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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Estland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Die Verfahrensvorschriften für Zivilverfahren vor estnischen Gerichten sind in der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik (TsMS)) geregelt. Für ein Zivilverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das vereinfachte Verfahren, soweit es nicht durch die Verordnung geregelt ist. Rechtssachen können im Rahmen der Verordnung vor dem dafür zuständigen Landgericht (Maakohus) verhandelt werden. Nach § 405 der Zivilprozessordnung, der das vereinfachte Verfahren regelt, können die Gerichte vereinfachte Verfahren mit vereinfachten Regeln nach billigem Ermessen unter Einhaltung lediglich der allgemeinen Verfahrensgrundsätze gemäß der Zivilprozessordnung führen.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Für ein Zivilverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das vereinfachte Verfahren, soweit es nicht durch die Verordnung geregelt ist.

Das vereinfachte Verfahren ist für innerstaatliche Rechtssachen mit vermögensrechtlichen Forderungen vorgesehen, bei denen der Wert der Hauptforderung 2000 EUR und einschließlich Nebenforderungen 4000 EUR nicht übersteigt.

1.2 Anwendung des Verfahrens

Nach § 405 Absatz 3 der Zivilprozessordnung können Gerichte Rechtssachen nach vereinfachten Regeln behandeln, ohne dass darüber eine gesonderte Entscheidung ergehen muss. Das Gericht kann ein Verfahren mit vereinfachten Regeln nach billigem Ermessen unter Einhaltung lediglich der allgemeinen Verfahrensgrundsätze führen. Im vereinfachten Verfahren stellt das Gericht sicher, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die grundlegenden Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten eingehalten werden und dass Parteien auf Antrag gehört werden. Zu diesem Zweck muss keine Gerichtsverhandlung abgehalten werden. Die Verfahrensbeteiligten müssen aber über ihr Recht auf Anhörung durch das Gericht belehrt werden. Das Gericht kann ein Verfahren vereinfachen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Bei der Behandlung einer Klage im vereinfachten Verfahren kann das Gericht:

-           Verfahrenshandlungen nur insoweit protokollieren, als das Gericht es für erforderlich hält, und das Recht auf Widerspruch gegen das Protokoll ausschließen;

-           eine Frist setzen, die von der gesetzlich vorgesehenen Frist abweicht;

-           Personen anerkennen, die im Gesetz nicht als Bevollmächtigte der Verfahrensbeteiligten vorgesehen sind;

-           von den gesetzlichen Bestimmungen über formale Anforderungen an die Vorlage von Beweismitteln und die Beweisaufnahme abweichen und auch vom Gesetz nicht vorgesehene Beweise einschließlich uneidlicher Aussagen von Verfahrensbeteiligten anerkennen;

-           von den gesetzlichen Bestimmungen über formale Anforderungen an die Zustellung von Verfahrensunterlagen und an die den Verfahrensbeteiligten vorzulegenden Schriftstücke mit Ausnahme der Klagezustellung an den Beklagten abweichen;

-           auf ein schriftliches Vorverfahren oder eine mündliche Verhandlung verzichten;

-           von Amts wegen eine Beweiserhebung vornehmen;

-           sein Urteil ohne beschreibenden Teil und ohne Begründung erlassen,

-           eine in der Rechtssache ergangene Entscheidung auch in anderen als den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung unverzüglich für vollstreckbar erklären.

Ein Antrag auf Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen kann bei einem Gericht in elektronischer Form oder auf dem Postweg eingereicht werden. In elektronischer Form kann der Antrag über das hierfür eingerichtete Informationssystem (E-toimik (elektronisches Dateisystem) https://www.e-toimik.ee/) gestellt werden. Wer einen Antrag über das elektronische Dateisystem stellen will, muss sich in das Informationssystem einloggen; dafür wird der estnische Personalausweis benötigt. Ein elektronischer Antrag kann auch per E-Mail an das Gericht übermittelt werden. Die Kontaktdaten der estnischen Gerichte finden Sie auf der Website der Gerichte unter https://www.kohus.ee.

Der Antrag muss vom Absender unterzeichnet sein. Elektronisch eingereichte Anträge müssen vom Absender digital signiert sein oder auf andere, ähnlich gesicherte Weise übermittelt werden, sodass der Absender identifiziert werden kann. Ein elektronischer Antrag kann auch per Fax oder in einem anderen schriftlich reproduzierbaren Format eingereicht werden, sofern das Original des Schriftstücks unverzüglich an das Gericht übermittelt wird. Wird ein Gerichtsurteil angefochten, ist die Urschrift innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln.

Das Gericht kann einen Antrag oder ein anderes von einem Verfahrensbeteiligten per E-Mail übermitteltes Verfahrensdokument als ausreichend erachten, auch wenn es die Anforderung einer digitalen Signatur nicht erfüllt, sofern das Gericht keine Zweifel an der Identität des Absenders und der Übermittlung des Schriftstücks hat, insbesondere wenn in gleicher Sache von demselben Verfahrensbeteiligten schon früher Dokumente mit einer digitalen Signatur von derselben E-Mail-Adresse an das Gericht übermittelt wurden oder wenn sich das Gericht damit einverstanden erklärt hat, dass Anträge oder andere Schriftstücke auch auf diese Weise übermittelt werden können.

Die Zustimmung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen kann über das elektronische Informationssystem (https://www.e-toimik.ee/) oder per E-Mail oder Fax unter den oben genannten Bedingungen übermittelt werden. Die Zustimmung kann auch zusammen mit dem Antrag auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen beim Gericht eingereicht werden.

Verfahrensunterlagen sind Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Insolvenzverwaltern und staatlichen oder lokalen Behörden über das zu diesem Zweck eingerichtete Informationssystem elektronisch zuzustellen. Eine Zustellung auf anderem Wege ist nur zulässig, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Im vereinfachten Verfahren kann von den formalen Anforderungen an die Zustellung von Verfahrensschriftstücken abgewichen werden; bei dieser Option ist jedoch Vorsicht geboten. Bei der Zustellung von Schriftsätzen an Beklagte und von Gerichtsentscheidungen an Verfahrensbeteiligte müssen die Regeln für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken eingehalten werden.

Die Höhe der staatlichen Gebühr richtet sich nach dem Streitwert der Zivilsache, der wiederum anhand der Höhe des geforderten Geldbetrags berechnet wird. Zur Ermittlung des Streitwerts einer Zivilsache ist der Betrag der Nebenforderungen zum Betrag der Hauptforderung hinzuzurechnen. Wird im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen wegen eines Zahlungsverzugs eine Geldbuße erhoben, die jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig war, so ist der Betrag der Geldbuße, der dem für ein Jahr geschuldeten Betrag entspricht, zu dem bis zum Tag der Antragstellung angefallenen Betrag hinzuzurechnen. Die Höhe der staatlichen Gebühr richtet sich nach dem errechneten Endbetrag (Streitwert der Zivilsache) und anhand der Tabelle in Anhang 1 des Gesetzes über staatliche Gebühren (iiilõiveadus) gemäß § 59 Absatz 1 des Gesetzes.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird eine staatliche Gebühr in gleicher Höhe fällig, wie sie bei der ursprünglichen Einreichung des Antrags auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen beim Landgericht erhoben wurde, wobei der Umfang des Rechtsmittels zu berücksichtigen ist. Wird bei einem Bezirksgericht (ringkonnakohus) ein Rechtsmittel gegen ein Gerichtsurteil eingelegt, ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 50 EUR zu entrichten. Wird eine Kassationsklage oder ein Rechtsmittel gegen ein Gerichtsurteil beim Staatsgerichtshof (Riigikohus) eingelegt, so wird eine Sicherheitsleistung für die Kassation verlangt. Die bei einer Kassationsklage fällige Sicherheitsleistung für die Kassation beträgt unter Berücksichtigung des Umfangs des Rechtsmittels 1 % des Streitwertes der Zivilsache, mindestens jedoch 100 EUR und höchstens 3000 EUR. Die Sicherheitsleistung für eine Kassation, die bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Gerichtsurteil fällig wird, beträgt 50 EUR.

Die staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen für eine Kassation, die für Prozesshandlungen fällig werden, sind auf folgende Bankkonten des Finanzministeriums zu überweisen:

SEB Bank – a/c EE571010220229377229 (SWIFT: EEUHE2X)

Swedbank – a/c EE062200221059223099 (SWIFT: HABAE2X)

Luminor Bank – a/c EE221700017003510302 (SWIFT: NDEAE2X)

Wird eine im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene und rechtskräftige Entscheidung nicht freiwillig umgesetzt, muss derjenige, der eine Zwangsvollstreckung beantragen will, sich an einen Gerichtsvollzieher wenden, um das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b ist ein Urteil in Streitfällen, das im Rahmen der Verordnung ergeht, nur dann in Estland vollstreckbar, wenn es auf Estnisch oder Englisch abgefasst ist oder der Bestätigung eine Übersetzung ins Estnische oder Englische beigefügt ist. Wird ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil angefochten, so werden die in Artikel 23 der Verordnung genannten Maßnahmen von dem Bezirksgericht verhängt, bei dem das Rechtsmittel eingelegt wird. Wird nach einem Versäumnisurteil die Aufhebung des Urteils gemäß § 415 der Zivilprozessordnung beantragt, so ist der Antrag auf Erlass der Maßnahmen bei dem mit dem Antrag befassten Gericht zu stellen.

Wurde noch kein Rechtsmittel eingelegt, so verhängt das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die in Artikel 23 der Verordnung genannten Maßnahmen. Die in Artikel 23 Buchstabe c der Verordnung genannte Maßnahme kann von dem Landgericht erlassen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vollstreckungsverfahren fällt oder fallen sollte.

Bei den in § 46 der Vollstreckungsordnung (Tatormenetluse seadeduck) genannten Ereignissen kann das Vollstreckungsverfahren außer von einem Gericht auch vom Gerichtsvollzieher ausgesetzt werden.

1.3 Vordrucke

Es gibt keine Vordrucke, die landesweit für vereinfachte Verfahren verwendet werden.

1.4 Beistand

Ein Bevollmächtigter einer Partei in einem Gerichtsverfahren muss in der Regel mindestens einen staatlich anerkannten Master-Abschluss in Rechtswissenschaften, eine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 28 (22) des Estnischen Bildungsgesetzes (Eesti Vabariigi hardusseadus) oder eine entsprechende ausländische Qualifikation besitzen. Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht auch eine Person, die diese Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt, nach Auffassung des Gerichts aber dennoch geeignet ist, eine andere Person zu vertreten, als Vertreter zulassen. Die besonderen Vorschriften für das vereinfachte Verfahren gelten nur für erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor einem Landgericht. Ein Bevollmächtigter, der von einem Landgericht zugelassen ist, die Ausbildungsanforderungen jedoch nicht erfüllt, kann in Verfahren vor einem Bezirksgericht oder dem Staatsgerichtshof nicht auftreten.

Eine Partei mit aktiver Klagebefugnis im Zivilverfahren, die sich vor Gericht vertreten lässt, kann sich dennoch persönlich an dem Verfahren beteiligen. Verhalten und Kenntnisse eines Vertreters gelten als gleichwertig mit dem Verhalten und den Kenntnissen des betreffenden Verfahrensbeteiligten.

Stellt das Gericht fest, dass eine natürliche Person als Verfahrensbeteiligte ihre Rechte nicht selbst verteidigen kann oder dass ihre wesentlichen Interessen ohne Unterstützung eines Anwalts nicht ausreichend geschützt sind, wird es die Person darüber aufklären, dass sie staatliche Prozesskostenhilfe beantragen kann.

Prozesskostenhilfe wird nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 180 ff.) und dem im Gesetz über staatliche Prozesskostenhilfe (riigi õigusabi seadus) geregelten Verfahren gewährt. Staatliche Prozesskostenhilfe wird auf Antrag der betreffenden Person gewährt.

Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe haben natürliche Personen, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Estland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder die Staatsangehörigkeit der Republik Estland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Die Bestimmung des Wohnsitzes regelt Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Andere natürliche Personen können nur Prozesskostenhilfe erhalten, wenn eine entsprechende internationale Vereinbarung, die für Estland bindend ist, dies vorsieht.

Staatliche Prozesskostenhilfe für Verfahrensbeteiligte in einer Zivilsache wird bei dem Gericht beantragt, das mit der Sache befasst ist oder dafür zuständig wäre.

Eine natürliche Person hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem sie juristische Dienstleistungen benötigt, nicht in der Lage ist, die Kosten dafür aufzubringen, oder wenn sie diese nur teilweise oder in Raten bezahlen kann oder wenn sie nach der Bezahlung der juristischen Dienstleistungen aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht mehr über ausreichende Existenzmittel verfügen würde.

Eine natürliche Person hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn

1. nicht davon auszugehen ist, dass die Prozesskosten das Doppelte ihres durchschnittlichen Monatseinkommens übersteigen werden, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten vier Monate vor Antragstellung abzüglich zu entrichtender Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge, gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sowie Kosten für Wohnen und Mobilität in angemessener Höhe;

2. sie in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen, da Vermögenswerte vorhanden sind, die ohne größere Schwierigkeiten veräußert werden können und gegen die ein gesetzlicher Zahlungsanspruch erhoben werden kann;

3. das Verfahren ihre wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit betrifft, jedoch keines ihrer Rechte, die nicht mit ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt nicht, soweit die natürliche Person damit von der teilweisen oder vollständigen Befreiung der staatlichen Gebühren für die Anrufung eines Gerichts oder das Einlegen eines Rechtsmittels ausgeschlossen ist, wenn das Verfahren ihre wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit, jedoch keines ihrer Rechte betrifft, die nicht mit ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit verbunden sind.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht von den gesetzlichen Bestimmungen zu formalen Anforderungen an die Vorlage von Beweisen und die Beweisaufnahme abweichen und auch andere als die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel (z. B. die uneidliche Aussage eines Verfahrensbeteiligten) anerkennen. Im Gegensatz zu den üblichen Verfahren kann das Gericht im vereinfachten Verfahren auch von Amts wegen Beweise erheben. Dabei ist sicherzustellen, dass das Gericht durch seine Handlungen die Gleichheit der Parteien vor dem Gericht nicht verletzt. Die Sachverhalte, zu denen das Gericht Beweise erhebt, müssen dem Gericht vorher mitgeteilt worden sein.

Die Beweisaufnahme ist in Kapitel 25 der Zivilprozessordnung geregelt. Im Verfahren muss jede Partei Beweise für die Tatsachen beibringen, auf die sich ihre Ansprüche und Einwände stützen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Parteien können sich auf eine andere als die gesetzlich vorgesehene Verteilung der Beweislast einigen und die Art der Beweismittel für einen bestimmten Sachverhalt vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verfahrensbeteiligten legen die Beweismittel vor. Das Gericht kann den Parteien empfehlen, weitere Beweise beizubringen. Wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Beweis beibringen möchte, den er selbst nicht beschaffen kann, kann er einen Antrag auf Beweiserhebung durch das Gericht stellen. Ein Verfahrensbeteiligter, der Beweise vorlegt oder einen Beweisantrag stellt, muss begründen, welche für die Rechtssache wesentlichen Tatsachen er durch seine Beweise oder durch den Beweisantrag stützen will. Ein Beweisantrag muss alle Informationen enthalten, die eine Beweisaufnahme ermöglichen. Im Vorverfahren setzt das Gericht den Verfahrensbeteiligten eine Frist für die Vorlage von Beweisen und für den Antrag auf Beweiserhebung. Wird der Beweisantrag eines Verfahrensbeteiligten abgewiesen, da dieser die Kosten der Beweisaufnahme trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorab entrichtet hat, hat er damit das Recht auf einen späteren Beweisantrag verwirkt, wenn sich die Verhandlung dadurch verzögern würde.

Sind Beweise außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, zu erbringen, kann dieses ein anderes Gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit die Beweisaufnahme fällt, schriftlich um die Vornahme der Verfahrenshandlung ersuchen. Die Verfahrenshandlung wird nach Maßgabe der im Ersuchen festgelegten Modalitäten vorgenommen. Die Verfahrensbeteiligten werden über den Zeitpunkt und den Ort der Verfahrenshandlung informiert; die Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten stellt jedoch kein Hindernis für die Umsetzung des schriftlichen Ersuchens dar. Das Protokoll der Verfahrenshandlungen und die schriftlich angeforderten Beweise werden dem mit der Sache befassten Gericht unverzüglich übermittelt. Wenn im Verlauf der Beweisaufnahme durch das Gericht, das auf der Grundlage des Ersuchens tätig wird, eine Streitigkeit entsteht, die von diesem Gericht nicht beigelegt werden kann, die weitere Beweisaufnahme aber von der Beilegung dieser Streitigkeit abhängt, muss das mit der Sache befasste Gericht eine Lösung herbeiführen. Hält das ersuchte Gericht es im Sinne der Rechtssache für förderlich, ein anderes Gericht mit der Beweiserhebung zu beauftragen, richtet es ein entsprechendes Ersuchen an dieses Gericht und setzt die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis.

Beweise, die im Ausland gemäß den dortigen Rechtsvorschriften erhoben wurden, können vor Zivilgerichten in Estland verwendet werden, es sei denn, die Verfahrenshandlungen zur Beweisaufnahme stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen des estnischen Zivilverfahrens. Der Spruchkörper des Gerichts, das nach dem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen um die Beweiserhebung ersucht hat, oder ein Richter auf der Grundlage einer Anordnung können nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht zugegen sein und sich daran beteiligen. Die Verfahrensbeteiligten, ihre Vertreter und Sachverständige können sich in demselben Maße an der Beweisaufnahme beteiligen, wie sie dies in Estland tun könnten. Der Spruchkörper, der sich mit der Sache befasst, ein Richter auf der Grundlage einer Anordnung oder ein gerichtlich bestellter Sachverständiger können sich gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung an einer solchen unmittelbaren Beweisaufnahme durch ein estnisches Gericht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligen.

Für eine Beweisaufnahme außerhalb des Gebiets der EU-Mitgliedstaaten ersucht das Gericht gemäß dem Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen über eine zuständige Behörde um die Beweisaufnahme. Das Gericht kann zudem in einem Drittstaat durch die Vermittlung des die Republik Estland in diesem Staat vertretenden Botschafters oder eines zuständigen Konsularbeamten eine Beweisaufnahme vornehmen, sofern die Rechtsvorschriften dieses Staates dies nicht untersagen.

Die Partei, die die Beweise erbringt oder die Beweisaufnahme beantragt, kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei auf Beweismittel verzichten oder sie zurückziehen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

1.6 Schriftliches Verfahren

Ein vereinfachtes Verfahren kann im Wege eines schriftlichen Verfahrens überprüft werden. Das Gericht stellt sicher, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die grundlegenden Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten eingehalten werden und dass Verfahrensbeteiligte auf Antrag gehört werden. Zu diesem Zweck muss keine Gerichtsverhandlung abgehalten werden. Das Gericht kann auf ein schriftliches Vorverfahren oder eine mündliche Verhandlung verzichten.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Ein Urteil setzt sich aus einer Einleitung, der Schlussfolgerung, einem beschreibenden Teil und der Begründung zusammen.

Inhalt der Einleitung eines Urteils:

  • Name des Gerichts, das das Urteil erlassen hat;
  • Name des Richters, der das Urteil gesprochen hat;
  • Zeitpunkt und Ort der Veröffentlichung des Urteils;
  • Nummer der Zivilsache;
  • Gegenstand der Klage;
  • Streitwert der Zivilsache;
  • Namen und Personenkennnummern oder Registernummern der Verfahrensbeteiligten;
  • Anschriften der Verfahrensbeteiligten, sofern dies für die Vollstreckung oder Anerkennung des Urteils erforderlich ist;
  • Namen der Vertreter der Verfahrensbeteiligten sowie, falls die Vertreter ersetzt worden sind, die Namen der zuletzt aufgetretenen Vertreter;
  • Zeitpunkt der letzten Gerichtsverhandlung oder Verweis auf die Sache, die im Wege des schriftlichen Verfahrens überprüft wird.

Der beschreibende Teil eines Urteils enthält knapp zusammengefasst und in logischer Reihenfolge den maßgeblichen Inhalt der eingereichten Anträge und Behauptungen, die Gegenforderungen sowie die dazu vorgelegten Beweismittel.

In der Begründung eines Urteils werden die vom Gericht festgestellten Tatsachen, die auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerungen, die Beweise, auf die sich die Schlussfolgerungen des Gerichts stützen, und die vom Gericht angewandten Rechtsakte dargelegt. Das Gericht muss in einem Urteil seine Gründe dafür darlegen, weshalb es den Tatsachenbehauptungen des Klägers oder des Beklagten nicht gefolgt ist. Das Gericht muss alle Beweismittel in einem Urteil analysieren. Lässt das Gericht Beweismittel außer Acht, muss es dies in dem Urteil begründen. Wird einer von mehreren Forderungen stattgegeben, muss die Abweisung einer alternativen Forderung nicht begründet werden.

Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht in seinem Urteil auf den beschreibenden Teil und die Begründung verzichten oder in der Begründung lediglich die rechtlichen Argumente und Beweismittel aufführen, auf die sich seine Schlussfolgerungen stützen.

In der Schlussfolgerung seines Urteils entscheidet das Gericht klar und eindeutig über die Anträge der Parteien und alle noch nicht abgeschlossenen Anträge der Parteien sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit den zur Sicherung der Forderung getroffenen Maßnahmen. Die Schlussfolgerung muss auch ohne den übrigen Text des Urteils klar verständlich und vollstreckbar sein.

In der Schlussfolgerung werden auch das Verfahren und die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil genannt, unter anderem mit Angabe des Gerichts, bei dem Rechtsmittel eingelegt werden können, und es wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Rechtssache im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen kann, sofern in der Rechtsmittelschrift keine mündliche Verhandlung beantragt wird. In einem Versäumnisurteil wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils gestellt werden kann. In der Schlussfolgerung werden spätere Rechtsmittelkläger, die im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel Prozesskostenhilfe (z. B. Befreiung von den bei Einlegung von Rechtsmitteln anfallenden staatlichen Gebühren) beantragen möchten, auch darüber belehrt, dass die entsprechende Verfahrenshandlung, d. h. die Antragstellung, innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen muss, um die Verfahrensfristen einzuhalten.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Allgemeine Grundsätze:

  • Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei.
  • Die unterlegene Partei muss der Gegenpartei sowohl die Gerichtskosten als auch alle erforderlichen außergerichtlichen Kosten erstatten, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren angefallen sind.
  • Zu den Gerichtskosten zählen die staatlichen Gebühren, Sicherheitsleistungen und prozessnotwendige Kosten. Prozessnotwendige Kosten sind: a) die Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, sondern Untersuchungen durchführen, die nach Maßgabe des Gesetzes über gerichtsmedizinische Untersuchungen (kohrutekspertiiseadus) vergütet werden; b) die Kosten für die Beschaffung von Urkunds- und Sachbeweisen; c) die Kosten im Zusammenhang mit Inaugenscheinnahmen einschließlich der dem Gericht entstandenen Fahrtkosten; d) die Kosten der Zustellung und Übermittlung von Verfahrensdokumenten durch einen Gerichtsvollzieher oder im Ausland oder an außerhalb des Landes lebende Bürger der Republik Estland; e) die Kosten für die Ausstellung von Verfahrensdokumenten; f) die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Streitwerts einer Zivilsache. Außergerichtliche Kosten sind unter anderem: a) die Kosten für die Vertreter der Verfahrensbeteiligten; b) Reisekosten, Postgebühren, Kosten für Kommunikation, Unterbringung und sonstige Kosten der Verfahrensbeteiligten, die im Rahmen des Verfahrens anfallen; c) Ausfall von Lohn- oder Gehaltszahlungen oder anderen regelmäßigen Einkünften der Verfahrensbeteiligten; d) die Kosten des gesetzlich vorgesehenen Vorverfahrens, es sei denn, die Klage wird mehr als sechs Monate nach Beendigung des Vorverfahrens eingereicht; e) die Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Sicherung einer Forderung und die Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils über die Sicherung einer Forderung; f) die Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Zustellung von Verfahrensdokumenten; g) die Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sowie die Gebühr der Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter (Kohtutäiturte ja Pankrotihaldurite Koda) für die Überprüfung des Antrags auf Informationen, die auf der Grundlage des genannten Beschlusses übermittelt werden; h) die Kosten für die Bearbeitung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe; i) die Kosten für die Teilnahme an einer Schlichtung, wenn das Gericht die Parteien zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet hat.
  • Die Verfahrenskosten des Rechtsanwalts einer Partei werden nach denselben Regeln erstattet, die für die Erstattung der Verfahrenskosten der Partei gelten.
  • Wird einer Klage nur teilweise stattgegeben, tragen die Parteien die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen, es sei denn, das Gericht nimmt eine Verteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens vor oder entscheidet, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise von den Parteien selbst zu tragen sind.

Die Kostenverteilung ist in der endgültigen Entscheidung angegeben. Die Höhe der Ausgaben wird nach den Regeln für die Festsetzung der Verfahrenskosten entweder in der endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit festgesetzt oder in einer gesonderten Entscheidung, die ergeht, nachdem die Entscheidung in der Sache rechtskräftig geworden ist.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

In seinem Urteil in einem vereinfachten Verfahren kann das Landgericht Rechtsmittel gegen das Urteil zulassen. Das Landgericht wird Rechtsmittel zulassen, wenn es eine Entscheidung des Berufungsgerichts für erforderlich hält, um dessen Standpunkt zu einer Rechtsvorschrift einzuholen. Die Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels müssen in dem Urteil nicht angeführt werden.

In der Schlussfolgerung seines Urteils in einem vereinfachten Verfahren bestimmt das Gericht auch das Verfahren und die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln. Ein Bezirksgericht kann sich mit dem Rechtsmittel in einer in einem vereinfachten Verfahren entschiedenen Rechtssache befassen, unabhängig davon, ob das Landgericht Rechtsmittel zugelassen hat; ein Rechtsmittel kann auch ohne Zustimmung des Landgerichts eingelegt werden. Hat ein Landgericht kein Rechtsmittel zugelassen, kann ein Bezirksgericht das Rechtsmittel prüfen, wenn das Urteil des Landgerichts möglicherweise durch einen offensichtlichen Irrtum bei der Anwendung einer Rechtsvorschrift oder der Tatsachenfeststellung beeinflusst war. Das Bezirksgericht kann es ablehnen, sich mit einem Rechtsmittel von geringem Streitwert zu befassen, jedoch nur, wenn die Schlussfolgerung des Landgerichts vermutlich richtig war und eine weitere Befassung mit der Rechtssache im Berufungsverfahren unnötig Zeit beanspruchen und unnötige Kosten verursachen würde. Das Bezirksgericht kann ein Rechtsmittel nicht allein deshalb zurückweisen, weil die Sache im Wege des vereinfachten Verfahrens entschieden wurde. Eine Partei oder ein Dritter mit einem eigenständigen Anspruch kann gegen das Urteil eines Gerichts erster Instanz, das in einem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist, bei dem Bezirksgericht im Zuständigkeitsbereich des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, Rechtsmittel einlegen. Ein Dritter ohne eigenständigen Anspruch kann ein Rechtsmittel einlegen, wenn dies nicht im Widerspruch zu dem Rechtsmittel des Klägers oder des Beklagten steht, zu dessen Unterstützung sich der Dritte an dem Verfahren beteiligt. Für die Einlegung eines Rechtsmittels oder andere Verfahrenshandlungen durch einen Dritten gilt die gleiche Frist wie für den Kläger oder den Beklagten, zu dessen Unterstützung sich der Dritte an dem Verfahren beteiligt.

Rechtsmittel können nicht eingelegt werden, wenn beide Parteien durch eine vor Gericht abgegebene Erklärung auf ihr entsprechendes Recht verzichtet haben.

Rechtsmittel können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Rechtsmittelkläger eingelegt werden, jedoch längstens innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts veröffentlicht wurde.

Wird während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ein ergänzendes Urteil in der Sache gesprochen, so läuft auch die Rechtsmittelfrist für das ursprüngliche Urteil erneut ab dem Tag der Zustellung des ergänzenden Urteils. Wird ein Urteil ohne beschreibenden Teil oder ohne Begründung durch den ausgelassenen Teil ergänzt, so läuft die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels erneut ab dem Tag der Zustellung des vollständigen Urteils.

Die Rechtsmittelfrist kann verkürzt oder um bis zu fünf Monate ab Veröffentlichung des Urteils verlängert werden, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen und das Gericht davon in Kenntnis setzen.

In der Rechtsmittelschrift kann nur angegeben werden, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf der Verletzung einer Rechtsvorschrift beruht oder dass aufgrund der im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigenden Umstände und Beweise ein anderes Urteil als in der ersten Instanz ergehen sollte.

Eine Rechtsmittelschrift enthält u. a. Folgendes: 1. die Bezeichnung des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils und die Nummer der Zivilsache; 2. den klar formulierten Antrag des Rechtsmittelklägers mit genauen Angaben, inwieweit das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts bestritten wird und um welche Entscheidung das Bezirksgericht ersucht wird; 3. die Begründung für die Einlegung des Rechtsmittels; 4. den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils.

Zur Begründung eines Rechtsmittels ist Folgendes anzugeben: 1. die Rechtsvorschrift, die das erstinstanzliche Gericht in oder mit seinem Urteil verletzt hat, oder der Sachverhalt, den das erstinstanzliche Gericht falsch oder unzureichend festgestellt hat; 2. der Grund für die Verletzung der Rechtsvorschrift oder die falsche oder unzureichende Feststellung des Sachverhalts; 3. ein Verweis auf die Beweismittel, die der Rechtsmittelkläger zum Nachweis jedes Sachverhalts vorlegen möchte.

Urkundsbeweise, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgelegt worden sind und um deren Zulassung der Rechtsmittelkläger das Gericht ersucht, werden der Rechtsmittelschrift beigefügt. Werden neue Tatsachen und Beweismittel als Grund für die Einlegung eines Rechtsmittels angeführt, ist zu begründen, weshalb diese dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgelegt worden sind.

Wenn der Rechtsmittelkläger die Vernehmung eines Zeugen oder die Aussage eines Verfahrensbeteiligten unter Eid wünscht oder eine Begutachtung oder Inaugenscheinnahme erreichen möchte, ist dies in der Rechtsmittelschrift anzugeben und zu begründen. In diesem Fall sind die Namen und Anschriften der Zeugen oder Sachverständigen sowie deren Kontaktdaten, soweit sie bekannt sind, in der Rechtsmittelschrift anzugeben.

Falls der Rechtsmittelkläger eine mündliche Verhandlung anstrebt, muss er dies in der Rechtsmittelschrift angeben. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass er der Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zustimmt.

Hat das Gericht ein Urteil ohne beschreibenden Teil oder ohne Begründung erlassen, so ist das Landgericht innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Urteils über die beabsichtigte Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil zu unterrichten. Das Gericht wird die ausgelassenen Teile des Urteils dann schriftlich ergänzen. Werden ausgelassene Teile eines Urteils ergänzt, beginnt die Rechtsmittelfrist erneut mit der Zustellung des ergänzenden Urteils. Ein Beteiligter an einem Rechtsmittelverfahren kann gegen das Urteil des Bezirksgerichts beim Staatsgerichtshof Berufung einlegen, wenn das Bezirksgericht eine verfahrensrechtliche Bestimmung wesentlich verletzt oder eine materiellrechtliche Bestimmung falsch angewendet hat. Ein Dritter ohne eigenständigen Anspruch kann unter den in der Zivilprozessordnung geregelten Voraussetzungen Kassationsklage erheben.

Eine Kassationsklage kann nicht erhoben werden, wenn beide Parteien vor Gericht ihren Verzicht auf dieses Rechtsmittel erklärt haben.

Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Kassationskläger kann eine Kassationsklage erhoben werden, jedoch nicht später als fünf Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Bezirksgerichts.

Um die Überprüfung eines Urteils nach Artikel 18 zu beantragen, muss ein Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils bei dem Landgericht gestellt werden, das sich mit dem Antrag befasst hat. Ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Landgericht zu stellen, das das Urteil erlassen hat. Wird ein Versäumnisurteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, kann innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Beklagte von dem Versäumnisurteil oder dem Verfahren zur Vollstreckung des Versäumnisurteils Kenntnis erlangt hat, ein Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils gestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 16/12/2021

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