Europäischer Zahlungsbefehl

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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Die Artikel 1405 bis 1425 der Zivilprozessordnung sehen ein vereinfachtes Mahnverfahren (die sogenannte „Procédure d’injonction de payer“) vor.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren kann für die Eintreibung von Geldforderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen angewendet werden, wenn es sich um einen beziffert feststehenden Betrag handelt.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Das Verfahren kann für die Eintreibung von Geldforderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen angewendet werden, wenn es sich um einen beziffert feststehenden Betrag handelt.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Da für das Mahnverfahren das Gericht am Wohnsitz bzw. Firmensitz des Schuldners oder eines der Schuldner zuständig ist, kann es nicht zur Anwendung kommen, wenn der Alleinschuldner im Ausland ansässig ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Der Antrag ist beim Amtsgericht (Tribunal d’instance), beim Gericht für Bagatellsachen (Juridiction de proximité) oder beim Präsidium des Handelsgerichts (Tribunal de commerce) bzw., seit dem 1. Januar 2013, beim Präsidium des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zu stellen, je nachdem, welches Gericht sachlich zuständig ist.

Der ausschließliche Gerichtsstand ist am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners oder einer der Schuldner begründet, gegen den oder die das Verfahren in die Wege geleitet wird. Von dieser Regel darf im Sinne der öffentlichen Ordnung nicht abgewichen werden. Die Einrede der Unzuständigkeit muss das betreffende Gericht von Amts wegen erheben.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Nachnamen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz von Gläubiger und Schuldner oder bei juristischen Personen, Form, Name und Firmensitz;
  • die genaue Angabe des eingeforderten Betrags einschließlich der Aufschlüsselung seiner einzelnen Bestandteile sowie die Bezeichnung des Ursprungs der Forderung.

Die Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts wird dringend empfohlen, auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei handelt es sich um ein CERFA-Formular, das auf der Website des Justizministeriums und bei den Geschäftsstellen (Greffes) der zuständigen Gerichte erhältlich ist.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Der Antrag kann vom Gläubiger oder von einem Stellvertreter des Gläubigers gestellt werden.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe für die Forderung müssen nicht im Detail dargelegt werden. Eine Zusammenfassung ist ausreichend (vgl. die Frage 1.3.1).

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Mit dem Antrag müssen Belege für die Begründetheit des Anspruchs eingereicht werden (Rechnungen, Miet-, Kauf- oder Kreditverträge, Abrechnungen usw.). Darüber hinaus gelten die Vorschriften des allgemeinen Rechts für Zivilverfahren.

1.4 Abweisung des Antrags

Vor dem Erlass eines Mahnbescheids prüft das Gericht, ob der Antrag begründet ist. Gelangt es zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, kann es den Antrag ganz oder teilweise abweisen.

1.5 Rechtsbehelf

Wird der Antrag abgewiesen, kann der Gläubiger keinen Rechtsbehelf dagegen einlegen. Allerdings hat er die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten und im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens beim zuständigen Gericht Klage auf Begleichung der Geldforderung zu erheben.

1.6 Widerspruch

Der Schuldner kann binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen, und zwar entweder persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, oder per Einschreiben an diese Geschäftsstelle. Weitere Formvorschriften für die Einreichung des Widerspruchs bestehen nicht.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Durch die Einreichung des Widerspruchs wird ein Gericht mit der Sache befasst. Der Urkundsbeamte des Gerichts lädt daher alle Parteien zu einer Verhandlung vor, so auch die Parteien, die keinen Widerspruch erhoben haben. Im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit entscheidet das Gericht nicht nur über den ursprünglichen Antrag, sondern auch über etwaige Zusatzanträge sowie über das Verteidigungsvorbringen in der Sache.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Zustellungsdatum beantragt der Gläubiger bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Dieser Antrag ist keinerlei Formvorschriften unterworfen und kann durch eine einfache Erklärung oder per Brief bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Vollstreckungsklausel verleiht dem Mahnbescheid die Wirkung eines streitigen Urteils.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Diese Entscheidung ist weder rechtsmittelfähig, noch kann beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) Kassationsbeschwerde gegen sie eingelegt werden. Die einzige Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, besteht darin, beim Kassationsgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen die Bedingungen zu erheben, zu denen die Vollstreckungsklausel von der Geschäftsstelle erteilt wurde.

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Letzte Aktualisierung: 26/07/2018

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