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Ja. Artikel 49 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustiku) regelt das beschleunigte Mahnverfahren.
Dieses Verfahren findet Anwendung bei Forderungen auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, die sich aus einem privatrechtlichen Verhältnis ergeben.
Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf außervertragliche Forderungen, ausgenommen:
Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung, wenn
Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf den Teil der Nebenforderung, der die Hauptforderung übersteigt.
Ja. Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf Forderungen, die 6 400 EUR übersteigen. Dieser Betrag umfasst sowohl die Haupt- als auch die Nebenforderung.
Die Anwendung des beschleunigten Mahnverfahrens ist fakultativ. Der Gläubiger kann jeweils entscheiden, ob er das beschleunigte Verfahren oder ein normales Verfahren einleitet.
Ja. Es gibt in den nationalen Rechtsvorschriften keine Einschränkung der Anwendbarkeit des beschleunigten Mahnverfahrens im Hinblick auf Antragsgegner, die in einem anderen Land leben oder dort niedergelassen sind. In der EU bestimmt sich das für den Antragsgegner zuständige Gericht nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Anträge auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens werden in der Abteilung für Zahlungsanordnungen der Zweigstelle von Haapsalu des Landgerichts von Pärnu (Pärnu Maakohtu Haapsalu kohtumaja) bearbeitet.
Das beschleunigte Mahnverfahren läuft komplett elektronisch ab, und deshalb können die Anträge nur über das elektronische Portal (Avalik E-toimik) oder über die behördliche Datenaustauschebene für Informationssysteme X-tee bei Gericht eingereicht werden.
Die Anträge können über die Website https://www.e-toimik.ee/ eingereicht werden.
Gemäß Artikel 485 Absatz 2 der Zivilprozessordnung kann ein Widerspruch sowohl mit dem Formular eingelegt werden, das dem Zahlungsvorschlag beigefügt ist, als auch in einem anderen Format. Die Formulare können auch auf der Website des Justizministeriums (Justiitsministeerium) heruntergeladen werden: http://www.just.ee/et/eesmargid-tegevused/maksekasumenetlus-ja-e-toimik.
Nein, es ist kein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich.
Ein Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens sollte eine kurze Beschreibung der Umstände enthalten, die die Forderung begründen, sowie der Nachweise, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung einreichen kann. Eine Forderung muss auf Fakten basieren und von Urkundenbeweisen gestützt werden. Eine Forderung ist eindeutig unbegründet, wenn sie unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der im Antrag als Grundlage für die Mahnung angeführt wird, rechtlich nicht erfüllt werden kann.
Es ist nicht erforderlich, schriftliche Nachweise zur Bestätigung der geltend gemachten Forderung beizufügen. Der Antrag sollte jedoch eine kurze Beschreibung der Nachweise enthalten, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung einreichen kann.
Das Gericht weist einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens ab, wenn:
Die Entscheidung, einen Antrag auf Durchführung eines Mahnverfahrens abzuweisen, ist nicht anfechtbar. Die Abweisung seines Antrags schränkt das Recht des Antragstellers nicht ein, seine Forderung im Wege einer Klage oder eines beschleunigten Mahnverfahrens geltend zu machen.
Der Schuldner kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Zahlungsvorschlags, oder innerhalb von 30 Tagen bei Zustellung im Ausland, Widerspruch gegen eine Forderung oder gegen Teile der Forderung bei dem Gericht einlegen, das den Zahlungsvorschlag erlassen hat.
Widerspruch kann sowohl mit dem Formular eingelegt werden, das dem Zahlungsvorschlag beigefügt ist, als auch in einem anderen Format. Der Widerspruch muss nicht begründet werden.
Legt der Schuldner den Widerspruch gegen einen Zahlungsvorschlag rechtzeitig ein, führt das Gericht, das den Zahlungsvorschlag ausgestellt hat, entweder das Verfahren im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens fort oder verweist die Sache an das in dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens angegebene Gericht oder an das in einem gemeinsamen Antrag der Parteien benannte Gericht. In Angelegenheiten, die Wohnungseigentum oder gemeinsames Eigentum betreffen, wird das beschleunigte Verfahren fortgesetzt, es sei denn der Antragsteller hat die Überleitung in ein ordentliches Verfahren oder die Beendigung des Verfahrens beantragt. Eine Klage gilt als erhoben, sobald der Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Mahnverfahrens eingereicht wurde.
Hat der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass das Verfahren bei Einlegen eines Widerspruchs beendet wird, wird das Verfahren beendet.
Erkennt der Schuldner die Forderung des Antragstellers in dem gegen den Zahlungsvorschlag eingereichten Widerspruch teilweise an, verfügt das die Angelegenheit verhandelnde Gericht die Ausstellung einer Zahlungsanordnung über den vom Schuldner anerkannten Teil und setzt die Verhandlung in Bezug auf den verbleibenden Teil fort.
Versäumt es der Schuldner, den im Zahlungsvorschlag genannten Betrag zu zahlen, und legt er nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Zahlungsvorschlag ein, verfügt das Gericht die Ausstellung einer Zahlungsanordnung über den einzuziehenden Betrag.
Die Zahlungsanordnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung für den Schuldner, der zufolge er innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Zustellung, oder von 30 Tagen bei Zustellung im Ausland, Rechtsmittel einlegen kann. In dieser Rechtsmittelbelehrung muss angegeben sein, dass der Schuldner lediglich unter den folgenden Umständen Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann:
Der gesetzliche Vertreter des Schuldners oder der Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem er Kenntnis von der Zahlungsanordnung erlangt hat, Rechtsmittel einlegen, falls zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens vorlagen, von denen das Gericht nichts wusste und auch nichts wissen konnte. Das Rechtsmittel muss sich auf einen der vorstehend genannten Umstände stützen.
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