Europäischer Zahlungsbefehl

Österreich
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

In der österreichischen Zivilprozessordnung ist ein eigenes, in der Praxis sehr bewährtes Mahnverfahren für Zahlungsansprüche vorgesehen. Die überwiegende Zahl der Mahnverfahren wird in Österreich im elektronischen Rechtsverkehr durchgeführt, wodurch das Mahnverfahren wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Der Geltungsbereich des Mahnverfahrens ist auf Zahlungsansprüche beschränkt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Mahnverfahrens sind allerdings jene Zahlungsansprüche, die in einer speziellen Verfahrensart (dem sogenannten „Außerstreitverfahren“) zu entscheiden sind. Das Mahnverfahren ist mit dem Grundsatz des Außerstreitverfahrens, in dem das Gericht von Amts wegen – also ohne Parteienanträge – alle für seine Entscheidungen maßgebenden Tatsachen aufklären muss, nicht vereinbar. Auch Sozialrechtssachen sowie Ansprüche aus Wechsel- und Scheckstreitigkeiten können wegen ihrer Verfahrensbesonderheiten nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Die Streitwertgrenze für das Mahnverfahren beträgt seit 1.7.2009 Euro 75.000. Klagen mit einem darüberliegenden Streitwert sind mittels vorbereitenden Schriftsatzes im „ordentlichen“ Zivilverfahren einzubringen.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Mahnverfahren ist in Österreich innerhalb der genannten Streitwertgrenze zwingend in Anspruch zu nehmen.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Das österreichische Mahnverfahren ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat. Derartige Streitigkeiten sind somit im „ordentlichen“ Zivilverfahren geltend zu machen. Aufgrund der Klage erteilt in diesem Fall das zuständige Gericht den Auftrag an den Beklagten zur Einbringung einer Klagebeantwortung innerhalb einer Frist von vier Wochen oder schreibt einen Verhandlungstermin aus.

Für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen Beklagte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, steht fakultativ das europäische Mahnverfahren zur Verfügung.

1.2 Zuständiges Gericht

Zahlungsansprüche mit einem Streitwert bis zu Euro 15.000 (seit 1.1.2013) müssen bei einem „Bezirksgericht“ eingeklagt werden. Ansprüche über Euro 15.000 sind grundsätzlich bei den „Gerichtshöfen erster Instanz“ geltend zu machen, sofern sie nicht ausnahmsweise in die besondere Zuständigkeit (Eigenzuständigkeit) der Bezirksgerichte fallen.

Die Zuständigkeit im nationalen Mahnverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, eigene Zuständigkeitsregeln bestehen somit nicht. Informationen über die österreichischen Zuständigkeitsregeln stehen auf dem Merkblatt „Gerichtliche Zuständigkeit“ zur Verfügung. Zur Frage, welches Gericht für ein konkretes Zivilverfahren zuständig ist, sind Informationen auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at/) im Themenbereich „eGovernment“ („Gerichtssuche“) erhältlich.

Für die Durchführung des europäischen Mahnverfahrens ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Mahnklagen sind in standardisierter Form einzubringen. Für das österreichische Mahnverfahren werden unterschiedliche Formulare verwendet, je nachdem, ob es sich um eine Klage wegen Geldleistungen im „ordentlichen“ Mahnverfahren, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren oder im europäischen Mahnverfahren handelt. Die Formulare stehen auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at/) im Themenbereich „Bürgerservice“ zum Download zur Verfügung bzw. können dort online ausgefüllt werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Bei einem Streitwert, der Euro 5.000 übersteigt, ist für die Einbringung einer Klage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten. Dies gilt nicht für Rechtssachen, die aufgrund des Gesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit). In diesem Fall besteht „relative Anwaltspflicht“: Die Partei kann selbst handeln, wenn sie sich aber vertreten lassen will, ist dies nur durch einen Rechtsanwalt möglich.

Im europäischen Mahnverfahren besteht keine Anwaltspflicht.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Inhaltserfordernisse der Mahnklage unterscheiden sich grundsätzlich nicht von jenen einer im „ordentlichen“ Verfahren eingebrachten Klage. Der Kläger muss allerdings den Rechtsgrund, auf den er seinen Anspruch stützt, in der Mahnklage nicht darlegen. Die Umstände, die zur Begründung des Anspruchs angeführt werden, müssen aber detailliert genug sein, um den Anspruch individualisieren und ein bestimmtes Begehren daraus ableiten zu können („Schlüssigkeit“ der Klage).

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

In Österreich gilt das Modell eines „nicht beweispflichtigen“ Mahnverfahrens. Die Vorlage einer Urkunde als Beweis für den behaupteten Anspruch ist daher keine Voraussetzung für die Beantragung eines Zahlungsbefehls. Hat aber der Kläger durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung des Zahlungsbefehls erschlichen oder zu erschleichen versucht, wird dies aufgrund einer Strafbestimmung in der österreichischen Zivilprozessordnung mit einer Geldstrafe geahndet.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht nimmt nur eine summarische Prüfung der Klage vor. Es prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit, sondern lediglich die rechtliche Begründetheit des Anspruchs („Schlüssigkeit“ der Klage). Wenn die Mahnklage den Form- und Inhaltserfordernissen genügt (wenn sie ein bestimmtes Begehren, die Behauptung der Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, die Angabe von Beweismitteln sowie Angaben zur Zuständigkeit enthält und der Anspruch ausreichend individualisiert ist), wird vom Gericht der Zahlungsbefehl erlassen. Eine förmliche Ablehnung des Antrags auf Erlassung eines Zahlungsbefehls sieht die österreichische Zivilprozessordnung nicht vor. Gelangt das Rechtsprechungsorgan zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsbefehls nicht vorliegen, so lehnt es den Antrag nicht ab, sondern leitet von Amts wegen sofort das „ordentliche“ Verfahren ein. Liegen nur bestimmte Formmängel vor, kann das Gericht jedoch zunächst ein Verbesserungsverfahren einleiten, in dem es den Kläger auffordert, die Mängel zu beheben.

1.5 Rechtsbehelf

Da die österreichische Zivilprozessordnung keine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls vorsieht, sondern die automatische Überleitung in das „ordentliche“ Verfahren anordnet, bleibt kein Raum für die Erhebung eines Rechtsmittels.

1.6 Widerspruch

Die Frist zum Einspruch gegen die Erlassung eines Zahlungsbefehls beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten zu laufen. Diese Frist kann vom Gericht weder verkürzt noch verlängert werden.

Einsprüche gegen Zahlungsbefehle, die von einem „Gerichtshof erster Instanz“ erlassen wurden (bei Streitwerten zwischen Euro 15.000 und Euro 75.000) müssen den Inhalt einer Klagebeantwortung haben. Der Einspruch hat demnach ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen gründen, ferner die Beweismittel, auf die der Beklagte seine Behauptungen stützt. Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist für die Einspruchserhebung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend.

Im Verfahren vor den „Bezirksgerichten“ (bei einem Streitwert bis Euro 15.000 oder bis Euro 75.000 bei Eigenzuständigkeit) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur Erhebung des Einspruchs nicht vorgeschrieben. Für den schriftlichen Einspruch genügt es in diesen Verfahren, dass der Beklagte dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, in einem von ihm unterschriebenen Schreiben mitteilt, dass er gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erheben will. Eine Begründung des Einspruchs wie im Verfahren vor dem Gerichtshof ist nicht erforderlich. Der Beklagte kann den Einspruch auch bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, oder bei dem Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Beklagte rechtzeitig Einspruch erhebt, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das Gericht leitet ohne weiteren Antrag automatisch das „ordentliche“ Verfahren über die Klage ein und es wird über die Behauptungen in der Klage und die dagegen erhobenen Einwendungen verhandelt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

In Österreich ist das Mahnverfahren einstufig gestaltet. Bestreitet der Beklagte den Zahlungsbefehl nicht oder nicht rechtzeitig, so wird der Zahlungsbefehl ohne weiteren Antrag des Klägers vollstreckbar. Eine zweite gerichtliche Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Das Gericht bestätigt von Amts wegen die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls. Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zahlungsbefehls kann der Kläger das Exekutionsverfahren gegen den Beklagten einleiten.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Zahlungsbefehl kann im österreichischen Mahnverfahren nur mit Einspruch bekämpft werden, ein darüber hinausgehendes Rechtsmittel steht dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung kann von Kläger und Beklagtem innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung mit Kostenrekurs angefochten werden. Erhebliche Zustellmängel kann der Beklagte unbefristet mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltend machen. Wurde der Beklagte durch unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs gehindert, so kann er innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gegen die Versäumung der Einspruchsfrist stellen.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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