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Kapitel ХХХVІІІ (Mahnverfahren) der Zivilprozessordnung (Staatsblatt der Republik Bulgarien Nr. 59 vom 20. Juli 2007, mit Wirkung vom 1. März 2008, geändert in Staatsblatt Nr. 42/2009 und zuletzt geändert in Staatsblatt Nr. 13/2017) sieht ein vereinfachtes Verfahren vor. Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Antragsteller seine Forderung beitreiben, sofern unwahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner die Forderung anfechten wird.
Der Gläubiger kann einen Zahlungsbefehl beantragen für:
In Artikel 417 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ausdrücklich geregelt, dass der Antragsteller den Erlass eines Zahlungsbefehls beantragen kann, wenn sich der Anspruch – ungeachtet des Betrags – auf Folgendes bezieht:
Wenn dem Antrag gemäß Artikel 417 ZPO das Dokument beigefügt ist, auf das sich der Anspruch bezieht, kann der Gläubiger beim Gericht eine unverzügliche Vollstreckung und den Erlass eines Vollstreckungsbescheids anfordern.
Für einen Anspruch aus einer Urkunde nach Artikel 417 ZPO gibt es keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.
In allen anderen Fällen, die Geldforderungen, Ansprüche in Bezug auf vertretbare Sachen oder die Übertragung von beweglichen Sachen betreffen, kann ein Zahlungsbefehl nur ausgestellt werden, wenn die Forderung in die Zuständigkeit des Kreisgerichts fällt. Das Kreisgericht ist zuständig für Ansprüche in Zivil- und Handelssachen mit Forderungswerten von bis zu 25 000 BGN und für alle Unterhaltsforderungen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Ansprüche aus einem Nachforderungsbescheid.
Die Anwendung des Verfahrens ist fakultativ. Selbst wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls erfüllt sind, muss der Antragsteller sich nicht für diese Art von Verfahren entscheiden. Er kann den Anspruch auch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen.
Wenn der Schuldner keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. keinen Geschäftssitz oder keine Niederlassung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien hat, wird kein Zahlungsbefehl erlassen.
Der Antrag wird bei dem Kreisgericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners eingereicht. Das Gericht muss dann innerhalb von drei Tagen eine offizielle Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durchführen. Wenn das Gericht die Zuständigkeit ablehnt, leitet es den Antrag an das entsprechende Gericht weiter.
Die Verwendung der vom Justizministerium genehmigten Antragsformulare ist verbindlich. Die Anträge sind im Anhang der vom Justizministerium erlassenen Verordnung Nr. 6 vom 20. Februar 2008 über die Genehmigung von Vordrucken für Zahlungsbefehle, Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren zu finden.
Nein, ein rechtsanwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich.
In dem Antrag sollten die Sachverhalte, auf denen der Anspruch beruht, sowie die wesentlichen Punkte des Ersuchens dargelegt sein.
Es ist nicht notwendig, dem Antrag Belege zur Begründung des Anspruchs beizufügen. Der Antragsteller kann Belege beifügen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, da im Rahmen des Verfahrens lediglich geprüft werden soll, ob die Forderung anfechtbar ist. Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Antragsteller angibt, dass sein Anspruch besteht. Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl anficht, wird im Rahmen eines Forderungsverfahrens geprüft, ob der Anspruch besteht. Wird der Antrag von einem Vertreter eingereicht, ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen; zudem ist ggf. ein Nachweis darüber einzureichen, dass anfallende Stempel- und Gerichtsgebühren bezahlt wurden.
Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls wird in folgenden Fällen abgelehnt:
Rechtsbehelf kann nicht gegen den Zahlungsbefehl selbst, sondern lediglich gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden. Gegen eine Verfügung über die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller beim zuständigen Bezirksgericht Rechtsbehelf einlegen. Von der Rechtsbehelfsschrift ist keine Kopie zum Zwecke der Zustellung vorzulegen. Auch einer Verfügung über die sofortige Vollstreckung, die vom Gericht ausgestellt wird, wenn Unterlagen gemäß Artikel 417 ZPO eingereicht werden, kann Rechtsbehelf eingelegt werden. Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung über die sofortige Vollstreckung müssen zusammen mit dem Widerspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl eingereicht werden und dürfen sich nur auf Schriftstücke im Zusammenhang mit Artikel 417 ZPO beziehen.
Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl erhalten hat, kann er innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch im Sinne von Artikel 414 ZPO umfasst alles, was inhaltlich nicht mit der Vollstreckung konsistent ist, sowie jegliche Art des Widerspruchs oder sämtliche Aussagen, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner nicht zur Zahlung bereit ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch nicht begründet werden muss.
Erhebt der Schuldner fristgerecht Widerspruch, informiert das Gericht den Antragsteller, dass er gegen Zahlung der fälligen Stempelgebühr innerhalb eines Monats Klage auf Feststellung der Forderung erheben kann. Erbringt der Antragsteller keinen Nachweis darüber, dass er innerhalb der vorgeschriebenen Frist Klage erhoben hat, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl – vollständig oder lediglich den Teil, für den kein Anspruch geltend gemacht wurde – für ungültig.
Wenn nicht fristgerecht Widerspruch erhoben oder dieser zurückgezogen wird, wird der Zahlungsbefehl gemäß Artikel 416 ZPO wirksam und das Gericht stellt auf der Grundlage des Zahlungsbefehls einen Vollstreckungsbescheid aus, der entsprechend auf dem Zahlungsbefehl vermerkt wird.
Der Schuldner, dem die Möglichkeit des Widerspruchs versagt blieb, hat, nachdem er von dem Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt hat, einen Monat Zeit, um sich an das für einen Rechtsbehelf zuständige Gericht zu wenden, wenn:
Durch den Widerspruch wird die Vollstreckung des Zahlungsbefehls nicht ausgesetzt. Auf Antrag des Schuldners und nach Vorlage einer geeigneten Sicherheit kann das Gericht die Vollstreckung jedoch aussetzen.
Das Gericht gibt dem Widerspruch statt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht dem Widerspruch stattgibt, weil der Schuldner keinen Wohn- oder Geschäftssitz auf dem Gebiet der Republik Bulgarien besitzt oder weil er dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. keine Niederlassung hat, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl und den auf der Grundlage des Zahlungsbefehls ausgestellten Vollstreckungsbescheid für ungültig. Wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht den Widerspruch aus anderen Gründen zulässt, setzt es die Vollstreckung des erlassenen Zahlungsbefehls aus und verweist den Fall an das Kreisgericht zurück und teilt dem Antragsteller mit, dass er gegen Zahlung der fälligen Stempelgebühr innerhalb eines Monats Klage erheben kann, um seinen Anspruch geltend zu machen.
Außerdem kann der Schuldner die Forderung, für die ein Zahlungsbefehl erlassen wurde, in einem Vollstreckungsverfahren geltend machen, wenn neue Tatsachen oder neue schriftliche Beweismittel bekannt werden, die für die Sache von wesentlicher Bedeutung sind und die dem Schuldner innerhalb der Frist für die Erhebung eines Widerspruchs noch nicht bekannt sein konnten oder die er innerhalb dieser Frist nicht beschaffen konnte. Klagen können innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Schuldner Kenntnis über den neuen Umstand erlangt hat oder an dem er die neuen schriftlichen Beweismittel erhalten hat, erhoben werden, jedoch nicht später als ein Jahr nach der Zwangsvollstreckung.
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