung der Tatsachen und des Streitgegenstands enthalten. Die Frist zwischen dem Tag der Ladung und dem Tag der Einlassung beträgt nur die Hälfte der zulässigen Frist bei einem Verfahren vor dem Gericht (tribunale), d. h. 45 Tage (Artikel 318 Zivilprozessordnung). In der ersten Anhörung befragt der Friedensrichter die Parteien nach eigenem Ermessen und bemüht sich um eine Schlichtung. Wenn die Schlichtung gelingt, wird die erzielte Einigung festgehalten. Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, fordert der Friedensrichter die Parteien auf, sämtliche ihre Forderungen, Einreden und Einwendungen stützenden Tatsachen vorzutragen und Unterlagen und anderes Beweismaterial vorzulegen. Sollte es sich im Verlauf der ersten Anhörung der Parteien als notwendig erweisen, kann der Friedensrichter maximal eine weitere Anhörung ansetzen, damit zusätzliche Beweise vorgelegt werden können. Die von den Parteien vorgelegten Unterlagen können zu den Akten genommen und dort belassen werden, bis der Fall abgeschlossen ist.
Es gibt keine speziellen Vordrucke.
In Streitfällen mit einem Streitwert bis zu 1100 EUR können sich die Parteien vor dem Friedensrichter selbst vertreten (Artikel 82 Zivilprozessordnung; siehe „Einleitung eines Gerichtsverfahrens“).
In allen anderen Fällen müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Je nach Streitgegenstand und Umfang des Falles kann der Friedensrichter einer Partei auf deren mündlichen oder sonstigen Antrag die Genehmigung erteilen, selbst als Prozesspartei aufzutreten.
Der Friedensrichter prüft, ob die Parteien alle für ihre Einlassung vor Gericht erforderlichen Schritte unternommen haben, und fordert sie gegebenenfalls auf, von ihm als mangelhaft erachtete Unterlagen zu ergänzen oder zu berichtigen.
Wenn der Friedensrichter Mängel in der dem Rechtsanwalt ausgestellten Vollmacht feststellt, setzt er den Parteien eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt der Antrag als berichtigt. In dem Fall setzt die materiell- und verfahrensrechtliche Wirkung mit dem Datum der ersten Vorlage ein (Artikel 182 Zivilprozessordnung).
Für die Beweiserhebung gelten die gleichen Vorschriften wie bei Verfahren vor einem ordentlichen Gericht (siehe „Beweisaufnahme“).
Rein schriftliche Verfahren sind nicht vorgesehen, da der Friedensrichter verpflichtet ist, die Parteien anzuhören und sich um eine Schlichtung zu bemühen.
Es gelten für gewöhnlich die Vorschriften für ordentliche Verfahren.
Die Ermächtigung zur Reform des Systems sieht die Möglichkeit für ehrenamtliche Richter vor, bei Sachen mit einem Streitwert von bis zu 2500 EUR die betreffende Sache ohne besondere Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Diese Möglichkeit steht derzeit Friedensrichtern in Sachen mit einem Streitwert von bis zu 1100 EUR offen.
Gibt es Einschränkungen für die Übernahme der Prozesskosten? Wenn ja, welche?
Für die Kostenübernahme gelten die normalen Vorschriften. Danach hat die unterlegene Partei die Kosten zu tragen. Wenn beide Parteien unterliegen oder andere gute Gründe vorliegen, muss jede Partei die eigenen Kosten tragen.
Die Vorschriften über Billigkeitsentscheidungen (sentenze di equità) in Fällen mit einem Streitwert von bis zu 1100 EUR wurden im Jahr 2006 geändert. Solche Entscheidungen können nur dann angefochten werden, wenn gegen Verfahrensregeln, Verfassungsrecht, EU-Recht oder die für den Streitgegenstand geltenden Grundsätze verstoßen wurde.
Diese Vorschriften gelten für alle Urteile, die seit dem 2. März 2006 erlassen wurden (Artikel 27 Gesetzesdekret Nr. 2006/40).
Billigkeitsentscheidungen, die vor diesem Datum erlassen wurden, können vor dem Kassationsgericht (innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen) nur angefochten werden, wenn gegen Verfassungsrecht, EU-Recht, Verfahrensregeln oder gegen die in der Hauptsache geltenden Grundsätze verstoßen wurde oder keine ausreichende Begründung für das Urteil vorgetragen wurde. Gegen ein Urteil des Friedensrichters, bei dem es um Ordnungsgelder geht, kann nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf beim Kassationsgericht eingelegt werden.
Alle anderen Urteile des Friedensrichters können angefochten werden.
Siehe „Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten“, „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?“ und „Einleitung eines Gerichtsverfahrens“.
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Ein spezielles Verfahren für geringfügige Forderungen existiert im Rechtssystem von Zypern nicht, mit Ausnahme des in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorgesehenen Verfahrens, zu dessen Anwendung eine Verfahrensverordnung angenommen wurde.
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In Lettland gibt es spezielle Verfahren für geringfügige Forderungen, wenn die Klage die Geltendmachung von Geldbeträgen oder Unterhaltsansprüchen betrifft und der Gesamtbetrag der Klage 2100 EUR nicht überschreitet.
Verfahren für geringfügige Forderungen sind in Kapitel 30.3 (§§ 250.18 – 250.27) und in Kapitel 54.1 (§§ 449.1–449.12) der Zivilprozessordnung geregelt.
Verfahren für geringfügige Forderungen können nur für die Geltendmachung von Geldbeträgen und Unterhaltsansprüchen in Anspruch genommen werden (§ 35(1)(1) und (3) der Zivilprozessordnung).
In Verfahren für geringfügige Forderungen darf die Hauptforderung bzw. – im Fall einer Klage zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen – der Gesamtbetrag der Zahlungen am Tag der Klageerhebung nicht mehr als 2100 EUR betragen. Bei Unterhaltsansprüchen gilt die Obergrenze für den Gesamtbetrag der Zahlungen pro Kind und Jahr.
Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht für Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ausgenommen das Verfahren zur Anfechtung von Urteilen eines erstinstanzlichen Gerichts. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in grenzüberschreitenden Angelegenheiten innerhalb der Europäischen Union unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
Die für einen Antrag zu zahlende staatliche Gebühr (valsts nodeva) beträgt 15 % des geforderten Betrags, mindestens jedoch EUR 71,41. Bei Klagen, die auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil gerichtet sind, braucht keine staatliche Gebühr gezahlt zu werden.
Über geringfügige Forderungen entscheidet das Gericht im ordentlichen Verfahren, wobei für geringfügige Forderungen bestimmte Ausnahmen gelten. Das Gericht prüft den Fall auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags.
Das Gericht verfolgt einen Antrag nicht weiter, wenn dieser nicht gemäß § 250.20 der Zivilprozessordnung gestellt ist, wenn also der Kläger nicht das Formular für geringfügige Forderungen verwendet oder nicht angegeben hat, ob er eine Gerichtsverhandlung in der Angelegenheit verlangt.
In einem solchen Fall entscheidet der Richter unter Angabe von Gründen, den Antrag nicht weiterzuverfolgen, sendet diese Entscheidung an den Kläger und setzt eine Frist für die Behebung der Mängel. Diese Frist muss mindestens 20 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird. Die Entscheidung des Richters kann innerhalb von 10 Tagen – oder innerhalb von 15 Tagen, wenn sich der Wohnsitz der Person außerhalb Lettlands befindet – angefochten werden.
Anträge sowie die Stellungnahme des Beklagten müssen auf den Formblättern gestellt werden, die in der Verordnung des Ministerkabinetts (Ministru kabinets) Nr. 783 vom 11. Oktober 2011 über die bei geringfügigen Forderungen zu verwendenden Formblätter vorgegeben sind. Die Anhänge der Verordnung enthalten die folgenden Formblätter:
Die Verordnung ist über das Rechtsportal des Amtsblatts, Latvijas Vēstnesis, einsehbar: https://likumi.lv/doc.php?id=237849.
Neben den Informationen zu Kläger und Beklagtem müssen auf dem Formblatt für geringfügige Forderungen folgende Angaben gemacht werden:
Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Regelungen im Hinblick auf den Rechtsbeistand in Verfahren für geringfügige Forderungen. Eine Person kann sich in einem Verfahren für geringfügige Forderungen vertreten lassen.
Wenn der Kläger seine Interessen vor Gericht durch eine andere Person vertreten lassen möchte und der Antrag durch den Vertreter gestellt wird, müssen auf dem Antrag Vorname, Nachname, Identitätsnummer und Adresse für die Korrespondenz mit dem Gericht angegeben sein oder, wenn es sich bei dem Vertreter um eine juristische Person handelt, deren Identifikationsnummer und Unternehmenssitz. Jede natürliche Person kann in Zivilverfahren als Vertreter auftreten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht der Vormundschaft untersteht und keiner Beschränkung gemäß § 84 der Zivilprozessordnung unterliegt. Wenn eine andere Person vor Gericht als Vertreter handeln soll, muss sie von der betroffenen Partei durch eine notariell beglaubigte Vollmacht entsprechend befugt sein. Die zu vertretende Person kann vor Gericht eine andere Person mündlich bevollmächtigen, in ihrem Namen zu handeln; dies muss im Verhandlungsprotokoll vermerkt werden. Der Vertreter einer juristischen Person muss über eine schriftliche Vollmacht oder Unterlagen verfügen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Person um eine Führungskraft handelt, die ohne besondere Vollmacht die juristische Person vertreten darf. Wenn es sich bei dem Vertreter um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt, muss die Vertretung durch einen Auftrag nachgewiesen werden; wenn der Rechtsanwalt im Namen der Partei handlungsbefähigt sein soll, muss eine Vollmacht vorliegen (die in einem solchen Fall nicht notariell beglaubigt zu sein braucht). Wenn eine Person vertreten wird, müssen die erforderlichen Unterlagen bei Gericht eingereicht werden und von dem Vertreter unterzeichnet sein, der nach der Vollmacht im Namen der Person handelt.
Die Beweisaufnahme richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Entsprechend kann bei Verfahren für geringfügige Beträge die Beweisaufnahme mittels Stellungnahmen der Parteien oder Dritter, Zeugenaussagen, schriftlicher Beweisstücke und Sachverständigengutachten erfolgen.
Ein Richter leitet auf schriftlichen Antrag das Verfahren für eine geringfügige Forderung ein. Dem Beklagten wird zusammen mit dem Antrag und den diesem beigefügten Unterlagen ein Formblatt mit der Stellungnahme des Klägers zugesendet: Ab diesem Datum läuft die 30-tägige Frist, innerhalb deren der Beklagte zu dem Antrag Stellung nehmen kann. Weiterhin informiert das Gericht den Beklagten, dass ein Urteil in der Sache nicht durch eine fehlende Stellungnahme des Beklagten verhindert wird und dass der Beklagte eine umfassende Gerichtsverhandlung verlangen kann. Wenn das Gericht den Parteien die Unterlagen zustellt, informiert es sie über ihre Verfahrensrechte, über die Zusammensetzung des mit der Angelegenheit befassten Gerichts und darüber, wie eine Partei einen Richter ablehnen kann. Die Zivilprozessordnung räumt den Parteien Verfahrensrechte im Hinblick auf die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung ein, die sie spätestens sieben Tage vor dem Datum, das für die Entscheidung in der Sache anberaumt ist, ausüben müssen.
Der Beklagte kann seine Stellungnahme auf einem vom Kabinett genehmigten Formblatt einreichen. Bei dem Formblatt handelt es sich um eines der Formblätter, die in der Anlage zur Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 783 vom 11. Oktober 2011 über die bei geringfügigen Forderungen zu verwendenden Formblätter genannt sind (das Formblatt ist auf dem Portal der lettischen Gerichte verfügbar: https://likumi.lv/doc.php?id=237849). In seiner Stellungnahme muss der Beklagte folgende Angaben machen:
Ein Beklagter ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem ihm der Antrag zugestellt wird, zu einer Widerklage berechtigt, wenn: 1) eine gegenseitige Aufrechnung zwischen den Forderungen der Ausgangsklage und der Widerklage möglich ist; 2) eine Zulassung der Widerklage das Gericht davon abhalten würde, den Forderungen der Ursprungsklage vollständig oder teilweise stattzugeben; 3) die Widerklage und die Ausgangsklage zusammenhängen und der Sachverhalt rascher und präziser behandelt werden kann, wenn beide zusammen betrachtet werden. Die Sache wird nach dem Verfahren für geringfügige Forderungen entschieden, wenn es sich bei der Widerklage selbst um eine geringfügige Forderung handelt, wenn sie also unter dem jeweiligen Höchstbetrag liegt und entsprechend formuliert ist.
Wenn die in der Widerklage geforderte Summe die Obergrenze von Verfahren für geringfügige Forderungen überschreitet oder wenn es sich bei der Widerklage nicht um eine Geltendmachung von Geldbeträgen oder Unterhaltsansprüchen handelt, wird das Gericht die Angelegenheit im ordentlichen Verfahren behandeln.
Wenn die Parteien nicht verlangen, dass die Sache im Rahmen einer Gerichtsverhandlung entschieden wird und das Gericht eine Verhandlung nicht als notwendig erachtet, kann über die Forderung im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Parteien werden in diesem Fall rechtzeitig über das Datum informiert, an dem eine Abschrift des Urteils im Sekretariat des Gerichts abgeholt werden kann. Dieses Datum gilt als das Datum, an dem das vollständige Urteil verfasst wurde.
Das Gericht befasst sich mit der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren, wenn eine Partei dies verlangt oder das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Verhandlung notwendig ist.
Wenn der Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer Person sich nicht in Lettland befindet und ihre Adresse bekannt ist, erfolgt die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke nach den für Lettland verbindlichen internationalen Vorschriften bzw. nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Die Parteien erhalten unmittelbar nach der Ausfertigung des Urteils eine Abschrift des Urteils.
Eine Abschrift des Urteils kann per Post oder, falls möglich, auf andere Art und Weise gemäß den in der Zivilprozessordnung für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke vorgesehenen Verfahren zugestellt werden. Eine Abschrift des Urteils muss unmittelbar nach Ausfertigung des vollständigen Urteils zugestellt werden. Für die Fristen ist es unerheblich, an welchem Tag das Urteil entgegengenommen wird.
Ein Urteil über eine geringfügige Forderung muss den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Hinblick auf den Inhalt von Urteilen entsprechen. Ein Urteil besteht aus vier Teilen:
Die Verfahrensbeteiligten können unter Berufung auf die in der Zivilprozessordnung genannten Gründe Rechtsmittel gegen ein Urteil über geringfügige Forderungen einlegen.
Die Zahlung der Gerichtskosten folgt in Verfahren für geringfügige Forderungen den einschlägigen allgemeinen Regelungen.
Wenn ein Urteil ergeht, wird die unterlegene Partei dazu verurteilt, der obsiegenden Partei sämtliche Gerichtskosten zu erstatten. Wenn dem Antrag lediglich in Teilen stattgegeben wird, wird der Beklagte dazu verurteilt, die Gerichtskosten des Klägers anteilig zu den Forderungen zu zahlen, denen stattgegeben wurde. Der Kläger wiederum muss die Gerichtskosten des Beklagten anteilig zu den Forderungen zahlen, die abgewiesen wurden. Die staatlichen Gebühren (valsts nodeva) können bei einer Beschwerde (blakus sūdzība) gegen eine Entscheidung des Gerichts oder, infolge eines Versäumnisurteils, bei einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und erneute Verhandlung des Falls nicht wiedererlangt werden.
Wenn der Kläger seine Klage zurückzieht, muss er die dem Beklagten entstandenen Gerichtskosten erstatten. In diesem Fall muss der Beklagte dem Kläger die ihm entstandenen Gerichtskosten nicht erstatten; wenn aber ein Kläger seine Klage zurückzieht, weil der Beklagte den Schaden nach Einreichung des Antrags freiwillig reguliert hat, kann das Gericht dem Beklagten auf Antrag des Klägers die Gerichtskosten des Klägers auferlegen.
Ebenso kann das Gericht, wenn eine Klage unentschieden bleibt, auf Antrag des Beklagten den Kläger dazu verurteilen, die Gerichtskosten des Beklagten zu tragen.
Wenn ein Kläger von den Gerichtskosten befreit ist, kann der Beklagte dazu verurteilt werden, dem Staat die Gerichtskosten anteilig in Höhe des Teils des Antrags zu zahlen, dem stattgegeben wurde.
Ein Rechtsmittel (apelācija) kann gegen das Urteil eines Gerichts erster Instanz eingelegt werden, wenn:
Wenn eine geringfügige Forderung im schriftlichen Verfahren entschieden wird, läuft die Frist zur Einlage von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung ab dem Tag der Ausfertigung des Urteils.
Über die in der Zivilprozessordnung angegebenen Punkte hinaus muss bei einer auf ein fehlerhaftes Urteil gestützten Berufung Folgendes angegeben werden:
Ein Richter des Gerichts erster Instanz entscheidet, ob die Berufung weiter verfolgt wird: Wenn die Berufung die Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht erfüllt oder nicht alle erforderlichen Abschriften beigefügt wurden oder erforderlichenfalls keine ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen der Berufung und der Abschriften der angehängten Dokumente vorgelegt wurden, setzt der Richter eine Frist zur Behebung der Mängel.
Wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist abgestellt werden, wird die Berufung als an dem Tag eingelegt betrachtet, an dem sie erstmals eingereicht wurde. Andernfalls wird sie als gegenstandslos betrachtet und an den Antragsteller zurückgewiesen.
Nicht unterzeichnete oder von Personen, die dazu nicht ausdrücklich befugt sind, eingereichte Berufungen sowie Berufungen, für die die staatliche Gebühr nicht entrichtet worden ist, werden nicht angenommen, sondern an den Antragsteller zurückgesendet. Die Zurückweisung einer Berufung kann nicht angefochten werden.
Wenn der Richter des Berufungsgerichts sich davon überzeugt hat, dass das Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln eingehalten wurde, entscheidet er innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Berufung, ob ein Berufungsverfahren eingeleitet wird; in manchen Fällen wird diese Entscheidung von einem aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper getroffen.
Ist mindestens ein Berufungsgrund gegeben, entscheidet der Richter, das Berufungsverfahren einzuleiten. Er setzt die Parteien umgehend davon in Kenntnis und setzt ihnen eine Frist für die Einreichung ihrer Schriftsätze.
Kommt der Berufungsrichter zu dem Schluss, dass kein Verfahren eingeleitet werden sollte, wird die Entscheidung von einem Kollegium aus drei Richtern getroffen.
Ist mindestens einer der drei Richter der Ansicht, dass ein Berufungsgrund gegeben ist, wird das Berufungsverfahren eingeleitet. Die Parteien werden umgehend davon in Kenntnis gesetzt.
Sind die Berufungsrichter einhellig der Auffassung, dass kein Berufungsgrund gegeben ist, entscheiden sie, kein Berufungsverfahren einzuleiten, und unterrichten umgehend die Parteien. Diese Entscheidung ergeht in Form einer Entschließung (rezolūcija) und kann nicht angefochten werden.
Innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag, an dem das Berufungsgericht die Parteien von der Einleitung des Berufungsverfahrens in Kenntnis setzt, können die Parteien ihre Berufungsschriftsätze einreichen. Es sind so viele Abschriften vorzulegen, wie Parteien vorhanden sind.
Nach der Mitteilung über die Einleitung des Berufungsverfahrens kann eine Partei innerhalb von 20 Tagen ein Anschlussrechtsmittel einlegen. Wenn ein Anschlussrechtsmittel eingeht, sendet das Gericht den übrigen Parteien die Abschriften zu.
Bei geringfügigen Forderungen werden Berufungen in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Parteien werden zu gegebener Zeit darüber informiert, zu welchem Zeitpunkt eine Abschrift des Urteils in der Geschäftsstelle des Gerichts abgeholt werden kann. Zudem werden sie über die Zusammensetzung des Gerichts und ihr Recht, einen Richter abzulehnen, informiert. Eine Entscheidung gilt als an dem Tag ausgefertigt, an dem in der Geschäftsstelle des Gerichts eine Abschrift abgeholt werden kann. Sollte das Gericht es für erforderlich halten, kann über die Berufung auch in einer Gerichtsverhandlung entschieden werden.
Das Urteil eines Berufungsgerichts kann nicht mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel angefochten werden. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem es verkündet wird, beziehungsweise im Falle eines schriftlichen Verfahrens an dem Tag, an dem es ausgefertigt wird.
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In Kapitel XXIV Teil IV der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) der Republik Litauen ist das nationale Verfahren für geringfügige Forderungen festgelegt.
Europäische geringfügige Forderungen werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen geregelt. Sie werden mit den Ausnahmen, die in den Rechtsvorschriften der Republik Litauen zur Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und internationaler Rechtsvorschriften zum Zivilverfahren (Civilinį procesą reglamentuojančių Europos Sąjungos ir tarptautinės teisės aktų įgyvendinimo įstatymas) niedergelegt sind, gemäß den allgemeinen Vorschriften zur Streitbeilegung verhandelt.
Das nationale Verfahren für Bagatellsachen und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen finden Anwendung auf Geldforderungen bis 2000 EUR.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist anwendbar auf zivilrechtliche Forderungen, die 2000 EUR nicht übersteigen. Das Verfahren findet keine Anwendung auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, die Sozialversicherung, die Schiedsgerichtsbarkeit, das Arbeitsrecht, die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen) und die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.
Das Verfahren ist seit dem 1. Januar 2009 anwendbar. Europäische Verfahren für Bagatellsachen werden gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Republik Litauen zur örtlichen Zuständigkeit vor den Bezirksgerichten verhandelt, d. h. vor den Bezirksgerichten von Städten oder Bezirken.
In den in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 niedergelegten Fällen muss das Gericht den Kläger/Beklagten darüber unterrichten, dass die Klage/Widerklage nicht später als 14 Tage nach Erhalt der Unterrichtung durch das Gericht gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Republik Litauen eingereicht werden muss. Wenn der Kläger/Beklagte nicht innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels gesetzten Frist eine ordnungsgemäß unterzeichnete Klage/Widerklage einreicht, wird diese als nicht erhoben angesehen und dem Kläger/Beklagten durch Gerichtsbeschluss zurückgesendet. Gegen einen solchen Beschluss können gesondert Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Vordrucke werden von den Gerichten bereitgestellt und sind auf folgendem Online-Serviceportal der litauischen Gerichte abrufbar.
Die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten/Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich. Die Gerichte helfen beim Ausfüllen der Vordrucke, beraten jedoch nicht hinsichtlich der Begründetheit. In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird auf die praktische Hilfestellung und die Informationen eingegangen, die den Verfahrensparteien von Stellen bereitgestellt werden, die primäre staatliche Prozesskostenhilfe gewähren.
Die Beweiserhebung wird durch Kapitel XIII Teil II der litauischen Zivilprozessordnung geregelt.
Nach Maßgabe des nationalen Verfahrens für Bagatellsachen kann das zuständige Gericht selbst über die Form und das Verfahren zur Verhandlung der Sache entscheiden. Auf Antrag mindestens einer Partei kann die Verhandlung mündlich erfolgen. Bei einem schriftlichen Verfahren werden die Prozessparteien nicht geladen und sind bei der Verhandlung nicht anwesend. Sie werden gemäß Artikel 133 Absatz 3 der litauischen Zivilprozessordnung über ein schriftliches Verfahren informiert. Wenn ein Rechtsstreit in der Sache in einem schriftlichen Verfahren entschieden wird, werden Datum, Uhrzeit und Ort der Gerichtsverhandlung sowie die Zusammensetzung des Gerichts auf einer speziellen Website spätestens sieben Tage vor dem Datum der Verhandlung bekannt gegeben. Eine Ausnahme stellen die in der Zivilprozessordnung genannten Fälle dar, in denen die Parteien gemäß einem anderen Verfahren benachrichtigt werden. Diese Informationen werden auch von der Geschäftsstelle des Gerichts bereitgestellt.
Entscheidungen im Rahmen des nationalen Verfahrens für Bagatellsachen müssen Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründe enthalten.
Bei Bagatellsachen fällt eine Gerichtsgebühr (žyminis mokestis) an, deren Höhe in Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen festgelegt ist. Sie beträgt ein Viertel des Streitwerts, mindestens jedoch 10 EUR.
In Artikel 29 des Gesetzes ist festgelegt, dass Entscheidungen angefochten werden können, die die litauischen Gerichte gemäß dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen. Das Berufungsverfahren ist in den Artikeln 301-333 der litauischen Zivilprozessordnung geregelt. Liegen Berufungsgründe vor, kann gemäß Artikel 307 Absatz 1 der Zivilprozessordnung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Gerichtsentscheidung Berufung eingelegt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Zusätzlich zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 sieht das luxemburgische Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung von Forderungen von bis zu 15 000 EUR in der Hauptsumme (ohne Zinsen und Kosten) vor, den sogenannten Mahnbescheid (ordonnance de paiement).
Die Beitreibung von Forderungen per Mahnbescheid ist für Geldforderungen von bis zu 15 000 EUR möglich. Der Schuldner muss allerdings seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben.
Der Gläubiger kann alternativ zum Mahnbescheid auch eine Vorladung (citation) vor das Friedensgericht beantragen.
Einer der Unterschiede zwischen dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Friedensgericht und dem Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung beim Bezirksgericht besteht darin, dass im Verfahren vor dem Friedensgericht auch ein Urteil (jugement) ergehen kann, während das Bezirksgericht in jedem Fall eine Anordnung (ordonnance) erlässt.
Der Erlass eines Mahnbescheids ist bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts durch einfache mündliche oder schriftliche Erklärung zu beantragen.
Im Antrag müssen unbedingt Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz oder Sitz des Klägers und des Beklagten sowie Grund und Höhe der Forderung angegeben und der Erlass eines bedingten Mahnbescheids verlangt werden. Ohne diese Angaben ist der Antrag ungültig.
Der Gläubiger muss sämtliche Schriftstücke beifügen oder hinterlegen, die das Bestehen und die Höhe der Forderung sowie deren Begründetheit belegen.
Ein Vergleich der Rechtstexte zeigt, dass an die Begründung der Anträge beim Friedensgericht geringere Anforderungen gestellt werden, da lediglich die Höhe und der Grund der Forderung angegeben werden müssen.
Gerichtsvollzieher und Gerichte sind gesetzlich nicht zur Unterstützung der Parteien verpflichtet.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Beweisaufnahme. Siehe „Beweisaufnahme – Luxemburg“.
Legt der Schuldner Widerspruch ein und möchte der Gläubiger das Verfahren fortsetzen, so ist eine öffentliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben.
Die im Mahnverfahren ergangenen Urteile unterliegen den gleichen Vorschriften und Grundsätzen wie die im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteile.
Nach luxemburgischem Recht wird in der Regel die unterlegene Partei zur Zahlung der Kosten verurteilt, es sei denn, das Gericht erlegt sie in einer besonderen, begründeten Entscheidung ganz oder teilweise einer anderen Partei auf. Falls der obsiegende Partei Verfahrenskosten entstanden sind, kann sie von der anderen Partei verlangen, ihr diese Kosten zu erstatten.
Anders als in anderen Ländern werden Anwaltskosten nicht ohne Weiteres erstattet. Zu den Verfahrenskosten im Sinne des Artikels 238 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile) gehören nach luxemburgischem Recht unter anderem Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten, eventuell zu zahlende Zeugenentschädigungen und Übersetzungskosten, nicht aber Anwaltskosten.
Der Richter kann der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr im Verfahren entstandenen Kosten bewilligen, zu denen auch die Anwaltskosten zählen. Dies geschieht insbesondere, wenn es unbillig wäre, dass eine Partei ihre nicht zu den Verfahrenskosten zählenden Auslagen trägt. In diesem Fall kann der Richter die andere Partei zur Zahlung eines von ihm festgesetzten Betrags verurteilen.
Die Entscheidung über die Bewilligung einer Verfahrenskostenentschädigung liegt wie auch deren Höhe im Ermessen des Richters.
Für das Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften. Das Urteil des Friedensgerichts kann angefochten werden, wenn der Streitwert mehr als 2000 EUR beträgt.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Außer dem Verfahren, das in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen geregelt ist (die nicht in der Verordnung geregelten Fragen werden in den §§ 598-602 des Gesetzes CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung behandelt), besteht nach geltendem ungarischen Recht seit dem 1. Januar 2018 kein besonderes Verfahren für geringfügige Forderungen. Davor galt das Gesetz III von 1952 über die Zivilprozessordnung. in dem ein Verfahren für Bagatellsachen vorgesehen war; dieses Gesetz wurde jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch das Gesetz CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung aufgehoben. Dies bedeutet, dass im ungarischen Zivilverfahrensrecht seit dem 1. Januar 2018 keine besonderen Vorschriften mehr für geringfügige Forderungen bestehen und dass auch bei der Geltendmachung geringfügiger Forderungen nach den allgemeinen Vorschriften zu verfahren ist. Allerdings ist für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet wurden, weiterhin das frühere Gesetz III von 1952 über die Zivilprozessordnung maßgeblich. Die nachstehenden Informationen beziehen sich also nur auf die noch laufenden Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet wurden.
Das Verfahren kommt bei Geldforderungen zur Anwendung, wenn der Streitwert 1 Mio. HUF nicht überschreitet und gegen den Erlass eines Zahlungsbefehls Widerspruch eingelegt wurde, oder wenn diese Forderungen grundsätzlich einem Mahnverfahren unterliegen, d. h. wenn
a) der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls vom Notar abgewiesen wird und der Antragsteller daraufhin zur Durchsetzung der Forderung beim Gericht Klage erhebt;
b) das Mahnverfahren durch eine Entscheidung des Notars eingestellt wird und der Antragsteller daraufhin zur Durchsetzung der Forderung beim Gericht Klage erhebt;
Zuständig sind die Amtsgerichte (járásbíróság).
Es gibt zwar keinen Vordruck für die Klageschrift, allerdings ist für das vorangehende, in den notariellen Zuständigkeitsbereich fallende Mahnverfahren auf der Website der ungarischen Landesnotarkammer (Magyar Országos Kezjegyzői Kamara) oder in Notarkanzleien ein Vordruck erhältlich.
Natürliche Personen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse außerstande sind, die Prozesskosten zu tragen, können partielle oder vollständige Prozesskostenhilfe beantragen, um ihre Rechte einfacher durchsetzen zu können. Sie können nach dem Gebührengesetz (illetékről szóló törvény) zudem generell oder vorläufig von der Zahlung von Gebühren befreit werden und haben darüber hinaus nach Maßgabe des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (jogi segítségnyújtásról szóló törvény) Anspruch auf einen Rechtsbeistand bzw. Rechtsanwalt, wenn dies zur wirksamen Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich ist.
Kommt es zur Anwendung dieses Verfahrens, nachdem im Zuge des Mahnverfahrens Widerspruch gegen die Forderung eingelegt wurde, so teilt das Gericht dem Beklagten spätestens in der Ladung zur Verhandlung die ausführliche Darstellung des Sachverhalts und die Beweismittel des Klägers mit. Beweisanträge sind spätestens am ersten Verhandlungstag zu stellen. Hiervon ausgenommen sind folgende Fälle: Eine Partei kann ihren Beweisantrag zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens stellen, wenn die Gegenpartei damit einverstanden ist oder wenn sich die Partei darin auf Sachverhalte, Beweismittel bzw. rechtskräftige richterliche oder sonstige behördliche Entscheidungen beruft, die ihr ohne eigenes Verschulden erst nach Fristablauf zur Kenntnis gelangt sind bzw. von deren Rechtskraft sie ohne eigenes Verschulden erst nach Ablauf der Frist erfahren hat, und dies entsprechend nachweist.
Bei Klageänderung oder bei Erheben einer Widerklage kann die betreffende Partei ihren Beweisantrag auch nach erfolgter Klageänderung oder erhobener Widerklage stellen. Wird eine Einrede der Aufrechenbarkeit geltend gemacht, kann der die aufzurechnende Forderung betreffende Beweisantrag gleichzeitig mit der Geltendmachung der Einrede gestellt werden. Beweisanträge, die diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze.
Das Gericht kann auch eine mündliche Verhandlung durchführen.
Für die Gestaltung der richterlichen Entscheidung sind die allgemeinen Vorschriften maßgebend, wobei die Parteien nach dem verfügenden Teil ausdrücklich über die verbindlichen inhaltlichen Bestandteile einer Anfechtung und die sich aus entsprechenden inhaltlichen Mängeln ergebenden Rechtsfolgen zu belehren sind.
Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von der unterlegenen Partei zu tragen.
Eine Berufung ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in der ersten Instanz oder bei falscher Anwendung der Rechtsvorschriften, die der Entscheidung zugrunde liegen, möglich. Für die Berufung gilt entsprechend den allgemeinen Vorschriften, dass sie binnen 15 Tagen nach Zustellung der richterlichen Entscheidung beim Gericht der ersten Instanz einzulegen ist. Über die Berufung entscheidet das zuständige Landgericht.
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Das spezielle Verfahren für Bagatellsachen ist in Kapitel 380 der Gesetze von Malta (Small Claims Tribunal Act (Gesetz über das Gericht für geringfügige Forderungen)) geregelt sowie in den nachgeordneten Rechtsvorschriften 380.01, 380.02 und 380.03.
Das Gericht [Tribunal għal Talbiet Żgħar] ist nur zuständig für Geldforderungen, die 5000 EUR nicht übersteigen.
Das Verfahren beginnt, wenn der Kläger das erforderliche Formular ausfüllt, die Klage bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreicht, die Gebühr bezahlt und beim Gericht die Zustellung der Klage an den Beklagten beantragt. Der Beklagte hat dann ab Zustellung der Klage 18 Tage Zeit für die Klageerwiderung. Es ist auch eine Widerklage zulässig. Ist der Beklagte der Ansicht, dass eine andere Person die Forderung des Klägers zahlen sollte, sollte er diese Person nennen. Der Geschäftsstellenleiter teilt den Parteien dann das Datum und die Uhrzeit der Verhandlung mit. Der Richter für Bagatellsachen (Adjudicator) regelt das Verfahren im Gericht nach seinem Ermessen und nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er stellt sicher, dass die Sache, soweit dies möglich ist, schnell verhandelt und am Tag der Verhandlung entschieden wird und dass nicht mehr als eine Verhandlung stattfindet. Er holt Auskünfte nach seinem Ermessen ein und muss sich weder nach dem Beweismittel mit der stärksten Beweiskraft richten noch an die Regeln für den Beweis vom Hörensagen halten, wenn er die ihm vorliegenden Beweise für glaubwürdig genug hält, um in der Sache entscheiden zu können. Er soll, soweit wie möglich, davon absehen, Sachverständigengutachten zu bestellen. Er hat dieselben Rechte wie ein Richter (Magistrate) am Court of Magistrates in Zivilsachen. Er hat insbesondere die Befugnis, Zeugen zu laden und sie zu vereidigen.
Der Kläger füllt ein Formular aus, das im First Schedule (Erster Gesetzesanhang) der nachgeordneten Rechtsvorschrift 380.01 (Small Claims Tribunal Rules) enthalten ist. Auch der Beklagte verwendet für die Klageerwiderung ein Formular, das sich ebenfalls in diesem First Schedule befindet.
Die Parteien können den Beistand jeder Person in Anspruch nehmen: Es muss nicht unbedingt ein Anwalt (Lawyer) oder Legal Procurator sein.
Die Parteien können mündlich und/oder schriftlich aussagen. Das Gericht kann einen Zeugen an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit zu einer Aussage oder zur Vorlage von Schriftstücken laden. Die Ladung muss dem Zeugen spätestens drei Tage vor dem Termin zugehen. Wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zur Verhandlung erscheint, kann das Gericht anordnen, dass dieser Zeuge zu einem anderen Termin zwangsweise vorgeführt wird.
Die Klage und die Klageerwiderung erfolgen schriftlich. Beweise können in Schriftform vorgelegt werden. Das Erscheinen vor Gericht an den durch das Gericht festgelegten Terminen ist jedoch vorgeschrieben.
Der Adjudicator führt in seiner Entscheidung die wichtigsten Einzelheiten auf, auf denen die Entscheidung basiert, sowie die Kostenentscheidung.
In seiner Entscheidung legt der Adjudicator die Kosten fest, die die Parteien zu tragen haben. Sofern keine besonderen Umstände eine andere Entscheidung rechtfertigen, wird die unterlegene Partei zur Zahlung der Gerichtskosten der obsiegenden Partei verurteilt. Die Kosten sind auf die tatsächlichen Ausgaben beschränkt, die die obsiegende Partei direkt im Zusammenhang mit der Rechtssache hatte. Im Fall einer leichtfertig oder mutwillig erhobenen Forderung kann das Gericht dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von mindestens 250 EUR und bis maximal 1 250 EUR auferlegen, die an den Beklagten zu zahlen ist und als zivilrechtlicher Anspruch geschuldet wird.
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts müssen innerhalb von 20 Tagen, nachdem die Entscheidung des Adjudicators ergangen ist, als Antrag beim Court of Appeal im Rahmen seiner unteren Gerichtsbarkeit bei der Geschäftsstelle eingelegt werden.
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Für Bagatellsachen ist die Klageerhebung vor dem Amtsgericht (sector kanton van de rechtbank) das übliche Verfahren. Es ist ein ordentliches Klageverfahren mit prozessualen Vereinfachungen. Wird die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt, müssen Sie keinen Anwalt hinzuziehen, sondern können sich selbst vertreten.
In grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU kann auch das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen angewendet werden. Sie können auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zurückgreifen, wenn Ihnen Geld geschuldet wird von
In den Niederlanden besteht ein Gesetz zur Umsetzung der Verordnung über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Gesetz vom 29. Mai 2009 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen).
Das Amtsgericht wird angerufen in Rechtssachen mit:
Darüber hinaus urteilt das Amtsgericht in Fällen, bei denen es um Arbeitsrecht, Pachtverträge, Verbrauchergeschäfte und Verbraucherkreditgeschäfte sowie um Rechtsmittel im Fall von Bußgeldern und geringfügigen Straftaten geht. Es befasst sich zudem mit Fällen betreffend Verwaltung, Vormundschaft, Betreuung sowie Ausschlagen oder Annahme einer Erbschaft. Für weitere Informationen über die Klageerhebung vor dem Amtsgericht bitte hier klicken.
Auch für Rechtssachen, die unter das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen fallen, ist das Amtsgericht zuständig. Der in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegte Höchststreitwert beträgt 5000 EUR.
Es gibt kein spezielles Verfahren vor dem Amtsgericht. Die Regeln für das Klageverfahren gelten grundsätzlich sowohl für das Landgericht als auch für das Amtsgericht. Ein wichtiger Unterschied liegt darin, dass sich die Parteien vor dem Amtsgericht selbst vertreten können, während sie in anderen Fällen (vor dem Landgericht) durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Siehe Punkt 1.4 unten. Darüber hinaus werden die Rechtssachen vor dem Amtsgericht von einem Einzelrichter verhandelt.
Die Bestimmungen zum Petitionsverfahren sind auf europäische Verfahren für geringfügige Forderungen anwendbar.
Normalerweise werden Verfahren vor dem Amtsgericht durch die Klageerhebung eingeleitet. Die wichtigsten Teile der Klage sind die Klageschrift (die Klage selbst) und die Klagebegründung (Tatbestand und Rechte, auf denen die Klageschrift begründet ist).
Einige Besonderheiten von Verfahren vor dem Amtsgericht:
Eine Klage im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird mit Hilfe von Formblatt A eingereicht. Sie ist vor dem zuständigen Gericht erheben.
In Rechtssachen vor dem Amtsgericht können sich die Parteien selbst vertreten. Das bedeutet, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Es ist auch die Unterstützung durch einen Prozessbevollmächtigten zulässig, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handeln muss. Zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten siehe auch den nachfolgenden Punkt 1.8.
Auch im europäischen Verfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend.
Es finden die üblichen Bestimmungen des Beweisrechts Anwendung. Nach dem niederländischen Beweisrecht steht es dem Richter prinzipiell frei, die erbrachen Beweismittel zu würdigen. In Artikel 9 der vorstehend genannten Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist die Beweisaufnahme im europäischen Verfahren geregelt.
Es gibt nationale Verfahrensregeln bezüglich der zivilen Rolle des Amtsgerichts (Landelijk Procesreglement voor rolzaken kanton). Schriftstücke können vor dem Datum der Terminierung bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingereicht werden oder bei der Anhörung. Stellungnahmen und Erwiderungen können auch mündlich im Verfahren vor dem Amtsgericht abgegeben werden. Bei dem europäischen Verfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, es sei denn, das Gericht hält eine Anhörung für erforderlich.
Das Urteil muss Folgendes enthalten:
Der Richter unterzeichnet das Urteil.
Vor dem Amtsgericht können die folgenden Kosten entstehen: Gerichtsgebühren, Aufteilung der vom Gericht auferlegten Kosten und Kosten für den Rechtsbeistand.
Die Gerichtsgebühren werden fällig, wenn die Klage vor Gericht anhängig gemacht wird. Die Höhe hängt von der Art der Rechtssache ab. In der Praxis legt der Rechtsanwalt den Betrag vor und stellt ihn später seinem Mandanten in Rechnung. Der Richter kann der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei auferlegen. Wenn keine der Parteien vollumfänglich obsiegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Zu den vom Gericht auferlegten Kosten können auch die Kosten für den Rechtsbeistand zählen sowie für Zeugen und Sachverständige, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für Auszüge und sonstige außergerichtliche Kosten.
Nach den niederländischen Rechtsvorschriften können weniger wohlhabende Menschen manchmal einen Zuschuss zu den Kosten für den Rechtsbeistand erhalten. Prozesskostenhilfe ist vor dem Amtsgericht nicht für jeden Fall möglich. Ist sie möglich, zahlt die Prozesspartei auch einen eigenen Beitrag zu den Kosten für den Rechtsbeistand, der sich nach ihrer finanziellen Situation bemisst. Der Rechtsanwalt stellt beim Ausschuss für Prozesskostenhilfe (Raad voor rechtsbijstand) einen Antrag auf Zuschuss zu den Kosten für den Rechtsbeistand. Dies ist im Gesetz über Prozesskostenhilfe (Wet op de Rechtsbijstand) geregelt. In Kapitel III A dieses Gesetzes sind die Bestimmungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU geregelt.
Beim Berufungsgericht kann Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt werden. Berufung ist nur möglich, wenn der Streitwert 1750 EUR übersteigt. Sie kann innerhalb von drei Monaten ab Verkündung des Urteils eingelegt werden. Gegen eine im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zulässig.
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Im nationalen österreichischen Recht existiert kein Bagatellverfahren im eigentlichen Sinn. Die österreichische Zivilprozessordnung sieht jedoch für Verfahren vor den Bezirksgerichten in gewissen Bereichen Verfahrensvereinfachungen oder besondere Verfahrensregeln vor.
Manche dieser besonderen Verfahrensregeln gelten nur für geringfügige Forderungen mit Streitwertgrenzen bis Euro 1.000 (Näheres dazu in Punkt 1.5) oder Euro 2.700 (siehe dazu auch Punkt 1.9).
Die Verfahrensbesonderheiten für geringfügige Ansprüche im österreichischen Verfahrensrecht sind zwingend und können von den Parteien nicht ausgeschlossen werden.
Eine Überleitung in ein „ordentliches“ Verfahren durch das Gericht oder die Parteien ist somit ausgeschlossen.
Da es in Österreich kein eigenständiges Bagatellverfahren gibt, gibt es auch keine speziellen Formulare für ein solches Verfahren.
Für Streitwerte bis Euro 5.000 besteht in Österreich keine Pflicht, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Der Richter hat unvertretenen Parteien grundsätzlich Hilfestellung zu leisten, das heißt, sie über ihre prozessualen Rechte und Pflichten und die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen zu belehren. Unvertretene Parteien haben ferner die Möglichkeit, Klagen vor dem für das Verfahren zuständigen Bezirksgericht oder dem Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll zu geben. Ist ein schriftliches Vorbringen einer unvertretenen Partei mangelhaft, so hat der Richter der Partei die entsprechenden Aufklärungen und Anleitungen zu geben. Die Unparteilichkeit des Richters darf dadurch keine Einschränkung erfahren.
Bei Ansprüchen, die Euro 1.000 nicht übersteigen, kann das Gericht von der Partei angebotene Beweise dann übergehen, wenn die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch in diesem Fall hat der Richter jedoch nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Ergebnisse der gesamten Verhandlung ohne Willkür zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Instanzenzug überprüfbar.
Ein rein schriftliches Verfahren ist nach österreichischem Recht nicht zulässig. Für österreichisches Zivilverfahrensrecht wird beispielsweise aus dem Grundsatz, dass Beweismitteln, aus denen sich direkt das Bestehen der zu beweisenden Tatsachen ergibt, der Vorzug vor bloß mittelbaren Erkenntnisquellen zu geben ist (sachlicher Unmittelbarkeitsgrundsatz), abgeleitet, dass schriftliche Zeugenaussagen, die als Urkunden vorgelegt werden, unzulässig sind.
Nach der österreichischen Zivilprozessordnung bringt die mündliche Verkündung eines Urteils Vereinfachungen für die schriftliche Urteilsausfertigung mit sich. Dies gilt unabhängig vom Streitwert. Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet und hat keine Partei rechtzeitig Berufung gegen das Urteil angemeldet, so kann das Gericht eine sogenannte „gekürzte Urteilsausfertigung“ erlassen, die sich auf die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen beschränkt.
Nach österreichischem Recht findet der Kostenersatz im Zivilprozess grundsätzlich im Ausmaß des Obsiegens statt. Sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltskosten sind streng vom Streitwert abhängig, sodass geringe Streitwerte im Regelfall geringe Gerichtskosten bzw. Anwaltskosten verursachen. Durch die Festlegung der Kosten in Tarifen (durch Gesetze und Verordnungen) wird die Kostenbelastung bei geringwertigen Forderungen niedrig gehalten. Spezielle Kostenregelungen für solche Forderungen bestehen aber nicht.
Bei geringfügigen Ansprüchen gibt es nach österreichischem Recht Rechtsmittelbeschränkungen. Beträgt der Streitwert in erster Instanz nicht mehr als Euro 2.700, so ist eine Berufung nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Nichtigkeit (schwerste Verfahrensmängel) möglich. Die Anfechtung wegen sonstiger schwerer Verfahrensmängel ist ausgeschlossen, auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung (etwa aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) des Erstgerichtes ist nicht bekämpfbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das „ordentliche“ Verfahren.
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Im polnischen Recht gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Es wird durch die Artikel 5051 bis 50514 der polnischen Zivilprozessordnung (kodeks postępowania cywilnego) geregelt.
Beim vereinfachten Verfahren wurden die Beweisaufnahme und das Berufungsverfahren gestrafft und optimiert, indem das Gerichtsverfahren beschleunigt und vereinfacht wurde und strengere formale Anforderungen an die Parteien gestellt und sie dazu verpflichtet wurden, diese auf disziplinierte Weise einzuhalten, wenn sie Klage erheben.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist in die polnische Zivilprozessordnung integriert. Dieses Verfahren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingeführt, um Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu straffen und zu vereinfachen. Die Verordnung wird in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark angewendet. Sie wurde durch die Artikel 50521 bis 50527a der polnischen Zivilprozessordnung in polnisches Recht umgesetzt.
Das vereinfachte Verfahren wird in den folgenden Fällen angewendet, die in die Zuständigkeit der Kreisgerichte (sądy rejonowe) fallen:
Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) sollten Klagen wegen Nichterfüllung oder unzulänglicher Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens verhandelt werden, wenn der Streitwert 20 000 PLN nicht übersteigt. Auch wenn der Kläger die Zahlung eines Betrags durchsetzen möchte, der weniger als 20 000 PLN beträgt und den Rest einer Forderung darstellt, die bereits beglichen wurde und die höher als 20 000 PLN war, wird dieser Anspruch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eingeklagt. „Vertraglich“ bedeutet, dass eine Forderung, die sich aus unrechtmäßigen Handlungen, einer ungerechtfertigten Bereicherung und dem Vorliegen von Eigentum an Vermögensgegenständen, von Miteigentum oder einer Rechtsgemeinschaft oder dem Vorliegen anderer Eigentumsrechte ergibt, deren Erwerb oder Ausübung zu einer Zahlungsverpflichtung führt, nicht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eingeklagt werden kann. Auch Ansprüche aus anderen Rechtshandlungen als Verträgen können nicht gemäß diesem Verfahren eingeklagt werden: einseitige Rechtshandlungen, Vertretung ohne Vollmacht, der Pflichtteil und Verpflichtungen, die sich aus einer Verwaltungsentscheidung ergeben oder direkt aus gesetzlichen Bestimmungen.
Das vereinfachte Verfahren kann in Rechtssachen angewendet werden, die natürliche und juristische Personen oder Unternehmen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen. Das Verfahren als solches wird nicht durch die Art der Rechtspersönlichkeit eingeschränkt. Das bedeutet, dass personelle oder wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen des vereinfachten Verfahrens verhandelt werden können.
Gemäß der örtlichen Zuständigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung (Artikel 16 der polnischen Zivilprozessordnung in Verbindung mit den Artikeln 17 und 505(22) derselben) fällt das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte und Kreisgerichte (sądy okręgowe) sowie der Justizbeamten.
In Übereinstimmung mit der vorgenannten Verordnung sind geringfügige Forderungen Forderungen in Zivil- und Handelssachen (einschließlich Verbrauchersachen) und Rechtssachen, in denen der Streitwert der Klage ohne Zinsen und Kosten 5000 EUR nicht übersteigt (zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim zuständigen Gericht).
Gemäß Artikel 5053 kann ein Verfahren im Rahmen des vereinfachten Verfahrens stets nur eine Klage betreffen. Mehrere Klagen können nur dann zu einer Klage zusammengefasst werden, wenn sie sich aus demselben Vertrag oder aus Verträgen derselben Art ergeben. Werden verschiedene Klagen unrechtmäßig zu einer Klage zusammengefasst, ordnet der vorsitzende Richter an, dass die Klage gemäß Artikel 1301 der polnischen Zivilprozessordnung abgewiesen wird, sofern Maßnahmen zur Berichtigung dieser formalen Unregelmäßigkeit ohne Erfolg blieben. Wenn der Kläger einen Teil einer Forderung einklagt, wird die Rechtssache nach dem vereinfachten Verfahren verhandelt, wenn dieses Verfahren nach dem Sachverhaltsvortrag des Klägers für die gesamte Forderung angemessen wäre. Klagen können im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht geändert werden. Widerklagen und Anrechnungen sind zulässig, wenn Klagen für eine Verhandlung nach Maßgabe des vereinfachten Verfahrens geeignet sind. Haupt- bzw. Nebenintervention, Streitverkündung oder ein Wechsel der Parteien sind nicht zulässig.
Rechtssachen werden unabhängig von den Wünschen der Parteien im vereinfachten Verfahren verhandelt, was bedeutet, dass dieses Verfahren zwingend ist.
Gemäß der Zivilprozessordnung (Artikel 5052 in Verbindung mit Artikel 125 Absatz 2) sollten alle Schriftsätze, einschließlich Klagen, Klageerwiderungen, Anträgen auf Aufhebung eines Versäumnisurteils oder Beweisangebote, die während des vereinfachten Verfahrens angeboten werden, auf amtlichen Formblättern eingereicht werden.
Diese Formblätter sind bei den kommunalen Behörden, den Geschäftsstellen der Gerichte und auf der Website des Justizministeriums (http://bip.ms.gov.pl/pl/formularze) verfügbar. Wird nicht der erforderliche Vordruck verwendet, stellt dies einen Formfehler dar.
Wenn ein Schriftsatz, der auf einem amtlichen Formblatt hätte eingereicht werden sollen, in anderer Form vorgelegt wird, oder wenn ein Schriftsatz nicht bearbeitet werden kann, weil andere formale Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, ist in den allgemeinen Bestimmungen der polnischen Zivilprozessordnung (Artikel 130) vorgesehen, dass der vorsitzende Richter die Partei dazu auffordert, die Unregelmäßigkeiten innerhalb einer Woche zu beheben und dieser Partei den Schriftsatz zurücksendet. In der Aufforderung zur Behebung der Unregelmäßigkeiten sollten alle Unregelmäßigkeiten aufgeführt werden, die sich im Schriftsatz befinden. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, oder wird erneut ein Schriftsatz mit Unregelmäßigkeiten eingereicht, ordnet der vorsitzende Richter die Zurücksendung desselben an.
Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind vier Formblätter vorgesehen, die der vorgenannten Verordnung als Anhänge beigefügt sind. Hierbei handelt es sich um das Klageformblatt, die Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und/oder Berichtigung des Klageformblatts, das Antwortformblatt und die Bestätigung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils.
Im vereinfachten Verfahren gilt für die Beweismittel die Konzentrationsmaxime. Erklärungen und Behauptungen der Parteien und Beweisanträge, die von den Parteien nach Erhebung einer Klage oder Widerklage oder nach der Einreichung von Anträgen auf Aufhebung eines Versäumnisurteils oder nach der ersten mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt (Präklusion), sofern die Partei nicht nachweist, dass sie diese nicht früher vorbringen konnte oder musste (Ermessen des Richters).Dies ist der Geschwindigkeit des vereinfachten Verfahrens geschuldet. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es unmöglich oder sehr schwierig ist, den Streitwert schlüssig zu belegen, kann es nach Berücksichtigung aller Fakten der Rechtssache im Urteil einen nach seinem Ermessen angemessenen Betrag festsetzen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rechtssache besonders kompliziert ist oder dass für ihre Entscheidung besondere Kenntnisse erforderlich sind, wird sie als normales Verfahren weitergeführt. Das Gericht kann Zeugen und sonstige Personen auf eine Weise laden, die es für besonders zweckdienlich hält, um die Kosten des vereinfachten Verfahrens zu senken. Zur Beschleunigung des vereinfachten Verfahrens sind Stellungnahmen von Sachverständigen nicht zulässig (Artikel 5056). Zur Beschleunigung des vereinfachten Verfahrens sind Stellungnahmen von Sachverständigen nicht zulässig (Artikel 5056 der polnischen Zivilprozessordnung).
Im vereinfachten Verfahren gilt für die Beweismittel die Konzentrationsmaxime. Erklärungen und Behauptungen der Parteien und Beweisanträge, die von den Parteien nach Erhebung einer Klage oder Widerklage oder nach der Einreichung von Anträgen auf Aufhebung eines Versäumnisurteils oder nach der ersten mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt (Präklusion), sofern die Partei nicht nachweist, dass sie diese nicht früher vorbringen konnte oder musste (Ermessen des Richters).Dies ist der Geschwindigkeit des vereinfachten Verfahrens geschuldet. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es unmöglich oder sehr schwierig ist, den Streitwert schlüssig zu belegen, kann es nach Berücksichtigung aller Fakten der Rechtssache im Urteil einen nach seinem Ermessen angemessenen Betrag festsetzen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rechtssache besonders kompliziert ist oder dass für ihre Entscheidung besondere Kenntnisse erforderlich sind, wird sie als normales Verfahren weitergeführt. Das Gericht kann Zeugen und sonstige Personen auf eine Weise laden, die es für besonders zweckdienlich hält, um die Kosten des vereinfachten Verfahrens zu senken. Zur Beschleunigung des vereinfachten Verfahrens sind Stellungnahmen von Sachverständigen nicht zulässig (Artikel 5056).
In der Regel ist das vereinfachte Verfahren ein schriftliches Verfahren. Die meisten Anträge der Parteien sollten auf bestimmten amtlichen Formblättern gestellt werden. Sie können im Rahmen des vereinfachten Verfahrens jedoch auch mündlich gestellt werden. Eine Partei kann beantragen, dass die Urteilsbegründung unmittelbar nach Verkündung des Urteils dargelegt wird (Artikel 5058). Eine Partei, die bei der Urteilsverkündung anwesend ist, kann auf ihr Recht auf Einlegen von Rechtsmitteln verzichten, indem sie nach der Urteilsverkündung eine entsprechende Erklärung abgibt. Wenn alle berufungsberechtigten Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln verzichten, wird das Urteil rechtskräftig und verbindlich.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein schriftliches Verfahren (Artikel 125 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 505(21) der polnischen Zivilprozessordnung).
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rechtssache besonders kompliziert ist oder dass für ihre Entscheidung besondere Kenntnisse erforderlich sind, kann sie gemäß Artikel 5057 der polnischen Zivilprozessordnung als normales Verfahren weitergeführt werden. In diesem Fall wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Rechtssache wird vor dem Gericht, vor dem sie zuerst anhängig war, gemäß einem angemessenen Verfahren verhandelt, bei dem es sich nicht um das vereinfachte Verfahren handelt. Eine Gerichtsentscheidung gemäß Artikel 5057 sollte in einer Verhandlung als Entscheidung erlassen werden, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Klägern wird im vereinfachten und im normalen Verfahren eine Gebühr für die Klageerhebung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für Klagen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens unterliegen jedoch anderen Bestimmungen, nämlich Artikel 28 des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Zivilsachen) vom 28. Juli 2005. In dem Artikel ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, die vom Streitwert oder dem Vertragsgegenstand abhängt. Die folgenden Gebühren werden für die folgenden Streitwerte erhoben:
Die Aufteilung der Kosten wird im vereinfachten Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 98 bis 110 der polnischen Zivilprozessordnung bestimmt. In Artikel 98 der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei für die Rechtsverfolgung und Verteidigung auf Antrag zu tragen hat. Die Kostenentscheidung des Gerichts ergeht in jedem Urteil, mit dem ein Rechtsstreit in einer bestimmten Instanz abgeschlossen wird.
Gegen Urteile, die im Rahmen der Verordnung ergehen, können vor dem Berufungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden. Hat das Kreisgericht das Urteil erlassen, wird über dieses Gericht beim Bezirksgericht Berufung eingelegt. Wurde das Urteil vom Bezirksgericht erlassen, wird das Urteil über dieses Gericht beim Berufungsgericht (sąd apelacyjny) angefochten (Artikel 367 und 369 der polnischen Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikeln 505(26) und 505(27)).
Sind die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung niedergelegten Bedingungen erfüllt, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil. Der Beklagte kann das Versäumnisurteil bei dem Gericht anfechten, das dieses erlassen hat. Fällt das Ergebnis eines Rechtsstreits nicht zu seinen Gunsten aus, kann der Kläger es gemäß den allgemeinen Bestimmungen anfechten (Artikel 339 Absatz 1, Artikel 342 und 344 Absatz 1 der polnischen Zivilprozessordnung).
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die nationalen Rechtsvorschriften (Gesetzesdekret Nr. 269/98) sehen für geringfügige Forderungen zwei spezielle Verfahren vor:
Die beiden vorgenannten speziellen Verfahren finden Anwendung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Der Antragsteller kann aus den in der Antwort auf Frage 1 beschriebenen Verfahren wählen.
Im Rahmen des besonderen Verfahrens zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Vertrag ergeben, ist es nicht notwendig, Klageschrift und Klagebeantwortung in Form von Verfahrensschriftstücken einzureichen; d. h., die Schriftsätze müssen nicht nummeriert werden. Die Einreichung über einen Rechtsanwalt hat unter Verwendung spezieller elektronischer Formulare zu erfolgen, die zu diesem Zweck über das EDV-System der Gerichte zur Verfügung gestellt werden; der Rechtsanwalt kann jedoch auch triftige Gründe geltend machen, dieses System nicht zu nutzen. Die Verwendung des elektronischen Formulars ist nicht erforderlich, wenn die Parteien die Schriftstücke selbst einreichen; in diesem Fall können sie dem Gericht auch per Einschreiben oder Fax zugestellt werden.
Ein Zahlungsbefehl ist unter Verwendung eines bestimmten Formulars zu übermitteln, das auf folgender Seite zur Verfügung steht: https://www.citius.mj.pt/Portal/consultas/Injuncoes/Injuncoes.aspx. Die Verwendung dieses Formulars ist obligatorisch, unabhängig davon, ob es von der Partei selbst oder von einem Rechtsanwalt eingereicht wird.
Wird das Formular für einen Zahlungsbefehl von einem Rechtsanwalt eingereicht, muss dieser elektronisch über das EDV-System des Gerichts übermittelt werden (es sei denn, der Rechtsanwalt macht triftige Gründe geltend, dieses System nicht zu nutzen). Bei Einreichung des Formulars für einen Zahlungsbefehl durch die Partei selbst kann dieser in Papierform eingereicht werden.
Für beide Verfahren wird Prozesskostenhilfe gewährt (z. B. Bestellung eines Rechtsanwalts, Zahlung der Honorare des Rechtsanwalts sowie der Gerichtsgebühren und anderer damit zusammenhängender Kosten).
Im Falle eines besonderen Verfahrens zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus einem Vertrag ist die Beweisführung wie folgt:
Zahlungsbefehle:
Wenn der Antragsgegner benachrichtigt wurde und keinen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegt, erfolgt das gesamte Verfahren auf schriftlichem Wege.
Im Rahmen des besonderen Verfahrens zur Erfüllung der sich aus einem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen können Zeugen, die Beweise vorlegen müssen, dies schriftlich tun, wenn sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben.
Die Zeugenaussage erfolgt hierbei also schriftlich und wird vom Zeugen unterzeichnet und datiert, wobei anzugeben ist, auf welche Handlung sich die Aussage bezieht, welche Tatsachen bekannt sind und aus welchen Gründen der Zeuge diese Kenntnis erlangt hat.
Bei besonderen Verfahren zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Vertrag ergeben, in deren Rahmen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ergeht das Urteil mündlich und zur Niederschrift mit knapper Begründung.
Wird ein Zahlungsbefehl bestätigt, liegt keine Entscheidung als solche vor; die Geschäftsstelle erstellt lediglich einen Vollstreckungsbescheid.
Die Gerichtskosten der obsiegenden Partei werden von der unterliegenden Partei – gestaffelt nach dem Streitwert der Forderung – getragen. Die obsiegende Partei könnte somit die vollständige oder teilweise Erstattung der nachfolgend aufgezählten Kosten erhalten: bereits gezahlte Gerichtsgebühren; Kosten, die einer Partei im Rahmen der Beweiserhebung entstanden sind (die jedoch nicht von dieser Partei beantragt wurde oder wenn die infolgedessen erhobenen Beweise nicht verwendet wurden); dem Vollziehungsbeamten gezahlte Vergütungen sowie Ausgaben desselben (z. B. im Rahmen der Zustellung der Ladung an den Antragsgegner durch einen Vollziehungsbeamten entstandene Ausgaben); Anwaltskosten und Ausgaben des Anwalts.
Die zu erstattenden Beträge sind in einer Kostenaufstellung anzugeben. Die Partei, die Anspruch auf Kostenerstattung hat, muss diese Aufstellung dem Gericht, der unterliegenden Partei und gegebenenfalls dem Vollziehungsbeamten innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, zusenden.
Die Kostenaufstellung enthält folgende Informationen:
Grundsätzlich werden die Kosten der obsiegenden Partei – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – unmittelbar von der unterliegenden Partei getragen.
Entscheidungen, die im Rahmen einer besonderen Klage auf Erfüllung der sich aus einem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen ergangen sind, können durch Einlegung eines Rechtsmittels angefochten werden, sofern der betreffende Streitwert 5000 EUR übersteigt und der Antragsteller durch die Entscheidung zu einer Zahlung von mehr als 2500 EUR verpflichtet wird.
Diese Vorschriften gelten für ordentliche Rechtsmittel. Darüber hinaus gibt es Vorschriften für außerordentliche Rechtsmittel, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Beschwerden gegen einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und gegen einen vom Urkundsbeamten in diesem Zusammenhang erstellten Vollstreckungsbescheid sind beim Richter einzureichen.
Das Gesetzesdekret Nr. 269/98 vom 1. September 1998 ist unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=574&tabela=leis abrufbar.
Das Citius-Portal des Justizministeriums kann auf folgender Website aufgerufen werden: https://www.citius.mj.pt/.
Hinweis
Die EJN-Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Die geltenden einschlägigen Rechtstexte müssen ebenfalls vollständig konsultiert werden, da möglicherweise Änderungen vorgenommen wurden, die in diesem Merkblatt noch nicht berücksichtigt wurden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Das Bagatellverfahren wird in den Artikeln 1026-1033 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung geregelt, die am 15. Februar 2013 in Kraft trat.
In Artikel 1025 dieser neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Prozesskosten und sonstige Nebengebühren den Betrag von 10 000 RON zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor Gericht nicht übersteigen darf.
Im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich (ratione materiae) kann das Verfahren für geringfügige Forderungen nicht anwendet werden in Steuer- und Zollsachen, bei verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Genauso ist das Verfahren nicht anzuwenden auf Klagen in Bezug auf den Personenstand, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die sich aus Familienbeziehungen ergebenden Eigentumsrechte, das Erbrecht, Insolvenzen, Vergleiche mit Gläubigern, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen und ähnliche Verfahren, die Sozialversicherung, das Arbeitsrecht, die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen), die Schiedsgerichtsbarkeit sowie die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte.
In der neuen rumänischen Zivilprozessordnung hat das Verfahren für geringfügige Forderungen Wahlcharakter. Der Kläger kann zwischen dem Verfahren für geringfügige Forderungen und dem normalen Gerichtsverfahren wählen. Wenn der Kläger vor Gericht Klage erhoben hat, wird das normale Verfahren angewendet, sofern er nicht bis spätestens in der ersten Verhandlung ausdrücklich die Anwendung eines besonderen Verfahrens beantragt. Kann eine Klage nicht nach Maßgabe des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden, teilt das Gericht dies dem Kläger mit. Zieht dieser seine Klage nicht zurück, wird sie gemäß dem normalen Verfahren verhandelt. Das Amtsgericht ist das für die Klage zuständige erstinstanzliche Gericht. Die örtliche Zuständigkeit wird im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit festgestellt.
In der Verordnung Nr. 359/C des Justizministeriums vom 29. Januar 2013, mit dem die im Verfahren für geringfügige Forderungen verwendeten Formblätter gebilligt werden, ist ein vorgeschriebenes Formblatt für das Verfahren für geringfügige Forderungen vorgesehen. Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist in den Artikeln 1025-1032 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung niedergelegt. Es gibt die folgenden Formblätter: das Klageformblatt, die Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und/oder Berichtigung des Klageformblatts und das Antwortformblatt.
Beistand wird ganz allgemein im Rahmen der aktiven Rolle gewährt, die der Richter ausübt, d. h. nicht nur speziell für diese Art Verfahren.
Das Gericht kann neben dem Vorbringen der Parteien noch andere Beweise zulassen. Es werden jedoch keine Beweismittel zugelassen, deren Erbringung verglichen mit dem Streitwert der Klage oder der Widerklage unverhältnismäßig teuer ist.
In Artikel 1028 ff. der neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass ein Kläger das Verfahren für geringfügige Forderungen einleitet, indem er das Klageformblatt ausfüllt und dieses beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem per Post oder auf eine andere Weise zusendet, die die Übertragung und eine Empfangsbestätigung sicherstellt. Kopien der Schriftsätze, die der Kläger verwenden möchte, werden zusammen mit dem Klageformblatt eingereicht oder zugestellt. Sind die Angaben des Klägers unzureichend oder nicht klar genug, oder ist das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so gibt das Gericht dem Kläger Gelegenheit, das Klageformblatt zu vervollständigen oder zu berichtigen oder ergänzende Angaben zu machen oder ergänzende Unterlagen vorzulegen, sofern die Klage nicht offensichtlich unbegründet oder nicht offensichtlich unzulässig ist. Ist die Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig oder versäumt es der Kläger, das Klageformblatt fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, so wird die Klage ab- bzw. zurückgewiesen.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist schriftlich und wird vollständig im Richterzimmer durchgeführt. Das Gericht kann die Parteien laden, wenn es ihre Anwesenheit für erforderlich hält oder eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Ein solcher Antrag kann vom Gericht abgewiesen werden, wenn es angesichts des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Gründe hierfür werden schriftlich angegeben und die Abweisung des Antrags kann nicht angefochten werden.
Wenn beim Gericht ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt eingegangen ist, sendet das Gericht eine Kopie des Klageformblatts und der Schriftsätze des Klägers zusammen mit dem Antwortformblatt an den Beklagten. Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Unterlagen das ordnungsgemäß ausgefüllte Antwortformblatt und Kopien der Unterlagen zuzusenden, die er verwenden möchte. Der Beklagte kann auch auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformblatts antworten. Das Gericht sendet dem Kläger unverzüglich eine Kopie der Antwort des Beklagten sowie gegebenenfalls der Widerklage und der Schriftsätze des Beklagten. Hat der Beklagte eine Widerklage erhoben, muss der Kläger innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antwortformblatt einreichen oder auf eine andere Weise antworten. Eine Widerklage, die nicht im Rahmen dieses Verfahrens behandelt werden kann, wird abgetrennt und nach ordentlichem Recht verhandelt. Das Gericht kann die Parteien dazu auffordern, innerhalb der hierfür festgesetzten Frist, die 30 Tage nach Erhalt der Antwort des Beklagten – oder gegebenenfalls des Klägers – nicht überschreiten darf, weitere Informationen vorzulegen. Hat das Gericht den Parteien eine Frist für ihr Erscheinen vor Gericht gesetzt, muss ihnen eine Ladung zugestellt werden. Wenn das Gericht eine Frist für den Abschluss eines Verfahrensschritts gesetzt hat, setzt das Gericht die betroffenen Parteien über die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist in Kenntnis.
Das Gericht erlässt sein Urteil entweder innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Ist bei dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort der betroffenen Partei eingegangen, so erlässt das Gericht anhand der Unterlagen in der Gerichtsakte ein Urteil zu der Klage oder der Widerklage. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ist sofort vollstreckbar und wird den Parteien zugestellt.
Nein
In Artikel 1031 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass die unterlegene Partei auf Antrag der anderen Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Das Gericht wird der obsiegenden Partei jedoch keine unnötigen Ausgaben zusprechen oder Ausgaben, die in Bezug auf den Streitwert unverhältnismäßig sind.
In Artikel 1032 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass ein Urteil nur innerhalb von 30 Tagen nach seiner Zustellung angefochten werden kann. Das Berufungsgericht kann in begründeten Fällen die sofortige Vollstreckbarkeit aussetzen, wenn eine Kaution im Wert von 10 % des Streitwerts entrichtet ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird den Parteien zugestellt und ist endgültig.
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Im slowenischen Rechtssystem besteht ein spezielles Verfahren für geringfügige Forderungen, das in Kapitel 30 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, im Folgenden „ZPO“) geregelt ist.
Gemäß ZPO gelten als Verfahren für geringfügige Forderungen Verfahren, in denen es um Geldforderungen bis zu 2000 EUR geht. In Handelssachen sind Verfahren für geringfügige Forderungen Verfahren, die Geldforderungen unter 4000 EUR zum Gegenstand haben. Verfahren für geringfügige Forderungen sind auch Verfahren, in denen es nicht um Geldforderungen geht, in dem jedoch die klagende Partei erklärt, dass sie anstelle der Erfüllung der Forderung bereit ist, einen Geldbetrag anzunehmen, der 2000 EUR (in Handelssachen 4000 EUR) nicht übersteigt. Zu den Verfahren für geringfügige Forderungen zählen auch Verfahren, die die Herausgabe beweglicher Güter zum Gegenstand haben, deren Wert nach Angabe der klagenden Partei 2000 EUR (in Handelssachen 4000 EUR) nicht übersteigt. Zu diesen Verfahren zählen jedoch nicht Streitfälle im Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern, mit Urheberrechten, mit dem Schutz oder der Verwendung von Erfindungen und Markenzeichen und mit dem Recht zur Verwendung eines Firmennamens, Streitfälle im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsschutz und Streitfälle wegen unbefugten Betretens.
Die Anwendung des Verfahrens ist in Punkt 1.1 beschrieben. Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird vor einem Bezirksgericht (okrajno sodišče) geführt, bei Handelsstreitigkeiten ist das Kreisgericht (okrožno sodišče) zuständig.
Es gibt lediglich Formblätter für Verfahren für geringfügige Forderungen, die von einer Partei auf der Grundlage einer Urkunde eingeleitet werden. Das ausgefüllte Formblatt kann elektronisch an folgende Adresse geschickt werden https://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html. Es handelt sich um ein Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde, das nach der Vorlage eines angemessen begründeten Rechtsmittels wie bei einem Rechtsmittel gegen ein Mahnverfahren fortgesetzt wird. Für Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es keine weiteren Formblätter, mit deren Hilfe Parteien ein Verfahren einleiten könnten.
Weitere Informationen zu den Möglichkeiten, Anträge elektronisch einzureichen, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „automatische Verarbeitung“.
Die Parteien können Prozesskostenhilfe beantragen, die gewährt wird, wenn sie die Bedingungen des Gesetzes über kostenlose Prozesskostenhilfe (Zakon o brezplačni pravni pomoči, ZBPP) erfüllt.
Im Verfahren für geringfügige Forderungen muss der Kläger alle Tatsachen in der Klage anführen und alle Beweise beibringen, der Beklagte dagegen in der Klagebeantwortung. Danach kann jede Partei einen vorbereitenden Antrag einbringen. Tatsachen und Beweise, die die Parteien später hinzufügen, werden nicht berücksichtigt. Die Frist für die Einbringung einer Klagebeantwortung oder eines vorbereitenden Antrags beträgt acht Tage.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird auf der Grundlage schriftlicher Anträge geführt. Das Gericht kann die Frist für die Beweisaufnahme oder deren Umfang begrenzen, es führt das Beweisverfahren jedoch nach freier Einschätzung derart, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der Sicherstellung des angemessenen Schutzes der Rechte der Parteien und dem Ziel der Beschleunigung und Kostengünstigkeit des Verfahrens gewahrt ist.
Das Urteil im Verfahren für geringfügige Forderungen wird unmittelbar am Ende der Hauptverhandlung verkündet. Das schriftliche Urteil besteht aus einer Einleitung, einem Urteilsspruch und einer Begründung sowie der Rechtsbelehrung.
Über die Verfahrenskosten wird je nach Verfahrensausgang entschieden. Die unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei die Kosten erstatten.
Eine Partei kann binnen acht Tagen gegen ein Urteil erster Instanz oder eine Entscheidung, mit der das Verfahren für geringfügige Forderungen abgeschlossen wird, ein Rechtsmittel einlegen. Ein ergangenes Urteil oder eine Entscheidung kann nur bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts gemäß Artikel 339 Absatz 2 ZPP und bei Verstoß gegen das materielle Recht angefochten werden. In Handelssachen kann sich nur die Partei das Urteil anfechten, die das Rechtsmittel angekündigt hat. Beim Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es keine Revision, und die Gründe für einen Wiederaufnahmeantrag sind beschränkt.
http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov
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Ein spezielles Verfahren für geringfügige Forderungen ist nicht vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Zivilverfahren. Bis zu einem Streitwert von 2000 EUR findet keine mündliche Verhandlung statt; stattdessen wird nur eine einfache Beurteilung vorgenommen.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Zivilverfahren.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist in der üblichen Weise wie bei allen anderen Klageanträgen zu stellen.
Besondere Vordrucke sind nicht zu verwenden.
Die Parteien müssen vom Gericht jederzeit über ihre Verfahrensrechte und -pflichten aufgeklärt werden. Sie können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder sich an das Zentrum für Prozesskostenhilfe (Centrum právnej pomoci) wenden.
https://www.centrumpravnejpomoci.sk
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Zivilverfahren.
In der Regel wird wie bei anderen Zivilverfahren vorgegangen.
In der Regel wird wie bei anderen Zivilverfahren vorgegangen.
In der Regel wird wie bei anderen Zivilverfahren vorgegangen.
Über die Erstattung der Prozesskosten entscheidet das Gericht je nach Erfolg einer Partei. Wenn eine Partei nur teilweise Erfolg hat, erstattet das Gericht die Prozesskosten anteilig, oder es entscheidet, dass keiner Partei die Prozesskosten zu erstatten sind. Hat eine Partei die Einstellung des Verfahrens zu verantworten, erstattet das Gericht der gegnerischen Partei die Prozesskosten. Ist eine Partei für die Entstehung von Verfahrenskosten verantwortlich, die andernfalls nicht angefallen wären, erstattet das Gericht der anderen Partei diese Kosten. In Ausnahmefällen beschließt das Gericht aus besonderen Gründen die Nichterstattung der Prozesskosten.
Jede Partei kann ein Urteil in der im Zivilverfahren üblichen Weise anfechten. Bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.
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Das geltende finnische Recht enthält keine Verfahrensregelungen, deren Anwendung von der Höhe der Geldforderung des Klägers abhängt. Eine geeignete Verfahrensform kann jedoch anhand der Art des Streitgegenstands bestimmt werden. Alle Phasen eines vollständigen Gerichtsverfahrens werden nur dann durchlaufen, wenn es hierfür Gründe gibt und die Parteien es wünschen. Eine Rechtssache kann zum Beispiel von einem Einzelrichter, ohne mündliche vorbereitende Verhandlung oder in einem vollständig schriftlichen Verfahren entschieden werden. Zudem gibt es besondere Verfahren für nichtstreitige Zivilsachen. Zur Bearbeitung unstrittiger Forderungen siehe „Mahnverfahren – Finnland“ und „Automatische Bearbeitung – Finnland“.
Wie oben ausgeführt, ist der Geldwert der Forderung ohne Belang. Die Verfahrensform hängt von der Art des Streitgegenstands ab.
Zivilverfahren werden durch Einreichung eines schriftlichen Antrags bei einem Bezirksgericht (käräjäoikeus/tingsrätt) eingeleitet. Unbestrittene Forderungen können auch mit einem elektronischen Antrag geltend gemacht werden (siehe „Mahnverfahren – Finnland“).
Auf nationaler Ebene gibt es keine Vordrucke, abgesehen von einem Formular für die Erklärung der Absicht, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts einzulegen. Einige Bezirksgerichte stellen Formulare für bestimmte Arten von Schreiben bereit. Hierbei handelt es sich in der Regel um Antrags- oder Antwortformulare. Die Verwendung von Vordrucken ist nicht vorgeschrieben.
Unbestrittene Forderungen können auf einem elektronischen Antragsformular geltend gemacht werden (siehe „Mahnverfahren – Finnland“).
Bei Bedarf stehen die Geschäftsstellen der Gerichte für eine Beratung in Verfahrensfragen zur Verfügung.
Für eine unbestrittene Forderung ist kein Beweis erforderlich. Im vollständig schriftlichen Verfahren werden nur schriftliche Beweismittel geprüft. Es gibt keine besonderen Bestimmungen, nach denen bei Bagatellsachen besondere Vorschriften für die Beweiserhebung gelten.
Eine Rechtssache kann ohne mündliche Verhandlung ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweismittel entschieden werden. Nichtstreitige Angelegenheiten werden immer auf diese Weise geregelt. Über bestrittene Forderungen kann ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweismittel entschieden werden, wenn wegen der Art des Streitgegenstands keine Hauptverhandlung erforderlich ist und keine Partei der Behandlung im schriftlichen Verfahren widerspricht.
Es gibt keine besonderen Bestimmungen über den Inhalt von Urteilen in Bagatellsachen.
In der Regel wird entschieden, dass die unterliegende Partei alle angemessenen Prozesskosten zu tragen hat, die ihrem Gegner für die notwendigen Schritte in der Sache entstanden sind. Für die Höhe der Kosten, die im Falle von unbestrittenen Forderungen und Rechtssachen im Zusammenhang mit Wohnungsmieten zu erstatten sind, wurden jedoch Obergrenzen festgelegt. In diesen Fällen wird der Höchstbetrag der Kosten, zu deren Erstattung der unterliegende Beklagte verurteilt werden kann, einer Kostentabelle entnommen.
Die Art des Streitgegenstands ist für das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, ohne Belang. Das Rechtsmittelverfahren ist für alle Rechtssachen gleich. Die Absicht, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts einzulegen, muss innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden. Über das Rechtsmittel entscheidet das Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt).
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Ja, es besteht ein besonderes Verfahren für geringfügige Forderungen.
Das besondere Verfahren für geringfügige Forderungen wird vom ordentlichen Gericht erster Instanz (Bezirksgericht – tingsrätt) angewendet, wenn die Forderung des Klägers unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt. Dieser beträgt zurzeit (Stand 2019) 23 250 SEK. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesetzlich festgesetzten Betrag. Der Schwellenwert ist an den sogenannten preisindexierten Grundbetrag gebunden, das heißt, er wird unter Berücksichtigung der Preisentwicklung berechnet.
Der Zugang zum Verfahren für geringfügige Forderungen ist nicht auf bestimmte Arten von Rechtssachen wie etwa verbraucherrechtliche Streitigkeiten beschränkt. Die Kriterien für seine Anwendung sind, dass es sich um eine Zivilsache handelt und dass der Streitwert unter dem Schwellenwert liegt. Das Verfahren kann nicht in Familiensachen angewendet werden.
Das Klageformblatt für die Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist auf der Website der schwedischen Gerichtsverwaltungsbehörde (Domstolsverket) abrufbar.
Hilfestellung bei der Einleitung eines Verfahrens leistet das Bezirksgericht. Für staatliche Behörden gilt eine gesetzlich verankerte allgemeine Dienstleistungspflicht. Dies bedeutet, dass sich Bürgerinnen und Bürger telefonisch oder persönlich beispielsweise an ein Bezirksgericht wenden und dort eine allgemeine Beratung über das Verfahren und die diesbezüglichen Vorschriften erhalten können. Darüber hinaus ist der Gerichtspräsident verpflichtet, bei der Vorbereitung eines Verfahrens je nach Art der Rechtssache darauf hinzuwirken, dass die strittigen Fragen präzisiert werden und dass die Parteien angeben, was sie im Verfahren geltend machen wollen. In der Praxis kommt der Richter dieser Verpflichtung durch ergänzende Fragen und Hinweise nach.
In Verfahren für geringfügige Forderungen gelten keine besonderen Beweisvorschriften. Dem Gericht können daher sowohl mündliche als auch schriftliche Beweismittel unterbreitet werden. Schriftliche Zeugenaussagen sind jedoch nur unter bestimmten Umständen zulässig. Weitere Informationen über die Vorschriften für die Beweisaufnahme in Zivilsachen nach schwedischem Recht finden Sie hier.
Das Gericht kann auch ausschließlich auf der Grundlage eines schriftlichen Verfahrens entscheiden. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, wenn eine mündliche Verhandlung weder aufgrund der Ermittlungen in der betreffenden Sache erforderlich ist, noch von einer Partei beantragt wird.
Für die Gestaltung des Urteils in Verfahren für geringfügige Forderungen bestehen keine besonderen Vorschriften. Wie für alle Zivilsachen gilt auch für diese Verfahren, dass das Urteil in schriftlicher Form erlassen werden und in getrennten Abschnitten folgende Angaben enthalten muss: Name des Gerichts, Tag und Ort der Urteilsverkündung, Parteien und Bevollmächtigte oder Beistände, Tenor, Anträge und Einreden der Parteien und zugrunde liegender Sachverhalt sowie Urteilsgründe mit Angaben zu den Feststellungen in der Sache.
Die Kostenvorschriften sind das wichtigste besondere Merkmal des Verfahrens für geringfügige Forderungen. Die obsiegende Partei hat lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Stunde Rechtsberatung in jeder Instanz sowie für die Antragsgebühr, die Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung, die Befragung von Zeugen und die Übersetzung von Schriftstücken. Die Erstattung wird für Kosten in angemessener Höhe gewährt, die erforderlich sind, damit die obsiegende Partei ihre Rechte ausüben kann. Anwaltshonorare, die über den Betrag hinausgehen, der einer einstündigen Rechtsberatung entspricht, werden daher nicht erstattet.
Eine von einem Gericht unterer Instanz erlassene Entscheidung kann vor einem Gericht höherer Instanz angefochten werden.
Damit das Rechtsmittelgericht (hovrätt) die Entscheidung des Bezirksgerichts überprüfen kann, ist die Zulassung des Rechtsmittels erforderlich. Das Rechtsmittel wird nur zugelassen, wenn es für eine einheitliche Rechtsanwendung von Belang ist, dass ein höherinstanzliches Gericht das Rechtsmittel prüft, wenn es Gründe für eine Änderung der vom Bezirksgericht gezogenen Schlussfolgerung gibt oder wenn andere besondere Rechtsmittelgründe vorliegen. Das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Bezirksgerichts muss schriftlich eingelegt werden und spätestens drei Wochen nach Urteilsverkündung beim Bezirksgericht eingehen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen findet bei einem Streitwert von unter 10 000 GBP Anwendung. Der Streitwert ist jedoch nicht der einzige Faktor, der in Betracht gezogen wird. Berücksichtigt werden ferner die Art der Forderung sowie der Umfang und die Art der Vorbereitungen, die erforderlich sind, damit die Rechtssache angemessen behandelt werden kann. Unter bestimmten Umständen können einfache Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden, sofern sowohl der Kläger als auch der Beklagte dem zustimmen.
Neben den Ansichten des Klägers und des Beklagten berücksichtigt der Richter die folgenden Faktoren, um zu entscheiden, ob die Rechtssache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen (der sogenannte small claims track) oder stattdessen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden soll:
Der Umfang und die Art der Vorbereitungen, die erforderlich sind, damit die Rechtssache angemessen behandelt werden kann, werden vom Richter berücksichtigt, um zu entscheiden, ob die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden soll. Der Richter berücksichtigt dabei, dass dieses Verfahren möglichst einfach gehalten werden soll, damit die Parteien, falls sie dies wünschen, die Rechtssache ohne anwaltlichen Beistand bestreiten können. Beispielsweise sollte die Schlussverhandlung nur eine möglichst geringe Vorbereitung erfordern. Bei Rechtssachen im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen werden für gewöhnlich nicht viele Zeugen gehört und keine schwierigen Rechtsfragen behandelt.
Wenn sich die Forderung auf weniger als 10 000 GBP beläuft, aber einen Anspruch aufgrund eines Personenschadens oder aufgrund des Verfalls von Wohnräumen und daraus resultierender Schäden umfasst, wird die Rechtssache nicht im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt, es sei denn, die für Personenschaden, Verfall und Schäden geltend gemachten Beträge betragen jeweils nicht mehr als 1000 GBP.
Werden Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt, gelten andere Regeln bezüglich der Kosten. In diesen Fällen kann die obsiegende Partei Kosten, einschließlich Anwaltskosten, gegenüber der unterlegenen Partei geltend machen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die entstanden wären, wenn die Rechtssache im beschleunigten Verfahren (fast track) behandelt worden wäre. Für weitere Informationen zu den Kosten siehe unten. Für weitere Informationen zu den verschiedenen Verfahrensarten siehe die Seite Wie ist vorzugehen?.
Zwar werden die meisten Rechtssachen mit einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt, doch dieses Verfahren findet nicht automatisch Anwendung. Der Richter berücksichtigt die Ansichten der Prozessparteien, wenn er darüber entscheidet, in welchem Verfahren die Rechtssache verhandelt wird. Auch bei einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP kann der Richter entscheiden, die Sache im Rahmen des ordentlichen Gerichtsverfahrens und nicht des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu verhandeln.
Wird eine Forderung bestritten (oder verteidigt), erhält der Kläger eine Kopie der Verteidigung des Beklagten und, falls eine Prozesspartei sich selbst vertritt (litigant-in-person), eine Kopie des Fragebogens Form N180: Direction Questionnaire. Anhand der von den Parteien in den Fragebögen angegebenen Informationen kann der Richter entscheiden, welches Verfahren für die jeweilige Rechtssache am besten geeignet ist. Ist der Kläger der Ansicht, dass die Sache als geringfügige Forderung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt werden sollte, sollte er dies im Fragebogen angeben. Wenngleich die Ansichten des Klägers und des Beklagten berücksichtigt werden, so obliegt es dem Richter, zu entscheiden, nach welchem Verfahren die Sache behandelt wird.
Wie bereits erwähnt, kann der Richter entscheiden, eine Rechtssache mit einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu verhandeln. Diese Entscheidung wird zu Beginn der Behandlung der Rechtssache getroffen.
Es liegt im Ermessen des Richters, die Sache vom Verfahren für geringfügige Forderungen in das ordentliche Verfahren zu überführen, wenn er dies für angebracht hält. Wird eine Forderung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt und anschließend in ein anderes Verfahren überführt, so finden die Regeln bezüglich der Kosten im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen nicht länger Anwendung, nachdem die Forderung in ein anderes Verfahren überführt wurde. Ab dem Zeitpunkt der Überführung in ein neues Verfahren gelten die Kostenregeln für das beschleunigte Verfahren oder das mehrspurige (multi-track) Verfahren.
Im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderung gibt es spezielle Vordrucke, die verwendet werden müssen.
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss der Kläger das Formular N1 ausfüllen, das mit Anmerkungen für das Ausfüllen verfügbar ist. Sobald der Kläger das Formular ausgefüllt hat, sollte er jeweils eine Ausfertigung für sich selbst, für das Gericht sowie für jeden Beklagten anfertigen. Das Gericht übermittelt jedem Beklagten eine Ausfertigung. Für weitere Informationen siehe die Seite Wie ist vorzugehen?.
Wie bereits erwähnt, übermittelt das Gericht, wenn die Forderung verteidigt wird, dem Kläger eine Kopie der Verteidigung und, falls Parteien sich selbst vertreten, dem Kläger und dem bzw. den Beklagten eine Kopie des Formulars N180 http://formfinder.hmctsformfinder.justice.gov.uk/n180-eng.pdf.
Entscheidet der Richter, die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu behandeln, übermittelt das Gericht den Parteien das Formular N157 (Mitteilung über die Behandlung durch das Gericht für geringfügige Forderungen), das Informationen darüber enthält, wann die Verhandlung stattfindet und welche Schritte zur Vorbereitung unternommen werden müssen.
Wenn der Streitwert über 10 000 GBP beträgt, beide Parteien jedoch vereinbart haben, dass die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt wird, übermittelt das Gericht das Formular N160 (Mitteilung über die Behandlung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen (mit Zustimmung der Parteien)). Dieses Formular enthält ebenfalls Informationen über den Zeitpunkt der Verhandlung und die zur Vorbereitung zu unternehmenden Schritte.
Entscheidet der Richter, dass für die Behandlung einer Forderung schriftliche Beweise ausreichen und keine Verhandlung erforderlich ist, übermittelt das Gericht den Parteien das Formular N159 (Mitteilung über die Behandlung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen (ohne Verhandlung)). Darin ist ein Datum festgelegt, bis zu dem entweder der Kläger oder der Beklagte dem Gericht mitteilen muss, ob er gegen eine ausschließlich auf schriftlichen Beweisen beruhende Entscheidung Widerspruch erhebt. Erhebt eine der Parteien Widerspruch, wird die Forderung im Rahmen einer Verhandlung behandelt. Der Richter kann das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung betrachten.
Wenn eine Partei aus einer Verhandlung als unterlegen hervorgeht, doch keine der Parteien bei dieser Verhandlung anwesend oder vertreten war, kann über das Formular N244 (Antragsmitteilung) die Aufhebung des Urteils beantragt werden.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist einfach aufgebaut, sodass Parteien, die sich selbst vertreten (litigants-in-person), das Verfahren leicht verstehen können. Wenn entweder der Kläger oder der Beklagte als persönlich vertretene Prozesspartei auftritt, trägt der Richter dem Rechnung und führt das Verfahren so, dass die persönlich vertretene Prozesspartei verstehen kann, was vor sich geht und was von den Parteien verfahrensrechtlich verlangt wird.
Wenn der Kläger oder der Beklagte beschließt, auf einen Anwalt zu verzichten, kann er in der Verhandlung von jemandem begleitet werden, der in seinem Namen sprechen kann. Diese Person wird als „Laienvertreter“ bezeichnet und kann eine beliebige von der Prozesspartei ausgewählte Person sein, z. B. der Ehepartner, ein Verwandter, ein Freund oder ein Berater. Nach Möglichkeit sollte es sich bei dem Laienvertreter nicht um einen Zeugen handeln. Der Laienvertreter kann ohne die von ihm vertretene Person nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen, es sei denn, die Prozesspartei hat vom Gericht die Erlaubnis erhalten, dass der Laienvertreter sie in ihrer Abwesenheit vertritt.
Mitunter haben Beratungsstellen Schwierigkeiten, Mitarbeiter freizustellen, damit sie bei Verhandlungen als Laienvertreter auftreten können. Daher ist es für eine Partei ratsam, so früh wie möglich mit derartigen Stellen Kontakt aufzunehmen, falls Beistand benötigt wird. Die Beratungsstellen setzen die Parteien darüber in Kenntnis, ob sie Beistand leisten können. Einige Laienvertreter verlangen womöglich eine Vergütung; die Prozesspartei muss sich über die genaue Höhe dieser Vergütung im Klaren sein. Der Richter kann den Laienvertreter bei Fehlverhalten auffordern, die Verhandlung zu verlassen.
Die Prozesspartei muss die Kosten für das Honorar des von ihr benannten Laienvertreters tragen, auch wenn sie obsiegt. Sie sollte daher abwägen, ob diese Kosten in Anbetracht der Höhe der Forderung angemessen sind. Darüber hinaus gehören Laienvertreter, die eine Vergütung für ihren Beistand verlangen, oftmals keiner Berufsorganisation an; wenn also die Prozesspartei mit dem Beistand nicht zufrieden ist, gibt es keine Regulierungsstelle oder Organisation, an die sie eine Beschwerde richten können.
Auch Bürgerberatungsstellen ( Citizens' Advice Bureau) oder Verbraucherberatungsstellen können Prozessparteien unter Umständen Beistand leisten.
Über Money Claim Online kann online eine Forderung geltend gemacht werden. Für den Fall, dass zusätzliche Hilfe benötigt wird, steht bei Money Claim Online ein Helpdesk zur Verfügung.
Prozessparteien mit einer Behinderung können zusätzliche Unterstützung erhalten. Wenn eine Prozesspartei eine Behinderung hat, die das Erscheinen vor Gericht oder die Kommunikation erschwert, sollte sie sich an das betreffende Gericht wenden. Dieses kann womöglich zusätzliche Unterstützung bereitstellen.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist wesentlich informeller ausgestaltet; es gelten keine strengen Regeln für die Beweiserhebung. Im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen werden einfachere Rechtssachen mit geringerem Streitwert behandelt. Somit kann das Gericht bei einer Verhandlung jede Verfahrensweise anwenden, die es für angemessen hält. Das Gericht muss Aussagen nicht beeiden lassen, und der Richter kann das Kreuzverhör einschränken, wenn er dies als angemessen erachtet. Der Richter muss seine Entscheidung zur Einschränkung des Kreuzverhörs jedoch begründen. Der Richter kann Fragen an einen oder alle Zeugen stellen, bevor er dies einer anderen Person gestattet.
Ist der Richter der Ansicht, dass die Forderung ohne eine Verhandlung nur mittels schriftlicher Beweise behandelt werden kann, legt das Gericht den Prozessparteien nahe, Formular N159 (siehe oben) zu verwenden. In der Mitteilung wird ein Datum genannt, bis zu dem entweder der Kläger oder der Beklagte dem Gericht mitteilen muss, ob er gegen eine ausschließlich auf schriftlichen Beweisen beruhende Entscheidung Einwände erhebt. Erhebt eine der Parteien Widerspruch, wird die Forderung im Rahmen einer Verhandlung behandelt. Der Richter kann das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung betrachten. Sofern keine Partei Einwände gegen die Entscheidung des Richters zum Verzicht auf eine Verhandlung erhebt, kann die Rechtssache ausschließlich auf schriftlichem Wege behandelt werden.
In England und Wales werden in Gerichtsurteilen in der Regel nur die Entscheidung des Richters und den Parteien erteilte Anordnungen festgehalten. Der Richter muss jedoch eine Mitteilung anfertigen, in der er die wesentlichen Gründe für sein Urteil darlegt, es sei denn, das Urteil wird mündlich vorgetragen und vom Gericht auf Tonband aufgezeichnet. Der Richter kann seine Gründe so kurz und einfach formulieren, wie es die Art der Rechtssache zulässt. Normalerweise legt er seine Gründe mündlich während der Verhandlung dar, er kann sie aber auch zu einem späteren Zeitpunkt entweder schriftlich oder im Rahmen einer hierfür festgesetzten Verhandlung ausführen. Hat der Richter die Sache ohne eine Verhandlung entschieden, muss er eine Mitteilung mit seinen Gründen verfassen, und das Gericht übermittelt jeder Partei eine Kopie dieser Mitteilung.
Bei der Kostenerstattung gelten Beschränkungen. Derzeit kann die obsiegende Partei unter Umständen verlangen, dass folgende Kosten erstattet werden:
Für weitere Informationen siehe die Website des Ministry of Justice.
Wenn die unterlegene Partei die Entscheidung des Richters anfechten will, benötigt sie hierfür eine Erlaubnis. Wenn diese Partei/Prozesspartei an der Verhandlung teilnimmt, in der die Entscheidung getroffen wird, kann sie am Ende der Verhandlung den Richter um Erlaubnis bitten.
Die Prozesspartei, die Berufung einlegen möchte, muss berechtigte Gründe hierfür haben. Sie kann nicht einfach Einspruch gegen die Entscheidung eines Richters erheben, weil sie der Meinung ist, dass die falsche Entscheidung getroffen wurde.
Wenn eine Prozesspartei Berufung einlegen möchte, muss sie rasch handeln. Die Frist, innerhalb derer die widersprechende Prozesspartei Berufung einlegen muss, ist begrenzt.
War die unterlegene Partei bei der Verhandlung weder anwesend noch vertreten, kann sie beantragen, dass das bei dieser Verhandlung ergangene Urteil aufgehoben und die Forderung erneut verhandelt wird.
Diese Partei muss spätestens 14 Tage nach Erhalt des Urteils einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Antragstellung sollte die Partei bei Gericht das Formular N244 (Antragsmitteilung) anfordern.
Das Gericht teilt den Parteien mit, wann sie für die Anhörung des Antrags durch einen Richter vor Gericht zu erscheinen haben.
Der Richter gibt einem Antrag auf Aufhebung eines Urteils nur dann statt, wenn:
die Prozesspartei/Partei gute Gründe dafür hatte,
eine realistische Aussicht besteht, dass die Partei bei einer erneuten Verhandlung erfolgreich ist.
Wenn der Antrag der Partei erfolgreich ist und das Urteil aufgehoben wird, setzt das Gericht eine neue Verhandlung für die Klage fest. Bei einer einfachen Klage kann der Richter entscheiden, die Sache unmittelbar nach der Anhörung des Antrags zu behandeln.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Es gibt ein Verfahren für geringfügige Forderungen in Nordirland. Gerichte für geringfügige Forderungen sind dafür gedacht, dass bestimmte Arten von geringfügigen Forderungen informell auf Ebene der County Courts entschieden werden können; in der Regel ist hierfür keine rechtliche Vertretung erforderlich.
Im Allgemeinen kann das Verfahren für geringfügige Forderungen in Anspruch genommen werden, wenn der Streitwert oder der Wert der betroffenen Waren nicht mehr als 3000 GBP beträgt. Einige Arten von Forderungen sind jedoch ausgeschlossen, z. B. Forderungen aufgrund von Körperverletzung, Beleidigung oder Verleumdung, Erbschaft oder Rente, Grundbesitz, Eigentum in einer Ehe und Verkehrsunfällen.
Das Verfahren ist fakultativ, und der Richter kann unter bestimmten Umständen anordnen, dass ein Antrag an das County Court weitergeleitet wird.
In den County Court Rules (Northern Ireland) 1981 [S.R.1981 Nr.225] sind die Formulare aufgeführt, die während des Verfahrens für geringfügige Forderungen verwendet werden sollten. So sind für die Einleitung eines Verfahrens, die Anfechtung der Forderung und die Übernahme der Haftung bestimmte Formulare vorgeschrieben. Darüber hinaus gibt es ein Formular für den Antrag auf ein Versäumnisurteil sowie ein Formular für die Aufhebung des Urteils.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist als informelles Verfahren konzipiert. Gerichtsbedienstete können beim Ausfüllen der erforderlichen Formulare und bei der Erläuterung des Verfahrens behilflich sein. Sie können jedoch keine Rechtsberatung anbieten.
Auch ein Bürgerberatungsbüro oder Verbraucherberatungsstellen können Prozessparteien unter Umständen Beistand leisten.
Wenn eine Prozesspartei eine Behinderung hat, die das Erscheinen vor Gericht oder die Kommunikation erschwert, sollte sie sich an den Beauftragten des betreffenden Gerichts wenden. Dieser kann womöglich zusätzliche Unterstützung bereitstellen.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist informell; es gelten keine strengen Regeln für die Beweiserhebung. Somit kann das Gericht bei einer Verhandlung jede Verfahrensweise anwenden, die es für angemessen hält. Alle Parteien müssen, vorbehaltlich rechtlicher Einwände, einer eidesstattlichen Prüfung durch den Richter zustimmen.
Wenn die Sache nicht bestritten wird und es sich um einen festen Betrag handelt, kann die Forderung ohne eine Verhandlung nur mittels schriftlicher Beweise entschieden werden. Diese Verfahrensweise wird als Versäumnisurteil bezeichnet.
Der Richter erlässt in der Regel eine mündliche Entscheidung, in der er seine Gründe darlegt. Er kann jedoch auch ein schriftliches Urteil abgeben.
Bei der Kostenerstattung gelten Beschränkungen. Derzeit kann der Richter anordnen, dass folgende Kosten erstattet werden:
Wenn sich eine der Parteien unangemessen verhalten hat, kann der Richter dieser Partei Kosten auferlegen. Wenn das Verfahren vor dem County Court ordnungsgemäß eingeleitet wurde, kann der Richter entsprechende Kosten auferlegen.
War die unterlegene Partei bei der Verhandlung entweder anwesend oder vertreten, kann nur dadurch Berufung eingelegt werden, dass der Richter aufgefordert wird, die Gründe für seine Entscheidung darzulegen, und beim High Court beantragt wird, die rechtliche Korrektheit der Entscheidung des Richters festzustellen.
War die unterlegene Partei bei der Verhandlung weder anwesend noch vertreten und wendet sie sich nach Erlass einer Verfügung oder eines Urteils an das Büro für geringfügige Forderungen (small claims office) und gibt an, dass sie den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat, um darauf zu antworten, oder dass sie aus einem anderen Grund nicht rechtzeitig geantwortet hat, wird ihr geraten, einen Antrag auf Aufhebung der Verfügung zu stellen. Die obsiegende Partei erhält eine Kopie des Antrags und wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen schriftlich darauf zu antworten. Nach Prüfung des Antrags und der etwaigen Antwort kann der Richter entweder:
Gleichermaßen gilt: Wenn die Unterlagen der unterlegenen Partei von der Poststelle an das Büro für geringfügige Forderungen zurückgeschickt werden und klar ist, dass die unterlegene Partei von der geltend gemachten Forderung keine Kenntnis hatte, fordert das Gericht den Richter auf, jegliche Verfügung, die erlassen wurde, aufzuheben. Ferner setzt sich das Gericht mit der obsiegenden Partei in Verbindung, um zusätzliche Informationen, z. B. eine neue Adresse des Beklagten, zu erhalten.
Für weitere Informationen über die Verfahren siehe die Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service.
Unterstützung für Prozessparteien mit Behinderung
Einige Gerichte haben Kundendienstbeauftragte benannt, die unter Umständen Beistand leisten können. Wenn sie nicht helfen können, kann sich die Prozesspartei mit Behinderung an das Informationszentrum des Court Service unter +44 300 200 7812 wenden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Schottland konnte vor dem 28. November 2016 vor den Sheriff Courts ein Verfahren für geringfügige Forderungen angestrengt werden. Hierbei handelte es sich um vereinfachtes Verfahren, in dem Geldforderungen bis zu einem Streitwert von 3000 GBP behandelt wurden.
Am 28. November 2016 wurde eine neue Verfahrensform eingeführt, das als Einfaches Verfahren (Simple Procedure) bezeichnet wird.
Das nächsthöhere Verfahren ist das Summarische Verfahren (Summary Cause), in dem Rechtssachen mit einem Streitwert von bis zu 5000 GBP behandelt werden und das etwas komplizierter ist als das Einfache Verfahren.
Einfaches Verfahren
Ab dem 28. November 2016 sollte jeder, der eine Forderung mit Streitwert von 5000 GBP oder weniger geltend macht, bei der eine Zahlung, Lieferung, Wiederinbesitznahme beweglichen Vermögens oder eine Handlungsaufforderung durchgesetzt werden soll, das Einfache Verfahren verwenden.
Das Einfache Verfahren ist ein Gerichtsverfahren, das einen schnellen, kostengünstigen und informellen Weg zur Beilegung von Streitigkeiten bieten soll, bei denen der Streitwert 5000 GBP nicht übersteigt.
Ein Kläger reicht beim Sheriff Court eine Klage ein. Die Partei, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird, wird als Beklagter (respondent) bezeichnet. Die endgültige Entscheidung über eine Forderung wird von einem Sheriff oder einem Summary Sheriff getroffen. Um ein Einfaches Verfahren anzustrengen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich, aber möglich.
Für weitere Informationen über das Einfache Verfahren siehe die Website des Scottish Courts and Tribunals Service.
Das Einfache Verfahren tritt anstelle des bisherigen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Zudem ersetzt es das Summarische Verfahren, aber nur, wenn es sich auf Klagen zur Durchsetzung einer Zahlung, Lieferung oder Wiederinbesitznahme beweglichen Vermögens oder auf Klagen zu einer Handlungsaufforderung bezieht.
Eine Klage im Rahmen des Summarischen Verfahrens kann als Action of Furthcoming (Klage zur Wiedererlangung von Geld oder Eigentum), als Action of Count, Reckoning and Payment (Klage zur Zählung, Abrechnung und Zahlung), als Klage zur Wiedererlangung des Besitzes von Erbschaftsgütern, als Klage auf Lieferung und als Klage auf vorläufige Unterhaltszahlungen erhoben werden. Wenn es einen alternativen Zahlungsanspruch gibt, müsste dieser unter 5000 GBP liegen.
Bei einer Klage, die entweder im Rahmen eines Einfachen Verfahrens oder eines Summarischen Verfahrens erhoben wird, müssen die Regeln des Gerichts zwingend befolgt werden. Diese sind auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service einzusehen.
Für alle Phasen des Einfachen Verfahrens und des Summarischen Verfahrens gibt es spezielle Formulare, z. B. Antragsformular/Vorladung zur Klageerhebung, Entscheidungsformular/Extract Decree. Es müssen zwingend die Formulare verwendet werden, die in den Regeln für Einfache Verfahren von 2016 und in den Regeln für Summarische Verfahren von 2002 festgelegt sind. Diese Formulare können von der Website des Scottish Courts and Tribunals Service heruntergeladen werden.
Das Sheriff Clerk's Office kann beim Ausfüllen des Antragsformulars (Formular 3A) behilflich sein, und auch Beratungsstellen wie das Citizens Advice Bureau bieten Unterstützung an. Werden weitere Informationen zum Einfachen Verfahren benötigt, sollte Kontakt mit dem örtlichen Sheriff Court des Klägers aufgenommen werden.
Für weitere Informationen über die Sheriff Courts in Schottland siehe die Website des Scottish Courts and Tribunals Service.
Verhandlungen im Rahmen des Einfachen Verfahrens werden so informell geführt, wie es die Umstände der Klage zulassen. Der Sheriff oder der Summary Sheriff erläutert alle verwendeten rechtlichen Begriffe oder Ausdrücke. Dokumente und andere Beweismittel können bei Gericht eingereicht werden; die hierfür geltenden Verfahren, einschließlich der Unterlagen, die entweder dem Kläger oder dem Beklagten zu übermitteln sind, sowie alle geltenden Fristen für die Einreichung von Dokumenten oder anderen Beweismitteln sind in den Regeln für das Einfache Verfahren festgelegt.
Wird eine Klage nicht angefochten, verläuft das Verfahren rein schriftlich. Wird die Klage jedoch angefochten, kann es erforderlich sein, das Gericht im Wege einer Verhandlung anzurufen; alternativ dazu kann der Sheriff oder der Summary Sheriff eine Entscheidung ohne Verhandlung treffen.
Der Sheriff oder der Summary Sheriff kann auch beschließen, dass eine Erörterung der Behandlung der Sache (case management discussion) erfolgt. Eine solche Erörterung findet im Gerichtssaal oder an einem anderen, vom Sheriff oder vom Summary Sheriff bestimmten Ort statt. Der Sheriff oder der Summary Sheriff entscheidet auch darüber, wie die Erörterung stattfindet, etwa per Videokonferenz, Konferenzschaltung oder in einem anderen von ihm bestimmten Format.
Am Ende der Verhandlung kann der Sheriff oder der Summary Sheriff entweder an Ort und Stelle eine Entscheidung treffen, oder aber er kann sich Bedenkzeit erbitten, bevor er eine Entscheidung trifft. Nimmt sich der Sheriff oder der Summary Sheriff Zeit, um eine Entscheidung zu prüfen, muss die Entscheidung innerhalb von 4 Wochen ab dem Datum der Verhandlung getroffen werden.
Wird eine Entscheidung in Anwesenheit der Parteien getroffen, muss der Sheriff oder der Summary Sheriff die Gründe für diese Entscheidung erläutern. Wird Bedenkzeit erbeten, muss eine Mitteilung mit Gründen für die Entscheidung verfasst werden.
Bei einem Einfachen Verfahren, bei dem der Streitwert höchstens 300 GBP beträgt, werden in der Regel keine Kosten erstattet.
Liegt der Streitwert zwischen 300 GBP und 1500 GBP kann das Gericht der obsiegenden Partei in der Regel maximal 150 GBP zusprechen.
Liegt der Streitwert zwischen 1500 GBP und 3000 GBP, kann das Gericht der obsiegenden Partei in der Regel höchstens 10 % des Streitwerts zusprechen.
Bei Forderungen, bei denen der Streitwert zwischen 3001 GBP und 5000 GBP liegt, trägt in der Regel ebenfalls die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei. Wenn eine Partei anwaltlichen Beistand hat, können diese Kosten höher ausfallen. Für weitere Informationen zu den Kosten siehe die Website des Scottish Courts and Tribunals Service.
Für Klagen im Rahmen des Summarischen Verfahrens gelten derartige Einschränkungen nicht. Eine Kostenaufstellung wird in der Regel vom Sheriff Clerk begutachtet und anschließend vom Sheriff oder vom Summary Sheriff genehmigt.
Eine im Einfachen Verfahren ergangene Entscheidung kann angefochten werden. Eine Berufung beim Sheriff Appeal Court muss durch eine Berufungsmitteilung (note of appeal) über das Formular 16A erfolgen und innerhalb von 4 Wochen, nachdem das Entscheidungsformular vom Sheriff Clerk an die obsiegende Partei geschickt wurde, bei dem Gericht, das die Forderung im Rahmen des Einfachen Verfahren behandelt hat, eingereicht werden. Für das Summarische Verfahren sind gesonderte Bestimmungen bezüglich einer Berufung vorgesehen. Für weitere Informationen siehe die Website des Scottish Courts and Tribunals Service.
Bei einer unstreitigen Sache im Rahmen des Einfachen Verfahrens jedoch kann ein Widerruf einer Entscheidung des Sheriff oder des Summary Sheriff bei Gericht beantragt werden. Dies ist unter bestimmten Umständen möglich; der entsprechende Antrag muss über Formular 13B gestellt werden. Für weitere Informationen über das Verfahren zum Widerruf einer Entscheidung siehe die Website des Scottish Courts and Tribunals Service.
Auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service können die Vorschriften für das Ordentliche Verfahren, das Summarische Verfahren und das Einfache Verfahren eingesehen werden.
Summary Sheriff
Das Amt des Summary Sheriff wurde durch den Courts Reform (Scotland) Act 2014 (Gesetz zur Gerichtsreform) geschaffen. Für weitere Informationen siehe die Website der Judiciary of Scotland.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Gibraltar ist der Supreme Court für geringfügige Forderungen zuständig, und zwar im Rahmen des small claims track. Das Verfahren für geringfügige Forderungen findet bei einem Streitwert von unter 10 000 GBP Anwendung. Der Streitwert ist jedoch nicht der einzige Faktor, der in Betracht gezogen wird. Berücksichtigt werden ferner die Art der Forderung sowie der Umfang und die Art der Vorbereitungen, die erforderlich sind, damit die Rechtssache angemessen behandelt werden kann. Unter bestimmten Umständen können einfache Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden, sofern sowohl der Kläger als auch der Beklagte dem zustimmen.
Neben den Ansichten des Klägers und des Beklagten berücksichtigt der Richter die folgenden Faktoren, um zu entscheiden, ob die Rechtssache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen oder stattdessen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden soll:
Der Umfang und die Art der Vorbereitungen, die erforderlich sind, damit die Rechtssache angemessen behandelt werden kann, werden vom Richter berücksichtigt, um zu entscheiden, ob die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden soll. Der Richter berücksichtigt dabei, dass dieses Verfahren möglichst einfach gehalten werden soll, damit die Parteien, falls sie dies wünschen, die Rechtssache ohne anwaltlichen Beistand bestreiten können. Beispielsweise sollte die Schlussverhandlung nur eine möglichst geringe Vorbereitung erfordern. Bei Rechtssachen im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen werden für gewöhnlich nicht viele Zeugen gehört und keine schwierigen Rechtsfragen behandelt.
Wenn sich die Forderung auf weniger als 10 000 GBP beläuft, aber einen Anspruch aufgrund von Personenschaden oder aufgrund des Verfalls von Wohnräumen und daraus resultierender Schäden umfasst, wird die Rechtssache nicht im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt, es sei denn, die für Personenschaden, Verfall und Schäden geltend gemachten Beträge betragen jeweils nicht mehr als 1000 GBP.
Werden Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt, gelten andere Regeln bezüglich der Kosten. In diesen Fällen kann die obsiegende Partei Kosten, einschließlich Anwaltskosten, gegenüber der unterlegenen Partei geltend machen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die entstanden wären, wenn die Rechtssache im beschleunigten Verfahren (fast track) behandelt worden wäre. Für weitere Informationen zu den Kosten siehe unten.
Zwar werden die meisten Rechtssachen mit einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt, doch dieses Verfahren findet nicht automatisch Anwendung. Der Richter berücksichtigt die Ansichten der Prozessparteien, wenn er darüber entscheidet, in welchem Verfahren die Rechtssache verhandelt wird. Auch bei einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP kann der Richter entscheiden, die Sache im Rahmen des ordentlichen Gerichtsverfahrens und nicht des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu verhandeln.
Wird eine Forderung bestritten (oder verteidigt), erhält der Kläger eine Kopie der Verteidigung des Beklagten. Zudem müssen die Parteien einen „Zuweisungsfragebogen“ (Allocation Questionnaire) einreichen. Anhand der von den Parteien im Fragebogen angegebenen Informationen kann der Richter entscheiden, welches Verfahren für die jeweilige Rechtssache am besten geeignet ist. Sind die Parteien der Ansicht, dass die Sache als geringfügige Forderung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt werden sollte, sollte er dies im Fragebogen angeben. Doch auch wenn die Ansichten des Klägers und des Beklagten berücksichtigt werden, obliegt es dem Richter, zu entscheiden, nach welchem Verfahren die Sache behandelt wird.
Wie bereits erwähnt, kann der Richter entscheiden, eine Rechtssache mit einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu verhandeln. Diese Entscheidung wird zu Beginn der Behandlung der Rechtssache getroffen.
Es liegt im Ermessen des Richters, die Sache vom Verfahren für geringfügige Forderungen in das ordentliche Verfahren zu überführen, wenn er dies für angebracht hält. Wird eine Forderung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt und anschließend in ein anderes Verfahren überführt, so finden die Regeln bezüglich der Kosten im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen nicht länger Anwendung, nachdem die Forderung in ein anderes Verfahren überführt wurde. Ab dem Zeitpunkt der Überführung in ein neues Verfahren gelten die Kostenregeln für das Schnellverfahren oder das mehrspurige (multi-track) Verfahren.
Im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderung gibt es spezielle Vordrucke, die verwendet werden müssen.
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss der Kläger das Formular N1 ausfüllen, das mit Anmerkungen für das Ausfüllen sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten verfügbar ist. Sobald der Kläger das Formular ausgefüllt hat, sollte er jeweils eine Kopie für sich selbst, für das Gericht sowie für jeden Beklagten anfertigen. Das Gericht übermittelt jedem Beklagten eine Kopie. Für weitere Informationen siehe die Seite Klage vor Gericht.
Wie bereits erwähnt, übermittelt das Gericht, wenn die Forderung verteidigt wird, dem Kläger eine Kopie der Verteidigung und beiden Parteien die Zuweisungsfragebögen.
Entscheidet der Richter, die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu behandeln, übermittelt das Gericht den Parteien das Formular N157 (Mitteilung über die Behandlung durch das Gericht für geringfügige Forderungen), das Informationen darüber enthält, wann die Verhandlung stattfindet und welche Schritte zur Vorbereitung unternommen werden müssen.
Wenn der Streitwert über 10 000 GBP beträgt, beide Parteien jedoch vereinbart haben, dass die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt wird, übermittelt das Gericht das Formular N160 (Mitteilung über die Behandlung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen (mit Zustimmung der Parteien)). Dieses Formular enthält ebenfalls Informationen über den Zeitpunkt der Verhandlung und die zur Vorbereitung zu unternehmenden Schritte.
Entscheidet der Richter, dass für die Behandlung einer Forderung schriftliche Beweise ausreichen und keine Verhandlung erforderlich ist, übermittelt das Gericht den Parteien das Formular N159 (Mitteilung über die Behandlung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen (keine Verhandlung)). Darin ist ein Datum festgelegt, bis zu dem entweder der Kläger oder der Beklagte dem Gericht mitteilen muss, ob er gegen eine ausschließlich auf schriftlichen Beweisen beruhende Entscheidung Widerspruch erhebt. Erhebt eine der Parteien Widerspruch, wird die Forderung im Rahmen einer Verhandlung behandelt. Der Richter kann das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung betrachten.
Wenn eine Partei aus einer Verhandlung als unterlegen hervorgeht, doch keine der Parteien bei dieser Verhandlung anwesend oder vertreten war, kann über das Formular N244 (Antragsmitteilung) die Aufhebung des Urteils beantragt werden.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist einfach aufgebaut, sodass Parteien, die sich selbst vertreten (persönlich vertretene Prozessparteien oder litigants-in-person), das Verfahren leicht verstehen können. Wenn entweder der Kläger oder der Beklagte als persönlich vertretene Prozesspartei auftritt, trägt der Richter dem Rechnung und führt das Verfahren so, dass die persönlich vertretene Prozesspartei verstehen kann, was vor sich geht und was von den Parteien verfahrensrechtlich verlangt wird.
Wenn der Kläger oder der Beklagte beschließt, auf einen Anwalt zu verzichten, kann er in der Verhandlung von jemandem begleitet werden, der in seinem Namen sprechen kann. Diese Person wird als „Laienvertreter“ bezeichnet und kann eine beliebige von der Prozesspartei ausgewählte Person sein, z. B. der Ehepartner, ein Verwandter, ein Freund oder ein Berater. Nach Möglichkeit sollte es sich bei dem Laienvertreter nicht um einen Zeugen handeln. Der Laienvertreter kann ohne die von ihm vertretene Person nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen, es sei denn, die Prozesspartei hat vom Gericht die Erlaubnis erhalten, dass der Laienvertreter sie in ihrer Abwesenheit vertritt.
Mitunter haben Beratungsstellen Schwierigkeiten, Mitarbeiter freizustellen, damit sie bei Verhandlungen als Laienvertreter auftreten können. Daher ist es für eine Partei ratsam, so früh wie möglich mit derartigen Stellen Kontakt aufzunehmen, falls ihr Beistand benötigt wird. Die Beratungsstellen setzen die Parteien darüber in Kenntnis, ob sie Beistand leisten können. Einige Laienvertreter verlangen womöglich eine Vergütung; die Prozesspartei muss sich über die genaue Höhe dieser Vergütung im Klaren sein. Der Richter kann den Laienvertreter bei Fehlverhalten auffordern, die Verhandlung zu verlassen.
Die Prozesspartei muss die Kosten für das Honorar des von ihr benannten Laienvertreters tragen, auch wenn sie obsiegt. Sie sollte daher abwägen, ob diese Kosten in Anbetracht der Höhe der Forderung angemessen sind. Darüber hinaus gehören Laienvertreter, die eine Vergütung für ihren Beistand verlangen, oftmals keiner Berufsorganisation an; wenn also die Prozesspartei mit dem Beistand nicht zufrieden ist, gibt es keine Regulierungsstelle oder Organisation, an die sie eine Beschwerde richten können.
Prozessparteien mit einer Behinderung können zusätzliche Unterstützung erhalten. Wenn eine Prozesspartei eine Behinderung hat, die das Erscheinen vor Gericht oder die Kommunikation erschwert, sollte sie sich an das betreffende Gericht wenden. Dieses kann womöglich zusätzliche Unterstützung bereitstellen.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist wesentlich informeller ausgestaltet; es gelten keine strengen Regeln für die Beweiserhebung. Im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen werden einfachere Rechtssachen mit geringerem Streitwert behandelt. Somit kann das Gericht bei einer Verhandlung jede Verfahrensweise anwenden, die es für angemessen hält. Das Gericht muss Aussagen nicht beeiden lassen, und der Richter kann das Kreuzverhör einschränken, wenn er dies als angemessen erachtet. Der Richter muss seine Entscheidung zur Einschränkung des Kreuzverhörs jedoch begründen. Der Richter kann Fragen an einen oder alle Zeugen stellen, bevor er dies einer anderen Person gestattet.
Ist der Richter der Ansicht, dass die Forderung ohne eine Verhandlung nur mittels schriftlicher Beweise behandelt werden kann, legt das Gericht den Prozessparteien nahe, Formular N159 (siehe oben) zu verwenden. In der Mitteilung wird ein Datum genannt, bis zu dem entweder der Kläger oder der Beklagte dem Gericht mitteilen muss, ob er gegen eine ausschließlich auf schriftlichen Beweisen beruhende Entscheidung Einwände erhebt. Erhebt eine der Parteien Widerspruch, wird die Forderung im Rahmen einer Verhandlung behandelt. Der Richter kann das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung betrachten. Sofern keine Partei Einwände gegen die Entscheidung des Richters zum Verzicht auf eine Verhandlung erhebt, kann die Rechtssache ausschließlich auf schriftlichem Wege behandelt werden.
In Gibraltar werden in Gerichtsurteilen in der Regel nur die Entscheidung des Richters und den Parteien erteilte Anordnungen festgehalten. Der Richter muss jedoch eine Mitteilung anfertigen, in der er die wesentlichen Gründe für sein Urteil darlegt, es sei denn, das Urteil wird mündlich vorgetragen und vom Gericht auf Tonband aufgezeichnet. Der Richter kann seine Gründe so kurz und einfach formulieren, wie es die Art der Rechtssache zulässt. Normalerweise legt er seine Gründe mündlich während der Verhandlung dar, er kann sie aber auch zu einem späteren Zeitpunkt entweder schriftlich oder im Rahmen einer hierfür festgesetzten Verhandlung ausführen. Hat der Richter die Sache ohne eine Verhandlung entschieden, muss er eine Mitteilung mit seinen Gründen verfassen, und das Gericht übermittelt jeder Partei eine Kopie dieser Mitteilung.
Bei der Kostenerstattung gelten Beschränkungen. Derzeit kann die obsiegende Partei unter Umständen verlangen, dass folgende Kosten erstattet werden:
Wenn die unterlegene Partei die Entscheidung des Richters anfechten will, benötigt sie hierfür eine Erlaubnis. Wenn diese Partei/Prozesspartei an der Verhandlung teilnimmt, in der die Entscheidung getroffen wird, kann sie am Ende der Verhandlung den Richter um Erlaubnis bitten.
Die Prozesspartei, die Berufung einlegen möchte, muss berechtigte Gründe hierfür haben. Sie kann nicht einfach Einspruch gegen die Entscheidung eines Richters erheben, weil sie der Meinung ist, dass die falsche Entscheidung getroffen wurde.
Wenn eine Prozesspartei Berufung einlegen möchte, muss sie rasch handeln. Die Frist, innerhalb derer die widersprechende Prozesspartei Berufung einlegen muss, ist begrenzt.
War die unterlegene Partei bei der Verhandlung weder anwesend noch vertreten, kann sie beantragen, dass das bei dieser Verhandlung ergangene Urteil aufgehoben und die Forderung erneut verhandelt wird.
Diese Partei muss spätestens 14 Tage nach Erhalt des Urteils einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Antragstellung sollte die Partei bei Gericht das Formular N244 (Antragsmitteilung) anfordern.
Das Gericht teilt den Parteien mit, wann sie für die Anhörung des Antrags durch einen Richter vor Gericht zu erscheinen haben.
Der Richter gibt einem Antrag auf Aufhebung eines Urteils nur dann statt, wenn:
die Prozesspartei/Partei gute Gründe dafür hatte,
eine realistische Aussicht besteht, dass die Partei bei einer erneuten Verhandlung erfolgreich ist.
Wenn der Antrag der Partei erfolgreich ist und das Urteil aufgehoben wird, setzt das Gericht eine neue Verhandlung für die Klage fest. Bei einer einfachen Klage kann der Richter entscheiden, die Sache unmittelbar nach der Anhörung des Antrags zu behandeln.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.