Europäischer Zahlungsbefehl

Slowakei
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Mahnverfahren zählt zu den sogenannten summarischen Gerichtsverfahren. Geregelt ist das Verfahren in Paragraf 265 ff. des Gesetzes Nr. 160/2015, Zivilprozessordnung (zákon č. 160/2015 Z.z. Civilný sporový poriadok) (im Folgenden „ZPO“).

Ein Zahlungsbefehl kann nur ausgestellt werden, wenn der Gläubiger eine Geldforderung auf der Grundlage von ihm vorgebrachter Fakten durchsetzen will, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, insbesondere bei Vorlage von Beweisunterlagen. Die Entscheidung über eine Forderung kann in Form eines Zahlungsbefehls ergehen, der ohne weitere Überprüfung der Erklärung des Antragstellers und ohne Anhörung erlassen wird. In der Entscheidung wird der Antragsgegner zur Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teilbetrags und zur Übernahme der Kosten des Verfahrens innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung aufgefordert und zudem darauf hingewiesen, dass er innerhalb dieser Frist Einspruch erheben kann. Für die Zwecke des Mahnverfahrens gilt die Feststellung der Verfahrenskosten als Urteil.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, es gibt keinen Höchstbetrag.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Verfahrens ist fakultativ, weil die Sache effizient und kostenwirksam geregelt werden soll. Ein Zahlungsbefehl kann nicht nur auf ausdrücklichen Antrag des Gläubigers, sondern auch dann ausgestellt werden, wenn der Gläubiger ein Gerichtsurteil anstrebt.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Zur Verwendung im Ausland wird ein Europäischer Zahlungsbefehl ausgestellt. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird unter Verwendung des Formblatts A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gestellt.

1.2 Zuständiges Gericht

In erster Instanz sind die Bezirksgerichte zuständig. Das Verfahren findet vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht statt.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Verwendung eines Vordrucks ist in diesem Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn der Antragsteller aber zusammen mit seinem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens das auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) https://www.justice.gov.sk verfügbare Formblatt für einen Zahlungsbefehl vorlegt und darüber hinaus die Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls gegeben sind und die Gerichtsgebühr entrichtet wurde, wird das Gericht innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Zahlungsbefehl erlassen.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Ein rechtsanwaltlicher Beistand ist in diesem Verfahren nicht erforderlich.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Es handelt sich um ein summarisches Verfahren, das sich ausschließlich auf die vom Antragsteller vorgebrachten Fakten stützt. Dazu müssen die den Anspruch des Antragstellers begründenden Fakten hinreichend dokumentiert sein, und die geforderte Leistung muss nach objektivem Recht zulässig sein.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Zum Nachweis einer Forderung ist beispielsweise ein Vertrag vorzulegen. Der Anspruchsnachweis ist der Forderung unbedingt beizufügen.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlässt, wird das Verfahren gemäß Paragraf 168 Absatz 1 der Zivilprozessordnung durchgeführt, wie es in jedem anderen Streitfall ablaufen würde.

Wenn eine Geldforderung auf der Grundlage eines Verbrauchervertrags erhoben wird und es sich bei dem Antragsgegner um einen Verbraucher handelt, wird das Gericht nur dann einen Zahlungsbefehl erlassen, wenn der Vertrag oder andere Vertragsunterlagen keine sittenwidrigen Klauseln enthalten (Paragraf 299 Absatz 2 ZPO).

1.5 Rechtsbehelf

Gegen den Erlass eines Zahlungsbefehls kann Einspruch erhoben werden. Ein Rechtsbehelf kann auch nur gegen die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erhoben werden. Das Gericht entscheidet summarisch, d. h. ohne Anhörung.

1.6 Widerspruch

Der Einspruch ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung bei dem Gericht zu erheben, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Der Einspruch muss begründet werden. Bei Einreichung der Einspruchsschrift ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Sobald ein Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist begründeten Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl ausgesetzt, und das Gericht ordnet eine Anhörung an.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Nach fruchtlosem Ablauf der Einspruchsfrist tritt der Zahlungsbefehl vollständig in Kraft.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Zahlungsbefehl ist nur rechtswirksam, wenn seine Gültigkeit und Vollstreckbarkeit durch einen Stempel des Ursprungsgerichts bestätigt wird. Danach ist ein Vollstreckungsbefehl auszustellen.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Wird innerhalb der für einen Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl gesetzten Frist kein Einspruch eingelegt, wirkt der Zahlungsbefehl wie ein vollstreckbares Urteil. Gegen eine vollstreckbare Entscheidung kann nach Maßgabe der ZPO ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Inwieweit die Möglichkeit besteht, einen außerordentlichen Rechtsbehelf einzulegen, hängt von den Umständen und Fakten des Einzelfalls ab.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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