European payment order

The European Payment Order is a simplified procedure for cross-border monetary claims which are uncontested by the defendant, based on standard forms.

Standard forms have been drawn up for the European Payment Order and are available here in all languages. This link will also provide more information about which courts can issue a European Payment Order and where the application forms should be sent.

To start the procedure, Form A must be filled in, giving all the details of the parties and the nature and amount of the claim. The court will examine the application, and if the form is correctly filled in, the court should issue the European Payment Order within 30 days.

The European Payment Order must then be served on the defendant by the court. S/he can either pay the amount of the claim, or contest it. S/he has 30 days to lodge any statement of opposition to the European Payment Order. If this happens, the case may, subject to a choice of the claimant, either be transferred to the normal civil law courts to be dealt with under national law; or dealt with in accordance with a European Small Claims Procedure, or discontinued.

If there is no statement of opposition by the defendant, the European Payment Order will become automatically enforceable. A copy of the European Payment Order, and if necessary a translation, must be sent to the enforcement authorities of the Member State where it needs to be enforced. Enforcement takes place in accordance with the national rules and procedures of the Member State where the European Payment Order is being enforced. For details on the enforcement, please consult the relevant section.

Please note that the guide does not reflect two amendments that entered into force on 14 July 2017. The first amendment adds an option of continuation of the proceedings in a case of lodging a statement of opposition in accordance with the rules of Regulation (EC) 861/2007 establishing a European Small Claims Procedure. The second amendment extends the application of the European Small Claims Procedure to claims of a value up to 5000 euro.

For further information in this regard please consult the new text of Article 17 of the Regulation as well as Article 2 of Regulation (EC) 861/2007, as amended by Regulation (EU) 2015/2421.

Related link

Practice Guide for the application of the Regulation on the European Order for Payment PDF (5809 Kb) en

European payment order – notifications of the Member States and a search tool helping to identify competent court(s)/authority(ies)

Please note that there are also national order for payment procedures. You can obtain information about such national procedures by selecting the relevant country's flag.

Last update: 03/04/2024

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Europäischer Zahlungsbefehl - Belgien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Belgien besteht ein sogenanntes „summarisches Mahnverfahren“ (procédure sommaire d’injonction de payer/summiere rechtspleging om betaling te bevelen). Dieses vereinfachte, in den Artikeln 1338 bis 1344 Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) vorgesehene Verfahren dient in bestimmten Fällen der Eintreibung von Forderungen mit geringem Streitwert.

Die Rechtsvorschriften zum summarischen Mahnverfahren können auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz unter wie folgt eingesehen werden:

  • Unten links auf der Seite auf Législation belge – Législation consolidée et index législatif/Belgische wetgeving – Geconsolideerde wetgeving en wetgevingsindex (Belgische Rechtsvorschriften – Konsolidierte Rechtsvorschriften und Gesetzgebungsindex) klicken.
  • Auf Législation belge/Belgische Wetgeving (Belgische Rechtsvorschriften) klicken.
  • Unter Nature juridique/Juridische aard (Rechtsnatur) die Option CODE JUDICIAIRE/GERECHTELIJK WETBOEK (Gerichtsgesetzbuch) auswählen.
  • In das Feld Mot(s)/Woord(en) (Wort/Wörter) den Wert „664“ eingeben.
  • Auf Recherche/Opzoeking (Suchen) und dann auf Liste/Lijst (Liste) klicken.
  • Auf Détail/Detail (Details) klicken.
  • Nach Chapitre XV/Hoofdstuk XV (Kapitel XV) suchen.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Infrage kommen ausschließlich Geldforderungen.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

In Artikel 1338 Gerichtsgesetzbuch ist festgelegt, dass ein solches Verfahren ausschließlich auf Forderungen zur Zahlung einer feststehenden Schuld Anwendung findet, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag 1860 EUR nicht übersteigt.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des summarischen Mahnverfahrens erfolgt auf rein freiwilliger Basis.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nein. Nach Artikel 1344 Gerichtsgesetzbuch sind die Regeln für das summarische Mahnverfahren nur anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz (domicile/woonplaats) oder Wohnort (résidence/verblijfplaats) in Belgien hat.

1.2 Zuständiges Gericht

Das Verfahren kann beim Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) eingeleitet werden, sofern die Forderung in dessen Zuständigkeit fällt (zur Zuständigkeit des Friedensrichters siehe das Informationsblatt „Gerichtliche Zuständigkeit – Belgien“). In den in Artikel 1338 Gerichtsgesetzbuch genannten Streitfällen kann das Verfahren auch für Forderungen genutzt werden, die in die Zuständigkeit des Handelsgerichts (tribunal de commerce/rechtbank van koophandel) oder des Polizeigerichts (tribunal de police/politierechtbank) fallen.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt zwar keinen Vordruck für die Einleitung des Verfahrens, allerdings sieht das Gesetz für die Mahnung und die Antragschrift, mit der die Forderung bei Gericht eingereicht wird, einige Pflichtangaben vor.

Bevor der Gläubiger seine Antragschrift bei Gericht einreicht, muss er dem Schuldner eine Mahnung (sommation/aanmaning) zukommen lassen. Dieses Erfordernis ist in Artikel 1339 Gerichtsgesetzbuch festgelegt. Die Mahnung kann dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde (exploit d‘huissier/deurwaardersexploot) zugestellt oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt werden. In Artikel 1339 ist ferner aufgeführt, welche Angaben die Mahnung unter Androhung der Nichtigkeit enthalten muss:

  • die Wiedergabe der Artikel des Kapitels „Summarisches Mahnverfahren“ des Gerichtsgesetzbuchs
  • die Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 15 Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der Zustellung
  • den geforderten Betrag
  • den Richter, bei dem die Klage anhängig gemacht wird, wenn der Schuldner nicht bezahlt

Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung angegebenen 15-Tages-Frist wird die Klage dem Richter anhand einer Antragschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. In Artikel 1340 Gerichtsgesetzbuch ist aufgeführt, welche Angaben die Antragschrift enthalten muss:

  • Tag, Monat und Jahr
  • Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls Name, Vorname, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter
  • Gegenstand der Klage und genaue Höhe des geforderten Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der Forderung sowie deren Begründung
  • Benennung des Gerichts, das über die Sache zu erkennen hat
  • Unterschrift des Rechtsanwalts der Partei

Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, kann er außerdem die Gründe angeben, aus denen er sich der Gewährung von Zahlungsaufschub widersetzt.

Der Antragschrift sind beizufügen:

  • eine Fotokopie des Schriftstückes, das der Klage als Begründung dient
  • entweder die Gerichtsvollzieherurkunde oder die Abschrift des Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Die Antragschrift muss unter anderem die Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalten. Daneben ist in Artikel 1342 Gerichtsgesetzbuch festgelegt, dass dem Rechtsanwalt des Antragstellers eine Abschrift des Beschlusses per einfachen Brief zugeschickt wird. Dies sind die einzigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordern.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Antragschrift muss hinreichend ausführlich sein, denn nach Artikel 1340 Absatz 1 Nummer 3 Gerichtsgesetzbuch sind in der Antragschrift der Gegenstand der Klage und die genaue Höhe des geforderten Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der Forderung sowie deren Begründung anzugeben.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja. Nach Artikel 1338 muss die Forderung durch ein vom Schuldner ausgestelltes Schriftstück begründet werden. Dabei muss es sich nicht unbedingt um ein Schuldanerkenntnis handeln.

1.4 Abweisung des Antrags

Innerhalb von 15 Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer (chambre du conseil/raadkamer) gefassten Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann Zahlungsaufschub gewähren oder dem Antrag nur teilweise stattgeben (Artikel 1342 Gerichtsgesetzbuch), denn ihm liegen Angaben zu den verschiedenen Komponenten der Schuld vor, und er kann einige davon verwerfen. Der Richter kann Zahlungen berücksichtigen, die gegebenenfalls in der Zwischenzeit geleistet wurden. Er kann den Antrag auch vollständig abweisen, wenn die festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (siehe Artikel 1338 bis 1344 Gerichtsgesetzbuch).

Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils.

Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner den Beschluss des Richters zustellen zu lassen.

Nach Artikel 1343 § 2 Gerichtsgesetzbuch muss die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes enthalten:

  • eine Abschrift der Antragschrift
  • die Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch einlegen kann
  • die Angabe des Gerichts, vor dem dieser Einspruch eingelegt werden muss, sowie der hierbei zu beachtenden Formen

Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Schuldner in der Zustellungsurkunde außerdem davon in Kenntnis gesetzt werden, dass er, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerde eingelegt hat, mit allen rechtlichen Mitteln gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen.

Legt der Schuldner innerhalb der festgelegten Fristen weder Einspruch noch Berufung ein, wird der Beschluss rechtskräftig.

1.5 Rechtsbehelf

Rechtsschutzmöglichkeiten des Gläubigers

Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Gläubigers sind in Artikel 1343 § 4 Gerichtsgesetzbuch dargelegt. Dem Gläubiger steht gegen einen Beschluss, mit dem sein Antrag abgewiesen oder ihm nur teilweise stattgegeben wird, kein wirklicher Rechtsbehelf zur Verfügung. Es kann jedoch eine Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg (also nicht im summarischen Verfahren) einreichen. Wurde seinem Antrag in Teilen stattgegeben, so darf der Gläubiger eine Klage nur dann auf dem ordentlichen Rechtsweg einreichen, wenn er dem Schuldner den Beschluss noch nicht zugestellt hat.

Einspruch oder Berufung durch den Schuldner

Der Schuldner hat zwei Möglichkeiten zur Anfechtung des Beschlusses. Er kann entweder bei einem höheren Gericht Berufung (appel/hoger beroep) einlegen oder vor dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, Einspruch (opposition/verzet) erheben (da der Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils hat, wenn dem Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise stattgegeben wird; siehe Artikel 1343 § 4 Gerichtsgesetzbuch). In beiden Fällen beträgt die Frist einen Monat ab Zustellung des Urteils (siehe Artikel 1048 und 1051 Gerichtsgesetzbuch). Die Frist verlängert sich, wenn eine der Parteien weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz (domicile élu/gekozen woonplaats) in Belgien hat.

Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Einspruch und Berufung, allerdings mit einer Ausnahme, die in Artikel 1343 § 3 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch festgelegt ist. In Abweichung von Artikel 1047 (der die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vorschreibt) kann der Einspruch anhand einer Antragschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes (greffe/griffie) in so vielen Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und Rechtsanwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Rechtsanwalt vom Greffier (greffier/griffier) per Gerichtsbrief (pli judiciaire/gerechtsbrief) notifiziert wird.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Antragschrift Folgendes enthalten:

  • Tag, Monat und Jahr
  • Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Einspruchsklägers
  • Name, Vorname und Wohnsitz des Gläubigers und Name seines Rechtsanwalts
  • Angaben zum angefochtenen Beschluss
  • Klagegründe des Einspruchsklägers

Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen.

1.6 Widerspruch

Im summarischen Verfahren sieht das belgische Recht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Antrag nicht ausdrücklich vor.

Dem Schuldner steht es frei, dem Friedensrichter entsprechende Informationen zu übermitteln, was jedoch keinen Einfluss auf die Behandlung des Beschlusses als Versäumnisurteil hat.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wie vorstehend erwähnt, ist ein Widerspruch nicht vorgesehen. Der Ablauf des summarischen Verfahrens wird ohnehin nicht davon berührt, ob sich der Schuldner verteidigt oder nicht.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Siehe dazu Antwort zu 1.7.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Letzte Aktualisierung: 24/10/2019

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Europäischer Zahlungsbefehl - Bulgarien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Im Kapitel 37 – „Mahnverfahren“ – der Zivilprozessordnung (Staatsblatt der Republik Bulgarien Nr. 59 vom 20. Juli 2007, anwendbar seit dem 1. März 2008, letzte Änderung im Staatsblatt Nr. 86/2017) ist ein vereinfachtes Verfahren für die Beitreibung von Forderungen vorgesehen, bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass sie vom Antragsgegner bestritten werden.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Zahlungsbefehl kann auf Antrag des Gläubigers gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung für folgende Forderungen erlassen werden:

  • Geldforderungen oder Forderungen in Bezug auf fungible Güter, wenn die Forderung in die Zuständigkeit des Kreisgerichts (Rayonen sad) fällt;
  • Forderungen in Bezug auf die Rückgabe beweglicher Sachen, die dem Schuldner unter der Bedingung ihrer Rückgabe übergeben wurden oder die eine Sicherheit darstellten, oder die vom Schuldner unter der Bedingung der Eigentumsübertragung überschrieben wurden, wenn die Forderung in die Zuständigkeit des Kreisgerichts fällt.

Der Antrag muss den Anforderungen von Artikel 127 Absätze 1 und 3 und Artikel 128 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechen und Zahlungsangaben (Bankkonto oder eine andere Zahlungsart) enthalten.

In Artikel 417 der Zivilprozessordnung ist darüber hinaus ausdrücklich geregelt, dass der Antragsteller auch den Erlass eines Zahlungsbefehls beantragen kann, wenn sich die Forderung – ungeachtet ihres Werts – auf Folgendes bezieht:

  • einen Verwaltungsakt, mit dem ein Zivilgericht mit der Anordnung der Vollstreckung betraut wird;
  • Dokumente oder Rechnungsabschlüsse, die Ansprüche von staatlichen Stellen, Gemeinden oder Banken begründen;
  • notarielle Urkunden, Vergleiche oder andere Verträge mit notariell beglaubigten Unterschriften, aus denen die Verpflichtung zur Zahlung von Geldbeträgen oder andere fungible Güter oder zur Übertragung bestimmter Sachen hervorgehen;
  • einen Auszug aus dem Pfandregister in Bezug auf eine eingetragene Sicherheit und die Einleitung der Vollstreckung im Fall einer Übertragung von Sachen, die eine Sicherheit darstellen;
  • ein Auszug aus dem Pfandregister in Bezug auf einen eingetragenen Mietkauf- oder Leasingvertrag im Fall der Rückgabe verkaufter oder gemieteter Sachen;
  • einen Pfandvertrag oder Hypothekenbrief gemäß Artikel 160 und Artikel 173 Absatz 3 des bulgarischen Schuld- und Vertragsrechtsgesetzes;
  • eine gültige Urkunde, die einen privatrechtlichen Anspruch des Staates oder einer Gemeinde begründet, wenn die Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung erfolgt;
  • Nachforderungsbescheide;
  • Schuldscheine, Wechsel oder gleichwertige Inhaberpapiere sowie Anleihen oder zugehörige Inhaberschuldverschreibungen.

Wenn dem Antrag gemäß Artikel 417 der Zivilprozessordnung das Dokument beigefügt ist, auf das sich die Forderung stützt, kann der Gläubiger beim Gericht die sofortige Vollstreckung und die Ausstellung eines Vollstreckungstitels beantragen.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Ergibt sich die Forderung aus einer Urkunde nach Artikel 417 der Zivilprozessordnung, ist sie in der Höhe nicht begrenzt.

In allen anderen Fällen, die Geldforderungen, Forderungen in Bezug auf fungible Güter oder die Übertragung beweglicher Sachen betreffen, kann ein Zahlungsbefehl nur ausgestellt werden, wenn die Forderung in die Zuständigkeit des Kreisgerichts (Rayonen sad) fällt. Das Kreisgericht ist zuständig für zivil- und handelsrechtliche Forderungen bis 25 000 BGN sowie für alle Unterhaltsforderungen, Forderungen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und aus Nachforderungsbescheiden.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ. Selbst wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls erfüllt sind, muss der Antragsteller sich nicht für diese Art von Verfahren entscheiden. Er kann seine Forderung auch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ein Zahlungsbefehl wird nur dann erlassen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in der Republik Bulgarien hat.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Antrag ist bei dem Kreisgericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu stellen. Das Gericht prüft dann innerhalb von drei Tagen von Amts wegen seine örtliche Zuständigkeit. Erklärt sich das Gericht für unzuständig, verweist es die Sache an das zuständige Gericht.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Verwendung der vom Justizministerium genehmigten Antragsformulare ist verbindlich. Die Anträge sind im Anhang der vom Justizministerium erlassenen Verordnung Nr. 6 vom 20. Februar 2008 über die Genehmigung von Vordrucken für Zahlungsbefehle, Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls und andere Vorgänge im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren zu finden (Artikel 425 der Zivilprozessordnung).

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nicht verpflichtend.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

In dem Antrag müssen der Sachverhalt, der der Forderung zugrunde liegt, sowie der Gegenstand des Antrags dargelegt werden.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung ist es nicht notwendig, dem Antrag Belege zur Begründung der Forderung beizufügen. Der Antragsteller kann Belege beifügen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, da im Rahmen des Verfahrens lediglich geprüft wird, ob die Forderung bestritten wird. Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Antragsteller angibt, dass seine Forderung besteht. Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl anficht, wird im Rahmen des Verfahrens geprüft, ob die Forderung besteht. Wird der Antrag von einem Vertreter eingereicht, ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen; zudem ist ggf. ein Nachweis darüber einzureichen, dass anfallende Stempel- und Gerichtsgebühren bezahlt wurden.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung wird in den folgenden Fällen abgelehnt:

  • wenn der Anspruch die Anforderungen nach Artikel 410 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt, d. h., wenn er sich nicht auf eine Geldforderung bzw. auf fungible Güter im Wert von bis zu 25 000 BGN oder auf bewegliche Sachen nach Artikel 410 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung bezieht; wenn der Antrag die Anforderungen der Ordnungsmäßigkeit nicht erfüllt, wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern der Antrag abgelehnt; nur in Ausnahmefällen – wenn der Antragsteller für seinen Antrag nicht den genehmigten Vordruck oder einen falschen Vordruck verwendet hat – gibt das Gericht ihm die Möglichkeit, diesem Mangel abzuhelfen, und fügt der Benachrichtigung den entsprechenden Vordruck bei (Artikel 425 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
  • wenn der Anspruch gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt;
  • wenn der Schuldner keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Republik Bulgarien hat oder wenn er dort keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. keine Niederlassung hat.

1.5 Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf kann nicht gegen den Zahlungsbefehl selbst, sondern lediglich gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden. Gegen eine Verfügung über die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller beim zuständigen Bezirksgericht Rechtsbehelf einlegen. Von der Rechtsbehelfsschrift ist keine Kopie zum Zwecke der Zustellung vorzulegen. Auch gegen eine Verfügung über die sofortige Vollstreckung, die vom Gericht ausgestellt wird, wenn Unterlagen gemäß Artikel 417 der Zivilprozessordnung eingereicht werden, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung über die sofortige Vollstreckung müssen zusammen mit dem Widerspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl eingereicht werden und dürfen sich nur auf Schriftstücke im Zusammenhang mit Artikel 417 der Zivilprozessordnung beziehen.

1.6 Widerspruch

Sobald der Schuldner den Zahlungsbefehl erhalten hat, kann er innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch gegen diesen oder Teile desselben einlegen, ohne dass hierfür eine Begründung erforderlich ist. Ausgenommen sind die in Artikel 414a der Zivilprozessordnung genannten Fälle:

- Er ist seiner Verpflichtung nachgekommen.

- Ihm sind keine Kosten entstanden, da sein Verhalten nicht zur Geltendmachung der Forderung geführt hat. In diesen Fällen muss der Widerspruch dem Antragsteller innerhalb von drei Tagen zur Stellungnahme übermittelt werden. Nimmt der Antragsteller nicht zu dem Widerspruch Stellung, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl einschließlich der Kostenentscheidung vollständig oder teilweise für ungültig. Wurde auf der Grundlage des Zahlungsbefehls ein Vollstreckungstitel gemäß Artikel 208 der Zivilprozessordnung erlassen, wird dieser ebenfalls für ungültig erklärt.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, nachdem der Zahlungsbefehl nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 5 der Zivilprozessordnung zugestellt wurde (Anbringung einer Mitteilung am Wohn- bzw. Geschäftssitz), oder hat das Gericht den Erlass eines Zahlungsbefehls abgelehnt, informiert das Gericht den Antragsteller, dass er gegen Zahlung der fälligen Gebühr an den Staat innerhalb eines Monats Klage auf Feststellung seiner Forderung erheben kann, und ordnet die Aussetzung der Vollstreckung an, falls es einen Vollstreckungstitel gemäß Artikel 418 der Zivilprozessordnung erlassen hat. Weist der Antragsteller nicht nach, dass er innerhalb der vorgeschriebenen Frist Feststellungsklage erhoben hat, hebt das Gericht den Zahlungsbefehl – vollständig oder lediglich den Teil, für den keine Forderung geltend gemacht wurde – auf.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Wenn nicht fristgerecht Widerspruch erhoben oder dieser zurückgezogen wird, wird der Zahlungsbefehl gemäß Artikel 416 der Zivilprozessordnung wirksam, und das Gericht stellt auf dieser Grundlage einen Vollstreckungstitel aus, der entsprechend auf dem Zahlungsbefehl vermerkt wird.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Schuldner, dem die Möglichkeit des Widerspruchs versagt blieb, hat, nachdem er von dem Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt hat, einen Monat Zeit, einen Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht einzulegen, wenn:

  • ihm der Zahlungsbefehl nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde;
  • ihm der Zahlungsbefehl nicht persönlich zugestellt wurde und er am Tag der Zustellung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hatte;
  • der Schuldner aufgrund besonderer, unvorhergesehener Umstände nicht rechtzeitig von der Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis erlangen konnte;
  • der Schuldner aufgrund besonderer unvorhergesehener und unüberwindbarer Umstände keinen Widerspruch einlegen konnte.

Durch den Widerspruch wird die Vollstreckung des Zahlungsbefehls nicht ausgesetzt. Auf Antrag des Schuldners und nach Vorlage einer geeigneten Sicherheit kann das Gericht die Vollstreckung jedoch aussetzen (Artikel 423 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Das Gericht gibt dem Widerspruch statt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das Gericht dem Widerspruch stattgibt, weil der Schuldner keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Republik Bulgarien besitzt oder weil er dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. keine Niederlassung hat, erklärt es den Zahlungsbefehl und den auf der Grundlage des Zahlungsbefehls erlassenen Vollstreckungstitel für ungültig. Lässt das Gericht den Widerspruch aus anderen Gründen zu, setzt es die Vollstreckung des Zahlungsbefehls aus, verweist die Sache an das Kreisgericht zurück und teilt dem Antragsteller mit, dass er gegen Zahlung der fälligen Stempelgebühr innerhalb eines Monats Klage erheben kann, um seine Forderung geltend zu machen (Artikel 423 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Außerdem kann der Schuldner die Forderung, für die ein Zahlungsbefehl erlassen wurde, im ordentlichen Verfahren bestreiten, wenn neue Tatsachen oder neue schriftliche Beweismittel bekannt werden, die für die Sache von wesentlicher Bedeutung sind und die dem Schuldner innerhalb der Frist für die Erhebung eines Widerspruchs noch nicht bekannt sein konnten oder die er innerhalb dieser Frist nicht beschaffen konnte. Die Klage kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Schuldner Kenntnis von den neuen Umständen erlangt hat oder an dem er die neuen schriftlichen Beweismittel erhalten hat, erhoben werden, jedoch nicht später als ein Jahr nach der Zwangsvollstreckung (Artikel 424 der Zivilprozessordnung).

Letzte Aktualisierung: 18/08/2021

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Europäischer Zahlungsbefehl - Tschechien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Zusätzlich zu den Verfahren über den Europäischen Zahlungsbefehl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gibt es in der Tschechischen Republik drei weitere Verfahren dieser Art: das Mahnverfahren, das Online-Mahnverfahren und das Wechsel- oder Scheckmahnverfahren (Abschnitte 172-175 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung (občanský soudní řád)).

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Ein Zahlungsbefehl kann auch ohne expliziten Antrag des Antragstellers auf der Grundlage einer Klage auf Erfüllung einer Geldforderung ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses Recht aus einem vom Antragsteller erklärten und belegten Sachverhalt hervorgeht. Es liegt stets im Ermessen des Gerichts, ob es in einem Verfahren einen Zahlungsbefehl erlässt. Stellt es keinen Zahlungsbefehl aus, so ordnet es eine Anhörung an. Es kann kein Zahlungsbefehl erlassen werden, wenn dieser einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll oder wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt ist (Abschnitt 172 Absatz 2 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

Ein elektronischer Zahlungsbefehl kann nur dann auf Ersuchen des Antragstellers ausgestellt, das einer bestimmten elektronischen Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wurde, wenn die Forderung den Betrag von 1 000 000 CZK nicht überschreitet. Nebenforderungen sind nicht Teil des Betrages einer Forderung. Ein elektronischer Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn dieser einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll oder wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt ist (Abschnitt 174a Absatz 3 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

Mit einem Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl können Rechte gewährt werden, die aus einem Wechsel oder einem Scheck erwachsen. Wenn die formellen Anforderungen erfüllt sind, muss ein Gericht in einem beschleunigten Verfahren einen Wechselzahlungsbefehl (bzw. einen Scheckzahlungsbefehl) zu erlassen. Ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann nur auf Initiative des Antragstellers ausgestellt werden, und zwar auch dann, wenn er im Ausland zugestellt werden soll. Ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann dem Antragsgegner nur persönlich zugestellt werden. Alle anderen Arten der Zustellung sind ausgeschlossen.

Ziel der Einleitung eines Europäischen Mahnverfahrens ist die Beitreibung einer unbestrittenen Geldforderung über einen bestimmten Betrag. Unbestrittene Geldforderungen müssen zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sein. Zur Einleitung des Verfahrens muss das Formblatt A ausgefüllt werden, das alle Angaben zu den Parteien und zur Art und Höhe der Forderung enthält. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl, wenn das Formblatt korrekt ausgefüllt ist.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Zahlungsbefehl, ein elektronischer Zahlungsbefehl oder ein Europäischer Zahlungsbefehl können nur bei Geldforderungen erlassen werden.

Ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann nur dann ausgestellt werden, wenn es um die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen geht, die sich aus einem Wechsel oder einem Scheck ergeben.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Im Falle des elektronischen Zahlungsbefehls liegt der Höchstbetrag bei 1 000 000 CZK (zzgl. Nebenforderungen); für den Europäischen Zahlungsbefehl oder den Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl gibt es keinen Höchstbetrag.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Mahnverfahren ist nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller kann seine Geldforderung auch im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens geltend machen. Wenn der Antragsteller jedoch ein ordentliches Verfahren beantragt und die darin geltend gemachte Forderung den Anforderungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls entspricht, kann das Gericht einen Zahlungsbefehl erlassen, auch wenn der Antragsteller diesen nicht explizit gefordert hat. Der elektronische Zahlungsbefehl, der Europäische Zahlungsbefehl und der Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl können nur auf Ersuchen des Antragstellers erlassen werden.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Es kann kein Zahlungsbefehl oder elektronischer Zahlungsbefehl erlassen werden, wenn dieser einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll. In solchen Fällen verfährt das Gericht gemäß den regulären zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

Wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl, der von einem tschechischen Gericht oder dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates erlassen wurde, in der Tschechischen Republik zugestellt werden soll, muss er dem Antragsgegner persönlich zugestellt werden. Alle anderen Arten der Zustellung sind ausgeschlossen (Abschnitt 174b Absatz 1 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

1.2 Zuständiges Gericht

Über Zahlungsbefehle oder elektronische Zahlungsbefehle entscheidet das Kreisgericht (okresní soud), das die örtliche Zuständigkeit besitzt. Über Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehle entscheidet immer ein Bezirksgericht (krajský soud) (Abschnitt 9 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Zur Zuständigkeit für Klagen auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls siehe Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.

1.3 Formerfordernisse

Für Klagen auf Erlass eines Zahlungsbefehls oder eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls gibt es keinen Vordruck.

Ein Gericht kann ohne explizites Ersuchen des Antragstellers einen Zahlungsbefehl erlassen. Dies gilt nicht für elektronische Zahlungsbefehle und Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehle.

Eine Klage bzw. ein Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls oder eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls muss daher die allgemeinen Anforderungen für eine Einreichung bei Gericht erfüllen. Wenn für einen bestimmten Antrag keine weiteren gesetzlichen Vorgaben festgelegt sind, muss der Antrag mindestens folgende Angaben enthalten: das Gericht, bei dem das Dokument eingereicht wird, die einreichende Person, die Angelegenheit, auf die Bezug genommen wird und was genau angestrebt wird. Außerdem muss das Dokument unterzeichnet und datiert sein. Letzteres gilt jedoch nicht für die elektronische Übermittlung. Diese unterliegt in Bezug auf das Format einigen besonderen Bestimmungen. Das Dokument muss schriftlich – in Papierform oder elektronisch über ein öffentliches Datennetz oder per Fax – eingereicht werden (Abschnitt 42 Absätze 1 und 4 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Bei einer Übermittlung in elektronischer Form oder per Fax muss innerhalb von drei Tagen das Original oder ein Schriftstück mit demselben Wortlaut nachgereicht werden. Dies gilt nicht für elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht (siehe Abschnitt 42 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 99/1963, tschechische Zivilprozessordnung).

Ein Antrag auf Erlass eines elektronischen Zahlungsbefehls kann nur mit einem bestimmten Formblatt in elektronischer Form eingereicht werden (das Formblatt ist unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.cz/ abrufbar). Er muss die allgemeinen Anforderungen (Abschnitt 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung) erfüllen und darüber hinaus folgende Angaben enthalten: die Vornamen, Nachnamen und Adressen der Parteien sowie (gegebenenfalls) die persönlichen Identifikationsnummern oder Identifikationsnummern der Parteien (Firmenname oder Name und Sitz einer juristischen Person, Identifikationsnummer, Bezeichnung eines Staates und der organisatorischen Einheit des Staates, die den Staat vor Gericht vertritt) und – sofern zutreffend – die Namen ihrer Vertreter, eine Darstellung der wesentlichen Fakten, die Benennung des Beweises, den der Antragsteller vorbringt, und eine eindeutige Beschreibung dessen, was der Antragsteller erreichen möchte (Abschnitt 79 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Der Antrag muss außerdem das Geburtsdatum von natürlichen Personen, die Identifikationsnummer von juristischen Personen oder die Identifikationsnummer von unternehmerisch tätigen natürlichen Personen enthalten (Abschnitt 174a Absatz 2 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Ein Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers versehen sein, die auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht.

Zur Einreichung eines Antrags auf einen Europäischen Zahlungsbefehl muss Formblatt A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 ausgefüllt werden. Das Formblatt muss alle Angaben zu den Parteien und zur Art und Höhe der Forderung enthalten.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nur im Falle eines elektronischen Zahlungsbefehls. Das entsprechende Formblatt ist unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.cz/ abrufbar. Ein Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers versehen sein, die auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht (Abschnitt 174a des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Zu den formellen Anforderungen für die Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls siehe Abschnitt 1.3.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Ein Zahlungsbefehl oder ein elektronischer Zahlungsbefehl kann nur erlassen werden, wenn die Gründe für die Forderung aus einem vom Antragsteller erklärten und belegten Sachverhalt hervorgehen (siehe Abschnitt 1.3.4). Die Schlussfolgerung, dass die Gründe für die Forderung aus einem vom Antragsteller erklärten Sachverhalt hervorgehen, setzt voraus, dass dem Antrag eine ausreichend belegte Darstellung der wesentlichen Tatsachen beigefügt ist, die es dem Gericht ermöglicht, den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Umstände des Falles müssen vollständig dargelegt werden, sodass beurteilt werden kann, welcher Rechtsanspruch geltend gemacht wird (d. h. welche Rechtsvorschrift angewendet werden soll). Darüber hinaus muss der Antragsteller alle Sachverhalte angeben, die diese Rechtsvorschrift mit der Begründung, Änderung und Abtretung von Rechten und Pflichten in Verbindung bringt, und sie mit ausreichend Beweisen belegen.

In Verfahren zum Erlass eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls ist es erforderlich, dass der Antragsteller den Wechsel oder Scheck (an dessen Echtheit kein Zweifel besteht) sowie andere Dokumente, die zur Ausübung des Rechts notwendig sind, im Original vorlegt.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja. Die Art des Verfahrens legt nahe, dass Unterlagen eingereicht werden müssen, die den Anspruch des Antragstellers belegen. Im Falle eines Antrags auf Erlass eines elektronischen Zahlungsbefehls müssen diese Unterlagen in elektronischer Form beigefügt werden. Einem Antrag auf Erlass eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls muss der Wechsel oder Scheck im Original beigefügt werden. Der Antragsteller ist berechtigt, verschiedene Nachweise einzureichen; dabei gibt es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf deren Umfang.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn kein Zahlungsbefehl erlassen werden kann, lehnt das Gericht den Antrag nicht einfach ab, sondern fährt nach den allgemeinen Zivilverfahrensvorschriften fort (d. h. es ordnet eine Anhörung an). Ein Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn der Antragsteller keine Geldforderung geltend macht, wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt ist oder wenn der Zahlungsbefehl einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll.

Ein Antrag auf Erlass eines elektronischen Zahlungsbefehls wird vom Gericht abgelehnt, wenn er nicht alle vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben enthält oder wenn er unverständlich oder widersprüchlich ist und es aufgrund solcher Mängel nicht möglich ist, das Verfahren fortzusetzen. In diesem Fall fordert das Gericht den Antragsteller nicht dazu auf, seine Einreichung zu korrigieren oder zu ergänzen.

Wenn einem Antrag auf Erlass eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls nicht stattgegeben werden kann, ordnet das Gericht eine Anhörung an.

1.5 Rechtsbehelf

Das Gericht wird keine Entscheidung erlassen, mit der ein Zahlungsbefehl, ein elektronischer Zahlungsbefehl oder ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl zurückgewiesen wird; die Frage des Rechtsbehelfs gegen abgelehnte Zahlungsbefehle ist daher irrelevant.

1.6 Widerspruch

Gegen einem Zahlungsbefehl oder einen elektronischen Zahlungsbefehl kann Widerspruch erhoben werden. Der Antragsgegner kann innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung eines Zahlungsbefehls oder eines elektronischen Zahlungsbefehls Widerspruch erheben. Gegen einen Zahlungsbefehl oder einen elektronischen Zahlungsbefehl kann auch in elektronischer Form – mit qualifizierter elektronischer Signatur – Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch muss nicht begründet werden, sollte aber die allgemeinen Anforderungen für einen Antrag bei Gericht erfüllen, d. h. er sollte insbesondere unterzeichnet und datiert sein und es sollte daraus hervorgehen, bei welchem Gericht er eingereicht wird, wer den Widerspruch erhebt, auf welche Angelegenheit Bezug genommen wird und was genau angestrebt wird.

Einem Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann innerhalb von 15 Tagen nach dessen Zustellung widersprochen werden. Der Antragsgegner muss dabei alle Einwände, die er bezüglich des Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls hat, vorbringen.

Bei einem Europäischen Mahnverfahren hat der Antragsgegner die Möglichkeit, den geforderten Betrag zu bezahlen oder die Forderung innerhalb von 30 Tagen anzufechten, indem er bei dem Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, Widerspruch erhebt. Um Widerspruch zu erheben, muss er Formblatt F der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 verwenden. Der Fall wird dann an die ordentlichen Gerichte verwiesen und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bearbeitet.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Selbst wenn nur ein Antragsgegner innerhalb der vorgeschriebenen Frist Widerspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl oder der elektronische Zahlungsbefehl vollständig aufgehoben, das Gericht ordnet eine Anhörung an und das Verfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften für Zivilverfahren fortgesetzt.

Wenn ein Antragsgegner innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einwände gegen einen Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl erhebt, ordnet das Gericht Anhörungen an, um über diese Einwände zu befinden. Je nach Ergebnis des Verfahrens, in dem über die Einwände befunden wird, fällt das Gericht ein Urteil, mit dem der Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl beibehalten (d. h. die Einwände werden als unbegründet abgewiesen) oder teilweise oder vollständig aufgehoben wird (d. h. den Einwänden wird vollständig oder teilweise stattgegeben). Gegen dieses Urteil können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Im Gegensatz zum Zahlungsbefehl oder zum elektronischen Zahlungsbefehl kann der Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl nicht mittels Widerspruch aufgehoben werden.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Zahlungsbefehle, elektronische Zahlungsbefehle und Europäische Zahlungsbefehle, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, haben die Rechtswirkung eines vollstreckbaren Urteils. Wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen einen Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl einlegt oder ihn zurückzieht, so hat dieser Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl ebenfalls die Rechtswirkung eines vollstreckbaren Urteils.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Auf Antrag versieht das Gericht Zahlungsbefehle, elektronische Zahlungsbefehle oder Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehle mit einer Klausel über die Rechtswirkung und Vollstreckbarkeit. Ein Zahlungsbefehl mit einer solchen Klausel stellt einen vollstreckbaren Titel dar.

Wenn der Antragsgegner in einem Verfahren bezüglich eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht vor Ablauf der festgelegten Frist Widerspruch einlegt, wird der Europäische Zahlungsbefehl automatisch vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaates, in dem der Europäische Zahlungsbefehl ausgeführt werden soll.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Zur Anfechtung eines Zahlungsbefehls, elektronischen Zahlungsbefehls oder Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls, gegen den kein Widerspruch bzw. keine Einwände erhoben wurden und der die Rechtswirkung eines vollstreckbaren Urteils besitzt, gibt es keinen regulären Rechtsbehelf. Der Antragsgegner kann in gesetzlich festgelegten Fällen lediglich außerordentliche Rechtsbehelfe einlegen, nämlich eine Klage auf Vorliegen einer Verwechslung und im Falle eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls ebenfalls eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Abschnitt 228 Absatz 2 sowie Abschnitt 229 Absatz 2 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

Wenn die 30-tägige Frist für einen Widerspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl verstrichen ist, ohne dass ein solcher Widerspruch eingelegt wurde, kann der Antragsgegner nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Die Zuständigkeit für Verfahren, die einen Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls betreffen, liegt bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Der Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist die einzige Form des Rechtsbehelfs, die dem Antragsgegner bei einem vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, zur Verfügung steht. Die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls wird sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zugestellt (Abschnitt 174b Absätze 2 und 3 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

Zugehörige Links

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Letzte Aktualisierung: 15/06/2020

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Europäischer Zahlungsbefehl - Deutschland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Ja. Es gibt in der Zivilprozessordnung ein Mahnverfahren als Verfahren zwecks Erfüllung möglicherweise nicht bestrittener Ansprüche seitens des Antragsgegners, geregelt in den §§ 688 ff. ZPO.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren ist grundsätzlich auf alle Ansprüche anwendbar, welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben.

Allerdings ist das Mahnverfahren in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • sofern es sich auf einen Anspruch aus einem Verbraucherkredit mit einem den Basiszinssatz um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigenden Zinssatz bezieht,
  • sofern es sich auf einen Anspruch bezieht, dessen Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist,
  • sofern die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste, weil der Aufenthalt des Antragsgegners nicht bekannt ist.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Es gibt keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Mahnverfahrens ist für den Gläubiger fakultativ. Es bleibt ihm überlassen, ob er den Weg über das Mahnverfahren geht oder das ordentliche Verfahren einleitet.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Das deutsche Mahnverfahren ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wohnhaft ist. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 688 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in einem Fall, in dem der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden müsste, das Mahnverfahren nur dann stattfindet, wenn das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz dies vorsieht. Das ist derzeit für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für Island, Norwegen und die Schweiz sowie für Israel der Fall.

1.2 Zuständiges Gericht

Für das Mahnverfahren ist ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand wird grundsätzlich durch den Wohnsitz, im Falle einer juristischen Person durch deren Sitz bestimmt. In manchen Bundesländern wurden allerdings zentrale Mahngerichte eingerichtet (so z.B. in Berlin das Amtsgericht Wedding), d.h. die Zuständigkeit für Mahnverfahren wurde auf mehrere Amtsgerichte oder sogar nur auf ein einziges Amtsgericht des Landes konzentriert. In diesem Fall besteht der allgemeine Gerichtsstand des Antragsstellers bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen zentralen Mahngericht.

Hat der Antragsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin  ausschließlich zuständig. Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist das Amtsgericht zuständig, welches für das streitige Verfahren zuständig wäre, unabhängig von einer sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (an sich sind die Amtsgerichte nur bis zu einem Betrag von 5000 EUR zuständig). Auch hier kann es je nach Bundesland zentrale Mahngerichte geben.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Verwendung eines Vordrucks ist, soweit Vordrucke für die jeweilige Erklärung oder den jeweiligen Antrag bestehen, verbindlich. Vordrucke bestehen etwa für die Anträge auf Erlass und Neuzustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden.

In allen Bundesländern wird das Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Die Anträge können hier entweder auf Papiervordrucken oder im Wege des elektronischen Datenaustausches gestellt werden. Es gibt bestimmte Softwarehersteller, die Softwareprogramme für die elektronische Antragstellung im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren anbieten. Bei einigen Amtsgerichten ist zudem bereits die Online- Antragstellung über das Internet möglich.

Die Papiervordrucke für Mahnverfahren können im Schreibwarenhandel erworben werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, ein rechtsanwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich.

1.3.2 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe für die Forderung sind nicht eingehend darzulegen. Erforderlich ist lediglich die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Hierfür sind die in den Vordrucken für das Mahnverfahren vorgesehen Felder auszufüllen. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen.

1.3.3 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche sind nicht vorzubringen.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird zurückgewiesen, wenn das Mahnverfahren nicht zulässig oder das angerufene Gericht unzuständig ist oder wenn der Mahnantrag nicht den formellen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag wird auch dann zurückgewiesen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teils des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Abweisung ist der Antragsteller zu hören.

Das Gericht prüft vor Erlass des Mahnbescheides nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht.

1.5 Rechtsbehelf

Die Zurückweisung eines Mahnbescheides ist grundsätzlich unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist nach dem Gesetz lediglich dann eröffnet, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine; diese Regelung spielt allerdings in der Praxis keine große Rolle.

1.6 Widerspruch

Ist der Mahnbescheid erlassen und dem Antragsgegner zugestellt worden, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist ein Widerspruch allerdings noch zu beachten, solange kein Vollstreckungsbescheid ergangen ist.

Der Antragsgegner erhält mit der Zustellung des Mahnbescheides einen Vordruck, mit dem er gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben kann. Die Verwendung des Widerspruchsvordrucks ist allerdings optional und nicht zwingend vorgeschrieben. Der Widerspruch kann also auch in anderer Form erhoben werden; als formelle Voraussetzung ist lediglich die Schriftlichkeit des Widerspruchs vorgesehen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Antragsgegner die Forderung rechtzeitig bestreitet, hat dies zur Folge, dass kein Vollstreckungsbescheid mehr erteilt werden kann, mit dem eine zwangsweise Durchsetzung des mit dem Mahnbescheides geltend gemachten Anspruchs erreicht werden könnte. Die Streitsache wird aber nicht automatisch in das gewöhnliche, d.h. das sogenannte streitige Verfahren übergeleitet. Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, der sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner des Mahnverfahrens offen steht. Der Antragsteller kann auch den Antrag stellen, sobald er von dem Widerspruch erfährt oder ihn vorsorglich mit dem Mahnbescheid verbinden.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Das Gericht erlässt auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden, er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Wurden Beiträge gezahlt, hat der Antragsteller seinen Antrag entsprechend zu ermäßigen.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen ihn kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 28/06/2023

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Europäischer Zahlungsbefehl - Estland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Ja. Kapitel 49 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik, TsMS) regelt das beschleunigte Mahnverfahren.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Dieses Verfahren findet Anwendung bei Forderungen auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, die sich aus einem privatrechtlichen Verhältnis ergeben.

Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf außervertragliche Forderungen, ausgenommen

  • bestimmte Forderungen, die sich aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (liikluskindlustuse seadus) ergeben;
  • Forderungen, für die der Schuldner ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat oder die Gegenstand einer anderen zur Leistungserfüllung verpflichtenden Vereinbarung sind.

Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung, wenn

  • die Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht fällig ist, mit Ausnahme der Ansprüche auf Vertragsstrafen wegen verspäteter Zahlung, oder die Geltendmachung der Forderung von der Erfüllung einer gegenseitigen Verpflichtung abhängt und diese Verpflichtung noch nicht erfüllt wurde;
  • die Forderung die Entschädigung für einen immateriellen Schaden betrifft;
  • die Forderung gegen einen Insolvenzschuldner geltend gemacht wird;
  • die Forderung mehrere Schuldner betrifft und auf unterschiedlichen Grundlagen und/oder Verpflichtungen beruht.

Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf den Teil der Nebenforderung, der die Hauptforderung übersteigt.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Ja. Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf Forderungen, die 8000 EUR übersteigen. Dieser Betrag umfasst sowohl die Haupt- als auch die Nebenforderung.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des beschleunigten Mahnverfahrens ist fakultativ. Der Gläubiger kann jeweils entscheiden, ob er das beschleunigte Verfahren oder ein normales Verfahren einleitet.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja. Es gibt in den nationalen Rechtsvorschriften keine Einschränkung der Anwendbarkeit des beschleunigten Mahnverfahrens im Hinblick auf Antragsgegner, die in einem anderen Land leben oder dort niedergelassen sind. In der EU bestimmt sich das für den Antragsgegner zuständige Gericht nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

1.2 Zuständiges Gericht

Anträge auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens werden in der Abteilung für Zahlungsanordnungen der Zweigstelle von Haapsalu des Landgerichts von Pärnu (Pärnu Maakohtu Haapsalu kohtumaja kohtumaja maksekäsu osakond) bearbeitet.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Das beschleunigte Mahnverfahren läuft komplett elektronisch ab und Anträge können deshalb nur über das elektronische Portal Avalik E-toimik oder über die Datenaustauschebene für Informationssysteme X-tee bei Gericht eingereicht werden.

Die Antragstellung über E-toimik erfolgt auf folgender Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-toimik.ee/

Gemäß Artikel 485 Absatz 2 TsMS kann ein Widerspruch sowohl mit dem Formular eingelegt werden, das dem Zahlungsvorschlag beigefügt ist, als auch unter Verwendung eines anderen Formulars. Das Formular ist im Link öffnet neues FensterStaatsanzeiger (Riigi Teataja) veröffentlicht.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, es ist kein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Ein Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens sollte eine kurze Beschreibung der Umstände enthalten, die die Forderung begründen, sowie der Nachweise, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung im Fall einer Klage einreichen kann. Eine Forderung muss auf Fakten basieren und von Urkundenbeweisen gestützt werden. Eine Forderung ist eindeutig unbegründet, wenn sie unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der im Antrag als Grundlage für die Mahnung angeführt wird, rechtlich nicht erfüllt werden kann.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Es ist nicht erforderlich, schriftliche Nachweise zur Bestätigung der geltend gemachten Forderung beizufügen. Der Antrag sollte jedoch eine kurze Beschreibung der Nachweise enthalten, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung im Fall einer Klage einreichen kann.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht weist einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens ab, wenn

  1. das beschleunigte Mahnverfahren gemäß der Zivilprozessordnung nicht zulässig ist;
  2. der Antrag die in der Zivilprozessordnung niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt;
  3. es sich als unmöglich erwiesen hat, dem Schuldner den Zahlungsvorschlag innerhalb einer angemessenen Frist zuzustellen, und er nicht durch eine öffentliche Ankündigung zugestellt werden kann und der Antragsteller ausdrücklich beantragt hat, das Verfahren einzustellen, wenn Widerspruch eingelegt wird;
  4. der Antragsteller das Gericht nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist über das Ergebnis des Zustellungsversuchs beim Verfahrensbeteiligten in Kenntnis setzt;
  5. Gründe für die Aussetzung des Verfahrens vorliegen.

1.5 Rechtsbehelf

Die Entscheidung, einen Antrag auf Durchführung eines Mahnverfahrens abzuweisen, ist nicht anfechtbar. Die Abweisung seines Antrags schränkt das Recht des Antragstellers nicht ein, seine Forderung im Wege einer Klage oder eines beschleunigten Mahnverfahrens geltend zu machen.

1.6 Widerspruch

Der Schuldner kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Zahlungsvorschlags, oder innerhalb von 30 Tagen bei Zustellung im Ausland, Widerspruch gegen eine Forderung oder gegen Teile der Forderung bei dem Gericht einlegen, das den Zahlungsvorschlag erlassen hat.

Widerspruch kann sowohl mit dem Formular eingelegt werden, das dem Zahlungsvorschlag beigefügt ist, als auch in einem anderen Format. Der Widerspruch muss nicht begründet werden.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Legt der Schuldner den Widerspruch gegen den Zahlungsvorschlag rechtzeitig ein, führt das Gericht, das den Zahlungsvorschlag ausgestellt hat, entweder das Verfahren im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens fort oder verweist die Sache an das in dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens angegebene Gericht oder an das in einem gemeinsamen Antrag der Parteien benannte Gericht. In Angelegenheiten, die Wohnungseigentum oder gemeinsames Eigentum betreffen, wird das beschleunigte Verfahren fortgesetzt, es sei denn der Antragsteller hat die Überleitung in ein ordentliches Verfahren oder die Beendigung des Verfahrens beantragt. Eine Klage gilt als erhoben, sobald der Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Mahnverfahrens eingereicht wurde.

Hat der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass das Verfahren bei Einlegen eines Widerspruchs beendet wird, wird das Verfahren beendet.

Erkennt der Schuldner die Forderung des Antragstellers in dem gegen den Zahlungsvorschlag eingereichten Widerspruch teilweise an, verfügt das die Angelegenheit verhandelnde Gericht die Ausstellung einer Zahlungsanordnung über den vom Schuldner anerkannten Teil und setzt die Verhandlung in Bezug auf den verbleibenden Teil fort.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Versäumt es der Schuldner, den im Zahlungsvorschlag genannten Betrag zu zahlen, und legt er nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Zahlungsvorschlag ein, verfügt das Gericht die Ausstellung einer Zahlungsanordnung über den einzuziehenden Betrag.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Die Zahlungsanordnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung für den Schuldner, der zufolge er innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Zustellung, oder von 30 Tagen bei Zustellung im Ausland, Rechtsmittel einlegen kann. In dieser Rechtsmittelbelehrung muss angegeben sein, dass der Schuldner lediglich unter den folgenden Umständen Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann:

  1. Der Zahlungsvorschlag wurde dem Schuldner nicht mittels persönlicher Übergabe gegen Unterschrift oder auf elektronischem Wege zugestellt, sondern auf eine andere Weise, und sie wurde ihm ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig zugestellt, sodass er den Widerspruch nicht fristgerecht einlegen konnte.
  2. Es war dem Schuldner aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich, Widerspruch gegen den Zahlungsvorschlag einzulegen.
  3. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Mahnverfahrens waren nicht erfüllt oder wurden auf andere Weise erheblich missachtet oder die Forderung, die Gegenstand des beschleunigten Verfahrens ist, ist eindeutig unbegründet.

Der gesetzliche Vertreter des Schuldners oder der Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem er Kenntnis von der Zahlungsanordnung erlangt hat, Rechtsmittel einlegen, falls zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens vorlagen, von denen das Gericht nichts wusste und auch nichts wissen konnte. Das Rechtsmittel muss sich auf einen der vorstehend genannten Umstände stützen.

Letzte Aktualisierung: 02/02/2024

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Europäischer Zahlungsbefehl - Irland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Irland gibt es kein spezielles Mahnverfahren, allerdings kann ein Gläubiger, dem ein feststehender Geldbetrag geschuldet wird oder dessen Anspruch leicht bezifferbar ist, ein Versäumnisurteil erwirken.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Lässt sich die beklagte Partei nicht auf das Verfahren ein oder versäumt sie es, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger ein Versäumnisurteil erwirken. Handelt es sich bei der zugrunde liegenden Forderung um einen feststehenden und genau bezifferten Betrag, kann der Gläubiger die rechtskräftige Entscheidung in das Urteilsregister des Central Office (zentrale Geschäftsstelle) des High Court oder der Geschäftsstelle des Circuit Court eintragen lassen, wobei die Forderungshöhe ausschlaggebend dafür ist, wo das Urteil registriert wird. Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind einige wenige Fälle (z. B. Geldleihe), bei denen der Kläger ein Versäumnisurteil bei Gericht beantragen oder die Erlaubnis eines Richters dafür einholen muss, dass er das Urteil zu seinen Gunsten eintragen lassen darf. Der Gläubiger kann also in vielen einfach gelagerten Fällen, in denen es um die Eintreibung von Außenständen geht, ein Versäumnisurteil erlangen, ohne dass er Klage bei Gericht einreichen muss. In diesen Angelegenheiten wird das Versäumnisurteil von der zuständigen Geschäftsstelle im Wege eines Verwaltungsverfahrens erteilt.

Bezieht sich die Forderung nicht auf einen genau bezifferten Betrag, muss der Gläubiger Klage bei Gericht einreichen, damit ein Urteil ergeht, da die Angelegenheit nur durch einen Richter entschieden werden kann.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Versäumnisurteil kann in fast allen Arten von Fällen erwirkt werden. Das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils ist nicht auf Geldforderungen und Ansprüche aus Verträgen beschränkt, gestaltet sich in derartigen Angelegenheiten jedoch einfacher. Zu den wichtigsten Ausnahmen zählen Geldleihe-Fälle.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Es ist dem Gläubiger überlassen, ob er dieses Verfahren in Anspruch nehmen möchte, da bestimmte Schritte für die Erlangung eines Versäumnisurteils erforderlich sind. So muss er die erforderlichen Dokumente auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einreichen oder dem Beklagten eine Benachrichtigung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustellen sowie eine beeidigte Zustellungserklärung ausfertigen lassen. Wenn der Beklagte nicht auf die Klage erwidert oder die Erwiderung abgelehnt hat, muss der Kläger das Verfahren zur Erlangung eines Versäumnisurteils betreiben, wenn er nicht auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichten will.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Wenn der Beklagte im Ausland wohnhaft ist, steht dieses Verfahren zur Verfügung, sofern es eine Vereinbarung zwischen der Republik Irland und dem betreffenden Land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gibt (im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – zwischenzeitlich durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ersetzt; im Verhältnis zu Drittstaaten gelten entsprechende anderweitige Abkommen). Wenn die beklagte Partei nicht in Irland ansässig ist, muss der Kläger Sorge dafür tragen, dass ihr die maßgeblichen Schriftstücke gemäß den Vorschriften, die nach der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts für die Zustellung von Schriftstücken im Ausland gelten, ordnungsgemäß zugestellt werden. Lässt sich ein im Ausland lebender Beklagter auf die Klage nicht an oder versäumt er es, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger bei Gericht ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen.

1.2 Zuständiges Gericht

Welches Gericht zuständig ist, hängt von der Art und Höhe der Forderung ab. Der Kläger sollte das Versäumnisurteil bei dem Gericht beantragen, bei dem er Klage eingereicht hat, da dieses Gericht überprüfen kann, ob sich der Beklagte auf die Klage eingelassen oder auf die Klage erwidert hat bzw. ob die Frist hierfür abgelaufen ist. Wenn der Streitwert niedriger ist als 75 000 EUR (60 000 EUR bei Klagen wegen Körperverletzung), ist die Klage beim Circuit Court einzureichen. Liegt der Streitwert oberhalb dieses Grenzwerts, ist der High Court zuständig. Beläuft sich der Streitwert auf weniger als 15 000 EUR, ist der District Court mit der Angelegenheit zu befassen. Forderungen bis zu 2000 EUR können im Wege des Verfahrens für geringfügige Forderung eingetrieben werden

1.3 Formerfordernisse

Der Kläger muss Sorge dafür tragen, dass die Verfahrensschritte gemäß der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts ordnungsgemäß eingehalten werden. Er muss der beklagten Partei die Klageschrift zustellen lassen. Wenn sich die beklagte Partei nicht auf das Verfahren einlässt oder es versäumt, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen. Bezieht sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag, muss der Gläubiger dem Schuldner lediglich eine Zahlungserinnerung oder ein Mahnschreiben zukommen lassen. Ist dies geschehen, hat der Gläubiger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts, ohne dass die Notwendigkeit einer gerichtlichen Mahnung oder der Einreichung einer Klage bei Gericht besteht. Die zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des mit dem Verfahren befassten Gerichts überprüfen, ob der Beklagte die Geldforderung anerkannt hat oder ob die Frist hierfür bereits verstrichen ist und ob der Kläger die notwendigen Belege bei der Geschäftsstelle eingereicht hat, etwa eine beeidigte Zustellungserklärung sowie eine beeidigte Erklärung über die Schuldforderung, in der der zum Zeitpunkt der Erklärung geschuldete Betrag exakt angegeben ist.

Wenn sich die Forderung auf einen nicht genau bezeichneten Betrag bezieht oder nicht genau bezifferbar ist, muss der Gläubiger Klage bei Gericht einreichen und den Erlass eines Versäumnisurteils durch den Richter beantragen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ja. Der Erlass eines Versäumnisurteils wegen nicht erfolgter Einlassung vor dem High Court ist in Order 13 und wegen unterlassener Erwiderung in Order 27 der jeweils gültigen Fassung der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts 1986 (Verfahrensordnung der höherinstanzlichen Gerichte aus dem Jahr 1986) geregelt. Dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch den Circuit Court müssen bestimmte Dokumente beigefügt werden wie das ursprüngliche Klagebegehren und eine Erklärung über die Zustellung der Klage. Für den Antrag sind die Vordrucke 9 und 10 aus dem Schedule of Forms (der Formularliste) im Anhang der Link öffnet neues FensterCircuit Court Rules 2001 (Verfahrensordnung für den Circuit Court aus dem Jahr 2001) zu verwenden.

Die Antragsvordrucke für Versäumnisurteile des District Court finden sich im Anhang der Link öffnet neues FensterDistrict Court Rules (Verfahrensordnung für den District Court).

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein. Wenn die Forderung allerdings höher ist als 75 000 EUR (60 000 EUR in Fällen von Körperverletzung) ist der Circuit Court zuständig. Auch bei komplexen Sachverhalten ist es ratsam, wenn auch nicht vorgeschrieben, sich durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz sind die Parteien mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und gegebenenfalls auch ihrem Beruf genau zu benennen. Ferner muss die Höhe der Forderung angegeben und dargelegt werden, wie der Anspruch entstanden ist/wie die Klagegründe lauten. Schließlich sind Angaben zu allen bereits ergangenen Zahlungsaufforderungen/Mahnungen zu machen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz legt der Kläger/Antragsteller alle maßgeblichen Informationen über die Forderung dar, etwa die Höhe des geschuldeten/geforderten Betrags, die Entstehung der Forderung und Angaben zu ergangenen Zahlungsaufforderungen. Je nachdem, wie der Fall gelagert ist, sind weitere relevante Angaben zu machen, z. B. Angaben zu erlittenen Verletzungen oder Verlusten, zu in Anspruch genommenen Behandlungen oder zu jeglichen anderen nachteiligen Folgen, die durch den Klagegrund verursacht wurden.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht wird einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage zurückweisen, wenn der Antragsteller/Kläger die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts nicht eingehalten hat. So wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils keinen Erfolg haben, wenn die Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken nicht genau eingehalten wurden.

1.5 Rechtsbehelf

Wenn das Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils ablehnt, geschieht dies zumeist, weil der Kläger die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts nicht eingehalten hat. In einem solchen Fall muss der Kläger das Verfahren eventuell erneut beginnen, indem er der Gegenpartei unter Berücksichtigung der geltenden Verfahrensvorschriften eine neue Klage zustellen lässt.

Die beklagte Partei kann die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragen. Um ein Versäumnisurteil erfolgreich anzufechten, muss der Beklagte das Gericht von den Gründen für sein Versäumnis bei der Einlassung/Erwiderung auf die Klage überzeugen und das Gericht muss zu dem Schluss gelangen, dass die angeführten Gründe das Versäumnis des Beklagten hinreichend erklären und rechtfertigen. Kann der Beklagte das Urteil mit Erfolg anfechten, wird es aufgehoben, und der Beklagte hat die Möglichkeit, sich gegen die Klage zu verteidigen.

1.6 Widerspruch

Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass das Urteil aufzuheben ist, kann sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen und eine Klageerwiderung einreichen. Dann geht das Verfahren in der üblichen Weise vonstatten.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Reicht der Beklagte innerhalb einer Frist, die sich je nach Lage des Falls nach der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts bestimmt oder durch das Gericht festgesetzt wurde, eine Klageerwiderung ein, läuft das Verfahren in der üblichen Weise ab. Sollten in dieser Hinsicht Unklarheiten auftreten, legt der Richter fest, wie das Verfahren durchzuführen ist.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn der Beklagte es versäumt, eine Klageerwiderung einzureichen, kann dies dazu führen, dass der Kläger ein Versäumnisurteil beantragt.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Versäumnisurteil stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Vgl. hierzu Punkt 1.3.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Beklagte kann bei Gericht beantragen, dass das Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. Dieser Antrag wird vor dem Gericht verhandelt, das das Urteil erlassen hat. Das Gericht kann das Urteil aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Vorgehen gerecht ist, dass bei der Erlangung des Urteils Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art aufgetreten sind oder dass der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich gegen die Klage zu verteidigen. Beide Parteien können gegen einen Beschluss zur Aufhebung oder Bestätigung des Urteils Rechtsmittel einlegen.

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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Europäischer Zahlungsbefehl - Griechenland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Mahnverfahrens einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Es gelten die Artikel 623 bis 634 der griechischen Zivilprozessordnung, d. h. der geänderten und nun geltenden Präsidialverordnung 503/1985.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Dieses Verfahren ist auf Zivil- und Handelssachen anwendbar, d. h. auf privatrechtliche Streitigkeiten, wenn sie nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen (Artikel 1 ZPO).

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Dieses Verfahren ist auf Geldforderungen oder Forderungen aus Wertpapieren anwendbar, d. h. Forderungen aus Schecks, Rechnungen und Schuldscheinen, wenn die Forderung und der geschuldete Betrag durch ein öffentliches oder privates Dokument beglaubigt wurden und diese Forderungen in Euro oder in einer anderen Fremdwährung (Artikel 623 ZPO) angegeben sind.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, es gibt keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Mahnverfahren ist fakultativ, da der Gläubiger immer auch eine ordentliche Klage einreichen und damit ein Verfahren zur Feststellung seiner Forderung einleiten kann, das mit einem Urteil über die Forderung endet. Im Gegensatz dazu wird im Rahmen des Mahnverfahrens ein Zahlungsbefehl erlassen, der kein Urteil, sondern einen Vollstreckungstitel darstellt (Artikel 631 ZPO).

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nein, ein Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn er einer Person zuzustellen ist, die im Ausland wohnhaft ist oder deren Wohnsitz unbekannt ist (wird unter diesen Umständen dennoch ein Zahlungsbefehl erlassen, ist er nichtig). In diesem Fall muss die betroffene Person zunächst eine Person in Griechenland zu ihrem Streitbevollmächtigten ernennen (Artikel 624 Zivilprozessordnung). Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich ansässig ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Für Geldforderungen bis zu zwanzigtausend Euro (20 000 EUR) ist der Friedensrichter zuständig, für alle höheren Geldforderungen der Richter des Gerichts erster Instanz. Die örtliche Zuständigkeit, d. h. das zuständige Gericht wird anhand der allgemeinen Bestimmungen über die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe der Artikel 22 bis 41 der Zivilprozessordnung, ermittelt. Darin ist festgelegt, dass beispielsweise das Gericht (Friedensgericht oder Gericht erster Instanz) am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort der Ausstellung des Schuldtitels (z. B. eines Schecks) oder an dem Ort, an dem ein Wechsel entgegengenommen oder bezahlt wurde, zuständig sein kann.

1.3 Formerfordernisse

Ein Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

(a) mündlich vor dem Friedensrichter, der einen Bericht aufsetzt (Artikel 626 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 ZPO); dies schließt jedoch die Einreichung eines schriftlichen Antrags nicht aus, oder

(b) nur schriftlich beim Richter des Gerichts erster Instanz in Form eines Antrags an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz mit folgenden Angaben:

  1. das Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird (Friedensgericht oder Gericht erster Instanz),
  2. die Art des Rechtsinstruments, also „Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls“,
  3. Name, Nachname, Vatersname sowie Wohnsitz aller Parteien, d. h. des Gläubigers, des Schuldners und/oder ihrer gesetzlichen Vertreter sowie – falls es sich um juristische Personen handelt – Firmenname und Geschäftssitz,
  4. den Gegenstand des Rechtsinstruments, verfasst in griechischer Sprache auf klare, prägnante und gut verständliche Weise. Enthält der Antrag fremdsprachige Dokumente wie Rechnungen, bedarf es einer amtlichen Übersetzung,
  5. Datum und Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Bevollmächtigten sowie die Unterschrift des Rechtsanwalts, falls Anwaltszwang besteht,
  6. die Anschrift, insbesondere Straße und Hausnummer der Wohnung oder des Büros oder Geschäfts der klagenden Partei, ihres rechtlichen Vertreters und/oder ihres Bevollmächtigten,
  7. einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und
  8. die Forderung und den genauen Geldbetrag oder den genauen Wert der Wertpapiere sowie die Zinsen auf die geforderte Zahlung (Artikel 626 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 118 und 119 Absatz 1 ZPO).

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nein, die Verwendung eines Vordrucks ist nicht vorgeschrieben.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Ja, wenn der Antrag beim Gericht erster Instanz eingereicht wird und die Forderung mehr als zwanzigtausend Euro (20 000 EUR) beträgt oder wenn der Antrag beim Friedensgericht eingereicht wird und die Forderung zwischen zwölftausend Euro (12 000 EUR) und zwanzigtausend Euro (20 000 EUR) liegt.

Wenn der Antrag beim Friedensgericht eingereicht wird und eine Forderung bis zu zwölftausend Euro (12 000 EUR) betrifft, kann sich die Partei ohne rechtsanwaltlichen Beistand selbst vertreten (Artikel 94 ZPO).

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls muss zumindest kurz die Art des Rechtsgeschäfts benennen, aus dem die geschuldete Forderung ( = Schuld) hervorgeht, z. B. Forderungen aus Darlehensverträgen oder Kaufverträgen, Leasingverträgen oder ausstehenden Schecks. Die Art des Vertrags oder allgemein des Rechtsgeschäfts bildet zudem die Grundlage für die zu leistende Zahlung. Aus diesem Vertrag oder Rechtsgeschäft muss auch der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit hervorgehen, beispielsweise der Zeitpunkt, bis zu dem der Schuldner die geforderte Summe hätte bezahlen müssen, dies aber nicht getan hat. Des Weiteren sind im Antrag die Anlagen aufzulisten, aus denen laut Antrag Art und Höhe der Forderung hervorgehen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ein Anspruch auf einen Zahlungsbefehl lässt sich nur anhand von Unterlagen beweisen, da in diesem Verfahren keine Zeugen befragt werden können. Die entsprechenden Dokumente sind zusammen mit dem Antrag einzureichen und in der Kanzlei des Gerichts aufzubewahren, bis die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sodass die Partei, gegen die sich der Zahlungsbefehl richtet (der Schuldner der Forderung) den Antrag einsehen kann. Alle Dokumente (privat und öffentlich), die über Beweiswert gemäß den Artikeln 432 bis 465 der Zivilprozessordnung verfügen, einschließlich Wertpapiere (z. B. Schecks und Wechsel), werden als Beweismittel akzeptiert. Aus diesen Dokumenten müssen unmissverständlich die Gläubigereigenschaft und alle Angaben (vollständiger Name) zum Gläubiger bzw. zu den Begünstigten, die Schuldnereigenschaft und die Angaben zum Schuldner sowie die Klagegründe und der Betrag der Forderung hervorgehen.

Insbesondere gilt jedes nicht öffentliche Dokument, das gemäß Artikel 443 der Zivilprozessordnung die handgeschriebene Unterschrift des Ausstellers enthalten muss, um Beweiswert zu haben, als privates Dokument und jede Person, die durch dieses Dokument eine Verpflichtung eingegangen ist, als Aussteller.

Jedes Dokument, das von einem öffentlichen Bediensteten oder von einer Person, die öffentliche Dienste erbringt, in der richtigen Form ausgestellt wurde, gilt als öffentliches Dokument (beispielsweise notarielle Urkunden).

1.4 Abweisung des Antrags

Ein Antrag wird abgewiesen:

(a) wenn die rechtlichen Anforderungen für den Erlass des Zahlungsbefehls nicht erfüllt werden, d. h. wenn die Forderung oder ihr Betrag oder der Schuldner oder der Begünstigte anhand der Begleitdokumente nicht unmittelbar und eindeutig belegt werden können, oder

(b) wenn der Antragsteller nicht die vom Richter geforderten Erläuterungen nachreicht oder seinen Antrag nicht wie gefordert ergänzt oder berichtigt oder die Echtheit der Unterschriften der beigefügten privaten Dokumenten nicht beglaubigen lässt (Artikel 628 und 627 ZPO). Der zuständige Richter kann vom Antragsteller zusätzliche Angaben, Dokumente und Berichtigungen verlangen. Eine Nichterfüllung dieser Forderungen seitens des Antragstellers führt zur Ablehnung des Antrags.

Wird der Antrag abgelehnt, wird dies am Ende des Antrags vermerkt, wobei zu begründen und zu erläutern ist, warum der Antrag abgelehnt wird. Es ergeht also kein Urteil durch den zuständigen Richter, sodass die Ablehnung des Antrags nicht angefochten werden kann. Natürlich kann der Antragsteller (der Gläubiger) immer noch ein ordentliches Verfahren über seine Forderung einleiten (siehe Antwort 1.1.3) oder einen neuen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls stellen (Artikel 628 Absatz 3 ZPO).

1.5 Rechtsbehelf

Gegen einen abgelehnten Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

1.6 Widerspruch

Wird dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehl stattgegeben und ein Zahlungsbefehl erlassen, kann der Schuldner, gegen den sich der Zahlungsbefehl richtet, innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen ab dem Datum der Zustellung dem Zahlungsbefehl widersprechen (Artikel 632 Absatz 1 ZPO). Der Widerspruch kann auch vor Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden.

Örtlich und sachlich zuständig ist das Gericht (entweder das Friedensgericht oder das Gericht erster Instanz), das den Zahlungsbefehl erlassen hat.

Der Widerspruch (Artikel 632 Absatz 2 ZPO) wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 643, 649 und 650 der Zivilprozessordnung, die Verfahren für Schuldtitel und Mietangelegenheiten betreffen, in Verbindung mit den Bestimmungen für ordentliche Verfahren, die den Bestimmungen für die genannten besonderen Verfahren nicht entgegenstehen (Artikel 591 Absatz 1 Buchstabe a ZPO), verhandelt.

Der Widerspruch muss innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen erhoben werden, ansonsten ist er unzulässig. Er muss zudem entweder an den Rechtsanwalt, der den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls unterzeichnet hat, oder an die im Zahlungsbefehl angegebene Anschrift der Person, gegen die sich der Zahlungsbefehl richtet, geschickt werden, es sei denn, es wurde mithilfe eines Rechtsinstruments eine Adressänderung (Artikel 632 Absatz 1 Buchstabe b ZPO) gemeldet.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wird Widerspruch erhoben, führt dies nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls, bei dem es sich um einen direkten Vollstreckungstitel handelt (Artikel 631 ZPO). Das Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, kann vorläufige Maßnahmen nach Artikel 686 der Zivilprozessordnung zur Anwendung bringen und auf Antrag der Partei, gegen die sich der Zahlungsbefehl richtet, – ggf. an Sicherheiten oder Bedingungen geknüpft – anordnen, dass der Vollzug ausgesetzt wird, bis das endgültige Urteil über den Widerspruch ergeht.

Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls wird unter folgenden Bedingungen stattgegeben: Der Widerspruch muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben werden und mindestens ein für den Widerspruch geltend gemachter Grund muss Aussicht auf Erfolg haben.

Solange die Vollstreckung ausgesetzt ist, kann der Zahlungsbefehl nicht vollstreckt werden und seine Wirkung als Rechtsinstrument ist eingeschränkt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn gegen den Zahlungsbefehl nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung) Widerspruch eingelegt wird, kann die Partei, zu deren Gunsten der Zahlungsbefehl erlassen worden ist, dem Schuldner den Zahlungsbefehl noch einmal zukommen lassen. Letzterer hat dann ein weiteres Mal die Möglichkeit zum Widerspruch. Konkret kann der Schuldner innerhalb von zehn Arbeitstagen nach erneuter Zustellung Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird die bereits erwähnte Aussetzung nicht angeordnet (siehe 1.7).

Nach Ablauf dieser zehntägigen Frist erhält der Zahlungsbefehl bindende Wirkung. Damit wird nicht nur der Zahlungsbefehl, sondern auch die Forderung auf der Grundlage des Inhalts des Zahlungsbefehls und der aufgeführten rechtlichen Gründe in vollem Umfang gültig.

Ein Zahlungsbefehl mit bindender Wirkung, gegen den innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Widerspruch erhoben wurde, kann nur durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben werden. Die dafür zulässigen Gründe sind sehr begrenzt und überwiegend formaler Natur (Artikel 633 Absatz 2 und Artikel 544 ZPO). Dieser Rechtsbehelf ist innerhalb der in Artikel 544 Absätze 3 und 4 ZPO festgelegten Frist bei dem Gericht einzureichen, das den Zahlungsbefehl erlassen hat.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Zahlungsbefehl ist ab dem Tag seines Erlasses vollstreckbar (Artikel 631 ZPO). Folglich sind keine weiteren Handlungen notwendig, damit er vollstreckbar wird. Wenn keine Aussetzung der Vollstreckung angeordnet wird, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, das sich zusammengefasst wie folgt gestaltet:

Der Vollstreckungsbescheid findet mit den Worten „Im Namen des griechischen Volkes“ Eingang in den Zahlungsbefehl und wird vor den Wortlaut des Zahlungsbefehls eingefügt. Darüber hinaus wird am Ende der Satz „Jeder Gerichtsvollzieher ist angewiesen, dieses Urteil zu vollstrecken usw.“ eingefügt, anschließend wird eine offizielle Ausfertigung (Vollstreckungsbescheid) ausgestellt und der Schuldner erhält eine Anweisung zur Zahlung des im Zahlungsbefehl geforderten Betrags.

Wird der Zahlungsbefehl jedoch nicht innerhalb zwei (2) Monaten nach seinem Erlass zugestellt, tritt er nicht in Kraft (Artikel 630 A ZPO).

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Die Entscheidung über den Widerspruch stellt kein endgültiges Urteil dar, sondern kann mit allen anwendbaren Rechtsbehelfen angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 27/07/2018

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Europäischer Zahlungsbefehl - Spanien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Ja, es gibt ein Mahnverfahren (proceso monitorio), mit dem gewährleistet werden soll, dass die Forderungen des Gläubigers erfüllt werden. Dafür wird ein vollstreckbarer Titel über die Schuldforderung benötigt. Für die Ausstellung dieses Titels muss eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben erfüllt sein.

Nach dem Verfahrensrecht sind Rechtsreferenten (Letrados de la Administración de Justicia) dazu befugt, Mahnverfahren zu bearbeiten und darüber zu entscheiden.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren ist auf fällige Geldschulden über einen genau bezifferten Betrag anwendbar. Seit dem 31. Oktober 2011 gibt es keine Obergrenze für den geltend gemachten Anspruch mehr. Der geschuldete Betrag muss auf eine der folgenden Weisen belegt werden:

a) durch Dokumente (unabhängig von deren Form, Art oder des Mediums), die der Schuldner unterzeichnet hat oder die den Stempel, den Markennamen, das Warenzeichen oder ein anderes physisches oder elektronisches Kennzeichen des Schuldners tragen;

b) durch Rechnungen, Lieferscheine, Bescheinigungen, Telegramme, Telefaxe oder jegliche anderen Dokumente, die, selbst wenn sie einseitig vom Gläubiger ausgestellt wurden, üblicherweise verwendet werden, um Guthaben und Schulden zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu dokumentieren;

c) durch zusammen mit den Schulddokumenten vorgelegte Handelspapiere, die eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner belegen;

d) in Fällen, die das Miteigentum an einer Immobilie (propiedad horizontal) betreffen, durch eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die geschuldeten Beträge auf Anteile an den Gemeinschaftskosten beziehen, die von einem Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage nicht beglichen wurden.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, seit dem 31. Oktober 2011 gibt es keinen Höchstbetrag beim Forderungswert mehr.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ein solches Verfahren steht in diesem Fall nur zur Verfügung, wenn Gemeinschaftskosten in Eigentümergemeinschaften oder Gemeinschaften von Wohnanlagen nicht gezahlt wurden. Da in solchen Fällen auch das Gericht des Ortes, an dem die Immobilie gelegen ist, zuständig ist, kann sich der Antragsteller für ein Gericht entscheiden.

1.2 Zuständiges Gericht

Für das Mahnverfahren ist das Gericht erster Instanz am Wohnsitz oder Aufenthaltsort bzw. Geschäftssitz des Schuldners zuständig. Handelt es sich um eine Wohnanlage, die den Vorschriften für das Miteigentum an Immobilien unterstellt ist, ist das Gericht erster Instanz des Ortes, an dem die Immobilie gelegen ist, zuständig.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. In dem Schriftstück müssen der Gläubiger und der Schuldner benannt, die Höhe der Forderung angegeben und der Ursprung des geltend gemachten Anspruchs kurz erläutert werden.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht zwingend erforderlich. Bei den Geschäftsstellen der Gerichte (Decanatos) oder beim Gemeinsamen verfahrenstechnischen Dienst (Servicios Comunes Procesales) sind jedoch Standardvordrucke erhältlich. Link öffnet neues FensterFormular zum Herunterladen.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Bei der Einreichung des Antrags zur Einleitung des Mahnverfahrens muss sich der Antragsteller weder durch einen Prozessbevollmächtigten noch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nimmt der Antragsteller dennoch die Dienste eines Rechtsreferenten (letrado) in Anspruch, muss die Gegenpartei davon in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die für ihre Verteidigung erforderlichen Schritte ergreifen kann.

Bei Forderungen über 2 000 EUR muss ein Prozessbevollmächtigter und Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Es muss kurz erläutert werden, wie die Forderung entstanden ist.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Siehe Frage 1.1.1.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn die vorgenannten Vorschriften in Bezug auf den Gerichtsstand und Anscheinsbeweise nicht erfüllt und Formfehler nicht behoben werden, weist das Gericht den Antrag ab. Gegen einen abgewiesenen Antrag kann beim Provinzgericht (Audiencia Provincial) Rechtsbehelf eingelegt werden.

Bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern muss der Richter von Amts wegen prüfen, ob missbräuchliche Klauseln vorliegen. Gelangt der Richter nach Anhörung der Parteien zu der Auffassung, dass missbräuchliche Klauseln vorliegen, so entscheidet er über die sich daraus ergebenden Folgen, beispielsweise, dass die Klage unzulässig ist oder das Verfahren unter Ausschluss der missbräuchlichen Klauseln fortgesetzt wird. Auch gegen diese Entscheidung kann beim Provinzgericht (Audiencia Provincial) Rechtsbehelf eingelegt werden.

1.5 Rechtsbehelf

Der Beschluss, durch den ein Antrag auf Einleitung des Mahnverfahrens abgewiesen wird, kann vor dem Provinzgericht (Audiencia Provincial) angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 20 Tagen beim Ursprungsgericht einzureichen.

1.6 Widerspruch

Der Schuldner muss binnen 20 Tagen ab dem Datum des Mahnbescheids, genauer gesagt bis um 15.00 Uhr des Tages, der auf den Ablauf dieser Frist folgt, die Geldforderung begleichen oder Widerspruch einlegen. Dieser ist in schriftlicher Form einzureichen und kann nicht mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Ist der geltend gemachte Anspruch höher als 2 000 EUR, muss das Widerspruchsschreiben von einem Rechtsanwalt und einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet werden. Dieser Rechtsbefehl ist nicht an bestimmte Gründe gebunden, der Schuldner kann den Mahnbescheid sowohl inhaltlich als auch formal oder verfahrensrechtlich anfechten.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn die Forderung 6 000 EUR nicht übersteigt, erstellt der Rechtsreferent (Letrado de la Administración de Justicia) einen Schriftsatz zur Beendigung des Mahnverfahrens und zur Einleitung des mündlichen Verfahrens. Dem Antragsteller wird die Anzeige des Widerspruchs zugestellt, den er binnen einer Frist von zehn Tagen schriftlich anfechten kann. Im Widerspruchsschreiben und in der Widerspruchsanfechtung kann die jeweilige Partei die Durchführung einer Gerichtsverhandlung beantragen.

Wenn der Forderungsbetrag 6 000 EUR überschreitet und der Antragsteller nicht binnen eines Monats ab dem Zustellungsdatum der Widerspruchsanzeige Klage erhebt, wird das Verfahren eingestellt und dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Wenn der Antragsteller Klage einreicht, wird sie dem Beklagten zugestellt. Dieser kann innerhalb einer Frist von 20 Tagen auf die Klage erwidern und die Rechtssache wird als ordentliches Verfahren weitergeführt.

Bei Forderungen über 6 000 EUR gewährt das Gericht dem Gläubiger eine Frist von einem Monat, um eine Klage im ordentlichen Verfahren zu erheben.

Wenn der Gläubiger angesichts der Ausführungen des Widerspruchsschreibens das Verfahren nicht betreiben möchte, muss er die Forderung ausdrücklich zurückziehen.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht erwidert oder bei Gericht nicht erscheint, erstellt der Rechtsreferent (Letrado de la Administración de Justicia) einen Schriftsatz zur Beendigung des Mahnverfahrens und informiert den Gläubiger über die Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens, das auf einfachen Antrag des Gläubigers eingeleitet werden kann.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Gläubiger muss einen Antrag auf Durchführung des Vollstreckungsverfahrens stellen. Übersteigt die Forderung 2 000 EUR, muss der Antrag von einem Rechtsanwalt und einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet werden.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Vollstreckungsbeschluss kann nicht mehr angefochten werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, aus besonderen Gründen Beschwerde gegen die Vollstreckung einzulegen.

Letzte Aktualisierung: 28/09/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Frankreich

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Die Artikel 1405 bis 1425 der Zivilprozessordnung sehen ein vereinfachtes Mahnverfahren (die sogenannte „Procédure d’injonction de payer“) vor.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren kann für die Eintreibung von Geldforderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen angewendet werden, wenn es sich um einen beziffert feststehenden Betrag handelt.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Das Verfahren kann für die Eintreibung von Geldforderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen angewendet werden, wenn es sich um einen beziffert feststehenden Betrag handelt.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Da für das Mahnverfahren das Gericht am Wohnsitz bzw. Firmensitz des Schuldners oder eines der Schuldner zuständig ist, kann es nicht zur Anwendung kommen, wenn der Alleinschuldner im Ausland ansässig ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Antrag ist beim Amtsgericht (Tribunal d’instance), beim Gericht für Bagatellsachen (Juridiction de proximité) oder beim Präsidium des Handelsgerichts (Tribunal de commerce) bzw., seit dem 1. Januar 2013, beim Präsidium des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zu stellen, je nachdem, welches Gericht sachlich zuständig ist.

Der ausschließliche Gerichtsstand ist am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners oder einer der Schuldner begründet, gegen den oder die das Verfahren in die Wege geleitet wird. Von dieser Regel darf im Sinne der öffentlichen Ordnung nicht abgewichen werden. Die Einrede der Unzuständigkeit muss das betreffende Gericht von Amts wegen erheben.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Nachnamen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz von Gläubiger und Schuldner oder bei juristischen Personen, Form, Name und Firmensitz;
  • die genaue Angabe des eingeforderten Betrags einschließlich der Aufschlüsselung seiner einzelnen Bestandteile sowie die Bezeichnung des Ursprungs der Forderung.

Die Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts wird dringend empfohlen, auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei handelt es sich um ein CERFA-Formular, das auf der Website des Justizministeriums und bei den Geschäftsstellen (Greffes) der zuständigen Gerichte erhältlich ist.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Der Antrag kann vom Gläubiger oder von einem Stellvertreter des Gläubigers gestellt werden.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe für die Forderung müssen nicht im Detail dargelegt werden. Eine Zusammenfassung ist ausreichend (vgl. die Frage 1.3.1).

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Mit dem Antrag müssen Belege für die Begründetheit des Anspruchs eingereicht werden (Rechnungen, Miet-, Kauf- oder Kreditverträge, Abrechnungen usw.). Darüber hinaus gelten die Vorschriften des allgemeinen Rechts für Zivilverfahren.

1.4 Abweisung des Antrags

Vor dem Erlass eines Mahnbescheids prüft das Gericht, ob der Antrag begründet ist. Gelangt es zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, kann es den Antrag ganz oder teilweise abweisen.

1.5 Rechtsbehelf

Wird der Antrag abgewiesen, kann der Gläubiger keinen Rechtsbehelf dagegen einlegen. Allerdings hat er die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten und im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens beim zuständigen Gericht Klage auf Begleichung der Geldforderung zu erheben.

1.6 Widerspruch

Der Schuldner kann binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen, und zwar entweder persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, oder per Einschreiben an diese Geschäftsstelle. Weitere Formvorschriften für die Einreichung des Widerspruchs bestehen nicht.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Durch die Einreichung des Widerspruchs wird ein Gericht mit der Sache befasst. Der Urkundsbeamte des Gerichts lädt daher alle Parteien zu einer Verhandlung vor, so auch die Parteien, die keinen Widerspruch erhoben haben. Im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit entscheidet das Gericht nicht nur über den ursprünglichen Antrag, sondern auch über etwaige Zusatzanträge sowie über das Verteidigungsvorbringen in der Sache.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Zustellungsdatum beantragt der Gläubiger bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Dieser Antrag ist keinerlei Formvorschriften unterworfen und kann durch eine einfache Erklärung oder per Brief bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Vollstreckungsklausel verleiht dem Mahnbescheid die Wirkung eines streitigen Urteils.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Diese Entscheidung ist weder rechtsmittelfähig, noch kann beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) Kassationsbeschwerde gegen sie eingelegt werden. Die einzige Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, besteht darin, beim Kassationsgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen die Bedingungen zu erheben, zu denen die Vollstreckungsklausel von der Geschäftsstelle erteilt wurde.

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Letzte Aktualisierung: 26/07/2018

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Europäischer Zahlungsbefehl - Kroatien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Das Verfahren für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird in der Republik Kroatien durch die Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) geregelt (Narodne Novine (NN) - Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19). Die Vorschriften für die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls und für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl (Pravilnik o načinu podnošenja zahtjeva za izdavanje europskog platnog naloga i prigovora protiv europskog platnog naloga) wurden im Amtsblatt Nr. 124/13 veröffentlicht.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Eintreibung einer beziffert feststehenden Geldforderung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig ist. Das Europäische Mahnverfahren wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens eingerichtet. Diese Verordnung und die darin vorgesehenen Ausnahmeregelungen finden bei grenzüberschreitenden zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren unabhängig von der Art des angerufenen Gerichts Anwendung.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren ist auf Geldforderungen anwendbar. Gegenstand der Forderung können lediglich vertragliche oder außervertragliche Verbindlichkeiten sein, die genau beziffert sind.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Für den Forderungswert gibt es keinen Höchstbetrag.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist nicht zwingend vorgeschrieben, da der Antragsteller frei entscheiden kann, wie er seinen Anspruch geltend macht, solange er dabei nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die guten Sitten verstößt. Liegen alle Voraussetzungen vor, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid auch ohne Antrag des Gläubigers. Somit ist das Gericht zur Ausstellung des Mahnbescheids verpflichtet, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja.

1.2 Zuständiges Gericht

Die Gemeindegerichte (općinski sud) sind für die Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie für die Vollstreckbarerklärung eines solchen Zahlungsbefehls zuständig, wenn der Sachverhalt in die Zuständigkeit der Handelsgerichte (trgovački sud) fällt sind diese zuständig. Maßgeblich dafür sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Sitz des Antragsgegners.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls darf ebenso wie der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nur in maschinenlesbarer Form eingereicht werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die betreffenden Schriftstücke für die maschinelle Bearbeitung geeignet sind. Das Antragsformular kann in Papierform oder über ein anderes vom Gericht akzeptiertes Kommunikationsmittel eingereicht werden.

Die Art und Weise, wie der Europäische Zahlungsbefehl zu beantragen und der Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen ist, wird durch die Verfahrensvorschriften für die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Einlegen des Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl geregelt, die am 17. Oktober 2013 in Kraft getreten sind.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls und für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Das betreffende Formular ist bei dem zuständigen Gericht abzugeben. Somit ist die Verwendung eines Standardformulars für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zwingend vorgeschrieben. Die Formblätter können auf der Website des europäischen Justizportals heruntergeladen werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Jede Partei (sei es eine natürliche oder eine juristische Person) kann frei entscheiden, ob sie sich im Verfahren selbst vertritt oder einen Mittelsmann mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt; üblicherweise übernimmt dies ein Rechtsanwalt. Somit besteht für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls kein Anwaltszwang.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Gläubiger muss das Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – in maschinenlesbarer Form ausfüllen. Ferner kann er damit zusätzliche Erklärungen abgeben und gegebenenfalls weitere Angaben zur Erläuterung der Forderung machen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

In Feld 10 des Formblatts A kann der Antragsteller vorhandene Beweismittel auflisten und angeben, auf welche Forderungen sich diese konkret beziehen. Die Vorschriften über die Eignung von Beweismitteln und die Beweiserhebung sind in den Artikeln 219-271 der Zivilprozessordnung niedergelegt, wobei das Gericht entscheidet, welche der eingereichten Beweismittel zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts herangezogen werden. Darüber hinaus entscheidet das Gericht nach seiner Überzeugung auf der Grundlage einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung jedes Beweismittels, der Gesamtheit der Beweismittel und des Ergebnisses des Verfahrens, welche Fakten als bewiesen gelten.

1.4 Abweisung des Antrags

Die Abweisung eines Antrags auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Artikel 109 der Zivilprozessordnung geregelt. Wenn der Antrag nicht nachvollziehbar ist oder nicht alle erforderlichen Angaben enthält, ordnet das Gericht nach Maßgabe des vorgenannten Artikels an, dass der Antragsteller den Antrag berichtigen und entsprechend der erteilten Anweisungen ergänzen muss, und sendet den Antrag für diese Zwecke an den Antragsteller zurück. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn er nicht fristgerecht mit den geforderten Berichtigungen und Ergänzungen an das Gericht zurückgesendet wird. Wenn der Antrag ohne diese Korrekturen oder ergänzenden Angaben an das Gericht zurückgesendet wird, wird er abgewiesen.

1.5 Rechtsbehelf

Für den Europäischen Zahlungsbefehl steht dem Antragsgegner der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen. Darüber hinaus haben die Parteien die Möglichkeit, den Europäischen Zahlungsbefehl in Ausnahmefällen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 unter den darin festgelegten Bedingungen überprüfen zu lassen.

1.6 Widerspruch

Der Antragsgegner kann anhand des Formblatts F beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. Dieses Formblatt wird ihm zusammen mit dem Zahlungsbefehl übermittelt. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht eingereicht werden. Der Antragsgegner muss lediglich angeben, dass er die Forderung bestreitet. Gründe hierfür muss er nicht benennen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Antragsgegner Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt, wird das weitere Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, sofern zutreffend, und andernfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Einlegung des Einspruchs gegen Zahlungsanweisungen (Artikel 445a, Artikeln 451 bis 456) und unter Berücksichtigung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 durchgeführt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Geht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Frist für die Übersendung des entsprechenden Schriftsatzes kein Widerspruch bei Gericht ein, erklärt das Gericht die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls. Hierfür verwendet es Formblatt G.

Ein von einem Gericht im Gebiet der Europäischen Union erlassener vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl (Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) ist ein Vollstreckungstitel, der in der Republik Kroatien in gleicher Weise wie eine Vollstreckungsanordnung eines kroatischen Gerichts vollstreckt werden kann.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Grundsätzlich muss der Antragsteller die Erklärung der Vollstreckung bei Gericht beantragen. Das Gericht erklärt einen Europäischen Zahlungsbefehl durch Verwendung des Formblatts G für vollstreckbar.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Antragsgegner kann die Überprüfung eines in der Republik Kroatien erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Maßgabe von Artikel 507n der Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragen. Das Gericht, das über den Antrag entscheidet, kann die Vollstreckung nach den einschlägigen Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes auf Antrag des Schuldners aussetzen. Rechtsbehelfe gegen den Vollstreckungstitel aus Gründen, die sich auf den geltend gemachten Anspruch beziehen, sind nur zulässig, wenn der entsprechende Sachverhalt nach der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetreten ist und bei Einlegen des Widerspruchs nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr dargelegt werden konnte.

Letzte Aktualisierung: 12/02/2024

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Europäischer Zahlungsbefehl - Italien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Neben anderen summarischen Verfahren sieht die italienische Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile) auch ein Mahnverfahren (procedimento di ingiunzione) vor (Artikel 633 ff.). Es ist ein Verfahren ex parte, bei dem das Gericht über den Antrag des Gläubigers entscheidet, ohne den Schuldner anzuhören und ohne ihm das Recht auf Äußerung einzuräumen.

Der Schuldner wird erst nachträglich angehört, wenn der Mahnbescheid von ihm angefochten wird.

Das Mahnverfahren kann nur für bestimmte Forderungen (Zahlung eines Geldbetrags, Lieferung einer bestimmten Warenmenge usw.) und unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen angestrengt werden, die im Zivilgesetzbuch (Codice civile) geregelt sind. (Der Gläubiger muss z. B. einen schriftlichen Nachweis seiner Forderung vorlegen.)

Wenn das Gericht die Forderung für begründet hält, weist es den Schuldner zur Zahlung des Betrages innerhalb einer bestimmten Frist an, die im Allgemeinen 40 Tage beträgt. Gleichzeitig weist es den Schuldner darauf hin, dass er den Mahnbescheid innerhalb derselben Frist anfechten kann. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig und kann gegebenenfalls vollstreckt werden.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Verfahren ist auf Forderungen von Gläubigern anwendbar, denen Geldbeträge oder Warenmengen geschuldet werden, und es steht jedem offen, der Anspruch auf Herausgabe einer beweglichen Sache hat.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Wenn das Verfahren eine Geldforderung betrifft, ist der Betrag genau zu benennen. Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Mahnverfahren für nicht vertraglich vereinbarte Forderungen angestrengt wird, z. B. um einen Ausgleich für Schäden zu erhalten, die durch rechtswidriges Verhalten entstanden sind.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen. Ein Mahnverfahren kann für Forderungen in jeder beliebigen Höhe angestrengt werden.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Mahnverfahrens ist fakultativ. Ein Gläubiger kann jederzeit ein ordentliches Verfahren anstrengen.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Mahnbescheid ist beim Friedensrichter (giudice di pace) oder bei dem tribunale zu beantragen, das auch in einem ordentlichen Verfahren zuständig wäre. Der Friedensrichter ist nur für kleinere Forderungen zuständig. Die Voraussetzungen regelt Artikel 7 Zivilprozessordnung. Wenn der Antrag beim tribunale gestellt wird, führt ein Einzelrichter die Verhandlung.

Wenn es bei den Forderungen um Prozesskosten oder Kostenerstattungen für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher oder andere Personen geht, die im Verlauf eines Verfahrens tätig geworden sind, ist das Gericht zuständig, das in der Hauptsache entschieden hat.

Rechtsanwälte können einen Mahnbescheid gegen Mandanten bei dem Gericht des Ortes erwirken, dessen Anwaltskammer (consiglio dell’ordine) sie angehören. Notare können Forderungen beim Gericht des Ortes geltend machen, dessen Notarkammer (consiglio notarile) sie angehören (siehe auch „Gerichtliche Zuständigkeit“).

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss die in Artikel 638 Zivilprozessordnung festgelegten Angaben enthalten und bei der Geschäftsstelle des Gerichts mit sämtlichen Anlagen eingereicht werden. Artikel 16-bis des Gesetzesdekrets Nr. 179 vom 18. Oktober 2012 (umgewandelt durch das Gesetz Nr. 221 vom 17. Dezember 2012) lautet: „Ab dem 30. Juni 2014 sind bei Verfahren vor dem in Buch IV Titel I Kapitel I der Zivilprozessordnung genannten Gericht sämtliche Klagen, Anträge und Schriftstücke der Parteien (mit Ausnahme von Widersprüchen) ausschließlich auf elektronischem Wege einzureichen.“ Daher gelten alle nach dem 30. Juni 2014 in einem einseitigen Verfahren in Papierform eingereichten Anträge als unzulässig. Für das Europäische Mahnverfahren gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Artikel 16-bis des Gesetzesdekrets Nr. 179/2012 nicht, sodass Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Papierform und nicht auf elektronischem Wege einzureichen sind.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nein, es gibt keinen speziellen Vordruck.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Grundsätzlich ja. In manchen Fällen kann sich der Gläubiger auch selbst vor Gericht vertreten. Das ist der Fall, wenn die Forderung vor dem Friedensrichter verhandelt wird und der Streitwert nicht mehr als 1 100 EUR beträgt oder wenn der Gläubiger bei dem Gericht als Anwalt zugelassen ist.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

In dem Antrag sind die Forderung und die Gründe für die Forderung darzulegen. Die Gründe müssen nicht ausführlich erläutert werden. Die relevanten Fakten und Unterlagen können auch in zusammengefasster Form vorgelegt werden.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja. Als schriftliche Nachweise kommen insbesondere Lieferbescheinigungen und einseitige schriftliche Zusagen in Betracht. Wenn die Forderung die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen betrifft und eine solche Leistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder an eine nicht gewerblich tätige Person erfolgt ist, können auch authentische Auszüge aus der ordnungsgemäßen Buchführung des Gläubigerunternehmens als schriftlicher Nachweis vorgelegt werden. Geschäftliche Rechnungen sind ebenfalls als schriftlicher Nachweis der Forderung geeignet, wenn ihnen die gestempelte Kopie aus dem Rechnungsregister des Gläubigers beigefügt ist.

Sonderregelungen gelten für Gebühren- und Erstattungsforderungen von Rechtsanwälten, Notaren und Angehörigen anderer Berufsgruppen sowie für Forderungen des Staates und öffentlicher Behörden.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Forderung unzureichend begründet ist, wird der Antragsteller von der Geschäftsstelle des Gerichts darüber informiert und aufgefordert, weitere Nachweise vorzulegen. Wenn der Antragsteller dem nicht nachkommt, seinen Antrag aber auch nicht zurückzieht, und dem Antrag nicht stattgeben werden kann, weist das Gericht ihn mit einer begründeten Entscheidung ab.

In diesem Fall hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen neuen Antrag für seine Forderung zu stellen und ein besonderes oder ein ordentliches Verfahren anzustrengen.

1.5 Rechtsbehelf

Die Ablehnung kann weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem Kassationsgericht angefochten werden.

1.6 Widerspruch

Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, erlässt es einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner in Italien innerhalb von 60 Tagen und außerhalb Italiens binnen 90 Tagen nach Verkündung der Entscheidung zuzustellen ist.

Innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids kann der Schuldner Widerspruch einlegen.

In begründeten Fällen kann die Widerspruchsfrist auf 10 Tage verkürzt bzw. auf 60 Tage verlängert werden. Ist der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnhaft, beträgt die Widerspruchsfrist 50 Tage und kann auf 20 Tage verkürzt werden. Ist der Antragsgegner in einem Drittstaat wohnhaft, beträgt die Frist 60 Tage und kann auf 30 Tage verkürzt oder auf 120 Tage verlängert werden.

Der Antragsgegner kann auch nach Ablauf der Frist Widerspruch gegen die Forderung einlegen, wenn er nachweisen kann, dass er aufgrund einer Unregelmäßigkeit bei der Zustellung des Mahnbescheids oder aus unvorhersehbaren Gründen oder infolge höherer Gewalt nicht fristgerecht in Kenntnis gesetzt wurde. Zehn Tage nach der ersten Vollstreckungsmaßnahme kann kein Widerspruch mehr eingelegt werden.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid (opposizione) wird bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, durch Zustellung (citazione) an den Gläubiger unter seiner im Antrag angegebenen Anschrift eingelegt. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid muss die in einer Ladung üblichen Angaben enthalten. Der Antragsgegner muss insbesondere die Gründe für seinen Widerspruch gegen die Forderung darlegen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Der Widerspruch führt zu einem ordentlichen Verfahren, in dem das Gericht die Rechtmäßigkeit der Zahlungsforderung prüft.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Erfolgt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist kein Widerspruch oder versäumt es der Antragsgegner, vor Gericht zu erscheinen, wird der Bescheid auf Antrag des Gläubigers vom Gericht für vollstreckbar erklärt.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Vier Szenarien sind möglich.

Das erste Szenario tritt ein, wenn die Frist für den Widerspruch gegen die Forderung noch nicht abgelaufen ist. Der Antragsteller kann bei Gericht beantragen, dass der Bescheid vorläufig mit sofortiger Wirkung für vollstreckbar erklärt wird. Dies ist nur möglich, wenn die besonderen Voraussetzungen für eine vorläufige Durchsetzung nach der Zivilprozessordnung gegeben sind: wenn z. B. die Forderung auf einem Wechsel oder Scheck beruht oder wenn eine verzögerte Durchsetzung dem Gläubiger schweren Schaden zufügen würde. Als Voraussetzung für die vorläufige Vollstreckung in diesem frühen Stadium kann das Gericht vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung zugunsten des Schuldners verlangen.

Das zweite Szenario tritt ein, wenn ein Schuldner, dem der Mahnbescheid zugestellt worden ist, seinen Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt hat. In dem Fall kann der Gläubiger einen Antrag auf Vollstreckung des Mahnbescheids stellen.

Das dritte Szenario tritt ein, wenn der Schuldner Widerspruch eingelegt hat und die Sache noch anhängig ist. In diesem Fall kann der Gläubiger einen Antrag auf vorläufige Vollstreckung des Mahnbescheids stellen. Diesem Antrag wird nur stattgegeben, wenn die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (wenn z. B. mit dem Widerspruch keine schriftlichen Nachweise vorgelegt worden sind). Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung auch für einen Teil des Bescheids bis zur Höhe des Betrags anordnen, den der Schuldner nicht angefochten hat. Außerdem kann das Gericht die vorläufige Vollstreckung des Bescheids anordnen, wenn der Gläubiger eine Sicherheit in Höhe des gegebenenfalls zu erstattenden Betrags zuzüglich Kosten und Entschädigungen leistet.

Das vierte Szenario tritt ein, wenn der Widerspruch abgelehnt wird. Danach wird der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

Wenn ein Mahnbescheid aufgrund eines der genannten Szenarien für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Gläubiger zudem eine hypothekarische Belastung des Vermögens des Schuldners erwirken.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Ein Mahnbescheid, der vollstreckbar geworden ist, weil der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat, kann nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen aufgehoben werden (z. B. wenn festgestellt wird, dass die Entscheidung des Gerichts aufgrund von Nachweisen ergangen ist, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt haben). Wenn von dem Mahnbescheid auch die Rechte Dritter betroffen sind, können diese ebenfalls Widerspruch einlegen.

Gegen ein Urteil zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens kann auf dem üblichen Wege Rechtsbehelf eingelegt werden.

Anhänge

Die italienische Verfassung (EN)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.senato.it/sites/default/files/media-documents/COST_INGLESE.pdf

Portal der italienischen Rechtsvorschriften (IT)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.normattiva.it/?language=en

Die italienische Zivilprozessordnung (IT)

Link öffnet neues Fensterhttp://www.altalex.com/documents/codici-altalex/2015/01/02/codice-di-procedura-civile

The Code of administrative trial (EN)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.giustizia-amministrativa.it/cdsintra/wcm/idc/groups/public/documents/document/mday/mzk3/~edisp/nsiga_4276977.pdf

Code de justice administrative (FR)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.giustizia-amministrativa.it/cdsintra/wcm/idc/groups/public/documents/document/mday/njiz/~edisp/nsiga_4506451.pdf

Italienische Verwaltungsprozessordnung (DE)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.giustizia-amministrativa.it/cdsintra/wcm/idc/groups/public/documents/document/mday/nda5/~edisp/nsiga_4289867.pdf

Das italienische Justizsystem (IT/EN)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.csm.it/web/csm-internet/magistratura/il-sistema-giudiziario=

Steuerverfahrensordnung (IT)

Link öffnet neues Fensterhttp://def.finanze.it/DocTribFrontend/getAttoNormativoDetail.do?id=%7bECD81E71-D37B-4722-AA36-116B5BCB2232%7d

Website des Justizministeriums (IT)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.giustizia.it/giustizia

Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

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Europäischer Zahlungsbefehl - Zypern

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Zypern gibt es kein nationales „Mahnverfahren“ mit Ausnahme des in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vorgesehenen Verfahrens, zu dessen Anwendung eine Verfahrensverordnung angenommen wurde.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Nicht zutreffend.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nicht zutreffend.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Nicht zutreffend.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nicht zutreffend.

1.2 Zuständiges Gericht

Nicht zutreffend.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nicht zutreffend.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nicht zutreffend.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Nicht zutreffend.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Nicht zutreffend.

1.4 Abweisung des Antrags

Nicht zutreffend.

1.5 Rechtsbehelf

Nicht zutreffend.

1.6 Widerspruch

Nicht zutreffend.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Nicht zutreffend.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Nicht zutreffend.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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Europäischer Zahlungsbefehl - Lettland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Lettland ist die nicht streitige Zwangsvollstreckung (Kapitel 50 Artikel 400–406 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) und die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids (Kapitel 50.1 Artikel 406.1-406.10 der Zivilprozessordnung) möglich.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Die nicht streitige Zwangsvollstreckung ist zulässig auf der Grundlage

  1. von Verträgen in Bezug auf Forderungen, die durch ein eingetragenes Grundpfandrecht oder ein Handelspfand gesichert sind;
  2. von befristeten Verträgen über die Zahlung von Geldbeträgen oder die Rückgabe von beweglichen Sachen, sofern diese Verträge in Form einer notariellen Urkunde oder in einer Form mit gleicher Rechtswirkung geschlossen wurden;
  3. von befristeten Pacht- oder Mietverträgen, die notariell beurkundet oder im Grundbuch eingetragen sind und aus denen hervorgeht, dass der Pächter oder Mieter verpflichtet ist, das gepachtete oder gemietete Objekt am Ende der Laufzeit des Vertrags oder bei Nichtzahlung der Pacht oder Miete zu räumen und die Pacht oder Miete zu zahlen;
  4. eines Wechselprotests, der nicht notariell beurkundet ist.

Im Falle der oben genannten Forderungen ist eine nicht streitige Vollstreckung nicht möglich, wenn

  1. die Vollstreckung gegen Eigentum des Staates oder einer Gebietskörperschaft gerichtet ist;
  2. die Forderung durch Verjährung erloschen ist und die Frist eindeutig in dem betreffenden Schriftstück genannt ist.

Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist zulässig bei urkundlich belegten, fälligen Zahlungspflichten und bei urkundlich belegten Schadenersatzpflichten aus einem Vertrag über die Lieferung oder den Erwerb von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, sofern keine Vollstreckungsfrist gesetzt wurde.

Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig

  1. für Zahlungen in Verbindung mit nicht einer nicht erbrachten Gegenleistung;
  2. wenn der gemeldete Wohnsitz oder der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt ist;
  3. wenn sich der gemeldete Wohnsitz, der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder der eingetragene Sitz des Schuldners nicht in Lettland befindet;
  4. wenn die geforderte Vertragsstrafe den Betrag der Hauptforderung überschreitet;
  5. wenn die geforderten Zinsen den Betrag der Hauptforderung überschreitet;
  6. für Zahlungsverpflichtungen, wenn die Schuld mehr als 15 000 EUR beträgt;
  7. im Fall von gesamtschuldnerischen Zahlungsverpflichtungen.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig, wenn die Schuld mehr als 15 000 EUR beträgt.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig, wenn sich der gemeldete Wohnsitz, der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder der eingetragene Sitz des Schuldners nicht in Lettland befindet.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Antrag auf nicht streitige Vollstreckung von Forderungen ist beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zu stellen,

  1. in dessen Bezirk der Schuldner seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz hat, wenn der Antrag die Zahlung eines Geldbetrags, die Rückgabe beweglicher Sachen oder Forderungen aus Verträgen betrifft, die durch ein Handelspfand gesichert sind;
  2. in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist, wenn der Antrag auf unbestrittene Zwangsvollstreckung Grundpfandrechte oder eine Verpflichtung zur Räumung bzw. Rückgabe von gemietetem oder gepachtetem unbeweglichem Vermögen betrifft. Wenn eine Verbindlichkeit mit mehreren unbeweglichen Vermögensgegenständen besichert ist und die Anträge in die Zuständigkeit der Grundbuchämter mehrerer Bezirks- oder Stadtgerichte fallen würden, kann der Antragsteller den Antrag beim Grundbuchamt eines Bezirks- oder Stadtgerichts seiner Wahl einreichen, in dessen Bezirk einer der unbeweglichen Vermögensgegenstände belegen ist;
  3. am Ort, an dem die Schiffshypothek eingetragen ist, sofern der Antrag auf eine Forderung gestützt ist, für die eine Schiffshypothek besteht.

Anträge auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts zu stellen, in dessen Bezirk sich der gemeldete oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Schuldners bzw. sein Unternehmenssitz befindet.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids kann nur elektronisch unter Verwendung der Online-Form gestellt werden, die auf dem Gerichtsportal (e-Rechtssachen (e-lietas portāls)) verfügbar ist.

Der Schuldner kann sich auf den Antrag einlassen, indem er die auf dem Gerichtsportal verfügbare Online-Form verwendet oder seine Antwort gemäß Anhang 3 der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 792 vom 21. Juli 2009 über die für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids vorgesehenen Formen einreicht. Die Vorlage ist Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

Für einen Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung steht keine Vorlage zur Verfügung, ein solcher sollte gemäß Artikel 404 des Zivilprozessrechts eingereicht werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, anwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich. Die allgemeinen Vorschriften für die rechtliche Vertretung finden sich in Kapitel 12 („Vertretung“) der Zivilprozessordnung.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Antrag muss nicht im Detail begründet werden.

In dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung sind die Forderung und das der Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft, in Bezug auf die der Gläubiger die nicht streitige Vollstreckung beantragt, unter Anführung der Hauptforderung, der Vertragsstrafe und der Verzugszinsen anzugeben. Bei Wechseln sind außerdem die im Zusammenhang mit dem Wechselprotest entstandenen Kosten und die gesetzlich vorgesehene Entschädigung anzugeben. Dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung sind die vollstreckbare Urkunde und eine Kopie hiervon, bei Wechseln außerdem der notariell beurkundete Wechselprotest sowie ein Beleg über die Zustellung einer Mitteilung an den Schuldner beizufügen, außer wenn eine solche Mitteilung nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.

Anträge auf Zwangsvollstreckung aufgrund eines Mahnbescheids werden durch Ausfüllen des im Online-Gerichtssystem (e-Rechtssachen) verfügbaren Online-Formulars gestellt, in dem Angaben zum Antragsteller und zum Schuldner, zur Zahlungsverpflichtung, zu den forderungsbegründenden Dokumenten und zu den Fristen für die Vollstreckung der Forderung, zur Höhe des geforderten Betrags und zu dessen Berechnung sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass die Forderung nicht bzw. nicht mehr von der Erfüllung einer Gegenleistung abhängt, enthalten sind.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung ist das vollstreckbare Dokument und eine beglaubigte Kopie davon, oder bei einem Wechsel der Wechselprotest beizufügen, sowie ein Beleg für die Mitteilung an den Schuldner, außer wenn eine solche Mitteilung nach dem Gesetz nicht erforderlich ist (bei dem Beleg für die ergangene Mitteilung kann es sich um eine Bestätigung eines vereidigten Gerichtsvollziehers oder seines Stellvertreters handeln, dass der Adressat die Mitteilung nicht angenommen hat).

Bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids muss kein schriftlicher Beleg für die Forderung eingereicht werden. Der Antrag muss jedoch Angaben zu den forderungsbegründenden Dokumenten und zur Erfüllungsfrist enthalten. Ficht der Schuldner die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids an, wird das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Mahnbescheids eingestellt. Die Entscheidung, das Verfahren zur Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids auf den Widerspruch des Schuldners hin einzustellen, stellt kein Hindernis für eine Klage im ordentlichen Verfahren dar.

1.4 Abweisung des Antrags

Bei der nicht streitigen Zwangsvollstreckung entscheidet ein Einzelrichter innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage des Antrags und der ihm beigefügten Dokumente, ohne dass der Antragsteller und der Schuldner zuvor benachrichtigt werden. Der Richter weist den Antrag ab, wenn er unbegründet ist oder die im Antrag angegebene Sanktion sich gegenüber der Hauptforderung als unverhältnismäßig erweist oder das forderungsbegründende Dokument unfaire vertragliche Bestimmungen enthält, die den Verbraucherrechten zuwiderlaufen.

Bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids stellt der Richter das Verfahren zur Zwangsvollstreckung ein, wenn das Gericht den Antrag zwar angenommen hat, der Schuldner jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Mahnbescheids Widerspruch einlegt und die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung bestreitet.

1.5 Rechtsbehelf

Richterliche Entscheidungen bezüglich eines Antrags auf nicht streitige Zwangsvollstreckung oder auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind unanfechtbar.

Ist der Schuldner der Meinung, dass der Anspruch des Antragstellers in der Sache unbegründet ist, kann er den Anspruch abwehren, indem er innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Versanddatum der Entscheidung Klage gegen den Gläubiger erhebt. Erhebt der Schuldner eine solche Klage, kann er die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Wenn der Gläubiger durch das Vollstreckungsverfahren bereits entschädigt wurde, kann der Schuldner die Sicherung seines Anspruchs beantragen.

1.6 Widerspruch

Über Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung entscheidet ein Einzelrichter ohne Berücksichtigung der Meinung des Schuldners.

Bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids benachrichtigt der Richter den Schuldner und schlägt ihm vor, den im Antrag angegebenen Betrag zu zahlen oder innerhalb von 14 Tagen nach Versendung des Mahnbescheids Widerspruch beim Gericht einzulegen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids – Ficht der Schuldner die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nach Versendung des Mahnbescheids an, wird das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Mahnbescheids eingestellt. Akzeptiert der Schuldner einen Teil des Antrags, wird der Antragsteller über die Antwort des Schuldners benachrichtigt und es wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren der Antragsteller das Gericht darüber informiert, ob der Teil der Forderung, dessen Vollstreckung akzeptiert wurde, hinfällig ist. Akzeptiert der Schuldner einen Teil des Antrags, ergeht eine richterliche Entscheidung über die Vollstreckung des akzeptierten Teils, während für den übrigen Teil das Verfahren eingestellt wird.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Schuldner bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids nicht innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch ein, entscheidet der Richter innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Widerspruchsfrist und ordnet die Zwangsvollstreckung der im Antrag genannten Forderung sowie die Rückerstattung der Gerichtskosten an.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids: Im Verfahren der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Mahnbescheids erlangt die Entscheidung des Richters sofortige Wirksamkeit. Sie gilt als Vollstreckungstitel, der nach den Regeln der Urteilsvollstreckung vollstreckt werden kann.

Im Verfahren der nicht streitigen Zwangsvollstreckung entscheidet der Richter, der den Antrag geprüft und zugelassen hat, welche Forderung vollstreckt werden soll und in welchem Umfang. Die Entscheidung des Richters erlangt sofortige Wirksamkeit. Sie gilt als Vollstreckungstitel, der nach den Regeln der Urteilsvollstreckung vollstreckt werden kann. Die Entscheidung des Richters wird zusammen mit einer beglaubigten Kopie des forderungsbegründenden Dokuments zur Vollstreckung eingereicht.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Richterliche Entscheidungen bezüglich eines Antrags auf nicht streitige Zwangsvollstreckung oder auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind unanfechtbar. Ist der Schuldner jedoch der Meinung, dass der Anspruch des Antragstellers in der Sache unbegründet ist, kann er die Ansprüche abwehren, indem er Klage gegen den Gläubiger erhebt (bei der nicht streitigen Zwangsvollstreckung innerhalb von sechs Monaten ab dem Versanddatum der beglaubigten Kopie der richterlichen Entscheidung und bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids innerhalb von drei Monaten ab dem Versanddatum der beglaubigten Kopie der Entscheidung). Erhebt der Schuldner eine solche Klage, kann er die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Wenn der Gläubiger bereits befriedigt wurde, kann der Schuldner die Sicherung seines Anspruchs beantragen.

Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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Europäischer Zahlungsbefehl - Litauen

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Anträge auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls werden vorbehaltlich der in der Zivilprozessordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen im Einklang mit Kapitel XXIII der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Lietuvos Respubklikos civilinio proceso kodeksas) geprüft.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren nach Kapitel XXIII der Zivilprozessordnung findet Anwendung, wenn der Gläubiger den Erlass eines Zahlungsbefehls aufgrund einer Geldforderung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis, aus Verbindlichkeiten wegen unerlaubter Handlung, aus einem Arbeitsverhältnis, aus Unterhaltsansprüchen usw. beantragt.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Kapitel XXII der Zivilprozessordnung fallen, können auch im Rahmen eines schriftlichen oder eines streitigen Verfahrens entschieden werden, je nachdem, für welche Möglichkeit sich der Gläubiger entscheidet.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nach Kapitel XXIII der Zivilprozessordnung ist der Antrag nicht zulässig, wenn der Schuldner seinen Wohn- bzw. Firmensitz im Ausland hat.

Wenn ein Verfahren aufgrund der Forderung des Gläubigers eingeleitet wurde und sich nach dem Erlass des Zahlungsbefehls herausstellt, dass weder der Wohnsitz noch der Arbeitsplatz des Schuldners bekannt ist, widerruft das Gericht den Zahlungsbefehl und das Anliegen des Gläubigers bleibt unerledigt. Der entsprechende Gerichtsbeschluss kann auch nicht mehr selbständig angefochten werden. Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung in einem solchen Fall nur dann widerrufen und den Antrag des Gläubigers zurückweisen, wenn es vorher eine Frist festgesetzt hat, binnen derer der Gläubiger dem Gericht den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Schuldners mitteilen oder Schritte ergreifen kann, die das Gericht in die Lage versetzen, Verfahrensdokumente in anderer Weise zuzustellen.

1.2 Zuständiges Gericht

Für den Erlass des Zahlungsbefehls ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf den Erlass eines Zahlungsbefehls muss im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften für den Inhalt und die Form von Verfahrensdokumenten gestellt werden und die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Nachname, persönliche Identifikationsnummer und Anschrift des Gläubigers oder, wenn es sich beim Gläubiger um eine juristische Person handelt, den vollständigen Namen, den Firmensitz, die Identifikationsnummer und die geltende Bankverbindung des Gläubigers einschließlich seiner Kontonummer, sowie, wenn der Antrag von einem Vertreter der juristischen Person gestellt wird, den Namen und die Anschrift ihres Vertreters;
  2. Vor- und Nachname und Wohnsitz des Schuldners; soweit bekannt, sind auch dessen persönliche Identifikationsnummer und die Anschrift seiner Arbeitsstätte anzugeben; handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, muss der vollständige Name, der Firmensitz, die Identifikationsnummer und, soweit bekannt, die geltende Bankverbindung einschließlich der Kontonummer der juristischen Einheit angegeben werden;
  3. den Forderungsbetrag;
  4. wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen oder Verzugszinsen bezieht, den Zinssatz, den Zinsbetrag und den Berechnungszeitraum der Zinsen oder Verzugszinsen;
  5. die Forderung, ihre tatsächliche Grundlage und entsprechende Belege;
  6. ein mit Gründen versehener Antrag auf die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zulasten des Schuldners, wenn Gründe für die Ergreifung derartiger Schritte gegeben sind und Informationen über das Vermögen des Schuldners vorliegen;
  7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Tatbestandsmerkmale von Artikel 431 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind; diese beschreiben die folgenden Sachverhalte: der Gläubiger hat zum Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls seine Verpflichtungen, auf denen die geltend gemachte Forderung beruht, ganz oder teilweise nicht erfüllt und der Schuldner verlangt die Erfüllung dieser Verpflichtungen; der Gläubiger fordert die vollständige Erfüllung der Verpflichtung, obwohl diese nur zum Teil erfüllt werden kann; der Wohn- bzw. Firmensitz des Schuldners liegt im Ausland; der Wohnsitz und der Arbeitsplatz des Schuldners sind nicht bekannt;
  8. eine Aufstellung der Dokumente, die dem Antrag beigefügt wurden.

Wenn durch den Antrag Unterhaltsansprüche eingetrieben werden sollen, sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Schuldners und, für den Fall dass, der Antrag nicht vom Unterhaltsberechtigten selbst gestellt wird, dessen Geburtsdatum und Wohnsitz anzugeben. Darüber hinaus muss die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung und der Zeitraum, für den die Unterhaltszahlungen geschuldet werden, benannt werden.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es wird empfohlen, den Standardvordruck des Justizministeriums zu verwenden.

Das Antragsformular für den Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls ist auf dem Portal für die elektronische Erbringung von Dienstleistungen der litauischen Gerichte verfügbar: Link öffnet neues Fensterhttps://e.teismas.lt/lt/public/documentstemplates/

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Dafür gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Mit dem Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls müssen keine Nachweise eingereicht werden.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht wird den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in folgenden Fällen abweisen:

– wenn die Voraussetzungen nach Artikel 137 Absatz 2 der Zivilprozessordnung erfüllt sind (d. h. die Rechtssache fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte; der geltend gemachte Anspruch untersteht nicht der Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts; der Antragsteller hat das vorrangige außergerichtliche Verfahren nicht durchgeführt, das das Gesetz für bestimmte Fallarten vorsieht, denen die Rechtssache zuzuordnen ist; in einem aus ein- und denselben Gründen zwischen denselben Parteien geführten Rechtsstreit über einen identischen Verfahrensgegenstand ist bereits die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts ergangen oder es liegt bereits eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vor, durch die der Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch anerkannt oder der Vergleich der Parteien bestätigt wird; es ist ein Verfahren bei Gericht anhängig, das zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand aus ein- und denselben Gründen geführt wird; die Parteien haben eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Rechtssache an ein Schiedsgericht zu verweisen ist; der Antrag wurde im Namen einer nicht geschäftsfähigen Person gestellt; der Antrag wurde im Namen der betroffenen Partei von einer Person gestellt, die nicht dazu berechtigt war);

- wenn der Antrag die Bedingungen für seine Zulässigkeit nach Artikel 431 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt oder offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

1.5 Rechtsbehelf

Wenn ein Antrag auf den Erlass eines Zahlungsbefehls für nicht zulässig erklärt wird, kann der Abweisungsbeschluss selbständig durch die Einlegung von Rechtsmitteln angefochten werden.

1.6 Widerspruch

Der Schuldner kann den Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise anfechten, indem er Einspruch bei dem Gericht einlegt, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers teilweise beglichen oder anerkannt hat, kann er Einspruch gegen den verbleibenden Teil der Forderung einlegen.

Der Einspruch muss innerhalb von 20 Tagen ab der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner schriftlich eingelegt werden und die allgemeinen Vorschriften für den Inhalt und die Form von Verfahrensdokumenten erfüllen. Lediglich die Gründe für die Einlegung des Einspruchs müssen nicht benannt werden. Hat der Schuldner es aus zwingenden Gründen versäumt, den Einspruch innerhalb der angegebenen Frist einzulegen, kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht beantragen. Ein Beschluss, durch den der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, kann eigenständig durch die Einlegung von Rechtsmitteln angefochten werden.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Das Gericht muss den Gläubiger innerhalb von drei Werktagen ab dem Eingang des Einspruchsschreibens davon benachrichtigen, dass er unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften für streitige Verfahren (insbesondere der Bestimmungen für die gerichtliche Zuständigkeit) Klage erheben kann, wobei er die zusätzlichen Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen ab dem Eingang dieser Benachrichtigung des Gerichts begleichen muss. Etwaige durch das Gericht verhängte Sicherungsmaßnahmen dürfen erst nach Ablauf der Frist für die Klageeinreichung aufgehoben werden.

Wenn der Schuldner einen Teil der Forderung des Gläubigers anerkennt oder entsprechend einer gerichtlichen Anordnung begleicht, den geltend gemachten Anspruch in seiner Gänze jedoch nicht erfüllt und gegen den noch offenen Teil der Forderung Einspruch einlegt, ergeht ein neuer richterlicher Beschluss, wonach dem Gläubiger lediglich der Teil der Forderung zuerkannt wird, gegen den der Schuldner unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung keinen Einspruch eingelegt hat. Wenn sich der Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl auf die Verfahrenskosten beschränkt, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Begleichung dieser Kosten. Der Gläubiger kann wegen des nicht befriedigten Teils seiner Forderung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften Klage erheben.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Versäumt es der Gläubiger, binnen 14 Tagen ordnungsgemäß Klage beim zuständigen Gericht einzureichen, gilt sein Antrag als nicht gestellt und wird auf Grundlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an ihn zurückgesendet. Der Zahlungsbefehl und etwa verhängte Sicherungsmaßnahmen werden widerrufen. Der vorstehende Beschluss kann durch die Einlegung von Rechtsbehelfen selbständig angefochten werden. Darüber hinaus hat der Gläubiger die Möglichkeit, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens Klage zu erheben.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Zahlungsbefehl wird wirksam, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 20 Tagen Einspruch dagegen einlegt. Ein Zahlungsbefehl kann nicht als Eilsache vollzogen werden.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Ein Zahlungsbefehl kann nicht durch Berufung, Revision oder eine kassatorische Entscheidung angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2019

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Europäischer Zahlungsbefehl - Luxemburg

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Zusätzlich zum Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 ermöglicht das luxemburgische Recht mit dem Verfahren der gerichtlichen Anordnung („procédure sur requête“) beim Bezirksgericht die zügige Beitreibung von Forderungen (für Forderungen über 15 000 EUR). Das Verfahren beim Friedensgericht (für Forderungen bis 15 000 EUR) wird im Rahmen der Verfahren für geringfügige Forderungen behandelt (siehe „Verfahren für geringfügige Forderungen – Luxemburg“).

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Die betroffene Person kann entscheiden, ob sie eine einstweilige Verfügung beantragt oder ein Mahnverfahren anstrengt.

Im Anschluss an eine einstweilige Verfügung muss ein Verfahren zur Sache stattfinden, so dass dieses Verfahren insgesamt nicht als wirtschaftlich betrachtet werden kann.

Mit dem Verfahren der gerichtlichen Anordnung auf Antrag, also dem Mahnverfahren, können Forderungen letztendlich am schnellsten und kostengünstigsten beigetrieben werden.

Das Verfahren ist je nach Höhe des beizutreibenden Betrags unterschiedlich.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren der gerichtlichen Anordnung ist für Geldforderungen über 15 000 EUR in der Hauptsumme (ohne Zinsen und Kosten) bestimmt.

Das Verfahren der gerichtlichen Anordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in Luxemburg hat.

Es kommt ferner nur für Geldforderungen in Frage, die schriftlich belegt werden können. Mit einem Antrag auf gerichtliche Anordnung kann also beispielsweise keine zügige Schadensersatzzahlung erwirkt werden.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Das europäische Mahnverfahren.

1.2 Zuständiges Gericht

- Ein Gläubiger, der einen gerichtlichen Zahlungsbefehl für einen Betrag über 15 000 EUR erwirken möchte, muss sich an den Präsidenten des Bezirksgerichts wenden, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist, es sei denn, er kann eine rechtsgültige Gerichtsstandswahl nachweisen. Im Großherzogtum Luxemburg gibt es zwei Bezirksgerichte: in Luxemburg und in Diekirch.

Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf Erwirkung einer gerichtlichen Anordnung ist an die Geschäftsstelle des Bezirksgerichts zu richten. Er muss Name, Vorname, Beruf und Sitz bzw. Wohnort des Antragstellers und des Gegners, den Gegenstand der Forderung sowie eine Darlegung des Forderungsgrundes und Schriftstücke zur Stützung des Antrags enthalten, ansonsten ist er unwirksam.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt kein entsprechendes Formblatt.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist für die Vorlage des Antrags auf Erwirkung einer gerichtlichen Zahlungsanordnung nicht erforderlich.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Gläubiger muss den Gegenstand seines Antrags angeben (den geforderten Betrag) und seinen Klagegrund darlegen (die Gründe, aus denen das Geld geschuldet wird). Die Darlegung des Sachverhalts darf knapp sein, aber es ist eine Begründung erforderlich. Wie ausführlich die Erläuterungen sind, hängt von der Komplexität der Angelegenheit ab: Wenn die Schriftstücke selbsterläuternd sind, reicht eine knappe Erklärung.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Der Gläubiger muss seinem Antrag unbedingt schriftliche Belege beifügen. Der Richter prüft den Antrag im Wesentlichen auf der Grundlage dieser Schriftstücke.

Es können nur schriftliche Belege vorgelegt werden; der Gläubiger kann in diesem Verfahrensstadium die Begründetheit seiner Forderungen nicht mit anderen Mitteln, beispielsweise Zeugenaussagen, belegen.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Richter weist den Antrag ab, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass das Bestehen der Forderung nicht ausreichend belegt ist.

Die Abweisung des Antrags muss wie jede Gerichtsentscheidung begründet werden.

1.5 Rechtsbehelf

Gegen die Abweisung des Antrags können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Es steht dem Gläubiger jedoch frei, andere Verfahren bei dem für die Hauptsache oder für einstweilige Verfügungen zuständigen Gericht anzustrengen.

1.6 Widerspruch

Ein Schuldner, dem ein Mahnbescheid mit Aufforderung zur Zahlung zugestellt wurde, kann binnen 15 Tagen gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muss vom Schuldner oder seinem Bevollmächtigten schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Er muss zumindest eine knappe Angabe der Gründe enthalten, auf die er sich stützt, und ihm sind sämtliche Schriftstücke beizufügen, durch die der Widerspruch begründet werden kann.

Der Geschäftsstellenbeamte trägt die Widerspruchserklärung in das Register der Geschäftsstelle ein, stellt der Widerspruchspartei eine Empfangsbestätigung aus und stellt den Widerspruch dem Gläubiger zur Kenntnisnahme zu.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Widerspruchsfrist zwar 15 Tage beträgt, ein Widerspruch in der Praxis allerdings möglich ist, solange der Gläubiger noch nicht die Ausstellung eines Vollstreckungstitels beantragt hat. Da ein Gläubiger nur selten unmittelbar nach Ablauf der 15 Tage einen Vollstreckungstitel beantragt, bleibt dem Schuldner häufig eine längere Widerspruchsfrist als gesetzlich vorgesehen, ohne dass er diese allerdings – wie es bei der eigentlichen Frist von 15 Tagen der Fall ist – mit Sicherheit in Anspruch nehmen kann.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Durch den Widerspruch des Schuldners wird das Verfahren beendet, d. h. die sofortige Ausstellung eines vollstreckbaren Titels ist nicht mehr möglich. Bestimmte Folgen der Zustellung bleiben allerdings weiterhin wirksam, so fallen z. B. Zinsen ab dem Tag an, an dem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde.

Der Richter prüft den Widerspruch. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt, stellt der Richter dies in einem begründeten Beschluss fest und verfügt, dass der ergangene Mahnbescheid als nicht erfolgt gilt. Ist der Widerspruch nur teilweise begründet, gibt der Richter jenem Teil der Forderung statt, die er als zu Recht bestehend bestätigt hat. Wird der Widerspruch abgewiesen, so verurteilt der Richter den Schuldner in seinem Beschluss zur Erfüllung der Forderung.

Hierbei ist zu beachten, dass der Richter im Rahmen dieses Verfahrens auch ohne Anhörung der Parteien entscheiden kann. Der Richter kann die Parteien zur Verhandlung laden, eine öffentliche Verhandlung ist allerdings nicht vorgeschrieben.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Schuldner nicht binnen 15 Tagen nach Zustellung Widerspruch ein, so kann der Gläubiger bei Gericht einen vollstreckbaren Titel beantragen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Antrag wird bei der Geschäftsstelle schriftlich vom Gläubiger oder von seinem Bevollmächtigten gestellt und im Register eingetragen.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Wurde der Zahlungsbefehl dem Schuldner persönlich zugestellt, so hat der vollstreckbare Titel die Wirkung eines kontradiktorisch ergangenen Zahlungsbefehls, dessen Anfechtung nur innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung möglich ist. Konnte der bedingte Zahlungsbefehl dem Schuldner jedoch nicht persönlich zugestellt werden, so hat der vollstreckbare Titel die Wirkung eines in Abwesenheit ergangenen Zahlungsbefehls, gegen den binnen acht Tagen ab dem Datum der Zustellung Widerspruch eingelegt werden kann.

Links zum Thema

Link öffnet neues Fensterhttp://www.legilux.lu/; Link öffnet neues Fensterhttps://justice.public.lu/fr.html

Letzte Aktualisierung: 22/10/2021

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Europäischer Zahlungsbefehl - Ungarn

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Ungarn gibt es ein Mahnverfahren, das im Link öffnet neues FensterGesetz L von 2009 über das Mahnverfahren geregelt ist. Das Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás) fällt in den notariellen Zuständigkeitsbereich und ist ein vereinfachtes nichtstreitiges Zivilverfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Das Mahnverfahren beinhaltet eine automatisierte Datenverarbeitung, für die der Notar das einheitliche IT-System der ungarischen Landesnotarkammer nutzt, das den Notaren sowie den am Verfahren beteiligten Parteien und sonstigen Personen landesweit online zur Verfügung steht. Das Tätigwerden des Notars im Rahmen des nichtstreitigen Zivilverfahrens hat die gleiche Wirkung wie das richterliche Handeln.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Außer in bestimmten Fällen kann eine überfällige Zahlungsforderung durch ein Mahnverfahren verfolgt werden.

Beträgt der Streitwert, der nach den einschlägigen Vorschriften des Link öffnet neues FensterGesetzes CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung ermittelt wurde, höchstens 3 Mio. HUF, so kann ein ausschließlich auf die Zahlung von Geld beschränkter überfälliger Anspruch nur durch ein Mahnverfahren oder den Versuch einer Einigung im Vorfeld der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn

a) jede Partei einen bekannten Wohnsitz oder, falls dies nicht der Fall ist, einen Aufenthaltsort, einen Sitz oder eine Zweigniederlassung („Zustellungsanschrift“) in Ungarn hat und

b) der Zahlungsanspruch nicht aus einem nach Link öffnet neues FensterGesetz I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch begründeten Rechtsverhältnis, einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, einem Dienstleistungsverhältnis, der Teilnahme an einem öffentlichen Beschäftigungssystem, einem nach dem Sportgesetz geschlossenen Arbeitsvertrag, einem in der Berufsausbildung abgeschlossenen Lehrvertrag, einem studentischen Praktikumsvertrag nach dem Hochschulgesetz, einem auf einer Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Innung begründeten Arbeitsverhältnis, einem öffentliches Dienstverhältnis oder einem Verwaltungsvertrag im Sinne des Link öffnet neues FensterGesetzes I von 2017 über die Verfahrensordnung des Verwaltungsgerichtshofs entstanden ist. Zahlungsansprüche aus diesen Rechtsverhältnissen können nur dann im Wege eines Mahnverfahrens geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um den Eintritt, die Änderung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses oder um eine Rechtsfolge aus einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder um eine Rechtsfolge aus einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers handelt.

Beträgt der nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung berechnete Streitwert mehr als 30 Mio. HUF, so kann ein Zahlungsanspruch nicht durch ein Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs ist so zu verstehen, dass sie nicht die Geltendmachung von Hypothekenforderungen gegenüber Hypothekengläubigern umfasst.

Ein Zahlungsbefehl kann nicht erteilt werden, wenn eine Partei keine bekannte Zustellungsanschrift in Ungarn hat.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Siehe Antwort in Abschnitt 1.1.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Der Höchstbetrag liegt bei 30 Mio. HUF.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Bei Forderungen unter 3 Mio. HUF ist das Verfahren (vgl. Abschnitt 1.1) obligatorisch, in allen anderen Fällen ist es fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ein Zahlungsbefehl kann nicht erteilt werden, wenn der Schuldner keine bekannte Zustellungsanschrift in Ungarn hat.

1.2 Zuständiges Gericht

Für das Mahnverfahren sind landesweit die Notare zuständig. Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines bestimmten Notars sind nicht zulässig.

Mündlich oder in Papierform eingereichte Anträge werden vom Notar, bei dem der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet, während elektronische Anträge durch ein Computerprogramm automatisch an einen Notar weitergeleitet werden.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls ist entweder schriftlich auf dem eigens dafür bestimmten Formular oder mündlich zu stellen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Verwendung eines Vordrucks ist sowohl bei in Papierform gestellten als auch bei elektronischen Anträgen verbindlich. Der Vordruck kann von der Website der Link öffnet neues Fensterungarischen Landesnotarkammer heruntergeladen werden und ist auch bei den Notaren erhältlich.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • das Rechtsverhältnis, auf dem der Anspruch beruht, den geltend gemachten Anspruch und die Höhe der Hauptforderung und der damit verbundenen Kosten;
  • das Anfangsdatum des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und die Fälligkeit des Anspruchs;
  • die Daten, anhand derer der Anspruch identifiziert werden kann.

Der Antrag kann eine kurze Darstellung der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen und einen Hinweis auf die Beweismittel enthalten.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

In Mahnverfahren werden keine Beweismittel erhoben. Der Antrag kann jedoch eine kurze Darstellung der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen und einen Hinweis auf die Beweismittel enthalten. Diese Bestimmung hindert einen Notar nicht daran zu prüfen, ob ein Antrag auf Teilkostenbefreiung, Ratenzahlung oder Stundung begründet ist.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Notar lehnt den Antrag ab, wenn nachgewiesen werden kann, dass

  1. die Zuständigkeit der ungarischen Notare oder, im Falle der Übertragung auf ein ordentliches Zivilverfahren, die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte per Gesetz, durch einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union oder durch ein internationales Übereinkommen ausgeschlossen ist oder ein ausländisches Gericht die ausschließliche Zuständigkeit hat,
  2. die Vollstreckung der Forderung des Antragstellers in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte oder anderer Behörden fällt,
  3. der Erlass des Mahnbescheids gesetzlich unzulässig ist,
  4. zwischen den Parteien ein Mahnverfahren, das auf denselben Fakten und demselben Anspruch beruht, anhängig ist oder die Rechtsfolgen einer Klage bereits eingetreten sind oder in diesem Fall bereits ein wirksamer Mahnbescheid oder ein anderes rechtskräftiges Urteil ergangen ist,
  5. eine Partei nicht parteifähig ist,
  6. der Antragsteller bei Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Zahlungsbefehls keine Zustellungsanschrift in Ungarn hat oder die ungarische Zustellungsanschrift des Antragstellers nach Einreichung des Antrags nicht mehr besteht oder die Zustellung an den Antragsteller unter der vom Antragsteller angegebenen ungarischen Zustellungsanschrift nicht erfolgen konnte;
  7. der Antragsteller die Zustellung durch Veröffentlichung des Zahlungsbefehls beantragt,
  8. die Zustellung des Zahlungsbefehls an die ungarische Anschrift des Beklagten wiederholt fehlgeschlagen ist, es sei denn, es wird angenommen, dass die Zustellung erfolgt ist,
  9. die Forderung des Antragstellers noch nicht fällig oder – den Fall der Verjährung ausgenommen – gerichtlich nicht durchsetzbar ist,
  10. der Antragsteller die in den gesonderten Rechtsvorschriften festgelegte Frist für die Durchsetzung der Forderung in Zivilverfahren nicht eingehalten hat,
  11. ein von einem Rechtsvertreter eingereichter Antrag nicht den inhaltlichen Anforderungen des anwendbaren Rechts oder der delegierten Gesetzgebung entspricht oder er nicht die Vollmacht des Rechtsvertreters enthält oder die Kosten des Verfahrens nicht bezahlt wurden,
  12. eine juristische Person oder eine andere Person, die nach dem Gesetz eine Verpflichtung zur elektronischen Verwaltung hat, ihren Antrag nicht auf elektronischem Wege gestellt hat, mit Ausnahme von Anträgen auf Teilkostenbefreiung, die von einer natürlichen Person bei einem Rechtsvertreter gestellt wurden,
  13. der Antragsteller nach der gerichtlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung den Antrag (bzw. dessen erforderlichen Teil) nicht fristgerecht eingereicht hat oder der eingereichte Antrag weiterhin unvollständig ist, sodass er nicht geprüft werden kann, oder der Antragsteller die Verwaltungsgebühr nicht im Voraus bezahlt hat, oder
  14. der Kläger in einer materiellrechtlichen Klage Verfahrenskosten geltend macht.

Außer in Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass die Zustellung erfolgt ist, muss der Antragsteller, wenn der Zahlungsbefehl dem Beklagten nicht zugestellt werden konnte, informiert und gleichzeitig aufgefordert werden, die neue Zustellungsanschrift des Beklagten in Ungarn innerhalb von dreißig Tagen zu melden. Stellt der Antragsteller die angeforderten Daten zur Verfügung, muss ein erneuter Zustellungsversuch erfolgen; ist der wiederholte Versuch erfolglos, so ist der Antrag aus dem unter h) genannten Grund abzulehnen.

Stellt der Antragsteller die angeforderten Daten nicht zur Verfügung oder sind die vom Antragsteller angegebenen Daten unvollständig, so ist der Antrag aus dem unter m) genannten Grund abzulehnen.

Der Beschluss zur Ablehnung des Antrags auf einen Zahlungsbefehl ist dem Antragsteller zuzustellen und an den Beklagten zu übermitteln. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss einen Rechtsbehelf einlegen, ohne dem Beklagten diesen Rechtsbehelf zur Stellungnahme senden zu müssen.

1.5 Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen. Über den Rechtsbehelf entscheidet im nichtstreitigen Verfahren im Allgemeinen das zuständige Landgericht (törvényszék) am Sitz des befassten Notars gemäß den Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt generell 15 Tage nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung. Wird der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls abgelehnt, kann der Antragsteller wählen, ob er den Antrag durch einen anderen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, durch eine Klage oder mit anderen rechtlichen Mitteln geltend machen möchte. In diesem Fall bestehen die Rechtswirkungen der Antragstellung fort, wenn der neue Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls oder der Antrag auf Einleitung des Verfahrens innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid rechtskräftig wird, eingereicht oder per Einschreiben versandt wird oder der Anspruch innerhalb derselben Frist mit anderen rechtlichen Mitteln geltend gemacht wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird kein Verlängerungsantrag angenommen. Ein neuer Antrag auf einen Zahlungsbefehl muss die Referenznummer des vorherigen Ablehnungsbescheides enthalten. Einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens muss der Beschluss selbst beigefügt werden.

In anderen Fällen kann gegen eine Entscheidung in einem Mahnverfahren Berufung eingelegt werden, wenn das Gesetz über das Mahnverfahren oder die Zivilprozessordnung Berufung zulässt.

Gegen einen Zahlungsbefehl gibt es kein Berufungsrecht, aber der Beklagte kann einen Widerspruch einlegen, wie in Abschnitt 1.6 beschrieben.

Da ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl die gleiche Wirkung wie ein Urteil hat, kann nach den in der Zivilprozessordnung festgelegten Regeln ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das als Gericht erster Instanz zuständig gewesen wäre, wenn das Verfahren aufgrund eines Widerspruchs auf ein ordentliches Zivilverfahren übertragen worden wäre. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, erhält das Gericht die Akten der Rechtssache vom Notar in Papierform oder ruft sie elektronisch aus dem MOKK-System ab.

Gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl ist keine Überprüfung statthaft.

1.6 Widerspruch

Der Beklagte kann gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 15 Tagen nach dessen Zustellung beim Notar Widerspruch einlegen. Es gilt nicht als Widerspruch gegen den Mahnbescheid, wenn der Antragsgegner lediglich einen Zahlungsaufschub oder eine Stundung beantragt. Ein Antrag auf Zahlungsaufschub oder Stundung kann lediglich innerhalb der für den Widerspruch geltenden Frist gestellt werden. Macht der Beklagte in der Widerspruchserklärung deutlich, dass die geltend gemachte Forderung bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt worden ist, fordert der Notar den Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung der Widerspruchserklärung auf, innerhalb von fünfzehn Tagen anzugeben, ob die Forderung noch besteht. Wenn ein Zahlungsbeleg vorliegt oder der Zahlungsvorgang über eine eindeutige Kennung verfügt, muss der Beklagte in der Widerspruchserklärung die Nummer und das Datum des Belegs oder die Angaben zur Identifizierung des Vorgangs (Transaktionskennung, Zahler usw.) und das Datum des Vorgangs angeben. Nimmt der Antragsteller die Erklärung des Beklagten an oder reagiert er nicht, beendet der Notar das Verfahren. Bestreitet der Antragsteller hingegen die Aussage des Beklagten, wird das Mahnverfahren in ein ordentliches Zivilverfahren überführt. Wenn der Antragsteller auf der Grundlage der Erklärung des Beklagten den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch reduziert, verhandelt das Gericht den reduzierten Anspruch im Zivilverfahren. Es sei darauf hingewiesen, dass es nicht als Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl anzusehen ist, wenn sich der Beklagte darauf beruft, die geltend gemachte Forderung nach Erhalt des Zahlungsbefehls beglichen zu haben. In diesem Fall wird der Zahlungsbefehl am Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig. Wurde der Zahlungsbefehl vom Beklagten nicht entgegengenommen (nicht abgeholt) und muss er aus diesem Grund als zugestellt angesehen werden, kann der Beklagte innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Dokuments, durch das die Entscheidung vollstreckt wird, Widerspruch einlegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs dem Gerichtsvollzieher die Vollstreckungskosten, die vom Antragsteller im Voraus bezahlt wurden, trägt und dies auch notariell beurkunden lässt.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Eine fristgerecht eingereichte Widerspruchserklärung hat die Überführung des Teils des Mahnverfahrens, der von der Widerspruchserklärung betroffen ist, in ein ordentliches Zivilverfahren zur Folge.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wurde gegen den Zahlungsbefehl nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, so kommt dem Mahnbescheid die gleiche Wirkung zu wie einem rechtskräftigen Urteil.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Wurde gegen den Zahlungsbefehl nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, so kommt dem Mahnbescheid die gleiche Wirkung zu wie einem rechtskräftigen Urteil. Deshalb versieht der Notar nach Ablauf der Frist eine Ausfertigung des Mahnbescheids mit einer Rechtskraftsklausel und stellt diese dem Antragsteller zu.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Die Entscheidung ist endgültig. Hat der Beklagte den Zahlungsbefehl jedoch nicht entgegengenommen und gilt der Zahlungsbefehl aus diesem Grund gesetzlich als zugestellt, so kann der Beklagte innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung der Vollstreckungsurkunde Widerspruch einlegen.

Es besteht die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls nach den in der Zivilprozessordnung festgelegten Bestimmungen zu beantragen, wie vorstehend in Abschnitt 1.5 beschrieben.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Europäischer Zahlungsbefehl - Malta

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Das maltesische Recht sieht in Artikel 166A, Kapitel 12 der Gesetze von Malta (Code of Organisation and Civil Procedure – Gerichtsverfassungs- und Zivilgesetzbuch) ein besonderes Verfahren für unbestrittene Forderungen vor.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Dieses Verfahren kann für Klagen mit einem Streitwert bis 25 000 EUR in Anspruch genommen werden.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

In Frage kommen bestimmte, fällige Geldforderungen, die keine weiteren Handlungen erfordern und, wie oben erwähnt, 25 000 EUR nicht übersteigen. Ist die Forderung nicht bestimmt, kann der Gläubiger nach Maßgabe dieses Artikels vorgehen, wenn er seine Forderung auf einen Betrag beschränkt, der 25 000 EUR nicht übersteigt, und er ausdrücklich auf den darüber hinausgehenden Teil seiner Forderung verzichtet.

Der Gläubiger kann nur dann auf dieser Grundlage vorgehen, wenn der Schuldner in Malta wohnhaft ist, nicht minderjährig und keine nach dem Gesetz behinderte Person ist und wenn die Forderung nicht aus einem erbenlosen Nachlass stammt.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Ja, der Höchstbetrag beträgt 25 000 EUR.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nein, das Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Antragsgegner in Malta wohnhaft ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Das für dieses Verfahren zuständige Gericht ist der Court of Magistrates, Malta beziehungsweise Gozo (untere Gerichtsbarkeit).

1.3 Formerfordernisse

Der Gläubiger reicht ein gerichtliches Schreiben (judicial letter) ein, dessen Inhalt er beeiden muss und das dem Schuldner zuzustellen ist. In diesem Schreiben ist klar und deutlich der Grund für die Forderung anzugeben. Ferner muss es die Gründe enthalten, aus denen der Forderung nachgekommen werden sollte, und eine Sachdarstellung zur Stützung der Forderung. Andernfalls ist das Schreiben nichtig. Damit das gerichtliche Schreiben rechtsgültig ist, muss der Schuldner auch darauf hingewiesen werden, dass das gerichtliche Schreiben einen Vollstreckungstitel darstellt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung die Forderung zurückweist und die Zurückweisung aktenkundig macht.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt keinen Vordruck. Dem gerichtlichen Schreiben muss jedoch folgender Hinweis vorangestellt werden:

„Dieses gerichtliche Schreiben wird Ihnen gemäß Artikel 166A Kapitel 12 übermittelt. Wenn Sie nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen darauf erwidern, stellt es einen vollstreckbaren Titel dar. Folglich sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unverzüglich einen Anwalt oder Legal Procurator konsultieren.“

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Ja, das gerichtliche Schreiben muss von einem Anwalt unterzeichnet werden. Der Schuldner, der auf dieses Schreiben erwidern möchte, um die Forderung zurückzuweisen, muss sich jedoch nicht von einem Anwalt oder Legal Procurator vertreten lassen.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe für die Forderung müssen detailliert ausgeführt werden. Das gerichtliche Schreiben muss demnach die Gründe enthalten, auf die sich die Forderung stützt, die Gründe, aus denen der Forderung nachgekommen werden sollte, und eine Sachverhaltsdarstellung. Andernfalls ist das Schreiben nichtig.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Nein, das Gesetz sieht keine schriftlichen Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vor. Es legt jedoch fest, dass die Ausführungen zum Sachverhalt zu beeiden sind.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Zahlungsbefehl wird nicht auf Antrag ausgestellt, sondern durch ein gerichtliches Schreiben. Folglich kann das Gericht die Forderung nicht zurückweisen, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Legt der Schuldner Widerspruch ein, kann der Gläubiger den ihm zustehenden Betrag nicht auf der Grundlage dieses Zahlungsbefehls eintreiben, sondern muss einen Rechtsstreit anstrengen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Zahlungsbefehl nicht in Bezug auf dieselbe Forderung wiederverwendet werden kann, die dem Schuldner mit dem gerichtlichen Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Forderung einlegt.

1.5 Rechtsbehelf

In diesem Verfahren ist kein Rechtsbehelf möglich. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Forderung ein, muss der Gläubiger einen Rechtsstreit anstrengen. Legt der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls (gerichtliches Schreiben) Widerspruch ein, dann stellt der Zahlungsbefehl einen vollstreckbaren Titel dar. In dieser Phase kann der Schuldner innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Zustellung eines vollstreckbaren Titels oder sonstigen gerichtlichen Schriftstücks Widerspruch gegen den vollstreckbaren Titel einlegen. Der vollstreckbare Titel wird aufgehoben und für nichtig erklärt, wenn das Gericht feststellt, dass:

i) der Schuldner keine Kenntnis von dem gerichtlichen Schreiben hatte, da dieses nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder

ii) das gerichtliche Schreiben nicht die gesetzlich festgelegten Angaben (siehe oben) enthielt.

1.6 Widerspruch

Wenn der Schuldner das gerichtliche Schreiben erhält, kann er die Forderung des Gläubigers zurückweisen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Schuldner ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Forderung einlegt, kann der Gläubiger das Verfahren nicht weiter verfolgen. Es sei darauf hingewiesen, dass das hier beschriebene Verfahren nicht in Bezug auf dieselbe, in dem gerichtlichen Schreiben gestellte Forderung wiederverwendet werden kann, wenn der Schuldner ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Forderung einlegt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger das Verfahren fortsetzen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein nach diesem Verfahren eingereichtes gerichtliches Schreiben (gegen das kein Widerspruch eingelegt wurde) muss eingetragen werden. Der Antragsteller, der die Eintragung des gerichtlichen Schreibens beantragt, das als vollstreckbarer Titel geeignet ist, muss bei der Geschäftsstelle des Gerichts eine beglaubigte Kopie des gerichtlichen Schreibens einschließlich eines Nachweises der Zustellung einreichen und gegebenenfalls eine Kopie jeder Erwiderung, die auf das Schreiben einging.

Bei Eingang der in Artikel 166B Absatz 2 genannten Schriftstücke muss der Registrar (Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts) die vorgelegten Dokumente prüfen und feststellen, ob der Schuldner innerhalb des festgelegten Zeitraums erwidert hat. Hat er sich davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des gerichtlichen Schreibens als vollstreckbarer Titel vorliegen, trägt er die vorgelegten Dokumente in ein Register (Register of Judicial Letters as Executive Titles) ein, das von der Geschäftsstelle für die Zwecke von Artikel 166A geführt wird.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Ein vollstreckbarer Titel, der nach Maßgabe dieses Artikels erlangt wurde, kann jedoch aufgehoben und für nichtig und wirkungslos erklärt werden, wenn der Schuldner beim Court of Magistrates (Malta) beziehungsweise beim Court of Magistrates (Gozo) innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Zustellung des Vollstreckungsbefehls oder sonstigen gerichtlichen Schriftstücks, der/das gemäß diesem Titel ausgestellt wurde, einen entsprechenden Antrag einreicht und das Gericht davon überzeugt ist, dass:

a) der Schuldner keine Kenntnis von dem gerichtlichen Schreiben hatte, da dieses nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder

b) das gerichtliche Schreiben nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthielt.

Letzte Aktualisierung: 20/08/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Niederlande

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Europäischen Mahnverfahren und den Verfahren zur Beitreibung von Schulden und anderen Forderungen innerhalb der Niederlande. Informationen zu Letzteren finden Sie unter „Geringfügige Forderungen“.

Das Europäische Mahnverfahren (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2008; im Folgenden „Europäisches Mahnverfahren“), ermöglicht die Beitreibung unstrittiger grenzüberschreitender Forderungen in Zivil- und Handelssachen durch ein einheitliches Verfahren unter Verwendung von Standardvordrucken (Link öffnet neues Fensterhttp://www.overheid.nl/).

Eine grenzüberschreitende Rechtssache ist ein Streitfall, bei dem mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Das Europäische Mahnverfahren gilt nur für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark. Mit dem niederländischen Durchführungsgesetz zum Europäischen Mahnverfahren (Uitvoeringswet (EBB-Vo)), das am 29. Mai 2009 in Kraft trat, wurde das Europäische Mahnverfahren in den Niederlanden eingeführt.

Es gibt in den Niederlanden kein einheitliches Verfahren für die Beitreibung unstrittiger, nicht grenzüberschreitender Geldforderungen. Der Zahlungsbefehl wurde Ende 1991 mit Einführung des Amtsgerichtsverfahrens abgeschafft. Eine Partei, die Ansprüche gegen einen säumigen Schuldner durchsetzen will, muss ein summarisches Verfahren anstrengen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Geringfügige Forderungen“ und „Wie ist vorzugehen?“.

Das Europäische Mahnverfahren wurde für Forderungen über 2000 EUR eingeführt.

Im Zuge dieses Verfahrens wird der Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl schriftlich unter Verwendung von Standardvordrucken gestellt. Diese Formulare stehen in allen Amtssprachen unter Dynamische Formulare auf dem europäischen Justizportal (https://e-justice.europa.eu) zur Verfügung.

In den Niederlanden ist das Bezirksgericht (Rechtbank) in Den Haag für Anträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren zuständig. Die Niederlande akzeptieren für die Zwecke dieses Verfahrens ausschließlich Formulare in niederländischer Sprache. Das Gericht, das sich mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasst, erhebt Gerichtsgebühren. Weitere Informationen zu den Gebührensätzen finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/.

Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl

Der Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl wird beim Bezirksgericht in Den Haag unter Verwendung von Formblatt A (https://e-justice.europa.eu) gestellt.

Wenn Formblatt A nicht vollständig ausgefüllt ist, gibt das Gericht mit Formblatt B dem Kläger die Gelegenheit, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen.

Wenn der Antrag die Voraussetzungen nur zum Teil erfüllt, schlägt das Gericht dem Kläger unter Verwendung von Formblatt C Änderungen des ursprünglichen Antrags vor. Die Antwort des Antragstellers auf diesen Vorschlag muss innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erfolgen. Wenn der Antragsteller den Vorschlag des Gerichts annimmt, stellt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für den angenommenen Teil des Antrags aus. Der Antragsteller kann versuchen, den restlichen Teil der Forderung nach nationalem Recht beizutreiben. Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist oder lehnt er die vorgeschlagenen Änderungen seines ursprünglichen Antrags ab, so weist das Gericht den gesamten Antrag zurück. Wenn der Antrag alle Anforderungen erfüllt, wird das Gericht normalerweise innerhalb von 30 Tagen einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen (unter Verwendung von Formblatt E).

Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

Das Gericht übermittelt dem Antragsgegner den Europäischen Zahlungsbefehl per Einschreiben mit Rückschein oder veranlasst die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Antragsgegner wird Gelegenheit gegeben:

  • den im Zahlungsbefehl angegebenen Betrag an den Gläubiger zu zahlen oder
  • innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung oder Bekanntgabe des Zahlungsbefehls unter Verwendung von Formblatt F Einspruch zu erheben.

Wenn Einspruch eingelegt wird, ist das Europäische Mahnverfahren damit beendet. Das Verfahren wird dann nach den Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts (siehe auch Abschnitt 1.7) fortgesetzt. Wenn der Antragsgegner innerhalb der festgesetzten Frist keinen Einspruch erhebt, erklärt das Ursprungsgericht den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar (unter Verwendung von Formblatt G) und übermittelt diese Vollstreckbarerklärung an den Antragsteller.

Ein Zahlungsbefehl, der im Ursprungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde, wird in jedem Mitgliedstaat anerkannt und kann in jedem Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass er dort für vollstreckbar erklärt werden muss.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung von Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen, die fällig sind und bei denen es sich um grenzüberschreitende Forderungen handelt (siehe auch Abschnitt 1.1.1). Eine grenzüberschreitende Forderung liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner nicht im selben EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Der materielle Anwendungsbereich des Europäischen Zahlungsbefehls beschränkt sich auf Zivil- und Handelssachen. Vom Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens ausgenommen sind:

  • Steuersachen;
  • Zollsachen;
  • verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;
  • die Haftung des Staates betreffende Sachen;
  • Sachen in den Bereichen Insolvenzrecht, eheliche Güterstände, Erbrecht und soziale Sicherheit;
  • Sachen im Zusammenhang mit außervertraglichen Verpflichtungen (insbesondere aufgrund gesetzeswidriger Handlungen), soweit sie nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind oder sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Es gibt keine Obergrenze für das Europäische Mahnverfahren oder interne Verfahren zur Beitreibung von Forderungen.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Wenn das Urteil in einem Land außerhalb der EU vollstreckt werden soll, hängt es vom internationalen Privatrecht des betreffenden Landes ab, ob das Mahnverfahren durchgeführt werden kann und wenn ja, ob der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckt werden kann. In vielen Fällen ist ein Vollstreckungsbefehl (Exequatur) erforderlich.

1.2 Zuständiges Gericht

In den Niederlanden ist das Bezirksgericht (Rechtbank) in Den Haag für Anträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren zuständig. Die Niederlande akzeptieren für die Zwecke dieses Verfahrens ausschließlich Formulare in niederländischer Sprache. Der Gläubiger, der einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellt, muss Gerichtsgebühren zahlen. Weitere Informationen zu den Gebührensätzen finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/.

1.3 Formerfordernisse

Ein Europäischer Zahlungsbefehl muss so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung erlassen werden.

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird unter Verwendung von Formblatt A (https://e-justice.europa.eu) gestellt. Die Niederlande akzeptieren ausschließlich Formulare in niederländischer Sprache.

Der Antrag kann in Papierform oder durch andere vom Gericht akzeptierte Kommunikationsmittel eingereicht werden.

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Europäischen Mahnverfahrens muss der Antrag Folgendes enthalten:

a) genaue Angaben zu den Parteien und dem Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird;

b) die Höhe der Forderung;

c) bei Geltendmachung von Zinsen: den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden;

d) den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Forderung zugrunde liegt;

e) eine Bezeichnung der Beweise;

f) die Gründe für die Zuständigkeit und

g) den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache.

Der Antragsteller in einem Europäischen Mahnverfahren muss erklären, dass er die Angaben in Formblatt A nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Der Europäische Zahlungsbefehl wird nur aufgrund von Angaben des Antragstellers erlassen, die vom Gericht nicht überprüft werden.

Das Gericht übermittelt dem Antragsgegner den Europäischen Zahlungsbefehl per Einschreiben mit Rückschein oder veranlasst die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Anhand des bei der Geschäftsstelle eingehenden Rückscheins kann das Gericht feststellen, ob der Europäische Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann. Wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden soll, beauftragt das Gericht einen Gerichtsvollzieher.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ja, im Europäischen Mahnverfahren ist die Verwendung von Standardvordrucken vorgeschrieben. Die Vordrucke sind erhältlich unter https://e-justice.europa.eu.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, ein rechtsanwaltlicher Beistand ist im Europäischen Mahnverfahren nicht erforderlich, und die Parteien müssen auch nicht vor Gericht erscheinen. Bei der Beitreibung von Schulden innerhalb der Niederlande hängt es von der Art des Verfahrens und der Höhe der Forderung ab, ob die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Geringfügige Forderungen“ und „Wie ist vorzugehen?“.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe für die Forderung einschließlich einer Beschreibung der Beweise, auf die sich die Forderung stützt, sind dem Formblatt A für das Europäische Mahnverfahren beizufügen. Eine eingehendere Beschreibung ist nicht erforderlich.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Grundsätzlich müssen keine weiteren Nachweise für die Forderung im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens erbracht werden. Vorhandene Beweismittel sind in Formblatt A zu beschreiben.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Antrag wird abgewiesen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind. Wenn der Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ihn zu vervollständigen oder zu berichtigen oder die vom Gericht vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen. Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der von dem Gericht festgelegten Frist oder lehnt er den Vorschlag des Gerichts ab, so weist das Gericht den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls insgesamt zurück. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaates geltend zu machen.

1.5 Rechtsbehelf

Es besteht kein Anspruch auf Einlegung eines Rechtsbehelfs. Der Antragsgegner kann aber eine Überprüfung beantragen. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.8. Bei Verfahren innerhalb der Niederlande besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

1.6 Widerspruch

Der Antragsgegner kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung oder Bekanntgabe des Zahlungsbefehls Einspruch erheben. Der Einspruch ist unter Verwendung von Formblatt F (https://e-justice.europa.eu) einzulegen. Weitere Belege werden nicht verlangt.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Antragsgegner fristgerecht (innerhalb von 30 Tagen) unter Verwendung von Vordruck F Einspruch einlegt, ist das Europäische Mahnverfahren damit beendet. Das Verfahren wird dann als ordentliches Verfahren fortgesetzt, es sei denn, der Gläubiger widerspricht der Überleitung in ein ordentliches zivilrechtliches Verfahren in einem Anhang zu seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Der Gläubiger kann dies auch später noch tun, auf jeden Fall aber, bevor der Zahlungsbefehl erlassen wird (Artikel 7 Absatz 4 des Europäischen Mahnverfahrens).

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegt, erklärt das Gericht unter Verwendung von Formblatt G den Europäischen Zahlungsbefehl von Amts wegen für vollstreckbar und übermittelt den vollstreckbaren Zahlungsbefehl an den Antragsteller. Wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wurde, ist er in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarerklärung bedarf. Nach Artikel 9 des Durchführungsgesetzes zum Europäischen Mahnverfahren kann der Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung stellen (siehe auch Abschnitt 1.8.2).

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls unterliegt dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem vollstreckt werden soll, soweit das Europäische Mahnverfahren nichts anderes vorsieht. Eine Kopie des Europäischen Zahlungsbefehls, den das Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärt hat, ist dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde vorzulegen. Das Dokument muss die Anforderungen erfüllen, die seine Echtheit bestätigen. Eine Übersetzung des Europäischen Zahlungsbefehls ins Niederländische ist ebenfalls vorzulegen.

In der Vollstreckungsphase kann die Vollstreckung nur noch auf Antrag des Antragsgegners verweigert werden. Die Verweigerung ist möglich, wenn der Europäische Zahlungsbefehl mit einer in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat früher ergangenen Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist. Voraussetzung ist, dass diese frühere Entscheidung (oder der frühere Zahlungsbefehl) aufgrund desselben Streitgegenstands ergangen ist und die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und die Unvereinbarkeit im Gerichtsverfahren des Ursprungsmitgliedstaates nicht geltend gemacht werden konnte.

Die Vollstreckung wird auch verweigert, wenn der Antragsgegner den im Europäischen Zahlungsbefehl angegebenen Betrag bereits entrichtet hat. Ein Europäischer Zahlungsbefehl wird vom Gericht in der Sache selbst nicht nachgeprüft.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Europäische Zahlungsbefehl ist endgültig, solange der Antragsteller keine Überprüfung beantragt.

Diese Möglichkeit besteht nach Artikel 9 des Durchführungsgesetzes zum Europäischen Mahnverfahren. Danach kann der Antragsgegner unter bestimmten Umständen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist von 30 Tagen beim Ursprungsgericht eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Gestellt werden muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner oder nach dem Ende der außerordentlichen Umstände, die einen Einspruch verhindert haben, oder nachdem der Antragsgegner erfahren hat, dass der Europäische Zahlungsbefehl offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Österreich

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

In der österreichischen Zivilprozessordnung ist ein eigenes, in der Praxis sehr bewährtes Mahnverfahren für Zahlungsansprüche vorgesehen. Die überwiegende Zahl der Mahnverfahren wird in Österreich im elektronischen Rechtsverkehr durchgeführt, wodurch das Mahnverfahren wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Der Geltungsbereich des Mahnverfahrens ist auf Zahlungsansprüche beschränkt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Mahnverfahrens sind allerdings jene Zahlungsansprüche, die in einer speziellen Verfahrensart (dem sogenannten „Außerstreitverfahren“) zu entscheiden sind. Das Mahnverfahren ist mit dem Grundsatz des Außerstreitverfahrens, in dem das Gericht von Amts wegen – also ohne Parteienanträge – alle für seine Entscheidungen maßgebenden Tatsachen aufklären muss, nicht vereinbar. Auch Sozialrechtssachen sowie Ansprüche aus Wechsel- und Scheckstreitigkeiten können wegen ihrer Verfahrensbesonderheiten nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Die Streitwertgrenze für das Mahnverfahren beträgt seit 1.7.2009 Euro 75.000. Klagen mit einem darüberliegenden Streitwert sind mittels vorbereitenden Schriftsatzes im „ordentlichen“ Zivilverfahren einzubringen.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Mahnverfahren ist in Österreich innerhalb der genannten Streitwertgrenze zwingend in Anspruch zu nehmen.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Das österreichische Mahnverfahren ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat. Derartige Streitigkeiten sind somit im „ordentlichen“ Zivilverfahren geltend zu machen. Aufgrund der Klage erteilt in diesem Fall das zuständige Gericht den Auftrag an den Beklagten zur Einbringung einer Klagebeantwortung innerhalb einer Frist von vier Wochen oder schreibt einen Verhandlungstermin aus.

Für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Beklagte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, steht fakultativ das europäische Mahnverfahren zur Verfügung.

1.2 Zuständiges Gericht

Zahlungsansprüche mit einem Streitwert bis zu Euro 15.000 (seit 1.1.2013) müssen bei einem „Bezirksgericht“ eingeklagt werden. Ansprüche über Euro 15.000 sind grundsätzlich bei den „Gerichtshöfen erster Instanz“ geltend zu machen, sofern sie nicht ausnahmsweise in die besondere Zuständigkeit (Eigenzuständigkeit) der Bezirksgerichte fallen.

Die Zuständigkeit im nationalen Mahnverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, eigene Zuständigkeitsregeln bestehen somit nicht. Informationen über die österreichischen Zuständigkeitsregeln stehen auf dem Merkblatt „Gerichtliche Zuständigkeit“ zur Verfügung. Zur Frage, welches Gericht für ein konkretes Zivilverfahren zuständig ist, sind Informationen auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Justiz (Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz.gv.at/) im Themenbereich „eGovernment“ („Gerichtssuche“) erhältlich.

Für die Durchführung des europäischen Mahnverfahrens ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Mahnklagen sind in standardisierter Form einzubringen. Für das österreichische Mahnverfahren werden unterschiedliche Formulare verwendet, je nachdem, ob es sich um eine Klage wegen Geldleistungen im „ordentlichen“ Mahnverfahren, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren oder im europäischen Mahnverfahren handelt. Die Formulare stehen auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz.gv.at/) im Themenbereich „Bürgerservice“ zum Download zur Verfügung bzw. können dort online ausgefüllt werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Bei einem Streitwert, der Euro 5.000 übersteigt, ist für die Einbringung einer Klage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten. Dies gilt nicht für Rechtssachen, die aufgrund des Gesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit). In diesem Fall besteht „relative Anwaltspflicht“: Die Partei kann selbst handeln, wenn sie sich aber vertreten lassen will, ist dies nur durch einen Rechtsanwalt möglich.

Im europäischen Mahnverfahren besteht keine Anwaltspflicht.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Inhaltserfordernisse der Mahnklage unterscheiden sich grundsätzlich nicht von jenen einer im „ordentlichen“ Verfahren eingebrachten Klage. Der Kläger muss allerdings den Rechtsgrund, auf den er seinen Anspruch stützt, in der Mahnklage nicht darlegen. Die Umstände, die zur Begründung des Anspruchs angeführt werden, müssen aber detailliert genug sein, um den Anspruch individualisieren und ein bestimmtes Begehren daraus ableiten zu können („Schlüssigkeit“ der Klage).

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

In Österreich gilt das Modell eines „nicht beweispflichtigen“ Mahnverfahrens. Die Vorlage einer Urkunde als Beweis für den behaupteten Anspruch ist daher keine Voraussetzung für die Beantragung eines Zahlungsbefehls. Hat aber der Kläger durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung des Zahlungsbefehls erschlichen oder zu erschleichen versucht, wird dies aufgrund einer Strafbestimmung in der österreichischen Zivilprozessordnung mit einer Geldstrafe geahndet.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht nimmt nur eine summarische Prüfung der Klage vor. Es prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit, sondern lediglich die rechtliche Begründetheit des Anspruchs („Schlüssigkeit“ der Klage). Wenn die Mahnklage den Form- und Inhaltserfordernissen genügt (wenn sie ein bestimmtes Begehren, die Behauptung der Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, die Angabe von Beweismitteln sowie Angaben zur Zuständigkeit enthält und der Anspruch ausreichend individualisiert ist), wird vom Gericht der Zahlungsbefehl erlassen. Eine förmliche Ablehnung des Antrags auf Erlassung eines Zahlungsbefehls sieht die österreichische Zivilprozessordnung nicht vor. Gelangt das Rechtsprechungsorgan zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsbefehls nicht vorliegen, so lehnt es den Antrag nicht ab, sondern leitet von Amts wegen sofort das „ordentliche“ Verfahren ein. Liegen nur bestimmte Formmängel vor, kann das Gericht jedoch zunächst ein Verbesserungsverfahren einleiten, in dem es den Kläger auffordert, die Mängel zu beheben.

1.5 Rechtsbehelf

Da die österreichische Zivilprozessordnung keine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls vorsieht, sondern die automatische Überleitung in das „ordentliche“ Verfahren anordnet, bleibt kein Raum für die Erhebung eines Rechtsmittels.

1.6 Widerspruch

Die Frist zum Einspruch gegen die Erlassung eines Zahlungsbefehls beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten zu laufen. Diese Frist kann vom Gericht weder verkürzt noch verlängert werden.

Einsprüche gegen Zahlungsbefehle, die von einem „Gerichtshof erster Instanz“ erlassen wurden (bei Streitwerten zwischen Euro 15.000 und Euro 75.000) müssen den Inhalt einer Klagebeantwortung haben. Der Einspruch hat demnach ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen gründen, ferner die Beweismittel, auf die der Beklagte seine Behauptungen stützt. Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist für die Einspruchserhebung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend.

Im Verfahren vor den „Bezirksgerichten“ (bei einem Streitwert bis Euro 15.000 oder bis Euro 75.000 bei Eigenzuständigkeit) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur Erhebung des Einspruchs nicht vorgeschrieben. Für den schriftlichen Einspruch genügt es in diesen Verfahren, dass der Beklagte dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, in einem von ihm unterschriebenen Schreiben mitteilt, dass er gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erheben will. Eine Begründung des Einspruchs wie im Verfahren vor dem Gerichtshof ist nicht erforderlich. Der Beklagte kann den Einspruch auch bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, oder bei dem Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Beklagte rechtzeitig Einspruch erhebt, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das Gericht leitet ohne weiteren Antrag automatisch das „ordentliche“ Verfahren über die Klage ein und es wird über die Behauptungen in der Klage und die dagegen erhobenen Einwendungen verhandelt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

In Österreich ist das Mahnverfahren einstufig gestaltet. Bestreitet der Beklagte den Zahlungsbefehl nicht oder nicht rechtzeitig, so wird der Zahlungsbefehl ohne weiteren Antrag des Klägers vollstreckbar. Eine zweite gerichtliche Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Das Gericht bestätigt von Amts wegen die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls. Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zahlungsbefehls kann der Kläger das Exekutionsverfahren gegen den Beklagten einleiten.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Zahlungsbefehl kann im österreichischen Mahnverfahren nur mit Einspruch bekämpft werden, ein darüber hinausgehendes Rechtsmittel steht dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung kann von Kläger und Beklagtem innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung mit Kostenrekurs angefochten werden. Erhebliche Zustellmängel kann der Beklagte unbefristet mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltend machen. Wurde der Beklagte durch unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs gehindert, so kann er innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gegen die Versäumung der Einspruchsfrist stellen.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Europäischer Zahlungsbefehl - Polen

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl, wenn der Gläubiger eine Geldforderung oder eine Ersatzleistung durchsetzen will.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Ein Zahlungsbefehl kann unabhängig von der Höhe der Forderung ausgestellt werden.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Verfahrens ist fakultativ. Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl auf schriftlichen Antrag des Gläubigers, den dieser mit seiner Anspruchserklärung stellt.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Es kann kein Mahnverfahren eingeleitet werden, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner in Polen nicht zugestellt werden kann.

1.2 Zuständiges Gericht

Für Mahnverfahren sind die Kreisgerichte (rejonowy) und die Bezirksgerichte (okręgowy) zuständig.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt keinen Vordruck.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

In einem Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang (przymus adwokacki).

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

In der Anspruchserklärung ist die Forderung genau zu bezeichnen, und die Gründe für die Forderung sind eingehend darzulegen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Die Gründe für die Forderung sind durch folgende Dokumente zu belegen, die der Anspruchserklärung beigefügt werden müssen:

a)     eine amtliche Urkunde;

b)     eine vom Schuldner anerkannte Rechnung;

c)     eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner und das schriftliche Schuldanerkenntnis des Schuldners;

d)     eine vom Schuldner anerkannte Zahlungsaufforderung, die von der Bank zurückgewiesen und wegen des ungedeckten Bankkontos nicht beglichen wurde.

Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl auch nach Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Wechsels, eines Schecks, einer Garantie oder eines Schuldscheins, deren Authentizität und Inhalt zweifelsfrei feststehen.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht weist die Forderung ab:

  1. wenn ein Gerichtsverfahren nicht zulässig ist;
  2. wenn zwischen denselben Parteien wegen derselben Forderung bereits eine Rechtssache anhängig ist oder abschließend entschieden wurde;
  3. wenn eine der Parteien nicht prozessfähig ist oder der Gläubiger nicht verfahrensfähig ist und nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten wird oder wenn die Verwaltungsorgane der als Gläubiger auftretenden Organisationseinheit in ihrer Zusammensetzung mangelhaft und damit handlungsunfähig sind.

1.5 Rechtsbehelf

Siehe Nummer 1.6.

1.6 Widerspruch

Einspruch ist schriftlich bei dem Gericht einzulegen, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat. Der Antragsgegner führt in seiner Einspruchsschrift aus, weshalb er gegen den Zahlungsbefehl in der Gesamtheit oder in Teilen Einspruch einlegt. Die Einwendungen sind zu erheben, bevor in der Sache verhandelt wird; andernfalls erlischt das Einspruchsrecht, und die Fakten und Nachweise können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gericht erkennt nach Ablauf der Frist eingegangene Vorbringen und Nachweise nicht an, es sei denn, die Partei kann beweisen, dass sie die Nichtvorlage in Verbindung mit ihrem Einspruch nicht zu verantworten hatte oder dass sich die Anhörung durch die Zulassung verspätet vorgelegter Vorbringen und Nachweise nicht verzögern wird oder dass andere außergewöhnliche Umstände zum Tragen kommen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt wurde, setzt der Richter das Datum für die Anhörung fest und ordnet die Zustellung der Einspruchsschrift an den Antragsteller an.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Da es sich bei dem Zahlungsbefehl um eine Sicherungsanordnung (tytuł zabezpieczenia) handelt, kann er vollstreckt werden, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarkeitserklärung bedarf.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Zahlungsbefehl ohne weitere Formalitäten vollstreckbar.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Gegen einen im Rahmen des Mahnverfahrens ausgestellten Zahlungsbefehl ist kein Rechtsbehelf möglich.

Letzte Aktualisierung: 20/05/2019

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Portugiesisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Europäischer Zahlungsbefehl - Portugal

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das portugiesische Mahnverfahren ist auf die folgenden Forderungen anwendbar:

  • Forderungen aus Verträgen, deren Wert nach Maßgabe des Artikels 1 des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 15 000 EUR nicht übersteigt;
  • Forderungen aus Zahlungsverzug in Handelsgeschäften („Geschäft zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen zwecks Bereitstellung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Vergütung“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 (keine Obergrenze).

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Bei Forderungen aus Verträgen gilt ein Höchstbetrag von 15 000 EUR.

Bei Forderungen aus Handelsgeschäften gibt es keine Obergrenze.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Verfahren ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja, das Mahnverfahren findet auch dann Anwendung, wenn der Schuldner nicht in Portugal lebt.

1.2 Zuständiges Gericht

In Portugal kann der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls bei folgender Stelle gestellt werden:

1.3 Formerfordernisse

1) Elektronisches Format, durch Ausfüllen und Übermittlung des im Link öffnet neues FensterCITIUS -IT-System verfügbaren Formulars oder durch Übermittlung der elektronischen Datei über CITIUS.

2) Papierformat, durch Einreichung bei der Geschäftsstelle.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ja, im Link öffnet neues FensterMinisterialerlass Nr. 21/2020 vom 28. Januar 2020 ist ein obligatorisches Formular vorgesehen. Das Formular kann durch Klicken auf diesen Link öffnet neues FensterLink heruntergeladen werden.

Das Formular kann auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte beantragt werden, die die Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls in Papierform entgegennehmen.

Rechtsanwälte und Rechtsberater können das elektronische Formular über Link öffnet neues FensterCITIUS herunterladen.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Im Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls müssen Sie den ihrer Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 darlegen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Die Vorlage eines schriftlichen Nachweises für die streitige Forderung ist nicht erforderlich.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann aus den Gründen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 abgewiesen werden.

1.5 Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998) bei dem Richter bzw. – wenn das Gericht über mehr als einen Richter verfügt – bei dem diensthabenden Richter eingelegt werden.

1.6 Widerspruch

Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl beträgt gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 15 Tage.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Widerspricht der Antragsgegner dem Zahlungsbefehl, wird die Angelegenheit dann auf normalem Weg als besondere oder ordentliche Feststellungsklage gemäß den in Artikel 3 der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 und Artikel 10 Absätze 2 und 4 des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 vorgesehenen Fällen bearbeitet.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Antragsgegner nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung keinen Widerspruch ein, so fügt der Leiter der Geschäftsstelle dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998) den Vermerk an, dass das Dokument vollstreckbar ist („Este documento tem força executiva“).

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Sobald die Vollstreckungsklausel beigefügt wurde, übermittelt die Geschäftsstelle dem Antragsteller den Bescheid gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 vorzugsweise auf elektronischem Wege.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Gegen die Verweigerung der Erteilung der Vollstreckungsklausel kann gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verfahrensordnung im Anhang des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 vor Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Anwendbares Recht


Hinweis:

Die Kontaktstelle für Zivilsachen des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN), die Gerichte und andere Stellen und Behörden sind nicht an die hier enthaltenen Informationen gebunden, die Änderungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung unterliegen können. Auch wenn die hier enthaltenen Informationen regelmäßig aktualisiert werden, ist es dennoch erforderlich, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Rumänien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren ist in Artikel 1014 bis 1025 der neuen Zivilprozessordnung geregelt, die am 15. Februar 2013 in Kraft getreten ist.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Mahnverfahren ist auf zweifelsfreie, bezifferte, zahlbare Forderungen anwendbar, die durch einen zivilrechtlichen Vertrag, auch zwischen einem Auftragnehmer und einer Vergabebehörde, eine Urkunde oder eine Satzung, eine Regelung oder ein anderes Dokument begründet sind und durch die Unterschrift der Parteien oder auf andere gesetzlich zulässige Weise anerkannt wurden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf Forderungen von Gläubigergemeinschaften im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Mahnverfahrens ist fakultativ. Die betroffene Partei kann das Verfahren nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bei Gericht beantragen.

Das Mahnverfahren ist ein spezielles Verfahren, das wesentlich einfacher durchzuführen ist als das nach den allgemeinen Rechtsvorschriften vorgesehene Verfahren und es dem Gläubiger ermöglicht, einen vollstreckbaren Titel unter anderen als den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Bedingungen zu erhalten.

Wenn der Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl gerechtfertigt ist, kann das Gericht zudem die Forderung des Gläubigers unwiderruflich abweisen.

Der Gläubiger kann ein Gerichtsverfahren nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften anstrengen: wenn das Gericht den Antrag auf einen Zahlungsbefehl zurückweist; wenn das Gericht einen Zahlungsbefehl nur für einen Teil der Forderungen ausstellt, wobei in dem Fall ein Gerichtsverfahren nach den allgemeinen Rechtsvorschriften angestrengt werden kann, um den Schuldner zur Zahlung der Restschuld zu verpflichten; wenn der Zahlungsbefehl aufgehoben wurde.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja. Die neue Zivilprozessordnung unterscheidet nicht nach dem Wohnsitz des Schuldners. Der Zahlungsbefehl gilt auch dann, wenn der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Zahlungsbefehl kann bei dem Gericht beantragt werden, das erstinstanzlich in dieser Sache zuständig ist. Im Fall des Zahlungsbefehls prüft der Richter die Zuständigkeit des Gerichts von Amts wegen.

Unterliegt das Verfahren den allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte (in dem Fall könnte ein entsprechender Link eingefügt werden) oder anderen Regelungen?

Die Zuständigkeit für Mahnverfahren ist nach den allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte geregelt.

Für Forderungen mit einem bezifferten Wert von höchstens 200 000 RON sind die Amtsgerichte zuständig. Für Forderungen mit einem bezifferten Wert von mindestens 200 000 RON sind die Landgerichte zuständig.

Die Zuständigkeitsregelung in dem speziellen Mahnverfahren wird ergänzt durch die allgemeinen Bestimmungen über die nach dem Forderungswert bemessene Zuständigkeit.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt keinen Vordruck. Der Gläubiger/Antragsteller muss aber Mindestanforderungen hinsichtlich seiner Forderung erfüllen und dazu folgende Angaben machen: Name und Anschrift des Gläubigers bzw. Bezeichnung und Geschäftsadresse; Name und Anschrift des Schuldners, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, bzw. Bezeichnung und Geschäftsadresse, wenn es sich um eine juristische Person handelt; gegebenenfalls Registrierungsnummer im Handels- oder Unternehmensregister, Steuernummer und Bankkonto; fällige Beträge; Sachverhalt und rechtliche Gründe für die Zahlungsverpflichtungen, Zahlungsfrist und sonstige Angaben, die für die Feststellung der Forderung erforderlich sind.

Der Vertrag oder ein anderes Schriftstück, aus dem der geschuldete Betrag hervorgeht, und der Nachweis für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner werden der Forderung beigefügt. Der Gläubiger veranlasst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben mit Beschreibung des Schriftstücks und Empfangsbestätigung. Der Schuldner ist damit aufgefordert, den Betrag innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung zu zahlen. Durch den Zahlungsbefehl wird die Verjährungsfrist unterbrochen.

Kopien der Forderung und der beigefügten Schriftstücke sind entsprechend der Anzahl der Parteien sowie in jeweils einem Exemplar für das Gericht vorzulegen.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, ein rechtsanwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Mindestangaben zur Forderung sind gesetzlich vorgeschrieben. Der Gläubiger/Antragsteller muss Folgendes angeben: den geforderten Betrag, den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe für die Zahlungsverpflichtung und ihren Bezugszeitraum, die Zahlungsfrist und sonstige Angaben, die für die Feststellung der Forderung erforderlich sind.

Wenn die Parteien die Höhe der Verzugszinsen nicht festgelegt haben, gilt der von der Rumänischen Nationalbank festgesetzte Zinssatz. Der betreffende Zinssatz gilt ab dem ersten Kalendertag des Halbjahrs für das gesamte Halbjahr. Zinsen auf den Forderungsbetrag fallen an:

  • bei Verträgen zwischen Geschäftsleuten ab dem Datum, an dem die Forderung zu begleichen war;
  • bei Verträgen zwischen Auftragnehmern und einer Vergabebehörde, ohne dass der Schuldner über den Ablauf der Frist informiert werden muss: wenn im Vertrag eine Frist angegeben ist, ab dem Tag nach Ablauf der Frist; wenn im Vertrag keine Frist angegeben ist: 30 Tage, nachdem der Schuldner die Rechnung erhalten hat, oder, sollte dies nicht sicher sein, 30 Tage nach Erhalt der Waren oder Erbringung der Dienstleistung oder, wenn der Zahlungsbefehl vor Erhalt der Waren/Erbringung der Dienstleistungen zugestellt wurde, mit Ablauf der 30-Tage-Frist ab Erhalt der Waren/Erbringung der Dienstleistungen; falls im Gesetz oder im Vertrag ein Annahme- oder Kontrollverfahren vorgesehen ist, das die Bescheinigung der Konformität der Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, und der Schuldner die Rechnung oder den Zahlungsbefehl am Kontrolltag oder vor diesem Datum erhalten hat, mit Ablauf einer 30-Tage-Frist ab diesem Datum;
  • in anderen Fällen ab dem Datum der Inverzugsetzung des Schuldners gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Gläubiger kann für alle Ausgaben, die ihm durch die Beitreibung der Beträge entstanden sind, nachdem der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, Schadenersatz verlangen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja, der Vertrag oder ein anderes Schriftstück sind dem Antrag als Nachweis für die fälligen Beträge beizufügen (Rechnung, Kassenbeleg, handschriftliche Quittung usw.). Der Nachweis für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist der Forderung beizufügen. Andernfalls ist der Antrag nicht zulässig.

Für die Begleichung der Forderung lädt der Richter die Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen über dringende Angelegenheiten vor, um Sachverhalte zu erläutern und zu klären und den Schuldner zur Begleichung der fälligen Schuld zu mahnen oder eine Einigung der Parteien über die Zahlungsmodalitäten herbeizuführen. Die Ladung ist der betreffenden Partei zehn Tage vor dem Anhörungsdatum zuzustellen. Kopien der Forderung des Gläubigers und der vorgelegten Schriftstücke sind der Ladung des Schuldners zum Nachweis der Forderung beizufügen. In der Ladung wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass ein eventueller Einspruch spätestens drei Tage vor dem Anhörungsdatum zu erheben ist, und dass das Gericht, sollte kein Einspruch erhoben werden, dies unter Berücksichtigung des Sachverhalts als Anerkenntnis der Forderung des Gläubigers werten kann. Der Gläubiger wird über den Einspruch zwar nicht unterrichtet, er kann diesen jedoch den Verfahrensunterlagen entnehmen.

Wenn der Gläubiger mitteilt, dass die fällige Zahlung bei ihm eingegangen ist, erklärt das Gericht den Fall in einer abschließenden Entscheidung für beendet. Wenn der Gläubiger und der Schuldner sich über die Zahlung einigen, erkennt das Gericht dies als Prozessvergleich an. Der Prozessvergleich ist endgültig und gilt als vollstreckbarer Titel.

Nachdem das Gericht die Forderung anhand der Nachweise und der von den Parteien abgegebenen Erklärungen überprüft und festgestellt hat, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, erlässt es einen Zahlungsbefehl mit Angabe des Betrags und der Zahlungsfrist. Hat das Gericht nach Prüfung der Nachweise festgestellt, dass die Forderung des Gläubigers nur zum Teil berechtigt ist, erlässt es den Zahlungsbefehl nur für diesen Teil und legt die Zahlungsfrist fest. In dem Fall kann der Gläubiger die Zahlung der restlichen Forderung durch den Schuldner nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften einfordern. Die Zahlungsfrist beträgt mindestens zehn Tage und höchstens 30 Tage ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls. Der Richter setzt nur dann eine andere Zahlungsfrist fest, wenn sie von den Parteien vereinbart wurde. Der Zahlungsbefehl wird den anwesenden Parteien ausgehändigt oder jeder Partei nach Maßgabe des Gesetzes so schnell wie möglich zugestellt.

Wenn der Schuldner keinen Einspruch erhebt, wird der Zahlungsbefehl innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Antrags erlassen. Die für die Zustellung von Verfahrensunterlagen benötigten Zeiten und vom Gläubiger verursachte Verzögerungen, beispielsweise zur Änderung oder Vervollständigung des Antrags, werden in diese Frist nicht eingerechnet.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn der Schuldner Einspruch gegen die Forderung erhebt, prüft das Gericht anhand der vorliegenden Unterlagen und der von den Parteien abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen, ob die Forderung berechtigt ist. Ist der Einspruch des Schuldners berechtigt, weist das Gericht den Antrag des Gläubigers abschließend zurück. Wenn der Schuldner seine Argumente bezüglich des Sachverhalts durch andere als die vorliegenden Nachweise belegt und diese im gesetzlich vorgesehenen Standardverfahren rechtlich zulässig wären, weist das Gericht den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Zahlungsbefehls ab. Der Gläubiger kann daraufhin ein Gerichtsverfahren nach den allgemeinen Rechtsvorschriften anstrengen.

1.5 Rechtsbehelf

Der Schuldner kann innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum, an dem der Zahlungsbefehl ausgehändigt oder zugestellt wurde, auf Aufhebung des Zahlungsbefehls klagen. Innerhalb dieser Frist kann auch der Gläubiger auf Aufhebung von Entscheidungen zur Abweisung des Zahlungsbefehls und gegen einen Teilzahlungsbefehl klagen. Die Aufhebungsklage kann nur mit der Nichteinhaltung der Anforderungen an den Erlass eines Zahlungsbefehls begründet werden und gegebenenfalls die Gründe für die Aufhebung der Verpflichtung nach Erlass des Zahlungsbefehls anführen. Mit der Aufhebungsklage befasst sich das mit zwei Richtern besetzte Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Die Vollstreckung wird durch die Aufhebungsklage nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung ist auf Antrag des Schuldners möglich, jedoch nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit, deren Höhe vom Gericht festgesetzt wird. Wenn das zuständige Gericht die Aufhebungsklage ganz oder teilweise zulässt, hebt es den Zahlungsbefehl ganz oder teilweise auf und erlässt ein abschließendes Urteil.

Wenn der Gläubiger eine Aufhebungsklage eingereicht hat, die vom zuständigen Gericht zugelassen wurde, erlässt es ein abschließendes Urteil, mit dem der Zahlungsbefehl erlassen wird.

Die Entscheidung über die Abweisung der Aufhebungsklage ist endgültig.

1.6 Widerspruch

-

1.7 Folgen des Widerspruchs

-

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Zahlungsbefehl ist auch dann vollstreckbar, wenn eine Aufhebungsklage erhoben wird und bis zur Verhandlung vorläufig von einer entschiedenen Sache (res judicata) auszugehen ist. Die Vollstreckung wird durch die Aufhebungsklage nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung ist auf Antrag des Schuldners möglich, jedoch nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit, deren Höhe vom Gericht festgesetzt wird. Der Zahlungsbefehl wird endgültig, wenn der Schuldner keine Aufhebungsklage erhoben hat oder diese abgewiesen wurde. Wenn der Gläubiger eine Aufhebungsklage eingereicht hat, die vom zuständigen Gericht zugelassen wurde, erlässt das Gericht mit einem abschließenden Urteil den Zahlungsbefehl.

Die betroffene Partei kann nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften gegen die Vollstreckung des Zahlungsbefehls vorgehen. Der Einspruch kann sich nur gegen Unregelmäßigkeiten im Vollstreckungsverfahren richten und Gründe für die Aufhebung der Verpflichtung betreffen, die sich erst ergeben haben, nachdem der Zahlungsbefehl endgültig geworden ist.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Siehe Antwort auf Frage 1.8.1.

Letzte Aktualisierung: 29/03/2022

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Europäischer Zahlungsbefehl - Slowenien

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Slowenien erkennt die folgenden beiden Mahnverfahren an:

- ein Mahnverfahren nach den Artikeln 431 bis 441 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, ZPP);

- ein Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde (Rechnung, Wechsel oder Scheckprotest, gegebenenfalls ergänzt durch eine Retourrechnung zur Begründung einer Forderung, eine öffentliche Urkunde, einen von der verantwortlichen Person beglaubigten Auszug aus den Geschäftsbüchern, ein beglaubigtes privates Dokument, eine schriftliche Erklärung über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) vor dem Amtsgericht in Ljubljana (Okrajno sodišče v Ljubljani), wenn das Gericht auf Antrag des Gläubigers innerhalb von 3–4 Tagen einen Vollstreckungstitel im Wege eines automatischen Verfahrens und auf der Grundlage einer Urkunde erlässt, durch den

  1. der Schuldner verpflichtet wird, den vom Gläubiger geforderten Betrag (Zahlungsbefehl oder den rechtskräftigen Teil des Vollstreckungstitels) zu zahlen;
  2. die Vollstreckung gegen das im Antrag des Gläubigers angegebene Vermögen des Schuldners zulässig wird, sofern der Schuldner nicht innerhalb von acht Tagen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt (Vollstreckbarerklärung);
  3. der Schuldner verpflichtet wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen (siehe Artikel 23, 40 c und 41 des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju, ZIZ)).

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren ist ein spezielles, beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung einer fälligen Geldforderung, die durch ein Dokument nachgewiesen wird, das gemäß den Bestimmungen der ZPP größere Beweiskraft besitzt (Urkunde). Der Zahlungsbefehl wird sowohl bei inländischen als auch grenzüberschreitenden Streitfällen angewendet.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Anspruch, der die Grundlage des Zahlungsbefehls darstellt, kann nur die Zahlung eines Geldbetrags umfassen (finanzieller Anspruch). Gegenstand der Forderung können lediglich vertragliche oder außervertragliche Verpflichtungen sein, die nominell festgelegt sind. Eine Ausnahme bildet die Aufgabe von Geschäftsflächen und die damit zusammenhängende Räumung, wofür die Vorschriften eines speziellen Mahnverfahrens entsprechend zur Anwendung kommen. Die angeführte Ausnahme ist in Artikel 29 des Gesetzes über Geschäftsgebäude und Geschäftsflächen (Zakon o poslovnih stavbah in poslovnih prostorih) festgelegt, der besagt, dass bei einer Kündigung durch den Vermieter und Aufforderung zur Räumung von Geschäftsgebäuden oder Geschäftsflächen das Gericht einen Bescheid zur Räumung des Gebäudes oder der Geschäftsflächen ausstellt, wenn aus der Kündigung oder Aufforderung und aus dem Mietvertrag oder den Nachweisen gemäß den Bestimmungen dieses Artikels hervorgeht, dass der Vermieter das Recht hat, den Vertrag zu kündigen oder die Räumung des Gebäudes oder der Geschäftsflächen zu verlangen.

Nur vertragliche Ansprüche, die auf einer Urkunde beruhen, können Gegenstand von Mahnverfahren sein.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Es gibt keine Wertobergrenze für die Ansprüche.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Gemäß den Bestimmungen der ZPP erlässt das Gericht auch dann eine Entscheidung über die Erteilung eines Zahlungsbefehls (von Amts wegen), wenn der Kläger keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, die Bedingungen dafür jedoch erfüllt sind, d. h. wenn der Kläger eine gewöhnliche Klage einbringt und keinen Zahlungsbefehl beantragt. Die Erteilung eines Zahlungsbefehls ist daher für ein Gericht verpflichtend (ein Zahlungsbefehl wird von einem Mitarbeiter des Gerichts erteilt) und nicht vom Anspruch eines Klägers abhängig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind.

Der Gläubiger kann wählen, ob er eine Zwangszahlungsklage einreichen und einen Zahlungsbefehl gemäß Artikel 431 ZPP beantragen oder einen elektronischen Vollstreckungsantrag gemäß Artikel 41 ZIZ stellen möchte, auf dessen Grundlage das zentrale Gericht im Wege eines automatisierten Verfahrens einen Zahlungsbefehl erlässt.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja.

1.2 Zuständiges Gericht

Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Zahlungsbefehls bestimmt sich in der Republik Slowenien in gleicher Weise wie für sonstige Klagen; das bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Zahlungsbefehls sowohl bei den Bezirksgerichten (okrožna sodišča) als auch bei den Amtsgerichten (okrajna sodišča) liegt. Der sachliche Zuständigkeitsbereich bestimmt sich nach dem Streitwert (oder nach der Art der Rechtssache, z. B. bei Handelssachen). Die Bezirksgerichte sind für Verfahren bei vermögensrechtlichen Ansprüchen mit einem Streitwert bis zu 20 000 EUR zuständig. Die Kreisgerichte dagegen sind für Verfahren bei vermögensrechtlichen Ansprüchen mit einem Streitwert über 20 000 EUR zuständig. In Handelssachen sind nur die Kreisgerichte für Verfahren und Entscheidungen in erster Instanz zuständig. Eine Handelssache liegt dann vor, wenn eine der Parteien des Zivilrechtsstreits eine juristische Person (Unternehmen, Einrichtung, Genossenschaft) ist. Zu den Handelssachen zählen auch Fälle, bei denen eine Partei ein Staat oder eine sonstige selbstverwaltete lokale Körperschaft, wie zum Beispiel eine Gemeinde, ist.

Welches der Gerichte mit Zuständigkeit in der Sache im konkreten Fall für eine Entscheidung zuständig ist, bestimmt sich nach der territorialen Zuständigkeit. Die allgemeine Regel zur territorialen Zuständigkeit besagt, dass eine Klage gegen eine natürliche oder juristische Person bei dem Gericht eingebracht werden muss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder die juristische Person ihren Sitz hat. Handelt es sich um ein Verfahren gegen eine ausländische natürliche oder juristische Person, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen territorialem Zuständigkeitsbereich in der Republik Slowenien die natürliche Person ihren Wohnsitz oder die juristische Person ihre Zweigstelle hat. Das slowenische Recht kennt auch Vorschriften über besondere territoriale Zuständigkeiten, die sich nach den Streitparteien und dem Streitgegenstand richten.

Für ein Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde, in dem auch Zahlungsbefehle ausgestellt werden, ist ausschließlich das Amtsgericht Ljubljana zuständig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Klage vor Gericht“.

1.3 Formerfordernisse

Gemäß Artikel 431 der ZPP gelten für die Erteilung eines Zahlungsbefehls die folgenden beiden Bedingungen: Der Anspruch muss sich auf eine fällige Geldforderung beziehen und es muss eine Urkunde vorhanden sein, die die Forderung begründet. Daher muss die Klage oder der Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls alle Bestandteile umfassen, die jede Klage enthalten muss: Angabe des Gerichts, Name und Wohnsitz bzw. Aufenthalt der Streitparteien, Name der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten der Parteien, einen bestimmten Antrag mit Angabe des Streitgegenstandes und der Nebenforderungen, die Tatsachen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, die Beweise zur Untermauerung der Tatsachen, den Streitwert und die Unterschrift. Außerdem muss die Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

Als Voraussetzung für die Erteilung eines Zahlungsbefehls, der in einem Vollstreckungstitel auf der Grundlage einer Urkunde enthalten ist (Artikel 41 ZIZ), gilt, dass ein Antrag auf Vollstreckung auf der Grundlage einer Urkunde elektronisch gestellt werden muss, dass eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist und dass dieser Antrag Folgendes umfassen muss:

  • Namen des Gläubigers und des Schuldners einschließlich ihrer Identifikationsdaten (z. B. Steuernummer, persönliche Identifikationsnummer oder Geburtsdatum),
  • Urkunde,
  • Verbindlichkeiten des Schuldners,
  • Mittel und Gegenstand der Vollstreckung,
  • andere Informationen, die je nach Gegenstand der Vollstreckung erforderlich sind, um die Vollstreckung durchzusetzen, und
  • Antrag an das Gericht, den Schuldner anzuweisen, den geforderten Betrag einschließlich der angefallenen Kosten innerhalb von acht Tagen und in Fällen, die Wechsel und Schecks betreffen, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids zu zahlen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nach Artikel 431 der ZPP ist es in Slowenien nicht erforderlich, einen Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls mittels eines standardisierten Formulars zu stellen; genau genommen existiert gar kein solches Formular. Der Antrag muss die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile wie oben unter Punkt 1.3 angeführt enthalten (verpflichtende Klagebestandteile).

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Vollstreckung auf der Grundlage eines glaubwürdigen Dokuments (Artikel 41 ZIZ), das einen Zahlungsbefehl enthält, muss der Antrag auf einem Standardformular (Artikel 29 Absatz 2 ZIZ mit den Bestimmungen zu Form, Arten der Vollstreckung und Ablauf des automatisierten Vollstreckungsverfahrens) elektronisch (Link öffnet neues Fensterhttps://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html) oder schriftlich gestellt werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Es ist nicht erforderlich, dass sich die Parteien in einem Verfahren zur Erteilung eines Zahlungsbefehls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (auch nicht in einem Verfahren nach Artikel 431 ZPP oder nach Artikel 41 ZIZ).

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Gemäß Artikel 431 der ZPP muss eine Zwangszahlungsklage den Grund und den Schuldbetrag sowie Beweise enthalten, mit denen sich die Wahrheit der Behauptungen nachweisen lässt; Ebenso ist der Betrag und die Währung sowie das Fälligkeitsdatum anzuführen. Auch die gegebenenfalls geforderten Zinsen müssen genau angeführt werden (Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden). Aus der Urkunde muss das Fälligkeitsdatum hervorgehen.

Bei einer Vollstreckung auf der Grundlage einer Urkunde muss der Anspruch nicht weiter begründet werden; der Nachweis einer Urkunde genügt (Artikel 41 ZIZ).

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja, der Klage oder dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls muss eine Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. In Handelssachen muss der Klage oder dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls keine Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Es genügt, wenn eine Kopie dieser Urkunde von der bevollmächtigten Stelle einer juristischen Person beglaubigt wird.

Eine Urkunde ist ein Dokument, das zwar nicht einem Vollstreckungstitel entspricht, das aber bescheinigt, dass die Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Ein Dokument ist eine Urkunde, wenn dies in der ZPP oder einer anderen Rechtsvorschrift so festgelegt wurde. Urkunden nach der ZPP sind: öffentliche Urkunden, private Urkunden, auf denen die Unterschrift des Schuldners von einer bevollmächtigten Stelle beglaubigt wurde, Wechsel und Schecks mit dem Widerspruch und der Gegenrechnung, wenn diese zur Geltendmachung eines Anspruchs notwendig sind, Auszüge aus beglaubigten Geschäftsbüchern, Rechnungen sowie Urkunden, die unter besonderen Vorschriften den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben. Eine Urkunde ist auch eine ausländische Urkunde, die die Bedingungen für ihre Verwendung in der Republik Slowenien erfüllt.

Ausnahme: Das Gericht erteilt einen Zahlungsbefehl gegen einen Beklagten ohne Vorlage einer Urkunde, wenn sich der Anspruch auf eine fällige Geldforderung bezieht, die 2000 EUR nicht übersteigt, und in der Klage Grund und Höhe der Schuld sowie die Beweise angeführt sind, mit denen sich die Wahrheit der Behauptungen nachweisen lässt, wobei diese Ausnahme nicht für Handelssachen gilt (Artikel 494 ZPP).

Bei einem Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde, bei dem ein Zahlungsbefehl ausgestellt wird, ist es genau genommen gar nicht möglich, eine Urkunde vorzulegen (da das Informationssystem dies nicht erlaubt); eine Erklärung über die Existenz einer Urkunde genügt jedoch (Artikel 41 ZIZ).

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht weist einen Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls zurück, wenn die Bedingungen dafür nicht erfüllt sind, wenn zum Beispiel die Forderung noch nicht fällig ist oder keine Urkunde für das Bestehen der Forderung vorliegt.

Gibt das Gericht dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls statt, wird das Verfahren mit einer Klage fortgesetzt.

Das Amtsgericht Ljubljana weist den Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde zurück, wenn der Anspruch nicht fällig oder wenn der Beklagte zahlungsunfähig ist.

1.5 Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung eines Gerichts, dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls nicht stattzugeben, gibt es kein Rechtsmittel; der Kläger kann die Entscheidung auch nicht mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil anfechten.

Der Beklagte kann jedoch gegen die Erteilung eines Zahlungsbefehls Widerspruch einlegen. Die Frist für einen Widerspruch beträgt acht Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten (bei Wechsel- und Scheckstreitfällen drei Tage). Ein Widerspruch muss begründet werden, ansonsten gilt er als unbegründet. Gegen das Urteil eines Gerichts über den Widerspruch kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Ficht der Beklagte den Zahlungsbefehl lediglich in Bezug auf die Entscheidung über die Kosten an, kann diese Entscheidung nur mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil angefochten werden.

Der Kläger kann innerhalb von acht Tagen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in Ljubljana über die Ablehnung des Vollstreckungsantrags auf der Grundlage einer Urkunde Berufung einlegen, worüber dann das Landesgericht in Ljubljana entscheidet.

1.6 Widerspruch

Der Beklagte kann der Forderung des Klägers widersprechen. Ein Widerspruch muss begründet werden. Der Beklagte muss Tatsachen zur Begründung des Widerspruchs anführen und Beweise beibringen, ansonsten gilt der Widerspruch als unbegründet (Artikel 435 Absatz 2 ZPP). Der Beklagte muss daher im Widerspruch rechtlich wichtige Tatsachen anführen, auf deren Grundlage die Forderung zurückgewiesen werden kann (sofern ihr Wahrheitsgehalt bestätigt wird). Die Behauptungen in Bezug auf solche Tatsachen müssen konkret und eindeutig sein.

Gegen die Entscheidung eines Amtsgerichts in Ljubljana, das einen Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde bewilligt und einen Vollstreckungstitel auf der Grundlage einer Urkunde erlässt, kann innerhalb von acht Tagen Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch muss begründet werden. Ein Widerspruch gilt als begründet, wenn der Schuldner die Tatsachen angegeben hat, auf deren Grundlage die Klage des Klägers abgewiesen werden könnte (z. B. dass die Schuld beglichen worden ist), und Beweise für die in dem Widerspruch behaupteten Tatsachen vorgelegt hat (Artikel 61 ZIZ). Über einen Widerspruch entscheidet das Amtsgericht in Ljubljana.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Weist das Gericht den Widerspruch des Beklagten nicht als verspätet, unvollständig und nicht den Vorschriften entsprechend zurück bzw. erteilt keinen abschlägigen Bescheid, so wird das Verfahren wie bei einer Klage fortgesetzt.

Wenn ein Beklagter einen begründeten Einwand erhebt, erlässt das Gericht eine Entscheidung über die Aufhebung des Zahlungsbefehls und fährt, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, mit der Hauptsache fort.

Bei der ersten Hauptverhandlung können die Parteien neue Tatsachen anführen und neue Beweise vorlegen, und der Beklagte kann neue Einwände in Bezug auf den angefochtenen Teil des Zahlungsbefehls erheben.

Gibt das Amtsgericht Ljubljana einem Einwand gegen einen Vollstreckungstitel aufgrund einer Urkunde statt, erklärt das Gericht den Teil des Vollstreckungstitels, der die Vollstreckung ermöglicht und den Vollstrecker benennt, sowie die vollzogenen Vollstreckungsmaßnahmen für nichtig (d. h. das Gericht hebt den Zahlungsbefehl nicht auf, sondern entscheidet, ob der Zahlungsbefehl in Kraft bleiben soll oder ob er in einem späteren Urteil aufzuheben ist). Das Gericht verhandelt das Verfahren dann wie einen Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl; wenn es nicht zuständig ist, erklärt es dies und verweist die Sache an das zuständige Gericht. Hierbei berücksichtigt das Gericht die Vereinbarung über die räumliche Zuständigkeit, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend gemacht und im Vollstreckungsantrag angegeben hat oder wenn der Schuldner ihn im Widerspruch gegen den Vollstreckungstitel geltend gemacht und dem Gericht vorgelegt hat. Ein Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde, die der Aufhebung eines Vollstreckungstitels zugrunde lag, gilt Zivilklage (Artikel 62 ZIZ).

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch und kein Rechtsmittel ein, so ist der Bescheid oder der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Widerspricht der Schuldner einem Vollstreckungstitel auf der Grundlage einer Urkunde nicht innerhalb von acht Tagen, wird dieser Vollstreckungstitel rechtskräftig und vollstreckbar (dies gilt auch für den Zahlungsbefehl), und die Durchsetzung der Forderung des Gläubigers führt zu einer Vollstreckung gegen die im Vollstreckungsantrag des Klägers genannten Vollstreckungsgegenstände des Schuldners.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Kläger muss das Gericht explizit um Ausstellung eines Vollstreckungstitels ersuchen. Der Gerichtsbescheid ist vollstreckbar, wenn er rechtskräftig und die Frist zur freiwilligen Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen ist (Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen).

Das Amtsgericht Ljubljana stellt eine Bescheinigung über die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage einer Urkunde von Amts wegen aus und übermittelt ihn an den Gläubiger und (zusammen mit dem Vollstreckungstitel) an alle für die Vollstreckung des Beschlusses Verantwortlichen (Vollstrecker, Bank, Arbeitgeber usw.).

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Ein Zahlungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde bzw. bei dem der Widerspruch abgelehnt wurde, ist rechtskräftig, und es kann kein Rechtsmittel mehr dagegen eingelegt werden.

Gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl sind jedoch außerordentliche Rechtsbehelfe möglich.

Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl, der auf einer Urkunde basiert, die einen Zahlungsbefehl enthält, kann mit außerordentlichen Rechtsbehelfen (Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens und auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsbehelfe, Artikel 10 ZIZ) angefochten werden.

Links zum Thema

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Letzte Aktualisierung: 13/01/2020

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Europäischer Zahlungsbefehl - Slowakei

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Mahnverfahren zählt zu den sogenannten summarischen Gerichtsverfahren. Geregelt ist das Verfahren in Paragraf 265 ff. des Gesetzes Nr. 160/2015, Zivilprozessordnung (zákon č. 160/2015 Z.z. Civilný sporový poriadok) (im Folgenden „ZPO“).

Ein Zahlungsbefehl kann nur ausgestellt werden, wenn der Gläubiger eine Geldforderung auf der Grundlage von ihm vorgebrachter Fakten durchsetzen will, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, insbesondere bei Vorlage von Beweisunterlagen. Die Entscheidung über eine Forderung kann in Form eines Zahlungsbefehls ergehen, der ohne weitere Überprüfung der Erklärung des Antragstellers und ohne Anhörung erlassen wird. In der Entscheidung wird der Antragsgegner zur Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teilbetrags und zur Übernahme der Kosten des Verfahrens innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung aufgefordert und zudem darauf hingewiesen, dass er innerhalb dieser Frist Einspruch erheben kann. Für die Zwecke des Mahnverfahrens gilt die Feststellung der Verfahrenskosten als Urteil.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, es gibt keinen Höchstbetrag.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Verfahrens ist fakultativ, weil die Sache effizient und kostenwirksam geregelt werden soll. Ein Zahlungsbefehl kann nicht nur auf ausdrücklichen Antrag des Gläubigers, sondern auch dann ausgestellt werden, wenn der Gläubiger ein Gerichtsurteil anstrebt.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Zur Verwendung im Ausland wird ein Europäischer Zahlungsbefehl ausgestellt. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird unter Verwendung des Formblatts A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gestellt.

1.2 Zuständiges Gericht

In erster Instanz sind die Bezirksgerichte zuständig. Das Verfahren findet vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht statt.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Verwendung eines Vordrucks ist in diesem Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn der Antragsteller aber zusammen mit seinem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens das auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.gov.sk verfügbare Formblatt für einen Zahlungsbefehl vorlegt und darüber hinaus die Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls gegeben sind und die Gerichtsgebühr entrichtet wurde, wird das Gericht innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Zahlungsbefehl erlassen.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Ein rechtsanwaltlicher Beistand ist in diesem Verfahren nicht erforderlich.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Es handelt sich um ein summarisches Verfahren, das sich ausschließlich auf die vom Antragsteller vorgebrachten Fakten stützt. Dazu müssen die den Anspruch des Antragstellers begründenden Fakten hinreichend dokumentiert sein, und die geforderte Leistung muss nach objektivem Recht zulässig sein.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Zum Nachweis einer Forderung ist beispielsweise ein Vertrag vorzulegen. Der Anspruchsnachweis ist der Forderung unbedingt beizufügen.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlässt, wird das Verfahren gemäß Paragraf 168 Absatz 1 der Zivilprozessordnung durchgeführt, wie es in jedem anderen Streitfall ablaufen würde.

Wenn eine Geldforderung auf der Grundlage eines Verbrauchervertrags erhoben wird und es sich bei dem Antragsgegner um einen Verbraucher handelt, wird das Gericht nur dann einen Zahlungsbefehl erlassen, wenn der Vertrag oder andere Vertragsunterlagen keine sittenwidrigen Klauseln enthalten (Paragraf 299 Absatz 2 ZPO).

1.5 Rechtsbehelf

Gegen den Erlass eines Zahlungsbefehls kann Einspruch erhoben werden. Ein Rechtsbehelf kann auch nur gegen die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erhoben werden. Das Gericht entscheidet summarisch, d. h. ohne Anhörung.

1.6 Widerspruch

Der Einspruch ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung bei dem Gericht zu erheben, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Der Einspruch muss begründet werden. Bei Einreichung der Einspruchsschrift ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Sobald ein Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist begründeten Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl ausgesetzt, und das Gericht ordnet eine Anhörung an.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Nach fruchtlosem Ablauf der Einspruchsfrist tritt der Zahlungsbefehl vollständig in Kraft.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Zahlungsbefehl ist nur rechtswirksam, wenn seine Gültigkeit und Vollstreckbarkeit durch einen Stempel des Ursprungsgerichts bestätigt wird. Danach ist ein Vollstreckungsbefehl auszustellen.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Wird innerhalb der für einen Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl gesetzten Frist kein Einspruch eingelegt, wirkt der Zahlungsbefehl wie ein vollstreckbares Urteil. Gegen eine vollstreckbare Entscheidung kann nach Maßgabe der ZPO ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Inwieweit die Möglichkeit besteht, einen außerordentlichen Rechtsbehelf einzulegen, hängt von den Umständen und Fakten des Einzelfalls ab.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Finnland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Finnland gibt es ein spezielles Mahnverfahren, das insbesondere der Beitreibung unbestrittener Forderungen dient. Dabei kann ein Beklagter durch ein sogenanntes Versäumnisurteil verpflichtet werden, die Forderungen an den Antragsteller zu zahlen.

Klagen können auch mit Hilfe eines elektronischen Antrags eingereicht werden, der mittels eines elektronischen Formulars auf der Website der finnischen Justizverwaltung (Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/en/) gestellt wird. Weitere Informationen finden sich unter „Automatische Bearbeitung – Finnland“.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren kann auf alle Arten von Geldforderungen angewandt werden, welche die beteiligten Parteien vertraglich vereinbaren können.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein. Es gibt keinen Höchst- oder Mindestbetrag beim Forderungswert.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Verfahren ist freiwillig.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Grundsätzlich ist nicht vorgeschrieben, dass der Beklagte in Finnland lebt. Ein finnisches Gericht muss jedoch dafür zuständig sein, damit das Verfahren angewandt werden kann. Nach der Verordnung Brüssel I gilt beispielsweise als Hauptregel für den Gerichtsstand, dass ein Mahnverfahren vor einem Gericht am Wohnort des Beklagten zu verhandeln ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Zuständiges Gericht für derartige Angelegenheiten ist das allgemeine Gericht erster Instanz. In Finnland ist dies das Bezirksgericht (käräjäoikeus). Allgemein gilt, dass das Bezirksgericht am Wohnort des Beklagten zuständig ist. Für Mahnverfahren gelten die normalen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit (siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Finnland“).

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Anträge müssen in schriftlicher Form gestellt werden und bestimmte Angaben enthalten: den Anspruch, eine kurze Begründung, eine mögliche Forderung bezüglich der Gerichtskosten sowie die Kontaktangaben des Antragstellers und des Beklagten. Die Anträge müssen unterzeichnet sein.

Auf nationaler Ebene gibt es keine Vordrucke. Einige Bezirksgerichte stellen Formulare bereit, deren Gebrauch jedoch nicht obligatorisch ist.

Unbestrittene Forderungen können auch mit Hilfe eines elektronischen Antrags geltend gemacht werden, der mittels eines elektronischen Formulars auf der Website der finnischen Justizverwaltung (Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/en/) gestellt wird.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Weder der Antragsteller noch der Beklagte muss einen Rechtsanwalt einschalten. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch immer zulässig.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Begründung des Anspruchs ist so darzulegen, dass er von anderen Forderungen abgegrenzt werden kann.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

In einem Mahnverfahren für unbestrittene Forderungen besteht keine Beweispflicht. Der Antragsteller muss nur dann ausreichende Nachweise beibringen, wenn der Beklagte die Forderung bestreitet.

1.4 Abweisung des Antrags

Ein Hindernis für ein Versäumnisurteil besteht in der Praxis darin, dass der Beklagte die mit dem Antrag ausgewiesene Forderung begründet bestreitet und die Forderung somit nicht mehr als unbestritten gilt. Des Weiteren kann es vorkommen, dass der Antrag zurückgewiesen wird; dies kommt hauptsächlich vor, wenn das fragliche Bezirksgericht nicht zuständig ist oder wenn der Antragsteller trotz Aufforderung zur Ergänzung des Antrags die fehlenden Unterlagen nicht beigebracht hat. Außerdem ist es grundsätzlich möglich, dass eine Klage mit einer sofortigen Entscheidung abgewiesen wird, wenn der Anspruch eindeutig unbegründet ist, d. h. keine Rechtsgrundlage hat. Ansonsten prüft das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit des Anspruchs.

1.5 Rechtsbehelf

Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zur Verfügung, dass ein Antrag nicht als unbestritten behandelt werden kann, wenn der Beklagte die Forderung bestreitet. Unter diesen Umständen wird die Sache vom Bezirksgericht in einem normalen Zivilverfahren verhandelt. Gegen die Zurückweisung des Antrags oder die Ablehnung der Klage kann der Antragsteller jedoch Rechtsmittel einlegen.

1.6 Widerspruch

Diese Frage ist in Bezug auf ein System formuliert, in dessen Rahmen zunächst ein „Versäumnisurteil/Zahlungsbefehl“ ergeht und der Beklagte erst danach die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen. In Finnland wird die Klage zuerst dem Beklagten zugestellt, und wenn dieser die Forderung nicht bestreitet, ergeht ein Versäumnisurteil.

Das Bezirksgericht fordert den Beklagten auf, innerhalb einer bestimmten Frist in schriftlicher Form auf die Klage zu antworten. Die Frist wird vom Bezirksgericht festgesetzt und beträgt gewöhnlich zwei bis drei Wochen. Aus der Antwort des Beklagten muss hervorgehen, ob er die Forderung bestreitet und, falls ja, mit welcher Begründung. Der Beklagte kann in der Antwort auch Nachweise nennen, die er vorzulegen beabsichtigt, und Kostenforderungen geltend machen. Zudem muss der Beklagte seine Kontaktangaben mitteilen und die Antwort unterzeichnen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Beklagte fristgerecht Widerspruch gegen den Antrag einlegt, gilt die Forderung nicht mehr als unbestritten und es kann kein Versäumnisurteil ergehen. Unter diesen Umständen wird die Sache automatisch in ein normales Zivilverfahren überführt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Bestreitet der Beklagte die Forderung nicht fristgerecht, so ergeht ein Versäumnisurteil in Höhe des geforderten Betrags. Das Urteil ist sofort vollstreckbar.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Beklagte kann gegen ein Versäumnisurteil keinen Widerspruch bei einem Rechtsmittelgericht (hovioikeus) einlegen, hat aber die Möglichkeit, beim Bezirksgericht eine Wiederaufnahme zu beantragen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme bedeutet, dass die Sache bei dem Gericht, das das Versäumnisurteil gefällt hat, erneut geprüft wird. Anträge auf Wiederaufnahme müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum eingereicht werden, an dem der Beklagte Bescheid über das Versäumnisurteil erhalten hat. Wird kein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, bleibt das Versäumnisurteil bestehen.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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Europäischer Zahlungsbefehl - Schweden

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Ja, in Schweden können Mahnverfahren (betalningsföreläggande) bei der Kronofogdemyndigheten (Beitreibungsstelle) beantragt werden. Der Antrag ist zu übermitteln an:

Kronofogdens inläsningscentral, Supro, Luleå, FE 7502, 105 81 Stockholm.

Auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Beitreibungsstelle findet man weitere Informationen auf Schwedisch, Englisch, Finnisch, Nordsamisch, Polnisch, Arabisch und Persisch.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls muss mit der Verpflichtung des Antragsgegners zusammenhängen, eine Geldforderung zu begleichen. Die Forderung muss fällig und eine Schlichtung zulässig sein.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, die Forderung kann unabhängig vom Streitwert geprüft werden.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Beantragung eines Mahnverfahrens ist nicht obligatorisch. Stattdessen kann Klage beim Amtsgericht (tingsrätt) eingereicht werden.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Bei der Anwendung des Mahnverfahrens wird davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat; doch besteht auch die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen einen Antragsgegner mit ständigem Wohnsitz außerhalb Schwedens anzustrengen. Eine Entscheidung über die Beantragung eines Mahnverfahrens kann nach der Link öffnet neues FensterBrüssel-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) in anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Antrag ist bei der Beitreibungsstelle einzureichen.

1.3 Formerfordernisse

Ein Antrag auf ein Mahnverfahren ist schriftlich zu stellen und zu unterzeichnen. Der Antragsteller muss darin seine Ansprüche angeben und begründen. Ferner sind die Höhe der Forderung, der Fälligkeitstag und die geforderten Zinsen aufzuführen, zuzüglich eventuell zu erstattender Kosten. Darüber hinaus sind die Parteien des Verfahrens anzugeben.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nein. Bei Bedarf stehen jedoch auf der Website der Beitreibungsstelle (Link öffnet neues Fensterhttp://www.kronofogden.se/) ein Antragsformular Link öffnet neues Fensterin Schwedisch und Link öffnet neues Fensterin Englisch sowie Hinweise zum Ausfüllen des Formulars zur Verfügung.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, für Personen, die ein Mahnverfahren beantragen, besteht keine Anwaltspflicht. Sie können sich selbst vertreten, ohne einen Rechtsvertreter oder Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe sind so detailliert aufzuführen, dass der Antragsgegner weiß, was der Gegenstand des Antrags ist, und entscheiden kann, ob er sie bestreitet oder nicht. Der Umfang der Forderung muss objektiv eindeutig sein, sodass nach Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung genau bestimmbar sein muss, was sie Forderung umfasst.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Es besteht keine Verpflichtung zu schriftlicher Beweisführung.

1.4 Abweisung des Antrags

Grundsätzlich wird vor Ausfertigung eines Mahnbescheids nicht geprüft, ob die Forderung begründet ist. Wenn jedoch die Forderung des Antragstellers augenscheinlich unbegründet oder unberechtigt ist, ist der Antrag so zu behandeln, als ob er vom Antragsgegner bestritten worden wäre.

Ein Antrag kann wegen Mängeln abgewiesen werden.

1.5 Rechtsbehelf

Das schwedische System basiert auf dem Grundsatz, dass keine Prüfung in der Sache erfolgen muss. Wird die Forderung bestritten, wird der Antrag nicht abgewiesen, sondern zur weiteren Prüfung an ein Gericht verwiesen. Siehe nachfolgende Frage 1.6. Somit gibt es keinen Ablehnungsbeschluss, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

Wird ein Antrag wie in Abschnitt 1.4 beschrieben abgewiesen, kann gegen den Ablehnungsbeschluss ein Rechtsmittel eingelegt werden.

1.6 Widerspruch

Die Widerspruchsfrist geht aus dem Mahnbescheid hervor und beträgt in der Regel 10 Tage ab Zustellung des Mahnbescheids. Ein Widerspruch ist schriftlich einzulegen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen das Mahnverfahren ein, wird der Antragsteller umgehend unterrichtet. Hält der Antragsteller an seinem Antrag fest, kann er die Verweisung der Rechtssache an das Amtsgericht (Tingsrätt) beantragen.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Hat der Antragsgegner gegen das Mahnverfahren nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt, erlässt die Beitreibungsstelle umgehend einen Beschluss über den Antrag.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Beschluss der Beitreibungsstelle ist vollstreckbar und wird nach seiner Bekanntgabe in Schweden von der Beitreibungsstelle von Amts wegen vollstreckt, soweit der Antragsteller nicht ausdrücklich darum ersucht hat, dass der Beschluss nicht vollstreckt werden soll.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Antragsgegner kann innerhalb eines Monats ab Beschlussdatum ein Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall wird die Rechtssache zur weiteren Prüfung an ein Amtsgericht verwiesen.

Letzte Aktualisierung: 19/01/2022

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Europäischer Zahlungsbefehl - England und Wales

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In England und Wales gibt es kein spezielles Mahnverfahren. Es gibt jedoch ein Verfahren, mit dem der Kläger ein Versäumnisurteil erwirken kann. In Fällen grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union kann das europäische Mahnverfahren angewandt werden.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Versäumnisurteilsverfahren ist Teil des normalen Zivilverfahrens in England und Wales. Sobald der Kläger Klage erhoben hat (siehe „Link öffnet neues FensterWie ist vorzugehen? – England und Wales“), sollte der Beklagte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Klageformblatts antworten. Erwidert der Beklagte nicht auf die Klage, kann der Kläger bei Gericht ein Versäumnisurteil beantragen (d. h. das Gericht darum ersuchen, den Beklagten zur Zahlung des Forderungsbetrags wegen unterlassener Erwiderung zu verurteilen). Der Kläger sollte dies so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 14 Tagen tun. Solange der Antrag auf Erlass eines Urteils noch nicht bei Gericht eingegangen ist, kann der Beklagte noch auf die Klage antworten. Wenn die Antwort des Beklagten vor dem Antrag des Klägers bei Gericht eingeht, hat die Antwort Vorrang, auch wenn sie verspätet eingereicht wurde.

Wenn der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verteidigungsfrist ein Urteil beantragt, wird die Klage ausgesetzt, und die einzige Maßnahme, die der Kläger ergreifen kann, besteht darin, bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zu stellen.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Versäumnisurteil kann in England und Wales in fast allen Arten von Fällen bei den Zivilgerichten erwirkt werden. Das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils ist nicht auf Geldforderungen und Ansprüche aus Verträgen beschränkt. Sofern nicht ausdrücklich durch die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts (Zivilprozessordnung) ausgeschlossen, kann der Kläger in England und Wales in jeder Art von Zivilverfahren ein Versäumnisurteil beantragen. Ausgenommen sind jedoch Forderungen aus der Lieferung von Waren, wobei der Vertrag durch den Consumer Credit Act von 1974 geregelt ist.

Um ein Versäumnisurteil zu erlangen, muss der Kläger den Nachweis erbringen, dass er selbst die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, der Beklagte jedoch nicht.

In Ausnahmefällen sieht Teil 8 der Zivilprozessordnung ein alternatives Klageverfahren vor, und zwar dann, wenn der Kläger das Gericht darum ersucht, über eine Sache zu entscheiden, die wahrscheinlich keinen substanziellen Tatsachenstreit beinhaltet, oder wenn dieses alternative Klageverfahren im Rahmen besonderer Verfahren zulässig ist. Unter diesen Umständen ist das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils nicht verfügbar.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Es gibt keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Wie oben erwähnt, ist das Versäumnisurteilsverfahren Teil des normalen Zivilverfahrens. Im Gegensatz zu der Situation in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten handelt es sich nicht um ein gesondertes Verfahren. Es ist dem Gläubiger überlassen, ob er dieses Verfahren in Anspruch nehmen möchte, da ein Versäumnisurteil nicht automatisch erwirkt wird, wenn der Beklagte es versäumt, innerhalb der geltenden Frist auf die Klage zu erwidern. Die Frist ist eindeutig auf der Kopie des Klageformblatts angegeben, die dem Beklagten zugestellt wird. Zur Erlangung eines Versäumnisurteils muss der Kläger einen entsprechenden Antrag stellen. Alternativ kann der Kläger auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichten.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Streitigkeiten zwischen Unternehmen oder Personen in einem anderen Mitgliedstaat werden durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt. Die wichtigste ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung).

Das europäische Mahnverfahren erleichtert es Gläubigern, unbestrittene (d. h. zugelassene) Geldforderungen in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union einzutreiben. Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.

1.2 Zuständiges Gericht

Ein Versäumnisurteil kann sowohl beim County Court als auch beim High Court erwirkt werden. Der Kläger sollte das Versäumnisurteil bei dem Gericht beantragen, bei dem er Klage eingereicht hat. Dieses Gericht kann überprüfen, ob der Beklagte eine Zustellbestätigung bzw. eine Anzeige seiner Verteidigungsabsicht eingereicht hat und ob die Frist für die Einreichung dieser Dokumente abgelaufen ist.

Auf das Versäumnisurteilsverfahren finden die allgemeinen Zuständigkeitsregeln für Gerichte in England und Wales Anwendung (siehe die Seite Link öffnet neues Fenster„Zuständigkeit“). Zusammenfassend gilt: Wenn der Streitwert niedriger ist als 100 000 GBP (50 000 GBP bei Klagen wegen Körperverletzung), ist die Klage beim County Court einzureichen, es sei denn, dem Kläger wird etwas anderes mitgeteilt. Forderungen bis zu 10 000 GBP können beim County Court im Wege des Verfahrens für geringfügige Forderungen eingetrieben werden. Dieses Verfahren bietet einen einfachen und informellen Weg der Streitbeilegung, und das oft ohne dass ein Anwalt hinzugezogen werden muss. Beläuft sich der Streitwert auf mehr als 100 000 GBP, kann entweder der High Court oder der County Court mit der Angelegenheit befasst werden. Die Art und die Komplexität der Sache bestimmt, welches Gericht zuständig ist.

Nähere Informationen zu den Vorschriften in Bezug auf Versäumnisurteile gemäß der Verfahrensordnung des jeweiligen Gerichts finden Sie auf der Website des Ministry of Justice.

1.3 Formerfordernisse

Zusätzlich dazu, dass der Kläger bei der Einreichung der Klage dafür Sorge tragen muss, dass die Verfahrensschritte ordnungsgemäß eingehalten werden, und dass der Beklagte es versäumt haben muss, fristgerecht auf die Klage zu erwidern, gelten für die Erlangung eines Versäumnisurteils die Formerfordernisse für die jeweilige Art von Ansprüchen.

Im Allgemeinen muss der Kläger nur dann einen Antrag auf ein Versäumnisurteil stellen, wenn sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht. Solche Anträge werden in der Regel nicht von einem Richter, sondern vom Verwaltungspersonal des Gerichts bearbeitet. Die Mitarbeiter des zuständigen Gerichts überprüfen, ob der Beklagte die Zustellung bestätigt bzw. eine Anzeige seiner Verteidigungsabsicht eingereicht hat, ob die Fristen hierfür bereits verstrichen sind und ob der Kläger die notwendigen Beweise bei Gericht eingereicht hat.

Bezieht sich die Forderung nicht auf einen genau bezifferten Betrag, muss der Gläubiger bei Gericht Klage erheben. Die Angelegenheit wird dann von einem Richter geprüft. Der Richter entscheidet, ob eine Gerichtsverhandlung notwendig ist und welche Unterlagen/Beweise der Kläger vorlegen muss, um dem Richter dabei zu helfen, den Geldbetrag, auf den der Kläger Anspruch hat, zu bestimmen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Für beide Arten von Forderungen ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich.

Bezieht sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag und hat das Gericht der Klage stattgegeben, so übermittelt es dem Kläger das Formular N205A (Notice of Issue (Specified Amount)). Dieses Formular enthält einen Abschnitt, den der Kläger ausfüllen und an das Gericht zurücksenden muss, um ein Versäumnisurteil zu beantragen, falls der Beklagte nicht innerhalb der erforderlichen Zeit auf die Klage reagiert. Zudem enthält das Formular entsprechende Ausfüllhinweise.

Bevor der Kläger das Formular ausfüllt, sollte er sorgfältig erwägen, wie der Beklagte den geschuldeten Betrag zahlen soll. Vielleicht will der Kläger, dass der entsprechende Betrag sofort gezahlt wird. Die Wahrscheinlichkeit, das Geld vom Beklagten zu bekommen, ist jedoch höher, wenn der Beklagte die Forderung über einen bestimmten Zeitraum in Raten begleichen darf. Dies ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Beklagten.

Wenn der Kläger seine Klage mithilfe von Link öffnet neues FensterMoney Claim Online eingeleitet hat, kann der Antrag auf ein Versäumnisurteil online beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

Liegt der Forderung ein nicht genau bezifferter Betrag zugrunde und hat das Gericht der Klage stattgegeben, so übermittelt es dem Kläger das Formular N205B (Notice of Issue (Unspecified Amount)). Dieses Formular enthält auch einen Abschnitt, in dem der Kläger das Gericht ersuchen kann, den Beklagten zur Begleichung der Forderung zu verurteilen. Das Gericht legt die Höhe des Betrags fest, den der Beklagte zahlen muss. Dies wird als „Erlass eines Urteils zur Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden Betrags“ (entering judgment for an amount to be decided by the court) bezeichnet.

Es gibt bestimmte Fälle, in denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt werden muss. Dazu gehören Fälle, in denen für den Beklagten eine andere Gerichtsbarkeit gilt und es sich bei dem Beklagten um einen Staat, die Krone oder eine Person oder Einrichtung handelt, die nicht dem Zivilverfahren unterliegt. Ein Antrag ist auch dann erforderlich, wenn sich der Anspruch gegen ein Kind oder einen Patienten richtet oder wenn es sich um einen deliktischen Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen handelt. In diesen Fällen ist das Link öffnet neues FensterFormular N244 (Application Notice) zu verwenden.

Zahlreiche Gerichtsformulare, u. a. das Formular N244, sind auf der Website des Link öffnet neues FensterMinistry of Justice verfügbar. Alle Formulare sind in England und Wales bei jedem Civil Court verfügbar.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Bei allen Arten von Fällen ist es nicht vorgeschrieben, sich durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Wenn die Forderung höher ist als 5 000 GBP und insbesondere bei komplexen Sachverhalten ist es im Allgemeinen jedoch ratsam, einen Anwalt zurate zu ziehen. Weitere Einzelheiten über die Ratsamkeit der Vertretung durch einen Anwalt finden Sie auf der Seite „Klage vor Gericht“.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Da die Beantragung eines Versäumnisurteils in England und Wales Teil des normalen Zivilverfahrens ist, muss der Kläger ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen (siehe die Seite „Klage vor Gericht“). Im Allgemeinen muss das Klageformblatt Angaben zu den Parteien, eine kurze Beschreibung der Forderung und, wenn möglich, die Höhe des Forderungsbetrags enthalten. Ferner ist anzugeben, ob der Forderungsbetrag innerhalb einer der folgenden Bandbreiten liegt:

  • nicht mehr als 10 000 GBP;
  • mehr als 10 000 GBP, aber nicht mehr als 25 000 GBP;
  • mehr als 25 000 GBP.

Bei Klagen wegen persönlichen Verlusts oder Körperverletzung sollte die Höhe des Forderungsbetrags angegeben werden:

  • nicht mehr als 1 000 GBP;
  • mehr als 1 000 GBP.

Wenn der Kläger den Forderungsbetrag nicht genau beziffern kann, sollte er dies im Klageformblatt entsprechend vermerken. Das Klageformblatt enthält Hinweise sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Neben den Angaben im Klageformblatt sollte der Kläger Folgendes vorlegen:

  • eine knappe Sachverhaltsdarstellung;
  • gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Kläger eine bestimmte Art von Schadenersatz fordert;
  • Angaben zu etwaigen Zinsansprüchen;
  • sonstige Angaben, die gemäß der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts für die jeweilige Art von Forderung zu machen sind.

Um ein Versäumnisurteil zu erlassen, muss das Gericht prüfen, dass dem Beklagten eine Kopie des Klageformblatts zugestellt wurde, dass der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist auf die Klage zu antworten und dass er der Forderung nicht bereits nachgekommen ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird ein Urteil zugunsten des Klägers erlassen, mit dem dem Beklagten mitgeteilt wird, welchen Betrag er zu zahlen hat, wann er diesen zu zahlen hat und wohin er das Geld zu senden hat. Kläger und Beklagter erhalten jeweils eine Kopie des Urteils.

Bezieht sich die Forderung auf einen nicht genau bezifferten Betrag und obliegt die Entscheidung, wie oben erwähnt, einem Richter, kann dieser entscheiden, ob eine Anhörung notwendig ist oder ob weitere Beweise erforderlich sind. Dies nennt sich „Erteilen von Weisungen“ (giving directions). Sobald der Richter eine Entscheidung getroffen hat, wird dem Kläger und dem Beklagten eine Verfügung zugestellt. Der Richter kann anweisen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt wird oder dass eine Dispositionsanhörung anberaumt wird.

In der Dispositionsanhörung gibt der Richter genauere Weisungen (z. B. welche Unterlagen oder Beweise erforderlich sind, damit die endgültige Höhe des Forderungsbetrags bestimmt werden kann) oder beschließt der Richter die Höhe des Betrags, der vom Beklagten zu zahlen ist, sofern es sich um einen einfachen Fall handelt, der keiner langwierigen Anhörung bedarf.

Die Vorgehensweise hängt von der voraussichtlichen Schadenshöhe ab sowie davon, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beklagte die Schadenshöhe anfechtet und ob der Richter der Auffassung ist, dass die zum Zeitpunkt der Anhörung verfügbaren Unterlagen ausreichende Beweise enthalten, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.

In der Regel wird der Richter die Dispositionsanhörung nicht nutzen, um eine endgültige Entscheidung zu treffen, es sei denn, die dem Gericht vorliegenden Beweise wurden dem Beklagten mindestens drei Tage vor der Dispositionsanhörung zugesandt.

Nach der Dispositionsanhörung wird die Entscheidung des Richters in einer Verfügung dargelegt. Kläger und Beklagter erhalten jeweils eine Kopie.

Wenn der Beklagte nicht in England oder Wales wohnhaft ist, muss das Gericht zudem anhand der einschlägigen internationalen Vereinbarungen usw. überprüfen, dass es befugt ist, über die Forderung zu verhandeln und zu entscheiden, dass kein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist und dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht wird einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage zurückweisen, wenn der Kläger die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts nicht eingehalten hat. So wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils keinen Erfolg haben, wenn die Angaben im Klageformblatt oder seine Zustellung nicht der Zivilprozessordnung entsprechen. Das Gericht wird den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auch dann ablehnen, wenn der Kläger nicht die erforderlichen Nachweise erbracht hat, um das Gericht zu überzeugen, dass er die Verfahrensordnung eingehalten hat (siehe oben). Sofern die Verfahrensordnung eingehalten wurde, hängt die Prüfung der Berechtigung der Forderung durch das Gericht im Vorfeld des Erlasses eines Versäumnisurteils (wie oben erwähnt) davon ab, ob sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht oder nicht bzw. ob sie in die Kategorie von Forderungen fällt, für die die Notwendigkeit der Einreichung einer Klage bei Gericht besteht (siehe Punkt 1.3).

1.5 Rechtsbehelf

Der Erlass eines Versäumnisurteils kann nur dann abgelehnt werden, wenn der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass er die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts eingehalten hat. Der Kläger kann diese Ablehnung nicht anfechten. Er muss das Verfahren eventuell erneut beginnen, indem er dem Beklagten unter Einhaltung der Zivilprozessordnung eine neue Klage zustellen lässt.

Ein zu Unrecht ergangenes Versäumnisurteil kann auf Antrag des Beklagten abgeändert oder aufgehoben werden. Es kann die Abänderung des Versäumnisurteils (z. B. Herabsetzung des Forderungsbetrags, wenn ein Teil der Forderung vor Erlass des Urteils beglichen wurde) oder die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt werden.

Hat der Kläger Grund zu der Annahme, dass die maßgeblichen Informationen über die Forderung dem Beklagten vor Erlass des Urteils nicht zugegangen sind, ist er verpflichtet, bei Gericht die Aufhebung des zu seinen Gunsten ausgestellten Versäumnisurteils zu beantragen.

1.6 Widerspruch

Das Versäumnisurteilsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen (siehe oben). Verteidigt sich der Beklagte gegen die Klage, geht das Verfahren in der üblichen Weise vonstatten.

Wenn der Beklagte die Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils nach dessen Erlass wünscht, muss er bei Gericht unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht kann das Versäumnisurteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass es dafür gute Gründe gibt oder dass der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Reicht der Beklagte fristgerecht eine Klageerwiderung ein, läuft das Verfahren, wie auf der Seite „Klage vor Gericht“ beschrieben, in der üblichen Weise ab.

Da das Versäumnisurteilsverfahren Teil des ordentlichen Zivilverfahrens ist, ist solch ein Transfer in England und Wales nicht anwendbar. Wird ein Versäumnisurteil nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, so muss der Fall womöglich neu aufgerollt werden oder der Beklagte erhält die Möglichkeit, sich gegen die Klage zu verteidigen. Wie das Verfahren durchzuführen ist, wird vom Richter in Anbetracht der jeweiligen Umstände festgelegt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Das Versäumnisurteilsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen. Erst dann kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen bzw. eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage einreichen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Versäumnisurteil ist eine Entscheidung, die der Kläger gegenüber dem Beklagten vollstrecken kann. Das Verfahren zur Erlangung des Urteils ist in Punkt 1.3.4 beschrieben.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Wie bereits erwähnt, kann der Beklagte bei Gericht beantragen, dass das Urteil abgeändert oder aufgehoben wird (z. B. dass der Inhalt des Urteils geändert oder das Urteil insgesamt aufgehoben wird). An sich stellt dies keinen Rechtsbehelf dar, da der Antrag vor demselben Gericht verhandelt wird, das den ursprünglichen Fall verhandelt hätte, hätte der Beklagte die Forderung verteidigt. Das Gericht kann das Urteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass verfahrenstechnische Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art aufgetreten sind, der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen, oder dass es für die Abänderung bzw. Aufhebung gute Gründe gibt.

Beide Parteien können gegen einen Beschluss zur Aufhebung oder Bestätigung des Versäumnisurteils Rechtsmittel einlegen, und zwar entweder bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim Berufungsgericht.

Verwandte Links

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Letzte Aktualisierung: 17/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Nordirland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Nordirland gibt es kein spezielles Mahnverfahren. Es gibt jedoch ein Verfahren, mit dem der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen kann, wenn der Beklagte es versäumt, seine Absicht anzuzeigen, den Anspruch zu bestreiten (Versäumnisurteilsverfahren).

Bei grenzübergreifenden Forderungen innerhalb der Europäischen Union besteht auch die Möglichkeit der Anwendung des europäischen Mahnverfahrens bzw. des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Versäumnisurteilsverfahren ist Teil des normalen Zivilverfahrens in Nordirland.

Wenn der Kläger vor dem High Court Klage erhebt, muss der Beklagte die Klage innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung anerkennen, es sei denn, der Beklagte ist nicht in Nordirland wohnhaft, wobei die Frist vom Wohnort des Beklagten abhängig ist. Die jeweils geltende Frist ist auf dem verfahrenseinleitenden Schriftstück vermerkt.

Beim County Court, das für zivilrechtliche Rechnungen und Fälle mit geringem Streitwert zuständig ist, beträgt die Frist 21 Tage. Wenn der Beklagte nicht bestätigt, dass er die Klageschrift erhalten hat, oder nicht anzeigt, dass er sich gegen die Klage zu verteidigen beabsichtigt, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen, indem er die dazu erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts einreicht.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

In Nordirland kann ein Versäumnisurteil in den folgenden Arten von Fällen erwirkt werden, wobei unter bestimmten Umständen die Erlaubnis des Gerichts eingeholt werden muss:

  • Verbindlichkeiten,
  • Schäden,
  • Sicherstellung von Waren,
  • Rückforderung von Grundstücken.

In anderen Fällen muss bei Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Beim High Court gibt es keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.

Der County Court verfügt über allgemeine Zivilgerichtsbarkeit und kann über Klagen verhandeln und entscheiden, bei denen der Forderungsbetrag oder der Forderungswert bestimmter beweglicher Sachen 30 000 GBP nicht übersteigt.

Das Verfahren für geringfügige Forderungen kann vom County Court für Forderungen von bis zu 3 000 GBP angewendet werden.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Versäumnisurteilsverfahren ist Teil des normalen Zivilverfahrens. Es handelt sich nicht um ein gesondertes Verfahren. Es ist dem Gläubiger überlassen, ob er dieses Verfahren in Anspruch nehmen möchte, da ein Versäumnisurteil nicht automatisch erwirkt wird, wenn der Beklagte es versäumt, innerhalb der geltenden Frist auf die Klage zu erwidern.

Zur Erlangung eines Versäumnisurteils muss der Kläger einen entsprechenden Antrag stellen oder Klage einreichen. Alternativ kann der Kläger auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichten.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Wenn der Beklagte im Ausland wohnhaft ist, steht dieses Verfahren zur Verfügung, sofern es eine Vereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und dem betreffenden Land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gibt (im Verhältnis zu Drittstaaten gelten entsprechende anderweitige Abkommen).

Der Kläger muss dafür Sorge tragen, dass dem Beklagten die Kopie des Klageformblatts gemäß den Vorschriften, die für die Zustellung von Schriftstücken im Ausland gelten, ordnungsgemäß zugestellt wird.

Versäumt der Beklagte es, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger bei Gericht ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen.

1.2 Zuständiges Gericht

In Nordirland kann ein Versäumnisurteil von dem Gericht erlangt werden, von dem das Verfahren eingeleitet wurde.

1.3 Formerfordernisse

Zusätzlich dazu, dass der Kläger bei der Einreichung der Klage dafür Sorge tragen muss, dass die Verfahrensschritte ordnungsgemäß eingehalten werden, und dass der Beklagte es versäumt haben muss, fristgerecht auf die Klage zu erwidern, gelten für die Erlangung eines Versäumnisurteils die folgenden Formerfordernisse:

Ein Kläger, der Anspruch auf Erlass eines Versäumnisurteils wegen nicht erfolgter Einlassung oder unterlassener Erwiderung hat, kann beim High Court ein solches Urteil erwirken, indem er bei der zuständigen Geschäftsstelle die folgenden Dokumente einreicht:

Nicht erfolgte Einlassung

  • ursprüngliches Klagebegehren (verfahrenseinleitender Antrag);
  • beeidigte Zustellungserklärung, mit der bestätigt wird, dass das ursprüngliche Klagebegehren zugestellt wurde;
  • beeidigte Erklärung über die Schuldforderung, wenn sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht;
  • bei Grundstücksbesitz eine Bescheinigung, dass es sich um gewerbliches Eigentum handelt.

Unterlassene Erwiderung

  • ursprüngliches Klagebegehren (verfahrenseinleitender Antrag);
  • Kopie der Niederschrift der Erwiderung des Beklagten;
  • beeidigte Erklärung über die Schuldforderung, wenn sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht, oder Kopie der Klageschrift des Klägers;
  • Bescheinigung der unterlassenen Erwiderung;
  • bei Grundstücksbesitz eine Bescheinigung, dass es sich um gewerbliches Eigentum handelt.

Ein Kläger, der Anspruch auf Erlass eines Versäumnisurteils wegen unterlassener Erwiderung hat, kann beim County Court ein solches Urteil erwirken, indem er bei der zuständigen Geschäftsstelle einen ähnlichen Satz an Dokumenten wie oben genannt einreicht.

Für geringfügige Forderungen gibt es ein spezielles Formblatt zur Beantragung eines Versäumnisurteils (Application for a default decree), welches der Kläger ausfüllen und bei der zuständigen Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts einreichen muss.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Formulare, die für die Einleitung eines Verfahrens verwendet werden sollten, sowie die in anderen Phasen des Verfahrens erforderlichen Formulare finden sich in den folgenden Verfahrensordnungen:

  • Rules of the Court of Judicature (Verfahrensordnung für den Court of Judicature) (Nordirland) aus dem Jahr 1980 (S.R. 1980, Nr. 346);
  • County Court Rules (Verfahrensordnung für den County Court) (Nordirland) aus dem Jahr 1981 (S.R. 1981 Nr. 225).

Diese sind auf der Website des Link öffnet neues FensterNorthern Ireland Courts and Tribunals Service verfügbar.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein. Allerdings ist es im Allgemeinen ratsam, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen. Die Mitarbeiter der Gerichte sind nicht qualifiziert, Klägern oder Beklagen Rechtsberatung anzubieten.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Da die Beantragung eines Versäumnisurteils in Nordirland Teil des Zivilverfahrens ist, kann der Kläger ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen. Der verfahrenseinleitende Schriftsatz muss dabei genaue Angaben zur Forderung enthalten. Zudem muss im Antrag begründet sein, warum ein Versäumnisurteil beantragt wird.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Schriftliche Beweise für die geltend gemachten Ansprüche werden als Teil der Dokumente beigefügt, die dem Gericht vorgelegt werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn der Kläger einen Anspruch gegenüber dem Beklagten für eine Forderung erhebt, deren Höhe gerichtlich festzulegen ist, und der Beklagte seine Absicht zur Verteidigung nicht anzeigt, kann der Kläger ein Urteil beantragen, mit dem festgelegt wird, dass der Betrag vom Gericht festzusetzen ist. In diesen Fällen wird die Höhe der Forderung vom Richter festgesetzt.  Der Richter kann die Höhe des geschuldeten Betrags festlegen oder aber entscheiden, dass von der Forderung nichts geschuldet wird.

Es gibt weitere Fälle, in denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt werden muss. Dazu gehören Fälle, in denen für den Beklagten eine andere Gerichtsbarkeit gilt und es sich bei dem Beklagten um einen Staat, die Krone oder eine Person oder Einrichtung handelt, die nicht dem Zivilverfahren unterliegt.

Ein Antrag ist auch dann erforderlich, wenn sich der Anspruch gegen ein Kind oder einen Patienten richtet oder wenn es sich um einen Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen wegen Fahrlässigkeit (deliktischer Anspruch) handelt.

1.5 Rechtsbehelf

Der Beklagte kann die Abänderung des Versäumnisurteils (z. B. Herabsetzung des Forderungsbetrags, wenn ein Teil der Forderung vor Erlass des Urteils beglichen wurde) oder die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragen.

Hat der Kläger Grund zu der Annahme, dass die maßgeblichen Informationen über die Forderung dem Beklagten vor Erlass des Urteils nicht zugegangen sind, ist er verpflichtet, bei Gericht die Aufhebung des Versäumnisurteils zu beantragen.

1.6 Widerspruch

Wenn der Beklagte die Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils nach dessen Erlass wünscht, muss er bei Gericht unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen.

Das Gericht kann das Versäumnisurteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass es dafür gute Gründe gibt oder dass der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Reicht der Beklagte fristgerecht eine Klageerwiderung ein, läuft das Verfahren in der üblichen Weise ab.

Wird ein Versäumnisurteil nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, so muss der Fall womöglich neu aufgerollt werden oder der Beklagte erhält die Möglichkeit, sich gegen die Klage zu verteidigen. Wie das Verfahren durchzuführen ist, wird vom Richter den jeweiligen Umständen entsprechend festgelegt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Das Versäumnisurteilsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen. Erst dann kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen bzw. eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage einreichen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Versäumnisurteil ist eine Entscheidung, die der Kläger gegenüber dem Beklagten vollstrecken kann. Das Verfahren zur Erlangung eines Versäumnisurteils ist in Punkt 1.3 beschrieben.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Wie bereits erwähnt, kann der Beklagte bei Gericht beantragen, dass das Urteil abgeändert oder aufgehoben wird (z. B. dass der Inhalt des Urteils geändert oder das Urteil insgesamt aufgehoben wird).

Das Gericht kann das Urteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass verfahrenstechnische Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art aufgetreten sind, der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen, oder dass es für die Abänderung bzw. Aufhebung gute Gründe gibt.

Weiterführende Links

Nähere Informationen zu den Verfahren sind auf der Website des Link öffnet neues FensterNorthern Ireland Courts and Tribunals Service erhältlich.

Unterstützung für Prozessbeteiligte mit Behinderungen

Einige Geschäftsstellen der Gerichte verfügen über designierte Mitarbeiter, die möglicherweise behilflich sein können. Wenn diese nicht helfen können, kann sich der betroffene Prozessbeteiligte unter der Telefonnummer +44 300 200 7812 mit dem Kommunikationsteam des Northern Ireland Courts and Tribunals Service in Verbindung setzen.

Letzte Aktualisierung: 13/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Schottland

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Alle Klagen durchlaufen einen Prozess, in dem die Möglichkeit besteht, sich gegen die Klage zu verteidigen bzw. auf die Klage zu erwidern. Forderungen, die nicht angefochten werden, müssen nicht vor Gericht gebracht und können im Rahmen des Mahnverfahrens behandelt werden. Praktisch handelt es sich dabei um ein vereinfachtes Verfahren für unangefochtene Forderungen.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren kann vom Sheriff Court (einfaches Verfahren, summarisches Verfahren oder ordentliches Verfahren) sowie vom Court of Session (ordentliches Mahnverfahren) eingeleitet werden.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Im einfachen Verfahren werden Geldforderungen von bis zu 5 000 GBP behandelt.

Im summarischen Verfahren werden bestimmte Arten von Geldforderungen von bis zu 5 000 GBP (z. B. wegen Körperverletzung) behandelt.  Bei Klagen auf Zahlung, Lieferung oder Wiedererlangung des Besitzes an beweglichen Gütern oder Klagen, die die Aufforderung zu einer bestimmten Handlung zum Gegenstand haben, kommt anstelle des summarischen Verfahrens das einfache Verfahren zur Anwendung.

Im ordentlichen Verfahren werden Forderungen von mehr als 5 000 GBP behandelt.

Der Court of Session ist für Forderungen von mehr als 100 000 GBP zuständig.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Einfaches Verfahren – Höchstbetrag 5 000 GBP.

Summarisches Verfahren – Höchstbetrag 5 000 GBP.

Ordentliches Verfahren (Sheriff Court und Court of Session) – kein Höchstbetrag.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des einfachen, summarischen und ordentlichen Verfahrens beim Sheriff Court ist jeweils verbindlich.  Ferner ist beim Court of Session ein ordentliches Mahnverfahren verfügbar. Dieses Gericht ist nur für Forderungen mit einem Wert von mehr als 100 000 GBP zuständig.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja.

Einfaches Verfahren: Wenn der Beklagte in einem anderen Vertragsstaat wohnhaft ist, so entscheidet der Sheriff so lange nicht, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, die Kopie des Klageformblatts so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Summarisches Verfahren: Wenn der Beklagte in einem anderen Vertragsstaat wohnhaft ist, so entscheidet der Sheriff so lange nicht, bis festgestellt ist, dass es dem Beklage möglich war, die Mahnung so rechtzeitig zu empfangen, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Ordentliches Verfahren: Die Brüssel-I-Verordnung enthält Zuständigkeitsvorschriften, die von Gerichten des Vereinigten Königreichs in Verfahren immer dann zu befolgen sind, wenn der Beklagte in einem anderen Staat der Europäischen Union wohnhaft ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Das summarische oder einfache Verfahren sollte beim Sheriff Court beantragt werden. Sofern keine anderen Zuständigkeitsgründe festgestellt werden können, sollte der Antrag bei dem Gericht gestellt werden, das in dem Gebiet angesiedelt ist, in dem der Beklagte wohnhaft ist.

Das ordentliche Verfahren kann in der Regel entweder beim Sheriff Court oder beim Court of Session beantragt werden. Die Zuständigkeit des Court of Session erstreckt sich auf ganz Schottland. Was den Sheriff Court betrifft, so gilt auch hier: Sofern keine anderen Zuständigkeitsgründe festgestellt werden können, sollte der Antrag bei dem Gericht gestellt werden, das in dem Gebiet angesiedelt ist, in dem der Beklagte wohnhaft ist.

Die Verfahren sind alle in separaten Gerichtsordnungen geregelt, die auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service verfügbar sind.

1.3 Formerfordernisse

Das einfache Verfahren wird durch ein Klageformblatt (Formblatt 3A) eingeleitet, dem eine Erklärung beigefügt ist, dass der Beklagte angemessen über die Forderung unterrichtet wird, dass ihm der genaue Grund der Forderung mitgeteilt wird und dass genaue Angaben über die Waren usw. gemacht werden, wenn sich die Forderung aus der Lieferung von Waren ergeben hat.

Das summarische Verfahren wird durch eine Mahnung (Formblatt 1) eingeleitet, der eine Erklärung beigefügt ist, dass der Beklagte angemessen über die Forderung unterrichtet wird, dass ihm der genaue Grund der Forderung mitgeteilt wird und dass genaue Angaben über die Waren usw. gemacht werden, wenn sich die Forderung aus der Lieferung von Waren ergeben hat.

Das ordentliche Verfahren beim Sheriff Court wird durch den verfahrenseinleitenden Antrag (Formblatt G1) eingeleitet. Der verfahrenseinleitende Antrag sollte eine Sachverhaltsfeststellung (condescendence) umfassen, in der Folgendes angegeben ist:

a.     der Zuständigkeitsgrund und

b.     die Tatsachen, auf die sich der Zuständigkeitsgrund stützt.

Das ordentliche Verfahren beim Court of Session wird durch eine Mahnung eingeleitet, deren Beschreibung und Form in den Link öffnet neues FensterCourt of Session Rules (Verfahrensordnung für den Court of Session) festgelegt sind.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ja. Im einfachen Verfahren muss das Formblatt 3A und im summarischen Verfahren das Formblatt 1 ausgefüllt werden. Das ordentliche Verfahren wird beim Sheriff Court durch den verfahrenseinleitenden Antrag und beim Court of Session durch die Mahnung eingeleitet. Die entsprechenden Formblätter sind auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service verfügbar.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein. Sie können den Antrag im eigenen Namen einreichen, allerdings ist es im ordentlichen Verfahren ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, da das Verfahren relativ kompliziert ist.

In Zivilverfahren kann der Prozessbeteiligte (der nicht durch einen Anwalt vertreten wird) das Gericht um Erlaubnis bitten, einen sogenannten Laienvertreter (lay representative) hinzuziehen zu dürfen.  Nähere Informationen dazu finden sich auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der verfahrenseinleitende Schriftsatz sollte genaue Angaben zu der Forderung einschließlich relevanter Daten enthalten. Je größer und komplexer die Forderung ist, desto genauer müssen die entsprechenden Angaben ausfallen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Nein.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht stellt die Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage des Inhalts des Antrags fest. Der Antrag kann zum Beispiel dann abgelehnt werden, wenn die Formblätter unvollständig sind, wenn der Sheriff nicht davon überzeugt ist, dass ein Zuständigkeitsgrund vorliegt, oder wenn die Klage beim falschen Gericht erhoben wurde.

1.5 Rechtsbehelf

Kann der Kläger gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids einen Rechtsbehelf einlegen? Ja.

Im ordentlichen Verfahren kann der Rechtsbehelf beim Court of Session oder beim Sheriff Appeal Court eingelegt werden.

Im summarischen Verfahren kann der Rechtsbehelf beim Sheriff Appeal Court eingelegt werden.

Im einfachen Verfahren kann der Rechtsbehelf beim Sheriff Appeal Court eingelegt werden.

Das Rechtsbehelfsverfahren beim Court of Session wird „reclaiming“ genannt.

1.6 Widerspruch

Im summarischen Verfahren hat der Beklagte 21 Tage Zeit, ein Antwortformular auszufüllen, das eine Erklärung enthält, dass der Kläger angemessen informiert wird.

Im einfachen Verfahren muss der Beklagte dem Gericht das ausgefüllte Antwortformular 4A übermitteln, in dem er angibt, dass er die Forderung oder einen Teil der Forderung (z. B. den Betrag, den er dem Kläger zahlen soll) anfechtet.  Dieses Formular muss innerhalb der Frist übermittelt werden, die in dem Zeitplan angegeben ist, der zusammen mit der Kopie des Klageformblatts zugestellt wurde.

Im ordentlichen Verfahren beim Sheriff Court hat der Beklagte 21 Tage Zeit, mit Formblatt 07 seine Absicht zur Verteidigung anzuzeigen und dem Kläger eine Kopie von dieser Anzeige zukommen zulassen. Die Frist, innerhalb derer die Anzeige der Verteidigungsabsicht dem Sheriff Court übermittelt werden muss, ist im Formblatt 07 angegeben.

Beim Court of Session muss der Beklage, wenn er den Antrag anzufechten beabsichtigt, seine Verteidigungsabsicht anzeigen, indem er innerhalb von drei Tagen nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, einen entsprechenden Vermerk auf dem Mahnbescheid vornimmt. Der Fall wird erst nach Ablauf der Anzeigefrist vor Gericht gebracht. Die Anzeigefrist beträgt in der Regel 21 Tage.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Im einfachen Verfahren erlässt der Sheriff innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Antwort eine schriftliche Verfügung, mit der Folgendes festgelegt werden kann:

a) Verweis der Parteien auf alternative Verfahren zur Streitbeilegung;

b) Vereinbarung eines Gesprächs zur Erörterung des weiteren Vorgehens;

c) Durchführung einer Anhörung;

d) Erwägung des Erlasses einer Entscheidung ohne Anhörung;

e) Abweisung der Klage oder Entscheidung des Falls gemäß Regel 1.8 (11), (12) und (13).

Im summarischen Verfahren nehmen die Parteien an einer ersten Anhörung teil, wobei der Sheriff versuchen wird, eine Einigung zu erreichen.

Das ordentliche Verfahren sowohl beim Sheriff Court als auch beim Court of Session erfordert die Einreichung einer Klageerwiderung. Nachdem diese eingereicht wurde, folgt der Fall den Regeln für die verteidigte Sache, die, sofern sie nicht früher zwischen den Parteien beigelegt wird, in einem Beweis der zwischen den Parteien strittigen Tatsachen gipfelt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Im summarischen Verfahren und im ordentlichen Verfahren (sowohl beim Sheriff Court als auch beim Court of Session) kann der Kläger eine Niederschrift (minute for decree) oder einen Antrag auf Erlass (motion for decree) einreichen.

Im einfachen Verfahren kann der Kläger einen Antrag auf Entscheidung (Application for a Decision) stellen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Kläger reicht eine Niederschrift (minute for decree) oder einen Antrag auf Erlass (motion for decree) (oder einen Antrag auf Entscheidung (Application for a Decision)) ein, und der Sheriff kann einen Erlass oder eine andere Verfügung in Bezug auf diese Niederschrift (oder diesen Antrag) erlassen.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Beklagte kann beantragen, dass eine bereits erlassene gerichtliche Entscheidung zurückgenommen wird (recall of decree).

Weiterführende Links

Auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service sind die Vorschriften für ordentliche, summarische und einfache Verfahren dargelegt.

Letzte Aktualisierung: 17/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Europäischer Zahlungsbefehl - Gibraltar

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Gibraltar gibt es kein spezielles Mahnverfahren. Es gibt jedoch ein gleichwertiges Verfahren, mit dem der Kläger ein Versäumnisurteil erlangen kann.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Versäumnisurteilsverfahren ist Teil des normalen Zivilverfahrens in Gibraltar. Sobald der Kläger Klage erhoben hat, sollte der Beklagte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Klageformblatts antworten. Erwidert der Beklagte nicht auf die Klage, kann der Kläger bei Gericht ein Versäumnisurteil beantragen (d. h. das Gericht darum ersuchen, den Beklagten zur Zahlung des Forderungsbetrags wegen unterlassener Erwiderung zu verurteilen). Der Kläger sollte dies so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 14 Tagen tun. Solange der Antrag auf Erlass eines Urteils noch nicht bei Gericht eingegangen ist, kann der Beklagte noch auf die Klage antworten. Wenn die Antwort des Beklagten vor dem Antrag des Klägers bei Gericht eingeht, hat die Antwort Vorrang, auch wenn sie verspätet eingereicht wurde.

Wenn der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verteidigungsfrist ein Urteil beantragt, wird die Klage ausgesetzt, und die einzige Maßnahme, die der Kläger ergreifen kann, besteht darin, bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zu stellen.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Versäumnisurteil kann in Gibraltar in fast allen Arten von Fällen bei den Zivilgerichten erwirkt werden. Das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils ist nicht auf Geldforderungen und Ansprüche aus Verträgen beschränkt. Sofern nicht ausdrücklich durch die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts (Zivilprozessordnung) ausgeschlossen, kann der Kläger in Gibraltar in jeder Art von Zivilverfahren ein Versäumnisurteil beantragen.

Um ein Versäumnisurteil zu erlangen, muss der Kläger den Nachweis erbringen, dass er selbst die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, der Beklagte jedoch nicht.

In Ausnahmefällen sieht Teil 8 der Zivilprozessordnung ein alternatives Klageverfahren vor, und zwar dann, wenn der Kläger das Gericht darum ersucht, über eine Sache zu entscheiden, die wahrscheinlich keinen substanziellen Tatsachenstreit beinhaltet, oder wenn dieses alternative Klageverfahren im Rahmen besonderer Verfahren zulässig ist. Unter diesen Umständen ist das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils nicht verfügbar.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Es gibt keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Wie oben erwähnt, ist das Versäumnisurteilsverfahren Teil des normalen Zivilverfahrens. Im Gegensatz zu der Situation in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten handelt es sich nicht um ein gesondertes Verfahren. Es ist dem Gläubiger überlassen, ob er dieses Verfahren in Anspruch nehmen möchte, da ein Versäumnisurteil nicht automatisch erwirkt wird, wenn der Beklagte es versäumt, innerhalb der geltenden Frist auf die Klage zu erwidern. Die Frist ist eindeutig auf der Kopie des Klageformblatts angegeben, die dem Beklagten zugestellt wird. Zur Erlangung eines Versäumnisurteils muss der Kläger einen entsprechenden Antrag stellen. Alternativ kann der Kläger auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichten.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Wenn der Beklagte im Ausland wohnhaft ist, steht dieses Verfahren zur Verfügung, sofern es eine Vereinbarung zwischen Gibraltar und dem betreffenden Land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gibt (im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten gilt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; im Verhältnis zu Drittstaaten gelten entsprechende anderweitige Abkommen). Der Kläger muss dafür Sorge tragen, dass dem Beklagten die Kopie des Klageformblatts gemäß den Vorschriften, die für die Zustellung von Schriftstücken im Ausland gelten (z. B. Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten), ordnungsgemäß zugestellt wird. Versäumt der Beklagte es, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger bei Gericht ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Supreme Court of Gibraltar in seinen verschiedenen Gerichtsbarkeiten wäre ein zuständiges Gericht. Der Supreme Court ist zuständig für geringfügige Forderungen bis zu einer Höhe von 10 000 GBP.

1.3 Formerfordernisse

Zusätzlich dazu, dass der Kläger bei der Einreichung der Klage dafür Sorge tragen muss, dass die Verfahrensschritte ordnungsgemäß eingehalten werden, und dass der Beklagte es versäumt haben muss, fristgerecht auf die Klage zu erwidern, gelten für die Erlangung eines Versäumnisurteils die Formerfordernisse für die jeweilige Art von Ansprüchen.

Im Allgemeinen muss der Kläger nur dann einen Antrag auf ein Versäumnisurteil stellen, wenn sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht. Solche Anträge werden in der Regel nicht von einem Richter, sondern vom Kanzler des Gerichts bearbeitet. Die Mitarbeiter des zuständigen Gerichts überprüfen, ob der Beklagte die Zustellung bestätigt bzw. eine Anzeige seiner Verteidigungsabsicht eingereicht hat, ob die Fristen hierfür bereits verstrichen sind und ob der Kläger die notwendigen Beweise bei Gericht eingereicht hat.

Bezieht sich die Forderung nicht auf einen genau bezifferten Betrag, muss der Gläubiger bei Gericht Klage erheben. Die Angelegenheit wird dann von einem Richter geprüft. Der Richter entscheidet, ob eine Gerichtsverhandlung notwendig ist und welche Unterlagen/Beweise der Kläger vorlegen muss, um dem Richter dabei zu helfen, den Geldbetrag, auf den der Kläger Anspruch hat, zu bestimmen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Für beide Arten von Forderungen ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich.

Bezieht sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag und hat das Gericht der Klage stattgegeben, so übermittelt es dem Kläger das Formular N205A (Notice of Issue (Specified Amount)). Dieses Formular enthält einen Abschnitt, den der Kläger ausfüllen und an das Gericht zurücksenden muss, um ein Versäumnisurteil zu beantragen, falls der Beklagte nicht innerhalb der erforderlichen Zeit auf die Klage reagiert. Zudem enthält das Formular entsprechende Ausfüllhinweise.

Bevor der Kläger das Formular ausfüllt, sollte er sorgfältig erwägen, wie der Beklagte den geschuldeten Betrag zahlen soll. Vielleicht will der Kläger, dass der entsprechende Betrag sofort gezahlt wird. Die Wahrscheinlichkeit, das Geld vom Beklagten zu bekommen, ist jedoch höher, wenn der Beklagte die Forderung über einen bestimmten Zeitraum in Raten begleichen darf. Dies ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Beklagten.

Liegt der Forderung ein nicht genau bezifferter Betrag zugrunde und hat das Gericht der Klage stattgegeben, so übermittelt es dem Kläger das Formular N205B (Notice of Issue (Unspecified Amount)). Dieses Formular enthält auch einen Abschnitt, in dem der Kläger das Gericht ersuchen kann, den Beklagten zur Begleichung der Forderung zu verurteilen. Das Gericht legt die Höhe des Betrags fest, den der Beklagte zahlen muss. Dies wird als „Erlass eines Urteils zur Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden Betrags“ (entering judgment for an amount to be decided by the court) bezeichnet.

Es gibt bestimmte Fälle, in denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt werden muss. Dazu gehören Fälle, in denen für den Beklagten eine andere Gerichtsbarkeit gilt und es sich bei dem Beklagten um einen Staat, die Krone oder eine Person oder Einrichtung handelt, die nicht dem Zivilverfahren unterliegt. Ein Antrag ist auch dann erforderlich, wenn sich der Anspruch gegen ein Kind oder einen Patienten richtet oder wenn es sich um einen deliktischen Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen handelt. In diesen Fällen ist das Formular N244 (Application Notice) zu verwenden.

Weitere Informationen, u. a. dazu, wo die entsprechenden Formulare erhältlich sind, erhalten Sie beim Supreme Court Registry (277 Main Street, Gibraltar, Tel.: +350 200 75608).

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Bei allen Arten von Fällen ist es nicht vorgeschrieben, sich durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Wenn die Forderung höher ist als 10 000 GBP und insbesondere bei komplexen Sachverhalten ist es im Allgemeinen jedoch ratsam, einen Anwalt zurate zu ziehen. Weitere Einzelheiten über die Ratsamkeit der Vertretung durch einen Anwalt finden Sie auf der Seite „Klage vor Gericht“.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Da die Beantragung eines Versäumnisurteils in Gibraltar Teil des normalen Zivilverfahrens ist, muss der Kläger ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen (siehe die Seite „Link öffnet neues FensterWie ist vorzugehen?“). Im Allgemeinen muss das Klageformblatt Angaben zu den Parteien, eine kurze Beschreibung der Forderung und, wenn möglich, die Höhe des Forderungsbetrags enthalten. Ferner ist anzugeben, ob der Forderungsbetrag innerhalb einer der folgenden Bandbreiten liegt:

  • nicht mehr als 10 000 GBP;
  • mehr als 10 000 GBP, aber nicht mehr als 15 000 GBP;
  • mehr als 15 000 GBP.

Bei Klagen wegen persönlichen Verlusts oder Körperverletzung sollte die Höhe des Forderungsbetrags angegeben werden:

  • nicht mehr als 1 000 GBP;
  • mehr als 1 000 GBP.

Wenn der Kläger den Forderungsbetrag nicht genau beziffern kann, sollte er dies im Klageformblatt entsprechend vermerken. Das Klageformblatt enthält Hinweise sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Neben den Angaben im Klageformblatt sollte der Kläger Folgendes vorlegen:

  • eine knappe Sachverhaltsdarstellung;
  • gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Kläger eine bestimmte Art von Schadenersatz fordert;
  • Angaben zu etwaigen Zinsansprüchen;
  • sonstige Angaben, die gemäß der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts für die jeweilige Art von Forderung zu machen sind.

Um ein Versäumnisurteil zu erlassen, muss das Gericht prüfen, dass dem Beklagten eine Kopie des Klageformblatts zugestellt wurde, dass der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist auf die Klage zu antworten und dass er der Forderung nicht bereits nachgekommen ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird ein Urteil zugunsten des Klägers erlassen, mit dem dem Beklagten mitgeteilt wird, welchen Betrag er zu zahlen hat, wann er diesen zu zahlen hat und wohin er das Geld zu senden hat. Kläger und Beklagter erhalten jeweils eine Kopie des Urteils.

Bezieht sich die Forderung auf einen nicht genau bezifferten Betrag und obliegt die Entscheidung, wie oben erwähnt, einem Richter, kann dieser entscheiden, ob eine Anhörung notwendig ist oder ob weitere Beweise erforderlich sind. Dies nennt sich „Erteilen von Weisungen“ (giving directions). Sobald der Richter eine Entscheidung getroffen hat, wird dem Kläger und dem Beklagten eine Verfügung zugestellt. Der Richter kann anweisen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt wird oder dass eine Dispositionsanhörung anberaumt wird.

In der Dispositionsanhörung gibt der Richter genauere Weisungen (z. B. welche Unterlagen oder Beweise erforderlich sind, damit die endgültige Höhe des Forderungsbetrags bestimmt werden kann) oder beschließt der Richter die Höhe des Betrags, der vom Beklagten zu zahlen ist, sofern es sich um einen einfachen Fall handelt, der keiner langwierigen Anhörung bedarf.

Die Vorgehensweise hängt von der voraussichtlichen Schadenshöhe ab sowie davon, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beklagte die Schadenshöhe anfechtet und ob der Richter der Auffassung ist, dass die zum Zeitpunkt der Anhörung verfügbaren Unterlagen ausreichende Beweise enthalten, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.

In der Regel wird der Richter die Dispositionsanhörung nicht nutzen, um eine endgültige Entscheidung zu treffen, es sei denn, die dem Gericht vorliegenden Beweise wurden dem Beklagten mindestens drei Tage vor der Dispositionsanhörung zugesandt.

Nach der Dispositionsanhörung wird die Entscheidung des Richters in einer Verfügung dargelegt. Kläger und Beklagter erhalten jeweils eine Kopie.

Wenn der Beklagte nicht in Gibraltar wohnhaft ist, muss das Gericht zudem anhand der einschlägigen internationalen Vereinbarungen usw. überprüfen, dass es befugt ist, über die Forderung zu verhandeln und zu entscheiden, dass kein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist und dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht wird einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage zurückweisen, wenn der Kläger die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts nicht eingehalten hat. So wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils keinen Erfolg haben, wenn die Angaben im Klageformblatt oder seine Zustellung nicht der Zivilprozessordnung entsprechen. Das Gericht wird den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auch dann ablehnen, wenn der Kläger nicht die erforderlichen Nachweise erbracht hat, um das Gericht zu überzeugen, dass er die Verfahrensordnung eingehalten hat (siehe oben). Sofern die Verfahrensordnung eingehalten wurde, hängt die Prüfung der Berechtigung der Forderung durch das Gericht im Vorfeld des Erlasses eines Versäumnisurteils (wie oben erwähnt) davon ab, ob sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht oder nicht bzw. ob sie in die Kategorie von Forderungen fällt, für die die Notwendigkeit der Einreichung einer Klage bei Gericht besteht (siehe Punkt 1.3).

1.5 Rechtsbehelf

Der Erlass eines Versäumnisurteils kann nur dann abgelehnt werden, wenn der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass er die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts eingehalten hat. Der Kläger kann diese Ablehnung nicht anfechten. Er muss das Verfahren eventuell erneut beginnen, indem er dem Beklagten unter Einhaltung der Zivilprozessordnung eine neue Klage zustellen lässt.

Ein zu Unrecht ergangenes Versäumnisurteil kann auf Antrag des Beklagten abgeändert oder aufgehoben werden. Es kann die Abänderung des Versäumnisurteils (z. B. Herabsetzung des Forderungsbetrags, wenn ein Teil der Forderung vor Erlass des Urteils beglichen wurde) oder die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt werden.

Hat der Kläger Grund zu der Annahme, dass die maßgeblichen Informationen über die Forderung dem Beklagten vor Erlass des Urteils nicht zugegangen sind, ist er verpflichtet, bei Gericht die Aufhebung des zu seinen Gunsten ausgestellten Versäumnisurteils zu beantragen.

1.6 Widerspruch

Das Versäumnisurteilsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen (siehe oben). Verteidigt sich der Beklagte gegen die Klage, geht das Verfahren in der üblichen Weise vonstatten.

Wenn der Beklagte die Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils nach dessen Erlass wünscht, muss er bei Gericht unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht kann das Versäumnisurteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass es dafür gute Gründe gibt oder dass der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Reicht der Beklagte fristgerecht eine Klageerwiderung ein, läuft das Verfahren, wie auf der Seite „Klage vor Gericht“ beschrieben, in der üblichen Weise ab.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Das Versäumnisurteilsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen. Erst dann kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen bzw. eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage einreichen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Versäumnisurteil ist eine Entscheidung, die der Kläger gegenüber dem Beklagten vollstrecken kann. Das Verfahren zur Erlangung des Urteils ist in Punkt 1.3 beschrieben.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Wie bereits erwähnt, kann der Beklagte bei Gericht beantragen, dass das Urteil abgeändert oder aufgehoben wird (z. B. dass der Inhalt des Urteils geändert oder das Urteil insgesamt aufgehoben wird). An sich stellt dies keinen Rechtsbehelf dar, da der Antrag vor demselben Gericht verhandelt wird, das den ursprünglichen Fall verhandelt hätte, hätte der Beklagte die Forderung verteidigt. Das Gericht kann das Urteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass verfahrenstechnische Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art aufgetreten sind, der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen, oder dass es für die Abänderung bzw. Aufhebung gute Gründe gibt.

Beide Parteien können gegen einen Beschluss zur Aufhebung oder Bestätigung des Versäumnisurteils Rechtsmittel einlegen, und zwar entweder bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim Berufungsgericht.

Letzte Aktualisierung: 17/08/2021

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