Europäischer Zahlungsbefehl

Griechenland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Mahnverfahrens einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Es gelten die Artikel 623 bis 634 der griechischen Zivilprozessordnung, d. h. der geänderten und nun geltenden Präsidialverordnung 503/1985.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Dieses Verfahren ist auf Zivil- und Handelssachen anwendbar, d. h. auf privatrechtliche Streitigkeiten, wenn sie nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen (Artikel 1 ZPO).

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Dieses Verfahren ist auf Geldforderungen oder Forderungen aus Wertpapieren anwendbar, d. h. Forderungen aus Schecks, Rechnungen und Schuldscheinen, wenn die Forderung und der geschuldete Betrag durch ein öffentliches oder privates Dokument beglaubigt wurden und diese Forderungen in Euro oder in einer anderen Fremdwährung (Artikel 623 ZPO) angegeben sind.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, es gibt keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Mahnverfahren ist fakultativ, da der Gläubiger immer auch eine ordentliche Klage einreichen und damit ein Verfahren zur Feststellung seiner Forderung einleiten kann, das mit einem Urteil über die Forderung endet. Im Gegensatz dazu wird im Rahmen des Mahnverfahrens ein Zahlungsbefehl erlassen, der kein Urteil, sondern einen Vollstreckungstitel darstellt (Artikel 631 ZPO).

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nein, ein Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn er einer Person zuzustellen ist, die im Ausland wohnhaft ist oder deren Wohnsitz unbekannt ist (wird unter diesen Umständen dennoch ein Zahlungsbefehl erlassen, ist er nichtig). In diesem Fall muss die betroffene Person zunächst eine Person in Griechenland zu ihrem Streitbevollmächtigten ernennen (Artikel 624 Zivilprozessordnung). Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich ansässig ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Für Geldforderungen bis zu zwanzigtausend Euro (20 000 EUR) ist der Friedensrichter zuständig, für alle höheren Geldforderungen der Richter des Gerichts erster Instanz. Die örtliche Zuständigkeit, d. h. das zuständige Gericht wird anhand der allgemeinen Bestimmungen über die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe der Artikel 22 bis 41 der Zivilprozessordnung, ermittelt. Darin ist festgelegt, dass beispielsweise das Gericht (Friedensgericht oder Gericht erster Instanz) am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort der Ausstellung des Schuldtitels (z. B. eines Schecks) oder an dem Ort, an dem ein Wechsel entgegengenommen oder bezahlt wurde, zuständig sein kann.

1.3 Formerfordernisse

Ein Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

(a) mündlich vor dem Friedensrichter, der einen Bericht aufsetzt (Artikel 626 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 ZPO); dies schließt jedoch die Einreichung eines schriftlichen Antrags nicht aus, oder

(b) nur schriftlich beim Richter des Gerichts erster Instanz in Form eines Antrags an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz mit folgenden Angaben:

  1. das Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird (Friedensgericht oder Gericht erster Instanz),
  2. die Art des Rechtsinstruments, also „Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls“,
  3. Name, Nachname, Vatersname sowie Wohnsitz aller Parteien, d. h. des Gläubigers, des Schuldners und/oder ihrer gesetzlichen Vertreter sowie – falls es sich um juristische Personen handelt – Firmenname und Geschäftssitz,
  4. den Gegenstand des Rechtsinstruments, verfasst in griechischer Sprache auf klare, prägnante und gut verständliche Weise. Enthält der Antrag fremdsprachige Dokumente wie Rechnungen, bedarf es einer amtlichen Übersetzung,
  5. Datum und Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Bevollmächtigten sowie die Unterschrift des Rechtsanwalts, falls Anwaltszwang besteht,
  6. die Anschrift, insbesondere Straße und Hausnummer der Wohnung oder des Büros oder Geschäfts der klagenden Partei, ihres rechtlichen Vertreters und/oder ihres Bevollmächtigten,
  7. einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und
  8. die Forderung und den genauen Geldbetrag oder den genauen Wert der Wertpapiere sowie die Zinsen auf die geforderte Zahlung (Artikel 626 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 118 und 119 Absatz 1 ZPO).

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nein, die Verwendung eines Vordrucks ist nicht vorgeschrieben.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Ja, wenn der Antrag beim Gericht erster Instanz eingereicht wird und die Forderung mehr als zwanzigtausend Euro (20 000 EUR) beträgt oder wenn der Antrag beim Friedensgericht eingereicht wird und die Forderung zwischen zwölftausend Euro (12 000 EUR) und zwanzigtausend Euro (20 000 EUR) liegt.

Wenn der Antrag beim Friedensgericht eingereicht wird und eine Forderung bis zu zwölftausend Euro (12 000 EUR) betrifft, kann sich die Partei ohne rechtsanwaltlichen Beistand selbst vertreten (Artikel 94 ZPO).

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls muss zumindest kurz die Art des Rechtsgeschäfts benennen, aus dem die geschuldete Forderung ( = Schuld) hervorgeht, z. B. Forderungen aus Darlehensverträgen oder Kaufverträgen, Leasingverträgen oder ausstehenden Schecks. Die Art des Vertrags oder allgemein des Rechtsgeschäfts bildet zudem die Grundlage für die zu leistende Zahlung. Aus diesem Vertrag oder Rechtsgeschäft muss auch der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit hervorgehen, beispielsweise der Zeitpunkt, bis zu dem der Schuldner die geforderte Summe hätte bezahlen müssen, dies aber nicht getan hat. Des Weiteren sind im Antrag die Anlagen aufzulisten, aus denen laut Antrag Art und Höhe der Forderung hervorgehen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ein Anspruch auf einen Zahlungsbefehl lässt sich nur anhand von Unterlagen beweisen, da in diesem Verfahren keine Zeugen befragt werden können. Die entsprechenden Dokumente sind zusammen mit dem Antrag einzureichen und in der Kanzlei des Gerichts aufzubewahren, bis die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sodass die Partei, gegen die sich der Zahlungsbefehl richtet (der Schuldner der Forderung) den Antrag einsehen kann. Alle Dokumente (privat und öffentlich), die über Beweiswert gemäß den Artikeln 432 bis 465 der Zivilprozessordnung verfügen, einschließlich Wertpapiere (z. B. Schecks und Wechsel), werden als Beweismittel akzeptiert. Aus diesen Dokumenten müssen unmissverständlich die Gläubigereigenschaft und alle Angaben (vollständiger Name) zum Gläubiger bzw. zu den Begünstigten, die Schuldnereigenschaft und die Angaben zum Schuldner sowie die Klagegründe und der Betrag der Forderung hervorgehen.

Insbesondere gilt jedes nicht öffentliche Dokument, das gemäß Artikel 443 der Zivilprozessordnung die handgeschriebene Unterschrift des Ausstellers enthalten muss, um Beweiswert zu haben, als privates Dokument und jede Person, die durch dieses Dokument eine Verpflichtung eingegangen ist, als Aussteller.

Jedes Dokument, das von einem öffentlichen Bediensteten oder von einer Person, die öffentliche Dienste erbringt, in der richtigen Form ausgestellt wurde, gilt als öffentliches Dokument (beispielsweise notarielle Urkunden).

1.4 Abweisung des Antrags

Ein Antrag wird abgewiesen:

(a) wenn die rechtlichen Anforderungen für den Erlass des Zahlungsbefehls nicht erfüllt werden, d. h. wenn die Forderung oder ihr Betrag oder der Schuldner oder der Begünstigte anhand der Begleitdokumente nicht unmittelbar und eindeutig belegt werden können, oder

(b) wenn der Antragsteller nicht die vom Richter geforderten Erläuterungen nachreicht oder seinen Antrag nicht wie gefordert ergänzt oder berichtigt oder die Echtheit der Unterschriften der beigefügten privaten Dokumenten nicht beglaubigen lässt (Artikel 628 und 627 ZPO). Der zuständige Richter kann vom Antragsteller zusätzliche Angaben, Dokumente und Berichtigungen verlangen. Eine Nichterfüllung dieser Forderungen seitens des Antragstellers führt zur Ablehnung des Antrags.

Wird der Antrag abgelehnt, wird dies am Ende des Antrags vermerkt, wobei zu begründen und zu erläutern ist, warum der Antrag abgelehnt wird. Es ergeht also kein Urteil durch den zuständigen Richter, sodass die Ablehnung des Antrags nicht angefochten werden kann. Natürlich kann der Antragsteller (der Gläubiger) immer noch ein ordentliches Verfahren über seine Forderung einleiten (siehe Antwort 1.1.3) oder einen neuen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls stellen (Artikel 628 Absatz 3 ZPO).

1.5 Rechtsbehelf

Gegen einen abgelehnten Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

1.6 Widerspruch

Wird dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehl stattgegeben und ein Zahlungsbefehl erlassen, kann der Schuldner, gegen den sich der Zahlungsbefehl richtet, innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen ab dem Datum der Zustellung dem Zahlungsbefehl widersprechen (Artikel 632 Absatz 1 ZPO). Der Widerspruch kann auch vor Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden.

Örtlich und sachlich zuständig ist das Gericht (entweder das Friedensgericht oder das Gericht erster Instanz), das den Zahlungsbefehl erlassen hat.

Der Widerspruch (Artikel 632 Absatz 2 ZPO) wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 643, 649 und 650 der Zivilprozessordnung, die Verfahren für Schuldtitel und Mietangelegenheiten betreffen, in Verbindung mit den Bestimmungen für ordentliche Verfahren, die den Bestimmungen für die genannten besonderen Verfahren nicht entgegenstehen (Artikel 591 Absatz 1 Buchstabe a ZPO), verhandelt.

Der Widerspruch muss innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen erhoben werden, ansonsten ist er unzulässig. Er muss zudem entweder an den Rechtsanwalt, der den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls unterzeichnet hat, oder an die im Zahlungsbefehl angegebene Anschrift der Person, gegen die sich der Zahlungsbefehl richtet, geschickt werden, es sei denn, es wurde mithilfe eines Rechtsinstruments eine Adressänderung (Artikel 632 Absatz 1 Buchstabe b ZPO) gemeldet.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wird Widerspruch erhoben, führt dies nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls, bei dem es sich um einen direkten Vollstreckungstitel handelt (Artikel 631 ZPO). Das Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, kann vorläufige Maßnahmen nach Artikel 686 der Zivilprozessordnung zur Anwendung bringen und auf Antrag der Partei, gegen die sich der Zahlungsbefehl richtet, – ggf. an Sicherheiten oder Bedingungen geknüpft – anordnen, dass der Vollzug ausgesetzt wird, bis das endgültige Urteil über den Widerspruch ergeht.

Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls wird unter folgenden Bedingungen stattgegeben: Der Widerspruch muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben werden und mindestens ein für den Widerspruch geltend gemachter Grund muss Aussicht auf Erfolg haben.

Solange die Vollstreckung ausgesetzt ist, kann der Zahlungsbefehl nicht vollstreckt werden und seine Wirkung als Rechtsinstrument ist eingeschränkt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn gegen den Zahlungsbefehl nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung) Widerspruch eingelegt wird, kann die Partei, zu deren Gunsten der Zahlungsbefehl erlassen worden ist, dem Schuldner den Zahlungsbefehl noch einmal zukommen lassen. Letzterer hat dann ein weiteres Mal die Möglichkeit zum Widerspruch. Konkret kann der Schuldner innerhalb von zehn Arbeitstagen nach erneuter Zustellung Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird die bereits erwähnte Aussetzung nicht angeordnet (siehe 1.7).

Nach Ablauf dieser zehntägigen Frist erhält der Zahlungsbefehl bindende Wirkung. Damit wird nicht nur der Zahlungsbefehl, sondern auch die Forderung auf der Grundlage des Inhalts des Zahlungsbefehls und der aufgeführten rechtlichen Gründe in vollem Umfang gültig.

Ein Zahlungsbefehl mit bindender Wirkung, gegen den innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Widerspruch erhoben wurde, kann nur durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben werden. Die dafür zulässigen Gründe sind sehr begrenzt und überwiegend formaler Natur (Artikel 633 Absatz 2 und Artikel 544 ZPO). Dieser Rechtsbehelf ist innerhalb der in Artikel 544 Absätze 3 und 4 ZPO festgelegten Frist bei dem Gericht einzureichen, das den Zahlungsbefehl erlassen hat.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Zahlungsbefehl ist ab dem Tag seines Erlasses vollstreckbar (Artikel 631 ZPO). Folglich sind keine weiteren Handlungen notwendig, damit er vollstreckbar wird. Wenn keine Aussetzung der Vollstreckung angeordnet wird, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, das sich zusammengefasst wie folgt gestaltet:

Der Vollstreckungsbescheid findet mit den Worten „Im Namen des griechischen Volkes“ Eingang in den Zahlungsbefehl und wird vor den Wortlaut des Zahlungsbefehls eingefügt. Darüber hinaus wird am Ende der Satz „Jeder Gerichtsvollzieher ist angewiesen, dieses Urteil zu vollstrecken usw.“ eingefügt, anschließend wird eine offizielle Ausfertigung (Vollstreckungsbescheid) ausgestellt und der Schuldner erhält eine Anweisung zur Zahlung des im Zahlungsbefehl geforderten Betrags.

Wird der Zahlungsbefehl jedoch nicht innerhalb zwei (2) Monaten nach seinem Erlass zugestellt, tritt er nicht in Kraft (Artikel 630 A ZPO).

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Die Entscheidung über den Widerspruch stellt kein endgültiges Urteil dar, sondern kann mit allen anwendbaren Rechtsbehelfen angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 27/07/2018

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