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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Griechenland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Gibt es in Griechenland ein Verfahren für Bagatellsachen (d. h. ein besonderes Verfahren, das im Vergleich zum normalen Verfahren vereinfachte Verfahrensregeln aufweist und in bestimmten Fällen unterhalb eines bestimmten Streitwerts bzw. in bestimmten Arten von Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert angewendet wird)?

Bagatellsachen werden in bestimmten Vorschriften der griechischen Zivilprozessordnung geregelt (Kapitel XIII, Artikel 466-472).

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Das Verfahren für geringfügige Forderungen findet Anwendung: (1) wenn der Streitgegenstand unter die Zuständigkeit des Friedensgerichts (eirinodikeío) fällt, sich auf Ansprüche oder Rechte betreffend bewegliches Vermögen oder auf den Besitz an beweglichem Vermögen bezieht und einen Wert von 5000 EUR nicht übersteigt, oder (2) wenn der Streitwert 5000 EUR übersteigt, der Kläger aber erklärt, dass er zur Regulierung des eingeklagten Anspruchs oder des eingeklagten Rechts einen 5000 EUR nicht übersteigenden Betrag annimmt. Dann wird der unterlegene Beklagte entweder zur Befriedigung des eingeklagten Anspruchs oder des eingeklagten Rechts verurteilt oder zur Zahlung des vom Gericht akzeptierten geschätzten Werts.

1.2 Anwendung des Verfahrens

Das Verfahren ist verpflichtend.

Weder das Gericht noch die Prozessparteien haben die Möglichkeit, das normale Verfahren statt des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu wählen.

1.3 Vordrucke

Es sind keine Formblätter verfügbar.

1.4 Beistand

Erhalten nicht anwaltlich vertretene Parteien Beistand in verfahrensrechtlichen Fragen (z. B. durch den Geschäftsstellenbeamten oder den Richter)? Wenn ja, in welchem Umfang?

Die Parteien können in eigenem Namen vor Gericht auftreten. Eine Prozesspartei kann sich auch von ihrem Ehegatten, einem Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, einem Blutsverwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einem seiner Angestellten vertreten lassen. Von einem Ehegatten wird stets angenommen, dass er im Namen des Ehepartners auftreten kann. Er ist auch zur Bestellung anderer Vertreter befugt. Geschäftsstellenbeamte oder Richter sind in solchen Fällen nicht gehalten, einer nicht anwaltlich vertretenen Partei Beistand zu gewähren.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Sind bestimmte Vorschriften bei der Beweiserhebung verglichen mit dem normalen Verfahren vereinfacht? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß?

Im Verfahren für Bagatellsachen können Friedensrichter von den normalen Verfahrensregeln abweichen: sie können Beweismittel berücksichtigen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, und sie können nach eigenem Ermessen das Verfahren anwenden, das sie unter den gegebenen Umständen für die sicherste, schnellste und kostengünstige Methode zur Ermittlung des Sachverhalts halten.

1.6 Schriftliches Verfahren

Die Klage kann schriftlich bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts eingereicht werden oder mündlich vor dem Friedensrichter. In letzterem Fall wird sie zu Protokoll gegeben. Die Klage muss Folgendes umfassen: (a) eine genaue Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der Forderung gemäß dem Gesetz und zur Begründung der Klageerhebung durch den Kläger; (b) eine genaue Beschreibung des Streitgegenstands; (c) die spezifische Form der angestrebten gerichtlichen Entscheidung und (d) alle Formen von verfügbaren Beweismitteln.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Urteile ergehen normalerweise direkt nach der öffentlichen Verhandlung in mündlicher Form, wenn das Gericht noch tagt und bevor der Richter die nächste Sache aufruft. Den Parteien wird kein Urteil zugestellt, wenn sich aus den Gerichtsprotokollen ergibt, dass das Urteil in Anwesenheit beider Parteien oder der in ihrem Namen handelnden Personen oder ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte verkündet wurde.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Die Kosten werden nicht erstattet.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Urteile in Verfahren für Bagatellsachen können nicht angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 17/07/2017

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