Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Polen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Im polnischen Recht gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Es wird durch die Artikel 5051 bis 50514 der polnischen Zivilprozessordnung (kodeks postępowania cywilnego) geregelt.

Beim vereinfachten Verfahren wurden die Beweisaufnahme und das Berufungsverfahren gestrafft und optimiert, indem das Gerichtsverfahren beschleunigt und vereinfacht wurde und strengere formale Anforderungen an die Parteien gestellt und sie dazu verpflichtet wurden, diese auf disziplinierte Weise einzuhalten, wenn sie Klage erheben.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist in die polnische Zivilprozessordnung integriert. Dieses Verfahren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingeführt, um Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu straffen und zu vereinfachen. Die Verordnung wird in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark angewendet. Sie wurde durch die Artikel 50521 bis 50527a der polnischen Zivilprozessordnung in polnisches Recht umgesetzt.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Das vereinfachte Verfahren wird in den folgenden Fällen angewendet, die in die Zuständigkeit der Kreisgerichte (sądy rejonowe) fallen:

  • vertragliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 20 000 PLN, Gewährleistungs- und Garantieansprüche, sowie Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf, wenn der Wert des Vertragsgegenstands den genannten Betrag nicht übersteigt,
  • Ansprüche auf Mietzahlungen für Wohnraum und von Mietern zu zahlende Gebühren sowie Gebühren für die Nutzung von Wohnräumen in einer Wohnungsbaugenossenschaft, wobei der Streitwert hierbei unerheblich ist.

Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) sollten Klagen wegen Nichterfüllung oder unzulänglicher Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens verhandelt werden, wenn der Streitwert 20 000 PLN nicht übersteigt. Auch wenn der Kläger die Zahlung eines Betrags durchsetzen möchte, der weniger als 20 000 PLN beträgt und den Rest einer Forderung darstellt, die bereits beglichen wurde und die höher als 20 000 PLN war, wird dieser Anspruch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eingeklagt. „Vertraglich“ bedeutet, dass eine Forderung, die sich aus unrechtmäßigen Handlungen, einer ungerechtfertigten Bereicherung und dem Vorliegen von Eigentum an Vermögensgegenständen, von Miteigentum oder einer Rechtsgemeinschaft oder dem Vorliegen anderer Eigentumsrechte ergibt, deren Erwerb oder Ausübung zu einer Zahlungsverpflichtung führt, nicht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eingeklagt werden kann. Auch Ansprüche aus anderen Rechtshandlungen als Verträgen können nicht gemäß diesem Verfahren eingeklagt werden: einseitige Rechtshandlungen, Vertretung ohne Vollmacht, der Pflichtteil und Verpflichtungen, die sich aus einer Verwaltungsentscheidung ergeben oder direkt aus gesetzlichen Bestimmungen.

Das vereinfachte Verfahren kann in Rechtssachen angewendet werden, die natürliche und juristische Personen oder Unternehmen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen. Das Verfahren als solches wird nicht durch die Art der Rechtspersönlichkeit eingeschränkt. Das bedeutet, dass personelle oder wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen des vereinfachten Verfahrens verhandelt werden können.

Gemäß der örtlichen Zuständigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung (Artikel 16 der polnischen Zivilprozessordnung in Verbindung mit den Artikeln 17 und 505(22) derselben) fällt das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte und Kreisgerichte (sądy okręgowe) sowie der Justizbeamten.

In Übereinstimmung mit der vorgenannten Verordnung sind geringfügige Forderungen Forderungen in Zivil- und Handelssachen (einschließlich Verbrauchersachen) und Rechtssachen, in denen der Streitwert der Klage ohne Zinsen und Kosten 5000 EUR nicht übersteigt (zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim zuständigen Gericht).

1.2 Anwendung des Verfahrens

Gemäß Artikel 5053 kann ein Verfahren im Rahmen des vereinfachten Verfahrens stets nur eine Klage betreffen. Mehrere Klagen können nur dann zu einer Klage zusammengefasst werden, wenn sie sich aus demselben Vertrag oder aus Verträgen derselben Art ergeben. Werden verschiedene Klagen unrechtmäßig zu einer Klage zusammengefasst, ordnet der vorsitzende Richter an, dass die Klage gemäß Artikel 1301 der polnischen Zivilprozessordnung abgewiesen wird, sofern Maßnahmen zur Berichtigung dieser formalen Unregelmäßigkeit ohne Erfolg blieben. Wenn der Kläger einen Teil einer Forderung einklagt, wird die Rechtssache nach dem vereinfachten Verfahren verhandelt, wenn dieses Verfahren nach dem Sachverhaltsvortrag des Klägers für die gesamte Forderung angemessen wäre. Klagen können im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht geändert werden. Widerklagen und Anrechnungen sind zulässig, wenn Klagen für eine Verhandlung nach Maßgabe des vereinfachten Verfahrens geeignet sind. Haupt- bzw. Nebenintervention, Streitverkündung oder ein Wechsel der Parteien sind nicht zulässig.

Rechtssachen werden unabhängig von den Wünschen der Parteien im vereinfachten Verfahren verhandelt, was bedeutet, dass dieses Verfahren zwingend ist.

1.3 Vordrucke

Gemäß der Zivilprozessordnung (Artikel 5052 in Verbindung mit Artikel 125 Absatz 2) sollten alle Schriftsätze, einschließlich Klagen, Klageerwiderungen, Anträgen auf Aufhebung eines Versäumnisurteils oder Beweisangebote, die während des vereinfachten Verfahrens angeboten werden, auf amtlichen Formblättern eingereicht werden.

Diese Formblätter sind bei den kommunalen Behörden, den Geschäftsstellen der Gerichte und auf der Website des Justizministeriums (http://bip.ms.gov.pl/pl/formularze) verfügbar. Wird nicht der erforderliche Vordruck verwendet, stellt dies einen Formfehler dar.

Wenn ein Schriftsatz, der auf einem amtlichen Formblatt hätte eingereicht werden sollen, in anderer Form vorgelegt wird, oder wenn ein Schriftsatz nicht bearbeitet werden kann, weil andere formale Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, ist in den allgemeinen Bestimmungen der polnischen Zivilprozessordnung (Artikel 130) vorgesehen, dass der vorsitzende Richter die Partei dazu auffordert, die Unregelmäßigkeiten innerhalb einer Woche zu beheben und dieser Partei den Schriftsatz zurücksendet. In der Aufforderung zur Behebung der Unregelmäßigkeiten sollten alle Unregelmäßigkeiten aufgeführt werden, die sich im Schriftsatz befinden. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, oder wird erneut ein Schriftsatz mit Unregelmäßigkeiten eingereicht, ordnet der vorsitzende Richter die Zurücksendung desselben an.

Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind vier Formblätter vorgesehen, die der vorgenannten Verordnung als Anhänge beigefügt sind. Hierbei handelt es sich um das Klageformblatt, die Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und/oder Berichtigung des Klageformblatts, das Antwortformblatt und die Bestätigung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils.

1.4 Beistand

Im vereinfachten Verfahren gilt für die Beweismittel die Konzentrationsmaxime. Erklärungen und Behauptungen der Parteien und Beweisanträge, die von den Parteien nach Erhebung einer Klage oder Widerklage oder nach der Einreichung von Anträgen auf Aufhebung eines Versäumnisurteils oder nach der ersten mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt (Präklusion), sofern die Partei nicht nachweist, dass sie diese nicht früher vorbringen konnte oder musste (Ermessen des Richters).Dies ist der Geschwindigkeit des vereinfachten Verfahrens geschuldet. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es unmöglich oder sehr schwierig ist, den Streitwert schlüssig zu belegen, kann es nach Berücksichtigung aller Fakten der Rechtssache im Urteil einen nach seinem Ermessen angemessenen Betrag festsetzen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rechtssache besonders kompliziert ist oder dass für ihre Entscheidung besondere Kenntnisse erforderlich sind, wird sie als normales Verfahren weitergeführt. Das Gericht kann Zeugen und sonstige Personen auf eine Weise laden, die es für besonders zweckdienlich hält, um die Kosten des vereinfachten Verfahrens zu senken. Zur Beschleunigung des vereinfachten Verfahrens sind Stellungnahmen von Sachverständigen nicht zulässig (Artikel 5056). Zur Beschleunigung des vereinfachten Verfahrens sind Stellungnahmen von Sachverständigen nicht zulässig (Artikel 5056 der polnischen Zivilprozessordnung).

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Im vereinfachten Verfahren gilt für die Beweismittel die Konzentrationsmaxime. Erklärungen und Behauptungen der Parteien und Beweisanträge, die von den Parteien nach Erhebung einer Klage oder Widerklage oder nach der Einreichung von Anträgen auf Aufhebung eines Versäumnisurteils oder nach der ersten mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt (Präklusion), sofern die Partei nicht nachweist, dass sie diese nicht früher vorbringen konnte oder musste (Ermessen des Richters).Dies ist der Geschwindigkeit des vereinfachten Verfahrens geschuldet. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es unmöglich oder sehr schwierig ist, den Streitwert schlüssig zu belegen, kann es nach Berücksichtigung aller Fakten der Rechtssache im Urteil einen nach seinem Ermessen angemessenen Betrag festsetzen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rechtssache besonders kompliziert ist oder dass für ihre Entscheidung besondere Kenntnisse erforderlich sind, wird sie als normales Verfahren weitergeführt. Das Gericht kann Zeugen und sonstige Personen auf eine Weise laden, die es für besonders zweckdienlich hält, um die Kosten des vereinfachten Verfahrens zu senken. Zur Beschleunigung des vereinfachten Verfahrens sind Stellungnahmen von Sachverständigen nicht zulässig (Artikel 5056).

1.6 Schriftliches Verfahren

In der Regel ist das vereinfachte Verfahren ein schriftliches Verfahren. Die meisten Anträge der Parteien sollten auf bestimmten amtlichen Formblättern gestellt werden. Sie können im Rahmen des vereinfachten Verfahrens jedoch auch mündlich gestellt werden. Eine Partei kann beantragen, dass die Urteilsbegründung unmittelbar nach Verkündung des Urteils dargelegt wird (Artikel 5058). Eine Partei, die bei der Urteilsverkündung anwesend ist, kann auf ihr Recht auf Einlegen von Rechtsmitteln verzichten, indem sie nach der Urteilsverkündung eine entsprechende Erklärung abgibt. Wenn alle berufungsberechtigten Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln verzichten, wird das Urteil rechtskräftig und verbindlich.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein schriftliches Verfahren (Artikel 125 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 505(21) der polnischen Zivilprozessordnung).

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rechtssache besonders kompliziert ist oder dass für ihre Entscheidung besondere Kenntnisse erforderlich sind, kann sie gemäß Artikel 5057 der polnischen Zivilprozessordnung als normales Verfahren weitergeführt werden. In diesem Fall wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Rechtssache wird vor dem Gericht, vor dem sie zuerst anhängig war, gemäß einem angemessenen Verfahren verhandelt, bei dem es sich nicht um das vereinfachte Verfahren handelt. Eine Gerichtsentscheidung gemäß Artikel 5057 sollte in einer Verhandlung als Entscheidung erlassen werden, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Klägern wird im vereinfachten und im normalen Verfahren eine Gebühr für die Klageerhebung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für Klagen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens unterliegen jedoch anderen Bestimmungen, nämlich Artikel 28 des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Zivilsachen) vom 28. Juli 2005. In dem Artikel ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, die vom Streitwert oder dem Vertragsgegenstand abhängt. Die folgenden Gebühren werden für die folgenden Streitwerte erhoben:

  • bis 2000 PLN: eine Gebühr von 30 PLN;
  • zwischen 2000 und 5000 PLN: eine Gebühr von 100 PLN;
  • zwischen 5000 und 7500 PLN: eine Gebühr von 250 PLN;
  • mehr als 7500 PLN: eine Gebühr von 300 PLN.

Die Aufteilung der Kosten wird im vereinfachten Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 98 bis 110 der polnischen Zivilprozessordnung bestimmt. In Artikel 98 der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei für die Rechtsverfolgung und Verteidigung auf Antrag zu tragen hat. Die Kostenentscheidung des Gerichts ergeht in jedem Urteil, mit dem ein Rechtsstreit in einer bestimmten Instanz abgeschlossen wird.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Gegen Urteile, die im Rahmen der Verordnung ergehen, können vor dem Berufungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden. Hat das Kreisgericht das Urteil erlassen, wird über dieses Gericht beim Bezirksgericht Berufung eingelegt. Wurde das Urteil vom Bezirksgericht erlassen, wird das Urteil über dieses Gericht beim Berufungsgericht (sąd apelacyjny) angefochten (Artikel 367 und 369 der polnischen Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikeln 505(26) und 505(27)).

Sind die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung niedergelegten Bedingungen erfüllt, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil. Der Beklagte kann das Versäumnisurteil bei dem Gericht anfechten, das dieses erlassen hat. Fällt das Ergebnis eines Rechtsstreits nicht zu seinen Gunsten aus, kann der Kläger es gemäß den allgemeinen Bestimmungen anfechten (Artikel 339 Absatz 1, Artikel 342 und 344 Absatz 1 der polnischen Zivilprozessordnung).

Letzte Aktualisierung: 11/03/2022

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