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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Spanien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Ja, bei Forderungen bis 6000 EUR ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, unbeschadet der etwaigen Anwendung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates für Beträge, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Forderungen bis 6000 EUR erfordern eine mündliche Verhandlung.

1.2 Anwendung des Verfahrens

Durch eine schriftliche Klageerhebung.

1.3 Vordrucke

Es gibt keine vorgeschriebenen Standardformulare. In den Geschäftsstellen der Gerichte (Decanatos) sind jedoch Standardformulare erhältlich, die bei Forderungen bis 2000 EUR vom Kläger zur Antragstellung und vom Beklagten zur Klageerwiderung verwendet werden können.

Diese Formulare können von der Website des Allgemeines Rates der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) heruntergeladen werden.

Übersteigt der Streitwert 2000 EUR, müssen ein Rechtsanwalt (abogado) und ein Prozessbevollmächtigter (procurador) eingeschaltet werden. Ohne entsprechende rechtliche Vertretung kann die Forderung weder durchgesetzt noch bestritten werden.

Bestreitet der Beklagte die Forderung nicht, so bedeutet das nicht, dass der Forderung stattgegeben wird, sondern einfach nur, dass das Verfahren mit dieser Säumnis seitens des Beklagten fortgesetzt wird.

1.4 Beistand

Kläger können persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Übersteigt der Streitwert jedoch 2000 EUR, müssen ein Rechtsanwalt und ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet werden.

Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung – sei es vertreten durch einen Anwalt und einen Prozessbevollmächtigten oder persönlich, sofern die Einschaltung eines rechtlichen Vertreters nicht vorgeschrieben ist –, gilt die Klage als zurückgezogen, es sei denn, der Beklagte macht ein berechtigtes Interesse geltend und beantragt die Fortsetzung des Verfahrens, damit in der Sache ein rechtskräftiges Urteil ergeht.

Erscheint der Beklagte nicht persönlich, wird das Verfahren fortgesetzt.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Beweisaufnahme: Jede Art von Beweismittel ist zulässig, und vor der Verhandlung selbst können Beweismittel beantragt und vorgelegt werden.

1.6 Schriftliches Verfahren

Klageschrift und Klageerwiderung sind schriftlich einzureichen. Verfahrensrechtliche Fragen werden in der Verhandlung geklärt. Beweismittel werden mündlich und in erster Linie während der Verhandlung vorgelegt.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Wie in jedem anderen Verfahren ergeht das Urteil schriftlich mit Urteilsbegründung.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Wenn ein Rechtsanwalt und ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet werden müssen und Kosten auferlegt werden, kann die obsiegende Partei eine Erstattung der Verfahrenskosten erhalten, nachdem diese bewertet wurden und sofern sie nicht ein Drittel des Verfahrensbetrags jeder der Streitparteien übersteigen, denen Kosten auferlegt wurden.

Hat die obsiegende Partei ihren Wohnsitz nicht am Ort der Verhandlung, so können ihr auch die Kosten des Prozessbevollmächtigten erstattet werden, selbst wenn dessen Einschaltung nicht vorgeschrieben ist.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Übersteigt der Streitwert 3000 EUR, kann gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist bei demselben Gericht in Schriftform und innerhalb einer Frist von 20 Tagen einzulegen.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel liegt beim Provinzgericht (Audiencia Provincial), das von einem Einzelrichter gebildet wird. Gegen dessen Urteil kann kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, wenngleich in einigen Autonomen Gemeinschaften mit eigenem Zivilrecht ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein entsprechendes Urteil zulässig ist.

Letzte Aktualisierung: 10/03/2023

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