Europäischer Zahlungsbefehl

Irland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Irland gibt es kein spezielles Mahnverfahren, allerdings kann ein Gläubiger, dem ein feststehender Geldbetrag geschuldet wird oder dessen Anspruch leicht bezifferbar ist, ein Versäumnisurteil erwirken.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Lässt sich die beklagte Partei nicht auf das Verfahren ein oder versäumt sie es, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger ein Versäumnisurteil erwirken. Handelt es sich bei der zugrunde liegenden Forderung um einen feststehenden und genau bezifferten Betrag, kann der Gläubiger die rechtskräftige Entscheidung in das Urteilsregister des Central Office (zentrale Geschäftsstelle) des High Court oder der Geschäftsstelle des Circuit Court eintragen lassen, wobei die Forderungshöhe ausschlaggebend dafür ist, wo das Urteil registriert wird. Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind einige wenige Fälle (z. B. Geldleihe), bei denen der Kläger ein Versäumnisurteil bei Gericht beantragen oder die Erlaubnis eines Richters dafür einholen muss, dass er das Urteil zu seinen Gunsten eintragen lassen darf. Der Gläubiger kann also in vielen einfach gelagerten Fällen, in denen es um die Eintreibung von Außenständen geht, ein Versäumnisurteil erlangen, ohne dass er Klage bei Gericht einreichen muss. In diesen Angelegenheiten wird das Versäumnisurteil von der zuständigen Geschäftsstelle im Wege eines Verwaltungsverfahrens erteilt.

Bezieht sich die Forderung nicht auf einen genau bezifferten Betrag, muss der Gläubiger Klage bei Gericht einreichen, damit ein Urteil ergeht, da die Angelegenheit nur durch einen Richter entschieden werden kann.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Versäumnisurteil kann in fast allen Arten von Fällen erwirkt werden. Das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils ist nicht auf Geldforderungen und Ansprüche aus Verträgen beschränkt, gestaltet sich in derartigen Angelegenheiten jedoch einfacher. Zu den wichtigsten Ausnahmen zählen Geldleihe-Fälle.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Es ist dem Gläubiger überlassen, ob er dieses Verfahren in Anspruch nehmen möchte, da bestimmte Schritte für die Erlangung eines Versäumnisurteils erforderlich sind. So muss er die erforderlichen Dokumente auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einreichen oder dem Beklagten eine Benachrichtigung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustellen sowie eine beeidigte Zustellungserklärung ausfertigen lassen. Wenn der Beklagte nicht auf die Klage erwidert oder die Erwiderung abgelehnt hat, muss der Kläger das Verfahren zur Erlangung eines Versäumnisurteils betreiben, wenn er nicht auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichten will.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Wenn der Beklagte im Ausland wohnhaft ist, steht dieses Verfahren zur Verfügung, sofern es eine Vereinbarung zwischen der Republik Irland und dem betreffenden Land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gibt (im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – zwischenzeitlich durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ersetzt; im Verhältnis zu Drittstaaten gelten entsprechende anderweitige Abkommen). Wenn die beklagte Partei nicht in Irland ansässig ist, muss der Kläger Sorge dafür tragen, dass ihr die maßgeblichen Schriftstücke gemäß den Vorschriften, die nach der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts für die Zustellung von Schriftstücken im Ausland gelten, ordnungsgemäß zugestellt werden. Lässt sich ein im Ausland lebender Beklagter auf die Klage nicht an oder versäumt er es, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger bei Gericht ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen.

1.2 Zuständiges Gericht

Welches Gericht zuständig ist, hängt von der Art und Höhe der Forderung ab. Der Kläger sollte das Versäumnisurteil bei dem Gericht beantragen, bei dem er Klage eingereicht hat, da dieses Gericht überprüfen kann, ob sich der Beklagte auf die Klage eingelassen oder auf die Klage erwidert hat bzw. ob die Frist hierfür abgelaufen ist. Wenn der Streitwert niedriger ist als 75 000 EUR (60 000 EUR bei Klagen wegen Körperverletzung), ist die Klage beim Circuit Court einzureichen. Liegt der Streitwert oberhalb dieses Grenzwerts, ist der High Court zuständig. Beläuft sich der Streitwert auf weniger als 15 000 EUR, ist der District Court mit der Angelegenheit zu befassen. Forderungen bis zu 2000 EUR können im Wege des Verfahrens für geringfügige Forderung eingetrieben werden

1.3 Formerfordernisse

Der Kläger muss Sorge dafür tragen, dass die Verfahrensschritte gemäß der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts ordnungsgemäß eingehalten werden. Er muss der beklagten Partei die Klageschrift zustellen lassen. Wenn sich die beklagte Partei nicht auf das Verfahren einlässt oder es versäumt, auf die Klage zu erwidern, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen. Bezieht sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag, muss der Gläubiger dem Schuldner lediglich eine Zahlungserinnerung oder ein Mahnschreiben zukommen lassen. Ist dies geschehen, hat der Gläubiger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts, ohne dass die Notwendigkeit einer gerichtlichen Mahnung oder der Einreichung einer Klage bei Gericht besteht. Die zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des mit dem Verfahren befassten Gerichts überprüfen, ob der Beklagte die Geldforderung anerkannt hat oder ob die Frist hierfür bereits verstrichen ist und ob der Kläger die notwendigen Belege bei der Geschäftsstelle eingereicht hat, etwa eine beeidigte Zustellungserklärung sowie eine beeidigte Erklärung über die Schuldforderung, in der der zum Zeitpunkt der Erklärung geschuldete Betrag exakt angegeben ist.

Wenn sich die Forderung auf einen nicht genau bezeichneten Betrag bezieht oder nicht genau bezifferbar ist, muss der Gläubiger Klage bei Gericht einreichen und den Erlass eines Versäumnisurteils durch den Richter beantragen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ja. Der Erlass eines Versäumnisurteils wegen nicht erfolgter Einlassung vor dem High Court ist in Order 13 und wegen unterlassener Erwiderung in Order 27 der jeweils gültigen Fassung der Rules of the Superior Courts 1986 (Verfahrensordnung der höherinstanzlichen Gerichte aus dem Jahr 1986) geregelt. Dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch den Circuit Court müssen bestimmte Dokumente beigefügt werden wie das ursprüngliche Klagebegehren und eine Erklärung über die Zustellung der Klage. Für den Antrag sind die Vordrucke 9 und 10 aus dem Schedule of Forms (der Formularliste) im Anhang der Circuit Court Rules 2001 (Verfahrensordnung für den Circuit Court aus dem Jahr 2001) zu verwenden.

Die Antragsvordrucke für Versäumnisurteile des District Court finden sich im Anhang der District Court Rules (Verfahrensordnung für den District Court).

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein. Wenn die Forderung allerdings höher ist als 75 000 EUR (60 000 EUR in Fällen von Körperverletzung) ist der Circuit Court zuständig. Auch bei komplexen Sachverhalten ist es ratsam, wenn auch nicht vorgeschrieben, sich durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz sind die Parteien mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und gegebenenfalls auch ihrem Beruf genau zu benennen. Ferner muss die Höhe der Forderung angegeben und dargelegt werden, wie der Anspruch entstanden ist/wie die Klagegründe lauten. Schließlich sind Angaben zu allen bereits ergangenen Zahlungsaufforderungen/Mahnungen zu machen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz legt der Kläger/Antragsteller alle maßgeblichen Informationen über die Forderung dar, etwa die Höhe des geschuldeten/geforderten Betrags, die Entstehung der Forderung und Angaben zu ergangenen Zahlungsaufforderungen. Je nachdem, wie der Fall gelagert ist, sind weitere relevante Angaben zu machen, z. B. Angaben zu erlittenen Verletzungen oder Verlusten, zu in Anspruch genommenen Behandlungen oder zu jeglichen anderen nachteiligen Folgen, die durch den Klagegrund verursacht wurden.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht wird einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage zurückweisen, wenn der Antragsteller/Kläger die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts nicht eingehalten hat. So wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils keinen Erfolg haben, wenn die Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken nicht genau eingehalten wurden.

1.5 Rechtsbehelf

Wenn das Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils ablehnt, geschieht dies zumeist, weil der Kläger die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts nicht eingehalten hat. In einem solchen Fall muss der Kläger das Verfahren eventuell erneut beginnen, indem er der Gegenpartei unter Berücksichtigung der geltenden Verfahrensvorschriften eine neue Klage zustellen lässt.

Die beklagte Partei kann die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragen. Um ein Versäumnisurteil erfolgreich anzufechten, muss der Beklagte das Gericht von den Gründen für sein Versäumnis bei der Einlassung/Erwiderung auf die Klage überzeugen und das Gericht muss zu dem Schluss gelangen, dass die angeführten Gründe das Versäumnis des Beklagten hinreichend erklären und rechtfertigen. Kann der Beklagte das Urteil mit Erfolg anfechten, wird es aufgehoben, und der Beklagte hat die Möglichkeit, sich gegen die Klage zu verteidigen.

1.6 Widerspruch

Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass das Urteil aufzuheben ist, kann sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen und eine Klageerwiderung einreichen. Dann geht das Verfahren in der üblichen Weise vonstatten.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Reicht der Beklagte innerhalb einer Frist, die sich je nach Lage des Falls nach der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts bestimmt oder durch das Gericht festgesetzt wurde, eine Klageerwiderung ein, läuft das Verfahren in der üblichen Weise ab. Sollten in dieser Hinsicht Unklarheiten auftreten, legt der Richter fest, wie das Verfahren durchzuführen ist.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn der Beklagte es versäumt, eine Klageerwiderung einzureichen, kann dies dazu führen, dass der Kläger ein Versäumnisurteil beantragt.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein Versäumnisurteil stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Vgl. hierzu Punkt 1.3.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Beklagte kann bei Gericht beantragen, dass das Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. Dieser Antrag wird vor dem Gericht verhandelt, das das Urteil erlassen hat. Das Gericht kann das Urteil aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Vorgehen gerecht ist, dass bei der Erlangung des Urteils Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art aufgetreten sind oder dass der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich gegen die Klage zu verteidigen. Beide Parteien können gegen einen Beschluss zur Aufhebung oder Bestätigung des Urteils Rechtsmittel einlegen.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.