Europäischer Zahlungsbefehl

Polen
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl, wenn der Gläubiger eine Geldforderung oder eine Ersatzleistung durchsetzen will.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Ein Zahlungsbefehl kann unabhängig von der Höhe der Forderung ausgestellt werden.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Verfahrens ist fakultativ. Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl auf schriftlichen Antrag des Gläubigers, den dieser mit seiner Anspruchserklärung stellt.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Es kann kein Mahnverfahren eingeleitet werden, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner in Polen nicht zugestellt werden kann.

1.2 Zuständiges Gericht

Für Mahnverfahren sind die Kreisgerichte (rejonowy) und die Bezirksgerichte (okręgowy) zuständig.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt keinen Vordruck.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

In einem Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang (przymus adwokacki).

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

In der Anspruchserklärung ist die Forderung genau zu bezeichnen, und die Gründe für die Forderung sind eingehend darzulegen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Die Gründe für die Forderung sind durch folgende Dokumente zu belegen, die der Anspruchserklärung beigefügt werden müssen:

a)     eine amtliche Urkunde;

b)     eine vom Schuldner anerkannte Rechnung;

c)     eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner und das schriftliche Schuldanerkenntnis des Schuldners;

d)     eine vom Schuldner anerkannte Zahlungsaufforderung, die von der Bank zurückgewiesen und wegen des ungedeckten Bankkontos nicht beglichen wurde.

Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl auch nach Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Wechsels, eines Schecks, einer Garantie oder eines Schuldscheins, deren Authentizität und Inhalt zweifelsfrei feststehen.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht weist die Forderung ab:

  1. wenn ein Gerichtsverfahren nicht zulässig ist;
  2. wenn zwischen denselben Parteien wegen derselben Forderung bereits eine Rechtssache anhängig ist oder abschließend entschieden wurde;
  3. wenn eine der Parteien nicht prozessfähig ist oder der Gläubiger nicht verfahrensfähig ist und nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten wird oder wenn die Verwaltungsorgane der als Gläubiger auftretenden Organisationseinheit in ihrer Zusammensetzung mangelhaft und damit handlungsunfähig sind.

1.5 Rechtsbehelf

Siehe Nummer 1.6.

1.6 Widerspruch

Einspruch ist schriftlich bei dem Gericht einzulegen, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat. Der Antragsgegner führt in seiner Einspruchsschrift aus, weshalb er gegen den Zahlungsbefehl in der Gesamtheit oder in Teilen Einspruch einlegt. Die Einwendungen sind zu erheben, bevor in der Sache verhandelt wird; andernfalls erlischt das Einspruchsrecht, und die Fakten und Nachweise können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gericht erkennt nach Ablauf der Frist eingegangene Vorbringen und Nachweise nicht an, es sei denn, die Partei kann beweisen, dass sie die Nichtvorlage in Verbindung mit ihrem Einspruch nicht zu verantworten hatte oder dass sich die Anhörung durch die Zulassung verspätet vorgelegter Vorbringen und Nachweise nicht verzögern wird oder dass andere außergewöhnliche Umstände zum Tragen kommen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt wurde, setzt der Richter das Datum für die Anhörung fest und ordnet die Zustellung der Einspruchsschrift an den Antragsteller an.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Da es sich bei dem Zahlungsbefehl um eine Sicherungsanordnung (tytuł zabezpieczenia) handelt, kann er vollstreckt werden, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarkeitserklärung bedarf.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Zahlungsbefehl ohne weitere Formalitäten vollstreckbar.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Gegen einen im Rahmen des Mahnverfahrens ausgestellten Zahlungsbefehl ist kein Rechtsbehelf möglich.

Letzte Aktualisierung: 20/05/2019

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.