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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Rumänien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Das Bagatellverfahren wird in den Artikeln 1026-1033 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung geregelt, die am 15. Februar 2013 in Kraft trat.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

In Artikel 1025 dieser neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Prozesskosten und sonstige Nebengebühren den Betrag von 10 000 RON zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor Gericht nicht übersteigen darf.

Im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich (ratione materiae) kann das Verfahren für geringfügige Forderungen nicht anwendet werden in Steuer- und Zollsachen, bei verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Genauso ist das Verfahren nicht anzuwenden auf Klagen in Bezug auf den Personenstand, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die sich aus Familienbeziehungen ergebenden Eigentumsrechte, das Erbrecht, Insolvenzen, Vergleiche mit Gläubigern, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen und ähnliche Verfahren, die Sozialversicherung, das Arbeitsrecht, die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen), die Schiedsgerichtsbarkeit sowie die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte.

1.2 Anwendung des Verfahrens

In der neuen rumänischen Zivilprozessordnung hat das Verfahren für geringfügige Forderungen Wahlcharakter. Der Kläger kann zwischen dem Verfahren für geringfügige Forderungen und dem normalen Gerichtsverfahren wählen. Wenn der Kläger vor Gericht Klage erhoben hat, wird das normale Verfahren angewendet, sofern er nicht bis spätestens in der ersten Verhandlung ausdrücklich die Anwendung eines besonderen Verfahrens beantragt. Kann eine Klage nicht nach Maßgabe des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden, teilt das Gericht dies dem Kläger mit. Zieht dieser seine Klage nicht zurück, wird sie gemäß dem normalen Verfahren verhandelt. Das Amtsgericht ist das für die Klage zuständige erstinstanzliche Gericht. Die örtliche Zuständigkeit wird im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit festgestellt.

1.3 Vordrucke

In der Verordnung Nr. 359/C des Justizministeriums vom 29. Januar 2013, mit dem die im Verfahren für geringfügige Forderungen verwendeten Formblätter gebilligt werden, ist ein vorgeschriebenes Formblatt für das Verfahren für geringfügige Forderungen vorgesehen. Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist in den Artikeln 1025-1032 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung niedergelegt. Es gibt die folgenden Formblätter: das Klageformblatt, die Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und/oder Berichtigung des Klageformblatts und das Antwortformblatt.

1.4 Beistand

Beistand wird ganz allgemein im Rahmen der aktiven Rolle gewährt, die der Richter ausübt, d. h. nicht nur speziell für diese Art Verfahren.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Das Gericht kann neben dem Vorbringen der Parteien noch andere Beweise zulassen. Es werden jedoch keine Beweismittel zugelassen, deren Erbringung verglichen mit dem Streitwert der Klage oder der Widerklage unverhältnismäßig teuer ist.

1.6 Schriftliches Verfahren

In Artikel 1028 ff. der neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass ein Kläger das Verfahren für geringfügige Forderungen einleitet, indem er das Klageformblatt ausfüllt und dieses beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem per Post oder auf eine andere Weise zusendet, die die Übertragung und eine Empfangsbestätigung sicherstellt. Kopien der Schriftsätze, die der Kläger verwenden möchte, werden zusammen mit dem Klageformblatt eingereicht oder zugestellt. Sind die Angaben des Klägers unzureichend oder nicht klar genug, oder ist das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so gibt das Gericht dem Kläger Gelegenheit, das Klageformblatt zu vervollständigen oder zu berichtigen oder ergänzende Angaben zu machen oder ergänzende Unterlagen vorzulegen, sofern die Klage nicht offensichtlich unbegründet oder nicht offensichtlich unzulässig ist. Ist die Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig oder versäumt es der Kläger, das Klageformblatt fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, so wird die Klage ab- bzw. zurückgewiesen.

Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist schriftlich und wird vollständig im Richterzimmer durchgeführt. Das Gericht kann die Parteien laden, wenn es ihre Anwesenheit für erforderlich hält oder eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Ein solcher Antrag kann vom Gericht abgewiesen werden, wenn es angesichts des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Gründe hierfür werden schriftlich angegeben und die Abweisung des Antrags kann nicht angefochten werden.

Wenn beim Gericht ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt eingegangen ist, sendet das Gericht eine Kopie des Klageformblatts und der Schriftsätze des Klägers zusammen mit dem Antwortformblatt an den Beklagten. Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Unterlagen das ordnungsgemäß ausgefüllte Antwortformblatt und Kopien der Unterlagen zuzusenden, die er verwenden möchte. Der Beklagte kann auch auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformblatts antworten. Das Gericht sendet dem Kläger unverzüglich eine Kopie der Antwort des Beklagten sowie gegebenenfalls der Widerklage und der Schriftsätze des Beklagten. Hat der Beklagte eine Widerklage erhoben, muss der Kläger innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antwortformblatt einreichen oder auf eine andere Weise antworten. Eine Widerklage, die nicht im Rahmen dieses Verfahrens behandelt werden kann, wird abgetrennt und nach ordentlichem Recht verhandelt. Das Gericht kann die Parteien dazu auffordern, innerhalb der hierfür festgesetzten Frist, die 30 Tage nach Erhalt der Antwort des Beklagten – oder gegebenenfalls des Klägers – nicht überschreiten darf, weitere Informationen vorzulegen. Hat das Gericht den Parteien eine Frist für ihr Erscheinen vor Gericht gesetzt, muss ihnen eine Ladung zugestellt werden. Wenn das Gericht eine Frist für den Abschluss eines Verfahrensschritts gesetzt hat, setzt das Gericht die betroffenen Parteien über die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist in Kenntnis.

Das Gericht erlässt sein Urteil entweder innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Ist bei dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort der betroffenen Partei eingegangen, so erlässt das Gericht anhand der Unterlagen in der Gerichtsakte ein Urteil zu der Klage oder der Widerklage. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ist sofort vollstreckbar und wird den Parteien zugestellt.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Nein

1.8 Übernahme der Prozesskosten

In Artikel 1031 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass die unterlegene Partei auf Antrag der anderen Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Das Gericht wird der obsiegenden Partei jedoch keine unnötigen Ausgaben zusprechen oder Ausgaben, die in Bezug auf den Streitwert unverhältnismäßig sind.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

In Artikel 1032 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass ein Urteil nur innerhalb von 30 Tagen nach seiner Zustellung angefochten werden kann. Das Berufungsgericht kann in begründeten Fällen die sofortige Vollstreckbarkeit aussetzen, wenn eine Kaution im Wert von 10 % des Streitwerts entrichtet ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird den Parteien zugestellt und ist endgültig.

Letzte Aktualisierung: 29/03/2022

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