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Europäischer Zahlungsbefehl

Luxemburg
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Zusätzlich zum Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 ermöglicht das luxemburgische Recht mit dem Verfahren der gerichtlichen Anordnung („procédure sur requête“) beim Bezirksgericht die zügige Beitreibung von Forderungen (für Forderungen über 15 000 EUR). Das Verfahren beim Friedensgericht (für Forderungen bis 15 000 EUR) wird im Rahmen der Verfahren für geringfügige Forderungen behandelt (siehe „Verfahren für geringfügige Forderungen – Luxemburg“).

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Die betroffene Person kann entscheiden, ob sie eine einstweilige Verfügung beantragt oder ein Mahnverfahren anstrengt.

Im Anschluss an eine einstweilige Verfügung muss ein Verfahren zur Sache stattfinden, so dass dieses Verfahren insgesamt nicht als wirtschaftlich betrachtet werden kann.

Mit dem Verfahren der gerichtlichen Anordnung auf Antrag, also dem Mahnverfahren, können Forderungen letztendlich am schnellsten und kostengünstigsten beigetrieben werden.

Das Verfahren ist je nach Höhe des beizutreibenden Betrags unterschiedlich.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren der gerichtlichen Anordnung ist für Geldforderungen über 15 000 EUR in der Hauptsumme (ohne Zinsen und Kosten) bestimmt.

Das Verfahren der gerichtlichen Anordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in Luxemburg hat.

Es kommt ferner nur für Geldforderungen in Frage, die schriftlich belegt werden können. Mit einem Antrag auf gerichtliche Anordnung kann also beispielsweise keine zügige Schadensersatzzahlung erwirkt werden.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Das europäische Mahnverfahren.

1.2 Zuständiges Gericht

- Ein Gläubiger, der einen gerichtlichen Zahlungsbefehl für einen Betrag über 15 000 EUR erwirken möchte, muss sich an den Präsidenten des Bezirksgerichts wenden, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist, es sei denn, er kann eine rechtsgültige Gerichtsstandswahl nachweisen. Im Großherzogtum Luxemburg gibt es zwei Bezirksgerichte: in Luxemburg und in Diekirch.

Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf Erwirkung einer gerichtlichen Anordnung ist an die Geschäftsstelle des Bezirksgerichts zu richten. Er muss Name, Vorname, Beruf und Sitz bzw. Wohnort des Antragstellers und des Gegners, den Gegenstand der Forderung sowie eine Darlegung des Forderungsgrundes und Schriftstücke zur Stützung des Antrags enthalten, ansonsten ist er unwirksam.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt kein entsprechendes Formblatt.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist für die Vorlage des Antrags auf Erwirkung einer gerichtlichen Zahlungsanordnung nicht erforderlich.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Gläubiger muss den Gegenstand seines Antrags angeben (den geforderten Betrag) und seinen Klagegrund darlegen (die Gründe, aus denen das Geld geschuldet wird). Die Darlegung des Sachverhalts darf knapp sein, aber es ist eine Begründung erforderlich. Wie ausführlich die Erläuterungen sind, hängt von der Komplexität der Angelegenheit ab: Wenn die Schriftstücke selbsterläuternd sind, reicht eine knappe Erklärung.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Der Gläubiger muss seinem Antrag unbedingt schriftliche Belege beifügen. Der Richter prüft den Antrag im Wesentlichen auf der Grundlage dieser Schriftstücke.

Es können nur schriftliche Belege vorgelegt werden; der Gläubiger kann in diesem Verfahrensstadium die Begründetheit seiner Forderungen nicht mit anderen Mitteln, beispielsweise Zeugenaussagen, belegen.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Richter weist den Antrag ab, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass das Bestehen der Forderung nicht ausreichend belegt ist.

Die Abweisung des Antrags muss wie jede Gerichtsentscheidung begründet werden.

1.5 Rechtsbehelf

Gegen die Abweisung des Antrags können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Es steht dem Gläubiger jedoch frei, andere Verfahren bei dem für die Hauptsache oder für einstweilige Verfügungen zuständigen Gericht anzustrengen.

1.6 Widerspruch

Ein Schuldner, dem ein Mahnbescheid mit Aufforderung zur Zahlung zugestellt wurde, kann binnen 15 Tagen gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muss vom Schuldner oder seinem Bevollmächtigten schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Er muss zumindest eine knappe Angabe der Gründe enthalten, auf die er sich stützt, und ihm sind sämtliche Schriftstücke beizufügen, durch die der Widerspruch begründet werden kann.

Der Geschäftsstellenbeamte trägt die Widerspruchserklärung in das Register der Geschäftsstelle ein, stellt der Widerspruchspartei eine Empfangsbestätigung aus und stellt den Widerspruch dem Gläubiger zur Kenntnisnahme zu.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Widerspruchsfrist zwar 15 Tage beträgt, ein Widerspruch in der Praxis allerdings möglich ist, solange der Gläubiger noch nicht die Ausstellung eines Vollstreckungstitels beantragt hat. Da ein Gläubiger nur selten unmittelbar nach Ablauf der 15 Tage einen Vollstreckungstitel beantragt, bleibt dem Schuldner häufig eine längere Widerspruchsfrist als gesetzlich vorgesehen, ohne dass er diese allerdings – wie es bei der eigentlichen Frist von 15 Tagen der Fall ist – mit Sicherheit in Anspruch nehmen kann.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Durch den Widerspruch des Schuldners wird das Verfahren beendet, d. h. die sofortige Ausstellung eines vollstreckbaren Titels ist nicht mehr möglich. Bestimmte Folgen der Zustellung bleiben allerdings weiterhin wirksam, so fallen z. B. Zinsen ab dem Tag an, an dem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde.

Der Richter prüft den Widerspruch. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt, stellt der Richter dies in einem begründeten Beschluss fest und verfügt, dass der ergangene Mahnbescheid als nicht erfolgt gilt. Ist der Widerspruch nur teilweise begründet, gibt der Richter jenem Teil der Forderung statt, die er als zu Recht bestehend bestätigt hat. Wird der Widerspruch abgewiesen, so verurteilt der Richter den Schuldner in seinem Beschluss zur Erfüllung der Forderung.

Hierbei ist zu beachten, dass der Richter im Rahmen dieses Verfahrens auch ohne Anhörung der Parteien entscheiden kann. Der Richter kann die Parteien zur Verhandlung laden, eine öffentliche Verhandlung ist allerdings nicht vorgeschrieben.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Schuldner nicht binnen 15 Tagen nach Zustellung Widerspruch ein, so kann der Gläubiger bei Gericht einen vollstreckbaren Titel beantragen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Antrag wird bei der Geschäftsstelle schriftlich vom Gläubiger oder von seinem Bevollmächtigten gestellt und im Register eingetragen.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Wurde der Zahlungsbefehl dem Schuldner persönlich zugestellt, so hat der vollstreckbare Titel die Wirkung eines kontradiktorisch ergangenen Zahlungsbefehls, dessen Anfechtung nur innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung möglich ist. Konnte der bedingte Zahlungsbefehl dem Schuldner jedoch nicht persönlich zugestellt werden, so hat der vollstreckbare Titel die Wirkung eines in Abwesenheit ergangenen Zahlungsbefehls, gegen den binnen acht Tagen ab dem Datum der Zustellung Widerspruch eingelegt werden kann.

Links zum Thema

http://www.legilux.lu/; https://justice.public.lu/fr.html

Letzte Aktualisierung: 22/10/2021

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